Datum: 05.10.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleinen Saal der Stadthalle Aschaffenburg
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 17:30 Uhr bis 19:19 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PL/12/1/20 SPNr. 1
2PL/12/2/20 Neubau Kindertagesstätte Anwandeweg - Bau- und Finanzierungsbeschluss
3PL/12/3/20 Baugebiet Rotäcker; Tektur Bau- und Finanzierungsbeschluss
4PL/12/4/20 Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung Aschaffenburg und Umgebung (ZVAU); Bestellung von Stellvertretern des Oberbürgermeisters (Verbandsrat)
5PL/12/5/20 Stadtarchivzweinull (digitales Stadtlabor) - Anmietung eines Ladenleerstands
6PL/12/6/20 Antrag für das bayerische Förderprogramm Gesundheitsregion PLUS
7PL/12/7/20 Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche - Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung - Beschluss zur Einstellung des Verfahrens
8PL/12/8/20 Aufstellung zur Änderung des Bebauungsplanes i. S. des § 30 Abs. 1 BauGB für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche - Aufstellungs- und Billigungsbeschluss - Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung
9PL/12/9/20 Städtebauförderung; Sanierungsprogramm „Lebendige Zentren“ - Sanierungsgebiet Innenstadt - Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2021 und die Fortschreibungsjahre 2022 - 2024
10PL/12/10/20 Städtebauförderung; Sanierungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt" - Ortskern Obernau - Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2021 und die Fortschreibungsjahre 2022 - 2024
11PL/12/11/20 Städtebauförderung; Sanierungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt" - Bahnhofsquartier, Oberstadt/Mainufer, Ortskern Damm - Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2021 und die Fortschreibungsjahre 2022 - 2024
12PL/12/12/20 Feststellung des Jahresabschlusses 2018 der Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg a) Bilanzsumme und Jahresverlust b) Behandlung des Jahresverlustes
13PL/12/13/20 Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs "Kongress- und Touristikbetriebe"; - Erlass einer Änderungssatzung
14PL/12/14/20 Behandlung des Antrages vom 16.08.2020 von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) wegen "Antrag auf Information des Stadtrates über Realisierung des "Integrierten Gesamtkonzeptes für Menschen mit Behinderung und Senioren""
15PL/12/15/20 Zustimmung für ein Livestreaming der Sitzung des sog. Klima-Plenums am 13.10.2020

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1. / PL/12/1/20. SPNr. 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.10.2020 ö Beschließend 1PL/12/1/20

.Beschluss:

Zu Beginn der Sitzung fordert Herr Oberbürgermeister Jürgen Herzing Herrn Stadtrat Johannes Büttner auf, sein Mandat als ehrenamtliches Stadtratsmitglied niederzulegen, damit ein Listennachfolger der KI nachrücken kann, der gewillt sei, konstruktiv in den Ratsgremien mitzuarbeiten. Herr Stadtrat Johannes Büttner nimmt daraufhin Stellung zur Meinungsäußerung des Vorsitzenden und weist diese Aufforderung zurück.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / PL/12/2/20. Neubau Kindertagesstätte Anwandeweg - Bau- und Finanzierungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.10.2020 ö Beschließend 2PL/12/2/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Für den Neubau der Kindertagesstätte Anwandeweg wurde 2019 ein Architektenwettbewerb durchgeführt. Der Haupt- und Finanzsenat hat am 02.12.2019 den 1. Preisträger, das Architekturbüro Menges Scheffler aus Frankfurt beauftragt. Die notwendigen Fachplanungen sind am 17.02.2020 vom Stadtrat beschlossen worden.


Die Vorplanung der Kindertagesstätte hat am 19.05.2020 der Planungs- und Verkehrssenat mit der Kostenschätzung in Höhe von 6.649.609,00 € beschlossen.
Auf der Grundlage des Vorentwurfes sollte gemäß dem Beschluss die Entwurfsplanung (M 1: 100) und Kostenberechnung nach DIN 276 erstellt werden.


1.        Konzept

Die Kindertagesstätte ist als 6-gruppige (3 Kita-Gruppen und 3 Krippengruppen) Einrichtung, mit jeweils einer inklusiven Gruppe, geplant.
Für die inklusiven Gruppen sind zusätzliche Räume zur Therapie (Logotherapie, Ergotherapie, Therapiebad, Snoezelen) vorgesehen.
Außerdem ist ein Familienstützpunkt mit Büro und Besprechungsraum Bestandteil der Planung.

Der Entwurf des beauftragten Architekten sieht ein zweigeschossiges, kompaktes Winkelgebäude vor, das die Bebauung des neuen Quartierszentrums vervollständigt.
Der Haupteingang liegt zentral am geplanten Quartiersplatz, der Personaleingang ist zu den Stellplätzen orientiert, die Küche verfügt über einen separaten Eingang.
Der Familienstützpunkt wird ebenfalls zentral vom Platz aus erschlossen.


2.        Architektur

Die KITA wird als Holzbau auf einer massiven Bodenplatte errichtet. Bauen mit Holz ist heute gleichbedeutend mit natürlichem und nachhaltigen Bauen. Im nahezu geschlossenen Stoff- und Energiekreislaufes des Holzbaus leistet man einen größtmöglichen Beitrag zur Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels.
Das Flachdach wird extensiv begrünt, die Fassade erhält eine Holzschalung. Bei den Innenwänden bleibt das Brettschichtholz teilweise sichtbar und kann individuell durch den Nutzer gestaltet werden. Die Decken werden wegen den notwendigen Installationen abgehängt und sind akustisch wirksam. Alle Böden erhalten eine Fußbodenheizung und einen Belag je nach Anforderung und Farbkonzept.


3.        Energiekonzept

Die KITA wird als Passivhaus konzipiert. Die benötige Primärenergie wird zum großen Teil durch die Photovoltaikanlage auf dem Flachdach erzeugt. Die Raumluft wird in dem Lüftungsgerät auf dem Flachdach vorkonditioniert und über die Zwischendecke in die Räume verteilt. Die Wärmeerzeugung für die Fußbodenheizung erfolgt über ein Heizaggregat mit einer Luft-Wasser-
Wärme-Pumpe, die das Gebäude im Winter beheizt und im Sommer bei Bedarf kühlen kann. 

Einstufung der Klimarelevanzprüfung:
 „wenig klimarelevant“.
Begründung:  „Bei hocheffizienten Neubauten wird der Energieverbrauch nicht deutlich erhöht.“
(Quelle:  Systematik bzw. Leitlinien des Klimabündnisses mit ifeu-Heidelberg).



4.        Außenanlagen

Die Freianlagen werden naturnah angelegt, mit Hügelbildung, robustem Rasen und Spielinseln. Die Ränder sollen als „Dschungel“ ausgebildet werden.
Alle Gruppenräume haben einen überdachten Außenbereich, der auch bei schlechten Wetter genutzt werden kann. Der Spielbereich der Krippenkinder wird geschützt direkt am Gebäude angeordnet und mit einem Lattenzaun abgetrennt. Die Spielbereiche für die größeren Kinder haben mehr Freiräume, z.B. Bobby-Car-Bahn, Dschungel.
Die PKW-Stellplätze sollen bedingt durch die Grundstücksgröße keine eigene Zufahrt haben, sondern durch die Fahrgassen des neuen Parkplatzes angefahren werden. Dadurch liegen die Fahrradständer in dem verkehrsberuhigten Bereich und sind sicher für Kinder und Erwachsene.



5.        Barrierefreiheit

Sämtliche Räume und Außenanlagen sind barrierefrei erschlossen. Alle Bewegungsflächen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.



6.        Kostenberechnung nach DIN 276 (Stand: 10.09.2020)

KG 100                Baugrundstück                                               3.500,00 €
KG 200                Vorbereitende Maßnahmen                                     51.694,00 €
KG 300                Baukonstruktion                                        3.705.673,00 €
KG 400                Technische Anlagen                                            1.232.842,00 €
                       Inkl. Photovoltaikanlage
KG 500                Außenanlagen                                           448.811,00 €
KG 600                Ausstattung                                                   236.756,00 €
KG 700                Baunebenkosten                                        1.230.036,00 €

                       Gesamtkosten                                            6.905.312,00 €

Die Mehrkosten in Höhe von ca. 255.700,00 € gegenüber der Kostenschätzung sind ausschließlich in den technischen Gewerken (Kostengruppe 400) entstanden. Die Wärmeerzeugung durch die Luft-Wasser-Wärmepumpe führte zur Kostenerhöhung gegenüber der ursprünglich geplanten Gastherme. Die Größe der PV-Anlage wurde von 40 auf 250 qm geändert und erhöht damit die Kostenberechnung. Die genauen Massenermittlungen in den Gewerken Lüftung-, Sanitär- und Elektroinstallation sind mit Mehrkosten verbunden.

Die Kostenberechnung ist mit einer Verteilerküche geplant (bisher ohne Trägerbeteiligung), d.h. das Mittagessen wird für die Kinder von einem Catering-Unternehmen angeliefert und dann entsprechend verteilt.

Andere Küchenkonzepte erfordern eine Umplanung und führen aufgrund der technischen Anforderungen und Ausstattung zu erheblichen Mehrkosten.



7.        Förderung

Die Vorplanung wurde mit der Regierung von Unterfranken abgestimmt. Unter der Voraussetzung, daß als förderfähige Hauptnutzfläche 700,00 m2 anerkannt werden, beträgt die Förderung voraussichtlich 1,71 Mio €. (700,00 m2 HNF * 4.888,00 € * 50%)
Die Anerkennung der zuwendungsfähigen Flächen wird erst im Rahmen des Förderantrages von der Regierung geklärt.




8.        Zeitplan


Das Bauvorhaben ist in einem Bauabschnitt geplant. Der Baubeginn ist für Juni 2021 geplant,
die Fertigstellung soll zum September 2022 erfolgen.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat nimmt die Entwurfsplanung für den Neubau der Kindertagesstätte Anwandeweg zustimmend zur Kenntnis.

II. Mit der Kostenberechnung nach DIN 276 in Höhe von 6.905.312,00 € besteht Einverständnis.

III. Der Förder- und der Bauantrag ist umgehend einzureichen.

IV. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant 
Sehr klimarelevant
[X]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

V. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

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3. / PL/12/3/20. Baugebiet Rotäcker; Tektur Bau- und Finanzierungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.10.2020 ö Beschließend 3PL/12/3/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Sachstand und Anlass

    Auf Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 04.12.2018 wurde die Entwurfsplanung von der Ingenieurgemeinschaft Planungsgemeinschaft „Häfner-Oefner mbH“ und „Die Landschafts-architekten GbR“ in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt, dem Tiefbauamt und dem Garten- und Friedhofsamt erarbeitet und am 28.05.2019 im Planungs- und Verkehrssenat vorgestellt und beschlossen. Das Plenum hat am 24.06.2019 den Bau- und Finanzierungs-beschluss mit einer Gesamtsumme von 8.814.084 € gefasst. Im Zuge der Ausführungsplanung und der Erstellung des Leistungsverzeichnisses für den Kanal- und Straßenbau wurden die Kosten weiter präzisiert. Die Gesamtkosten betragen 11.172.688 €.


  1. Projektumfang

    Das Baugebiet umfasst eine Fläche von rd. 10 ha und liegt im Südwesten der Stadt Aschaffenburg im Stadtteil Schweinheim. Der größte Teil des Plangebietes besteht aus Wiese, die teilweise von Obstbeständen überstellt ist. Im südwestlichen Bereich liegt eine größere mit Gehölzen bewachsene Fläche.

    Das Baugebiet liegt in einer Hanglage mit einem mittleren Gefälle von rd. 5 %. Im Baugrund-gutachten wird die oberste Bodenschicht als sehr stark wasser-, frost- und störempfindlich eingestuft, die insbesondere bei dynamischer Beanspruchung (z. B. baustellenverkehr) zur Aufweichung bzw. Verbreitung neigt.

    Straßenbau:
    Die Trassierung der einzelnen Wege setzt die Vorgaben aus dem Bebauungsplan um. Die technischen Daten wie Gefälle, Kuppen- und Wannenhalbmesser usw. entsprechen den aktuellen Richtlinien und Regelwerken. Die maximale Längsneigung der Straßen liegt bei ca. 6 %. Die Straßen sind als Mischverkehrsfläche in Pflasterbauweise mit außenliegenden Bordrinne(n) mit Dachprofil bzw. in einigen Straßenabschnitten der besseren Anbindung wegen in Pultprofil. Im Bereich von Einmündungen ist eine Oberflächenbefestigung aus aufgehelltem Asphalt vorgesehen. Für die Fußwege durch den zentralen Grünzug sowie die beiden westlich anbindenden Fußwege wird Farbasphalt vorgesehen.
    Aufbau nach RSTO 2012: 
    Für den Straßenaufbau wurden für die Sammelstraßen die Belastungsklasse 1,8 und für die Wohnstraßen die Belastungsklasse 1,0 gewählt. Die Tragschicht wird aus Drainbeton analog der Baugebiete Rosensee, Beim Gäßpfad und Spessartgärten hergestellt. Für die Sammelstraßen ergibt sich durch Ermittlung eine Dicke des Oberbaus von 65 cm, für die Wohnstraße von 60 cm.
    Aufgrund der angetroffenen Bodenverhältnisse wird eine Stabilisierung des Erdplanums mit Mischbinder favorisiert. Durch das Aufbringen einer zusätzlichen Schutzschicht von ≥ 20 cm aus gebrochenem Material kann das Erdplanum als Baustraße benutzt werden. Vorteil bei diesem Bauverfahren ist ein rationalisierter Bauablauf, besonders bei ungünstigen Witterungs-verhältnissen. 

    Straßenbeleuchtung: 
    Für das Baugebiet Rotäcker werden die gleichen Leuchten verwendet, wie im Baugebiet Anwandeweg. Es handelt sich dabei um die technische LED-Leuchte Philips Micro Luma mit einer Lichtfarbe von 4.000 K (neutralweiß) auf 6 m hohen Stahlmasten. Die Maste sind ähnlich wie die Leuchten in DB703 lackiert (dunkelgrau). Insgesamt werden 35 Lichtpunkte benötigt. Darüber hinaus wird vorsorglich ein Beleuchtungskabel auch in den zentralen Fußweg verlegt. 

