Datum: 16.07.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:20 Uhr bis 21:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pl/9/1/18 SPNr. 1
2pl/9/2/18 Krankenhauszweckverband Aschaffenburg-Alzenau; - Vorstellung des Wirtschaftsplans durch die Geschäftsführerin - Antrag der KI vom 21.03.2018
3pl/9/3/18 Investitions- und Betriebskostenförderung von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Aschaffenburg
4pl/9/4/18 Personalaufstockung im Bereich der städtischen Verkehrsüberwachung; -Antrag der SPD-Fraktion vom 10.11.2017; -Anträge der KI vom 02.02.2018 (Antrag 8) und vom 09.03.2018
5pl/9/5/18 Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Jahresabschluss zum 31.12.2017 mit Lage- und Prüfungsbericht
6pl/9/6/18 Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Bilanzgewinn im Jahresabschluss zum 31.12.2017
7pl/9/7/18 Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2017
8pl/9/8/18 Stadtbau Aschaffenburg GmbH; -Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung -Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017
9pl/9/9/18 Beteiligungsbericht der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2016 nach Art. 94 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)
10pl/9/10/18 Integrale Konzeption der Wohnungslosenhilfe der Stadt Aschaffenburg
11pl/9/11/18 Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt vom 23.04.2018 wegen "Dorfladen und Banken-Angebot in Gailbach" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 09.05.2018 - Antrag Herrn Stadtrat Dr. Blatt vom 23.04.2018
12pl/9/12/18 Behandlung des Antrages von Herrn Dr. Blatt vom 11.02.2018 wegen "Patientenzahlen nach Herkunftsgemeinden" und Bekanntgabe der Stellungnahme des Klinikums und der Stadtverwaltung - Antrag Herrn Stadtrat Dr. Blatt vom 11.02.2018
13pl/9/13/18 Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Dr. Blatt vom 30.10.2017 wegen "Eingangsbestätigung im Bürgerservicebüro" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 24.04.2018 - Antrag von Herrn Stadtrat Blatt vom 30.10.2017
14pl/9/14/18 PL/9/14/18

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1. / pl/9/1/18. SPNr. 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.07.2018 ö Beschließend 1pl/9/1/18

.Beschluss: 1

Herr Stadtrat xxx beantragt für die SPD-Stadtratsfraktion, dass die Behandlung von Tagesordnungspunkt Nr. 8 der öffentlichen Sitzung „Investitions- und Betriebskostenförderung von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Aschaffenburg“ vorgezogen wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog gratuliert Herrn Stadtrat Thomas Mütze, MdL, zur Verleihung des Bayerischen Verdienstordens und dankt ihm für seine langjährige ehrenamtliche Tätigkeit zum Wohle der Stadt Aschaffenburg.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / pl/9/2/18. Krankenhauszweckverband Aschaffenburg-Alzenau; - Vorstellung des Wirtschaftsplans durch die Geschäftsführerin - Antrag der KI vom 21.03.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.07.2018 ö Beschließend 2pl/9/2/18

.Beschluss:

1. Der Bericht der Geschäftsführerin des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau über den Wirtschaftsplan des Klinikums aufgrund des Antrags von Herrn Stadtrat Johannes Büttner wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

2. Aus der Mitte des Plenums wird Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog aufgefordert, Gespräche mit Herrn Landrat Prof. Dr. Ulrich Reuter zu führen, um eine Kostenbeteiligung der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau am Klinikum Aschaffenburg-Alzenau auszuloten.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / pl/9/3/18. Investitions- und Betriebskostenförderung von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.07.2018 ö Beschließend 3pl/9/3/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

In Aschaffenburg gibt es derzeit 478 Betreuungsplätze in Kinderkrippen, 2040 Kindergartenplätze sowie rund 320 Hortplätze für Schulkinder. Diese Betreuungsplätze werden in 37 Einrichtungen von unterschiedlichen Trägern, von denen 30% nicht konfessionell gebunden sind, angeboten.
Entgegen den allgemeinen demographischen Prognosen hat sich in der Stadt Aschaffenburg seit dem Jahr 2016 eine unerwartet deutliche Trendwende bei den Geburtenzahlen eingestellt, die sich über das Jahr 2017 nun auch in das Jahr 2018 ungebrochen fortgesetzt.
Innerhalb eines Jahres sind die Geburtenzahlen in Aschaffenburg um rund 20 % -  von 600 Geburten auf über 700 - angestiegen, was insbesondere im Bereich des Angebots von Krippen- und Kindergartenplätzen ein rasches Handeln erforderlich macht, um den gestiegenen Bedarf an Kitaplätzen zeitnah auffangen zu können.
Aus der für sich gesehen erfreulichen Entwicklung, welche die hohe Attraktivität der Stadt Aschaffenburg auch für junge Familien unterstreicht, resultiert die nur in enger Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Kindertagesstätten und der Stadt Aschaffenburg zu meisternde Aufgabe, in kurzer Zeit zusätzliche Kitaplätze zu schaffen.
Da innerhalb der bestehenden Einrichtungen nach dem in den letzten Jahren bereits erfolgten Auf- und Ausbau von Krippenplätzen praktisch keine Erweiterungsmöglichkeiten mehr bestehen, muss der Ausbau zusätzlicher Einrichtungen vorangetrieben werden, was allerdings mit hohen Investitionen verbunden ist, die auch unter Berücksichtigung staatlicher Zuschüsse in der Regel nicht vollständig von den Trägern der Kindertagesstätten getragen werden können.
Die vorliegenden Zuschussrichtlinien sollen gewährleisten, dass die Träger, die sich im Ausbau des Angebots von Krippen- und Kindergartenplätzen engagieren, mit der Unterstützung der Stadt Aschaffenburg rechnen und verlässlich planen können. Im Gegenzug versichern die Träger, welche Mittel gemäß den Förderrichtlinien der Stadt Aschaffenburg in Anspruch nehmen, dass sie die fachlichen Vorgaben des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes einhalten und ihre Betreuungsangebote den Bedürfnissen der Familien entsprechend weiterentwickeln.
  1. Bisherige Regelung
Art. 27 Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG) Vom 8. Juli 2005 lautete in den Absätzen 1 und 2 wie Folgt
Art. 27
Investitionskostenförderung
(1) Von den notwendigen Kosten der Neu-, Um- und Erweiterungsbauten einer Kindertageseinrichtung hat der Träger wenigstens ein Drittel aufzubringen.
(2) Zu den restlichen zwei Dritteln gewährt der Staat den in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 genannten kommunalen Trägern Finanzhilfen im Rahmen der jährlich im Staatshaushalt für den kommunalen Finanzausgleich bereitgestellten Mittel, wenn sich die Baumaßnahme auf Plätze beschränkt, die als bedarfsnotwendig bestimmt oder anerkannt sind.
Auf dieser Basis hat die Stadt Aschaffenburg in der Vergangenheit 2/3 der Investitionskosten übernommen, allerdings nicht 2/3 von den zuwendungsfähigen Kosten sondern 2/3 der tatsächlichen Kosten.
Der Bayerische Landtag hat am 10.12.2012 das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (BayKiBiG) beschlossen. Das im GVBl Nr. 23/2012 veröffentlichte Gesetz ist am 01.01.2013 in Kraft getreten. Zum Vollzug des Änderungsgesetzes hat die Regierung von Unterfranken mit Rundschreiben vom 23.01.2013 die nachfolgenden Hinweise gegeben:
„In § 1 Nr. 23 des o.g. Änderungsgesetzes wurde Art. 27 BayKiBiG a.F. (Investitionskostenförderung) an die übrigen Änderungen im BayKiBiG angepasst und im Sinn der Deregulierung verschlankt. Die generelle Förderbeschränkung für Investitionsvorhaben an Kindertageseinrichtungen auf 2/3 der zuweisungsfähigen Kosten ist entfallen.

