Datum: 10.10.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UVS/9/1/18 Behandlung des Antrage von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt vom 09.10.2018 wegen "Vertagung von TOP 1 des UVS 10.10.2018 BV Steinstraße 2" wird zur Kenntnis genommen.
2UVS/9/2/18 Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 7 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.Nrn. xxx, Gem. Aschaffenburg, Steinstraße 2, 63739 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: 20180156
3UVS/9/3/18 Neubau eines Bürogebäudes auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Aufeldstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma Dreßler Bau GmbH, BV-Nr.: xxx
4UVS/9/4/18 Erweiterung der Trockenkammern und Herstellung von Pkw- und Fahrradstellplätzen auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Limesstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma Pollmeier Schnittholz GmbH & Co. KG, Limesstraße xxx, 63741 Aschaffenburg, BV-Nr.: xxx
5UVS/9/5/18 Erweiterung des Kinokomplexes Kinopolis um weitere 4 Kinosäle auf den Baugrundstücken, Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschffenburg, Kolbornstraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Fa. Medienpark Aschaffenburg GmbH & Co. KG, Weichertstraße 20, 63741 Aschaffenburg, BV-Nr. xxx
6UVS/9/6/18 Bauvoranfrage zum Dachgeschossausbau, zur Erweiterung und zur Sanierung von Mehrfamilienhäusern mit aktuell 32 Wohneinheiten auf den Grundstücken Fl. Nrn. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Kranengasse xxx, xxx,xxx,xxx,xxx und Fischergasse xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma GBW Franken GmbH BV-Nr. 20180179
7UVS/9/7/18 Luftschadstoffkonzentrationswerte in der Stadt Aschaffenburg

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1. / UVS/9/1/18. Behandlung des Antrage von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt vom 09.10.2018 wegen "Vertagung von TOP 1 des UVS 10.10.2018 BV Steinstraße 2" wird zur Kenntnis genommen.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 10.10.2018 ö Beschließend 1UVS/9/1/18

.Beschluss:

Behandlung des Antrages  von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt vom 09.10.2018 wegen "Vertagung von TOP 1 des UVS 10.10.2018 BV Steinstraße 2" wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / UVS/9/2/18. Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 7 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.Nrn. xxx, Gem. Aschaffenburg, Steinstraße 2, 63739 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: 20180156

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 10.10.2018 ö Beschließend 2UVS/9/2/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 27.06.2018, bzw. Änderungen vom 06.08.2018 beantragte der Bauherr xxx den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 7 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Steinstraße xxx, 63739 Aschaffenburg.

Geplant ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten mit Satteldach. Im Untergeschoss werden eine Tiefgarage mit 5 KFZ-Stellplätzen und Abstellräume für die einzelnen Wohneinheiten errichtet. Das geplante Gebäude steht allseits frei und verfügt über 2 Vollgeschosse und ein Dachgeschoss. Im Erdgeschoss sind 3 Wohnungen, im 1. Obergeschoss und im Dachgeschoss jeweils 2 Wohnungen mit Größen zwischen 85 m² und 100 m² geplant. Die beiden Dachgeschosswohnungen verfügen noch jeweils über eine kleine Galerie im Spitzboden des Satteldaches.

Das Baugrundstück weist eine Größe von ca. 678 m² auf. Für die Umsetzung des Bauvorhabens muss noch eine Fläche im Umfang von ca. 62 m², entlang der Moltkestraße hinzuerworben werden. Die Gesamtgröße des Grundstückes erreicht damit ca. 740 m². Die Außenmaße des geplanten Gebäudes liegen bei ca. 18 m x 17 m.

Die nicht überbauten Freiflächen werden begrünt. Im südöstlichen Grundstücksbereich ist ein Kinderspielplatz mit ca. 60 m² ausgewiesen.

II.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Baulinienplans Nr. 35 „Neue Ringstraße“ zwischen Bismarckallee und Würzburger Straße und ist daher nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB, d.h. als Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches eines einfachen Bebauungsplans zu beurteilen. Soweit der Baulinienplan keine Festsetzungen enthält ist die Eigenart der näheren Umgebung als Maßstab heranzuziehen.

Aus dem Baulinienplan und der näheren Umgebung ergeben sich folgende Festsetzungen, bzw. folgender Rahmen:

WR – Reines Wohngebiet
überbaubare Grundstücksfläche: max. 30 % bis 315 m²
typische Bautiefe: 17,5 m bis 23 m
Zahl der Vollgeschosse: II + D
offene Bauweise
Baulinien

Das geplante Mehrfamilienwohnhaus mit 7 Wohnungen ist nach der Art der baulichen Nutzung im reinen Wohngebiet allgemein zulässig.

Das Maß der baulichen Nutzung wird eingehalten. Die Grundfläche des geplanten Gebäudes überschreitet mit 294 m² die maximal überbaubare Fläche (315 m²) nicht. Die GRZ erreicht allerdings einen Wert von ca. 0,43, nach Hinzuerwerb einer Teilfläche im Umfang von ca. 62 m² von ca. 0,40 und überschreitet damit die überbaubare Grundstücksfläche von ca. 30 %. Die Überschreitung fügt sich dann noch in die umliegende Bebauung ein, wenn die nicht überbauten Grundstücksflächen begrünt und im Randbereich, wie im Freiflächenplan dargestellt, mit Büschen und Bäumen bepflanzt werden. Zur Sicherung dieser Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse von II + D wird ebenfalls nicht überschritten.
Die typische Bautiefe der Gebäude der unmittelbaren Umgebung von ca. 17,5 m bis 23 m wird durch das Bauvorhaben mit einer Tiefe von ca. 22,5 m, gemessen ab der Steinstraße eingehalten.
Die festgesetzte, westliche Baulinie wird allerdings um 2,5 m bis 4,3 m überschritten. Die Überschreitung kann unter der Bedingung zugelassen werden, dass entlang der westlichen Grundstücksgrenze ein zusätzlicher Grundstücksstreifen, wie in den Planunterlagen bereits eingetragen, erworben wird.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz erforderlich. Von den hiernach 7 erforderlichen PKW-Stellplätze werden 5 in der Tiefgarage, bzw. 2 im Vorgartenbereich entlang der Steinstraße geschaffen.

Je 50 qm Wohnfläche ist ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Die 7 Wohnungen verfügen über eine Gesamtwohnfläche von ca. 674 m². Hieraus ergibt sich ein Bedarf von 14 Fahrradstellplätzen. In der Tiefgarage werden 5, im Vorgartenbereich 2 Fahrradabstellplätze nachgewiesen. Die Fahrradabstellplätze in den Abstellräumen können nicht anerkannt werden, da diese nicht gut zugänglich sind (§ 8 Abs. 2 GaStAbS). Die fehlenden 7 Stellplätze sind in geeigneter Weise zu erstellen und können ggf. oberirdisch (überdacht, umschlossen, abschließbar) errichtet werden.

§ 5 Abs. 1 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sieht eine maximale Zufahrtsbreite zum öffentlichen Straßenraum von 3,5 m vor. Für die Grundstückszufahrten (Tiefgarage und 2 offene Stellplätze) mit einer Gesamtbreite von ca. 10,0 m wird eine Abweichung von der maximal zulässigen Zufahrtsbreite im Umfang von ca. 6,5 m unter der Bedingung erteilt, dass die Vorgartenzone begrünt und mit mindestens 2 Laubbäumen bepflanzt wird. Zur Sicherung dieser Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Ein Kinderspielplatz mit Sandspielfläche und Spielgeräten mit einer Größe von ca. 60 m² ist im südöstlichen Grundstücksbereich vorgesehen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i. H. v. xxx € zu hinterlegen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 1 d. ö. S. "Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 7 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nrn. 4437, 4438/3, Gem. Aschaffenburg, Steinstraße 2, 63739 Aschaffenburg, durch den Bauherrn Ingo Mittnacht, BV-Nr. 20180156" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / UVS/9/3/18. Neubau eines Bürogebäudes auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Aufeldstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma Dreßler Bau GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 10.10.2018 ö Beschließend 3UVS/9/3/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 04.09.2018 beantragte die Firma Dreßler Bau GmbH den Neubau eines Bürogebäudes als Unternehmenszentrale auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Aufeldstraße xxx, 63741 Aschaffenburg.
Der Bauantrag umfasst den Neubau der Unternehmenszentrale Dreßler Bau GmbH. Verschiedene Unternehmensteile, welche bislang auf verschiedenen Standorten verteilt sind sollen in diesem Gebäude zusammengefasst werden. Im Gebäude sollen künftig ca. 200 Mitarbeiter/innen beschäftigt werden. Im Erdgeschoss, sowie im 1. und 2. Obergeschoss sind Reserveflächen vorgesehen, welche vorläufig fremdvermietet werden. Das Gebäude ist als reines Bürogebäude vorgesehen.

