Datum: 18.09.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:53 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pvs/8/1/18 Baulandstrategie - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 23.08.2017
2pvs/8/2/18 Umbau der Hefner-Alteneck-Straße; -Vorstellung der Entwurfsplanung
3pvs/8/3/18 Kanalumverlegung Liebigplatz und Kanalsanierung Bavariastraße; -Vorstellung der Vorplanung
4pvs/8/4/18 Linienwege Buslinien 7 und 15 mit Ausbauprogramm barrierefreie Bushaltestellen
5pvs/8/5/18 Haltestelle Hofgartenstraße
6pvs/8/6/18 Duccastraße - Neugestaltung
7pvs/8/7/18 Aufstellung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Westlich Kiebitzweg“ (Nr. 16/19) zwischen Konradstraße, nördlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. 9103, 9105, 9106, Gem. Damm, Fußweg in Verlängerung des Kiebitzwegs, Fußweg in Verlängerung des Waldbrunnenwegs, Strietwaldstraße, östlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 9154, Gem. Damm, nördlicher Teilbereich der Grundstücke Strietwaldstraße 168 bis 148, östlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 9151/10, Gem. Damm. - Aufstellungsbeschluss
8pvs/8/8/18 Rechtsverbindlicher Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/5) - Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/5) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche - Billigungsbeschluss - Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung
9pvs/8/9/18 Aufstellung eines Bebauungsplanes für Gebiet „Spessart-Manor“ zwischen Rhönstraße, Hockstraße, Würzburger Straße und westlicher Flurstücksgrenze 6228/5 (Nr. 4/3 b) - Bericht über die erneute öffentliche Auslegung - Bericht über die erneute Behördenbeteiligung - Satzungsbeschluss
10pvs/8/10/18 Vollzug des Bay.Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) -Widmung des Bahnbetriebsweges zwischen dem Stadtteil Obernau und Sulzbach als öffentlicher Feldweg
11pvs/8/11/18 Beleuchtungsanlage und Drehbühne im Stadttheater – Finanzierung und Förderszenarien

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1. / pvs/8/1/18. Baulandstrategie - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 23.08.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 18.09.2018 ö Beschließend 1pvs/8/1/18
Stadtrat (Plenum) 5. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 01.04.2019 ö Beschließend 6PL/5/6/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Anlass - Problembeschreibung

Durch den stetigen Zuwachs an Wohnbevölkerung, den demografischen Wandel, die älter werdende Bevölkerung und kleiner werdende Haushalte wird immer mehr Wohnraum und werden mehr Wohnungen benötigt, demzufolge auch mehr Wohnbauland.
Bei größerem Wohnraumbedarf gleichzeitig aber geringer zur Verfügung stehender Wohnbaulandfläche steigen die Preise für Bauland und damit auch die Preise für Eigentum und Miete.
Bei der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans (FNP) wurde bereits auf diese Handlungsfelder eingegangen. Baulandflächenreserven werden im neuen FNP vorgehalten, Baulandpotenziale im Innenbereich aufgezeigt und in die vorzuhaltende Flächenbilanz miteingerechnet.
Großflächige Neuausweisungen wie es das Baugebiet Anwandeweg in Nilkheim darstellt, sind Voraussetzung für Preisdämpfungen im Wohnungsmarkt. In Aschaffenburg stehen jedoch nach Erschließung des Baugebietes Anwandeweg zunächst keine weiteren großflächigen Baugebiete mit Baurecht in ähnlichem Umfang zur Verfügung.
Problematisch ist außerdem die Vorratshaltung von privaten Grundstückseigentümern. Weiterhin liegen wegen Nicht-Bebauung von Baulücken in erschlossenen Baugebieten einige Baulandpotentiale brach. Die Stadt hat auf die Mobilisierung dieser Flächen keinen Einfluss.
Auch fehlender preisgünstiger Wohnungsbau für Haushalte mit geringem Einkommen sowie fehlender Sozialwohnungsbau zeigen Handlungserfordernisse auf (Schwellenhaushalte).
Die Stadt Aschaffenburg muss daher als eine Aufgabe der Daseinsvorsorge auch in Zukunft ausreichend verfügbares Bauland zu vertretbaren Preisen zur Verfügung stellen.
Dazu ist auf kommunaler Ebene eine strategische Boden- und Liegenschaftspolitik notwendig.

Warum genau jetzt?
Mit der Baulanderschließung Anwandeweg in Nilkheim ist das letzte großflächige Baugebiet in Aschaffenburg fertiggestellt. Auch das Gebiet Rotäcker in Schweinheim wird erschlossen. Weitere Bebauungsplanverfahren für Neubaugebiete finden zurzeit nicht statt.
Mit Fertigstellung des neuen Flächennutzungsplans (FNP) sind nun weitere Baulandpotentiale definiert, die es zukünftig zu entwickeln gilt. Bei der Entwicklung dieser Gebiete ist es wichtig, eine klar definierte Strategie zu verfolgen, um auch zukünftig ausreichend und günstig Bauland zur Verfügung zu stellen, welches in Anbetracht des hohen Wohnraumbedarfs auch zeitnah entwickelt und bebaut wird.
Für Aschaffenburg ist daher jetzt der richtige Zeitpunkt eine Baulandstrategie zu formulieren und festzulegen, wie zukünftig Wohnbauland geschaffen wird und wie es bedarfsgerecht zur Verfügung steht.




  1. Was hat Aschaffenburg bereits – vorhandene Beschlüsse

Die Stadt Aschaffenburg verfolgt schon seit einigen Jahren ein nachhaltiges Flächenmanagement und praktiziert nach entsprechenden Beschlüssen einige Elemente einer Baulandstrategie:
  • In der Bauleitplanung wird gezielt Innen- vor Außenentwicklung betrieben und im Flächennutzungsplan wurden überschüssige Flächenpotentiale im Außenbereich in hochwertigen Naturräumen zurückgenommen.
  • Mit dem Baulückenkataster findet regelmäßig ein Monitoring zur Nachverdichtung statt.
  • Das Ausbaupotential im Gebäudebestand bei Bauanträgen wird unterstützt (z.B. durch Befreiungen für Dachgeschossausbau oder Gebäudeaufstockung)
  • Im Bebauungsplan Anwandeweg wurde erstmals die Quotenregelung für Wohnungsbau, der den Kriterien der sozialen Wohnraumförderung entspricht, festgesetzt und
  • mit dem städtischen Wohnraumförderprogramm hat der Stadtrat einen Kriterienkatalog zur Vergabe von städtischen Grundstücken nach sozialen, ökologischen und ökonomischen Kriterien beschlossen. Durch die Unterstützung von Baugemeinschaften und Förderung von Familien wird zudem das Ziel einer heterogenen Bewohnerstruktur verfolgt.

Ein offenes Handlungsfeld stellt jedoch weiterhin die Verfügbarkeit von Bauland dar. Das Baulückenkataster zeigt zwar auf, dass jährlich einige Baulücken innerorts geschlossen werden. Die Stadt hat jedoch keine Handhabe für eine zeitnahe Bebauung. Viele Grundstücke bleiben daher seit Jahren unbebaut und binden damit wertvolles Bauland. Auch in Neubaugebieten ist absehbar, dass einige Grundstücke in Privatbesitz länger brachliegen bleiben. Sei es, weil die Eigentümer den Bauplatz für mögliche Nachkommen bereithalten oder auf eine Wertsteigerung spekulieren. Die Gründe sind unterschiedlich.

Beispiele (Stand Ende 2017):
Baugebiet
(Jahr des Satzungsbeschlusses)
Unbebaute Grundstücke [%]
Anzahl der Grundstücke
Herrenwaldstraße
(B-Plan von 2006)
ca. 62%
8 Baulücken von 13
Gäßpfad (B-Plan von 2004)
ca.45%
34 Baulücken von 76
Unter dem Haidig (1997)
ca.33%
47 von 141
Östliche Weinbergstraße (1997)
ca. 20%
5 Baulücken von 24
Habichtstraße (1994)
ca. 29%
7 Baulücken von 24

Positivbeispiel, bei dem in Aschaffenburg bereits eine Art Baulandstrategie verfolgt wurde, in dem z.B. durch eine eigene Gesellschaft o.ä. Zwischenerwerb getätigt wurde, ist das Baugebiet Rosensee.






  1. Strategiepapier zur Baulandentwicklung

Wie ist weiter vorzugehen?
In dem Strategiepapier zur Baulandentwicklung für Aschaffenburg werden verschiedene Baulandstrategien dargestellt und aufgezeigt, wie andere Städte mit dieser Problematik umgehen. Die verschiedenen Strategien wurden vom Stadtplanungsamt für Aschaffenburg ausgewertet und eine Empfehlung für eine grundsätzliche Baulandstrategie für Aschaffenburg herausgearbeitet.

Fazit der Auswertung
Größtmöglicher Einfluss auf die Verfügbarkeit der Grundstücke haben Kommunen, wenn sie selbst im Besitz der zu überplanenden Grundstücke sind.
Allerdings ist es häufig schwierig im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern die Verfügbarkeit der Grundstücke zu erreichen oder die städtebaulichen und sozialen Ziele umzusetzen.
Eine sozialgerechte Bodennutzung rein über städtebauliche Verträge zu verwirklichen, ist zwar möglich, allerdings auch mit Kompromissen verbunden. Das Baulandangebot wird dabei nicht allein von der Kommune bestimmt, da Grundstückseigentümer und Investoren bei der Vertragsgestaltung mitreden.
Daher versuchen einige Kommunen mittels einer Kombination aus Zwischenerwerb, Beteiligung der Eigentümer an der Wertsteigerung sowie städtebaulichen Verträgen das Ziel zu erreichen und behalten sich als ultima ratio die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vor.
Gleichwohl ist bei den Verhandlungen und dem Zwischenerwerb in Aschaffenburg die Grundstücksaufteilung nach der Realerbteilung zu beachten. Aufgrund dieser historisch gewachsenen Strukturen gibt es in Aschaffenburg viele kleine „Handtuch-Grundstücke“ mit vielen beteiligten Grundstückseigentümern in einem Planungsgebiet. Dies kann Verhandlungen in die Länge ziehen und den Zwischenerwerb erschweren.
Allerdings zeigen Städte wie Gelnhausen oder Ludwigsburg, die ebenso in Realteilungsgebieten lagen, dass eine Baulandstrategie mit Zwischenerwerb auch hier möglich ist. Die Stadt Ludwigsburg hat bspw. mit dem 2013 gefassten Beschluss bisher nur positive Erfahrungen gemacht. Von 10 Gebieten, die damals für diese Strategie ins Auge gefasst wurden, befinden sich inzwischen 8 in Umsetzung.

  1. Grundsätze einer Baulandstrategie für Aschaffenburg

Ziel für Aschaffenburg sollte sein, durch eine nachhaltige Baulandstrategie sowohl Einfluss auf die Verfügbarkeit der Flächen nehmen zu können, als auch sozialgerechte Bodenordnung zu betreiben. In Verbindung mit gezielten Baulandvergaben bleiben städtebauliche, soziale und ökologische Kriterien keine theoretischen Planungen, sondern können realistisch umgesetzt werden.

Um dies zu erreichen wird als Baulandstrategie für Aschaffenburg eine Kombination aus mehreren Verfahrensweisen mit dem Schwerpunkt auf den Zwischenerwerb vorgeschlagen.

Grundsätze der Baulandstrategie für Aschaffenburg:
  • Entwicklung neuer Baugebiete nur dann, wenn die Stadt über alle Grundstücke verfügen kann.
  • Vor dem Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss für ein neues Baugebiet finden intensive Verhandlungen mit den Eigentümern statt.
  • Die Stadt strebt entweder den Zwischenerwerb der Grundstücke an oder die rechtliche Sicherung der städtebaulichen Entwicklungsziele über städtebauliche Verträge (o.ä.).
  • Je nach Vertragsgestaltung können die Eigentümer Teilflächen rückübertragen bekommen und an der Wertsteigerung beteiligt werden.