Entfallen ist auch die Vorgabe, wonach bei Kindertageseinrichtungen Dritter die Gemeinden, welche Plätze als bedarfsnotwendig bestimmt oder anerkannt haben, einen Baukostenzuschuss von zwei Dritteln der zuweisungsfähigen Kosten der Investitionsmaßnahme leisten müssen (und der Träger wenigstens ein Drittel aufzubringen hat). Die Festlegung der Höhe der Finanzierungsverpflichtung der Kommune bzw. des Eigenanteils des Trägers bei Baukostenzuschüssen kann künftig vielmehr im Verhandlungsweg erfolgen. Den kommunalen Zuweisungsempfängern bleibt es dabei selbst überlassen, ob sie einen Investitionskostenzuschuss mittels Verwaltungsakt gewähren oder mit dem Träger der Kindertageseinrichtung eine vertragliche Vereinbarung schließen. Der zwischen Kommune und Dritten vereinbarte Baukostenzuschuss zu den zuweisungsfähigen Kosten kann in vollem Umfang gefördert werden; Obergrenze der zuweisungsfähigen Kosten ist allerdings der Kostenhöchstwert. Der Verwaltungsakt bzw. die Vereinbarung ist jeweils der Regierung von Unterfranken vorzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Baukostenzuschuss, soweit er ausdrücklich zu nicht zuweisungsfähigen Kosten gewährt wird, nicht in die Förderung einbezogen werden kann. Die weiteren förderrechtlichen Bestimmungen bezüglich Baukostenzuschüssen sind Nr. 4.2 FA-ZR 2006 zu entnehmen.“
Die Verwaltung hat dem Stadtrat in der Sitzung vom 17.6.2013 (Plenum öffentlich) darüber berichtet und vorgeschlagen, die bisherige Regelung beizubehalten und von den freien Trägern auch künftig einen finanziellen Eigenanteil in der bisher üblichen Höhe von einem Drittel der Gesamtkosten zu verlangen.
Der städtische Zuschuss sollte dabei nach wie vor grundsätzlich nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die Maßnahme durch die Regierung von Unterfranken als förderfähig nach Art. 27 BayKiBiG in Verbindung mit Art. 10 FAG anerkannt wird und die Stadt Aschaffenburg dadurch zu ihrem Kostenanteil staatliche Fördermittel erhält. Die städtische Beteiligung beschränkt sich analog Art. 27 Satz 3 BayKiBiG auf die Abdeckung des vom städtischen Jugendamt nach Art. 7 BayKiBiG anerkannten Bedarfs.
Dem hat sich der Stadtrat in der Plenumssitzung vom 17.6.2013 mehrheitlich angeschlossen.
  1. Neuregelung
Auf der Basis der „Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie – FAZR) vom 16.1.2015 bezuschusst der Staat Investitionskostenförderungen der Stadt Aschaffenburg im Bereich von Kindertageseinrichtungen zurzeit mit 50 % der zuwendungsfähigen Kosten. Die zuwendungsfähigen Kosten im Bereich von Kinderbetreuungseinrichtungen betragen zurzeit 4.102 €/m² Nutzfläche. Eine Erhöhung auf 4.455 €/m² ist zurzeit beabsichtigt.
Hinzu kommt zurzeit das Sonderföderprogramm auf der Basis der „Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 bis 2020“ vom 8.8.2017. Dieses sieht eine Zusatzförderung von weiteren 35 % der zuwendungsfähigen Kosten vor.
In den Genuss der 85 % der staatlichen Förderung kommt eine Stadt nur dann, wenn sie 100 % der zuwendungsfähigen Kosten gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtung übernimmt. Auf der Basis der bisherigen 2/3 Förderung kann es daher dazu kommen, dass die staatlichen Fördermittel nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden. Um dies zu vermeiden schlägt die Verwaltung vor, dass die städtische Förderung auf 100 % der zuwendungsfähigen Kosten ausgedehnt wird. Im Regelfall wird dies zu einer Erhöhung der städtischen Kostenbeteiligung führen. Auf der Basis der beiden jüngsten Förderprojekte werden die finanziellen Auswirkungen in der Anlage dargestellt. Sie wird zu einer weiteren deutlichen Entlastung der Träger führen.
Die Städte Würzburg und Schweinfurt haben auf die 100 % Förderung der zuwendungsfähigen Kosten bereits umgestellt.
  1. Eigenanteil der Träger
Aus den als Anlage 2 und 3 beigefügten Berechnungen zeigt sich, dass trotz der erhöhten Förderung ein Eigenanteil der Träger bleibt. Potentielle Träger haben darauf hingewiesen, dass sie nicht in der Lage sind, diesen Eigenanteil komplett zu finanzieren. Eine weitere Kostenbeteiligung seitens der Stadt wird erwartet.
  1. Erstausstattung
Die Verwaltung schlägt als weitere finanzielle Entlastung der Träger vor, für die Erstausstattung der Gruppenräume mit Inventar sowie Spielmaterialien einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro pro neugeschaffenem Kindergartenplatz sowie 2.000 € pro neu geschaffenem Kinderkrippenplatz zu gewähren. Schweinfurt gewährt hierzu bereits Zuschüsse. Dem Vernehmen nach gibt es auch in Würzburg Überlegungen, diesen Weg zu gehen.
  1. Überhangkosten
Gewünscht wird seitens der Träger eine weitere Beteiligung am Eigenanteil der Träger. Eine derartige Regelung könnte wie folgt aussehen:
  1. Überhangkosten
Die Stadt Aschaffenburg kann einen freiwilligen Zuschuss auf die Differenz zwischen den zuweisungsfähigen Kosten und den tatsächlichen Baukosten der Maßnahme (Überhangkosten) unter folgenden Voraussetzungen gewähren:
  • Der Träger hat sicherzustellen, dass er den trägereigenen Anteil an den Überhangkosten leisten kann
  • Der Träger hat schriftlich nachzuweisen, warum er diese Mehrkosten nicht alleine finanzieren kann und warum die Maßnahme ohne den freiwilligen Zuschuss zu den Überhangkosten gefährdet ist
  • Die Überhangskosten sind auf 50% der zuweisungsfähigen Kosten begrenzt.
Der Zuschuss beträgt unter den genannten Voraussetzungen:
  • 30 % der Überhangkosten, sofern die Kindertageseinrichtung auf einem Grundstück errichtet wird, das von der Stadt zur Verfügung gestellt wird;
  • 50 % der Überhangkosten, sofern die Kindertageseinrichtung auf einem Grundstück errichtet wird, das nicht von der Stadt zur Verfügung gestellt wird.
  1. Zuschüsse für bauliche investive Maßnahmen
Ein dauernder Kritikpunkt – insbesondere kirchlicher Träger – ist die Tatsache, dass die Stadt eigene Gebäude unentgeltlich an Dritte zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung überlässt. Damit sparen sich diese den laufenden Bauunterhalt, während die Träger mit eigenen Gebäuden diesen Aufwand selbst tragen müssen. Daraus entstehe ein Wettbewerbsvorteil für die Träger in städtischen Gebäuden. Hintergrund der bisherigen städtischen Regelung war wohl der, dass kirchlichen Kindergartenträgern die kirchlichen Gebäude in der Regel auch unentgeltlich zu Verfügung gestellt worden sind. Um Träger für die eignen Gebäude zu finden, hat die Stadt analoge Regelungen gewählt.
Zur Beseitigung dieser Dauerdiskussion schlägt die Stadt die Neureglung gemäß Ziffer II der beigefügten Zuwendungsrichtline vor.
Die Städte Würzburg und Schweinfurt verfügen über ähnliche Regelungen.
  1. Mietkostenförderung
Die Stadt hat gerade im dicht bebauten Innenstadtbereich das Problem, dass keine unbebauten Grundstücke zur Verfügung stehen. Investitionsmodelle mit einem Bauträger lassen sich regelmäßig nicht realisieren, weil der Staat die Gewährung seiner Zuschüsse an die Einhaltung der VOB/A koppelt. Hierzu sind Bauträger oder sonstige private Investoren nicht bereit.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor bei derartigen Objekten einen Mietzuschuss von bis zu 5 €/m² zu gewähren. Dem liegt folgende Logik zugrunde:
Die Stadt hat die Verpflichtung die Kindertagesplätze bereit zu stellen. Im Beispielsfall Erthalschule kostet dies der Stadt (Datenbasis: Bau- und Finanzierungsbeschluss der Stadt) einen Eigenanteil von rund 591.000 € (1.508.417 € Baukosten – 917.000 € Staatszuschuss). Auf der Basis einer Förderungsbindung von 25 Jahren würde dies eine Kapitalbindung von rund 24.000 €/Jahr oder 2.000 €/Monat bedeuten. Bei der Kindertagesstätte Erthalschule liegt die tatsächliche Nutzfläche bei 352 m². Das würde eine Kapitalbindung von 5,68 €/m² bedeuten.
Eine derartige Förderung gibt es bislang weder in Schweinfurt noch in Würzburg.
  1. Sonstiges
Die in den Zuschussrichtlinien unter IV und V genannten Zuschüsse werden entsprechend der neuen Vorgaben weitergezahlt.

