Datum: 28.05.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 20:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PVS/6/1/19 Neubau Kreisverkehrsplatz Würzburger Straße/Hofgartenstraße; - Vorstellung der Vorplanung durch das Ing. Büro Habermehl + Follmann
2PVS/6/2/19 Baugebiet Rotäcker; - Vorstellung der Entwurfsplanung durch das Ing. Büro Häfner-Oefner
3PVS/6/3/19 Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet „Südlich Südbahnhofstraße“ (Nr. 6/6) zwischen Südbahnhofstraße, Südbahnhof, Bahnlinie Aschaffenburg - Miltenberg und westlicher Begrenzung - Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit - Bericht über die frühzeitige Behördenbeteiligung - Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss - Beschluss zur Weiterführung des Verfahrens nach den Bestimmungen des § 13a BauGB
4PVS/6/4/19 Vollzug der StVO; Geschwindigkeitsbeschränkung zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm
5PVS/6/5/19 Bewohnerparken Damm; - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 18.03.2019
6PVS/6/6/19 Aufstellung von 3 Bebauungsplänen für den Bereich des Godelsbergs zwischen Bismarckallee und Ludwigsallee; - Antrag der KI vom 27.03.2019
7PVS/6/7/19 Einbau von Wertstoff Unterflurcontainern in der Cornelienstraße
8PVS/6/8/19 Aufhebung des Stadtratsbeschlusses aus der 11. Sitzung des PVS vom 03.12.2013 („Grundstück Haidstraße/Woernerstraße – Planungsvorschlag für die Neuordnung des Wohnumfeldes“) zur Neugestaltung des städtischen Grundstücks (Fl.-Nr. 38, Gem. Damm) als öffentliche Parkplatz- und Grünfläche; - Aufhebungsbeschluss und Planungsänderung
9PVS/6/9/19 Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Herbert Kaup (SPD) vom 27.02.2018 wegen "Sammelantrag 1, 2 und 3 aus der Bürgerversammlung vom 10.01.2018" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 07.08.2018 und 24.07.2018

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1. / PVS/6/1/19. Neubau Kreisverkehrsplatz Würzburger Straße/Hofgartenstraße; - Vorstellung der Vorplanung durch das Ing. Büro Habermehl + Follmann

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 28.05.2019 ö Beschließend 1PVS/6/1/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Sachstand und Anlass

    Die Kreuzung Würzburger Straße/Hofgartenstraße/Grünewaldstraße war ursprünglich ein Verkehrsknotenpunkt, bei der die B8 Würzburger Straße Ost-Hofgartenstraße als Vorfahrts-straße ausgebaut war und der Verkehr aus der untergeordneten Würzburger Straße von der Sandkirche kommend die Vorfahrt achten musste. Aufgrund von hohen Unfallzahlen wurde die Kreuzung im Jahr 1982 als Übergangslösung mit einer Lichtsignalanlage und drei Fußgänger-schutzanlagen ausgestattet.

1995 wurde die Lichtsignalanlage abgeschaltet und der Knotenpunkt als kleiner Kreisverkehrs-platz (KVP) mit provisorischen Elementen, die auf die alte Fahrbahndecke aufgedübelt wurden, errichtet. Bis heute blieben die provisorischen Elemente bestehen. Der Innenkreis ist gepflastert, der einstige Bord zur Abgrenzung des Innenkreises wurde mittlerweile durch einen Asphaltkeil ersetzt. Asphaltdecke und Markierungen sind in einem schlechten Zustand. Teilweise ist das unter der Spritzdecke liegende Basaltpflaster, mit dem die ehemalige Kreuzung ausgebaut war, wieder sichtbar geworden, weil die Decke schadhaft ist.
Der desolate Zustand der Asphaltbefestigung, dessen hoher Unterhaltungsaufwand um die Verkehrssicherheit dauerhaft zu gewährleisten und die nicht mehr zeitgemäße Aufteilung bzw. Gestaltung des Straßenraumes, mit dem ein Mangel an Übersichtlichkeit und dadurch ein Mangel an Verkehrssicherheit einhergehen, führte schließlich dazu, den gesamten Knotenpunkt neu zu überplanen.

Da der KVP Würzburger Straße/Hofgartenstraße keine Unfallhäufung aufzeigt, die Leistungs-fähigkeit im täglichen Verkehr gegeben ist und mit einem Fahrzeugaufkommen von ca. 19.000 Kfz noch innerhalb der Richtlinien für die Anlage von Kreisverkehren liegt, ist es sinnvoll die Knotenpunktform wieder als Kleinen Kreisverkehr final auszubauen.
Die Knotenpunktsform Kleiner Kreisverkehr bietet im Vergleich zu einer signalgeregelten Kreuzung gerade im Hinblick auf die Verkehrssicherheit (niedrige Geschwindigkeiten, gute Übersicht und Begreifbarkeit und eine daraus resultierende geringere Unfallschwere sowie geringe Unterhaltskosten) die bessere Alternative an diesem Standort.

Bestand:

In den Randbereichen befinden sich neben den Flächen des Landschaftsgartens Schöntal auch bauliche Anlagen gewerblicher Nutzung (u.a. Autohaus Opel Brass, Hofgarten-Apotheke, Gastronomiebetriebe) sowie Wohnbebauung.
Neben den Hauptanschlüssen der Würzburger Straße und Hofgartenstraße gibt es auch die untergeordneten Anbindungen mit der Einmündung Grünewaldstraße (verkehrsberuhigter Bereich) im Nordosten und der Hauptzufahrt Opel Brass in Verbindung mit der nördlichen Tankstellenanbindung im östlichen Bereich des Kreisverkehrs.

Über den vorliegenden Knotenpunkt wird eine Vielzahl von Buslinien des ÖPNV abgewickelt. Dies gilt insbesondere für die Achse Hofgartenstraße/Würzburger Straße.
Im Zuge der Hofgartenstraße befindet sich die Bushaltestelle „Hofgartenstraße“. Die Haltestellentafeln liegen ca. 50 m nördlich des Kreisfahrbahnrandes. In Fahrtrichtung Nord hält der Bus am Beginn der Busspur. In Gegenrichtung hält der Bus am Fahrbahnrand. Der nachfolgende Verkehr muss warten.

In allen drei Straßenanschlüssen des Kreisverkehres sind Fahrbahnteiler in Kombination mit Fußgängerüberwegen angelegt.
Entlang der Würzburger Straße West gibt es einen straßenbegleitenden Radweg und im Verlauf der Hofgartenstraße sind beidseitig Schutzstreifen markiert.


  1. Projektbeschreibung

    Die vorliegende Planung umfasst den Ausbau des bisher provisorisch angelegten Kreisverkehrs Würzburger Straße/Hofgartenstraße (KVP Opel Brass) als Endausbau.
Im Rahmen des geplanten Endausbaus erfolgt eine grundhafte Erneuerung des Straßen-raumes. Die provisorischen Leitelemente werden durch bauliche Bord- und Rinnenanlagen ersetzt. Die Planung und Trassierung der Verkehrsanlage erfolgen dabei nach den aktuellen Richtlinien.

Aus den unter Punkt 1 genannten Parametern ergibt sich als Planungsauftrag in erster Linie eine verträgliche Kombination aus den Anforderungen der Randnutzungen (Wohnen, Gewerbe und Freizeit) und der wichtigen Verbindungsfunktion am Knotenpunkt. Zu diesem Zweck werden die im Bestand zum Teil relativ klein gehaltenen Seitenräume vergrößert und zeitgemäß aufgewertet und entsprechend den bestehenden Nutzungsanforderungen neu strukturiert.
Die Trassierung des KVP und seinen Straßenanschlüssen orientiert sich an den baulichen Zwangspunkten in der örtlichen Gegebenheit und erfolgt entsprechend den Trassierungs-vorgaben gemäß der „Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen, 2006“ und dem „Merkblatt für die Trassierung von Kreisverkehrsplätzen (KVP), 2006“.

Die Einfahrt in die Grünewaldstraße ist für Fahrzeuggrößen wie Müllabfuhr oder Feuerwehr unproblematisch. Ein einbiegender Lastzug muss die Fläche der Radfahrerfurt mitbenutzen, was aber eine seltene Ausnahme bildet.
Die Ausfahrt aus der Grünewaldstraße in die Hofgartenstraße ist für ein 3-achsiges Müllfahrzeug bzw. Feuerwehrfahrzeug gewährleistet. Ein Überfahren des Aufstellbereiches der Fußgänger und Radfahrer im Zuge des Fußgängerüberweges wird hierbei in Kauf genommen.

Die Zufahrt zu dem Hauptgelände der Fa. Opel Brass muss erhalten bleiben. Die südlich des Kreisverkehrs gelegene Fläche der Fa. Opel Brass wird derzeitig über eine Zufahrt erschlossen, die ungünstiger Weise auf gleicher Höhe mit dem westlichen Fußgängerüberweg liegt. Die Planung sieht daher die Erschließung über eine Nebenzufahrt direkt am Kreisverkehr vor.

Südlich des Fußgängerüberweges Hofgartenstraße muss eine Zufahrtsmöglichkeit auf das Gelände des Schöntalparks gegeben sein (z.B. für Übertragungsfahrzeuge bei Veranstaltungen). Diese erfolgt über die für Radfahrer eingerichtete Auffahrmöglichkeit von der Kreisfahrbahn auf den Radweg im Zuge des Schöntalparks. Die Breite der Auffahrt beträgt daher 4 m.

ÖPNV:
Mit dem geplanten Buskap kann ein großzügiger Wartebereich und eine angemessene Wartehalle realisiert werden. Die heutige Busspur im Verlauf der Hofgartenstraße Richtung Norden bleibt bestehen, muss aber aufgrund der vorgesehen Querungshilfe vor dem Gebäude Hausnummer 2 um ca. 65 m verkürzt werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Verlegung der Bushaltestelle Hofgarten Ost um rd. 70 m in Richtung Norden, auf Höhe Hofgartenklinik, vorgesehen. Mit der Verlegung der Haltestelle entfallen an dieser Stelle 4 Parkstände. Die Haltestelle vor der Grünewaldklinik wird als Bordrandhaltestelle ausgebaut. Hier kann aufgrund des schmalen Gehweges voraussichtlich keine Wartehalle gestellt werden (wird noch untersucht). 
Im Rahmen der Planung wurde für die Haltestelle in der Hofgartenstraße stadtauswärts auch eine Busbucht in Randlage untersucht. Nachteile waren hierbei die unzureichenden Sichtbeziehungen zwischen am Bus vorbeifahrenden Fahrzeugen und vor dem Bus querenden Fußgängern, die gegenüber dem Amtsvorschlag deutlich kleineren Flächen für den Wartebereich der Fahrgäste, sowie Behinderungen des Busses beim Einfädeln auf die Fahrbahn durch den fließenden Verkehr.

Radverkehr:
Die Neutrassierung der bestehenden Radverkehrsanlagen im Bereich des Knotenpunktes führt zu einer deutlichen Verbesserung der Verkehrssicherheit in Bezug auf Radfahrer.
Die heutige Führung der Radfahrer in der West-Süd-Achse (Würzburger Straße) über einen „Bypass“ bleibt erhalten. Radfahrer aus der westlichen Würzburger Straße in Fahrtrichtung Hofgartenstraße bzw. Grünewaldstraße werden baulich mittels einer Rampe sicher auf die Fahrbahn geführt. Das sichere Herunterleiten der Radfahrer vom Radweg auf den Schutz-streifen in die südliche Würzburger Straße erfolgt in gleicher Weise.
Für die Radfahrerbeziehung aus der südlichen Würzburger Straße in Richtung Sandkirche wird wie bisher eine Auffahrmöglichkeit von der Kreisfahrbahn auf den bestehenden Radweg im Zuge des Schöntalparks eingerichtet.
Für die Radfahrerbeziehung in der Ost-West-Achse, also kommend aus der Grünewaldstraße in Fahrtrichtung Sandkirche, wurde in paralleler Lage zum Fußgängerüberweg eine Radfahrer-furt angelegt. Zur Verdeutlichung wird diese rot eingefärbt.

