Datum: 15.07.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UVS/6/1/20 Personalaufstockung im Forstamt; - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 06.02.2020
2UVS/6/2/20 Bauvoranfrage zur Errichtung von 3 Wohnhäusern mit insgesamt 9 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Obernau, Sulzbacher Straße xxx, 63743 Aschaffenburg durch den Bauherrn ONZA Immobilien GbR, BV-Nr. xxx
3UVS/6/3/20 Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Damm, Haidstr. xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma TVK Immobilien GmbH, BV-Nr. xxx
4UVS/6/4/20 Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 25 Wohneinheiten und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Dinglerstraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch den Bauherren xxx, BV-Nr. xxx
5UVS/6/5/20 Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 37 Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit sowie Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Würzburger Straße xxx, 63739 Aschaffenburg durch den Bauherren B&C Immobilien GmbH, BV-Nr. xxx
6UVS/6/6/20 Neubau einer Leichtbaulagerhalle auf einer befestigten Umschlagfläche auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Leider, Werftstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma OWA Faserplattenwerk GmbH, BV-Nr. xxx
7UVS/6/7/20 Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Johannes Büttner auf denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung für den letzten Teil der Verladerampe am ehemaligen Güterbahnhof in Aschaffenburg vom 09.01.2020 und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 18.05.2020
8UVS/6/8/20 Aschaffenburg erklärt den Klimanotstand (Unterstützung der weltweiten „Klimanotstandsbewegung“)
9UVS/6/9/20 Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt vom 16.02.2020 wegen "Änderung der Richtlinie für Anwohnerausweise" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 20.02.2020
10UVS/6/10/20 UVS/6/10/20

zum Seitenanfang

1. / UVS/6/1/20. Personalaufstockung im Forstamt; - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 06.02.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 15.07.2020 ö Beschließend 1UVS/6/1/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1.        CSU-Antrag

Im Zuge der Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 2020 hat die CSU-Fraktion beantragt, dass im Forstamt ein zusätzlicher „Forstarbeiter“ eingestellt wird, um die Personalausfälle und den Mehraufwand für die Beseitigung Unwetter- und Klimawandelschäden zu kompensieren. Auf Nachfrage wurde von der Fraktion bestätigt, dass mit „Forstarbeiter“ im Sinne des Antrages eine Position auf Revierleiterebene gemeint war. Im Zuge der Haushaltsberatungen wurde vom Oberbürgermeister vorgeschlagen, dass man über diesen Antrag nicht im Rahmen der Haushaltsberatungen entscheiden sollte, sondern im Rahmen einer gesonderten Beratung im zuständigen Fachsenat, dem Umwelt- und Verwaltungssenat. Damit war die CSU-Fraktion einverstanden.

2.        Personalausstattung Forstamt

Zur Personalausstattung ist zunächst festzustellen, dass das Forstamt laut Stellenplan (Unterabschnitte 5932 und 8500) auf Leitungsebene über eine Stelle der Besoldungsstufe A 13 und über zwei Stellen der Besoldungsstufe A 11 verfügt. Alle drei Stellen sind zurzeit besetzt. Auf Mitarbeiterebene verfügt das Forstamt laut Stellenplan über 13 Stellen, die nach dem Sondertarif MTW (Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden) eingruppiert sind. Von diesen Stellen sind zurzeit 3 Stellen unbesetzt. Hinzu kommt noch eine halbe Stelle EG 5 für das Sekretariat.

3.        Rückstände durch Personalausfall und erhöhtem Schadensaufkommen

Wie die CSU-Fraktion richtig ausführt sind die Stellen auf Leitungsebene zwar formal besetzt. Faktisch fehlt jedoch seit rund vier Jahren durchgehend jeweils eine Person. Zunächst war die frühere Amtsleitung krankheits- und urlaubsbedingt über zwei Jahre fast ununterbrochen abwesend. Mit Ausscheiden des Amtsleiters und seinem Ersatz durch den heutigen Amtsleiter war dessen Revierleiterposition ausschreibungsbedingt ein Jahr unbesetzt. Seit 15 Monaten ist nun der andere Revierleiter krankheitsbedingt abwesend. Wann diese Abwesenheit endet ist zurzeit nicht mit Sicherheit vorherzusagen.

Die Ausfälle wurden jeweils durch die verbliebenen Personen mit Ableisten von Überstunden aufgefangen. Der größte Teil der zu erbringenden Arbeiten wurde auf das absolut notwendige Maß zurückgeschraubt. Nur so konnte der Betrieb aufrechterhalten werden.

Hinzu kam, dass sämtliche Planungen des Forstamtes obsolet wurden durch die aufgetretenen Unwetterschäden und insbesondere durch Baumschäden aufgrund von Hitzeauswirkungen und massiven Schädlingsbefall. Bezüglich der Hitzeschäden wird verwiesen auf die Berichterstattung des Forstamtes im UVS vom 26.6.2019. Bezüglich der Sturm- und Schädlingsschäden wird verwiesen auf die Informationsveranstaltung des Forstamtes für den UVS am 21.2.2019 im Forstamt. Auch die Vermarktung des anfallenden Holzes gestaltet sich zunehmend schwierig, weil die Märkte gesättigt sind.

Angesichts des Aufholungsbedarfes für ausgefallene Leitungsstunden und des Mehraufwandes für die Schadensbeseitigung ergibt sich ein Arbeitsvolumen auf Leitungsebene von rund vier Jahren.

4.        Kompensation

Auf der Basis der bisherigen Eingruppierung der zu kompensierenden Personalausfälle wäre ein Ersatz in Form einer Vollzeitstelle mit einer Eingruppierung nach A 11 (Beamter; befristet nicht möglich) bzw. EG 11 (Angestellter) befristet auf 3 Jahre vertretbar.

Die Erfahrung hat allerdings gezeigt, dass befristete Stellen mit dieser Eingruppierung im Angestelltenverhältnis schwer zu besetzen sind, weil sich die Eingruppierung eher im unteren Bereich der Vergleichsgruppe bewegt und daher die Motivation den Arbeitgeber zu wechseln gering ist. Selbst wenn man gutes Personal findet, ist die Neigung den Arbeitgeber Stadt für eine Dauerstelle zu verlassen relativ groß.

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Stelle als beamtenrechtliche Dauerstelle auszuschreiben. Als Teilkompensation wird angeboten, dass eine der nichtbesetzten MTW-Stellen nicht mehr besetzt wird. Sollte einer der vorhandenen Revierförster aus dem Dienst ausscheiden wird überprüft, ob die Stelle nicht wieder gestrichen werden kann.

Völlig losgelöst von der Kompensationsthematik ist es aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, manche Bereiche intensiver zu bearbeiten, als dies in der Vergangenheit der Fall war. Für den Aufgabenkreis der neu einzustellenden Person wurde folgendes Stellenprofil erarbeitet:

Aufgrund der aktuellen Waldschadensproblematik mit z.T. regionalem
Totalausfall ganzer Waldbestände hat das städtische Forstamt ganz massive Mehraufwendungen, die mit den jetzigen Stellenbesetzungen nicht mehr zu bewältigen sind:        geschätzter
monatlicher
Zeitbedarf
in Stunden
          
Forstschutzmonitoring:        95
Kontrolle der Waldbestände, insbesondere in den stadtnahen und sehr stark durch die Bürger frequentierten Erholungswäldern mit Sicherung der Verkehrssicherheit zumindest an den Hauptwanderwegen         
Regelmäßige intensive Kontrolle aller Fichten-, Lärchen- und Kiefernbestände mindestens alle 4 Wochen auf Borkenkäferbefall (und anderen Schädlingsbefall bzw. abiotische Schädigungen) gemäß Bekanntmachung der Regierung von Unterfranken vom 15.01.2019, Az.: 11-7833-1-1; bei festgestelltem Befall Einleiten der unverzüglichen Bekämpfung durch Fällung und Abfuhr des befallenen Holzes         
Regelmäßige Kontrolle der z.T. sehr stark geschädigten bis hin zu teilweise absterbenden Laubholzbestände auf Schädlingsbefall sowie auf Trocknisschäden         
Regelmäßige Kontrolle der Kulturzäune auf Beschädigungen durch z.B. umgestürzte Bäume, Vandalismus etc.         
          
Wiederanpflanzungen        35
Planung der Wiederanpflanzung mit Auswahl von standortsangepassten und vermutlich zukunftssicheren Baumarten         
Erstellung von Förderanträgen mit Nutzung eines GIS-Programmes für die Wiederaufforstungen         
Nach Prüfung der Förderanträge durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF): Durchführung und Beaufsichtigung der Schutzmaßnahmen (Zaunbau oder Einzelschutz) und der Pflanzmaßnahmen mit Ausschreibung,
detaillierte Einweisung der Unternehmen, Kontrolle der Schutzmaßnahmen, Kontrolle der Pflanzenlieferungen und der Pflanzung, Abrechnung der Maßnahmen         
Stark erhöhter Kontrollaufwand im Hinblick auf Wildverbiss in den Wiederaufforstungen verbunden mit Rehwildabschuss in den Kulturzäunen, damit zumindest die Anpflanzungen nicht durch Wildverbiss ausfallen (führt zur Rückforderung der Fördermittel durch das AELF)         
          
Jagd        5
Verstärkte Bejagung der Wiederaufforstungsflächen in den  Regiejagdrevieren         
Prophylaktische Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest; bei Ausbruch der Seuche: ganz massiver Bekämpfungsaufwand         
          
Administrative Aufgaben        10
Digitalisierung der Akten und Dateiablage nach dem Einheitsaktenplan         
Aussonderung bzw. Vernichtung von Akten in Abstimmung mit dem Archiv         
Aufbau und Schulung in GIS-Anwendungen für das Forstamt         
Erstellung von rechtssicheren Vertragsentwurfsvorlagen für den Holzverkauf         
Erstellung von rechtssicheren Vertragsentwurfsvorlagen für die Ausschreibung von Unternehmereinsätzen incl. der damit notwendigen Arbeitsaufträge für die Arbeitsbereiche:
- Zaunbau und Pflanzung mit Anwuchskontrolle
- Pflege von Kulturen
- Läuterung von Jungbeständen
- Zaunkontrolle, etc.         
          
