Datum: 20.03.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UVS/3/1/19 Zentratwasserbehandlung; -Vorstellung der Vorplanung durch das Ing. Büro Atemis
2UVS/3/2/19 Mobilfunkstandort Schlauchturm Feuerwehr; Ersatz für ehemaliges AVG Gebäude
3UVS/3/3/19 Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 8 Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit sowie Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Damm, Elsavastraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma Braun Baubetreuung GmbH, BV-Nr.: xxx
4UVS/3/4/19 Neubau eines Wohnhauses mit 8 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, In den Sauerswiesen xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Bauherrin iARC GmbH, BV-Nr.: xxx
5UVS/3/5/19 Neubau eines Wohnhauses mit 6 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, In den Sauerswiesen xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Bauherrin xxx, BV-Nr.: xxx
6UVS/3/6/19 Bauvoranfrage für die Errichtung einer neuen Tennisanlage mit Vereinsheim auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, Gem. Aschaffenburg, Wendelbergstraße, 63743 Aschaffenburg durch den Turnverein 1860 Aschaffenburg e.V., BV-Nr.: xxx
7UVS/3/7/19 Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Rainer Kunkel (CSU) vom 12.11.2018 wegen "App für herrenlose Fahrräder" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 10.12.2018.
8UVS/3/8/19 Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Dr. Robert Löwer und Herrn Stadtrat Manfred Christ (CSU) vom 25.06.2018 wegen "Videoüberwachung an Brennpunkten im Stadtgebiet Aschaffenburg" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 17.09.2018.
9UVS/3/9/19 Zusatzantrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner

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1. / UVS/3/1/19. Zentratwasserbehandlung; -Vorstellung der Vorplanung durch das Ing. Büro Atemis

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 20.03.2019 ö Beschließend 1UVS/3/1/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Klärwerk Aschaffenburg ist als 3-stufige Anlage mit den Stufen mechanische, biologische und chemische Stufe ausgestattet.
In der biologischen Stufe wird vor allem die Stickstoffeliminierung durchgeführt. Dazu werden große Mengen Sauerstoff benötigt, die zunächst das Ammonium (NH4-N) über Nitrit (NO2-N) zu Nitrat (NO3-N) umwandeln bevor dieses Nitrat in einem weiteren Schritt zu N2 und H20 umgewandelt wird. N2 entweicht als Gas. Als Nebenprodukt entsteht Belebtschlamm, der kontinuierlich abgezogen und über die Faulung und Entwässerung entsorgt wird.
Nebeneffekt dieser Stickstoffeliminierung ist der Abbau des Kohlenstoffs. Dieser wird für die Reaktionsschritte vom NH4-N zu N2 benötigt.

Ca. 25% der täglich anfallenden Stickstofffracht werden über die Schlammentwässerung in den Abwasserkreislauf zurückgeführt. Diese 25% sind auf eine Abwassermenge von ca. 350 m³/d konzentriert. Diese Stickstofffracht wird bisher über die biologische Reinigungsstufe abgebaut. Bei der Einführung des Verfahrens reduziert sich der Energieverbrauch erheblich und die Schlammmenge wird verringert.
Deshalb empfiehlt die Verwaltung dieses Verfahren einzuführen. Dazu ist eine vertiefende Planung erforderlich.

In den vergangenen Jahren hat sich ein weiteres Verfahren zur Stick­stoff­eli­minier­ung etabliert, mit dem diese 25% gezielt abgebaut sowie der Schlammanfall und damit die Kosten reduziert werden können.

Dieses Verfahren wird als Deammonifikationsverfahren bezeichnet. In diesem Verfahren wird die Bildung von Nitrat weitestgehend vermieden. In einem Zwischenschritt wird zunächst aus Ammonium (NH4-N) Nitrit (NO2-N) gebildet. Dieser Schritt wird so gezielt durchgeführt, dass in einem zweiten Schritt aus Ammonium (NH4-N) und Nitrit (NO2-N) Stickstoff (N2) und H2O entsteht. Im Vergleich zur Stickstoffelimination im Hauptstrom der Kläranlage ist für die Deammonifikation weniger Energie (Strom) und keine Kohlenstoffquelle erforderlich. Es wird weniger Überschuss­schlamm produziert, so dass weniger Schlamm ausgefault und entwässert werden muss.

Bei der Optimierung der Biologie in 2013 wurde bereits die spätere Errichtung einer Deammonifi­ka­tions­­anlage berücksichtigt und dazu ein Becken freigehalten, was nun für dieses Verfahren zur Verfügung steht.
Das Büro Atemis hat in einer Vorplanung die verfahrenstechnischen Möglichkeiten, die sich mit diesem Becken bieten geprüft und verschiedene Varianten ausgearbeitet und miteinander verglichen.
Alle verfahrenstechnischen Möglichkeiten beinhalten zwei Verfahrensschritte:
  • Schritt 1: partielle Nitritation
  • Schritt 2: anaerobe Ammoniumoxidation
 
Grundsätzlich lassen sich die Verfahren in einstufige und zweistufige Verfahren unterteilen.

Bei den einstufigen Verfahren werden die Nitritation und die anaerobe Ammoniumoxidation in einem Reaktor kombiniert. Das Schlammsystem im Reaktor enthält alle für den Prozess erforderlichen Mikroorganismen (aerob und anaerob).
Bei der Variante 1 handelt es sich um solches Verfahren

  • Variante 1 (einstufige, zweistraßige Anlage)


Bei den zweistufigen Verfahren findet eine räumliche Trennung der Nitritation und der anaeroben Ammoniumoxidation statt. Die erforderlichen Schlammsysteme befinden sich in getrennten Reaktoren (ein Reaktor zur Nitritation und ein Reaktor zur anaeroben Ammoniumoxidation).
Die Varianten 2 und 3 stellen zweistufige Verfahren da.

  • Variante 2 (zweistufige, einstraßige Anlage)


  • Variante 3 (zweistufige, zweistraßige Anlage)

Für alle 3 Varianten reicht der Platz im dafür vorgehaltenen Becken.

Kosten:
Die Kosten für diese 3 Varianten stellen sich nach der Vorplanung wie folgt dar:

Variante 1
Variante 2
Variante 3
Bautechnik
150.000 €
130.000 €
210.000 €
Maschinentechnik
340.000 €
290.000 €
310.000 €
EMSR-Technik
360.000 €
330.000 €
350.000 €
Summe Netto
850.000 €
750.000 €
870.000 €

Variante 2 und 3 (zweistufig, einstraßig) sind die am besten geeigneten Varianten.
Variante 3 bietet als zweistraßige Variante eine höhere Ausfallsicherheit. Die Mehrkosten sind, be­dingt durch die zweistraßigen Ausbau und den hohen Steuerungs- und Messaufwand, jedoch erheblich.
Aufgrund der geringeren Kosten wird Variante 2 zur Ausführung vorgeschlagen. Die Kostenvorteile gegenüber Variante 1 beruhen auf der Nutzung der Luftversorgung aus der Biologie und damit auf dem Verzicht auf eine zusätzliche Gebläsestation. In wieweit die bestehende Luftversorgung wirklich aus­reich­end ist, kann erst mit der Entwurfsplanung endgültig geklärt werden.

Die vorgestellte Vorplanung wird zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt die Variante 2 (zweistufig, einstraßig) weiter zu verfolgen und die nächsten Schritte einzuleiten.

