Datum: 16.01.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UVS/1/1/19 Neubau der Logistikhalle 5 auf dem Baugrundstück Fl.Nrn. xxx, xxx Gem. Leider, Römerstr. xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma NATE Vermögensverwaltungs- udn Beteiligungsges. mbH, Wermbachstr. xxx, 63739 Aschaffenburg, BV-Nr.: xxx
2UVS/1/2/19 Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 15 Wohneinheiten mit Garage auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Goldbacher Straße xxx, 63739 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx
3UVS/1/3/19 Neubau von zwei Zeilenbauten (Liebighöfe II) mit 57 WE mit Tiefgarage auf den Baugrundstücken, Fl.Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Liebigplatz xxx, 63743 Aschaffenburg, durch die Stadtbau Aschaffenburg GmbH, Stiftsgasse 9, 63739 Aschaffenburg, BV-Nr.: xxx
4UVS/1/4/19 Nutzungsänderung von Gewerbeflächen zu 7 Wohnungen auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. xxx, Gem. AB, Elisenstraße xxx, 63739 AB durch die Bauherren xxx, BV-Nr.: xxx
5UVS/1/5/19 Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) vom 09.01.2018 wegen "Kein Glyphosat und andere Pestizide auf unseren Äckern" und Stellungnahme der Verwaltung
6UVS/1/6/19 Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 01.12.2018 wegen "Rücknahme der unrichtigen Behauptungen bzgl. genehmigungstechnischen Forderungen zur Barrierefreiheit für Bauvorhaben auf ehemaligen städtischen Grundstücken" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 05.12.2018.
7UVS/1/7/19 Behandlung des Antrags von der CSU-Stadtratsfraktion vom 24.07.2018 wegen "Aufstellen von Bänken im Außenbereich" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 17.10.2018.

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1. / UVS/1/1/19. Neubau der Logistikhalle 5 auf dem Baugrundstück Fl.Nrn. xxx, xxx Gem. Leider, Römerstr. xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma NATE Vermögensverwaltungs- udn Beteiligungsges. mbH, Wermbachstr. xxx, 63739 Aschaffenburg, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 16.01.2019 ö Beschließend 1UVS/1/1/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 05.11.2018 beantragte die Firma NATE Vermögensverwaltungs- und Beteiligungsges. mbH den Neubau des der Logistikhalle 5 auf dem Baugrundstück Fl.Nrn. xxx, Gem. Leider, Römerstraße xxx, 63741 Aschaffenburg.

Auf den Grundstücken sollen die bestehenden Hallen 4 C und 5 (alt) abgerissen werden. Stattdessen ist die Errichtung einer eingeschossigen Lager- und Umschlaghalle mit einem 2% geneigten Dach geplant, das durch die umlaufende Attika wie ein Flachdach wirkt. Die Umsetzung des Vorhabens ist in zwei Bauabschnitten geplant. Innerhalb der Halle (Bauabschnitt 1) befinden sich an der nordöstlichen Außenwand zwei untergeordnete zweigeschossige bzw. dreigeschossige Einbauten, die als Büro- und Sozialbereich vorgesehen werden. Die geplante Halle verfügt über eine Gebäudelänge von ca. 165 m (bzw. 170 m) entlang der Römerstraße und ca. 120 m im hinteren (nördlichen) Bereich der Grundstücke sowie eine Breite von ca. 72 m (westliche Grenze). Die Gebäudehöhe (Oberkante Attika) liegt bei ca. 14 m, die Nutzfläche bei ca. 11.000 m². Die Gesamtkubatur umfasst ca. 139.300 m³.

Die Zufahrt zur Lagerhalle erfolgt von der Römerstraße. Die Abfahrt erfolgt im nördlichen Bereich des Grundstückes über das benachbarte Grundstück Flurnummer xxx auf die Keltenstraße / Ecke Limesstraße. Es ist mit täglich ca. 20 LKW-Anlieferungen zu rechnen, die montags bis samstags erfolgen sollen. Als Lagergut sind KFZ-Zulieferteile vorgesehen. Für die Lagerung werden Regale eingerichtet. In der Logistikhalle und im Bürobereich sollen 22 Personen beschäftigt werden.

Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und ist damit als Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 BauGB zu beurteilen. Das Baugrundstück liegt innerhalb des Sonderbaugebietes Hafen Aschaffenburg. Der betreffende Gebietsabschnitt weist eine industrielle Prägung i.S.d. § 9 BauNVO auf. Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Bei einer Grundstücksgröße von 23.311 m² ergibt sich durch die tatsächliche Ausnutzung (23.144,14 m²) eine GRZ von 0,99. Dies hält sich im Rahmen der vorhandenen Bebauung, wonach in der näheren Umgebung bis zu 100% der Grundstückflächen überbaut ist. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben ebenfalls in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Industriebetriebe, bzw. Lagerräume und -plätze je 3 Beschäftige 1 PKW-Stellplatz erforderlich. Durch das Neubauvorhaben werden Arbeitsplätze für 22 Beschäftigte geschaffen. Hieraus ergeben sich 8 erforderliche PKW-Stellplätze. Auf dem Baugrundstück werden insgesamt 55 PKW-Stellplätze nachgewiesen.

Darüber hinaus ist je 5 Beschäftigten 1 Fahrradabstellplatz erforderlich. Hieraus ergeben sich vorliegend 5 Fahrradstellplätze. Auf dem Baugrundstück werden 5 Fahrradabstellplätze nachgewiesen.

Gemäß § 5 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind die PKW-Stellplätze einzugrünen und bei mindestens 8 ebenerdigen Stellplätzen ist je angefangener 4 Stellplätze mindestens ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. Hieraus ergeben sich vorliegend bei 55 Stellplätzen, die errichtet werden sollen, 14 Laubbäume, welche im Bereich der Parkplätze stellplatzgliedernd anzupflanzen sind. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 14.000 € zu hinterlegen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der NATE Vermögensverwaltungs- und Beteiligungsges. mbH zum Neubau der Logistikhalle 5 auf dem Baugrundstück Fl.Nrn. xxx, xxx, Gemarkung Leider, Römerstraße xxx, 63741 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Auflagen:
Es sind mindestens 14 großkronige Laubbäume zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. 14.000,00 € gefordert.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

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2. / UVS/1/2/19. Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 15 Wohneinheiten mit Garage auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Goldbacher Straße xxx, 63739 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 16.01.2019 ö Beschließend 2UVS/1/2/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 03.09.2018 beantragte der Bauherr xxx den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 15 Wohneinheiten und Garage mit 17 PKW-Stellplätzen auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Goldbacher Straße xxx, 63739 Aschaffenburg.

