Datum: 19.11.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:49 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. / PL/15/1/18. SPNr. 1
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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15. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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19.11.2018
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ö
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Beschließend
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1 | PL/15/1/18 |
.Beschluss:
Auf Nachfrage von Herrn Stadtrat Johannes Büttner zum Zeitpunkt der Behandlung seines Antrags vom 15.11.2018 wegen „Bericht zur Nahversorgung Schweinheimer Höhe (Regina Komplex)“ teilt die Verwaltung mit, dass in der nächsten Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates ein Vorbericht erfolgen wird.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. / PL/15/2/18. Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße" zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32)
- Bericht über die öffentliche Auslegung
- Bericht über die Beteiligung der Behörden und der Nachbargemeinden
- Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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15. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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19.11.2018
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ö
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Beschließend
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2 | PL/15/2/18 |
Planungs- und Verkehrssenat
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10. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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06.11.2018
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ö
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Vorberatend
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6 | PVS/10/6/18 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Zu 1 + 2: Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und Bürger sowie der Nachbargemeinden; Abwägungsbeschluss
Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des einfachen Bebauungsplans im Zeitraum vom 25.06.2018 bis 27.07.2018 und der Beteiligung der Behörden und der Nachbargemeinden wurde von insgesamt 22 Behörden bzw. Nachbargemeinden schriftlich Stellung genommen. Acht dieser Stellungnahmen enthielten Bedenken, Anregungen oder Hinweise zum Entwurf des einfachen Bebauungsplans.
Von Bürgerinnen und Bürgern wurde während der öffentlichen Auslegung eine Stellungnahme mit Bedenken, Anregungen oder Hinweise zum Entwurf des einfachen Bebauungsplans abgegeben.
Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden im Bericht der Verwaltung über die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und Bürger („Abwägungstabellen“, siehe Anlagen) aufgeführt und unter den Nummern 2, 3, 9, 15, 21, 28, 31, 32 und 10408 behandelt, erörtert und abgewogen.
Die in den einzelnen Stellungnahmen vorgebrachten inhaltlichen Bedenken und Anregungen (nachfolgend „A“) und für den Bebauungsplan relevanten Hinweise (nachfolgend „H“) beziehen sich im Überblick hauptsächlich auf folgende Einzelthemen – die laufende Nummerierung entspricht den Nummern / Abschnitten im Bericht über die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und Nachbargemeinden und Bürger („Abwägungstabellen“):
2 (H): Stand des Liegenschaftskatasters
(H): Antrag auf Einmessung von Gebäudeveränderungen und auf Verschmelzung von Flurstücken
3 (H): Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroleitungen
9 (H): Telekommunikationsanlagen des Unternehmens im Planbereich
15 (H): Verkehrssituation und –sicherheit
(H): öffentliche Parkplätze
21 (A): Überprüfung der Festlegung der Straßenbegrenzungslinie
(H): Abbruch der als Bestand dargestellten Gebäude Seebornstraße 27+29
28 (H): Altlasten
31 (A): Baumerhalt, Baumarten
(H): Artenschutzrecht
(H): Baumberatung
32 (A): Überschwemmungssituation des Hensbachs
(H): Wasserrecht
10408 (A): Verlegung der nördlichen Baugrenze im Bereich der Seebornstraße 35-47
(A): Zulässigkeit von Mauern, Zugängen und Treppen außerhalb der Baugrenzen
(A): Zulässigkeit von Garagen außerhalb der Baugrenzen
Zu 3: Satzungsbeschluss
Aus dem Ergebnis der Abwägung der Bedenken, Anregungen und Hinweise aus den eingegangenen Stellungnahmen ergibt sich kein Erfordernis für grundlegende Änderungen oder Ergänzungen des öffentlich ausgelegten Entwurfs des einfachen Bebauungsplans vom 04.09.2017. Grundzüge der Planung werden durch Plankorrekturen oder -ergänzungen nicht berührt, eine erneute öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich.
Der geringfügig korrigierte und ergänzte einfache Bebauungsplan in der Fassung vom 22.10.2018 kann als Satzung beschlossen werden.
Zum Zwecke des Satzungsbeschlusses wird der Entwurf des einfachen Bebauungsplans vom 04.09.2017 endredaktionell bearbeitet. In den aktualisierten einfachen Bebauungsplan vom 22.10.2018 bzw. in seiner Begründung sind geringfügige, redaktionelle Korrekturen, Präzisierungen und Ergänzungen vorgenommen worden.
.Beschluss:
1. Der Bericht der Verwaltung vom 22.10.2018 über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung
gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 und § 4a BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs.2 BauGB zum Entwurf des einfachen Bebauungsplans für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße“ zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32) wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Stadtrat beschließt, die eingegangenen Stellungnahmen gemäß Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden zu behandeln und abzuwägen (siehe Anlage 1).
Mit den in den Stellungnahmen vorgebrachten Bedenken, Anregungen und Hinweisen wird wie folgt umgegangen (laufende Nummerierung gemäß Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und Bürger):
2 Die Hinweise des Amtes für Breitband, Digitalisierung und Vermessung
Aschaffenburg werden zur Kenntnis genommen.
