Datum: 18.09.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:19 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UVS/9/1/19 Bericht zum Aktionsbündnis „Aschaffenburg summt!“
2UVS/9/2/19 Durchführung des Hamburger Fischmarktes - Antrag des Veranstalters WAGS vom 15.05.2019
3UVS/9/3/19 Neubestellung der Mitglieder des Naturschutzbeirates von 2019 - 2024
4UVS/9/4/19 Vorgartengestaltung – Bauaufsichtliches Einschreiten bei ungenehmigten Nutzungsänderungen
5UVS/9/5/19 Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Damm, Haidstr. xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma TVK Immobilien GmbH, BV-Nr.: 20190074
6UVS/9/6/19 Neubau eines Schulgebäudes (Außenstelle der Graf-zu-Bentheim-Schule) auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Ahornweg xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Blindeninstitutsstiftung, BV-Nr.: xxx
7UVS/9/7/19 Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 17 Wohneinheiten und 2 Läden auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Würzburger Straße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma MK Loft und Apartments GmbH & Co.KG, BV-Nr. xxx
8UVS/9/8/19 Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 7 Wohneinheiten mit 1 Gewerbeeinheit und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Hanauer Straße xxx und xxx, 63741 Aschaffenburg durch den Bauherren xxx, BV-Nr.: xxx
9UVS/9/9/19 Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Ludwigsallee xxx, 63739 Aschaffenburg und An- und Umbau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 5 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Bismarckallee 8, 63739 Aschaffenburg durch die Firma ADO Elsesser BHG GbR, BV-Nr.: xxx
10UVS/9/10/19 Neubau einer Geschlossenen Kinder- und Jugendpsychiatrie auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Am Hasenkopf xxx, 63739 Aschaffenburg durch das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau GmbH, BV-Nr. xxx
11UVS/9/11/19 Erweiterung von Hallen auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Leider, Braunstraße, 63741 Aschaffenburg durch die Firma Kaup GmbH & Co.KG, BV-Nr.: xxx
12UVS/9/12/19 SpNr. UVS/9/12/19

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1. / UVS/9/1/19. Bericht zum Aktionsbündnis „Aschaffenburg summt!“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.09.2019 ö Beschließend 1UVS/9/1/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die SPD-Stadtratsfraktion stellte am 07.02.2019 einen Antrag für die Umsetzung von „Maßnahmen zum Artenschutz“ in der Stadt Aschaffenburg. Im Rahmen dieses Antrages werden 10 Punkte aufgeführt, die durch die Verwaltung umgesetzt werden sollen. Neben der Realisierung zahlreicher Maßnahmen zum Artenschutz, wird ein Bericht über das Aktionsbündnis „Aschaffenburg summt!“ im Stadtrat beantragt.
Das Aktionsbündnis „AB summt!“ setzt sich zusammen aus dem Landesbund für Vogelschutz (LBV), dem Bienenzuchtverein Aschaffenburg Damm und der Stadt Aschaffenburg und wurde mit Unterzeichnung der Vereinbarung mit der Initiative „Deutschland summt“ und dem Träger der „Stiftung Mensch & Umwelt“ im Juni 2017 ins Leben gerufen. „Aschaffenburg summt!“ widmet sich der biologischen Vielfalt in der Stadt Aschaffenburg und möchte durch öffentliche Aufmerksamkeit viele Bürgerinnen und Bürger begeistern ebenfalls aktiv zu werden. Seit der Gründung des Aktionsbündnisses haben bereits vielfältige Aktionen und Veranstaltungen im Rahmen von „Aschaffenburg summt!“ stattgefunden, die in einem Bericht zusammenfassend vorgestellt werden sollen.
Im Weiteren wird auf den mündlichen Bericht des Projektkoordinators Daniel Feldmann (Landesbund für Vogelschutz) über das Aktionsbündnis „Aschaffenburg summt!“ verwiesen.

.Beschluss:

I. Der Bericht über das Aktionsbündnis „Aschaffenburg summt!“ wird zur Kenntnis genommen.



II. Angaben zu den Kosten:
                                                                          (bitte ankreuzen)

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / UVS/9/2/19. Durchführung des Hamburger Fischmarktes - Antrag des Veranstalters WAGS vom 15.05.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.09.2019 ö Beschließend 2UVS/9/2/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Am 15.05.2019 beantragte die WAGS als Veranstalter, die Durchführung des 29. Hamburger Fischmarktes vom 23.04. – 03.05.2020 bei städtischen Liegenschaftsamt. Die WAGS ist ein Tochterunternehmen des Landesverbandes des Ambulanten Gewerbes und der Schausteller Hamburg (LAGS).

Der Hamburger Fischmarkt ist seit 1992 Bestandteil der Aschaffenburger Veranstaltungen. Er wurde seinerzeit von Mitarbeitern des Ordnungsamtes akquiriert.

Alljährlich lockt der Hamburger Fischmarkt etwa 220.000 Besucher aus Stadt und Umland (darunter die gesamte Rhein-Main-Region) nach Aschaffenburg. Diese frequentieren auch die Innenstadt, so dass der Einzelhandel nicht unerheblich profitiert. Bis 2018 war der Verkaufsoffene Sonntag an das Stattfinden des Hamburger Fischmarktes gekoppelt.

Zeitraum: 11-12 Tage Dauer (je nach kalendarischer Situation) über 2 Wochenenden Ende April, ggfs. wird der 1. Mai integriert, wenn die kalendarische Situation dies anbietet. Beginn ist immer an einem Donnerstag.
Konzept: Flair des Original Hamburger Fischmarktes mit den Original-Händlern vom Fischmarkt in Hamburg-Altona. Marktschreier, hanseatische Erlebnisgastronomie und norddeutsche Shanties erzeugen Waterkant-Ambiente. Seit 30 Jahren geht der Hamburger Fischmarkt in Deutschland und teilweise ins benachbarte Ausland auf Reisen um dieses Flair zu transportieren und somit auch ein Stück weit Tourismuswerbung für Hamburg zu machen.


Für die Stadt Aschaffenburg entstehen durch die Veranstaltung keine Kosten. Im Gegenzug bekommt die Stadt ein fertiges Event, das in der Region intensiv beworben wird, zum Nulltarif.
Die WAGS mietete bisher jährlich neu die Fläche des Schloßplatzes inkl. der sog. Dreiecksfläche vom Liegenschaftsamt an. Auf der Fläche finden um die 23 Stände Platz.

Die Stadt Aschaffenburg erzielt Einnahmen in Höhe von 6.085,- € (inkl. Mwst.) in der Haushaltsstelle 88131415.

Für 2020 und Folgejahre bestehen keine vertraglichen Bindungen.


Infolge des Veranstaltungsortes Schloßplatz gibt es eine Flächennutzungskonkurrenz zwischen Hamburger Fischmarkt und Wochenmarkt. An vier Terminen jährlich musste bisher der Aschaffenburger Wochenmarkt deshalb die Ausweichfläche am oberen Schloßplatz nutzen. Kritik am Hamburger Fischmarkt wurde daher seitens der Wochenmarktbeschicker bereits bei einer Gesprächsrunde am 02.02.2015 laut. In einem Brief vom Juni 2019 bekräftigt die Initiative Wochenmarkt ihre Forderung nach einer räumlichen Verlegung des Hamburger Fischmarktes.

In seiner Vorstandssitzung am 18.02.2019 diskutierte der Förderverein Stadtmarketing über die Zukunft des Hamburger Fischmarktes. Diese Diskussion ergab kein einheitliches Meinungsbild. Die Qualität der Veranstaltung und der Nutzen für die Stadt wurden unterschiedlich bewertet. Einigkeit bestand jedoch darüber, die Veranstaltung aufgrund der vorhandenen Gästefrequenz nicht alternativlos zu streichen.

Zu möglichen Alternativen, die nicht zu einer Verlegung der Wochenmärkte führt, wurden umfangreiche Recherchen gemacht.
Grundsätzlich ist zu bemerken, dass die betreffende Jahreszeit stark witterungsunsicher ist. Ferner ist eine ebenso lange Veranstaltung aufgrund der Zielsetzung, den Wochenmarkt am Standort beizubehalten, konzeptionell kaum umsetzbar. Es gibt nur drei in Frage kommende Veranstaltungsblöcke (Samstagmittag – Dienstag; Mittwochmittag bis Freitag; Samstagmittag bis Dienstag). Der für Veranstaltungen wichtige Zeitraum Freitag – Sonntag durchgehend scheidet aus, es sei denn ein integratives Konzept würde gefunden.


Die Initiative Wochenmarkt wollte dazu ein Ideenpapier entwickeln. Dieses liegt jedoch noch nicht vor.


Es besteht seitens der Kongress- und Touristikbetriebe Kontakt zur Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG), die die Messe „Land und Genuss“ in Frankfurt über ihr Tochterunternehmen, die agra Veranstaltungs GmbH, seit 10 Jahren veranstaltet.

Diese Messe ist Kombination aus den Trend-Themen „Landlust“, „Regionalität“ und „Freude am Gärtnern“. Themenwelten sind regionale Spezialitäten, Genuss vom Hof (Direktvermarkter), Bio-Lebensmittel, nachhaltige Ernährung, Vinothek & Spirituosen, Manufakturen, Foodtrucks & Street Food, BBQ (Grills und Zubehör), Landhaus – Landküche – Tischkultur, Garten – Pflanzen – Gartengeräte, Möbel & Accessoires, Kunsthandwerk, Landwirtschaft & Tiere, Wald & Wild, Outddor –Wandern – Angeln).

Das Konzept wird ab dem kommenden Jahr an anderen Orten adaptiert (Hamburg, Leipzig und Münster); ab 2021 soll es in Zusammenarbeit mit der Initiative Bayerischer Untermain auch in Aschaffenburg etabliert werden.

Erste konzeptionelle Ansätze würden den Wochenmarkt in die Veranstaltung integrieren, insofern erscheint dieses Format besonders interessant. Daneben wird die Stadthalle als Veranstaltungsort hinzugebucht. Eine Buchungsoption wurde für den 11. - 16. Juni 2021 angefragt (inkl. Auf- und Abbautag). Ab 2022 könnte diese Veranstaltung auch auf den traditionellen Fischmarkt-Termin gelegt werden.

.Beschluss:

  1. Der Sachstandsbericht wird zur Kenntnis genommen.
  2. Die Stadtverwaltung wird beauftragt,  Alternativen zum Hamburger Fischmarkt zu entwickeln.
  3. Für den 23.04.2020 – 03.05.2020 wird der Hamburger Fischmarkt genehmigt (Anlage 2).


II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja
nein

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja
nein
Es entstehen Folgekosten
ja
nein

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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3. / UVS/9/3/19. Neubestellung der Mitglieder des Naturschutzbeirates von 2019 - 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.09.2019 ö Beschließend 3UVS/9/3/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach Art. 48 Abs. 1 BayNatSchG sind zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung bei den Naturschutzbehörden Beiräte aus sachverständigen Personen zu bilden. Der Naturschutzbeirat ist vor allem beim Erlass von Rechtsverordnungen (z. B. über geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler) und bei behördlichen Gestattungen und Einzelanordnungen in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Bereich der jeweiligen Naturschutzbehörde zu beteiligen.
Die Amtszeit des bisherigen Naturschutzbeirates ist am 31.08.2019 abgelaufen. Für die nächsten fünf Jahre muss ein neues Gremium bestehend aus fünf Mitgliedern und fünf Stellvertretern ernannt werden.
Die untere Naturschutzbehörde hat hierfür bei verschiedenen Verbänden und Vereinigungen Vorschläge zur Neubesetzung eingeholt.

