Datum: 24.06.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:29 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PL/9/1/19 SPNr. 1
2PL/9/2/19 Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Jahresabschluss zum 31.12.2018 mit Lage- und Prüfungsbericht
3PL/9/3/19 Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Bilanzgewinn im Jahresabschluss zum 31.12.2018
4PL/9/4/19 Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2018
5PL/9/5/19 Stadtbau Aschaffenburg GmbH; - Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung - Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018
6PL/9/6/19 Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht nach Art. 102 Abs. 1 GO für das Haushaltsjahr 2018
7PL/9/7/19 Kanalumbau Hafenbahnhofstraße; - Vorstellung der Entwurfsplanung mit Bau-und Finanzierungsbeschluss
8PL/9/8/19 Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet „Südlich Südbahnhofstraße“ (Nr. 6/6) zwischen Südbahnhofstraße, Südbahnhof, Bahnlinie Aschaffenburg - Miltenberg und westlicher Begrenzung - Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit - Bericht über die frühzeitige Behördenbeteiligung - Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss - Beschluss zur Weiterführung des Verfahrens nach den Bestimmungen des § 13a BauGB
9PL/9/9/19 Aufstellung von 3 Bebauungsplänen für den Bereich des Godelsbergs zwischen Bismarckallee und Ludwigsallee; - Antrag der KI vom 29.03.2019
10PL/9/10/19 Baugebiet Rotäcker; - Bau-und Finanzierungsbeschluss
11PL/9/11/19 Kongress- und Touristikbetriebe; Änderung der Betriebssatzung der Kongressbetriebe der Stadt Aschaffenburg laut § 6 Absatz 1 Nr. 1 (siehe Art. 88 Absatz 5 Satz 2 der Gemeindeordnung)
12PL/9/12/19 Erlass von Allgemeinen Zuschussrichtlinien; - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 29.01.2016
13PL/9/13/19 Interfraktioneller Antrag auf Unterstützung des Vertrages zum Verbot von Atomwaffen
14PL/9/14/19 Änderung der Bestellung von Mitgliedern der CSU-Stadtratsfraktion als Senatsmitglieder im Umwelt- und Verwaltungssenat und im Kultur- und Schulsenat - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 24.06.2019

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1. / PL/9/1/19. SPNr. 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.06.2019 ö Beschließend 1PL/9/1/19

.Beschluss: 1

Der mündliche Bericht der Verwaltung über die formale Vorgehensweise zur Behandlung der von Herrn Stadtrat Johannes Büttner eingereichten EIL-Anträge vom 24.06.2019 bzw. vom 13.06.2019 (Anlage 1) wird zur Kenntnis genommen. Herr Stadtrat Johannes Büttner erklärt daraufhin, dass heute nur der Antrag vom 13.06.2019 bzgl. einer Gewinnabführungsverpflichtung des Zweckverbands Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau an den städtischen Haushalt behandelt werden soll.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Der nachträglichen Aufnahme einer Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 13.06.2019 wegen „„Gewinnabführung Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau - Gewinnanteil von wirtschaftlichen Unternehmen und Beteiligungen““ in Anlage 1 auf die Tagesordnung der heutigen Plenarsitzung aufgrund von Dringlichkeit wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 18, Dagegen: 17

Abstimmungsbemerkung:
Damit ist dieser Antrag Bestandteil der Tagesordnung.

.Beschluss: 3

Der Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 13.06.2019 (Anlage 1) wegen „Gewinnabführung Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau - Gewinnanteil von wirtschaftlichen Unternehmen und Beteiligungen“ wird mangels Befassungskompetenz abgelehnt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

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2. / PL/9/2/19. Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Jahresabschluss zum 31.12.2018 mit Lage- und Prüfungsbericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.06.2019 ö Beschließend 2PL/9/2/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 und der Bericht über die gesetzliche Prüfung des Geschäftsjahres 2018 wurden sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtsrates zugestellt.
Die gesetzliche Prüfung durch den Verband bayerischer Wohnungsunternehmen wurde in der Zeit vom 01. April bis 12. April 2019 durchgeführt und erstreckte sich auf

  • das Rechnungswesen für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2018

  • den Jahresabschluss vom 31.12.2018 mit Lagebericht und Anhang

  • die Geschäftsführung

  • und die wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Prüfungszeitpunkt.

Der Prüfungsauftrag erfolgte nach Beschluss des Aufsichtsrates vom
21.06.2018 mit Schreiben vom 03.07.2018 durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Oberbürgermeister Klaus Herzog.

Der Prüfungsauftrag erstreckte sich gemäß § 317 HGB auf die Buchführung für 2018, den Jahresabschluss zum 31.12.2018 und den Lagebericht nebst Anhang. Erweitert wurde der Prüfungsumfang nach § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz über die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Prüfung gemäß § 16 MaBV.

Bei der Tätigkeit der Organe im Berichtszeitraum wurden die Vorgaben nach Gesetz und Satzung eingehalten und erfüllt. Die Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz hat keine Besonderheiten ergeben, die nach Auffassung des Wirtschaftsprüfers Anlass zu Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ergeben.

Die Geschäftstätigkeit, Bewirtschaftung und Verwaltung hat planmäßig und ordnungsgemäß stattgefunden. Die Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht wurden nach den deutschen Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufgestellt. Die Buchführung entspricht den Vorgaben des Handelsrechts.

Der Jahresabschluss wurde ordnungsgemäß aus der Buchführung entwickelt und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Anhang und der Lagebericht erfüllen die gesetzlichen Vorgaben.

Die Finanzverhältnisse sind geordnet. Die Zahlungsfähigkeit war jederzeit gegeben und ist auch für die überschaubare Zukunft gewährleistet.

Aufgrund der Prüfung wurde für Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt.

Zusammenfassend lautet das Prüfungsergebnis:

„Wir haben den Jahresabschluss der Stadtbau Aschaffenburg GmbH, Aschaffenburg – bestehend aus der Bilanz zum 31.12.2018 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1.1. bis 31.12.2018 sowie den Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der Stadtbau Aschaffenburg GmbH, Aschaffenburg, für das Geschäftsjahr vom 1.1. bis 31.12.2018 geprüft.



Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31.12.2018 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und

  • vermittelt der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.“

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg nimmt als Gesellschafter der Stadtbau Aschaffenburg GmbH den Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht sowie den Bericht über die gesetzliche Prüfung durch den Verband bayerischer Wohnungsunternehmen und die Stellungnahme des Aufsichtsrates der Stadtbau Aschaffenburg GmbH zur Kenntnis.

Es wird festgestellt, dass die Prüfung durch den Verband bayerischer Wohnungsunternehmen unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze zu keinen Beanstandungen geführt hat.

Die Stadt Aschaffenburg als Gesellschafter der Stadtbau Aschaffenburg GmbH stimmt zu, dass der Jahresabschluss 2018 durch die Gesellschafterversammlung festgestellt und mit dem Lagebericht genehmigt wird (Anlage 2).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja
nein

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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3. / PL/9/3/19. Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Bilanzgewinn im Jahresabschluss zum 31.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.06.2019 ö Beschließend 3PL/9/3/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Im Jahresabschluss 2018 wird ein Jahresüberschuss in Höhe von 1.882.412,60 € (Vorjahr: 2.384.037,76 €) ausgewiesen.
               Die Ertragslage der Gesellschaft wird durch das Hausbewirtschaftungsergebnis bestimmt. Sie ist ferner im Berichtsjahr durch den Geschäftsbereich „Beherbergung von Asylbewerbern“ positiv beeinflusst.          
               Demgegenüber stehen gestiegene Sachkosten, höhere Abschreibungen sowie weiterhin hohe Instandhaltungsaufwendungen.

Der Jahresüberschuss des Geschäftsjahres setzt sich wie folgt zusammen:





Für die Durchführung der geplanten und bereits begonnenen Neubau- und Modernisierungsmaßnahmen ist eine angemessene Eigenkapitalausstattung erforderlich. Daher soll der ausgewiesene Gewinn zur Stärkung des Eigenkapitals der freien Rücklage zugeführt werden.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Oberbürgermeister als Gesellschaftervertreter in der Gesellschafterversammlung zuzustimmen, dass der Jahresüberschuss/Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 1.882.412,60 € der freien Rücklage zugeführt wird.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja
nein

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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4. / PL/9/4/19. Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.06.2019 ö Beschließend 4PL/9/4/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Wirtschaftsprüfer hat in seinen Feststellungen zu § 53 HGrG festgestellt:

„Wir haben bei unserer Prüfung auftragsgemäß die Vorschriften des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGrG beachtet.

Nach unserer Prüfung wurden die Geschäfte mit der erforderlichen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages geführt.

Unsere Prüfung hat keine Anhaltspunkte ergeben, die nach unserer Auffassung Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung begründen könnten.

Ferner hat die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach unserer Beurteilung keinen Anlass zu Beanstandungen ergeben.“

Aufgrund des vorgelegten Fragenkataloges zu § 53 HGrG und des Ergebnisses zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung hat der Aufsichtsrat in seinem Bericht zum vorgelegten Jahresabschluss 2018 der Gesellschafterversammlung die Entlastung der Geschäftsführung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Oberbürgermeister als Gesellschaftervertreter in der Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2018 zu entlasten.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja
nein

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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5. / PL/9/5/19. Stadtbau Aschaffenburg GmbH; - Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung - Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.06.2019 ö Beschließend 5PL/9/5/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Nach Art 49 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Im vorliegenden Fall sind die Mitglieder des Aufsichtsrates der Stadtbau Aschaffenburg GmbH, die zugleich Stadtratsmitglieder sind, persönlich beteiligt.

Es handelt sich dabei um folgende Personen:

Klaus Herzog                
Werner Elsässer        
Johannes Büttner                                                        
Brigitte Gans                                                
Wolfgang Giegerich                                        
Walter Roth                                
Rosemarie Ruf                                                        
Peter Schweickard                                
                                               
Nach Art. 49 Abs. 1 GO entscheidet der Stadtrat formal ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1.


2. Im Prüfungsbericht für 2018 hat der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen festgestellt, dass die Verwaltungsorgane ihren gesetzlichen und satzungsmäßigen Verpflichtungen nachgekommen sind, so dass auch hier die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgen kann.

