Datum: 17.01.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 16:58 Uhr bis 17:58 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1uvs/1/1/18 öffentliche allg. Beschlussvorlage
2uvs/1/2/18 Lärmaktionsplan Aschaffenburg - Anpassung des Schallschutzfensterprogrammes
3uvs/1/3/18 Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Spessart"
4uvs/1/4/18 Energetische Standards für den Verkauf städtischer Grundstücke
5uvs/1/5/18 Förderprogramm Solarthermie
6uvs/1/6/18 Errichtung einer Materiallagerhalle mit Bereitschaftsräumen für Mitarbeiter und einer Betriebswohnung, sowie Nutzungsänderung einer genehmigten Wohnung zu Büroflächen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 4700/23, Gemarkung Schweinheim, Feldchenstraße 116 - 118 in 63743 Aschaffenburg, durch die Firma Kartmann Feldchenstraße GbR, BV-Nr.: 20170283
7uvs/1/7/18 Nutzungsänderung einer Lkw-Fahrzeughalle zu Verkaufsräumen für Bekleidung auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 8421/17, Gemarkung Obernau, Ruchelnheimstraße 20, 63743 Aschaffenburg, durch den Bauherrn Erich Scheiter, BV-Nr. 20170273
8uvs/1/8/18 Neubau einer Spielothek und eines Bistros auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 6499, Gemarkung Aschaffenburg, Südbahnhofstraße 7, 63739 Aschaffenburg, durch die Firma Projektentwicklung Schöb, BV-Nr. 20170272
9uvs/1/9/18 Behandlung des Antrags von Frau Stadträtin Martina Fehlner vom 01.09.2015 wegen "Bewerbung für die Initiative Deutschland summt" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 23.10.2017

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1. / uvs/1/1/18. öffentliche allg. Beschlussvorlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.01.2018 ö Beschließend 1uvs/1/1/18

.Beschluss:

Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog gibt zu Beginn der Sitzung bekannt, dass die Beantwortung des Antrages der KI (Herr Stadtrat Büttner) (Anlage 1) bezüglich des Glyphosat-Einsatzes in Aschaffenburg zunächst zurückgestellt wird, weil es im März eine Gesprächsrunde mit den Landräten geben wird, in der die weiteren Schritte erörtert werden sollen.

Ebenfalls gibt Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog bekannt, das TOP 6 d.ö.S. abgesetzt wird.

Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog geht auf den Antrag der GRÜNEN bezüglich des Glyphosat-Einsatzes in Aschaffenburg ein. Frau Stadträtin  Ruf bedankt sich für die Beantwortung . Der Antrag gilt als erledigt (Anlage 2).

Anschließend berichtet Herr Martin Völker über Baumfällungen entlang der Darmstädter Straße. Er betont, dass trotz des Orkans Anfang Januar 2018 nur zwölf Bäume Schaden erlitten. Dies deutet auf eine gute Baumpflege durch das Garten- und Friedhofsamt hin. Ebenfalls berichtet Herr 3. Bürgermeister Jürgen Herzing über Baumfällarbeiten entlang der Darmstädter Straße / Hafenbahnhof. Es muss zunächst eine artenschutzrechtliche Prüfung stattfinden, danach kann erst mit den Fällarbeiten begonnen werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / uvs/1/2/18. Lärmaktionsplan Aschaffenburg - Anpassung des Schallschutzfensterprogrammes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.01.2018 ö Beschließend 2uvs/1/2/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Aschaffenburger Lärmaktionsplan (2. Stufe) für Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 8.200 Kfz pro Tag wurde im Oktober 2017 durch den Stadtrat beschlossen. Das damals noch erforderliche Einvernehmen der Regierung von Unterfranken ist inzwischen erteilt, die im Lärmaktionsplan (LAP) beschlossenen Maßnahmen können daher umgesetzt werden.

Eine Maßnahme im neuen Lärmaktionsplan ist die Anpassung des bereits bestehenden Förderprogramms für den Einbau von Schallschutzfenstern. Aufgrund dessen, dass mit der neuen Lärmaktionsplanung niedrigere Auslösewerte zu beachten sind, muss jetzt die Förderrichtlinie angepasst werden. Die Grundzüge der bisherigen Förderrichtlinie werden beibehalten.

Neue Grundlagen für die Förderung und die Bestimmung der Förderhöhe sind die Lärmkartierungen bzw. Detailuntersuchungen aus der Stufe 2 der Lärmaktionsplanung. Demnach sind an den untersuchten Straßen auch nach Umsetzung der mit dem LAP beschlossenen kurzfristigen Maßnahmen noch an ca. 350 Wohngebäuden Überschreitungen der Auslösewerte zu erwarten. Bei diesen Gebäuden soll wie bisher der Einbau von Schallschutzfenstern und –fenstertüren sowie in Schlafräumen auch von schallgedämmten Lüftern an den Fassaden, die den Hauptverkehrsstraßen zugewandt sind, gefördert werden.

Im bisher geltenden Schallschutzfensterprogramm war eine Förderung ab den Auslösewerten des 24 – Stunden-Pegels LDEN > 70 dB(A) und des Nachtpegels von LNight > 60 dB(A) möglich. Neue Auslösewerte für die Fördermöglichkeit sind jetzt die im Lärmaktionsplan angesetzten Werte des 24 – Stunden-Pegels LDEN = 67 dB(A) und des Nachtpegels von LNight = 57 dB(A).

Damit keine Ungleichheiten mit den bereits geförderten Liegenschaften auftreten, wurde in der neuen Richtlinie daher bei den Förderquoten nur der Bereich zwischen den alten und den neuen Auslösewerten angepasst. Um einen höheren Anreiz für stärker lärmbelastete Wohnungen zu setzen, ist damit wie bisher die Förderhöhe gestaffelt nach dem jeweiligen Lärmpegel. Die Förderquote steigt dabei von 20 % auf bis zu 90 %, als Förderhöchstsumme sind unverändert 3.000 € pro Wohneinheit vorgesehen. An den Förderhöchstsummen pro Fensterfläche und schallgedämmten Lüfter hat sich ebenfalls nichts geändert.
Ansonsten wurden in der Förderrichtlinie lediglich noch redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Die Gesamtkosten für die Förderung wurden im Rahmen des Lärmaktionsplanes mit etwa 118.000 € abgeschätzt. Bei der Kostenabschätzung wurde von einer mit dem Lärmpegel steigendenden Inanspruchnahme des Förderprogramms ausgegangen. Die Gesamtsumme soll auf mehrere Jahre verteilt werden, als Fördersumme sind daher ab 2018 (wie bereits in den vergangenen Jahren) 15.000 € pro Jahr im Haushalt eingeplant. Werden die Mittel in einem Jahr ausgeschöpft, wird die Auszahlung der bewilligten Mittel auf das Folgejahr verschoben. Voraussetzung für die Förderung ist jedoch die Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel, in den Folgejahren sind daher entsprechende Summen einzuplanen.

Aus Datenschutzgründen werden alle betroffenen Grundstückseigentümer (ca. 750) vor Programmstart direkt angeschrieben und über das Schallschutzfensterprogramm informiert. Als Start der neuen Förderrichtlinie ist der 01.03.2018 geplant. Die Abwicklung des Förderverfahrens erfolgt über das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz.

.Beschluss:

I.        Der angepassten Förderrichtlinie für ein Schallschutzfensterprogramm (Anlage 3) und deren Umsetzung wird zugestimmt.
II.        Die geänderte Förderrichtlinie tritt zum 01.03.2018 in Kraft und ersetzt die bestehende Richtlinie.

Kosten 2018:                15.000 € (HhSt. 1.6300.9860)
Kosten Gesamt:        ca. 118.000 € verteilt auf mehrere Jahre

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:        ja [ x ]        nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt        ja [ x ]        nein [   ]
Es entstehen Folgekosten        ja [ x ]        nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten        einmalig
[  ]        wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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3. / uvs/1/3/18. Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Spessart"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.01.2018 ö Beschließend 3uvs/1/3/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Stadtplanungsamt stellte am 21.12.2017 beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz – untere Naturschutzbehörde den Antrag auf Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Spessart“ (LSG).

Das Landschaftsschutzgebiet wurde nach § 26 Bundesnaturschutzgesetz durch den Bezirk Unterfranken unter Schutz gestellt. Das LSG umfasst eine Gesamtfläche von ca. 171.000 ha, es erstreckt sich über das Gebiet der kreisfreien Stadt Aschaffenburg sowie den Landkreisen Aschaffenburg, Miltenberg und Main-Spessart. Schutzzweck der Verordnung ist es die Schönheit, Vielfalt und Eigenart des für den Spessart typischen Landschaftsbildes zu bewahren und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu gewährleisten, insbesondere Landschaftsschäden zu verhindern oder zu beheben.