Folgende Personen wurden daher als Mitglieder bzw. Stellvertreter für den Naturschutzbeirat vorgeschlagen:

Mitglieder:

Stellvertreter:

Andreas Schulz
Bund Naturschutz

Konrad Bergmann
Obst- und Gartenbauverein AB-Damm

Klaus Mungel
Landesbund für Vogelschutz

Stefan Karpf
Spessartbund

Claus Ullrich
Bayer. Bauernverband

Burkhard Brunner
Bayer. Bauernverband

Ludger Kiesler
Waldbesitzerverband

Victoria Schuler
Naturpark Spessart
Bruno Grimm
Fischereiverband
Friedbert Roth
Jägervereinigung Aschaffenburg


Die Eignung der zehn Vorschläge entspricht den Vorgaben aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Naturschutzbeiräte.
Demnach sollen als Mitglieder vertreten sein:
  • Fachleute aus den für Fragen der Ökologie bedeutsamen Grundlagendisziplinen wie beispielsweise des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Biologie, der Vegetationskunde, der Geologie, der Hydrologie, der Meteorologie oder der Geographie, sowie aus dem Agrar- und Forstbereich,
  • sachverständige Vertreter von Verbänden, die sich satzungsgemäß überwiegend dem Naturschutz, der Landschaftspflege und den Aufgaben der Erholung in der freien Natur widmen,
  • sonstige Sachverstände, die mit den Aufgaben des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholung in der freien Natur befasst sind.
Herr Konrad Bergmann, Herr Stefan Karpf, Herr Klaus Mungel, Herr Claus Ullrich, Herr Burkhard Brunner sowie Herr Friedberg Roth waren bereits im bisherigen Naturschutzbeirat als Mitglieder bzw. Stellvertreter tätig.
Der Umwelt- und Verwaltungssenat bedankt sich bei den bisherigen Mitgliedern des Naturschutzbeirates für die in den vergangenen fünf Jahren geleistete Arbeit und beschließt, die von der unteren Naturschutzbehörde vorgeschlagenen Personen als Mitglieder bzw. Stellvertreter in den Naturschutzbeirat der Stadt Aschaffenburg für die Amtsperiode 2019 bis 2024 zu berufen.

.Beschluss:

I.  Der Umwelt- und Verwaltungssenat stimmt der Neubestellung der Mitglieder bzw. Stellvertreter des Naturschutzbeirates für die Amtsperiode von 2019 bis 2024 zu.


Mitglieder:

Stellvertreter:

Andreas Schulz
Bund Naturschutz

Konrad Bergmann
Obst- und Gartenbauverein AB-Damm

Klaus Mungel
Landesbund für Vogelschutz

Stefan Karpf
Spessartbund

Claus Ullrich
Bayer. Bauernverband

Burkhard Brunner
Bayer. Bauernverband

Ludger Kiesler
Waldbesitzerverband

Victoria Schuler
Naturpark Spessart
Bruno Grimm
Fischereiverband
Friedbert Roth
Jägervereinigung Aschaffenburg


II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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4. / UVS/9/4/19. Vorgartengestaltung – Bauaufsichtliches Einschreiten bei ungenehmigten Nutzungsänderungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.09.2019 ö Beschließend 4UVS/9/4/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Umwandlung von begrünten in versiegelte Vorgartenflächen durch eine ungenehmigte Anlage von Stellplätzen, Kies- oder Schotterflächen, gaben in den letzten Jahren immer wieder Anlass zu Diskussionen, ob diese hätten verhindert werden können, oder ob nach der Realisierung eine erneute Begrünung gefordert werden kann. Aktuell liegen hierzu mehrere Anfragen von verschiedenen Stadtratsmitgliedern vor.

Die Stadt Aschaffenburg nimmt bereits seit Jahren in nahezu jede Baugenehmigung entsprechende Auflagen zur Begrünung von Baugrundstücken auf. Rechtsgrundlagen hierfür sind:

  • Allgemeine Verpflichtung zur Begrünung (Art. 7 Abs. 1 BayBO)
  • Festsetzungen in Bebauungsplänen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Nrn. 4, 15, 20, 25 BauGB)
  • Vorgartensatzung (Teilgebiet Nilkheim)
  • Garagen-, Stellplatz und Abstellplatzsatzung der Stadt Aschaffenburg
  • Auflagen i.R. der Gewährung von Befreiungen von Bebauungsplänen, z.B. bei Überschreitung der überbaubaren Flächen, GRZ, GFZ
Um sicherzustellen, dass die Verpflichtung zur Begrünung bei der Umsetzung von genehmigten Bauvorhaben auch erfüllt wird, ist von den Bauherren regelmäßig eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Nach Baufertigstellung wird das Bauvorhaben von einem Baukontrolleur abgenommen und die Sicherheitsleistung freigegeben.
Eine regelmäßige Kontrolle von Bestandsbauten, deren Vorgärten nachträglich verändert wurden, erfolgt nicht. Nur in besonders gravierenden Einzelfällen, die bereits umgesetzt wurden oder in Fällen, in welchen ungenehmigte Bauarbeiten aktiv stattfinden, wird bauaufsichtlich eingegriffen. Diese Bauvorhaben werden zumeist angehalten und in ein Genehmigungsverfahren überführt. Außerdem kommt die Einleitung eines Bußgeldverfahrens in Betracht.

Seit einigen Jahren wird über das Bauordnungsamt ein Seminar für Architekten organisiert, in dem jeweils aktuelle Themen, neue Rechtsprechung und Gesetzeslagen in Vorträgen behandelt werden. Auch in diesem Jahr wird ein solches Architektenseminar stattfinden, an dem ein Vortrag über die Vorgartengestaltung geplant ist.

Wegen der zunehmenden Sensibilität der Bevölkerung und der Zunahme der Fälle sollte der Umwelt- und Verwaltungssenat grundsätzlich entscheiden, wie künftig verfahren werden soll und in diesem Zusammenhang bei ungenehmigten Veränderungen der Vorgärten rahmensetzende Zielvorgaben von der Verwaltung entwickeln lassen. In diesem Zusammenhang empfiehlt die Verwaltung, ein Konzept – vergleichbar mit dem Außenbereichskonzept- zu erarbeiten.

.Beschluss:

I.

1.        Der Bericht der Verwaltung über das bauaufsichtliche Vorgehen bei ungenehmigten Nutzungsänderungen und abweichender Umsetzung bezogen auf die Vorgartengestaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.        Der Umwelt- und Verwaltungssenat beschließt, für die nachträgliche ungenehmigte Veränderung der Vorgärten rahmensetzende Zielvorgaben durch die Verwaltung entwickeln zu lassen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, ein entsprechendes Konzept zu erstellen, das ein einheitliches Vorgehen im gesamten Stadtgebiet sicherstellt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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5. / UVS/9/5/19. Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Damm, Haidstr. xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma TVK Immobilien GmbH, BV-Nr.: 20190074

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.09.2019 ö Beschließend 5UVS/9/5/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 13.03.2019 beantragte die Firma TVK Immobilien GmbH die Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 11 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Damm, Haidstr. xxx, 63741 Aschaffenburg. Das Bestandsgebäude Haidstraße xxx soll abgebrochen werden.
Die Behandlung des Bauvorhabens war bereits für die Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates am 29.05.2019 vorgesehen. Für die Umsetzung des Bauvorhabens musste in der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates am 28.05.2019 allerdings noch eine Entscheidung zur Änderung der Nutzung des betroffenen städtischen Eckgrundstückes gefasst werden. In diesem Rahmen wurde auch die künftig geplante Nutzung in Form des vorliegenden Bauvorhabens kurz vorgestellt. In den damaligen Plänen waren, entlang der Woernerstraße xxx öffentliche Stellplätze im Erdgeschossbereich vorgesehen. In der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates wurde entschieden, dass die Schaffung von Wohnraum, der Schaffung von Stellplätzen vorzuziehen ist. Das Bauvorhaben wurde daraufhin zurückgestellt und überarbeitet. Die aktuellen, am 25.06.2019 eingereichten Pläne sehen nunmehr 11, statt bisher 9 Wohneinheiten vor.

Auf den o.g. Grundstücken ist die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Teilunterkellerung mit 2 Vollgeschossen und einem Dachgeschoss mit Satteldach geplant. Das Dachgeschoss bildet ein Vollgeschoss. Im Untergeschoss befinden sich Kellerräume, ein Wasch-/Trockenraum und ein Müllraum.

Von den 11 Wohnungen werden 2 im Erdgeschoss, 5 im Obergeschoss, 4 im Dachgeschoss errichtet. Eine Wohnung verfügt über eine Größe von 37 m², 8 Wohnungen über ca. 82 – 98 m² und 2 Wohnungen über ca. 106 m². Die Gesamtwohnfläche beträgt ca. 973 m².

Das Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Damm befindet sich derzeit in städtischem Eigentum und soll durch Grundstückstausch teilweise in das Baugrundstück einbezogen werden. Entlang des geplanten Gebäudes soll ein neuer Gehweg angelegt werden.

Die notwendigen Stellplätze werden im Hofbereich als offene Stellplätze und Doppelparker errichtet und von der Haidstraße aus angefahren. 2 weitere Stellplätze werden im Erdgeschossbereich geschaffen. Die Fahrradabstellplätze werden ebenfalls im Hofbereich, teilweise im Eingangsbereich an der Ecke Haidstraße/Woernerstraße und als Hängeparker im Erdgeschossbereich nachgewiesen.

Der Neubau wird an das bestehende Haus Haidstraße xxx und an die Grundstücksgrenze zur Fl.Nr. xxx, Gem. Damm angebaut. Es überragt die Trauf- und Firsthöhe der Haidstraße xxx um ca. 0,7 m, bzw. 3 m. Die Abweichungen sind durch die Tiefe des Grundstückes bedingt.

Im rückwärtigen Grundstücksbereich wird ein Kinderspielplatz mit einer Größe von 60 m² angelegt. Insgesamt sind 3 Baumpflanzungen auf dem Grundstück geplant.

II.
Die Grundstücke liegen teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18/3 für das Gebiet zwischen Mühlstraße, Haidstraße und Burchardtstraße vom 04.09.1964, und zwar nur im westlichen Bereich. Dieser westliche Grundstücksteil ist gem. Bebauungsplan als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Der Bebauungsplan Nr. 18/3 vom 04.09.1964 sieht auf Teilflächen der o.g. Grundstücke einen Ausbau der Woernerstraße vor. Die „Woernerstraße“ wurde einst als städtische Hauptverkehrsstraße mit Querung der Aschaffaue und direkter Verbindungsfunktion zwischen der Steinbacher Straße und der Schillerstraße konzipiert. Diese einstige planerische Zielsetzung wurde durch Beschluss des Stadtrates revidiert und die Darstellung im geltenden Flächennutzungsplan aufgehoben. Die Woernerstraße wurde nur im Abschnitt zwischen Mühlstraße und Haidstraße in ihrer jetzigen Form realisiert. Bedingt durch die nunmehr reduzierte Funktion der Woernerstraße, ist es aus planungsrechtlicher Sicht möglich, die nicht mehr benötigten Straßenflächen einer stadträumlich wirksamen Bebauung zuzuführen.

Des Weiteren liegen die Grundstücke teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18/7 „Südlich Haidstraße“ vom 13.11.1992 für das Gebiet zwischen Haidstraße, östlicher und südlicher Geltungsbereichsgrenze und Woernerstraße. Dieser überlagert den Bebauungsplan Nr. 18/3 größtenteils. Beide Bebauungspläne treffen für die Baugrundstücke folgende Festsetzungen:

Art der baulichen Nutzung: MI - Mischgebiet
Zahl der Vollgeschosse: II + D
(D als Vollgeschoss zulässig)
GRZ: 0,4
GFZ: 1,0, bzw. 0,8
geschlossene Bauweise

Das Bauvorhaben ist daher nach § 30 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO 1990 zu beurteilen.

