Datum: 18.12.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 17:31 Uhr bis 18:27 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pl/16/2/17 Vertragsgestaltung zur Absicherung der städtebaulichen Ziele bei der Neuordnung von zwei Grundstücken entlang der Spessartstraße - Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 27.11.2017
2pl/16/3/17 Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet "Westlich Dessauerstraße" zwischen Dessauerstraße, Spessartstraße, Lindestraße und Hefner-Alteneck-Straße (Nr. 6/8) - Aufstellungsbeschluss
3pl/16/4/17 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern - Bericht über die Einleitung des Beteiligungsverfahrens - Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 01.12.2017
4pl/16/5/17 PL/16/5/17

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1. / pl/16/2/17. Vertragsgestaltung zur Absicherung der städtebaulichen Ziele bei der Neuordnung von zwei Grundstücken entlang der Spessartstraße - Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 27.11.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.12.2017 ö Beschließend 1pl/16/2/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Firma Linde Hydraulics beabsichtigt eine Teilfläche von ca. 13.760 m², aufgeteilt in zwei Grundstücke, an die Firma Kalkan zu verkaufen. Ein Grundstück liegt entlang der Spessartstraße.  Die Firma Kalkan will auf einem Teilgrundstück einen Discounter mit max. 1.800 m² Verkaufsfläche errichten und vermieten. Das zweite Teilgrundstück ist das Eckgrundstück Schweinheimer Straße / Spessartstraße. Auf dem Eckgrundstück soll ein viergeschossiges Bürohaus entstehen. Das Grundstück des Discounters wird doppelt genutzt. Etwa 40 % der Grundstücksfläche werden im Untergeschoss durch die Firma Linde Hydraulics weiterhin genutzt, auf dem Dach dieser Halle, das ebenerdig von der Spessartstraße aus zugänglich ist, sollen Stellplätze entstehen.
Für beide Projekte liegen Bauvoranfragen vor, die in der Sitzung des Plenums am 04.12.2017 behandelt werden. Die Firma Linde Hydraulics versichert, dass der Erlös von über 4 Millionen Euro für die gesamte Liegenschaft, so wie sie steht und liegt, unmittelbar zum Ausbau und zur Standortsicherung der Gießerei dient.

Es ist beabsichtigt, unmittelbar mit dem Verkauf der Grundstücke, sofort einen Mietvertrag für die weiterhin von Linde Hydraulics zu nutzende Teilfläche (Nutzung Untergeschoss) abzuschließen. Diese Fläche beträgt ca. 4.300 m². Im Kaufvertrag wird außerdem als Dienstbarkeit sichergestellt, dass der Betrieb der Gießerei auch in Zukunft uneingeschränkt von der Nutzung auf den abgeteilten Grundstücken durchgeführt werden kann. Diese Sicherstellung soll auch im städtebaulichen Vertrag nochmals verankert werden.

Zusätzlich zu diesen beiden privatrechtlichen Verträgen wurde mit Kalkan und Linde Hydraulics Einvernehmen erzielt, dass ein städtebaulicher Vertrag die künftige Nutzung, die Immissionssituation und die Einbindung der gewerblichen Liegenschaft in das umgebende Stadtgefüge absichern soll. Alle drei Verträge werden in einer Rahmenurkunde zusammengefasst.

Inhalt des städtebaulichen Vertrags

Der städtebauliche Vertrag wird beurkundet und außerdem die wesentlichen Elemente durch Dienstbarkeiten im Grundbuch verankert. Im Vertrag geregelt ist:

  • Der Ausschluss von Vergnügungsstätten, Wettbüros und Wettannahmestellen. Darüber hinaus wird ausschließlich ein Discounter mit max. 1.800 m² Verkaufsfläche ohne Nutzung der Vorkassenzone für Back- und Fleischwaren zugelassen. Das Beisortiment darf max. 250 m² Verkaufsfläche umfassen (eingetragene Dienstbarkeit).
  • Auf beiden Grundstücken dürfen zusammen nur max. 235 Stellplätze errichtet werden.
  • Das Eckgrundstück ist mit einer mindestens dreigeschossigen, gewerblichen Bebauung ohne Einzelhandel und Vergnügungsstätten in geschlossener Bauweise zu bebauen (eingetragene Dienstbarkeit).
  • Die Verkehrserschließung der beiden Teilgrundstücke erfolgt von der Schweinheimer Straße oder von der Spessartstraße, soweit die Verkehrssicherheit gewahrt ist. Entlang der Spessartstraße ist zur Einbindung zur Bebauung eine Baumreihe aus mindestens 10 großkronigen Straßenbäumen zu pflanzen. Falls ein Ausbau der Kreuzung Spessartstraße / Schweinheimer Straße erforderlich sein sollte enthält der Vertrag eine Verkaufszusage für den dazu notwendigen Flächenbedarf.
  • Zur Verbesserung der Fußgängerquerung ist an der Spessartstraße ein Zugangsbereich des Marktes eine Querungshilfe einzubauen. An den Kosten hierfür beteiligt sich der Investor mit max. 25.000,00 Euro.
  • Auf beiden abzutrennenden Grundstücksteilen sind die Immissionen eines Industriegebiets zulässig, gegenüber der südlich der Spessartstraße gelegenen Baustruktur müssen die Immissionen eines Mischgebiets eingehalten werden. Bei Verletzung dieser Vorschrift verpflichtet sich der Investor, und ist die Stadt nach Abmahnung berechtigt, die notwendigen Kosten für passive Lärmschutzmaßnahmen vom Investor als Erstattung zu verlangen (eingetragene Dienstbarkeit).

Zur Sicherung des Planungskonzepts verpflichtet sich der Investor das Grundstück an der Schweinheimer Straße an die Stadt zu veräußern, sofern es nicht innerhalb von fünf Jahren nach der erstmaligen planungsrechtlichen Zulässigkeit mit einer, dem Planungsziel entsprechenden gewerblichen Nutzung bezugsfertig bebaut ist, an die Stadt zu verkaufen. Zur Sicherung des Erwerbsrechts der Stadt wird eine Auflassungsvormerkung eingetragen.

Zur zügigen Umsetzung der gesamten Planungsüberlegungen ist ein Rücktrittsrecht vorgesehen, das den Investor verpflichtet, bis zum 31.12.2018 einen vollständigen Bauantrag einzureichen. Sollte die Stadt diesen Antrag nicht bis zum 31.08.2019 genehmigen hat der Investor ein Rücktrittsrecht. Es gilt außerdem für den Investor und dessen Rechtsnachfolger eine Vertragsstrafe von 50.000,00 € bei Nichtumsetzung der Planungsziele des städtebaulichen Vertrags.

Die Verwaltung ist der Meinung, dass mit diesem städtebaulichen Vertrag und der darin enthaltenen Bindungen und Verpflichtungen die Umnutzung der Industriefläche der Firma Linde, die heute zum Teil ungenutzt ist, für Einzelhandel und Büronutzung so abgesichert ist, dass keine bodenrechtlichen Spannungen entstehen können und empfiehlt daher dem städtebaulichen Vertrag zuzustimmen.

.Beschluss: 1

Dem Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 27.11.2017 (Anlage 1) wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

.Beschluss: 2

I.
1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Dem städtebaulichen Vertrag zur Sicherstellung der städtebaulichen Entwicklung auf den ehemaligen Teilflächen der Firma Linde entlang der Spessartstraße wird zugestimmt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 29, Dagegen: 7

.Beschluss: 3

Herr Stadtrat Manfred Christ gibt zu Protokoll, dass er nur aufgrund der Arbeitsplatzsituation der Beschlussvorlage der Verwaltung zugestimmt hat.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / pl/16/3/17. Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet "Westlich Dessauerstraße" zwischen Dessauerstraße, Spessartstraße, Lindestraße und Hefner-Alteneck-Straße (Nr. 6/8) - Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.12.2017 ö Beschließend 2pl/16/3/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Auf dem Betriebsgelände der „TRW Automotive Safety Systems GmbH“, einem Unternehmen der „ZF Friedrichshafen AG“, in der Hefner-Alteneck-Straße 11 zeichnen sich betriebliche Umstrukturierungen ab. In diesem Zusammenhang ist auch damit zu rechnen, dass (Teil-) Grundstücksflächen vermarktet und ggf. einer neuen Nutzung zugeführt werden sollen.