Auf dem 960 m² großen Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, unmittelbar neben dem Gebäudekomplex des Kinopolis gelegen, befindet sich derzeit ein Gebäude mit 2 Geschossen und Dachgeschoss. Der Hinterhof im vollständig versiegelten, rückwärtigen Bereich wird als Parkfläche genutzt. An der rückwärtigen Grundstücksgrenze befindet sich eine Garagenzeile. Es ist geplant, die vorhandene Bebauung vollständig abzubrechen und durch einen Neubau zu ersetzen.

Der geplante Neubau soll über 6 Vollgeschosse verfügen, wobei das obere Vollgeschoß als Staffelgeschoß ausgebildet wird. Zum Kinopolis-Komplex hin werden die Höhenverhältnisse des Nachbargebäudes übernommen. Für die beiden Grundstücke besteht für diese Grenze ein gegenseitiges, zivilrechtliches Anbaurecht. Auf der gegenüberliegenden Seite erfolgt auf einer Länge von insgesamt ca. 13 m ein Grenzanbau über 3 Geschosse, im Übrigen hält das Gebäude über insgesamt 5 Geschosse einen Grenzabstand von ca. 3 m ein. Das obere Staffelgeschoß springt ca. 3,90 m zurück.

Im hinteren Bereich des Erdgeschosses wird eine Garage mit 17 PKW-Stellplätzen und 14 Fahrradabstellplätzen errichtet. Die Zufahrt verbleibt an der bisherigen Stelle. Im vorderen Bereich des Erdgeschosses befinden sich Wertstoffräume, 13 weitere Fahrradabstellplätze und Abstellräume für die 15 Wohnungen. 5 weitere Fahrradabstellplätze für Besucher sind in der „Vorgartenzone“ des Anwesens ausgewiesen.

Das Mehrfamilienwohnhaus soll über insgesamt 15 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 1.482 m² verfügen. Im 1. und 2. OG sind je 4 Wohnungen mit Wohnflächen zwischen 69 und 97 m² geplant. Die im 3. und 4. OG geplanten je 3 Wohnungen sollen über Wohnflächen zwischen 72 und 137 m² verfügen. Im 5. OG ist eine Wohnung mit ca. 230 m² geplant.

Sämtliche Geschosse sind über einen Aufzug und ein innenliegendes Treppenhaus barrierefrei erschlossen. Im hinteren Bereich des Gebäudes wird eine außenliegende Treppe als zweiter Rettungsweg errichtet.

Die Decke im hinteren, nicht überbauten Bereich der Garage wird intensiv begrünt. In diesem Bereich ist außerdem ein ca. 130 m² großer Kinderspielplatz geplant.

II.
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Gleichwohl handelt es sich bei dem Gebiet um einen „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“, der nach seiner Eigenart keinem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) eindeutig entspricht – die „Eigenart der näheren Umgebung“ weist für das nähere Umfeld der Goldbacher Straße und der Kolbornstraße ein heterogenes Spektrum an gemischten Nutzungen auf, das am ehesten dem Baugebietstyp „Kerngebiet oder Mischgebiet“ (§ 7 bzw. § 6 der BauNVO) zuzuordnen ist: Z. B. im Abschnitt zwischen Goldbacher Straße xxx und Goldbacher Straße xxx, einschließlich der an der Kolbornstraße anliegenden Bebauung gibt es u. a. ein Multiplex-Kino, gastronomische Betriebe, eine Vergnügungsstätte, Arztpraxen, verschiedene Dienstleistungsbetriebe, gewerblich vermietete Parkplätze, Gewerbebetriebe des Druckereiwesens und eine recht große Anzahl an Wohnungen. Das Bauvorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es ergeben sich folgende maßgebende Bebauungskriterien:

Baugebiet: MK / MI - Kerngebiet oder Mischgebiet
Überbaute Grundstücksfläche: ca. 80 %
Zahl der Vollgeschosse: max. VIII
Bauweise: abweichende

Das geplante Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die geplante Wohnnutzung ist zulässig.

Das gesamte Bauvorhaben erreicht eine Grundflächenzahl von 0,95 (davon Gebäude: 0,49) und eine Geschossflächenzahl von 2,56 bei insgesamt 6 Vollgeschossen und einer baulichen Höhe von 18,95 m über angrenzender Verkehrsfläche der Goldbacher Straße. In dem baulich sehr heterogenen Umfeld kommen viele großflächige Baukörper vor. Unter Berücksichtigung der Bauhöhen und Baudichten in der näheren Umgebung fügt sich das Bauvorhaben sowohl hinsichtlich der Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der Grundflächen-, und Geschossflächenzahlen in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Gleiches gilt für die Zahl der Vollgeschosse.

Nachdem das Grundstück, vor allem durch den Bau des Garagengeschosses fast vollständig versiegelt wird, sind als Ausgleich alle neu entstehenden Flachdächer (außer mit Terrassen oder mit Haus- und Energietechnik belegte Dachanteile) mit einer Dachbegrünung zu versehen. Auf der Decke des Parkdecks ist eine intensive Begrünung mit mindestens 50 cm Erd-/Substratüberdeckung zu wählen, auf den Dachanteilen des Wohnhauses eine (mind.) extensive Dachbegrünung. Die „Vorgartenzone“ an der Goldbacher Straße ist als echte Grünfläche herzustellen und flächig mit Sträuchern und/oder Stauden sowie mit zwei Laubbäumen zu bepflanzen. Kies- oder Schotterflächen, o.ä. sind in diesen Bereichen nicht zulässig. Zur Sicherung der Begrünung und Bepflanzung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. insgesamt xxx erhoben.

