Datum: 08.05.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 17:55 Uhr
Öffentliche Sitzung
zum Seitenanfang
1. / UVS/5/1/19. UVS/5/1/19
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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5. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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08.05.2019
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ö
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Beschließend
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1 | UVS/5/1/19 |
.Beschluss:
Die Verwaltung berichtet, dass die Technische Hochschule in Aschaffenburg für einen Studiengang weiteren Platz benötigt. Die TH möchte auf dem Campus zwei Container als Übergangslösung aufstellen. Der Umwelt- und Verwaltungssenat ist damit einverstanden.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
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2. / UVS/5/2/19. Nutzungsänderung v. Gewerbeflächen zu 7 Wohnungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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5. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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08.05.2019
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ö
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Beschließend
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2 | UVS/5/2/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 29.11.2018, beantragten die Bauherren xxx die bauaufsichtliche Genehmigung der Nutzungsänderung von Gewerbeflächen zu 7 Wohnungen für das Gebäude auf dem Baugrundstück, Fl. Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, xxx, 63739 Aschaffenburg.
Der Antrag auf Nutzungsänderung wurde in der Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenats vom 16.01.2019 behandelt.
Die Nutzungsänderung bezog sich auf ein denkmalgeschütztes Gebäude und beinhaltete lediglich Änderungen im Inneren des Gebäudes. Änderungen an der äußeren Gebäudehülle ergaben sich nicht. Das Grundstück ist in der zentralen Innenstadt gelegen und verfügt, außer über eine Zufahrt zu hinter liegenden Grundstücken über keine eigenen Freiflächen. Für die Nutzungsänderung von Gewerbeflächen in Wohnräume ist grundsätzlich der Nachweis eines Kinderspielplatzes erforderlich. Zur Erfüllung der Verpflichtung wurde vorliegend beschlossen einen Ablösebetrag i.H. v. xxx € zu fordern.
II.
Der Bauherr hat beantragt, auf den Ablösebetrag zu verzichten, bzw. diesen zumindest zu reduzieren.
Das Gebäude steht unter Denkmalschutz und der Grundstückszuschnitt lässt die Errichtung eines Kinderspielplatzes nicht zu. Es erfolgt lediglich eine Umnutzung im Gebäudeinneren. Anbauten oder Aufstockungen und damit eine Vergrößerung der Nutzfläche erfolgen nicht. Darüber hinaus sind 3 der 7 Wohnungen von der Größe, bzw. dem Zuschnitt nicht oder nur bedingt als familiengerechte Wohnungen geeignet.
Einer Reduzierung auf xxx € kann aus v. g. Gründen zugestimmt werden.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, den Beschluss vom 16.01.2019 zu ändern und den Ablösebetrag von xxx € auf xxx € zu reduzieren.
.Beschluss:
I.
Der Beschluss in der Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenats vom 16.01.2019 mi der BV-Nr. 20180284 wird wie folgt geändert:
Der Ablösebetrag für die Ablösung der Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes wird von xxx,-- € auf xxx,--
€ reduziert.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
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wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
3. / UVS/5/3/19. Generalsanierung und Errichtung eines dreigeschossigen Erweiterungsneubaus des Staatlichen Beruflichen Schulzentrums Aschaffenburg (Berufsschule III) auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Leider, Seidelstr. xxx in 63741 Aschaffenburg durch das Landratsamt Aschaffenburg, BV-Nr.: xxx
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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5. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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08.05.2019
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ö
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Beschließend
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3 | UVS/5/3/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 01.03.2019 beantragte das Landratsamt Aschaffenburg die Generalsanierung und Errichtung eines dreigeschossigen Erweiterungsneubaus des Staatlichen Beruflichen Schulzentrums Aschaffenburg (Berufsschule III) auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Leider, Seidelstraße xxx in 63741 Aschaffenburg.
Das Staatliche Berufliche Schulzentrum Aschaffenburg (Berufsschule III) besteht aus drei Baukörpern, dem Altbau aus den 1960er-Jahren, dem Hauptgebäude aus dem Jahr 1984 und dem Kompetenzzentrum aus dem Jahre 2013. Gegenstand des Bauantrages sind das Hauptgebäude und der Altbau. Anlass für die Sanierung und den Erweiterungsbau sind folgende Aspekte:
- Flächenerweiterung:
Die vorhandenen Flächen sind für eine Lehre nach aktuellen schulpädagogischen Maßstäben nicht mehr ausreichend. Die mediale Schulung und das eigenverantwortliche Lernen der Schüler macht Computerräume, eine Bibliothek und Schülerarbeitsräume notwendig. Das hierdurch erweiterte Raumprogramm wurde der Landesregierung vorgelegt und genehmigt. Eine Untersuchung des Baugrunds und der Statik des Altbaus ergab, dass eine Aufstockung um ein Geschoss nicht möglich ist. Da die Substanz des 1960er-Jahre-Baus in einem sehr schlechten Zustand ist, wurde der Abbruch des Gebäudeteils zugunsten eines Erweiterungsneubaus beschlossen. Hier wird vor allem der Fachbereich Hauswirtschaft angeordnet.