Die Geschäftsvorgänge, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsgemäßer Vorschriften der Zustimmung des Aufsichtsrats bedurften, sind in neun Aufsichtsratssitzungen beraten und die erforderlichen Beschlüsse gefasst worden. Die Geschäftsführung hat den Aufsichtsrat durch Zwischenberichte umfassend über die Lage des Unternehmens informiert.

Darüber hinaus hat sich der Aufsichtsrat durch die Tätigkeit des Verbandes bayerischer Wohnungsunternehmen e. V., München den zur Wahrnehmung seiner Überwachungspflicht
notwendigen Einblick in die Geschäftsführung verschafft.

.Beschluss:

I. Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates der Stadtbau Aschaffenburg GmbH, die gleichzeitig Stadtratsmitglieder sind, bei der Beschlussfassung zu Ziffer 2 persönlich beteiligt gemäß Art. 49 Abs. 1 GO sind und deshalb an einer Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen dürfen.

II. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den rechtlichen Vertreter des Oberbürgermeisters als Gesellschaftervertreter in der Gesellschafterversammlung den Aufsichtsrat der Stadtbau Aschaffenburg GmbH für das Geschäftsjahr 2018 zu entlasten.

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja
nein

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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6. / PL/9/6/19. Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht nach Art. 102 Abs. 1 GO für das Haushaltsjahr 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.06.2019 ö Beschließend 6PL/9/6/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Jahresrechnung 2018 wurde innerhalb der nach Art. 102 GO bestimmten Frist von 6 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufgestellt. Nach Erledigung aller Abschlussarbeiten wurde der Enddruck der Jahresrechnung am 21.03.2019 von der AKDB erstellt.


Die Drucksache “Auszüge aus der Jahresrechnung 2018” enthält neben dem erforderlichen Rechenschaftsbericht gemäß § 77 Abs. 2 Ziffer 5 KommHV weitere Übersichten, Tabellen und Vergleiche zur Dokumentation der Entwicklung des abgelaufenen Haushaltsjahres.

Die Haushaltseinnahme- und Ausgabereste wurden vom Haupt- und Finanzsenat in der Sitzung am 18.03.2019 beschlossen.

.Beschluss:

  1. Der Rechenschaftsbericht der Verwaltung nach Art. 102 Abs. 1 GO für das Haushaltsjahr 2018 und die Drucksache “Auszüge aus der Jahresrechnung 2018” werden zur Kenntnis
    genommen (Anlage 3).

  2. Die – ungedeckten - über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2018 werden, soweit nicht bereits beschlossen, gemäß Art. 66 Abs. 1 GO festgestellt

    für den Verwaltungshaushalt mit dem Betrag von        12.912.203,36 €
    (Seite 1185 der Jahresrechnung – Haushaltsüberschreitungen)

    für den Vermögenshaushalt mit dem Betrag von        9.453.020,08 €
    (Seite 1191 der Jahresrechnung – Haushaltsüberschreitungen)

  3. Haushaltseinnahmereste werden gebildet für den Betrag von        1.751.500,00 €
    (Seite 32 der Drucksache)

  4. Haushaltsausgabereste aus Vorjahren werden in Höhe von        6.465.539,35 €
    gebildet (Seite 33 bis 34 der Drucksache)

  5. Die Bildung von Haushaltsausgaberesten nach § 79 Abs. 2 Satz 1
    KommHV, und zwar

    neue Haushaltsausgabereste für den Verwaltungshaushalt        1.345.820,16 €
    (Seiten 35 bis 38 der Drucksache)

    und neue Haushaltsausgabereste für den Vermögenshaushalt        17.918.749,76 €
    (Seiten 39 bis 41 der Drucksache)
    wird zur Kenntnis genommen.
  6. Bei Zusammenfassung dieser Ergebnisse ist die
    Jahresrechnung 2018 mit dem Betrag von        316.574.486,28 €
    in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen.
    Hiervon entfallen auf den

    Verwaltungshaushalt        262.596.694,74 €

    Vermögenshaushalt        53.977.791,54 €

    Die Jahresrechnung weist den Zuführungsbetrag
    vom Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt aus mit        43.930.945,42 €

    Der Allgemeinen Rücklage wird der
    Betrag in Höhe von                9.038.038,09 €
    zugeführt.

    Darüber hinaus wird der Sonderrücklage

    Schulbauten ein Betrag von        8.000.000,00 €

    zugeführt.

    Bezüglich des Zustandekommens dieser Veränderungen wird im Einzelnen auf den Rechenschaftsbericht verwiesen. Die Jahresrechnung 2018 wird mit diesen Feststellungen an den Rechnungsprüfungsausschuss überwiesen.


  7. Die Jahresrechnung 2018 der Hospital-Stiftung ist in Einnahmen und Ausgaben
    ausgeglichen

    im Verwaltungshaushalt mit dem Betrag von        1.368.474,64 €

    im Vermögenshaushalt mit dem Betrag von        254.355,50 €

    Der Gesamthaushalt beträgt damit        1.622.832,14 €.


    Der Zuführungsbetrag vom Verwaltungs- an den
    Vermögenshaushalt ist gebucht mit dem Betrag von        254.355,50 €.

    Der Allgemeinen Rücklage
    wird ein Betrag in Höhe von         41.630,35 €        
    zugeführt.

    Haushaltseinnahmereste wurden in Höhe von        0,00 €
    im Vermögenshaushalt neu gebildet.

    Haushaltsausgabereste wurden in Höhe von        70.000,00 €
    im Vermögenshaushalt neu gebildet.

    Zusätzlich werden Haushaltsausgabereste aus Vorjahren 
    in Höhe von        0,00
    übertragen

    Die Jahresrechnung 2018 der Hospital-Stiftung wird mit diesen Feststellungen an den Rechnungsprüfungsausschuss überwiesen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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7. / PL/9/7/19. Kanalumbau Hafenbahnhofstraße; - Vorstellung der Entwurfsplanung mit Bau-und Finanzierungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.06.2019 ö Beschließend 7PL/9/7/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Sachstand und Anlass
In der Hafenbahnhofstraße liegen zwei Kanäle, die in einem baulich sehr schlechten Zustand (Schadensklassen 0 und1) sind (TV-Untersuchungen aus den Jahren 2006 und 2013) und saniert werden müssen. Die durch die Planungsgemeinschaft Häfner-Oefner erstellte Vorplanung wurde am 07.05.2019 im Planungs- und Verkehrssenat vorgestellt und beschlossen.


Projektbeschreibung
Da das ganze Gebiet im Mischsystem entwässert, sollen die beiden Kanäle durch einen Mischwasserkanal aus Steinzeug DN 500 ersetzt werden. Um ausreichend Gefälle zu gewährleisten und die Anbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen sicherzustellen, erfolgt der Austausch der Haltungen von der Augasse bis auf Höhe der Hafenbahnhofstraße 16.
Die Straße wird nach Abschluss der Tiefbauarbeiten wiederhergestellt.


Kosten
Die berechneten Kosten (Basis Entwurfsplanung) betragen 996.320 EUR brutto.

Kosten in EUR brutto
Baukosten Kanalbau inkl. Straßenwiederherstellung
830.620
Baunebenkosten ca. 20 %
165.700
Gesamtkosten
996.320

Erforderliche Ingenieurkosten für notwendige Gutachten sind in den Baunebenkosten bereits pauschal berücksichtigt.
Die berechneten Kosten (brutto) sind nach derzeitigem Preis- und Verfahrensstand ermittelt. Diese Kosten sind gemäß Index- und Marktpreisveränderungen fortzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten vom derzeitigen Kostenstand der Kostenberechnung in den weiteren Leistungsphasen abweichen können.
Gegenüber der Vorplanung sind die Baukosten um ca. 30.000 EUR brutto gestiegen. Dies ist der allgemeinen Marktpreisentwicklung im Baugewerbe geschuldet.


Finanzierung
Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt über die Haushaltsstelle 1.7100.9511 (Kanalsanierung in offener Bauweise). Im Nachtragshaushalt 2019 ist eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von ca. 840.000 € für das Jahr 2020 erforderlich.


Empfehlung und weiteres Vorgehen
Nach gefasstem Bau- und Finanzierungsbeschluss wird die Ausführungsplanung erstellt und die Maßnahme ausgeschrieben. Es schließt sich das Vergabeverfahren an. Der Bauauftrag soll Anfang 2020 vergeben werden, so dass die Umsetzung der Baumaßnahme im Frühjahr 2020 beginnen kann.

.Beschluss:

I.
1. Der Stadtrat stimmt der vorgestellten Entwurfsplanung zum Kanalumbau in der Hafenbahnhofstraße zu.

2. Der Stadtrat fasst den Bau- und Finanzierungsbeschluss den Kanal in der Hafenbahnhofstraße mit maßnahmenbedingten Gesamtkosten in Höhe von ca. 996.320,-- €  brutto zu realisieren.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte zur baulichen Umsetzung der Maßnahme einzuleiten.