Durch das konkrete Verfahren, welches in den Entwicklungsgebieten angewendet wird, soll neben den Zielen der Verfügbarkeit der Flächen und der sozialgerechten Bodenordnung zusätzlich erreicht werden, die betroffenen Eigentümer einzubinden, um einen Konsens mit den Beteiligten zu erreichen.

  1. Grundsatzbeschluss zur Baulandstrategie

Die Verwaltung empfiehlt dem Stadtrat die Aschaffenburger Baulandstrategie (Strategiepapier zur Baulandentwicklung) mit dem Ziel der sozialgerechten Bodenordnung und Flächenverfügbarkeit zu beschließen. Sie soll insbesondere für die zukünftigen im FNP bereits dargestellten Flächen für potentielles Wohnbauland vorzugsweise angewendet werden, die größer sind als 1ha. Bei kleineren Flächen kann im Einzelfall entschieden werden, ob die Anwendung als sinnvoll erscheint. Damit wird nur noch dort Bauland geschaffen, wo die Verfügbarkeit garantiert ist.
Die Baulandstrategie ist nicht geeignet für Flächen der Nachverdichtung (wie z.B. der Bebauungsplan Schweinheimer Höhe), weil hier in der Regel die Grundstücke bereits bebaut und nicht immer teilbar sind. Zudem besteht in der Regel im Innenbereich bereits Baurecht. Das Prinzip der Beteiligung der Eigentümer an der Wertsteigerung der Grundstücke und deren Mitwirkungsbereitschaft greift hier daher nicht. Auch eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme kann laut Gesetz nur bei einer erstmaligen Entwicklung oder städtebaulichen Neuordnung angewendet werden.
Selbstverständlich ist bei der Anwendung der Baulandstrategie zu berücksichtigen, dass der Zwischenerwerb von Grundstücken haushaltsrelevant ist. Die Höhe der Kosten ist jeweils abhängig von den zu entwickelnden Baugebieten. Für die Umsetzung bedarf es daher im Einzelfall einer detaillierten Finanzplanung.

  1. Anpassung der Einkommensgrenze für Schwellenhaushalte

Der Bayerische Landtag hat mit dem Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes und des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes vom 10.04.2018 (GVBl. S. 195) in Art. 11 BayWoFG für die Bestimmung der Einkommensgrenzen neue gesetzliche Höchstbeträge vorgegeben. Das Gesetz trat zum 01.05.2018 in Kraft.
Mit der Erhöhung dieser Grenzen reagiert der Gesetzgeber auf die Steigerung der nominalen Löhne und Gehälter sowie die gestiegenen Lebenshaltungskosten (u.a. Immobilien- und Baulandpreise). Diese Steigerungen hatten in den vergangenen Jahren zur Folge, dass sich trotz höherem Gehalt weniger Haushalte Wohnraum leisten konnten, da sie nicht förderberechtigt waren.
Auf diese Entwicklung reagierte die Stadt Aschaffenburg bereits im Jahr 2016 nach Münchner Vorbild mit der Einführung einer weiteren Einkommensgrenze (Stufe IV) und damit gezielten Förderung von Schwellenhaushalten.
Auch mit der Erhöhung der staatlichen Einkommensgrenzen für die Wohnraumförderung sieht die Verwaltung aufgrund der weiter steigenden Lebenshaltungskosten weiterhin Bedarf, Schwellenhaushalte gemäß des städtischen Wohnraumförderprogramms gesondert zu unterstützen.
Dies hat zur Folge, dass auch die Stadt Aschaffenburg ihre 2016 eingeführte Einkommensgrenze IV für Schwellenhaushalte anpassen muss.
Bei der Einführung der Stufe IV im Jahr 2016 wurden die staatlichen Einkommensstufen nach der gleichen Systematik fortgeschrieben. (= Differenz zwischen Stufe I und II, sowie II und III auf Stufe III addiert = Stufe IV)
Aufgrund der nun insgesamt höheren Einkommensstufen wird eine Fortschreibung in der gleichen Systematik für Aschaffenburg jedoch nicht als erforderlich gesehen.
Daher schlägt die Stadtverwaltung eine gemäßigte Fortschreibung der Einkommensstufe IV (Schwellenhaushalte) für Aschaffenburg vor:

Alte Einkommensstufen (städtisches Wohnraumförderprogramm Beschluss Oktober 2016):

Bayerisches Wohnraumförderprogramm (2014)
Städtisches Förderprogramm
(Schwellenhaushalte)

Stufe I
Differenz
Stufe II
Differenz
Stufe III
Differenz
Stufe IV
Haushaltsgröße
1-Personen -Haushalt
12.000
(+3.600)
15.600
(+3.600)
19.200
Gerundet: 19.000
(+3.600)
22.800
2-Personen-Haushalt
18.000
(+5.400)
23.400
(+5.400)
28.800
Gerundet: 29.000
(+5.400)
34.200
Zzgl.







Für jede weitere Person
4.100
(+1.200)
5.300
(+1.200)
6.500
(+1.200)
7.700
Für jedes Kind
500
(+250)
750
(+250)
1.000
(+250)
1.250
Freibetrag junges Ehepaar?? Freibetrag bei jungen Ehepaaren bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung; junge Ehepaare sind solche, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat. (Art. 5 BayWoFG - 2014) 
5.000

5.000

5.000
(+2.000)
7.000
Neue Einkommensstufen der bayerischen Wohnraumförderung seit 01.05.2018:


Bayerisches Wohnraumförderprogramm
(01.05.2018)
Reguläre Fortschreibung
Vorschlag:
gemäßigte Fortschreibung
Schwellenhaushalte AB

Stufe I
Differenz
Stufe II
Differenz
Stufe III
Differenz

Stufe IV
Haushaltsgröße

1-Personen -Haushalt
14.000
(+4.300)
18.300
(+4.300)
22.600
(+4.300)
26.900
 25.000
2-Personen-Haushalt
22.000
(+6.250)
28.250
(+6.250)
34.500
(+6.250)
40.750
 40.000
Zzgl.








Für jede weitere Person
4.000
(+2.250)
6.250
(+2.250)
8.500
(+2.250)
10.750
 10.000
Für jedes Kind
1.000
(+750)
1.750
(+750)
2.500
(+750)
3250
3.000
Freibetrag Ehepaar?? Freibetrag bei Ehepaaren und Lebenspartnern bis zum Ablauf des siebten auf den Beginn der Ehe oder der Lebenspartnerschaft folgenden Kalenderjahres (Art. 5 BayWoFG - 2018)
5.000

5.000

5.000
(+2.000)
7.000
7.000


Insbesondere im Bereich des Familienzuschusses kommt die Stufe IV in AB bereits heute schon zum Tragen. Ansonsten wird es verstärkt bei der Vermarktung der Grundstücke im Anwandeweg Thema werden.
Diese neue Einkommensstufe IV kommt mit Beschluss des Planungs- und Verkehrssenates zur Anwendung.

.Beschluss:

I.
1. Der Stadtrat nimmt das Strategiepapier zur Baulandentwicklung in Aschaffenburg (Baulandstrategie) zur Kenntnis (Anlage 1).
2. Die Baulandstrategie der Stadt Aschaffenburg mit dem Ziel einer sozialgerechten Bodenordnung und der Flächenverfügbarkeit für die Allgemeinheit soll in Zukunft als Vorzugverfahren für alle Baugebiete ab 1ha Flächengröße zur Anwendung kommen.
3. Bebauungspläne zur Nachverdichtung, welche bereits bestehenden Baugrundstücke überplanen, werden von der Baulandstrategie nicht erfasst.
4. Der Stadtrat beschließt die Erhöhung der Einkommensstufe IV für Schwellenhaushalte und damit verbunden die Fortführung der Förderung der Schwellenhaushalte gemäß des städtischen Wohnraumförderprogramms.
II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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2. / pvs/8/2/18. Umbau der Hefner-Alteneck-Straße; -Vorstellung der Entwurfsplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 18.09.2018 ö Beschließend 2pvs/8/2/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Sachstand und Anlass

Die xxx Projektgesellschaft mbH & Co. KG errichtet derzeit im xxx  einen Wohnhausneubau mit 31 Wohneinheiten und 34 Stellplätzen. Baubeginn erfolgte bereits Mitte August 2018. Um den Neubau zu ermöglichen wurden Flurstücke miteinander verschmolzen bzw. vereinigt. Der entsprechende Kaufvertrag wurde am 17.07.2018 unterzeichnet.

Als Auflage aus der Baugenehmigung müssen 7 Stellplätzen im Bereich der Hefner-Alteneck-Straße dinglich gesichert werden. Dies erfordert eine Anpassung des Verkehrsraumes und der Straßenentwässerung. Die Hefner-Alteneck-Straße befindet sich in diesem Bereich in einem sehr schlechten baulichen Zustand und muss erneuert werden.


  1. Projektbeschreibung


Heutiger Zustand:

Die Hefner-Alteneck-Straße zwischen Bahnweg und Bavariastraße ist zum heutigen Zeitpunkt auf der Nord-Westseite anbaufrei. Auf der Süd-Ostseite befinden sich ein Gehweg, sowie mehrere Anliegergrundstücke und ein großes Wiesengrundstück, das durch einen Zaun abgetrennt an den Gehweg angrenzt. Zum Bahnweg hin sind mehrere Betonpoller installiert, welche die Durchfahrt für Fahrzeuge zum Bahnweg verhindern. Aufgrund mangelnder Längsneigung erfolgt die Entwässerung über eine einseitige Querneigung über die Schulter zur anbaufreien Seite.

Zukünftiger Zustand:

Zukünftig wird die Hefner-Alteneck-Straße im Bereich des Neubaus von Station 0+000 bis ca. Station 0+090m als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen, es entsteht eine Mischverkehrsfläche.

Um den Beginn des verkehrsberuhigten Bereiches zu verdeutlichen, erfolgt eine Einengung von 7,0m auf 5,0m Breite. Der querverlaufende Bordstein erhält durch eine Anrampung einen Auftritt von 1cm Höhe.

Am Ende der Hefner-Alteneck-Straße Richtung Bahnweg, gegenüber dem Neubau, entstehen 7 Parkstände als Senkrechtparker im Bereich der Straßenverkehrsfläche, die dem Wohnobjekt zugeordnet sind. Ein dazwischen angeordnetes Pflanzbeet schützt Hydranten und Schieberkappen davor überparkt zu werden. Um eine richtlinienkonforme Fahrgasse hinter den Parkständen von 6,0m zu ermöglichen, wurde der Pachtvertrag mit dem Eigentümer von Flurstück 1004 aufgelöst.

Zum Bahnweg hin wird die Hefner-Alteneck-Straße durch ein Pflanzbeet abgegrenzt. Es bleibt ein 3,50m breiter Stich, der von Fußgängern und Radfahrern genutzt werden kann und für den Fahrzeugverkehr durch einen herausnehmbaren Poller abgesperrt ist. Der Stich bietet auch die Möglichkeit eines kurzen Rettungsweges für die Feuerwehr.

Im weiteren Verlauf der Straße befinden sich weitere 5 Parkstände als Längsparker. Zwei bestehende Bäume, die sich im Anschluss an die Längsparker befinden, können durch die Anordnung eines Pflanzbeetes erhalten werden.

Die Straße wird im Bereich des unbebauten Flurstückes angehoben, um eine für die Entwässerung der Verkehrsfläche ausreichende Längsneigung zu erhalten.

Für den Umbau nicht mehr benötigte Flächen der Stadt Aschaffenburg sollen nach Möglichkeit an die Anlieger verkauft werden.