Naturschutz im Wald        10
Konzept erarbeiten für Naturschutz im Wald im Hinblick auf:         
1.    Flächen aus der Nutzung nehmen,
2.   Bestände für VNP (Förderung für Habitatbäume) definieren
3.  Kartierung und Erstellung eines Entwicklungsplanes für Biotope im Wald
4.  Kartierung von Methusalembäumen
5.  Biotopaufnahme im Wald         
 
 
 
 
Konzept zur Generierung von Ökopunkten im Wald in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt und dem Umweltamt erarbeiten         
          
Naherholung, Waldpädagogik        5
Evtl. Aufbau eines Waldpädagogikkonzeptes für Vorschulkinder, Schulkinder und auch für Erwachsene         
Planung und Durchführung von Pflanzaktionen mit Schulklassen und/oder Bürgern         
          
Gesamtsumme:        160
Vertretungsregelung         
Vertretung der Revierleiter bei längerer Abwesenheit        je nach
Abwesenheit

.Beschluss:

I. Der Umwelt- und Verwaltungssenat schlägt dem Stadtrat vor, im Nachtragshaushalt eine zusätzliche Dauerstelle für einen verbeamteten Revierförster, besoldet nach A 11, in den Stellenplan einzustellen. Stattdessen wird eine Stelle, die auf der Basis des MTW eingruppiert ist, gestrichen. Bei Ausscheiden eines der vorhandenen Revierförster wird geprüft, ob die Stelle wieder eingezogen werden kann.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. / UVS/6/2/20. Bauvoranfrage zur Errichtung von 3 Wohnhäusern mit insgesamt 9 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Obernau, Sulzbacher Straße xxx, 63743 Aschaffenburg durch den Bauherrn ONZA Immobilien GbR, BV-Nr. xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 15.07.2020 ö Beschließend 2UVS/6/2/20

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 2 d. ö. S. "Bauvoranfrage zur Errichtung von 3 Wohnhäusern mit insgesamt 9 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. 7589 und 7590, Gem. Obernau, Sulzbacher Straße 17, 63743 Aschaffenburg, durch den Bauherrn ONZA Immobilien GbR, BV-Nr. 20200116" aufgrund des Antrags der SPD-Stadtratsfraktion vom 14.07.2020 abgesetzt. Es soll zunächst ein Ortstermin durchgeführt werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 3

zum Seitenanfang

3. / UVS/6/3/20. Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Damm, Haidstr. xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma TVK Immobilien GmbH, BV-Nr. xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 15.07.2020 ö Beschließend 3UVS/6/3/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 12.05.2020 beantragte die Firma TVK Immobilien GmbH die Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 11 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xx, xx und xx, Gem. Damm, Haidstr. xx-xx, 63741 Aschaffenburg. Das Bestandsgebäude Haidstraße xx soll abgebrochen werden.  

Ein ähnliches Bauvorhaben für dieses Grundstück war bereits zur Behandlung in der Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates am 29.05.2019 vorgesehen. Für die Umsetzung des Bauvorhabens hätte in der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates am 28.05.2019 allerdings noch eine Entscheidung zur Änderung der Nutzung des betroffenen städtischen Eckgrundstückes (Fl.Nr. xx, Gem. Damm) gefasst werden müssen. In diesem Rahmen wurde auch die künftig geplante Nutzung in Form des vorliegenden Bauvorhabens kurz vorgestellt. In den damaligen Plänen waren, entlang der Woernerstraße xx öffentliche Stellplätze im Erdgeschossbereich vorgesehen. Das geplante Gebäude war hierzu im Erdgeschossbereich eingerückt. In der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates wurde entschieden, dass die Schaffung von Wohnraum, der Schaffung von Stellplätzen vorzuziehen ist. Das Bauvorhaben wurde daraufhin zurückgestellt und überarbeitet. Die am 25.06.2019 eingereichten Pläne sahen 11, statt zuvor 9 Wohneinheiten vor. In der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates vom 17.09.2019 wurde erneut über die künftige Nutzung des städtischen Grundstückes (Fl.Nr. xx, Gem. Damm) entschieden. Der Sitzung ging ein Ortstermin mit den Mitgliedern des Senates voraus. In dieser Sitzung wurde entschieden, dass der Parkraum an dieser Stelle weiterhin dringend benötigt wird und das städtische Grundstück insofern nur teilweise für Zwecke des Wohnungsbaus freigegeben werden könne. In dieser Sitzung wurde der Beschluss gefasst, dass der Baukörper so von der Woernerstraße abzurücken ist, dass entlang der Woernerstraße öffentliche Stellplätze in Senkrechtaufstellung angeordnet werden können. Auf dieser Grundlage erfolgte eine Überarbeitung der Planunterlagen, welche mit Bauantrag vom 12.05.2020 nunmehr zur Entscheidung vorgelegt wurden.

Auf den o.g. Grundstücken ist die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Teilunterkellerung mit 2 Vollgeschossen und einem Dachgeschoss mit Satteldach geplant. Das Dachgeschoss bildet ein Vollgeschoss.

Im Kellergeschoss befinden sich 11 abgetrennte Mieterkeller, ein Waschmaschinen/Trockenraum, ein Hausanschlussraum und ein Fahrradabstellraum mit 20 Abstellplätzen.
Von den 11 Wohnungen werden 3 im Erdgeschoss, 4 im Obergeschoss, 4 im Dachgeschoss errichtet. Die Wohnungen verfügen über Wohnflächen zwischen ca. 73 – 96 m². Die Gesamtwohnfläche beträgt ca. 942 m².

Das Grundstück Fl.Nr. xx, Gem. Damm befindet sich derzeit in städtischem Eigentum und soll durch Grundstückstausch, bzw. -veräußerung teilweise in das Baugrundstück einbezogen werden. Entlang des geplanten Gebäudes sollen ein neuer Gehweg – in ausreichender Breite - und 6 öffentliche PKW-Stellplätze in Senkrechtaufstellung angelegt werden. Die benötigte Fläche für die 6 öffentlichen Stellplätze wird noch aus dem Flurstück Nr. xx herausgeteilt.

Die notwendigen Stellplätze werden im Hofbereich als 3 offene Stellplätze und 4 Doppelparker (8 Stellplätze) errichtet und von der Haidstraße aus angefahren. Die erforderlichen Fahrradabstellplätze werden im Kellergeschoss nachgewiesen.

Der Neubau wird an das bestehende Haus Haidstraße xx und an die Grundstücksgrenze zur Fl.Nr. xx, Gem. Damm angebaut. Es überragt die Trauf- und Firsthöhe der Haidstraße xx um ca. 0,7 m, bzw. 3 m. Die Abweichungen sind durch die Tiefe des Grundstückes bedingt.

Im rückwärtigen Grundstücksbereich wird ein Kinderspielplatz mit einer Größe von 60 m² angelegt. Insgesamt sind 4 Baumpflanzungen auf dem Grundstück geplant.


II.

Die Grundstücke liegen teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18/3 für das Gebiet zwischen Mühlstraße, Haidstraße und Burchardtstraße vom 04.09.1964, und zwar nur im westlichen Bereich. Dieser westliche Grundstücksteil ist gem. Bebauungsplan als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Der Bebauungsplan Nr. 18/3 vom 04.09.1964 sieht auf Teilflächen der o.g. Grundstücke einen Ausbau der Woernerstraße vor. Die „Woernerstraße“ wurde einst als städtische Hauptverkehrsstraße mit Querung der Aschaffaue und direkter Verbindungsfunktion zwischen der Steinbacher Straße und der Schillerstraße konzipiert. Diese einstige planerische Zielsetzung wurde durch Beschluss des Stadtrates revidiert und die Darstellung im geltenden Flächennutzungsplan aufgehoben. Die Woernerstraße wurde nur im Abschnitt zwischen Mühlstraße und Haidstraße in ihrer jetzigen Form realisiert. Bedingt durch die nunmehr reduzierte Funktion der Woernerstraße, ist es aus planungsrechtlicher Sicht möglich, die nicht mehr benötigten Straßenflächen einer stadträumlich wirksamen Bebauung zuzuführen.

Des Weiteren liegen die Grundstücke teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18/7 „Südlich Haidstraße“ vom 13.11.1992 für das Gebiet zwischen Haidstraße, östlicher und südlicher Geltungsbereichsgrenze und Woernerstraße. Dieser überlagert den Bebauungsplan Nr. 18/3 größtenteils. Beide Bebauungspläne treffen für die Baugrundstücke folgende Festsetzungen:

Art der baulichen Nutzung: MI - Mischgebiet
Zahl der Vollgeschosse: II + D
(D als Vollgeschoss zulässig)
GRZ: 0,4
GFZ: 1,0, bzw. 0,8
geschlossene Bauweise

Das Bauvorhaben ist daher nach § 30 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO 1990 zu beurteilen.