.Beschluss: 1

Der Bericht der Verwaltung über die geplante „Richtlinie für die Zuwendung von Zuschüssen an Kindertageseinrichtungen in der Stadt Aschaffenburg“ wird zur Kenntnis genommen.

Die Mehrheit der anwesenden Stadtratsmitglieder fordert eine getrennte Abstimmung über die einzelnen Punkte der vorliegenden Richtlinie (Anlage 2).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Der Ziffer I. und dort den Nummern. 1 „Zuschusszweck“ und 2 „Zuwendungsempfänger“ der Richtlinie in Anlage 2 wird ohne Änderung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 33, Dagegen: 0

.Beschluss: 3

Bei Ziffer der Nr. 3 „Zuwendungsvoraussetzungen“ der Richtlinie in Anlage 2 wird beim fünften Aufzählungspunkt von Herrn Stadtrat Thomas Giegerich beantragt (vgl. Anlage 3), dass der letzte Satz „Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen ist keine dingliche Sicherung erforderlich“ gestrichen wird.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

.Beschluss: 4

Dem Antrag von Herrn Stadtrat Thomas Giegerich vom 11.07.2018, auf Hinzufügung eines weiteren Satzes im fünften Aufzählungspunkt von Ziffer I der Nr. 3 „Zuwendungsvoraussetzungen“ der Richtlinie in Anlage 2 mit dem Inhalt „Dies gilt nicht, wenn die mit Baukostenzuschüssen geförderten Einrichtungen in Absprache mit der Stadt Aschaffenburg für andere kommunale soziale Aufgaben verwendet werden“, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

.Beschluss: 5

Der Ziffer I. Nr. 4. „Art und Umfang und Höhe der Zuwendung“ der Richtlinie in Anlage 2 wird ohne Änderung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

.Beschluss: 6

Dem Antrag der CSU-Stadtratsfraktion auf Aufnahme einer neuen Nr. 5 unter Ziffer I. der Richtlinie in Anlage 2 mit folgendem Inhalt wird zugestimmt:

„5. Überhangkosten
Die Stadt Aschaffenburg kann einen freiwilligen Zuschuss auf die Differenz zwischen den zuweisungsfähigen Kosten und den tatsächlichen Baukosten der Maßnahme (Überhangkosten) unter folgenden Voraussetzungen gewähren:
  • Der Träger hat sicherzustellen, dass er den trägereigenen Anteil an den Überhangkosten leisten kann
  • Der Träger hat schriftlich nachzuweisen, warum er diese Mehrkosten nicht alleine finanzieren kann und warum die Maßnahme ohne den freiwilligen Zuschuss zu den Überhangkosten gefährdet ist
  • Die Überhangskosten sind auf 50% der zuweisungsfähigen Kosten begrenzt.
Der Zuschuss beträgt unter den genannten Voraussetzungen:
  • 30 % der Überhangkosten, sofern die Kindertageseinrichtung auf einem Grundstück errichtet wird, das von der Stadt zur Verfügung gestellt wird;
  • 50 % der Überhangkosten, sofern die Kindertageseinrichtung auf einem Grundstück errichtet wird, das nicht von der Stadt zur Verfügung gestellt wird.“

