Datum: 07.10.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 21:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. / PL/13/1/19. PL/13/1/19
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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07.10.2019
|
ö
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Beschließend
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1 | PL/13/1/19 |
.Beschluss:
Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog dankt Herrn Stadtrat Manfred Christ für seine 47-jährige ehrenamtliche Stadtratstätigkeit durch Überreichung einer Urkunde und eines Präsentes.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. / PL/13/2/19. Niederlegung des Ehrenamtes als Stadtratsmitglied durch Herrn Manfred Christ (CSU);
- Feststellungsbeschluss
- Nachrücken der Listennachfolgerin Bettina Helfrich-Ringel in den Stadtrat
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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07.10.2019
|
ö
|
Beschließend
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2 | PL/13/2/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Schreiben vom 17.09.2019 teilte Herr Stadtrat Manfred Christ mit, dass er aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen leider sein Amt als ehrenamtliches Stadtratsmitglied nach 47-jähriger Zugehörigkeit zum Stadtrat niederlegen muss.
Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) kann eine als Stadträtin gewählte Person ihr Amt niederlegen. Nach Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG stellt der Stadtrat (Plenum) die Niederlegung des Amtes fest und entscheidet über das Nachrücken des Listennachfolgers bzw. der Listennachfolgerin.
Listennachfolgerin der CSU ist Frau Bettina Helfrich-Ringel (Art. 37 GLKrWG). Frau Helfrich-Ringel hat die Übernahme des Ehrenamtes bereits schriftlich erklärt.
Um Zustimmung wird daher gebeten.
.Beschluss: 1
I.
1. Der Stadtrat stellt die Niederlegung des Amtes als ehrenamtlicher Stadtrat durch Herrn Manfred Christ (CSU), MdL a. D., mit sofortiger Wirkung fest.
2. Die Listennachfolgerin der CSU, Frau Bettina Christina Helfrich-Ringel, wohnhaft Gailbacher Str. 80
a, 63743 Aschaffenburg, rückt entsprechend dem Ergebnis der Stadtratswahl vom 16.03.2014 für Herrn Manfred Christ (CSU) als ehrenamtliches Stadtratsmitglied in den Stadtrat der Stadt Aschaffenburg mit sofortiger Wirkung nach.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ X ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
.Beschluss: 2
Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog nimmt Frau Stadträtin Bettina Christina Helfrich-Ringel den Eid nach Art. 31 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ab (Anlage 1).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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3. / PL/13/3/19. Besetzung der Ausschüsse des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg;
- Bestellung der Listennachfolgerin der CSU anstelle von Herrn Manfred Christ (CSU) in die jeweiligen Ausschüsse
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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07.10.2019
|
ö
|
Beschließend
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3 | PL/13/3/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Schreiben vom 22.09.2019 hat die CSU-Stadtratsfraktion die umseitig genannte Neubesetzung der Ausschüsse und weiterer Gremien vorgeschlagen.
Die Bestellung von Frau Stadträtin Bettina Christina Helfrich-Ringel (CSU) als Mitglied bzw. als Stellvertreterin von Mitgliedern in die Ausschüsse des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg erfolgt gem. Art. 31, 32, 88 Abs. 2 und Art. 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. V. m. § 6 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg.
Die Bestellung von Frau Stadträtin Bettina Christina Helfrich-Ringel (CSU) als stellvertretende Verbandsrätin des Zweckverbandes Verkehrslandeplatz Großostheim bei Aschaffenburg erfolgt nach Art. 33 Abs. 1 GO i. V. m. § 6 Abs. 3 der GeschO
analog i. V. m. § 4 und § 5 der Satzung des Zweckverbandes Verkehrslandeplatz Großostheim bei Aschaffenburg.
Die Bestellung von Frau Stadträtin Bettina Christina Helfrich-Ringel (CSU) als stellvertretendes Mitglied in die Energie- und Klimaschutzkommission (EuKK) erfolgt gem. Buchstabe B Nrn. 1 und 2. des Statuts der EuKK
Wir bitten um Zustimmung.
.Beschluss:
I. Frau Stadträtin Bettina Christina Helfrich-Ringel wird anstelle von Herrn Manfred Christ in die folgenden Ausschüsse des Stadtrates bzw. in weitere Gremien bestellt:
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Funktion
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Haupt- und Finanzsenat
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1. Stellvertreterin des Mitglieds Winfried Bausback
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Planungs- und Verkehrssenat
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Mitglied
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Umwelt- und Verwaltungssenat
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1. Stellvertreterin des Mitglieds Johanna Rath
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Kultur- und Schulsenat
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2. Stellvertreterin des Mitglieds Jessica Euler
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Stadthallensenat
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2. Stellvertreterin des Mitglieds Gerald Otter
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Werksenat
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1. Stellvertreterin des Mitglieds Rainer Kunkel
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Werksenat
|
2. Stellvertreterin des Mitglieds Gerald Otter
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Steuersenat
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Mitglied
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Wirtschaftsförderungsausschuss
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Mitglied
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Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrslandeplatz Großostheim bei
Aschaffenburg
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Stellvertreterin des Mitglieds Rainer Kunkel
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Energie- und Klimaschutzkommission
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Stellvertreterin des Mitglieds Josef Taudte
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II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
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4. / PL/13/4/19. Änderung der Besetzung des Jugendhilfeausschusses, Kultur- und Schulsenat, Sportsenat, Stadthallensenat und Werksenat
- Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 16.09.2019
- Antrag der Grünen-Stadtratsfraktion vom 23.09.2019
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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07.10.2019
|
ö
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Beschließend
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4 | PL/13/4/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Schreiben vom 16.09.2019 beantragt die CSU-Stadtratsfraktion die beigefügte Änderung der personellen Zusammensetzung der Ausschüsse. Die beantragte personelle Änderung der Zusammensetzung des Kultur- und Schulsenates wurde bereits in der Sitzung des Plenums am 24.06.2019 unter TOP-Nr. 13 der öffentlichen Tagesordnung beschlossen.
Mit Schrieben vom 23.09.2019 beantragt die Grünen-Stadtratsfraktion die beigefügte Änderung der personellen Zusammensetzung der Ausschüsse.
Die Mitglieder bzw. die Stellvertreter von Mitgliedern in die Ausschüsse des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg erfolgt gem. Art. 31, 32, 88 Abs. 2 und Art. 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. V. m. § 6 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg.
Wir bitten um Zustimmung.
.Beschluss:
I. In den Jugendhilfeausschuss wird anstelle des Mitglieds Werner Elsässer sowie dessen Stellvertreter(in) Jessica Euler und Gerald Otter folgende Stadtratsmitglieder der CSU-Stadtratsfraktion neu bestellt:
Mitglied: Anna Victoria Hajek
1. Stellvertreter: Werner Elsässer
2. Stellvertreterin: Jessica Euler
II. Im Kultur- und Schulsenat, Sportsenat, Stadthallensenat und Werksenat werden auf Antrag der Grünen-Stadtratsfraktion die 1. und 2. Stellvertreter/innen neu bestellt:
Kultur- und Schulsenat:
Anstelle von Frau Rosi Ruf (1. Stellvertretung) und Herrn Moritz Mütze (2. Stellvertretung), wird die Besetzung wie folgt geändert:
Mitglied: Thomas Giegerich
1. Stellvertreter: Thomas Mütze
2. Stellvertreter: Stefan Wagener
Sportsenat:
Anstelle von Herrn Stefan Wagener (2. Stellvertretung), wird die Besetzung wie folgt geändert:
Mitglied: Rosi Ruf
1. Stellvertreter: Thomas Giegerich
2. Stellvertreter: Thomas Mütze
Stadthallensenat:
Anstelle von Herrn Thomas Giegerich (2. Stellvertretung), wird die Besetzung wie folgt geändert:
Mitglied: Moritz Mütze
1. Stellvertreter: Rosi Ruf
2. Stellvertreter: Thomas Mütze
Werksenat:
Anstelle von Herrn Claus Berninger (1. Stellvertretung) und Frau Rosi Ruf (2. Stellvertretung), wird die Besetzung wie folgt geändert:
Mitglied: Thomas Giegerich
1. Stellvertreter: Moritz Mütze
2. Stellvertreter: Thomas Mütze
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ X ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
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5. / PL/13/5/19. Eintritt von Frau Stadträtin Leonie Kapperer zur ÖDP;
- Änderung des Stärkeverhältnisses
- Sitzverteilung in den Senaten und Ausschüssen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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07.10.2019
|
ö
|
Beschließend
|
5 | PL/13/5/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Zu Nr. 1. Eintritt von Frau Stadträtin Leonie Kapperer zur ÖDP
Zuletzt befasste sich der Stadtrat in seiner Sitzung vom 14.01.2019 mit dem Austritt von Frau Stadträtin Leonie Kapperer aus der SPD-Stadtratsfraktion und SPD-Partei. Seit dem 14.01.2019 gehörte Frau Stadträtin Leonie Kapperer als fraktions- und parteiloses Mitglied dem Aschaffenburger Stadtrat an.
Durch einen Zeitungsbericht im Main-Echo vom 05.06.2019 (vgl. Anlage 4) wurde der Öffentlichkeit bekannt, dass Frau Kapperer in die Partei der ÖDP eingetreten ist und auch im Stadtrat mit dem Vertreter der ÖDP, Herrn Stadtrat Bernhard Schmitt, aufgrund der gemeinsamen Übereinstimmungen mit den politischen Zielen der ÖDP zusammenarbeiten möchte. Eine offizielle Mitteilung von Frau Leonie Kapperer an den Oberbürgermeister und Vorsitzenden des Stadtrates über den Wechsel zur ÖDP erfolgte danach allerdings noch nicht. Mit E-Mail vom 10.07.2019 bestätigte Herr Stadtrat Bernhard Schmitt diesen Beitritt von Frau Leonie Kapperer zur ÖDP schriftlich. Erst mit E-Mail vom 21.08.2019 (Anlage 1) teilte Frau Stadträtin Leonie Kapperer schließlich dem Oberbürgermeister und Vorsitzenden des Stadtrates den Beitritt zur ÖDP offiziell schriftlich mit.
