Datum: 17.07.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 17:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UVS/8/1/19 Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 16 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxxx, Gem. Aschaffenburg, Bardroffstraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma AGI Aschaffenburg GmbH, BV-Nr.: xxx
2UVS/8/2/19 Neubau von zwei Wohnhäusern mit insgesamt 10 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Schweinheim, Umenhofstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma IBER und DENIS Immobilien GmbH, BV-Nr.: xxx
3UVS/8/3/19 Neubau und An- und Umbau von zwei Gebäuden auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Bahnweg xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma Joyson Safety Systems, BV-Nr.: xxx
4UVS/8/4/19 Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Damm, Haidstr. xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma TVK Immobilien GmbH, BV-Nr.: xxx
5UVS/8/5/19 Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Wolfgang Autz vom 25.06.2018 wegen "Lärmbelästigung auf dem Gelände der Mozartschule Obernau" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 02.07.2018
6UVS/8/6/19 Behandlung der Anträge von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) vom 13.03.2019, 20.03.2019 und 27.03.2019 wegen "Fischsterben in der Aschaff" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 23.04.2019

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1. / UVS/8/1/19. Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 16 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxxx, Gem. Aschaffenburg, Bardroffstraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma AGI Aschaffenburg GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.07.2019 ö Beschließend 1UVS/8/1/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 30.04.2019 beantragte die Firma AGI Aschaffenburg GmbH den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 16 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Bardroffstraße xxx, 63739 Aschaffenburg.
Die Wohnanlage ist als „Zeilenbau“ mit – im Mittel – 4 m Abstand zur Bardroffstraße geplant. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines viergeschossigen Mehrfamilienhauses mit III Vollgeschossen und Staffelgeschoss mit Flachdach und insgesamt 16 Wohnungen. Das Gebäude verfügt über eine Grundfläche von ca. 16 m x 42 m. Das Baugrundstück weist eine Größe von 1.409 m² auf.

Im Erdgeschoss sind vier, im 1. und 2. Obergeschoss je fünf und im Staffelgeschoss zwei Wohnungen geplant. 11 Wohnungen verfügen über Größen unter 100 m² im Bereich zwischen ca. 42 - 99 m², 5 Wohnungen weisen Größen über 100 m² im Bereich zwischen 105 und 143 m² auf. Die Gesamtwohnfläche beträgt 1.357 m². Sechs Wohnungen sind als mietpreisgebunde Wohnungen für „Schwellenhaushalte“ vorgesehen.

Geplant ist ein Untergeschoss mit Kellerräumen, Fahrradabstellflächen und Tiefgarage. Die nicht überbauten Teile der Tiefgarage werden mit einer ca. 80 cm starken Erdschicht erdüberdeckt und intensiv begrünt.

In der Tiefgarage werden 21 Pkw-Stellplätze nachgewiesen. Von den Fahrradabstellplätzen werden im Untergeschoss 23 Stück und oberirdisch 5 Stück für Besucher errichtet. Im nordwestlichen Grundstücksbereich wird ein Kinderspielplatz mit einer Fläche von ca. 91 m² geschaffen. Die Erdgeschosswohnungen verfügen über kleine Gartenanteile.

II.
Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, jedoch in einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ im Sinne des § 34 BauGB. Die nähere Umgebung hat den Charakter eines „Allgemeinen Wohngebiets“ im Sinne des § 4 BauNVO. Aus der näheren Umgebung leiten sich folgende Vorgaben ab:

Allgemeines Wohngebiet - WA
bis zu IV + D Vollgeschosse
überbaute Grundstücksfläche: bis zu 50 %
geschlossene/abweichende Bauweise

Die nähere Umgebungsbebauung nördlich der Südbahnhofstraße ist ansatzweise geprägt durch teils geschlossene, teils offene Blockrandbebauung, wobei vereinzelt bauliche Nutzungen auch in die innenliegenden Flächen der Quartiere eingestreut sind. Beidseits der Pestalozzistraße und auch entlang der Bardroffstraße herrscht die Blockrandbebauung klar vor, wobei das Baugrundstück selbst aufgrund seines Zuschnitts und auch das Nachbargrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg (Bardroffstraße xxx) eine Ausnahme bilden. Nach Westen hin löst sich die ansatzweise geschlossene Struktur dann zunehmend auf.

