Datum: 07.11.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UVS/11/1/19 Baumpflanzungen und Baumfällungen 2019/2020 - Bericht des Garten- und Friedhofsamtes
2UVS/11/2/19 Baumfällungen des Tiefbauamtes 2019/2020; - Bericht der Verwaltung
3UVS/11/3/19 Neubau einer Logistikleichtbauhalle mit befestigter Umschlagfläche auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Leider, Kohlenkaistraße, 63741 Aschaffenburg durch die Bayernhafen GmbH & Co.KG, BV-Nr.: xxx
4UVS/11/4/19 Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 7 Wohneinheiten und Carport auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx, Gem. Leider, Leiderer Stadtweg xxx und Kirchstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma Alleefeld GmbH, BV-Nr. xxx
5UVS/11/5/19 Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 16 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Jacob-Leo-Straße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma Neska Bauträger GmbH, BV-Nr.: xxx
6UVS/11/6/19 Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten mit Carport und Stellplätzen auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Leiderer Stadtweg xxx, 63741 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx
7UVS/11/7/19 Neubau eines Gewerbegebäudes mit Betriebswohnung auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Schweinheim, Ebersbacher Straße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Bauherren Karin und Stefan Rickert GbR, BV-Nr.: xxx
8UVS/11/8/19 Behandlung des Antrags von der SPD-Stadtratsfraktion vom 13.05.2019 wegen "Errichtung eines Naturerlebnispfades in Aschaffenburg Schweinheim" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 16.09.2019
9UVS/11/9/19 Art. 19 LStVG Konzert mit Mark Forster

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1. / UVS/11/1/19. Baumpflanzungen und Baumfällungen 2019/2020 - Bericht des Garten- und Friedhofsamtes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 07.11.2019 ö Beschließend 1UVS/11/1/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Garten- und Friedhofsamt ist für insgesamt ca. 18.000 Bäume im Stadtgebiet zuständig. Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht sind alle Bäume, je nach Vitalität, ein bis zwei Mal im Jahr auf ihre Stand- und Bruchsicherheit zu prüfen.

Bei älteren kranken Bäumen werden, wenn erforderlich, spezielle Untersuchungen mit einem Bohrwiderstandsmessgerät (Resistographen) bzw. einer statisch integrierten Messung (Zugversuch) durchgeführt.

Über die statisch integrierte Messung erhält das Garten- und Friedhofsamt ein Stand- und Bruchsicherheitsgutachten.

Je nach Ergebnis des Gutachtens werden erforderliche Maßnahmen wie Rückschnitt oder Fällung durchgeführt.

1.        Baumfällungen

Als Ergebnis der Baumkontrolle sind im Winterhalbjahr 2019/2020  insgesamt
93 Bäume (siehe Anlage 1 – 6) zu fällen, davon:

23  Stück mit einem Stammdurchmesser von   20 –   39 cm
50  Stück mit einem Stammdurchmesser von   40 –   59 cm
16  Stück mit einem Stammdurchmesser von   60 –   79 cm
  2  Stück mit einem Stammdurchmesser von   80 –   99 cm
  1  Stück mit einem Stammdurchmesser von 100 – 119 cm
  1  Stück mit einem Stammdurchmesser von 120-   200 cm

93  Stück

1.1.        Schadbilder der zu fällenden Bäume:
       
       69 Bäume sind absterbend oder abgestorben
       24 Bäume haben unterschiedliche Mängel (Stammschäden, Krankheiten, Zwiesel,
            schiefen Wuchs, Sturmschäden) oder müssen der Bestandspflege für andere
            Bäume weichen.


2.        Baumpflanzungen
       
    1. Frühjahr 2019

Pflanzungen von insgesamt 38 Solitärbäumen (Stammumfang 18/20 bis 20/25)
verschiedener Art im Stadtgebiet
                                                               

    1. Herbst 2019

Pflanzungen von insgesamt 170 Solitärbäumen (Stammumfang 18/20 bis 20/25 cm)
bei folgenden Maßnahmen:
13 Bäume verschiedener Art        Am Floßhafen
50 Bäume verschiedener Art                Stadtpark am Rosensee
20 Bäume verschiedener Art        Waldfriedhof
          
               
 Im Jahr 2019 werden insgesamt 208 Solitärbäume gepflanzt und 93 Bäume gefällt.

.Beschluss:

I. Die Baumpflanzungen und die Baumfällungen des Garten- und Friedhofsamtes 2019/2020    werden zur Kenntnis genommen.




II. Angaben zu den Kosten:
                                                                          (bitte ankreuzen)

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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2. / UVS/11/2/19. Baumfällungen des Tiefbauamtes 2019/2020; - Bericht der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 07.11.2019 ö Beschließend 2UVS/11/2/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Tiefbauamt ist als Straßenbaulastträger gemäß Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) für die Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen und Wege im Stadtgebiet zuständig.
Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht werden alle Bäume entlang der Straßen außerhalb der Ortsbeschilderung (innerhalb ist die Zuständigkeit beim Garten- und Friedhofsamt angesiedelt), sofern diese nicht einem Waldbereich angehören, in einem nach einer Dienstvereinbarung festgelegten Zeitintervall durch den Baumkontrolleur auf ihre Stand- und Bruchsicherheit überprüft.
Ebenso müssen Bäume entlang der Gewässer 3.Ordnung turnusmäßig geprüft werden.
Als Ergebnis der Baumkontrolle sind im Winterhalbjahr 2019/20 diverse Bäume mit einem Stammdurchmesser zwischen 5 und 30 cm zu fällen bzw. von Totholz zu befreien. Anhand einer Präsentation werden die Schadensbilder erläutert und auch ein Rückblick über die Baumfällungen 2019 gegeben. Die Mehrzahl der zu fällenden Bäume weisen Stammdurchmesser kleiner als 15 cm auf. Diese führen in der Regel zu Sichtbehinderungen des Straßenverkehrs (Lichtraumprofil). Eine Nachpflanzung ist nicht vorgesehen, zumal diese Bäume in der Regel zufällig durch „Blindaufwuchs“ entstanden sind.
Bäume im Bereich von Gewässern 3.Ordnung werden teilweise nachgepflanzt.

.Beschluss:

I. Der Bericht des Tiefbauamtes zu den Baumfällungen 2019/20 sowie zu den Pflegearbeiten an Bäumen wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x  ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x  ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / UVS/11/3/19. Neubau einer Logistikleichtbauhalle mit befestigter Umschlagfläche auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Leider, Kohlenkaistraße, 63741 Aschaffenburg durch die Bayernhafen GmbH & Co.KG, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 07.11.2019 ö Beschließend 3UVS/11/3/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 04.09.2019 beantragte die Bayernhafen GmbH & Co.KG den Neubau einer Logistikleichtbauhalle mit befestigter Umschlagfläche auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Leider, Kohlenkaistraße, 63741 Aschaffenburg.
Die Bayernhafen GmbH & Co.KG plant die Verlegung des bestehenden Umschlages von Rohperliten vom Kai 1 auf den Kai 3 im Hafen Aschaffenburg. Die Anlieferung der Rohperlite erfolgt per Schiff und die Abholung mit Lastkraftwagen. Die Jahresmenge soll sich auf ca. 10.000 t belaufen.
Auf dem derzeit unbebauten Grundstück auf dem Kai 3 des Hafengebietes ist die Errichtung einer Lager- und Umschlaghalle mit Satteldach in Leichtbauweise geplant. Die Maße der Halle beträgt ca. 50 m x 25 m, bei einer Traufhöhe von 9 m und einer Firsthöhe von 13,8 m. An die Halle östlich anschließend ist ein Vordach mit einer Fläche von 166 m² geplant. Die Gebäudegrundfläche liegt bei 1.256 m². Die Lagerfläche außerhalb der Halle wird auf einer Fläche von 7.135 m² befestigt. Die Grundstücksgröße beträgt 9.471 m².
An der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze sind jeweils Grünstreifen mit Flächen von 233 m², bzw. 681 m² vorgesehen. Der 4 m breite Grünstreifen an der westlichen Grundstücksgrenze wird als artenreicher, gebietstypischer Magerrasenstreifen angelegt und unterhalten. Der 10 m breite Grünstreifen an der südlichen Grundstücksgrenze wird mit 7 Hochstämmen und 80 Sträuchern, gem. Pflanzliste bepflanzt.
Die Zufahrt erfolgt von Osten über die Kohlenkaistraße.