Querschnitt:

Im Bereich des verkehrsberuhigten Bereiches besitzt die Verkehrsfläche eine Breite zwischen 9,10m und 11,0m. Der Querschnitt erhält eine einseitige Querneigung von 2,50%. Am tieferliegenden Rand wird ein Rundbordstein sowie eine zweizeilige Rinne angeordnet.

Im übrigen Bereich der Hefner-Altneck-Straße wird der vorhandene Querschnitt aufgegriffen und an die Vorgaben der RASt angepasst. Die vorhandene Fahrbahnbreite besitzt hier eine Breite von 7,0m, der Gehweg eine Breite von 2,0m. Entlang des tiefergelegenen Randes verläuft ein Rundbordstein mit 2-zeiliger Rinne. Künftig wird die Fahrbahn 6,50m breit sein, der Gehweg 2,50m.

Oberbau Fahrbahn:

4,0 cm
Asphaltdeckschicht
14,0 cm
Asphalttragschicht
27,0 cm
Frostschutzschicht
20,0 cm
Stabilisierungsschicht
65,0 cm
Gesamtdicke


Oberbau Gehweg:

3,0 cm
Asphaltdeckschicht
8,0 cm
Asphalttragschicht
19,0 cm
Frostschutzschicht
20,0 cm
Stabilisierungsschicht
50,0 cm
Gesamtdicke

Aufgrund der schlechten Untergrundverhältnisse wird gemäß Bodengutachten eine Stabilisierungsschicht von 20cm erforderlich.


Kosten

Für den Bereich von Station 0+000m bis ca. 0+090m (Bereich des Wohnhausneubaus) ergeben sich folgende maßnahmenbedingte Kosten:

Titel
Kosten (brutto)
Straßenbau
194.000 €
Baunebenkosten 20%
39.000 €
Gesamtkosten
233.000 €

Zusammenhangkosten:

Im Zuge der Baumaßnahme wird auch der Bereich von ca. Station 0+090m bis ca. 0+135m saniert. Somit entstehen folgende Zusammenhangkosten:

Titel
Kosten (brutto)
Straßenbau
85.000 €
Baunebenkosten 20%
17.000 €
Gesamtkosten
102.000 €

Die berechneten Kosten (brutto) sind nach derzeitigem Preis- und Verfahrensstand ermittelt. Diese Kosten sind gemäß Index- und Marktpreisveränderungen fortzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten vom derzeitigen Kostenstand abweichen können.


  1. Finanzierung

Für die Baukosten in Höhe von 233.000 € für den Bereich von Station 0+000m bis ca. 0+090m trägt der Investor einen Anteil von 110.000 €.

Die restlichen Baukosten in Höhe von 123.000 € sind von der Stadt Aschaffenburg zu tragen.
Hiervon sind bereits 10.000€ als Planungskosten im Nachtragshaushalt unter der Haushaltstelle 1.6400.9511 für 2018 beantragt. Die restlichen Haushaltsmittel sind in den darauffolgenden Haushaltsjahren bereitzustellen.
 
Die Kosten in Höhe von 102.000€ für die Sanierung der Hefner-Alteneck-Straße im Bereich von Station 0+090 m bis 0+0135 werden über die Haushaltsstelle 0.6300.5131 „Straßenunterhalt“ abgerechnet.


  1. Umsetzung

Die geplante Fertigstellung des Neubaus durch die Rotwand GmbH ist für Ende 2019 vorgesehen. Im Anschluss soll der Straßenbau erfolgen.

.Beschluss:

I.
1.        Der Entwurfsplanung zum Umbau der Hefner-Alteneck-Straße wird zugestimmt.
2.        Die Verwaltung wird ermächtigt, auf Grundlage der Entwurfsplanung den Bau- und Finanzierungsbeschluss für das Bauvorhaben herbeizuführen.


II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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3. / pvs/8/3/18. Kanalumverlegung Liebigplatz und Kanalsanierung Bavariastraße; -Vorstellung der Vorplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 18.09.2018 ö Beschließend 3pvs/8/3/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1.        Sachstand und Anlass

Die Stadtbau GmbH plant zurzeit den Neubau der Wohnanlagen xxx und xxx mit Tiefgarage. Die Realisierung soll im Frühjahr 2019 beginnen. Im Bereich der Tiefgarage verläuft ein Kanal, der die Bavariastraße und Teile der Klosterrain- und der Blütenstraße entwässert. Der vorhandene Kanal wurde 1951 zwischen den beiden Wohnanlagen verlegt, um die direkte Verbindung zwischen Bavariastraße und Koloseusstraße herzustellen und gleichzeitig die rückwärtige Entwässerung der Wohnanlagen auf kurzem Weg zu realisieren. Um das aktuelle Bauvorhaben nun zu ermöglichen und gleichzeitig die Entwässerung der genannten Straßenzüge (Bavaria-, Klosterrain- und Blütenstraße) sicherzustellen, muss der Kanal in den öffentlichen Bereich verlegt werden. Das Tiefbauamt hat in Abstimmung mit Referat 2 einen Planungsauftrag an die Planungsgemeinschaft xxx + xxx, Langenselbold, vergeben.

Aus der TV-Befahrung und der daraus resultierenden Sanierungskonzeption geht hervor, dass die Kanalhaltungen in der Bavariastraße zwischen Liebigstraße und Hefner-Alteneck-Straße und eine Haltung in der Liebigstraße erneuert werden müssen. Aufgrund der örtlichen Nähe wurde die Planungsgemeinschaft xxx + xxx  auch mit diesem Projekt beauftragt.


2.        Projektbeschreibung

In Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Stadtbau werden in der Bavariastraße 40 m Kanal von DN 300 auf DN 500 vergrößert, auf dem Liebigplatz werden 26 m Kanalhaltungen DN 250 ausgetauscht und vergrößert und mit 53 m DN 500 bis zur Koloseusstraße ergänzt. Das gewählte Rohrmaterial ist Stahlbeton. Der Durchmesser des neuen Kanals ergibt sich aus der Kanalnetz-berechnung durch das Ingenieurbüro Unger.

Die Kanalsanierung erfordert den Austausch von 95 m DN 300 in Steinzeug in der Bavariastraße und die Vergrößerung von 44 m DN 250 auf DN 300 Steinzeug in der Liebigstraße (Variante A). Derzeit wird geprüft, ob der bestehende Kanal in der Liebigstraße mit einem Inlinerverfahren saniert werden kann (Variante B). Die Ergebnisse werden in die Entwurfsplanung entsprechend einfließen.


3.        Kosten:

Die geschätzten Kosten in der Leistungsphase der Vorplanung belaufen sich auf ca. 990.000 EUR brutto (einschließlich Nebenkosten), wovon 490.000 EUR auf die Kanalumverlegung Liebigplatz und 500.000 EUR auf die Kanalsanierung Bavariastraße und Liebigstraße (Kanalneubau) entfallen. Sollte die fachtechnische Prüfung eine Inlinersanierung in der Liebigstraße zulassen, reduzieren sich die Kosten entsprechend.


Variante A
Variante B
Liebigplatz
340.000
340.000
Bavariastr. / Liebigstr.
350.000
270.000
Zwischensumme
690.000
610.000
BNK (ca. 20%)
140.000
120.000
Zwischensumme
830.000
730.000
MwSt.
160.000
140.000
Gesamtsumme ca.
990.000
870.000

Die Kosten sind nach derzeitigem Preis - und Verfahrensstand ermittelt. Diese Kosten sind gemäß Index - und Marktpreisveränderungen fortzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten von der Kostenschätzung abweichen können.


4.        Finanzierung

Für die Finanzierung der Kanalumverlegung in Zusammenhang mit dem Bauvorhaben der Stadtbau GmbH müssen noch Mittel im Haushalt 2019 zur Verfügung gestellt werden.

Die Kanalsanierung ist durch die Haushaltsstelle 1.7100.9511 abgedeckt.


5.        Weiteres Vorgehen

Die Verwaltung wird in einem nächsten Verfahrensschritt die Entwurfsplanung durch die Planungsgemeinschaft Häfner + Oefner erstellen lassen und die Ergebnisse dem Stadtrat im Rahmen eines Bau- und Finanzierungsbeschlusses vorstellen.
Danach können die Ausschreibung und die bauliche Umsetzung der Maßnahme erfolgen.

.Beschluss:

I.
1.        Der Planungs- und Verkehrssenat stimmt der Vorplanung zur Kanalumverlegung Liebigplatz und der Kanalsanierung in der Bavariastraße zu.
2.        Die Verwaltung wird beauftragt, die Entwurfsplanung zu veranlassen und diese dem Stadtrat für den erforderlichen Bau- und Finanzierungsbeschluss vorzustellen.


II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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4. / pvs/8/4/18. Linienwege Buslinien 7 und 15 mit Ausbauprogramm barrierefreie Bushaltestellen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 18.09.2018 ö Beschließend 4pvs/8/4/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkungen
Zum Fahrplanwechsel im Dezember 2017 wurde der Linienweg der Linie 15 ROB - Bessenbacher Weg - Steubenstraße nach Behandlung im Stadtrat am 19.09.2017 geändert. Diese Maßnahme stand bei einigen Bürgern auf Grund der entfallenden Haltestelle Kneippstraße in der Kritik. Die Verwaltung hat den betroffenen Bürgern signalisiert, nach einer angemessenen Zeit einen Erfahrungsbericht abzugeben.

Zum bevorstehenden Fahrplanwechsel 2018 wird die Linie 7 ihren Linienweg ändern: sie fährt dann nicht mehr bis nach Unterafferbach, sondern nur noch bis in das Zentrum von Goldbach und erschließt dafür aber das Gewerbegebiet Damm-Ost.

Beide Maßnahmen sind Bestandteil des aktuellen Nahverkehrsplans. Sie sind auch so in der Vorabbekanntmachung zur Direktvergabe beschrieben worden und damit auch durch den öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbindlich für den Fahrplan ab 2019.


Linie 15

Zum Fahrplanwechsel im Dezember 2017 wurde der Linienweg der Linie 15 ROB - Bessenbacher Weg - Steubenstraße geändert: Statt über die Kneippstraße führt der Linienweg nun von der Würzburger Straße über die Flachstraße zum Bessenbacher Weg. Die Linienwegänderung ist explizit im Maßnahmenprogramm des Nahverkehrsplans enthalten (NVP, LFV-AB-4, S. 172). Der Linienweg sowie die neuen Haltestellen sind in Bild 1 dargestellt.

Bild 1: Linienweg der Linie 15 ab dem Fahrplanwechsel Dezember 2017

Mit der neuen Linienführung wird die Musikschule und die Bereiche der Cranachstraße und Altdorferstraße besser als zuvor erschlossen. Die Würzburger Straße zwischen Kneipp- und Gentilstraße sowie der Bereich rund um den Kauflandmarkt liegen dann nicht mehr im 300-Meter-Einzugsbereich der Linie 15. Auf der Würzburger Straße verkehrt aber weiterhin die Linie 5 im 30-Minuten-Takt - überlagert vom 30-Minuten-Takt der Linien 40 und 41.

Das Linksabbiegen an der Flachstraße erfolgt über eine eigene Ampelphase mit grünem Pfeil, sodass der Bus beschleunigt passieren kann.

Mit der neuen Haltestelle in der Flachstraße wird der Campus der Hochschule noch besser erschlossen – das Queren der Würzburger Straße entfällt beim Zugang zur oder von der Haltestelle. Die neue Haltestelle "Kneippstraße" im Bessenbacher Weg ersetzte die entfallende Haltestelle Kneippstraße. Im Umfeld der entfallenden Haltestelle haben sich Bürger mit einer Unterschriftenliste über den nun längeren Weg zur Haltestelle beklagt und eine Zurückverlegung gefordert. Die neue Haltestelle "Kneippstraße" liegt in 180 m Entfernung zur ursprünglichen Lage – die Haltestelle "Schoberstraße" 220 m. Durch den neuen Linienweg entstehen aber keine Erschließungslücken – alle Haushalte befinden sich innerhalb eines 300-m-Haltestellenradius. Auf der einen Seite sind die Wege zur nächsten Haltestelle jetzt länger geworden – dafür sind auf der anderen Seite für viele Haushalte die Wege zu den neuen Haltestellen deutlich kürzer geworden.

