Datum: 06.05.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:44 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PL/7/1/19 PL/7/1/19
2PL/7/2/19 Berufung des Gemeindewahlleiters für die Kommunalwahl am 15.03.2020
3PL/7/3/19 Kongress- und Touristikbetriebe; Feststellen des Jahresabschlusses 2017 der Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg a) Bilanzsumme und Jahresverlust b) Behandlung des Jahresverlustes
4PL/7/4/19 Kongress- und Touristikbetriebe; - Änderung der Betriebssatzung
5PL/7/5/19 Erlass einer Verordnung zur Unterschutzstellung einer "Winterlinde in der Würzburger Straße", Gemarkung Schweinheim
6PL/7/6/19 Busersatzbeschaffung 2019
7PL/7/7/19 Rechtsverbindlicher Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) - Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche - Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die frühzeitige Beteiligung der Behörden - Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss
8PL/7/8/19 Gaststättengesetz; erweiterte Betriebszeiten der Außengastronomien während der verlängerten Ladenöffnungszeiten am 06.07.2019 anlässlich der 20. Aschaffenburger Kulturtage
9PL/7/9/19 Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit von Kitaplätzen nach Art. 7 Abs. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG)
10PL/7/10/19 Kündigung der Mitgliedschaft der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH bei der enPlus eG – Ermächtigung des Gesellschaftervertreters
11PL/7/11/19 Antrag KI und Grüne "Aschaffenburg als sicherer Hafen" vom 27.02.2019 und 05.03.2019
12PL/7/12/19 Gemeinsame Spende der Partnerstädte St.-Germain-en-Laye und Aschaffenburg zum Wiederaufbau der Cathédrale Notre-Dame de Paris

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1. / PL/7/1/19. PL/7/1/19

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.05.2019 ö Beschließend 1PL/7/1/19

.Beschluss: 1

Herr Stadtrat Johannes Büttner übergibt Herrn Oberbürgermeister Klaus Herzog 709 Unterschriften von Unterstützern der Initiative Seebrücke zur Erklärung „Sicherer Hafen Aschaffenburg“.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Herr Stadtrat Claus Berninger beantragt das Vorziehen von TOP Nr. 10 „Antrag KI und Grüne "Aschaffenburg als sicherer Hafen" vom 27.02.2019 und 05.03.2019“ des öffentlichen Teils Tagesordnung.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

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2. / PL/7/2/19. Berufung des Gemeindewahlleiters für die Kommunalwahl am 15.03.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.05.2019 ö Beschließend 2PL/7/2/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach Art.5 Abs. 1 des Gemeinde-und Landkreiswahlgestzes (GLkrWG) bestimmt der Stadtrat den Oberbürgermeister, einen weiteren Bürgermeister, ein sonstiges Stadtratsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Stadt zum Gemeindewahlleiter und eine weitere Person zu dessen Stellvertreter. Zum Gemeindewahlleiter oder Stellvertreter darf nicht bestellt werden, wer für die betreffende Wahl mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahl eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder für einen Wahlvorschlag Beauftragter oder dessen Stellvertretung ist.

Beide in die jeweilige Funktion berufene Herren verfügen über die einschlägigen Kenntnisse aus diversen Funktionen bei früheren Wahlen.

.Beschluss:

I.
Für die Wahl des Oberbürgermeisters und des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg am 15.03.2020 und eine eventuell erforderliche Stichwahl am 29.03.2020 werden Herr xxx, Finanz- und Ordnungsreferent zum Gemeindewahlleiter und Herr xxx, Amtsleiter des Bürgeramtes, zum Stellvertreter des Gemeindewahlleiters bestellt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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3. / PL/7/3/19. Kongress- und Touristikbetriebe; Feststellen des Jahresabschlusses 2017 der Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg a) Bilanzsumme und Jahresverlust b) Behandlung des Jahresverlustes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.05.2019 ö Beschließend 3PL/7/3/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg sind ein Eigenbetrieb der Stadt
Aschaffenburg.

Nach § 25 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung (EBV) ist der Jahresabschluss 2017 vom Stadthallensenat vorberatend festzustellen und dem Stadtrat (Plenum) zur Feststellung vorzulegen.

Der Feststellung hat vorauszugehen:
  • Abschlussprüfung durch den Wirtschaftsprüfer
  • Örtliche Rechnungsprüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss

Die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses 2017 erfolgte durch die Firma Dornbach GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Mainz, am 06.06.2018, die örtliche Rechnungsprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt mit Bericht vom 24.10.2018 sowie Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 26.11.2018. Der Bericht des Wirtschaftsprüfers wurde in der Sitzung vom 24.07.2018 bereits ausführlich erläutert.

Die Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg bitten um den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2017.

.Beschluss:

I. Nach der Abschlussprüfung durch die Firma Dornbach GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Steuerberatungsgesellschaft, Mainz, und der örtlichen Rechnungsprüfung wird der testierte Jahresabschluss 2017 der Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg in der geprüften Fassung festgestellt.

a) Bei einer Bilanzsumme von  840.907,57 € (Vorjahr:  794.545,75 €) beträgt der Jahresverlust  1.158.494,76 € (Vorjahr:  1.169.122,85 €).

b) Der noch nicht ausgeglichene Jahresverlust aus dem Jahr 2016 in Höhe von insgesamt 1.169.122,85 €, der auf das Wirtschaftsjahr 2017 vorgetragen wurde, wird durch Verlustzuweisung der Stadt Aschaffenburg ausgeglichen.

Der Verlust des Jahres 2017 in Höhe von  1.158.494,76 €  wird auf das nächste Wirtschaftsjahr (2018) vorgetragen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja
nein

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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4. / PL/7/4/19. Kongress- und Touristikbetriebe; - Änderung der Betriebssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.05.2019 ö Beschließend 4PL/7/4/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten für die Organisation und Abwicklung der Märkte und Feste der Stadt Aschaffenburg liegen bei der Betriebssparte „Veranstaltungsmanagement“ der Kongress- und Touristikbetriebe. Im Laufe der Jahre hat sich diese Begrifflichkeit durchgesetzt, auch um eine klare inhaltliche Abgrenzung zu den Services der Betriebssparte „Stadthalle“ zu haben. In der Betriebssatzung steht jedoch nach wie vor der Begriff „Veranstaltungs-Service“.