Für den Siedlungsteil zwischen Gabelsberger Straße, Südbahnhofstraße und Schweinheimer Straße maßgebend sind bis zu viergeschossige Häuser und Gebäudezeilen, die (mit oder ohne Abstand) relativ einheitlich entlang der Straßen aufgereiht sind und vorwiegend geneigte Dächer aufweisen. Der Versiegelungsgrad der bebauten Grundstücke ist weit überwiegend nicht übermäßig hoch - größere Grünflächen, teils mit Aufenthaltsbereichen für die Bewohner versehen, sind noch auf den meisten Grundstücken vorhanden.

Das Bauvorhaben fügt sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein: Die Nutzungsart Wohnen ist in einem Gebiet, das einem „Allgemeinen Wohngebiet“ entspricht, gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig. Die Grundfläche des Gebäudes bleibt noch deutlich hinter der, der südlich benachbarten Wohnanlagen zurück. Der Überbauungsgrad von etwa 40 % (Gebäude), bzw. 60 % (Gebäude, einschl. Zufahrten und Nebenanlagen) liegt im Rahmen der Umgebungsbebauung. Das Grundstück hat auch mit Bebauung einen ausreichenden Grünflächenanteil, der weit über dem der Vorgängernutzung (Tankstelle mit einer fast vollständigen Versiegelung) liegt. Mit der geplanten Tiefgarage geht die Auflage einher, dass die nicht überbauten, sowie die nicht für Nebenanlagen genutzten Teile der Tiefgaragendecke mit einer Erdüberdeckung von mindestens 80 cm zu versehen und gemäß Freiflächenplan und Schnitt intensiv zu begrünen und zu bepflanzen sind. Zur Sicherstellung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Das geplante Bauvorhaben erreicht gemäß der Planzeichnung in etwa eine Bauhöhe von 12 m und liegt damit deutlich (ca. 2 bis 4 m) unter den Höhen der südlich benachbarten Wohnanlagen.
Bezüglich der zu überbauenden Grundstücksfläche und der Bauweise fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Gebäudekomplex orientiert sich an der Bauflucht des Blockrands Bardroffstraße xxx und xxx.
Das geplante Gebäude zählt aufgrund seiner Gesamtlänge von 42 m zur „offenen Bauweise“ und hält zu den unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücken die erforderlichen Abstandsflächen ein.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, bei Wohnflächen über 100 m² je 2 Stellplätze erforderlich. Die hiernach 21 erforderlichen PKW-Stellplätze werden vollständig in der Tiefgarage nachgewiesen. 3 PKW-Stellplätze sind barrierefrei gestaltet.

Bei Wohnungen mit bis zu 150 m² Wohnfläche ist je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 16 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 1.357 m² sind daher 28 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Insgesamt werden im Untergeschoss 23 abschließbare und überdachte, sowie 5 oberirdische Fahrradabstellplätze für Besucher geschaffen.

Die nicht überbauten Flächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, zu bepflanzen und unversiegelt zu erhalten. Zur Sicherstellung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Ein Kinderspielplatz ist mit einer Größe von ca. 91 m² ist im nordwestlichen Grundstücksbereich vorgesehen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Firma AGI Aschaffenburg GmbH zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 17 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Bardroffstraße xxx, 63739 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Der nicht überbaute Teil der Tiefgaragendecke ist mit einer Erdüberdeckung von mindestens 80 cm zu versehen und gemäß Freiflächenplan intensiv zu begrünen und zu bepflanzen. Zur Sicherstellung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx,-- € zu hinterlegen.

  1. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen, gemäß Freiflächenplan zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx,-- € zu hinterlegen.

  1. Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx,--  € zu hinterlegen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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2. / UVS/8/2/19. Neubau von zwei Wohnhäusern mit insgesamt 10 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Schweinheim, Umenhofstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma IBER und DENIS Immobilien GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.07.2019 ö Beschließend 2UVS/8/2/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 13.05.2019 beantragte die Firma IBER und DENIS Immobilien GmbH den Neubau von zwei Wohnhäusern mit insgesamt 10 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Schweinheim, Umenhofstraße xxx, 63743 Aschaffenburg.