Der Beitritt von Frau Leonie Kapperer zur ÖDP ist rechtlich zulässig, da Frau Kapperer als Stadträtin grundsätzlich ein freies Mandat ausübt (BayVerfGH vom 23.07.1984, Vf. 15-VII-83, in BayVBl. 1984, 621 f und gem. § 4 Abs. 1 GeschO, Art. 31 Abs. 1 GO sowie Widtmann / Grasser Rnr. 2 zu Art. 29 GO und Rnr. 7 zu Art. 33 GO und Prandl/Zimmermann/ Büchner Rnr. 3 zu Art. 33 GO).
Zu Nr. 2. Neuberechnung der Verteilung der Ausschusssitze
Nach Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GO sind während der Wahlzeit im Gemeinderat eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen auszugleichen. Deshalb muss eine Neuberechnung der Sitzverteilung in den Senaten und Ausschüssen des Stadtrates erfolgen. Die Neuberechnung der Sitze in den Ausschüssen erfolgt nach § 6 Abs. 1 Satz 3 GeschO unter Anwendung des Verfahrens nach Hare-Niemeyer (vgl. Anlage 2).
Dabei wurde berücksichtigt, dass FDP, KI und ÖDP eine Ausschussgemeinschaft nach Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO für alle Ausschüsse / Senate mit 16 Sitzen und FDP/KI sowie UBV/ÖDP wie bisher auch je eine Ausschussgemeinschaft in allen Ausschüssen und Senaten mit weniger als 16 Sitzen gebildet haben (Anlage 3). Im Ausschuss mit vier Sitzen ist ein Losentscheid zwischen CSU-Stadtratsfraktion und der Ausschussgemeinschaft UBV/ÖDP um den 4. Platz notwendig (§ 6 Abs. 3 Satz 3 GeschO).
Um Beschlussfassung wird gebeten.
.Beschluss:
I.
1. Die E-Mail von Frau Stadträtin Leonie Kapperer vom 21.08.2019 und von Herrn Stadtrat Bernhard Schmitt vom 10.07.2019, mit denen ein Beitritt von Frau Leonie Kapperer zur ÖDP erklärt wird, werden zur Kenntnis genommen (Anlage 2).
2. Es wird festgestellt, dass sich dadurch das Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Wählergruppen wie folgt geändert hat:
Fraktion / Partei / Wählergruppe
|
Anzahl der Sitze
|
Christlich-Soziale Union (CSU)
|
16
|
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
|
13
|
Bündnis 90/Die Grünen (GRÜNE)
|
6
|
Unabhängige Bürger Vertretung (UBV)
|
3
|
Freie Demokratische Partei (FDP)
|
2
|
Kommunale Initiative (KI)
|
2
|
Ökologisch-Demokratische-Partei (ÖDP)
|
2
|
3. Aufgrund der Änderung des Stärkeverhältnisses der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Wählergruppen muss die Sitzverteilung für die in der aktuellen Wahlzeit gebildeten Senate und Ausschüsse unter Anwendung des Verfahrens nach Hare-Niemeyer (gem. § 6 Abs. 3 GeschO) neu berechnet werden (Anlage 2). Dabei wurde berücksichtigt, dass FDP, KI und ÖDP eine Ausschussgemeinschaft nach Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO für alle Ausschüsse / Senate mit 16 Sitzen und FDP/KI sowie UBV/ÖDP (wie bisher auch) je eine Ausschussgemeinschaft in allen Ausschüssen und Senaten mit weniger als 16 Sitzen gebildet haben (Anlage 2).
Die Berechnung zur Sitzverteilung ergibt dadurch folgendes Ergebnis:
3.1 Ausschüsse mit 16 Ausschussmitgliedern (ohne Vorsitzenden)
Haupt- und Finanzsenat, Planungs- und Verkehrssenat, Umwelt- und Verwaltungssenat, Kultur- und Schulsenat, Sportsenat, Stadthallensenat, Werksenat
a)
Fraktion oder Gruppe
|
Anzahl der Sitze
|
CSU
|
6 (unverändert)
|
SPD
|
5 (unverändert)
|
GRÜNE
|
2 (unverändert)
|
UBV
|
1 (unverändert)
|
FDP/KI/ÖDP
|
2
|
b) Die bisher durch Beschlüsse des Stadtrates in die jeweiligen Senate namentlich bestellten Mitglieder und 1. bzw. 2. Stellvertreter(innen) von CSU, SPD und GRÜNE bleiben unverändert.
c) Für die Ausschussgemeinschaft FDP/KI/ÖDP werden folgende Personen neu bestellt:
Gremium
|
Mitglied
|
1. Stellvertreter(in)
|
2. Stellvertreter(in)
|
Haupt- und Finanzsenat
|
Bernhard Schmitt
|
Leonie Kapperer
|
Dr. Andreas Schubring
|
|
Karsten Klein
|
Gerd Lüder
|
Johannes Büttner
|
|
Planungs- und Verkehrssenat
|
Leoni Kapperer
|
Bernhard Schmitt
|
Gerd Lüder
|
|
Johannes Büttner
|
Dr. Andreas Schubring
|
Karsten Klein
|
|
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
Gerd Lüder
|
Karsten Klein
|
Leonie Kapperer
|
|
Dr. Andreas Schubring
|
Johannes Büttner
|
|
|
Kultur- und Schulsenat
|
Leonie Kapperer
|
Bernhard Schmitt
|
Gerd Lüder
|
|
Dr. Andreas Schubring
|
Johannes Büttner
|
Karsten Klein
|
|
Stadthallensenat
|
Bernhard Schmitt
|
Leonie Kapperer
|
Johannes Büttner
|
|
Gerd Lüder
|
Karsten Klein
|
Dr. Andreas Schubring
|
|
Sportsenat
|
Bernhard Schmitt
|
Leonie Kapperer
|
Dr. Andreas Schubring
|
|
Karsten Klein
|
Gerd Lüder
|
Johannes Büttner
|
|
Werksenat
|
Karsten Klein
|
Gerd Lüder
|
Leonie Kapperer
|
|
Johannes Büttner
|
Dr. Andreas Schubring
|
Bernhard Schmitt
|
d) Für die UBV-Stadtratsfraktion wird Herr Stadtrat Willi Hart anstelle von Herrn Stadtrat Bernhard Schmitt als Mitglied in den Umwelt- und Verwaltungssenat bestellt.
3.2 Die bisherige Sitzverteilung und durch Beschlüsse des Stadtrates namentlich bestellten Stadtratsmitglieder im
- Wirtschaftsförderungsausschuss (acht Ausschussmitglieder ohne Vorsitzenden),
- Rechnungsprüfungsausschuss (sieben Ausschussmitglieder mit Vorsitzenden),
- Personalausschuss (sechs Ausschussmitglieder ohne Vorsitzenden) und
- Umlegungsausschuss (zwei Ausschussmitglieder ohne Vorsitzenden)
bleiben unverändert.
3.3 Ausschuss mit vier Ausschussmitgliedern (ohne Vorsitzenden)
a) Steuersenat
Fraktion oder Gruppe
|
Anzahl der Sitze
|
CSU
|
2 (unverändert)
|
SPD
|
1 (unverändert)
|
GRÜNE
|
1 (unverändert)
|
UBV/ÖDP
|
0
|
Nach Losentscheid erhält die CSU-Stadtratsfraktion den 4. Platz.
b) Die bisher durch Beschlüsse des Stadtrates in die jeweiligen Senate namentlich bestellten Mitglieder und 1. bzw. 2. Stellvertreter(innen) von CSU, SPD und GRÜNE bleiben unverändert.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ X ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
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6. / PL/13/6/19. Wechsel von Vertretern im Jugendhilfeausschuss;
Bestellung von Herrn Tobias Wüst als Nachfolger von Herrn Orkan Agdas, dem bisherigen Stellvertreter von Frau Elisa Narloch als Vertreterin des Stadtjugendrings Aschaffenburg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
07.10.2019
|
ö
|
Beschließend
|
6 | PL/13/6/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der Stadtjugendring Aschaffenburg hat am 02.07.2019 mitgeteilt, dass Herr Orkan Agdas als Stellvertreter für Frau Elisa Narloch nicht mehr zur Verfügung steht.
Als Nachfolger für Herrn Agdas hat der Stadtjugendring Aschaffenburg Herrn Tobias Wüst benannt.
.Beschluss:
I. Der Stadtrat stimmt der folgenden Umbesetzung im Jugendhilfeausschuss zu:
Herr Tobias Wüst, Händelstr. 3, 63743 Aschaffenburg, wird Nachfolger des bisherigen Stellvertreters von Frau Elisa Narloch.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [X]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
7. / PL/13/7/19. Klinikum Aschaffenburg-Alzenau
- Bericht der Geschäftsführerin
- Antrag der KI vom 07.06.2019
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
07.10.2019
|
ö
|
Beschließend
|
7 | PL/13/7/19 |
.Beschluss:
I. Der mündliche Bericht der Geschäftsführerin des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau wird zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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8. / PL/13/8/19. Aufstellung von 3 Bebauungsplänen für den Bereich des Godelsbergs zwischen Bismarckallee und Ludwigsallee;
- Anträge der KI vom 27.03.2019 und vom 25.06.2019
- Antrag der CSU-Stadträtin Johanna Rath vom 16.09.2019
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
07.10.2019
|
ö
|
Beschließend
|
8 | PL/13/8/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Vorbemerkung zur städtebaulichen Situation, zur bisherigen Behandlung im Stadtrat und zum Planungsrecht:
Auch für das Gebiet am „Godelsberg“ stellt sich die Frage, ob im Lichte des Bedarfs an Wohnraum Nachverdichtungen seitens der Stadt Aschaffenburg gewünscht sind. Die im Gebiet sehr hohen Grundstückspreise und auch ein durch Generationenwechsel bedingter gehäufter Verkauf von Grundstücken haben dazu geführt, dass neben exclusiven Einfamilienhausbebauungen auch zunehmend Mehrfamilienhäuser entstanden sind. Aktuell zeichnet sich daher eine Tendenz der Transformation eines locker bebauten, villenartigen Einfamilienhausgebietes zu einem (nach wie vor) sehr hochwertigen, aber dichteren „Stadtvillen“-Quartier mit einer Häufung von Eigentumswohnungen aus dem oberen Preissegment ab.