Das Rechnungsprüfungsamt monierte bereits in den beiden vergangenen Wirtschaftsjahren
in seinem Prüfbericht die Bezeichnung „Veranstaltungsmanagement“ in den Wirtschaftsplänen
und Erfolgsrechnungen, da dies nicht im Einklang mit der Betriebssatzung stehe. Die Empfehlung zur Änderung der Begrifflichkeit resultiert aus dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsausschusses, SPNr. RPA/3/4/18 vom 26.11.2018.

Um dieser Aufforderung auf Änderung nachzukommen, bitten die Kongress- und Touristikbetriebe um die redaktionelle Anpassung.

.Beschluss:

I. Das Plenum beschließt die Umbenennung der Betriebssparte „Veranstaltungs-Service“ in „Veranstaltungsmanagement“ der Kongress- und Touristikbetriebe und folgt hiermit einer Anmerkung des Rechnungsprüfungsamtes in sein em Prüfbericht.

Es handelt sich hierbei lediglich um eine redaktionelle Änderung.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja
nein

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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5. / PL/7/5/19. Erlass einer Verordnung zur Unterschutzstellung einer "Winterlinde in der Würzburger Straße", Gemarkung Schweinheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.05.2019 ö Beschließend 5PL/7/5/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Auf dem Grundstück des XXX in der Würzburger Straße, Flur-Nr. XXX, Gemarkung Schweinheim, befindet sich eine Winterlinde. Das Grundstück befindet sich in privatem Eigentum.
Der imposante, stadtbildprägende Baum am Ortseingang an der Würzburger Straße weist eine gute Vitalität und einen arttypischen Wuchs auf. Die Winterlinde ist ca. 100 Jahre alt und hat einen Stammdurchmesser von ca. 80 cm. Der Kronendurchmesser beträgt ca. 16-18 m und die Höhe ca. 20-25 m.

Die schützenswerte Winterlinde erfüllt auf Grund ihrer Größe, ihres Alters, ihrer ökologischen Wertigkeit und vor allem wegen ihres markanten Standortes die Anforderungen für eine Unterschutzstellung als Naturdenkmal. Der Baumberater und die zuständige Fachkraft für Naturschutz haben diese Einschätzung nach einem gemeinsamen Ortstermin abgegeben.

Die Stadt Aschaffenburg wurde auf den Baum aufmerksam, weil ein potentieller Käufer des Grundstückes im Sachgebiet Liegenschaft der Kämmerei abklären wollte, welche Grunddienstbarkeiten der Stadt Aschaffenburg auf dem Grundstück eingetragen sind. Dieses verwies den Käufer wegen des großen Baumes an das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz.

Der Käufer erklärte, dass das bestehende Gebäude abgebrochen werden und ein neues größeres Wohnhaus errichtet werden soll. Er beabsichtigt deshalb die Linde zu fällen, auch um zu verhindern, dass Personenschäden entstehen.

Da eine unmittelbare Gefahr bestand, dass der wertvolle Baum gefällt wird, wurde von der unteren Naturschutzbehörde am 26.06.2018 eine Sicherstellung des Baumes mit Veränderungssperre gegenüber den beiden Eigentümerinnen und dem potentiellen Käufer erlassen. Diese gilt bis zum Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens, längstens jedoch zwei Jahre nach Zustellung des Bescheides. Die Eigentümerinnen des Grundstücks haben mündlich bereits im Vorfeld ihr grundsätzliches Einverständnis zur Unterschutzstellung gegeben.

Der Baum erfüllt die Kriterien des § 28 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und kann somit als Naturdenkmal unter Schutz gestellt werden.

Der Naturschutzbeirat der Stadt Aschaffenburg hat der Ausweisung als Naturdenkmal in seiner Sitzung am 04.02.2019 einstimmig zugestimmt. Der Umwelt- und Verwaltungssenat hat der Einleitung des Verfahrens am 07.11.2018 einstimmig (16:0) zugestimmt.

Die Auslegung der Schutzgebietsverordnung hat im Zeitraum vom 07.01. bis 06.02.2019 stattgefunden. In dieser Zeit fand auch die Beteiligung der städtischen Ämter und der Träger öffentlicher Belange statt. Einwendungen konnten bis 20.02.2019 erhoben werden. Von Bürgern gab es keinerlei Einwendungen gegen das Unterschutzstellungsverfahren.

Von den Trägern öffentlicher Belange kamen drei Einwendungen/Hinweise, die in den Verordnungsentwurf eingearbeitet wurden:

  1. Die Deutsche Telekom Technik GmbH bittet in Ihrem Schrieben vom 11.12.2018 (per E-Mail) darum, dass auch deren vorhandene Telekommunikationslinien für evtl. Unterhaltungs- und Wartungsarbeiten von den Verboten ausgenommen werden.

Antwort: Diese Einwendung wird durch den § 4 (Ausnahmen) der Verordnung abgedeckt. Demnach sind die zur Durchführung notwendigen Reparatur-, Erhaltungs- und Erneuerungsarbeiten der Fernmelde-, Telekommunikations-, Ver- und Entsorgungseinrichtungen, in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde als Ausnahme der Verbote gestattet.

  1. Vodafone Deutschland GmbH wies in ihrem Schreiben vom 08.02.2018 (per E-Mail) darauf hin, dass sich im Planbereich Telekommunikationsanlagen ihres Unternehmens befinden. Sollte durch die Unterschutzstellung eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung erforderlich werden, so wird ein Vorlauf von mind. 3 Monaten benötigt, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen und die Arbeiten durchzuführen.

Antwort: Im Rahmen der Unterschutzstellung ist keine bauliche Maßnahme erforderlich

  1. Die AVG hatte keine Bedenken, wenn die Ausnahmen des § 4 Nr. 3 und Nr. 4 im Verordnungsentwurf verbindlich in die Verordnung übernommen werden.

