Datum: 17.09.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pl/11/1/18 PL/11/1/18
2pl/11/2/18 PL/11/2/18
3pl/11/3/18 PL/11/3/18
4pl/11/4/18 Aschaffenburger Versorgungs-GmbH; 1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung 2. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017
5pl/11/5/18 Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH; 1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung 2. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017
6pl/11/6/18 Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH 1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung 2. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017
7pl/11/7/18 Stadttheater - Bühnenbeleuchtung; - Bau- und Finanzierungsbeschluss
8pl/11/8/18 Beleuchtungsanlage und Drehbühne im Stadttheater – Finanzierung und Förderszenarien
9pl/11/9/18 Aufstellung des Flächennutzungsplans 2030; - Bericht über die erneute öffentliche Auslegung - Bericht über die erneute Beteiligung der Behörden - Feststellungsbeschluss
10pl/11/10/18 Verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Automobil- und Zweiradausstellung MOBILIA am 21.10.2018 in Aschaffenburg; Antrag des Handelsverbands Bayern vom 23.08.2018
11pl/11/11/18 Nachbenennung eines Mitglieds des Seniorenbeirats bis 2019
12pl/11/12/18 Digitalisierungsprozess in der Stadtverwaltung
13pl/11/13/18 Umbau Akazienweg -Vorstellung der Entwurfsplanung -Bau- und Finanzierungsbeschluss
14pl/11/14/18 Besetzung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses sowie Berufung von ehrenamtlichen Gutachtern in den Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg
15pl/11/15/18 Integrale Konzeption der Wohnungslosenhilfe der Stadt Aschaffenburg
16pl/11/16/18 Antrag auf Ergänzungszuschuss Verein Grenzenlos e.V. ab 2018
17pl/11/17/18 Sanierung des Entwässerungssystems im Bereich des Schlossbergs; - Beschaffung von freiberuflichen Leistungen gem. §§ 97 ff GBW i.V.m. § 17 VgV
18pl/11/18/18 Behandlung des Antrages der UBV von Herrn Stadtrat Dr. Blatt vom 21.02.2018 wegen "Informationen über die Wohnungsversorgung von Flüchtlingen" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 28.05.2018

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1. / pl/11/1/18. PL/11/1/18

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.09.2018 ö Beschließend 1pl/11/1/18

.Beschluss:

Herr Stadtrat Johannes Büttner beantragt eine Absetzung von Tagesordnungspunkt Nr. 8 „Verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Automobil- und Zweiradausstellung MOBILIA am 21.10.2018 in Aschaffenburg;
Antrag des Handelsverbands Bayern vom 23.08.2018“.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

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2. / pl/11/2/18. PL/11/2/18

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.09.2018 ö Beschließend 2pl/11/2/18

.Beschluss:

Herr Stadtrat Karsten Klein erkundigt sich nach der Beantwortung seiner Anfrage vom 06.09.2018 bezüglich „Bayerischem Familiengeld und Hartz IV“. Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog teilt mit, dass diese Anfrage im Oktober im Stadtrat behandelt wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / pl/11/3/18. PL/11/3/18

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.09.2018 ö Beschließend 3pl/11/3/18

.Beschluss:

Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog würdigt die ehrenamtlichen Verdienste von Herrn Abgeordneten Thomas Mütze um die kommunale Selbstverwaltung und händigt ihm die Kommunale Dankurkunde des Bayerischen Innenministers aus.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. / pl/11/4/18. Aschaffenburger Versorgungs-GmbH; 1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung 2. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.09.2018 ö Beschließend 4pl/11/4/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

Im vorliegenden Fall sind

    • die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrates der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH, die zugleich Stadtratsmitglieder sind,
      und
    • die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates, die zugleich Stadtratsmitglieder sind und die im Geschäftsjahr 2017 aktiv an Sitzungen teilgenommen haben,

persönlich beteiligt.

Es handelt sich dabei um folgende Stadtratsmitglieder:

1
Xxx
2
xxx
3
Xxx
4
Xxx
5
Xxx
6
Xxx
7
Xxx
8
Xxx
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10
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13
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17
Xxx
18
Xxx
19
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20
Xxx
21
xxx

Nach Art. 49 Abs. 3 GO entscheidet der Stadtrat formal ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO.

  1. Der Beschlussvorschlag enthält die Empfehlung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 b) in Verbindung mit § 46 Nr. 1 GmbHG. Es wird um antragsgemäße Beschlussfassung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gebeten.

„Hinweis zur Beschlussfähigkeit des Stadtrates (Plenum):

Nach Art. 47 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist der Stadtrat ohne Rücksicht auf die Erschienenen beschlussfähig, sofern der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen wird.“

Art. 47 Abs. 3 GO ist hier zutreffend, da dieser Tagesordnungspunkt bereits im Plenum am 27.07.2018 zur Abstimmung vorlag.

.Beschluss:

I.
1. Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates und die im Geschäftsjahr aktiven stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH, die gleichzeitig Stadtratsmitglieder sind, bei der Beschlussfassung zu Ziffer 2 gemäß Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt sind und deshalb an einer Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen dürfen.

2. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Gesellschaftervertreter der Stadt Aschaffenburg in der Gesellschafterversammlung die Aufsichtsratsmitglieder der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH für das Geschäftsjahr 2017 zu entlasten.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung:
Einstimmig ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten.

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5. / pl/11/5/18. Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH; 1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung 2. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.09.2018 ö Beschließend 5pl/11/5/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

Im vorliegenden Fall sind

    • die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrates der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH, die zugleich Stadtratsmitglieder sind,
      und
    • die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates, die zugleich Stadtratsmitglieder sind und die im Geschäftsjahr 2017 aktiv an Sitzungen teilgenommen haben,

persönlich beteiligt.

Es handelt sich dabei um folgende Stadtratsmitglieder:





1
Xxx
2
xxx
3
Xxx
4
Xxx
5
Xxx
6
Xxx
7
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8
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9
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Xxx
11
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Xxx
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Xxx
15
Xxx
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Xxx
17
Xxx
18
Xxx
19
xxx
20
Xxx



Nach Art. 49 Abs. 3 GO entscheidet der Stadtrat formal ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO.

2.         Der Beschlussvorschlag enthält die Empfehlung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 b) in Verbindung mit § 46 Nr. 1 GmbHG. Es wird um antragsgemäße Beschlussfassung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gebeten.

„Hinweis zur Beschlussfähigkeit des Stadtrates (Plenum):

Nach Art. 47 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist der Stadtrat ohne Rücksicht auf die Erschienenen beschlussfähig, sofern der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen wird.“

Art. 47 Abs. 3 GO ist hier zutreffend, da dieser Tagesordnungspunkt bereits im Plenum am 27.07.2018 zur Abstimmung vorlag.

.Beschluss:

I.
1.        Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates und die im Geschäftsjahr aktiven stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH, die gleichzeitig Stadtratsmitglieder sind, bei der Beschlussfassung zu Ziffer 2 gemäß Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt sind und deshalb an einer Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen dürfen.

2.        Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Gesellschaftervertreter der Stadt Aschaffenburg in der Gesellschafterversammlung die Aufsichtsratsmitglieder der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH für das Geschäftsjahr 2017 zu entlasten.



II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung:
Einstimmig ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten.

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6. / pl/11/6/18. Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH 1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung 2. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.09.2018 ö Beschließend 6pl/11/6/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

Im vorliegenden Fall sind

    • die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrates der Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH, die zugleich Stadtratsmitglieder sind,
      und
    • die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates, die zugleich Stadtratsmitglieder sind und die im Geschäftsjahr 2017 aktiv an Sitzungen teilgenommen haben,

persönlich beteiligt.

Es handelt sich dabei um folgende Stadtratsmitglieder:

1
Xxx
2
Xxx
3
Xxx
4
Xxx
5
Xxx
6
Xxx
7
Xxx
8
Xxx
9
Xxx
10
Xxx
11
Xxx
12
Xxx
13
Xxx
14
Xxx
15
Xxx
16
Xxx
17
Xxx
18
Xxx
19
Xxx
20
xxx

Nach Art. 49 Abs. 3 GO entscheidet der Stadtrat formal ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO.

  1. Der Beschlussvorschlag enthält die Empfehlung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 b) in Verbindung mit § 46 Nr. 1 GmbHG. Es wird um antragsgemäße Beschlussfassung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gebeten.

„Hinweis zur Beschlussfähigkeit des Stadtrates (Plenum):

Nach Art. 47 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist der Stadtrat ohne Rücksicht auf die Erschienenen beschlussfähig, sofern der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen wird.“

Art. 47 Abs. 3 GO ist hier zutreffend, da dieser Tagesordnungspunkt bereits im Plenum am 27.07.2018 zur Abstimmung vorlag.

.Beschluss:

1. Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates und die im Geschäftsjahr aktiven stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates der Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH, die gleichzeitig Stadtratsmitglieder sind, bei der Beschlussfassung zu Ziffer 2 gemäß Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt sind und deshalb an einer Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen dürfen.
2. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Gesellschaftervertreter der Stadt Aschaffenburg in der Gesellschafterversammlung die Aufsichtsratsmitglieder der Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH für das Geschäftsjahr 2017 zu entlasten.
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:        ja [   ]        nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung:
Einstimmig ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten.

