Datum: 15.09.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleinen Saal der Stadthalle Aschaffenburg
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PVS/7/1/20 Umbaukonzept City Galerie - Bericht zur Kenntnisnahme Gäste: Centermanager Herr Cornelius, Architekten
2PVS/7/2/20 Pestalozzi-Grundschule Schwimmbadsanierung und Betonsanierung Decke
3PVS/7/3/20 Neubau Kindertagesstätte Ottostraße Vorplanung
4PVS/7/4/20 Neubau Brentano-Mittelschule Standortanalyse
5PVS/7/5/20 Luitpoldstraße - Umweltstraße
6PVS/7/6/20 Neugestaltung des Freihofsplatzes und Errichtung einer Mobilitätsstation; - Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Robert Löwer (CSU) vom 19.11.2018 - Änderungsantrag der FDP-Stadträte Thomas Klein und Karsten Klein (FDP) vom 13.07.2020
7PVS/7/7/20 Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Nordwestlich Spessartstraße“ zwischen Medicusstraße, Spessartstraße, Schweinheimer Straße und Ringstraße im Bereich nordwestlich der Mattstraße (Nr. 04-06a – 2. Änderung) - Änderungsbeschluss
8PVS/7/8/20 Fuß- und Radwegbrücke Schönbuschallee Vorstellung der Entwurfsplanung Sanierung der Bestandsbrücke und Machbarkeitsstudie
9PVS/7/9/20 Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche - Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung - Beschluss zur Einstellung des Verfahrens
10PVS/7/10/20 Aufstellung zur Änderung des Bebauungsplanes i. S. des § 30 Abs. 1 BauGB für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche - Aufstellungs- und Billigungsbeschluss - Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung
11PVS/7/11/20 Ziegelbergstraße - Parkregelung
12PVS/7/12/20 Vollzug des Bay. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); - Einziehung einer Teilfläche der Hefner-Alteneck-Straße

zum Seitenanfang

1. / PVS/7/1/20. Umbaukonzept City Galerie - Bericht zur Kenntnisnahme Gäste: Centermanager Herr Cornelius, Architekten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.09.2020 ö Beschließend 1PVS/7/1/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Eigentümer der City Galerie, die Principal Real Estate, Frankfurt, investiert rund 8 Millionen € in den Umbau und die Neugestaltung der City Galerie. Mit der Neugestaltung u. a der Eingänge, einer neuen Beleuchtung, neuer Böden und Decken, zeitgemäßem Mobiliar und der Food-Courts wird die Attraktivität des Einkaufszentrums stark gesteigert. Die Stadtverwaltung begrüßt diesen Umbau sehr, da die City Galerie als innerstädtisches Einkaufszentrum im Oberzentrum Aschaffenburg seine Marktstellung und Magnetfunktion für die Region Bayerischer Untermain und vieler angrenzender hessischer Gemeinden gestärkt fortführen kann. Die Bauarbeiten haben bereits begonnen.
Das Center-Management gibt im Planungs- und Verkehrssenat einen Bericht über die anstehenden Maßnahmen.

.Beschluss:

I.
Der Bericht des Center-Managements der City Galerie zum Umbau und Neugestaltung der City Galerie wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1) .


II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…x..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. / PVS/7/2/20. Pestalozzi-Grundschule Schwimmbadsanierung und Betonsanierung Decke

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.09.2020 ö Beschließend 2PVS/7/2/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das 1957 erbaute Schulschwimmbecken der Pestalozzischule musste Mitte 2016 aus bauaufsichtlichen, technischen und hygienischen Gründen geschlossen werden.

Im Juni 2018 wurde anlässlich einer Informations-/Elternversammlung mehrheitlich deutlich, dass Schulschwimmbad wieder zu aktivieren.
Entsprechende erste Planungskosten (50.000,- €) wurden somit im Nachtragshaushalt 2018 eingestellt, um weitere Grundlagenermittlungen durchführen zu können. Auch für das Haushaltsjahr 2019 wurden weitere Haushaltsmittel (50.000,- €) als ergänzende Planungskosten berücksichtigt.
Bereits zu diesen Haushaltsberatungen wurde darauf hingewiesen, dass die Pestalozzi-Grundschule erweiterten Raumbedarf für ihre Mittagsbetreuung durch Verlagerung aus dem UG der Mittelschul-Turnhalle beansprucht. Diese, sowie etwaig entstehende Bedarfsergebnisse aus dem beauftragten Schulentwicklungsplan sollten in einer Gesamtplanung zumindest bekannt, bzw. berücksichtigt werden.

Eine erste Kostenschätzung (2018) zur Schwimmbadsanierung in Höhe von insgesamt 1,10 Mio.€ diente aktuell als Grundlage für die künftigen Haushaltsansätze.

Am 24.06.2019 (Haupt- und Finanzausschuss) wurden die für eine Gesamtmaßnahme erforderlichen Architekten- und Fachplanerleistungen (Schwimmbadtechnik, Heizung, Lüftung, Sanitär, Betonsanierung, Brandschutz, etc.) vergeben.

Nach jetzt vorliegenden sehr intensiven Bestandsuntersuchungen ist ein erheblich größerer Umfang notwendiger Sanierungen zu erkennen, die einzeln wie folgt dargestellt werden:

  • Im Zuge einer bereits schon einmal vorgenommenen Sanierung des Schwimmbeckens (genaues Datum ist nicht bekannt) wurde eine zusätzliche Betonschale an den Beckenwänden und auf dem Beckenboden angebracht, da das Becken offensichtlich zu diesem Zeitpunkt bereits größere Wasserverluste verursachte.

  • Auch wurde die bisherige seitliche Ablaufrinne als Überlaufrinne neu ausgebildet.

  • Da das Schwimmbecken im Kellergeschoss lediglich von zwei Seiten zugänglich ist, wurden neue Abflussleitungen in der zusätzlichen (inneren) Betonschale integriert.

  • Die komplette Verrohrung ist bei der Sanierung zu erneuern, da aus Gewährleistungsgründen ein Anschluss der neuen Technik an die alte Verrohrung auszuschließen ist.

  • Durch die sehr geringe Raumhöhe kommt es für die Anordnung der Lüftungsanlagen zu Einschränkungen. Ein Teil der Technik ist entweder über Dach zu führen oder vor das Gebäude zu platzieren. Eine Entscheidung kann  erst in der Vertiefung der Planung erfolgen.

  • Durch den Wunsch der Schule nach einer nachhaltigen barrierefreien Nutzung des Schwimmbades ist ein zusätzlicher, separater Eingang erforderlich. Ebenfalls sind barrierefreie Räumlichkeiten für Duschen, Umkleide und Sanitäranlagen zu schaffen, die eine weitergehende und umfangreichere Sanierung der bestehenden Bereiche und darüber hinaus erfordern.

  • Wegfallende Räume für die bisherige Schulnutzung sind im Untergeschoss zu ersetzen.

  • Die Auslegung aller technischen Komponenten (Heizung, Lüftung, Entfeuchtung) erfordert eine zwingende Sanierung der Außenwände und Fenster um das Bestandsgebäude

bauphysikalisch für die neue Technik Schwimmbadtechnik kompatibel zu machen. Diese energetische Gebäudeaußensanierung ist in der nachfolgenden Kostenaufstellung nicht enthalten. Diese Leistungen stehen in diesem Trakt ohnehin in absehbarer Zeit an.

  • Beim Abbruch der abgehängten Decken kamen sichtbare Schäden der vorhandene Schwimmbad-Rohdecke zum Vorschein. Daraufhin wurde die Betonbeschaffenheit der Rohdecke in einer umfassenden Betonanalyse untersucht. Aufgrund der festgestellten, fortgeschrittenen Karbonatisierungstiefe ist eine Betonsanierung der Decke unausweichlich und unabhängig von der zukünftigen Raumnutzung durchzuführen. Die Kosten hierfür werden nachfolgend aufgeführt.



Die jetzt ermittelte Kostenschätzung der Badsanierung beinhaltet folgende Kostengruppen:

                                                          (netto)
1.1          Umbau Technikraum                                  42.000,- €  
1.2        Umbau Badbereich                                252.000,- €
1.3        Umbau Umkleide                                192.000,- €
1.4        Umbau Eingang und Nebenräume                112.000,- €
1.5        Schwimmbecken                                  97.000,- €
1.6.1        Abwasser, Wasser, Gasanlage                  60.000,- €
1.6.2        Wärmeversorgung                                  46.500,- €
1.6.3        Lüftungsanlage                                150.000,- €
1.6.4        Anschluss- und sonst. Maßnahmen                    7.500,- €
1.7        Haustechnik, Elektro                                120.000,- €
1.8        Aussenanlagen                                  30.000,- €
1.9        Nebenkosten                                        336.500,- €
Baupreisindex seit Feb. 2020: 0,5% ca.                    7.500,- €

Gesamt, Netto                                         1.453.000,- €
Zur Aufrundung                                               781,- €

Badsanierung Gesamt, Brutto                         1.730.000,- €



Die jetzt ermittelte Kostenschätzung der Betonsanierung Decke beinhaltet folgende Kostengruppen:

                                                       (netto)
1.1        Sanierung Rippendecke                        232.100,- €
1.2        Nebenkosten                                          47.200,- €
Baupreisindex seit Feb. 2020: 0,5% ca.                    1.400,- €

Gesamt, Netto                                            280.700,- €
Zur Aufrundung                                            5.014,- €
               
Betonsanierung Rippendecke Gesamt, Brutto    340.000,- €




Hinsichtlich einer möglichen Förderung einer Schulschwimmbadsanierung sind nach Rückkopplung mit dem Fördergeber nachfolgende Kriterien, bzw. Rahmenbedingungen einzuhalten:
  • Eine förderfähige Einzelübungsstätte erfordert die Abmessung von aktuell 8 x 16,66 m.
Das bestehende Becken hat die Abmessung von 5,00 x 12,50 m. Ein ausreichender und
geforderter Beckenumgang ist nicht vorhanden und kann auch nicht erweitert werden.
  • Für die Förderung eines zu sanierenden Beckens ist der wöchentliche Nachweis von mind. 40 Übungseinheiten erforderlich. Dieser Nachweis kann aktuell nicht geführt werden.
  • Bei einer Sanierung ist die Kostenrelation einem neuen Schulschwimmbecken in geforderter Mindestgröße gegenüberzustellen. Der Kostenrichtwert (Stand 1. Januar 2018) beträgt für ein neues Bad 2.719.980,- € (brutto).
  • Incl. aktuellen Baukostenindex (8,2%) ca. 2.945.000,-€.


Hinsichtlich des Zustandes der vorhandenen Rippendecke wird seitens des Amtes für Hochbau und Gebäudewirtschaft die Betonsanierung zwingend empfohlen. Dies ist unabhängig von der zukünftigen Nutzung der Räumlichkeiten unabdingbar.

.Beschluss: 1

I.
1. Der Bericht der Verwaltung zur Sanierung des bestehenden Schulschwimmbades in der Pestalozzi-Grundschule sowie zur Betonsanierung der bestehenden Schwimmbaddecke wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten :
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

I.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, als erste Stufe die notwendige Betonsanierung der vorhandenen Rippendecke mit einem Kostenvolumen von 340.000€ zu veranlassen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten :
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

.Beschluss: 3

I.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, als weitere Stufe die Schwimmbadsanierung, inkl. der angrenzenden Räume im UG (Sanitär, Umkleide, behindertengerechter Zugang, Technik, etc.), sowie der angrenzenden Außenhülle und den installationsbedingten Durchdringungen bis zum Dach mit einem Kostenvolumen von 1.730.000 € zu veranlassen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten :
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 4

.Beschluss: 4

I.
4. Notwendige Haushaltsmittel sind im jeweiligen Haushaltsjahr bereitzustellen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten :
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 4

zum Seitenanfang

3. / PVS/7/3/20. Neubau Kindertagesstätte Ottostraße Vorplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.09.2020 ö Beschließend 3PVS/7/3/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Konzeptplanung zum Neubau einer Kindertagesstätte an der Ottostraße wurde am 07.05.2019 und am 25.06.2019 im Planungs- und Verkehrssenat vorgestellt.
Am 26.08.2019 wurde durch den Feriensenat die Bedarfsnotwendigkeit von Kindergartenplätzen im Stadtteil Damm festgestellt.
Am 17.02.2020 wurde im Plenum die Architektenleistung zur Planung der Kita Ottostraße an Ritter + Bauer Architekten aus Aschaffenburg nach einem EU-weiten VgV Verfahren vergeben. Die notwendigen Fachplaner wurden ebenfalls beauftragt.
Der Vorentwurf der Kindertagesstätte wurde am 23.07.2020 dem Referat 4 und dem Jugendamt sowie am 05.08.2020 der Behindertenbeauftragten der Stadt Aschaffenburg vorgestellt und zuvor mit dem Stadtplanungsamt, Tiefbauamt und Gartenamt abgestimmt.


1.        Konzept

Die Kindertagesstätte ist als 4-gruppige (3 Kita-Gruppen und 1 Krippengruppe) Einrichtung geplant. Diese bestehen jeweils aus einem Gruppenraum, einem Nebenraum und Sanitärraum, hinzu kommen Mehrzweckraum, Essraum, Aufwärmküche, Personalraum, Leitungsbüro, Sprechzimmer und weitere untergeordnete Räume.
Die Lage des Neubaus befindet sich zwischen dem Nordring und der Ottostraße, so dass ein besonderes Augenmerk auf das Schallschutzkonzept gerichtet ist.
Der L-förmige eingeschossige Neubau ohne Unterkellerung schottet sich mit seiner Rückseite vom Nordring ab und öffnet sich zur Außenfläche, die parallel der Ottostraße verläuft.
Der Haupteingang liegt auf der Westseite des Gebäudes wie auch der separate Eingang zur Küche. Die Gruppenräume öffnen sich nach Norden zur Freifläche, die mit einer Schallschutzwand parallel zur Ottostraße abschließt. Die untergeordneten Räume wie Hausanschlussraum, Heizungsraum, Lagerraum, Putzmittelraum, WC, Flur sind nach Süden zum Nordring angeordnet.


2.        Architektur

Das Tragwerk der Kita besteht aus betonierten Außenwänden, die mit einer Wärmedämmung und einer Holzfassade verkleidet sind. Für die Fensteröffnungen sind Holz-Alu-Fenster vorgesehen.
Die Decken werden abgehängt und sind akustisch wirksam. Alle Böden erhalten eine Fußbodenheizung. Die Dachkonstruktion besteht aus einem gedämmten Betontragwerk, das mit einer bituminösen Außenhaut geschützt wird. Das Dach wird teilweise extensiv begrünt.


3.        Energiekonzept

Das Gebäude wird mit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe beheizt, um ein ökologisches und nachhaltiges Gebäudekonzept zu realisieren. Auf dem Dach wird eine PV-Anlage montiert, die für die eigene Energieversorgung vorgesehen ist. Die Projektierung erfolgt in Anlehnung an die Passivhaus Kriterien. Der für ein Passivhaus erforderliche Heizwärmebedarf von 15 kWh(m2/a) kann nur annähernd erreicht werden. Die Auflagen des Schallschutzes (Gebäudeausrichtung nach Norden) und die große Hüllfläche bei einer eingeschossigen Bauweise stehen der Passivhaus-Zertifizierung entgegen.

Der Stromverbrauch wird voraussichtlich bei ca. 243,60 MWh/a liegen. (< 340 MWh/a)
Die prognostizierte CO2-Emissionen beträgt nach PHPP ca. 19,4 Tonnen/a. (< 170 to/a)
Dadurch erfolgt die Einstufung des Gebäudes als teilweise klimarelevant, gemäß Beschluss des Umwelt- und Verkehrssenates am 15.07.2020.



4.        Außenanlage

Die Außenanlage der Kindertagesstätte Ottostraße wird vom Gartenamt der Stadt Aschaffenburg geplant. Auf der Westseite des Grundstückes sind sechs Parkplätze und ein Behinderten Parkplatz um ein bestehendes Trafohäuschen herum geplant. Hinter den Parkplätzen im Westen ist der Standort der Wärmepumpe vorgesehen. Gegenüber der Westfassade / Eingangsgebereich des Gebäudes sind die Fahrradständer und ein kleines Gebäude mit einem Raum für die Kinderwagen und einen Raum für die Mülltonnen vorgesehen.
Die Außenspielfläche wird durch das L-förmige Gebäude vom Westen und vom Süden eingefasst und durch eine Schallschutzwand aus Holz im Norden (Ottostraße) und Osten begrenzt.
An der Nordost-Ecke ist ein Geräteraum vorgesehen. Die gefaltete Schallschutzwand im Norden, die auch höhenmäßig variiert, wird mit einem Spielturm und einem Spielhaus sowie einer Maltafel in die Spielfläche einbezogen. Die Außenanlage gliedert sich in Rasenflächen, Sandkasten, Holzhackschnitzel im Bereich der Spielgeräte, Holzpodest, gepflasterte Wege und bepflanzte Flächen. Sonnensegel und ein neugepflanzter Baum sorgen für Schatten.  


5.        Barrierefreiheit

Sämtliche Räume und Außenanlagen sind barrierefrei erschlossen. Alle Bewegungsflächen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.


6.        Kostenschätzung nach DIN 276 vom 24.08.2020

KG 100        Baugrundstück                                      0,00 € brutto
KG 200        Vorbereitende Maßnahmen                     33.379,50 € brutto
KG 300        Bauwerk- Baukonstruktion                2.783.987,15 € brutto
KG 400        Bauwerk – Technische Anlagen           959.786,45 € brutto
KG 500        Außenanlagen und Freiflächen           348.408,80 € brutto
KG 600        Ausstattung                                   142.443,00 € brutto
KG 700        Baunebenkosten                        1.066.996,72 € brutto
_____________________________________________________        
                 Gesamtkosten                                  5.334.983,62 € brutto


Für die Durchführung des EU-weiten VgV-Verfahrens wurde im Dezember 2018 eine Konzeptplanung für einen eingeschossigen kompakten Kindergarten, mit einer Bruttogeschoßfläche von 850 m² und einem Kostenrahmen von 3.552.625,00 € brutto erstellt. Durch die Verkleinerung des Grundstückes -zusätzliches Baufeld Sporthalle- konnte die kompakte Bauweise nicht mehr weiterverfolgt werden.

