Datum: 18.07.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:01 Uhr bis 17:28 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UVS/7/1/18 Neubau einer Wohnanlage (36 WE) mit Boardinghaus (30 WE) und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Lange Str. xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Hochkönig Objektgesellschaft mbH & Co. KG, BV Nr. 20180132
2UVS/7/2/18 Nutzungsänderung einer Einzelhandelsfläche in eine Spielhalle und gastronomische Nutzung
3UVS/7/3/18 Nachträge in der Denkmalliste – Kriegerdenkmale in der Marienstraße für den Feldzug des Deutsch-Französischen Kriegs und für die Gefallenen des Ersten Weltkriegs – Herstellung des Benehmens mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege
4UVS/7/4/18 Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Bernhard Schmitt vom 28.05.2018 wegen "Steckdosen für die Elektromobilität in Neubauten" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 01.06.2018 - Antrag Herrn Stadtrat Schmitt vom 28.05.2018
5UVS/7/5/18 öffentliche allg. Beschlussvorlage

zum Seitenanfang

1. / UVS/7/1/18. Neubau einer Wohnanlage (36 WE) mit Boardinghaus (30 WE) und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Lange Str. xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Hochkönig Objektgesellschaft mbH & Co. KG, BV Nr. 20180132

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.07.2018 ö Beschließend 1UVS/7/1/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 01.06.2018 beantragte die Firma Hochkönig Objektgesellschaft mbH & Co.KG den Neubau einer Wohnanlage mit 36 Wohneinheiten, eines Boardinghauses mit 30 Wohneinheiten, 5 Büroeinheiten und einer Tiefgarage mit 59 Stellplätzen auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxxx, Gem. Aschaffenburg, Langestraße xxx in Aschaffenburg.

Der Gebäudekomplex besteht aus zwei, baulich verbundenen Gebäuden. Der vordere, an die Lange Straße angrenzende Gebäudekörper (Haus A) weist 5 Vollgeschosse auf, wobei das obere Vollgeschoss als allseitig eingerücktes Staffelgeschoss ausgebildet wird. Der rückwärtige Gebäudeteil (Haus B) soll gestaffelt mit II bis IV Vollgeschossen ausgebildet werden. Die 5 Büroeinheiten mit Sanitär-, Archiv- und Technikräumen sind im Erdgeschoss zur Lange Straße hin geplant. Die Gesamtfläche dieser Räumlichkeiten liegt bei ca. 232 m², davon ca. 116 m² Bürofläche. Die 30 Wohneinheiten des Boardinghauses sind im vorderen Gebäudeteil (Haus A) im Erdgeschoss und den 1. und 2. Obergeschossen geplant. Die 36 Wohneinheiten der Wohnanlage sind im hinteren Gebäudeteil (Haus B), sowie in den 3. und 4. Obergeschossen des vorderen Gebäudeteils (Haus A) geplant. Die beiden Gebäudeteile (Häuser A und B) verfügen über getrennte Treppenhäuser und Aufzüge.

31 der 36 Wohnungen verfügen über Wohnflächen zwischen 64 und 96 m², 5 weitere Wohnungen über Wohnflächen zwischen 117 und 138 m². Die Wohnflächen der 30 gewerblich genutzten Wohneinheiten (Boardinghaus) liegen zwischen 30 und 41 m².

Das Grundstück verfügt über eine Größe von 2.469 m² und wird mit der geplanten Tiefgarage und den Kellerräumen fast vollständig unterbaut. Das Untergeschoss wird im nicht überbauten Bereich mit einer ca. 62 cm starken Erdschicht überdeckt und begrünt. Die Bruttogrundfläche der oberirdischen Gebäudeteile liegt bei 1.439 m². Die Bruttogeschossfläche erreicht 5.249 m².

In der Tiefgarage werden 59 KFZ-Stellplätze, davon 4 barrierefreie und 30 Fahrradabstellplätze eingerichtet. Weitere 36 Fahrradabstellplätze sind im Bereich der beiden Hauseingänge, davon 12 für Besucher geplant. Jeder Wohnung der Wohnanlage wird ein Kellerabteil zugewiesen. Zudem sind im Keller 2 Wasch- und Trockenräume vorgesehen. Im rückwärtigen Gartenbereich wird ein Kinderspielplatz mit einer Größe von 171 m² errichtet.

