Datum: 17.02.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 15:00 Uhr bis 21:04 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PL/2/1/20 SPNr. 1
2PL/2/2/20 Stadtratsanträge zum Haushalt 2020
3PL/2/3/20 SPNr. 3
4PL/2/4/20 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2020 der Stadt Aschaffenburg; Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2020 der Hospital-Stiftung
5PL/2/5/20 Mittelfristige Finanzplanung 2021 bis 2023
6PL/2/6/20 Verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Frühjahrs-Mobilia mit E-Mobilia durch FUNKHAUS Aschaffenburg am Sonntag, 29.03.2020; Antrag des Handelsverbands Bayern e. V. vom 20.01.2020
7PL/2/7/20 Schweinheimer Höhe; Fußgängerüberweg, Bushaltestelle, Fahrbahndeckensanierung - Bau- und Finanzierungsbeschluss
8PL/2/8/20 letzet ö SPNr.

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1. / PL/2/1/20. SPNr. 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 2. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.02.2020 ö Beschließend 1PL/2/1/20

.Beschluss:

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass TOP-Nr. 11 des nichtöffentlichen Teils der Tagesordnung aufgrund des Antrags der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 16.02.2020 teilweise in öffentlicher und teilweise in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / PL/2/2/20. Stadtratsanträge zum Haushalt 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 2. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.02.2020 ö Beschließend 2PL/2/2/20

.Beschluss:

Die von verschiedenen Stadtratsfraktionen und Stadtratsmitgliedern eingebrachten Anträge zum Haushalt 2020 (Anlage 1) werden zur Kenntnis genommen und in Reihenfolge der Anlage 1 wie folgt behandelt:

1. Zu Antrag Nr. 1 vom 13.02.2019 in Anlage 1 wird zur Kenntnis genommen, dass aktuell kein Bedarf für eine Flutlichtanlage im Stadion Schönbusch besteht. Der Antrag wird daraufhin mit Stimmenmehrheit abgelehnt.


Anwesend:        30 Mitglieder

2. Zu Antrag Nr. 2 vom 23.07.2019 in Anlage 1 wird zur Kenntnis genommen, dass das Garten- und Friedhofsamt mit dem Verein TVA sprechen und danach das Antragsanliegen im Sportsenat vorstellen wird.


Anwesend:        30 Mitglieder

3. Zu den Anträgen Nr. 3 vom 11.11.2019 und Nr. 3 a) vom 07.01.2019 in Anlage 1 wird zur Kenntnis genommen, dass die beantragten Mittel im Haushalt veranschlagt sind.

4. Antrag Nr. 4 vom 02.02.2020 (i.V.m. dem Antrag vom 05.12.2019) in Anlage 1 wird mit Stimmenmehrheit abgelehnt. Dem Vorschlag der Verwaltung, der gemeinnützigen Organisation GESTA Zuschüsse zur Beschaffung von Lastenrädern (Haushaltsstelle (HHSt.) 6340.9880, Betrag 20.000.- EUR) zu gewähren und über die Maßnahme im zuständigen Senat beraten zu lassen, wird dagegen mit Stimmenmehrheit zugestimmt.


Anwesend:        30 Mitglieder

5.

5.1 Der Bericht der Verwaltung über den Antrag Nr. 5 vom 12.01.2020 in Anlage 1 wegen Erhöhung der Investitionen in den Fahrradverkehr wird zur Kenntnis genommen.

5.2 Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog stellt die vorliegenden Anträge zu diesem Thema danach zur Abstimmung:

5.2.1 Der Antrag Nr. 5 vom 12.01.2020 in Anlage 1 wird mit Stimmenmehrheit abgelehnt.


Anwesend:        31 Mitglieder


5.2.2 Der Antrag Nr. 14 vom 02.02.2020 in Anlage 1 wird mit Stimmenmehrheit abgelehnt.

5.2.3 Der Antrag Nr. 6 vom 31.01.2020 in Anlage 1 zum Punkt „Radwegekonzept“ wird mit Stimmenmehrheit zugestimmt. Auf der Haushaltsstelle 6340.9501 werden dadurch zusätzlich 200.000.- EUR veranschlagt, so dass nun insgesamt eine Million Euro zur Verfügung stehen.


Anwesend:        31 Mitglieder

6. Zu Antrag Nr. 6 vom 31.01.2020 in Anlage 1 zum Anliegen Berufsschule I fordert die Mehrheit des Stadtrates eine Aufnahme von Planungskosten im Haushaltsplan. Die Verwaltung sagt daraufhin zu, dass das bestehende Planungskonzept überarbeitet und noch vor der Sommerpause im Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt werden wird.


Anwesend:        34 Mitglieder

7. Antrag Nr. 7 vom 31.01.2020 in Anlage 1 wird mit Stimmenmehrheit abgelehnt.


Anwesend:        34 Mitglieder

8. Antrag Nr. 8 vom 31.01.2020 in Anlage 1 wird mit Stimmenmehrheit abgelehnt.


Anwesend:        34 Mitglieder

9. Zu Antrag Nr. 9 vom 31.01.2020 in Anlage 1 schlägt die Verwaltung vor, dass für den Ausbau der Kinderbetreuung aktuell drei Provisorien realisiert werden sollen. Ein Provisorium für das Hefner-Alteneck wird über die Stadtbau Aschaffenburg GmbH im Mietmodell realisiert und für zwei weitere Provisorien werden Mittel in Höhe von 500.000.- EUR bei HHSt. 1.4641.9451 veranschlagt.


Anwesend:        34 Mitglieder

10. Zu Antrag Nr. 10 vom 31.01.2020 in Anlage 1 wird zur Kenntnis genommen, dass die beantragten Mittel vom Budget des Bauunterhalts entnommen werden können.


Anwesend:        34 Mitglieder

11. Zu Antrag Nr. 11 vom 31.01.2020 in Anlage 1, wird zur Kenntnis genommen, dass aktuell noch keine Finanzmittel hierfür erforderlich sind, da das Boot noch beschafft und der Liegeplatz geklärt werden muss.


Anwesend:        34 Mitglieder

12. Antrag Nr. 12 vom 31.01.2020 in Anlage 1 zur Erhöhung der Mittel auf HHSt. 1101.6329 um 8.000.- EUR auf 50.000.- EUR wird einstimmig zugestimmt.


Anwesend:        34 Mitglieder

13. Zu Antrag Nr. 13 vom 02.02.2020 in Anlage 1 wird zur Kenntnis genommen, dass zunächst die Entwurfsplanung und Kostenermittlung zur Mobilitätsstation noch vor der Sommerpause im Stadtrat vorgestellt werden und dass danach ein Förderantrag gestellt werden muss. In diesem Jahr sind deshalb keine Finanzmittel notwendig. Sollten dennoch Mittel notwendig werden, so könnte dafür das erweiterte Radbudget in Anspruch genommen werden.


