Datum: 27.05.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PL/8/1/19 Aufstellung des Bebauungsplanes für das Interkommunale Gewerbegebiet Aschaffenburg/Goldbach – Plangebiet am Haselmühlweg/Dammer Weg zwischen südlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 3046, Gem. Aschaffenburg, westlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 3021, Gem. Aschaffenburg, Haselmühlweg, westlicher Grenze des Landschaftsschutzgebietes, nördlicher Grenze des Wirtschaftsweges und östlicher Verlauf der Gemarkungsgrenze zu Goldbach (auf Aschaffenburger Gemarkung) sowie nördlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. 7043, 7030/1, Gem. Goldbach, östlichem Buschgrund, Dammer Weg, östlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. 5655, 5667, Gem. Goldbach, südlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 5667, Gem. Goldbach, und westlicher Verlauf der Gemarkungsgrenze zu Aschaffenburg (auf Goldbacher Gemarkung) - Aufstellungsbeschluss - Billigungsbeschluss - Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung
2PL/8/2/19 Smart City Charta - digitale Strategie der Stadt Aschaffenburg
3PL/8/3/19 Anpassung der Fahrscheintarife der VAB GmbH zum 01.01.2020
4PL/8/4/19 Nicht vorab veröffentlichter TOP / Wird in der Sitzung bekanntgegeben
5PL/8/5/19 Fallzahlentwicklung der Bildung- und Teilhabeleistungen 2016 - 2018
6PL/8/6/19 Bericht zur Umsetzung der Schuldner- und Insolvenzberatung Antrag Stadtrat Thomas Mütze, GRÜNE, vom 04.12.2018
7PL/8/7/19 Erlass von Allgemeinen Zuschussrichtlinien – Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 29.1.2016

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1. / PL/8/1/19. Aufstellung des Bebauungsplanes für das Interkommunale Gewerbegebiet Aschaffenburg/Goldbach – Plangebiet am Haselmühlweg/Dammer Weg zwischen südlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 3046, Gem. Aschaffenburg, westlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 3021, Gem. Aschaffenburg, Haselmühlweg, westlicher Grenze des Landschaftsschutzgebietes, nördlicher Grenze des Wirtschaftsweges und östlicher Verlauf der Gemarkungsgrenze zu Goldbach (auf Aschaffenburger Gemarkung) sowie nördlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. 7043, 7030/1, Gem. Goldbach, östlichem Buschgrund, Dammer Weg, östlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. 5655, 5667, Gem. Goldbach, südlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 5667, Gem. Goldbach, und westlicher Verlauf der Gemarkungsgrenze zu Aschaffenburg (auf Goldbacher Gemarkung) - Aufstellungsbeschluss - Billigungsbeschluss - Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 5. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 07.05.2019 ö Vorberatend 2PVS/5/2/19
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 27.05.2019 ö Beschließend 1PL/8/1/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zu 1.
Bisheriges Verfahren:
Der Stadtrat hat am 20.03.2018 im PVS der Entwicklung eines interkommunalen Gewerbegebiets Aschaffenburg-Goldbach nördlich der BAB A3 im Bereich des Dammer Wegs / Haselmühlwegs zugestimmt und einen entsprechenden Grundsatzbeschluss gefasst.
Damit wurde die Stadtverwaltung Aschaffenburg beauftragt, gemeinsam und in enger Abstimmung mit dem Markt Goldbach alle notwendigen Planungs- und Entwicklungsschritte zu tätigen und die für die Realisierung des interkommunalen Gewerbegebiets erforderlichen Planungs- und Zweckvereinbarungen vorzubereiten.
Eine erste Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Aschaffenburg und dem Markt Goldbach wurde demzufolge am 31.07.2018 incl. einer Ergänzung vom 10.12.2018 geschlossen. Ein gemeinsamer Auftrag für die Erstellung des/r Bebauungsplans/pläne sowie von Fachgutachten wurde am 05.12.2018 an das Planungsbüro „Bauatelier Richter + Schäffner“ vergeben.
Da Planungskosten für eine interkommunale Kooperation nach dem „Gesetz für die kommunale Zusammenarbeit“ (KommZG) grundsätzlich bis zu max. 85% der förderfähigen Kosten bei einem Förderhöchstbetrag von 90.000,-€ förderfähig sind, hat der Markt Goldbach bei der Regierung von Unterfranken einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung und Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns gestellt.
Dem Antrag eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns hat die Regierung von Unterfranken am 30.10.2018 zugestimmt. Die Gewährung einer Zuwendung wurde von der Regierung von Unterfranken am 03.04.2019 in der Höhe von 90.000,- € bewilligt.
Bisherige Planungsschritte:
Auf Basis eines durch das beauftragte Planungsbüro in Abstimmung mit Stadt- und Marktgemeindeverwaltung erstellten Entwicklungskonzepts für das gesamte, gemeindeübergreifende „Interkommunale Gewerbegebiet“ wurden am 14.02.2019 in einem „Screening-Termin“ wesentliche Rahmenbedingungen und Planungsfaktoren mit verschiedenen Fachbehörden erörtert. Beteiligt waren Vertreterinnen und Vertreter der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aschaffenburg, des Wasserwirtschaftsamts, der Unteren Immissionsschutzbehörde, der Unteren Naturschutzbehörden, des Tiefbauamts der Stadt Aschaffenburg sowie des Landschaftsplanungsbüros „Trölenberg & Vogt“, die mit der Erstellung der naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Fachplanung beauftragt werden sollen.
Die wesentlichen Ergebnisse aus den Diskussionsbeiträgen und Stellungnahmen der einzelnen Fachbehörden sind nachfolgend unter 2. und 3. benannt.
Nachdem grundsätzliche Fragen mit den Fachbehörden geklärt wurden, soll nun das Bebauungsplanverfahren formal begonnen und inhaltlich weitergeführt werden. Auf Grundlage des gemeinsamen Entwicklungskonzeptes fassen der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg und der Marktgemeinderat des Marktes Goldbach die für das Planungsverfahren nach Baugesetzbuch erforderlichen Beschlüsse jeweils für den auf eigener Gemarkung liegenden Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.

Zu 2.