Bei dem o.g. Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau von zwei freistehenden Wohnhäusern mit je 5 Wohneinheiten. Die beiden Gebäude sind durch einen Verbindungsbau mit Treppenhaus und Aufzugsanlage miteinander verbunden. Die Gebäude sind, bis auf einen kleinen Technikraum unterhalb des Treppenhauses nicht unterkellert. Notwendige Abstellräume, Fahrradabstellräume, sowie Wertstofflager sind in der Erdgeschossebene des östlichen Wohngebäudes im rückwärtigen Bereich, bzw. in einem zusätzlichen Fahrradabstellraum als Anbau an das westliche Wohngebäude geplant.

Die beiden Wohngebäude verfügen jeweils über eine Grundfläche von ca. 16 x 13 m und weisen 2 Geschosse zuzüglich eines Dachgeschosses auf. Die Gesamtgröße des Baugrundstückes liegt bei 1.374 m². 3 Wohnungen verfügen über Wohnflächen zwischen 55 und 65 m², 3 weitere über 82 – 99 m² und 4 Wohnungen über 101 bis 138 m². Die Gesamtwohnfläche liegt bei ca. 931 m².

Auf dem Grundstück werden insgesamt 14 PKW-Stellplätze und 22 Fahrradabstellplätze, davon 19 überdacht und abschließbar nachgewiesen.

Im rückwärtigen Grundstücksbereich wird ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 60 m² errichtet. Insgesamt sind 4 Baumpflanzungen auf dem Grundstück geplant.

II.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5/3 für „das Gebiet zwischen Würzburger Straße, Dümpelsmühlstraße, Gailbacher Straße, Umenhofstraße und Artillerie Kaserne“, rechtskräftig seit dem 15.04.1971.

Der Bebauungsplan setzt für das vorliegende Baugrundstück u.a. Folgendes fest:

Reines Wohngebiet - WR
zwingend II Vollgeschosse
GRZ 0,4 / GFZ 0,8
offene Bauweise
Baugrenzen
Satteldach, mindestens 30°
Traufhöhe 6,0 m

Eine Wohnnutzung ist im reinen Wohngebiet allgemein zulässig.

Die geplanten Gebäude erreichen eine GRZ von 0,34 und halten damit die festgesetzte max. zulässige GRZ von 0,40 ein. Die zulässige GFZ von 0,8 wird mit einem Wert von 0,83 um 0,03 geringfügig überschritten. Eine Befreiung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Nachbarliche Belange sind nicht betroffen. Insofern kann die Befreiung gewährt werden.

Das Dachgeschoss stellt kein Vollgeschoss dar, so dass die vom Bebauungsplan zwingend vorgegebene Zweigeschossigkeit eingehalten wird. Das Dachgeschoss erfüllt mit einer Dachneigung von 30° ebenfalls die Vorgaben des Bebauungsplans.

Die Terrasse an der südöstlichen Grundstücksgrenze überschreitet die Baugrenze, aufgrund des schrägen Verlaufs um ca. 3 m². Die Überschreitung ist geringfügig. Eine Befreiung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Nachbarliche Belange sind nicht betroffen. Insofern kann die Befreiung gewährt werden.

Die zulässige Traufhöhe von 6,0 m wird auf der rückwärtigen Gebäudeseite mit einer Höhe von 6,31 m um 0,31 überschritten. Eine Befreiung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Nachbarliche Belange sind nicht betroffen. Insofern kann die Befreiung gewährt werden.

Die gesetzlichen Abstandsflächen werden eingehalten.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, bei Wohnflächen über 100 m² je 2 Stellplätze erforderlich. Die hiernach 14 erforderlichen PKW-Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen

Bei Wohnungen mit bis zu 150 m² Wohnfläche ist je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 10 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 931 m² sind daher 19 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Insgesamt werden auf dem Grundstück 19 abschließbare und überdachte, sowie 3 Fahrradabstellplätze für Besucher geschaffen.

§ 5 Abs. 1 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sieht eine maximale Zufahrtsbreite zum öffentlichen Straßenraum von 3,50 m vor. Für die Grundstückszufahrten (2 Zufahrten für 3 Stellplätze vor dem Gebäude, 1 Zufahrt für die rückwärtigen Stellplätze) mit einer Gesamtbreite von ca. 13 m kann eine Abweichung von der maximal zulässigen Zufahrtsbreite im Umfang von 9,5 m erteilt werden. Es handelte sich hier um ursprünglich 3 einzelne Baugrundstücke, welche zu einem Baugrundstück mit zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 10 Wohneinheiten vereinigt werden. Die Zufahrten verteilen sich, wie sich diese bei einer Einzelbebauung ebenfalls ergeben würden. Insofern ergeben sich hier keine negativen Auswirkungen. Die Erteilung einer Abweichung ist demgemäß vertretbar.