Fußverkehr:
Im Zuge aller Straßenanschlüsse sind Fahrbahnteiler in Kombination mit Fußgängerüberwegen vorgesehen. Sämtliche Querungsstellen werden barrierefrei ausgestattet, dabei bevorzugt als getrennter Übergang für Blinde (6 cm Bord) und für Rollstuhlfahrer (Nullabsenkung).
Um ein gesichertes Queren der Fahrbahn im Zuge der „freien Strecke“ der Hofgartenstraße zu ermöglichen, ist zusätzlich noch die Anlage eines „Fahrbahnteilers“ beabsichtigt. Die beiden Bushaltestellen können somit auch besser fußläufig erreicht werden.

Barrierefreiheit:
Mit dem barrierefreien Ausbau der Bushaltestellen Hofgartenstraße und den geteilten Fußgängerüberwegen am Kreisverkehr wird ein entscheidender Beitrag in puncto Behindertengleichstellungsgesetz geleistet.

Insgesamt ist durch die Maßnahme eine deutliche Verbesserung der Verkehrsqualität und der Verkehrssicherheit in Verbindung mit einer gesteigerten Umfeldqualität zu erwarten.


  1. Kosten

    Die geschätzten Kosten für den Neubau des KVP betragen ca. 1.107.000 € brutto inkl. Baunebenkosten.

    Die Kosten sind nach derzeitigem Preis- und Verfahrensstand ermittelt und gemäß Index- und Marktpreisveränderungen fortzuschreiben. Die Verwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass die tatsächlichen Kosten von der im Rahmen der Vorplanung vorgelegten Kostenschätzung abweichen können.

Baukosten Straßenbau (brutto)
901.500 €
Beleuchtung
21.000 €
Baunebenkosten 20%
184.500 €
Gesamtkosten
1.107.000 €


  1. Finanzierung

    Die für den Neubau des KVP erforderlichen Mittel werden im aktuellen Haushalt sowie im Haushalt 2020 und der mittelfristigen Finanzplanung unter den Haushaltsstellen 1.6400.9514 bereitgestellt.


  1. Weiteres Vorgehen

    Im Anschluss an die Vorplanung wird die Entwurfsplanung erstellt und der Bau- und Finanzierungsbeschluss herbeigeführt. Dieser Schritt ist für November 2019 vorgesehen. Im Anschluss daran wird die Ausführungsplanung erstellt und die Ausschreibung vorbereitet. Danach findet das Vergabeverfahren statt, so dass die Bauarbeiten nach derzeitigem Stand im August 2020 beginnen können. Dafür werden ca. 6 Monate Bauzeit veranschlagt.

.Beschluss:

I.
1. Der Planungs- und Verkehrssenat stimmt der Vorplanung (Leistungsphase 2) zum Neubau des Kreisverkehrsplatzes (KVP) Würzburger Straße/ Hofgartenstraße mit der Maßgabe zu, dass die aus der Mitte des Senates geäußerten Prüfaufträge detailliert abgearbeitet und dem Stadtrat im Rahmen der Entwurfsplanung vorzulegen sind.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage der Vorplanung die Entwurfsplanung einzuleiten und den Bau und Finanzierungsbeschluss herbeizuführen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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2. / PVS/6/2/19. Baugebiet Rotäcker; - Vorstellung der Entwurfsplanung durch das Ing. Büro Häfner-Oefner

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 28.05.2019 ö Beschließend 2PVS/6/2/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1.        Sachstand und Anlass

Auf Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 04.12.2018 wurde die Entwurfsplanung von der Ingenieurgemeinschaft Planungsgemeinschaft „xxx“ und „Die Landschafts-architekten GbR“ in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt, dem Tiefbauamt und dem Garten- und Friedhofsamt erarbeitet.


2.        Projektbeschreibung

Das Baugebiet umfasst eine Fläche von rd. 10 ha und liegt im Südwesten der Stadt Aschaffenburg im Stadtteil Schweinheim. Der größte Teil des Plangebietes besteht aus Wiese, die teilweise von Obstbeständen überstellt ist. Im südwestlichen Bereich liegt eine größere mit Gehölzen bewachsene Fläche.

Das Baugebiet liegt in einer Hanglage mit einem mittleren Gefälle von rd. 5 %. Im Baugrund-gutachten wird die oberste Bodenschicht als sehr stark wasser-, frost- und störempfindlich eingestuft, die insbesondere bei dynamischer Beanspruchung (z. B. Baustellenverkehr) zur Aufweichung bzw. Verbreitung neigt.

Straßenbau:

Die Trassierung der einzelnen Wege setzt die Vorgaben aus dem Bebauungsplan um. Die technischen Daten wie Gefälle, Kuppen- und Wannenhalbmesser usw. entsprechen den aktuellen Richtlinien und Regelwerken. Die maximale Längsneigung der Straßen liegt bei ca. 6 %. Die Straßen sind als Mischverkehrsfläche in Pflasterbauweise mit außenliegenden Bordrinne(n) mit Dachprofil bzw. in einigen Straßenabschnitten der besseren Anbindung wegen in Pultprofil. Im Bereich von Einmündungen ist eine Oberflächenbefestigung aus aufgehelltem Asphalt vor-gesehen. Für die Fußwege durch den zentralen Grünzug sowie die beiden westlich anbindenden Fußwege wird Farbasphalt vorgesehen.

Aufbau nach RSTO 2012:
Für den Straßenaufbau wurden für die Sammelstraßen die Belastungsklasse 1,8 und für die Wohnstraßen die Belastungsklasse 1,0 gewählt. Die Tragschicht wird aus Drainbeton analog der Baugebiete Rosensee, Beim Gäßpfad und Spessartgärten hergestellt. Für die Sammelstraßen ergibt sich durch Ermittlung eine Dicke des Oberbaus von 65 cm, für die Wohnstraße von 60 cm.
Aufgrund der angetroffenen Bodenverhältnisse wird eine Stabilisierung des Erdplanums mit Mischbinder favorisiert. Durch das Aufbringen einer zusätzlichen Schutzschicht von ≥ 20 cm aus gebrochenem Material kann das Erdplanum als Baustraße benutzt werden. Vorteil bei diesem Bauverfahren ist ein rationalisierter Bauablauf, besonders bei ungünstigen Witterungs-verhältnissen.

Straßenbeleuchtung:
Für das Baugebiet Rotäcker werden die gleichen Leuchten verwendet wie im Baugebiet Anwandeweg. Es handelt sich dabei um die technische LED-Leuchte Philips Micro Luma mit einer Lichtfarbe von 4.000 K (neutralweiß) auf 6 m hohen Stahlmasten. Die Maste sind ähnlich wie die Leuchten in DB703 lackiert (dunkelgrau). Insgesamt werden 35 Lichtpunkte benötigt. Darüber hinaus wird vorsorglich ein Beleuchtungskabel auch in den zentralen Fußweg verlegt.

Entwässerung:

Das Baugebiet wird im Trennsystem entwässert, dazu muss das Regenwasser, das im Baugebiet selbst und im Außengebiet anfällt, zwischengespeichert werden. Hierfür werden im Baugebiet zwei Regenrückhaltebecken (RRB) vorgesehen. Die Hauptentwässerungsachse für die Regenwasser-kanalisation wird in der Grabenparzelle, die sich von Süd nach Nord durch das Baugebiet zieht, geführt werden. Die Regenwasserkanalisation wird an zwei Stellen in der Bischbergstraße angeschlossen. Von dort gelangt das Regenwasser in das RRB 3 im Baugebiet Beim Gäßpfad.

Das RRB 1 liegt am südwestlichen Rand des Baugebiets mit einem Volumen von 200 m³. Es nimmt ausschließlich Hangwasser aus den südwestlich gelegenen Außengebieten auf. Das gesammelte Wasser wird auf 50 l/s gedrosselt und der Grabenparzelle zugeführt, die durch das gesamte Gebiet verläuft und im RRB 2 endet. Dieser Graben wird auch durch einen Teil der Straßenwässer der Liebezeitstraße gespeist.

Das RRB 2 ist das zentrale Becken des Baugebiets und muss mit einem Volumen von 770 m³ errichtet werden. Das Becken hat zwei oberflächliche Zuläufe über Gräben. Über ein Bewirt-schaftungsbauwerk gelangt das Regenwasser aus der tief liegenden Kanalisation über einen Quellschacht in das Regenbecken und wird mit einer Drosselmenge von 65 l/s weiter in Richtung RRB 3 abgeleitet. Das Regenbecken besteht aus einer Mulde mit einer Wasserspiegelhöhe von 30 cm in der ca. 240 m³ gespeichert werden und einem zusätzlichen unterirdischen Rigolenspeicher, der ca. 530 m³ aufnimmt. Das Regenwassersystem ist mit einem Notsystem ausgestattet, so dass auch stärkere Regenereignisse, die über die Bemessungsgröße hinausgehen, schadlos abgeleitet werden können.

Beide RRB werden als entwässerungstechnische Bauwerke beschildert. In ihrer technischen und gestalterischen Ausführung sollen die RRB so angelegt werden, dass auf eine Einzäunung verzichtet werden kann.

Die hydraulischen Berechnungen für die Dimensionierung und den Nachweis sowohl der Regenwasserkanalisation als auch der RRB wurden mit einem 5-jährlichen Regenereignis durchgeführt. Die Notüberläufe der Becken sind auf 30-jährliche Regenereignisse ausgelegt.

Die Schmutzwasserkanalisation wird an drei Stellen an die vorhandene Kanalisation angeschlossen: in der Bischbergstraße, Am roten Wingert und in der Hennteichstraße.

Der Überflutungsnachweis stellt sicher, dass, wie in DIN EN 752 empfohlen, ein 30-jähriges Regenereignis im Baugebiet schadlos abgeführt werden kann.

Landschaftsbau:

Mit dem Vorhaben wird ein Bindeglied zwischen der bestehenden Bebauung und den umliegenden landwirtschaftlichen Strukturen geschaffen. Diese Flächen steigen in Richtung Westen an und sind von Streuobstwiesen geprägt. Das neue Baugebiet ist durch einen zentralen Grünzug und durch bestehende oder neu anzulegende Wege, die auch zur Pflege und Unterhaltung der angrenzenden Grün- und Freiflächen dienen, mit der Landschaft verbunden. Die befestigten Wege im Baugebiet werden in einem klimaverträglichen hellen Splittmastixasphaltbelag ausgeführt. Die Wege, die in die Landschaft führen, sind als teilbefestigte Wege mit heller wassergebundener Decke vorgesehen.

Durch den zentralen Grünzug entlang der Entwässerungsmulde, die das RRB1 mit dem RRB 2 verbindet, führt ein 3 m breiter, baumgesäumter Weg. Hier gibt es einzelne Sitzbereiche, die verteilt zwischen den Erschließungsstraßen angeordnet sind. Der Graben selbst wird durch punktuelle Staudenpflanzungen funktional, optisch und ökologisch aufgewertet.

Im Umfeld des RRB 1 sollen Spielbereiche am Übergang zu den Streuobstwiesen entstehen – ein Spielbereich für Kleinkinder (3-6 jährige) und einer für Schulkinder (6-14 jährige). Aufgrund der Lage ist eine naturnahe Gestaltung mit Spielgeräten aus Robinienholz und Natursteinen vorgesehen. Am RRB 1 entstehen zwei größere, zusammenhängende Spielbereiche mit Ausstattungselementen für Kleinkinder (3-6 Jahre) und für Schulkinder (6-14 Jahre). Sie liegen am Hang umgeben von Streuobstwiesen und sind durch die Auswahl von natürlichen Materialien wie unbehandeltem Robinienholz und Natursteinen gestalterisch in die Landschaft integriert. Das Leitmotiv der Spielbereiche spiegelt die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen durch Obstanbau und Weidenutzung wieder: teilweise individuell entworfene Spielgeräte wie Raupen, Traktoren, ein Tierpferch mit Schafskulpturen und viele weitere auch klassische Spielplatzelemente, wie z.B. Wippen und Schaukeln, laden zum Bespielen oder Klettern ein.

