Datum: 06.10.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleinen Saal der Stadthalle Aschaffenburg
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:05 Uhr bis 20:05 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PVS/8/1/20 Verkehrsentwicklung im Süd-West-Korridor von Aschaffenburg - Vortrag Staatliches Bauamt Aschaffenburg
2PVS/8/2/20 Comeniusschule Gebäudehüllensanierung Erläuterungsbericht Vorplanung Gäste: Rathmann Architektur-und Fassadenplanung, Würzburg
3PVS/8/3/20 Grünewald-Grundschule WC-Sanierung Zwischenbau an Turnhalle
4PVS/8/4/20 Neubau Basketballplatz auf dem Spielplatz Clemensheim
5PVS/8/5/20 Radweg Obernau entlang der Maintalstraße - Vorstellung der Entwurfsplanung
6PVS/8/6/20 Umbau der Kreuzung Obernauer Straße/Ringstraße: Erneuerung des Fahrbahnoberbaus und Änderung der Radverkehrsanlagen - Vorstellung der Vorplanung
7PVS/8/7/20 Vollzug des Bay. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); - Einziehung einer Teilfläche der Werftstraße (Hafengebiet) - Widmung der Franzensbader Straße (südlicher Teil)
8PVS/8/8/20 Erschließung des Baugebietes "Rotäcker" Bericht über das erfolgreiche Einfangen und Umsiedeln der Zauneidechsenpolulation
9PVS/8/9/20 Aufstellung von 3 Bebauungsplänen für den Bereich des Godelsbergs zwischen Bismarckallee und Ludwigsallee - Definition der Planungsziele - Ergänzungsantrag der Fraktionen von CSU und UBV vom 18.11.2019 (304 630) - Ergänzungsantrag der Fraktionen von CSU und UBV vom 18.11.2019 - Antrag der Fraktionen von CSU und UBV vom 21.01.2020 - Antrag der KI vom 21.01.2020 - Antrag der FDP vom 20.06.2020 - Antrag der CSU-Fraktion vom 14.07.2020 - Antrag der UBV vom 24.07.2020 - Anträge der CSU-Fraktion vom 24.07.2020
10PVS/8/10/20 Abweichungen von den Festsetzungen der Bebauungspläne mit den Nummern 1. BPl Nr. 3/2 "Bezirkssportanlage Ost" - Wendelbergstraße 2. BPl Nr. 3/20 "Südwestlich Wendelbergstr." - Fürther Straße 3. BPl Nr. 7/6 "Anwandeweg" und 8/4 "Ahornweg" - Ahornweg 3.1 unbeplanter Bereich 3.2 Hibiskusweg 3.3 Rüsterweg 4. BPl Nr. 9/5 "GE III Nilkheim" - Großostheimer Straße (Stichstraße) 5. BPl Nr. 25/1 "Pfarrwingert - Ödig NÖ" - Friedenstraße
11PVS/8/11/20 Erlass einer Abweichungssatzung von der städtischen Erschließungsbeitragssatzung für Teilbereiche der Wendelbergstraße
12PVS/8/12/20 Erlass einer Abweichungssatzung von der städtischen Erschließungsbeitragssatzung für Teilbereiche des Heidigweges
13PVS/8/13/20 Erlass einer Abweichungssatzung von der städtischen Erschließungsbeitragssatzung für den nördlichen Teilbereich der Friedenstraße

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1. / PVS/8/1/20. Verkehrsentwicklung im Süd-West-Korridor von Aschaffenburg - Vortrag Staatliches Bauamt Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2020 ö Beschließend 1PVS/8/1/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Verkehrssituation im Süd-West-Korridor von Aschaffenburg ist stark angespannt und kann nur durch bauliche Maßnahmen verbessert werden. Im Bedarfsplan für Bundesstraßen sind daher wichtige Straßenausbauplanungen hinterlegt. In der Zuführung zur Autobahn BAB 3 kommt der Bundesstraße 496 eine wesentliche Rolle für die Region Bayerischer Untermain zu. Im Bundesverkehrswegeplan 2030 sind im vordringlichen Bedarf der 6-streifige Ausbau der B 469 zwischen der A3 und der Anschlussstelle Stockstadt, der 4-streifige Ausbau der 469 zwischen A3 und A45 und der 4-streifige Ausbau der B26 zwischen B469 und Aschaffenburg eingestellt. Auch im Ausbauplan für Staatsstraßen des Freistaates Bayern sind wichtige regionale Projekte mit hoher Dringlichkeit z.B. die St2309 Ortsumfahrung Sulzbach eingestellt.
Das engmaschige Verkehrsnetz steht in starker Abhängigkeit zueinander. Im Zusammenhang mit der Ausbauplanung der B26, Darmstädter Straße mit Planfeststellung im Stadtgebiet zwischen Hafen West (Waldfriedhof) und Hafen Mitte wurde eine Verkehrsuntersuchung (Voruntersuchung zum Bedarfsplan B26 des Büros Brillon, Bondzio & Weiser) erstellt die aufzeigte, durch welche Maßnahmen der Verkehrslenkung und des Ausbaus die Planungsziele des Bedarfsplans sowie die regionalen und städtischen Planungsziele erreicht werden können.
Das Staatliche Bauamt Aschaffenburg hat diese Überlegungen weiterentwickelt und konkretisiert sowie Planungsprioritäten erstellt und wird diese in den kommunalen Gremien der Märkte Großostheim und Stockstadt und der Stadt Aschaffenburg vorstellen und erläutern.
Mit den Projekten:
  • B 26 Ausbau Darmstädter Straße (Realisierung des Planfeststellungsbeschlusses)
  • B 469 Ausbau Anschlussstelle Großostheim bis Anschlussstelle Stockstadt
  • B 469 Ausbau Anschlussstelle Großostheim
  • B26 Umbau Knoten Hafen-Ost mit Hafenbahnbrücke
  • B 26 Ausbau westlich Aschaffenburg
wird die Verkehrslenkung in Richtung Aschaffenburg über die Bundesstraße sichergestellt und damit eine Entlastung der St 3115 in Richtung Nilkheim erreicht. Dieses zentrale Ziel wird befürwortet. Die Planungen für die B 469, Anschlussstelle Großostheim verbessern den sehr unfallträchtigen Kreuzungsbereich, unterstützen die o.g. Verkehrsentlastung von Nilkheim und stellen den Radweglückenschluss zwischen Großostheim und Nilkheim her. Auch diese Planung berücksichtigt die Planungsziele der Stadt Aschaffenburg und wird daher begrüßt.
In die vorgenannten Projekte sind wichtige Verbesserungen im Radwegnetz wie der o.g. Lückenschluss zw. Nilkheim und Großostheim, der Lückenschluss entlang der B 26 zw. Stadtgrenze Aschaffenburg und der Industriestraße in Stockstadt sowie eine höhenfreie Querung der B 26 an der Kreuzung B26/AB 16 bei Stockstadt integriert.
Die Stadtverwaltung empfiehlt daher die vorgestellten Planungsüberlegungen des Staatlichen Bauamtes für den Süd-West-Korridor zu unterstützen damit diese zügig fortgeführt und konkretisiert werden können.

.Beschluss: 1

I.

I.
1.        Der Bericht des Staatlichen Bauamtes zur Verkehrsentwicklung im Süd-West-Korridor von Aschaffenburg wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant        Teilweise klimarelevant        Sehr klimarelevant
[x.]   keine weiteren Angaben erforderlich        […..]   kurze Erläuterung in den Begründungen        […..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:        ja [   ]        nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

I.

2. Die Planungsüberlegungen des Staatlichen Bauamtes zu den Maßnahmen im Süd-West-Korridor werden begrüßt.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant        Teilweise klimarelevant        Sehr klimarelevant
[x.]   keine weiteren Angaben erforderlich        […..]   kurze Erläuterung in den Begründungen        […..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:        ja [   ]        nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 10, Dagegen: 6

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2. / PVS/8/2/20. Comeniusschule Gebäudehüllensanierung Erläuterungsbericht Vorplanung Gäste: Rathmann Architektur-und Fassadenplanung, Würzburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2020 ö Beschließend 2PVS/8/2/20

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 2 d. ö. S. "Comeniusschule Gebäudehüllensanierung
Erläuterungsbericht Vorplanung
Gäste: Rathmann Architektur-und Fassadenplanung, Würzburg" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / PVS/8/3/20. Grünewald-Grundschule WC-Sanierung Zwischenbau an Turnhalle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2020 ö Beschließend 3PVS/8/3/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

An der Grünewald-Grundschule wurden in den letzten Jahren sämtliche Toilettenanlagen nach und nach saniert. Ausgenommen war bisher lediglich die Toilettenanlage im Zwischenbau zur Turnhalle. Diese Toilettenanlage stammt noch aus dem Baujahr 1954 und soll nun im Zuge der Schulerweiterung saniert werden.

Die Anzahl der Schülertoiletten kann nach aktuellen Berechnungsgrundlagen, unter Einbeziehung des Erweiterungskonzeptes und den weiteren vorhandenen Schülertoiletten reduziert werden. Der dadurch gewonnene Platz soll für weitere Lehrertoiletten sowie einen zusätzlichen Putz- und Lagerraum genutzt werden.

Diese Sanierungsmaßnahme ist mit 100.000,00 € für Planungsleistungen im Haushalt 2020 eingestellt. Die zusätzlichen Mittel in Höhe von 203.660,00 € sind bei der Haushaltsplanung 2022 zu berücksichtigen und im Haushalt 2022 bereit zu stellen.


Kostenschätzung nach DIN 276 (Stand 14.09.2020):

KG 300                                                                  90.705,23 €
KG 400                                                                146.524,70 €
KG 700 (Baunebenkosten ca. 28 % von KG 300+KG 400)                  66.424,38 €

Gesamtkostenrahmen brutto (inkl. 19 % MwSt.)                        303.654,31 €

Gerundet                                                                303.660,00 €



Planungsleistungen:

Für die Architekten- und Fachplanerleistung sollen die bereits für die Erweiterung der Grünewald-Grundschule beauftragten Planungsbüros eine Auftragserweiterung erhalten.


Klimarelevanz:

Die Sanierung der WC-Anlage bringt verschiedene CO²-Einsparungen mit sich. So wird z.B. das Dach des eingeschossigen Zwischenbaus gedämmt, sämtliche veraltete Armaturen werden durch kontaktlose Armaturen ersetzt, welche einen reduzierten Wasserverbrauch mit sich bringen.
Die vorhandene Beleuchtung wird durch energiesparende LED-Leuchten mit Präsenzmelder ersetzt.
Der rechnerisch ermittelte momentane Stromverbrauch in Höhe von 2.233 KWh/a verringert sich um 1.575 kWh/a auf rechnerisch 658 kWh/a. Somit kann durch die neuen LED-Leuchten ca. 71% des Stromverbrauches für diesen Bereich eingespart werden.


Zeitplan:

Die Sanierung der WC-Anlage soll aus Kostengründen zusammen mit dem Erweiterungsbau umgesetzt werden.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat stimmt der Planung und Kostenschätzung für die Sanierung der Sanitäranlagen an der Grünewald-Grundschule mit einem Gesamtkostenrahmen von 303.660,00 € brutto zu.

Die für die Planungsleistungen erforderlichen Haushaltsmittel sind im Haushalt 2020 berücksichtigt. Weitere Mittel sind im Haushalt 2022 für die bauliche Umsetzung bereit zu stellen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[X]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[   ]
wiederkehrend
[ X  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4. / PVS/8/4/20. Neubau Basketballplatz auf dem Spielplatz Clemensheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2020 ö Beschließend 4PVS/8/4/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Jugendparlament der Stadt Aschaffenburg stellte am 23.09.2019 einen Antrag zur Errichtung eines öffentlichen Basketballplatzes am Mainufer – Innenstadtbereich.
Nach Prüfung der möglichen Standorte soll der Basketballplatz auf dem Spielplatz Clemensheim 2021 gebaut werden. Der Spielplatz ist bisher schon mit einem Bolzplatz, einem überdachten Jugendtreff und zwei Tischtennisplatten ausgestattet und die Erweiterung um einen Basketballplatz bietet sich hier besonders an.
Das weitere vorhandene Spielgerät, ein Kletterturm mit Rutsche und Sandkasten, wird abgebaut.
Das Kombigerät kann größtenteils wiederverwendet werden.
Die Maße für das Basketballfeld betragen: 20x11 m. Der Platz wird mit einem Asphaltbelag ausgeführt und erhält eine Linierung.
Für das Basketballfeld muss der Höhenunterschied im Gelände mit Mauerscheiben abgefangen und der vorhandene Hügel abgetragen werden. Ansonsten wird der Platz mit Kantensteinen eingefasst. Ein 4m hoher Zaun grenzt den Platz auf zwei Seiten ein.
Eine Zufahrt kann über den vorhandenen Bolzplatz erfolgen, der Zugang erfolgt über die vorhandene Treppenanlage.
Die Baukosten belaufen sich auf ca. 80.000,00 €.

.Beschluss:

Der Bericht der Verwaltung über den geplanten Standort des Basketballplatzes auf dem Spielplatz Clemensheim wird zur Kenntnis genommen.

Herr Oberbürgermeister Jürgen Herzing sagt die Durchführung eines Ortstermins zu.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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5. / PVS/8/5/20. Radweg Obernau entlang der Maintalstraße - Vorstellung der Entwurfsplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2020 ö Beschließend 5PVS/8/5/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung
Der Planungs- und Verkehrssenat hat in seiner Sitzung am 22.09.2015 beschlossen, einen einseitigen gemeinsamen Geh- und Radweg zwischen der Staatsstraße (St) 2309 entlang der Maintalstraße in Obernau zu bauen.

Im Jahr 2013 wurde im Zuge der Ortsumgehung Obernau entlang der Neubaustrecke der St 2309 vom Bauhof der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung bis zur Einmündung der Maintalstraße vom staatlichen Bauamt ein ca. 2,80 m breiter straßenbegleitender Geh- und Radweg realisiert, der Richtung Innenstadt an den bestehenden Mainradweg anschließt.

In Richtung Obernau blieb jedoch eine Lücke von ca. 400 m von der Einmündung der Maintal-straße bis zum Ortseingangsbereich von Obernau bestehen. Diese Lücke soll mit dem Neubau des Geh- und Radweges westlich der Maintalstraße geschlossen werden. Im Radverkehrskonzept wird die Verbindung als Hauptverbindung 1. Ordnung eingestuft.

Derzeit müssen Radfahrer in diesem Abschnitt in beide Richtungen bei einer zulässigen Höchst-geschwindigkeit von 50 km/h im Mischverkehr mit dem Kfz-Verkehr fahren. Für Fußgänger ist keine Wegeverbindung zum bestehenden Geh- und Radweg vorhanden. Innerorts wird der Radverkehr bei Tempo 30 ebenfalls auf der Fahrbahn geführt.

Für die Realisierung des Projektes ist der Erwerb einiger Grundstücke erforderlich. Bisher konnten nur etwa die Hälfte der erforderlichen Flächen erworben werden. Daher ist für die Baumaßnahme eine Enteignung der restlichen Flächen im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nötig.

Das Stadtplanungsamt hat alternativ untersucht, den neuen Geh- und Radweg auf der östlichen Seite der Maintalstraße anzulegen, da dort weniger Grundstückseigentümer von der Maßnahme betroffen wären. Dies wird aus Gründen der Verkehrssicherheit und Durchgängigkeit der Rad-verkehrsführung jedoch nicht als zielführend erachtet, da der in Richtung Obernau fahrende Radverkehr die Maintalstraße zweimal queren müsste und viele den neuen Radweg daher nicht nutzen würden.


Projektbeschreibung
Der geplante gemeinsame Geh- und Radweg verläuft parallel zur Maintalstraße westlich in einem Abstand von 3,50 m zur Fahrbahn. Die Ausbaulänge zwischen der Einmündung und dem Ortseingang beträgt rund 400 m. An der Einmündung zur St 2309 schließt er an den vorhandenen Weg an. Stadteinwärts fahrende Radfahrer werden vor der Zufahrt zum Netto-Markt auf die Fahrbahn geführt. Radfahrer in Gegenrichtung können über eine Mittelinsel queren.

Der geplante Oberbau besteht aus einer 29 cm starken Frostschutzschicht, einer 8 cm dicken Asphalttragschicht und einer 3 cm dicken Asphaltdecke. Nach Einschätzung des Bodengutachters ILG ist eine Bodenverbesserung erforderlich, um die nach RStO 12 geforderte Tragfähigkeit zu gewährleisten. Die Wegbreite beträgt 2,80 m und orientiert sich am vorhandenen Geh- und Radweg entlang der Ortsumgehung. Die Querneigung des Weges beträgt 2,5 %. Auf beiden des Weges werden 0,5 m breite Bankette mit einer Querneigung von 6 bzw. 12 % angelegt. Westlich der Fahrbahn wird ein 1,5 m breites Bankett mit einer Querneigung von 12 % angelegt.

Das anfallende Niederschlagswasser der Maintalstraße wird in Versickerungsmulden mit einer Breite von 1,5 m geleitet. Im Zuge der Bodenuntersuchung wurde zum Teil eine sehr geringe Wasserdurchlässigkeit festgestellt. Um das Speichervolumen zu erhöhen, werden in diesen Bereichen Rigolen angelegt. Zudem ist eine Sickerrohrleitung erforderlich, die das Wasser aus der Rigole aufnimmt und bei Starkregenereignissen in den Kanal leitet.
Der gemeinsame Geh- und Radweg wird über die geplante Ausbaustrecke mit einer Beleuchtungs-anlage ausgestattet. Im Bereich des Lebensmittelmarktes sind zwei Beleuchtungsmaste zu versetzen.