3 Die Hinweise der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH werden zur Kenntnis genommen.
9 Die Hinweise der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH werden zur Kenntnis genommen.
15 Die Hinweise der Polizeiinspektion Aschaffenburg werden zur Kenntnis genommen.
21 Der Anregung des Liegenschaftsamtes wird nicht gefolgt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
28 Der Anregung der Unteren Bodenschutzbehörde wird gefolgt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
31 Den Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde wird teilweise gefolgt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
32 Der Anregung der Unteren Wasserbehörde wird gefolgt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
10408 Den Anregungen des Bürgers mit der Bezeichnung Nr. 10408 wird nicht gefolgt.
3. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 und § 10 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit geltenden Fassung, Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (GVBl. S. 523) geändert worden ist und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, die Aufstellung des einfachen Bebauungsplans Nr. 5/32 für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße“ zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen vom 22.10.2018 als Satzung und billigt hierzu die Begründung vom 22.10.2018.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ X ]
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Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
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3. / PL/15/3/18. Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet "Schneebergstraße" zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Haidbergstraße, Gutwerkstraße und Hildenbrandstraße (Nr. 5/31)
- Bericht über die öffentliche Auslegung
- Bericht über die Beteiligung der Behörden
- Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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15. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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19.11.2018
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ö
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Beschließend
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3 | PL/15/3/18 |
Planungs- und Verkehrssenat
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10. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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06.11.2018
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ö
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Vorberatend
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5 | PVS/10/5/18 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Zu 1 + 2: Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden sowie der Nachbargemeinden; Abwägungsbeschluss
Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des einfachen Bebauungsplans im Zeitraum vom 25.06.2018 bis 27.07.2018 und der Beteiligung der Behörden und der Nachbargemeinden wurde von insgesamt 20 Behörden bzw. Nachbargemeinden schriftlich Stellung genommen. Sechs dieser Stellungnahmen enthielten Bedenken, Anregungen oder Hinweise zum Entwurf des einfachen Bebauungsplans.
Von Bürgerinnen und Bürgern wurden während der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen abgegeben.
Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden im Bericht der Verwaltung über die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden („Abwägungstabelle“, siehe Anlagen) aufgeführt und unter den Nummern 2, 3, 13, 26, 29 und 30 behandelt, erörtert und abgewogen.
Die in den einzelnen Stellungnahmen vorgebrachten inhaltlichen Bedenken und Anregungen (nachfolgend „A“) und für den Bebauungsplan relevanten Hinweise (nachfolgend „H“) beziehen sich im Überblick hauptsächlich auf folgende Einzelthemen – die laufende Nummerierung entspricht den Nummern / Abschnitten im Bericht über die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und Nachbargemeinden („Abwägungstabelle“):
2 (H): Stand des Liegenschaftskatasters
3 (H): Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroleitungen
13 (H): Verkehrssituation und –sicherheit
(H): öffentliche Parkplätze
26 (H): Altlasten
29 (A): Baumerhalt, Baumarten
(H): Artenschutzrecht
(H): Baumberatung
30 (H): Wasserrecht
Zu 3: Satzungsbeschluss
Aus dem Ergebnis der Abwägung der Bedenken, Anregungen und Hinweise aus den eingegangenen Stellungnahmen ergibt sich kein Erfordernis für grundlegende Änderungen oder Ergänzungen des öffentlich ausgelegten Entwurfs des einfachen Bebauungsplans vom 04.09.2017. Grundzüge der Planung werden durch Plankorrekturen oder -ergänzungen nicht berührt, eine erneute öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich.
Der geringfügig korrigierte und ergänzte einfache Bebauungsplan in der Fassung vom 22.10.2018 kann als Satzung beschlossen werden.
Zum Zwecke des Satzungsbeschlusses wird der Entwurf des einfachen Bebauungsplans vom 04.09.2017 endredaktionell bearbeitet. In den aktualisierten einfachen Bebauungsplan vom 22.10.2018 bzw. in seiner Begründung sind geringfügige, redaktionelle Korrekturen, Präzisierungen und Ergänzungen vorgenommen worden.
.Beschluss:
1. Der Bericht der Verwaltung vom 22.10.2018 über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 und § 4a BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs.2 BauGB zum Entwurf des einfachen Bebauungsplans für das Gebiet „Schneebergstraße“ zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Haidbergstraße, Gutwerkstraße und Hildenbrandstraße (Nr. 5/31) wird zur Kenntnis genommen.2. Der Stadtrat beschließt, die eingegangenen Stellungnahmen gemäß Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden zu behandeln und abzuwägen (siehe Anlage 2
). Mit den in den Stellungnahmen vorgebrachten Bedenken, Anregungen und Hinweisen wird wie folgt umgegangen (laufende Nummerierung gemäß Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden):2 Die Hinweise des Amtes für Breitband, Digitalisierung und Vermessung Aschaffenburg werden zur Kenntnis genommen.3 Die Hinweise der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH werden zur Kenntnis genommen.