    Entwässerung:
    Das Baugebiet wird im Trennsystem entwässert, dazu muss das Regenwasser, das im Baugebiet selbst und im Außengebiet anfällt, zwischengespeichert werden. Hierfür werden im Baugebiet zwei Regenrückhaltebecken vorgesehen. Die Hauptentwässerungsachse für die Regenwasserkanalisation wird in der Grabenparzelle, die sich von Süd nach Nord durch das Baugebiet zieht, geführt werden. Die Regenwasserkanalisation wird an zwei Stellen in der Bischbergstraße angeschlossen. Von dort gelangt das Regenwasser in das RRB 3 im Baugebiet Beim Gäßpfad. Das Regenrückhaltebecken 1 liegt am südwestlichen Rand des Baugebiets mit einem Volumen von 200 m³. Es nimmt ausschließlich Hangwasser aus den südwestlich gelegenen Außengebieten auf. Das gesammelte Wasser wird auf 50 l/s gedrosselt und der Grabenparzelle zugeführt, die durch das gesamte Gebiet verläuft und im Regenbecken 2 endet. Dieser Graben wird auch durch einen Teil der Straßenwässer der Liebezeitstraße gespeist.
    Das Regenrückhaltebecken 2 ist das zentrale Becken des Baugebiets und muss mit einem Volumen von 770m³ errichtet werden. Das Becken hat zwei oberflächliche Zuläufe über Gräben. Über ein Bewirtschaftungsbauwerk gelangt das Regenwasser aus der tief liegenden Kanalisation über einen Quellschacht in das Regenbecken und wird mit einer Drosselmenge von 65 l/s weiter in Richtung RRB 3 abgeleitet. Das Regenbecken besteht aus einer Mulde mit einer Wasserspiegelhöhe von 30 cm in der ca. 240 m³ gespeichert werden, und einem zusätzlichen unterirdischen Rigolenspeicher, der ca. 530 m³ aufnimmt. Das Regenwasser-system ist mit einem Notsystem ausgestattet, so dass auch stärkere Regenereignisse, die über die Bemessungsgröße hinausgehen, schadlos abgeleitet werden können.
    Beide Regenrückhaltebecken werden als entwässerungstechnische Bauwerke beschildert. In ihrer technischen und gestalterischen Ausführung sollen die Regenrückhaltebecken so angelegt werden, dass auf eine Einzäunung verzichtet werden kann. Die hydraulischen Berechnungen für die Dimensionierung und den Nachweis sowohl der Regenwassser-kanalisation als auch der Regenrückhaltebecken wurden mit einem 5-jährlichen Regenereignis durchgeführt. Die Notüberläufe der Becken sind auf 30-jährliche Regenereignisse ausgelegt. Die Schmutzwasserkanalisation wird an drei Stellen an die vorhandene Kanalisation angeschlossen: in der Bischbergstraße, Am roten Wingert und in der Hennteichstraße. Der Überflutungsnachweis stellt sicher, dass, wie in DIN EN 752 empfohlen, ein 30-jähriges Regenereignis im Baugebiet schadlos abgeführt werden kann.

    Landschaftsbau:
    Mit dem Vorhaben wird ein Bindeglied zwischen der bestehenden Bebauung und den umliegenden landwirtschaftlichen Strukturen geschaffen. Diese Flächen steigen in Richtung Westen an und sind von Streuobstwiesen geprägt. Das neue Baugebiet ist durch einen zentralen Grünzug und durch bestehende oder neu anzulegende Wege, die auch zur Pflege und Unterhaltung der angrenzenden Grün- und Freiflächen dienen, mit der Landschaft verbunden. Die befestigten Wege im Baugebiet werden in einem klimaverträglichen hellen Splittmastixasphaltbelag ausgeführt. Die Wege, die in die Landschaft führen, sind als teilbefestigte Wege mit heller wassergebundener Decke vorgesehen.
    Durch den zentralen Grünzug entlang der Entwässerungsmulde, die das RRB1 mit dem RRB2 verbindet, führt ein 3m breiter, baumgesäumter Weg. Hier gibt es einzelne Sitzbereiche, die verteilt zwischen den Erschließungsstraßen angeordnet sind. Der Graben selbst wird durch punktuelle Staudenpflanzungen funktional, optisch und ökologisch aufgewertet.
    Im Umfeld des RRB1 sollen Spielbereiche am Übergang zu den Streuobstwiesen entstehen – ein Spielbereich für Kleinkinder (3 – 6 jährige) und einer für Schulkinder (6 - 14 jährige). Aufgrund der Lage ist eine naturnahe Gestaltung mit Spielgeräten aus Robinienholz und Natursteinen vorgesehen. Am RR1 entstehen zwei größere, zusammenhängende Spielbereiche mit Ausstattungselementen für Kleinkinder (3-6 Jahre) und für Schulkinder (6-14 Jahre). Sie liegen am Hang umgeben von Streuobstwiesen und sind durch die Auswahl von natürlichen Materialien wie unbehandeltem Robinienholz und Natursteinen gestalterisch in die Landschaft integriert. Das Leitmotiv der Spielbereiche spiegelt die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen durch Obstanbau und Weidenutzung wieder: Teilweise individuell entworfene Spielgeräte wie Raupen, Traktoren, ein Tierpferch mit Schafskulpturen und viele weitere auch klassische Spielplatzelemente wie z.B. Wippen und Schaukeln laden zum Bespielen oder Klettern ein.
    Um die Landschaft für die Erholungssuchenden im Übergangsbereich von der Siedlung zur freien Landschaft mit ihren z.T. alten Einzelgehölzen oder Baumgruppen erlebbar zu machen, sind zwei Ruhe- und Aussichtsplätze oberhalb der RRB1 geplant.
    Vorhandene wertvolle Gehölze wie Obstbäume mit Biotoppotenzial wurden im Zuge der Planung ermittelt und berücksichtigt. Im Südosten des Plangebietes sind 21.300 m² als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Bäume die nicht im Straßenraum verortet werden können, werden ausgleichend im Süden des Geländes gepflanzt, um die nach dem Bebauungsplan geforderte Anzahl an Bäumen zu erreichen.
    Heimische Bäume, Sträucher, Stauden und Kräuter bereichern die Artenvielfalt und dienen der Fauna als wertvolle Nahrungsquelle und Habitate. So entsteht am Rotäcker ein Wohngebiet dessen Grünflächen funktional und ökologisch den Erfordernissen der klimatischen Herausforderungen der kommenden Jahre entspricht.
    Unter Berücksichtigung der künftigen klimatischen Entwicklung werden auch die von der Stadt Aschaffenburg empfohlenen Baumarten (Liste der Baumarten für B-Pläne in der Stadt Aschaffenburg Stand – Juli 2018) für die öffentlichen Grün- und Freiflächen und als Straßenbäume vorgeschlagen. Die Begrünung des öffentlichen Straßenraumes erfolgt gemäß den Vorgaben des Bebauungsplanes mit hochstämmigen Bäumen und der Anlage von Verkehrsbegleitgrün. Für jeden Baum ist eine ausreichend große Baumscheibe vorgesehen, die nach Möglichkeit in die geplanten Pflanzflächen im Straßenraum integriert wird.
    Als grüner Mittelpunkt, zentral im Straßenraum gelegen ist eine tropfenförmige Freifläche, auf der neben PKW-Stellplätzen ein visueller End- und Knotenpunkt entsteht. Durch zwei Aufkantungen mit Natursteinblöcken entstehen eine ebene Rasenfläche auf der ein Hain aus rotlaubigen Bäumen die Achsen von Liebezeitstraße und Am Roten Wingert markiert. Durch die Höhe der auslaufenden Natursteinblöcke kann die Fläche auch extensiv als informeller Sitzplatz genutzt werden.

    Artenschutz:
    Durch das Vorhaben wird in den Natur- und Landschaftsraum eingegriffen - dies erforderte eine gründliche Untersuchung der vorkommenden streng geschützten Arten. Der zugrunde liegende Bebauungsplan Nr. 5/27 „Rotäcker“ wurde am 10.12.2004 zur Rechtskraft gebracht und berücksichtigte das damals geltende Naturschutzrecht (z. B. Untersuchung des Steinkauz-Vorkommens). Der heutige Artenschutz, eingeführt ins Bundesnaturschutzgesetz am 01.03.2010, erfordert weiterreichende Untersuchungen für Tierarten wie z. B. Zauneidechsen, Vögel, totholzbewohnende Käfer bis hin zu Heuschrecken und Tagfalter. Diese Tierarten wurden in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) durch das qualifizierte Büro Fabion aus Würzburg untersucht; sofern erforderlich wurden geeignete Umsiedlungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen, den aktuellen Untersuchungsergebnissen angepasst und soweit möglich parallel umgesetzt. 
    Aufgrund der vorliegenden artenschutzrechtlich hochwertigen Biotopstrukturen wurden im ersten Kartierungsdurchgang im April 2019 Zauneidechsen und Mulmhöhlen in Obstbäumen, sowie streng geschützte Vogelarten, z. B. Gartenrotschwanz und Wendehals, festgestellt. Die Untersuchung der Höhlenbäume und das Verschließen von Baumhöhlen erfolgt ab September 2019. Die Umpflanzung der potenziell von totholzbewohnenden Käfern besetzten Bäume wird unter Aufsicht von Biologen erfolgen.
    Im August und September 2019 wurden bereits 243 Eidechsen, davon 56 erwachsene Tiere, erfolgreich auf drei Freilassungsflächen am Sternberg umgesiedelt. Von Mitte April bis Mitte Juli 2020 wurden insgesamt 126 Eidechsen, davon 80 erwachsene Tiere auf den Umsiedlungsflächen im Ökokontogebiet „Neurod“ freigelassen. Nach Einschätzung der Gutachter sind weniger Tiere auf der Fläche aktiv als aufgrund der Fangergebnisse 2019 erwartet wurde. Eine Erklärung für die Diskrepanz zwischen erwarteten und tatsächlichen Fangzahlen sind zu einem die großen Rodungsflächen auf den zukünftigen Erschließungs-flächen und zum anderen das erfolgreiche Absammeln der Zauneidechsen in 2019. In Anbetracht der im Vergleich zum Vorjahr niedrigen Fangzahlen im Baugebiet „Rotäcker“ kommen in 2020 weniger Eidechsen auf der Fläche vor als angenommen. Aufgrund dieser Feststellung ist davon auszugehen, dass bis Ende September 2020 die Zauneidechsenpopulation vollständig abgesammelt wird.

    Klimaschutz
    Das Baugebiet Rotäcker wurde in den letzten Jahren durch entsprechende rechtskräftige Satzungen und durch Stadtratsbeschlüsse zur Baureife gebracht. Im Bestand werden alte Streuobstwiesen, artenreichen und extensiv genutzte Flachlandmähwiesen, sowie Gärten und verbuschte Flächen in Bauland überführt. Die gesetzlich erforderlichen Ausgleiche für Natur- und Artenschutz werden umgesetzt. Eine rückblickende Betrachtung zur Klimawirkung kann nur nachrichtlich erfolgen. Das Vorhaben wird als sehr klimarelevant bewertet.


  1. Kosten 
      
    Die Kostenberechnung (Bau- und Finanzierungsbeschluss) für die Erschließung des Baugebietes (ohne AVG) schließt mit ca. 8.814.084 € brutto inkl. Baunebenkosten und Kanalhausanschlüsse. Die aktuelle Kostenermittlung mit Stand bepreistes Leistungs-verzeichnis schließt mit 11.172.688 € brutto (19% MwSt-Satz). Damit liegen die aktuellen Gesamtkosten um 2.358.604 €, also ca. 26,8 % über der Kostenberechnung. Die Einzelkosten teilen sich wie folgt auf die Gewerke auf: 
     

 
 
Stand 
24.06.2019
10.09.2020
Mehrkosten
Baukosten Vorbereitende Arbeiten 
279.364
509.915
230.551
Baukosten Straßenbau 
1.674.509
2.160.059
485.550
Baukosten Straßenbeleuchtung 
100.000
100.000
0
Baukosten Kanalbau Schmutzwasser 
817.371
789.662
-27.709
Baukosten Kanalbau Regenwasser 
2.143.250
2.920.188
776.938
Kanalhausanschlüsse 
321.603
565.997
244.394
Baukosten Freianlagen 
1.858.973
2.114.752
255.779
Artenschutz (geschätzt) 
150.000
150.000
0
 
Baukosten gesamt 
7.345.070
9.310.573
1.965.503
 
Baunebenkosten 20 % 
1.469.014
1.862.115
393.101
 
Gesamtkosten 
8.814.084
11.172.688
2.358.604
 
 
Die Kosten sind nach derzeitigem Preis- und Verfahrensstand ermittelt und gemäß Index- und Marktpreisveränderungen fortzuschreiben. Die Verwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass die tatsächlichen Kosten von der im Rahmen der Entwurfsplanung vorgelegten Kostenberechnung abweichen können. 
 
Begründung Mehrkosten: 
 
Allgemeine Begründungen zu den Kostensteigerungen 
Aufgrund der konjunkturellen Lage mit einem Boom im Baugewerbe sind auch die Preise deutlich angestiegen. In der folgenden Tabelle sind die Baupreissteigerungen der Jahre 2017 bis 2020 dargestellt.
 
Zeitraum
Straßen
Ortskanalisation

Bund
Bayern
Hessen
Bund
Bayern
Hessen







I/2017 - I/2018
5,2
3,2
3,2
5,2
5,0
4,2
I/2018 - I/2019
7,4
5,4
6,4
6,4
4,5
7,0
I/2019 - I/2020
3,3
2,8
3,2
3,3
3,0
4,0

Vor der Kostenermittlung waren bereits deutliche Steigerungen zu verzeichnen. 
Seit der Kostenermittlung im Rahmen der Entwurfsplanung im 1. Quartal 2019, die Grundlage für den Bau- und Finanzierungsbeschluss (BFB) vom 24.6.2019 war, sind die Preise lt. statistischen Bundesamt um 3,6 % für den Bereich der Ingenieurbauwerke Straßen und auch der Ortskanalisation angestiegen; daher wurde bereits von einer Preissteigerung in dem Zeitraum vom ersten Quartal 2019 bis Baubeginn zweites Quartal 2021 von 7% ausgegangen. Aufgrund des regionalen Trends, dass die Baupreise im Rhein-Main-Gebiet höher liegen als im Umfeld wurde mit einer Preissteigerung von 10 % kalkuliert.
 
