Datum: 04.03.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UVS/3/1/20 Art. 19 LStVG; Kinderveranstaltung TOGGO Tour von Super RTL
2UVS/3/2/20 Art. 19 LStVG; Symphonic Rock Night am 23.08.2020
3UVS/3/3/20 Art. 19 LStVG; Mainfest am Dalberg
4UVS/3/4/20 Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 40 Wohnungen und 27 Studentenwohnungen und Gewerbe auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Würzburger Straße xxx, 63739 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx
5UVS/3/5/20 Errichtung eines Ersatzgebäudes für eine Rettungswache mit Verwaltungsräumen und Garagen auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. xxx, Gem. Leider, Efeuweg xxx, 63741 Aschaffenburg durch das xxx, BV-Nr.: xxx
6UVS/3/6/20 Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 9 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. xxx, Gem. Schweinheim, Hefner-Alteneck-Str. xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma HA77 GmbH, BV-Nr.: xxx
7UVS/3/7/20 Um- und Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 16 Wohneinheiten und Nutzungsänderung eines bisher gewerblich genutzten Rückgebäudes in ein Mehrfamilienhaus mit 14 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken, Fl.Nrn. xxx, xxx, Gem. Aschaffenburg, Goldbacher Straße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma OMEGA-Estate GmbH & Co.KG, BV-Nr.: xxx
8UVS/3/8/20 Behandlung des Antrags von Frau Stadträtin Martina Fehlner (SPD-Stadtratsfraktion) vom 07.06.2019 wegen "Kurzfristiges Anlegen eines Blühstreifens am Bahnhalt Obernau in Kooperation mit der Westfrankenbahn" und Stellungnahme der Verwaltung vom 09.07.2019 und vom 23.07.2019

zum Seitenanfang

1. / UVS/3/1/20. Art. 19 LStVG; Kinderveranstaltung TOGGO Tour von Super RTL

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 04.03.2020 ö Beschließend 1UVS/3/1/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG, Köln beabsichtigt am 22. und 23.08.2020 die Kinderveranstaltung TOGGO Tour in Aschaffenburg auf dem Volksfestplatz durchzuführen.
Das Fernsehprogramm von TOGGO richtet sich an 6- bis 13-Jährige und wird beim Sender SUPER RTL ausgestrahlt.

Die TOGGO Tour bietet Kindern und ihren Familien eine Bühnenshow mit bekannten Gesichtern aus dem SUPER RTL-TV-Programm sowie aktuellen Music-Acts. 2019 fand die Tour in 12 Städten unter anderen Köln, Stuttgart, Leipzig statt. Während der Veranstaltung werden Showeinlagen, Erlebniswelten und Spieleparcours sowie ein vielfältiges Programm mit bekannten Toggolino und TOGGO Stars geboten.

Die Veranstaltung soll an beiden Tagen von 11 – 18 Uhr stattfinden. Aufbau erfolgt am Vortag und am Veranstaltungstag bis 11 Uhr. Der Abbau erfolgt am zweiten Veranstaltungstag bis 22 Uhr.  Der Veranstalter rechnet mit 10. – 15.000 Gesamtbesucher durchlaufend an den zwei Veranstaltungstagen mit 7 Veranstaltungsstunden pro Tag. Zeitgleich bis 1.200 Besuchern. Zum jetzigen Zeitpunkt sind noch nicht alle Themen für die Fläche und Bühneninhalte final. Beispielhaft daher in Anlage der Veranstaltungsablauf für 2019.

Es bestehen keine sicherheitsrechtlichen Bedenken gegen die Veranstaltung. Es handelt sich um eine Veranstaltung für Kinder und deren Familien. Der Kinder- Kultur-Tag ist für Anfang Juli geplant, so dass hier nicht mit einer Konkurrenzsituation zu rechnen ist. Die Nachtruhe der Anwohner wird nicht beeinträchtigt.

Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, der Durchführung der Veranstaltung zuzustimmen.

.Beschluss:

  1. Der Durchführung der Kinderveranstaltung TOGGO Tour auf dem Aschaffenburger Volksfestplatz am 22. und 23.08.2020 wird unter Beachtung der üblichen Auflagen zugestimmt.




II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

2. / UVS/3/2/20. Art. 19 LStVG; Symphonic Rock Night am 23.08.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 04.03.2020 ö Beschließend 2UVS/3/2/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Fa. xxx Productions beabsichtigt am 23.08.2020 eine SYMPHONIC ROCK NIGHT auf dem Schlossplatz durchzuführen. Es handelt sich um eine bestuhlte Veranstaltung.

Der "Symphonic Rock" ist eine Stilrichtung bei der die Elemente der Klassischen Musik verwendet werden. Typische Elemente sind unter anderem
- das Benutzen von klassischen Instrumenten
- das Benutzen von klassischen Kompositionsschemata
- das Aufweisen einer höheren Komplexität als bei „herkömmlicher Rockmusik“
- die Verwendung von mehreren Tonarten, Tempi und Rhythmusarten

Vergleichbare Elemente werden aktuell bei Filmkonzerten oder der Night of The Proms genutzt. Die bisherige Planung ergibt sich aus der Anlage.

Die Veranstaltung soll am Sonntag von 17 – 22 Uhr stattfinden, wobei das Konzert von 19 - 22 Uhr geplant ist. Der Aufbau erfolgt am Vortag (Samstag) und am Veranstaltungstag (Sonntag) bis 11 Uhr. Der Aufbau soll am Samstag den 22.08.2019 in Anschluss an den Wochenmarkt erfolgen. Der Wochenmarkt ist daher von der Veranstaltung nicht betroffen. Der Abbau ist (derzeit) im Anschluss an die Veranstaltung bis 24:00 Uhr geplant. Es ist eine Trailer-Bühne und Einzäunung des Geländes geplant.  Der Veranstalter rechnet mit max. bis 2.100 Besuchern.

Es bestehen keine sicherheitsrechtlichen Bedenken gegen die Veranstaltung. Es handelt sich um eine bestuhlte Open-Air-Veranstaltung. Die Nachtruhe der Anwohner wird durch das Musikende um 22 Uhr nicht beeinträchtigt.

Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, der Durchführung der Veranstaltung zuzustimmen.

.Beschluss:

  1. Der Durchführung der Symphonic Rock Night auf dem Schlossplatz am  23.08.2020 wird unter Beachtung der üblichen Auflagen zugestimmt.

  2. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

3. / UVS/3/3/20. Art. 19 LStVG; Mainfest am Dalberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 04.03.2020 ö Beschließend 3UVS/3/3/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Firma xxx Festbetriebe GmbH beantragte mit Schreiben vom 05.01.2020 das Mainfest am Dalberg vom 24.07.-26.07.2020 auf dem Perth Inch durchzuführen.

Der Antrag wurde seitens des gewerblichen Veranstalters wie folgt begründet:

„Nach dem auf dem Schlossparkplatz am Main Umbau Maßnahmen geplant sind, worüber wir auch schon schriftlich informiert worden sind und die Baustelle auf der Dalbergstraße auch noch nicht komplett abgeschlossen ist und auch in der Altstadt weitere Baustellen geplant sind würden wir gerne wieder runter an den Main.

Am Main konnten wir unseren Kunden ein tolles Entertaiment Programm bieten und diese auch von unserem Konzept überzeugen. Nach 3 erfolgreichen Tagen konnten wir eine positive Resonanz ziehen und unsere Kunden und Gäste lobten das neu geplante Mainfest am Dalberg.

Schon zu Beginn unserer Planung, stellten wir fest, dass unten am Main vieles einfacher ist.
Im Folgenden unsere Auflistung.

•   Keine Störung der Anwohner bei Auf- Abbau & während der Veranstaltung
•   Mehr Platz für Gäste ohne enge Passagen
•   Kein Parkplatz sperren für die Anwohner & Pendler
•   Bessere Logistik für Lieferanten, aber auch für Einsatzfahrzeuge im Notfall
•   Keine Sperrung der Straße, keine Beeinträchtigung für Nachbarn und Bewohner“

Die Veranstaltung fand im vergangenen Jahr auf dem Parkplatz an der Suicardusstraße statt. Diese Fläche wird für die Lagerung des Erdaushubs der Baustelle des Regenrückhaltebeckens benötigt und steht daher für die Veranstaltung auch in den kommenden Jahren nicht zur Verfügung.

