Datum: 02.12.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 21:19 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PL/17/1/19 Anerkennung des Mietspiegels für Aschaffenburg 2019 als qualifizierten Mietspiegel
2PL/17/2/19 Schlüssiges Konzept für die Stadt Aschaffenburg (Angemessenheit der Wohnkosten für Hilfeempfänger); - Vortrag durch die Firma Analyse & Konzepte immo.consult GmbH Hamburg und Beschlussfassung über die Anwendung des schlüssigen Konzeptes ab dem 01.01.2020
3PL/17/3/19 Schwimmhalle Vereinssport, Zwischenbericht und weitere Vorgehensweise
4PL/17/4/19 Bericht über das Aktionsforum Innenstadt; Ausblick und weiteres Vorgehen
5PL/17/5/19 Anpassung des städtischen Zuschusses für den Stadtmarketingverein
6PL/17/6/19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) - Art. 19 LStVG; Veranstaltung "Unten am Fluss" im Jahr 2020 - Antrag der FDP vom 14.06.2019
7PL/17/7/19 Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit von Kindergartenplätzen nach Art. 7 Abs. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG)
8PL/17/8/19 Nachbenennung von Mitgliedern des Seniorenbeirats bis 2020
9PL/17/9/19 Kongress- und Touristikbetriebe Wirtschaftsplan 2020
10PL/17/10/19 Kongress- und Touristikbetriebe; Auswahl des Wirtschaftsprüfers für das Geschäftsjahr 2019
11PL/17/11/19 Beschlussempfehlung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Verkehrslandeplatz Großostheim
12PL/17/12/19 Städtische Musikschule Aschaffenburg; - Erlass einer neuen Benutzungssatzung und Gebührensatzung
13PL/17/13/19 Änderung der Satzung über die Straßenreinigung
14PL/17/14/19 Zuständigkeit für Entscheidungen über Personalangelegenheiten, die Grundsätzliches betreffen, in den städtischen Gesellschaften AVG, ABE und SVG - Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 10.11.2019
15PL/17/15/19 Straßenbenennung nach Gabriel Dreßler

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1. / PL/17/1/19. Anerkennung des Mietspiegels für Aschaffenburg 2019 als qualifizierten Mietspiegel

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 17. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.12.2019 ö Beschließend 1PL/17/1/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Rechtliche Grundlagen des Mietspiegels stellen die §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar. Ein qualifizierter Mietspiegel ist nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen und muss von der Gemeinde oder von Interessensvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden sein (§ 558d BGB). Der qualifizierte Mietspiegel ist eine Übersicht über die in der Stadt Aschaffenburg im freifinanzierten Wohnungsbau gezahlten Nettokaltmieten der letzten 4 Jahre, wobei nach Baujahr, Größe, Art, Ausstattung, Lage und Beschaffenheit der Wohnungen differenziert wird. Der qualifizierte Mietspiegel gibt die ortsübliche Vergleichsmiete an. Hierbei handelt es sich um keinen punktgenauen Wert, sondern um den statistischen Mittelwert einer Preisspanne. Diese Preisspanne für zwei Drittel aller Wohnungen liegt in Aschaffenburg bei +11 % bis – 14 %.

Der Mietspiegel dient dem Zweck, allen Interessierten eine Übersicht über die Lage auf dem frei finanzierten Mietwohnungsmarkt zu verschaffen. Der Mietspiegel kann folglich dazu genutzt werden, die Angemessenheit der geforderten Mieten zu überprüfen oder ein Erhöhungsverlangen zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete zu begründen oder prüfen zu können. Die Markttransparenz durch den Mietspiegel ermöglicht auch den Gerichten im Streitfall eine kostengünstige und schnelle Informationsbeschaffung.

Die Stadt Aschaffenburg hat als freiwillige Aufgabe des eigenen Wirkungskreises bislang 4 qualifizierte Mietspiegel erstellt. Der erste Mietspiegel stammt aus dem Jahre 1995. Weitere folgten in den Jahren 2002, 2008 und zuletzt im Jahre 2014. Der qualifizierte Mietspiegel gilt grundsätzlich 2 Jahre und kann einmalig durch eine sog. Indexfortschreibung um weitere 2 Jahre, d.h. auf insgesamt maximal 4 Jahre verlängert werden. Der aktuelle Mietspiegel ist am 19.12.2014 in Kraft getreten und galt, nach Verlängerung durch Beschluss des Stadtrates vom 13.02.2017 bis 19.12.2018 als qualifizierter Mietspiegel. Seit diesem Zeitpunkt gilt dieser als einfacher Mietspiegel fort und kann als solcher weiterhin verwendet werden. Die Datenbasis bildet allerdings nicht mehr die aktuellen Verhältnisse ab.

Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 14.01.2019 die Aufstellung eines neuen qualifizierten Mietspiegels für die Stadt Aschaffenburg beschlossen. Nach einem förmlichen Vergabeverfahren wurde dem Unternehmen Analyse und Konzepte - Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung GmbH aus Hamburg der Zuschlag erteilt.

An der Erstellung des neuen Mietspiegels waren Vertreter folgender Stellen beteiligt:
  • Stadt Aschaffenburg, Stadtentwicklungsreferat und Bauordnungsamt
  • Deutscher Mieterbund Aschaffenburg und Umgebung e.V.
  • Haus- und Grundbesitzerverein Aschaffenburg und Umgebung e.V.
  • Amtsgericht Aschaffenburg

Im Laufe des Verfahrens fanden drei Termine zur Abstimmung und Koordination unter den Beteiligten statt. Diese wirkten an der Mietspiegelerstellung mit und stimmten sowohl dem Verfahren, als auch dem vorgeschlagenen neuen Mietspiegel zu.

Der Mieterverein Aschaffenburg und Umgebung e.V. und der Haus- und Grundbesitzerverein Aschaffenburg und Umgebung e.V. beteiligen sich an den angefallenen Kosten mit einem Kostenanteil i.H.v. jeweils xxx €. Die Gesamtkosten belaufen sich auf ca. xxx €.

Dem Stadtrat wird vorgeschlagen, den von der Firma Analyse und Konzepte - Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung GmbH erstellte Mietspiegel für die Stadt Aschaffenburg 2019 gem. § 558d BGB für die Dauer von zwei Jahren als qualifizierten Mietspiegel anzuerkennen.

.Beschluss:

I. Der von der Firma Analyse und Konzepte - Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung GmbH erstellte Mietspiegel für die Stadt Aschaffenburg 2019 wird gem. § 558d BGB für die Dauer von zwei Jahren als qualifizierter Mietspiegel anerkannt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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2. / PL/17/2/19. Schlüssiges Konzept für die Stadt Aschaffenburg (Angemessenheit der Wohnkosten für Hilfeempfänger); - Vortrag durch die Firma Analyse & Konzepte immo.consult GmbH Hamburg und Beschlussfassung über die Anwendung des schlüssigen Konzeptes ab dem 01.01.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 17. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.12.2019 ö Beschließend 2PL/17/2/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Im Rahmen der Erstellung des neuen Mietspiegels für die Stadt Aschaffenburg wurde auch ein sogenanntes „Schlüssiges Konzept“ mitbeauftragt. Dieses befasst sich mit der Prüfung und Feststellung der Angemessenheit der Wohnkosten für Hilfeempfänger, insbesondere nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und SGB XII (Sozialhilfe).

