Datum: 26.06.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:04 Uhr bis 19:16 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UVS/7/1/19 Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit 65 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Schoberstraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma Sahle Wohnen GmbH & Co.KG, BV-Nr.: xxx
2UVS/7/2/19 Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 24 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken, Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Lautenschlägerstraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma Sahle Wohnen GmbH & Co.KG, BV-Nr.: xxx
3UVS/7/3/19 Bauvoranfrage für den Neubau eines Jugendtreffs auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Josef-Dinges-Straße durch die Stadt Aschaffenburg, BV-Nr.:xxxMuster allg. Beschlussvorlage für öffentliche Sitzungen
4UVS/7/4/19 Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (Art. 19 LStVG); - Elektrokartbahn des Vereins StaplerCup Hilft e.V.
5UVS/7/5/19 Buchensterben im Stadtwald
6UVS/7/6/19 Baumschutzverordnung; - Antrag der Kommunalen Initiative vom 13.02.2019
7UVS/7/7/19 Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 06.06.2017 und Herrn Stadtrat Thomas Gerlach (CSU) wegen "Wiederaufforstung der Birkenallee" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 20.05.2019.
8UVS/7/8/19 Illegale Baumfällung in Schweinheim

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1. / UVS/7/1/19. Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit 65 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Schoberstraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma Sahle Wohnen GmbH & Co.KG, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 26.06.2019 ö Beschließend 1UVS/7/1/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 07.05.2019, beantragte die Firma Sahle Wohnen GmbH & Co.KG die bauaufsichtliche Genehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit 65 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Schoberstraße xxx, 63739 Aschaffenburg.

Geplant ist die Errichtung von 2 Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 65 Wohneinheiten auf dem Eckgrundstück Schoberstraße/Mattstraße. Das Bauvorhaben teilt sich auf in Block 2 mit 8 Wohneinheiten auf 4 Geschossen mit 3-Zimmer-Wohnungen und zwei verbundene Blöcke – Block 3 mit 31 2-Zimmer-Wohnungen, einem Büro und einem Gemeinschaftsraum und Block 4 mit 24 2-Zimmer-Wohnungen. Die Blöcke 3 und 4 verfügen über je 3 Geschosse. Die Wohnanlage wird ergänzt durch ein weiteres Bauvorhaben (BV-Nr.: xxx) an der Lautenschlägerstraße 5. Das gesamte Bauvorhaben wird mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus errichtet und bietet vor allem altersgerechte Wohnungen.

Die 8 Wohnungen im Block 2 verfügen über je ca. 75 m² Wohnfläche, insgesamt ca. 598 m². Die 31 Wohnungen im Block 3 verfügen über Wohnflächen zwischen 49 und 55 m², insgesamt ca. 1.656 m². Die 23 Wohnungen im Block 4 verfügen über Wohnflächen zwischen 41 und 44 m², insgesamt ca. 1.025 m². Die Gesamtwohnfläche der 65 Wohnungen in den Blöcken 2 bis 4 umfasst 3.278 m². Das Baugrundstück verfügt über eine Größe von insgesamt 4.167 m².

Der Innenhof dient als Gemeinschaftsraum für die Bewohner mit gemeinschaftlichen Grünflächen, Sitz- und Schattenplätzen, sowie einem Spielbereich mit einer Fläche von ca. 98 m². Die Anlage wird durch ein Wegesystem durchzogen, welches als innere Erschließung der Wohngebäude dient. Vor den Eingängen sind Fahrradabstellplätze und Ruhebänke platziert.

Der Stellplatznachweis, sowie der Nachweis von Pflanzgeboten erfolgt teilweise auf dem Grundstück des weiteren Bauvorhabens (BV-Nr.: xxx) an der Lautenschlägerstraße 5.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 4/6 „Südwestlich Medicusstraße“, der u.a. folgende Festsetzungen für das Baugebiet festlegt:

  • Allgemeines Wohngebiet
  • GRZ 0,4
  • GFZ 1,2
  • abweichende Bauweise
  • Satteldach/Pultdach/Staffelgeschoss/Flachdach
  • 2 Geschosse mit Dachneigung 0-42°
  • 3 Geschosse + Dach mit maximaler Traufhöhe 12,50 m, DG als Vollgeschoss bzw. als Staffelgeschoss zulässig
  • 1 standortgerechter Laubbaum je volle 200 m² Grundstücksfläche oder ein großkroniger Laubbaum je 300 m² Grundstücksfläche
  • oberirdische Garagen und Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Flächen und der gesondert für diesen Zweck umgrenzten Flächen zulässig
  • Nebenanlagen nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, außer z.B. Mülltonneneinhausungen etc.
  • Dächer ab 10 m² mit einer Dachneigung von weniger als 20° sind mindestens extensiv zu begrünen
  • Standplätze für Abfallbehälter und Fahrradabstellflächen sind mit Sträuchern, Rankpflanzen oder Hecken zu begrünen

Die geplante Nutzung als Wohngebäude ist im Allgemeinen Wohngebiet zulässig. Dies gilt auch für das in Block 3 geplante Büro mit einer Nutzfläche von ca. 36 m².

Der Bebauungsplan sieht eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 1,2 vor. Die zulässige GRZ I wird durch das Bauvorhaben um 23,2 m² (GRZ I = 0,41) und die GRZ II um 60,8 m² (GRZ II = 0,61) überschritten. Beide Überschreitungen sind minimal und können befreit werden. Diese Befreiung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Nachbarliche Belange sind nicht betroffen. Die GFZ ist mit 1,18 eingehalten.

Die Baugrenzen werden bei beiden Gebäuden mehrfach in verschiedenen Richtungen überschritten. Insgesamt handelt es sich aber nur um eine Verschiebung der Gebäude, nicht um eine Ausweitung. So geht der Baukörper 3 zur Schoberstraße hin nach Südosten über das Baufenster hinaus. Dafür wurde das Baufenster nach Nordwesten hin nicht ausgenutzt. Baukörper 4 überschreitet auf beiden Längsseiten das Baufenster, nutzt jedoch die Gesamtlänge nicht aus. Baukörper 2 ist insgesamt leicht nach Süden verschoben und ohne Verbindungsbaukörper zu 4. Das städtebauliche Konzept des „Wohnhofes“ wird mit dem Bauvorhaben umgesetzt. Die Abweichungen von den vorgesehenen Baufenstern führen zur größeren Aufweitung des Innenhofes und damit zu einer Verbesserung der Wohnqualität. Da die Abstandsflächen zur Mitte der Jacob-Leo-Straße und der Schoberstraße eingehalten sind, kann die Befreiung erteilt werden. Diese ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Nachbarliche Belange sind nicht betroffen.