.Beschluss:

I. Die vorgestellte Vorplanung wird zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt,  die Variante 2 (zweistufig, einstraßig) weiter zu verfolgen und die nächsten Schritte einzuleiten.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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2. / UVS/3/2/19. Mobilfunkstandort Schlauchturm Feuerwehr; Ersatz für ehemaliges AVG Gebäude

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 20.03.2019 ö Beschließend 2UVS/3/2/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Durch den geplanten Abriss des AVG Gebäudes und den dort stationierten Mobilfunkantennen, hat die Deutsche Funkturm GmbH (DFMG) für den Betreiber XXXXX mit der Stadt Aschaffenburg Kontakt aufgenommen, um einen geeigneten Ersatzstandort in diesem Gebiet zu finden. Der Schlauchturm der Feuerwehr ist aufgrund seiner Höhe und der Lage im Suchkreis der DFMG für einen Standortwechsel geeignet.

Grundlage der Entscheidung zum neuen Standort liefert eine von der DFMG in Auftrag gegebene Immissionsprognose, ausgeführt durch den von der Regierung von Unterfranken öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen Prof. D.-Ing. xxx .

Im Gutachten werden die räumlichen Gegebenheiten, Standortdaten der DFMG sowie eine Feldstärkenprognose betrachtet. Es wurden 7 verschiedene Prognosepunkte begutachtet.
Die Prognose hat ergeben, dass die in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) für diese Frequenzbereiche genannten Personenschutzgrenzwerte an allen betrachteten Prognosepunkten deutlich unterschritten werden.
Das höchste Prognose-Ergebnis wird im Neubau des Mehrfamilienwohnhauses im Bahnweg XX in einer Höhe von 11 Meter über Grund erzielt, wo der Grenzwert des elektrischen Feldes zu 12,7% ausgenutzt wird. Hierbei ist zu erwähnen, dass die Wohnungen von der Basisstation abgewandt sind und Balkone oder Terrasse im Funkschatten liegen. Alle anderen Prognosepunkte liegen unter 6% des gesetzlichen Grenzwertes.
Die Prognose geht zudem von einem Maximalausbau der betrachteten Mobilfunkanlage aus, in der alle Kanäle mit der angegebenen Betriebsleistung angesteuert werden. Dies entspricht nicht dem Alltagsbetrieb, der in den meisten Zeitintervallen deutlich geringer ausfällt.

Das Vorhaben wurde im Arbeitskreis Mobilfunk erörtert und der Arbeitskreis hat dem neuen Standort einststimmig zugestimmt. Ebenso wurden zusammen mit der DFMG und der Feuerwehr die technischen Randbedingungen für eine Sendeanlage geklärt.
Auch die Veröffentlichung des Mobilfunksuchkreises im Internetportal der Stadt Aschaffenburg im Bereich Südbahnhof/Südring hat keine Einwände gegeben.

.Beschluss:

I.
Der Mobilfunkersatzstandort der XXXXXXXXXXXX vom ehemaligen AVG Gebäude wird auf dem Schlauchturm der Feuerwehr am Südbahnhof installiert. Der Umwelt- und Verwaltungssenat stimmt dem neuen Mobilfunkstandort zu.


II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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3. / UVS/3/3/19. Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 8 Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit sowie Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Damm, Elsavastraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma Braun Baubetreuung GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 20.03.2019 ö Beschließend 3UVS/3/3/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 20.12.2018 und am 19.02.2019 beantragte die Firma Braun Baubetreuung GmbH den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Damm, Elsavastraße xxx, 63741 Aschaffenburg.

Bei dem o.g. Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines freistehenden Wohn- und Geschäftshauses inkl. eines Aufzugs und einer Tiefgarage. Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt von der Elsavastraße aus entlang der östlichen Grundstücksgrenze. Das Baugrundstück weist eine Größe von 743 m² auf. Der mittige Gebäudeteil (ca. 11 m x 16 m) ist mit 3 Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss mit 45° geneigtem Satteldach und Spitzboden geplant. Die beiden stirnseitigen Gebäudeteile (je ca. 4,5 m x 8 m) weisen je 2 Vollgeschosse mit Flachdach auf. Im Erdgeschoss sollen eine Gewerbeeinheit sowie zwei kleinere Wohneinheiten, in den 3 Obergeschossen (inkl. Dachgeschoss) sollen jeweils 2 Wohnungen entstehen. Die Wohnungsgröße bewegt sich zwischen ca. 50 m² und knapp 100 m², die Gesamtwohnfläche beträgt ca. 606 m², die Nutzfläche der Gewerbeeinheit beläuft sich auf ca. 80 m². In der Tiefgarage sind 9 PKW-Stellplätze und 18 Fahrradabstellplätze vorgesehen. Im Vorgartenbereich ist vor der Gewerbeeinheit (Büronutzung) ein behindertengerechter Stellplatz geplant. 4 weitere Fahrradabstellplätze für Gäste sollen im Eingangsbereich entstehen.

Im rückwärtigen Grundstücksbereich wird ein Kinderspielplatz mit einer Größe von 40 m² angelegt. Insgesamt sind 4 Baumpflanzungen auf dem Grundstück geplant.

II.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. xxx für „das Gebiet zwischen Aschaffstraße, Glattbacher Straße, Aschaff und Dorfstraße“, rechtskräftig seit dem 10.05.1968.

Der Bebauungsplan setzt für die jeweiligen Teilbaugebiete nördlich angrenzend an die Elsavastraße und die Dahlemstraße und somit auch für das vorliegende Baugrundstück u.a. Folgendes fest:

Mischgebiet MI
max. IV Vollgeschosse
Anwendbarkeit der BauNVO 1962
GRZ 0,3 / GFZ 1,0
offene Bauweise
Die Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze (6 m von Straßenbegrenzungslinie entfernt) ist als Grünfläche zu nutzen
Dachneigung 25-30°, Dachaufbauten (z.B. Gauben) nicht zulässig; Dächer von Nebengebäuden 0-10°
Mindestgrundstücksgröße bei IV Vollgeschossen: 400 m²
Einfriedungen vor der vorderen Baugrenze (hier also entlang der Elsavastraße) dürfen maximal 80cm hoch sein

Eine Wohn- und Gewerbenutzung ist im Mischgebiet allgemein zulässig.

Die festgesetzte max. zulässige GRZ von 0,30 wird um 0,03 überschritten. Die GRZ kann wegen der Tiefgarage nicht eingehalten werden. Eine Befreiung wegen Überschreitung der GRZ kann jedoch aus planungsrechtlicher Sicht erteilt werden. Die für das Bauvorhaben notwendigen Stellplätze hätten wegen des hier einschlägigen § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1962 ohne Anrechnung auf die GRZ in den Freibereichen des Grundstücks errichtet werden können. Diese Vorschrift besagt, dass auf die zulässige Grundfläche die Grundflächen von Nebenanlagen nicht angerechnet werden. Stattdessen sind die Stellplätze in der Tiefgarage vorgesehen. Eine Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Durch die Unterbringung der Pkw-Stellplätz im Untergeschoss des Gebäudes können die Freiflächen großzügig begrünt werden, die Tiefgaragendecke ist mit einem ausreichenden Substrataufbau von mindestens 25 cm intensiv zu begrünen, was beauflagt wird. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Die Geschossfläche des Wohnhauses beträgt ca. 811 m². Die max. zulässige Geschossfläche von 743 m² entsprechend einer GFZ von 1,0 wird um 0,09 überstiegen. Das geplante Dach ist ein Satteldach mit 45° Dachneigung. Die max. zulässige festgesetzte Dachneigung von 30° wird demgemäß nicht eingehalten. Weiterhin werden auf jeder Dachseite je 3 flachgeneigte Schleppdachgauben in einer Breite von 1,60 m errichtet.
Befreiungen für die Überschreitung der GFZ, der Dachneigung sowie für die Errichtung der Dachgauben können erteilt werden. Das vierte zulässige Vollgeschoss wird bereits als Dachgeschoss ausgeführt, damit wird auf ein reguläres Geschoss mit voller Raumhöhe verzichtet. Der Baukörper setzt sich durch die Geschossigkeit von der übrigen Bebauung ab und bildet mit dem direkten Nachbargebäude Elsavastraße xxx, das ebenfalls mit einer Dachneigung von 45° gebaut ist und über Dachaufbauten verfügt, eine städtebaulich harmonische Einheit. Durch die beiden stirnseitigen Flachdach-Gebäudeteile wird die Voluminität des Gebäudes gemildert. Entsprechende Befreiungen sind unter der Auflage städtebaulich vertretbar, dass im begrünten Vorgartenbereich sowie im rückwärtigen Gartenbereich außerhalb der Tiefgarage jeweils zwei großkronige standortgerechte Laubbäume gepflanzt werden.