Bisher findet bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft in der Sozialverwaltung der Stadt Aschaffenburg das Wohngeldgesetz (§ 12 WoGG) Anwendung. In diesem gibt es aktuell sechs und ab 2020 sieben Mietstufen; Aschaffenburg ist der Mietstufe 4 zugeordnet. Die Zuordnung wird durch das Bundesamt für Statistik vorgenommen, ein Einfluss darauf besteht seitens der Stadt Aschaffenburg nicht.

Für den Bereich der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende kann das Wohngeldgesetz für die Feststellung der Angemessenheit der Wohnkosten zugrunde gelegt werden, wenn kein schlüssiges Konzept vorliegt. Hierbei ist aber die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu beachten, nach der für Hilfeempfänger ein 10-prozentiger Sicherheitszuschlag zu den jeweiligen Beträgen vorgesehen werden muss, um den Spielraum angemessen zu gestalten.

Die aktuell noch geltende Regelung für die Stadt Aschaffenburg sieht wie folgt aus:

Anzahl der zu
berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder
Wohnungsgröße bis zu


Zahl der Wohn-räume
Ober-grenze Grund-miete ohne Heiz- und Neben-kosten

Ober-grenze kalte Neben-kosten
Höchst-betrag/
Richtwert

Richtwert
(incl. 10 % Sicherheits-zuschlag)

1
50 m²
1 bis 2
369,00 €
65,00 €
434,00 €
478,00 €
2
65 m²
2 bis 3
437,00 €
89,00 €
526,00 €
579,00 €
3
75 m²
bis 3
515,00 €
111,00 €
626,00 €
689,00 €
4
90 m²
bis 4
587,00 €
143,00 €
730,00 €
803,00 €
5
105 m²
bis 5
667,00 €
167,00 €
834,00 €
917,00 €
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
15 m²



101,00 €
111,00 €



Die Firma Analyse & Konzepte aus Hamburg wurde im Rahmen eines schlüssigen Konzeptes beauftragt, die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft für Hilfeempfänger im Bereich der Stadt Aschaffenburg festzustellen. Dabei musste sich die Firma an streng mathematischen Verfahren und Rechtsprechung orientieren.

Hierzu erfolgt die Erläuterung durch die Firma „Analyse & Konzepte immo.consult GmbH Hamburg“ vor dem Stadtrat der Stadt Aschaffenburg.

Das Schlüssige Konzept ergibt, dass nunmehr folgende Beträge für die Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete) für Hilfeempfänger angemessen sind:

Anzahl der zu
berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder
Wohnungsgröße bis zu


Zahl der Wohn-räume
Ober-grenze Grund-miete ohne Heiz- und Neben-kosten

Ober-grenze kalte Neben-kosten


neuer
Richtwert




Veränderung
zum alten
Richtwert
1
50 m²
1 bis 2
402,00 €
80,00 €
482,00 €
+ 4,00 Euro
2
65 m²
2 bis 3
478,00 €
93,00 €
571,00 €
- 8,00 Euro
3
75 m²
bis 3
570,00 €
109,00 €
679,00 €
- 10,00 Euro
4
90 m²
bis 4
644,00 €
128,00 €
772,00 €
- 31,00 Euro
5
105 m²
bis 5
789,00 €
151,00 €
940,00 €
+ 23,00 Euro
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
15 m²



135,00 €


Die festgestellten neuen Richtwerte bzw. Obergrenzen sind aufgrund der Praktikabilität in der Sozialverwaltung und zugunsten der Hilfeempfänger aufgerundet.

Da nun ein schlüssiges Konzept vorliegt, ist dessen Anwendung der bisherigen Anwendung der Regelungen des Wohngeldgesetzes vorzuziehen.

Denn nur dann, wenn lokale Erkenntnismöglichkeiten ausfallen, lässt das Bundessozialgericht einen Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG als Notbehelf zu.



Die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes stellen nun bei Vorliegen eines schlüssigen Konzeptes keinen geeigneten Maßstab mehr für die Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten dar. Die Gewährung von Wohngeld verfolgt einen anderen Zweck als die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II bzw. SGB XII. Die Tabellenwerte spiegeln die örtlichen Gegebenheiten dann unter Umständen nicht mehr angemessen wider und stellen nicht darauf ab, ob der vom Wohngeldberechtigten angemietete Wohnraum im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist.

Die Verwaltung empfiehlt daher, dass ab dem 01.01.2020 die neuen Beträge des schlüssigen Konzeptes zur Feststellung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft für Hilfeempfänger im Amt für soziale Leistungen und im Jobcenter der Stadt Aschaffenburg angewendet werden.

.Beschluss:

I.        Der Vortrag der Firma „Analyse & Konzepte immo.consult GmbH Hamburg“ zur Ermittlung
            eines schlüssigen Konzeptes für den Bereich der Stadt Aschaffenburg wird zur Kenntnis
            genommen.

II.        Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt auf Grundlage der Ermittlungen der Firma
      „Analyse & Konzepte immo.consult GmbH Hamburg“ ab dem 01.01.2020 die Anwendung
      des Schlüssigen Konzeptes und damit die Anpassung der Kosten der Unterkunft für
      Hilfeempfänger nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und dem SGB XII
      (Sozialhilfe) wie folgt:

Anzahl der zu
berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder        Wohnungs-größe bis zu        

Zahl der Wohn-räume        Ober-grenze Grund-miete ohne Heiz- und Neben-kosten        
Ober-grenze kalte Neben-kosten        

neuer
Richtwert


1        50 m²        1 bis 2        402,00 €        80,00 €        482,00 €
2        65 m²        2 bis 3        478,00 €        93,00 €        571,00 €
3        75 m²        bis 3        570,00 €        109,00 €        679,00 €
4        90 m²        bis 4        644,00 €        128,00 €        772,00 €
5        105 m²        bis 5        789,00 €        151,00 €        940,00 €
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied        15 m²                                135,00 €

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:        ja [ x  ]        nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt        ja [ x  ]        nein [   ]
Es entstehen Folgekosten        ja [ x  ]        nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten        einmalig
[  ]        wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 0

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3. / PL/17/3/19. Schwimmhalle Vereinssport, Zwischenbericht und weitere Vorgehensweise

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 17. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.12.2019 ö Beschließend 3PL/17/3/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Laut Erhebung des Schulverwaltungsamtes vom Herbst 2018 existiert bei in Aschaffenburg ansässigen Sportvereinen ein Fehlbedarf von 156 Bahnstunden je Woche auf 25 m Bahnen. Dies entspricht einem Bedarf von einem Sportbad mit 4 x 25 m bei einer Auslastung von 39 h/Woche. Entsprechend dem Bericht des Sportsenates vom 27.02.2019 hat die Verwaltung eine Untersuchung verschiedener Möglichkeiten zur Errichtung einer Schwimmhalle für den Vereinssport in Aschaffenburg in Auftrag gegeben mit dem Ziel die ungefähren Schätzkosten dieser Investition zu ermitteln. Der Auftrag wurde von der ABE an die Fa. Constrata erteilt, das Ergebnis dem Auftraggeber im September 2019 vorgestellt und mit den Verantwortlichen des SSKC die weitere Vorgehensweise abgestimmt.

