Datum: 21.01.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 20:08 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Bezeichnung
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1 | PVS/1/1/20 |
Neubau Kreisverkehrsplatz (KVP) Würzburger Straße / Hofgartenstraße
-Vorstellung der Entwurfsplanung durch das Ing. Büro Habermehl + Follmann
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2 | PVS/1/2/20 |
Erweiterung und Generalsanierung Kronberg Gymnasium
Aufstockung
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3 | PVS/1/3/20 |
Kinderhaus Kunterbunt an der Dalbergschule
Umbau der ehemaligen Hausmeisterwohnung und Anpassungsmaßnahmen im Obergeschoß
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4 | PVS/1/4/20 |
Erthalschule - Sanierung Sanitäranlagen
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5 | |
Aufstellung von 3 Bebauungsplänen für den Bereich des Godelsbergs zwischen Bismarckallee und Ludwigsallee
- Definition der Planungsziele
- Ergänzungsantrag der Fraktionen von CSU und UBV vom 18.11.2019
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6 | PVS/1/6/20 |
Erlass dreier Veränderungssperren am Godelsberg für die Gebiete
1. „Südlich Bismarckallee West“ zwischen Bismarckallee, Scharnhorststraße, Yorckstraße, Ludwigsallee und Fußweg zwischen Bismarck- und Ludwigsallee (Nr. 3/27)
2. „Südlich Bismarckallee Mitte“ zwischen Bismarckallee, Gneisenaustraße, Bechtoldstraße, Ludwigsallee, Yorckstraße und Scharnhorststraße (Nr. 3/28)
3. „Südlich Bismarckallee – Ost“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Fl.-Nr. 4347/2, westlicher bzw. südwestlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. 4319, 4382, 4381 und 4338, südlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. 4343/15 und 4343/14, Lug ins Land, Yorckstraße und Gneisenaustraße (Nr. 3/29)
- Satzungsbeschluss
- Ergänzungsantrag der Fraktionen von CSU und UBV vom 18.11.2019
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7 | PVS/1/7/20 |
Parkregelung Obernauer Straße
Antrag der KI vom 04.04.2018
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8 | PVS/1/8/20 |
Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht in der Hanauer Straße im Abschnitt Kolpingstraße bis Maximilianstraße
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9 | PVS/1/9/20 |
Behandlung des Antrags von der UBV-Stadtratsfraktion vom 24.09.2019 wegen "Antrag zur Verkehrssituation in Obernau Zum Kreuz/Neureutweg/Am Hang" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 24.10.2019
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10 | PVS/1/10/20 |
Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Rainer Kunkel (CSU-Stadtratsfraktion) vom 23.10.2019 wegen "Erneuerung Straßenschild" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 05.11.2019
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11 | PVS/1/11/20 |
Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Wolfgang Autz (SPD-Stadtratsfraktion) vom 18.10.2019 wegen "Antrag auf Ausbesserungen auf Fuß- und Radweg" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 18.10.2019
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12 | PVS/1/12/20 |
SPNr. PVS/1/12/20
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zum Seitenanfang
1. / PVS/1/1/20. Neubau Kreisverkehrsplatz (KVP) Würzburger Straße / Hofgartenstraße
-Vorstellung der Entwurfsplanung durch das Ing. Büro Habermehl + Follmann
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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21.01.2020
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ö
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Beschließend
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1 | PVS/1/1/20 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Sachstand und Anlass
Die Vorplanung des Knotenumbaus des Kreisverkehrsplatzes wurde am 28.05.2019 im Planungs-und Verkehrssenat vorgestellt und beschlossen.
Als Prüfauftrag wurde der Verwaltung folgendes mitgegeben:
- Die Verlegung der Einmündung der Grünewaldstraße nach Norden
- Alternativstandort der Bushaltestelle Richtung ROB und damit verbunden die Lage der Querungshilfe
- Zusätzliche Radverkehrsanlagen als Alternative zum Schutzstreifen
- Zusätzliche Radfahrerfurt am Fußgängerüberweg Würzburger Straße West
- Lage der Querungshilfe
- Projektbeschreibung
2.1 Die Verlegung der Einmündung der Grünewaldstraße nach Norden
Bei dem in der Vorplanung vorgelegten Entwurf wird die Aufstellfläche der Fußgänger und Radfahrer an dem Fußgängerüberweg an der Einmündung der Grünewaldstraße von dem aus der Grünewaldstraße ausbiegenden Verkehr überfahren. Zur Vermeidung dieses Konfliktbereichs sollte die Verlegung der Einmündung Grünewaldstraße Richtung Norden untersucht werden.
Dazu wurden der Fußgängerüberweg und die begleitende Radfahrerfurt zunächst bis auf 4,50 m in Richtung Kreisverkehr verschoben. Um den querenden Radfahrer Vorfahrt vor dem aus dem Kreisverkehr abbiegenden Verkehr zu geben, darf die Radfahrerfurt aus straßenverkehrsrechtlichen Gründen maximal 5,00 m von dem Beginn der Ausfahrt entfernt sein. Somit ist für den aus dem Kreisverkehr abbiegenden Verkehr keine „Vorfahrt achten“ Beschilderung vor der Radfahrfurt nötig, sondern ausschließlich nur für die Fahrzeuge, die von der anderen Richtung kommend in den Kreisverkehr einfahren wollen.
Der Einmündungsbereich der Grünewaldstraße wurde so verschoben, dass beim Einbiegen eines Müllfahrzeugs bzw. in seltenen Fällen eines Lastzugs die Aufstellbereiche für Fußgänger und Radfahrer nicht überfahren werden. Durch die Verschiebung entsteht so eine ausreichende Aufstellfläche für die wartenden Fußgänger und Radfahrer.
Mit Verlegung des Einmündungsbereichs nach Norden hin ergibt sich ein deutlicher Versatz gegenüber der Fahrgasse Grünewaldstraße. Eine Verdeutlichung der Fahrgasse wäre mittels Markierung oder Materialwahl denkbar, ist aber aus verkehrsrechtlicher Sicht kritisch zu sehen, da in verkehrsberuhigten Bereichen bewusst auf eine Trennung der unterschiedlichen Verkehrsarten verzichtet werden soll.
Die neue Lage der Einmündung bedingt den Grundstückserwerb einer privaten Teilfläche (ca. 35 m²). Der Grundstückseigentümer hat diesbezüglich sein Einverständnis signalisiert, jedoch unter der Auflage, dass die Parkstände am Gebäude Haus-Nr. 1 weiterhin angedient werden können. Dies wäre auch in Zukunft möglich.
Die Sicherung der Aufstellfläche für Fußgänger und Radfahrer könnte unter Einsatz von Poller oder Pflanzkübel erfolgen. Eine weitere optische Trennung der Geh- bzw. Radfahrbereiche untereinander ist nicht gewünscht und in einem verkehrsberuhigten Bereich widersinnig.