Das Gebäude wird als 5-geschossiger und 7-geschossiger Baukörper aus zwei ineinander versetzt angeordneten Quadern, einschließlich einer leicht geschwungenen Betonsandwichfassade mit der Längsseite im Abstand von ca. 13 – 20 m zur Schönbornstraße und mit der Stirnseite im Abstand von ca. 14 – 25 m zur Weichertstraße errichtet. Die Außenabmessungen des Gebäudes liegen bei ca. 65 m x 22 m und einer Höhe von ca. 19,5 m, bzw. 26,5 m. Das Baugrundstück verfügt über eine Größe von ca. 6.069 m². Die Nutzfläche der geplanten Büros liegt bei 4.934 m².

Das Dach des 5-geschossigen Baukörpers erhält einen begrünten Dachgarten und eine Dachterrasse. Das Gebäude erhält zur Akzentuierung eine linienartige LED-Beleuchtung unterhalb der beiden Attiken und zwischen EG und 1. OG, welche in die Fassadenelemente eingelassen werden soll, so dass eine, bei Nacht schwach leuchtende Fuge sichtbar wird.
An der südöstlichen Grundstücksgrenze wird ein 15 m langer und 3 m hoher eingehauster und überdachter Abfallhof, einschließlich Fahrradabstellplätzen errichtet.

An der Schönbornstraße befindet sich eine Trafostation mit den Abmessungen 3 m x 3m, welche ca. 3,5 m aus dem Gelände herausragt.

Die insgesamt 156 PKW-Stellplätze werden je zur Hälfte in der Tiefgarage, bzw. oberirdisch vorgehalten. Entlang der Weichertstraße und Schönbornstraße zieht sich ein, mit Bäumen und Sträuchern bepflanzter Grünsaum mit einer Breite zwischen 3 und 7 m. Darüber hinaus werden auf dem gesamten Gelände Einzelpflanzungen von Bäumen zur Strukturierung und Begrünung des Baugrundstückes vorgenommen. Insgesamt sind 27 größere Laubbäume geplant.

Die verkehrsmäßige Erschließung erfolgt sowohl über die Weichertstraße, wie auch über die Aufeldstraße.

Die derzeit vorhandenen Bestandsgebäude werden abgerissen.

II.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Baulinienplanes Nr. 41, der nur Baugrenzen entlang der Schönborn- und Weichertstraße festsetzt und insofern einem einfachen Bebauungsplan entspricht. Das Grundstück liegt im Übrigen innerhalb des Bebauungszusammenhanges im Bereich des Gewerbegebietes Damm-Ost. Das Bauvorhaben ist daher als sog. Innenbereichsvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen, d.h. die Bebauungsmöglichkeiten der Grundstücke richten sich nach der Eigenart der näheren Umgebung. Hieraus ergeben sich folgende maßgebende Bebauungskriterien:

Baugebiet: GE, bzw. Gemengelage
Überbaute Grundstücksfläche: ca. 80 %
Zahl der Vollgeschosse: II bis V, bzw. VII
Bauweise: abweichend

Das geplante Bauvorhaben hält die Vorgaben des Bebauungsplanes über die Art der baulichen Nutzung ein. Ein Büro- und Verwaltungsgebäude ist im Gewerbegebiet allgemein zulässig.

Durch den geplanten Büro-Neubau, einschließlich der befestigten Fläche wird das Grundstück zu ca. 75 % versiegelt. Die GFZ erreicht 1,23. Das Maß der baulichen Nutzung liegt damit im Rahmen der umliegenden Bebauung.

Der Neubau befindet sich innerhalb der, gem. Baulinienplan Nr. 41 festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen.

Das geplante Gebäude passt sich in seiner Höhenentwicklung von 19,5 m, bzw. 26,5 m an das in direkter Nachbarschaft stehende 5 – 7- geschossige Gebäude (incl. Staffelgeschoss) der AOK, sowie mit seiner insgesamt überbauten Grundstücksfläche und der Fassadengestaltung in die nähere Umgebung ein.

Zur Schönbornstraße wird eine Trafostation mit den Abmessungen 3 x 3 m und einer Höhe von 3,5 m errichtet. Diese steht ca. 1 – 1,9 m von der Schönbornstraße entfernt und überschreitet die Baugrenze um 3 - 4 m. Eine Befreiung von der Überschreitung der Baugrenze kann aus planungsrechtlicher Sicht erteilt werden. Aufgrund der geringen Abmessungen der Trafostation liegt nur eine sehr untergeordnete und punktuelle Überschreitung vor, die das städtebauliche Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt.

An der südlichen Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg (AOK) ist ein Gebäude für 24 Fahrradabstellplätze und Abfallhof mit Überdachung geplant. Die Gesamtlänge des Gebäudes liegt bei 15 m und einer Höhe von 3 m. Die südlichen Abstandsflächen entfallen vollständig auf das benachbarte Grundstück. Auf dem Nachbargrundstück befindet sich an dieser Stelle die Zufahrt zur Tiefgarage des AOK-Gebäudes. Das geplante Gebäude bildet insofern einen wirksamen Lärmschutz vor den Lärmimmissionen der Tiefgaragenzufahrt für das Bürogebäude. Ein Vertreter der AOK hat dem Bauvorhaben zugestimmt. Insofern kann hier eine Abweichung von der erforderlichen Abstandsfläche erteilt werden.
Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist bei Büro- und Verwaltungsgebäude je 40 m² Nutzfläche 1 PKW-Stellplatz vorzuhalten. Bei einer geplanten Nutzfläche von 4.934 m² ergeben sich 124 erforderliche Stellplätze. In der Tiefgarage, sowie auf dem Außengelände werden insgesamt 156 Stellplätze nachgewiesen.

Der Bedarf an Fahrradabstellplätzen richtet sich ebenfalls nach der Nutzfläche und liegt bei 1 Stellplatz je 60 m² Nutzfläche. Hiernach sind 83 Fahrradabstellplätze erforderlich. Diese sind ebenfalls auf dem Baugrundstück nachgewiesen.

Gem. § 5 Abs. 6 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist auf Flächen mit mindestens 8 KFZ-Stellplätzen je angefangener 4 Stellplätze 1 großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Auf der Außenfläche des Grundstückes sind 79 PKW-Stellplätze geplant. Dementsprechend sind 20 Laubbäume nachzuweisen. Der Freiflächenplan weist insgesamt 27 Bäume nach. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung von 20.000 Euro zu hinterlegen.