Um die Landschaft für die Erholungssuchenden im Übergangsbereich von der Siedlung zur freien Landschaft mit ihren z.T. alten Einzelgehölzen oder Baumgruppen erlebbar zu machen, sind zwei Ruhe- und Aussichtsplätze oberhalb des RRB 1 geplant.

Vorhandene wertvolle Gehölze wie Obstbäume mit Biotoppotenzial wurden im Zuge der Planung ermittelt und berücksichtigt. Im Südosten des Plangebietes sind 21.300 m² als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Bäume, die nicht im Straßenraum verortet werden können, werden ausgleichend im Süden des Geländes gepflanzt, um die nach dem Bebauungsplan geforderte Anzahl an Bäumen zu erreichen.

Heimische Bäume, Sträucher, Stauden und Kräuter bereichern die Artenvielfalt und dienen der Fauna als wertvolle Nahrungsquelle und Habitate. So entsteht am Rotäcker ein Wohngebiet, dessen Grünflächen funktional und ökologisch den Erfordernissen der klimatischen Herausforderungen der kommenden Jahre entspricht.

Unter Berücksichtigung der künftigen klimatischen Entwicklung werden auch die von der Stadt Aschaffenburg empfohlenen Baumarten (Liste der Baumarten für B-Pläne in der Stadt Aschaffenburg, Stand Juli 2018) für die öffentlichen Grün- und Freiflächen und als Straßenbäume vorgeschlagen.

Die Begrünung des öffentlichen Straßenraumes erfolgt gemäß den Vorgaben des Bebauungs-planes mit hochstämmigen Bäumen und der Anlage von Verkehrsbegleitgrün. Für jeden Baum ist eine ausreichend große Baumscheibe vorgesehen, die nach Möglichkeit in die geplanten Pflanz-flächen im Straßenraum integriert wird.

Als grüner Mittelpunkt, zentral im Straßenraum gelegen ist eine tropfenförmige Freifläche, auf der neben PKW-Stellplätzen ein visueller End- und Knotenpunkt entsteht. Durch zwei Aufkantungen mit Natursteinblöcken entsteht eine ebene Rasenfläche, auf der ein Hain aus rotlaubigen Bäumen die Achsen von Liebezeitstraße und Am Roten Wingert markiert. Durch die Höhe der auslaufenden Natursteinblöcke kann die Fläche auch extensiv als informeller Sitzplatz genutzt werden.

Artenschutz:

Durch das Vorhaben wird in den Natur- und Landschaftsraum eingegriffen - dies erfordert eine gründliche Untersuchung der vorkommenden streng geschützten Arten. Der zugrundeliegende Bebauungsplan Nr. 5/27 „Rotäcker“ wurde am 10.12.2004 zur Rechtskraft gebracht und berücksichtigte das damals geltende Naturschutzrecht (z. B. Untersuchung des Steinkauz-vorkommens). Der heutige Artenschutz, eingeführt ins Bundesnaturschutzgesetz am 01.03.2010, erfordert weiterreichende Untersuchungen für Tierarten wie z. B. Zauneidechsen, Vögel, totholz-bewohnende Käfer bis hin zu Heuschrecken und Tagfalter. Diese Tierarten werden in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) durch das qualifizierte Büro Fabion aus Würzburg bis August 2019 untersucht; sofern erforderlich werden geeignete Umsiedlungs- und Ausgleichs-maßnahmen vorgeschlagen, den aktuellen Untersuchungsergebnissen angepasst und soweit möglich parallel umgesetzt. Der abschließende Bericht zur saP wird bis Ende August 2019 vorliegen.
Aufgrund der vorliegenden artenschutzrechtlich hochwertigen Biotopstrukturen wurden im ersten Kartierungsdurchgang im April 2019 Zauneidechsen und Mulmhöhlen in Obstbäumen, sowie streng geschützte Vogelarten, z. B. Gartenrotschwanz und Wendehals, festgestellt.
Die Untersuchung der Höhlenbäume und das Verschließen von Baumhöhlen erfolgt ab September 2019. Die Umpflanzung der potenziell von totholzbewohnenden Käfern besetzten Bäume wird rodungsbegleitend (ab Oktober 2019) und unter Aufsicht von Biologen erfolgen.
Die Umsiedlungshabitate für Zauneidechsen, z. B. am Bischberg, werden zurzeit von Büro Fabion auf ihre für die Zauneidechsen erforderlichen Biotopstrukturen und Nahrungsverfügbarkeit untersucht. Ergebnisse werden zeitnah erwartet.


3.        Kosten

Die Kostenberechnung für die Erschließung des Baugebietes ergibt ca. 8.634.084 € brutto inkl. Baunebenkosten und Kanalhausanschlüsse. Die Kosten der artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) belaufen sich auf 27.074,00 € brutto und sind, wie auch entsprechende Folgekosten, in den Gesamtkosten nicht enthalten.

Die Kosten sind nach derzeitigem Preis- und Verfahrensstand ermittelt und gemäß Index- und Marktpreisveränderungen fortzuschreiben. Die Verwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass die tatsächlichen Kosten von der im Rahmen der Entwurfsplanung vorgelegten Kostenberechnung abweichen können.


Baukosten Vorbereitende Arbeiten
279.364 €
Baukosten Straßenbau
1.674.509 €
Baukosten Straßenbeleuchtung
100.000 €
Baukosten Kanalbau Schmutzwasser
817.371 €
Baukosten Kanalbau Regenwasser
2.143.250 €
Kanalhausanschlüsse
321.603 €
Baukosten Freianlagen
1.858.973 €
Baukosten gesamt
7.195.070 €
Baunebenkosten 20 %
1.439.014 €
Gesamtkosten
8.634.084 €


4.        Finanzierung

Die für die Erschließung des Baugebietes erforderlichen Mittel werden im aktuellen Haushalt, sowie im Haushalt 2020 und der mittelfristigen Finanzplanung unter den Haushaltsstellen 1.6374.9510 (Planungskosten), 1.6374.9511 (Straßenbau), 1.6374.9535 (Kanalbau) und 1.6374.9536 (Kanalhausanschlüsse) bereitgestellt. Die Kosten für die privaten Kanalhausanschlüsse werden durch die Grundstückseigentümer getragen. Die Kosten für die Freianlagen werden über eine eigene Haushaltsstelle des Garten- und Friedhofsamtes abgerechnet (1.6374.9580). Die Kosten für die Untersuchungen im Bereich des Artenschutzes sind unter der Haushaltsstelle 0.6101.6550 (Planungskosten) des Stadtplanungsamtes bereitgestellt.
Weiterführende Kosten für mögliche bauliche Maßnahmen für den Artenschutz sind zurzeit nicht kalkulierbar. Aufgrund der Erfahrung im Neubaugebiet „Anwandeweg“ wird der Finanzmittelbedarf für Umsiedlung und Verpflanzungen auf mindestens 100.000 € brutto geschätzt und im Nachtrags-haushalt 2019 über das Stadtplanungsamt auf entsprechenden eigenen Haushaltsstellen beantragt.


5.        Weiteres Vorgehen

Nach dem Bau- und Finanzierungsbeschluss und im Anschluss an die Entwurfsplanung werden die Ausführungsplanung und die Ausschreibungsunterlagen erstellt und das Vergabeverfahren durchgeführt. Dieser Schritt ist für die zweite Jahreshälfte 2019 vorgesehen, so dass die Erschließungsarbeiten nach derzeitigem Stand, sollte der Artenschutz keine Verzögerung im Projektablauf generieren, Ende 2019 beginnen können. Dafür werden ca. 2 Jahre Bauzeit veranschlagt. Die Einreichung von Bauanträgen ist voraussichtlich Ende 2020 möglich, private Hochbauten können dann voraussichtlich ab Frühjahr 2022 errichtet werden.

.Beschluss:

I.
  1. Der Planungs- und Verkehrssenat stimmt der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) zur Erschließung des Neubaugebietes Rotäcker zu.
  2. Die Verwaltung wird ermächtigt, den Bau- und Finanzierungsbeschluss herbeizuführen.




II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 3

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3. / PVS/6/3/19. Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet „Südlich Südbahnhofstraße“ (Nr. 6/6) zwischen Südbahnhofstraße, Südbahnhof, Bahnlinie Aschaffenburg - Miltenberg und westlicher Begrenzung - Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit - Bericht über die frühzeitige Behördenbeteiligung - Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss - Beschluss zur Weiterführung des Verfahrens nach den Bestimmungen des § 13a BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 28.05.2019 ö Vorberatend 3PVS/6/3/19
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.06.2019 ö Beschließend 8PL/9/8/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zu 1:        Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) gemäß § 3 Abs.1 Baugesetzbuch wurde im Zeitraum vom 19.11. bis 07.12.2018 durch Aushang des gebilligten Vorentwurfs zur Bebauungsplanänderung im Rathaus der Stadt Aschaffenburg durchgeführt.
Schriftliche Stellungnahmen mit Anregungen, Bedenken oder Hinweisen zur Planung gingen innerhalb der Auslegungsfrist nicht ein.

Zu 2:        Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 Baugesetzbuch wurde im Zeitraum vom 19.11. bis zum 28.12.2018 durchgeführt (vgl. Bericht über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden in der Anlage dieser Beschlussvorlage).
Sie hat zum Ergebnis, dass zwei bebaute und gewerblich genutzte Grundstücke (Fl.Nr. 6493/119 im Teilbaugebiet GEC und Fl.Nr. 6493/58 im Teilbaugebiet MI) aus dem Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung herausgenommen werden sollen, weil sie nicht „von Bahnbetriebszwecken freigestellt“ (= förmlich entwidmet) sind und somit eine Ausweisung als Gewerbe- oder Mischgebiet planungsrechtlich nicht möglich ist.
Davon abgesehen haben Anregungen von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange dazu geführt, dass im Entwurf der Bebauungsplanänderung eine Fläche zur Begründung von Leitungsrechten zu Gunsten der AVG und der Stadt Aschaffenburg ausgeweitet und das angrenzende Baufenster entsprechend angepasst wird, dass eine textliche Festsetzung zur Dachbegrünung von flachen bzw. flachgeneigten Dächern ab einer Größe von 50qm in den Entwurf der Bebauungsplanänderung aufgenommen wird und dass die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen zum Umgang mit Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen kontaminiert sind, korrigiert und konkretisiert werden.


Zu 3:        Billigung des Entwurfs der Bebauungsplan-Änderung vom 13.05.2019

Der Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 6/6 „Südlich Südbahnhofstraße“ vom 13.05.2019 entspricht inhaltlich mit Ausnahme der unter 2. benannten Korrekturen dem Vorentwurf vom 24.09.2018.
Übergeordnetes stadtplanerisches Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Sicherung bzw. Ausweisung von gewerblichen Bauflächen unter Beachtung der im Gebiet vorhandenen und an das Gebiet angrenzenden bahnbetrieblichen Nutzungen und unter besonderer Berücksichtigung der Nahversorgungsfunktion des Standorts sowie der Verträglichkeit zwischen im Gebiet zulässigen Gewerbebetrieben und den nördlich angrenzenden Wohngebieten. Die Bebauungsplanänderung ist auch notwendig, weil der bisher geltende Bebauungsplan „Südlich Südbahnhofstraße“ (Nr. 6/6), rechtskräftig seit dem 20.04.2007, in vielen Punkten nicht (mehr) mit den eingetretenen Entwicklungen und auch nicht mit einzelnen, veränderten städtebaulichen Zielsetzungen übereinstimmt und daher der Änderung und Anpassung bedarf.