- Barrierefreiheit:
Der Aufzug des Hauptgebäudes entspricht nicht der DIN 18040 für barrierefreies Bauen. Zudem waren die über der ehemaligen Kfz-Werkstatt liegenden Klassen für Rollstuhlfahrer nicht erreichbar. Im Erweiterungsneubau wird ein Aufzug errichtet, der dieses Manko behebt und alle Ebenen verbindet. Zudem werden der B-Flügel und der C-Flügel durch den Neubau verbunden, was die Wege innerhalb der Schule in Zukunft verkürzen wird. Aufgrund der Größe der Schule wird in jedem Geschoss ein barrierefreies WC angeboten.
Die Barrierefreiheit wird im gesamten Schulbereich verbessert (z.B. taktil erfassbare Stufenkanten oder kontrastreiche Setz- und Trittstufen).
- Energetische Sanierung:
Beide Gebäudeteile weisen nur eine sehr geringe Wärmedämmung auf. So ist im Hauptgebäude zwischen Tragschale und Waschbetondeckschale lediglich eine 4 cm dicke Schicht aus Mineralwolle verbaut worden. Das Kaltdach ist zwar besser gedämmt, weist jedoch erhebliche Kältebrücken auf. Hier besteht erheblicher Sanierungsbedarf. Die Fassaden werden bis auf die tragenden Außenwände zurückgebaut und mit Fassadenelementen in Holztafelbauweise bekleidet. Die Dämmstärke beträgt dann 20 cm. Die Fenster werden ausgetauscht.
- Außenanlagen:
Die oberflächennahen Entwässerungsleitungen sind stark durchwurzelt und werden erneuert. Für die benötigten Fahrradabstellplätze wird die Überdachung der Tiefgaragenabfahrt erweitert, sodass auch die Fahrradstellplätze einen Witterungsschutz erhalten. Entsprechend der Stellplatzsatzung werden Möglichkeiten zur Befestigung des Fahrradrahmens an Stahlbügeln angeboten. Es ist geplant, auch Ladestationen für E-bikes anzubieten. Die Müllsammelstelle wird ebenfalls überdacht. Die zwei Bäume, die beim Rückbau des Altbaus gefällt werden müssen, werden durch Neupflanzungen ersetzt. Die Oberflächen im Außenbereich mitsamt der Beleuchtung und Möblierung werden erneuert. Die Zugangssituation und das Wegesystem bleiben in der bestehenden Form erhalten.
Im Rahmen dieser Maßnahmen erfolgt ein Abbruch des rückwärtigen, eingeschossigen Gebäudeteils mit einer Grundfläche von ca. 50 m x 30 m. An gleicher Stelle ist die Errichtung eines dreigeschossigen Neubaus mit einer Grundfläche von ca. 50 m x 22 m, bzw. 25 m geplant. Im Untergeschoss sind Kellerräume, Hausmeister-, Lager- und Technikräume vorgesehen. Im Erdgeschoss und Obergeschoss sind diverse Unterrichtsräume für den Bereich Hauswirtschaft geplant.
Das Baugrundstück verfügt über eine Größe von ca. 14.150 m². Die Bestandsgebäude nehmen derzeit eine Grundfläche von 6.278 m² ein. Durch den Abbruch und die Neubebauung vermindert sich die bebaute Grundfläche auf ca. 5.936 m².
Seitlich der Tiefgaragenzufahrt werden 55 neue Fahrradabstellplätze errichtet.
II.
Der Bebauungsplan setzt für das vorliegende Baugrundstück u.a. Folgendes fest:
Fläche für den Gemeinbedarf (Schule)
GRZ 0,3, GFZ 1,0
Zahl der Vollgeschosse: max. IV
offene Bauweise
Flachdach
Die weiterhin vorgesehene Nutzung als Berufsschule ist in der Gemeinbedarfsfläche für Schulen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig.
Die zulässige GRZ von 0,3 wird durch das Bauvorhaben mit einer GRZ von 0,42 überschritten. Durch den Abbruch des rückwärtigen Gebäudeteils und die Neubebauung vermindert sich jedoch die überbaute Fläche um 342 m². Die tatsächliche GRZ erreichte bisher einen Wert von 0,44, so dass durch diese Baumaßnahme eine Verringerung der GRZ-Überschreitung eintritt. Eine Befreiung kann gewährt werden, da die Grundzüge der Planung hierdurch nicht berührt werden und diese städtebaulich vertretbar ist.
Die bisherige GFZ von 0,72 erhöht sich durch die Neuerrichtung des dreigeschossigen Erweiterungsgebäudes auf 0,76. Die zulässige GRZ von 1,0 wird allerdings weiterhin deutlich unterschritten.