Die Abstandsfläche des geplanten Gebäudes zum Kinopolis-Komplex ist, bis auf eine Teilfläche von ca. 24 m² im rückseitigen Bereich des Gebäudes eingehalten. Das geplante Gebäude schließt im vorderen Bereich an das Bestandsgebäude an. Im rückwärtigen Bereich rückt das Gebäude ca. 3,0 m von der Grundstücksgrenze ab und erreicht auf einer Tiefe von ca. 5,48 m eine Höhe von 14,40 m. Für die Abstandsflächenüberschreitung kann eine Abweichung zugelassen werden, da der Teil der Abstandsfläche auf die Parkhauszufahrt des Kinopolis-Gebäudes fällt. Die Belichtung wird nicht beeinträchtigt, da sich das Bauvorhaben an der Nordseite des Kinopolis-Gebäudes anschließt. Für die beiden Grundstücke besteht außerdem für diese Grenze ein zivilrechtliches Anbaurecht.

Auf der gegenüberliegenden, nordöstlichen Seite zum Grundstück Goldbacher Straße xxx werden die Abstandsflächen um ca. 94,5 m² überschritten. Auf einer Länge von insgesamt ca. 13 m erfolgt ein Grenzanbau über 3 Geschosse, im Übrigen hält das Gebäude über insgesamt 5 Geschosse einen Grenzabstand von ca. 3 m ein. Das obere Staffelgeschoß rückt ca. 3,90 m von der Grundstücksgrenze ein. Zugunsten des Baugrundstückes besteht für diese Grenze eine zivilrechtliche Vereinbarung zur Errichtung einer Grenzwand bis zu einer Traufhöhe von 11 m. Diese Höhe wird unmittelbar an der Grenze mit einer Höhe von 8,65 m (auf einer Länge von insgesamt ca. 13 m) nicht erreicht. In einem Abstand von ca. 3 m zur Grundstücksgrenze wird allerdings (auf einer Länge von ca. 19,5 m) eine Traufhöhe von 14,4 m und in einem Abstand von ca. 3,90 m (auf einer Länge von ca. 13,5 m) eine Traufhöhe von 18,95 m erreicht. In Kerngebieten reduziert sich die Tiefe der Abstandsfläche auf 50 % der regulären Tiefe. Eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften ist hier vertretbar, da Sinn und Zweck der Abstandsflächenregelungen (Belichtung, Belüftung, Besonnung, Brandschutz, sozialer Friede) gewahrt bleiben. Die Nachbarn wurden beteiligt. Einwendungen sind nicht erfolgt. Im Umfang der zu erteilenden Abweichung besteht eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Abstandsflächen. Baumasse, Grenzabstände und Höhen entsprechen im Übrigen den planungsrechtlichen Maßgaben dieses Gebietes.

Aufgrund der in der Nähe befindlichen kulturellen und gastronomischen Nutzung mit Nachtbetrieb (Kinopolis) sowie des starken Verkehrsaufkommens auf der Goldbacher Straße ist ein ausreichender Schallschutz nach DIN 4109 erforderlich. Ein Schallschutzgutachten zum Nachweis des ausreichenden baulichen Schallschutzes ist vorzulegen. Die Untere Immissionsschutzbehörde ist zu beteiligen.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz für Wohnungen mit Wohnflächen bis 150 m² je 2 und darüber hinaus 3 Stellplätze erforderlich. Vorliegend verfügen 12 Wohnungen über weniger als 100 m², 2 Wohnungen zwischen 100 und 150 m² und 1 Wohnung mehr als 150 m². Für die Wohnungen ergeben sich hiernach 19 nachzuweisende PKW-Stellplätze. In der Garage werden 17 PKW-Stellplätze nachgewiesen. Für die fehlenden 2 KFZ-Stellplätze wurde eine Stellplatzablösung beantragt. Eine Stellplatzablösung kann zugelassen werden, da sich in unmittelbarer Nähe die Parkhäuser des Kinopolis-Komplexes und der City-Galerie befinden und ein dauerhafter Pachtvertrag für 2 PKW-Stellplätze vorliegt.

Je 50 m² Wohnfläche ist ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Die 15 Wohnungen verfügen über eine Gesamtwohnfläche von ca. 1.482 m². Hieraus ergibt sich ein Bedarf von 30 Fahrradstellplätzen. In der Garage und im Vorgartenbereich werden insgesamt 32 Fahrradabstellplätze, davon 5 Besucherplätze im Eingangsbereich nachgewiesen. Der notwendige Stellplatznachweis auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.

Im rückwärtigen Bereich wird ein Kinderspielplatz mit Sandspielfläche und Spielgeräten mit einer Größe von ca. 130 m² errichtet. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx zu hinterlegen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Dem Antrag des Bauherrn xxx zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 15 Wohneinheiten und Garage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Goldbacher Straße xxx, 63739 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Bedingungen, Abweichungen:
  1. Die Flachdächer (außer mit Terrassen oder mit Haus- und Energietechnik belegte Dachanteile) sind mit einer (mind.) extensiven Dachbegrünung zu versehen. Zur Sicherung der Begrünung und Bepflanzung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx erhoben.

  2. Die Decke des Parkdecks ist intensiv zu begrünen und mit einer mindestens 50 cm Erd-/Substratüberdeckung zu überdecken. Zur Sicherung der Begrünung und Bepflanzung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx erhoben.

  3. Die „Vorgartenzone“ an der Goldbacher Straße ist als echte Grünfläche (keine Kies- oder Schotterfläche, o.ä.) herzustellen und flächig mit Sträuchern und/oder Stauden sowie mit zwei Laubbäumen zu bepflanzen. Zur Sicherung der Begrünung und Bepflanzung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx erhoben.

  1. Von der Überschreitung der Abstandsfläche an der südwestlichen Grundstücksgrenze wird eine Abweichung im Umfang von ca. 24 m² erteilt.