Als Bebauung ist für das neu verbundene Grundstück ein zweigeschossiges Gebäude mit einem Satteldach und Dachgeschoss (= Vollgeschoss) mit Teilunterkellerung vorgesehen. Die Vorgaben, gem. Bebauungsplan Nr. 18/7 zur Dachform und Dachneigung sind eingehalten. Die Intention einer straßenbegleitenden Bebauung gem. Bebauungsplan wird durch das o.g. Bauvorhaben weiterhin erreicht. Mit der Neuordnung der Grundstücke kann erstmals ein Gehwegausbau erfolgen. Die gem. Bebauungsplan Nr. 18/3 festgesetzte Straßenverkehrsfläche kann insofern, bis auf einen 2,0 m breiten Streifen für den Gehwegausbau, entlang der Woernerstraße aufgegeben werden. Für den Bereich der Haidstraße soll sich das geplante künftige Gebäude an die vorhandene Bebauung (Haidstr. xx) mit einer Gehwegbreite von 1,5 m anschließen. Im weiteren Verlauf soll sich der Gehweg in Richtung Haidstraße auf eine Breite von 2,0 m aufweiten. Die künftige geplante Bebauung ist auf der sich hieraus ergebenden Straßenbegrenzungslinie zu errichten.

Für das städtische Grundstück Fl.Nr. xx, Gem. Damm besteht ein Beschluss des Planungs- und Verkehrssenats vom 03.12.2013 zur Neugestaltung dieses Eckgrundstücks als Parkplatz- und Grünfläche. Zur Umsetzung des Bauvorhabens war eine Aufhebung des v.g. Beschlusses erforderlich. Diese Beschlussfassung durch den Planungs- und Verkehrssenat ist in der Sitzung am 17.09.2019 erfolgt. Das vorliegende Bauvorhaben entspricht den Vorgaben dieses Beschlusses, d.h. die Schaffung von 6 öffentlichen Stellplätzen entlang der Woernerstraße ist berücksichtigt.

Die geplante Wohnnutzung ist im Mischgebiet „MI“ gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO generell zulässig.

Das geplante Gebäude verteilt sich ungleichmäßig auf Teilbereiche der beiden betroffenen Bebauungspläne. Die GRZ liegt hier bei 0,4. Das Bauvorhaben erreicht eine GRZ von 0,61 und überschreitet die Festsetzung daher um 0,21.

Bei der GFZ ergibt sich aus den unterschiedlichen Werten für Teilflächen des Baugrundstückes eine interpolierte GFZ von 0,92, welche mit einem Wert von 1,26 um 0,34 überschritten wird.

Die Befreiungen von der Überschreitung der GRZ und GFZ können zugelassen werden, da es sich vorliegend um eine schwierige Grundstückssituation im Eckbereich der Haid- und Woernerstraße handelt. Die Planung ermöglicht eine Neugestaltung dieses Bereiches und die Anlage eines Gehweges in ausreichender Breite, bei gleichzeitigem Erhalt der öffentlichen Stellplätze. Die Berücksichtigung dieser Vielzahl an Anforderungen bedingt die Gewährung entsprechender Befreiungen. Zum Ausgleich der Überschreitungen sind mindestens 4 Laubbäume, gem. Freiflächenplan zu pflanzen. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Die Befreiung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Belange vertretbar.

Befreiungen von den Überschreitungen der festgesetzten „Baulinie“ um 8 - 9 m, bzw. der „innenliegenden“ Baugrenze um ca. 2 m durch Balkone sowie der festgesetzten Straßenverkehrsfläche (gem. Bebauungsplan Nr. 18/3) können aus planungsrechtlicher Sicht erteilt werden, nachdem die ursprüngliche Planung zum Ausbau der Woernerstraße aufgegeben wurde.

Mit dem Anbau an das bestehende Haus Haidstraße xx und an die Grundstücksgrenze zur Fl.Nr. xx, Gem. Damm sind die Vorgaben zur geschlossenen Bauweise erfüllt.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 PKW-Stellplatz, darüber hinaus 2 Stellplätze erforderlich. Vorliegend verfügen alle 11 Wohnungen über weniger als 100 m². Hieraus ergeben sich 11 nachzuweisende PKW-Stellplätze. Diese werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen.

Je 50 m² Wohnfläche ist ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Die 11 Wohnungen verfügen über eine Gesamtwohnfläche von ca. 942 m². Hieraus ergibt sich ein Bedarf von 19 Fahrradabstellplätzen. Auf dem Grundstück werden 20 Fahrradabstellplätze im Kellergeschoss nachgewiesen.

Zur Haidstraße hin ist eine Grundstückszufahrt mit einer Breite von ca. 5 m geplant, welche den Vorgaben der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung entspricht.

Im rückwärtigen Bereich wird ein Kinderspielplatz mit Sandspielfläche und Spielgeräten mit einer Größe von 60 m² errichtet. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xx € zu hinterlegen.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit mindestens 4 Laubbäumen, gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist für die Begrünung eine Sicherheitsleistung in Höhe von xx € und für die Baumpflanzungen in Höhe von xx € zu hinterlegen.

Das künftige Baugrundstück setzt sich gem. der vorliegenden Beschreibung aus den Grundstücken Fl.Nrn. xx und xx, Gem. Damm (privat, ca. 545 m²) und dem Grundstück Fl.Nr. xx, Gem. Damm (städtisch, ca. 332 m²), zusammen. Hiervon ist die zukünftige Gehwegfläche und die Fläche für die öffentlichen Stellplätze in Abzug zu bringen. Die Restfläche könnte von der Stadt Aschaffenburg an den Bauherrn veräußert werden. Hierüber ist eine gesonderte Beschlussfassung im Haupt- und Finanzsenat erforderlich. Die bestehende Kanaltrasse auf dem Grundstück, Fl.Nr. xx, Gem. Damm ist im Rahmen des Grundstücksgeschäftes zu berücksichtigen.

Die Grundstücke Fl.Nrn. xx und xx, Gem. Damm und die noch zu erwerbende Teilfläche aus dem Grundstück Fl.Nr. xx, Gem. Damm sind zu einem Grundstück zu verschmelzen oder zu vereinigen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Firma TVK Immobilien GmbH zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 11 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xx, xx und xx, Gem. Damm, Haidstr. xx-xx, 63741 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Befreiungen:

  1. Es werden Befreiungen gewährt
    1. von der Überschreitung der festgesetzten Baulinie um 8 – 9 m,
    2. von der Überschreitung der GRZ um 0,21,
    3. von der Überschreitung der GFZ um 0,34,
    4. von der Überschreitung der innenliegenden Baugrenze um ca. 2 m durch die Balkone und
    5. von der Abweichung von der festgesetzten Verkehrsfläche (Bebauungsplan Nr. 18/3).

Bedingungen:

  1. Die Grundstücke Fl.-Nrn. xx und xx, Gem. Damm, und die noch zu erwerbende Teilfläche aus dem Grundstück Fl.-Nr. xx, Gem. Damm,  sind zu einem Grundstück zu verschmelzen oder zu vereinigen.

Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit mindestens 4 Laubbäumen zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist für die Begrünung eine Sicherheitsleistung in Höhe von xx € und für die Baumpflanzungen in Höhe von xx € zu hinterlegen.

  2. Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xx € zu hinterlegen.



II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. / UVS/6/4/20. Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 25 Wohneinheiten und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Dinglerstraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch den Bauherren xxx, BV-Nr. xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 15.07.2020 ö Beschließend 4UVS/6/4/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 18.05.2020, bzw. 02.06.2020 beantragte Herr xx den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 25 Wohneinheiten und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xx und xx, Gem. Aschaffenburg, Dinglerstr. xx, 63739 Aschaffenburg.

Auf dem Baugrundstück ist ein Bestandsgebäude mit 10 Wohnungen mit den Abmessungen von ca. 11 m x 17 m mit 4 Geschossen und einem Dachgeschoss vorhanden. An der südlichen Grundstücksgrenze befindet sich eine Garagenanlage mit einer Länge von ca. 58 m, welche auf einer Länge von ca. 46 m abgebrochen wird. Das Bestandsgebäude und ein Teil des Garagengebäudes an der südwestlichen Grundstücksgrenze mit einer Länge von ca. 11 – 12 m werden erhalten.

Bei dem beantragten Bauvorhaben handelt es sich um einen Baukörper mit den Abmessungen von 38,5 m x 18,5 m und einer Grundfläche von ca. 700 m² (Erdgeschoss bis 3. Obergeschoss). Das Staffelgeschoss hat eine Grundfläche von ca. 395 m². Die Geschosszahl liegt bei 5 Vollgeschossen (Erdgeschoss, 1. - 3. Obergeschoss und Staffelgeschoss). Bei der Dachform handelt es sich um ein Flachdach.

Vom Erdgeschoss bis zum 2. Obergeschoss sind jeweils 6 Wohnungen und im 3. und 4. Obergeschoss sind 7 Wohnungen geplant. Im 3. Obergeschoss sind 2 Wohnungen und im 3. und 4. Obergeschoss sind 5 Maisonettwohnungen vorgesehen. Die Wohnfläche beträgt zwischen 39 m² und 134 m². Die Gesamtwohnfläche liegt bei 2.018 m²

Im Kellergeschoss befinden sich Kellerabteile, Technikräume und eine Tiefgarage mit insgesamt 38 PKW-Parkplätzen in Form von Doppelparkern und 41 Fahrradabstellplätzen. 2 PKW-Stellplätze werden ebenerdig in einer Garage nachgewiesen.
Die nicht überbauten Grundstücksflächen werden begrünt und mit Bäumen bepflanzt.
Der erforderliche Kinderspielplatz mit einer Größe von 120 m² wird auf dem Grundstück auf der Süd- Westseite nachgewiesen.