II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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8. / PL/9/8/19. Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet „Südlich Südbahnhofstraße“ (Nr. 6/6) zwischen Südbahnhofstraße, Südbahnhof, Bahnlinie Aschaffenburg - Miltenberg und westlicher Begrenzung - Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit - Bericht über die frühzeitige Behördenbeteiligung - Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss - Beschluss zur Weiterführung des Verfahrens nach den Bestimmungen des § 13a BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 28.05.2019 ö Vorberatend 3PVS/6/3/19
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.06.2019 ö Beschließend 8PL/9/8/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zu 1:        Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) gemäß § 3 Abs.1 Baugesetzbuch wurde im Zeitraum vom 19.11. bis 07.12.2018 durch Aushang des gebilligten Vorentwurfs zur Bebauungsplanänderung im Rathaus der Stadt Aschaffenburg durchgeführt.
Schriftliche Stellungnahmen mit Anregungen, Bedenken oder Hinweisen zur Planung gingen innerhalb der Auslegungsfrist nicht ein.
Zu 2:        Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 Baugesetzbuch wurde im Zeitraum vom 19.11. bis zum 28.12.2018 durchgeführt (vgl. Bericht über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden in der Anlage dieser Beschlussvorlage).
Sie hat zum Ergebnis, dass zwei bebaute und gewerblich genutzte Grundstücke (Fl.Nr. 6493/119 im Teilbaugebiet GEC und Fl.Nr. 6493/58 im Teilbaugebiet MI) aus dem Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung herausgenommen werden sollen, weil sie nicht „von Bahnbetriebszwecken freigestellt“ (= förmlich entwidmet) sind und somit eine Ausweisung als Gewerbe- oder Mischgebiet planungsrechtlich nicht möglich ist.
Davon abgesehen haben Anregungen von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange dazu geführt, dass im Entwurf der Bebauungsplanänderung eine Fläche zur Begründung von Leitungsrechten zu Gunsten der AVG und der Stadt Aschaffenburg ausgeweitet und das angrenzende Baufenster entsprechend angepasst wird, dass eine textliche Festsetzung zur Dachbegrünung von flachen bzw. flachgeneigten Dächern ab einer Größe von 50qm in den Entwurf der Bebauungsplanänderung aufgenommen wird und dass die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen zum Umgang mit Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen kontaminiert sind, korrigiert und konkretisiert werden.
Zu 3:        Billigung des Entwurfs der Bebauungsplan-Änderung vom 13.05.2019
Der Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 6/6 „Südlich Südbahnhofstraße“ vom 13.05.2019 entspricht inhaltlich mit Ausnahme der unter 2. benannten Korrekturen dem Vorentwurf vom 24.09.2018.
Übergeordnetes stadtplanerisches Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Sicherung bzw. Ausweisung von gewerblichen Bauflächen unter Beachtung der im Gebiet vorhandenen und an das Gebiet angrenzenden bahnbetrieblichen Nutzungen und unter besonderer Berücksichtigung der Nahversorgungsfunktion des Standorts sowie der Verträglichkeit zwischen im Gebiet zulässigen Gewerbebetrieben und den nördlich angrenzenden Wohngebieten. Die Bebauungsplanänderung ist auch notwendig, weil der bisher geltende Bebauungsplan „Südlich Südbahnhofstraße“ (Nr. 6/6), rechtskräftig seit dem 20.04.2007, in vielen Punkten nicht (mehr) mit den eingetretenen Entwicklungen und auch nicht mit einzelnen, veränderten städtebaulichen Zielsetzungen übereinstimmt und daher der Änderung und Anpassung bedarf.
Im Vergleich zum bislang rechtskräftigen „alten“ Bebauungsplan enthält der nun vorliegende Bebauungsplanänderungs-Entwurf vom 13.05.2019 eine Reihe inhaltlicher Änderungen, die nachfolgend beschrieben werden:

Art der baulichen Nutzung:
Der Bebauungsplanänderungs-Entwurf enthält Gewerbegebiete, Bahnanlagen, Verkehrsflächen, Flächen für Versorgungsanlagen und private Grünflächen. Die bisher festgesetzten Nutzungsarten bleiben in ihren jeweiligen Baugebietstypen mit Ausnahme des ursprünglich am östlichen Rand des Geltungsbereiches festgesetzten „Mischgebiets“ sowie von vier Teilflächen weitgehend erhalten. Änderungen gibt es an folgenden Stellen:
- Der Geltungsbereich wird am östlichen Rand um das Grundstück Fl.Nr. 6493/58, ausgewiesen als „Mischgebiet“ verkleinert; diese Fläche ist trotz der aktuellen gewerblichen Nutzung nicht „von Bahnbetriebszwecken freigestellt“ (= förmlich entwidmet).
- Eine im bisher geltenden Bebauungsplan in Verlängerung der Bardroffstraße festgesetzte, das Plangebiet kreuzende Verkehrsfläche mit begleitendem Grün- und Gehölzsaum wurde nie verwirklicht, ist im Bestand überbaut und hat ihre Zweckbestimmung eingebüßt. Sie entfällt in der Bebauungsplanänderung zu Gunsten gewerblicher Baufläche.
- Die im westlichen Plangebietsteil in Nord-Südrichtung einst vorgesehene streifenförmige private Grünfläche ist mit Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimenters überbaut worden und entfällt in der Bebauungsplanänderung zu Gunsten gewerblicher Baufläche (GEB).
- Schließlich wird die entlang der Verkehrsfläche am Westrand des Plangebiets geführte private Grünfläche um knapp 20m eingekürzt, weil diese Fläche für die Zufahrt zur Anlieferzone des Lebensmittelvollsortimenters benötigt wird. Sie wird in der Bebauungsplanänderung ebenfalls als „gewerbliche Baufläche“ (zugehörig zu GEA) festgesetzt.
Wesentliche Änderungen werden bei den einzelnen Gewerbegebieten GEA, GEB und GEC hinsichtlich einzelner Nutzungstypen vorgenommen:
- die bisherige Festsetzung zur Beschränkung von Einzelhandelsflächen auf max. 200qm Verkaufsfläche (grundstücksbezogen) entfällt, weil sich die städtebauliche Zielsetzung für eine Einzelhandelsnutzung an diesem Standort grundlegend geändert hat: Inzwischen genießt das Plangebiet mit Ansiedlung eines „Vollsortimenters“ und eines Discounters erhebliche Bedeutung für die Nahversorgung der nördlich angrenzenden und aktuell wachsenden Wohngebiete (z.B. Neubau von mehr als 100 Wohnungen direkt angrenzend an das Plangebiet auf dem aufgegebenen Standort eines Supermarktes). Diese Nahversorgungsfunktion soll erhalten und auch planungsrechtlich gestützt werden. Das Erfordernis des Wegfalls der Verkaufsflächenbeschränkung auf 200qm ist hierfür zwingend notwendig und ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die beiden angesiedelten Märkte jeweils ein Vielfaches der 200qm VK aufweisen (in der Summe mehr als 2000qm).
- neu eingeführt wird der Ausschluss von Vergnügungsstätten durch textliche Festsetzung. Aus stadtplanerischer Sicht sind Vergnügungsstätten (z.B. Diskotheken, Spielhallen, Wettbüros mit Verweilfunktion…) im Plangebiet nicht gewollt: Zum Einen sind sie aufgrund der üblichen Betriebszeiten bis tief in die Nacht nur bedingt verträglich mit den angrenzenden Wohngebieten, zum Anderen „verbrauchen“ sie anderweitig gewerblich nutzbare Grundstücke, die in Aschaffenburg ohnehin ein knappes Gut sind.
Ersatzlos entfallen zwei textliche Regelungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Mobilfunkstandorten (Festsetzung städtebaulich nicht begründbar) und zum Verbot des oberirdischen Verlaufs von Telekommunikationsleitungen (unnötige Überregulierung).
Nutzungsartenabgrenzung
Im Bebauungsplanänderungsentwurf sind unterschiedliche (Teil-)Baugebiete mit dem Planzeichen für „Nutzungsartenabgrenzung“ getrennt. Im Vergleich zum rechtskräftigen „alten“ Bebauungsplan wurden aufgrund des Wegfalls von privater Grünfläche und von Verkehrsfläche zwischen den bisherigen Teilbaugebieten GEA und GEB bzw. GEB und GEC hier und ergänzend auch zwischen GEC und „Bahnanlage“ (Bahnhofsgebäude Südbahnhof) zwecks Abgrenzung der (Teil-)Baugebiete untereinander „Grenzen unterschiedlicher Nutzung“ in die Planzeichnung aufgenommen.
Maß der baulichen Nutzung
In allen Teilbaugebieten wird eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,2 bei II-III Vollgeschossen im vorderen Baufenster und max. II Vollgeschossen im hinteren Baufenster festgesetzt. Die bisher festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahlen (GRZ 0,6 / GFZ 1,2) und damit die bauliche Dichte bleiben in allen Baugebieten unverändert. Verändert wurde nur die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse im jeweils hinteren, zur Bahnanlage orientierten Baufenster der Gewerbegebiete (jetzt max. II statt vorher max. I Vollgeschoss). Städtebaulich ist die Möglichkeit einer höheren Bebauung auf den betreffenden Flächen wünschenswert bzw. zumindest unproblematisch. Außerdem dürfen im Falle einer festgesetzten Mindestgeschosszahl (also mindestens zwei Vollgeschosse im jeweils vorderen Baufenster der Gewerbegebiete) untergeordnete Bauteile und Anbauten ausnahmsweise niedriger ausgeführt werden.
Überbaubare Grundstücksflächen
Die im Bebauungsplanänderungs-Entwurf bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen haben einen durch Baulinie festgesetzten Abstand zur Straßenbegrenzungslinie der Südbahnhofstraße von drei Metern. Das anschließende vordere Baufenster hat eine Tiefe von 15m, das hintere Baufenster reicht in sehr unterschiedlichen Tiefen bis (nahe) an das benachbarte Bahngelände heran. Im Vergleich zum rechtskräftigen „alten“ Bebauungsplan ist die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen in ihrem Grundmuster damit gleichgeblieben. Allerdings werden die Gewerbegebiete GEA, GEB und GEC aufgrund des Wegfalls von privater Grünfläche und von Verkehrsfläche im Bebauungsplanänderungs-Entwurf nun von horizontal ununterbrochenen Baufenstern überspannt. Auch wurde das vordere, parallel zur Südbahnhofstraße geführte Baufenster von bisher 12m Tiefe auf jetzt 15m Tiefe ausgeweitet – ein Spielraum von 15m erscheint für (zulässige) dreigeschossige gewerbliche Baukörper angemessener und realistischer.
Schließlich wurden der Verlauf der Baulinie und der hinteren Baugrenze im östlichen Abschnitt des Teilbaugebiets GEC aufgrund eines hier befindlichen Leitungskorridors („mit Leitungsrechten zu Gunsten der AVG und der Stadt Aschaffenburg belastete Flächen“) angepasst.
Schließlich wird eine textliche Regelung eingeführt, wonach Nebengebäude und oberirdisch sichtbare Garagen nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen zulässig sind.
Bauweise
Im Bebauungsplanänderungs-Entwurf wird für die Gewerbegebiete eine sogenannte „abweichende Bauweise“ vorgesehen, in der Einzelgebäude oder Hausgruppen unter Einhaltung seitlicher Abstandsflächen eine Länge von 50m überschreiten dürfen. Im bisher geltenden „alten“ Bebauungsplan ist „offene Bauweise“ festgesetzt - das heißt, dass Gebäude von maximal 50m Länge unter Einhaltung eines seitlichen Grenzabstands errichtet werden dürften; diese Vorgabe erfüllen jedoch bereits die beiden Einzelhandelsbetriebe nicht, da sie eine Baukörperlänge von mehr als 50m aufweisen. Auch ist es häufig der Fall, dass gewerblich genutzte Gebäude länger als 50m sind.
Grünflächen, Pflanzbindungen und Pflanzgebote
Der Bebauungsplanänderungsentwurf enthält entlang der Straßenverkehrsflächen Grünstreifen als „private Grünflächen“ sowie 16 Einzelerhaltungsgebote für Bäume.
Als weitere grünordnerische Regelung wird in den Bebauungsplanänderungs-Entwurf die Festsetzung aufgenommen, dass auf den Baugrundstücken je 200qm überbaubarer Grundstücksfläche ein großkroniger, standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mind. 12-14cm, Pflanzbeet mind. 6qm) zu pflanzen ist. Die Pflanzgebote auf privaten Grünflächen, die Erhaltung von adäquatem Baumbestand auf dem Grundstück sowie eventuelle Pflanzgebote nach Maßgabe der kommunalen Stellplatzsatzung (GaStAbS) können auf diese Bestimmung angerechnet werden. Baumpflanzungen müssen zu Straßenbegrenzungslinien und Gleisen einen Mindestabstand von 2,50m einhalten.
Außerdem wird eine Festsetzung zur Dachbegrünung eingeführt, wonach flache oder flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung von weniger als 10° und ab einer Größe von mindestens 50qm extensiv oder intensiv zu begrünen sind. Dabei ist eine Substratauflage von mindestens 8cm Dicke vorzusehen. Davon ausgenommen sind Fensteröffnungen, Dachterrassen und untergeordnete Gebäudeteile. Von der Dachbegrünung kann abgesehen werden, wenn die betreffenden Dachflächen für die Gewinnung von Solarenergie genutzt werden.
Wie bereits in den Abschnitten „Art der baulichen Nutzung“ und „Überbaubare Grundstücksflächen“ beschrieben entfallen im Vergleich zum rechtskräftigen „alten“ Bebauungsplan an drei Stellen Festsetzungen über private Grünflächen. Damit werden auch die dort damit verbundenen Vorgaben zum Baumerhalt bzw. zur Pflanzung von Bäumen obsolet. Weiterhin müssen die beiden auf der „Bahnanlage“ des Südbahnhofs festgesetzten Baumerhaltungsgebote entfallen – auf planfestgestellten, „dem Bahnbetrieb gewidmeten Flächen“ sind derartige Festsetzungen nicht statthaft, da sie sich dem Zugriffsrecht der verbindlichen Bauleitplanung entziehen.
Die straßenbegleitend zur Südbahnhofstraße festgesetzte private Grünfläche bleibt unverändert; die Standorte der Baumpflanzgebote sind an die in der Zwischenzeit tatsächlich vorgenommenen Baumpflanzungen angeglichen.
Immissionsschutz und Altlasten
Der Bebauungsplanänderungsentwurf enthält textliche Festsetzungen zur Einschränkung zulässiger Lärmemissionen und zeichnerische sowie textliche Festsetzungen über Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen kontaminiert sind („Altlasten“).
Die bisherigen Festsetzungen zur Einschränkung zulässiger Lärmemissionen werden inhaltsgleich übernommen. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden konnte unter Abgleich mit dem Altlastenkataster („ABuDIS) geklärt werden, welche Kontaminationsflächen aus dem Bebauungsplan herausgenommen werden können und welche enthalten bleiben müssen. Zudem wird die textliche Festsetzung für die als erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen kontaminiert gekennzeichneten Flächen ergänzt: Hier sind im Falle einer Nutzungsänderung, eines Rückbaus, einer Entsiegelung oder einer Neubebauung Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe einer Boden- und abfallrechtlichen Erkundung zu ergreifen. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist auf kontaminierten Flächen nicht zulässig.
Dachformen
Auf die Festsetzung einer Dachform wird im Bebauungsplanänderungs-Entwurf verzichtet. Gewerbliche Baukörper weisen üblicherweise unterschiedliche Dachformen auf, was städtebaulich südlich der Südbahnhofstraße ohne Weiteres vertretbar ist: Beispielsweise ist es hier egal, ob ein Gebäude nun ein Sattel- oder ein Walmdach oder ein Flachdach hat, denn selbst auf der gegenüberliegenden Seite kommen diese Dachformen sämtlichst vor, ohne dass damit eine Störung des Ortsbildes einherginge.
Abstandsflächen
Im Bebauungsplanänderungs-Entwurf wird die textliche Festsetzung aufgenommen, dass die Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung Anwendung finden.