Als Bebauung ist für das neu verbundene Grundstück ein zweigeschossiges Gebäude mit einem Satteldach mit Teilunterkellerung vorgesehen. Die Vorgaben, gem. Bebauungsplan Nr. 18/7 zur Dachform und Dachneigung sind eingehalten. Die Intention einer straßenbegleitenden Bebauung gem. Bebauungsplan wird durch das o.g. Bauvorhaben weiterhin erreicht. Mit der Neuordnung der Grundstücke kann erstmals ein Gehwegausbau erfolgen. Die gem. Bebauungsplan Nr. 18/3 festgesetzte Straßenverkehrsfläche kann insofern, bis auf einen 2,0 m breiten Streifen für den Gehwegausbau, entlang der Woernerstraße aufgegeben werden. Für den Bereich der Haidstraße soll sich das geplante künftige Gebäude an die vorhandene Bebauung (Haidstr. xxx) mit einer Gehwegbreite von 1,5 m anschließen. Im weiteren Verlauf soll sich der Gehweg in Richtung Haidstraße auf eine Breite von 2,0 m aufweiten. Die künftige geplante Bebauung ist auf der sich hieraus ergebenden Straßenbegrenzungslinie zu errichten.

Für das städtische Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Damm besteht ein Beschluss des Planungs- und Verkehrssenats vom 03.12.2013 zur Neugestaltung dieses Eckgrundstücks als Parkplatz- und Grünfläche. Zur Umsetzung des Bauvorhabens ist eine Aufhebung des v.g. Beschlusses erforderlich. Eine entsprechende Beschlussvorlage wird dem Planungs- und Verkehrssenat für die Sitzung am 17.09.2019 zur Beschlussfassung vorgelegt.

Die geplante Wohnnutzung ist im Mischgebiet „MI“ gem. § 6 Abs.2 Nr. 1 BauNVO generell zulässig.

Das geplante Gebäude verteilt sich ungleichmäßig auf Teilbereiche der beiden betroffenen Bebauungspläne. Bei der GRZ verbleibt es bei einem Wert von 0,4, welcher mit einer tatsächlichen GRZ von 0,32 eingehalten wird. Bei der GFZ ergibt sich aus den unterschiedlichen Werten für Teilflächen des Baugrundstückes eine interpolierte GFZ von 0,92, welche mit einem Wert von 0,91 ebenfalls eingehalten wird.

Befreiungen von den Überschreitungen der festgesetzten „Baulinie“ um 12 - 15 m, bzw. der „innenliegenden“ Baugrenze um ca. 2 m durch die Hofeinfahrt bzw. Balkone und dem zwingenden Grenzanbau an die Haidstraße xxx (gem. Bebauungsplan Nr. 18/7) sowie der festgesetzten Straßenverkehrsfläche (gem. Bebauungsplan Nr. 18/3) können aus planungsrechtlicher Sicht erteilt werden, nachdem die ursprüngliche Planung zum Ausbau der Woernerstraße aufgegeben wurde.

Mit dem Anbau an das bestehende Haus Haidstraße xxx und an die Grundstücksgrenze zur Fl.Nr. xxx, Gem. Damm sind die Vorgaben zur geschlossenen Bauweise erfüllt.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 PKW-Stellplatz, darüber hinaus 2 Stellplätze erforderlich. Vorliegend verfügen 9 Wohnungen über weniger als 100 m² und 2 Wohnungen über 100 m² Wohnfläche. Hieraus ergeben sich 13 nachzuweisende PKW-Stellplätze. Diese werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen.

Je 50 m² Wohnfläche ist ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Die 11 Wohnungen verfügen über eine Gesamtwohnfläche von ca. 973 m². Hieraus ergibt sich ein Bedarf von 20 Fahrradabstellplätzen. Auf dem Grundstück werden 30 Fahrradabstellplätze nachgewiesen.

Zur Haidstraße hin ist eine Grundstückszufahrt mit einer Breite von ca. 5 m und eine weitere Zufahrt zu 2 Stellplätzen mit einer Breite von 6,5 m geplant. Die Gesamtbreite liegt bei 11,5 m. Eine Abweichung von § 5 Abs. 1 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung, wonach die Zufahrtsbreite auf 3,5 m zu begrenzen ist, kann gewährt werden, da dies durch die besondere Situation und dem ungünstigen Zuschnitt des Grundstückes bedingt ist. Von der Überschreitung der maximal zulässigen Zufahrtsbreite von 3,5 m zum Grundstück wird daher eine Abweichung im Umfang von ca. 8 m erteilt.

Im rückwärtigen Bereich wird ein Kinderspielplatz mit Sandspielfläche und Spielgeräten mit einer Größe von 60 m² errichtet. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit mindestens 3 großkronigen Laubbäumen, gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist für die Begrünung eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € und für die Baumpflanzungen in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Das künftige Baugrundstück setzt sich gem. der vorliegenden Beschreibung aus den Grundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Damm (privat, ca. 545 m²) und dem Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Damm (städtisch, ca. 332 m²), zusammen. Hiervon ist die zukünftige Gehwegfläche in Abzug zu bringen. Eine Restfläche im Umfang von ca. 270 m² könnte von der Stadt Aschaffenburg an den Bauherrn veräußert werden. Hierüber ist eine gesonderte Beschlussfassung im Haupt- und Finanzsenat erforderlich. Hinsichtlich der bestehenden Kanaltrasse auf Fl.Nr. xxx, Gem. Damm ist im Rahmen des Grundstücksgeschäftes eine Regelung zur Sicherung oder Verlegung zu treffen. Im Rahmen des Grundstücksverkaufs ist auch zu vereinbaren, mietpreisgebundenen Wohnraum im Umfang von ca. 75 m² auf dem Grundstück zu schaffen.

Die Grundstücke Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Damm und die noch zu erwerbende Teilfläche aus dem Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Damm sind zu einem Grundstück zu verschmelzen oder zu vereinigen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 5 d. ö. S. "Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. 38, 39/2 und 39/3, Gem. Damm, Haidstr. 43, 63741 Aschaffenburg, durch die Firma TVK Immobilien GmbH, BV-Nr.  20190074" abgesetzt.
Anwesend:        14 Mitglieder

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. / UVS/9/6/19. Neubau eines Schulgebäudes (Außenstelle der Graf-zu-Bentheim-Schule) auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Ahornweg xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Blindeninstitutsstiftung, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.09.2019 ö Beschließend 6UVS/9/6/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 26.06.2019 beantragte die Blindeninstitutsstiftung, mit Sitz in der Ohmstraße xxx, 97076 Würzburg den Neubau eines Schulgebäudes als Außenstelle der Graf-zu-Bentheim-Schule auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Ahornweg xxx, 63741 Aschaffenburg.

Geplant ist der Neubau einer Schule mit Tagesstätte für seh- und schwer mehrfach behinderte Kinder in Aschaffenburg-Nilkheim. Aufgrund der stetig steigenden Schülerzahlen reichen die derzeit genutzten Räumlichkeiten der Graf-zu-Bentheim-Schule in Elsenfeld nicht mehr aus. Die seit 2002 im Gebäude der Richard-Galmbacher-Schule provisorisch untergebrachten Schüler benötigen ein an ihre individuellen Bedürfnisse angepasstes Schulgebäude mit Tagesstätte. Dieses soll auf dem bereits von der Blindeninstitutsstiftung erworbenen Grundstück am Ahornweg xxx in Aschaffenburg errichtet werden. Das Planungsgrundstück befindet sich angrenzend an den bereits existierenden Gewerbepark „Verlängerung Ahornweg“ sowie in direkter Nachbarschaft zum Neubaugebiet Anwandeweg.

Das Grundstück grenzt im Norden unmittelbar an die Kleine Schönbuschallee an, welche als Fuß- und Radweg eine Verbindung zwischen der Innenstadt Aschaffenburgs und dem Schönbuschpark herstellt. Die Erschließung mit Fahrzeugen erfolgt über den Ahornweg, der auch zukünftig als Sackgasse ausgebildet und im Rahmen der Erschließung verlängert wird.

Auf dem östlich angrenzenden Grundstück befindet sich der Gewerbebetrieb Melzig, ein Obst- und Gemüsegroßhändler und auf der westlichen Seite eine im Bebauungsplan vorgesehene Gemeinbedarfsfläche. Geplant ist hier die Errichtung eines Kindergartens.

Geplant ist ein zweigeschossiger, L-förmiger Gebäuderiegel (Bauteile A 1 und A 2), an welchen orthogonal in Ost-West Richtung drei eingeschossige „Finger“-Bauteile (Bauteile B bis D) anschließen. Die winkelförmige Figur nimmt die übergeordneten Verwaltungs-, Versorgungs-, Therapie- und Veranstaltungsräume auf, während die Klassenräume geschützt in den eingeschossigen Fingerbauteilen zu begrünten Höfen orientiert werden.

Das Therapiebad sowie der WC-Bereich im Bauteil A 2 werden im süd-westlichen Teil des Gebäudewinkels integriert. Die Bauteile A 1 und A 2 sind teilweise unterkellert. Die eingeschossigen Gebäudefinger werden nicht unterkellert ausgeführt.

Das Gebäude ist zur Erschließungsseite sowie zum benachbarten Gewerbegebäude als kompakter, zweigeschossiger Baukörper ausgebildet. Die südliche Gebäudeflanke mit einem großzügig geöffneten Haupteingang und Veranstaltungsbereich bildet die Adresse der neuen Schule. Dem inneren Eingangsbereich vorgelagert ist ein großzügig dimensionierter Vorplatz, welcher dazu dient, den täglichen An- und Abtransport der Kinder in Kleinbussen vor dem Haus möglichst reibungslos zu organisieren. Die eingeschossigen Klassenbauteile liegen geschützt innerhalb der beschriebenen L-förmigen Umfassung und vermitteln zum Landschaftsraum im Norden bzw. zur künftig angrenzenden Kindertagesstätte im Westen.

Das Gebäude wird zentral über den Pausenraum betreten. Dieser ist als multifunktionaler Verteiler gleichzeitig Eingangs-, Begegnungs- und Warteraum für alle Benutzergruppen.

Direkt angrenzend in räumlicher Flucht des Pausenraumes sind Mehrzweck- und Musikraum positioniert. Diese Räume sind mittels mobiler Trennwand bzw. Türverbindung zusammenschaltbar und ermöglichen damit an die Bedürfnisse der Schule angepasste Nutzungsszenarien. Der Pausenraum ist als zentraler Kommunikationsraum zur Stadt und zur Öffentlichkeit angelegt und kann flexibel das ganze Jahr für unterschiedliche Veranstaltungen und auch als Sporthallenersatz genutzt werden. Das Therapiebad mit den Abmessungen 4,5 x 10 m ist als Edelstahlbecken mit Hubboden konzipiert.

Die Höfe dienen als äußerer, erweiterter Kommunikationsraum der Klasseninnenräume. Gleichzeitig werden auch räumliche Bezüge zu den Parallelklassen und übergeordnet auch zur benachbarten, künftigen Kindertagesstätte herstellt. Das Lernen findet somit in enger Verbindung zum Außen- und Landschaftsraum statt. Wert wird insbesondere auf eine unmittelbare Naturerfahrung gelegt. Ruhe im Schutz des Gebäudes spielt eine wichtige Rolle. Spielerfahrungen können darüber hinaus auch auf den benachbarten Spielplätzen des Wohnquartiers gemacht werden. Als Spielgeräte werden auf die Bedürfnisse für die Kinder abgestimmte Geräte vorgesehen. Im Norden des Grundstückes steht hier ein sehr großzügig bemessener Spielbereich (ca. 18 m x 60 m) mit waldartigen Gehölzstrukturen zur Verfügung. Zwei weitere begrünte Spiel- und Ruhezonen stehen in den Innenhöfen mit Abmessungen von ca. 8 m x 30 m zur Verfügung. Insgesamt sind 57 Baumpflanzungen, sowie Hecken- und Wildstaudenpflanzungen geplant. Die Flachdächer der drei eingeschossigen „Finger“-Bauteile werden extensiv begrünt.

Das Gebäude erhält durch seine einheitliche Materialität der äußeren Klinkerfassade und die Verwendung durchgehender Gestaltungselemente im Inneren seine spezifische Ausprägung, die zur Identitätsstiftung übergreifend im (künftigen) Quartier aber auch innerhalb der Schule selbst, beiträgt.  

Das gewählte Material der Fassade, eines rot-weißlichen Vormauerziegels korrespondiert in seinem Farbspiel mit der Materialität des für Aschaffenburg typischen roten Sandsteines.