Lage, Größe, Umgriff und Geltungsbereich des Plangebiets

Das gesamte, gemeindeübergreifende Plangebiet am Haselmühlweg / Dammer Weg wird begrenzt durch die südliche Grenze des Grundstücks Flst.Nr. 3046, Gem. AB, die westliche Grenze des Grundstücks Flst.Nr. 3021, Gem. AB, Haselmühlweg, die westliche Grenze des Landschaftsschutzgebietes, die nördliche Grenze des Wirtschaftswegs und den östlichen Verlauf der Gemarkungsgrenze zu Goldbach (auf Aschaffenburger Gemarkung) sowie die nördliche Grenze der Grundstücke Flst.Nrn. 7043, 7030/1, Gem. Goldbach, den östlichen Buschgrund, den Dammer Weg, die östliche Grenze der Grundstücke Flst.Nrn. 5655, 5667, Gem. Goldbach, die südliche Grenze des Grundstücks Flst.Nr. 5667, Gem. Goldbach und den westlichen Verlauf der Gemarkungsgrenze zu Aschaffenburg (auf Goldbacher Gemarkung). Die Gemarkungsgrenze zwischen Aschaffenburg und Goldbach teilt das Plangebiet in einen Aschaffenburger und einen Goldbacher Abschnitt.
Grundzüge des Bebauungsplanvorentwurfs
 Der Bebauungsplanvorentwurf sieht mehrere Baugebietsflächen für gewerbliche Nutzungen vor, die hinsichtlich ihres möglichen Störgrads abgestuft und gegliedert werden. In den auszuweisenden Gewerbegebieten sollen Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen, Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke und Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Die Zulässigkeit von Betriebswohnungen wird beschränkt auf die Teilgebiete nördlich des Haselmühlwegs und des Dammer Wegs. Der Fokus des interkommunalen Gewerbegebiets ist also auf „typisch“ gewerbliche Tätigkeiten der Produktion, des Handwerks, der Dienstleistung und der Verwaltung gerichtet.
Das Maß der baulichen Nutzung liegt gewerbegebietstypisch bei einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und bei Geschossflächenzahlen (GFZ) zwischen 1,6 und 2,4 als Obergrenze. Die Hauptbaukörper dürfen bis zu IV Vollgeschosse bzw. Wandhöhen von max. 9m bis 16m erreichen. Die durch Baugrenzen definierten überbaubaren Flächen wahren einen Abstand von mind. 6m zu den Straßenbegrenzungslinien und sind annährend grundstücksüberspannend großzügig bemessen.
Die auszuweisenden gewerblichen Bauflächen ragen nicht in das festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Aschaff hinein, für den Klingenbach ist prophylaktisch ein Korridor freigehalten – hier sind im Planungsverfahren noch hydrologische und landschaftsplanerische Überlegungen zum Flächenbedarf und zur Flächengestaltung anzustellen.
Das Interkommunale Gewerbegebiet ist durch einzelne private und öffentliche Grünflächen gegliedert, insbesondere in Form linearer Randeingrünungen und teils unter Aufnahme bzw. Schaffung von Fuß- und Wirtschaftswegen. Am südwestlichen Plangebietsrand grenzt eine naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche das Gewerbegebiet zur offenen Landschaft hin ab.
Die verkehrliche Erschließung des Gebiets erfolgt über das bereits vorhandene Verkehrsnetz und die auf Goldbacher Gemarkung bereits geplante und noch zu bauende Anbindung des Dammer Wegs an die „Aschaffenburger Straße“ und die B 26. Der Haselmühlweg bedarf zur Erfüllung seiner gewerblichen Erschließungsfunktion des Ausbaus der Fahrbahn, der Anlage von Gehwegen, der Errichtung eines Park- / Grünstreifens und der Schaffung einer Wendeanlage für Lastzüge.


Eigentumsverhältnisse

Zum rund 4 ha großen räumlichen Umgriff des Bebauungsplans auf Aschaffenburger Gemarkung gehören überwiegend in Privateigentum befindliche Grundstücke sowie in geringem Umfang Flächen im Eigentum der Stadt Aschaffenburg. Die Umsetzung der Bauleitplanung macht Bodenordnungsmaßnahmen erforderlich.

Flächennutzungsplan (FNP)
Auf Aschaffenburger Stadtgebiet überdeckt das Plangebiet vollständig die im neuen Flächennutzungsplan 2030 dargestellten gewerblichen Bauflächen. Im Ergebnis entspricht der Bebauungsplan den Darstellungen des neuen Flächennutzungsplans und ist aus diesem entwickelt (§ 8 Abs.2 BauGB).

Baubeschränkungszone der BAB A3
Die südlichen Bereiche des Plangebiets greifen ca. 40-70m in die Baubeschränkungszone von 100m gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) hinein, was die Zustimmung der Obersten Landesstraßenbaubehörde erfordert. Die Bauverbotszone der Autobahn wird nicht tangiert. Im Zuge des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan wird die entsprechende Behörde (Autobahndirektion Nordbayern) beteiligt.

Schallimmissionen
Der südliche Rand des Plangebiets weist einen Abstand von ca. 30-50m zur Autobahn A 3 auf. Aus dem „Screening-Termin“ ging u.a. die Notwendigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Untersuchung nach DIN 18005 bzw. DIN 4109 hervor. Darin sind auch Auswirkungen auf das nordöstlich anschließende Wohngebiet (Gemarkung Goldbach), mögliche Betriebsleiterwohnungen sowie einen geplanten landwirtschaftlichen Betrieb mit Wohnhaus auf den Fl. Nr. 2972, 2973, 2686, 2976, 2965 (Gemarkung Aschaffenburg) zu würdigen.
Die Ermittlung und Zuweisung von Lärmkontingentierung für einzelne Abschnitte des Gewerbegebiets wurde angeregt. Immissionsschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen sind im Bebauungsplanverfahren zu entwickeln und in geeigneter Weise festzulegen.

Erschließung und Entwässerung
Die Verkehrserschließung soll für die Erweiterung und Funktionsfähigkeit dieses gemeindeübergreifenden Gewerbestandorts vorrangig über das Straßennetz des Marktes Goldbach erfolgen. Dieser hat mit seinem Bebauungsplan „Südlich des Dammer Wegs“ und der darin festgesetzten neuen Straßenverbindung über die „Aschaffenburger Straße“ an die Bundesstraße 26 bereits die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Verkehrserschließung geschaffen. Die Durchfahrt von Schwerlastverkehr in Richtung Aschaffenburg-„Haselmühlweg“ soll mittels einer verkehrsrechtlichen Anordnung vermieden bzw. eingeschränkt werden.