Die Geschossigkeit ist grundsätzlich eingehalten, jedoch sind die im Bebauungsplan vorgesehenen Rücksprünge im obersten Geschoss (Staffelgeschosse) nicht berücksichtigt. Die Befreiung hiervon kann erfolgen, weil die vorgegebene Ausnutzungsziffer (GFZ) durch das Bauvorhaben eingehalten wird. Die Befreiung ist auch hier städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Nachbarliche Belange sind nicht betroffen.

Die Traufhöhen bleiben mit ca. 10,50 m deutlich unter dem zulässigen Maß von 12,50 m (Blöcke 3 und 4) und mit ca. 13,20 m deutlich unter dem zulässigen Maß von 14 m (Block 2).

Im Bebauungsplan ist eine abweichende Bauweise festgesetzt. Die Gebäude dürfen demnach eine Gesamtlänge von 50 m überschreiten, müssen aber Abstandsflächen einhalten. Durch das Bauvorhaben ist diese Vorgabe erfüllt.

Der Bebauungsplan sieht umfangreiche Maßnahmen zur Begrünung vor. Daher wurde vom Bauherrn ein Landschaftsplaner beauftragt, die Freiflächen zu planen.

Die zu fordernde Anzahl an Bäumen liegt demnach bei 14 großkronigen oder 21 kleinkronigen Laubbäumen für das Grundstück. Vorgesehen von den Landschaftsplanern sind 2 großkronige und 17 kleinkronige Laubbäume. Dies ist nicht ausreichend (2x300 m² + 17x200 m² = 4.000 m² < 4.167 m²). Da jedoch parallel das BV xxx zur Genehmigung ansteht, welches einen deutlichen Überschuss an Bäumen aufweist, können diese überzähligen Bäume dieses Bauvorhabens hier angerechnet werden. In die Baugenehmigung wird die Auflage aufgenommen, dass die geplante Anzahl an Bäumen (2 großkronige und 17 kleinkronige Laubbäume) zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten ist. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx Euro zu hinterlegen.

Die geforderte extensive Begrünung der Flachdächer sowie die Umpflanzung von Mülltonnenstandplätzen etc. ist im Freiflächenplan bzw. in den übrigen Plänen vorgesehen. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € erhoben.

Die nicht überbauten Flächen sind zu begrünen, zu bepflanzen und unversiegelt zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) sind für Mehrfamilienhäuser, deren Errichtung nach dem Bayerischen Wohnungsbauförderungs-gesetz erfolgt je Wohneinheit 0,8 KFZ-Stellplätze erforderlich. Bei 65 geplanten Wohneinheiten (je unter 100 m² Wohnfläche) ergeben sich 52 notwendige Stellplätze. Gem. § 2 Abs. 6 GaStAbS kann darüber hinaus die Anzahl der erforderlichen Stellplätze auf 50 %, d.h. hier 26 PKW-Stellplätze reduziert werden, wenn je 12 entfallender PKW-Stellplätze 1 Car-Sharing-Stellplatz bereitgestellt wird. Für die 26 entfallenden Stellplätze sind hiernach 3 Car-Sharing-Stellplätze vorzuhalten.

Auf dem Baugrundstück werden 15 PKW-Stellplätze und 4 Car-Sharing-Plätze vorgehalten. Die fehlenden 11 PKW-Stellplätze werden auf dem Baugrundstück des weiteren Bauvorhabens (BV-Nr.: xxx) nachgewiesen. Gleichzeitig dient der 4. Car-Sharing-Stellplatz als Nachweis für v.g. Bauvorhaben, um die Car-Sharing-Stellplätze in einer Anlage zusammenzufassen.

Je 50 qm Wohnfläche ist ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Die 65 Wohnungen verfügen über eine Gesamtwohnfläche von ca. 3.278 m². Hieraus ergibt sich ein Bedarf von 66 Fahrradstellplätzen. Hiervon werden 52 oberirdisch vor den Eingängen, bzw. der inneren Gemeinschaftsanlage und 24 weitere Fahrradabstellplätze im Fahrradkeller nachgewiesen.

Der notwendige Stellplatznachweis auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.

Für die 12 PKW-Stellplätze entlang der Schoberstraße ist eine Abweichung von der Garagen- und Stellplatz- und Abstellplatzsatzung erforderlich, da die Zufahrtsbreite grundsätzlich auf 3,50 m begrenzt ist. Die Abweichung kann gewährt werden.

Gem. § 5 Abs. 6 der Garagen- und Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist je angefangener 4
Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Bei 19 nachgewiesenen oberirdischen Stellplätzen ergeben sich 5 zu pflanzende Laubbäume. Gem. Freiflächenplan sind deutlich mehr Laubbäume ausgewiesen, so dass diese Anforderung erfüllt wird.

Der Innenhof dient der Erschließung, aber auch als Ruhezone. Hier ist ein Spielbereich mit einer Fläche von 98 m² ausgewiesen. An sich wäre eine Spielplatzgröße von ca. 196 m² nachzuweisen, allerdings dient diese Wohnanlage vorwiegend einem altersgerechten Wohnen. Zudem ist in unmittelbarer Nähe (ca. 100 m) im Bereich des Rosensee-Geländes ein großer Kinderspielplatz vorhanden. Insofern kann eine Abweichung von der erforderlichen Größe zugelassen werden. Hierfür ist ein Ablösebetrag i.H.v. xxx € zu leisten. Zur Sicherung der Herstellung des 98 m² großen Kinderspielbereiches ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung zu erteilen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Firma Sahle Wohnen GmbH & Co.KG zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit 65 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Schoberstraße xxx, 63739 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Befreiungen:

1.        Von der Überschreitung der Baugrenzen werden für Block 2 folgende Befreiungen erteilt:
       a)        auf der südöstlichen Seite um ca. 2,5 m
       b) auf der nordöstlichen Seite um ca. 0,5 m

2.        Von der Überschreitung der Baugrenzen werden für Block 3 folgende Befreiungen erteilt:
       a)        auf der südöstlichen Seite um ca. 2,0 m
       b) auf der südwestlichen Seite um ca. 1,0 m

3.        Von der Überschreitung der Baugrenzen werden für Block 4 folgende Befreiungen erteilt:
       a)        auf der südlichen Seite um ca. 2,5 m
       b) auf der östlichen Seite um ca. 2,0 m
       c) auf der westlichen Seite um ca. 0,5 m

4.        Von der Überschreitung der Geschosshöhe im Bereich des im Bebauungsplan vorgesehenen obersten Geschosses, welches als Staffelgeschoss ausgebildet werden müsste, wird eine Befreiung erteilt.

5.        Von der Überschreitung der GRZ I um 23,2 m² und der GRZ II um 60,8 m² wird eine Befreiung erteilt.

Abweichungen:

6.        Es wird eine Abweichung von der maximal zulässigen Breite von 3,50 m der Zu- und Abfahrten zu den 16 Stellplätzen entlang der Schoberstraße gewährt.

7.        Für den Kinderspielplatz wird eine Abweichung im Umfang von 98 m² (50 %) des nachzuweisenden Umfangs gewährt. Hierfür ist ein Ablösebetrag i.H.v. xxx,-- € zu leisten.