Seitens des Gartenamtes könnte die Fläche zur Verfügung gestellt werden, wenn folgende Auflagen beachtet werden:

  • Sicherheitskonzept für Fußgänger und Radfahrer wegen Fahrverkehr auf dem Fuß- und Radweg
  • Konzept für Rettungswege
  • Erstellung eines Möblierungsplanes vor Erteilung einer Genehmigung (was wird wohin gefahren und abgestellt, welche Flächen werden in Anspruch genommen. Seitens der Stadt sollte es einen Lageplan geben, in den der Nutzer die Ausstattung einzeichnet.)
  • Bei sehr ungünstiger Witterung Schutz der Rasenfläche durch Überbauung mit Bohlenbelägen oder Baustraßenelementen für extrem beanspruchte Flächen, z. B. vor stark frequentierten Verkaufsständen / die Notwendigkeit kann erst in der Veranstaltungswoche definiert werden
  • Vertragsklausel zur Regelung bei Schäden an der Grünfläche
  • Verbot der Abstellung von nicht für den Festbetrieb notwendiger Fahrzeuge

Wobei das Gartenamt grundsätzlich die Durchführung auf einer geschotterten oder asphaltierten Fläche mit ausreichend Abstell- und Parkmöglichkeiten präferiert.

Es handelt sich, unter Berücksichtigung der seitens des Veranstalters gemeldeten Besucherzahlen, um eine nicht genehmigungspflichtige Veranstaltung. Seitens der Verwaltung würden nach Stellungnahme der zu beteiligenden Behörden ein Auflagenbescheid zum Schutz der Gäste und Nachbarn im üblichen Umfang erlassen werden. Die Nutzung sollte auf den Zeitraum beschränkt werden, bis die Umgestaltung der Dalbergstraße abgeschlossen ist, bzw. bis der Umbau des Mainufers abgeschlossen ist, da erst danach entschieden werden kann, wie die Veranstaltung künftig stattfinden kann. Für den Zeitraum der Umgestaltung der Grünfläche kann diese Fläche nicht zur Verfügung gestellt werden.


.Beschluss:

Dem Antrag, das „Dalbergstraßenfest“, für die Dauer von 3 Tagen bis zum Abschluss des Umbaus der Dalbergstraße bzw. der Baumaßnahme Regenrückhaltebecken am Main als „Mainfest am Dalberg“ ausnahmsweise im Bereich Perth Inch durchzuführen, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

4. / UVS/3/4/20. Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 40 Wohnungen und 27 Studentenwohnungen und Gewerbe auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Würzburger Straße xxx, 63739 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 04.03.2020 ö Beschließend 4UVS/3/4/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 19.11.2019 stellt der Bauherr xxx eine Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 40 Wohnungen, 27 Studentenwohnungen und 4 Gewerbeeinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, zwischen Würzburger Straße xxx und Beckerstraße.
Das derzeit auf dem Grundstück bestehende Autohaus soll abgebrochen werden.
Bei der geplanten Baumaßnahme handelt es sich um ein 6-geschossiges Gebäude (V + Staffelgeschoss) an der Würzburger Straße mit den Gesamtabmessungen von 34 m x 16 m mit einem Abstand zur Würzburger Straße von 5 m. Der zu beiden seitlichen Grenzen verbleibende Raum wird durch Tiefgaragenzu- und abfahrten in ganzer Breite (9,00 m und 8,00 m) in Anspruch genommen. Das oberste Geschoss ist straßenseitig und an den Seiten als Staffelgeschoss um ca. 2,50 m eingerückt geplant. Die Firsthöhe des Pultdaches über diesem Geschoss beträgt ca.19,80 m.
An der Beckerstraße ist ein 5-geschossiges Gebäude (IV + Staffelgeschoss) mit den Gesamtabmessungen von ca. 36,80 m x 16,00 m mit einem Abstand von 5,00 m zur Beckerstraße geplant. In den beiden seitlich verbleibenden Flächen sind eine Tiefgaragenzufahrt und -abfahrt, sowie eine Feuerwehrzufahrt vorgesehen. Das oberste Geschoss ist als Staffelgeschoss geplant (straßen- und gartenseitig jeweils 2,50 m, sowie seitlich jeweils 3,00 m eingerückt) und erreicht mit dem Pultdach eine Firsthöhe von ca.16,70 m.
Beide Gebäude erhalten ein Untergeschoss als Tiefgarage, welche sich unterirdisch bis zum jeweils gegenüberliegend geplanten Gebäude erstreckt. Gartenseitig ergibt sich durch die unterschiedliche Höhenlage von Würzburger Straße und Beckerstraße eine zweigeschossige Tiefgarage mit begrüntem (Flach-)Dach sowie befestigten Aufstellflächen für die Feuerwehr.
Im Gebäude an der Würzburger Straße sind im Erdgeschoss 2 Ladeneinheiten mit 290 m², bzw. 350 m² Nutzfläche, im 1. Obergeschoss 2 Gewerbeeinheiten mit jeweils ca. 199 m² Nutzfläche geplant. Ab dem 2. Obergeschoss sollen folgende Wohnungen errichtet werden:

  • 2. Obergeschoss: 12 Studentenwohnungen mit Wohnflächen zwischen 30 und 37 m²
  • 3. und 4. Obergeschoss: je 7 Wohnungen mit Wohnflächen zwischen 46 und 96 m²
  • 5 Obergeschoss: 2 Wohnungen mit 153 m², bzw. 164 m²
  • Insgesamt: 28 Wohnungen, davon 12 Studentenwohnungen

Im Gebäude an der Beckerstraße ist folgende Nutzung vorgesehen:
  • Erdgeschoss: 7 Wohneinheiten (44 bis 105 m² Wohnfläche) alternativ dazu 4 Gewerbeeinheiten
  • 1. Obergeschoss: 10 Wohnungen mit Wohnflächen zwischen 31 und 65 m², davon 4 Studentenwohnungen
  • 2. Obergeschoss: 13 Wohnungen mit Wohnflächen zwischen 29 und 52 m², davon 11 Studentenwohnungen
  • 3. Obergeschoss: 6 Wohnungen mit Wohnflächen zwischen 44 und 122 m²
  • 4. Obergeschoss: 3 Wohnungen mit Wohnflächen zwischen 82 und 90 m²
  • Insgesamt: 39 Wohnungen, davon 15 Studentenwohnungen

Beide Gebäude umfassen zusammen 67 Wohnungen, davon 27 Studentenwohnungen.

In den beiden Tiefgaragengeschossen sind 64 PKW-Stellplätze und 2 Car-Sharing-Plätze vorgesehen. Hiervon verteilen sich 24 Stellplätze auf das sowohl von der Würzburger Straße, als auch Beckerstraße anfahrbare Parkdeck und 40 Stellplätze auf die, ausschließlich von der Würzburger Straße anfahrbare Tiefgarage. An der Würzburger Straße ist zusätzlich eine Parkzeile mit 7 PKW-Stellplätzen geplant. Für Fahrräder sind insgesamt 115 Abstellplätze (davon 90 Abstellplätze in den Untergeschossen) vorgesehen.
Die Gesamtgröße des Grundstückes liegt bei 3.936 m².
Ein Kinderspielplatz kann im Innenhof auf dem begrünten Tiefgaragendach vorgesehen werden.
Im Rahmen der Bauvoranfrage werden zu dem Bauvorhaben folgende Fragen gestellt:
1.        a) Kann im Baufenster Würzburger Straße die Bebauung um ein Vollgeschoss als Staffelgeschoss erhöht werden?
b) Kann im Baufenster Beckerstraße die Bebauung um ein Vollgeschoss als Staffelgeschoss erhöht werden?

2.        a) Kann im Baufenster Würzburger Straße die Gebäudetiefe ab dem 1. Obergeschoss von 12,50 m auf 16,00 m vergrößert werden?
b) Kann im Baufenster Beckerstraße die Gebäudetiefe von 15,00 m auf 16,00 m vergrößert werden?
c) Können in den Baufenstern die Treppenhäuser nochmals um ca. 0,80 m – 1,00 m hervorspringen?

3.        Kann die Höheneinstellung des Parkdecks auf den mittleren Wert der Geländehöhen zwischen der Grundstücksgrenze gesetzt werden?

4.        Kann im Baufenster Beckerstraße im Erdgeschoss eine Wohnnutzung zugelassen werden?

5.        a) Kann der Grünstreifen im Baufenster Würzburger Straße von 5,00 m auf 2,00 m reduziert und für die benötigten Zufahrten in diesem Ausmaß unterbrochen werden?
b) Kann die Vorgartenzone im Baufenster Beckerstraße für die benötigten Zufahrten in diesem Ausmaß unterbrochen werden?