  1. Von der Überschreitung der Abstandsfläche an der nordöstlichen Grundstücksgrenze wird eine Abweichung im Umfang von ca. 94,5 m² erteilt.

  1. Die beiden fehlenden PKW-Stellplätze sind abzulösen.

  2. Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx zu hinterlegen.

II. Angaben zu den Kosten:
                                                                       
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

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3. / UVS/1/3/19. Neubau von zwei Zeilenbauten (Liebighöfe II) mit 57 WE mit Tiefgarage auf den Baugrundstücken, Fl.Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Liebigplatz xxx, 63743 Aschaffenburg, durch die Stadtbau Aschaffenburg GmbH, Stiftsgasse 9, 63739 Aschaffenburg, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 16.01.2019 ö Beschließend 3UVS/1/3/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 22.11.2018, beantragte die Stadtbau Aschaffenburg GmbH die bauaufsichtliche Genehmigung für den 2. Bauabschnitt zur Errichtung von zwei Wohngebäuden (57 WE) auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, Gem. Aschaffenburg, Liebigplatz xxx, 63743 Aschaffenburg (Bauvorhaben: Liebighöfe).

Das Bauvorhaben besteht aus zwei Zeilenbauten, welche die unmittelbar angrenzenden, bereits errichteten Bauten (Liebighöfe, Bauabschnitt 1) entsprechend ergänzen. Die beiden im Grundriss zueinander geknickten Wohngebäude sind in drei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss gegliedert und entsprechen in Kubatur, Gestalt und Gliederung den beiden Baukörpern des Bauabschnittes 1.

Der Innenhof dient auch hier als halböffentlicher Gemeinschaftsraum für die Bewohner mit gemeinschaftlichen Grünflächen und Spielplätzen. Die Gebäude der Bauabschnitte 1 und 2 werden durch ein kreuzförmiges Wegesystem verbunden, welches durch die gesamte Anlage verläuft und diese so mit dem Umfeld verzahnt. Der Mitscherlichweg wurde entwidmet und ist künftig nicht mehr für den motorisierten Verkehr zugänglich, sondern dient als Grün- und Wegefläche. Zudem befinden sich in diesem Bereich Aufstellflächen für die Feuerwehr, sowie eine Zufahrtsmöglichkeit für Fahrzeuge der Müllabfuhr.

Alle 57 Wohneinheiten werden mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus errichtet. Die Wohnflächen richten sich nach den entsprechenden Richtlinien und liegen zwischen 54 m² und 105 m². Die Wohneinheiten teilen sich auf in:

12 Wohnungen mit 2 Zimmern mit je ca. 55 m²
25 Wohnungen mit 3 Zimmern mit je ca. 75 m²
18 Wohnungen mit 4 Zimmern mit je ca. 90 m²
2 Wohnungen mit 5 Zimmern mit je ca. 105 m²

Die Gesamtwohnfläche liegt bei 4.452 m². Alle Wohnungen sind nach DIN 18040-2 barrierefrei geplant.

Für die notwendigen Stellplätze wird – anders als beim Bauabschnitt 1 - eine Tiefgarage mit 50 KFZ-Stellplätzen, davon 3 gekennzeichnete Rollstuhlparkplätze errichtet. Alle Stellplätze in der Tiefgarage werden mit einer 230 V-Ladestation für Elektro-Fahrzeuge ausgestattet. Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt über die Bavariastraße. Ca. 20 weitere Stellplätze stehen als Außenstellplätze entlang der Bavariastraße zur Verfügung. Die beiden Baukörper, einschließlich Innenhof werden vollständig unterkellert. Für jede Wohnung steht ein Kellerabteil mit ca. 6 m² Nutzfläche zur Verfügung. Die Tiefgaragendecke wird, soweit diese nicht überbaut ist, vollständig intensiv begrünt und gem. Freiflächenplan als Spiel- oder Ruhezone gärtnerisch gestaltet.

Die Dachflächen werden, soweit diese nicht als Dachterrasse genutzt werden extensiv begrünt und oberhalb des 4. Geschosses mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet.

II.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Baulinienplanes Nr. 8 für das Gebiet zwischen Hefner-Alteneck-Straße, Linde- und Bavariastraße. Dieser stellt einen einfachen Bebauungsplan dar. Soweit dieser keine Festsetzungen enthält, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Eigenart der näheren Umgebung, gem. § 34 Abs. 2 BauGB. Hieraus ergeben sich folgende maßgebende Bebauungskriterien:

Baugebiet: WA – Allgemeines Wohngebiet
Überbaute Grundstücksfläche: ca. 40 %
Zahl der Vollgeschosse: III - IV
Bauweise: geschlossen

Das geplante Wohnbauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die geplante Wohnnutzung ist generell zulässig.

Infolge der Überschreitung der Baugrenzen erhöht sich auch die von den Gebäuden überbaute Fläche. Die beiden Gebäude an sich halten mit einer Grundflächenzahl I von 0,37 den maßgeblichen Rahmen der überbaubaren Fläche von ca. 40 % ein. Für Nebenanlagen (Stellplätze, Wege, Unterkellerungen, etc.) ist dieser Wert um 50 % auf ca. 60 % zu erhöhen. Unter Berücksichtigung aller befestigten Flächen ergibt sich allerdings eine GRZ II von 0,75. Bleibt jedoch die, außerhalb der Hauptgebäude in ausreichender Höhe mit Bodensubstrat überdeckte, Tiefgarage außer Betracht, wird der als Vergleichswert aus der BauNVO 1990 herangezogene Grenzwert von 0,6 mit einer GRZ II von 0,53 deutlich unterschritten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine extensive Begrünung der Dachflächen erfolgt. Insofern wird die zulässigerweise überbaubare Fläche eingehalten, bzw. in ausreichendem Umfang kompensiert.

Der Baulinienplan Nr. 8 setzt weder eine Geschossfläche, noch eine Geschossflächenzahl oder eine Zahl der Vollgeschosse fest. Der Maßstab ergibt sich somit aus der Bebauung der näheren Umgebung.

