Datum: 19.10.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleinen Saal der Stadthalle Aschaffenburg
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 17:05 Uhr bis 21:44 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PL/14/1/20 SPNr. 1
2PL/14/2/20 Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushaltsplan 2020
3PL/14/3/20 Stauraumkanal mit Lamellenklärer Haibacher Straße -Bau- und Finanzierungsbeschluss
4PL/14/4/20 Aufstellung von 3 Bebauungsplänen für den Bereich des Godelsbergs zwischen Bismarckallee und Ludwigsallee - Ergänzungsantrag der Fraktionen von CSU und UBV vom 18.11.2019 - Antrag der Fraktionen von CSU und UBV vom 21.01.2020 - Antrag der KI vom 21.01.2020 - Antrag der FDP vom 20.06.2020 - Antrag der CSU-Fraktion vom 14.07.2020 - Antrag der UBV vom 24.07.2020 - Anträge der CSU-Fraktion vom 24.07.2020
5PL/14/5/20 Vorkaufsrechtsfall Clemensheim-Areal – Städtebauliches Konzept als Eckwerte zu einem Vertrag mit der Käuferin
6PL/14/6/20 Nachtragsvermögensplan 2020 der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen
7PL/14/7/20 Bericht zur Einführung des 30 Minuten freien Parkens in den städtischen Parkhäusern und Tiefgaragen und Anpassung der Parkentgelte
8PL/14/8/20 Feststellung des Jahresabschlusses 2018 der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen a) Kenntnisnahme der Berichte des Abschlussprüfers und der örtlichen Rechnungsprüfung b) Bilanzsumme und Jahresgewinn c) Verwendung des Jahresgewinnes
9PL/14/9/20 Bestellung der Jahresabschlussprüfer der Stadtwerke Aschaffenburg - kommunale Dienstleistungen für das Geschäftsjahr 2020
10PL/14/10/20 Kapitalerhöhung der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH
11PL/14/11/20 Kapitalerhöhung an der Stadtbau Aschaffenburg GmbH
12PL/14/12/20 Antrag der UBV, Hr. Stadtrat Dr. Lothar Blatt vom 09.09.2020 Informationen des Werksenates über Datenpool von Strom-Gas-Kunden Bekanntgabe des Antwortschreibens der AVG vom 15.09.2020
13PL/14/13/20 Ausschreibungskriterien Kindertagesstätte Ottostraße
14PL/14/14/20 Einrichtung einer Stelle für sozialpädagogische Fachkraft (m/w/d )zur Begleitung und Weiterentwicklung der Ganztagsangebote an Aschaffenburger Schulen
15PL/14/15/20 Erschließung des Baugebietes "Rotäcker" Bericht über das erfolgreiche Einfangen und Umsiedeln der Zauneidechsenpopulation
16PL/14/16/20 PL/14/16/20

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1. / PL/14/1/20. SPNr. 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.10.2020 ö Beschließend 1PL/14/1/20

.Beschluss:

1. Herr Oberbürgermeister Jürgen Herzing gibt bekannt, dass im öffentlichen Teil dieser Plenarsitzung als auch im nichtöffentlichen Teil dieser Sitzung über die Umstrukturierungsmaßnahmen des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau durch die Geschäftsführung des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau gGmbH berichtet wird.

2. Der Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 14.10.2020 wegen Behandlung von TOP 1 d.nö.S. im öffentlichen Teil der Tagesordnung wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / PL/14/2/20. Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushaltsplan 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.10.2020 ö Beschließend 2PL/14/2/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

In der Sitzung des Haupt- und Finanzsenates des Stadtrates vom 05.10.2020 wurden der Nachtragshaushaltsplan und die Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Aschaffenburg für das Haushaltsjahr 2020 beraten. Dem Zahlenwerk wurde unverändert zugestimmt.

Die Steuerhebesätze und die Höchstbeträge der Kassenkredite bleiben unverändert.

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen bleibt unverändert.


Verpflichtungsermächtigungen (VE)

Die Verpflichtungsermächtigung für die Planungskosten des Baugebiets Röderäcker wird in 2020 nicht benötigt, da Auftragsvergaben in 2020 nicht erfolgen. Die Aufnahme weiterer VE war erforderlich, um Ausschreibungen bzw. Vergabebeschlüsse in 2020 tätigen zu können. Die Änderungen der Ansätze berücksichtigt aktualisierte Mittelanforderungen der Projekte.

Die Verpflichtungsermächtigungen des Nachtragshaushalts 2020 setzen sich neu wie folgt zusammen:
Verpflichtungsermächtigungen
Ansatz alt
Änderung
   Ansatz neu
 

 
 
Brandschutz, Beschaffung Fahrzeuge
270.000
400.000
670.000
Katastrophenschutz, Aufbau Sirenenwarnung
200.000
0
200.000
Digitalpakt Schulen, IT Ausstattung
1.000.000
0
1.000.000
Digitalpakt Schulen, Infrastruktur
1.000.000
0
1.000.000
Grünewaldschule, Mittagsbetreuung
1.000.000
0
1.000.000
Pestalozzischule, Sanierung Schwimmbad
500.000
0
500.000
Schönbergschule, Generalsanierung
2.000.000
0
2.000.000
Digitalpakt Schulen, IFU IT Ausstattung
500.000
0
500.000
Comeniusschule, Gebäudehüllensanierung
0
100.000
        100.000
KiTa Mozartschule, Modulbau
0
700.000
700.000
KiTa Kunterbunt
0
170.000
170.000
Erbighalle, Betriebsanlagen
0
1.100.000
1.100.000
Ausbau Ducca-/ Kolpingstraße
170.000
0
170.000
Radwege
0
350.000
350.000
Fußgängerüberwege Schweinheimer Höhe
70.000
0
70.000
BG Rotäckerstraße, Planungskosten
0
500.000
500.000
BG Rotäckerstraße, Straßenbau
2.000.000
550.000
2.550.000
BG Rotäckerstraße, Kanalbau
1.450.000
2.250.000
3.700.000
BG Rotäckerstraße, Hausanschlüsse
150.000
450.000
600.000
Baugebiet Anwandeweg, Freianlagen
0
1.655.000
1.655.000
BG Röderäcker, Planungskosten
100.000
-100.000
0
Barrierefreie Stadt, Umbau Buskaps
0
30.000
30.000
Umbau Schweinheimer Höhe
200.000
300.000
500.000
Umbau Zufahrt Klinikum
275.000
0
275.000
Pappelallee B 26
0
420.000
420.000
Entwässerung Haibacher Straße
0
325.000
325.000
Stadthalle Betriebstechnik
0
600.000
600.000
Gesamt
10.855.000
9.800.000
20.685.000





Die erforderlichen Änderungen des Stellenplanes ergeben sich aus der nachstehenden Übersicht. Der Stellenplan 2020 (Nachtragshaushalt) wird entsprechend angepasst.

Zusätzliche Stellen
Besoldung-/ Entgeltgruppe
HUA
Dienststelle
1,0
EG 9b
7000
66 – SB für Berechnung der Abwassergebühr
(Bericht Plenum 13.07.2020)
1,0
A 11
8500/ 5932
24 – Revierleiter/in
(Bericht UVS 15.07.2020)
1,0
S 11b
2420
51 – Soz.-Päd. für Integrationsklassen Berufsschule II
(verwaltungsinterner Bedarfsprüfung)
1,0
EG 9b
3440
15 – Projektmitarbeiter/in Bestandserschließung (befristet für neun Monate)
(Bericht Plenum 28.07.2020)
2,0
EG 10
0261
39 – Smart City und Bürgerbeteiligung
(Bericht Plenum 14.09.2020)
0,5
A 10
0501
33 – Standesbeamter/Standesbeamtin
(verwaltungsinterne Bedarfsprüfung)
1,0
A 10
6131
60 – SB für Bauordnungsaufgaben
(verwaltungsinterne Bedarfsprüfung)

Veränderungen:

Besoldungs-/ Entgeltgruppe
Mehrung
Minderung
Gesamt
Beamte
A 11
1,0

+1,0

A 10
1,5

+1,5

Zwischensumme


+2,5
Arbeitnehmer ohne SuE
EG 10
2,0

+2,0

EG 9b
2,0

+2,0

Zwischensumme


+4,0
Arbeitnehmer SuE
S 11b
1,0

+1,0






Zwischensumme


+1,0
Gesamt



+7,5



Die Nachtragshaushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.


Um Zustimmung wird gebeten.

.Beschluss: 1

1. Der Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 15.10.2020 wegen „Zusatz- und Änderungsanträge zum Nachtragshaushalt“ (Anlage 1) wird zur Kenntnis genommen.

2. Bezüglich des Antrags Nr. 1 in Anlage 1 teilt die Verwaltung mit, dass die Entscheidungskompetenz zur Einführung des 1-Euro-Tickets beim Plenum liegt und dieses auch die notwendigen außer- bzw. überplanmäßigen Finanzmittel bereitstellen kann.

3. Mit Zustimmung des Antragsstellers wird auf eine förmliche Abstimmung über die Anträge Nrn. 2 und 3 der Anlage 1 verzichtet, da das Plenum hierfür nicht entscheidungsbefugt ist.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Die Ansprachen von Herrn Oberbürgermeister Jürgen Herzing und von weiteren Vertretern von CSU, SPD, GRÜNE, ÖDP, KI und FDP zum Nachtragshaushalt werden zur Kenntnis genommen

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 3

I. Aufgrund des Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Aschaffenburg folgende Nachtragshaushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage 2 beigefügte Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit festgesetzt; dadurch werden


erhöht um
vermindert um
und damit der Gesamtbetrag
des Haushaltsplanes




von bisher
auf nunmehr
im
Verwaltungs-
haushalt





die Einnahmen

15.985.900

12.655.700

259.167.300

262.497.500

die Ausgaben

7.646.100

4.315.900

259.167.300

262.497.500

im
Vermögens-
haushalt





die Einnahmen

3.094.600

5.637.000

66.294.500

63.752.100

die Ausgaben

9.128.600

11.671.000

66.294.500

63.752.100

verändert.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird um 9.800.000 € erhöht und damit von bisher 10.885.000 € auf 20.685.000 € neu festgesetzt.


§ 3

Der Stellenplan für das Haushaltsjahr 2020 in dem als Anlage der Haushaltssatzung beigefügtem Haushaltsplan wird im Abschnitt Stadtverwaltung wie folgt geändert:

  1. Beamte

Wahlbeamte und sonstige Beamte
Besoldungsgruppe
Zahl der Stellen 2020
Sonstige Beamte
A 11
17

A 10
43,6
Insgesamt

203,8

  1. Arbeitnehmer, soweit nicht im Sozial- und Erziehungsdienst

Entgeltgruppe/Sondervergütung
Zahl der Stellen 2020
10
39,2
9b
68,0
Insgesamt
728,8

  1. Arbeitnehmer im Sozial- und Erziehungsdienst

Entgeltgruppe/Sondervergütung
Zahl der Stellen 2020
S 11 b
30,2
Insgesamt
98,7


§ 4

Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2020 in Kraft.