Am westlichen Ende des Plangebiets auf Aschaffenburger Gemarkung ist eine Wendeschleife geplant, die für das Wenden großer Lastzüge ausgelegt werden soll.
Der Haselmühlweg muss ausgebaut werden: Hierfür ist im Bereich der Gewerbeflächen eine Straßenbreite von 6,50m vorgesehen. Daran anschließend sind in Anlehnung an die Fußwegebreiten von 1,40m auf Goldbacher Gemarkung im Anschluss beidseitige Fußwege (je 1,50m breit) geplant. Auf der südlichen Seite ist zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg ein 3m breiter Park-, Lade- und Grünstreifen geplant, der durch Pflanzung einer Baumreihe strukturiert werden soll.
Die Grundstücksentwässerung soll im Trennsystem erfolgen. Dabei soll das Schmutzwasser in den Mischwasserkanal eingeleitet werden, das Niederschlagswasser kann ggf. über den Vorfluter Klingenbach in die Aschaff entwässert werden. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Gewässer wurde dabei grundsätzlich positiv bewertet. Dieses Trennprinzip soll auch für das ehemalige „Basler Gelände“ geprüft werden. Dazu wäre ein wasserrechtliches Verfahren zur Einleitung in den Klingenbach durchzuführen.
Die Stadt Aschaffenburg führt derzeit eine Berechnung der HQ 100 des Klingenbachs durch. Die Ergebnisse werden voraussichtlich Mitte des Jahres 2019 zur Verfügung gestellt und sollen in die künftige Planung einfließen.
Bei einer Verlegung, veränderten Führung oder Renaturierung des Klingenbachs ist die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungs-/ bzw. Plangenehmigungsverfahrens angezeigt.
Zur Sicherung der Erschließung sowie zur Entwässerung sind im Bebauungsplanverfahren geeignete Festsetzungen zu treffen.

Natur- und Landschafts- und Artenschutz

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans sind eine artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) und die Erarbeitung eines landschaftspflegerischen Begleitplans nach dem Aschaffenburger Bewertungsmodell erforderlich.
Da die notwendigen naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen voraussichtlich nicht gänzlich im Geltungsbereich zur Verfügung stehen, ist angedacht, den auf Aschaffenburger Gemarkung verursachten Eingriff in Natur und Landschaft evtl. (teilweise) im Bereich des Marktes Goldbach auszugleichen. Eine beschlussmäßige Bestätigung hierfür liege seitens des Marktgemeinderates bereits vor. Diese Vorgehensweise wurde von den Vertretern des Naturschutzes grundsätzlich mitgetragen.
Bei der Anlage von Grünflächen entlang des Dammer Weges sowie bezogen auf die Randeingrünungen soll im Zuge der Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung ein Bepflanzungsplan unter Berücksichtigung bestehender bzw. noch zu pflanzender Gehölze aufgestellt werden.

Zu 3. und 4.:         Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeits-beteiligung) sowie frühzeitige Beteiligung der Behörden

Mit dem Bebauungsplanvorentwurf vom 18.04.2019 mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums stehen als nächste Verfahrensschritte die Unterrichtung der Öffentlichkeit (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB an.
Bei Billigung des Bebauungsplanvorentwurfs vom 18.04.2019 mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums zur Aufstellung des Bebauungsplanes für das Interkommunale Gewerbegebiet Aschaffenburg / Goldbach – Plangebiet am Haselmühlweg / Dammer Weg soll die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger durch dreiwöchigen Aushang dieses Bebauungsplanvorentwurfs erfolgen.
Die Behörden werden um schriftliche Stellungnahme ersucht.
Während oder nach Ablauf der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, die für die Stadt Aschaffenburg und den Markt Goldbach zeitlich parallel durchgeführt werden soll, kann ergänzend eine Informationsveranstaltung für die betroffenen Grundstückseigentümer und ggf. auch für die Anlieger im Markt Goldbach angeboten werden.

.Beschluss:

  1. Die Aufstellung des Bebauungsplanes für den Aschaffenburger Abschnitt des Interkommunalen Gewerbegebiets Aschaffenburg/Goldbach – Plangebiet am Haselmühlweg /Dammer Weg zwischen südlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 3046, Gem. Aschaffenburg, westlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 3021, Gem. Aschaffenburg, Haselmühlweg, westlicher Grenze des Landschaftsschutzgebietes, nördlicher Grenze des Wirtschaftsweges und östlichem Verlauf der Gemarkungsgrenze zu Goldbach (auf Aschaffenburger Gemarkung) wird beschlossen.

  1. Der Bebauungsplanvorentwurf vom 18.04.2019 mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums zur Aufstellung des Bebauungsplanes für das Interkommunale Gewerbegebiet Aschaffenburg /Goldbach – Plangebiet am Haselmühlweg/Dammer Weg wird gebilligt (Anlage 1).

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieses Bebauungsplanvorentwurfs vom 18.04.2019 mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist folgendes Verfahren anzuwenden:
Der Bebauungsplanvorentwurf vom 18.04.2019 mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums ist für die Dauer von drei Wochen öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass während dieser Frist Äußerungen zur dargelegten Planung vorgebracht werden können.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend zu unterrichten (frühzeitige Behördenbeteiligung).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 24, Dagegen: 11

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2. / PL/8/2/19. Smart City Charta - digitale Strategie der Stadt Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 27.05.2019 ö Beschließend 2PL/8/2/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Digitalisierung ist inzwischen in vielen Lebensbereichen Realität geworden. Die Akteure der Stadtentwicklung sollen aktiv die Möglichkeit nutzen, den aktuellen Veränderungs- und Anpassungsprozess zu begleiten und nachhaltig zu gestalten. Die Digitalisierung wird viele Bereiche der Verwaltung, Wirtschaft und Stadtgesellschaft weiter verändern. Smart City nutzt Informations- und Kommunikationstechnologien, um auf der Basis von Entwicklungskonzepten, die innerhalb aller Verwaltungsstrukturen abgestimmt sind, kommunale Infrastrukturen, wie beispielsweise Energie, Gebäude, Verkehr, Wasser und Abwasser zu verknüpfen.

Mit der Anerkennung der nachfolgenden vier Leitlinien der „Smart City Charta“ (Anlage 1) beginnt die Stadt Aschaffenburg einen Dialogprozess, der gemeinsam mit Bürgerschaft und Akteuren der Digitalisierung dazu beitragen soll, einen konsensfähigen, verantwortlichen und nachhaltigen Umbau der analogen Welt zu einer digital erlebbaren Kommune zu erreichen.

Sowohl Konsumgewohnheiten als auch Wettbewerb haben sich verändert. Verwaltungen sind ein wichtiger Standortfaktor, da auch die Qualität der Dienstleistungen einen erheblichen Einfluss auf die Attraktivität einer Region hat. Handel, Wirtschaft, Bildung soziales und kulturelles Leben einer Kommune müssen an die Möglichkeiten digitaler Erlebnisräume angepasst und umgebaut werden, um die Attraktivität des gemeinsamen Lebensraumes so zu beeinflussen, dass die Nachfrage nach Fachkräften, Fragen der Ökologie und die Lebensqualität einen nachhaltigen Mehrwert erfahren.