Die Änderung ist notwendig, da im Entwurf des Flächennutzungsplan 2030 (FNP) auf einer Fläche von ca. 2,4 ha eine gewerbliche Baufläche vorgesehen ist. Diese Gewerbefläche liegt im LSG, wogegen sowohl die höhere Landesplanungsbehörde als auch die höhere Naturschutzbehörde Einwendungen erhoben haben. Um diesen Einwendungen Rechnung zu tragen und die Darstellung im FNP rechtmäßig beschließen zu können, muss die LSG-Verordnung geändert und die Baufläche herausgenommen werden. Außerdem sollen die Grenzen des LSG im angrenzenden Bereich an die tatsächliche Bebauung und einen rechtskräftigen Bebauungsplan angepasst werden.

Die Aufhebungsflächen I und II befinden sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Nr. 00234/01-4/01 „Spessart“ gemäß der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Spessart“ vom 03.12.2001 (Amtsblatt Nr. 23/2001 der Regierung von Unterfranken).

Die Aufhebungsfläche I liegt in der Stadt Aschaffenburg ist eine Teilfläche des Grundstücks Flurstück-Nr. 8420, Gemarkung Obernau. Sie liegt direkt an der Bollenwaldstraße und ist ca. 2,4 ha groß und mit Kiefernstangenwald bewachsen.

Die Aufhebungsfläche II befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft ebenfalls in der Gemarkung Obernau. Es handelt sich um die Grundstücke 8000/5, 8000/6, 8000/7, 8020/1, 8020/2, 8419, 8420/1, 8421, 8421/20, 8421/21, 8421/22, 8422/4, 8422/22, 8422/28, 8422/29, 8424, 8424/1, 8424/3, 8424/4, 8424/8, 8424/9, 8424/10, 8424/13 und 8424/16. Die Grundstücke sind zum Teil mit Gewerbegebäuden oder mit den Anlagen von Sportvereinen überbaut. Andere, bislang unbebaute, Grundstücke liegen im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Röderäcker“ (Nr. 25/12). Lediglich die Änderungsflächen der Grundstücke Flurstück-Nrn. 8421, 8422/4 und 8424 (ca. 1.427 m²) sind mit Kiefernstangenwald bestanden.

Die beantragte Reduzierung des Landschaftsschutzgebietes um insgesamt ca. 8,8 ha bedarf einem Ausgleich des Landschaftsschutzgebietes an anderer geeigneter Stelle, um das Schutzziel auch weiterhin in vollem Umfang erreichen zu können. Als Ausgleich für diesen Eingriff steht eine ca. 18,8 ha große Fläche im Stadtgebiet Aschaffenburgs in der benachbarten Gemarkung Schweinheim zur Verfügung. Diese Fläche ist zur Kompensation sehr gut geeignet, da sie nicht nur direkt an das bestehende Landschaftsschutzgebiet angrenzt, sondern auch den gleichen Landschaftscharakter im Form einer Waldfläche aufweist. Außerdem ist die Stadt Aschaffenburg Eigentümerin der gesamten Ausgleichsfläche, so dass es nicht zu Komplikationen mit anderen möglichen Eigentümerinnen oder Eigentümern kommt.

Zuständig für die Änderung der Verordnung ist die Stadt Aschaffenburg als kreisfreie Gemeinde in Form der unteren Naturschutzbehörde nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Art 51 Abs. 2 Satz 3 Bayerisches NatSchG (BayNatSchG), da sich die Änderung nur auf das Gebiet der Stadt Aschaffenburg beschränkt. Die Änderungsverordnung ist jedoch auch vom Bezirk amtlich bekannt zu machen. Für das Änderungsverfahren ist nach Art. 52 BayNatSchG zu verfahren, d.h. es ist ein öffentliches Verfahren zu führen.

Die Verwaltung wird beauftragt, ein Änderungsverfahren für die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Spessart“ in der Stadt Aschaffenburg, durchzuführen und dem Stadtrat eine entsprechende Änderungsverordnung zur Beschlussfassung vorzulegen

.Beschluss:

I. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Änderungsverfahren für die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Spessart“ in der Stadt Aschaffenburg durchzuführen und dem Stadtrat eine entsprechende Änderungsverordnung zur Beschlussfassung vorzulegen (Anlage 4).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 10, Dagegen: 4

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4. / uvs/1/4/18. Energetische Standards für den Verkauf städtischer Grundstücke

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.01.2018 ö Beschließend 4uvs/1/4/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Begründung:
Die wirtschaftlichsten Energiesparmaßnahmen am Bau sind immer die, die man gleich im Neubau macht, denn Nachbesserungen sind immer deutlich teurer.

Zum Beschlussvorschlag (Teil 1)  Mindeststandard „KfW-55“ für städtische Grundstücke
Für die Errichtung von Gebäude auf den städtischen Grundstücken ist der energetische Mindest-Standard von mindestens „KfW55“ vorgeschrieben (in Anlehnung an das bereits beschlossene Wohnungsprogramm).


  1. Klimaschutz-Ziele im Bereich Gebäude:
Oberziel der Region und Stadt Aschaffenburg:
Reduktion des CO2-Ausstoßes bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber 2009.
Klimaschutz-Ziel im Bereich Haushalte: 
  • Reduktion des Wärmebedarfs um 50 %, den Rest zu 50% aus erneuerbaren Energien
  • Reduktion des Strombedarfs um 20 %, den Rest zu 50% aus erneuerbaren Energien

Aufgaben des Klimaschutzmanagers:
Zu den über 50 Projekten des geförderten Klimaschutzmanagers gehört auch: „Innovatives Bauen auf städtischen Grundstücken“.



  1. Was ist ein KfW-Effizienzhaus?
Die Bundesregierung wirbt über ihre KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) für ihre Förderung von effizienter Bauweise wie folgt (Zitat):

  • Energiekosten sparen,
  • den Wert Ihrer Immo­bilie steigern,
  • den Wohnkomfort erhöhen und
  • von Fördergeldern profitieren.
Für das KfW-Effizienzhaus gibt es verschiedene Standards, angegeben durch eine Kennzahl. Je kleiner die Kennzahl, desto geringer der Energie­bedarf Ihrer Immobilie und desto höher die Förderung.
Entscheidend für die Einordnung ist die energetische Qualität der Immobilie. Sie wird mit den Referenzgrößen Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust gemessen.
Für beide Größen definiert die Energie­-Einspar­verordnung (EnEV) Höchstwerte, die ein vergleichbares Referenz­gebäude einhalten muss. Ein KfW-Effizienzhaus 100 entspricht den Referenz-Vorgaben der EnEV. Ein KfW-Effizienzhaus 55 benötigt sogar nur 55 % der Energie des EnEV-Referenzgebäudes.   

- (Zitat Ende) -
Leider gibt es nicht nur innerhalb der EU, sondern auch zwischen KfW und EnEV verschie-dene Berechnungsverfahren.  So müsste der o.g. KfW-Info-Text etwas exakter lauten: „das KfW-55-Haus erzeugt nur 55% der CO2-Emmission“. Denn: Bei der KfW liegt die Zielrichtung besonders bei der CO2-Einsparung, weswegen „Erneuerbare Energien“ in der Heiztechnik einen hohen Bonus bekommen.
Der Vergleich des Heizenergiebedarfs liegt ungefähr wie folgt:?? Quelle:  Vortrag Aschaffenburg 2017, Dipl. Ing. Werner Eicke Hennig – Leiter der Hessischen Energiesparaktion
Standard                Heizenergie [kWh/m²a]
EnEV-2014                ~  65 - 70
EnEV-2016                ~  55 – 60
KfW-55                ~  30 – 40
KfW-40                ~  25
Passivhaus                <  15


Nachweis der Standards durch „Zertifizierte Energieberater“:
Die Nachweispflicht für den Energiestandard besteht beim Neubau sowieso, denn der Bauherr muß Kraft EnEV sowohl den Jahres-Primärenergiebedarf als auch den Transmissionswärmeverlust auf Verlangen der Baugenehmigungsbehörde vorzeigen.
Dieser Nachweis wird durch Architekten oder zugelassenen Energieberatern durchgeführt.
Somit ist der zusätzliche Mehraufwand die für den Nachweis zum KfW-Standard minimal. Auch für das städtische Förderprogramm reicht der Berechnungsnachweis gemäß KfW aus.