13 Die Hinweise der Polizeiinspektion Aschaffenburg werden zur Kenntnis genommen.
26 Der Anregung der Unteren Bodenschutzbehörde wird gefolgt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
29 Den Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde wird teilweise gefolgt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
30 Die Hinweise der Unteren Wasserbehörde werden zur Kenntnis genommen.
3. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 und § 10 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit geltenden Fassung, Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (GVBl. S. 523) geändert worden ist und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, die Aufstellung des einfachen Bebauungsplans Nr. 5/31 für das Gebiet „Schneebergstraße“ zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Haidbergstraße, Gutwerkstraße und Hildenbrandstraße vom 22.10.2018 als Satzung und billigt hierzu die Begründung vom 22.10.2018.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [x]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 20, Dagegen: 6
zum Seitenanfang
4. / PL/15/4/18. Übertragung der Trägerschaft für die künftige 3-gruppige Kindertagesstätte in der Erthalschule Aschaffenburg an den Kreisverband des BRK Aschaffenburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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15. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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19.11.2018
|
ö
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Beschließend
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4 | PL/15/4/18 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Umbaumaßnahmen im Erdgeschoss der früheren Mittelschule zur Erweiterung des Angebotes an Betreuungsplätzen um zwei weitere Krippen- und eine Kindergartengruppe haben begonnen. Die Fertigstellung ist für Juli 2019 geplant. Die Inbetriebnahme soll zum 01.09.2019 erfolgen.
Die Stadt Aschaffenburg wird dem Betriebsträger das Gebäude und die Außenfläche im Rahmen eines Überlassungsvertrages mit Ausnahme der laufenden Betriebskosten unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Ausstattung der Räume obliegt dem Betriebsträger. Hierfür wird die Stadt Aschaffenburg Zuschüsse gewähren. Die Betriebsführung erfolgt auf der Grundlage des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG).
Zur Stärkung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird von Seiten der Stadt Aschaffenburg insbesondere erwartet, dass sich die Öffnungs- und Betreuungszeiten an den besonderen Bedürfnissen der Familie orientieren, wonach die Einrichtung an fünf Tagen in der Zeit von morgens 7.00 Uhr bis mindestens 17.00 Uhr geöffnet ist. Die Schließtage dürfen nicht mehr als 24 Tage im Jahr betragen.
Im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung wurden folgende Träger angeschrieben:
- Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) Aschaffenburg
- Bayerisches Rotes Kreuz (BRK) Aschaffenburg
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Lukas Aschaffenburg (Träger des Haus für Kinder St. Jakobus)
- Katholische Kirchenstiftung St. Kilian, Aschaffenburg-Nilkheim (Träger der Kindertagesstätte „Zauberdrachen“ in Abg.-Nilkheim)
- St. Elisabethen-Verein Aschaffenburg Leider e.V. (Träger des Hauses für Kinder, Abg.-Leider)
Vier der vorgenannten Träger haben sich gegen die Trägerschaft der Kita in der Erthal-Schule entschieden. Der BRK-Kreisverband Aschaffenburg hat mit Email vom 21.06.2018 erklärt, dass Interesse an der Übernahme besteht. Der Interessensbekundung waren eine Vorkonzeption sowie ein Wirtschaftsplan beigefügt. Das BRK unterhält in Bayern annähernd 200 Kindertagesstätten und verfügt über die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen, auch in Aschaffenburg als Träger von Kindertagesstätten ein qualifiziertes pädagogisches Angebot aufzubauen.
Die Vorkonzeption wurde dann von der Stadtverwaltung mit dem Geschäftsführer des BRK Kreisverbands Aschaffenburg, Herrn Rückert, in einem persönlichen Gespräch konkretisiert.
Inzwischen liegt eine ausführliche, überarbeitete Konzeption „Kinderhaus mit Krippe“ des Kreisverbandes des BRK vor.
Der Kreisverband des BRK hat mitgeteilt, dass die Konzeption in Zusammenarbeit mit einer pädagogischen Fachkraft aus dem Kitabereich erstellt wurde. Diese würde die Übernahme der Trägerschaft auch während der Vorbereitungszeit fachlich begleiten und Ansprechpartnerin für die Verwaltung sein, sollte die Trägerschaft an das BRK übertragen werden.
Die Fraktionen des Stadtrates waren gebeten worden, ihre offenen Fragen hinsichtlich der Vergabe der Trägerschaft an die Verwaltung zu übermitteln.
Der Verwaltung lagen Fragen vom MdB und Stadtratsmitglied Karsten Klein, Frau Stadträtin Esther Pranghofer-Weide sowie Stadtrat Thomas Giegerich vor, die von der Verwaltung wie folgt beantwortet werden:
Anfragen von Herrn MdB Karsten Klein, Stadtrat Thomas Giegerich und Frau Stadträtin Esther Pranghofer-Weide
Es wurden im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung 5 Träger angeschrieben. Zwei der Träger teilten mit, dass sie den Schwerpunkt ihres Engagements in der Kindertagesbetreuung im Stadtteil Nilkheim sehen.
Ein weiterer Träger teilte mit, dass er sich aufgrund der bestehenden ehrenamtlichen Strukturen nicht in der Lage sehe, weitere Kita-Gruppen zu übernehmen.
Eine Anfrage blieb unbeantwortet.
Der Kreisverband des BRK hat eine Interessensbekundung abgegeben.
Das Konzept der offenen Gruppen bezieht sich ausschließlich auf die Krippengruppen.
Das BRK hatte ein „Vorkonzept“ beigefügt. Die nachfolgenden Antworten beziehen sich auf die jeweiligen Punkte dieses Vorkonzepts.
Zu 3.2:
Nach dem BayKiBiG ist ausschließlich pädagogisch qualifiziertes Personal einzustellen. Hierbei handelt es sich in der Regel um Fachkräfte mit einer Erzieherausbildung oder höher und pädagogische Hilfskräfte mit einer Ausbildung zur Kinderpflegerin bzw. zum Kinderpfleger oder höher.