Zu 4:        Fortführung des Verfahrens nach § 13a BauGB
Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans wurde mit Beschluss des Stadtrats vom 14.05.2018 im Regelverfahren eingeleitet. Formell und materiell können für das vorliegende Bebauungsplan-Änderungsverfahren jedoch die Bestimmungen des § 13a BauGB angewendet werden: U.a. aufgrund der geringen Größenordnung der überbaubaren Flächen (weniger als 20.000 m²) handelt es sich um einen „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ – das hierfür vorgesehene „beschleunigte Verfahren“ ist nach § 13a Abs. 4 BauGB auch für die Änderung von Bebauungsplänen anwendbar. Alle weiteren materiellen Voraussetzungen des § 13a BauGB sind ebenfalls erfüllt, somit kann z.B. auf die Durchführung der für „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ nicht notwendigen „Umweltprüfung“ nach § 2 Abs.4 BauGB verzichtet werden.
Zur Verfahrenserleichterung und -beschleunigung soll daher beschlossen werden, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans „Südlich Südbahnhofstraße“ (Nr. 6/6) nach den Vorschriften des § 13 a BauGB über „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ weiter zu führen.
Der Beschluss, die Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren durchzuführen, ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 13a Abs.3 BauGB). Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans ohne Durchführung einer „Umweltprüfung“ aufgestellt wird.
Zu 5:        Nächster Verfahrensschritt: Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB

Der nächste Verfahrensschritt im Bebauungsplan-Änderungsverfahren ist die „öffentliche Auslegung“ gem. § 3 Abs. 2 BauGB.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Sie soll durch Aushang des Entwurfs zur Änderung des Bebauungsplans vom 13.05.2019 incl. Begründung für die Dauer (mindestens) eines Monats erfolgen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden über die öffentliche Auslegung in Kenntnis gesetzt und nochmals an der Planung beteiligt.

.Beschluss:

I.
1. Der Bericht der Verwaltung vom 13.05.2019 über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet "Südlich Südbahnhofstraße" zwischen Südbahnhofstraße, Schweinheimer Straße, Bahnlinie Aschaffenburg-Miltenberg und westlicher Begrenzung (Nr. 6/6) wird zur Kenntnis genommen (Anlage 4).

2. Der Bericht der Verwaltung vom 13.05.2019 über die frühzeitige Beteiligung der Behörden zur Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet "Südlich Südbahnhofstraße" zwischen Südbahnhofstraße, Schweinheimer Straße, Bahnlinie Aschaffenburg-Miltenberg und westlicher Begrenzung (Nr. 6/6) wird zur Kenntnis genommen (Anlage 4).

3. Der Entwurf vom 13.05.2019 zur Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet "Südlich Südbahnhofstraße" zwischen Südbahnhofstraße, Schweinheimer Straße, Bahnlinie Aschaffenburg-Miltenberg und westlicher Begrenzung (Nr. 6/6) mit Begründungsentwurf gleichen Datums wird gebilligt (Anlage 4).

4. Der Stadtrat beschließt, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans „Südlich Südbahnhofstraße“ zwischen Südbahnhofstraße, Schweinheimer Straße, Bahnlinie Aschaffenburg-Miltenberg und westlicher Begrenzung (Nr. 6/6) nach den Vorschriften des § 13a BauGB für „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ weiter zu führen.

5. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet "Südlich Südbahnhofstraße" zwischen Südbahnhofstraße, Schweinheimer Straße, Bahnlinie Aschaffenburg-Miltenberg und westlicher Begrenzung (Nr. 6/6) mit Begründungsentwurf gleichen Datums die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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9. / PL/9/9/19. Aufstellung von 3 Bebauungsplänen für den Bereich des Godelsbergs zwischen Bismarckallee und Ludwigsallee; - Antrag der KI vom 29.03.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 28.05.2019 ö Vorberatend 6PVS/6/6/19
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.06.2019 ö Beschließend 9PL/9/9/19

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) wird der TOP 8 d. ö. S. "Aufstellung von 3 Bebauungsplänen für den Bereich des Godelsbergs zwischen Bismarckallee und Ludwigsallee;
- Antrag der KI vom 29.03.2019" aufgrund des vorliegenden Vertagungsantrags der CSU-Stadtratsfraktion vom 20.06.2019 abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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10. / PL/9/10/19. Baugebiet Rotäcker; - Bau-und Finanzierungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.06.2019 ö Beschließend 10PL/9/10/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Sachstand und Anlass

    Auf Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 04.12.2018 wurde die Entwurfsplanung von der Ingenieurgemeinschaft Planungsgemeinschaft „Häfner-Oefner mbH“ und „Die Landschafts-architekten GbR“ in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt, dem Tiefbauamt und dem Garten- und Friedhofsamt erarbeitet und am 28.05.2019 im Planungs- und Verkehrssenat vorgestellt und beschlossen.


  1. Projektumfang

    Der Umfang der durchzuführenden Erschließungsarbeiten und die Art der Ausführung ist in der Anlage „Projektbeschreibung“ dargestellt.


