Datum: 01.04.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 21:29 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. / PL/5/1/19. Niederlegung des Ehrenamtes als Stadtratsmitglied durch Frau Judith Gerlach (CSU);
- Feststellungsbeschluss
- Nachrücken der Listennachfolgerin Anna Hajek in den Stadtrat
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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01.04.2019
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ö
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Beschließend
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1 | PL/5/1/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Schreiben vom 08.03.2019 teilte Frau Stadträtin Judith Gerlach mit, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als Staatsministerin und Landtagsabgeordnete leider ihr Amt als ehrenamtliches Stadtratsmitglied niederlegen muss.
Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) kann eine als Stadträtin gewählte Person ihr Amt niederlegen. Nach Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG stellt der Stadtrat (Plenum) die Niederlegung des Amtes fest und entscheidet über das Nachrücken des Listennachfolgers. Listennachfolgerin der CSU ist Frau xxx (Art. 37 GLKrWG). Frau xxx hat die Übernahme des Ehrenamtes bereits schriftlich erklärt.
Um Beschlussfassung wird daher gebeten.
.Beschluss:
I.
1. Der Stadtrat stellt die Niederlegung des Amtes als ehrenamtliche Stadträtin durch Frau Judith Gerlach (CSU) mit sofortiger Wirkung fest.
2. Die Listennachfolgerin der CSU, Frau Anna Hajek, wohnhaft xxx, 63743 Aschaffenburg, rückt entsprechend dem Ergebnis der Stadtratswahl vom 16.03.2014 für Frau Judith Gerlach (CSU) als ehrenamtliches Stadtratsmitglied in den Stadtrat der Stadt Aschaffenburg mit sofortiger Wirkung nach.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 0
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2. / PL/5/2/19. PL/5/2/19
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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01.04.2019
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ö
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Beschließend
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2 | PL/5/2/19 |
.Beschluss:
Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog nimmt Frau Stadträtin Anna Hajek den Eid nach Art. 31 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ab (Anlage 1).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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3. / PL/5/3/19. Besetzung der Ausschüsse des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg;
- Bestellung der Listennachfolgerin der CSU anstelle von Frau Judith Gerlach (CSU) in die jeweiligen Ausschüsse
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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01.04.2019
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ö
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Beschließend
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3 | PL/5/3/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Bestellung von Frau Stadträtin Anna Hajek (CSU) als Mitglied bzw. als Stellvertreterin von Mitgliedern in die Ausschüsse des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg erfolgt gem. Art. 31, 32, 88 Abs. 2 und Art. 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. V. m. § 6 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg.
Die Fraktionsgeschäftsführerin der CSU, Frau Gans, hat heute telefonisch diese Bestellung vorgeschlagen.
Wir bitten um Zustimmung.
.Beschluss:
I. Frau Stadträtin Anna Hajek (CSU) wird anstelle von Frau Judith Gerlach (CSU) in die folgenden Ausschüsse des Stadtrates mit sofortiger Wirkung bestellt:
Ausschuss/Gremium
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Funktion
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Haupt- und Finanzsenat
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Mitglied
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Sportsenat
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2. Stellvertreterin des Mitglieds Thomas Gerlach
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Stadthallensenat
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2. Stellvertreterin des Mitglieds Bernhard Appelmann
2. Stellvertreterin des Mitglieds Johanna Rath
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Steuersenat
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Mitglied
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II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ X ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 41, Dagegen: 0
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4. / PL/5/4/19. Bekanntgabe der Kriminalstatistik 2018 für die Stadt Aschaffenburg;
- Bericht des ltd. Polizeidirektors Bruno Bozem
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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01.04.2019
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ö
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Beschließend
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4 | PL/5/4/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der Ltd. Polizeidirektor wird die Kriminalstatistik 2018 für die Stadt Aschaffenburg in der Sitzung vorstellen.
.Beschluss:
I. Der Bericht des l
td. Polizeidirektors xxx zur Kriminalstatistik 2018 für die Stadt Aschaffenburg wird Kenntnis genommen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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5. / PL/5/5/19. Erweiterung der Grünewaldschule
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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01.04.2019
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ö
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Beschließend
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5 | PL/5/5/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 18.03.2019 beschlossen, die Auflösung der Gutenbergschule zum Ende des Schuljahrs 2018/2019 bei der Regierung von Unterfranken zu beantragen. Die Schüler*innen der Gutenbergschule werden ab dem Schuljahr 2019/2020 komplett an der Grünewaldschule unterrichtet.
Die dazu notwendigen Klassenzimmer für eine langfristig 4-zügige Schule sind weitgehend im bestehenden Schulgebäude der bisherigen Grünewaldschule verfügbar.
Zusätzliche Räume sind jedoch für erweiterte Pädagogische Profile und Ganztagsangebote erforderlich.
Im Planungs- und Verkehrssenat am 15.01.2019 wurden hierfür verschiedene Konzepte vorgestellt.
Bei der Planung für die Baumaßnahme wird aufgrund der Schülerprognose von einer vierzügigen Grundschule ausgegangen. Der Unterrichtsbereich mit 16 Schulklassen sowie der Verwaltungsbereich kann komplett an der Grünewaldschule abgedeckt werden.
Der notwendige Raumbedarf für die Mittagsbetreuung/Ganztagsschule kann jedoch nicht mehr im vorhandenen Schulgebäude nachgewiesen werden.
Auf dem Schulgrundstück gibt es Flächen für einen Erweiterungsbau. Die vorliegende Konzeptplanung geht von einem Maximum von 300 Schüler*innen bei der Mittagsbetreuung/Ganztagsschule aus. Die genaue Anzahl der Schüler*innen wird erst im schulaufsichtlichen Verfahren von der Regierung von Unterfranken festgelegt.