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die umliegende Bebauung weist eine sehr heterogene Prägung auf und kann nicht eindeutig einem Baugebiet i.S.d. Baunutzungsverordnung zugeordnet werden. Am ehesten weist das Gebiet den Charakter eines Mischgebietes auf. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nach den Vorgaben des § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.

Die beantragte gewerbliche Nutzung (Boardinghaus mit 30 WE und Büros) und die Wohnnutzung (Wohnanlage mit 36 WE) sind nach der Art der baulichen Nutzung (Wohnen und Gewerbe) im o.g. Baugebiet zulässig.

Hinsichtlich der gewerblichen Nutzung von 30 Wohneinheiten als Boardinghaus ist ein Betreiberkonzept vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, dass die Aufenthaltsdauer zu Wohnzwecken in den einzelnen Einheiten auf max. 6 Monate begrenzt ist. Eine freie Vermietung auf dem Wohnungsmarkt ist nicht zulässig, da für ein zeitlich befristetes, gewerbliches Wohnen geringere Stellplatzanforderungen gelten als für eine Nutzung zu reinen Wohnzwecken. Die Beschränkung der Nutzung ist dinglich zu sichern. Die Zustimmung des Investors liegt vor.

Als Maßstab für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung ist die umliegende Bebauung des Baugrundstückes heranzuziehen. Das Baugrundstück selbst verfügt über eine Größe von 2.469 m². Hieraus ergeben sich folgende überbaute Grundflächen, bzw. Grundflächenzahlen:

Grundfläche bzw. GRZ

Gebäude                                                        ca. 1.439 m² bzw. 0,58
Gebäude, incl. Befestigungen, außer erdüberdeckte TG        ca. 1.549 m² bzw. 0,63
Gebäude, incl. erdüberdeckte TG)                                ca. 2.282 m² bzw. 0,92

Die überbauten Grundstücksflächen der umliegenden Bebauung schwanken – in Abhängigkeit der jeweiligen Grundstücksgrößen - stark und bewegen sich innerhalb eines Rahmens von ca. 230 – 1.530 m². Die GRZ liegt bei ca. 0,6. Die überbaute Grundstücksfläche des geplanten Gebäudes liegt mit 1.439 m² und einer GRZ von 0,58 innerhalb des maßgeblichen Rahmens der umliegenden Umgebung.

Die Höhe der Gebäude der umliegenden Bebauung bewegt sich in einem Rahmen von ca. 9 – 16,7 m (Trauf-/Wandhöhe), bzw. ca. 11,6 – 17,8 m (Firsthöhe) und einer Zahl der Vollgeschosse von III bis V. Das geplante Gebäude hält sich mit einer maximalen Höhe (OK Staffelgeschoss) von ca. 14,5 m und einer maximalen Vollgeschosszahl von V bei Haus A und II bis IV bei Haus B innerhalb des maßgeblichen Rahmens der umliegenden Umgebung.

Die Bautiefe der geplanten Gebäude (Haus A und B) erreichen ein Maß von ca. 49 m, bzw. mit der (erdüberdeckten und begrünten) Tiefgarage ca. 52 m. Der Rahmen der umliegenden Umgebung bewegt sich in einem Bereich von ca. 16 – 33 m. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die bestehenden Gebäude von der Lange Straße deutlich eingerückt sind. Auf den östlich unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücken ergibt sich in der Summe ebenfalls eine Bebauung bis zu einer Tiefe (ausgehend von der Straßenbegrenzungslinie der Lange Straße) von über 60 m. Eine Bebauung in der geplanten Tiefe kann vorliegend zugelassen werden, da die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten werden. Das geplante Gebäude ist darüber hinaus im rückwärtigen Bereich mit einer fallenden Höhenlinie gestaffelt.