Sowohl in der Stadt als auch im Landkreis Aschaffenburg gibt es schon seit Jahren gemeinsame Listen der Energieberater inkl. ihren Zertifizierungen (Druck- und online-Versionen). Seit 4/2016 fördert die KfW zusätzlich die Qualitätssicherung durch diese Berater =   „Zuschuss Baubegleitung“.

Neben der KfW behält auch die Stadt sich das Recht vor, die Umsetzung des Standards stichprobenartig zu prüfen.

  1. Entstehen finanzielle Mehrbelastungen durch höhere Energiestandards?
Zusammenfassung von Kostenvergleichen verschiedener Studien:
Höhere Energiestandards (bis zum KfW-40-Standard oder Passivhaus) erhöhen zunächst die Baukosten. Doch wegen der seit einigen Jahren ausgezeichneten KfW-Förderung und den Energieeinsparungen entstehen trotzdem geringere jährliche Kapital-Belastungen und somit geringere Gesamtkosten für den „Bauherren“ (gegenüber dem gesetzlichen EnEV-2016-Standard).
Das bedeutet für die zum Beschluss vorgeschlagenen Vertragsinhalte:
  1. Der Bürger/Käufer wird durch städtische Auflagen nicht zusätzlich belastet;
  2. Die städtischen Auflagen bzw. Förderungen unterstützen den Bürger wesentlich, weil sie verstärkt eine professionelle Energieberatung induzieren! Trotz deutlicher Komfort- und Kostengewinne entscheiden sich nämlich viele Bauherren gegen eine nachhaltige Bauweise! Ein hoher Energie-Standard gilt aber als „die sicherste Rente“. Der Grund der Ablehnung sind meist Vorurteile.


Hintergrund:  Marktregulierung energetisch relevanter Baukomponenten??
Bei energetisch relevanten Baukomponenten hat es eine deutliche Marktregulierung der Preise nach unten gegeben. Der bereits laufende weitere Ausbau industrieller Serienfertigung lässt die Fortsetzung dieser Entwicklung zu erwarten:
Die Technische-Bauteil-Preise lagen im Jahr 2016 bspw. im Vergleich zum Jahr 2004?? Die gesetzliche Anforderungen haben sich parallel mitentwickelt: Energie-Einspar-Verordnung (EnEV): 2004, 2007, 2009; 2012, 2014 2016;  Vorgesehen für 2019: GEG (Gebäude-Energie-Gesetz); nur noch bei:
~ 80 %   für  WRG-Lüftungsanlagen
~ 95 %   für  Heizsysteme mit Wärmepumpen (heute oft Kombi-Anlagen)
~ 45 %   für  moderne 0,8 er Dreifachverglasung
~ 25 %   für  Photovoltaik-Anlagen

Ergebnis:
Energiesparende Häuser sind keine teuren Forschungsprojekte mehr, sondern auch am Markt als Standard angekommen!



Baukostenvergleich:
Schon allein in und für Deutschland gibt es eine ausgezeichnete Daten- und Auswertungsgrundlage für Baukosten: Empirische Erhebungen abgerechneter Baukosten, sowie gute  Berechnungstools mit aktuellen, regionalen Baupreisen.

Aber Achtung: dramatisch sind bei Kostenvergleichen oft unscheinbare Details. Ein Beispiel: Unterscheidung von Baupreis-Steigerungen  und  Baukosten-Steigerungen. Die Unterschiede sind nicht neu, schon in den 50er Jahren waren diese beachtlich:
Baupreis-Steigerung 50er:        5,6% /pro Jahr  à Inflation
Baukosten-Steigerung 50er:        17% / pro Jahr  à Inflation + Zunahme der Ausstattung
(innenliegende Bäder, WC, Zentralheizung, Tanks oder Gas-Anschluss, Kastenfenster u.a.)

Vergleicht man die aktuellen, regionalen Baukosten eines Muster-Reihenhauses?? Rechen-Tool von Rontgen, Schulze-Darup et al. – mit regionalen Preise durch W.Eicke-Hennig:  Invest-Kosten DHH Standard, zwei geschossig, 10,5 x 9,0m, Keller warm, Kostengruppe DIN 276 brutto, HOAI 100 bis 700 inkl. Außenanlage, bei EnEV-Standard ohne PV;  , ergibt sich folgender Unterschied dreier unterschiedlicher Energiestandards:

Baukosten:        -EnEV-2016:         423.000 €
       -KfW-40:         566.000 €  (inkl. Technik wie PV)
       -Passivhaus:         568.000 €  (inkl. Technik wie PV)


Unter Berücksichtigung der KfW-Zuschüsse und der Sonderkredite über 100.000 € /WE
(im Ansatz 2,0 % eff  /   eigentlich Stand Mai 2017 nur: 1,56 % eff) sowie einer einheitlichen Tilgung aller Betriebs- und Wartungskosten ergeben sich folgende Belastungen als Barwert-Vergleich:

Jährliche Belastung:        -EnEV-2016:         19.900 € / a
       -KfW-40:        18.580 € / a
       -Passivhaus:        18.560 € / a

Ergebnis:  Keine höhere finanzielle Belastung durch vorbildliche Energiestandards



  1. Funktionieren höhere Energiestandards in der Realität?
Zur Bewertung von vorbildlichen Energiestandards wurde in umfassenden Studien  (neben den bauphysikalischen Berechnungen:  Planung <> Theorie?)  eine nachträgliche Auswertung der Realität überprüft.

Studienergebnis Teil1:
Den gestiegenen Wohlfühl-Komfort will niemand mehr hergeben!

Wie liegen die gemessenen und damit realen Energieverbräuche? 
Zur Auswertung eignen sich ältere Modell-Siedlungen? bei welchen alle Häuser nach dem gleichen Standard gebaut (und meist gefördert) wurden – und: die realen, anonymisierten Verbräuche transparent vorliegen.
Auswertungen zeigen, dass bei gleichen Haus-Typen die Energieverbräuche z.T. erheblich abweichen. Die Ursachen sind im Wesentlichen nutzungsbedingt. Der Bereich geht bis 200% - in Einzelfällen bis 400%!
? Quelle: Passivhaus-Institut Darmstadt,

Aschaffenburg/Umweltamt: Erinnerung an Modell-Projekt Niedernhausen (bei Wiesbaden):
  • Bau bis 1992 /  „Niedrig-Energiehaus-Standard“  ?? Der „Niedrig-Energiehaus-Standard“ wurde nie genau definiert -  in diesem Fall ca. 60% unter 2.WSchV 1982;
  • 1998 Exkursion?? Exkursion durch den Energiebeauftragen Umweltamt Aschaffenburg mit Stadträten, Verwaltung und Architekten im Rahmen der Kampagne „Energiesparendes Bauen – kostengünstig“;  Fachbetreuung der Stationen:  „HessenEnergie“  (Hessische Energieagentur); durch das Umweltamt Aschaffenburg:
Die realen Heizwärme-Verbräuche (Nahwärme) gehen hier von 45 bis fast 100 [kWh/m²a].

Studienergebnis Teil 2:
Niedrig-Energie-Häuser funktionieren auch in der Praxis!
Der mittlere Verbrauch den NE-Häuser unterschreitet den berechneten Zielwert!
(Zielwert:  68 [kWh/m²a],   Mittelwert:   65,6 [kWh/m²a]).  
Auch die neueren drei Passivhaussiedlungen (Grafik rechts) unterschreiten im Mittelwert alle (13 bis 14) den Passivhaus-Zielwert von 15 [je in kWh/m²a].




Zum Beschlussvorschlag (Teil2): Kommunale Förderung der Stadt Aschaffenburg

Für Höhere Energie-Standards wird ein Teil des Grundstückpreises rückerstattet:
Rückerstattung: 1.000,- €   für den KfW-40  Standard 
Rückerstattung: 3.000,- €   für KfW-40+,  Passivhaus, Null-Energie-Haus-Standard    

Bewertung:
  1. Die vorgeschlagenen kommunalen Förderungen der Stadt Aschaffenburg für höhere Energiestandards werden die o.g. Bilanzierung nicht nennenswert beeinflussen. Sie dienen aber als Signal und sollen die verstärkte Inanspruchnahme von professionellen Energieberatungen induzieren.

  2. Obwohl auch sehr hohe Energie-Standards (z.B. KfW-40 / Passivhaus)  wegen der KfW-Förderung für den Bauherren günstiger sind als der gesetzliche Standard nach EnEV-2016,  werden Käufer von städtischen Grundstücken vertraglich lediglich zu dem Standard KfW-55 verpflichtet! Bessere Standards sind freiwillig!
    Die riesigen Verbrauchsunterschiede der o.g. Modell-Siedlungen zeigen:  Ein Passivhaus oder KfW-40-Haus muss man wollen – und nicht aufgezwungen bekommen!