Zu 3.3:
Die Stadt Aschaffenburg stellt das die Räumlichkeiten im Rahmen der üblichen Bedingungen zur Verfügung. Die Betriebskosten übernimmt der Träger. Die am 16.07.2018 vom Stadtrat erlassenen Förderrichtlinien finden Anwendung.
Zu 3.4:
Bei der Vergabe der Plätze hat die Wohnraumnähe Priorität.
Zu 3.5:
Das Einzugsgebiet ist die Stadt Aschaffenburg, wobei die Wohnortnähe selbstverständlich Vorrang hat.
Zu 3.6:
Es sind Mindestbuchungszeiten von 15 Wochenstunden für die Krippe sowie 20 Wochenstunden für den Kindergarten vorgesehen. Dies entspricht den fachlichen Empfehlungen, Doppel-buchungen eines Platzes möglichst zu vermeiden.
Es sind Abholzeiten von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr vorgesehen.
Die Betreuungskosten werden sich an den Durchschnittskosten für Krippen und Kindergärten in Aschaffenburg orientieren. Bei einer mittleren Buchungszeit von 6-7 Stunden wird sich dies voraussichtlich in einem Korridor von 230 -270 € im Krippenbereich und 120 – 160 € im Kindergartenbereich bewegen.
Zu 3.7:
Das BRK sieht maximal 24 Schließtage für das Kindergartenjahr vor, ist aber bereit, bei entsprechendem Bedarf auch zusätzliche Öffnungszeiten in den Ferien anzubieten.
Zu 3.9:
Das Kindergartenjahr erstreckt sich regelmäßig von September des laufenden Kalenderjahres bis einschließlich August des Folgejahres.
Der rechtliche Rahmen für Kündigungen ist weitgehend vorgegeben und obliegt im Übrigen der Fachaufsicht durch das Jugendamt, das in strittigen Situationen vermittelnd und klärend an den Gesprächen teilnimmt.
Zu 3.10:
Das BRK hat vor Vergabe der Trägerschaft noch keine Entscheidungen zu den Essenslieferungen („Catering“) getroffen. Lieferanten aus dem Umfeld sind schon aus Gründen der Logistik zu empfehlen. Ferner versichert der Träger, dass das Essen den Erfordernissen einer kindgerechten gesunden Ernährung entsprechen wird.
Zu 6:
Die Einrichtung eines Elternbeirates ist nach Artikel 14 des BayKiBiG verbindlich vorgeschrieben.
Zu 7:
Eine Inklusionsgruppe ist nicht vorgesehen, da hierzu grundsätzlich ein anderer Raumbedarf zu berücksichtigen wäre. Allerdings sind die Kita-Gruppen barrierefrei erreichbar, was die grundsätzliche Einrichtung eines Inklusionsplatzes ermöglicht.
Das Vorkonzept stammt aus dem Jahr 2009, als sich das BRK um eine Kita-Trägerschaft in Aschaffenburg beworben hatte.
Zu den zusätzlichen Fragen von Stadtrat Thomas Giegerich:
Die Stadt Aschaffenburg hat ein vorrangiges Belegungsrecht. Das BRK hat ein eigenes Tarifsystem, vergleichbar mit den Tarifen anderer Träger von sozialen Einrichtungen und Diensten.
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen empfiehlt die Verwaltung, die Trägerschaft der künftigen Kindertagesstätte in der Erthal-Schule dem BRK, Kreisverband Aschaffenburg, zu übertragen.
.Beschluss:
I. Der Stadtrat stimmt der Übertragung der Trägerschaft der künftigen 3-gruppigen
Kindertagesstätte in der Erthalschule in Aschaffenburg-Leider auf den Kreisverband Aschaffenburg des Bayerischen Roten Kreuzes zu.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [X]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 33, Dagegen: 2
zum Seitenanfang
5. / PL/15/5/18. Zweckverband Verkehrslandeplatz Großostheim – Bericht
- Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 01.11.2018
- Anfrage der Grünen-Stadtratsfraktion vom 05.11.2018
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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15. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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19.11.2018
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ö
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Beschließend
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5 | PL/15/5/18 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit mail vom 1.11.2018 hat die CSU-Fraktion einige Fragen zum Austritt der IHK aus dem Verkehrslandeplatz Großostheim gestellt. Diese werden wie folgt beantwortet:
1. Wie ist der Austrittsantrag bzw. die hilfsweise erklärte außerordentliche Kündigung der IHK aus Sicht der Stadtverwaltung rechtlich zu bewerten?
Seit dem 20.11.1968 besteht der „Zweckverband Verkehrslandeplatz Großostheim bei Aschaffenburg“. Verbandsmitglieder sind der Markt Großostheim, der Landkreis Aschaffenburg, die IHK Aschaffenburg, der Flugsportclub Aschaffenburg e.V. und die Stadt Aschaffenburg. Mit Schreiben vom 05.07.2018 hat die IHK Aschaffenburg ihren Austritt erklärt und einen Antrag auf Abstimmung hierüber für die Sitzung der Zweckverbandsversammlung am 18.10.2018 gestellt. Im selben Schreiben erklärt die IHK Aschaffenburg, dass sie ihre Mitgliedschaft außerordentlich kündigen wird, sollte die Verbandsversammlung dem Antrag zum Austritt nicht zustimmen. Dieses Schreiben ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass das BVerwG im in einem Urteil vom 19.09.2000 (Az.: 1 C 29/99) entschieden hat, dass eine Beteiligung einer IHK an einem überwiegend im Rahmen der zivilen Luftfahrt genutzten Flughafens außerhalb des gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsbereichs der IHK liegt und daher rechtlich unzulässig ist. Hierauf wurde die IHK Aschaffenburg von ihrer Aufsichtsbehörde, dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, wiederholt hingewiesen. Daher beschloss die Vollversammlung der IHK Aschaffenburg am 04.07.2018 den Zweckverband zum nächstmöglichen Termin zu verlassen.