6.        Kann im Baufenster Würzburger Straße von der Baulinie zurückgesprungen werden?

7.        Kann im Baufenster Würzburger Straße die GRZ von 0,8 auf 0,95 erhöht werden?

8.        Kann im Baufenster Beckerstraße die GRZ von 0,4 bzw. 0,6 auf 0,84 erhöht werden?

9.        Kann im Baufenster Beckerstraße die GFZ von 1,2 auf 1,5 erhöht werden?

10.        Kann die Abstandsfläche die Straßenmittellinie (der Beckerstraße) um ca. 3,60 m überschreiten?

II.
Die Bauvoranfrage beschränkt sich auf die Fragestellung und entfaltet auch nur insoweit Bindungswirkung. Darüberhinausgehende Frage- oder Problemstellungen werden nicht erörtert und sind nicht Gegenstand der Entscheidung.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3/19 für das Gebiet zwischen Würzburger Straße, Kneippstraße, Beckerstraße und Gentilstraße. Dieser setzt u.a. folgendes fest:
  • Mischgebiet - MI
    • mit Beschränkung des Einzelhandels (max. 200 m² Verkaufsfläche) und Ausschluss von Vergnügungsstätten
    • Wohnen ab dem 1. OG zulässig, Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Seite mit Schallschutzfenstern Schallschutzklasse III (Schalldämmmaß 37 dB), zur Würzburger Straße Schallschutzfenster Schallschutzklasse IV (Schalldämmmaß 40-44 dB)
  • Entlang der Würzburger Straße:
    • GRZ 0,8 / GFZ 2,0 bei III bis V Vollgeschossen
    • Geschlossene Bauweise, Baulinie in einem Abstand von 5,0 m zur Würzburger Straße
    • Sattel- und Pultdächer bis 35 Grad oder Flachdächer bis 5 Grad entlang der Würzburger Straße
  • Entlang der Beckerstraße:
    • GRZ 0,4 / GFZ 1,2 bei III bis IV Vollgeschossen
    • Offene Bauweise, Hauptfirstrichtung festgesetzt, Baugrenzen in einem Abstand von 5 Metern zur Beckerstraße, zwingende Grenzbebauung
    • Im MI entlang der Beckerstraße ausnahmsweise Zulässigkeit von UG, wenn mit Hauptgebäude funktionale Einheit bilden und an der rückwärtigen Grenze = Geländesprung nicht mehr als 1,00 m über der festzusetzenden Geländeoberfläche liegen
  • Gärtnerische Gestaltung der Vorgartenzone
  • Dachflächenbegrünung UG

Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in ein Mischgebiet ein. Sowohl die geplanten Wohnungen, Studentenwohnungen, wie auch Ladengeschäfte und Büro- und Praxisräume fügen sich in das Baugebiet ein.

Zum Maß der baulichen Nutzung gibt der Bebauungsplan die Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse vor. An der Würzburger Straße ist diese auf V und an der Beckerstraße auf IV Vollgeschosse, jeweils zuzüglich eines Dachgeschosses mit einer Dachneigung bis 35° begrenzt. Statt eines Dachgeschosses kann jeweils ein Staffelgeschoss im Wege einer Befreiung zugelassen werden, soweit dieses Staffelgeschoss die Hüllfläche eines, nach Bebauungsplan zulässigen Dachgeschosses nicht überschreitet.

Der Bebauungsplan setzt zudem eine GRZ von 0,4 (bzw. mit Nebenanlagen von 0,6) für den Bereich Beckerstraße und eine GRZ von 0,8 im Bereich Würzburger Straße vor. Diese Festsetzungen werden überschritten, insbesondere durch den geplanten Bau der Tiefgarage, bzw. des Parkdecks, welche große Teile des Baugrundstückes überdecken. Eine Befreiung kann hier gewährt werden, soweit keine oberirdischen Stellplätze nachgewiesen werden und im Bereich Beckerstraße ein Grünanteil von mind. 40 % und im Bereich der Würzburger Straße von mind. 20 % durch Dachflächenbegrünungen, im Bereich der Tiefgarage, bzw. des Parkdecks intensiv begrünt, im Übrigen extensiv begrünt, geschaffen wird.

Die Vorgartenbereiche sind gärtnerisch zu gestalten. In der Vorgartenzone der Würzburger Straße sind, aufgrund der Reduzierung dieses Streifens, Baumpflanzungen vorzunehmen.

Zum Ausgleich der zu gewährenden Befreiungen von der GRZ ist der Innenhof mit Büschen und Bäumen zu bepflanzen, sowie gärtnerisch zu gestalten. Dies ist im späteren Baugenehmigungsverfahren durch Vorlage eines qualifizierten Freiflächengestaltungsplanes mit Berechnung der Grünflächenanteile nachzuweisen. Die Umsetzung wird durch Festsetzung entsprechender Sicherheitsleistungen gewährleistet.

Gemäß Bebauungsplan sind die der Würzburger Straße zugewandten Aufenthaltsräume mit Schallschutzfenstern der Schallschutzklasse IV, alle anderen Aufenthaltsräume mit Fenstern der Schallschutzklasse III auszustatten. Zwecks Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse ist dem Baugesuch daher ein durch eine anerkannte Messstelle erstellter Schallschutznachweis nach DIN 4109 vorlegen. Um den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu gewährleisten, ist laut Bebauungsplan entlang der Würzburger Straße zudem eine entsprechende Grundrissgestaltung verlangt („geeignete Grundrissdarstellung: Aufenthaltsräume auf der lärmabgewandten Seite der Würzburger Straße“). Die Untere Immissionsschutzbehörde ist zu beteiligen. Sich hieraus ergebende Auflagen sind zu beachten.

Die gesetzlichen Abstandsflächen sind einzuhalten. Eine Abweichung im Bereich der Beckerstraße kann im beantragten und unter Ziffer 10 beschriebenen Umfang gewährt werden.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, bei Wohnflächen zwischen 100 m² und 150 m² sind je 2 und bei Wohnflächen über 150 m² je 3 Stellplätze erforderlich. Das geplante Bauvorhaben umfasst
  • 61 Wohnungen mit Wohnflächen bis 100 m²                61 erforderliche Stellplätze
  • 4 Wohnungen mit Wohnflächen bis 150 m²                          8 erforderliche Stellplätze
  • 2 Wohnungen mit Wohnflächen über 150 m²                  6 erforderliche Stellplätze

Für die beiden, im Bauteil Würzburger Straße geplanten Ladeneinheiten ist je 40 m² Verkaufsfläche ein PKW-Stellplatz vorzuhalten. Bei einer geplanten Verkaufsfläche von ca. 640 m² ergibt sich ein Bedarf von 16 Stellplätzen.

Für die beiden Büro-, bzw. Praxiseinheiten mit je ca. 200 m² Nutzfläche im Bauteil Würzburger Straße ist zudem je 30, bzw. 40 m² Nutzfläche (je nach beabsichtigter Nutzung) 1 Stellplatz vorzuhalten. Hieraus ergibt sich ein Bedarf zwischen 10 – 13,3 Stellplätze.

Insgesamt wären 101 – 105 PKW-Stellplätze nachzuweisen. Auf dem Baugrundstück sollen ca. 40 KFZ-Stellplätze in der Tiefgarage, ca. 24 KFZ-Stellplätze auf dem Parkdeck und 7 weitere Parkplätze im Eingangsbereich des Gebäudes an der Würzburger Straße, somit insgesamt 71 Stellplätze errichtet werden. In der Baubeschreibung wird angenommen, dass eine Reduzierung der notwendigen Stellplätze für die Studentenwohnungen (Verhältnis 1:2) und für die Ausweisung öffentlich geförderten Wohnraumes (1 Car-Sharing-Stellplatz für 12 Stellplätze) erreicht werden kann. Eine solche Reduzierung ist nur möglich, soweit es sich um ein öffentlich gefördertes Gebäude handelt. Eine solche Förderung ist bislang nicht nachgewiesen. Insofern verbleibt es aktuell bei dem oben ermittelten Stellplatzbedarf. Im späteren Baugenehmigungsverfahren sind die notwendigen Stellplätze ordnungsgemäß nachzuweisen.

Analog der KFZ-Stellplatzberechnung ist auch eine Berechnung der Fahrradabstellplätze erforderlich. Der Bedarf richtet sich nach der endgültig geplanten Nutzung, bzw. evtl. Förderung. In der aktuellen Planung sind 115 Fahrradabstellplätze ausgewiesen. Im Baugenehmigungsverfahren ist diese Zahl nochmals zu belegen und zu prüfen. Eine abschließende Prüfung ist im Rahmen der Bauvoranfrage, mangels ausreichender Angaben nicht möglich.

Im späteren Baugenehmigungsverfahren ist im Innenhof der Anlage ein Kinderspielplatz in ausreichender Größe nachzuweisen. Dieser ist in das Begrünungskonzept des Innenhofes zu integrieren.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides mit den im Beschlusstext ausgeführten Antwortformulierungen vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 40 Wohnungen, 27 Studentenwohnungen und 4 Gewerbeeinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Würzburger Straße xxx, 63739 Aschaffenburg, durch den Bauherrn xxx wird für folgende Beantwortung erteilt:

1.        a) Kann im Baufenster Würzburger Straße die Bebauung um ein Vollgeschoss als Staffelgeschoss erhöht werden?