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 7

Der Ziffer I. Nr. 5. „Erstausstattung“ der Richtlinie in Anlage 2 wird ohne Änderung mit der Maßgabe zugestimmt, dass die Erstausstattung mit der fortlaufenden Nummer 6 neu nummeriert wird.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 8

Dem Antrag von Herrn Stadtrat Karsten Klein auf Erhöhung des Zuschusses für baulich investive Maßnahmen auf 80 % anstelle von 30 % in Ziffer II. der Richtlinie in Anlage 2 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 2, Dagegen: 30

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

.Beschluss: 9

Der Ziffer „II. Zuschüsse für bauliche investive Maßnahmen“ der Richtlinie in Anlage 2 wird ohne Änderung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 32, Dagegen: 0

.Beschluss: 10

Der Ziffer 2 des Antrags von Herrn Stadtrat Thomas Giegerich vom 11.07.2018 in Anlage 3 wird zugstimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

.Beschluss: 11

Der Ziffer „III. Mietkostenförderung“ der Richtlinie in Anlage 2 wird ohne Änderung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 12

Der beantragten Streichung des Satzes „Die Förderung ist auf maximal 25 Ausbildungsplätze pro Haushaltsjahr begrenzt“ in Ziffer „IV. Zuschüsse zu den SPS-Praktikanten“ wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 13

Der beantragten Umformulierung von Ziffer V. der Richtlinie in Anlage 2 in folgende Fassung wird zugestimmt:

„V. Förderung des Verwaltungsaufwands in einer Kindertageseinrichtung

Träger von Kindertageseinrichtungen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 1.200,00 Euro als pauschalen Sachaufwand für den Betrieb der Tagesstättenplätze.“

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 14

Dem Antrag von Herrn Stadtrat Thomas Giegerich vom 11.07.2018 auf Ergänzung einer Voraussetzung der Ziffer VI. der Richtlinie in Anlage 2 in der Form der Aufnahme von Öffnungszeiten (7:00 Uhr bis 18:00 Uhr von montags bis freitags) wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

.Beschluss: 15

Der Ziffer „VI. Weitere verbindliche Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse gemäß Ziffer I.-V.“ der Richtlinie in Anlage 2 wird ohne Änderung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 16

Den  Ziffern „VII. Verfahren“ und „VIII. Inkrafttreten“ der Richtlinie in Anlage 2 wird ohne Änderung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 31, Dagegen: 0

.Beschluss: 17

Dem Antrag der UBV-Stadtratsfraktion vom 08.07.2018 in Anlage 4 bzgl. der Aufnahme von Regelungen auf Rückzahlung von Zuschüssen bei Erbschaften wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 5, Dagegen: 26

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

.Beschluss: 18

Dem Erlass der heute geänderten Richtlinie für die Zuwendung von Zuschüssen an Kindertageseinrichtungen in der Stadt Aschaffenburg (Anlage 4a) wird insgesamt zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 31, Dagegen: 0

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4. / pl/9/4/18. Personalaufstockung im Bereich der städtischen Verkehrsüberwachung; -Antrag der SPD-Fraktion vom 10.11.2017; -Anträge der KI vom 02.02.2018 (Antrag 8) und vom 09.03.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.07.2018 ö Beschließend 4pl/9/4/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Anlass der Beratung

Mit Antrag vom 10.11.2017 hat die SPD-Fraktion unter anderem beantragt, dass im Bereich der Verkehrsüberwachung die Personalstände umgehend überprüft werden und zusätzliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen eingestellt werden, um den gestiegenen Ansprüchen und dem Konzept der Parkraumbewirtschaftung in der Stadt auch wirklich gerecht zu werden. Mit Antrag vom 2.2.2018 hat die KI im Zuge der Haushaltsberatungen 2018 beantragt, dass das Personal zur Parkraumüberwachung mindestens verdoppelt wird. Beide Anträge wurden im Rahmen der Haushaltsberatungen 2018 behandelt. Man hat sich darauf verständigt, dass die Anträge im Fachsenat UVS beraten werden sollen und ggf. danach eine Personalaufstockung herbeigeführt werden soll.
Mit Antrag vom 9.3.2018 hat die KI die zeitnahe Behandlung der vorbenannten Anträge angemahnt.

  1. Darstellung der Istsituation

  1. Allgemeines
Unter dem Begriff der Verkehrsüberwachung wird allgemein die staatliche Tätigkeit der Überprüfung des Einhaltens verkehrsrechtlicher Ge- und Verbote zum Zweck der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung verstanden. Diese Aufgabe bezieht sich auf die Verkehrsteilnahme im fließenden Verkehr und im ruhenden Verkehr und verteilt sich personell auf die Überwachungsorgane Polizei, Kommune sowie das Bundesamt für Güterverkehr.

Ursprünglich war die Verkehrsüberwachung ausschließlich eine Aufgabe der Vollzugspolizei der Bundespolizei. Seit 1986 dürfen aber auch Kommunen Aufgaben aus dem Bereich kommunale Verkehrsüberwachung wahrnehmen.

  1. Aufgabenstellung

  1. Rechtsrahmen
Die Gemeinden verfolgen und ahnden nach § 88 Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 im übertragenen Wirkungskreis Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), die im ruhenden Verkehr festgestellt werden oder Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen. Die Verfolgung rein fiskalischer Interessen ist unzulässig (vgl. „Verfolgung und Ahndung von Verstößen im ruhenden Verkehr sowie von Geschwindigkeitsverstößen durch Gemeinden“ – Bek. des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. Mai 2006 - Az.: I C 4-3618.3011-13).
Die Stadt Aschaffenburg hat sich mit anderen umliegenden Gemeinden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG in Verbindung mit § 88 Abs. 3 ZustV gem. Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) im Laufe des Jahres 2007 zu einem Zweckverband zusammengeschlossen (Zweckverband Verkehrsüberwachung Aschaffenburg und Umgebung – ZVAU). Die Stadt hat auf diesen Zweckverband lediglich die Geschwindigkeitsüberwachung übertragen. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs blieb bei der Stadt.
Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist – anders als die Verfolgung von Straftaten – in das pflichtgemäße Ermessen der Verkehrsüberwachung gestellt (§ 53 Abs. 1 OWiG). Nicht jede festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeit muss verfolgt werden. Die Verkehrsüberwachung kann im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Fälle ganz oder teilweise, auch für bestimmte Zeiträume, von der Verfolgung absehen. Eine lückenlose Verkehrsüberwachung ist nicht möglich und auch gesetzlich nicht verlangt. Um Behinderungen soweit wie möglich zu verhüten bzw. zu beseitigen, sollten jedoch möglichst alle festgestellten Verkehrsverstöße aus dem Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts im Straßenverkehr nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Opportunitäts- und Gleichheitsprinzips geahndet werden.