§ 5 Abs. 1 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sieht eine maximale Zufahrtsbreite zum öffentlichen Straßenraum von 3,5 m vor. Für die beiden Grundstückszufahrten an der Weichertstraße mit einer Breite von 6,5 m und der Aufeldstraße mit einer Breite von 6,0 m können Abweichungen erteilt werden, da die Größe des Baugrundstückes und der hiermit verbundenen Nutzung (200 Arbeitsplätze und 156 Stellplätze) eine jeweils doppelspurige Zufahrt für die Ein- und Ausfahrt erfordern.
Die nicht überbauten Freiflächen sind zu begrünen und zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleistung von 10.000 Euro erhoben.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu erteilen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Firma Dreßler Bau GmbH zum Neubau eines Bürogebäudes als Unternehmenszentrale auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Aufeldstraße xxx, 63741 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Befreiungen, Abweichungen, Bedingungen, Auflagen:
1.        Für die geplante Trafostation mit den Abmessungen 3 m x 3 m und einer Höhe von 3,5 m wird eine Befreiung von der Überschreitung der Baugrenze um 3 – 4 m im Bereich der Schönbornstraße gewährt.
2.        An der südlichen Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Fl.-Nr. 3558/10, Gem. Aschaffenburg (AOK) wird eine Abweichung von den Abstandsflächen auf einer Länge von 15 m für ein Gebäude mit einer Höhe von max. 3 m erteilt.
3.        Für die beiden Grundstückszufahrten an der Weichertstraße mit einer Breite von 6,5 m und der Aufeldstraße mit einer Breite von 6,0 m werden Abweichungen von der maximal zulässigen Zufahrtsbreite im Umfang von 3,0 m, bzw. 3,5 m erteilt.
4.        Es sind 27 Laubbäume, gem. Freiflächenplan mit einer Baumscheibe von mindestens 6 m² zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 Euro zu hinterlegen.
5.        Die nicht überbauten Flächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen und zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 Euro zu hinterlegen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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4. / UVS/9/4/18. Erweiterung der Trockenkammern und Herstellung von Pkw- und Fahrradstellplätzen auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Limesstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma Pollmeier Schnittholz GmbH & Co. KG, Limesstraße xxx, 63741 Aschaffenburg, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 10.10.2018 ö Beschließend 4UVS/9/4/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 10.08.2018 beantragte die Firma Pollmeier Schnittholz GmbH & Co.KG die Erweiterung der Trockenkammern und Herstellung von PKW- und Fahrradstellplätzen auf den Baugrundstücken Fl. Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Limesstraße xxx, 63741 Aschaffenburg.

Der Antragsteller plant die Errichtung von sieben weiteren Trockenkammern, südlich angrenzend an die Bestandsgebäude. Die neuen Kammern entsprechen dem Typus der bereits vorhandenen Trockenkammern und werden in Edelstahl-Systembauweise auf Stahlbetonbodenplatten ausgeführt. Die Beschickung der Trockenkammern erfolgt über ein fahrerloses Transportsystem. Hierzu ist die Herstellung von zwei Stahlbeton-Fahrspuren erforderlich. Im Gebäude sind keine ständigen Arbeitsplätze vorhanden. Der Betrieb beschäftigt insgesamt 215 Mitarbeiter/innen.
Neben den Trockenkammern beinhaltet der Bauantrag die Erweiterung des bestehenden Parkplatzes im Westen des Firmengeländes. Der Parkplatz soll hier nach Süden um 26 weitere PKW-Stellplätze auf insgesamt 129 Stellplätze und einen überdachten Fahrradabstellplatz erweitert werden. Im Bereich des Parkplatzes werden zur Eingrünung 7 Laubbäume gepflanzt.

II.
Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und ist damit als Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S. d. § 34 BauGB zu beurteilen, d.h. die Bebauungsmöglichkeiten der Grundstücke richten sich nach der Eigenart der näheren Umgebung. Das Baugrundstück liegt innerhalb des Sonderbaugebietes Hafen Aschaffenburg. Der betreffende Gebietsabschnitt weist eine gewerblich-industrielle Prägung i.S. d. §§ 8, 9 BauNVO auf. Im Übrigen ergeben sich folgende maßgebende Bebauungskriterien:

Überbaute Grundstücksfläche: bis ca. 100 %
Bauliche Höhe: 8 – 12 m
Bauweise: abweichende

Das Bauvorhaben fügt sich, als gewerblicher, bzw. industrieller Betrieb hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Bei einer Grundstücksgröße von ca. 105.650 m² ergab sich bei der bisherigen baulichen Grundstücksausnutzung von ca. 44.750 m² eine GRZ von 0,42, welche sich durch die Neubaumaßnahme, bei einer überbauten Gesamtfläche von ca. 48.850 m² auf 0,46 erhöht. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben damit ebenfalls in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Hinsichtlich des Immissionsschutzes sind evtl. Auflagen und Bedingungen der Unteren Immissionsschutzbehörde sind zu beachten.
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Industriebetriebe, bzw. Lagerräume und -plätze je 3 Beschäftige 1 PKW-Stellplatz erforderlich. Die Anzahl der Beschäftigten des Betriebs liegt bei 215. Hieraus ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 72 PKW-Stellplätzen. Bisher sind 103 Stellplätze nachgewiesen, welche sich durch die Erweiterung der Stellplatzfläche um 26 auf 129 erhöht.

Darüber hinaus ist je 5 Beschäftigten 1 Fahrradabstellplatz erforderlich. Hieraus ergeben sich vorliegend 43 Fahrradstellplätze. Auf dem Baugrundstück werden 44 Fahrradstellplätze nachgewiesen. Der Stellplatznachweis für die erforderlichen PKW- und Fahrradabstellplätze auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.

Gemäß § 5 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind die PKW-Stellplätze einzugrünen und bei mindestens 8 ebenerdigen Stellplätzen ist je angefangener 4 Stellplätze mindestens ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. Hieraus ergeben sich vorliegend 7 Laubbäume, welche im Bereich der Parkplätze angepflanzt werden. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H. v. xxx € zu hinterlegen. Gem. vorliegendem Freiflächenplan ist darüber hinaus eine weitere Eingrünung nicht bebauter Grundstücksteile geplant.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag zur Erweiterung der Trockenkammern und Herstellung von PKW- und Fahrradstellplätzen auf den Baugrundstücken Fl. Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Limesstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma Pollmeier Schnittholz GmbH & Co.KG, Limesstraße xxx, 63741 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Auflage:
Es sind mindestens 7 großkronige Laubbäume zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H. v. xxx € zu hinterlegen.


II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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5. / UVS/9/5/18. Erweiterung des Kinokomplexes Kinopolis um weitere 4 Kinosäle auf den Baugrundstücken, Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschffenburg, Kolbornstraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Fa. Medienpark Aschaffenburg GmbH & Co. KG, Weichertstraße 20, 63741 Aschaffenburg, BV-Nr. xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 10.10.2018 ö Beschließend 5UVS/9/5/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 29.08.2018 beantragte die Firma Medienpark Aschaffenburg GmbH & Co KG eine Erweiterung des Kinokomplexes Kinopolis um weitere 4 Kinosäle auf den Baugrundstücken, Fl. Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Kolbornstraße xxx, 63739 Aschaffenburg.
Die beiden Grundstücke verfügen über eine Gesamtgröße von 9.865 m² und sind derzeit mit dem vor ca. 20 Jahren errichteten Multiplexkino Kinopolis bebaut. Das Kino verfügt bereits über 7 Säle, davon 5 mit ca. 170 Sitzplätzen und zwei weitere mit ca. 300, bzw. 350 Sitzplätzen. Der Bauantrag umfasst die Errichtung von 4 weiteren Sälen mit je 74 Sitzplätzen, welche im nordöstlichen Bereich, in unmittelbaren Anschluss an das bestehende Kinogebäude angebaut werden sollen. Die derzeit dort noch bestehenden Gebäude befinden sich aktuell in Abbruch.

Mit der Erweiterung des Kinogebäudes ist keine Veränderung der bisherigen Betriebszeiten verbunden. Die zusätzlichen Kinosäle werden durch das vorhandene Personal betreut.

Das geplante Gebäude verfügt über eine Grundfläche von ca. 44,5 m x 19,5 m und eine Höhe von ca. 11,8 m. Im Untergeschoss ist eine Tiefgarage für den erforderlichen Stellplatznachweis geplant. Die Tiefgaragenerweiterung wird an die vorhandene Tiefgarage angeschlossen. Die Parkebene im Erdgeschoss des Erweiterungsbauwerks ist ausschließlich zur Festvermietung an Dauerparker vorgesehen.

Die geplanten Kinosäle erstrecken sich über die beiden Obergeschosse. Das Gebäude wird von einem Flachdach mit aufstehenden technischen Anlagen abgeschlossen.

Die Kinoerweiterung ist barrierefrei geplant. Die Behindertenparkplätze in der Tiefgarage sind von gehbehinderten Personen oder Rollstuhlfahrer über einen vorhandenen Behindertenaufzug erreichbar. Für hörgeschädigte oder sehgeschwächte, bzw. sehbehinderte Personen sind Hörhilfe- oder beschreibende Systeme geplant.


II.

Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, jedoch innerhalb des Bebauungszusammenhanges an zentraler Stelle in der Innenstadt. Die Erweiterung des Kinogebäudes ist daher als sog. Innenbereichsvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen, d.h. die Bebauungsmöglichkeiten der Grundstücke richten sich nach der Eigenart der näheren Umgebung. Hieraus ergeben sich folgende maßgebende Bebauungskriterien:

Baugebiet: MK/MI – Kerngebiet/Mischgebiet
Überbaute Grundstücksfläche: ca. 80 – 100 %
Zahl der Vollgeschosse: bis V
Bauweise: geschlossene

Das geplante Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als kulturelle Einrichtung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Maß der baulichen Nutzung wird nicht überschritten. Gleiches gilt für die Bauweise hinsichtlich des zweiseitigen Grenzanbaus. Aufgrund der 100 %-Versiegelung ist der Flachdachanteil des Gebäudes extensiv zu begrünen. Die technischen Aufbauten sind aus Gründen der Vermeidung einer Störung des Ortsbildes mit architektonischen Elementen einzufassen.

Für die gesicherte Erschließung sind Grunddienstbarkeiten für Geh-, Fahrt-, sowie Leitungsrechte erforderlich und nachzuweisen.

Hinsichtlich der zu erwartenden Schallimmissionen liegt die Schallimmissionsprognose Nr. 404 für die Erweiterung der Kinosäle im Kinopolis des Büros Pfeifer vom 17.08.2018 vor. Zudem ist die Untere Immissionsschutzbehörde zu beteiligen. Evtl. Auflagen und Bedingungen des Immissionsschutzes sind zu beachten.

Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für sonstige Versammlungsstätten je 10 Sitzplätze 1 PKW-Stellplatz vorzusehen. Geplant sind 4 Kinosäle mit je 74 Sitzplätzen. Hieraus ergibt sich eine Gesamtzahl an zusätzlichen Sitzplätzen von 296, mithin sind 30 PKW-Stellplätze neu nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt im Bereich der Erweiterung der Tiefgarage. Von den 30 Stellplätzen sind 4 als Behindertenstellplätze, davon 2 im Neubau und durch Tausch und Umwidmung 2 weitere im Bestandsgebäude vorgesehen.

Für Fahrradabstellplätze gilt ebenfalls ein Verteilungsschlüssel von 1 Abstellplatz je 10 Besuchersitzplätzen, mithin sind 30 Fahrradstellplätze erforderlich. Diese sind ebenfalls nachgewiesen. Gem. § 9 GaStAbS sollen die Fahrradabstellplätze ein diebstahlsicheres Anschließen ermöglichen und überdacht werden.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu erteilen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Firma Medienpark Aschaffenburg GmbH & Co KG zur Erweiterung des Kinokomplexes Kinopolis um weitere 4 Kinosäle auf den Baugrundstücken, Fl. Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Kolbornstraße xxx, 63739 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Auflagen, Bedingungen:
1.        Die nicht überbauten Flachdachanteile des Neubaus sind extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H. v. xxx Euro zu hinterlegen.
2.        Technische Aufbauten auf dem Flachdach sind mit architektonischen Elementen einzufassen.
3.        Notwendige Geh-, Fahrt- und Leitungsrechte sind dinglich zu sichern und gegenüber der Baugenehmigungsbehörde nachzuweisen.



II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
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Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
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wiederkehrend
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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6. / UVS/9/6/18. Bauvoranfrage zum Dachgeschossausbau, zur Erweiterung und zur Sanierung von Mehrfamilienhäusern mit aktuell 32 Wohneinheiten auf den Grundstücken Fl. Nrn. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Kranengasse xxx, xxx,xxx,xxx,xxx und Fischergasse xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma GBW Franken GmbH BV-Nr. 20180179

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 10.10.2018 ö Beschließend 6UVS/9/6/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.

Am 19.07.2018 reichte die Firma GBW Franken GmbH bei der Stadt Aschaffenburg eine Bauvoranfrage zum Dachgeschossausbau, zur Erweiterung und zur Sanierung von mehreren Mehrfamilienhäusern mit aktuell insgesamt 32 Wohneinheiten auf den Grundstücken Fl. Nrn.: xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Kranengasse xxx und Fischergasse xxx, 63739 Aschaffenburg mit folgenden Fragenstellungen ein:

1. Bebauung außerhalb der Grundstücksgrenze
Für die Gebäude Kranengasse xxx und xxx wird die Überbauung der Grundstücksgrenze in Richtung Floßhafen beantragt. Durch die Erweiterung, die oberhalb des Kellergeschosses auskragt, kann zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden. Der Erweiterungsbau überdeckt die Grundstücksgrenze zwischen ca. 1,00 m und 3,20 m. Kann der Überbauung der Grundstücksgrenze an dieser Stelle in Art und Umfang zugestimmt werden?

2. Erhöhung der Anzahl der Vollgeschosse
Im Zuge der Nachverdichtung und Schaffung von neuem Wohnraum sollen die Gebäude Kranengasse xxx und xxx um ein Geschoss von zwei auf drei Vollgeschosse erhöht werden. Kann der Erhöhung der Anzahl der Vollgeschosse von zwei auf drei für die vorgenannten Grundstücke zugestimmt werden?

3. Dachgeschossausbau als Nichtvollgeschoss
Für die Schaffung von neuem Wohnraum sollen die Dachgeschosse aller Gebäude als nicht Vollgeschosse mit Gauben ausgebaut werden. Kann dem Ausbau der Dachgeschosse in Art und Umfang gemäß beiliegender Planung zugestimmt werden?

4. Erhöhung der Abstandsfläche auf Nachbargrundstück
Die Abstandsflächen der Gebäude Fischergasse xxx, Kranengasse xxx und xxx sowie Kranengasse xxx liegen teilweise auf den benachbarten Grundstücken (Fl. Nr. xxx und Am Floßhafen xxx). Durch die Lage der Gebäude zu den Nachbargrundstücken werden weder Brandschutz, natürliche Belichtung noch Lüftung beeinträchtigt. Kann einer Erhöhung der Abstandsflächen gemäß beiliegender Abweichung unter Entbindung der Nachbarschaft zugestimmt werden?

5. Überdeckung der Abstandsflächen
Die Abstandsflächen zwischen den Bestandsgebäuden überdecken sich zum Teil auf Grund der Aufstockung und Erweiterungen. Durch die Lage der Gebäude zueinander werden weder natürliche Belichtung noch Lüftung beeinträchtigt. Kann der Überdeckung und dem beiliegenden Abweichungsantrag zugestimmt werden?

6. Anordnung der Stellplätze
Die Grundstücksaufteilung der o.g. Liegenschaften lässt die Herstellung der erforderlichen Stellplätze nicht sinnvoll zu. Die im Zuge der Nachverdichtung geplante Erweiterung und Aufstockung und die damit verbundene Schaffung von neuem Wohnraum fordert gemäß Stellplatzsatzung die Herstellung von 9 Stellplätzen. Diese Forderung kann jedoch durch ein entsprechendes Mobilitätskonzept kompensiert werden. Die Grundstücke befinden sich in direkter Innenstadtnähe und somit fast im Kerngebiet. Alle Dinge des täglichen Bedarfs (Nahversorger, Einkaufen, Ärzte, Schulen, etc.) sind fußläufig zu erreichen und die Kranengasse ist sehr gut an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen. Die geforderten Stellplätze können weiterhin durch die Bereitstellung von zusätzlichen Fahrradstellplätzen und von max. 2 Car-Sharing Fahrzeugen kompensiert werden. Kann dem Konzept und der beiliegenden Befreiung zugestimmt werden?

7. Erweiterung Fischergasse xxx
Im Zuge der Erweiterung soll das Gebäude Fischergasse xxx vergrößert und um Balkone ergänzt werden. Die Balkone grenzen direkt an den Nachbarn Fischergasse xxx, welcher bereits zwei große Balkone an der Grundstücksgrenze errichtet hat. Die Bebauung fügt sich somit in Art und Umfang in die Nachbarbebauung ein. Kann der Erweiterung gemäß beiliegender Planung zugestimmt werden?