Voraussichtliche Anzahl der städtischen Grundstücke?: ca. 96
? Anfrage des Amtes für Umwelt u.Verbr. bei der Stadtkämmerei/Liegenschaften - Stand Okt 2017:  ca. 96 städtische Grundstücke:
Anwandeweg: 80;    Rotäcker: 16;  Sonstige:  0;   Summe Planungsstand ca. 96  -  die Umlegungen sind noch nicht abgeschlossen.


Ist eine Doppelförderung sinnvoll?   (also:  KfW  +  Stadt Aschaffenburg):
Ja!   Warum?
Die zusätzliche Förderung der Stadt Aschaffenburg ist nicht hoch, aber …
  • sie ist ein wichtigeres Signal für Bauherren!
  • sie induziert die Inanspruchnahme von Beratung vor Ort.
  • sie ist ein Fingerzeig auf weitere staatliche Förderungen, die oft übersehen werden (KfW, Bafa, u.a.)
Der Gründe der häufigen Bauherren-Ablehnung für hoher Energiestandards sind fast immer Vorurteile. Hier ist kontinuierliche Aufklärung hilfreich.

  • Die Stadt hat sich für Klimaschutz-Ziel entschieden!
  • Ein hoher Energie-Standard gilt für das „Alter“  als   „die sicherste Rente“.

Zum Beschlussvorschlag (Teil 3): Feinstaub-Problematik / Feststoff-Feuerung

Teil 3:        Einschränkung der Feststoff-Feuerung
Als Vorbeugung gegen die zunehmende Feinstaub-Problematik bei Feuerungsanlagen wird  beim Verkauf städtischer Grundstücke der Betrieb von feststoffbetriebenen Einzelraumfeuerungs-anlagen (z.B. Kaminöfen und offene Kamine)  untersagt.
Ausnahme: zulässig sind automatisch beschickte Pelletöfen mit und ohne Wassertasche.


Begründung:
Als Reaktion auf die zunehmende Verschiebung der Feinstaub-Emissionen hin zu Holzfeuerungsanlagen soll beim Verkauf städtischer Grundstücke in den privatrechtlichen Verträgen der Betrieb von holzbefeuerten Einzelraumfeuerungsanlagen (z.B. Kaminöfen)  untersagt werden.

Ausnahme: Pelletöfen mit und ohne Wassertasche, denn hier sind die Grenzwerte (inkl. Überwachung) nach der 1.BImSchV (Bundes-Immissionsschutz-Verordnung) am strengsten.
Auch Kesselanlagen sind von dem Verbot unberührt.

Flankierend zu diesem Verbot soll die Bauherren-Beratung verstärkt werden. In Arbeit ist bereits eine „Bauherrenfibel“.
Gleichzeitig ist zusätzliche kommunale Förderung von Solarthermie angedacht.

Das Problem: 
Der Trend geht zu Kaminofen mit Scheitholz  (s. g. „Komfortfeuerungsanlagen“ ). 

Dabei gilt als negativ:
  • Häufig falsche Bedienung, schlechte Brennstoffqualität und falsche Abgasableitung:
    Hohe Kohlenmonoxid und Feinstaubemission bzw. –immission;
  • Das ist nicht nur, aber gerade in Übergangszeiten wie Herbst und Frühjahr und bei Inversionswetterlagen kritisch;
  • Das Umweltamt beobachtet bereits steigende Anzahl von Beschwerden über „qualmende Kamine“.

Hintergrund zur Feinstaub-Problematik:
Die o.g. Maßnahme (privatrechtliche Regelung)  gilt als z.Zt. einzige kommunale Möglichkeit (in Aschaffenburg) dem allgemein zunehmenden relativen Anteil an Feinstaubemission aus der Holzfeuerung entgegen zu wirken.
Im Bereich Biomasse sind Pelletöfen mit und ohne Wassertasche im Wirkungsgrad und bei den Emissionen deutlich besser als handgefeuerte Kaminöfen. Diese automatisierte Technik hat strengere Grenzwerte, besser geregelte Luftzufuhr und die Brennstoffqualität ist besser und dabei deutlich konstanter.

Für ein Verbot von Kaminöfen gibt es in Aschaffenburg ansonsten keine rechtlichen Grundlagen. Nur über Grundstücksverkäufe gibt es Eingriffsmöglichkeiten.


Durchführung:  Alle Brennstellen werden von den Kaminkehrern sowieso erfasst (Bau-Schlussabnahme nach Art. 78 BayBO (Abs 3,4 u. 6)  – sowie spätere Feuerstättenschau).
Damit ist ein „heimlicher“ Betrieb von  Feuerstätten ausgeschlossen. Aus Sicht der Verwaltung ist somit bei der Durchführung kein zusätzlicher, aufwändiger Überwachungsvorgang erforderlich. Lediglich in den Verkaufsverträgen (Liegenschaftsamt) soll eine „dingliche Sicherung“ mit einem Verweis „Strafzahlungen“ und der Rückbaupflicht festgehalten werden. 


Welche Biomassen-Heizungen werden vom Bund gefördert:

Die Bafa (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)  wirbt für Biomassen-Heizungsanlage wie folgt:

„Warum sich eine Investition in Biomasse lohnt.
Mit einer Biomasseanlage können Sie die erneuerbare Wärme von nachwachsenden Rohstoffen nutzen und von attraktiven Zuschüssen bis zu 8.000 Euro pro Vorhaben profitieren.“
Aus den Förderrichtlinien der Bafa:      Was wird gefördert?
Errichtung und Erweiterung von Biomasseanlagen für die thermische Nutzung von 5 bis 100 Kilowatt Nennwärmeleistung:
  • Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und Hackschnitzeln
  • Pelletöfen mit Wassertasche
  • Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. Holzhackschnitzeln und Scheitholz
  • Besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel

Bezug zum Beschlussvorschlag: 
Alle die von der Bafa geförderten Biomasse-Heizungen  sind  von den o.g. Einschränkungen bei städtischen Grundstückverkäufen nicht betroffen -  d.h. sie sind zulässig.

.Beschluss: 1

Zu Beginn des TOP 2 d.ö.S. beantragt Herr Stadtrat Bernhard Schmitt eine getrennte Abstimmung zu Teil 1, Teil 2 und Teil 3

Vorberatung in der EuKK (Energie- und Klimaschutzkommission) am 14.11.2017.
Vorberatung HFS (Haupt- und Finanzsenat) am 15.01.2018.
Die EuKK empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

In den Verkaufsverträgen von städtischen Grundstücken für Wohngebäude
(Anwandeweg u.a.) werden mit den Vorhabensträgern / Bauherrn folgende
privatrechtliche Vereinbarungen getroffen:
Teil 1:        Mindeststandard „KfW-55“
Für die Errichtung von Gebäuden auf den städtischen Grundstücken ist der energetische Mindest-Standard von mindestens „KfW55“ vorgeschrieben (in Anlehnung an das bereits beschlossene Wohnungsprogramm).

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

.Beschluss: 2

Teil 2:        Förderung für höhere Energiestandards
Für höhere Energie-Standards wird ein Teil des Grundstückpreises rückerstattet:
Rückerstattung: 1.000,-- €        für den KfW-40-Standard 
Rückerstattung: 3.000,--        für folgende Standards:   KfW-40+,                                           Passivhaus, Null-Energie-Haus, 
                       Energie-Plus-Haus;   

Der Vorhabensträger / Bauherr legt sowohl bei der Planung als auch bei der Fertigstellung des Vorhabens die Berechnungen und Bestätigungen eines zertifizierten KfW-Sachverständigen vor.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

.Beschluss: 3

Teil 3:        Einschränkung der Feststoff-Feuerung
Als Vorbeugung gegen die zunehmende Feinstaub-Problematik bei Feuerungsanlagen wird  beim Verkauf städtischer Grundstücke der Betrieb von feststoffbetriebenen Einzelraumfeuerungsanlagen (z.B. Kaminöfen und offene Kamine)  untersagt.
Ausnahme: automatisch beschickte Pelletöfen mit und ohne Wassertasche.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

Abstimmungsbemerkung:
Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog stellt fest, dass Teil 3 des Beschlusses mehrheitlich angenommen wurde.

