Datum: 26.10.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleinen Saal der Stadthalle Aschaffenburg
Gremium: Werksenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. / WS/2/1/20. Einnahmen- und Auslastungsstatistik der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen und Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH von Januar 2020 bis einschließlich August 2020
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
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2. Sitzung des Werksenates
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26.10.2020
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ö
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Beschließend
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1 | WS/2/1/20 |
.Beschluss:
I. Die Einnahmen- und Auslastungsstatistik der Stadtwerke Aschaffenburg - K
ommunale Dienstleistungen und Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH in der Zeit vom 01.01.2020 bis 31.08.2020 wird zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
(bitte ankreuzen)
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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Wenig klimarelevant
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Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. / WS/2/2/20. Muster allg. Beschlussvorlage für öffentliche Sitzungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
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2. Sitzung des Werksenates
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26.10.2020
|
ö
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Beschließend
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2 | WS/2/2/20 |
.Beschluss:
Der Bericht der Verwaltung über die Anträge von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 06.10.2020 und 07.10.2020 wg. „Bericht im Werksenat über die Streiks der Busfahrer und Auswirkungen in der Tarifrunde“ und „Schreiben der Busfahrer der SVG zum Thema Streik und Streikaussetzung bei Tarifänderung – Angebot auf Streikverzicht vom 1. Oktober 2020“ werden zur Kenntnis genommen (Anlage 1).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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3. / WS/2/3/20. Risikobericht 2019 der Stadtwerke Kommunale Dienstleistungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
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2. Sitzung des Werksenates
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26.10.2020
|
ö
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Beschließend
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3 | WS/2/3/20 |
.Beschluss:
I. Der Risikobericht für das Geschäftsjahr 2019 der Stadtwerke – kommunale Dienstleistungen wird zur Kenntnis genommen (Anlage 2).
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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Wenig klimarelevant
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Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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4. / WS/2/4/20. Bericht zur wirtschaftlichen Lage der Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen nach Ablauf des 1. Halbjahres 2020
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
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2. Sitzung des Werksenates
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26.10.2020
|
ö
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Beschließend
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4 | WS/2/4/20 |
.Beschluss:
I. Der Bericht zur wirtschaftlichen Lage der Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen nach Ablauf des 1. Halbjahres wird zur Kenntnis genommen (Anlage 3).
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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Wenig klimarelevant
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Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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5. / WS/2/5/20. Mitbenutzung der Kreismülldeponie Stockstadt;
Gemeinsame Kostentragung von Stadt und Landkreis für nicht durch Dritte getragene Aufwendungen im Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen und den Betrieb der Deponie: Nachzahlung für das Kalenderjahr 2019
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
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2. Sitzung des Werksenates
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26.10.2020
|
ö
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Beschließend
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5 | WS/2/5/20 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Im Vertrag über die Mitbenutzung der Kreismülldeponie Stockstadt vom 29.12.1988 / 31.01.1989 musste sich die Stadt gegenüber dem Landkreis verpflichten, die während oder nach dem Betrieb der Deponie anfallenden Aufwendungen für Investitionen, Betrieb und Nachsorgemaßnahmen, die nicht durch laufende Entgelte abgedeckt werden können, gemeinsam mit dem Landkreis nach bestimmten Schlüsseln mitzutragen. Diese Schlüssel orientieren sich im Prinzip an dem Verhältnis der Müllmengen, die Stadt und Landkreis abgelagert haben.
Von einer endgültigen Stilllegung der Deponie bis zum Jahr 2035 wird ausgegangen, bevor die dreißigjährige Nachsorgephase folgen kann.
Für das Abrechnungsjahr 2019 ist eine Nachzahlung von 162.034,36 € an den Landkreis Aschaffenburg zu leisten. Die jährliche Abschlagszahlung von 200.000,- € wurde bereits berücksichtigt. Die vergleichsweise hohe Nachzahlung resultiert aus dem Neubau der Gasverwertungsanlage. Die Kosten werden aus der Rückstellung zur Deponienachsorge gezahlt.
.Beschluss:
I. Aufgrund der Verpflichtungen aus dem Mitbenutzungsvertrag vom 29.12.1988 / 31.01.1989 wird zustimmend zur Kenntnis genommen, dass die Stadtwerke Aschaffenburg an den Landkreis Aschaffenburg für nicht durch Dritte getragenen Aufwendungen im Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen, dem Betrieb und der Nachsorge der Deponie Stockstadt für das Kalenderjahr 2019 eine Nachzahlung von 162.034,36 € zu leisten hat.
Die jährliche Abschlagszahlung i. H. v. 200.000,- € wurde bereits berücksichtigt.
II. Angaben zur Klimawirkung:
(bitte ankreuzen)
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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Wenig klimarelevant
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Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ x ]
|
nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
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Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6. / WS/2/6/20. Kostenlose ÖPNV Nutzung an Samstagen – Ergebnis der Fahrgasterhebung und zukünftige Organisation
- Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 01.10.2020 und vom 09.10.2020
- Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 02.10.2020
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
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2. Sitzung des Werksenates
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26.10.2020
|
ö
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Beschließend
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6 | WS/2/6/20 |
Stadtrat (Plenum)
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16. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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23.11.2020
|
ö
|
Beschließend
|
7 | PL/16/7/20 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Zum 01.12.2018 wurde an Samstagen die kostenlose Nutzung des ÖPNV innerhalb der Stadtgrenzen Aschaffenburgs eingeführt. Diese Regelung beinhaltet in den Tarifzonen 9111-9116 die Nutzung aller Verkehrsangebote der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB GmbH) und somit den Stadt- und Regionalbusverkehr sowie den Schienenverkehr auf der Relation Aschaffenburg/Hauptbahnhof – Obernau.