Die nicht überbauten, bzw. lediglich unterbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Sträuchern, sowie mindestens 5 Laubbäumen zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Bei der Beurteilung des Baugesuchs sind, neben den Anforderungen des § 34 BauGB die Vorgaben aus dem Beschluss des Planungs- und Verkehrssenates vom 08.11.2016 zum Thema: „Bauleitplanung und sozialer Wohnungsbau im Bereich Bahnhof-Nord“ zu beachten:

Städtebauliche Ziele

  1. Mischgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung, einem breiten Wohnungsmix und Mindestanteilen an kostengünstigem Mietwohnungsbau unter Beachtung der Bedürfnisse an sozialer Infrastruktur

  2. Beschränkung von Flächen für den Einzelhandel auf wenige und kleine Einheiten
  3. Baukörper mit bis zu vier oberirdischen Geschossen plus Staffelgeschoss oder ausgebautem Dach, maximale Gebäudehöhe ca.15m

  4. Vorrangige Gebäudestellung in Blockrandstruktur mit zusätzlicher innenliegender Bebauung bei entsprechend großen Grundstücken

  5. Aufnahme vorhandener Baufluchten entlang der Straßen

  6. Tendenziell geschlossene Bauweise am Blockrand, reduzierte seitliche Abstandsflächen (z.B. 0,4 H)
  7. Sicherung einer für Fußgänger und Radfahrer öffentlich nutzbaren Durchwegung im breiten Baublock zwischen Dammer Straße und Behlenstraße von der Bernhardstraße zur Lange Straße (und umgekehrt)

  8. Extensive Begrünung von Flachdächern (soweit nicht durch solarenergetische Anlagen genutzt) zur Verbesserung des Kleinklimas und der Entlastung der Entwässerungsanlagen

  9. Unterbringung des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen bei größeren Wohnanlagen (ab 30 WE)

  10. Stärkung der Realisierungschancen für geförderten sozialen Wohnungsbau durch Anwendung des deutlich reduzierten Stellplatznachweises (80%) gemäß Stellplatzsatzung, bei Kopplung mit Carsharing-Systemen für Wohnanlagen ab 20 WE Reduzierungsmöglichkeit bis auf 40%; ggf. Anwendung im Einzelfall auch bei Schaffung von Wohnraum für „Schwellenhaushalte“

Mit dem vorliegenden Bauvorhaben werden die städtebaulichen Ziele, gem. Ziffern 2 – 7 und 9 eingehalten.

Zur Schaffung kostengünstiger Mietwohnungen, gem. Ziffer 1 werden von den 36 Wohneinheiten der Wohnanlage 4 Wohnungen einer Mietpreisbindung und einem Belegungsrecht für die Stadt Aschaffenburg unterworfen. Einzelheiten hierzu werden in einem städtebaulichen Vertrag vereinbart. Eine Reduzierung des Stellplatznachweises, gem. Ziffer 10 kommt nicht zum Tragen, da die gesetzlichen Stellplatzanforderungen erfüllt werden.

Die Flachdächer sind extensiv zu begrünen (Ziffer 8). Hierzu ist ein Dachaufsichtsplan zur Darstellung der extensiven Dachflächenbegrünung vorzulegen. Alternativ können die Flächen für eine solarenergetische Nutzung in Anspruch genommen werden.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 qm je 1 Stellplatz für größere Wohnungen je 2 Stellplätze erforderlich. Bei insgesamt 36 Wohneinheiten, davon 31 mit Wohnflächen je unter 100 m² und 5 Wohnungen über 100 m² ergibt sich hieraus ein Stellplatzbedarf im Umfang von 41 KFZ-Stellplätzen.

Für Boardinghäuser ist je 2 Wohneinheiten ein Stellplatz nachzuweisen. Bei 30 geplanten Wohneinheiten ergibt sich ein Bedarf von 15 KFZ-Stellplätzen.

Für Büroeinheiten ergibt sich ein Bedarf von 1 Stellplatz je 40 m² Büronutzfläche. Für die 5 Büroräume mit einer Nutzfläche von ca. 116 m² sind somit 3 KFZ-Stellplätze nachzuweisen.

Insgesamt sind 59 KFZ-Stellplätze erforderlich. Diese werden in der Tiefgarage nachgewiesen. Der Stellplatznachweis für die erforderlichen PKW-Stellplätze auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.