Auf dem Dach des Hauptbaukörpers A 1, A 2 wird in Abstimmung mit der Fachplanung eine Photovoltaikanlage geplant.

Die Grundstücksgröße beträgt ca. 6.770 m².

Die notwendigen PKW-Stellplätze und Fahrradabstellplätze werden auf der nordöstlichen Grundstücksseite nachgewiesen.

II.
Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7/2 „Bereich zwischen verlängertem Ahornweg, kleiner Schönbuschallee, Ringstraße, Großostheimer Straße“. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung von 1990. Das Baugrundstück liegt in zwei verschiedenen Baugebieten. Beide Baugebiete haben u.a. folgende Festsetzungen:
Gewerbegebiet (GE) mit Ausschluss von Einzelhandel
Grundflächenzahl (GRZ) 0,8
offene Bauweise
Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der Anliegerstraßen zu 40 %
gärtnerische Gestaltung der Kfz-Stellplatzflächen zu 40 %
je 250 m² privater Grundstücksfläche ist ein Hochstamm zu pflanzen
flächenbezogener Schallleistungspegel tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A)

Im vorderen Bereich am Ahornweg gelten zusätzlich folgende Festsetzungen:

GFZ von 2,0
Baugrenzen von 5 m zum Ahornweg
OK max. 12,00 m
max. 3 Geschosse

Im hinteren Bereich an der Kleinen Schönbuschallee gelten zusätzlich folgende
Festsetzungen:

GFZ von 1,0
Schutzstreifen entlang der Kleinen Schönbuschallee von 30 m,
von denen 20 m auf privater Grünfläche liegen
TH max. 6,50 m
FH max. 10,00 m
max. 3 Geschosse

Das Gebäude ist als Schulgebäude im vorliegenden Gewerbegebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ausnahmsweise zulässig. Da es sich in die Struktur des Gewerbegebietes einpasst und als Auftakt zum neuen Baugebiet Nilkheim Anwandeweg direkt neben der Fläche für Gemeinbedarf (vorgesehen für Kindergarten, o.ä.) liegt, fügt sich die Nutzung als Ausnahme im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO städtebaulich in das Gesamtgefüge ein und ist somit planungsrechtlich zulässig.

Gem. Bebauungsplan sind eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 1,0 im hinteren sowie eine GFZ von 2,0 im vorderen Baugrundstücksbereich zulässig. Die GRZ I liegt mit 0,36 deutlich unter dem zulässigen Höchstmaß von 0,8. Die GRZ II überschreitet mit 0,7 ebenfalls nicht den zulässigen Wert. Die GFZ hält sich mit einem Wert von 0,5 ebenfalls deutlich unter dem Maß von 1,0, bzw. 2,0.

Die maximale Geschossigkeit von 3 Geschossen im vorderen und 2 Geschossen im hinteren Teil wird bei dem Gebäudekomplex nicht überschritten. Die maximale Traufhöhe des Gebäudes von 6,50 m ist in Teilbereichen (Bauteile A1 und A2) mit 7,90 m um ca. 1,40 m überschritten. Die maximale Firsthöhe von 10 m wird jedoch deutlich unterschritten, so dass eine Befreiung hier erteilt werden kann, zumal die Höhe nur in einer Breite von 9 m (ca. 15 %) der Grundstücksbreite besteht.

Der Bebauungsplan sieht für das Baufeld offene Bauweise vor. Das Gebäude besitzt eine Länge von 73 m. Damit ist die offene Bauweise nicht eingehalten. Durch die Gliederung des Baukörpers in mehrere „Finger“ wird jedoch die Wirkung einer offenen Bauweise nach Westen hin erzeugt, zu den Grundstücksgrenzen sind die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten. Der Bebauungsplan sieht diese Art der Bauweise als Ausnahme ausdrücklich vor. Das östlich unmittelbar angrenzende Gewerbegrundstück ist mit einem Baukörper ähnlicher Länge bebaut. Die Ausnahme kann daher gewährt werden.

Der Bebauungsplan sieht umfangreiche Vorgaben zur Grünordnung vor. So sind die nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der Anliegerstraßen zu 40 % zu begrünen und Kfz-Stellplatzflächen zu 40 % gärtnerisch zu gestalten. Des Weiteren ist je 250 m² privater Grundstücksfläche ein Hochstamm zu pflanzen. Bei der Größe der Grundstücksfläche ergibt sich hieraus eine erforderliche Pflanzung von 27 Hochstämmen. Im vorliegenden Freiflächenplan, der dem Bauantrag beiliegt und Gegenstand der Baugenehmigung wird, sind 20 großkronige Bäume, 37 kleinkronige Bäume und diverse Heckenpflanzungen eingezeichnet. Der vordere Streifen zum Ahornweg ist als Vorplatz ausgebildet und entspricht nicht den Vorgaben des Bebauungsplans. Dies ist der besonderen Situation der Schule für mehrfachbehinderte Kinder geschuldet, die eine Hol- und Bringzone für Kleinbusse erfordert. Da die Anzahl der Baumpflanzungen bei weitem die Forderungen des Bebauungsplanes übersteigt kann dafür eine Befreiung erteilt werden. Zur Sicherstellung der Pflanzverpflichtungen ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Die notwendigen Befreiungen sind städtebaulich vertretbar und berühren die Grundzüge der Planung nicht. Nachbarliche Belange werden nicht beeinträchtigt. Der Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstückes hat dem Bauvorhaben zugestimmt.

Gem. Bebauungsplan war auf dem Baugrundstück ein zu erhaltender Baum festgesetzt. Der Baum war lt. Bauantragsteller bereits bei Erwerb des Grundstückes gefällt. Als Ersatz hierfür wird der geplante Baum an der südöstlichen Ecke des Baugrundstückes an der Einmündung des Magnolienweges in den Ahornweg (Tilia cordata – „Greenspire“ – Winterlinde) bestimmt. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Sonderschulen für Behinderte 1 PKW-Stellplatz je 15 Schüler erforderlich. Aktuell wird mit 38 Schülern gerechnet. Die Maximalbelegung der Schule liegt bei 72 Schülern. Hieraus ergäben sich 5 nachzuweisende Stellplätze. Aufgrund des speziellen Unterstützungsbedarfs der Schülerinnen und Schüler und des hieraus resultierenden geringen Verhältnisses von Schüler zu Lehr-, und Pflegepersonal werden insgesamt 20 PKW-Stellplätze, davon 1 barrierefreier geschaffen.

Für die nachzuweisen Fahrradabstellplätze gilt das gleiche Verhältnis (1:15), wie vor. Statt der notwendigen 5 Fahrradabstellplätze werden 10 nachgewiesen.

Gem. § 5 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind auf Flächen mit mindestens 8 ebenerdigen Stellplätzen je angefangener 4 Stellplätze mindestens 1 großkroniger Laubbaum zur Gliederung der Stellplatzanlage zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei 20 PKW-Stellplätzen ergibt sich ein Bedarf von 5 Laubbäumen. Gem. Freiflächenplan werden 57 Bäume auf dem Grundstück nachgewiesen, davon 6 Bäume zur Gliederung der Stellplätze. Die Begrünungsverpflichtung ist damit bereits erfüllt.

Die nicht überbauten Flächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, zu bepflanzen und unversiegelt zu erhalten. Zur Sicherstellung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Die Dachflächen der drei eingeschossigen „Finger“-Bauteile werden extensiv begrünt. Zur Sicherstellung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Das Tiefbauamt ist wegen der Umgestaltung des Gehwegbereichs vor dem Grundstück am
Ahornweg und wegen des Koordinierungsbedarfes mit den laufenden Erschließungsarbeiten
für das Baugebiet „Anwandeweg“ zu beteiligen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Blindeninstitutsstiftung zum Neubau eines Schulgebäudes (Außenstelle der Graf-zu-Bentheim-Schule) auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Ahornweg xxx, 63741 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Ausnahmen:
  1. Die Errichtung eines Schulgebäudes in einem Gewerbegebiet wird im Wege der Ausnahme zugelassen.
  2. Von der Festsetzung einer offenen Bauweise wird eine Ausnahme in der Form erteilt, als der Baukörper auf der östlichen Gebäudeseite mit 73 m die Grenze einer offenen Bauweise von 50 m überschreitet.

Befreiungen:
  1. Von der Überschreitung der zulässigen Traufhöhe von 6,5 m um 1,4 wird eine Befreiung erteilt.
  2. Von der Festsetzung der Begrünung des Grundstücksstreifens entlang des Ahornwegs wird eine Befreiung erteilt.

Auflagen und Sicherheitsleistungen:
  1. Als Ersatz für einen, gem. Bebauungsplan zu erhaltenden, aber nicht mehr vorhandenen Baum wird der geplante Baum an der südöstlichen Ecke des Baugrundstückes an der Einmündung des Magnolienweges in den Ahornweg (Tilia cordata – „Greenspire“ – Winterlinde) bestimmt. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  2. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Gehölzen, gem. Freiflächenplan, zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  3. Das Flachdach der drei eingeschossigen „Finger“-Bauteile sind extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  4. Auf dem Baugrundstück sind die Baumpflanzungen, gem. Freiflächenplan,  vorzunehmen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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7. / UVS/9/7/19. Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 17 Wohneinheiten und 2 Läden auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Würzburger Straße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma MK Loft und Apartments GmbH & Co.KG, BV-Nr. xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.09.2019 ö Beschließend 7UVS/9/7/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 13.05.2019 beantragte die Firma MK Loft und Apartments GmbH & Co.KG den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 17 Wohneinheiten und 2 Läden auf dem Baugrundstück Fl. Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Würzburger Straße xxx, 63743 Aschaffenburg.

Geplant ist ein Gebäude mit 5 Geschossen plus Staffelgeschoss. Im Erdgeschoss sind im vorderen Bereich 2 Läden mit ca. 20 m², bzw. 33 m² vorgesehen. Hieran schließen sich ein Raum mit Fahrradabstellplätzen, Technik-, Wasch-, und Müllräume, sowie Kellerabteile an. Im rückwärtigen Bereich des Erdgeschosses sind 22 Kraftfahrzeugstellplätze geplant, welche über eine Durchfahrt von der Würzburger Straße aus erreichbar sind. Der Erdgeschossbereich erstreckt sich über eine Breite von ca. 34 m und einer Tiefe von ca. 30 m.

In den Obergeschossen 1 bis 4 werden in der Gebäudemitte jeweils 2 Wohnungen auf Stockwerksebene errichtet. Die beiden äußeren Wohnungen erstrecken sich als Maisonettewohnungen jeweils über die Etagen 1 und 2, bzw. 3 und 4. Die Eingänge zu den Wohnungen sind über einen Laubengang erreichbar. Im Staffelgeschoss wird eine weitere Wohnung, welche direkt über das Treppenhaus erreichbar, ist errichtet. Die 8 äußeren Wohnungen, welche sich jeweils über 2 Etagen erstrecken, verfügen je über ca. 94 m², die 8 inneren Wohnungen über je ca. 66 m² Wohnfläche. Die Wohnung im Staffelgeschoss erstreckt sich über eine Fläche von ca. 187 m². Die Gesamtwohnfläche beträgt ca. 1.470 m². Das Baugrundstück verfügt über eine Größe von 1.333 m².

Das Flachdach und die Decke der erdgeschossigen Garage werden im nicht überbauten Bereich begrünt. Im nordöstlichen Grundstücksbereich wird ein Kinderspielplatz mit einer Fläche von ca. 91 m² geschaffen. Vor dem Gebäude wird eine begrünte Vorgartenzone mit 2 weiteren Stellplätzen errichtet.

II.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3/19 für „das Gebiet zwischen Würzburger Straße, Kneippstraße, Beckerstraße und Gentilstraße“.