Der an der Würzburger Straße geplante Hauptkörper weist V Geschosse und ein Staffelgeschoss, somit insgesamt VI Vollgeschosse auf und entspricht damit nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans, welcher maximal V Vollgeschosse und ein Sattel- oder Pultdach mit einer maximalen Dachneigung von 35° vorsieht. Eine Befreiung von der Zahl der Vollgeschosse ist vorliegend städtebaulich nur dann vertretbar, wenn sich das Staffelgeschoss vollständig innerhalb der fiktiven Hüllfläche eines weniger als 35° geneigten Satteldachs unterhalb der Vollgeschossgrenze befindet. Die Einordnung in die fiktive Hüllfläche eines geneigten Daches bedingt, dass es sich bei den Räumen im Staffelgeschoss um Maisonettewohnungen aus diesem und dem darunterliegenden Geschoss handelt, weil der außenliegende Treppenturm nicht bis in das Staffelgeschoss hochgeführt werden darf.

Hierbei werden keine weiteren Befreiungen, z.B. für Treppenhäuser, Aufzugsüberfahrten, Technikaufbauten, Geländer für Dachterrassen, etc. zugelassen. Diese Nebenanlagen sind voll in die Hüllfläche zu integrieren. Das Staffelgeschoss ist an den beiden Seiten deutlich einzurücken (mind. 2,50 m). Die Grundfläche des Staffelgeschosses darf maximal 2/3 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses betragen.

Unter Einhaltung der Auflagen ist die Befreiung städtebaulich vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden hierdurch nicht berührt, da sich das Staffelgeschoss innerhalb der fiktiven Hülle eines nach Bebauungsplan allgemein zulässigen Dachgeschosses bewegt und kein darüberhinausgehendes Maß der Bebauung zugelassen wird. Dementsprechend werden auch nachbarliche Interessen durch diese Befreiung nicht berührt.

Die gesetzlichen Abstandsflächen sind einzuhalten.

b) Kann im Baufenster Beckerstraße die Bebauung um ein Vollgeschoss als Staffelgeschoss erhöht werden?

Der geplante Hauptkörper an der Beckerstraße hat V Vollgeschosse und entspricht damit nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Dieser lässt maximal IV Vollgeschosse und ein Dachgeschoss mit Satteldach, bei einer maximalen Dachneigung von 35° zu. Im näheren Umfeld des geplanten Bauvorhabens finden sich mehrere Gebäude, welche die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse, einschl. Dachgeschoss ausnutzen. Eine Befreiung von der Zahl der Vollgeschosse ist vorliegend städtebaulich nur dann vertretbar, wenn sich das Staffelgeschoss vollständig innerhalb der fiktiven Hüllfläche eines weniger als 35° geneigten Satteldachs unterhalb der Vollgeschossgrenze befindet. Die Einordnung in die fiktive Hüllfläche eines geneigten Daches bedingt, dass es sich bei den Räumen im Staffelgeschoss um Maisonettewohnungen aus diesem und dem darunterliegenden Geschoss handelt, weil der außenliegende Treppenturm nicht bis in das Staffelgeschoss hochgeführt werden darf.

Hierbei werden keine weiteren Befreiungen, z.B. für Treppenhäuser, Aufzugsüberfahrten, Technikaufbauten, Geländer für Dachterrassen, etc. zugelassen. Diese Nebenanlagen sind voll in die Hüllfläche zu integrieren. Das Staffelgeschoss ist an den beiden Seiten deutlich einzurücken (mind. 2,50 m). Die Grundfläche des Staffelgeschosses darf maximal 2/3 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses betragen.

Unter Einhaltung der Auflagen ist die Befreiung städtebaulich vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden hierdurch nicht berührt, da sich das Staffelgeschoss innerhalb der fiktiven Hülle eines nach Bebauungsplan allgemein zulässigen Dachgeschosses bewegt und kein darüberhinausgehendes Maß der Bebauung zugelassen wird. Dementsprechend werden auch nachbarliche Interessen durch diese Befreiung nicht berührt.

Die gesetzlichen Abstandsflächen sind einzuhalten.

Hinweis: Entlang der Beckerstraße sind ausschließlich Satteldächer bis 35 Grad Dachneigung zulässig. Es wird daher eine zusätzliche Befreiung der Dachform benötigt. Diese wird im Rahmen der Bauvoranfrage nicht thematisiert und ist somit auch nicht Bestandteil. Eine Befreiung kann jedoch in Aussicht gestellt werden.

2.        a) Kann im Baufenster Würzburger Straße die Gebäudetiefe ab dem 1. Obergeschoss von 12,50 m auf 16,00 m vergrößert werden?

In der Würzburger Straße hat der geplante Hauptkörper eine Gebäudetiefe von 16,00 Metern und entspricht somit nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans (12,50 Meter). Auf dem Nachbargrundstück (Würzburger Straße xxx, Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg) ist allerdings bereits ein Gebäude mit einer vergleichbaren Gebäudetiefe (ca. 16 m) vorhanden. Diese Gebäudetiefe soll übernommen werden. Die Befreiung von der Gebäudetiefe bzw. hinteren Baugrenze ist städtebaulich vertretbar, sofern sie sich auf den gesamten Baukörper bezieht; eine weitere Überschreitung dieser Bautiefe durch Balkone oder sonstige Gebäudeteile ist nicht zulässig. Die Befreiung wird unter der Auflage erteilt, dass (mind.) eine extensive Dachbegrünung auf dem Staffelgeschoss vorgenommen wird.

Ebenso wird der Befreiung nur unter der Auflage zugestimmt, dass die Vorgartenzone nach den Bestimmungen des Bebauungsplans (mind. 50 % Grünfläche) gestaltet wird.
Unter Beachtung der Bedingung und Auflage ist die Befreiung städtebaulich vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden hierdurch nicht berührt. Die gesetzlichen Abstandsflächen sind einzuhalten, so dass auch die nachbarlichen Belange gewahrt werden.

b) Kann im Baufenster Beckerstraße die Gebäudetiefe von 15,00 m auf 16,00 m vergrößert werden?

In der Beckerstraße hat der Hauptkörper eine Gebäudetiefe von 16,00 Metern und entspricht somit nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans (15,00 Meter). Auf dem Nachbargrundstück (Beckerstraße xxx, Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg) ist allerdings bereits ein Gebäude mit einer vergleichbaren Gebäudetiefe (ca. 16 m) vorhanden. Diese Gebäudetiefe soll übernommen werden. Die Befreiung von der Gebäudetiefe ist städtebaulich vertretbar, soweit eine extensive Dachbegrünung auf dem Staffelgeschoss vorgenommen wird, da hierdurch eine höhere Versiegelung erfolgt. Ebenso wird der Befreiung nur zugestimmt, sofern sie sich auf den gesamten Baukörper bezieht; eine weitere Überschreitung dieser Bautiefe durch Balkone ist nicht zulässig. Die Befreiung wird unter der Auflage erteilt, dass (mind.) eine extensive Dachbegrünung auf dem Staffelgeschoss vorgenommen wird.

Ebenso wird der Befreiung nur unter der Auflage zugestimmt, dass die Vorgartenzone nach den Bestimmungen des Bebauungsplans als Grünfläche (außer Zugänge und Zufahrten) gestaltet wird.
Unter Beachtung der Bedingung und Auflage ist die Befreiung städtebaulich vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden hierdurch nicht berührt. Die gesetzlichen Abstandsflächen sind einzuhalten, so dass auch die nachbarlichen Belange gewahrt werden.

c) Können in den Baufenstern die Treppenhäuser nochmals um ca. 0,80 m – 1,00 m hervorspringen?