Kostenberechnung und weitere Schritte
Die Gesamtkosten der Maßnahme belaufen sich auf rund 480.000 € brutto und setzen sich folgendermaßen zusammen:
  • Baukosten:                320.000 €
  • Baunebenkosten:          30.000 €
  • Grunderwerb:                  30.000 €
  • Beleuchtung                100.000 €

Bei einer Luftbildauswertung wurde durch das Büro Luftbilddatenbank Dr. Carls GmbH eine potentielle Kampfmittelbelastung im Bereich des Ortseingangs westlich der Maintalstraße festgestellt. Diese muss im Zuge der Baumaßnahme sondiert werden.

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) wurde auf Grundlage der Vorplanung (Stand 24.03.2016) beauftragt und im August 2017 fertiggestellt. Die Ergebnisse haben eine Gültigkeit von 5 Jahren. Der Landschaftspflegerische Begleitplan wird vom Stadtplanungsamt nach der Entwurfsplanung fertiggestellt.

Nach der Entwurfsplanung werden die Unterlagen für die Leistungsphase 4 (Genehmigungs-planung) zusammengestellt und das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, welches etwa 1 - 1,5 Jahre in Anspruch nimmt. Mit dem Planfeststellungsbeschluss ist frühestens Ende 2021 zu rechnen. Die Bauarbeiten sollen Mitte 2022 starten und innerhalb von 12 Wochen abgeschlossen sein.

Die Haushaltsmittel sind demnach erst 2022 bereitzustellen.

.Beschluss:

I.
1.        Der Bericht der Verwaltung zur Entwurfsplanung des Geh- und Radweges an der Maintalstraße wird zur Kenntnis genommen.
2.        Dem Entwurf des Tiefbauamtes zur Planung des Geh- und Radweges wird zugestimmt. Die Realisierung soll 2022 erfolgen.
3.        Im Haushalt sind für den gesamten Radverkehr mittelfristig Finanzmittel in Höhe von 800.000 € bereitgestellt. Die Kostenberechnung beläuft sich auf 480.000 € brutto.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ X ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. / PVS/8/6/20. Umbau der Kreuzung Obernauer Straße/Ringstraße: Erneuerung des Fahrbahnoberbaus und Änderung der Radverkehrsanlagen - Vorstellung der Vorplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2020 ö Beschließend 6PVS/8/6/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Sachstand und Anlass

Die Kreuzung Obernauer Straße mit der Ringstraße (Adenauerbrücke) ist seit ihrer Entstehung vor ca. 40 Jahren stets nur punktuell saniert worden. Durch den Bau der Ringstraße hat die Obernauer Straße mehr an Bedeutung gewonnen. Der Oberbau des Doppelknotens entspricht nicht mehr den Anforderungen des heutigen Verkehrsaufkommens und den Achslasten der schweren Lkw. Im Jahr 2015 wurden an der Kreuzung im Durchschnitt 25.700 Fahrzeuge pro Werktag gemessen.
Im Lauf der Jahre haben sich Spurrinnen und Verdrückungen gebildet, da auch der Untergrund nachgegeben hat und den Belastungen nicht mehr genügt. Daher ist es notwendig, die Doppel-kreuzung von Grund auf zu erneuern und die im Jahr 2018 durchgeführte Sanierung der Decke des angrenzenden Südrings (jetzt Dr.-Willi-Reiland-Ring) und die im Jahr 2019 erfolgte Sanierung der im Nordwesten angrenzenden Fahrbahn der Adenauerbrücke konsequent fortzuführen.


2. Projektbeschreibung

Mit der Erneuerung des Oberbaus des Doppelknotens stellt sich auch die Frage nach den Spuraufteilungen und Anpassungen in den Radverkehrsanlagen. Die Spuraufteilungen können aufgrund der Komplexität des Doppelknotens nicht wesentlich modifiziert werden.

Die Radverkehrsanlagen sind zum Teil überholt und mit den heutigen Richtlinien nicht mehr vereinbar. Sie sollen daher mit dem Umbau auf einen aktuellen Stand gebracht werden. Die Radverkehrsanlagen der Obernauer Straße sind ausschließlich Radwege, d.h. die Radfahrer fahren auf dem Gehweg als getrennter Geh-und Radweg an der Seite der Fußgänger. Über die Einmündungen der Ringstraße wird der Radverkehr als Radstreifen geführt. Erst letztes Jahr wurde die Einmündung der Clemensstraße für den Radverkehr ertüchtigt.

Stadteinwärts gibt es auf der Obernauer Straße bis zu der Einmündung Clemensstraße, die für den motorisierten Individualverkehr gesperrt ist, keine Radverkehrsanlage. Die beiden dortigen Spuren sind für die Anlage eines Schutzstreifens zu schmal (je Spur nur 3,00 m), der Gehweg ebenso für einen Radweg (2,19 m). Die Radfahrer fahren mit dem motorisierten Verkehr mit und können erst direkt nach der Ampelanlage in Höhe der Einmündung Clemensweg auf den Gehweg fahren. Von dort verläuft der getrennte Geh- und Radweg bis zu der Auffahrt des Südrings (jetzt Dr.-Willi-Reiland-Ring) auf die Obernauer Straße. Im Bestand werden die Fußgänger hier über einen Fußgängerüberweg (FGÜ) über die Einmündung geführt. Die Radfahrfurt begleitet den FGÜ und führt den Radverkehr auf dem getrennten Geh-und Radweg weiter bis zur Einmündung des Bahnweges. Hier müssen die Radfahrer derzeit absteigen und über die dortige Fußgängerampel laufen. Am gegenüberliegenden Gehweg können die Radfahrer noch ca. 30 m fahren, dann endet der Radweg abrupt und sie werden auf die Fahrbahn der Südbahnhofstraße gezwungen.

Um einen flüssigeren Ablauf für den Radverkehr zu erhalten, soll er auf der Höhe des jetzigen Fußgängerüberweges auf die Fahrbahn geführt werden und auf dieser bis in die Südbahnhof-straße bleiben. Um dies zu ermöglichen, wird die derzeitige Rechtsabbiegerspur in den Bahnweg aufgelassen und zu einem breiten Radfahrstreifen.

Die Kreuzung Obernauer Straße/Bahnweg/Südbahnhofstraße/Fischerhohle ist in ihrer heutigen Bedeutung überdimensioniert. Dies resultierte noch aus der Zeit vor dem Ringstraßenbau, als die Südbahnhofstraße als Umfahrungsstraße dienen musste. Im Verhältnis dazu hat die Südbahnhof-straße heute eine untergeordnete Rolle, ebenso wie Bahnweg und Fischerhohle. Die Zahlen der Verkehrsbelastung zeigen, dass auch trotz der Anfahrt zur Firma Joyson eine eigene Rechts-abbiegerspur für den Bahnweg nicht notwendig ist. Zudem ist es aufgrund der Fahrkurven für den Schwerverkehr ohnehin leichter, hier auf der aktuell mittleren Spur zu fahren.

Da es kaum Linksabbieger in die Fischerhohle gibt, kann dieser kombiniert mit dem Geradeaus-Verkehr laufen. Die linke Spur soll daher in eine gemeinsame Geradeaus- und Linksabbiegerspur umgewandelt werden. Der Rechtsabbieger ist demgegenüber stark belastet, auch durch den Schwerverkehr für Joyson. Daher ist es vorgesehen, für den Rechtsabbieger in den Bahnweg eine eigene Aufstellspur vor der Lichtsignalanlage (LSA) mit einer Länge von ca. 50 m zu markieren.
Für den links in die Fischerhohle abbiegenden Radverkehr ist eine Aufstellfläche vor der Haltelinie des LSA geplant. Der geradeausfahrende Radverkehr wird von den beiden übrigen Spuren durch eine schmale Sperrfläche mit Leitbarken (analog des Radstreifens in der Friedrichstraße) geschützt, und fährt nach Freigabe durch die LSA mittels eines 2,00 m breiten Radstreifens in die Südbahnhofstraße ein. Mittelfristig ist angedacht, weitere Radverkehrsanlagen in der Südbahnhof-straße weiterzuführen.

Damit der aus dem Dr.-Willi-Reiland-Ring nach rechts einbiegende Verkehr nicht die geplante Radverkehrsanlage und/ oder den Fußgängerüberweg (derzeit muss er die Vorfahrt der Obernauer Straße beachten) zustellt, soll hier der vorhandene Fußgängerüberweg durch eine LSA ersetzt werden. Dies hat zum einen den Vorteil, dass der Radfahrer in einer Phase geschützt über beide Ausfahrrampen fahren kann, zum anderen wird der geplante Radstreifen nicht von den aus dem Dr.-Willi-Reiland-Ring kommenden Fahrzeugen verstellt. Auch der vom Dr.-Willi-Reiland-Ring kommende Rechtsabbieger kann bei Grün geregelt in die Obernauer Straße einfahren und muss nicht den Längsverkehr Richtung Südbahnhofstraße beachten, da dieser dann zeitgleich keine Freigabe hat. Schon heute kann der vom Dr.-Willi-Reiland-Ring kommende Schwerverkehr wegen der schmalen Rampe die in Richtung Obernau wartenden Fahrzeuge nicht passieren und nur dann auf die Obernauer Straße in Richtung Südbahnhofstraße einfahren, wenn zeitgleich die Freigabe der Linksabbieger in Richtung Obernau erfolgt.

Stadtauswärts beginnt die Radfahranlage von der Südbahnhofstraße kommend mit einer Furt über die Fischerhohle. Weiter werden die Radfahrer über einen getrennten Geh-und Radweg geführt. Auf Höhe des Wendehammers der Obernauer Straße 19 führt der Radweg an einer Grüninsel vorbei. Hier hat sich bereits ein schmaler Pfad gebildet, da einige Radfahrer die starke Kurve im Anschluss nicht fahren wollen und daher den kürzeren Weg durch die Grüninsel nehmen. Für eine kontinuierlich fahrbare und sichere Routenführung des Radverkehrs soll dieser Pfad zu einer asphaltierten Bahn von 1.50 m Breite ausgebaut werden. Dies verringert auch das Konflikt-potenzial mit den Fußgängern in der starken Kurve. Mit Rücksicht auf die beiden in der Grünfläche befindlichen Bäume soll dieser Teil jedoch vorerst zurückgestellt werden. Beide Bäume sind nicht gesund und werden durch das Gartenamt zwecks der Entwicklung beobachtet.
Im weiteren Verlauf kreuzt der Radweg die Auffahrt auf die Adenauerbrücke. Die vorhandene Furt ist etwas abgesetzt und soll näher an die Obernauer Straße herangeführt werden, damit die Radfahrer besser im Blickfeld des Kfz-Verkehrs bleiben.

Auch über die Abfahrtsrampe soll der geradeaus fahrende Radverkehr möglichst nah an der Obernauer Straße geführt werden. Der Geradeausfahrer kann bei Freigabe durch die Doppel-scheibe der Fußgängerschutzanlage (FSA) direkt auf die Fahrbahn fahren und im weiteren Verlauf in Richtung Obernau auch dortbleiben. Derzeit führt der Radstreifen nach der Furt über die Rampe wieder auf den Gehweg und endet dort nach 10 m an der FSA. Der Radverkehr muss derzeit die Freigabe des querenden Fußgängerverkehrs abwarten um gefahrlos auf die Fahrbahn Richtung Obernau fahren zu können. Er muss somit zwei Phasen passieren. Zukünftig soll dieser zweite Stopp entfallen und der Radverkehr direkt in den Längsverkehr Richtung Obernau eingefädelt werden. Dies ist aufgrund der Markierung und der guten Sichtbarkeit der Radfahrenden gegeben. Ähnliche Situationen gibt es bereits vor der Einfahrt in Kreisverkehre, wenn die Radverkehrsanlage endet und nicht beide Verkehrsteilnehmer gleichzeitig einfahren können.
Aufgrund der geringen Fahrbahnbreite im weiteren Verlauf der Obernauer Straße ist leider keine Überführung in eine Radverkehrsanlage möglich.

Der in die Clemensstraße abbiegende Radverkehr kann wie bisher die Furt über die bestehende Abfahrtsrampe nehmen und mit der LSA die Obernauer Straße queren, um in die Radverkehrs-anlage der Clemensstraße einzubiegen.

Die Stadtwerke planen ein Beleuchtungskonzept zu erstellen. Die Beleuchtung wird dabei insgesamt verbessert, vor allem wird auf die LED-Technik umgestellt.

Die LSA bleibt in ihrer Leistungsfähigkeit erhalten, die Verkehrstechnik wird angepasst, da sich die Spuren und die Breiten der Übergänge zugunsten des Radverkehrs ändern.

Der Neubau von Leitungen durch die AVG ist vorerst nicht geplant.
Während der Baumaßnahme werden auch zwei Kanalhaltungen in geschlossener Bauweise erneuert, da diese Kanalsanierungsmaßnahme ohne Sperrung der Straße nicht durchgeführt werden kann. Sie läuft haushaltstechnisch jedoch separat ab.


3. Angaben zu den Kosten

Baukosten geschätzt:    ca. 920.000 Euro
Baunebenkosten 20 %: ca. 184.000 Euro

Gesamtkosten geschätzt brutto: ca. 1.104.000 Euro

Die Kosten sind nach derzeitigem Preis - und Verfahrensstand ermittelt. Diese Kosten sind gemäß Index - und Marktpreisveränderungen fortzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten von der Kostenschätzung abweichen können.


4. Finanzierung

Die Finanzierung des Projektes erfolgt über den Vermögenshaushalt. Das Tiefbauamt wird die erforderlichen Mittel für den Haushalt 2022 anmelden.


5. Weiteres Vorgehen

Nach Freigabe der Vorplanung wird in den nächsten Monaten die Entwurfsplanung mit der zugehörigen Kostenberechnung erstellt.
Auf Grundlage eines bepreisten Leistungsverzeichnisses kann im Anschluss der Bau- und Finanzierungsbeschluss erfolgen.
Die Maßnahme soll im Jahr 2022 baulich umgesetzt werden.
Die Bauzeit wird mit ca. 3,5 Monaten veranschlagt. Dies ist u. a. der schwierigen Verkehrs-sicherung geschuldet.

.Beschluss:

I.
1. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt die Vorplanung zur Erneuerung des Fahrbahnoberbaus des Doppelknotens und zum Umbau der Radverkehrsanlagen zur Kenntnis.

2. Allerdings soll die Situation zusammen mit dem geplanten Ortstermin zu TOP 4 noch einmal in Augenschein genommen werden.

II. Angaben zur Klimawirkung:

(Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ X ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7. / PVS/8/7/20. Vollzug des Bay. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); - Einziehung einer Teilfläche der Werftstraße (Hafengebiet) - Widmung der Franzensbader Straße (südlicher Teil)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2020 ö Beschließend 7PVS/8/7/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

zu I.1.
Die Werftstraße (Hafengebiet), gewidmet als Eigentümerweg, hat in diesem Abschnitt jede Verkehrsbedeutung verloren.
Die Bayernhafen GmbH & Co.KG, 93055 Regensburg, hat mit Schreiben vom 20.05.2020 beim Tiefbauamt die Einziehung dieser Teilstrecke beantragt, da sie selber wegen ihrer Rechtsform als GmbH & Co.KG nicht mehr hoheitlich tätig werden kann.

Die Absicht der Einziehung wurde am 05.06.2020 im Amtsblatt der Stadt Aschaffenburg bekannt gemacht.
Einwendungen liegen keine vor.


zu I.2.
Bei der Überprüfung der Widmungsunterlagen wurde festgestellt, dass der südliche Teil der Franzensbader Straße nicht gewidmet ist.
Die Widmung soll deshalb nachgeholt werden.
Die Flächen Fl.Nr. 28/3, 28/9 und 28/10 (alle Gemarkung Leider) sind im Eigentum der Stadt.
Die Widmung ist vom Träger der Straßenbaulast zu verfügen.

