Datum: 14.07.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 20:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PVS/6/1/20 Sanierungsgebiet Hefner-Alteneck-Viertel - Evaluation - Vorstellung der Abschlussevaluation durch Herrn xxx, Büro Salm & Stegen
2PVS/6/2/20 Zufahrt Klinikum -Vorstellung der Entwurfsplanung
3PVS/6/3/20 Godelsberg - Aufstellung von (drei) Bebauungsplänen: Planungsziele - Ergänzungsantrag der Fraktionen von CSU und UBV vom 18.11.2019 - Antrag der Fraktionen von CSU und UBV vom 21.01.2020 - Antrag der KI vom 21.01.2020 - Antrag der FDP vom 20.06.2020
4PVS/6/4/20 Pop-up-Radwege - Antrag GRÜNE vom 23.06.2020: Sicherer Radverkehr in Aschaffenburg mit Pop-up-Radwegen - Antrag ÖDP von Leonie Kapperer und Bernhard Schmitt vom 15.06.2020: Pop-up-Radweg in der Rhönstraße - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 29.06.2020: Pop-up-Radwege Dämmer Mitte
5PVS/6/5/20 Neugestaltung des Freihofsplatzes und Errichtung einer Mobilitätsstation - Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Robert Löwer vom 19.11.2018
6PVS/6/6/20 ÖPNV Tarifentwicklung - P+R und AufAchse-Ticket
7PVS/6/7/20 Christian-Schad-Museum; Sachstandsbericht
8PVS/6/8/20 Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 19.05.2020 wegen "Erstellung eines Bebauungsplans für das Kerngebiet des Stadtteils Obernau" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 26.05.2020
9PVS/6/9/20 Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Gerald Otter vom 22.10.2019 wegen "Ausbau der Maihohle mit Fuß- und Radweg" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 20.05.2020
10PVS/6/10/20 Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 13.05.2019 wegen "Ortsbildanalyse" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 23.01.2020
11PVS/6/11/20 Behandlung von Ziffer 4 des Antrags der SPD-Stadtratsfraktion vom 07.08.2019 wegen "Straßenbelag des Fahrbachwegs und des Oberen Fahrbachwegs" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 08.10.2019
12PVS/6/12/20 Behandlung des Antrags der SPD-Stadtratsfraktion vom 15.05.2020 wegen "Beschilderung Rosensee" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 25.05.2020

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1. / PVS/6/1/20. Sanierungsgebiet Hefner-Alteneck-Viertel - Evaluation - Vorstellung der Abschlussevaluation durch Herrn xxx, Büro Salm & Stegen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.07.2020 ö Beschließend 1PVS/6/1/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Satzung vom 27.07.2010 wurde das „Hefner-Alteneck-Viertel“ förmlich als Sanierungsgebiet im
vereinfachten Verfahren (also u. a. ohne Erhebung eines Ausgleichsbetrags für sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen) festgesetzt. Es wurde in das Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt“ aufgenommen.

Die Sanierungsmaßnahmen sind weitgehend abgeschlossen. Als letztes Sanierungsprojekt steht die Fertigstellung der Außenanlagen im Bereich südlich der Spessartstraße an. Das (im Rahmen der Sanierung geförderte) Quartiersmanagement ist bereits Ende 2018 ausgelaufen.

Voraussichtlich im kommenden Jahr kann die die Sanierung für beendet erklärt und die Sanierungssatzung aufgehoben werden.

Vor dem Abschluss der Sanierung ist die Gesamtmaßnahme zu evaluieren. In dieser Abschlussuntersuchung sind auch Maßnahmen zu betrachten, die außerhalb des Sanierungsprogramms „Soziale Stadt“ finanziert wurden, aber von wesentlicher Bedeutung für das Gebiet sind, ist doch diese Mittelbündelung erklärte Absicht der Zuwendungsgeber Bund und Land.

Als wesentliche investive Maßnahmen im Sanierungsgebiet sind zu nennen:
  • Errichtung des Quartierszentrums mit Familienstützpunkt - „Modellprojekt Kooperationen“ im Programm „Soziale Stadt“
  • Neugestaltung der Außenanlagen mit barrierefreiem Quartiersweg - „Soziale Stadt“
  • Neubau von Wohnungen im Bereich Siemensweg / Mitscherlichweg - „Bayerisches Wohnungsbauprogramm“
  • Errichtung einer Querungshilfe in der Spessartstraße - „Soziale Stadt“
  • Errichtung eines Freitreffs für Jugendliche im Bereich Bahnweg / Clemensstraße - „Soziale Stadt“         
  • Neugestaltung des Spielplatzes am Liebigplatz - „Soziale Stadt“

Begleitet wurden diese Maßnahmen von einem sehr engagierten Quartiersmanagement, das aktuell nach Auslaufen der Förderung von der Stadtbau Aschaffenburg GmbH auf eigene Kosten weitergeführt wird. Für die Arbeit des Quartiersmanagements konnten Mittel aus dem „Verfügungsfonds“ eingesetzt werden. Ergänzend wurden Mittel u. a. der Arbeitsagentur in Anspruch genommen, wodurch es möglich war, zusätzliches Personal für die Arbeit im Quartier bereitzustellen.

Hervorzuheben ist die Bereitschaft der Bewohnerinnen und Bewohner zur Mitarbeit. Dies mündete in die Gründung des Bürgervereins „Aktiv im Viertel e. V.“, der sich weiterhin im Quartier engagiert.

Nach aktuellem Stand (die genauen Kosten für den 3. Bauabschnitt der Außenanlagen südlich der Spessartstraße stehen noch nicht fest), wurden insgesamt 43,1 Mio. € im Gebiet investiert. Davon entfallen 25,3 Mio. € auf die öffentliche Hand und 17,8 Mio. € auf Private (also die Stadtbau Aschaffenburg GmbH).

Mit der Evaluation beauftrag wurde das Büro Salm & Stegen, welches auf Bewohnerbefragungen durch das Quartiersmanagement zu Beginn und am Ende der Sanierung zurückgreifen sowie über eine Internetbefragung den Blick von außen auf das Quartier ermitteln konnte. Herr xxx stellt das Ergebnis der Untersuchung in der Sitzung des PVS vor.



Hinweis:
Der Endbericht ist im Ratsinformationssystem abrufbar. Bitte melden Sie sich dazu im RIS an.

.Beschluss:

I.        Der Bericht des Herrn Dr. Volker Salm, Büro Salm & Stegen, über die Abschlussevaluation betreffend das Sanierungsgebiet „Hefner-Alteneck-Viertel“ im Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt“ wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1) .

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / PVS/6/2/20. Zufahrt Klinikum -Vorstellung der Entwurfsplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.07.2020 ö Beschließend 2PVS/6/2/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1.        Sachstand und Anlass

Das Klinikum wird derzeit einzig und allein über die Einmündung zur Alois-Alzheimer-Allee erschlossen. Die bestehende nicht signalisierte Einmündung ist auf der Alois-Alzheimer-Allee fahrrichtungsbezogen jeweils mit einem durchgehenden Fahrstreifen und einem Linksabbiegestreifen ausgebildet. Vom Klinikum kommende Verkehre teilen sich einen gemeinsamen Fahrstreifen (Grundstück Klinikum), der sich im weiteren Verlauf zur Einmündung als Links- und Rechtseinbieger aufgliedert (Gelände Stadt Aschaffenburg). Die Einbieger zur Alois-Alzheimer-Allee werden in eine Parallelaufstellung geführt, die zur Folge hat, dass sich eine gegenseitige Sichtbehinderung einstellt. Eine Knotenausbildung in der vorliegenden Form ist in den derzeitig gültigen Regelwerken daher nicht mehr vorgesehen.  
 
Der Knotenpunkt gelangt bereits jetzt zu Stoßzeiten an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit. Aufgrund des Baus der psychiatrischen Klinik sowie weiteren geplanten Ausbauvorhaben, aber auch durch das geändertes Patientenverhalten wird zukünftig mit einer Steigerung des Verkehrsaufkommens gerechnet, so dass eine zweite Zufahrt erforderlich wird. Im Jahr 2017 wurde daher eine Machbarkeitsstudie für eine zweite Zufahrt beauftragt. Um bis zur Realisierung einer zweiten Zufahrt die Andienung zum Klinikum zu jedem Zeitpunkt, auch im Falle eines Unfallaufkommens, zu gewährleisten soll daher die bestehende Einmündung optimiert werden.  
 
Im Planungs– und Verkehrssenat vom 04.07.2019 wurden dem Stadtrat drei verschiedene Varianten vorgestellt und die Aufweitung der Einmündung einschließlich einer Lichtsignalanlage (LSA) beschlossen. Das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau schließt sich der Maßnahme an und führt diese auf dem Gelände des Klinikums fort.

 
2.        Projektbeschreibung

Beginnend an der Ausfahrt des Parkplatzgeländes des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau (Auftrag des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau) wird ein zusätzlicher Fahrstreifen bis zur Einmündung in die Alois-Alzheimer-Allee errichtet. Dieser beinhaltet einen 1,50 m breiten Fahrradstreifen als Möglichkeit der Vorbeifahrt bei Rotsignalisierung für Radfahrer und Aufstellung in einem vorgezogenen Wartebereich. Die Fahrbahnverbreiterung der Ausfahrt bedingt die Verlegung des bestehenden Gehweges und bietet die Möglichkeit beim Neubau die Breitenanforderungen von 2,50 m für die Nutzung als gemeinsamen Geh- und Radweg umzusetzen.
 
Die vorhanden Busbucht an der Alois-Alzheimer-Allee in Fahrtrichtung Haibach wird zurückgebaut, die Flächen entsiegelt und der bestehenden Grünfläche zugeordnet.
 
Die Querungen für Fußgänger, aber auch Radfahrer werden barrierefrei als geteilte Querungsstelle für seh- bzw. mobiliätsbeschränkte Personen innerhalb der Lichtsignalanlage ausgebildet.
 
Mit Hilfe einer Verschwenkungsinsel im Einmündungsbereich werden Radfahrer sicher vom östlichen Geh- und Radweg auf die Straße „Am Hasenkopf“ geführt.
 
Die vorhandene Entwässerung über Straßenabläufe am Seitenrand bleibt bestehen. Vorhandene Sinkkästen werden versetzt und mit einer Filterpatrone ausgestattet, um zu verhindern, dass schadstoffbelastetes Niederschlagswasser ohne Vorbehandlung in den straßenbegleitenden Kanal in das FFH-Gebiet Krämersgrund geleitet wird. Die zugehörige Planung wurde im PVS am 23.06.2020 vorgestellt und beschlossen.
 
Der Oberbau wird wie folgt ausgeführt:
 
Oberbau Gehweg:
 
8        cm        Betonpflasterstein
4        cm        Splittbett 0/4
28        cm        Frostschutzschicht
40        cm        Gesamtdicke
 
Oberbau Fahrbahnbereich:
 
4        cm        Asphaltdeckschicht
16        cm        Asphalttragschicht
40        cm        Frostschutzschicht
60        cm        Gesamtdicke
 
Aufgrund der Aufweitung des Einmündungsbereiches, ist eine Verlegung des Straßenbeleuchtungskabels in den neuen Geh- und Radweg erforderlich. Auf der Mittelinsel der Straße „Am Hasenkopf“ wird eine zentrale Leuchte errichtet, um eine ideale Ausleuchtung des Verkehrsraums zu erzielen.
 
Durch die Verbreiterung der Einmündung wird eine kleinere Fläche Grunderwerb auf dem Grundstück des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau erforderlich.  
 

3.        Kosten
 
Die Gesamtkosten für die Umsetzung der Maßnahme einschließlich Lichtsignalanlage betragen ca. 447.000 € brutto.
 
Die berechneten Kosten im Rahmen der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) sind nach derzeitigem Preis- und Verfahrensstand ermittelt. Diese Kosten sind gemäß Index- und Marktpreisveränderungen fortzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten vom derzeitigen Kostenstand abweichen können.
 
         Vorplanung        Kostenberechnung  
Verkehrsanlage        84.000 €        215.000 €
Straßenbeleuchtung                 8.900 €
Lichtsignalanlage        191.000 €        143.000 €
Grunderwerb                 3.900 €
Ausgleichsmaßnahmen                 1.000 €
Baunebenkosten 20%        55.000 €        75.000 €
Summe        330.000 €        447.000 €
 
Die Mehrkosten von ca. 117.000 €, die sich aus vertiefenden Untersuchungen und einer fortgeführten Planung ergeben, begründen sich wie folgt:
 
Zusätzliche Maßnahmen für Radverkehr (Vergrößerung der Pflasterflächen, Markierungen, Leitborde, Verschwenkungsinsel)        53.000 €
Vergrößerte Rückbau- und Angleichungsflächen        12.000 €
Straßenabläufe anpassen zur Vorreinigung schadstoffbelasteten Niederschlagswassers        24.000 €
Bodenstabilisierung, Bodenentsorgung         
Leitungsgräben für Lichtsignalanlage inkl. Verkehrssicherungsmaßnahme        10.000 €
Barrierefreie Querungsstellen        5.500 €
Kostensteigerung ca. 15% (2019-2021)        12.500 €
Summe        117.000 €
 
 
4.        Finanzierung

Über die Haushaltsstelle 1.6400.9507 „Umbau Zufahrt Klinikum“ wurden für das Haushaltsjahr 2020 nur Planungskosten in Höhe von 30.000 € berücksichtigt. Die weiteren Mittel zur Umsetzung der Maßnahme müssen im Haushaltsjahr 2021 bereitgestellt werden.  
 

5.        Weiteres Vorgehen

Nach Freigabe der Entwurfsplanung durch den Stadtrat wird die Ausführungsplanung durch das beauftragte Ingenieurbüro erstellt und mit Vorlage des bepreisten Leistungsverzeichnisses der Bau- und Finanzierungsbeschluss herbeigeführt. Im Anschluss an die Baumaßnahme zur „Regenwasserbehandlung Haibacher Straße“ wird der Ausbau der Einfahrt aus der Alois-Alzheimer-Allee einschließlich Herstellung der Lichtsignalanlage erfolgen. Als Bauzeit werden 4 Monate kalkuliert. Die Straßenbauarbeiten sollen unter Aufrechterhaltung der Zufahrt zum Klinikum erfolgen, jedoch können punktuelle Einengungen nicht ausgeschlossen werden.