Seit der Kostenermittlung im 1. Quartal 2019 für den BFB im Juni 2019 bis zur Kostenermittlung des bepreisten Leistungsverzeichnisses sind zwei Leistungsphasen bearbeitet worden: die Ausführungsplanung und die Erstellung des Leistungsverzeichnisses. In jeder Phase wird der Detaillierungsgrad deutlich verfeinert.
Die Ausführungsplanung stimmt alle Medien untereinander im Detail ab und prüft auf Kollisionen. Eine Kollision kann der fehlende Abstand zwischen Leitungen sein oder die Lage des Schachtes in einer Rinne im Straßenraum. Die Grundstückszufahrten und die Hausanschlüsse werden für jedes einzelne Grundstück tatsächlich eingeplant, Bäume im Straßenraum festgelegt.
 
Im Rahmen der Erstellung der Leistungsverzeichnisse muss die Baulogistik detailliert bearbeitet werden. Die Vorgabe Boden/Aushub auf dem Gelände zu behalten und möglichst wenig abzufahren erfordert ein Bodenmanagement. Hier wird in enger Abstimmung mit dem Baugrund-gutachter gearbeitet und die Randbedingungen des anstehenden Bodens beachtet. Durch den notwendigen Verbleib der Massen im Baugebiet wurde in Abweichung zu den Ansätzen der Entwurfsplanung nun von einer Aufbereitung des Aushubs ausgegangen: der steinige Aushub wird gebrochen, gesiebt und wieder eingebaut. 
 
Ein deutschlandweit vorliegender Mangel an Deponieraum für die Beseitigung und Verwertung von Erdaushub und Böden und damit verbundene größere Transportwege, erheblich gestiegene Transportkosten aufgrund gestiegener Kraftstoffpreise etc. sowie eine deutliche Erhöhung der Kippgebühren sorgen für einen drastischen Anstieg der Kosten. Diese Kosten wirken sich in allen Positionen aus.
 
 
  1. Vorbereitende Arbeiten: 
    Durch den notwendigen Verbleib der Massen im Baugebiet wurde in Abweichung zu den Ansätzen der Entwurfsplanung nun von einer Aufbereitung des Aushubs ausgegangen: der steinige Aushub wird gebrochen, gesiebt und wieder eingebaut. 
Da die Baukosten generell gestiegen sind, wurde auch die Kosten für die Baustelleneinrichtung angepasst. Zudem sind zusätzliche Arbeiten für den Artenschutz angefallen.   
 
  1. Straßenbau 
    Im Zuge der Ausführungsplanung werden Details ausgearbeitet, die im Rahmen der Entwurfsplanung noch nicht feststanden. Durch die Trassensummen- und Straßenplanung erhöhten sich z.B. die Straßeneinläufe von 60 auf 90 Stück. Somit erhöht sich auch die Leitungslänge und alle damit zusammenhängenden Leistungen.  
    Im Straßenbau haben sich Ergänzungen durch die Detailplanungen (Anzahl Pflanzinseln, Anpassung optischer und technischer Details) an der Bord- und Rinnenanlage und somit auch in den darunterliegenden Frostschutzschichten etc. ergeben. 
Weiterhin wurden Anpassung einzelner Wege vorgenommen, um die Anforderungen des Unterhaltbetriebs zu gewährleisten. In Folge sind Mehrmengen durch Anpassung, auch des Unterbaus, entstanden. 
Die Vorbereitung des Baugrunds benötigt eine Bodenverbesserung. Um diese Schicht und die darunterliegenden Leitungen vor Einflüsse durch den Baubetrieb zu schützen muss eine Baustraße angelegt werden. Auch soll hierdurch verhindert werden, dass private Baugrundstücke in Anspruch genommen werden. Die Größe der Baustraße wurde von der Entwurfsplanung zur Ausführungsplanung deutlich vergrößert. Hierbei flossen auch die Erfahrungen des Tiefbauamts mit ein.
  
  1. Kanalbau Schmutzwasser 
    Im Bereich Kanalbau Schmutzwasser wurden geringere Kosten ermittelt. 

  1. Kanalbau Regenwasser 
    Im Zuge der finalen Planung des Kanalbaus wurde entschieden, dass die Leitungen des Regenwasserkanals nicht aus Stahlbeton, sondern aus Steinzeug bis einschl. DN 500 ausgeführt werden sollen.
    Im Kanalbau wurden einige Sonderbauwerke nötig (Schächte mit innenliegenden Abstürzen etc.), die im Rahmen der Ausführungsplanung detailliert ausgearbeitet wurden. 
 
  1. Kanalhausanschlüsse 
    Die Kanalhausanschlüsse wurden im Rahmen der Trassensummenplanung detailliert festgelegt und im tatsächlichen Umfang erfasst. Aus diesen Längen- und Tiefenanpassungen resultieren die Mehrkosten. 
    Die Kosten für die Erstellung der privaten Kanalhausanschlüsse sind gem. Satzung von den privaten Grundstückeigentümern zu zahlen. Hierzu wurden in den vergangenen Monaten alle Eigentümer angeschrieben und entsprechende Kostenübernahmeerklärungen eingeholt. 
      
  1. Freianlagen 
    Ein Mehraufwand hat sich durch eine Mehrzahl an Bäumen, die umgesetzt werden müssen, notwendiger Schutzmaßnahmen der Bäume, zusätzlicher Erd- und Böschungsstabilisierungsarbeiten ergeben. 
      
  1. Baunebenkosten 
    Die Baunebenkosten werden pauschal mit 20% der Baukosten geführt. Hierin liegt ein gewisser Sicherheitspuffer, da die Vergütung der Ingenieurhonorare auf Grundlage der Kostenberechnung der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) erfolgt.  
      
Die Verwaltung hat gemeinsam mit dem beauftragten Ingenieurbüro mögliche Einsparpotentiale der Erschließungsplanung intensiv geprüft und iterativ Optimierungen vorgenommen. Leider konnten die Gesamtkosten des derzeitigen Kostenstadiums nicht auf dem Preisniveau des bereits gefassten Bau- und Finanzierungsbeschlusses gehalten werden. Die submissionierten Baukosten werden letztendlich zeigen, ob hier noch Einsparungen möglich sind.


  1. Finanzierung

    Die für die Erschließung des Baugebietes erforderlichen Mittel sind auf Grundlage der aktuellen Kosten im aktuellen Haushalt, sowie in der mittelfristigen Finanzplanung unter den Haushaltsstellen 1.6374.9510 (Planungskosten), 1.6375.9511 (Straßenbau), 1.6375.9535 (Kanalbau) und 1.6375.9536 (Kanalhausanschlüsse) angemeldet. Die Kosten für die privaten Kanalhausanschlüsse werden durch die Grundstückseigentümer getragen. Die Kosten für die Freianlagen werden über eine eigene Haushaltsstelle des Garten- und Friedhofsamtes abgerechnet. Die Kosten für die Untersuchungen im Bereich des Artenschutzes wie auch entsprechende Folgekosten werden unter der Haushaltstelle 0.6101.6550 (Planungskosten) des Stadtplanungsamtes bereitgestellt.


  1. Weiteres Vorgehen

    Nach der Tektur des Bau- und Finanzierungsbeschlusses und Freigabe der Flächen im Rahmen des Artenschutzes kann ab Oktober das Vergabeverfahren für die Erschließungsarbeiten starten. Die Vergabe der Bauleistungen soll im Januar 2021 erfolgen. Dafür werden ca. 2 Jahre Bauzeit veranschlagt. Private Hochbauten können voraussichtlich ab Frühjahr 2023 errichtet werden. Die Einreichung von Bauanträgen ist etwa ab Anfang 2021 möglich. 

.Beschluss: 1

I. 
  1. Der Stadtrat aktualisiert den Bau- und Finanzierungsbeschluss, das Neubaugebiet Rotäcker mit maßnahmenbedingten Gesamtkosten in Höhe von ca. 11,17 Mio. € zu realisieren.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte zur baulichen Erschließung des Baugebietes einzuleiten.




II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant 
Sehr klimarelevant
[…..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[ X ]  ausführlicher Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 26, Dagegen: 11

.Beschluss: 2

Herr Wolfgang Maier erklärt, dass private Hochbauten voraussichtlich im Frühjahr 2023 im Neubaugebiet Rotäcker errichtet werden können. Die Begründung der vorliegenden Beschlussvorlage ist dahingehend zu berichtigen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. / PL/12/4/20. Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung Aschaffenburg und Umgebung (ZVAU); Bestellung von Stellvertretern des Oberbürgermeisters (Verbandsrat)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.10.2020 ö Beschließend 4PL/12/4/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Beschluss des Plenums vom 17.01.2011 wurde der damalige Leiter des Ordnungs- und Straßenverkehrsamtes, xxx, als zweiter stellvertretender Verbandsrat in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes kommunale Verkehrsüberwachung Aschaffenburg und Umgebung (ZVAU) bestellt.

Frau xxx ist als Nachfolgerin des seit dem 01.10.2020 im Ruhestand befindlichen xxx die neue Leiterin des Ordnungs- und Straßenverkehrsamtes. Es wird daher empfohlen, die im Bereich des Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrechts befasste Verwaltungsmitarbeiterin als zweite stellvertretende Verbandsrätin gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 der Satzung des ZVAU mit sofortiger Wirkung zu bestellen.  

.Beschluss:

I.         Als Stellvertreter des Oberbürgermeisters der Stadt Aschaffenburg, der kraft Amtes Verbandsrat der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Kommunale Verkehrsüberwachung Aschaffenburg und Umgebung ist, werden folgende Personen anstelle des Stellvertreters im Amt des Oberbürgermeisters mit sofortiger Wirkung bestellt: 

1. Stellvertreter: xxxx (Finanz und Ordnungsreferent)
2. Stellvertreter: xxx (Leiterin des Ordnungs- und Straßenverkehrsamtes) 


II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant 
Sehr klimarelevant
[X]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

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5. / PL/12/5/20. Stadtarchivzweinull (digitales Stadtlabor) - Anmietung eines Ladenleerstands

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.10.2020 ö Beschließend 5PL/12/5/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Stadt Aschaffenburg ist in puncto gewerblicher Leerstände in Toplagen derzeit sehr gut aufgestellt. Im Juli 2020 zählt die Stadtverwaltung elf Ladenleerstände in 1A- und 1B-Lage, von denen sich vier bereits in der Umbauphase zu einer neuen Nutzung befinden. 

Trotz dieser Ausgangssituation ist das Thema Leerstandsnutzung ein präsentes, gerade bei dauerhaften Leerständen wurde in den letzten Jahren über verschiedene Modelle der Zwischennutzung diskutiert.

Im Rahmen des „Aktionsforum Innenstadt“ wurde das Thema der Ladenleerstände in der Innenstadt erneut aufgegriffen. Die Ideen reichten von der Interimsnutzung durch Kunstschaffende oder Vereine über Schaufensterwerbung für anliegende Geschäfte oder Gastronomen bis hin zur einheitlichen Gestaltung der Schaufenster z.B. in Form einer Bordüre unter dem Motto „Bayerisches Nizza“. Daraufhin führte die Stadtverwaltung Gespräche mit Vertretenden des Kunsthandwerks, die einen Vorschlag für die einheitliche Gestaltung von Ladenleerständen machten. Kritisiert wurde an dieser einheitlichen Schaufenstergestaltung die automatische Verknüpfung des Motivs mit einem Leerstand und die bewusste Wahrnehmung, dass es sich bei diesem Objekt um ein leerstehendes Geschäft handelt.

Diese unterschiedlichen Ansätze und Ideen können in Verbindung mit dem neuen partizipativen Online-Portal des Stadt- und Stiftsarchivs an einem konkreten Projekt praktisch erprobt werden. Das Stadt- und Stiftsarchiv hat vor kurzem das sog. Digitale Stadtlabor im Rahmen des Projekts „Aschaffenburg 2.0.Unsere Geschichte, unsere Zukunft“ (https://aschaffenburgzweinull.stadtarchiv-digital.de/) gestartet. Hier können sich die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Aschaffenburg an unterschiedlichsten Themen, die die Stadtgeschichte, eigene Erinnerungen und persönliche Fragestellungen betreffen, aktiv beteiligen. Das „Digitale Stadtlabor“ begleitet das aktuell laufende Vorhaben einer wissenschaftlichen Stadtgeschichte Aschaffenburgs für das 19. und 20. Jahrhundert, indem es neben der Möglichkeit der regelmäßigen digitalen Information auch eine niedrigschwellige Teilhabe der Menschen möglich macht; Stadtgeschichte findet hier nicht im „Elfenbeinturm“ statt, sondern kann „kollaborativ“ erarbeitet werden. Auf der Online-Plattform können Bilder und Audiodateien hochgeladen, Texte verfasst und Orte kartenmäßig verlinkt und beschrieben werden. Kommentarfunktionen sind selbstverständlich. Das Stadtlabor wird in den Jahren 2020 und 2021 als Projekt durch den Bezirk Unterfranken gefördert. 
Im Rahmen des Projekts entstand unter anderem die Idee, die Möglichkeit der Partizipation an diesem Portal auch analog durch die Bewerbung in Ladenleerständen publik zu machen. In einer Art Pop-Up Store soll das „Digitale Stadtlabor“ erlebbar gemacht werden.
Ziel dieses Projekts soll es sein, zunächst die Arbeit des Stadt- und Stiftsarchivs mit Schwerpunkt auf dem Stadtlabor vorzustellen. Falls das Projekt gut angenommen und nach der Probephase positive Bilanz gezogen wird, kann ein Leerstand auch mittelfristig dazu genutzt werden, rotierend andere städtische Projekte oder die Arbeit einzelner Dienststellen vorzustellen und so analoge und digitale Welten zu kombinieren. Dies ist im Falle einer Bürgerbeteiligung, wie sie ohnehin auch im Kontext der Entwicklung einer gesamtstädtischen Digitalstrategie vorgesehen ist, notwendig und führt zu Synergien, indem der Pop-Up-Store zu einem Anlaufpunkt und Präsenzort der städtischen Digitalstrategie weiterentwickelt werden kann. 
Nicht alle Menschen der Stadtgesellschaft haben den gleichen Zugang zu digitalen Angeboten oder nutzen diese derzeit intensiv. Der Ausbau eines digital-analogen Präsenzraums mitten in der Innenstadt soll als Pilot dienen und evaluiert werden. 