Der Einnahmeausfall der Verkehrsunternehmen der VAB aus den Tarifzonen 9111-9116 (Stadt/Stadtteile Aschaffenburg) wird über den städtischen Haushalt ausgeglichen. Das Angebot des kostenlosen ÖPNV wurde als Pilot für die Zeitdauer von 2 Jahren befristet. Für den Beginn des Jahres 2020 ist eine Evaluierung der Maßnahme vorgesehen.
Der kostenlose ÖPNV an Samstagen ist einer von fünf Prüfaufträgen für die innenstadtverträgliche ÖPNV Mobilität. Die Prüfaufträge verfolgen das verkehrspolitische Ziel, den motorisierten Individualverkehr zu reduzieren, um damit zu einer Verbesserung der Luftqualität und zu mehr Lärm- und Klimaschutz beizutragen. Weniger Kfz-Verkehr in der Innenstadt erhöht die Lebensqualität und den Einkaufs- und Erlebniswert.
Ziel des kostenlosen ÖPNV an Samstagen ist es, möglichst viele Personen zum Stadtbesuch ohne die Nutzung des eigenen Kfz zu animieren. Der an Samstagen schwächer ausgelastete ÖPNV verfügt über ausreichende Kapazitätsreserven, die bislang ungenutzt sind. Neben den umweltpolitischen Wirkungen kann dieses neue Angebot auch zu einer deutlichen Attraktivitätssteigerung der Innenstadt führen. Es profitieren insbesondere der Einzelhandel, die Gastronomie und die Kultur.
Das kostenlose ÖPNV-Angebot führt im Stadtbereich zu einem Einnahmeausfall aller Verkehrsunternehmen der VAB. Die Tarifsubvention zu dem von der Regierung von Unterfranken genehmigten Tarif wird durch die Stadt Aschaffenburg als Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs über den städtischen Haushalt bestritten. Ausgeglichen werden die tatsächlichen Einnahmeverluste, die durch die Einführung eines vergünstigten Tickets entstanden sind zuzüglich eventueller Kannibalisierungseffekte und nicht die Kosten der Erbringung der Verkehrsleistung. Es wurde mit einem jährlichen, von der Stadt Aschaffenburg zu tragenden Ausgleichsbetrag in der Höhe von ca. 285.000 € kalkuliert.
Zunächst haben die Stadtwerke an alle Fahrgäste im Stadtgebiet Fahrscheine mit Aufdruck 0,00 € ausgegeben. Auf die Ausgabe wurde seit August 2019 verzichtet, um den Betriebsablauf zu vereinfachen. Von Dezember 2018 bis einschließlich Juli 2019 wurden pro Samstag in den Bussen der Stadtwerke durchschnittlich ca. 4.000 Tickets ausgegeben. Die Anzahl der ausgegebenen Fahrscheine dient als Vergleich zu den bisher in diesem Segment ausgegeben Fahrscheinen. Ein direkter Rückschluss auf die tatsächlichen Fahrgastzahlen kann allerdings nicht erfolgen, da eine Mehrfachnutzung gegeben ist.
Um die Zahlen zu plausibilisieren und weitere Erkenntnisse über die Nutzung des Nulleurotickets zu gewinnen, wurde eine Verkehrserhebung an Samstagen in Auftrag gegeben. Diese Erhebung führte das Planungsbüro PB Consult aus Nürnberg durch. Erhoben bzw. befragt wurden alle Fahrgäste an Samstagen, die in den Bussen angetroffen wurden. Das Ergebnis der Fahrgasterhebung wird im Folgenden dargestellt. Die Daten und Grafiken sind dem offiziellen Ergebnisbericht von PB Consult entnommen.
Die Erhebung fand im Zeitraum vom 12.10.2019 bis 28.12.2019 statt. Es wurde jede Fahrt des Betriebstages „Samstag“ einmal erhoben. Dabei wurden alle Fahrgäste befragt. Die Erhebung erfüllt eine statistische Sicherheit von 95% und der relative Stichprobenfehler liegt bei 5,3%.
Für alle Fahrten wurden die Einsteiger gezählt. Daraus ergibt sich für einen Samstag insgesamt eine Fahrgastzahl von 16.443 Fahrgästen. Ermittelt wurde eine Anzahl von 4553 Nulleurotickets (= 4553 Inhaber von Nulleurotickets) für einen Samstag. Die Anzahl der Nulleurotickets darf nicht mit der Anzahl der Fahrgäste gleichgesetzt werden. Ein Nulleuroticket-Inhaber kann mehrfach zusteigen und wird jedes Mal als Fahrgast gezählt. Nutzer des Nulleurotickets wurden in der Statistik allerdings nur erfasst, wenn diese am selben Tag noch nicht befragt wurden.
Verteilung auf die verschiedenen Linien
Die Summe der Nulleurotickets unterscheidet sich auf den einzelnen Linien. Die meisten Nulleurotickets wurden in der Linie 3 gezählt (581 = 12,8%), gefolgt von den Linien 4 (573 = 12,6%), 1 (538 = 11,8%) und 6 (11,6%). In den Linien 7, 9, 12, 14 wurden nur wenige Nulleurotickets erfasst (jeweils 1,1-1,8% an der Gesamtzahl) (s. Tabelle 1).