.Beschluss:

I.
1. Der Entwurfsplanung zum Ausbau der Zufahrt Klinikum aus der Alois-Alzheimer-Allee wird zugestimmt.

2. Die Verwaltung wird ermächtigt die weiteren Planungsschritte einzuleiten und den Bau- und Finanzierungsbeschluss für das Bauvorhaben herbeizuführen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:        ja [ X ]        nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt        ja [   ]        nein [ X ]
Es entstehen Folgekosten        ja [ X ]        nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten        einmalig
[  ]        wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. / PVS/6/3/20. Godelsberg - Aufstellung von (drei) Bebauungsplänen: Planungsziele - Ergänzungsantrag der Fraktionen von CSU und UBV vom 18.11.2019 - Antrag der Fraktionen von CSU und UBV vom 21.01.2020 - Antrag der KI vom 21.01.2020 - Antrag der FDP vom 20.06.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.07.2020 ö Vorberatend 3PVS/6/3/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zu 1:

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 07.10.2019 die Aufstellung von drei qualifizierten Bebauungsplänen für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) beschlossen. Innerhalb der Plangebiete werden damit auch die aktuell noch geltenden „übergeleiteten Baulinienpläne“ (= einfache Bebauungspläne nach § 30 Abs.3 BauGB) für die „Neue Ringstraße zwischen Bismarckallee und Würzburger Straße“ (Baulinienplan Nr. 35) und für das Gebiet „nordöstlich der Blücherstraße zwischen Bismarckallee und Yorckstraße und […] zwischen Yorckstraße und Godelsberg“ (Baulinienplan Nr. 43) abgelöst.
In der Begründung der Beschlussvorlage für die Aufstellungsbeschlüsse waren bereits allgemeine „Planungsziele“ formuliert worden, die eine Richtung vorgaben, aber davon abgesehen räumlich und inhaltlich noch relativ unkonkret blieben.
Als Basis für die aufzustellenden qualifizierten Bebauungspläne und auch als Prüf- und Entscheidungskriterien für die im Einzelfall evtl. erforderliche Zurückstellung von Baugesuchen in den Plangebieten wurden die „Planungsziele“ nun räumlich und inhaltlich konkreter gefasst – so sind sie baublockbezogen differenziert und um Angaben z.B. zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ, GFZ, Geschossigkeit, maximale Gebäudegrundfläche) oder auch zur maximalen Zahl von Wohnungen ergänzt. Die „Planungsziele“ orientieren sich eng am vorhandenen und genehmigten Gebäudebestand im Plangebiet. Unter Berücksichtigung des bisher überwiegend nach § 34 Baugesetzbuch geltenden Baurechts definieren sie jeweils die maximal zulässige Obergrenze der Grundstücksausnutzung und setzen somit den Rahmen für eine mögliche städtebauliche Weiterentwicklung des Gebiets. Die gesetzten Obergrenzen beim Maß der baulichen Nutzung dürfen zukünftig nicht überschritten, aber natürlich beliebig unterschritten werden.
 
In der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenats am 21.01.2020 wurde die Verwaltung aufgefordert, die zur Beratung vorgelegten „Planungsziele“ mit dem Ziel einer stärkeren Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung nochmals zu überarbeiten.
Dieser Schritt ist inzwischen erfolgt: Hierfür wurde zunächst die Bestandserhebung um die Ermittlung der Wohnungsanzahl auf den einzelnen Wohngrundstücken und in den drei Bebauungsplangebieten insgesamt ergänzt. Die „Planungsziele“ wurden fortgeschrieben, und dabei wurde der mögliche Zulässigkeitsrahmen des Maßes der baulichen Nutzung stärker begrenzt.
Schließlich wurden inzwischen auch Planzeichnungen der Bebauungsplanvorentwürfe ausgearbeitet, die die vorgeschlagenen Regelungen planungsrechtlich umsetzen und die jetzt auch einen Vorschlag für die Festsetzung der überbaubaren Flächen enthalten – hierzu konnten die bisher vorgelegten textlichen Planungsziele kaum Aufschluss geben. Nun liegt mit den Bebauungsplanvorentwürfen also auch ein Vorschlag für eine lagegenaue, mit Bemaßungen versehene Ausweisung von „Baufenstern“ vor, wie dies im Ergänzungsantrag der Fraktionen von CSU und UBV vom 18.11.2019 gewünscht war.

Erfassung der grundstücksbezogenen Wohnungsanzahl:
Die städtebauliche Struktur eines Stadtteils wird neben der Art und der Dichte der Bebauung u.a. auch durch die Besiedlungsdichte mitbestimmt. Für den Godelsberg stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob das Gebiet (oder auch Teile davon) vorrangig von Ein- und Zweifamilienhäusern geprägt ist, oder ob ein beachtlicher Anteil an Mehrfamilienhäusern (drei Wohnungen und mehr) zu verzeichnen ist.
Anhand einer Auswertung der bei der Stadtverwaltung archivierten „Hausakten“ wurde für jedes (bebaute) Wohngrundstück bzw. Wohngebäude in den Plangebieten die Zahl der genehmigten Wohnungen erfasst. Diese Erhebung bringt in den Grundzügen folgende Ergebnisse (siehe Anlagen 1 bis 4; Stand Mai/Juni 2020):
- Im Gesamtgebiet der drei neuen Bebauungsplan-Geltungsbereiche „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) gibt es auf 188 bebauten Wohngrundstücken 456 genehmigte Wohnungen.
- Zwei Drittel der Wohngebäude sind Ein- und Zweifamilienhäuser, ein Drittel sind Mehrfamilienhäuser mit drei und mehr Wohnungen.
- Im dichter bebauten westlichen und mittleren Abschnitt des Godelsberg (Bebauungsplangebiete 03/27 „Südlich Bismarckallee-West“ und 03/28 „Südlich Bismarckallee-Mitte“) beträgt die durchschnittliche Wohnungsanzahl pro Wohngrundstück knapp 2,6. 40% der Wohngrundstücke weisen drei und mehr (bis maximal 10) Wohnungen auf.
- Im lockerer bebauten östlichen Abschnitt des Godelsberg (Bebauungsplangebiet 03/29 „Südlich Bismarckallee-Ost“) nimmt die Anzahl der Wohnungen pro Grundstück spürbar ab (zudem sind viele Grundstück deutlich größer als üblich). Hier beträgt die durchschnittliche Wohnungsanzahl pro Wohngrundstück noch ca. 2,0. Nur noch gut 21% der Wohngebäude sind Mehrfamilienhäuser mit drei und mehr Wohnungen. Geschosswohnungsbau mit bis zu 12 Wohnungen findet sich in diesem Gebiet verstärkt im Eckbereich Bismarckallee / Arndtstraße.

Verfeinerung und Anpassung der „Planungsziele“:
Im Vergleich zur Beschlussvorlage für die Sitzung des Planungs- und Verkehrssenats vom 21. Januar 2020 wurde der Katalog planungsrechtlicher Regelungen erweitert und mit der Zielsetzung einer Reduzierung des zulässigen Maßes der baulichen Dichte überprüft und angepasst.
Unverändert gilt das Grundprinzip einer abnehmenden Dichte von West nach Ost, was sich vor allem an den unterschiedlichen Kennwerten GRZ (Grundflächenzahl), GFZ (Geschossflächenzahl), maximale Gebäudegrundfläche, zulässige Zahl der Vollgeschosse und Höchstzahl zulässiger Wohnungen je Gebäude und in Relation zur Baugrundstücksfläche ablesen lässt. Neu aufgenommen wurden planungsrechtliche Bestimmungen zur Art der baulichen Nutzung (Allgemeines bzw. Reines Wohngebiet), zur Bauweise („offene Bauweise“) und zur Dachneigung (0° bis 50° ohne Festlegung der Dachform).

Zur Bestimmung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung wurden die Dichte-Kennwerte für jedes der Teilbaugebiete (bzw. „Baublöcke“) beziffert und dabei im Vergleich zum Entwurf der „Planungsziele“ vom Januar 2020 wie folgt angepasst (vgl. hierzu Anlagen 5+6 sowie auf CD):
  • Baublock A (westlich Moltkestraße):
    Dieser Baublock wurde differenziert und in zwei Teilbaugebiete aufgeteilt: Für die westliche Teilfläche wurde die maximale Gebäudegrundfläche von 400qm auf 370qm verringert. Die östliche Teilfläche betrifft den Geschosswohnungsbau an der Moltkestraße; in Anlehnung an den baulichen Bestand ist hier eine Vergrößerung der zulässigen Gebäudegrundfläche auf max. 500qm bei höchstens IV Vollgeschossen und einer GFZ von 1,2 sachgerecht.

  • Baublock B+C+D (zwischen Moltke- und Scharnhorststraße):
    Hier kann die GRZ von 0,4 auf 0,35 und die GFZ von 1,0 auf 0,9 reduziert werden. Nördlich der Steinstraße (Baublöcke B + C) soll bestimmt werden, dass die Gebäude höchstens drei Vollgeschosse in Form eines Erdgeschosses, eines Obergeschosses und eines Dach- oder Staffelgeschosses aufweisen (= „II+D“).

  • Baublock E + F (zwischen Scharnhorst- und Gneisenaustraße):
    Hier könnte die maximale Gebäudegrundfläche von 450qm auf 400qm verringert werden (dieses Maß liegt unter der tatsächlichen Größe einiger bestehender Gebäude in Scharnhorst- und Blücherstraße). Die maximal zulässige Wohnungsanzahl pro Gebäude soll zwischen Scharnhorst- und Blücherstraße bei 8 Wohnungen und zwischen Blücher- und Gneisenaustraße bei 6 Wohnungen liegen (im Baublock E gibt es zwei Gebäude, die dieses Maß bereits mit ihrer Bestandsgenehmigung überschreiten). Außerdem soll bestimmt werden, dass die Gebäude höchstens drei Vollgeschosse in Form eines Erdgeschosses, eines Obergeschosses und eines Dach- oder Staffelgeschosses aufweisen (= „II+D“).

  • Baublock G+H (zwischen Gneisenau- und Arndtstraße):
    Hier kann die GRZ von 0,4 auf 0,35 gesenkt werden, die GFZ von 0,9 auf 0,8 und die maximale Gebäudegrundfläche von 400qm auf 350qm. Die maximal zulässige Wohnungsanzahl pro Gebäude soll hier bei 6 Wohnungen liegen. Auch hier soll bestimmt werden, dass die Gebäude höchstens drei Vollgeschosse in Form eines Erdgeschosses, eines Obergeschosses und eines Dach- oder Staffelgeschosses aufweisen (= „II+D“).

  • Baublock I+J (zwischen Arndt- und Kirchnerstraße):
    Für diese Teilbaugebiete wird vorgeschlagen, die GFZ von 0,8 auf 0,7 und die maximale Gebäudegrundfläche von 350qm auf 300qm zu verringern. Die maximal zulässige Wohnungsanzahl pro Gebäude soll jeweils bei 5 Wohnungen liegen, und auch hier soll bestimmt werden, dass die Gebäude höchstens drei Vollgeschosse in Form eines Erdgeschosses, eines Obergeschosses und eines Dach- oder Staffelgeschosses aufweisen (= „II+D“).

  • Baublock K (zwischen Yorck- und Bechtoldstraße):
    Hier wird vorgeschlagen, die maximale Gebäudegrundfläche von 350qm auf 300qm zu verringern. Die maximal zulässige Wohnungsanzahl pro Gebäude soll hier bei 6 Wohnungen liegen. Zudem soll ebenfalls bestimmt werden, dass die Gebäude höchstens drei Vollgeschosse in Form eines Erdgeschosses, eines Obergeschosses und eines Dach- oder Staffelgeschosses aufweisen (= „II+D“).

  • Baublock L (östlich Kirchnerstraße und Lug ins Land):
    Dieser Gebietsabschnitt ist der am lockersten bebaute – überwiegend sehr große Grundstücke, geringe Verdichtung, teils große Häuser, jedoch kein Geschosswohnungsbau. Eine weitere Verringerung der bereits in der Erstfassung der „Planungsziele“ vorgeschlagenen Dichtewerte (GRZ 0,3 / GFZ 0,5 / max. Gebäudegrundfläche 350qm / max. II Vollgeschosse / max. 3 Wohnungen je Wohngebäude) erscheint hier nicht notwendig. Vorgeschlagen wird lediglich ein deutlich größerer Grundstücksanteil je Wohnung (max. 1 Wohnung je 500qm Grundstücksfläche).


Zu 2:

Die Vorentwürfe für die drei qualifizierten Bebauungspläne für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) enthalten in Planzeichnung und Text insbesondere Regelungsvorschläge für die Art der baulichen Nutzung, das Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Obergrenze der Zahl der Vollgeschosse, maximale Gebäudegrundfläche und maximale Wohnungszahl je Gebäude und je Grundstücksflächenanteil), die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die Bauweise, die Dachneigung, den ruhenden Verkehr und grünordnerische Gebote.
In den Bebauungsplanvorentwürfen noch nicht enthalten sind Festsetzungen von Obergrenzen der baulichen Höhe der Hauptgebäude (Trauf- bzw. Wandhöhe / Firsthöhe bzw. Oberkante). Derartige Festsetzungen sind für den nächsten Schritt der Ausarbeitung der Bebauungsplanentwürfe für die öffentliche Auslegung vorgesehen.

Die vorliegenden Bebauungsplanvorentwürfe stimmen mit den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans überein und sind gemäß § 8 Abs.2 Satz 1 BauGB aus diesem entwickelt. Die Bebauungspläne sollen im „vereinfachten Verfahren“ nach § 13 BauGB aufgestellt werden, weil mit den Bebauungsplänen der sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird (§ 13 Abs.1 Satz 1 BauGB).