Aschaffenburg
STADT ASCHAFFENBURG



Jürgen Herzing
Oberbürgermeister

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[x]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 2

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3. / PL/14/3/20. Stauraumkanal mit Lamellenklärer Haibacher Straße -Bau- und Finanzierungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.10.2020 ö Beschließend 3PL/14/3/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Sachstand und Anlass

    Derzeit wird schadstoffbelastetes Niederschlagswasser von der Haibacher Straße (Abschnitt westlicher Ostrand Haibach bis zur Zufahrt des Klinikums) ohne Vorbehandlung über straßenbegleitende Kanäle in das FFH-Gebiet Krämersgrund eingeleitet. Die Einleitstelle im Krämersgrund zeigt Spuren starker Erosion durch den stoßweisen Zufluss großer Wassermengen im Regenfall.


  2. Projektbeschreibung

    Zum Schutz des Gewässers soll zukünftig das Niederschlagswasser erst nach einer Vorbehandlung und mit einer Begrenzung von Abflussspitzen eingeleitet werden. Das Planungskonzept sieht die Aufteilung der Regenwasserbehandlung in einer zentralen und mehreren dezentralen Behandlungsanlagen vor. Dazu fanden ausführliche Abstimmungen zwischen Ingenieurbüro, Tiefbauamt, Untere Naturschutzbehörde, Untere Wasserbehörde und Wasserwirtschaftsamt statt.

Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen notwendig:

-Neubau eines gedrosselten Regenrückhalteraums inkl. Regenwasserbehandlungsanlage mit Einleitung in den Krämersgrund für den oben genannten Abschnitt der Haibacher Straße im Bereich der neugeplanten Zufahrt zum Klinikum,
-Ausrüstung von Straßenabläufen im Zufahrtsbereich des Klinikums und westlich der Zufahrt, die direkt in den Krämersgrund einleiten, mit Filterpatronen zur Niederschlagswasserbehandlung.

Das Entwässerungskonzept wurde bereits im Planungs- und Verkehrssenat vorgestellt. Die Verwaltung wurde ermächtigt, auf dieser Grundlage die Planung weiterzuführen. Die Ergebnisse der Vorplanung wurden in der Entwurfsplanung dann nochmals vertieft bearbeitet.
Die Entwurfsplanung wurde dem Stadtrat am 26.05.2020 vorgestellt und freigegeben.
Die ausgearbeitete Ausführungsplanung beinhaltet einen Stauraumkanal H/B/L=1,80 m/1,00 m/47,00 m mit einem Volumen von 80 m³ süd-westlich der Kreuzung zum Klinikum im Bereich des Geh- und Radweges. Die Lage des Stauraumkanals wurde so optimiert, dass sich die Baugrube lediglich im Bereich des Geh- und Radweges sowie den angrenzenden Grünflächen befindet und nicht in den Straßenbereich eingreift. Vor dem Stauraumkanal werden ein Absetzschacht und ein Schacht mit Lamellenklärer platziert, um die notwendige Reinigung des Niederschlagswassers zu gewährleisten.
Weiterhin werden die Straßenabläufe im Planungsbereich, die nicht an den Lamellenklärer angeschlossen werden können, mit dezentralen Filterpatronen ausgestattet.
Die bestehenden starken Erosionserscheinungen an der Einleitungsstelle sollen zukünftig durch den Einbau von Wasserbausteinen zusätzlich zur Drosselung der Einleitmenge vermieden werden.
Anpassungsmaßnahmen (Einbau von Straßenabläufen mit Filterpatronen), die in den direkten Bereich der Klinikumszufahrt fallen, erfolgen in Zusammenhang mit den Arbeiten zur Ertüchtigung der Klinikumszufahrt.


  1. Kosten
Baustelleneinrichtung und Bauvorbereitung
4.831,00 €
Oberflächen und Straßenbau
63.327,50 €
Erdarbeiten
128.199,00 €
Kanalbau
151.202,50 €
Technische Ausrüstung
32.180,00 €
Summe Baukosten, netto
419.740,00 €
Mehrwertsteuer 19 %
79.750,60 €
Summe Baukosten, brutto
499.490,60 €
Baunebenkosten, netto (20 %)
83.948,00 €
Mehrwertsteuer, 19 %
15.950,12 €
Summe Baunebenkosten, brutto
99.898,12 €
Gesamt-Baukosten, brutto
599.388,72 €

Die Kosten sind nach derzeitigem Preis- und Verfahrensstand ermittelt und gemäß Index- und Marktpreisveränderungen fortzuschreiben. Die Verwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass die tatsächlichen Kosten von der o.g. Kostenermittlung abweichen können.

  1. Finanzierung

    Die Maßnahme wird über die Haushaltsstelle 1.7074.9535 abgerechnet. Auf dieser Haushaltsstelle stehen derzeit 165.000 € zur Verfügung. Der restliche Finanzbedarf wird über den Nachtragshaushalt als Verpflichtungsermächtigung für das Haushaltsjahr 2021 bereitgestellt.


Weiteres Vorgehen

Nach dem Bau- und Finanzierungsbeschluss werden auf Basis der Ausführungsunterlagen die Ausschreibungsunterlagen erstellt und das Vergabeverfahren durchgeführt. Das Vergabeverfahren muss bis Ende Januar 2021 abgeschlossen sein, sodass die Bauarbeiten Anfang März beginnen können. Das setzt voraus, dass die Vergabe der Bauleistung im ersten Stadtratstermin im Januar 2021 erfolgt. Die Bauzeit beträgt ca. 6 Monate. Im Anschluss soll die Optimierung der Zufahrt zum Klinikum als eigenständiges Projekt realisiert werden.

.Beschluss:

I.
1.        Der Stadtrat fasst den Bau- und Finanzierungsbeschluss, die Regenwasserbehandlung Haibacher Straße (Sanierung der Entwässerung der Verkehrsflächen der Haibacher Straße im Bereich des Klinikums) mit maßnahmenbedingten Gesamtkosten in Höhe von 599.400 EUR brutto zu realisieren.
2.        Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte zur baulichen Umsetzung der Maßnahme einzuleiten.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ X ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 0

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4. / PL/14/4/20. Aufstellung von 3 Bebauungsplänen für den Bereich des Godelsbergs zwischen Bismarckallee und Ludwigsallee - Ergänzungsantrag der Fraktionen von CSU und UBV vom 18.11.2019 - Antrag der Fraktionen von CSU und UBV vom 21.01.2020 - Antrag der KI vom 21.01.2020 - Antrag der FDP vom 20.06.2020 - Antrag der CSU-Fraktion vom 14.07.2020 - Antrag der UBV vom 24.07.2020 - Anträge der CSU-Fraktion vom 24.07.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2020 ö Vorberatend 9PVS/8/9/20
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.10.2020 ö Beschließend 4PL/14/4/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zu 1:

BESCHLUSSLAGE UND PLANUNGSSTAND

Der Stadtrat hat bereits in seiner Sitzung am 07.10.2019 die Aufstellung von drei qualifizierten Bebauungsplänen für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) beschlossen. Innerhalb der Plangebiete werden damit auch die aktuell noch geltenden „übergeleiteten Baulinienpläne“ (= einfache Bebauungspläne nach § 30 Abs.3 BauGB) für die „Neue Ringstraße zwischen Bismarckallee und Würzburger Straße“ (Baulinienplan Nr. 35) und für das Gebiet „nordöstlich der Blücherstraße zwischen Bismarckallee und Yorckstraße und […] zwischen Yorckstraße und Godelsberg“ (Baulinienplan Nr. 43) abgelöst.
In der Begründung der Beschlussvorlage für die Aufstellungsbeschlüsse waren bereits allgemeine „Planungsziele“ formuliert worden, die eine Richtung vorgaben, aber davon abgesehen räumlich und inhaltlich noch relativ unkonkret blieben.
Als Basis für die aufzustellenden qualifizierten Bebauungspläne und auch als Prüf- und Entscheidungskriterien für die im Einzelfall evtl. erforderliche Zurückstellung von Baugesuchen in den Plangebieten wurden die „Planungsziele“ inzwischen räumlich und inhaltlich konkreter gefasst – so sind sie baublockbezogen differenziert und um Angaben z.B. zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ, GFZ, Geschossigkeit, maximale Gebäudegrundfläche) oder auch zur maximalen Zahl von Wohnungen ergänzt. Die „Planungsziele“ orientieren sich in den Grundaussagen am vorhandenen und genehmigten Gebäudebestand im Plangebiet, bewirken allerdings hinsichtlich der „zulässigen Grundfläche“ eine enge Begrenzung. Definiert werden die maximal zulässigen Obergrenzen der Grundstücksausnutzung, der Rahmen für die städtebauliche Weiterentwicklung des Gebiets wird gebildet. Die gesetzten Obergrenzen beim Maß der baulichen Nutzung dürfen zukünftig nicht überschritten, aber natürlich beliebig unterschritten werden.
 
In der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenats am 21.01.2020 wurde die Verwaltung aufgefordert, die zur Beratung vorgelegten „Planungsziele“ mit dem Ziel einer stärkeren Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung nochmals zu überarbeiten.
Dieser Schritt ist erfolgt: Hierfür wurde zunächst die Bestandserhebung um die Ermittlung der Wohnungsanzahl auf den einzelnen Wohngrundstücken und in den drei Bebauungsplangebieten insgesamt ergänzt. Die „Planungsziele“ wurden fortgeschrieben, und dabei wurde der mögliche Zulässigkeitsrahmen des Maßes der baulichen Nutzung stärker begrenzt.
Schließlich wurden auch Planzeichnungen der Bebauungsplanvorentwürfe ausgearbeitet, die die ursprünglich von der Verwaltung vorgeschlagenen Regelungen planungsrechtlich umsetzen und die einen Vorschlag für die Festsetzung der überbaubaren Flächen enthalten – hierzu konnten die ursprünglich vorgelegten textlichen Planungsziele kaum Aufschluss geben. Mit den Bebauungsplanvorentwürfen liegt ein Vorschlag für eine lagegenaue, mit Bemaßungen versehene Ausweisung von „Baufenstern“ vor.

Im Planungs- und Verkehrssenat am 14.07.2020 wurde vorberatend ein mehrheitlicher Beschluss über die Planungsziele und die Bebauungsplan-Vorentwürfe gefasst. Zu einer Behandlung und Beschlussfassung der Verwaltungsvorlage in der Sitzung des Stadtratsplenums am 28.07.2020 kam es dann aber nicht. Aufgrund dreier neuerlicher Stadtratsanträge (jeweils mit Datum vom 24.07.2020) wurde der Punkt von der Tagesordnung genommen.
Nach erneuter Beratung im Planungs- und Verkehrssenat am 06.10.2020 wurde die Beschlussvorlage der Verwaltung abgelehnt. Der Planungs- und Verkehrssenat stimmte den Anträgen der CSU-Fraktion vom 24.07.2020 zu und beauftragte die Verwaltung, die darin enthaltenen Vorschläge zur „Festlegung der überbaubaren Flächen“ und zur „Sicherung der festgelegten Grundflächenzahl“ zu beachten und in die Vorentwürfe für die jeweiligen Bebauungspläne einzuarbeiten. Dem wurde mit der nun vorliegenden Beschlussvorlage Folge geleistet.
 