Bauplanungsrechtlich ist das Areal nur an seinen Rändern von „übergeleiteten Baulinienplänen“ (= „einfache Bebauungspläne“ im Sinne § 30 Abs.3 BauGB) berührt, in denen ausschließlich Straßenbegrenzungslinien, Baugrenzen und Baulinien festgesetzt werden, und zwar das Plangebiet betreffend im Einzelnen wie folgt:

Baulinienplan Nr.5 für das Gebiet zwischen Spessart-, Blüten-, Bavaria- und Lindestraße: Straßenbegrenzungslinie entlang der Spessartstraße, parallele Baugrenze zur Spessartstraße mit 5m Abstand, Baulinie an der Ecke Dessauerstraße unmittelbar an der Straßenbegrenzung

Baulinienplan Nr.8 für das Gebiet zwischen Hefner-Alteneck-Straße, Lindestraße und Bavariastraße: Straßenbegrenzungslinie entlang der Lindestraße, parallele Baugrenze zur Lindestraße mit 5m Abstand, Baulinie an der Ecke Hefner-Alteneck-Straße

Baulinienplan Nr.18 für einen Teil der Hefner-Alteneck-Straße: Straßenbegrenzungslinie entlang der Hefner-Alteneck-Straße, weitgehend parallel geführte Baulinie  zur Hefner-Alteneck-Straße mit unterschiedlichen Abständen zur Straßenbegrenzung, Baulinie entlang der Dessauerstraße unmittelbar an der Straßenbegrenzung

Im Übrigen (also der gesamte innenliegende Teil des Areals) zählen die Grundstücke zu einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“, der den Charakter eines Industrie- und Gewerbegebiets aufweist und für den planungsrechtlich das „Einfügungsgebot“ des § 34 BauGB gilt.

Sowohl der geltende als auch der in Aufstellung befindliche Entwurf für den neuen Flächennutzungsplan stellen das betreffende Gebiet vollständig als „gewerbliche Baufläche“ dar. Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

Aufgrund der aktuell noch ungewissen Standortentwicklung erscheint es stadtplanerisch geboten, zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und zur Sicherung der Bauleitplanung einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Geltungsbereich überdeckt ein Gebiet zwischen Dessauerstraße, Spessartstraße, Lindestraße und Hefner-Alteneckstraße und umfasst somit die Grundstücke Fl.Nr. 6354, 6354/2, 6384, 6450 tlw. und 6464 (jeweils Gemarkung Aschaffenburg).

Mit dem Aufstellungsbeschluss erlangt die Stadt die rechtliche Möglichkeit, zur Sicherung der Bauleitplanung Baugesuche zurück zu stellen (§ 15 BauGB) oder bei Erfordernis sogar eine Veränderungssperre (§ 16 ff. BauGB) zu erlassen. Inhaltliche Regelungen und Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Flächen, zur Bauweise etc. sind im Zuge des Bebauungsplanverfahrens zu erarbeiten und in einen Bebauungsplanentwurf umzusetzen. Durch die Vorgabe des Flächennutzungsplans wird es sich jedenfalls um Ausweisung einer gewerblichen und / oder industriellen Nutzung handeln, die jedoch aufgrund der Nähe zu den Wohngebieten westlich der Lindestraße voraussichtlich gewissen immissionsschutzrechtlichen Einschränkungen unterworfen sein wird. Zielstellung ist die Sicherung eines Gewerbestandorts, schwerpunktmäßig für produzierendes Gewerbe und unter Ausschluss bzw. Beschränkung von Vergnügungsstätten und Einzelhandel. Alles Weitere ist im Bebauungsplanverfahren zu klären.

Bei dem Bebauungsplan wird es sich aufgrund der Bestandsnutzung um einen „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ handeln. Ob in vorliegendem Fall die Voraussetzungen für das sogen. „beschleunigte Verfahren“ im Sinne des § 13a BauGB erfüllt sind, ist nach Verfahrensbeginn noch durch die erforderliche „Vorprüfung des Einzelfalls“ nach § 13a Abs.1 Nr.2 BauGB zu klären.