II.
Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und ist damit als Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 BauGB zu beurteilen. Das Baugrundstück liegt innerhalb des Sonderbaugebietes Hafen Aschaffenburg. Der betreffende Gebietsabschnitt weist eine industrielle Prägung i.S.d. § 9 BauNVO auf. Es ergeben sich folgende maßgebende Bebauungskriterien:

Sondergebiet Hafen – GI/GE
überbaute Grundstücksfläche: ca. 80 - 100 %
abweichende Bauweise
max. Höhe: bis ca. 15 m

Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Bei einer Grundstücksgröße von 9.471 m² ergibt sich durch die Halle und das Vordach eine überbaute Fläche von 1.422 m², sowie eine Lager-, Fahr- und Stellplatzfläche von 8.557 m². Die versiegelte Fläche beläuft sich damit auf ca. 90 % der Grundstücksgröße und bewegt sich innerhalb des sich, im Hafengebiet ergebenden Rahmens. Bei Sondergebieten ergibt sich aus § 17 Abs. 1 BauNVO eine Obergrenze der GRZ von 0,8 (= 80 %). Die sich hiernach ergebende Überschreitung wird durch Anlage von zwei Pflanzflächen mit 7 Hochstämmen und 80 Sträuchern, gem. Pflanzliste kompensiert.
Die max. GFZ, gem. § 17 Abs. 1 BauNVO von 2,4 wird vorliegend mit einem Wert von 0,2 deutlich unterschritten.

Die Entladung auf der Anlage wird zunächst durch einen Hydraulikbagger, später durch einen Hafenmobilkran erfolgen. Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmentwicklung wurde eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro IBAS Ingenieurgesellschaft mbH, Bayreuth erstellt und von der Unteren Immissionsschutzbehörde überprüft. Hiernach werden die geltenden Immissionsrichtwerte deutlich unterschritten und damit eingehalten.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Industriebetriebe, bzw. Lagerräume und -plätze je 3 Beschäftige 1 PKW-Stellplatz erforderlich. Durch das Neubauvorhaben werden Arbeitsplätze für 2 Beschäftigte geschaffen. Hieraus ergibt sich 1 erforderlicher PKW-Stellplatz. Auf dem Baugrundstück werden insgesamt 3 PKW-Stellplätze nachgewiesen.

Darüber hinaus ist je 5 Beschäftigten 1 Fahrradabstellplatz erforderlich. Hieraus ergibt sich vorliegend 1 Fahrradstellplatz. Auf dem Baugrundstück wird 1 Fahrradstellplatz nachgewiesen.

Die nicht überbauten, bzw. versiegelten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen und dauerhaft als Grünfläche zu erhalten.
Auf der südlichen Grünfläche Nr. 2 mit einer Fläche von 681 m² sind mindestens 7 Laubbäume (Hochstämme) und 80 Sträucher, gem. Pflanzliste zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx zu hinterlegen.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Bayernhafen GmbH & Co.KG zum Neubau einer Logistikleichtbauhalle mit befestigter Umschlagfläche auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Kohlenkaistraße, 63741 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Auflagen:
  1. Die nicht überbauten, bzw. versiegelten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen und dauerhaft als Grünfläche zu erhalten.
  2. Es sind mindestens 7 Laubbäume (Hochstämme) und 80 Sträucher, gem. Pflanzliste auf der südlichen Grünfläche zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx zu hinterlegen.

II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4. / UVS/11/4/19. Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 7 Wohneinheiten und Carport auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx, Gem. Leider, Leiderer Stadtweg xxx und Kirchstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma Alleefeld GmbH, BV-Nr. xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 07.11.2019 ö Beschließend 4UVS/11/4/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 16.07.2019, geändert am 20.09.2019 beantragte die Firma Alleefeld GmbH den Neubau von zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit insgesamt 7 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx, Gem. Leider, Leiderer Stadtweg xxx und Kirchstraße xxx, 63741 Aschaffenburg.
Die Bestandsgebäude werden abgebrochen. Die beiden Baugrundstücke verfügen über einen L-förmigen Grundstückszuschnitt. Die beiden geplanten Neubauten werden jeweils an der vorderen Grundstücksgrenze zur Straße hin platziert. Es handelt es sich um zwei baulich nicht verbundene Wohnhäuser. Das Gesamtgrundstück verfügt über eine Fläche von 780 m².
Haus xxx ist im Leiderer Stadtweg in der Baulücke zwischen den Häusern Nrn. xxx und xxx mit 3 Wohnungen geplant. Das Gebäude schließt direkt an das Nachbargebäude (Leiderer Stadtweg xxx) an und hält zum Nachbargebäude (Leiderer Stadtweg xxx) die Abstandsflächen ein. Es ist nicht unterkellert und verfügt über 3 Geschosse und ein Spitzboden mit Satteldach (45°). Die Wohnungen erstrecken sich über jeweils ein Geschoss mit Wohnflächen von je ca. 99 m² im Erd- und 1. Obergeschoss, sowie 125 m² im 2. Obergeschoss mit Spitzboden.

Haus 2 soll in der Kirchstraße xxx auf der Straßenbegrenzungslinie, sowie beidseitig auf der Grundstücksgrenze mit 4 Wohnungen errichtet werden. An beiden Grundstücksgrenzen sind Bestandsbauten vorhanden. Das Gebäude erstreckt sich über 2 Geschosse und ein Dachgeschoss mit einer Dachneigung von 38°. Im Erdgeschoss befindet sich an der nördlichen Grundstücksgrenze eine Durchfahrt zu den Stellplätzen im hinteren Grundstücksbereich, im Übrigen 1 Wohnung mit ca. 70 m² Wohnfläche. Im Obergeschoss sind 2 Wohnungen mit Balkon mit Wohnflächen von je ca. 60 m² geplant. Die vierte Wohnung im Dachgeschoss weist eine Wohnfläche von ca. 115 m² auf. Die Gesamtwohnfläche beträgt 628 m².

Die Wohnungen beider Gebäude sind barrierefrei mit Aufzug erreichbar. Die notwendigen Stellplätze werden im rückwärtigen Grundstücksbereich, erschlossen über die Kirchstraße, ein weiterer vor dem Gebäude Leiderer Stadtweg xxx nachgewiesen. 13 Fahrradabstellplätze sind im Innenhof geplant.

Im rückwärtigen Grundstücksbereich wird ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 60 m² errichtet. Das Grundstück wird an der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze, sowie im Bereich des Kinderspielplatzes mit Büschen, Sträuchern und Bäumen begrünt.


II.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 13/10 für das Gebiet „Um die Laurentiusstraße“ zwischen Leiderer Stadtweg, Kirchstraße, Friedrich-Krane-Platz, Fraunhoferstraße und Röntgenstraße.