Die Konzeptplanung sieht einen 2-geschossigen Erweiterungsbau vor, der über einen Verbindungsgang auch das Hauptgebäude erschließt. Im Erdgeschoß wird die Mensa mit 150 Sitzplätzen und dem Küchenbereich angeordnet. Im 1. Obergeschoß stehen 5 Aufenthaltsräume zur Verfügung. Zur barrierefreien Erschließung des Hauptgebäudes wird ein Außenaufzug errichtet. Die Barrierefreiheit ist jedoch nicht im ganzen Gebäude gewährleistet.
Kostenrahmen: ca. 3,94 Mio €
Mögliche Förderung: ca. 1,90 Mio €
Bisher nutzt auch die Städtische Musikschule einzelne Räumlichkeiten der Grünewaldschule. Nach Beendigung des Schulunterrichts können die Räume weiterhin von der Musikschule genutzt werden.
Die Vorentwurfs- und Entwurfsplanung kann erst erstellt werden, wenn das genehmigte Raumprogramm der Regierung vorliegt. Das Raumprogramm wird derzeit vom Schulverwaltungsamt erstellt und nach Fertigstellung bei der Regierung eingereicht.
Für die weitere Planung ist nach der Vergabeordnung ein Vergabeverfahren für freiberufliche Leistungen (Architekt) durchzuführen.
.Beschluss:
1. Der Stadtrat nimmt die Konzeptplanung und den Kostenrahmen zur Erweiterung der Grünewaldschule zustimmend zur Kenntnis.
2. Mit dem Gesamtkostenrahmen von 3,94 Mio. € besteht Einverständnis.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Vergabeverfahren für freiberufliche Leistungen (VgV) einzuleiten.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ X ]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ X ]
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nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ X ]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ X ]
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wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 0
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6. / PL/5/6/19. Grundsatzbeschluss zur Baulandstrategie in Aschaffenburg;
- Antrag der SPD vom 23.08.2017
- Antrag der CSU vom 05.03.2018
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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18.09.2018
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ö
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Beschließend
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1 | pvs/8/1/18 |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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01.04.2019
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ö
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Beschließend
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6 | PL/5/6/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Hintergrund
Am 18.09.2018 wurde der Grundsatzbeschluss zu Baulandstrategie in Aschaffenburg bereits im PVS vorgestellt. Grundsätzlich stimmten die Teilnehmer einer solchen Strategie für Aschaffenburg zu, es wurde jedoch noch weiterer Beratungsbedarf gesehen.
Folgende Fragestellungen wurden dabei noch zur Bearbeitung an die Verwaltung herangetragen:
- Die (städtebaulichen) Ziele sollen nochmals klar dargestellt werden.
- Wie haben andere Kommunen ihre Strategie entwickelt? Z.B. Festlegung des Kaufpreises
- Wurde in Bamberg jemals eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme angewandt?
- Können verschiedene Modelle auch kombiniert werden?
- Die Anwendung von Erbbaurecht soll in der Strategie berücksichtigt werden.
Seit der PVS-Sitzung haben nun nochmals beratende Gespräche mit allen Stadtratsfraktionen und – Gruppierungen stattgefunden, um das Thema weiter zu vertiefen.
Die vorliegende Beschlussvorlage sowie das in Anlage beigefügte Strategiepapier ergänzen die bereits vorgelegten Ausführung zur Baulandstrategie um die aufgeworfenen Fragestellungen.
Der Beschlussvorschlag ist ein Grundsatzbeschluss und umfasst keinen generellen Verfahrensvorschlag, der für alle zukünftigen Baugebiete ab 1ha anzuwenden ist. Dieser wird von der Verwaltung im Zuge der nächsten Baulandentwicklungen herausgearbeitet und vor dem nächsten Aufstellungsbeschluss dem Stadtrat vorgelegt.
- Anlass – Problembeschreibung
Durch den stetigen Zuwachs an Wohnbevölkerung, den demografischen Wandel, die älter werdende Bevölkerung und kleiner werdende Haushalte wird immer mehr Wohnraum benötigt, demzufolge auch mehr Wohnbauland.
Bei größerem Wohnraumbedarf gleichzeitig aber geringem zur Verfügung stehenden Wohnbauland steigen die Preise für Baugrundstücke und damit auch die Preise für Eigentum und Miete.
Bei der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans (FNP) wurde bereits auf diese Handlungsfelder eingegangen. Baulandflächenreserven werden im neuen FNP vorgehalten, Baulandpotenziale im Innenbereich aufgezeigt und in die Flächenbilanz eingerechnet.
Großflächige Neuausweisungen, wie es das Baugebiet Anwandeweg in Nilkheim darstellt, sind Voraussetzung für Preisdämpfungen im Wohnungsmarkt. In Aschaffenburg stehen jedoch nach Erschließung des Baugebietes Anwandeweg zunächst keine weiteren großflächigen Baugebiete mit Baurecht zur Verfügung.
Problematisch ist außerdem die „Vorratshaltung“ von privaten Grundstückseigentümern. Weiterhin liegen wegen Nicht-Bebauung von Baulücken in erschlossenen Baugebieten Baulandpotentiale seit vielen Jahren brach. Die Stadt hat auf die Mobilisierung dieser Flächen keinen Einfluss.
Auch fehlender preisgünstiger Wohnungsbau für Haushalte mit geringem Einkommen (Schwellenhaushalte) sowie fehlender Sozialwohnungsbau zeigen Handlungserfordernisse auf.
Es ist für die Stadt Aschaffenburg daher eine Aufgabe der Daseinsvorsorge in Zukunft ausreichend und verfügbares Bauland zu vertretbaren Preisen zur Verfügung stellen zu können.
Dazu wird auf kommunaler Ebene eine strategische Boden- und Liegenschaftspolitik empfohlen.
Warum genau jetzt?
Mit der Baulanderschließung Anwandeweg in Nilkheim wird das letzte große Baugebiet in Aschaffenburg ca. 2021 fertiggestellt sein. Auch das Gebiet Rotäcker in Schweinheim wird erschlossen. Neue Bebauungsplanverfahren für Neubaugebiete sind zurzeit nicht in Aufstellung.