Auflagen und Sicherheitsleistungen:

8.        Die Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx,-- € erhoben.

9.        Zur Sicherung der Verpflichtung zur Pflanzung von 2 großkronigen und 17 kleinkronigen Laubbäumen wird eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx,-- € festgesetzt.

10.        Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und gemäß Freiflächenplan zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 5.000,-- € zu hinterlegen.
11.        Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielbereiches mit einer Größe von 98 m² wird eine Sicherheitsleistung von xxx,-- € festgesetzt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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2. / UVS/7/2/19. Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 24 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken, Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Lautenschlägerstraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma Sahle Wohnen GmbH & Co.KG, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 26.06.2019 ö Beschließend 2UVS/7/2/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 07.05.2019, beantragte die Firma Sahle Wohnen GmbH & Co.KG die bauaufsichtliche Genehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 24 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken, Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Lautenschlägerstraße xxx, 63739 Aschaffenburg.

Geplant ist die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit insgesamt 24 Wohneinheiten. Die Wohnanlage wird ergänzt durch ein weiteres Bauvorhaben (BV xxx) an der Ecke Schoberstraße/Mattstraße. Das gesamte Bauvorhaben wird mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus errichtet.

Das geplante Gebäude verfügt über 3 Geschosse, zuzüglich eines Staffelgeschosses. Die 24 Wohnungen weisen Wohnflächen zwischen 47 und 89 m² auf. Die Gesamtwohnfläche beträgt ca. 1.742 m².

Das Baugrundstück besteht aus zwei Teilflächen und umfasst insgesamt 2.170 m².

An der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze werden insgesamt 22 PKW-Stellplätze und Pflanzbeete für großkronige Laubbäume errichtet. Die östliche Grundstücksfläche wird begrünt und mit kleinkronigen Laubbäumen bepflanzt. Außerdem sind hier 2 Kinderspielbereiche mit einer Fläche von insgesamt 105 m² geplant.

Auf dem Baugrundstück werden 11 PKW-Stellplätze sowie einzelne Pflanzgebote eines weiteren Bauvorhabens (BV-Nr.: xxx) an der Schoberstraße xxx nachgewiesen.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 4/6 „Südwestlich Medicusstraße“, der u.a. folgende Festsetzungen für das Baugebiet festlegt:

  • Allgemeines Wohngebiet
  • GRZ 0,4
  • GFZ 1,2
  • abweichende Bauweise
  • Satteldach/Pultdach/Staffelgeschoss/Flachdach
  • 2 Geschosse mit Dachneigung 0-42°
  • 3 Geschosse + Dach mit maximaler Traufhöhe 12,50 m, DG als Vollgeschoss bzw. als Staffelgeschoss zulässig
  • 1 standortgerechter Laubbaum je volle 200 m² Grundstücksfläche oder ein großkroniger Laubbaum je 300 m² Grundstücksfläche
  • oberirdische Garagen und Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Flächen und der gesondert für diesen Zweck umgrenzten Flächen zulässig
  • Nebenanlagen nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, außer z.B. Mülltonneneinhausungen etc.
  • Dächer ab 10 m² mit einer Dachneigung von weniger als 20° sind mindestens extensiv zu begrünen
  • Standplätze für Abfallbehälter und Fahrradabstellflächen sind mit Sträuchern, Rankpflanzen oder Hecken zu begrünen

Die geplante Nutzung als Wohngebäude ist im Allgemeinen Wohngebiet zulässig.

Der Bebauungsplan sieht eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 1,2 vor. Maßgebende Grundstücksgröße für die GRZ und GFZ ist die Fläche des Baugrundstückes. Die beiden Teilflächen können dann insgesamt eingerechnet werden, wenn eine Verschmelzung der beiden Grundstücke, zu einem Baugrundstück erfolgt. Die zulässige GRZ I wird durch das Bauvorhaben eingehalten (GRZ I = 0,32), auch die GRZ II wird eingehalten (GRZ II = 0,52).
Die GFZ wird mit 1,19 ebenfalls eingehalten.

Die Baugrenze wird nach Westen hin um ca. 3,0 m überschritten. Dafür wurde das Baufenster nach Osten hin nicht ausgenutzt. Da die Abstandsflächen zur Mitte der Lautenschlägerstraße jedoch eingehalten sind, kann die Befreiung erteilt werden. Diese ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Nachbarliche Belange sind nicht betroffen.

Die Geschossigkeit ist im Wesentlichen eingehalten. Durch die Verschiebung des 3-geschossigen Baukörpers mit Staffelgeschoss zur Lautenschlägerstraße hin wird das hinterliegende 2-geschossige Baufenster nur geringfügig durch den Baukörper tangiert. Die Befreiung hiervon kann erfolgen, weil durch das Bauvorhaben die Abstandsflächen eingehalten sind und das städtebaulich gewünschte Bild durch den Baukörper gewahrt bleibt.

Die zulässige Traufhöhe von 12,50 m wird im Wesentlichen eingehalten. Je nach Betrachtungsweise (tiefergelegter Eingang, erhöhte Gartenseite) variiert die Traufhöhe zwischen 12,97 m und 12,29 m. Eine Befreiung kann erteilt werden, da die Traufhöhenüberschreitung nur in wenigen Bereichen besteht und als geringfügig anzusehen ist. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Nachbarliche Belange sind nicht betroffen.

Im Bebauungsplan ist eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Durch das Bauvorhaben ist diese Vorgabe erfüllt.

Der Bebauungsplan sieht umfangreiche Maßnahmen zur Begrünung vor. Daher wurde vom Bauherrn ein Landschaftsplaner beauftragt, die Freiflächen zu planen.

Die Anzahl der geforderten Bäume beträgt nach Bebauungsplan 7 großkronige oder 11 kleinkronige Laubbäume für das Grundstück. Vorgesehen von den Landschaftsplanern sind 5 großkronige und 6 kleinkronige Laubbäume. Dies ist für die Grundstücksfläche von 2.170 m² ausreichend (5x300 m² + 11x200 m² = 2.700 m² > 2.170 m²). Der Überschuss kann auf das parallel zur Genehmigung anstehende BV20190131 angerechnet werden. In die Baugenehmigung wird die Auflage aufgenommen, dass die geplante Anzahl an Bäumen (5 großkronige und 6 kleinkronige Laubbäume) zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten ist. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx Euro zu hinterlegen.

Die geforderte extensive Begrünung der Flachdächer sowie die Umpflanzung von Mülltonnenstandplätzen, etc. ist im Freiflächenplan, bzw. in den übrigen Plänen vorgesehen. Für die Nichtbegrünung von Dachflächenanteilen im Staffelgeschoss wird eine Befreiung vom Bebauungsplan erteilt. Die breitere Fläche im Norden ist jedoch zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € erhoben.