Als Grundlage dienen zunächst nachfolgend aufgeführtes Konzept sowie die Kostenkalkulation: 

Anlage 1
Konzept
Ladenleerstand in der Herstallstr., bzw. es wird ein Ladenleerstand in einer guten Lage (mindestens 1B-Lage) und einer Größenordnung von maximal 50 m² gesucht. 

Der Ladenleerstand wird je nach Zuschnitt und Größe der Fenster mit folgenden Materialien ausgestattet und gestaltet werden: 
  • Roll-Up, Plakate an den Wänden und ggf. auch Gestaltung an den Scheiben
  • Beamer mit Informationen und Beispielfotos/ -videos zum Upload auf der Website
  • Ggf. Möglichkeit des Uploads und der Information direkt vor Ort (Touchscreen, Bildschirm etc.)
  • Aufkleber, „Wegweiser“ (Projekt-Bodenaufkleber) mit QR-Code auf dem Boden als Leitfaden z.B. vom Bahnhof bis zum Ladenleerstand (Genehmigung durch Bauordnungsamt bereits erfolgt)
  • Zeitschriftenständer mit Flyern und Informationen zum Projekt, aber auch zur Arbeit des Stadt- und Stiftsarchivs allgemein
  • Regelmäßig Mitarbeitende aus dem Stadt- und Stiftsarchiv oder anderen Dienststellen, Präsenz, „Stadtlabor“-Sprechstunde u.ä. 
  • Erstellung eines Konzepts für ein digitales Schaufenster in der Pilotphase 

Die Bespielung des Leerstands ist zunächst für einen abgesteckten Zeitraum von zwölf Monaten geplant (Pilotphase). Nach einer Evaluierung und Analyse des Potentials sollen Erfahrungswerte des Projekts dann als Grundlage für eine Fortsetzung (mit Ausweitung der Nutzung durch Kooperationen und Vernetzung) und ggf. weitere Leerstandsnutzungen verwendet werden. 

Anlage 2
Kostenübersicht

Anmietung eines Ladenleerstands in 1A/ 1B-Lage (monatliche Kosten)

Ladenmiete pro m² [€] 
Spitzenmiete pro m² [€]
Ladenmiete bei 50 m² [€]
Spitzenmiete bei 50 m² [€]
1A-Lage 
(City-Galerie, Herstallstraße)
40,00 – 54,40
70,00
2.000 – 2.720
3.500
1B-Lage 
(Stein-, Sand-, Treibgasse, Ludwigstr., Frohsinnstr.,  Roßmarkt, Weißenburger Str., östl. Teil Friedrichstr.
17,20 – 26,40
28,70
860
1.320
jährliche Kosten (Mittelwert)
30.000
Investitionskosten, Kosten für laufenden Betrieb (pauschale jährliche Kosten)
Nebenkosten, Energieversorgung, Internet, ggf. öffentliches WLAN
3.000
Werbemedien, Gestaltung
10.000
Summe jährlich anfallender Kosten
43.000


Aus der Tabelle ergeben sich nach aktuellem Gewerbemietspiegel durchschnittlich pauschal 30.000,- € jährlich für die Anmietung einer Ladenfläche in 1A-/bzw. 1B-Lage. Zusätzliche Kosten für Nebenkosten und Energieversorgung/ Internet/ ggf. öffentliches WLAN-Angebot werden pauschal mit 3.000,- € angesetzt. 

Weitere Kosten entstehen durch die Anschaffung geeigneter Werbematerialien und -medien (Roll-Ups, Plakate/Schaufenstergestaltung, Flyer, Aufkleber, Touchpad, …), hier wird ein Betrag von 10.000,- € veranschlagt. Weiteres Material wird bedarfsgerecht und auf Grundlage der Förderung eingesetzt. Ein Beamer für die Projektion der Werbeinhalte ist z.B. bereits vorhanden, hierfür entfallen Anschaffungskosten. 

.Beschluss:

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, einen zentralen Ladenleerstand in der Innenstadt auf Grundlage der anstehenden öffentlichen Bewerbung des partizipativen Projekts „Aschaffenburg 2.0 – unsere Geschichte, unsere Zukunft“ des Stadt- und Stiftsarchivs anzumieten. 

  1. Das Konzept in Anlage 1 und die Kostenübersicht in Anlage 2 werden zustimmend zur Kenntnis genommen. 


II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [x]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x  ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 2

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6. / PL/12/6/20. Antrag für das bayerische Förderprogramm Gesundheitsregion PLUS

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.10.2020 ö Beschließend 6PL/12/6/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Anlass:
Mit dem Konzept Gesundheitsregionplus will das bayerische Gesundheitsministerium die Versorgung und Prävention im Freistaat verbessern. Die regionalen Netzwerke sollen auf kommunaler Ebene zur Gesundheit der Bevölkerung beitragen und eine größere Plattform für die Akteure der Gesundheitsbranche bieten. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unterstützt die Gesundheitsregionenplus durch Beratung und Fördermittel in Form einer Festbetragsfinanzierung. Zuwendungsfähig sind Sach- und Personalkosten für die Geschäftsstelle, jedoch max. 50.000 Euro pro Jahr, längstens für das Bewilligungsjahr und vier weitere volle Kalenderjahre. Ein Landkreis kann ohne weiteres alleine einen Antrag stellen – eine kreisfreie Stadt braucht den Zusammenschluss mit dem Landkreis um an dem Förderprogramm teilnehmen zu können, es sei denn es liegen keinerlei Mitversorgungseffekte vor (dies trifft für Aschaffenburg nicht zu).

Das Landesamt für Gesundheit (Koordinationsstelle der Gesundheitsregionen) empfiehlt den Antrag noch in diesem Jahr zu stellen, da die Haushaltsplanung für 2021 und Folgejahre ungewiss ist.

In der Sitzung des PVS vom 4.12.2018 hat die Stadtverwaltung dem Stadtrat das Förderprogramm bereits vorgestellt und empfohlen. Die Verwaltung wurde vom Stadtrat beauftragt, die Gespräche mit dem Landkreis aufzunehmen und einen gemeinsamen Antrag vorzubereiten. 

Status Quo:
Im Juli dieses Jahres wurde vom Sozialausschuss des Landratsamtes beschlossen, alle erforderlichen Schritte zur Bewerbung als Gesundheitsregionplus auf den Weg zu bringen.  
Daraufhin hat die Stadtverwaltung Gespräche mit dem Landkreis aufgenommen, um eine gemeinsame Antragsstellung anzustoßen. 

Finanzierung und Antragsstellung:
Das Landratsamt möchte die Geschäftsstelle bei sich platzieren. Um bereits in der Phase der Antragsstellung ein breites Fundament aufzubauen sowie wichtige Akteure mit einzubinden, soll die Leitung der Geschäftsstelle bereits vor Antragsstellung ausgeschrieben und eingestellt werden. Die Kosten teilen sich der Landkreis und die Stadt Aschaffenburg im Verhältnis 70 zu 30. Die Stelle soll nach TVöD EG 11 ausgeschrieben werden.

Auch nach Bewilligung der Förderung soll die Aufteilung der nicht durch die Fördergelder gedeckten Kosten im Verhältnis der Einwohneranzahl auf Stadt (30%) und Landkreis Aschaffenburg (70%) aufgeteilt werden – dies betrifft auch die anfallenden Sachmittelkosten sowie projektbezogenen Kosten.

Sinn und Zweck für Aschaffenburg:
Die Bündelung zu einer Gesundheitsregionplus mit Stadt und Landkreis führt zu Synergieeffekten und vermeidet Doppelstrukturen. Ebenso können die bereits erarbeitete Netzwerkstruktur sowie die bestehenden Angebote im Bereich der kommunalen Gesundheitsarbeit weiter ausgebaut werden. Des Weiteren müssen die zwei Handlungsschwerpunkte „Gesundheitsversorgung“ und „Pflege“ unter Berücksichtigung des demografischen Wandels verpflichtend abgedeckt werden. Dies ermöglicht Stadt und Land das Thema Gesundheit noch vielfältiger abzudecken und gemeinsam wichtige Weichen für die kommenden Jahre für eine gesundheitsförderliche, lebenswerte und resiliente Region zu stellen. 

Die Geschäftsstellenleitung ist federführend für die Organisation der einzelnen Arbeitskreise und weiterer Netzwerkstrukturen wie z.B. der Errichtung eines Gesundheitsforums zuständig und muss regelmäßig an das Landesamt für Gesundheit berichten. Im ersten Jahr liegt der Schwerpunkt bei der Bedarfsanalyse – d.h. die Schwerpunktthemen werden unter Einbeziehung wichtiger Akteure erarbeitet und für Stadt und Landkreis aufbereitet. 

Mögliche Schnittmengen für Stadt und Landkreis sind unter anderem folgende Themenfelder:
  • gemeinsamer Pflegestützpunkt
  • Generalisierung in der Pflegeausbildung
  • Ärztliche Versorgung (Ärztenachwuchsmangel und Wandel des Berufsbildes der Ärzte und Fachärzte)
  • Integriertes Gesamtkonzept von 2015 für Seniorinnen und Senioren sowie für Menschen mit Behinderung
  • Klinikum, Pflegeeinrichtungen etc.
  • Klima und Gesundheit
  • Demografischer Wandel und älter werden in der Region
  • Gesundes Aufwachsen der Kinder in der Region

Anlage_Vorstellung Gesundheitsregionplus

.Beschluss:

I. 
  1. Der Stadtrat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

  2. Der Stadtrat stimmt der Schaffung einer gemeinsamen, kostenteiligen Personalstelle als Geschäftsstelle zu.

  3. Der Stadtrat befürwortet eine gemeinsame Antragsstellung mit dem Landkreis Aschaffenburg beim Förderprogramm des bayerischen Staatsministeriums Gesundheitsregionplus.

  4. Der Stadtrat stimmt einer Kostenteilung zwischen Landkreis und Stadt Aschaffenburg im Verhältnis 70 zu 30 zu.

II. Angaben zur Klimawirkung:
(bitte ankreuzen)

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant 
Sehr klimarelevant
[x.]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [ x ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x  ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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7. / PL/12/7/20. Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche - Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung - Beschluss zur Einstellung des Verfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.09.2020 ö Vorberatend 9PVS/7/9/20
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.10.2020 ö Beschließend 7PL/12/7/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zu 1:        Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung, der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Bürgeranhörung während der öffentlichen Auslegung

Während der öffentlichen Auslegung der Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche im Zeitraum vom 27.05.2019 bis 19.07.2019 und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind insgesamt 45 schriftliche Stellungnahmen eingegangen. Hiervon wurden in insgesamt 32 schriftlichen Stellungnahmen Anregungen und Hinweise zur Teilaufhebung vorgebracht. 
22 Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweise stammen aus der Öffentlichkeit. 10 der insgesamt 23 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange oder städtischen Dienststellen beinhalten Anregungen und Hinweise. 

Wie aus der Tabelle zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit hervorgeht, beziehen sich die Einwendungen der Öffentlichkeit vor allem auf eine gewünschte zukünftige Wohnbebauung eines Eigentümers in einem von der Teilaufhebung betroffenen Gebietsteil. Sie befürchten, dass durch die bestehende Wohnbebauung im Umfeld i.V.m. der zukünftigen Wohnbebauung eine unerträgliche Verkehrsbelastung der stark belasteten Verkehrssituation der angrenzenden Straßen entsteht. Weiterhin befürchten sie aufgrund der Lärmimmissionen durch das erwartete, höhere Verkehrsaufkommen i.V.m. dem Schwerlastverkehr der bestehenden gewerblichen Nutzungen gesundheitliche Schäden und die Gefahr für Leib und Leben.

Wie aus der Tabelle zu den eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange oder städtischen Dienststellen hervorgeht, handelt es sich bei den 10 Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange oder städtischen Dienststellen um Anregungen und Hinweise des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg (Stand des Kartenmaterials, Ungenauigkeit Grundstücksgrenzen im Bereich der Aschaff), der AVG (keine Versorgungsleitungen im inneren Bereich der Teilaufhebungsfläche), des Garten- und Friedhofsamtes (Erhalt bzw. Ausgleich für Begrünung), des Handelsverbandes Bayern e.V.-Bezirk Unterfranken (Unterstützung der Erhaltung der Nahversorgung), der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH § Co KG (Telekommunikationsanlagen im Plangebiet), der Unteren Naturschutzbehörde (Zustimmung der Regelung der Auflagen der UNB im Umweltbericht), der Unteren Wasserbehörde und des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg (Beachtung des Wasserhaushaltsgesetzes), der Handwerkskammer für Unterfranken, der IHK und des Büros des Oberbürgermeisters-Wirtschaftsförderung.
Die Einwendungen der Handwerkskammer für Unterfranken, der IHK, des Büros des Oberbürgermeisters-Wirtschaftsförderung und von ansässigen Gewerbetreibenden stellen die Befürchtungen zur Diskussion, dass das ansässige Gewerbe im Laufe der Jahre durch Wohnungsbau verdrängt werden könnte. Dies zum einen, weil durch die Planersatzvorschrift des § 34 BauGB Wohnbebauung ermöglicht wird, die eine höhere Wirtschaftlichkeit verspricht als die aktuellen Erträge aus der Vermietung an Gewerbetreibende, was zu einer Mieterhöhung oder einer Kündigung der Vermietung führt. 
Zum anderen, weil die Gewerbetreibenden Gebietskonflikte auftreten sehen, wenn sich die Bewohner einer heranrückenden Wohnbebauung über Lärmimmissionen oder einen „Verkehrskollaps“ beschweren. 
Nach der Auswertung der so nicht erwarteten, zum Teil massiven Einwendungen aus der Öffentlichkeit und der ansässigen Gewerbetreibenden sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange oder städtischen Dienststellen ist die Weiterführung des Teilaufhebungsverfahrens unter Berücksichtigung der bisherigen Vorstellungen sehr fraglich.