Der Bebauungsplan setzt für das vorliegende Baugrundstück u.a. Folgendes fest:

Mischgebiet – MI
Beschränkung des Einzelhandels (max. 200 m² VK)
keine Vergnügungsstätten
Wohnen erst ab dem 1. OG zulässig
Aufenthaltsräume nur zur lärmabgewandten Seite mit Schallschutzfenster
III bis V Vollgeschosse
GRZ 0,8 / GFZ 2,0
geschlossene Bauweise
Baulinie in einem Abstand von 8,5 m zur Würzburger Straße
Gärtnerische Gestaltung der Vorzone
Sattel- und Pultdächer bis 35° oder Flachdächer

Die geplante Wohnnutzung mit 17 Wohneinheiten ab dem 1. Obergeschoss ist im Mischgebiet allgemein zulässig. Gleiches gilt für die beiden geplanten Läden im Erdgeschoss mit Verkaufsflächen von 33 m², bzw. 20 m².

Das geplante Gebäude erreicht eine GRZ1 von 0,81 und durch die Überbauung mit einer Garage auf der Ebene des Erdgeschosses eine GRZ2 von 0,93. Der auf dem Grundstück verbleibende, nicht überbaute Grünflächenanteil beläuft sich noch auf ca. 135 m². Dies entspricht ca. 12 % der Grundstücksfläche. Eine Befreiung von der zulässigen Gesamtversiegelung des Grundstückes von 80 % kann unter folgenden Auflagen gewährt werden:

  • Herstellung einer echten Grünfläche mit Bodenschluss und entsprechenden Bepflanzungen auf der verbleibenden Fläche (keine Kies- oder ähnliche Flächen) und Pflanzung von vier standortgerechten Laubbäumen in der „Vorgartenzone“, gem. Freiflächenplan.
  • Grünflächenausgleich durch Dachbegrünungen
    • Extensive Begrünung der Dachflächen auf dem 4. Obergeschoss und auf dem Dach des „Penthouse“, gem. Freiflächenplan
    • Intensive Begrünung und Bepflanzung mit einer mind. 50 cm starken Erdüberdeckung auf dem Dach der erdgeschossigen Garage im nicht überbauten Bereich

Eine Befreiung ist – unter Beachtung der Auflagen -  städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Nachbarliche Belange sind nicht betroffen. Insofern kann die Befreiung gewährt werden.

Die festgesetzte zulässige GFZ von 2,0 wird mit einem Wert von 1,32 eingehalten, da das Garagengeschoss im Erdgeschoss kein Vollgeschoss darstellt.
Die Befreiungen sind – unter Beachtung der Auflagen -  städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Nachbarliche Belange sind nicht betroffen. Insofern können die Befreiungen gewährt werden.

Die geplanten Wohnungen werden erst ab dem 1. Obergeschoss und damit, gem. den Festsetzungen des Bebauungsplanes errichtet. Allerdings schreibt dieser auch vor, dass bei allen Wohnungen Aufenthaltsräume nur zur lärmabgewandten Seite und mit Schallschutzfenstern der Schallschutzklasse III (Schalldämmmaß 37 dB), zur Würzburger Straße Schallschutzfenster der Schallschutzklasse IV (Schalldämmmaß 40-44 dB) errichtet werden dürfen. Eine Befreiung kann gewährt werden, soweit durch ein Schallschutzgutachten nachgewiesen wird, dass die gesetzlichen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, gem. DIN 4109 eingehalten werden. Mit der derzeitigen Technik ist dies problemlos möglich. Entsprechende Auflagen sind zu beachten.

Der Bebauungsplan lässt maximal V Vollgeschosse zu. Das Bauvorhaben soll über IV Vollgeschosse (Obergeschosse 1-4), zuzüglich des Staffelgeschosses verfügen, wobei dieses als Vollgeschoss zu berücksichtigen ist. Bei dem Erdgeschoss handelt es sich nicht um ein Vollgeschoss. Insofern ist die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse eingehalten.

Der geplante Baukörper überschreitet zum Teil die festgesetzte Baulinie zur Würzburger Straße hin. Die äußeren Abschnitte des Laubengangs und die seitlichen Wangen der Giebelwände sitzen auf der Baulinie. Die inneren Abschnitte der Laubengänge und das Treppenhaus überschreiten die Baulinie um bis zu 1,5 m. Hierfür kann eine Befreiung vom Bebauungsplan gewährt werden.
Die rückwärtige Baugrenze wird durch den mittleren Gebäudetrakt und die jeweils inneren vier Terrassen/Balkone vom 1. bis zum 4. Obergeschoss um bis zu 3,5 m überschritten. Hierfür kann eine Befreiung vom Bebauungsplan gewährt werden.

Der Baukörper ist auf die seitlichen Grenzen geplant und erfüllt die vorgegebene geschlossene Bauweise. Auch das Heranrücken, bzw. Anbauen an die hintere Grundstücksgrenze ist im Bebauungsplan ausdrücklich als Ausnahme vorgesehen und ist somit planungsrechtlich zulässig.
Das geplante Flachdach entspricht den Vorgaben des Bebauungsplanes. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades sind das Flachdach auf dem Staffelgeschoss, sowie die beiden seitlichen, je ca. 4 m breiten Randbereiche des Flachdaches auf dem 4. Obergeschoss extensiv zu begrünen. Zur Sicherstellung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Der nicht überbaute Teil der Garagendecke ist mit einer Erdüberdeckung von mindestens 50 cm zu versehen und gemäß Freiflächenplan intensiv zu begrünen und zu bepflanzen. Zur Sicherstellung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Der seitliche (gartenseitige) im 4. OG befindliche, der Wohnung 10 zugeordnete Balkon überschreitet die Abstandsfläche an der nordwestlichen Grenze um 0,70 m² (0,47 m x 1,50 m), der ebenfalls der im 4. OG gelegene Balkon der Wohnung 15 im Umfang von 2,16 m² (1,44 m x 1,50 m). Der gartenseitige seitliche Balkon der Wohnung 16 (ebenfalls im 4. OG) überschreitet die Abstandsfläche an der südöstlichen Grenze um 2,05 m² (1,37 m x 1,50 m). Vom Eigentümer des südöstlich gelegenen Nachbargrundstücks liegt keine ausdrückliche Zustimmung vor. Von der Einhaltung der Abstandsflächen können dennoch jeweils Abweichungen erteilt werden. Weder liegt dadurch eine wesentliche Beeinträchtigung hinsichtlich der Besonnung, Belichtung und Belüftung noch des sozialen Wohnfriedens vor. Von der Tiefe sind die Balkone mit nicht mehr als 1,50 m untergeordnet. Die 1,50 m tiefen Seiten der Balkone sind in Richtung der nordwestlichen und südöstlichen Grenze gerichtet. Lediglich von der Breite her werden die Anforderungen an untergeordnete Balkone nicht erfüllt. Hiervon sind jedoch die benachbarten Grundstücke an der nordwestlichen und südöstlichen Grenze nicht beeinträchtigt. Eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen kann daher zugelassen werden. Die Nachbarbeteiligung hat auch keine Ablehnung ergeben.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, bei Wohnflächen über 100 m² je 2 Stellplätze, bei Wohnflächen über 150 m² je 3 Stellplätze erforderlich. 16 Wohnungen weisen Größen unter 100 m², eine Wohnung über 150 m² auf. Hiernach ergibt sich ein Bedarf von 19 PKW-Stellplätzen. Für die beiden Läden sind weitere 2 Stellplätze erforderlich. Insgesamt sind 21 PKW-Stellplätze erforderlich. In der Erdgeschossgarage werden 22 PKW-Stellplätze, vor dem Gebäude werden 2 weitere PKW-Stellplätze nachgewiesen.

Außerdem ist bei Wohngebäuden je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 17 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 1.470 m² sind daher 30 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Hierfür steht der Fahrradabstellraum auf der Erdgeschossebene, sowie 3 oberirdische Fahrradabstellplätze vor dem Gebäude für Besucher zur Verfügung.

Die nicht überbauten Flächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, zu bepflanzen und unversiegelt zu erhalten. Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherstellung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Vor dem Gebäude sind in der Vorgartenzone vier standortgerechten Laubbäume zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Ein Kinderspielplatz ist mit einer Größe von ca. 91 m² ist im nordwestlichen Grundstücksbereich vorgesehen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i. H. v. xxx € zu hinterlegen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.

Dem Antrag der Firma MK Loft und Apartments GmbH & Co.KG zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 17 Wohneinheiten und 2 Läden auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Würzburger Straße xxx, 63743 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Befreiungen:

  1. Von der Überschreitung der GRZ2 um 0,11 wird eine Befreiung erteilt.

  2. Von der Festsetzung, dass Aufenthaltsräume von Wohnungen nur auf der lärmabgewandten Seite zulässig sind, wird eine Befreiung erteilt.

  3. Von der Überschreitung der Baulinie durch die inneren Abschnitte des Laubenganges und des Treppenhauses wird um bis zu 1,5 m eine Befreiung erteilt.

  4. Von der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um bis zu 3 m durch den mittleren Gebäudetrakt und die inneren vier Terrassen, bzw. Balkone, vom 1. bis zum 4. Obergeschoss wird eine Befreiung erteilt.
Abweichung:

  1. Von der Überschreitung der Abstandsfläche an der nordwestlichen Grenze wird eine Abweichung im Umfang von gesamt 2,86 m², an der südöstlichen Grenze im Umfang von 2,05 m², erteilt.
Bedingungen:

  1. Die Baugenehmigung ergeht unter der Bedingung, dass durch ein Schallschutzgutachten die Einhaltung gesunder Wohnverhältnisse, gem. DIN 4109 nachgewiesen wird und evtl. Auflagen beachtet und umgesetzt werden.
Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Der nicht überbaute Teil der Garagendecke ist mit einer Erdüberdeckung von mindestens 50 cm zu versehen und gemäß Freiflächenplan intensiv zu begrünen und zu bepflanzen. Zur Sicherstellung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

  2. Das Flachdach auf dem Staffelgeschoss, sowie die beiden seitlichen, je ca. 4 m breiten Randbereiche des Flachdaches auf dem 4. Obergeschoss sind extensiv zu begrünen. Zur Sicherstellung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

  3. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen, gem. Freiflächenplan,  zu bepflanzen. Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

  4. Vor dem Gebäude sind in der Vorgartenzone vier standortgerechten Laubbäume zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

  5. Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.



II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [x   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [x   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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8. / UVS/9/8/19. Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 7 Wohneinheiten mit 1 Gewerbeeinheit und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Hanauer Straße xxx und xxx, 63741 Aschaffenburg durch den Bauherren xxx, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.09.2019 ö Beschließend 8UVS/9/8/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 05.06.2019 beantragte der Bauherr xxx den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 7 Wohneinheiten mit 1 Gewerbeeinheit und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Hanauer Straße xxx und xxx, 63741 Aschaffenburg.

Geplant ist ein dreigeschossiges Wohngebäude mit 7 Wohneinheiten, 1 Gewerbeeinheit (Büro und Besprechungsraum) und einer Tiefgarage mit 9 Stellplätzen. Zwei weitere Stellplätze sind außerhalb der Tiefgarage vorgesehen. Das Gebäude ist mit einem Flachdach versehen.
Die beiden Grundstücke verfügen über eine Gesamtfläche von 1.231 m². Die Grundfläche des geplanten Gebäudes liegt bei ca. 18 x 25 m.

Im Untergeschoss sind im nördlichen Bereich, d.h. zur Hanauer Straße hin, 9 Tiefgaragenstellplätze geplant. Im südlichen, rückwärtigen Bereich wird eine Wohnung mit ca. 82 m² Wohnfläche errichtet. Im Erdgeschoss befindet sich im nördlichen Bereich eine Gewerbeeinheit mit ca. 100 m² Nutzfläche und 8 Kellerräume, 1 Fahrradabstellraum, sowie ein Technikraum. Im südlichen, rückwärtigen Bereich wird eine Wohnung mit ca. 99 m² Wohnfläche errichtet. Im Obergeschoss sind 3 Wohnungen mit Wohnflächen zwischen 86 und 88 m², im Staffelgeschoss 2 Wohnungen mit Wohnflächen von 99 und 123 m² geplant. Die Gesamtwohnfläche beträgt 666 m².

Nicht überbaute Flächen werden begrünt. Vor dem Gebäude sind 3 kleinere, im rückwärtigen Grundstücksbereich 2 größere Laubbäume und ein Kinderspielplatz mit einer Größe von 75 m² geplant.