Im Vergleich zum bislang rechtskräftigen „alten“ Bebauungsplan enthält der nun vorliegende Bebauungsplanänderungs-Entwurf vom 13.05.2019 eine Reihe inhaltlicher Änderungen, die nachfolgend beschrieben werden:

Art der baulichen Nutzung:
Der Bebauungsplanänderungs-Entwurf enthält Gewerbegebiete, Bahnanlagen, Verkehrsflächen, Flächen für Versorgungsanlagen und private Grünflächen. Die bisher festgesetzten Nutzungsarten bleiben in ihren jeweiligen Baugebietstypen mit Ausnahme des ursprünglich am östlichen Rand des Geltungsbereiches festgesetzten „Mischgebiets“ sowie von vier Teilflächen weitgehend erhalten. Änderungen gibt es an folgenden Stellen:
- Der Geltungsbereich wird am östlichen Rand um das Grundstück Fl.Nr. 6493/58, ausgewiesen als „Mischgebiet“ verkleinert; diese Fläche ist trotz der aktuellen gewerblichen Nutzung nicht „von Bahnbetriebszwecken freigestellt“ (= förmlich entwidmet).
- Eine im bisher geltenden Bebauungsplan in Verlängerung der Bardroffstraße festgesetzte, das Plangebiet kreuzende Verkehrsfläche mit begleitendem Grün- und Gehölzsaum wurde nie verwirklicht, ist im Bestand überbaut und hat ihre Zweckbestimmung eingebüßt. Sie entfällt in der Bebauungsplanänderung zu Gunsten gewerblicher Baufläche.
- Die im westlichen Plangebietsteil in Nord-Südrichtung einst vorgesehene streifenförmige private Grünfläche ist mit Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimenters überbaut worden und entfällt in der Bebauungsplanänderung zu Gunsten gewerblicher Baufläche (GEB).
- Schließlich wird die entlang der Verkehrsfläche am Westrand des Plangebiets geführte private Grünfläche um knapp 20m eingekürzt, weil diese Fläche für die Zufahrt zur Anlieferzone des Lebensmittelvollsortimenters benötigt wird. Sie wird in der Bebauungsplanänderung ebenfalls als „gewerbliche Baufläche“ (zugehörig zu GEA) festgesetzt.

Wesentliche Änderungen werden bei den einzelnen Gewerbegebieten GEA, GEB und GEC hinsichtlich einzelner Nutzungstypen vorgenommen:
- die bisherige Festsetzung zur Beschränkung von Einzelhandelsflächen auf max. 200qm Verkaufsfläche (grundstücksbezogen) entfällt, weil sich die städtebauliche Zielsetzung für eine Einzelhandelsnutzung an diesem Standort grundlegend geändert hat: Inzwischen genießt das Plangebiet mit Ansiedlung eines „Vollsortimenters“ und eines Discounters erhebliche Bedeutung für die Nahversorgung der nördlich angrenzenden und aktuell wachsenden Wohngebiete (z.B. Neubau von mehr als 100 Wohnungen direkt angrenzend an das Plangebiet auf dem aufgegebenen Standort eines Supermarktes). Diese Nahversorgungsfunktion soll erhalten und auch planungsrechtlich gestützt werden. Das Erfordernis des Wegfalls der Verkaufsflächenbeschränkung auf 200qm ist hierfür zwingend notwendig und ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die beiden angesiedelten Märkte jeweils ein Vielfaches der 200qm VK aufweisen (in der Summe mehr als 2000qm).
- neu eingeführt wird der Ausschluss von Vergnügungsstätten durch textliche Festsetzung. Aus stadtplanerischer Sicht sind Vergnügungsstätten (z.B. Diskotheken, Spielhallen, Wettbüros mit Verweilfunktion…) im Plangebiet nicht gewollt: Zum Einen sind sie aufgrund der üblichen Betriebszeiten bis tief in die Nacht nur bedingt verträglich mit den angrenzenden Wohngebieten, zum Anderen „verbrauchen“ sie anderweitig gewerblich nutzbare Grundstücke, die in Aschaffenburg ohnehin ein knappes Gut sind.

Ersatzlos entfallen zwei textliche Regelungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Mobilfunkstandorten (Festsetzung städtebaulich nicht begründbar) und zum Verbot des oberirdischen Verlaufs von Telekommunikationsleitungen (unnötige Überregulierung).

Nutzungsartenabgrenzung
Im Bebauungsplanänderungsentwurf sind unterschiedliche (Teil-)Baugebiete mit dem Planzeichen für „Nutzungsartenabgrenzung“ getrennt. Im Vergleich zum rechtskräftigen „alten“ Bebauungsplan wurden aufgrund des Wegfalls von privater Grünfläche und von Verkehrsfläche zwischen den bisherigen Teilbaugebieten GEA und GEB bzw. GEB und GEC hier und ergänzend auch zwischen GEC und „Bahnanlage“ (Bahnhofsgebäude Südbahnhof) zwecks Abgrenzung der (Teil-)Baugebiete untereinander „Grenzen unterschiedlicher Nutzung“ in die Planzeichnung aufgenommen.

Maß der baulichen Nutzung
In allen Teilbaugebieten wird eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,2 bei II-III Vollgeschossen im vorderen Baufenster und max. II Vollgeschossen im hinteren Baufenster festgesetzt. Die bisher festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahlen (GRZ 0,6 / GFZ 1,2) und damit die bauliche Dichte bleiben in allen Baugebieten unverändert. Verändert wurde nur die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse im jeweils hinteren, zur Bahnanlage orientierten Baufenster der Gewerbegebiete (jetzt max. II statt vorher max. I Vollgeschoss). Städtebaulich ist die Möglichkeit einer höheren Bebauung auf den betreffenden Flächen wünschenswert bzw. zumindest unproblematisch. Außerdem dürfen im Falle einer festgesetzten Mindestgeschosszahl (also mindestens zwei Vollgeschosse im jeweils vorderen Baufenster der Gewerbegebiete) untergeordnete Bauteile und Anbauten ausnahmsweise niedriger ausgeführt werden.

Überbaubare Grundstücksflächen
Die im Bebauungsplanänderungs-Entwurf bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen haben einen durch Baulinie festgesetzten Abstand zur Straßenbegrenzungslinie der Südbahnhofstraße von drei Metern. Das anschließende vordere Baufenster hat eine Tiefe von 15m, das hintere Baufenster reicht in sehr unterschiedlichen Tiefen bis (nahe) an das benachbarte Bahngelände heran. Im Vergleich zum rechtskräftigen „alten“ Bebauungsplan ist die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen in ihrem Grundmuster damit gleichgeblieben. Allerdings werden die Gewerbegebiete GEA, GEB und GEC aufgrund des Wegfalls von privater Grünfläche und von Verkehrsfläche im Bebauungsplanänderungs-Entwurf nun von horizontal ununterbrochenen Baufenstern überspannt. Auch wurde das vordere, parallel zur Südbahnhofstraße geführte Baufenster von bisher 12m Tiefe auf jetzt 15m Tiefe ausgeweitet – ein Spielraum von 15m erscheint für (zulässige) dreigeschossige gewerbliche Baukörper angemessener und realistischer.
Schließlich wurden der Verlauf der Baulinie und der hinteren Baugrenze im östlichen Abschnitt des Teilbaugebiets GEC aufgrund eines hier befindlichen Leitungskorridors („mit Leitungsrechten zu Gunsten der AVG und der Stadt Aschaffenburg belastete Flächen“) angepasst.
Schließlich wird eine textliche Regelung eingeführt, wonach Nebengebäude und oberirdisch sichtbare Garagen nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen zulässig sind.

Bauweise
Im Bebauungsplanänderungs-Entwurf wird für die Gewerbegebiete eine sogenannte „abweichende Bauweise“ vorgesehen, in der Einzelgebäude oder Hausgruppen unter Einhaltung seitlicher Abstandsflächen eine Länge von 50m überschreiten dürfen. Im bisher geltenden „alten“ Bebauungsplan ist „offene Bauweise“ festgesetzt - das heißt, dass Gebäude von maximal 50m Länge unter Einhaltung eines seitlichen Grenzabstands errichtet werden dürften; diese Vorgabe erfüllen jedoch bereits die beiden Einzelhandelsbetriebe nicht, da sie eine Baukörperlänge von mehr als 50m aufweisen. Auch ist es häufig der Fall, dass gewerblich genutzte Gebäude länger als 50m sind.

Grünflächen, Pflanzbindungen und Pflanzgebote
Der Bebauungsplanänderungsentwurf enthält entlang der Straßenverkehrsflächen Grünstreifen als „private Grünflächen“ sowie 16 Einzelerhaltungsgebote für Bäume.
Als weitere grünordnerische Regelung wird in den Bebauungsplanänderungs-Entwurf die Festsetzung aufgenommen, dass auf den Baugrundstücken je 200qm überbaubarer Grundstücksfläche ein großkroniger, standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mind. 12-14cm, Pflanzbeet mind. 6qm) zu pflanzen ist. Die Pflanzgebote auf privaten Grünflächen, die Erhaltung von adäquatem Baumbestand auf dem Grundstück sowie eventuelle Pflanzgebote nach Maßgabe der kommunalen Stellplatzsatzung (GaStAbS) können auf diese Bestimmung angerechnet werden. Baumpflanzungen müssen zu Straßenbegrenzungslinien und Gleisen einen Mindestabstand von 2,50m einhalten.
Außerdem wird eine Festsetzung zur Dachbegrünung eingeführt, wonach flache oder flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung von weniger als 10° und ab einer Größe von mindestens 50qm extensiv oder intensiv zu begrünen sind. Dabei ist eine Substratauflage von mindestens 8cm Dicke vorzusehen. Davon ausgenommen sind Fensteröffnungen, Dachterrassen und untergeordnete Gebäudeteile. Von der Dachbegrünung kann abgesehen werden, wenn die betreffenden Dachflächen für die Gewinnung von Solarenergie genutzt werden.

Wie bereits in den Abschnitten „Art der baulichen Nutzung“ und „Überbaubare Grundstücksflächen“ beschrieben entfallen im Vergleich zum rechtskräftigen „alten“ Bebauungsplan an drei Stellen Festsetzungen über private Grünflächen. Damit werden auch die dort damit verbundenen Vorgaben zum Baumerhalt bzw. zur Pflanzung von Bäumen obsolet. Weiterhin müssen die beiden auf der „Bahnanlage“ des Südbahnhofs festgesetzten Baumerhaltungsgebote entfallen – auf planfestgestellten, „dem Bahnbetrieb gewidmeten Flächen“ sind derartige Festsetzungen nicht statthaft, da sie sich dem Zugriffsrecht der verbindlichen Bauleitplanung entziehen.
Die straßenbegleitend zur Südbahnhofstraße festgesetzte private Grünfläche bleibt unverändert; die Standorte der Baumpflanzgebote sind an die in der Zwischenzeit tatsächlich vorgenommenen Baumpflanzungen angeglichen.

Immissionsschutz und Altlasten
Der Bebauungsplanänderungsentwurf enthält textliche Festsetzungen zur Einschränkung zulässiger Lärmemissionen und zeichnerische sowie textliche Festsetzungen über Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen kontaminiert sind („Altlasten“).
Die bisherigen Festsetzungen zur Einschränkung zulässiger Lärmemissionen werden inhaltsgleich übernommen. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden konnte unter Abgleich mit dem Altlastenkataster („ABuDIS) geklärt werden, welche Kontaminationsflächen aus dem Bebauungsplan herausgenommen werden können und welche enthalten bleiben müssen. Zudem wird die textliche Festsetzung für die als erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen kontaminiert gekennzeichneten Flächen ergänzt: Hier sind im Falle einer Nutzungsänderung, eines Rückbaus, einer Entsiegelung oder einer Neubebauung Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe einer Boden- und abfallrechtlichen Erkundung zu ergreifen. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist auf kontaminierten Flächen nicht zulässig.