Anwesend:        34 Mitglieder

14. Bei Antrag Nr. 14 vom 02.02.2020 in Anlage 1 wird auf die Ausführungen bei Ziffer 5 (oben) verwiesen.


Anwesend:        34 Mitglieder


15. Zu Antrag Nr. 15 vom 02.02.2020 in Anlage 1 wird zur Kenntnis genommen, dass das Garten- und Friedhofsamt die beantragte Maßnahme aus den Mitteln des laufenden Bauunterhaltes realisieren wird und daher keine weiteren Beträge mehr im Haushalt eingestellt werden müssen.


Anwesend:        34 Mitglieder

16. Dem Antrag Nr. 16 vom 02.02.2020 in Anlage 1 zur Veranschlagung eines Betrags in Höhe von 200.000.- EUR für das 1.000 Bäume Programm wird mit Stimmenmehrheit zugestimmt.


Anwesend:        34 Mitglieder

17. Zu Antrag Nr. 17 vom 02.02.2020 in Anlage 1 wird zur Kenntnis genommen, dass die beantragten Mittel in Höhe von 30.000.- EUR im Haushaltsplan (HHSt. 0000.9350) bereits veranschlagt sind und dass die Verwaltung die organisatorischen Schritte zur „papierlosen Stadtratsarbeit“ zu Beginn der neuen Wahlzeit des Stadtrates veranlassen wird.

Anwesend:        34 Mitglieder

18. Zu Antrag Nr. 18 vom 03.02.2020 in Anlage 1 wird zur Kenntnis genommen, dass keine zusätzlichen Mittel erforderlich sind, da das Tiefbauamt die beantragten Maßnahmen im Rahmen des normalen Haushaltsansatzes (HHSt. 6701.9510) realisieren kann.


Anwesend:        34 Mitglieder

19. Zu Antrag Nr. 19 vom 03.02.2020 in Anlage 1 wird zur Kenntnis genommen, dass keine zusätzlichen Mittel auf der HHSt. 6157.9520 notwendig sind, da hierfür auch noch ein Haushaltsausgabenrest in Höhe von 20.000.- EUR aus 2019 zur Verfügung steht.


Anwesend:        34 Mitglieder

20. Zu Antrag Nr. 20 vom 03.02.2020 in Anlage 1 wird zur Kenntnis genommen, dass die Verwaltung zunächst ein Gespräch mit dem Grundstückseigentümer suchen wird und danach dem Stadtrat Bericht erstatten wird.


Anwesend:        34 Mitglieder

21. Bei Antrag Nr. 21 vom 03.02.2020 in Anlage 1 wird auf die Ausführungen bei Ziffer 5 (oben) verwiesen.


Anwesend:        34 Mitglieder

22. Dem Antrag Nr. 22 vom 03.02.2020 in Anlage 1 zur Aufnahme von Planungskosten für die Brentanoschule (HHSt. 2111.9450) in Höhe von 50.000.- EUR wird einstimmig zugestimmt.


Anwesen:        34 Mitglieder

23. Der Antrag Nr. 23 vom 03.02.2020 in Anlage 1 zur Streichung des Haushaltsansatzes HHSt. 2119.4950 zur Sanierung des Schulschwimmbads Pestalozzischule wird mit Stimmenmehrheit abgelehnt.


Anwesend:        34 Mitglieder

24. Zu Antrag Nr. 24 vom 03.02.2020 in Anlage 1 wird zur Kenntnis genommen, dass kein zusätzlicher Betrag veranschlagt werden muss und dass auf der HHSt. 2122.9450 noch Haushaltsreste aus 2019 in Höhe von 50.000.- EUR zur Verfügung stehen.


Anwesend:        34 Mitglieder

25. Bei Antrag Nr. 25 vom 04.02.2020 in Anlage 1 wird auf die Ausführungen bei Antrag Nr. 24 verwiesen.


Anwesend:        34 Mitglieder

26. Zu Antrag Nr. 26 vom 05.02.2020 wird zu den einzelnen beantragten Maßnahmen Folgendes zu Kenntnis genommen:
26.1 Für die beantragten Sonnensegel für Kinderspielplätze ist ein Betrag in Höhe von 25.000 EUR auf der HHSt. 4602.9581 veranschlagt.
26.2 Die beantragten Trinkwasserbrunnen in den Schulen werden aus dem laufenden Bauunterhalt finanziert. Im Übrigen wird auf den Beschluss des Haupt- und Finanzsenates vom 18.11.2019 verwiesen.
26.3 Für das Freizeitgelände „Rosenberg“ sind die geforderten 300.000.- EUR bereits im Haushaltsplan 2020 und den danach folgenden Plänen veranschlagt worden.


Anwesend:        34 Mitglieder

27. Zu Antrag Nr. 27 vom 06.02.2020 in Anlage 1 wird zur Kenntnis genommen, dass diese Angelegenheit zunächst im zuständigen Senat beraten werden soll.


Anwesend:        34 Mitglieder

28. Bei Antrag Nr. 28 vom 06.02.2020 in Anlage 1 wird auf die Ausführungen bei den Anträgen Nrn. 22 und 24 verwiesen.


Anwesend:        34 Mitglieder

29. Zu Antrag Nr. 29 vom 06.02.2020 bzw. vom 21.07.2019 wird zur Kenntnis genommen, dass die notwendigen Finanzmittel für die Zufahrt bis zum Buntberg bereits im Haushaltsplan HHSt. 7100.9502 bzw. HHSt. 6300.5131 (2021) veranschlagt sind. Für den weiteren Straßenverlauf ab dem Buntberg Gelände wird ein Bericht im zuständigen Senat erfolgen.

Anwesend:        34 Mitglieder


30. Zu Antrag Nr. 30 vom 06.02.2020 in Anlage 1 wird auf die Beschlusslage des Plenums vom 15.07.2019 verwiesen.


Anwesend:        34 Mitglieder

31. Der Antrag Nr. 31 vom 06.02.2020 in Anlage 1 wird mit Stimmenmehrheit abgelehnt.


Anwesend:        34 Mitglieder

32. Antrag Nr. 32 vom 06.02.2020 untergliedert sich in weitere „Unter-Anträge“. Diese werden wie folgt behandelt:

32.1 Unter-Antrag Nr. 1 wird insgesamt mit Stimmenmehrheit abgelehnt.


Anwesend:        34 Mitglieder

32.2 Unter-Antrag Nr. 2 wird mit Stimmenmehrheit abgelehnt.


Anwesend:        34 Mitglieder

32.3 Zu Unter-Antrag Nr. 3 wird zur Kenntnis genommen, dass das Antragsanliegen bereits Bestandteil des Prüfungsauftrags ist.