Die nicht überbauten Flächen sind zu begrünen, zu bepflanzen und unversiegelt zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) sind für Mehrfamilienhäuser, deren Errichtung nach dem Bayerischen Wohnungsbauförderungs-gesetz erfolgt je Wohneinheit 0,8 KFZ-Stellplätze erforderlich. Bei 24 geplanten Wohneinheiten (je unter 100 m² Wohnfläche) ergeben sich 20 notwendige Stellplätze. Gem. § 2 Abs. 6 GaStAbS kann darüber hinaus die Anzahl der erforderlichen Stellplätze auf 50 %, d.h. hier 10 PKW-Stellplätze reduziert werden, wenn je 12 entfallender PKW-Stellplätze 1 Car-Sharing-Stellplatz bereitgestellt wird. Für die 10 entfallenden Stellplätze ist hiernach 1 Car-Sharing-Stellplatz vorzuhalten.

Auf dem Baugrundstück werden 22 PKW-Stellplätze vorgehalten. Die überschüssigen 12 PKW-Stellplätze dienen mit einem Anteil von 11 Stellplätzen dem Stellplatznachweis eines weiteren Bauvorhabens (BV-Nr.: xxx). Gleichzeitig wird dort der erforderliche Car-Sharing-Stellplatz nachgewiesen.

Je 50 qm Wohnfläche ist ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Die 24 Wohnungen verfügen über eine Gesamtwohnfläche von ca. 1.742 m². Hieraus ergibt sich ein Bedarf von 35 Fahrradstellplätzen. Hiervon werden 41 oberirdisch vor den Eingängen nachgewiesen.

Der notwendige Stellplatznachweis auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.

Für die 22 PKW-Stellplätze entlang der Lautenschlägerstraße und Schoberstraße ist eine Abweichung von der Garagen- und Stellplatz- und Abstellplatzsatzung erforderlich, da die Zufahrtsbreite grundsätzlich auf 3,50 m begrenzt ist. Die Abweichung kann gewährt werden.

Gem. § 5 Abs. 6 der Garagen- und Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist je angefangener 4
Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Bei 22 nachgewiesenen oberirdischen Stellplätzen ergeben sich 6 zu pflanzende Laubbäume. Gem. Freiflächenplan sind deutlich mehr Laubbäume ausgewiesen, so dass diese Anforderung erfüllt wird.

Für das Bauvorhaben werden 2, insgesamt 105 m² große Kinderspielflächen auf dem Baugrundstück nachgewiesen. Zur Sicherung der Herstellung der Kinderspielbereiche ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Die Flurstücke des Baugrundstücks Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg sind zu verschmelzen oder zu vereinigen. Die Vereinigung bzw. Verschmelzung der Flurnummern des Baugrundstücks sind der Stadt Aschaffenburg vor Baubeginn nachzuweisen.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung zu erteilen.

.Beschluss:

I.

Dem Antrag der Firma Sahle Wohnen GmbH & Co.KG zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 24 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken, Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Lautenschlägerstraße xxx, 63739 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Befreiungen:

1.        Von der Überschreitung der Baugrenze auf der westlichen Seite des Gebäudes wird eine Befreiung von ca. 3,0 m erteilt.

2.        Von der Überschreitung der Geschosshöhe in Teilbereichen durch geringfügige Verschiebung des Baufensters wird eine Befreiung erteilt.

3.        Von der Überschreitung der Traufhöhe um stellenweise bis zu 0,47 m wird eine Befreiung erteilt.

Abweichungen:

4.        Es wird eine Abweichung von der maximal zulässigen Breite von 3,50 m der Zu- und Abfahrten zu den 22 Stellplätzen entlang der Lautenschlägerstraße und Schoberstraße gewährt.

Auflagen und Sicherheitsleistungen:

5.        Das Flachdach ist extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx,-- € erhoben.

6.        Zur Sicherung der Verpflichtung zur Pflanzung von 5 großkronigen und 6 kleinkronigen Laubbäumen wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx,-- € festgesetzt.

7.        Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und gemäß Freiflächenplan zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx,-- € zu hinterlegen.
8.        Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielbereiches mit einer Größe von 105 m² wird eine Sicherheitsleistung von xxx,-- € festgesetzt.

9.        Die Flurstücke des Baugrundstücks Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, sind zu verschmelzen oder zu vereinigen. Die Vereinigung bzw. Verschmelzung sind der Stadt Aschaffenburg vor Baubeginn nachzuweisen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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3. / UVS/7/3/19. Bauvoranfrage für den Neubau eines Jugendtreffs auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Josef-Dinges-Straße durch die Stadt Aschaffenburg, BV-Nr.:xxxMuster allg. Beschlussvorlage für öffentliche Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 26.06.2019 ö Beschließend 3UVS/7/3/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.

Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 04.12.2018 reichte die Stadt Aschaffenburg (Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft) eine Bauvoranfrage für den Neubau eines Jugendtreffs auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Josef-Dinges-Straße ein.

Geplant ist die Errichtung eines zweigeschossigen Gebäudes mit einer Grundfläche von ca. 15,00 m x 17,75 m und einer Gebäudehöhe von ca. 7,50 m mit einem Flachdach und einer Photovoltaikanlage. Der sich bisher in der Hockstraße befindliche Jugendtreff soll künftig in dieses Gebäude verlagert werden. Der Jugendtreff in der Hockstraße wird nach dem Umzug aufgegeben. Als Lagerraum ist zur Josef-Dinges-Straße hin eine Doppelgarage mit Abmessungen von ca. 6 m x 6 m geplant. Die bisher vorhandenen öffentlichen Stellplätze werden teilweise aufgegeben. Auf dem Gelände des Ringer-Leistungszentrums werden zusätzliche Stellplätze geschaffen.
Die Eigentümer der Nachbargrundstücke wurden beteiligt und haben der geplanten Bebauung zugestimmt.
Die Bauvoranfrage beschränkt sich auf die folgenden Fragestellungen:

  1. Nutzung
    Ist der Neubau eines zweigeschossigen Jugendtreffs im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 04/1b möglich?
    Gebäudegröße ca. 15,00 m x 17,75 m, Gebäudehöhe ca. 7,50 m
    Flachdach mit Photovoltaikanlage

  1. Lage
    Kann eine Befreiung vom Bebauungsplan (Bau von öffentlichen Stellplätzen) erteilt werden?

  2. Abstandsfläche
    Ist eine Grenzbebauung Nord-West genehmigungsfähig?
    Kann die Abstandsfläche Süd-Ost ca. 4,5 m auf dem Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg liegen?