Auf der Südseite des Bestandsgebäudes wird eine Lichtkuppel mit einer Breite von 2,9 m neu errichtet. Diese überschreitet die Baugrenze geringfügig um ca. 2 m, somit insgesamt um ca. 5,8 m². Diese geringfügige Überschreitung ist ohne Befreiung zulässig.
An der westlichen Grundstücksgrenze wird ein Müllentsorgungsstandort mit Abmessungen von ca. 7 m x 4 m, außerhalb der Baugrenzen errichtet. Eine Befreiung kann gewährt werden, da die Grundzüge der Planung hierdurch nicht berührt werden und diese städtebaulich vertretbar ist. Hierzu ergeht die Auflage, den Platz einzuhausen und mit Hecken oder Sträuchern zu umpflanzen.
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Berufsschulen 1,1 PKW-Stellplätze je Klasse erforderlich. Der Gesamtkomplex der Berufsschule III verfügt im Hauptgebäude und Altbau über 41 Klassen, im Kompetenzzentrum über 24, somit insgesamt über 65 Klassen Demnach sind 72 PKW-Stellplätze für dieses Bauvorhaben erforderlich. Vom Bauherrn werden 163 PKW-Stellplätze nachgewiesen. Der Stellplatznachweis für die erforderlichen PKW-Stellplätze auf dem Baugrundstück ist damit erbrach.
Darüber hinaus ist bei Berufsschulen je 3 Schüler 1 Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Bei 900 Schülern ergibt sich ein Bedarf von 300 nachzuweisenden Fahrradabstellplätzen. Der Antragsteller gibt hierzu an, dass nach Angabe des Schulamtes lediglich 144 Schüler der Berufsschule aus der näheren Umgebung (10 bis 15 km) stammen. Der überwiegende Teil der Schüler wohnt weiter entfernt und nutzt das Angebot des ÖPNV. Bushaltestellen liegen direkt in der Seidelstraße. Von den derzeit vorhandenen Fahrradabstellplätzen werden regelmäßig nicht mehr als 12 bis 15 benutzt. Gemäß Planunterlagen werden 63 Fahrradstellplätze bereitgestellt. Der notwendige Nachweis an Fahrradabstellplätzen ist damit zwar nicht erbracht, in Anbetracht des geschilderten Bedarfes und des Umstandes, dass ein deutlicher Überhang bei den PKW-Stellplätzen (91 Stellplätze) besteht, wird allerdings eine Abweichung für den Stellplatznachweis im Umfang von 237 Fahrradabstellplätzen erteilt. Die Abweichung wird mit der Auflage verbunden, dass bei einer Änderung des Bedarfes an Fahrradabstellplätzen entsprechende überhängende PKW-Abstellflächen zu Fahrradabstellplätzen zu ändern sind.
Für die beiden, auf dem Grundstück – im Rahmen des Rückbaus - zu fällenden Bäume sind zwei Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I.
Dem Antrag des Landratsamtes Aschaffenburg zur Generalsanierung und Errichtung eines dreigeschossigen Erweiterungsneubaus des Staatlichen Beruflichen Schulzentrums Aschaffenburg (Berufsschule III) auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Seidelstraße xxx in 63741 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Befreiungen:
1. Von der Überschreitung der GRZ um 0,12 auf 0,42 wird eine Befreiung gewährt.
2. Von der Überschreitung der Baugrenzen durch den Müllentsorgungsstandort mit einer Grundfläche von ca. 28 m² wird eine Befreiung unter Auflage gewährt, dass der Standort einzuhausen und mit Hecken oder Sträuchern zu umpflanzen ist.
Abweichungen:
3. Von der Verpflichtung zur Errichtung von 300 Fahrradabstellplätzen wird eine Abweichung im Umfang von 237 Stellplätzen gewährt.
Auflagen:
4. Die unter Ziffer 3 erteilte Abweichung wird mit der Auflage verbunden, dass überzählige PKW-Stellplätze in entsprechende Fahrradabstellplätze zu ändern sind, soweit und sobald sich der tatsächliche Stellplatzbedarf der Berufsschule III entsprechend ändert.
5. Für die beiden, auf dem Grundstück – im Rahmen des Rückbaus - zu fällenden Bäume sind zwei Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx,--
€ zu hinterlegen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [X]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [X]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [X]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
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wiederkehrend
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
4. / UVS/5/4/19. Errichtung eines Verbindungsbaus, Neubau bzw. Umbau und Nutzungsänderung zum Betrieb eines medizinischen Traininingszentrums mit Physiotherapiepraxis und Rehabilitation auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gemarkung Leider, Magnolienweg xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Bauherren xxx, BV-Nr.: xxx
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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5. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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08.05.2019
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ö
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Beschließend
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4 | UVS/5/4/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 16.01.2019, bzw. Planänderungen vom 22.03.2019 beantragten die Bauherren xxx die Errichtung, bzw. Erweiterung eines medizinischen Trainingszentrums mit Physiotherapiepraxis und Rehabilitation. Hierbei soll ein Verbindungsbau errichtet und der Neubau eines Trainingszentrums erfolgen. Außerdem erfolgt der Umbau und die Nutzungsänderung eines bestehenden Bürogebäudes auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Magnolienweg xxx, 63741 Aschaffenburg.