Der Bebauungsplan setzt für das vorliegende Baugrundstück u.a. Folgendes fest:

Allgemeines Wohngebiet - WA
Vollgeschosse: II-III
GRZ 0,4 / GFZ 1,2
Baulinien jeweils entlang der Straßenbegrenzungslinien der Kirchstraße und des Leiderer Stadtweges
Baufenstertiefe 32 m am Leiderer Stadtweg und 15 m in Höhe Kirchstraße 2
abweichende Bauweise (offene Bauweise für Gebäude mit über 50 m Länge) mit zwingendem Grenzanbau bei vorhandener Brandwand
bei Hauptgebäuden: Sattel- und Walmdächer mit Dachneigung 30° – 45°
Dachaufbauten ab DN 38° als Schlepp-, Walm- oder Satteldachgauben auf max. ½ Firstlänge und mind. 1,5 m vom Ortgang und 1 m vom First entfernt
Firstrichtung jeweils parallel zum Straßenverlauf
Pflanzgebot: je 250 m² Grundstücksfläche
1 kleinkroniger Laubbaum als Hochstamm, gem. Pflanzliste
Garagen, Carports und Stellplätze nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen

Eine Wohnnutzung ist im Allgemeinen Wohngebiet (WA) allgemein zulässig.

Das geplante Bauvorhaben erreicht eine GRZ I von 0,45 und eine GRZ II von 0,72 und überschreitet daher die Festsetzungen des Bebauungsplans von 0,4 (GRZ I), bzw. 0,6 (GRZ II). Zum Ausgleich sind die Flachdächer des Bauvorhabens intensiv, zu begrünen. Zudem ist, über die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinaus 1 weiterer Laubbäume, gem. Pflanzliste zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Unter Beachtung der Auflage kann eine Befreiung von der Überschreitung der GRZ I und GRZ II gewährt werden. Die Befreiung ist städtebaulich, auch unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

Die zulässige GFZ von 1,2 wird mit einem Wert von 1,15 eingehalten.

Die zulässige Zahl der Vollgeschosse (II+D) wird von beiden Gebäuden eingehalten. Gleiches gilt für die vorgeschriebene Dachneigung mit einer Neigung von 38°.

Die Umgebungsbebauung weist eine sehr heterogene Dachform, Dachaufbauten und Trauf- und Firsthöhen auf. Unter Berücksichtigung der Abstandsflächen ist beim Gebäude im Leiderer Stadtweg keine Angleichung an das Nachbargebäude möglich. Darüber hinaus ist das vorhandene Mansarddach nicht mehr zeitgemäß. Das Gebäude an der Kirchstraße nimmt die Firsthöhe des Nachbargebäudes auf. Die Gauben müssten, gem. Bebauungsplan als Schlepp-, Walm- oder Satteldachgauben ausgebildet werden. Aufgrund der heterogenen Ausgestaltung auf den Nachbargrundstücken ist eine Befreiung für die Ausbildung von Flachdachgauben und der Übernahme der Dachform aneinandergebauter Gebäude städtebaulich vertretbar. Die Flachdachgauben ermöglichen zudem eine entsprechende Dachbegrünung. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

Die Baulinie wird an der Kirchstraße nicht eingehalten. Das Gebäude sitzt mit einer Ecke auf der Baulinie und springt von dort, aufgrund des schrägen Grundstücksverlaufes um ca. 0,7 m zurück. Das Gebäude tritt damit nur unwesentlich hinter die Baulinie zurück. Eine Befreiung ist städtebaulich, auch unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

Im rückwärtigen Grundstücksbereich liegen 3 ebenerdige PKW-Stellplätze außerhalb der hierfür festgesetzten Flächen. Der Bau einer Tiefgarage ist aufgrund des L-förmigen Grundstückszuschnittes und der Bestandsgebäude auf den Nachbargrundstücken nicht möglich. Gem. den vorliegenden Planunterlagen werden die Stellplätze eingegrünt. Eine Befreiung ist städtebaulich, auch unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

Von dem, in der Kirchstraße beidseitig grenzständig geplanten Gebäude sind giebelseitig Abstandsflächen zu den beiden Nachbargrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider einzuhalten. Das Grundstück war bereits bisher grenzständig bebaut und an den Grenzen der Nachbargrundstücke befinden sich ebenfalls Grenzanbauten. Nachdem das Bestandsgebäude durch einen Neubau ersetzt wird und die Nachbarn der angrenzenden Grundstücke der Bebauung zugestimmt haben, können entsprechende Abweichungen von den Abstandsflächen erteilt werden.

Bei dem, im Leiderer Stadtweg geplanten Gebäude fällt die Abstandsfläche der rückwärtigen Balkone mit einer Fläche von ca. 10 m² auf das Nachbargrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Leider. Eine Abweichung von der einzuhaltenden Abstandsfläche kann erteilt werden. Die Nachbarn haben dem Bauvorhaben zugestimmt.
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, bei Wohnflächen über 100 m² je 2 Stellplätze erforderlich. Die hiernach 9 erforderlichen PKW-Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen

Bei Wohnungen mit bis zu 150 m² Wohnfläche ist je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 7 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 628 m² werden 13 Fahrradabstellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen.

§ 5 Abs. 1 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sieht eine maximale Zufahrtsbreite zum öffentlichen Straßenraum von 3,50 m vor. Für die Grundstückszufahrten (1 Zufahrt vom Leiderer Stadtweg für 1 Stellplatz vor dem Gebäude, 1 Zufahrt von der Kirchstraße für die rückwärtigen Stellplätze) mit einer Gesamtbreite von ca. 6,5 m kann eine Abweichung von der maximal zulässigen Zufahrtsbreite im Umfang von 3,0 m erteilt werden. Es handelte sich hier um ursprünglich 2 einzelne Baugrundstücke, welche zu einem Baugrundstück mit zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 7 Wohneinheiten vereinigt werden. Die Zufahrten verteilen sich, wie sich diese bei einer Einzelbebauung ebenfalls ergeben würden. Insofern ergeben sich hier keine negativen Auswirkungen. Die Erteilung einer Abweichung ist demgemäß vertretbar.

Gem. § 5 Abs. 6 der Garagen- und Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist je angefangener 4
Stellplätze ein Laubbaum zu pflanzen. Bei 9 nachgewiesenen oberirdischen Stellplätzen ergeben sich 3 zu pflanzende Laubbäume. Gem. Freiflächenplan sind 4 entsprechende Laubbäume ausgewiesen.

Der Bebauungsplan legt fest, dass je 250 m² Grundstücksfläche 1 kleinkroniger Laubbaum als Hochstamm, gem. Pflanzliste zu pflanzen ist. Bei einer Grundstücksgröße von 780 m² ergäben sich hieraus 3,12 zu pflanzende kleinkronige Laubbäume.

Unter Berücksichtigung der erforderlichen Baumpflanzungen, gem. Bebauungsplan, der Garagen- und Stellplatz- und Abstellplatzsatzung und des zu leistenden Ausgleichs für die Befreiungen von der GRZ und der Überschreitung der Baugrenze sind folgende Baumpflanzungen erforderlich:
  • 4 kleinkronige Laubbäume
  • Bepflanzung mit Büschen und Sträuchern an der südlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 13 m
  • Eingrünung des Kinderspielplatzes durch Bepflanzung mit Büschen und Sträuchern
jeweils, gem. Freiflächenplan und hinsichtlich der Art, gem. Pflanzliste des Bebauungsplans. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx zu hinterlegen.

Die Flachdächer sind gem. Freiflächenplan intensiv, bzw. extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx zu hinterlegen.
Die nicht überbauten Flächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, zu bepflanzen und unversiegelt zu erhalten. Insbesondere die südliche und westliche Grundstücksgrenze ist intensiv mit Büschen und Bäumen zu bepflanzen. Kies- und Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherstellung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx zu hinterlegen.
Ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 60 m² ist im rückwärtigen Grundstücksbereich vorgesehen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx zu hinterlegen.