ZU DEN ANTRÄGEN DER UBV UND DER CSU-FRAKTION VOM 24.07.2020

Zum Antrag der UBV vom 24.07.2020
Qualifizierte oder einfache Bebauungspläne / Gebühren nach der Entwässerungssatzung:
Mit der Entwurfserstellung für qualifizierte Bebauungspläne folgt die Stadtverwaltung dem Beschluss des Stadtratsplenums vom 07.10.2019. Im Protokoll zur Sitzung (SPNr. PL/13/8/19) ist unter 3. vermerkt: „Die Mehrheit des Stadtrates spricht sich in der Diskussion dafür aus, anstelle von einfachen Bebauungsplänen zunächst das Verfahren mit der Aufstellung von qualifizierten Bebauungsplänen zu beginnen und nach der Bürgerbeteiligung über die Art des Bebauungsplans zu entscheiden.“
Qualifizierte Bebauungspläne enthalten in der Regel Festsetzungen zur maximal zulässigen Geschossfläche in Form einer Geschossflächenzahl (GFZ). Vorliegend wurde und wird ja gerade das verträgliche Maß der baulichen Dichte im Plangebiet diskutiert, insofern liegt es nahe, neben anderen Normgrößen zur baulichen Dichte (maximale Grundfläche, Grundflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse) auch die GFZ festzusetzen. Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl war (u.a.) auch Gegenstand des Ergänzungsantrags der Fraktionen von CSU und UBV vom 18.11.2019.

Gemäß § 5 der neuen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Aschaffenburg vom 24. Juli 2020, gültig ab 01.01.2021 (amtlich bekannt gemacht am 31.07.2020), wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet. Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20 Baunutzungsverordnung– BauNVO) festgelegt, so errechnet sich die Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl.

Zum Antrag der CSU-Fraktion vom 24.07.2020
Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen / Baugrenzen:
Bebauungspläne steuern die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Plangebiet. Die planerischen Regelungen verfolgen eine städtebauliche Zielstellung und bedürfen stets einer städtebaulichen Begründbarkeit. Sie beziehen sich auf Flächen und sind ihrem Wesen nach eigentumsübergreifend – es kommt also nicht auf Eigentümer oder auf einzelne Grundstücksgrenzen an - denn diese können (und dürfen) sich verändern, ohne dass die Rechtsgültigkeit eines Bebauungsplans dadurch berührt werden würde.
Nach § 9 Abs.1 Nr.2 BauGB können in Bebauungsplänen (u.a.) die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt werden. Im Sinne des § 23 Abs.1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) können die überbaubaren Grundstücksflächen „durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden.“ In den vorliegenden Bebauungsplan-Vorentwürfen sind die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien und Baugrenzen bestimmt und entsprechend vermaßt. Da die Planzeichnungen maßstabsgerecht auf Katastergrundlage erstellt werden, sind die Maße auch direkt aus der Planzeichnung abgreifbar.
Nach der Kommentierung zur Baunutzungsverordnung sind andere Festsetzungsarten außer Baulinie, Baugrenze und Bautiefe zur Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig und auch nicht erforderlich. Die Festsetzung einer relativen Bautiefe, die sich flexibel an der Tiefe eines Baugrundstückes orientiert, ist jedenfalls nicht statthaft – das hätte sonst zur Folge, dass sich die überbaubaren Flächen in einem Plangebiet bei jeder Veränderung von Grundstückszuschnitten und / oder Grundstücksgrößen ebenfalls verändern. Genau das ist aber eben nicht städtebaulich begründbar.
Im Antrag der CSU-Fraktion vom 24.07.2020 wurde „zur Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen“ gefordert, dass in Orientierung an den gegenwärtig bestehenden Grundstücksgrenzen die Baufenster zeichnerisch so festgesetzt und vermaßt werden, dass die daraus resultierende zulässige Bautiefe drei Fünftel der aktuellen mittleren Grundstückstiefen entspricht. Aus Sicht der Stadtverwaltung ergibt sich bei einer solchen Vorgehensweise ein uneinheitliches Muster der überbaubaren Flächen, das keine nachvollziehbare städtebauliche Ordnung erzeugt und dem die städtebauliche Begründbarkeit fehlt. Zudem werden bei weniger tiefen Grundstücken geringe Bautiefen erzwungen, die den vorhandenen Gebäudebestand negieren und eine (Neu-)Bebauung erschweren bis ausschließen.

Aufgrund des Beschlusses des Planungs- und Verkehrssenats vom 06.10.2020 hat die Stadtverwaltung die Bebauungsplan-Vorentwürfe mit Datum vom 15.10.2020 geändert. Die jeweils hinteren Baugrenzen wurden so verändert, dass sie grundstücksbezogen eine Bautiefe von etwa 3/5 der Grundstückstiefe abbilden. Zur Vermeidung uneinheitlicher, gezackter und versetzter Baufenster hat sich die Stadtverwaltung erlaubt, insbesondere für Siedlungsabschnitte mit sehr uneinheitlichen Grundstückstiefen die Platzierung der hinteren Baugrenzen stärker baublock- als grundstücksbezogen im Sinne einer „3/5-Regel“ zu begreifen, dabei die Linienzüge der hinteren Baugrenze gleichsam zu „glätten“ und außerdem kein Baufenster auf weniger als 12m Tiefe zu bemessen, selbst wenn dies eine im Einzelfall geringe Grundstückstiefe bei strikter Anwendung einer „3/5-Regel“ eigentlich verlangen würde. Und bei Eckgrundstücken wurde für fast alle Fälle offen gelassen, zu welcher Straßenseite sich eine Bebauung orientiert – daraus ergibt sich meist ein größer gefasstes Baufenster, das einer „3/5-Regel“ nicht mehr konsequent entspricht.
Und schließlich ist östlich der Yorckstraße aufgrund der sich hier zunehmend auflösenden Grundstücks- und Bebauungsstruktur keine einheitliche Anwendung einer „3/5-Regel“ mehr gegeben.

Überwiegend lässt die Gestaltung der Baufenster einen städtebaulichen Zusammenhang erkennen, auch wenn an einigen Stellen Versätze im Baugrenzenverlauf bestehen bleiben.

Insgesamt sind in den nach Maßgabe des PVS-Beschlusses vom 06.10.2020 überarbeiteten Bebauungsplan-Vorentwürfen vom 15.10.2020 die überbaubaren Grundstücksflächen verkleinert worden, zum Teil sehr deutlich.


Zum Antrag der CSU-Fraktion vom 24.07.2020
Maß der baulichen Nutzung / Grundflächenzahl:
Nach § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB kann in Bebauungsplänen das Maß der baulichen Nutzung festgesetzt werden. Im Sinne des § 16 Abs.2 Nr.1 BauNVO kann dies (u.a.) „durch Festsetzung der Grundflächenzahl“ […] erfolgen. Die festgesetzte Grundflächenzahl begrenzt zunächst den maximalen Überbauungsgrad für die „Hauptgebäude“ – also z.B. das Wohnhaus auf einem Wohnungsbaugrundstück. Nun kommen bei einer Wohnbebauung zahlreiche weitere bauliche Anlagen zum eigentlichen Hauptgebäude hinzu, wie z.B. Hauszuwegung, Garagen mit ihren Zufahrten, Pkw-Stellplätze, Fahrradabstellplätze, Standplätze für Mülltonnen, Freisitze, Geräteschuppen, Gartenhäuser, Schwimmbecken und anderes. Allgemeingültige Regel der aktuell geltenden Baunutzungsverordnung 1990 ist, dass die durch die GRZ bestimmte zulässige Grundfläche durch solche „Nebenanlagen“ um bis zu 50% überschritten werden darf, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 (vgl. § 19 Abs.4 BauNVO).
Die im Antrag der CSU-Fraktion vom 24.07.2020 getroffene Feststellung, dass die festgesetzte Grundflächenzahl „maximal ausgeschöpft und durch Anlagen im Sinne des § 19 Abs.4 Satz 1 BauNVO, insbesondere durch betonierte Terrassen- oder Freizeitflächen sowie Schwimmbecken, überschritten“ wird, ist oftmals zutreffend. Dies entspricht meist noch der allgemeinen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des § 19 Abs.4 BauNVO, wonach eine festgesetzte Grundflächenzahl um bis zu 50% durch die Flächen von Nebenanlagen und ähnlichen Versiegelungen überschritten werden darf.
Planungsrechtlich ist es statthaft, die Grundflächenzahl selbst und / oder deren Überschreitungsmöglichkeit durch entsprechende Festsetzung in einem Bebauungsplan zu begrenzen. So verlangt der Antrag der CSU-Fraktion vom 24.07.2020 „zur Sicherung der festgelegten Grundflächenzahl“, dass in den Bebauungsplänen vorgegeben werden soll, dass „die festgesetzte Grundflächenzahl nicht durch Anlagen im Sinne des § 19 Abs.4 Satz 1 BauNVO überschritten werden darf.“
Aufgrund des Beschlusses des Planungs- und Verkehrssenats vom 06.10.2020 hat die Stadtverwaltung die Bebauungsplan-Vorentwürfe mit Datum vom 15.10.2020 entsprechend geändert: Eingefügt wurde ein textlicher Festsetzungsvorschlag mit folgendem Wortlaut: „Die Grundflächenzahl bzw. die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs.1 + 2 BauNVO darf durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen nicht überschritten werden“. Demnach sind sämtliche auf einem Grundstück befindliche oberirdische und unterirdische bauliche Anlagen und Versiegelungen / Befestigungen in die festgesetzte Grundflächenzahl einzurechnen.
Diese Vorgabe geht in ihrer beschränkenden Wirkung sehr weit. Nach überschlägiger Einschätzung des Stadtplanungsamtes ist bei mehr als der Hälfte der Grundstücke der dann zulässige maximale Überbauungs- bzw. Versiegelungsgrad im Bestand bereits überschritten.