Zu 2:        Beschluss zur Einstellung des Verfahrens 

Bauleitpläne werden aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, „sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“ (§ 1 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 8 BauGB). 
Dieses Erforderlichkeitsprinzip enthält die Verpflichtung, auf der einen Seite, Bauleitpläne aufzuheben, wenn dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; auf der anderen Seite jedoch die Verpflichtung zur planerischen Zurückhaltung, sofern die Aufhebung eines Bauleitplans die städtebauliche Ordnung nicht herstellen kann, die erwünscht ist. 
Im Fall der Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 17/5 wird das Ziel, durch städteplane-rische Maßnahmen die unterschiedlichen privaten und öffentlichen Interessen aufeinander abzustimmen, aufgrund der unter Punkt 1 genannten Einwendungen der Öffentlichkeit, der Behörden und ansässigen Gewerbetreibenden, die in diesem Umfang für die Stadt AB nicht vorhersehbar waren, nicht erreicht. Der Regelungsrahmen der planersetzenden Vorschrift des § 34 BauGB (Einfügungsgebot in die Eigenart der näheren Umgebung) würde damit offenbar überschritten. 

Gem. den o.g. Ausführungen birgt die Fortführung des Teilaufhebungsverfahrens des Bebauungsplans Nr. 17/5 das Risiko, dass Klage gegen den Bebauungsplan erhoben wird.
Dies könnte ein langwieriges Normenkontrollverfahren mit einem evt. Ergebnis einer unwirk-samen Teilaufhebung nach sich ziehen. 

Aus diesem Grund empfiehlt die Stadtverwaltung die Einstellung des Verfahrens zur Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche.
Gleichzeitig ergibt sich daraus das Erfordernis, den Teilbereich, der von der Aufhebung des Bebauungsplans betroffen ist, erneut positiv zu überplanen. Hierzu ist ein Stadtratsbeschluss zur Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche erforderlich. 
Dieser Beschluss soll ebenfalls in der heutigen Sitzung des PVS gefasst werden.

.Beschluss:

I. 
  1. Der Bericht der Verwaltung vom 07.08.2020 über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB, der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der Bürgeranhörung während der öffentlichen Auslegung zur Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche wird zur Kenntnis genommen.

  1. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt, das Verfahren zur Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche einzustellen.


Vorbemerkung

Anlass des Aufhebungsverfahrens:

In seiner gegenwärtigen Form ist der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 17/05 aus dem Jahr 1990 mit seinen Festsetzungen aufgrund sich verändernder Rahmenbedingungen und Entwicklungsziele überholt. 
Da die Überschwemmungsgebietsgrenzen der Aschaff neu überrechnet wurden, weicht die nachrichtliche Übernahme dieser Grenze der Aschaff im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 17/05 von den Ergebnissen der Neuüberrechnung ab. Sie trifft so nicht mehr zu und bedarf zur Vermeidung von Rechtsunklarheiten der Korrektur bzw. Aktualisierung im Bebauungsplan.
Damit wird auch das aus Gründen des Hochwasserschutzes im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzte Regenrückhaltebecken an der Strietwaldstraße nicht mehr benötigt. 


An dieser Stelle ist aus stadtplanerischer Sicht eine bauliche Entwicklung sinnvoll und gewünscht. Dies spiegelt sich auch in einer Bauvoranfrage vom 20.06.2018 wider: der aktuell in der Mühlstraße 102 bestehende Lebensmittelmarkt soll an die Stelle des festgesetzten Regenrückhaltebeckens an der Strietwaldstraße verlagert und neu errichtet werden. Gleichzeitig beabsichtigt der Grundstückseigentümer, ein Mehrfamilienhaus mit Parkdeck an der Stelle des ehem. Lebensmittelmarktes zu errichten.
Am 06.11.2018 wurde ein positiver Bauvorbescheid für den Neubau des Lebensmittelmark-tes (Penny) erteilt. Für das Wohnbauvorhaben wurde allerdings kein positiver Bauvorbescheid erteilt, da eine Wohnnutzung im festgesetzten Gewerbegebiet „GE“ planungsrechtlich unzulässig ist. 
Eine planungsrechtliche Zulässigkeit für eine Wohnnutzung kann nur durch Änderung des Bebauungsplanes in ein Mischgebiet oder durch Aufhebung des Bebauungsplans und einer dadurch bedingten Zulässigkeit der Wohnbebauung nach § 34 BauGB (Einfügungsgebot in die Eigenart der näheren Umgebung) erzielt werden: Der Gebietscharakter nach § 34 BauGB entspräche einem Mischgebiet, in dem Wohngebäude allgemein zulässig sind (gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). 
Die Genehmigungsfähigkeit für eine Wohnnutzung ist vom Ausgang des gewählten Aufhebungsverfahrens zur Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes abhängig. 





Erläuterung zum bisherigen Verfahrensverlauf der Teilaufhebung bis zur öffentlichen Auslegung

Der Stadtrat hat am 08.10.2018 den Billigungsbeschluss zum Vorentwurf zur Teilaufhebung vom 03.09.2018 und den Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB gefasst.
Diese wurde durch öffentlichen Aushang des vom Stadtrat gebilligten Vorentwurfs im Zeitraum vom 03.12.2018 bis 21.12.2018 bzw. bis 11.01.2019 durchgeführt. Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind 22 Stellungnahmen eingegangen.
Aus den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Behördenbeteiligung konnte der Vorentwurf zur Teilaufhebung vom 03.09.2018 unverändert beibehalten werden.

Folglich hat der Stadtrat am 06.05.2019 den Billigungsbeschluss zum unveränderten Entwurf zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes vom 03.09.2018 und den Beschluss zur Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB gefasst. 
Diese wurde durch öffentlichen Aushang des vom Stadtrat gebilligten Entwurfs im Zeitraum vom 27.05.2019 bis 19.07.2019 durchgeführt.

Während dieser öffentlichen Auslegung haben sich zum Teil massive Einwendungen aus der Öffentlichkeit und der ansässigen Gewerbetreibenden sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange oder städtischen Dienststellen gegen die Teilaufhebung ergeben.

Nach der Auswertung der so nicht erwarteten Einwendungen aus der Öffentlichkeit ist die Weiterführung des Teilaufhebungsverfahrens unter Berücksichtigung der bisherigen Vorstellungen sehr fraglich: Die Fortführung des Teilaufhebungsverfahrens birgt das Risiko, dass Klage gegen den Bebauungsplan erhoben wird.
Dies könnte ein langwieriges Normenkontrollverfahren mit einem evt. Ergebnis einer unwirksamen Teilaufhebung nach sich ziehen. 
Aus diesem Grund empfiehlt die Stadtverwaltung die Einstellung des Verfahrens.
Gleichzeitig empfiehlt die Stadtverwaltung, den Teilbereich, der von der Aufhebung des Bebauungsplans betroffen ist, erneut positiv zu überplanen. Hierzu ist ein Stadtratsbeschluss zur Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche erforderlich. 
Dieser Beschluss soll ebenfalls in der heutigen Sitzung des Plenums gefasst werden.

Information des Investors zur Abhängigkeit der Realisierung des Neubaus des Lebensmittelmarktes mit der geplanten Wohnbebauung

Der Investor teilte dem Stadtplanungsamt am 04.08.2020 schriftlich mit, dass der neue Lebensmittelmarkt Penny aus wirtschaftlichen Gründen nur neu gebaut werden kann, wenn auf dem Standort des alten Marktes die vorgesehene Wohnbebauung genehmigt wird.

Wie eingangs erwähnt, besteht die Problematik einer Realisierung dieser vorgesehenen Wohnbebauung darin, dass eine Wohnnutzung im festgesetzten Gewerbegebiet „GE“ planungsrechtlich unzulässig ist. 
Eine planungsrechtliche Zulässigkeit für eine Wohnnutzung kann nur durch Änderung des Bebauungsplanes in ein Mischgebiet oder durch Aufhebung des Bebauungsplans und einer dadurch bedingten Beurteilung der Wohnbebauung nach § 34 BauGB (Einfügungsgebot in die Eigenart der näheren Umgebung) erzielt werden.




II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant 
Sehr klimarelevant
[…x..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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8. / PL/12/8/20. Aufstellung zur Änderung des Bebauungsplanes i. S. des § 30 Abs. 1 BauGB für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche - Aufstellungs- und Billigungsbeschluss - Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.09.2020 ö Vorberatend 10PVS/7/10/20
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.10.2020 ö Beschließend 8PL/12/8/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Lage, Größe, Umgriff und räumlicher Geltungsbereich des Änderungsbereiches: 

Das Plangebiet liegt im Norden der Stadt im Stadtteil Damm und grenzt an den Stadtteil Strietwald an.
An das Bebauungsplangebiet grenzen folgende Nutzungen an:
Im Westen ein in seinen Emissionen einem Mischgebiet gleichgestelltes Gewerbegebiet (Bebauungsplan Nr. 16/1a); im Osten gemischte Nutzungen und im Süden Wohnnutzungen.
Die Größe des Geltungsbereiches der Änderung des Bebauungsplanes beträgt knapp 20.000 m².
Das Gelände ist im Flussbereich (Aschaff) eben und steigt in Richtung Haidstraße und Mühlstraße an. Der maximale Höhenunterschied beträgt ca. 7m.

Der räumliche Umgriff der Änderung des Bebauungsplanes liegt zwischen der Mühlstraße, der Strietwaldstraße und der festgesetzten nördlichen und östlichen öffentlichen Grünfläche. 
Er umfasst einen Teilbereich der Grundstücke Flst.Nrn. 1262/4, 1262 und 1262/6 sowie die Grundstücke Flst.Nrn. 1262/7, 1262/2, 1262/1, 1270, 1270/4, 1270/5, 1270/6 und 1272. 


Eigentumsverhältnisse:

Die im räumlichen Umgriff der Änderung des Bebauungsplanes gelegenen Grundstücke befinden sich sämtlichst in Privateigentum. 
Die Umsetzung der Bauleitplanung macht keine Bodenordnungsmaßnahmen erforderlich.





Flächennutzungsplan (FNP):

Im geltenden Flächennutzungsplan 2030 ist der zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher öffentlicher Grünfläche gelegene südwestliche Bereich des Plangebiets als gemischte Baufläche dargestellt; der zwischen Mühlstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche gelegene restliche Bereich ist als gewerbliche Baufläche dargestellt.
Im Ergebnis entspricht der Bebauungsplan den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans und ist aus diesem entwickelt (§ 8 Abs.2 BauGB).



Überschwemmungsgebiet der Aschaff:

Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Aschaff tangiert den gewerblichen Planungsraum.


Planungskonzept

In seiner gegenwärtigen Form spiegelt der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen nicht mehr den aktuellen Stand der einzelnen Festsetzungen und die Entwicklungsziele für das Plangebiet wider.
Insbesondere ist die nachrichtliche Übernahme der Überschwemmungsgebietsgrenze der Aschaff veraltet und weicht von den Ergebnissen der Neuüberrechnung ab. Sie bedarf zur Vermeidung von Rechtsunklarheiten der Aktualisierung im Bebauungsplan. 
Weiterhin wird das im westlichen Plangebiet an der Strietwaldstraße festgesetzte Regenrückhaltebecken nicht mehr benötigt.
In diesem Zusammenhang wurde auch am 06.11.2018 ein positiver Bauvorbescheid zur Verlagerung des bestehenden Lebensmittelmarktes bzw. Neubau des Lebensmittelmarktes (Penny) an der Stelle des festgesetzten Regenrückhaltebeckens zur Strietwaldstraße erteilt.


Art der baulichen Nutzung:
Die westliche und östliche Hälfte des Plangebietes unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Gebietscharakteristik. Im westlichen Teilgebiet ist in Übereinstimmung mit den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans und den Nutzungen in der westlich und südlich angrenzenden näheren Umgebung eine gemischte Nutzung vorgesehen.
Daher soll die Art der baulichen Nutzung hier als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt werden: dabei sollen einzelne Nutzungsarten, d.h. Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten nicht zulässig sein, auch nicht ausnahmsweise. Zur Stärkung der gewerblichen Nutzung in der Erdgeschosszone sollen Wohnungen erst oberhalb des Erdgeschosses zulässig sein. 
Im östlichen Teilgebiet soll die im Plangebiet vorhandene gewerbliche Nutzungsstruktur im ehemaligen Überschwemmungsgebiet durch Festsetzung eines Gewerbegebietes dauerhaft gesichert werden. Einzelne Nutzungsarten gem. § 8 BauNVO, d.h. Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke, werden ausgeschlossen.
Die vorhandenen Wohneinheiten im GE 1 und 2 genießen Bestandsschutz. Eine ausnahmsweise Zulässigkeit beschränkt sich auf Betriebswohnungen oberhalb des Erdgeschosses.
 

Maß der baulichen Nutzung:
Entlang der Strietwaldstraße und der Mühlstraße soll im festgesetzten Mischgebiet eine Bebauung möglich sein, die einerseits die sehr geringe Bestandsbebauung im Plangebiet berücksichtigt. Andererseits soll auch ein Spielraum für eine maßvolle Verdichtung ermöglicht werden. 
Daran orientiert soll das max. Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,3 bestimmt werden. 
Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse darf max. vier Vollgeschosse betragen. 
 
In den vorhandenen Gewerbegebieten soll der Spielraum der bisherigen Festsetzungen in einzelnen Punkten erweitert werden bzw. aufgrund der aktuellen Überschwemmungsgebietsgrenzen neue Baurechte geschaffen werden. Die Grundflächenzahl soll unverändert bleiben. Die Geschossflächenzahl soll aber in Reaktion auf den Bestand erhöht werden. Daran orientiert wird das max. Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,8 bestimmt.
Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse darf max. III-IV VG betragen.

Die Mühlstraße steigt ab der Strietwaldstraße nach Osten an und weist daher vom westlichen zum östlichen Plangebiet einen Höhenunterschied von max. ca. 8-9 m auf. Das Gelände des Plangebietes allerdings hat von West nach Ost nur einen geringen Höhenunterschied von max. 2 m. Ohne die zusätzliche Festsetzung von max. baulichen Höhen könnte am höchsten Punkt zur Mühlstraße ein Gebäude entstehen, das den Rahmen dessen, was an baulicher Höhe in Bezug auf die Bestandsbebauung i.V.m. der Bestandsbebauung der näheren Umgebung vorhanden ist, sprengt. In allen Baugebieten sollen daher flankierend zur Regelung der Geschossigkeit die Gebäudehöhen (Gebäudeoberkante OK, Traufhöhe TH) durch Planeinschrieb geregelt werden. Bezugspunkt für die festgesetzten baulichen Höhen soll Normal Null (NN) sein.