Die Geschossfläche beträgt ca. 6.149 m². Die Geschossflächenzahl von 1,21 überschreitet die, zum Vergleich herangezogene Geschoßflächenzahl der umliegenden Bebauung (1,2) lediglich minimal und kann daher zugelassen werden.

Die Zahl der Vollgeschosse III – IV hält sich ebenfalls im Rahmen der umliegenden Bebauung. Das jeweils vierte Geschoss erscheint an der Bavariastraße und an der Spessartstraße lediglich in einer von der Fassade zurückgesetzten Form. Damit wird ein städtebaulich spannungsfreier Übergang zu den niedrigeren Bebauungen entlang der gegenüberliegenden Straßenseiten vorgesehen.

Der Baulinienplan Nr. 8 enthält Baugrenzen, welche durch das Bauvorhaben um 948 m² überschritten werden. Hiervon entfallen 176,5 m² auf die vorderen Baugrenzen zum Liebigplatz und 771,5 m² auf die festgesetzten seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen zwischen den Baukörpern und entlang der Bavariastraße und der Spessartstraße.

Das Bauvorhaben überschreitet darüber hinaus die Straßenbegrenzungs- und Vorgartenlinien um ca. 446 m².

Von den Festsetzungen kann befreit werden, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

Aus dem Aufstellungsverfahren für den o.g. Baulinienplan Ende der 1950er Jahre geht u.a. folgender Grundzug der Planung hervor: Die überbaubaren Flächen sind in Nord-Süd-Richtung entlang des Mitscherlichweges und des Liebigplatzes angeordnet. Sie halten auf diese Weise die ca. 3.300 m ² große Fläche zwischen diesen beiden Bauzeilen von weiterer Bebauung frei, etwa für eine Bebauung mit denkbaren weiteren Wohnhäusern.

Die derzeit vorhandene zeilenartige Bebauung entlang des Liebigplatzes und des Mitscherlichweges ist in ähnlicher Form auch im vorliegenden Bauantrag vorgesehen, was den Grundzügen des rechtsverbindlichen Baulinienplanes Nr. 8 entspricht. Die vorhandene Freifläche im Innern des Gevierts aus Wohnblöcken soll zwar zu ebener Erde zugunsten der Errichtung von zwei umgebenden Gebäuderiegeln um ca. 642 m² auf ca. 80% ihrer heutigen Ausdehnung reduziert werden. Der Verlust an Freifläche im rückwärtigen Erdgeschoßbereich soll allerdings durch etwas größere Freiflächen in Form von insgesamt ca. 710 m² großen, meist zum geplanten Hofanger hin angeordneten Dachgärten über dem dritten Obergeschoß mehr als ausgeglichen werden. In der über alle Geschosse gerechneten Gesamtbilanz der Freiflächen ergibt sich infolge der Baugrenzüberschreitung auch durch die Einbeziehung des Mitscherlichweges eine verhältnismäßig geringe Reduzierung von 326 m² gegenüber dem Bestand. Das sind 6,4 % des ca. 5.082 m² großen Baugrundstückes. Auch aus diesem Grund können die vorgesehenen Überschreitungen der Baugrenzen den o. g. genannten Grundzug der Planung nicht beeinträchtigen.

Die Veränderung der Vorgarten- und Straßenbegrenzungslinien in der Bavariastraße und der Spessartstraße um wenige Meter und die Auflassung des Mitscherlichweges berühren die Grundzüge des Straßensystems ebenfalls nicht. Die Anpassungen der Lage der Stellplätze und Wege entlang der Bavariastraße setzen das im 1. Bauabschnitt umgesetzte Konzept konsequent fort und entspricht damit den städtebaulichen Zielen.

Schutzwürdige nachbarliche Interessen werden nicht berührt. Sämtliche in das Baugrundstück einbezogene Flurstücke stehen entweder im Eigentum der Stadtbau Aschaffenburg GmbH als Bauherr oder der Stadt Aschaffenburg. Entlang der Bavariastraße und des Mitscherlichweges ist noch ein entsprechender Flächentausch durchzuführen.

Die Befreiungen sind aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich und auch städtebaulich vertretbar. Durch die Überschreitung der Baugrenzen und der damit möglichen größeren Gebäudetiefen wird die Stadtbau Aschaffenburg in die Lage versetzt, den Wohnbedürfnissen unterschiedlicher Zielgruppen besser entsprechen zu können, um damit der in diesem Gebiet gegebenen sozialen Segregation entgegenzuwirken. Dringend benötigter, mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus geförderter Wohnraum kann auf hierfür, bereits seit den 1950er Jahren vorgesehenen Flächen, geschaffen werden. Dies dient zugleich dem Wohl der Allgemeinheit. Dem Wohl der Allgemeinheit dient auch die Anordnung von Stellplätzen direkt am Fahrbahnrand der Bavariastraße. Die Stellplätze sind in diesem Bereich dringend erforderlich. Durch die Anordnung der Stellplätze direkt am Fahrbahnrand mit dahinterliegendem Gehweg wird auch die Sicherheit der Fußgänger verbessert.

Die zwingende Durchführung des Baulinienplanes würde auch zu einer Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB führen. Bei Einhaltung der Baugrenzen könnten die beabsichtigten vorgenannten Verbesserungen der baulichen, städtebaulichen und sozialen Struktur nicht erzielt werden.

Zum Ausgleich der Überschreitung der Baugrenzen und der Vorgarten- und Straßenbegrenzungslinie sind die Dachflächen über dem 4. Obergeschoss zur Installation von Photovoltaikanlagen zu nutzen und extensiv zu begrünen. Die Dachflächen über dem 3. Vollgeschoss sind mit zumindest 1/3 ihrer Fläche mit einem geeigneten Bodensubstrat in einer Höhe von mindestens 8 cm zu versehen und extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx zu hinterlegen.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Mehrfamilienhäuser, deren Errichtung nach dem Bayerischen Wohnungsbauförderungs-gesetz erfolgt je Wohneinheit 0,8 KFZ-Stellplätze erforderlich. Bei 57 geplanten Wohneinheiten ergeben sich 46 notwendige Stellplätze. In der Tiefgarage werden 50 Stellplätze, davon 3 für Rollstuhlfahrer geeignete errichtet. Über die geforderten Stellplätze hinaus werden, entlang der Bavariastraße 20 weitere PKW-Stellplätze geschaffen.