  1. Kosten

    Die Kostenberechnung für die Erschließung des Baugebietes (ohne AVG) schließt mit ca. 8.814.084 € brutto inkl. Baunebenkosten und Kanalhausanschlüsse. Die Kosten der artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) belaufen sich auf ca. 27.074 € brutto. Weiterführende Kosten für mögliche bauliche Maßnahmen für den Artenschutz sind zurzeit nicht kalkulierbar. Aufgrund der Erfahrung im Neubaugebiet „Anwandeweg“ wird der Finanzmittelbedarf für Umsiedlung und Verpflanzungen auf mindestens 100.000 € geschätzt. In der Kosten-berechnung wird daher ein Betrag von 150.000 € angesetzt.

Die Kosten sind nach derzeitigem Preis- und Verfahrensstand ermittelt und gemäß Index- und Marktpreisveränderungen fortzuschreiben. Die Verwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass die tatsächlichen Kosten von der im Rahmen der Entwurfsplanung vorgelegten Kostenberechnung abweichen können.

Baukosten Vorbereitende Arbeiten
279.364 €
Baukosten Straßenbau
1.674.509 €
Baukosten Straßenbeleuchtung
100.000 €
Baukosten Kanalbau Schmutzwasser
817.371 €
Baukosten Kanalbau Regenwasser
2.143.250 €
Kanalhausanschlüsse
321.603 €
Baukosten Freianlagen
1.858.973 €
Artenschutz (geschätzt)
150.000 €
Baukosten gesamt
7.345.070 €
Baunebenkosten 20 %
1.469.014 €
Gesamtkosten
8.814.084 €


  1. Finanzierung

    Die für die Erschließung des Baugebietes erforderlichen Mittel sind im aktuellen Haushalt, sowie im Haushalt 2020 und der mittelfristigen Finanzplanung unter den Haushaltsstellen 1.6374.9510 (Planungskosten), 1.6375.9511 (Straßenbau), 1.6375.9535 (Kanalbau) und 1.6375.9536 (Kanalhausanschlüsse) bereitzustellen. Die Kosten für die privaten Kanalhausanschlüsse werden durch die Grundstückseigentümer getragen. Die Kosten für die Freianlagen werden über eine eigene Haushaltsstelle des Garten- und Friedhofsamtes abgerechnet. Die Kosten für die Untersuchungen im Bereich des Artenschutzes wie auch entsprechende Folgekosten sind unter der Haushaltstelle 0.6101.6550 (Planungskosten) des Stadtplanungsamtes bereitzustellen und werden im Nachtragshaushalt 2019 beantragt.


  1. Weiteres Vorgehen

    Nach dem Bau- und Finanzierungsbeschluss werden die Ausführungsplanung und die Ausschreibungsunterlagen erstellt und das Vergabeverfahren durchgeführt. Dieser Schritt ist für die zweite Jahreshälfte 2019 vorgesehen, so dass sie Erschließungsarbeiten nach derzeitigem Stand, sollte der Artenschutz keine Verzögerung im Projektablauf generieren, Ende 2019 beginnen können. Dafür werden ca. 2 Jahre Bauzeit veranschlagt. Private Hochbauten können dann voraussichtlich ab Frühjahr 2022 errichtet werden. Die Einreichung von Bauanträgen ist etwa ab Anfang 2021 möglich.



Anlage Projektbeschreibung

Das Baugebiet umfasst eine Fläche von rd. 10 ha und liegt im Südwesten der Stadt Aschaffenburg im Stadtteil Schweinheim. Der größte Teil des Plangebietes besteht aus Wiese, die teilweise von Obstbeständen überstellt ist. Im südwestlichen Bereich liegt eine größere mit Gehölzen bewachsene Fläche.

Das Baugebiet liegt in einer Hanglage mit einem mittleren Gefälle von rd. 5 %. Im Baugrund-gutachten wird die oberste Bodenschicht als sehr stark wasser-, frost- und störempfindlich eingestuft, die insbesondere bei dynamischer Beanspruchung (z. B. baustellenverkehr) zur Aufweichung bzw. Verbreitung neigt.

Straßenbau:

Die Trassierung der einzelnen Wege setzt die Vorgaben aus dem Bebauungsplan um. Die technischen Daten wie Gefälle, Kuppen- und Wannenhalbmesser usw. entsprechen den aktuellen Richtlinien und Regelwerken. Die maximale Längsneigung der Straßen liegt bei ca. 6 %. Die Straßen sind als Mischverkehrsfläche in Pflasterbauweise mit außenliegenden Bordrinne(n) mit Dachprofil bzw. in einigen Straßenabschnitten der besseren Anbindung wegen in Pultprofil. Im Bereich von Einmündungen ist eine Oberflächenbefestigung aus aufgehelltem Asphalt vorgesehen. Für die Fußwege durch den zentralen Grünzug sowie die beiden westlich anbindenden Fußwege wird Farbasphalt vorgesehen.
Aufbau nach RSTO 2012:
Für den Straßenaufbau wurden für die Sammelstraßen die Belastungsklasse 1,8 und für die Wohnstraßen die Belastungsklasse 1,0 gewählt. Die Tragschicht wird aus Drainbeton analog der Baugebiete Rosensee, Beim Gäßpfad und Spessartgärten hergestellt. Für die Sammelstraßen ergibt sich durch Ermittlung eine Dicke des Oberbaus von 65 cm, für die Wohnstraße von 60 cm.
Aufgrund der angetroffenen Bodenverhältnisse wird eine Stabilisierung des Erdplanums mit Mischbinder favorisiert. Durch das Aufbringen einer zusätzlichen Schutzschicht von ≥ 20 cm aus gebrochenem Material kann das Erdplanum als Baustraße benutzt werden. Vorteil bei diesem Bauverfahren ist ein rationalisierter Bauablauf, besonders bei ungünstigen Witterungsverhältnissen.

Straßenbeleuchtung:

Für das Baugebiet Rotäcker werden die gleichen Leuchten verwendet, wie im Baugebiet Anwandeweg. Es handelt sich dabei um die technische LED-Leuchte Philips Micro Luma mit einer Lichtfarbe von 4.000 K (neutralweiß) auf 6 m hohen Stahlmasten. Die Maste sind ähnlich wie die Leuchten in DB703 lackiert (dunkelgrau). Insgesamt werden 35 Lichtpunkte benötigt. Darüber hinaus wird vorsorglich ein Beleuchtungskabel auch in den zentralen Fußweg verlegt.

Entwässerung:

Das Baugebiet wird im Trennsystem entwässert, dazu muss das Regenwasser, das im Baugebiet selbst und im Außengebiet anfällt, zwischengespeichert werden. Hierfür werden im Baugebiet zwei Regenrückhaltebecken vorgesehen. Die Hauptentwässerungsachse für die Regenwasser-kanalisation wird in der Grabenparzelle, die sich von Süd nach Nord durch das Baugebiet zieht, geführt werden. Die Regenwasserkanalisation wird an zwei Stellen in der Bischbergstraße angeschlossen. Von dort gelangt das Regenwasser in das RRB 3 im Baugebiet Beim Gäßpfad.

Das Regenrückhaltebecken 1 liegt am südwestlichen Rand des Baugebiets mit einem Volumen von 200 m³. Es nimmt ausschließlich Hangwasser aus den südwestlich gelegenen Außengebieten auf. Das gesammelte Wasser wird auf 50 l/s gedrosselt und der Grabenparzelle zugeführt, die durch das gesamte Gebiet verläuft und im Regenbecken 2 endet. Dieser Graben wird auch durch einen Teil der Straßenwässer der Liebezeitstraße gespeist.

Das Regenrückhaltebecken 2 ist das zentrale Becken des Baugebiets und muss mit einem Volumen von 770m³ errichtet werden. Das Becken hat zwei oberflächliche Zuläufe über Gräben. Über ein Bewirtschaftungsbauwerk gelangt das Regenwasser aus der tief liegenden Kanalisation über einen Quellschacht in das Regenbecken und wird mit einer Drosselmenge von 65 l/s weiter in Richtung RRB 3 abgeleitet. Das Regenbecken besteht aus einer Mulde mit einer Wasserspiegelhöhe von 30 cm in der ca. 240 m³ gespeichert werden, und einem zusätzlichen unterirdischen Rigolenspeicher, der ca. 530 m³ aufnimmt. Das Regenwassersystem ist mit Notsystem ausgestattet, so dass auch stärkere Regenereignisse, die über die Bemessungsgröße hinausgehen, schadlos abgeleitet werden können.

Beide Regenrückhaltebecken werden als entwässerungstechnische Bauwerke beschildert. In ihrer technischen und gestalterischen Ausführung sollen die Regenrückhaltebecken so angelegt werden, dass auf eine Einzäunung verzichtet werden kann.

Die hydraulischen Berechnungen für die Dimensionierung und den Nachweis sowohl der Regenwassserkanalisation als auch der Regenrückhaltebecken wurden mit einem 5-jährlichen Regenereignis durchgeführt. Die Notüberläufe der Becken sind auf 30-jährliche Regenereignisse ausgelegt.

Die Schmutzwasserkanalisation wird an drei Stellen an die vorhandene Kanalisation angeschlossen: in der Bischbergstraße, Am roten Wingert und in der Hennteichstraße.

Der Überflutungsnachweis stellt sicher, dass, wie in DIN EN 752 empfohlen, ein 30-jähriges Regenereignis im Baugebiet schadlos abgeführt werden kann.

Landschaftsbau:

Mit dem Vorhaben wird ein Bindeglied zwischen der bestehenden Bebauung und den umliegenden landwirtschaftlichen Strukturen geschaffen. Diese Flächen steigen in Richtung Westen an und sind von Streuobstwiesen geprägt. Das neue Baugebiet ist durch einen zentralen Grünzug und durch bestehende oder neu anzulegende Wege, die auch zur Pflege und Unterhaltung der angrenzenden Grün- und Freiflächen dienen, mit der Landschaft verbunden. Die befestigten Wege im Baugebiet werden in einem klimaverträglichen hellen Splittmastixasphaltbelag ausgeführt. Die Wege, die in die Landschaft führen, sind als teilbefestigte Wege mit heller wassergebundener Decke vorgesehen.