Gem. § 5 Abs. 6 der Garagen- und Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist je angefangener 4 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Bei 14 nachgewiesenen oberirdischen Stellplätzen ergeben sich 4 zu pflanzende Laubbäume. Gem. Freiflächenplan sind insgesamt 4 Laubbäume ausgewiesen. Zur Sicherstellung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Die nicht überbauten Flächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, zu bepflanzen und unversiegelt zu erhalten. Zur Sicherstellung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 60 m² ist im nordwestlichen Grundstücksbereich vorgesehen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Die Flurstücke des Baugrundstücks Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Schweinheim, sind zu verschmelzen oder zu vereinigen. Die Vereinigung bzw. Verschmelzung sind der Stadt Aschaffenburg vor Baubeginn nachzuweisen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Firma IBER und DENIS Immobilien GmbH zum Neubau von zwei Wohnhäusern mit insgesamt 10 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Schweinheim, Umenhofstraße xxx, 63743 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Befreiung:
  1. Von der Überschreitung der GFZ von 0,8 um 0,03 wird eine Befreiung gewährt.
  2. Von der Überschreitung der Baugrenze an der südöstlichen Grundstücksgrenze wird eine Befreiung im Umfang von ca. 3 m² gewährt.
  3. Von der Überschreitung der Traufhöhe von 6,0 m um 0,31 m auf der rückwärtigen Gebäudeseite wird eine Befreiung gewährt.
Abweichung:
  1. Für die Grundstückszufahrt mit einer Gesamtbreite von ca. 13 m wird eine Abweichung von der maximal zulässigen Zufahrtsbreite im Umfang von ca. 9,5 m erteilt.
Auflagen und Sicherheitsleistungen:
  1. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen, gemäß Freiflächenplan zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx,-- € zu hinterlegen.
  2. Gemäß Freiflächenplan sind 4 großkronige Laubbäumen zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx,-- € zu hinterlegen.
  3. Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx,-- € zu hinterlegen.
  4. Die Flurstücke der Baugrundstücke Fl.- Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Schweinheim, sind zu verschmelzen oder zu vereinigen. Die Vereinigung bzw. Verschmelzung sind der Stadt Aschaffenburg vor Baubeginn nachzuweisen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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3. / UVS/8/3/19. Neubau und An- und Umbau von zwei Gebäuden auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Bahnweg xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma Joyson Safety Systems, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.07.2019 ö Beschließend 3UVS/8/3/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 31.05.2019 beantragte die Firma Joyson Safety Systems den Neubau des Gebäudes 50 und den Einbau, bzw. Anbau von Gebäudeteilen an Gebäude 35 auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Bahnweg xxx, 63743 Aschaffenburg.

Geplant ist auf dem Werkgelände am Bahnweg xxx der Abbruch, bzw. der Rückbau drei kleinerer Gebäude (Nrn. 19, 20 und 29), im rückwärtigen Bereich des Gebäudes 35. Bei Gebäude 35 sind neue Einbauten und drei kleinere Anbauten geplant. An Stelle der drei abzubrechenden Gebäude wird Gebäude 50 neu errichtet.

Die Baumaßnahmen stehen im Zusammenhang mit dem geplanten Umzug der bestehenden Bereiche Werkzeugbau und Sondermaschinenbau innerhalb des Werkgeländes der Firma Joyson Safety Systems. Außerdem wird etwa Mitte 2020 der Bereich Ausbildung vom Werk Nilkheim in das Werk Aschaffenburg (Werk 1) verlagert. In den Gebäuden 35 und 50 werden künftig bis zu 160 Personen beschäftigt sein.

Im Gebäude 35 werden im Bereich Werkzeugbau hochwertige Werkzeuge für die Prozesse Druckgießen, Kunststoffspritzguss und Schäumen konstruiert und hergestellt. Im Kopf des Gebäudes entstehen mittels neuen Ebenen zugehörige Büroarbeitsplätze und mit einer verglasten Galerie sowie einem Zugangssteg erhalten Kunden einen Einblick in den Produktionsprozess, sowie den Zugang zum Sondermaschinenbau im östlichen Gebäudeteil des Gebäudes 50.

