Datum: 08.10.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. / PVS/10/1/19. Bericht über E-Roller in Aschaffenburg
- Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 23.07.2019
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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10. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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08.10.2019
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ö
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Beschließend
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1 | PVS/10/1/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Vorbemerkung
In der Stadt Aschaffenburg werden mittlerweile auch die ersten E-Roller genutzt. Eine starke Verbreitung verschiedener Verleihsysteme wie beispielsweise in Frankfurt ist aber noch nicht gegeben. Für die Stadt gilt der Grundsatz „neue Formen der Fortbewegung sind so zu ermöglichen, dass sie niemanden gefährden.“
Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Einführung der E-Roller noch sehr jung ist und deshalb noch kein verlässlicher Erfahrungsschatz vorliegt. In Deutschland und Europa werden E-Roller in hohen Stückzahlen bislang vorwiegend in touristisch geprägten Großstädten genutzt. Dort wiederum sind sie nahezu ausschließlich in den Innenstädten und in der Nähe der touristischen Highlights zu sehen.
Im Folgenden können nur Informationen von diesen Städten wiedergeben werden, welche aus Medien und Gesprächen stammen und auch subjektive Meinungen enthalten. Sämtliche Medien sind aktuell eher geprägt von kritischen Berichten, die vor allem aus der falschen und straßenverkehrsrechtlich nicht korrekten Benutzung der Roller resultiert. Um die verkehrliche Wirkung von E-Scootern zu beurteilen, ist es deshalb aus Sicht der Verwaltung derzeit noch zu früh, um verlässliche Bewertungen abgeben zu können.
Beschreibung
E-Roller (bzw. „E-Scooter“) sind Tretroller mit einem Elektroantrieb. Das eigentliche „Treten“ entfällt durch den Antrieb. Sie sind wendig, klein und dank eines meistens vorhandenen Klappmechanismus relativ leicht zu transportieren. Mit der „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr“ gibt es seit dem 06.06.2019 eine gesetzliche Grundlage für die Verwendung dieser Elektroroller.
Für die Nutzung im Straßenverkehr wird weder eine Mofa-Prüfbescheinigung noch einen Führerschein benötigt. Das Mindestalter für das Fahren mit einem Elektro-Tretroller liegt bei 14 Jahren.
Eine Helmpflicht besteht für E-Roller nicht. Es ist aber wie beim Fahrrad sehr empfehlenswert, sich mit einem Helm zu schützen.
E-Roller sind nur für eine Person zugelassen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn man zu zweit das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten würde.
Eine Haftpflichtversicherung ist zwingend vorgeschrieben und wird mit einer aufgeklebten Versicherungsplakette am Roller nachgewiesen. Das Kennzeichen wird hinten auf den E-Scooter geklebt. Die Haftpflichtversicherung haftet für Schäden, die Dritten durch den E-Scooter zugefügt werden. Zudem bieten manche Versicherung die Möglichkeit zusätzlich eine freiwillige Teilkasko-Versicherung abzuschließen.
Gemäß den Vorgaben des § 10 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung dürfen E-Roller nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche eines getrennten Geh- und Radwegs, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen befahren. Wenn diese Radverkehrsanlagen nicht vorhanden sind, dann muss auf der Fahrbahn gefahren werden. Auch das Befahren verkehrsberuhigter Bereiche ist zulässig.
Die Vorgabe zur Mitbenutzung der Fahrradinfrastruktur führt vielfach zu der falschen Annahme, dass die E-Roller rechtlich mit dem Fahrrad gleichgestellt wären. Dies ist aber nicht der Fall. Der E-Roller ist ein Kraftfahrzeug. Fahrräder, auch die zahlreichen E-Bikes mit der Tretunterstützung bis 25 km/h, sind kein Kraftfahrzeug. Auch das Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) gilt nur für Fahrräder und nicht für Elektrokleinstfahrzeuge. Das Befahren von Gehwegen und Fußgängerzonen ist also auch dann nicht erlaubt, wenn es zum Radfahren freigegeben ist. Das Befahren von Gehwegen und Fußgängerzonen kann aber theoretisch analog dem Radverkehr durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ freigegeben werden.
Speziell für die städtischen Grünanlagen in Aschaffenburg gilt nach § 2 Abs. 2 der Grünanlagensatzung zum Verhalten in den Grünanlagen, dass das Fahren, Schieben, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen, zu denen auch die E-Roller als Elektrokleinstfahrzeuge zählen, untersagt ist.
Auch bei den Alkoholgrenzwerten ist der E-Roller nicht dem Fahrrad, sondern Kraftfahrzeugen gleichgestellt. Es gelten also dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid: in aller Regel sind das 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Roller unterwegs ist. Von einer Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt. Wichtig ist auch hier: Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille – sie dürfen also auch nicht mit geringsten Mengen Alkohol unterhalb der 0,3 Promille-Grenze hinter den Roller-Lenker“.
Einschätzung des Einsatzes von E-Rollern zur Reduzierung von Autos und Emissionen?
Es sind zurzeit keine konkreten Erfahrungen mit E-Roller in Bezug auf ihre tatsächliche Wirksamkeit zur Verbesserung der Luftqualität bekannt. Wenn sie Pkw-Fahrten ersetzen, kann dies lokal zu einer Verringerung der Emissionen an Luftschadstoffen führen. Je nach verwendetem Strommix zum Laden der Akkus kann es aber durch die Stromerzeugung überregional zu Luftverschmutzungen kommen.
Auch internationale Vergleiche zeigen, dass zurzeit überwiegend umweltfreundliche Fußwege/Radwege/ÖPNV-Fahrten durch Fahrten mit dem E-Roller ersetzt werden könnten. Es ist wohl auch insbesondere in Großstätten das Potential vorhanden, in nennenswerter Anzahl Pkw-Fahrten zu ersetzen. (s. Agora Verkehrswende (2019): E-Tretroller im Stadtverkehr – Handlungsempfehlungen für deutsche Städte und Gemeinden zum Umgang mit stationslosen Verleihsystemen)
Aus Sicht der Luftreinhaltung kann die Nutzung von E-Roller in der Gestaltung der Verkehrswende ein Baustein sein. Es scheint jedoch momentan zielführender, im Bereich Verkehr das Augenmerk auf die zahlreichen Pkw und deren Umweltbelastungen zu legen. Für eine notwendige Verkehrswende müssen es weniger private Pkw-Fahrten werden, notwendig dafür sind v.a. der Ausbau und die Entwicklung der Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur und ein attraktiver ÖPNV.
Aussagen zum Thema E-Roller sind neben der oben zitierten Studie auch der Homepage des Umweltbundesamtes vom 02.09.2019 zu entnehmen (https://www.umweltbundesamt.de/e-scooter-momentan-kein-beitrag-zur-verkehrswende#textpart-1).
Einsatz von E-Rollern in Aschaffenburg
In Aschaffenburg sind E-Roller bislang nur vereinzelt zu sehen. Informationen über die Zulassungszahlen der Elektrokleinstfahrzeuge liegen nicht vor, da diese Fahrzeuge nicht zulassungspflichtig sind. Es besteht lediglich eine Versicherungspflicht (wie bei Kleinkrafträdern), bei der das Anmeldeverfahren aber direkt über die Versicherungsgesellschaften abgewickelt wird.
