Datum: 15.07.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:45 Uhr bis 21:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PL/10/1/19 Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 24.10.2018; aufsuchende Sozialarbeit im Bahnhofsquartier
2PL/10/2/19 Neufassung GmbH-Satzung Aschaffenburger Versorgungs-GmbH
3PL/10/3/19 Masterplan der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH zu den Flächen Werkstraße 2
4PL/10/4/19 PL/10/4/19
5PL/10/5/19 Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit von Kitaplätzen nach Art. 7 Abs. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG)
6PL/10/6/19 Fortführung der Projektstelle für das Jugendparlament
7PL/10/7/19 Antrag der UBV-Stadtratsfraktion vom 18.02.2019 wegen "Resolution an den Bezirkstag Unterfranken"
8PL/10/8/19 Bezuschussung der Erweiterung des Hospiz in Alzenau
9PL/10/9/19 Erlass einer neuen Marktsatzung
10PL/10/10/19 Stammkapitalerhöhung Aschaffenburger Versorgungs-GmbH
11PL/10/11/19 Beteiligungsbericht der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2017 nach Art. 94 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)
12PL/10/12/19 Baugebiet Anwandeweg; Benennung einer Grünanlage als Graf-zu-Bentheim-Anlage
13PL/10/13/19 Klimasituation im Christian-Schad-Museum; - Bericht
14PL/10/14/19 Sanierung des Schlosses Johannisburg; - Auslagerung des Museumsdepots
15PL/10/15/19 Antrag der KI vom 13.06.2019 – Sparkasse soll „kriegswaffenfrei“ und „klimafreundlich“ werden
16PL/10/16/19 Antrag der KI vom 27.03.2019 – Aufklärung des Stadtrates zu den öffentlichen Vorwürfen an die Geschäftsführung des Zweckverbandes Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau
17PL/10/17/19 Nicht vorab veröffentlichter TOP / Wird in der Sitzung bekanntgegeben

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1. / PL/10/1/19. Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 24.10.2018; aufsuchende Sozialarbeit im Bahnhofsquartier

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 10. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.07.2019 ö Beschließend 1PL/10/1/19

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) wird der TOP 3 d. ö. S. "Antrag der Stadtratsfraktion vom 24.10.2018; aufsuchende Sozialarbeit im Bahnhofsquartier" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / PL/10/2/19. Neufassung GmbH-Satzung Aschaffenburger Versorgungs-GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 10. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.07.2019 ö Beschließend 2PL/10/2/19

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) wird der TOP 8 d. ö. S. "Neufassung GmbH-Satzung Aschaffenburger Versorgungs-GmbH" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / PL/10/3/19. Masterplan der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH zu den Flächen Werkstraße 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 10. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.07.2019 ö Beschließend 3PL/10/3/19

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) wird der TOP 9 d. ö. S. "Masterplan der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH zu den Flächen Werkstraße 2" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. / PL/10/4/19. PL/10/4/19

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 10. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.07.2019 ö Beschließend 4PL/10/4/19

.Beschluss:

1. Auf Nachfrage teilt Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog mit, dass der Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 07.06.2019 wegen „Bericht über die Situation Klinikum Aschaffenburg 2019“ auf die Tagesordnung des Plenums am 16.09.2019 gesetzt werden wird.

2. Herr Dr. Meinhard Gruber verliest eine Stellungnahme der Regierung von Unterfranken, die die Rechtsaufsichtsbehörde auf die Aufsichtsbeschwerde des Herrn Stadtrates Johannes Büttner wegen der Behandlung des Tagesordnungspunktes „Aufstellung von drei Bebauungsplänen für das Gebiet Godelsberg“ eingereicht hatte.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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5. / PL/10/5/19. Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit von Kitaplätzen nach Art. 7 Abs. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 10. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.07.2019 ö Beschließend 5PL/10/5/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die katholische Kirchenstiftung St. Kilian betreibt erfolgreich die Kindertageseinrichtung Zauberwald mit 100 Kindergarten- und 12 Krippenplätzen.
Die Nachfrage nach Krippenplätzen im Stadtteil Nilkheim ist angestiegen und nicht alle Elternanfragen können gedeckt werden.
Im Gebäude der Einrichtung soll durch Umbau neben der bereits bestehenden Krippe eine weitere Krippengruppe entstehen, um den Bedarf an Krippenplätzen zu decken.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat erkennt ab dem 01.09.2020 in der Kindertagesstätte „Zauberwald“ St. Kilian im Ulmenweg 13, 63741 Aschaffenburg, Stadtteil Nilkheim, 12 Krippenplätze als bedarfsnotwendig im Sinne des Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes an.

Für die Plätze ist die Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit Voraussetzung für die staatliche und kommunale Betriebskostenförderung. Sie ist durch Beschluss des Stadtrates festzustellen.
(Art. 29 i.V.m.  Art. 37 GO

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [X]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [X]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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6. / PL/10/6/19. Fortführung der Projektstelle für das Jugendparlament

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 10. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.07.2019 ö Beschließend 6PL/10/6/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Projektstelle zur Vorbereitung des Aschaffenburger Jugendparlaments , die Durchführung der Wahlen und die kontinuierliche Begleitung und Betreuung des Projekts wurde zum 01.09.2017 mit einem Stellenumfang von 50% einer Vollzeitstelle befristet auf 2 Jahre eingerichtet.
Im Januar 2019 fanden die Wahlen zum 1. Aschaffenburger Jugendparlament mit einer sehr hohen Beteiligung ( 37,5 % ) der wahlberechtigten Jugendlichen statt. Das Projekt hat sich etabliert
und bietet den Jugendlichen die Möglichkeit , die Interessen ihrer Altersgruppe zu vertreten und sich mit ihren jugendspezifischen Ideen in den politischen Willensbildungsprozess ihrer Stadt einzubringen.
Die Koordination der Sitzungen des Jugendparlaments, die allgemeine Begleitung des Projekts der im Jugendparlament vertretenen Jugendlichen und die Vernetzung mit der Stadtverwaltung und anderen Schnittstellen stellen die Kernaufgaben der Projektstelle dar. Bereits im Frühjahr 2020 stehen die Vorbereitungen für die nächste Wahlkampagne an. Der bisherige Stellenumfang von 50% einer Vollzeitstelle ist erforderlich, um die Aufgaben der Projektbetreuung adäquat erfüllen zu können und einen erfolgreichen Projektverlauf zu gewährleisten.