Mit Rechtskraft des neuen Flächennutzungsplans (FNP) sind nun weitere Baulandpotentiale definiert, die es zukünftig zu entwickeln gilt. Bei der Entwicklung dieser Gebiete wird empfohlen, eine klar definierte Strategie zu verfolgen, um auch zukünftig ausreichend und günstig Bauland zur Verfügung zu stellen, welches in Anbetracht des hohen Wohnraumbedarfs auch nach der Baureife zeitnah entwickelt und bebaut wird.
Für Aschaffenburg ist daher jetzt der richtige Zeitpunkt eine Baulandstrategie zu formulieren und festzulegen, wie zukünftig Wohnbauland geschaffen wird und wie es bedarfsgerecht zur Verfügung steht.
- Ziele der Baulandstrategie
Die Ziele der Baulandstrategie sind:
- ausreichend und preiswerte Flächen für den (sozialen) Wohnungsbau zur Verfügung stellen.
- Erschlossenes Wohnbauland zügig in Bebauung überführen.
- Zwischenerwerb von Grundstücken durch die Stadt betreiben, um durch die Vergabe von städtischen Grundstücken (im Konzeptvergabeverfahren) preiswerten und sozialen Wohnungsbau zu fördern.
Einige Kommunen betreiben eine Baulandstrategie auch mit dem Ziel, die Planungskosten, welche durch die Ausweisung neuer Baugebiete für die Kommune anfallen, sozialgerecht auf alle zu verteilen, die von der Wertsteigerung durch die Baulanderschließung profitieren. (Darin enthalten sind z.B. Bauleitplanung, Erschließungsplanung, Erschließung, Bau sozialer und kultureller Infrastruktur u.ä.) Dieses Ziel wird für Aschaffenburg jedoch als nachrangig gesehen, da es in Aschaffenburg i.d.R. nicht den einen großen Nutznießer gibt, sondern zumeist viele kleine Grundstückseigentümer und i.d.R. ein Neubaugebiet in Aschaffenburg keine großen Infrastruktureinrichtungen wie z.B. eine eigene Schule zur Folge hat.
- Grundlagen und Bausteine einer Baulandstrategie – vorhandene Beschlüsse
Die Stadt Aschaffenburg verfolgt schon seit einigen Jahren ein nachhaltiges Flächenmanagement und praktiziert nach entsprechenden Beschlüssen einzelne Elemente einer Baulandstrategie:
- In der Bauleitplanung wird gezielt Innen- vor Außenentwicklung betrieben und im Flächennutzungsplan wurden naturräumlich hochwertige Flächenpotentiale im Außenbereich aufgegeben.
- Mit dem Baulückenkataster findet regelmäßig eine Erhebung der Innenentwicklungspotentiale sowie ein Monitoring zur Nachverdichtung statt.
- Das Ausbaupotential im Gebäudebestand bei Bauanträgen wird unterstützt (z.B. durch Befreiungen für Dachgeschossausbau oder Gebäudeaufstockung)
- Im Bebauungsplan Anwandeweg wurde erstmals die Quotenregelung für Wohnungsbau, der den Kriterien der sozialen Wohnraumförderung entspricht, festgesetzt und
- mit dem städtischen Wohnraumförderprogramm hat der Stadtrat einen Kriterienkatalog zur Vergabe von städtischen Grundstücken nach sozialen, ökologischen und ökonomischen Kriterien beschlossen. Dieser findet seitdem immer wieder Anwendung. Durch die Unterstützung von Baugemeinschaften und Förderung von Familien wird zudem das Ziel einer heterogenen Bewohnerstruktur verfolgt.
Ein offenes Handlungsfeld stellt jedoch weiterhin die Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauland dar. Das Baulückenkataster zeigt zwar auf, dass jährlich einige Baulücken geschlossen werden. Die Stadt hat jedoch keine Handhabe eine zeitnahe Bebauung durchzusetzen. Viele Grundstücke bleiben daher seit Jahren unbebaut und binden damit wertvolles Bauland. Auch in Neubaugebieten ist absehbar, dass einige Grundstücke in Privatbesitz länger ungenutzt bleiben. Sei es, weil die Eigentümer den Bauplatz für mögliche Nachkommen bereithalten oder auf eine Wertsteigerung spekulieren. Die Gründe sind unterschiedlich.
Beispiele (Stand Mitte 2018):
Baugebiet
(Jahr des Satzungsbeschlusses)
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Unbebaute Grundstücke [%]
|
Anzahl der unbebauten Grundstücke
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Herrenwaldstraße
(B-Plan von 2006)
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ca. 46%
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6 Baulücken von 13
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Gäßpfad (B-Plan von 2004)
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ca. 42%
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32 Baulücken von 76
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Unter dem Heidig (1997)
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ca. 33%
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47 Baulücken von 141
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Östliche Weinbergstraße (1997)
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ca. 20%
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5 Baulücken von 24
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Habichtstraße (1994)
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ca. 29%
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7 Baulücken von 24
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Positivbeispiel, bei dem in Aschaffenburg bereits eine Art Baulandstrategie verfolgt wurde, in dem z.B. durch eine eigene Gesellschaft o.ä. Zwischenerwerb getätigt wurde, ist das Baugebiet Rosensee. Hier sind inzwischen so gut wie alle Grundstücke bebaut oder an Bauherren verkauft, die in absehbarer Zeit bauen.
- Strategiepapier zur Baulandentwicklung
Wie ist weiter vorzugehen?
In dem Strategiepapier zur Baulandentwicklung für Aschaffenburg werden verschiedene Baulandstrategien dargestellt und aufgezeigt, wie andere Städte mit dieser Aufgabenstellung umgehen (Darunter auch das Beispiel Bamberg). Diese wurden vom Stadtplanungsamt ausgewertet und eine Empfehlung für eine grundsätzliche Baulandstrategie für Aschaffenburg herausgearbeitet. Das genaue Verfahren wird jedoch noch nicht festgelegt, da dies erst Sinn macht, wenn konkrete Verhandlungsgespräche mit den Eigentümern der nächsten zu entwickelnden Gebiete anstehen.