Antwort: Dies ist der Fall.


Für den Beschluss entstehen für die Pflege des Baumes, die bei Bedarf in unregelmäßigen Abständen durchgeführt werden, Kosten, die durch den Haushalt gedeckt sind.

Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg stimmt der Unterschutzstellung der „Winterlinde in der Würzburger Straße“, Gemarkung Schweinheim zum Naturdenkmal und dem Erlass der Schutzgebietsverordnung zu.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg stimmt der Unterschutzstellung der „Winterlinde in der Würzburger Straße“, Gemarkung Schweinheim,  zum Naturdenkmal und dem Erlass der Schutzgebietsverordnung (Anlage 1) zu.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X  ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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6. / PL/7/6/19. Busersatzbeschaffung 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 1. Sitzung des Werksenates 04.04.2019 ö Vorberatend 4WS/1/4/19
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.05.2019 ö Beschließend 6PL/7/6/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zum Stichtag 31.12.2018 ergibt das Durchschnittsalter der Busse im Verkehrsbetrieb der Stadtwerke Aschaffenburg 10,40 Jahre. Eine kontinuierliche Ersatzbeschaffung der jeweils ältesten Busse bis zum Jahr 2024 unterstellt, ergibt die nachfolgende Entwicklung:


Seit Dezember 2011 ist die Fahrzeugflotte vollständig barrierefrei (Niederflur mit Absenkung) ausgestattet. 44 der 52 Busse verfügen darüber hinaus über ein Klapprampe um den Zustieg an nicht barrierefrei ausgebauten Haltestellen für Rollstuhlfahrer zu erleichtern.
Rund 86 Prozent (45 Stück) der Busse sind klimatisiert und somit in der Lage ein angenehmes Raumklima zu ermöglichen.

Im Jahr 2019 sind 5 Neufahrzeuge als Ersatz für die nachfolgend aufgeführten Busse geplant:

AB-VA 43        EZ: 1996        KM (31.12.2018):  1.108.189                Abgasnorm Euro 2
AB-VA 44        EZ: 1996        Km (31.12.2018):  1.096.396                Abgasnorm Euro 2
AB-VA 47        EZ: 1999        Km (31.12.2018):     547.014                Abgasnorm Euro 2
AB-VA 50        EZ: 2000        Km (31.12.2018):     979.056                Abgasnorm Euro 2
AB-VA 51        EZ: 2000        Km (31.12.2018):     940.278                Abgasnorm Euro 2

Bezogen auf die Abgasnorm setzt sich der Bus-Fuhrpark der Stadtwerke Aschaffenburg wie folgt zusammen:

EURO 2                   8 Busse
EURO 3                  8 Busse
EURO 5/EEV                14 Busse
EURO 6                22 Busse

Die folgende Darstellung bildet die Entwicklung der Emissionsgrenzwerte von EURO 2 bis EURO 6 ab, soll aber auch auf das Potenzial der Fahrzeugerneuerung hinweisen.  

Die vorgesehenen fünf Busersatzbeschaffungen wurden mit 1.260.000,-- € im Wirtschaftsplan 2019 eingestellt. Die geplante Ausschreibung soll folgende Antriebstechnologien beinhalten - Diesel, Bio/Erdgas, Elektrobusse und Wasserstoff. So besteht je nach Beschlusslage des Stadtrates die Möglichkeit ein Wechsel der Antriebstechnologien der Stadtbussen herbeizuführen. Darüber hinaus können Erfahrungen über Bus-Hersteller, Antriebskonzepte, Preise und Lieferzeiten gewonnen werden.

Für die im vergangenen Jahr 2018 angeschafften drei Busse wurde eine Zuwendung durch den Freistaat Bayern in Höhe von 210.000,-- € gewährt.

Die Förderanträge für die ursprünglich geplanten drei neuen Busse wurden bereits im November 2018 gestellt.

Diese Anträge begründen aber keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG).

Für das Jahr 2019 gehen wir von den folgenden, unveränderten Förderbeträgen durch das Bayerische Staatsministerium des Inneren für Bau und Verkehr aus:

Standardbus                                        60.000 €
Zusätzlich für Niederflurbauweise                10.000 €

Eine Fördermöglichkeit für E-Busse besteht nach den Richtlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (UEBL). Die angestrebte Förderquote beträgt 80% der systembedingten Mehrkosten. Ein entsprechender Fördermittelantrag befindet sich in Vorbereitung und wird fristgerecht zum 30.04.2019 eingereicht.

Die Fahrzeuge sollen gemäß ANBest-K (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft EU-weit ausgeschrieben werden.

.Beschluss:

I. Der Bericht der Stadtwerke zur vorgeschlagenen Busersatzbeschaffung 2019 wird zur Kenntnis genommen. Die Ausschreibung von vier Solobussen und einem Gelenkbus - jeweils behindertengerecht - im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft wird beschlossen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt*
ja [ x ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

*Die Mittel werden über den vom Stadtrat beschlossenen Wirtschaftsplan der Stadtwerke Aschaffenburg bereitgestellt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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7. / PL/7/7/19. Rechtsverbindlicher Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) - Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche - Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die frühzeitige Beteiligung der Behörden - Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.05.2019 ö Beschließend 7PL/7/7/19
Planungs- und Verkehrssenat 4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 02.04.2019 ö Vorberatend 11PVS/4/11/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung zum Verfahrensstand 

 
Das Verfahren zur Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche steht nun vor der „öffentlichen Auslegung“ gem. § 3 Abs.2 BauGB.
Nachdem der Stadtrat am 08.10.2018 den Billigungsbeschluss zur Teilaufhebung und den
Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1
BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB gefasst hatte, wurde diese durch öffentlichen Aushang des vom Stadtrat gebilligten Vorentwurfs zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche im Zeitraum vom 03.12.2018 bis 21.12.2018 durchgeführt.  
Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde im Zeitraum vom 03.12. 2018 bis 11.01.2019 durchgeführt.
Aus den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Behördenbeteiligung kann der Vorentwurf zur Teilaufhebung vom 03.09.2018 unverändert beibehalten werden. Sofern der Stadtrat diesen Planentwurf billigt und die Verwaltung entsprechend beauftragt, soll als nächster Verfahrensschritt die „öffentliche Auslegung“
gem. § 3 Abs.2 BauGB durchgeführt werden.  
 