Das Jugendparlament bedarf einer stetigen Unterstützung durch die Projektstelle, weshalb wir vorschlagen, die Projektstelle unbefristet fortzuführen.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat stimmt der unbefristeten Fortführung der Projektstelle für das Jugendparlament im bisherigen Stellenumfang von 50% zu.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [X]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [X]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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7. / PL/10/7/19. Antrag der UBV-Stadtratsfraktion vom 18.02.2019 wegen "Resolution an den Bezirkstag Unterfranken"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 10. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.07.2019 ö Beschließend 7PL/10/7/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Schreiben vom 18.02.2019 beantragt die UBV den Erlass einer Resolution an den Bezirkstag Unterfranken mit der Aufforderung, die Antragstellung und Bearbeitung der Fälle der Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich, in stationären Einrichtungen sowie die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen wieder auf die kreisfreien Städte und Landratsämter zu übertragen.

Gemäß Bayerisches Teilhabegesetz I ( BayTHG I )wurde zum 01.01.2019 die Zuständigkeit für Hilfen zur Pflege im häuslichen Bereich vollständig auf den überörtlichen Träger der Sozialhilfe, demnach den Bezirk Unterfranken, übertragen.
Beim Gesetzgebungsverfahren zum BayTHG I war Konsens zwischen allen Beteiligten, dass nach der Verlagerung auch der ambulanten Leistungen zur Hilfe zur Pflege auf die Bezirke eine Verzahnung der Planungs- und Beratungskompetenzen zwischen örtlichem und überörtlichen Trägern notwendig ist.
Der Gesetzgeber hat daher mit Art. 84 Abs. 3 AGSG ( Ausführungsgesetz zu den Sozialgesetzen) die Sozialhilfeträger zum Abschluss von Kooperationsvereinbarungen verpflichtet.

Mittels einer Delegationsverordnung ging die Zuständigkeit seit März 2018 sukzessive auf den Bezirk über. Es sollte möglichst ein fließender und unbürokratischer Übergang gewährleistet werden, um die Bürgerinnen und Bürger nicht zu belasten. Diese Vorgehensweise hat sich sehr gut bewährt, die Zusammenarbeit und damit der Übergang der Fälle auf den Bezirk Unterfranken verlief problemlos.

Die Bereiche der Hilfe zur Pflege im stationären Bereich bzw. der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen befanden sich auch bisher schon in der Zuständigkeit des Bezirks Unterfranken als überörtlichen Träger. Das Amt für soziale Leistungen war damit bis Ende 2018 grundsätzlich also ohnehin nur für die Fälle zuständig, in denen zusätzlich Grundsicherungsleistungen oder Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wurden.

Es handelt sich in der Summe um 34 Fälle, die auf den Bezirk übergingen.


Zwischen dem Bezirk Unterfranken und den Landkreisen und kreisfreien Städte im Bezirk wurde die gesetzlich geforderte Kooperationsvereinbarung abgeschlossen, in der sehr ausführlich geregelt wurde, wie der jeweils örtliche Träger (hier Stadt Aschaffenburg) oder auch der überörtliche Träger (Bezirk Unterfranken) vorzugehen haben, wenn ein entsprechendes Hilfeersuchen eines Bürgers eingeht.

 So ist beispielsweise das Amt für soziale Leistungen der Stadt Aschaffenburg verpflichtet, auch nicht in seiner Zuständigkeit liegende Anträge zur Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich an den Bezirk innerhalb einer gesetzten Frist anzunehmen und weiterzuleiten.

Bei sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaften, also z.B. einer Gemeinschaft in der ein Bürger vom Bezirk Unterfranken Leistungen der Hilfe zur Pflege und der andere Bürger von der Stadt Aschaffenburg Grundsicherungsleistungen erhält, beinhaltet die Kooperationsvereinbarung eine Abstimmungsverpflichtung zwischen den beiden Behörden. So ist sichergestellt, dass die Bürgerinnen und Bürger den geringstmöglichen Aufwand haben und eine Einheitlichkeit der Sachbearbeitung gegeben ist.

Ebenso ist geregelt, dass die Spitzenverbände diese Vereinbarung nach 12 Monaten Laufzeit evaluieren.

Weiterhin wird der Bezirk Unterfranken beginnend ab September 2019 zweimal im Monat hier vor Ort in der Stadt Aschaffenburg eine Beratungssprechstunde anbieten, so dass es für alle hilfebedürftigen Bürgerinnen und Bürger möglich ist, sich vor Ort zu informieren sowie eine entsprechende Hilfestellung zu erhalten.


In der Gesamtschau der Vorkehrungen zwischen Bezirk und Stadt, aber auch der Erfahrungswerte der Hilfe zur Pflege im stationären Bereich bzw. der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, konnte daher bisher noch nicht festgestellt werden, dass die nun geltende vollumfassende Hilfestellung aus einer Hand sich nicht als praxistauglich erwiesen hat.


Von Seiten des Amtes für soziale Leistungen wird daher empfohlen,  zunächst das Ergebnis der Evaluation, die im Frühjahr 2020 durch die Spitzenverbände erfolgen müsste,  abzuwarten.