II.

Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes aber innerhalb eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“, für den das Einfügungsgebot des § 34 BauGB gilt. Die nähere Umgebung hat hierbei den Charakter eines „Allgemeinen Wohngebebietes“ gemäß § 4 BauNVO. Aus der näheren Umgebung lässt sich folgender Maßstab ableiten:

Allgemeines Wohngebiet - WA
überbaute Grundstücksfläche: ca. 60 %
Zahl der Vollgeschosse:  IV + D
GFZ: ca. 1,7

Art der baulichen Nutzung

Die Bauvoranfrage ist planungsrechtlich nach § 34 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu beurteilen. Die geplante Wohnnutzung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im vorliegenden Allgemeinen Wohngebiet zulässig.

Maß der baulichen Nutzung

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich ein fünfgeschossiger Baukörper (IV + Staffelgeschoss) entlang der Dinglerstraße grundsätzlich in die straßenbegleitende Blockrandbebauung der näheren Umgebung ein und ist unter der Auflage zulässig, dass das 4. Obergeschoss (Staffelgeschoss) bei einem straßenseitigen Rücksprung von mindestens 1,50 m und in der Summe max. 2/3 der Fläche des darunterliegenden Geschosses überdeckt.

Die Höhe des Gebäudes (TH Attika 3. OG ca. 13,1 m, OK  Gebäude ca. 16 m) fügt sich ebenfalls in den Rahmen der Umgebungsbebauung ein. Gleiches gilt für die Gebäudegrundfläche von ca. 650 m² (ohne Tiefgarage), die Bautiefe (ca. 21,5 m ab Straßenbegrenzungslinie), die Gebäudestellung auf der fiktiven vorderen Baulinie und die Bauweise (uneinheitlicher Blockrand).

Das Vorhaben fügt sich daher insgesamt in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist gemäß § 34 BauGB i.V. m. § 4 BauNVO planungsrechtlich zulässig. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt.

Stellplätze

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, bei Wohnflächen über 100 m² je 2 Stellplätze erforderlich. 20 Wohnungen weisen Größen unter 100 m², 5 Wohneinheiten über 100 m² auf. Hiernach ergibt sich ein Bedarf von 30 PKW-Stellplätzen. Für das vorhandene Bestandsgebäude auf dem Grundstück sind 10 Stellplätze nachzuweisen. Hiervon werden 38 Stellplätze in der Tiefgarage und zwei Stellplätze in der Garage nachgewiesen.

Außerdem ist bei Wohngebäuden je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 25 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 2.018 m², zuzüglich einer Wohnfläche von ca. 420 m² für das Bestandsgebäude sind daher 49 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Hiervon werden 41 Fahrradabstellplätze im Untergeschoss und für Besucher 8 Stellplätze im Eingangsbereich nachgewiesen.

Zufahrt

Die städtische Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (§ 5 Abs. 1 GaStAbS) sieht eine maximale Zufahrtsbreite von 3,5 m, bei zwei direkt aneinandergrenzenden Stellplätze eine Zufahrt in maximal dieser Breite vor. Diese Zufahrtsbreite wird durch die Zufahrt in der Dinglerstraße mit 6,0 m um 2,5 m überschritten. In diesem Umfang kann eine Abweichung gewährt werden, da sich diese, in Anbetracht der Größe des Vorhabens in einem angemessenen Rahmen bewegt und für die Andienung der Tiefgarage erforderlich ist.

Erschließung und Verschmelzung oder Vereinigung der Grundstücke

Die Erschließung des Baugrundstücks ist gesichert.
Die Flurstücke des Baugrundstücks Fl.Nrn. xx und xx, Gem. Aschaffenburg sind zu verschmelzen oder zu vereinigen. Die Vereinigung bzw. Verschmelzung sind der Stadt Aschaffenburg vor Baubeginn nachzuweisen.

Abstandsflächen

Zwischen dem geplanten Gebäude und dem Bestandsgebäude wird lediglich die gesetzliche Mindestabstandsfläche von 6,0 m eingehalten. Eine Abweichung von den Abstandsflächen kann erteilt werden, da Belichtung, Belüftung und Brandschutz nicht beeinträchtigt werden. Die Belichtung der Aufenthaltsräume im betroffenen Bereich erfolgt über Fenster auf der Nord-, bzw. Südseite des Gebäudes. Auf der Ostseite selbst sind keine Fenster vorgesehen. Die sonstigen Abstandsflächen werden eingehalten.

Begrünung und Baumpflanzungen

Die nicht überbauten Flächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, zu bepflanzen und unversiegelt zu erhalten. Reine Kies- und Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung sind Sicherheitsleistungen in Höhe vonxx € für die Begrünung des Grundstückes zu leisten.
Im Grünbereich sind 12 standortgerechte Laubbäume, davon 2 im Vorgartenbereich, gem. Freiflächenplan zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xx € zu hinterlegen.

Aufgrund des insgesamt relativ hohen Unter-/Überbauungsgrades ist das Dach des Hauptbaukörpers mindestens extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xx € zu hinterlegen.

Kinderspielplatz

Ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 120 m² ist im rückwärtigen Grundstücksbereich vorgesehen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xx € zu hinterlegen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag des Bauherren xx zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 25 Wohneinheiten und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xx und xx, Gem. Aschaffenburg, Dinglerstraße xx, 63739 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Abweichungen, Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Von der Einhaltung der Abstandsflächen zwischen dem Bestandsgebäude auf dem Grundstück Fl.-Nr. xx, Gem. Aschaffenburg (Dinglerstraße xx), und dem geplanten Neubau wird eine Abweichung auf den Umfang der Mindestabstandsfläche von 6,0 m erteilt.

  2. Von der zulässigen Zufahrtsbreite wird eine Abweichung im Umfang von 2,50 m erteilt.

  3. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen, gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xx € zu hinterlegen.

  4. Im Grünbereich sind 12 standortgerechte Laubbäume, davon 2 im Vorgartenbereich, gem. Freiflächenplan zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xx € zu hinterlegen.

  5. Das Dach des Hauptbaukörpers ist mindestens extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xx € zu hinterlegen.

  6. Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xx € zu hinterlegen.

  7. Die Flurstücke des Baugrundstücks Fl.-Nrn. xx und xx, Gem. Aschaffenburg,  sind zu verschmelzen oder zu vereinigen. Die Vereinigung bzw. Verschmelzung sind der Stadt Aschaffenburg vor Baubeginn nachzuweisen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. / UVS/6/5/20. Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 37 Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit sowie Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Würzburger Straße xxx, 63739 Aschaffenburg durch den Bauherren B&C Immobilien GmbH, BV-Nr. xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 15.07.2020 ö Beschließend 5UVS/6/5/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 03.06.2020 beantragte die Firma B&C Immobilien GmbH den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 37 Wohneinheiten mit Gewerbe auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xx, xx und xx, Gem. Aschaffenburg, Würzburger Str. xx, 63739 Aschaffenburg.

Auf den Baugrundstücken befindet sich derzeit ein eingeschossiger Lebensmittelmarkt („Brühler-Markt“) mit den Abmessungen von ca. 40 m x 15 m, der zum Abbruch vorgesehen ist. Das Grundstück ist derzeit nahezu 100 % versiegelt. Mit der Neuplanung entstehen Grünflächen im Innenhof (Intensivbegrünung und Spielplatz auf der Tiefgaragen-Decke), entlang der südlichen Grundstücksgrenze und Extensivbegrünungen auf den Dachflächen des Gebäudes.

Bei dem beantragten Bauvorhaben handelt es um einen winkelförmigen Baukörper mit den Abmessungen von ca. 38,70 m x 12,26 m und 19 m x 13 m. Das Gebäude ist mit 5 Geschossen und einem kleinen Penthouse im Eckbereich an der Würzburger Straße geplant. Das Erdgeschoss hat eine Grundfläche von 688,40 m². Im Staffelgeschoss ist diese Fläche auf 133,66 m² reduziert. Der L- förmige Baukörper ist mit Flachdach und an der Seite zum Hofbereich geschossweise gestaffelt vorgesehen.

Im Erdgeschoss sind 9 Wohnungen und eine Gewerbeeinheit, welche zur Würzburger Straße hin orientiert ist, mit einer Nutzfläche von ca. 78 m² vorgesehen. In den Obergeschossen 2. – 4. Sind insgesamt 27 Wohnungen geplant. Eine weitere Wohnung soll im Penthouse errichtet werden. Die Wohnungsgrößen liegen zwischen 25 m² und 162 m², wobei 35 Wohnungen unter 100 m² und 2 Wohnungen über 100 m² verfügen. Die Gesamtwohnfläche beträgt ca. 2.344 m².

Im Kellergeschoss befinden sich Kellerabteile, Technikräume und eine Tiefgarage mit insgesamt 32 PKW-Stellplätzen und 16 Fahrradabstellplätzen. Ebenerdig sind 15 PKW-Stellplätze und 32 Fahrradabstellplätze vorgesehen.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen werden begrünt und mit Bäumen bepflanzt.
Der erforderliche Kinderspielplatz mit einer Größe von 140 m² wird im Innenhof nachgewiesen.