Zusätzlich zur geplanten Befreiung von der Gebäudetiefe der beiden Hauptkörper werden Befreiungen für die beiden Treppenhäuser an der Beckerstraße in einer Breite von ca. 2,9 bzw. 3,65 m und für das rückseitige Treppenhaus des Gebäudes an der Würzburger Straße um jeweils 0,8 – 1,00 Metern beantragt, um barrierefreie Hauszugänge zu ermöglichen.
In Anbetracht der Gesamtlänge des Gebäudes in der Beckerstraße von ca. 37 m treten diese Vorsprünge im Umfang von jeweils 0,8 – 1,00 Metern auf einer Gesamtlänge von ca. 6,5 m nur untergeordnet in Erscheinung und sind insofern städtebaulich vertretbar. Im Übrigen wird hierdurch die Gebäudefront in der optischen Wirkung aufgelockert. Eine Befreiung kann, unter Beachtung der Auflage und Bedingung, gem. Ziffer 2a und 2b bis zur Höhe des V Geschosses an der Würzburger Straße und bis zur Höhe des IV Geschosses an der Beckerstraße gewährt werden. Bei den Staffelgeschossen sind die Ausführungen unter Ziffern 1a und 1b zu beachten.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die in den Planunterlagen dargestellten Balkone nicht Gegenstand der Bauvoranfrage sind und Befreiungen für eine Überschreitung der Baugrenzen hierfür nicht in Aussicht gestellt werden können. Es besteht die Möglichkeit, entsprechende Loggien in die Baukörper zu integrieren, oder den Baukörper so zu reduzieren, dass sich die Balkone innerhalb des v.g. Rahmens (Ziffern 2a, 2b) bewegen. Auf der Fassadenseite der Würzburger Straße sind offene Balkone bereits aus immissionsschutzrechtlichen Gründen zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse unzulässig.

3.        Kann die Höheneinstellung des Parkdecks auf den mittleren Wert der Geländehöhen zwischen der Grundstücksgrenze gesetzt werden?

Gemäß Bebauungsplan sind im MI-Gebiet entlang der Beckerstraße ausnahmsweise Untergeschosse zulässig, wenn sie mit dem Hauptgebäude eine funktionale Einheit bilden und an der rückwärtigen Grenze = Geländesprung, nicht mehr als 1,00 Meter über der festgesetzten Geländeoberfläche liegen. Hiervon wird eine Befreiung zur Höheneinstellung des Parkdecks im Bereich Beckerstraße notwendig. Im Bereich der Nord-West-Grenze ist eine Höheneinstellung von 2,00 Metern des begrünten Daches städtebaulich vertretbar.
Die gesetzlichen Abstandsflächen sind zu beachten. Mangels näherer Unterlagen kann im Rahmen der Bauvoranfrage hierzu keine Aussage getroffen werden. Im späteren Baugenehmigungsverfahren sind die Nachbarn zu beteiligen.

4.        Kann im Baufenster Beckerstraße im Erdgeschoss eine Wohnnutzung zugelassen werden?

Im Bereich der Beckerstraße ist eine Wohnnutzung im Erdgeschoss geplant. Dies entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Hiernach ist ein Wohnen erst ab dem 1. Obergeschoss zulässig. Die Befreiung ist aber städtebaulich vertretbar, da sich die gewerblich genutzten Erdgeschosszonen vorrangig an der Würzburger Straße orientieren, während die Beckerstraße eine Wohnnutzung auch im EG verträgt.

5.        a) Kann der Grünstreifen im Baufenster Würzburger Straße von 5,00 m auf 2,00 m reduziert und für die benötigten Zufahrten in diesem Ausmaß unterbrochen werden?

Im Bereich der Würzbürger Straße ist eine Verringerung der Vorgartenzone, bzw. des Grünstreifens auf ca. 2,00 m geplant, um für die geplanten Ladeneinheiten im Erdgeschoss Parkplätze realisieren zu können. Dies entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans, da hiernach eine Vorgartenzone von 5 m Breite einzuhalten ist.
Gem. Bebauungsplan können jedoch Stellplätze im Bereich der Würzbürger Straße ausnahmsweise zugelassen werden. Eine Ausnahme zur Unterbringung von Stellplätzen im Vorgartenbereich Würzburger Straße wird zugelassen, solange im Erdgeschoss Ladeneinheiten integriert sind (zweckgebundene Ausnahme). Zum Ausgleich ist der verbleibende Grünstreifen mit einer Breite von 2 m mit Büschen und Sträuchern zur Eingrünung der Parkplätze zu bepflanzen. In diesem Pflanzstreifen sind außerdem entweder 3 großkronige Laubbäume oder 6 mittelkronige Laubbäume zu pflanzen.
Eine Unterbrechung des Grünstreifens, bzw. der Vorgartenzone für die Zu- und Abfahrten zum Gebäude, Tiefgarage und Parkdeck sowie für die Ver- und Entsorgung ist gemäß Festsetzung des Bebauungsplans insoweit zulässig, als die „Vorgartenzone“ zwischen der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie und der Linie, die durch die straßenseitige Gebäudefront bestimmt ist, zu mindestens 50 % ihrer gesamten Fläche gärtnerisch angelegt wird. Hierbei ist eine echte Grünfläche (kein Kies, Schotter, Rasengitter o.ä.) anzulegen und die v.g. Grünauflagen als Ausgleich für die Reduzierung des Streifens zu beachten.

b) Kann die Vorgartenzone im Baufenster Beckerstraße für die benötigten Zufahrten in diesem Ausmaß unterbrochen werden?

Eine Unterbrechung des Grünstreifens, bzw. der Vorgartenzone für die Zu- und Abfahrten zum Gebäude, Parkdeck sowie für die Ver- und Entsorgung ist gemäß Festsetzung des Bebauungsplans insoweit zulässig, als die „Vorgartenzone“ zwischen der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie und der Linie, die durch die straßenseitige Gebäudefront bestimmt ist, zu mindestens 50 % ihrer gesamten Fläche gärtnerisch angelegt wird. Hierbei ist eine echte Grünfläche (kein Kies, Schotter, Rasengitter o.ä.) anzulegen.

6.        Kann im Baufenster Würzburger Straße von der Baulinie zurückgesprungen werden?

Im Erdgeschoss entlang der Würzburger Straße ist ein Zurückspringen des Gebäudes geplant, um für die geplante Ladeneinheit Parkflächen zu realisieren. Zudem wird ein Rücksprung im 1. Obergeschoss beantragt, um eine optimale Belichtung des Erdgeschosses zu gewährleisten. Dies entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans (Baulinie). Das Gebäude insgesamt hält die Baulinie ein. Der Rücksprung beschränkt sich auf den Bereich des Erdgeschosses und des 1. Obergeschosses. Der Befreiung wird zugestimmt, da diese städtebaulich vertretbar ist. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Nachbarliche Belange sind nicht betroffen. Der Hauptbaukörper hält die Baulinie und damit insgesamt die Bauflucht ein.

7.        Kann im Baufenster Würzburger Straße die GRZ von 0,8 auf 0,95 erhöht werden?

Im Bebauungsplan ist im Bereich Würzburger Straße eine GRZ von 0,8 festgesetzt. Der Bauherr beantragt eine Befreiung von der GRZ um 0,15 auf 0,95, um die erforderlichen Stellplätze in der Tiefgarage, bzw. dem Parkdeck nachweisen zu können. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar, wenn die Tiefgarage, bzw. das Parkdeck intensiv begrünt werden und insgesamt für die Einheit „Würzburger Straße“ ein Grünflächenanteil von 20 % nachgewiesen wird (einschließlich intensiver Dachbegrünung für Einheit „Würzburger Straße“). Der Innenhof ist mit Büschen und Bäumen zu bepflanzen sowie gärtnerisch zu gestalten. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren durch Vorlage eines Freiflächenplanes nachzuweisen.

8.        Kann im Baufenster Beckerstraße die GRZ von 0,4 bzw. 0,6 auf 0,84 erhöht werden?

Bei der GRZ ist zu unterscheiden zwischen dem Hauptbaukörper und Nebenanlagen, wie Erschließungsflächen, etc. Für den Hauptbaukörper gilt eine GRZ1 von 0,4, welche einzuhalten ist. Für die GRZ2, welche alle sonstigen Flächen, vorliegend v.a. die Tiefgarage bzw. das Parkdeck mit umfasst, gilt ein einzuhaltender Wert von 0,6. Durch die großflächige Unterbauung wird im Bereich der Beckerstraße eine GRZ2 von 0,84 erreicht.
Einer Befreiung der GRZ2 um 0,24 auf 0,84 im Bereich der Beckerstraße wird zugestimmt, solange alle notwendigen Stellplätze für die Einheit „Beckerstraße“ vollständig unterirdisch nachgewiesen werden, die Tiefgarage bzw. das Parkdeck intensiv begrünt werden und insgesamt für die Einheit „Beckerstraße“ ein Grünflächenanteil von 40 % nachgewiesen wird (einschließlich intensiver Dachbegrünung für Einheit „Beckerstraße“). Der Innenhof ist mit Büschen und Bäumen zu bepflanzen, sowie gärtnerisch zu gestalten. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren durch Vorlage eines Freiflächenplanes nachzuweisen.