.Beschluss:

I.

1. Der Bericht der Verwaltung zur Übertragung der Bearbeitung der Fälle der Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich, in stationären Einrichtungen sowie die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen vom Bezirk auf die kreisfreien Städte und Landkreise wird zur Kenntnis genommen.

2. Der Erlass der beantragten Resolution wird mit Zustimmung des Plenums vertagt.

I I. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
Nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8. / PL/10/8/19. Bezuschussung der Erweiterung des Hospiz in Alzenau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 10. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.07.2019 ö Beschließend 8PL/10/8/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Das Hospiz Alzenau, dessen Träger die Gemeinnützige Hospiz Alzenau GmbH ( Beteiligung zu 49% des BRK Kreisverbandes Aschaffenburg und zu 51% aus der Sozialservice-Gesellschaft des bayerischen Rotem Kreuzes GmbH ) ist,  beantragte mit Schreiben vom 07.08.2018 einen (freiwilligen) unbezifferten Zuschuss auf Grundlage der voraussichtlichen Investitionskosten von 800.000 € zuzüglich eines Architektenhonorares in der Größenordnung von 100.000,00 Euro.
Ziel: bedarfsgerechter Ausbau des Hospizes um 2 stationäre Plätze (von 8 auf 10)
Nach Mitteilung des Trägers werden die Investitionskosten wie folgt finanziert:
+350.000 € Zuschuss vom Förderverein
+  80.000 € Zuschuss von der Paula Kubitschek Stiftung
+  70.000 € Zuschuss vom LK Aschaffenburg
+  20.000 € Heimplatzzuschuss
+  93.000 € Zuschuss diverser umliegender Gemeinden
+  15.000 € Zuschuss LK Miltenberg
                                                                                                               = gesamt 628.000 €
Rest: Rücklagenentnahme und Kreditaufnahme über das BRK München
Die Gemeinnützige Hospiz Alzenau GmbH wird den Zuschuss zusammen mit den anderen Zuschüssen an die Sozialservice-Gesellschaft des bayerischen Roten Kreuzes GmbH weiterleiten, die Gebäudeeigentümerin und Bauherrin ist. Die Zuschüsse führen dazu, dass die Miete, die die Gemeinnützige Hospiz Alzenau GmbH zu zahlen hat, trotz des Erweiterungsbaues unverändert bleibt.
Aus den veröffentlichten Jahresabschlüssen der Gemeinnützigen Hospiz Alzenau GmbH und der Sozialservice-Gesellschaft des bayrischen Rotem Kreuzes GmbH ergibt sich, dass beide Gesellschaften finanziell leistungsfähig sind.

Der Landkreis Aschaffenburg hat am 23.07.2018 (öffentlich) einen Zuschuss in Höhe von 70.000 € beschlossen, der Landkreis Miltenberg am 03.12.2018 ( öffentlich ) einen Zuschuss in Höhe von 15.000,00 Euro.
II.
Gesetzliche Rahmenbedingungen einschl. Bedarfsplanung, vorhandene Einrichtungen, Finanzierung und Förderung von stationären Hospizen
Stationäre Hospize sind neben der ambulanten Hospiz- und Palliativversorgung ein wichtiger Baustein im Versorgungsnetzwerk.
Die Kosten für die kostenintensive stationäre Hospizversorgung ( Tagessatz im Hospiz Alzenau derzeit 417,37 Euro ) tragen zu 95% die Krankenkassen, 5% muss der Hospizträger selbst aufbringen.
Die Entscheidung zur Errichtung von neuen und zum Ausbau bestehender stationärer Hospize obliegt der Selbstverwaltung, d.h. die Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Kranken- und Pflegekassen schließt bei einem entsprechenden Bedarf mit geeigneten Leistungserbringern Versorgungsverträge ab.

Derzeit wird für die stationäre Hospizversorgung grundsätzlich von 1 Platz je 60.000 Einwohner ausgegangen.
 Mit den aktuellen Einwohnerzahlen Bayerns errechnet sich danach zurzeit gemäß einem im Jahre 2014 vom Expertenkreis „Palliativmedizin und Hospizversorgung“ verabschiedeten Konzept


„Bedarfsplanung für stationäre Hospize in Bayern“ für Gesamtbayern ein Bedarf von 210 stationären Hospizplätzen, wobei allerdings regionale Bedarfslagen vor dem Hintergrund der aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen auch zu Abweichungen davon und damit zur Anerkennung eines höheren Bedarfs führen können. Für Unterfranken errechnet sich danach ein Bedarf von 22 stationären Hospizplätzen.
In Bayern gibt es derzeit 18 stationäre Hospize für Erwachsene mit insgesamt 186 Plätzen. In Unterfranken sind es 2 stationäre Hospize mit insgesamt 18 Plätzen, im Hospiz Alzenau 8 und im Hospiz Würzburg 10 Plätze, wobei beide Hospize die Anzahl ihrer Plätze jeweils um 2 Plätze erhöhen werden und dieser Erhöhung auch bereits von der dafür zuständigen Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Kranken- und Pflegekassen zugestimmt worden ist. Der Ausbau des Hospiz Alzenau hat bereits begonnen. Die Fertigstellung ist für Oktober 2019 vorgesehen.
Nach einer bundesweit geltenden Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V über die Art und den Umfang sowie die Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den in der stationären Hospizversorgung tätigen Spitzenorganisationen müssen stationäre Hospize u.a. eine selbständige Einrichtung mit einem eigenständigen Versorgungsauftrag ohne Angliederung an ein Pflegeheim, ein Krankenhaus oder eine andere Einrichtung sowie eine kleine Einrichtung mit familiären Charakter sein mit in der Regel mindestens 8 und höchstens 16 Plätzen.
Für die Errichtung und den bedarfsgerechten Ausbau von stationären Hospizen gibt der Freistaat Bayern pro Hospizplatz eine Förderung von 10.000 €. Außerdem beteiligen sich auch Stiftungen, in der Regel neben weiteren Geldgebern an der Errichtung und dem Ausbau stationärer Hospize. Darüber hinaus sind die anfallenden Kosten vom Leistungserbringer selbst aufzubringen und zu finanzieren. Eine Förderverpflichtung für die Landkreise und kreisfreien Städte besteht nicht.
Ein Zuschuss unsererseits ist daher eine freiwillige Leistung.