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7. / pl/11/7/18. Stadttheater - Bühnenbeleuchtung; - Bau- und Finanzierungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.09.2018 ö Beschließend 7pl/11/7/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Lichtsteueranlage im Stadttheater wurde im Jahr 1980 angeschafft. Die Anlage ist inzwischen in die Jahre gekommen, mit der Folge, dass die Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Anlage beeinträchtigt sind. Wiederholt kam es in letzter Zeit zu technischen Problemen zwischen dem Datenaustausch der Steuerpulte und der Lichtsteueranlagen. Des Weiteren gibt es keine Ersatzteile für die Anlage mehr. Der Totalausfall einzelner Komponenten (insbesondere Saallicht) ist nicht mehr auszuschließen. Im Falle eines Totalausfalls wäre zwar eine Umrüstung auf provisorischen Betrieb in ca. einer Woche zu gewährleisten. Die hohen Anforderungen großer Theater wären dann nur schwer erfüllbar.
Für die Planung und Kostenberechnung der Erneuerung der Beleuchtungsanlage wurde gemäß Stadtratsbeschluss (HFS 16.06.2017) das Ingenieurbüro xxx, Bayreuth, beauftrag.
Die Erneuerung der Beleuchtungsanlage sieht folgende Maßnahmen vor:
In der ursprünglichen Entwurfsplanung von 2009 sollte das Kabelnetz weitgehend wiederverwendet und im Wesentlichen die Anlagen und Geräte erneuert werden, nun muss dem technischen Fortschritt auf diesem Gebiet Rechnung getragen werden.
Auf eine festinstallierte Dimmeranlage wird zugunsten von modernen energieeffizienten LED-Scheinwerfern weitgehend verzichtet. Nur für Gastspiele und stückspezifische spezielle Anforderungen an klassisches Glühlicht werden auf den Galerien und im Bühnenbereich ein paar 32-A-Drehstromanschlüsse für Dimmerpacks bereitgehalten. Moderne LED-Scheinwerfer benötigen im Durchschnitt etwa 30% der Leistung von klassischen Theaterscheinwerfern. Dadurch ist mit einer erheblichen Energieeinsparung zu rechnen, die aber auch nur erzielt werden kann, wenn konsequent alle alten Scheinwerfer ausgetauscht werden.
Ein weiterer Nebeneffekt wird durch die hohe Effizienz der LED-Scheinwerfer ausgelöst. Klassische Halogenscheinwerfer wandeln den größten Teil der zugeführten Energie in Wärme um, die dann wieder, besonders in der warmen Jahreszeit, durch Klimatechnik eliminiert werden muss. Dies ist bei LED-Scheinwerfern nicht der Fall, die in der Regel über 90% der elektrischen Leistung in Lichtleistung umwandeln (bei einer normalen Theatervorstellung kann man bisher von mind. 25kW/h Abwärme ausgehen).
Statt der umfangreichen Schalt und Dimmeranlagen im Keller werden von der NSHV mehrere 125-A-Strangleitungen in die Bereiche gezogen und im Bühnenbereich kleine Effektverteilungen vorgesehen. Als Ersatz für die Dimmeranlagen werden LED-Scheinwerfer ausgeschrieben, welche Farbmischsystem und Dimmer integriert haben. Dadurch kann die Anzahl der Scheinwerfer deutlich verringert werden.  
Für die Steuerung der modernen LED-Scheinwerfer muss das DMX-Netz (DMX over Ethernet) erneuert und erheblich erweitert werden. An allen Standorten werden dafür Netzknoten positioniert. Dadurch stehen dann überall 16 DMX Linien zur Verfügung.
Die Bühneneffektbeleuchtungsanlage wird für ein modernes 3-Sparten-Theater konzipiert.
Durch die Vernetzung der Bühneneffektbeleuchtung mit dem Arbeits- und Saallicht wird eine einfache und effiziente Bedienung gegeben. Mittels moderner Touch-Panels wird eine freie Zuordnung der Schaltfunktionen logisch und graphisch möglich.
Um Gastspielen gerecht zu werden, die noch auf "alte Technik" zurückgreift, werden sog. Shuttle-Dimmer zur Verfügung gestellt, die Vorort auf den Beleuchterstandorten mobil eingesetzt werden können.
Die Gesamtkosten belaufen sich auf 1.476.469 €. Für die Maßnahme können Förderanträge gestellt werden bei Ptj (Projektträger Jülich), die Höhe der Bezuschussung kann erst im Zuge der Antragstellung geklärt werden.
Die Umsetzung der Maßnahme kann nur in der spielfreien Zeit erfolgen, so dass die Ausführung im Juli 2019 beginnen und September 2019 abgeschlossen sein muss.

.Beschluss:

I.
1. Der Stadtrat stimmt der Planung und Kostenberechnung für die Erneuerung der Bühnenbeleuchtung des Stadttheaters durch das Ingenieurbüro Kottke, Bayreuth, mit einem Gesamtkostenrahmen von 1.476.469,--  € zu.

2. Erforderliche Hausmittel sind im Haushalt 2019 bereit zu stellen.

3. Förderantragstellungen sind zu veranlassen

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 0

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8. / pl/11/8/18. Beleuchtungsanlage und Drehbühne im Stadttheater – Finanzierung und Förderszenarien

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.09.2018 ö Beschließend 8pl/11/8/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Beleuchtungsanlage
Die Lichtsteueranlage im Stadttheater wurde im Jahr 1980 angeschafft. Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Anlage sind stark eingeschränkt. Flackern und Totalausfälle mit der Folge, dass keine Daten mehr zwischen den Steuerpulten und der Lichtsteueranlage zu übertragen sind, treten seit Jahren auf. Ersatzteile für die Anlage gibt es nicht mehr. Defekte Dimmereinschübe werden regelmäßig zur Reparatur geschickt und danach wiedereingesetzt.
Der Planungs- und Verkehrssenat des Stadtrats stimmte der Neuanschaffung einer Beleuchtungsanlage im Stadttheater zu und beauftragte die Verwaltung mit der Einplanung der erforderlichen Mittel in den Haushalt sowie die Planung und Umsetzung des Austauschs der Anlage. Der Bau- und Finanzierungsbeschluss steht in der Stadtratssitzung (Plenum) am 17.09.2018 auf der Tagesordnung.
Drei Fördermaßnahmen kommen für die finanzielle Unterstützung der Neuanschaffung der Beleuchtungsanlage in Frage: Die Kulturstiftung des Bezirks Unterfranken, der Bayerische Kulturfonds und die Förderung von investiven Klimaschutzmaßnahmen durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Nach Aussagen des Bayerischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie des für die Bundesförderung zuständigen Projektträgers Jülich ist eine Doppelförderung möglich, weil sich Bundes- und Landesförderung nicht gegenseitig ausschließen.
Bei der Unterfränkischen Kulturstiftung wird ein Zuschussantrag in Höhe von 100.000 € gestellt.
Dem Bayerische Kulturfonds wird ein Antrag für die Gesamtmaßnahme gestellt. Die Höchstförderung beträgt 30 %. In welchem Umfang eine Förderung möglich ist, hängt von der Anzahl der eingehenden Anträge ab.
Der Projektträger Jülich fördert „den Einbau hocheffizienter LED-Beleuchtung in Verbindung mit einer nutzungsgerechten Steuer- und Regelungstechnik bei der Sanierung der Innen - und Hallenbeleuchtung mit einem CO2-Minderungspotenzial von mindestens 50 Prozent“. Dieses CO2-Minderungspotenzial wird über den Austausch herkömmlicher Scheinwerfer durch LED-Scheinwerfer erreicht. Auch beim Projektträger wird ein Antrag über die Kosten gestellt, die im Zusammenhang mit der Umstellung auf LED-Scheinwerfer entstehen. Die Förderquote beträgt bezogen auf die im Zusammenhang mit der Umstellung entstehenden Kosten 30%.


2. Drehbühne
Viele der in Aschaffenburg regelmäßig auftretenden Gastspieltheater haben im eigenen Haus eine Drehbühne. Bedingt durch die Tatsache, dass es in Aschaffenburg keine Drehbühne gibt, kommen von vornherein eine Reihe von attraktiven Produktionen mit Drehbühneneinsatz für ein Gastspiel nicht in Frage. Der Wunsch nach einer Drehbühne wird auch von den Theaterbesuchern immer wieder geäußert. Auch für eigene Veranstaltungen wie die Schultheatertage würde eine Drehbühne erhebliche Vorteile mit sich bringen, weil in einer Vorstellung oft zwei oder mehrere Schulen auftreten und über eine Drehbühne zumindest zwei Bühnenbilder ohne große Umbaupausen eingesetzt werden könnten. Der Theaterförderverein hat zweckgebunden für eine Drehbühne 150.000 € angespart und stellt diesen Betrag für eine Anschaffung bzw. einen Einbau zur Verfügung.
Zwei Varianten stehen zur Auswahl: eine mobile Drehbühne oder eine fest eingebaute Version.
Die mobile Drehbühne (Aufsatzdrehbühne) wäre mit dem von dem Theaterförderverein eingebrachten Betrag in Höhe von 150.000 € gedeckt, allerdings ergeben sich Folgekosten durch die zusätzlich erforderliche Lagerfläche und Personalkosten für Auf- und Abbau in Höhe von 10.000 € jährlich.
Die festinstallierte Drehbühne hätte den Vorteil, dass Sie in den Bühnenboden eingebaut würde und sich dadurch kein Höhenunterschied zwischen dem Bühnenbodenniveau und der Drehbühne ergeben würde. Außerdem entfielen Auf- und Abbau sowie die Lagerungskosten.
Da bedingt durch die Erneuerung der Lichtanlage der Bühnenboden teilweise geöffnet werden muss, wurde das Planungsbüro xxx beauftragt, zu überprüfen, ob der Einbau einer Drehbühne grundsätzlich möglich und im Zusammenhang mit der Erneuerung der Beleuchtungsanlage realisierbar ist. Das Planungsbüro xxx kam zu dem Ergebnis, dass eine Drehbühne mit einem Durchmesser von 10 m eingebaut werden kann und dazu auch die statischen Voraussetzungen vorliegen. Nach der uns vorliegenden Kostenkalkulation liegen die Kosten für die Drehscheibe mit Einbau bei 238.000 €, die Kosten für den Holzboden mit Demontage bei 23.800 €. Dazu kommen Planungskosten in Höhe von 36.500 € (jeweils einschließlich Umsatzsteuer).
Die Gesamtausgaben betragen 298.300 €. Geht man von einer Kostenbeteiligung in Höhe von 150.000 € durch den Theaterförderverein aus und berücksichtigt Zuschüsse der Unterfränkischen Kulturstiftung und des Kulturfonds Bayern, verbleibt bei der Stadt ein Finanzierungsanteil von rund 50.000 €.

.Beschluss:

I.

1. Aufgrund des Antrags der SPD-Stadtratsfraktion vom 14.09.2018 (Anlage 1) wird diese Angelegenheit in der heutigen Sitzung und nicht morgen im Planungs- und Verkehrssenat behandelt.