Für Wohnungen ist je 50 m² Wohnfläche 1 Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Bei einer Gesamtwohnfläche von ca. 2.821 m² ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 57 Fahrradabstellplätzen. Für Boardinghäuser sind je 15 Zimmereinheiten 1 Fahrradabstellplatz, vorliegend somit 2 Stellplätze nachzuweisen. Für Büroeinheiten ergibt sich ein Bedarf von 1 Abstellplatz je 60 m² Nutzfläche, vorliegend 2 Stellplätze. Insgesamt besteht ein nachzuweisender Bedarf von 61 Stellplätzen. In den Planunterlagen sind 66 Fahrradabstellplätze, hiervon 12 für Besucher ausgewiesen. Der Stellplatznachweis für die erforderlichen Fahrradabstellplätze ist damit erbracht.

Die städtische Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sieht vor, dass zum öffentlichen Straßenraum hin keine Zu- und Abfahrten von mehr als 3,5 m Breite entstehen dürfen (§ 5 Abs. 1 GaStAbS). Um eine verbesserte Anfahrbarkeit der Stellplätze und der Tiefgaragenzufahrt zu ermöglichen, kann – bei einer Gesamtlänge des Grundstückes von ca. 42 m entlang der Lange Straße -  eine Abweichung im Umfang von 3 m, d.h. eine Zufahrtsbreite von ca. 6,5 m zugelassen werden.

Im rückwärtigen Grundstücksbereich wird ein Kinderspielplatz mit einer Spielfläche von ca. 171 m² nachgewiesen. Zur Sicherung der Errichtung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Nach Art. 48 BayBO müssen bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Beide Gebäude verfügen über einen Aufzug. Die Barrierefreiheit in allen Wohneinheiten ist damit gewährleistet.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.

Dem Antrag der Firma Hochkönig Objektgesellschaft mbH & Co.KG zum Neubau einer Wohnanlage mit 36 Wohneinheiten, eines Boardinghauses mit 30 Wohneinheiten, 5 Büroeinheiten und einer Tiefgarage mit 59 Stellplätzen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxxx, Gem. Aschaffenburg, Langestraße xxx in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Bedingungen, Abweichungen, Auflagen:

  1. Die Nutzung von 30 Wohneinheiten im Rahmen gewerblichen Wohnens (Betrieb i.R. eines Boardinghauses) wird unter der Bedingung zugelassen, dass ein Betreiberkonzept vorgelegt und die Nutzung dementsprechend beschränkt wird. Die Beschränkung der Nutzung ist dinglich zu sichern.

  2. 4 Wohneinheiten der Wohnanlage sind einer Mietpreisbindung mit einem Belegungsrecht für die Stadt Aschaffenburg zu unterwerfen. Das Recht ist dinglich zu sichern.

  1. Die Flachdächer sind extensiv zu begrünen oder für eine solarenergetische Nutzung in Anspruch zu nehmen.

  2. Die Tiefgarage ist mit einer mindestens 62 cm starken Erdschicht zu überdecken und zu begrünen. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind ebenfalls zu begrünen. Die Flächen sind mit Sträuchern und mindestens 5 Laubbäumen zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx,-- € zu hinterlegen.

  1. Von der Überschreitung der maximal zulässigen Zufahrtsbreite von 3,5 m zum Grundstück wird eine Abweichung im Umfang von ca. 3,0 m erteilt.

  2. Zur Sicherung der Errichtung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx,--  € zu hinterlegen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