III.
Von den Baukosten sind derzeit 628.000 Euro durch Spenden und Zuschüsse gedeckt. 272.000,00 Euro sind daher noch zu finanzieren.
Eine noch bestehende Rücklage des Hospizes in Höhe von 200.000,00 Euro muss zum Teil für notwendige Instandhaltungen des Altbestandes etc. verwendet werden.
Zudem müssen die Außenanlagen und der Garten neu gestaltet werden und die Erstausstattung der Möbilierung für den Neubau finanziert werden.
Schließlich muss der Träger ständig den 5% Trägereigenanteil finanzieren.
Bei einer Erweiterung der Plätze wird dieser Eigenanteil steigen.

Die seitens der Verwaltung vorgeschlagene Höhe des Zuschusses orientiert sich an den Belegungszahlen der letzten Jahre und entspricht auch im Verhältnis der Höhe der Zuschüsse des Landkreises Aschaffenburg und Miltenberg.
Förderung nach Herkunft der Patienten / Belegung
 
Jahr

Lkr MIL
Stadt AB
Lkr AB
Summe  Region I
Sonstige
Summe Gesamt
2013

   2
7
38
47
42
89
2014

  11
16
31
58
50
108
2015

   6
9
44
59
63
122
2016

   9
14
42
65
51
116
2017

  10
10
26
46
28
74
2018

  11
10
45
66
33
99
Su. 2013-2018

  49
66
226
341
267
608
% von Reg. I

  14 %
  20 %
  66 %
 100%


% von Gesamt

   8 %
 11 %
 37 %
 56 %
 44 %
 100 %
Förderung:

 15.000 €  
   22.000 €
     
 70.000 €
   107.000 €


 Entspricht:                  14 %               21%            65 %
(rundungsbedingte Abweichungen)

Eine Selektion der anfragenden Patienten nach Herkunft erfolgt bei stationären Hospizeinrichtungen üblicherweise nicht. Allein ausschlaggebend ist vielmehr die Dringlichkeit der Situation im Einzelfall. Bei einer Anfrage wird jedoch immer auch versucht, den Patienten an einen freien Platz eines anderen Hospizes in der Nähe zu vermitteln.
Aus dieser Praxis resultiert auch der hohe Belegungsanteil von Patienten und Patientinnen außerhalb des Bayerischen Untermains.

.Beschluss:

I.
1. Die Stadt Aschaffenburg gewährt der Gemeinnützigen Hospiz Alzenau GmbH für die Erweiterung des stationären Hospizes Alzenau von 8 auf 10 Plätze auf der Grundlage veranschlagter Bau- und Architektenkosten in Höhe von ca. 900.000,-- € einen einmaligen Investitionszuschuss in Höhe von 22.000,-- €.
Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten in Höhe von jeweils 11.000,-- €  nach Beschlussfassung und nach Baufertigstellung und Vorlage eines vereinfachten Verwendungsnachweises.

2. Die überplanmäßigen Haushaltsmittel werden bereitgestellt und im Nachtragshaushalt 2019 veranschlagt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x  ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [  x ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 0

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9. / PL/10/9/19. Erlass einer neuen Marktsatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 10. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.07.2019 ö Beschließend 9PL/10/9/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die derzeit geltende Marktsatzung stammt in ihrer derzeitigen Fassung aus dem Jahr 2001 und entspricht nicht mehr den heutigen Gegebenheiten. Es haben sich insbesondere Änderungen beim Veranstalter, dem Veranstaltungsort sowie den gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

Daher haben die Sprecher der Marktbeschicker erneut den Erlass einer aktuellen Marktsatzung beantragt.

Der reguläre Veranstaltungsort ist der Platz vor der Stadthalle am Schloß (Schloßplatz), als Ausweichplatz wird derzeit nach erfolgter baulicher Verbesserung der Platz zwischen Schloß und Marstallgebäude genutzt.

Eine evtl. anderweitige Verlegung des Marktplatzes z. B. in die Luitpoldstraße ist in dieser Marktsatzung nicht berücksichtigt, könnte aber durch eine Änderungssatzung relativ zeitnah erfolgen.

Die vorliegende Fassung der neuen Marktsatzung wurde mit den Sprechern der Marktbeschicker abgestimmt und wird von diesen befürwortet.

.Beschluss: 1

Dem mündlichen Antrag von Herrn Stadtrat Josef Taudte zur Herausnahme von Satz 2 von § 13 Abs. 3 der vorliegenden Satzung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

.Beschluss: 2

Das Plenum nimmt zur Kenntnis, dass zur Frage der Durchführung des Fischmarktes im  nächsten Jahr und zur Abarbeitung der „offenen“ Forderungsliste der Marktbeschicker eine Sondersitzung des Stadthallensenates im Herbst 2019 stattfinden wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 3

I. Die Marktsatzung vom 27.02.1992, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 10.12.2001, wird aufgehoben. Die beiliegende Marktsatzung in Anlage 1 wird erlassen, wobei der Klammerzusatz im zweiten Satz von § 3 Abs. 1 mit den Worten „(z. B. Fischmarkt, Stadtfest, Stapler-Cup, Weihnachtsmarkt)“ gestrichen wird.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 0

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10. / PL/10/10/19. Stammkapitalerhöhung Aschaffenburger Versorgungs-GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 10. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.07.2019 ö Beschließend 10PL/10/10/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zur Abrundung der Finanzierungsstrategie der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH (AVG) - über deren Ausgestaltung bereits im Rahmen der Beschlussfassung vom 05.11.2018 zur Kapitalerhöhung berichtet wurde - ist beabsichtigt das Stammkapital der AVG von derzeit 17.647.000 Euro auf 25.000.000 Euro zu erhöhen. Die Erhöhung des Stammkapitals erfolgt aus Gesellschaftsmitteln durch Umgliederung von Rücklagen, es handelt sich also lediglich um eine bilanzielle Umgliederung, die keine Zahlungsflüsse auslöst.