Auf dem Grundstück Flur-Nr. xxx, Gem. Leider mit der Größe von ca. 1.800 m² planen die Bauherren den Neu- und Anbau eines Therapiezentrums. Bereits auf dem Nachbargrundstück Flur-Nr. xxx, Gem. Leider, Magnolienweg xxx wurde 2010 eine Physiotherapiepraxis genehmigt, die nun auf das Baugrundstück ausgeweitet werden soll, um weitere Therapie- und Rehabilitationsmaßnahmen anbieten zu können. Erforderlich hierfür ist auch ein mit dem Nachbargebäude verbundener Gang zum Neubau, so dass funktional beide Gebäude eine Einheit bilden, obwohl sie sich auf verschiedenen Grundstücken befinden.
Das Bestandsgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Leider verfügt über III Vollgeschosse. Der Neubau des Verbindungsgebäudes soll über II Vollgeschosse verfügen.
Im Erdgeschoss des geplanten Gebäudes, bzw. umgebauten Bestandsgebäudes befinden sich ein Empfang, bzw. eine Anmeldung, mehrere Arzt-, Untersuchungs- und Behandlungsräume, wie auch Personal- und Sozialräume. Im 1. Obergeschoss sind medizinische Trainings- und Gymnastik- sowie Seminarräume geplant. Im 2. Obergeschoss des Bestandsgebäudes sollen Büro- und Verwaltungsräume eingerichtet werden.
Auf dem Baugrundstück werden oberirdisch 29 neue PKW-Stellplätze und 16 Fahrradabstellplätze geschaffen.
II.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes xxx „Magnolienweg“, welcher am 12.04.1996 in Kraft getreten ist.
Dieser sieht für die Baugrundstücke u.a. folgende Festsetzungen vor:
Gewerbegebiet mit einem flächenbezogenen
Schallleistungspegel von 65/50 dB(A)/m² tag/nachts
Grundflächenzahl (GRZ) 0,8
Geschossflächenzahl (GFZ) 2,2
Max. IV Vollgeschosse
Gebäudehöhe max. 16,50 m
Offene Bauweise
Baugrenzen von 5 m zum Magnolienweg und 20 m zur Großostheimer Straße
Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang des Magnolienwegs zu 40 %
Gärtnerische Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
entlang der Großostheimer Straße
je 250 m² privater Grundstücksfläche ist ein Hochstamm zu pflanzen
Grundstücksgröße soll mindestens 1.500 m² betragen
Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan sieht im vorliegenden Gewerbegebiet (GE) eine Nutzung für Gewerbebetriebe und Betriebe für sportliche Zwecke allgemein vor. Das Bauvorhaben ist als Betrieb für gesundheitliche Zwecke einzuordnen. Eine Ausnahme kann zugelassen werden, da diese in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausdrücklich vorgesehen ist und diese Nutzung dem Gebietscharakter entspricht.
Maß der baulichen Nutzung
Die im Bauantrag berechnete Grundfläche (GRZ) liegt mit 0,27 für das Grundstück Fl.Nr.: xxx, Gem. Leider deutlich unter dem zulässigen Wert von 0,8. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen, durch Zufahrten, Stellplätze etc. versiegelten Flächen ergibt sich mit einer GRZ von 0,71 ebenfalls ein unter der zulässigen GFZ von 0,8 liegender Wert.
Der Anbau mit dem bereits vorhandenen Gewerbebau liegt mit einer Geschossfläche von ca. 1.138,42 m² bei 0,65 und damit deutlich unter dem zulässigen GFZ-Wert von 2,2.
Die Höhe des geplanten Gebäudes liegt mit 10,67 m unter der zulässigen Gesamthöhe von 16,50 m.
Bauweise
Das Vorhaben weist mit dem Baukörper des Magnolienwegs 24, mit dem er nun durch einen Verbindungsgang räumlich zusammengefasst wurde, eine Breite von ca. 40,50 m auf. Die offene Bauweise ist eingehalten.