Die Bauvoranfrage dient der Vorbereitung einer möglichen Revitalisierung und Nachverdichtung der Liegenschaft Kranengasse xxx und Fischergasse xxx. Die 3 Grundstücke der GBW Franken GmbH sind derzeit jeweils mit 1 – 3 Mehrfamilienhäusern bebaut. Im Bestand befinden sich aktuell 32 Wohnungen mit einer Wohnfläche zwischen ca. 31 m² und 62 m². Die Dachgeschosse der bestehenden Gebäude sollen erhöht und ausgebaut werden. Durch diese Maßnahme können sechs weitere Wohnungen mit ca. 42 m² bis 69 m² Wohnfläche generiert werden. Weiterhin sollen die Gebäude Kranengasse xxx und xxx aufgestockt werden was drei neue Wohnungen zwischen ca. 53 m² und 84 m² schafft. Durch die Erweiterungsbauten an allen Gebäuden können die bestehenden Wohnungen durch Balkone qualitativ verbessert werden und ein Teil der Wohnungen durch zusätzlichen Wohnraum vergrößert werden. Insgesamt können durch die Baumaßnahmen 9 zusätzliche Wohneinheiten geschaffen werden.

II.

Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, gleichwohl aber in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB. Das Bauvorhaben ist daher als Innenbereichsvorhaben zu beurteilen, d.h. die Bebauungsmöglichkeiten der Grundstücke richten sich nach der Eigenart der näheren Umgebung. Hieraus ergeben sich folgende maßgebende Bebauungskriterien:

Baugebiet: Allgemeines Wohngebiet - WA
Überbaute Grundstücksfläche: bis ca. 60 %
Zahl der Vollgeschosse: bis III+D
Bauweise: geschlossene, teilweise abweichende

Das geplante Vorhaben fügt sich hiernach grundsätzlich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die Überdeckung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen der Bestandsgebäude auf den eigenen Grundstücken des Antragstellers kann auch nach der Aufstockung und Erweiterungen grundsätzlich zugestimmt werden, soweit der Brandschutz gewährleistet ist, als auch die natürliche Belichtung und Belüftung nicht beeinträchtigt wird. Eine Abweichung kann insofern in Aussicht gestellt werden.

Soweit Abstandsflächen auf benachbarte Grundstücke entfallen ist eine Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer erforderlich. Sinn und Zweck der Abstandsflächen (Brandschutz, Belichtung, Belüftung, Besonnung, sozialer Friede, etc.) müssen gewahrt bleiben.

Der Umfang der zu schaffenden PKW-Stellplätze und Fahrradabstellplätze richtet sich allgemein nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung. Für Wohnungen mit Wohnflächen bis 100 m² sind je WE 1 Stellplatz für Wohnungen bis 150 m² je 2 Stellplätze, darüber hinaus je 3 Stellplätze erforderlich. Die v.g. Satzung sieht darüber hinaus vor, dass die Anzahl der erforderlichen Stellplätze auf bis zu 50 % der hiernach ermittelten Stellplätze reduziert werden kann, soweit öffentlich geförderter Wohnraum i.S.d. des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes geschaffen wird und weitere Bedingungen erfüllt werden, u.a.

  • Errichtung einer Wohnanlage mit mind. 20 Wohneinheiten
  • maximal 500 m Entfernung zu einer Haltestelle des ÖPNV
  • Betrieb- und Unterhaltung eines Car-Sharing-Systems

Die Einzelheiten sind in § 2 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung geregelt.

Die Innenstadtnähe ist hier unbeachtlich. In § 3 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist eine Ausnahme für die beiden Zonen „Innenstadt – Kernbereich“ und „Innenstadt – Randbereich“ enthalten. Diese Bereiche umfassen allerdings nicht die betroffenen Baugrundstücke.

Aus Gründen der Gleichbehandlung können Abweichungen oder Ausnahmen über den bereits in der Satzung definierten Umfang hinaus nicht gewährt werden.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides mit dem im Beschlusstext ausgeführten Antwortformulierungen vorgeschlagen.  

.Beschluss:

I.

Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides zum Dachgeschossausbau, zur Erweiterung und zur Sanierung von mehreren Mehrfamilienhäusern mit aktuell 32 Wohneinheiten auf den Grundstücken Fl.Nrn.: xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Kranengasse xxx und Fischergasse xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma GBW Franken GmbH wird für folgende Beantwortung erteilt:

1. Bebauung außerhalb der Grundstücksgrenze

Für die Gebäude Kranengasse xxx und xxx wird die Überbauung der Grundstücksgrenze in Richtung Floßhafen beantragt. Durch die Erweiterung, die oberhalb des Kellergeschosses auskragt, kann zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden. Der Erweiterungsbau überdeckt die Grundstücksgrenze zwischen ca. 1,00 m und 3,20 m. Kann der Überbauung der Grundstücksgrenze an dieser Stelle in Art und Umfang zugestimmt werden?

Aus stadtplanerischer Sicht wird einer Auskragung von max. 1,00 bis 2,00 m über die Grundstücksgrenze hinaus auf öffentlichem Grundstück zugestimmt. Eine weitere Auskragung führt zu einer verstärkten Verschattung und lässt sich aus der benachbarten, lediglich in der Erdgeschossebene verlaufenden Mauer nicht ableiten oder begründen. Hinsichtlich des hierfür notwendigen Grunderwerbs und der technischen Ausführung ist eine Abstimmung mit der Stadtkämmerei – Sachgebiet Liegenschaften und dem Tiefbauamt erforderlich.

2. Erhöhung der Anzahl der Vollgeschosse

Im Zuge der Nachverdichtung und Schaffung von neuem Wohnraum sollen die Gebäude Kranengasse xxx und xxxx um ein Geschoss von zwei auf drei Vollgeschosse erhöht werden. Kann der Erhöhung der Anzahl der Vollgeschosse von zwei auf drei für die vorgenannten Grundstücke zugestimmt werden?

Die geplante Aufstockung des Gebäudes Kranengasse xxx und xxx entlang des Floßhafens fügt sich städtebaulich und planungsrechtlich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Gebäude verfügen dann über III Vollgeschosse und ein Dachgeschoss. Dies entspricht dem, sich aus der umliegenden Bebauung abgeleiteten planungsrechtlichen Rahmen. Die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen (vgl. Ziffer 4 und 5) und Stellplatzanforderungen (vgl. Ziffer 6) sind einzuhalten.

3. Dachgeschossausbau als Nichtvollgeschoss

Für die Schaffung von neuem Wohnraum sollen die Dachgeschosse aller Gebäude als nicht Vollgeschosse mit Gauben ausgebaut werden. Kann dem Ausbau der Dachgeschosse in Art und Umfang gemäß beiliegender Planung zugestimmt werden?

Der geplante Dachgeschossausbau aller Gebäude fügt sich städtebaulich und planungsrechtlich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen (vgl. Ziffer 4 und 5) und Stellplatzanforderungen (vgl. Ziffer 6) sind einzuhalten.

4. Erhöhung der Abstandsfläche auf Nachbargrundstück

Die Abstandsflächen der Gebäude Fischergasse xxx, Kranengasse xxx und xxx sowie Kranengasse xxx liegen teilweise auf den benachbarten Grundstücken (Fl. Nr. xxx und Am Floßhafen xxx). Durch die Lage der Gebäude zu den Nachbargrundstücken werden weder Brandschutz, natürliche Belichtung noch Lüftung beeinträchtigt. Kann einer Erhöhung der Abstandsflächen gemäß beiliegender Abweichung unter Entbindung der Nachbarschaft zugestimmt werden?
Die Eigentümer der betroffenen benachbarten Grundstücke sind im Rahmen des erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens zu beteiligen. Nach Änderung der Bayerischen Bauordnung rechnet die Überprüfung der Abstandsflächen seit 01.09.2018 auch in vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erneut zum allgemeinen Prüfprogramm und ist Gegenstand der Baugenehmigung. Eine Nachbarbeteiligung und deren Zustimmung ist für die Erteilung einer Abweichung erforderlich. Soweit die Nachbarn dem Bauvorhaben zustimmen und Belichtung, Belüftung und der Brandschutz gewährleistet sind, kann eine Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächen erteilt werden. Diese wird für diesen Fall in Aussicht gestellt.