In ihren Grundzügen enthalten die Bebauungsplanvorentwürfe (vgl. hierzu Anlagen 7+8 sowie auf CD) die folgenden planungsrechtlichen Regelungen:





Bebauungsplanvorentwurf „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27)

  • Art der baulichen Nutzung:
    - Alle Teilbaugebiete sollen als „Allgemeines Wohngebiet“ unter Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes, sonstiger nicht störender Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgewiesen werden.
    - Die bereits bestehenden Straßen und Wege werden als „Verkehrsfläche“ festgesetzt. Die südöstlich an die Moltkestraße angrenzende, im Eigentum der Stadt befindliche Grünfläche sowie die Pflanzfläche an der Ecke Ludwigsallee / Yorckstraße sind als „Straßenbegleitgrün“ Teil der festgesetzten Verkehrsfläche.

  • Maß der baulichen Nutzung:
    - Westlich der Moltkestraße findet man die größten Dichten: Für den Geschosswohnungsbau unmittelbar an der Moltkestraße sollen als Obergrenze eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 1,2  bei einer maximalen Zahl von IV Vollgeschossen festgesetzt werden. Die maximale Gebäudegrundfläche soll hier 500qm betragen – dieser Wert liegt knapp unter der Größe des Mehrfamilienwohnhauses Moltkestraße 2+4. Je Wohngebäude sollen hier – dem Bestand folgend – höchstens 9 Wohnungen zulässig sein, bei einer je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von 100qm.
    - Für das angrenzende Areal bis zur Spitze zwischen Bismarck- und Ludwigsallee sollen als Obergrenze eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 1,0 bei einer maximalen Zahl von III Vollgeschossen festgesetzt werden. Die maximale Gebäudegrundfläche soll hier 370qm betragen. Je Wohngebäude sollen hier höchstens 8 Wohnungen zulässig sein, bei einer je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von 100qm.
    - Östlich der Moltkestraße ist die Bebauung bereits etwas kleinteiliger: Hier sollen als Obergrenze eine GRZ von 0,35 und eine GFZ von 0,9  bei einer maximalen Zahl von III Vollgeschossen festgesetzt werden; nördlich der Steinstraße ist ein drittes Vollgeschoss nur als Dachgeschoss oder als eingerücktes Staffelgeschoss zulässig. Die maximale Gebäudegrundfläche soll 300qm betragen – dieser Wert liegt z.B. knapp unter der Größe des Mehrfamilienwohnhauses Moltkestraße 7 / Steinstraße 1. Je Wohngebäude sollen hier höchstens 8 Wohnungen zulässig sein (das Mehrfamilienwohnhaus Moltkestraße 7 / Steinstraße 1 hat 9 Wohnungen), bei einer je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von 100qm.
    - Die überbaute Grundstücksfläche wird nicht nur unwesentlich mitbestimmt durch bauliche Anlagen, die die eigentliche Wohnnutzung auf dem Grundstück ergänzen: Dabei handelt es sich um Zugänge, Zufahrten, Kfz-Stellplätze oder Tiefgaragen, Fahrradabstellplätze, Standorte für die Wertstoffentsorgung oder Anlagen zur Garten- und Freizeitnutzung wie Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Freisitz, Schwimmbad etc. Da gerade durch diese Anlagen das zulässige Maß an Grundstücksbebauung häufig überschritten wird, soll im Bebauungsplan eine Überschreitungsmöglichkeit bei entsprechendem grünordnerischen Ausgleich eröffnet werden: So brauchen Tiefgaragen und Gebäudeteile unterhalb der Geländeoberfläche, die mit einer mindestens 50 cm starken Schicht von bepflanztem Bodensubstrat überdeckt und intensiv begrünt sind, nicht in die überbaute Grundfläche bzw. Gebäudegrundfläche eingerechnet werden. Weiterhin können durch o.g. Nebenanlagen verursachte Überschreitungen der zulässigen Grundfläche ausnahmsweise zugelassen werden, soweit sie durch flächige Dachbegrünung im Flächenverhältnis 2 : 1 (Fläche Dachbegrünung zu Fläche Versiegelung bzw. Überbauung) kompensiert werden.

  • Überbaubare Grundstücksflächen:
    Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen und Baulinien geregelt. Baulinien an Teilen von Ludwigsallee und Bismarckallee sowie an der Moltke- und Scharnhorststraße sichern eine einheitliche, straßenbegleitende Bebauung und unterstreichen hier die städtebauliche Figur einer linearen, offenen Blockrandbebauung.
    Entlang der Straßen sind die Baufenster zwischen 3m und 5m von den Straßenbegrenzungslinien abgerückt und ermöglichen so die Ausbildung eines Vorgartens bzw. einer Vorzone. Es werden überwiegend gebietstypische Baufenstertiefen zwischen 20m und 25m angeboten, was gleichzeitig eine Freihaltung innenliegender Grundstücksteile von einer Bebauung mit Wohngebäuden gewährleistet. Nebenanlagen (z.B. zur gärtnerischen Nutzung) sind hier zulässig, konsequenterweise genießt aber z.B. das untypisch im Quartiersinneren außerhalb des Bebauungszusammenhangs platzierte Einfamilienhaus Steinstraße 16a nur noch Bestandsschutz, und auch die Wohngebäude Ludwigsallee 9, Tannstraße 6 und Steinstraße 7 haben nach innen keine Erweiterungsmöglichkeit mehr.
    Eine Sondersituation ergibt sich an der Nahtstelle zwischen dem Geschosswohnungsbau an der Moltkestraße und den westlich angrenzenden Grundstücken: Hier sind die Baufenster getrennt mit einem Abstand von 15m bis 20m voneinander abgerückt. Der Geschosswohnungsbau an der Moltkestraße ist mit Baufenstern von 16m Tiefe überspannt. Den sehr großen Grundstücken Bismarckallee 14 und Ludwigsallee 9 wird als Ausgleich für den vorgeschriebenen 10m-Abstand zur östlichen Grenze ein deutlich tieferes Baufenster eröffnet, was auch zur Folge hat, dass das Bestandsgebäude Ludwigsallee 9 wenigstens großteils im Baufenster platziert ist.

  • Bauweise:
    In allen Teilbaugebieten gilt die „offene Bauweise“, die die Errichtung von Wohnhäusern mit seitlichem Grenzabstand erlaubt. Bei nachbarlichem Einvernehmen können in der offenen Bauweise auch grenzständige Doppel- und Reihenhäuser gebaut werden, aber stets nur bis zu einer maximalen Gesamtgebäudelänge von 50m.

  • Dachgestaltung:
    Dächer von Hauptgebäuden dürfen eine Dachneigung zwischen 0° (Flachdach) und 50° haben, die Dachform ist nicht vorgeschrieben. Sofern ein Mansarddach gebaut werden soll, darf die Dachneigung für den Teil des Mansardgeschosses ausnahmsweise bis zu 70° betragen. Aneinandergebaute Doppelhäuser und Hausgruppen bzw. Reihenhäuser müssen aber die selbe Dachform, -neigung und -eindeckung aufweisen.

  • Grünordnerische Regelungen:
    Im Bebauungsplan soll geregelt werden, dass auf den nicht überbaubaren Flächen mit Ausnahme der „Vorgärten“ alle vorhandenen standortgerechten Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50cm dauerhaft zu erhalten und bei Verlust oder bei Entfernung aus Gründen der Verkehrssicherheit zu ersetzen sind.
    Ergänzend ist im Zuge von Neubauvorhaben je voller 200qm Grundstücksfläche ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten, wobei die Erhaltung bestehender Bäume auf diese Bestimmung angerechnet werden kann.
Die „Vorgärten“, also die Flächen zwischen Straßenbegrenzung und vorderer Baugrenze oder Baulinie sind zu mindestens 40% ihrer Breite und Fläche als unversiegelte Grünfläche gärtnerisch zu gestalten (keine Versiegelung oder Bekiesung) und von Nebengebäuden freizuhalten.
Schließlich sind bei Neubaumaßnahmen alle Dächer ab einer Größe von 10 m² und mit einer Dachneigung von 0 bis 10 Grad extensiv oder intensiv zu begrünen. Von der Dachbegrünung kann abgesehen werden, wenn die Dachflächen für die Gewinnung von Solarenergie genutzt werden.

  • Ruhender Verkehr (Pkw)
    Der ruhende Verkehr hat erheblichen Einfluss auf das Erscheinungsbild eines Wohngebiets und auf seine Durchgrünung. In relativ exclusiven Wohnlagen wie dem Godelsberg ist es gerade bei Tendenzen zur Nachverdichtung daher wichtig, dass Stellplätze zumindest ab einer größeren Zahl nicht in den Freiflächen rund um die Wohnhäuser platziert werden, sondern dann möglichst in Tiefgaragen untergebracht werden. Der Bebauungsplan trifft daher die Vorgabe, dass oberirdische Garagen oder Carports nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen errichtet werden dürfen und dass zudem je Baugrundstück höchstens drei oberirdische offene Pkw-Stellplätze zulässig sind. Im Übrigen müssen Pkw-Stellplätze unterirdisch (in Tiefgaragen) untergebracht werden.



Bebauungsplanvorentwurf „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28)

  • Art der baulichen Nutzung:
    - Alle Teilbaugebiete sollen als „Reines Wohngebiet“ unter Ausschluss von Läden, Handwerksbetrieben und Betrieben des Beherbergungsgewerbes ausgewiesen werden.
    - Die bereits bestehenden Straßen und Wege werden als „Verkehrsfläche“ festgesetzt.

  • Maß der baulichen Nutzung:
    - Die beiden Quartiere zwischen Scharnhorst- und Blücherstraße sowie zwischen Blücher- und Gneisenaustraße ähneln sich in ihrer Grundstruktur: Hier gibt es sowohl wenig verdichtete Einfamilienhausgrundstücke, als auch Geschosswohnungsbau mit einer relativ großen Zahl an Wohnungen (Ecke Bismarckallee / Scharnhorststraße sowie beidseits der Einmündung Blücherstraße / Yorckstraße). Die Ostseite der Blücherstraße geriet in der jüngeren Vergangenheit ins Blickfeld, weil hier in kurzer Folge Neubauten mit relativ hoher Grundstücksausnutzung entstanden, die eine fortschreitende Transformation zur Nachverdichtung „moderner Prägung“ (exclusive Eigentumswohnungen, Staffelgeschoss mit Flachdach, kubische „weiße“ Architektur) schlagartig verdeutlichen.
    Die für diese beiden Quartiere vorgeschlagene Obergrenze einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,9  bei einer maximalen Gebäudegrundfläche von 400qm liegt unter der Größe der Neubauten Blücherstraße 1+3.
    Die Festsetzung der maximalen Zahl von „II+D“ Vollgeschossen bestimmt hier, dass ein drittes Vollgeschoss nur als Dachgeschoss oder als eingerücktes Staffelgeschoss zulässig ist. Je Wohngebäude sollen höchstens 8 bzw. höchstens 6 Wohnungen zulässig sein, bei einer je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von 150qm. Die meisten Bestandsgebäude sind damit planungsrechtlich gesichert; das Wohnhaus Scharnhorststraße 24 mit seinen 10 Wohnungen wäre als Neubau so nicht mehr zulässig.
    - Das Quartier zwischen Yorckstraße und Bechtoldstraße weist überwiegend tiefere und größere Grundstücke auf und ist daher im Durchschnitt etwas weniger dicht bebaut. Hier sollen als Obergrenze eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,8 bei einer maximalen Zahl von III Vollgeschossen festgesetzt werden. Die maximale Gebäudegrundfläche kann hier auf 300qm begrenzt werden. Je Wohngebäude sollen hier höchstens 6 Wohnungen zulässig sein, bei einer je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von 200qm.
    - Die überbaute Grundstücksfläche wird nicht nur unwesentlich mitbestimmt durch bauliche Anlagen, die die eigentliche Wohnnutzung auf dem Grundstück ergänzen: Dabei handelt es sich um Zugänge, Zufahrten, Kfz-Stellplätze oder Tiefgaragen, Fahrradabstellplätze, Standorte für die Wertstoffentsorgung oder Anlagen zur Garten- und Freizeitnutzung wie Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Freisitz, Schwimmbad etc. Da gerade durch diese Anlagen das zulässige Maß an Grundstücksbebauung häufig überschritten wird, soll im Bebauungsplan eine Überschreitungsmöglichkeit bei entsprechendem grünordnerischen Ausgleich eröffnet werden: So brauchen Tiefgaragen und Gebäudeteile unterhalb der Geländeoberfläche, die mit einer mindestens 50 cm starken Schicht von bepflanztem Bodensubstrat überdeckt und intensiv begrünt sind, nicht in die überbaute Grundfläche bzw. Gebäudegrundfläche eingerechnet werden. Weiterhin können durch o.g. Nebenanlagen verursachte Überschreitungen der zulässigen Grundfläche ausnahmsweise zugelassen werden, soweit sie durch flächige Dachbegrünung im Flächenverhältnis 2 : 1 (Fläche Dachbegrünung zu Fläche Versiegelung bzw. Überbauung) kompensiert werden.

  • Überbaubare Grundstücksflächen:
    Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen und Baulinien geregelt. Baulinien an der Bismarckallee sowie an der Scharnhorst-, Blücher- und Gneisenaustraße sichern eine einheitliche, straßenbegleitende Bebauung und unterstreichen hier die städtebauliche Figur einer linearen, offenen Blockrandbebauung.
    Entlang der Straßen sind die Baufenster meist 4m oder 5m von den Straßenbegrenzungslinien abgerückt und ermöglichen so die Ausbildung eines Vorgartens bzw. einer Vorzone. In der Bechtoldstraße bricht die Platzierung der bestehenden Gebäude aus diesem Muster aus, die die vorderen Baugrenzen werden hier an den Gebäudebestand angepasst und rücken daher zum Teil unmittelbar an die Straße heran.
    Es werden überwiegend Baufenstertiefen zwischen 20m und 30m angeboten, womit gleichzeitig eine Freihaltung innenliegender Grundstücksteile von einer Bebauung mit Wohngebäuden erreicht wird; Nebenanlagen (z.B. zur gärtnerischen Nutzung) sind hier zulässig. Die Baufenstertiefe von 30m östlich der Blücherstraße bleibt hinter der Bautiefe der Neubauten Blücherstraße 1 und 3 zurück – für diese Wohngebäude besteht keine Erweiterungsmöglichkeit mehr.