zu 1: Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit 

 
Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im Zeitraum 03.12.2018 bis 21.12.2018 sind keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen.
Aus dem Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit kann der Entwurf zur Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans unverändert beibehalten werden.  
 

zu 2: Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden 

 
Während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden im Zeitraum vom 03.12.2018 bis 11.01.2019 sind 23 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingegangen.
Hierbei sind acht Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen eingegangen. Dabei handelt es sich um Anregungen und Hinweise des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg, der Deutsche Telekom Technik GmbH, der Handwerkskammer für Unterfranken, der Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg, der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH § Co KG, der Unteren Naturschutzbehörde, der Unteren Wasserbehörde und des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg (s. Übersicht in der beigefügten Abwägungstabelle incl. Abwägungsbericht vom 14.03.2019).  
Aus dem Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange kann der Entwurf zur Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans unverändert beibehalten werden.
 

Zu 3: Billigung des unveränderten Entwurfs zur Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 17/05 vom 03.09.2018 

 
Der unveränderte Entwurf zur Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 17/05 vom 03.09.2018 folgt nach wie vor den Planungszielen des Aufstellungsbeschlusses (s. Erläuterungen im Aufstellungsbeschluss).  
 

Zu 4: Nächster Verfahrensschritt: Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB 

 
Der nächste Verfahrensschritt ist die „öffentliche Auslegung“ gem. § 3 Abs. 2 BauGB.  
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Sie soll durch Aushang des unveränderten Entwurfs zur Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 17/05 vom 03.09.2018 mit Begründungsentwurf vom 18.03.2019 (incl. Einarbeitung der Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) und dem Umweltbericht vom 12.03.2019 für die Dauer (mindestens) eines Monats erfolgen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden über die öffentliche Auslegung in Kenntnis gesetzt und nochmals an der Planung beteiligt.

.Beschluss:

I.
1. Der Bericht der Verwaltung vom 18.03.2019 über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche wird zur Kenntnis genommen (Anlage 2).
2. Der Bericht der Verwaltung vom 18.03.2019 über die frühzeitige Beteiligung der Behörden für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche wird zur Kenntnis genommen (Anlage 2).

3. Der unveränderte Entwurf zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche vom 03.09.2018 wird gebilligt.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieses unveränderten Entwurfes vom 03.09.2018 mit Begründungsentwurf vom 18.03.2019 (incl. Einarbeitung der Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) und dem Umweltbericht vom 12.03.2019 die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen (Anlage 2).  

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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8. / PL/7/8/19. Gaststättengesetz; erweiterte Betriebszeiten der Außengastronomien während der verlängerten Ladenöffnungszeiten am 06.07.2019 anlässlich der 20. Aschaffenburger Kulturtage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.05.2019 ö Beschließend 8PL/7/8/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Schreiben vom 11.2.2019 stellte die GRÜNE Stadtratsfraktion folgenden Antrag:
„Sofern die Regierung von Unterfranken die verlängerten Ladenöffnungszeiten am 6.7.2019 genehmigt, erteilt die Stadt Aschaffenburg der Gastronomie in den betroffenen Straßenzügen (sowie in der Altstadt) die Genehmigung, ihre Außengastronomie bis 24.00 Uhr (24.00 Uhr = Ausschankende/Aufenthalt im Freien bis 0.30 Uhr) ohne gesonderten Antrag zu betreiben. Diese Regelung gilt auch für die Museumsnacht am 13.7.2019.“
Dem Antrag wurde in der Sitzung vom gleichen Tag zugestimmt mit der Maßgabe, dass die Verwaltung die Rechtslage noch eingehend zu überprüfen hat.
Am 21.2.2019 erteilte die Regierung von Unterfranken eine Ausnahmebewilligung gem. § 23 Abs. 1 LadSchlG für Samstag, 6.7.2019, aus Anlass der 20. Aschaffenburger Kulturtage für alle Verkaufsstellen im Innenstadtbereich der Stadt Aschaffenburg (siehe Anlage) für die Zeit von 20.00 – 24.00 Uhr. Diesen wird damit erlaubt, an dem genannten Tag bis 24.00 Uhr zu öffnen.
Die Überprüfung der Rechtslage betreffend einer Erweiterung der Betriebszeiten für die Außengastronomie wurde von der Verwaltung vorgenommen und führt zu folgendem Ergebnis:
Die Betriebszeiten der Außengastronomie sind in der Innenstadt aus Gründen des Nachbarschutzes generell auf 22.00 Uhr beschränkt. Geduldet wird nach Stadtratsbeschluss vom 23.11.2005 eine Betriebszeit bis 23.00 Uhr, solange keine berechtigten Nachbarschaftsbeschwerden gegen die Außenbewirtschaftung vorliegen.
Während der bisherigen Ausnahmebewilligungen gab es keine Sonderregelungen für die Außengastronomie.
Das Sachgebiet Immissionsschutz nahm zu dem Antrag wie folgt Stellung:
„Bei den verlängerten Ladenöffnungszeiten ist von einer hohen Besucherzahl im Bereich der vorhandenen Ladengeschäfte und im Umfeld der Außengastronomie auszugehen. Die Unterhaltungen der Besucher haben dabei die gleichen Geräuschcharakteristika wie in den Außengaststätten. An einem Immissionsort ist es daher messtechnisch wahrscheinlich nicht zu unterscheiden, ob die menschliche Unterhaltung von der Außengaststätte oder von den vorbeilaufenden Besuchern der verlängerten Ladenöffnungszeiten kommt. Wären zu diesem Zeitpunkt keine Außengaststätten vorhanden, so würde der freiwerdende Raum insbesondere in den Hauptgeschäftsstraßen durch die Besucher der Ladengeschäfte eingenommen. Insoweit ist es fraglich, ob durch einen zeitgleichen Betrieb der Außengaststätte parallel zu den verlängerten Ladenöffnungszeiten schädliche Umwelteinwirkungen entstehen.
Bedingungen:
  1. Keine Musikbeschallung in der Außengaststätte während den verlängerten Öffnungszeiten
  2. Nur die Außengaststätten im Geltungsbereich der verlängerten Ladenöffnungszeiten sind von der Ausnahmeregelung betroffen, die Oberstadt gehört nicht dazu.
  3. Lediglich Außengaststätten zur Straßenseite mit erhöhtem Besucheraufkommen können länger geöffnet haben. Außengaststätten in ruhigen Innenhöfen können nicht von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen.
  4. Die Geräusche aus der Außengaststätte sind auf die Ladenöffnungszeiten zu beschränken, d.h. maximale Öffnungszeit der Außengaststätte bis 24 Uhr, Ausschankende 23:30 Uhr.
  5. Keine Erweiterungen der bestehenden Außengastronomie während verlängerter Ladenöffnungszeit.“


Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme kann einer Erweiterung der Betriebszeiten unter den genannten Voraussetzungen für die Außengastronomie an diesem Tag zugestimmt werden. Begünstigt von dieser Regelung sind ca. 75 Betriebe.
Für die Lange Museumsnacht gilt die bisherige Regelung:
Das Kulturamt als Veranstalter der Museumsnacht schlägt dem Ordnungs- und Straßenverkehrsamt im Bereich der Oberstadt jeweils ca. 20 Gaststätten vor, deren Außenbewirtschaftung im Interesse der Besucher der Museumsnacht abweichend von der Regelung 23.00 Uhr jeweils bis 01.00 Uhr betrieben werden soll. Das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt teilt den ausgewählten Gastronomiebetrieben jeweils schriftlich mit, dass der Betrieb der Außengastronomie bis 01.00 Uhr erlaubt wird, solange keine berechtigten Nachbarschaftsbeschwerden vorliegen. Diese Regelung gibt es seit ca. 10 – 15 Jahren, sie hat sich bewährt und zu keinen Beschwerden geführt.  
Daher kann sie auch für das Jahr 2019 weiter beibehalten werden.



.Beschluss:

I. Während der verlängerten Ladenöffnungszeiten in der Aschaffenburger Innenstadt am 06.07.2019 werden die Betriebszeiten für die Außengastronomie im Geltungsbereich der Ausnahmebewilligung der Regierung von Unterfranken vom 21.02.2019 wie folgt erweitert:

-Betriebszeit bis 0.00 Uhr;
-Ausschankende 23.30 Uhr.

Von dieser Erweiterung sind ausschließlich Betriebe betroffen, deren Außengastronomie zur Straßenseite hin erfolgt. Nicht begünstigt sind Betriebe mit Außengastronomie in Innenhöfen.

II. Für die Lange Museumsnacht bleibt es bei der bisherigen Regelung.

III. Der Beschluss des Plenums vom 11.02.2019 zur Verlängerung der Betriebszeiten für die Außengastronomie während der verlängerten Ladenöffnungszeiten am 06.07.2019 und der Langen Museumsnacht am 13.07.2019 wird aufgehoben.

IV. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 33, Dagegen: 6

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9. / PL/7/9/19. Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit von Kitaplätzen nach Art. 7 Abs. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.05.2019 ö Beschließend 9PL/7/9/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Nachfrage nach Kindergartenplätzen ist durch zunehmende Geburtenzahlen sowie durch Zuzüge in die Stadt Aschaffenburg in sehr kurzer Zeit unerwartet deutlich angestiegen.

Um diesem Bedarf zeitnah zu entsprechen sollen 20 weitere Kindergartenplätze in Form einer
„naturnahen Außengruppe“ an das bisherige Platzangebot der Kindertagesstätte
„Mäuschen – Purzelbaum e.V.“ angegliedert werden.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat erkennt ab  dem 01.09.2019 in der Kindertagesstätte Mäuschen in der Goldbacher Str. 14 weitere 20 Kindergartenplätze als bedarfsnotwendig im Sinne des Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes an.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [X]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [X]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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10. / PL/7/10/19. Kündigung der Mitgliedschaft der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH bei der enPlus eG – Ermächtigung des Gesellschaftervertreters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.05.2019 ö Beschließend 10PL/7/10/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH (AVG) ist seit 2010 an der enPlus eG (enPlus) mit Sitz in Fürth beteiligt. Die enPlus ist eine Kooperationsgesellschaft, an der aktuell 12 überwiegend kommunal geprägte fränkische Energieversorgungsunternehmen beteiligt sind. Die einzelnen Mitgliedsunternehmen – so auch die AVG – sind mit einem Geschäftsanteil von jeweils 10.000,00 € an der Genossenschaft beteiligt. Unternehmensgegenstand der enPlus ist die gemeinsame Beschaffung von Erdgas und die Erzielung günstiger Beschaffungskonditionen aufgrund der Nachfragebündelung im Gesellschafterkreis.

In 2017 haben 8 der 12 Mitgliedsunternehmen der enPlus Erdgas über die Gesellschaft beschafft. Die AVG hat seit Erwerb der Mitgliedschaft bei der enPlus in 2010 nicht an der gemeinsamen Erdgasbeschaffung durch die Gesellschaft teilgenommen. Bislang konnte die AVG über ihr eigenes Beschaffungsportfolio stets günstigere Beschaffungskonditionen realisieren, so dass eine Beschaffung über die enPlus nicht sinnvoll war. Nachdem nunmehr seit 8 Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Erdgasbezugskonditionen jeweils bei der Beschaffung über die enPlus als auch über das AVG-eigene Beschaffungsportfolio gesammelt werden konnten, kann abgeschätzt werden, dass sich voraussichtlich auch künftig kein wirtschaftlicher Vorteil aus einer gemeinsamen Erdgasbeschaffung über die enPlus ergeben wird.