Der Bereich Ausbildung wird im westlichen Gebäudeteil des neu geplanten Gebäudes 50 auf zwei Ebenen positioniert. Im Erdgeschoss werden die praktischen Fähigkeiten an Maschinen, wie Schleifen, Fräsen, Drehen und Scheiden vermittelt. In fortgeschrittenem Ausbildungsstand wird der Umgang und das Bedienen von voll- und halbautomatischen Maschinen, wie CNC-Anlagen und Robotik-Anlagen gelehrt. Durch die räumliche Nähe ist auch ein Einsatz der Auszubildenden im Bereich der Produktion und im Sonderanlagenbau möglich. Die theoretische Ausbildung wird in 3 Schulungsräumen im Obergeschoss des Gebäudes vermittelt.

Die drei abzubrechenden Gebäude weisen eine Grundfläche von ca. 38 m x 29 m auf. Der Neubau des Gebäudes 50 umfasst eine Grundfläche von ca. 66 m x 29 m. Die beiden Anbauten auf der Nordseite des Gebäudes 35 weisen Grundflächen von ca. 26 m, bzw. 11 m x je 5 m und auf der Westseite 32 m x 5 m auf. Die Gesamtgrundstücksfläche liegt bei ca. 118.200 m²

II.
Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, jedoch in einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ im Sinne des § 34 BauGB. Die nähere Umgebung hat den Charakter eines „Gewerbegebietes“ im Sinne des § 8 BauNVO. Aus der näheren Umgebung leiten sich folgende Vorgaben ab:

Gewerbegebiet - GE
bis zu III + D Vollgeschosse
überbaute Grundstücksfläche: bis zu 60 %, max. 20.000 m²
abweichende Bauweise

Die geplanten Gebäudeein- bzw. anbauten bei Gebäude 35, sowie der Neubau des Gebäudes 50 mit gewerblich zu nutzenden Büro-, Ausbildungs- und Werkräumen fügen sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein und sind planungsrechtlich gem. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO zulässig. Bei einer Grundstücksfläche von ca. 118.200 m² und einer Gebäudegrundfläche von ca. 45.390 m² ergibt sich eine überbaute Grundstücksfläche von ca. 38 %, sowie eine Geschossfläche (ca. 63.400 m²) mit einer GFZ von 0,54.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Büro- und Verwaltungsräume je 40 m² Nutzfläche ein PKW-Stellplatz vorzuhalten. Das Werksgelände verfügt über eine Gesamtnutzfläche, verteilt auf 12 Gebäude, einschließlich des Neubauvorhabens von ca. 18.030 m². Hieraus errechnet sich ein Bedarf von 451 PKW-Stellplätzen. Für den Bereich der Produktion ist 1 Stellplatz je 3 Beschäftigte vorzuhalten. Bei 360 Beschäftigten errechnet sich ein zusätzlicher PKW-Stellplatzbedarf i.H.v. 120 Plätzen. Insgesamt sind 571 PKW-Stellplätze zu schaffen. Nachgewiesen werden auf dem Betriebsgrundstück 745 Stellplätze.

Bei Fahrradabstellplätzen ergibt sich für den Büro- und Verwaltungsbereich ein Bedarf von 1 Stellplatz je 60 m² Nutzfläche. Hieraus errechnen sich 301 Fahrradabstellplätze. Für den Bereich der Produktion ist 1 Stellplatz je 5 Beschäftigte vorzuhalten. Hieraus errechnen sich 72 Fahrradabstellplätze. Insgesamt sind 373 Fahrradabstellplätze zu schaffen. Nachgewiesen werden auf dem Betriebsgrundstück 376 Stellplätze.

Der Stellplatznachweis ist daher erbracht.