Dachformen
Auf die Festsetzung einer Dachform wird im Bebauungsplanänderungs-Entwurf verzichtet. Gewerbliche Baukörper weisen üblicherweise unterschiedliche Dachformen auf, was städtebaulich südlich der Südbahnhofstraße ohne Weiteres vertretbar ist: Beispielsweise ist es hier egal, ob ein Gebäude nun ein Sattel- oder ein Walmdach oder ein Flachdach hat, denn selbst auf der gegenüberliegenden Seite kommen diese Dachformen sämtlichst vor, ohne dass damit eine Störung des Ortsbildes einherginge.

Abstandsflächen
Im Bebauungsplanänderungs-Entwurf wird die textliche Festsetzung aufgenommen, dass die Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung Anwendung finden.

Zu 4:        Fortführung des Verfahrens nach § 13a BauGB

Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans wurde mit Beschluss des Stadtrats vom 14.05.2018 im Regelverfahren eingeleitet. Formell und materiell können für das vorliegende Bebauungsplan-Änderungsverfahren jedoch die Bestimmungen des § 13a BauGB angewendet werden: U.a. aufgrund der geringen Größenordnung der überbaubaren Flächen (weniger als 20.000 m²) handelt es sich um einen „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ – das hierfür vorgesehene „beschleunigte Verfahren“ ist nach § 13a Abs. 4 BauGB auch für die Änderung von Bebauungsplänen anwendbar. Alle weiteren materiellen Voraussetzungen des § 13a BauGB sind ebenfalls erfüllt, somit kann z.B. auf die Durchführung der für „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ nicht notwendigen „Umweltprüfung“ nach § 2 Abs.4 BauGB verzichtet werden.
Zur Verfahrenserleichterung und -beschleunigung soll daher beschlossen werden, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans „Südlich Südbahnhofstraße“ (Nr. 6/6) nach den Vorschriften des § 13 a BauGB über „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ weiter zu führen.
Der Beschluss, die Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren durchzuführen, ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 13a Abs.3 BauGB). Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans ohne Durchführung einer „Umweltprüfung“ aufgestellt wird.







Zu 5:        Nächster Verfahrensschritt: Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB

Der nächste Verfahrensschritt im Bebauungsplan-Änderungsverfahren ist die „öffentliche Auslegung“ gem. § 3 Abs. 2 BauGB.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Sie soll durch Aushang des Entwurfs zur Änderung des Bebauungsplans vom 13.05.2019 incl. Begründung für die Dauer (mindestens) eines Monats erfolgen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden über die öffentliche Auslegung in Kenntnis gesetzt und nochmals an der Planung beteiligt.

.Beschluss:

I.
1. Der Bericht der Verwaltung vom 13.05.2019 über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet "Südlich Südbahnhofstraße" zwischen Südbahnhofstraße, Schweinheimer Straße, Bahnlinie Aschaffenburg-Miltenberg und westlicher Begrenzung (Nr. 6/6) wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

2. Der Bericht der Verwaltung vom 13.05.2019 über die frühzeitige Beteiligung der Behörden zur Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet "Südlich Südbahnhofstraße" zwischen Südbahnhofstraße, Schweinheimer Straße, Bahnlinie Aschaffenburg-Miltenberg und westlicher Begrenzung (Nr. 6/6) wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

3. Der Entwurf vom 13.05.2019 zur Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet "Südlich Südbahnhofstraße" zwischen Südbahnhofstraße, Schweinheimer Straße, Bahnlinie Aschaffenburg-Miltenberg und westlicher Begrenzung (Nr. 6/6) mit Begründungsentwurf gleichen Datums wird gebilligt (Anlage 1).

4. Der Stadtrat beschließt, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans „Südlich Südbahnhofstraße“ zwischen Südbahnhofstraße, Schweinheimer Straße, Bahnlinie Aschaffenburg-Miltenberg und westlicher Begrenzung (Nr. 6/6) nach den Vorschriften des § 13a BauGB für „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ weiter zu führen.

5. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet "Südlich Südbahnhofstraße" zwischen Südbahnhofstraße, Schweinheimer Straße, Bahnlinie Aschaffenburg-Miltenberg und westlicher Begrenzung (Nr. 6/6) mit Begründungsentwurf gleichen Datums die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4. / PVS/6/4/19. Vollzug der StVO; Geschwindigkeitsbeschränkung zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 28.05.2019 ö Beschließend 4PVS/6/4/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Lärmaktionsplanung zur Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie für die Stadt Aschaffenburg aus dem Jahr 2017, sieht als verkehrsrechtliche Maßnahme zur Minderung der Lärmbelästigung, Geschwindigkeitsreduzierungen in stark belasteten Straßenabschnitten vor.
Die Anordnung der Maßnahme ergeht zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm in den Maßnahmenbereichen:

Im Abschnitt zwischen den Einmündungsbereichen …
Hanauer Straße
Schlotfegergrund und Duccastraße
Schweinheimer Straße
Alexandrastraße und Südring
Weißenburger Straße/Friedrichstraße
Duccastraße und der Herstallstraße
Verkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Straßenverkehrslärm erfolgen nach den Lärmschutzrichtlinien-StV. Dementsprechend kommen Maßnahmen insbesondere dann in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungspegel festgelegte Richtwerte überschreitet und durch die Maßnahme der Beurteilungspegel unter den Richtwert gesenkt wird bzw. eine Pegelminderung um 3 dB(A) bewirkt wird.
In den betroffenen Straßenabschnitten werden, gemäß fachtechnischer Berechnung durch das Amt für Umwelt und Verbraucherschutz, die Richtwerte der Lärmschutzrichtlinien-StV überschritten. Gemäß den fachtechnischen Berechnungen kann, durch die Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung in der Zeit von 22:00 – 06:00 Uhr, der Beurteilungspegel unter den Richtwert gesenkt werden.
Die schriftliche, verkehrsrechtliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde für den jeweiligen Maßnahmenbereich (s. Anlage) tritt letztendlich mit der Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen in Kraft. Es ist zu beachten, dass alle mit vorstehender Anordnung nicht übereinstimmenden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen durch den Straßenbaulastträger zu entfernen sind.
Es entstehen Kosten für die Schilder und Zusatzschilder.

.Beschluss:

Die Verwaltung wird aufgrund der noch laufenden Grundsatzdiskussion zur Verkehrsführung in der Innenstadt aufgefordert, mit der Umsetzung der verkehrsrechtlichen Maßnahmen aus dem Lärmaktionsplan 2017 noch mindestens zwei Monate abzuwarten.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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5. / PVS/6/5/19. Bewohnerparken Damm; - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 18.03.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 28.05.2019 ö Beschließend 5PVS/6/5/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Vorbemerkungen
Von 1992 bis 2014 wurden für sämtliche innerstädtischen Quartiere Parkraumuntersuchungen angestellt und die Einführung des Bewohnerparkens geplant und umgesetzt. Zuletzt entstand das Bewohnerparkgebiet B1 "Damm-Süd" in drei Schritten in den Jahren:
2009 Teilgebiet Dammer Steg,
2013 Teilgebiet Damm-West und
2014 Restgebiet
eingeführt. Seitdem sind infrastrukturelle Entwicklungen erfolgt, die eine Veränderung der Parkraumnachfrage und dessen Verteilung im Gebiet hervorgerufen haben:
  • Bau der Fach- und Berufsoberschule (ca. 900 Schülerinnen und Schüler)
  • Bau der Stadtteilverbindung zwischen dem Dammer Tor und dem Hauptbahnhof. Bis dahin waren die Gleise nur über den Dammer Steg oder die flankierenden Straßenverbindungen Müllerstraße und Glattbacher Überfahrt zu überwinden.
  • Neue Gewerbe- und Dienstleistungs-Ansiedlung am Dämmer-Tor mit Bau eines Parkhauses (400 Stellplätze + 200 P&R-Stellplätze)
  • Neue Wohnbebauung entlang der Bernhardstraße und Langen Straße auf ehemaligen Gewerbeflächen.

  1. Analyse des vorhandenen Parkraums
Das Bewohnerparkgebiet Damm-Süd (B1) ist das größte Bewohnerparkgebiet Aschaffenburgs mit 6.100 Einwohnern und 1.429 Parkständen, die sich gemäß Bild 1 auf die unterschiedlichen Parkregelungen verteilen.
Bild 1: Parkstände nach Regelungsart im Bestand

Mit Bild 2 wird eine Übersicht über alle Bewohnerparkgebiete und den jeweiligen Kenndaten gegeben.
Bild 2: Kenndaten der Bewohnerparkgebiete in Aschaffenburg
Aktuell (29.04.2019) sind 851 Bewohnerparkausweise für das Gebiet B1 ausgestellt. Werden die 113 reinen Kurzzeitparkplätze von der Gesamtzahl 1.429 abgezogen, so verbleiben 1.316 für Bewohner grundsätzliche zur Verfügung stehende Parkstände. Ein direkter Vergleich zwischen den Bewohnerparkausweisen und den zur Verfügung stehenden Parkständen ist aber nicht aussagekräftig: je größer die Menge der Parkstände "ohne Beschränkung" ist, desto weniger Bewohnerparkausweise werden von den Bewohnern beantragt. Diesen Zusammenhang zeigt das Beispiel Brentanoviertel in umgekehrte Weise: hier leben rund 1.800 Personen weniger als in Damm aber die Anzahl ausgestellter Ausweise ist sogar höher.
In Damm ist die Anzahl der Parkstände "ohne Beschränkung" mit 541 sowohl absolut als auch im Verhältnis zum Gesamtangebot sehr hoch. Seit Bestehen des Bewohnerparkens haben sich gebietsfremde Parker auf diese Bereiche konzentriert und damit die zuvor geringe Auslastung des Parkraums schlagartig erhöht. Bewohner dieser Bereiche beklagen daher die schlechter werdenden Chancen auf einen Parkplatz.

  1. Weiterentwicklung des Bewohnerparkkonzepts
Ausgehend von der vorhandenen Parkregelung in Anlage 1, soll ein Teil (157 Parkstände) der noch weit verbreiteten Parkstände "ohne Beschränkung" in Bewohnerparkstände (95) oder auch Mischparkstände (62) umgewandelt werden. Dies soll vorrangig im zentralen Bereich des Gebiets erfolgen.
Es wurde bewusst auf eine umfangreiche Parkraumuntersuchung verzichtet, um möglichst schnell auf die zunehmenden Beschwerden der Bewohner eingehen zu können.
Auffällig bleibt das unbeschränkte Parken in der zentral gelegenen Paulusstraße: Auf Grund des Baumbestandes wurde seitens der Bewohner seinerzeit dafür plädiert, die bestehende Regelung beizubehalten (eingeschränktes Haltverbot je Straßenseite an einem Vormittag), damit die Reinigung durch die Kehrmaschine ungestört bleibt. Mit den Konzeptänderungen bleibt das Parken in der Paulusstraße unbeschränkt. Das kann dazu führen, dass sich der gebietsfremde Parksuchverkehr noch stärker als bislang auf die Paulusstraße konzentriert. Dies muss in jedem Fall beobachtet werden.
Die Konzeptfortschreibung ist in Anlage 2 dargestellt. Zum besseren Vergleich mit dem Bestand sind die Parkstandsbereiche, für die eine Änderung vorgesehen ist, mit einem roten Punkt gekennzeichnet. Schließlich zeigt Bild 3 noch die Verteilung der Parkstände nach Regelungsart sowie die Mengenänderungen.
Bild 3: Parkstände nach Regelungsart mit der Konzeptfortschreibung
Es ist davon auszugehen, dass überwiegend Schülerinnen und Schüler sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in Damm ansässigen Schulen und Betriebe zurzeit die unbeschränkten Parkflächen tagsüber in Anspruch nehmen. Auch einige Bewohner werden in Anbetracht der vielzähligen unbeschränkten Parkbereiche bewusst auf einen Bewohnerparkausweis verzichtet haben.
Mit der Reduzierung der unbeschränkten Parkbereiche werden es Nicht-Bewohner schwieriger haben einen kostenlosen Parkplatz über einen längeren Zeitraum zu bekommen. Ein Ausweichen in entfernter gelegene Bereiche innerhalb oder auch außerhalb des Planungsgebiets wird kaum möglich sein, da auch hier der Parkdruck mittlerweile stark gestiegen ist. Daher kann nur der öffentliche Nahverkehr und ggf. die Bildung von Fahrgemeinschaften die Parkraumnachfrage mildern.
Die Nutzung vorhandener Kundenparkplätze durch Bewohner wird in der Regel von den Marktbetreibern kritisch gesehen, weil es mit einem zusätzlichen Aufwand der Überwachung verbunden ist und die Befahrbarkeit des Parkplatzes immer gewährleistet sein muss.