2. / UVS/7/2/18. Nutzungsänderung einer Einzelhandelsfläche in eine Spielhalle und gastronomische Nutzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.07.2018 ö Beschließend 2UVS/7/2/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 30.11.2017 beantragte die Firma Ventura Automaten GmbH, Dürerstraße 8, 63739 Aschaffenburg eine Nutzungsänderung für eine bisher genehmigte Einzelhandelsfläche in eine Spielhalle und eine gastronomische Nutzung auf dem Baugrundstück Fl. Nr. xxx, Gemarkung Damm in der Linkstraße xxx, 63741 Aschaffenburg.
Die Ventura Automaten GmbH betreibt derzeit in der Ludwigstraße xxx eine Spielhalle (Spiel-Arena), deren Nutzung künftig aufgegeben werden soll. Als Ersatz für die Spielhalle in der Ludwigstraße xxx ist die Eröffnung einer Spielhalle in einem bestehenden Gebäude in der Linkstraße xxx in Aschaffenburg geplant. Die Nutzungsaufgabe und der künftige Ausschluss von Spielhallen oder anderen Vergnügungsstätten im Gebäude Ludwigstraße xxx wurde in einem entsprechenden städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Aschaffenburg und der Ventura Automaten GmbH, als Grundstückseigentümerin vereinbart. Der Bebauungsplan Nr. 1/22 (Gebiet zwischen Ludwigstraße, Erthalstraße, Weißenburger Straße und Kolpingstraße – Änderung) sieht einen Ausschluss von Vergnügungsstätten an dieser Stelle vor. Die bisherige Spielhalle genoss allerdings noch Bestandschutz. Mit der Verlagerung der Spielhalle und dem Abschluss des städtebaulichen Vertrages folgt die künftige Nutzung des Gebäudes Ludwigstraße xxx den Vorgaben des Bebauungsplans.

Das Grundstück in der Linkstraße xxx verfügt über eine Gesamtgröße von 3.340 m². Das bestehende Gebäude unterteilt sich bisher in 3 Nutzungsbereiche, für welche im Jahr 1998 drei Fachmärkte genehmigt wurden. Für den mittleren Nutzungsabschnitt, in welchem sich bisher ein Fachmarkt für Motorräder, bzw. Motorradzubehör befand, soll eine Änderung der Nutzung in eine Spielhalle, bzw. einen Gastronomiebetrieb erfolgen. Es ist eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von ca. 95 m² mit 8 Spielgeräten und Öffnungszeiten von 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr, sowie ein Gastronomiebetrieb mit einer Nutzfläche von ca. 48 m², sowie Abstell- und Nebenräumen und Öffnungszeiten von 6.00 Uhr bis 5.00 Uhr geplant.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 17/2 (Bebauungsplan für das Gebiet zwischen der Bahnlinie Aschaffenburg-Frankfurt, künftigem Schwalbenrainweg, nordöstlicher Geltungsbereichsgrenze, Michaelstraße und künftiger Ringstraße). Dieser setzt für das betreffende Baugebiet folgendes fest:
Baugebiet: Mischgebiet – MI
GRZ: 0,4
GFZ: 1,1
Zahl der Vollgeschosse: 4
Einzel-Doppelhäuser zulässig
Shed-, Sattel- und Flachdächer mit einer Dachneigung von 0 bis 30° zulässig
Das Bauvorhaben ist daher grundsätzlich nach § 30 BauGB zu beurteilen, d.h. als Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches eines qualifizierten Bebauungsplans.
Da es sich um eine Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes handelt, ist für die planungsrechtliche Beurteilung des Bauantrags nur die Art der baulichen Nutzung maßgebend. Änderungen beim Maß baulicher Nutzung ergeben sich nicht.  
Der Bebauungsplan setzt für das Gebiet als Art der baulichen Nutzung Mischgebiet fest. Gemäß 6 Abs. 1 BauNVO (1968) sind in Mischgebieten bauliche Anlagen, die dem Wohnen dienen und Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, allgemein zulässig. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ist der geplante Gastronomiebetrieb planungsrechtlich zulässig.
Spielhallen können unter der Voraussetzung, dass Sie keine kerngebietstypische Vergnügungsstätte darstellen als sonstige, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO im Mischgebiet zugelassen werden. Bei der vorliegenden Spielhalle handelt sich um keine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, da die Rechtsprechung hier einen Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche zugrunde legt. Die Nutzfläche der vorliegenden Spielhalle beträgt 95,35 m² und überschreitet daher nicht den Schwellenwert. Die Spielhalle befindet sich im überwiegend gewerblich geprägten Teil des Mischgebietes. Allerdings befinden sich im Gebäude Linkstraße xxx im 2. OG 2 Wohneinheiten und im Dachgeschoss weitere 2 Wohneinheiten. Der Abstand zwischen dem Parkplatz und den Fenstern im 2. Obergeschoss beträgt ca. 25 bis 35 m (Luftlinie). Aus diesem Grund ist Spielhalle ggf. geeignet, mischgebietsunverträgliche Belästigungen und Störungen der Wohnruhe hervorzurufen. Vom Bauherrn wurde ein Gutachten vorgelegt, welches die Einhaltung der geltenden Immissionsschutzrichtwerte belegt. Evtl. Auflagen der Unteren Immissionsschutzbehörde sind zu beachten.
Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Spielhallen je 10 m² Nutzfläche 1 Stellplatz erforderlich. Für gastronomische Betriebe ist je 12 m² Nutzfläche 1 Stellplatz nachzuweisen. Für die Spielhalle mit einer Nutzfläche von ca. 95 m² ergeben sich hieraus 10 nachzuweisende Stellplätze, für die gastronomische Nutzung im Umfang von ca. 48 m² 4 nachzuweisende Stellplätze. Die 14 erforderlichen Stellplätze sind über den bisherigen Bestand gemäß Baugenehmigungen aus dem Jahr 1998 (BV-Nrn. xxx) nachgewiesen. Gleiches ergibt sich für die erforderlichen Fahrradstellplätze, für welche vorliegend 4 nachzuweisen, und durch den Bestand entsprechend belegt sind.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Nutzungsänderung zu erteilen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Firma Ventura Automaten GmbH auf Nutzungsänderung einer Einzelhandelsfläche in eine Spielhalle und gastronomische Nutzung auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm, Linkstr.xx, 63741 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich  geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