In der Machbarkeitsstudie Schwimmhalle Vereinssport Aschaffenburg wurden insgesamt neun unterschiedliche Varianten untersucht und einer Wertung unterzogen. Die nachfolgenden Untersuchungsvarianten wurden nach entsprechender Diskussion zwischen Verwaltung und Vertretern des SSKC wegen der nachfolgend genannten Gründe nicht weiterverfolgt:

Variante 1: Cabrio-Dach auf Becken des SSKC mit fünf Bahnen (technisch und wirtschaftlich am Standort nicht möglich)

Variante 2: Cabrio-Dach auf Becken des SSKC mit acht Bahnen (technisch und wirtschaftlich am Standort nicht möglich)

Variante 4a: Traglufthalle über dem 50-m-Becken Freibad mit eigenem Gebäude (aus Hochwasserschutzgründen nicht möglich)

Variante 4b: Traglufthalle über dem 50-m-Becken Freibad mit Verbindungsgang zur Umkleide Freibad (Aus Hochwasserschutzgründen nicht möglich)

Variante 4c: Traglufthalle über dem 50-m-Becken Freibad mit Container 30 Personen

Variante 4d: Traglufthalle über dem 50-m-Becken Freibad mit Container 60 Personen (beide Varianten aus Hochwasserschutzgründen nicht möglich)

Variante 6: Neubau Schwimmhalle durch „Anflanschen“ an bestehendes Hallenbad oder mit „Löwengang“ zum Hallenbad (nicht sinnvoll da keine Synergien aber hohe Mehrkosten)

Aus den vorgenannten untersuchten Varianten bleiben damit nur die Varianten 3 und 5 sowie die im Rahmen der Besprechung und Diskussion des Gutachtens entstandene Variante 9 als einzig sinnvolle Varianten übrig:

Variante 3: Neubau einer Schwimmhalle auf dem Gelände ABE oder SSKC

Variante 5: Neubau einer Schwimmhalle in der Peripherie der Umkleide des Freibades

Variante 7: Traglufthalle über einem sanierten SSKC Becken (vorausgesetzt wegen Hochwasserschutz dort möglich)

Diese sollen nun detaillierter untersucht werden und im Rahmen einer Kostenschätzung die Kosten einer solchen Investition und die Betriebskosten genauer ermittelt werden. Der Stadtrat wird gebeten den Bericht zur Kenntnis zu nehmen und um Zustimmung zur weiteren Detailuntersuchung der vorgeschlagenen Varianten gebeten.

.Beschluss: 1

I. Der Bericht der ABE zum Ergebnis der Machbarkeitsstudie Schwimmhalle Vereinssport Aschaffenburg wird zur Kenntnis genommen.

Im Weiteren sollen die folgenden Varianten detaillierter untersucht werden:

Variante 3: Neubau einer Schwimmhalle auf dem Gelände ABE oder SSKC

Variante 5: Neubau einer Schwimmhalle in der Peripherie der Umkleide des Freibades

Variante 7: Traglufthalle über einem sanierten SSKC Becken (vorausgesetzt wegen Hochwasserschutz dort möglich)

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Herr Stadtrat Werner Elsässer beantragt, dass dem Stadtrat die Berechnungen zur Hochwasserschutz im Bereich des städtischen Freibades vorgelegt werden. Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog sagt daraufhin eine Behandlung des Themas im Stadtrat zu.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. / PL/17/4/19. Bericht über das Aktionsforum Innenstadt; Ausblick und weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 17. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.12.2019 ö Beschließend 4PL/17/4/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Gesprächsprozess

Seit November 2018 diskutiert die Stadtverwaltung in intensiven, dialogorientierten Gesprächen mit den Werbegemeinschaften der Aschaffenburger Innenstadt sowie Vertreter/innen des innerstädtischen Handels, der Gastronomie, der Kreativ- und Gesundheitswirtschaft, der Hotellerie, des Ladenhandwerks, des Dienstleistungsgewerbes und mit Immobilien- und Hauseigentümer/innen, über Maßnahmenpakete, die veränderten Konsumgewohnheiten, dem Internethandel und weiteren Aspekten des Verkehrs und der Attraktivität der Innenstadt Rechnung tragen sollen. Im Wirtschaftsförderungsausschuss wurde im Februar 2019 darüber erstmals öffentlich berichtet und damit auch der Stadtrat informiert.
Die insgesamt drei themenbezogenen Workshoptermine des Aktionsforums, die in der ersten Jahreshälfte 2019 von der Stadt organisiert wurden, stießen auf eine rege Beteiligung von je durchschnittlich knapp 30 Teilnehmern/innen.

Beteiligte

Insgesamt sind ca. 80 Innenstadtakteure/innen an dem Prozess beteiligt, die aus den Geschäftsfeldern Einzelhandel / Kreativwirtschaft / Gastronomie / Hotellerie / Gesundheitswirtschaft / Dienstleistungssektor / Ladenhandwerk und Immobilienakteure/innen stammen und als Multiplikatoren/innen ihrer Geschäftssparten teilnehmen.
Auch das Aschaffenburger Jugendparlament war mit Vertreter/innen in Workshoptermine eingebunden bzw. an ihnen beteiligt.

Maßnahmenpakete

Bisherige Ansätze

Die Aktivitäten des Stadtmarketingvereins im Bereich des „Aschaffenburger Sommers“, haben die Idee einer attraktiven Einkaufsstadt zum Inhalt. Kulturelle Elemente, wie Aktionen bei der langen Einkaufsnacht oder musikalische Aktionen an der sogenannten Schöntalbühne, tragen zur Belebung der Innenstadt bei. Die Organisation und Durchführung verschiedener Projekte und Werbemaßnahmen über den Stadtmarketingverein sollen eine Unterstützung dafür darstellen, den Innenstadtbereich – und insbesondere den Einzelhandel und die Gastronomie überregional sichtbarer zu machen. Das veränderte Einkaufsverhalten in der Gesellschaft ist keine Größe, die untersucht werden muss, sondern ohne Zweifel durch Geschäftsleerstände und Untersuchungsergebnisse, auf die öffentlich zugegriffen werden kann, belegbar (vgl. z.B.
https://digitale-zukunft-einzelhandel.de/wp-content/uploads/2019/07/1_Handel-im-Wandel-Lehnerdt.pdf). Einkaufen hat sich von einer Versorgungsfunktion zu einem Erlebnis- und Freizeitaspekt gewandelt. Dies wurde bereits sehr früh mit dem „Aschaffenburger Sommer“ aufgegriffen.

Zusätzliche Diskussionen, die sich um die zentralen Themen der Innenstadt drehen, werden zeitgleich zu den Themen Verkehrsentwicklung und Mobilität geführt und weiterentwickelt.

Die kostenfreie Busnutzung an Samstagen, die vom Stadtrat Ende 2018 beschlossen wurde, ist ein wichtiger Mosaikstein, der einer Belebung und nachhaltigen Attraktivitätssicherung der Innenstadt dient.

Schnelle Lösungen (Kategorie A)

Eine ganze Reihe verschiedener Ideen haben sich aus den Gesprächen und Workshops herausentwickelt, von denen einige Maßnahmen zum Teil sofort umgesetzt werden konnten.

Dazu zählen ein Konzept, wie mit Ladenleerständen umgegangen werden kann und belebende Elemente, wie z.B. die Palmen, die im Sommer 2019 an diversen Stellen in der Innenstadt aufgestellt wurden. Die Verwaltung hat die Vorschriften für Veranstaltungen und Genehmigungsfaktoren kritisch hinterfragt und einen Leitfaden neu zusammengestellt.
Bei den Diskussionen wurde immer wieder auch die Verkehrsentwicklung diskutiert, die aber bereits in anderen Prozessen Berücksichtigung findet, die sowohl politische Meinungsbildung als auch Bürgerbefragungen beinhalten.