Die Flurstücke des Baugrundstücks Fl.Nrn. xxx, xxx, Gem. Leider, sind zu verschmelzen oder zu vereinigen. Die Vereinigung bzw. Verschmelzung sind der Stadt Aschaffenburg vor Baubeginn nachzuweisen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Firma Alleefeld GmbH zum Neubau von zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit insgesamt 7 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, Gem. Leider, Leiderer Stadtweg xxx und Kirchstraße xxx, 63741 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Befreiung:
  1. Von der Überschreitung der GRZ I von 0,4 um 0,05 und der GRZ II von 0,6 um 0,12 wird eine Befreiung gewährt.
  2. Von der Einhaltung der Baulinie an der Kirchstraße wird eine Befreiung im Umfang von bis zu 0,7 m gewährt.
  3. Von der Festsetzung, dass Stellplätze nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind, wird eine Befreiung für 3 PKW-Stellplätze erteilt.
  4. Von der Festsetzung, dass nur Schlepp-, Walm- oder Satteldachgauben zulässig sind, wird eine Befreiung erteilt.
  5. Von der Festsetzung, dass bei aneinandergebauten Gebäuden die bestehende Dachform zu übernehmen ist, wird eine Befreiung erteilt.
Abweichung:
  1. Von den, zu den Nachbargrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider einzuhaltenden Abstandsflächen des, in der Kirchstraße geplanten Gebäudes werden Abweichungen erteilt.
  2. Von der, zum Nachbargrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider einzuhaltenden Abstandsfläche des, im Leiderer Stadtweg geplanten Gebäudes wird eine Abweichung erteilt.
  3. Für die Grundstückszufahrt mit einer Gesamtbreite von ca. 6,5 m wird eine Abweichung von der maximal zulässigen Zufahrtsbreite im Umfang von ca. 3,0 m erteilt.
Auflagen und Sicherheitsleistungen:
  1. Die Flachdächer sind gem. Freiflächenplan intensiv, bzw. extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx€ zu hinterlegen.
  2. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen und Sträuchern, gem. Freiflächenplan, zu bepflanzen. Kies- und Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx zu hinterlegen.
  3. Gem. Freiflächenplan sind 4 kleinkronige Laubbäume zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx€ zu hinterlegen.
  4. Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx zu hinterlegen.
  5. Die Flurstücke des Baugrundstücks Fl.- Nrn. xxx, xxx, Gem. Leider, sind zu verschmelzen oder zu vereinigen. Die Vereinigung bzw. Verschmelzung sind der Stadt Aschaffenburg vor Baubeginn nachzuweisen.
II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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5. / UVS/11/5/19. Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 16 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Jacob-Leo-Straße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma Neska Bauträger GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 07.11.2019 ö Beschließend 5UVS/11/5/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 11.09.2019, beantragte die Firma Neska Bauträger GmbH die bauaufsichtliche Genehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 16 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Jacob-Leo-Straße xxx, 63739 Aschaffenburg.

Geplant ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 16 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück an der Einmündung der Jacob-Leo-Straße in die Mattstraße. Das Gebäude soll auf einer Grundfläche mit den Abmessungen 45 m x 14 m über 2 Geschosse und ein Staffelgeschoss verfügen. In der Tiefgarage sind 16 Abstellräume und 10 PKW-Stellplätze geplant. Die Zufahrt erfolgt nördlich über eine Rampe. Zur Jacob-Leo-Straße werden 2 Treppenhäuser mit Aufzugsanlagen errichtet, welche sämtliche Geschosse barrierefrei erschließen. Im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss werden je 6 Wohnungen mit Wohnflächen zwischen 67 und 84 m² geschaffen. Im Staffelgeschoss sind 2 Wohnungen mit 98 m² und weitere 2 Wohnungen mit 122 m² Wohnfläche, jeweils mit Dachterrasse vorgesehen. Die Gesamtwohnfläche beträgt 1.377 m². Das Baugrundstück verfügt über eine Größe von 1.468 m².

Entlang der Mattstraße sind auf dem Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg 6 PKW-Stellplätze, auf der Ostseite des Baugrundstückes weitere 2 oberirdisch gelegene Stellplätze vorgesehen.

Die nicht überbauten Flächen werden begrünt. Auf der Westseite sind Mietergärten und ein Kinderspielplatz geplant. Das Flachdach wird extensiv begrünt.

Bei Erwerb des Grundstückes durch die Firma Neska Bauträger GmbH hat der Stadtrat entschieden vom bestehenden Vorkaufsrecht keinen Gebrauch zu machen.

II.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 4/6 „Südwestlich Medicusstraße“ (Spessart Gärten), der u.a. folgende Festsetzungen für das Baugebiet umfasst:

Reines Wohngebiet
GRZ 0,4
GFZ 1,2
offene Bauweise
II - III Geschosse mit Dachneigung 0-20°
1 standortgerechter Laubbaum je volle 200 m² Grundstücksfläche oder ein großkroniger Laubbaum je 300 m² Grundstücksfläche
oberirdische Garagen und Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Flächen und der gesondert für diesen Zweck umgrenzten Flächen zulässig
Nebenanlagen nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, außer z.B. Mülltonneneinhausungen etc.
Dächer ab 10 m² mit einer Dachneigung von weniger als 20° sind mindestens extensiv zu begrünen
Standplätze für Abfallbehälter und Fahrradabstellflächen sind mit Sträuchern, Rankpflanzen oder Hecken zu begrünen

Die geplante Nutzung als Wohngebäude ist im Reinen Wohngebiet allgemein zulässig.

Die Festsetzungen über die zulässige Zahl der Vollgeschosse, wie auch die Dachneigung werden eingehalten.

Der Bebauungsplan sieht eine GRZ I von 0,4 und eine GFZ von 1,2 vor. Die zulässige GRZ I wird durch das Bauvorhaben um 50,6 m² (GRZ I = 0,43) überschritten. Die GRZ II von 0,6 wird mit einem Wert von 0,56 eingehalten. Die Überschreitung der GRZ I ist minimal und kann unter Grünauflagen befreit werden. Diese Befreiung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Nachbarliche Belange sind nicht betroffen.

Die GFZ von 1,2 wird mit einem Wert von 1,13 eingehalten.

Der Bebauungsplan sieht im südlichen Bereich des Grundstückes ein Baufenster für „Wärmeerzeugungsanlagen“ vor. Dieser Standort wird für diesen Zweck nicht mehr benötigt, so dass dieser Bereich für die Errichtung des geplanten Wohngebäudes mitgenutzt werden kann. Die zu gewährende Befreiung ist städtebaulich – auch unter Berücksichtigung nachbarlicher Interessen – vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

Das Baufenster im nördlichen Bereich des Grundstückes wird auf einer Breite von 15 m um max. 1,95 m überschritten. Die Baufenster-Überschreitung mit der zusätzlichen Ausdehnung des Neubaus nach Norden ist im Vergleich zum Gesamterscheinungsbild der Gebäudeabmessungen im direkten Umfeld geringfügig und an die dort vorhandenen Gebäudekörper mit seiner Größenentwicklung annähernd angepasst. Aus städtebaulicher Sicht kann diese bauliche Abweichung akzeptiert werden und tangiert auch nicht die Planungsziele. Eine Befreiung kann daher erteilt werden.