.Beschluss:

I.
1. Mit Wirkung vom 01.10.2020 wird ein Teilstück der Werftstraße gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) eingezogen:
Fl.Nr. 1041/1 und 1042/1 sowie eine Teilfläche aus Fl.Nr. 1043/2 (alle Gemarkung Leider)
Anfang: bisheriger Endpunkt der Werftstraße
Ende: Höhe östliche Grenze der Fl.Nr. 1043/1 (Gemarkung Leider)
Länge: 203 m (Anlage 2)

2. Mit Wirkung vom 01.11.2020 wird gemäß Artikel 6 des BayStrWG folgende Fläche im Stadtgebiet von Aschaffenburg zur Ortsstraße (Art. 46 Nr.2 BayStrWG) gewidmet:
Franzensbader Straße (südlicher Teil)
Fl.Nr. 28/3, 28/9 und 28/10 (alle Gemarkung Leider)
Anfang: Einmündung Ruhlandstraße
Ende:          Grenze zu Fl.Nr. 48/2
Länge: 45 m (Anlage 3)

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ X ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. / PVS/8/8/20. Erschließung des Baugebietes "Rotäcker" Bericht über das erfolgreiche Einfangen und Umsiedeln der Zauneidechsenpolulation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2020 ö Beschließend 8PVS/8/8/20

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 8 d. ö. S. "Erschließung des Baugebietes "Rotäcker"
Bericht über das erfolgreiche Einfangen und Umsiedeln der Zauneidechsenpolulation" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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9. / PVS/8/9/20. Aufstellung von 3 Bebauungsplänen für den Bereich des Godelsbergs zwischen Bismarckallee und Ludwigsallee - Definition der Planungsziele - Ergänzungsantrag der Fraktionen von CSU und UBV vom 18.11.2019 (304 630) - Ergänzungsantrag der Fraktionen von CSU und UBV vom 18.11.2019 - Antrag der Fraktionen von CSU und UBV vom 21.01.2020 - Antrag der KI vom 21.01.2020 - Antrag der FDP vom 20.06.2020 - Antrag der CSU-Fraktion vom 14.07.2020 - Antrag der UBV vom 24.07.2020 - Anträge der CSU-Fraktion vom 24.07.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2020 ö Vorberatend 9PVS/8/9/20
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.10.2020 ö Beschließend 4PL/14/4/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zu 1:

BESCHLUSSLAGE UND PLANUNGSSTAND

Der Stadtrat hat bereits in seiner Sitzung am 07.10.2019 die Aufstellung von drei qualifizierten Bebauungsplänen für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) beschlossen. Innerhalb der Plangebiete werden damit auch die aktuell noch geltenden „übergeleiteten Baulinienpläne“ (= einfache Bebauungspläne nach § 30 Abs.3 BauGB) für die „Neue Ringstraße zwischen Bismarckallee und Würzburger Straße“ (Baulinienplan Nr. 35) und für das Gebiet „nordöstlich der Blücherstraße zwischen Bismarckallee und Yorckstraße und […] zwischen Yorckstraße und Godelsberg“ (Baulinienplan Nr. 43) abgelöst.
In der Begründung der Beschlussvorlage für die Aufstellungsbeschlüsse waren bereits allgemeine „Planungsziele“ formuliert worden, die eine Richtung vorgaben, aber davon abgesehen räumlich und inhaltlich noch relativ unkonkret blieben.
Als Basis für die aufzustellenden qualifizierten Bebauungspläne und auch als Prüf- und Entscheidungskriterien für die im Einzelfall evtl. erforderliche Zurückstellung von Baugesuchen in den Plangebieten wurden die „Planungsziele“ inzwischen räumlich und inhaltlich konkreter gefasst – so sind sie baublockbezogen differenziert und um Angaben z.B. zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ, GFZ, Geschossigkeit, maximale Gebäudegrundfläche) oder auch zur maximalen Zahl von Wohnungen ergänzt. Die „Planungsziele“ orientieren sich eng am vorhandenen und genehmigten Gebäudebestand im Plangebiet. Unter Berücksichtigung des bisher überwiegend nach § 34 Baugesetzbuch geltenden Baurechts definieren sie jeweils die maximal zulässige Obergrenze der Grundstücksausnutzung und setzen somit den Rahmen für eine mögliche städtebauliche Weiterentwicklung des Gebiets. Die gesetzten Obergrenzen beim Maß der baulichen Nutzung dürfen zukünftig nicht überschritten, aber natürlich beliebig unterschritten werden.
 
In der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenats am 21.01.2020 wurde die Verwaltung aufgefordert, die zur Beratung vorgelegten „Planungsziele“ mit dem Ziel einer stärkeren Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung nochmals zu überarbeiten.
Dieser Schritt ist erfolgt: Hierfür wurde zunächst die Bestandserhebung um die Ermittlung der Wohnungsanzahl auf den einzelnen Wohngrundstücken und in den drei Bebauungsplangebieten insgesamt ergänzt. Die „Planungsziele“ wurden fortgeschrieben, und dabei wurde der mögliche Zulässigkeitsrahmen des Maßes der baulichen Nutzung stärker begrenzt.
Schließlich wurden auch Planzeichnungen der Bebauungsplanvorentwürfe ausgearbeitet, die die vorgeschlagenen Regelungen planungsrechtlich umsetzen und die einen Vorschlag für die Festsetzung der überbaubaren Flächen enthalten – hierzu konnten die ursprünglich vorgelegten textlichen Planungsziele kaum Aufschluss geben. Mit den Bebauungsplanvorentwürfen liegt nun also ein Vorschlag für eine lagegenaue, mit Bemaßungen versehene Ausweisung von „Baufenstern“ vor, wie dies im Ergänzungsantrag der Fraktionen von CSU und UBV vom 18.11.2019 gewünscht war.

Im Planungs- und Verkehrssenat am 14.07.2020 wurde vorberatend ein mehrheitlicher Beschluss über die Planungsziele und die Bebauungsplan-Vorentwürfe gefasst. Zu einer Behandlung und Beschlussfassung der Verwaltungsvorlage in der Sitzung des Stadtratsplenums am 28.07.2020 kam es dann aber wiederum nicht. Aufgrund dreier neuerlicher Stadtratsanträge (jeweils mit Datum vom 24.07.2020) wurde der Punkt von der Tagesordnung genommen.
Aufgrund der offensichtlich nach wie vor bestehenden Unklarheiten wird die Beschlussvorlage nun zunächst wieder dem Fachausschuss, dem Planungs- und Verkehrssenat, zur Behandlung vorgelegt.


NEUERLICHE ANTRÄGE DER UBV UND DER CSU-FRAKTION VOM 24.07.2020

Zu den neuerlichen Anträgen vom 24.07.2020 von UBV-Stadtrat Lothar Blatt sowie von CSU-Stadträtin Johanna Rath für die CSU-Fraktion bezieht die Stadtverwaltung nachfolgend Stellung:

Qualifizierte oder einfache Bebauungspläne / Gebühren nach der Entwässerungssatzung:
Mit der Entwurfserstellung für qualifizierte Bebauungsplänen folgt die Stadtverwaltung dem Beschluss des Stadtratsplenums vom 07.10.2019. Im Protokoll zur Sitzung (SPNr. PL/13/8/19) ist unter 3. vermerkt: „Die Mehrheit des Stadtrates spricht sich in der Diskussion dafür aus, anstelle von einfachen Bebauungsplänen zunächst das Verfahren mit der Aufstellung von qualifizierten Bebauungsplänen zu beginnen und nach der Bürgerbeteiligung über die Art des Bebauungsplans zu entscheiden.“
Qualifizierte Bebauungspläne enthalten in der Regel Festsetzungen zur maximal zulässigen Geschossfläche in Form einer Geschossflächenzahl (GFZ). Vorliegend wurde und wird ja gerade das verträgliche Maß der baulichen Dichte im Plangebiet diskutiert, insofern liegt es nahe, neben anderen Normgrößen zur baulichen Dichte (maximale Grundfläche, Grundflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse) auch die GFZ festzusetzen. Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl war (u.a.) auch Gegenstand des Ergänzungsantrags der Fraktionen von CSU und UBV vom 18.11.2019.

Gemäß § 5 der neuen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Aschaffenburg vom 24. Juli 2020, gültig ab 01.01.2021 (amtlich bekannt gemacht am 31.07.2020), wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet. Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20 Baunutzungsverordnung– BauNVO) festgelegt, so errechnet sich die Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl.

Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen / Baugrenzen:
Bebauungspläne steuern die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Plangebiet. Die planerischen Regelungen verfolgen eine städtebauliche Zielstellung und bedürfen stets einer städtebaulichen Begründbarkeit. Sie beziehen sich auf Flächen und sind ihrem Wesen nach eigentumsübergreifend – es kommt also nicht auf Eigentümer oder auf einzelne Grundstücksgrenzen an - denn diese können (und dürfen) sich verändern, ohne dass die Rechtsgültigkeit eines Bebauungsplans dadurch berührt werden würde.
Nach § 9 Abs.1 Nr.2 BauGB können in Bebauungsplänen (u.a.) die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt werden. Im Sinne des § 23 Abs.1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) können die überbaubaren Grundstücksflächen „durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden.“ In den vorliegenden Bebauungsplan-Vorentwürfen sind die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien und Baugrenzen bestimmt und entsprechend vermaßt. Da die Planzeichnungen maßstabsgerecht auf Katastergrundlage erstellt werden, sind die Maße auch direkt aus der Planzeichnung abgreifbar.
Nach der Kommentierung zur Baunutzungsverordnung sind andere Festsetzungsarten außer Baulinie, Baugrenze und Bautiefe zur Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig und auch nicht erforderlich. Die Festsetzung einer relativen Bautiefe, die sich flexibel an der Tiefe eines Baugrundstückes orientiert, ist jedenfalls nicht statthaft – das hätte sonst zur Folge, dass sich die überbaubaren Flächen in einem Plangebiet bei jeder Veränderung von Grundstückszuschnitten und / oder Grundstücksgrößen ebenfalls verändern. Genau das ist aber eben nicht städtebaulich begründbar.
Im Antrag der CSU-Fraktion vom 24.07.2020 wird nun gefordert, dass in Orientierung an den gegenwärtig bestehenden Grundstücksgrenzen die Baufenster zeichnerisch so festgesetzt und vermaßt werden, dass die daraus resultierende zulässige Bautiefe drei Fünftel der aktuellen mittleren Grundstückstiefen entspricht. Aus Sicht der Stadtverwaltung ergibt sich bei einer solchen Vorgehensweise ein uneinheitliches Muster der überbaubaren Flächen, das keine nachvollziehbare städtebauliche Ordnung erzeugt und dem die städtebauliche Begründbarkeit fehlt. Zudem werden bei weniger tiefen Grundstücken geringe Bautiefen erzwungen, die den vorhandenen Gebäudebestand negieren und eine (Neu-)Bebauung erschweren bis ausschließen. Beispielhaft ist dies für den Siedlungsabschnitt zwischen Ludwigsallee, Yorckstraße und Bechtoldstraße grafisch aufbereitet und veranschaulicht (vgl. hierzu Anlage 10).
Aus Sicht der Stadtverwaltung ist die zeichnerische Umsetzung einer grundstücksbezogenen „3/5-Regel“ der zulässigen Bautiefe planungsrechtlich mindestens fragwürdig und jedenfalls praktisch ungeeignet. Die Stadtverwaltung rät nachdrücklich von der Anwendung einer derartigen Festsetzung ab.

Maß der baulichen Nutzung / Grundflächenzahl:
Nach § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB kann in Bebauungsplänen das Maß der baulichen Nutzung festgesetzt werden. Im Sinne des § 16 Abs.2 Nr.1 BauNVO kann dies (u.a.) „durch Festsetzung der Grundflächenzahl“ […] erfolgen. Die festgesetzte Grundflächenzahl begrenzt zunächst den maximalen Überbauungsgrad für die „Hauptgebäude“ – also z.B. das Wohnhaus auf einem Wohnungsbaugrundstück. Nun kommen bei einer Wohnbebauung zahlreiche weitere bauliche Anlagen zum eigentlichen Hauptgebäude hinzu, wie z.B. Hauszuwegung, Garagen mit ihren Zufahrten, Pkw-Stellplätze, Fahrradabstellplätze, Standplätze für Mülltonnen, Freisitze, Geräteschuppen, Gartenhäuser, Pools und anderes. Allgemeine Regel der aktuell geltenden Baunutzungsverordnung 1990 ist, dass die durch die GRZ bestimmte zulässige Grundfläche durch solche „Nebenanlagen“ um bis zu 50% überschritten werden darf, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 (vgl. § 19 Abs.4 BauNVO).
Die im Antrag der CSU-Fraktion vom 24.07.2020 getroffene Feststellung, dass die festgesetzte Grundflächenzahl „maximal ausgeschöpft und durch Anlagen im Sinne des § 19 Abs.4 Satz 1 BauNVO, insbesondere durch betonierte Terrassen- oder Freizeitflächen sowie Schwimmbecken, überschritten“ wird, ist oftmals zutreffend. Planungsrechtlich ist es auch statthaft, die Grundflächenzahl selbst und / oder deren Überschreitungsmöglichkeit zu begrenzen – eine solche Regelung, wie im Antrag gefordert, ist generell ein probates Mittel, um den Grad der Grundstücksversiegelung erheblich zu begrenzen. Es stellt sich aber die Frage, ob dies vorliegend dem vorhandenen Baubestand gerecht wird, und ob es angemessen und sinnvoll ist.
Nach Ansicht der Stadtverwaltung wird durch eine derartige Begrenzung zu stark von den tatsächlich bestehenden (und normalen) Verhältnissen abgerückt. Beispielhaft ist dies für den Siedlungsabschnitt zwischen Ludwigsallee, Yorckstraße und Bechtoldstraße grafisch aufbereitet und veranschaulicht (vgl. hierzu Anlage 11 bis 13): Ein für den Godelsberg typisches Gebiet – Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser auf teils mittelgroßen, teils sehr großen Grundstücken sind straßenbegleitend in offener Bauweise als Einzel- oder Doppelhäuser aufgereiht. Die meisten Häuser sind etwas älterer Gebäudebestand, die Baugrundstücke meist mit Stellplätzen und Garagen und diversen weiteren Nebenanlagen und befestigten Flächen versehen. Die innenliegenden Grundstücksteile des Siedlungsabschnitts sind hier frei von Hauptgebäuden (keine Bebauung mit Wohnhäusern „in zweiter Reihe“), machen optisch einen weitgehend begrünten Eindruck und werden als Garten oder Freizeitfläche genutzt – so finden sich hier auch Freisitze, Pools, Schuppen, Gartenhäuschen und befestigte Wege.
Das Stadtplanungsamt hat für die bebauten Grundstücke in diesem Siedlungsabschnitt beispielhaft die Grundflächenzahl für die Überbauung durch die Hauptgebäude ermittelt (= GRZ1), und ergänzend näherungsweise den Gesamtversiegelungsgrad auf den Grundstücken (= GRZ2). Die Ermittlung der Gesamtversiegelung je Grundstück erfolgte durch Flächenmessung auf Luftbildbasis und kann daher keinen Anspruch auf Exaktheit und Vollständigkeit erheben – aber in der Grundaussage spiegelt es die Verhältnisse im Siedlungsabschnitt wider: Im Ergebnis ist festzustellen, dass die für diesen Siedlungsabschnitt vorgeschlagene Grundflächenzahl von 0,3 durch die Hauptgebäude in der Regel eingehalten ist (zwei von 18 bebauten Grundstücken liegen darüber). Bei Erfassung des Gesamtversiegelungsgrades liegen aber 16 von 18 bebauten Grundstücken über einer GRZ2 von 0,3. Würde man dem Antrag der CSU-Fraktion folgen und in diesem Gebiet die zulässige Gesamtversiegelung auf die Grundflächenzahl von 0,3 begrenzen (GRZ1 = GRZ2 = 0,3), würden knapp 90% der bebauten Grundstücke mit ihrem Bestand dieser Vorgabe nicht entsprechen.
Die Stadtverwaltung empfiehlt daher, die Überschreitungsmöglichkeit des § 19 Abs.4 Satz 2 BauNVO zu belassen und nicht durch entsprechenden Ausschluss im Bebauungsplan pauschal zu beschränken.


BESTANDSANALYSE UND PLANUNGSZIELE

Erfassung der grundstücksbezogenen Wohnungsanzahl:
Die städtebauliche Struktur eines Stadtteils wird neben der Art und der Dichte der Bebauung u.a. auch durch die Besiedlungsdichte mitbestimmt. Für den Godelsberg stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob das Gebiet (oder auch Teile davon) vorrangig von Ein- und Zweifamilienhäusern geprägt ist, oder ob ein beachtlicher Anteil an Mehrfamilienhäusern (drei Wohnungen und mehr) zu verzeichnen ist.
Anhand einer Auswertung der bei der Stadtverwaltung archivierten „Hausakten“ wurde für jedes (bebaute) Wohngrundstück bzw. Wohngebäude in den Plangebieten die Zahl der genehmigten Wohnungen erfasst. Diese Erhebung bringt in den Grundzügen folgende Ergebnisse (siehe Anlagen 1 bis 4; Stand Mai/Juni 2020):
- Im Gesamtgebiet der drei neuen Bebauungsplan-Geltungsbereiche „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) gibt es auf 188 bebauten Wohngrundstücken 456 genehmigte Wohnungen.
- Zwei Drittel der Wohngebäude sind Ein- und Zweifamilienhäuser, ein Drittel sind Mehrfamilienhäuser mit drei und mehr Wohnungen.
- Im dichter bebauten westlichen und mittleren Abschnitt des Godelsberg (Bebauungsplangebiete 03/27 „Südlich Bismarckallee-West“ und 03/28 „Südlich Bismarckallee-Mitte“) beträgt die durchschnittliche Wohnungsanzahl pro Wohngrundstück etwas über 2,7. 40% der Wohngrundstücke weisen drei und mehr (bis maximal 10) Wohnungen auf.
- Im lockerer bebauten östlichen Abschnitt des Godelsberg (Bebauungsplangebiet 03/29 „Südlich Bismarckallee-Ost“) nimmt die Anzahl der Wohnungen pro Grundstück spürbar ab (zudem sind viele Grundstück deutlich größer als üblich). Hier beträgt die durchschnittliche Wohnungsanzahl pro Wohngrundstück noch ca. 2,0. Nur noch gut 21% der Wohngebäude sind Mehrfamilienhäuser mit drei und mehr Wohnungen. Geschosswohnungsbau mit bis zu 12 Wohnungen findet sich in diesem Gebiet verstärkt im Eckbereich Bismarckallee / Arndtstraße.