Fazit der Auswertung
Grundsätzlich lassen sich die verschiedenen Strategien in drei Arten einteilen:
Die Kommune kauft über einen langen Zeitraum immer wieder Grundstücke und legt damit eine Vorratshaltung an (lange bevor eine Baugebietsentwicklung stattfindet).
- Zwischenerwerb (mit Beteiligung der Eigentümer):
Die Kommune erwirbt die Grundstücke (oder Teile davon) in einem zu entwickelnden Gebiet, um sie anschließend nach sozialen Kriterien weiter zu veräußern.
Die Kommune schließt mit dem Eigentümer eines zu entwickelnden Gebietes einen städtebaulichen Vertrag zur Sicherstellung und Umsetzung der städtebaulichen Ziele.
Größtmöglichen Einfluss auf die Verfügbarkeit der Grundstücke haben Kommunen, wenn sie selbst im Besitz der zu überplanenden Grundstücke sind.
Allerdings ist es häufig schwierig im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern die Verfügbarkeit der Grundstücke zu erreichen oder die städtebaulichen und sozialen Ziele umzusetzen.
Eine sozialgerechte Bodennutzung rein über städtebauliche Verträge zu verwirklichen, ist zwar möglich, allerdings auch mit Kompromissen verbunden. Das Baulandangebot wird dabei nicht allein von der Kommune bestimmt, da Grundstückseigentümer und Investoren bei der Vertragsgestaltung mitreden. Zudem ist diese Strategie für Aschaffenburg äußerst schwierig und nicht zielführend, da in einem Baugebiet aufgrund der Realerbteilung in Aschaffenburg immer sehr viele Eigentümer betroffen sind, mit denen dann einheitliche städtebauliche Verträge zu schließen sind (anders als z.B. in München, wo lediglich mit einem Eigentümer verhandelt werden muss).
Daher versuchen einige Kommunen durch eine Kombination aus Zwischenerwerb, Beteiligung der Eigentümer an der Wertsteigerung sowie städtebaulichen Verträgen ihre Ziele zu erreichen. Dies wird auch für Aschaffenburg als sinnvolle Vorgehensweise gesehen.
Gleichwohl ist bei den Verhandlungen und dem Zwischenerwerb in Aschaffenburg die Grundstücksaufteilung nach der Realerbteilung auch bei diesen Modellen zu beachten. Aufgrund dieser historisch gewachsenen Strukturen gibt es in Aschaffenburg viele kleine „Handtuch-Grundstücke“ mit vielen beteiligten Grundstückseigentümern in einem Planungsgebiet. Dies kann Verhandlungen in die Länge ziehen und den Zwischenerwerb erschweren.
Allerdings zeigen Städte wie Gelnhausen oder Ludwigsburg, die ebenso in Realerbteilungsgebieten liegen, dass eine Baulandstrategie mit Zwischenerwerb auch hier möglich ist. Die Stadt Ludwigsburg hat bspw. mit einem 2013 gefassten Baulandbeschluss bisher nur positive Erfahrungen gemacht. Von 10 Gebieten, die damals für diese Strategie ins Auge gefasst wurden, befinden sich inzwischen 8 in Umsetzung. (nähere Erläuterungen finden Sie im Strategiepapier zur Baulandentwicklung.)
- Erbbaurecht
Erbbaurecht stellt nach wie vor eine Möglichkeit dar, Familien bzw. Haushalten mit geringerem Einkommen den Eigenheimbau zu erleichtern. Daher ist diese Möglichkeit auch weiterhin in den „Richtlinien zur Förderung des Wohnungsbaus für Familien mit Kindern“ der Stadt Aschaffenburg verankert.
Langfristig gesehen stellt die Vergabe von städtischen Grundstücken mit Erbbaurecht auch eine Vorratshaltung an Grundstücken dar, da diese nach Ablauf des Erbbaurechts wieder an die Stadt zurückgehen. Die Bebauung ist nach dem Verkehrswert zu entschädigen. Allerdings sind für dieses Vorgehen immer städtische Grundstücke erforderlich.
Aus diesem Grund betrifft das Erbbaurecht die Baulandstrategie nicht direkt und wird daher im vorliegenden Strategiepapier nicht weiter behandelt.
Erbbaurecht ist Thema bei der Vergabe von Grundstücken und sollte daher in diesem Zusammenhang entschieden werden. Um überhaupt an städtische Grundstücke zu kommen ist zunächst eine Strategie anzuwenden, wie zukünftig Baulandentwicklung betrieben werden soll.
Im Baulandbeschluss, welcher dann das konkrete Verhandlungsverfahren und Vorgehen definiert, kann das Erbbaurecht mitberücksichtigt werden. Z.B. in dem festgelegt wird, dass für einen bestimmten Anteil an städtischen Grundstücken nicht nur das städtische Wohnraumförderprogramm, sondern auch Erbbaurecht anzuwenden ist.
- Grundsätze einer Baulandstrategie für Aschaffenburg
Städtebauliche Ziele für Aschaffenburg sollte wie oben beschrieben sein, durch eine nachhaltige Baulandstrategie sowohl Einfluss auf die Verfügbarkeit der Flächen nehmen zu können, als auch sozialgerechte Bodenordnung zu betreiben. In Verbindung mit gezielten Baulandvergaben bleiben städtebauliche, soziale und ökologische Kriterien keine theoretischen Planungen, sondern können realistisch umgesetzt werden.
Um diese Ziele zu erreichen wird als Baulandstrategie für Aschaffenburg folgende grundsätzliche Verfahrensweise mit dem Schwerpunkt Zwischenerwerb unter Beteiligung der Eigentümer vorgeschlagen.
Grundsätze der Baulandstrategie für Aschaffenburg:
- Entwicklung neuer Baugebiete nur dann, wenn die Stadt über alle Grundstücke verfügen kann.