Die Leitziele der Smart City Charta und deren inhaltliche Ausrichtung sollen dabei helfen, die Digitalisierung in diesem Sinne durch Entwicklung einer nachhaltigen Strategie umzusetzen:

  • DIGITALE TRANSFORMATION BRAUCHT ZIELE, STRATEGIEN UND STRUKTUREN

  • DIGITALE TRANSFORMATION BRAUCHT TRANSPARENZ, TEILHABE UND MITGESTALTUNG

  • DIGITALE TRANSFORMATION BRAUCHT INFRASTRUKTUREN, DATEN UND DIENSTLEISTUNGEN

  • DIGITALE TRANSFORMATION BRAUCHT RESSOURCEN, KOMPETENZEN UND KOOPERATIONEN

Die Bundesregierung fördert die digitale Modernisierung der Kommunen durch Smart City-Modellprojekte. Es geht dabei in einem ersten Förderaufruf darum, die notwendigen Strukturen (Personalstellen) zu schaffen, um eine Strategie für die gesamte Stadt zu entwickeln, die mit allen Akteuren und Betroffenen abgestimmt ist.  

Mit den Modellprojekten werden Test- und Experimentierfelder gefördert, um für die deutschen Kommunen auf regionaler, gesamtstädtischer und Quartiers-Ebene beispielhafte Lösungen für zentrale Herausforderungen des technologischen Wandels zu finden. Die Modellprojekte und ihre Akteure werden in einen breiten Prozess des Kompetenzaufbaus und Wissensaustauschs eingebunden.  

Die geförderten Strategien und Konzepte müssen von Beginn an darauf ausgerichtet sein, durch einen Ratsbeschluss Verbindlichkeit zu erlangen. Dies ist eine Grundbedingung, die sich aus den Förderrichtlinien ergibt. Eine Förderung von Maßnahmen und Investitionen zur Umsetzung ist nur bei Strategien oder Konzepten möglich, die vom Stadtrat beschlossen wurden. Die Stadt Aschaffenburg hat ein entsprechendes Leitbild formuliert, das sich an den Grundsätzen der Smart City Charta ausrichtet und darüber hinaus mit Akteuren der „Innovationskommission Digitalisierung & Industrie 4.0“, einem Arbeitsgremium der ZENTEC, abgestimmt ist.
Die Förderung umfasst Personal- und Sachkosten sowie erste Investitionsmaßnahmen (Fördersatz 65 %). Um eine nachhaltige Strategie im Dialogprozess (entsprechend der Vorgaben der Smart City Charta) entwickeln zu können, werden zusätzliche Fachkräfte benötigt, die den Prozess entwickeln, begleiten und später auch umsetzen. Bürgerbeteiligungen auf Grundlage von Online-Werkzeugen binden Arbeitszeit, um eine konstruktive Auswertung der Ergebnisse zu gewährleisten. Im Bereich des Eigenbetriebes Stadtwerke müssen Maßnahmen koordiniert werden, die sowohl stadtplanerische Aspekte als auch investive Grundlagen berücksichtigen. Eine Vernetzung mit dem dort angesiedelten Digitalen Gründerzentrum soll gewährleisten, dass Partner aus Wissenschaft und Unternehmen an dem Prozess beteiligt und eingebunden werden können. Messtechnik im öffentlichen Raum kann in dem Zusammenhang eine entscheidende Rolle spielen, ebenso die Beteiligungsplattformen für Bürgerinnen und Bürger, die in Quartieren, Stadtteilen oder Neubaugebieten ihre Anliegen auf digitalem Weg diskutieren und bewerten könnten. Die Entwicklung einer Strategie muss zuletzt auch den Blick in die Region erlauben und die Vernetzung mit den Akteuren am Bayerischen Untermain berücksichtigen, da auch hier eine ähnliche Strategieplanung zu erwarten ist, die nicht losgelöst, sondern gemeinsam mit der Stadt Aschaffenburg entwickelt werden soll.
Neben den bereits bestehenden neu geschaffenen Stellen im Digitalisierungskontext werden daher zwei weitere befristete Projektstellen benötigt. Als zentrale Koordinierungsinstanz im Büro des Oberbürgermeisters (entsprechend der Vorgabe der Charta – siehe dort Seite 10 – Nr. 1.3) soll die Weiterentwicklung und Neuentwicklung von Softwarekomponenten und Techniken auf die bestehende Infrastruktur abstimmt und koordiniert (Prozesssteuerung) werden. Es werden verschiedene Themenfelder zu berücksichtigen sein, unter anderem aus dem Bereich Mobilität, Bildung, nachhaltige Beteiligungsprozesse und Kommunikations- bzw. Informationsmanagement (u.a. Open Data).
Die Stellen sind in der Lenkungsgruppe Digitalisierung eingebunden und sollen dazu beitragen, dass eine ressortübergreifende Strategie entwickelt werden kann, die auf breite Akzeptanz trifft. Auf Arbeitsebene ist so eine referatsübergreifende Strategieentwicklung sichergestellt, die erwarten lässt, dass eine gute Verzahnung der ressortübergreifenden Themen, wie Mobilität, Bildung, Beteiligung und Technik erfolgt.
In den nächsten zwei Jahren sollen diese Stellen gemeinsam mit weiteren Beteiligten, z.B. dem Digitalen Gründerzentrum die digitale Strategie entwickeln und im Rahmen des Neubaugebietes Anwandeweg einzelne Testprojekte umsetzen und fortentwickeln, die Teil der Strategie werden sollen (Laborcharakter). Sobald die Stadt Aschaffenburg eine Förderung der Entwicklung dieser Strategie erhalten kann, sollen diese Stellen entsprechend der Förderbedingungen befristet eingerichtet werden.

.Beschluss:

I.

  1. Die Stadt Aschaffenburg verpflichtet sich, die Leitlinien und Handlungsempfehlungen der „Smart City Charta“ (Anlage 2) anzuerkennen und umzusetzen.

  1. Das aus der Charta entwickelte Leitbild der Stadt Aschaffenburg zur Digitalisierung (Anlage 3) wird verbindlich beschlossen.

  2. Die Stadt Aschaffenburg beteiligt sich am Modellprojekt „Smart Cities“, gefördert durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und beantragt eine Förderung ihrer Aktivitäten zur Entwicklung kommunaler Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Gestaltung der Digitalisierung sowie der damit verbundenen Förderung notwendiger Personalstellen.