Verfeinerung und Anpassung der „Planungsziele“:
Im Vergleich zur Beschlussvorlage für die Sitzung des Planungs- und Verkehrssenats vom 21. Januar 2020 wurde der Katalog planungsrechtlicher Regelungen erweitert und mit der Zielsetzung einer Reduzierung des zulässigen Maßes der baulichen Dichte überprüft und angepasst.
Unverändert gilt das Grundprinzip einer abnehmenden Dichte von West nach Ost, was sich vor allem an den unterschiedlichen Kennwerten GRZ (Grundflächenzahl), GFZ (Geschossflächenzahl), maximale Gebäudegrundfläche, zulässige Zahl der Vollgeschosse und Höchstzahl zulässiger Wohnungen je Gebäude und in Relation zur Baugrundstücksfläche ablesen lässt. Neu aufgenommen wurden planungsrechtliche Bestimmungen zur Art der baulichen Nutzung (Allgemeines bzw. Reines Wohngebiet), zur Bauweise („offene Bauweise“) und zur Dachneigung (0° bis 50° ohne Festlegung der Dachform).

Zur Bestimmung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung wurden die Dichte-Kennwerte für jedes der Teilbaugebiete (bzw. „Baublöcke“) beziffert und dabei im Vergleich zum Entwurf der „Planungsziele“ vom Januar 2020 wie folgt angepasst (vgl. hierzu Anlagen 5+6 sowie auf CD):



  • Baublock A (westlich Moltkestraße):
    Dieser Baublock wurde differenziert und in zwei Teilbaugebiete aufgeteilt: Für die westliche Teilfläche wurde die maximale Gebäudegrundfläche von 400qm auf 370qm verringert. Die östliche Teilfläche betrifft den Geschosswohnungsbau an der Moltkestraße; in Anlehnung an den baulichen Bestand ist hier eine Vergrößerung der zulässigen Gebäudegrundfläche auf max. 500qm bei höchstens IV Vollgeschossen und einer GFZ von 1,2 sachgerecht.
  • Baublock B+C+D (zwischen Moltke- und Scharnhorststraße):
    Hier kann die GRZ von 0,4 auf 0,35 und die GFZ von 1,0 auf 0,9 reduziert werden. Beidseits  der Steinstraße (Baublöcke B, C + D nördlicher Teil) soll bestimmt werden, dass die Gebäude höchstens drei Vollgeschosse in Form eines Erdgeschosses, eines Obergeschosses und eines Dach- oder Staffelgeschosses aufweisen (= „II+D“).
  • Baublock E + F (zwischen Scharnhorst- und Gneisenaustraße):
    Hier könnte die maximale Gebäudegrundfläche von 450qm auf 400qm verringert werden (dieses Maß liegt unter der tatsächlichen Größe einiger bestehender Gebäude in Scharnhorst- und Blücherstraße). Die maximal zulässige Wohnungsanzahl pro Gebäude soll zwischen Scharnhorst- und Blücherstraße bei 8 Wohnungen und zwischen Blücher- und Gneisenaustraße bei 6 Wohnungen liegen (im Baublock E gibt es zwei Gebäude, die dieses Maß bereits mit ihrer Bestandsgenehmigung überschreiten). Außerdem soll bestimmt werden, dass die Gebäude höchstens drei Vollgeschosse in Form eines Erdgeschosses, eines Obergeschosses und eines Dach- oder Staffelgeschosses aufweisen (= „II+D“).
  • Baublock G+H (zwischen Gneisenau- und Arndtstraße):
    Hier kann die GRZ von 0,4 auf 0,35 gesenkt werden, die GFZ von 0,9 auf 0,8 und die maximale Gebäudegrundfläche von 400qm auf 350qm. Die maximal zulässige Wohnungsanzahl pro Gebäude soll hier bei 6 Wohnungen liegen. Auch hier soll bestimmt werden, dass die Gebäude höchstens drei Vollgeschosse in Form eines Erdgeschosses, eines Obergeschosses und eines Dach- oder Staffelgeschosses aufweisen (= „II+D“).
  • Baublock I+J (zwischen Arndt- und Kirchnerstraße):
    Für diese Teilbaugebiete wird vorgeschlagen, die GFZ von 0,8 auf 0,7 und die maximale Gebäudegrundfläche von 350qm auf 300qm zu verringern. Die maximal zulässige Wohnungsanzahl pro Gebäude soll jeweils bei 5 Wohnungen liegen, und auch hier soll bestimmt werden, dass die Gebäude höchstens drei Vollgeschosse in Form eines Erdgeschosses, eines Obergeschosses und eines Dach- oder Staffelgeschosses aufweisen (= „II+D“).
  • Baublock K (zwischen Yorck- und Bechtoldstraße):
    Hier wird vorgeschlagen, die maximale Gebäudegrundfläche von 350qm auf 300qm zu verringern. Die maximal zulässige Wohnungsanzahl pro Gebäude soll hier bei 6 Wohnungen liegen. Zudem soll für die Bauflächen an Yorck- und Bechtoldstraße ebenfalls bestimmt werden, dass die Gebäude höchstens drei Vollgeschosse in Form eines Erdgeschosses, eines Obergeschosses und eines Dach- oder Staffelgeschosses aufweisen (= „II+D“).
  • Baublock L (östlich Kirchnerstraße und Lug ins Land):
    Dieser Gebietsabschnitt ist der am lockersten bebaute – überwiegend sehr große Grundstücke, geringe Verdichtung, teils große Häuser, jedoch kein Geschosswohnungsbau. Eine weitere Verringerung der bereits in der Erstfassung der „Planungsziele“ vorgeschlagenen Dichtewerte (GRZ 0,3 / GFZ 0,5 / max. Gebäudegrundfläche 350qm / max. II Vollgeschosse / max. 3 Wohnungen je Wohngebäude) erscheint hier nicht notwendig. Vorgeschlagen wird lediglich ein deutlich größerer Grundstücksanteil je Wohnung (max. 1 Wohnung je 500qm Grundstücksfläche).


Zu 2:

Die Vorentwürfe für die drei qualifizierten Bebauungspläne für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) enthalten in Planzeichnung und Text insbesondere Regelungsvorschläge für die Art der baulichen Nutzung, das Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Obergrenze der Zahl der Vollgeschosse, maximale Gebäudegrundfläche und maximale Wohnungszahl je Gebäude und je Grundstücksflächenanteil), die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die Bauweise, die Dachneigung, den ruhenden Verkehr und grünordnerische Gebote.
In den Bebauungsplanvorentwürfen noch nicht enthalten sind Festsetzungen von Obergrenzen der baulichen Höhe der Hauptgebäude (Trauf- bzw. Wandhöhe / Firsthöhe bzw. Oberkante). Derartige Festsetzungen sind für den nächsten Schritt der Ausarbeitung der Bebauungsplanentwürfe für die öffentliche Auslegung vorgesehen.

Die vorliegenden Bebauungsplanvorentwürfe stimmen mit den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans überein und sind gemäß § 8 Abs.2 Satz 1 BauGB aus diesem entwickelt. Die Bebauungspläne sollen im „vereinfachten Verfahren“ nach § 13 BauGB aufgestellt werden, weil mit den Bebauungsplänen der sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird (§ 13 Abs.1 Satz 1 BauGB).

In ihren Grundzügen enthalten die Bebauungsplanvorentwürfe (vgl. hierzu Anlagen 7+8 sowie auf CD) die folgenden planungsrechtlichen Regelungen:


Bebauungsplanvorentwurf „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27)

  • Art der baulichen Nutzung:
    - Alle Teilbaugebiete sollen als „Allgemeines Wohngebiet“ unter Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes, sonstiger nicht störender Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgewiesen werden.
    - Die bereits bestehenden Straßen und Wege werden als „Verkehrsfläche“ festgesetzt. Die südöstlich an die Moltkestraße angrenzende, im Eigentum der Stadt befindliche Grünfläche sowie die Pflanzfläche an der Ecke Ludwigsallee / Yorckstraße sind als „Straßenbegleitgrün“ Teil der festgesetzten Verkehrsfläche.

  • Maß der baulichen Nutzung:
    - Westlich der Moltkestraße findet man die größten Dichten: Für den Geschosswohnungsbau unmittelbar an der Moltkestraße sollen als Obergrenze eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 1,2  bei einer maximalen Zahl von IV Vollgeschossen festgesetzt werden. Die maximale Gebäudegrundfläche soll hier 500qm betragen – dieser Wert liegt knapp unter der Größe des Mehrfamilienwohnhauses Moltkestraße 2+4. Je Wohngebäude sollen hier – dem Bestand folgend – höchstens 9 Wohnungen zulässig sein, bei einer je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von 100qm.
    - Für das angrenzende Areal bis zur Spitze zwischen Bismarck- und Ludwigsallee sollen als Obergrenze eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 1,0 bei einer maximalen Zahl von III Vollgeschossen festgesetzt werden. Die maximale Gebäudegrundfläche soll hier 370qm betragen. Je Wohngebäude sollen hier höchstens 8 Wohnungen zulässig sein, bei einer je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von 100qm.
    - Östlich der Moltkestraße ist die Bebauung bereits etwas kleinteiliger: Hier sollen als Obergrenze eine GRZ von 0,35 und eine GFZ von 0,9  bei einer maximalen Zahl von III Vollgeschossen festgesetzt werden; beidseits der Steinstraße ist ein drittes Vollgeschoss nur als Dachgeschoss oder als eingerücktes Staffelgeschoss zulässig. Die maximale Gebäudegrundfläche soll 300qm betragen – dieser Wert liegt z.B. knapp unter der Größe des Mehrfamilienwohnhauses Moltkestraße 7 / Steinstraße 1. Je Wohngebäude sollen hier höchstens 8 Wohnungen zulässig sein (das Mehrfamilienwohnhaus Moltkestraße 7 / Steinstraße 1 hat 9 Wohnungen), bei einer je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von 100qm.
    - Die überbaute Grundstücksfläche wird nicht nur unwesentlich mitbestimmt durch bauliche Anlagen, die die eigentliche Wohnnutzung auf dem Grundstück ergänzen: Dabei handelt es sich um Zugänge, Zufahrten, Kfz-Stellplätze oder Tiefgaragen, Fahrradabstellplätze, Standorte für die Wertstoffentsorgung oder Anlagen zur Garten- und Freizeitnutzung wie Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Freisitz, Schwimmbad etc. Da gerade durch diese Anlagen das zulässige Maß an Grundstücksbebauung häufig überschritten wird, soll im Bebauungsplan eine Überschreitungsmöglichkeit bei entsprechendem grünordnerischen Ausgleich eröffnet werden: So brauchen Tiefgaragen und Gebäudeteile unterhalb der Geländeoberfläche, die mit einer mindestens 50 cm starken Schicht von bepflanztem Bodensubstrat überdeckt und intensiv begrünt sind, nicht in die überbaute Grundfläche bzw. Gebäudegrundfläche eingerechnet werden. Weiterhin können durch o.g. Nebenanlagen verursachte Überschreitungen der zulässigen Grundfläche ausnahmsweise zugelassen werden, soweit sie durch flächige Dachbegrünung im Flächenverhältnis 2 : 1 (Fläche Dachbegrünung zu Fläche Versiegelung bzw. Überbauung) kompensiert werden.

  • Überbaubare Grundstücksflächen:
    Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen und Baulinien geregelt. Baulinien an Teilen von Ludwigsallee und Bismarckallee sowie an der Moltke- und Scharnhorststraße sichern eine einheitliche, straßenbegleitende Bebauung und unterstreichen hier die städtebauliche Figur einer linearen, offenen Blockrandbebauung.
    Entlang der Straßen sind die Baufenster zwischen 3m und 5m von den Straßenbegrenzungslinien abgerückt und ermöglichen so die Ausbildung eines Vorgartens bzw. einer Vorzone. Es werden überwiegend gebietstypische Baufenstertiefen zwischen 20m und 25m angeboten, was gleichzeitig eine Freihaltung innenliegender Grundstücksteile von einer Bebauung mit Wohngebäuden gewährleistet. Nebenanlagen (z.B. zur gärtnerischen Nutzung) sind hier zulässig, konsequenterweise genießt aber z.B. das untypisch im Quartiersinneren außerhalb des Bebauungszusammenhangs platzierte Einfamilienhaus Steinstraße 16a nur noch Bestandsschutz, und auch die Wohngebäude Ludwigsallee 9, Tannstraße 6 und Steinstraße 7 haben nach innen keine Erweiterungsmöglichkeit mehr.
    Eine Sondersituation ergibt sich an der Nahtstelle zwischen dem Geschosswohnungsbau an der Moltkestraße und den westlich angrenzenden Grundstücken: Hier sind die Baufenster getrennt mit einem Abstand von 15m bis 20m voneinander abgerückt. Der Geschosswohnungsbau an der Moltkestraße ist mit Baufenstern von 16m Tiefe überspannt. Den sehr großen Grundstücken Bismarckallee 14 und Ludwigsallee 9 wird als Ausgleich für den vorgeschriebenen 10m-Abstand zur östlichen Grenze ein deutlich tieferes Baufenster eröffnet, was auch zur Folge hat, dass das Bestandsgebäude Ludwigsallee 9 wenigstens großteils im Baufenster platziert ist.

  • Bauweise:
    In allen Teilbaugebieten gilt die „offene Bauweise“, die die Errichtung von Wohnhäusern mit seitlichem Grenzabstand erlaubt. Bei nachbarlichem Einvernehmen können in der offenen Bauweise auch grenzständige Doppel- und Reihenhäuser gebaut werden, aber stets nur bis zu einer maximalen Gesamtgebäudelänge von 50m.

  • Dachgestaltung:
    Dächer von Hauptgebäuden dürfen eine Dachneigung zwischen 0° (Flachdach) und 50° haben, die Dachform ist nicht vorgeschrieben. Sofern ein Mansarddach gebaut werden soll, darf die Dachneigung für den Teil des Mansardgeschosses ausnahmsweise bis zu 70° betragen. Aneinandergebaute Doppelhäuser und Hausgruppen bzw. Reihenhäuser müssen aber die selbe Dachform, -neigung und -eindeckung aufweisen.

  • Grünordnerische Regelungen:
    Im Bebauungsplan soll geregelt werden, dass auf den nicht überbaubaren Flächen mit Ausnahme der „Vorgärten“ alle vorhandenen standortgerechten Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50cm dauerhaft zu erhalten und bei Verlust oder bei Entfernung aus Gründen der Verkehrssicherheit zu ersetzen sind.
    Ergänzend ist im Zuge von Neubauvorhaben je voller 200qm Grundstücksfläche ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten, wobei die Erhaltung bestehender Bäume auf diese Bestimmung angerechnet werden kann.
Die „Vorgärten“, also die Flächen zwischen Straßenbegrenzung und vorderer Baugrenze oder Baulinie sind zu mindestens 40% ihrer Breite und Fläche als unversiegelte Grünfläche gärtnerisch zu gestalten (keine Versiegelung oder Bekiesung) und von Nebengebäuden freizuhalten.
Schließlich sind bei Neubaumaßnahmen alle Dächer ab einer Größe von 10 m² und mit einer Dachneigung von 0 bis 10 Grad extensiv oder intensiv zu begrünen. Von der Dachbegrünung kann abgesehen werden, wenn die Dachflächen für die Gewinnung von Solarenergie genutzt werden.

  • Ruhender Verkehr (Pkw)
    Der ruhende Verkehr hat erheblichen Einfluss auf das Erscheinungsbild eines Wohngebiets und auf seine Durchgrünung. In relativ exclusiven Wohnlagen wie dem Godelsberg ist es gerade bei Tendenzen zur Nachverdichtung daher wichtig, dass Stellplätze zumindest ab einer größeren Zahl nicht in den Freiflächen rund um die Wohnhäuser platziert werden, sondern dann möglichst in Tiefgaragen untergebracht werden. Der Bebauungsplan trifft daher die Vorgabe, dass oberirdische Garagen oder Carports nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen errichtet werden dürfen und dass zudem je Baugrundstück höchstens drei oberirdische offene Pkw-Stellplätze zulässig sind. Im Übrigen müssen Pkw-Stellplätze unterirdisch (in Tiefgaragen) untergebracht werden.



Bebauungsplanvorentwurf „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28)

  • Art der baulichen Nutzung:
    - Alle Teilbaugebiete sollen als „Reines Wohngebiet“ unter Ausschluss von Läden, Handwerksbetrieben und Betrieben des Beherbergungsgewerbes ausgewiesen werden.
    - Die bereits bestehenden Straßen und Wege werden als „Verkehrsfläche“ festgesetzt.