Der Bebauungsplan setzt für dieses Baufeld eine „Hausgruppe“ für Reihenhäuser fest. Hiervon abweichend wird ein Einzelgebäude mit 16 Wohnungen für einen Geschosswohnungsbau beantragt. Der modern geplante Baukörper orientiert sich an den vorhandenen Gebäudetypen im Quartier und ist städtebaulich optimal angepasst. Er erlaubt die Unterbringung mehrerer Wohnungen relativ nahe am Stadtzentrum gelegen. Im optischen Erscheinungsbild unterscheidet sich der Baukörper nicht wesentlich von einer zulässigen Reihenhausbebauung. Die zu gewährende Befreiung ist städtebaulich – auch unter Berücksichtigung nachbarlicher Interessen – vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

Die beiden PKW-Stellplätze in der Jacob-Leo-Straße befinden sich außerhalb der gem. Bebauungsplan hierfür vorgesehenen Flächen. Der Bebauungsplan sieht hier 6 einzelne Stellplatzflächen vor, welche für eine Reihenhausbebauung vorgesehen waren. Das Bauvorhaben sieht vor, die notwendigen Stellplätze in einer Tiefgarage bereitzustellen. Der Stellplatzbedarf reduziert sich hierdurch auf 2 oberirdische Stellplätze. Die hierdurch freiwerdenden Bereiche werden umfassend begrünt und bepflanzt. Die zu gewährende Befreiung ist städtebaulich – auch unter Berücksichtigung nachbarlicher Interessen – vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

Die Stellplatzanlage entlang der Mattstraße mit insgesamt 6 PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg kann in die Stellplatzberechnung einbezogen werden, soweit eine dingliche Sicherung der Fläche, zugunsten des Baugrundstückes und der Stadt Aschaffenburg erfolgt.

Im Bebauungsplan ist eine offene Bauweise festgesetzt. Das Gebäude erreicht eine maximale Länge von ca. 45 m und hält damit die offene Bauweise ein.

Die Abstandsfläche erstreckt auf der Ostseite des Gebäudes in einer Breite von ca. 2 m über die Straßenmitte der Jacob-Leo-Straße und fällt in einer Tiefe von ca. 1,2 m (= 1,79 m²) auf das Nachbargrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg. Von der Überschreitung der Abstandsflächen werden Abweichungen erteilt, da durch die geringfügigen Überschreitungen die Belichtung, Belüftung und Besonnung der beteiligten Grundstücke nicht beeinträchtigt wird.

Der Bebauungsplan sieht umfangreiche Maßnahmen zur Begrünung vor. Im nordwestlichen Bereich des Baugrundstückes enthält der Bebauungsplan ein Pflanzgebot für einen großkronigen Laubbaum. Dieser ist, gem. Freiflächenplan im Bereich des Kinderspielplatzes vorgesehen. Aufgrund der Größe des Grundstückes sind 4 großkronige oder 7 kleinkronige Laubbäumen auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx Euro zu hinterlegen.

Von der Grünfestsetzung für das Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg wird eine Befreiung zugunsten von 6 PKW-Stellplätzen auf einer Fläche von 15 m x 5 m erteilt. Die Fläche wird beidseits von zwei großkronigen Laubbäumen gefasst und fügt sich in das Straßenbild der Mattstraße ein. Eine Befreiung kann unter Grünauflagen gewährt werden.

Die geforderte extensive Begrünung der Flachdächer sowie die Umpflanzung von Mülltonnenstandplätzen etc. ist im Freiflächenplan vorgesehen. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € erhoben.

Die nicht überbauten Flächen sind zu begrünen, zu bepflanzen und unversiegelt zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, bei Wohnflächen über 100 m² je 2 Stellplätze erforderlich. Bei 14 Wohnungen mit Wohnflächen unter 100 m² und 2 Wohnungen mit Wohnflächen über 100 m² ergeben sich 18 erforderliche PKW-Stellplätze. Hiervon werden 10 in der Tiefgarage und 8 oberirdisch gelegene PKW-Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen

Bei Wohnungen mit bis zu 150 m² Wohnfläche ist je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 16 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 1.377 m² sind daher 28 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Hiervon sind 6 Fahrradabstellplätze oberhalb der Tiefgaragenrampe und 22 Stellplätze in den Abstellräumen im Untergeschoss nachgewiesen. Die in den Abstellräumen nachgewiesenen Fahrradabstellplätze werden nicht akzeptiert, da diese nicht gut zugänglich erreichbar sind. Vor Erteilung der Baugenehmigung sind entsprechende Änderungspläne vorzulegen.

Für die 6 PKW-Stellplätze entlang der Mattstraße mit einer Zufahrtsbreite von 15 m und die beiden Stellplätze an der Jacob-Leo-Straße mit einer Zufahrtsbreite von insgesamt 6 m ist eine Abweichung von der Garagen- und Stellplatz- und Abstellplatzsatzung erforderlich, da die Zufahrtsbreite grundsätzlich auf 3,50 m begrenzt ist. Der Bebauungsplan sieht 6 Einzelstellplätze entlang der Jacob-Leo-Straße und eine Stellplatzanlage im Norden des Baugrundstückes vor. Durch die Umplanung verringern sich die Zufahrten und Zufahrtsbreiten deutlich. Die Stellplatzanlage an der Mattstraße fügt sich in das Gesamtbild des Straßenzuges ein. Die dort geplanten 6 Stellplätze werden mit 2 großkronigen Laubbäumen eingefasst und begrünt. Die Abweichung kann daher gewährt werden.

Im nordöstlichen Grundstücksbereich wird ein ca. 60 m² großer Kinderspielplatz nachgewiesen. Zur Sicherung der Herstellung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung zu erteilen.

.Beschluss:

I.

Dem Antrag der Firma Neska Bauträger GmbH zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 16 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Jacob-Leo-Straße xxx, 63739 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Befreiungen:

1.        Von der Überschreitung der GRZ von 0,4 um 0,03 wird eine Befreiung erteilt.

2.        Von der Überschreitung der Baugrenze im nördlichen Bereich des Grundstückes wird eine Befreiung auf einer Länge von 15 m und in einer Tiefe von max. 1,95 m erteilt.

3.        Von der Festsetzung einer Hausgruppe für Reihenhäuser wird eine Befreiung zugunsten eines einzelnen Baukörpers mit 16 Wohneinheiten zugelassen.

4.        Von der Festsetzung des Baufensters für „Wärmeerzeugungsanlagen“ im südlichen Bereich des Grundstückes wird eine Befreiung in der Form erteilt, dass eine Bebauung für ein Wohnhaus zugelassen wird.

5.        Für die beiden PKW-Stellplätze an der Jacob-Leo-Straße wird eine Errichtung außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellplatzflächen zugelassen.

6.        Von der Grünfestsetzung für das Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, wird eine Befreiung zugunsten von 6 PKW-Stellplätzen auf einer Fläche von 15 m x 5 m erteilt.

Abweichungen:

7.        Es wird eine Abweichung von der maximal zulässigen Breite von 3,50 m der Zu- und Abfahrten zu den 6 Stellplätzen entlang der Mattstraße und 2 Stellplätzen entlang der Jacob-Leo-Straße gewährt.

8.        Von den Abstandsflächen auf der Ostseite des Gebäudes werden Abweichungen zugelassen. Die Straßenmitte der Jacob-Leo-Straße wird auf einer Breite von ca. 2 m überschritten. Eine Teilfläche von ca. 1,79 m² entfällt auf das Nachbargrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg.

Auflagen und Sicherheitsleistungen:

9.   Die 22 erforderlichen Fahrradabstellplätze im Untergeschoss sind so anzuordnen, dass
      diese gut zugänglich erreichbar sind.

10.        Das Flachdach ist extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € erhoben.

11.        Zur Sicherung der Verpflichtung zur Pflanzung von mind. 7 Laubbäumen wird eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € festgesetzt.

12.        Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt xxx € zu hinterlegen.
13.        Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielbereiches wird eine Sicherheitsleistung von xxx € festgesetzt.

Bedingung:

14. Die auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg nachgewiesenen Stellplätze
      sind dem Bauvorhaben dauerhaft dinglich zuzuordnen. Der Nachweis ist der Stadt
      Aschaffenburg vor Baubeginn vorzulegen.