Rechtlich stellt sich die Situation aus Sicht der Stadtverwaltung wie folgt dar:
Um aus dem Zweckverband auszutreten, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Dies ist einerseits der einvernehmliche Austritt (Art. 44 Abs. 1, 2 Satz 2, 48, 47 Abs. 6 Satz 2 BayKommZG i.V.m. §§ 2 Abs. 3, 21 Abs. 3 der Satzung des Zweckverbands Verkehrslandeplatz Großostheim bei Aschaffenburg“ vom 20.11.1968 – im Folgenden „Satzung“) und andererseits die außerordentliche Kündigung (Art. 44 Abs. 3, 48, 47 Abs. 6 Satz 2 BayKommZG i.V.m. §§ 2 Abs. 3 Satz 3, 21 Abs. 3 der Satzung).
Zunächst hat die IHK Aschaffenburg Gebrauch von der Variante des einvernehmlichen Austritts gemacht. Damit dieser Austritt wirksam wird, muss jedoch die Verbandsversammlung mit einer 2/3 Mehrheit dem Austritt zustimmen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 der Satzung). Darüber hinaus bedarf der Austritt auch noch der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, um wirksam zu werden (Art. 48 Abs. 1 Nr. 1 BayKommZG i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung).
Die IHK hat im Schreiben vom 05.07.2018 bereits erklärt, dass sie – falls die Verbandsversammlung die Zustimmung nicht geben würde – ihre Mitgliedschaft außerordentlich kündigen würde. Grundsätzlich ist dies möglich. Fraglich ist allerdings, ob das oben dargestellte Urteil des BVerwG tatsächlich ein wichtiger Grund ist, dessen es bedarf, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das von der IHK Aschaffenburg bei der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte in Auftrag gegebene Gutachten vom 11.09.2018 kommt zu dem Schluss, dass dies der Fall sei.
Diese Schlussfolgerung müsste gegebenenfalls durch die Geschäftsführung des Zweckverbandes und die Regierung von Unterfranken in Abstimmung mit den anderen Zweckverbandsmitgliedern beleuchtet werden. Die Regierung ist schon insofern beteiligt, als auch eine außerordentliche Kündigung, um wirksam zu werden, von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müsste (Art. 48 Abs. 1 Nr. 2 BayKommZG).
Daher stünden der IHK Aschaffenburg beide Möglichkeiten zur Verfügung – wenn man mit der Ansicht des Gutachtens konformgeht.
2. Welche wirtschaftlichen Auswirkungen wären mit dem Ausscheiden der IHK aus dem Zweckverband für die Stadt Aschaffenburg verbunden? Kommen dann zusätzliche finanziellen Belastungen auf die Stadt Aschaffenburg zu, wenn ja, in welcher Höhe?
Festzustellen ist zunächst, dass die Satzung eindeutig vorsieht, dass der Austritt der IHK Aschaffenburg den Zweckverband nicht automatisch auflöst (§ 2 Abs. 3 Satz 4 der Satzung). Er besteht vielmehr mit den verbleibenden Mitgliedern weiterhin fort.
In finanzieller Hinsicht enthält die Satzung in § 21 Abs. 3 allerdings die Regelung, dass eine finanzielle Auseinandersetzung stattzufinden hat. Zwar ist dies nicht der gesetzliche Normalfall, denn das Gesetz sieht keine Auseinandersetzung im Falle des Austrittes eines Mitglieds vor (vgl. Art. 47 Abs. 6 Satz 1 Bay KommZG). Doch eine davon abweichende Regelung lässt das Gesetz ausdrücklich zu (vgl. Art. 47 Abs. 6 Satz 2 BayKommZG).
Daher steht der IHK Aschaffenburg eine Abfindung in Höhe von 3/14 des Verbandsvermögens abzüglich etwaiger Verbindlichkeiten Dritter zu (§ 21 Abs. 2 der Satzung analog). Zeitpunkt für die Berechnung der Höhe des Anspruchs ist dabei der Zeitpunkt des Ausscheidens (§ 2 Abs. 3 Satz 1 der Satzung). Fällig wird die Abfindung schließlich drei Jahre nach dem Ausscheiden bzw. spätestens mit Auflösung des Zweckverbandes (§ 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung).
Theoretisch besteht nach § 21 Abs. 3 Satz 3 der Satzung die Möglichkeit, dass sich die Verbandsmitglieder darüber einigen können, sowohl die Berechnung als auch die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs abweichend von der eben dargestellten Art zu regeln. Denkbar ist also auch eine Regelung, die die verbleibenden Verbandsmitglieder finanziell geringer belasten würde. Allerdings kommt das von der IHK Aschaffenburg in Auftrag gegebene, bereits oben zitierte Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine solche abweichende Regelung gegen die von der IHK zu beachtenden haushaltsrechtlichen und weiteren IHK-spezifischen Vorschriften (z.B. § 1 IHKG) verstoße und daher unzulässig wäre. Damit würde eine Abweichung von den derzeitigen Satzungsregelungen zugunsten der übrigen Verbandsmitglieder ausscheiden.