2. Der Stadtrat stimmt dem Einbau einer Drehbühne im Stadttheater zu. Der bewilligte Kostenrahmen für die Drehbühne beträgt 298.300,--  €.

3. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind im Haushalt 2019 bereit zu stellen, Beantragungen von Fördermitteln sind zu veranlassen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 0

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9. / pl/11/9/18. Aufstellung des Flächennutzungsplans 2030; - Bericht über die erneute öffentliche Auslegung - Bericht über die erneute Beteiligung der Behörden - Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 17.07.2018 ö Vorberatend 14pvs/7/14/18
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.09.2018 ö Beschließend 9pl/11/9/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Vorbemerkung
Nach dem Baugesetzbuch (§ 5 BauGB) ist im Flächennutzungsplan (FNP) für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Der FNP als vorbereitender Bauleitplan zeigt damit auf, wie sich die Gemeinde in einem Zeitraum von ca. 20 Jahren entwickeln soll. Der rechtswirksame FNP 1987 wurde daher grundlegend neu aufgestellt. Der nun vorliegende Entwurf vom 02.07.2018 berücksichtigt besonders die Flächenvorsorge für den Wohnungsbau und schafft die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für neue Wohngebiete. Es wird davon ausgegangen, dass die Einwohnerzahl Aschaffenburgs, die am 30. September 2017 nach offiziellen Angaben des Bayerischen Landesamtes für Statistik 69.757 betragen hat, bis zum Jahr 2030 kontinuierlich weiterwächst.

2. Verfahrensstand
Der Stadtrat hat am 15.03.2010 beschlossen, den FNP mit Planungshorizont 2030 neu aufzustellen.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte 2013 durch Aushang des Planentwurfes. Zugleich wurde die Planung in fünf Bürgergesprächen eingehend erörtert. Während des Aushangs und in diesen Gesprächen war Gelegenheit, sich zum Vorentwurf zu äußern. Zur Information war ein Faltblatt herausgegeben worden, in dem Inhalt, Bedeutung und Aufstellungsverfahren des FNP 2030 erläutert wurden.
Über die Bürgergespräche hinaus haben sich bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ca. 100 Bürger schriftlich geäußert oder mitunterschrieben. Die Anregungen und Bedenken betrafen vor allem gewünschte Baulandausweisungen nördlich der Haydnstraße und Johannesberger Straße sowie gewünschte oder abgelehnte Baulandausweisungen am Kühruhgraben. Über die Bürgergespräche und die schriftlichen Anregungen und Bedenken wurde der Bericht vom 17.05.2016 verfasst.
Gleichzeitig wurden insgesamt 101 Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange, städtische Ämter und Dienststellen sowie die gem. Art. 63 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände beteiligt. Die dabei vorgebrachten Anregungen und Bedenken hat die Verwaltung in ihrem Bericht vom 17.05.2016 gewürdigt.
Aufgrund der o. g.  Berichte wurde der Vorentwurf des FNP 2030 von 2013 zum Entwurf des FNP 2030 vom 17.05.2016 weiterentwickelt. Dieser Entwurf wies weitere Wohnbauflächen aus und ersetzte die an der Obernburger Straße mit den Zielen der Raumordnung unvereinbaren Gewerbeflächen durch Beibehaltung der im FNP 1987 enthaltenen Gewerblichen Bauflächen im Obernauer Mainbogen.
Am 04.07.2016 hat der Planungs- und Verkehrssenat des Stadtrates die vorgenannten beiden Berichte und den Entwurf zum FNP 2030 vom 17.05.2016 zur Kenntnis genommen. In selbiger Sitzung hat Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog zugesagt, im Herbst 2016 drei zentrale Bürgerveranstaltungen zum Thema FNP durchzuführen.
Am 26. September sowie am 06. und 18. Oktober 2016 wurden im Martinus-Haus, in der Mehrzweckhalle Obernau und in der Aula der Ruth-Weiss-Realschule über die bereits erfolgte formelle Beteiligung nach BauGB hinaus die drei zentralen Bürgerveranstaltungen durchgeführt.  Darüber wurde der Bericht vom 21.11.2016 verfasst. Zur Berücksichtigung der dabei und in der Folgezeit eingegangenen Anregungen und Bedenken wurde der Entwurf vom 17.05.2016 wie folgt geändert:
- Im Strietwald wurde die Wohnbauflächen Nördlich des Kiebitzweges um ca. 0,5 ha erweitert.
- In Damm wurden die Wohnbauflächen im Bereich Reischberg um ca. 0,7 ha erweitert.
- In Obernau wurden die Wohnbauflächen im Bereich des Abwasserpumpwerkes um ca. 1.1 ha verkleinert.
- In Obernau wurde die im Entwurf vom 17.05.2016 enthaltene Darstellung von ca. 40 ha Gewerblicher Bauflächen im Mainbogen gestrichen.
In der Mehrzahl der bis dahin eingegangenen Stellungnahmen wurden lediglich redaktionelle Ergänzungen oder Korrekturen angeregt. Die nahezu identischen Stellungnahmen der Höheren Landesplanungsbehörde und des Regionalen Planungsverbandes haben auf noch zu lösende Konflikte mit den Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung verwiesen, denen ein besonderes Gewicht beizumessen ist:
Die Darstellungen im Vorentwurf zum FNP 2030 wichen an mehreren Stellen von den Festlegungen des Regionalplans ab. Da die Abweichungen vom Regionalplan nicht in die Planungen anderer Träger öffentlicher Belange eingegriffen haben, konnten sie weitgehend isoliert betrachtet werden. Da aber diese Abweichungen zu längeren Verzögerungen hätten führen können, wurden Vorschläge erarbeitet, wie diese beiden Planwerke besser aneinander angepasst werden können:
Mit Ausnahme des im Vorentwurf zum FNP 2030 entlang der Obernburger Straße vorgesehen gewesenen Gewerbegebietes G4 war es möglich, Lage und Zuschnitt der Gebiete so zu verändern, dass die aufgetretenen Zielkonflikte deutlich vermindert wurden. Hinsichtlich des mit den Zielen der Raumordnung unvereinbaren Gewerbegebietes G4 - in diesem Gebiet soll vorrangig Kies abgebaut werden können - hat die Verwaltung vorgeschlagen, in diesem Bereich auf die Darstellung Gewerbliche Bauflächen einstweilen zu verzichten.
Veranlasst von den Bürgerveranstaltungen und den seit Mai 2016 eingegangenen Schreiben wurde der o. g. Entwurf nochmals zum Entwurf vom 21.11.2016 geändert.
Am 16.01.2017 hat der Stadtrat die Verwaltung beauftragt, mit dem Entwurf des FNP 2030 vom 16.11.2016 die öffentliche Auslegung, die Beteiligung der Behörden und die Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände durchzuführen. Die öffentliche Auslegung fand vom 03.07.2017 bis zum 11.08.2017 statt. Die Träger öffentlicher Belange sowie die anerkannten Naturschutzverbände erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 01.09.2017.
Aufgrund von Stellungnahmen der höheren Landesplanungsbehörde und des Regionalen Planungsverbendes wurde der Entwurf des FNP 2030 vom 21.11.2016 nochmals auf 2,1 ha im Bereich Damm/Reischberg von Wohnbauflächen in Grünflächen und im Bereich zwischen Kinzigstraße, Lohrweg, Jossaweg und Aschaffstraße von Wohnbauflächen in Gemischte Bauflächen geändert. Zudem wurden die Nachrichtlichen Übernahmen und Hinweise fortgeschrieben und die Begründung, der Umweltbericht und die Umweltprüfung aktualisiert, berichtigt und ergänzt.
Änderungen erforderten eine erneute öffentliche Auslegung. Damit hat der Stadtrat die Verwaltung beauftragt und zugleich gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt, dass bei der erneuten öffentlichen Auslegung Stellungnahme nur zu den geänderten und ergänzten Teilen der Planung abgegeben werden können. Die Ergebnisse dieser Auslegung sind in den beiden Berichten vom 02.07.2018 und dem Bericht vom 17.07.2018 zusammengefasst, die Gegenstand der Beschlüsse 1 – 3 sind.
Nach Beschlussfassung über die zuletzt noch eingegangenen Anregungen, Bedenken und Hinweise können die nur noch redaktionell überarbeiteten Unterlagen des FNP 2030 mit integriertem Landschaftsplan zusammen mit seiner Begründung samt Umweltbericht und Umweltprüfung festgestellt und die Verwaltung beauftragt werden, die Unterlagen bei der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde, der Regierung von Unterfranken zur Genehmigung einzureichen.

.Beschluss: 1

I.
1. Der Bericht der Verwaltung vom 02.07.2018 über das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes 2030 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 2).

2. Der Bericht der Verwaltung vom 17.07.2018 über die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB sowie der städtischen Ämter und Dienststellen mit Aufgaben aus dem eigenen Wirkungskreis wird zur Kenntnis genommen (Anlage 2).

3. Der Bericht der Verwaltung vom 02.07.2016 über die erneute Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände gem. Art. 45 BayNatSchG wird zur Kenntnis genommen (Anlage 2).

4. Über die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung, der erneuten Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange, städtischen Ämter und Dienststellen sowie der Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände eingegangenen Stellungnahmen mit Anregungen und Bedenken oder Hinweisen zur weiteren Planung werden auf der Grundlage der in den Berichten zu den Beschlüssen 1 bis 3 jeweils vom 02.07.2018 enthaltenen Beurteilungen folgende Beschlüsse gefasst:

4.1 Die mit E-Mail vom 25.05.2018 15 Uhr 51 eingegangenen Hinweise und Anregungen eines Grundeigentümers aus dem Stadtteil Stadtmitte/Innenstadt werden nicht berücksichtigt.

4.2 Der mit Schreiben vom 05.05.2018 eines Grundeigentümers aus dem Stadtteil Damm eingegangene Antrag wird nicht berücksichtigt.

4.3 Die im Schreiben der Deutsche Bahn AG – DB Immobilien Region Süd, Kompetenzteam Baurecht vom 25.05.2018 enthaltenen Hinweise werden in Form eines Hinweises in der Planzeichnung, der Legende und in der Begründung zum Teil berücksichtigt.