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5. / uvs/1/5/18. Förderprogramm Solarthermie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.01.2018 ö Beschließend 5uvs/1/5/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Durch die Förderung möchte die Stadt Aschaffenburg die ökologisch sinnvolle Technik der Solarthermie zur Ergänzung der Warmwassererzeugung und Heizungsunterstützung oder als Gebäudeheizung in Aschaffenburg voranbringen. Da durch die hohen Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEv) der Heizwärmebedarf weiter sinkt, ist die Solarthermie auch in Kombination mit einem weiteren regenerativen Energiegewinnungssystem weiterhin hochinteressant. Dieses Förderprogramm stellt einen weiteren Baustein des vom Stadtrat beschlossenen „Integrierten Energie-und Klimaschutzkonzepts“ dar. Der Solarkataster der Stadt Aschaffenburg bietet eine gute Möglichkeit die Potentiale der solaren Wärmegewinnung auf seinem Hausdach zu testen.
Das Förderprogramm soll im Neubau und Bestandsbau Anwendung finden. Gefördert werden solarthermische Anlagen zur Brauchwassererwärmung, Heizungsunterstützung und/oder Gebäudeheizung. Die Förderung gilt ausschließlich für Ein-und Zweifamilienhäuser.
Bestehende Fördermöglichkeiten
Für Solarthermieanlagen bestehen bereits verschiede Fördermöglichkeiten über den Bund. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) fördert im Neubau erst ab einer Fläche von 20m², daher wird hier eine Förderlücke geschlossen. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) fördert im Programm 153 die KFW Effizienzhäuser 55 und 40 mit einem Kredit und Tilgungszuschüssen. Im Bestandsbau gibt es seitens der Bafa einen Zuschuss für die Installation einer solarthermischen Anlage zur Brauchwassererwärmung 500€ (3m²- 10m² Kollektorfläche), zur Heizungsunterstützung oder Gebäudeheizung (140€/m² Kollektorfläche, bzw. bis 14m² 2000€ pauschal). Seitens der KFW gibt es einen Kredit mit günstigen Konditionen. Eine Kumulierung mit kommunalen Förderungen ist gestattet, solange die öffentlichen Förderzusagen die förderfähigen Kosten nicht übersteigen.
Rahmenbedingungen
Die Begrenzungen der Kollektorflächen ergaben sich aus den derzeitigen Förderregularien der Bafa. Um Doppelförderungen zu vermeiden und Förderlücken zu schließen wurden folgende Kriterien und Fördersummen festgesetzt.
Neubau:
       800€ für eine Anlage mit einer Kollektorfläche von 3m²-5m²
       sowie zusätzlich 50€ je vollem m² bei einer Kollektorfläche von 6m² bis max. 19m²
Bestandsbau:
       500€ für eine Anlage mit einer Kollektorfläche von 3m²-5m²
       sowie zusätzlich 30€ je vollem m² bei einer Kollektorfläche von 6m² bis max. 14m²
Im Folgenden werden vier Beispiele aufgezeigt, welche Fördermöglichkeiten derzeit existieren.
Beispiel Bestandsbau
solarthermische Anlage zur Brauchwassererwärmung: Kollektorfläche 5m²
Kosten ca. 5500€ für Kollektoren, Pufferspeicher, Zubehör, Montage.
Fördermöglichkeiten:
Bafa: 500€
KFW Kredit Energieeffizient sanieren z.Z. 1,26% eff Jahreszins.
Förderprogramm Solarthermie in Aschaffenburg: 500€
Daraus ergibt sich eine Gesamtförderung von 1000€ und damit ca.18 % der Investition.

Solarthermische Anlage zur Heizungsunterstützung: Kollektorfläche 14m²

Kosten ca. 11000€ für Kollektoren, Pufferspeicher, Zubehör, Montage.
Fördermöglichkeiten:
Bafa: 2000€
KFW Kredit Energieeffizient sanieren z.Z. 1,26% eff Jahreszins.
Förderprogramm Solarthermie in Aschaffenburg: 500€ + 270€ = 770€
Daraus ergibt sich eine Gesamtförderung von 2770€ und damit ca. 25% der Investition.
Beispiel Neubau
Solarthermische Anlage zur Brauchwassererwärmung: Kollektorfläche 5m²
Kosten ca. 5000€ für Kollektoren, Pufferspeicher, Zubehör, Montage.
Fördermöglichkeiten: Bafa 0€
KFW Programm 153 Kredit mit Tilgungszuschuss für kfw Effizienzhaus
Förderprogramm Solarthermie in Aschaffenburg: 800€
Damit ergibt sich eine Gesamtförderung von 800 € und ca. 16% der Investition.
Solarthermische Anlage zur Heizungsunterstützung: Kollektorfläche 19m²
Kosten ca. 14000€ für Kollektoren, Pufferspeicher, Zubehör, Montage.
Fördermöglichkeiten: Bafa 0€
KFW Programm 153 Kredit mit Tilgungszuschuss für kfw Effizienzhaus
10000 Häuserprogramm Technik Bonus: 1500€
Förderprogramm Solarthermie in Aschaffenburg: 800€ + 700€ = 1500€
Daraus ergibt sich eine Gesamtförderung von 3000€ und ca. 21% der Investition.
Aus diesen Berechnungen ergibt sich eine verhältnismäßig höhere Förderung für den Bestand. Dies hängt vor allem mit den derzeitigen Förderkonditionen weiterer Fördermittelgeber zusammen. Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Es sind für 2018 10.000€, danach sollen 30.000€ pro Jahr im Haushalt eingestellt werden. (Hhst. 0.1141.7170) angemeldet werden. Die Laufzeit des Förderprogramms soll 3-5 Jahre betragen.
Anlage: Richtlinien zum Förderprogramm der Stadt Aschaffenburg „Solarthermie“

.Beschluss:

I. Vorberatend in der Energie- und Klimaschutzkommission am 14.11.2017 wird folgender Beschlussvorschlag empfohlen.
Der Stadtrat beschließt das vom Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz erarbeitete Förderprogramm Solarthermie für Ein- und Zweifamilienhäuser in der Stadt Aschaffenburg (Anlage 5). Die Richtlinie liegt der Beschlussvorlage bei. Start ist der 01.03.2018.
II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x  ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x  ]

Vorgesehene Summe: 30.000,-- € pro Jahr (für 2018: 10.000,-- €)
Hhst: 0.1141.7170

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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6. / uvs/1/6/18. Errichtung einer Materiallagerhalle mit Bereitschaftsräumen für Mitarbeiter und einer Betriebswohnung, sowie Nutzungsänderung einer genehmigten Wohnung zu Büroflächen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 4700/23, Gemarkung Schweinheim, Feldchenstraße 116 - 118 in 63743 Aschaffenburg, durch die Firma Kartmann Feldchenstraße GbR, BV-Nr.: 20170283

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.01.2018 ö Beschließend 6uvs/1/6/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 30.10.2017 beantragte die Firma Kartmann Feldchenstraße GbR, xxx die Errichtung einer Materiallagerhalle mit Bereitschaftsräumen für Mitarbeiter und einer Betriebswohnung, sowie Nutzungsänderung einer genehmigten Wohnung zu Büroflächen auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Schweinheim, Feldchenstraße xxx in 63743 Aschaffenburg. Am 27.12.2017 wurden vollständig überarbeitete Planunterlagen nachgereicht, welche Gegenstand der Beschlussvorlage sind.
Es ist geplant, auf dem, 2.885 m² großen Baugrundstück eine Materiallagerhalle mit Bereitschaftsräumen für Mitarbeiter und eine Betriebswohnung zu errichten. Die geplante Halle (BT 4) ist ca. 46 m lang und 10 m tief. Das Satteldach weist eine Dachneigung von ca. 30° auf. Die Traufhöhe beträgt ca. 8,5 m, die Firsthöhe ca. 12,0 m.