Durch den zentralen Grünzug entlang der Entwässerungsmulde, die das RRB1 mit dem RRB2 verbindet, führt ein 3m breiter, baumgesäumter Weg. Hier gibt es einzelne Sitzbereiche, die verteilt zwischen den Erschließungsstraßen angeordnet sind. Der Graben selbst wird durch punktuelle Staudenpflanzungen funktional, optisch und ökologisch aufgewertet.

Im Umfeld des RRB1 sollen Spielbereiche am Übergang zu den Streuobstwiesen entstehen – ein Spielbereich für Kleinkinder (3 – 6 jährige) und einer für Schulkinder (6 - 14 jährige). Aufgrund der Lage ist eine naturnahe Gestaltung mit Spielgeräten aus Robinienholz und Natursteinen vorgesehen. Am RR1 entstehen zwei größere, zusammenhängende Spielbereiche mit Ausstattungselementen für Kleinkinder (3-6 Jahre) und für Schulkinder (6-14 Jahre). Sie liegen am Hang umgeben von Streuobstwiesen und sind durch die Auswahl von natürlichen Materialien wie unbehandeltem Robinienholz und Natursteinen gestalterisch in die Landschaft integriert. Das Leitmotiv der Spielbereiche spiegelt die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen durch Obstanbau und Weidenutzung wieder: Teilweise individuell entworfene Spielgeräte wie Raupen, Traktoren, ein Tierpferch mit Schafskulpturen und viele weitere auch klassische Spielplatzelemente wie z.B. Wippen und Schaukeln laden zum Bespielen oder Klettern ein.

Um die Landschaft für die Erholungssuchenden im Übergangsbereich von der Siedlung zur freien Landschaft mit ihren z.T. alten Einzelgehölzen oder Baumgruppen erlebbar zu machen, sind zwei Ruhe- und Aussichtsplätze oberhalb der RRB1 geplant.

Vorhandene wertvolle Gehölze wie Obstbäume mit Biotoppotenzial wurden im Zuge der Planung ermittelt und berücksichtigt. Im Südosten des Plangebietes sind 21.300 m² als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Bäume die nicht im Straßenraum verortet werden können, werden ausgleichend im Süden des Geländes gepflanzt, um die nach dem Bebauungsplan geforderte Anzahl an Bäumen zu erreichen.

Heimische Bäume, Sträucher, Stauden und Kräuter bereichern die Artenvielfalt und dienen der Fauna als wertvolle Nahrungsquelle und Habitate. So entsteht am Rotäcker ein Wohngebiet dessen Grünflächen funktional und ökologisch den Erfordernissen der klimatischen Herausforderungen der kommenden Jahre entspricht.

Unter Berücksichtigung der künftigen klimatischen Entwicklung werden auch die von der Stadt Aschaffenburg empfohlenen Baumarten (Liste der Baumarten für B-Pläne in der Stadt Aschaffenburg Stand – Juli 2018) für die öffentlichen Grün- und Freiflächen und als Straßenbäume vorgeschlagen.

Die Begrünung des öffentlichen Straßenraumes erfolgt gemäß den Vorgaben des Bebauungsplanes mit hochstämmigen Bäumen und der Anlage von Verkehrsbegleitgrün. Für jeden Baum ist eine ausreichend große Baumscheibe vorgesehen, die nach Möglichkeit in die geplanten Pflanzflächen im Straßenraum integriert wird.

Als grüner Mittelpunkt, zentral im Straßenraum gelegen ist eine tropfenförmige Freifläche, auf der neben PKW-Stellplätzen ein visueller End- und Knotenpunkt entsteht. Durch zwei Aufkantungen mit Natursteinblöcken entstehen eine ebene Rasenfläche auf der ein Hain aus rotlaubigen Bäumen die Achsen von Liebezeitstraße und Am Roten Wingert markiert. Durch die Höhe der auslaufenden Natursteinblöcke kann die Fläche auch extensiv als informeller Sitzplatz genutzt werden.

Artenschutz:
Durch das Vorhaben wird in den Natur- und Landschaftsraum eingegriffen - dies erfordert eine gründliche Untersuchung der vorkommenden streng geschützten Arten. Der zugrunde liegende Bebauungsplan Nr. 5/27 „Rotäcker“ wurde am 10.12.2004 zur Rechtskraft gebracht und berücksichtigte das damals geltende Naturschutzrecht (z. B. Untersuchung des Steinkauz-Vorkommens). Der heutige Artenschutz, eingeführt ins Bundesnaturschutzgesetz am 01.03.2010, erfordert weiterreichende Untersuchungen für Tierarten wie z. B. Zauneidechsen, Vögel, totholzbewohnende Käfer bis hin zu Heuschrecken und Tagfalter. Diese Tierarten werden in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) durch das qualifizierte Büro Fabion aus Würzburg bis August 2019 untersucht; sofern erforderlich werden geeignete Umsiedlungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen, den aktuellen Untersuchungsergebnissen angepasst und soweit möglich parallel umgesetzt. Der abschließende Bericht zur saP wird bis Ende August 2019 vorliegen.
Aufgrund der vorliegenden artenschutzrechtlich hochwertigen Biotopstrukturen wurden im ersten Kartierungsdurchgang im April 2019 Zauneidechsen und Mulmhöhlen in Obstbäumen, sowie streng geschützte Vogelarten, z. B. Gartenrotschwanz und Wendehals, festgestellt.
Die Untersuchung der Höhlenbäume und das Verschließen von Baumhöhlen erfolgt ab September 2019. Die Umpflanzung der potenziell von totholzbewohnenden Käfern besetzten Bäume wird rodungsbegleitend (ab Oktober 2019) und unter Aufsicht von Biologen erfolgen.
Die Umsiedlungshabitate für Zauneidechsen, z. B. am Bischberg, werden zurzeit von Büro Fabion auf ihre für die Zauneidechsen erforderlichen Biotopstrukturen und Nahrungsverfügbarkeit untersucht. Ergebnisse werden zeitnah erwartet.

.Beschluss:

I.
1. Der Stadtrat fasst den Bau- und Finanzierungsbeschluss das Neubaugebiet Rotäcker mit maßnahmenbedingten Gesamtkosten in Höhe von ca. 8.814.084,-- €  zu realisieren.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte zur baulichen Erschließung des Baugebietes einzuleiten.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 28, Dagegen: 7

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11. / PL/9/11/19. Kongress- und Touristikbetriebe; Änderung der Betriebssatzung der Kongressbetriebe der Stadt Aschaffenburg laut § 6 Absatz 1 Nr. 1 (siehe Art. 88 Absatz 5 Satz 2 der Gemeindeordnung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.06.2019 ö Beschließend 11PL/9/11/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten für die Organisation und Abwicklung der Märkte und Feste der Stadt Aschaffenburg liegen bei der Betriebssparte „Veranstaltungsmanagement“ der Kongress- und Touristikbetriebe. Im Laufe der Jahre hat sich diese Begrifflichkeit durchgesetzt, auch um eine klare inhaltliche Abgrenzung zu den Services der Betriebssparte „Stadthalle“ zu haben. In der Betriebssatzung steht jedoch nach wie vor der Begriff „Veranstaltungs-Service“.

Das Rechnungsprüfungsamt monierte bereits in den beiden vergangenen Wirtschaftsjahren
in seinem Prüfbericht die Bezeichnung „Veranstaltungsmanagement“ in den Wirtschaftsplänen
und Erfolgsrechnungen, da dies nicht im Einklang mit der Betriebssatzung stehe. Die Empfehlung zur Änderung der Begrifflichkeit resultiert aus dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsausschusses, SPNr. RPA/3/4/18 vom 26.11.2018.

Um dieser Aufforderung auf Änderung nachzukommen, bitten die Kongress- und Touristikbetriebe um die redaktionelle Anpassung sowie um Zustimmung zum  geänderten Text (s.Seite 1 der seit 01.01.2009 gültigen Betriebssatzung) gemäß beiliegender Vorlage ab 01.07.2019.

.Beschluss:

Das Plenum beschließt die als Anlage 5 beigefügte Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg“.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0

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12. / PL/9/12/19. Erlass von Allgemeinen Zuschussrichtlinien; - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 29.01.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.06.2019 ö Beschließend 12PL/9/12/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Sachstand
Mit Schreiben vom 29.1.2016 hat die SPD-Stadtratsfraktion beantragt, dass die dem Antrag als Anlage beigefügten Richtlinien vom Stadtrat beschlossen werden. Der Antrag wurde im Zuge der Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 2016 als Antrag Nr. 12 behandelt. Im Plenum vom 15.2.2016 wurde der Antrag wie folgt behandelt:
„Antrag Nummer 12 wird ohne Abstimmung behandelt, da er im Rahmen einer Ausschusssitzung beraten werden soll (Anwesend 41 Mitglieder).“
Die Verwaltung hatte in diesem Zusammenhang zugesagt, den Antrag zu überprüfen und ggf. eine eigene Zuwendungsrichtlinie zu erarbeiten.
In der Folgezeit wurde verwaltungsintern eine Arbeitsgruppe „Allgemeine Zuschussrichtlinie“ unter Federführung des Amtes für soziale Leistungen eingesetzt, an der die unterschiedlichsten städtischen Dienststellen, die Fördermittel zu vergeben haben, beteiligt wurden. Parallel hierzu lief die Überarbeitung einzelner „Besonderer Zuschussrichtlinien“ wie z.B. die Sportförderrichtlinie, die bereits vom Stadtrat beschlossen wurde.
Im Zuge der Erarbeitung einer eigenen Allgemeinen Zuschussrichtlinie wurde von den beteiligten Dienststellen klar kommuniziert, dass die stärker formalisierte Antragsbearbeitung und die detaillierte Überprüfung des Verwendungsnachweises zu Personalmehrbedarf führen werde. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die häufig ehrenamtlichen Antragsteller aufgrund von Verfahrensfehlern Gefahr laufen, Zuwendungen zu verlieren. Natürlich sei die stärker formalisierte Verfahrensabwicklung auch auf Antragstellerseite mit Mehraufwand verbunden. Diese Gesichtspunkte wurden gegenüber dem Antragsteller formlos kommuniziert. Die SPD-Fraktion hat dies zum Anlass genommen, Ihren Antrag aus dem Jahr 2016 erneut in die Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 2018 einzubringen. Der entsprechende Antrag wurde in der Plenumssitzung vom 19.2.2018 wie folgt behandelt:
18. Zu Antrag Nr. 18 vom 29.01.2016: Die beantragten Zuschussrichtlinien werden in 2018 erstellt und modifiziert.
Anwesend:        39
Beschlussfassung:
Mehrheitlich zugestimmt.