Der erste Vorentwurf des beauftragten Architekturbüros Ritter+Bauer lag eine Bruttogeschoßfläche von 1139 qm zugrunde. Die Vorprüfung durch die Regierung von Unterfranken kam zu dem Ergebnis, daß die Förderung noch nicht voll ausgeschöpft ist, da die förderfähige Hauptnutzfläche um 44 qm unterschritten ist. Gleichzeitig kam der Wunsch des Jugendamtes, daß alle Gruppenräume gleichgroß gestaltet werden sollen, um eine flexiblere Nutzung zwischen Krippen- und Kindergartengruppen zu ermöglichen.
Durch die Verlängerung des Gebäudes an der Bahnparallelen ergibt sich jetzt eine Bruttogeschoßfläche von 1230 qm. Die förderfähige Hauptnutzfläche ist immer noch um ca. 5,00 qm unterschritten.

Die Vergrößerung des Gebäudes hat zu einem besseren Schallschutz der Freiflächen geführt, da der Baukörper die Außenanlagen nach Süden (Bahnhof und Bahnparallele) jetzt komplett abschirmt.


Die Differenz zur jetzigen Kostenschätzung stellt sich wie folgt dar:


1.        Baupreisindex (2018 bis 2020 = 5,5 %)                =           195.390,00 € brutto
2.        Tatsächliche Gebäudegröße: 1.230 m² (+380 m²)        =        1.588.210,00 € brutto
__________________________________________________________________
       
Gesamt                                                =        1.783.600,00 € brutto



7.        Förderung

Die Vorplanung wurde mit der Regierung von Unterfranken abgestimmt. Unter der Voraussetzung, dass als förderfähige Hauptnutzfläche 496 m² anerkannt werden, beträgt die Förderung voraussichtlich 1.212.224,00 €. (496,00 m² x 4.888,00 €/m² x 50 %).
Die Anerkennung der zuwendungsfähigen Flächen wird erst im Rahmen des Förderantrages von der Regierung geklärt.


8.        Zeitplan

Das Bauvorhaben ist in einem Bauabschnitt geplant. Der Baubeginn ist für Herbst 2021 geplant, die Fertigstellung soll im Frühjahr 2023 erfolgen.

.Beschluss:

I. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt die Vorplanung für den Neubau der Kindertagesstätte Ottostraße zustimmend zur Kenntnis.

II. Mit der Kostenschätzung nach DIN 276 in Höhe von 5.334.983,62 € besteht Einverständnis.

III. Auf Grundlage des Vorentwurfes soll die Entwurfsplanung und Kostenberechnung erstellt werden.

IV. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

4. / PVS/7/4/20. Neubau Brentano-Mittelschule Standortanalyse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.09.2020 ö Beschließend 4PVS/7/4/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

A)        Einleitung

Die Brentanoschule deckt mit ihren Sprengeln einen Teil der Innenstadt sowie die Obernauer Kolonie und in der Mittelschule auch den Stadtteil Obernau ab.

Wie sich in dem von der Stadt Aschaffenburg in Zusammenarbeit mit der Fa. biregio (Bonn) derzeit erstellten Schulentwicklungsplan für die Stadt Aschaffenburg erkennen lässt, werden die Schülerzahlen an der Brentanoschule in den kommenden Jahren steigen.

An der Brentano-Grundschule wird sich in den kommenden Jahren die Anzahl der Schüler*innen deutlich erhöhen. Die Zahl der jährlich dort eingeschulten Kinder steigt durch die starke Zunahme der Geburten im Sprengel von aktuell 50-60 auf 90-110 Kinder an.
Die Grundschule entwickelt sich von einer 3- hin zu einer 4-Zügigkeit. Der Raumbedarf, der schon jetzt im Bestand nicht mehr gedeckt werden kann, steigt dadurch signifikant.
Die Gesamtzahl der Schüler*innen nimmt nach den Berechnungen der Fa. biregio (Bonn) von 246 im Schuljahr 2018/2019 auf über 300 bis zu fast 350 im Schuljahr 2024/2025 zu.

Die Brentano-Mittelschule ist nach den Prognosen der Fa. biregio (Bonn) die einzige Mittelschule in Aschaffenburg, deren Schülerzahl relativ stabil bleiben wird. In den letzten sechs Jahren lag sie bei zirka 300 und wird auch in den kommenden sechs Jahren etwa auf diesem Wert gesehen. Laut Raumanalyse von biregio besteht hier aktuell schon ein Raumdefizit.

Insgesamt steigt am Schulstandort Brentanoschule die Gesamtschülerzahl in den nächsten Jahren von 550 auf 650. Schon jetzt werden Klassen der Grundschule in einer angemieteten „Außenstelle“ beschult und betreut. Diese Räume stehen jedoch nur noch bis ins Jahr 2024 zur Verfügung. Eine Rückführung dieser Klassen an den originären Schulstandort im jetzigen Raumbestand wäre dann schwer vorstellbar.


B)        Standortanalyse

Für die Erweiterung und den Neubau der Brentanoschule wurden 4 Standorte im Stadtgebiet untersucht. Unter der Voraussetzung, dass die Grundschule am alten Standort verbleibt sollte für die Mittelschule ein neuer Standort in näherer Umgebung gefunden werden.


Variante 1 – Schweinheimer Straße

Abriss und Neubau der Brentano-Mittelschule am gleichen Standort.

Die dreigeschossige Brentanoschule wurde 1955 errichtet und 1994 mit einem Neubau für die Grundschule erweitert. Eine zweite Sporthalle ist 1997 an die bestehende Halle angebaut worden. Der Schulbau von 1955 steht nicht unter Denkmalschutz und wurde nie umfassend generalsaniert.
Für den Neubau der Mittelschule muß das Schulgebäude komplett abgerissen werden und durch einen 5-geschossigen Neubau ersetzt werden. Die umliegende Wohn- und Schulbebauung (Maria- Ward-Schule) ist ebenfalls 5-geschossig. Die Grundschule sowie beide Sporthalle bleiben erhalten. Die Grundschule kann, falls erforderlich, um ein Geschoß aufgestockt werden.
Kfz-Abstellplätze stehen im vorhandenen Parkdeck ausreichend zur Verfügung.

Ein Neubau auf dem Schulgelände würde diesen zentralen Schulstandort in der Innenstadt stärken.



Vorteile:
-        Der Schulstandort bleibt komplett erhalten, Synergieeffekte sind möglich
-        Es muss kein Grunderwerb durchgeführt werden
-        Die Schule besitzt eine sehr gute öffentliche Erschließung
-        Keine wesentlichen Immissionen beeinträchtigen die Schulnutzung
-        Es ist kein Neubau einer zusätzlichen Sporthalle erforderlich

Nachteile:
-        Für die Grundschule wird es voraussichtlich eine geteilte Pausenfläche geben
-        Für die Mittelschule ist ein Ausweichquartier (alte FosBos) während der Bauzeit erforderlich



Variante 2 – Werkstraße

Neubau der Brentano-Mittelschule auf dem ehemaligen Lagerplatz der AVG

Durch die Verlegung des Lagerplatzes entsteht hinter dem Hauptgebäude der AVG/Stadtwerke ein freies, dreieckiges Baufeld von ca. 5000 qm Fläche. Dort wäre der Neubau eines 5-geschossigen Schulgebäudes, mit einer Sporthalle im Untergeschoß möglich. Die begrünte Böschung zur Obernauer- und Lamprechtstraße muss gemäß Auflage der unteren Naturschutzbehörde erhalten bleiben. Inwieweit das durch Unterkellerung und Bodenauffüllungen möglich ist, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Kfz-Abstellplätze könnten am benachbarten Südring über die AVG angemietet werden.

Vorteile:
-        Keine wesentlichen Immissionen würden eine Schulnutzung beeinträchtigen
-        Kein Ausweichquartier erforderlich

Nachteile:
-        Grunderwerb erforderlich
-        Ungünstige Erschließung über Werkstraße („verstecktes Gebäude“)
-        Ungünstiges dreieckiges Baufeld
-        Baugrund mit unbekannten Auffüllungen
-        Mietkosten für Parkplätze
-        Umbau im Bestandsgebäude für die Nutzung „Grundschule“ notwendig




Variante 3 – Schweinheimer Straße (Maria-Ward-Schule)

Neubau der Brentano-Mittelschule auf dem Gelände der Fa. RealConcept-GmbH und der Maria-Ward-Stiftung

Die Fa. RealConzept-GmbH (Herr Elsesser) besitzt umfangreiche Grundstücke zwischen der Schweinheimer- und der Mattstraße. Südlich grenzt die Außenstelle der Maria-Ward-Schule mit großen Freiflächen an.  
Auf einer Teilfläche von ca. 3.250 qm der Fa. RealConcept-GmbH könnte ein fünfgeschossiger Schulbau entstehen. Südlich davon, auf dem Grundstück der Maria-Ward-Stiftung könnte eine Sporthalle platziert werden. Der Pausenhof befindet sich vor der Einfach-Sporthalle. Ebenerdige Kfz-Abstellplätze sind aufgrund des kleinen Grundstückes nicht möglich. Denkbar wäre eine kostenintensive Tiefgarage.

Vorteile:
-        Die Mitbenutzung der Sportflächen der Maria-Ward-Schule sind denkbar
-        Durch den Neubau ist kein Ausweichquartier notwendig

Nachteile:
-        Grunderwerb erforderlich
-        Erhebliche Geruchsemissionen im Pausenhof durch die Gießerei der Fa. AB-Gußtech
-        Geteiltes Grundstück
-        Abstandsflächen des Schulgebäudes sind ungenügend.
-        Kfz-Abstellflächen sind mangels Fläche bisher nur in einer Tiefgarage denkbar.


Variante 4 – Clemensstraße

Neubau der Brentano-Mittelschule auf dem Gelände des Clemensheims

Stadt Aschaffenburg beabsichtigt ein Baugrundstück von ca. 7300 qm an der Clemensstraße zu erwerben. Zum Herrichten des Grundstückes muss ein Teil des Clemensheimes abgebrochen werden. Auf dem freiwerdenden Gelände könnte ein 4-geschossiges Schulgebäude mit einer Sporthalle im Untergeschoß entstehen. Außerdem stehen Flächen für eine Freisportanlage zur Verfügung. Kfz-Abstellfläche stehen entlang der Clemensstraße zur Verfügung.

Vorteile:
-        Grundstücksgröße ist für die Mittelschule ausreichend
-        Neubau einer Freisportanlage möglich

Nachteile:
-        Grunderwerb erforderlich/Ausübung des Vorkaufrechts
-        Standrandlage der ehemals zentral gelegenen Mittel-Schule
-        Teilabbruch der Clemensheims
-        Andere Nutzung in Planung


C)        Resümee

Unter den vier untersuchten Standorten scheint die Variante 1, in Absprache mit dem Schulreferat die beste Lösung zu bieten. Damit genauere Angaben möglich sind, sollte ein externes Architekturbüro eine Machbarkeitsstudie erstellen. Abzuklären wäre, wie das geforderte Raumprogramm am vorhandenen Schulstandort untergebracht werden kann.

.Beschluss: 1

I.
Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt die Standortanalyse für den Neubau der Brentano-Mittelschule zur Kenntnis (Anlage 2).

I I. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ X ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ X ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]
 [   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Vertagungsantrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) vom 10.09.2020 wird abgelehnt (Anlage 3).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 1, Dagegen: 16

.Beschluss: 3

Frau Stadträtin Rosemarie Ruf (Bündnis 90/Die Grünen) beantragt, dass es keinen Beschluss, sondern nur einen Sachvortrag geben soll. Der Antrag wird angenommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 10, Dagegen: 7

zum Seitenanfang

5. / PVS/7/5/20. Luitpoldstraße - Umweltstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.09.2020 ö Beschließend 5PVS/7/5/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Beschlusslage

Im 3. Zwischenbericht zum Verkehrsentwicklungsplan wurde am 04.02.2020 im Planungs- und Verkehrssenat der Kombinationsvariante 1+ als Grundlage für die Verkehrsentwicklung der Innenstadt zugestimmt.

Anlage 1: Übersichtplan Kombinationsvariante 1+

Weiter wurde beschlossen, die wesentlichen Elemente der Variante 1+ nach Möglichkeit auf Probe umzusetzen. Die Umweltstraße Luitpoldstraße ist so ein wesentliches Element, deren Erprobung im Folgenden beschrieben wird.


  1. Maßnahme Umweltstraße Luitpoldstraße im Überblick

Grundlegender Gedanke der Umweltstraße Luitpoldstraße ist die Sperrung des Straßenabschnitts zwischen der Landingstraße und der Treibgasse für den motorisierten Individualverkehr. Oder positiv formuliert: Dieser Abschnitt bleibt der Befahrung durch
  • Busse,
  • Fahrräder,
  • Taxis,
  • Bewohner- und
  • Lieferverkehr

vorbehalten. Durch die Umweltstraße ändern sich bestehende Fahrbeziehungen. So ist die Erreichbarkeit des Schlossplatzes ausschließlich über die Landingstraße möglich. Die Zufahrt zu den Parkhäusern bleibt wie im Bestand bestehen. Lediglich die Ausfahrt über die Umweltstraße in Richtung Landingstraße ist nicht möglich. Neue Fahrbeziehungen ergeben sich im Verlauf der Treibgasse geradeaus über die Luitpoldstraße. In den Anlagen 2 und 3 sind die bestehenden und zukünftigen Fahrbeziehungen dargestellt.

Anlage 2: Verkehrsführung im Bestand
Anlage 3: Verkehrsführung mit Umweltstraße Luitpoldstraße

Die Verkehrsbelastung im Umfeld der Umweltstraße dürfte benachbarte Knotenpunkte nicht in ihrer Leistungsfähigkeit zu sehr einschränken. Die Vollsperrung der Luitpoldstraße und die daraus resultierende Mehrbelastung am Knotenpunkt der Erthalstraße mit Friedrich- und Weißenburger Straße trat bereits im Jahr 2019 während der Bauphase der Bushaltestelle auf. Der Knoten der Luitpoldstraße mit Friedrich- und Weißenburger Straße wird durch die Umweltstraße entlastet.


  1. Details zur Realisierung der Umweltstraße Luitpoldstraße

Die beschriebenen Details können der Anlage 4 entnommen werden.

Anlage 4: Lageplan Umweltstraße Luitpoldstraße

Einfahrtsbereiche
Straßenverkehrsrechtlich bedarf es einer Beschilderung gem. StVO. Bild 1 zeigt den abgestimmten Vorschlag der Verwaltung. Es lag im Interesse der Verwaltung, die Umweltstraße Positiv auszuschildern und nicht negativ mit einem Verbotszeichen, obwohl ein Verbotszeichen möglicherweise auffälliger wäre.

Bild 1: Beschilderung der Umweltstraße


Zusätzlich zur Beschilderung kommen auffällige Bodenmarkierungen zum Einsatz, die Autofahrer auf die veränderte Situation aufmerksam machen und das Einfahren in die Umweltstraße verhindern sollen.

Lichtsignalanlagen
Sowohl die Fußgängerschutzanlage in Verlängerung der Steingasse als auch die Lichtsignalanlage an der Treibgasse werden für den Zeitraum der Probephase deaktiviert.

Fußgängerquerungen
Die Querung für Fußgänger sollte innerhalb der Umweltstraße überall problemlos möglich sein. An der deaktivierten Fußgängerschutzanlage soll durch eine auffällige Markierung der gebündelte Fußgängerstrom verdeutlicht werden und als verbindendes Element zwischen dem Einkaufsbereich der Steingasse und dem Marktplatz dienen.

Die Querungen am Knoten mit der Treibasse sind im südlichen Knotenarm (Umweltstraße) und östlichen Knotenarm (verkehrsberuhigter Bereich) unkritisch. In der Treibgasse, im westlichen Knotenarm soll ein Abbiegestreifen gesperrt werden, damit der Fußgänger insgesamt nur zwei Fahrstreifen queren muss. Querungen am nördlichen Knotenarm müssen über 3 Fahrstreifen getätigt werden. Entweder wird dies auf Grund geringerer Verkehrsbelastung möglich sein oder die Fußgänger orientieren sich auf die südliche Querung.

Parkstände innerhalb der Umweltstraße
Innerhalb der Umweltstraße, vor der Volkshochschule, befinden sich zwei Parkstände für Behinderte und zwei Kurzzeitparkstände. Während die Parkstände für Behinderte bleiben sollen, werden die zwei Kurzzeitparkstände aufgegeben. Die freie Der Busparkplatz in der Landingstraße wird aufgegeben, weil seine Befahrbarkeit durch Busse (Rückwärtseinparken, Überstreichung des Gehwegs) äußerst schwierig ist. An seine Stelle kann die Parkreihe fortgesetzt werden. Die Verwaltung schlägt zudem vor, das reine Kurzzeitparken in der Landingstraße dahingehend zu erweitern, dass außerhalb der Bewirtschaftungszeit ausschließlich Bewohner*innen mit Ausweis A2 gemäß der Beschilderung in Bild 2 dort parken dürfen.

Bild 2: Beschilderung der Parkstände in der Landingstraße


Lieferzone
Eine neue Lieferzone wird auf der Rechtsabbiegespur von der Luitpoldstraße zur Treibgasse ausgewiesen. Die Spur wird nicht mehr benötigt. Die ursprüngliche Spur für die Fahrtrichtung Geradeaus reicht aus, um von ihr nach rechts und links in die Treibgasse abzubiegen.

Möblierung
Die Umweltzone soll vor allem für Fußgänger ein Wohlfühlklima schaffen. In Absprache mit dem Gartenamt werden an geeigneten Stellen mobile Begrünung und Sitzgelegenheiten geschaffen
(z. B. auf der Fläche der entfallenden Parkstände vor der VHS).

Zeitpunkt der Realisierung
Der Zeitpunkt der Realisierung sollte bald möglich erfolgen – vorgesehen ist zur Zeit Mitte Oktober. Begleitet wird die Maßnahme mit Verkehrszählungen und Beobachtungen. Die Gesamtdauer der Probezeit soll ein Jahr betragen, an deren Anschluss dem Stadtrat ein Erfahrungsbericht vorgelegt wird.