Anwesend:        34 Mitglieder

32.4 Unter-Antrag Nr. 4 wird mit Stimmenmehrheit abgelehnt.


Anwesend:        34 Mitglieder


32.5 Unter-Antrag Nr. 5 wird mit Stimmenmehrheit abgelehnt.


Anwesend:        34 Mitglieder


32.6 Unter-Antrag Nr. 6 wird mit Stimmenmehrheit abgelehnt.


Anwesend:        34 Mitglieder

32.7 Zu Unter-Antrag Nr. 7 wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadtrat in der Sitzung am 02.03.2020 über die Vergabemodalitäten der Grundstücke entscheiden wird.


Anwesend:        34 Mitglieder


32.8 Unter-Antrag Nr. 8 wird mit Stimmenmehrheit abgelehnt.


Anwesend:        34 Mitglieder


32.9 Zu Unter-Antrag Nr. 9 wird zur Kenntnis genommen, dass Mittel für die Fluchtlichtanlage des Stadion Schönbusch sowieso nicht eingeplant sind und dass die übrigen Antragsgegenstände berücksichtigt werden.


Anwesend:        34 Mitglieder


33. Antrag Nr. 33 vom 06.02.2020 in Anlage 1 wird mit Stimmenmehrheit abgelehnt.


Anwesend:        35 Mitglieder


34. Antrag Nr. 34 vom 06.02.2020 in Anlage 1 wird mit Stimmenmehrheit abgelehnt.


Anwesend:        35 Mitglieder


35. Zu Antrag Nr. 35 vom 07.02.2020 in Anlage 1 wird zur Kenntnis genommen, dass die beantragten Planungskosten auf HHSt. 6378.9510 bereits veranschlagt sind.


Anwesend:        35 Mitglieder

36. Zu Antrag Nr. 36 vom 07.02.2020 in Anlage 1 wird zur Kenntnis genommen, dass die beantragte Maßnahme im Sanierungsgebiet Obernau berücksichtigt werden kann und im UA 6173.9562 eine Erhöhung der Mittel um 5.000 .- EUR auf 15.000.- EUR erfolgen wird.


Anwesend:        35 Mitglieder

37. Zu Antrag Nr. 37 vom 07.02.2020 in Anlage 1 wird zur Kenntnis genommen, dass das Antragsbegehren bereits in der heutigen Sitzung angeboten wird.


Anwesend:        35 Mitglieder

38. Zu Antrag Nr. 38 vom 07.02.2020 in Anlage 1 wird zur Kenntnis genommen, dass Finanzmittel für das erforderliche Enteignungsverfahren im Haushaltsplan unter HHst. 6340.9321 bereits veranschlagt sind.


Anwesend:        35 Mitglieder

39. Antrag Nr. 39 vom 22.04.2019 in Anlage 1 wird mit Stimmenmehrheit abgelehnt.


Anwesend:        35 Mitglieder

40. Zu Antrag Nr. 40 vom 30.08.2019 wird auf die Ausführungen bei Antrag Nr. 32 verwiesen.


Anwesend:        35 Mitglieder

41. Zu Antrag Nr. 41 vom 10.09.2019 in Anlage 1 wird zur Kenntnis genommen, dass die Verhandlungen mit dem Landkreis Aschaffenburg im Herbst 2020 begonnen werden können.


Anwesend:        35 Mitglieder

42. Zu Antrag Nr. 42 vom 19.09.2019 in Anlage 1 wird zur Kenntnis genommen, dass noch vor der Sommerpause die Planung im Planungs- und Verkehrssenat mit den Auswirkungen auf den Grünbereich vorgestellt wird.


Anwesend:        35 Mitglieder

43. Zu Antrag Nr. 43 vom 24.09.2019 in Anlage 1 wird zur Kenntnis genommen, dass dem Plenum in seiner Sitzung am 02.03.2020 die Angelegenheit zur Entscheidung vorgelegt werden wird.


Anwesend:        35 Mitglieder

44. Zu Antrag Nr. 44 vom 14.10.2019 wird zur Kenntnis genommen, dass es aktuell keinen Veranstalter für das Drachenbootrennen gibt.


Anwesend:        35 Mitglieder

45. Zu Antrag Nr. 45 vom 06.02.2020 in Anlage 1 wird auf die Ausführungen bei Antrag Nr. 29 verwiesen.


Anwesend:        35 Mitglieder

46. Zu Antrag Nr. 46 vom 07.02.2020 in Anlage 1 wird zur Kenntnis genommen, dass die Vorgehensweise ab dem Jahr 2021 gemeinsam mit dem Landkreis Aschaffenburg abgestimmt werden wird.


Anwesend:        35 Mitglieder

47. Antrag Nr. 47 vom 10.02.2020 in Anlage 1 wird mit Stimmenmehrheit abgelehnt.


Anwesend:        36 Mitglieder

48. Zu Antrag Nr. 48 vom 11.02.2020 in Anlage 1 wird zur Kenntnis genommen, dass die Kosten in diesem Jahr ausnahmsweise übernommen werden und dass zeitgleich mit dem Dalberg-Gymnasium das Gespräch für die zukünftige Verfahrensweise gesucht wird.


Anwesend:        36 Mitglieder

49. Antrag Nr. 49 vom 14.02.2020 in Anlage 1 wird mit Stimmenmehrheit abgelehnt.


Anwesend:        36 Mitglieder

50. Antrag Nr. 50 vom 15.02.2020 in Anlage 1 wird mit Stimmenmehrheit abgelehnt.


Anwesend:        36 Mitglieder

51. Antrag Nr. 51 vom 16.02.2020 in Anlage 1 wird mit Stimmenmehrheit abgelehnt.  

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / PL/2/3/20. SPNr. 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 2. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.02.2020 ö Beschließend 3PL/2/3/20

.Beschluss:

Die Reden von Herrn Oberbürgermeister Klaus Herzog (Anlage 2) sowie den Vorsitzenden und Sprechern der im Stadtrat vertretenen Fraktionen, Parteien und Gruppen zum Haushalt 2020 werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. / PL/2/4/20. Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2020 der Stadt Aschaffenburg; Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2020 der Hospital-Stiftung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 2. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.02.2020 ö Beschließend 4PL/2/4/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

In der Sitzung des Hauptsenates des Stadtrates am 03.02.20 wurden Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Stadtverwaltung für das Haushaltsjahr 2020 beraten. Die Verwaltung hatte einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Entwurf (Stand: 16.12.2019) vorgelegt. Das in Anlage beiliegende Änderungsblatt führt zu den im Beschluss genannten Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes.