Zur Sicherstellung der o.g. Verpflichtungen (Begrünung der Freiflächen und Pflanzung von 4 Bäumen) ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz erforderlich. Die hiernach 8 erforderlichen PKW-Stellplätze werden in der Tiefgarage geschaffen. Bei Gewerbeeinheiten ist pro 40 m² Nutzfläche ein Pkw Stellplatz nachzuweisen. Es sind demgemäß 2 weitere Stellplätze vorzuhalten, wovon einer in der Tiefgarage und ein Stellplatz im Bereich vor der Gewerbeeinheit nachgewiesen wird.

Bei Wohnungen mit bis zu 150 m² Wohnfläche ist je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz, für Büro- und Verwaltungseinheiten pro 60 m² Nutzfläche ein Abstellplatz vorzusehen. Für die 8 Wohnungen von unter 100 m² sind daher 16 Abstellplätze, für die Gewerbeeinheit von 80 m² sind 2 Abstellplätze nachzuweisen. In der Tiefgarage werden 18 Fahrradabstellplätze hergestellt, die direkt an der Schleuse nahe dem Aufzug liegen und sowohl über diesen als auch über die Rampe erreicht werden können, und damit gut zugänglich im Sinne des § 8 Abs. 2 GaStAbS sind. Im Eingangsbereich werden zusätzlich 4 Fahrradabstellplätze für Besucher nachgewiesen.

§ 5 Abs. 1 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sieht eine maximale Zufahrtsbreite zum öffentlichen Straßenraum von 3,50 m vor. Für die Grundstückszufahrt (Feuerwehrzufahrt, behindertengerechter Stellplatz und Tiefgargenzufahrt) mit einer Gesamtbreite von 11,50 m kann eine Abweichung von der maximal zulässigen Zufahrtsbreite im Umfang von 8,00 m erteilt werden. Entsprechend den Antragsunterlagen soll die Feuerwehrzufahrt in Rasengittersteinen ausgeführt werden. Der behindertengerechte Stellplatz zwischen Elsavastraße und Gebäude ist auf dem Baugrundstück erforderlich und in dieser Lage zweckmäßig für die Gewerbeeinheit. Die Tiefgarage ermöglicht eine Begrünung der Außenflächen im rückwärtigen Bereich des Grundstücks. Anderenfalls wären alle erforderlichen Stellplätze auf den Freiflächen des Grundstücks nachgewiesen worden. Die nicht befestigten Flächen werden begrünt. Zudem werden im Vorgartenbereich zwei großkronige Bäume gepflanzt. Die Erteilung einer Abweichung ist demgemäß vertretbar.

Ein Kinderspielplatz ist mit einer Größe von ca. 40 m² ist im südöstlichen Grundstücksbereich vorgesehen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Firma Braun Baubetreuung GmbH zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm, Elsavastraße xxx, 63741 Aschaffenburg, durch die Firma Braun Baubetreuung GmbH entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Befreiungen:

1.        Von der festgesetzten GRZ von 0,30 wird eine Befreiung im Umfang von 0,03 gewährt.
2.        Von der festgesetzten GFZ von 1,00 wird eine Befreiung im Umfang von 0,09 gewährt.
3.        Für das geplante Dach wird eine Befreiung von der Festsetzung der Dachneigung (DN max. 30°) auf 45° zugelassen. Weiter wird eine Befreiung von der Festsetzung „keine Dachaufbauten zulässig“ im Umfang von beidseitig 3 flachgeneigten Schleppdachgauben mit Breiten von je 1,60 m gewährt.
4.        Für die Grundstückszufahrt mit einer Gesamtbreite von 11,50 m wird eine Abweichung von der maximal zulässigen Zufahrtsbreite im Umfang von 8,00 m erteilt.
5.        Die Tiefgaragendecke ist, soweit diese nicht überbaut ist, mit einer Erdschicht mit einer Mindestdicke von 25 cm intensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
6.        Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen und mindestens 4 großkronigen Laubbäumen, gem. Freiflächenplan, zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt xxx € zu hinterlegen.
7.        Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 11, Dagegen: 4

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4. / UVS/3/4/19. Neubau eines Wohnhauses mit 8 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, In den Sauerswiesen xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Bauherrin iARC GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 20.03.2019 ö Beschließend 4UVS/3/4/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 04.12.2018 beantragte die Bauherrin iARC GmbH den Neubau eines Wohnhauses mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, In den Sauerswiesen xxx, 63739 Aschaffenburg.

Bei dem o.g. Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines Wohnhauses mit 8 Wohnungen und einer Tiefgarage. Das Vorhaben wird in Verbindung mit einem weiteren Wohngebäude auf dem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück In den Sauerswiesen xxx (Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg) errichtet. Das geplante Gebäude verfügt über 2 Vollgeschosse und ein Dachgeschoss mit Satteldach. Im Erdgeschoss und Obergeschoss sind je 3 Wohnungen mit Wohnflächen zwischen 51 und 92 m² geplant, im Dachgeschoss 2 Wohnungen mit Wohnflächen zwischen 65 und 98 m². Die Gesamtwohnfläche beträgt 622 m².

Im Untergeschoss wird für die beiden Gebäude eine gemeinsame Tiefgarage mit Zufahrt von der Riemenschneiderstraße errichtet. In der Tiefgarage werden 11 PKW-Stellplätze geschaffen. Hiervon sind 6 PKW-Stellplätze diesem Bauvorhaben zugewiesen, davon 1 behindertengerechter Stellplatz. In der Tiefgarage werden außerdem insgesamt 15 Fahrradabstellplätze ausgewiesen, hiervon 8 für dieses Bauvorhaben. Im nordwestlichen Teil des Untergeschosses stehen außerdem 8 kleine Kellerräume und ein Technikraum zur Verfügung. Das gesamte Gebäude ist vom Untergeschoss bis zum Dachgeschoss mit einem Treppenhaus und Aufzug mit Zugang zur Straße In den Sauerwiesen erschlossen. Zur Riemenschneiderstraße hin sind 2 oberirdische Stellplätze angeordnet.

Das Grundstück verfügt nach Änderung des geplanten Grenzverlaufs über eine Grundstücksfläche von 753 m². Die Außenmaße des Bauvorhabens liegen bei ca. 25 m x 10,5 m. Zur Riemenschneiderstraße hin schließt sich an das Gebäude ein weiterer Gebäudeteil mit den Abmessungen von ca. 7,5 m x 8,25 m an.