4.4 Die im Schreiben der Fa. Bayernhafen Aschaffenburg vom 22.05.2018 enthaltenen Hinweise werden in Form eines Hinweises in der Planzeichnung, der Legende und in der Begründung zum Teil berücksichtigt.

4.5 Die im Schreiben der Handwerkskammer für Unterfranken vom 18.05.2018 enthaltene Anregung wird nicht berücksichtigt.

4.6 Die mit Schreiben vom 23.05.2018 vorgebrachten Anregungen und Bedenken des Bayerischen Industrieverbandes Baustoffe, Steine und Erden e.V. werden berücksichtigt.

4.7 Die im Schreiben der Gemeinde Haibach vom 25.05.2018 enthaltene Forderung wird nicht berücksichtigt.

4.8 Der im Schreiben vom 15.05.2018 der Regierung von Mittelfranken Landeseisenbahnaufsicht enthaltene Hinweis wird berücksichtigt.

4.9 Die im Schreiben des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz, Sachgebiet Immissionsschutz und Klimaanpassung vom 24.05.2018 vorgebrachten Bedenken werden nicht berücksichtigt.

4.10 Die im Schreiben des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz – untere Naturschutzbehörde vom 03.05.2018 Anregungen und Bedenken werden zum Teil redaktionell berücksichtigt, zum Teil nicht berücksichtigt.

4.11 Die redaktionellen Hinweise der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH vom 17.05.2018 werden berücksichtigt.

5. Der Entwurf des Flächennutzungsplanes 2030 mit Integriertem Landschaftsplan wird in der Fassung 02.07.2018 und seiner Begründung gleichen Datums mit Umweltprüfung und Umweltbericht festgestellt (Anlage 2).

6. Die Verwaltung wird beauftragt, den festgestellten Flächennutzungsplan 2030 mit integriertem Landschaftsplan in der Fassung vom 02.07.2018 mit Begründung vom 17.07.2018 einschließlich Umweltprüfung und Umweltbericht gem. § 6 Abs. 1 BauGB bei der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde, der Regierung von Unterfranken zur Genehmigung einzureichen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:        ja [   ]        nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 30, Dagegen: 9

.Beschluss: 2

Auf Nachfrage der CSU-Stadtratsfraktion bestätigt der Stadtentwicklungsreferent Keßler, dass der rechtsverbindliche Bebauungsplan Berliner Allee nach wie vor besteht.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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10. / pl/11/10/18. Verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Automobil- und Zweiradausstellung MOBILIA am 21.10.2018 in Aschaffenburg; Antrag des Handelsverbands Bayern vom 23.08.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.09.2018 ö Beschließend 10pl/11/10/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1.
In Aschaffenburg bestanden zwei Dauerverordnungen, die verkaufsoffene Sonntage für das gesamte Stadtgebiet ermöglichten:

      anlässlich

-des Automarkts auf dem Schlossplatz jeweils am dritten Sonntag im Oktober
  vom 20.07.2004
 
 sowie

-des Hamburger Fischmarkts in Aschaffenburg jeweils am letzten Sonntag im April
 vom 06.03.2007.

Diese Verordnungen wurden vom Stadtrat auf Dauer beschlossen. Die Begründung für die Verordnungserlasse auf Dauer war, dass es sich bei dem Fischmarkt und dem Automarkt (MOBILIA) um jährlich wiederkehrende Veranstaltungen handelt, die beide Anlass für die Einrichtung von verkaufsoffenen Sonntagen sind. Eine jährlich wiederkehrende Beantragung durch den Einzelhandelsverband sollte damit entbehrlich werden.


2.        Aufhebung der Verordnungen:

Mit Schreiben vom 11.8.2017 teilte die Regierung von Unterfranken der Stadt Aschaffenburg mit, dass sich die „Sonntagsallianz Aschaffenburg“ sowie Herr Johannes Büttner mit jeweils einem Schreiben gegen die Rechtsverordnungen der Stadt zu den verkaufsoffenen Sonntagen gewandt habe. In den beigefügten Schreiben wurde unter Hinweis auf aktuelle Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts die Überprüfung und Aufhebung der Aschaffenburger Rechtsverordnungen beantragt.

Das Schreiben der „Sonntagsallianz“ war unterzeichnet von:

-Ludwig Stauner, Katholischer Betriebsseelsorger Bayer. Untermain;
-Dr. Dr. Georg Schütz, stelllvertretender Diözesanvorsitzender KAB Diözesanverband Würzburg,
-Peter König, Gewerkschaftssekretär Fachbereich Handel, Ver.di Bezirk Würzburg-Aschaffenburg,
-Rudi Großmann, DGB-Kreisverbandsvorsitzender AB-MIL.

Am 13.9.2017 nahm das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt zu dem Regierungsschreiben Stellung. In Abstimmung mit dem Einzelhandelsverband Würzburg und Aschaffenburg wurde der Regierung mitgeteilt, dass an der Rechtsauffassung von rechtskonform erlassenen Verordnungen zu den verkaufsoffenen Sonntagen festgehalten wird.

In einem erneuten Schreiben vom 27.9.2017 verwies die Regierung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 und schlug vor, Nachermittlungen z. B. durch Befragungen einer repräsentativen Besucherauswahl vorzunehmen. Die Überlegung dabei war, zu ermitteln, ob sich die Besucher durch die Veranstaltung an sich – also Fischmarkt und Mobilia -, oder aber vorrangig durch die Ladenöffnungen angezogen fühlen.

Das von der „Sonntagsallianz Aschaffenburg“ mit Schreiben vom 9.8.2017 sowie Herrn Johannes Büttner mit Schreiben vom 10.8.2017 ebenfalls erwähnte Urteil des BVerwG vom 11.11.2015 — 8 CN 2.14 enthält folgende Leitsätze:

1. Eine Gewerkschaft ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt für einen Normenkontrollantrag gegen eine gemeindliche Rechtsverordnung, die in ihrem Tätigkeitsbereich gestützt auf § 14 LadSchlG eine Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass eines Marktes an einem Sonn- oder Feiertag zulässt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. November 2014 - 6 CN 1.13 - BVerwGE 150, 327 Rn. 14 ff. - amtlicher Leitsatz).
2. Die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot "aus Anlass" eines Marktes ist nach § 14 Abs. 1 LadSchIG nur zulässig, wenn die prägende Wirkung des Marktes für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere lediglich als Annex zum Markt darstellt. Das setzt regelmäßig voraus, dass die Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen steht und prognostiziert werden kann, dass der Markt für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt (Fortentwicklung von BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989- 1 B 153.89 - Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 27 S. 7 - amtlicher Leitsatz).
Auch der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Urteil vom 24.5.2017 Az. N 17.527 mit dem Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass eines Festes befasst. Dieses Urteil enthält zusammengefasst folgende Aussagen:
-nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, dürfen Anlass für eine Ladenöffnung geben. Der Besucherstrom darf nicht erst durch das Offenhalten von Verkaufsstellen ausgelöst werden;
-ob dem Erfordernis des bloßen Annexcharakters der sonntäglichen Ladenöffnung Genüge getan ist, lässt sich – bezogen auf die Gesamtheit des Gebiets, innerhalb dessen ein Sonntagsverkauf zugelassen wird – kaum anders als danach beurteilen, ob der Besucherstrom, den die anlassgebende Veranstaltung für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kommen.
-diese Prognose unterliegt nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle; insbesondere dürfen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsordnung keine eigene Prognose vornehmen. Sie haben jedoch zu prüfen, ob die bei Erlass der Rechtsverordnung vorgenommene Prognose schlüssig und vertretbar ist.
Eine solche eingehende Prognose wurde beim Erlass der städtischen Verordnungen nicht vorgenommen und war auch von der damaligen Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht vorgesehen. Es steht daher zu befürchten, dass bei einer juristischen Auseinandersetzung deren Unwirksamkeit gerichtlich festgestellt wird. Nachdem ein solches Verfahren äußerst kurzfristig geschehen kann, steht weiterhin zu befürchten, dass unter Umständen dem örtlichen Handel infolge Vorbereitung eines verkaufsoffenen Sonntags und gerichtlicher Untersagung desselben erheblicher finanzieller Schaden entstehen kann.
Dass eine solche juristische Auseinandersetzung für den Fall der weiteren Aufrechterhaltung der verkaufsoffenen Sonntage in Aschaffenburg beabsichtigt ist, hat die „Sonntagsallianz“ bei einem gemeinsamen Besprechungstermin mit Verwaltung, Einzelhandelsverband, „Sonntagsallianz“ und Herrn Büttner am 8.2.2018 durch deren Rechtsvertreter deutlich gemacht.
Die Regierung von Unterfranken hat in einem erneuten Schreiben vom 20.2.2018 die Beurteilung abgegeben, dass die bestehenden Rechtsverordnungen einer gerichtlichen Überprüfung „nur schwerlich standhalten können“ und regt an, eine Aufhebung der Rechtsverordnungen in Betracht zu ziehen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich nach der Rechtsprechung die Freigabe der Verkaufsstellen zumindest örtlich auf die Bereiche beschränken sollte, in denen die Veranstaltung entweder stattfindet oder sich wenigstens auswirkt (z. B. Ausschluss außerhalb liegender Einkaufszentren). Bei einer Beschränkung auf Handelszweige ist auf die durch die Veranstaltung ausgelösten Bedürfnisse abzustellen.

Der Stadtrat folgte dieser Empfehlung der Regierung und beschloss die Aufhebung der Verordnungen. Diese wurden im Folgenden aufgehoben, so dass derzeit keine Rechtsgrundlage für die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags mehr besteht.

3.        Neuer Antrag des Handelsverbands Bayern:
Mit Schreiben vom 23.8.2018 (Anlage 1) beantragt der Handelsverband Bayern e.V., am 21.10.2018 anlässlich der MOBILIA wiederum einen verkaufsoffenen Sonntag durchzuführen.