  1. Pop-Up-Radweg in Verlängerung der Umweltstraße Luitpoldstraße

Im PVS im Juli wurde der Pop-Up-Radweg in der Luitpoldstraße bereits angesprochen. Die Möglichkeiten zur Realisierung sollten im Rahmen der Beschlussfassung zur Umweltstraße berücksichtigt werden. In der Anlage 4 ist der Radweg bereits dargestellt.

Die Realisierung erfolgt in Abstimmung mit den Stadtwerken/Verkehrsbetrieben in Abhängigkeit der eingetretenen Verkehrsentlastung.

Bezeichnung aller Anlagen (Pläne, Anträge, Sonstiges):
Anlage 1: Übersichtplan Kombinationsvariante 1+
Anlage 2: Verkehrsführung im Bestand
Anlage 3: Verkehrsführung mit Umweltstraße Luitpoldstraße
Anlage 4: Lageplan Umweltstraße Luitpoldstraße

.Beschluss:

I.
  1. Der Einrichtung einer Umweltstraße in der Luitpoldstraße, zwischen Landingstraße und Treibgasse, für einen einjährigen Probebetrieb wird zugestimmt.

  1. Die Verlegung von zwei Parkständen vor der VHS in die Landingstraße auf die Fläche des aufzuhebenden Busparkplatzes samt Änderung der Parkregelung für Bewohner während der Nacht wird zugestimmt.

  1. Mit der Einrichtung der Umweltstraße soll in deren Verlängerung in der Luitpoldstraße ein Pop-Up-Radfahrstreifen bis zur Weißenburger Straße angelegt werden. Die Realisierung erfolgt in Abstimmung mit den Stadtwerken/Verkehrsbetrieben in Abhängigkeit der eingetretenen Verkehrsentlastung.

  1. Bei der Umsetzung wird Punkt 1 des Antrags der CSU vom 11.09.2020 (Anlage 4) berücksichtigt.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…x..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x  ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

6. / PVS/7/6/20. Neugestaltung des Freihofsplatzes und Errichtung einer Mobilitätsstation; - Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Robert Löwer (CSU) vom 19.11.2018 - Änderungsantrag der FDP-Stadträte Thomas Klein und Karsten Klein (FDP) vom 13.07.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.09.2020 ö Beschließend 6PVS/7/6/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Neugestaltung des Freihofsplatzes und Errichtung einer Mobilitätstation
1.        Anlass
Der Freihofsplatz übernimmt als zentraler Platzbereich zahlreiche Funktionen. Auf Grund von funktionalen und gestalterischen Defiziten führt die Funktionsdichte des Freihofsplatzes zu Nutzungskonflikten und einer verminderten Aufenthaltsqualität. Als wichtiges städtebauliches Element in der zentralen Innenstadt ist daher eine planerische Neuordnung und Aufwertung erforderlich. Der Stadtrat hat die Verwaltung am 06.11.2018 beauftragt, zur Umgestaltung des Freihofsplatzes einen Vorentwurf zu erstellen. Im Prozessverlauf sind insgesamt vier Varianten erarbeitet worden, die im Folgenden erläutert werden.

2.        Historie  und Bestandssituation / Planungsziele: städtebauliche Entwicklung mit einer Basisvariante zur zukünftigen Gestaltung und Funktion des Freihofsplatzes
Der Freihofsplatz - im 16.Jdt. Kornmarkt / im frühen 19.Jhdt. „Heumarkt“ / seit 1871 genannt Freihofsplatz / Anfang des 20.Jhdt. bis 1971 als „Fischmarkt“ von den Mainfischern genutzt - ist aufgrund seiner zentralen Lage zur Fußgängerzone eine bedeutende innerstädtische Platzanlage, die heute von einer Vielzahl von Nutzungsansprüchen größtenteils negativ überlagert wird. Insbesondere die äußerst problematische öffentliche Stellplatz-Situation (regulär vier Stellplätze und ein Behindertenparkplatz), die den gesamten Freihofsplatz stark einnehmen, ist mit ihrer unübersichtlichen, beengten Zu- / Abfahrt an der Wermbachstraße in unmittelbarer Nähe zum Kreisverkehr / Zebrastreifen „Schönborner Hof“ problematisch. Häufig führt dieser kritische Zustand zu Konflikten zwischen Bus-/ Auto-/ Radfahrer- und Fußgängerverkehren. Der Platz selbst zeigt mit dem schadhaften und provisorisch mit Asphalt geflickten Pflasterbelag, einer ungeordneten Vielzahl von Schildern und Anzeigetafeln, einem Werbe-Uhrenturm, einer Telefonstele, einer Box für Streugut, einem Parkscheinautomat, einem Briefkasten eines Postdienstleisters und weiteren Elementen einen unaufgeräumten und nicht ansprechenden Stadtraum.
Die vorhandenen drei Baumstandorte mit platzeinnehmenden, sperrigen Schutzgittern sowie die Überdachungselemente der Bushaltestelle erscheinen nicht mehr zeitgemäß. Das Stadtmobiliar mit einem unzureichenden Sitzplatzangebot ist nicht mehr funktional und zweckdienlich.                              
Das Fehlen von ausreichenden Fahrradabstellmöglichkeiten führt zu einem unkontrollierten Anbinden von Fahrrädern am Baumbestand oder Platzmobiliar, was die ohnehin erheblich begrenzte Bewegungsfreiheit im Platzbereich zusätzlich einschränkt.
Dem etwas höher gelegenen Plateau vor den Hauszeilen mit einer nur sehr schmalen Außenterrasse fehlt es derzeit noch an der nötigen Aufenthaltsqualität, die u.a. unter Parkverkehr (Falschparker, Rangieren, Suchverkehre) sowie der fehlenden Gestaltung des Umfeldes leidet. So geht der einst noch funktionierende „Fischmarkt-Brunnen“ - symbolträchtig in seiner stark abstrahierten Fischform -  völlig unter.
Die zukünftige Planung und Anlage des Platzes soll der Vielzahl an    Funktionsanforderungen gerecht werden.      
Mit ca.390 Bussen pro Tag ist der Freihofplatz eine zentrale und stark frequentierte Haltestelle (12 Buslinien). Gemäß den geltenden Vorschriften ist auch diese Haltestelle barrierefrei auszubauen.
Der zunehmende Fahrrad(alltags)verkehr, insbesondere mit dem Ziel Innenstadt, benötigt eine Mobilitätsstation in einer zentralen Innenstadtlage, die ein komfortables, überdachtes Abstellen der Fahrräder ermöglicht.  
Mit dem Wegfall von vier öffentlichen PKW-Stellplätzen soll sich ein größerer Freiraum nicht nur für den ungestörten Ablauf des Fahrradverkehrs im Zusammenhang mit der Mobilitätsstation ergeben. Ein Behindertenstellplatz bleibt unmittelbar am südlichen Platzende erhalten. Durch den verkehrsfreien Platz soll ein deutlich großzügigerer, konfliktfreier Aufenthaltsbereich entstehen, der mit einer stimmigen Gesamtgestaltung einen wichtigen Eingangsbereich zur zentralen Innenstadt prägt und aufwertet.
Die vorhandene Balustraden-Trennung im Erdgeschoss-Bereich der Gastronomie-Terrasse soll beseitigt werden. Hierdurch soll der Gesamtplatz mit den Gastronomieangeboten funktional verbunden werden, sodass ein Kommunikationspunkt rund um den „Fisch-Brunnen“ entsteht.
Am 28.09.2018 wurden die Planungsziele der Stadtverwaltung im „Fahrradforum“ vorgestellt und diskutiert. Die Planungen der Stadtverwaltung stießen auf großes Interesse und auf breite Zustimmung aller Teilnehmer. Die Realisierung der Mobilitätsstation wurde im „Fahrradforum“ einstimmig empfohlen.
Auch mit den Eigentümern und den ansässigen Gastronomen wurde am 27.05.2019 ein einvernehmliches Gespräch geführt.
Die Anregungen aus diesen Beteiligungsgesprächen sind in die Konzeption eingeflossen. Die Verbindung der Gastronomiebetriebe über eine Sitzstufenanlage mit dem zukünftig autofreien Platz wurde ausdrücklich begrüßt.  
In einer Vorabstimmung mit der Regierung v.Ufr. wurde das städtebauliche Konzept zur Neugestaltung des Freihofplatzes mit Errichtung einer Mobilitätsstation“ befürwortet und positiv beurteilt. Aus dem Sanierungsprogramm „Aktive Zentren“ wird eine Städtebauförderung in Höhe von 60% der zuwendungsfähigen Kosten in Aussicht gestellt. Die Städtebauförderung bezieht sich zunächst nur auf die Neugestaltung der Platzfläche. Für die Herstellung der Fahrradabstellanlagen und der Haltestelle sind andere Förderprogramme – u.a. durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau u. Verkehr - einschlägig.

3.        Planungsstand: Vorentwurf „Mobilitätsstation und Platzanlage“ mit Kostenschätzung
Der Stadtrat (PVS) hatte mit Beschluss vom 06.11.2018 die Neugestaltung des Freihofsplatzes und die Errichtung einer Mobilitätsstation befürwortet. Die Stadtverwaltung wurde beauftragt, die Planungen hierfür zu konkretisieren und die Planentwürfe soweit auszuarbeiten, dass sie für die Beantragung von Fördermitteln verwendet und letztlich nach entsprechendem Bau- und Finanzierungsbeschluss des Stadtrats realisiert werden können.
Mit der weiteren Ausarbeitung der Planung für die „Mobilitätsstation“ wurde das Aschaffenburger Architektur- und Designbüro „resonatorcoop“ beauftragt (Leistungsphasen (Lph) 1-3 HOAI). Auf Grundlage der Planungsstudie der Stadtverwaltung („Basisvariante“) und unter Berücksichtigung verschiedenster Abstimmungen mit den Fachdienststellen der Stadtverwaltung sowie mit am Freihofsplatz ansässigen Gastronomiebetrieben wurden zwei neue Planungsvarianten einschließlich Kostenschätzung ausgearbeitet („Variante 1“ und „Variante 2“) sowie die Option einer unterirdischen Fahrradabstellanlage geprüft („Studie Tiefgarage“).
Die verschiedenen Varianten werden nachfolgend kurz benannt und umrissen; sie sind in Plänen und Präsentation ausführlich beschrieben (vgl. CD mit Anlagen zur Beschlussvorlage):

4.        Planungsalternativen „Mobilitätsstation“
4.1        Basisvariante „Studie Stadtplanungsamt“ =>  Grundsatzbeschluss                      [ siehe Anlage 1 ,1a und 1c ] Kostenschätzung nach DIN 276 : 387.000.- €
Kostenschätzung für Bauwerk Mobilitätsstation und Platzanlage: Gesamt  ca. 1.146.000.- €
Das Bauwerk besteht aus einer ebenerdigen Stahlkonstruktion in Leichtbauweise mit überwiegend transparenten Fassaden (bedruckte Glasflächen / aussteifende Betonwandelemente) auf beiden Seiten des stark reduzierten Baukörpers. Die kopfseitigen Zugänge für Fahrradfahrer, die den Bus-Warte- und den beruhigten Platzbereich dahinter in ihrem Funktionsablauf nicht stören, sind aus allen Richtungen kommend gut sicht- und erreichbar. Unter dem weit auskragenden Flachdach (optional mit Begrünung), das u.a. so den Nordeingang schützt, befindet sich eine E-Bike Ladestation-Anlage. Die riegelartige, aber sehr transparente Mobilitätsstation (überbaute Fläche mit Dachauskragung: ca. 90 m²) mit einer Unterbringung von 64 Fahrrädern – mit optionalem Raum für WC-Anlage - trennt den rückwärtigen Freiraum vom Gehsteig-/ Buswartebereich und vom Verkehr an der Wermbachstraße. Dieser neue Rückzugs- und Erlebnisraum mit zwei Baumstandorten strahlt Ruhe aus. Die etwas höhergelegene Gastronomie-Terrasse kann von dort aus über die funktionsgerechte Sitzstufenanlage hinweg sehr gut eingesehen werden.                           Die ebenfalls mit Glas überdachten Sitzbereiche des Buswartebereiches sind in die Gebäudeform konstruktiv integriert.                                                      

4.2        Variante 1        [ siehe Anlage  1 und 2 ]
Kostenschätzung nach DIN 276 : 705.000.- €
Kostenschätzung für Bauwerk Mobilitätsstation und Platzanlage: Gesamt  ca. 1.515.000.- €
Das Bauwerk ist ein ebenerdiger Stahlbeton-Massivbau mit Fahrradabstellanlage für 50 Fahrräder. Die überbaute Fläche beträgt ohne Dachüberstand 68 m². Hiervon baulich abgetrennt ist eine behindertengerechte WC-Anlage („Autobahnstandard“ mit revisionierbarer Reinigungskammer), unter einem an den Ecken weit ausladenden und abgerundeten, begrünten Sichtbetondach mit der Fahrrad-Parkanlage vereint. Damit entsteht eine größere Durchlässigkeit der verschiedenen Funktionsbereiche untereinander. Die Mobilitätsstation ist zusätzlich ausgestattet mit Pedelec-tauglichen Abstellplätzen, Schließfächern mit Ladefunktion, Dachbegrünung mit Photovoltaik. Die Sitzfläche für Bus-Wartegäste ist unter dem schattenspendenden Dach optimal integriert. Die Fassade besteht aus Keramikplatten mit partiell eingesetzten Holzlamellen. Die Planung sieht insgesamt sieben Bäume auf der Platzanlage vor – drei davon sind durch Öffnungen des Betondaches in das Bauwerk integriert.
Von allen Varianten ist „Variante 1“ die aufwändigste und komfortabelste Lösung, in der Summe aber auch die teuerste Ausführung.

4.3        Variante 2        [siehe Anlage 1 und 2a ]
Kostenschätzung nach DIN 276 für Bauwerk: 483.000.- € 
Kostenschätzung für Bauwerk Mobilitätsstation und Platzanlage: Gesamt  ca. 1.293.000.- €
Variante 2 wurde entwickelt, weil die in ihrem funktionalen und gestalterischen Ansatz durchaus überzeugende Variante 1 etwa knapp 320.000,-€ über dem Kostenansatz der „Basisvariante“ aus dem Grundsatzbeschluss vom November 2018 lag. Diese Kostensteigerung erscheint der Stadtverwaltung nicht mehr vertretbar.

Das Grundkonzept von Variante 2 mit Unterbringung von 60 Fahrrädern ist in den Grundzügen aus Variante 1 abgeleitet, jedoch baulich materiell und funktional reduziert, die Durchlässigkeit zwischen Gehsteig-/ Buswartebereich und Platzanlage wird erhöht. Der Baukörper besteht aus einer Stahlkonstruktion in Leichtbauweise und hat ohne Dachüberstand eine Grundfläche von 63 m² (Dachfläche ca.110 m²); im Vergleich zu Variante 1 wird auf hochwertigeren, robusteren Materialeinsatz und auf die sehr kostspielige WC-Anlage verzichtet. Statt einem Stahlbeton-Massivbau mit Sichtbetondach soll alternativ eine Stahlkonstruktion in Leichtbauweise ohne abgerundete Ecken ausgeführt werden. Die Fassaden werden weitgehend in Streckmetall und mit Betonsockel ausgeführt, der Wartebereich wird mit Holzelementen verkleidet. Dachbegrünung und Photovoltaik sind vorgesehen, und die Planung sieht insgesamt sieben Bäume auf der Platzanlage vor – drei davon sind durch Öffnungen des Betondaches in das Bauwerk integriert.

Die Stadtverwaltung empfiehlt eine Entscheidung für Variante 2 und die abschließende Ausarbeitung der Entwurfsplanung für den Bau- und Finanzierungsbeschluss sowie für die Beantragung von Fördermitteln.

4.4        Studie Tiefgarage        [ siehe Anlage 1 ]
Kostenschätzung überschlägig: ca. 1.580.000,-€
Kostenschätzung für Bauwerk Mobilitätsstation und Platzanlage Gesamt:  ca. 2.307.000.- €
Ergänzend zu den Varianten einer oberirdischen, nicht unterkellerten Mobilitätsstation wurde untersucht, ob auch eine unterirdische Fahrradgarage unter dem Freihofsplatz eine wählbare Alternative sein könnte. Erfordern würde eine unterirdische Abstellanlage eine längere Rampe und einen Treppenabgang. Vorteilhaft wäre zwar die Unterbringungsmöglichkeit für ca. 200 Fahrräder (ca. 388 m² Fläche), allerdings erscheint diese Menge an Abstellplätzen am Freihofsplatz eher unangemessen – derartige Anlagen sind bei entsprechendem Bedarf in der Regel an den übergeordneten Mobilitätsdrehscheiben richtig, also an den Hauptbahnhöfen.
Für den Freihofsplatz hätte eine unterirdische Lösung zur Folge, dass die Platzoberfläche zwar freigeräumt, aber mit einer langen Rampe durchschnitten und kaum ansprechend zu gestalten wäre; eine Begrünung des Platzes mit Baumpflanzungen wäre nur noch unter großem Aufwand machbar.
Neben der Problematik der „sozialen Kontrolle“ einer unterirdischen Abstellanlage spricht der anzusetzende Kostenaufwand für die Erstellung und auch für folgenden Unterhalt (z.B. Reinigung, Wartung, Entwässerung, Sicherheitsbedingungen etc.) gegen die Weiterverfolgung einer solchen Planungsalternative. Die Stadtverwaltung empfiehlt daher, unterirdische Lösungen für die Mobilitätsstation am Freihofsplatz zu verwerfen.