Unterstellt die Rechtsauffassung der IHK ist richtig, hätte dies zur Konsequenz, dass der Zweckverband der IHK 3/14 des Verbandsvermögens auszuzahlen hätte. Das Verbandsvermögen müsste ggf. durch Gutachten ermittelt werden. Die IHK gibt an, dass sie bislang rund 130.000 € als Umlagen geleistet hat und dass die damit erworbenen Grundstücke eine Wertsteigerung in ungefähr gleicher Größenordnung erfahren haben.
Der Rückzahlungsbetrag müsste durch die verbleibenden Mitglieder im Wege einer Umlage finanziert werden. Der Verteilungsschlüssel hängt ggf. von den neu vereinbarten Beteiligungsquoten ab.
3. Sieht die Stadtverwaltung durch ein Ausscheiden der IHK den Bestand des Zweckverbandes insgesamt bzw. die notwendige Fortentwicklung des Verkehrslandeplatzes (Verlängerung der Start- und Landebahn) gefährdet? Hält die Stadtverwaltung dessen ungeachtet an der Mitgliedschaft der Stadt Aschaffenburg fest?
Der Bestand des Zweckverbandes ist allein durch das Ausscheiden der IHK nicht gefährdet. Der Zweckverband hat ausschließlich die Aufgabe der Grundstücksbereitstellung. Diese ist für den Bestand des jetzigen Verkehrslandeplatzes abgeschlossen.
Im Hinblick auf die Erweiterung ist eine abschließende Entscheidung noch nicht getroffen. Abgesehen von der Tatsache, dass die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen noch nicht geklärt sind, wird man auch die Notwendigkeit der Landebahnerweiterung nochmals neu zu bewerten haben.
Generell gilt aber, dass Verkehrslandeplätze nach § 49 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) Landeplätze des allgemeinen Verkehrs sind. Ziffer 4.5.5 der Anlage zu § 1 des Landesentwicklungsprogramms Bayern vom 22. August 2013 (GVBl. S. 550) regelt Folgendes:
Luftverkehrsanschlüsse für die Allgemeine Luftfahrt
(Z) In der Regel muss jede Region über mindestens einen Luftverkehrsanschluss für die Allgemeine Luftfahrt verfügen. In der Region 14 (München) ist zusätzlich zu der bestehenden zivilen Luftverkehrsinfrastruktur kein neuer Verkehrslandeplatz zuzulassen.
(G) Die regionalen Luftverkehrsanschlüsse für die Allgemeine Luftfahrt sollen in ihrem Bestand gesichert und bedarfsgerecht ausgebaut werden
In der Begründung zum Landesentwicklungsprogramm ist zu Ziffer 4.5.5 unter anderem Folgendes ausgeführt:
Zu 4.5.5 (B)
Zur Durchführung eines bedarfsgerechten Luftverkehrs sind neben den internationalen Verkehrsflughäfen München, Nürnberg und Memmingen zur Deckung der regionalen und teilräumlichen Luftverkehrsnachfrage weitere Flugplätze für die Allgemeine Luftfahrt, insbesondere
den Geschäftsreise- und Werkluftverkehr sowie den Privatluftverkehr, erforderlich. Deshalb
muss jede Planungsregion über mindestens einen Luftverkehrsanschluss für die Allgemeine
Luftfahrt verfügen.
…
Zur Anbindung von regionalen Bevölkerungs- und Wirtschaftsschwerpunkten durch den gewerblichen Luftverkehr oder bei einem hohen Anteil an Geschäftsreise- und Werkluftverkehr
sind Verkehrslandeplätze mit Instrumentenflugbetrieb vorzusehen. Sie sollen eine befestigte
Start- und Landebahn von 1 200 bis 1 600 m haben.
Dies zeigt, dass der Freistaat Bayern den Regionalen Verkehrslandeplätzen generell eine hohe Bedeutung für die regionale Entwicklung beimisst. Dies rechtfertigt es aus Sicht der Verwaltung weiterhin an der Mitgliedschaft im Zweckverband festzuhalten. Hinzu kommt, dass es durchaus sinnvoll sein kann, bei einem Verkehrslandeplatz im unmittelbaren Umfeld der Stadt Mitspracherechte zu haben.
4. Sieht die Stadtverwaltung eine Möglichkeit, ein Ausscheiden der IHK aus dem Zweckverband anderweitig zu kompensieren, z.B. durch Gewinnung neuer Verbandsmitglieder?
Es können sich auch andere Gemeinden und Landkreise am Zweckverband beteiligen. § 2 Abs. 2 der Verbandssatzung sieht dies ausdrücklich vor.