Aufgrund der Schleppkurven der in die verschobene Einmündung der Grünewaldstraße ein- und ausfahrenden Fahrzeuge ist es unvermeidbar, dass einer der Bäume entfallen muss.
Mit dem Versatz der Einmündung „Grünewaldstraße“ nördlich der Querungsstelle konnte die Konfliktsituation im Bereich der Fußgänger- und Radfahreraufstellfläche aufgehoben werden. In Bezug auf Parkvorgänge der privaten Stellflächen vor der Hausnr.1 ist, insbesondere beim Ausparken, erhöhte Aufmerksamkeit von den Stellplatzbenutzern geboten.
Radfahrer in Fahrtrichtung Sandkirche müssen den „Fahrweg“ kreuzen, um an die Querungsstelle zu gelangen. Da dies aber in einem verkehrsberuhigten Bereich stattfindet, sind die Konflikte als gering einzustufen. Dafür spricht auch die Tatsache, dass Schwerverkehr in der Grünewaldstraße nicht häufig vorkommt.
Aufgrund des Vorteils für den Fuß- und Radverkehr, wie einer gesicherten Aufstellfläche und der Vorfahrt des Radfahrers an der Querungsstelle durch das Heranrücken an den Kreisverkehr spricht sich die Verwaltung für diese Lösung aus.
Der Vorschlag ist mit dem Straßenverkehrsamt, der Polizei und den Entsorgungsbetrieben einvernehmlich abgesprochen.
2.2 Alternativstandort für die Umlegung der Bushaltestelle Ri. ROB
Der ursprüngliche Ansatz gemäß Vorplanung sieht eine Verlegung der Bushaltestelle „Hofgartenstraße“ (Ost) von Gebäude Haus-Nr. 1 unmittelbar vor die Hofgartenklinik (Haus Nr. 6) vor. In dessen Folge würden die 4 Längsparkstände vor dem Klinikgebäude entfallen.
Zur Erhaltung der Parkstände sollte die Möglichkeit eines alternativen Haltestellenstandortes untersucht werden:
Ansatz 1: Beibehaltung der heutigen Lage
Gemäß heutigem Bestand hält der Bus am Fahrbahnrand und der nachfolgende Verkehr kann überholen. Aufgrund der neuen Querschnittsgestaltung wird jedoch die Vorbeifahrt am haltenden Bus zukünftig nicht mehr gegeben sein. In der Folge sind Rückstaus in den Fußgängerüberweg bzw. in den Kreisverkehr zu erwarten.
Ebenso problematisch ist die Lage in Bezug auf die „Barrierefreiheit“ zu sehen. Die Haltestelle liegt in Teilen im Kurvenbereich, so dass der Bus nicht bündig am Bordstein zum Halten kommt.
Dieser Ansatz ist daher nicht zu empfehlen.
Ansatz 2: Haltestellenlage auf Höhe vor Gebäude Haus-Nr. 2
Das Grundstück von Gebäude Haus-Nr. 2 wird derzeit über eine nördliche und eine südliche Zufahrt erschlossen. Die Anordnung einer Bushaltestelle an dieser Stelle ist nur unter Aufgabe der südlichen Zufahrt möglich. Eine Zustimmung des Grundstückseigentümers diesbezüglich liegt vor, da eine Erschließung des gesamten Grundstücks ausschließlich über die nördliche Zufahrt gewährleistet bliebe.
Die Unterbringung eines Fahrgastunterstandes wäre nur abseits des Haltestellenbereichs (südlich) möglich.
Ebenfalls nachteilig zu bewerten ist der damit verbundene Wegfall der geplanten Querungshilfe (Fahrbahnteiler).
Ansatz 3: Haltestellenlage vor der Hofgartenklinik (gem. Vorplanung)
Gemäß Absprache mit dem Klinikbetreiber sind die Längsparkstände vor der Klinik entbehrlich, da im klinikeigenen Hofbereich ein ausreichendes Parkangebot besteht.
Eine Verlegung der Bushaltestelle unmittelbar vor das Klinikgebäude wird seitens des Klinikbetreibers begrüßt. Ebenso die Anordnung eines Fahrbahnteilers als Querungshilfe - insbesondere im Zusammenhang mit der erfolgten Tempo 30 - Regelung.
Dieser Ansatz ist empfehlenswert und wird daher aus Sicht der Verwaltung präferiert.
2.3 Zusätzliche Radverkehrsanlagen als Alternative zum Schutzstreifen
Es galt zu untersuchen, ob alternativ zum bestehenden/ geplanten Schutzstreifen auf der Westseite der Hofgartenstraße die Anlage einer „echten“ Radverkehrsanlage zu realisieren wäre.
Ansatz 1: Anordnung von Radfahrstreifen beidseitig der Hofgartenstraße
Mittels Ummarkierung zwischen den Bestandsborden (kein baulicher Eingriff erforderlich) lässt sich eine „echte“ Radverkehrsanlage in Form von beidseitig angelegten Radfahrstreifen im Zuge der Hofgartenstraße realisieren. Auf Höhe der Querungshilfe (Fahrbahnteiler) müssten die Radfahrstreifen aufgrund fehlender Straßenraumbreite als Schutzstreifen markiert werden. Eine Umsetzung der Radfahrstreifen ist aber nur unter Aufgabe der Busspur durchführbar, und bildet damit einen Widerspruch zum angestrebten Ausbau des ÖPNV.
Dieser Ansatz ist daher nicht empfehlenswert.
Ansatz 2: Kombination von Radfahrstreifen und Busspur mit „Radfahrer frei“
Dieser Ansatz bildet eine Kombination aus „echter“ Radverkehrsanlage in Form eines Radfahrstreifens auf der Westseite der Hofgartenstraße und einer Busspur „Radfahrer frei“ im Zuge der Ostseite.
Die Umsetzung dieses Lösungsansatzes erfordert einen baulichen Eingriff am östlichen Fahrbahnrand. Hier muss der Gehwegbereich um rd. 1 m zu Gunsten der Fahrbahn zurückgebaut werden. Damit liegt die verbleibende Gehwegbreite zwischen 2,30 - 2,60 m und entspricht damit in etwa dem richtlinienkonformen Mindestmaß von 2,50 m.
Die Anordnung von Längsparkständen ist damit jedoch nicht mehr möglich. Der heutige Bestand weist in Bereichen mit Längsparkständen Gehwegbreiten zwischen 1,30 - und 1,60 m auf - und dass ohne einen erforderlichen Sicherheitstrennstreifen von 0,50 m Breite für aufgehende Türen parkender Fahrzeuge.
Aufgrund der neuen Spuraufteilung im Straßenquerschnitt sind umfangreiche Markierungsarbeiten erforderlich. In diesem Zusammenhang wird eine Deckenerneuerung (d = 4 cm) vorgenommen.