- Vor dem Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss für ein neues Baugebiet finden intensive Verhandlungen mit den Eigentümern statt.
- Die Stadt strebt den Zwischenerwerb der Grundstücke an. Alternativ ist auch die rechtliche Sicherung der städtebaulichen Entwicklungsziele über städtebauliche Verträge o.ä. möglich.
- Je nach Vertragsgestaltung können die Eigentümer Teilflächen rückübertragen bekommen und an der Wertsteigerung beteiligt werden.
Welche konkreten Verträge mit den Grundstückseigentümern geschlossen werden können und welche Art der Beteiligung an der Wertsteigerung möglich ist, soll im konkreten Fall für die als nächstes zu entwickelnden Gebiete ausgearbeitet und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden (Baulandbeschluss). (Beispiele hierzu werden im Strategiepapier zur Baulandentwicklung beschrieben.)
Durch solche Vertragsgestaltungen soll auch erreicht werden, die betroffenen Eigentümer in die Baulandentwicklung einzubinden, um einen Konsens mit den Beteiligten zu erreichen.
- Grundsatzbeschluss zur Baulandstrategie
Die Verwaltung empfiehlt dem Stadtrat die Aschaffenburger Baulandstrategie (Strategiepapier zur Baulandentwicklung) mit dem Ziel der sozialgerechten Bodenordnung und Flächenverfügbarkeit zu beschließen. Sie soll insbesondere für die zukünftigen im FNP dargestellten Wohnbauflächen angewendet werden, wenn sie größer als 1ha sind.
Die Baulandstrategie ist nicht geeignet für Flächen der Nachverdichtung (wie z.B. bei den zurzeit im Verfahren befindlichen Bebauungsplänen im Bereich der Schweinheimer Höhe), weil hier in der Regel die Grundstücke bereits bebaut und nicht immer teilbar sind. Zudem besteht im Innenbereich bereits Baurecht. Das Prinzip der Beteiligung der Eigentümer an der Wertsteigerung der Grundstücke und deren Mitwirkungsbereitschaft greift hier daher nicht. Auch eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme kann laut Gesetz nur bei einer erstmaligen Entwicklung oder städtebaulichen Neuordnung angewendet werden.
Selbstverständlich ist bei der Anwendung der Baulandstrategie zu berücksichtigen, dass der Zwischenerwerb von Grundstücken haushaltsrelevant ist. Die Höhe der Kosten ist jeweils abhängig von den zu entwickelnden Baugebieten. Für die Umsetzung bedarf es daher im Einzelfall einer detaillierten Finanzplanung.
Anlage: Strategiepapier zur Baulandentwicklung in Aschaffenburg (Baulandstrategie)
.Beschluss: 1
Nach dem Sachvortrag erklärt Herr Stadtrat Johannes Büttner (KI), dass eine förmliche Abstimmung über seinen Änderungsantrag vom 28.03.2019 (Anlage 2) nicht notwendig ist, da die Verwaltung das Antragsbegehren mitberücksichtigen wird.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog stellt Ziffer 3 des Änderungsantrags von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 01.04.2019 (Anlage 3) positiv zur Abstimmung:
„In Ziffer 2 der Beschlussvorlage entfällt Absatz 2.“
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt
Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.
.Beschluss: 3
Herr Stadtrat Karsten Klein (FDP) beantragt, dass im Strategiepapier zur Baulandentwicklung auf eine Enteignung der Grundstückseigentümer als letztes Mittel durch die Stadt Aschaffenburg verzichtet wird. Einige Mitglieder der CSU-Stadtratsfraktion und Herr Stadtrat Karl-Heinz Stegmann (SPD) erklären, dass sie diesen Antrag unterstützen. Der Stadtentwicklungsreferent sagt daraufhin für das Protokoll eine Berücksichtigung des Antrags zu.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 4
Die Verwaltung erklärt, dass sie für das nächste Baugebiet (z. B. im Stadtteil Strietwald), das Strategiepapier anwenden wird und daraus konkrete Vorschläge dem Stadtrat zur Entscheidung vorlegen wird.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 5
I.
1. Der Stadtrat nimmt das Strategiepapier zur Baulandentwicklung in Aschaffenburg (Baulandstrategie – Anlage 4) zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der Anwendung.
2. Die Baulandstrategie der Stadt Aschaffenburg mit dem Ziel einer sozialgerechten Bodenordnung und der Flächenverfügbarkeit für die Allgemeinheit soll in Zukunft für alle Baugebiete ab 0,5 ha Flächengröße zur Anwendung kommen.
Bebauungspläne zur Nachverdichtung, welche bereits bestehende Baugrundstücke überplanen, werden von der Baulandstrategie nicht erfasst.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem nächsten geeigneten zu entwickelnden Gebiet einen konkreten Verfahrensvorschlag zur Bodenpreisdämpfung und zur Sicherstellung der Flächenverfügbarkeit vorzubereiten und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen (Baulandbeschluss).
Dieses Verfahren ist dann bei allen weiteren zukünftig zu entwickelnden Gebieten, welche den Kriterien entsprechen, anzuwenden und erfolgt vor dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans für das nächste zu entwickelnde Gebiet.
In diesem Beschluss wird auch die Vergabe von Erbpachtverträgen auf städtischen Grundstücken mitgeregelt.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [x]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. / PL/5/7/19. Einführung Niederschlagswassergebühr - Satzungsentwurf zu § 10 a Gebührensatzung (BGS/EWS) für die Entwässerungseinrichtung der Stadt Aschaffenburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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01.04.2019
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ö
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Beschließend
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7 | PL/5/7/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
In der Sitzung des Plenums vom 14.05.2018 wurde beschlossen, eine Niederschlagswassergebühr (Gesplittete Abwassergebühr) einzuführen und dass die Kostenverteilung nach dem Maßstab „Grundstücksabflussbeiwert in Stufen“ erfolgen soll.
Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt einen geeigneten Dienstleister für die Ermittlung der abflusswirksamen Flächen auf den einzelnen Grundstücken im Stadtgebiet zu finden und die erforderlichen Satzungsänderungen vorzubereiten.
Momentan läuft die Luftbildauswertung und die Erstellung einer Versiegelungskartierung. Diese Arbeiten sollen spätestens im April beendet sein. Daran anschließend ermittelt das beauftragte Ingenieurbüro für jedes einzelne Flurstück den Abflussbeiwert und ordnet ihn der jeweiligen Stufe zu.
Eine Voraussetzung für diese Ermittlung ist die vorherige Festlegung auf die satzungsmäßigen Rahmenbedingungen. Denn nur, wenn vorab geklärt ist, welche Methodik und Abzugsregelungen später als Bestandteil der Gebührensatzung erlassen werden, können überhaupt erst abflusswirksame Flächengrößen auf den einzelnen Grundstücken errechnet werden.
Deshalb ist die Zustimmung zu den vorgesehenen Satzungsregelungen (zukünftig voraussichtlich als § 10a in der Gebührensatzung) bereits zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich.
Dazu werden zwei Varianten vorgeschlagen:
Variante A:
Grundlage für Variante A ist der Verteilungsmaßstab „Grundstücksabflussbeiwert in Stufen“. Diese Variante hat Vorteile bezüglich der Erhebung, der Datenpflege und des Abrechnungsaufwandes, was sich in niedrigeren Personalkosten niederschlägt.
Allerdings dürfen bei diesem Maßstab laut Aussage der Regierung von Unterfranken aus rechtlichen Gründen, da es sich um einen sog. „Wahrscheinlichkeitsmaßstab“ handelt, keine individuellen Versiegelungsarten (wie z. B. Rasengittersteine) auf den einzelnen Grundstücken berücksichtigt werden.
Ausnahmen sind hier nur für diverse Arten von Regenrückhaltesystemen zulässig. So sieht der Satzungsentwurf der Variante A in Absatz 4 eine Vergünstigung für Zisternen bzw. ähnliche Regenwassersammelanlagen in Höhe von 25 m² Abzugsfläche für jeden vorhandenen Kubikmeter Rückhaltevolumen vor. Dies gilt allerdings erst ab einem Mindeststauraum von 4 m³.
Selbstverständlich werden Flächen, auf denen eine vollständige Versickerung vorgenommen wird, überhaupt nicht zu Niederschlagswassergebühren herangezogen.
Variante B:
Grundlage für Variante B ist der Verteilungsmaßstab „Einzelflächenabrechnung“ bzw. „Einzelveranlagung“. Bei dieser Variante kommt es wegen des höheren Erhebungs-, Datenpflege- und Abrechnungsaufwandes zu höheren Personalkosten.
Da es sich bei diesem Maßstab um einen sog. „Wirklichkeitsmaßstab“ handelt, dürfen jedoch alle individuellen Versiegelungsarten auf den einzelnen Grundstücken berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist lediglich die vorherige satzungsmäßige Festlegung.
Ebenfalls möglich sind Abzugsregelungen für Zisternen u. ä. Anlagen. So gibt es im Satzungsentwurf der Variante B in Absatz 4 auch eine Vergünstigung für Zisternen bzw. ähnliche Regenwassersammelanlagen. Hier ist jedoch eine Differenzierung vorgesehen. Für Anlagen ohne Brauchwassernutzung (z. B. reine Gartenbewässerung) in Höhe von 15 m² Abzugsfläche für jeden vorhandenen Kubikmeter Rückhaltevolumen. Bei Anlagen mit Brauchwassernutzung werden zusätzlich 10 m² Abzugsfläche gewährt, da hier für gewöhnlich im Jahresverlauf größere Wassermengen entnommen und damit zurückgehalten werden. Auch bei Variante B ist ein Mindeststauraum von 4 m³ erforderlich.
Für nähere Informationen und Einzelheiten der beiden Verteilungsmaßstäbe wird auf die oben genannte Begründung zum Beschluss vom 14.05.2018 verwiesen.
.Beschluss:
1. Dem Satzungsentwurf zur Einführung der Niederschlagswassergebühr -
Satzungsregelungen in § 10a der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung gemäß Variante A in Anlage 5 wird zugestimmt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Erhebung der abflusswirksamen Flächen nach diesen inhaltlichen Regelungen vorzunehmen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten :
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0
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8. / PL/5/8/19. Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag des Stadtratsmitgliedes Dr. Lothar Blatt vom 23.01.2019 „Antrag für Wohnungsauflagen bei ehemals städtischen Grundstücken“.
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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01.04.2019
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ö
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Beschließend
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8 | PL/5/8/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Antrag vom 23.01.2019 hat Stadtrat Herr Dr. phil. Lothar Blatt (UBV) beantragt, der Stadtrat möge folgenden Grundsatzbeschluss fassen:
„Beim Geschosswohnungsbau auf ehemals städtischen Grundstücken müssen auch mindestens zwei behindertengerechte Wohnungen errichtet werden“.
Begründet wird der Antrag wie folgt:
„Beim Kauf zweier nebeneinanderliegender (kleiner) Grundstücke der Stadt Aschaffenburg durch Beschluss des Haupt- und Finanzsenats vom 07.12.2015 musste sich ein Investor hierzu verpflichten. Aus Gleichbehandlungsgründen müssen diese Kriterien somit ebenso für alle anderen nachfolgenden Erwerber diesbezüglicher städtischer Bauplätze gelten“.
2. Stellungnahme
Der Antrag betrifft im Wesentlichen zwei Fallkonstellationen:
• den Verkauf selbständig für Geschosswohnungsbau nutzbarer Grundstücke
• den Verkauf von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die nur zusammen mit Grundstücken oder Grundstücksteile dritter für Geschosswohnungsbau nutzbar sind
a) selbständig für Geschosswohnungsbau nutzbare Grundstücke
Mit Beschlüssen des Planungs- und Verkehrssenats vom 11.10.2016 und des Plenums vom 24.10.2016 hat der Stadtrat das Städtische Wohnraumförderprogramm beschlossen. Hierin sind die Vergabekriterien beim Verkauf städtischer Baugrundstücke geregelt. Für die Vergabe von Baugrundstücken für
- Bestandshalter von Mietwohnungsraum und
- Bauträger von zukünftigem Eigenwohnraum
(sinngemäß: Geschosswohnungsbau) gelten die Regularien des Programm 1 des städtischen Wohnraumförderprogrammes.