.Beschluss:

I. Die Aufstellung eines Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs.1 BauGB für das Gebiet "Westlich Dessauerstraße" zwischen Dessauerstraße, Spessartstraße, Lindestraße und Hefner-Alteneck-Straße (Nr. 6/8) wird beschlossen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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3. / pl/16/4/17. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern - Bericht über die Einleitung des Beteiligungsverfahrens - Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 01.12.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.12.2017 ö Beschließend 3pl/16/4/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Email vom 21.11.2017 informierte der Regionale Planungsverband Bayerischer Untermain die Stadt Aschaffenburg über die Einleitung eines Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern. Hierbei ist die Stadt nur unwesentlich betroffen, die Änderungen sind nur geringfügig.

Das Beteiligungsverfahren wird für die folgenden Bereiche durchgeführt:

-        2.1 Zentrale Orte einschließlich Anhang 1 und Anhang 2 zu den Festlegungen („zentrale Orte“ und „Strukturkarte“)
-        3.3 Vermeidung von Zersiedelung
-        5.3.1 Lage im Raum (Einzelhandelsgroßprojekte)
-        Änderung bei § 3 Übergangsregelung zu Lärmschutzbereichen

Der Bericht wird die Stellungnahme der Stadt Aschaffenburg im Rahmen des Beteiligungsverfahrens beinhalten. Die Stellungnahme muss bis zum 22.12.2017 gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat abgegeben werden. Es wird durch das Staatsministerium darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung der Abgabefrist nicht möglich ist und zu spät eingegangene Stellungnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.

Aufgrund dieser knappen Fristen muss über die Stellungnahme in der Dezember-Sitzung des Stadtrates beschlossen werden. Der Bericht der Verwaltung kann allerdings in dieser Kurzfristigkeit nicht erstellt werden und wird daher als Tischvorlage vor der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates verteilt.

.Beschluss: 1

Der Bericht der Verwaltung über die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern wird zur Kenntnis genommen.
Nach Forderungen aus der Mitte des Stadtrates soll über die einzelnen Ziffern der Stellungnahme der Verwaltung in Anlage 3 getrennt abgestimmt werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

1. Die Einführung einer fünften Kategorie im zentralen Ortesystem erscheint uns nicht zwingend geboten. Das bestehende System aus Metropolen, Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren hat sich bewährt und bildet das Bedeutungsgefüge der Zentren korrekt ab.
Sollte dennoch die Kategorie „Regionalzentrum“ eingeführt werden, halten wir es für geboten, die Stadt Aschaffenburg dieser Kategorie zu zuordnen.
Als Bestandteil der Metropolregion FrankfurtRheinMain und gelegen im Verdichtungsraum der Region Bayerischer Untermain mit mehr als 300.000 Einwohnern, hat die Stadt ohne Zweifel eine zentralörtliche Funktion, die mit einigen Städten mit über 100.000 Einwohnern wie Würzburg oder Ingolstadt mehr als vergleichbar ist. Die Auswertung der Verdichtungsräume zeigt für Aschaffenburg 310.000 Einwohner, für Würzburg 211.000 Einwohner, für Regensburg 210.000 Einwohner und für Ingolstadt sogar nur 183.000 Einwohner. Das 100.000 Einwohnerkriterium ist daher sicher nicht dazu geeignet, das entscheidende Kriterium für die Ausweisung als Regionalzentrum zu sein. Für Aschaffenburg gilt außerdem, dass die Zentralität unserer Stadt im Vergleich zu den hessischen Oberzentren Offenbach und Hanau unzweifelhaft deutlich größer ist und Aschaffenburg damit eine grenzüberschreitende regionale Bedeutung hat. Der Einzugsbereich des Aschaffenburger Einzelhandels reicht im Norden bis in den Raum Gelnhausen, im Osten umfasst er den gesamten Spessart, im Süden große Teile des Odenwalds mit den Gemeinden Erbach und Michelstadt und im Westen umfasst er die hessischen Gemeinden Babenhausen und Seligenstadt.
Auch in wirtschaftlicher Hinsicht hat Aschaffenburg eine herausgehobene Stellung, die sich in der Stadtgröße nicht unmittelbar wiederspiegelt. Der größte bayerische Staatshafen liegt im Stadtbereich und der gesamte Verflechtungsraum ist einer der leistungsstärksten Wirtschafträume in Bayern. Deutlich leistungsstärker als andere Wirtschaftsräume mit Regionalzentren. Der kontinuierlich anhaltende und durch Beschlüsse des bayerischen Landtags auch festgelegte Ausbau der Fachhochschule sowie die vielfältige Bildungslandschaft an Schulen und Bildungsstätten verdeutlicht im Bildungsbereich den besonderen Stellenwert von Aschaffenburg. Die Stadt erwartet daher als Regionalzentrum ausgewiesen zu werden, da erst diese Ausweisung ihre wirtschaftliche, kulturelle und zentralörtliche Bedeutung widerspiegelt. Aschaffenburg erfüllt somit die Bedingungen an ein Regionalzentrum „überregional (ins benachbarte Bundesland reichende) bedeutsame Versorgungsfunktionen zu erfüllen und positive Impulse zur Stärkung eines weiten Umlands zu setzen“.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