In Bild 2 sind die Fahrgastzahlen der drei betroffenen Haltestellen gegenüber dem ursprünglichen Linienweg dargestellt. Ausgewertet wurden 100 Tage in unterschiedlichen Fahrplanlagen

Bild 2: Durchschnittliche tägliche Fahrgastzahlen im Vergleich


Die Haltestellen "Campus Flachstraße" und "Kneippstraße" ersetzen bei der neuen Linienführung die ehemalige Haltestelle "Kneippstraße". Die Ein- und Ausstiegszahlen der beiden Haltestellen liegen sehr deutlich über den ehemaligen Zahlen der Haltestelle "Kneippstraße" und zeigen, dass die neue Linienführung erfolgreich Fahrgastpotenziale aktivieren konnte.

Auf Grund der positiven Fahrgastentwicklung sowie der schon zuvor genannten Vorteile hat sich die neue Linienführung bewährt.
Linie 7

Ursprung der Linienwegänderung der Linie 7 ist der Vergabeprozess des öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den Stadtverkehr Aschaffenburg an die Stadtwerke. Voraussetzung hierfür ist nach VO (EG) 1370/2007 Art. 5 b), dass die Personenverkehrsdienste innerhalb des Zuständigkeitsgebiets – also der Stadt Aschaffenburg – ausgeübt werden. Linien dürfen zwar in benachbarte Zuständigkeitsgebiete ausbrechen, der überwiegende Anteil der Verkehrsleistungen muss aber im eigenen Zuständigkeitsgebiet erbracht werden.

Zurzeit fährt die Linie 7 bis nach Unterafferbach und bedient damit den größten Anteil außerhalb des eigenen Zuständigkeitsgebiets. Der Nahverkehrsplan enthält daher den Prüfauftrag zur Änderung des Linienwegs der Linie 7. Auf Grund der erfolgten Direktvergabe muss die Linienänderung bereits mit dem Fahrplanwechsel im Dezember 2018 erfolgen. Die Erschließung von Unterafferbach übernimmt dann die Linie 21 alleine.

Der neue Linienweg sieht vor, Goldbach weiterhin im Zentrum zu bedienen. Statt der Fortsetzung über den Weberborn nach Unterafferbach führt der Linienweg dann wieder zurück in die Stadt. Dabei bietet es sich an, das Gewerbegebiet Damm-Ost und hier speziell die Weichertstraße zu bedienen. Der neue Linienweg ist in Bild 3 dargestellt.
Bild 3: Neuer Linienweg der Linie 7


Für den neuen Linienweg sind in der Weichertstraße zwei neue Haltestellen "Weichertstraße" und "Main-Echo" vorgesehen. Die Haltestellen werden zunächst nur mit einem Haltestellenschild ausgestattet. Die genaue Lage ist der Anlage 1 zu entnehmen.

.Beschluss:

I.
1.        Der Erfahrungsbericht der Verwaltung zur Änderung des Linienwegs der Linie 15 wird zur Kenntnis genommen. Der Linienweg hat sich bewährt und wird beibehalten (Anlage 2).
2.        Der neue Linienweg der Linie 7 und die Einrichtung von zwei neuen Haltestellen in der Weichertstraße werden zum Fahrplanwechsel Dezember 2018 eingerichtet.



II. Angaben zu den Kosten:
       
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [x]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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5. / pvs/8/5/18. Haltestelle Hofgartenstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 18.09.2018 ö Beschließend 5pvs/8/5/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Verkehrsbetrieb befürwortet die Neuanlage einer Haltestelle "Hofgartenstraße" in der Hofgartenstraße. Zum einen erlaubt der Abstand zu den benachbarten Haltestellen eine weitere Haltestelle auf der Strecke. Besonders beim Linienweg der Linie 12 sind die Haltestellen "Sandkirche" und "Lindenallee" sehr weit voneinander entfernt (s. Bild 1).

Bild 1: Linienverläufe und Lage der neuen Haltestelle "Hofgartenstraße"


Mit der neuen Haltestelle, die insgesamt von 7 Buslinien bedient wird, werden relevante Ziele wie die Caritas Sozialstation St. Elisabeth, die Hofgartenklinik und der Hofgarten besser als bisher bedient. Die Haltestelle wird zum Fahrplanwechsel im Dezember 2018 zunächst provisorisch eingerichtet. Für den Wartebereich in Fahrtrichtung Norden entfallen die ersten beiden Parkstände in der Hofgartenstraße (s. Anlage 1).

Mit dem späteren Ausbau des Kreisverkehrs Würzburger Straße / Hofgartenstraße soll die Haltestelle in Fahrtrichtung Norden direkt vor der Hofgartenklinik platziert werden und zwischen das Haltestellenpaar eine Mittelinsel zur Querung gebaut werden (s. Lageplanskizze in Anlage 2).

.Beschluss:

I.

Der Einrichtung der Haltestelle "Hofgartenstraße" zum Fahrplanwechsel Dezember 2018 wird zugestimmt (Anlage 3).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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6. / pvs/8/6/18. Duccastraße - Neugestaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 18.09.2018 ö Beschließend 6pvs/8/6/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Planungs- und Verkehrssenat hat am 15.05.2018 über die Planfälle möglicher Verkehrskonzeptionen im Bahnhofsquartier sowie über zwei konkrete Planungsvarianten zur Ducca-straße beraten. Die Verwaltung wurde beauftragt, ein Bürgergespräch zur Umgestaltung der Duccastraße durchzuführen. Dies fand am 26.07.2018 in der Kolpingschule statt, zu dem sich etwa 16 Bürgerinnen und Bürger einfanden.

Die Planfälle
U1        Netzunterbrechung in der Frohsinnstraße zwischen Ludwig- und Erthalstraße
U2        Netzunterbrechung in der Ludwigstraße zwischen Kleber- und Frohsinnstraße
U3        Linksabbiegegebot von der Ducca- in die Ludwigstraße
U4        Einfahrt Duccastraße nur von der Weißenburger Straße – nicht als Linksabbieger von der Hanauer Straße aus (Bus frei)

wurden vorgestellt, ergänzt durch einen weiteren Planfall, der im Rahmen der Behandlung im Stadtrat vorgeschlagen wurde:

U5        Einbahnstraße im Straßenzug Elisenstr.-Ludwigstr. zwischen Bodelschwinghstr. und Kolpingstr. (s. Anlage 1)

Es hatte sich gezeigt, dass mit keinem Planfall eine signifikante Verbesserung hinsichtlich des Durchgangsverkehrs im Bahnhofsquartier zu erzielen ist und eine Verkehrsentlastung einer Straße stets zu Lasten einer anderen Straße erfolgt. Lediglich der Planfall 4 zeigt Verschiebungen in Höhe von 600 Fahrzeugen am Tag von der Duccastraße zur Kolpingstraße – ein aus Sicht der Verwaltung vertretbare Verlagerung, die die Schulwegsicherheit nicht in Frage stellt. Ein Vorteil dieses Planfalls stellt die Beschleunigung des ÖPNV durch die Anlage der Linksabbiegespur für Busse in der Hanauer Str. dar.

Zur Umgestaltung der Duccastraße liegen zwei Konzeptplanungen vor: Während eine Variante von der Sanierung des Bestandes ausgeht (Bestandsvariante), setzt die Variante 1 gestalterische Akzente durch den Versatz der Parkflächen und der Anlage von Pflanzbeeten. Gegenüber der Bestandsvariante mit 8+1 Behindertenparkstand verfügt die Variante 1 über 3+2 Behindertenparkstände. Die Behindertenparkstände werden bei der Variante 1 richtliniengerecht angelegt.

Ergebnisse des Bürgergesprächs am 26.07.2018
Die Verwaltung hat zu dem Bürgergespräch Einladungen an die Haushalte der Ducca- und Kolpingstraße verschickt. Zudem wurde über eine Anzeige im Main-Echo eingeladen. 16 Bürgerinnen und Bürger fanden sich zu dem Gespräch ein.

Zur Frage einer zukünftigen Verkehrsführung im Bahnhofsquartier gingen von Seiten der Bürger keine neuen Aspekte in die Diskussion ein. Der von der Verwaltung vorgeschlagene Planfall U4 fand allgemeine Akzeptanz unter den Anwesenden.

Bei der konkreten Gestaltung der Duccastraße stand vor allem die Anzahl der realisierbaren Parkstände im Mittelpunkt der Diskussion. Letztlich überwiegten aber die Stimmen und Argumente, die sich für eine Neugestaltung der Duccastraße mit weniger Parkplätzen und einigen Pflanzbeeten aussprachen. Das schließlich eingeholte Meinungsbild fiel dann mit 8:1 Stimmen deutlich für die Gestaltungsvariante aus. Beim Meinungsbild beteiligten sich ausschließlich Bewohner und Hauseigentümer.

Kolpingstraße
Zu Beginn der Planungsüberlegungen zur Duccastraße wurde im Jahr 2014 das Linksabbiegegebot von der Duccastraße in die Ludwigstraße angedacht und schließlich auch erprobt. Schon im Vorfeld hierzu wurde von der Kolpingschule und auch der Polizei die Mehrbelastung der Kolpingstraße hinsichtlich der Gefährdung der Schulwegsicherheit angemahnt.

Bei dem nun aufgezeigten Planfall U4 wird die Kolpingstraße um etwa 600 Fahrzeuge pro Tag mehr belastet – etwa halb so viel wie beim damals angeführten Linksabbiegegebot.

Die Kolpingschule hat mit einem Schreiben vom 13.8.2018 Stellung zur Planung genommen und wünscht sich eine Verbreiterung des Gehwegs vor dem Schuleingang um ca. 1,50 m. Dadurch rückt der fließende Verkehr vom Gehweg ab, was das Sicherheitsgefühl der Kinder und Fußgänger erhöht. Die Verbreiterung lässt sich auf einer Länge von 6 m und einer Breite von 1,5 m vor dem Eingang der Schule herstellen. Dafür entfallen 3 der 4 Parkstände auf der gegenüberliegenden Seite. Ein weiterer Parkstand kann noch errichtet werden. Die Polizei befürwortet die Maßnahme aus Sicht der Verkehrssicherheit. Der Verkehrsbetrieb sieht mit dieser baulichen Ergänzung eine Erleichterung für den Linienverkehr, da hierdurch die Elterntaxis vom Schuleingang ferngehalten werden.

Weiteres Vorgehen
Die Verwaltung wird in den nächsten Monaten die Entwurfsplanung erstellen und den Förderantrag bei der Regierung von Unterfranken einreichen. Nach Abschluss der Leistungsphase 3 wird das Projekt im Stadtrat erneut vorgestellt und auf Basis der Kostenberechnung der Bau- und Finanzierungsbeschluss erwirkt. Vorbehaltlich ausreichender Mittelbereitstellung kann der Umbau dann im Jahr 2020 erfolgen.