5.        Neugestaltung des Freihofsplatzes: Platzanlage / Begrünung / Brunnen

5.1        Neugestaltung des Freihofsplatzes - Überblick

Begleitend zu Variante 1 und 2 der Planungen für das Bauwerk der Mobilitätsstation wurden Erneuerung und Neugestaltung des Freihofsplatzes geplant. Der vorliegende Entwurf mit Kostenschätzung ist dabei kompatibel sowohl mit Variante 1 als auch mit Variante 2 des Baukörpers der Mobilitätsstation.
Die neu entstehende Platzanlage ist fast vollständig befreit von motorisiertem Verkehr, abgesehen von einem im breiteren südöstlichen Platzabschnitt angeordneten PKW-Behindertenstellplatz und der Zufahrtsmöglicheit und Aufstellfläche für die Feuerwehr.
Im schmal zulaufenden nordwestlichen Platzteil ist auf einer wassergebundenen Oberfläche eine Sitz- und Ruhezone angelegt. Die sich über die gesamte östliche Platzfront ziehende Sitzstufenanlage mündet hier in einer Über-Eck-Situation mit Baumbestand und zentralem Trinkbrunnen, die ggf. zusätzlich mit Stühlen oder Liegestühlen frei bestückt werden könnte.
Die Sitzstufenanlage im Osten bildet den fließenden Übergang zur vorhandenen erhöhten Gastronomieterrasse, die bislang über ein Geländer zum Platz hin abgeschirmt war. Die Stufenanlage besteht aus einem zentralen Treppenaufgang, integrierten Pflanzkübeln zur Begrünung sowie Sitzstufen auf zwei Niveaus. Die Anlage ist durchgehend in Sichtbeton ausgeführt mit partiellen Holzauflagen im Bereich der Sitzstufen.
Zusätzlich zu den bestehenden Terrassen der ansässigen Lokale eröffnet sich die Möglichkeiten einer Erweiterung der Außengastronomie auf die Sitzstufen und das angrenzende Platzareal.
Eine Verschattung der auf der Terrasse befindlichen Sitzgelegenheiten kann durch den Einsatz von (möglichst einheitlichen) Sonnenschirmen in entsprechenden Bodenhülsen gewährleistet werden.
Von Bedeutung für die Aufwertung des Freihofsplatzes in seiner Funktion und Gestalt und gleichzeitig als Beitrag zur Verbesserung des Mikroklimas auf dem im Sommer stark aufgeheizten Platz wird eine stärkere Begrünung beabsichtigt. Vorgesehen sind insgesamt sieben Baumneupflanzungen von robusten, an die aktuelle Klimaentwicklung angepassten Baumsorten - die aktuell vorhandenen fünf Bäume werden somit mehr als ersetzt.
Drei größere hochstämmige Bäume (gleditsia triacanthos) werden über Aussparungen im Dach in das Gebäude der Mobilitätsstation integriert und bilden damit auch zukünftig einen begrünten Rand zur Wermbachstraße aus. Ein größerer Solitärbaum (parrotia persica) ist im Bereich Behindertenstellplatz geplant und schirmt den ruhigeren nördlichen Platzteil etwas gegen das verkehrsreichere Areal ab. An der Nordseite bilden drei kleinere Bäume (prunus sargentii) zusammen mit dem bestehenden, leicht versetzten Brunnen ein Ensemble. Bis auf zwei Bäume, die in der wassergebundenen Oberfläche der Sitz- und Ruhezone stehen, erhalten alle Bäume radiale Bodenroste aus Cortenstahl oder Gusseisen mit 2 m Durchmesser.

5.2        Neugestaltung des Freihofsplatzes – Im Einzelnen  [ siehe Anlage 3 ]

Der Freihofsplatz und der entsprechende Abschnitt der Freihofsgasse sind als „Ver-kehrsberuhigter Bereich“ ausgewiesen. Bei der Neugestaltung sind alle einbezogenen Flächen städtisch. Es müssen mit dem Umbau und der Errichtung der Mobilitätsstation die notwendigen Feuerwehrzufahrten beachtet werden. Im weiteren Verlauf ist die Freihofsgasse als Fußgängerzone gewidmet. Eine terrassenartige Anlage am nordöstlichen Platzrand ermöglicht künftig auf dem „freigeräumten Freihofsplatz“ eine einladende Bewirtung von Gästen für die dortige Gastronomie ohne sichtbare Trennungen oder störenden Autoverkehr zu den höher gelegenen „Haus- und Gastronomie-Eingängen“ im Erdgeschoss. Der ca. 1 m hohe Geländeversprung in diesem Bereich wird mit einer - teils bepflanzten und im Wechsel mit darin integrierten „Sitz“-Stufen - kaskadierten Betonstützmauer abgefangen. Darauf werden filigrane Metallgeländer vorsorglich als Absturzsicherung am Übergang zum oberen Plateau angeordnet.

Die dort integrierte Beleuchtung wird mit Quecksilberhochdruckleuchten aus Restbeständen der Stadtwerke betrieben. Diese dürfen jedoch europaweit seit April 2015 nicht mehr über den Handel vertrieben werden, ein Verbrauch der Restbestände ist zulässig.

Freihofsplatz und Freihofsgasse besitzen derzeit keine homogene Oberfläche mehr. Dies liegt zum einen an zahlreichen Aufbrüchen des maroden Belags sowie sich aus der Oberfläche herauslösenden Pflastersteinen, die jeweils mit Asphalt ausgebessert und mittlerweile sehr unansehnlich wurden. Die Oberfläche stellt sich insgesamt als sehr schadhaft dar. Eine Barrierefreiheit für mobilitätseingeschränkte Personen ist nicht mehr gegeben. Aus diesem Grund wurde in der Freihofsgasse vor einigen Jahren ein Komfortstreifen aus Asphalt eingebaut.                                                                                                                                                                                            

Auf dem Platz befindet sich ein älterer Durchlaufbrunnen, mit einem jährlichen Trinkwasserverbrauch von ca. 200 m³, der symbolisch mit stark abstrahierter Form eines Fisches an den früheren Fischmarkt erinnern und wieder als gestalterisches Element in Erscheinung treten soll. Der Brunnen ist jedoch nicht als Trinkwasserbrunnen geeignet.
Die neu entstehende Platzanlage sieht im nördlichen Bereich eine Sitz- und Ruheanlage mit dem neuen Brunnenstandort vor. Zwei neue Baumpflanzungen sorgen hier für Beschattung und zusätzlich erholsame Atmosphäre, u.a. im ökologischen Sinne.

Die Sitzstufenanlage bildet einen fließenden Übergang ausgehend vom tiefer gelegenen Freihofsplatz zur erhöhten Gastronomie-Terrasse. Über eine zentrale Treppenanlage ist diese zukünftig vom Freihofsplatz aus direkt erreichbar. Vorgesehen ist eine Ausführung in hellem Sichtbeton mit partiellen Holzauflagen auf den Sitzstufen analog zum Materialeinsatz an der Mobilitätsstation sowie zu den Sitzelementen, die an mehreren Pflanzkübeln integriert sind.
Im heutigen Bestand verläuft die Terrasse konisch zur Gebäudefront. Vorgesehen ist daher mit dem Umbau eine einheitliche, parallel verlaufende Terrassenbreite. Eine Verschattung, der auf der Terrasse befindlichen Sitzgelegenheiten, wird durch den Einsatz einheitlicher Sonnenschirme - oder auch Markisen - in entsprechend gezielt eingesetzten Bodenhülsen gewährleistet.

Für den Freihofsplatz, beginnend an der nordwestlichen Zufahrt bis zum Schönborner Hof, und die Gastronomie-Terrasse wird eine durchgehend einheitliche Pflasterung vorgesehen. Aufgrund dieser gestalterisch dezenten Homogenität erhält der neue Freihofsplatz als zentraler Stadtplatz eine ruhige, ausdrucksstarke Wertigkeit. Analog zum 2018 fertiggestellten Roßmarkt wird als Belag ein heller Betonpflasterstein mit den Abmessungen 24/16/12 cm gewählt. Ein Belagswechsel ist jedoch in ähnlicher Tonalität im Bereich Gehweg Wermbachstraße / Bushaltestelle geplant. Hier kommt der an städt. Bushaltestellen verwendete Betonpflasterstein „pasand granitgrau“ bzw. als Buskapstein ein Kassler Sonderbord zum Einsatz. Die abseits der Platzdurchwegung liegende Nordostecke wird zur Betonung der „Ruhezone“ in einer wassergebundenen Oberfläche ausgeführt.

Aufgrund ihrer geringen Breite wird in der Freihofsgasse der helle Betonpflasterstein fortgeführt. Entlang den Gebäudefassaden wird zusätzlich eine kontrastierende Traufzeile aus kleinteiligem Basaltpflaster (anthrazit) vorgesehen.

Analog dem Bestand werden für die nördliche Zufahrt zur Tiefgarage und die Freihofsgasse Mittelrinnen vorgesehen. Aufgrund des starken Gefälles der Freihofsgasse sind zusätzlich zwei quer verlaufende Rinnen geplant. Der Freihofsplatz wird über eine auf der südlichen Längsseite verlaufende Rinne entwässert, die Terrasse jeweils über entsprechende Bodeneinläufe. Die AVG beabsichtigt die Erneuerung der Gas-, Wasser- und Stromleitungen im Bereich der Freihofsgasse sowie der Hausanschlüsse verschiedener Anlieger entlang des Freihofsplatzes bzw. Freihofsgasse.

Durch die erforderliche Verschiebung der Busbucht, aber auch durch die Errichtung der Mobilitätsstation wird gleichzeitig die Umlegung von weiteren Versorgungsleitungen notwendig, da diese im Bereich des neuen Bauwerks bzw. seines ausladenden Vordaches liegen und somit später nicht mehr zugänglich sind.

Im Hinblick auf die Führung Sehbehinderter im Bereich der Haltestelle werden wichtige Punkte wie Einstieg des vorderen Busses sowie Sitzmöglichkeiten im Bereich des Wartebereichs berücksichtigt. Im Rahmen der Entwurfsplanung wurde die Barrierefreiheit im Detail mit der Behindertenbeauftragten der Stadtverwaltung abgestimmt.
Im Zuge der Baudurchführung wird in Flucht der Freihofgasse ein Kanalschacht umgebaut und ein ca. 5 m langer Kanal erneuert.

Auch die Planung der Straßenbeleuchtung wird im Zuge der fortschreitenden Planung auf die zukünftigen Erfordernisse abgestimmt.

Die Sanierung des Freihofsplatzes wie auch der Freihofsgasse sind im Rahmen der Städtebauförderung zuschussfähig. Weitere mögliche Fördermittel für Umbau der Busbucht und Radwege bzw. Radstation werden abgeklärt. Diese müssen jedoch bei der städtebaulichen Förderung in Abzug gebracht werden.


6.        Umsetzungsphase der Platzneugestaltung

Für die Freihofsgasse und den Freihofsplatz ist mit einer Bauzeit von ca. 8,5 Monaten zu rechnen, für den Vollausbau der Wermbachstraße ist zusätzlich mit einer Bauzeit von 2 Monaten zu rechnen. Mehrere Monate werden auch die Arbeiten der AVG in Anspruch nehmen.


7.        Weiteres Vorgehen

Bei Zustimmung des Stadtrats zur Vorentwurfs-Variante 2 der Mobilitätsstation sowie zur Neugestaltung der Platzanlage und den Maßnahmen in der Freihofsgasse mit dem dazu geschätzten Kostenrahmen in Höhe von gesamt ca. 1.293.000.- €  (inkl. 31 % Nebenkosten) wird die Planung mit der nächsten Lph 3 HOAI (Entwurfsplanung mit Kostenberechnung nach DIN 276) u.a. für die Förderanträge und letztlich für die Lph 4 HOAI (Genehmigungsplanung) fortgeführt. Die Planung für den Platz und die Verkehrsanlagen wird durch die Verwaltung (Tiefbauamt) weiterverfolgt. Nach Abschluss der Entwurfsplanung wird diese ebenfalls erneut im Stadtrat vorgestellt. Vorbehaltlich der Bereitstellung erforderlicher Haushaltsmittel im Haushalt 2021 und der Folgejahre kann im Anschluss ein städtebaulicher Förderantrag bei der Regierung von Unterfranken für den Freihofsplatz einschließlich der Freihofsgasse eingereicht werden. Im Anschluss werden die Ausschreibungsunterlagen erstellt und der Bau- und Finanzierungsbeschluss eingeholt.


8.        Klimarelevanz

Insgesamt wird unter Anwendung des „Bewertungsschemas nach KÖP“ eingeschätzt, dass sich das Vorhaben „Neugestaltung des Freihofsplatzes und Errichtung einer Mobilitätsstation“ teilweise klimarelevant auswirkt. Berührt sind die beiden Handlungsfelder „Gebäude & erneuerbare Energien“ sowie „Mobilität“.

Handlungsfeld Gebäude & erneuerbare Energien:

Beim Freihofsplatz handelt es sich um eine bestehende bauliche Anlage im Innenstadtbereich, nicht um eine Neuerrichtung auf bisher ungenutzter oder unbebauter Fläche. Durch die Tiefbaumaßnahmen zur Sanierung und Neugestaltung des Freihofsplatzes wird Energie verbraucht und es werden Treibhausgase erzeugt. Dies wird sich im für Tiefbaumaßnahmen üblichen Rahmen bewegen; quantifiziert werden können der Energieverbrauch und die Menge der durch die Tiefbaumaßnahmen entstehenden Treibhausgase nicht. Aufgrund der Sanierungsbedürftigkeit der Platzanlage ist diese Maßnahme auf Dauer unumgänglich.

Bei der "Mobilitätsstation" handelt es sich um einen Neubau. Durch die Hochbaumaßnahme wird Energie verbraucht und es werden Treibhausgase erzeugt. Dies wird sich im für Hochbaumaßnahmen üblichen Rahmen bewegen, der vorliegend nicht quantifiziert werden kann.
Das Bauwerk selbst weist einen üblichen Effizienzstandard auf. Eine positive Klimawirkung ergibt sich aber für den laufenden Betrieb aufgrund des Verzichts auf eine Beheizung der Mobilitätsstation und vor allem aus der Absicht, das Dach der Anlage mit Photovoltaik zur Gewinnung regenerativer Energie auszustatten.




Handlungsfeld Mobilität:

Durch den Neubau der Mobilitätsstation werden die Angebote und Bedingungen für den Radverkehr und für den "Umweltverbund" durch Verknüpfung mit dem ÖPNV verbessert. An Stelle von Pkw-Stellplätzen werden Fahrradabstellplätze angeboten. Der Umstieg vom motorisierten Individualverkehr auf das Fahrradfahren und auch auf die Nutzung des ÖPNV wird mit dem Bau der Mobilitätsstation erleichtert und gefördert.

.Beschluss:

I.
  1. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt die vier Varianten zur Vorentwurfsplanung für die Errichtung einer Mobilitätsstation und die Neugestaltung des Freihofsplatzes mit Kostenschätzung nach DIN 276 zur Kenntnis.

  1. Auf der Grundlage des Vorentwurfes der Variante 2, inklusive einer Toilette, soll die Entwurfsplanung und Kostenberechnung nach DIN 276 für den Bau- und Finanzierungsbeschluss sowie für die Beantragung von Fördermitteln erstellt werden (Anlage 5).


II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[X]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [ x ] zum Teil
Es entstehen Folgekosten
ja [ x  ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

7. / PVS/7/7/20. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Nordwestlich Spessartstraße“ zwischen Medicusstraße, Spessartstraße, Schweinheimer Straße und Ringstraße im Bereich nordwestlich der Mattstraße (Nr. 04-06a – 2. Änderung) - Änderungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.09.2020 ö Vorberatend 7PVS/7/7/20
Planungs- und Verkehrssenat 4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 05.04.2022 ö Vorberatend 4PVS/4/4/22
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.05.2022 ö Beschließend 6PL/6/6/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung
Diese Beschlussvorlage wurde nahezu inhaltsgleich bereits im Planungs- und Verkehrssenat am 03.03.2020 beraten; da das betreffende Gelände jedoch als potentieller Standort für einen Neubau der Brentano-Mittelschule gesehen wurde, erfolgte hierzu keine Beschlussfassung und der Tagesordnungspunkt wurde abgesetzt. Mittlerweile liegt die Standortanalyse zum Neubau der Brentano-Mittelschule vor. Sie empfiehlt den Neubau und die Erweiterung der Brentano-Mittelschule am bestehenden Standort an der Schweinheimer Straße. Die Standortanalyse wird ebenfalls in der Sitzung des PVS am 15.09.2020 behandelt.

Planungsanlass und -ziel
Die Maria-Ward-Stiftung hat im Jahr 2017 Teile ihres an der Mattstraße gelegenen Schulsportgeländes an eine private Gesellschaft verkauft. Die veräußerten Flächen werden für den Schulbetrieb (weder der Maria-Ward- noch einer anderen Schule) nicht mehr benötigt; auch eine Standortanalyse der Stadtverwaltung vom Juli 2020 für den geplanten bzw. erforderlichen Neubau der „Brentano-Mittelschule“ kam zum Ergebnis, dass dies für den Standort „Maria-Ward-Gelände“ nicht weiterverfolgt werden soll – erforderlicher Grunderwerb, problematische Geruchsimmissionen für Pausenhof und Sporthalle sowie fehlende Pkw-Stellplätze sprechen gegen den Standort. Aus stadtplanerischer Sicht soll und kann das Areal also aus der Gemeinbedarfsbindung für schulische Zwecke entlassen und einer neuen Nutzung zugeführt werden.