In den letzten Jahren, aktuell und voraussichtlich auch in Zukunft gab und gibt es am gesamten „Godelsberg“ also immer wieder Bauvorhaben, die in der Nachbarschaft zu größeren Diskussionen führen: Ältere Häuser werden abgebrochen und durch großzügige Einfamilienhäuser im Villenstil moderner Ausprägung ersetzt, und / oder große Grundstücke werden verkauft und mit Mehrfamilienhäusern, meist mit Staffelgeschoss und Tiefgarage, überplant. Baurechtlich war dies möglich bzw. zulässig, da das Gebiet insgesamt sehr heterogen strukturiert ist - Mehrfamilienhäuser, Einfamilienhäuser, freistehende Gebäude, Doppelhäuser und Hausgruppen, häufig in unterschiedlicher Geschossigkeit und Größe, Häuser mit tiefen Vorgärten und solche mit geringen Vorgartentiefen, bilden eine bunte Mischung. Diese Vielfalt spiegelt sich im Erscheinungsbild des Gebiets wider; sie ist Abbild der architektonischen Gestaltungsvorlieben und der unterschiedlichen Wohnbedürfnisse und -wünsche der letzten 100 Jahre: Gründerzeitliche Bauten mit historisierenden Gestaltungselementen, bescheidene, unspektakuläre Bauten der 50iger Jahre und ausgeprägte Villenarchitektur, historisierend-verspielt oder kubisch-modern, stehen nebeneinander. Dies erschwert regelmäßig die Diskussion und die Meinungsbildung über das Einfügen und die damit verbundene planungsrechtliche Zulässigkeit.
Nachdem im Gebiet weiterhin immer wieder Neubauvorhaben zu erwarten sind, die größere Diskussionen mit der jeweiligen Nachbarschaft auslösen können und bauplanungsrechtlich umstritten sein mögen, empfiehlt die Verwaltung, wie bereits für andere Gebiete im Stadtgebiet, durch Bebauungspläne unter Berücksichtigung der durchaus heterogenen Bestandsbebauung möglichst einfache, und doch hinreichend klare und verbindliche Rahmenbedingungen zu schaffen – dies ist der Hintergrund für diese neuerliche Beschlussvorlage, die in wesentlichen Zügen die gleichen Planungsziele benennt wie eine Beschlussvorlage aus dem Jahr 2015.
Denn bereits vor gut vier Jahren gab es infolge von Anträgen aus dem Stadtrat (Antrag der KI, UBV und ÖDP vom 12.12.2014, Antrag der KI vom 13.01.2015, Anträge der UBV und ÖDP vom 21.04.2015 und 11.05.2015) einen Anlauf zur Aufstellung von Bebauungsplänen am „Godelsberg“: Ein Beschluss des Stadtratsplenums zur „Aufstellung von 6 Bebauungsplänen für den Bereich des „Godelsbergs“ zwischen Fasanerie und Kühruhgraben“ kam jedoch letztlich nicht zustande. In folgenden Gremien wurde die Beschlussvorlage zur Behandlung vorgelegt:
PVS 13.01.2015: beschlussmäßig nicht behandelt
PVS 10.02.2015: vorberaten und mehrheitlich beschlossen
Plenum 20.04.2015: beschlussmäßig abgesetzt
Plenum 16.11.2015: beschlussmäßig abgesetzt
Plenum 07.12.2015: beschlussmäßig abgesetzt
Für den Bereich des „Godelsbergs“ zwischen Fasanerie bzw. Bismarckallee und Ludwigsallee gilt aktuell folgendes Planungsrecht:
Es besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan (Nr. 3/16) sowie zwei rechtskräftige, übergeleitete Baulinienpläne (Nr. 35 + 43). Der Bebauungsplan Nr. 3/16 ist ein „qualifizierter Bebauungsplan“ im Sinne des § 30 Abs.1 BauGB, der die Bebaubarkeit der Grundstücke umfassend regelt. Die zwei bestehenden Baulinienpläne regeln durch Baugrenzen und Baulinien lediglich die Baufluchten, die nicht überschritten werden dürfen bzw. an die anzubauen ist. Darüber hinaus regelt für die bisher nicht überplanten Bereiche das „Einfügungsgebot“ des § 34 BauGB die planungsrechtliche Zulässigkeit eventueller Bauvorhaben.
Zu 1+2:
Die Verwaltung schlägt vor, für das Gebiet des „Godelsbergs“ zwischen Bismarckallee und Ludwigsallee drei einfache Bebauungspläne aufzustellen. Insgesamt handelt es sich hierbei um das Gebiet nördlich der Ludwigsallee, das für die Bebauungsplanung aber insbesondere aufgrund seiner Größe in drei Teilgebiete aufgeteilt werden soll. Anders als im Jahr 2015 beschränkt sich der Vorschlag zur Aufstellung von drei Bebauungsplänen nur auf den Siedlungsteil nördlich der Ludwigsallee; das Gebiet südlich der Ludwigsallee bis zum Kühruhgraben, für das im Jahr 2015 ebenfalls die Aufstellung von Bebauungsplänen diskutiert wurde, erscheint in seiner städtebaulichen Grundstruktur einheitlicher und stabiler und ist seltener von nachbarschaftlich und/ oder planungsrechtlich umstrittenen Bauvorhaben betroffen. Auch ist eine Überplanung des Gesamtgebietes zwischen Bismarckallee und Kühruhgraben realistisch betrachtet seitens der Verwaltung kaum in überschaubaren Zeiträumen zu bewältigen.
Mit den Beschlüssen für die Aufstellung von Bebauungsplänen wird das im Baugesetzbuch hierfür vorgeschriebene Verfahren eingeleitet. Im Planungsverfahren soll die Öffentlichkeit „möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung“ unterrichtet werden (vgl. § 3 Abs.1 BauGB). Diese „frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit“ wird in der Regel nach Billigung eines Bebauungsplan-Vorentwurfs oder von Planungsvarianten durch den Stadtrat durchgeführt. Für die Erörterung der Bebauungsplanung am „Godelsberg“ erscheint eine öffentliche „Bürgeranhörung“ sinnvoll.
Um die Bearbeitung der Bauleitplanung übersichtlich und in einem angemessenen Zeitrahmen abzuschließen, wird vorgeschlagen, für das Gebiet zwischen Bismarckallee und Ludwigsallee insgesamt drei Bebauungspläne aufzustellen, die sich in ihrer Abgrenzung an der bestehenden Siedlungsstruktur und ihren Besonderheiten sowie am jeweiligen Planungs- und Regelungsbedarf orientieren.
Für jedes Teilgebiet sind unter Berücksichtigung der Verfahrensvorschriften und in Abhängigkeit von den verschiedenen Interessenslagen zwei bis drei Jahre Arbeitszeit anzusetzen. Ergänzend zu den jeweiligen Aufstellungsbeschlüssen für die drei Teilgebiete schlägt die Verwaltung folgende Prioritätensetzung vor:
Erste Priorität:
Aufstellung eines Bebauungsplans für das Teilgebiet „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29):
- Im Gebiet „Südlich Bismarckallee – Ost“, das hinsichtlich der baulichen Dichte bisher noch einigermaßen homogen bebaut ist, gibt es noch größere Baulücken bzw. gering ausgenutzte, ausgedehnte Areale (z.B. an Gneisenaustraße, Schwarzenbergstraße und im nördlichen Abschnitt der Yorckstraße), auf denen theoretisch sehr große Baukörper untergebracht werden könnten. Zudem sind die Baugrundstücke östlich der Kirchnerstraße teilweise sehr tief, was Bauinteressenten zu einem weiten Abrücken geplanter Baukörper (evtl. in zweiter Reihe) von der Erschließungsstraße mit entsprechenden Eingriffen in den natürlichen, teils bewaldeten Hang verleiten könnte. Schließlich befinden sich am nordöstlichen Ende der Straße Lug ins Land bewaldete Außenbereichsgrundstücke, für die eine abschließende baurechtliche Klarstellung sinnvoll ist.
Mit Aufstellung eines neuen Bebauungsplans würde der aktuell für größere Teile dieses Gebiets geltende Baulinienplan Nr. 43 für den Bereich zwischen Bismarckallee, Yorckstraße und Godelsberg aus dem Jahr 1955 funktionslos.
Folgende Planungsziele werden für dieses Gebiet formuliert:
- Verhinderung übermäßiger Gebäudevolumen durch Festsetzung von Obergrenzen der zulässigen Gebäudegrundfläche und der Zahl der Vollgeschosse
- Sicherung des genehmigten baulichen Bestands
- Unterbindung der Möglichkeit einer zusätzlichen Hinterlandbebauung „in zweiter Reihe“ im Gebietsabschnitt zwischen Gneisenau- und Arndtstraße
- Eindeutige Abgrenzung des Baugebiets zum Außenbereich und Begrenzung der überbaubaren Flächen (Baufenster) östlich der Kirchnerstraße
- Erhalt der Gehölzflächen am nordöstlichen Ende der Straße Lug ins Land
Der Bebauungsplan der „ersten Priorität“ soll noch 2019 inhaltlich begonnen und möglichst bis 2021 abgeschlossen werden.
Zweite Priorität:
Aufstellung eines Bebauungsplans für das Teilgebiet „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27):
- Das Gebiet „Südlich Bismarckallee – West“ weist noch mehrere Baulücken und auch einige große Grundstücke auf, deren Erst- oder Neubebauung zu nachbarschaftlichen Verwerfungen führen könnte. Dies ist insbesondere beachtlich, weil es in diesem Teilgebiet entlang der Moltkestraße Geschosswohnungsbau mit drei Geschossen plus ausgebautem Dach gibt und zudem bereits Ansätze einer nur bedingt verträglichen Hinterlandbebauung in zweiter Reihe (Steinstraße 16b) vorliegen.