Je 50 qm Wohnfläche ist ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Die 57 Wohnungen verfügen über eine Gesamtwohnfläche von ca. 4.452 m². Hieraus ergibt sich ein Bedarf von 90 Fahrradstellplätzen. Hiervon werden 16 im Bereich der Hauseingänge nachgewiesen. Der Nachweis weiterer ca. 90 Fahrradabstellplätze erfolgt in den Räumen des Untergeschosses.

Der notwendige Stellplatznachweis auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.

Die Stellplätze entlang der Bavariastraße sind dem Baugrundstück vorgelagert und können einzeln von der Fahrbahn aus angefahren werden. Hierfür ist eine Abweichung von der Garagen- und Stellplatz- und Abstellplatzsatzung erforderlich, da die Zufahrtsbreite grundsätzlich auf 3,50 m begrenzt ist. Die Abweichung kann gewährt werden, da die dort nachgewiesenen 20 PKW-Stellplätze über den nachzuweisenden Stellplatzbedarf hinausgehen und im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Reduzierung des Parkdrucks in diesem Wohngebiet dienen. Im Übrigen setzt diese Reihe das Stellplatzkonzept des Bauabschnittes 1 in der Bavariastraße konsequent fort.

Gem. § 5 Abs. 6 der Garagen- und Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist je angefangener 4
Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Bei 20 nachgewiesenen oberirdischen Stellplätzen ergeben sich 5 zu pflanzende Laubbäume. Gem. Freiflächenplan sind insgesamt 25 Laubbäume ausgewiesen, so dass die Anforderung übererfüllt wird.

Der Innenhof ist insgesamt als Ruhe- und Erlebniszone ausgestaltet. In diesem Bereich sind drei kleine Kinderspielplätze ausgewiesen. In unmittelbarem Anschluss an das Bauvorhaben schließt sich außerdem der öffentliche Kinderspielplatz in der Bavariastraße an. Zur Sicherung der Herstellung der drei Kinderspielbereiche ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx zu hinterlegen.

Die nicht überbauten Flächen sind zu begrünen, zu bepflanzen und unversiegelt zu erhalten.
Zur Sicherung der Verpflichtung zur Pflanzung von 25 großkronigen Laubbäumen ist eine Kaution in Höhe von xxx zu hinterlegen.

Die Flurstücke des Baugrundstücks Fl.Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, Gem. Aschaffenburg sind vor Baubeginn zu verschmelzen oder zu vereinigen. Außerdem ist zur Durchführung des Bauvorhabens ein Flächentausch mit der Stadt Aschaffenburg erforderlich. Die Vereinigung bzw. Verschmelzung der Flurnummern des Baugrundstücks als auch der noch erforderliche Flächentausch mit der Stadt Aschaffenburg ist vor Baubeginn nachzuweisen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung zu erteilen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Stadtbau Aschaffenburg GmbH zum Neubau von zwei Zeilenbauten mit 57 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, Gem. Aschaffenburg, Liebigplatz xxx, 63743 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Befreiungen, Abweichungen, Auflagen:

1.        Von der Überschreitung der vorderen Baugrenze zum Liebigplatz um 176,5 m² und von den seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen zwischen den Baukörpern und entlang der Bavaria- und Spessartstraße um 771,5 m² werden Befreiungen erteilt.

2.        Von der Überschreitung der festgesetzten Straßenbegrenzungs- und Vorgartenlinie entlang des Mitscherlichweges wird eine Befreiung im Umfang von 446 m² erteilt.

3.        Es wird eine Abweichung von der maximal zulässigen Breite von 3,50 m der Zu- und Abfahrten zu den Stellplätzen entlang der Bavariastraße gewährt.

4.        Die Dachflächen über dem 4. Obergeschoss sind zur Installation von Photovoltaikanlagen zu nutzen und extensiv zu begrünen. Die Dachflächen über dem 3. Vollgeschoss sind mit zumindest 1/3 ihrer Fläche mit einem geeigneten Bodensubstrat in einer Höhe von mindestens 8 cm zu versehen und extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx zu hinterlegen.

5.        Zur Sicherung der Verpflichtung zur Pflanzung von 25 großkronigen Laubbäumen wird eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx festgesetzt.

6.        Zur Sicherung der Errichtung von drei Kinderspielbereichen in der Grünanlage im Innenhof wird eine Sicherheitsleistung von insgesamt xxx festgesetzt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. / UVS/1/4/19. Nutzungsänderung von Gewerbeflächen zu 7 Wohnungen auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. xxx, Gem. AB, Elisenstraße xxx, 63739 AB durch die Bauherren xxx, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 16.01.2019 ö Beschließend 4UVS/1/4/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 29.11.2018, beantragten die Bauherren xxx die bauaufsichtliche Nutzungsänderung von Gewerbeflächen zu 7 Wohnungen auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Elisenstraße xxx, 63739 Aschaffenburg.

Für das Gebäude sind bisher gewerbliche Nutzungen für Büro- und Verwaltungsräume genehmigt. Das Gebäude ist als Baudenkmal in die Denkmalliste (Nr.: D-6-61-000-46) mit folgender Bezeichnung eingetragen:

Breites, dreigeschossiges Wohnhaus mit Walmdach, welches mit einer Doppelfassade (Häuser Elisenstraße 7 und 9) im spätklassizistischen Stil 1869 errichtet wurde. Beide Fassadenhälften verfügen über drei Fensterachsen. Die mittlere springt als Risalit leicht vor, hier sind je drei Fenster zu einer Gruppe zusammengefasst, die im Erdgeschoss und im 2. Obergeschoss gestaffelt sind. Im 1. Obergeschoss sind sie zu einen rundbogigen Triforium ausgebildet. Zwischen den Geschossen verläuft über die gesamte Fassadenbreite ein profiliertes Geschossgesims.