Die Vorteile gegenüber dem Verzicht auf 9 Parkstände sind eine „echte“ Radverkehrsanlage auf der Westseite und eine gute Kompromisslösung auf der Ostseite, die den Nutzungsansprüchen sowohl der Radfahrer als auch des ÖPNV gerecht wird.
Der Ansatz 2 wird seitens der Verwaltung als Option zum Bestandsquerschnitt (Schutzstreifen Westseite/ Busspur „Radfahrer frei“ Ostseite) empfohlen.
2.4 Zusätzliche Radfahrerfurt Würzburger Straße West
In Ergänzung zu der geplanten Radfahrerfurt im Bereich der Querungsstelle Hofgartenstraße sollte in entsprechender Weise auch die Querungsstelle im Anschluss Würzburger Straße West ergänzt werden. Der die beiden Furten verbindende Radweg muss daher im 2-Richtungsverkehr befahrbar sein und in entsprechender Breite (2,50 m) trassiert werden.
Es muss eindeutig erkennbar sein, welche Flächen den Fußgängern und welche Flächen den Radfahrern zugeordnet sind. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Radfahrerpiktogramm, Richtungspfeilen, Materialart oder Farbe. Auch darf keine Radwegbeschilderung gemäß StVO angeordnet sein. Nur so kann dem Radfahrer die Wahlfreiheit ermöglicht werden, zwischen gesicherter Führung auf Gehwegniveau oder ungesicherter Führung auf der Fahrbahn zu entscheiden.
Mit der Anlage eines Fußgängerüberwegs und einer Radfahrerfurt sind Radfahrer und Fußgänger gegenüber dem Kfz-Verkehr bevorrechtigt. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist in den Zufahrten das Verkehrszeichen Z 215 (Kreisverkehr) in Kombination mit dem Verkehrszeichen Z 205 (Vorfahrt gewähren) aufzustellen.
Der Prüfpunkt 4 wurde in entsprechender Weise in der Entwurfsplanung berücksichtigt.
2.5 Lage der Querungshilfe
Die Lage der geplanten Querungshilfe im Zuge der Hofgartenstraße wurde dahingehend kritisiert, dass sie zwischen den Park- und Hofgarteneingängen läge.
Die gewählte Lage des Fahrbahnteilers ist den zahlreichen Grundstückszu-fahrten geschuldet.
Darüber hinaus besteht eine Abhängigkeit zwischen der Lage des Fahrbahnteilers und der Busspurlänge. Je weiter nördlich seine Anordnung, desto kürzer wird die Busspur. Die Lage der Querungshilfe wurde daher nicht verändert.
- Kosten
Die berechneten Kosten für den Neubau des Kreisverkehrsplatzes und zuzüglich des Umbaus der Hofgartenstraße betragen ca. 1.120.000 €. Hinzu kommen ca. 30. 000 € für die Änderungen an der Straßenbeleuchtung sowie die Baunebenkosten in Höhe von 230.000 €. Somit ergeben sich für den Amtsvorschlag Gesamtkosten in Höhe von 1.380.000 € brutto
Die Kosten sind nach derzeitigem Preis- und Verfahrensstand ermittelt und gemäß Index- und Marktpreisveränderungen fortzuschreiben. Die Verwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass die tatsächlichen Kosten von der Kostenberechnung abweichen können.
Baukosten Straßenbau
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1.120.000 €
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Beleuchtung
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30.000 €
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Summe
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1.150.000 €
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Baunebenkosten 20%
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230.000 €
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Gesamtkosten
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1.380.000 €
|
Gegenüber der Kostenschätzung aus der Vorplanung ergeben sich Mehrkosten in Höhe von ca. 275.000 €. Diese begründen sich mit der geänderten Planung der Hofgartenstraße (zusätzliche Radstreifen und damit einhergehende Veränderung des Bordes bis zum Kreisverkehrsplatz Hofgartenstraße/Platanenallee).
- Finanzierung
Die für den Neubau des Kreisverkehrsplatzes erforderlichen Mittel werden im Haushalt 2021 sowie 2022 und der mittelfristigen Finanzplanung unter den Haushaltsstellen 1.6400.9514 bereitgestellt. Von den Gesamtkosten werden voraussichtlich 175.000 € auf die Haushaltsstelle 1.6340.9501 Radverkehrsanlagen umgelegt.
- Weiteres Vorgehen
Nach Freigabe durch den Planungs-und Verkehrssenat wird die Ausführungsplanung erstellt und die Ausschreibung vorbereitet. Im Anschluss wird der Bau- und Finanzierungsbeschluss herbeigeführt. Die Ausschreibung wird voraussichtlich im Februar 2021 auf den Markt gebracht, so dass eine Vergabe im Mai stattfinden kann. Der 1. Bauabschnitt ist von Juni – November 2021 geplant. Der 2. Bauabschnitt der Hofgartenstraße wird von März bis Mai 2022 folgen.
.Beschluss:
I.
- Der Planungs- und Verkehrssenat stimmt der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) zum Neubau des Kreisverkehrsplatzes Würzburger Straße/
Hofgartenstraße zu.
- Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage der Entwurfsplanung den Bau- und Finanzierungsbeschluss herbeizuführen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ X ]
|
nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ X ]
|
nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
|
ja [ X ]
|
nein [ ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ X ]
|
wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
2. / PVS/1/2/20. Erweiterung und Generalsanierung Kronberg Gymnasium
Aufstockung
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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21.01.2020
|
ö
|
Beschließend
|
2 | PVS/1/2/20 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Im 1. Bauabschnitt wurde das Kronberg Gymnasium mit einem 4-geschossigen Anbau 2015 erweitert. Der 2. und 3. Bauabschnitt umfasst die Generalsanierung des Hauptgebäudes, der im Herbst 2020 abgeschlossen wird. Die Sanierung der Fachklassen und die Einrichtung einer Mensa war als 4. und 5. Bauabschnitt geplant.
Zum Abschluss sollen die Außenanlagen als 6. Bauabschnitt erneuert werden.
In der Stadtratssitzung am 16.12.2019 wurde der Schulentwicklungsplan der Firma Biregio aus Bonn vorgestellt. Bedingt durch die steigenden Schülerzahlen und die Einführung des 9-jährigen Gymnasium soll das Kronberg Gymnasium nochmals erweitert werden.
Die Ausführungsplanung des 4. und 5. Bauabschnittes wurde deshalb ausgesetzt.