Im rückwärtigen Grundstücksbereich wird ein Kinderspielplatz mit einer Größe von 60 m² angelegt. Insgesamt sind 6 Baumpflanzungen auf dem Grundstück geplant.

II.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3/4 für das „Gebiet zwischen Ludwigsallee, Schongauerstraße, Kühruhgraben und Riemenschneiderstraße“.

Der Bebauungsplan setzt für das vorliegende Baugrundstück u.a. Folgendes fest:

Allgemeines Wohngebiet WA
GRZ 0,4, GFZ 0,8
II Vollgeschosse zwingend, Dachgeschoss zulässig
offene Bauweise
Dachneigung 35-40°
Firstrichtung: Ost-West
1 Wohnung je 120 m² Grundstücksfläche zulässig
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
Baulinien und Baugrenzen
Je 200 ² Grundstücksfläche sind mindestens 1 mittelkroniger Laubbaum und 5 Sträucher zu pflanzen

Die geplante Wohnnutzung ist im Allgemeinen Wohngebiet zulässig.

Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans ist 1 Wohnung je 120 m² Grundstücksfläche zulässig. Für das nach Neuvermessung 753 m² große Baugrundstück wären damit 6,3 Wohnungen zulässig, geplant werden 8 Wohneinheiten. Einer Befreiung von der festgesetzten Höchstzahl an zulässiger Wohnungen um 2 Wohneinheiten kann unter Berücksichtigung des in Aschaffenburg vorhandenen hohen Bedarfes an Wohnungen zugestimmt werden. Mit der Einrichtung von 6 Wohnungen mit einer größeren Wohnfläche hätten die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten werden können. Die Überschreitung der Höchstzahl ergibt sich dadurch, dass neben 5 größeren Wohnungen von ca. 86 bis 99 m² zusätzlich 3 relativ kleine Wohnungen von ca. 51 bis 64 m² entstehen. Der Bauherr schafft damit überwiegend familiengerechte Wohnungen aber im Interesse einer Durchmischung und Erhöhung der Gebietsverträglichkeit auch einen geringeren Anteil an kleineren Wohnungen. Dies ist auch städtebaulich zweckmäßig. Die erforderlichen Stellplätze werden nachgewiesen. Einer Befreiung kann zugestimmt werden, sofern die beiden Grundstücke xxx und xxx miteinander verschmolzen bzw. vereinigt werden.

Zwei der geplanten Stellplätze an der Riemenschneiderstraße liegen mit insgesamt ca. 12 m² außerhalb der Flächen, die im Bebauungsplan Nr.3/4 als überbaubar bzw. als Flächen für Stellplätze und Garagen vorgesehen sind.

Die hinter den Stellplätzen gelegene Terrasse, der darüber befindliche Balkon sowie die Dachterrasse liegen mit jeweils ca. 0,75 m² außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen vorgesehen.

Diese Befreiungen können erteilt werden. Die Überschreitungen sind geringfügig und städtebaulich vertretbar. Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Sie berühren keine öffentlichen Belange oder schutzwürdige Nachbarinteressen.

Auch die überdachten Fahrradabstellplätze am Eingangsbereich liegen mit ca. 2 m² außerhalb der überbaubaren Flächen. Einer Befreiung wird unter der Bedingung zugestimmt, dass die Hauseingangsüberdachung (Vordach) so weit zurückgenommen wird, dass diese mindestens einen Meter Abstand zur Straßenbegrenzungslinie einhält.

Die zulässige Grundfläche von 301,20 m² entsprechend einer GRZ von 0,4 wird im Umfang von 17 m² überschritten. Der Erteilung einer Befreiung kann zugestimmt werden, sofern die Teile der Tiefgarage dort, wo im Freiflächenplan gärtnerisch anzulegende Flächen vorgesehen sind, mit mindestens 50 cm Bodensubstrat überdeckt werden. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Pkw-Stellplatz erforderlich. Vorliegend verfügen alle 8 Wohnungen über weniger als 100 m². Hieraus ergeben sich 8 nachzuweisende PKW-Stellplätze. Hiervon werden 6 PKW-Stellplätze in der Tiefgarage und 2 oberirdisch neben der Tiefgarageneinfahrt nachgewiesen.

Je 50 m² Wohnfläche ist ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Die 8 Wohnungen verfügen über eine Gesamtwohnfläche von ca. 622 m². Hieraus ergibt sich ein Bedarf von 13 Fahrradstellplätzen. In der Tiefgarage werden hiervon 8 geplant, 5 weitere sind oberirdisch herzustellen.

§ 5 Abs. 1 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sieht eine maximale Zufahrtsbreite zum öffentlichen Straßenraum von 3,50 m bzw. für maximal zwei direkt aneinandergrenzende Stellplätze eine Zufahrt mit dieser Breite vor. Für die Grundstückszufahrt (zwei nebeneinanderliegende Stellplätze mit gesamt 5,00 m Breite und die Tiefgargenzufahrt von 3,50 m Breite) mit einer Gesamtbreite von 8,50 m kann eine Abweichung von der maximal zulässigen Zufahrtsbreite im Umfang von 3,50 m erteilt werden. Der Vorgartenbereich hat eine Länge von knapp 60 m und soll im Übrigen großzügig begrünt werden. Eine Abweichung ist demgemäß vertretbar.

Im rückwärtigen Bereich wird ein Kinderspielplatz mit Sandspielfläche und Spielgeräten mit einer Größe von 60 m² errichtet. Hiervon liegt eine Teilfläche auf dem Baugrundstück. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i. H. v. xxx € zu hinterlegen.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mindestens 4 großkronigen Laubbäumen sowie 20 Sträuchern zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt xxx € zu hinterlegen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Bauherrin iARC GmbH zum Neubau eines Wohnhauses mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, In den Sauerswiesen xxx, 63739 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Befreiungen, Bedingungen, Abweichungen:

1.        Von der Anzahl der zulässigen Wohnungen wird eine Befreiung im Umfang von 2 weiteren Wohnungen zugelassen.
2.        Von der Überschreitung der überbaubaren Flächen werden folgende Befreiungen gewährt:
a) für 2 PKW-Stellplätze im Umfang von ca. 12 m².
b) für die hinter den oberirdischen Stellplätzen gelegene Terrasse, dem darüber gelegenen Balkon und die Dachterrasse im Umfang von ca. 0,75 m².
c) für eine Fahrradunterstellhalle im Umfang von ca. 2,0 m². Die Befreiung wird unter der Bedingung erteilt, dass die Hauseingangsüberdachung (Vordach) in der Tiefe um 1,00 m reduziert wird, so dass diese mindestens einen Meter Abstand zur Straßenbegrenzungslinie einhält.
3.        Von der Überschreitung der max. zulässigen GRZ von 0,4 entsprechend einer maximal zulässigen Grundfläche von 301,20 m² wird im Umfang von 17 m² eine Befreiung erteilt.
4.        Für die Grundstückszufahrt mit einer Gesamtbreite von 8,50 m wird eine Abweichung von der maximal zulässigen Zufahrtsbreite im Umfang von 3,50 m erteilt.
5.        Die Tiefgaragendecke ist, soweit diese nicht überbaut ist, mit einer Erdschicht mit einer Mindestdicke von 50 cm intensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx,-- € zu hinterlegen.
6.        Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit mindestens 4 großkronigen Laubbäumen sowie 20 Sträuchern zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt xxx,-- € zu hinterlegen.
7.        Der Verlauf der Grundstücksgrenze ist gemäß den Planunterlagen grundbuchamtlich anzupassen.
8.        Die Flurstücke xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, sind zu verschmelzen bzw. zu vereinigen.
9.        Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx,--  € zu hinterlegen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 1

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5. / UVS/3/5/19. Neubau eines Wohnhauses mit 6 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, In den Sauerswiesen xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Bauherrin xxx, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 20.03.2019 ö Beschließend 5UVS/3/5/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 04.12.2018 beantragte die Bauherrin xxx den Neubau eines Wohnhauses mit 6 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, In den Sauerswiesen xxx, 63739 Aschaffenburg.