3. / UVS/7/3/18. Nachträge in der Denkmalliste – Kriegerdenkmale in der Marienstraße für den Feldzug des Deutsch-Französischen Kriegs und für die Gefallenen des Ersten Weltkriegs – Herstellung des Benehmens mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.07.2018 ö Beschließend 3UVS/7/3/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Anlass, Baugeschichte und Baubeschreibung

  1. Anlass

Der Heimat- und Geschichtsvereins Aschaffenburg-Schweinheim e.V. hat sich an die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Aschaffenburg gewendet und um die Überprüfung der Denkmaleigenschaft der beiden Kriegerdenkmäler im Aschaffenburger Stadtteil Schweinheim gebeten. Dieser Antrag wurde von der Unteren Denkmalschutzbehörde – eine Eintragung in die Denkmalliste befürwortend – an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) übermittelt. Zur Bewertung des Bestands standen eine umfangreiche, vom Heimat- und Geschichtsverein zusammengestellte Fotodokumentation wie auch Daten zur Entstehungsgeschichte beider Denkmäler aus dem Schweinheimer Mitteilungsblatt zur Verfügung.
Auf Anregung des Heimat- und Geschichtsvereins waren im Jahr 2017 die Inschriftentafeln des Kriegerdenkmals für den Feldzug des Deutsch-Französischen Kriegs instandgesetzt worden. Auch das Kriegerdenkmal für die Gefallenen des Ersten Weltkriegs wurde seinerzeit gereinigt. Beide Denkmäler sind Eigentum der Stadt Aschaffenburg.