5. Überdeckung der Abstandsflächen

Die Abstandsflächen zwischen den Bestandsgebäuden überdecken sich zum Teil auf Grund der Aufstockung und Erweiterungen. Durch die Lage der Gebäude zueinander werden weder natürliche Belichtung noch Lüftung beeinträchtigt. Kann der Überdeckung und dem beiliegenden Abweichungsantrag zugestimmt werden?

Die Überdeckung der Abstandsflächen der Bestandsgebäude auf den eigenen Grundstücken des Antragstellers kann auch nach der Aufstockung und Erweiterungen grundsätzlich zugestimmt werden, soweit der Brandschutz gewährleistet ist, als auch die natürliche Belichtung und Belüftung nicht beeinträchtigt wird. Eine Abweichung kann insofern in Aussicht gestellt werden.

6. Anordnung der Stellplätze

Die Grundstücksaufteilung der o.g. Liegenschaften lässt die Herstellung der erforderlichen Stellplätze nicht sinnvoll zu. Die im Zuge der Nachverdichtung geplante Erweiterung und Aufstockung und die damit verbundene Schaffung von neuem Wohnraum fordert gemäß Stellplatzsatzung die Herstellung von 9 Stellplätzen. Diese Forderung kann jedoch durch ein entsprechendes Mobilitätskonzept kompensiert werden. Die Grundstücke befinden sich in direkter Innenstadtnähe und somit fast im Kerngebiet. Alle Dinge des täglichen Bedarfs (Nahversorger, Einkaufen, Ärzte, Schulen, etc.) sind fußläufig zu erreichen und die Kranengasse ist sehr gut an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen. Die geforderten Stellplätze können weiterhin durch die Bereitstellung von zusätzlichen Fahrradstellplätzen und von max. 2 Car-Sharing Fahrzeugen kompensiert werden. Kann dem Konzept und der beiliegenden Befreiung zugestimmt werden?

Der Umfang der zu schaffenden PKW-Stellplätze und Fahrradabstellplätze richtet sich allgemein nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung. Für Wohnungen mit Wohnflächen bis 100 m² sind je WE 1 Stellplatz für Wohnungen bis 150 m² je 2 Stellplätze, darüber hinaus je 3 Stellplätze erforderlich. Die v.g. Satzung sieht darüber hinaus vor, dass die Anzahl der erforderlichen Stellplätze auf bis zu 50 % der hiernach ermittelten Stellplätze reduziert werden kann, soweit öffentlich geförderter Wohnraum i.S.d. des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes geschaffen wird und weitere Bedingungen erfüllt werden, u.a.

  • Errichtung einer Wohnanlage mit mind. 20 Wohneinheiten
  • maximal 500 m Entfernung zu einer Haltestelle des ÖPNV
  • Betrieb- und Unterhaltung eines Car-Sharing-Systems

Die Einzelheiten sind in § 2 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung geregelt.

Die Innenstadtnähe ist hier unbeachtlich. In § 3 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist eine Ausnahme für die beiden Zonen „Innenstadt – Kernbereich“ und „Innenstadt – Randbereich“ enthalten. Diese Bereiche umfassen allerdings nicht die betroffenen Baugrundstücke.

Aus Gründen der Gleichbehandlung können Abweichungen oder Ausnahmen über den bereits in der Satzung definierten Umfang hinaus nicht gewährt werden.

7. Erweiterung Fischergasse xxx

Im Zuge der Erweiterung soll das Gebäude Fischergasse xxx vergrößert und um Balkone ergänzt werden. Die Balkone grenzen direkt an den Nachbarn Fischergasse xxx, welcher bereits zwei große Balkone an der Grundstücksgrenze errichtet hat. Die Bebauung fügt sich somit in Art und Umfang in die Nachbarbebauung ein. Kann der Erweiterung gemäß beiliegender Planung zugestimmt werden?

Die geplanten Balkonanbauten fügen sich städtebaulich und planungsrechtlich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Aufgrund des ab dem 1. Obergeschoss eintretenden starken Auskragens des grenzständigen Neubauteils über das benachbarte Vorderhaus Fischergasse xxx hinaus ist hier eine Zustimmung des unmittelbar angrenzenden Nachbarn (Fl. Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg) erforderlich. Die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen (vgl. Ziffer 4 und 5) und Stellplatzanforderungen (vgl. Ziffer 6) sind einzuhalten.



II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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7. / UVS/9/7/18. Luftschadstoffkonzentrationswerte in der Stadt Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 10.10.2018 ö Beschließend 7UVS/9/7/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Anlass
Bereits 2006 wurde mit dem freiwilligen Maßnahmenplan zur langfristigen Einhaltung der Grenzwerte das Thema Luftreinhaltung gründlich aufgearbeitet, zuletzt wurde dies im Projektbeirat Luftqualität 2009 umfassend thematisiert. Der Projektbeirat kam unter der Begleitung des Instituts für Energie- und Umweltforschung Heidelberg GmbH zu dem Ergebnis, dass der Ausbau von Verkehrsanlagen als eine Maßnahme mit einer der höchsten Prioritäten anzusehen ist und mit das höchste gesamtstädtische Immissionsminderungspotential hat. Diese Maßnahme beinhaltete im Kfz-Bereich insbesondere den beschleunigten Ausbau des Ringschluss Ost und den Bau des Nordringes (die Maßnahme beinhaltete aber auch andere Teilaspekte, wie z.B. die Erweiterung des Radwegenetzes oder den Bau von Kreisverkehrsplätzen). Nach Umsetzung dieser Hauptbaumaßnahmen im Straßennetz wurde prognostiziert, dass die Grenzwerte für Feinstäube und Stickstoffdioxid im Stadtgebiet überwiegend eingehalten werden.
Seitens der Stadtverwaltung wurde mehrfach in der Vergangenheit und bereits vor der aktuellen Dieseldiskussion angekündigt, dass nach der Fertigstellung des Nordringes eine Neubetrachtung der Schadstoffimmissionen erfolgen soll. Zum einen um die Wirksamkeit der Baumaßnahme nachvollziehen zu können, zum anderen um eventuell noch kritische Abschnitte zu identifizieren. Nachdem in 2017 der Nordring in Betrieb ging, wurde nach einer gewissen Eingewöhnungszeit für den Verkehr zusammen mit dem LfU eine neue Ermittlung der Feinstaub- und Stickstoffdioxidimmissionen im Straßennetz veranlasst. Diese Schadstoffe wurden bereits im Projektbeirat als die für Aschaffenburg relevanten Schadstoffe identifiziert. Aufgrund früherer Berechnungen (zuletzt aus 2008) ist für diese Schadstoffe zudem ein Vergleich der Immissionen möglich.
Grenzwerte für Feinstäube und Stickstoffdioxid:
In der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) sind u.a. Grenzwerte für die o.g. Luftschadstoffe aufgeführt. Aufgrund der unterschiedlichen Wirkungen der einzelnen Luftschadstoffe auf den Menschen oder Pflanzen, sind dabei jeweils Grenzwerte für unterschiedliche Zeiträume festgelegt. So gibt es z.B. bei Feinstaub (PM10) sowohl einen Tagesgrenzwert als auch einen Jahresgrenzwert, diese müssen dann im Mittel des jeweiligen Zeitraums eingehalten werden. Zusätzlich existiert seit 2015 auch ein Grenzwert für den Feinstaub PM2,5.
Die für die Immissionsberechnung 2018 relevanten Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit sind für die Stadt Aschaffenburg folgende:
Luftschadstoffe
Immissionsgrenzwert als Jahresmittelwert (JMW)
Immissionsgrenzwert als Tagesmittelwert (TMW)
Feinstaub PM2,5*
25 µg/m3
---
Feinstaub PM10*
40 µg/m3

50 µg/m3
(maximal 35 Überschreitungen pro Jahr zulässig)
Stickstoffdioxid (NO2)
40 µg/m3
---
*Feinstäube PM10 und PM2,5 unterscheiden sich in der Partikelgröße (vereinfacht 10 bzw. 2,5 millionstel Meter)