II.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15/3 für das Gebiet zwischen Bahnlinie Aschaffenburg-Darmstadt, Cunibertstraße, Ziegelbergstraße, der südlichen Begrenzung zum Main und der Grundstücksgrenze Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Hanauer Straße xxx, im Westen.

Der Bebauungsplan setzt für das vorliegende Baugrundstück u.a. Folgendes fest:

Mischgebiet - MI
GRZ 0,4
GFZ 1,0
max. III Vollgeschosse
die überbaubaren Flächen sind durch eine
vordere Baugrenze (Abstand ca. 5,4 m zur
Straßenbegrenzungslinie der Hanauer Straße) und
eine hintere Baugrenze (Abstand ca. 28 m zur
Straßenbegrenzungslinie der Hanauer Straße) geregelt
gestalterische Regelungen (z.B. Dachform und –neigung) werden nicht getroffen
Aufgrund der stark befahrenen Hanauer Straße sind die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für GE-, MI- und WA-Gebiete überschritten,
 es sind daher geeignete Schallschutzmaßnahmen an
Gebäuden (Schallschutzfenster) vorzusehen
die von der B8 und B 26 (Ebertbrücke) sowie der DB-Gleisanlage ausgehenden Emissionen sind zu dulden

Die planungsrechtliche Beurteilung erfolgt gemäß § 30 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO 1977.

Das geplante Wohngebäude mit 7 Wohnungen und einer Gewerbeeinheit im Erdgeschoss ist nach der Art der baulichen Nutzung im o.g. Baugebiet gem. § 6 Abs. 2 BauNVO 1977 allgemein zulässig.

Die Zahl der geplanten Vollgeschosse beträgt III und ist damit planungsrechtlich zulässig. Das Untergeschoss ist nicht als Vollgeschoss anzurechnen, da dieses durch die starke Hanglage im Mittel nicht mehr als 1,2 m über die natürliche Geländeoberfläche hinausragt. GRZ und GFZ erreichen gemäß Planung Werte von 0,35 (GRZ1), 0,44 (GRZ2) bzw. 0,82 (GFZ). Bei der Berechnung der GFZ wurden die gemäß § 20 Abs. 2 BauNVO 1977 anzurechnenden Räume des Untergeschosses (in der Summe ca. 100 m²) nicht berücksichtigt. Unter Einbeziehung dieser Flächen wird eine GFZ von ca. 0,9 erreicht. GRZ und GFZ liegen somit jeweils unter den im Bebauungsplan festgesetzten Obergrenzen und sind daher planungsrechtlich zulässig.

Der geplante Neubau liegt weitestgehend innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen. Für die städtebaulich vertretbaren Überschreitungen der vorderen (nördlichen) Baugrenze mit dem Treppenhaus (ca. 19 m²) und der hinteren (südlichen) Baugrenze mit Terrassen und Balkonen (ca. 18 m²) werden gem. § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans gewährt. Zum Ausgleich der Überschreitung der nördlichen Baugrenze sind 3 kleinere standortgerechte Laubbäume (Kronendurchmesser mind. 2 m) zu pflanzen. Zum Ausgleich der Überschreitung der südlichen Baugrenze sind 2 größere standortgerechte Laubbäume (Kronendurchmesser mind. 4 m) zu pflanzen. Eine Befreiung ist – unter Beachtung der Auflagen zum Ausgleich -  städtebaulich vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Nachbarliche Belange sind nicht betroffen. Insofern kann die Befreiung gewährt werden.

Im Bebauungsplan ist keine Bauweise festgesetzt, planungsrechtlich zulässig sind also eine offene oder eine geschlossene Bauweise. Grenzbebauungen sind bei nachbarlichem Einvernehmen möglich und werden zudem im Interesse des Lärmschutzes (Abschirmung gegen den Verkehrslärm nach Norden) als vorteilhaft angesehen.

An der westlichen Grundstücksgrenze werden die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen (Nrn. 9-12) überschritten. Diese kommen auf einer Länge von 23,81 m und einer Tiefe zwischen 1,34 m und 5,78 m auf dem Nachbargrundstück zu liegen. Eine Abweichung kann hier erteilt werden, da nach planungsrechtlichen Vorgaben an die Grundstücksgrenze angebaut werden darf. Darüber hinaus trägt die Schließung der Gebäudefront den Anforderungen des Lärmschutzes Rechnung (s.o.). Der Eigentümer des benachbarten Grundstückes, Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg hat dem Bauvorhaben zugestimmt. Die Abweichung ist daher auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar. Zur östlich benachbarten Grundstücksgrenze werden die für eine offene Bauweise erforderlichen Abstandsflächen eingehalten.

Die Rampe der Tiefgarage erreicht auf der mittleren Teilstrecke eine Neigung von bis zu 18 % und überschreitet damit die max. zulässige Neigung um 3 %. Eine Abweichung kann erteilt werden, da an den Ausläufen sanfte Übergänge mit 5 bis 10 % geschaffen werden. Im Bereich der Ausfahrt zur Hanauer Straße beträgt die Neigung lediglich 5 %.

Die Zufahrt zur Tiefgarage und der unmittelbar angrenzende Einzelstellplatz erreichen eine Gesamtbreite von 6,28 m. Gem. § 5 Abs. 1 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung beträgt die maximal zulässige Zufahrtsbreite grundsätzlich 3,5 m. Allerdings ist für zwei direkt aneinandergrenzende Garagen und Stellplätze eine Zufahrt bis zu der Breite, die der Breite der jeweiligen Zufahrt entspricht zulässig. Insofern ist die geplante Zufahrtsbreite zulässig und eine Abweichung nicht erforderlich.

Aufgrund der erheblichen Lärmimmissionen von der nördlich angrenzenden, stark befahrenen Hanauer Straße (Bundesstraße B 8) sind trotz der situativ angepassten Grundrisslösungen zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse zwingend passive Schallschutzmaßnahmen am Gebäude erforderlich. Die Untere Immissionsschutzbehörde wurde hierzu beteiligt. Das Gebäude schließt an der westlichen Seite im Erdgeschoss unmittelbar an das Nachbargrundstück an. Im Bereich des Obergeschosses ist der Bau einer Lärmschutzwand (Plexiglaswand) geplant. Der Nachbar plant hier daran anzuschließen. Im Unter- und Erdgeschoss wurden die Wohnungen auf der lärmabgewandten Seite platziert. Für die 3 Wohnungen im Ober- und Staffelgeschoss Nrn. 3, 6 und 7 sind in den Schlafräumen Fenster der Schallschutzklasse III einzubauen. Alternativ ist ein Schallschutznachweis, gem. DIN 4109 zu erbringen. Bezüglich der Gewerbeeinheit sind die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete einzuhalten.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, bei Wohnflächen über 100 m² je 2 Stellplätze erforderlich. 6 Wohnungen weisen Größen unter 100 m², eine Wohnung über 100 m² auf. Hiernach ergibt sich ein Bedarf von 8 PKW-Stellplätzen. Für die Gewerbeeinheit sind weitere 2 Stellplätze erforderlich. Insgesamt sind 10 PKW-Stellplätze nachzuweisen. In der Tiefgarage werden 9, außerhalb des Gebäudes 2 weitere PKW-Stellplätze errichtet.

Außerdem ist bei Wohngebäuden je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 7 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 666 m² sind daher 13,3 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Für die Gewerbeeinheit sind weitere 1,1 Fahrradabstellplätze, d.h. insgesamt 15 erforderlich. Im Fahrradabstellraum auf Erdgeschossebene werden 13, in der Tiefgarage 2 Fahrradabstellplätze nachgewiesen. Weitere 2 Fahrradabstellplätze für Besucher sind im Eingangsbereich vorgesehen.

Die nicht überbauten Flächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, zu bepflanzen und unversiegelt zu erhalten. Kies- und Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherstellung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Gem. Freiflächenplan sind vor dem Gebäude in der Vorgartenzone, drei kleinere standortgerechte Laubbäume (Kronendurchmesser mind. 2 m) und im rückwärtigen Bereich des Gebäudes zwei größere standortgerechte Laubbäume (Kronendurchmesser mind. 4 m) zu pflanzen. Die Pflanzgebote dienen als Ausgleich für Befreiungen bei der Überschreitung der Baugrenzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 75 m² ist im rückwärtigen Grundstücksbereich vorgesehen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Wegen evtl. Beeinträchtigungen des Geh- und Radweges, sowie einer Fahrspur der Hanauer Straße während der Bauarbeiten ist rechtzeitig vorher (mindestens 4 Wochen) eine Abstimmung mit dem Ordnungs- und Straßenverkehrsamt erforderlich. Die Arbeiten sind so zu planen, dass der fließende Verkehr so gering wie möglich beeinträchtigt wird. Für notwendige Sperrungen öffentlicher Verkehrsflächen ist zudem eine gesonderte Genehmigung durch das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt erforderlich.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag des Bauherren xxx zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 7 Wohneinheiten mit 1 Gewerbeeinheit und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Hanauer Straße xxx und xxx, 63741 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Befreiungen:
  1. Von der Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das Treppenhaus um ca. 19 m² wird eine Befreiung erteilt.
  2. Von der Überschreitung der südlichen Baugrenze durch eine Terrasse und 2 Balkone um ca. 18 m² wird eine Befreiung erteilt.
Bedingungen:
  1. Die Baugenehmigung ergeht unter der Bedingung, dass für die Schlafräume der Wohnungen Nrn. 3, 6 und 7 mindestens Schallschutzfenster der Schallschutzklasse III einzubauen sind oder durch ein Schallschutzgutachten die Einhaltung gesunder Wohnverhältnisse, gem. DIN 4109 für diese Räume nachgewiesen wird.
Abweichungen:
  1. Von den erforderlichen Abstandsflächen an der westlichen Grundstücksgrenze wird eine Abweichung, gem. Abstandsflächenplan erteilt.
  2. Von der maximal zulässigen Neigung der Rampe zur Tiefgarage wird eine Abweichung um 3 % auf 18 % gewährt.

Auflagen und Sicherheitsleistungen:
  1. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen, gem. Freiflächenplan,  zu bepflanzen. Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  2. Vor dem Gebäude sind in der Vorgartenzone drei kleinere standortgerechte Laubbäume (Kronendurchmesser mind. 2 m) und im rückwärtigen Bereich zwei größere standortgerechte Laubbäume (Kronendurchmesser mind. 4 m) zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  3. Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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9. / UVS/9/9/19. Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Ludwigsallee xxx, 63739 Aschaffenburg und An- und Umbau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 5 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Bismarckallee 8, 63739 Aschaffenburg durch die Firma ADO Elsesser BHG GbR, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.09.2019 ö Beschließend 9UVS/9/9/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 21.05.2019, bzw. Planänderungen vom 26.06.2019 beantragte die Firma ADO Elsesser BHG GbR den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl. Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Ludwigsallee xxx, 63739 Aschaffenburg und An- und Umbau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 5 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl. Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Bismarckallee xxx, 63739 Aschaffenburg.
Der Bauantrag umfasst zwei Bauvorhaben auf zwei rückseitig angrenzenden Grundstücken. Als Gesamtbauvorhaben sind diese zusammengefasst in einem Verfahren zu behandeln.

Auf dem bislang unbebauten Grundstück in der Ludwigsallee xxx (Fl. Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg) ist der Neubau eines freistehenden zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhauses mit Staffelgeschoss als Penthouse und 8 Wohneinheiten geplant. Im Erdgeschoss sind 3 Wohneinheiten mit 82, 99 und 120 m², im Obergeschoss 3 Wohneinheiten mit 87, 99 und 117 m² und im Penthouse zwei weitere Wohneinheiten mit 92, bzw. 99 m² vorgesehen. Die Gesamtwohnfläche beträgt 795 m². Die Grundstücksgröße liegt bei 654 m².

Auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück in der Bismarckallee xxx (Fl. Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg) ist ein Um-, An- und Ausbau des bestehenden 3 Familienwohnhauses mit einem Teilabbruch im rückwärtigen Bereich und Neubau eines dreigeschossigen Anbaus mit insgesamt 5 Wohneinheiten geplant. Im Erdgeschoss sind 2 Wohneinheiten mit 77 und 78 m² im Obergeschoss 2 Wohneinheiten mit 60 und 73 m² und im Dachgeschoss eine weitere Wohneinheit mit 103 m² vorgesehen. Die Gesamtwohnfläche beträgt 392 m². Die Grundstücksgröße liegt bei 792 m².

Die beiden Grundstücke verfügen über eine Gesamtfläche von 1.446 m². Die Gesamtwohnfläche der 13 geplanten Wohnungen beträgt 1.187 m².
Die Zufahrt zur Tiefgarage ist an der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Ludwigsallee xxx vorgesehen. In der Tiefgarage stehen 12 PKW-Stellplätze und 16 Fahrradabstellplätze zur Verfügung. Im Eingangsbereich des Gebäudes an der Bismarckallee werden 4, an der Ludwigsallee werden 3 weitere Fahrradabstellplätze errichtet.
Zwischen den beiden Baugrundstücken ist ein Kinderspielplatz mit einer Fläche von ca. 75 m² geplant. Das Flachdach des Penthouses auf dem Grundstück Ludwigsallee xxx wird extensiv, das Flachdach des Untergeschosses (Tiefgarage) intensiv begrünt.

II.

Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, jedoch in einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ im Sinne des § 34 BauGB. Die nähere Umgebung hat den Charakter eines „Reinen Wohngebiets“ im Sinne des § 3 BauNVO. Aus der näheren Umgebung leiten sich folgende Vorgaben ab:
Reines Wohngebiet - WR
bis zu III, bzw. II + D Vollgeschosse
überbaute Grundstücksfläche: bis zu 40 %, bis ca. 260 m²
offene Bauweise
fiktive vordere Baugrenze: 5 m

Die beiden Bauvorhaben sind als ein Gesamtbauvorhaben zu betrachten, da Abstandsflächen, Stellplätze und der Kinderspielplatz in Teilflächen auf beiden Grundstücken nachgewiesen werden. Die Grundstücke sollen zu einem Grundstück vereinigt werden.

Die geplante Wohnnutzung ist bei beiden Bauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen im Reinen Wohngebiet (WR) allgemein zulässig.
Bei dem Um-, An- und Ausbau des bestehenden und als Dreifamilienwohnhaus genehmigten Gebäudes in der Bismarckallee xxx bleibt die Gebäudegrundfläche mit knapp 200 m² nahezu gleich und verändert sich nur durch den rückseitigen Anbau von Terrassen und Balkonen. Auch die Zahl der Vollgeschosse (II+D = III) verändert sich nicht. Allerdings werden das 1. Obergeschoss und das Dachgeschoss gartenseitig deutlich erweitert. Das umgebaute und erweiterte Gebäude fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und mit seiner Grundfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Das Gesamtbauvorhaben erreicht ab der Erdgeschossebene eine überbaute Grundfläche von ca. 570 m² und damit einen Anteil von ca. 39 % an der Gesamtfläche. Hiervon entfallen ca. 200 m² auf das erweiterte Bestandsgebäude in der Bismarckallee xxx und ca. 370 m² auf den Neubau in der Ludwigsallee xxx. Das Untergeschoss mit der Tiefgarage, welches sich vollständig unterhalb des natürlichen Geländes befindet, erreicht eine Grundfläche von ca. 487 m². Bezüglich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, liegt das Bauvorhaben über dem baulichen Rahmen der näheren Umgebung mit bis zu 260 m², sofern man die atypischen Gebäude Ludwigsallee xxx und Moltkestraße xxx mit ca. 500, bzw. 510 m² außer Betracht lässt.
Das Gebäude weist drei Vollgeschosse (EG, OG und zurück gesetztes Staffelgeschoss) auf; es erreicht eine Wandhöhe (OK Brüstung Dachterrasse) von ca. 6,3 m über Straße, die Oberkante des straßenseitig um bis zu 2 m zurück gesetzten Staffelgeschoss (=drittes Vollgeschosse) liegt bei im Mittel ca. 9,6 m über Straßenniveau.
Der geplante Baukörper weist einen Abstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie auf und hält die fiktive vordere Baugrenze ein.
Die Bautiefe der nördlichen Gebäudewand erreicht ein Maß von ca. 28 m ab der Straßenbegrenzungslinie. Der Baukörper entspricht infolge der Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen der „offenen Bauweise“. Das Bestandsgebäude in der Bismarckallee xxx ist mit der östlichen Gebäudeabschlusswand direkt an das Nachbargebäude (Bismarckallee xxx) angebaut.
Bezüglich seiner Geschossigkeit, seiner absoluten Höhen, der fiktiven vorderen Baugrenze, sowie der Bautiefe fügt sich das Bauvorhaben in der Ludwigsallee xxx in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Insgesamt, d.h. auch unter Berücksichtigung der überbauten Grundflächen fügt sich der v. g. Neubau unter Einhaltung folgender Auflagen in die Bebauung der näheren Umgebung ein:

  • Das Dach des Untergeschosses mit Tiefgarage ist, gem. Freiflächenplan in den nicht überbauten Bereichen intensiv zu begrünen und mit Büschen oder Gehölzen zu bepflanzen.
  • Das Dach des Penthouses ist, gem. Freiflächenplan extensiv zu begrünen.
  • Auf dem Grundstück sind mindestens 3 großkronige Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
  • Der Mülltonnenstandort ist zur Ludwigsallee hin mit einem mindestens 0,7 m breiten Grünstreifen mit Gehölzen oder Büschen einzugrünen.
  • Die nicht überbauten Flächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, zu bepflanzen und unversiegelt zu erhalten. Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig.
Zur Sicherstellung der Verpflichtungen sind entsprechende Sicherheitsleistungen zu hinterlegen.
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, bei Wohnflächen über 100 m² je 2 Stellplätze erforderlich.

Für das Gebäude auf dem Grundstück Ludwigsallee xxx ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 10 PKW-Stellplätzen. In der Tiefgarage werden 12 Stellplätze geschaffen.

Für das Gebäude auf dem Grundstück Bismarckallee xxx ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 6 PKW-Stellplätzen. Aus der bisherigen Baugenehmigung vom 28.07.1972 ergibt sich eine fiktive Stellplatzzahl von 7 (2 WE mit über 100 m² und 1 WE mit über 150 m²). Bisher genehmigt war eine Wohnfläche von 412 m². Neu ergibt sich eine Gesamtwohnfläche von 392 m². Tatsächlich vorhanden ist eine Doppelgarage mit 2 Stellplätzen. Weitere zwei Stellplätze für dieses Objekt stehen noch in der Tiefgarage zur Verfügung. Gegenüber der bisherigen Baugenehmigung ergibt sich kein Mehrbedarf an Stellplätzen, so dass der Stellplatzbedarf als gedeckt gilt.

Bei Wohnungen mit bis zu 150 m² Wohnfläche ist je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 8 Wohnungen im Gebäude an der Ludwigsallee xxx mit einer Gesamtwohnfläche von 795 m² sind daher 16 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Für die 5 Wohnungen im Gebäude an der Bismarckallee xxx mit einer Gesamtwohnfläche von 392 m² sind weitere 8 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Ein Bestandschutz ist hier nicht gegeben. Von den insgesamt 24 erforderlichen Fahrradabstellplätzen werden 16 in der Tiefgarage, im Eingangsbereich des Gebäudes an der Bismarckallee xxx, an der Ludwigsallee werden 3 weitere Fahrradabstellplätze errichtet. 1 zusätzlicher Fahrradabstellplatz ist im Eingangsbereich der Ludwigsallee vorzusehen.

Ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 75 m² ist im hinteren Grundstücksbereich zwischen den beiden Gebäuden vorgesehen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i. H. v. xxx € zu hinterlegen.

Die Flurstücke der Baugrundstücke Fl. Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, sind vor Baubeginn zu verschmelzen oder zu vereinigen. Die Vereinigung bzw. Verschmelzung der Flurnummern des Baugrundstücks ist vor Baubeginn nachzuweisen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 9 d. ö. S. "Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 4434/7, Gem. Aschaffenburg, Ludwigsallee 5, 63739 Aschaffenburg, und An- und Umbau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 5 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 4432/5, Gem. Aschaffenburg, Bismarckallee 8, 63739 Aschaffenburg, durch die Firma ADO Elsesser BHG GbR, BV-Nr.  20190145" abgesetzt (Anlage 3).
Anwesend:        14 Mitglieder

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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10. / UVS/9/10/19. Neubau einer Geschlossenen Kinder- und Jugendpsychiatrie auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Am Hasenkopf xxx, 63739 Aschaffenburg durch das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau GmbH, BV-Nr. xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.09.2019 ö Beschließend 10UVS/9/10/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 22.07.2019 beantragte das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau GmbH den Neubau einer Geschlossenen Kinder- und Jugendpsychiatrie auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Am Hasenkopf xxx, 63739 Aschaffenburg.

Geplant ist, im Anschluss, westlich der vorhandenen Offenen Kinder- und Jugendpsychiatrie, am bisherigen Standort des Schulgebäudes eine Geschlossene Kinder- und Jugendpsychiatrie zu errichten. Das Schulgebäude wird abgebrochen. Der Neubau wird durch einen eingeschossigen Verbindungsbau an das Bestandsgebäude der Offenen Kinder- und Jugendpsychiatrie angeschlossen. Der Standort des Neubaus ergibt sich aus der Notwendigkeit einer barrierefreien Anbindung an die Kinderklinik.

Geplant ist ein zweigeschossiges Gebäude mit Teilunterkellerung und den Abmessungen von ca. 27 m x 32 m bei einer Höhe von ca. 11 m. Die überbaute Grundfläche beträgt ca. 915 m². Das Gesamtgrundstück des Klinikums umfasst eine Größe von ca. 110.000 m².

Das Baufeld fällt zur westlichen Erschließungsstraße ca. 4 m ab. Durch die Hanglage des Grundstückes entsteht eine konstruktiv bedingte Teilunterkellerung. Im Bereich der Teilunterkellerung sind der barrierefreie Akutzugang, die notwendigen Technikbereiche für das Gebäude, sowie die Klassenräume für Kranke (Schule) vorgesehen. Insgesamt sind im Untergeschoss 4 Klassenräume, 1 Ausweichraum, 2 Gruppenräume, 1 Lehrerzimmer, sowie die notwendigen Sozialräume geplant. Zugänge zum zentralen Flur befinden sich auf der Nord- und Südseite des Untergeschosses.

Die fußläufige Erschließung des Gebäudes erfolgt über die bestehende, westliche Erschließungsstraße des Klinikums über eine Außentreppe in das Erdgeschoss des Neubaus. Ein barrierefreier Zugang ist über den Akutzugang im Untergeschoss des Neubaus gewährleistet.

Im Erdgeschoss des Neubaus ist der Hauptzugang mit angegliedertem Aufnahmeraum vorgesehen. Von diesem Aufnahmeraum erfolgt die Verbringung der geschützt geführten Patienten über das direkt anschließende Treppenhaus in das 1. Obergeschoss und die dort befindliche geschützt geführte Station. Das Treppenhaus dient als vertikale Schleuse und kann nur von Personen mit „Berechtigung“ betreten, bzw. verlassen werden.

Der Aufnahmebereich im Erdgeschoss wird als zentrale Aufnahme für Patienten der Offenen Kinder- und Jugendpsychiatrie als auch für Patienten der Intensivstation ausgebildet. Im Bestandsgebäude der Offenen Kinder- und Jugendpsychiatrie können hierdurch zwei Räume einer neuen Nutzung (1 Wartezimmer und 1 Zimmer für den Bereitschaftsdienst) zugeführt werden. Insgesamt befinden sich im Erdgeschoss des Neubaus, neben der zentralen Aufnahme die Arzt-, Behandlungs- und Therapieräume.