  • Bauweise:
    In allen Teilbaugebieten gilt die „offene Bauweise“, die die Errichtung von Wohnhäusern mit seitlichem Grenzabstand erlaubt. Bei nachbarlichem Einvernehmen können in der offenen Bauweise auch grenzständige Doppel- und Reihenhäuser gebaut werden, aber stets nur bis zu einer maximalen Gesamtgebäudelänge von 50m.

  • Dachgestaltung:
    Dächer von Hauptgebäuden dürfen eine Dachneigung zwischen 0° (Flachdach) und 50° haben, die Dachform ist nicht vorgeschrieben. Sofern ein Mansarddach gebaut werden soll, darf die Dachneigung für den Teil des Mansardgeschosses ausnahmsweise bis zu 70° betragen. Aneinandergebaute Doppelhäuser und Hausgruppen bzw. Reihenhäuser müssen aber die selbe Dachform, -neigung und -eindeckung aufweisen.

  • Grünordnerische Regelungen:
    Im Bebauungsplan soll geregelt werden, dass auf den nicht überbaubaren Flächen mit Ausnahme der „Vorgärten“ alle vorhandenen standortgerechten Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50cm dauerhaft zu erhalten und bei Verlust oder bei Entfernung aus Gründen der Verkehrssicherheit zu ersetzen sind.
    Ergänzend ist im Zuge von Neubauvorhaben je voller 200qm Grundstücksfläche ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten, wobei die Erhaltung bestehender Bäume auf diese Bestimmung angerechnet werden kann.
Die „Vorgärten“, also die Flächen zwischen Straßenbegrenzung und vorderer Baugrenze oder Baulinie sind zu mindestens 40% ihrer Breite und Fläche als unversiegelte Grünfläche gärtnerisch zu gestalten (keine Versiegelung oder Bekiesung) und von Nebengebäuden freizuhalten.
Schließlich sind bei Neubaumaßnahmen alle Dächer ab einer Größe von 10 m² und mit einer Dachneigung von 0 bis 10 Grad extensiv oder intensiv zu begrünen. Von der Dachbegrünung kann abgesehen werden, wenn die Dachflächen für die Gewinnung von Solarenergie genutzt werden.

  • Ruhender Verkehr (Pkw)
    Der ruhende Verkehr hat erheblichen Einfluss auf das Erscheinungsbild eines Wohngebiets und auf seine Durchgrünung. In relativ exclusiven Wohnlagen wie dem Godelsberg ist es gerade bei Tendenzen zur Nachverdichtung daher wichtig, dass Stellplätze zumindest ab einer größeren Zahl nicht in den Freiflächen rund um die Wohnhäuser platziert werden, sondern dann möglichst in Tiefgaragen untergebracht werden. Der Bebauungsplan trifft daher die Vorgabe, dass oberirdische Garagen oder Carports nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen errichtet werden dürfen und dass zudem je Baugrundstück höchstens drei oberirdische offene Pkw-Stellplätze zulässig sind. Im Übrigen müssen Pkw-Stellplätze unterirdisch (in Tiefgaragen) untergebracht werden. Stellplatzlösungen mit vielen ebenerdigen Parkplätzen wie bei der Wohnanlage an der Ecke Blücher- / Yorckstraße wären so zukünftig nicht mehr zulässig.




Bebauungsplanvorentwurf „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29)

  • Art der baulichen Nutzung:
    - Alle Teilbaugebiete sollen als „Reines Wohngebiet“ unter Ausschluss von Läden, Handwerksbetrieben und Betrieben des Beherbergungsgewerbes ausgewiesen werden.
- Die bereits bestehenden Straßen und Wege werden als „Verkehrsfläche“ festgesetzt.
- Die Freifläche (mit Trafostation) an der Spitze Arndtstraße / Yorckstraße sowie ein öffentlicher Geländestreifen am östlichen Ende der Bismarckallee werden als „öffentliche Grünfläche“ festgesetzt. Die als „private Grünfläche“ ausgewiesenen Areale an der östlichen und südöstlichen Geltungsbereichsgrenze sind kein Bauland, sie zählen planungsrechtlich zum „Außenbereich“ und sind mit Gehölzen bewachsen. Der Bebauungsplanvorentwurf folgt mit der Festsetzung einer „privaten Grünfläche“ der Darstellung im Flächennutzungsplan als „Grünfläche“.

  • Maß der baulichen Nutzung:
    - Dem Grundprinzip der von West nach Ost abnehmenden Dichte folgend sollen für die beiden Quartiere zwischen Gneisenau- und Arndtstraße als Obergrenze eine GRZ von 0,35 und eine GFZ von 0,8 bei einer maximalen Gebäudegrundfläche von 350qm festgesetzt werden; das Wohnhaus Arndtstraße 1 weist im Bestand eine größere Grundfläche (ca. 370qm) auf und kann folglich nicht erweitert werden. Die Festsetzung der maximalen Zahl von „II+D“ Vollgeschossen bestimmt auch hier, dass ein drittes Vollgeschoss nur als Dachgeschoss oder als eingerücktes Staffelgeschoss zulässig ist. Je Wohngebäude sollen höchstens 6 Wohnungen zulässig sein, bei einer je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von 150qm.
    - Für den Gebietsteil zwischen Arndt- und Yorckstraße soll als Obergrenze eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,7 bei einer maximalen Gebäudegrundfläche von 300qm gelten; insbesondere das Gebäude Bismarckallee 74 hat eine weit größere Grundfläche (ca. 420qm), es handelt sich hier um einen unbewohnten Altbestand, der bei einer Neubebauung des Grundstücks ohnehin abgebrochen werden müsste.
    Die Festsetzung der maximalen Zahl von „II+D“ Vollgeschossen bestimmt wieder, dass ein drittes Vollgeschoss nur als Dachgeschoss oder als eingerücktes Staffelgeschoss zulässig ist. Je Wohngebäude sollen höchstens 5 Wohnungen zulässig sein, bei einer je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von 150qm. Die Geschosswohnungsbauten an der Ecke Arndtstraße / Bismarckallee weisen bereits mehr genehmigte Wohnungen auf; diese sind bestandsgeschützt, neu gebaut werden könnte so allerdings nicht mehr.
    - Für das Quartier zwischen Yorck- und Kirchnerstraße sollen praktisch die gleichen Vorgaben gelten wie für den vorgenannten Gebietsabschnitt. Die vorgeschlagenen Festsetzungen unterscheiden sich nur hinsichtlich der je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von hier 250qm, was eine verringerte Zahl an grundstücksbezogen zulässigen Wohnungen zur Folge hat (1000qm Grundstück = max. 4 Wohnungen).
    - Das Areal östlich der Kirchnerstraße und Lug ins Land bildet den Siedlungsrand des Godelsberg und gleichzeitig den Ortsrand Aschaffenburgs. Das Gelände steigt hier nochmals zum Wald hin an. Die überwiegend sehr aufgelockerte Bebauung ist eher unregelmäßig und frei auf den meist sehr großen Grundstücken verteilt. Für diesen Gebietsabschnitt zielen die vorgeschlagenen Festsetzungen durchgängig auf eine geringe Verdichtung ohne jeglichen Geschosswohnungsbau ab. Als Obergrenze soll hier bei einer GRZ von 0,3 eine GFZ von 0,5 gelten. Eine maximale Gebäudegrundfläche von 350qm erlaubt großzügige, villenartige Gebäude; das Wohnhaus Kirchnerstraße 17 überschreitet aber auch dieses Maß im Bestand bereits deutlich (Grundfläche ca. 440qm) und wäre folglich als Neubau so nicht mehr zulässig. Die Zahl der Vollgeschosse soll in diesem Gebietsabschnitt auf max. II begrenzt werden – zusätzliche Unter- oder Dachgeschosse dürften demnach nur soweit ausgebaut werden, dass sie kein Vollgeschoss im baurechtlichen Sinn sind. Je Wohngebäude sollen höchstens 3 Wohnungen zulässig sein, bei einer je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von 500qm (der Neubau eines Dreifamilienhauses würde also eine Mindestbaugrundstücksgröße von 1500qm voraussetzen).
    - Die überbaute Grundstücksfläche wird nicht nur unwesentlich mitbestimmt durch bauliche Anlagen, die die eigentliche Wohnnutzung auf dem Grundstück ergänzen: Dabei handelt es sich um Zugänge, Zufahrten, Kfz-Stellplätze oder Tiefgaragen, Fahrradabstellplätze, Standorte für die Wertstoffentsorgung oder Anlagen zur Garten- und Freizeitnutzung wie Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Freisitz, Schwimmbad etc. Da gerade durch diese Anlagen das zulässige Maß an Grundstücksbebauung häufig überschritten wird, soll im Bebauungsplan eine Überschreitungsmöglichkeit bei entsprechendem grünordnerischen Ausgleich eröffnet werden: So brauchen Tiefgaragen und Gebäudeteile unterhalb der Geländeoberfläche, die mit einer mindestens 50 cm starken Schicht von bepflanztem Bodensubstrat überdeckt und intensiv begrünt sind, nicht in die überbaute Grundfläche bzw. Gebäudegrundfläche eingerechnet werden. Weiterhin können durch o.g. Nebenanlagen verursachte Überschreitungen der zulässigen Grundfläche ausnahmsweise zugelassen werden, soweit sie durch flächige Dachbegrünung im Flächenverhältnis 2 : 1 (Fläche Dachbegrünung zu Fläche Versiegelung bzw. Überbauung) kompensiert werden.

  • Überbaubare Grundstücksflächen:
    Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen und Baulinien geregelt. Baulinien an der Gneisenau-, Schwarzenberg- und Arndtstraße sichern hier die quartierstypisch noch ziemlich einheitliche, straßenbegleitend offene Blockrandbebauung.
    Entlang der Straßen sind die Baufenster überwiegend zwischen 4m und 7m von den Straßenbegrenzungslinien abgerückt und ermöglichen so die Ausbildung eines Vorgartens bzw. einer Vorzone. Bis zur Yorckstraße werden überwiegend gebietstypische Baufenstertiefen zwischen 20m und 25m angeboten, was gleichzeitig eine Freihaltung innenliegender Grundstücksteile von einer Bebauung mit Hauptgebäuden ermöglicht. Nebenanlagen (z.B. zur gärtnerischen Nutzung) sind in den nicht überbaubaren Flächen zulässig.
    Weiter östlich ändert sich die Situation bezüglich der festzusetzenden Baufenster:
    - An der Spitze Yorckstraße / Bismarckallee ist das Baufenster nicht mehr geteilt, sondern erlaubt wahlweise eine der Yorckstraße oder der Bismarckallee zugewandte Bebauung (evtl. auch durchgehend). Für das hier befindliche große Anwesen Bismarckallee 74 ergeben sich also verschiedene Bebauungsoptionen, allerdings muss das überplante und unbewohnte Bestandsgebäude hierzu beseitigt werden.
    - Im Quartier zwischen Yorck- und Kirchnerstraße gibt es die bisher typische Blockrandbebauung so nicht mehr – der dreizeilige Gebäudebestand, der eine mittige, von der Yorckstraße aus erschlossene Baureihe enthält, erfordert ein ungeteiltes, baublocküberspannendes Baufenster.
    - Östlich der Kirchnerstraße und Lug ins Land ändert sich die Parzellen- und Bebauungsstruktur nochmals grundlegend und lässt überhaupt keine einheitliche Baufensterausweisung mehr zu. Die im Bebauungsplanvorentwurf vorgeschlagenen Baugrenzen orientieren sich daher vornehmlich am Gebäudebestand und an den Grundstücks- bzw. Baulandgrenzen. Ins Auge fällt die eigenartige Aussparung des Baufensters vor dem Anwesen Kirchnerstraße 3 + 5. Der Bebauungsplanvorentwurf setzt hier einen städtebaulichen Vertrag planungsrechtlich um: Gegenstand dieses städtebaulichen Vertrags aus dem Jahr 2014 war u.a. der Ausschluss einer Bebauung der betreffenden Fläche.

  • Bauweise:
    In allen Teilbaugebieten gilt die „offene Bauweise“, die die Errichtung von Wohnhäusern mit seitlichem Grenzabstand erlaubt. Bei nachbarlichem Einvernehmen können in der offenen Bauweise auch grenzständige Doppel- und Reihenhäuser gebaut werden, aber stets nur bis zu einer maximalen Gesamtgebäudelänge von 50m.

  • Dachgestaltung:
    Dächer von Hauptgebäuden dürfen eine Dachneigung zwischen 0° (Flachdach) und 50° haben, die Dachform ist nicht vorgeschrieben. Sofern ein Mansarddach gebaut werden soll, darf die Dachneigung für den Teil des Mansardgeschosses ausnahmsweise bis zu 70° betragen. Aneinandergebaute Doppelhäuser und Hausgruppen bzw. Reihenhäuser müssen aber die selbe Dachform, -neigung und -eindeckung aufweisen.

  • Grünordnerische Regelungen:
    Im Bebauungsplan soll geregelt werden, dass auf den nicht überbaubaren Flächen mit Ausnahme der „Vorgärten“ alle vorhandenen standortgerechten Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50cm dauerhaft zu erhalten und bei Verlust oder bei Entfernung aus Gründen der Verkehrssicherheit zu ersetzen sind.
    Ergänzend ist im Zuge von Neubauvorhaben je voller 200qm Grundstücksfläche ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten, wobei die Erhaltung bestehender Bäume auf diese Bestimmung angerechnet werden kann.
Die „Vorgärten“, also die Flächen zwischen Straßenbegrenzung und vorderer Baugrenze oder Baulinie sind zu mindestens 40% ihrer Breite und Fläche als unversiegelte Grünfläche gärtnerisch zu gestalten (keine Versiegelung oder Bekiesung) und von Nebengebäuden freizuhalten.
Schließlich sind bei Neubaumaßnahmen alle Dächer ab einer Größe von 10 m² und mit einer Dachneigung von 0 bis 10 Grad extensiv oder intensiv zu begrünen. Von der Dachbegrünung kann abgesehen werden, wenn die Dachflächen für die Gewinnung von Solarenergie genutzt werden.