Die Mitgliedschaft bei der enPlus verursacht laufende Kosten. Neben einer jährlichen Verwaltungskostenumlage in Höhe von 10.000,00 € je Mitglied und Jahr fallen hier vor allem Kosten für die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen an. Nachdem der erhoffte Beschaffungsvorteil nicht realisiert werden konnte, wird nunmehr vorgeschlagen, die Mitgliedschaft bei der enPlus zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, um künftig den aus der Mitgliedschaft resultierenden Aufwand zu vermeiden.

Gemäß Satzung der enPlus ist eine Beendigung der Mitgliedschaft durch Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Es wird daher vorgeschlagen, die Kündigung mit Wirkung zum 31.12.2019 gegenüber der enPlus auszusprechen. Auf Basis des letzten festgestellten Jahresabschlusses ist davon auszugehen, dass nach der Kündigung der Mitgliedschaft der AVG der eingezahlte Geschäftsanteil in Höhe von 10.000,00 € in voller Höhe zurückgezahlt wird.

Alternativ zur Kündigung der Mitgliedschaft durch die AVG kommt möglicherweise auch eine einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht. Die an der Weiterführung der enPlus interessierten Gesellschafter beabsichtigen, die Gesellschaft im Hinblick auf die Aufgabenstellungen aus dem Messstellenbetriebsgesetz umzustrukturieren. In diesem Zuge wird den Gesellschaftern, die künftig keine Leistungen der Gesellschaft beziehen wollen, eine einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft angeboten.

Gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH obliegt die Beschlussfassung über die Errichtung, den Erwerb, die Veräußerung oder die Auflösung von Unternehmen und Beteiligungen der Gesellschafterversammlung. Die Stadt Aschaffenburg ist alleiniger Gesellschafter der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH. Der Stadtrat wird deshalb gebeten, den Gesellschaftervertreter der Stadt Aschaffenburg zu ermächtigen, in der Gesellschafterversammlung der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH der Kündigung der Mitgliedschaft bei der enPlus eG oder einer möglichen einvernehmlichen Beendigung der Mitgliedschaft zuzustimmen.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat stimmt der Kündigung der Mitgliedschaft der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH bei der enPlus eG zum 31.12.2019 zu. Zusätzlich stimmt der Stadtrat einer möglichen einvernehmlichen früheren Beendigung der Mitgliedschaft, z. B. durch eine Übertragung des Geschäftsguthabens auf einen anderen Gesellschafter, zu.

Der Stadtrat ermächtigt den Gesellschaftervertreter in der Gesellschafterversammlung der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH der Kündigung der Mitgliedschaft bei der enPlus eG zum 31.12.2019 oder einer möglichen einvernehmlichen früheren Beendigung der Mitgliedschaft zuzustimmen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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11. / PL/7/11/19. Antrag KI und Grüne "Aschaffenburg als sicherer Hafen" vom 27.02.2019 und 05.03.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.05.2019 ö Beschließend 11PL/7/11/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Antragsinhalte
Mit Schreiben vom 27.02.2019 hat Herr Stadtrat Büttner von der KI auf der Basis der Initiative SEEBRÜCKE beantragt eine Resolution mit folgendem Inhalt zu beschließen:
Die Stadt Aschaffenburg spricht sich dafür aus:
  1. Jede Form der Kriminalisierung von Seenotrettung zu verurteilen.
  2. Aschaffenburg offiziell zum sicheren Hafen zu erklären, d.h. einem Ort zum Ankommen für Gerettete aus dem Mittelmeer zu erklären
  3. Die Aufnahme von Geflüchteten aus dem Mittelmeer in Aschaffenburg offensiv anzubieten und Geretteten eine Perspektive zu eröffnen
  4. Die Behörden Anzuweisen, alle Möglichkeiten zu nutzen, Visa und Gruppenbleiberechte für Gerettete auszustellen

Ziffer 2 des Antrages bezieht sich auf die Erklärung zum sicheren Hafen im Sinne der Initiative SEEBRÜCKE. Nach der hompage der Initiative ist eine Kommune ein „sicherer Hafen“ im Sinne der Initiative wenn mindestens eine der näher bezeichneten Forderungen ( https://seebruecke.org/wp-content/uploads/2019/01/Forderungen-Sicherer-Hafen.pdf ) erfüllt ist. Diese reichen von bloßer Erklärung der Solidarität mit den Zielen der SEEBRÜCKE über die Übernahme der Patenschaft für ein ziviles Seenotrettungsschiff bis hin zu Forderungen nach Gesetzesänderungen oder zusätzlichen Aufnahmequoten auf lokaler Ebene.

Mit Schreiben vom 05.03.2019 hat die Stadtratsfraktion der Grünen ohne direkte Bezugnahme auf die Initiative SEEBRÜCKE folgenden Antrag gestellt:

  1. Die Stadt erklärt sich zu einem sicheren Hafen und wird aus Seenot gerettete Flüchtlinge im Rahmen Ihrer Möglichkeiten aufnehmen
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, die für die Aufnahme, die Unterbringung und den Aufenthalt sichernden Maßnahmen für Gerettete zu organisieren. Es wird geprüft, inwieweit sich die Stadt Aschaffenburg an den Kosten zur Unterbringung beteiligen kann.

  1. Allgemeine Rechts- und Sachlage

  1. Rechtslage

  1. Aufnahmemodalitäten
Im Rahmen des internationalen Flüchtlingsschutzes existieren einige Sonderprogramme zur Aufnahme von Geflüchteten in Drittstaaten. In der Bundesrepublik Deutschland sind dies das Resettlementprogramm der Vereinten Nationen sowie andere humanitäre Aufnahmeprogramme (HAP).