Über das Jugendparlament, das bei den Gesprächen eingebunden war, wird eine Aktion zur Bemalung von Stromkästen erfolgen, um einen kurzfristigen Verschönerungseffekt zu erzielen.
Eine (kurzfristige) Entscheidung für einen (neuen) Andienungsparkplatz für Paketdienste im Bereich der Treibgasse/Herstallstraße, um den Andienungs- und Lieferverkehr in der Fußgängerzone zu reduzieren, konnte nicht realisiert werden. Die Prüfung durch das Stadtplanungsamt hat ergeben, dass der Bereich nicht als Andienungsplatz geeignet ist.

Der Wunsch nach weiteren attraktiven Bereichen in der Innenstadt, in der eine Aufenthaltsqualität (Ruhebereich) besteht, wurde diskutiert und kurzfristig durch eine Ausweitung des Angebotes der „Aschaffenburger Sommer“ - Liegestühle (insbesondere auf dem Schlossplatz (vor der Stadtbibliothek) realisiert. Diese Sofortmaßnahme genügt dem Anspruch des Diskussionsergebnisses auf längere Sicht jedoch nicht, um attraktive zusätzliche Ruhezonen mit Aufenthaltsqualität zu schaffen.

Bezüglich einer Optimierung des Leerstandsmanagements soll zukünftig eine einheitliche Gestaltung der Schaufenster von Leerständen mittels einer Art designter Bordüre erfolgen, die nicht die gesamte Schaufensterfront füllen, aber wichtige Informationen über Ansprechpartner/in, Vermieter/in und Kontaktdaten enthalten. Zwischennutzungen als Ausstellungsraum für Künstler/innen oder z.B. als Tagungsort für das Jugendparlament sollen koordiniert und damit gefördert werden.

Werbegemeinschaften und Interessensgruppen nehmen eine zentrale Scharnierfunktion für eine lebendige Innenstadt ein. Diese Gruppen als Impulsgeber nachhaltig zu gewinnen, sofern notwendig, wurde als wichtige Aufgabe ausgemacht. Akteure/innen aus dem Aktionsforum haben sich bereiterklärt, diese Aufgabe zu übernehmen. Ziel ist auch eine verbesserte Wahrnehmung, die die Werbegemeinschaften nach außen als eine Einheit dargestellt. Die Maßnahmen werden bislang im Büro des Oberbürgermeisters / Wirtschaftsförderung koordiniert und begleitet. Eine weitere zentrale Instanz, die alle Belange berücksichtigt, ist zurzeit nicht installiert.

Grundsätzliche Erwägungen (Kategorie B)

Viele Ideen, die in der Diskussion aufgekommen und bewertet wurden, können allerdings nicht ohne zusätzliche finanzielle Mittelfreigabe umgesetzt werden bzw. bedürfen einer politischen Willensbildung hinsichtlich ihrer Priorität.

Für die Entscheidungen sollen zusätzliche Daten über das Kaufverhalten der Innenstadtbesuchergruppen erhoben werden. Die Stadt wird sich an der geplanten Passantenbefragung des Projektes „Vitale Innenstädte 2020“ der Instituts für Handelsforschung (IFH) Köln GmbH beteiligen, um belastbares Zahlenmaterial zu ermitteln, um so die erarbeiteten (längerfristigen) Zielsetzungen des Aktionsforums Innenstadt zu untermauern bzw. korrigieren zu können. Das IFH Köln liefert Informationen zu handelsrelevanten Fragestellungen im digitalen Zeitalter und ist Ansprechpartner für unabhängige, fundierte Daten, Analysen und Strategien. Neben den wichtigen Basisfragen zur Besucherstruktur und zu den Bewertungen der Innenstadt können noch weitere Aspekte in die Befragung eingespeist werden, die konkreten Bezug auf Aschaffenburger Verhältnisse nehmen können. Diese sollen auch im Rahmen der Anlage 2 (Rückmeldungen der Stadtratsgruppierungen) eingebracht werden.

Ein Punkt, der immer wieder thematisiert wurde, ist eine zentrale Figur (City-Manager/Kümmerer-Position) sowie der Ansatz einer zusätzlichen Planstelle, die Koordinierungsaufgaben diverser Aktivitäten sowie eine Bündelungsfunktion übernehmen soll.

Ein wichtiges Ergebnis der Workshops ist die Idee einer gemeinsamen Internetplattform, die alle lokalen Händler/innen, aber auch darüber hinaus Akteure/innen der Gastronomie oder von Serviceleistungen abbildet, um sie zu vereinen und ihre Sichtbarkeit im digitalen Raum zu schaffen bzw. zu erhöhen. Es hat sich herausgestellt, dass die Umsetzung einer solchen Plattform nur mit zusätzlicher personeller Betreuung gelingen kann. In dem Zusammenhang hatte die Stadtverwaltung eine Podiumsdiskussion am 28.05.2019 in der Stadthalle ausgerichtet, um interessierten Innenstadtakteuren die Möglichkeiten für Aktivitäten aufzuzeigen.

Die angesprochenen Wünsche, Ideen und Meinungen, die in den Workshops des Aktionsforums Innenstadt eingebracht, aber noch nicht umgesetzt oder abschließend bewertet werden konnten, sind in der Anlage 1 aufgelistet. Die Teilnehmenden des Aktionsforums haben diese Ideen bewertet und priorisiert. Die Vielzahl der gesammelten Ideen kann nicht im Rahmen einer Stadtratssitzung ausreichend diskutiert werden. Daher ist eine umfangreiche Einbindung des Stadtrates erforderlich, um sowohl Priorität als auch Gestaltungswille des Stadtrates zu erkennen. Auf dieser Basis sollen Vorschläge für die Umsetzung der Ideen in zeitlicher und finanzieller Hinsicht entwickelt werden.

Weiteres Vorgehen

Die Stadt Aschaffenburg möchte die aufgeführten Wünsche und Ideen bündeln und auch künftig in einem weiteren moderierten und breiten Diskussionsprozess für weitere Stadtratsentscheidungen aufbereiten. Es wird gebeten, der Stadtverwaltung die dazu erforderlichen Rückmeldungen an Hand der Anlage 2 bis zum 31.01.2020 zu erteilen.

.Beschluss:

I.
1. Der Bericht der Verwaltung über den Arbeitskreis „Aktionsforum Innenstadt“ wird zur Kenntnis genommen.

2. Die Empfehlungen und Wünsche der Beteiligten Mitglieder des Aktionsforums, die grundsätzlicher Natur sind oder erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, sind in Anlage 1 zusammengefasst.

3. Die Stadt Aschaffenburg beteiligt sich im September 2020 an der Umfrage des Analyseinstituts IFH Köln GmbH im Zusammenhang der Projektstudie „Vitale Innenstädte 2020“, die Aussagen zu Attraktivität und Einkaufsverhalten der Innenstadtbesuchergruppen ermittelt.