Die Nutzungsänderung beschränkt sich auf eine geänderte Nutzung im Inneren des Gebäudes. Änderungen an der äußeren Gebäudehülle ergeben sich nicht. Im Gebäudeinneren sind vor allem Änderungen im Treppenhaus und der Türen der einzelnen Nutzungseinheiten geplant. Im Erdgeschoss und den beiden Obergeschossen sind je 2 Wohneinheiten, im Dachgeschoß eine Wohneinheit geplant. Die Wohnungen im Erdgeschoss und den beiden Obergeschossen verfügen über Wohnflächen zwischen 55 und 81 m², die Wohnung im Dachgeschoss über 110 m². Insgesamt ergibt sich ein Wohnraum im Umfang von 516 m². Durch die Unterteilung der Nutzungseinheiten in 2 Wohneinheiten je Geschoss ist eine Änderung des Zugangsbereiches mit je 2 Wohnungstüren erforderlich.

II.

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, gleichwohl aber in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB. Das Bauvorhaben ist daher als Innenbereichsvorhaben zu beurteilen, d.h. die Bebauungsmöglichkeiten des Grundstückes richtet sich nach der Eigenart der näheren Umgebung. Hieraus ergeben sich folgende maßgebende Bebauungskriterien:

Baugebiet: MI - Mischgebiet
Überbaute Grundstücksfläche: ca. 80 %
Zahl der Vollgeschosse: IV + D
Bauweise: geschlossene, bzw. abweichende

Das geplante Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die geplante Wohnnutzung ist grundsätzlich zulässig. Das Erdgeschoss ist zwar als Hochparterre errichtet, dennoch sind ggf. Lärmschutzmaßnahmen, aufgrund der hohen Verkehrsbelastung der Elisenstraße erforderlich, um gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen. Hierzu ist ein Schallschutznachweis nach DIN 4109 vorzulegen.
Die äußere Gestalt des Gebäudes wird nicht verändert. Die Umbauten innerhalb des Gebäudes sind lediglich geringfügig. Die Untere Denkmalschutzbehörde, das Landesamt für Denkmalpflege und die örtlichen Heimatpfleger wurden beteiligt. Einwände gegen die Nutzungsänderung und die geringfügigen Umbauten im Gebäude wurden nicht erhoben.

Zusätzliche PKW-Stellplätze, gem. der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind nicht nachzuweisen. Das Gebäude genießt Bestandschutz. Für die bisherige Nutzung sind fiktive Stellplätze anzusetzen, welche auf den Bedarf anzurechnen sind. Grundsätzlich ergäben sich für die beantragte Wohnnutzung 8 notwendige PKW-Stellplätze. Außerdem befindet sich das Vorhaben innerhalb der Beschränkungszone „Innenstadt – Randbereich“. In diesem Bereich kann auf die Herstellung von Stellplätzen für Wohnbauvorhaben vollständig verzichtet werden.

Je 50 m² Wohnfläche ist ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Die 7 Wohnungen verfügen über eine Gesamtwohnfläche von ca. 516 m². Hieraus ergibt sich ein Bedarf von 11 Fahrradstellplätzen. Die Fahrradabstellplätze können auf einem unmittelbar angrenzenden Grundstück nachgewiesen werden. Derzeit besteht dort eine dingliche Sicherung für PKW-Stellplätze. Die dingliche Sicherung ist für entsprechende Fahrradabstellplätze abzuändern.

Auf dem Baugrundstück selbst kann kein Kinderspielplatz nachgewiesen werden. Grundsätzlich wäre ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 30 m² erforderlich. Die Verpflichtung kann mit einem Betrag i.H.v. xxx abgelöst werden.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung zu erteilen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Bauherren xxx auf Nutzungsänderung von Gewerbeflächen zu 7 Wohnungen auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Elisenstraße xxx, 63739 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Befreiungen, Abweichungen, Auflagen:

       1.        Die benötigten 11 Fahrradabstellplätze sind nachzuweisen und dinglich zu sichern.

       2.        Die Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes kann auf dem Baugrundstück nicht erfüllt werden. Hierfür ist ein Ablösebetrag i.H.v. xxx zu leisten.

       3.        Es ist ein Lärmschutznachweis für die Wohnnutzung, gem. DIN 4109, zu erbringen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. / UVS/1/5/19. Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) vom 09.01.2018 wegen "Kein Glyphosat und andere Pestizide auf unseren Äckern" und Stellungnahme der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 16.01.2019 ö Beschließend 5UVS/1/5/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Begründung:

Mit Schreiben vom 9.1.2018 hat die Stadtratsfraktion KI diverse Anträge zum Thema Glyphosat und Pestizide auf Äckern im Stadtgebiet gestellt. Im Antrag wird in der Begriffswahl nicht ganz klar, wie die Begrifflichkeiten gewählt sind. Laut LfU (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit) ist das Wort Pestizid der Oberbegriff für Pflanzenschutzmittel. Pflanzenschutzmittel sind danach Präparate, die Kulturpflanzen vor Schadorganismen (z. B. Insekten und Milben) oder Krankheitserregern (z. B. Pilze, Bakterien und Viren) schützen oder ihre Wachstumsvorgänge (z. B. Unterdrückung von konkurrierenden Pflanzen oder Beschleunigung der Reifung) beeinflussen. Zu den wichtigsten Pflanzenschutzmitteln gehören laut LfU Herbizide gegen Unkräuter, Insektizide und Akarizide gegen Insekten und Milben sowie Fungizide gegen Pilzkrankheiten. Glyphosat ist ein Herbizid. Nachfolgend wird davon ausgegangen, dass der Pestizidbegriff in diesem umfassenden Sinne verstanden worden ist.

Hierzu ist Folgendes festzustellen:

Zu. 1:

Beantragt wird zunächst, dass auf allen landwirtschaftlich genutzten Flächen und Grünflächen in Aschaffenburg die Benutzung von Glyphosat und anderen Pestiziden unterbunden wird. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage, sodass der Antrag schon insoweit abzulehnen ist.