  3. Vorbehaltlich einer Förderzusage, werden zwei Projektstellen/Personalstellen befristet auf die Dauer der Förderung zur Koordinierung der Gesamtmaßnahme eingerichtet und im Haushaltsplan fortgeschrieben bzw. berücksichtigt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [X]
nein

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein X
Es entstehen Folgekosten
ja X
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
X

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0

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3. / PL/8/3/19. Anpassung der Fahrscheintarife der VAB GmbH zum 01.01.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 2. Sitzung des Werksenates 09.05.2019 ö Vorberatend 2WS/2/2/19
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 27.05.2019 ö Beschließend 3PL/8/3/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die am 21.12.2016 neu gegründete Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain - VAB GmbH plant eine Anpassung des VAB-Tarifes zum 01.01.2020. Die Abstimmung über die Höhe der Tarifanpassung wird in der nächsten Gesellschafterversammlung der VAB GmbH am 18.07.2019 zwischen den Gesellschaftern verhandelt.
Laut Gesellschaftsvertrag der VAB GmbH sind unter § 10 Abs. (2) die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung sowie die Stimmquoren geregelt. Tarifangelegenheiten sind dementsprechend einstimmig zu beschließen, weswegen die Werkleitung ein Mandat benötigt um die Interessen der Stadtwerke Aschaffenburg vertreten zu können.
Durch die Neugründung der VAB GmbH kann die eigentliche Beantragung des Tarifes bei der nach dem PBefG § 39 zuständigen Behörde, hier die Regierung von Unterfranken, nicht mehr wie in der Vergangenheit von jedem Verkehrsunternehmen in eigenem Namen, sondern nur noch von der VAB GmbH gestellt werden.

.Beschluss:

I. Der Bericht der Stadtwerke Aschaffenburg zur geplanten Anpassung der Fahrscheintarife der VAB GmbH, ab dem 01.01.2020 wird zur Kenntnis genommen.

Die Werkleitung wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung der VAB GmbH am 18.07.2019 eine angemessene Tarifanpassung in der Größenordnung von ca. 2,5 % zu verhandeln.





II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 27, Dagegen: 10

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4. / PL/8/4/19. Nicht vorab veröffentlichter TOP / Wird in der Sitzung bekanntgegeben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Nicht sichtbar
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5. / PL/8/5/19. Fallzahlentwicklung der Bildung- und Teilhabeleistungen 2016 - 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 27.05.2019 ö Beschließend 5PL/8/5/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Dargestellt wird die Fallzahlentwicklung der Bildungs- und Teilhabeleistungen für die Bereiche

- Wohngeld
- Kindergeldzuschlag
- SGB XII
- Asylbewerberleistungsgesetz

für die Jahre 2016 bis 2018. Diese liegen in der Zuständigkeit des Amtes für soziale Leistungen. Nicht dargestellt sind Leistungsempfänger nach dem SGB II (Jobcenter).

In der Gesamtschau ergibt sich folgendes Bild:
Leistungsart
Tagesausflug
Mehrtägige Klassenfahrt
Schulbedarf
Schülerbeförderung
Gesamt 2016
71
71
515
1
Gesamt 2017
43
109
513
3
Gesamt 2018
28
118
498
8
Leistungsart
Lernförderung
Mittagsver-pflegung
Teilhabe am soz. u. kult. Leben
Hortmittags-verpflegung
Gesamt 2016
18
1223
292
49
Gesamt 2017
38
1230
127
142
Gesamt 2018
45
1257
302
72

Es ist nicht im Einzelnen möglich zu begründen, warum es in den jeweiligen Leistungsarten zum Teil stärkere Ab- bzw. Zugänge gab.

Im Bereich der Klassenfahrten ist es zu einer stetigen, jedoch moderaten, Zunahme gekommen.

Die Schülerbeförderung ist bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen ohnehin kostenfrei, im Bereich der Bildungs- und Teilhabeleistungen werden nur Sonderfälle behandelt, die die üblichen Voraussetzungen nicht erfüllen.

Die Wahrnehmung der Leistungen zur Lernförderung hat erfreulicherweise zugenommen, wobei auch diese aktuell noch recht strengen Voraussetzungen unterliegt. So muss im Regelfall im Zwischenzeugnis die Versetzungsgefährdung in die nächste Klassenstufe bescheinigt werden und es können nur Fächer im begrenzten Maße für die Lernförderung bewilligt werden, in denen die Leistungen zu einer Versetzungsgefährung führen.

Die Mittagsverpflegung wird im gleichbleibend hohem Maße genutzt.

Auch die Teilhabe an soziokulturellen Maßnahmen hat wieder zugenommen, hierzu zählen vor allem Mitgliedschaften in Vereinen oder Beiträge zu Tanzschulen, Kampfsportschulen, Musikschulen, Ferienspiele Buntberg o.ä., die maximal mit 10 Euro monatlich unterstützt werden können.
_______________________________________________________
Die Darstellung für die einzelnen Bereiche und die Kosten sind den beiliegenden Übersichten zu entnehmen.
_______________________________________________________
Im Bereich der Zuständigkeit der Wohngeldbehörde (Wohngeld und Kindergeldzuschlag; letzteres spielt nur eine untergeordnete Rolle) war im Jahr 2018 eine Zunahme der Ausgaben um 10.000 Euro zu verbuchen. Dies lag an steigenden Kosten für mehrtägige Klassenfahrten und der wiederum erstarkten Nutzung und Kostensteigerungen der Mittagsverpflegung in Kinderbetreuungseinrichtungen.

Auch im Bereich des SGB XII führten 2018 maßgeblich die genannten Bereiche nahezu zu einer Verdopplung der Ausgaben.

Der Bereich Bildungs- und Teilhabeleistungen in der Zuständigkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes unterliegt normalen statistischen Schwankungen und ist bis Ende 2018 als stabil zu bezeichnen. Die Kosten haben einen relativ stetigen Anteil von ca. 40 Prozent der Gesamtausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen.

.Beschluss:

I. Der Bericht zur Fallzahlentwicklung der Bildung- und Teilhabeleistungen 2016 – 2018 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 5).



II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [  X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. / PL/8/6/19. Bericht zur Umsetzung der Schuldner- und Insolvenzberatung Antrag Stadtrat Thomas Mütze, GRÜNE, vom 04.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 27.05.2019 ö Beschließend 6PL/8/6/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Aufgrund des Antrags von Herrn Stadtrat Thomas Mütze (04.12.2018) berichtet die Verwaltung über die Umsetzung der Schuldner- und Insolvenzberatung im Amt für soziale Leistungen.