Die Betriebsgebäude und die Stellplätze werden allerdings auf unterschiedlichen, selbständigen Grundstücken errichtet. Die Baugenehmigung ergeht unter der Bedingung, dass die notwendigen PKW-Stellplätze und Fahrradabstellplätze dem Werk 1 als wirtschaftlicher Einheit dauerhaft zu Verfügung stehen. Eine Veräußerung von Grundstücken oder Teilflächen, welche dem Bauvorhaben zugeordnete Stellplätze umfassen ist nicht zulässig.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Firma Joyson Safety Systems zum Neubau und An- und Umbau von zwei Gebäuden auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Bahnweg xxx, 63743 Aschaffenburg,  entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Bedingung:
Die Baugenehmigung ergeht unter der Bedingung, dass die, auf verschiedenen, selbständigen Grundstücken nachgewiesenen PKW-Stellplätze und Fahrradabstellplätze dem Werk 1 als wirtschaftlicher Einheit dauerhaft zu Verfügung stehen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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4. / UVS/8/4/19. Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Damm, Haidstr. xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma TVK Immobilien GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.07.2019 ö Beschließend 4UVS/8/4/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 13.03.2019 beantragte die Firma TVK Immobilien GmbH die Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 11 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Damm, Haidstr. xxx, 63741 Aschaffenburg. Das Bestandsgebäude Haidstraße xxx soll abgebrochen werden.
Die Behandlung des Bauvorhabens war bereits für die Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates am 29.05.2019 vorgesehen. Für die Umsetzung des Bauvorhabens musste in der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates am 28.05.2019 allerdings noch eine Entscheidung zur Änderung der Nutzung des betroffenen städtischen Eckgrundstückes gefasst werden. In diesem Rahmen wurde auch die künftig geplante Nutzung in Form des vorliegenden Bauvorhabens kurz vorgestellt. In den damaligen Plänen waren, entlang der Woernerstraße xxx öffentliche Stellplätze im Erdgeschossbereich vorgesehen. In der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates wurde entschieden, dass die Schaffung von Wohnraum, der Schaffung von Stellplätzen vorzuziehen ist. Das Bauvorhaben wurde daraufhin zurückgestellt und überarbeitet. Die aktuellen, am 25.06.2019 eingereichten Pläne sehen nunmehr 11, statt bisher 9 Wohneinheiten vor.

Auf den o.g. Grundstücken ist die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Teilunterkellerung mit 2 Vollgeschossen und einem Dachgeschoss mit Satteldach geplant. Das Dachgeschoss bildet ein Vollgeschoss. Im Untergeschoss befinden sich Kellerräume, ein Wasch-/Trockenraum und ein Müllraum.

Von den 11 Wohnungen werden 2 im Erdgeschoss, 5 im Obergeschoss, 4 im Dachgeschoss errichtet. Eine Wohnung verfügt über eine Größe von 37 m², 8 Wohnungen über ca. 82 – 98 m² und 2 Wohnungen über ca. 106 m². Die Gesamtwohnfläche beträgt ca. 973 m².

Das Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Damm befindet sich derzeit in städtischem Eigentum und soll durch Grundstückstausch teilweise in das Baugrundstück einbezogen werden. Entlang des geplanten Gebäudes soll ein neuer Gehweg angelegt werden.

Die notwendigen Stellplätze werden im Hofbereich als offene Stellplätze und Doppelparker errichtet und von der Haidstraße aus angefahren. 2 weitere Stellplätze werden im Erdgeschossbereich geschaffen. Die Fahrradabstellplätze werden ebenfalls im Hofbereich, teilweise im Eingangsbereich an der Ecke Haidstraße/Woernerstraße und als Hängeparker im Erdgeschossbereich nachgewiesen.

Der Neubau wird an das bestehende Haus Haidstraße 41 und an die Grundstücksgrenze zur Fl.Nr. xxx, Gem. Damm angebaut. Es überragt die Trauf- und Firsthöhe der Haidstraße xxx um ca. 0,7 m, bzw. 3 m. Die Abweichungen sind durch die Tiefe des Grundstückes bedingt.

Im rückwärtigen Grundstücksbereich wird ein Kinderspielplatz mit einer Größe von 60 m² angelegt. Insgesamt sind 3 Baumpflanzungen auf dem Grundstück geplant.