  • Ruhender Verkehr (Pkw)
    Der ruhende Verkehr hat erheblichen Einfluss auf das Erscheinungsbild eines Wohngebiets und auf seine Durchgrünung. In relativ exclusiven Wohnlagen wie dem Godelsberg ist es gerade bei Tendenzen zur Nachverdichtung daher wichtig, dass Stellplätze zumindest ab einer größeren Zahl nicht in den Freiflächen rund um die Wohnhäuser platziert werden, sondern dann möglichst in Tiefgaragen untergebracht werden. Der Bebauungsplan trifft daher die Vorgabe, dass oberirdische Garagen oder Carports nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen errichtet werden dürfen und dass zudem je Baugrundstück höchstens drei oberirdische offene Pkw-Stellplätze zulässig sind. Im Übrigen müssen Pkw-Stellplätze unterirdisch (in Tiefgaragen) untergebracht werden. Die Aufreihung vieler ebenerdiger Parkplätze wie bei den Geschossbauten Bismarckallee 70 und 72 wäre so zukünftig nicht mehr zulässig.



Zu 3:

Der nächste Verfahrensschritt in den drei Bebauungsplanverfahren ist die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB.
Aktuell erschweren die Kontaktbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie eine angemessene und ausführliche Erörterung der Planung mit den Bürgerinnen und Bürgern erheblich. Bei Billigung der Bebauungsplan-Vorentwürfe vom 08.06.2020 soll daher die Unterrichtung der Bürgerschaft durch dreiwöchigen Planaushang und durch öffentliche Veranstaltungen zur Bürgerinformation und –anhörung erst dann stattfinden, wenn dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes und auch des organisatorischen Aufwands verantwortbar ist. Wünschenswert ist hierfür eine möglichst uneingeschränkte Öffnung des Rathauses für den Publikumsverkehr und die Möglichkeit der Durchführung öffentlicher Versammlungen mit bis zu 100 Personen. Flankierend können und sollen verstärkt auch digitale Informations- und Beteiligungsformen zur Anwendung kommen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden um schriftliche Stellungnahme ersucht. Dieser Verfahrensschritt bedarf keines Aufschubs aufgrund der Corona-Pandemie.

.Beschluss: 1

Dem vorliegenden Änderungsantrag von Frau Stadträtin Johanna Rath vom 14.07.2020 (Anlage 2) wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 7, Dagegen: 10

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

.Beschluss: 2

I.

  1. Der Stadtrat billigt die Planungsziele für die Aufstellung von drei qualifizierten Bebauungsplänen für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) und beauftragt die Verwaltung, diese Planungsziele in den Entwürfen für die jeweiligen Bebauungspläne umzusetzen und für die Dauer der Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren bei der Prüfung von Baugesuchen und deren eventuell erforderlicher Zurückstellung heranzuziehen.

  2. Der Stadtrat billigt die Bebauungsplan-Vorentwürfe vom 08.06.2020 für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29).

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieser Vorentwürfe die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.        

    Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll durchgeführt werden, sobald die Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie dies wieder in angemessener Form zulassen. Grundsätzlich erforderlich hierfür ist eine möglichst uneingeschränkte Öffnung des Rathauses für den Publikumsverkehr und die Möglichkeit der Durchführung öffentlicher Versammlungen mit bis zu 100 Personen. Verstärkt sind auch digitale Informations- und Beteiligungsformen zu nutzen.
    Für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist dann folgendes Verfahren anzuwenden:
Die Bebauungsplan-Vorentwürfe sind für die Dauer von drei Wochen öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass während dieser Frist Äußerungen zur dargelegten Planung vorgebracht werden können. Außerdem ist für jedes der drei Plangebiete eine öffentliche Bürgerinformation und – anhörung durchzuführen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 5

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4. / PVS/6/4/20. Pop-up-Radwege - Antrag GRÜNE vom 23.06.2020: Sicherer Radverkehr in Aschaffenburg mit Pop-up-Radwegen - Antrag ÖDP von Leonie Kapperer und Bernhard Schmitt vom 15.06.2020: Pop-up-Radweg in der Rhönstraße - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 29.06.2020: Pop-up-Radwege Dämmer Mitte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.07.2020 ö Beschließend 4PVS/6/4/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Bericht der Verwaltung
Unter dem Begriff „Pop-up Radwege“ wurden seit Beginn der Corona-Pandemie in zahlreichen Städten temporäre Umgestaltungen des Straßenraumes zu Gunsten des Radverkehrs umgesetzt. Insbesondere in Berlin haben die dortigen Pop-Up-Radwege eine bundesweite Aufmerksamkeit erhalten. Durch das stark gesunkene Kfz-Verkehrsaufkommen und der erhöhten Nachfrage im Radverkehr (z.B. um Personenkontakt im ÖPNV zu meiden oder sich selbst gesundheitlich zu betätigen) wurden einzelne Fahrstreifen im Zuge mehrstreifiger Hauptverkehrsachsen zu Radverkehrsanlagen umfunktioniert. Prägend für das öffentliche Bild sind dabei gelbe (Baustellen-)Markierungen und Barken. Bei der dazugehörigen Aussage aus Berlin „eine Woche planen, eine Woche bauen“ muss ergänzt werden, dass die Maßnahmen in aller Regel vor den Lichtsignalanlagen an den Knotenpunkten enden und nach den Lichtsignalanlagen wieder beginnen. Denn deren technische Umprogrammierung und Anpassung ist nicht innerhalb dieses kurzen Zeitfensters möglich.
Im Gegensatz zu Großstädten gibt es in Aschaffenburg nur wenige Straßen mit mehrstreifigen Führungen. Diese sind aufgrund ihrer Funktion als Kfz-Hauptverkehrsstraße oftmals für den Radverkehr sehr unattraktiv und haben nur eine untergeordnete Funktion. Es ist daher in Aschaffenburg nicht sinnvoll, plakative Maßnahmen ohne gesicherte Knotenpunkte und passende Anschlussstellen sowie ohne einen bedeutsamen Netzzusammenhang umzusetzen.
Nach Auffassung der Stadtverwaltung sollte gelten:
  • Alle Pop-Up Radwege sind geeignet, auch dauerhaft zu bleiben.
  • Alle Pop-Up Radwege sind sinnvoll, also mit einer Netzfunktion im Radverkehrskonzept.
Die drei vorgeschlagenen Projekte sollen deshalb auch nicht mit gelber Baustellenmarkierung und Barken, sondern mit einfachen Mitteln so umgesetzt werden, dass sie auch dauerhaft bestehen bleiben können.

  1. Radfahrstreifen in der Luitpoldstraße in Zusammenhang mit der Umweltstraße
Die Luitpoldstraße ist eine Radverkehrsverbindung zweiter Ordnung nach dem Radverkehrskonzept. Im Rahmen des Verkehrsentwicklungsplans Innenstadt hat der Stadtrat die Verwaltung beauftrag Konzepte für die Luitpoldstraße (bzw. in Abschnitten) als Umweltstraße auszuarbeiten. In einer Umweltstraße ist dann kein motorisierter Individualverkehr mehr möglich. Dies wird durch die gestiegene Attraktivität die Anzahl der Radfahrenden in diesem Abschnitt gegenüber der parallel verlaufenden Erthalstraße deutlich erhöhen.
In diesem Zusammenhang gibt es Überlegungen der Verwaltung die Straßenraumaufteilung ab der Treibgasse in Richtung Friedrichstraße zu ändern und einen komfortablen Radfahrstreifen als „Pop-Up-Radweg“ einzurichten. Der rechte, ca. 3,0 m breite Fahrstreifen kann dabei z.B. zu einem 2,25 m breiten Radfahrstreifen mit einer 0,75 m breiten Sperrfläche zum Kfz-Verkehr ausgestaltet werden. Diese Überlegungen fließen derzeit in die Planungen zur „Umweltstraße Luitpoldstraße“ ein und können im Rahmen der Probephase Umweltstraße mit umgesetzt werden. Nach der Sommerpause soll die Luitpoldstraße im Stadtrat behandelt werden.


  1. Umsetzung einer Fahrradstraße in der Deschstraße in Verlängerung der Fahrradstraße „Deutsche Straße“
Die Deschstraße ist eine Radverkehrsverbindung erster Ordnung nach dem Radverkehrskonzept. Die Einrichtung der Fahrradstraße in der östlich anschließenden Deutschen Straße ab dem Hohenzollernring bis Elsässerstraße hat sich nach gut einem Jahr Probezeit bewährt und entgegen anderslautender Befürchtungen keine Probleme verursacht. Auch die Verkehrsbetriebe haben keine Störungen im Betriebsablauf durch Radfahrende festgestellt, sodass die Fahrradstraße Deutsche Straße nun verstetigt und auch im Abschnitt zwischen Hohenzollernring und Bayernstraße dauerhaft eingerichtet werden soll.
Die Machbarkeitsstudie zur Radschnellverbindung Aschafftal hat empfohlen, die Fahrradstraße als Führungsform in der Deschstraße vorzusehen und bis zur Einmündung in die Lindenallee fortzusetzen. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund einer kontinuierlichen und durchgängigen Führungsform wichtig und gewährleistet schnelles und gleichzeitig sicheres Radfahren bei durchschnittlich 20-25 km/h. Die schlechte Oberflächenqualität in der Deschstraße ist ein Hemmnis, das im Rahmen der Umsetzung der Radschnellverbindung Aschafftal mit Unterstützung einer Förderkulisse behoben werden soll. Hierfür muss aber die noch laufende Abstimmung des Verfahrens und der Förderung für die gesamte Verbindung abgewartet werden.
Unabhängig davon ist es vor dem Hintergrund der Umsetzung der Radschnellverbindung Aschafftal schon heute möglich, die Deschstraße als Fahrradstraße auszuweisen. Denn Fahrradstraßen können dort umgesetzt werden, wo nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu Zeichen 244 „der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist“.
Neben der anderen Ausweisung sind vorerst keine weiteren Eingriffe in die bestehenden Regelungen zum fahrenden Verkehr oder zum Parken zwingend erforderlich. Im Rahmen der Pop-up Radwege kann die Fahrradstraße Deschstraße ähnlich der Fahrradstraße Deutsche Straße in einer Probephase getestet werden, um sie später zu verstetigen.

  1. Umsetzung einer Fahrradstraße in der Lamprechtstraße als Verbindung zwischen City-Ring und Fahrradstraße Brentano-Achse und dem Mainufer umzusetzen
Die Lamprechtstraße ist eine Radverkehrsverbindung zweiter Ordnung nach dem Radverkehrskonzept. Sie ist aktuell Bestandteil einer 30er Zone. Sie stellt die mit Kraftfahrzeugen am geringsten frequentierte Verbindung zwischen dem City-Ring und dem Mainufer dar. Zudem hat sie eine sehr gleichmäßige Topographie und im Gegensatz zu den anderen Verbindungen (Schloßberg, Dalbergstraße oder Löherstraße) keine besonders steilen Teilabschnitte. Mit Ausnahme des ca. 180 m langen Abschnitts zwischen der Schweinheimer Straße und der Nelseestraße hat sie auch eine sehr gute Oberflächenqualität. Das alternierende Parken zwischen Nelseestraße und Obernauer Straße hat sich bewährt und bietet Kraftfahrzeugen und Radfahrenden gute Gelegenheiten zum sicheren gegenseitigen Passieren.
Aus diesen Gründen ist die Lamprechtstraße schon heute bei den Radfahrenden sehr beliebt. Da sie im Westen an das Mainufer anschließt und im Osten sowohl direkt an den City-Ring als auch an die Fahrradstraße „Brentano-Achse“ angebunden ist, bietet sie sich ideal als Fahrradstraße und Verbindungsstück im Radwegenetz an. Diese Funktion sollte durch eine Ausweisung als Fahrradstraße unterstützt werden.
Lediglich der kurze Abschnitt zwischen Obernauer Straße und Am Floßhafen muss von der Ausweisung als Fahrradstraße ausgenommen werden. Aufgrund der deutlich höheren Kfz-Verkehrsbelastung kann dort eine Fahrradstraße straßenverkehrsrechtlich noch nicht angeordnet werden.

.Beschluss: 1

I.
1.        Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.        Die Verwaltung wird beauftragt, einen Pop-up-Radweg im Rahmen der Probephase zur Umweltstraße mit zu berücksichtigen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, als Pop-up-Radweg eine Fahrradstraße in der Deschstraße in Verlängerung der Fahrradstraße „Deutsche Straße“ umzusetzen.

4.        Die Verwaltung wird beauftragt, als Pop-up-Radweg eine Fahrradstraße in der Lamprechtstraße als Verbindung zwischen City-Ring und Fahrradstraße Brentano-Achse und dem Mainufer umzusetzen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:        ja [ X ]        nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt        ja [ X  ]        nein [   ]
Es entstehen Folgekosten        ja [   ]        nein [X  ]
Häufigkeit der Folgekosten        einmalig
[  ]        wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 1

.Beschluss: 2

Hinsichtlich des Antrags der ÖDP vom 15.06.2020 zur „Einführung eines Pop-up-Radweges in der Rhönstraße“ sagt Herr Oberbürgermeister Jürgen Herzing die Durchführung eines Ortstermins zu.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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5. / PVS/6/5/20. Neugestaltung des Freihofsplatzes und Errichtung einer Mobilitätsstation - Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Robert Löwer vom 19.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.07.2020 ö Beschließend 5PVS/6/5/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Neugestaltung des Freihofsplatzes und Errichtung einer Mobilitätstation

1.        Anlass

Der Freihofsplatz übernimmt als zentraler Platzbereich zahlreiche Funktionen. Auf Grund von funktionalen und gestalterischen Defiziten führt die Funktionsdichte des Freihofsplatzes zu Nutzungskonflikten und einer verminderten Aufenthaltsqualität. Als wichtiger Eingangsbereich zur zentralen Innenstadt ist daher eine planerische Neuordnung und Aufwertung erforderlich. Der Stadtrat hat die Verwaltung am 06.11.2018 beauftragt zur Umgestaltung des Freihofsplatzes einen Vorentwurf zu erstellen. Im Prozessverlauf sind insgesamt vier Varianten erarbeitet worden, die im Folgenden erläutert werden.