Die Anforderungen der Rechtsprechung werden mit folgenden Maßnahmen/Änderungen erfüllt:

  1. Die Mobilia erstreckt sich über den ganzen Innenstadtbereich mit den Schwerpunkten Citygalerie und Schlossplatz. Vor diesen Hintergrund wurde das „Einzugsgebiet“ für die Ladenöffnung eingeschränkt auf den Bereich, der von der Shopping-Nacht erfasst wird. Das sind insbesondere die Straßen, die durch die normalen Laufbeziehungen der Mobilia-Besucher berührt sind.

  1. Zudem wird versucht, eine nachvollziehbare Prognose zu erstellen. Es gibt keine konkreten Erhebungen bezüglich des Besucherverhaltens. Aus Sicht des Antragstellers erlauben aber die Parkbewegungen einen repräsentativen Rückschluss auf das Besucherverhalten. Die Besucher der letzten Mobilia mit verkaufsoffenem Sonntag (15.10.2017) wurden in Relation gesetzt zur letzten Mobilia ohne verkaufsoffenen Sonntag (25.3.2018). Wie dem Antrag des Einzelhandelsverbandes zu entnehmen ist, finden im relevanten Zeitfenster von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei einer MOBILIA mit geöffneten Geschäften 3195 Einfahrten statt und bei einer ohne geöffnete Geschäfte 1652. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass bei einem verkaufsoffenen Sonntag mit Mobilia ca. 1543 Einfahrten unter dem Gesichtspunkt der Ladenöffnung erfolgen. Die Besucher der Mobilia überwiegen daher um 109 Einfahrten.

Die vorbenannten Zahlen basieren beim DB-Hauptbahnhof-Parkhaus mit 32 % Auslastung bzw. 83 % auf geschätzten Daten anhand der Auslastung des städtischen Parkhauses Hauptbahnhof-Elisenstraße. Zwischenzeitlich hat der Einzelhandelsverband die Zahlen von Contipark erhalten. Danach ist die echte durchschnittliche Auslastung im relevanten Zeitfenster 16% bzw. 23 %. Damit verändert sich die Zahl der Einfahrten bei einer Mobilia mit verkaufsoffenem Sonntag auf 2907 und bei einer Mobilia ohne verkaufsoffenen Sonntag auf 1587. Die Besucher der Mobilia überwiegen daher nach neuen Erkenntnissen um 267.
Dem Antrag des Handelsverbandes ging eine Voranfrage an die Regierung von Unterfranken voraus. Die Regierung wurde darin um rechtliche Würdigung gebeten.

4.        Rechtliche Würdigung des Antrags durch die Regierung von Unterfranken:
Die Regierung teilte per E-Mail folgendes mit:
„Wir begrüßen die von der Stadt Aschaffenburg angestellten Überlegungen bzw. die Zahlenerhebungen für künftige ladenschlussrechtliche Entscheidungen. 
Die aufgezeigte Vorgehensweise mit den dargelegten Zahlen erscheint uns als ein geeigneter Ansatz zur Erstellung einer Prognose für eine künftige, vergleichbare Veranstaltung im Jahr 2018.
 Aus den Zahlen lässt sich nachvollziehbar schließen, dass offensichtlich die Mehrheit der Besucher wegen der Veranstaltung an sich und nicht wegen der Ladenöffnung die Stadt Aschaffenburg besucht. 
Auch wenn diese Mehrheit der Besucher nur knapp erreicht wird, ist der vorgenannte Schluss zu ziehen. 
Allerdings wäre noch zu prüfen, ob weiteres Zahlenmaterial zur Unterlegung der für eine künftige Veranstaltung anzustellenden Prognose vorhanden ist. 
Sofern die Veranstaltung bei gleichzeitiger Ladenöffnung im Jahr 2018 tatsächlich durchgeführt wird, sollten bei dieser Gelegenheit in jedem Fall aktuelle Zahlen zur Unterlegung der Prognose für 2018 bzw. für künftige Veranstaltungen in geeigneter Weise erhoben werden. 
Entsprechendes Zahlenmaterial wäre nicht zuletzt als Argumentationshilfe für das nicht auszuschließende Prozessrisiko sicherlich hilfreich.“
Diese Stellungnahme wurde dem Handelsverband mitgeteilt, worauf dieser den Antrag vom 23.8.2018 stellte.
Dieser Antrag wurde von der Stadt Aschaffenburg überprüft und für schlüssig befunden. Die vorgelegten Zahlen über die Ausnutzung der Parkhäuser entspricht den Erkenntnissen über die Belegungszahlen der städtischen Parkhäuser: Nach geltender Rechtsprechung ist dabei ausschließlich der Zeitraum von 13.00 – 18.00 Uhr maßgebend.

Belegungszahlen
Parkhaus
Parkplätze
Mobilia ohne geöffnete
Mobilia mit geöffneten
Abweichung


Geschäfte (25.03.2018)
Geschäfte (15.10.2017)
 


 
 
 
Am Hauptbahnhof (Elisenstraße)
470
31,8%
150
83,0%
391
51,2%
Löhergraben
377
30,3%
115
90,0%
340
59,7%
Alexandrastraße
290
66,3%
193
95,5%
277
29,2%
Stadthalle
441
87,8%
388
96,7%
427
8,8%
Luitpoldparkhaus (APCOA-Parkhaus) *
408
87,8%
359
96,7%
395
8,8%
Theaterplatz
186
95,0%
177
98,5%
184
3,5%
 
2172
63,63%
1382
92,7%
2014
29,1%







*) Hinweis: Zahlen für das APCOA-Parkhaus wurden vom Betreiber nicht geliefert. Unter Berücksichtigung der unmittelbaren Nähe zum Parkhaus Stadthalle wurden daher die Werte für die Stadthalle zugrunde gelegt.  
Über die Hälfte der Besucher kommt wegen der Veranstaltung

Für die Parkhäuser Citygalerie und DB Parkaus Conti am Hauptbahnhof liegen Einfahrtszahlen vor.

Mobilia ohne geöffnete Geschäfte (25.03.2018)




Parkhaus
Parkplätze
13:00
14:00
15:00
16:00
17:00
 


bis
bis
bis
bis
bis
 


14:00
15:00
16:00
17:00
18:00
 
City Galerie
1700
7
11
16
36
13
16,6
Hauptbahnhof (DB-Parkhaus Contipark)
459
59
76
60
63
76
66,8
 
2159
 
 
 
 
 
 








Mobilia mit geöffneten Geschäfte (15.10.2017)




Parkhaus
Parkplätze
13:00
14:00
15:00
16:00
17:00
 


 
 
 
 
 
 


14:00
15:00
16:00
17:00
18:00
 
City Galerie
1700
106
274
502
670
792
468,8
Hauptbahnhof (DB-Parkhaus Contipark)
459
85
137
165
71
66
91,6
 
2159
 
 
 
 
 
 








Vergleich zusätzlich in %














Parkhaus
Parkplätze
13:00
14:00
15:00
16:00
17:00
 


bis
bis
bis
bis
bis
 


14:00
15:00
16:00
17:00
18:00
 
City Galerie
1700
1414%
2391%
3038%
1761%
5992%
2919%
Hauptbahnhof (DB-Parkhaus Contipark)
459
44%
80%
175%
13%
-13%
60%
 
2159
 
 
 
 
 
 








Die Citygalerie wird erwartungsgemäß wegen dem Einkaufen angefahren.

 
5.        Ergebnis und Maßnahmen:

Aufgrund der Stellungnahme der Regierung kann davon ausgegangen werden, dass diese den Antrag des Handelsverbandes insbesondere aufgrund der vorliegenden Zahlen, der Ausweitung der MOBILIA und der Eingrenzung auf den engeren Innenstadtbereich für rechtskonform hält.
Dies entspricht auch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die fordert, dass ausschließlich Verkaufsstellen öffnen dürfen, die einen Bezug zum jeweiligen Markt haben. Daher ist es folgerichtig, diese Verkaufsstellen nicht mehr wie in den bisherigen Verordnungen auf das gesamte Stadtgebiet auszudehnen, sondern lediglich auf die vom Handelsverband vorgeschlagene Fläche der Innenstadt, markiert durch eine durchgezogene schwarze Linie. Dies entspricht der Fläche der Langen Einkaufsnacht anlässlich der Aschaffenburger Kulturtage, die von der Regierung von Unterfranken genehmigt wird.
Allerdings sind Verwaltung und Handelsverband gehalten, gemäß der Aufforderung der Regierung weitere aktuelle Zahlen zu erheben. Dieser Aufforderung wird versucht werden, nachzukommen.
Die nach der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 10.11.2004 zu beteiligenden Stellen wurden angehört. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Beschlussvorlage lagen Stellungnahmen noch nicht vor.

.Beschluss: 1

Dem Antrag von Herrn Stadtrat Claus Berninger auf Ende der Debatte wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

.Beschluss: 2

I. Anlässlich der Automobil- und Zweiradausstellung MOBILIA findet am Sonntag, 21.10.2018, in Aschaffenburg in einem räumlich begrenzten Einzugsbereich dieser Veranstaltung - s. Nr. V. des Antrags des Handelsverbands (Anlage 1) - ein verkaufsoffener Sonntag statt. Die beiliegende Verordnung (Anlage 2) wird erlassen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:        ja [   ]        nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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11. / pl/11/11/18. Nachbenennung eines Mitglieds des Seniorenbeirats bis 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.09.2018 ö Beschließend 11pl/11/11/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Mitglieder (Vertreter/in und Stellvertreter/in) des Seniorenbeirates werden mit Ausnahme von Herrn Oberbürgermeister und Frau Bürgermeisterin nach § 4 Abs. 1 Seniorenbeiratssatzung vom Stadtrat in den Seniorenbeirat berufen. Die einzelnen Einrichtungen haben die Vertreter/in und Stellvertreter/in vorgeschlagen für die Zeit bis 31.05.2019, diese wurden nach § 4 Abs. 2 Seniorenbeiratssatzung berufen.