Der Stellenplan ist Bestandteil des Haushaltsplanes und liegt dem Beschluss als Anlage bei. Die übrigen, zur Haushaltsplanung und zur Finanzplanung bis zum neuen Finanzplanungsendjahr 2023 nötigen Unterlagen, Nachweise, Übersichten usw. wurden dem Stadtrat zur Kenntnis gegeben und erläutert.

Mit dem Entwurf vom 16.12.2019 wurde dem Stadtrat gleichfalls der Haushaltsplan für die Hospital-Stiftung Aschaffenburg einschließlich der Unterlagen zur Finanzplanung zur Kenntnis gegeben.

In besonderen Sitzungen hat der Stadtrat den Sonderhaushaltsplan – Wirtschaftsplan – der Stadtwerke – Kommunale Dienstleistungen (Eigenbetrieb) beraten, der mit seinen Ergebnissen (Gewinnablieferung, Konzessionsabgabe, Kreditaufnahmen, Kassenkredite, Verpflichtungsermächtigungen) im Haushaltsplan und in der Haushaltssatzung der Stadt erscheint. Gleiches gilt für den Wirtschaftsplan der Kongress- und Touristikbetriebe (Eigenbetrieb).

Der Stadtrat wird um entsprechende Beschlussfassung gebeten.

.Beschluss:

I.
Nach Beratung des Haushaltsentwurfs und Behandlung der Stadtratsanträge zum Haushaltsplan 2020 erlässt die Stadt Aschaffenburg

aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung folgende Haushaltssatzung:

§ 1

  1. Der als Anlage 3 beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit festgesetzt; er schließt ab

    im Verwaltungshaushalt
           in den Einnahmen
           und Ausgaben mit        259.167.300 €

    und im Vermögenshaushalt
           in den Einnahmen
           und Ausgaben mit        66.294.500 €


  1. Der als Anlage 3 beigefügte Haushaltsplan der Hospital-Stiftung für das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit festgesetzt; er schließt ab

    im Verwaltungshaushalt
           in den Einnahmen
           und Ausgaben mit        1.399.500 €

    und im Vermögenshaushalt
           in den Einnahmen
           und Ausgaben mit        226.200 €

§ 2

  1. Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 7.628.600 € festgesetzt.

  1. Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen der Stadtwerke (Eigenbetrieb) wird auf 10.777.000 € festgesetzt.

  1. Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen der Kongress- und Touristikbetriebe (Eigenbetrieb) wird auf 71.000 € festgesetzt.

  1. Kreditaufnahmen für Investitionen der Hospital-Stiftung sind nicht vorgesehen.



§ 3

  1. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 10.885.000 € festgesetzt.

  1. Verpflichtungsermächtigungen für den Vermögensplan der Stadtwerke (Eigenbetrieb) werden nicht festgesetzt.

  1. Verpflichtungsermächtigungen für den Vermögensplan der Kongress- und Touristikbetriebe (Eigenbetrieb) werden nicht festgesetzt.

  1. Verpflichtungsermächtigungen für den Vermögenshaushalt der Hospital-Stiftung werden nicht festgesetzt.



§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)        200 v.H.
b) für die Grundstücke (B)        400 v.H.
2. Gewerbesteuer                400 v.H.

§ 5

  1. Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 30.000.000 € festgesetzt.

  1. Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan der Stadtwerke (Eigenbetrieb) wird auf 4.000.000 € festgesetzt.

  1. Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan der Kongress- und Touristikbetriebe (Eigenbetrieb) wird auf 225.000 € festgesetzt.

  1. Die Aufnahme von Kassenkrediten zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan der Hospital-Stiftung ist nicht vorgesehen.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2020 in Kraft.




Abstimmungsergebnis:
Dafür: 34, Dagegen: 3

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5. / PL/2/5/20. Mittelfristige Finanzplanung 2021 bis 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 2. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.02.2020 ö Beschließend 5PL/2/5/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 17.02.2020 den Haushaltsplan 2020 beschlossen. Nach den Vorschriften der KommHV bedarf es für die Finanzplanung einer gesonderten Beschlussfassung.

.Beschluss:

I.
Der Stadtrat genehmigt

  1. den Finanzplan für die nachfolgenden Finanzplanungsjahre (siehe Haushaltsplan - Finanzplan) in den Einnahmen und Ausgaben mit folgenden Werten:

    Haushaltsjahr                2021        2022        2023
                                           
Verwaltungshaushalt        258.866.000        256.079.600        256.028.600

Vermögenshaushalt        68.225.000        53.329.600        46.207.000
               
Gesamthaushalt        327.091.000        309.409.200        302.235.600
       =======================================


  1. das dem Finanzplan zugrunde liegende Investitionsprogramm in Anlage 4 zu diesem Beschluss


  1. den Finanzplan der Hospital-Stiftung für die nachfolgenden Finanzplanungsjahre (s. Haushaltsplan –  Finanzplan) in den Einnahmen und Ausgaben mit folgenden Werten:

    Haushaltsjahr                2021        2022        2023
                                           
Verwaltungshaushalt        1.399.500        1.399.500        1.399.500

Vermögenshaushalt        227.200        228.250        229.250
               
Gesamthaushalt        1.626.700        1.627.750        1.628.750
               =======================================

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 29, Dagegen: 8

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6. / PL/2/6/20. Verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Frühjahrs-Mobilia mit E-Mobilia durch FUNKHAUS Aschaffenburg am Sonntag, 29.03.2020; Antrag des Handelsverbands Bayern e. V. vom 20.01.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 2. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.02.2020 ö Beschließend 6PL/2/6/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Anlässlich der Frühjahrs-Mobilia mit E-Mobilia durch FUNKHAUS Aschaffenburg und Stadt Aschaffenburg findet am Sonntag, 29.3.2020, in Aschaffenburg in einem räumlich begrenzten Einzugsbereich dieser Veranstaltung – siehe Antrag des Handelsverbands Bayern e. V. (Anlage 1) ein verkaufsoffener Sonntag statt. Die beiliegende Verordnung (Anlage 2) wird erlassen.

  1. Bisherige Handhabung verkaufsoffene Sonntage in Aschaffenburg

In Aschaffenburg bestanden zwei Dauerverordnungen, die verkaufsoffene Sonntage für das gesamte Stadtgebiet ermöglichten:
  • Die Verordnung vom 20.07.2004 für den dritten Sonntag im Oktober anlässlich des Automarktes auf dem Schlossplatz und
  • Die Verordnung vom 06.03.2007 für den letzten Sonntag im April anlässlich des Hamburger Fischmarktes.

Im Hinblick auf das Urteil des BVerwG vom 11.11.2015 – Az. 8 CN 2.14 – hat die Regierung von Unterfranken im Rahmen einer Beschwerde der sogenannten „Sonntagsallianz Aschaffenburg“ mit Schreiben vom 20.2.2018 empfohlen, die bestehenden Dauerverordnungen aufzuheben. Dieser Empfehlung ist der Stadtrat nachgekommen. Mit Beschluss vom 5.3.2008 wurden die Verordnungen aufgehoben.