Nach Einschätzung der Stadtverwaltung wird der gute Hintergedanke zur Einführung der E-Rollern als Beitrag zur Verkehrswende und zur Substituierung von Fahrten mit Autos und anderen Kraftfahrzeugen bislang verfehlt. Denn in der zu beobachtenden Praxis findet nur eine Umverteilung des Verkehrsmittels innerhalb des Umweltverbundes (Fuß-, Rad- und öffentlicher Verkehr) statt. Unter der Berücksichtigung, dass auch nur ein eher geringer Teil des motorisierten Verkehrs durch Roller ersetzt werden kann, werden auch nur geringe Chancen für eine spürbare verkehrspolitische Wende gesehen. Bei größeren Fahrstrecken wird weiterhin das Auto benötigt werden, ebenfalls, wenn Waren oder Einkäufe transportiert werden müssen. Insbesondere bei schlechter Witterung ist damit zu rechnen, dass weiterhin bevorzugt das Auto genutzt wird.
Unfallzahlen und Kontrollen in Aschaffenburg
Nach Mitteilung der Polizeiinspektion Aschaffenburg liegen derzeit noch keine Erkenntnisse über Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Elektrokleinstfahrzeugen für den Bereich Aschaffenburg vor. Da es sich bei den Elektrokleinstfahrzeugen verkehrsrechtlich um Kraftfahrzeuge handelt und diese am fließenden Verkehr teilnehmen, obliegen eventuelle Kontrollen grundsätzlich den Polizeibehörden. Die Konsequenzen für etwaiges Fehlverhalten richten sich nach den geltenden Bußgeldvorschriften im Straßenverkehr.
Verleih von E-Rollern in Aschaffenburg
Ein öffentliches Verleihsystem gibt es in Aschaffenburg bislang nicht. Beim Ordnungs- und Straßenverkehrsamt wurde bis zum heutigen Zeitpunkt noch kein Verleihgewerbe für Elektrokleinstfahrzeuge im Stadtgebiet Aschaffenburg angemeldet. Ob beispielsweise etablierte Verleiher von Fahrrädern oder Fun-Fahrzeugen ihr Angebot ergänzen möchten, ist nicht ausgeschlossen.
Ein Verleiher verhandelt derzeit mit den Stadtwerken Aschaffenburg über die Einführung eines Verleihsystems. In diese Verhandlungen sind die Dienststellen der Verwaltung eingebunden. Zielsetzung hierbei ist es ein Verleihsystem zu etablieren, welches eine sinnvolle Ergänzung zum ÖPNV-Angebot darstellt und über vereinbarte Regelungen möglichst viele der derzeit eher nachteiligen Erfahrungen vermeidet.
Aufgrund zahlreicher negativer Erfahrungen in anderen Städten bezüglich einer ungeregelten Abstellpraxis werden in Aschaffenburg unabhängig vom jeweiligen Anbieter klare Reglungen getroffen werden müssen. Ein stationsgebundener Verleih und Rückgabe würde die geringste Problematik garantieren, hat aber den großen Nachteil, dass die Nutzer ihr jeweiliges Fahrziel nicht direkt anfahren können. Die GPS-basierte Ortung frei verfügbarer E-Roller und ein Abstellen direkt am Fahrziel ist aber gerade der große Vorteil beim „free-floating“-System und macht dessen Attraktivität erst aus.
Perspektive
Aktuell ist davon auszugehen, dass die Elektrokleinstfahrzeuge wie in anderen Städten eher für Freizeitverkehr genutzt werden und daher keine nennenswerte Reduzierung von Kraftfahrzeugverkehr und Emissionen im Stadtgebiet abzusehen sind. Es ist auch hier eher damit zu rechnen, dass Sie ähnliche Verkehre im Kurzstreckenbereich ersetzen, z. B. als Ersatz für die Nutzung mit klassischen Tretrollern, dem Fahrrad, öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen. Da die E-Roller Strom benötigen ist deshalb eher davon auszugehen, dass mehr Emissionen entstehen.
Eine sinnvolle Verwendung von E-Rollern ist aber möglich. Der Stromverbrauch ist durch das geringe Gewicht ebenfalls gering und das Laden kann durch Ökostrom oder durch eigene Solarzellen gewährleistet werden. Je nach individuellem Wohn- und Arbeitsstandort kann die Kombination aus E-Roller und Bahnfahrt auch im alltäglichen Pendelverkehr eine schnelle und gute Alternative sein. Denn die E-Roller haben die Probleme der teilweise aufwendigen und problematischen Fahrradmitnahme im öffentlichen Verkehr nicht. In zusammengeklapptem Zustand wird der E-Roller schnell zum Gepäckstück. Damit gibt es in Bus- und Bahn keine Beschränkungen hinsichtlich der Zeit, der Kapazität oder einer Begrenzung auf den Regionalverkehr mit Fahrradmitnahme. So ist beispielsweise eine Mitfahrt im attraktiven und direkten ICE nach Frankfurt mit E-Roller möglich, so dass insgesamt eine dem Auto konkurrenzfähige Reisezeit entstehen kann.
Auch innerhalb Aschaffenburgs kann der E-Roller eine sinnvolle Ergänzung werden. So wäre ein Verleih von E-Rollern an den wichtigen Einpendler-Haltestellen und Bahnhöfen denkbar, der den Kunden des öffentlichen Verkehrs dann eine rasche Weiterfahrt zum Ziel der Reise in Aschaffenburg ermöglicht („die letzte Meile“). Ebenso könnte es auch an den Parkhäusern sinnvoll sein, dass sich auswärtige Kunden direkt im Parkhaus einen E-Roller zum Erreichen eines innerstädtischen Ziels ausleihen und zurückgeben können.
.Beschluss:
I.
- Der Bericht der Verwaltung und der Polizei wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1)
.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
2. / PVS/10/2/19. Umgestaltung der Entwässerung in der Weichertstraße:
Auflassung Stauraumkanal Goldbacher Straße
- Vorstellung der Konzeptstudie durch das Büro Unger, Darmstadt
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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10. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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08.10.2019
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ö
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Beschließend
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2 | PVS/10/2/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Sachstand und Anlass
Durch die Umwandlung der früheren Aschaff in einen nur noch temporär wasserführenden Aschaffaltarm ergeben sich massive Auswirkungen auf das Entwässerungssystem der Stadt Aschaffenburg in der Weichertstraße. Die derzeit vorhandene Lösung ist nicht gesetzeskonform. Auch wenn die Stadt daran ursächlich keine Schuld trifft, ist sie doch für den vorhandenen Auslass rechtlich verantwortlich Die Änderung der Situation muss daher kurzfristig, im Eigeninteresse der Stadt, erfolgen
Die Auflassung und Umwandlung des früheren Aschaffbettes und die Schaffung der sog. „neuen Aschaff“ geschah im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses „Umbau der BAB A 3, Abschnitt Aschaffenburg-Ost bis Hösbach“ als ökologische Ausgleichsmaßnahme für dieses Projekt. Dieser Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Unterfranken datiert vom 04.03.1994.
Die frühere Aschaff wurde dabei zum Aschaffaltarm. Die Auflagen der Planfeststellung zu dieser Änderung wurden nur teilweise realisiert, die Situation ist aber nicht mehr reversibel.
Da der nun bestehende Aschaffaltarm nur temporär (bei Aschaffhochwässern) durchströmt wird, muss der Auslass des bestehenden Stauraumkanales der Stadt Aschaffenburg in der Goldbacher Straße geändert werden. Derzeit wird hier Mischwasser in einen trockengefallenen Altarm eingeleitet. Dies entspricht einer Abwasserversickerung, die weder erlaubt noch genehmigungs-fähig ist.