Linie
|
Summe Nulleurotickets
(ohne doppelte Befragung)
|
1
|
538
|
2
|
276
|
3
|
581
|
4
|
573
|
5
|
411
|
6
|
529
|
7
|
65
|
8
|
173
|
9
|
83
|
10
|
418
|
11
|
204
|
12
|
53
|
14
|
49
|
15
|
391
|
16
|
209
|
GESAMT
|
4553
|
Tabelle 1: Anzahl Nulleurotickets je Linie
Den Nutzern des Nulleurotickets wurden mehrere Fragen zu ihrem Verkehrsverhalten gestellt. In der folgenden Statistik werden nur die Nutzer des Nulleurotickets berücksichtigt, die übrigen Fahrgäste mit anderen Fahrscheinen (z.B. Zeitkarten) wurden nicht weitergehend befragt. Die Stichprobengröße n in den folgenden Grafiken liegt unter der Gesamtzahl von 4553 Nulleuroticketinhabern, da nur vollständige Angaben ausgewertet wurden. Verweigerer, bzw. unvollständige/falsche Angaben wurden nicht ausgewertet.
67% der Nulleuroticketnutzer nutzen den Bus nur, weil die Beförderung kostenlos ist (s. Abbildung 1).
Abbildung 1: Grund der Nutzung des Nulleurotickets
Verkehrsmittel vor der Einführung
Vor der Einführung des Nulleurotickets wurden verschiedene Verkehrsmittel genutzt. Die größten Anteile entfallen auf ÖPNV und MIV/Pkw mit jeweils 41%. 10% der Nulleuroticketnutzer waren vorher Fußgänger, 8% Radfahrer (s. Abbildung 2). Die Mehrheit der Nutzer (59%) hat vorher schon Verkehrsmittel des Umweltverbundes (Fuß+Rad+ÖPNV) genutzt.
Abbildung 2: Nutzung Verkehrsmittel vor Einführung des Nulleurotickets
Verwendete Fahrscheine vor der Einführung
Bei den bisherigen ÖPNV-Nutzern, vor Einführung des Nulleurotickets, wurden am häufigsten Tageskarten (71%) und Einzelfahrscheine (18%) angetroffen (s. Abbildung 3). Es nutzen also überwiegend Gelegenheitskunden des ÖPNV das Nulleuroticket. Jedoch treten auch Kannibalisierungseffekte im Bereich der Zeitkarten auf. 11% haben vorher Wochen- oder Monatskarten genutzt. Im Vergleich der Vertriebsstatistik von 2018 mit 2019 zeigt sich ein Rückgang bei den Verkäufen der Wochen- und Monatskarte GrüneNeun sowie der Monatskarte Kulturpass. Offenbar lohnt sich für diese Kundengruppen aufgrund des kostenlosen ÖPNV an Samstagen der Erwerb einer Zeitkarte nicht mehr.
Abbildung 3: Genutzter Fahrschein vor Einführung des Nulleurotickets
Nutzung nur wegen des Nulleurotickets
Zwischen den vor der Einführung genutzten Verkehrsmitteln lassen sich Unterschiede im Grund der Nutzung (Nutzung wegen des Nulleurotickets ja oder nein) feststellen. Den höchsten Wert weisen dabei die bisherigen Pkw-Nutzer auf. 84% der Pkw-Nutzer nutzen den ÖPNV nur wegen des Nulleurotickets. Die Anteile der Fußgänger und Radfahrer sind mit 72 bzw. 73% fast identisch (s. Abbildung 4).
Abbildung 4: Grund der Nutzung des Nulleurotickets in Abhängigkeit des Verkehrsmittels (vor Einführung)
Nutzungshäufigkeit
Die Mehrheit der Nutzer (73%) nutzt das Nulleuroticket für zwei Fahrten. 17% der Nutzer fahren häufiger als zweimal. Die durchschnittliche Nutzungshäufigkeit beträgt 2,24 Fahrten (s. Abbildung 5). Der Charakter der Tageskarte (beliebig häufige Fahrten an einem Tag) spiegelt sich damit in der Statistik wider.
Abbildung 5: Anzahl Fahrten Nulleuroticket
Zahlungsbereitschaft der Fahrgäste
Bei den Nutzern des Nulleurotickets wurde nach dem monetären Gegenwert gefragt. Dies bedeutet, wie viel die betroffenen Fahrgäste bereit wären für die Busfahrt zu zahlen. 56% der Nutzer des Nulleurotickets würden für die Fahrt 1,00 € bezahlen. 26,3% würden für die einzelne Busfahrt mehr als 1,00 € bezahlen. Die deutliche Mehrheit (82,5%) der Nulleuroticketnutzer hat damit eine Zahlungsbereitschaft von mindestens einem Euro für die einzelne Busfahrt (s. Abbildung 6).
Abbildung 6: Zahlungsbereitschaft Nutzer Nulleuroticket
Zahlungsbereitschaft bezogen auf das Verkehrsmittel
Je nach Verkehrsmittel gibt es eine unterschiedliche Zahlungsbereitschaft für die (einzelne) Busfahrt. Die PKW-Fahrer und ÖPNV-Nutzer haben tendenziell eine höhere Zahlungsbereitschaft als die Fußgänger und Radfahrer (s. Abbildung 7).
Abbildung 7: Zahlungsbereitschaft Nutzer Nulleuroticket getrennt nach Verkehrsmittel (vor Einführung)
Das Angebot des kostenlosen ÖPNV an Samstagen wird von der Bevölkerung angenommen. Das belegen die Anzahl der Nulleuroticketnutzer und die Fahrgastzahlen. Mit dem automatischen Fahrgastzählsystem (AFZS) wurden an einem durchschnittlichen Samstag im Jahr 2018 9.290 Fahrgäste in den Stadtbussen erfasst. Gemäß der Erhebung liegt die Zahl für 2019 bei 16.443 Fahrgästen pro Samstag. Dies entspricht einer Steigerung von 77% und übersteigt somit die anfänglichen Erwartungen von 20% deutlich. Das bestätigt auch den subjektiven Eindruck vollerer Busse. Zudem stehen den bisherigen Verkäufen von 1.100 Tickets in der Preisstufe 11 an einem Durchschnittssamstag 4.553 Nulleurotickets gegenüber.