BESTANDSANALYSE UND PLANUNGSZIELE

Erfassung der grundstücksbezogenen Wohnungsanzahl:
Die städtebauliche Struktur eines Stadtteils wird neben der Art und der Dichte der Bebauung u.a. auch durch die Besiedlungsdichte mitbestimmt. Für den Godelsberg stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob das Gebiet (oder auch Teile davon) vorrangig von Ein- und Zweifamilienhäusern geprägt ist, oder ob ein beachtlicher Anteil an Mehrfamilienhäusern (drei Wohnungen und mehr) zu verzeichnen ist.
Anhand einer Auswertung der bei der Stadtverwaltung archivierten „Hausakten“ wurde für jedes (bebaute) Wohngrundstück bzw. Wohngebäude in den Plangebieten die Zahl der genehmigten Wohnungen erfasst. Diese Erhebung bringt in den Grundzügen folgende Ergebnisse (siehe Anlagen 1 bis 4; Stand Mai/Juni 2020):
- Im Gesamtgebiet der drei neuen Bebauungsplan-Geltungsbereiche „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) gibt es auf 188 bebauten Wohngrundstücken 456 genehmigte Wohnungen.
- Zwei Drittel der Wohngebäude sind Ein- und Zweifamilienhäuser, ein Drittel sind Mehrfamilienhäuser mit drei und mehr Wohnungen.
- Im dichter bebauten westlichen und mittleren Abschnitt des Godelsberg (Bebauungsplangebiete 03/27 „Südlich Bismarckallee-West“ und 03/28 „Südlich Bismarckallee-Mitte“) beträgt die durchschnittliche Wohnungsanzahl pro Wohngrundstück etwas über 2,7. 40% der Wohngrundstücke weisen drei und mehr (bis maximal 10) Wohnungen auf.
- Im lockerer bebauten östlichen Abschnitt des Godelsberg (Bebauungsplangebiet 03/29 „Südlich Bismarckallee-Ost“) nimmt die Anzahl der Wohnungen pro Grundstück spürbar ab (zudem sind viele Grundstück deutlich größer als üblich). Hier beträgt die durchschnittliche Wohnungsanzahl pro Wohngrundstück noch ca. 2,0. Nur noch gut 21% der Wohngebäude sind Mehrfamilienhäuser mit drei und mehr Wohnungen. Geschosswohnungsbau mit bis zu 12 Wohnungen findet sich in diesem Gebiet verstärkt im Eckbereich Bismarckallee / Arndtstraße.


Verfeinerung und Anpassung der „Planungsziele“:
Im Vergleich zur Beschlussvorlage für die Sitzung des Planungs- und Verkehrssenats vom 21. Januar 2020 wurde der Katalog planungsrechtlicher Regelungen erweitert und mit der Zielsetzung einer Reduzierung des zulässigen Maßes der baulichen Dichte überprüft und angepasst.
Unverändert gilt das Grundprinzip einer abnehmenden Dichte von West nach Ost, was sich vor allem an den unterschiedlichen Kennwerten GRZ (Grundflächenzahl), GFZ (Geschossflächenzahl), maximale Gebäudegrundfläche, zulässige Zahl der Vollgeschosse und Höchstzahl zulässiger Wohnungen je Gebäude und in Relation zur Baugrundstücksfläche ablesen lässt.
Neu aufgenommen wurden planungsrechtliche Bestimmungen zur Art der baulichen Nutzung (Allgemeines bzw. Reines Wohngebiet), zur Bauweise („offene Bauweise“) und zur Dachneigung (0° bis 50° ohne Festlegung der Dachform) sowie infolge des PVS-Beschlusses vom 06.10.2020 der Ausschluss der allgemeinen Überschreitungsmöglichkeit der GRZ nach § 19 Abs.4 BauNVO.

Zur Bestimmung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung wurden die Dichte-Kennwerte für jedes der Teilbaugebiete (bzw. „Baublöcke“) beziffert und dabei im Vergleich zum Entwurf der „Planungsziele“ vom Januar 2020 wie folgt angepasst (vgl. hierzu Anlagen 5+6):
  • Baublock A (westlich Moltkestraße):
    Dieser Baublock wurde differenziert und in zwei Teilbaugebiete aufgeteilt: Für die westliche Teilfläche wurde die maximale Gebäudegrundfläche von 400qm auf 370qm verringert. Die östliche Teilfläche betrifft den Geschosswohnungsbau an der Moltkestraße; in Anlehnung an den baulichen Bestand ist hier eine Vergrößerung der zulässigen Gebäudegrundfläche auf max. 500qm bei höchstens IV Vollgeschossen und einer GFZ von 1,2 sachgerecht.
  • Baublock B+C+D (zwischen Moltke- und Scharnhorststraße):
    Hier könnte die GRZ von 0,4 auf 0,35 und die GFZ von 1,0 auf 0,9 reduziert werden. Beidseits der Steinstraße (Baublöcke B, C + D nördlicher Teil) soll bestimmt werden, dass die Gebäude höchstens drei Vollgeschosse in Form eines Erdgeschosses, eines Obergeschosses und eines Dach- oder Staffelgeschosses aufweisen (= „II+D“).
  • Baublock E + F (zwischen Scharnhorst- und Gneisenaustraße):
    Hier könnte die maximale Gebäudegrundfläche von 450qm auf 400qm verringert werden (dieses Maß liegt unter der tatsächlichen Größe einiger bestehender Gebäude in Scharnhorst- und Blücherstraße). Die maximal zulässige Wohnungsanzahl pro Gebäude soll zwischen Scharnhorst- und Blücherstraße bei 8 Wohnungen und zwischen Blücher- und Gneisenaustraße bei 6 Wohnungen liegen (im Baublock E gibt es zwei Gebäude, die dieses Maß bereits mit ihrer Bestandsgenehmigung überschreiten). Außerdem soll bestimmt werden, dass die Gebäude höchstens drei Vollgeschosse in Form eines Erdgeschosses, eines Obergeschosses und eines Dach- oder Staffelgeschosses aufweisen (= „II+D“).
  • Baublock G+H (zwischen Gneisenau- und Arndtstraße):
    Hier ist die GRZ von 0,4 auf 0,35 gesenkt, die GFZ von 0,9 auf 0,8 und die maximale Gebäudegrundfläche von 400qm auf 350qm. Die maximal zulässige Wohnungsanzahl pro Gebäude soll hier bei 6 Wohnungen liegen. Auch hier soll bestimmt werden, dass die Gebäude höchstens drei Vollgeschosse in Form eines Erdgeschosses, eines Obergeschosses und eines Dach- oder Staffelgeschosses aufweisen (= „II+D“).
  • Baublock I+J (zwischen Arndt- und Kirchnerstraße):
    Für diese Teilbaugebiete wird vorgeschlagen, die GFZ von 0,8 auf 0,7 und die maximale Gebäudegrundfläche von 350qm auf 300qm zu verringern. Die maximal zulässige Wohnungsanzahl pro Gebäude soll jeweils bei 5 Wohnungen liegen, und auch hier soll bestimmt werden, dass die Gebäude höchstens drei Vollgeschosse in Form eines Erdgeschosses, eines Obergeschosses und eines Dach- oder Staffelgeschosses aufweisen (= „II+D“).
  • Baublock K (zwischen Yorck- und Bechtoldstraße):
    Hier wird vorgeschlagen, die maximale Gebäudegrundfläche von 350qm auf 300qm zu verringern. Die maximal zulässige Wohnungsanzahl pro Gebäude soll hier bei 6 Wohnungen liegen. Zudem soll für die Bauflächen an Yorck- und Bechtoldstraße ebenfalls bestimmt werden, dass die Gebäude höchstens drei Vollgeschosse in Form eines Erdgeschosses, eines Obergeschosses und eines Dach- oder Staffelgeschosses aufweisen (= „II+D“).
  • Baublock L (östlich Kirchnerstraße und Lug ins Land):
    Dieser Gebietsabschnitt ist der am lockersten bebaute – überwiegend sehr große Grundstücke, geringe Verdichtung, teils große Häuser, jedoch kein Geschosswohnungsbau. Eine weitere Verringerung der bereits in der Erstfassung der „Planungsziele“ vorgeschlagenen Dichtewerte (GRZ 0,3 / GFZ 0,5 / max. Gebäudegrundfläche 350qm / max. II Vollgeschosse / max. 3 Wohnungen je Wohngebäude) erscheint hier nicht notwendig. Vorgeschlagen wird lediglich ein deutlich größerer Grundstücksanteil je Wohnung (max. 1 Wohnung je 500qm Grundstücksfläche).


Zu 2:

Die Vorentwürfe für die drei qualifizierten Bebauungspläne für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) enthalten unter Berücksichtigung des vorberatenden Beschlusses des PVS vom 06.10.2020 in Planzeichnung und Text insbesondere Regelungsvorschläge für die Art der baulichen Nutzung, das Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl mit Begrenzung, Geschossflächenzahl, Obergrenze der Zahl der Vollgeschosse, maximale Gebäudegrundfläche und maximale Wohnungszahl je Gebäude und je Grundstücksflächenanteil), die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die Bauweise, die Dachneigung, den ruhenden Verkehr und grünordnerische Gebote.
In den Bebauungsplanvorentwürfen noch nicht enthalten sind Festsetzungen von Obergrenzen der baulichen Höhe der Hauptgebäude (Trauf- bzw. Wandhöhe / Firsthöhe bzw. Oberkante). Derartige Festsetzungen sind für den nächsten Schritt der Ausarbeitung der Bebauungsplanentwürfe für die öffentliche Auslegung vorgesehen.

Die vorliegenden Bebauungsplanvorentwürfe stimmen mit den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans überein und sind gemäß § 8 Abs.2 Satz 1 BauGB aus diesem entwickelt. Die Bebauungspläne sollen im „vereinfachten Verfahren“ nach § 13 BauGB aufgestellt werden, weil mit den Bebauungsplänen der sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird (§ 13 Abs.1 Satz 1 BauGB).

In ihren Grundzügen enthalten die Bebauungsplanvorentwürfe (vgl. hierzu Anlagen 7+8) die folgenden planungsrechtlichen Regelungen:


Bebauungsplanvorentwurf „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27)

  • Art der baulichen Nutzung:
    - Alle Teilbaugebiete sollen als „Allgemeines Wohngebiet“ unter Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes, sonstiger nicht störender Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgewiesen werden.
    - Die bereits bestehenden Straßen und Wege werden als „Verkehrsfläche“ festgesetzt. Die südöstlich an die Moltkestraße angrenzende, im Eigentum der Stadt befindliche Grünfläche sowie die Pflanzfläche an der Ecke Ludwigsallee / Yorckstraße sind als „Straßenbegleitgrün“ Teil der festgesetzten Verkehrsfläche.