Außerdem gilt in diesem Teilgebiet entlang der Moltkestraße noch der inhaltlich zwar überholte, aber rechtskräftige „Baulinienplan (Nr.35) für die neue Ringstraße zwischen Bismarckallee und Würzburger Straße“ aus dem Jahr 1949, der u.a. für die Moltkestraße einen Straßenkörper mit einem Querschnitt von 20m zwecks Ertüchtigung zur Ringstraße festsetzt. Dieser Baulinienplan wird mit Aufstellung eines neuen Bebauungsplans abgelöst.
Folgende Planungsziele werden für dieses Gebiet formuliert:
- Verhinderung übermäßiger Gebäudevolumen durch Festsetzung von Obergrenzen der zulässigen Gebäudegrundfläche und der Zahl der Vollgeschosse
- Sicherung des genehmigten baulichen Bestands
- Unterbindung der Möglichkeit einer zusätzlichen Hinterlandbebauung „in zweiter Reihe“ in weiten Teilen des Gebiets (z.B. im Abschnitt westlich der Tannstraße)
- Neuordnung der überbaubaren Flächen entlang der Moltkestraße
Der Bebauungsplan der „zweiten Priorität“ soll im Jahr 2020 inhaltlich begonnen werden.
Dritte Priorität:
Aufstellung eines Bebauungsplans für das Teilgebiet „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28)
- Auch in diesem Gebietsabschnitt können bauliche Entwicklungen eintreten, die im Einzelfall zu Spannungen führen. Allerdings gibt es hier wenige(r) aus dem Rahmen fallende Konstellationen, weshalb die baurechtliche Situation mit dem Instrumentarium des „Einfügungsgebots“ des § 34 Baugesetzbuch bis auf Weiteres gut beherrschbar ist.
Perspektivisch soll der Bebauungsplan der „dritten Priorität“ ab 2021 inhaltlich bearbeitet werden.
Zu 3:
Planungsrechtlicher Regelungsbedarf besteht am „Godelsberg“ vornehmlich in Bezug auf die absolute Größe und das Gesamtvolumen der Baukörper sowie hinsichtlich der Bebauungstiefe bzw. der Möglichkeit einer „Hinterlandbebauung“ in zweiter (oder dritter) Reihe.
Aufgrund der teils sehr unterschiedlichen Grundstücksgrößen (insbesondere an Yorckstraße, Kirchnerstraße und Lug ins Land) sind die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) und einer Geschossflächenzahl (GFZ) zur Erreichung des städtebaulichen Ziels ungeeignet, da sie als Relationswert gerade dazu führen, dass auf großen Grundstücken unverträglich große, voluminöse Gebäude mit ggf. vielen Wohneinheiten entstehen könnten. In Gebieten mit sehr ungleichen Grundstücksverhältnissen ist die Festsetzung einer maximalen Gebäudegrundfläche zielführend, flankiert durch eine Obergrenze der zulässigen Zahl der Vollgeschosse. Das hat zur Folge, dass z.B. in einer sehr breiten Baulücke an Stelle eines übergroßen Baukörpers zwei kleinere Gebäude errichtet werden müssen, die sich besser in die Maßstäblichkeit der umgebenden Bebauung im Ortsteil einpassen. Die ergänzende Festsetzung von GRZ und / oder GFZ ist, falls gewünscht, auch in einfachen Bebauungsplänen möglich, es erscheint aus Sicht der Stadtverwaltung für den Godelsberg aus den genannten Gründen aber eben nicht vorteilhaft.
Weiterhin sind in den Bebauungsplänen durch Festsetzung von Baugrenzen die überbaubaren Flächen zu definieren. Damit kann bei Bedarf die Freihaltung innenliegender Flächen gesichert und die Platzierung der Baukörper gesteuert werden.
Die genannten Regelungen können in „einfachen Bebauungsplänen“ getroffen werden und verlangen nicht die Aufstellung „qualifizierter Bebauungspläne“. Weitere Regelungen wie z.B. die Festsetzung der Nutzungsart, von Verkehrsflächen oder gestalterische Vorgaben zur Dachlandschaft sind am Godelsberg aufgrund der bereits vorhandenen Strukturen verzichtbar. Aus diesem Grund genügen eben sogenannte „einfache Bebauungspläne“ im Sinne des § 30 Abs.3 BauGB für die Erreichung der Planungsziele. Natürlich lassen sich die beabsichtigten Vorgaben auch in „qualifizierten Bebauungsplänen“ umsetzen, aus Sicht der Stadtverwaltung ist dies vorliegend aber nicht geboten. Aufgrund ihrer „Schlankheit“ durch relativ wenige Festsetzungen sind einfache Bebauungspläne den betroffenen Grundstückseigentümern und Bewohnern leichter erklär- und vermittelbar. Sie vermeiden zudem unnötige Überregulierungen und verringern den Verfahrens- und Kostenaufwand.
Bebauungspläne, die (u.a.) sich innerhalb bestehender, bebauter Ortsteile bewegen und den sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden „Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändern“, können nach Maßgabe des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden.
Durch Aufstellung von einfachen Bebauungsplänen mit Verzicht auf die Festsetzung einer GFZ erübrigt sich auch die Frage nach Kosten, die durch Aufstellung des Bebauungsplans zusätzlich auf alle Grundstückseigentümer zukommen könnten: Da durch den Bebauungsplan das zulässige Maß der baulichen Nutzung (in Form der zulässigen Geschossfläche) im Vergleich zum geltenden Planungsrecht nach § 34 BauGB nicht erhöht wird und auch keine neuen Erschließungsanlagen (Straßen) geplant sind, fallen weder durch Bebauungsplan bedingte erhöhte Entwässerungsbeiträge noch neue Erschließungsbeiträge an.
Zu 4:
Wird ein Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, liegen auch die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB vor. Für das Gebiet des „Godelsberg“ ist vom Gebrauch dieses Instruments in der aktuellen Situation abzuraten: Der größte Teil der sich im Gebiet bisher abbildenden Neu- und Umbauvorhaben ist planungsrechtlich unproblematisch und fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und würde (voraussichtlich) auch bei Aufstellung eines Bebauungsplans den Planungszielen nicht widersprechen – solche Bauvorhaben werden durch eine Veränderungssperre unnötig behindert, ggf. müsste bei Erlass einer Veränderungssperre für all diese Bauvorhaben wieder eine Ausnahme zugelassen werden.
Ohnehin ermächtigt der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan die Baugenehmigungsbehörde nach § 15 BauGB dazu, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Baugesuchen für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten auszusetzen. Für mögliche „Problemfälle“ reicht dieses Instrument aus. Sollte die gesamte bauliche Entwicklung im Gebiet wider Erwarten eine unerwünschte Richtung einnehmen, ist der Erlass einer Veränderungssperre auch noch zu einem späteren Zeitpunkt im Bebauungsplanverfahren möglich.
.Beschluss: 1
1. Die Verwaltung berichtet, dass es im betroffenen Gebiet in den letzten Jahren immer wieder Bauvorhaben gab, die zu unterschiedlichen Auffassungen über den Genehmigungstatbestand des § 34 BauGB unter den Bauantragsstellern und der Nachbarschaft geführt haben. Nachdem im Gebiet weiterhin immer wieder Neubauvorhaben zu erwarten sind und die bauplanungsrechtlich umstritten sein mögen, empfiehlt die Verwaltung, wie bereits für andere Gebiete im Stadtgebiet, durch Bebauungspläne unter Berücksichtigung der durchaus heterogenen Bestandsbebauung möglichst einfache, und doch hinreichend klare und verbindliche Rahmenbedingungen zu schaffen.
2. Die Anträge der Kommunalen Initiative vom 27.03.2019 und vom 25.06.2019 sowie die Anträge von Frau Stadträtin Johanna Rath vom 16.09.2019 und vom 04.10.2019 (Anlage 3) werden zur Kenntnis genommen.
3. Die Mehrheit des Stadtrates spricht sich in der Diskussion dafür aus, anstelle von einfachen Bebauungsplänen zunächst das Verfahren mit der Aufstellung von qualifizierten Bebauungsplänen zu beginnen und nach der Bürgerbeteiligung über die Art des Bebauungsplans zu entscheiden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
I. 1. Für das Gebiet zwischen Bismarckallee und Ludwigsallee werden in Ergänzung des rechtskräftigen Bebauungsplans die Aufstellung von folgenden drei qualifizierten Bebauungsplänen einschließlich der Grünordnungspläne in gleicher Priorität beschlossen (Anlage 4):
- für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – Ost“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Fl.-Nr. 4347/2, westlicher bzw. südwestlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. 4319, 4382, 4381 und 4338, südlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. 4343/15 und 4343/14, Lug ins Land, Yorckstraße und Gneisenaustraße (Nr. 3/29),
- für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – Mitte“ zwischen Bismarckallee, Gneisenaustraße, Bechtoldstraße, Ludwigsallee, Yorckstraße und Scharnhorststraße (Nr. 3/28) und
- für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – West“ zwischen Bismarckallee, Scharnhorststraße, Yorckstraße, Ludwigsallee und Fußweg zwischen Bismarck- und Ludwigsallee (Nr. 3/27).
2. Das Ergebnis der Bürgerbeteiligung ist dem Stadtrat vorzulegen, damit für den Stadtrat noch ein Wechsel der Verfahren von qualifizierten Bebauungsplänen hin zu einfachen Bebauungspläne für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – Ost“, „Südlich Bismarckallee – Mitte“ und „Südlich Bismarckallee – West“ möglich ist.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 0
.Beschluss: 3
Die Verwaltung sagt zu, dass alle Bauvorhaben im genannten Gebiet mit mehr als drei Wohneinheiten dem Umwelt- und Verwaltungssenat vorgelegt werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 4
Trotz der Ankündigung der Verwaltung fordert eine Vielzahl von Stadtratsmitgliedern den heutigen Erlass einer Veränderungssperre für das genannte Gebiet. Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog stellt daher folgende Vorschlag zur Abstimmung:
„Der Stadtrat stimmt dem Erlass der beantragten Veränderungssperre
- für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – Ost“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Fl.-Nr. 4347/2, westlicher bzw. südwestlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. 4319, 4382, 4381 und 4338, südlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. 4343/15 und 4343/14, Lug ins Land, Yorckstraße und Gneisenaustraße (Nr. 3/29),
- für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – Mitte“ zwischen Bismarckallee, Gneisenaustraße, Bechtoldstraße, Ludwigsallee, Yorckstraße und Scharnhorststraße (Nr. 3/28) und
- für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – West“ zwischen Bismarckallee, Scharnhorststraße, Yorckstraße, Ludwigsallee und Fußweg zwischen Bismarck- und Ludwigsallee (Nr. 3/27)“
zu.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 20, Dagegen: 20
Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.