2.        Historie  und Bestandssituation / Planungsziele: städtebauliche Entwicklung mit einer Basisvariante zur stadtgerechten Zukunft des Freihofsplatzes

Der Freihofsplatz - im 16.Jdt. Kornmarkt / im frühen 19.Jhdt. „Heumarkt“ / seit 1871 genannt Freihofsplatz / Anfang des 20.Jhdt. bis 1971 als „Fischmarkt“ von den Mainfischern genutzt - ist aufgrund seiner zentralen Lage zur Fußgängerzone eine bedeutende innerstädtische Platzanlage, die heute von einer Vielzahl von Nutzungsansprüchen größtenteils negativ überlagert wird. Insbesondere die äußerst problematische öffentliche Stellplatz-Situation (regulär vier Stellplätze und ein Behindertenparkplatz) - den gesamten Freihofsplatz stark einnehmend - ist mit ihrer unübersichtlichen, beengten Zu- / Abfahrt an der Wermbachstraße in unmittelbarer Nähe zum Kreisverkehr / Zebrastreifen „Schönborner Hof“ problematisch. Häufig führt dieser kritische Zustand zu Konflikten zwischen Bus-/ Auto- / Radfahrer- und Fußgängerverkehren. Der Platz selbst zeigt mit den provisorisch mit Asphalt geflicktem Pflasterbelag, einer ungeordneten Vielzahl von Schildern und Anzeigetafeln, einem Werbe-Uhrenturm, einer Telefonstele, einer Box für Streugut, einem Parkscheinautomat, einem Briefkasten eines Postdienstleisters und weiteren Elementen einen unaufgeräumten und nicht ansprechenden Stadtraum.
Die vorhandenen drei Baumstandorte mit platzeinnehmenden, sperrigen Schutzgittern sowie die Überdachungselemente der Bushaltestelle erscheinen nicht mehr zeitgemäß und abträglich. Das Stadtmobiliar mit einem unzureichenden Sitzplatzangebot ist nicht mehr funktional und zweckdienlich.                              
Das Fehlen von ausreichenden Fahrradabstellmöglichkeiten führt zu einem unkontrollierten Anbinden von Fahrrädern am Baumbestand oder Platzmobiliar was die ohnehin erheblich eingeschränkte Bewegungsfreiheit im Platzbereich zusätzlich einschränkt.
Dem etwas höher gelegenen Plateau vor den Hauszeilen mit einer nur sehr schmalen Außenterrasse fehlt es derzeit noch an der nötigen Aufenthaltsqualität, die u.a. unter Parkverkehr (Falschparker, Rangieren, Suchverkehre) sowie der fehlenden Gestaltung des Umfeldes leidet. – So geht der einstig noch funktionierende „Fischmarkt-Brunnen“ - symbolträchtig in seiner stark abstrahierten Fischform -  völlig unter.
Die zukünftige Planung und Anlage des Platzes soll der Vielzahl an    Funktionsanforderungen gerecht werden.      
Mit ca.390 Bussen pro Tag ist der Freihofplatz eine zentrale und stark frequentierte Haltestelle (12 Buslinien). Gemäß den geltenden Vorschriften ist auch diese Haltestelle barrierefrei auszubauen.
Der zunehmende Fahrrad(alltags)verkehr, insbesondere mit dem Ziel Innenstadt, benötigt eine Mobilitätsstation in einer zentralen Innenstadtlage, die ein komfortables, überdachtes Abstellen der Fahrräder ermöglicht.  
Mit dem Wegfall von vier öffentlichen PKW-Stellplätzen soll sich ein größerer Freiraum nicht nur für den ungestörten Ablauf des Fahrradverkehrs im Zusammenhang mit der Mobilitätsstation ergeben. Ein Behindertenstellplatz bleibt unmittelbar am südlichen Platzende erhalten. Durch den verkehrsfreien Platz soll ein deutlich großzügigerer, konfliktfreier Aufenthaltsbereich entstehen, der mit einer stimmigen Gesamtgestaltung einen wichtigen Eingangsbereich zur zentralen Innenstadt prägt und aufwertet.
Die vorhandene Balustraden-Trennung im Erdgeschoss-Bereich der Gastronomie-Terrasse soll beseitigt werden. Hierdurch soll der Gesamtplatz mit den Gastronomieangeboten funktional verbunden werden, sodass ein Kommunikationspunkt rund um den „Fisch-Brunnen“ entsteht.
Am 28.09.2018 wurden die Planungsziele der Stadtverwaltung im „Fahrradforum“ vorgestellt und diskutiert. Die Planungen der Stadtverwaltung stießen auf großes Interesse und auf breite Zustimmung aller Teilnehmer. Die Realisierung der Mobilitätsstation wurde im „Fahrradforum“ einstimmig empfohlen.
Auch mit den Eigentümern und den ansässigen Gastronomen wurde am 27.05.2019 ein einvernehmliches Gespräch geführt.
Die Anregungen aus diesen Beteiligungsgesprächen sind in die Konzeption eingeflossen. Die Verbindung der Gastronomiebetriebe über eine Sitzstufenanlage mit dem zukünftig autofreien Platz wurde ausdrücklich begrüßt.  
In einer Vorabstimmung mit der Regierung v. Ufr. wurde das städtebauliche Konzept zur Neugestaltung des Freihofplatzes mit Errichtung einer Mobilitätsstation“ befürwortet und positiv beurteilt. Aus dem Sanierungsprogramm „Aktive Zentren“ wird eine Städtebauförderung in Höhe von 60% der zuwendungsfähigen Kosten in Aussicht gestellt. Die Städtebauförderung bezieht sich zunächst nur auf die Neugestaltung der Platzfläche. Für die Herstellung der Fahrradabstellanlagen und der Haltestelle sind andere Förderprogramme – u.a. durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau u. Verkehr - einschlägig.

3.        Planungsstand: Vorentwurf „Mobilitätsstation und Platzanlage“ mit Kostenschätzung
Der Stadtrat (PVS) hatte mit Beschluss vom 06.11.2018 die Neugestaltung des Freihofsplatzes und die Errichtung einer Mobilitätsstation befürwortet. Die Stadtverwaltung wurde beauftragt, die Planungen hierfür zu konkretisieren und die Planentwürfe soweit auszuarbeiten, dass sie für die Beantragung von Fördermitteln verwendet und letztlich nach entsprechendem Bau- und Finanzierungsbeschluss des Stadtrats realisiert werden können.
Mit der weiteren Ausarbeitung der Planung für die „Mobilitätsstation“ wurde das Aschaffenburger Architektur- und Designbüro „resonatorcoop“ beauftragt (Leistungsphasen (Lph) 1-3 HOAI). Auf Grundlage der Planungsstudie der Stadtverwaltung („Basisvariante“) und unter Berücksichtigung verschiedenster Abstimmungen mit den Fachdienststellen der Stadtverwaltung sowie mit am Freihofsplatz ansässigen Gastronomiebetrieben wurden zwei neue Planungsvarianten einschließlich Kostenschätzung ausgearbeitet („Variante 1“ und „Variante 2“) sowie die Option einer unterirdischen Fahrradabstellanlage geprüft („Studie Tiefgarage“).
Die verschiedenen Varianten werden nachfolgend kurz benannt und umrissen; sie sind in Plänen und Präsentation ausführlich beschrieben (vgl. CD mit Anlagen zur Beschlussvorlage):

4.        Planungsalternativen „Mobilitätsstation“
4.1        Basisvariante „Studie Stadtplanungsamt“ =>  Grundsatzbeschluss                      [ siehe Anlage 1,1a und 1b ] Kostenschätzung nach DIN 276 : 387.000.- €
Kostenschätzung für Bauwerk Mobilitätsstation und Platzanlage: Gesamt  ca. 1.146.000.- €
Das Bauwerk besteht aus einer ebenerdigen Stahlkonstruktion in Leichtbauweise mit überwiegend transparenten Fassaden (bedruckte Glasflächen / aussteifende Betonwandelemente) auf beiden Seiten des stark reduzierten Baukörpers. Die kopfseitigen Zugänge für Fahrradfahrer, die den Bus-Warte- und den beruhigten Platzbereich dahinter in ihrem Funktionsablauf nicht stören, sind aus allen Richtungen kommend gut sicht- und erreichbar. Unter dem weit auskragenden Flachdach (optional mit Begrünung), das u.a. so den Nordeingang schützt, befindet sich eine E-Bike Ladestation-Anlage. Die riegelartige, aber sehr transparente Mobilitätsstation (überbaute Fläche mit Dachauskragung: ca. 90 m²) mit einer Unterbringung von 64 Fahrrädern – mit optionalem Raum für WC-Anlage - trennt den rückwärtigen Freiraum vom Gehsteig-/ Buswartebereich und vom Verkehr an der Wermbachstraße. Dieser neue Rückzugs- und Erlebnisraum mit zwei Baumstandorten strahlt Ruhe aus. Die etwas höhergelegene Gastronomie-Terrasse kann von dort aus über die funktionsgerechte Sitzstufenanlage hinweg sehr gut eingesehen werden.                           Die ebenfalls mit Glas überdachten Sitzbereiche des Buswartebereiches sind in die Gebäudeform konstruktiv integriert.                                                      

4.2        Variante 1        [ siehe Anlage  1 und 2 ]
Kostenschätzung nach DIN 276 : 705.000.- €
Kostenschätzung für Bauwerk Mobilitätsstation und Platzanlage: Gesamt  ca. 1.515.000.- €
Das Bauwerk ist ein ebenerdiger Stahlbeton-Massivbau mit Fahrradabstellanlage für 50 Fahrräder. Die überbaute Fläche beträgt ohne Dachüberstand 68 m². Hiervon baulich abgetrennt ist eine behindertengerechte WC-Anlage („Autobahnstandard“ mit revisionierbarer Reinigungskammer), unter einem an den Ecken weit ausladenden und abgerundeten, begrünten Sichtbetondach mit der Fahrrad-Parkanlage vereint. Damit entsteht eine größere Durchlässigkeit der verschiedenen Funktionsbereiche untereinander. Die Mobilitätsstation ist zusätzlich ausgestattet mit Pedelec-tauglichen Abstellplätzen, Schließfächern mit Ladefunktion, Dachbegrünung mit Photovoltaik. Die Sitzfläche für Bus-Wartegäste ist unter dem schattenspendenden Dach optimal integriert. Die Fassade besteht aus Keramikplatten mit partiell eingesetzten Holzlamellen. Die Planung sieht insgesamt sieben Bäume auf der Platzanlage vor – drei davon sind durch Öffnungen des Betondaches in das Bauwerk integriert.
Von allen Varianten ist „Variante 1“ die aufwändigste und komfortabelste Lösung, in der Summe aber auch die teuerste Ausführung.

4.3        Variante 2        [siehe Anlage 1 und 2a ]
Kostenschätzung nach DIN 276 für Bauwerk: 483.000.- € 
Kostenschätzung für Bauwerk Mobilitätsstation und Platzanlage: Gesamt  ca. 1.293.000.- €
Variante 2 wurde entwickelt, weil die in ihrem funktionalen und gestalterischen Ansatz durchaus überzeugende Variante 1 etwa knapp 320.000,-€ über dem Kostenansatz der „Basisvariante“ aus dem Grundsatzbeschluss vom November 2018 lag. Diese Kostensteigerung erscheint der Stadtverwaltung nicht mehr vertretbar.

Das Grundkonzept von Variante 2 mit Unterbringung von 60 Fahrrädern ist in den Grundzügen aus Variante 1 abgeleitet, jedoch baulich materiell und funktional reduziert, die Durchlässigkeit zwischen Gehsteig-/ Buswartebereich und Platzanlage wird erhöht. Der Baukörper besteht aus einer Stahlkonstruktion in Leichtbauweise und hat ohne Dachüberstand eine Grundfläche von 63 m² (Dachfläche ca.110 m²); im Vergleich zu Variante 1 wird auf hochwertigeren, robusteren Materialeinsatz und auf die sehr kostspielige WC-Anlage verzichtet. Statt einem Stahlbeton-Massivbau mit Sichtbetondach soll alternativ eine Stahlkonstruktion in Leichtbauweise ohne abgerundete Ecken ausgeführt werden. Die Fassaden werden weitgehend in Streckmetall und mit Betonsockel ausgeführt, der Wartebereich wird mit Holzelementen verkleidet. Dachbegrünung und Photovoltaik sind vorgesehen, und die Planung sieht insgesamt sieben Bäume auf der Platzanlage vor – drei davon sind durch Öffnungen des Betondaches in das Bauwerk integriert.

Die Stadtverwaltung empfiehlt eine Entscheidung für Variante 2 und die abschließende Ausarbeitung der Entwurfsplanung für den Bau- und Finanzierungsbeschluss sowie für die Beantragung von Fördermitteln.

4.4        Studie Tiefgarage        [ siehe Anlage 1 ]
Kostenschätzung überschlägig: ca. 1.580.000,-€
Kostenschätzung für Bauwerk Mobilitätsstation und Platzanlage Gesamt:  ca. 2.307.000.- €
Ergänzend zu den Varianten einer oberirdischen, nicht unterkellerten Mobilitätsstation wurde untersucht, ob auch eine unterirdische Fahrradgarage unter dem Freihofsplatz eine wählbare Alternative sein könnte. Erfordern würde eine unterirdische Abstellanlage eine längere Rampe und einen Treppenabgang. Vorteilhaft wäre zwar die Unterbringungsmöglichkeit für ca. 200 Fahrräder (ca. 388 m² Fläche), allerdings erscheint diese Menge an Abstellplätzen am Freihofsplatz eher unangemessen – derartige Anlagen sind bei entsprechendem Bedarf in der Regel an den übergeordneten Mobilitätsdrehscheiben richtig, also an den Hauptbahnhöfen.
Für den Freihofsplatz hätte eine unterirdische Lösung zur Folge, dass die Platzoberfläche zwar freigeräumt, aber mit einer langen Rampe durchschnitten und kaum ansprechend zu gestalten wäre; eine Begrünung des Platzes mit Baumpflanzungen wäre nur noch unter großem Aufwand machbar.
Neben der Problematik der „sozialen Kontrolle“ einer unterirdischen Abstellanlage spricht der anzusetzende Kostenaufwand für die Erstellung und auch für folgenden Unterhalt (z.B. Reinigung, Wartung, Entwässerung, Sicherheitsbedingungen etc.) gegen die Weiterverfolgung einer solchen Planungsalternative. Die Stadtverwaltung empfiehlt daher, unterirdische Lösungen für die Mobilitätsstation am Freihofsplatz zu verwerfen.