4. Die Verwaltung empfiehlt, die Vorschläge des Aktionsforums Innenstadt, die in verschiedenen Workshops erarbeitet wurden, durch alle Parteien und Gruppierungen des Stadtrates ebenfalls bis zum 31.01.2020 zu bewerten, um auf dieser Basis Beschlüsse im Stadtrat vorzubereiten, die sich mit den einzelnen Maßnahmen auseinandersetzen (Anlage 2).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 0

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5. / PL/17/5/19. Anpassung des städtischen Zuschusses für den Stadtmarketingverein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 17. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.12.2019 ö Beschließend 5PL/17/5/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zweck des Fördervereins Stadtmarketing e.V. sind der Aufbau, die Durchführung und die Förderung eines Stadtmarketings in den Bereichen Tourismus, Handel, Wirtschaft, Kultur und Sport in Aschaffenburg und die Unterstützung aller diesbezüglichen Maßnahmen (vgl. auch Anlage: Satzung des Vereins).

Mit Beschluss vom 15.12.2008 hat der Stadtrat die Zufinanzierung des Vereins festgestellt und neben einer Grundbetragsförderung in Höhe von 135.000€ eine weitere variable Förderung durch Doppelung der zufließenden Mitgliederbeiträge (maximal 50.000€) festgesetzt.
Diese Beträge sind seit 10 Jahren unverändert. Der Zufinanzierungsbetrag auf Grundlage der beschlossenen Doppelung der Mitgliederbeiträge ist nahezu ausgeschöpft.

Die personelle Ausstattung des Vereins hat sich in dieser Zeit nicht verändert und wird von einem Mitarbeiter abgewickelt.

Die technische Entwicklung im Bereich der Kommunikation und des Marketings hat sich in den letzten 10 Jahren rasant weiterentwickelt. Neben klassischen Informationsquellen in den Printmedien, haben Webseiten, Blogs, und v.a. soziale Netzwerke und APPs immer mehr an Bedeutung gewonnen. Sie dienen nicht nur der aktiven Informationsvermittlung und Werbung, sondern sind auch als Zweikanalmedien geeignet, mit Zielgruppen direkt zu kommunizieren. Netzwerke haben sich verändert und neben Facebook oder Youtube sind neue Kanäle (Instagram) entstanden, die einer völlig anderen Betreuung bedürfen. Für diese veränderte Aufgabenstellung und die gewachsenen administrativen Anforderungen wurde eine Unterstützung im Stadtmarketingverein notwendig.

Um die Fortführung der Aufgaben des Fördervereins Stadtmarketing e.V. nachhaltig zu sichern und fort zu entwickeln, ist eine Anpassung des Zuschusses erforderlich. Bei unveränderter Fortführung aller aktuellen Aufgabenstellungen wurde die notwendige Rücklage des Vereins bereits so weit abgeschmolzen, dass der laufende Geschäftsbetrieb und die Jahresplanungen noch durchgeführt werden können.

Diese notwendige Zuschussanpassung dient der Bestandssicherung und der nachhaltigen, aber moderaten Weiterentwicklung bestehender Maßnahmen.

.Beschluss:

I. Der Beschluss des Plenums vom 15.12.2008 über die Zufinanzierung des Fördervereins Stadtmarketing e.V. wird fortgeschrieben:

Die jährliche Festbetragsförderung von bisher 135.000€ wird um 75.000€ auf 210.000€ ab 01.01.2020 festgesetzt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [X]
nein [   ]

Die Kosten sind im Haushaltsplan ab dem Jahr 2020 zu veranschlagen.
Es entstehen Folgekosten
ja [X]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 0

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6. / PL/17/6/19. Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) - Art. 19 LStVG; Veranstaltung "Unten am Fluss" im Jahr 2020 - Antrag der FDP vom 14.06.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 17. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.12.2019 ö Beschließend 6PL/17/6/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Formantrag vom 25.07.2019 beantragte die Musik-, Kunst- und Kulturintiative Aschaffenburg e. V. die Erlaubnis zur Veranstaltung „Unten am Fluss“ an einem Samstag von 11:00 – 22:00 Uhr
Unten am Fluss 2020 soll am Samstag, den 23.05.2020 stattfinden. Der Ausweich-Termine im Fall von schlechtem Wetter ist Samstag, 30.05.2012

Zeiten der öffentlichen Veranstaltung: von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr:

Soundcheck                10.00 bis 11:00 Uhr
Musikdarbietung:            11:00 bis 22:00 Uhr
Ausschank:                11:00 bis 21:30 Uhr

Aufbau ab dem Vortag, Abbau am Folgetag

Die Veranstaltung „Unten am Fluss“ hat sich aus dem Projekt Mainufer entwickelt und wurde früher in Zusammenarbeit mit dem Amt für soziale Leistungen, Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, Herrn Tessari durchgeführt. Bei dem Bereich Perth- Inch handelt es sich nicht um eine Veranstaltungsfläche. Grundsätzlich soll die Fläche daher nicht für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Im Hinblick auf die Historie der Veranstaltung und unter Berücksichtigung, dass es sich bei dem Veranstalter um einen Verein handelt, kann die Fläche nach Ansicht der Verwaltung ausnahmsweise genutzt werden.
Es handelt sich um eine „Umsonst und Draußen“ Veranstaltung am Mainufer, von 11 bis 22 Uhr mit elektronischer Musik. Veranstalter ist die Musik-Kunst und Kulturinitiative Aschaffenburg e. V. Das Angebot richtet sich an Familien und vorwiegend junge Leute. Geplant sind neben dem Musikpavillon auch diverse Informationsstände (Drogenpräventionsstand, Stadtjugendring, Wir sind Aschaffenburg e. V.)

Seitens des Veranstalters wird nach Sicherheitskonzept mit insgesamt etwa 4.000 Personen gerechnet; maximal etwa 2.500 Personen zeitgleich.

Die Veranstaltung und das Veranstaltungsgelände sind wetteranfällig, so dass der Veranstalter die Option benötigt, die Veranstaltung witterungsbedingt zu verlegen. Das Volksfest ist hiervon nicht betroffen. Durch den Ausweichtermin sollte aber die Möglichkeit bestehen, dass die Veranstaltung durchgeführt werden kann.

Für die Veranstaltung werden keine Eintrittsgelder erhoben, die gaststättenrechtliche Versorgung erfolgt nicht allein über den Verein.

Zur letzten Veranstaltung im Jahr 2018 liegen bei der Polizeiinspektion Aschaffenburg konkrete Erkenntnisse dafür vor, dass die Veranstaltung in großer Zahl von Konsumenten illegaler Betäubungsmittel besucht wurde, die im Rahmen der Veranstaltung diese auch offen und teils ohne erkennbares Unrechtsbewusstsein konsumierten.
Es kam 2018 dadurch zu erheblichen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die Polizeieinsätze und Einsätze des Rettungsdienstes nach sich zogen. Auffällig war, dass ein Großteil der angetroffenen Störer unter dem Einfluss selbst harter Drogen stand und hierdurch die polizeiliche Lagebewältigung bisweilen wesentlich erschwert wurde.

Um diese Vorfällen künftig zu begegnen wurden erhebliche sicherheitsrechtliche Maßnahmen als erforderlich erachtet. Der Veranstalter hat daher 2019 den Antrag auf die Veranstaltung zurückgezogen und für 2020 das Sicherheitskonzept überarbeitet. Bei der Erstellung des Sicherheitskonzeptes ist eine Fachfirma beteiligt, die auch für städtische Veranstaltungen Sicherheitskonzepte erstellt. Der Veranstalter stellt sich deutlich gegen Drogenmissbrauch, es wird eine Drogenberatungsstelle aus Würzburg vor Ort präsent sein und der Veranstalter mit eigenem Sicherheitskräften intensive Kontrollen durchführen. Es wird eine enge Zusammenarbeit mit der Polizei geben.