II. Angaben zu den Kosten:
                                                                       

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 1

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6. / UVS/11/6/19. Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten mit Carport und Stellplätzen auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Leiderer Stadtweg xxx, 63741 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 07.11.2019 ö Beschließend 6UVS/11/6/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 13.09.2019 beantragte der Bauherr xxx die Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten mit Carport und Stellplätzen auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Leiderer Stadtweg xxx, 63741 Aschaffenburg.
Die seit längerem nicht mehr bewohnten, bzw. genutzten Bestandsgebäude auf den Grundstücken werden abgebrochen.
Bei dem geplanten Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines zweigeschossigen Mehrfamilienhauses mit einer Grundfläche von ca. 25 m x 12 m. Die Traufhöhe liegt bei ca. 6 m, die Firsthöhe bei ca. 10 m. Die Dachneigung beträgt 32°. Das Grundstück verfügt über eine Fläche von 1.047 m².

Das Gebäude ist vollunterkellert geplant. Im Kellergeschoss sind 16 Fahrradabstellplätze, ein großer Wasch- und Trockenraum, ein Technikraum und 8 große Kellerräume mit ca. 13 – 24 m² Grundfläche vorgesehen. Das Gebäude wird fußläufig zentral über den Wohnweg von Norden durch ein mittig angeordnetes Treppenhaus mit barrierefrei nutzbarem Aufzug erschlossen. Im Erdgeschoss und Obergeschoss sind je 3 Wohnungen, davon je 2 mit 97 m² und 1 mit 48 m² Wohnfläche je Ebene vorgesehen. Die beiden Wohnungen im Dachgeschoss verfügen über eine Wohnfläche von je 84 m². Alle 8 Wohnungen verfügen insgesamt über eine Wohnfläche von ca. 653 m².

Die 6 an der östlichen Grundstücksgrenze gelegenen PKW-Stellplätze werden vom Leiderer Stadtweg erschlossen. Die 3 weiteren PKW-Stellplätze an der westlichen Grundstücksgrenze sind über die Karlsbader Straße aus erreichbar. 4 zusätzliche Fahrradabstellplätze stehen im Eingangsbereich des Gebäudes zur Verfügung.

Im nördlichen Grundstücksbereich, entlang des Wohnweges wird ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 60 m² errichtet. Die nicht überbauten Flächen werden begrünt und mit Bäumen und Hecken, gem. Freiflächenplan bepflanzt.


II.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 13/03 – 2. Änderung für das Gebiet „Main / Leinreiterweg / Leiderer Stadtweg“.

Der Bebauungsplan setzt für das vorliegende Baugrundstück u.a. Folgendes fest:

Allgemeines Wohngebiet - WA
Vollgeschosse: II zwingend
GRZ 0,4 / GFZ 0,8
geschlossene Bauweise
Baulinie parallel zum Wohnweg von der Karlsbader Straße, sonst Baugrenzen
Satteldach, Dachneigung: 30°, Dachfußhöhe max. 50 cm
Firstrichtung parallel zum Wohnweg von der Karlsbader Straße
Mindestgrundstücksgröße 200 m² für zweigeschossige Gebäude

Die geplante Wohnnutzung ist im Allgemeinen Wohngebiet (WA) allgemein zulässig.

Das Bauvorhaben erreicht mit allen überbauten Flächen eine GRZ I von 0,32 und eine GRZ II von 0,56 und hält damit die Festsetzungen des Bebauungsplans ein. Mit einer GFZ von 0,8 hält sich das Bauvorhaben ebenfalls exakt innerhalb der Vorgaben.

Das Dachgeschoss stellt kein Vollgeschoss dar. Die Festsetzung, dass zwingend II Vollgeschosse zu errichten sind, wird damit erfüllt.

Die im Bebauungsplan festgesetzten Baulinien und Baugrenzen werden nicht exakt eingehalten. Der Baukörper soll parallel zum Leiderer Stadtweg, anstatt zum Wohnweg errichtet werden und bleibt somit an der nordöstlichen Gebäudeecke bis zu 7 m hinter der festgesetzten Baulinie zurück. Mit der nordwestlichen Gebäudeecke wird die Baulinie geringfügig, um ca. 1 m überschritten. Zudem wird die südliche Baugrenze mit Balkonen und mit einem zweigeschossigen Vorbau um bis zu 3 m überschritten.

Städtebaulich kann die parallele Ausrichtung des Baukörpers zum Leiderer Stadtweg, an Stelle der vom Bebauungsplan intendierten Ausrichtung am Wohnweg Karlsbader Straße, akzeptiert werden. Der erforderliche Kinderspielplatz kann hierdurch in den rückwärtigen, geschützten Bereich verlegt werden. Daraus folgen nahezu zwangsläufig die Unter- und Überschreitungen der Baulinie und Baugrenzen.

Das geplante Gebäude wird, mit einer Länge von ca. 25 m ohne Grenzanbau und damit in offener Bauweise errichtet. Die im Bebauungsplan festgesetzte geschlossene Bauweise würde ein Anbauen an die östliche Grundstücksgrenze verlangen – der Grenzverlauf weist hier aber einen Knick auf, und die benachbarte Bebauung auf dem Grundstück, Leiderer Stadtweg xxx sitzt nur mit der vorderen Gebäudeecke auf der Grenze. Ein zwingendes Anbauen an die Grenze ist aufgrund des Knicks ungünstig und würde auch keine vollständig geschlossene Bebauung, sondern eine schmale Restfläche erzeugen. Städtebaulich ist vorliegend ein Abrücken von der Grenze vorzuziehen.

Das neu zu bildende Baugrundstück hat eine Größe von 1.047 m² und liegt somit weit über der Mindestgrundstücksgröße von 200 m², welche für Reihenhausgrundstücke gedacht war.

Das geplante Satteldach hat eine Dachneigung von 32° mit einer Dachfußhöhe von 0,56 m. Im Bebauungsplan vorgeschrieben ist eine Dachneigung von 30° und eine Dachfußhöhe von 0,50 m. Die Firstrichtung verläuft parallel zum Leiderer Stadtweg, anstatt zum Wohnweg. Die Abweichungen von der zulässigen Dachneigung (2°) und der Dachfußhöhe (0,06 m) sind geringfügig und optisch nicht wahrnehmbar. Die Firstrichtung folgt konsequenterweise der Neuausrichtung des Gebäudes am Verlauf des Leiderer Stadtweges.

Alle Befreiungen sind städtebaulich, auch unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann erteilt werden.  

Die gesetzlichen Abstandsflächen werden eingehalten. Lediglich der Carport wäre als Nebenanlage an der Grenze höchstens bis zu einer Gesamtlänge von 9 m zulässig, verfügt allerdings über eine Länge von 10,5 m. In diesem Umfang wird eine Abweichung zugelassen.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, bei Wohnflächen über 100 m² je 2 Stellplätze erforderlich. Mit 9 geplanten Stellplätzen werden die erforderlichen PKW-Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen

Bei Wohnungen mit bis zu 150 m² Wohnfläche ist je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 8 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 653 m² sind daher 13 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Insgesamt werden auf dem Grundstück 16 Fahrradabstellplätze im Keller und 4 Besucherstellplätze vor dem Eingang des Gebäudes geschaffen.

§ 5 Abs. 1 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sieht eine maximale Zufahrtsbreite zum öffentlichen Straßenraum von 3,50 m vor. Für die Grundstückszufahrten (1 Zufahrt vom Leiderer Stadtweg für 6 Stellplätze östlich des Gebäudes, 1 Zufahrt von der Karlsbader Straße für die 3 westlich gelegenen Stellplätze) mit einer Gesamtbreite von ca. 11 - 13 m kann eine Abweichung von der maximal zulässigen Zufahrtsbreite im Umfang von bis zu ca. 9,5 m erteilt werden. Es handelte sich hier um ursprünglich 2 einzelne Baugrundstücke, welche zu einem Baugrundstück mit einem großen Mehrfamilienhaus mit insgesamt 8 Wohneinheiten vereinigt werden. Die Zufahrten verteilen sich, wie sich diese bei einer Einzelbebauung ebenfalls ergeben würden. Insofern ergeben sich hier keine negativen Auswirkungen. Die Erteilung einer Abweichung unter Grünauflagen ist demgemäß vertretbar.