Anlage 1:        Planfall U5: Einbahnstraße im Straßenzug Elisenstr.-Ludwigstr. zwischen Bodelschwinghstr. und Kolpingstr.
Anlage 2:        Gestaltungsvariante Duccastraße
Anlage 3:        Ergebnisniederschrift der Bürgerinformation
Anlage 4:        Planungen zur Kolpingstraße
Anlage 5:        Stellungnahme der Polizei zur Kolpingstraße

.Beschluss:

I.
1.        Der Bericht der Verwaltung über das Bürgergespräch zur Duccastraße und zum Verkehrskonzept Bahnhof wird zur Kenntnis genommen.
2.        Der Umsetzung des Planfalls U4 - Einfahrt Duccastraße nur von der Weißenburger Straße – nicht als Linksabbieger von der Hanauer Straße aus (Bus frei) – wird zugestimmt.
3.        Der Umgestaltung der Duccastraße gemäß der Variante 1 wird zugestimmt.
4.        Die Verwaltung wird ermächtigt für die Maßnahme bei der Regierung von Unterfranken einen Förderantrag einzureichen.
5.        Die Verwaltung wird beauftragt, die Entwurfsplanung gemäß der Variante 1 zu erstellen und den Bau- und Finanzierungsbeschluss herbeizuführen (Anlage 4).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ X ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ X ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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7. / pvs/8/7/18. Aufstellung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Westlich Kiebitzweg“ (Nr. 16/19) zwischen Konradstraße, nördlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. 9103, 9105, 9106, Gem. Damm, Fußweg in Verlängerung des Kiebitzwegs, Fußweg in Verlängerung des Waldbrunnenwegs, Strietwaldstraße, östlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 9154, Gem. Damm, nördlicher Teilbereich der Grundstücke Strietwaldstraße 168 bis 148, östlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 9151/10, Gem. Damm. - Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 17.07.2018 ö Vorberatend 13pvs/7/13/18
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 18.09.2018 ö Vorberatend 7pvs/8/7/18
Stadtrat (Plenum) 13. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.10.2018 ö Beschließend 5pl/13/5/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung

Die Aufstellung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Westlich Kiebitzweg“ (Nr. 16/19) wurde am 17. Juli im PVS beraten. Der Stadtrat hat aber keine Entscheidung getroffen, sondern der Stadtverwaltung den Auftrag erteilt, Bebauungsvarianten für das Plangebiet zu entwickeln und auf Basis dieser Varianten die Lärmeinwirkungen zu überprüfen. Mit einem gegenüber dem Plan, der am 17. Juli im PVS beraten wurde, geringfügig geänderten Geltungsbereich hat die Stadtverwaltung vier Bebauungsvarianten entwickelt. Das Ergebnis der Überprüfung der Lärmeinwirkungen liegt nun vor, so dass eine erneute Vorlage im Stadtrat zum Aufstellungsbeschluss erfolgen kann.

Die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet westlich des Kiebitzwegs wird aus den folgenden Gründen empfohlen:

  • Das Familienheimgebiet im Norden der Stadt ist aufgrund seiner umliegenden Bestandsbebauung für eine wohnbauliche Nutzung geeignet
  • Es handelt sich um eine maßvolle Innenverdichtung am Rand einer bestehenden, gewachsenen Siedlung
  • Es ist aufgrund der teilweise bereits vorhandenen Erschließung nur eine flächensparende Erweiterung dieser Erschließung notwendig
  • Der Geltungsbereich der Aufstellung des Bebauungsplanes deckt sich mit den im neuen Flächennutzungsplan dargestellten „Wohnbauflächen“, für den bis Ende dieses Jahres der Feststellungsbeschluss angestrebt wird.

Die Stadtverwaltung geht von einer mehrjährigen Planungszeit aus, da voraussichtlich umfangreiche Gutachten und ggf. eine Bodenordnung erforderlich sein werden.


Zu 1.

Planungsanlass
Für das Gebiet westlich des Kiebitzwegs gab es bereits Mitte 1989 einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes. Dieser wurde aber aufgrund planerisch nicht zu bewältigender Lärmimmissionen durch die BAB A3 nicht zur Rechtskraft geführt und schließlich Ende 2004 aufgehoben. Es verblieb damals die Perspektive, nach Ausbau der A3 einschließlich der Realisierung von Lärmschutzmaßnahmen bei Bedarf eine Neuüberplanung des Gebietes über ein Bebauungsplanverfahren vorzunehmen.
 
Die Lärmproblematik, die in der Vergangenheit die Ausweisung von Wohnbauland erschwert bzw. verhindert hat, ist aufgrund des inzwischen hergestellten Lärmschutzes entlang der Autobahn A3 heute grundsätzlich lösbar.
Im Zusammenhang mit dem aktuellen Bedarf an Wohnbauflächen in Aschaffenburg wurden die Planungsabsichten für das Gelände westlich des Kiebitzwegs wieder aufgegriffen und es fand am 13.07.2017 eine Erörterung zwischen der Stadtverwaltung und den betroffenen Grundstückseigentümern in diesem Gebiet statt. Die Mehrheit der Eigentümer sprach sich für eine Wiederaufnahme eines Bebauungsplanverfahrens aus.
Vor Wiederaufnahme war aus stadtplanerischer Sicht eine Lärmuntersuchung notwendig, um eine Aussage zu den verbliebenen Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet nach Realisierung des Lärmschutzes an der A3 treffen zu können. Diese Untersuchungen liegen nun vor (s. Unterpunkt zu Schallimmissionen).

Lage, Umgriff, Größe, Geltungsbereich des Plangebiets
Das Plangebiet am nordwestlichen Siedlungsrand des Stadtteils Strietwald liegt zwischen der bestehenden Wohnbebauung nördlich der Strietwaldstraße, westlich der Konradstraße, südlich des Kiebitzwegs, der Almhütte und des Schützenhauses.
Das Plangebiet umfasst den nördlichen Teilbereich der Grundstücke Flst.Nrn. xxx - xxx, xxx, xxx und xxx an der Strietwaldstraße, die östliche Grenze der Grundstücke Flst.Nrn. xxx und xxx, die Flst.Nr. xxx (Kiebitzweg), die nördlichen Grundstücke Flst.Nrn. xxx, xxx sowie Teilbereiche der nördlichen Grundstücke Flst.Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, die südliche Grenze der Grundstücke Flst.Nrn. xxx und xxx und den westlichen Teilbereich des Grundstücks Flst.Nr. xxx, Gem. Damm. Die Grenzen bzw. der Umgriff dieser Flst.Nrn. bilden gleichzeitig den Umgriff des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße (= Geltungsbereich des Plangebiets) von ca. 13.500 m²; davon werden voraussichtlich Flächen in einem Umfang von ca. 9.500 m² als bebaubare Flächen festgesetzt (= zulässige Grundfläche i. S. d. § 13a Abs.1 Satz 2).

Eignung des Plangebiets für die Ausweisung von Wohnbauland
Das Plangebiet ist aufgrund seiner teilweise bereits vorhandenen Erschließung, der überwiegenden Vorprägung durch hausgärtnerische Nutzung südwestlich des Kiebitzwegs, der angrenzenden und umliegenden Bebauung (Wohngebäude, Gaststätte, Schützenhaus mit Schießständen) und der Topographie in Hanglage mit Südausrichtung für eine begrenzte bauliche Erweiterung am Ortsrand gut geeignet.

Eigentumsverhältnisse
Die im Geltungsbereich gelegenen Grundstücke befinden sich überwiegend im Privatbesitz sowie in geringem Umfang im Eigentum der Stadt Aschaffenburg.

Flächennutzungsplan (FNP)
Der geltende Flächennutzungsplan der Stadt Aschaffenburg stellt den Umgriff des Plangebiets zum allergrößten Teil als „Wohnbaufläche“ dar. Lediglich eine kleine Teilfläche am westlichen Rand des Plangebiets sowie eine Teilfläche nördlich des Kiebitzwegs fallen aus der Darstellung heraus – sie sind im geltenden Flächennutzungsplan noch als „Waldfläche“ dargestellt. Der in Aufstellung befindliche neue Flächennutzungsplan, für den bis Ende dieses Jahres der Feststellungsbeschluss angestrebt wird, stellt die betreffende Teilfläche nördlich des Kiebitzwegs weitestgehend als „Wohnbaufläche“ dar; am westlichen Rand des Plangebiets befindet sich ein Fußweg, der einschließlich des begleitenden Gehölzsaums erhalten und nicht als Wohnbaufläche ausgewiesen werden soll. Im Ergebnis ist also gewährleistet, dass der Bebauungsplan den Darstellungen des neuen Flächennutzungsplans entspricht und aus diesem entwickelt sein wird (sogenanntes „Parallelverfahren“ gemäß § 8 Abs.3 BauGB).

Bauverbotszone / Baubeschränkungszone der BAB A3
Das Plangebiet tangiert im westlichen Teilbereich des städtischen Grundstücks Fl.Nr. 9154 die Bauverbotszone von 40m entlang der Autobahn gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG); die Flächen, die innerhalb der Bauverbotszone liegen, sollen jedoch keinesfalls als Baugebiet ausgewiesen werden.
Weiterhin reicht der westliche und nördliche Rand des Plangebiets in die Baubeschränkungszone von 100m gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) hinein, was die Zustimmung der Obersten Landesstraßenbaubehörde erfordert. Im Zuge des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan wird die entsprechende Behörde (Autobahndirektion Nordbayern) beteiligt.

Schallimmissionen
Das Plangebiet liegt ca. 30-100m von der Autobahn A 3 entfernt. Die vom Verkehr auf der Autobahn im Plangebiet zu erwartenden Geräuschimmissionen wurden auf Basis der Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes mit einer zweigeschossigen Zeilen- und Doppelhausbebauung (Höhe = 6m über Geländeoberkante) mit dazwischenliegenden eingeschossigen Garagen (Höhe = 3m über Geländeoberkante) durch die Fa. Wölfel am 25.06.2018 und am 22.08.2018 gutachterlich untersucht. Dieses Gutachten kommt zum Ergebnis, dass Lärmwerte im gesamten Plangebiet von ca. 50-60 dB(A) und an den der Autobahn abgewandten südlichen Gebäudefassaden von max. 55 dB(A) tags erreicht werden. Nachts liegen die Lärmwerte im gesamten Plangebiet bei ca. 45-58 dB(A) und an den der Autobahn abgewandten südlichen Gebäudefassaden bei max. 50 dB(A). Demnach sind die Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehrslärmimmissionen in WA-Gebieten (tags 55 dB(A), nachts 45 dB(A)) tagsüber an den der Autobahn abgewandten südlichen Gebäudefassaden eingehalten, während der Nachtzeit werden die Orientierungswerte nur in einzelnen Bereichen des Plangebiets eingehalten. Durch eine durchgängige zweigeschossige Bauzeile ließen sich die Lärmwerte zur Nachtzeit an den der Autobahn abgewandten südlichen Gebäudefassaden evt. weiter reduzieren.
Aufgrund der bereits ausgeführten umfangreichen aktiven Schallschutzmaßnahmen (lärmschutzmindernder Belag, Schallschutzwände, -wälle) lassen sich auch mit weiteren aktiven Schallschutzmaßnahmen am Plangebiet die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen der Autobahn nicht effektiv reduzieren.
Daher sollen die Schallimmissionen neben den geplanten Maßnahmen zur Lärmabschirmung durch die Gebäudeform und die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück durch zusätzliche bauliche Schallschutzmaßnahmen am Gebäude abgeschirmt werden. Diese Maßnahmen sind im Bebauungsplanverfahren zu entwickeln und in geeigneter Weise festzulegen.




Erschließung / Entwässerung
Die Erschließung soll über den Kiebitzweg erfolgen. Zur Sicherung der Erschließung sowie zur Entwässerung sind im Bebauungsplanverfahren geeignete Festsetzungen zu treffen.

Beschreibung der Bebauungsvarianten
Variante 1:
  • Erschließungsstraße:
    Verlängerung des Kiebitzwegs incl. einer Wendeanlage in Höhe der Almhütte und Stichstraßen südlich der Almhütte/Schützenhaus bzw. nördlich des Kiebitzwegs.
  • Bebauung:
    nördliche geschlossene Bauzeile (Reihen-/Doppelhäuser/Garagen) als Lärmpuffer zur A3 mit vorgelagerten südlichen Gartenbereichen.
Südliche und westliche geschlossene Bauzeile (Doppelhäuser/Garagen) als Lärmpuffer zur A3 mit südlichen Gartenbereichen.