Im Kriterienkatalog für die Vergabe der Grundstücke ist unter anderem aufgeführt, dass eine Barrierefreiheit (nach Richtlinien der Wohnungsbauförderung) gegeben sein muss (Pflichtkriterium).
aa) Begriff der Barrierefreiheit
Der Begriff „Barrierefreiheit“ wurde gewählt, da in den einschlägigen Gesetzen und Regelwerken nicht von „behindertengerecht“ (ugs.) sondern von „barrierefrei“ gesprochen wird. So wird in § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes die Anforderungen an technische Anlagen (wie z.B. Wohnungen) wie folgt definiert:
„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, […], wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“
Als Planungsgrundlage für barrierefreies Bauen dient die technische Regel DIN 18040 Barrierefreies Bauen (für Wohnungen DIN 18040-2). Darin wird dargestellt, unter welchen technischen Voraussetzungen bauliche Anlagen barrierefrei sind.
In den städtischen Wohnraumförderbestimmungen zur Vergabe von städtischen Grundstücken für Mehrfamilienhäuser mit sozialgerechten Wohnungen ist als Vergabekriterium (Pflichtkriterium) festgelegt, dass die Wohnungen gemäß der DIN 18040-2 barrierefrei gestaltet sein müssen. Mit diesen Ausstattungskriterien für preiswerten, sozialgerechten Wohnraum (sozialer Wohnungsbau und Wohnungen für Schwellenhaushalte) orientiert sich die Stadt an den Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung des Freistaats Bayern, in welchen gleiches gefordert wird.
Innerhalb von Wohnungen unterscheidet die DIN 18040-2 zwei Standards:
- Barrierefrei nutzbar
- Barrierefrei und uneingeschränkt mit Rollstuhl nutzbar
Schon der Standard „Barrierefrei nutzbar“ ermöglicht mit Mindestabmessungen für Türdurchgänge und ausreichend groß dimensionierte Bewegungsflächen die Nutzung der Wohnung mit Gehhilfen wie Rollatoren und eingeschränkt auch mit dem Rollstuhl.
Der Begriff „barrierefrei“ umfasst damit einen weitaus größeren Personenkreis mit unterschiedlichen Einschränkungen, wie z.B. auch groß-/kleinwüchsige Personen, Personen mit kognitiven Einschränkungen, Kinder, ältere Menschen u. ä., als der umgangssprachliche Begriff „behindertengerecht“.
„Barrierefrei nutzbar“ ist somit auch in Anbetracht des demografischen Wandels eine wichtige technische Ausstattung von Wohnungen, die bei städtischen Grundstücken zurecht eingefordert wird. (Diese Wohnungen sind zudem auch von uneingeschränkten Personen gut nutzbar). Dieser Standard wird sowohl beim staatlich geförderten Wohnungsbau als auch von der Stadt gefordert.
Alle Wohnungen uneingeschränkt mit Rollstuhl nutzbar zu gestalten oder eine feste Quote bei allen Bauvorhaben für uneingeschränkt rollstuhltaugliche Wohnungen einzuführen, wird nicht als zielführend und notwendig gesehen.
Uneingeschränkt rollstuhltaugliche Wohnungen erfordern größere Rangier- und Bewegungsflächen, bestimmte Nutzbarkeit von Bedienelementen und zusätzliche Anforderungen an die Ausstattung von Sanitärräumen. In Wohnungen mit diesen Ausstattungsmerkmalen als „Nicht-Rollstuhlnutzer“ zu wohnen ist häufig ungewohnt und unpraktisch. Zum Beispiel geht hier Stellfläche für Möbel verloren oder längere Wege müssen in der Wohnung zurückgelegt werden, was vor allem für ältere Menschen problematisch ist. Schließlich schlägt sich eine größere Wohnfläche letztendlich auch auf den Mietpreis nieder, was dem preiswerten Wohnraum entgegensteht. Somit sind diese rollstuhlgeeigneten Wohnungen insbesondere für Rollstuhlnutzer durchaus sinnvoll, schließen aber eine weitaus größere Personengruppe aus, denen die Ausstattung „barrierefrei nutzbar“ vollumfänglich genügt.
ab) Umsetzung im städtischen Wohnraumförderprogramm
Soweit der Antragsteller „behindertengerecht“ im Sinne seines Antrages als „barrierefrei“ versteht, ist dem im geltenden Wohnraumförderprogramm der Stadt bereits Rechnung getragen.
Sollte der Antragsteller „behindertengerecht“ im Sinne seines Antrages als „barrierefrei und uneingeschränkt mit Rollstuhl nutzbar“ verstehen, so kann ein entsprechendes Angebot an Wohnungen über die Wertungsfaktoren der sozialen Kriterien unter den Gesichtspunkten „Bewohnerkonzept“ und „Nutzungskonzept“ mit einfließen. Eine noch stärkere Bindung der Grundstücksinteressenten sollte man nicht anstreben, um die vorrangig verfolgte Zielsetzung des bezahlbaren Wohnraums nicht zu beeinträchtigen.
b) Nicht selbständig für Geschosswohnungsbau nutzbare Grundstücke
In dem, im Antrag vom 23.01.2019, benannten Fall lag kein Verkauf eines städtischen Baugrundstückes vor, sondern für sich nicht sinnvoll bebaubare Flächen, die durch den Erwerb in ein vorhandenes Baugrundstück integriert wurden.