  • Maß der baulichen Nutzung:
    - Westlich der Moltkestraße findet man die größten Dichten: Für den Geschosswohnungsbau unmittelbar an der Moltkestraße sollen als Obergrenze eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 1,2  bei einer maximalen Zahl von IV Vollgeschossen festgesetzt werden. Die maximale Gebäudegrundfläche soll hier 500qm betragen – dieser Wert liegt knapp unter der Größe des Mehrfamilienwohnhauses Moltkestraße 2+4. Je Wohngebäude sollen hier – dem Bestand folgend – höchstens 9 Wohnungen zulässig sein, bei einer je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von 100qm.
    - Für das angrenzende Areal bis zur Spitze zwischen Bismarck- und Ludwigsallee sollen als Obergrenze eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 1,0 bei einer maximalen Zahl von III Vollgeschossen festgesetzt werden. Die maximale Gebäudegrundfläche soll hier 370qm betragen. Je Wohngebäude sollen hier höchstens 8 Wohnungen zulässig sein, bei einer je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von 100qm.
    - Östlich der Moltkestraße ist die Bebauung bereits etwas kleinteiliger: Hier sollen als Obergrenze eine GRZ von 0,35 und eine GFZ von 0,9  bei einer maximalen Zahl von III Vollgeschossen festgesetzt werden; beidseits der Steinstraße ist ein drittes Vollgeschoss nur als Dachgeschoss oder als eingerücktes Staffelgeschoss zulässig. Die maximale Gebäudegrundfläche soll 300qm betragen – dieser Wert liegt z.B. knapp unter der Größe des Mehrfamilienwohnhauses Moltkestraße 7 / Steinstraße 1. Je Wohngebäude sollen hier höchstens 8 Wohnungen zulässig sein (das Mehrfamilienwohnhaus Moltkestraße 7 / Steinstraße 1 hat 9 Wohnungen), bei einer je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von 100qm.
    - Die überbaute Grundstücksfläche wird nicht nur unwesentlich mitbestimmt durch bauliche Anlagen, die die eigentliche Wohnnutzung auf dem Grundstück ergänzen: Dabei handelt es sich um Zugänge, Zufahrten, Kfz-Stellplätze oder Tiefgaragen, Fahrradabstellplätze, Standorte für die Wertstoffentsorgung oder Anlagen zur Garten- und Freizeitnutzung wie Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Freisitz, Schwimmbad etc. Das zulässige Maß an Grundstücksbebauung darf durch derartige Anlagen nicht überschritten werden, im Bebauungsplan soll eine Überschreitungsmöglichkeit der festgesetzten GRZ ausgeschlossen werden.

  • Überbaubare Grundstücksflächen:
    Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen und Baulinien geregelt. Baulinien an Teilen von Ludwigsallee und Bismarckallee sowie an der Moltke- und Scharnhorststraße sichern eine einheitliche, straßenbegleitende Bebauung und unterstreichen hier die städtebauliche Figur einer linearen, offenen Blockrandbebauung.
    Entlang der Straßen sind die Baufenster zwischen 3m und 5m von den Straßenbegrenzungslinien abgerückt und ermöglichen so die Ausbildung eines Vorgartens bzw. einer Vorzone. Es werden überwiegend Baufenstertiefen entsprechend 3/5 der Grundstückstiefen zwischen 12m und 35m angeboten, was gleichzeitig eine Freihaltung innenliegender Grundstücksteile von einer Bebauung mit Wohngebäuden gewährleistet. Nebenanlagen (z.B. zur gärtnerischen Nutzung) sind hier zulässig, konsequenterweise genießt aber z.B. das untypisch im Quartiersinneren außerhalb des Bebauungszusammenhangs platzierte Einfamilienhaus Steinstraße 16a nur noch Bestandsschutz, und auch die Wohngebäude Ludwigsallee 7 + 9, Tannstraße 3, 5 + 6 sowie Steinstraße 2 + 7 haben nach innen keine Erweiterungsmöglichkeit mehr.
    Eine Sondersituation ergibt sich an der Nahtstelle zwischen dem Geschosswohnungsbau an der Moltkestraße und den westlich angrenzenden Grundstücken: Hier sind die Baufenster getrennt und voneinander abgerückt. Der Geschosswohnungsbau an der Moltkestraße ist mit Baufenstern von 13m Tiefe überspannt.

  • Bauweise:
    In allen Teilbaugebieten gilt die „offene Bauweise“, die die Errichtung von Wohnhäusern mit seitlichem Grenzabstand erlaubt. Bei nachbarlichem Einvernehmen können in der offenen Bauweise auch grenzständige Doppel- und Reihenhäuser gebaut werden, aber stets nur bis zu einer maximalen Gesamtgebäudelänge von 50m.

  • Dachgestaltung:
    Dächer von Hauptgebäuden dürfen eine Dachneigung zwischen 0° (Flachdach) und 50° haben, die Dachform ist nicht vorgeschrieben. Sofern ein Mansarddach gebaut werden soll, darf die Dachneigung für den Teil des Mansardgeschosses ausnahmsweise bis zu 70° betragen. Aneinandergebaute Doppelhäuser und Hausgruppen bzw. Reihenhäuser müssen aber die selbe Dachform, -neigung und -eindeckung aufweisen.

  • Grünordnerische Regelungen:
    Im Bebauungsplan soll geregelt werden, dass auf den nicht überbaubaren Flächen mit Ausnahme der „Vorgärten“ alle vorhandenen standortgerechten Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50cm dauerhaft zu erhalten und bei Verlust oder bei Entfernung aus Gründen der Verkehrssicherheit zu ersetzen sind.
    Ergänzend ist im Zuge von Neubauvorhaben je voller 200qm Grundstücksfläche ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten, wobei die Erhaltung bestehender Bäume auf diese Bestimmung angerechnet werden kann.
Die „Vorgärten“, also die Flächen zwischen Straßenbegrenzung und vorderer Baugrenze oder Baulinie sind zu mindestens 40% ihrer Breite und Fläche als unversiegelte Grünfläche gärtnerisch zu gestalten (keine Versiegelung oder Bekiesung) und von Nebengebäuden freizuhalten.
Schließlich sind bei Neubaumaßnahmen alle Dächer ab einer Größe von 10 m² und mit einer Dachneigung von 0 bis 10 Grad extensiv oder intensiv zu begrünen. Von der Dachbegrünung kann abgesehen werden, wenn die Dachflächen für die Gewinnung von Solarenergie genutzt werden.

  • Ruhender Verkehr (Pkw)
    Der ruhende Verkehr hat erheblichen Einfluss auf das Erscheinungsbild eines Wohngebiets und auf seine Durchgrünung. In relativ exclusiven Wohnlagen wie dem Godelsberg ist es gerade bei Tendenzen zur Nachverdichtung daher wichtig, dass Stellplätze zumindest ab einer größeren Zahl nicht in den Freiflächen rund um die Wohnhäuser platziert werden, sondern dann möglichst in Tiefgaragen untergebracht werden. Der Bebauungsplan trifft daher die Vorgabe, dass oberirdische Garagen oder Carports nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen errichtet werden dürfen und dass zudem je Baugrundstück höchstens drei oberirdische offene Pkw-Stellplätze zulässig sind. Im Übrigen müssen Pkw-Stellplätze unterirdisch (in Tiefgaragen) untergebracht werden.




Bebauungsplanvorentwurf „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28)

  • Art der baulichen Nutzung:
    - Alle Teilbaugebiete sollen als „Reines Wohngebiet“ unter Ausschluss von Läden, Handwerksbetrieben und Betrieben des Beherbergungsgewerbes ausgewiesen werden.
    - Die bereits bestehenden Straßen und Wege werden als „Verkehrsfläche“ festgesetzt.

  • Maß der baulichen Nutzung:
    - Die beiden Quartiere zwischen Scharnhorst- und Blücherstraße sowie zwischen Blücher- und Gneisenaustraße ähneln sich in ihrer Grundstruktur: Hier gibt es sowohl wenig verdichtete Einfamilienhausgrundstücke, als auch Geschosswohnungsbau mit einer relativ großen Zahl an Wohnungen (Ecke Bismarckallee / Scharnhorststraße sowie beidseits der Einmündung Blücherstraße / Yorckstraße). Die Ostseite der Blücherstraße geriet in der jüngeren Vergangenheit ins Blickfeld, weil hier in kurzer Folge Neubauten mit relativ hoher Grundstücksausnutzung entstanden, die eine fortschreitende Transformation zur Nachverdichtung „moderner Prägung“ (exclusive Eigentumswohnungen, Staffelgeschoss mit Flachdach, kubische „weiße“ Architektur) schlagartig verdeutlichen.
    Die für diese beiden Quartiere vorgeschlagene Obergrenze einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,9  bei einer maximalen Gebäudegrundfläche von 400qm liegt unter der Größe der Neubauten Blücherstraße 1+3.
    Die Festsetzung der maximalen Zahl von „II+D“ Vollgeschossen bestimmt hier, dass ein drittes Vollgeschoss nur als Dachgeschoss oder als eingerücktes Staffelgeschoss zulässig ist. Je Wohngebäude sollen höchstens 8 bzw. höchstens 6 Wohnungen zulässig sein, bei einer je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von 150qm. Die meisten Bestandsgebäude sind damit planungsrechtlich gesichert; das Wohnhaus Scharnhorststraße 24 mit seinen 10 Wohnungen wäre als Neubau so nicht mehr zulässig.
    - Das Quartier zwischen Yorckstraße und Bechtoldstraße weist überwiegend tiefere und größere Grundstücke auf und ist daher im Durchschnitt etwas weniger dicht bebaut. Hier sollen als Obergrenze eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,8 bei einer maximalen Zahl von II+D an Yorck- und Bechtoldstraße bzw. III Vollgeschossen an der Ludwigsallee festgesetzt werden. Die maximale Gebäudegrundfläche kann hier auf 300qm begrenzt werden. Je Wohngebäude sollen hier höchstens 6 Wohnungen zulässig sein, bei einer je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von 200qm.
    - Die überbaute Grundstücksfläche wird nicht nur unwesentlich mitbestimmt durch bauliche Anlagen, die die eigentliche Wohnnutzung auf dem Grundstück ergänzen: Dabei handelt es sich um Zugänge, Zufahrten, Kfz-Stellplätze oder Tiefgaragen, Fahrradabstellplätze, Standorte für die Wertstoffentsorgung oder Anlagen zur Garten- und Freizeitnutzung wie Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Freisitz, Schwimmbad etc. Das zulässige Maß an Grundstücksbebauung darf durch derartige Anlagen nicht überschritten werden, im Bebauungsplan soll eine Überschreitungsmöglichkeit der festgesetzten GRZ ausgeschlossen werden.

  • Überbaubare Grundstücksflächen:
    Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen und Baulinien geregelt. Baulinien an der Bismarckallee sowie an der Scharnhorst-, Blücher- und Gneisenaustraße sichern eine einheitliche, straßenbegleitende Bebauung und unterstreichen hier die städtebauliche Figur einer linearen, offenen Blockrandbebauung.
    Entlang der Straßen sind die Baufenster meist 4m oder 5m von den Straßenbegrenzungslinien abgerückt und ermöglichen so die Ausbildung eines Vorgartens bzw. einer Vorzone. In der Bechtoldstraße bricht die Platzierung der bestehenden Gebäude aus diesem Muster aus, die die vorderen Baugrenzen werden hier an den Gebäudebestand angepasst und rücken daher zum Teil unmittelbar an die Straße heran.
    Es werden überwiegend Baufenstertiefen entsprechend 3/5 der Grundstückstiefen von 12m bis max. 30m angeboten, womit gleichzeitig eine Freihaltung innenliegender Grundstücksteile von einer Bebauung mit Wohngebäuden erreicht wird; Nebenanlagen (z.B. zur gärtnerischen Nutzung) sind hier zulässig. Die gewählten Baufenstertiefen bleiben hinter den Bautiefen der Gebäude Scharnhorststraße 6, Blücherstraße 1, 3, 11 + 13a, Yorckstraße 2, 5 + 11 sowie Bechtoldstraße 7  zurück – für diese Wohngebäude bleibt keine Erweiterungsmöglichkeit nach innen mehr.