Auf dem Grundstück befinden sich als Bestand bereits drei Gebäude. Hier sind genehmigt:
  • Gebäude BT 1: Büroräume und eine Betriebswohnung
  • Gebäude BT 2: Halle für Fahrzeuge und Maschinen
  • Gebäude BT 3: Lagerhalle für Material

Die geplante neue Halle (BT 4) schließt sich unmittelbar an die bestehende Lagerhalle (BT 3) an. Gem. Betriebsbeschreibung dient die neue Halle als Ergänzung zu den bestehenden Gebäuden. Im Neubau werden untergebracht:
  • Lagerräume
  • Personalräume
  • überdachte Stellplätze für Arbeitsfahrzeuge und 6 PKW
  • eine Betriebswohnung
  • Bereitschaftsräume für 8 Mitarbeiter

Das Grundstück wird von der Firma Patrick Holy als Niederlassung für das betriebene Tiefbau- und Dienstleistungsunternehmen genutzt. Die Firma beschäftigt sich mit dem Herstellen und Verschließen von Leitungsgräben für Gas-, Strom-, Glasfaser- und Wasserleitungen. Zusätzlich wird der Winterdienst für diverse Kommunen und staatliche Bauämter durchgeführt. Die Kernarbeitszeiten erstrecken sich über die Zeit von 7.00 – 18.00 Uhr. Für Räumdienste, sowie Notdienste bei Gas- und Wasserleitungsschäden muss rund um die Uhr Personal bereitgehalten werden. Insgesamt verfügt die Firma über 48 Mitarbeiter, davon 40 gewerbliche Mitarbeiter im Tagdienst. Für den Rundumbereitschaftsdienst werden abwechselnd 8 Mitarbeiter bereitgehalten. Hierfür werden im Neubau Bereitschaftsräume für die Mitarbeiter zur Verfügung gestellt.

Die im Gebäude (BT 1) genehmigte Betriebswohnung wird, zugunsten einer Büronutzung aufgegeben. Hierfür wurde im Rahmen des Gesamtbauvorhabens eine Nutzungsänderung beantragt. Gleichzeitig wird eine neue Betriebswohnung im neu geplanten Gebäude (BT 4) beantragt.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5/26 – Gewerbegebiet Ebersbacher Straße. Der Bebauungsplan sieht folgende Festsetzungen vor:

Gebietsart: GE - Gewerbegebiet
GRZ: 0,7
GFZ: 1,4
Zahl der Vollgeschosse: II
offene Bauweise
Dachneigung: 0° – 35°
Traufhöhe: max. 8,50 m

Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Gewerbe) ist das Bauvorhaben im vorliegenden Gewerbegebiet (GE) allgemein zulässig. Dies gilt auch für die beantragten Bereitschaftsräume für 8 Mitarbeiter sowie die Betriebsleiterwohnung. Der Bebauungsplan lässt Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zu. Die bisher im Gebäude (BT 1) genehmigte Betriebsleiterwohnung wird im Rahmen des Gesamtbauvorhabens aufgegeben. Im Rahmen der beantragten Nutzungsänderung werden diese Räume künftig als Büroräume genutzt. Im Gegenzug kann eine neue Betriebsleiterwohnung im Gebäude (BT 4) errichtet werden. Die betriebliche Bindung dieser Bereitschaftsräume, wie auch der Betriebsleiterwohnung ist durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Aschaffenburg zu sichern.

Das Maß der baulichen Nutzung des Gesamtbauvorhabens erreicht eine GRZ I von 0,33 (nur Gebäude) bzw. eine GRZ II von 0,72 (incl. aller befestigter Flächen) und eine GFZ von 0,87. Die GRZ I und GFZ werden eingehalten. Bei der Berechnung der GRZ II werden alle befestigten Flächen berücksichtigt. Hierbei dürfen diese Flächen die festgesetzte GRZ um bis zu 50 % überschreiten, maximal bis zu einer GRZ von 0,8 (§ 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO). Das Gesamtbauvorhaben hält sich mit einer GRZ II von 0,72 in diesem Rahmen.

Die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse (II) wird mit III Vollgeschossen um I Vollgeschoss überschritten. Eine Befreiung kann hier zugelassen werden, da das Bauvorhaben sowohl die zulässige Traufhöhe von 8,5 m, wie auch die maximale Dachneigung und GRZ, sowie GFZ einhält. Insofern ist die äußere Kubatur des Gebäudes bereits klar begrenzt. Die Zahl der Vollgeschosse definiert insofern lediglich noch eine Beschränkung der inneren Gebäudeaufteilung, entfaltet jedoch keine Auswirkungen auf die äußeren Abmessungen mehr. Öffentliche Belange oder Belange Dritter werden hierdurch nicht berührt. Durch die Unterbringung einer Betriebswohnung, bzw. von Bereitschaftsräumen wird die Nutzungsverträglichkeit mit einer nachbarlichen Wohnnutzung eher erhöht.

Der Bebauungsplan setzt eine offene Bauweise fest. Das geplante Gebäude (BT 4) mit einer Länge von 46 m erreicht, zusammen mit dem Bestandsgebäude (BT 3) mit einer Länge von 21 m, an welches angebaut wird, eine Gesamtlänge von 67 m. Die maximale Länge von 50 m für eine offene Bauweise wird damit nicht eingehalten. Der Bebauungsplan setzt allerdings ausdrücklich eine Ausnahme für den Fall fest, dass Grundstücke, unter Beachtung der seitlichen Grenzabstände eine längere Bebauung zulassen. Dies ist hier der Fall. Eine Ausnahme kann damit, unter der Auflage bewilligt werden, dass, unter gestalterischen Gesichtspunkten, in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt ein Farbgestaltungskonzept für eine Fassadengliederung erstellt und bis zur Nutzungsaufnahme umgesetzt wird.

Die städtische Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung lässt für Zu- und Abfahrten für Grundstücke maximale Zufahrtsbreiten von 3,5 m zu. Diese Zufahrtsbreiten werden hier mit ca. 6 m, bzw. 8,3 m überschritten. Bei dem vorliegenden Betriebsgrundstück mit einer Fläche von 2.885 m² kann eine Abweichung zugelassen werden, da die Zufahrten noch in einem angemessenen Verhältnis zur Frontlänge des Grundstückes von ca. 100 m entlang der Feldchenstraße stehen und die Zu- und Abfahrt mit großen Baustellenfahrzeugen, auch unter Beachtung der notwendigen Kurvenradien, größere Grundstückszufahrten erfordern. Darüber hinaus werden hierdurch unnötige und erschwerende Rangiermanöver vermieden, bzw. reduziert. Dies trägt wiederum zur Verringerung der Geräuschemissionen bei. Zum Ausgleich und zur Reduktion der optischen Wirkung der überbreiten Zufahrten sind diese beidseitig durch Baumpflanzungen zu begrünen.

Die Stellplatzanlage mit 4 PKW-Stellplätzen in der nordöstlichen Vorgartenzone weicht ebenfalls von der zulässigen maximale Zufahrtsbreiten von 3,5 m ab. Der Bebauungsplan lässt außerdem ausdrücklich keine Stellplätze im Vorgarten zu. Eine Abweichung kann unter der Auflage bewilligt werden, dass vor dem Gebäude (BT 1) 3 und im Vorgartenbereich vor dem Betriebshof (entlang der Feldchenstraße) mindestens 7 Baumpflanzungen erfolgen.

Die gesetzlichen Abstandsflächen werden eingehalten. In Gewerbegebieten genügt eine Tiefe der Abstandsfläche von ¼ der Gebäudehöhe, mindestens 3 m. Zu den Grundstücken entlang der Ebersbacher Straße hält das geplante Gebäude (BT 4) einen Abstand von 3,0 m ein. Die Traufhöhe liegt bei ca. 8,5 m. Hieraus ergibt sich eine Abstandsfläche von ca. 2,13 m, mindestens 3,0 m.

Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, für Wohnungen mit Wohnflächen bis 150 m² 2, darüber hinaus 3 PKW-Stellplätze erforderlich. Für die Betriebsleiterwohnung mit über 150 m² Wohnfläche sind daher 3, für die 4 Bereitschaftsräume mit je unter 100 m² Wohnfläche 4, somit insgesamt 7 PKW-Stellplätze notwendig.

Für Lagerflächen im Umfang von ca. 655 m² sind weitere 7 (je 100 m² Nutzfläche 1 Stellplatz), für Gewerbeflächen im Umfang von ca. 141 m² weitere 4 (je 40 m² Nutzfläche 1 Stellplatz) PKW-Stellplätze erforderlich.

Insgesamt ergibt sich Bedarf von 18 PKW-Stellplätzen. Diese sind auf dem Betriebsgrundstück nachgewiesen.

Für die Wohnnutzung sind 9, für die Gewerbeflächen 2,4 und für die Lagerflächen 6,6, somit insgesamt 18 Fahrradabstellplätze nachzuweisen.

Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für die 16 PKW-Stellplätze auf den Freiflächen mindestens 4 großkronige Laubbäume zu pflanzen und zu erhalten, deren Baumscheibe mindestens 6 m² beträgt. Außerdem sieht der Bebauungsplan die Anpflanzung von Bäumen (Hochstamm) je 200 m² privater Grundstücksfläche vor. Bei einer Grundstücksgröße von 2.885 m² ergeben sich hieraus 15 Bäume. Darüber hinaus ergeben sich Baumpflanzgebote als Ausgleich für Befreiungen von Stellplätzen in der Vorgartenzone und überbreiten Grundstückszufahrten. Insgesamt sind 20 Bäume, gem. Grünflächenplan zu pflanzen, davon 3 zwischen der nordöstlichen Stellplatzanlage und der östlichen Grundstückszufahrt vor dem Gebäude (BT 1), 7 zwischen den beiden Grundstückszufahrten, 2 weitere westlich der westlichen Zufahrt und die übrigen 8 Bäume gleichmäßig verteilt über die Pflanzstreifen entlang der Grundstücksgrenzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Firma Kartmann Feldchenstraße GbR zur Errichtung einer Materiallagerhalle mit Bereitschaftsräumen für Mitarbeiter und einer Betriebswohnung, sowie Nutzungsänderung einer genehmigten Wohnung zu Büroflächen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Schweinheim, Feldchenstraße xxx in 63743 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Ausnahmen, Befreiungen, Abweichungen, Auflagen:

1. Von der Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse (III statt II) wird eine Befreiung erteilt.
2. Von der offenen Bauweise (67 m, statt 50 m Gebäudelänge) wird eine Ausnahme erteilt.
3. Von der maximalen Zufahrtsbreite von 3,5 m werden Abweichungen für die beiden Zufahrten und eine Stellplatzanlage mit 4 PKW-Stellplätzen erteilt.
4. In Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt ist ein Farbgestaltungskonzept für eine Fassadengliederung des Gebäudes (BT 4) zu erstellen und bis zur Nutzungsaufnahme umzusetzen.
5. Auf dem Betriebsgrundstück sind 18 Fahrradabstellplätze nachzuweisen.
6. Gemäß Freiflächenplan sind 20 Laubbäume mit einer Baumscheibengröße von mindestens 6 m² zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
7. Die betriebliche Bindung der Bereitschaftsräume, wie auch der Betriebsleiterwohnung ist durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Aschaffenburg zu sichern.



II. Angaben zu den Kosten:
                                                       
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [x   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [x   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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7. / uvs/1/7/18. Nutzungsänderung einer Lkw-Fahrzeughalle zu Verkaufsräumen für Bekleidung auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 8421/17, Gemarkung Obernau, Ruchelnheimstraße 20, 63743 Aschaffenburg, durch den Bauherrn Erich Scheiter, BV-Nr. 20170273

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.01.2018 ö Beschließend 7uvs/1/7/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 19.10.2017 beantragte xxx eine Nutzungsänderung einer LKW-Fahrzeughalle zu Verkaufsräumen für Bekleidung auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Obernau, Ruchelnheimstr. xxx, 63743 Aschaffenburg.
Auf dem 10.504 m² großen Grundstück sind 3 Hallen mit den Abmessungen von ca. 24 x 19 m (Halle 1), 70 x 40 m (Halle 2) und 45 x 19, bzw. 10 m (Halle 3) als Bestand vorhanden. Auf dem Betriebsgrundstück wird bislang Bekleidung produziert.

Mit der beantragten Nutzungsänderung ist geplant, die bisher als LKW-Fahrzeughalle genutzte Halle 3 als Verkaufsräume für Bekleidung zu nutzen. Die geplante Verkaufsfläche beträgt ca. 584 m².

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 25/02 „Bollenäcker“, der als Gebietsart ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1990 festsetzt. Weiterhin ist unter Ziffer 13 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans geregelt, dass die Errichtung und Änderung von Einzelhandelsbetrieben (Verkauf an den Endverbraucher) im Gewerbe- und Industriegebiet nicht zulässig sind.

Die geplante Nutzungsänderung ist aus bauplanungsrechtlichen Gründen unzulässig. Der Bebauungsplan Nr. 25/02 „Bollenäcker“ schließt die beantragte Nutzung ausdrücklich aus. Eine Ausnahme ist im Bebauungsplan, bzw. in der Baunutzungsverordnung nicht vorgesehen. Eine Befreiung scheidet aus, da mit der beantragten Nutzungsänderung die Grundzüge der Planung berührt werden. Nach den Zielen und Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes soll der Einzelhandel im Zentrum gestärkt werden. Eine ggf. ausufernde Bildung von „Nebenzentren“ soll frühzeitig verhindert werden. Die Bewilligung einer Befreiung würde einen Präzedenzfall schaffen, wodurch künftig weitere Bezugsfälle nicht mehr verhindert werden könnten. Der Antrag auf Nutzungsänderung ist nicht auf einen reinen Werksverkauf beschränkt. Darüber hinaus ist das geplante Sortiment (Bekleidung) Zentren relevant.

In den eingereichten Planunterlagen sind 15 erforderliche PKW-Stellplätze nachgewiesen. Allerdings fehlt ein Nachweis über die erforderlichen Bestandsparkplätze. Darüber hinaus sind keine Fahrradabstellplätze ausgewiesen. Der Stellplatzbedarf ist damit insgesamt nicht nachvollziehbar nachgewiesen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Nutzungsänderung abzulehnen.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 6 d. ö. S. "Nutzungsänderung einer Lkw-Fahrzeughalle zu Verkaufsräumen für Bekleidung auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 8421/17, Gemarkung Obernau, Ruchelnheimstraße 20, 63743 Aschaffenburg durch den Bauherrn Erich Scheiter, BV-Nr. 20170273" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8. / uvs/1/8/18. Neubau einer Spielothek und eines Bistros auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 6499, Gemarkung Aschaffenburg, Südbahnhofstraße 7, 63739 Aschaffenburg, durch die Firma Projektentwicklung Schöb, BV-Nr. 20170272

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.01.2018 ö Beschließend 8uvs/1/8/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 19.10.2017, beantragte die Firma Projektentwicklung Schöb, vertreten durch xxx, den Neubau einer Spielothek und eines Bistros auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Südbahnhofstr. xx 63739 Aschaffenburg.
Das Baugrundstück besitzt eine Größe von 1.625 m². Die derzeit auf der westlichen Grundstückshälfte im Bestand vorhandene Halle soll abgebrochen werden. Geplant ist die Neuerrichtung eines zweigeschossigen Gebäudes mit einer Bruttogrundfläche von ca. 260 m² und den Maßen ca. 20,5 x 12,7 m und einem Pultdach mit 10° Dachneigung. Die Planung sieht drei Nutzungseinheiten vor:
  • im EG eine Spielothek mit ca. 145 m² Spielfläche und 12 Geldspielgeräten sowie ein Bistro mit ca. 58 m² Gastraumfläche und 35 Plätzen,
  • im 1. OG eine Büronutzung mit ca. 159 m² Nutzfläche.

Als Betriebszeit für die Spielothek und das Bistro ist die Zeit von 9.00 – 3.00 Uhr vorgesehen. Die An- und Ablieferungen finden an Werktagen von 9.00 – 18.00 Uhr statt.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 6/6 für das Gebiet „Südlich Südbahnhofstraße“. Das Bauvorhaben befindet sich in einem Bereich, der als Gewerbegebiet „GEc“ mit einer Beschränkung der zulässigen Lärmemissionen („flächenbezogener Schallleistungspegel“) festgesetzt ist. Das Maß der baulichen Nutzung ist mit GRZ 0,6 und GFZ 1,2 bei zwei bis drei Vollgeschossen in einem vorderen Baufenster und einem Vollgeschoss in einem hinteren Baufenster bestimmt. Diese „Baufenster“ bzw. überbaubaren Flächen sind durch eine Baulinie entlang der Südbahnhofstraße und im Übrigen durch Baugrenzen festgesetzt.

Zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist aus planungsrechtlicher Sicht festzustellen:

  • Die geplante Büronutzung ist im festgesetzten Gewerbegebiet allgemein zulässig.

  • Die geplante Spielothek mit ca. 145 m² Spielfläche und 12 Geldspielgeräten ist eine „kerngebietstypische“ Vergnügungsstätte. „Kerngebietstypisch“ sind Vergnügungsstätten, die einen größeren Einzugsbereich haben und die im Allgemeinen bei Spielhallen einen Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche überschreiten. Gem. § 7 Abs. 2 BauNVO sind solche kerngebietstypische Vergnügungsstätten nur in einem Kerngebiet allgemein zulässig. In Gewerbegebieten können sie nur ausnahmsweise zugelassen werden (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Eine ausnahmsweise Zulassung wurde nicht beantragt. Eine solche kommt hier auch nicht in Betracht, insbesondere weil Bedenken hinsichtlich der Störung der Wohnruhe der gegenüberliegenden Wohnbebauung auf der Nordseite der Südbahnhofstaße durch den Spielhallenbetrieb und die nächtliche Parkplatznutzung bestehen und die Immissions-richtwerte überschritten sind. Hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Prüfung liegt eine umfassende Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde vor. Es ist mit der Gefahr bodenrechtlicher Spannungen durch Platzierung einer Vergnügungsstätte am Rande eines Gewerbegebietes in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem allgemeinen Wohngebiet zu rechnen.