II.
Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes aber innerhalb eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“, für den das Einfügungsgebot des § 34 BauGB gilt. Hiernach ist die Eigenart der näheren Umgebung Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens. Hierzu ist diese näher zu bestimmen.

Eigenart der näheren Umgebung:

Die typische Nutzung entlang der Würzburger Straße entspricht einem Mischgebiet (in den Erdgeschossen praktisch ausschließlich Gewerbe, in den Obergeschossen verstärkt Wohnnutzung), entlang der Cornelienstraße dominiert die Wohnnutzung (auch die Erdgeschosszone ist hier weit überwiegend bewohnt).

Die Würzburger Straße und auch der Kurmainzer Ring sind erheblichen Verkehrslärmeinwirkungen ausgesetzt, und zwar hauptsächlich verursacht durch den Kraftfahrzeugverkehr auf der Würzburger Straße einschließlich des per Lichtzeichenanlage gesteuerten Knotenpunkts mit der Ringstraße und nachrangig durch den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ringstraße und den Bahnverkehr auf der Bahnstrecke Aschaffenburg-Miltenberg. Eine Wohnnutzung an der Würzburger Straße und dem Kurmainzer Ring erfordert passive Lärmschutzmaßnahmen.
Das „TELEKOM-Gebäude“ Würzburger Straße xx ist der größte Baukörper im näheren Umfeld, seine Grundfläche von ca. 900 m² bildet grundstücksbezogen die Obergrenze der Gebäudegröße.
Die Geschossigkeit erreicht entlang der Würzburger Straße max. V Geschosse (IV + D bzw. Staffelgeschoss), die höchsten Gebäude stehen in der Würzburger Straße 50-52 und 62 – das „TELEKOM-Gebäude“ Würzburger Straße xx erreicht eine Höhe von bis zu 20,5 m (OK Treppenhausturm) über angrenzender Straße. Die Dachgestaltung im Umfeld der Würzburger Straße ist unterschiedlich (Flach- und Steildächer).

Auch am Kurmainzer Ring und in der Cornelienstraße gibt es Gebäude mit IV + D Geschossen (z.B. BV 20170337, Cornelienstraße xx, genehmigte Aufstockung auf IV+D), hier sind geneigte Dächer ortstypisch.

Entlang der Würzburger Straße gibt es eine fiktive Baulinie / Baugrenze, die mit der Vorderkante der Würzburger Straße xx identisch ist. Zusätzlich sind rückwärtige Grundstücks- und Hofflächen baulich genutzt und über entsprechende Durchgänge und Durchfahrten von vorne erschlossen.
Eine einheitliche Bauweise lässt sich aus der näheren Umgebung nicht ableiten; überwiegend handelt es sich aber um eine tendenziell geschlossene Blockrandbebauung. Das unmittelbar angrenzende Areal an der Cornelienstraße weist jedoch eine offene Bauweise auf, hier muss also Abstand gehalten werden.

Art der baulichen Nutzung:

Die Gewerbeeinheit im Erdgeschoss und die geplante Wohnnutzung fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und sind planungsrechtlich zulässig.
Für die zur Würzburger Straße und zum Kurmainzer Ring hin orientierten Wohn- und Schlafräume ist aufgrund der erheblichen Lärmimmissionen ein gutachterlicher Nachweis für den baulichen Lärmschutz erforderlich. Die Untere Immissionsschutzbehörde ist zu beteiligen.

Maß der baulichen Nutzung:

Der geplante Baukörper fügt sich hinsichtlich der Größe (Grundfläche ca. 910 m²), der Geschossigkeit (V + Staffelgeschoss) und insbesondere hinsichtlich der Höhe (OK = 18,45 m über angrenzender Verkehrsfläche) in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Neubebauung des Grundstücks bringt einen erheblichen Zuwachs an begrünten Flächen mit sich.

Überbaubare Flächen und Bauweise:

Der L-förmige Baukörper nimmt die Baulinie an der Würzburger Straße auf, erzeugt eine für den Kurmainzer Ring typische Bauflucht (5 m Abstand zur Straßenbegrenzungslinie) und hält eine Abstandsfläche zum hinterliegenden Grundstück in der Cornelienstraße ein. Es fügt sich mit seiner zu überbauenden Fläche, seiner Gebäudestellung und seiner teils geschlossenen, teils offenen Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Das Vorhaben fügt sich daher insgesamt in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist gemäß § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt.


Stellplätze

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, bei Wohnflächen über 100 m² je 2 Stellplätze erforderlich. 35 Wohnungen weisen Größen unter 100 m², 1 Wohnung über 100 m² und 1 Wohnung über 150 m² auf. Hiernach ergibt sich ein Bedarf von 40 PKW-Stellplätzen. Hinzu kommt ein Bedarf von 2 PKW-Stellplätzen für die gewerbliche Nutzung. Für den Neubau sind daher 42 PKW-Stellplätze nachzuweisen. Für den Gebäudebestand auf den Grundstücken ergibt sich ein weiterer Bedarf von 50 PKW-Stellplätzen. Aus dem Bedarf für den Neubau (42 Stellplätze) und dem Bedarf für den Bestand (50 Stellplätze) errechnet sich ein Stellplatzbedarf von insgesamt 92 PKW-Stellplätzen. Auf den Grundstücken bleiben 45 PKW-Stellplätze erhalten, so dass mit der Neubaumaßnahme 47 weitere PKW-Stellplätze nachzuweisen sind. Hiervon werden 32 Stellplätze in der Tiefgarage und 15 oberirdische Stellplätze errichtet.

Außerdem ist bei Wohngebäuden je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 37 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 2.344 m² sind daher 47 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Für die Gewerbeeinheit erhöht sich der Bedarf um einen weiteren Fahrradabstellplatz. Hiervon werden 16 Fahrradabstellplätze in der Tiefgarage und 32 oberirdische Stellplätze errichtet.

Zufahrt

Die städtische Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (§ 5 Abs. 1 GaStAbS) sieht eine maximale Zufahrtsbreite von 3,5 m, bei zwei direkt aneinandergrenzenden Stellplätze eine Zufahrt in maximal dieser Breite vor. Für die ebenerdigen Stellplätze am Kurmainzer Ring ist eine Abweichung von der Zufahrtsbreite im Umfang von ca. 17,5 m erforderlich. Diese wird unter folgenden Begrünungsauflagen erteilt:

Im Bestand befinden sich neun Stellplätze unmittelbar am Gehweg Kurmainzer Ring, eine Begrünung (Pflanzbeet mit einem Baum) ist nur an der Ecke zur Würzburger Straße vorhanden.
Für die Neuanlage von sieben Stellplätzen, die vom Kurmainzer Ring direkt anfahrbar sind, wird zwecks grünordnerischer Verbesserung im Sinne § 5 Abs. 1, 6 und 7 GaStAbS die Anordnung von mind. vier Pflanzbeeten mit Baumpflanzung gefordert; drei Pflanzbeete mit Baumpflanzung sind entlang des Kurmainzer Ring einzuordnen, ein Pflanzbeet mit Baum ist in der Gebäudevorzone an der Würzburger Straße vorzusehen; hier soll möglichst eine größere Fläche entsiegelt und begrünt werden.

Weiterhin sind gem. § 5 Abs. 6 GaStAbS im Bereich der Pkw-Stellplätze Nrn. 40 bis 47 (auf dem Grundstück Fl.Nr. xx, Gem. Aschaffenburg gelegen) zwei Pflanzbeete (mind. 6 m²) mit Laubbaumpflanzung zu realisieren. Alternativ wird auch eine Überdachung (Carport) mit extensiver Dachbegrünung zugelassen.

Erschließung und Verschmelzung oder Vereinigung der Grundstücke

Die verkehrliche Erschließung des Baugrundstücks ist vom Kurmainzer Ring aus gesichert.
Für den Kfz-Verkehr von / zur Würzburger Straße ist nur ein Rechtsein- bzw. Rechtsausfahren möglich ist. Sonstige Fahrbeziehungen müssen über den Kurmainzer Ring und Cornelienstraße erfolgen.

Die Flurstücke des Baugrundstücks Fl.Nrn. xx, xx, xx und xx, Gem. Aschaffenburg sind zu verschmelzen oder zu vereinigen. Die Vereinigung bzw. Verschmelzung sind der Stadt Aschaffenburg vor Baubeginn nachzuweisen.

Abstandsflächen

Zwischen dem rückseitig geplanten, terrassierten Gebäude und dem Bestandsgebäude kann die Abstandsfläche nicht vollständig eingehalten werden. Eine Abweichung kann hier erteilt werden, da der Abstand zwischen den Gebäuden ca. 11 – 12 m beträgt und das geplante, rückwärtige Gebäude, aufgrund der Terrassierung im oberen Bereich deutlich zurückspringt (ca. 3 – 3,5 m je Geschoss, insgesamt: ca. 13 m). Belichtung, Belüftung und Brandschutz werden nicht beeinträchtigt. Die sonstigen Abstandsflächen werden eingehalten.


Begrünung und Baumpflanzungen

Die nicht überbauten Flächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, zu bepflanzen und unversiegelt zu erhalten. Reine Kies- und Schotterflächen sind nicht zulässig. Die Tiefgaragendecke ist mit einer Intensivbegrünung zu versehen (mind. 50 cm Vegetationsschicht und Bepflanzung). Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xx € für die Begrünung des Grundstückes zu leisten.