  1. Außenanlage

4.1 Kann in der Außenanlage ein Kleinspielfeld (Basketball) 19 m x 15 m errichtet
         werden?

    1. Ist der Bau einer Doppelgarage als Lagerraum zulässig?

4.3 Können die drei öffentlichen Stellplätze vor der Nordwestfassade zum
      Stellplatznachweis herangezogen werden?

II.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 04/01b „Baumarkt Würzburger Straße“. Dieser setzt für den, durch das Bauvorhaben betroffenen Bereich folgendes fest:

„Straßenverkehrsfläche“ / „öffentliche Parkfläche“ / „Straßenbegleitgrün“
Pflanzbindung für 3 Laubbäume

Das Bauvorhaben ist daher grundsätzlich nach § 30 BauGB zu beurteilen, d.h. als Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches eines qualifizierten Bebauungsplans.

Der Bebauungsplan Nr. 04/01b „Baumarkt Würzburger Straße“ sieht für das geplante Baufeld die Festsetzung „Straßenverkehrsfläche“, bzw. „öffentliche Parkfläche“, bzw. „Straßenbegleitgrün“ vor.

Der Planungs- und Verkehrssenat hat durch Beschluss in der Sitzung vom 02.04.2019 allerdings bereits festgestellt, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Verkehrsfläche nicht im ursprünglich geplanten Umfang erforderlich ist. Es wurde daher beschlossen mit den Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans, gem. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB zurückzubleiben. Durch diese Änderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, allerdings sind die Nachbarn zu beteiligen.

Die schriftlichen Zustimmungen der Eigentümer der benachbarten Grundstücke, Fl.Nrn. xxx, xxx, xxx, Gem. Aschaffenburg wurden eingeholt.

Durch das Bauvorhaben entfallen auch öffentliche Stellplätze. Das Bebauungsplangebiet umfasst Bereiche mit verschiedenen gewerblichen oder sozialen Nutzungen, bzw. Anlagen für sportliche Zwecke, u.a. einen großen Baumarkt, ein Wohnheim für Menschen mit Behinderung, ein Ringer-Leistungszentrum, ein Wohn- und Gewerbepark und weitere Nutzungen. Sämtliche Anlagen verfügen über einen ausreichenden Stellplatznachweis. Die ursprünglich in diesem Bereich geplanten öffentlichen Stellplätze sind an dieser Stelle nicht erforderlich. Für den Stellplatzbedarf des Ringer-Leistungszentrums werden auf dem Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg neue Stellplätze geschaffen.

Die exakte Platzierung und die Maße des Baukörpers, der Grundriss und eine Festlegung des Gebäudezugangs sind nicht Gegenstand der Bauvoranfrage, sondern dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht ist eine Grenzbebauung der nordwestlichen Gebäudewand grundsätzlich zulässig, allerdings wird empfohlen, das Gebäude um ca. 2 m nach Südosten abzurücken, um entlang der Nordwestseite des Gebäudes Fahrradabstellplätze (ggf. auch Abstellplätze für Krafträder) anlegen zu können.

Die Prüfung der gesetzlichen Abstandsflächen, gem. Art. 6 BayBO sind nicht Gegenstand der Bauvoranfrage und richten sich nach der endgültigen Lage und Höhe des Gebäudes. Die Abstandsflächen müssen grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden. Soweit die Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke entfallen, ist eine Abstandsflächenübernahme erforderlich.

Bei Errichtung der Doppelgarage ist als Auflage zu beachten, dass die im Bebauungsplan im benachbarten „Straßenbegleitgrün“ festgesetzten Pflanzgebote (Pflanzung bzw. Erhalt von drei Laubbäumen) einzuhalten sind.

Die Heranziehung öffentlicher Stellplätze zum Stellplatznachweis ist nicht möglich. Im Übrigen ist der Stellplatznachweis im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Lediglich auf dem Baugrundstück selbst nachgewiesene Stellplätze können im Stellplatznachweis berücksichtigt werden. Soweit allerdings öffentliche Stellplätze in der unmittelbaren Nähe zur Verfügung stehen, käme eine Stellplatzablösung in Betracht.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides mit den im Beschlusstext ausgeführten Antwortformulierungen vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau eines Jugendtreffs auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Josef-Dinges-Straße, durch die Stadt Aschaffenburg wird folgende Beantwortung erteilt:

  1. Nutzung
    Ist der Neubau eines zweigeschossigen Jugendtreffs im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 04/01b möglich?
    Gebäudegröße ca. 15,00 m x 17,75 m, Gebäudehöhe ca. 7,50 m
    Flachdach mit Photovoltaikanlage

Der Bebauungsplan Nr. 04/01b „Baumarkt Würzburger Straße“ sieht für das geplante Baufeld die Festsetzung „Straßenverkehrsfläche“, bzw. „öffentliche Parkfläche“, bzw. „Straßenbegleitgrün“ vor.
Der Planungs- und Verkehrssenat hat durch Beschluss in der Sitzung vom 02.04.2019 allerdings bereits festgestellt, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Verkehrsfläche nicht im ursprünglich geplanten Umfang erforderlich ist. Es wurde daher beschlossen, mit den Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans, gem. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB zurückzubleiben. Durch diese Änderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, allerdings sind die Nachbarn zu beteiligen.
Die schriftlichen Zustimmungen der Eigentümer der benachbarten Grundstücke, Fl.-Nrn. xxx, xxx, Gem. Aschaffenburg, wurden eingeholt.

Eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung (Straßenverkehrsfläche, öffentliche Parkfläche und Straßenbegleitgrün) wird erteilt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Errichtung des Jugendtreffs zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im öffentlichen Interesse liegt. Die Befreiung ist auch mit den nachbarlichen Belangen vereinbar.

2.Lage
Kann eine Befreiung vom Bebauungsplan (Bau von öffentlichen Stellplätzen) erteilt werden?

Die unter Ziffer 1 erteilte Befreiung von der festgesetzten Art der baulichen Nutzung umfasst auch die Festsetzung im Bebauungsplan über den „Bau von öffentlichen Stellplätzen“. Das Bebauungsplangebiet umfasst Bereiche mit verschiedenen gewerblichen oder sozialen Nutzungen, bzw. Anlagen für sportliche Zwecke, u.a. einen großen Baumarkt, ein Wohnheim für Menschen mit Behinderung, ein RingerLeistungszentrum, ein Wohn- und Gewerbepark und weitere Nutzungen. Sämtliche Anlagen verfügen über einen ausreichenden Stellplatznachweis. Die ursprünglich in diesem Bereich geplanten öffentlichen Stellplätze sind an dieser Stelle nicht erforderlich, so dass hier bereits vom Planungs- und Verkehrssenat am 02.04.2019 beschlossen wurde, bezüglich dieser Erschließungsanlage hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans, gem. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB zurückzubleiben. Für den Stellplatzbedarf des RingerLeistungszentrums werden auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, neue Stellplätze geschaffen.

Die exakte Platzierung und die Maße des Baukörpers, der Grundriss und eine Festlegung des Gebäudezugangs sind nicht Gegenstand der Bauvoranfrage, sondern dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Siehe hierzu auch die Ausführungen zu Ziffer 3.