  1. Betriebsablauf des Verkehrsüberwachungsdienstes (VüD)
Aktuell ist die kommunale Verkehrsüberwachung mit 12 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (2 Vollzeitstellen im Innendienst, 10 Vollzeitstellen im Außendienst) besetzt.
Grundsätzlich unterliegen alle Streckenabschnitte des Aschaffenburger Straßennetzes einschließlich der außerhalb von Parkhäusern liegenden Parkstände der Kontrolle des VüD.
Das gesamte Stadtgebiet wurde zur Dienstplanung in 5 Zonen (4 Innenstadt-Zonen per Fußstreife; 1 Zone - alle sonstigen Stadtteile - per Fahrdienst) eingeteilt. Die 4 Innenstadtzonen sind wie folgt verteilt:


Die Bestreifung der Zonen und deren Abgrenzung wird an die aktuellen Notwendigkeiten angepasst. Diese Zonen werden grundsätzlich im Zweischichtbetrieb montags bis donnerstags von 8.00 bis 22.00 Uhr und freitags bis samstags von 8.00 bis 24.00 Uhr durch den Außendienst bestreift. Bestreifungen außerhalb dieses Zeitraumes werden punktuell durchgeführt. Seit September 2017 werden aus Sicherheitsgründen die Streifen zwischenzeitlich im Regelfall in 2-Personen-Schichten durchgeführt.
Generell gilt, dass die Zonen 1 und 2 als Schwerpunktzonen bestreift werden, d. h. tagsüber sind regelmäßig 4 Überwacher in diesem Bereich unterwegs. Im Spätdienst reduziert sich der Einsatz auf 2 Überwacher. In den Zonen 3 und 4 sowie in den Außenbereichszonen sind regelmäßig 2 Überwacher unterwegs. Die übrigen 2 Personalstellen decken krankheits- und urlaubsbedingte Ausfälle ab oder dienen – soweit die Abdeckung nicht erforderlich ist – zur Verstärkung der sonstigen Überwachung. Zu berücksichtigen ist, dass die Verkehrsüberwachung auch für Sonderaufgaben wie der Verstärkung des Innendienstes oder zur Aufstockung des Ordnungsdienstes bei Veranstaltungen eingeteilt wird.
Laufend eingehende Meldungen aus der Bevölkerung und auch dem Gewerbe (einschließlich Stadtwerke) über falsch parkende Fahrzeuge werden unmittelbar vom Innendienst an den Außendienst weitergeleitet. Diese Streife begibt sich dann umgehend an den als problematisch gemeldeten Einsatzort.
Die Verwarnungen werden grundsätzlich über sogenannte MDE-Geräte mit separatem portablen Druckern erfasst. Die Vorgänge werden intern überspielt und so dem Innendienst zur weiteren Bearbeitung übergeben.

  1. Finanzielle Rahmenbedingungen

aa) Bußgeldrahmen
Festgestellte und nach Einschätzung des VüD zu verwarnende Parkverstöße beanstandet der VüD nach Ablauf der vorgegebenen Wartezeiten am jeweiligen Fahrzeug nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog bzw. dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog mit Verwarnungsgeldern bis zu 35 Euro. Diese Vorgaben sind zwingend. Die Stadt kann keine Bußgelder nach eigenem Ermessen erheben.

Im Bußgeldkatalog heißt es (auszugsweise):

Tatbestands-nummer
Text
Höhe
Überwachungs-
zeitraum
113140
Sie parkten im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein.
10,00 €
Minimum 4 Minuten
  • Erhöhungsstufen
113141
… – länger als 30 Minuten.
15,00 €

113142
… – länger als 1 Stunde.
20,00 €

113143
… – länger als 2 Stunden.
25,00 €

113144
… – länger als 3 Stunden.
30,00 €

113150
Sie parkten im Bereich eines Parkscheinautomaten, ohne den Parkschein von außen gut lesbar im oder am Fahrzeug angebracht zu haben
10,00 €
Minimum 4 Minuten
  • Erhöhungsstufen
113151
… – länger als 30 Minuten
15,00 €

113152
… – länger als 1 Stunde
20,00 €

113153
… – länger als 2 Stunde
25,00 €

113154
… – länger als 3 Stunde
30,00 €

113120
Sie überschritten an einer Parkuhr die zulässige/ im Bereich eines Parkscheinautomaten die auf dem Parkschein angegebene Parkzeit
10,00 €
Minimum 4 Minuten
  • Erhöhungsstufen
113121
… – länger als 30 Minuten
15,00 €

113122
… – länger als 1 Stunde
20,00 €

113123
… – länger als 2 Stunden
25,00 €

113124
… – länger als 3 Stunden
30,00 €

112210
Sie hielten vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerzufahrt.
10,00 €

112211
Sie hielten vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt und behinderten dadurch Andere
15,00 €

112216
Sie parkten vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt.
35,00 €
Minimum 4 Minuten
141050
Sie hielten verbotswidrig im Bereich
einer Feuerwehranfahrtszone/
einer Feuerwehrzufahrt/
eines Rettungsweges
(Zeichen 283 mit ZZ)
10,00 €


Der Überwachungszeitraum resultiert daraus, dass § 12 Abs. 2 StVO regelt, dass derjenige, der sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt. In manchen Bereichen wird der Überwachungszeitraum großzügiger bemessen, um zum Beispiel auszuschließen, dass lediglich ein Beladen des Fahrzeuges erfolgt.
bb) Finanzielle Rahmenbedingungen bei der Stadt Aschaffenburg
Die Kosten des VÜD sind im Haushaltsplan im Unterabschnitt 1122 abgebildet. Darin enthalten sind auf Haushaltsstelle 1122.6730 die Kosten, die an den Zweckverband Verkehrsüberwachung ZVAU für die Durchführung der Überwachung des fließenden Verkehrs zu zahlen sind, zurzeit etwa 150.000 €. Damit belaufen sich die Gesamtkosten im Bereich des ruhenden Verkehrs auf jährlich rund 810.000 €. Darin enthalten sind die Personalkosten in Höhe von rund 600.000 €. Die Einnahmen im ruhenden Verkehr werden im Unterabschnitt 9000 unter der Haushaltsstelle 9000.0813 abgebildet. Sie betragen im Normalfall rund 500.000 €.
Auf der Basis des oben genannten Bußgeldrahmens von 15 – 35 € werden in Aschaffenburg im Jahr rund 35.000 Verwarnungen ausgesprochen.
Die Finanzkennzahlen zeigen aber auch, dass bei einer jährlichen Unterdeckung im Bereich des ruhenden Verkehrs von 200.000 € von einer Unterdeckung von rund 16.700 €/Mitarbeiter ausgegangen werden muss.