Zur nochmaligen Erweiterung der Schule sind 4 Varianten untersucht worden:
Variante A: Zweigeschossiges Solitärgebäude auf dem Parkplatz (BGF 1020 m2)
Vorteile: Clusterbildung möglich
Nachteile: keine Anbindung an den Bestand
Entfall von Parkplätzen
Variante B: Eingeschossiges Solitärgebäude am Sportplatz (BGF 1020 m2)
Vorteile: Clusterbildung möglich
Nachteil: keine Anbindung an den Bestand
Schwieriges Baufeld
Eingriff in den alten Baumbestand
Variante C: 4-geschossiger Anbau am Hauptgebäude (BGF 1370 m2)
Vorteile: Anbindung an den Bestand
Nachteil: keine Clusterbildung möglich
Hoher Eingriff in den alten Baumbestand
Anbau an neuer Fassadenverkleidung
Variante D: Aufstockung der Fachklassen (BGF 1600 m2)
Vorteile Anbindung an den Bestand
Clusterbildung möglich
Nachteile: Statisch erforderliche Ersatzmaßnahmen (Stützen- oder Fundamentverstärkung)
Ausweichquartier während der Bauphase erforderlich
Alle Gremien der Schulfamilie bevorzugen, als Lösung zur Deckung des Raummehrbedarfs eine Aufstockung des Fachklassentraktes. Mit der dadurch entstehenden Bauzeitenverlängerung besteht Einverständnis.
Die Nutzfläche vergrößert sich durch die Aufstockung um ca. 1050 qm. Durch die Verbindung mit dem Bestandsgebäude ist die Aufstockung funktional die beste Lösung.
Der Gebäudeteil muss jedoch vom Untergeschoß bis zum Dachgeschoß komplett neu überplant werden. Die Raumaufteilung wird durch den notwendigen Einbau von Treppenhäusern neu organisiert. Die Aufstockung erfordert ebenso eine neue umfassende Tragwerksplanung. Auch die haustechnischen Gewerke müssen insgesamt neu projektiert werden.
Die Aufstockung ist nach Art. 10 FAG förderfähig, die Planung muss mit der Regierung von Unterfranken abgestimmt werden.
Zunächst ist das Raumprogramm vom Schulverwaltungsamt zu erstellen und schulaufsichtlich zu genehmigen.
Im Anschluss kann das bisher beauftragte Architekturbüro xxx, Aschaffenburg den Vorentwurf planen.
.Beschluss:
Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 2 d. ö. S. "Erweiterung und Generalsanierung Kronberg Gymnasium Aufstockung" abgesetzt (Anlage 1).
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
3. / PVS/1/3/20. Kinderhaus Kunterbunt an der Dalbergschule
Umbau der ehemaligen Hausmeisterwohnung und Anpassungsmaßnahmen im Obergeschoß
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
21.01.2020
|
ö
|
Beschließend
|
3 | PVS/1/3/20 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- ALLGEMEINES
Das Kinderhaus Kunterbunt hat seit 2006 Betreuungsplätze für 35 Kindergartenkinder und 15 Kinderhortkinder.
Der Feriensenat hat in der Sitzung am 26.08.2019 weitere 15 Kindergartenplätze im Kinderhaus Kunterbunt an der Dalbergschule (Träger: Arbeiter Samariter Bund), Paulusstraße 19 anerkannt.
Die zusätzlichen Plätze können durch den Umbau des Erdgeschosses, indem sich u. a. die ehemalige Hausmeisterwohnung befindet, sowie durch eine Neuaufteilung des Kindergartens im 1. Obergeschoß bereitgestellt werden.
Die Kinderhortgruppe, zieht vom 1.Obergeschoß in das Erdgeschoß. Zur Schaffung des Gruppenraumes müssen tragende Wände entfernt werden. Ein Hausaufgaben-, ein Therapieraum sowie die Sanitärräume werden im Erdgeschoß nachgewiesen. Das Leiterinnenzimmer wird zur WC-Anlage umgebaut, das ehemalige Wohnzimmer wird zum neuen Haupteingang. Der Umbau entspricht einer Kernsanierung. Die komplette Haustechnik, mit Ausnahme der Heiztherme muss in den Erdgeschoßräumen neu aufgebaut werden.
Im Obergeschoß werden die Räume für 2 Kindergartengruppen für insgesamt 50 Kinder (aktuell 35 Kinder) teilweise neugeordnet. Fehlende Räume, wie z.B. das Leiterinnenbüro und der Speiseraum werden im Bestand umgenutzt.
- BAULICHE MASSNAHMEN
2.1 Baukonstruktion
2.1.1 Gründung
An den bestehenden Streifenfundamenten werden keine Veränderungen notwendig.
2.1.2 Baukonstruktion
Das Gebäude wurde als massiver Mauerwerksbau mit Stahlbetondecken konzipiert. Das Satteldach-Tragwerk besteht aus einer zimmermannsmäßigen Holzkonstruktion, teilweise mit Fachwerkträgern ausgeführt. Die Innenwände sind aus verputztem Mauerwerk. Spätere Raumänderungen wurden mit Gipskartonwände ausgeführt.
2.1.3 Außenwände und Fassade
Bestand:
Die Außenwände sind als Lochfassade aus verputztem Ziegelmauerwerk ausgeführt. Beim Umbau 2001 wurde im 1.Obergeschoß der Gruppenraum durch einen verglasten Anbau vergrößert.
Neu:
An der Fassade müssen 2 Fensteröffnungen erstellt werden.
2.1.4 Innenwände und Wandbehandlung
Zur neuen Raumaufteilung müssen im Erdgeschoß massive und tragende Wände abgebrochen werden. Die Abfangung erfolgt über Stahlträger die auf Stahlstützen gelagert werden.
Neue Wände werden als Gipskarton-Ständerwände ausgeführt.
Neue und alte Oberflächen werden alle tapeziert und malerseitig beschichtet.
Im Obergeschoß erfolgt eine Überholungsbeschichtung der Oberflächen.
2.1.5 Decken / Böden
Die vorhandenen Stahlbetondecken werden in den Gruppenräumen im Erdgeschoß mit Akustikdecken in Gipskarton verkleidet. Nebenräume erhalten Raster-Unterdecken aus Mineralfaser.
Der Fußbodenaufbau (Estrich und Belag) wird im Erdgeschoß komplett abgebrochen.
Bedingt durch die geringe Estrichhöhe wird ein Gußasphaltestrich eingebracht.
Als Bodenbelag werden analog dem Obergeschoß Kautschuk- und Fliesenbeläge, je nach Nutzung eingebaut.
Im Obergeschoß werden an den Decken- und Bodenbeläge keine Änderungen vorgenommen. Hier sind lediglich Anpassungsmaßnahmen an neue Wände erforderlich.
2.1.6 Treppen
Im zweigeschossigen Gebäude bestehen beide notwendige Treppen aus Stahlbeton mit einem Werksteinbelag.
An den Treppen werden keine Änderungen vorgenommen.
2.1.7 Dachkonstruktion, -deckung, -entwässerung
Das Tragwerk des Satteldaches besteht aus einem zimmermannsmäßigem Holzstuhl.
Die Eindeckung besteht aus einer Biberschwanz-Doppeldeckung mit außenliegender Entwässerung.
An der Dachkonstruktion werden keine Änderungen vorgenommen.
2.1.8 Türen und Fenster
Für den neuen Haupteingang an der Paulusstraße wird ein mehrteiliges Leichtmetall- Rahmentürelement eingebaut.