Bei dem o.g. Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines Wohnhauses mit 6 Wohnungen und einer Tiefgarage. Das Vorhaben wird in Verbindung mit einem weiteren Wohngebäude auf dem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück In den Sauerswiesen xxx (Fl.Nr. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg) errichtet. Das geplante Gebäude verfügt über 2 Vollgeschosse und ein Dachgeschoss mit Satteldach. In allen 3 Geschossen sind je 2 Wohnungen mit Wohnflächen zwischen 63 und 93 m² geplant. Die Gesamtwohnfläche beträgt ca. 492 m².

Im Untergeschoss wird für die beiden Gebäude eine gemeinsame Tiefgarage mit Zufahrt von der Riemenschneiderstraße errichtet. In der Tiefgarage werden 11 PKW-Stellplätze geschaffen. Hiervon sind 5 PKW-Stellplätze diesem Bauvorhaben zugewiesen, davon 1 behindertengerechter Stellplatz. In der Tiefgarage werden außerdem insgesamt 15 Fahrradabstellplätze ausgewiesen, hiervon 7 für dieses Bauvorhaben. Im nordöstlichen Teil des Untergeschosses stehen außerdem 6 kleine Kellerräume und ein Technikraum zur Verfügung. Das gesamte Gebäude ist vom Untergeschoss bis zum Dachgeschoss mit einem Treppenhaus und Aufzug mit Zugang zur Straße In den Sauerwiesen erschlossen. Zur Straße In den Sauerswiesen hin sind 2 oberirdische Stellplätze angeordnet.

Das Grundstück verfügt, nach der geplanten Änderung des Grenzverlaufes, über eine Grundstücksfläche von ca. 574 m². Die Außenmaße des Bauvorhabens liegen bei ca. 20 m x 10,5 m.

Im rückwärtigen Grundstücksbereich wird ein Kinderspielplatz mit einer Größe von 60 m² angelegt. Insgesamt sind 4 Baumpflanzungen auf dem Grundstück geplant.

II.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3/4 für das „Gebiet zwischen Ludwigsallee, Schongauerstraße, Kühruhgraben und Riemenschneiderstraße“.

Der Bebauungsplan setzt für das vorliegende Baugrundstück u.a. Folgendes fest:

Allgemeines Wohngebiet WA
GRZ 0,4, GFZ 0,8
II Vollgeschosse zwingend, Dachgeschoss zulässig
offene Bauweise
Dachneigung 35-40°
Firstrichtung: Ost-West
1 Wohnung je 120 m² Grundstücksfläche zulässig
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
Baulinien und Baugrenzen
Drempelhöhe 0,80 m
Je 200 ² Grundstücksfläche sind mindestens 1 mittelkroniger Laubbaum und 5 Sträucher zu pflanzen

Die geplante Wohnnutzung ist im Allgemeinen Wohngebiet zulässig.

Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans ist 1 Wohnung je 120 m² Grundstücksfläche zulässig. Für das nach Neuvermessung ca. 574 m² große Baugrundstück wären damit 4,8 Wohnungen zulässig, geplant werden 6 Wohneinheiten. Einer Befreiung von der festgesetzten Höchstzahl an zulässiger Wohnungen um 2 Wohneinheiten kann unter Berücksichtigung des in Aschaffenburg vorhandenen hohen Bedarfes an Wohnungen zugestimmt werden. Mit der Einrichtung von 4 Wohnungen mit einer größeren Wohnfläche hätten die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten werden können. Die Überschreitung der Höchstzahl ergibt sich dadurch, dass neben 4 größeren Wohnungen von ca. 90 bis 93 m² zusätzlich 2 relativ kleine Wohnungen von ca. 62 bzw. 64 m² entstehen. Der Bauherr schafft damit überwiegend familiengerechte Wohnungen aber im Interesse einer Durchmischung und Erhöhung der Gebietsverträglichkeit auch einen geringeren Anteil an kleineren Wohnungen. Dies ist auch städtebaulich zweckmäßig. Die erforderlichen Stellplätze werden nachgewiesen. Eine Befreiung kann erteilt werden, sofern der neue Grenzverlauf im Grundbuch eingetragen und zugunsten des Baugrundstücks der Zugang bzw. die Zufahrt zur Tiefgarage über die Flurstücke xxx und xxx (Sauerswiesen xxx) durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit dauerhaft dinglich gesichert wird.

Zwei der geplanten Stellplätze an der südlichen Grundstücksgrenze liegen mit insgesamt 5,14 m² außerhalb der Flächen, die im Bebauungsplan Nr. 3/4 als Flächen für Stellplätze und Garagen vorgesehen sind.

Die direkt hinter den Stellplätzen gelegene Terrasse sowie der darüber befindliche Balkon sind mit jeweils ca. 7 m² außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen geplant.

Zudem wird die zulässige Drempelhöhe von 0,80 m auf der nördlichen Dachseite um ca. 0,20 m überschritten.

Die Befreiungen hierfür können erteilt werden. Die Überschreitungen sind noch als geringfügig zu werten und städtebaulich vertretbar. Sie berühren keine öffentlichen Belange oder schutzwürdige Nachbarinteressen.

Auch die überdachten Fahrradabstellplätze am Eingangsbereich liegen mit 2,8 m² außerhalb der überbaubaren Flächen. Einer Befreiung wird unter der Bedingung zugestimmt, dass die Hauseingangsüberdachung (Vordach) so weit zurückgenommen wird, dass diese mindestens einen Meter Abstand zur Straßenbegrenzungslinie einhält.

Auf dem Baugrundstück befindet sich ein Teilstück eines Wassergrabens für die Rückhaltung und Versickerung von Regenwasser, der von der Stadt Aschaffenburg unterhalten wird. Um dessen ordnungsgemäße Pflege und Unterhaltung gewährleisten zu können, muss dieser von der Stadt Aschaffenburg angefahren werden können. Hierfür ist eine Nutzung des Baugrundstücks entlang der südlichen Grenze (zum Grundstück xxx) hin erforderlich. Hierfür ist zugunsten der Stadt Aschaffenburg ein Geh- und Fahrtrecht einzuräumen.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 PKW-Stellplatz erforderlich. Vorliegend verfügen alle 6 Wohnungen über weniger als 100 m². Hieraus ergeben sich 6 nachzuweisende PKW-Stellplätze. Es werden 5 PKW-Stellplätze in der Tiefgarage und 2 oberirdisch geplant.

Je 50 m² Wohnfläche ist ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Die 6 Wohnungen verfügen über eine Gesamtwohnfläche von ca. 492 m². Hieraus ergibt sich ein Bedarf von 10 Fahrradstellplätzen. In der Tiefgarage werden hiervon 7 und 4 weitere oberirdisch am Hauseingang nachgewiesen. Der notwendige Stellplatznachweis auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.