  1. Baugeschichte und Baubeschreibung

Beide Kriegerdenkmäler wurden an der seit 1908 sogenannten Marienstraße, die einstige Hauptstraße des Ortes, im südlichen Bereich des im Jahr 1939 eingemeindeten Altortes Schweinheim aufgestellt. Die leicht abschüssige Straße durchläuft das ehemalige Pfarrdorf in nordsüdlicher Ausrichtung und weitet sich im Bereich der Einmündung der Hensbachstraße platzartig auf. In diesem Straßenabschnitt setzt das ältere Kriegerdenkmal auf einer begrünten Verkehrsinsel einen Akzent. Das jüngere der beiden Denkmäler wurde rund 100 Meter weiter südwestlich unmittelbar vor der Mündung der Marien- in die Ebersbacher Straße platziert.
Das Kriegerdenkmal für den deutsch-französischen Krieg 1870/71 wurde am Ufer des den Ort einst durchfließenden Bachs im Jahr 1893 errichtet. Zwei Jahre zuvor war unweit zum 70. Geburtstag des Prinzregenten Luitpold eine Linde gepflanzt worden. Das Entstehungsjahr ist durch eine Inschrift dokumentiert; des Weiteren ist die Signatur des Bildhauers „F. Steig (…?)“ am Fuß des Kreuzesstamms eingraviert. Der schlichte quaderförmige Inschriftensockel aus Sandstein wurde über zweistufigem Antritt errichtet und verfügt über eine Deckplatte mit steigendem Karniesprofil. Die Vorderseite ist mit der Widmungsinschrift „Zur Erinnerung / an den siegreichen Feldzug / 1870-1871 / gewidmet vom Krieger & Veteranenverein / Schweinheim / und dessen Wohltäter“ versehen. An den beiden Seitentafeln sind insgesamt 27 Gefallene des Feldzuges inschriftlich dokumentiert. Am leicht ausladenden Fuß des Kreuzesstammes ist neben dem für ein Kriegerdenkmal charakteristischen Lorbeer ein niedergelegter Palmzweig als typische Symbolik von Krieg und Frieden dargestellt. Der Gekreuzigte ist im Dreinageltypus, von schlanker Gestalt und gleichzeitig weicher Körperlichkeit, regelmäßig geflochtener Dornenkrone und links geknotetem, geglättetem Hüfttuch dargestellt. Der Kopf ist mit geschlossenen Augen im Tod nach unten gesunken. Am Kopfstück ist die Kreuzesinschrift angeschlagen. Das Denkmal wird heute von einer jüngeren baldachinartigen Schutzüberdachung überfangen.
Rund ein Vierteljahrhundert später errichtet, soll das südlich platzierte Denkmal an die Gefallenen des Ersten Weltkriegs erinnern. Auf einem zweistufigen Antritt und hinter einem niedrigen Einfriedungsgitter zwischen Pfeilern stellt das Zentrum der Anlage eine Pietà auf einem hohen Postament dar. Maria präsentiert den bereits weitgehend von ihrem Schoß herabgesunkenen und dem Betrachter zugewandten Leichnam ihres toten Sohnes. Die barockisierende Gesamtkomposition vermittelt emotialen Aufruhr, was durch die zerklüfteten, bauschig bewegten Gewänder noch unterstrichen wird. Die Front des stipesartigen Postaments präsentiert wiederum die erhaben gearbeitete Widmungsinschrift „Unsern Toten! / 1914-1918“. Der Aufbau wird hinterfangen von einer gekrümmten Mauer mit eingelassenen Inschriftentafeln, auf welchen die Namen der Gefallenen gelistet sind. Die Fronten der Mauer zieren zwei Reliefs eines Schwerts mit abgebrochener Klinge im Lorbeerkranz und ein Helm vor einer Eiche. Die Anlage wurde wohl um 1925 gefertigt.

  1. Begründung der Denkmaleigenschaft

Baudenkmäler sind nach Vorgabe des Art. 1 BayDSchG Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkstümlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Sämtliche im Denkmallistentext genannten baulichen Anlagen und Anlageteile stammen aus vergangener Zeit.

  1. Denkmalbedeutung: geschichtliche Bedeutung

Beide Kriegerdenkmäler sind wichtiger Teil der Ortsgeschichte Schweinheims und verfügen somit über geschichtliche Bedeutung. Den gefallenen Schweinheimer Bürgern ein Denkmal setzend, erinnern die Aufbauten an das Leid zweier Kriege.
Denkmäler für den Deutsch-Französischen Krieg wurden allerdings häufig üblicherweise erst einige Jahre später in posthumer Ehrung aller ruhmreichen Soldaten des gewonnenen Krieges errichtet und eingeweiht. Das Schweinheimer Denkmal zeigt mit Lorbeer- und Palmenzweig die für jene Kriegerdenkmäler typische Symbolik von Krieg und Frieden. Als zentrales Bildwerk fungiert das Kruzifix, eine Wahl, die wohl die Religiosität der Gemeinde widerspiegelt – waren doch siegreiche Allegorien wie ein Adler mit ausgestreckten Flügeln, die Figur der Nike, der Viktoria oder der Germania weitaus verbreitetere Darstellungen. Das Denkmal für die Gefallenen des Ersten Weltkrieges präsentiert sich als wirkungsvolle, ausladende Anlage. Das zentrale Bildwerk der Pietà nimmt möglicherweise Bezug auf die in der Aussegnungshalle an der Haidbergstraße in Schweinheim befindliche sogenannte Weinberg-Pietà, ein im 18. Jahrhundert gestiftetes Andachtsbild, das ursprünglich am Westhang des Bischberger Weinbergs aufgestellt war. Das Sujet findet sich des Weiteren an zwei Bildstöcken im Ort und spiegelt ebenfalls die Frömmigkeit des Ortes.