Die Vertretung der Alzheimer Gesellschaft Aschaffenburg übernehmen bislang: Frau XXX sowie XXX (Stellvertreterin). Frau XXX sieht sich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Würzburg nicht mehr dazu in der Lage, an den Sitzungen teilzunehmen. Daher hat die Vereinsvorsitzende Frau XXX als Stellvertretung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Ab 01.10.2018 wird Frau xxx als Stellvertreterin für Frau xxx als Vertretung der Alzheimer Gesellschaft Aschaffenburg in den Seniorenbeirat der Stadt Aschaffenburg berufen. Die bisherige Stellvertreterin xxx  scheidet aus dem Gremium aus.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 0

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12. / pl/11/12/18. Digitalisierungsprozess in der Stadtverwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.09.2018 ö Vorberatend 12pl/11/12/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Stadtverwaltung befasst sich seit vielen Jahren mit der Thematik „Digitalisierung“. Mit Einzug der elektronischen Datenverarbeitung mussten nicht nur die technischen Anforderungen an Hard- und Software entwickelt werden, sondern auch marketingbezogene und bauliche Aspekte berücksichtigt werden. Der Internetauftritt der Stadt hat sich in den letzten 16 Jahren von einer rein informativen Plattform zu einem interaktiven Medium weiterentwickelt. Anforderungen an die Datensicherheit haben den Bau von Serverräumen und die dazu notwendige Verkabelung nach IT-Sicherheitsstandards nach sich gezogen und die Benutzung von Datenbanktechniken hat selbstverständlich in allen Verwaltungsbereichen Einzug gehalten. Auch die Vernetzung der Rathausverwaltung mit den Außenstellen ist stetig weiterverfolgt worden, um den sicheren und schnellen Datenaustausch innerhalb der Verwaltungseinheiten sicherzustellen.

Die technische, wie rechtliche Entwicklung, nimmt in den letzten Jahren allerdings signifikant zu. Neue technische Möglichkeiten (z.B. sehr leistungsfähige Smartphones, Tablets) und neue Kommunikationswege (z.B. Social Media, Apps, interaktive Dialogforen etc.) sowie Trends (z.B. BigData, Cloud), aber auch gesetzliche Vorgaben zur Digitalisierung (z.B. EUDSGVO, eIDAS, E-Government-Gesetz Bund, Bayerisches E-Government-Gesetz etc.), machen es erforderlich, dass in der Verwaltung einheitliche technische und organisatorische Lösungen weiterentwickelt werden. Dabei gilt es vor allem, dass bereits bestehende Ansätze, die aber in den einzelnen Dienststellen sehr individuell erarbeitet wurden, zu einer homogenen wie standardisierten Strategie und Lösung zusammengeführt werden. Schon vorhandene sogenannte Insellösungen müssen aufgearbeitet und konsolidiert werden. Die riesigen Datenmengen, die zur Verfügung stehen (Internet, elektronische Texte, Daten auf den Servern der Stadtverwaltung), müssen für die Gesamtverwaltung strukturiert, aufbereitet und damit nutzbar gemacht werden. Sowohl die hohen Anforderungen und Erwartungshaltungen an die Datensicherheit, Nachweisbarkeit und Rechtssicherheit, als auch eine effiziente elektronische Prozessabwicklung und Nutzung der Datenmengen, können auf diese Weise besser und zugleich rechtssicher erfüllt werden. Wesentliche Grundlage ist, neben Onlinezugängen für die Bürgerinnen und Bürger zu den Dienstleistungen der Stadt Aschaffenburg, die Einführung eines effizienten, wie ordnungsgemäßen Informationsmanagements inklusive elektronischer Aktenführung und Prozessabwicklung, um die Daten auch digital weiterzubearbeiten und eine dienstleistungs- wie kundenorientierte Bearbeitung in der Stadtverwaltung zu gewährleisten.

Nach Abschluss der vorbereitenden Untersuchungen der verwaltungsinternen Projektgruppe „papierloses Büro / Dokumentenmanagement“, konnten die Rahmenbedingungen geschaffen werden, um ein Dokumentenmanagementsystem (DMS) zu beschaffen und um ein digitales Archivierungssystem für die Stadt Aschaffenburg zu entwickeln. Eine Arbeitsgruppe ermittelte den Bedarf, der sich aus der Einführung eines digitalen Informationsmanagements inklusive elektronischer Aktenführung ergibt. Der Abschlussbericht liegt seit Ende 2016 vor und wurde den Fraktionen vorgestellt. Die elektronische Akte, auf Basis des stadtweiten Dokumentenmanagementsystems, wird bereits in einzelnen Dienststellen im Pilotbetrieb eingesetzt.

Parallel zu diesem Projekt entwickelte die Verwaltung schon bisher in vielen anderen Sektoren Maßnahmenbündel, um den diversen Aufgaben der Digitalisierung mit technischen und organisatorischen Möglichkeiten bedarfsgerecht zu begegnen.

Dazu zählen unter anderem:

  • Elektronische Kommunikation (E-Mail / Apps / Kontaktformular),
  • Internetdienstleistungen und -informationen,
  • Ratsinformationssystem (geschlossener und offener Bereich)
  • Geo-Informationssystem
  • elektronische Bürgerdienste / digitale Formulare/ Workflow

Diese Maßnahmen können erfahrungsgemäß nur erfolgreich sein, wenn ein durchgängig elektronischer Prozess vom Eingang, über die Bearbeitung, bis zum Ausgang (also Bürger/Unternehmen à Stadt Aschaffenburg à Bürger/Unternehmen) ohne aufwändige Medienbrüche durch Ausdrucken und papiergebundene Prozesse in der Stadtverwaltung, sichergestellt wird. Nur so lässt sich auch eine rechtssichere wie wirtschaftliche Digitalisierung gewährleisten. Übergeordnetes Ziel ist daher die Verbesserung des Informationsflusses nach innen und außen, durch Vernetzung der einzelnen Maßnahmen zu einer konsolidierten, ganzheitlichen und damit nachhaltigen Gesamtlösung.

Die Einführung eines digitalen Informationsmanagements mit elektronischer Aktenführung ist, neben weiteren Herausforderungen und Maßnahmen, ein zentraler Baustein im Digitalisierungsprozess der Stadtverwaltung. Die bislang dezentrale papierbasierte Bearbeitung und Aktenführung muss abgelöst werden, um eine rechtssichere Digitalisierung der Prozesse und Dokumente sicherzustellen. Hierfür ist es sinnvoll, das verwaltungsinterne Knowhow zu nutzen, um eine bedarfsgerechte Realisierung zu ermöglichen. Das Stadt- und Stiftsarchiv verfügt in Fragen des Informationsmanagements sowie der Aktenführung zwar über das benötigte Fachwissen, nicht jedoch über ausreichende Personalkapazitäten, um den Prozess als ein solches internes Competence Center steuern und begleiten zu können.

Zusätzlich sind die allgemeinen rechtlichen Entwicklungen im Rahmen der E-Government- Gesetzgebung, so z.B. E-Government-Gesetz des Bundes, Bayerisches E-Government-Gesetz, Onlinezugangsgesetz oder Entwicklungen im Datenschutz (EU-DSGVO) sowie im Kontext Informationssicherheit (eIDAS) zu beachten, weil sie Auswirkungen auf das Verwaltungshandeln haben (Schriftlichkeitsgebot, Authentifizierungs- und Identifizierungsfragen, E-Akte, Antragsverfahren online, Bürgerdienste, vertrauenswürdige Verwaltungsabläufe, Schnittstellen und sichere Kommunikation zu Gerichten, elektronische Rechnungen, Bekanntgabe von Verwaltungsakten, Datenschutz, sichere Mailkommunikation, beweissichere Archivierung etc.). Daraus ergeben sich organisatorische sowie technische Entwicklungen, die angemessen umzusetzen sind.

Neben diesen Stellen, die Beratungsleistungen und Umsetzungsfragen erbringen bzw. klären müssen, wurde bei der Stadtverwaltung eine Lenkungsgruppe „Digitalisierung“ etabliert, die den Gesamtprozess begleitet und Koordinierungsaufgaben wahrnimmt. Ihre Aufgabe ist die Steuerung der Prioritäten, die Abstimmung mit der Behördenleitung und die Vorbereitung von Entscheidungen, die im Stadtrat zu treffen sind. Außerdem sind die parallel dazu laufenden Prozesse der Digitalisierung an Schulen, aber auch die Internetverfügbarkeit oder der Breitbandausbau im Stadtgebiet stets Themen, die nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern in abgestimmten Prozessen weiter zu entwickeln sind. Auch hier kommt der Lenkungsgruppe und den neu zu schaffenden Stellen eine wichtige Bedeutung zu, damit Planungsprozesse aufeinander abgestimmt werden können und eine nachhaltige digitale Strategie entwickelt werden kann.

Durch die neue europäische Datenschutzgrundverordnung verschärft sich nun auch die Verpflichtung, papiergebundene Aktenbestände regelmäßig auszusondern und ggf. zu vernichten. Gerade das Überführen alter Aktenstrukturen in neue digitale Ablagestrukturen kann hier als Synergieeffekt genutzt werden, um diese Aufgabe zu bewältigen.

Es wird um Zustimmung gebeten, die notwendigen Personalentscheidungen vorzubereiten.
Die Personalkosten für beide Vollzeitstellen betragen ca. 120.000 € / Jahr.

.Beschluss:

1. Für die Intensivierung des Digitalisierungsprozesses wird der Einrichtung und Besetzung von 2 Vollzeitstellen zum nächstmöglichen Zeitpunkt zugestimmt.

2. Die Stellen sind im Stellenplan des Nachtragshaushalts 2018 auszuweisen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 0

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13. / pl/11/13/18. Umbau Akazienweg -Vorstellung der Entwurfsplanung -Bau- und Finanzierungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.09.2018 ö Beschließend 13pl/11/13/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1.        Sachstand und Anlass

Aufgrund der Ergebnisse der Kanal-TV-Befahrung wie auch der Kanalnetzberechnung wurde festgestellt, dass eine zeitnahe Erneuerung des Kanals im Akazienweg notwendig ist. Durch die dort vorhandenen beengten Verhältnisse ist eine vollständige Erneuerung des Straßenkörpers notwendig.

Mit der Straßen- und Verkehrs- sowie der Kanalplanung wurde das Ingenieurbüro FKS beauftragt.