1. Höhe der Verschuldungsquote
Grundsätzlich ist die Verschuldungsquote in den Ballungsräumen immer höher als auf dem flachen Land, was im Rhein-Main-Gebiet besonders deutlich zutrifft. In den Städten dort sind die Werte der Transferbezieher teilweise doppelt so hoch - das „färbt ab“.
Dies korrespondiert mit höheren Lebenshaltungskosten (insbesondere Mietniveau, Immobilienpreise). Weiterhin spielt die Sozialstruktur der Bevölkerung eine Rolle, diese ist in Städten ebenfalls meist differenzierter. Auch die Quote der Alleinerziehenden (statistisches Armutsrisiko) ist in Städten höher.
Vergleichswerte:
  • Im Juni 2018 bezogen in Aschaffenburg 5.541 Personen ALGII. Das sind 79 Personen von 1.000 Einwohnern.
  • In der Stadt Würzburg sind es nur 56 Bezieher pro 1.000 Einwohner und im Landkreis Aschaffenburg sogar nur 33 pro 1.000 Einwohner.
  • Im ALGII waren zu dem Zeitpunkt in der Stadt Aschaffenburg 520 Alleinerziehende gemeldet – pro 1.000 Einwohner sind das 7,4.
  • Zum Vergleich Stadt Würzburg. Im ALGII waren es dort 722 Alleinerziehende – pro 1.000 Einwohner sind das 5,7.
  • Zum Vergleich Landkreis Aschaffenburg: Im ALGII waren es dort 575 Alleinerziehende – pro 1.000 Einwohner sind das nur 3,3.

2. Umsetzung in der Stadt Aschaffenburg
Für die Stadt Aschaffenburg war das Thema Schuldnerberatung schon immer ein sehr wichtiges Thema. Daher hat man auch schon seit Jahrzehnten eine eigene Schuldnerberatung in der Stadtverwaltung installiert, übrigens als eine der wenigen (3) Kommunen in Unterfranken. Ab 1.1.2019 wurde die Beratungsleistung auch auf den Bereich Insolvenzberatung ausgeweitet und hierzu Frau Sabine Ehrenberg als neue Mitarbeiterin eingestellt. Sie ergänzt die Schuldnerberatung, die bislang alleine durch Herrn Bernhard Vogt umgesetzt wurde. Dies erfolgte auf Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 11.06.2018, der durch die neue Pflichtaufgabe der Insolvenzberatung in Bayern nötig wurde.
Die meisten Kommunen lösen dies durch eine Delegation an freie Träger. Die Stadt Aschaffenburg haben sich hingegen für den Weg im Rahmen der eigenen Verwaltung entschieden, insbesondere wegen der vielfältigen Synergieeffekte im Rahmen der Beratungsdienste in den Ämtern und Abteilungen.
Dabei geht es insbesondere um die sog. „Soziale Schuldnerberatung“. Also um eine umfangreiche, niedrigschwellige Beratungsleistung, die andere Hilfen erschließt und sich vor allem als wegweisende Beratung im Sinne eines Fallmanagements versteht.

Der Bereich der Prävention wir seit einigen Jahren ausgebaut. Dies soll ab 2019 verstärkt werden. Entsprechende Vorträge und Workshops in Schulen, bei Bildungsträgern und sozialen Einrichtungen sollen sensibilisieren und dafür sorgen, dass bestehende Hilfsangebote rechtzeitig wahrgenommen werden. Diese Präventionsangebote werden in Kooperation mit der Schuldnerberatung der Diakonie (für den Landkreis Aschaffenburg) durchgeführt, um abermals Synergien zu nutzen. Weiterhin werden hierbei ehrenamtliche Ressourcen genutzt (Sozialpaten), wie es die Förderrichtlinie ebenfalls vorsieht.

Der Jahresbericht der Schuldnerberatung wird regelmäßig im Sozialbeirat vorgestellt. Die Präsentation aus der Sitzung vom 13.12.2018 liegt diesem Beschluss bei. Der Jahresbericht für 2019 wird erstmals auch Fallzahlen der Insolvenzberatung enthalten. Diese Klienten wurden ja bis 2018 noch an die Diakonie verwiesen.
Zusätzlich werden für die Verschuldungsstatistik des statistischen Bundesamtes Zahlen erhoben. Dort wird seit 2012 eine Verschuldungsstatistik geführt. Diese speist sich direkt aus den Zahlen der Schuldnerberatungsstellen. Für Bayern sind hier allerdings noch zu wenige Stellen angeschlossen, um repräsentative Zahlen zu haben. Dies änderte sich zum 1.1.2019, da hier eine Verpflichtung zur Dokumentation eingeführt wurde. Somit wird ab 2020 auch eine vergleichende Darstellung mittels Auswertungen des Bundesamtes möglich.

.Beschluss:

I.
1. Der Antrag von Herrn Stadtrat Thomas Mütze, GRÜNE, vom 04.12.2018, wird zur Kenntnis genommen (Anlage 6).

 2. Der Bericht zur Umsetzung der Schuldner- und Insolvenzberatung bei der Stadt Aschaffenburg wird zur Kenntnis genommen.




II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7. / PL/8/7/19. Erlass von Allgemeinen Zuschussrichtlinien – Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 29.1.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 27.05.2019 ö Beschließend 7PL/8/7/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Sachstand
Mit Schreiben vom 29.1.2016 hat die SPD-Stadtratsfraktion beantragt, dass die dem Antrag als Anlage beigefügten Richtlinien vom Stadtrat beschlossen werden. Der Antrag wurde im Zuge der Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 2016 als Antrag Nr. 12 behandelt. Im Plenum vom 15.2.2016 wurde der Antrag wie folgt behandelt:
„Antrag Nummer 12 wird ohne Abstimmung behandelt, da er im Rahmen einer Ausschusssitzung beraten werden soll (Anwesend 41 Mitglieder).“
Die Verwaltung hatte in diesem Zusammenhang zugesagt, den Antrag zu überprüfen und ggf. eine eigene Zuwendungsrichtlinie zu erarbeiten.
In der Folgezeit wurde verwaltungsintern eine Arbeitsgruppe „Allgemeine Zuschussrichtlinie“ unter Federführung des Amtes für soziale Leistungen eingesetzt, an der die unterschiedlichsten städtischen Dienststellen, die Fördermittel zu vergeben haben, beteiligt wurden. Parallel hierzu lief die Überarbeitung einzelner „Besonderer Zuschussrichtlinien“ wie z.B. die Sportförderrichtlinie, die bereits vom Stadtrat beschlossen wurde.
Im Zuge der Erarbeitung einer eigenen Allgemeinen Zuschussrichtlinie wurde von den beteiligten Dienststellen klar kommuniziert, dass die stärker formalisierte Antragsbearbeitung und die detaillierte Überprüfung des Verwendungsnachweises zu Personalmehrbedarf führen werde. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die häufig ehrenamtlichen Antragsteller aufgrund von Verfahrensfehlern Gefahr laufen, Zuwendungen zu verlieren. Natürlich sei die stärker formalisierte Verfahrensabwicklung auch auf Antragstellerseite mit Mehraufwand verbunden. Diese Gesichtspunkte wurden gegenüber dem Antragsteller formlos kommuniziert. Die SPD-Fraktion hat dies zum Anlass genommen, Ihren Antrag aus dem Jahr 2016 erneut in die Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 2018 einzubringen. Der entsprechende Antrag wurde in der Plenumssitzung vom 19.2.2018 wie folgt behandelt:
18. Zu Antrag Nr. 18 vom 29.01.2016: Die beantragten Zuschussrichtlinien werden in 2018 erstellt und modifiziert.
Anwesend:        39
Beschlussfassung:
Mehrheitlich zugestimmt.