.Beschluss: 5
Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Basis der Zielsetzungen der heute mit Beschluss des Stadtrates aufgestellten drei qualifizierten Bebauungspläne
- für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – Ost“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Fl.-Nr. 4347/2, westlicher bzw. südwestlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. 4319, 4382, 4381 und 4338, südlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. 4343/15 und 4343/14, Lug ins Land, Yorckstraße und Gneisenaustraße (Nr. 3/29),
- für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – Mitte“ zwischen Bismarckallee, Gneisenaustraße, Bechtoldstraße, Ludwigsallee, Yorckstraße und Scharnhorststraße (Nr. 3/28) und
- für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – West“ zwischen Bismarckallee, Scharnhorststraße, Yorckstraße, Ludwigsallee und Fußweg zwischen Bismarck- und Ludwigsallee (Nr. 3/27),
eine Veränderungssperre auszuarbeiten und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
9. / PL/13/9/19. Vergabe von Sozialwohnungen - Aufnahme der Stadt Aschaffenburg in die Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf, Bericht zur Entwicklung des sozialen Wohnungsbaus in Aschaffenburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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07.10.2019
|
ö
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Beschließend
|
9 | PL/13/9/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
I.
Der Verwaltung liegen drei Anträge der CSU-Stadtratsfraktion vom 03.05.2017, 29.01.2018 und 08.07.2019 vor. Es wurde beantragt, seitens der Stadtbau Aschaffenburg GmbH darzulegen, nach welchen Kriterien die Vergabe ihrer Sozialwohnungen erfolgt. Weiter wurde beantragt, dass die Stadt Aschaffenburg beim zuständigen Ministerium beantragt in die Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf, gem. § 3 DVWoR aufgenommen zu werden.
Zur Vergabepraxis der Sozialwohnungen der Stadtbau Aschaffenburg GmbH und deren Vergabekriterien wurde mit Schreiben vom 18.05.2017 der Stadtbau Aschaffenburg GmbH berichtet.
Zum Antrag, die Stadt Aschaffenburg in die Anlage zu § 3 Abs. 1 DVWoR (Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf) aufnehmen zu lassen, erfolgte am 18.10.2017 eine Anfrage an das zuständige Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Von dort wurde mit Schreiben vom 02.11.2017 mitgeteilt, dass die Daten in einem fünfjährigen Turnus erhoben werden. Eine außerturnusmäßige Datenneuerhebung sei nicht möglich. Mit Schreiben vom 29.11.2017 wurde die CSU-Stadtratsfraktion darüber informiert, dass die nächste turnusmäßige Datenerhebung im Jahre 2019 erfolgen wird. Ein entsprechender Erhebungsbogen ging der Verwaltung am 08.07.2019 zu. Die entsprechenden statistischen Daten wurden dem zuständigen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr über die Regierung von Unterfranken mit Schreiben vom 23.07.2019 und Ergänzung vom 26.08.2019 übermittelt. Die CSU-Stadtratsfraktion wurde bereits mit Schreiben vom 22.07.2019 informiert, dass aktuell eine Datenerhebung erfolgt.
In den Erhebungsunterlagen ist eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die Stadt Aschaffenburg die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Anlage zu § 3 Abs. 1 DVWoR (Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf) als gegeben ansieht. Diese Einschätzung wurde bewusst noch offengelassen. Der Regierung von Unterfranken wurde in einem Antwortschreiben mitgeteilt, dass hierzu noch eine politische Willensbildung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg erforderlich ist.
II.
Die Stadt Aschaffenburg ist bereits in den Geltungsbereich der Wohnungsgebieteverordnung (WoGeV vom 15.05.2012) und Mieterschutzverordnung (MiSchV vom 16.07.2019) aufgenommen. Hieraus resultieren für die Mieter folgende erweiterte Mieterschutzvorschriften:
- verlängerte Kündigungssperrfristen (§ 577a BGB)
- abgesenkte Kappungsgrenze für Mieterhöhungen (§ 558 BGB)
- Mietpreisbremse (§ 556d BGB)
Die v.g. Regelungen gelten in Bayern für insgesamt 162 Städte und Gemeinden, welche sich auf die sieben Regierungsbezirke folgendermaßen verteilen:
- Regierungsbezirk Oberbayern 121 Städte/Gemeinden
- Regierungsbezirk Niederbayern 8 Städte/Gemeinden
- Regierungsbezirk Oberpfalz 1 Städte/Gemeinden
- Regierungsbezirk Oberfranken 3 Städte/Gemeinden
- Regierungsbezirk Mittelfranken 9 Städte/Gemeinden
- Regierungsbezirk Unterfranken 8 Städte/Gemeinden
- Regierungsbezirk Schwaben 12 Städte/Gemeinden
In Unterfranken werden die beiden kreisfreien Städte Aschaffenburg und Würzburg, sowie 6 weitere Gemeinden im Landkreis Würzburg vom o.g. Geltungsbereich erfasst.
Im Gegensatz zu den o.g. zivilrechtlichen Mieterschutzvorschriften betrifft die Regelung des § 3 DVWoR (Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf) einen Eingriff in die Vergabe von Wohnungen, welche mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden und insofern für einen bestimmten Bindungszeitraum einer sozialen Bindung nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz unterliegen („Sozialwohnungen“).
Voraussetzung für den Bezug einer Sozialwohnung ist der Nachweis, dass eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Hierüber stellt das Bauordnungsamt den Antragstellern einen entsprechenden „Wohnberechtigungsschein“ aus, welcher nachweist, dass die Einkommensgrenzen amtlich geprüft wurden und der Inhaber die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Auswahl der Mieter obliegt den Vermietern, soweit diese v.g. Wohnberechtigungsschein nachweisen können.
In den letzten Jahren ist die Anzahl der Sozialwohnungen bundesweit deutlich zurückgegangen. Diese Tendenz gilt, wie in den letzten Berichten zum Wohnungsbau mehrfach aufgezeigt, auch für den sozialen Wohnungsbau in der Stadt Aschaffenburg. Im Jahr 2008 existierten noch 2.492 geförderte Wohnungen. Der Bestand ist bis Ende 2018 auf 1.682 Wohnungen zurückgegangen. In den letzten vier Jahren waren ausschließlich Projekte der Stadtbau Aschaffenburg GmbH dafür verantwortlich, dass der weitere Rückgang gebremst wurde und sich der Bestand im Bereich zwischen 1.600 – 1.700 Wohnungen stabilisiert hat. Hierdurch ist allerdings auch der relative Anteil der Stadtbau Aschaffenburg GmbH deutlich auf über 55 % (absolut: 934 Wohnungen) gestiegen. Dieser Anteil wird auch künftig zunehmen, während weiterhin von einer abnehmenden Wohnungszahl im privaten Bereich auszugehen ist.
Die Stadtbau Aschaffenburg GmbH hat wiederrum ein eigenes Vergabesystem entwickelt, welches neben den sozialen Kriterien auch auf ausgewogene Sozialstrukturen und stabile Nachbarschaften innerhalb der Wohngebiete achtet. Neue soziale Brennpunkte konnten hierdurch vermieden werden. Diese Verfahrensweise hat sich, deutlich sichtbar in verschiedenen Wohngebieten, sehr bewährt. Darüber hinaus verfügt die Stadtbau Aschaffenburg GmbH über die erforderlichen Kenntnisse der Objekte und Mietstrukturen vor Ort. Weiterhin werden im Rahmen des Vergabeverfahrens soziale Notlagen bei der Belegung von Wohnungen berücksichtigt.
Bei Aufnahme der Stadt Aschaffenburg in den Geltungsbereich des § 3 DVWoR (Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf) wären künftig je freiwerdender Wohnung 5 wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Diese Personen müssen, wie bisher, über einen Wohnberechtigungsschein verfügen. Darüber hinaus würde sich künftig die Vergabe von Wohnungen nach den erreichten Punkten bestimmen, welche ein Wohnungsbewerber erreicht hat. Die Punkte wären nach einem, neu auszuarbeitenden Kriterienkatalog, im Rahmen des dann geltenden Vergabesystems zu ermitteln. Eine freie Wohnungswahl der Mieter und Vergabe durch die Vermieter wäre für den Bereich der Sozialwohnungen damit nicht mehr möglich. Die gängige Praxis zeigt allerdings täglich, dass die Mieter selbst gewisse Ansprüche an die zu vergebenden Wohnungen stellen und oftmals nicht auf die erste angebotene Wohnung zugreifen, sondern eine bewusste Auswahl treffen. Zu beachten ist auch, dass den Vermietern eine Auswahl zwischen mindestens 5 Bewerbern zusteht und insofern immer noch ein – wenn auch eingeschränktes - Wahlrecht verbleibt. In diesem Rahmen ist auch davon auszugehen, dass auf Seiten der Vermieter die bisherigen Auswahlkriterien angewendet werden. Für die Wohnungen der Stadtbau Aschaffenburg GmbH, welche über 55 % der Sozialwohnungen im Stadtgebiet verfügt, würde dies zu einem doppelten Auswahlverfahren führen.
Zur Umsetzung der Vergabevorschriften müsste bei der Stadtverwaltung eine zusätzliche Vollzeitstelle mit Kosten i.H.v. ca. 85.000 Euro p.a. (A8/A9*) geschaffen werden, die alle zu vermietenden Sozialwohnungen betreut.
Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme der Stadt Aschaffenburg in die Anlage zu § 3 Abs. 1 DVWoR (Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf) obliegt dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, auf Basis der vom Bayerischen Landesamtes für Statistik vorgelegten Auswertungen und Zahlen. Hierbei wird auch die eigene Einschätzung der Kommune abgewogen.