  • Bauweise:
    In allen Teilbaugebieten gilt die „offene Bauweise“, die die Errichtung von Wohnhäusern mit seitlichem Grenzabstand erlaubt. Bei nachbarlichem Einvernehmen können in der offenen Bauweise auch grenzständige Doppel- und Reihenhäuser gebaut werden, aber stets nur bis zu einer maximalen Gesamtgebäudelänge von 50m.

  • Dachgestaltung:
    Dächer von Hauptgebäuden dürfen eine Dachneigung zwischen 0° (Flachdach) und 50° haben, die Dachform ist nicht vorgeschrieben. Sofern ein Mansarddach gebaut werden soll, darf die Dachneigung für den Teil des Mansardgeschosses ausnahmsweise bis zu 70° betragen. Aneinandergebaute Doppelhäuser und Hausgruppen bzw. Reihenhäuser müssen aber die selbe Dachform, -neigung und -eindeckung aufweisen.

  • Grünordnerische Regelungen:
    Im Bebauungsplan soll geregelt werden, dass auf den nicht überbaubaren Flächen mit Ausnahme der „Vorgärten“ alle vorhandenen standortgerechten Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50cm dauerhaft zu erhalten und bei Verlust oder bei Entfernung aus Gründen der Verkehrssicherheit zu ersetzen sind.
    Ergänzend ist im Zuge von Neubauvorhaben je voller 200qm Grundstücksfläche ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten, wobei die Erhaltung bestehender Bäume auf diese Bestimmung angerechnet werden kann.
Die „Vorgärten“, also die Flächen zwischen Straßenbegrenzung und vorderer Baugrenze oder Baulinie sind zu mindestens 40% ihrer Breite und Fläche als unversiegelte Grünfläche gärtnerisch zu gestalten (keine Versiegelung oder Bekiesung) und von Nebengebäuden freizuhalten.
Schließlich sind bei Neubaumaßnahmen alle Dächer ab einer Größe von 10 m² und mit einer Dachneigung von 0 bis 10 Grad extensiv oder intensiv zu begrünen. Von der Dachbegrünung kann abgesehen werden, wenn die Dachflächen für die Gewinnung von Solarenergie genutzt werden.

  • Ruhender Verkehr (Pkw)
    Der ruhende Verkehr hat erheblichen Einfluss auf das Erscheinungsbild eines Wohngebiets und auf seine Durchgrünung. In relativ exclusiven Wohnlagen wie dem Godelsberg ist es gerade bei Tendenzen zur Nachverdichtung daher wichtig, dass Stellplätze zumindest ab einer größeren Zahl nicht in den Freiflächen rund um die Wohnhäuser platziert werden, sondern dann möglichst in Tiefgaragen untergebracht werden. Der Bebauungsplan trifft daher die Vorgabe, dass oberirdische Garagen oder Carports nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen errichtet werden dürfen und dass zudem je Baugrundstück höchstens drei oberirdische offene Pkw-Stellplätze zulässig sind. Im Übrigen müssen Pkw-Stellplätze unterirdisch (in Tiefgaragen) untergebracht werden. Stellplatzlösungen mit vielen ebenerdigen Parkplätzen wie bei der Wohnanlage an der Ecke Blücher- / Yorckstraße wären so zukünftig nicht mehr zulässig.


Bebauungsplanvorentwurf „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29)

  • Art der baulichen Nutzung:
    - Alle Teilbaugebiete sollen als „Reines Wohngebiet“ unter Ausschluss von Läden, Handwerksbetrieben und Betrieben des Beherbergungsgewerbes ausgewiesen werden.
- Die bereits bestehenden Straßen und Wege werden als „Verkehrsfläche“ festgesetzt.
- Die Freifläche (mit Trafostation) an der Spitze Arndtstraße / Yorckstraße sowie ein öffentlicher Geländestreifen am östlichen Ende der Bismarckallee werden als „öffentliche Grünfläche“ festgesetzt. Die als „private Grünfläche“ ausgewiesenen Areale an der östlichen und südöstlichen Geltungsbereichsgrenze sind kein Bauland, sie zählen planungsrechtlich zum „Außenbereich“ und sind mit Gehölzen bewachsen. Der Bebauungsplanvorentwurf folgt mit der Festsetzung einer „privaten Grünfläche“ der Darstellung im Flächennutzungsplan als „Grünfläche“.

  • Maß der baulichen Nutzung:
    - Dem Grundprinzip der von West nach Ost abnehmenden Dichte folgend sollen für die beiden Quartiere zwischen Gneisenau- und Arndtstraße als Obergrenze eine GRZ von 0,35 und eine GFZ von 0,8 bei einer maximalen Gebäudegrundfläche von 350qm festgesetzt werden; das Wohnhaus Arndtstraße 1 weist im Bestand eine größere Grundfläche (ca. 370qm) auf und kann folglich nicht erweitert werden. Die Festsetzung der maximalen Zahl von „II+D“ Vollgeschossen bestimmt auch hier, dass ein drittes Vollgeschoss nur als Dachgeschoss oder als eingerücktes Staffelgeschoss zulässig ist. Je Wohngebäude sollen höchstens 6 Wohnungen zulässig sein, bei einer je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von 150qm.
    - Für den Gebietsteil zwischen Arndt- und Yorckstraße soll als Obergrenze eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,7 bei einer maximalen Gebäudegrundfläche von 300qm gelten; insbesondere das Gebäude Bismarckallee 74 hat eine weit größere Grundfläche (ca. 420qm), es handelt sich hier um einen unbewohnten Altbestand, der bei einer Neubebauung des Grundstücks ohnehin abgebrochen werden müsste.
    Die Festsetzung der maximalen Zahl von „II+D“ Vollgeschossen bestimmt wieder, dass ein drittes Vollgeschoss nur als Dachgeschoss oder als eingerücktes Staffelgeschoss zulässig ist. Je Wohngebäude sollen höchstens 5 Wohnungen zulässig sein, bei einer je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von 150qm. Die Geschosswohnungsbauten an der Ecke Arndtstraße / Bismarckallee weisen bereits mehr genehmigte Wohnungen auf; diese sind bestandsgeschützt, neu gebaut werden könnte so allerdings nicht mehr.
    - Für das Quartier zwischen Yorck- und Kirchnerstraße sollen praktisch die gleichen Vorgaben gelten wie für den vorgenannten Gebietsabschnitt. Die vorgeschlagenen Festsetzungen unterscheiden sich nur hinsichtlich der je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von hier 250qm, was eine verringerte Zahl an grundstücksbezogen zulässigen Wohnungen zur Folge hat (1000qm Grundstück = max. 4 Wohnungen).
    - Das Areal östlich der Kirchnerstraße und Lug ins Land bildet den Siedlungsrand des Godelsberg und gleichzeitig den Ortsrand Aschaffenburgs. Das Gelände steigt hier nochmals zum Wald hin an. Die überwiegend sehr aufgelockerte Bebauung ist eher unregelmäßig und frei auf den meist sehr großen Grundstücken verteilt. Für diesen Gebietsabschnitt zielen die vorgeschlagenen Festsetzungen durchgängig auf eine geringe Verdichtung ohne jeglichen Geschosswohnungsbau ab. Als Obergrenze soll hier bei einer GRZ von 0,3 eine GFZ von 0,5 gelten. Eine maximale Gebäudegrundfläche von 350qm erlaubt großzügige, villenartige Gebäude; das Wohnhaus Kirchnerstraße 17 überschreitet aber auch dieses Maß im Bestand bereits deutlich (Grundfläche ca. 440qm) und wäre folglich als Neubau so nicht mehr zulässig. Die Zahl der Vollgeschosse soll in diesem Gebietsabschnitt auf max. II begrenzt werden – zusätzliche Unter- oder Dachgeschosse dürften demnach nur soweit ausgebaut werden, dass sie kein Vollgeschoss im baurechtlichen Sinn sind. Je Wohngebäude sollen höchstens 3 Wohnungen zulässig sein, bei einer je Wohnung verpflichtenden Mindest-Baugrundstücksfläche von 500qm (der Neubau eines Dreifamilienhauses würde also eine Mindestbaugrundstücksgröße von 1500qm voraussetzen).
    - Die überbaute Grundstücksfläche wird nicht nur unwesentlich mitbestimmt durch bauliche Anlagen, die die eigentliche Wohnnutzung auf dem Grundstück ergänzen: Dabei handelt es sich um Zugänge, Zufahrten, Kfz-Stellplätze oder Tiefgaragen, Fahrradabstellplätze, Standorte für die Wertstoffentsorgung oder Anlagen zur Garten- und Freizeitnutzung wie Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Freisitz, Schwimmbad etc. Das zulässige Maß an Grundstücksbebauung darf durch derartige Anlagen nicht überschritten werden, im Bebauungsplan soll eine Überschreitungsmöglichkeit der festgesetzten GRZ ausgeschlossen werden.

  • Überbaubare Grundstücksflächen:
    Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen und Baulinien geregelt. Baulinien an der Gneisenau-, Schwarzenberg- und Arndtstraße sichern hier die quartierstypisch noch ziemlich einheitliche, straßenbegleitend offene Blockrandbebauung.
    Entlang der Straßen sind die Baufenster überwiegend zwischen 4m und 7m von den Straßenbegrenzungslinien abgerückt und ermöglichen so die Ausbildung eines Vorgartens bzw. einer Vorzone. Bis zur Yorckstraße werden überwiegend gebietstypische Baufenstertiefen entsprechend 3/5 der Grundstückstiefen zwischen 14m und 19m angeboten, was gleichzeitig eine Freihaltung innenliegender Grundstücksteile von einer Bebauung mit Hauptgebäuden ermöglicht. Nebenanlagen (z.B. zur gärtnerischen Nutzung) sind in den nicht überbaubaren Flächen zulässig.
    Weiter östlich ändert sich die Situation bezüglich der festzusetzenden Baufenster:
    - An der Spitze Yorckstraße / Bismarckallee ist das Baufenster nicht mehr geteilt, sondern erlaubt wahlweise eine der Yorckstraße oder der Bismarckallee zugewandte Bebauung (evtl. auch durchgehend). Für das hier befindliche große Anwesen Bismarckallee 74 ergeben sich also verschiedene Bebauungsoptionen, allerdings muss das überplante und unbewohnte Bestandsgebäude hierzu beseitigt werden.
    - Im Quartier zwischen Yorck- und Kirchnerstraße gibt es die bisher typische Blockrandbebauung so nicht mehr – der dreizeilige Gebäudebestand, der eine mittige, von der Yorckstraße aus erschlossene Baureihe enthält, erfordert zumindest für den südlichen Teil ein ungeteiltes, baublocküberspannendes Baufenster. Für den nördlichen Teil sind Baufenstertiefen in Entsprechung von etwa 3/5 der Grundstückstiefen zwischen 14m bis 33,50m vorgeschlagen.
    - Östlich der Kirchnerstraße und Lug ins Land ändert sich die Parzellen- und Bebauungsstruktur nochmals grundlegend und lässt überhaupt keine einheitliche Baufensterausweisung mehr zu. Die im Bebauungsplanvorentwurf vorgeschlagenen Baugrenzen orientieren sich daher stärker am Gebäudebestand und an den Grundstücks- bzw. Baulandgrenzen als an einer Entsprechung von 3/5 der Grundstückstiefen.
    Ins Auge fällt die eigenartige Aussparung des Baufensters vor dem Anwesen Kirchnerstraße 3 + 5. Der Bebauungsplanvorentwurf setzt hier einen städtebaulichen Vertrag planungsrechtlich um: Gegenstand dieses städtebaulichen Vertrags aus dem Jahr 2014 war u.a. der Ausschluss einer Bebauung der betreffenden Fläche.
    - Die gewählten Baufenstertiefen bleiben hinter den Bautiefen der Gebäude Schwarzenbergstraße 16, Arndtstraße 1, Bismarckallee 72, Yorckstraße 38, Kirchnerstraße 11 sowie Lug ins Land 1, 3 und 9 zurück – für diese Wohngebäude bleibt keine Erweiterungsmöglichkeit nach innen mehr. Der Gebäudebestand Gneisenaustraße 8 und Yorckstraße 19 ist inzwischen abgebrochen worden.