Im genannten Fall hielt ein Investor ein, bereits bebautes, Grundstück mit einer Größe von 681 m² im Eigentum. Im Zuge der Sanierung des Bestandsgebäudes wurden zur besseren Ausnutzung (aber auch zur städtebaulichen Abrundung), die angrenzenden Grundstücke von der Stadt Aschaffenburg erworben. Die beiden städtischen Grundstücke haben die Größe von 150 m² bzw. 106 m², zusammen 256 m². Im Verhältnis zur Gesamtfläche (937 m²) bilden die städtischen Flächen somit einen Anteil von 27 %.
Beispielhaft wird auf einen aktuellen Verkaufsfall Bezug genommen. Hier hält der Investor ein Grundstück mit einer Größe von 678 m² im Eigentum. Um eine bessere bauliche Ausnutzung des Grundstückes zu erzielen, hat der Investor eine Fläche aus städtischem Eigentum im Umfang von ca. 61 m² erworben. Im Verhältnis zur Gesamtfläche (739 m²) bildet die städtische Fläche einen Anteil von 8 %.
In beiden Fällen waren die städtischen Grundstücke nicht selbständig wohnbaulich nutzbar. Eine Nutzbarkeit war erst im Zusammenhang mit den benachbarten Grundstücken möglich. Dadurch konnte dringend benötigter zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden. Eine strikte Vorgabe von Restriktionen beim Erwerb der städtischen Grundstücke führt dazu, dass ggf. Wohnbauprojekte nicht oder nicht in größerem Umfang geschaffen werden; ein Investor ggf. auf den Zuerwerb von der Stadt Aschaffenburg verzichtet. Die Verwaltung hält daher die Vorgabe gemäß Antrag in diesem Bereich nicht für sinnvoll.
.Beschluss:
Der Stadtrat stimmt dem Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 23.01.2019 in Anlage 6 zu.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
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9. / PL/5/9/19. öffentliche allg. Beschlussvorlage
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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01.04.2019
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ö
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Beschließend
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9 | PL/5/9/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Aschaffenburg hat der Stadtrat mit Beschluss vom 21.05.2012 (SPNr. PL/7/5/12) die Geschäftsordnung des Stadtrates geändert Folgendes festgelegt:
Nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 a der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg (GeschO) ist der Oberbürgermeister der Stadt Aschaffenburg für die Annahme oder Ausschlagung von Zuwendungen in Geld (z. B. Spenden und Schenkungen) im Einzelfall mit einem Geldwert bis zu 25 000, -- € zuständig (laufendes Geschäft der Verwaltung gem. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO). Der Oberbürgermeister hat diese Zuständigkeit insbesondere bei der Annahme von Zuwendungen zu sozialen Zwecken zum Teil auf Bedienstete der Stadt Aschaffenburg delegiert (gem. § 10 Abs. 5 GeschO i. V. m. Art. 39 Abs. 2 GO).
Nach § 3 Nr. 10 a GeschO ist das Plenum für die Annahme oder Ausschlagung von Zuwendungen in Geld (z. B. Spenden und Schenkungen) im Einzelfall mit einem Geldwert ab 25 000, -- € zuständig.
Bei der Beschlussfassung über die Geschäftsordnungsänderung hat der Oberbürgermeister dem Stadtrat gegenüber zugesichert, einmal jährlich einen Bericht über alle eingenommenen Spenden in anonymisierter Form vorzulegen.
Die Beschlussfassung des Plenums erfolgte einstimmig (40 : 0). Seitdem wird so verfahren.
Auf der Basis des Stadtratsantrages müsste die bisherige Praxis zunächst in der Form abgeändert werden, dass die Zuwendungsgeber konkret benannt werden. Davon hat man in der Vergangenheit mit Zustimmung des Stadtrates abgesehen, weil gerade größere Spender oft anonym bleiben wollen. Bei kleineren Spenden, die den Löwenanteil ausmachen, ist die Korruptionsgefahr vernachlässigbar. Im Übrigen macht die namentliche Benennung nur Sinn, wenn man die Annahme der Spenden an die Zustimmung des Stadtrates koppelt. Dies hätte aber den Nachteil, dass die Spender extrem lange auf ihre Spendenbescheinigung warten müssten. Das ist im Spendenbereich extrem unüblich und würde die Spendenbereitschaft kaum fördern.
Des Weiteren müssten nach dem Antrag zu den Spenden zusätzlich Ausführungen aufgenommen werden, die „bei verständiger Würdigung“ in Zusammenhang mit der gewährten Zuwendung gebracht werden können, was auch immer das bedeuten mag. Das ist unpraktikabel.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die im Antrag genannte Handlungsempfehlung des Innenministeriums nicht zur Korruptionsbekämpfung dient. Die Anweisung bringt klar zum Ausdruck, dass die Einwerbung von Spenden zur laufenden Angelegenheit des Oberbürgermeisters im Sinne von Art. 37 GO gehört. Lediglich zum Schutz des Oberbürgermeisters wird empfohlen, dass die Spenden nicht sofort durch den Oberbürgermeister entgegengenommen werden, sondern ein Stadtratsbeschluss zwischengeschaltet wird. Eine Strafbarkeit des Oberbürgermeisters wegen Bestechlichkeit oder Vorteilsnahme ändert aber auch ein zwischengeschalteter Stadtratsbeschluss nicht.
Die Verwaltung schlägt vor, die bisherige Praxis beizubehalten
.Beschluss:
I. Mit fraktionsübergreifendem Antrag vom 29.01.2018 beantragten die Stadträte Bernhard Schmitt, Dr. Lothar Blatt, Dr. Andreas Schubring und Leonie Kapperer die Umsetzung einer Handlungsempfehlung der Bayer. Staatsministerien des Inneren und der Justiz von 2008 für den Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für kommunale/
gemeinnützige Zwecke.
Der Stadtrat beschließt, die Fortführung der bisherigen mit Stadtratsbeschluss vom 21.05.2012 (SPNr. PL/7/5/12) festgelegten Verfahrensweise.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
Datenstand vom 28.05.2019 14:49 Uhr