  1. Abstandsfläche
    Ist eine Grenzbebauung Nord-West genehmigungsfähig?
    Kann die Abstandsfläche Süd-Ost ca. 4,5 m auf dem Grundstück Fl.- Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg liegen?

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht ist eine Grenzbebauung der nordwestlichen Gebäudewand grundsätzlich zulässig, allerdings wird empfohlen, das Gebäude um ca. 2 m nach Südosten abzurücken, um entlang der Nordwestseite des Gebäudes Fahrradabstellplätze (ggf. auch Abstellplätze für Krafträder) anlegen zu können.

Die Prüfung der gesetzlichen Abstandsflächen, gem. Art. 6 BayBO sind nicht Gegenstand der Bauvoranfrage und richten sich nach der endgültigen Lage und Höhe des Gebäudes. Die Abstandsflächen müssen grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden. Soweit die Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke entfallen, ist eine Abstandsflächenübernahme erforderlich.

  1. Außenanlage
    4.1 Kann in der Außenanlage ein Kleinspielfeld (Basketball) 19 m x 15 m errichtet werden?

Gegen die Errichtung einer Außenanlage als Kleinspielfeld (Basketball) in der genannten Größe bestehen aus bauplanungsrechtlicher Sicht keine Bedenken.

    1. Ist der Bau einer Doppelgarage als Lagerraum zulässig?

Für den Bau der Doppelgarage als Lagerraum gelten die Ausführungen unter Ziffer 1 entsprechend. Allerdings ergeht hier die Auflage, dass die im Bebauungsplan im benachbarten „Straßenbegleitgrün“ festgesetzten Pflanzgebote (Pflanzung bzw. Erhalt von drei Laubbäumen) einzuhalten sind.

Die exakte Platzierung und die Anordnung der Zugänge des Nebengebäudes sind nicht Gegenstand der Bauvoranfrage. Auch hier sind die gesetzlichen Abstandsflächen zu beachten. Sofern das Nebengebäude direkt an der Grenze errichtet wird, dürfen die Zugänge nicht unmittelbar auf die Verkehrsfläche führen, um z.B. bei der Ein- oder Auslagerung von Material die Zufahrt zum Ringerleistungszentrum nicht zu behindern. Es wird empfohlen, die Zugänge der Nebenanlage nach Süden (zum Hauptgebäude) zu orientieren.

4.3 Können die drei öffentlichen Stellplätze vor der Nordwestfassade zum Stellplatznachweis herangezogen werden?

Die Heranziehung öffentlicher Stellplätze zum Stellplatznachweis ist nicht möglich. Im Übrigen ist der Stellplatznachweis im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Lediglich auf dem Baugrundstück selbst nachgewiesene Stellplätze können im Stellplatznachweis berücksichtigt werden. Soweit allerdings öffentliche Stellplätze in der unmittelbaren Nähe zur Verfügung stehen, käme eine Stellplatzablösung in Betracht.



II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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4. / UVS/7/4/19. Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (Art. 19 LStVG); - Elektrokartbahn des Vereins StaplerCup Hilft e.V.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 26.06.2019 ö Beschließend 4UVS/7/4/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Verein Stapler Cup Hilft e.V. möchte während des Stapler Cup´s gegen Spende für den Verein ein Kurztraining mit Einweisung für Linde - Elektrokarts Interessierten (ab 18 Jahren) anbieten.

Der Aufbau der Bahn erfolgt auf dem oberen Schlossplatz auf der asphaltierten Fläche vor dem Schloss mit entsprechendem Sicherheitskonzept und -einrichtung (Kunststoffbarrieren + hüfthohe Eisengitter). Die Bahn wurde bereits bei anderen Großveranstaltungen eingesetzt. Erforderlicher technischer Support leisten Mitarbeiter des Vereins & frw. Helfer. Es erfolgt eine Sicherheitseinweisung, Ausgabe von Sturmhauben und Sicherheitshelmen, Fahreinweisung, etc. Die mögliche Geschwindigkeit der Elektrokarts wird an die Veranstaltungsfläche und den Aufbau der Bahn angepasst. Es werden speziell für Kartbahnen entwickelte Elektrokarts eingesetzt Die Sicherheitsmaßnahmen wurden mit dem Veranstalter, Vertretern der Polizei, der Feuerwehr, des Bauordnungsamtes und dem Ordnungsamt besprochen. Bei Umsetzung der Anforderungen der beteiligten Behörden spricht nichts gegen die Ausführung der Veranstaltung. Immissionsrechtlich ist die Veranstaltung unkritisch, da es sich um Elektrofahrzeuge handelt, die Geschwindigkeit gedrosselt ist und die Veranstaltung am Tag stattfindet. Der verlegte Wochenmarkt am Samstag wird durch die Veranstaltung nicht beeinträchtigt, da der Abbau der Bahn noch am Freitag erfolgt und die Fläche wieder vollständig zur Verfügung stellt. Die Schlösserverwaltung hat der Nutzung der Fläche für die Veranstaltung zugestimmt.

Der Verein zeigt mit dieser Aktion soziales Engagement und spendet die erzielten Einnahmen an regionale und bedürftige Einrichtungen. Da es sich um eine motorsportliche Veranstaltung im Sinne des Art. 19 Abs. 3 Nr. 2 LStVG handelt, ist die Veranstaltung erlaubnispflichtig.

.Beschluss:

I. Dem Antrag des Vereins StaplerCup Hilft e. V. auf Durchführung der Veranstaltung am Donnerstag den 19. und Freitag den 20. September 2019 auf dem oberen Schlossplatz wird zugestimmt.



II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 3

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5. / UVS/7/5/19. Buchensterben im Stadtwald

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 26.06.2019 ö Beschließend 5UVS/7/5/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Aufgrund hohen Temperaturen und Trockenheit im Sommer 2018 kommt es in den Waldgebieten um Aschaffenburg zu flächigen Ausfällen von alten Buchen. Stärker betroffen sind Bestände in der Fasanerie, dem Godelsberg, Büchelberg und Elterwald. Buchen die absterben, haben aufgrund ihrer Holzeigenschaften die Angewohnheit, sehr zügig Totholz abzuwerfen, insbesondere brechen aus dem Kronenbereich starke Äste heraus. Dies hat zur Folge, dass das Forstamt sehr zeitnah in den stadtnahen Erholungswäldern die betroffenen Bäume fällen wird. Hierdurch wird das erhöhte Risiko für die Waldbesucher beseitigt.

.Beschluss:

I.
Der mündliche Bericht wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x  ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x  ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x  ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. / UVS/7/6/19. Baumschutzverordnung; - Antrag der Kommunalen Initiative vom 13.02.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 26.06.2019 ö Beschließend 6UVS/7/6/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Kommunale Initiative (KI) stellte am 13.02.2019 einen Antrag auf Beschluss einer Baumschutzverordnung für die Stadt Aschaffenburg. Als Vorlage für eine solche Verordnung wurde die Baumschutzverordnung der Stadt Ingolstadt benannt. Diese regelt, dass alle Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich) geschützt sind, die einen Stammumfang von 100 cm haben – gemessen in einer Stammhöhe von 130 cm.