Zu der geplanten Veranstaltung fanden mehrere Gespräche mit Polizei und Jugendamt statt, zuletzt am 11.11.2019.  Insbesondere wurden auch Ergänzungen und Nachbesserungen beim Sicherheitskonzept unter Beteiligung der Fachfirma, des Jugendamtes und der Polizei besprochen. Bei Einhaltung des geplanten Sicherheitskonzeptes spricht nach der Auffassung der Polizei und des Jugendamtes nichts gegen die Durchführung der Veranstaltung.

Es fanden auch Gespräche mit dem Veranstalter statt. Der Veranstalter erklärte sich bereit, die Empfehlungen der Polizei umzusetzen.

Für diese Veranstaltung sind die normalen Immissionsrichtwerte einzuhalten. Über Auflage ist die Einhaltung der Werte zu überwachen und zu protokollieren.

Der Veranstalter ist über die Baumaßnahme des Regenrückhaltebeckens umfangreich durch das Tiefbauamt informiert, insbesondere, dass hierdurch die bisher genutzte Veranstaltungsfläche beeinträchtigt ist. Dies wird in der Planung des Veranstalters berücksichtigt.

Zum Antrag werden noch andere Ämter, Behörden und Stellen beteiligt.

Grundsätzliche insbesondere sicherheitsrechtliche Bedenken gegen die Durchführung der Veranstaltung bestehen nicht (mehr), insbesondere, da diese um 22:00 Uhr endet.

Für die Genehmigung der Veranstaltung werden kostendeckende Verwaltungsgebühren erhoben.

.Beschluss: 1

I. Der Durchführung der Veranstaltung „Unten am Fluss“ am 23.05.2020 auf den Mainwiesen Perth Inch unter Auflagen wird zugestimmt. Alternativ kann die Veranstaltung am 30.05.2020 durchgeführt werden.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 2

.Beschluss: 2

Aufgrund einer Forderung durch Herrn Stadtrat Thomas Giegerich erklärt der städtische Ordnungsreferent, dass das Veranstaltungsgelände nicht umzäunt wird, dass Alkohol (mit Ausnahme von Spirituosen) von den Besucherinnen und Besuchern mitgebracht werden dürfen und dass keine höheren Verwaltungskosten auf den Veranstalter umgelegt werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7. / PL/17/7/19. Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit von Kindergartenplätzen nach Art. 7 Abs. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 17. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.12.2019 ö Beschließend 7PL/17/7/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Auf einem stadteigenen Grundstück im Anwandeweg in Nilkheim soll eine Kindertageseinrichtung gebaut werden. Die dort entstehenden Plätze tragen zur notwendigen Versorgung mit Kinderbetreuungsplätzen im Stadtteil Nilkheim bei, wo in den nächsten Jahren ein neues Baugebiet entsteht, in dem zwischen 1800 bis 2000 Einwohner leben werden, darunter viele Familien.

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg erkennt 75 Kindergartenplätze und 36 Krippenplätze im Stadtteil Nilkheim als bedarfsnotwendig im Sinne des Art. 7, Abs. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) an.

Für die Plätze ist die Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit Voraussetzung für die staatliche und kommunale Betriebskostenförderung. Sie ist durch Beschluss des Stadtrates festzustellen.
(Art. 29 i. V. m. mit Art. 37 GO)

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [X]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [X]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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8. / PL/17/8/19. Nachbenennung von Mitgliedern des Seniorenbeirats bis 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 17. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.12.2019 ö Beschließend 8PL/17/8/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Mitglieder (Vertreter/in und Stellvertreter/in) des Seniorenbeirates werden mit Ausnahme von Herrn Oberbürgermeister und Frau Bürgermeisterin nach § 4 Abs. 1 Seniorenbeiratssatzung vom Stadtrat in den Seniorenbeirat berufen. Die einzelnen Einrichtungen haben die Vertreter/in und Stellvertreter/in vorgeschlagen für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates bzw. bis zum 31.05. des jeweiligen Jahres der Stadtratswahl. Die nächste Stadtratswahl findet 2020 statt.

Von der Senioren-Union CSU sowie den Heimbeiräten wurden Änderungen mitgeteilt, über die vom Stadtrat zu beschließen sind. Hierzu müssen die jeweiligen Vertreter/innen durch den Stadtrat berufen werden:

  - Herr xxx (Senioren-Union CSU) für Herrn xxx (Senioren-Union
    CSU).
  - Für die Vertretung der Heimbeiräte statt der bisherigen Stellvertreterin Frau xxx als
    neue Stellvertreterin Frau xxx.

.Beschluss:

I. Ab dem 01.11.2019 werden für den Seniorenbeirat benannt:
  - Herr xxx (Senioren-Union CSU) für Herrn xxx (Senioren-Union
    CSU).
  - Für die Vertretung der Heimbeiräte statt der bisherigen Stellvertreterin Frau xxx als
    neue Stellvertreterin Frau xxxx.

[Die namentliche Nennung von Personen im Internet ist ohne deren ausdrückliche Zustimmung oder einer dazu geeigneten Rechtsgrundlage unzulässig. Selbstverständlich werden die Namen auf Nachfrage und im Verlauf der öffentlichen Stadtratssitzung bekannt gegeben. Für die Veröffentlichung im Internet mussten aber Kürzungen vorgenommen werden, um die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu schützen. Wir bitten um Verständnis!]

II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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9. / PL/17/9/19. Kongress- und Touristikbetriebe Wirtschaftsplan 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadthallensenat 3. Sitzung des Stadthallensenates 19.11.2019 ö Beschließend 2SHS/3/2/19
Stadtrat (Plenum) 17. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.12.2019 ö Beschließend 9PL/17/9/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Eigenbetrieb Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg hat gemäß
§ 13 EBV den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2020 bestehend aus Erfolgsplan und Vermögensplan aufgestellt. Dieser wurde gemäß § 9, Absatz 1, der Betriebssatzung mit der Kämmerei der Stadt Aschaffenburg abgestimmt.

Vorabinformation zu dem starken Anstieg des Jahresverlustes 2020:
Der starke Anstieg des Jahresverlustes 2020 liegt in erster Linie an der Entwicklung der Altersstruktur des Personals (Altersteilzeitverträge mit daraus resultierenden Rückstellungen) sowie den Tariferhöhungen und der Anhebung der Mindestlöhne.

Dem Stadthallensenat wird der Wirtschaftsplan 2020 zur Beschlussvorlage vorgelegt.