9.        Kann im Baufenster Beckerstraße die GFZ von 1,2 auf 1,5 erhöht werden?

Der Bebauungsplan sieht für das Baugrundstück unterschiedliche Festsetzungen im Bereich der Beckerstraße, bzw. der Würzburger Straße vor. Die GFZ im Bereich der Würzburger Straße liegt bei 2,0, im Bereich der Beckerstraße bei 1,2. Gem. den vorliegenden Planunterlagen und Berechnungen errechnet sich, bezogen auf den Grundstücksanteil der Würzburger Straße (ca. 2.084 m²) eine GFZ von 1,57 und für den Grundstücksanteil der Beckerstraße (ca. 1.852 m²) eine GFZ von 1,48. Für das Baugrundstück mit dem vorliegenden Gesamtbauvorhaben errechnet sich eine zulässige, unter Berücksichtigung der Grundstücksteile gewichtete interpolierte GFZ von 1,6235, welche von beiden Baukörpern eingehalten wird. Insofern kann eine Befreiung von der Überschreitung der GFZ im Bereich der Beckerstraße gewährt werden, wenn die Vorgaben zu Ziffern 1b, 2b und 2c beachtet werden.

10.        Kann die Abstandsfläche die Straßenmittellinie (der Beckerstraße) um ca. 3,60 m überschreiten?

Abstandsflächen müssen grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück liegen. Auf öffentlichen Verkehrsflächen, wie hier der Beckerstraße darf sich die Abstandsfläche bis auf die Straßenmitte erstrecken (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO). Die Abstandsflächen des geplanten Baukörpers an der Beckerstraße überschreitet die Straßenmitte im Osten um ca. 1,50 m und im Westen um ca.
3,60 m, d.h. im Mittel um ca. 2,00 m. Die Abstandsfläche liegt damit noch im öffentlichen Straßenraum und in einem deutlichen Abstand zur gegenüberliegenden Grundstücksgrenze. Im Baugenehmigungsverfahren sind die Nachbarn zu beteiligen. Die nachbarlichen Interessen sind in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. Eine Abweichung im beantragten Umfang kann in Aussicht gestellt werden, da das Bauvorhaben den bauplanungsrechtlichen Anforderungen entspricht und soweit Sinn und Zweck der Abstandsflächen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz, Sozialabstand), insbesondere die nachbarlichen Interessen durch diese Abweichung nicht verletzt werden.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

5. / UVS/3/5/20. Errichtung eines Ersatzgebäudes für eine Rettungswache mit Verwaltungsräumen und Garagen auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. xxx, Gem. Leider, Efeuweg xxx, 63741 Aschaffenburg durch das xxx, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 04.03.2020 ö Beschließend 5UVS/3/5/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen am 14.01.2020, beantragt das xxx, auf dem Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Leider den Abbruch der bestehenden Fahrzeughalle, um dort neue Garagen und ein Parkdeck zu errichten. Auf der Fläche des jetzigen Hofes und Parkplatzes entlang des Ahornwegs soll eine Rettungswache mit Verwaltungs- und Schulungsräumen – dreigeschossig - errichtet werden, um den Rettungsdienst in einem eigenen Gebäude unterzubringen.

Die Nutzung der bestehenden BRK-Zentrale, als Büro- und Verwaltungsräume bleibt erhalten, hier wird weiterhin der Fahrdienst für die Schulen untergebracht sein.

Die neue Rettungswache mit den Außenmaßen von ca. 34,24 m * 16,49 m ist dreigeschossig als Massivbau mit Flachdach und mit einer Photovoltaik-Anlage geplant. Das Gebäude erreicht eine Höhe von ca. 12,94 m (Attika über Gelände).

Das Parkdeck mit Garagen ist eingeschossig geplant (Parkebenen ebenerdig und auf einer Höhe von ca. 5 m) mit den Außenmaßen von ca. 30 m * 32 m.

Die Bestandsgebäude sind zum Teil eingeschossig (Höhe ca. 3,80 m) und teilweise dreigeschossig (Höhe ca. 12,20 m), je mit Flachdach.

Die geplanten Neubauten orientieren sich an der Bestandssituation hinsichtlich der Geschossigkeit und Dachform.

Das Baugrundstück grenzt dreiseitig an Straßen an, dem Ahornweg im Nord-Osten, dem Efeuweg im Süd-Westen sowie dem Pappelweg im Süd-Osten.

Geplant ist, die Ausfahrt der Rettungsfahrzeuge, statt wie bisher über Pappel- und Ahornweg nun nur noch mit direkter Ausfahrt aus den Garagen über den Ahornweg abzuwickeln. Damit wird sich die Anzahl und Breite der Ausfahrten am Ahornweg erhöhen; am Pappelweg werden Teile der bestehenden Ausfahrten aus den Garagen der Rettungsfahrzeuge zurückgebaut und begrünt. Die Zu- und Ausfahrten im Pappelweg sind nun ausschließlich für die nicht im Rettungsdiensteinsatz befindlichen Fahrzeuge vorgesehen.

Insgesamt sind 81 PKW-Stellplätze und 41 Fahrradabstellplätze geplant.
Das Baugrundstück verfügt über eine Gesamtgrundstücksfläche von 5.204 m².

II.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 08/04 Änderung 2 „Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Kastanienweg, nördlicher und östlicher Grenze und der Großostheimer Straße (Nr. 08/04), im Bereich zwischen Kastanienweg, Pappelweg, Efeuweg, Ahornweg, nördlicher Grenze und Großostheimer Straße“ mit u.a. folgenden Festsetzungen:

Gewerbegebiet GE
GRZ 0,8
GFZ 2,2
Zahl der Vollgeschosse: IV
besondere Bauweise
Pflanzung von einem standortgerechten, heimischen Laubbaum je 300 m² privater Grundstücksfläche
Stellplätze dürfen maximal 40 % der Vorgartenlänge einnehmen

Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist eine Rettungswache, nach § 8 Abs. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässig, der Bebauuungsplan enthält keine Regelungen hierzu. Die Rettungswache besteht an diesem Standort schon seit vielen Jahren. Aus planungsrechtlicher Sicht wird dem Fortbestand und dem Umbau des Standortes zugestimmt.
Die Grund- und Geschossflächenzahlen werden durch das Bauvorhaben eingehalten. Die zulässige GRZ von 0,8 wird mit 0,55 deutlich unterschritten. Die GRZ II liegt ebenfalls bei 0,8 (Kappungsgrenze) und wird mit 0,79 fast erreicht. Die zulässige GFZ von 2,2 wird ebenfalls mit 1,06 deutlich unterschritten.

Das neue Gebäude weist III Vollgeschosse mit Flachdach auf und bleibt somit unter den zulässigen IV Vollgeschossen.

Die Baugrenzen werden sowohl im Nordwesten (12,58 m²), als auch im Südosten (27,85 m²) an je einer Stelle überschritten. Da beide Überschreitungen geringfügig sind und die GRZ II eingehalten ist, kann hierfür eine Befreiung ausgesprochen werden.

Für das Baufenster ist eine besondere Bauweise festgelegt. Bei Einhaltung der Abstandsflächen sind Gebäudelängen größer als 50 m zulässig. Da die Abstandsflächen eingehalten sind, ist die Gebäudelänge des gesamten Baukörpers von ca. 56,50 m zulässig.

Der Bebauungsplan sieht die Pflanzung von je einem standortgerechten, heimischen Laubbaum je 300 m² privater Grundstücksfläche vor. Darüber hinaus sind die Vorgartenflächen zu mindestens 60 % zu begrünen, maximal 40 % dürfen als Stellplätze genutzt werden. Durch den Bestand war die Vorgartenfläche am Pappelweg bereits zu großen Teilen versiegelt. Durch die Baumaßnahme vergrößert sich dort der Anteil an Straßenbegleitgrün. Am Ahornweg wird zwar Vorgartenfläche für die neuen Ausfahrten der Rettungsfahrzeuge versiegelt; das Maß liegt jedoch deutlich unter 40 % und auch hier werden durch die neuen Baumpflanzungen die verbleibenden Grünflächen aufgewertet.

Die bei der vorhandenen Grundstücksfläche von 5.204 m² erforderlichen 18 Bäume, die im Bestand nicht vorhanden waren, werden ergänzt. Hierfür ist eine angemessene Kaution zu hinterlegen.