  1. Meinungsaustausch mit Zuwendungsempfängern
Wie in der Stadtratssitzung angekündigt, hat das Amt für soziale Leistungen die vorgeschlagenen Allgemeinen Zuschussrichtlinien auf der Basis des SPD-Antrages einigen Zuschussempfängern (BRK, Diakonie, Caritas, Grenzenlos) aus seinem Bereich übermittelt und um Würdigung aus ihrer Sicht gebeten. Hierzu fanden zwei Besprechungen im letzten Jahr statt.
Diskutiert wurden dabei insbesondere folgende Themenkreise:
Allgemeine Zuwendungsrichtlinie
Regelungsgegenstand
2 Satz 1 Lit. c
Erbringung von Eigenleistungen ist zwingend
2 Satz 1 Lit. d
Nachweis geordneter Kassen- und Finanzverhältnisse
2 Satz 2
Maßnahme darf bei Antragstellung noch nicht begonnen sein
2 Satz 5
Vorrang anderer Fördermittel (subsidiäre Einnahmequelle)
5.2
Antragsfrist bis 1. Juli des Vorjahres
5.6 Satz 4
Rückzahlungspflicht bei nachträglich erzielten Einnahmen und Überschuss
5.6 Satz 7
Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs 6 % über Basiszins
5.6 Satz 9
Einsichtnahmerecht in die Bücher
6
Bestellen dinglicher Sicherheiten

Generell wurde seitens der potentiellen Zuschussempfänger darauf hingewiesen, dass insbesondere das Vorliegen besonderer Zuschussrichtlinien begrüßt würde, weil man dann genau wüsste, wofür es welche Zuschüsse gebe. Hinsichtlich der übersandten allgemeinen Zuschussrichtlinien wurde darauf hingewiesen, dass die sogenannten Zuschüsse häufig für Projekte gewährt würden, die auf ausdrücklichen Wunsch der Stadt abgewickelt würden und daher oft vertraglich geregelt seien, oder für Projekte, die in staatliche Förderkulissen eingebettet seien und daher ohnehin stark formalisiert seien. Bezüglich der restlichen „Zuschussprojekte“ müsse man genau hinsehen, ob solche allgemeinen Förderrichtlinien den individuellen Rahmenbedingungen der konkreten Zuschussprojekte gerecht werden.
Insgesamt wurde die Befürchtung geäußert, dass durch die Richtlinie „eine hohe bürokratische Belastung für die Antragsteller und den Zuschussgeber entstehen wird“.
Zu den einzelnen oben genannten Regelungsgegenständen wurden folgende Anmerkungen gemacht:
Regelungsgegenstand
Hinweise
Erbringung von Eigenleistungen ist zwingend
Kann nicht gefordert werden, wenn Zuwendungsempfänger auf Wunsch der Kommune tätig wird (BRK)
Nachweis geordneter Kassen- und Finanzverhältnisse
Man geht davon aus, dass damit nur der allgemeine Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemeint ist. Auf zusätzliche Zahlenwerke sollte verzichtet werden (Diakonie, Caritas)
Maßnahme darf bei Antragstellung noch nicht begonnen sein
Zuschüsse werden für das Gesamtsystem verwendet, d. h. keine projektbezogene Förderung bzw. die Maßnahmen sind immer schon begonnen (Grenzenlos)
Vorrang anderer Fördermittel (subsidiäre Einnahmequelle)
Nicht erkennbar, wie nachgewiesen werden kann, dass andere Fördermittel ausgeschöpft sind; nicht realisierbar(Diakonie, Caritas)
Antragsfrist bis 1. Juli des Vorjahres
Nicht einhaltbar, da Bedarfe erst kurzfristig entstehen (Grenzenlos; Caritas)
Bei Betriebskostenzuschüssen möglich, bei projektbezogenen Zuschüssen längere Vorlaufzeiten erforderlich (Diakonie).
Rückzahlungspflicht bei nachträglich erzielten Einnahmen und Überschuss
Geht ins Leere, weil unter dieser Maßgabe sich niemand um zusätzliche Mittel kümmern wird (BRK, Caritas)
Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs 6 % über Basiszins
Keine Anmerkungen
Einsichtnahmerecht in die Bücher
Unverhältnismäßig bei relativ geringfügigen Zuschüssen (Grenzenlos)
Bestellen dinglicher Sicherheiten
Nur bei Investitionszuschüssen in einer Größenordnung von mehr als 100.000 €; Kosten sind bei kleineren Zuschüssen unverhältnismäßig (Diakonie, Caritas)




  1. Meinungsaustausch mit städtischen Dienststellen
Anschließend wurden die städtischen Dienststellen, die die meisten Zuschüsse zu vergeben haben, ebenfalls um eine Bewertung aus Ihrer Sicht gebeten. Es handelte sich hierbei um das Kulturamt, das Schulverwaltungs- und Sportamt und das Amt für soziale Leistungen.
Regelungsgegenstand
Kulturamt
Sportamt
Sozialamt
Erbringung von Eigenleistungen ist zwingend
ja
ja, nach folgenden Modalitäten:

Verpflichtung der Vereine zur angemessenen Beitragserhebung (§ 1 Nr. 8 SpoFörStAB); nur anteilige Förderung für Teilnahme an Meisterschaften (§ 3 Abs. 5 SpoFörStAB), bei Investitionszuschüssen (§ 4 Abs. 1 SpoFörStAB), bei Zuschüssen zu Großsportgeräten (§ 4 Abs. 2 SpoFörStAB)
Problematisch, sofern im Auftrag oder im Amtsinteresse tätig.
Nachweis geordneter Kassen- und Finanzverhältnisse
Unverhältnismäßig bei kleinen Vereinen/Organisationen
Nein, Fördervoraussetzung ist nur:

Anerkennung Gemeinnützigkeit durch Finanzamt (§ 1 Nr. 4 SpoFörStAB)
ja, allerdings bei kleineren Zuschüssen zu großer Aufwand
Maßnahme darf bei Antragstellung noch nicht begonnen sein
ja
Ja bei Investitionen:

bei Investitionszuschüssen Antrag zwingend vor Beginn der Maßnahme (§ 4 Abs. 1 SpoFörStAB)

Problematisch, sofern Amt ein Interesse an der Übernahme hat bzw. bei „Dauerzuschüssen“
Vorrang anderer Fördermittel (subsidiäre Einnahmequelle)
Nein, übergeordnete Förderung setzt oft Förderung durch die Stadt voraus
Subsidiaritätsprinzip in § 2 Abs.  5 SpoFörStAB festgeschrieben
Schwierig, da Amt selbst oft nicht weiß, aus welchem Topf ( z.B. EU Fördertöpfe ) etwas möglich wäre
Antragsfrist bis 1. Juli des Vorjahres
Nicht praktikabel
Zurzeit anders geregelt:
Vereinspauschale Antragstellung für lfd. Jahr, bei Förderung Jugendarbeit, Sportarbeitsgemeinschaften, Unterhaltszuschuss Sportanlagen, Meisterschaften, Sportveranstaltungen Antrag bis 30.06. Folgejahr (§ 3 Abs. 1 bis 6 SpoFörStAB), Zuschuss Großsportgeräte bis 30.06. Folgejahr (§ 4 Abs. 2 SpoFörStAB)
Nicht praktikabel
Rückzahlungspflicht bei nachträglich erzielten Einnahmen und Überschuss
ja
s. § 2 Abs. 11 Nr. 8 SpoFörStAB „wesentliche Änderungen der Kosten- und Finanzstruktur
Theoretischer Natur; es wird sich keiner bemühen, sofern etwas zurückgezahlt werden muss
Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs 6 % über Basiszins
ja
wird offen gelassen, in § 2 Abs. 11 SpoFörStAB Verweis auf mögliche Rückzahlung „unter den im Zuwendungsbescheid genannten Bedingungen“
ja
Einsichtnahmerecht in die Bücher
ja
Ja
§ 2 Abs. 8 SpoFörStAB
ja
Bestellen dinglicher Sicherheiten
Nicht praktikabel
wird in SpoFörStAB nicht gefordert
Nur bei sehr hohen Investitionszuschüssen mit Zweckbindung, derzeit eher theoretischer Natur.
Sonstiges

       Präambel Buchst. c): Ausschluss von „bezahltem Sport (Berufssport)“ wo ist grenze
       Nr. I.2 Buchst. a): „oder Leistungen für Aschaffenburger Bürger erbringen“: Leistungen für Sportvereine in Umlandgemeinden?
Wichtig wäre aus unserer Sicht Festlegung einer Grenze für die Anwendung der Richtlinien von z.B. 8.000 Euro. (bei kleinen Zuschüssen ist die Einhaltung der Richtlinien unverhältnismäßig; zudem sollte dieser Zuschuss nicht von einem Defizit abhängig sein sondern die Arbeit des Vereins/Trägers würdigen bzw. wertschätzen ). Bei Zuschussanträgen über 8.000,00 Euro sollte auf jeden Fall der Nachweis eines Defizites im jeweiligen Projekt dargelegt und nachgewiesen werden, für den Fall, dass von der Stadt kein Zuschuss bewilligt werden würde.


  1. Verwaltungsvorschlag
Die Diskussion mit Vertretern aus nur einem potentiellen Zuschussbereich hat gezeigt, dass eine stereotype Anwendung allgemeiner Zuschussrichtlinien auf alle Förderbereiche wohl schwer durchzuhalten sein wird. Weicht man aber von den allgemeinen Zuschussrichtlinien aus mehr oder weniger zwingenden Gründen in einer größeren Anzahl von Fällen ab, so führt dies allgemeine Zuschussrichtlinien ad absurdum.
Aus Sicht der Verwaltung scheint es sinnvoll zu sein, Mindeststandards für Zuwendungsanträge festzulegen, die in die Besonderen Zuwendungsrichtlinien zu übernehmen sind und ggf. anhand der individuellen Besonderheiten des jeweiligen Förderbereichs ergänzt werden können. Gibt es in einem Bereich keine besonderen Zuwendungsrichtlinien, so sind die Mindeststandards den einzelnen Zuwendungsverfahren zugrunde zu legen.
Zudem sollte eine Wertgrenze eingeführt werden. Ohne Wertgrenze steht der Verwaltungsaufwand bei Stadt und Zuwendungsempfänger außer Verhältnis zum bewilligten Betrag. Als Wertgrenze könnte man 10.000 € annehmen, eine Summe bis zu der beispielsweise nach der Geschäftsordnung des Stadtrates eine laufende Angelegenheit des Oberbürgermeisters angenommen wird (z. B. Führung von Aktivprozessen, Zugeständnis bei Vergleichen, Niederschlagung von Forderungen).
Diese Mindeststandards wären aus Sicht der Verwaltung:
  1. Förderungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag muss enthalten
    1. Einen Finanzierungs- und Kostenplan der zu bezuschussenden Maßnahmen
    2. Eine Darlegung der Zielsetzung der zu bezuschussenden Maßnahme sowie des zeitlichen Ablaufs
    3. Einen Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers (z. B. letzter – ggf. testierter – Jahresabschluss)
  2. Die zuwendungsgemäße Mittelverwendung ist nachzuweisen.
  3. Die Stadt Aschaffenburg und ihre Rechnungsprüfungsorgane sind berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege sowie durch örtliche Besichtigung zu prüfen.
  4. Wird eine zweckwidrige Mittelverwendung festgestellt, ist der entsprechende Förderbetrag zurückzuerstatten. Der Betrag ist ab dem Auszahlungstag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zur verzinsen.
  5. Die Mindeststandards sind nur bei einem Zuschussbetrag von mehr als 10.000 € anzuwenden.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) wird der TOP 7 d. ö. S. "Erlass von Allgemeinen Zuschussrichtlinien – Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 29.1.2016" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.09.2019 08:11 Uhr