  • Maß der baulichen Nutzung:
    - Die beiden Quartiere zwischen Scharnhorst- und Blücherstraße sowie zwischen Blücher- und Gneisenaustraße ähneln sich in ihrer Grundstruktur: Hier gibt es sowohl wenig verdichtete Einfamilienhausgrundstücke, als auch Geschosswohnungsbau mit einer relativ großen Zahl an Wohnungen (Ecke Bismarckallee / Scharnhorststraße sowie beidseits der Einmündung Blücherstraße / Yorckstraße). Die Ostseite der Blücherstraße geriet in der jüngeren Vergangenheit ins Blickfeld, weil hier in kurzer Folge Neubauten mit relativ hoher Grundstücksausnutzung entstanden, die eine fortschreitende Transformation zur Nachverdichtung „moderner Prägung“ (exclusive Eigentumswohnungen, Staffelgeschoss mit Flachdach, kubische „weiße“ Architektur) schlagartig verdeutlichen.
    Die für diese beiden Quartiere vorgeschlagene Obergrenze einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,9  bei einer maximalen Gebäudegrundfläche von 400qm liegt unter der Größe der Neubauten Blücherstraße 1+3.
    Die Festsetzung der maximalen Zahl von „II+D“ Vollgeschossen bestimmt hier, dass ein drittes Vollgeschoss nur als Dachgeschoss oder als eingerücktes Staffelgeschoss zulässig ist. Je Wohngebäude sollen höchstens 8 bzw. höchstens 6 Wohnungen zulässig sein, bei einer je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von 150qm. Die meisten Bestandsgebäude sind damit planungsrechtlich gesichert; das Wohnhaus Scharnhorststraße 24 mit seinen 10 Wohnungen wäre als Neubau so nicht mehr zulässig.
    - Das Quartier zwischen Yorckstraße und Bechtoldstraße weist überwiegend tiefere und größere Grundstücke auf und ist daher im Durchschnitt etwas weniger dicht bebaut. Hier sollen als Obergrenze eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,8 bei einer maximalen Zahl von II+D an Yorck- und Bechtoldstraße bzw. III Vollgeschossen an der Ludwigsallee festgesetzt werden. Die maximale Gebäudegrundfläche kann hier auf 300qm begrenzt werden. Je Wohngebäude sollen hier höchstens 6 Wohnungen zulässig sein, bei einer je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von 200qm.
    - Die überbaute Grundstücksfläche wird nicht nur unwesentlich mitbestimmt durch bauliche Anlagen, die die eigentliche Wohnnutzung auf dem Grundstück ergänzen: Dabei handelt es sich um Zugänge, Zufahrten, Kfz-Stellplätze oder Tiefgaragen, Fahrradabstellplätze, Standorte für die Wertstoffentsorgung oder Anlagen zur Garten- und Freizeitnutzung wie Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Freisitz, Schwimmbad etc. Da gerade durch diese Anlagen das zulässige Maß an Grundstücksbebauung häufig überschritten wird, soll im Bebauungsplan eine Überschreitungsmöglichkeit bei entsprechendem grünordnerischen Ausgleich eröffnet werden: So brauchen Tiefgaragen und Gebäudeteile unterhalb der Geländeoberfläche, die mit einer mindestens 50 cm starken Schicht von bepflanztem Bodensubstrat überdeckt und intensiv begrünt sind, nicht in die überbaute Grundfläche bzw. Gebäudegrundfläche eingerechnet werden. Weiterhin können durch o.g. Nebenanlagen verursachte Überschreitungen der zulässigen Grundfläche ausnahmsweise zugelassen werden, soweit sie durch flächige Dachbegrünung im Flächenverhältnis 2 : 1 (Fläche Dachbegrünung zu Fläche Versiegelung bzw. Überbauung) kompensiert werden.

  • Überbaubare Grundstücksflächen:
    Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen und Baulinien geregelt. Baulinien an der Bismarckallee sowie an der Scharnhorst-, Blücher- und Gneisenaustraße sichern eine einheitliche, straßenbegleitende Bebauung und unterstreichen hier die städtebauliche Figur einer linearen, offenen Blockrandbebauung.
    Entlang der Straßen sind die Baufenster meist 4m oder 5m von den Straßenbegrenzungslinien abgerückt und ermöglichen so die Ausbildung eines Vorgartens bzw. einer Vorzone. In der Bechtoldstraße bricht die Platzierung der bestehenden Gebäude aus diesem Muster aus, die die vorderen Baugrenzen werden hier an den Gebäudebestand angepasst und rücken daher zum Teil unmittelbar an die Straße heran.
    Es werden überwiegend Baufenstertiefen zwischen 20m und 30m angeboten, womit gleichzeitig eine Freihaltung innenliegender Grundstücksteile von einer Bebauung mit Wohngebäuden erreicht wird; Nebenanlagen (z.B. zur gärtnerischen Nutzung) sind hier zulässig. Die Baufenstertiefe von 30m östlich der Blücherstraße bleibt hinter der Bautiefe der Neubauten Blücherstraße 1 und 3 zurück – für diese Wohngebäude besteht keine Erweiterungsmöglichkeit mehr.

  • Bauweise:
    In allen Teilbaugebieten gilt die „offene Bauweise“, die die Errichtung von Wohnhäusern mit seitlichem Grenzabstand erlaubt. Bei nachbarlichem Einvernehmen können in der offenen Bauweise auch grenzständige Doppel- und Reihenhäuser gebaut werden, aber stets nur bis zu einer maximalen Gesamtgebäudelänge von 50m.

  • Dachgestaltung:
    Dächer von Hauptgebäuden dürfen eine Dachneigung zwischen 0° (Flachdach) und 50° haben, die Dachform ist nicht vorgeschrieben. Sofern ein Mansarddach gebaut werden soll, darf die Dachneigung für den Teil des Mansardgeschosses ausnahmsweise bis zu 70° betragen. Aneinandergebaute Doppelhäuser und Hausgruppen bzw. Reihenhäuser müssen aber die selbe Dachform, -neigung und -eindeckung aufweisen.

  • Grünordnerische Regelungen:
    Im Bebauungsplan soll geregelt werden, dass auf den nicht überbaubaren Flächen mit Ausnahme der „Vorgärten“ alle vorhandenen standortgerechten Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50cm dauerhaft zu erhalten und bei Verlust oder bei Entfernung aus Gründen der Verkehrssicherheit zu ersetzen sind.
    Ergänzend ist im Zuge von Neubauvorhaben je voller 200qm Grundstücksfläche ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten, wobei die Erhaltung bestehender Bäume auf diese Bestimmung angerechnet werden kann.
Die „Vorgärten“, also die Flächen zwischen Straßenbegrenzung und vorderer Baugrenze oder Baulinie sind zu mindestens 40% ihrer Breite und Fläche als unversiegelte Grünfläche gärtnerisch zu gestalten (keine Versiegelung oder Bekiesung) und von Nebengebäuden freizuhalten.
Schließlich sind bei Neubaumaßnahmen alle Dächer ab einer Größe von 10 m² und mit einer Dachneigung von 0 bis 10 Grad extensiv oder intensiv zu begrünen. Von der Dachbegrünung kann abgesehen werden, wenn die Dachflächen für die Gewinnung von Solarenergie genutzt werden.

  • Ruhender Verkehr (Pkw)
    Der ruhende Verkehr hat erheblichen Einfluss auf das Erscheinungsbild eines Wohngebiets und auf seine Durchgrünung. In relativ exclusiven Wohnlagen wie dem Godelsberg ist es gerade bei Tendenzen zur Nachverdichtung daher wichtig, dass Stellplätze zumindest ab einer größeren Zahl nicht in den Freiflächen rund um die Wohnhäuser platziert werden, sondern dann möglichst in Tiefgaragen untergebracht werden. Der Bebauungsplan trifft daher die Vorgabe, dass oberirdische Garagen oder Carports nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen errichtet werden dürfen und dass zudem je Baugrundstück höchstens drei oberirdische offene Pkw-Stellplätze zulässig sind. Im Übrigen müssen Pkw-Stellplätze unterirdisch (in Tiefgaragen) untergebracht werden. Stellplatzlösungen mit vielen ebenerdigen Parkplätzen wie bei der Wohnanlage an der Ecke Blücher- / Yorckstraße wären so zukünftig nicht mehr zulässig.



Bebauungsplanvorentwurf „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29)

  • Art der baulichen Nutzung:
    - Alle Teilbaugebiete sollen als „Reines Wohngebiet“ unter Ausschluss von Läden, Handwerksbetrieben und Betrieben des Beherbergungsgewerbes ausgewiesen werden.
- Die bereits bestehenden Straßen und Wege werden als „Verkehrsfläche“ festgesetzt.
- Die Freifläche (mit Trafostation) an der Spitze Arndtstraße / Yorckstraße sowie ein öffentlicher Geländestreifen am östlichen Ende der Bismarckallee werden als „öffentliche Grünfläche“ festgesetzt. Die als „private Grünfläche“ ausgewiesenen Areale an der östlichen und südöstlichen Geltungsbereichsgrenze sind kein Bauland, sie zählen planungsrechtlich zum „Außenbereich“ und sind mit Gehölzen bewachsen. Der Bebauungsplanvorentwurf folgt mit der Festsetzung einer „privaten Grünfläche“ der Darstellung im Flächennutzungsplan als „Grünfläche“.
  • Maß der baulichen Nutzung:
    - Dem Grundprinzip der von West nach Ost abnehmenden Dichte folgend sollen für die beiden Quartiere zwischen Gneisenau- und Arndtstraße als Obergrenze eine GRZ von 0,35 und eine GFZ von 0,8 bei einer maximalen Gebäudegrundfläche von 350qm festgesetzt werden; das Wohnhaus Arndtstraße 1 weist im Bestand eine größere Grundfläche (ca. 370qm) auf und kann folglich nicht erweitert werden. Die Festsetzung der maximalen Zahl von „II+D“ Vollgeschossen bestimmt auch hier, dass ein drittes Vollgeschoss nur als Dachgeschoss oder als eingerücktes Staffelgeschoss zulässig ist. Je Wohngebäude sollen höchstens 6 Wohnungen zulässig sein, bei einer je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von 150qm.
    - Für den Gebietsteil zwischen Arndt- und Yorckstraße soll als Obergrenze eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,7 bei einer maximalen Gebäudegrundfläche von 300qm gelten; insbesondere das Gebäude Bismarckallee 74 hat eine weit größere Grundfläche (ca. 420qm), es handelt sich hier um einen unbewohnten Altbestand, der bei einer Neubebauung des Grundstücks ohnehin abgebrochen werden müsste.
    Die Festsetzung der maximalen Zahl von „II+D“ Vollgeschossen bestimmt wieder, dass ein drittes Vollgeschoss nur als Dachgeschoss oder als eingerücktes Staffelgeschoss zulässig ist. Je Wohngebäude sollen höchstens 5 Wohnungen zulässig sein, bei einer je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von 150qm. Die Geschosswohnungsbauten an der Ecke Arndtstraße / Bismarckallee weisen bereits mehr genehmigte Wohnungen auf; diese sind bestandsgeschützt, neu gebaut werden könnte so allerdings nicht mehr.
    - Für das Quartier zwischen Yorck- und Kirchnerstraße sollen praktisch die gleichen Vorgaben gelten wie für den vorgenannten Gebietsabschnitt. Die vorgeschlagenen Festsetzungen unterscheiden sich nur hinsichtlich der je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von hier 250qm, was eine verringerte Zahl an grundstücksbezogen zulässigen Wohnungen zur Folge hat (1000qm Grundstück = max. 4 Wohnungen).
    - Das Areal östlich der Kirchnerstraße und Lug ins Land bildet den Siedlungsrand des Godelsberg und gleichzeitig den Ortsrand Aschaffenburgs. Das Gelände steigt hier nochmals zum Wald hin an. Die überwiegend sehr aufgelockerte Bebauung ist eher unregelmäßig und frei auf den meist sehr großen Grundstücken verteilt. Für diesen Gebietsabschnitt zielen die vorgeschlagenen Festsetzungen durchgängig auf eine geringe Verdichtung ohne jeglichen Geschosswohnungsbau ab. Als Obergrenze soll hier bei einer GRZ von 0,3 eine GFZ von 0,5 gelten. Eine maximale Gebäudegrundfläche von 350qm erlaubt großzügige, villenartige Gebäude; das Wohnhaus Kirchnerstraße 17 überschreitet aber auch dieses Maß im Bestand bereits deutlich (Grundfläche ca. 440qm) und wäre folglich als Neubau so nicht mehr zulässig. Die Zahl der Vollgeschosse soll in diesem Gebietsabschnitt auf max. II begrenzt werden – zusätzliche Unter- oder Dachgeschosse dürften demnach nur soweit ausgebaut werden, dass sie kein Vollgeschoss im baurechtlichen Sinn sind. Je Wohngebäude sollen höchstens 3 Wohnungen zulässig sein, bei einer je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von 500qm (der Neubau eines Dreifamilienhauses würde also eine Mindestbaugrundstücksgröße von 1500qm voraussetzen).
    - Die überbaute Grundstücksfläche wird nicht nur unwesentlich mitbestimmt durch bauliche Anlagen, die die eigentliche Wohnnutzung auf dem Grundstück ergänzen: Dabei handelt es sich um Zugänge, Zufahrten, Kfz-Stellplätze oder Tiefgaragen, Fahrradabstellplätze, Standorte für die Wertstoffentsorgung oder Anlagen zur Garten- und Freizeitnutzung wie Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Freisitz, Schwimmbad etc. Da gerade durch diese Anlagen das zulässige Maß an Grundstücksbebauung häufig überschritten wird, soll im Bebauungsplan eine Überschreitungsmöglichkeit bei entsprechendem grünordnerischen Ausgleich eröffnet werden: So brauchen Tiefgaragen und Gebäudeteile unterhalb der Geländeoberfläche, die mit einer mindestens 50 cm starken Schicht von bepflanztem Bodensubstrat überdeckt und intensiv begrünt sind, nicht in die überbaute Grundfläche bzw. Gebäudegrundfläche eingerechnet werden. Weiterhin können durch o.g. Nebenanlagen verursachte Überschreitungen der zulässigen Grundfläche ausnahmsweise zugelassen werden, soweit sie durch flächige Dachbegrünung im Flächenverhältnis 2 : 1 (Fläche Dachbegrünung zu Fläche Versiegelung bzw. Überbauung) kompensiert werden.

  • Überbaubare Grundstücksflächen:
    Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen und Baulinien geregelt. Baulinien an der Gneisenau-, Schwarzenberg- und Arndtstraße sichern hier die quartierstypisch noch ziemlich einheitliche, straßenbegleitend offene Blockrandbebauung.
    Entlang der Straßen sind die Baufenster überwiegend zwischen 4m und 7m von den Straßenbegrenzungslinien abgerückt und ermöglichen so die Ausbildung eines Vorgartens bzw. einer Vorzone. Bis zur Yorckstraße werden überwiegend gebietstypische Baufenstertiefen zwischen 20m und 25m angeboten, was gleichzeitig eine Freihaltung innenliegender Grundstücksteile von einer Bebauung mit Hauptgebäuden ermöglicht. Nebenanlagen (z.B. zur gärtnerischen Nutzung) sind in den nicht überbaubaren Flächen zulässig.
    Weiter östlich ändert sich die Situation bezüglich der festzusetzenden Baufenster:
    - An der Spitze Yorckstraße / Bismarckallee ist das Baufenster nicht mehr geteilt, sondern erlaubt wahlweise eine der Yorckstraße oder der Bismarckallee zugewandte Bebauung (evtl. auch durchgehend). Für das hier befindliche große Anwesen Bismarckallee 74 ergeben sich also verschiedene Bebauungsoptionen, allerdings muss das überplante und unbewohnte Bestandsgebäude hierzu beseitigt werden.
    - Im Quartier zwischen Yorck- und Kirchnerstraße gibt es die bisher typische Blockrandbebauung so nicht mehr – der dreizeilige Gebäudebestand, der eine mittige, von der Yorckstraße aus erschlossene Baureihe enthält, erfordert ein ungeteiltes, baublocküberspannendes Baufenster.
    - Östlich der Kirchnerstraße und Lug ins Land ändert sich die Parzellen- und Bebauungsstruktur nochmals grundlegend und lässt überhaupt keine einheitliche Baufensterausweisung mehr zu. Die im Bebauungsplanvorentwurf vorgeschlagenen Baugrenzen orientieren sich daher vornehmlich am Gebäudebestand und an den Grundstücks- bzw. Baulandgrenzen. Ins Auge fällt die eigenartige Aussparung des Baufensters vor dem Anwesen Kirchnerstraße 3 + 5. Der Bebauungsplanvorentwurf setzt hier einen städtebaulichen Vertrag planungsrechtlich um: Gegenstand dieses städtebaulichen Vertrags aus dem Jahr 2014 war u.a. der Ausschluss einer Bebauung der betreffenden Fläche.

  • Bauweise:
    In allen Teilbaugebieten gilt die „offene Bauweise“, die die Errichtung von Wohnhäusern mit seitlichem Grenzabstand erlaubt. Bei nachbarlichem Einvernehmen können in der offenen Bauweise auch grenzständige Doppel- und Reihenhäuser gebaut werden, aber stets nur bis zu einer maximalen Gesamtgebäudelänge von 50m.

  • Dachgestaltung:
    Dächer von Hauptgebäuden dürfen eine Dachneigung zwischen 0° (Flachdach) und 50° haben, die Dachform ist nicht vorgeschrieben. Sofern ein Mansarddach gebaut werden soll, darf die Dachneigung für den Teil des Mansardgeschosses ausnahmsweise bis zu 70° betragen. Aneinandergebaute Doppelhäuser und Hausgruppen bzw. Reihenhäuser müssen aber die selbe Dachform, -neigung und -eindeckung aufweisen.

  • Grünordnerische Regelungen:
    Im Bebauungsplan soll geregelt werden, dass auf den nicht überbaubaren Flächen mit Ausnahme der „Vorgärten“ alle vorhandenen standortgerechten Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50cm dauerhaft zu erhalten und bei Verlust oder bei Entfernung aus Gründen der Verkehrssicherheit zu ersetzen sind.
    Ergänzend ist im Zuge von Neubauvorhaben je voller 200qm Grundstücksfläche ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten, wobei die Erhaltung bestehender Bäume auf diese Bestimmung angerechnet werden kann.
Die „Vorgärten“, also die Flächen zwischen Straßenbegrenzung und vorderer Baugrenze oder Baulinie sind zu mindestens 40% ihrer Breite und Fläche als unversiegelte Grünfläche gärtnerisch zu gestalten (keine Versiegelung oder Bekiesung) und von Nebengebäuden freizuhalten.
Schließlich sind bei Neubaumaßnahmen alle Dächer ab einer Größe von 10 m² und mit einer Dachneigung von 0 bis 10 Grad extensiv oder intensiv zu begrünen. Von der Dachbegrünung kann abgesehen werden, wenn die Dachflächen für die Gewinnung von Solarenergie genutzt werden.