.Beschluss:
1. Der Bericht der Verwaltung zum Austritt der IHK Aschaffenburg aus dem Zweckverband Verkehrslandeplatz Großostheim bei Aschaffenburg wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Stadtrat bekennt sich zum Bestand des bisherigen Verkehrslandeplatzes.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten: ja [ ] nein [ x ]
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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6. / PL/15/6/18. Kostenlose ÖPNV-Nutzung/Stadtbusnutzung an Samstagen;
- Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 03.10.2018
- Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) vom 05.11.2018
- Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 07.11.2018
- Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Erich Henke (SPD) vom 09.11.2018
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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15. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
19.11.2018
|
ö
|
Beschließend
|
6 | PL/15/6/18 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Stadtwerke haben in die Sitzung des Werksenats am 11.10.2018 eine Vorlage mit fünf Vorschlägen für die innenstadtverträgliche ÖPNV Mobilität eingebracht. Die Vorschläge waren als Prüfaufträge formuliert und umfassten im Einzelnen
- Prüfauftrag 1: Kombination P+R und Innenstadtfahrt
- Prüfauftrag 2: Kostenlose Stadtbusnutzung an Samstagen
- Prüfauftrag 3: Ridesharingangebot an Sonntagen (Freizeitverkehr)
- Prüfauftrag 4: Tarifoptionen zur Steigerung der Attraktivität ÖPNV
- Prüfauftrag 5: Quell-Zielanalyse für MIV mit mobilen WLAN der STWAB
Sämtliche Vorschläge verfolgen das verkehrspolitische Ziel, den motorisierten Individualverkehr zu reduzieren um damit zu einer Verbesserung der Luftqualität und zu mehr Lärm- und Klimaschutz beizutragen. Weniger Kfz-Verkehr in der Innenstadt erhöht die Lebensqualität und den Einkaufs- und Erlebniswert. Die Vorschläge sollen zu einem ungehinderten Zugang in die Innenstadt mit attraktiven Mobilitätsangeboten und –alternativen führen.
Die Prüfaufträge wurden vom Werkssenat inhaltlich begrüßt. Der Werksenat hat einstimmig beschlossen die Prüfung der Vorschläge vorzunehmen.
Die Stadt Aschaffenburg als Aufgabenträger des allgemeinen ÖPNV hat daraufhin mit dem Verkehrsbetrieb die Realisierungsmöglichkeit für die befristete Einführung des kostenlosen Samstagsverkehrs geprüft und keine Gründe gefunden, die der schnellen Umsetzung entgegenstehen könnten.
Tarifrechtlich bestehen von Seiten der Regierung von Unterfranken keine Bedenken. Auch die Verkehrsunternehmen der VAB wurden eingebunden und beteiligen sich an diesem Angebot. Die Umsetzung kann kurzfristig erfolgen.
Die anderen Vorschläge (Prüfaufträge 1, 3-5) erfordern dagegen einen größeren zeitlichen Vorlauf. Für den P+R Verkehr müssen z. B. erst infrastrukturelle Voraussetzungen geschaffen werden, sodass hier die Vorlaufzeit bis zur Einführung mehrere Monate betragen wird.
Damit ist die kostenlose ÖPNV-Nutzung an Samstagen ein wesentlicher und kurzfristig umsetzbarer Vorschlag, der bereits zur verkehrsstarken Weihnachtszeit Wirkungen zeigen kann.
Ziel ist es, möglichst viele Personen zum Stadtbesuch ohne die Nutzung des eigenen Kfz zu animieren. Der an Samstagen schwächer ausgelastete ÖPNV verfügt über ausreichende Kapazitätsreserven, die bislang ungenutzt sind. Neben den umweltpolitischen Wirkungen würde dieses neue Angebot auch zur einer deutlichen Attraktivitätssteigerung der Innenstadt führen. Es profitieren insbesondere der Einzelhandel, die Gastronomie und die Kultur. Das kostenlose Samstagticket kann damit dem Handel als Marketing-Instrument und "Werbefläche" dienen und mit weiteren Rabattfunktionen kombiniert werden.
Das Angebot bezieht sich auf eine kostenlose ÖPNV- Nutzung an allen Samstagen im Tarifgebiet (Wabe) 9111 – 9112 – 9113 – 9114 – 9115 - 9116 Aschaffenburg und schließt alle Stadtteile mit ein (s. Bild 1).
Bild 1: Geltungsbereich der kostenlosen ÖPNV-Nutzung an Samstagen
Diese Regelung beinhaltet in diesem Tarifgebiet die Nutzung aller Verkehrsangebote der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB GmbH) somit den Stadtbus- und Regionalbusverkehr und den Schienenverkehr auf den Relationen Aschaffenburg/Hauptbahnhof – Obernau. Die VAB Partnerunternehmen wurden im Rahmen der Gesellschafterversammlung am 19.10.2018 über die geplante Einführung eines kostenlosen ÖPNV an Samstagen innerhalb der Stadt Aschaffenburg informiert. Die Verkehrsunternehmen begrüßen diese Maßnahme da unerheblich ist, ob der Fahrgast den genehmigten Tarif entrichtet, oder eben ein Dritter. Die Sondertarife in der Region beruhen auf dem gleichen Prinzip.
An alle Fahrgäste werden Fahrscheine im Stadtgebiet mit Aufdruck 0,00 € ausgegeben. Die Anzahl der ausgegebenen Fahrscheine bildet die Grundlage für die Abrechnung der Verkehrsunternehmen gegenüber der Stadt Aschaffenburg.
Die aktuell eingesetzten Buskapazitäten an Samstagen haben Reserven und sind deshalb in der Lage eine erhöhte Fahrgastnachfrage abzudecken. Falls es auf einzelnen Linien zu Kapazitätsengpässen kommen sollte kann der Verkehrsbetrieb auf Gelenkbusse zurückgreifen und die Platzkapazitäten auf den betroffenen Linien um mind. 1/3 erhöhen. Extreme Verkehrsspitzen wie unter der Woche zu den Berufs- und Schulanfangszeiten gibt es an Samstagen nicht, da sich die Fahrgäste über einen größeren Zeitraum verteilen.