Als Begründung gab die KI fünf Beispielsfälle von Fällungen von Bäumen in den letzten Jahren an, welche von einer entsprechenden Baumschutzverordnung in Aschaffenburg geschützt hätten werden können.
Diese benannten Fälle wurden nach der Vorlage der Baumschutzverordnung von Ingolstadt rechtlich und fachlich bewertet. Als Ergebnis ist festzustellen, dass fast alle Bäume unter diese Verordnung gefallen wären. Dies wird in der beigefügten Datei tabellarisch dargestellt. Als Ausnahmefall hiervon ist allein die Fällung der 150 Jahre alten Eiche in der Dümpelsmühle im Jahre 2011 zu sehen, da dieser Baum im Außenbereich stand und durch eine Baumschutzverordnung die Bäume im Innenbereich geschützt werden.
Drei der genannten Fälle waren bereits durch einen Bebauungsplan festgesetzt. Lediglich die 150 Jahre alte Blutbuche in der Deutschen Straße 1 (Fällung 2005) war nicht geschützt.

Hauptziele einer Baumschutzverordnung sind insbesondere der Schutz des alten Baumbestandes sowie die Forderung einer Ersatzpflanzung bzw. einer Ausgleichszahlung im Zuge einer genehmigten Fällung.

Um sowohl die positiven als auch die negativen Aspekte/Folgen einer Verordnung besser beurteilen zu können, erfolgte eine Abfrage bei den jeweils zuständigen Sachbearbeitern und Sachbearbeiterinnen der Fachbereiche der Städte München, Ingolstadt, Schweinfurt und Bamberg, bei denen aktuell eine Baumschutzverordnung besteht oder bestanden hat.

Da in dem Antrag der KI explizit auf die Verordnung der Stadt Ingolstadt verwiesen wurde, wurden auch dort die Erkenntnisse bzw. Erfahrung zur Umsetzung einer Baumschutzverordnung erfragt.  

Aufgrund der mitgeteilten Informationen der oben benannten Städte können zusammenfassend die folgenden Vor- und Nachteile einer Baumschutzverordnung dargestellt werden:

Vorteile:
  • Bezogen auf den Innenbereich gem. § 34 BauGB: Schutz aller Bäume, deren Stammumfang größer als der in der Verordnung festgelegte Umfang ist.

  • Im Zuge einer Fällgenehmigung können Ersatzpflanzungen oder eine Ausgleichszahlung angeordnet werden.

Nachteile:
  • „gefühlte Bevormundung“ des Bürgers, Eingriff in seine persönliche Entscheidungsfreiheit, somit ist eine schlechte Akzeptanz einer Baumschutzverordnung zu erwarten.

  • Es besteht Befürchtung, dass möglicherweise vor dem Erlass der Verordnung Bäume gefällt werden, die unter den Schutzumfang subsumiert werden können bzw. nach Erlass der Verordnung Fällungen von Bäumen vor Erreichen des Schutzumfangs durchgeführt werden. Dadurch könne eine „Zweiklassengesellschaft“ der Bäume (junge Bäume, die den Schutzumfang noch nicht erreicht haben sowie alte Bäume, die beim Erlass der Verordnung den Umfang bereits erreicht hatten) entstehen.

  • In einer Baumschutzverordnung werden Tatbestände geregelt unter deren Voraussetzung eine Genehmigung zu erteilen ist bzw. erteilt werden kann. Ein absoluter Schutz des alten Baumbestandes ist durch eine Baumschutzverordnung daher nicht gesichert. Die Umfrage bei o. g. Städten ergab, dass durchschnittlich 80 – 85 % der Anträge auf Fällung genehmigt werden.

  • Eine Baumschutzverordnung ersetzt keine intensive Beratung der Bürger, wie sie aktuell bereits innerhalb der Stadt Aschaffenburg durch die jeweiligen Fachämter durchgeführt wird. Durch die bereits freiwillig durchgeführte Baumberatung konnte die Fällung einiger Bäume bereits verhindert werden.

  • Das Baurecht hat Vorrang zu einer Baumschutzverordnung.
Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es aufgrund verstärkter Bautätigkeit im Bereich großer begrünter Grundstücke im Zuge der Innenverdichtung (Umwandlung von Grundstücken mit Einfamilienhäusern in Anlagen mit mehreren Wohneinheiten und Tiefgaragen) zu einem sukzessiven Verlust von wertvollem Baumbestand kommt. Bei Vorliegen einer Baumschutzverordnung wäre in diesen Fällen der Bauherr verpflichtet, Bäume nachzupflanzen, was aber wegen fehlendem Platz nicht möglich ist, z.  B. wegen der über das Baufeld hinausragenden Tiefgarage. In diesen Fällen wäre eine Ausgleichszahlung für Nachpflanzungen an die Stadt fällig. Städtische Flächen stehen jedoch nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung.

  • Durch eine Baumschutzverordnung kann es zu einer weitergehenden Personalbindung sowie einem Personalmehrbedarf kommen. Beispielsweise:
 
    • Ordnungs- und Straßenverkehrsamt, Bußgeldstelle: Aufgrund einer Baumschutzverordnung wird bei widerrechtlichen Fällungen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

    • Garten- und Friedhofsamt: Sollte bei einer genehmigten Fällung keine Ersatzpflanzung möglich sein (z. B. aufgrund Baurecht), wird eine Ausgleichszahlung festgesetzt. Mit dieser Ausgleichszahlung müsste durch das Garten- und Friedhofsamt auf geeigneten städtischen Flächen Neupflanzungen durchgeführt werden.

    • Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz: Die Baumschutzverordnung muss sowohl aus fachlicher als auch aus rechtlicher Sicht umgesetzt werden. Bei einem Eingang eines Antrages auf Genehmigung auf Fällung muss eine Beurteilung des betroffenen Baumes aus fachlicher Sicht erfolgen. Nicht immer ist die vorgelegte Fotodokumentation ausreichend für die fachliche Beurteilung. Eine Vor-Ort-Kontrolle ist hier dann notwendig. Nach der fachlichen Beurteilung wird eine rechtliche Beurteilung der Situation im Hinblick auf eine Fällgenehmigung oder Fällversagung vorgenommen. Bei einer Fällversagung muss unter Umständen mit einem Widerspruchs- oder Klageverfahren gerechnet werden. Sollte die Fällung genehmigt werden und in diesem Zuge eine Ersatzpflanzung erforderlich sein, fällt diese Ersatzpflanzung direkt unter die Baumschutzverordnung. Um den Erhalt der Ersatzpflanzungen fortlaufend zu gewährleisten ist eine regelmäßige Kontrolle des „Ersatzpflanzungsbaum-Bestandes“ zu gewährleisten. Die Nachfrage bei den anderen Städten ergab, dass die Gewährleistung einen zunehmenden fachlichen sowie rechtlichen Personalbedarf benötigt. In Folge dessen und des daraus resultierenden Personalmangels in den angefragten Städten, kann eine Kontrolle der Ersatzpflanzungen nicht durchgeführt werden.
Durch die Baumschutzverordnung in Ingolstadt werden alle Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich) geschützt, die einen Stammumfang von 100 cm haben – gemessen in einer Stammhöhe von 130 cm. Es handelt es sich hierbei um eine vergleichsweise großzügige Regelung.
Bei anderen Städten bewegt sich der Schutzumfang zwischen 40 und 70 cm – gemessen in einer Höhe von 100 cm.