Variante 2:
  • Erschließungsstraße:
    Verlängerung des Kiebitzwegs incl. einer Wendeanlage in Höhe der Almhütte und Stichstraßen südlich der Almhütte/Schützenhaus bzw. nördlich des Kiebitzwegs.
  • Bebauung:
    nördliche geschlossene Bauzeile (Winkelhofhäuser/Garagen) als Lärmpuffer zur A3 mit vorgelagerten südlichen Gartenbereichen.
Südliche und westliche geschlossene Bauzeile (Doppelhäuser/Garagen) als Lärmpuffer zur A3 mit südlichen Gartenbereichen.

Variante 3:
  • Erschließungsstraße:
Verschwenkung des Kiebitzwegs incl. einer Wendeanlage in Höhe der Almhütte und einer Stichstraße südlich der Almhütte/Schützenhaus. Südlich des Kiebitzwegs öffentliche Längsparker/Baumreihe.
  • Bebauung:
nördliche geschlossene Bauzeile (Reihenhäuser) als Lärmpuffer zur A3 mit vorgelagerten südlichen Gartenbereichen und straßenbegleitender Stellplatz-/Garagenanlage.
Südliche und westliche geschlossene Bauzeile (Doppelhäuser/Garagen) als Lärmpuffer zur A3 mit südlichen Gartenbereichen. Öffentlicher Fußweg entlang der südlichen Geltungsbereichsgrenze.

Variante 4:
  • Erschließungsstraße:
Verschwenkung des Kiebitzwegs incl. einer Wendeanlage in Höhe der Almhütte und Stichstraßen südlich der Almhütte/Schützenhaus bzw. nördlich des Kiebitzwegs. Südlich des Kiebitzwegs öffentliche Längsparker/Baumreihe.
  • Bebauung:
nördliche geschlossene Bauzeile entlang der Geltungsbereichsgrenze und straßenbegleitend (Doppelhäuser) als Lärmpuffer zur A3 mit zwischenliegenden Gartenbereichen.
Südliche und westliche geschlossene Bauzeile (Doppelhäuser/Garagen) als Lärmpuffer zur A3 mit südlichen Gartenbereichen. Öffentlicher Fußweg entlang der südlichen Geltungsbereichsgrenze.

Zu 2.
Anlass der Anwendung des § 13b BauGB
Der mit Novellierung des Baugesetzbuches vom 20. Juli 2017 neu eingeführte § 13b BauGB zur „Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“ dient dazu, dem Wohnraummangel entgegenzutreten und ist eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB auf Außenbereichsflächen, die sich an den Ortsrand anschließen.
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass befristet bis zum 31. Dezember 2019 ein Bebauungsplan förmlich eingeleitet werden kann, durch den die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen (also im bisherigen „Außenbereich“ liegen). Derartige Bebauungspläne können in entsprechender Anwendung des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.

Planungsrechtliche Voraussetzungen für die Anwendung des § 13b BauGB
  1. Räumlicher Anwendungsbereich
  • Nur für Bebauungspläne mit einer Grundfläche i. S. d. § 13a Abs.1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 m² (zul. Grundfläche i. S. d. § 19 Abs. 2 BauNVO ist der errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf).
  • Es dürfen nur solche Flächen überplant werden, die sich an „im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ anschließen, d.h. der Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 13b BauGB muss mindestens an einer Grenze an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzen.

  1. Zeitlicher Anwendungsbereich
  • Der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 13b BauGB muss bis zum 31.12.2019 vorliegen
  • Der Satzungsbeschluss eines Bebauungsplans nach § 13b BauGB muss bis zum 31.12.2021 gefasst werden
  • Die Bekanntmachung des Bebauungsplans und damit seine Rechtswirksamkeit kann auch nach diesem Zeitpunkt erfolgen
  • Die nach § 13b BauGB erlassenen Bebauungspläne gelten unbegrenzt, d.h. bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung.

  1. Sachlicher Anwendungsbereich
  • Zulässigkeit „nur“ für Wohnnutzung („Reine Wohngebiete“ WR und „Allgemeine Wohngebiete“ WA), darunter fallen auch wohnnutzungsähnliche Vorhaben und Einrichtungen gem. Nutzungskatalog der §§ 3 und 4 BauNVO.

Für Bebauungspläne nach § 13b BauGB gelten analog die Bestimmungen des § 13a BauGB („Bebauungspläne der Innenentwicklung“); demnach entfällt die sogenannte „Umweltprüfung“ und auf die Erstellung des Umweltberichts nach § 2a Nr. 2 BauGB kann verzichtet werden.
Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Westlich Kiebitzweg" (Nr. 16/19) erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung des § 13b BauGB; im Übrigen sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften im weiteren Planungsverfahren zu beachten.
Nach dem Aufstellungsbeschluss wird ein Bebauungsplanentwurf erstellt und dem Stadtrat zwecks Billigung und Anordnung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

.Beschluss:

I.
1.        Die Aufstellung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Westlich Kiebitzweg“ (Nr. 16/19) zwischen Konradstraße, nördlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx, Gem. Damm, Fußweg in Verlängerung des Kiebitzwegs, Fußweg in Verlängerung des Waldbrunnenwegs, Strietwaldstraße, östlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm, nördlicher Teilbereich der Grundstücke Strietwaldstraße xxx bis xxx, östlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm, wird beschlossen. Es stehen Variante 1, Variante 2 und Variante 5 zur Auswahl. Variante 5 wird neu erstellt, ohne eine Bebauung oberhalb des Kiebitzwegs.

2.        Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Westlich Kiebitzweg“ (Nr. 16/19) ist nach § 13b BauGB als ein Bebauungsplan zur „Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“ nach § 13a BauGB zu behandeln (Anlage 5).


II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

8. / pvs/8/8/18. Rechtsverbindlicher Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/5) - Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/5) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche - Billigungsbeschluss - Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 18.09.2018 ö Vorberatend 8pvs/8/8/18
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 08.10.2018 ö Beschließend 4PL/12/4/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zu 1. + 2.:        Teilaufhebung des Bebauungsplans und Billigung des Bebauungsplan-Vorentwurfs

Anlass und Zweck des Aufhebungsverfahrens:

  • In seiner gegenwärtigen Form bildet der Bebauungsplan mit seiner Festsetzung im südwestlichen Teil des Plangebiets entlang der Mühlstraße und der Strietwaldstraße von Gewerbegebieten (alle ausgewiesenen „Baugebiete“ sowie das „Bestandsgebiet“ des ehem. Ultra-Geländes) die aktuellen Entwicklungsziele für dieses Areal nicht mehr ab. Insbesondere wird das festgesetzte Regenrückhaltebecken nicht mehr benötigt. Dies wird auch vom Tiefbauamt und von der Unteren Wasserbehörde bestätigt, die im Zuge einer aktuellen Bauvoranfrage an diesem Standort (vgl. Abschnitt „Inhalte der Bauvoranfrage für den Neubau eines Lebensmittelmarktes und eines Mehrfamilienhauses mit Parkdeck“) beteiligt wurden und nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen zur Bauvoranfrage festgestellt haben, dass die Grundstücke außerhalb der Neufestsetzung des Überschwemmungsgebiets der Aschaff liegen.
Die nachrichtliche Übernahme der Überschwemmungsgebietsgrenze der Aschaff ist veraltet und weicht von den Ergebnissen der Neuüberrechnung ab. Sie trifft so nicht mehr zu und bedürfte zur Vermeidung von Rechtsunklarheiten der Korrektur bzw. Aktualisierung im Bebauungsplan.
An Stelle der festgesetzten Gewerbegebiete ist auch eine wohnbauliche Entwicklung unter gleichzeitiger Zielsetzung des Erhalts der Lebensmittelnahversorgung für die angrenzenden Wohngebiete in Damm und Strietwald gebietsverträglich, sinnvoll und gewünscht - letzteres lässt der geltende Bebauungsplan mit seiner Gewerbegebiets-festsetzung aber planungsrechtlich nicht zu!
Die Beibehaltung einer Gewerbegebietsfestsetzung ist planungsrechtlich verzichtbar: In den vorhandenen Gebäuden (z.B. des ehem. Ultra-Geländes) befinden sich heute keine Betriebe mehr, die nicht auch im Mischgebiet zulässig wären. So befinden sich in den Bestandsgebäuden aktuell Betriebsarten des Handwerks, gewerbliche Dienstleister, Dienstleister im Bildungswesen, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Handel, Lager, Wohnen und Einzelhandel bzw. folgende Betriebe:
Mühlstraße 94a + 96 (gewerbliche Dienstleister, Handwerker):
-        Fa. Crefo Factoring Südost GmbH & Co.KG = Finanzinstitut
  • Fa. „Therapie-Kreisel“ = Kompetenzzentrum für Physiotherapie GmbH
  • Fa. LGA = Bautechnische Prüfung
  • Fa. Öner Dienstleistungen = Personalservice, Dienstleistungen von A-Z, Maschinen-reinigung, Gebäudereinigung, Winterdienst
  • Fa. Eilbacher Hausverwaltung GmbH & Co.KG
  • Fa. Wegro Wärmedienst GmbH = Heizkosten- u. Betriebskostenabrechnung, Messgeräte, Energieberatung
Mühlstraße 98+98a (Dienstleister im Bildungswesen im ehem. Verwaltungsgebäude der Fa. Ultra-Präzisionswerk GmbH): 
- -        Bildungsträger USS GmbH (USS = Unterrichtsstudio Sinsheim) + IBB Institut für Berufliche Bildung AG
Mühlstraße 98-100 (nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Handwerker, gewerbliche Dienstleister, Handel, Lager, Wohnen):
Industriepark Mühlstraße 98-100
-        Fa. Heilos GmbH = Drucklufttechnik
-        Fa. LaserTechs = Lasermodule für industrielle Anwendungen (Punkt-, Linien-, Kreuzlaser)
-        Fa. AFS-Elektroservice Alexander Scheidter = Schaltanlagenbau
-        Fa. Raumdesign = individuelle Wandgestaltung
-        Fa. Hyd-tec = Hydraulikcenter
-        Fa. Fertiggrün = Fertig- und Rollrasen
-        Fa. Göbel = Fachbetrieb für Abdichtungen
-        Fa. Ruppelt = Malerbetrieb
-        Fa. ViSiune Ltd. = Immobilien- und Grundstücksverwaltung
-        Wohnhaus (Mühlstraße 100)
Mühlstraße 102 (Einzelhandel):
-        Penny-Supermarkt = Lebensmitteldiscounter

-        Der geltende Bebauungsplan hatte bereits aus Gründen des Immissionsschutzes eine Beschränkung der zulässigen Gewerbebetriebe auf mischgebietstypische Betriebsformen durch die Festlegung zulässiger Dauerschallpegel von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) vorgegeben. Diese Werte entsprechen den schalltechnischen Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - und den Orientierungswerten der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für Mischgebiete.
Die im Bebauungsplan verankerte ausnahmsweise Zulässigkeit eines Lebensmittelfachgeschäfts mit Beschränkung der Verkaufsfläche auf max. 600m² VK entspricht nicht mehr den heute üblichen Größen von Einzelhandelsbetrieben der Lebensmittelnahversorgung und behindert damit die beabsichtigte Sicherung der Nahversorgung für die angrenzenden Wohngebiete.
Damit ändern sich auch die Rahmenbedingungen für eine bauliche Nutzung des ehem. Ultra-Geländes (Messwerkzeugfabrik, gegründet 1888, seit gut 20 Jahren Firmensitz in Glattbach)
Der B-Plan setzt im nördlichen und nordöstlichen Bereich große öffentliche Grünflächen und Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Regelung des Wasserabflusses durch Vorlandabtrag fest, die erhalten werden sollen. Hier ist keine Aufhebung des Bebauungsplans erforderlich.