Im rückwärtigen Bereich wird ein Kinderspielplatz mit Sandspielfläche und Spielgeräten mit einer Größe von 60 m² errichtet. Hiervon liegt eine Teilfläche auf dem Baugrundstück. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mindestens 3 großkronigen Laubbäumen sowie 15 Sträuchern zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt xxx € zu hinterlegen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Bauherren xxx zum Neubau eines Wohnhauses mit 6 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, In den Sauerswiesen xxx, 63739 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Befreiungen und Bedingungen:
1        Von der Anzahl der zulässigen Wohnungen wird eine Befreiung im Umfang von weiteren 2 Wohnungen zugelassen.
2.        Von der Überschreitung der überbaubaren Flächen werden folgende Befreiungen gewährt:
a)   für 2 PKW-Stellplätze im Umfang von ca. 5 m².
b)   für eine Terrasse, bzw. darüber liegende Balkone im Umfang von ca. 7 m².
c)   für eine Fahrradunterstellhalle im Umfang von ca. 2,8 m². Die Befreiung wird unter der Bedingung erteilt, dass die Hauseingangsüberdachung (Vordach) in der Tiefe um 1,00 m reduziert wird, so dass diese mindestens einen Meter Abstand zur Straßenbegrenzungslinie einhält.
3.        Von der Überschreitung der festgesetzten Drempelhöhe von 0,80 m um 0,20 m wird eine Befreiung zugelassen.
4.        Die Tiefgaragendecke ist, soweit diese nicht überbaut ist, mit einer Erdschicht mit einer Mindestdicke von 25 cm intensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx,-- € zu hinterlegen.
5.        Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit mindestens 3 großkronigen Laubbäumen sowie 15 Sträuchern zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt xxx € zu hinterlegen.
6.        Der Verlauf der Grundstücksgrenze ist gemäß den Planunterlagen grundbuchamtlich anzupassen.
7.        Der Zugang bzw. die Zufahrt zur Tiefgarage über die Flurstücke xxx und xxx (Sauerswiesen xxx), Gemarkung Aschaffenburg, ist zugunsten des Baugrundstücks durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit dauerhaft dinglich zu sichern.
8.        Der Stadt Aschaffenburg ist eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit als Geh- und Fahrtrecht zum Zwecke der Pflege der Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswassern zu gewähren.
9.        Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx,--  € zu hinterlegen.


II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 1

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6. / UVS/3/6/19. Bauvoranfrage für die Errichtung einer neuen Tennisanlage mit Vereinsheim auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, Gem. Aschaffenburg, Wendelbergstraße, 63743 Aschaffenburg durch den Turnverein 1860 Aschaffenburg e.V., BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 20.03.2019 ö Beschließend 6UVS/3/6/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 02.01.2019 reichte der Turnverein 1860 Aschaffenburg e.V. eine Bauvoranfrage für die Errichtung einer neuen Tennisanlage mit Vereinsheim auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, Gem. Aschaffenburg, Wendelbergstraße durch den Turnverein 1860 Aschaffenburg e.V.  mit folgenden Fragestellungen ein:

a)        Ist an dem eingezeichneten Standort die geplante Nutzung, Freiflächen Tennisanlage mit Vereinsheim zulässig?
b)        Ist das Gelände in vollem Umfang erschlossen?
c)        Können die Stellplätze für diese Nutzung vor der Anlage entlang der Wendelbergstraße nachgewiesen werden?
d)        Kann ein möglicher Überhang an Stellplätzen auf dem öffentlichen Parkplatz Ecke Wendelbergstraße / Berliner Allee (im Bereich Tennishalle) nachgewiesen werden?
e)        Ist die Art und Dimension des Vereinsgebäudes zulässig? (Gaststätte: öffentlich ja, BGF 300 m², FSF 200 m², Anzahl Geschosse 1, Gastplätze siehe Baubeschreibung)
f)        Ist die Randeingrünung in einer Breite von ca. 3 m entlang der Außengrenze auf dem Nachbargrundstück zulässig?

Der Turnverein 1860 Aschaffenburg e.V. plant eine Verlagerung des TVA Tennisgeländes am Bessenbacher Weg an einen neuen Standort an der Wendelbergstraße. Östlich des bestehenden TVA Fußballplatzes am Wendelberg soll eine Tennisanlage mit 8 Freiplätzen, einem Centrecourt sowie einem Midcourt errichtet werden.

In zentraler Lage der Anlage ist ein eingeschossiges Clubhaus mit einer Bruttogrundfläche von 300 m² und einer Terrassenfläche von 200 m² geplant. Die Anlage ist für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich, d.h. sowohl für Gäste des Turnierbetriebs, wie auch für externe Gäste, welche das Gastronomieangebot des Clubhauses nutzen möchten.
Der bestehende Motorradclub wird in die gesamte Sportanlage integriert bzw. die Neuplanung so ausgerichtet, dass der Motorradclub in bestehender Form nicht gestört wird.
Das Gelände ist nach örtlichem Höhenaufmaß nahezu eben, so dass im Bereich der geplanten Tennisplätze keine größeren Erdbewegungen erforderlich sind.
Das raumbildende Grün wie Strauchgrün am TVA Platz und die Baumgruppen, die Trampelpfade und der Regenlauf im FFH Gebiet bleiben durch die geplanten Maßnahmen unberührt.
Die erforderlichen Stellplätze werden teilweise auf dem Tennisgelände, entlang der Wendelbergstraße nachgewiesen.

II.
Die Grundstücke liegen teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/2 (Bebauungsplan für das Gebiet zwischen verlängertem Bessenbacher Weg, ostwärtiger Geltungsbereichsgrenze, Kasernenbereich und Berliner Allee Bezirkssportanlage Ost). Dieser setzt für das betreffende Baugebiet folgendes fest:

Baugebiet: Sonderbaufläche für Sportflächen und Tennisplätze zulässig
sind zweckgebundene Gebäude (wie Tennishalle, Clubheim, Umkleiden, Duschen, WC´s, …)

Bebauung innerhalb vorgegebener Baugrenzen zulässig
Zahl der Vollgeschosse: II

Das Bauvorhaben ist daher grundsätzlich nach § 30 BauGB zu beurteilen, d.h. als Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches eines qualifizierten Bebauungsplans. Das Bauvorhaben erstreckt sich aber im östlichen Bereich zum Teil auch mit einer Tiefe von ca. 14 m auf Flächen außerhalb des Bebauungsplanes Nr. 3/2 und liegt mit diesem Teil im Außenbereich gem. § 35 BauGB.

Der im Außenbereich liegende Teil des Bauvorhabens grenzt nicht nur unmittelbar an das FFH-Gebiet 6021-371.6 „Extensivwiesen und Ameisenbläulinge nördlich und südlich der Wendelbergstraße“, sondern er liegt dort auch teilweise in diesem FFH-Gebiet. Im nördlichen Bereich des Bauvorhabens wird ebenfalls die Geltungsbereichsgrenze des FFH-Gebietes mit einem geplanten Grünstreifen in einer Tiefe bis zu ca. 3 m überschritten.