Ziel ist die Stärkung der Kreditwürdigkeit und des Ratings, der leichtere Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Stammkapital und frei verfügbaren Rücklagen. Da das Stammkapital strengeren Bindungsregeln unterliegt, als die frei verfügbaren Rücklagen, wird Stammkapital von potentiellen Kreditgebern höher gewichtet als frei verfügbare Rücklagen. Aufgrund der in 2018 erfolgten sowie der künftig beabsichtigten Kapitalerhöhungen der AVG, die jeweils zunächst der Kapitalrücklage zugeordnet wurden bzw. werden, wird sich das Verhältnis von Stammkapital und frei verfügbaren Rücklagen deutlich verändern. Um ein angemessenes Verhältnis von Stammkapital und freien Rücklagen zu erhalten wird daher die vorgeschlagene Erhöhung des Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Die Erhöhung des Stammkapitals der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH um 7.353.000,-- € auf 25.000.000,-- € durch Umwandlung der anderen Gewinnrücklagen in Höhe von 3.007.200,-- € sowie eines Teils der Kapitalrücklage in Höhe von 4.345.800,-- € wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

Der Gesellschaftervertreter der Stadt Aschaffenburg wird ermächtigt,  in der Gesellschafterversammlung der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH der Stammkapitalerhöhung gemäß dieser Beschlussvorlage zuzustimmen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 0

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11. / PL/10/11/19. Beteiligungsbericht der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2017 nach Art. 94 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 10. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.07.2019 ö Beschließend 11PL/10/11/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit dem jährlich erscheinenden Beteiligungsbericht informiert die Stadt Aschaffenburg über den aktuellen Bestand ihrer Unternehmensbeteiligungen. Der Bericht zeigt das Portfolio der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen auf und es werden alle Beteiligungsgesellschaften einzeln vorgestellt.
Zudem enthält der Beteiligungsbericht ausgewählte Kennzahlen über die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage der städtischen Unternehmen und Beteiligungen des Geschäftsjahres 2017. Ebenso sind Informationen zu den Gewinnausschüttungen, Zuschüssen, Mitarbeiterzahlen, zur Zusammensetzung der Geschäftsführungen und der Überwachungsgremien enthalten.
Die jährlichen Beteiligungsberichte der Stadt Aschaffenburg geben einen Einblick in ihre wirtschaftliche Betätigung. Mit der Berichtslegung erfüllt sie ihre Pflicht zur Transparenz und Offenlegung gegenüber Stadtrat und Öffentlichkeit.
Der Beteiligungsbericht ist ein Nachschlagewerk für die finanz- und leistungswirtschaftliche Entwicklung der städtischen Gesellschaften, Eigenbetriebe und Zweckverbände. Er veranschaulicht den umfangreichen Beitrag, den die kommunalen Beteiligungen im Rahmen der Daseinsvorsorge für die Bürger und zur Entwicklung der öffentlichen Infrastruktur leisten.
 
Der vorliegende Beteiligungsbericht gemäß Art. 94 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) hat die Aufgabe, einen generellen Überblick über die städtischen Unternehmen zu geben, insbesondere über ihre Entwicklung in der jährlichen Fortschreibung. Dabei werden die Unternehmen mit ihrem spezifischen Unternehmenszweck beschrieben und wichtige ökonomische Daten abgebildet.

Der Bericht ist dem Gemeinderat vorzulegen. Die Gemeinde weist ortsüblich darauf hin, dass jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann.

Der Beteiligungsbericht liegt den Unterlagen separat bei.

.Beschluss:

I. Der Beteiligungsbericht 2017 (Anlage 2) gemäß Art. 94 Absatz 3 GO wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [  x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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12. / PL/10/12/19. Baugebiet Anwandeweg; Benennung einer Grünanlage als Graf-zu-Bentheim-Anlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 10. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.07.2019 ö Beschließend 12PL/10/12/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Schreiben vom 21.09.2018 hat Herr xxx, Vorstand der Blindeninstitutsstiftung Würzburg, vorgeschlagen, das dem Neubau des Kompetenzzentrums Sehen angrenzende Teilstück des Ahornweges in „Graf-zu-Bentheim-Straße“ umzubenennen (Baufeld grün markierte Fläche siehe beigefügtes Anschreiben mit Lageplan).
Moritz Graf-zu-Bentheim-Tecklenburg-Rheda war Stiftungsgründer und im Umfeld der neuen Schule soll als Würdigung auf ihn hingewiesen werden.
Dem Vorschlag konnte nicht entsprochen werden, da ein Namenswechsel im Verlauf einer Straße erfahrungsgemäß nicht sinnvoll ist und zu großen Missverständnissen führen kann.

Die Stadtverwaltung hat stattdessen vorgeschlagen, die neu entstehende Grünanlage südwestlich des Schulgeländes auf der anderen Seite des Ahornweges als „Graf-zu-Bentheim-Anlage“ zu benennen.
Herr xxx hat diesem Vorschlag mit Schreiben vom 05.02.2019 zugestimmt.