Im Obergeschoss ist die Pflegestation mit vier Zweibett- und vier Einbettzimmern geplant. Zwei Einbettzimmer werden für eine temporäre doppelte Belegung vorgerichtet. Die Patientenzimmer erhalten alle eine Westausrichtung mit Landschaftsbezug. Im weiteren Verlauf der Ebene sind Aufenthalts-, Therapie- und Sozialräume vorgesehen. Das Obergeschoss ist statisch für eine Aufstockung für eine Belegung mit 10-12 weitere Patienten vorgesehen.

Das Dachgeschoss wird, wie alle Geschosse über 2 Treppenhäuser und 1 Aufzug erschlossen. Auf dem Dachgeschoss ist eine Pergola und ein offener Freizeitbereich mit Absturzsicherung geplant.

Der Außenbereich wird begrünt und mit Büschen und 5 Laubbäumen bepflanzt. Die bisher an der westlichen Seite des Baufeldes vorhandenen ca. 10-12 PKW-Stellplätze entfallen. Der Stellplatznachweis wird über die Gesamtzahl der 1.170 vorhandenen Stellplätze auf dem Gelände geführt.

II.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 23/1 für „den Neubau eines Klinikums am Hasenkopf im Gebiet zwischen Schmerlenbacher Straße, Röderbach, östlicher Waldweg, Haibacher Straße und der Straße am Krämersgrund“.

Der Bebauungsplan setzt für das vorliegende Baugrundstück u.a. Folgendes fest:

Sondergebiet - Klinik
GFZ 2,2
geschlossene Bauweise
IV Vollgeschosse
Baugrenzen

Das geplante Bauvorhaben hält die Vorgabe zum Maß der baulichen Nutzung (Klinikbetrieb) ein.

Bei einer Geschossfläche des gesamten Klinikums von ca. 79.500 m² wird eine GFZ von 0,72 erreicht. Die geschlossene Bauweise ist eingehalten. Die zulässige Zahl der Vollgeschosse (IV) wird nicht überschritten.

Die Baugrenze wird durch das geplante Gebäude auf der nordwestlichen Seite um 0,5 m überschritten. Von der Überschreitung der Baugrenze im Nord-Westen um 0,5 m kann eine Befreiung erteilt werden. Die Überschreitung ist als geringfügig anzusehen und betrifft, bei einer Gebäudelänge von ca. 32 m eine Fläche von ca. 16 m². Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und berührt nicht die Grundzüge der Planung oder nachbarliche Belange.

Für den Neubau der Geschlossenen Kinder- und Jugendpsychiatrie mit 12 Betten sind gem. der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung 1 Stellplatz je 4 Betten, somit insgesamt 3 PKW-Abstellplätze erforderlich.

Darüber hinaus ist 1 Fahrradabstellplatz je 20 Betten nachzuweisen. Hieraus errechnet sich ein Bedarf von 1 Fahrradabstellplatz.

Das Klinikum, einschließlich Kinderklinik umfasst insgesamt 731 Betten. Durch das vorliegende Bauvorhaben erhöht sich die Anzahl um12 auf künftig 743 Betten. Hieraus errechnet sich ein Stellplatzbedarf von 186 PKW-Abstellplätzen und 38 Fahrradabstellplätzen. Das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau GmbH verfügt auf dem Gelände über insgesamt 1.170 PKW-Abstellplätzen. Nach Wegfall von ca. 10 Stellplätzen durch die Baumaßnahme, verbleiben ca. 1.160 Stellplätze. Des Weiteren wurden auf dem Gelände 118 Fahrradabstellplätze nachgewiesen. Der Nachweis über die erforderlichen Stellplätze ist daher erbracht.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen und Gehölzen, gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Vor dem Grundstück sind mindestens 5 standortgerechte großkronige Laubbäume zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau GmbH auf Neubau einer Geschlossenen Kinder- und Jugendpsychiatrie auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Am Hasenkopf xxx, 63739 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich  geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Befreiungen, Auflagen:
  1. Von der Überschreitung der Baugrenze im Nord-Westen um 0,5 m wird eine Befreiung erteilt.

  1. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen und Gehölzen, gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

  1. Vor dem Grundstück sind mindestens 5 standortgerechte großkronige Laubbäume zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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11. / UVS/9/11/19. Erweiterung von Hallen auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Leider, Braunstraße, 63741 Aschaffenburg durch die Firma Kaup GmbH & Co.KG, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.09.2019 ö Beschließend 11UVS/9/11/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 24.06.2019 beantragte die Firma Kaup GmbH & Co.KG die Erweiterung der Hallen 3, 3a, 3b auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Leider, Braunstraße xxx, 63741 Aschaffenburg.

Die Firma Kaup GmbH & Co.KG hat das Grundstück Braunstraße xxx, 63741 Aschaffenburg (Fl.Nr.: xxx, Gem. Leider) von der Firma Roth-Stahlbau erworben. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an das Betriebsgrundstück Braunstraße xxx (Fl.Nr. xxx und xxx, Gem. Leider) der Firma Kaup GmbH & Co.KG an. Die Grundstücke stehen in einem engen unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang, da vorbehandelte Stahlteile von einer Halle zur Weiterverarbeitung in die angrenzende Halle verbracht werden müssen. Beim Transport müssen die Stahlteile zum Schutz vor Korrosion vor Feuchtigkeit geschützt werden. Hierzu ist geplant eine weitere Halle zur Verbindung der bestehenden Hallen in die Baulücke einzufügen.

Im Rahmen der Baumaßnahme ist geplant, ein bestehendes Vordach mit den Maßen von ca. 8 m x 13 m abzubrechen. Außerdem wird eine ca. 15 m lange Mauer an der Grenze der beiden o.g. Grundstücke, sowie eine Galerie innerhalb der Halle auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. xxx, Gem. Leider abgebrochen. Darüber hinaus wird durch Öffnung der Brandwand der v.g. Halle auf einer Länge von 4,75 m eine Durchfahrt von der bestehenden Halle zur Hallenerweiterung geschaffen. In die Baulücke zwischen den beiden v.g. bestehenden Hallen wird eine Hallenerweiterung mit den Abmessungen von ca. 10 m x 35 m, bei einer Höhe von ca. 8,5 m platziert.

Die beiden vom Hallenneubau betroffenen Grundstücke (Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider) verfügen über eine Gesamtgrundfläche von 6.172 m².

II.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 13/1 „Braunstraße“. Dieser setzt für das betreffende Baugebiet u.a. folgendes fest:

Gewerbegebiet - GE
GRZ: 0,6
GFZ: 1,6
Gebäudehöhe: max. 20 m

Die gewerbliche Nutzung zur Metallbearbeitung ist im Gewerbegebiet (GE) allgemein zulässig.
Bei einer Gesamtgrundstücksfläche der beiden, vom Hallenneubau betroffenen Grundstücke (Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider) von ca. 6.172 m² und einer bisherigen Gebäudegrundfläche von ca. 3.790 m² ergab sich bisher eine GRZ von 0,614. Die zulässige GRZ wurde hierdurch bereits um 0,014 überschritten. Durch den Neubau erhöht sich die Gebäudegrundfläche auf 4.128 m² und die GRZ auf 0,669. Die GRZ wird daher künftig um 0,069 überschritten. Es ergibt sich durch das Bauvorhaben eine zusätzliche GRZ-Überschreitung von 0,055 (338 m²). Der Bebauungsplan sieht im Bereich der beantragten Bebauung zwar keine grünordnerischen Festlegungen vor, allerdings wird für die erforderliche Befreiung für die hinzukommende Überschreitung der GRZ als Auflage eine Pflanzung von mindestens 4 großkronigen Laubbäumen im Bereich der Stellplatzanlage an der Braunstraße gefordert. Unter Beachtung der Auflage kann eine entsprechende Befreiung erteilt werden. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Die zulässige GFZ von 1,6 wird mit einem Wert von 0,65 (bisher 0,634) nicht überschritten.

Die maximal zulässige Höhe von 20 m wird nicht ausgenutzt.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Handwerks- und Industriebetriebe 1 PKW-Stellplatz je 70 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigten vorgesehen. Die Firma Kaup GmbH & Co.KG beschäftigt in den betroffenen Hallen in 2 Schichten je 30 Mitarbeiter/innen. Hieraus ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 10 PKW-Stellplätzen. Auf dem Baugrundstück werden insgesamt 48 PKW-Stellplätze nachgewiesen.

Bei Fahrradabstellplätzen ergibt sich ein Bedarf von 1 Stellplatz je 5 Beschäftigte. Hieraus errechnen sich 6 nachzuweisende Fahrradabstellplätze. Diese werden im Eingangsbereich zu den Büroräumen der Halle 3 auf dem Baugrundstück Braunstraße 18 nachgewiesen.

Der Stellplatznachweis ist daher erbracht.

Die Betriebsgebäude und die Stellplätze werden allerdings auf unterschiedlichen, selbständigen Grundstücken errichtet. Die Baugenehmigung ergeht unter der Bedingung, dass die notwendigen PKW-Stellplätze und Fahrradabstellplätze den drei Baugrundstücken (Fl.Nrn. xxx, xxx, xxx, Gem. Leider) als wirtschaftlicher Einheit dauerhaft zur Verfügung stehen. Eine Veräußerung von Grundstücken oder Teilflächen, welche dem Bauvorhaben zugeordnete Stellplätze umfassen ist nicht zulässig, bzw. der Stellplatzbedarf ist in diesem Fall neu nachzuweisen.

Gem. § 5 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind auf Flächen mit mindestens 8 ebenerdigen Stellplätzen je angefangener 4 Stellplätze mindestens 1 großkroniger Laubbaum zur Gliederung der Stellplatzanlage zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Stellplätze sind allerdings im Bestand vorhanden und werden nicht verändert. Im Rahmen der erteilten Befreiung von der Überschreitung der GRZ sind allerdings mindestens 4 großkronige Laubbäume im Bereich des Parkstreifens, entlang der Braunstraße vor Halle 3 zu pflanzen.
In den Gebäudeabschlusswänden sind aus Gründen des Brandschutzes Öffnungen nicht zulässig (Art. 28 Abs. 8 BayBO). Es handelt sich vorliegend zwar um wirtschaftlich zusammenhängend genutzte Grundstücke, allerdings befinden sich diese im Eigentum verschiedener Personen, so dass eine Verschmelzung der Grundstücke ausscheidet. Eine Abweichung von v.g. Verbot kann unter der Bedingung gewährt werden, dass in die Öffnung ein Brandschutztor (T90, feuerbeständig, dicht- und selbstschließend) eingebaut wird.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Firma Kaup GmbH & Co.KG zur Erweiterung von Hallen auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Leider, Braunstraße xxx und xxx, 63741 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Befreiung:
  1. Von der zusätzlichen Überschreitung der zulässigen GRZ von 0,6 um 0,055 (338 m²) wird eine Befreiung erteilt.

Abweichung:
  1. Vom Verbot Öffnungen in Brandwänden vorzunehmen wird eine Abweichung für eine Durchfahrt mit einer Breite von 4,75 m erteilt.

Auflage:
  1. Auf dem Parkstreifen entlang der Braunstraße sind mindestens 4 großkronige Laubbäume zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Bedingungen:
  1. In die Öffnung der Brandwand (Ziffer 2) ist ein Brandschutztor (T90, feuerbeständig, dicht- und selbstschließend) einzubauen.
  2. Die Baugenehmigung ergeht unter der Bedingung, dass die auf verschiedenen, selbständigen Grundstücken nachgewiesenen PKW-Stellplätze und Fahrradabstellplätze den drei Baugrundstücken (Fl.- Nrn. xxx, xxx, xxx, Gem. Leider) als wirtschaftlicher Einheit dauerhaft zur Verfügung stehen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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12. / UVS/9/12/19. SpNr. UVS/9/12/19

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.09.2019 ö Beschließend 12UVS/9/12/19

.Beschluss:

Die Verwaltung berichtet, dass im Landingtunnel Sanierungsarbeiten bevorstehen. Um diese Arbeiten ausführen zu können, muss der „wilde Wein“ entfernt werden. Dadurch kann die Standsicherheit der Mauern überprüft werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.01.2020 07:48 Uhr