Inhalte der Bauvoranfrage für den Neubau eines Lebensmittelmarktes und eines Mehrfamilienhauses mit Parkdeck / planungsrechtliche Zulässigkeit:

Am 20.06.2018 wurde eine Bauvoranfrage für den Neubau eines Lebensmittelmarktes und eines Mehrfamilienhauses mit Parkdeck auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1262/1, 1270/6, 1270/5, 1270/4, 1270, Gem. Damm, in der Mühlstraße 102 von der Fa. May Bauträger GmbH gestellt, der folgendes beinhaltet:
  • Der Standort des neu geplanten Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 779m² befindet sich an der Mühlstraße/Ecke Strietwaldstraße außerhalb der überbaubaren Flächen und innerhalb der gem. B-Plan festgesetzten Fläche für ein Regenrückhaltebecken, dieses wird nicht mehr benötigt, da die Überschwemmungsgrenze einen neuen Verlauf hat und dieser Bereich außerhalb dieser Grenzen liegt (s. Plangebiet in der „Karte Überschwemmungsgebiet gem. IÜG“ des „Informationsdienstes Überschwemmungsgefährdete Gebiete“ als Anlage).
Eine planungsrechtliche Zulässigkeit für einen Lebensmittelmarkt in der beantragten Größe unterhalb der Schwelle des „großflächigen Einzelhandels“ ist bei einer Aufhebung des Bebauungsplans und einer dadurch bedingten Beurteilung des Marktes nach § 34 BauGB (Einfügungsgebot in die Eigenart der näheren Umgebung) gegeben, weil der Gebietscharakter nach § 34 BauGB einem Mischgebiet gem. § 6 BauNVO entspricht, in dem nach Abs. 2 Nr. 4 sonstige Gewerbebetriebe, unter die der Markt fällt, allgemein zulässig sind

  • Der Standort des geplanten Wohngebäudes mit EG/Parkdeck, 1.-3. OG und einem Staffelgeschoss befindet sich im festgesetzten Gewerbegebiet „GE“ und ist planungsrechtlich unzulässig. Eine Befreiung von der Nutzungsart ist nicht statthaft, weil dies die Grundzüge der Planung berührt.
Eine planungsrechtliche Zulässigkeit für eine Wohnnutzung kann nur durch Aufhebung des Bebauungsplans und einer dadurch bedingten Beurteilung der Wohnbebauung nach § 34 BauGB (Einfügungsgebot in die Eigenart der näheren Umgebung) erzielt werden, weil der Gebietscharakter nach § 34 BauGB einem Mischgebiet gem. § 6 BauNVO entspricht, in dem nach Abs. 2 Nr. 1 Wohngebäude allgemein zulässig sind.


Vorschlag der Verwaltung zur weiteren Vorgehensweise:

Am 19.09.2018 soll die Bauvoranfrage für den Neubau eines Lebensmittelmarktes und eines Mehrfamilienhauses mit Parkdeck (BV-Nr. 20180151) im Umwelt- und Verwaltungssenat behandelt werden.
Die Verwaltung schlägt daher folgende Vorgehensweise im Aufhebungsverfahren vor:
  • Die Einleitung des Verfahrens zur Teilaufhebung des Bebauungsplans wird beschlossen
  • Bei einem positiven Bescheid für den in der Bauvoranfrage beantragten Lebensmittelmarkt und In-Aussicht-Stellung einer Zulässigkeit der geplanten Wohnnutzung unter der Bedingung der Teilaufhebung des Bebauungsplans (Entfall GE-Festsetzungen) soll das Bebauungsplan-Aufhebungsverfahren fortgeführt werden
  • Die bisher im Plangebiet festgesetzten Baugebiete sowie das „Bestandsgebiet Ultra“ sollen in einen „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ nach § 34 BauGB überführt werden
  • Eine Genehmigungsfähigkeit von Wohnungsbau ist aufgrund des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Teilaufhebung des geltenden Bebauungsplans dann gegeben
  • Mit der geplanten Entwicklung erübrigt sich ein Aufrechterhalten der Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Gewerbegebiete, der privaten KFZ-Stellplatzflächen und des Regenrückhaltebeckens. Der Bebauungsplan kann in diesem Teilbereich aufgehoben werden.
  • Zur Sicherung der nördlich angrenzend verbliebenen Flächen, die als öffentliche Grünflächen und Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Regelung des Wasserabflusses durch Vorlandabtrag festgesetzt sind, soll der Bebauungsplan in diesem Teilbereich weiterhin seine Rechtskraft behalten.


Zu 3. + 4.:         Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) sowie frühzeitige Beteiligung der Behörden

Mit dem Vorentwurf zur Teilaufhebung des Bebauungsplans vom 03.09.2018 sollen als nächste Verfahrensschritte die Unterrichtung der Öffentlichkeit (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgen.

Bei Billigung des Vorentwurfs zur Teilaufhebung des Bebauungsplans vom 03.09.2018 soll die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger durch dreiwöchigen Aushang dieses Planentwurfs erfolgen.
Die Behörden werden um schriftliche Stellungnahme ersucht.

.Beschluss:

1.        Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan (Anlage 6) für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/5) teilweise im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche aufzuheben.

2.        Der Vorentwurf zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche wird gebilligt.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieses Vorentwurfes die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist folgendes Verfahren anzuwenden:
Der Bebauungsplan-Vorentwurf ist für die Dauer von drei Wochen öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass während dieser Frist Äußerungen zur dargelegten Planung vorgebracht werden können.

4.        Die Verwaltung wird beauftragt, gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend zu unterrichten (frühzeitige Behördenbeteiligung).

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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9. / pvs/8/9/18. Aufstellung eines Bebauungsplanes für Gebiet „Spessart-Manor“ zwischen Rhönstraße, Hockstraße, Würzburger Straße und westlicher Flurstücksgrenze 6228/5 (Nr. 4/3 b) - Bericht über die erneute öffentliche Auslegung - Bericht über die erneute Behördenbeteiligung - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 18.09.2018 ö Vorberatend 9pvs/8/9/18
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 08.10.2018 ö Beschließend 5PL/12/5/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung

Das Bebauungsplanverfahren „Spessart Manor“ (Nr. 4/3b) steht mit dem Satzungsbeschluss nun kurz vor dem Abschluss. Als bisher letzter Verfahrensschritt hat sich der Stadtrat in der Sitzung des Plenums am 15.01.2018 mit den während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung aus dem Jahr 2016 eingegangenen Stellungnahmen befasst, über die darin enthaltenen Anregungen und Bedenken entschieden und aufgrund der damals erforderlichen Änderung des Bebauungsplanentwurfs beschlossen, den überarbeiteten Bebauungsplanentwurf vom 20.11.2017 erneut öffentlich auszulegen. Diese erneute öffentliche Auslegung und erneute Beteiligung der Behörden war aufgrund der vorgenommenen Planänderungen aus formalen, verfahrensrechtlichen Gründen nach § 4a Abs.3 BauGB erforderlich und fand im Zeitraum vom 22.05.2018 bis 29.06.2018 statt; dabei wurde bestimmt, dass in dem erneuten Beteiligungsverfahren Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit oder von Behörden und Nachbargemeinden nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des überarbeiteten Bebauungsplanentwurfs abgegeben werden können. Die ergänzten oder geänderten Teile des Bebauungsplanentwurfs betrafen Veränderungen in Größe und Zuschnitt der privaten und öffentlichen Grünflächen und den Entfall von zwei Baumpflanzgeboten, eine räumliche Verschiebung und Neueinordnung einer Gehrechtsfläche (zur Benutzung für Fußgänger und Fahrradfahrer), geringfügige Veränderungen von Baugrenzen, eine textliche Ergänzung der Festsetzung zum Schallschutz für das „Sondergebiet Versammlungen und Veranstaltungen“ und die Aufnahme eines Unterbaurechts der öffentlichen Grün- und Verkehrsfläche zwischen den Baugebieten MI 3 und MI 4.

Mitentscheidend für den Fortschritt und den nun möglichen Abschluss des Bebauungsplanverfahrens ist der Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Hauptgrundstückseigentümer im Plangebiet und der Stadt Aschaffenburg, dem der Stadtrat in seiner Plenumssitzung vom 16.04.2018 zugestimmt hat.
In diesem Vertrag werden in erster Linie die bis dahin stets strittigen Modalitäten für die Grundstücksneuordnung, den Grundstückserwerb und die Herstellung des Grünzugs durch die Stadt Aschaffenburg einschließlich Wegeverbindungen und Leitungsführungen einvernehmlich geregelt und mit entsprechenden Fristen zum Eigentumsübergang und zur Herstellung der betreffenden Anlagen versehen. Außerdem wird der Gesamtkaufpreis für die durch die Stadt zu erwerbenden Grundstücksflächen verbindlich vereinbart; diese Vereinbarung schafft die Grundlage für den zu einem späteren Zeitpunkt zwischen Stadt Aschaffenburg und Investor/Privatinvestor abzuschließenden notariellen Kaufvertrag. Und resultierend aus den getroffenen Vereinbarungen erkennt der Investor/Privatinvestor (= Hauptgrundstückseigentümer) den Bebauungsplan „Spessart Manor“ an und sichert vertraglich den Verzicht auf eine eventuelle Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan zu.

In die nun letztlich aktualisierte Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs mit neuestem Stand vom 03.09.2018 sind im Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden nur noch folgende, unwesentliche Änderungen eingeflossen, die aufgrund ihres redaktionellen Charakters kein Erfordernis für ein nochmaliges Offenlage- und Beteiligungsverfahren auslösen:

  • Der das Gebiet durchziehende öffentliche Fußweg (für Radfahrer frei) wurde innerhalb der öffentlichen Grünfläche auf Anregung des Gartenamtes an der Ecke des Mischgebiets MI 4 um 2m nach Osten hin verschoben, um eine Weiterführung des Grünstreifens auch auf der westlichen Seite des öffentlichen Fuß- und Radwegs möglich zu machen.
  • Die Höhenangaben in der Schnittzeichnung, die als erläuternder Hinweis (keine Festsetzung) auf der Planzeichnung des Bebauungsplans abgebildet ist, wurden korrigiert und an die NN-Höhen (Höhenangaben über Normal Null) angepasst.
  • In den textlichen Festsetzungen wurden zusätzlich unter III.6 und III.7 zwei Hinweise auf Anregung der Unteren Naturschutzbehörde (Hinweis zur Ersatzpflanzung bei Abgang festgesetzter Bäume) und der AVG (Unterbaurecht zwischen MI 3 und MI 4 erst ab einer Tiefe von 1,80 m) aufgenommen.


Zu 1:        Bericht über das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden

Während der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 20.11.2017 im Zeitraum vom 22.05.2018 bis 29.06.2018 und der erneuten Behördenbeteiligung wurden in insgesamt 23 schriftlichen Stellungnahmen Bedenken, Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplanentwurf vorgebracht. Von diesen 23 Stellungnahmen stammt eine Stellungnahme vom einem Bürger (Grundstückseigentümer im Plangebiet) und eine Stellungnahme von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange. Weitere sieben schriftliche Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen wurden von städtischen Dienststellen aus dem eigenen Wirkungskreis (davon zwei ohne TöB-Funktion) abgegeben.

Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden im Bericht der Verwaltung über die erneute öffent­liche Auslegung und die erneute Beteiligung der Behörden (siehe Anlagen) aufgeführt und im zugehörigen Textteil unter den laufenden Nummern 1.1, 2.1. bis 2.38 behandelt, erörtert und mit einem Abwägungsvorschlag versehen.