In den beigefügten Plänen ist die Lage und der Umgriff der Fläche dargestellt (rot markiert).

.Beschluss:

I. Die im Baugebiet Anwandeweg gelegene Grünanlage (rot umrandete Fläche auf beigefügtem Lageplan in Anlage 3) erhält die Benennung „Graf-zu-Bentheim-Anlage“.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ X ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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13. / PL/10/13/19. Klimasituation im Christian-Schad-Museum; - Bericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 10. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.07.2019 ö Beschließend 13PL/10/13/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mündlicher Bericht.

.Beschluss:

Der Stadtrat nimmt den Bericht zur Klimasituation im Christian-Schad-Museum in Anlage 4 zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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14. / PL/10/14/19. Sanierung des Schlosses Johannisburg; - Auslagerung des Museumsdepots

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 10. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.07.2019 ö Beschließend 14PL/10/14/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. 2017 wurde der Stadt eröffnet, dass eine Generalsanierung des Schlosses Johannisburg anstehe. Dies betrifft absehbar auch die Museen der Stadt Aschaffenburg mit sämtlichen Depot- und Verwaltungsräumen sowie dem Schlossmuseum. Dadurch ergibt sich für die Dauer der Sanierung die zwingende Notwendigkeit eines Ausweichdepots.

  1. Aufgrund des ursprünglich sehr engen Zeitrahmens kam dafür nur die kurzfristige Anmietung und aufwendige Ertüchtigung einer Industriehalle als Behelfsdepot infrage. Die Verhandlungen mit dem Eigentümer einer entsprechenden Liegenschaft in Hösbach dauern derzeit noch an.

  1. Die gegenwärtig genutzten Depotflächen im Nordturm des Schlosses können jedoch anschließend nur mit ca. 30% der Bestände wieder bezogen werden, da sie viel zu klein, klimatisch unzulänglich und nicht durch einen Aufzug erschlossen sind. Dies betrifft auch die Graphische Sammlung, die aufgrund akuten Platzmangels derzeit nur etwa zur Hälfte nutzbar ist. Für diese dann wegfallenden Depotflächen ist nach dem Wiederbezug des Schlosses dauerhaft Ersatz zu schaffen.

  1. Inzwischen hat sich eine neue Sachlage ergeben: Im März 2019 teilte die Bayerische Schlösserverwaltung mit, dass sich der Beginn des II. Sanierungsabschnitts erheblich verzögern wird; der ursprüngliche Zeitdruck für die Beräumung des Schlosses besteht damit nicht länger.

  1. Dies würde die Möglichkeit eröffnen, die jahrzehntelange Phase der Anmietungen von Behelfsdepots durch einen Neubau auf städtischem Grund zu beenden, wie es bereits im Museumsentwicklungsplan von 2003 vorgesehen war.

.Beschluss:

I.
1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Variante Bau eines Depots im Eigentum der Stadt
weiterzuentwickeln und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzuschlagen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [x]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [x]
Es entstehen Folgekosten
ja [x]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[x]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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15. / PL/10/15/19. Antrag der KI vom 13.06.2019 – Sparkasse soll „kriegswaffenfrei“ und „klimafreundlich“ werden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 10. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.07.2019 ö Beschließend 15PL/10/15/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Antrag
Mit Schreiben vom 13.6.2019 hat die KI folgenden Antrag gestellt:
„Der Verbandsrat der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau soll sich gemeinsam mit dem Vorstand der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau dafür einsetzen, auf die Deka Investment – die Fondsgesellschaft der Sparkassen – einzuwirken, dass:
  1. Rüstungsfirmen aus den Fonds der Deka – der Fondsgesellschaften der Sparkassen – ausgeschlossen werden. Ebenso soll das Geld der Sparkassenkunden nicht mehr in Unternehmen investiert werden, die einen großen Teil ihres Umsatzes mit der Förderung oder Verstromung von Kohle machen.
  2. Sollte die Deka Investment weiter im Sinne von 1. in Kohle und Rüstung investieren, soll die Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau diese Fonds der Deka Investment nicht mehr anbieten.“