In der Folgezeit hat der Einzelhandelsverband in jedem Jahr die Festsetzung von zwei verkaufsoffenen Sonntagen jeweils anlässlich der sogenannten Mobilia beantragt. Der Stadtrat hat dem entsprochen und zwar
  • Für den verkaufsoffenen Sonntag am 21.10.2018 anlässlich der sogenannten Herbstmobilia
  • Für den verkaufsoffenen Sonntag am 31.3.2019 anlässlich der sogenannten Frühjahrsmobilia
  • Für den verkaufsoffenen Sonntag am 20.10.2019 anlässlich der sogenannten Herbstmobilia
Anders als bei den Dauerverordnungen wurde der verkaufsoffene Sonntag nicht mehr für das gesamte Stadtgebiet, sondern für einen näher definierten Innenstadtbereich festgesetzt. Herbst- und Frühjahrsmobilia unterscheiden sich dadurch, dass bei der Frühjahrsmobilia der Ausstellungsbereich noch um E-Fahrzeuge („E-Mobilia“) erweitert wird.

Mit Schreiben vom 20.1.2020 beantragte der Handelsverband die Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags am 29.3.2020 anlässlich der Frühjahrsmobilia. Auf die Begründung des Antrags (Anlage 1) wird verwiesen.

Der Gewerkschaft, den Kirchen, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

  1. Rechtliche Rahmenbedingungen an den Erlass einer solchen Verordnung:

Rechtsgrundlage ist § 14 Ladenschlussgesetz. Darin heißt es:

  1. Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.
Diese gesetzliche Vorschrift, die in Bayern mangels landesrechtlicher Regelung weiter gilt, wurde durch die Rechtsprechung weiter konkretisiert. In den Urteilen, die bayerische Kommunen betrafen, sind folgende wesentliche Aussagen enthalten:

BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - BVerwG 8 CN 2.14 (Bay. Gemeinde Eching):
Die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot "aus Anlass" eines Marktes ist nach § 14 Abs. 1 LadSchlG nur zulässig, wenn die prägende Wirkung des Marktes für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere lediglich als Annex zum Markt darstellt. Das setzt regelmäßig voraus, dass die Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen steht und prognostiziert werden kann, dass der Markt für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt (Fortentwicklung von BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 1 B 153.89 - Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 27 S. 7).

VGH München, Urteil v. 24.05.2017 – 22 N 17.527 (Stadt Augsburg)
„Abzustellen ist hierbei ausschlaggebend auf die Angaben in der Beschlussvorlage für die Stadtratssitzung am 15. Dezember 2016, da es von Rechts wegen auf die Vorstellungen und Erwägungen dieses Gremiums ankommt. Dass für die Willensbildung der Stadtratsmitglieder rechtlich berücksichtigungsfähige Umstände maßgeblich waren, die in diese Unterlage keinen Eingang gefunden haben, vermochte die Antragsgegnerin nicht aufzuzeigen.“

BayVGH Beschluss vom 21. März 2018 – 22 NE 18.204 (Stadt Ansbach):
„Zwar erscheint es grundsätzlich denkbar, dass diese Veranstaltung im Altstadtbereich der Antragsgegnerin gegenüber einer Ladenöffnung eine prägende Wirkung entfalten könnte. Dies vorausgesetzt könnte der für eine Sonntagsöffnung freigegebene Bereich eventuell auch anschließende Zu- und Abgangswege zum Bahnhof und zu öffentlichen Parkhäusern und Parkplätzen erfassen, falls auf diesen Wegen die prägende Wirkung noch feststellbar sein sollte.

VGH München Urteil vom 18. Mai 2016 – 22 N 15.1526 (Stadt München):
„Keine der vier im Tatbestand dieses Urteils erwähnten Straßen erfüllt in erheblichem Umfang die Funktion einer bloßen „Transitstrecke“ für Fußgänger dergestalt, dass eine beträchtliche Zahl von Menschen dort nur deswegen unterwegs ist, um ein Ziel zu erreichen, das jenseits des Endpunkts dieser vier Straßen liegt.“

BayVGH Beschluss vom 21. März 2018 – 22 NE 18.204 (Stadt Ansbach):
„Auch ist von der Antragsgegnerin nicht begründet worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich, inwieweit das Street Food Festival prägende Wirkung in Bezug auf Verkaufsstellen besitzen könnte, die sich in größerer Entfernung zum Altstadtkern befinden. Dies betrifft z.B. größere Einkaufsmärkte im Bereich des Industriegebiets von Eyb und einen großen Elektromarkt im Bereich der Rothenburger Straße. Dass diese Märkte in der Nähe größerer Ausfallstraßen (Staatsstraße 2223, Bundesstraßen B 13 und B 14) liegen, welche möglicherweise auch von Veranstaltungsbesuchern genutzt werden, führt zu keiner Prägung der Bereiche entlang dieser Straßen durch die anlassgebende Veranstaltung. Diese dem weiträumigen Verkehr (vgl. § 1 Abs. 1 FStrG) bzw. dem Durchgangsverkehr (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG) dienenden Straßen werden nicht maßgeblich durch eine Zufahrtsfunktion zur Veranstaltung charakterisiert.“

VGH München, Urteil v. 24.05.2017 – 22 N 17.527 (Stadt Augsburg)
„Darüber hinaus bleibt die durch die Ladenöffnung bewirkte werktägliche Prägung nur dann im Hintergrund, wenn nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt (bzw. die „ähnliche Veranstaltung“ im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG) auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen (BVerwG, U.v. 11.11.2015 a.a.O. Rn. 25).“
„Diese Prognose unterliegt nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle; insbesondere dürfen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit keine eigene Prognose vornehmen. Sie haben jedoch zu prüfen, ob die bei Erlass der Rechtsverordnung vorgenommene Prognose schlüssig und vertretbar ist (…). Letzteres ist nur der Fall, wenn die Prognose fundiert vorgenommen wurde und die ihr zugrundeliegenden Erwartungen über die künftige Entwicklung realistisch sind (…). Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss die Prognose auf das äußere Erscheinungsbild und das objektive Gewicht der betreffenden Veranstaltung gestützt werden (…); nicht anders als bei sonstigen verwaltungsgerichtlich nicht uneingeschränkt überprüfbaren Behördenentscheidungen müssen die ihr zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend und vollständig ermittelt worden sein (…).“

BayVGH ,Urteil vom 18. Mai 2016 – 22 N 15.1526 (Stadt München):
„Ausschlaggebend dafür, ob ein Sonntag, an dem eine Ladenöffnung zugelassen wurde, maßgeblich durch die anlassgebende Veranstaltung geprägt wird, ist zudem nicht deren Gesamtbesucheraufkommen, sondern die Menge der Veranstaltungsteilnehmer, die sich während des gestatteten Offenhaltens von Verkaufsstellen an Ort und Stelle befinden. Denn eine sonntägliche Ladenöffnung entfaltet auch dann eine maßgeblich prägende Wirkung für den öffentlichen Charakter des betroffenen Tages, wenn zwar der Zustrom zur anlassgebenden Veranstaltung insgesamt größer ist als die Zahl der Kaufwilligen, dieser Zustrom schwerpunktmäßig jedoch zu anderen Zeiten als während der Stunden der Ladenöffnung (z.B. am Vormittag oder in den Abendstunden) erfolgt.