Eine Aufnahme von Flüchtlingen aus der Seenotrettung im Rahmen von Kontingenten in Aschaffenburg setzt eine Länder- oder Bundesregelung voraus. Denkbar wäre zum Beispiel ein humanitäres Aufnahmeprogramm nach § 23 Abs. 1 oder 2 AufenthG aufzusetzen. Diese lauten:
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.
(2) Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Auf eine derartige Aufnahme auf der Basis eines humanitären Aufnahmeprogrammes zielt zum Teil auch die Initiative SEEBRÜCKE ab. Sie hätte den Vorteil, dass die aufenthaltsrechtliche Situation mit dem grundsätzlichen Zugang zu Ausbildung und Arbeit und regulären Integrations- und Sozialleistungen gesichert wäre.
Eine weitere Möglichkeit wäre auch eine Aufnahme von Flüchtlingen zur Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland wie dies bereits in Hotspots in Griechenland und Italien umgesetzt wird. Dennoch ist eine bedarfsgerechte Unterbringung weiterhin, wie im allgemeinen Flüchtlingsbereich, eine Herausforderung.
Entscheidungen über die Aufnahme von Flüchtlingen fallen nicht in die kommunale Entscheidungskompetenz.

  1. Unterbringungsmodalitäten

Grundsätzlich besteht für die Unterbringung von Geflüchteten/Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) die Zuständigkeit des Freistaates Bayern bzw. der jeweiligen Regierungen [Art. 2 ff. Aufnahmegesetz (AufnG)]. Nur für den Fall, dass eine staatliche Unterbringung nicht möglich ist, muss die Unterbringung (subsidiär) durch die kreisfreien Gemeinden und Landkreise erfolgen. Dazu ist in Art. 6 Abs. 1 AufnG geregelt, dass - soweit der oben genannte Personenkreis (Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG) nicht in den staatlichen Einrichtungen untergebracht werden kann - die Unterbringung durch die kreisfreien Gemeinden und Landkreise nach Maßgabe der Verteilung der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) erfolgt (die sog. „dezentrale Unterbringung" in den städtischen/kommunalen Unterkünften). Die konkreten Verteilungsquoten ergeben sich aus der DVAsyl: § 3 Abs. 1 DVAsyl legt die Quote für die Verteilung auf die Regierungsbezirke fest (für Unterfranken 10,8 %) und § 3 Abs. 2 DVAsyl die Quoten für die Verteilung innerhalb der Regierungsbezirke (für die Stadt Aschaffenburg 5,7%) Seit Anfang 2016 gibt es mit Verfügung des Freistaates keine Zuweisungen mehr in die Kommunen. Es ist seit diesem Zeitpunkt wieder allein Sache des Freistaates, für die Unterbringung von Flüchtlingen zu sorgen und gegebenenfalls Plätze zu schaffen. Die Stadt Aschaffenburg unterstützt den Freistaat und die Regierung von Unterfranken dabei, indem im Stadtgebiet eine große Gemeinschaftsunterkunft angesiedelt ist. In der Vergangenheit hat die Stadt Aschaffenburg immer größere Kontingente an Geflüchteten aufgenommen als nach der DVAsyl zugeordnet gewesen wären.
Die Unterbringung von Flüchtlingen ist grundsätzlich nicht kommunale Aufgabe.

  1. Zuständigkeiten für Visa und Bleiberechte

Für die Ausstellung von Einreisevisa ist immer die deutsche Auslandsvertretung in dem jeweiligen Herkunfts- oder Aufenthaltsland zuständig. Gruppenbleiberechte für aus Seenot gerettete gibt es im deutschen Aufenthaltsrecht nicht. Über die Anerkennung als Asylberechtigter, als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem für jeden Antragsteller individuellen Verfahren. Die örtliche Ausländerbehörde der Stadt Aschaffenburg hat auf den Ausgang und die Entscheidung im Asylverfahren keinen Einfluss. Eine Rechtsgrundlage andere Aufenthaltstitel an aus Seenotgerettete auszustellen ist im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehen.
Die Stadt Aschaffenburg kann somit weder die örtliche Ausländerbehörde noch andere zuständige Ausländerbehörden anweisen, außerhalb der geltenden Rechtsgrundlagen Aufenthaltstitel auszustellen.

  1. Sachlage in Aschaffenburg

Seit 2014 hat die Stadt Aschaffenburg insgesamt 916 Flüchtlinge in dezentralen Unterkünften aufgenommen.
Zum 31.12.2018 befanden sich in den dezentralen Unterkünften 259 Personen, in der Gemeinschaftsunterkunft (GU) 255 Personen. Die GU hat 350 Plätze. Hierbei sind noch nicht die Container/Module berücksichtigt, die sich auf dem Gelände befinden, so dass von annähernd 400 Plätzen auszugehen ist.
Aufgrund rückläufiger Zugänge von Flüchtlingen im Regierungsbezirk erfolgt durch die Regierung von Unterfranken Zuweisungen von Asylbewerbern ausschließlich in staatliche Gemeinschaftsunterkünfte.
Aktuell bestehende dezentrale Unterkünfte sind neben noch im laufenden Asylverfahren befindlichen Bewohnern auch in nicht unerheblichem Maße belegt durch bereits anerkannte Flüchtlinge, welche aufgrund des überaus angespannten Wohnungsmarktes bisher keine eigene Privatwohnung gefunden haben und daher weiterhin beherbergt werden müssen.
Hinzu kommen weiterhin noch Familiennachzüge, welche in aller Regel bei Ankunft in Deutschland keinen eigenen Wohnraum aufweisen können und somit im Rahmen der Obdachlosenunterbringung ebenfalls kommunal und oftmals sehr kurzfristig mit einer entsprechenden Unterkunft versorgt werden müssen.
Bezüglich der nach Versorgung der genannten Personengruppen evtl. noch bestehenden Kapazitäten wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 03.12.2018 der Unterbringung von Wohnungsnotfällen innerhalb der dezentralen Unterkünfte zugestimmt. Es wurde entschieden, diese Plätze den hier in besonders prekären Situationen befindlichen Menschen nach Einzelfallprüfung zur Verfügung zu stellen, um deren Notlagen zu lindern. Dies soll zudem die Möglichkeit einer späteren Überführung in ein reguläres Mietverhältnis fördern. Die derzeit noch bestehenden Plätze der dezentralen Unterkünfte werden daher bevorzugt zur Reduzierung akuter Wohnungslosigkeit der einheimischen Stadtbevölkerung genutzt.