II.
Die Grundstücke liegen teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18/3 für das Gebiet zwischen Mühlstraße, Haidstraße und Burchardtstraße vom 04.09.1964, und zwar nur im westlichen Bereich. Dieser westliche Grundstücksteil ist gem. Bebauungsplan als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Der Bebauungsplan Nr. 18/3 vom 04.09.1964 sieht auf Teilflächen der o.g. Grundstücke einen Ausbau der Woernerstraße vor. Die „Woernerstraße“ wurde einst als städtische Hauptverkehrsstraße mit Querung der Aschaffaue und direkter Verbindungsfunktion zwischen der Steinbacher Straße und der Schillerstraße konzipiert. Diese einstige planerische Zielsetzung wurde durch Beschluss des Stadtrates revidiert und die Darstellung im geltenden Flächennutzungsplan aufgehoben. Die Woernerstraße wurde nur im Abschnitt zwischen Mühlstraße und Haidstraße in ihrer jetzigen Form realisiert. Bedingt durch die nunmehr reduzierte Funktion der Woernerstraße, ist es aus planungsrechtlicher Sicht möglich, die nicht mehr benötigten Straßenflächen einer stadträumlich wirksamen Bebauung zuzuführen.

Des Weiteren liegen die Grundstücke teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18/7 „Südlich Haidstraße“ vom 13.11.1992 für das Gebiet zwischen Haidstraße, östlicher und südlicher Geltungsbereichsgrenze und Woernerstraße. Dieser überlagert den Bebauungsplan Nr. 18/3 größtenteils. Beide Bebauungspläne treffen für die Baugrundstücke folgende Festsetzungen:

Art der baulichen Nutzung: MI - Mischgebiet
Zahl der Vollgeschosse: II + D
(D als Vollgeschoss zulässig)
GRZ: 0,4
GFZ: 1,0, bzw. 0,8
geschlossene Bauweise

Das Bauvorhaben ist daher nach § 30 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO 1990 zu beurteilen.

Als Bebauung ist für das neu verbundene Grundstück ein zweigeschossiges Gebäude mit einem Satteldach mit Teilunterkellerung vorgesehen. Die Vorgaben, gem. Bebauungsplan Nr. 18/7 zur Dachform und Dachneigung sind eingehalten. Die Intention einer straßenbegleitenden Bebauung gem. Bebauungsplan wird durch das o.g. Bauvorhaben weiterhin erreicht. Mit der Neuordnung der Grundstücke kann erstmals ein Gehwegausbau erfolgen. Die gem. Bebauungsplan Nr. 18/3 festgesetzte Straßenverkehrsfläche kann insofern, bis auf einen 2,0 m breiten Streifen für den Gehwegausbau, entlang der Woernerstraße aufgegeben werden. Für den Bereich der Haidstraße soll sich das geplante künftige Gebäude an die vorhandene Bebauung (Haidstr. xxx) mit einer Gehwegbreite von 1,5 m anschließen. Im weiteren Verlauf soll sich der Gehweg in Richtung Haidstraße auf eine Breite von 2,0 m aufweiten. Die künftige geplante Bebauung ist auf der sich hieraus ergebenden Straßenbegrenzungslinie zu errichten.

Für das städtische Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Damm besteht ein Beschluss des Planungs- und Verkehrssenats vom 03.12.2013 zur Neugestaltung dieses Eckgrundstücks als Parkplatz- und Grünfläche. Zur Umsetzung des Bauvorhabens ist eine Aufhebung des v.g. Beschlusses erforderlich. Eine entsprechende Beschlussvorlage wird dem Planungs- und Verkehrssenat für die Sitzung am 16.07.2019 zur Beschlussfassung vorgelegt.

Die geplante Wohnnutzung ist im Mischgebiet „MI“ gem. § 6 Abs.2 Nr. 1 BauNVO generell zulässig.

Das geplante Gebäude verteilt sich ungleichmäßig auf Teilbereiche der beiden betroffenen Bebauungspläne. Bei der GRZ verbleibt es bei einem Wert von 0,4, welcher mit einer tatsächlichen GRZ von 0,32 eingehalten wird. Bei der GFZ ergibt sich aus den unterschiedlichen Werten für Teilflächen des Baugrundstückes eine interpolierte GFZ von 0,92, welche mit einem Wert von 0,91 ebenfalls eingehalten wird.

Befreiungen von den Überschreitungen der festgesetzten „Baulinie“ um 12 - 15 m, bzw. der „innenliegenden“ Baugrenze um ca. 2 m durch die Hofeinfahrt bzw. Balkone und dem zwingenden Grenzanbau an die Haidstraße xxx (gem. Bebauungsplan Nr. 18/7) sowie der festgesetzten Straßenverkehrsfläche (gem. Bebauungsplan Nr. 18/3) können aus planungsrechtlicher Sicht erteilt werden, nachdem die ursprüngliche Planung zum Ausbau der Woernerstraße aufgegeben wurde.