5.        Neugestaltung des Freihofsplatzes: Platzanlage / Begrünung / Brunnen

5.1        Neugestaltung des Freihofsplatzes - Überblick

Begleitend zu Variante 1 und 2 der Planungen für das Bauwerk der Mobilitätsstation wurden Erneuerung und Neugestaltung des Freihofsplatzes geplant. Der vorliegende Entwurf mit Kostenschätzung ist dabei kompatibel sowohl mit Variante 1 als auch mit Variante 2 des Baukörpers der Mobilitätsstation.
Die neu entstehende Platzanlage ist fast vollständig befreit von motorisiertem Verkehr, abgesehen von einem im breiteren südöstlichen Platzabschnitt angeordneten PKW-Behindertenstellplatz und der Zufahrtsmöglichkeit und Aufstellfläche für die Feuerwehr.
Im schmal zulaufenden nordwestlichen Platzteil ist auf einer wassergebundenen Oberfläche eine Sitz- und Ruhezone angelegt. Die sich über die gesamte östliche Platzfront ziehende Sitzstufenanlage mündet hier in einer Über-Eck-Situation mit Baumbestand und zentralem Trinkbrunnen, die ggf. zusätzlich mit Stühlen oder Liegestühlen frei bestückt werden könnte.
Die Sitzstufenanlage im Osten bildet den fließenden Übergang zur vorhandenen erhöhten Gastronomieterrasse, die bislang über ein Geländer zum Platz hin abgeschirmt war. Die Stufenanlage besteht aus einem zentralen Treppenaufgang, integrierten Pflanzkübeln zur Begrünung sowie Sitzstufen auf zwei Niveaus. Die Anlage ist durchgehend in Sichtbeton ausgeführt mit partiellen Holzauflagen im Bereich der Sitzstufen.
Zusätzlich zu den bestehenden Terrassen der ansässigen Lokale eröffnet sich die Möglichkeiten einer Erweiterung der Außengastronomie auf die Sitzstufen und das angrenzende Platzareal.
Eine Verschattung der auf der Terrasse befindlichen Sitzgelegenheiten kann durch den Einsatz von (möglichst einheitlichen) Sonnenschirmen in entsprechenden Bodenhülsen gewährleistet werden.
Von Bedeutung für die Aufwertung des Freihofsplatzes in seiner Funktion und Gestalt und gleichzeitig als Beitrag zur Verbesserung des Mikroklimas auf dem im Sommer stark aufgeheizten Platz wird eine stärkere Begrünung beabsichtigt. Vorgesehen sind insgesamt sieben Baumneupflanzungen von robusten, an die aktuelle Klimaentwicklung angepassten Baumsorten - die aktuell vorhandenen fünf Bäume werden somit mehr als ersetzt.
Drei größere hochstämmige Bäume (gleditsia triacanthos) werden über Aussparungen im Dach in das Gebäude der Mobilitätsstation integriert und bilden damit auch zukünftig einen begrünten Rand zur Wermbachstraße aus. Ein größerer Solitärbaum (parrotia persica) ist im Bereich Behindertenstellplatz geplant und schirmt den ruhigeren nördlichen Platzteil etwas gegen das verkehrsreichere Areal ab. An der Nordseite bilden drei kleinere Bäume (prunus sargentii) zusammen mit dem bestehenden, leicht versetzten Brunnen ein Ensemble. Bis auf zwei Bäume, die in der wassergebundenen Oberfläche der Sitz- und Ruhezone stehen, erhalten alle Bäume radiale Bodenroste aus Cortenstahl oder Gusseisen mit 2 m Durchmesser.

5.2        Neugestaltung des Freihofsplatzes – Im Einzelnen   [ siehe Anlage 3 und 3a ]

Der Freihofsplatz und der entsprechende Abschnitt der Freihofsgasse sind als „Ver-kehrsberuhigter Bereich“ ausgewiesen. Bei der Neugestaltung sind alle einbezogenen Flächen städtisch. Es müssen mit dem Umbau und der Errichtung der Mobilitätsstation die notwendigen Feuerwehrzufahrten beachtet werden. Im weiteren Verlauf ist die Freihofsgasse als Fußgängerzone gewidmet. Eine terrassenartige Anlage am nordöstlichen Platzrand ermöglicht künftig auf dem „freigeräumten Freihofsplatz“ eine einladende Bewirtung von Gästen für die dortige Gastronomie ohne sichtbare Trennungen oder störenden Autoverkehr zu den höher gelegenen „Haus- und Gastronomie-Eingängen“ im Erdgeschoss. Der ca. 1 m hohe Geländeversprung in diesem Bereich wird mit einer - teils bepflanzten und im Wechsel mit darin integrierten „Sitz“-Stufen - kaskadierten Betonstützmauer abgefangen. Darauf werden filigrane Metallgeländer vorsorglich als Absturzsicherung am Übergang zum oberen Plateau angeordnet.

Die dort integrierte Beleuchtung wird mit Quecksilberhochdruckleuchten aus Restbeständen der Stadtwerke betrieben. Diese dürfen jedoch europaweit seit April 2015 nicht mehr über den Handel vertrieben werden, ein Verbrauch der Restbestände ist zulässig.

Freihofsplatz und Freihofsgasse besitzen derzeit keine homogene Oberfläche mehr. Dies liegt zum einen an zahlreichen Aufbrüchen des maroden Belags sowie sich aus der Oberfläche herauslösenden Pflastersteinen, die jeweils mit Asphalt ausgebessert und mittlerweile sehr unansehnlich wurden. Die Oberfläche stellt sich insgesamt als sehr schadhaft dar. Eine Barrierefreiheit für mobilitätseingeschränkte Personen ist nicht mehr gegeben. Aus diesem Grund wurde in der Freihofsgasse vor einigen Jahren ein Komfortstreifen aus Asphalt eingebaut.                                                                                                                                                                                            

Auf dem Platz befindet sich ein älterer Durchlaufbrunnen, mit einem jährlichen Trinkwasserverbrauch von ca. 200 m³, der symbolisch mit stark abstrahierter Form eines Fisches an den früheren Fischmarkt erinnern und wieder als gestalterisches Element in Erscheinung treten soll. Der Brunnen ist jedoch nicht als Trinkwasserbrunnen geeignet.
Die neu entstehende Platzanlage sieht im nördlichen Bereich eine Sitz- und Ruheanlage mit dem neuen Brunnenstandort vor. Zwei neue Baumpflanzungen sorgen hier für Beschattung und zusätzlich erholsame Atmosphäre, u.a. im ökologischen Sinne.

Die Sitzstufenanlage bildet einen fließenden Übergang ausgehend vom tiefer gelegenen Freihofsplatz zur erhöhten Gastronomie-Terrasse. Über eine zentrale Treppenanlage ist diese zukünftig vom Freihofsplatz aus direkt erreichbar. Vorgesehen ist eine Ausführung in hellem Sichtbeton mit partiellen Holzauflagen auf den Sitzstufen analog zum Materialeinsatz an der Mobilitätsstation sowie zu den Sitzelementen, die an mehreren Pflanzkübeln integriert sind.
Im heutigen Bestand verläuft die Terrasse konisch zur Gebäudefront. Vorgesehen ist daher mit dem Umbau eine einheitliche, parallel verlaufende Terrassenbreite. Eine Verschattung, der auf der Terrasse befindlichen Sitzgelegenheiten, wird durch den Einsatz einheitlicher Sonnenschirme - oder auch Markisen - in entsprechend gezielt eingesetzten Bodenhülsen gewährleistet.

Für den Freihofsplatz, beginnend an der nordwestlichen Zufahrt bis zum Schönborner Hof, und die Gastronomie-Terrasse wird eine durchgehend einheitliche Pflasterung vorgesehen. Aufgrund dieser gestalterisch dezenten Homogenität erhält der neue Freihofsplatz als zentraler Stadtplatz eine ruhige, ausdrucksstarke Wertigkeit. Analog zum 2018 fertiggestellten Roßmarkt wird als Belag ein heller Betonpflasterstein mit den Abmessungen 24/16/12 cm gewählt. Ein Belagswechsel ist jedoch in ähnlicher Tonalität im Bereich Gehweg Wermbachstraße / Bushaltestelle geplant. Hier kommt der an städt. Bushaltestellen verwendete Betonpflasterstein „pasand granitgrau“ bzw. als Buskapstein ein Kassler Sonderbord zum Einsatz. Die abseits der Platzdurchwegung liegende Nordostecke wird zur Betonung der „Ruhezone“ in einer wassergebundenen Oberfläche ausgeführt.

Aufgrund ihrer geringen Breite wird in der Freihofsgasse der helle Betonpflasterstein fortgeführt. Entlang den Gebäudefassaden wird zusätzlich eine kontrastierende Traufzeile aus kleinteiligem Basaltpflaster (anthrazit) vorgesehen.

Analog dem Bestand werden für die nördliche Zufahrt zur Tiefgarage und die Freihofsgasse Mittelrinnen vorgesehen. Aufgrund des starken Gefälles der Freihofsgasse sind zusätzlich zwei quer verlaufende Rinnen geplant. Der Freihofsplatz wird über eine auf der südlichen Längsseite verlaufende Rinne entwässert, die Terrasse jeweils über entsprechende Bodeneinläufe. Die AVG beabsichtigt die Erneuerung der Gas-, Wasser- und Stromleitungen im Bereich der Freihofsgasse sowie der Hausanschlüsse verschiedener Anlieger entlang des Freihofsplatzes bzw. Freihofsgasse.

Durch die erforderliche Verschiebung der Busbucht, aber auch durch die Errichtung der Mobilitätsstation wird gleichzeitig die Umlegung von weiteren Versorgungsleitungen notwendig, da diese im Bereich des neuen Bauwerks bzw. seines ausladenden Vordaches liegen und somit später nicht mehr zugänglich sind.

Im Hinblick auf die Führung Sehbehinderter im Bereich der Haltestelle werden wichtige Punkte wie Einstieg des vorderen Busses sowie Sitzmöglichkeiten im Bereich des Wartebereichs berücksichtigt. Im Rahmen der Entwurfsplanung wurde die Barrierefreiheit im Detail mit der Behindertenbeauftragten der Stadtverwaltung abgestimmt.
Im Zuge der Baudurchführung wird in Flucht der Freihofgasse ein Kanalschacht umgebaut und ein ca. 5 m langer Kanal erneuert.

Auch die Planung der Straßenbeleuchtung wird im Zuge der fortschreitenden Planung auf die zukünftigen Erfordernisse abgestimmt.

Die Sanierung des Freihofsplatzes wie auch der Freihofsgasse sind im Rahmen der Städtebauförderung zuschussfähig. Weitere mögliche Fördermittel für Umbau der Busbucht und Radwege bzw. Radstation werden abgeklärt. Diese müssen jedoch bei der städtebaulichen Förderung in Abzug gebracht werden.


6.        Umsetzungsphase der Platzneugestaltung

Für die Freihofsgasse und den Freihofsplatz ist mit einer Bauzeit von ca. 8,5 Monaten zu rechnen, für den Vollausbau der Wermbachstraße ist zusätzlich mit einer Bauzeit von 2 Monaten zu rechnen. Mehrere Monate werden auch die Arbeiten der AVG in Anspruch nehmen.


7.        Weiteres Vorgehen

Alle Varianten setzen voraus, dass eine Verkehrsführung analog der Basisvariante (wie in der Konzeptstudie – PVS am 06.11.2018 dargestellt), eine Linksabbiegemöglichkeit für Fahrradfahrer aus der Richtung Landingstraße kommend, geschaffen wird.
Bei Zustimmung des Stadtrats zur Vorentwurfs-Variante 2 der Mobilitätsstation sowie zur Neugestaltung der Platzanlage und den Maßnahmen in der Freihofsgasse mit dem dazu geschätzten Kostenrahmen in Höhe von gesamt ca. 1.293.000.- € (inkl. 31 % Nebenkosten) wird die Planung mit der nächsten Lph 3 HOAI (Entwurfsplanung mit Kostenberechnung nach DIN 276) u.a. für die Förderanträge und letztlich für die Lph 4 HOAI (Genehmigungsplanung) fortgeführt. Die Planung für den Platz und die Verkehrsanlagen wird durch die Verwaltung (Tiefbauamt) weiterverfolgt. Nach Abschluss der Entwurfsplanung wird diese ebenfalls erneut im Stadtrat vorgestellt. Vorbehaltlich der Bereitstellung erforderlicher Haushaltsmittel im Haushalt 2021 und der Folgejahre kann im Anschluss ein städtebaulicher Förderantrag bei der Regierung von Unterfranken für den Freihofsplatz einschließlich der Freihofsgasse eingereicht werden. Im Anschluss werden die Ausschreibungsunterlagen erstellt und der Bau- und Finanzierungsbeschluss eingeholt.