  1. Stellungnahme zu den Anträgen

  1. Kommunale Befassungskompetenz

Bekanntermaßen haben Stadt und Regierung von Unterfranken sich im Jahr 2017 im Zusammenhang mit den Afghanistanabschiebungsanträgen intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit die Behandlung ausländerrechtlicher Themen in die kommunale Befassungskompetenz fällt.
Die von der KI beantragten Resolutionsteile Nr. 1 und 4 fallen aus den oben genannten Gründen sicher nicht in die kommunale Befassungskompetenz. Ihre Behandlung ist als unzulässig abzulehnen.
Die Anträge der Grünen, Seenotflüchtlinge in Aschaffenburg aufzunehmen und die Betreuung zu organisieren hat den geforderten örtlichen Bezug. Das Gleiche gilt für den inhaltlich entsprechenden Antrag Nr. 3 der KI. Bei Ziffer 2 des KI-Antrages käme es darauf an, welcher konkrete Inhalt damit gemeint ist.

  1. Inhaltliche Stellungnahme

Die Verwaltung ist der Ansicht, dass in Seenot geratene Flüchtlinge zu retten sind. Ob dies durch staatliche Rettungsschiffe oder durch nichtstaatliche Rettungsschiffe geschieht ist unerheblich.
Die Verwaltung ist weiterhin der Ansicht, dass den Geretteten die Möglichkeit gegeben werden muss, an Land untergebracht zu werden. Dies haben entsprechenden den internationalen Regelungen vorrangig die Mittelmeeranrainerstaaten zu gewährleisten. Allerdings dürfen auch diese Staaten mit der Flüchtlingsproblematik nicht allein gelassen werden. Eine angestrebte gemeinsame Lösung zur Verteilung der Flüchtlingskontingente auf europäischer Ebene ist als einzig wirksame Lösung zielführend.
Aus Sicht der Verwaltung ist es aber nicht zielführend, durch bevorzugte Aufnahme von in Seenot geratenen Flüchtlingen falsche Anreize zu setzen. Durch eine derartige bevorzugte Aufnahme von „Seenotflüchtlingen“ werden andere dazu verleitet, ebenfalls oder sogar verstärkt diesen äußerst gefährlichen Weg zu nutzen, um schneller an die gewünschten Aufenthaltsorte zu kommen. Eine Zweiklassengesellschaft von Flüchtlingen ist zu vermeiden.
Das generelle Angebot an Bund und Land zur Aufnahme zusätzlicher Flüchtlinge aufgrund einer Aufnahmeentscheidung des Bundes oder der Länder im Rahmen der bestehenden Kapazitäten ist denkbar. Angesichts der bekannten Wohnungssituation in Aschaffenburg und den Erfahrungen anlässlich der Situation in den Jahren 2015 und 2016 erscheint die Akquisition zusätzlicher Wohnungen unwahrscheinlich und im Hinblick auf die Leerstände in staatlichen Unterkünften auch entbehrlich zu sein. Der dringende Bedarf hinsichtlich der dezentralen Unterkünfte für die Unterbringung bedürftiger Personen aus Aschaffenburg ist zu berücksichtigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nur bei förmlicher Zuweisung von Flüchtlingen durch die Regierung von Unterfranken eine Kostenerstattung möglich ist. Bei dem theoretischen Fall einer freiwilligen Aufnahme müssen alle Kosten (Lebensunterhalt, Unterbringung, Krankenhilfe etc.), die eine Aufnahme eines Flüchtlings mit sich bringen, alleine durch die Stadt Aschaffenburg getragen werden.

.Beschluss:

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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12. / PL/7/12/19. Gemeinsame Spende der Partnerstädte St.-Germain-en-Laye und Aschaffenburg zum Wiederaufbau der Cathédrale Notre-Dame de Paris

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.05.2019 ö Beschließend 12PL/7/12/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die römisch-katholische Kirche Notre-Dame de Paris („Unsere Liebe Frau von Paris“) ist die Kathedrale des Erzbistums Paris. Die Kirche wurde in den Jahren 1163 bis 1345 errichtet und ist somit eines der frühesten gotischen Kirchengebäude Frankreichs.
Das Kirchenschiff ist im Inneren 130 Meter lang, 48 Meter breit und 35 Meter hoch; es bietet bis zu 10.000 Personen Platz. Der schlanke hölzerne Vierungsturm der Kathedrale, der bei einem Großbrand am 15. April 2019 einstürzte, reichte bis in etwa 93 Meter Höhe.

Der Stadtrat der Aschaffenburger Partnerstadt St.-Germain-en-Laye will am 23. Mai 2019 über eine Spende zum Wiederaufbau der zerstörten Kirche entscheiden.

Die Stadt Aschaffenburg beteiligt sich an einer gemeinsamen Spende der Partnerstadt St.-Germain-en-Laye in Höhe der Hälfte der gemeinsamen Spendensumme und setzt damit ein sichtbares Zeichen der europäischen Verbundenheit beider Städte.

.Beschluss:

I.
1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadtrat der Aschaffenburger Partnerstadt St.-Germain-en-Laye beabsichtigt, über eine Spende, in Höhe von 20.000.-- € an die französische Kulturgutstiftung (fondation du patrimoine) https://www.fondation-patrimoine.org/) für den Wiederaufbau der durch einen Großbrand am 15. April 2019 teilweise zerstörten Kathedrale Notre-Dame in Paris, zu entscheiden.

2. Die Stadt Aschaffenburg erklärt sich bereit, als Zeichen der europäischen Verbundenheit, ebenfalls einen Betrag in gleicher Höhe beizusteuern und gemeinsam mit der Partnerstadt St.-Germain-en-Laye eine Spende zu tätigen.

3. Die überplanmäßigen Haushaltsmittel werden bereitgestellt und im Nachtragshaushalt 2019 veranschlagt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [X]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein X

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 16.07.2019 08:34 Uhr