  • Bauweise:
    In allen Teilbaugebieten gilt die „offene Bauweise“, die die Errichtung von Wohnhäusern mit seitlichem Grenzabstand erlaubt. Bei nachbarlichem Einvernehmen können in der offenen Bauweise auch grenzständige Doppel- und Reihenhäuser gebaut werden, aber stets nur bis zu einer maximalen Gesamtgebäudelänge von 50m.

  • Dachgestaltung:
    Dächer von Hauptgebäuden dürfen eine Dachneigung zwischen 0° (Flachdach) und 50° haben, die Dachform ist nicht vorgeschrieben. Sofern ein Mansarddach gebaut werden soll, darf die Dachneigung für den Teil des Mansardgeschosses ausnahmsweise bis zu 70° betragen. Aneinandergebaute Doppelhäuser und Hausgruppen bzw. Reihenhäuser müssen aber die selbe Dachform, -neigung und -eindeckung aufweisen.

  • Grünordnerische Regelungen:
    Im Bebauungsplan soll geregelt werden, dass auf den nicht überbaubaren Flächen mit Ausnahme der „Vorgärten“ alle vorhandenen standortgerechten Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50cm dauerhaft zu erhalten und bei Verlust oder bei Entfernung aus Gründen der Verkehrssicherheit zu ersetzen sind.
    Ergänzend ist im Zuge von Neubauvorhaben je voller 200qm Grundstücksfläche ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten, wobei die Erhaltung bestehender Bäume auf diese Bestimmung angerechnet werden kann.
Die „Vorgärten“, also die Flächen zwischen Straßenbegrenzung und vorderer Baugrenze oder Baulinie sind zu mindestens 40% ihrer Breite und Fläche als unversiegelte Grünfläche gärtnerisch zu gestalten (keine Versiegelung oder Bekiesung) und von Nebengebäuden freizuhalten.
Schließlich sind bei Neubaumaßnahmen alle Dächer ab einer Größe von 10 m² und mit einer Dachneigung von 0 bis 10 Grad extensiv oder intensiv zu begrünen. Von der Dachbegrünung kann abgesehen werden, wenn die Dachflächen für die Gewinnung von Solarenergie genutzt werden.

  • Ruhender Verkehr (Pkw)
    Der ruhende Verkehr hat erheblichen Einfluss auf das Erscheinungsbild eines Wohngebiets und auf seine Durchgrünung. In relativ exclusiven Wohnlagen wie dem Godelsberg ist es gerade bei Tendenzen zur Nachverdichtung daher wichtig, dass Stellplätze zumindest ab einer größeren Zahl nicht in den Freiflächen rund um die Wohnhäuser platziert werden, sondern dann möglichst in Tiefgaragen untergebracht werden. Der Bebauungsplan trifft daher die Vorgabe, dass oberirdische Garagen oder Carports nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen errichtet werden dürfen und dass zudem je Baugrundstück höchstens drei oberirdische offene Pkw-Stellplätze zulässig sind. Im Übrigen müssen Pkw-Stellplätze unterirdisch (in Tiefgaragen) untergebracht werden. Die Aufreihung vieler ebenerdiger Parkplätze wie bei den Geschossbauten Bismarckallee 70 und 72 wäre so zukünftig nicht mehr zulässig.


Zu 3:

Der nächste Verfahrensschritt in den drei Bebauungsplanverfahren ist die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB.
Aktuell erschweren die Kontaktbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie eine angemessene und ausführliche Erörterung der Planung mit den Bürgerinnen und Bürgern - öffentliche Veranstaltungen zur Bürgerinformation und –anhörung können erst dann stattfinden, wenn dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes und auch des organisatorischen Aufwands verantwortbar ist. Wünschenswert hierfür wäre eine möglichst uneingeschränkte Öffnung des Rathauses für den Publikumsverkehr und die Möglichkeit der Durchführung öffentlicher Versammlungen mit bis zu 100 Personen – dies ist aktuell und auf absehbare Zeit nicht gegeben.

Bei Billigung der Bebauungsplan-Vorentwürfe vom 15.10.2020 soll daher die Unterrichtung der Bürgerschaft vorrangig durch digitale Informations- und Beteiligungsformen erfolgen (Veröffentlichung im Internet, Schriftverkehr und Abgabe von Stellungnahmen per e-mail). Flankierend werden die Bebauungsplan-Vorentwürfe auch in Papierform mind. drei Wochen ausgehängt und können nach entsprechender Terminvereinbarung eingesehen und erörtert werden. Gemäß eines Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 24.03.2020 genügt eine solche Verfahrensweise den verfahrensrechtlichen Anforderungen in der gegenwärtigen Situation.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden um schriftliche Stellungnahme ersucht. Dieser Verfahrensschritt bedarf keiner besonderen Verfahrensweise aufgrund der Corona-Pandemie.

.Beschluss:

1. Der Stadtrat billigt die Planungsziele für die Aufstellung von drei qualifizierten Bebauungs-plänen für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) unter der Maßgabe, den Anträgen der CSU-Fraktion vom 24.07.2020 Folge zu leisten (Anlage 3).

Die Verwaltung wird beauftragt, die Planungsziele einschließlich der Vorschläge aus den Anträgen der CSU-Fraktion vom 24.07.2020 „zur Festlegung der überbaubaren Flächen“ und zur „Sicherung der festgelegten Grundflächenzahl“ in den Vorentwürfen für die jeweiligen Bebauungspläne umzusetzen und für die Dauer der Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren bei der Prüfung von Baugesuchen und deren eventuell erforderlicher Zurückstellung heranzuziehen.

Dazu erhält Nr. I.5 der textlichen Festsetzungsvorschläge zur Grundflächenzahl und zur zulässigen Grundfläche folgende Fassung:

„I.5 Die Grundflächenzahl bzw. die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs.1 + 2 BauNVO darf durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen max. um 30 % überschritten werden.“

Zudem dürfen Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden.

2. Der Stadtrat billigt die Bebauungsplan-Vorentwürfe vom 15.10.2020 für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) (Anlage 3) mit der Maßgabe, die unter Punkt 1 bezeichneten inhaltlichen Änderungen in die Bebauungsplan-Vorentwürfe einzuarbeiten.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieser Vorentwürfe die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.        
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll trotz der Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie durchgeführt werden, und zwar vorrangig durch digitale Informations- und Beteiligungsformen und flankierend durch Aushang der Bebauungsplan-Vorentwürfe in Papierform mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und Erörterung nach entsprechender Terminvereinbarung.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…X..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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5. / PL/14/5/20. Vorkaufsrechtsfall Clemensheim-Areal – Städtebauliches Konzept als Eckwerte zu einem Vertrag mit der Käuferin

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.10.2020 ö Beschließend 5PL/14/5/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Diese Beschlussvorlage wurde bereits im nicht öffentlichen Teil des Plenums am 05.10.2020 behandelt. Ihr wurde mehrheitlich zugestimmt.

Zu 1) Städtebauliches Konzept zur Entwicklung des Areals des Clemensheim
Die Stadtverwaltung hat das Büro Braun Schlockermann Dreesen im Juni 2020 beauftragt ein städtebauliches Konzept zur Entwicklung des Areals des Clemensheims zu erstellen. Aufbauend auf der Zielsetzung des Aufstellungsbeschlusses zur Änderung des Bebauungsplans vom 02.03.2020, das Areal für Gemeinbedarfseinrichtungen vorzuhalten (u.a. verschiedene Formen sozialer, kirchlicher, gesundheitlicher oder auch kultureller Einrichtungen), wurde mit dem Konzept ein städtebaulicher Entwurf erstellt, der die städtebauliche Umsetzbarkeit der Ziele untersucht und nachweisen soll.

Gemäß der Zielsetzung wurden für das städtebauliche Konzept folgende Nutzungsbausteine zugrunde gelegt:
a)        Pflegeeinrichtung mit Abteilungen u.a. für Tagespflege, Nachtpflege, Demenzerkrankungen, hohe Pflegegrade, jüngere Pflegebedürftige und Hospiz
b)        Wohnnutzungen für Pflegepersonal (Wohnheim für Personal des Klinikums) und Servicewohnen für Senioren (optional im Nutzungszusammenhang mit der Pflegeeinrichtung)
c)        Kindertagesstätte (dreigruppig)


Zu a) Pflegeeinrichtung
Nach dem Aschaffenburger Seniorenpflegebedarfsplan 2035 und den rechnerischen Anpassungen zu den aktuellen Einwohnermeldedaten, bestehen, bezogen auf die aktuell vorhandenen 720 Plätze (Pflegeheim Fahrbachtal mit 15 Plätzen schließt 2022/2023) aktuell eine Unterdeckung von 33-41 Plätzen, die sich bis 2025 auf 105 bis 115 erhöht.
Die Stadt Aschaffenburg hat im Zuge der Entwicklungen des Neubaugebiets Anwandeweg ein städtisches Grundstück mit der Zielsetzung Seniorenpflege ausgewiesen. Die Vergabekriterien für die Ausschreibung werden derzeit bearbeitet. Die Größe des Grundstücks am Martin-Luther-Platz lässt jedoch nur eine kleinere Einrichtung zu, sodass auch mit Realisierung dieses Potenzials weiterhin eine Unterdeckung von 60 bis 70 Plätzen bis 2025 besteht.