Die neuen Innentüren bestehen aus Alu-Umfassungszargen (teilweise mit Klemmschutz) mit Holztürblatt, Oberfläche mit Birkenfurnier (analog dem Obergeschoß)
Als Zugänge sind Sondertüren in Brandschutz-Ausführung erforderlich.
Die Kunststofffenster im Erdgeschoß werden komplett erneuert.
- Baukonstruktive Einbauten
Einbau einer Küchenzeile im Gruppenraum - Erdgeschoß
2.1.10 Sonstige Maßnahmen
Das beauftragte Gutachten zur Schadstoffsanierung liegt noch nicht vor. Insofern können noch keine Maßnahmen beschrieben werden. In der Kostenschätzung ist hierfür noch kein Ansatz enthalten.
2.2 TECHNISCHE ANLAGEN
2.2.1 Abwasser- und Wasseranlagen
Für den Kinderhort wird im Erdgeschoß eine Sanitäranlage anforderungsgerecht in robuster und pflegeleichter Ausführung erstellt.
Abwasseranschluß an vorhandene Leitungen im Untergeschoß.
Trinkwasseranschluß an das vorhandene Leitungssystem.
Rohrverlegung Unterputz, in Schächten, Vorwänden oder in Unterdecken.
2.2.2 Wärmeversorgungsanlagen
Die vorhandene Gas-Heiztherme aus der Hausmeisterwohnung sowie das Wärmeverteilnetz wird weiterhin genutzt. Die Heizkörper im Brüstungsbereich der Fenster werden alle erneuert.
2.2.3 Lufttechnische Anlagen
Es sind keine lufttechnischen Anlagen erforderlich.
2.2.4 Starkstromanlagen
Die Unterverteilung und das Leitungsnetz müssen im Erdgeschoß komplett neu aufgebaut werden. Ausgehend von der Verteilung erfolgt die horizontale Leitungsverlegung auf Kabelrinnen im Deckenbereich. Sämtliche Räumlichkeiten erhalten ein schlagzähes Schalterprogramm. Durchführungen von Brandabschnittwänden und –decken werden mit zugelassenem Material abgedichtet. Die Beleuchtungsanlage ist gemäß DIN 5035 bzw. DIN EN 12464-1 geplant, zum Einsatz kommen Einbau- und Aufbauleuchten.
Für das Kinderhaus wird eine Hausalarmanlage entsprechend den Vorschriften geplant.
Eine strukturierte Gebäudeverkabelung für die EDV ist vorgesehen.
Der neue Haupteingang wird mit einer Sprech- und Klingelanlage ausgestattet.
3. AUSSENANLAGEN
Zur Gebäudeerschließung wird der ehemalige Haupteingang an der Paulusstraße wieder aktiviert. Hierfür muss die Zaunanlage geändert und der Zugang gepflastert werden.
Die Freianlagen für den Kindergarten befinden sich nördlich der Turnhalle. Da sich durch den Umbau die Kinderzahl erhöht, wird eine Teilfläche der Schule (ca. 150 qm) dem Kindergarten zugeordnet und neugestaltet.
Die Fläche werden vom städtischen Gartenamt neu geplant. Befestigte Flächen werden mit grauen Betonpflaster hergestellt. Als Ausstattung ist ein Klettergerät und ein Spielhäuschen vorgesehen.
An der Paulusstraße entstehen 2 neue Kfz-Stellplätze, die Fahrradabstellplätze sind am neuen Haupteingang angeordnet.
Als Freianlage für die Hortkinder wird der vorhandene Pausenhof der Mittelschule mit genutzt.
Zusätzliche Flächen entstehen jetzt am Ausgang des Gruppenraumes. Hier ist ein Ruhebereich mit Sitzmöglichkeiten geplant.
4. AUSSTATTUNG
Die Ergänzung der vorhandenen Möblierung, durch die zusätzlichen Kindergartenplätze wird durch den Trägerverein beschafft. Kostenübernahme durch die Stadt.
5. Kostenschätzung nach DIN 276 (Stand: 19.12.2019)
KG 100 Grundstück 0,00 €
KG 200 Herrichten und Erschließen 0,00 €
KG 300 Bauwerk 186.292,12 €
KG 400 Technische Anlagen 82.250,42 €
KG 500 Außenanlagen 67.235,00 €
KG 600 Ausstattung (22.500,00 €)
KG 700 Baunebenkosten 39.389,00 €
Gesamtbetrag ohne Ausstattung 375.166,54 €
Gesamtbetrag mit Ausstattung 397.666,54 €
Die Baumaßnahme wurde mit dem Trägerverein und dem Jugendamt abgestimmt.
Mit der Regierung von Unterfranken erfolgte eine Vorabstimmung. Die Umbaumaßnahme wird nach Art. 10 BayFAG gefördert. Die Zuwendung kann 140.000,00 € betragen.
Das Kinderhaus Kunterbunt ist nicht barrierefrei und kann wegen fehlender Fläche auch nicht barrierefrei hergestellt werden.
.Beschluss:
I.
Die Planung für den Umbau des Kinderhauses Kunterbunt an der Dalbergschule, Paulusstraße 19 wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Die Kostenschätzung nach DIN 276 beläuft sich auf 375.166,54 € ohne Ausstattung
und 397.666,54,- € mit Ausstattung.
Das Bauvorhaben soll wie dargestellt ausgeführt werden.
Die Verwaltung wird beauftragt die Entwurfsplanung und die Förderantragsstellung zu veranlassen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ X ]
|
nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
4. / PVS/1/4/20. Erthalschule - Sanierung Sanitäranlagen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
21.01.2020
|
ö
|
Beschließend
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4 | PVS/1/4/20 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
In der Erthalschule Leider sollen die Sanitäranlagen saniert werden.
Im Erdgeschoß befinden sich die Haupt - Sanitäranlagen für Mädchen, Knaben und Lehrer*Innen sowie ein Putzmittelraum. Durch Umplanung und Neuanordnung soll dort zusätzlich noch ein Behinderten WC geschaffen werden.
In den darüber liegenden 2 Geschossen sind im Anschluss an die beiden Treppenhäuser pro Treppenhaus jeweils Mädchen bzw. Knaben WCs und Putzmittelraum angeordnet. Die ursprüngliche Planung sah vor, diese WCs still zu legen und zurück zu bauen, da ausreichend WCs im Erdgeschoß nachgewiesen werden können.
Diese Sanierungsmaßnahme ist mit 350.000 € im Haushalt 2019 eingestellt.
Im Zuge der Ausführungsplanung und in Abstimmung mit der Schulleitung wurde mitgeteilt, dass sich im Obergeschoß auch die Mittagsbetreuung befindet und die WCs für die Mittagsbetreuung erforderlich sind. So müssen an einem Treppenhaus die WCs aufrechterhalten und somit saniert werden.
Diese Kosten waren bei der WC Sanierung nicht erfasst. Diese zusätzlichen Mittel sind im Haushalt 2020 bereit zu stellen und wurden bei der Haushaltsplanung 2020 bereits berücksichtigt.