  1. Meinungsaustausch mit Zuwendungsempfängern
Wie in der Stadtratssitzung angekündigt, hat das Amt für soziale Leistungen die vorgeschlagenen Allgemeinen Zuschussrichtlinien auf der Basis des SPD-Antrages einigen Zuschussempfängern (BRK, Diakonie, Caritas, Grenzenlos) aus seinem Bereich übermittelt und um Würdigung aus ihrer Sicht gebeten. Hierzu fanden zwei Besprechungen im letzten Jahr statt.
Diskutiert wurden dabei insbesondere folgende Themenkreise:
Allgemeine Zuwendungsrichtlinie
Regelungsgegenstand
2 Satz 1 Lit. c
Erbringung von Eigenleistungen ist zwingend
2 Satz 1 Lit. d
Nachweis geordneter Kassen- und Finanzverhältnisse
2 Satz 2
Maßnahme darf bei Antragstellung noch nicht begonnen sein
2 Satz 5
Vorrang anderer Fördermittel (subsidiäre Einnahmequelle)
5.2
Antragsfrist bis 1. Juli des Vorjahres
5.6 Satz 4
Rückzahlungspflicht bei nachträglich erzielten Einnahmen und Überschuss
5.6 Satz 7
Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs 6 % über Basiszins
5.6 Satz 9
Einsichtnahmerecht in die Bücher
6
Bestellen dinglicher Sicherheiten

Generell wurde seitens der potentiellen Zuschussempfänger darauf hingewiesen, dass insbesondere das Vorliegen besonderer Zuschussrichtlinien begrüßt würde, weil man dann genau wüsste, wofür es welche Zuschüsse gebe. Hinsichtlich der übersandten allgemeinen Zuschussrichtlinien wurde darauf hingewiesen, dass die sogenannten Zuschüsse häufig für Projekte gewährt würden, die auf ausdrücklichen Wunsch der Stadt abgewickelt würden und daher oft vertraglich geregelt seien, oder für Projekte, die in staatliche Förderkulissen eingebettet seien und daher ohnehin stark formalisiert seien. Bezüglich der restlichen „Zuschussprojekte“ müsse man genau hinsehen, ob solche allgemeinen Förderrichtlinien den individuellen Rahmenbedingungen der konkreten Zuschussprojekte gerecht werden.
Insgesamt wurde die Befürchtung geäußert, dass durch die Richtlinie „eine hohe bürokratische Belastung für die Antragsteller und den Zuschussgeber entstehen wird“.
Zu den einzelnen oben genannten Regelungsgegenständen wurden folgende Anmerkungen gemacht:
Regelungsgegenstand
Hinweise
Erbringung von Eigenleistungen ist zwingend
Kann nicht gefordert werden, wenn Zuwendungsempfänger auf Wunsch der Kommune tätig wird (BRK)
Nachweis geordneter Kassen- und Finanzverhältnisse
Man geht davon aus, dass damit nur der allgemeine Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemeint ist. Auf zusätzliche Zahlenwerke sollte verzichtet werden (Diakonie, Caritas)
Maßnahme darf bei Antragstellung noch nicht begonnen sein
Zuschüsse werden für das Gesamtsystem verwendet, d. h. keine projektbezogene Förderung bzw. die Maßnahmen sind immer schon begonnen (Grenzenlos)
Vorrang anderer Fördermittel (subsidiäre Einnahmequelle)
Nicht erkennbar, wie nachgewiesen werden kann, dass andere Fördermittel ausgeschöpft sind; nicht realisierbar(Diakonie, Caritas)
Antragsfrist bis 1. Juli des Vorjahres
Nicht einhaltbar, da Bedarfe erst kurzfristig entstehen (Grenzenlos; Caritas)
Bei Betriebskostenzuschüssen möglich, bei projektbezogenen Zuschüssen längere Vorlaufzeiten erforderlich (Diakonie).
Rückzahlungspflicht bei nachträglich erzielten Einnahmen und Überschuss
Geht ins Leere, weil unter dieser Maßgabe sich niemand um zusätzliche Mittel kümmern wird (BRK, Caritas)
Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs 6 % über Basiszins
Keine Anmerkungen
Einsichtnahmerecht in die Bücher
Unverhältnismäßig bei relativ geringfügigen Zuschüssen (Grenzenlos)
Bestellen dinglicher Sicherheiten
Nur bei Investitionszuschüssen in einer Größenordnung von mehr als 100.000 €; Kosten sind bei kleineren Zuschüssen unverhältnismäßig (Diakonie, Caritas)




  1. Meinungsaustausch mit städtischen Dienststellen
Anschließend wurden die städtischen Dienststellen, die die meisten Zuschüsse zu vergeben haben, ebenfalls um eine Bewertung aus Ihrer Sicht gebeten. Es handelte sich hierbei um das Kulturamt, das Schulverwaltungs- und Sportamt und das Amt für soziale Leistungen.
Regelungsgegenstand
Kulturamt
Sportamt
Sozialamt
Erbringung von Eigenleistungen ist zwingend
ja
ja, nach folgenden Modalitäten:

Verpflichtung der Vereine zur angemessenen Beitragserhebung (§ 1 Nr. 8 SpoFörStAB); nur anteilige Förderung für Teilnahme an Meisterschaften (§ 3 Abs. 5 SpoFörStAB), bei Investitionszuschüssen (§ 4 Abs. 1 SpoFörStAB), bei Zuschüssen zu Großsportgeräten (§ 4 Abs. 2 SpoFörStAB)
Problematisch, sofern im Auftrag oder im Amtsinteresse tätig.
Nachweis geordneter Kassen- und Finanzverhältnisse
Unverhältnismäßig bei kleinen Vereinen/Organisationen
Nein, Fördervoraussetzung ist nur:

Anerkennung Gemeinnützigkeit durch Finanzamt (§ 1 Nr. 4 SpoFörStAB)
ja, allerdings bei kleineren Zuschüssen zu großer Aufwand
Maßnahme darf bei Antragstellung noch nicht begonnen sein
ja
Ja bei Investitionen:

bei Investitionszuschüssen Antrag zwingend vor Beginn der Maßnahme (§ 4 Abs. 1 SpoFörStAB)

Problematisch, sofern Amt ein Interesse an der Übernahme hat bzw. bei „Dauerzuschüssen“
Vorrang anderer Fördermittel (subsidiäre Einnahmequelle)
Nein, übergeordnete Förderung setzt oft Förderung durch die Stadt voraus
Subsidiaritätsprinzip in § 2 Abs.  5 SpoFörStAB festgeschrieben
Schwierig, da Amt selbst oft nicht weiß, aus welchem Topf ( z.B. EU Fördertöpfe ) etwas möglich wäre
Antragsfrist bis 1. Juli des Vorjahres
Nicht praktikabel
Zurzeit anders geregelt:
Vereinspauschale Antragstellung für lfd. Jahr, bei Förderung Jugendarbeit, Sportarbeitsgemeinschaften, Unterhaltszuschuss Sportanlagen, Meisterschaften, Sportveranstaltungen Antrag bis 30.06. Folgejahr (§ 3 Abs. 1 bis 6 SpoFörStAB), Zuschuss Großsportgeräte bis 30.06. Folgejahr (§ 4 Abs. 2 SpoFörStAB)
Nicht praktikabel
Rückzahlungspflicht bei nachträglich erzielten Einnahmen und Überschuss
ja
s. § 2 Abs. 11 Nr. 8 SpoFörStAB „wesentliche Änderungen der Kosten- und Finanzstruktur
Theoretischer Natur; es wird sich keiner bemühen, sofern etwas zurückgezahlt werden muss
Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs 6 % über Basiszins
ja
wird offen gelassen, in § 2 Abs. 11 SpoFörStAB Verweis auf mögliche Rückzahlung „unter den im Zuwendungsbescheid genannten Bedingungen“
ja
Einsichtnahmerecht in die Bücher
ja
Ja
§ 2 Abs. 8 SpoFörStAB
ja
Bestellen dinglicher Sicherheiten
Nicht praktikabel
wird in SpoFörStAB nicht gefordert
Nur bei sehr hohen Investitionszuschüssen mit Zweckbindung, derzeit eher theoretischer Natur.
Sonstiges

       Präambel Buchst. c): Ausschluss von „bezahltem Sport (Berufssport)“ wo ist grenze
       Nr. I.2 Buchst. a): „oder Leistungen für Aschaffenburger Bürger erbringen“: Leistungen für Sportvereine in Umlandgemeinden?
Wichtig wäre aus unserer Sicht Festlegung einer Grenze für die Anwendung der Richtlinien von z.B. 8.000 Euro. (bei kleinen Zuschüssen ist die Einhaltung der Richtlinien unverhältnismäßig; zudem sollte dieser Zuschuss nicht von einem Defizit abhängig sein sondern die Arbeit des Vereins/Trägers würdigen bzw. wertschätzen ). Bei Zuschussanträgen über 8.000,00 Euro sollte auf jeden Fall der Nachweis eines Defizites im jeweiligen Projekt dargelegt und nachgewiesen werden, für den Fall, dass von der Stadt kein Zuschuss bewilligt werden würde.