Dem Stadtrat wird der Bericht der Verwaltung zur Entwicklung des sozialen Wohnungsbaus in Aschaffenburg zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Dem Stadtrat wird empfohlen, gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr als Einschätzung vorzuschlagen, die Stadt Aschaffenburg nicht in die Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf, gem. § 3 DVWoR aufzunehmen, weil
- geringere Steuerungsmöglichkeiten im Rahmen der Wohnungsvergabe vorhanden wären,
- das Wahlrecht, auch der Mieter bei der Auswahl von Sozialwohnungen deutlich eingeschränkt würde,
- ausgewogene Sozialstrukturen nicht gewährleistet werden können und damit die Gefahr schwierigerer Nachbarschaften durch eine Häufung von Problemmietern nicht auszuschließen wäre,
- eine neue Wohnungsvergabestelle, mit erheblichen zusätzlichen Kosten und erhöhtem Verwaltungsaufwand einzurichten wäre,
- auf einen Großteil der Sozialwohnungen der Stadtbau Aschaffenburg GmbH mit 55,5 %-Anteil bereits jetzt direkt von der Stadt Aschaffenburg zugegriffen werden kann.
.Beschluss:
I.
1. Der Bericht der Verwaltung zur Entwicklung des sozialen Wohnungsbaus in Aschaffenburg wird zur Kenntnis genommen.
2. Dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird als Einschätzung der Stadt vorgeschlagen, die Stadt Aschaffenburg nicht in die Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf, gem. § 3 DVWoR aufzunehmen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [X]
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Sofern Kosten entstehen:
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|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [X]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [X]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
zum Seitenanfang
10. / PL/13/10/19. Stauraumkanal Aschaffenburger Straße;
-Vorstellung der Entwurfsplanung
-Bau- und Finanzierungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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07.10.2019
|
ö
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Beschließend
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10 | PL/13/10/19 |
.Beschluss:
Aufgrund des Antrags der GRÜNEN-Stadtratsfraktion wird der TOP 9 d. ö. S. "Stauraumkanal Aschaffenburger Straße -Vorstellung der Entwurfsplanung -Bau- und Finanzierungsbeschluss"
mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) abgesetzt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
11. / PL/13/11/19. Einrichtung einer zusätzlichen Stelle für Sachbearbeiter (m/w/d) für Digitalisierung an Schulen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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07.10.2019
|
ö
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Beschließend
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11 | PL/13/11/19 |
.Beschluss:
Aufgrund des Antrags der GRÜNEN-Stadtratsfraktion wird der TOP 10 d. ö. S. " Einrichtung einer zusätzlichen Stelle für Sachbearbeiter (m/w/d) für Digitalisierung an Schulen"
mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) abgesetzt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
12. / PL/13/12/19. Neugestaltung des Schlossufers;
- Kenntnisnahme des Berichts über die Teilnahme am Bundesprogramm "Nationale Projekte des Städtebaus"
- Bildung von Finanzierungsabschnitten
- Zustimmung zum Zuwendungsantrag
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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07.10.2019
|
ö
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Beschließend
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12 | PL/13/12/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der Stadtrat (PVS) hat in der Sitzung am 09.10.2018 dem „Masterplan Aschaffenburger Schlossufer“ als funktionales und gestalterisches Gesamtkonzept zur Entwicklung des Schlossufers zwischen Willigisbrücke und Pompejanum zugestimmt. Die Planung war in einem jahrelangen Prozess unter Einbindung aller berührter Interessengruppen, der Politik und vor allem der Öffentlichkeit entwickelt worden. Diese Bürgerbeteiligung mit einer Vielzahl von Veranstaltungen hatte der Bund bereits als „Pilotprojekt der nationalen Stadtentwicklung“ gefördert.
Im Vorgriff auf diesen Masterplan war bereits die Neugestaltung der Mainuferpromenade zwischen Willigisbrücke und dem Biergarten am Theoderichstor (mit Ausnahme des „Platzes am Wasser“) realisiert worden. Die Eröffnung erfolgte am 05.04.2019. In Zusammenhang mit dem Bau des Regenrückhaltebeckens nördlich der Willigisbrücke wurde die Planung für die Neugestaltung der sich über diesem Bauwerk befindlichen und direkt hieran angrenzenden Flächen erstellt.
Das Schlossufer liegt im Geltungsbereich der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets 8 Innenstadt („Oberstadt / Mainufer“). Beide vorgenannten Bauabschnitte werden aus Mitteln der Städtebauförderung bezuschusst.
Mit Projektaufruf vom Herbst 2018 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Bundesprogramm zur Förderung von Investitionen in nationale Projekte des Städtebaus ausgeschrieben und die Kommunen, die über geeignete Projekte verfügen, aufgerufen, bis 30.11.2018 Projektvorschläge zu unterbreiten. Gefördert werden sollten investive sowie konzeptionelle Projekte mit besonderer nationaler bzw. internationaler Wahrnehmbarkeit, mit sehr hoher fachlicher Qualität, mit überdurchschnittlichem Investitionsvolumen oder mit hohem Innovationspotenzial.
Das Auswahlverfahren war in zwei Phasen untergliedert. Nach Einreichung der Projektvorschläge in der 1. Phase erfolgte die Auswahl der Förderprojekte durch eine unabhängige Expertenjury. Die 2. Phase umfasst dann die Beantragung einer Bundesförderung in Form einer Projektzuwendung (Zuwendungsantrag) durch die ausgewählten Kommunen.
Bislang gibt es seitens der Stadt eine Interessenbekundung (Projektvorschlag der 1. Phase). Nach Annahme dieses Vorschlages durch den Bund, der die Stadt Aschaffenburg hierüber im April 2019 informierte, folgte Anfang Mai ein Koordinierungsgespräch mit dem Bund über das weitere Verfahren. Es schließt sich nun die 2. Phase - der eigentliche Zuwendungsantrag - an. Hierin sind die voraussichtlichen Kosten - aufgeteilt nach Kostengruppen und Jahren - konkret zu benennen. Der Zuwendungsantrag umfasst grundsätzlich das Antragsformular, den Ausgaben- und Finanzierungsplan, den Ablauf- und Zeitplan sowie die entsprechenden Nachweise des kommunalen Finanzierungsanteils (Stadtratsbeschluss) sowie ggf. weitere Mittelgeber.
Der Fördersatz beläuft sich auf 2/3 (also 66,667 %) der Kosten und liegt damit höher als bei einer Bezuschussung durch Mittel der Städtebauförderung (Zuschuss maximal 60 % der zuwendungsfähigen Kosten). Wesentlich unterscheiden sich auch die Förderverfahren.
Für Projekte in den Bund-Länder-Städtebauförderungsprogrammen muss für jede einzelne Maßnahme vor Beginn der Durchführung bei der Regierung von Unterfranken ein Förderantrag mit konkreten Aussagen zur Planung und einer Kostenberechnung eingereicht werden, auf dessen Grundlage der zuwendungsfähige Betrag ermittelt wird. Diese Vorgehensweise ermöglicht es, vor Einreichung eines Förderantrags alle notwendigen Voruntersuchungen abzuschließen und eine Kostenberechnung auf Basis der detaillierten Massenermittlung und der aktuellen Bau- und Materialkosten erstellen zu können.
Die Vorgehensweise im Rahmen des Programms „Nationale Projekte des Städtebaus“ unterscheidet sich hiervon erheblich. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt müssen für den Zeitraum bis 2023 alle voraussichtlichen Kosten - aufgeschlüsselt nach Kostengruppen - möglichst exakt ermittelt werden, obwohl die Materialauswahl noch nicht abgeschlossen ist und die kommenden Baukostensteigerungen nicht vorhersehbar sind. Auch ist der Zuschuss auf 4.039.799 € begrenzt.
Am 10.05.2019 fand in Aschaffenburg eine Besprechung mit den Vertretern des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) über die Abwicklung des Programms „Nationale Projekte des Städtebaus“ statt. Im Protokoll zu diesem Gespräch wird zur Frage der Verbindlichkeit der eingereichten Kostenermittlungen ausgeführt:
„Die im AFP (Erl.: Ausgaben - und Finanzierungsplan) des Zuwendungsantrags festgelegten Finanzierungsmittel (Kommune und Bund) für die jeweiligen Jahre sind verbindlich; eine Übertragung von Bundesmittel in andere Haushaltsjahre ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. …
Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabeansätze dürfen um bis zu 20% überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabeansatz ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Ausgabeansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig.“
Auf Basis der Interessenbekundung mit vorläufig errechneten Kosten in Höhe von 6.059.700 € hat der Bund Fördermittel in Höhe von 4.039.799 € reserviert, für die nun ein konkreter Zuwendungsantrag gestellt werden kann. Enthalten in den im Rahmen der Interessenbekundung angemeldeten Maßnahmen sind nicht nur Projekte direkt am Schlossufer, sondern auch außerhalb des Schlossufers gelegene Tiefbauprojekte, nämlich die Neuerrichtung eines P&R-Platzes an der Darmstädter Straße und die Verlagerung der Bootseinlassstelle (z. B. in den Bereich Mörswiese). Beide Projekte stehen in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Neugestaltung des Schlossufers, da sie zum einen dazu diesen, Flächen für eine gestalterische Aufwertung freizumachen, und zum anderen an den neuen Standorten selbst besser funktionieren. Insofern liegt es auch im Interesse des Bundes, den P&R-Platz als Maßnahme in das Gesamtpaket aufzunehmen. Die neue Bootseinlassstelle wird von der Feuerwehr benötigt.
Nicht förderfähig sind innerhalb dieses Programms des Bundes Maßnahmen auf Flächen, die sich im Eigentum des Bundes befinden. Dies gilt für den Uferbereich des Mains und die Mittelinsel. Mit dem Bund und der Regierung von Unterfranken wurde daher vereinbart, dass die für die Neugestaltung dieser Fläche entstehenden Kosten im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms „Soziale Stadt“ bezuschusst werden.