Bei den VAB-Partnerunternehmen KVG und VU hat das Samstagsticket nur eine geringe Bedeutung. Die KVG hat im Jahr 2019 pro Samstag durchschnittlich 25 Tickets ausgegeben, die VU 150.
Der Ausgleichsbetrag der Stadt Aschaffenburg an die Verkehrsunternehmen berechnet sich aus dem Einnahmerisiko, welches sich durch die Einführung eines vergünstigten Tarifes ergibt sowie durch Kannibalisierungseffekte. Ausgeglichen werden daher die bisherigen, festgestellten Fahrgeldeinnahmen sowie Abwanderung aus anderen Tarifprodukten. Für das Jahr 2019 beträgt der Ausgleichsbetrag der Stadt Aschaffenburg an die Verkehrsunternehmen 257.342,50 €.
Zusammenfassung
Die Daten aus der Erhebung und die Beobachtungen zeigen aber auch, dass die gesetzten verkehrspolitischen und ökologischen Ziele der Maßnahme nur unzureichend erfüllt werden. Es entstehen unerwünschte Verlagerungseffekte, die hauptsächlich im kostenlosen Fahrpreis begründet sind. 72% der Fußgänger und 73% der Radfahrer geben an, den ÖPNV nur wegen der kostenlosen Beförderung zu nutzen. Radfahrer und Fußgänger haben außerdem die geringste Zahlungsbereitschaft unter allen Nutzern. Eine Substitution von Rad- und Fußwegen (zusammen 18% der Nulleuroticketnutzer) durch ÖPNV-Wege ist ökologisch nicht unumstritten. Auch beim ÖPNV liegt ein gewisser Umwelt- und Ressourcenverbrauch vor (Kraftstoff, Verschleiß, Emissionen). Gerade bei Wegen, die zuvor zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt wurden, ist davon auszugehen, dass der ÖPNV hier auch für Kurzstreckenfahrten genutzt wird. Diese Nutzer nehmen Kapazitäten in Anspruch, die nicht mehr für andere Fahrgäste (insbesondere Umsteiger vom MIV) zur Verfügung stehen. Dies kann zu weiteren Folgekosten führen (Einsatz größerer bzw. auch zusätzlicher Fahrzeuge, mit entsprechendem zusätzlichem Fahrpersonal).
Parkhausauslastung
Auch wenn einige MIV-Nutzer auf den ÖPNV umgestiegen sind, lässt sich an Samstagen weiterhin ein unverändertes Verkehrsaufkommen im MIV und eine unveränderte Auslastung der Parkhäuser der Stadtwerke beobachten. Vor der Einführung des Nulleurotickets lag die jährliche Anzahl von Parkvorgängen über alle sechs städtischen Parkhäuser bei 211.732, nach der Einführung bei 209.897. Das entspricht einem Rückgang von 0,87% was sich im Rahmen der jährlichen Schwankungen bewegt. Das Nulleuroticket hat somit keinen signifikanten Einfluss auf das Verkehrsgeschehen im MIV in der Innenstadt.
Der kostenlose ÖPNV scheint jedoch einen Einfluss auf die Besuchszahlen der City-Galerie zu haben. Offenbar werden die Menschen durch das Angebot zum Besuch des Einkaufszentrums animiert. Von diesen Entwicklungen profitiert der Einzelhandel. Die Besuchszahl an Samstagen stieg 2019 im Vergleich zu 2018 um ca. 2-3%. Das entspricht einer Zahl von 865 zusätzlichen Besuchern pro Samstag.
Stellungnahme des VDV zum „kostenfreien Nahverkehr“
Praktische Anwendungsfälle für einen „kostenfreien Nahverkehr“ gab oder gibt es z. B. in Hasselt (Belgien), Tallinn (Estland), Żory und Łaziska Górne (Polen), Templin oder Lübben (Brandenburg).
Ein wesentlicher Erfolgsfaktor bei allen Praxiserprobungen ist die Einbettung in ein verkehrspolitisches Gesamtkonzept aus Push- und Pull-Maßnahmen, mit denen das ÖPNV-Gesamtsystem gestärkt (z. B. ÖPNV-Beschleunigung, Busspuren, multi-modale Mobilitätsangebote) und die Pkw-Nutzung unattraktiver wird (z. B. Parkraumbewirtschaftung).
Der „kostenfreie Nahverkehr“ ist in jedem Fall kein geeignetes Modell für Stadtverkehre mit hohen Fahrgastzahlen und hoher Kostendeckung aus der Nutzerfinanzierung.
(Quelle VDV Rundschreiben-Nr. 7 / 2018)
Zusätzlich gibt es Erfahrungen aus anderen Städten ähnlicher Art, siehe Kopie des Zeitungsartikels aus Zeit-online über die Erfahrungen in Pfaffenhofen.
Empfehlung
Die Erhebung zeigt deutlich, dass in der Bevölkerung die Bereitschaft vorhanden ist, für die Leistung der Busfahrt zu bezahlen. Ein möglicher Fahrpreis verhindert zudem die Kannibalisierungseffekte von Fuß- und Radverkehr mit Zeitkarteninhabern. Deshalb schlagen die Stadtwerke vor, an Samstagen das Nulleuroticket einzustellen und durch ein Einzelticket zum Preis von 1 Euro zu ersetzen. Dieses Ticket gilt für alle Fahrgäste ab 15 Jahren. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden kostenlos befördert. Dieses Konzept soll auch auf alle Sonn- und Feiertage ausgeweitet werden. Die Einsparung gegenüber dem regulären Tarif in der Preisstufe 11 beträgt 90 Cent (genehmigter Tarif 1,90 €), dies entspricht einer Vergünstigung von 47%.