Um den alten Baumbestand durch eine Baumschutzverordnung zu schützen, erscheinen strengere Bestimmungen in Bezug auf Messhöhe + Schutzumfang (Parameter) notwendig. Es muss hierbei beachtet werden, dass je strenger diese Parameter in einer Baumschutzverordnung angesetzt werden desto geringer ist die Akzeptanz der Bürgerschaft.

Der Vergleich der angefragten Städte stellt sich als sehr schwierig dar, da die Parameter in den jeweiligen Baumschutzverordnungen unterschiedlich gestaltet wurden. Ebenfalls gibt es Unterschiede bei den innerhalb der Verordnung ausgenommenen Flächen (öffentliche Grünanlagen, Erwerbsgartenbau, etc.), den Nadel- und Obstbäumen sowie in Bezug auf die Aufnahme von mehrstämmigen Bäumen in eine Verordnung.
Der Personalbedarf beträgt bei den angefragten Städten:
  • München: 10 Vollzeitäquivalente (VZÄ) fachlich sowie 6 VZÄ rechtlich
  • Ingolstadt (ca. doppelt so groß wie Aschaffenburg): 1 VZÄ fachlich sowie 1 VZÄ rechtlich
  • Bamberg (von der Fläche vergleichbar mit Aschaffenburg): 0,5 VZÄ fachlich sowie 0,5 VZÄ rechtlich
  • Schweinfurt: Baumschutzverordnung wurde am 01. Juli 2018 abgeschafft
Aufgrund der vorliegenden Informationen aus dem Vergleich der betroffenen Grundfläche der Städte sowie der angegebenen Anzahl der Anträge pro Jahr ergibt sich grob geschätzt bei der Stadt Aschaffenburg ein erhöhter Personalbedarf insbesondere für das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz von einer 0,5 Stelle (rechtlich) sowie einer 0,5 Stelle (fachlich). Dafür müsste die Stadt ca. 65.000 € / Jahr veranschlagen.
Um dennoch einen größtmöglichen Schutz von Bäumen z. B. auf Baugrundstücken zu erreichen, wird bei Bauanträgen folgendermaßen vorgegangen:
Bereits vor Abgabe eines Bauantrages stellt der/die zuständige Sachbearbeiter/in im Stadtplanungsamt im Rahmen der Vorgespräche fest, ob sich auf den Baugrundstücken erhaltenswerte Bäume befinden und notiert dies auf einem Formblatt. Dies ist insbesondere wichtig bei genehmigungsfreien Bauvorhaben.
Ergänzend hierzu werden vom Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz (Naturschutz) nach Eingang der wöchentlich erstellten Bauantragsliste die Baugrundstücke zunächst anhand der Luftbilder überprüft. Falls größere Bäume oder Baumbestände erkennbar sind, werden das Bauordnungsamt und der städtische Baumberater informiert. Die Hinweise werden der jeweiligen Bauakte beigelegt. Diese Vorgehensweise hat auch zu einer größeren Sensibilität für den Baumschutz innerhalb der Verwaltung geführt.
Darüber hinaus wird der städtische Baumberater bei Problemen in privaten Gärten hinzugezogen. Typische Fälle sind Bäume, die zu nah am benachbarten Grundstück stehen und durch Laub- und Fruchtfall z. T. erhebliche Probleme verursachen.
Die Zunahme der Anrufe besorgter Bürger bei Baumfällungen zeigt, dass auch in der Bevölkerung das Interesse am Erhalt des städtischen Grüns groß ist.
Es sei noch erwähnt, dass die Stadt in den letzten 7 Jahren insgesamt 44 Bäume als Naturdenkmal unter Schutz gestellt hat.
Nicht zuletzt ist anhand der beigefügten Tabelle nachzuvollziehen, dass ein Schutz von Bäumen auch durch Festsetzungen in Bebauungsplänen erreicht werden kann.

Fazit:
Der Vergleich des Vollzuges von Baumschutzverordnungen in anderen Städten hat gezeigt, dass 80 – 85 % der beantragten Fällungen genehmigt werden. Ersatzpflanzungen gestalten sich im Zuge einer genehmigten Fällung in Folge der Nachverdichtung als schwierig und werden in den Städten nicht kontrolliert. Ferner zeigt die beigefügte Tabelle, dass die von der KI angegebenen Bäume mit Ausnahme der 2005 gefällten Blutbuche keinen besseren Schutz durch eine Baumschutzverordnung erhalten hätten. Für den Vollzug einer Baumschutzverordnung wird zusätzliches Personal (fachlich und rechtlich) benötigt.

Die oben dargestellte bewährte Vorgehensweise in Aschaffenburg soll daher als Alternative zu einer Baumschutzverordnung fortgeführt werden.

Aus den genannten Gründen wird empfohlen, den Erlass einer Baumschutzverordnung abzulehnen.
Anlagen:
Tabelle „Bewertung gefällter Bäume zwischen 2005 und 2019“

.Beschluss:

I. Der Stadtrat stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu, den eingeschlagenen erfolgreichen Weg des Baumschutzkonzeptes beizubehalten und vom Erlass einer Baumschutzverordnung abzusehen (Anlage 1) .

II. Angaben zu den Kosten:
                                               
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X  ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 4

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7. / UVS/7/7/19. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 06.06.2017 und Herrn Stadtrat Thomas Gerlach (CSU) wegen "Wiederaufforstung der Birkenallee" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 20.05.2019.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 26.06.2019 ö Beschließend 7UVS/7/7/19

.Beschluss:

Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 06.06.2017 und Herrn Stadtrat Thomas Gerlach (CSU) wegen "Wiederaufforstung der Birkenallee" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 20.05.2019 (Anlage 2)

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8. / UVS/7/8/19. Illegale Baumfällung in Schweinheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 26.06.2019 ö Beschließend 8UVS/7/8/19

.Beschluss:

Das Bauordnungsamt berichtet über den Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 17.06.2019 wegen „Illegale Baumfällungen  in Neubaugebiet Rotäckerstraße – Bericht im UVS am 26.06.2019“ (Anlage 3)

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.09.2019 15:00 Uhr