Verkauf der Fläche und andere Grundstücksgeschäfte aus der Vergangenheit
Beim Grundstücksverkauf im Jahr 2017 waren Vorkaufsrechte durch die Stadt Aschaffenburg nicht auszuüben: Mit Kaufvertrag vom 18.10.2017 wurden das Grundstück Fl.Nr. 6248/1 (Schweinheimer Straße 17a, Gebäude- und Freifläche, ca. 3230qm) sowie drei Teilflächen des Grundstücks Fl.Nr. 6248 (Schweinheimer Straße 17, Freiflächen der Schulsportanlage sowie ein Teil der Grundstückszufahrt, in Summe ca. 7.570qm) veräußert.
Für die Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB lagen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht bzw. nur bedingt vor: Das bebaute Grundstück Fl.Nr. 6248/1 ist im bisher geltenden Bebauungsplan Nr. 04/06a als „Mischgebiet“ festgesetzt, eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 6248 (inzwischen Fl.Nr. 6248/5, nicht im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung enthalten) als „Gewerbegebiet“ – solche Grundstücke sind dem Allgemeinen Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB entzogen.
Die übrigen veräußerten Teilflächen der Schulsportanlage (Fl.Nr. 6248, inzwischen Fl.Nr. 6248/4) sowie ein Teil der Grundstückszufahrt (jetzt Fl.Nr. 6248/6) sind im geltenden Bebauungsplan Nr. 04/06a als „Fläche für Gemeinbedarf: Sportanlage + schulische Zwecke“ bzw. als „Verkehrsfläche“ festgesetzt. Für diese Flächen hätte grundsätzlich ein Allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 Abs.1 Nr.1 BauGB bestanden – die Ausübung eines Vorkaufsrechts muss aber selbstverständlich der Umsetzung der konkreten Festsetzung oder wenigstens ihrer Förderung dienen. Eine von dem festgesetzten Nutzungszweck abweichende planerische Absicht rechtfertigt das Vorkaufsrecht nicht. Aus diesem Grund war von der Ausübung des Vorkaufsrechts für die betreffenden Teilflächen gesetzeskonform abzusehen.
Auch aus länger zurückliegenden Tauschgeschäften aus den Jahren 1954 und 1966 zwischen der Stadt Aschaffenburg und dem (damals noch) „Institut der Englischen Fräulein“ bestanden keine grundbuchlich gesicherten Vorkaufsrechte oder Ansprüche auf etwaige Rückübertragung, z.B. für den Fall eines Weiterverkaufs.

Sinn und Zweck der Bebauungsplanänderung
Im aktuell geltenden und seit dem 14.01.2005 rechtskräftigen Bebauungsplan „Nordwestlich Spessartstraße“ (Nr. 04/06a) ist nun also ein großer Teil des veräußerten Geländes als „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit einer Zweckbestimmung für „Schule“ und / oder „sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt. Diese Bereiche sind damit planungsrechtlich zunächst einer veränderten baulichen Nutzung, z.B. für Gewerbe oder Wohnen, entzogen.
Im Sinne einer flächensparenden Stadtentwicklung soll dieses Areal aber nicht dauerhaft brach- liegen, sondern für eine veränderte Nutzung zur Verfügung gestellt werden – schließlich handelt es sich um einen nahezu voll erschlossenen, vollständig im besiedelten Gebiet befindlichen innenstadtnahen Standort, der im besten Sinne einer Innenentwicklung erhebliche Potentiale für die Generierung von Gewerbeflächen, Wohnungen und auch Gemeinbedarfsflächen birgt. Die Nutzung dieser Potentiale setzt aber die Schaffung entsprechender planungsrechtlicher Grundlagen durch Änderung des Bebauungsplans voraus.

Bebauungsplanänderungsverfahren
Anwendung finden soll hierfür das Verfahren nach § 13a BauGB für „Bebauungspläne der Innenentwicklung“. Dieses Instrument gibt das Baugesetzbuch den Kommunen bewusst für die „Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ (§ 13a Abs.1 BauGB) an die Hand. Auch andere Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Verfahrensart sind vorliegend erfüllt (z.B. bebaubare Grundfläche weniger als 20.000qm, keine Beeinträchtigung von „Natura 2000“-Gebieten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).

Geltungsbereich und Eigentum
Der Geltungsbereich des ca. 1,25 ha großen Plangebietes umfasst die Grundstücke aus der Gemarkung Aschaffenburg mit den Flurnummern 6284/1, 6284/2, 6284/4, 6284/6, 6251/6, 6251/10 sowie Teilflächen aus den Grundstücken Fl.Nr. 6247 und 6251.
Bei den Grundstücken 6247 und 6251 handelt es sich um öffentliche Verkehrs- und Grünflächen (Mattstraße und Grünanlage der Ringstraße), die anteilig in den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung einbezogen werden und im Eigentum der Stadt Aschaffenburg stehen.
Auch die Grundstücke Fl.Nr. 6251/6+10 sind Eigentum der Stadt Aschaffenburg; hier handelt es sich um eine (nicht mehr benötigte) Tartan-Laufbahn für den Schulsport.
Alle übrigen Grundstücke im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung sind Privateigentum.

Aktuell bestehendes Planungsrecht
Der aktuell geltende Bebauungsplan „Nordwestlich Spessartstraße“ (Nr. 04/06a) trifft für den zu ändernden Bereich folgende Festsetzungen:
- bisher für den Schulsport reservierte Flächen (Fl.Nr. 6248/4, 6251/6, 6251/10) sind festgesetzt als „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit einer Zweckbestimmung für „Schule“ und/ oder „sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“
- die bestehende Zufahrt von der Schweinheimer Straße (Fl.Nr. 6248/2, 6248/6) ist festgesetzt als „private Verkehrsfläche und Stellplätze“
- das mit dem Gebäude „Schweinheimer Straße 17a“ bebaute Grundstück (Fl.Nr. 6248/1) ist festgesetzt als „Mischgebiet“ mit Baurecht für eine deutlich stärkere bauliche Nutzung (GRZ 0,6/ GFZ 1,2/ bis III Vollgeschosse plus Dach). Für dieses Grundstück wurde im Jahr 2016 ein Bauvorbescheid für den Bau eines „Übergangswohnheims für psychisch beeinträchtigte Menschen mit Werkstatt für Arbeitstherapie“ erteilt; zu einer Konkretisierung der Planung oder gar zur Realisierung kam es nicht, die Geltungsdauer des Vorbescheids (3 Jahre) ist inzwischen verstrichen.
- die anteilige Fläche der Mattstraße (Fl.Nr. 6247 tlw.) ist festgesetzt als „öffentliche Parkfläche“ (Pkw-Stellplätze) mit Integration zu erhaltender Bäume
- die anteilige Fläche der Grünanlage der Ringstraße (Fl.Nr. 6251 tlw.) ist festgesetzt als „Straßenbegleitgrün“ und als „Verkehrsfläche“ (= Fuß- und Radweg).
Das Grundstück Fl.Nr. 6248/4 ist (u.a.) Gegenstand eines baurechtlichen Bescheids vom 02.10.2018 zu einem „Baumfällantrag für Laub- und Nadelbäume“. In diesem Bescheid ist festgelegt, welche Ersatzpflanzungen für zu fällende bzw. gefällte Bäume zu tätigen sind und welche von den vorhandenen Bäumen zu erhalten sind.
Der Flächennutzungsplan 2030 mit integriertem Landschaftsplan stellt das zu überplanende Areal abschnittsweise als „gemischte Baufläche“, als „Gemeinbedarfsfläche: Schule“ und als „Grünfläche“ dar. Da Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein müssen, ist der FNP voraussichtlich nach Abschluss des Bebauungsplanänderungsverfahrens nach § 13a Abs.2 Nr.2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen („Gemeinbedarfsfläche: Schule“ wird zu „gemischte Baufläche“).

Städtebauliche Konzeption
Städtebaulich soll im Plangebiet eine gemischte Nutzung mit Gewerbe- und Büroflächen, Sozial- und Gemeinbedarfsnutzungen (Unterbringung einer dreigruppigen Kindertagesstätte) und Wohnen im Geschossbau ermöglicht werden. Im Sinne einer flächensparenden Bodennutzung wird bei maximal fünfgeschossiger Bauweise ein mischgebietstypischer oberirdischer Überbauungsgrad von höchstens 60% angestrebt, weitergehende Unterbauungen z.B. durch Tiefgaragen sind mit einer entsprechenden Erdüberdeckung und Intensivbegrünung zu versehen. Durch extensive Dachbegrünungen sind weitere positive Effekte für das Kleinklima und den Rückhalt von Niederschlagswasser zu erzielen. Die Geschossflächenzahl soll maximal 1,6 betragen, was für diesen innenstadtnahen Standort eine angemessene Dichte erlaubt. Die verkehrliche Anbindung für den motorisierten Verkehr ist von der Schweinheimer Straße und von der Mattstraße aus möglich, für Fußgänger und Radfahrer ist eine hervorragende Anbindung an das Fuß- und Radwegenetz entlang der Ringstraße und über die Grünbrücke in Richtung Innenstadt („Brentano-Achse“) gegeben.
Die „Lohrberg Objektgesellschaft mbH & Co.KG“ mit Sitz in der Badergasse 14b in Aschaffenburg als Investor und privater Grundstückseigentümer der Fl.Nr. 6248/1+4+6 (Gemarkung Aschaffenburg) hat für das „Areal Maria-Ward-Schule“ ein Nutzungs- und Bebauungskonzept entwickelt und das Planungsbüro „FELDMANN architekten“ aus Gießen mit dem Planentwurf beauftragt. Dieses Konzept ist in seinen Grundzügen mit dem Stadtplanungsamt vorabgestimmt und steht grundsätzlich im Einklang mit den städtebaulichen Zielen, die mit der Bebauungsplanänderung verfolgt werden. Unabhängig davon sind im Bebauungsplanänderungsverfahren private und öffentliche Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen, das Verfahren ist ergebnisoffen und es besteht kein Anspruch darauf, dass das Verfahren zu einem bestimmten Ergebnis führt.
Das vorliegende Nutzungs- und Bebauungskonzept mit Datum vom 27.01.2020 hat folgenden Inhalt:
       Vier Baukörper in offener Kammstruktur bieten Raumangebote für eine dreigruppige Kindertagesstätte, für ca. 130 Wohnungen (davon ca. 85 Ein- bis Zweizimmerwohnungen und ca. 45 Drei- bis Fünfzimmerwohnungen) sowie für Büro- und Gewerbeflächen. Konzeptionell überplant ist auch die in kommunalem Eigentum stehende Laufbahn (Fl.Nr. 6251/6+10), die nicht mehr für schulsportliche Zwecke benötigt wird und von der Stadt Aschaffenburg an den Investor verkauft werden sollte.
       Zentrale Figur des Bebauungskonzepts ist ein rahmensetzender, L-förmiger Riegel, der das Areal nach Norden zur Ringstraße fünfgeschossig (IV + Staffelgeschoss) begrenzt und nach Westen einen viergeschossigen (III + Staffelgeschoss) Schenkel ausbildet. Dieser Baukörper soll gemischte Nutzungen aufnehmen: Am östlichen Ende, zur Mattstraße, eine dreigruppige Kindertagesstätte, am westlichen Rand über mindestens drei Geschosse gewerblich nutzbare Büroflächen, vorzugsweise für eine Sozialeinrichtung (gedacht ist an eine Betreuungseinrichtung der AWO für psychisch beeinträchtigte Menschen), und im übrigen Wohnungen.
       Bei den drei kleineren Gebäuden im Inneren des Areals handelt es sich um maximal viergeschossige (III + Staffelgeschoss) Wohnbauten.
       Erschlossen ist das Areal von zwei Seiten, nämlich von Westen über die vorhandene Zufahrt, die von der Schweinheimer Straße rechtwinklig abzweigt, und von Osten über die Mattstraße. Grünanlage und Fuß-/Radweg entlang der Ringstraße bleiben in ihrer Funktion unverändert, für Fußgänger und Radfahrer bietet sich aber die günstige Möglichkeit, das Neubauareal direkt vom vorhandenen Fuß-/Radweg zu erreichen.
       Notwendige Parkplätze für Pkw (nach aktuellem Stand voraussichtlich ca. 200 Stück) werden vorrangig in zwei Tiefgaragen unterzubringen sein; eine kleinere Tiefgarage mit ca. 60 Stellplätzen ist von der Mattstraße aus erreichbar und eine größere Tiefgarage mit ca. 110 Stellplätzen von der Schweinheimer Straße. Die Tiefgaragen werden einen großen Teil des Geländes unterbauen, weitere Stellplätze sind oberirdisch angeordnet.
       Die städtebaulich wichtige Durchgrünung des Gebiets wird abgesehen von den verbleibenden „echten“ Grünflächen durch Intensivbegrünung der „Höfe“ auf der Tiefgarage und ergänzend durch (extensive) Begrünung der flachen Hausdächer zu gewährleisten sein.
       In der Freiflächenplanung vollständig berücksichtigt werden die Bäume, die gemäß Bescheids vom 02.10.2018 zu erhalten bzw. zu pflanzen sind.
Ein im Bebauungsplanänderungsverfahren wichtiger und zu beachtender Belang wird der Immissionsschutz sein: Infolge der von der Gießerei der „AB GUSStech“ an der Schweinheimer Straße (zum Unternehmensverbund der Linde Hydraulics gehörig) ausgehenden Geruchs- und Gewerbelärmbelastung und der insbesondere von der Ringstraße einwirkenden Verkehrslärmgeräusche sind gutachterliche Untersuchungen und ggf. planerische bzw. bauliche Maßnahmen erforderlich, damit die Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richt- und Grenzwerte sichergestellt wird. Die Gießerei der „AB GUSStech“ genießt Bestandsschutz und darf durch evtl. heranrückende Nutzungen nicht in ihrem Fortbestand gefährdet werden.

Städtebaulicher Vertrag
Flankierend zum Bebauungsplanänderungsverfahren wird zwischen privatem Grundstückseigentümer / Investor und der Stadt Aschaffenburg ein städtebaulicher Vertrag zu schließen sein. Hierin werden verpflichtend die Errichtung der Kindertagesstätte und ggf. Modalitäten zum Betrieb geregelt. Weiterhin können Anforderungen zum Wohnungsanteil und zum „Wohnungsmix“ und zu Wohnungsstandards (z.B. den Förderkriterien der sozialen Wohnraumförderung entsprechend) definiert werden.
Auch die Übernahme von Folgekosten durch den Investor ist hier zu verankern: dabei geht es in erster Linie um die Übertragung von Planungs- und Gutachterkosten, aber ggf. auch um finanzielle Beteiligung an infrastrukturellen Maßnahmen (hierzu zählt die Kindertagesstätte, denkbar sind aber auch Lärmschutzmaßnahmen oder Anpassungsarbeiten an Straßen, Wegen und Leitungsmedien).

Klimarelevanz
Insgesamt wird unter Anwendung des „Bewertungsschemas nach KÖP“ eingeschätzt, dass sich die Bauleitplanung „Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet ‚Nordwestlich Spessartstraße‘ [Nr. 04-06a – 2. Änderung]“ teilweise klimarelevant auswirkt. Berührt sind die beiden Handlungsfelder „Gebäude & erneuerbare Energien“ sowie „Mobilität“.

Handlungsfeld Gebäude & erneuerbare Energien:

Durch die Bebauungsplanänderung wird nicht gänzlich neu Baurecht geschaffen, sondern bestehendes Baurecht wird verändert. Durch eine mögliche höhere Dichte kann mehr gebaut werden. Dies setzt allerdings voraus, dass das Bebauungsplanänderungsverfahren tatsächlich abgeschlossen und das geschaffene Baurecht auch genutzt wird - der aktuell anstehende Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplanänderungsverfahrens allein schafft keine Rechtsverbindlichkeit und entfaltet für sich auch keine Klimarelevanz. Perspektivisch wird das Vorhaben als wenig klimarelevant eingestuft: Den negativen Effekten des generellen Flächenverbrauchs stehen positive Effekte der "Innenentwicklung" gegenüber: Vorhandene Infrastruktur wird effektiver genutzt, wodurch ein erhöhter Flächenverbrauch an anderer Stelle vermieden wird - es sei denn, eine Stadtentwicklung durch Veränderung und/oder Neuschaffung von Bauflächen wird generell unterbunden. Eine Quantifizierung evtl. durch die Bauleitplanung ermöglichter zusätzlicher Treibhausgase ist nicht leistbar.




Handlungsfeld Mobilität:

Durch die Bebauungsplanänderung wird nicht gänzlich neu Baurecht geschaffen, sondern bestehendes Baurecht wird verändert. Durch eine mögliche höhere Dichte kann mehr gebaut werden. Dies setzt allerdings voraus, dass das Bebauungsplanänderungsverfahren tatsächlich abgeschlossen und das geschaffene Baurecht auch genutzt wird - der aktuell anstehende Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplanänderungsverfahrens allein schafft keine Rechtsverbindlichkeit und entfaltet für sich auch keine Klimarelevanz. Perspektivisch wird das Vorhaben als wenig klimarelevant eingestuft: Den negativen Effekten des generellen Flächenverbrauchs stehen positive Effekte der "Innenentwicklung" gegenüber: Vorhandene Infrastruktur wird effektiver genutzt, wodurch ein erhöhter Flächenverbrauch an anderer Stelle vermieden wird - es sei denn, eine Stadtentwicklung durch Veränderung und/oder Neuschaffung von Bauflächen wird generell unterbunden.
Durch eine veränderte bauliche Nutzung des Standorts verändert sich auch das Verkehrsaufkommen innerhalb der Kommune. Generell erzeugen neu bebaute und genutzte Flächen zusätzlichen Ziel- und Quellverkehr - im Wesentlichen handelt es sich dabei aber um die bloße Verlagerung von Verkehrsströmen, weniger um einen echten Zuwachs. Eine "Innenentwicklung" trägt dabei maßgeblich zur Vermeidung von Verkehr bei und fördert die Nutzung nicht motorisierter Verkehrsmittel. So zeichnet sich der Standort des "Maria-Ward-Geländes" nordwestlich der Spessartstraße gerade durch seine für Fußgänger und Radfahrer günstige Anbindung an die Innenstadt aus. Insgesamt ist mit geringen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen zu rechnen; quantifiziert werden kann dies vorliegend nicht. Aufgrund der stadträumlichen Lage wird jedenfalls die Nutzung nicht motorisierter Verkehrsmittel begünstigt.  

.Beschluss: 1

Der Antrag der CSU-Stadtratsfraktion, keinen Beschluss zu fassen, wird angenommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 10, Dagegen: 7

.Beschluss: 2

Vertagungsantrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) wird abgelehnt (Anlage 6).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 1, Dagegen: 16

.Beschluss: 3

I.
Die Änderung des Bebauungsplanes i. S. d. § 30 Abs.1 BauGB für das Gebiet „Nordwestlich Spessartstraße“ (Nr. 04/06a) zwischen Medicusstraße, Spessartstraße, Schweinheimer Straße und Ringstraße im Bereich nordwestlich der Mattstraße wird zur Kenntnis genommen.

2. Der Stadtrat nimmt das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes „Nordwestlich Spessartstraße“ (Nr. 04/06a) zwischen Medicusstraße, Spessartstraße, Schweinheimer Straße und Ringstraße im Bereich nordwestlich der Mattstraße (Nr. 04-06a – 2. Änderung) nach den Vorschriften des § 13a BauGB für „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ zur Kenntnis.