Beantragt wird weiterhin, dass in Pachtverträgen mit Landwirten über städtisches Gelände ein Zusatz eingefügt wird, der sowohl die Aufbringung von Glyphosat wie auch von anderen Herbiziden verbietet. Dieser Antrag wurde im sogenannten „Runden Tisch Landwirtschaft und Naturschutz“ am 27.3.2018 zur Diskussion gestellt. Dabei wurde von den Landwirten zum Ausdruck gebracht, dass auf den Einsatz von Glyphosat verzichtet werden kann und auch in den letzten Jahren auch tatsächlich verzichtet wurde. Ein genereller Ausschluss des Einsatzes von Herbiziden wird abgelehnt, weil sonst manche Grundstücke nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass ein etwaiges Herbizidverbot weitgehend ins Leere gehen würde, weil sich die städtischen Flächen in unmittelbarer Nachbarschaft zu anderen Privatflächen befinden und aufgrund ihres Grundstückszuschnittes („Schlauchgrundstücke“) sich ohnehin nicht den Einwirkungen von Nachbargrundstücken entziehen können. Außerdem verwenden die Landwirte schon aus Kostengründen Herbizide nur sparsam. Im Übrigen befindet sich in den städtischen Grundstückspachtverträgen bereits jetzt folgende Klausel Nr. 3.3:

„Auf den sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen sind zunächst alle vorbeugenden Maßnahmen im Rahmen von Fruchtfolgegestaltung, Sortenwahl und Bodenbearbeitung sowie die nicht-chemischen Möglichkeiten des integrierten Pflanzenschutzes anzuwenden.
Wird trotzdem die wirtschaftliche Schadensschwelle überschritten (Dokumentation in der Schlagkartei), so dürfen chemische Pflanzenbehandlungsmittel eingesetzt werden. Ausnahmen (z.B. Vorlaufbehandlungen) sind nur nach Rücksprache und Genehmigung durch die Verpächterin möglich.“

Das bedeutet, dass bereits jetzt der Einsatz von Pestiziden nur ausnahmsweise bei fehlender Wirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung zulässig ist. In den Pachtverträgen über Ökokontoflächen sind die Vorgaben noch restriktiver. Die Verwaltung sichert zu, dass für den Einsatz von Glyphosat generell keine Zustimmung erteilt wird. Ein generelles Verbot jeglicher Art von Pestiziden hält die Verwaltung dagegen im Interesse der örtlichen Landwirtschaft für nicht geboten.


Zu 2 und 4:

Alle städtischen Ämter, die für die Pflege von Grün-, Sport- und Verkehrsflächen zuständig sind, verwenden keine chemischen Pflanzenbehandlungsmittel. Dies gilt auch bei der Beauftragung von Fremdfirmen. Lediglich beim Weinberg der Stadt Aschaffenburg werden in geringem Umfang Pestizide auf den öffentlichen Grünflächen eingesetzt.

Ein neues Pflegekonzept ist daher entbehrlich.



Zu 3:

Bei Fragen von Bürger über die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmittel steht das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz als Berater zur Verfügung. Die Beratung erfolgt bereits jetzt im Sinne des Antrages.


Zu 4:

Die Landkreise Aschaffenburg und Miltenberg wurden mit der Frage angeschrieben, inwieweit Interesse daran besteht, mit zusätzlichen Aktivitäten den Einsatz von Glyphosat am bayerischen Untermain zu unterbinden. Der Landrat des Landkreises Miltenberg teilte im Antwortschreiben mit, dass auf landkreiseigenen Flächen bereits seit Jahren auf den Einsatz von Glyphosat und sonstigen Pestiziden verzichtet wird. Das gilt auch für einzelne Städte und Gemeinden im Landkreis. Er ist bereit, das Thema in einer regionalen Zusammenarbeit verstärkt aufzugreifen. Er teilte weiter mit, dass durch Beratung des Amtes für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten, hinsichtlich der Umstellung auf den ökologischen Landbau, die Region Bayerischer Untermain sowie Main-Spessart besonders erfolgreich sei, weshalb er persönlich die Bemühungen des AELF unterstützt. Der Landrat des Landkreises Aschaffenburg teilte mit, dass auf seinen kommunalen Flächen schon seit vielen Jahren keine Pflanzenschutzmittel, also auch kein Glyphosat, eingesetzt wird.



Um umseitige Beschlussfassung wird gebeten.

.Beschluss:

I.
1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Der Antrag der Kommunalen Initiative vom 09.01.2018 (Anlage 1), dass auf allen landwirtschaftlich genutzten Flächen und Grünflächen in Aschaffenburg die Benutzung von Glyphosat und anderen Pestiziden unterbunden wird, wird mangels Rechtsgrundlage abgelehnt.

3. Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung dem Einsatz von Glyphosat auf städtischen landwirtschaftlich genutzten Flächen untersagen wird. Einem generellen Verbot von Pestiziden auf städtischen landwirtschaftlich genutzten Flächen unabhängig von Wirtschaftlichkeitsbelangen der Landwirtschaft wird nicht zugestimmt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [  X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. / UVS/1/6/19. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 01.12.2018 wegen "Rücknahme der unrichtigen Behauptungen bzgl. genehmigungstechnischen Forderungen zur Barrierefreiheit für Bauvorhaben auf ehemaligen städtischen Grundstücken" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 05.12.2018.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 16.01.2019 ö Beschließend 6UVS/1/6/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Siehe Anlage

.Beschluss:

Der Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 01.12.2018 wegen "Rücknahme der unrichtigen Behauptungen bzgl. genehmigungstechnischen Forderungen zur Barrierefreiheit für Bauvorhaben auf ehemaligen städtischen Grundstücken" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 05.12.2018 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 2).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7. / UVS/1/7/19. Behandlung des Antrags von der CSU-Stadtratsfraktion vom 24.07.2018 wegen "Aufstellen von Bänken im Außenbereich" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 17.10.2018.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 16.01.2019 ö Beschließend 7UVS/1/7/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vgl. Anlage

.Beschluss:

Der Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 24.07.2018 wegen "Aufstellen von Bänken im Außenbereich" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 17.10.2018 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 3).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.03.2019 12:00 Uhr