- Projektbeschreibung
Die zielführendste und wirtschaftlichste Lösung ist die Auflassung dieses Stauraumkanales. Er wird durch ein Speicherbecken in Kanalform in der Weichertstraße ersetzt. Das vorher abgeschlagene Mischwasser wird hier zwischengespeichert und letztendlich in Richtung Kläranlage weitergeleitet.
Als Folge dieser Veränderungen muss in der Weichertstraße das Entwässerungssystem geändert werden. Die gefundene Lösung (neuer Stauraumkanal; Verdämmung Auslasskanal) wird im Rahmen einer Präsentation in der Sitzung vorgestellt. Die Straße und die benachbarten Gewerbeflächen werden im Trennsystem entwässert. Die hier nun vorgestellte Lösung betrifft nur den Schmutz- und Mischwasseranteil. Die Lösung für die künftige Ordnung der Regenentwässerung wird derzeit erarbeitet und zu Beginn des nächsten Jahres vorgestellt.
- Kosten und Finanzierung
In der vorgestellten Studie sind die Kosten überschlägig ermittelt. Gearbeitet wird dabei, auf Grund der problematischen Höhensituation, mit einem Rechteckprofil 2,0 x 1,75 m. Dies stellt die sichere, auf jeden Fall realisierbare, Variante dar. Im Zuge der Entwurfsplanung werden auch Alternativen geprüft. Im Moment (Stand 09/2019) werden folgende Kosten erwartet:
Herstellung Kanal DN 2000 auf einer Länge von 140 Metern: 675.000 € brutto
Verdämmung alter Auslasskanal, Wiederherstellung Straße: 25.000 € brutto
Nebenkosten 25 % (Ingenieurbüro, Kampfmittelprüfung, Bodengutachten): 175.000 € brutto
Summe: 875.000 € brutto
Um das Projekt schnell realisieren zu können, ist ein entsprechender Haushaltsansatz im Haushalt 2020 notwendig. Die Stadt muss hier vorfinanzieren, die Mittel werden für eine geordnete Vergabe benötigt.
Dier Planung und Durchführung der Maßnahme erfolgt mit Hilfe eines Ingenieurbüros.
Mit der Autobahndirektion Nordbayern (ABDN) ist noch eine Kostenvereinbarung zu schließen.
In den bisherigen Gesprächen zur Tektur der Planfeststellung aus 1994 wurde seitens der ABDN anerkannt, dass der Umbau der Entwässerung eine Folge der geänderten Ausführung der naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen ist.
Eine Kostenübernahme durch die ABDN wurde dabei grundsätzlich in Aussicht gestellt.
.Beschluss:
I.
- Der Bericht der Verwaltung zur Notwendigkeit des Auflassens des Stauraumkanales Goldbacher Straße wird zur Kenntnis genommen.
- Die Verwaltung wird beauftragt mit der Autobahndirektion Nordbayern eine Kostenvereinbarung abzuschließen, die die Rückerstattung der Investitionskosten an die Stadt Aschaffenburg regelt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, nach Vorlage der Kostenvereinbarung, das Projekt baulich umzusetzen. Hierfür ist ein entsprechender Haushaltsansatz in 2020 einzustellen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ X ]
|
nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ ]
|
nein [ X ]
|
Es entstehen Folgekosten
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ja [ X ]
|
nein [ ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ X ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
3. / PVS/10/3/19. Kindertagesstätte Zauberwald - St. Kilian
- Einrichtung einer zweiten Kinderkrippe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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10. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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08.10.2019
|
ö
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Beschließend
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3 | PVS/10/3/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Im September 2010 wurde die Kinderkrippe der Kindertagesstätte St. Kilian - Zauberwald mit einer Gruppeneinheit in dem Obergeschoss der Erweiterung in Betrieb genommen. Um der hohen Nachfrage nach Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren entsprechen zu können, sind weitere Räumlichkeiten auf Antrag des Trägers für eine zweite Kinderkrippe erforderlich. Die Möglichkeit einer Umwandlung von Kindergartenplätzen in Krippenplätze besteht nicht.
Die Grundlage der Planung basiert daher auf die Integrierung einer zweiten Gruppe in das unmittelbar angrenzende Gebäude der Pfarrer-Scherf-Strasse 8, dem Anwesen des ehemaligen Schwesternwohnhauses. Die zukünftige zweite Kinderkrippe wird auch hier im Obergeschoss untergebracht mit einem Wanddurchbruch als Anbindung an die bestehende Kinderkrippe auf einer Ebene. Eine Neuorganisation der bestehenden Räume gewährleistet das Raumprogramm mit Flächen für die zusätzliche zweite Kinderkrippe. Das verbleibende Erdgeschoss bezieht die Pfarrjugend, die derzeit das Obergeschoss nutzt. Die Einrichtungen der Pfarrbücherei und der Charitas-Sozialstation können anderweitig untergebracht werden.
Der Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit wurde am 15.07.2019 von dem Stadtrat zugestimmt.
.Beschluss:
I.
Die Planung vom 19.09.2019 für die Erweiterung der Kinderkrippe mit einer zweiten Gruppe der Kindertagesstätte St. Kilian – Zauberwald -, Pfarrer-Scherf-Straße 8, 63743 Aschaffenburg
wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt die Planung und die Förderantragsstellung zu veranlassen.
II. Nach der Abstimmung wurde aus der Mitte des Planungs- und Verkehrssenates ein Rückholungsantrag nach Art. 32 Abs. 3 GO gestellt (Anlage 2).
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [x ]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
|
nein [x ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
4. / PVS/10/4/19. Pestalozzi Grundschule Schweinheim
Sachstandsbericht Schwimmbadsanierung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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10. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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08.10.2019
|
ö
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Beschließend
|
4 | PVS/10/4/19 |
.Beschluss:
Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 4 d. ö. S. "Pestalozzi Grundschule Schweinheim
Sachstandsbericht Schwimmbadsanierung" abgesetzt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5. / PVS/10/5/19. BPI 6/6 "Südlich Südbahnhofstraße" - Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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10. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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08.10.2019
|
ö
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Vorberatend
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5 | PVS/10/5/19 |
Stadtrat (Plenum)
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14. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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21.10.2019
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ö
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Beschließend
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10 | PL/14/10/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Zu 1: Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Änderungsentwurfs im Zeitraum vom 15.07.2019 bis 16.08.2019 und der (erneuten) Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden in insgesamt elf schriftlichen Stellungnahmen Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplanentwurf vorgebracht.
Alle elf Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen stammen von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange oder städtischen Dienststellen. Aus den Reihen der Bürgerschaft bzw. der Öffentlichkeit wurden während der öffentlichen Auslegung keine schriftlichen Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen abgegeben.
Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden im Bericht der Verwaltung vom 23.09.2019 über das „Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange” (Abwägungstabelle, siehe Anlage) aufgeführt und dort unter den laufenden Nummern 1 bis 34 behandelt, erörtert und abgewogen.
Wie aus diesem Bericht hervorgeht, sind Stellungnahmen mit Anregungen, Bedenken und Hinweisen zur Planung von elf Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange oder städtischen Dienststellen eingegangen. In einem Fall wird einer Anregung nicht gefolgt (Stellungnahme des Handelsverbands Bayern e.V.), in einem weiteren nur teilweise (Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde). Die übrigen Anregungen und Hinweise werden berücksichtigt bzw. zur Kenntnis genommen. Die daraus resultierenden Änderungen in Bebauungsplan und Begründung sind geringfügig und berühren nicht die Grundzüge der Planung.