3. Der Stadtrat nimmt das vom Planungsbüro „FELDMANN architekten“ für das „Areal Maria-Ward-Schule“ entworfene Konzept des privaten Grundstückseigentümers der Grundstücke Fl.-Nr. 6248/1+4+6 (Gemarkung Aschaffenburg) vom 27.01.2020 zur Kenntnis.



II. Angaben zur Klimawirkung:
(bitte ankreuzen)

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[x]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. / PVS/7/8/20. Fuß- und Radwegbrücke Schönbuschallee Vorstellung der Entwurfsplanung Sanierung der Bestandsbrücke und Machbarkeitsstudie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.09.2020 ö Beschließend 8PVS/7/8/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Sachstand und Anlass
Die Vorplanung des Projekts zur Sanierung der Brücke Schönbuschallee wurde am 15.05.2018 im PVS vorgestellt. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Entwurfsplanung abzurufen, aber auch eine Machbarkeitsstudie für einen Neubau zu beauftragen.

2. Projektbeschreibung
Das Ingenieurbüro Hochreither Vondran wurde mir der Entwurfsplanung der Sanierungsvariante beauftragt, das Ingenieurbüro OBERMEYER Planen + Beraten GmbH mit einer Machbarkeitsstudie für den Ersatzneubau der Brücke „Kleine Schönbuschallee“. Hierbei war eine Variante als Personenunterführung und eine Variante als Geh- und Radwegbrücke zu untersuchen und zu planen. Beide Varianten sollten möglichst barrierefrei ausgebildet werden.
 
Variante I: Sanierung im Bestand

Im Zuge der Entwurfsplanung hat das planende Ingenieurbüro die Kosten für die Sanierung auf 663.253 € korrigiert.  Darin enthalten sind die Herstellungs- /Instandsetzungskosten inklusive Ausführungsplanung und Materialuntersuchungen, Aufwendungen für Verkehrsführung und Beschilderung während der Bauzeit.

Im Einzelnen sind das folgende Arbeiten:

  • Vollständige Entfernung der Fahrbahntafelabdichtung
  • Vollständige Entfernung der Gesimsbeschichtung
  • Strahlen und säubern der Betonoberfläche
  • Erneuerung der Brückenabläufe
  • Betonabtrag und Betoninstandsetzung inkl. Auftrag von Korrosionsschutz
  • Herstellung einer neuen Abdichtung
  • Erhöhung des vorhandenen Geländers

Die Bauzeit beträgt bei dieser Variante ca. 4 Monate. Die Brücke ist während der gesamten Bauzeit gesperrt. Fußgänger und Radfahrer werden umgeleitet. Der Kfz-Verkehr auf dem Westring ist durch die Arbeiten nur geringfügig eingeschränkt.
Zur Absicherung der verbleibenden Restnutzungszeit der Brücke wurden die im Boden liegenden Spanngliedkanäle der Brücke freigelegt. Äußerlich vollkommen unversehrt und vollflächig in Beton eingeschlossen gibt es keine Anzeichen, die auf eine Schädigung der Konstruktion hindeuten könnten.



Variante II: Neubau als Machbarkeitsstudie mit Variantenuntersuchung
Variante IIa: Unterführung        

       

Im Bereich der Unterführung ist eine lichte Breite von B = 6,0 m und eine lichte Höhe von LH = 3,0 m vorgesehen. Aufgrund des hohen Grundwasserstandes ist die Unterführung als Vollrahmen mit anschließenden Trogbauwerken auszubilden. Die Vollrahmen können entweder in Ortbetonbauweise oder in Fertigteilbauweise hergestellt werden.

Bauablauf und Bauzeit

Die Herstellung in Endlage ist nicht möglich, da der Verkehr aufrechterhalten werden soll und daher die erforderlichen Arbeitsräume nicht zur Verfügung stehen. Die Planung sieht vor, die Rahmen in Seitenlage herzustellen und in Endlage einzuschieben.
Die Bauzeit wird auf ca. 18 Monate abgeschätzt, wobei der Abbruch unter Vollsperrung des Westrings auf ein Fallbett vorgesehen ist und die Vorabmaßnahme Leitungsverlegung nicht in der vorgenannten Bauzeit enthalten ist. Für Variante 1 ergeben sich nach Kostenschätzung (Kostenstand 2020) reine Baukosten in Höhe von ca. 7,6 Mio € (brutto).
Zur Erhöhung der Akzeptanz und des Sicherheitsempfindens der Nutzer wurde in der Kostenschätzung ein höherer Kostensatz für die Beleuchtung der Unterführung berücksichtigt.

Variante IIb: Geh- und Radwegbrücke


Für die Personenüberführung wurden hinsichtlich des Tragsystems und der geometrischen Ausbildung mehrere Untervarianten betrachtet:

  • Einfeld oder Zweifeldbrücke
  • Balkenbrücke in Integralbauweise
  • seilverspannte Brücke
  • Einfeldbrücke mit obenliegendem Tragwerk (z. B. Fachwerk oder Stabbogen)

Eine Zweifeldbrücke ist nicht umsetzbar, da die erforderliche Mittelstütze mit einem späteren Ausbau des Westrings nach Herstellung eines zweiten Overflys kollidiert.

Die Einfeldbrücke in Integralbauweise ist umsetzbar, führt aber aufgrund der erforderlichen Konstruktionshöhe zu sehr großen Rampenlängen und großer Betroffenheit der Kleinen Schönbuschallee und des Baumbestandes. Eine seilverspannte Brücke ist umsetzbar, weist aber hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und der erforderlichen Rampenlängen gegenüber der Einfeldbrücke mit obenliegendem Tragwerk Nachteile auf.

Von der Verwaltung wurde festgelegt, die Untervariante der Einfeldbrücke mit obenliegendem Tragwerk (Stabbogen in Stahlbauweise) in Vorplanungstiefe auszuarbeiten, da diese Vorteile hinsichtlich Bauzeit, Wirtschaftlichkeit (infolge geringem Materialverbrauch) aufweist und im Vergleich zu den anderen Varianten kürzere Rampenlängen (infolge niedriger Konstruktionshöhe) erfordert.
Im Bereich der Überführung und der anschließenden Rampen wird eine lichte Breite zwischen den Geländern von B = 4,0 m vorgesehen. Über dem Westring und den Nebenwegen wird eine lichte Höhe von LH ≥ 4,50 m eingehalten.
Bauablauf und Bauzeit
Nach Fertigstellung der Widerlager wird der Überbau eingefahren oder mit einem Großkran eingehoben. Im Anschluss werden die Rampen hergestellt. Die Bauzeit wird auf ca. 12 Monate abgeschätzt, wobei der Abbruch unter Vollsperrung des Westrings auf ein Fallbett vorgesehen ist und die Vorabmaßnahme Leitungsverlegung nicht in der vorgenannten Bauzeit enthalten ist.
Für Variante IIb ergeben sich nach Kostenschätzung (Kostenstand 2020) Baukosten in Höhe von ca. 5,70 Mio € (brutto).

3. Kosten

Die Kosten für die Sanierungsvariante betragen ca. 663.253 €. Die in der Machbarkeitsstudie als Kostenvorschau enthaltenen reinen Baukosten betragen 5,7 Mio € für die Unterführung bzw. 7,6 Mio € für den Brückenneubau.

V I: Sanierung im Bestand
V IIa: Neubau Unterführung
V IIb: Neubau Brücke
663.253 €
7.600.000 €
5.700.000 €

In der Kostenvorschau nicht berücksichtigt sind Kosten für Grunderwerb, die Vorabmaßnahme Leitungsverlegung, ggf. erforderliche Anpassungen der Entwässerung Westring, Entschädigungen Dritter sowie eine Straßenbeleuchtung im Bereich der Trogbauwerke. Zu diesen Kosten kommen auch noch die Kosten für Ingenieurleistungen hinzu. Erfahrungsgemäß belaufen sich diese auf ca. 20% der Bausumme.
Die zum jetzigen, sehr frühen Zeitpunkt genannten Kosten, sind nach aktuellem Verfahrensstand ermittelt. Die Verwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass die tatsächlichen Kosten von der Kostenvorschau abweichen können. Die Kosten werden in den nächsten Planungsstadien weiter vertieft und präzisiert.

4. Variantenvergleich Sanierung / Neubau

Variante I:  Sanierung im Bestand
Vorteil:
Geringere Kosten, schnelle Bauzeit, geringer Eingriff in den Verkehr, keine Fällung von Bäumen notwendig, keine Umverlegung von Leitungen, ausreichend Zeit für städtebauliche Ausarbeitung eines Neubaukonzeptes

Nachteil:
begrenzte Restnutzungsdauer des Bauwerks von ca. 20 Jahren.

Variante II: Neubau

Nach Abwägung der technischen und wirtschaftlichen Vor- und Nachteile sowie der Bewertung des bauzeitlichen Eingriffs in die Verkehrsführung auf dem Westring, stellt sich nach derzeitigem Kenntnisstand Variante IIb als Vorzugslösung eines möglichen Neubauvorhabens dar.
Nachfolgend sind die wesentlichen Vor- und Nachteile von Variante IIb im Vergleich mit Variante IIa aufgeführt.
Vorteile:
  • geringere Baukosten
  • kürzere Bauzeit
  • geringere bauzeitliche Beeinträchtigung Verkehr auf Westring
  • geringere Eingriffe in das Grundwasser
  • geringere Betroffenheit Sparten
  • aus Sicht der Denkmalpflege zu bevorzugen

Nachteile:
  • größere Rampenlängen, daher größere Betroffenheit Alleebäume und Anlieger

5. Klimarelevanz

Deutliche Förderung und Optimierung
Attraktive Angebote des öffentlichen Verkehrs und Förderung des Ausbaus der Fahrradinfrastruktur.

6. Finanzierung und Umsetzung
Die erforderlichen Planungskosten und Kosten für die bauliche Umsetzung müssen in der mittelfristigen Finanzplanung bereitgestellt werden. Für das Jahr 2020 sind weitere Planungsmittel im Haushalt berücksichtigt.


7. Empfehlung und weiteres Vorgehen
Bei den hohen Kosten eines Neubaus und der Abwägung aller Vor- und Nachteile, sollte die Variante Sanierung weiterverfolgt werden.

.Beschluss:

I.
1. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt den ergänzenden Bericht der Verwaltung zur Vorstellung der Entwurfsplanung einer Sanierung des bestehenden Bauwerks Brücke Schönbuschallee zur Kenntnis.

2. Die Vorstellung Machbarkeitsstudie der Brücke Schönbuschallee wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Vergabe der weiteren Planung für die Sanierungsvariante der Brücke Schönbuschallee an ein Ingenieurbüro vorzubereiten.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[ X ]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. / PVS/7/9/20. Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche - Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung - Beschluss zur Einstellung des Verfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.09.2020 ö Vorberatend 9PVS/7/9/20
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.10.2020 ö Beschließend 7PL/12/7/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung

Anlass des Aufhebungsverfahrens:

In seiner gegenwärtigen Form ist der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 17/05 aus dem Jahr 1990 mit seinen Festsetzungen aufgrund sich verändernder Rahmenbedingungen und Entwicklungsziele überholt.
Da die Überschwemmungsgebietsgrenzen der Aschaff neu überrechnet wurden, weicht die nachrichtliche Übernahme dieser Grenze der Aschaff im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 17/05 von den Ergebnissen der Neuüberrechnung ab. Sie trifft so nicht mehr zu und bedarf zur Vermeidung von Rechtsunklarheiten der Korrektur bzw. Aktualisierung im Bebauungsplan.
Damit wird auch das aus Gründen des Hochwasserschutzes im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzte Regenrückhaltebecken an der Strietwaldstraße nicht mehr benötigt.


An dieser Stelle ist aus stadtplanerischer Sicht eine bauliche Entwicklung sinnvoll und gewünscht. Dies spiegelt sich auch in einer Bauvoranfrage vom 20.06.2018 wider: der aktuell in der Mühlstraße 102 bestehende Lebensmittelmarkt soll an die Stelle des festgesetzten Regenrückhaltebeckens an der Strietwaldstraße verlagert und neu errichtet werden. Gleichzeitig beabsichtigt der Grundstückseigentümer, ein Mehrfamilienhaus mit Parkdeck an der Stelle des ehem. Lebensmittelmarktes zu errichten.
Am 06.11.2018 wurde ein positiver Bauvorbescheid für den Neubau des Lebensmittelmark-tes (Penny) erteilt. Für das Wohnbauvorhaben wurde allerdings kein positiver Bauvorbescheid erteilt, da eine Wohnnutzung im festgesetzten Gewerbegebiet „GE“ planungsrechtlich unzulässig ist.
Eine planungsrechtliche Zulässigkeit für eine Wohnnutzung kann nur durch Änderung des Bebauungsplanes in ein Mischgebiet oder durch Aufhebung des Bebauungsplans und einer dadurch bedingten Zulässigkeit der Wohnbebauung nach § 34 BauGB (Einfügungsgebot in die Eigenart der näheren Umgebung) erzielt werden: Der Gebietscharakter nach § 34 BauGB entspräche einem Mischgebiet, in dem Wohngebäude allgemein zulässig sind (gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO).
Die Genehmigungsfähigkeit für eine Wohnnutzung ist vom Ausgang des gewählten Aufhebungsverfahrens zur Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes abhängig.





Erläuterung zum bisherigen Verfahrensverlauf der Teilaufhebung bis zur öffentlichen Auslegung

Der Stadtrat hat am 08.10.2018 den Billigungsbeschluss zum Vorentwurf zur Teilaufhebung vom 03.09.2018 und den Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB gefasst.
Diese wurde durch öffentlichen Aushang des vom Stadtrat gebilligten Vorentwurfs im Zeitraum vom 03.12.2018 bis 21.12.2018 bzw. bis 11.01.2019 durchgeführt. Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind 22 Stellungnahmen eingegangen.
Aus den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Behördenbeteiligung konnte der Vorentwurf zur Teilaufhebung vom 03.09.2018 unverändert beibehalten werden.

Folglich hat der Stadtrat am 06.05.2019 den Billigungsbeschluss zum unveränderten Entwurf zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes vom 03.09.2018 und den Beschluss zur Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB gefasst.
Diese wurde durch öffentlichen Aushang des vom Stadtrat gebilligten Entwurfs im Zeitraum vom 27.05.2019 bis 19.07.2019 durchgeführt.

Während dieser öffentlichen Auslegung haben sich zum Teil massive Einwendungen aus der Öffentlichkeit und der ansässigen Gewerbetreibenden sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange oder städtischen Dienststellen gegen die Teilaufhebung ergeben.

Nach der Auswertung der so nicht erwarteten Einwendungen aus der Öffentlichkeit ist die Weiterführung des Teilaufhebungsverfahrens unter Berücksichtigung der bisherigen Vorstellungen sehr fraglich: Die Fortführung des Teilaufhebungsverfahrens birgt das Risiko, dass Klage gegen den Bebauungsplan erhoben wird.
Dies könnte ein langwieriges Normenkontrollverfahren mit einem evt. Ergebnis einer unwirk-samen Teilaufhebung nach sich ziehen.
Aus diesem Grund empfiehlt die Stadtverwaltung die Einstellung des Verfahrens.
Gleichzeitig empfiehlt die Stadtverwaltung, den Teilbereich, der von der Aufhebung des Bebauungsplans betroffen ist, erneut positiv zu überplanen. Hierzu ist ein Stadtratsbeschluss zur Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche erforderlich.
Dieser Beschluss soll ebenfalls in der heutigen Sitzung des PVS gefasst werden.

Information des Investors zur Abhängigkeit der Realisierung des Neubaus des Lebensmittelmarktes mit der geplanten Wohnbebauung

Der Investor teilte dem Stadtplanungsamt am 04.08.2020 schriftlich mit, dass der neue Lebensmittelmarkt Penny aus wirtschaftlichen Gründen nur neu gebaut werden kann, wenn auf dem Standort des alten Marktes die vorgesehene Wohnbebauung genehmigt wird.

Wie eingangs erwähnt, besteht die Problematik einer Realisierung dieser vorgesehenen Wohnbebauung darin, dass eine Wohnnutzung im festgesetzten Gewerbegebiet „GE“ planungsrechtlich unzulässig ist.
Eine planungsrechtliche Zulässigkeit für eine Wohnnutzung kann nur durch Änderung des Bebauungsplanes in ein Mischgebiet oder durch Aufhebung des Bebauungsplans und einer dadurch bedingten Beurteilung der Wohnbebauung nach § 34 BauGB (Einfügungsgebot in die Eigenart der näheren Umgebung) erzielt werden.


Zu 1:        Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung, der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Bürgeranhörung während der öffentlichen Auslegung

Während der öffentlichen Auslegung der Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche im Zeitraum vom 27.05.2019 bis 19.07.2019 und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind insgesamt 45 schriftliche Stellungnahmen eingegangen. Hiervon wurden in insgesamt 32 schriftlichen Stellungnahmen Anregungen und Hinweise zur Teilaufhebung vorgebracht.
22 Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweise stammen aus der Öffentlichkeit. 10 der insgesamt 23 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange oder städtischen Dienststellen beinhalten Anregungen und Hinweise.

Wie aus der Tabelle zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit hervorgeht, beziehen sich die Einwendungen der Öffentlichkeit vor allem auf eine gewünschte zukünftige Wohnbebauung eines Eigentümers in einem von der Teilaufhebung betroffenen Gebietsteil. Sie befürchten, dass durch die bestehende Wohnbebauung im Umfeld i.V.m. der zukünftigen Wohnbebauung eine unerträgliche Verkehrsbelastung der stark belasteten Verkehrssituation der angrenzenden Straßen entsteht. Weiterhin befürchten sie aufgrund der Lärmimmissionen durch das erwartete, höhere Verkehrsaufkommen i.V.m. dem Schwerlastverkehr der bestehenden gewerblichen Nutzungen gesundheitliche Schäden und die Gefahr für Leib und Leben.