.Beschluss:
- Der Stadtrat stimmt der Planung und Kostenberechnung für die Sanierung der Sanitäranlagen an der Erthalschule mit einem Gesamtkostenrahmen von 491.470 € zu.
- Die zusätzlich erforderlichen Haushalts
mittel sind im Haushalt 2020 berücksichtigt und im Zuge der Haushaltsberatungen bereit zu stellen.
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
5. Aufstellung von 3 Bebauungsplänen für den Bereich des Godelsbergs zwischen Bismarckallee und Ludwigsallee
- Definition der Planungsziele
- Ergänzungsantrag der Fraktionen von CSU und UBV vom 18.11.2019
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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21.01.2020
|
ö
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Vorberatend
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5 | |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Zu 1:
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 07.10.2019 die Aufstellung von drei qualifizierten Bebauungsplänen für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) beschlossen.
In der Begründung der damaligen Beschlussvorlage waren bereits allgemeine Planungsziele formuliert worden, die schon eine Richtung vorgaben, aber davon abgesehen räumlich und inhaltlich noch relativ unkonkret blieben.
Als Basis für die aufzustellenden qualifizierten Bebauungspläne und auch als Prüf- und Entscheidungskriterien für die im Einzelfall evtl. erforderliche Zurückstellung von Baugesuchen in den Plangebieten werden die Planungsziele nun räumlich und inhaltlich konkreter gefasst – z.B. werden sie stärker baublockbezogen differenziert und um orientierende Angaben z.B. zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ, GFZ, Geschossigkeit, maximale Gebäudegrundfläche), zur baulichen Höhe oder auch zur Zahl von Wohnungen ergänzt.
Hinsichtlich der Regelung der überbaubaren Flächen geben die vorgelegten textlichen Planungsziele bisher nur eine grobe Orientierung, indem „die Aufnahme vorherrschender Bautiefen durch Festsetzung von Baugrenzen“ vorgesehen ist. Eine lagegenaue, mit Bemaßungen versehene Ausweisung von „Baufenstern“, wie dies im Ergänzungsantrag der Fraktionen von CSU und UBV vom 18.11.2019 gewünscht ist, ist textlich nicht sinnvoll fassbar. Dies bedarf eines zeichnerisch ausgearbeiteten Bebauungsplan-Vorentwurfs im nächsten Verfahrensschritt.
Die von der Stadtverwaltung vorgeschlagenen Planungsziele sind in der Anlage zu dieser Beschlussvorlage aufgeführt. Bei entsprechender Billigung durch den Stadtrat werden sie sowohl bei den Entwürfen für die qualifizierten Bebauungspläne als auch bei der Prüfung von künftigen Baugesuchen (und der eventuellen Notwendigkeit einer Zurückstellung nach § 15 BauGB) während des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens Anwendung finden.
.Beschluss: 1
Herr Stadtrat Johannes Büttner (KI) beantragt, dass über seinen Antrag vom 21.01.2020 und über den Antrag von Frau Stadträtin Johanna Rath (CSU-Stadtratsfraktion) und Herrn Stadtrat Wilhelm Hart (UBV-Stadtratsfraktion) vom 21.01.2020 abgestimmt wird (Anlage 2
).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 1, Dagegen: 16
.Beschluss: 2
Die Verwaltung wird beauftragt, die vorgelegten Planungsziele für die aufzustellenden Bebauungspläne unter der Maßgabe einer angemessenen Reduzierung des beabsichtigten Maßes der baulichen Nutzung zu überarbeiten. Eine Beschlussvorlage mit überarbeiteten Planungszielen soll dem Planungs- und Verkehrssenat so bald als möglich vorgelegt werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. / PVS/1/6/20. Erlass dreier Veränderungssperren am Godelsberg für die Gebiete
1. „Südlich Bismarckallee West“ zwischen Bismarckallee, Scharnhorststraße, Yorckstraße, Ludwigsallee und Fußweg zwischen Bismarck- und Ludwigsallee (Nr. 3/27)
2. „Südlich Bismarckallee Mitte“ zwischen Bismarckallee, Gneisenaustraße, Bechtoldstraße, Ludwigsallee, Yorckstraße und Scharnhorststraße (Nr. 3/28)
3. „Südlich Bismarckallee – Ost“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Fl.-Nr. 4347/2, westlicher bzw. südwestlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. 4319, 4382, 4381 und 4338, südlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. 4343/15 und 4343/14, Lug ins Land, Yorckstraße und Gneisenaustraße (Nr. 3/29)
- Satzungsbeschluss
- Ergänzungsantrag der Fraktionen von CSU und UBV vom 18.11.2019
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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21.01.2020
|
ö
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Vorberatend
|
6 | PVS/1/6/20 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit den Aufstellungsbeschlüssen einschließlich der formulierten Planungsziele für die qualifizierten Bebauungspläne „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) liegen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass von Veränderungssperren nach § 14 BauGB vor. Aus Sicht der Verwaltung wird für die drei Plangebiete am „Godelsberg“ aber gegenwärtig vom Gebrauch dieses Instruments aus folgenden Gründen abgeraten:
- Von einer Veränderungssperre wären, auf der Grundlage des § 29 BauGB, alle Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Ziel haben, das sind auch alle Bauvorhaben, für die keine Genehmigungspflicht im Rahmen der Bayerischen Bauordnung besteht, erfasst;
- Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen deren Änderungen nicht genehmigungs- zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen ebenfalls nicht vorgenommen werden; somit trifft jede Veränderungssperre nicht nur alle Neubauvorhaben, sie unterbindet auch Maßnahmen am und Investitionen in den baulichen Bestand;
- Nach der amtlichen Bekanntmachung der Satzung der Veränderungssperre wären alle bereits anhängigen und noch nicht entschiedenen Bauvorhaben von der Veränderungssperre erfasst;
- Für jede Ausnahme von der Veränderungssperre ist das städtische Einvernehmen erforderlich; solch eine Ausnahme könnte durch Beschluss des Stadtrates zugelassen werden.
- Der größte Teil der im Gebiet zu erwartenden Neu- und Umbauvorhaben und sonstigen Maßnahmen planungsrechtlich unproblematisch ist, denn sie fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da sie in der Regel den Planungszielen nicht widersprechen;
- In welchem Umfang die Bautätigkeit im Gebiet Godelsberg betroffen wäre, zeigt sich an der Statistik der Bauvorhaben der letzten zwei Jahre. In dieser Zeit wurden 38 Vorhaben insgesamt genehmigt, davon hatten lediglich fünf Vorhaben mehr als vier Wohnungen.
Zusätzlich ermächtigen die Aufstellungsbeschlüsse für die drei Bebauungspläne die Baugenehmigungsbehörde nach § 15 BauGB („Zurückstellung von Baugesuchen“) dazu, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Baugesuchen für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten auszusetzen. Für mögliche „Problemfälle“ reicht dieses Instrument völlig aus, ungewollte Projekte anzuhalten.