Anlage Wirtschaftsplan 2020

.Beschluss:

I.
1. Das Plenum stellt den Wirtschaftsplan der Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg für das Wirtschaftsjahr 2020 (Anlage 3) fest:

2. Plan Kongressbetrieb

Erfolgsplan €

Vermögensplan €




Erlöse/Erträge
       915.000,-
Deckungsmittel aus Abschreibungen
86.170,-
Aufwendungen
€        1.525.435,-
Deckungsmittel aus Kreditaufnahme
71.500,-
Verlust
       610.435,-
Ausgaben
157.670,-

3. Plan Touristikbetrieb

Erfolgsplan €

Erlöse/Erträge          € 91.100,-
Vermögensplan €

Deckungsmittel aus Abschreibungen


€          44.800,-
Aufwendungen        € 589.920,-
Deckungsmittel aus Kreditaufnahme
0,-
Verlust                              € 498.820,-
Ausgaben
44.800,-












4. Plan Veranstaltungs-Management 



Erfolgsplan €

Erlöse/Erträge                     € 426.630,-
Vermögensplan €

Deckungsmittel aus Abschreibungen




14.400,-
Aufwendungen        € 693.945,-
Deckungsmittel aus Kreditaufnahme
0,-
Verlust                               € 267.315,-
Ausgaben
14.400,-




5. Gesamtplan



Erfolgsplan €

Erlöse/Erträge          € 1.432.730,-
Vermögensplan €

Deckungsmittel aus Abschreibungen





145.370,-
Aufwendungen         € 2.809.300,-
Deckungsmittel aus Kreditaufnahme
71.500,-
Verlust                     € 1.376.570,-
Ausgaben
216.870,-

II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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10. / PL/17/10/19. Kongress- und Touristikbetriebe; Auswahl des Wirtschaftsprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadthallensenat 3. Sitzung des Stadthallensenates 19.11.2019 ö Beschließend 3SHS/3/3/19
Stadtrat (Plenum) 17. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.12.2019 ö Beschließend 10PL/17/10/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Kongress- und Touristikbetriebe bitten die Prüfung des Jahresabschlusses 2019 mit Prüfung der Trennungsrechnung 2019 auf Grund es günstigsten Angebots an die die Firma Schüllermann und Partner AG, Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft, Robert-Bosch-Str. 5, 63303 Dreieich, zu vergeben.

.Beschluss:

I. Als Abschlussprüfer für den Jahresabschluss 2019 der Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg wird die Firma Schüllermann und Partner AG, Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft, Robert-Bosch-Str. 5, 63303 Dreieich, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7
der Betriebssatzung bestellt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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11. / PL/17/11/19. Beschlussempfehlung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Verkehrslandeplatz Großostheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 17. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.12.2019 ö Beschließend 11PL/17/11/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Schreiben vom 05.07.2018 hat die IHK ihren Austritt zum 31.12.2019 erklärt. Der Zweckverband hat in seiner Sitzung am 13. Mai 2019 einstimmig diesem Antrag zugestimmt.
Der Stadtrat (Plenum) wurde über die Entwicklungen am 19.11.2018 und am 06.05.2019 informiert. In der Sitzung vom 06.05.2019 hat der Stadtrat folgenden einstimmigen Beschluss gefasst:
„Der Stadtrat nimmt den Austrittsantrag der IHK ohne Einwände zur Kenntnis und empfiehlt den Verbandsräten der Stadt Aschaffenburg einem Austritt zuzustimmen.“
Damit der Austritt wirksam werden kann, muss die Verbandssatzung geändert und die Zustimmung der Regierung von Unterfranken eingeholt werden. In einer Arbeitsgruppe wurde beiliegende Änderungssatzung entworfen. Die Satzung passt die Regularien an, die durch den Austritt der IHK wegfallen. Aktuell befindet sich dieser Entwurf in Abstimmung mit der Regierung von Unterfranken.
Die Änderungssatzung soll in der Verbandsversammlung am 03.12.2019 beschlossen werden.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat nimmt den Entwurf der Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Verkehrslandeplatz Großostheim bei Aschaffenburg zur Kenntnis (Anlage 4) und empfiehlt den Verbandsräten dem Entwurf einschließlich etwaiger Änderungsvorschläge durch die Regierung von Unterfranken zuzustimmen.

II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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12. / PL/17/12/19. Städtische Musikschule Aschaffenburg; - Erlass einer neuen Benutzungssatzung und Gebührensatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 17. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.12.2019 ö Beschließend 12PL/17/12/19

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) wird der TOP 12 d. ö. S. "Städtische Musikschule Aschaffenburg;
- Erlass einer neuen Benutzungssatzung und Gebührensatzung" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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13. / PL/17/13/19. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 17. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.12.2019 ö Beschließend 13PL/17/13/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die vorgeschlagene Änderung des Straßenverzeichnisses der Straßenreinigungssatzung ergänzt das bisherige Straßenverzeichnis.

Die beiden bereits fertiggestellten Straßen, deren Reinigungsbedürfnis bei wöchentlich einer Reinigung liegt, werden neu in das Straßenverzeichnis aufgenommen. Es handelt sich um die Straßen Jakob-Leo-Straße und Carl-Joseph-Will-Straße.

Die Werkleitung bittet, dem umseitigen Beschlussvorschlag zuzustimmen.

.Beschluss:

I. Aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), erlässt die Stadt Aschaffenburg folgende

Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung

§ 1

Das Straßenverzeichnis gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 04.12.1979, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 07.03.2013, wird wie folgt geändert:

1. Folgende Straßen werden in das Straßenverzeichnis in Reinigungsklasse I neu aufgenommen:

- Jakob-Leo-Straße

- Carl-Joseph-Will-Straße

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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14. / PL/17/14/19. Zuständigkeit für Entscheidungen über Personalangelegenheiten, die Grundsätzliches betreffen, in den städtischen Gesellschaften AVG, ABE und SVG - Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 10.11.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 17. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.12.2019 ö Beschließend 14PL/17/14/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Anlass

Im Zusammenhang mit den Anträgen der Fraktionen und Gruppierungen von SPD vom 14.8.2019 „Tarifbindung für Busfahrer bei der SVG“, von KI vom 20.9.2019 „Überführung der Busfahrer*innen der SVG in den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TV-N)“ und Bündnis 90/Die Grünen vom 29.9.2019 „SVG wird Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband“ wurde die Frage diskutiert, wer in der SVG zuständig ist für Entscheidungen über die Mitgliedschaft der Gesellschaft in einem Arbeitgeberverband und die damit verbundene Tarifzugehörigkeit. Hierzu wurde klargestellt, dass auf der Basis der Regelungen des Gesellschaftsvertrages die Entscheidungszuständigkeit bei der Geschäftsführung der SVG liegt.
Mit Antrag vom 10.11.2019 hat deshalb die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen folgenden Antrag gestellt:
„In allen Gesellschaftsverträgen und Satzungen, welche die AVG, SVG und ABE betreffen und/oder es erforderlich ist, wird folgender Grundsatz gefasst.
Über Personalangelegenheiten, die Grundsätzliches betreffen wie Zugehörigkeit zu einem Arbeitgeberverband, Tarifbindung/Tarifanlehnung o. Ä., entscheidet die Gesellschafterversammlung nach vorheriger Einbindung des Stadtrates.“

  1. Aktuelle Rechtslage

  1. Grundzuständigkeit der Geschäftsführung

Nach § 7 Abs. 3 GV-SVG obliegt die Führung der Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates der Geschäftsführung (ebenso: § 9 Nr. 3 GV-AVG; § 8 Abs. 3 GV-ABE).
Es gibt keine gesetzliche Regelung, nach der die Geschäftsführung bei Entscheidungen über „Tarifangelegenheiten“ einer Zustimmung des Aufsichtsrates oder der Gesellschafterversammlung bedarf. Der Gesellschaftsvertrag der SVG sieht in dem Katalog der Sachverhalte nach § 11 Abs. 3 GV-SVG (ebenso: § 13 Nr. 3 GV-AVG; § 12 Abs. 3 GV-ABE), nach denen die Geschäftsführung einer Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf, keinen Sachverhalt vor, der „Tarifangelegenheiten“ betrifft. Ebenso wenig gibt es im Katalog der Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung nach § 14 GV-SVG (ebenso: § 16 Nr. 1 GV-AVG; § 15 GV-ABE) eine entsprechende Regelung.
Zurzeit sind daher die Geschäftsführer städtischer Gesellschaften in Entscheidungen über „Tarifangelegenheiten“ frei. Wenn man diese Entscheidungsbefugnis beschränken will, ist eine Regelung „erforderlich“ im Sinne des Antrages der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.