Die in den einzelnen Stellungnahmen vorgebrachten inhaltlichen Bedenken und Anregungen (nachfolgend „A“) und für den Bebauungsplan relevanten Hinweise (nachfolgend „H“) beziehen sich im Überblick hauptsächlich auf folgende Einzelthemen – die laufende Nummerierung entspricht den Abschnitten im Bericht über die erneute öffentliche Auslegung und die erneute Beteiligung der Behörden, in dem vorgebrachte Bedenken, Anregungen und Hinweise umfassend behandelt, erörtert und abgewogen werden:

1.1        (A)        Veränderung der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse an der Würzburger Straße
       (H)        Abstandsflächen im Untergeschoss am Gebäude Würzburger Straße

2.1.        (H)        Anfahrbarkeit der Feuerwehraufstellfläche am Wohngebäude Flur Nr. 6228
       (H):        Anbindung der privaten Erschließungsstraße an bestehende Feuerwehrzufahrt

2.2.        (H)        Grundstückskataster
       (A):        Umringsvermessung
       (H):        Einmessung von Gebäudeveränderungen
       (H):        Flurstücksabgrenzung entsprechend der Nutzungen/Eigentumsverhältnisse
       (H):        Vergabe Straßen- und Hausnummernbezeichnung

2.3        (A)        Unterbaurecht unter Fuß- und Radweg

2.10        (A)        Ausweisung öffentlicher Spielplatz
       (A)        Grünstreifen entlang des öffentlichen Weges
       (A)        Änderung öffentliche in private Grünfläche bei Baumgruppe

2.27        (H)        Ein- und Ausfahrt für Müllsammelfahrzeuge in privaten Erschließungsweg

2.30        (A)        Dimensionierung Wendehammer
       (H)        LKW-Fahrverbot Rhönstraße
       (H)        Leitungsrechte

2.37        (A)        Änderung Baufeldgrößen
       (A)        Änderung öffentliche in private Grünfläche bei Baumgruppe
       (A)        Nachhaltiger Baumschutz
       (A)        Artenschutzrecht
2.38        (A)        Altlasten

Zu 2:        Satzungsbeschluss

Dem Stadtrat wird empfohlen, den Bebauungsplanentwurf 04/3b „Spessart Manor“ mit Stand vom 03.09.2018 als Satzung zu beschließen.

.Beschluss:

I.
1.        Der Bericht der Verwaltung vom 03.09.2018 über das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 und § 4a BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans vom 20.11.2017 zwischen Rhönstraße, Hockstraße, Würzburger Straße und westlicher Flurstücksgrenze xxx (Nr. 4/3b) wird zur Kenntnis genommen.

Der Stadtrat beschließt, die eingegangenen Stellungnahmen gemäß Bericht über das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden zu behandeln und abzuwägen (Anlage 7 ).
Mit den in den Stellungnahmen vorgebrachten Bedenken, Anregungen und Hinweisen wird wie folgt umgegangen (laufende Nummern gemäß Bericht über das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden):

1.1:         Den Bedenken und Anregungen von Einwender 1 wird nicht gefolgt.

2.1:         Den Anregungen des Amts 37, Sachgebiet 37.2 – Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz/Brandschutzdienststelle - wird nicht gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.2:         Den Anregungen des Amtes für Breitband, Digitalisierung und Vermessung Aschaffenburg wird nicht gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.3:         Den Anregungen der AVG wird gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.10:         Den Anregungen des Garten- und Friedhofsamtes wird teilweise gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.30:         Den Anregungen des Referats 6 - Tiefbauamt wird gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.37:         Den Anregungen der Stadt Aschaffenburg – Untere Naturschutzbehörde wird teilweise gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.


2.        Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 und § 10 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit geltenden Fassung, Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I) in der derzeit geltenden Fassung und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I) in der derzeit geltenden Fassung den Bebauungsplan Nr. 04/03b für das Gebiet „Spessart-Manor“ vom 03.09.2018 als Satzung und billigt hierzu die Begründung vom 03.05.2018.


II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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10. / pvs/8/10/18. Vollzug des Bay.Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) -Widmung des Bahnbetriebsweges zwischen dem Stadtteil Obernau und Sulzbach als öffentlicher Feldweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 18.09.2018 ö Beschließend 10pvs/8/10/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Bahnbetriebsweg beginnt im Norden am Wendehammer der Sulzbacher Straße (im Bereich des ehemaligen Bahnüberganges) im Anschluss an die bereits öffentlich gewidmete Zufahrt zur Pumpstation der AVG und endet an der Gemarkungsgrenze zu Sulzbach (siehe Lageplan).

Über diesen Bahnbetriebsweg erfolgt die Andienung der privaten Grundstücke, die zwischen der Bahnstrecke und dem Main gelegen sind. Zudem verläuft ein ausgewiesener Radweg auf diesem Weg.

Mit Zustimmung der DB Netz AG, Frankfurt, vertreten durch die Deutsche Bahn AG DB Immobilien Region Süd, München, soll dieser Weg als öffentlicher Feldweg gewidmet werden.
Der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung (Anlage) ist in Vorbereitung.
Die Stadt wird Straßenbaulastträger mit allen Rechten und Pflichten.

Die Nutzung des Weges soll allen Personen möglich sein. Eine Beschränkung erfolgt daher nicht.

.Beschluss:

I.
Mit Wirkung vom 15.10.2018 wird gemäß Artikel 6 des Bay.Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) folgende Fläche im Stadtgebiet von Aschaffenburg als öffentlicher Feldweg (Artikel 53 Nr.1 BayStrWG) gewidmet:

Bahnbetriebsweg zwischen dem Stadtteil Obernau und der Gemarkungsgrenze zu Sulzbach
Teilfläche aus Flurnummer (Fl.-Nr.) xxx, Gem.  Obernau
Anfangspunkt:                Bahn-km 7,88 der Strecke 5220 Aschaffenburg-Miltenberg
Endpunkt:                Bahn-km 8,99 der Strecke 5220 Aschaffenburg-Miltenberg
Länge: 1.100 m
(Anlage 8).


II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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11. / pvs/8/11/18. Beleuchtungsanlage und Drehbühne im Stadttheater – Finanzierung und Förderszenarien

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 18.09.2018 ö Beschließend 11pvs/8/11/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Beleuchtungsanlage
Die Lichtsteueranlage im Stadttheater wurde im Jahr 1980 angeschafft. Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Anlage sind stark eingeschränkt. Flackern und Totalausfälle mit der Folge, dass keine Daten mehr zwischen den Steuerpulten und der Lichtsteueranlage zu übertragen sind, treten seit Jahren auf. Ersatzteile für die Anlage gibt es nicht mehr. Defekte Dimmereinschübe werden regelmäßig zur Reparatur geschickt und danach wiedereingesetzt.
Der Planungs- und Verkehrssenat des Stadtrats stimmte der Neuanschaffung einer Beleuchtungsanlage im Stadttheater zu und beauftragte die Verwaltung mit der Einplanung der erforderlichen Mittel in den Haushalt sowie die Planung und Umsetzung des Austauschs der Anlage. Der Bau- und Finanzierungsbeschluss steht in der Stadtratssitzung (Plenum) am 17.09.2018 auf der Tagesordnung.
Drei Fördermaßnahmen kommen für die finanzielle Unterstützung der Neuanschaffung der Beleuchtungsanlage in Frage: Die Kulturstiftung des Bezirks Unterfranken, der Bayerische Kulturfonds und die Förderung von investiven Klimaschutzmaßnahmen durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Nach Aussagen des Bayerischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie des für die Bundesförderung zuständigen Projektträgers Jülich ist eine Doppelförderung möglich, weil sich Bundes- und Landesförderung nicht gegenseitig ausschließen.
Bei der Unterfränkischen Kulturstiftung wird ein Zuschussantrag in Höhe von 100.000 € gestellt.
Dem Bayerische Kulturfonds wird ein Antrag für die Gesamtmaßnahme gestellt. Die Höchstförderung beträgt 30 %. In welchem Umfang eine Förderung möglich ist, hängt von der Anzahl der eingehenden Anträge ab.
Der Projektträger Jülich fördert „den Einbau hocheffizienter LED-Beleuchtung in Verbindung mit einer nutzungsgerechten Steuer- und Regelungstechnik bei der Sanierung der Innen - und Hallenbeleuchtung mit einem CO2-Minderungspotenzial von mindestens 50 Prozent“. Dieses CO2-Minderungspotenzial wird über den Austausch herkömmlicher Scheinwerfer durch LED-Scheinwerfer erreicht. Auch beim Projektträger wird ein Antrag über die Kosten gestellt, die im Zusammenhang mit der Umstellung auf LED-Scheinwerfer entstehen. Die Förderquote beträgt bezogen auf die im Zusammenhang mit der Umstellung entstehenden Kosten 30%.


2. Drehbühne
Viele der in Aschaffenburg regelmäßig auftretenden Gastspieltheater haben im eigenen Haus eine Drehbühne. Bedingt durch die Tatsache, dass es in Aschaffenburg keine Drehbühne gibt, kommen von vornherein eine Reihe von attraktiven Produktionen mit Drehbühneneinsatz für ein Gastspiel nicht in Frage. Der Wunsch nach einer Drehbühne wird auch von den Theaterbesuchern immer wieder geäußert. Auch für eigene Veranstaltungen wie die Schultheatertage würde eine Drehbühne erhebliche Vorteile mit sich bringen, weil in einer Vorstellung oft zwei oder mehrere Schulen auftreten und über eine Drehbühne zumindest zwei Bühnenbilder ohne große Umbaupausen eingesetzt werden könnten. Der Theaterförderverein hat zweckgebunden für eine Drehbühne 150.000 € angespart und stellt diesen Betrag für eine Anschaffung bzw. einen Einbau zur Verfügung.
Zwei Varianten stehen zur Auswahl: eine mobile Drehbühne oder eine fest eingebaute Version.
Die mobile Drehbühne (Aufsatzdrehbühne) wäre mit dem von dem Theaterförderverein eingebrachten Betrag in Höhe von 150.000 € gedeckt, allerdings ergeben sich Folgekosten durch die zusätzlich erforderliche Lagerfläche und Personalkosten für Auf- und Abbau in Höhe von 10.000 € jährlich.
Die festinstallierte Drehbühne hätte den Vorteil, dass Sie in den Bühnenboden eingebaut würde und sich dadurch kein Höhenunterschied zwischen dem Bühnenbodenniveau und der Drehbühne ergeben würde. Außerdem entfielen Auf- und Abbau sowie die Lagerungskosten.
Da bedingt durch die Erneuerung der Lichtanlage der Bühnenboden teilweise geöffnet werden muss, wurde das Planungsbüro xxx beauftragt, zu überprüfen, ob der Einbau einer Drehbühne grundsätzlich möglich und im Zusammenhang mit der Erneuerung der Beleuchtungsanlage realisierbar ist. Das Planungsbüro xxx kam zu dem Ergebnis, dass eine Drehbühne mit einem Durchmesser von 10 m eingebaut werden kann und dazu auch die statischen Voraussetzungen vorliegen. Nach der uns vorliegenden Kostenkalkulation liegen die Kosten für die Drehscheibe mit Einbau bei 238.000 €, die Kosten für den Holzboden mit Demontage bei 23.800 €. Dazu kommen Planungskosten in Höhe von 36.500 € (jeweils einschließlich Umsatzsteuer).
Die Gesamtausgaben betragen 298.300 €. Geht man von einer Kostenbeteiligung in Höhe von 150.000 € durch den Theaterförderverein aus und berücksichtigt Zuschüsse der Unterfränkischen Kulturstiftung und des Kulturfonds Bayern, verbleibt bei der Stadt ein Finanzierungsanteil von rund 50.000 €.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 10 d. ö. S. "Beleuchtungsanlage und Drehbühne im Stadttheater – Finanzierung und Förderszenarien" abgesetzt und im Plenum behandelt. Der Antrag von Herrn Stadtrat Wolfgang Giegerich (SPD) vom 14.09.2018 wegen „PVS – TOP 10 Beleuchtungsanlage Stadttheater und TOP 11 Baulandstrategie“ ist somit erledigt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.02.2019 14:48 Uhr