Mit dem Anbau an das bestehende Haus Haidstraße 41 und an die Grundstücksgrenze zur Fl.Nr. xxx, Gem. Damm sind die Vorgaben zur geschlossenen Bauweise erfüllt.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 PKW-Stellplatz, darüber hinaus 2 Stellplätze erforderlich. Vorliegend verfügen 9 Wohnungen über weniger als 100 m² und 2 Wohnungen über 100 m² Wohnfläche. Hieraus ergeben sich 13 nachzuweisende PKW-Stellplätze. Diese werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen.

Je 50 m² Wohnfläche ist ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Die 11 Wohnungen verfügen über eine Gesamtwohnfläche von ca. 973 m². Hieraus ergibt sich ein Bedarf von 20 Fahrradabstellplätzen. Auf dem Grundstück werden 30 Fahrradabstellplätze nachgewiesen.

Zur Haidstraße hin ist eine Grundstückszufahrt mit einer Breite von ca. 5 m und eine weitere Zufahrt zu 2 Stellplätzen mit einer Breite von 6,5 m geplant. Die Gesamtbreite liegt bei 11,5 m. Eine Abweichung von § 5 Abs. 1 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung, wonach die Zufahrtsbreite auf 3,5 m zu begrenzen ist, kann gewährt werden, da dies durch die besondere Situation und dem ungünstigen Zuschnitt des Grundstückes bedingt ist. Von der Überschreitung der maximal zulässigen Zufahrtsbreite von 3,5 m zum Grundstück wird daher eine Abweichung im Umfang von ca. 8 m erteilt.

Im rückwärtigen Bereich wird ein Kinderspielplatz mit Sandspielfläche und Spielgeräten mit einer Größe von 60 m² errichtet. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit mindestens 3 großkronigen Laubbäumen, gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist für die Begrünung eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € und für die Baumpflanzungen in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Das künftige Baugrundstück setzt sich gem. der vorliegenden Beschreibung aus den Grundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Damm (privat, ca. 545 m²) und dem Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Damm (städtisch, ca. 332 m²), zusammen. Hiervon ist die zukünftige Gehwegfläche in Abzug zu bringen. Eine Restfläche im Umfang von ca. 270 m² könnte von der Stadt Aschaffenburg an den Bauherrn veräußert werden. Hierüber ist eine gesonderte Beschlussfassung im Haupt- und Finanzsenat erforderlich. Hinsichtlich der bestehenden Kanaltrasse auf Fl.Nr. xxx, Gem. Damm ist im Rahmen des Grundstücksgeschäftes eine Regelung zur Sicherung oder Verlegung zu treffen. Im Rahmen des Grundstücksverkaufs ist auch zu vereinbaren, mietpreisgebundenen Wohnraum im Umfang von ca. 75 m² auf dem Grundstück zu schaffen.

Die Grundstücke Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Damm und die noch zu erwerbende Teilfläche aus dem Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Damm sind zu einem Grundstück zu verschmelzen oder zu vereinigen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 4 d. ö. S. "Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. 38, 39/2 und 39/3, Gem. Damm, Haidstr. 43, 63741 Aschaffenburg durch die Firma TVK Immobilien GmbH, BV-Nr.: 20190074" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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5. / UVS/8/5/19. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Wolfgang Autz vom 25.06.2018 wegen "Lärmbelästigung auf dem Gelände der Mozartschule Obernau" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 02.07.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.07.2019 ö Beschließend 5UVS/8/5/19

.Beschluss:

Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Wolfgang Autz (SPD) vom 25.06.2018 wegen "Lärmbelästigung auf dem Gelände der Mozartschule Obernau" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 02.07.2018 (Anlage 1).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. / UVS/8/6/19. Behandlung der Anträge von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) vom 13.03.2019, 20.03.2019 und 27.03.2019 wegen "Fischsterben in der Aschaff" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 23.04.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.07.2019 ö Beschließend 6UVS/8/6/19

.Beschluss:

Behandlung der Anträge  von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) vom 13.03.2019, 20.03.2019 und 27.03.2019 wegen "Fischsterben in der Aschaff" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 23.04.2019 (Anlage 2).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.09.2019 15:02 Uhr