Methodik
Angestrebt war eine flächenhafte Aussage zum gesamten Aschaffenburger Hauptstraßennetz. Um diese Aussage zu bekommen, gibt es grundsätzlich zwei Methoden: Messungen oder Simulationsberechnungen. Sowohl aus zeitlichen als aus Kostengründen kann ein städtisches Straßennetz nicht im Gesamten mittels Messungen erfasst werden. Ausbreitungsrechnungen sind dafür besser geeignet, sie sind hinreichend konservativ und werden immer wieder mittels Messungen kalibriert.
Da beim LfU inzwischen genügend Erfahrungen hinsichtlich Immissionsberechnungen vorliegen, müssen auch nicht mehr für jeden einzelnen Straßenabschnitt detaillierte Ausbreitungsrechnungen durchgeführt werden. Anhand eines Grobscreenings, welches u.a. die vorhandene Bebauung und die Verkehrszahlen berücksichtigt, können bereits viele Straßenabschnitte als nicht kritisch hinsichtlich möglicher Grenzwertüberschreitungen eingestuft werden. Lediglich für die kritischen Abschnitte wird dann eine detaillierte Immissionsbetrachtung für den maximal belasteten Abschnitt durchgeführt.
Die Berechnung wurde kostenneutral durch das LfU durchgeführt. Grundlage hierfür war die aktuelle Bestandanalyse des Kfz-Verkehrs des Stadtplanungsamtes aus 2018. Daraus wurden dem LfU alle Straßenabschnitte mit einer durchschnittlich täglichen Verkehrsstärke ≥ 5.000 Kfz inklusive dem jeweiligen Schwerverkehrsanteil übermittelt. Zusätzlich dazu auch die Abschnitte, welche bereits bei früheren Berechnungen betrachtet wurden. Insgesamt wurden so die Daten von 105 Straßenabschnitten an das LfU gemeldet.
Die Immissionen im Straßenverkehr setzen sich zusammen aus einer Vorbelastung aus dem regionalen und städtischen Hintergrund und der lokalen Zusatzbelastung direkt am Immissionsort. Dies zusammen ergibt die Gesamtbelastung, welche dann mit den Grenzwerten verglichen werden kann.
Die Vorbelastung für Aschaffenburg wurde anhand der LfU-Messstationen im Bussardweg und in Kleinwallstadt (Hofstetter Straße), sowie für Feinstaub PM10 der Messstation Würzburg/Kopfklinik ermittelt. Als Vorbelastung wurden folgende Jahresmittelwerte abgeleitet:
Feinstaub PM10:                16 µg/m3
Feinstaub PM2,5:                12 µg/m3
Stickstoffmonoxid:                10 µg/m3
Stickstoffdioxid:                24 µg/m3
Die Zusatzbelastung des lokalen Straßenverkehrs wurde errechnet mit Hilfe sogenannter Fahrzeug-Emissionsfaktoren des Jahres 2018 aus dem aktuellen Handbuch für Emissionsfaktoren. Die aktuellen Erkenntnisse zum Abgasverhalten der Diesel-Pkw sind hierin bereits berücksichtigt. Zusätzlich fließen in die Berechnung u.a. die Straßengeometrie, die Bebauungsdichte, die Meteorologie und die Straßenart (Bsp. Hauptverkehrsstraße oder Wohnstraße) ein. Die Berechnung wurde dann für den jeweils am stärksten belasteten Abschnitt im gemeldeten Straßenabschnitt durchgeführt (z.B. der Abschnitt mit der dichtesten Randbebauung und der geringsten Straßenbreite).
Ergebnis 
Das LfU teilte mit Schreiben vom 10.07.2018 und 20.08.2018 der Stadt Aschaffenburg folgende Ergebnisse mit:
Feinstäube PM10 und PM2,5:
Die Grenzwerte für die Jahresmittel werden an allen betrachteten Straßenabschnitten eingehalten. Die maximalen berechneten Jahresmittelwerte betragen für PM10 24 µg/m3 und für PM2,5 16 µg/m3. Zwischen der Zahl der Überschreitungen des Tagesmittelwertes und dem Jahresmittelwertes gibt es einen statistischen Zusammenhang. Bei einem Jahresmittelwert von 30 µg/m3 oder weniger ist davon auszugehen, dass der Feinstaub PM10 – Grenzwert im Tagesmittel (einschließlich der zulässigen max. 35 Überschreitungstage) ebenfalls nicht überschritten ist.
Stickstoffdioxid NO2:
In folgenden Straßenabschnitten wurden nach der genannten Methodik im am stärksten belasteten Abschnitt des genannten Straßenabschnittes Überschreitungen des Stickstoffdioxid-Grenzwertes von 40 µg/m3 im Jahresmittel errechnet:
Straßenabschnitt
von
bis
NO2 (µg/m3)
Schillerstraße
Mühlstraße
Schulstraße
44
Landingstraße
Löherstraße
Erthalstraße
51
Löherstraße
Dalbergstraße
Wermbachstraße
42 (48*)
Wermbachstraße
Löherstraße
Alexandrastraße
51
Würzburger Straße
Südring
Flachstraße
52
Obernauer Straße
Bahnweg
Am Häsbach
46
*im Bereich der Wohnbebauung südlich des Parkhauses Löhergraben
Vergleich mit Berechnungen aus 2008
Die letzten vorliegenden flächenhaften Berechnungen der Feinstaub- bzw. Stickstoffdioxidbelastungen erfolgten 2008 ebenfalls durch das LfU.
2008 existierte bei Feinstaub lediglich für Feinstaub PM10 ein Grenzwert. Für das damals betrachtete Straßennetz wurden bei Feinstaub PM10 in einem Straßenabschnitt eine Überschreitung des Jahresmittelwertes und in sieben Abschnitten eine wahrscheinliche Überschreitung des Tagesmittelwertes prognostiziert. Bei den Feinstäuben ist somit die Belastung deutlich zurückgegangen, Hauptursache für den Rückgang im Verkehrsbereich war die Einführung des Partikelfilters.
Bei den Stickstoffdioxiden wurden 2008 noch in insgesamt 16 Straßenabschnitten eine Überschreitung des jetzt geltenden Jahresgrenzwertes berechnet. In der aktuellen Berechnung wird noch für 6 Straßenabschnitte eine Überschreitung festgestellt. Gegenüber 2008 sind die Straßenabschnitte in der Schillerstraße (Mühlstraße bis Schulstraße) und Obernauer Straße (Bahnweg bis Am Häsbach) neu hinzugekommen. Für die anderen vier Abschnitte wurden bereits 2008 Überschreitungen prognostiziert.

 
Veränderung NO2 [µg/m3]
Straßenabschnitt
2008
2018
Schillerstraße
40
44
Landingstraße
53
51
Löherstraße
47
48
Wermbachstraße
51
51
Würzburger Straße
45
52
Obernauer Straße
35
46