Vor dem Gebäude sind entlang des Kurmainzer Ring bzw. der Würzburger Straße vier Pflanzbeete (mind. 6 m²) und im Bereich der Pkw-Stellplätze Nrn. 40 bis 47 zwei Pflanzbeete (mind. 6 m²), jeweils mit standortgerechten Laubbaumpflanzungen herzustellen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xx € zu hinterlegen.

Aufgrund des insgesamt relativ hohen Unter-/Überbauungsgrades des Grundstückes sind die anteiligen Dachflächen auf dem Dach des 4. Obergeschosses und des Penthouses mind. extensiv zu begrünen.  Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xx € zu hinterlegen.

Kinderspielplatz

Ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 140 m² ist im Innenhofbereich des Grundstückes vorgesehen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xx € zu hinterlegen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.

Dem Antrag des Bauherren B&C Immobilien GmbH zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 37 Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit sowie einer Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn.xx, xx und xx, Gem. Aschaffenburg, Würzburger Straße xx, 63739 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Auflagen, Abweichungen, Sicherheitsleistungen, Bedingungen:

  1. Für die zur Würzburger Straße und zum Kurmainzer Ring hin orientierten Wohn- und Schlafräume ist ein gutachterlicher Nachweis für den baulichen Lärmschutz vorzulegen.

  2. Von der Einhaltung der Abstandsflächen zwischen dem Bestandsgebäude an der Würzburger Straße und dem rückwärtig geplanten, terrassierten Gebäude am Kurmainzer Ring wird eine Abweichung erteilt.

  3. Von der zulässigen Zufahrtsbreite wird entlang des Kurmainzer Ring eine Abweichung im Umfang von ca. 17,50 m erteilt.

  4. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen, gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Die Tiefgaragendecke ist mit einer Intensivbegrünung zu versehen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xx € zu hinterlegen.

  5. Vor dem Gebäude sind entlang des Kurmainzer Ring bzw. der Würzburger Straße vier Pflanzbeete und im Bereich der Pkw-Stellplätze Nrn. 40 bis 47 zwei Pflanzbeete, jeweils mit standortgerechten Laubbaumpflanzungen herzustellen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xx € zu hinterlegen.

  6. Die anteiligen Dachflächen auf dem Dach des 4. Obergeschosses und des Penthouses sind mind. extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xx € zu hinterlegen.

  7. Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xx € zu hinterlegen.

  8. Die Flurstücke des Baugrundstücks Fl.-Nrn. xx, xx, xx und xx, Gem. Aschaffenburg,  sind zu verschmelzen oder zu vereinigen. Die Vereinigung bzw. Verschmelzung sind der Stadt Aschaffenburg vor Baubeginn nachzuweisen.


II. Angaben zu den Kosten:
                                                                          (bitte ankreuzen)

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

6. / UVS/6/6/20. Neubau einer Leichtbaulagerhalle auf einer befestigten Umschlagfläche auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Leider, Werftstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma OWA Faserplattenwerk GmbH, BV-Nr. xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 15.07.2020 ö Beschließend 6UVS/6/6/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 17.06.2020 beantragte die Firma OWA Faserplattenwerk GmbH den Neubau einer Leichtbaulagerhalle auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xx, Gem. Leider, Werftstraße xx, 63741 Aschaffenburg.

Die Firma OWA Faserplattenwerk GmbH plant die Verlegung des bestehenden Umschlages von Rohperliten vom Kai xx an den neuen Standort im Hafen Aschaffenburg. Die Anlieferung der Rohperlite erfolgt per Schiff und die Abholung mit Lastkraftwagen. Die Jahresmenge soll sich auf ca. 10.000 t belaufen.

Auf dem derzeit unbebauten Grundstück am Längsbecken des Hafengebietes ist die Errichtung einer Lager- und Umschlaghalle mit Satteldach in Leichtbauweise geplant. Die Maße der Halle beträgt ca. 50 m x 25,40 m, bei einer Traufhöhe von ca. 6,30 m und einer Firsthöhe von ca. 8,50 m. An die Halle südlich anschließend ist ein Vordach mit einer Fläche von 25 m² geplant. Die Gebäudegrundfläche liegt bei 1.270 m². Außerhalb des Gebäudes wird keine zusätzliche Lagerfläche für diesen Bauantrag geplant, bzw. benötigt. Die Grundstücksgröße beträgt 5.485 m². Von Seiten des Bayernhafens ist geplant, die Außenfläche neu zu überplanen, hierzu soll noch ein Bauantrag eingereicht werden.

Die beabsichtigte überbaubare Fläche wird derzeit bereits als Lagerfläche genutzt.
An der westlichen Seite des Gebäudes befindet sich auf dem Grundstück bereits ein Gebäude (Lagerhalle Bavaria) mit einer Grundfläche von 1.500 m².

Die Entladung auf der Anlage wird zunächst durch einen Hydraulikbagger in einen mobilen Entladetrichter und weiter über zwei Förderbänder zur Hallenmitte erfolgen. Die Beladung der Lastkraftwagen erfolgt über Beladetrichter und Förderbänder in die Fahrzeuge.  

Das Lager wird 4 - 5 Mal pro Jahr befüllt. Der Abtransport in das Werk nach Amorbach erfolgt über Silo-LKW´s. Die Häufigkeit beläuft sich auf 1 - 3 Transporte pro Wochentag.

Die Beladungszeiten der Silo-LKW´s bewegen sich in der Zeit von 6.00 - 22.00 Uhr.
Vor Ort sollen keine ständigen Arbeitsplätze entstehen. Die Entladung der Schiffe sowie die Beladung der Silo-LKW´s erfolgt als Dienstleistung über das Personal des Bayernhafens.

Die Zufahrt erfolgt von Osten über die Werftstraße.

II.

Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und ist damit als Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 BauGB zu beurteilen. Das Baugrundstück liegt innerhalb des Sonderbaugebietes Hafen Aschaffenburg. Der betreffende Gebietsabschnitt weist eine industrielle Prägung i.S.d. § 9 BauNVO auf. Es ergeben sich folgende maßgebende Bebauungskriterien:

Sondergebiet Hafen – GI/GE
überbaute Grundstücksfläche: ca. 100 %
abweichende Bauweise

Das Bauvorhaben fügt sich als Lagerhalle in das vorliegende Gewerbe-, bzw. Industriegebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Bei einer Grundstücksgröße von 5.485 m² ergibt sich durch die Halle und das Vordach eine überbaute Fläche für dieses Bauvorhaben von 1.295 m².

Die bereits bestehende versiegelte Fläche beläuft sich auf ca. 100 % der Grundstücksgröße und bewegt sich innerhalb des sich, im Hafengebiet ergebenden Rahmens.

Auf den Nachweis von eigenen Stellplätzen kann verzichtet werden, da im Zusammenhang mit dieser Lagerhalle kein eigenes Personal beschäftigt wird. Die Umschlagsfläche als solche ist bereits vorhanden und wird um die Lagerhalle ergänzt.

Die gesetzlichen Abstandsflächen sind eingehalten.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Firma OWA Faserplattenwerk GmbH zum Neubau einer Leichtbaulagerhalle auf einer bereits befestigten Umschlagfläche auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xx, Gem. Leider, Werftstraße xx, 63741 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird zugestimmt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. / UVS/6/7/20. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Johannes Büttner auf denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung für den letzten Teil der Verladerampe am ehemaligen Güterbahnhof in Aschaffenburg vom 09.01.2020 und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 18.05.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 15.07.2020 ö Beschließend 7UVS/6/7/20

.Beschluss:

1. Der Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner auf denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung für den letzten Teil der Verladerampe am ehemaligen Güterbahnhof in Aschaffenburg vom 09.01.2020 und die Stellungnahme der Verwaltung vom 18.05.2020 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

2. Herr Oberbürgermeister Jürgen Herzing stellt in Aussicht, dass die Angelegenheit mit dem Förderkreis Haus Wolfsthalplatz e. V. besprochen wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. / UVS/6/8/20. Aschaffenburg erklärt den Klimanotstand (Unterstützung der weltweiten „Klimanotstandsbewegung“)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 15.07.2020 ö Beschließend 8UVS/6/8/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Aschaffenburg erklärt den Klimanotstand
(Unterstützung der weltweiten „Klimanotstandsbewegung“)


Klimanotstand – Aschaffenburg im Kontext dieser internationalen Bewegung:  

I.           Klimaschutz – Übersicht des Aschaffenburger Weges

II.           Klimanotstand - Inhalte der länderübergreifenden Kampagne
   Übersicht der Akteure und der Bewegung;  

III.          Aschaffenburger Ergebnisse aus:
a.        Vorberatung in der Energie- und Klimaschutzkommission (EuKK)
b.        Gespräche mit der "Fridays For Future“ Bewegung und Forderungen

IV.        Schwerpunkt: Klimaschutz als Inhalt aller zukünftigen Stadtratsbeschlüsse

V.        Stellungnahme der Verwaltung zum Stadtratsantrag  von Stadtrat J.Büttner
„Resolution zur Ausrufung des Klimanotstandes (…)“





Anlagen:
a.        Spiegel zu laufenden Klimaschutz-Projekten in Aschaffenburg
b.        Forderungspapier der „Fridays For Future“ – Ortsgruppe  Aschaffenburg / Stand: 12. März 2020;
c.        Orientierungshilfe für die Prüfung der Klimarelevanz in kommunalen Beschlussvorlagen - ein gemeinschaftliches Arbeitspapier von DST & Difu
(Deutscher Städtetag, Deutsches Institut für Urbanistik veröffentlicht 2020/02)

 



Klimanotstand – Aschaffenburg im Kontext dieser internationalen Bewegung


I.           Klimaschutz – Übersicht des Aschaffenburger Weges

Nach dem sehr frühen Bekenntnis zum Klimaschutz (1994 Beitritt zum Klimabündnis) wurde (und blieb) die Stadt sofort aktiv:  Schaffung einer halben Personalstelle, Beschlüsse für Projekte, Überwachungen durch CO2-Bilanzen (Details siehe Anlagen).