Von der Baumaßnahme ist ein rund 0,30 ha großer, ca. 50 Jahre alter Pappelbestand an der Wendelbergstraße betroffen, der Höhlungen bzw. Rindentaschen aufweist. Die Baumaßnahme betrifft zudem eine als artenreiche Wiese mit einzelnen Obstbäumen erfasstes Biotop (SBK-Nr. 1189-001 Glatthaferwiese).
Im Norden schließt sich eine magere Flachland-Mähwiese an (SBK-Biotop Nr. 1031-001), die innerhalb des FFH-Gebietes Nr. 6021-371 „Extensivwiesen und Ameisenbläulinge in und um Aschaffenburg“ (Teilfläche 06) liegt. An der nördlichen Baugrenze befindet sich zudem eine nach § 30 BNatSchG geschützte Feuchtwiese (SBK-Nr. 1031-002).
Neben diesen Informationen aus der Stadt-Biotopkartierung (SBK) 2008 liegen Daten aus der Artenschutzkartierung (ASK) 2009 vor. Bei dem ASK-Biotop Nr. 6021-0166 handelt es sich um einen Komplex aus Wiesen und feuchten Hochstaudenfluren mit Vorkommen des Wiesenknopf-Ameisenbläulings. Dieser europageschützte Schmetterling ist für seine Fortpflanzung auf den Großen Wiesenknopf - eine Charakterart wechselfeuchter Wiesen - angewiesen.
Aufgrund der topografischen, hydrologischen und geologischen Situation vor Ort (Quellhorizont, Austritt von Schichtenwasser oberhalb des Bauortes) kann es bei eventuell notwendigen Abgrabungen zur Veränderung des Wasserregimes und damit zur Beeinträchtigung der Feuchtwiese führen. Es besteht die Gefahr, dass damit das § 30-Biotop und die angrenzende Wiesenfläche in ihrer Funktion als Lebensraum des Wiesenknopf-Ameisenbläulings und weitere seltenen Arten beeinträchtigt, wenn nicht sogar zerstört, werden.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan 1987/19 -4 und im festgestellten Flächennutzungsplan 2030 ist die betreffende Außenbereichsfläche als Fläche für die Landwirtschaft und als Grünfläche dargestellt. Das Bauvorhaben entspricht daher, soweit dieses die Bebauungsplangrenzen überschreitet, weder dem derzeit noch rechtswirksamen Flächennutzungsplan 1987 noch dem festgestellten Flächennutzungsplan 2030.

Da das Bauvorhaben insoweit nicht den Darstellungen der Flächennutzungsplan entspricht und Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes nicht ausgeschlossen werden können, ist das Bauvorhaben, soweit es im Außenbereich liegt, nicht zulässig. Bei einer Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen wären darüber hinaus die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen der §§ 14 ff. BNatSchG zu beachten und auf dem Baugrundstück entsprechende Ausgleichsmaßnahmen zu erbringen.

Soweit das Bauvorhaben im Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes liegt, wird folgendes festgestellt:
 
Das Bauvorhaben reicht im Norden, mit seiner Randeingrünung ca. 3 m in das o.g. FFH-Gebiet hinein. Die geplante Nutzung ist nur zulässig, soweit die Grenze des FFH-Gebietes nicht überschritten wird. Die geplante Bebauung ist in diesem Bereich in einem späteren Baugenehmigungsverfahren entsprechend anzupassen.

Das 300 m² große geplante Clubheim steht außerhalb der festgesetzten überbaubaren Fläche. Der Bebauungsplan lässt jedoch zweckgebundene Gebäude (wie Tennishalle, Clubheim, Umkleiden, Duschen, WC´s, …) generell zu. Für die öffentliche Nutzung durch externe Gäste und die vorgesehene Lage auf dem Grundstück kann eine Befreiung in Aussicht gestellt werden. Diese ist städtebaulich vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

Die geplanten Parkplätze liegen auf einer als Straßenverkehrsfläche festgesetzten Fläche. Auch hier kann eine entsprechende Befreiung in Aussicht gestellt werden. Die verbleibende Straßenfläche weist eine ausreichende Breite auf. Die Stellplätze sind gem. der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) einzugrünen. Mit Rücksicht auf die vorhandene Bachverrohrung kann die Eingrünung an anderen Stellen des Baugrundstückes erfolgen. Je 4 errichteter PKW-Stellplätze ist ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Bei 31 Stellplätzen wären 8 Laubbäume erforderlich.

Gem. der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für die Tennisanlage insgesamt 51 PKW-Abstellplätze zu schaffen. Hiervon entfallen 24 Stellplätze auf die die 10 Tennisplätze und 27 Stellplätze auf das Clubhaus, wobei hier von einer Gaststättenfläche von 150 m², Nebenräumen im Umfang weiteren 150 m² und einer Terrasse mit 200 m² ausgegangen wird. Gem. den vorliegenden Unterlagen werden 31 Stellplätze entlang der Wendelbergstraße nachgewiesen. Hiervon entfallen allerdings ca. 4 Stellplätze auf den Außenbereich und werden in diesem Umfang nicht ausgeführt werden können.

Die fehlenden 24 Stellplätze können ausnahmsweise auf dem öffentlichen Parkplatz Ecke Wendelbergstraße / Berliner Allee (im Bereich Tennishalle) nachgewiesen werden, da diese nicht bereits der Deckung anderweitiger Stellplatzbedarfe dienen, bzw. in anderweitigen Stellplatznachweisen angesetzt wurden. Die Tennisplätze dienen dem Breitensport und damit auch einem öffentlichen Zweck, nämlich der Versorgung der Bevölkerung mit Sport- und Freizeitflächen. Mindestens die Hälfte der insgesamt erforderlichen Stellplätze werden auf eigenem Grund nachgewiesen. Die Entfernung der öffentlichen Parkflächen liegt bei ca. 250 m und kann daher noch akzeptiert werden. Ein Widerruf dieser Ausnahmeregelung bleibt für den Fall vorbehalten, dass sich der Nutzungszweck oder -umfang des Vorhabens ändert oder der öffentliche Zweck entfällt. In diesem Fall sind die erforderlichen Stellplätze auf eigenem Gelände zu schaffen, abzulösen oder der Betrieb so zu reduzieren, dass die nachgewiesenen Stellplätze genügen.

Darüber hinaus sind insgesamt 37 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Hierauf entfallen 23 Stellplätze auf die Tennisplätze und 14 auf das Clubhaus. Der entsprechende Stellplatznachweis kann auf den Baugrundstücken erbracht werden.

Der Bauherr wird darauf hingewiesen, dass sich auf den Baugrundstücken Teile einer historischen Wasserleitung befinden können, der sogenannten Schlosswasserleitung, die von der Brunnenstube am Wendelberg in der Gemarkung Haibach zum Bessenbacher Weg führt.

Auf dem Baugrundstück befindet sich unter den vorgesehenen Stellplätzen die Verrohrung des Hechelsgrabens, der in den Kühruhgraben mündet. Es wird empfohlen, nordöstlich an die vorgesehenen Stellplätze anschließend, einen ausreichend breiten Geländestreifen von Bebauung und Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern freizuhalten, um erforderlichenfalls den Hechelsgraben freilegen zu können.

Die untere Naturschutzbehörde weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass eine abschließende naturschutzrechtliche Prüfung noch nicht möglich ist und hat vorgeschlagen darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens folgende Unterlagen, bzw. Nachweise vorzulegen sind:

1.        Der unteren Naturschutzbehörde ist spätestens mit Bauantragsstellung eine FFH-Verträglichkeitsprüfung vorzulegen.

2.        Für den Wiesenknopf-Ameisenbläuling, europäische Vogelarten sowie Fledermäuse ist spätestens zusammen mit dem Bauantrag eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorzulegen.