Zu 2: Satzungsbeschluss
Aus dem Ergebnis der Abwägung der Anregungen und Hinweise aus den eingegangenen Stellungnahmen ergibt sich kein Erfordernis für grundlegende Änderungen oder Ergänzungen des öffentlich ausgelegten Bebauungsplan-Änderungsentwurfs vom 13.05.2019. Grundzüge der Planung werden durch vorzunehmende Planänderungen, Plankorrekturen und -ergänzungen nicht berührt, eine erneute öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich.
Zum Zwecke des Satzungsbeschlusses werden der Bebauungsplan-Änderungsentwurf vom 13.05.2019 und der Begründungsentwurf gleichen Datums um die geringfügigen Planänderungen, -korrekturen und -ergänzungen gemäß Abwägungsergebnis angepasst und endredaktionell bearbeitet. In den aktualisierten Bebauungsplan-Änderungsentwurf vom 23.09.2019 und in die aktualisierte Begründung gleichen Datums sind folgende geringfügige Änderungen sowie redaktionelle Ergänzungen und Korrekturen eingearbeitet:
In den textlichen Festsetzungen der Bebauungsplanänderung:
- Ergänzung und Korrektur der textlichen Festsetzung Nr. I.10 (Pflanzgebote), die neu wie folgt lautet: „Auf den Baugrundstücken ist je 200m2 überbaubarer Grundstücksfläche ein großkroniger, standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mind. 12 – 14cm, Pflanzbeet > 6m2) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust nach spätestens einem Jahr zu ersetzen. Die Pflanzgebote gemäß der Festsetzungen unter der Nr. I.9, die Erhaltung von adäquatem Baumbestand auf dem Grundstück, sowie eventuelle Pflanzgebote nach Maßgabe der kommunalen Stellplatzsatzung (GaStAbS) können auf diese Bestimmung angerechnet werden. […]
- Ergänzung der textlichen Festsetzung Nr. I.11 (Dachbegrünung), die neu wie folgt lautet: „Flache oder flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung von weniger als 10° und ab einer Größe von mindestens 50m2 sind extensiv oder intensiv zu begrünen. Dabei ist eine Substratauflage von mindestens 8cm Dicke vorzusehen. Davon ausgenommen sind Fensteröffnungen, Dachterrassen und untergeordnete Gebäudeteile. Von der Dachbegrünung kann abgesehen werden, wenn die betreffenden Dachflächen für die Gewinnung von Solarenergie genutzt und durch zugehörige technische Anlagen belegt oder überdeckt werden.“
In der Legende zur Planzeichnung der Bebauungsplanänderung:
- Ergänzung der Erläuterung eines Planzeichens für Kontaminationsverdachtsflächen
- Einzelne Korrekturen von Schreib-, Grammatik- und Bezeichnungsfehlern sowie textliche Präzisierungen
In der Begründung zur Bebauungsplanänderung:
- Einfügung eines Abschnittes über die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung
- sonstige einzelne Korrekturen, Aktualisierungen, Präzisierungen und Ergänzungen inhaltlicher Erläuterungen
Der geringfügig geänderte und ergänzte Bebauungsplan-Änderungsentwurf vom 23.09.2019 kann als Satzung beschlossen werden.
Mit Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung tritt gemäß § 17 Abs.5 BauGB automatisch auch die seit 01.03.2019 rechtskräftige Veränderungssperre für das Gebiet „Südlich Südbahnhofstraße“ (Nr. 06/06) zwischen Südbahnhofstraße, Südbahnhof, Bahnlinie Aschaffenburg - Miltenberg und westlicher Begrenzung außer Kraft.
.Beschluss:
I.
1. Der Bericht der Verwaltung vom 23.09.2019 über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan-Änderungsentwurf für das Gebiet „Südlich Südbahnhofstraße“ (Nr. 06/06) zwischen Südbahnhofstraße, Südbahnhof, Bahnlinie Aschaffenburg - Miltenberg und westlicher Begrenzung wird zur Kenntnis genommen.
Die eingegangenen Stellungnahmen werden gemäß Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange behandelt und abgewogen.
Die in den Stellungnahmen vorgebrachten Bedenken, Anregungen und Hinweise werden wie folgt behandelt (laufende Nummerierung gemäß Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange):
Nr. 2 Die Anregungen und Hinweise des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg werden berücksichtigt.
Nr. 3 Die Hinweise der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH werden zur Kenntnis genommen.
Nr. 6 Die Anregungen der DB Immobilien Region Süd, Kompetenzzentrum Baurecht, werden berücksichtigt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Nr. 7 Die Hinweise der Deutschen Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, werden zur Kenntnis genommen.
Nr. 8 Die Hinweise des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Nürnberg, werden zur Kenntnis genommen.
Nr. 12 Die Anregungen des Handelsverbands Bayern e.V., Bezirk Unterfranken, werden nicht berücksichtigt.
Nr. 18 Die Hinweise des Ordnungs- und Straßenverkehrsamts der Stadt Aschaffenburg, werden zur Kenntnis genommen.
Nr. 20 Die Hinweise der Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, werden zur Kenntnis genommen.
Nr. 25 Die Hinweise des Tiefbauamts der Stadt Aschaffenburg, werden zur Kenntnis genommen.
Nr. 31 Die Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Aschaffenburg werden teilweise berücksichtigt. D
ie Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Nr. 33 Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg werden berücksichtigt.
2. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9, § 10 und § 13a des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung, Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I) in der derzeit geltenden Fassung und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I) in der derzeit geltenden Fassung die Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet „Südlich Südbahnhofstraße“ (Nr. 06/06) zwischen Südbahnhofstraße, Südbahnhof, Bahnlinie Aschaffenburg - Miltenberg und westlicher Begrenzung vom 23.09.2019 als Satzung und billigt hierzu die Begründung gleichen Datums.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
6. / PVS/10/6/19. Änderung und Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Gebiet „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/1) zwischen Schmerlenbacher Straße, Röderbach, östlicher Waldweg, Alois-Alzheimer-Allee, Haibacher Straße und der Straße Am Krämersgrund
- Änderungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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10. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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08.10.2019
|
ö
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Vorberatend
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6 | PVS/10/6/19 |
Stadtrat (Plenum)
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14. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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21.10.2019
|
ö
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Beschließend
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11 | PL/14/11/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Planungsanlass, Ziel und Zweck der Planung
Als großes kommunales Krankenhaus übernimmt das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau für die Region die Gesundheitsversorgung. Die gemeinnützige „Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gGmbH“ verfügt über zwei Standorte: 2015 haben das Klinikum Aschaffenburg und das ehemalige Kreiskrankenhaus Alzenau fusioniert. Am Standort Aschaffenburg liegt die medizinische Schwerpunktversorgung für die Patienten aus der gesamten Region. Die „Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gGmbH“ gehört zu den größten Unternehmen am Bayerischen Untermain und bildet somit für die Region einen wichtigen Arbeitgeber. Die Geschichte der kommunalen Gesundheits-versorgung reicht in die Anfänge des 19. Jahrhunderts zurück. Im Jahre 1989 ist das Krankenhaus von der Innenstadt an den Stadtrand gezogen, in direkte Nachbarschaft zur seit 1962 bestehenden Kinderklinik am Standort Am Hasenkopf. In den vergangenen Jahrzehnten erfolgten bereits medizinische Erweiterungen und Modernisierungen wie z.B. die Kinder- und Jugendpsychiatrie oder auch die Klinik für Palliativmedizin. Das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau plant derzeit ebenfalls eine umfassende Modernisierung und Erweiterung am bestehenden Klinikstandort.