Der Aschaffenburger Weg:
Klimaschutz endet nicht an engen Stadtgrenzen. So konnten 2009 zusammen mit der IHK auch die Nachbarlandkreise und viele weitere Akteure zu einem gemeinsamen Konzept, und abschließend (2012) auch zu einem gemeinsamen Umsetzungsbeschluss gewonnen werden –dem „Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzept Bayerischer Untermain“  (IEKK).
Dieser geförderte Prozess beinhaltete in einem Beteiligungsprozess eine umfassende Bestands- und Potential-Analyse. In den abschließenden Stadtrats- und Kreistagsbeschlüssen wurden 2012 sowohl die Ziele (Leitsätze und Leitlinien) als auch die Projektschwerpunkte verabschiedet  (für die Stadt Aschaffenburg rund fünfzig).

Aktueller Stand: Diese ambitionierten IEKK-Ziele und -Projekte werden noch immer umgesetzt und werden in Aschaffenburg kontinuierlich von der Energie-und Klimaschutzkommission (EuKK) überwacht und vorangetrieben.


Für die aktuelle, internationale „Klimanotstandsbewegung“ bedeutet dies, dass Aschaffenburg zu den Städten gehört, die in ihrer Erklärung nicht erst die Erarbeitung eines Klimaschutzplanes und dessen Umsetzung ausrufen bzw. beschließen müssen.



 


II.        Klimanotstand - Inhalte der länderübergreifenden Kampagne
 Übersicht der Akteure und der Bewegung;

Was ist der Klimanotstand? – Das Spektrum der Bewegung - Was wird gefordert?
Das Klimabündnis spricht sich für eine kommunale Resolution zum Klimanotstand aus:
       Um sicherzustellen, dass Klimaschutz eine Priorität bei allen Entscheidungen auf lokaler
Ebene ist.  
       Um Ihren Bürgern zu zeigen, dass sie die Klimaänderungen ernst nehmen.  
       Um den nationalen Regierungen zu signalisieren, dass Kommunen auf Unterstützung angewiesen sind.  
       Um die Zusammenarbeit zwischen den kommunalen Ämtern zu fördern.
(Details siehe Abschnitt IV. )

Deutscher Städtetag:  Politischer Appell!  
>> Wenn eine Stadt diesen Schritt geht, sei das erst einmal nicht mehr als ein "politischer Appell“. Dennoch zeige die Erklärung des Klimanotstands laut Dedy Wirkung: Er sei eine Hilfestellung. Städte wollen bei jedem ihrer Vorhaben überprüfen, wie sie auf das Klima wirken. Damit soll die Klima-Thematik stärker in den Fokus gerückt werden.  (…).  <<.  
Helmut Dedy, Hauptgeschäftsführer Deutschen Städtetag, 06.07.2019, WDR 5-Interview.

Die Fridays For Future – Bewegung      Quelle:   das  „we-for-future-camp“;      
Der zivile Klimanotstand sollte nicht mit einem Notstand im verfassungsrechtlichen Sinne verwechselt werden.  Die Ausrufung des zivilen Klimanotstandes bedeutet:
1.        Wir erkennen an, dass wir uns in einer Klimakrise befinden.
2.        Wir nehmen diese Menschheitsaufgabe an.
3.        Wir richten unser Handeln und unsere Entscheidungen auf eine klimagerechte Welt aus.

Beispiel Erlangen:   Erlangen erklärt den Klimanotstand als erste bayerische Stadt
>>Der Stadtrat stimmte einem Antrag von "Fridays for Future Erlangen" zu (…). Mit dem Beschluss hat der Stadtrat mit großer Mehrheit die Eindämmung des Klimawandels und seiner schwerwiegenden Folgen als Aufgabe von höchster Priorität anerkannt. Das Ratsgremium kommt damit einer Aufforderung der Bürgerversammlung im März nach. Der Klimanotstand wurde bisher von einigen Städten wie Los Angeles, London, Konstanz und Kiel ausgerufen. (…). Wo immer möglich, sollen die Maßnahmen priorisiert werden, die den Klimawandel oder dessen Folgen abschwächen.<<   (www.erlangen.de);

Übersicht der Akteure bzw. Unterstützer:
Zwischenzeitlich haben sich ungezählte Gebietskörperschaften (Größenordnung: ca. 1.000) der „Klimanotstands-Kampagne“ angeschlossen darunter auch viele Staaten und mit großer Mehrheit auch das EU-Parlament.  Zugeordnet zu dieser Bewegung wird auch eine Deklaration von 11.000 Wissenschaftlern (BioScience / Nov. 2019) und schließlich der Aufruf des „European Green Deal“ der neuen EU-Kommissions-Präsidentin Ursula von der Leyen am 11. Dezember 2019 (Zero Emission 2050).

Vergleich der Klimanotstandserklärungen (Spiegel):
       Alle Erklärungen verbindet
o        die Anerkennung des menschenverursachten und rasanten Klimawandels,
o        die Anerkennung eines dringlichen, eigenen Handelns,
o        und der Appell an die jeweiligen eigenen Regierungen (Land, Bund);
       Die Erklärungen unterscheiden sich im Wesentlichen
o        durch die aktuelle, bestehende Beschlusslage der Städte (liegen schon Konzepte und Projektbeschlüsse vor, sind diese ausreichend….)
o        ob die Klimawirksamkeit zukünftig in jedem Gremiumsbeschluss (z.B. Stadtrat) einzeln zu prüfen ist.



III.)        Aschaffenburger Ergebnisse aus:
           a.  Vorberatung in der Energie- und Klimaschutzkommission (EuKK)
       b.  Gespräche mit der "Fridays For Future“ Bewegung (+Forderungen)



III-a.  Ergebnisse der Vorberatung in der EuKK
Beratungsergebnisse der Energie- und Klimaschutzkommission der Stadt Aschaffenburg (EuKK) am 17.10.2019 zum Referendum Klimanotstand.
1.        Die Verwaltung möge verdeutlichen, inwieweit der Aschaffenburger Beschluss von den Empfehlungen des Klimabündnisses abweicht;
2.        Die Verwaltung soll die Aschaffenburger Ortsgruppe der „Fridays For Future“–Bewegung bezüglich ihrer Vorstellungen für Aschaffenburg einbinden.
3.        Begrifflichkeit: Ein EuKK-Mitglied erläutert sein Unwohlsein mit einer „Klimanotstandserklärung“ – nicht inhaltlich, wohl aber begrifflich.


Erläuterungen zu Punkt 1:        
Das Klimabündnis hat schon Anfang 2019 als Städte-Netzwerk eine Muster-Beschlussvorlage für kommunale Klimanotstandsresolutionen erstellt. Neben Grundsätzlichem werden dort drei Musteroptionen vorgestellt. Diese Vorlage der Stadt Aschaffenburg ist inhaltlich im Rahmen dieser Beschlussoptionen (Spannweite). Details werden im mündlichen Vortrag aufgegleist.

Erläuterungen zu Punkt 2:
siehe unten Kapitel III-b:    „Gespräche mit der FFF-Bewegung“;

Erläuterungen zu Punkt 3:        
Der Begriff Klimanotstand hat die ersten Ursprünge in Melbourne und ist eine direkte Übersetzung (Climate Emergency). Dieser Begriff hat sich in dieser Form im deutschsprachigen Raum und fast allen Ländern etabliert:  Emergencia climática,  Urgence climatique. Eine kleine Abweichung (Präzisierung) ist ein üblicher Begriff in Ungarn - hier eher „Klimawandel Notfall“ (éghajlatváltozási vészhelyzetet).
Kritik: Bei Manchen - insbesondere Deutschen - weckt der Begriff Klimanotstand ungute Erinnerungen an frühere Notstandgesetze. Aus diesem Grund haben wenige Städte im Rahmen der Kampagne einen anderen Begriff gewählt (z.B. „Dringlichkeitserklärung zur Beschleunigung der Klimaschutz-Ziele – oder Klimanotlage). Um deutlich zu machen, dass Aschaffenburg die weltweite Bewegung unterstützt, wird hier die Beibehaltung der üblichen, direkten Übersetzung vorgeschlagen.


 


III-b:    Ergebnisse der Einbindung der Aschaffenburger „Fridays For Future“ –Bewegung
Die „Fridays For Future“-Jugend war und ist Treiber der Klimanotstandsbewegung. In Aschaffenburg wurde diese Gruppe in die Energie- und Klimaschutzkommission (EuKK) aufgenommen.  Im Folgenden wird die „Fridays For Future“– Ortsgruppe Aschaffenburg als „FFF-AB“ zitiert – die ihrerseits Rückkopplungen in ihren Bundes- und Welt-Netzwerken betreibt.
Eine persönliche Erörterung mit der FFF-AB fand am 4. Februar 2020 im Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz statt.
(Eingang der schriftlichen FFF-AB-Forderungen im Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz:
12. März 2020 siehe Anlage FFF-AB-Forderungspapier);

Stellungnahme zu den FFF-Forderungen
Die Verwaltung schlägt darum vor, die FFF-AB-Forderungen vorberatend für den Stadtrat in der EuKK zu behandeln (Energie- und Klimaschutz-Kommission).