§ 5 Abs. 1 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sieht eine maximale Zufahrtsbreite zum öffentlichen Straßenraum von 3,50 m vor. Durch die Baumaßnahme erhält das Grundstück mehr Ein- und Ausfahrten, als in der Stellplatzsatzung vorgesehen. Dies ist bereits bisher der Fall und die Breite dieser Ausfahrten ist nun insgesamt geringer als im derzeitigen Bestand. Die vorhandenen Stellplatzanlagen an der Südwestseite des Grundstücks sind Bestand. Eine Abweichung kann hier zugelassen werden.
Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen werden eingehalten.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Büro- und Verwaltungsräume je 40 m² Nutzfläche und für Lagerräume je 100 m² Nutzfläche 1 PKW-Stellplatz nachzuweisen. Außerdem ist für Büro- und Verwaltungsräume je 60 m² Nutzfläche und für Lagerräume je 150 m² Nutzfläche 1 Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Für den Neubau (ca. 800 m² Büro- und Verwaltungsräume und ca. 100 m² Lagerfläche) errechnet sich ein Stellplatzbedarf von 21 PKW sowie 15 notwendige Fahrradabstellplätze. Zusammen mit dem Bedarf des Bestandes sind insgesamt 49 PKW-Stellplätze sowie 33 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Geplant sind 81 PKW-Stellplätze und 41 Fahrradabstellplätze.

Die Differenz zwischen geplanter und nach Satzung notwendiger Stellplätze wird nach Angaben des Bauherrn für die Beschäftigten im Rettungsdienst (zeitliche Überschneidung beim Schichtwechsel) und für Stellplätze für den Fuhrpark (Kranken-, Schüler-, Seniorentransportfahrzeuge) benötigt.

Die nicht überbauten Flächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, zu bepflanzen und unversiegelt zu erhalten. Reine Kies- und Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Für die neue Ausfahrt der Rettungsfahrzeuge muss ein städtischer Baum am Ahornweg entfallen. Gespräche wurden von Bauherrenseite bereits mit dem Garten- und Friedhofsamt geführt. Vor Beginn der Baumaßnahme ist diese mit dem Tiefbauamt und dem Garten- und Friedhofsamt abzustimmen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag des Bauherrn, dem xxx auf Errichtung eines Ersatzgebäudes für eine Rettungswache mit Verwaltungsräumen und Garagen auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Efeuweg xxx, 63741 Aschaffenburg. entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und - stellen beachtet werden.
Befreiungen:
1.        Von der Überschreitung der Baugrenzen werden folgende Befreiungen erteilt:
    1. im Nordwesten im Umfang von 12,58 m² und
    2. im Südosten im Umfang von 27,85 m².
Abweichungen:
2.        Von der zulässigen Zufahrtsbreite zum öffentlichen Straßenraum von 3,50 m wird eine Abweichung erteilt.
Auflagen und Sicherheitsleistungen:
3.        Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen, gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
4.        Im Grünbereich sind insgesamt 18 standortgerechte, heimische Laubbäume, gem. Freiflächenplan zu pflanzen. Der vorhandene Bestand ist auf diese Gesamtzahl zu ergänzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

6. / UVS/3/6/20. Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 9 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. xxx, Gem. Schweinheim, Hefner-Alteneck-Str. xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma HA77 GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 04.03.2020 ö Beschließend 6UVS/3/6/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 19.12.2019 beantragte die Firma HA77 GmbH den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 9 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. xxx, Gem. Schweinheim, Hefner-Alteneck-Str. xxx, 63743 Aschaffenburg.
Das Baugrundstück ist derzeit im hinteren Grundstücksbereich mit einem Einfamilienhaus bebaut, das bei einer Grundfläche von knapp 100 m² ein Erd- und ein Dachgeschoss (Satteldach) aufweist und gut 25 m von der Straßenbegrenzungslinie der Hefner-Alteneck-Straße abgerückt ist.

Nach Abbruch der Bestandsbebauung ist geplant ein Mehrfamilienhaus mit 9 Wohnungen und Tiefgarage, in offener Bauweise, unter Einhaltung von Abstandsflächen auf dem Baugrundstück zu errichten. Das geplante Gebäude weist drei Vollgeschosse auf, die sich aufgrund der erforderlichen Abstandsflächen nach oben abschnittsweise zurückstaffeln. Der oberirdische Bauteil erreicht erdgeschossig eine Gesamtlänge von ca. 42 m und hat, bei einer Breite von max. 14 m eine Grundfläche von 465 m². Das Staffelgeschoss (= 2. OG) ist bereits auf eine Länge von ca. 25 m eingekürzt und überbaut eine Fläche von nur noch knapp 190 m².

Im Untergeschoss ist eine Tiefgarage mit 11 Stellplätzen, ein Fahrradabstellraum mit 11 Fahrradabstellplätzen, 9 Abstellräume und ein Technikraum geplant. Die Tiefgarage wird über eine Rampe von der Hefner-Alteneck-Straße aus erschlossen.

Im Erdgeschoss sind 4 Wohnungen mit Wohnflächen zwischen 74 und 110 m², im 1. Obergeschoss 3 Wohnungen mit Wohnflächen zwischen 95 und 98 m² und im Staffelgeschoss 2 Wohnungen mit Wohnflächen zwischen 78 und 97 m² geplant. Die Gesamtwohnfläche beträgt ca. 828 m².

Der Außenbereich wird begrünt und mit Hecken und Bäumen bepflanzt. Der geplante Kinderspielplatz verfügt über eine Größe von ca. 60 m².

II.
Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Gleichwohl handelt es sich bei dem Gebiet um einen „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“, der nach seiner Eigenart keinem Baugebietstyp eindeutig entspricht. Die nähere Umgebung ist nördlich des Bahnwegs geprägt durch Wohnnutzungen. Südlich des Bahnwegs befindet sich das Gewerbeareal des Airbagproduzenten „Joyson“ (ehemals Takata-Petri). Aufgrund dieser unmittelbar aufeinandertreffenden Nutzungen (Gewerbe und Wohnen) ist die nähere Umgebungsbebauung keinem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung (BauNVO) eindeutig zuzuordnen, es handelt sich um eine sogenannte „Gemengelage“. Am ehesten tendiert die Umgebungsbebauung zu einer Mischgebietstypik.

Im „Baublock“ zwischen Bahnweg, Hefner Alteneck-Straße und Liebigstraße befinden sich ausnahmslos Wohnhäuser. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung fügt sich das geplante Mehrfamilienwohnhaus in diesen Bereich und insgesamt in die von einer Mischgebietstypik geprägten Umgebungsbebauung ein.

Die Wohnhäuser in diesem Gebiet verfügen über bis zu drei Vollgeschosse (UG+II+D) und Steildächer (Sattel- / Walm- / Krüppelwalmdächer). Die Häuser sind als Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser errichtet, es handelt sich sowohl um Einfamilienhäuser als auch um Mehrfamilienhäuser. Die Gebäude bilden vorwiegend eine offene Blockrandbebauung, aber auch das Innere des Baublocks ist nicht freigehalten, sondern wohnbaulich genutzt (Bahnweg 6a, Hefner-Alteneck-Straße xxx und Hefner-Alteneck-Straße xxx).

Prägend für die nähere Umgebungsbebauung und diese auch hinsichtlich Größe, Höhe und Volumen dominierend ist der Neubau am Bahnweg 2. Dieser hat vier Vollgeschosse (EG, 1. OG, 2. OG, Staffelgeschoss) und eine Grundfläche von ca. 720 m².

Das Bauvorhaben verfügt erdgeschossig über eine Grundfläche von 465 m², welche sich im 2. Obergeschoss (= Staffelgeschoss) auf ca. 190 m² reduziert. Einschließlich Staffelgeschoss werden 3 Vollgeschosse (II + Staffelgeschoss) erreicht.

Mit einer Gebäudelänge von 42 m wird eine offene Bauweise eingehalten.

Das Bauvorhaben fügt sich demnach nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbauten Grundstücksfläche und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist planungsrechtlich gem. § 34 BauGB zulässig.

Die Erschließung des Baugrundstücks ist über die Hefner-Alteneck-Straße gesichert.

Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen werden eingehalten.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, bei Wohnflächen über 100 m² je 2 Stellplätze erforderlich. 7 Wohnungen weisen Größen unter 100 m², zwei Wohnungen über 100 m² auf. Hiernach ergibt sich ein Bedarf von 11 PKW-Stellplätzen. Alle notwendigen Stellplätze werden in der Tiefgarage nachgewiesen.

Außerdem ist bei Wohngebäuden je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 9 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 828 m² sind daher 17 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Im Eingangsbereich werden 6, im Fahrradabstellraum weitere 11 Fahrradabstellplätze errichtet.