Am 12.06.2018 wurde dem Stadtrat die Vorplanung des Akazienweges vorgestellt. Anders als in der Vorplanung vorgesehen, wurde vom Stadtrat beschlossen den Akazienweg zukünftig nicht als verkehrsberuhigten Bereich auszuweisen, sondern die bestehende Tempo-30-Zone beizubehalten. Als Oberflächenbelag gab man der Asphaltvariante den Vorzug.


2.        Projektbeschreibung

Der Akazienweg ist eine reine Anliegerstraße von ca. 200 m Länge und liegt zwischen dem Buchenweg und der Großostheimer Straße, mit der er durch einen Stich, der für Fußgänger und Radfahrer freigegeben ist, verbunden ist. Das Projekt gliedert sich in eine Kanal- und Straßenbau-maßnahme. Im Zuge der Bauausführung werden durch die AVG Gas- und Wasserleitungen auf gesamter Länge erneuert und in enger Abstimmung mit dem Vorhabensträger koordiniert.

Kanalbau:

Die vorhandenen Kanäle werden durch neue Kanäle aus Steinzeug ersetzt. Die Umbaulänge beträgt ca. 210 m. Der Durchmesser wird gemäß der hydraulischen Überrechnung durchgehend
auf DN 400 vergrößert. Alle Grundstückseigentümer wurden vom Straßenbaulastträger angeschrieben, um die Dichtheit ihrer Grundstücksanschlüsse und ihrer Grundstücks-entwässerungsanlagen nachzuweisen. Die Nachweise liegen weitestgehend vor und werden derzeit ausgewertet. Im Schadensfall sind die Hausanschlüsse auf Kosten der Grundstücks-eigentümer zu sanieren.

Straßenbau:

Der Akazienweg wird bestandsnah in Asphaltbauweise grundlegend saniert. Vorgesehen ist ein Querschnitt mit einseitigem Gefälle. Die geplante Fahrbahnbreite variiert zwischen 4,27 m und 5,60 m und entspricht der Bestandsbreite. Gemäß RASt 06 ist damit der Begegnungsverkehr Pkw/Pkw uneingeschränkt möglich. Bei einem Begegnungsfall Pkw/Lkw im schmalen Teil des Akazienweges muss jedoch die Geschwindigkeit verringert und gegebenenfalls ausgewichen werden.

Der Stich am Ende des Akazienweges zur Großostheimer Straße wird als gemeinsamer Geh- und Radweg ausgewiesen und durch Poller von der sonstigen Fahrbahn abgegrenzt.

Auf der Südseite, beginnend ab Hausnummer 21 Richtung Großostheimer Straße, grenzt ein Schrammbord von ca. 50 cm Breite an, dass ausgepflastert wird. Die Zugänge im Bereich des Spielplatzes werden durch 3,0 m breite Farbasphaltstreifen betont, um die Aufmerksamkeit von Fahrzeugfahrern gegenüber eventuell auf die Fahrbahn tretende Kinder zu erhöhen.

Zur Entwässerung der Fahrbahn wird eine zweizeilige Rinne mit anschließendem Rundbordstein angeordnet. Aufgrund der geringen Längsneigung in einem Teilbereich des Akazienweges wird diese als Pendelrinne ausgebildet.
 

Zukünftiger Oberbau der Fahrbahn:

4 cm                Asphaltdeckschicht
14 cm                Asphalttragschicht
32 cm                Frostschutzschicht
50 cm                Gesamtaufbaustärke


3.        Bauablauf, Bauzeit und Verkehrssicherung:

Die Maßnahme beginnt mit dem Kanalbau im Kreuzungsbereich Ahornweg/Akazienweg.
Aufgrund der geringen Breite des Verkehrsraumes ist die Maßnahme unter Vollsperrung des Akazienwegs durchzuführen.

Bei Querung der Großostheimer Straße in offener Bauweise muss diese voraussichtlich halbseitig gesperrt werden. Bei entsprechender Baustellensignalisierung wird die ca. 100 m entfernte Lichtsignalanlage der Einmündung Ulmenweg berücksichtigt.

Im direkten Anschluss an die Kanalbaumaßnahme werden die Straßenbauarbeiten wie auch die Neuordnung sämtlicher Versorgungsleitungen durchgeführt. Aufgrund der neuen Kanaltrasse und der bestehenden Wasserleitungstrasse muss eine Notwasserversorgung hergestellt werden.

Der Beginn der Baumaßnahme ist für Frühjahr 2019 vorgesehen. Es wird mit einer Bauzeit von einem dreiviertel Jahr gerechnet.


4.        Kostenberechnung

Die Kostenberechnung hat Gesamtkosten von 695.000 € ergeben. Hiervon entfallen rd.
282.000 € auf den Straßenbau und rd. 297.000 € auf den Kanalbau. Die Baunebenkosten werden mit rd. 116.000 € veranschlagt.

Titel        Kostenschätzung
brutto [€]        Kostenberechnung
brutto [€]
Straßenbau        249.900        281.700
Kanalbau        238.100        297.300
Baukosten        488.000        579.000
Baunebenkosten ca. 20 %        97.600        115.800
Gesamtkosten        rd. 590.000         rd. 695.000

Die Kostenberechnung wurde gegenüber der Kostenschätzung aufgrund des derzeitigen hohen Preisniveaus für Bauleistungen und des aktuellen Marktpreisgefüges angepasst.

Die Kosten sind nach dem derzeitigen Preis- und Verfahrensstand ermittelt. Diese Kosten sind gemäß Index- und Marktpreisveränderung fortzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten von der Kostenberechnung abweichen können.


5.        Finanzierung

Die Kosten für den Kanalbau werden über die HH-Stelle 1.7100.9511 (Kanalsanierung
offene Bauweise) abgebildet, für den Straßenbau werden im Nachtragshaushalt unter der Haushaltsstelle 1.6400.9512 entsprechende Mittel bereitgestellt.


Weiteres Vorgehen:

Nach Freigabe der Entwurfsplanung mit Bau- und Finanzierungsbeschluss durch den Stadtrat wird das Ingenieurbüro FKS die Ausführungsplanung erstellen und die Maßnahme ausschreiben. Die Vergabe der Bauleistungen und der Baubeginn sind im 1. Quartal 2019 vorgesehen.

.Beschluss:

I.
1. Der Entwurfsplanung zum Umbau des Akazienweges wird zugestimmt.

2. Der Stadtrat fasst den Bau- und Finanzierungsbeschluss, das Bauvorhaben mit maßnahmenbedingten Gesamtkosten in Höhe von 695.000,--  € brutto umzusetzen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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14. / pl/11/14/18. Besetzung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses sowie Berufung von ehrenamtlichen Gutachtern in den Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.09.2018 ö Beschließend 14pl/11/14/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Bei der Stadt Aschaffenburg besteht zur Erfüllung der ihr nach dem Baugesetzbuch (BauGB) übertragenen Aufgaben der gesetzlich vorgeschriebene Gutachterausschuss für Grundstückswerte entsprechend den Bestimmungen der Gutachterausschussverordnung (BayGaV). Der Gutachterausschuss besteht aus dem Vorsitzenden sowie aus ehrenamtlichen Gutachtern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BayGaV) und bedient sich einer Geschäftsstelle (§ 9 BayGaV). Für den Vorsitzenden sind mindestens zwei Stellvertreter zu berufen, die, ebenso wie der Vorsitzende, Bedienstete der Stadt Aschaffenburg sein müssen (§ 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayGaV). Dem Gutachterausschuss muss zudem ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde angehören, der ausschließlich für die Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Abs. 5 BauGB genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten zu berufen ist (§ 2 Abs. 4 BayGaV).

Die Amtszeit des derzeitigen Geschäftsführers der Geschäftsstelle sowie stellvertretenden Vorsitzenden des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg, Herr Verwaltungsamtmann XXX, läuft mit Ausscheiden aus dem Dienst am 31.10.2018 ab. Als Nachfolger wird Herr Verwaltungsoberinspektor XXX bestellt, der die Aufgaben von XXX übernimmt. Herr XXX wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 12.01.2015 bereits als stellvertretender Geschäftsführer der Geschäftsstelle sowie als stellvertretender Vorsitzender des Gutachterausschusses berufen.

Frau XXX wird als stellvertretende Geschäftsführerin der Geschäftsstelle bestellt als Ersatz für den bisherigen stellvertretenden Geschäftsführer der Geschäftsstelle XXX, sowie als stellvertretende Vorsitzende des Gutachterausschusses. XXX ist bereits seit Jahren in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses tätig und mit den Tätigkeiten der Geschäftsführung der Geschäftsstelle sowie des Vorsitzenden des Gutachterausschusses vertraut.

Der Vorsitzende des Gutachterausschusses, XXX, sowie die neu berufenen stellvertretenden Vorsitzenden, XXX und XXX, werden zusätzlich zu ihren Funktionen im Gutachterausschuss bzw. der Geschäftsstelle weiterhin gemäß § 3 Abs. 1 BayGaV als ehrenamtliche Gutachter bestellt.

Frau XXX wird als Bedienstete des Finanzamtes Aschaffenburg gemäß § 2 Abs. 4 BayGaV bestellt. Sie ist die Nachfolgerin des aus dem Dienst ausgeschiedenen Mitglieds Amtsinspektor XXX.

.Beschluss:

I.
Herr Verwaltungsoberinspektor XXX wird als Geschäftsführer der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses der kreisfreien Stadt Aschaffenburg bestellt.

Frau Verwaltungsangestellte XXX wird als stellvertretende Geschäftsführerin der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses der kreisfreien Stadt Aschaffenburg sowie zur stellvertretenden Vorsitzenden des Gutachterausschusses bestellt.

Als ehrenamtliche Gutachter für den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg werden erstmals auf die Dauer von 4 Jahre berufen:
  • Herr XXX, Stadtplanungsamt, Vorsitzender des Gutachterausschusses
  • Herr XXX, Stadtplanungsamt, Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
  • Frau XXX, Stadtplanungsamt, Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
  • Frau XXX, Finanzamt Aschaffenburg

Frau XXX wird ausschließlich für die Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Abs. 5 BauGB genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten berufen.
II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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15. / pl/11/15/18. Integrale Konzeption der Wohnungslosenhilfe der Stadt Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.09.2018 ö Beschließend 15pl/11/15/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Aufgrund der wachsenden Bedeutung der Wohnungslosenhilfe wurden in den zurückliegenden beiden Jahren umfangreiche strukturelle Änderungen im zuständigen Sachgebiet des Amtes für soziale Leistungen vorgenommen. Durch festgeschriebene Standards, Handlungsabläufe und Kooperationen wird die Effektivität der kommunalen Hilfen in diesem Bereich gestärkt. Die vorgelegte Konzeption führt die verschiedenen Handlungsfelder der Prävention und Unterbringung in ein integrales Konzept zusammen. Zugleich werden Zielvorgaben und Herausforderungen für die anstehenden Jahre definiert.