Die baurechtlichen Rahmenbedingungen für das Klinikum setzt der einst für den Neubau des Klinikums aufgestellte und auch aktuell rechtsgültige qualifizierte Bebauungsplan für den „Neubau eines Klinikums am Hasenkopf“ (23/1) aus dem Jahre 1985. In einem Teilbereich wurde dieser Bebauungsplan im Jahre 1990 geändert, um zusätzlichen Parkraum auszuweisen. Nordöstlich angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde zudem im Jahr 2016 eine Abrundungssatzung erlassen, die planungsrechtlich die Errichtung einer (inzwischen im Bau befindlichen) Psychiatrischen Klinik des Bezirks Unterfranken ermöglichte.
Die im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen waren auf den Klinikneubau in den 1980er Jahren ausgelegt und lassen inzwischen praktisch keinen Spielraum mehr für eine Neuerrichtung dringend benötigter Klinikbauten. Das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau plant aktuell, kurz- bis mittelfristig ein neues Mutter-Kind-Zentrum sowie ein neues Operationszentrum zu realisieren. In diesem Zusammenhang wird auch ein Mehrbedarf an Kfz-Stellplätzen entstehen, sodass ein weiteres zweistöckiges Parkdeck geplant wird. Langfristig soll das Klinikum einschließlich der Bettenhäuser umfassend modernisiert werden.
Um den Klinikstandort zukunftsfähig aufstellen und die Gesundheitsversorgung für die Stadt und den Landkreis Aschaffenburg dauerhaft sichern zu können, bedarf es zunächst der Schaffung der planungs- und baurechtlichen Voraussetzungen - daher ist eine Änderung und Erweiterung des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans „Neubau eines Klinikums am Hasenkopf“ (23/1) notwendig.
Zukünftige Größe, Funktion und Betrieb des Klinikums erfordern auch einen Ausbau der verkehrlichen Erschließung. Gegenstand des Bebauungsplan-Änderungsverfahrens wird daher auch die Schaffung einer weiteren Straßenanbindung für das Klinikum sein.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplans „Neubau eines Klinikums am Hasenkopf“ (23/1) aus dem Jahre 1985 mit einem ca. 43 ha großen Plangebiet wird um die Flurstücke aus der Gemarkung Aschaffenburg mit den Flurstücksnummern (Fl.Nr.) 4247/6 und 4247/3 sowie um Teilflächen der Fl.Nr. 4248 erweitert und erhält die Bezeichnung „Kliniken am Hasenkopf“.
Städtebauliche und planerische Konzeption
Das bestehende Klinikum ist funktional in zwei Bereiche gegliedert. Kernstück des Klinikums ist der Funktionstrakt, der alle Untersuchungs- und Behandlungsräume, den Arztdienst, die Verwaltung und die Ver- und Entsorgung beherbergt. Um den Funktionstrakt herum gruppieren sich vier Y-förmige Bettenhäuser. Der Hauptzugang für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher befindet sich auf der Südseite des Funktionstraktes. Der Funktionstrakt ist siebengeschossig, die Bettenhäuser weisen zwischen drei- und vier Geschossen auf. Bereits im Jahr 2015 hat das Klinikum Erweiterungen und Umbauten vorgenommen, wie beispielsweise die Umgestaltung der Eingangshalle oder die Aufstockung einzelner Bauteile. In Kürze wird mit dem Neubau der geschlossene Kinder- und Jugendpsychiatrie am bestehenden Standort der Klinikschule für Kranke begonnen, die Psychiatrische Klinik (für Erwachsene) des Bezirks Unterfranken am nordöstlichen Rand des Klinikgeländes ist bereits im Bau.
Weiterhin plant das Klinikum ein neues Operationszentrum im Nordosten des Geländes, und in diesem Zusammenhang auch eine Nachnutzung der bestehenden Operations- und Entbindungsabteilung. Ebenso soll ein Neubau der bestehenden Kinderklinik aus dem Jahre 1962 erfolgen, da die Funktionen der Kinderklinik mit denen der Geburtshilfe zusammengeführt werden sollen (Mutter-Kind-Zentrum). Auch hierfür ist ein neues Gebäude im Westen, angrenzend an das bestehende Klinikum, geplant. Langfristig sollen zudem die bestehenden Bettenhäuser neu gebaut werden.
Da die im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan „Klinikum am Hasenkopf“ (23/1) festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche den Erweiterungsbedarf des Klinikums nicht abbildet, soll im Rahmen der Bebauungsplanänderung vor allem eine Anpassung (und Vergrößerung) der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgen. Die neu auszuweisenden bebaubaren Flächen sollen also sowohl den relativ konkreten kurz- bis mittelfristigen Erweiterungsbedarf des Klinikums berücksichtigen, als auch langfristige Entwicklungspotentiale erfassen.
Planungsrechtliche Grundlagen
Im Flächennutzungsplan 2030 mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Aschaffenburg (FNP 2030) ist das Klinikgelände als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Klinikum dargestellt. Im Osten grenzen überwiegend Waldflächen an, aber auch eine Fläche für Landwirtschaft. Im Norden der Sonderbaufläche Klinikum sind ebenfalls Waldflächen dargestellt. Im Westen grenzen an die Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Klinikum Flächen für die Landwirtschaft, welche gleichzeitig mit einem europaweit geschützten „Flora-Fauna-Habitat“ (FHH)-Gebiet sowie einer Fläche eines geschützten Landschaftsbestandteils überlagert sind. Innerhalb der westlich angrenzenden Fläche für Landwirtschaft ist im Flächennutzungsplan 2030 mit integriertem Landschaftsplan eine Grünfläche mit einer Wasserfläche zur Gewässerentwicklung (Röderbach) dargestellt. Ebenfalls sind gesetzlich geschützte Biotope entlang dieser Grünfläche dargestellt. Im Norden des Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung ist zudem eine Grenze von ermittelten, noch nicht amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten HQ 100 als Hinweis im FNP 2030 aufgenommen.
Im Jahr 2016 hat die Stadt Aschaffenburg zur Entwicklung des Standortes eine „Abrundungssatzung für den Bereich Klinikum“ beschlossen.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung überlagert den derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan vom 05.07.1985 für den „Neubau eines Klinikums am Hasenkopf“, dessen Änderung vom 24.08.1990 sowie den Geltungsbereich der „Abrundungssatzung für den Bereich Klinikum“ vom 02.12.2016.
Erschließung
Das Klinikum befindet sich am östlichen Stadtrand Aschaffenburgs, weit außerhalb der Innenstadt. Die verkehrliche Anbindung (äußere Erschließung) des Klinikgeländes erfolgt von Süden über die Alois-Alzheimer-Allee / Haibacher Straße, welche die Stadt Aschaffenburg mit der im Osten angrenzenden Gemeinde Haibach verbindet. Die innere Erschließung des Klinikgeländes erfolgt über eine Zufahrt von der Alois-Alzheimer-Allee und ist als Ringerschließung ausgebaut. Hierüber werden sowohl der Besucherverkehr als auch Krankentransporte und sonstiger Verkehr geführt.