  1. Parkraumüberwachung
Die Ausweisung reglementierten Parkraums erfordert gegenüber einem unbeschränkten Parkraum stärkere Überwachungsaktivität. Eine Auswertung des Ordnungs- und Straßenverkehrsamts der zentralen Gebietsstraßen mit einer Bewohnerparkregelung über die letzten 6 Monate ergab folgendes Bild:
Straße
BewohnerParkstände
Kontrollen
Strafzettel
Anteil Falschparker je Kontrolle
Schneidmühlweg
92
16
88
6%
Bernhardstraße
63
11
72
10%
Uhlandstraße
42
13
63
12%
Boppstraße
65
10
44
7%
Merlostraße
46
9
59
14%
Antoniusstraße
28
12
66
20%
Bild 4: Auszug der Kontrolltätigkeit in Damm-Süd

Die Anzahl der in Bild 4 aufgeführten Strafzettel beziehen sich auf Verstöße gegen die Bewohnerparkregelung, d. h. Fahrzeuge ohne Bewohnerausweis wurden in Bereichen geparkt, die den Bewohnern vorbehalten sind. Der Anteil der Verwarnungen je Straße und Kontrolldurchgang schwankt von 6-20%, wobei 20% bereits ein sehr hoher Anteil ist – hier handelt es sich nicht mehr um Verfehlungen einzelner, sondern um gezielt in Kauf genommenes Fehlverhalten.
Mit der Umwandlung unbeschränkter Parkbereiche in Bewohnerparkbereiche muss die Überwachungsaktivität erhöht werden. Das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt kann nach der abgeschlossenen Einarbeitung der 7 weiteren Vollzeitkräfte im Verkehrsüberwachungsdienst die Kontrolldichte erhöhen, was insbesondere in der Zeit nach Einführung der neuen Regelung von hoher Bedeutung ist.

  1. Weitere Aspekte des Antrags der SPD-Stadtratsfraktion
Schillerstraße: Ausweisung der unbeschränkten Parkbereiche in Mischparkstände
In der Schillerstraße befinden sich zwischen der Dyroff- und Boppstraße 12 Parkstände. Ein Bedarf zum Kurzzeitparken besteht hier nicht, daher bleibt es bei der bestehenden Regelung. Im Bereich zwischen Uhland- und Glattbacher Straße befinden sich 13 Parkstände. Auch hier ist kaum Gewerbe vorhanden. Eine Änderung könnte dazu führen, dass der Mittelstreifen noch stärker zum Parken genutzt wird.
P+R-Parkplatz im Osten des Stadtteils
Zurzeit läuft die Planung für den P+R-Parkplatz am Volksfestplatz. Der Erfahrungsgewinn sollte zunächst abgewartet werden, bevor weitere P+R-Projekte folgen.
Parkplatz im Nahbereich Dämmer Mitte zur Verfügung stellen
Unabhängig von der offensichtlich mangelnden Flächenverfügbarkeit für einen Parkplatz, wird dieses Thema vom städtebaulichen Wettbewerb zur Dämmer Mitte aufgenommen, den die Verwaltung zur Zeit vorbereitet.
Kundenparkplätze abends den Bewohnern zugänglich machen
Die Verwaltung hat bereits die in Frage kommenden Verbrauchermärkte angeschrieben – eine Antwort steht jedoch noch aus.
Mitarbeiterparkplätze / Job-Tickets
Für die Bereitstellung von Parkraum für Mitarbeiter durch die Arbeitgeber besteht aus Sicht der Verwaltung kaum Potenzial. Die Bewerbung von Job-Tickets sollte auch im Interesse des Verkehrsbetriebs forciert werden.

.Beschluss:

I.
1. Der Bericht der Verwaltung zum Bewohnerparkgebiet Damm-Süd wird zur Kenntnis genommen.

2. Den Änderungen der Parkregelung von unbeschränkten Parkbereichen hin zu reinen Bewohner- und Mischparkständen gemäß der Anlage 2 wird zugestimmt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. / PVS/6/6/19. Aufstellung von 3 Bebauungsplänen für den Bereich des Godelsbergs zwischen Bismarckallee und Ludwigsallee; - Antrag der KI vom 27.03.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 28.05.2019 ö Vorberatend 6PVS/6/6/19
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.06.2019 ö Beschließend 9PL/9/9/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung zur städtebaulichen Situation, zur bisherigen Behandlung im Stadtrat und zum Planungsrecht:

In den letzten Jahren, aktuell und voraussichtlich auch in Zukunft gab und gibt es im gesamten „Godelsberg“ immer wieder Bauvorhaben, die in der Nachbarschaft zu größeren Diskussionen führen: Ältere Häuser werden abgebrochen und durch großzügige Einfamilienhäuser im Villenstil moderner Ausprägung ersetzt, und / oder große Grundstücke werden verkauft und mit Mehrfamilienhäusern, meist mit Staffelgeschoss und Tiefgarage, überplant. Baurechtlich war dies möglich bzw. zulässig, da das Gebiet insgesamt sehr heterogen strukturiert ist - Mehrfamilienhäuser, Einfamilienhäuser, freistehende Gebäude, Doppelhäuser und Hausgruppen, häufig in unterschiedlicher Geschossigkeit und Größe, Häuser mit tiefen Vorgärten und solche mit geringen Vorgartentiefen, bilden eine bunte Mischung. Diese Vielfalt spiegelt sich im Erscheinungsbild des Gebiets wider; sie ist Abbild der architektonischen Gestaltungsvorlieben und der unterschiedlichen Wohnbedürfnisse und -wünsche der letzten 100 Jahre: Gründerzeitliche Bauten mit historisierenden Gestaltungselementen, bescheidene, unspektakuläre Bauten der 50iger Jahre und ausgeprägte Villenarchitektur, historisierend-verspielt oder kubisch-modern, stehen nebeneinander. Dies erschwert regelmäßig die Diskussion und die Meinungsbildung über das Einfügen und die damit verbundene planungsrechtliche Zulässigkeit.
Nachdem im Gebiet fortlaufend immer wieder Neubauvorhaben zu erwarten sind, die größere Diskussionen mit der jeweiligen Nachbarschaft auslösen können und bauplanungsrechtlich umstritten sein mögen, empfiehlt die Verwaltung, wie bereits für andere Gebiete im Stadtgebiet, durch Bebauungspläne unter Berücksichtigung der durchaus heterogenen Bestandsbebauung möglichst einfache, und doch hinreichend klare und verbindliche Rahmenbedingungen zu schaffen – dies ist der Hintergrund für diese neuerliche Beschlussvorlage, die in wesentlichen Zügen die gleichen Planungsziele benennt wie eine Beschlussvorlage aus dem Jahr 2015.
Denn bereits vor gut vier Jahren gab es infolge von Anträgen aus dem Stadtrat (Antrag der KI, UBV und ÖDP vom 12.12.2014, Antrag der KI vom 13.01.2015, Anträge der UBV und ÖDP vom 21.04.2015 und 11.05.2015) einen Anlauf zur Aufstellung von Bebauungsplänen am „Godelsberg“: Ein Beschluss des Stadtratsplenums zur „Aufstellung von 6 Bebauungsplänen für den Bereich des „Godelsbergs“ zwischen Fasanerie und Kühruhgraben“ kam jedoch letztlich nicht zustande. In folgenden Gremien wurde die Beschlussvorlage zur Behandlung vorgelegt:

PVS 13.01.2015:        beschlussmäßig nicht behandelt
PVS 10.02.2015:        vorberaten und mehrheitlich beschlossen
Plenum 20.04.2015:        beschlussmäßig abgesetzt
Plenum 16.11.2015:        beschlussmäßig abgesetzt
Plenum 07.12.2015:        beschlussmäßig abgesetzt

Für den Bereich des „Godelsbergs“ zwischen Fasanerie bzw. Bismarckallee und Ludwigsallee gilt aktuell Folgendes Planungsrecht:
Es besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan (Nr. 3/16) sowie zwei rechtskräftige, übergeleitete Baulinienpläne (Nr. 35 + 43). Der Bebauungsplan Nr. 3/16 ist ein „qualifizierter Bebauungsplan“ im Sinne des § 30 Abs.1 BauGB, der die Bebaubarkeit der Grundstücke umfassend regelt. Die zwei bestehenden Baulinienpläne regeln durch Baugrenzen und Baulinien lediglich die Baufluchten, die nicht überschritten werden dürfen bzw. an die anzubauen ist. Darüber hinaus regelt für die bisher nicht überplanten Bereiche das „Einfügungsgebot“ des § 34 BauGB die planungsrechtliche Zulässigkeit eventueller Bauvorhaben.

Zu 1+2:

Die Verwaltung schlägt vor, für das Gebiet des „Godelsbergs“ zwischen Bismarckallee und Ludwigsallee drei einfache Bebauungspläne aufzustellen. Insgesamt handelt es sich hierbei um das Gebiet nördlich der Ludwigsallee, das für die Bebauungsplanung aber insbesondere aufgrund seiner Größe in drei Teilgebiete aufgeteilt werden soll. Anders als im Jahr 2015 beschränkt sich der Vorschlag zur Aufstellung von drei Bebauungsplänen nur auf den Siedlungsteil nördlich der Ludwigsallee; das Gebiet südlich der Ludwigsallee bis zum Kühruhgraben, für das im Jahr 2015 ebenfalls die Aufstellung von Bebauungsplänen diskutiert wurde, erscheint in seiner städtebaulichen Grundstruktur einheitlicher und stabiler und ist seltener von nachbarschaftlich und/ oder planungsrechtlich umstrittenen Bauvorhaben betroffen. Auch ist eine Überplanung des Gesamtgebietes zwischen Bismarckallee und Kühruhgraben realistisch betrachtet seitens der Verwaltung kaum in überschaubaren Zeiträumen zu bewältigen.

Mit den Beschlüssen für die Aufstellung von Bebauungsplänen wird das im Baugesetzbuch hierfür vorgeschriebene Verfahren eingeleitet. Im Planungsverfahren soll die Öffentlichkeit „möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung“ unterrichtet werden (vgl. § 3 Abs.1 BauGB). Diese „frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit“ wird in der Regel nach Billigung eines Bebauungsplan-Vorentwurfs oder von Planungsvarianten durch den Stadtrat durchgeführt. Für die Erörterung der Bebauungsplanung am „Godelsberg“ erscheint eine „Bürgeranhörung“ sinnvoll.