  • Ruhender Verkehr (Pkw)
    Der ruhende Verkehr hat erheblichen Einfluss auf das Erscheinungsbild eines Wohngebiets und auf seine Durchgrünung. In relativ exclusiven Wohnlagen wie dem Godelsberg ist es gerade bei Tendenzen zur Nachverdichtung daher wichtig, dass Stellplätze zumindest ab einer größeren Zahl nicht in den Freiflächen rund um die Wohnhäuser platziert werden, sondern dann möglichst in Tiefgaragen untergebracht werden. Der Bebauungsplan trifft daher die Vorgabe, dass oberirdische Garagen oder Carports nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen errichtet werden dürfen und dass zudem je Baugrundstück höchstens drei oberirdische offene Pkw-Stellplätze zulässig sind. Im Übrigen müssen Pkw-Stellplätze unterirdisch (in Tiefgaragen) untergebracht werden. Die Aufreihung vieler ebenerdiger Parkplätze wie bei den Geschossbauten Bismarckallee 70 und 72 wäre so zukünftig nicht mehr zulässig.



Zu 3:

Der nächste Verfahrensschritt in den drei Bebauungsplanverfahren ist die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB.
Aktuell erschweren die Kontaktbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie eine angemessene und ausführliche Erörterung der Planung mit den Bürgerinnen und Bürgern - öffentliche Veranstaltungen zur Bürgerinformation und –anhörung können erst dann stattfinden, wenn dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes und auch des organisatorischen Aufwands verantwortbar ist. Wünschenswert hierfür wäre eine möglichst uneingeschränkte Öffnung des Rathauses für den Publikumsverkehr und die Möglichkeit der Durchführung öffentlicher Versammlungen mit bis zu 100 Personen – dies ist aktuell und auf absehbare Zeit nicht gegeben.

Bei Billigung der Bebauungsplan-Vorentwürfe vom 08.06.2020 bzw. 21.09.2020 soll daher die Unterrichtung der Bürgerschaft vorrangig durch digitale Informations- und Beteiligungsformen erfolgen (Veröffentlichung im Internet, Schriftverkehr und Abgabe von Stellungnahmen per e-mail). Flankierend werden die Bebauungsplan-Vorentwürfe auch in Papierform mind. drei Wochen ausgehängt und können nach entsprechender Terminvereinbarung eingesehen und erörtert werden. Gemäß eines Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 24.03.2020 genügt eine solche Verfahrensweise den verfahrensrechtlichen Anforderungen in der gegenwärtigen Situation.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden um schriftliche Stellungnahme ersucht. Dieser Verfahrensschritt bedarf keiner besonderen Verfahrensweise aufgrund der Corona-Pandemie.

.Beschluss:

I.
1. Der Stadtrat billigt die Planungsziele für die Aufstellung von drei qualifizierten Bebauungsplänen für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) und beauftragt die Verwaltung, diese Planungsziele in den Entwürfen für die jeweiligen Bebauungspläne umzusetzen und für die Dauer der Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren bei der Prüfung von Baugesuchen und deren eventuell erforderlicher Zurückstellung heranzuziehen.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Planungsziele einschließlich der Vorschläge aus den Anträgen der CSU-Fraktion vom 24.07.2020 „zur Festlegung der überbaubaren Flächen“ und zur „Sicherung der festgelegten Grundflächenzahl“ (Anlage 4) in den Vorentwürfen für die jeweiligen Bebauungspläne umzusetzen und für die Dauer der Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren bei der Prüfung von Baugesuchen und deren eventuell erforderlicher Zurückstellung heranzuziehen.

2. Der Stadtrat billigt die Bebauungsplan-Vorentwürfe vom 08.06.2020 für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29).

3. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieser Vorentwürfe die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.        

4. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll trotz der Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie durchgeführt werden, und zwar vorrangig durch digitale Informations- und Beteiligungsformen und flankierend durch Aushang der Bebauungsplan-Vorentwürfe in Papierform mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und Erörterung nach entsprechender Terminvereinbarung.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…X..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 9, Dagegen: 7

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10. / PVS/8/10/20. Abweichungen von den Festsetzungen der Bebauungspläne mit den Nummern 1. BPl Nr. 3/2 "Bezirkssportanlage Ost" - Wendelbergstraße 2. BPl Nr. 3/20 "Südwestlich Wendelbergstr." - Fürther Straße 3. BPl Nr. 7/6 "Anwandeweg" und 8/4 "Ahornweg" - Ahornweg 3.1 unbeplanter Bereich 3.2 Hibiskusweg 3.3 Rüsterweg 4. BPl Nr. 9/5 "GE III Nilkheim" - Großostheimer Straße (Stichstraße) 5. BPl Nr. 25/1 "Pfarrwingert - Ödig NÖ" - Friedenstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2020 ö Beschließend 10PVS/8/10/20
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 10.11.2020 ö Beschließend 6PL/15/6/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Einleitung

Bauleitpläne sind durch das Baugesetzbuch vorgesehen, um die bauliche Entwicklung der Städte und Gemeinden zu ordnen und damit an materielle Grundsätze zu binden. Daher regeln Bebauungspläne die bauliche Entwicklung im überplanten Bereich grundsätzlich verbindlich.

Der gesetzliche Grundsatz, die Zulässigkeit von Durchführungsmaßnahmen an einen Bebauungsplan zu knüpfen, erstreckt sich auch auf die Herstellung von Erschließungsanlagen: deren Herstellung setzt prinzipiell einen Bebauungsplan voraus. Aufgrund der Planbindung aus § 125 Abs. 1 BauGB sind sie so herzustellen, wie es der Bebauungsplan vorsieht.  

Aus diversen Gründen muss in der Praxis festgestellt werden, dass sich die Herstellung der Erschließungsanlage manchmal nicht derart exakt umsetzen lässt, wie es der Planer im Bebauungsplan festgesetzt hatte.

Daher räumt das Baugesetzbuch mit § 125 Abs. 2 und 3 BauGB die Möglichkeit ein, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichend hergestellte Erschließungsanlagen nachträglich für rechtmäßig und damit plankonform zu erklären.

Das Baugesetzbuch kennt dabei drei Varianten:
  1. Eine Erschließungsanlage wurde gebaut, obwohl für das Gebiet kein Bebauungsplan vorliegt
(bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung)
  1. Die Erschließungsanlage wurde in ihrer Gesamtheit nicht so weit ausgebaut, wie es der Bebauungsplan vorsieht
(§ 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB – Zurückbleiben hinter den Festsetzungen)
  1. Die Erschließungsanlage wurde weitläufiger oder abweichend ausgebaut, als es der Bebauungsplan vorsieht
(§ 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB – Planüberschreitung oder Planwiderspruch)


  1. Anlass

Die rechtmäßige Herstellung der Erschließungsanlagen ist wiederum Voraussetzung, um Erschließungsbeiträge erheben zu können.

Im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 07.03.2019 (Az B4-1523-3-110) als Anlage zum Rundschreiben Nr. 037/2019 des Bayerischen Städtetags vom 14.03.2019 wird darauf hingewiesen, dass die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Verjährung unterliegt.
Demnach kann kein Erschießungsbeitrag mehr erhoben werden, wenn seit Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlage 25 Jahre vergangen sind.
Die Möglichkeit, für Altanlagen aus Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG Erschließungsbeiträge zu erheben, verjährt somit zum 31.03.2021.

Mit den Beschlüssen nach § 125 Abs. 2 und 3 BauGB wird für Altanlagen aus Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG der Stadt Aschaffenburg, die von den Festsetzungen der Bebauungspläne abweichen, die rechtmäßige Herstellung bestätigt. Somit könne die Erschließungsbeiträge noch innerhalb der Frist bis 31.03.2021 abgerechnet werden.

  1. Beschlüsse nach § 125 BauGB


  1. BPl Nr. 3/2 "Bezirkssportanlage Ost" – Wendelbergstraße


Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sind bei der Herstellung von Erschließungsanlagen auch dann rechtmäßig, wenn
  1. die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben und
  2. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).


Zu 1. Zurückbleiben hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans

  1. Gehweg

Die erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/02 „Bezirkssportanlage Ost“ sieht von der Abzweigung der Berliner Allee in die Wendelbergstraße bis zum Ende der Sport- und Freizeitanlangen (Grundstück mit der Flurnummer xxxx, Gem. Schweinheim) eine Straßenverkehrsfläche vor, die nicht detailliert in Gehwege, Radwege, Fahrbahn und Grünstreifen differenziert.

Der Gehweg wurde vom Abzweig Berliner Allee nur bis auf eine Länge von ca. 116,60 Metern bis zur Einmündung auf das Sport- und Freizeitgelände ausgebaut.
Laut Bebauungsplan soll er eine Länge von ca. 304,04 Meter bis zum östlichen Ende des Grundstücks mit der Flurnummer 4846, Gem. Schweinheim aufweisen.

  1. Straßenbreite

In den Bebauungsplänen ist keine explizite Straßenbreite festgesetzt. Die Erschließungsanlage soll jedoch nach dem Willen des Planers eine einheitliche Straßenbreite haben.

Die Wendelbergstraße beginnt am Abzweig Berliner Allee mit einer groben Straßenbreite von ca. 14 Metern, verjüngt sich aber ab dem östlichen Ende des Grundstücks mit der Flurnummer xxxx, Gem. Schweinheim auf eine Straßenbreite von grob 9,44 Metern.
Der Teil der Wendelbergstraße, der Grundstücke, an welche sich der Außenbereich anschließt, erschließt, hat eine Breite von ca. 4,07 Metern.


  1. Asphaltierung

Auf Höhe der Grundstücke mit den Flurnummern xxxx und xxxx, Gem. Schweinheim ist die Wendelbergstraße auf einer Fläche von ca. 140 qm nicht wie auf der übrigen Fläche asphaltiert, sondern mit Betonplatten ausgelegt.


Zu 2. Grundzüge der Planung

Die Grundzüge der Planung der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/02 „Bezirkssportanlage Ost“ sowie des Bebauungsplans Nr. 3/20 „Südwestlich Wendelbergstraße“ sind durch das o.g. Zurückbleiben hinter den Festsetzungen nicht berührt.

Entscheidend bei dieser Beurteilung ist, „dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. […] Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde“ (Grziwotz/Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg: Kommentar zum BauGB, Bd. 4, Stand Februar 2019, 132. Lfg., § 125 BauGB, S. 21 Rn. 14.)


  1. Gehweg

Der Gehweg dient insbesondere der sicheren, fußläufigen Erreichbarkeit des Sport- und Freizeitgeländes. Er reicht mit seiner jetzigen Länge von ca 116,60 Metern bis zur Einmündung auf das Sportgelände und etwas darüber hinaus.
Der planerische Wille, die fußläufige Erreichbarkeit des Sport- und Freizeitgeländes, bleibt durch ein Zurückbleiben hinter den Festsetzungen der Bebauungspläne, die einen verlängerten Gehweg vorsehen, erhalten.


  1. Straßenbreite

Die Wendelbergstraße erschließt die anliegenden Grundstücke auch mit einer Straßenbreite von ca. 9,44 Metern. Die Richtbreite der RASt 06 (Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen) für eine Fahrbahn mit PKW-PKW-Begegnung beläuft sich auf 4,75 Meter. Diese werden hier eingehalten. Gegenverkehr mit zwei PKW ist wie geplant möglich.
Der zum Teil auch mit größeren Fahrzeugen bzw. Anhängern stark angefahrene Recyclinghof wird von der Fürther Straße her erschlossen.
Im Außenbereich besteht keine Notwendigkeit zu erschließender Grundstücke.


  1. Asphaltierung.

Die auf einer Fläche von 170 qm verlegten Betonplatten berühren die Grundzüge der Planung nicht, weil diese genau wie eine asphaltierte Fläche wirken und somit die Nutzung der Erschließungsanlage nicht beeinträchtigen.

  1. BPL Nr. 3/20 "Südwestlich Wendelbergstr."  - Fürther Straße


Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sind bei der Herstellung von Erschließungsanlagen auch dann rechtmäßig, wenn
  1. die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben und
  2. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).


Zu 1. Zurückbleiben hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans

Die Abweichungen vom Bebauungsplan bleiben an folgenden Stellen hinter dessen Festsetzungen zurück:

  1. Grundstück mit der Flurnummer 5360/35 („Fürther Straße“)


  1. Nördliche Stichstraße westlich der xxxx

Die Stichstraße ist auf einer Länge von ca. 23,92 Metern bis an die Flurstückgrenze nicht vollständig asphaltiert. Lediglich der Mittelstreifen der Straße ist asphaltiert, die beiden seitlichen Streifen rechts und links des Asphalts sind mit Betonplatten belegt. Es existiert kein gesonderter Gehweg. Durch weiße Markierungen ist ein Abschnitt für Fußgänger nur gekennzeichnet.

  1. Östliches Ende der Fürther Straße (Zufahrt Recyclinghof)

Die verbleibenden ca. 32,78 Meter der Fürther Straße sind nicht asphaltiert. Der Mittelstreifen der Straßenfläche ist asphaltiert, die übrige Verkehrsfläche mit Betonplatten belegt. Ein Gehweg existiert nicht, lediglich weiße Markierungen, die einen Fußgängerstreifen visuell abgrenzen.
Zudem sieht der Korridor des Bebauungsplans für die Straße ab der Stichstraße bis zur östlichen Flurstückgrenze eine Breite von 10,00 Metern vor. Messungen ergeben hier einen Wert von ca. 9 Metern.

  1. Südlicher Gehweg der Fürther Straße

Im östlichen Abschnitt der Fürther Straße wurde auf der südlichen Seite über ca. 39,37 Meter kein Gehweg gebaut. Die Bordsteinführung verläuft hier gerade durchgehend.


  1. Grundstück mit der ehemaligen Flurnummer xxxx, zusammengelegt mit dem Grundstück der Flurnummer xxxx


Das Grundstück mit der ehemaligen Flurnummer xxxx, zusammengelegt mit dem Grundstück der Flurnummer xxxx, befindet sich nicht in städtischem Besitz, so dass der letzte Straßenabschnitt der Stichstraße Fürther Straße, westlich xxxx über besagte Flurnummer nicht hergestellt werden konnte.


Zu 2. Grundzüge der Planung

Die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans „Südwestlich Wendelbergstraße“ (Nr. 3/20) sind durch das o.g. Zurückbleiben hinter den Festsetzungen nicht berührt.

Entscheidend bei dieser Beurteilung ist, „dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. […] Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde“ (Grziwotz/Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg: Kommentar zum BauGB, Bd. 4, Stand Februar 2019, 132. Lfg., § 125 BauGB, S. 21 Rn. 14.)

Der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 3/20 „Südwestlich Wendelbergstraße“ vom 10.02.1995 ist das städtebauliche Ziel einer Neuordnung des ehemaligen US-Armeegeländes in drei Zonen zu entnehmen. Für den Bereich, der an die Wendelbergstraße angrenzt und der durch das Zurückbleiben betroffen ist, ist ein Gewerbegebiet für Produktion und Werkstätten vorgesehen, insbesondere die Ansiedlung des städtischen Recyclinghofs.

Das innere Straßenerschließungssystem aus der Begründung und die Festsetzung im Bebauungsplan sieht ab der Stichstraße in östliche Richtung der Fürther Straße eine Straßenprofilbreite von 10,00 Metern sowie einen Gehsteig auf der Südseite vor.

Zwar sind die Straßen wie oben ausgeführt nicht rechtmäßig hergestellt, sie erfüllen aber dennoch die Erschließungsfunktion des Gewerbegebiets.
Das Befahren der Straßenfläche ist auch auf den Betonplatten möglich. Durch das Fehlen eines Gehwegs kann der eigentlich den Fußgängern vorbehaltene, weiß markierte Abschnitt auch durch ausweichende Autofahrer genutzt werden. Gegenverkehr wird so auf einer Breite von insgesamt ca. 9 Metern auf dem östlichen Teil der Fürther Straße ermöglicht.

In der Stichstraße liegt die Summe der befestigten Verkehrsfläche bei ebenfalls ca. 9 Metern und sichert so auch dort die Erschließung bei Gegenverkehr.
Der Bedarf für einen Gehweg ist an der Stelle, an der hinter den Festsetzungen zurückgeblieben wird, nicht vorhanden. Die Fürther Straße endet dort auf einem städtischen Grundstück. Das eine anliegende Grundstück der xxxx ist über die private Stichstraße angeschlossen. Fußgänger können zudem den Gehweg auf der gegenüberliegenden Seite benutzen.