  1. Befassungskompetenz des Stadtrates
Es stellt sich damit zum wiederholten Male die Frage nach der Reichweite der Stadtratszuständigkeit in Sparkassenangelegenheiten. Es ging dabei
  • um Weisungen/Empfehlungen gegenüber Mitgliedern der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes,
  • um Weisungen/Empfehlungen gegenüber Mitgliedern des Verwaltungsrates der Sparkasse oder
  • um Weisungen/Empfehlungen gegenüber den Vorständen der Sparkasse.
Letztendlich scheitern alle diese Anträge daran, dass Sparkassen als rechtsfähige Anstalt das Recht der Selbstverwaltung haben, das Selbstverwaltungsrecht durch ihre eigenen Organe (Vorstand, Verwaltungsrat) ausgeübt wird und diese Organe weisungsfrei sind. Damit sind Sparkassenangelegenheiten keine Selbstverwaltungsangelegenheiten einer Gemeinde. Dies gilt erst Recht, wenn Sparkassenträger nicht die Gemeinde selbst, sondern ein zwischengeschalteter Zweckverband ist.
  1. Rechtsauffassung der Regierung
Diese Rechtsposition wurde bereits 2015 mit der Regierung abgestimmt.
Mit Antrag vom 5.6.2014 hatte die KI beantragt, dass die Verwaltungsratsmitglieder der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau, die gleichzeitig Stadtratsmitglieder sind, sich im Verwaltungsrat dafür einsetzen sollen, dass die Sparkasse Aschaffenburg Alzenau einen gesetzlich und satzungsmäßig höchstmöglichen Gewinn an die Stadt Aschaffenburg abführt. Der Antrag wurde in der Stadtratssitzung vom 2.3.2015 (Plenum öffentlich) mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
Die Rechtslage wurde anlässlich des Antrages vom 5.6.2014 mit der Regierung von Unterfranken abgeklärt. Die Regierung hat die nachfolgende Rechtsauffassung aus der Beschlussvorlage vom 27.1.2015 zur Sitzung vom 2.3.2015 bestätigt.
„Die Entscheidung über die Frage der Gewinnverwendung der Sparkasse fällt … nicht in die Zuständigkeit des Sparkassenzweckverbandes, geschweige denn in die Zuständigkeit des Stadtrates. Beispielsweise hat der VGH Mannheim (Urteil v. 12.3.2001 – Az. 1 S 785/00) zum dem bayerischen Recht ähnlichen Sparkassenrecht des Landes Baden-Württemberg entschieden, dass Sparkassenangelegenheiten grundsätzlich nicht in die kommunale Befassungskompetenz des Gemeinderates gehören. Im Einzelnen heißt es dort:
„Der Senat hat bereits im Urteil vom 25.09.1989 (1 S 3239/88, VBlBW 1990, 20, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989 - 7 B 181/89 -, WM 1990, 1018) entschieden, dass Auskunftsansprüche einzelner Gemeinderatsmitglieder im Geltungsbereich des Sparkassengesetzes grundsätzlich nicht bestehen, weil es sich bei den Sparkassen um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts handelt, die das Recht der Selbstverwaltung besitzen (Art. 71 Abs. 1 Satz 3 LV) und die ihr durch das Sparkassengesetz (§ 6 SpG) und ihre Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe Verwaltungsrat, Kreditausschuss und Vorstand (§ 10 SpG) erfüllen und deshalb ihre Angelegenheiten keine Gemeindeangelegenheiten im Sinne des § 24 GemO sind.“
Mangels Befassungskompetenz des Stadtrates wäre der Antrag schon als unzulässig abzulehnen. In jedem Fall ist er aber als unbegründet abzulehnen, weil ein entsprechender Auftrag an die Verwaltungsräte mit deren gesetzlichem Auftrag, die Belange der Sparkasse zu wahren und zu fördern (§ 12 SpkO), im Grundsatz nicht vereinbar ist. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass der Verwaltungsrat daran gehindert ist, eine Ausschüttung der Sparkasse an den Träger zu beschließen, wenn dies ohne Beeinträchtigung der Belange der Sparkasse möglich ist.
An der Unzulässigkeit des Antrages mangels Befassungskompetenz ändert sich auch nichts dadurch, dass bei der Wortwahl von Auftrag auf Empfehlung gewechselt wurde. Diese Rechtsauffassung wurde von der Regierung von Unterfranken mit mail vom 21.1.2015 bestätigt.

  1. Rechtsprechung
Neben der zitierten Rechtsprechung wird diese Rechtsauffassung auf durch weitere Urteile bestätigt.
Der BayVGH hat im Urteil vom Urteil vom 11.11.1992 – 3 B 92.727 - folgende Aussagen getroffen:
„Eine Weisungsabhängigkeit des einzelnen Verwaltungsratsmitglieds ist weder im Verhältnis zur Sparkasse noch im Verhältnis zum Gewährsträger gegeben. Schon aus der in Art. 5 Abs. 3 SpkG festgelegten Funktion des Verwaltungsrats, die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen, ergibt sich als logische Konsequenz, daß das einzelne Verwaltungsratsmitglied nicht den Weisungen der Sparkasse, vertreten durch den Vorstand, unterworfen sein kann, denn in diesem Fall würde eine Überwachung ad absurdum geführt.“
Auch durch andere Entscheidungen zieht sich die Besonderheit der kategorischen Trennung der Sparkassenbelange von denen des Trägers wie ein roter Faden. Stellvertretend seien hier nur zwei Entscheidungen angeführt:
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.11.2015 - 15 L 2234/15 (zum Informationsrecht von Gemeinderäten über Sparkassenangelegenheiten):
„Als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts besitzen die Sparkassen das Recht der Selbstverwaltung. Sie erfüllen die ihnen durch das Sparkassengesetz und ihrer Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe. So handeln z. B. nach § 15 Abs. 6 SpkG die Mitglieder des Verwaltungsrates nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Auch der Vorstand leitet nach § 20 Abs. 1 S. 1 SpkG die Sparkasse in eigener Verantwortung. Aus dieser besonderen Stellung der Sparkassen könnte zu folgern sein, dass diese letztlich eigenverantwortlich entscheiden, in welchem Umfang sie den Gemeinden mit ihren Räten für die Entscheidung nach § 27 Abs. 1 SpkG Informationen zur Verfügung stellen. Danach stünde dem Rat und damit auch dem einzelnen Ratsmitglied kein über den Bürgermeister realisierbarer Anspruch auf weitergehende Informationen zu, sondern er könnte die aus seiner Sicht ungenügende Informationslage allenfalls bei dem von ihm zu treffenden Beschluss berücksichtigen und gegebenenfalls die Zustimmung zu der Fusion verweigern.“
VG Gießen, Urteil vom 20.02.2014 - 8 K 946/13.GI (zu Gewinnabführungsentscheidungen):
„Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 HSpG beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlags des Vorstandes über die Höhe des an den Träger der Sparkasse abzuführenden Überschusses. Kontroll- und Beteiligungsrechte stehen dem Kreistag in diesem Zusammenhang nicht zu. Vielmehr bestimmt der Verwaltungsrat die Richtlinien der Geschäftspolitik (vgl. Henneke, Die kommunalen Sparkassen - Der rechtliche Rahmen, in: Mann/Püttner [Hrsg.], Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 2, Kommunale Wirtschaft, 3. Aufl., 2011, Rdnr. 275). Solche Vorschriften des Sparkassenrechts, die entsprechende Kontroll- und Informationsrechte des Kreistags über sparkasseninterne Vorgänge ausschließen, verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. VGH Bad. - Württ., U. v. 25.09.1989 - 1 S 3239/88 -, NVwZ-RR 1990, 320, 321).“

  1. Ergebnis
Auch die jetzt zur Entscheidung anstehende „Empfehlung“ an den Verwaltungsrat und den Vorstand der Sparkasse haben wiederum nichts mit Gemeindeangelegenheiten zu tun. Dies gilt umso mehr, als die Ziffer 1 das Antrages sich nicht auf eine Entscheidung der örtlichen Sparkasse bezieht, sondern nur eine „Empfehlung zur Empfehlung“ an die Deka ausspricht.