  • Die geplante Gaststättennutzung („Bistro“) ist im festgesetzten Gewerbegebiet allgemein zulässig. Allerdings ist die Einhaltung des maximalen flächenbezogenen Schallleistungs-pegels zu gewährleisten. Aufgrund der Nutzung zur Nachtzeit (bis 3.00 Uhr) in Verbindung mit der Spielhalle bestehen hier ebenfalls Bedenken hinsichtlich der Störung der Wohnruhe der gegenüberliegenden Wohnbebauung auf der Nordseite der Südbahnhofstraße durch den Gaststättenbetrieb (Zugang an der Südbahnhofstraße) und die nächtliche Parkplatznutzung. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist nicht nachgewiesen.

Beim Maß der baulichen Nutzung hält das vorliegende Vorhaben die Festsetzungen zur GRZ, zur GFZ und zur Zahl der Vollgeschosse ein.

Das Hauptgebäude weicht von der festgesetzten Baulinie, entlang der Südbahnhofstraße geringfügig ab. Die rückwärtige Baugrenze ist hinreichend genau eingehalten. Die Baulinie gibt die städtebaulich beabsichtigte Bauflucht vor und ist einzuhalten. Eine Ausnahme wurde weder beantragt, noch liegen hierfür Gründe vor.

Die Nebenanlagen (Carports) befinden sich innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Aufgrund der Orientierung der Carportrückseite zur Südbahnhofstraße sollen, aus stadtgestalterischen Gründen, die Baukörper mit einem mind. 1,5 m breiten Pflanzstreifen von der Straßenbegrenzungslinie abgegrenzt werden. Möglichst sollen auch die zwei Laubbäume im nordöstlichen Grundstücksteil erhalten werden. Ist die nicht möglich, sind sie durch Neupflanzungen zu ersetzen.

Für den unbefestigten Anteil der festgesetzten „privaten Grünfläche“ im Vorgartenbereich ist die Mindestvorgabe von 80 % für eine Begrünung nicht nachgewiesen.

Das geplante Pultdach mit 10° Dachneigung entspricht nicht dem, gem. Bebauungsplan vorgegebenen Satteldach.

Zur Beurteilung der Lärmimmissionen für den Neubau der o.g. Spielothek mit 12 Geldspielgeräten wurde eine Prognose und Berechnung der auf die umliegenden maßgeblichen Immissionsorte einwirkenden Geräuschimmissionen des Büros Steger & Partner GmbH vom 18.07.2017 vorgelegt. Die untere Immissionsschutzbehörde hat mit Schreiben vom 05.12.2017 zum vorliegenden Bauvorhaben Stellung genommen.

Für das Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg betragen die Immissionsrichtwerte für den Tag 57 dB(A) und für die Nacht 42 dB(A). Die nächstgelegenen Immissionsorte befinden sich in der Bardroffstr. xx und xx, sowie in der Südbahnhofstr. xxx in einem allgemeinen Wohngebiet. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte in der Tagzeit um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nachtzeit um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

Gem. den vorliegenden Stellungnahmen werden die Immissionsrichtwerte zur Tagzeit eingehalten. Das Spitzenpegelkriterium für allgemeine Wohngebiete wird während der Nachtzeit an insgesamt drei Immissionsorten um ca. 1 dB(A) überschritten.

Aufgrund der Gemengelage des direkt aneinandergrenzenden Wohn- und Gewerbegebietes wurde vom Bauantragsteller eine Anhebung des Spitzenpegelkriteriums während der Nachtzeit um 1 dB(A) vorgeschlagen. Die untere Immissionsschutzbehörde hat hierzu festgestellt, dass sich das Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur Anlage befindet und es insofern Abschirmungsmöglichkeiten, z.B. durch eine Veränderung der Anordnung der Parkflächen auf dem Grundstück gibt, um die Immissionsrichtwerte einzuhalten. Darüber hinaus wurde in der vorgelegten Prognose der Betrieb des Bistros nicht berücksichtigt. Dem Vorhaben wurde von der unteren Immissionsschutzbehörde aufgrund der vorgelegten schalltechnischen Untersuchung nicht zugestimmt.

Gem. Art. 6 BayBO sind vor oberirdischen baulichen Anlagen Abstandsflächen einzuhalten. Die Mindestabstandsflächen betragen 3 m. An der westlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg (Südbahnhofstr. xx) wird die Mindestabstandsfläche mit 2,92 m, bei einem schrägen Grenzverlauf nicht eingehalten. Ein Antrag auf Abweichung wurde nicht gestellt. Der Eigentümer des betroffenen Nachbar-grundstückes wurde im Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt. Die Beeinträchtigung nachbarlicher Belange ist nicht ausgeschlossen. Eine Abweichung von den Abstandsflächen kann insofern nicht erteilt werden.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Spielhallen 1 PKW-Stellplatz je 10 m² Nutzfläche, für Gaststätten 1 PKW-Stellplatz je 12 m² Brutto-Gastraumfläche und für Büros 1 PKW-Stellplatz je 40 m² Nutzfläche erforderlich. Aus der Nutzfläche der Spielhalle von ca. 152 m², der Brutto-Gastraumfläche des Bistros von ca. 58 m² und der Büronutzung mit ca. 159 m² ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 25 PKW-Stellplätzen. Nachgewiesen werden auf dem Baugrundstück 28 Stellplätze.

Darüber hinaus ist für Spielhallen 1 Fahrradabstellplatz je 60 m² Nutzfläche, für Gaststätten 1 Fahrradabstellplatz je 24 m² Brutto-Gastraumfläche und für Büros 1 Abstellplatz je 60 m² Nutzfläche erforderlich. Aus den Gesamtflächen ergibt sich ein Bedarf von insgesamt 8 Fahrradabstellplätzen. Auf dem Baugrundstück werden 11 Fahrradstellplätze nachgewiesen.

Gemäß § 5 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind die PKW-Stellplätze einzugrünen und bei mindestens 8 ebenerdigen Stellplätzen ist je angefangener 4 Stellplätze mindestens ein großkroniger Laubbaum zur Gliederung der Stellplatzanlage zu pflanzen und zu erhalten. Auf dem Baugrundstück sind 12 Carports und 16 PKW-Stellplätze ausgewiesen. Bäume zur Gliederung der Stellplätze sind nicht nachgewiesen.

Zusammenfassend ist das Bauvorhaben aus folgenden Gründen nicht genehmigungsfähig:
  • Die geplante Spielothek ist als kerngebietstypische Vergnügungsstätte auch nicht ausnahmsweise im vorliegenden Gewerbegebiet zulässig, da eine Störung der Wohnruhe der gegenüberliegenden Wohnbebauung zu befürchten ist.
  • Die festgesetzte Baulinie wird nicht eingehalten.
  • Die festgesetzte private Grünfläche im Vorgartenbereich mit einem Anteil von 80 % als Mindestvorgabe ist nicht nachgewiesen.
  • Das geplante Pultdach entspricht nicht dem, durch Bebauungsplan vorgegebenen Satteldach.
  • Die Immissionsrichtwerte werden überschritten.
  • Die Abstandsfläche an der westlichen Grundstücksgrenze wird überschritten.
  • Es fehlt eine Gliederung der Stellplatzanlage durch Baumpflanzungen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung abzulehnen.

.Beschluss:

I.
Der Antrag der Firma Projektentwicklung Schöb, vertreten durch xxx zum Neubau einer Spielothek und eines Bistros auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Südbahnhofstr. xx, 63739 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird abgelehnt.




II. Angaben zu den Kosten:
                                                       
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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9. / uvs/1/9/18. Behandlung des Antrags von Frau Stadträtin Martina Fehlner vom 01.09.2015 wegen "Bewerbung für die Initiative Deutschland summt" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 23.10.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.01.2018 ö Beschließend 9uvs/1/9/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vgl. Anlage

.Beschluss:

Der Antrag von Frau Stadträtin Martina Fehlner vom 01.09.2015 wegen "Bewerbung für die Initiative "Deutschland summt" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 23.10.2017 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 6 ).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.06.2018 16:03 Uhr