Auch, wenn die Stichstraße der Fürther Straße nicht wie vorgesehen über das Grundstück mit der ehemaligen Flurnummer xxxx verläuft, ist die Erschließung des Grundstücks mit der Flurnummer xxxx über die Wendelbergstraße gesichert.
Zudem wäre der gemäß Bebauungsplan vorgesehene Ausbau der Stichstraße über das ehemalige Flurstück xxxx tatsächlich nur durch einen zusätzlichen Flächenerwerb und einen Teilgebäudeabbruch möglich. Dies wird vor dem Hintergrund der Erschließung des Grundstücks über die Wendelbergstraße als nicht angemessen erachtet.
  1. BPl Nr. 7/6 "Anwandeweg" und 8/4 "Ahornweg" – Ahornweg


    1. unbeplanter Bereich

Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 8/4 „Ahornweg“ für das Gebiet zwischen Kastanienweg, nördlicher und östlicher Grenze und der Großostheimer Straße und Nr. 7/6 „Anwandeweg“ zwischen Kleine Schönbuschallee, Ahornweg, Hibiskusweg und Martin-Luther-Straße grenzen nicht exakt aneinander.
Dadurch ergibt sich ein schmaler Flächenstreifen mit ca. 170 qm zwischen den beiden Geltungsbereichen, der durch keinen Bebauungsplan überplant ist.
Die Verkehrsfläche des Ahornwegs als Erschließungsanlage führt über diesen unbeplanten Flächenstreifen.  

Erschließungsanlagen dürfen, sofern ein Bebauungsplan nicht vorliegt, nur hergestellt werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entsprechen.

Demnach wird die Rechtmäßigkeit der ohne Bebauungsplan hergestellten Erschließungsanlage dann nicht berührt, wenn
  • die Ziele der Raumordnung eingehalten werden (§ 1 Abs. 4 BauGB);
  • eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung vor dem Hintergrund der sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes gewährleistet wird (§ 1 Abs. 5 BauGB);
  • insbesondere allgemeine und besondere Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Belange der Baukultur, des Denkmal- und Umweltschutzes sowie Belange von Wirtschaft und Hochwasserschutz berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 6 BauGB);
  • öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden (§ 1 Abs. 7 BauGB).

Für den schmalen Flächenstreifen zwischen den Bebauunsplänen Nrn. 8/4 „Ahornweg“ und 7/6 „Anwandeweg“ liegt kein Bebauungsplan vor. Der Ahornweg wurde somit über unbeplantem Gebiet hergestellt.
Seine Rechtmäßigkeit ist jedoch nicht berührt, weil den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entsprochen wurde.

Während der Aufstellungsverfahren der beiden betroffenen Bebauungspläne 8/4 und 7/6 wurden die Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB berücksichtigt und in den Abwägungsvorgang einbezogen. Somit wurde der Ahornweg unter Berücksichtigung dieser Normen geplant.
Dass ein unbeplanter Bereich entstanden ist, ist den zeichnerischen Ungenauigkeiten geschuldet, die durch die noch händische Planung des Bebauungsplans Nr. 8/4 zustande gekommen ist. Heutige moderne, digitale Vermessungen und Planungen ermöglichen, solche Abweichungen überhaupt erst aufzudecken.

    1. Hibiskusweg

Der Bebauungsplan Nr. 8/4 „Ahornweg“ setzt zwischen der westlichen Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans Nr. 7/6 und der neuen Theodor-Heuss-Straße eine Verkehrsfläche von 15 Metern (10 Meter Fahrbahn, je 2,50 Meter Gehweg) Breite fest.

Der daran anliegende Bebauungsplan Nr. 7/6 „Anwandeweg“ setzt nochmals 3,99 Meter (2,61 Meter Gehweg und 1,38 Meter Stellfläche) Straßenverkehrsfläche und Flächen für Stellplätze fest.

Dies ergibt insgesamt eine Breite der Straßenverkehrsfläche des Ahornwegs an dieser Stelle von ca. 18,99 Metern.

Messungen des Straßenquerschnitts ergeben Abweichungen von West nach Ost von ca. 26cm bis 65cm. Es liegt somit eine Planüberschreitung vor.

Die Überschreitung der – bezüglich der Breite der Straßenverkehrsfläche addierten – Festsetzungen der Bebauungspläne Nrn. 8/4 „Ahornweg“ und 7/6 „Anwandeweg“ kommt aus folgenden Gründen zustande:

  • Das Stadtplanungsamt stellt im Bebauungsplan Nr. 8/4 „Ahornweg“ einen „Verzug“ fest. Das heißt, dass aufgrund des von 1974 bis 1979 händisch gezeichneten Bebauungsplans Zeichenungenauigkeiten vorliegen.
  • Zudem befindet sich an der im anliegenden Plan eingekreisten Stelle ein Versatz zwischen der realen Straßenbegrenzungslinie und der Vermessungslinie vor.
Da der Bebauungsplan Nr. 7/6 „Anwandeweg“ auf der Grundlage digitaler Karten digital geplant wurde, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Grund für die Planüberschreitung von 26cm bis 65cm auf Ungenauigkeiten des Bebauungsplans Nr. 8/4 „Ahornweg“ und dessen Vermessung basieren.

Aus diesem Grund wird im Folgenden die Rechtmäßigkeit der Erschließungsanlagen trotz Planüberschreitung anhand des Bebauungsplans Nr. 8/4 „Ahornweg“ geprüft.


Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn

1. die Überschreitung mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist,
2. die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigt und
3. die Erschließungsbeitragsberechtigten nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden (§ 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB).


Zu 1.

Der Ahornweg weicht auf einer Länge von ca. 99,82 Metern zwischen der westlichen Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans Nr. 7/6 und der Theodor-Heuss-Straße zwischen 26cm und 65cm von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8/4 „Ahornweg“ im Sinne einer Planüberschreitung ab. Eine Abweichung in Form dieser geringen cm-Zahl berührt die Grundzüge der Planung nicht.
Insbesondere erfüllt der Ahornweg seine Funktion als Sammelstraße.


Zu 2.

Die Nutzung des betroffenen Grundstücks mit der Flurnummer xxxx, Gemarkung Leider, wird durch den 26cm bis 65cm breiteren Ahornweg nicht wesentlich beeinträchtigt, zumal es sich um ein städtisches Grundstück handelt.


Zu 3.

Das Erfordernis, dass sich eine Planüberschreitung nicht durch eine Mehrbelastung der Beitragspflichtigen auswirken darf, stellt allein auf eine Mehrbelastung durch Mehrkosten ab.

Das Tiefbauamt hat ermittelt, dass die Herstellung des Ahornwegs zwischen der westlichen Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans Nr. 7/6 und der Theodor-Heuss-Straße durch die Planüberschreitung Mehrkosten in Höhe von ca. xxxx Euro verursacht hat.

Jedoch wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlagen in diesem Fall nicht berührt, wenn der Bebauungsplan geändert und entsprechend der Abweichungen angepasst wird, oder, wenn die Stadt die Mehrkosten selbst trägt.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat im vorliegenden Fall vor, auf die Erhebung der Mehrkosten in Höhe von xxxx Euro von den Erschließungsbeitragspflichtigen zu verzichten.

Das hat zur Folge, dass der Ahornweg im Bereich zwischen der westlichen Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans Nr. 7/6 und der Theodor-Heuss-Straße als rechtlich rechtmäßig hergestellt gilt. Dadurch können die Erschließungsbeiträge für den Ahornweg auf der Länge zwischen Rüsterweg bis zur Schopenhauerstraße noch bis 31.03.2021 abgerechnet werden.
    1. Rüsterweg

Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn

1. die Überschreitung mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist,
2. die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigt und
3. die Erschließungsbeitragsberechtigten nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden (§ 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB).

zu 1.

Die Grundzüge der Planung dürfen durch die Planüberschreitung nicht berührt werden. Der Planer setzte im Bebauungsplan Nr. 8/4 „Ahornweg“ eine Verkehrsfläche von 15 Metern Breite fest. Die 15 Meter Verkehrsfläche teilen sich in 10 Meter Fahrbahn und jeweils 2,50 Meter Gehweg auf.

Die jetzige Bebauung weist die folgende Aufteilung der Verkehrsfläche auf:
  • Ca. 2,27 m Gehweg nördlich des Ahornwegs
  • Ca. 2,73 m Grünstreifen nördlich des Ahornwegs
  • Ca. 2,40 m Parkstreifen nördlich des Ahornwegs
  • Ca. 7,29 m Fahrbahn
  • Ca. 2,20 m Grünstreifen südlich des Ahornwegs
  • Ca. 2,96 m Gehweg südlich des Ahornwegs
Dadurch ergibt sich eine faktische Verkehrsfläche von ca. 19,31 Metern Breite.

Die Grundzüge der Planung sind durch den breiteren Ausbau des Ahornwegs nicht berührt.
Der Planer schreibt in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 4, IV.), dass der Ahornweg die Funktion einer Sammelstraße erfüllen soll. Diese Funktion ist auch bei einer 7 Meter breiten Fahrbahn gewährleistet. Auch liegen beiderseits des Ahornwegs die vom Planer geforderten Fußwege.
Die zusätzlich errichteten Park-und Grünstreifen berühren die Grundzüge der Planung nicht.


Zu 2.

Die Nutzung der betroffenen Grundstücke darf durch die abweichend hergestellten Erschließungsanlangen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Betroffen sind demnach Grundstücke, die dem Anliegerrecht im Straßenrecht unterliegen als auch solche, auf deren Nutzung sich die abweichende Herstellung der Erschließungsanlange nicht nur unwesentlich auswirkt.
Eine wesentliche Beeinträchtigung kann dergestalt sein, dass sich durch eine geänderte Zweckbestimmung (Straße statt Fußgängerweg) oder einen anderen Straßenverlauf stärkere Immissionen oder ungünstigere Zugangsmöglichkeiten für einige Grundstücke ergeben

Im vorliegenden Fall ist es denkbar, dass die Bewohner der betroffenen Grundstücke einer höheren Lärmbelastung ausgesetzt sein könnten als bei einer plangemäßen Herstellung.
Die Baugrenzen wurden auf 5 Meter festgesetzt und dienen unter anderem dazu, zum gesundheitlichen Schutz der künftigen Bewohner der Wohnhäuser ausreichend Abstand zwischen der Straße und dem Wohnhaus zu gewährleisten.

Die verallgemeinerbare Beispielmessung anhand des xxxx-Gebäudes (Fl.Nr. xxxx, Gem. Leider) lässt eine Baugrenze mit einer Tiefe von ca. 4,50 Metern erkennen.
Das heißt, dass real die Hauskante 50 cm näher an der Straßenverkehrsfläche liegt, als bei der Planung vorgesehen.
Von einer Beeinträchtigung der Nutzung der Grundstücke wird nicht ausgegangen.
Dies zeigt die vergleichende Berechnung der Abstände von der Fahrbahnmitte zur Hauskante. Demnach ist der Abstand von der Fahrbahnmitte zur Hauskante bei der aktuellen Erschließung gleich bis sogar geringfügig größer. Die Lärmemission auf die Häuser dürfte trotz geringerer Baugrenze nicht größer sein.

Bebauungsplankonformer Abstand von Straßenmitte zu Hauskante: 12,50 Metern
(5 Meter Fahrbahnhälfte + 2,50 Meter Gehweg + 5 Meter Baugrenze)

Aktueller Abstand von Straßenmitte zu Hauskante: 13,16 Meter
(3,50 Meter Fahrbahnhälfte + 2,20 Park-/Grünstreifen + 2,96 Gehweg + 4,50 Baugrenze)


Zu 3.

Das Erfordernis, dass sich eine Planüberschreitung nicht durch eine Mehrbelastung der Beitragspflichtigen auswirken darf, stellt allein auf eine Mehrbelastung durch Mehrkosten ab.

Das Tiefbauamt hat ermittelt, dass die Herstellung des Ahornwegs zwischen Rüsterweg und Hibiskusweg durch die Planüberschreitung Mehrkosten in Höhe von xxxx Euro (vormals xxxx DM) verursacht hat.

Jedoch wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlagen nicht berührt, wenn der Bebauungsplan geändert und entsprechend der Abweichungen angepasst wird, oder wenn die Stadt die Mehrkosten selbst trägt.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat im vorliegenden Fall vor, auf die Erhebung der Mehrkosten bei den Erschließungsbeitragspflichtigen und somit auf die Einnahme in Höhe von 26.153,58 Euro zu verzichten.
Das hat zur Folge, dass der Ahornweg im Bereich zwischen Rüsterweg und Hibiskusweg als rechtlich rechtmäßig hergestellt gilt.
Dadurch können die Erschließungsbeiträge für diesen Teil – zwar um xxxx Euro vermindert – aber dafür überhaupt noch bis 31.03.2021 abgerechnet werden.
Die Einnahmen durch die Erschließungsbeiträge belaufen sich auf ca. xxxx Euro.
  1. BPl Nr. 9/5 "GE III Nilkheim" - Großostheimer Straße (Stichstraße)

Der Bebauungsplan 9/05 „Gewerbegebiet III“ sieht am Abzweig der jetzigen Firma xxxx eine Stichstraße vor, die insbesondere der Erschließung der Grundstücke mit den Flurnummern xxxx und xxxx, Gemarkung Leider dient.
Vorgesehen war, mit dieser Stichstraße das für diese zwei Grundstücke geplante Regenrückhaltebecken anzudienen.
Der Wendehammer am Ende der Stichstraße sollte in einen schmalen Wirtschaftsweg münden, von dem aus Grünflächen der Stadtgärtnerei rückwärtig versorgt werden sollten.

Die Stichstraße wurde zwar gebaut, sie endet aber kurz nach deren Abzweig von der Großostheimer Straße.


Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans berühren die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen dann nicht, wenn die Erschließungsanlagen
  1. hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückbleiben und
  2. die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).

Zu 1.
Die Stichstraße von der Großostheimer Straße ist, wie im Sachverhalt dargestellt, nicht in der Länge ausgebaut, wie es im Bebauungsplan vorgesehen ist. Insofern wird hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 9/05 „Gewerbegebiet III“ zurückgeblieben.

Zu 2.
Die unter Nr. 1 dargestellten Abweichungen sind auch mit den Grundzügen der Planung vereinbar.
Die Erschließung des xxxx-Geländes ist gesichert. Die bestehende Stichstraße bietet auch ausreichend Wendemöglichkeit.
Der damalige Stadtplaner ging davon aus, dass auf den Grundstücken mit den Flurnummern xxxx und xxxx, Gemarkung Leider ein Regenrückhaltebecken gebaut werden sollte. Diese Planung wurde bis heute nicht umgesetzt und ist, so die heutige Auskunft des Stadtplanungsamts, für die Zukunft nicht mehr vorgesehen. Insofern wird die Fläche im südlichen Teil nicht mehr wie im ursprünglichen Umfang gebraucht. Eine volle Erschließung ist daher nicht mehr notwendig.

Die Grundstücke mit den Flurnummern xxxx und xxxx, Gemarkung Leider befinden sich im Eigentum der Stadt Aschaffenburg.
Xxxx […].


  1. BPl Nr. 25/1 "Pfarrwingert - Ödig NÖ" - Friedenstraße

Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans berühren die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen dann nicht, wenn die Erschließungsanlagen
  1. hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückbleiben und
  2. die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).

Zu 1.
Die Abweichungen vom Bebauungsplan bleiben hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurück (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), weil die Straßenbreite der Friedenstraße auf Höhe der Grundstücke mit den Flurnummern xxxx und xxxx der Gemarkung Obernau in nördlicher Richtung statt der vorgesehenen 6,5 Meter lediglich ca. 4 Meter bemisst.

Zu 2.
Die Abweichungen vom Bebauungsplan sind mit den Grundzügen der Planung vereinbar (§ 125 Abs. 3 Satz 1 HS 2 BauGB), da sie die im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigen.

Die Erschließung der beiden Grundstücke mit den Flurnummern xxxx und xxxx der Gemarkung Obernau ist gesichert.
Dies gilt insbesondere für die Müllbeseitigung, die aufgrund des durch die Aufstellung des Bebauungsplans „Pfarrwingert – Ödig, südwestlicher Teil“ zwischen Friedenstraße, Bahnhofstraße und Bahnlinie Aschaffenburg-Miltenberg im Stadtteil Obernau (Nr. 25/4) vom 12.04.1990 hinzugefügten Wendehammers auf der Höhe des Grundstücks mit der Flurnummer xxxx, Gemarkung Obernau unter Wahrung der arbeitssicherheitsrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.

Da die Friedenstraße in einen Radweg mündet, ist mit einem geringen Verkehrsaufkommen zu rechnen, so dass die bestehende Straßenbreite ausreicht, um die Anlieger zu bedienen.

.Beschluss:

I.

  1. BPl Nr. 3/2 „Bezirkssportanlage Ost“ – Wendelbergstraße
Im Hinblick auf § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird festgestellt, dass die Erschließung der „Wendelbergstraße“ hinter den Festsetzungen der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/02 „Bezirkssportanlage Ost“ für das Gebiet zwischen verlängertem Bessenbacher Weg, ostwärtiger Geltungsbereichsgrenze, Kasernenbereich und Berliner Allee sowie denen des Bebauungsplans Nr. 3/20 „Südwestlich Wendelbergstraße“ zwischen Wendelbergstraße, östlicher Begrenzung, projektierter Straße, Würzburger Straße und Berliner Allee zurückbleibt, die Erschließung aber dennoch gesichert ist.

  1. BPl Nr. 3/20 „Südwestlich Wendelbergstr.“ – Fürther Straße
Im Hinblick auf § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird festgestellt, dass die Erschließung der „Fürther Straße“ an den nachfolgend beschriebenen Stellen hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3/20 für das Gebiet „Südwestlich Wendelbergstraße“ zwischen Wendelbergstraße, östlicher Begrenzung, projektierter Straße, Würzburger Straße und Berliner Allee zurückbleibt, die Erschließung aber dennoch gesichert ist.