Wie aus der Tabelle zu den eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange oder städtischen Dienststellen hervorgeht, handelt es sich bei den 10 Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange oder städtischen Dienststellen um Anregungen und Hinweise des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg (Stand des Kartenmaterials, Ungenauigkeit Grundstücksgrenzen im Bereich der Aschaff), der AVG (keine Versorgungsleitungen im inneren Bereich der Teilaufhebungsfläche), des Garten- und Friedhofsamtes (Erhalt bzw. Ausgleich für Begrünung), des Handelsverbandes Bayern e.V.-Bezirk Unterfranken (Unterstützung der Erhaltung der Nahversorgung), der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH § Co KG (Telekommunikationsanlagen im Plangebiet), der Unteren Naturschutzbehörde (Zustimmung der Regelung der Auflagen der UNB im Umweltbericht), der Unteren Wasserbehörde und des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg (Beachtung des Wasserhaushaltsgesetzes), der Handwerkskammer für Unterfranken, der IHK und des Büros des Oberbürgermeisters-Wirtschaftsförderung.
Die Einwendungen der Handwerkskammer für Unterfranken, der IHK, des Büros des Oberbürgermeisters-Wirtschaftsförderung und von ansässigen Gewerbetreibenden stellen die Befürchtungen zur Diskussion, dass das ansässige Gewerbe im Laufe der Jahre durch Wohnungsbau verdrängt werden könnte. Dies zum einen, weil durch die Planersatzvorschrift des § 34 BauGB Wohnbebauung ermöglicht wird, die eine höhere Wirtschaftlichkeit verspricht als die aktuellen Erträge aus der Vermietung an Gewerbetreibende, was zu einer Mieterhöhung oder einer Kündigung der Vermietung führt.
Zum anderen, weil die Gewerbetreibenden Gebietskonflikte auftreten sehen, wenn sich die Bewohner einer heranrückenden Wohnbebauung über Lärmimmissionen oder einen „Verkehrskollaps“ beschweren.
Nach der Auswertung der so nicht erwarteten, zum Teil massiven Einwendungen aus der Öffentlichkeit und der ansässigen Gewerbetreibenden sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange oder städtischen Dienststellen ist die Weiterführung des Teilaufhebungsverfahrens unter Berücksichtigung der bisherigen Vorstellungen sehr fraglich.


Zu 2:        Beschluss zur Einstellung des Verfahrens

Bauleitpläne werden aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, „sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“ (§ 1 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 8 BauGB).
Dieses Erforderlichkeitsprinzip enthält die Verpflichtung, auf der einen Seite, Bauleitpläne aufzuheben, wenn dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; auf der anderen Seite jedoch die Verpflichtung zur planerischen Zurückhaltung, sofern die Aufhebung eines Bauleitplans die städtebauliche Ordnung nicht herstellen kann, die erwünscht ist.
Im Fall der Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 17/5 wird das Ziel, durch städteplane-rische Maßnahmen die unterschiedlichen privaten und öffentlichen Interessen aufeinander abzustimmen, aufgrund der unter Punkt 1 genannten Einwendungen der Öffentlichkeit, der Behörden und ansässigen Gewerbetreibenden, die in diesem Umfang für die Stadt AB nicht vorhersehbar waren, nicht erreicht. Der Regelungsrahmen der planersetzenden Vorschrift des § 34 BauGB (Einfügungsgebot in die Eigenart der näheren Umgebung) würde damit offenbar überschritten.

Gem. den o.g. Ausführungen birgt die Fortführung des Teilaufhebungsverfahrens des Bebauungsplans Nr. 17/5 das Risiko, dass Klage gegen den Bebauungsplan erhoben wird.
Dies könnte ein langwieriges Normenkontrollverfahren mit einem evt. Ergebnis einer unwirk-samen Teilaufhebung nach sich ziehen.

Aus diesem Grund empfiehlt die Stadtverwaltung die Einstellung des Verfahrens zur Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche.
Gleichzeitig ergibt sich daraus das Erfordernis, den Teilbereich, der von der Aufhebung des Bebauungsplans betroffen ist, erneut positiv zu überplanen. Hierzu ist ein Stadtratsbeschluss zur Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche erforderlich.
Dieser Beschluss soll ebenfalls in der heutigen Sitzung des PVS gefasst werden.

.Beschluss:

  1. Der Bericht der Verwaltung vom 07.08.2020 über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB, der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der Bürgeranhörung während der öffentlichen Auslegung zur Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche wird zur Kenntnis genommen.

Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 14.09.2020 (Anlage 7).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. / PVS/7/10/20. Aufstellung zur Änderung des Bebauungsplanes i. S. des § 30 Abs. 1 BauGB für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche - Aufstellungs- und Billigungsbeschluss - Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.09.2020 ö Vorberatend 10PVS/7/10/20
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.10.2020 ö Beschließend 8PL/12/8/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung

Anlass des Änderungsverfahrens:

Am 08.10.2018 hat der Stadtrat ein Verfahren zur Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche eingeleitet.
Aufgrund massiver Einwendungen der Öffentlichkeit, der Behörden und ansässiger Gewerbetreibender während der öffentlichen Auslegung vom 27.05.2019 bis 19.07.2019 sieht die Stadtverwaltung keine Möglichkeit, mit Fortführung des Teilaufhebungsverfahrens die aufgetretenen Interessenskonflikte zu bewältigen.
Aus diesem Grund ergab sich das Erfordernis der Einstellung des Verfahrens zur Teilaufhebung, welche ebenfalls in der Sitzung des PVS am 15.09.2020 gefasst werden soll (siehe Beschlussvorlage „Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche“).

Gleichzeitig ergibt sich daraus das Erfordernis, den Teilbereich, der von der Aufhebung des Bebauungsplans betroffen ist, positiv zu überplanen.
Hierzu ist dieser Beschluss zur Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche notwendig.







Lage, Größe, Umgriff und räumlicher Geltungsbereich des Änderungsbereiches:

Das Plangebiet liegt im Norden der Stadt im Stadtteil Damm und grenzt an den Stadtteil Strietwald an.
An das Bebauungsplangebiet grenzen folgende Nutzungen an:
Im Westen ein in seinen Emissionen einem Mischgebiet gleichgestelltes Gewerbegebiet (Bebauungsplan Nr. 16/1a); im Osten gemischte Nutzungen und im Süden Wohnnutzungen.
Die Größe des Geltungsbereiches der Änderung des Bebauungsplanes beträgt knapp 20.000 m².
Das Gelände ist im Flussbereich (Aschaff) eben und steigt in Richtung Haidstraße und Mühlstraße an. Der maximale Höhenunterschied beträgt ca. 7m.

Der räumliche Umgriff der Änderung des Bebauungsplanes liegt zwischen der Mühlstraße, der Strietwaldstraße und der festgesetzten nördlichen und östlichen öffentlichen Grünfläche.
Er umfasst einen Teilbereich der Grundstücke Flst.Nrn. 1262/4, 1262 und 1262/6 sowie die Grundstücke Flst.Nrn. 1262/7, 1262/2, 1262/1, 1270, 1270/4, 1270/5, 1270/6 und 1272.


Eigentumsverhältnisse:

Die im räumlichen Umgriff der Änderung des Bebauungsplanes gelegenen Grundstücke befinden sich sämtlichst in Privateigentum.
Die Umsetzung der Bauleitplanung macht keine Bodenordnungsmaßnahmen erforderlich.





Flächennutzungsplan (FNP):

Im geltenden Flächennutzungsplan 2030 ist der zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher öffentlicher Grünfläche gelegene südwestliche Bereich des Plangebiets als gemischte Baufläche dargestellt; der zwischen Mühlstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche gelegene restliche Bereich ist als gewerbliche Baufläche dargestellt.
Im Ergebnis entspricht der Bebauungsplan den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans und ist aus diesem entwickelt (§ 8 Abs.2 BauGB).



Überschwemmungsgebiet der Aschaff:

Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Aschaff tangiert den gewerblichen Planungsraum.


Planungskonzept

In seiner gegenwärtigen Form spiegelt der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen nicht mehr den aktuellen Stand der einzelnen Festsetzungen und die Entwicklungsziele für das Plangebiet wider.
Insbesondere ist die nachrichtliche Übernahme der Überschwemmungsgebietsgrenze der Aschaff veraltet und weicht von den Ergebnissen der Neuüberrechnung ab. Sie bedarf zur Vermeidung von Rechtsunklarheiten der Aktualisierung im Bebauungsplan.
Weiterhin wird das im westlichen Plangebiet an der Strietwaldstraße festgesetzte Regenrückhaltebecken nicht mehr benötigt.
In diesem Zusammenhang wurde auch am 06.11.2018 ein positiver Bauvorbescheid zur Verlagerung des bestehenden Lebensmittelmarktes bzw. Neubau des Lebensmittelmarktes (Penny) an der Stelle des festgesetzten Regenrückhaltebeckens zur Strietwaldstraße erteilt.


Art der baulichen Nutzung:
Die westliche und östliche Hälfte des Plangebietes unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Gebietscharakteristik. Im westlichen Teilgebiet ist in Übereinstimmung mit den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans und den Nutzungen in der westlich und südlich angrenzenden näheren Umgebung eine gemischte Nutzung vorgesehen.
Daher soll die Art der baulichen Nutzung hier als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt werden: dabei sollen einzelne Nutzungsarten, d.h. Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten nicht zulässig sein, auch nicht ausnahmsweise. Zur Stärkung der gewerblichen Nutzung in der Erdgeschosszone sollen Wohnungen erst oberhalb des Erdgeschosses zulässig sein.
Im östlichen Teilgebiet soll die im Plangebiet vorhandene gewerbliche Nutzungsstruktur im ehemaligen Überschwemmungsgebiet durch Festsetzung eines Gewerbegebietes dauerhaft gesichert werden. Einzelne Nutzungsarten gem. § 8 BauNVO, d.h. Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke, werden ausgeschlossen.
Die vorhandenen Wohneinheiten im GE 1 und 2 genießen Bestandsschutz. Eine ausnahmsweise Zulässigkeit beschränkt sich auf Betriebswohnungen oberhalb des Erdgeschosses.
 

Maß der baulichen Nutzung:
Entlang der Strietwaldstraße und der Mühlstraße soll im festgesetzten Mischgebiet eine Bebauung möglich sein, die einerseits die sehr geringe Bestandsbebauung im Plangebiet berücksichtigt. Andererseits soll auch ein Spielraum für eine maßvolle Verdichtung ermöglicht werden.
Daran orientiert soll das max. Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,3 bestimmt werden.
Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse darf max. vier Vollgeschosse betragen.
 
In den vorhandenen Gewerbegebieten soll der Spielraum der bisherigen Festsetzungen in einzelnen Punkten erweitert werden bzw. aufgrund der aktuellen Überschwemmungsgebietsgrenzen neue Baurechte geschaffen werden. Die Grundflächenzahl soll unverändert bleiben. Die Geschossflächenzahl soll aber in Reaktion auf den Bestand erhöht werden. Daran orientiert wird das max. Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,8 bestimmt.
Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse darf max. III-IV VG betragen.

Die Mühlstraße steigt ab der Strietwaldstraße nach Osten an und weist daher vom westlichen zum östlichen Plangebiet einen Höhenunterschied von max. ca. 8-9 m auf. Das Gelände des Plangebietes allerdings hat von West nach Ost nur einen geringen Höhenunterschied von max. 2 m. Ohne die zusätzliche Festsetzung von max. baulichen Höhen könnte am höchsten Punkt zur Mühlstraße ein Gebäude entstehen, das den Rahmen dessen, was an baulicher Höhe in Bezug auf die Bestandsbebauung i.V.m. der Bestandsbebauung der näheren Umgebung vorhanden ist, sprengt. In allen Baugebieten sollen daher flankierend zur Regelung der Geschossigkeit die Gebäudehöhen (Gebäudeoberkante OK, Traufhöhe TH) durch Planeinschrieb geregelt werden. Bezugspunkt für die festgesetzten baulichen Höhen soll Normal Null (NN) sein.

Ausnahmsweise sollen in allen Baugebieten Staffelgeschosse (Geschosse, die ganz oder teilweise hinter die Außenwände des darunter liegenden Geschosses zurückspringen) als Vollgeschoss zulässig sein, wenn sie auf Einzelhäusern in offener Bauweise errichtet werden und maximal 65% der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses überdecken und eine Höhe von höchstens 4m (gemessen von Oberkante Rohdecke des darunter liegenden Geschosses bis Oberkante Dachhaut bzw. Attika) aufweisen.“


Bauweise
Im Baugebiet MI wird die offene Bauweise festgesetzt.
In den Baugebieten GE 1 und GE 2 wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, in der Einzelgebäude und Gebäudezeilen in offener Bauweise eine Länge von 50m überschreiten dürfen.


Überbaubare Grundstücksflächen:
Entlang der Strietwaldstraße zwischen der Mühlstraße und dem vorhandenen Ein- und Ausfahrtsbereich ist eine straßenbegleitende Bebauung vorgesehen, die durch eine Baugrenze definiert wird. Entlang der Mühlstraße erlauben die überbaubaren Flächen durch Festsetzung einer vorderen Baugrenze eine straßenbegleitende Bebauung analog der zum Teil bereits bestehenden Bebauung entlang der Mühlstraße sowie der näheren Umgebung. Eine Unterbrechung erfolgt im Bereich der bestehenden Parkplatzanlage auf der Fl.Nr. 1262/1, die durch Festsetzung als Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze dauerhaft gesichert werden soll, und im Bereich der straßenbildprägenden Baumreihe entlang der Mühlstraße zwischen den Bestandsgebäuden Mühlstraße 96 und 98, die als Pflanzfläche dauerhaft gesichert werden soll.
Zur klaren Trennung zwischen dem gewerblichen Teil des Plangebietes und dem östlich angrenzenden Mischgebiet wird der begrünte Bereich zwischen der bestehenden gewerblichen Bebauung Mühlstraße 94a und der bestehenden Wohnbebauung Mühlstraße 94 als Pflanzfläche festgesetzt. Gleichzeitig werden damit die bestehende Außentreppenanlage zur Verbindung des Vorplatzbereiches mit dem tiefergelegenen Parkplatz sowie die Notausgänge der Tiefgarage und des Kellergeschosses zur Außentreppenanlage der gewerblichen Bebauung dauerhaft gesichert.
Die überbaubaren Flächen definieren sich weiterhin durch eine nördliche Baugrenze, die entlang der privaten Erschließungsstraße verläuft und sich weiterhin an der Überschwemmungsgebietsgrenze orientiert.


Erschließung
Das Plangebiet ist über die Mühlstraße, den Schwalbenrainweg und die Strietwaldstraße an das örtliche Straßennetz angebunden.
Im bisherigen Bebauungsplan (rechtskräftig seit 23.02.1990) ist die Verkehrserschließung für das Bebauungsplangebiet ausschließlich über einen festgesetzten Ein- und Ausfahrtskorridor an der Strietwaldstraße mit anschließender privater Erschließungsstraße möglich. Die restlichen Bereiche des Bebauungsplangebietes (Gelände der ehemaligen Firma Ultra) sind als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgelegt.
Abweichend hiervon wurde innerhalb des Bebauungsplangebiets bereits 1989 ein Büro- und Lagergebäude in der Mühlstraße 98a genehmigt, für das neben der Erschließung über die Strietwaldstraße auch Parkplätze mit entsprechendem Einfahrtsbereich an der anbaufreien Mühlstraße vorgesehen wurden. Weiterhin wurde 1991/1993 der Neubau eines Büro- und Wohngebäudes in der Mühlstraße 94a und 96 mit entsprechendem Einfahrtsbereich von der Mühlstraße genehmigt.
Ein Ein- und Ausfahrtskorridor an der Strietwaldstraße mit anschließender privater Erschließungsstraße, die als Fläche zur Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzt werden soll, dient zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung. Diese Fläche ist zu Gunsten des/der anliegenden Grundstücke/s sowie der entsprechenden Ver- und Entsorgungsträger dauerhaft zugänglich zu erhalten. Zur weiteren Erschließung sind im Bebauungsplanverfahren geeignete Festsetzungen zu treffen.



Schallimmissionsschutz
Der geltende Bebauungsplan hatte bereits aus Gründen des Immissionsschutzes eine Beschränkung der zulässigen Gewerbebetriebe auf mischgebietstypische Betriebsformen durch die Festlegung zulässiger Dauerschallpegel von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) vorgegeben. Diese Werte entsprechen den schalltechnischen Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - und den Orientierungswerten der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für Mischgebiete.
Diese Festsetzungen sollen auch in die Änderung des Bebauungsplans übernommen werden.


Grün- und Freiflächen / Öffentliche Grünflächen
Entlang der Strietwaldstraße ist eine ortsbildprägende Begrünung mit Baumpflanzungen in einer Breite von insgesamt ca. 7m auf privaten (ca. 5m) und öffentlichen (ca. 2m) Flächen vorhanden. Zur Sicherung dieser bestehenden Begrünung mit Baumpflanzungen ist eine Randeingrünung vorgesehen (5m breiter Pflanzstreifen mit Baumpflanzungen) in Form der Festsetzung einer nicht überbaubaren Fläche, die als Pflanzfläche zu mindestens 80% unversiegelt zu erhalten ist.

Im bisherigen Bebauungsplan sind im westlichen Bereich der Mühlstraße auf der Fl.Nr. 1262/1 ein schmaler Grünstreifen, der mit niedrigen immergrünen Hecken bepflanzt ist, und 5 Laubbäume festgesetzt. Innerhalb der Parkplatzfläche sind weitere 10 Laubbäume festgesetzt.
Im Bebauungsplanänderungsvorentwurf sind zur Kompensation auf der Fl.Nr. 1262/1 eine Randeingrünung sowie weitere nicht überbaubare Flächen vorgesehen. Damit können die auf diesen Flächen vorhandenen Bäume dauerhaft erhalten werden. Dies geschieht daher in Form einer nicht überbaubaren Fläche, die ebenfalls als Pflanzfläche PF 1 zu mindestens 80% unversiegelt zu erhalten ist.