Gründe für die Entwicklung können zum Beispiel in Änderungen der Verkehrszahlen, der Verkehrszusammensetzung oder geänderten Emissionsfaktoren für die Pkw-Flotte liegen.
Luftreinhalteplanung / Umweltzone / Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen
Gemäß § 45 Bundes-Immissionsschutzgesetz ergreifen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der o.g. Immissionswerte sicherzustellen. Eine mögliche, wichtige Maßnahme ist hierbei die Aufstellung eines Luftreinhalteplanes. In diesem wird bei festgestellten Überschreitungen der Immissionswerte umfassend und unter Beteiligung der Öffentlichkeit die Immissionsbelastung aufgearbeitet und Maßnahmen festgelegt, damit die Immissionswerte wieder eingehalten werden können. Zur weiteren Vorgehensweise ist es daher wichtig zu klären, ob aufgrund der berechneten Überschreitungen ein Luftreinhalteplan erstellt werden muss.
Zuständige Behörde für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen ist für Aschaffenburg die Regierung von Unterfranken. Daher wurde diese mit Schreiben vom 01.08.2018 angefragt, ob ein Luftreinhalteplan für die Stadt Aschaffenburg aufgestellt werden soll.
Mit Antwort vom 10.09.2018 verneinte die Regierung von Unterfranken diese Frage. Die Stadt Aschaffenburg habe bereits 2006 auf freiwilliger Basis unter Mitwirkung des LfU und der Regierung von Unterfranken einen Maßnahmenplan entwickelt, welcher inhaltlich die Anforderungen an einen Luftreinhalteplan voll erfüllt. Auslöser für Luftreinhaltepläne sind üblicherweise die Überschreitung von Immissionsgrenzwerten, die durch unterschiedliche Emittenten aus verschiedenen Sektoren verursacht werden und die durch EU-konforme Messungen (wie z.B. an der Luftmessstation des Lufthygienischen Überwachungssystems Bayern) über ein Kalenderjahr ermittelt werden. „Auch wenn für Aschaffenburg solche Messungen vorliegen würden, hielten wir es aufgrund der im Wesentlichen einem Verursacher (Anm. Stadt AB: Verkehr) zugeordneten Überschreitung des NO2-Grenzwertes nicht für erforderlich einen Luftreinhalteplan aufzustellen. Die Stadt Aschaffenburg kann in eigener Zuständigkeit planunabhängige straßenverkehrsrechtliche Anordnungen wie z.B. Durchfahrtsverbote veranlassen oder flexibel weitere Maßnahmen … entwickeln.“ Generell wurde seitens der Regierung Unterstützung durch das Sachgebiet Technischer Umweltschutz und das LfU zugesagt.
Wie bereits im Projektbeirat Luftqualität festgestellt, hängt die Schaffung der inzwischen verbreiteten „Umweltzone“ von dieser Rechtsgrundlage (Luftreinhalteplan) ab. Umweltzonen sind Gebiete, in denen nur Fahrzeuge fahren dürfen, die bestimmte Abgasstandards einhalten. Die Fahrzeuge (Pkw und Lkw) müssen dafür mit Plaketten auf der Windschutzscheibe gekennzeichnet sein. Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage kann eine solche Umweltzone für Aschaffenburg auch weiterhin nicht aufgestellt werden.
Weiterhin unabhängig davon ist jedoch die Anordnung von Maßnahmen aus Luftreinhaltegründen nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Dies wurde in der Vergangenheit von der Stadt Aschaffenburg auch schon durchgeführt, z.B. Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Tempo 30 in Löher-, Landing- und Wermbachstraße.
Weiteres Vorgehen
Bei den Verursachern der Stickstoffdioxid-Immissionen sind im Verkehrsbereich v.a. die dieselbetriebenen Kraftfahrzeuge die Hauptverursacher (Bsp. Würzburg: rund 78% des lokalen Stickstoffdioxid-Anteils stammt aus Fahrzeugen mit Dieselmotor). Dabei ist jedoch noch zu unterscheiden zwischen Pkw, leichten und schweren Nutzfahrzeugen und Bussen, der jeweilige Anteil schwankt hierbei mit dem Verkehrsanteil.
Da als Hauptverursacher der lokalen Stickstoffdioxid-Immissionen der Verkehr zu nennen ist, schlägt die Stadtverwaltung daher vor, für die jetzt ausgewiesenen Straßenabschnitte verkehrsbezogene Maßnahmen zu entwickeln. Diese sind vor einer möglichen Umsetzung jedoch erst fachlich zu bewerten, zum Beispiel durch das LfU. Wirksame Maßnahmen können dann vom Stadtrat beschlossen und durch die Stadtverwaltung umgesetzt werden. Für mögliche Maßnahmen stellen sich zum Beispiel folgende Fragen (nicht abschließend):
  • Wie sieht generell die weitere Entwicklung der Emissionsfaktoren ohne Einleitung von Maßnahmen aus und wie verändert alleine dies die Immissionsbelastungen in den genannten Straßenabschnitten (Basisvariante)?
  • Wie stark sinken die Belastungen in den genannten Straßenabschnitten, wenn die gesamte Busflotte der städtischen Verkehrsbetriebe die aktuelle Schadstoffklasse Euro VI erfüllen würde? Wie hoch wäre eine Absenkung der Stickstoffdioxid-Immissionen, wenn die gesamte Flotte der VAB diese Schadstoffklasse einhält?
  • Wie wirkt sich ein Durchfahrtsverbot für schwere Nutzfahrzeuge auf die Immissionen in den betroffenen Straßenabschnitten aus?
  • Wie wirkt sich ein Ausschluss von Pkw mit schlechteren Abgaswerten aus?
  • Wie wirkt sich eine mögliche Veränderung des Modal-Splits und eine Verkehrsverlagerung aus (Stichwort: beschlossene Weiterentwicklung des Verkehrsentwicklungsplanes)?
  • Etc.

Unabhängig von diesen Fragen schlägt die Stadtverwaltung noch folgende Maßnahmen zur kurzfristigen Umsetzung vor:
  • Zusammen mit dem LfU werden ab Januar 2019 bis Dezember 2019 orientierende Messungen von Stickstoffdioxid mittels Passivsammler durchgeführt. Die Messungen sollen in den berechneten Straßenabschnitten in der Würzburger Straße, Obernauer Straße, Schillerstraße, Löher- Landing- und Wermbachstraße (zusammen eine Messstelle) sowie an einem noch festzulegenden Ort für die Hintergrundbelastung erfolgen. In dem Messzeitraum ist zudem für den jeweiligen Straßenabschnitt die repräsentative Verkehrsbelastung festzustellen.
    Als Messzeitraum ist zwingend jeweils Januar – Dezember einzuhalten, da sonst ein Vergleich mit den genannten Grenzwerten unzulässig ist.
  • Seitens des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wurde eine Förderrichtlinie für die Nachrüstung von Diesel-Bussen der Schadstoffklassen Euro III, IV, V und EEV im ÖPNV erlassen, Stichwort Sofortprogramm für saubere Luft der Bundesregierung. Damit können von Grenzwertüberschreitungen betroffene Kommunen eine entsprechende Förderung beantragen, die Stadt Aschaffenburg ist bisher nicht förderberechtigt (alle berechtigen Kommunen sind im Anhang II der Richtlinie aufgeführt). Die Stadt Aschaffenburg strebt daher eine Aufnahme in diese Förderrichtlinie an und beantragt eine entsprechende Änderung, um bei Bedarf eine Förderung beantragen zu können.
  • Die Stadtverwaltung lädt betroffene Verbände und Institutionen ein, wie z.B. HWK, IHK, Einzelhandel, um diese entsprechend zu sensibilisieren und deren Möglichkeiten zu erörtern.

.Beschluss:

  1. Die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (nachfolgend LfU) berechneten Schadstoffkonzentrationswerte für Feinstaub PM10 und PM2,5 sowie für Stickstoffdioxid werden zur Kenntnis genommen.
  2. Die Verwaltung erhält den Auftrag verschiedene Maßnahmenvarianten für eine Absenkung der Stickstoffdioxidbelastung in den betroffenen Straßenabschnitten auszuarbeiten und durch das LfU fachlich bewerten zu lassen. Die Umsetzung der jeweiligen Maßnahme muss danach durch den Stadtrat beschlossen werden.
  3. Zusammen mit dem LfU werden ab Januar 2019 bis Dezember 2019 orientierende Messungen von Stickstoffdioxid mittels Passivsammler durchgeführt. Die Messungen sollen in den in der Begründung ausgeführten Straßenabschnitten der Würzburger Straße, Obernauer Straße, Schillerstraße, Löher- Landing- und Wermbachstraße (zusammen eine Messstelle), sowie an einem noch festzulegenden Ort für die Hintergrundbelastung erfolgen.
    In dem Messzeitraum ist zudem für den jeweiligen Straßenabschnitt die repräsentative Verkehrsbelastung festzustellen.
  4. Seitens des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wurde eine Förderrichtlinie für die Nachrüstung von Diesel-Bussen der Schadstoffklassen Euro III, IV, V und EEV im ÖPNV erlassen (Stichwort: „Sofortprogramm für saubere Luft 2017-2020). Die Stadtverwaltung strebt eine Aufnahme in diese Förderrichtlinie an und beantragt eine entsprechende Änderung der Förderrichtlinie.
  5. Die Stadtverwaltung lädt betroffene Verbände und Institutionen ein, wie z.B. HWK, IHK, Einzelhandel, um diese hinsichtlich der im Stadtgebiet vorhandenen Belastungen zu sensibilisieren und deren Möglichkeiten zu erörtern.


II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 2

Datenstand vom 22.03.2019 11:37 Uhr