Ausnahmsweise sollen in allen Baugebieten Staffelgeschosse (Geschosse, die ganz oder teilweise hinter die Außenwände des darunter liegenden Geschosses zurückspringen) als Vollgeschoss zulässig sein, wenn sie auf Einzelhäusern in offener Bauweise errichtet werden und maximal 65% der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses überdecken und eine Höhe von höchstens 4m (gemessen von Oberkante Rohdecke des darunter liegenden Geschosses bis Oberkante Dachhaut bzw. Attika) aufweisen.“


Bauweise
Im Baugebiet MI wird die offene Bauweise festgesetzt.
In den Baugebieten GE 1 und GE 2 wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, in der Einzelgebäude und Gebäudezeilen in offener Bauweise eine Länge von 50m überschreiten dürfen.


Überbaubare Grundstücksflächen:
Entlang der Strietwaldstraße zwischen der Mühlstraße und dem vorhandenen Ein- und Ausfahrtsbereich ist eine straßenbegleitende Bebauung vorgesehen, die durch eine Baugrenze definiert wird. Entlang der Mühlstraße erlauben die überbaubaren Flächen durch Festsetzung einer vorderen Baugrenze eine straßenbegleitende Bebauung analog der zum Teil bereits bestehenden Bebauung entlang der Mühlstraße sowie der näheren Umgebung. Eine Unterbrechung erfolgt im Bereich der bestehenden Parkplatzanlage auf der Fl.Nr. 1262/1, die durch Festsetzung als Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze dauerhaft gesichert werden soll, und im Bereich der straßenbildprägenden Baumreihe entlang der Mühlstraße zwischen den Bestandsgebäuden Mühlstraße 96 und 98, die als Pflanzfläche dauerhaft gesichert werden soll. 
Zur klaren Trennung zwischen dem gewerblichen Teil des Plangebietes und dem östlich angrenzenden Mischgebiet wird der begrünte Bereich zwischen der bestehenden gewerblichen Bebauung Mühlstraße 94a und der bestehenden Wohnbebauung Mühlstraße 94 als Pflanzfläche festgesetzt. Gleichzeitig werden damit die bestehende Außentreppenanlage zur Verbindung des Vorplatzbereiches mit dem tiefergelegenen Parkplatz sowie die Notausgänge der Tiefgarage und des Kellergeschosses zur Außentreppenanlage der gewerblichen Bebauung dauerhaft gesichert. 
Die überbaubaren Flächen definieren sich weiterhin durch eine nördliche Baugrenze, die entlang der privaten Erschließungsstraße verläuft und sich weiterhin an der Überschwemmungsgebietsgrenze orientiert.


Erschließung
Das Plangebiet ist über die Mühlstraße, den Schwalbenrainweg und die Strietwaldstraße an das örtliche Straßennetz angebunden.
Im bisherigen Bebauungsplan (rechtskräftig seit 23.02.1990) ist die Verkehrserschließung für das Bebauungsplangebiet ausschließlich über einen festgesetzten Ein- und Ausfahrtskorridor an der Strietwaldstraße mit anschließender privater Erschließungsstraße möglich. Die restlichen Bereiche des Bebauungsplangebietes (Gelände der ehemaligen Firma Ultra) sind als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgelegt.
Abweichend hiervon wurde innerhalb des Bebauungsplangebiets bereits 1989 ein Büro- und Lagergebäude in der Mühlstraße 98a genehmigt, für das neben der Erschließung über die Strietwaldstraße auch Parkplätze mit entsprechendem Einfahrtsbereich an der anbaufreien Mühlstraße vorgesehen wurden. Weiterhin wurde 1991/1993 der Neubau eines Büro- und Wohngebäudes in der Mühlstraße 94a und 96 mit entsprechendem Einfahrtsbereich von der Mühlstraße genehmigt. 
Ein Ein- und Ausfahrtskorridor an der Strietwaldstraße mit anschließender privater Erschließungsstraße, die als Fläche zur Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzt werden soll, dient zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung. Diese Fläche ist zu Gunsten des/der anliegenden Grundstücke/s sowie der entsprechenden Ver- und Entsorgungsträger dauerhaft zugänglich zu erhalten. Zur weiteren Erschließung sind im Bebauungsplanverfahren geeignete Festsetzungen zu treffen.



Schallimmissionsschutz
Der geltende Bebauungsplan hatte bereits aus Gründen des Immissionsschutzes eine Beschränkung der zulässigen Gewerbebetriebe auf mischgebietstypische Betriebsformen durch die Festlegung zulässiger Dauerschallpegel von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) vorgegeben. Diese Werte entsprechen den schalltechnischen Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - und den Orientierungswerten der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für Mischgebiete.
Diese Festsetzungen sollen auch in die Änderung des Bebauungsplans übernommen werden. 


Grün- und Freiflächen / Öffentliche Grünflächen
Entlang der Strietwaldstraße ist eine ortsbildprägende Begrünung mit Baumpflanzungen in einer Breite von insgesamt ca. 7m auf privaten (ca. 5m) und öffentlichen (ca. 2m) Flächen vorhanden. Zur Sicherung dieser bestehenden Begrünung mit Baumpflanzungen ist eine Randeingrünung vorgesehen (5m breiter Pflanzstreifen mit Baumpflanzungen) in Form der Festsetzung einer nicht überbaubaren Fläche, die als Pflanzfläche zu mindestens 80% unversiegelt zu erhalten ist.

Im bisherigen Bebauungsplan sind im westlichen Bereich der Mühlstraße auf der Fl.Nr. 1262/1 ein schmaler Grünstreifen, der mit niedrigen immergrünen Hecken bepflanzt ist, und 5 Laubbäume festgesetzt. Innerhalb der Parkplatzfläche sind weitere 10 Laubbäume festgesetzt.
Im Bebauungsplanänderungsvorentwurf sind zur Kompensation auf der Fl.Nr. 1262/1 eine Randeingrünung sowie weitere nicht überbaubare Flächen vorgesehen. Damit können die auf diesen Flächen vorhandenen Bäume dauerhaft erhalten werden. Dies geschieht daher in Form einer nicht überbaubaren Fläche, die ebenfalls als Pflanzfläche PF 1 zu mindestens 80% unversiegelt zu erhalten ist.

Zwischen den Gewerbegebäuden Mühlstraße 94a/96 und dem Wohngebäude Mühlstraße 94 liegt eine ca. 300 m² große, bestehende Grünfläche mit Baumpflanzungen. In dieser Pflanzfläche liegt eine ca. 60 m² große Außentreppenanlage zur Verbindung des Vorplatzbereichs des Gewerbegebäudes Mühlstraße 94a/96 mit dem ca. 7m unterhalb des Straßenniveaus Mühlstraße tiefergelegenen Parkplatz.
Weiterhin liegt zwischen den best. Gewerbegebäuden Mühlstraße 94a/96 und 98 eine ca. 875 m² große Grünfläche mit Baumpflanzungen. In dieser Pflanzfläche liegt eine ca. 200m² große Zufahrt zur Tiefgarage des Gewerbegebäudes Mühlstraße 94a/96 incl. Ein-/Ausfahrt auf den tiefergelegenen Parkplatz.
Zur Sicherung dieser bestehenden Grünflächen sollen nicht überbaubare Flächen festgesetzt werden, die ebenfalls als Pflanzfläche PF 1 zu mindestens 80% unversiegelt zu erhalten sind.

In Reaktion auf den Bestand werden entlang der Mühlstraße zwischen den Gebäuden 94a und 98a weitere einzelne, nicht überbaubare Flächen festgesetzt. Innerhalb dieser nicht überbaubaren Flächen können sowohl Zufahrten, Zuwegungen als auch Stellplätze errichtet werden. Es wird aufgrund der direkt angrenzenden Pflanzflächen mit Baumpflanzungen diesbezüglich keine Festsetzung getroffen. Die in den Gewerbegebieten zu pflanzenden Bäume sollen nach Möglichkeit vorrangig straßenbegleitend gepflanzt werden.

Im Baugebiet MI ist auf den Baugrundstücken je 330 m² und in den Baugebieten GE 1 und GE 2 je 550 m² überbaubarer Grundstücksfläche ein großkroniger, standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mind. 18-20 cm, Pflanzbeet > 6m²) zu pflanzen. Vorhandene Laubbäume auf den Baugrundstücken können auf die Bestimmung angerechnet werden.

Zur Verbesserung des Mikroklimas durch Staubbindung, Temperaturausgleich, Luftfeuchtigkeits-regulierung sind in allen Baugebieten flache oder flach geneigte Dächer (Dachneigung < 5°) auf mindestens 75% der Dachfläche mit einer (mindestens) extensiven Dachbegrünung zu versehen. Die Dachbegrünung kann bei einer geringfügigen Überschreitung der max. zulässigen versiegelten Flächen als Ausgleich angerechnet werden.

Zur Sicherung der nördlich angrenzenden Flächen, die als öffentliche Grünflächen und Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Regelung des Wasserabflusses durch Vorlandabtrag festgesetzt sind, soll der Bebauungsplan in diesem Teilbereich nicht verändert werden und weiterhin seine Rechtskraft behalten.
Ergänzend sollen weitere private Begrünungsmaßnahmen festgesetzt werden.


Dachform / Dachneigung:
In Reaktion auf die bestehende Dachlandschaft sind als Dachform für die Hauptbaukörper Satteldächer, Walmdächer und Flachdächer (SD, WD, FD, vgl. Planeinschrieb) zulässig. Flachdächer sind zu begrünen; die Dachneigungen bewegen sich zwischen 0°-35°.


Zu 2.:

Bei der Änderung des Bebauungsplans Nr. 17/05 handelt es sich aufgrund der ausschließlichen Bestandsüberplanung eines im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets und auch aufgrund der relativ geringen Größenordnung der zulässigen Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO von insgesamt weniger als 20.000 m² (errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf bzw. überbaubare Flächen = ca. 9.000 m²) um einen „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ nach § 13a BauGB, der im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt werden kann.

Auf die Erstellung des für „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ nicht notwendigen „Umweltberichts“ nach § 2a Nr. 2 BauGB kann verzichtet werden – gleichwohl sind Belange von Natur und Landschaft in der planerischen Abwägung entsprechend zu würdigen.


Zu 3. und 4.:

Mit dem Bebauungsplanänderungsvorentwurf vom 31.08.2020 mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums stehen als nächste Verfahrensschritte die Unterrichtung der Öffentlichkeit (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB an.
Bei Billigung des Bebauungsplanänderungsvorentwurfs vom 31.08.2020 mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums zur Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche soll die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger durch dreiwöchigen Aushang dieses Bebauungsplanänderungsvorentwurfs erfolgen. 
Die Behörden werden um schriftliche Stellungnahme ersucht.

.Beschluss:

I. 
Die Änderung des Bebauungsplanes i. S. des § 30 Abs. 1 BauGB für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche wird beschlossen und der Bebauungsplanänderungsvorentwurf vom 31.08.2020 gebilligt (Anlage 3).

Die Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche ist als ein Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu behandeln.

Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des Bebauungsplanänderungs-vorentwurfes vom 31.08.2020 mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist folgendes Verfahren anzuwenden:
Der Bebauungsplanänderungsvorentwurf vom 31.08.2020 mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums ist für die Dauer von vier Wochen öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass während dieser Frist Äußerungen zur dargelegten Planung vorgebracht werden können.

Die Verwaltung wird beauftragt, gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend zu unterrichten (frühzeitige Behördenbeteiligung).

Vorbemerkung

Anlass des Änderungsverfahrens:

Am 08.10.2018 hat der Stadtrat ein Verfahren zur Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche eingeleitet.
Aufgrund massiver Einwendungen der Öffentlichkeit, der Behörden und ansässiger Gewerbetreibender während der öffentlichen Auslegung vom 27.05.2019 bis 19.07.2019 sieht die Stadtverwaltung keine Möglichkeit, mit Fortführung des Teilaufhebungsverfahrens die aufgetretenen Interessenskonflikte zu bewältigen. 
Aus diesem Grund ergab sich das Erfordernis der Einstellung des Verfahrens zur Teilaufhebung, welche ebenfalls in der Sitzung des PVS am 15.09.2020 gefasst werden soll (siehe Beschlussvorlage „Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche“).

Gleichzeitig ergibt sich daraus das Erfordernis, den Teilbereich, der von der Aufhebung des Bebauungsplans betroffen ist, positiv zu überplanen. 
Hierzu ist dieser Beschluss zur Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche notwendig. 

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant        Teilweise klimarelevant         Sehr klimarelevant
[…x..]   keine weiteren Angaben erforderlich        […..]   kurze Erläuterung in den Begründungen        […..]  ausführlicher Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:        ja [   ]        nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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9. / PL/12/9/20. Städtebauförderung; Sanierungsprogramm „Lebendige Zentren“ - Sanierungsgebiet Innenstadt - Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2021 und die Fortschreibungsjahre 2022 - 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.10.2020 ö Beschließend 9PL/12/9/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Abschnitte 1, 1a, 1b, 2, 3, 3c, 4, 4a, 5a, 5b, 6a, 6b, 6c und 7 des Sanierungsgebiets Innenstadt sind in das Bund-Länder- Sanierungsprogramm „Lebendige Zentren“ (früher „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“) aufgenommen. Der Regierung von Unterfranken ist jährlich eine Bedarfsmitteilung vorzulegen, aus der sich die im nächsten Haushaltsjahr sowie die in den 3 Folgejahren vorgesehen Maßnahmen ergeben und der die voraussichtlichen Kosten zu entnehmen sind. 