Aus diesem Grund ist es erforderlich, einzelne Bauabschnitte nochmals in einzelne Finanzierungsabschnitte zu unterteilen. Die Abgrenzung verläuft entlang der Grundstücksgrenze Bund - Stadt und ist im Lageplan über die Bau- und Finanzierungsabschnitte dargestellt.
Auf Grund der Höhe der voraussichtlichen Baukosten ist für die Neugestaltung der Suicardusstraße mit Stellplätzen, die daran anschließenden Grünflächen und den P&R-Platz an der Darmstädter Straße ein VGV-Verfahren (Vergabeverfahren zur Beschaffung von freiberuflichen Leistungen gem. dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GBW - i. V. m. der Vergabeverordnung - VgV) durchzuführen. Dieses Verfahren muss der Realisierung der Planung vorausgehen und soll daher im Jahr 2019 eingeleitet werden.
Eine frühere Realisierung der Abschnitte D, E, G, H, I und J (Suicardusstraße mit Grünfläche zum Main sowie Neubau Bootsanleger Fahrgastschiffe) ist nicht möglich, da zunächst die Baumaßnahme „Regenüberlaufbecken Willigisbrücke“ abzuwickeln ist. Insbesondere werden hier Flächen für die Zwischenlagerung von Erdaushub, der im Zusammenhang mit dem Regenüberlaufbecken anfällt, benötigt. Mit dieser Maßnahme wird im 2. Quartal 2020 begonnen. Abschluss der Nutzung als Zwischenlager ist Ende September 2021. Ggf. muss für den Aushub des Neubaus des Auslasskanals diese Fläche nochmals für eine Übergangszeit von Mai bis Oktober 2022 in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet auch, dass ab Ende März 2020 die heute bestehenden, kostenlosen Stellplätze an der Suicardusstraße entfallen müssen und die Zufahrt Suicardusstraße gesperrt werden muss. Als Ersatz wird ein (kostenpflichtiges, gegenüber dem normalen Fahrpreis vergünstigtes) P&R-Angebot unter Nutzung des Parkplatzes an der Darmstädter Straße (gegenüber dem Volksfestplatz) geschaffen.
Die Maßnahmen im Programm „Nationale Projekte des Städtebaus“ müssen im Jahr 2023 abgeschlossen werden.
Folgender zeitlicher Ablauf ist vorgesehen:
Jahr
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Maßnahme
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Nationale Projekte
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Städtebauförderung
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2019 - 2020
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VGV-Verfahren für Suicardusstraße mit Stellplätzen, daran anschließende Grünflächen und P&R-Platz
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X
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2019 - 2023
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Konzeptionelle Maßnahmen (Kommunikation, Bürgermitwirkung, temporäre Zwischennutzungen)
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X
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2020
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F - Aufzug und Anbindung an Oberstadt Realisierungswettbewerb
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X
|
|
2021
|
F - Realisierung Aufzug und Anbindung an Oberstadt
|
X
|
|
2021
|
P - Neubau P&R-Platz an der Darmstädter Straße
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X
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|
2021
|
R - punktuelle Rodungsmaßnahmen auf der Maininsel
|
|
X
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2022
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D - Umbau Suicardusstraße und Neuanlage Stellplätze nördlicher Teil
|
X
|
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2022
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E - Gestaltung Grünfläche zwischen Suicardusstraße und Main - nördlicher Teil
|
X
|
X
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2022
|
J - Neubau Bootsanleger Fahrgastschiffe
|
|
X
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2023
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A - Mainwiese und Zugang Schlossgarten
|
|
X
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2023
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G - Verbindung zwischen Aufzug und Main mit weiterer Sitzstufenanlage am Main
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X
|
X
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2023
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H - Umbau Suicardusstraße und Neuanlage Stellplätze südlicher Teil sowie Freischneiden der Sichtbeziehungen am Oberen Hofweg
|
X
|
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2023
|
I - Gestaltung Grünfläche zwischen Suicardusstraße und Main - südlicher Teil
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X
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X
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2023
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S - Neubau einer Bootseinlassstelle an der Mörswiese (teilweise auf Bundesfläche)
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X (anteilig)
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2024
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C - Bereich vor Theoderichstor mit Biergarten
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X
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2025
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B - Mainwiese westlich Theoderichstor
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|
X
|
Für die Gesamtmaßnahme - also inclusive Neugestaltung des P&R-Platzes, Verlegung der Bootseinlassstelle sowie neuem Bootsanleger für Fahrgastschiffe - werden Kosten in Höhe von 8.563.439 € entstehen, wovon 2.399.152 € dem Programmgebiet „Städtebauförderung - Soziale Stadt“ zuzuordnen sind. Auf das Programm „Nationale Projekte des Städtebaus“ entfallen Kosten in Höhe von 6.164.287 €. Die voraussichtlichen Zuschüsse betragen insgesamt 5.479.290 € (1.439.491 € Städtebauförderung, 4.039.799 € „Nationale Projekte“), so dass ein Eigenanteil der Stadt in Höhe von insgesamt 3.084.149 € verbleibt (959.661 € für Sanierungsgebiet, 2.124.488 € im Bereich „Nationale Projekte“). Diese Kosten verteilen sich auf die Haushaltsjahre 2020 bis 2025, wobei in den Jahren 2024 und 2025 lediglich noch Maßnahmen im Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt“ umgesetzt werden können.
Die Stadt Aschaffenburg muss nun gegenüber dem Bund verbindlich ihre Teilnahme an dem Programm „Nationale Projekte des Städtebaus“ erklären. Hierfür sind auch der Zuwendungsantrag, der Ausgaben- und Finanzierungsplan sowie der Ablauf- und Zeitplan zu beschließen.
Die im Rahmen der Städtebauförderung benötigten Mittel werden in die Bedarfsmitteilungen zum Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt“ eingestellt.
.Beschluss: 1
Aus der Mitte des Stadtrates wird gefordert, dass der Platz für das vorgestellte Erdlager nach Norden verschoben wird, um den Bereich unterhalb der Wappenmauer des Schlosses Johannisburg freizuhalten. Die Verwaltung sagt dies daraufhin zu.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
Zu Ziffer 1 des Änderungsantrags von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 04.10.2019 in Anlage 5 wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt
.Beschluss: 3
Zu Ziffer 2 des Änderungsantrags von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 04.10.2019 in Anlage 5 teilt die Verwaltung mit, dass diese Forderung berücksichtigt wird.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 4
I.
1. Der Bericht über die Neugestaltung des Schlossufers und deren Finanzierung im Rahmen des Programms „Nationale Projekte des Städtebaus“ wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Aufteilung in die Finanzierungsabschnitte „Nationale Projekte des Städtebaus“ für Flächen, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, und „Städtebauförderung - Soziale Stadt“ für Grundstücke im Eigentum des Bundes wird zugestimmt.
3. Der Teilnahme am Bundesprogramm „Förderung von Investitionen in nationale Projekte des Städtebaus“ mit dem Projekt „Aufwertung und Neugestaltung des Schlossufers“ sowie dem Zuwendungsantrag, dem Ausgaben- und Finanzierungsplan und dem Ablauf- und Zeitplan hierzu wird zugestimmt (Anlage 6).
4.
Die erforderlichen Eigenmittel der Stadt zur Finanzierung der Kosten im Rahmen des Programms „Nationale Projekte des Städtebaus“ werden in den Haushaltsplänen 2020 bis 2023 bereitgestellt.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten: ja [ X ] nein [ ]
Sofern Kosten entstehen:
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt ja [ ] nein [ X ]
Es entstehen Folgekosten ja [ ] nein [ X ]
Häufigkeit der Folgekosten einmalig
[ ] wiederkehrend
[ X ]
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
13. / PL/13/13/19. Neugestaltung des Schlossufers, der Suicardusstraße und des P+R-Platzes
-Beschaffung von freiberuflichen Leistungen gem. §§ 97 ff GWB i.V.m. § 17 VgV
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
07.10.2019
|
ö
|
Beschließend
|
13 | PL/13/13/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
I.
Der Planungs- und Verkehrssenat hat in der Sitzung am 09.10.2018 dem „Masterplan Aschaffenburger Schlossufer“ als funktionales und gestalterisches Gesamtkonzept zur Entwicklung des Schlossufers zwischen Willigisbrücke und Pompejanum beschlossen.
Am 07.10.2019 wird der Bericht über die Finanzierung der Neugestaltung des Schlossufers und der Teilnahme am Projekt „Nationale Projekte des Städtebaus“ dem Stadtrat vorgestellt. Dieser soll der Aufteilung in die Finanzierungsabschnitte „Nationale Projekte des Städtebaus“ für Flächen, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, und „Städtebauförderung - Soziale Stadt“ für Grundstücke im Eigentum des Bundes zustimmen. Gleichzeitig ist die Freigabe der Teilnahme am Bundesprogramm „Förderung von Investitionen in nationale Projekte des Städtebaus“ mit dem Projekt „Aufwertung und Neugestaltung des Schlossufers“ sowie dem Zuwendungsantrag, dem Ausgaben- und Finanzierungsplan und dem Ablauf- und Zeitplan hierzu geplant.
Die erforderlichen Eigenmittel der Stadt sollen in den Haushaltsplänen 2020 bis 2023 bereitgestellt werden.
II.
Das Vergabeverfahren für die erforderlichen ingenieurtechnischen Planungs- und Überwachungs-leistungen ist europaweit durchzuführen. Die in nationales Vergaberecht umgesetzten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sehen vor, dass Vergaben von Leistungen und Lieferungen dann europaweit auszuschreiben sind, wenn der voraussichtliche Auftragswert bestimmte Schwellenwerte erreicht oder übersteigt.
Bei der Vergabe von Planungsleistungen beträgt der Schwellenwert seit dem 01.01.2018 221.000,00 EUR netto; § 106 GWB, § 3 VgV.
Der voraussichtliche Auftragswert der Honorare für Planungs- und Überwachungsleistungen für die tiefbautechnische Erschließung in den Leistungsbildern Verkehrsanlagen, Ingenieurbauwerke und Freianlagen wird diesen Schwellenwert beträchtlich übersteigen. Die genauen Honorare werden innerhalb des Verfahrens dezidiert ermittelt und sind Bestandteil des abzuschließenden Generalplanervertrages.