.Beschluss:

I. Die vorgestellte Konzeption der Wohnungslosenhilfe (Anlage 3)  wird durch die Mitglieder des Stadtrates zustimmend zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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16. / pl/11/16/18. Antrag auf Ergänzungszuschuss Verein Grenzenlos e.V. ab 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.09.2018 ö Beschließend 16pl/11/16/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Schreiben vom 05.12.2017, beantragte der Vereinsvorsitzende, Herr xxx die Weitergewährung des Betriebskostenzuschusses in Höhe von 20.000 EUR ab 2018.

Der Verein wird seit 2005 mit 10.000 EUR jährlich ohne eine Befristung im Rahmen der Beratung des Haushaltes unterstützt (Grundzuschuss). Dieser Betrag wurde durch den Beschluss vom 28.02.2011 um 10.000 EUR (Ergänzungszuschuss) auf insgesamt 20.000 EUR befristet für die Jahre 2011 bis 2013 erhöht. Fortführungsbeschluss bis 2017 am 24.03.2014.

Die Vereinsführung arbeitet ehrenamtlich und steht für eine sparsame und effektive Verwendung der Spendenmittel und Zuschüsse ein. Der Verein legt jährlich Jahresbericht, Jahresrechnung und Spendennachweis vor.

An der wirtschaftlichen Situation der bedürftigen Menschen in Aschaffenburg hat sich trotz der vielfältigen flankierenden freiwilligen Leistungen der Stadt Aschaffenburg seit 2011 nichts Grundlegendes geändert. Der Verein ist nach wie vor notwendig, um den betroffenen Menschen ergänzende Hilfestellungen zukommen zu lassen.

Nach den vom Kassier des Vereins vorgelegten Zahlen besteht keine Möglichkeit, den Verein Grenzenlos mit seinen Einrichtungen aus den generierbaren Einnahmen wirtschaftlich zu betreiben. Der Verein ist auf Spenden und den Zuschuss der Stadt Aschaffenburg in Höhe von 10.000 EUR Grundzuschuss und dem Erhöhungsbetrag von 10.000 EUR angewiesen.

Diese zusätzlich erbrachte freiwillige Leistung von 10.000 EUR sollte wieder auf drei Jahre begrenzt werden, also bis einschl. 2020. Für die Zeit ab 2021 sollte erneut die Notwendigkeit für die Weitergewährung des zusätzlichen Zuschusses geprüft werden.

.Beschluss:

I. Die Arbeit des Vereins Grenzenlos e. V. für die sozial schwachen Menschen in Aschaffenburg wird für den Zeitraum von 2018 bis 2020 auch weiterhin jährlich mit insgesamt 20.000,-- € als Betriebskostenzuschuss unterstützt (10.000,-- € Grundzuschuss, 10.000,-- € Ergänzungs-zuschuss).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [    ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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17. / pl/11/17/18. Sanierung des Entwässerungssystems im Bereich des Schlossbergs; - Beschaffung von freiberuflichen Leistungen gem. §§ 97 ff GBW i.V.m. § 17 VgV

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.09.2018 ö Beschließend 17pl/11/17/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 17. April 2018 den Bericht der Verwaltung zur Varianten-untersuchung der Sanierung des Entwässerungssystems im Bereich des Schlossbergs zustimmend zur Kenntnis genommen.
Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, die Vorzugsvariante (Variante 2) planerisch weiter zu verfolgen und für die ingenieurtechnischen Planungs- und Überwachungsleistungen ein Verfahren nach VgV (Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge) durchzuführen.

II.
Das Vergabeverfahren für die erforderlichen ingenieurtechnischen Planungs- und Überwachungs-leistungen ist europaweit durchzuführen. Die in nationales Vergaberecht umgesetzten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sehen vor, dass Vergaben von Leistungen und Lieferungen dann europaweit auszuschreiben sind, wenn der voraussichtliche Auftragswert bestimmte Schwellen-werte erreicht oder übersteigt.
Bei der Vergabe von Planungsleistungen beträgt der Schwellenwert seit dem 01.01.2018 221.000,00 EUR netto; § 106 GWB, § 3 VgV. Der voraussichtliche Auftragswert der Honorare für Planungs- und Überwachungsleistungen für die tiefbautechnische Erschließung (Verkehrsanlagen und Abwasserentsorgung) wird diesen Schwellenwert beträchtlich übersteigen. Die genauen Honorare werden innerhalb des Verfahrens dezidiert ermittelt und werden Bestandteil des abzuschließenden Generalplanervertrages.
Ziel dieses Verfahrens ist es, den Planer bzw. das Ingenieurbüro zu finden, der/das im Hinblick auf die gestellte Aufgabe die bestmögliche Leistung erfüllt sowie am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet.

III.
Das Vergabeverfahren gliedert sich in zwei Phasen: Die erste Phase ist das sog. Auswahl-verfahren. Formalisierte Teilnahmeanträge sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Absendung der EU-weiten Bekanntmachung von interessierten Planern/Ingenieurbüros vorzulegen. Nach den in der Bekanntmachung bekanntgemachten Eignungskriterien werden maximal 5 Bewerber für die zweite Phase ausgewählt und zur Teilnahme an dem Verhandlungsverfahren eingeladen.
In der zweiten Phase, dem Verhandlungsverfahren, wird der endgültige Auftragnehmer ermittelt; sie endet mit dessen Beauftragung. Die Auswahl erfolgt durch Verhandlungen mit den ausgewählten und eingeladenen Bewerbern. Es wird der Bewerber ermittelt, der nach § 58 VgV i.V. mit § 127 GWB das wirtschaftlichste Angebot unter Berücksichtigung der bekanntgemachten Zuschlagskriterien abgegeben hat. Das Ergebnis findet seinen Niederschlag in einer „Vergabeempfehlung“, die dem zuständigen Gremium der Stadt zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Verfahrensdauer von der Veröffentlichung bis zur Vergabe beträgt ca. 150 Tage und ist von der formalen und fachlich-inhaltlichen Komplexität abhängig. Die Auftragsvergabe soll im Jahr 2019 erfolgen.

IV.
Die Durchführung des Verfahrens ist geprägt von einer Vielzahl von formalen Erfordernissen, wobei Detailregelungen sich nicht notwendigerweise aus dem Wortlaut der Gesetze und Verordnungen, sondern aus der Spruchpraxis der Vergabekammern und der Vergabesenate bei den Oberlandesgerichten ergeben. Die Berücksichtigung vergaberechtlicher Besonderheiten ist jedoch ebenso erforderlich wie die umfassende (administrative) Dokumentation des Verfahrens und seiner Einzelschritte. Für ein so umfangreiches und komplexes Verfahren stehen dem Tiefbauamt keine ausreichenden Personalressourcen zur Durchführung des Verfahrens zur Verfügung.
Aufgrund der komplexen Rechtsmaterie in diesen Bereichen ist eine gezielte juristische Vorbereitung und Begleitung erforderlich. Daher wird – vergleichbar mit anderen von der Stadt bereits durchgeführten formalisierten VOF-Verfahren – eine Begleitung und Betreuung durch einen externen Berater dringend empfohlen.
Die Stadtverwaltung empfiehlt daher die Kanzlei Blauertz, welche bereits das Vergabeverfahren „Erschließung Baugebiet Rotäcker“ erfolgreich begleitet hat, zu beauftragen. Die Kanzlei verfügt über langjährige und fundierte Erfahrungen in der Mitwirkung und Beratung bei dem vorliegend erforderlichen Vergabeverfahren für die Ingenieurleistungen Objektplanung der Verkehrsanlagen (Öffentliche Verkehrsflächen) und Ingenieurbauwerke (Abwasserentsorgung), Freianlagenplanung im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen sowie der Versickerungsflächen.
Die Betreuung und Begleitung unter formalen und vergaberechtlichen sowie technischen und administrativen Gesichtspunkten und die Beratung bei der Auftragserteilung an freiberuflich Tätige erfolgt unter Federführung und Ergebnisverantwortlichkeit des Tiefbauamtes.


V.
Das Vergabeverfahren soll, nach Beschlussfassung durch den Stadtrat, durch Absendung des Textes zur Bekanntmachung im EU-Supplement (ggfalls durch vorgeschaltete Vorinformation vor der eigentlichen Auftragsbekanntmachung) eingeleitet werden. Die Planung sieht vor, dies unmittelbar in die Wege zu leiten. Diese Einleitung entfaltet selbstverständlich keine präjudizierende Wirkung für die Vergabeentscheidung. Sie ist lediglich die Grundlage für eine am Verfahrensende stehende begründete und nachvollziehbare Vergabeempfehlung für den Stadtrat.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat stimmt der Einleitung des Vergabeverfahrens zur Beschaffung von freiberuflichen Leistungen gem. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) i.V. mit VgV (Vergabeverordnung) zur Vergabe der ingenieurtechnischen Planungs- und Überwachungsleistungen für die Sanierung der Entwässerung im Bereich des Schlossbergs und die in der Begründung dargestellten Verfahrensschritte zu.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[ X]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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18. / pl/11/18/18. Behandlung des Antrages der UBV von Herrn Stadtrat Dr. Blatt vom 21.02.2018 wegen "Informationen über die Wohnungsversorgung von Flüchtlingen" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 28.05.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.09.2018 ö Beschließend 18pl/11/18/18

.Beschluss:

Der Antrag der UBV-Stadtratsfraktion vom 21.02.2018 wegen „Informationen über die Wohnungsversorgung von Flüchtlingen“ und die Stellungnahme der Verwaltung vom 28.05.2018 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 4).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.12.2018 16:11 Uhr