Die Rechtsprechung enthält also zwei Grundvorgaben:
  • Das Verordnungsgebiet muss einen räumlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen haben.
  • Der Besucherstrom, den der Markt auslöst, muss auf der Basis einer nachvollziehbaren Prognose die Zahl der Besucher übersteigen, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kommen.

  1. Räumlicher Bezug des Verordnungsgebietes zum konkreten Marktgeschehen:

Der räumliche Bezug des Verordnungsgebietes zum konkreten Marktgeschehen MOBILIA ist in Aschaffenburg gegeben.

Die Frühjahrsmobilia erstreckt sich vom Schloss über den Schlossplatz und die Innenstadt bis in die City-Galerie. Anders als bei der Herbstmobilia wird noch zusätzlich der Marstallplatz erfasst.

Das Verordnungsgebiet für den verkaufsoffenen Sonntag wird stark eingeschränkt auf den unmittelbaren Umgriff incl. der Zu- und Abgangswege zu den Innenstadtparkhäusern, dem ROB und dem Hauptbahnhof. Die Ergebnisse der Befragungen haben gezeigt, dass auch tatsächlich die Laufbeziehungen zwischen den Park- und Verkehrseinrichtungen einerseits und den Marktbereichen andererseits bestehen. Das restliche Stadtgebiet ist nicht mehr erfasst.

Das Verordnungsgebiet entspricht der „Shoppingnacht.“

  1. Übersteigender Besucherstrom

Soweit die Rechtsprechung verlangt, dass auf der Basis einer nachvollziehbaren Prognose nachgewiesen werden muss, dass der Besucherstrom, den der Markt auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kommen.

Die Verwaltung hat hierzu in der Vergangenheit eine Auswertung der Belegungszahlen der Parkhäuser vorgenommen. Daraus war zu ersehen, dass die Belegungszahlen an einem früheren „Mobiliasonntag“ ohne verkaufsoffenen Sonntag in Relation zu den „Mobiliasonntagen“ mit verkaufsoffenen Sonntagen die Annahme stützen, dass die Mobiliabesucher gegenüber denen, die ausschließlich wegen des verkaufsoffenen Sonntages in die Parkhäuser fahren überwiegen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Beschlussvorlagen und die bisherige Berichterstattung im Stadtrat verwiesen.

Diese Annahme wurde bei den verkaufsoffenen Sonntagen im Oktober 2018 und März 2019 durch eine Passantenbefragung gestützt.

Im Zeitraum von 13.00 bis 17.00 Uhr wurden am 21.10.2018 und am 31.3.2019 jeweils insgesamt 2.000 Besucher befragt. Doppelbefragung waren weitestgehend auszuschließen, da die Interviewer darauf hingewiesen wurden und die Besucher selbst mitteilten, wenn sie schon teilgenommen hatten.
An den folgenden acht Befragungsstandorten waren Interviewer tätig:
  • Sandkirche – Gabelung Roßmarkt und Sandgasse
  • Herstallstraße unten zwischen Wurstbendel und Pano
  • Herstallstraße Höhe P&C
  • Herstallstraße oben am dm
  • Vor der City-Galerie
  • Frohsinnstraße (Cena) Einfahrt von der Weißenburger Straße
  • Steingasse an der VHS
  • Schlossplatz an der Autoausstellung
An jedem Standort wurden jeweils 250 Besucher befragt.

Den Besuchern wurde folgende Frage gestellt: Was ist der Grund für Ihren heutigen Besuch?
Es gab vier vorgegebene Antwortmöglichkeiten:
A) Ich schaue mir nur die Autoausstellung (Mobilia) an.
B) Ich schaue die Autoausstellung an und gehe in die Geschäfte.
C) Ich gehe nur in die offenen Geschäfte.
D) Nichts davon ist zutreffend.
Nur 515 (Vorjahr 495) der befragten 2000 Besucher kamen aus Aschaffenburg.


Zusammenfassend ist festzustellen, dass 2019 64,1% (auch) wegen der Mobilia und 35,8 % nur wegen der offenen Geschäfte in der Stadt waren. Im Oktober 2018 lagen diese Werte bei 56,5 zu 43,6%.

Im Hinblick auf die konstanten Ergebnisse wurde im Oktober 2019 von einer erneuten Befragung abgesehen. Der BayVGH hat im Urteil vom 9.8.2018 – 22 N 18.243 – zum Ausdruck gebracht, dass durch eine Verordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz mehrere verkaufsoffene Sonntage in aufeinanderfolgenden Jahren zugelassen werden können, wenn die jeweiligen anlassgebenden Veranstaltungen nach der Konzeption und ihren Auswirkungen bereits absehbar sind. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen Prognosen für mehrere Jahre erstellt werden können, ohne dass jedes Jahr die Daten erneut erhoben werden müssen. Diese Situation ist der hier vorliegenden vergleichbar. Auch im beantragten Fall ist es so, dass die Konzeption der Mobilia 2020 der der Vorjahre entspricht. Es ist also auch in diesem Fall davon auszugehen, dass wie in den Vorjahren der „überwiegende Besucherstrom“ gegeben ist.

Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags sind also gegeben.



5. Erlass einer Verordnung:

Die beiliegende Verordnung (Anlage 2) mit dem beiliegenden Plan wird erlassen.

.Beschluss:

I. Anlässlich der Frühjahrs-Mobilia mit E-Mobilia durch FUNKHAUS Aschaffenburg und Stadt Aschaffenburg findet am Sonntag, 29.03.2020, in Aschaffenburg, in einem räumlich begrenzten Einzugsbereich dieser Veranstaltung – siehe Antrag des Handelsverbands Bayern e. V. -  ein verkaufsoffener Sonntag statt. Die beiliegende Verordnung (Anlage 5) wird erlassen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [  x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 26, Dagegen: 11

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7. / PL/2/7/20. Schweinheimer Höhe; Fußgängerüberweg, Bushaltestelle, Fahrbahndeckensanierung - Bau- und Finanzierungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 2. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.02.2020 ö Beschließend 7PL/2/7/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

    1. Sachstand und Anlass

Der Planungs- und Verkehrssenat hat in seiner Sitzung vom 04.12.2018 der Vorplanung zur Neuanlage eines Fußgängerüberweges (FGÜ) an der Einmündung Hildenbrandstraße /Schweinheimer Straße zugestimmt.