In der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenats der Stadt Aschaffenburg vom 02.04.2019 wurde als kurzfristige Lösung zur Verbesserung der Erschließungssituation die bauliche Ertüchtigung der Einmündung des Knotens Haibacher Straße / Am Hasenkopf beschlossen.
Zwecks Verkehrsverteilung und Eröffnung einer alternativen Route soll langfristig eine zweite Straßenanbindung den Klinikstandort erschließen. Hierzu wurde im Jahre 2018 im Auftrag des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau eine Machbarkeitsstudie für eine zweite verkehrstechnische Anbindung vom Ingenieurbüro „FKS-Beratende Ingenieure“ erstellt, die Ergebnisse der Studie wurden dem Planungs- und Verkehrssenat am 02.04.2019 zur Kenntnis gegeben.
Diese Machbarkeitsstudie hat fünf unterschiedliche Varianten zur Realisierung einer zweiten, unabhängigen Anbindung zum Klinikgelände vorgeschlagen:
- Variante 1: Neue Anbindung des Klinikums von der Straße Am Krämersgrund
Variante 2: Neue Anbindung des Klinikums von der Alois-Alzheimer-Allee westlich der bestehenden Zufahrt
Variante 3: Neue Anbindung des Klinikums von der Haibacher Straße östlich der bestehenden Zufahrt
Variante 4: Neue Anbindung des Klinikums von der Schmerlenbacher Straße (Kr ABs 22)
Variante 4a: Neue Anbindung des Klinikums von der Schmerlenbacher Straße mit alternativer Trassenführung UND Anbindung an das Parkplatzareal
Die benannten Varianten wurden hinsichtlich folgender Kriterien untersucht: Unabhängigkeit der Zufahrt, Verkehrswirksamkeit, Trassierungselemente, Leistungsfähigkeit / Kapazitätsreserve neu entstehender Knotenpunkte, Leistungsfähigkeit / Kapazitätsreserve bestehender Knotenpunkte sowie Auswirkungen auf das Klinikgelände. Ebenfalls wurden Investitionskosten, laufende Kosten, Auswirkungen auf Schutzgebiete sowie Flächenversiegelungen der unterschiedlichen Varianten untersucht. Das Ingenieurbüro „FKS-Beratende Ingenieure“ empfiehlt die Varianten 1, 4 sowie 4a, wobei die Variante 1 vom Ingenieurbüro aus verkehrstechnischer Sicht als bestmögliche Variante bewertet wird. Allerdings ist im Vergleich zu den Varianten 4 sowie 4a das Investitionsvolumen bei dieser Variante am größten, aufgrund des notwendigen Brückenbauwerks und den noch nicht berücksichtigten Kosten des Ausbaus der Straße Am Krämersgrund.
Aus Sicht des Stadtplanungsamtes werden die Varianten 4 sowie 4a für eine zweite Anbindung des Klinikums favorisiert. Auch die Klinikverwaltung hat sich für eine Weiterverfolgung dieser Varianten ausgesprochen. Es ist nun Aufgabe des Bebauungsplanverfahrens, eine zweite Verkehrsanbindung zu sichern. Im Rahmen des auf die Einleitung des Verfahrens folgenden ersten Verfahrensschritts soll die Entscheidung über die bestmögliche Erschließungsvariante unter Abwägung verkehrlicher, naturschutzrechtlicher und finanzieller Belange getroffen werden.
.Beschluss:
I.
Die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes i. S. d. § 30 Abs.1 BauGB für das Gebiet „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/1) zwischen Schmerlenbacher Straße, Röderbach, östlicher Waldweg, Alois-Alzheimer-Allee, Haibacher Straße und der Straße Am Krämersgrund wird beschlossen (Anlage 3).
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
7. / PVS/10/7/19. Ringstraßenbegleitender Radweg im Abschnitt Bahnweg – Hefner-Alteneck-Straße
– Oberflächensanierung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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10. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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08.10.2019
|
ö
|
Beschließend
|
7 | PVS/10/7/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Funktion und Bedeutung im Radroutennetz
Der ringstraßenbegleitende Radweg hat insbesondere beim Alltagsradverkehr eine sehr hohe Bedeutung. Der gemeinsame Geh- und Radweg hat zwischen seinem Beginn am Bahnweg im Süden und der Goldbacher Straße im Nordosten eine sehr hohe Qualität durch die eigenständige Führung abseits vom Kfz-Verkehr. Er erfreut sich insbesondere deshalb bei den Radfahrenden einer sehr hohen und weiter steigenden Beliebtheit. Der sogenannte „Ringradweg“ wird gegenüber den parallel führenden innerstädtisch gelegenen Straßen (Südbahnhofstraße, Kurmainzer- und Wittelsbacher Ring) eindeutig bevorzugt.
Im Radverkehrskonzept ist der Ringradweg teils als Hauptradroute 1. Ordnung und teils als Hauptroute 2. Ordnung und Freizeitroute eingestuft. Den Beobachtungen nach übersteigt die Bedeutung heute auf dem gesamten Verlauf die Einteilung 2. Ordnung. Als autofreie Umfahrung der Innenstadt bietet sich der Ringradweg für zahlreiche Wegebeziehungen zwischen den Stadtteilen an. Mit der erst kürzlich baulich hergestellten Verbesserung des Anschlusses von der Adenauerbrücke zur Clemensstraße als Zufahrt zum Ringradweg wird auch dessen Bedeutung im Radroutennetz gestärkt.
Mängel bei der Oberflächenqualität
Der Abschnitt zwischen Bahnweg und der Hefner-Alteneck-Straße ist der einzige nicht asphaltierte Abschnitt am gesamten Ringradweg. Hier entspricht die Oberflächenqualität auf ca. 530 m Länge nicht dem Anspruch und dem im Radverkehrskonzept genannten Qualitätsstandard für eine bedeutsame Radroute im Stadtgebiet.
Dies gilt vor allem für die nutzbare Wegbreite. Wegen dem zunehmenden Oberflächenbewuchs auf der wassergebundenen Decke an den Rändern wird die Wegbreite von ursprünglich 3,0 m auf beiden Seiten um jeweils 50-60 cm eingeschränkt. Dadurch wird der Begegnungsverkehr auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg erschwert und unsicherer. Das Konfliktpotenzial mit den Fußgängern steigt durch die reduzierte Breite stark an.
Bei wassergebundenen Oberflächen ist bei Nässe und auch noch längere Zeit nach Regenfällen immer ein Aufweichen des Weges sowie eine Pfützenbildung gegeben. Die Spritzer verschmutzen trotz Schutzblechen die Kleidung und Schuhe der Radfahrenden und schränken somit die Benutzbarkeit des Weges im Alltagsradverkehr ein.
Handlungsempfehlung
Die Stadtverwaltung empfiehlt, anstatt aufwendiger und intensiver Pflegearbeiten an der bestehenden wassergebundenen Wegeoberfläche nun eine Asphaltierung des Abschnitts vorzusehen. Dies verbessert die Befahrbarkeit und stellt die Alltagstauglichkeit des Abschnitts her. Gleichzeitig wird die vorhandene Wegbreite innerhalb der bestehenden, aber bereits nicht mehr sichtbaren Randsteine dauerhaft gesichert. Der ständig wiederkehrende Erhaltungsaufwand, um den Bewuchs der Oberfläche zurückzudrängen oder weiche Stellen und Pfützenbildung auszubessern, wird dann nicht mehr notwendig sein. Gleichzeitig wird die Verkehrssicherheit im Begegnungsverkehr durch die größere Breite erhöht und das Konfliktpotenzial zwischen Fußgängern und Radfahrenden wieder verringert.