3.        Es wird darauf hingewiesen, dass die Gutachten möglichst vor Bauantragsstellung bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen sind.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides mit den im Beschlusstext ausgeführten Antwortformulierungen vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer neuen Tennisanlage mit Vereinsheim auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, xxxx, xxx, xxx, Gem. Aschaffenburg, Wendelbergstraße, durch den Turnverein 1860 Aschaffenburg e.V. wird folgende Beantwortung erteilt:

a)        Ist an dem eingezeichneten Standort die geplante Nutzung, Freiflächen Tennisanlage mit Vereinsheim zulässig?
An dem eingezeichneten Standort ist die geplante Nutzung, Freiflächen Tennisanlage mit Vereinsheim zulässig, wenn sich das Bauvorhaben bzw. das Baugrundstück ausschließlich auf Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 3/2 und außerhalb des FFH-Gebiet 6021-371.6 „Extensivwiesen und Ameisenbläulinge nördlich und südlich der Wendelbergstraße“ erstreckt.

b)        Ist das Gelände in vollem Umfang erschlossen?
Das Gelände ist vollumfänglich für den Straßenverkehr erschlossen. In der Wendelbergstraße liegt bis in Höhe der Baugrundstücksmitte ein öffentlicher Straßenkanal. Die sonstige Erschließung des Baugrundstückes mit Ver- und Entsorgungsleitungen (Gas, Wasser, Abwasser, Strom, Kabel) ist bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens möglich.

c)        Können die Stellplätze für diese Nutzung vor der Anlage entlang der Wendelbergstraße nachgewiesen werden?
Die Stellplätze für das beantragte Bauvorhaben können entlang der Wendelbergstraße nachgewiesen werden, soweit sich diese ausschließlich auf Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 3/2 erstrecken. Die nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) erforderliche Eingrünung dieser Stellplätze kann, mit Rücksicht auf die vorhandene Bachverrohrung, an anderen Stellen des Baugrundstückes erfolgen. Je 4 errichteter PKW-Stellplätze ist ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Bei 31 Stellplätzen wären 8 Laubbäume erforderlich.

d)        Kann ein möglicher Überhang an Stellplätzen auf dem öffentlichen Parkplatz Ecke Wendelbergstraße/Berliner Allee (im Bereich Tennishalle) nachgewiesen werden?
Die für das Bauvorhaben notwendigen Stellplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück selbst nachzuweisen. Vorliegend sind 51 PKW-Stellplätze erforderlich. Hiervon entfallen 27 Stellplätze auf das Clubhaus mit Gaststätte und Terrasse, sowie 24 auf die geplanten Tennisplätze. Die notwendigen PKW-Stellplätze für das Clubhaus müssen auf dem eigenen Grundstück errichtet werden (vgl. Frage c). Für die fehlenden, aber notwendigen 24 Stellplätze für die Tennisplätze kann ausnahmsweise und in jederzeit widerruflicher Weise zugelassen werden, dass diese auf dem öffentlichen Parkplatz Ecke Wendelbergstraße/Berliner Allee nachgewiesen werden. Die Stellplätze werden bislang nicht zur Deckung eines anderweitigen Stellplatzbedarfes benötigt. Die Tennisplätze dienen dem Breitensport und damit auch einem öffentlichen Zweck, nämlich der Versorgung der Bevölkerung mit Sport- und Freizeitflächen. Mindestens die Hälfte der insgesamt erforderlichen Stellplätze werden auf eigenem Grund nachgewiesen. Die Entfernung der öffentlichen Parkflächen liegt bei ca. 250 m und kann daher noch akzeptiert werden. Ein Widerruf dieser Ausnahmeregelung bleibt für den Fall vorbehalten, dass sich der Nutzungszweck oder -umfang des Vorhabens ändert oder der öffentliche Zweck entfällt. In diesem Fall sind die erforderlichen Stellplätze auf eigenem Gelände zu schaffen, abzulösen oder der Betrieb so zu reduzieren, dass die nachgewiesenen Stellplätze genügen.

e)        Ist die Art und Dimension des Vereinsgebäudes zulässig? (Gaststätte: öffentlich ja, BGF 300 m², FSF 200 m², Anzahl Geschosse 1, Gastplätze siehe Baubeschreibung)
Der Standort und die Art des Vereinsgebäudes widersprechen dem Bebauungsplan Nr. 3/2.
Eine Befreiung von den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes kann in Aussicht gestellt werden, soweit das Bauvorhaben keine öffentlichen Belange beeinträchtigt (FFH-Gebiet etc.).  

f)        Ist die Randeingrünung in einer Breite von ca. 3 m entlang der Außengrenze auf dem Nachbargrundstück zulässig?
Die Randeingrünung in einer Breite von ca. 3 m entlang der Außengrenze ist nur soweit zulässig, als diese im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/2 und außerhalb des FFH-Gebietes liegt und der Eigentümer des Nachbargrundstückes der Randeingrünung zustimmt.
Aus naturschutzrechtlicher Sicht wird die Anlage einer Randeingrünung befürwortet, da sie zwischen der Bebauung und dem FFH-Gebiet eine gewisse Pufferzone darstellt. Die Randeingrünung muss jedoch mit von der unteren Naturschutzbehörde vorgegebenen Pflanzen angelegt werden. Es dürfen z. B. keine Thuja- oder Kirschlorbeerpflanzen verwendet werden. Lage und Pflanzenauswahl sind zudem an die benachbarten Wiesenflächen anzupassen.
Im Bebauungsplan sind eine Vielzahl an zu pflanzenden und an zu erhaltenden Bäume festgesetzt. Um die Tennisplätze in der vorgelegten Weise realisieren zu können,  sind Gehölzrodungen unumgänglich. Dies gilt ebenfalls bei einer kompletten Verschiebung des Baufeldes in den Innenbereich. Dieser Verlust muss durch Neuanpflanzungen kompensiert werden. Dies geschieht am besten durch eine möglichst großflächige Eingrünung.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 11, Dagegen: 4

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7. / UVS/3/7/19. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Rainer Kunkel (CSU) vom 12.11.2018 wegen "App für herrenlose Fahrräder" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 10.12.2018.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 20.03.2019 ö Beschließend 7UVS/3/7/19

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 7 d. ö. S. "Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Rainer Kunkel (CSU) vom 12.11.2018 wegen "App für herrenlose Fahrräder" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 10.12.2018." abgesetzt (Anlage 1).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8. / UVS/3/8/19. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Dr. Robert Löwer und Herrn Stadtrat Manfred Christ (CSU) vom 25.06.2018 wegen "Videoüberwachung an Brennpunkten im Stadtgebiet Aschaffenburg" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 17.09.2018.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 20.03.2019 ö Beschließend 8UVS/3/8/19

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 8 d. ö. S. "Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Dr. Robert Löwer und Herrn Stadtrat Manfred Christ (CSU) vom 25.06.2018 wegen "Videoüberwachung an Brennpunkten im Stadtgebiet Aschaffenburg" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 17.09.2018" abgesetzt (Anlage 2).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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9. / UVS/3/9/19. Zusatzantrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 20.03.2019 ö Beschließend 9UVS/3/9/19

.Beschluss:

Herr Stadtrat Johannes Büttner (KI) hat einen Antrag am 13.03.2019 wegen „Fischsterben in der Aschaff vom 08. auf 0 9. März 2019“ gestellt. Dieser Antrag ist von der Verwaltung in der Sitzung am 20.03.2019 mündlich erledigt worden. Am 20.03.2019 hat er „Zusatzfragen zum Bericht über Fischsterben in der Aschaff“ an die Stadt Aschaffenburg weitergeleitet (Anlage 3). Hier kann nur ein Teil mündlich beantwortet werden. Herr Stadtrat Büttner erhält eine schriftliche Antwort.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.06.2019 10:23 Uhr