.Beschluss: 3

2. Siedlungsentwicklung - Anbindegebot
Die Aufweichung des Anbindegebots in Kapitel 3.3 des aktuellen LEP durch Ausnahmen wird von der Stadt Aschaffenburg weiterhin nicht befürwortet, weil diese Regelungen eine Zersiedelung des Freiraums erleichtern. Dies gilt auch für die im aktuellen Fortschreibungsentwurf vorgesehenen zusätzlichen Ausnahmen. Diese sind allerdings für den Verdichtungsraum Aschaffenburg nur von untergeordneter Bedeutung. Die entsprechenden Standorte sind bereits heute überwiegend für Siedlungszwecke genutzt, lediglich kleinräumige kann Aschaffenburg hiervon profitieren sofern die regionalen Grünzüge entsprechend angepasst werden. Nur bei einer solchen Anpassung lassen sich im Rahmen der Ausnahmeregelung im Stadtgebiet von Aschaffenburg zusätzliche attraktive Gewerbestandorte entwickeln.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

.Beschluss: 4

3. Einzelhandelsgroßprojekte
Die Bindung der Begrifflichkeit Einzelhandelsgroßprojekte an die Regelungen der Baunutzungsverordnung wird begrüßt. Im Übrigen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Stadt Aschaffenburg mit den an sie angrenzenden Umlandgemeinden vor drei Jahren ein interkommunales Einzelhandelskonzept erarbeitet hat, das in seiner Zielsetzung in vollem Umfang den novellierten Regelungen zur Nahversorgung entspricht.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 28, Dagegen: 8

.Beschluss: 5

4. Höchstspannungsfreileitung
Die vorgesehenen Abstandsflächenregelungen zu sensiblen Nutzungen wie Wohngebäuden, Bildungsstätten und Gesundheitseinrichtungen sind grundsätzlich zu begrüßen. Sie lassen sich in einem Verdichtungsraum, wie Aschaffenburg, allerdings nicht mehr realisieren. Bereits heute tangieren etliche Hochspannungsleitungen solche Einrichtungen. Aus diesem Grund dürfte im Einzelfall der Ersatzneubau sehr erschwert werden. Der neue Grundsatz ist daher dazu geeignet mittelfristig in erheblichen Umfang in die Leitungstrassen einzugreifen. Durch diese Eingriffe darf sich allerdings die Energieversorgung der Stadt nicht verschlechtern. Die Stadt Aschaffenburg gibt daher zu bedenken, inwieweit es nicht sinnvoll wäre für bestehende Leitungstrassen Ausnahmeregelungen einzuführen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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4. / pl/16/5/17. PL/16/5/17

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.12.2017 ö Beschließend 4pl/16/5/17

.Beschluss:

Die mündliche Stellungnahme des Stadtentwicklungsreferenten zum Antrag der UBV-Stadtratsfraktion vom 13.12.2017 (Anlage 4) wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.06.2018 15:47 Uhr