Für das Jahr 2021 ist geplant, für folgende Projekte einen detaillierten Förderantrag bei der Regierung von Unterfranken einzureichen: 

- Neugestaltung des Freihofsplatzes mit Einrichtung von (überdachten) Fahrrad-Abstellanlagen und der Freihofsgasse:
Der Freihofsplatz befindet sich in einem sehr schlechten baulichen Zustand. Die Freihofsgasse ist auf Grund des eingebauten Materials schlecht begehbar. Es wird daher vorgeschlagen, Platz und Gasse entsprechend den Vorgaben des Stadtbodenkonzepts zu sanieren. Am Freihofsplatz kann in diesem Zusammenhang eine Mobilitätsstation mit einer zentralen, überdachten Stellplatzanlage für Fahrräder entstehen. Im Rahmen der Sanierung können nur die Kosten der Teilmaßnahmen bezuschusst werden, für die keine anderen Fördermittel zur Verfügung stehen (z. B. Radverkehrsförderung)
Voraussichtliche (anteilige) Kosten und Ausführungszeitraum: 1.000.000 € / 2021 - 2022 

- Barrierefreie Sanierung von Straßen und Wegen:
In der Innenstadt gibt es eine Reihe von Straßen und Wegen, deren Oberflächen verbraucht oder die nicht barrierefrei angelegt sind. Diese entsprechen auch häufig nicht mehr den heutigen gestalterischen Anforderungen an eine attraktive Innenstadt. Im Stadtbodenkonzept aus dem Jahr 2013 sind dies Verkehrsanlagen benannt. Diese sollen sukzessive erneuert werden. Dringlich ist die Sanierung der Badergasse zwischen Roßmarkt und Riesengasse, die sich in einem sehr schlechten baulichen Zustand befindet und die auf Grund der vorhandenen Gehwege nicht als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen werden kann. Die Antragstellung für Städtebaufördermittel ist für das Jahr 2021 geplant. 
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 1.230.000 € / 2022 - 2025
hiervon Badergasse:
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 480.000 € / 2022

- Umsetzung Verkehrskonzept Innenstadt:
Im Rahmen der Diskussion über die künftige Verkehrsführung in der Innenstadt kann sich ergeben, dass einzelne Straßenabschnitte städtebaulich aufgewertet werden. Die tatsächlichen Maßnahmen und der Zeitraum der Umsetzung sind noch nicht festgelegt. Es werden aber Mittel in das Sanierungsprogramm aufgenommen, um ggf. rechtzeitig Förderanträge stellen zu können. Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 650.000 € / 2022 - 2025

- Umgestaltung Unterführung zur City-Galerie:
Diese Unterführung liegt zwar außerhalb des Sanierungsgebietes, ist aber für die Verbindung aus dem Sanierungsgebiet zum Hauptbahnhof und zur City-Galerie von großer Bedeutung. Sie stammt aus den 1970-er Jahren und ist in ihrer Gestaltung äußerst unattraktiv. Es gilt, die die unfreundliche, schlecht beleuchtete und damit dunkle Verbindung deutlich aufzuwerten und damit deren Attraktivität zu erhöhen. Hierfür soll zunächst eine Machbarkeitsstudie erstellt werden.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 20.000 € / 2021 - 2022

- Dokumentation „50 Jahre Sanierung“
Der Beschluss zur Festlegung der Innenstadt als Sanierungsgebiet datiert vom 11.10.1971. Es sind seitdem nahezu 50 Jahre vergangen. Eine Vielzahl von Maßnahmen konnte realisiert und die Innenstadt sowohl als Wohnstandort als auch als attraktives Zentrum der Region deutlich aufgewertet werden. Die wesentlichen Maßnahmen sollen nun zusammengestellt und in Form einer Dokumentation veröffentlicht werden. 
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 50.000 € / 2021 - 2022

- Ausarbeitung eines Gestaltungshandbuches:
In der Innenstadt finden sich noch eine Reihe historischer Gebäude. Der Eindruck für den Besucher wird aber sowohl durch moderne Einbauten (v. a. in den Erdgeschosszonen dieser Häuser) als auch durch neuzeitliche Bauten in deren Umfeld getrübt. Ein Gestaltungshandbuch soll den Grundstückseigentümern als Empfehlung dienen, wie ein Gebäude deutlich aufgewertet und sich besser in die Umgebung einfügen kann.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 100.000 € / 2021 - 2022

- Projektfonds 2022 - 2023:
Er dient dazu, kleinere (investive wie nichtinvestive) Maßnahmen auf Empfehlung des Initiativkreises bzw. der Lenkungsgruppe zu finanzieren. Diese Maßnahmen können dann ohne Einreichung eines weiteren Förderantrages bei der Regierung kurzfristig realisiert werden. Für die Jahre 2022 und 2023 ist im Jahr 2021 ein neuer Förderantrag einzureichen. Es ist Vorgabe des Programms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“, dass von den Beteiligten im Gebiet 50 % der entstehenden Kosten auf freiwilliger Basis erstattet werden.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 30.000 € / 2022 - 2023

Allgemeines

Der Entwurf des Sanierungsprogramms ist der Regierung von Unterfranken bereits bekannt. Eine Förderzusage ist damit aber noch nicht verbunden. Hierfür sind jeweils eigene, konkrete Förderanträge einzureichen. 

Anzumerken ist abschließend, dass das Programmjahr der Mittelanmeldung und das Haushaltsjahr, in welchem die Maßnahme realisiert und finanziert wird, differieren können. Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Regierung eingereicht werden. Wird z. B. eine Maßnahme zu Beginn des Jahres 2022 durchgeführt (Haushaltsjahr 2022), ist es u. U. erforderlich, die Förderzusage im Vorjahr einzuholen (Programmjahr 2021). 

Direkte Kosten sind mit dieser Beschlussfassung nicht verbunden. Diese entstehen erst mit Einreichung des jeweiligen konkreten Förderantrags und Beginn der bewilligten Maßnahme. 

In der Sitzung des PVS am 08.12.2015 wurde angeregt, eine fortgeschriebene Liste über die bewilligten Fördermittel vorzulegen. In der Anlage liegt daher eine Übersicht über die seit dem Jahr 2014 eingereichten Förderanträge und die daraufhin von der Regierung erteilten Bewilligungen sowie über die Verwendungsnachweise bei. 

.Beschluss:

I.

Die in der Anlage 4 beigefügte Bedarfsmitteilung zum Städtebauförderungsprogramm „Lebendige Zentren“ für das Jahr 2021 sowie für die Fortschreibungsjahre 2022 - 2024 wird vom Stadtrat zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat stimmt der Durchführung der einzelnen Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung zu. 

Die fortgeschriebene Haushalts- und Finanzplanung nach diesem Programm geht davon aus, dass der Stadt Aschaffenburg für alle Sanierungsmaßnahmen im Finanzplanungszeitraum Städtebauförderungsmittel in Höhe von 60 % der jeweils förderfähigen Gesamtkosten gewährt werden. 

Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt, 
  1. der Bewilligungsbehörde die Förderanträge zu den einzelnen im Jahresprogramm aufgeführten Sanierungsmaßnahmen zur Entscheidung vorzulegen, 
  2. im Entwurf für den Haushalt 2021 die entsprechenden finanziellen Mittel in Einnahmen und Ausgaben vorzutragen und 
  3. die Finanzierung für die Jahre 2022 - 2024 nach den Werten im Jahresantrag 2021 fortzuschreiben. 



II. Angaben zur Klimawirkung:
(bitte ankreuzen)

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant 
Sehr klimarelevant
[  X  ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Es fallen keine direkten Kosten an. Diese entstehen erst bei Realisierung der einzelnen Maßnahmen, für welche zuvor aber Förderanträge bei der Regierung von Unterfranken einzureichen sind. 

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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10. / PL/12/10/20. Städtebauförderung; Sanierungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt" - Ortskern Obernau - Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2021 und die Fortschreibungsjahre 2022 - 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.10.2020 ö Beschließend 10PL/12/10/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Stadtrat hat in der Sitzung des Plenums am 18.03.2019 auf Basis der Vorbereitenden Untersuchungen mit Integriertem Handlungskonzept (VU/IHK) der Büros Neu / Salm & Stegen die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Obernau“ im Bund- Länder-Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt“ (jetzt: „Sozialer Zusammenhalt“) erlassen. 

Der Regierung von Unterfranken ist jährlich eine Bedarfsmitteilung vorzulegen, aus der sich die im nächsten Haushaltsjahr sowie die in den 3 Folgejahren vorgesehen Maßnahmen ergeben, und der die voraussichtlichen Kosten zu entnehmen sind. Die Maßnahmen leiten sich aus dem Integrierten Handlungskonzept ab. 

Für das Jahr 2021 ist geplant, für folgende Projekte detaillierte Förderanträge bei der Regierung von Unterfranken einzureichen: 

- Ordnungsmaßnahmen im bebauten Bereich:
Im Rahmen der nun anlaufenden Beratungsgespräche mit den Eigentümern der Grundstücke im Sanierungsgebiet kann sich ergeben, dass kleinere Ordnungsmaßnahmen (z. B. Abbruch von Nebengebäuden) erforderlich werden, um die Sanierungsziele umsetzen zu können. Sofern diese für die Eigentümer nicht rentierlich sind (weil z. B. keine zusätzlichen Baumöglichkeiten geschaffen werden), können die Kosten aus Sanierungsmitteln bezuschusst werden.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 50.000 € / 2022 - 2024
Antragstellung bei Bedarf 

- Einrichtung eines „Orts der Begegnung“:
Im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen hat sich gezeigt, dass die Errichtung einer Begegnungsstätte von den Bewohnern des Sanierungsgebiets für sinnvoll gehalten wird. Im Integrierten Handlungskonzept ist daher die Einrichtung eines „Orts der Begegnung“ als Ziel enthalten. Es bedarf aber noch einer genauen Bedarfsermittlung hinsichtlich dessen Ausgestaltung und Größe, um den Standort dann genau festlegen zu können. Ein möglicher Standort könnte die Alte Schule sein. Eine Studie über die Möglichkeit zur Nutzung dieses Gebäudes wird derzeit erstellt.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 270.000 € / 2021 - 2024
Antragstellung 2021: 70.000 € (Planungskosten)

- Sanierungsberatung:
Ein klassisches Quartiersmanagement wie in anderen Gebieten der „Sozialen Stadt“ ist in Obernau nicht erforderlich. Es soll aber regelmäßig ein Architekt als Ansprechpartner für die Grundstückseigentümer zur Verfügung stehen, der Beratungsleistungen übernimmt. Im Jahr 2021 ist ein neuer Förderantrag für die Jahre 2022 - 2023 einzureichen.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 10.000 € / 2022 -2023

- Investitions- und Verfügungsfonds:
Er dient dazu, kleinere (investive wie nichtinvestive) Maßnahmen zu finanzieren. Diese Maßnahmen können dann ohne Einreichung eines weiteren Förderantrages bei der Regierung kurzfristig realisiert werden. Über einen Zeitraum von 2 Jahren sollen 10.000 € bereitgestellt werden.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 10.000 € / 2022 - 2023


Allgemeines 

Der Entwurf des Sanierungsprogramms ist der Regierung von Unterfranken bereits bekannt. Eine Förderzusage ist damit aber noch nicht verbunden. Hierfür sind jeweils eigene, konkrete Förderanträge einzureichen. 

Anzumerken ist, dass das Programmjahr der Mittelanmeldung und das Haushaltsjahr, in welchem die Maßnahme realisiert und finanziert wird, differieren können. Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Regierung eingereicht werden. Wird z. B. eine Maßnahme zu Beginn des Jahres 2022 durchgeführt (Haushaltsjahr 2022), ist es u. U. erforderlich, die Förderzusage im Vorjahr einzuholen (Programmjahr 2021). 

Direkte Kosten sind mit dieser Beschlussfassung nicht verbunden. Diese entstehen erst mit Einreichung des jeweiligen konkreten Förderantrags und Beginn der bewilligten Maßnahme. 

In der Sitzung des PVS am 08.12.2015 wurde angeregt, eine fortgeschriebene Liste über die bewilligten Fördermittel vorzulegen. In der Anlage liegt daher eine Übersicht über die seit dem Jahr 2014 eingereichten Förderanträge und die daraufhin von der Regierung erteilten Bewilligungen bei.

.Beschluss:

I. 

Die in der Anlage beigefügte Bedarfsmitteilung zum Städtebauförderungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ (früher „Soziale Stadt“) - „Ortskern Obernau“ - für das Jahr 2021 sowie für die Fortschreibungsjahre 2022 - 2024 wird vom Stadtrat zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat stimmt der Durchführung der einzelnen Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung zu. 

Die fortgeschriebene Haushalts- und Finanzplanung nach diesem Programm geht davon aus, dass der Stadt Aschaffenburg für alle Sanierungsmaßnahmen im Finanzplanungszeitraum Städtebauförderungsmittel in Höhe von 60 % der jeweils förderfähigen Gesamtkosten gewährt werden. 

Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt, 
  1. der Bewilligungsbehörde die Förderanträge zu den einzelnen im Jahresprogramm aufgeführten Sanierungsmaßnahmen zur Entscheidung vorzulegen, 
  2. im Entwurf für den Haushalt 2021 die entsprechenden finanziellen Mittel in Einnahmen und Ausgaben vorzutragen und 
  3. die Finanzierung für die Jahre 2022 - 2024 nach den Werten im Jahresantrag 2021 fortzuschreiben. 


II. Angaben zur Klimawirkung:


Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant 
Sehr klimarelevant
[  X  ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Es fallen keine direkten Kosten an. Diese entstehen erst bei Realisierung der einzelnen Maßnahmen, für welche zuvor aber Förderanträge bei der Regierung von Unterfranken einzureichen sind. 

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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11. / PL/12/11/20. Städtebauförderung; Sanierungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt" - Bahnhofsquartier, Oberstadt/Mainufer, Ortskern Damm - Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2021 und die Fortschreibungsjahre 2022 - 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.10.2020 ö Beschließend 11PL/12/11/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Sanierungsgebiete „Nördliche Innenstadt / Bahnhofsquartier“ (SG 9 Innenstadt), „Oberstadt / Mainufer“ (SG 8 Innenstadt) und „Ortskern Damm“ sind in das Bund-Länder- Städtebauförderungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ (früher „Soziale Stadt“) aufgenommen. Der Regierung von Unterfranken ist jährlich eine Bedarfsmitteilung vorzulegen, aus der sich die im nächsten Haushaltsjahr sowie die in den 3 Folgejahren vorgesehen Maßnahmen ergeben und der die voraussichtlichen Kosten zu entnehmen sind. Für die drei o. g. Bereich ist ein einheitlicher Antrag vorzulegen. 