  1. Verwaltungsvorschlag
Die Diskussion mit Vertretern aus nur einem potentiellen Zuschussbereich hat gezeigt, dass eine stereotype Anwendung allgemeiner Zuschussrichtlinien auf alle Förderbereiche wohl schwer durchzuhalten sein wird. Weicht man aber von den allgemeinen Zuschussrichtlinien aus mehr oder weniger zwingenden Gründen in einer größeren Anzahl von Fällen ab, so führt dies allgemeine Zuschussrichtlinien ad absurdum.
Aus Sicht der Verwaltung scheint es sinnvoll zu sein, Mindeststandards für Zuwendungsanträge festzulegen, die in die Besonderen Zuwendungsrichtlinien zu übernehmen sind und ggf. anhand der individuellen Besonderheiten des jeweiligen Förderbereichs ergänzt werden können. Gibt es in einem Bereich keine besonderen Zuwendungsrichtlinien, so sind die Mindeststandards den einzelnen Zuwendungsverfahren zugrunde zu legen.
Zudem sollte eine Wertgrenze eingeführt werden. Ohne Wertgrenze steht der Verwaltungsaufwand bei Stadt und Zuwendungsempfänger außer Verhältnis zum bewilligten Betrag. Als Wertgrenze könnte man 10.000 € annehmen, eine Summe bis zu der beispielsweise nach der Geschäftsordnung des Stadtrates eine laufende Angelegenheit des Oberbürgermeisters angenommen wird (z. B. Führung von Aktivprozessen, Zugeständnis bei Vergleichen, Niederschlagung von Forderungen).
Diese Mindeststandards wären aus Sicht der Verwaltung:
  1. Förderungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag muss enthalten
    1. Einen Finanzierungs- und Kostenplan der zu bezuschussenden Maßnahmen
    2. Eine Darlegung der Zielsetzung der zu bezuschussenden Maßnahme sowie des zeitlichen Ablaufs
    3. Einen Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers (z. B. letzter – ggf. testierter – Jahresabschluss)
  2. Die zuwendungsgemäße Mittelverwendung ist nachzuweisen.
  3. Die Stadt Aschaffenburg und ihre Rechnungsprüfungsorgane sind berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege sowie durch örtliche Besichtigung zu prüfen.
  4. Wird eine zweckwidrige Mittelverwendung festgestellt, ist der entsprechende Förderbetrag zurückzuerstatten. Der Betrag ist ab dem Auszahlungstag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zur verzinsen.
  5. Die Mindeststandards sind nur bei einem Zuschussbetrag von mehr als 10.000 € anzuwenden.

.Beschluss:

I.
1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Als Mindeststandards für die Bewilligung von Fördermitteln werden folgende Punkte festgelegt:

2.1 Förderungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag muss enthalten:
2.2.1 Einen Finanzierungs- und Kostenplan der zu bezuschussenden Maßnahmen
2.2.2 Eine Darlegung der Zielsetzung der zu bezuschussenden Maßnahme sowie des zeitlichen Ablaufs
2.2.3 Einen Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers (z. B. letzter – ggf. testierter – Jahresabschluss)
2.2 Die zuwendungsgemäße Mittelverwendung ist nachzuweisen.
2.3 Die Stadt Aschaffenburg und ihre Rechnungsprüfungsorgane sind berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege sowie durch örtliche Besichtigung zu prüfen.
2.4 Wird eine zweckwidrige Mittelverwendung festgestellt, ist der entsprechende Förderbetrag zurückzuerstatten. Der Betrag ist ab dem Auszahlungstag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2.5 Die Mindeststandards gelten ab einem Zuschussbetrag von 10.000,-- €.

3. Die vorbenannten Mindeststandards sind in Besondere Förderrichtlinien aufzunehmen. Sofern für einen Förderbereich keine Förderrichtlinien existieren, sind die Mindeststandards dem individuellen Fördervorgang zugrunde zu legen. Die Mindeststandards gelten für Zuschussanträge über die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Stadtrates noch nicht entschieden war sowie für in der Vergangenheit bewilligte „Dauerzuschüsse“, wenn deren Erhöhung beantragt wird und der Gesamtzuschuss (alter Betrag + Erhöhung) die Wertgrenze von 10.000,--  € übersteigt.

4. Diese Mindeststandards nach Ziffer 2 gelten für die Sportförderrichtlinie erst, wenn diese novelliert wird.

II. Angaben zu den Kosten:
 
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten :
ja [ x  ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0

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13. / PL/9/13/19. Interfraktioneller Antrag auf Unterstützung des Vertrages zum Verbot von Atomwaffen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.06.2019 ö Beschließend 13PL/9/13/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Schreiben vom 26.5.2019 haben alle im Stadtrat vertretenen Parteien und Gruppierungen beantragt, dass der Stadtrat gemäß Beschlussvorlag entscheidet.
Nachdem alle im Stadtrat vertretenen Parteien und Gruppierungen den Antrag unterstützen, stellt sich die Thematik der Befassungskompetenz eines Stadtrates mit der Thematik von Atomwaffen, die in den 80er Jahren anlässlich der Gemeinderatsbeschlüsse zu „atomwaffenfreien Zonen“ entwickelt wurde, nicht.

Zur Sache führt der wissenschaftliche Dienst des Bundestages mit Stand vom 20.9.2017 unter anderem Folgendes aus (https://www.bundestag.de/resource/blob/527054/fe7a41a4d3222e6a3754583386f737ba/atomwaffenverbotsvertrag-data.pdf):
„Am 20. September 2017 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) den Vertrag zum Verbot von Atomwaffen (Treaty on the Prohibition of Nuclear Weapons, Atomwaffenverbotsvertrag) feierlich zur Unterschrift ausgelegt.
Der Atomwaffenverbotsvertrag verbietet nunmehr umfassend Herstellung, Erprobung, Besitz,  Einsatz bzw. die Androhung eines Einsatzes, Transfer über und Stationierung von Atomwaffen im eigenen Staatsgebiet sowie jegliche Beihilfe zu den vorgenannten Verhaltensweisen. Jeder Staat, der beim Beitritt Atomwaffen besitzt, verpflichtet sich, diese so bald wie möglich zu  vernichten. Ferner verpflichten sich die Mitgliedstaaten, Opfern von Atomwaffentests oder  -einsätzen medizinische, psychologische, wirtschaftliche und soziale Hilfe zu leisten und in  ihrem Hoheitsgebiet Maßnahmen zur Sanierung kontaminierter Gebiete zu ergreifen.
Das Echo auf den vorgelegten Vertragstext fiel geteilt aus. Atomwaffenstaaten wie die USA  argumentieren, dass der Atomwaffenverbotsvertrag das Konzept der nuklearen Abschreckung  delegitimiere und damit die nach dem Zweiten Weltkrieg bewährte, internationale Sicherheitsarchitektur destabilisiere. Die aktuelle weltpolitische Lage erlaube keine absolute Ächtung von Atomwaffen. Zudem könnten sich Staaten, die unter dem nuklearen Abwehrschirm der NATO stünden, durch den Atomwaffenverbotsvertrag gezwungen sehen, die Abschreckungsfähigkeit der USA indirekt zu vermindern. Schließlich sei der Ansatz der ausdrücklichen Ächtung von Atomwaffen zu radikal. Vorzugswürdig sei ein diplomatischer Schritt-für-Schritt-Ansatz wie ihn der Atomwaffensperrvertrag verfolge.
Die Befürworter des Atomwaffenverbotsvertrages halten dem entgegen, den zunehmenden Aufrüstungsbestrebungen einiger Staaten dürfe nicht tatenlos zugesehen werden. Der diplomatische Ansatz des Atomwaffensperrvertrages habe sich in der Staatenpraxis gerade nicht bewährt, weshalb mit dem neuen Text bewusst ein klares Statement gesetzt werden solle. Ziel sei es, eine „Koalition der Willigen“ zu formen, die alle noch zögerlichen Staaten einlädt, dem Abkommen beizutreten. Die Vertragspartner würden, so die Erwartungen, mittelbar politischen Druck auf Nicht-Vertragsstaaten ausüben können, da sie über einen starken, zivilgesellschaftlichen Rückhalt verfügten.
…“

Der Text des Appells stammt von ICAN (Internationale Kampagne zur Abschaffung von Atomwaffen). ICAN wurde 2017 mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet. Der Städteappell ist hier zu finden:
 https://www.icanw.de/ican-staedteappell/
Soweit ersichtlich haben sich die im Bundestag vertretenen Parteien zuletzt in der Plenumssitzung vom 18.10.2018 (Protokoll S. 6494; http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/19/19058.pdf) anlässlich eines Antrages der Fraktion DIE LINKE (BT-Drs. 19/98, 19/1734) mit unterschiedlichen Positionierungen befasst.

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg unterzeichnet den Appell der Internationalen Kampagne zur Abschaffung von Atomwaffen (ICAN) mit folgendem Wortlaut:
„Unsere Stadt ist besorgt über die immense Bedrohung, die Atomwaffen für Städte und Gemeinden auf der ganzen Welt darstellt. Wir sind fest überzeugt, dass unsere Einwohner und Einwohnerinnen das Recht auf ein Leben frei von dieser Bedrohung haben. Jeder Einsatz von Atomwaffen, ob vorsätzlich oder versehentlich, würde katastrophale, weitreichende und lang anhaltende Folgen für Mensch und Umwelt nach sich ziehen. Daher begrüßen wir den von den Vereinten Nationen verabschiedeten Vertrag zum Verbot von Atomwaffen 2017 und fordern die Bundesregierung zu deren Beitritt auf.“

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0

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14. / PL/9/14/19. Änderung der Bestellung von Mitgliedern der CSU-Stadtratsfraktion als Senatsmitglieder im Umwelt- und Verwaltungssenat und im Kultur- und Schulsenat - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 24.06.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.06.2019 ö Beschließend 14PL/9/14/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Schreiben vom 24.06.2019 beantragte die CSU-Stadtratsfraktion die umseitig genannten Änderungen in der Zusammensetzung des Umwelt- und Verwaltungssenates und des Kultur- und Schulsenates.

Die Bestellung von Frau Stadträtin Anna Hajek als Mitglied bzw. als 2. Stellvertreterin von Mitgliedern in die Ausschüsse des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg erfolgt gem. Art. 31 und Art. 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. V. m. § 6 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg vom 05.05.2014.

Um Beschlussfassung wird gebeten.

.Beschluss:

I. Das Plenum stimmt mit sofortiger Wirkung den mit Schreiben vom 24.06.2019 (Anlage 6 ) beantragten Änderungen der Zusammensetzung des Umwelt- und Verwaltungssenates sowie des Kultur- und Schulsenates zu.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.09.2019 08:11 Uhr