Nach einer Kostenschätzung des Bauhofes auf Basis des bestehenden Jahresvertrages 2019 werden sich die Kosten für diese einmalige Maßnahme auf ca. 135.000 EUR belaufen. Eine Umsetzung wird in Abhängigkeit von guten Witterungsbedingungen im Frühjahr 2020 und nach Möglichkeit noch vor der Fahrradsaison erfolgen.
.Beschluss:
I.
- Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
- Die Oberfläche des ca. 530 m langen Radweg-Abschnittes entlang der Ringstraße zwischen Bahnweg und Hefner-Alteneck-Straße wird in 2020 zur Asphaltierung vorgesehen (Anlage 4
).
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ x]
|
nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ x ]
|
nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
8. / PVS/10/8/19. Kreuzung Obernauer Straße / Ringstraße:
Erneuerung des Fahrbahnoberbaus und Änderung der Radverkehrsanlagen
- Vorstellung der Vorplanung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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10. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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08.10.2019
|
ö
|
Beschließend
|
8 | PVS/10/8/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
1 Sachstand und Anlass
Die Kreuzung Obernauer Straße mit der Ringstraße (Adenauerbrücke) ist seit ihrer Entstehung vor ca. 40 Jahren stets nur punktuell saniert worden. Durch den Bau der Ringstraße hat die Obernauer Straße mehr an Bedeutung gewonnen. Der Oberbau des Doppelknotens entspricht nicht mehr den Anforderungen des heutigen Verkehrsaufkommens und den Achslasten der schweren Lkw. Im Jahr 2015 wurden an der Kreuzung im Durchschnitt 25.700 Fahrzeuge pro Werktag gemessen.
Im Lauf der Jahre haben sich Spurrinnen und Verdrückungen gebildet, da auch der Untergrund nachgegeben hat und den Belastungen nicht mehr genügt. Daher ist es notwendig, die Doppel-kreuzung von Grund auf zu erneuern und die im Jahr 2018 durchgeführte Sanierung der Decke des angrenzenden Südrings und die im Jahr 2019 erfolgte Sanierung der im Nordwesten angrenzenden Fahrbahn der Adenauerbrücke konsequent fortzuführen.
2 Projektbeschreibung
Mit der Erneuerung des Oberbaus des Doppelknotens stellt sich auch die Frage nach den Spuraufteilungen und Anpassungen in den Radverkehrsanlagen. Die Spuraufteilungen können aufgrund der Komplexität des Doppelknotens nicht wesentlich modifiziert werden.
Die Radverkehrsanlagen sind zum Teil überholt und mit den heutigen Richtlinien nicht mehr vereinbar. Sie sollen daher mit dem Umbau auf einen aktuellen Stand gebracht werden. Die Radverkehrsanlagen der Obernauer Straße sind ausschließlich Radwege, d.h. die Radfahrer fahren auf dem Gehweg als getrennter Geh-und Radweg an der Seite der Fußgänger. Über die Einmündungen der Ringstraße wird der Radverkehr als Radstreifen geführt. Erst kürzlich wurde die Einmündung der Clemensstraße für den Radverkehr ertüchtigt.
Stadteinwärts gibt es auf der Obernauer Straße bis zu der Einmündung Clemensstraße, die für den motorisierten Individualverkehr gesperrt ist, keine Radverkehrsanlage. Die beiden dortigen Spuren sind für die Anlage eines Schutzstreifens zu schmal (je Spur nur 3,00 m), der Gehweg ebenso für einen Radweg (2,19 m). Die Radfahrer fahren mit dem motorisierten Verkehr mit und können erst direkt nach der Ampelanlage in Höhe der Einmündung Clemensweg auf den Gehweg fahren. Von dort verläuft der getrennte Geh- und Radweg bis zu der Auffahrt des Südrings auf die Obernauer Straße. Im Bestand werden die Fußgänger hier derzeit über einen Fußgängerüberweg (FGÜ) über die Einmündung geführt. Die Radfahrfurt begleitet den FGÜ und führt den Radverkehr auf dem getrennten Geh-und Radweg weiter bis zur Einmündung des Bahnweges. Hier müssen die Radfahrer derzeit absteigen und über die dortige Fußgängerampel laufen. Am gegenüber-liegenden Gehweg können die Radfahrer noch ca. 30 m fahren, dann endet der Radweg abrupt und sie werden auf die Fahrbahn der Südbahnhofstraße gezwungen.
Um einen flüssigeren Ablauf für den Radverkehr zu erhalten, soll er auf der Höhe des jetzigen Fußgängerüberweges auf die Fahrbahn geführt werden und auf dieser bis in die Südbahnhof-straße bleiben. Um dies zu ermöglichen, wird die derzeitige Rechtsabbiegerspur in den Bahnweg aufgelassen und zu einem breiten Radfahrstreifen.
Die Kreuzung Obernauer Straße/Bahnweg/Südbahnhofstraße/Fischerhohle ist in ihrer heutigen Bedeutung überdimensioniert. Dies resultierte noch aus der Zeit vor dem Ringstraßenbau, als die Südbahnhofstraße als Umfahrungsstraße dienen musste. Im Verhältnis dazu hat die Südbahnhof-straße heute eine untergeordnete Rolle, ebenso wie Bahnweg und Fischerhohle. Die Zahlen der Verkehrsbelastung zeigen, dass auch trotz der Anfahrt zur Firma Joyson eine eigene Rechts-abbiegerspur für den Bahnweg nicht notwendig ist. Zudem ist es aufgrund der Fahrkurven für den Schwerverkehr ohnehin leichter, hier auf der aktuell mittleren Spur zu fahren.
Die mittlere Spur soll daher in eine gemeinsame Geradeaus- und Rechtsabbiegerspur umgewandelt werden. Die 45 m lange Linksabbiegerspur in die Fischerhohle soll unangetastet bleiben. Für den links in die Fischerhohle abbiegenden Radverkehr ist eine Aufstellfläche vor der Haltelinie der Lichtsignalanlage (LSA) geplant. Der geradeausfahrende Radverkehr wird von den beiden übrigen Spuren durch eine schmale Sperrfläche mit Leitbarken (analog des Radstreifens in der Friedrichstraße) geschützt, und fährt nach Freigabe durch die LSA mittels eines 2,00 m breiten Radstreifens in die Südbahnhofstraße ein. Mittelfristig ist angedacht, weitere Radverkehrsanlagen in der Südbahnhofstraße weiterzuführen.
Damit der aus dem Südring nach rechts einbiegende Verkehr nicht die geplante Radverkehrs-anlage und/oder den Fußgängerüberweg (derzeit muss er die Vorfahrt der Obernauer Straße beachten) zustellt, soll hier der vorhandene Fußgängerüberweg durch eine LSA ersetzt werden. Dies hat zum einen den Vorteil, dass der Radfahrer in einer Phase geschützt über beide Ausfahrrampen fahren kann, zum anderen wird der geplante Radstreifen nicht von Fahrzeugen aus dem Südring verstellt. Auch der vom Südring kommende Verkehr kann bei Grün geregelt in die Obernauer Straße fahren und muss nicht den Verkehr auf der Obernauer Straße beachten, da dieser dann zeitgleich keine Freigabe hat. In der Regel kann der vom Südring kommende Schwerverkehr wegen der schmalen Rampe schon heute nur dann in Richtung Südbahnhofstraße einfahren, wenn zeitgleich die Freigabe der Linksabbieger in Richtung Obernau erfolgt.