Grünordnung
Der Bebauungsplan sieht umfangreiche Vorgaben zur Grünordnung vor. Die entsprechenden Vorgaben wurden im vorgelegten Freiflächenplan entsprechend umgesetzt. In dem Grundstückstreifen der nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang des Magnolienwegs wurde in der Planung ein Grünflächenanteil von mindestens 40 % berücksichtigt. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der Anliegerstraßen sind mindestens zu 40 % zu begrünen und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der Großostheimer Straße sind gärtnerisch zu gestalten. Stellplätze können laut Bebauungsplan ausnahmsweise errichtet werden, wenn 40 % Grünfläche bestehen bleiben. Auf dieser Seite sind 11 PKW-Stellplätze im Freiflächenplan vorgesehen. Eine Ausnahme kann hier zugelassen werden, weil die begrünte Fläche noch bei ca. 58 % liegt. Des Weiteren ist je 250 m² privater Grundstücksfläche ein Baum (Hochstamm) zu pflanzen. Bei der Größe der Grundstücksfläche ergibt sich hieraus das Erfordernis der Pflanzung von 8 Hochstämmen. Gem. Freiflächenplan werden zusätzlich zu den drei auf dem Grundstück bestehenden Bäumen noch 5 kleinere Bäume gepflanzt. Gem. Bebauungsplan sind verbindliche Anpflanzungen innerhalb eines Jahres nach Gebrauchsabnahme zu vollziehen. Für die Begrünung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx €, für die Baumpflanzungen bzw. –sicherungen eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € erhoben.
Änderung der Grundstücksgrenze
Aus brandschutzrechtlichen Gründen ist zwischen dem Bestandsgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Leider und dem geplanten Verbindungsbau auf dem Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Leider eine Brandschutzwand erforderlich. Die Grundstücksgrenze ist zu diesem Zweck so zu verändern, dass sich diese mit der Lage der Brandschutzwand deckt. Hierdurch reduziert sich die Grundstücksfläche für das Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Leider um ca. 41 m² und beträgt künftig ca. 1464 m². Der Bebauungsplan schreibt allerdings eine Mindestgröße von 1.500 m² vor. Von der, gem. Bebauungsplan erforderlichen Mindestgrundstücksgröße von 1.500 m² wird eine Befreiung im Umfang von ca. 36 m² erteilt, da die Unterschreitung lediglich geringfügig ist und städtebauliche Belange hierdurch nicht berührt werden. Die Änderung des Grenzverlaufes zwischen den beiden Grundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider im Umfang von ca. 41 m², gem. den vorgelegten Planunterlagen ist spätestens bis zur Nutzungsaufnahme nachzuweisen.
Stellplätze
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind sowohl PKW-, als auch Fahrradabstellplätze, gem. der Richtzahlenliste vorzuhalten. Für die einzelnen geplanten Nutzungsarten dieses Bauvorhabens ergibt sich folgender Stellplatzbedarf:
- Räume für Verwaltung, Büro, Anmeldung mit ca. 200 m²:
je 40 m² Nutzfläche 1 PKW-Stellplatz und je 60 m² Nutzfläche 1 Fahrradabstellplatz
- Medizinische Trainings- und Gymnastik- sowie Seminarräume mit ca. 500 m²:
je 40 m² Nutzfläche 1 PKW-Stellplatz und je 60 m² Nutzfläche 1 Fahrradabstellplatz
- Arzt- und Untersuchungs- und Behandlungsräume mit ca. 50 Behandlungsplätzen:
je 6 Behandlungsplätze 1 PKW-Stellplatz und je 20 Behandlungsplätze 1 Fahrrad-abstellplatz
Hieraus ergibt sich ein Bedarf von 26 PKW-Stellplätzen und 15 Fahrradabstellplätzen. Auf dem Grundstück werden 29 PKW-Stellplätze und 16 Fahrradabstellplätze nachgewiesen. Der Stellplatznachweis für die erforderlichen PKW-Stellplätze auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I.
Dem Antrag der Bauherren xxx zur Errichtung eines Verbindungsbaus, Neubau, bzw. Umbau und Nutzungsänderung zum Betrieb eines medizinischen Trainingszentrums mit Physiotherapiepraxis und Rehabilitation auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Magnolienweg xxx, 63741 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Befreiung:
1. Von der gemäß Bebauungsplan erforderlichen Mindestgrundstücksgröße von 1.500 m² wird für das Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, eine Befreiung im Umfang von ca. 36 m² er-teilt.
Ausnahmen:
2. Der geplante Betrieb für gesundheitliche Zwecke wird im Gewerbegebiet, im Wege einer Ausnahme, gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen.
3. Entlang der Großostheimer Straße werden, gemäß Freiflächenplan, im Wege einer Ausnahme 11 PKW-Stellplätze zugelassen.
Bedingung:
4. Die Änderung des Grenzverlaufes zwischen den beiden Grundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, im Umfang von ca. 41 m², gemäß den vorgelegten Planunterlagen ist spätestens bis zur Nutzungsaufnahme nachzuweisen.
Auflagen und Sicherheitsleistungen:
5. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der Anliegerstraßen sind mindestens zu 40 % zu begrünen und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der Großostheimer Straße sind gärtnerisch zu gestalten. Für die Begrünung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx,-- € erhoben.
6. Auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, sind 3 Bäume zu erhalten und 5 weitere zu pflanzen. Für die Baumpflanzungen bzw. –sicherungen ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx,--
€ zu hinterlegen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [X]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [X]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [X]
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Häufigkeit der Folgekosten
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
5. / UVS/5/5/19. Vermietung Perth-Inch für die Veranstaltung Unten am Fluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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5. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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08.05.2019
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Beschließend
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5 | UVS/5/5/19 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Veranstaltung „Unten am Fluss“ hat sich aus dem Projekt Mainufer entwickelt und wurde früher in Zusammenarbeit mit dem Amt für soziale Leistungen, Förderung des bürgerschaftlichen Engagements durchgeführt. Seit 2012 wird die Veranstaltung durch den eingetragenen gemeinnützigen Verein „Musik-Kunst und Kulturinitiative Aschaffenburg e. V.“ durchgeführt.
Bei dem Bereich Perth-Inch handelt es sich nicht um eine Veranstaltungsfläche. Grundsätzlich soll die Fläche daher nicht für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Im Hinblick auf die Historie der Veranstaltung und unter Berücksichtigung, dass es sich bei dem Veranstalter um einen Verein handelt und die Veranstaltung nichtgewerblich ist, kann die Fläche nach Ansicht der Verwaltung ausnahmsweise genutzt werden.
Es handelt sich um eine „Umsonst und Draußen“ Veranstaltung am Mainufer, die bisher für den Zeitraum von 11 bis 22 Uhr mit elektronischer Musik genehmigt wurde. Veranstalter ist die Musik-Kunst und Kulturinitiative Aschaffenburg e. V. Das Angebot richtet sich an Familien und vorwiegend junge Leute. Seitens des Veranstalters wird mit insgesamt etwa 2.500 Personen gerechnet; maximal etwa 1.500 Personen zeitgleich. Die Veranstaltung wurde bisher immer für mehrere Tage beantragt, wobei klar war, dass die Veranstaltung immer nur an einem Tag stattfindet. Grund hierfür war, dass die Veranstaltung und das Veranstaltungsgelände wetteranfällig sind und der Verein es sich nicht leisten kann, dass die Veranstaltung durch ein verregnetes Wochenende mit Verlust endet. Für die Veranstaltung werden keine Eintrittsgelder erhoben, die gaststättenrechtliche Versorgung erfolgt nicht allein über den Verein. Das Veranstaltungsgelände war frei zugänglich.
Für 2019 haben die Veranstalter als Regeltermin den 6.7.2019 und als Ausweichtermin den 13.07.2019 beantragt. Außerdem wurde beantragt, den Zeitraum für Musikdarbietungen bis 23.00 Uhr auszudehnen.
Im Zuge der Anhörung von Behörden und Dienststellen hat die Polizeiinspektion Aschaffenburg mit Schreiben vom 01.03.2019 zum Antrag Stellung genommen. Aus der Stellungnahme der Polizei auszugsweise folgende Passagen:
„Bei der Polizeiinspektion Aschaffenburg liegen konkrete Erkenntnisse dafür vor, dass die Veranstaltung in großer Zahl von Konsumenten illegaler Betäubungsmittel besucht wird, die im Rahmen der Veranstaltung diese auch offen und teils ohne erkennbares Unrechtsbewusstsein konsumieren.
Im Jahr 2018 kam es dadurch zu erheblichen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die Polizeieinsätze und Einsätze des Rettungsdienstes nach sich zogen. Auffällig war, dass ein Großteil der angetroffenen Störer unter dem Einfluss selbst harter Drogen stand und hierdurch die polizeiliche Lagebewältigung bisweilen wesentlich erschwert wurde.“
…
„Aus polizeilicher Sicht kann es keinen Zweifel daran geben, dass die Verfügbarkeit der festgestellten Drogen ursächlich dem Veranstaltungsgeschehen zuzurechnen ist. Besonders prekär ist dabei das Phänomen der harten, synthetischen Drogen zu sehen. Sie sind im Hinblick auf die unmittelbaren gesundheitlichen Folgen, ihr auslösendes Aggressionspotential sowie ihr Suchtpotential als äußerst gefährlich einzuordnen.
Es ist ein gesicherter polizeilicher Erfahrungswert, dass die musikalische Stilrichtung „elektronische Musik" „Technoszene", wie hier zugrundeliegend, per se eine höhere Nachfrage von synthetischen Drogen bei der Zuhörerschaft auslöst bzw. entsprechend suchtaffines Publikum anspricht. Wie die konkreten Vorkommnisse belegen, hat die Veranstaltung im letzten Jahr diesen „Bedarf' auch abgedeckt.