An folgenden Stellen bleibt die Erschließung hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurück:

  1. Grundstück mit der Flurnummer xxxx („Fürther Straße“)

aa) ca. 23,92 Meter der nördlichen Stichstraße (Nähe xxxx)
bb) ca. 32,78 Meter der östlichen Straßenführung (Nähe Recyclinghof)
cc) ca. 39,37 Meter des südlichen Gehwegs des östlichen Endes der Fürther Straße

  1. vollständiges Grundstück mit der ehemaligen Flurnummer xxxx, zusammengelegt mit dem Grundstück der Flurnummer xxxx


  1. BPl Nr. 7/6 „Anwandeweg“ und 8/4 „Ahornweg“ - Ahornweg

    1. Im Hinblick auf § 125 Abs. 2 BauGB wird festgestellt, dass der Ahornweg (Fl.-Nr. 2689/13, Gem. Leider) im unbeplanten Bereich zwischen dem Bebauungsplan Nr. 8/4 „Ahornweg“ für das Gebiet zwischen Kastanienweg, nördlicher und östlicher Grenze und der Großostheimer Straße und dem Bebauungsplan Nr. 7/6 „Anwandeweg“ zwischen Kleine Schönbuschallee, Ahornweg, Hibiskusweg und Martin-Luther-Straße auf einer Länge von ca. 218 Metern/ca. 170 qm zwischen Theodor-Heuss-Straße bis zum nördlichen Ende des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr.  8/4, ungefähr auf Höhe des Grundstücks mit der Flurnummer xxxx, Gem. Leider, den in § 1 Absatz 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht.

    1. Im Hinblick auf § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB wird festgestellt, dass der Ahornweg (Fl.-Nr. 2689/13, Gem. Leider) auf einer Länge von ca. 99,82 Metern zwischen westlicher Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans Nr. 7/6 und Theodor-Heuss-Straße die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8/4 „Ahornweg“ für das Gebiet zwischen Kastanienweg, nördlicher und östlicher Grenze und der Großostheimer Straße zur Verkehrsfläche überschreitet (Planüberschreitung), die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlagen jedoch nicht durch diese Abweichung berührt ist.

Der Stadtrat stimmt zu, dass die durch die Planüberschreitung bedingten – geschätzten – Mehrkosten der Herstellung der Erschließungsanlagen in Höhe von ca. xxxx € nicht auf die Erschließungsbeitragspflichtigen umgelegt, sondern von der Stadt Aschaffenburg selbst getragen werden.

    1. Im Hinblick auf § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB wird festgestellt, dass der Ahornweg (Fl.-Nr. 2689/13, Gem. Leider) auf der Länge zwischen Rüsterweg und der westlichen Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans Nr. 7/6 die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8/4 „Ahornweg“ für das Gebiet zwischen Kastanienweg, nördlicher und östlicher Grenze und der Großostheimer Straße zur Verkehrsfläche überschreitet (Planüberschreitung), die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlagen jedoch nicht durch diese Abweichung berührt ist.

Der Stadtrat stimmt zu, dass die durch die Planüberschreitung bedingten Mehrkosten der Herstellung der Erschließungsanlage in Höhe von xxxx € (vormals xxxx DM) nicht auf die Erschließungsbeitragspflichtigen umgelegt, sondern von der Stadt Aschaffenburg selbst getragen werden.

  1. BPl Nr. 9/5 „GE III Nilkheim“ – Großostheimer Straße (Stichstraße)
Im Hinblick auf § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird festgestellt, dass die Erschließungsanlage Stichstraße der Großostheimer Straße östlich des xxxx-Geländes hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet III in Nilkheim zwischen Großostheimer Straße, xxxx, Main und Gartenamt“ (Nr. 9/05) zurückbleibt, die Erschließung durch den hergestellten Teil der Stichstraße aber dennoch gesichert ist.



  1. BPl Nr. 25/1 „Pfarrwingert – Ödig NÖ“ - Friedenstraße
Im Hinblick auf § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird festgestellt, dass der 6,5 Meter breite Ausbau der Friedenstraße im Bereich der Grundstücke mit den Flurnummern xxxx und xxxx der Gemarkung Obernau in Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für das Gebiet „Pfarrwingert – Ödig, Nordöstlicher Teil“ (Nr. 25/1) nicht erforderlich ist, die Erschließung aber dennoch gesichert ist.



II. Angaben zur Klimawirkung:
(bitte ankreuzen)

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
  Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…X ..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x  ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x  ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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11. / PVS/8/11/20. Erlass einer Abweichungssatzung von der städtischen Erschließungsbeitragssatzung für Teilbereiche der Wendelbergstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2020 ö Vorberatend 11PVS/8/11/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Gemäß § 133 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) entsteht die Beitragspflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen (grundsätzlich) mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Damit der beitragspflichtige Anlieger erkennen kann, wann die sein Grundstück erschließende Anlage endgültig hergestellt ist, sind die sogenannten Merkmale der endgültigen Herstellung im gemeindlichen Ortsrecht festzulegen (§ 132 Nr. 4 BauGB).

Bei der Stadt Aschaffenburg ist die Festlegung dieser Merkmale mit § 8 der Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitragssatzung) vom 12.06.1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.09.2012, erfolgt.

Danach sind zum Anbau bestimmte Straßen endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden in § 8 Abs. 1 und Abs. 5 der Erschließungsbeitragssatzung geregelten Merkmale der endgültigen Herstellung aufweisen:

1.        Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau.
2.        Straßenentwässerung und Beleuchtung.
3        Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
4.        Durchführung aller Maßnahmen, damit die Stadt Aschaffenburg das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.

Unter das Merkmal „Straßenentwässerung“ fällt grundsätzlich die durchgehende Herstellung der Entwässerungseinrichtung auf der gesamten Länge der Erschließungsanlage, unabhängig von der Einhaltung der jeweils gültigen technischen Regelwerke. Erforderlich sind Einlaufgullys/Straßenabläufe und Entwässerungsleiteinrichtungen. Die technischen Richtlinien weichen hier also in diesem Punkt den Voraussetzungen im Erschließungsbeitragsrecht ab.

Sofern die Gemeinde, hier die Stadt Aschaffenburg, von den in der Erschließungsbeitragssatzung getroffenen Bestimmungen abweichen will bzw. die tatsächliche Ausführung der Erschließungsanlage von den vorgenannten Merkmalen abweicht, besteht die Möglichkeit, durch Erlass einer Abweichungssatzung abweichende Merkmale der endgültigen Herstellung zu regeln.

In der Wendelbergstraße, Gemarkung Aschaffenburg wurden vor den Grundstücken Fl.-Nrn. xxx (nördlich der Straße) und vor den Grundstücken Fl.-Nrn. xxx (südlich der Straße) keine Ablaufrinne und keine Sinkkästen hergestellt.

Stattdessen fließen die Straßenoberflächenwasser über die Schulter auf die angrenzenden Grünstreifen und versickern dort.

Eine ordnungsgemäße Abführung der Straßenoberflächenwasser ist dennoch gewährleistet. Es erfolgt kein Abfluss in angrenzende private Anliegergrundstücke. Die technischen Richtlinien für die Anlagen von Straßen – Teil Entwässerung werden eingehalten. Danach soll die flächenhafte Versickerung des Straßenoberflächenwassers über eine Böschung oder Rasenmulden angestrebt werden. Aus der Richtlinie für den ländlichen Straßenbau ergibt sich, dass Borde möglichst zu vermeiden sind. Diese ist vorliegend entsprechend anwendbar, da der betroffene Bereich bereits in den ländlichen Bereich übergeht.

Die Versickerung ist aus ökologischen Gesichtspunkten sinnvoll, um das anfallende Niederschlagswasser dem Grundwasser zuzuführen. Zusätzlich entstehen durch den Verzicht auf Ablaufrinnen und Sinkkästen in dem genannten Bereich keine Kosten, die sowohl den Anliegern als auch der Stadt Aschaffenburg anfallen.

Es soll daher auf die Anlage der Entwässerungseinrichtung im genannten Bereich verzichtet und eine entsprechende Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung wegen der Abweichung zu den darin genannten Herstellungsmerkmalen erlassen werden.

Der Entwurf der Abweichungssatzung ist in der Anlage beigefügt.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, die Satzung zu beschließen. Dem Planungs- und Verkehrssenat wird die Beschlussvorlage zur Vorberatung vorgelegt.

.Beschluss:

I.
Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) mit Wirkung vom 14.08.2020 die Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Aschaffenburg vom 12.06.1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.09.2012, betreffend die Herstellung der Wendelbergstraße (Anlage 5) .

II. Angaben zur Klimawirkung:
(bitte ankreuzen)

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ X ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

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12. / PVS/8/12/20. Erlass einer Abweichungssatzung von der städtischen Erschließungsbeitragssatzung für Teilbereiche des Heidigweges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2020 ö Vorberatend 12PVS/8/12/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Gemäß § 133 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) entsteht die Beitragspflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen (grundsätzlich) mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Damit der beitragspflichtige Anlieger erkennen kann, wann die sein Grundstück erschließende Anlage endgültig hergestellt ist, sind die sogenannten Merkmale der endgültigen Herstellung im gemeindlichen Ortsrecht festzulegen (§ 132 Nr. 4 BauGB).

Bei der Stadt Aschaffenburg ist die Festlegung dieser Merkmale mit § 8 der Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitragssatzung) vom 12.06.1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.09.2012, erfolgt.

Danach sind zum Anbau bestimmte Straßen endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden in § 8 Abs. 1 und Abs. 5 der Erschließungsbeitragssatzung geregelten Merkmale der endgültigen Herstellung aufweisen:

1.        Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau.
2.        Straßenentwässerung und Beleuchtung.
3.        Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
4.        Durchführung aller Maßnahmen, damit die Stadt Aschaffenburg das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.

Unter das Merkmal „Straßenentwässerung“ fällt grundsätzlich die durchgehende Herstellung der Entwässerungseinrichtung auf der gesamten Länge der Erschließungsanlage, unabhängig von der Einhaltung der jeweils gültigen technischen Regelwerke. Erforderlich sind Einlaufgullys/Straßenabläufe und Entwässerungsleiteinrichtungen. Die technischen Richtlinien weichen hier also in diesem Punkt den Voraussetzungen im Erschließungsbeitragsrecht ab.

Sofern die Gemeinde, hier die Stadt Aschaffenburg, von den in der Erschließungsbeitragssatzung getroffenen Bestimmungen abweichen will bzw. die tatsächliche Ausführung der Erschließungsanlage von den vorgenannten Merkmalen abweicht, besteht die Möglichkeit, durch Erlass einer Abweichungssatzung abweichende Merkmale der endgültigen Herstellung zu regeln.

Im Heidigweg, Gemarkung Obernau wurden in folgenden drei Bereichen die Entwässerungseinrichtungen nicht vollständig hergestellt:

  1. Auf dem Flurstück xxx vor den Grundstücken Fl.-Nr. xxx sind keine Ablaufrinne und keine Sinkkästen vorhanden,
  2. auf dem Flurstück xxx vor dem Grundstück Fl.-Nr. xxx (unterhalb des Sportplatzes) fehlt die Ablaufrinne und
  3. auf dem Flurstück xxx vor den Grundstücken Fl.-Nrn. xxx sind keine Sinkkästen und lediglich eine einzeilige Rinne vorhanden.

In den ersten beiden Bereichen hat der Heidigweg ein Längs- und Quergefälle (Einseitneigung) in Richtung Berg. Die Straßenoberflächenwasser laufen in beiden Bereichen in die vorhandenen Sinkkästen.

Im 3. Bereich besteht ebenfalls eine Einseitneigung der Straße in Richtung Berg. Bergseits sind Ablaufrinne und Sinkkästen vorhanden, worüber das anfallende Straßenoberflächenwasser abgeführt wird.

Eine ordnungsgemäße Abführung der Straßenoberflächenwasser ist hierdurch gewährleistet.

Es erfolgt kein Abfluss in angrenzende private Anliegergrundstücke. Die technischen Richtlinien für die Anlagen von Straßen – Teil Entwässerung werden eingehalten.

Durch den Verzicht auf die genannten Einrichtungen in den betroffenen Bereichen entstehen keine zusätzlichen Kosten, die sowohl den Anliegern als auch der Stadt Aschaffenburg anfallen.

Es soll daher auf die Anlage der Entwässerungseinrichtung im genannten Bereich verzichtet und eine entsprechende Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung wegen der Abweichung zu den darin genannten Herstellungsmerkmalen erlassen werden.

Der Entwurf der Abweichungssatzung ist in der Anlage beigefügt.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, die Satzung zu beschließen. Dem Planungs- und Verkehrssenat wird die Beschlussvorlage zur Vorberatung vorgelegt.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) mit Wirkung vom 14.08.2020 die Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Aschaffenburg vom 12.06.1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.09.2012, betreffend die Herstellung des Heidigweges (Anlage 6) .

II. Angaben zur Klimawirkung:
(bitte ankreuzen)

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ X ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

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13. / PVS/8/13/20. Erlass einer Abweichungssatzung von der städtischen Erschließungsbeitragssatzung für den nördlichen Teilbereich der Friedenstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2020 ö Vorberatend 13PVS/8/13/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Gemäß § 133 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) entsteht die Beitragspflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen (grundsätzlich) mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Damit der beitragspflichtige Anlieger erkennen kann, wann die, sein Grundstück erschließende Anlage endgültig hergestellt ist, sind die sogenannten Merkmale der endgültigen Herstellung im gemeindlichen Ortsrecht festzulegen (§ 132 Nr. 4 BauGB).

Bei der Stadt Aschaffenburg ist die Festlegung dieser Merkmale mit § 8 der Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitragssatzung) vom 12.06.1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.09.2012, erfolgt.

Danach sind zum Anbau bestimmte Straßen endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden in § 8 Abs. 1 und Abs. 5 der Erschließungsbeitragssatzung geregelten Merkmale der endgültigen Herstellung aufweisen:

1.        Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau.
2.        Straßenentwässerung und Beleuchtung.
3.        Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
4.        Durchführung aller Maßnahmen, damit die Stadt Aschaffenburg das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.

Unter das Merkmal „Straßenentwässerung“ fällt grundsätzlich die durchgehende Herstellung der Entwässerungseinrichtung auf der gesamten Länge der Erschließungsanlage, unabhängig von der Einhaltung der jeweils gültigen technischen Regelwerke. Erforderlich sind Einlaufgullys/Straßenabläufe und Entwässerungsleiteinrichtungen. Die technischen Richtlinien weichen also in diesem Punkt von den Voraussetzungen im Erschließungsbeitragsrecht ab.

Sofern die Gemeinde, hier die Stadt Aschaffenburg, von den in der Erschließungsbeitragssatzung getroffenen Bestimmungen abweichen will, bzw. die tatsächliche Ausführung der Erschließungsanlage von den vorgenannten Merkmalen abweicht, besteht die Möglichkeit, durch Erlass einer Abweichungssatzung abweichende Merkmale der endgültigen Herstellung festzulegen.

In der Friedenstraße, Gemarkung Obernau wurden im nördlichen Bereich, ab dem Wendehammer bis zum Ende des Ausbaus keine Ablaufrinne und keine Sinkkästen auf dem Flurstück xxx, Gem. Obernau vor den Grundstücken Fl.-Nr. xxx, Gem. Obernau (in Richtung Umgehungsstraße) sowie vor den Grundstücken Fl.-Nr., Gem. Obernau (östlich der Straße) hergestellt.

Stattdessen fließen die Straßenoberflächenwasser über die dort vorhandene Schulter auf die Grünfläche, bzw. das Bankett (in Richtung Umgehungsstraße) und versickern dort. Die Friedenstraße ist in dem betroffenen Bereich hinter dem Wendehammer leicht in Richtung Umgehungsstraße geneigt. Es besteht ein Quergefälle, weg von der Bebauung, weshalb das Straßenoberflächenwasser in den Grünbereich fließt.

Eine ordnungsgemäße Abführung des Straßenoberflächenwassers ist dennoch gewährleistet. Es erfolgt kein Abfluss in angrenzende private Anliegergrundstücke. Die technischen Richtlinien für die Anlagen von Straßen – Teil Entwässerung werden eingehalten. Danach soll die flächenhafte Versickerung des Straßenoberflächenwassers über eine Böschung oder Rasenmulden angestrebt werden. Aus der Richtlinie für den ländlichen Straßenbau ergibt sich, dass Borde möglichst zu vermeiden sind. Diese ist vorliegend entsprechend anwendbar, da der betroffene Bereich nach dem Wendehammer bereits in den ländlichen Bereich übergeht.

Die Versickerung ist aus ökologischen Gesichtspunkten sinnvoll, um den Grünstreifen durch anfallende Niederschlagswasser zu bewässern und diese dem Grundwasser zuzuführen. Zusätzlich entstehen durch den Verzicht auf Ablaufrinnen und Sinkkästen in dem genannten Bereich keine Kosten, die sowohl den Anliegern als auch der Stadt Aschaffenburg anfallen.

Es soll daher auf die Anlage der Entwässerungseinrichtung im genannten Bereich verzichtet und eine entsprechende Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung wegen der Abweichung zu den darin genannten Herstellungsmerkmalen erlassen werden.

Der Entwurf der Abweichungssatzung ist in der Anlage beigefügt.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, die Satzung zu beschließen. Dem Planungs- und Verkehrssenat wird die Beschlussvorlage zur Vorberatung vorgelegt.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) mit Wirkung vom 14.08.2020 die Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Aschaffenburg vom 12.06.1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.09.2012, betreffend die Herstellung des nördlichen Teilbereichs der Friedenstraße (Anlage 7).

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ X ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.01.2021 09:18 Uhr