  1. Denkmalbedeutung: städtebauliche Bedeutung

Beide Denkmäler sind markante Wegmarken an der einstigen Hauptstraße des Ortes und setzen je einen straßenbildprägenden Akzent. Die Kriegerdenkmäler verfügen somit über städtebauliche Bedeutung.

  1. Denkmalwürdigkeit

Aufgrund ihrer geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung erfüllen beide Objekte die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG. Ihre Erhaltung ist aus den, das öffentliche bzw. allgemeine Interesse gesetzlich definierenden Bedeutungsarten erforderlich und damit im Interesse der Allgemeinheit.

  1. Verfahren

Das Bayerische Landesamt für Denkmalschutz hat mit Schreiben vom 02.05.2018 die Denkmaleigenschaft der beiden Kriegerdenkmale festgestellt. Dieses Schreiben dient der nach Art. 2 Abs. 1 BayDSchG vorgesehenen Herstellung des Benehmens mit der Stadt Aschaffenburg. Es besteht somit die Gelegenheit, sachliche Ergänzungen oder Korrekturen dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, das für die Führung der Denkmalliste zuständig ist, mitzuteilen. Es wurde um Rückäußerung bis 06.08.2018 gebeten.
Die beiden Baudenkmäler sind aktuell im Bayerischen Denkmalatlas, mit dem Vermerk eingetragen, dass das Benehmen mit der Stadt Aschaffenburg noch nicht hergestellt ist. (http://www.denkmal.bayern.de).

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird empfohlen das erforderliche Benehmen mit den Feststellungen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege herzustellen.

.Beschluss:

I.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hat mit Schreiben vom 02.05.2018 mitgeteilt, dass es sich bei den folgenden Objekten um Baudenkmäler nach Art. 1 BayDSchG handelt und daher in die Denkmalliste einzutragen sind:

  1. D-6-61-000-615

Marienstraße, Kriegerdenkmal für den Feldzug des Deutsch-Französischen Kriegs 1870/71, Kruzifix auf hohem Inschriftensockel, Sandstein, bez. 1893.
(Fl.-Nr. 153, Gemarkung Schweinheim)

  1. D-6-61-000-616

Marienstraße, Kriegerdenkmal für die Gefallenen des Ersten Weltkriegs, Pietà auf hohem Postament hinter niedrigem Einfriedungsgitter zwischen Pfeilern, hinterfangen von gekrümmter Mauer mit intergierten Inschriftentafeln und Reliefs, um 1925.
(Fl.- Nr. 153, Gemarkung Schweinheim)

Das Benehmen mit den Feststellungen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege über die Denkmaleigenschaft für die beiden Objekte wird hergestellt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

4. / UVS/7/4/18. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Bernhard Schmitt vom 28.05.2018 wegen "Steckdosen für die Elektromobilität in Neubauten" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 01.06.2018 - Antrag Herrn Stadtrat Schmitt vom 28.05.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.07.2018 ö Beschließend 4UVS/7/4/18

.Beschluss:

Der Antrag der ÖDP vom 28.05.2018 wegen „Steckdosen für die Elektromobilität in Neubauten“ und die Stellungnahme der Verwaltung vom 01.06.2018 werden zur Kenntnis genommen.  

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. / UVS/7/5/18. öffentliche allg. Beschlussvorlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.07.2018 ö Beschließend 5UVS/7/5/18

.Beschluss:

Herr Busse vom Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz berichtet, dass das die Verwaltung einstweilen  die Winterlinde am Touristenheim (Würzburger Straße) aus naturschutzrechtlichen Gründen schützen möchte. Bei Fällung des Baumes droht eine Geldstrafe.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.03.2019 11:36 Uhr