  1. Angemessenheit der Personalausstattung
Üblicherweise überprüft man die Angemessenheit der Personalausstattung anhand des Umfangs der zu bewältigenden Aufgabe und des dafür notwendigen durchschnittlichen Zeitaufwandes.
aa) Umfang der Kontrollaufgabe
Der Umfang der zu bewältigenden Kontrollaufgabe bestimmt sich nach
  • der Anzahl der bewirtschafteten (Parkgebühren und/oder Parkscheibe) Parkplätze im öffentlichen Straßenraum,
  • der Anzahl der Anwohnerparkplätze,
  • der Straßenkilometer, an denen Parkbeschränkungen existieren (z. B. verkehrsberuhigte Bereiche, eingeschränktes Halteverbot –Zeichen Z 286 StVO, absolutes Halteverbot – Zeichen Z 283 StVO; sonstige Fälle nach § 12 StVO).
Bezüglich der bewirtschafteten Parkplätze ist festzuhalten, dass im Stadtgebiet im öffentlichen Straßenraum 2017 noch 546 Parkplätze, für die Gebühren nach der städtischen „Verordnung über Parkgebühren im Stadtgebiet Aschaffenburg (Parkgebührenordnung)“ vom 01.03.2011 erhoben werden, existieren. 2016 waren dies noch 568 Parkplätze. Hinzu kommt eine unbekannte Anzahl von Parkplätzen, für die lediglich eine Parkscheibenregelung gilt.
Bezüglich der Anwohnerparkplätze lassen sich die Zahlen aus der nachfolgenden Übersicht entnehmen.
Hieraus ergibt sich aber auch, dass es Schnittmengen zwischen den „bewirtschafteten“ Parkplätzen und den Anwohnerparkplätzen gibt.
Bezüglich der sonstigen Parkbeschränkungsbereiche gibt es keine Zahlen.
Angesichts dieser eigenen Datengrundlagen zeigt sich, dass es schwierig ist, Vergleichsdaten mit anderen Städten zu gewinnen.
bb) Kontrollintensität
Die nächste Frage ist, in welcher Intensität man versucht, die vorbenannten Flächen mit Parkregelungen auf Einhaltung der Parkregelungen zu überwachen.
Generell gilt, dass eine staatliche (hier dementsprechend kommunale) Entscheidung ist, in welchem Umfang personelle Ressourcen der Aufklärung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zugedacht werden (z. B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2013 – 13 LA 144/12). Zweckmäßigerweise wird man sich dabei an schwere und Häufigkeit der Parkverstöße orientieren. Allgemeine Maßstäbe, die einen interkommunalen Vergleich ermöglichen, gibt es nicht.
Ein Abstellen auf die Einwohnerzahl ist nicht sachgerecht, weil es den Parkdruck aufgrund der Bevölkerung der Umlandgemeinden außer Acht lässt. Selbst bei Berücksichtigung der Einwohnerzahlen aus den Umlandgemeinden wird man keine vergleichbaren Kennziffern gewinnen. Je nach Attraktivität des zentralen Ortes im Hinblick auf Einkaufsgelegenheiten, Dienstleistungsangebot, Arbeitsplätzen oder Freizeitangeboten wird der Parkdruck im zentralen Ort höher oder niedriger sein. Entlastend wirkt sich demgegenüber ein zentrumsnahes Angebot an Parkhäusern aus, zumindest dann, wenn sie preisgünstig wie in Aschaffenburg sind.
Parkdauer
Preis in Euro
AVG-Kundenkartentarif
bis 1 Stunde 
1,20
1,10
bis 2 Stunden
2,40
2,20
bis 3 Stunden
3,20
3,00
jede weitere Stunde
0,80
0,80
24 Stunden (ab 6:00 Uhr)
maximal 10,00

Werktags 20:00 bis 6:00 Uhr je angefangene Stunde
0,50


Dies bedeutet mit anderen Worten, dass man für die „normale“ Parkverwarnung von 10 € in einem städtischen Parkhaus bis zu 24 Stunden parken kann. Demgegenüber kosten beispielsweise in München innenstadtnahe Parkhäuser etwa 3 – 4 € pro Stunde.

cc) Parkraummanagement München
Im Jahr 2008 hat das Büro SHP Ingenieure Hannover für die Stadt München ein Gutachten „Parkraummanagement – Wirtschaftlichkeitsuntersuchung“ erstellt. Dabei wurden unter anderem Überlegungen zur Parkraumüberwachung angestellt. Untersucht wurde dabei das Stadtgebiet innerhalb des Mittleren Rings mit Ausnahme des Altstadtbereichs.
Der Untersuchungsbereich wurde dabei in sogenannte Lizenzgebiete mit einer Größe von rund 1 km² eingeteilt. Auf der Basis statistischer Kenndaten (Parkplatzauslastung Tag und Nacht, Einwohnerdichte, Beschäftigtendichte) wurde die Lizenzgebiete in 5 Kategorien aufgeteilt:
  • Klasse HT (Hohe Tagauslastung – 100 % - und hoher Anteil Beschäftigte – bis zu 10.000 Beschäftigte/ha)
  • Klasse HN (Hohe Nachtauslastung durch starke Wohn und Gastronomienutzung)
  • Klasse HN+ (Hohe Tag- und Nachtauslastung)
  • Klasse GN (Geringe Nachtauslastung – bis 90 % - 100 bis 150 Einwohner/ha)
  • Klasse MN (Mittlere Nachtauslastung – 150 – 225 Einwohner/ha)
Angesichts konkreter Münchner Erfahrungswerte wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebung durch die Stadt):
„Nach den Erfahrungen der Verkehrsüberwachung aus den bereits umgesetzten Lizenzgebieten sind für die Lizenzgebiete mit hoher Nutzungsmischung und hohem Parkdruck (und entsprechend hohem Überwachungsbedarf), also in den Gebieten mit der Gebietsklasse HT und HN+, jeweils sechs Personen im Außendienst und eine Stelle im Innendienst für die Überwachung eines Lizenzgebietes notwendig. Auf 18 Mitarbeiter im Außendienst (entsprechend in drei Lizenzgebieten) kommt ein zusätzlicher Mitarbeiter im Innendienst für die Bußgeldstelle, der anteilig mit einem Faktor von 0,33 Mitarbeiter/Lizenzgebiet mit in die Berechnung einfließt. Für alle anderen Gebietsklassen kann mit einem reduzierten Personalansatz gerechnet werden, da von einem geringeren Überwachungsbedarf ausgegangen wird und das Überwachungspersonal zudem bedarfsabhängig flexibler eingesetzt werden kann. Es wird für die übrigen Gebietsklassen deshalb mit vier Personen im Außendienst gerechnet sowie einem entsprechend reduzierten Faktor von 0,66 Mitarbeiter/Lizenzgebiet für die zusätzlichen Stellen im Innendienst der Verkehrsüberwachung und einen reduzierten Faktor von 0,22 Mitarbeiter/Lizenzgebiet für die zusätzlichen Stellen im Innendienst der Bußgeldstelle.“
Übertragen auf das Stadtgebiet würde das – bei allen Problemen hinsichtlich der Vergleichbarkeit – näherungsweise Folgendes bedeuten:



Höchste Überwachungskategorie
Oberstadt, Umfeld der Fußgängerzone, Bahnhofsviertel von Citygalerie bis Pompejanumstraße, Damm zwischen Stengerstraße und Paulusstraße/Behlenstraße, Brentanoviertel
zusammen ca. 1,4 km²
8 Außendienstmitarbeiter
Mittlere Überwachungskategorie
Damm von Paulusstraße/Behlenstraße bis Linkstraße, Pompejanumviertel, Fischerviertel
Zusammen ca. 1 km²
4 Außendienstmitarbeiter
Sonstiges Stadtgebiet

2 Außendienstmitarbeiter
Ausfallzeiten
Urlaub, Krankheit, etc.
2 Außendienstmitarbeiter
Zusammen
16 Außendienstmitarbeiter

Im Ergebnis bedeutet dies eine Erhöhung der Außendienstmitarbeiterzahl um 6 Personen. Dies erscheint zunächst auch für Aschaffenburger Verhältnisse ausreichend. Es ermöglicht eine Ausweitung der Spätdienststreife und eine kontinuierliche Abdeckung der Bereiche Damm und Brentanoviertel.

.Beschluss:

I.
1. Die einstimmige Empfehlung des Umwelt- und Verwaltungssenates aus der Sitzung vom 13.06.2018, wonach das Personal der städtischen Verkehrsüberwachung um 6 Personen aufgestockt werden soll, wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

2. Der Einrichtung und Besetzung von bis zu 6 zusätzlichen Vollzeitstellen für die städtische Verkehrsüberwachung zum nächstmöglichen Zeitpunkt wird zugestimmt.

3. Die Stellen sind im Stellenplan des Nachtragshaushalts 2018 auszuweisen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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5. / pl/9/5/18. Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Jahresabschluss zum 31.12.2017 mit Lage- und Prüfungsbericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.07.2018 ö Beschließend 5pl/9/5/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Begründung:


Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 und der Bericht über die gesetzliche Prüfung des Geschäftsjahres 2017 wurden sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtsrates zugestellt.

Die gesetzliche Prüfung durch den Verband bayerischer Wohnungsunternehmen wurde in der Zeit vom 23. April bis 4. Mai 2018 durchgeführt und erstreckte sich auf

       das Rechnungswesen für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2017

       den Jahresabschluss vom 31.12.2017 mit Lagebericht und Anhang

       die Geschäftsführung

       und die wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Prüfungszeitpunkt.

Der Prüfungsauftrag erfolgte nach Beschluss des Aufsichtsrates vom
22.05.2017 mit Schreiben vom 25.07.2017 durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Oberbürgermeister Klaus Herzog.

Der Prüfungsauftrag erstreckte sich gemäß § 317 HGB auf die Buchführung für 2017, den Jahresabschluss zum 31.12.2017 und den Lagebericht nebst Anhang. Erweitert wurde der Prüfungsumfang nach § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz über die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Prüfung gemäß § 16 MaBV.

Bei der Tätigkeit der Organe im Berichtszeitraum wurden die Vorgaben nach Gesetz und Satzung eingehalten und erfüllt. Die Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz hat keine Besonderheiten ergeben, die nach Auffassung des Wirtschaftsprüfers Anlass zu Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ergeben.

Die Geschäftstätigkeit, Bewirtschaftung und Verwaltung hat planmäßig und ordnungsgemäß stattgefunden.
Die Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht wurden nach Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufgestellt. Die Buchführung entspricht den Vorgaben des Handelsrechtes. Die Bilanzierungs- und Bewertungsregeln nach HGB und berufsständigen Verlautbarungen wurden eingehalten. Der Jahresabschluss ist ordnungsgemäß aus der Buchführung entwickelt und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Anhang und der Lagebericht erfüllen die gesetzlichen Vorgaben.

Die Finanzverhältnisse sind geordnet. Die Zahlungsfähigkeit war jederzeit gegeben und ist auch für die überschaubare Zukunft gewährleistet.

Aufgrund der Prüfung wurde für Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt.




Zusammenfassend lautet das Prüfungsergebnis:

„Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Stadtbau Aschaffenburg GmbH, Aschaffenburg, für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2017 geprüft.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Den vorstehenden Bericht haben wir anhand der Feststellungen aus den uns übergebenen Unterlagen und der uns erteilten Auskünfte nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.“


München, den 04. Mai 2018


VERBAND BAYERISCHER WOHNUNGSUNTERNEHMEN
(Baugenossenschaften und –gesellschaften) e.V.
Gesetzlicher Prüfungsverband



(xxx)

(xxx)
Wirtschaftsprüfer

Wirtschaftsprüfer


















.Beschluss:

I.
Die Stadt Aschaffenburg nimmt als Gesellschafter der Stadtbau Aschaffenburg GmbH den Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2017 mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht sowie den Bericht über die gesetzliche Prüfung durch den Verband bayerischer Wohnungsunternehmen und die Stellungnahme des Aufsichtsrates der Stadtbau Aschaffenburg GmbH zur Kenntnis (Anlage 5 Geschäftsbericht).

Es wird festgestellt, dass die Prüfung durch den Verband bayerischer Wohnungsunternehmen unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze zu keinen Beanstandungen geführt hat.

Die Stadt Aschaffenburg als Gesellschafter der Stadtbau Aschaffenburg GmbH stimmt zu, dass der Jahresabschluss 2017 durch die Gesellschafterversammlung festgestellt und mit dem Lagebericht genehmigt wird.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja
nein

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 31, Dagegen: 0

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6. / pl/9/6/18. Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Bilanzgewinn im Jahresabschluss zum 31.12.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.07.2018 ö Beschließend 6pl/9/6/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Begründung:

Im Jahresabschluss wird ein Bilanzgewinn in Höhe von 2.384.037,76 € (Vorjahr: 3.451.505,19 €) ausgewiesen.

       Die Erträge sind überwiegend durch Einnahmen aus der Hausbewirtschaftung positiv beeinflusst.
       
       Demgegenüber stehen gestiegene Sachkosten, höhere Abschreibungen sowie weiterhin hohe Instandhaltungsaufwendungen.
       