Am 05.11.2019 folgte die Freigabe der Entwurfsplanung der beiden Bushaltestellen (BHS), der Sanierung der Schweinheimer Straße zwischen Bergstraße und Hildenbrandstraße, der Neuanlage eines FGÜ und dem barrierefreien Umbau des bestehenden FGÜ auf der Schweinheimer Höhe durch den Planungs- und Verkehrssenat.

Zusätzlich wurde die Verwaltung mit der Prüfung einer Schulwegsicherung der Pestalozzischüler über die Matthäusstraße beauftragt.


    1. Projektbeschreibung

Schulwegsicherung über die Matthäusstraße

Folgende Sachverhalte sind zu beachten:
In der Matthäusstraße ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h innerhalb einer T30 Zone. Die Straße endet in einer Sackgasse. Ein Abschnitt der Matthäusstraße ist bereits vor einiger Zeit eingeengt worden. Dieser Abschnitt befindet sich am Anfang der Matthäusstraße von der Schweinheimer Straße aus und ist seinerzeit wegen der Schulwegsicherung eingerichtet worden. Hier stehen auch die Schülerlotsen der Mittelschule und hier kreuzen auch die meisten Schüler die Matthäusstraße. Es läge also nahe, diese schon vorhandene Einengung als FGÜ auszubauen. Allerdings handelt es sich gleichzeitig von beiden Seiten um eine Zufahrt. Auf der Seite der Schule befindet sich eine der Hauptzufahrten in das Schulgelände, auf der gegenüberliegenden Seite befindet sich die Ausfahrt aus den Stellplätzen vor der Bäckerei /ehemalige Sparkasse. Eine weitere Einengung ist aufgrund der Zufahrten bzw. der Schlepp-kurven der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge nicht möglich.
Die Fahrbahn der Engstelle ist gepflastert, ebenso wie der nördlich angrenzende Gehweg. Ab dieser Einengung verläuft die Matthäusstraße im Asphaltoberbau mit getrennter Fahrbahn und beidseitigen Gehwegen.

Die Verwaltung hat einen möglichen Standort für einen FGÜ sowie zwei alternative Vorschläge für eine Querung geprüft. Dazu wurden Stellungnahmen sowohl von der Polizei als auch von der Pestalozzigrundschule und der Mittelschule eingeholt.

Vorschlag 1: Einrichten eines FGÜ

Ein FGÜ auf Höhe der Einengung mit ihren beiden Zufahrten ist nur sehr eingeschränkt realisierbar. Es können keine barrierefreien Elemente (taktile Elemente und unterschiedliche Bordhöhen) errichtet werden, da sich diese nicht für eine dauerhafte Befahrung durch den Kraftverkehr eignen. Es ist nicht sinnvoll neue FGÜ im Bereich von Zufahrten zu errichten, da die Aufstellfläche der Fußgänger gerade im Abfahrtsbereich von öffentlichen Stellplätzen permanent überfahren wird. Durch die Anlage eines FGÜ würde die Verwaltung u. U. eine Gefahrenstelle schaffen, da der Konflikt zwischen Fußgängern und ein- bzw. ausfahrenden Verkehr deutlich zunehmen würde. Da die Markierung ungeeignet für Pflasterflächen ist, müsste hier ein größerer Umbau der Fahrbahndecke erfolgen (Asphalt im Bereich der FGÜ-Markierung). Dazu müsste mind. 1 Stellplatz entfallen, da für die Sichtweiten strengere Kriterien bestehen (R-FGÜ; bei T 30 muss die Mindestentfernung für die Erkennbarkeit 30 m betragen). Die Verwaltung, die Polizei und die Schulen lehnen den Vorschlag ab.

Sollte der FGÜ weiter in Richtung 2.Eingang zur Schule eingerichtet werden, müssen aufgrund der Sichtweiten mind. drei Stellplätze entfallen. Für den Einbau eines FGÜ ist jedoch die Bündelung der Fußgänger von entscheidender Bedeutung. Die R-FGÜ vermerken dazu folgendes: „Die Anordnung eines FGÜ setzt voraus, dass der Fußgänger Querverkehr im Bereich der vorgesehenen Überquerungsstelle hinreichend gebündelt auftritt“. Eine derartige Bündelung tritt jedoch nur im Bereich der vorhandenen Engstelle auf. Diese Bündelung ist auch beabsichtigt, da hier auch Schülerlotsen tätig sind.
Beide Schulen sowie die Polizei lehnen den Vorschlag eines FGÜ vor dem 2.Eingang ab, da die Querung an dieser Stelle mit Blick auf den gesamten Schulweg ungeeignet ist.

Vorschlag 2: Einengung im Bereich der 2. Zufahrt zum Schulgelände in Form von sogenannten „Verkehrswächter“

Auch bei diesem Vorschlag müssten drei Stellplätze entfallen, um die Sicht auf die wartenden Kinder zu verbessern. Aufgrund der Schleppkurven kann eine derartige Einengung nicht unmittelbar vor der Zufahrt eingerichtet werden. Auch dieser Vorschlag stößt bei den Schulen und der Polizei nicht auf Zustimmung. Beide verweisen darauf, dass die Kinder zumeist vorne am 1. Eingang schon die Straße queren oder dann im Verlauf der Straße auf breiter Linie kreuzen, aber eine „Bündelung“ vor dem 2. Zugang wird kritisch gesehen.

Sowohl Mittelschule als auch Polizei halten die derzeitige Einrichtung der Einengung am Beginn der Straße für ausreichend. Die Mittelschule verweist noch auf die Schülerlotsen im Bereich der vorhandenen Engstelle, die eine gute und funktionierende Einrichtung sei, die sich sehr etabliert habe.

Vorschlag 3: Beschilderung „Kinder“

Während die Polizei und die Mittelschule keinen weiteren Bedarf zur Schulwegsicherung sehen, schlägt die Grundschule zur Verdeutlichung die Markierung eines roten Balkens vor der vorhandenen Einengung vor. Da dies aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht abbildbar und zudem die Bedeutung für die Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar ist, schlägt die Verwaltung die Verdeutlichung des Übergangs/der Einengung durch eine Beschilderung „Kinder“ vor. Die Beschilderung soll den Längsverkehr noch eindeutiger darauf aufmerksam machen, dass hier Kinder die Straße queren. Mit diesem Vorschlag ist auch die Grundschule einverstanden.