.Beschluss: 1

I. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt die vier Varianten zur Vorentwurfsplanung für die Errichtung einer Mobilitätsstation und die Neugestaltung des Freihofsplatzes mit Kostenschätzung nach DIN 276 zur Kenntnis.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ] teilw.
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Bevor auf der Grundlage des Vorentwurfes der Variante 2 die Entwurfsplanung und Kostenberechnung nach DIN 276 für den Bau- und Finanzierungsbeschluss sowie für die Beantragung von Fördermitteln erstellt werden soll, soll ein Ortstermin durchgeführt werden (Antrag der FDP vom 13.07.2020).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. / PVS/6/6/20. ÖPNV Tarifentwicklung - P+R und AufAchse-Ticket

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.07.2020 ö Beschließend 6PVS/6/6/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Park&Ride-Verkehr

Seit September 2019 betreiben die Stadtwerke den Park&Ride-Parkplatz am Volksfestplatz. Der Parkplatz gliedert sich in zwei Bereiche, von denen einer ohne Beschränkung nutzbar ist (64 Parkstände). Der andere Parkplatzbereich mit 87 Parkständen ist für Dauerkunden konzipiert und mit entsprechender Technik ausgestattet: Ein- und Ausfahrtskontrollen, Videoanlage und Sprechanlage. Abgesehen von der Technik ist der Park&Ride-Platz als Provisorium errichtet worden. Ein Ausbau ist für das Jahr 2021 im Rahmen des Förderprogramms "Nationale Projekte des Städtebaus" vorgesehen.
Die Anzahl der Park&Ride-Nutzer ist im Moment noch gering: 18 Dauernutzern und rund 10 Tageskunden pro Monat nutzen zurzeit das Angebot.
Über die gekoppelte Bus-Nutzung zwischen Park&Ride-Platz und dem Hauptbahnhof wurde bereits im Werkssenat am 18.07.2019 beraten – die abzuschließende Finanzierungsvereinbarung muss aber im Planungs- und Verkehrssenat erfolgen. Die Regelung wird ab sofort erweitert: Auch die Linie 6 darf im P&R-Verkehr genutzt werden.

In Bild 1 sind die Eckdaten der Ausgleichzahlung dargestellt.


Genehmigter Tarif (2020)
Der Kunde zahlt…
Ausgleichsbetrag
Dauernutzer
Jahreskarte
36,10 €
30,00 €
6,10 €
Gelegenheitsnutzer
Gruppenticket (5 Personen)
7,40 €
2,00 €
5,40 €

Bild 1: Eckdaten der Ausgleichszahlung
Die Finanzierungsvereinbarung in Anlage 1 regelt die Zahlung des Ausgleichsbetrags an die Stadtwerke durch die Stadt Aschaffenburg.

  1. Auf-Achse-Ticket
Das Auf-Achse-Ticket ist eine Tageskarte für das gesamte VAB-Gebiet und wurde für die Sommerferien 2018, damals noch unter dem Namen Ferienticket, eingeführt. Auch im Jahr 2019 wurde das Ticket ab den Sommerferien angeboten und darüber hinaus auch an allen Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Das Auf-Achse-Ticket kostet für Erwachsene 5,00 € und für Kinder 3,50 €. Die Aufgabenträger im VAB-Gebiet gewähren einen Ausgleichsbetrag von 1,74 € je Ticket (durchschnittlich ermittelter Ausgleichsbetrag). Der Zuspruch für dieses Ticket war im Jahr 2019 so groß, dass es keinen Tarifausgleich durch die Aufgabenträger bedarf. Durch das Ticket konnten also Mehreinnahmen im Vergleich zum Basisjahr 2017 verzeichnet werden.
Die VAB möchte dieses Erfolgsmodell auch im kommenden Jahr 2021 fortsetzen. Zukünftig soll das Ticket aber an allen Schulferientagen erhältlich sein und nicht nur in den Sommerferien. Der darüber neu aufzusetzende Vertrag soll ab dem Jahr 2021 nicht mehr zeitlich befristet werden.

Bezeichnung aller Anlagen (Pläne, Anträge, Sonstiges):
Anlage 1: Finanzierungsvereinbarung Park&Ride-Verkehr

.Beschluss:

I.

  1. Die Berichte zu den Tarifen des Park&Ride- und des Auf-Achse-Tickets werden zur Kenntnis genommen.

  2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Stadtwerken eine Finanzierungsvereinbarung über die ÖPNV-Nutzung im Park&Ride-Verkehr abzuschließen.

  3. Dem Vorschlag der VAB, das Auf-Achse-Ticket ab dem Jahr 2021 auf alle bayerischen Ferientage auszudehnen, wird zugestimmt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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7. / PVS/6/7/20. Christian-Schad-Museum; Sachstandsbericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.07.2020 ö Beschließend 7PVS/6/7/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das neugestaltete Christian-Schad-Museum in den ehemaligen Räumen der Fachoberschule wurde hinsichtlich der baulichen Maßnahmen bereits Anfang 2019 fertiggestellt, sodass im Anschluss daran der klimatechnische Probebetrieb starten sollte.
Im Zuge der dazu erforderlichen Vorkehrungen wurde bereits deutlich, dass die vom beauftragten Ingenieurbüro Rosel (IBR) vertraglich geschuldeten Klimabedingungen (Raumtemperatur und relative Luftfeuchte) mit der eingebauten Klimatechnik nicht erfüllt-, oder dauerhaft sichergestellt werden konnten.
Ein Probebetrieb scheiterte daraufhin Ende April 2019.

Daraufhin wurde ein externer Fachplaner (FC-Planung GmbH; Eschborn) für Präzisionsklima von den Museen hinzugezogen, der die nicht eingehaltenen Klimaparameter aus dem ersten Probebetrieb bestätigte.

Die Entscheidung, das Museum nicht wie geplant am 28.06.2019 zu eröffnen, wurde der Öffentlichkeit durch eine Pressemitteilung am 23.05.2019 bekanntgegeben.
Am 15.07.2019 wurde der Stadtrat umfassend über den damaligen Sachstand unterrichtet.

Im Anschluss daran wurde - unter Einbeziehung des externen Fachplaners - die gesamte baufachliche, museale, klimatechnische und juristische Sachlage aufgearbeitet und bewertet.

Durch den Fachplaner der FC-Gruppe wurden nach einer sehr umfangreichen Sachstandsermittlung und mehrfach angeforderten Nachweisen für die nicht komplett vom Fachplaner Ingenieurbüro Rosel (IBR) vorliegende klimatechnische Ausführungsplanung mehrere Defizite festgestellt.
Weitere Plausibilitätsprüfungen durch Messungen, Veränderungen der Steuerungsparameter und der fachgerechte Einbau aller technischen Einbauten wurden vor Ort durchgeführt und dokumentiert.
Hier bestätigten sich ebenfalls technische Defizite an den eingebauten Klimakomponenten, Optimierungsbedarf an der Steuerung, sowie nicht, oder nur begrenzt funktionierende Einzelbauteile.

Um den gesamten Steuerungs- und Prüfungsprozess ständig prüfen und dokumentieren zu können, bekam die FC-Gruppe einen separaten Zugriff auf die bestehende Gebäudeleittechnik (GLT).

Alle bis zu diesem Zeitpunkt erkennbaren Fragen und Defizite wurden IBR mit Schreiben vom 20.09.2019 mit der Aufforderung zu einer umfassenden Stellungnahme zugesandt. Die jeweiligen Stellungnahmen gingen in vereinbarten drei Teilen bis 28.11.2019 ein.

Bereits nach Eingang der ersten Stellungnahme durch IBR am 11.10.2019 wurde durch die FC-Gruppe am 31.10.2019 ein erster Prüfbericht zur Ausführungsplanung von IBR vorgelegt, der als Grundlage eines umfassenden Prüf- und Fragenkatalogs diente.
Ein kompletter Prüfkatalog wurde nach Erhalt aller IBR-Stellungnahmen am 18.12.2019 durch die FC-Gruppe vorgelegt.
Dieser wurde sodann dem Planungsbüro IBR mit der Aufforderung einer Stellungnahme und einer zeitnahen Abhilfe am 20.12.2019 zugestellt.

Eine Rückmeldung ging am 09.01.2020 von IBR ein.

Die vorgenannte Chronologie war Grundlage eines Sachstandsberichtes im Plenum am 20.01.2020, ergänzt durch einen Antrag der KI vom 14.10.2019.

Die übermittelten Nachweise, Berechnungsgrundlagen, Ausführungs- und Montageplanungen
wurden umgehend durch die FC-Gruppe ausführlich analysiert und bewertet.
Im Ergebnis wurde bestätigt, dass das Anforderungsprofil zu den vertraglich geschuldeten Klimabedingungen und somit die Aufgabenstellung nicht erfüllt wurde.

Anschließend fand eine aufwendige Planungsphase zur Ertüchtigung der bestehenden Kältetechnik und zur Optimierung durch zusätzliche Komponenten statt.

Um das geforderte Anforderungsprofil weitestgehend erreichen zu können, wurden folgende Umbau- und Ergänzungsmaßnahmen als erforderlich festgestellt:

  • Austausch der vorhandenen Kühlregister
  • Nachbesserungsarbeiten an der Hydraulik der Kälteanlage
  • Umbau der Kälteanlage auf Niedertemperatur bis -5°C
  • Klimatische Aufrüstung des Treppenhauses mittels Klimasplitgeräte im Deckenbereich, um die klimatische Störgröße für die Ausstellungsräume zu reduzieren
  • Anpassungen und Aufrüstungen der Gebäudeleittechnik
  • Rückbaumaßnahmen und Ergänzungen Trockenbau im Treppenhaus zwecks Leitungsverlegungen und Verkleidung von Klimageräten
  • Zusätzliches Aussenklimagerät im vorhandenen äußeren Techniktrog auf der Landingseite

Zur Optimierung der klimatischen Verhältnisse und aufgrund geänderter Ausstellungsvoraussetzungen kommen ergänzende Maßnahmen hinzu:

  • Räumliche Abgrenzung des Eingangsbereichs zum Ausstellungsbereich im Erdgeschoss durch eine zusätzliche Automatikschiebtüre
  • Schaffung von Redundanzen aus der neuen Klimatechnik des Treppenhauses.

Seit Festlegung der erforderlichen Maßnahmen wurden auf Basis der überarbeiteten Ausführungsplanung die Nachtragsangebote eingefordert, geprüft und auf Grundlage der Vergabevorschläge des Ingenieurbüro Rosels sowie des Architekturbüros Böhm sämtliche Nachträge, in Absprache mit der Rechtsstelle, beauftragt.

Durch diese Vorgehensweise wurde sichergestellt, dass die Umbaumaßnahme wie geplant am 15.06.2020 begonnen werden konnte. Gemäß des Bauzeitenplanes wird die Ertüchtigungs- und Umbaumaßnahme im Oktober/November 2020 abgeschlossen werden, sofern seitens der Beteiligten Firmen keine coronabedingten Einschränkungen (Lieferungen, etc.) eintreten.

Für die Ertüchtigung, sowie die Optimierung der Klimatechnik werden Gesamtkosten in Höhe von 386.507,85 € fällig. Diese Gesamtkosten beinhalten sämtliche bauliche Maßnahmen sowie die Baunebenkosten. Vorgenannte Kostenbeinhalten zu ca. 60-65 % „Sowiesokosten“, die bei sorgfältiger Planung und Berechnung bereits im früheren Baustadium angefallen wären.

Der bisherige Haushaltsansatz von 5.966.584,69 € ist jedoch um einen reduzierten Betrag von 340.000,- € zu erhöhen, da aus dem bestehenden Haushaltsansatz noch verfügbare Mittel bereitstehen.

Eine juristische Bewertung, sowie die Festlegung der Höhe des Schadenersatzes gegenüber dem Fachplaner und eventuell auch gegenüber dem Architekten und ausführenden Firmen kann erst nach Abschluss aller Leistungen erfolgen. Dabei ist zwischen den sogenannten „Sowiesokosten“ zu unterscheiden, die ohnehin durch den Bauherrn zu tragen sind und Kosten, die derjenige tragen muss, welcher den Schaden nachweislich verursacht hat.

In Absprache mit der Rechtsstelle wurde die Vorgehensweise, den Bauprozess ohne sofortige juristische Auseinandersetzung anzustreben, als einzige Möglichkeit erachtet, das gemeinsame Ziel der Eröffnung des Christian-Schad-Museums für 2020 nach erfolgreichem Abschluss des Probebetriebs unter Verzicht auf ein aufwendiges und den Bauablauf über mehrere Jahre blockierendes Beweissicherungsverfahren zu erreichen.

.Beschluss:

1. Der Sachstandsbericht zum aktuellen Stand - Klimatisierung des Christian-Schad-Museums -   wird zur Kenntnis genommen.

2. Die Verwaltung wird weiterhin beauftragt , alle zur Inbetriebnahme des Museums notwendigen Schritte zu veranlassen.

3. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind im Nachtragshaushalt 2020 bereitzustellen.

4. Die Verwaltung wird aufgefordert, einen jeweils zeitnahen Folgebericht vorzulegen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. / PVS/6/8/20. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 19.05.2020 wegen "Erstellung eines Bebauungsplans für das Kerngebiet des Stadtteils Obernau" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 26.05.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.07.2020 ö Beschließend 8PVS/6/8/20

.Beschluss:

Der Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 19.05.2020 wegen "Erstellung eines Bebauungsplans für das Kerngebiet des Stadtteils Obernau" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 26.05.2020 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 4).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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9. / PVS/6/9/20. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Gerald Otter vom 22.10.2019 wegen "Ausbau der Maihohle mit Fuß- und Radweg" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 20.05.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.07.2020 ö Beschließend 9PVS/6/9/20

.Beschluss:

Der Antrag von Herrn Stadtrat Gerald Otter vom 22.10.2019 wegen "Ausbau der Maihohle mit Fuß- und Radweg" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 20.05.2020 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 5).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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10. / PVS/6/10/20. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 13.05.2019 wegen "Ortsbildanalyse" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 23.01.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.07.2020 ö Beschließend 10PVS/6/10/20

.Beschluss:

Dem Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 13.05.2019 wegen "Ortsbildanalyse" (Anlage 6) wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 5, Dagegen: 11

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

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11. / PVS/6/11/20. Behandlung von Ziffer 4 des Antrags der SPD-Stadtratsfraktion vom 07.08.2019 wegen "Straßenbelag des Fahrbachwegs und des Oberen Fahrbachwegs" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 08.10.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.07.2020 ö Beschließend 11PVS/6/11/20

.Beschluss:

Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 07.08.2019 wegen "Straßenbelag des Fahrbachwegs und des Oberen Fahrbachwegs" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 08.10.2019 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 7).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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12. / PVS/6/12/20. Behandlung des Antrags der SPD-Stadtratsfraktion vom 15.05.2020 wegen "Beschilderung Rosensee" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 25.05.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.07.2020 ö Beschließend 12PVS/6/12/20

.Beschluss:

Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 15.05.2020 wegen "Beschilderung Rosensee" und die Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 25.05.2020 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 8) .

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.09.2020 08:27 Uhr