Dieses vergünstigte ÖPNV-Angebot im Stadtbereich führt zu einem Einnahmeausfall fast aller Verkehrsunternehmen der VAB. Die Differenz zu dem von der Regierung von Unterfranken genehmigten Tarif wird durch die Stadt Aschaffenburg als Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs über den städtischen Haushalt ausgeglichen. Die Berechnung des Einnahmeverlustes erfolgt anhand der kassentechnischen Einnahmen auf Basis eines durchschnittlich, vergleichbaren Betriebstages. Hierin werden die Einnahmen der Stadtwerke wie auch der Partnerunternehmen berücksichtigt. Hochgerechnet auf ein Jahr beträgt der Einnahmen-Bedarf aus Einzelfahrscheinen und Tageskarten für die drei Betriebstage (Sa, So, Ferien) rund 320.000 €. Ausgehend von einer sehr vorsichtigen Annahme (über 50% weniger Fahrgäste), dass an Samstagen nur 4.000 und an Sonntagen nur 1.000 Tickets verkauft werden, würde sich der von der Stadt Aschaffenburg zu tragende Zuschuss auf 60 T€ belaufen.
Für weitere Kundenvorteile und Attraktivierung soll in der neuen Fairtiq-Ticket-App ein Anreizsystem etabliert werden. So kann z.B. nach fünf abgerechneten Fahrscheinen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen der sechste Fahrschein kostenlos angeboten werden. Die regelmäßige ÖPNV-Nutzung wird somit belohnt. Damit verbunden sind betriebliche Vereinfachungen, da jeder Bezahlvorgang im Bus zu Verzögerungen führt und gerade bei einem hohen Fahrgastaufkommen die Fahrplansicherheit gefährdet.
Klimawirkung
Das Vorhaben ist als teilweise klimarelevant einzustufen. Die Ausweitung des vergünstigten ÖPNV-Angebotes auf den Sonntag führt voraussichtlich zu einem Anstieg der Nutzerzahlen am Sonntag, wie dies bereits am Samstag erfolgt ist. Dies kann dazu beitragen, Fahrten im MIV zu vermeiden und das Verkehrsaufkommen im MIV zu senken. Weniger MIV bedeutet weniger Ausstoß von Treibhausgasen.
Negative Klimaauswirkungen sind nicht zu erwarten, da die Emissionen der Busflotte aufgrund der Tarifänderung unverändert bleiben und lediglich der Auslastungsgrad variiert.
.Beschluss:
I. Der Bericht der Stadtwerke zur kostenlosen Nutzung des ÖPNV an Samstagen wird zur Kenntnis genommen und dem Plenum zur Entscheidung vorgelegt..
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[…..] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ x ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. / WS/2/7/20. Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt, UBV, vom 14.07.2020 zur Installierung barrierefreier Kassenautomaten in den städtischen Parkhäusern/Tiefgaragen und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
|
2. Sitzung des Werksenates
|
26.10.2020
|
ö
|
Beschließend
|
7 | WS/2/7/20 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Für die Umsetzung des Antrags sind die Platzverhältnisse und Begebenheiten in den jeweiligen Parkhäusern und Tiefgaragen ausschlaggebend, da es sich bei den barrierefreien Kassenautomaten um zusätzliche Automaten handeln wird.
Derzeit werden aufgrund von technischem Verschleiß, mechanischer und optischer Abnutzung, im Durchschnitt jährlich etwa 3 Kassenautomaten ausgetauscht.
Dies bedeutet, dass die Umsetzung Ihres Antrags in allen städtischen PH/TG, bei planmäßigem Austausch, mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird.
.Beschluss:
I. Die der Beschlussvorlage beigefügte Antwort an den Stadtrat Herrn Lothar Blatt, wonach bei den nächsten turnusmäßigen Anschaffungen von Kassenautomaten der Antrag Berücksichtigung findet, wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt*
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ ]
|
*Die Mittel werden über den vom Stadtrat beschlossenen Wirtschaftsplan der Stadtwerke Aschaffenburg bereitgestellt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8. / WS/2/8/20. Fahrplanänderungen 2021
Bericht der Stadtwerke über die geplante Angebotsausweitung von Montag bis Freitag
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
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2. Sitzung des Werksenates
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26.10.2020
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ö
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Beschließend
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8 | WS/2/8/20 |
Stadtrat (Plenum)
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16. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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23.11.2020
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ö
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Beschließend
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8 | PL/16/8/20 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Ausgangssituation
Der Nahverkehrsplan (NVP) definiert für die einzelnen Korridore und die einzelnen Verkehrszeiten Standards für die Bedienungsqualität (Taktzeiten). Gleichzeitig weist der NVP darauf hin, dass bei Leistungsausweitungen und dem damit verbundenen Mehrbedarf an Fahrzeugen und Personal, das Fahrgastpotenzial abzuschätzen ist. Die Standards für die Bedienungsqualität stehen somit immer unter dem Vorbehalt eines vorhandenen Potenzials.
Es ist beabsichtigt, das Angebot an die Standards des NVP anzupassen. Aufgrund des erhöhten Bedarfs an Fahrzeugen und Personal, kann eine Ausweitung nur sukzessive erfolgen. Die Stadtwerke Aschaffenburg schlagen daher vor, den Fokus zunächst montags bis freitags auf die Abendstunden und das Schließen von Taktlücken am Vormittag zu legen.