Bei erneuter Durchführung der Veranstaltung ist aus polizeilicher Sicht mit einer gleichen, womöglich noch einer gesteigerten Entwicklung zu rechnen, nachdem sich dieser Erfahrungswert auch in einschlägigen Kreisen herumgesprochen haben dürfte.“
…
„Auf Grund der polizeilichen Erkenntnisse aus der letztjährigen Veranstaltung ist als zusammen fassende Prognose festzustellen, dass bei erneuter Durchführung der Veranstaltung nach polizeilicher Einschätzung mit erheblichen Sicherheitsstörungen, zu rechnen ist.
Dies schließt ausdrücklich auch die Missachtung von Belangen des Jugendschutzes mit ein.“
…
„Nach vorliegendem Erkenntnisstand ist aus dem polizeilichen Blickwinkel auch nicht ersichtlich, dass die aufgeführten Defizite dem Grundsatz nach ausgeschlossen werden können, ohne den Charakter der Veranstaltung als „TechnoParty" aufzugeben.“
Grund für diese Stellungnahme waren im Jahr 2018 insgesamt 9 Polizeieinsätze in einem Zeitfenster von 18.30 Uhr bis 22.24 Uhr, die bis auf einen Fall nicht durch Routinekontrollen der Polizei, sondern aufgrund der Alarmierung durch Dritte wie z. B. dem Rettungsdienst ausgelöst wurden. In acht der neun Fälle wurden Drogen festgestellt. Zum Teil waren die Personen aufgrund von Drogen oder Alkoholmissbrauch hilflos.
Es wird seitens der Polizei daher empfohlen, von einer erneuten Genehmigung der beantragten Veranstaltung Abstand zu nehmen.
Mit dem Veranstalter wurden die Probleme in zwei Terminen diskutiert. Mit einer erstmaligen Einzäunung des Geländes hat er sich einverstanden erklärt. Er hat eine Ausweitung des eingezäunten Bereiches bis zur Willigisbrücke beantragt, um im Vorfeld der Veranstaltung eine größere Kontrollmöglichkeit zu haben. Die Festlegung auf einen Termin hat er aufgrund der geschilderten Witterungsproblematik abgelehnt. Problematisch erschien ihm auch die Beschränkung der Zugangsmöglichkeit für Jugendliche sowie das Verbot, Alkohol mitzubringen, weil dies den bisherigen Charakter des festes nachhaltig verändern würde.
Der Vorschlag, die Veranstaltung ein Jahr auszusetzen und das Veranstaltungskonzept nochmals zu überdenken, wurde abgelehnt.
Die Verwaltung schlägt entsprechend dem Vorschlag der Polizei vor, das Gelände nicht mehr für die Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Die auch ohne besonderen Kontrolldruck polizeilich festgestellten Vorfälle lassen vermuten, dass die Veranstaltung in besonderem Maße dazu neigt, ein drogenaffines Publikum anzusprechen. Unter Berücksichtigung der Einschätzung der Polizei wurde die Veranstaltung seitens des Jugendamtes als jugendgefährdend eingeschätzt.
Einer erneuten Genehmigung muss ein plausibles Sicherheitskonzept zu Grunde liegen.
Die unten angeführten potentiellen Auflagen reduzieren zwar die Möglichkeit von Jugendgefährdungen, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Aufgrund der letztendlich doch freien Zugänglichkeit des Geländes können auch bei sorgfältiger Überwachung durch den Veranstalter derartige Sicherheitsbeeinträchtigungen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Es kann nicht Ziel der Stadt sein, Flächen für Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, die nach ihrer Konzeption potentiell jugend- und sicherheitsgefährdend sind. Es wird daher empfohlen die unter städtischer Vermietung stehenden Flächen nicht für die Veranstaltung zur Verfügung zu stellen.
Soweit einer Vermietung der Flächen trotz Bedenken von Polizei und Verwaltung zugestimmt wird, wäre es erforderlich sicherzustellen, dass sich die Vorkommnisse aus dem Vorjahr sich möglichst nicht wiederholen.
Bei einer Durchführung der Veranstaltung sind aus Sicht der Verwaltung mindestens folgende Auflagen zwingend erforderlich:
1. Dem Wunsch des Veranstalters auf einen Ausweichtermin kann nicht mehr entsprochen
werden.
Alle folgenden Maßnahmen werden nicht sicherstellen können, dass keine Drogen auf das Festgelände gelangen. Es ist daher erforderlich, dass die Veranstaltungsfläche intensiv durch polizeiliche Kontrollmaßnahmen begleitet wird. Zudem muss eine ausreichende ärztliche Versorgung und Nachversorgung sichergestellt werden. Dies ist nur möglich, wenn hierzu zusätzliche Kräfte angefordert werden und bereitstehen. Hierfür benötigen die Polizei und die anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) Planungssicherheit. Wirtschaftliche Interessen des Vereins müssen zum Schutz der vornehmlich jugendlichen Besucher hintenanstehen.