Gem. § 5 Abs. 6 der Garagen- und Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist je angefangener 4
Stellplätze ein Laubbaum zu pflanzen. Bei 9 nachgewiesenen oberirdischen Stellplätzen ergeben sich 3 zu pflanzende Laubbäume. Gem. Freiflächenplan sind 4 Laubbäume ausgewiesen.

Der Bebauungsplan enthält keine gesonderten grünordnerischen Vorgaben. Aufgrund der Befreiungen vom festgesetzten Baufenster und aufgrund der Abweichung von § 5 Abs. 1 GaStAbS sind folgende Auflagen zu beachten:

  • Gem. Freiflächenplan ist entlang des Leiderer Stadtwegs und der Karlsbader Straße ein, mit Ausnahme der Zufahrten, durchgehender Grünstreifen mit einer mind. 1 m breiten Strauchreihe oder Heckenpflanzung entlang der Straßenbegrenzungslinie zu entwickeln.
  • Entlang des Wohnweges ist, auf Höhe der Stellplatzanlage eine mind. 0,8 m breite Strauchreihe oder Heckenpflanzung zu entwickeln.
  • Kombiniert werden kann die Strauch-/Heckenreihe mit einer einheitlichen Einfriedung (z. B. Drahtgitterzaun, Mauersockel, etc.) von max. 1 m Höhe, gem. Festsetzungen im Bebauungsplan.
  • Die nicht überbauten Flächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, zu bepflanzen und unversiegelt zu erhalten. Insbesondere die südliche und westliche Grundstücksgrenze ist intensiv mit Büschen und Bäumen zu bepflanzen. Kies- und Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherstellung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx zu hinterlegen.
  • Auf dem Grundstück sind mind. 4 einheimische Laubbäume Laubbäume zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx zu hinterlegen.

Ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 60 m² ist im nördlichen Grundstücksbereich vorgesehen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx zu hinterlegen.

Die Flurstücke des Baugrundstücks Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, sind zu verschmelzen oder zu vereinigen. Die Vereinigung bzw. Verschmelzung sind der Stadt Aschaffenburg vor Baubeginn nachzuweisen.

Das Baugrundstück wird vom Leiderer Stadtweg und von der Karlsbader Straße erschlossen. Der Wohnweg von der Karlsbader Straße darf nicht befahren werden.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag des Bauherrn xxx zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten mit Carport und Stellplätzen auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Leiderer Stadtweg xxx, 63741 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Befreiungen:
  1. Von der Einhaltung der nördlichen Baulinie wird eine Abweichung im Umfang von bis zu 7 m (Unterschreitung im Osten), bzw. bis zu 1 m (Überschreitung im Westen) erteilt.
  2. Von der Überschreitung der südlichen Baugrenze wird eine Befreiung im Umfang von ca. 1,3 m für einen zweigeschossigen Vorbau, sowie für die Balkone gewährt.
  3. Von der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise wird eine Befreiung erteilt.
  4. Von der festgesetzten Dachneigung von 30° wird eine Abweichung auf 32° erteilt.
  5. Von der festgesetzten Dachfußhöhe von 0,50 m wird eine Abweichung auf 0,56 m erteilt.
  6. Von der festgesetzten Firstausrichtung parallel des Wohnweges wird eine Befreiung in der Form erteilt, dass sich die Firstrichtung parallel des Leiderer Stadtweges erstreckt.
Abweichung:
  1. Für den Carport wird eine Abweichung von den Abstandsflächen erteilt.
  2. Für die Grundstückszufahrt mit einer Gesamtbreite von ca. 11 - 13 m wird eine Abweichung von der insgesamt maximal zulässigen Zufahrtsbreite im Umfang von ca. 9,5 m erteilt.
Auflagen und Sicherheitsleistungen:
  1. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen und Sträuchern, gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Kies- und Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx zu hinterlegen.
  2. Gem. Freiflächenplan sind 4 einheimische Laubbäume zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx zu hinterlegen.
  3. Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx zu hinterlegen.
Bedingung:
  1. Die Flurstücke des Baugrundstücks Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, sind zu verschmelzen oder zu vereinigen. Die Vereinigung bzw. Verschmelzung sind der Stadt Aschaffenburg vor Baubeginn nachzuweisen.




II. Angaben zu den Kosten:
                                                               

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7. / UVS/11/7/19. Neubau eines Gewerbegebäudes mit Betriebswohnung auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Schweinheim, Ebersbacher Straße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Bauherren Karin und Stefan Rickert GbR, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 07.11.2019 ö Beschließend 7UVS/11/7/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 24.09.2019 beantragten die Bauherren Karin und Stefan Rickert GbR den Neubau eines Gewerbegebäudes mit Betriebswohnung auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Schweinheim, Ebersbacher Straße xxx, 63743 Aschaffenburg.
Es ist geplant, auf den beiden, insgesamt 1.400 m² großen Baugrundstücken im nördlichen Bereich eine gewerblich genutzte Halle für die Firma Elektro-Heizung-Sanitär Rickert GmbH mit den Maßen 22 m x 18 m zu errichten. Das Gebäude ist zweigeschossig mit Flachdach und einer Höhe der Attika von 5,64 m geplant.

Unmittelbar südlich hieran anschließend soll ein zweigeschossiges Wohngebäude als Betriebsleiterwohnung mit Flachdach und den Maßen 21 m x 13 m errichtet werden. Die Gebäudehöhe liegt bei 6,53 m. Im Erdgeschoss sind Teilbereiche des Wohngebäudes für die gewerbliche Nutzung vorgesehen, insbesondere Büro- und Besprechungsräume. Die gewerblich genutzten Flächen verteilen sich auf insgesamt 668 m², die zu Wohnzwecken genutzten Flächen auf ca. 302 m².

Zwei Stellplätze werden in, bzw. vor der gewerblich genutzten Halle, drei weitere Stellplätze auf dem, als Betriebsleiterwohnung genutzten Grundstücksbereich nachgewiesen. Nicht überbaute Flächen werden begrünt und mit Büschen und Bäumen bepflanzt.

II.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5/26 – Gewerbegebiet Ebersbacher Straße. Der Bebauungsplan sieht folgende Festsetzungen vor:

Gebietsart: GE - Gewerbegebiet
GRZ: 0,7
GFZ: 1,4
Zahl der Vollgeschosse: II
Baugrenze
Pflanzgebote
offene Bauweise
Dachneigung: 0° – 35°
Traufhöhe: max. 8,50 m
Je 200 m² Grundstücksfläche ist ein Hochstamm zu pflanzen

Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Gewerbe) ist das Bauvorhaben im vorliegenden Gewerbegebiet (GE) allgemein zulässig. Dies gilt auch für die beantragte Betriebswohnung. Der Bebauungsplan lässt Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zu. Die betriebliche Bindung der Betriebsleiterwohnung ist durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Aschaffenburg zu sichern.
Das Maß der baulichen Nutzung des Gesamtbauvorhabens erreicht bei einer zulässigen GRZ von 0,7 einen Wert von 0,46 und eine GFZ von 0,90, bei einem zulässigen Wert von 1,4. Die zulässige GRZ und GFZ werden daher eingehalten.

Die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse (II) und die zulässige Traufhöhe von 8,5 m werden nicht überschritten.