Die Verkehrszeiten Montag-Freitag definieren sich wie folgt:
Schwachverkehrszeit I (SVZ I): 5:00 – 6:00
Hauptverkehrszeit I (HVZ I): 6:00 – 9:00
Normalverkehrszeit (NVZ): 9:00 – 16:00
Hauptverkehrszeit II (HVZ II): 16:00 – 20:30
Schwachverkehrszeit II (SVZ II): 20:30 – 22:00
Bei der Analyse der Fahrpläne zeigen sich vor allem am Abend Abweichungen von den Standards. Für alle Korridore ist in der SVZ II ein 30-Minuten-Takt vorgesehen, die meisten Linien verkehren jedoch nur im 60-Minuten-Takt. Auch in der späten HVZ II ab 19 Uhr zeigen sich auf einigen Linien Taktlücken. Auf den Linien 6 und 12 gibt es zudem Taktlücken am Vormittag zwischen 9 und 12 Uhr. Die Linie 6 verkehrt nur in einem 30-Minuten-Takt (Abweichung vom tagsüber geltenden 15-Minuten-Takt) und die Linie 12 in einem 60-Minuten-Takt (Abweichung vom tagsüber geltenden 30-Minuten-Takt).
Vorschlag für den nächsten Fahrplanwechsel
Die Fahrplanänderungen der einzelnen Linien sind in der folgenden Tabelle dargestellt. Die Details sind den Fahrplanentwürfen zu entnehmen. Es kommen 79 Fahrten hinzu, einzelne Fahrten müssen an die geänderten Taktzeiten angepasst werden.
Linie
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Zusätzliche Fahrten / Änderungen
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Bewertung
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1
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21:00 ab ROB bis Am Waldrand
20:29 ab Bollenwaldstr. bis ROB
Anzahl zusätzliche Fahrten: 1/1
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- Taktlücken geschlossen
- durchgängiger T20 mit der Linie 61 für den Korridor ROB-Obernau Ort von 6 bis 19 Uhr; ab 19 Uhr durchgängiger T30
- Bedienungsstandards für den Korridor in SVZ I+II und NVZ erfüllt
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2
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19:14/20:14 ab ROB bis Waldbrunnenweg
19:31/20:31 ab Waldbrunnenweg bis ROB
Anzahl zusätzliche Fahrten: 2/2
2 Fahrtenpaare an Takt angepasst,
Fahrt 21:29 mit verändertem Linienweg und geänderten Fahrzeiten („Sammellinie Strietwald“)
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- Taktlücken geschlossen
- durchgängiger T30 bis 21:00
- T15 für ROB-Burchardtstraße und ROB-Hasenhägweg bis 21:00; für diese Korridore Bedienungsstandards vollständig erfüllt (zusammen mit Linie 11)
- Bedienungsstandards für ROB-Strietwald Nord in SVZ I+II und NVZ erfüllt
- Kein sauberer T30 in SVZ II (wegen Umsteigebeziehungen um 21:29 für Strietwald Nord, Zusatz für Linie 11)
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11
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19:29/20:29 ab ROB bis Handwerkskammer
19:47/20:47 ab Handwerkskammer bis ROB
Anzahl zusätzliche Fahrten: 2/2
Zusätzliche Bedienung mit Fahrt der Linie 2 um 21:29 ab ROB („Sammellinie Strietwald“)
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- Taktlücken geschlossen
- durchgängiger T30 bis 21:00
- Bedienungsstandards für ROB-Schönbergschule-Gewerbegebiet in SVZ I+II und NVZ erfüllt
- Schließen der Lücke in der SVZ II mit einer „Sammellinie Strietwald“ (ohne Gewerbegebiet)
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3
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19:14/19:44/20:14 ab ROB bis Leider Industriestr.
19:59/20:59 ab ROB bis Hafenbrücke
19:29/20:29 ab Leider, Industriestr. bis ROB
Anzahl zusätzliche Fahrten: 5/2
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- Taktlücken geschlossen
- durchgängiger T15 für Korridor ROB-Leider in HVZ und NVZ
- durchgängiger T30 für Korridor ROB-Leider in der SVZ I+II
- Bedienungsstandards für diesen Korridor vollständig erfüllt
- Für Korridor ROB-Leider Hafen Ost („Leider Ind.“) bis 20:30 T30
- In Leider kein sauberer Takt ab 19:30 (wegen Fahrten aus Stockstadt, um Anschlüsse um 20:00/20:30 zu erreichen)
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4
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19:15/19:45/20:15/21:00 ab ROB bis Aumühlstr.