2. Die Fläche ist einzuzäunen und der Zugang zur Fläche ist zu kontrollieren. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sollen ausschließlich Zugang in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person erhalten. Die Erziehungsbeauftragung ist nachzuweisen („Muttizettel“).
Es ist durchaus bewusst, dass der Veranstalter hier nur eine Kontrolle bei Einlass durchführen kann. Insbesondere bei der Geeignetheit der Erziehungsbeauftragten Personen und bei der Verifizierung ob der Beauftragung durch den Erziehungsbeauftragten erfolgt ist, sind dem Veranstalter Grenzen gesetzt. Es sind daher auch hier flankierend Kontrollmaßnahmen auch durch den Veranstalter erforderlich.
3. Es dürfen keine alkoholischen Getränke von Besuchern mit auf das Gelände gebracht werden. Alkoholfreie Getränke dürfen nur in noch verschlossenem Behälter (z. B. noch ungeöffnete Softdrinks) mitgebracht werden.
Dies ist in Hinblick darauf, dass im Vorjahr auch Minderjährige mit Alkoholintoxikation klinisch behandelt werden mussten, zwingend erforderlich.
Ausgehend davon, dass der Veranstalter dafür Sorge trägt, dass Minderjährige bzw. offensichtlich Betrunkene keinen Alkohol erhalten, ist nicht auszuschließen, dass der Alkohol von Dritten oder von Minderjährigen selbst mitgebracht wurde. Es wird auch hier nicht zu 100 % ausgeschlossen werden können, dass nicht doch alkoholische Getränke auf das Gelände kommen, so dass auch hier Kontrollen auf dem Gelände zusätzlich erforderlich werden.
4. Es wird nur der Verkauf von alkoholischen Getränken im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG (Bier, Wein, Schaumwein etc.) gestattet. Dies denkt sich mit dem Antrag, da auf den Verkauf von „hartem“ Alkohol verzichtet wird.
5. Statt des üblichen Schlüssels von 1 Ordner je 100 Gäste, wird die Ordnerzahl auf 1 gewerblicher Ordner je 75 Gäste zuzüglich eigener Ordner bis zu einem Betreuungsschlüssel von 1 Ordner je 60 Gäste angeordnet. (Bsp. 1.500 Besucher: 20 gewerbliche Ordner, 5 eigene Ordner).
Dies ist in Hinblick auf die zusätzlichen Kontrollaufgaben erforderlich.
6. Entgegen dem Antrag werden die Veranstaltungszeiten wie im Vorjahr wie folgt festgesetzt:
Veranstaltungszeit von 11:00 – 22:00 Uhr
Musikende 22:00 Uhr
Ausschankende 21:30 Uhr
Dies ist im Hinblick auf die Dauer der Veranstaltung zum Schutz der Anwohner verhältnismäßig. Es muss berücksichtigt werden, dass es auch eine Weile dauert, bis alle Besucher das Veranstaltungsgelände verlassen haben.
Weitere Auflagen bleiben vorbehalten.
.Beschluss:
Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 4 d. ö. S. "Vermietung Perth-Inch für die Veranstaltung Unten am Fluss" abgesetzt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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6. / UVS/5/6/19. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) vom 28.03.2019 wegen "Überprüfung und Rücknahme der neuen Ampelsteuerung Knoten Ringstraße/Schweinheimer Straße" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 03.04.2019
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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5. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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08.05.2019
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ö
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Beschließend
|
6 | UVS/5/6/19 |
.Beschluss:
Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) vom 28.03.2019 wegen "Überprüfung und Rücknahme der neuen Ampelsteuerung Knoten Ringstraße/Schweinheimer Straße" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 03.04.2019 (Anlage 1)
.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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7. / UVS/5/7/19. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Rainer Kunkel (CSU) vom 12.11.2018 wegen "App für herrenlose Fahrräder" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 10.12.2018
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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5. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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08.05.2019
|
ö
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Beschließend
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7 | UVS/5/7/19 |
.Beschluss:
Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Rainer Kunkel (CSU) vom 12.11.2018 wegen "App für herrenlose Fahrräder" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 10.12.2018 (Anlage 2)
.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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8. / UVS/5/8/19. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Dr. Andreas Schubring (KI) vom 21.01.2019 wegen "Bericht über Bewirtschaftung Schweinheimer Wald" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 08.03.2019
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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5. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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08.05.2019
|
ö
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Beschließend
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8 | UVS/5/8/19 |
.Beschluss:
Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Dr. Andreas Schubring (KI) vom 21.01.2019 wegen "Bericht über Bewirtschaftung Schweinheimer Wald" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 08.03.2019. Die Zusatzfragen von Herrn Stadtrat Dr. Andreas Schubring vom 06.05.219 wurden als mündlicher Bericht beantwortet (Anlage 3)
.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 30.07.2019 08:04 Uhr