Um die Bearbeitung der Bauleitplanung übersichtlich und in einem angemessenen Zeitrahmen abzuschließen, wird vorgeschlagen, für das Gebiet zwischen Bismarckallee und Ludwigsallee insgesamt drei Bebauungspläne aufzustellen, die sich in ihrer Abgrenzung an der bestehenden Siedlungsstruktur und ihren Besonderheiten sowie am jeweiligen Planungs- und Regelungsbedarf orientieren.
Für jedes Teilgebiet sind unter Berücksichtigung der Verfahrensvorschriften und in Abhängigkeit von den verschiedenen Interessenslagen zwei bis drei Jahre Arbeitszeit anzusetzen. Ergänzend zu den jeweiligen Aufstellungsbeschlüssen für die drei Teilgebiete schlägt die Verwaltung folgende Prioritätensetzung vor:

Erste Priorität:

Aufstellung eines Bebauungsplans für das Teilgebiet „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29):

- Im Gebiet „Südlich Bismarckallee – Ost“, das hinsichtlich der baulichen Dichte bisher noch einigermaßen homogen bebaut ist, gibt es noch größere Baulücken bzw. gering ausgenutzte, ausgedehnte Areale (z.B. an Gneisenaustraße, Schwarzenbergstraße und im nördlichen Abschnitt der Yorckstraße), auf denen theoretisch sehr große Baukörper untergebracht werden könnten. Zudem sind die Baugrundstücke östlich der Kirchnerstraße teilweise sehr tief, was Bauinteressenten zu einem weiten Abrücken geplanter Baukörper (evtl. in zweiter Reihe) von der Erschließungsstraße mit entsprechenden Eingriffen in den natürlichen, teils bewaldeten Hang verleiten könnte. Schließlich befinden sich am nordöstlichen Ende der Straße Lug ins Land bewaldete Außenbereichsgrundstücke, für die eine abschließende baurechtliche Klarstellung sinnvoll ist.
Mit Aufstellung eines neuen Bebauungsplans würde der aktuell für größere Teile dieses Gebiets geltende Baulinienplan Nr. 43 für den Bereich zwischen Bismarckallee, Yorckstraße und Godelsberg aus dem Jahr 1955 funktionslos.

Folgende Planungsziele werden für dieses Gebiet formuliert:
- Verhinderung übermäßiger Gebäudevolumen durch Festsetzung von Obergrenzen der zulässigen Gebäudegrundfläche und der Zahl der Vollgeschosse
- Sicherung des genehmigten baulichen Bestands
- Unterbindung der Möglichkeit einer zusätzlichen Hinterlandbebauung „in zweiter Reihe“ im Gebietsabschnitt zwischen Gneisenau- und Arndtstraße
- Eindeutige Abgrenzung des Baugebiets zum Außenbereich und Begrenzung der überbaubaren Flächen (Baufenster) östlich der Kirchnerstraße
- Erhalt der Gehölzflächen am nordöstlichen Ende der Straße Lug ins Land

Die Bebauungspläne der „ersten Priorität“ sollen noch 2019 inhaltlich begonnen und möglichst bis 2021 abgeschlossen werden.


Zweite Priorität:

Aufstellung eines Bebauungsplans für das Teilgebiet „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27):

- Das Gebiet „Südlich Bismarckallee – West“ weist noch mehrere Baulücken und auch einige große Grundstücke auf, deren Erst- oder Neubebauung zu nachbarschaftlichen Verwerfungen führen könnte. Dies ist insbesondere beachtlich, weil es in diesem Teilgebiet entlang der Moltkestraße Geschosswohnungsbau mit drei Geschossen plus ausgebautem Dach gibt und zudem bereits Ansätze einer nur bedingt verträglichen Hinterlandbebauung in zweiter Reihe (Steinstraße 16b) vorliegen.
Außerdem gilt in diesem Teilgebiet entlang der Moltkestraße noch der inhaltlich zwar überholte, aber rechtskräftige „Baulinienplan (Nr.35) für die neue Ringstraße zwischen Bismarckallee und Würzburger Straße“ aus dem Jahr 1949, der u.a. für die Moltkestraße einen Straßenkörper mit einem Querschnitt von 20m zwecks Ertüchtigung zur Ringstraße festsetzt. Dieser Baulinienplan wird mit Aufstellung eines neuen Bebauungsplans abgelöst.

Folgende Planungsziele werden für dieses Gebiet formuliert:
- Verhinderung übermäßiger Gebäudevolumen durch Festsetzung von Obergrenzen der zulässigen Gebäudegrundfläche und der Zahl der Vollgeschosse
- Sicherung des genehmigten baulichen Bestands
- Unterbindung der Möglichkeit einer zusätzlichen Hinterlandbebauung „in zweiter Reihe“ in weiten Teilen des Gebiets (z.B. im Abschnitt westlich der Tannstraße)
- Neuordnung der überbaubaren Flächen entlang der Moltkestraße

Der Bebauungsplan der „zweiten Priorität“ soll im Jahr 2020 inhaltlich begonnen werden.

Dritte Priorität:

Aufstellung eines Bebauungsplans für das Teilgebiet „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28)

- Auch in diesem Gebietsabschnitt können bauliche Entwicklungen eintreten, die im Einzelfall zu Spannungen führen. Allerdings gibt es hier wenige(r) aus dem Rahmen fallende Konstellationen, weshalb die baurechtliche Situation mit dem Instrumentarium des „Einfügungsgebots“ des § 34 Baugesetzbuch bis auf Weiteres gut beherrschbar ist.

Perspektivisch soll der Bebauungsplan der „dritten Priorität“ ab 2021 inhaltlich bearbeitet werden.

Zu 3:

Planungsrechtlicher Regelungsbedarf besteht am „Godelsberg“ vornehmlich in Bezug auf die absolute Größe und das Gesamtvolumen der Baukörper sowie hinsichtlich der Bebauungstiefe bzw. der Möglichkeit einer „Hinterlandbebauung“ in zweiter (oder dritter) Reihe.
Aufgrund der teils sehr unterschiedlichen Grundstücksgrößen sind die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) und einer Geschossflächenzahl (GFZ) zur Erreichung des städtebaulichen Ziels ungeeignet, da sie als Relationswert gerade dazu führen, dass auf großen Grundstücken unverträglich große, voluminöse Gebäude mit ggf. vielen Wohneinheiten entstehen können. In Gebieten mit sehr ungleichen Grundstücksverhältnissen ist die Festsetzung einer maximalen Gebäudegrundfläche zielführend, flankiert durch eine Obergrenze der zulässigen Zahl der Vollgeschosse. Das hat zur Folge, dass z.B. in einer sehr breiten Baulücke an Stelle eines übergroßen Baukörpers zwei kleinere Gebäude errichtet werden müssen, die sich besser in die Maßstäblichkeit der umgebenden Bebauung im Ortsteil einpassen.
Weiterhin sind in den Bebauungsplänen durch Festsetzung von Baugrenzen die überbaubaren Flächen zu definieren. Damit kann bei Bedarf die Freihaltung innenliegender Flächen gesichert und die Platzierung der Baukörper gesteuert werden.

Weitere Regelungen wie z.B. die Festsetzung der Nutzungsart, von Verkehrsflächen oder gestalterische Vorgaben zur Dachlandschaft sind am Godelsberg aufgrund der vorhandenen Strukturen verzichtbar. Aus diesem Grund genügen sogenannte „einfache Bebauungspläne“ im Sinne des § 30 Abs.3 BauGB für die Erreichung der Planungsziele. Aufgrund ihrer „Schlankheit“ durch relativ wenige Festsetzungen sind einfache Bebauungspläne den betroffenen Grundstückseigentümern und Bewohnern leichter erklär- und vermittelbar. Sie vermeiden unnötige Überregulierungen und verringern den Verfahrens- und Kostenaufwand.
Bebauungspläne, die (u.a.) sich innerhalb bestehender, bebauter Ortsteile bewegen und den sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden „Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändern“, können nach Maßgabe des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden.

Durch Aufstellung von einfachen Bebauungsplänen mit Verzicht auf die Festsetzung einer GFZ erübrigt sich auch die Frage nach Kosten, die durch Aufstellung des Bebauungsplans zusätzlich auf alle Grundstückseigentümer zukommen könnten: Da durch den Bebauungsplan das zulässige Maß der baulichen Nutzung (in Form der zulässigen Geschossfläche) im Vergleich zum geltenden Planungsrecht nach § 34 BauGB nicht erhöht wird und auch keine neuen Erschließungsanlagen (Straßen) geplant sind, fallen weder durch Bebauungsplan bedingte erhöhte Entwässerungsbeiträge noch neue Erschließungsbeiträge an.

Zu 4:

Wird ein Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, liegen auch die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB vor. Für das Gebiet des „Godelsbergs“ ist vom Gebrauch dieses Instruments in der aktuellen Situation dringend abzuraten: Der allergrößte Teil der sich im Gebiet abbildenden Neu- und Umbauvorhaben ist planungsrechtlich unproblematisch und fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein – solche Bauvorhaben werden durch eine Veränderungssperre unnötig behindert.
Ohnehin ermächtigt der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan die Baugenehmigungsbehörde nach § 15 BauGB dazu, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Baugesuchen für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten auszusetzen. Für mögliche „Problemfälle“ reicht dieses Instrument aus. Sollte die gesamte bauliche Entwicklung im Gebiet wider Erwarten eine unerwünschte Richtung einnehmen, ist der Erlass einer Veränderungssperre auch zu einem späteren Zeitpunkt im Bebauungsplanverfahren möglich.

.Beschluss:

I.

1. Für das Gebiet zwischen Bismarckallee und Ludwigsallee werden in Ergänzung des rechtskräftigen Bebauungsplans drei Bebauungspläne zur Aufstellung beschlossen:

- Der Stadtrat beschließt die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs.3 BauGB für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – Ost“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Fl.-Nr. 4347/2, westlicher bzw. südwestlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. 4319, 4382, 4381 und 4338, südlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. 4343/15 und 4343/14, Lug ins Land, Yorckstraße und Gneisenaustraße (Nr. 3/29)

- Der Stadtrat beschließt die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs.3 BauGB für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – Mitte“ zwischen Bismarckallee, Gneisenaustraße, Bechtoldstraße, Ludwigsallee, Yorckstraße und Scharnhorststraße (Nr. 3/28)

- Der Stadtrat beschließt die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs.3 BauGB für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – West“ zwischen Bismarckallee, Scharnhorststraße, Yorckstraße, Ludwigsallee und Fußweg zwischen Bismarck- und Ludwigsallee (Nr. 3/27)

2. Die drei Bebauungspläne werden in folgender Priorität aufgestellt (Anlage 3):

Erste Priorität:
- Bebauungsplan für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – Ost“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Fl.-Nr. 4347/2, westlicher bzw. südwestlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. 4319, 4382, 4381 und 4338, südlicher Grenze der Grundstücke Fl. -Nr. 4343/15 und 4343/14, Lug ins Land, Yorckstraße und Gneisenaustraße (Nr. 3/29)

Zweite Priorität:
- Bebauungsplan für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – West“ zwischen Bismarckallee, Scharnhorststraße, Yorckstraße, Ludwigsallee und Fußweg zwischen Bismarck- und Ludwigsallee (Nr. 3/27)

Dritte Priorität:
- Bebauungsplan für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – Mitte“ zwischen Bismarckallee, Gneisenaustraße, Bechtoldstraße, Ludwigsallee, Yorckstraße und Scharnhorststraße (Nr. 3/28)

3. Die Bebauungspläne sollen als „einfache Bebauungspläne“ im Sinne des § 30 Abs.3 BauGB im „vereinfachten Verfahren“ gemäß § 13 BauGB aufgestellt werden.

4. Eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB wird für die einzelnen Geltungsbereiche nicht beschlossen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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7. / PVS/6/7/19. Einbau von Wertstoff Unterflurcontainern in der Cornelienstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 28.05.2019 ö Beschließend 7PVS/6/7/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Ausgangslage und Projektentwicklung
Das Sandtor an der Sandkirche stellt eine historische und städtebaulich prägende Eingangssituation für die Fußgängerzone dar. Dies wurde in den Untersuchungen zum Sanierungsgebiet Innenstadt immer wieder betont. Die dort aufgestellten Wertstoffcontainer entlang der Mauer zum Schöntal sind dem Stadtbild sehr abträglich und sind nach wie vor immer wieder Thema in Sitzungen des Initiativkreises der Innenstadt. Sie sollen verlagert oder umgestaltet werden.
Eine Alternative hierzu stellt die unterirdische Mülllagerung in Form von Unterflurcontainern dar (siehe Anlage,- Detail und Foto). Hierbei befindet sich der Sammelbehälter nicht wie derzeit im Straßenraum, sondern im Untergrund. Solche Anlagen sind in vielen Städten bereits eingerichtet, denn sie fügen sich unauffällig aber funktional in das Stadtbild ein (siehe Beispiel Anlage).
Der derzeitige Container-Standort ist leider zum Einbau von Unterflurcontainern u. a. aufgrund technischer Einbauten sowie aus verkehrlicher Sicht z. B. wegen schlechter Anfahrbarkeit und Wendemanövern ungeeignet.
Das Stadtplanungsamt hat daher weitere geeignete Standorte für die Wertstoffcontainer in der näheren Umgebung geprüft.
  1. Bestand und Planung
2.1        Bestand und Variantenuntersuchung
Derzeit sind entlang der historischen Parkmauer der Grünanlage Schöntal 8 Container aufgestellt. Für die nähere Betrachtung wurde der Einbau von Unterflurcontainern an der Zufahrt zur Betgasse und in der Cornelienstraße vor dem Ämtergebäude geprüft (siehe Anlagen).
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Standort in der Betgasse aus verkehrlichen – sowie aus Gründen der Unterhaltung und des Entleervorganges nicht funktioniert.
2.2        Planung und Parkregelung
Ein realisierbarer Standort für solche Unterflurcontainer ist die Cornelienstraße auf Höhe des Ämtergebäudes. Bei Umsetzung der Maßnahme sind zwei Unterflurcontainer auf dem breiten Gehweg (knapp 5 m) und drei Unterflurcontainer im seitlichen Straßenbereich der öffentlichen Parkflächen vorgesehen.
Für eine Realisierung müssen zwei öffentliche Stellplätze aufgegeben werden. Die derzeitigen Parkplätze sind in der Zeit zwischen 8.00 – 20.00 Uhr mit Parkscheinautomat bewirtschaftet. Eine Bewohnerparkregelung besteht nicht.
Der Containerstandort ist mit dem Staatlichen Bauamt abgestimmt. An die Stadtverwaltung wurde der Wunsch herangetragen, die derzeitige Parkregelung auch auf die Bedürfnisse des Ämtergebäudes abzustimmen, damit vor allem Besucher und Kunden im öffentlichen Straßenraum besser einen Parkplatz finden können. Es wird daher vorgeschlagen eine zeitliche Begrenzung der Parkzeit zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr mit einer Parkhöchstdauer von 4 Stunden mittels Parkscheibenregelung einzurichten. Zwischen 18.00 Uhr und 8.00 Uhr sollen die Parkplätze dann ausschließlich Anwohnern zur Verfügung stehen.
Diese geplante Parkregelung bietet vor allem Anwohnern der Innenstadt und des Brentanoviertels verstärkt die Möglichkeit abends und nachts einen Parkplatz zu finden.
Die Planung wurde mit den Stadtwerken abgestimmt und von dort befürwortet.
Auch der Initiativkreis Innenstadt begrüßt sie sehr.
2.3        Technische Beschreibung
Wie eingangs erwähnt befindet sich der Sammelbehälter (Container) im Untergrund. Die nach oben sichtbare Öffnung entspricht ca. der Größe eines üblichen Mülleimers. Aufgrund der unterirdischen Konstruktion verringert sich auch die Lärmbelästigung beim Entsorgen der Wertstoffe. Ein weiterer wesentlicher Vorteil stellen der barrierefreie Zugang und die leicht zu öffnenden Klappen dar. Hiermit verbunden ist, durch die Kühle die auch in den warmen Jahreszeiten gewährleistet wird, zusätzlich eine Verbesserung der hygienischen Sammelbedingungen.
Das Stadtbild wird, gerade im Innenstadtbereich optisch erheblich aufgewertet, wodurch als positiver Begleiteffekt auch eine größere Hemmschwelle zur Vermüllung hervorgerufen wird.
Für den Einbau von Unterflurcontainern ist die Herstellung einer ca. 3 m tiefen Baugrube mit Spundwänden sowie die Herstellung eines Planums erforderlich, wohinein der Betonschacht als Fertigteil mit dem Container in die Grube mit einem Kran an Stahlseilen eingebracht wird.
Die Leerung der Container erfolgt mittels eines Mobilkranes, wobei sich der Container an der Unterseite aufklappt und als Sicherheit für Fußgänger eine Plattform aufgebaut wird.
2.3       Kosten und Finanzierung
Die Kosten für die geplante Baumaßnahme belaufen sich auf ca. 130 000 €.
Die Stadtwerke klären sich bereit, die Kosten für die Unterflurcontainer sowie für die techn. Einbauten zu übernehmen. Die Verwaltung finanziert die Betontröge sowie Einbau und strebt den Erhalt von Fördermitteln im Rahmen der Stadtsanierung an. Hierbei liegt der Kostenanteil der Verwaltung bei ca. 80 %.
Die geplante Maßnahme soll im Jahre 2020 realisiert werden und kann im Rahmen der Sanierung gefördert werden.
  1. Empfehlung
Die geplante Maßnahme trägt bedeutend zur optischen Aufwertung im Bereich des Sandtores bei und erzeugt eine neue Freifläche, die z. B. funktional für Fahrradabstellanlagen oder zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität mit Straßenmobiliar genutzt werden kann.
Die Verwaltung befürwortet aufgrund voranstehender Ausführungen den Einbau von Unterflurcontainern. Der Standort Cornelienstraße wird als Test gesehen, um zukünftig auch andere Wertstoffcontainer Standorte mit diesem System anzustreben.
Der Beschlussvorlage liegen ein Lageplan im Maßstab 1: 500, ein Detailplan (M 1:100) sowie eine Abbildung eines Unterflurcontainers bei.

.Beschluss:

I.
1. Die Planung der Verwaltung zum Einbau von Unterflurcontainern in der Cornelienstraße wird zur Kenntnis genommen (Anlage 4).

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Schritte für den Einbau von Unterflurcontainern vorzunehmen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

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8. / PVS/6/8/19. Aufhebung des Stadtratsbeschlusses aus der 11. Sitzung des PVS vom 03.12.2013 („Grundstück Haidstraße/Woernerstraße – Planungsvorschlag für die Neuordnung des Wohnumfeldes“) zur Neugestaltung des städtischen Grundstücks (Fl.-Nr. 38, Gem. Damm) als öffentliche Parkplatz- und Grünfläche; - Aufhebungsbeschluss und Planungsänderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 28.05.2019 ö Beschließend 8PVS/6/8/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.

Zu 1.

Am 29.05.2019 soll der Bauantrag für den Wohnhausneubau (10 WE) mit Stellplätzen und Doppelparkern auf den Baugrundstücken Gem. Damm, Fl.Nrn. 38 (städtisches Grundstück), 39/2, 39/3, Haidstraße 45 (BV-Nr. 20190074) im Umwelt- und Verwaltungssenat behandelt werden.

Wesentliche Inhalte des Bauantrags für das Bauvorhaben „BV 20190074 Wohnhausneubau (10 WE) mit Stellplätzen und Doppelparkern“

Am 18.04.2019 wurde ein Bauantrag der „TVK Immobilien GmbH“ für einen Wohnhausneubau (10 WE) mit Stellplätzen (davon sechs öffentlich) und Doppelparkern auf den Baugrundstücken Gem. Damm, Fl.Nrn. 38 (städtisches Grundstück), 39/2, 39/3, Haidstraße 45, gestellt. Geplant ist die Errichtung eines dreigeschossigen Mehrfamilienwohnhauses mit 10 WE an der Einmündung Haidstraße / Woernerstraße.
Das Bestandsgebäude Haidstraße 43 wird abgebrochen, der freiwerdende rückwärtige Grundstücksbereich wird als Grünfläche incl. eines Kleinkinderspielplatzes hergestellt.
Der Neubau soll an das bestehende Haus Haidstraße 41 und an die Grundstücksgrenze zur Fl.Nr. 40/2 angebaut werden. Er überragt die Trauf- und Firsthöhe der Haidstraße 41 um ca. 70cm / 3m (aufgrund der größeren Grundstücks- und Gebäudetiefe).
In der Erdgeschosszone sind Hauseingang, Kellerersatzräume, Fahrradabstellraum, Müllraum angeordnet, außerdem Kfz-Stellplätze. 6 Stellplätze sind öffentliche Stellplätze, anfahrbar von der Woernerstraße. Im Einmündungsbereich Woernerstraße/Haidstraße ist das Gebäude wegen der öffentlichen Kanaltrasse eingerückt.

Zu 2 und 3.

Zur Neuordnung des städtischen Grundstücks hatte der PVS am 03.12.2013 den Beschluss gefasst, öffentliche Stellplätze anzulegen. Auf dem ca. 330m² großen Eckgrundstück Haidstraße / Woernerstraße sollten öffentliche Stellplätze in wassergebundener Oberfläche incl. einer Randeinfassung mit Kantensteinen und Randeingrünung entstehen.
Die beschlossene Maßnahme wurde vom Garten- und Friedhofsamt mit Ausnahme der Baumpflanzungen realisiert.

Zwischenzeitlich gibt es durch den Bauantrag für das Bauvorhaben „BV 20190074 Wohnhausneubau (10 WE) mit Stellplätzen und Doppelparkern“ einen neuen Sachstand.

Die Verwaltung befürwortet dieses Bauvorhaben, mit dem unter Erhalt bzw. Bereitstellung von sechs öffentlichen Stellplätzen der bisher „ausgefranste“ bauliche Rand im Einmündungsbereich Haidstraße / Woernerstraße neu gefasst wird. Eine Realisierung des Bauvorhabens unter Einbeziehung des durch den Bauherrn zu erwerbenden städtischen Grundstücks setzt aber die Aufhebung des Stadtratsbeschlusses des PVS vom 03.12.2013 und die Zustimmung des o.g. Bauantrags im UVS (vorgesehen in der Sitzung des UVS am 29.05.2019) voraus.







Für eine Genehmigung und Realisierung des Bauvorhabens sind dabei seitens der Stadt Aschaffenburg 3 Beschlüsse notwendig:

  1. Beschluss zur Aufhebung des Beschlusses des PVS vom 03.12.2013 „Grundstück Haidstraße/Woernerstraße – Planungsvorschlag für die Neuordnung des Wohnumfeldes“ und
  2. Beschluss des Umwelt- und Verwaltungssenats zur Genehmigung des Bauantrags BV 20190074
  3. Beschluss des Hauptsenats über notwendige(n) Grundstückserwerb / -regelungen

Die Verwaltung empfiehlt diese Beschlüsse zu fassen, um so die Ziele der Stadtverwaltung in Damm umzusetzen.

.Beschluss:

1. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt den vorliegenden Bauantrag „BV 20190074 Wohnhausneubau (10 WE) mit Stellplätzen und Doppelparkern“ des Bauherrn TVK Immobilien GmbH auf den Baugrundstücken Gem. Damm, Fl.-Nrn. 38 (städtisches Grundstück), 39/2, 39/3, Haidstraße 45  zur Kenntnis.

2. Der Planungs- und Verkehrssenat beauftragt die Verwaltung mit dem Bauherren erneut zu verhandeln, mit dem Ziel dem Bau von Wohnungen Vorrang gegenüber der Schaffung bzw. Erhaltung von öffentlichen Stellplätzen einzuräumen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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9. / PVS/6/9/19. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Herbert Kaup (SPD) vom 27.02.2018 wegen "Sammelantrag 1, 2 und 3 aus der Bürgerversammlung vom 10.01.2018" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 07.08.2018 und 24.07.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 28.05.2019 ö Beschließend 9PVS/6/9/19

.Beschluss:

Der Antrag von Herrn Stadtrat Herbert Kaup (SPD) vom 27.02.2018 wegen "Sammelantrag 1, 2 und 3 aus der Bürgerversammlung vom 10.01.2018" und die Stellungnahmen der Verwaltung vom 07.08.2018 und 24.07.2018 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 5).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.09.2019 10:34 Uhr