Der Jahresüberschuss des Geschäftsjahres setzt sich wie folgt zusammen: 




Für die Durchführung der geplanten und bereits begonnenen Neubau- und Modernisierungsmaßnahmen ist eine angemessene Eigenkapitalausstattung erforderlich. Daher soll der ausgewiesene Gewinn zur Stärkung des Eigenkapitals der freien Rücklage zugeführt werden.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Oberbürgermeister als Gesellschafter-vertreter in der Gesellschafterversammlung zuzustimmen, dass der Jahresüberschuss / Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 2.384.037,76 € der freien Rücklage zugeführt wird.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja
nein

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 31, Dagegen: 0

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7. / pl/9/7/18. Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.07.2018 ö Beschließend 7pl/9/7/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Begründung:

Der Wirtschaftsprüfer hat in seinen Feststellungen zu § 53 HGrG festgestellt:

„Wir haben bei unserer Prüfung auftragsgemäß die Vorschriften des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGrG beachtet. Dementsprechend haben wir auch geprüft, ob die Geschäfte ordnungsgemäß, d. h. mit der erforderlichen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften, den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geführt worden sind.

Unsere Prüfung hat keine Besonderheiten ergeben, die nach unserer Auffassung für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung von Bedeutung sind.“

Aufgrund des vorgelegten Fragenkataloges zu § 53 HGrG und des Ergebnisses zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung hat der Aufsichtsrat in seinem Bericht zum vorgelegten Jahresabschluss 2017 der Gesellschafterversammlung die Entlastung der Geschäftsführung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Oberbürgermeister als Gesellschafter-vertreter in der Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2017 zu entlasten.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja
nein

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 31, Dagegen: 0

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8. / pl/9/8/18. Stadtbau Aschaffenburg GmbH; -Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung -Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.07.2018 ö Beschließend 8pl/9/8/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Nach Art 49 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Im vorliegenden Fall sind die Mitglieder des Aufsichtsrates der Stadtbau Aschaffenburg GmbH, die zugleich Stadtratsmitglieder sind, persönlich beteiligt.

Es handelt sich dabei um folgende Personen:

Klaus Herzog                
Werner Elsässer        
Johannes Büttner                                                        
Brigitte Gans                                                
Wolfgang Giegerich                                        
Walter Roth                                
Rosemarie Ruf                                                        
Peter Schweickard                                
                                               
Nach Art. 49 Abs. 1 GO entscheidet der Stadtrat formal ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1.

2. Im Prüfungsbericht für 2017 hat der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen festgestellt, dass die Verwaltungsorgane ihren gesetzlichen und satzungsmäßigen Verpflichtungen nachgekommen sind, so dass auch hier die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgen kann.

Die Geschäftsvorgänge, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsgemäßer Vorschriften der Zustimmung des Aufsichtsrats bedurften, sind in neun Aufsichtsratssitzungen beraten und die erforderlichen Beschlüsse gefasst worden. Die Geschäftsführung hat den Aufsichtsrat durch Zwischenberichte umfassend über die Lage des Unternehmens informiert.

Darüber hinaus hat sich der Aufsichtsrat durch die Tätigkeit des Verbandes bayerischer Wohnungsunternehmen e. V., München den zur Wahrnehmung seiner Überwachungspflicht
notwendigen Einblick in die Geschäftsführung verschafft.

.Beschluss:

I. Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates der Stadtbau Aschaffenburg GmbH, die gleichzeitig Stadtratsmitglieder sind, bei der Beschlussfassung zu Ziffer 2 persönlich beteiligt gem. Art. 49 Abs. 1 GO sind und deshalb an einer Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen dürfen.

II. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den rechtlichen Vertreter des Oberbürgermeisters als Gesellschaftervertreter in der Gesellschafterversammlung den Aufsichtsrat der Stadtbau Aschaffenburg GmbH für das Geschäftsjahr 2017 zu entlasten.

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja
nein

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 25, Dagegen: 0

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9. / pl/9/9/18. Beteiligungsbericht der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2016 nach Art. 94 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.07.2018 ö Beschließend 9pl/9/9/18

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) wird der TOP 7 d. ö. S. "Beteiligungsbericht der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2016 nach Art. 94 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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10. / pl/9/10/18. Integrale Konzeption der Wohnungslosenhilfe der Stadt Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.07.2018 ö Beschließend 10pl/9/10/18

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) wird der TOP 9 d. ö. S. "Integrale Konzeption der Wohnungslosenhilfe der Stadt Aschaffenburg" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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11. / pl/9/11/18. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt vom 23.04.2018 wegen "Dorfladen und Banken-Angebot in Gailbach" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 09.05.2018 - Antrag Herrn Stadtrat Dr. Blatt vom 23.04.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.07.2018 ö Beschließend 11pl/9/11/18

.Beschluss:

Der Antrag der UBV-Stadtratsfraktion vom 21.04.2018 wegen „Information über Dorfladen und Banken-Angebote in Gailbach“ und die Stellungnahme der Verwaltung vom 09.05.2018 (Anlage 6 ) werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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12. / pl/9/12/18. Behandlung des Antrages von Herrn Dr. Blatt vom 11.02.2018 wegen "Patientenzahlen nach Herkunftsgemeinden" und Bekanntgabe der Stellungnahme des Klinikums und der Stadtverwaltung - Antrag Herrn Stadtrat Dr. Blatt vom 11.02.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.07.2018 ö Beschließend 12pl/9/12/18

.Beschluss:

Der Antrag der UBV-Stadtratsfraktion vom 11.02.2018 wegen „Übermittlung der Klinikum-Patientenzahlen nach Herkunftsgemeinden“ und die Stellungnahme der Verwaltung vom 02.05.2018 (Anlage 7 ) werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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13. / pl/9/13/18. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Dr. Blatt vom 30.10.2017 wegen "Eingangsbestätigung im Bürgerservicebüro" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 24.04.2018 - Antrag von Herrn Stadtrat Blatt vom 30.10.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.07.2018 ö Beschließend 13pl/9/13/18

.Beschluss:

Der Antrag der UBV-Stadtratsfraktion vom 29.10.2017 wegen „Eingangsbestätigung im Bürgerservicebüro“ und die Stellungnahme der Verwaltung vom 24.04.2018 (Anlage 8 ) werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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14. / pl/9/14/18. PL/9/14/18

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.07.2018 ö Beschließend 14pl/9/14/18

.Beschluss:

1. Der mündliche Bericht der Verwaltung zum Antrag der Kommunalen Initiative vom 14.07.2018 (Anlage 9 ) wegen „Ensembleschutz für den Schlossplatz und sein historisches Pflaster“ wird zur Kenntnis genommen.

2. Dem aufgezeigten Vorschlag zur Asphaltierung eines Teilstücks des Schlossplatzes zwischen Finanzamt und Schloss Johannisburg aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 20.11.2018 14:35 Uhr