Für das Jahr 2021 ist geplant, für folgende Projekte detaillierte Förderanträge bei der Regierung von Unterfranken einzureichen: 

- Abschnitt 8 - Oberstadt / Mainufer - Schlossufer-Neugestaltung:
Die Neugestaltung des Schlossufers wurde in das Förderprogramm des Bundes „Nationale Projekte des Städtebaus“ aufgenommen. Nicht gefördert werden können in diesem Programm Maßnahmen auf Flächen, die sich im Eigentum des Bundes befinden. Die trifft auf größere Teilflächen entlang des Mainufers zu, die im Eigentum der Bundeswasserstraßenverwaltung stehen. Für deren Neugestaltung können Mittel aus dem Bund-Länder- Städtebauförderungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ eingesetzt werden. Im Einzelnen handelt es sich um folgenden Abschnitte (jeweils Zeitpunkt der Antragstellung):
- 2021: Gestaltung Grünfläche zwischen Suicardusstraße und Main - nördlicher Teil, Verbindung zwischen Aufzug und Main mit weiterer Sitzstufenanlage am Main und neuer Bootsanleger Fahrgastschiffe 
- 2022: Mainwiese und Zugang Schlossgarten, Gestaltung Grünfläche zwischen suicardusstraße und Main - südlicher Teil
- 2023: Bereich vor Theoderichstor mit Biergarten
- 2024: Mainwiese westlich Theoderichstor
Voraussichtliche weitere Kosten und Ausführungszeitraum: 2.375.000 € / 2022 - 2025
Davon Antragstellung 2021: 736.000 €

- Abschnitt 8 - Oberstadt / Mainufer - Investitions- und Verfügungsfonds:
Er dient dazu, kleinere (investive wie nichtinvestive) Maßnahmen auf Empfehlung des Quartiersbeirats bzw. der Lenkungsgruppe zu finanzieren. Diese Maßnahmen können dann ohne Einreichung eines weiteren Förderantrages bei der Regierung kurzfristig realisiert werden. Pro Jahr sollen 5.000 € bereitgestellt werden. Im Jahr 2021 ist ein neuer Förderantrag für den Zeitraum 2022 - 2023 einzureichen
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 10.000 € / 2022 - 2023


- Abschnitt 9 - Nördliche Innenstadt / Bahnhofsquartier - Evaluation:
Die ursprüngliche Sanierungssatzung für das Gebiet „Nördliche Innenstadt“ (die mittlerweile mehrfach geändert wurde) wurde am 24.12.2003 rechtsverbindlich. Diese Stadterneuerungsmaßnahme geht nun ihrem Abschluss entgegen. Die in den verschiedenen Konzepten vorgeschlagenen Maßnahmen sind im Wesentlichen realisiert. Mit der Beendigung ist im Jahre 2022 - nach Abschluss der Bauarbeiten in der Duccastraße - zu rechnen. Die Ergebnisse sind zu evaluieren. Hierfür soll ein Auftrag an ein externes Büro vergeben werden.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 30.000 € / 2022


- Ortskern Damm - Umgestaltung Ortskern Damm: 
Mittelpunkt des Stadtteils Damm ist der Bereich um die Kirche St. Michael. Dieser umfasst einen Teilbereich der Schillerstraße, die Mittelstraße sowie die Burchardtstraße. Neben Einzelhandelsbetrieben befinden sich hier Dienstleistungseinrichtungen, eine Schule, ein Kindergarten, soziale und gesundheitliche Anlagen sowie Gastronomiebetriebe. Durchschnitten ist die Platzsituation durch die heute noch 4-spurige Schillerstraße. Im Zuge deren Neugestaltung soll auch die 3-eckige Platzsituation wieder erlebbar und der Platz mit den angrenzenden Straßen zu einem attraktiven Ortsmittelpunkt weiterentwickelt werden. Hierfür wurde ein städtebaulicher Ideen- und Realisierungswettbewerb durchgeführt. In der Sitzung des PVS am 03.03.2020 stimmte der Stadtrat der Umsetzung der Planung des 1. Preisträgers grundsätzlich zu. Derzeit wird die Auftragsvergabe für die Planungsleistungen für den Kernbereich des Wettbewerbsgebietes um den St.-Michaels-Platz einschließlich Schillerstraße (Teilabschnitt zwischen Raiffeisenbank und Schulstraße) vorbereitet.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 1.350.000 € / 2022 - 2023 
hiervon Antragstellung 2021: 600.000 €

- Ortskern Damm - Investitions- und Verfügungsfonds:
Er dient dazu, kleinere (investive wie nichtinvestive) Maßnahmen auf Empfehlung des Quartiersbeirats bzw. der Lenkungsgruppe zu finanzieren. Diese Maßnahmen können dann ohne Einreichung eines weiteren Förderantrages bei der Regierung kurzfristig realisiert werden. Pro Jahr sollen 10.000 € bereitgestellt werden. Im Jahr 2021 ist ein neuer Förderantrag für den Zeitraum 2022 - 2023 einzureichen
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 20.000 € / 2022 - 2023

Allgemeines: 

Der Entwurf des Sanierungsprogramms ist der Regierung von Unterfranken bereits bekannt. Eine Förderzusage ist damit aber noch nicht verbunden. Hierfür sind jeweils eigene, konkrete Förderanträge einzureichen. 

Anzumerken ist abschließend, dass das Programmjahr der Mittelanmeldung und das Haushaltsjahr, in welchem die Maßnahme realisiert und finanziert wird, differieren können. Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Regierung eingereicht werden. Wird z. B. eine Maßnahme zu Beginn des Jahres 2022 durchgeführt (Haushaltsjahr 2022), ist es u. U. erforderlich, die Förderzusage im Vorjahr einzuholen (Programmjahr 2021). 

Direkte Kosten sind mit dieser Beschlussfassung nicht verbunden. Diese entstehen erst mit Einreichung des jeweiligen konkreten Förderantrags und Beginn der bewilligten Maßnahme. 

In der Sitzung des PVS am 08.12.2015 wurde angeregt, eine fortgeschriebene Liste über die bewilligten Fördermittel vorzulegen. In der Anlage liegt daher eine Übersicht über die seit dem Jahr 2014 eingereichten Förderanträge und die daraufhin von der Regierung erteilten Bewilligungen sowie über die Verwendungsnachweise bei. 

.Beschluss:

I. 

Die in der Anlage 6 beigefügte Bedarfsmitteilung zum Städtebauförderungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ (früher „Soziale Stadt“) - Bahnhofsquartier, Oberstadt/Mainufer, Ortskern Damm - für das Jahr 2021 sowie für die Fortschreibungsjahre 2022 - 2024 wird vom Stadtrat zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat stimmt der Durchführung der einzelnen Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung zu. 

Die fortgeschriebene Haushalts- und Finanzplanung nach diesem Programm geht davon aus, dass der Stadt Aschaffenburg für alle Sanierungsmaßnahmen im Finanzplanungszeitraum Städtebauförderungsmittel in Höhe von 60 % der jeweils förderfähigen Gesamtkosten gewährt werden. 

Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt, 
  1. der Bewilligungsbehörde die Förderanträge zu den einzelnen im Jahresprogramm aufgeführten Sanierungsmaßnahmen zur Entscheidung vorzulegen, 
  2. im Entwurf für den Haushalt 2021 die entsprechenden finanziellen Mittel in Einnahmen und Ausgaben vorzutragen und 
  3. die Finanzierung für die Jahre 2022 - 2024 nach den Werten im Jahresantrag 2021 fortzuschreiben. 


II. Angaben zur Klimawirkung:
(bitte ankreuzen)

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant 
Sehr klimarelevant
[  X  ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Es fallen keine direkten Kosten an. Diese entstehen erst bei Realisierung der einzelnen Maßnahmen, für welche zuvor aber Förderanträge bei der Regierung von Unterfranken einzureichen sind.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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12. / PL/12/12/20. Feststellung des Jahresabschlusses 2018 der Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg a) Bilanzsumme und Jahresverlust b) Behandlung des Jahresverlustes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadthallensenat 1. Sitzung des Stadthallensenates 20.07.2020 ö Beschließend 1SHS/1/1/20
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.10.2020 ö Beschließend 12PL/12/12/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg sind ein Eigenbetrieb der Stadt
Aschaffenburg.

Nach § 25 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung (EBV) ist der Jahresabschluss 2018 vom Stadthallensenat vorberatend festzustellen und dem Stadtrat (Plenum) zur Feststellung vorzulegen.

Der Feststellung hat vorauszugehen:
  • Abschlussprüfung durch den Wirtschaftsprüfer
  • Örtliche Rechnungsprüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss

Die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses 2018 erfolgte durch die Firma Dornbach GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Mainz, am 11.06.2019, die örtliche Rechnungsprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt mit Bericht vom 14.10.2019 sowie Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 11.11.2019. Der Bericht des Wirtschaftsprüfers wurde in der Sitzung vom 23.07.2019 bereits ausführlich erläutert.

Am 20.07.2020 empfahl der Stadthallensenat dem Plenum einstimmig, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

Die Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg bitten um den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2018.

.Beschluss:

I. Nach der Abschlussprüfung durch die Firma xxx GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Steuerberatungsgesellschaft, Mainz, und der örtlichen Rechnungsprüfung wird der testierte Jahresabschluss 2018 der Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg in der geprüften Fassung festgestellt.

  1. Bei einer Bilanzsumme von € 808.856,59 (Vorjahr: € 840.907,57) beträgt der Jahresverlust € 1.289.321,25 (Vorjahr: € 1.158.494,76).

  1. Der noch nicht ausgeglichene Jahresverlust aus dem Jahr 2017 in Höhe von insgesamt € 1.158.494,76, der auf das Wirtschaftsjahr 2018 vorgetragen wurde, wird durch Verlustzuweisung der Stadt Aschaffenburg ausgeglichen.

Der Verlust des Jahres 2018 in Höhe von € 1.289.321,25 wird auf das nächste Wirtschaftsjahr (2019) vorgetragen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja 
nein 

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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13. / PL/12/13/20. Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs "Kongress- und Touristikbetriebe"; - Erlass einer Änderungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.10.2020 ö Beschließend 13PL/12/13/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorberaten in der Sitzung des Stadthallensenates am 20.07.2020.

In der Betriebssatzung wird unter § 4 (3) dem Werkleiter die Zuständigkeit für Einstellungen, Höhergruppierungen und Entlassungen von Beschäftigten übertragen. Bisher galt dies für Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 9 des TVÖD.

Im TVÖD hatte sich die Struktur der Eingruppierungen durch die Einführung der neuen Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c geändert. Um dies in der Betriebssatzung entsprechend abzubilden, ist eine redaktionelle Änderung notwendig. Zum Erhalt der bisherigen Zuständigkeit soll die Werkleitung künftig für die entsprechenden Entscheidungen bis einschließlich Entgeltgruppe 9a verantwortlich sein.

In der Betriebssatzung alt hieß es bislang:
§ 4 (3) „Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamten in den Kongress- und Touristikbetrieben der Stadt Aschaffenburg und führt die Dienstaufsicht über sie und in den Kongress- und Touristikbetrieben der Stadt Aschaffenburg tätigen Beschäftigten (Art. 88 Abs. 3, Satz 3 der Gemeindeordnung). Die Werkleitung ist zuständig für die Entscheidungen über Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Beschäftigten bis Entgeltgruppe 9 TVÖD. Der Stadthallensenat ist jeweils darüber zu informieren.“ 

Neu soll es dann heißen:
„…Die Werkleitung ist zuständig für die Entscheidungen über Einstellungen, Höhergruppierungen und Entlassung von Beschäftigten bis einschließlich Entgeltgruppe 9a TVÖD…“

Ab der Entgeltgruppe 9b wird in der Regel ein Studium vorausgesetzt. Die Bereichsleiter in den Kongress- und Touristikbetrieben werden i.d.R. in die Entgeltgruppe 9b eingruppiert.





Erstellt: Kongress- und Touristikbetriebe
Sachbearbeiter: Sven-Olaf Brüggemann

.Beschluss:

I. Das Plenum beschließt die Änderungssatzung zur Betriebssatzung der Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg lt. Anlage 7.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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14. / PL/12/14/20. Behandlung des Antrages vom 16.08.2020 von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) wegen "Antrag auf Information des Stadtrates über Realisierung des "Integrierten Gesamtkonzeptes für Menschen mit Behinderung und Senioren""

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.10.2020 ö Beschließend 14PL/12/14/20

.Beschluss:

I. Der Antrag vom 16.08.2020 von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) wegen "Antrag auf Information des Stadtrates über Realisierung des "Integrierten Gesamtkonzeptes für Menschen mit Behinderung und Senioren" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 10.09.2020 werden zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant 
Sehr klimarelevant
[x]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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15. / PL/12/15/20. Zustimmung für ein Livestreaming der Sitzung des sog. Klima-Plenums am 13.10.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.10.2020 ö Beschließend 15PL/12/15/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Am 13.10.2020 findet um 17:00 Uhr die Sondersitzung des Stadtrates zum Klimaschutz statt (sog. „Klima-Plenum“) im kleinen Saal der Stadthalle am Schloss statt. Aufgrund den aktuellen Hygienevorgaben (Abstandsregelung) in der laufenden Corona-Krise können dort nur neun Personen als Zuhörerinnen und Zuhörer an dieser öffentlichen Sitzung teilnehmen. Der Zutritt wird durch die Ausgabe von Sitzplatzkarten geregelt.

Auf der Tagesordnung dieser Sitzung stehen ausschließlich Tagesordnungspunkte rund um die wichtigen Themen „Klimawandel, Klimaschutz und Klima-Anpassungsstrategie“. Die Verwaltung geht daher von einem überdurchschnittlichen Interesse der Öffentlichkeit an der Beratung dieser Themen aus. Damit nicht nur neun Personen das Sitzungsgeschehen live mitverfolgen können, schlägt die Verwaltung vor, dass auch diese Sitzung live im Internet gestreamt wird.

Die Vorgehensweise für das Live-Streaming orientiert sich an der Durchführung des Live-Streamings der konstituierenden Sitzung, wonach nur die Personen live in Ton und Bild oder nur in Bild gefilmt werden, die dazu vorher schriftlich eingewilligt haben (vgl. Nr. 11.2 des 21. Tätigkeitsberichts und Nr. 5.2.1 des 29. Tätigkeitsberichts des Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz unter https://www.datenschutz-bayern.de/inhalte/taetig_t.htm).

Um diese Einwilligungen rechtzeitig einholen zu können und die Aufträge erteilen zu können, bedarf es einer gewissen Vorlaufzeit. Die grundsätzliche Entscheidung ist daher dringend und in der heutigen Sitzung zu treffen.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat stimmt dem Live-Streaming der öffentlichen Sitzung des Stadtrates (sog. Klima-Plenum) am 13.10.2020 zu und beauftragt die Verwaltung, die entsprechenden weiteren Verfahrensschritte einzuleiten.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant 
Sehr klimarelevant
[x]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 1

Datenstand vom 17.03.2022 10:13 Uhr