Das Angebot des kostenlosen ÖPNV soll für die Zeitdauer von 2 Jahren befristet eingeführt werden. Im Anschluss an die Weihnachtszeit 2019 wird zu Beginn des Jahres 2020 die Maßnahme evaluiert und dem Stadtrat darüber berichtet.
Das kostenlose ÖPNV-Angebot führt im Stadtbereich zu einem Einnahmeausfall aller Unternehmen der VAB. Die Tarifsubvention zu dem von der Regierung von Unterfranken genehmigten Tarif wird durch die Stadt Aschaffenburg als Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs über den städtischen Haushalt ausgeglichen. Die Berechnung des Einnahmeverlustes erfolgt anhand der kassentechnischen Einnahmen eines durchschnittlichen Samstages (ca. 5.500 €). Hierin finden die Einnahmen der Stadtwerke wie auch der Partnerunternehmen Berücksichtigung. Auf ein Jahr hochgerechnet beträgt der Einnahmeausfall dementsprechend ca. 285.000 €. Jeder ausgegebene 0,00 € Fahrschein dient als Grundlage für die Abrechnung der Verkehrsunternehmen gegenüber der Stadt Aschaffenburg. Ausgeglichen werden die tatsächlichen Einnahmeverluste und nicht die Kosten der Erbringung der Verkehrsleistung.
Der Ausgleichsbetrag wird daher im Wesentlichen davon abhängen, wie stark das neue Angebot angenommen wird. An einem durchschnittlichen Samstag werden rund 9.300 Fahrgäste befördert und ca. 1.100 Fahrscheine, überwiegend Einzelfahrten und Tageskarten für Erwachsene und Kinder, verkauft. Bei einem zu erwartenden Fahrgastzuwachs (keine Zeitkarten/Abo) von ca. 20 %, dies entspricht rund 200 Fahrscheine, erhöht sich der Ausgleichbetrag dementsprechend um 26.000 € im Jahr. Wie sich die Fahrgastzahlen tatsächlich verändern werden hängt von vielen Faktoren ab, weshalb hier auch auf keine Erfahrungswerte bzw. wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgegriffen werden kann.
Das hochattraktive Angebot soll schnellstmöglich umgesetzt werden.
.Beschluss: 1
Der als Tischvorlage vorliegende Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Robert Löwer vom 18.11.2018 wegen „redaktionelle Änderung von kostenlos auf gebührenfrei“ wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
Dem Antrag von Herrn Stadtrat Thomas Giegerich vom 13.11.2018 auf Einführung eines 365-Euro-VAB-Jahrestickets zum jetzigen Zeitpunkt (Anlage 3) wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt
.Beschluss: 3
- Der Stadtrat nimmt den Bericht über die in den Werksenat am 11.10.2018 eingebrachten Prüfaufträge für die innenstadtverträgliche ÖPNV Mobilität zur Kenntnis.
- Der Stadtrat begrüßt den Prüfauftrag 2 Kostenlose ÖPNV Nutzung an Samstagen. Das Angebot wird für einen Zeitraum von 2 Jahren eingeführt.
- Die Stadtwerke Aschaffenburg werden mit der schnellstmöglichen Umsetzung beauftragt.
- Der Stadtrat erhält zu Beginn des Jahres 2020 einen Zwischenbericht über die Wirkung der kostenlosen ÖPNV-Nutzung an Samstagen
- Der Einnahmeausfall der Verkehrsunternehmen der VAB aus dem Tarifgebiet 9111 – 9112 – 9113 – 9114 – 9115 – 9116 (Stadt/Stadtteile Aschaffenburg) wird über den städtischen Haushalt ausgeglichen.
- Die Haushaltsmittel für das Jahr 2018 werden außerplanmäßig bereitgestellt.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [X ]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ X ]
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Es entstehen Folgekosten
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0
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7. / PL/15/7/18. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Thomas Giegerich (GRÜNE) vom 07.10.2018 wegen "Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates in Bezug auf Zuständigkeiten des Personalausschusses" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 06.11.2018
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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15. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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19.11.2018
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ö
|
Beschließend
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7 | PL/15/7/18 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
.Beschluss:
1. Der Antrag von Herrn Stadtrat Thomas Giegerich (GRÜNE) vom 07.10.2018 wegen "Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates in Bezug auf Zuständigkeiten des Personalausschusses" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 06.11.2018 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 4).
2. Der Änderungsantrag von Herrn Stadtrat Thomas Giegerich (GRÜNE) vom 13.11.2018 (Anlage 5) wird zur Kenntnis genommen.
3. § 7 Abs. 3 Nr. 1 der Geschäftsordnung des Stadtrates wird wie folgt neu gefasst:
„1. Personalausschuss
Vorberatung der Einstellung (Durchführung von Vorstellungsgesprächen) von
a) Leiterinnen oder Leitern
städtischer Dienststellen der 3. Qualifikationsebene oder von vergleichbaren Beschäftigten
und
b) Führungskräfte der 4. Qualifikationsebene oder von vergleichbaren Beschäftigten.“
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 19.03.2019 08:47 Uhr