  1. Zustimmungserfordernis

aa) Aufsichtsratsregelung
Nach § 11 Abs. 4 GV-SVG (ebenso: § 13 Nr. 4 GV-AVG; § 12 Abs. 4 GV-ABE) kann der Aufsichtsrat beschließen, dass weitere Arten von Geschäften und Maßnahmen nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
Grundsätzlich steht die gesamte Geschäftsführungsbefugnis zur Disposition der Gesellschafter (Axhausen in „Becksches Handbuch der GmbH“, § 5 Rdnr. 136 m.w.N.), sofern nicht das Gesetz bestimmte Befugnisse ausdrücklich der Geschäftsführung zuordnet (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 37 Rdnr. 8). Der Gesellschafter kann diese Dispositionsbefugnis durch Satzung auf den Aufsichtsrat übertragen (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 37 Rdnr. 14). Der Aufsichtsrat kann also auf der Basis der bestehenden Satzungsregelungen beschließen, dass Entscheidungen der Geschäftsführung in Tarifangelegenheiten einer vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen.
Neuere Gesellschaftsverträge sehen vor, dass die von der Stadt entsandten Aufsichtsratsmitglieder an Weisungen gebunden sind, soweit dies gesellschaftsrechtlich zulässig ist (z.B. § 10 Nr. 11 GV-AVG, keine Regelung bei SCG, ABE). Über ein solches Weisungsrecht könnte die gewünschte Einbindung des Stadtrates gewährleistet werden.
bb) Gesellschafterversammlungsregelung
Wie erwähnt gibt es in den Gesellschaftsverträgen keine Regelungen, die „Tarifangelegenheiten“ an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung koppeln.
Die Zuständigkeitskataloge der Gesellschaftsverträge für die Gesellschafterversammlungen enthalten auch keine „Initiativkompetenz“ wie bei den Aufsichtsräten in der Form, dass die Gesellschafterversammlung beschließen kann, dass Entscheidungen der Geschäftsführung in Tarifangelegenheiten einer vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. Umstritten ist, ob die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführern im Zuge der Prüfungs- und Überwachungszuständigkeit nach   § 46 Nr. 6 GmbHG durch einfachen Beschluss Anweisungen generell oder im Einzelfall ohne satzungsrechtliche Ermächtigung erteilen kann (bejahend z. B. Axhausen in „Becksches Handbuch der GmbH“, § 5 Rdnr. 141 m.w.N.; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 46 Rdnr. 31; verneinend Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, § 46 Rdnr. 44). Sicherheitshalber wird man wohl eine Satzungsänderung herbeiführen müssen.
Unabhängig davon, ob man eine Satzungsregelung für erforderlich hält oder nicht, wäre die nächste Frage ob der Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung, also der Oberbürgermeister, zur entsprechenden Anweisung oder Zustimmung einer vorherigen Ermächtigung durch den Stadtrat bedarf. Wenn man berücksichtigt, dass nach der Geschäftsordnung des Stadtrates der Oberbürgermeister nur sehr eingeschränkte personalrechtliche Befugnisse hat (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 15 und Abs. 4) und auch in finanzieller Hinsicht seine Befugnisse sich in einer Größenordnung zwischen 50.000 € und 100.000 € bewegen, tarifrechtliche Änderungen in den Tochtergesellschaften in der Regel deutlich größere finanzielle Auswirkungen haben dürften, wird man wohl von einer Stadtratsbedürftigkeit für den entsprechenden Gesellschafterbeschluss ausgehen müssen.




  1. Empfehlung

Nach den städtischen Gesellschaftsverträgen kann der Aufsichtsrat durch einfachen Beschluss Tarifangelegenheiten unter Zustimmungsvorbehalt stellen. Diesen Beschluss kann er auch jederzeit wieder aufheben. Dieses Instrument ist daher sehr flexibel und kostengünstig, da keine Änderung der Gesellschaftsverträge notwendig ist.
Sofern trotz der gängigen Praxis, in der Zusammensetzung des Aufsichtsrates die Mehrheitsverhältnisse im Stadtrat abzubilden, eine zusätzliche Beschlussfassung im Stadtrat für erforderlich gehalten wird, kann dies über einen Weisungsbeschluss erfolgen.

.Beschluss:

  1. Der Oberbürgermeister wird in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender der AVG, der ABE und der SVG GmbH aufgefordert, jeweils einen Aufsichtsratsbeschluss mit folgendem Inhalt herbeizuführen:
„Der Aufsichtsrat legt fest, dass Entscheidungen der Geschäftsführung, die Angelegenheiten der Tarifzugehörigkeit (Zugehörigkeit zu einem Arbeitgeberverband; Vereinbarung eines Tarifvertrages) oder Angelegenheiten mit einkommensrelevanter Auswirkung auf alle Beschäftigen der Gesellschaft betreffen (Entlohnungssystem, Leistungsprämiensystem) nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen.“
  1. Der Oberbürgermeister wird Angelegenheiten im Sinne der Nr. 1 erst dann auf die Tagesordnung der Aufsichtsratssitzung setzen, wenn der Stadtrat zuvor die Möglichkeit hatte, über die entsprechende Angelegenheit zu beraten und ggf. von dem satzungsmäßig vorgesehenen Weisungsrecht nach Art. 93 Abs. 2 BayGO Gebrauch zu machen.
  2. Die Befugnis des Aufsichtsratsvorsitzenden in Fällen, in denen unverzügliches Handeln im Interesse der Gesellschaft geboten erscheint und eine Beschlussfassung des Aufsichtsrates nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die Zustimmung des Aufsichtsrates zu ersetzen bleibt unberührt.
  3. Bei der nächsten Änderung der Gesellschaftsverträge der ABE und der SVG wird das Weisungsrecht im Sinne von Art. 93 BayGO in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen.
II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 3

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15. / PL/17/15/19. Straßenbenennung nach Gabriel Dreßler

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 17. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.12.2019 ö Beschließend 15PL/17/15/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Firma Dreßler Bau GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn XXX, hat mit Schreiben vom 17.09.2019 beantragt einen Teil der Aufeldstraße umzubenennen in Gabriel-Dreßler-Straße.
Es handelt sich hierbei um die Stichstraße von der Aufeldstraße zur neuen Unternehmenszentrale (siehe Lageplan).
Betroffen von der Umbenennung ist die AOK Bayern, Direktion Aschaffenburg, bezüglich der rückwärtigen Grundstückserschließung (u.a. Lieferantenzufahrt). Die AOK hat bereits schriftlich mitgeteilt, dass sie mit einer Umbenennung einverstanden ist.

Das Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg hat keine Bedenken gegen die Straßenbenennung.
Gegen den Firmengründer Gabriel Dreßler (1874-1960) liegt nichts Negatives vor. Dies haben entsprechende Recherchen im Staatsarchiv Würzburg und eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt Großostheim ergeben.

.Beschluss:

I. Ein Teilstück der Aufeldstraße (Anlage 5) wird umbenannt in Gabriel-Dreßler-Straße.

II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ X ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.01.2020 07:49 Uhr