.Beschluss:

I. Die Behandlung des Antrages der KI vom 13.0 6.2019 wird mangels kommunaler Befassungskompetenz abgelehnt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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16. / PL/10/16/19. Antrag der KI vom 27.03.2019 – Aufklärung des Stadtrates zu den öffentlichen Vorwürfen an die Geschäftsführung des Zweckverbandes Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 10. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.07.2019 ö Beschließend 16PL/10/16/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Antrag
Mit Schreiben vom 13.6.2019 hat die KI folgenden Antrag gestellt:
„Im Namen der Kommunalen Initiative beantrage ich deshalb eine öffentliche Sitzung des Stadtrates zum Thema:
Vorwurfe von Finanzfachleuten an das Geschäftsgebaren des Vorstandes und Verwaltungsrates des Zweckverbandes Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau wegen
  1. möglicher falscher Bewertung der Bilanzen und der Kapitalquote,
  2. möglicher Verantwortung des Verwaltungsrates für die Überdotierung des Fonds für allgemeine Bankrisiken und
  3. möglicher unerlaubten Zuführung zurückgehaltener Gewinne in diesen Fonds ohne Genehmigung als Eigenmittelbeihilfe im Sinne des EU-Rechtes.
Zu dieser Sitzung soll eingeladen werden: Der Vorstand der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau, der Fachmann für Bankwirtschaft Herr Univ.-Prof. Dr. Guido Eilenherger und der Betriebswirt Dr. Rainer Gottwald.“
Der Betreff des Antrages spricht von der Geschäftsführung des Zweckverbandes Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau. Im Antrag selbst ist dann die Rede vom Geschäftsgebaren des Vorstandes und Verwaltungsrates des Zweckverbandes Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau. Der Zweckverband Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau hat weder einen Vorstand noch einen Verwaltungsrat. Über einen Vorstand und einen Verwaltungsrat verfügt lediglich die Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau selbst.
Insofern und auch im Hinblick auf die inhaltlichen Ausführungen des Antrages ist davon auszugehen, dass eine öffentliche Sitzung zum „Geschäftsgebaren“ des Vorstandes und des Verwaltungsrates der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau und nicht des Zweckverbandes Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau gewollt ist.

  1. Befassungskompetenz des Stadtrates
Wiederum stellt sich die Frage nach der Reichweite der Stadtratszuständigkeit in Sparkassenangelegenheiten. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass Sparkassen als rechtsfähige Anstalt das Recht der Selbstverwaltung haben, das Selbstverwaltungsrecht durch ihre eigenen Organe (Vorstand, Verwaltungsrat) ausgeübt wird und diese Organe weisungsfrei sind. Damit sind Sparkassenangelegenheiten keine Selbstverwaltungsangelegenheiten einer Gemeinde. Dies gilt erst Recht, wenn Sparkassenträger nicht die Gemeinde selbst, sondern ein zwischengeschalteter Zweckverband ist. Weder die Stadt noch der Sparkassenzweckverband hat eine Kontrollbefugnis gegenüber der Sparkasse. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird verwiesen auf die Beschlussvorlage zum Antrag der KI vom Juni 2019 zum Thema „klimafreundliche Sparkasse“.
Insoweit ist erneut festzustellen, dass es an der Befassungskompetenz des Stadtrates fehlt.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass nach dem Vorbringen des vom Antragsteller vorgeschlagenen Sachverständigen Gottwald zu dem „Geschäftsgebaren“ der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau bereits die Regierung von Unterfranken als Aufsichtsbehörde eingeschaltet worden war (Schreiben vom 1.8.2018, Anlage 4 zum Antrag). Laut telefonischer Auskunft der Regierung wurde das Verhalten der Sparkasse in Abstimmung mit dem Bay. Staatsministerium des Innern als rechtmäßig eingestuft. Es entspricht ebenfalls nach dem Vorbringen des vom Antragsteller vorgeschlagenen Sachverständigen Gottwald der Praxis der Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken in Bayern und darüber hinaus (Schreiben vom 6.9.2018, Anlage 3 zum Antrag; Ziffer 5). Schließlich wird ausgeführt, dass die Vorgehensweise auch von den Verbandsprüfern des Sparkassenverbandes nicht beanstandet wurde (Schreiben vom 6.9.2018, Anlage 3 zum Antrag; Ziffer 4.2). Die „Vorwürfe von Finanzfachleuten“ im Hinblick auf das „Geschäftsgebaren“ von Vorstand und Verwaltungsrat sind daher keinesfalls ein Massenphänomen, sondern eher singulärer Natur.

.Beschluss:

I. Die Behandlung des Antrages der KI vom 27.0 3.2019 wird mangels kommunaler Befassungskompetenz abgelehnt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 24, Dagegen: 14

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17. / PL/10/17/19. Nicht vorab veröffentlichter TOP / Wird in der Sitzung bekanntgegeben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Nicht sichtbar
Datenstand vom 24.09.2019 08:12 Uhr