19:31/20:01/20:16 ab Aumühlstr. bis ROB
Anzahl zusätzliche Fahrten: 4/3
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- Taktlücken geschlossen
- durchgängiger T15 in HVZ und NVZ
- durchgängiger T30 in der SVZ I+II
- Bedienungsstandards für den Korridor vollständig erfüllt
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5
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20:00/21:00 ab ROB bis Dörrmorsbach
20:28 ab Dörrmorsbach bis ROB
Anzahl zusätzliche Fahrten: 2/1
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- Taktlücken geschlossen
- durchgängiger T30
- Im NVP keine Bedienungsstandards für den Korridor ROB-Gailbach definiert
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6
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09:29/09:59/10:29/10:59/11:29/18:59/ 19:29/19:59 ab ROB bis Birkenweg
09:43/10:13/10:43/11:13/11:43/19:13/ 19:43/20:13 ab Birkenweg bis ROB
Anzahl zusätzliche Fahrten: 8/8
Mehrere Fahrten an den Takt angepasst (Fahrten über Tannenweg)
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- Taktlücken geschlossen
- durchgängiger T15 in HVZ und NVZ
- durchgängiger T30 in SVZ I+II
- Bedienungsstandards für den Korridor vollständig erfüllt
- durchgängig Konzept mit Fahrten über Tannenweg im Wechsel mit Geschwister-Scholl-Platz
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7
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05:08/05:38 ab Goldbach Autobahnbrücke bis ROB
21:00/21:30 ab ROB bis Goldbach Autobahnbrücke
Anzahl zusätzliche Fahrten: 2/2
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- Taktlücken geschlossen
- durchgängiger T30 für Korridor ROB-Österreicher Kolonie (mit Linie 21)
- Bedienungsstandards in SVZ I+II und NVZ erfüllt
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8
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Keine Änderung
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Siehe Linie 9
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9
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21:09 ab ROB bis Glattbach Weihersgrund (Sammellinie über Damm)
Anzahl zusätzliche Fahrten: 1/0
Fahrt 20:04 geändert auf Sammellinie über Damm (inkl. Rückfahrt) mit Abfahrt 20:09
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Korridor ROB-Boppstraße-Damm Kinzigstraße
- durchgängiger T30 (unter Berücksichtigung Linie 8 und Sammellinie 9)
- Bedienungsstandards für den Korridor in der SVZ I+II erfüllt
- Um 20:04 Linie 9 und 20:09 Linie 8 als getrennte Fahrten aus umlauftechnischen Gründen nicht möglich
- Nach 19:30 keine Bedienung Glattbacher Str./Schillerstr.
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10
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19:59/20:59 ab ROB bis Kulmbacher Str. (üb. Schw. Höhe)
20:30/21:30 ab Kulmbacher Str. bis ROB (üb. Schw. Höhe; 21:30 nur bis Lindestr.)
Anzahl zusätzliche Fahrten: 2/2
Fahrten ab 20 Uhr entsprechend angepasst
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- Taktlücken geschlossen
- durchgängiger T30 (für einzelne Varianten Schw. Höhe/Gäßpfad jeweils T60)
- In der SVZ I+II Bedienungsstandards erfüllt
- Fahrten 20:29 und 21:29 ab ROB fahren abweichend vom übrigen Schema zur Minute 29 ab (wegen Anschlüssen)
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15
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20:15/21:15 ab ROB bis Kulmbacher Str.
20:21/21:21 ab Kulmbacher Str. bis ROB
Anzahl zusätzliche Fahrten: 2/2
Fahrten ab 19:30 Uhr entsprechend angepasst
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- Taktlücken geschlossen
- durchgängiger T30
- Für Korridor ROB-Würzburger Straße durchgängiger T15 (zusammen mit der Linie 5); für diesen Korridor Bedienungsstandards vollständig erfüllt
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12
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08:45/09:45/10:45/11:45/18:15/18:45/ 19:15/19:45/20:15 ab ROB bis Klinikum
09:00/10:00/11:00/12:00/18:30/19:00/ 19:30/20:00/20:30 ab Klinikum bis ROB
Anzahl zusätzliche Fahrten: 9/9
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- Taktlücken geschlossen
- durchgängiger T30 von 5:00 bis 20:30
- durchgängiger T15 für den Korridor ROB-Klinikum von 5 bis 20:30 (mit der Linie 16)
- Für den Korridor ROB-Klinikum Bedienungsstandards vollständig erfüllt
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16
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Keine Änderung
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Siehe Linie 12
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14
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20:05/21:05 ab ROB bis Mff. Am Glockenturm
20:31 ab Mff. Glockenturm bis ROB
Anzahl zusätzliche Fahrten: 2/1
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- Taktlücken geschlossen
- durchgängiger T30 ab 18 Uhr; bis 18 Uhr 3 Fahrten/h
- in der SVZ I+II Bedienungsstandard erfüllt
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Betriebliche und wirtschaftliche Auswirkungen
Die Fahrplanänderung führt zu einer jährlichen Mehrleistung von 106.500 Kilometern, davon 7.200 Kilometer im Landkreis. Dies entspricht einer Leistungsausweitung von 5%. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag muss entsprechend angepasst werden.
Es ist mit Mehrkosten von ca. 425.000 Euro jährlich zu rechnen. Die zusätzliche Leistung kann mit den vorhandenen Fahrzeugen abgedeckt werden. Es werden jedoch 6 zusätzliche Fahrpersonale benötigt, welche neu eingestellt werden müssen. Die bezahlten Dienstplanstunden steigen nach ersten Schätzungen um 7.800 Stunden jährlich.
Bewertung
Die geplante Taktverdichtung sorgt für eine deutliche Attraktivitätssteigerung des Stadtbusverkehrs. Damit können zusätzliche Fahrgäste gewonnen und bestehende weiter an den ÖPNV gebunden werden.
Eine Umsetzung ist aufgrund des erhöhten Planungsaufwandes frühestens im Frühjahr 2021 möglich. Die Stadtwerke Aschaffenburg schlagen vor, den Fahrplanwechsel am 01.04.2021 durchzuführen.
Der Erfolg der Angebotsverbesserung soll anhand der Fahrgastzahlen überprüft werden. Je nach Nachfrage sind eventuelle Anpassungen am Angebot notwendig. Für die Evaluierung wird ein Zeitraum von 2-3 Jahren vorgeschlagen. Als nächster Schritt ist die Prüfung des Angebots an Samstagen vorgesehen.
Klimawirkung
Das Vorhaben ist als teilweise klimarelevant einzustufen. Die Angebotsausweitung führt zu einem attraktiveren ÖPNV. Dies kann dazu beitragen, Fahrten im MIV zu vermindern und das Verkehrsaufkommen im MIV zu senken. Weniger MIV bedeutet weniger Ausstoß von Treibhausgasen.