Sollte sich aber eine bauliche Entwicklung im Gebiet abzeichnen, die eine unerwünschte und planungsrechtlich nicht mehr steuerbare Richtung einnehmen, ist der Erlass einer Veränderungssperre auch noch zu einem späteren Zeitpunkt in den Bebauungsplanverfahren möglich.
2.-4.
Der Stadtrat hat am 07.10.2019 die Aufstellung von drei einfachen Bebauungsplänen „Südlich Bismarckallee – West“, „Südlich Bismarckallee – Mitte“, „Südlich Bismarckallee – Ost“ gefasst.
Anlass der Aufstellung waren die in letzter Zeit zunehmend aufgetretenen und in Zukunft verstärkt zu erwartenden Nachfragen für Bauvorhaben im Stil von Mehrfamilienwohnhäusern. Diese Bauvorhaben hatten in der umliegenden Nachbarschaft zu größeren Diskussionen geführt. Befürchtet wurde und wird die Transformation des Gebiets von einem locker bebauten, villenartigen Einfamilienhausgebiet hin zu einem Stadtvillenviertel mit Staffelgeschosswohnungsbau für jeweils mehrere Familien.
Um den weiteren Transformationsprozess zu unterbinden und den Charakter des Gebiets bis zur Rechtskraft der drei Bebauungspläne nicht zu verfremden, werden drei Veränderungssperren jeweils als Satzung beschlossen.
Dies soll die Planung für den künftigen Planbereich sicherstellen.
Mit den drei Aufstellungsbeschlüssen vom 07.10.2019 sind die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperren für die Bebauungsplanbereiche „Südlich Bismarckallee – West“, „Südlich Bismarckallee – Mitte“, „Südlich Bismarckallee – Ost“ erfüllt, so dass die entsprechenden Satzungsbeschlüsse gefasst werden können.
Bezugnehmend auf den Ergänzungsantrag der Fraktionen von CSU und UBV vom 18.11.2019 (304 630) kann eine Veränderungssperre nur mit dem Inhalt beschlossen werden, dass zum einen Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. Zum anderen dürfen erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Weitergehende Festsetzungen wie in Bebauungsplänen sind bei Veränderungssperren durch das Gesetz nicht vorgesehen.
Werden Bauvorhaben eingereicht, die trotz der Veränderungssperren als genehmigungswürdig angesehen werden, können Ausnahmen von den Veränderungssperren zugelassen werden, sofern überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Ausnahme hat zur Folge, dass der Weg freigegeben wird, nach Maßgabe des geltenden Rechts, hier nach § 34 BauGB, zu entscheiden. Über die Genehmigung der Ausnahme von den Veränderungssperren entscheidet die Baugenehmigungsbehörde (Stadt Aschaffenburg, Bauordnungsamt) im Einvernehmen mit der Stadt Aschaffenburg.
.Beschluss:
I.
- Veränderungssperren gemäß § 14 BauGB werden für die einzelnen Geltungsbereiche nicht beschlossen (Anlage 3).
Sollte der Stadtrat der Empfehlung der Verwaltung nicht folgen, werden die nachfolgenden Beschlüsse vorgeschlagen:
- Veränderungssperre „Südlich Bismarckallee – West“ (BP Nr. 3/27)
Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) die Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – West“ zwischen Bismarckallee, Scharnhorststraße, Yorckstraße, Ludwigsallee und Fußweg zwischen Bismarck- und Ludwigsallee (Nr. 3/27).
- Veränderungssperre „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (BP Nr. 3/28)
Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) die Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – Mitte“ zwischen Bismarckallee, Gneisenaustraße, Bechtoldstraße, Ludwigsallee, Yorckstraße und Scharnhorststraße (Nr. 3/28).
- Veränderungssperre „Südlich Bismarckallee – Ost“ (BP Nr. 3/29)
Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) die Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet
„Südlich Bismarckallee – Ost“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Fl.-Nr. 4347/2, westlicher bzw. südwestlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. 4319, 4382, 4381 und 4338, südlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. 4343/15 und 4343/14, Lug ins Land, Yorckstraße und Gneisenaustraße (Nr. 3/29).
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 3, Dagegen: 14
zum Seitenanfang
7. / PVS/1/7/20. Parkregelung Obernauer Straße
Antrag der KI vom 04.04.2018
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
21.01.2020
|
ö
|
Beschließend
|
7 | PVS/1/7/20 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Verkehrssituation in der Obernauer Straße – genauer im Straßenzug Obernauer Straße und Fischerhohle im Abschnitt zwischen der Lamprechtstraße und Südbahnhofstraße – war Gegenstand mehrerer Ortstermine im Jahr 2018. Dabei wurden folgende Kritikpunkte genannt:
- Hohe Verkehrsmenge, darunter auch viele Lkw
- Lärmintensiver Straßenbelag
- Viele Fremdparker, keine Bewohnerparkregelung
- Gehwegüberfahrungen im Begegnungsverkehr
Um die Überfahrung des Gehwegs im Begegnungsfall zu vermeiden wurden als Sofortmaßnahme zwei Ausweichstellen mit einer Länge von 20 m eingerichtet.
Auf einem weiteren Ortstermin im September 2018 beklagten die Anwohner nach wie vor Gehwegüberfahrungen, weil auch zu beobachten ist, dass in den Ausweichstellen ordnungswidrig geparkt wird. Von der Verwaltung wurde eine Variante mit versetzten Parken angesprochen, bei der in dem sensiblen Bereich vor der Hausnummer 8a ein Bereich zum Parken eingerichtet wird und damit der Gehwegbereich geschützt wird.
Mit einem Zwischenbericht im PVS am 12.02.2019 wurde die Verwaltung beauftragt, die Planungsvorschläge mit allen Bürgerinnen und Bürgern des Straßenzuges in einem Informationsgespräch vorab zu besprechen.
Das mit ca. 40 Besuchern gut angenommene Informationsgespräch fand am 14.03.2019 statt. Die Niederschrift liegt mit der Anlage 1 vor.
Grundsätzlich wurde sich auf dem Informationsabend für das versetzte Parken ausgesprochen. Da bei jedem Versatz Parkstände entfallen müssen, sollten eher weniger und im unteren Bereich der Obernauer Straße gar keine Versatze geplant werden. Diese Überlegungen mündeten in der Planung gemäß der Anlage 2, in der die Parkstände zweimal von einer zur anderen Straßenseite wechseln mit einem entsprechenden Ausweichabstand zwischen den Parkstandsbereichen. Hierdurch entfallen 4 Parkstände, sodass sich 38 Parkstände realisieren lassen. Die Ausweichstelle bei der Hausnummer 8a bleibt erhalten.