Im südöstlichen Bereich des Baugrundstückes überschreitet die geplante Terrasse und eine, als Balkon genutzte Auskragung im ersten Obergeschoss die Baugrenze in einer Tiefe von 1,4 m auf einer Breite von 12,5 m. Eine Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

Der Bebauungsplan setzt eine offene Bauweise fest. Das geplante Bauvorhaben mit einer Länge von 43 m hält die maximale Länge von 50 m für eine offene Bauweise ein.

Die gesetzlichen Abstandsflächen werden eingehalten.

Die städtische Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung lässt für Zu- und Abfahrten für Grundstücke maximale Zufahrtsbreiten von 3,5 m zu. Diese Zufahrtsbreiten werden hier mit ca. 8 m, bzw. 4 m überschritten. Bei dem vorliegenden Betriebsgrundstück mit einer Fläche von 1.400 m² kann eine Abweichung zugelassen werden, da die es sich ursprünglich um zwei Grundstücke handelte und die Zufahrten noch in einem angemessenen Verhältnis zur Frontlänge des Grundstückes entlang der Ebersbacher Straße stehen.

Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, für Wohnungen mit Wohnflächen bis 150 m² 2, darüber hinaus 3 PKW-Stellplätze erforderlich. Für die Betriebsleiterwohnung mit über 150 m² Wohnfläche sind daher 3 PKW-Stellplätze notwendig.

Für die geplanten Büro- und Besprechungsräume ist je 40 m² Nutzfläche 1 PKW-Stellplatz zu errichten. Geplant sind 2 Räume mit 29 m². Hieraus errechnet sich 1 PKW-Stellplatz.

Für die gewerblichen Lagerräume sind entweder je 100 m² Nutzfläche 1 Stellplatz oder je 3 Mitarbeiter/innen 1 Stellplatz vorzuhalten. Hiernach ist 1 weiterer PKW-Stellplatz erforderlich.

Insgesamt ergibt sich Bedarf von 5 PKW-Stellplätzen. Diese sind auf dem Betriebsgrundstück nachgewiesen.

Außerdem ist bei Wohngebäuden je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die Wohnnutzung sind 6, für die Büroräume 1 und für die Lagerräume 1, somit insgesamt 8 Fahrradabstellplätze nachzuweisen.

Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind die nicht überbauten Flächen unversiegelt zu belassen und gärtnerisch zu gestalten und zu pflegen. Der Freiflächenplan sieht hier eine Begrünung und Baupflanzungen vor. Kies- und Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx zu hinterlegen.
Darüber hinaus besteht, gem. Bebauungsplan die Verpflichtung je 200 m² Grundstücksfläche einen Hochstamm zu pflanzen. Bei einer Grundstücksgröße von 1.400 m² sind 7 Laubbäume nachzuweisen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx zu hinterlegen.
Die Flurstücke des Baugrundstücks Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Schweinheim, sind zu verschmelzen oder zu vereinigen. Die Vereinigung bzw. Verschmelzung sind der Stadt Aschaffenburg vor Baubeginn nachzuweisen.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Bauherren Karin und Stefan Rickert GbR zum Neubau eines Gewerbegebäudes mit Betriebswohnung auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Schweinheim, Ebersbacher Straße xxx, 63743 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Befreiung:
  1. Von der Überschreitung der Baugrenze im südöstlichen Grundstücksbereich wird eine Befreiung bis zu einer Tiefe von 1,4 m gewährt.
Abweichung:
  1. Von der maximalen Zufahrtsbreite von 3,5 m wird eine Abweichung im Umfang von ca. 8,5 m erteilt.
Auflagen und Sicherheitsleistungen:
  1. Die nicht überbauten Flächen sind unversiegelt zu begrünen und gärtnerisch zu gestalten und zu pflegen. Kies- und Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx zu hinterlegen.
  2. Es sind 7 Laubbäume (Hochstamm) zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx zu hinterlegen.
Bedingung:
  1. Die betriebliche Bindung der Betriebsleiterwohnung ist durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Aschaffenburg zu sichern.



II. Angaben zu den Kosten:
                                                                       

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 2

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8. / UVS/11/8/19. Behandlung des Antrags von der SPD-Stadtratsfraktion vom 13.05.2019 wegen "Errichtung eines Naturerlebnispfades in Aschaffenburg Schweinheim" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 16.09.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 07.11.2019 ö Beschließend 8UVS/11/8/19

.Beschluss:

Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 13.05.2019 wegen "Errichtung eines Naturerlebnispfades in Aschaffenburg Schweinheim" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 16.09.2019 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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9. / UVS/11/9/19. Art. 19 LStVG Konzert mit Mark Forster

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 07.11.2019 ö Beschließend 9UVS/11/9/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Manfred Hertlein Veranstaltungs GmbH, Wörthstrasse 13, 97082 Würzburg beabsichtigt am
6. September 2020 ein Open-Air- Konzert mit Mark Forster in Aschaffenburg auf dem Volksfestplatz durchzuführen.

Mark Forsters neues Album "LIEBE" erscheint am 16. November. Mark Forster plant im Sommer 2020 eine ausgedehnte „LIEBE Open Air“-Tour einmal quer durch Deutschland unter andrem in folgenden Städten:

Bad Neustadt
Berlin
Dortmund
Dresden
Halle (Saale)
Hamburg
Hof
Kassel
Koblenz
Mönchengladbach
München
Neubrandenburg
Olpe-Sondern
Ostseebad Seelin
Regensburg
Salzkotten
Schwäbisch Hall
Ulm
Villingen-Schwenningen

Zu seinen bekannten Liedern gehören „Chöre“, „Au Revoir“, „Wir sind groß“ oder „Flash mich“

Der Sänger und Songwriter ist auch durch die Sendungen Sing meinen Song, The Voice Kids und The Voice of Germany deutschlandweit bekannt.

Die Manfred Hertlein Veranstaltungs GmbH ist seit 40 Jahren ein erfolgreicher und fester Bestandteil der deutschen Tournee- und Konzertveranstalter mit inzwischen über 20.000 Veranstaltungen. Zu erwähnen sind hier z. B. 7 Open-Air Veranstaltungen auf dem Hockenheimring oder die Andreas Gabalier Stadiontournee 2019 in den größten, deutschen Arenen, oder das ausverkaufte Mark Forster Open-Air im Schloßhof Bad Mergentheim 2019.
Der 06.09. ist als Termin für das Mark Forster Konzert verbindlich und der Künstler würde sich sehr freuen auch in Aschaffenburg auftreten zu dürfen. Der geplante Beginn des Konzertes ist für 19:00 Uhr angesetzt und das Ende auf ca. 21:15 Uhr. Aktuell wird mit ca. 15.000 Besuchern geplant.
Der Aufbau würde voraussichtlich am Montag, 31.08.2020 starten und das Abbauende (Endabnahme) am Dienstag, 08.09.2020 sein.

Die Verwaltung steht der Veranstaltung positiv gegenüber.
Es handelt sich um einen der bekanntesten aktuellen Künstler in Deutschland. Es ist von einer familiären friedlichen Veranstaltung auszugehen. Unter Berücksichtigung der geplanten Zeiten (Musikende vor 22:00 Uhr) ist auch davon auszugehen, dass hierdurch die bisherigen Großveranstaltungen in Aschaffenburg nicht betroffen sind.
Unter Berücksichtigung der avisierten Besucherzahlen von ca. 15.000 Personen handelt es sich um eine auch wirtschaftlich für die Stadt interessante Veranstaltung.
Um diese Event nach Aschaffenburg zu bringen benötigt der Veranstalter Planungssicherheit, daher ist eine zeitnahe Entscheidung erforderlich.

.Beschluss:

I. Der Durchführung des Konzerts mit Mark Forster auf dem Aschaffenburger Volksfestplatz am 06.09.2020 wird unter Beachtung der üblichen Auflagen zugestimmt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.12.2019 09:20 Uhr