Zwischen den Gewerbegebäuden Mühlstraße 94a/96 und dem Wohngebäude Mühlstraße 94 liegt eine ca. 300 m² große, bestehende Grünfläche mit Baumpflanzungen. In dieser Pflanzfläche liegt eine ca. 60 m² große Außentreppenanlage zur Verbindung des Vorplatzbereichs des Gewerbegebäudes Mühlstraße 94a/96 mit dem ca. 7m unterhalb des Straßenniveaus Mühlstraße tiefergelegenen Parkplatz.
Weiterhin liegt zwischen den best. Gewerbegebäuden Mühlstraße 94a/96 und 98 eine ca. 875 m² große Grünfläche mit Baumpflanzungen. In dieser Pflanzfläche liegt eine ca. 200m² große Zufahrt zur Tiefgarage des Gewerbegebäudes Mühlstraße 94a/96 incl. Ein-/Ausfahrt auf den tiefergelegenen Parkplatz.
Zur Sicherung dieser bestehenden Grünflächen sollen nicht überbaubare Flächen festgesetzt werden, die ebenfalls als Pflanzfläche PF 1 zu mindestens 80% unversiegelt zu erhalten sind.

In Reaktion auf den Bestand werden entlang der Mühlstraße zwischen den Gebäuden 94a und 98a weitere einzelne, nicht überbaubare Flächen festgesetzt. Innerhalb dieser nicht überbaubaren Flächen können sowohl Zufahrten, Zuwegungen als auch Stellplätze errichtet werden. Es wird aufgrund der direkt angrenzenden Pflanzflächen mit Baumpflanzungen diesbezüglich keine Festsetzung getroffen. Die in den Gewerbegebieten zu pflanzenden Bäume sollen nach Möglichkeit vorrangig straßenbegleitend gepflanzt werden.

Im Baugebiet MI ist auf den Baugrundstücken je 330 m² und in den Baugebieten GE 1 und GE 2 je 550 m² überbaubarer Grundstücksfläche ein großkroniger, standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mind. 18-20 cm, Pflanzbeet > 6m²) zu pflanzen. Vorhandene Laubbäume auf den Baugrundstücken können auf die Bestimmung angerechnet werden.

Zur Verbesserung des Mikroklimas durch Staubbindung, Temperaturausgleich, Luftfeuchtigkeits-regulierung sind in allen Baugebieten flache oder flach geneigte Dächer (Dachneigung < 5°) auf mindestens 75% der Dachfläche mit einer (mindestens) extensiven Dachbegrünung zu versehen. Die Dachbegrünung kann bei einer geringfügigen Überschreitung der max. zulässigen versiegelten Flächen als Ausgleich angerechnet werden.

Zur Sicherung der nördlich angrenzenden Flächen, die als öffentliche Grünflächen und Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Regelung des Wasserabflusses durch Vorlandabtrag festgesetzt sind, soll der Bebauungsplan in diesem Teilbereich nicht verändert werden und weiterhin seine Rechtskraft behalten.
Ergänzend sollen weitere private Begrünungsmaßnahmen festgesetzt werden.


Dachform / Dachneigung:
In Reaktion auf die bestehende Dachlandschaft sind als Dachform für die Hauptbaukörper Satteldächer, Walmdächer und Flachdächer (SD, WD, FD, vgl. Planeinschrieb) zulässig. Flachdächer sind zu begrünen; die Dachneigungen bewegen sich zwischen 0°-35°.


Zu 2.:

Bei der Änderung des Bebauungsplans Nr. 17/05 handelt es sich aufgrund der ausschließlichen Bestandsüberplanung eines im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets und auch aufgrund der relativ geringen Größenordnung der zulässigen Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO von insgesamt weniger als 20.000 m² (errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf bzw. überbaubare Flächen = ca. 9.000 m²) um einen „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ nach § 13a BauGB, der im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt werden kann.

Auf die Erstellung des für „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ nicht notwendigen „Umweltberichts“ nach § 2a Nr. 2 BauGB kann verzichtet werden – gleichwohl sind Belange von Natur und Landschaft in der planerischen Abwägung entsprechend zu würdigen.


Zu 3. und 4.:

Mit dem Bebauungsplanänderungsvorentwurf vom 31.08.2020 mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums stehen als nächste Verfahrensschritte die Unterrichtung der Öffentlichkeit (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB an.
Bei Billigung des Bebauungsplanänderungsvorentwurfs vom 31.08.2020 mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums zur Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche soll die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger durch dreiwöchigen Aushang dieses Bebauungsplanänderungsvorentwurfs erfolgen.
Die Behörden werden um schriftliche Stellungnahme ersucht.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 10 d. ö. S. "Aufstellung zur Änderung des Bebauungsplanes i. S. des § 30 Abs. 1 BauGB für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche
- Aufstellungs- und Billigungsbeschluss
- Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
- Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung“

aufgrund des Antrags der SPD-Stadtratsfraktion vom 14.09.2020 (Anlage 8) abgesetzt .

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

11. / PVS/7/11/20. Ziegelbergstraße - Parkregelung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.09.2020 ö Beschließend 11PVS/7/11/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Beschlusslage

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 23.06.2020 einer Änderung der Parkordnung im nördlicher Stich in der Ziegelbergstraße zugestimmt. Das Stadtplanungsamt hatte damit auf den dringlichen Wunsch von Polizei und Straßenverkehrsamt reagiert und das nicht legitimierte Gehwegparken in einen rechtskonformen Zustand zu überführen. Die Restgehwegbreiten betragen teilweise weniger als 50 cm, sodass eine einfache Beschilderung, die das Gehwegparken erlaubt, hier nicht angewendet werden konnte.

Anlage 1: Bestandssituation
Anlage 2: Beschlussvariante 2

Ebenso wurde dem Gestaltungsvorschlag für die spitz zulaufende Straßenfläche der beiden Stichstraßen zugestimmt.

Anlage 3: Gestaltungsvorschlag Dreiecksfläche


  1. Ortstermin mit Bürger*innen des Quartiers

Seitens zahlreicher Anlieger aus dem Pompejanumviertel wurde der Verwaltungsvorschlag kritisiert. Daher fand auf Wunsch mehrerer Bürger*innen aus dem Bereich Ziegelberg-, Cunibert- und Münchstraße sowie der Leitung der Frauenklinik am 21.07.2020 ein Ortstermin statt, auf dem die Verwaltung die Beweggründe der Planung erläuterte.

Sowohl die Bürger*innen sowie die Frauenklinik forderten die Verwaltung auf, die Bestandssituation in der Ziegelbergstraße und auf der Dreiecksfläche beizubehalten, um damit das Maximum an Parkständen zu ermöglichen. Die Verwaltung hat deutlich gemacht, dass die Parkstände auf dem Gehweg der Ziegelbergstraße keine rechtliche Legitimation besitzen und auch in dieser Form nicht in einen rechtlich gesicherten Zustand überführt werden können.

Daraus entsprang eine Diskussion über die notwendige Restgehwegbreite, wenn auf dem Gehweg geparkt wird. Hier reichte die Spannweite von "der Gehweg ist überhaupt nicht erforderlich, weil hier keiner geht und sich auf der anderen Straßenseite ein Gehweg befindet" bis zum Standpunkt der Verwaltung, ein Mindestmaß von 1,60 m einzuhalten.

Dieses Mindestmaß von 1,60 m taucht als Maß nicht explizit in der Straßenverkehrsordnung auf, lässt sich aber wie folgt herleiten:

Der Legalisierung des Gehwegparkens sind durch Verwaltungsvorschriften enge Grenzen gesetzt. Neben weiteren Einschränkungen heißt es hier: „Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt […]“. Dabei wird nicht weiter ausgeführt, was unter „genügend Platz“ zu verstehen ist. Daher ist hier auf die gängigen Regelwerke zurückzugreifen.

In der aktuellen Straßenbaurichtlinie „RASt 2006“ (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen) wird eine Regelbreite von mindestens 2,50 Meter bei Gehwegen gefordert. Dieses Maß ist in vielen Fällen bei Gehwegparken nicht erreichbar. In der Praxis kann Verkehrsinfrastruktur auch bei Unterschreitung von Regelmaßen funktionieren. Es kommt dann jedoch zu Einschränkungen von Leistungsfähigkeit, Komfort oder Sicherheit. Bei hohem Parkdruck erscheint eine gewisse Einschränkung der Fußwegequalität vertretbar, solange diese nicht auf Kosten der Verkehrssicherheit oder Barrierefreiheit geht.

Nach der RASt 2006 beträgt der Breitenbedarf für einen Rollstuhl mindestens 1,10 Meter. Wird daneben Gehwegparken legalisiert, sollte zusätzlich mindestens ein Sicherheitsraum von 0,5 Meter gewährleistet sein. Damit ergibt sich im Sinne der Barrierefreiheit für Rollstühle ein Mindestmaß von 1,60 Meter. Zusätzlich empfiehlt die Richtlinie einen Mindestschutzraum zur Häuserwand von 20 Zentimetern, außerdem liegt die Mindestbreite für Menschen mit Sehbehinderungen weitere 20 Zentimeter höher, beides wurde hier nicht berücksichtigt. Eine Gehwegbreite von 1,60 Meter ist somit kein Wunschmaß, sondern ein absolutes Minimum, welches durch Gehwegparken in keinem Fall unterschritten werden darf. Ferner darf dieses Mindestmaß ausschließlich im Bestand verwendet werden. Beim Neubau eines Straßenquerschnitts sind grundsätzlich die Richtlinienmaße relevant.

Der Arbeitskreis Verkehr hat dieses Maß bestätigt und für zukünftiges Verwaltungshandeln im Zusammenhang mit Gehwegparken empfohlen.

Die Verwaltung stellte den Bürger*innen in Aussicht, die Möglichkeit für weitere Parkstände zu prüfen und im Stadtrat erneut darüber zu entscheiden. Ergänzend wurde von den Bürger*innen gefordert, das Mindestmaß der Gehwegbreite unter besonderer Berücksichtigung des geringen Fußgängerverkehrs herabzusetzen und darzustellen, wie viele Parkstände dann realisiert werden können. Ebenso wurde der Ausbau des Stichs zum verkehrsberuhigten Bereich angesprochen.


  1. Weitere Planungsüberlegungen

Ausgehend vom Ergebnis des Ortstermins hat das Stadtplanungsamt die Beschlussvariante erweitert und vier weitere Parkstände unter Teilnutzung des Gehwegs geplant. Dies ist möglich, da die Ziegelbergstraße östlich der Cunibertstraße 7,50 m breit ist – westlich der Cunibertstraße besitzt sie eine Breite von lediglich 5,50 m.

Anlage 4: Variante 2+

In den Anlagen 5 und 6 ist das Ergebnis der Parkstandsplanung dargestellt, die sich bei einer verminderten Restgehwegbreite von 1,20 m bzw. 1,0 m ergibt. Dabei wird das Parken auf dem Gehweg soweit zugelassen, bis der Gehweg in seiner konisch zulaufenden Breite die jeweilige Restgehwegbreite gerade noch erlaubt, d.h. es ergibt sich eine punktuelle Engstelle von 1,20 m bzw. 1,0 m – an anderen Stellen ist die Restgehwegbreite höher. Dadurch ließen sich 7 bzw. 10 Parkstände auf dem Gehweg ausweisen. Aus Sicht der Verwaltung sollten diese beiden Ansätze jedoch nicht weiterverfolgt werden.

Anlage 5: Variante 3 – Restgehwegbreite 1,20 m
Anlage 6: Variante 4 – Restgehwegbreite 1,00 m


Schließlich wurde von den Bürger*Innen noch der Umbau der Stichstraße zu einem verkehrsberuhigtem Bereich vorgeschlagen, da er keine Gehwege besitzt und demnach auch keine Mindestmaße zwischen Fahrzeug und Grundstücksgrenze aufweisen muss. Fußgänger*innen bewegen sich auf der Mischfläche zwischen den parkenden Fahrzeugen. Eine entsprechende Planung ist der Anlage 7 zu entnehmen, mit einer Fahrbahn von 3,60 m, zwei Parkstreifen und jenseits davon jeweils mindestens 1 m Bewegungsfläche, die dem Ein- und Aussteigen dient. Auf diese Weise ließen sich 26 Parkstände im Stich unterbringen. Die bauliche Herstellung eines verkehrsberuhigten Bereichs erfordert den niveaugleichen Ausbau der Stichstraße mitsamt Anpassung der Straßenentwässerung. Grundsätzlich soll ein verkehrsberuhigter Bereich die Aufenthaltsqualität für die nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer*innen erhöhen – hier jedoch besteht die Planungsabsicht allein in der Maximierung der Parkmöglichkeiten. Ein gestalterischer Gewinn lässt sich bei einer schmalen Fahrbahn von 3,60 m mit beidseitig flankierenden Fahrzeugen nicht erzielen.

Anlage 7: Variante 5 – Verkehrsberuhigter Bereich


Abschließend erfolgt eine tabellarische Übersicht des Parkraumangebots in den verschiedenen Varianten.

Bestand /
Variante
Merkmal
Bewohnerparkstände
unbeschränkte Parkstände
Summe
Bestand
Klammerwerte = Gehwegparken
12
0 (17)
12 (29)
Variante 2
Beschlussvariante
6
5
11
Variante 2+
Erweiterung der Variante 2
6
9
15
Variante 3
Restgehwegbreite 1,20 m
12
7
19
Variante 4
Restgehwegbreite 1,00 m
12
10
22
Variante 5
Verkehrsberuhigter Bereich
10
16
26
Bild 1: Parkstandsangebot je Variante


Alle Planungsvarianten wurden den Bürger*innen des Ortstermins zur Verfügung gestellt. Diese plädieren für die Variante 3 oder 4.


  1. Stellungnahme des Amts für Brand- und Katastrophenschutz

Auf dem Ortstermin machte die Verwaltung deutlich, dass die vorhandene Fahrbahnbreite von 3,50 m sowohl für Rettungseinsätze als auch für den Begegnungsfall Kfz/Fahrrad ein Mindestmaß darstellt. Daher kommt ein Einrücken der parkenden Fahrzeuge auf die Fahrbahn nicht in Frage. Auf Anfrage des Stadtplanungsamts hat das Amts für Brand- und Katastrophenschutz die Situation vor Ort begutachtet und das Mindestmaß von 3,50 m bestätigt.

Weiter wurde in Bezug auf die aktuelle Situation, die Einrichtung von zwei Feuerwehranfahrtszonen angemahnt. Diese Flächen müssen der Feuerwehr zur Vorbereitung eines Rettungseinsatzes im Straßenraum zur Verfügung stehen. Im Bestand müssten dafür 2 Parkstände entfallen. In der Anlage 7 "Variante 5 Verkehrsberuhigter Bereich" sind die beiden Anfahrtszonen bereits berücksichtigt – an diesen Stellen müssten sie auch im Bestand angeordnet werden.


  1. Gestaltung der Dreiecksfläche und Containerstandort

Der Gestaltungsvorschlag für die Dreiecksfläche der spitz zulaufenden Stichstraßen der Ziegelbergstraße wurde von den Bürger*innen und insbesondere von der Frauenklinik kritisch hinterfragt. Die ehemals eingezeichneten Parkstände seien an dieser Stelle notwendig für den Klinikbetrieb und an einer Begrünung des Straßenraumes bestehe kein Interesse. Die Fläche kann demzufolge wieder so markiert werden, wie sie vor dem Deckenneubau markiert war. Der Parkstand an der Spitze des Dreiecks kann die Altglascontainer aufnehmen. Am alten Standort kann dafür ein weiterer Parkstand markiert werden. Auf der ehemaligen Sperrfläche wird provisorisch eine Insel angelegt, damit erstens der Container im Straßenraum geschützt wird und zweitens Personen beim Einwurf von Altglas nicht auf der Straßenfläche stehen müssen.

Eine grundsätzliche Verlegung des Containerstandorts, z. B. auf den Parkplatz Müllerstraße (Rewe, Penny etc.) oder auf dem Wendeplatz der Ziegelbergstraße wird derzeit parallel geprüft.

Anlage 8: Gestaltungsvorschlag Dreiecksfläche 2



Bezeichnung aller Anlagen (Pläne, Anträge, Sonstiges):
Anlage 1: Bestandssituation
Anlage 2: Beschlussvariante 2
Anlage 3: Gestaltungsvorschlag Dreiecksfläche
Anlage 4: Variante 2+
Anlage 5: Variante 3 – Restgehwegbreite 1,20 m
Anlage 6: Variante 4 – Restgehwegbreite 1,00 m
Anlage 7: Variante 5 – Verkehrsberuhigter Bereich
Anlage 8: Gestaltungsvorschlag Dreiecksfläche 2

.Beschluss: 1

1. Der zweite Bericht der Verwaltung zur Neuordnung des Parkens in der Ziegelbergstraße unter Berücksichtigung des Ortstermins mit den Anliegern wird zur Kenntnis genommen.

2. Der Antrag der FDP vom 14.09.2020 (Anlage 9) wird zur Kenntnis genommen.

2. Während der Diskussion zu diesem Tagesordnungspunkt wird aus der Mitte des Senates ein Antrag auf „Schluss der Debatte“ gestellt. Frau 2. Bürgermeisterin Jessica Euler stellt diesen Antrag daraufhin sofort positiv zur Abstimmung.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 2

I.
1. Der Aufhebung des Gehwegparkens bzw. die Berücksichtigung einer Restgehwegbreite von 1,60 m gemäß Variante 4+ wird zugestimmt.

2. Der Markierung der Parkstände und der provisorischen Verlegung des Containers auf der Dreiecksfläche wird zugestimmt.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ X ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

12. / PVS/7/12/20. Vollzug des Bay. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); - Einziehung einer Teilfläche der Hefner-Alteneck-Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.09.2020 ö Beschließend 12PVS/7/12/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Stadt beabsichtigt einen Teil der öffentlichen Verkehrsfläche zu verkaufen.

Die Absicht der Einziehung wurde am 01.05.2020 im Amtsblatt der Stadt Aschaffenburg bekannt gemacht.
Einwendungen liegen keine vor.

.Beschluss:

I. Mit Wirkung vom 14.09.2020 wird folgende Teilfläche gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) eingezogen:

Teilfläche aus Fl.-Nr. xxx (Gemarkung Aschaffenburg)
Anfangspunkt:                Dessauerstraße
Endpunkt:                Höhe nordwestlicher Eckpunkt der Fl.-Nr. xxx (Gemarkung Aschaffenburg)
Länge:                        160 m
Fläche:                4.000 qm

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ X ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]
 

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 04.02.2021 09:08 Uhr