Auf dem Informationsgespräch wurde auch die Ausweitung des Bewohnerparkens angesprochen. Die im Frühjahr 2019 eingerichtete Baustelle in der Obernauer Straße dauerte bis Anfang Dezember. Durch die Teil- und Vollsperrung der Straße standen weite Bereiche der Parkstände nicht zur Verfügung. Daher war es bislang nicht möglich, eine Parkraumuntersuchung durchzuführen. Sie wird aber unmittelbar im Jahr 2020 durchgeführt. Die Anordnung des versetzten Parkens kann aber vorab unabhängig vom Bewohnerparken umgesetzt werden. Bei einer möglichen Erweiterung des Bewohnerparkens werden die betroffenen Parkstandsbereiche neu ausgeschildert.
.Beschluss:
I.
1 . Der Bericht der Verwaltung zum Informationsgespräch mit den Bewohnern der Obernauer Straße / Fischerhohle wird zur Kenntnis genommen.
2 Der Neuordnung des ruhenden Verkehrs mit versetzt angeordneten Parkständen wird zugestimmt (Anlage 4).
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ X ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ X]
|
nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
|
nein [ X ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
8. / PVS/1/8/20. Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht in der Hanauer Straße im Abschnitt Kolpingstraße bis Maximilianstraße
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
21.01.2020
|
ö
|
Beschließend
|
8 | PVS/1/8/20 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Vorbemerkung
In der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates vom 03.12.2019 wurde in der Weißenburger und Hanauer Straße stadtauswärts zwischen Duccastraße und Kolpingstraße
- die Aufhebung der Radwege-Benutzungspflicht und
- die Entfernung des Trennstriches auf dem getrennten Geh- und Radweg
beschlossen. Die Umsetzung soll im Zuge der Baumaßnahme Duccastraße erfolgen, wenn ohnehin eine Baustelle eingerichtet und die Fahrgeschwindigkeit reduziert ist.
Danach wird es in diesem Abschnitt die Wahlfreiheit für Radfahrende geben, ob auf dem Gehweg (mit Radverkehr frei) in Schrittgeschwindigkeit oder auf der Fahrbahn im Mischverkehr mit den Kraftfahrzeugen gefahren wird. Diese Übergangslösung ist rechtlich notwendig, weil die bestehenden Breiten für Fuß- und Radverkehr nicht die Mindestmaße der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) erfüllen.
Radverkehrsführung im folgenden Abschnitt zwischen Kolpingstraße und Maximilianstraße
Um dem Radverkehr eine kontinuierliche Fahrweise zu ermöglichen ist es erforderlich, auch im folgenden Abschnitt zwischen Kolpingstraße und Maximilianstraße die gleichen Maßnahmen durchzuführen. Auch hier soll
- die Aufhebung der Radwege-Benutzungspflicht und
- die Entfernung des Trennstriches auf dem getrennten Geh- und Radweg
beschlossen und umgesetzt werden. Ab der Maximilianstraße besteht dann Anschluss an rechtskonforme Radverkehrsanlagen. Analog zum vorherigen Abschnitt ist auch diese Maßnahme eine Übergangslösung, die rechtlich notwendig ist, weil die bestehenden Breiten für Fuß- und Radverkehr nicht die Mindestmaße der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) erfüllen. Für den Fußverkehr erhöht sich die verfügbare Wegbreite deutlich, was insbesondere im Bereich der senkrecht parkenden Fahrzeuge von großem Vorteil ist.
Planungsauftrag
Die Maßnahmen zur Aufhebung der Benutzungspflicht sind aber nur ein erster Schritt für mehr Sicherheit des Fuß- und Radverkehrs auf diesem Straßenabschnitt. Die Stadtverwaltung wird deshalb ein Konzept zur Umgestaltung der Hanauer Straße für beide Fahrtrichtungen zwischen dem Kreisverkehr am Anschluss an den Nordring (Bahnparallele) bis zum Anschluss an den Straßenzug der Weißenburger/Friedrichstraße im Wirkungsbereich des Verkehrsentwicklungsplan Innenstadt erstellen. Dabei ist eine Förderung des Umweltverbundes (Fuß-, Rad- und Busverkehr) besonders zu berücksichtigen.
.Beschluss:
I.
1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, im Zuge des Umbaus der Duccastraße die Benutzungspflicht in der Hanauer Straße zwischen Kolpingstraße und Maximilianstraße aufzuheben.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, dafür den Trennstrich auf dem getrennten Geh- und Radweg auf der Nordseite der Hanauer Straße zwischen Kolpingstraße und Maximilianstraße zu entfernen.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Stadtrat im Jahr 2020 Planungsvorschläge mit Varianten für eine mögliche Umgestaltung der Hanauer Straße vorzulegen. Dabei ist insbesondere die Förderung des Umweltverbundes (Fuß-, Rad- und Busverkehr) zu berücksichtigen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ X ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ X ]
|
nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
|
ja [ ]
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nein [ X ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ X ]
|
wiederkehrend
[ ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
9. / PVS/1/9/20. Behandlung des Antrags von der UBV-Stadtratsfraktion vom 24.09.2019 wegen "Antrag zur Verkehrssituation in Obernau Zum Kreuz/Neureutweg/Am Hang" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 24.10.2019
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
21.01.2020
|
ö
|
Beschließend
|
9 | PVS/1/9/20 |
.Beschluss:
Behandlung des Antrag
s von der UBV-Stadtratsfraktion vom 24.09.2019 wegen "Antrag zur Verkehrssituation in Obernau Zum Kreuz/Neureutweg/Am Hang" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 24.10.2019 (Anlage 5).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
10. / PVS/1/10/20. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Rainer Kunkel (CSU-Stadtratsfraktion) vom 23.10.2019 wegen "Erneuerung Straßenschild" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 05.11.2019
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
21.01.2020
|
ö
|
Beschließend
|
10 | PVS/1/10/20 |
.Beschluss:
Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Rainer Kunkel (CSU-Stadtratsfraktion) vom 23.10.2019 wegen "Erneuerung Straßenschild" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 05.11.2019 (Anlage 6
).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
11. / PVS/1/11/20. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Wolfgang Autz (SPD-Stadtratsfraktion) vom 18.10.2019 wegen "Antrag auf Ausbesserungen auf Fuß- und Radweg" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 18.10.2019
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
21.01.2020
|
ö
|
Beschließend
|
11 | PVS/1/11/20 |
.Beschluss:
Behandlung des Antrag
s von Herrn Stadtrat Wolfgang Autz (SPD-Stadtratsfraktion) vom 18.10.2019 wegen "Antrag auf Ausbesserungen auf Fuß- und Radweg" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 18.10.2019 (Anlage 7).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
12. / PVS/1/12/20. SPNr. PVS/1/12/20
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
21.01.2020
|
ö
|
Beschließend
|
12 | PVS/1/12/20 |
.Beschluss:
Die Verwaltung berichtet, dass am Bahnhof, neue Fahrradabstellanlagen errichtet werden sollen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 24.06.2020 12:23 Uhr