Bauablauf für den Bau des 1.Bauabschnittes

Für die Abwicklung der Baustelle ist es aufgrund des Vollausbaus der Schweinheimer Straße notwendig, die beiden Buslinien 4 und 10 während der Bauausführung zu verlegen. Die Linie 4 fährt mit Gelenkbussen viertelstündlich, die Linie 10 mit Standardbusse halbstündlich. Eine Begegnung zwischen zwei Bussen ist daher nicht zu vermeiden. Aber weder die Schneeberg-straße noch die umliegenden Straßenzüge weisen einen ausreichend breiten Querschnitt für einen Begegnungsverkehr Bus-Bus oder Bus-Transporter auf.
In einem Gremium aus Vertretern von Tiefbauamt, Stadtplanungsamt, Straßenverkehrsamt, Verkehrsbetriebe und Polizei wurde gemeinsam ein Umleitungsplan erstellt. Dieser sieht vor, dass die beiden Linien Richtung Schweinheim über die Schneebergstraße und über die Molkenbornstraße geleitet werden. Dazu muss jedoch das Parken auf der Südseite der Straße mittels Halteverbote verhindert werden.
In Richtung Zentrum werden die beiden Buslinien über die Rhönstraße geleitet, da ein Begegnungsverkehr auf der Schneebergstraße nicht möglich ist. Dazu kann jedoch der motorisierte Verkehr nur in eine Richtung zugelassen werden, da die Breite der Rhönstraße von 5,50 m nicht für den Begegnungsverkehr Bus-Transporter ausreicht. Für die Dauer des 1.Bauabschnittes wird daher die Rhönstraße zwischen Rotwasserstraße und Kreisverkehrsplatz an der Schweinheimer Straße zur Einbahnstraße. Ein Halteverbot für die Parker in der Rhönstraße ist nicht notwendig. Diese können wie gewohnt angedient werden. Für das Rosenseegebiet gilt dann aufgrund der Einbahnsituation vorgeschriebene Ausfahrt in die Rhönstraße nach rechts und eine Abfahrt Richtung Würzburger Straße über die Schneebergstraße oder die Spessartstraße.
Der motorisierte Individualverkehr wird offiziell in beide Richtungen über die Würzburger Straße geleitet (Richtung Zentrum via Molkenbornstraße; Richtung Schweinheim via Spessartstraße). Ortskundige Fahrer können natürlich eine kleinräumige Umfahrung wählen. Der Radfahrer kann absteigen und durch die Baustelle mit dem Fußverkehr schieben oder über die Schneeberg-straße und Böhmerwaldstraße die Baustelle umfahren.


    1. Kosten

Das Projekt wird aus haushaltstechnischen Gründen in zwei Bauabschnitte geteilt. Es ist vorgesehen, die Bauleistungen in einem gemeinsamen Leistungsverzeichnis mit zwei Losen und losweiser Vergabe auszuschreiben. Der erste Bauabschnitt zwischen Hildebrandstr. und Haidbergstr. soll im Jahr 2020 ausgebaut werden, der zweite Abschnitt im Jahr 2021. Die berechneten Kosten im Rahmen des bepreisten Leistungsverzeichnisses für die einzelnen Maßnahmen in den Bauabschnitten betragen:

alle Angaben brutto
Baukosten
Beleuchtung

Bauneben-kosten 20%
Gesamt

Neuanlage FGÜ
36.905,68 €
15.000 €
10.381,14 €
62.286,82 €
Sanierung Schweinheimer Str. 1.BA
284,086,42 €
3.500 €
51517,28 €
345.103.70 €
Sanierung Schweinheimer Str. 2.BA
151815,86 €
3.500 €
31.063,17 €
186.379,03 €
Umbau BHS Schweinheimer Höhe
84.076,67 €
0 €
16.815,33 €
100.829,00 €
Umbau FGÜ Schweinheimer Höhe
24.473,12 €
15.000 €
7.894,62 €
47.367,47 €
Gesamt
581.357,75 €
37.000,00 €
123.671,55 €
742.029,30 €

Für den ersten Bauabschnitt ergeben sich so Gesamtkosten von 508.282,52 € brutto.
Der zweite Bauabschnitt ist mit 233.746,78 € brutto veranschlagt.
Die Gesamtkosten für beide Abschnitte liegen zusammen bei 742.029,30 €.

Die Baukosten sind nach derzeitigem Preis - und Verfahrensstand ermittelt (bepreistes Leistungsverzeichnis, ortsübliche Einheitspreise). Es wird darauf hingewiesen, dass die Preise von Bietern von den aus heutiger Sicht zu erwartenden Kosten abweichen können. Die Kosten für die Beleuchtung wurden bislang nur abgeschätzt. Die Baunebenkosten liegen erfahrungs-gemäß bei 20% der Baukosten einschließlich Beleuchtung. Im Vergleich zu der Kosten-berechnung in der Phase der Entwurfsplanung mit Gesamtkosten von 766.140 € ergeben sich somit Minderkosten von 24.110,70 €.


    1. Finanzierung

Das Projekt „Umbau Schweinheimer Höhe“ wird über drei Haushaltsstellen finanziert. Im Haushalt 2020 und 2021 werden auf der Haushaltstelle 1.6400.9501 die Mittel für den Straßenumbau angemeldet. Die Fußgängerüberwege werden über die Haushaltsstelle 1.6350.9500 abgerechnet, die Bushaltestellen über die Haushaltsstelle 1.6400.9500.



    1. Weiteres Vorgehen

Eine Vergabe der Bauleistungen des 1.Bauabschnittes ist im 2.Quartal des Jahres 2020 geplant. Die Bauausführung des ersten Bauabschnitts schließt sich ab dem 3.Quartal an.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat stimmt der Entwurfsplanung zur Sanierung der Schweinheimer Straße, dem Neubau des FGÜ, dem Umbau eines FGÜ, dem Umbau von zwei Bushaltestellen in Höhe der Schweinheimer Höhe und der Schulwegsicherung der Pestalozzischule über die Matthäusstraße zu. Die Verwaltung wird beauftragt, die oben genannten Maßnahmen mit Gesamtkosten in Höhe von ca. 742.000,- € brutto baulich umzusetzen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:        ja [ x ]        nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt        ja [ x ]        nein [   ]
Es entstehen Folgekosten        ja [ x ]        nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten        einmalig
[  ]        wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

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8. / PL/2/8/20. letzet ö SPNr.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 2. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.02.2020 ö Beschließend 8PL/2/8/20

.Beschluss:

Der mündliche Bericht der Verwaltung über die Notwendigkeit der Anmietung von zwei Container von der Stadtbau Aschaffenburg GmbH zur Einrichtung zweier Kindergartengruppen in der Hefner-Alteneck-Str. 35 wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.07.2020 13:46 Uhr