IV:        Schwerpunkt: Klimaschutz als Inhalt aller zukünftigen Stadtratsbeschlüsse

Ein Schwerpunkt dieses Beschlusses ist Punkt fünf dieser Beschlussvorlage:
Die Stadtverwaltung berücksichtigt die Klimaschutzrelevanz in allen Stadtratsbeschlüssen (wie Vergaben und Planungen). Eine Verlangsamung der Verwaltungsvorgänge soll dabei vermieden werden.

Dies ist eine Idee der weltweiten FFF-Bewegung, also auch des hier zu behandelnden KI-Stadtratsantrages. Ein Blick auf andere Städte zeigt einen mannigfaltigen Umgang mit dieser Idee: Zum großen Teil wird dieser Bereich völlig weggelassen (um die Verwaltungen nicht auszubremsen oder zu überfordern)  -  oder er wurde beschlossen, wird aber noch ausgearbeitet   -  oder ist in einer mehr oder weniger guten Testphase.
Auf der Suche nach guten Praxisbeispielen für formelle und schnelle Klimarelevanz-Prüfungen von Stadtratsbeschlüssen ist Aschaffenburg nicht allein. Hilfreich ist ein erster Leitfaden für Kommunen in einer Mitteilung des Deutschen Städtetages vom 3. Februar 2020 (Orientierungshilfe DST & Difu siehe Anlage).  
Nach diesem Leitfaden will die Verwaltung schon nach der Sommerpause-2020 vorgehen. Es ist ein zweistufiges Verfahren, welches aber in Details noch unpräzise ist. Um entstehende Schwierigkeiten auszuräumen wird die Stadtverwaltung u.a. bei einem geförderten Städte-Netzwerk teilnehmen.

 

V:        Stellungnahme der Verwaltung zum Stadtratsantrag  von Stadtrat J.Büttner        „Resolution zur Ausrufung des Klimanotstandes (…)“
 

Zu diesen Maßnahmen-Vorschlägen im Einzelnen:
Zu A:  Mobilitätsmanagement:  Zum Mobilitätsmanagement steht die Stellungnahme des Stadtplanungsamtes und der Verkehrsbetriebe noch aus. Dieser Punkt ist für die nächste EuKK vorgesehen.
Zu B:  Klimaneutrale Energie-Versorgung von Neubauten
Dieses Thema wurde bereits durch die EuKK vorberaten und eine anschließende Empfehlung der EuKK im Stadtrat beschlossen: Umwelt und Verwaltungssenat Januar 2018.
Neben dem sehr guten Beratungsangebot für Neubau und Sanierung durch das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit dem VSB (Verbraucherservice Bayern), hat der Stadtrat für Neubauten beim Verkauf von städtischen Grundstücken folgendes beschlossen (HFS 15.01.2018)“:
„In den Verkaufsverträgen von städtischen Grundstücken für Wohngebäude
(Anwandeweg u.a.) werden mit den Vorhabensträgern / Bauherren folgende
privatrechtliche Vereinbarungen getroffen:
Teil 1:        Mindeststandard „KfW-55“
Für die Errichtung von Gebäude auf den städtischen Grundstücken ist der energetische Mindest-Standard von mindestens „KfW55“ vorgeschrieben (in Anlehnung an das bereits beschlossene Wohnungsprogramm).
Teil 2:        Förderung für höhere Energiestandards
Für höhere Energie-Standards wird ein Teil des Grundstückpreises rückerstattet:
Rückerstattung: 1.000,- €        für den KfW-40-Standard  
Rückerstattung: 3.000,- €        für folgende Standards:  
       KfW-40+,  Passivhaus,
       Null-Energie-Haus, Energie-Plus-Haus;    
(…)  Des Weiteren wurde für alle Hausbesitzer (für Neubau und Bestandsgebäude) ein städtisches Förderprogramm für Solarthermie beschlossen.  
 

Zu C - Maßnahmen zur Erhöhung der Sanierungsraten im Stadtgebiet
Neben dem o.g. hohen Standard bei Beratungen und Förderungen strebt die Verwaltung an, das Angebot nochmals deutlich auszubauen. Ziel sind fünf durch den Bund geförderte „Quartiers-Energieberater“ . Dieses Konzept wird als „Modernisierungsbündnis“ gemeinsam mit der Energie-Agentur Bayerischer Untermain für die ganze Region angestrebt. Es ist in anderen Bundesländern bereits erprobt und wird dort zusätzlich durch die Länder gefördert. Auf Anregung der Stadt Aschaffenburg wurde dazu im April 2019 eine Förder-Anfrage von Oberbürgermeister Herzog und den beiden regionalen Landräten an Staatsminister Hubert Aiwanger gesendet. Nach der Absage durch den Staatsminister wird nun nach neuen Finanzierungsmöglichkeiten gesucht.


Zu D – Einbindung der Aschaffenburger Vertreter der Friday-For-Future-Bewegung
Die Einbindung ist bereits vollzogen – siehe Kapitel III-b dieses Stadtratsvorlage;



****************************

Anlagen (pdf):


a.        Spiegel zu laufenden Klimaschutz-Projekten in Aschaffenburg;

b.        Forderungspapier der „Fridays For Future“ – Ortsgruppe Aschaffenburg
Stand: 12. März 2020;

c.        Orientierungshilfe für die Prüfung der Klimarelevanz in kommunalen Beschlussvorlagen - ein gemeinschaftliches Arbeitspapier von DST & Difu veröffentlicht 2020/02;
 (Deutscher Städtetag, Deutsches Institut für Urbanistik )

.Beschluss: 1

Diese Beschlussvorlage beantwortet bzw. berücksichtigt:
- die Stadtratsanträge vom 23.05.2019 und 27.01.2020 der Kommunalen Initiative
- die Vor-Beratungsergebnisse der EuKK vom 17.10.2019
- den Forderungskatalog der Fridays-For-Future Ortsgruppe Aschaffenburg

Zusätzlich wird der Antrag von Herrn Stadtrat Karsten Klein vom 13.07.2020 zur Kenntnis genommen. Infolge dessen wird getrennt über die Punkte des Beschlussvorschlags der Verwaltung abgestimmt, wobei Ziffer 6 auf Forderung der Senatsmitglieder angepasst wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

1. Mit dieser Klimanotstandserklärung unterstützt die Stadt Aschaffenburg die weltweite „Klimanotstandsbewegung“ der Kommunen, des Klimabündnisses, vieler Staaten und des Europa-Parlamentes.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 2

.Beschluss: 3

2. Der Stadtrat erkennt die Eindämmung der Klimakrise und ihrer schwerwiegenden Folgen als Aufgabe von höchster Priorität an.

3. Der Stadtrat weist Bund und Länder darauf hin, dass die Rahmenbedingungen für kommunale Klimapolitik durch zielgerichtete Anreize, Förderung und Regulierung erheblich verbessert werden müssen.

4. Der Stadtrat hat schon sehr früh wichtige Weichen für den Klimaschutz gestellt (z.B. die CO2-Bilanzierung seit 1995, Beschluss der „Energiesparoffensive“ 2008 und Beschluss der Leitziele und der Umsetzung von über 50 Projekten im Rahmen des „Integrierten Energie- und Klimakonzept Bayerischer Untermain 2011“ 3/2012).
Die Verwaltung prüft weiterhin intensiv, welche neuen Handlungsmöglichkeiten es gibt, um den Klimaschutz zu verstärken und um die bereits beschlossenen Klimaschutz-Ziele zu erreichen.
Ein aktueller Ausdruck dieses Engagements ist die Verleihung des „Deutschen Nachhaltigkeitspreises 2020“ durch die Stiftung Deutscher Nachhaltigkeitspreis an die Stadt Aschaffenburg. Dabei wurden auch die Klimaschutzprojekte honoriert.

5. Die Stadtverwaltung berücksichtigt die Klimaschutzrelevanz in allen Stadtratsbeschlüssen/Beschlussvorlagen (wie Vergaben und Planungen). Eine Verlangsamung der Verwaltungsvorgänge soll dabei vermieden werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

.Beschluss: 4

6. Die aktuellen und konkreten Klimanotstand-Forderungen der Fridays-For- Future Ortsgruppe Aschaffenburg vom 12. März 2020 sollen in der Sondersitzung des Plenums zum Thema „Klimaschutz“ beraten werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. / UVS/6/9/20. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt vom 16.02.2020 wegen "Änderung der Richtlinie für Anwohnerausweise" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 20.02.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 15.07.2020 ö Beschließend 9UVS/6/9/20

.Beschluss:

Der Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt vom 16.02.2020 wegen "Änderung der Richtlinie für Anwohnerausweise" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 20.02.2020 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 2).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. / UVS/6/10/20. UVS/6/10/20

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 15.07.2020 ö Beschließend 10UVS/6/10/20

.Beschluss:

Der mündliche Bericht der Verwaltung über die Beseitigungsanordnung eines Baumhauses im Außenbereich des Stadtteils Obernau wird zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltung stellt in Aussicht, dass sich die Verwaltung der Situation der Freizeitgestaltung für die Obernauer Jugendlichen annehmen wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.11.2020 07:57 Uhr