Ziel dieses Verfahrens ist es, den Generalplaner bzw. das Ingenieurbüro zu finden, der/das im Hinblick auf die gestellte Aufgabe die bestmögliche Leistung erfüllt sowie am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet.
III.
Das Vergabeverfahren gliedert sich in zwei Phasen: Die erste Phase ist das sog. Auswahl-verfahren. Formalisierte Teilnahmeanträge sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Absendung der EU-weiten Bekanntmachung von interessierten Planern/Ingenieurbüros vorzulegen. Nach den in der Bekanntmachung bekanntgemachten Eignungskriterien werden maximal 5 Bewerber für die zweite Phase ausgewählt und zur Teilnahme an dem Verhandlungsverfahren eingeladen.
In der zweiten Phase, dem Verhandlungsverfahren, wird der endgültige Auftragnehmer ermittelt; sie endet mit dessen Beauftragung. Die Auswahl erfolgt durch Verhandlungen mit den ausgewählten und eingeladenen Bewerbern. Es wird der Bewerber ermittelt, der nach § 58 VgV i.V. mit § 127 GWB das wirtschaftlichste Angebot unter Berücksichtigung der bekanntgemachten Zuschlagskriterien abgegeben hat. Das Ergebnis findet seinen Niederschlag in einer „Vergabeempfehlung“, die dem zuständigen Gremium der Stadt zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Verfahrensdauer von der Veröffentlichung bis zur Vergabe beträgt ca. 150 Tage und ist von der formalen und fachlich-inhaltlichen Komplexität abhängig. Die Auftragsvergabe soll im Jahr 2020 erfolgen.
IV.
Die Durchführung des Verfahrens ist geprägt von einer Vielzahl von formalen Erfordernissen, wobei Detailregelungen sich nicht notwendigerweise aus dem Wortlaut der Gesetze und Verordnungen, sondern aus der Spruchpraxis der Vergabekammern und der Vergabesenate bei den Oberlandesgerichten ergeben. Die Berücksichtigung vergaberechtlicher Besonderheiten ist jedoch ebenso erforderlich wie die umfassende (administrative) Dokumentation des Verfahrens und seiner Einzelschritte. Für ein so umfangreiches und komplexes Verfahren stehen dem Tiefbauamt keine ausreichenden Personalressourcen zur Durchführung des Verfahrens zur Verfügung.
Aufgrund der komplexen Rechtsmaterie in diesen Bereichen ist eine gezielte juristische Vorbereitung und Begleitung erforderlich. Daher wird – vergleichbar mit anderen von der Stadt bereits durchgeführten formalisierten VOF-Verfahren – eine Begleitung und Betreuung durch einen externen Berater dringend empfohlen.
Die Stadtverwaltung empfiehlt daher die Kanzlei Blauertz aus Frankfurt, welche bereits die Vergabeverfahren „Erschließung Baugebiet Rotäcker“ und „Neuordnung der Entwässerung Schlossberg“ erfolgreich begleitet hat, mit den erforderlichen Leistungen zu beauftragen. Die Kanzlei verfügt über langjährige und fundierte Erfahrungen in der Mitwirkung und Beratung bei dem vorliegend erforderlichen Vergabeverfahren.
Die Betreuung und Begleitung unter formalen und vergaberechtlichen sowie technischen und administrativen Gesichtspunkten und die Beratung bei der Auftragserteilung an freiberuflich Tätige erfolgt unter Federführung und Ergebnisverantwortlichkeit des Tiefbauamtes.
V.
Das Vergabeverfahren soll, nach Beschlussfassung durch den Stadtrat, durch Absendung des Textes zur Bekanntmachung im EU-Supplement (gegebenenfalls durch vorgeschaltete Vorinformation vor der eigentlichen Auftragsbekanntmachung) eingeleitet werden. Diese Einleitung entfaltet selbstverständlich keine präjudizierende Wirkung für die Vergabeentscheidung. Sie ist lediglich die Grundlage für eine am Verfahrensende stehende begründete und nachvollziehbare Vergabeempfehlung für den Stadtrat.
.Beschluss:
I. Der Stadtrat stimmt, vorbehaltlich der Zustimmung zum Zuwendungsantrag (Plenum am 07.10.2019), der Einleitung des Vergabeverfahrens zur Beschaffung von freiberuflichen Leistungen gem. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) i.V.m.
VgV (Vergabeverordnung) zur Vergabe der ingenieurtechnischen Planungs- und Überwachungsleistungen für die Neugestaltung des Mainufers, der Suicardusstraße, des P+R-Platzes und die in der Begründung dargestellten Verfahrensschritte zu (Anlage 7).
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ X ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ ]
|
nein [ X ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ ]
|
nein [ X ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
14. / PL/13/14/19. Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht nach Art. 102 Abs. 1 GO für das Haushaltsjahr 2018;
-Berichtigung des Beschlusses vom 24.06.2019
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
07.10.2019
|
ö
|
Beschließend
|
14 | PL/13/14/19 |
.Beschluss:
I. Der Beschluss des Stadtrats (Plenum) vom 24.06.2019 zur Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht nach Art. 102 Abs. 1 GO für das Haushaltsjahr 2018 wird
unter Ziffer 7 wie folgt geändert:
Zusätzlich werden Haushaltsausgabereste aus Vorjahren in Höhe von 20.463,33 €
Übertragen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
15. / PL/13/15/19. Änderung der Grünanlagensatzung;
Anleinpflicht für Hunde auf der Grünfläche beidseitig der Aschaff zwischen Dyroffstraße und Glattbacher Straße (Aschaffauen)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
07.10.2019
|
ö
|
Beschließend
|
15 | PL/13/15/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Aufgrund von Bürgerbeschwerden war zu überprüfen, ob für die Aschaffauen
- ein Verbot für den Verzehr von alkoholischen Getränken
- sowie ein Anleinzwang für Hunde
zu erlassen war. In diesem Bereich befinden sich zwei Kindergärten, ein Freizeitgelände mit Bolzplatz und parkähnliche Grünflächen.
Beide Maßnahmen bedingen erforderlichenfalls eine Änderung der Grünanlagensatzung.
Zu a) wurde eine Stellungnahme der Polizeiinspektion Aschaffenburg eingeholt.
Mit E-Mail vom 31.7.2019 teilte diese folgendes mit:
„In einem Zeitraum vom 1.1.2018 und 30.6.2019 wurde neben einigen Körperverletzungs- und Nötigungsdelikten innerhalb des überprüften Zeitraumes ein Fall von alkoholbedingter „Randale“ mitgeteilt, wobei hier durch die überprüfende Streife vor Ort kein Fehlverhalten des Angetroffenen mehr festgestellt werden konnte. Insgesamt ist kein Sachverhalt klar ersichtlich, bei dem ein absolutes Alkoholverbot für den betroffenen Bereich einen Einsatzanlass vermieden hätte.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die mit der Grünanlagensatzung einhergehenden Verbote relativ umfangreich sind, muss die Verhältnismäßigkeit der Anwendung auf die Aschaffauen nach hiesiger Einschätzung kritisch gesehen werden. Insbesondere das Wirksamwerden eines absoluten Alkoholverbots ist als durchaus nennenswerter Eingriff in die persönliche Freiheit der Bürgerinnen und Bürger zu betrachten. Ausreichende Anhaltspunkte für eine nachhaltige und/oder massive alkoholbedingte Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem in Rede stehenden Bereich liegen hingegen hier nicht vor. Diese Feststellung wird durch die zurückliegenden Meldungen der PI Aschaffenburg an das zuständige Ordnungsamt gestützt, in denen bereits in den Jahren 2012 bis 2017 wiederholt berichtet wurde, dass gezielte polizeiliche Kontrollen eine nachhaltige Problemlage nicht bestätigen konnten.“
Zu b) wurden Stellungnahmen des Staatlichen Veterinäramtes sowie der Polizei eingeholt.
Das Veterinäramt teilte mit E-Mail vom 29.7.2019 mit, dass eine Anleinpflicht für das komplette Stadtgebiet unzulässig wäre, da dem natürlichen Bewegungsbedürfnis der Hunde Rechnung getragen werden muss. Daraus ist zu schließen, dass eine Anleinpflicht für gewisse Gebiete auch aus tierschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.
Mit o.a. E-Mail vom 31.7.2019 nahm die Polizei zusätzlich zur Frage einer Anleinpflicht Stellung:
„…hiervon abweichend ist allerdings die Frage der Anleinpflicht zu bewerten. In besagtem Zeitraum von 18 Monaten wurden im unmittelbaren Umfeld der betreffenden Örtlichkeit 3 Sachverhalte aktenkundig, in denen unangeleinte Hunde teils aggressiv auf Menschen oder andere Tiere eingewirkt haben. In einem weiteren Fall teilte ein Hundehalter mit, dass er den Verdacht habe, in den Aschaffauen seien sogenannte Giftköder ausgelegt worden. Zum Schutz der Anwohner und Passanten sowie nicht zuletzt der betroffenen Tiere selbst scheint es daher opportun, auf eine Anleinpflicht im fraglichen Bereich hinzuwirken, zumal der Eingriffscharakter dieser Anordnung von hier aus als deutlich weniger einschneidend bewertet wird.“
Unter Berücksichtigung der o. a. Stellungnahmen sollte von einem Verbot des Konsumierens alkoholischer Getränkte dort abgesehen, die Frage einer Anleinpflicht für Hunde in den Aschaffauen jedoch positiv bewertet werden.
Die Grünanlagensatzung ist durch eine Änderungssatzung (siehe Anlage) entsprechend zu berichtigen.
.Beschluss:
Aufgrund des Antrags der GRÜNEN-Stadtratsfraktion wird der TOP 14 d. ö. S. "Änderung der Grünanlagensatzung; Anleinpflicht für Hunde auf der Grünfläche beidseitig der Aschaff zwischen Dyroffstraße und Glattbacher Straße (Aschaffauen)"
mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) abgesetzt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 03.12.2019 08:27 Uhr