Stadtauswärts beginnt die Radfahranlage von der Südbahnhofstraße kommend mit einer Furt über die Fischerhohle. Weiter werden die Radfahrer über einen getrennten Geh-und Radweg geführt. Auf Höhe des Wendehammers der Obernauer Straße 19 führt der Radweg an einer Grüninsel vorbei. Hier hat sich bereits ein schmaler Pfad gebildet, da einige Radfahrer die starke Kurve im Anschluss nicht fahren wollen und daher den kürzeren Weg durch die Grüninsel nehmen. Für eine kontinuierlich fahrbare und sichere Routenführung des Radverkehrs soll dieser Pfad zu einer asphaltierten Bahn von 1,30 m Breite ausgebaut werden. Dies verringert auch das Konflikt-potenzial mit den Fußgängern in der starken Kurve. Mit Rücksicht auf die beiden in der Grünfläche befindlichen Bäume soll dieser Teil jedoch vorerst zurückgestellt werden. Beide Bäume sind nicht gesund und werden durch das Gartenamt zwecks der Entwicklung beobachtet.
Im weiteren Verlauf kreuzt der Radweg die Auffahrt auf die Adenauerbrücke. Die vorhandene Furt ist etwas abgesetzt und soll näher an die Obernauer Straße herangeführt werden, damit die Radfahrer besser im Blickfeld des Kfz-Verkehrs bleiben.
Auch über die Abfahrtsrampe soll der geradeaus fahrende Radverkehr möglichst nah an der Obernauer Straße geführt werden. Der Geradeausfahrer kann bei Freigabe durch die Doppelscheibe der Fußgängerschutzanlage (FSA) direkt auf die Fahrbahn fahren und im weiteren Verlauf in Richtung Obernau auch dortbleiben. Derzeit führt der Radstreifen nach der Furt über die Rampe wieder auf den Gehweg und endet dort nach 10 m an der FSA. Der Radverkehr muss derzeit die Freigabe des querenden Fußgängerverkehrs abwarten um gefahrlos auf die Fahrbahn Richtung Obernau fahren zu können. Er muss somit zwei Phasen passieren. Zukünftig soll dieser zweite Stopp entfallen und der Radverkehr mit einer geringen Vorlaufzeit gegenüber dem motorisierten Verkehr direkt in den Längsverkehr Richtung Obernau eingefädelt werden. Dies ist aufgrund der Markierung und der guten Sichtbarkeit der Radfahrenden auch sicher. Aufgrund der geringen Fahrbahnbreite im weiteren Verlauf der Obernauer Straße ist leider keine Überführung in eine Radverkehrsanlage möglich.
Der in die Clemensstraße abbiegende Radverkehr kann wie bisher die Furt über die bestehende Abfahrtsrampe nehmen und mit der LSA die Obernauer Straße queren, um in die Radverkehrs-anlage der Clemensstraße einzubiegen. Künftig kann er aber nach Freigabe durch die Doppelscheibe der Anlage auf einer separaten Furt fahrend die Obernauer Straße queren. Dazu muss die Verkehrsinsel leicht umgebaut und der Leuchtenmast versetzt werden.
Die Beleuchtung wird insgesamt verbessert, vor allem wird auf die LED-Technik umgestellt. Eventuell werden zwei Maste neu gestellt. Eine Leuchte auf der Mittelinsel wird entfallen und auf der Gehwegseite ersetzt.
Die LSA bleibt in ihrer Leistungsfähigkeit erhalten, das Programm muss aber neu berechnet werden, da sich die Spuren und die Breiten der Übergänge zugunsten des Radverkehrs ändern.
Der Neubau von Leitungen ist vorerst nicht geplant.
3 Angaben zu den Kosten
Baukosten geschätzt ca. 800.000 Euro
Baunebenkosten geschätzt ca. 60.000 Euro
Gesamtkosten geschätzt brutto ca. 860.000 Euro
Die Kosten sind nach derzeitigem Preis - und Verfahrensstand ermittelt. Diese Kosten sind gemäß Index - und Marktpreisveränderungen fortzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten von der Kostenschätzung abweichen können.
4 Finanzierung
Die Finanzierung des Projektes erfolgt über den Vermögenshaushalt. Das Tiefbauamt wird die erforderlichen Mittel für den Haushalt 2020 anmelden.
5 Weiteres Vorgehen
Nach Freigabe der Vorplanung wird die Entwurfsplanung mit der zugehörigen Kostenberechnung erstellt und voraussichtlich im Dezember 2019 im Plenum behandelt. Die Maßnahme soll über die Wintermonate ausgeschrieben und im Mai 2020 vergeben werden. Voraussetzung für die bauliche Umsetzung im Sommer 2020 ist die Vorlage der LSA-Neuberechnung. Die Bauzeit wird mit ca. 3,5 Monaten veranschlagt. Dies ist u. a. der schwierigen Verkehrssicherung geschuldet.
.Beschluss:
I.
Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 8 d. ö. S. "Kreuzung Obernauer Straße / Ringstraße:
Erneuerung des Fahrbahnoberbaus und Änderun
g der Radverkehrsanlagen
-Vorstellung der Vorplanung" abgesetzt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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9. / PVS/10/9/19. Behandlung des Antrages von der CSU-Stadtratsfraktion vom 25.04.2019 wegen "Baugebiet Anwandeweg - Verkehrserschließung" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 17.07.2019
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
10. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
08.10.2019
|
ö
|
Beschließend
|
9 | PVS/10/9/19 |
.Beschluss:
Behandlung des Antrages von der CSU-Stadtratsfraktion vom 25.04.2019 wegen "Baugebiet Anwandeweg - Verkehrserschließung" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 17.07.2019 (Anlage 5
).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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10. / PVS/10/10/19. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Stefan Wagener (Bündnis 90/Die Grünen) vom 09.06.2016 wegen "Durchgangsverkehr vermeiden! B26 raus aus der Innenstadt!" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 25.05.2019
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
10. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
08.10.2019
|
ö
|
Beschließend
|
10 | PVS/10/10/19 |
.Beschluss:
Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 10 d. ö. S. "Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Stefan Wagener (Bündnis 90/Die Grünen) vom 09.06.2016 wegen "Durchgangsverkehr vermeiden! B26 raus aus der Innenstadt!" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 25.05.2019" abgesetzt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
11. / PVS/10/11/19. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) 26.05.2014 und 10.06.2016 wegen "Verlegung der B26 auf den Südring" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 31.05.2019
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
10. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
08.10.2019
|
ö
|
Beschließend
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11 | PVS/10/11/19 |
.Beschluss:
Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 11 d. ö. S. "Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) 26.05.2014 und 10.06.2016 wegen "Verlegung der B26 auf den Südring" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 31.05.2019
" abgesetzt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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12. / PVS/10/12/19. PVS/10/12/19
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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10. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
08.10.2019
|
ö
|
Beschließend
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12 | PVS/10/12/19 |
.Beschluss:
Auf Antrag von Herrn Stadtrat Büttner (KI) vom 30.09.2019, wurde der Antrag vom 08.07.2019 wegen „Keine Bundestraße durch die Innenstadt!“ an die Mitglieder des Planungs- und Verkehrssenates ausgeteilt (Anlage 6).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 22.01.2020 08:27 Uhr