Der Einspareffekt von Treibhausgasen ist allerdings an die Akzeptanz des Angebots geknüpft. Die Busse verbrauchen auch Treibstoff und stoßen Treibhausgase aus, auch wenn Verbrauch und Emissionen durch moderne Antriebe sinken. Eine Einsparung und damit eine positive Klimawirkung sind nur dann gegeben, wenn der Ausstoß der eingesparten MIV-Fahrten höher ist als der Ausstoß der Busse. Eine gute Annahme des zusätzlichen Angebotes vorausgesetzt, bewirkt auch eine positive Klimawirkung.
.Beschluss:
I. Der Bericht der Stadtwerke Aschaffenburg über die zum Fahrplanwechsel im Frühjahr 2021 geplanten Änderungen wird zur Kenntnis genommen.
Die Stadtwerke Aschaffenburg werden beauftragt, die Fahrplanänderungen vorzubereiten. Der Tagesordnungspunkt kommt in das Plenum zur Abstimmung.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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Wenig klimarelevant
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Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
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[…..] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ x ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
9. / WS/2/9/20. Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
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2. Sitzung des Werksenates
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26.10.2020
|
ö
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Vorberatend
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9 | WS/2/9/20 |
Stadtrat (Plenum)
|
16. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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23.11.2020
|
ö
|
Beschließend
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5 | PL/16/5/20 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Aufgrund der Geltungsdauer der bisherigen Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter soll zunächst eine inhaltsgleiche Verordnung beschlossen werden. Die Werkleitung wird gleichzeitig beauftragt, die Verordnung anhand der Musterverordnung zu überarbeiten und eine Neufassung der überarbeiteten Verordnung dem Werkssenat zur Beschlussfassung vorzulegen.
.Beschluss:
- Aufgrund der Geltungsdauer der bisherigen Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter wird zunächst eine inhaltsgleiche Verordnung beschlossen. Die Werkleitung wird gleichzeitig beauftragt, die Verordnung anhand der Musterverordnung zu überarbeiten und dem Werkssenat eine Neufassung der überarbeiteten Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.
- Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I) zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GVBl. S. 958), erlässt die Stadt Aschaffenburg folgende Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter:
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Inhalt der Verordnung
Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen in der Stadt Aschaffenburg.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Gehbahnen sind
a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straße (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbständigen Gehwege sowie die selbständigen Geh- und Radwege oder
b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straße in einer Breite von 1,50 m gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.
(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Reinhaltung der öffentlichen Straßen
§ 3 Verbote
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
(2) Insbesondere ist es verboten,
a) auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen, Tierfutter auszubringen,
b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;
c) Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee 1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, 2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können, 3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten.
d) Abfälle aller Art, auch unbedeutende wie Papier, Zigaretten, Speisereste oder Kaugummis auf öffentlichen Straßen wegzuwerfen;
e) mutwillig Glasbruch auf öffentlichen Straßen zu erzeugen;
f) Bänke und sonstige Bestandteile der öffentlichen Straßen zu verunreinigen;
g) eine Verunreinigung öffentlicher Straßen durch die Ladung und den Betriebsstoff von Fahrzeugen herbeizuführen;
h) öffentliche Straßen zu bekleben;
i) auf öffentlichen Straßen die Notdurft zu verrichten.
(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.
Reinigung der öffentlichen Straßen
§ 4 Reinigungspflicht
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über öffentliche Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmte Fläche dieser Straßen (Reinigungsfläche) gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.
(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.
(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.
(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- und Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.
(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Abs. 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.
§ 5 Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 4
) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsfläche (§ 6) zu reinigen.
Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich Parkstreifen) jeweils nach Bedarf,
a) zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen, soweit diese Bestandteile in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier, Restmüll oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können; entsprechendes gilt für Unrat auf Grünstreifen, b) von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst, c) insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und die Kanaleinlaufschächte freizumachen.
§ 6 Reinigungsfläche
(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straße, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück und
a) bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses der Fläche außerhalb der Fahrbahn (wobei ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen Teil der Reinigungsfläche ist),
b) bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 m verlaufenden Linie innerhalb der Fahrbahn (wobei ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen Teil der Reinigungsfläche ist),
c) bei Straßen der Gruppe C des Straßenreinigungsverzeichnisses der Mittellinie des Straßengrundstücks liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche von einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straßenmittellinie gezogene Linien bestimmt werden.
(2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.
§ 7 Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger
(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsfläche. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.
(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.
§ 8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern
(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabschnitten zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen, wie die Grundstücksflächen.
Sicherung der Gehbahnen im Winter
§ 9 Sicherungspflicht
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis aufgeführt sind.
§ 10 Sicherungsarbeiten
(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen ( z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Streusand, der im Freien gelagert ist, darf zu seiner Streufähigkeit einen Salzanteil von 10 Prozent enthalten. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis zu 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es die Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz erforderlich ist.
(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
§ 11 Sicherungsfläche
(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn.
(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Schlussbestimmungen
§ 12 Befreiungen und abweichende Regelungen
(1) Befreiung vom Verbot des § 3 gewährt die Stadt Aschaffenburg, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.
(2) Für Vorder- und Hinterlieger, die an die städtische Straßenreinigungsanstalt angeschlossen sind, erfüllt die Stadt Aschaffenburg für die angeschlossenen Teile der Reinigungsflächen die in § 5 aufgeführten Reinigungsarbeiten nach Maßgabe der Satzung.
(3) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Stadt Aschaffenburg auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Stadt Aschaffenburg auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- oder Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße oder Bestandteile der öffentlichen Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
2. die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegenden Reinigungspflichten nicht erfüllt,
3. entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig oder mit unzulässigen Mitteln sichert.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 1 Jahr.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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Wenig klimarelevant
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Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
Datenstand vom 27.04.2021 11:22 Uhr