Die nicht überbauten Flächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, zu bepflanzen und unversiegelt zu erhalten. Reine Kies- und Schotterflächen sind nicht zulässig. Wegen des relativ hohen Versiegelungsgrades sind, gem. Freiflächenplan auf dem Grundstück 3 standortgerechte Laubbäume zu pflanzen. Außerdem ist das Flachdach des Staffelgeschosses mit einer (mind.) extensiven Dachbegrünung zu versehen. Zur Sicherung der Verpflichtung sind Sicherheitsleistungen
  • in Höhe von xxx € für die Begrünung des Grundstückes
  • in Höhe von xxx € für die Baumpflanzungen und
  • in Höhe von xxx € für die Dachflächenbegrünung zu hinterlegen.
Ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 60 m² ist im rückwärtigen Grundstücksbereich vorgesehen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Bauherrin HA77 GmbH zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 9 Wohn-einheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gem. Schweinheim, Hefner-Alteneck-Str. xxx, 63743 Aschaffenburg,  entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Auflagen und Sicherheitsleistungen:
1.        Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen, gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
2.        Im Grünbereich sind 3 standortgerechte Laubbäume, gem. Freiflächenplan zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
3.        Das Flachdach des Staffelgeschosses ist extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
4.        Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

7. / UVS/3/7/20. Um- und Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 16 Wohneinheiten und Nutzungsänderung eines bisher gewerblich genutzten Rückgebäudes in ein Mehrfamilienhaus mit 14 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken, Fl.Nrn. xxx, xxx, Gem. Aschaffenburg, Goldbacher Straße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma OMEGA-Estate GmbH & Co.KG, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 04.03.2020 ö Beschließend 7UVS/3/7/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 30.10.2019 beantragt die Firma OMEGA-Estate GmbH & Co.KG den Umbau und Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 16 Wohneinheiten (Vorderhaus), sowie die Nutzungsänderung eines bisher gewerblich genutzten Rückgebäudes in ein Mehrfamilienhaus mit 14 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken, Fl.Nrn. xxx, xxx, Gem. Aschaffenburg, Goldbacher Straße xxx, 63739 Aschaffenburg.

Bei der geplanten Baumaßnahme handelt es sich um den Umbau eines Bestandsgebäudes an der Goldbacher Straße xxx und den Umbau, bzw. die Nutzungsänderung des rückwärtigen Gewerbegebäudes in „zweiter Reihe“.

Im Gebäude an der Goldbacher Straße (Vorderhaus) sind im Bestand 12 Wohneinheiten genehmigt. Hier ist ein Umbau geplant mit Erneuerung des Daches in Form eines Mansarddaches und Anbau eines hofseitigen Treppenhauses mit Aufzug. Durch den Ausbau des Dachgeschosses und diverse Umbaumaßnahmen im Gebäudeinneren entstehen zusätzlich 4 zusätzliche Wohneinheiten.

Im Hinterhaus, welches durch eine Durchfahrt durchs Vorderhaus erreichbar ist, sind im Bestand Lager- und Verkaufsflächen genehmigt, die seit Jahren ungenutzt sind. Hier entstehen durch Umbaumaßnahmen 14 Wohneinheiten mit Stellplatzflächen in der Kellergeschossebene.

Das Vorderhaus verfügt künftig über 15 Wohnungen mit Wohnflächen zwischen 52 und 99 m² sowie eine Wohneinheit im Dachgeschoss mit einer Wohnfläche von 149 m².

Das Hinterhaus soll künftig über 3 Wohneinheiten mit Wohnflächen unter 100 m², 9 Wohneinheiten mit Wohnflächen zwischen 100 m² und 150 m² und 2 Wohneinheiten mit einer Wohnfläche über 150 m² verfügen.

Durch die 4 zusätzlichen Wohnungen im Vorderhaus und die 14 neuen Wohnungen im Hinterhaus entsteht eine neue Wohnfläche im Umfang von 2.290 m². Die Gesamtwohnfläche der insgesamt 30 Wohnungen beträgt 3.067 m².

Im Kellergeschossbereich des hinteren Bestandsgebäudes sind 20 KFZ-Stellplätze, sowie 12 weitere KFZ-Stellplätze im Innenhof geplant. Straßenseitig werden die bereits im Bestand genehmigten 10 KFZ-Stellplätze mit 3 Baumpflanzungen neu geordnet.

Im Garagengeschoss und ebenerdig im Bereich des Hinterhauses werden 56 Fahrradabstellplätze nachgewiesen.

Im Innenhof ist ein Kinderspielplatz mit einer Fläche von 80 m² geplant.

Beide Gebäude sind barrierefrei zugänglich und erhalten Aufzugsanlagen.

II.
Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, jedoch in einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ im Sinne des § 34 BauGB. Die nähere Umgebung hat den Charakter eines „Mischgebietes“ im Sinne des § 6 BauNVO.

Das vorliegende Gebiet entspricht dem Charakter eines Mischgebietes mit überwiegender Wohnnutzung. Die geplante Baumaßnahme d.h. der Um-, bzw. Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 16 Wohneinheiten, sowie die Nutzungsänderung eines bisher gewerblich genutzten Gebäudes in ein Mehrfamilienhaus mit 14 Wohneinheiten fügt sich mit der beabsichtigten Wohnnutzung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Gleiches gilt für das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse, und der Höhenentwicklung.

Aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Goldbacher Straße und den Bahngleisen sind zur Einhaltung gesunder Wohnverhältnisse die Auflagen des Schallschutznachweises gemäß DIN 4109 des Büros STA Ingenieurgesellschaft mbH zu beachten.

Für die 3 Bäume an der Goldbacher Straße und die 3 Bäume im Innenhof zur Gliederung der Stellplatzanlage sind, gem. § 5 Abs. 6 GaStAbS großkronige Laubbäume zu verwenden (z.B. erreichen lt. städt. Baumberater folgende Laubbäume einen schmalen Kronendurchmesser von 4-5 m und fallen auch in die Kategorie Klimabäume: Prunus sargentii `Rancho´ (schmalkronige Scharlachkirsche). Acer campetre `Elsrijk´ (schmalkroniger Feldahorn), Liquidambar styraciflua ´Paarl´ (Säulen-Amberbaum). Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 PKW-Stellplatz, bei Wohnflächen über 100 m² je 2 PKW-Stellplätze und bei Wohnflächen über 150 m² je 3 PKW-Stellplätze erforderlich.

Im Vorderhaus werden 4 neue Wohnungen, im Hinterhaus 14 neue Wohnungen geschaffen. Hiervon weisen 6 Wohnungen Größen unter 100 m², 10 Wohnungen über 100 m² und 2 Wohnungen über 150 m² Wohnfläche auf. Hieraus ergibt sich ein Bedarf von 32 PKW-Stellplätzen. Für das vordere Bestandsgebäude wurden bisher 10 PKW-Stellplätze nachgewiesen, so dass insgesamt 42 PKW-Stellplätze nachzuweisen sind. Hiervon werden 20 als Tiefgarage im Untergeschoss des Hinterhauses, 12 im Innenhof und 10 an der Goldbacher Straße nachgewiesen.

Außerdem ist bei Wohngebäuden je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Durch die zusätzliche Wohnfläche der neuen Wohnungen entsteht eine neue Wohnfläche von 2.290 m². Hierfür sind 46 Fahrradabstellplätze erforderlich. Für das Bauvorhaben werden insgesamt 56 Fahrradabstellplätze nachgewiesen.

Die nicht überbauten Flächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, zu bepflanzen und unversiegelt zu erhalten. Reine Kies- und Schotterflächen sind nicht zulässig.

Ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 80 m² ist im rückwärtigen Grundstücksbereich vorgesehen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Bauherrin OMEGA-Estate GmbH & Co.KG zum Um- und Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 16 Wohneinheiten und Nutzungsänderung eines bisher gewerblich genutzten Rückgebäudes in ein Mehrfamilienhaus mit 14 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken, Fl.-Nrn. xxx, xxx, Gem. Aschaffenburg, Goldbacher Straße xxx, 63739 Aschaffenburg,  entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Auflagen und Sicherheitsleistungen:
1.        Entlang der Goldbacher Straße und im Innenhof sind, gem. Freiflächenplan je 3, damit insgesamt 6 großkronige Laubbäume zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
2.        Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen, gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
3.        Die Dächer der beiden Carports sind, gem. Freiflächenplan extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
4.        Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

8. / UVS/3/8/20. Behandlung des Antrags von Frau Stadträtin Martina Fehlner (SPD-Stadtratsfraktion) vom 07.06.2019 wegen "Kurzfristiges Anlegen eines Blühstreifens am Bahnhalt Obernau in Kooperation mit der Westfrankenbahn" und Stellungnahme der Verwaltung vom 09.07.2019 und vom 23.07.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 04.03.2020 ö Beschließend 8UVS/3/8/20

.Beschluss:

Der Antrag von Frau Stadträtin Martina Fehlner (SPD-Stadtratsfraktion) vom 07.06.20109 wegen "Kurzfristiges Anlegen eines Blühstreifens am Bahnhalt Obernau in Kooperation mit der Westfrankenbahn" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 09.07.2019 und vom 23.07.2019 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.01.2021 12:35 Uhr