Gemäß diesem Bedarf wurde für das städtebauliche Konzept zur Entwicklung des Areals des Clemensheims eine Pflegeeinrichtung mit rd. 60 Plätzen zugrunde gelegt. Die Pflegeeinrichtung wurde gemäß den aktuellen Anforderungen bemessen, und orientiert sich an einer Wohngruppengröße von max. 12 Plätzen. Somit besteht das Potenzial für fünf Wohngruppen/ Abteilungen. Die Abteilungen sollten zudem hauptsächlich Angebote schaffen, die derzeit noch nicht oder nur im geringen Maße in Aschaffenburg bestehen. So wurden neben zwei Abteilungen für die Tages- und Nachpflege auch Angebote für Demenzerkranke (beschützende Unterbringung), Senioren mit hohen Pflegegraden und jüngere Pflegebedürftige in das Konzept eingearbeitet. Insbesondere für die beschützende Unterbringung von Demenzerkrankten und jüngere Pflegebedürftige (z.B. MS-Erkrankte) gibt es derzeit keine Angebote in Aschaffenburg.
Neben der Pflegeeinrichtung wurde auch ein Hospiz konzeptionell eingebunden. Diese Einrichtung muss aber von der Pflegeeinrichtung getrennt werden. Alternativ zum Hospiz kann die Pflegeeinrichtung auch um eine weitere Wohngruppe erweitert werden (dann 72 Plätze in sechs Wohngruppen/ Abteilungen).
Die Bruttogeschossfläche (BGF) der Pflegeeinrichtung zusammen mit dem Hospiz umfassen rd. 3.275 qm.
 

Zu b) Servicewohnen für Senioren
Mit der Pflegeeinrichtung entsteht auch ein Potenzial für ein Angebot von betreutem Wohnen oder Servicewohnen für Senioren. Bei diesem grundsätzlich selbstbestimmten Wohnen können Unterstützungs- und Pflegedienstleistungen bedarfsgerecht kombiniert werden. Die unmittelbare Nachbarschaft zur Pflegeeinrichtung ist hierbei ein Standortvorteil. Im städtebaulichen Konzept wurde mit 56 Wohnungen kalkuliert. Der erforderliche Stellplatzbedarf kann vollständig in einer Tiefgarage abgebildet werden.

Zu b) Wohnheim für Pflegepersonal des Klinikums
Das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau greift zur Deckung des Bedarfs von Pflegepersonals auch auf Personal aus einem erweiterten Einzugsgebiet (zum Teil auch aus dem Ausland) zurück. In der Einstiegs- und Qualifizierungsphase des Personals fehlen hierfür jedoch oftmals entspreche Wohnungsangebote, die durch ein Wohnheim speziell für diese Bedarfsgruppe abgedeckt werden könnte. Das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau hat hierzu einen Bedarf von 10-15 Apartments gegenüber der Stadtverwaltung angemeldet. Im Konzept wurde ein Wohnheim mit rund 20 Einheiten dargestellt (BGF rd. 860 qm).

Zu c) Kindertagesstätte
In der Bertastraße bestand ursprünglich eine Kindertagesstätte in der Obernauer Kolonie. Mit der Entwicklung des Areals des Clemensheims besteht die Chance wieder ein entsprechendes Angebot an dem Standort mit einer dreigruppigen Kita (zwei Gruppen 1-3 Jahre und eine Gruppe 3-6 Jahre) zu etablieren.


Eine weitere Vorgabe war es die Nutzungsbausteine auch städtebaulich in die bestehenden Strukturen des Bestandsgebiets zu integrieren und einzufügen. So wurde dem städtebaulichen Konzept als Leitbild eine Blockrandbebauung zu Grunde gelegt, die sich an den vorherrschenden städtebaulichen Strukturen in der Obernauer Kolonie orientiert. Durch Freiflächen und Wegeführungen öffnet sich der Blockrand jedoch und führt die Besucher in den Innenbereich. Über die Öffnungselemente wird so die sonst eher starke Abgrenzung zwischen einem Bockinnenbereich und dem Außen überwunden. Diese städtebauliche Inszenierung der Öffnung entspricht zum einem dem Motiv des Einfügens und zum anderen dem Nutzungsschwerpunkt für Gemeinbedarf.

Die Pflegeeinrichtung wurde als kompakter Baukörper an den nördlichen Blockrand platziert und verbindet sich städtebaulich mit den verbleibenden Nutzungen des Ordens mit der öffentlich zugänglichen Kirche (Heilig-Kreuz-Kapelle). Auf Grund der funktionalen Anforderungen wurde für den Neubau der Pflegeeinrichtung ein dreigeschossiger Baukörper mit einem Staffelgeschoss als viertes Geschoss gewählt.
Die weiteren Nutzungen befinden sich ausschließlich in dreigeschossigen Baukörpern. Die Kindertagesstätte wurde in das Erdgeschoss des Wohnheims für Pflegepersonal des Klinikums integriert.
Zur Unterbringung des Stellplatzbedarfs soll eine Tiefgarage erstellt werden, um so qualitativ hochwertige Freiräume für die Einrichtungen zu erhalten (Weiterführend zum Thema Erschließung siehe unter 3).



Anlage:

Städtebauliches Konzept Clemensheim Aschaffenburg
Büro Braun Schlockermann Dreesen, Planungsgesellschaft mbH vom 31.08.2020

.Beschluss: 1

Der Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 15.10.2020 in Anlage 4 wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung erklärt, dass die dort genannten Punkte (mit Ausnahme der Forderung nach einem einstöckigen Gebäude für eine Kindertagesstätte) bei den Vertragsverhandlungen eingebracht werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

I. Entwicklung des Clemensheim-Areals

Der Stadtrat billigt das der Vorlage anliegende städtebauliche Konzept zur Entwicklung des Areals des Clemensheims erstellt vom Büro Braun Schlockermann Dreesen (BSD) im Auftrag der Stadtverwaltung (Anlage 5).

Das städtebauliche Konzept beinhaltet als Nutzungsbausteine
a)        eine Pflegeeinrichtung mit Abteilungen u.a. für Tagespflege, Nachtpflege, Demenzerkrankungen, hohe Pflegegrade, jüngere Pflegebedürftige und Hospiz
b)        Wohnnutzungen für Pflegepersonal (Wohnheim für Personal des Klinikums) und Servicewohnen für Senioren (optional im Nutzungszusammenhang mit der Pflegeeinrichtung)
c)        eine Kindertagesstätte (dreigruppig).




II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…x..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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6. / PL/14/6/20. Nachtragsvermögensplan 2020 der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.10.2020 ö Beschließend 6PL/14/6/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Plan liegt als Anlage bei.

.Beschluss:

I. Dem Nachtragsvermögensplan der Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen für das Wirtschaftsjahr 2020, bestehend aus Nachtragsvermögensplan und Finanzplan wird zugestimmt (Anlage 6 ).

Es wird festgestellt:

1. Nach dem Nachtragsvermögensplan belaufen sich die voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben auf 13.252.000 €.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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7. / PL/14/7/20. Bericht zur Einführung des 30 Minuten freien Parkens in den städtischen Parkhäusern und Tiefgaragen und Anpassung der Parkentgelte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.10.2020 ö Beschließend 7PL/14/7/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Bericht zur Einführung des unentgeltlichen Parkens in den ersten 30-Minuten in den städtischen Parkhäusern und Tiefgaragen


Mit der Einführung der neuen Stadtwerke Kundenkarte besteht die Möglichkeit in allen städtischen Parkhäuser und Tiefgaragen die ersten 30 Minuten unentgeltlich zu parken.
Ab der 31. Minute erfolgt die übliche Abrechnung nach den allgemeingültigen Tarifen.
Um diesen Vorteil nutzen zu können, benötigen die Bürger lediglich eine Stadtwerke Kundenkarte.
Die aus der gewährten, zusätzlichen freien Parkzeit entstandenen Einnahmeausfällen, werden jeweils im Nachgang eines abgelaufenen Kalenderjahres, mittels Jahresrechnung, von der AVG übernommen. Beim derzeitigen Nutzungsgrad der AVG-Kundenkarte (etwa 6,5 % der Kurzparker-Einnahmen) entspricht dies einer Summe von rund 10.500,00 €.

Bei einem angestrebten 10%-tigen Umsatzanteil der Kundenkarte an den gesamten Kurzparker-Einnahmen, wäre eine Jahresausgleichszahlung von rund 16.500,00 € fällig.

Alle übrigen Nutzer können ab diesem Zeitpunkt die städtischen Parkeinrichtungen 10 Minuten unentgeltlichen nutzen. Danach erfolgt die Berechnung der Parkentgelte nach den gültigen Tarifen.

Anpassung der Parkentgelte für die städtischen Parkhäuser und Tiefgaragen


Die Stadtwerke Aschaffenburg schlagen vor mit Wirkung vom 01.01.2021 die Parkentgelte wie folgt anzupassen:

       Bisherige Entgelte                      Tarifregelung ab 01.01.2021

bis        1    Std.        1,20 €                          1,30 €
bis        2    Std.        2,40 €                          2,60 €
bis        3    Std.        3,20 €                          3,50 €
bis        4    Std.        4,00 €                          4,40 €
bis        5    Std.        4,80 €                          5,30 €
bis        6    Std.        5,60 €                          6,20 €
bis        7    Std.        6,40 €                          7,10 €
bis        8    Std.        7,20 €                          8,00 €
bis        9    Std.        8,00 €                          8,90 €
bis        10  Std.        8,80 €                          9,80 €
bis        11  Std.        9,60 €                            10,00 €
bis        12  Std.          10,00 €                                   

24 Std. Maximum  10,00 €                24 Std. Maximum 10,00 €

Durch die Anpassung der Entgelte werden notwendige zusätzliche Beiträge zur Kostendeckung erzielt. Eine angemessene Anhebung der Parkgebühren ist deshalb aus betriebswirtschaftlicher Sicht unverzichtbar. Letztmalig wurde eine Anpassung zum 01.11.2014 durchgeführt.
Steigende Unterhaltungs- und Nebenkosten machen die Anpassung unumgänglich. Parkhäuser und Tiefgaragen stellen nach der Gemeindeordnung ein wirtschaftliches Unternehmen dar, das sich primär aus Entgelten zu finanzieren hat. Durch die Anpassung der Entgelte und der damit einhergehenden Verbesserung der Einnahmesituation, soll dies gewährleistet werden.

Mit der Angleichung der Tarifregelung soll der Beitrag der Parkraumbewirtschaftung für eine sinnvolle Steuerung des Individualverkehrs zur Entlastung der Innenstadt auch für die Zukunft gewährleistet werden. Die Gebühren des Langzeitparkens sollen dazu bewegen, Berufspendler auf öffentliche Verkehrsmittel zu verlagern.

Die weiterhin günstigen Kurzzeitparkplätze beinhalten ein vernünftiges Angebot für den Wirtschafts-, Kunden- und Besucherverkehr und stellen damit einen wichtigen Beitrag zur Wahrung der Zentrumsfunktion der Innenstadt dar.

Wie der nachstehenden Tabelle (Gebührenvergleich) zu entnehmen ist, sind die Parkentgelte der städtischen Parkhäuser und Tiefgaragen auch nach der Entgeltanpassung im Vergleich zu anderen Städten unsere Größe und zu Städten im Rhein-Main-Gebiet weiterhin preisgünstig.

Entgeltvergleich      (Sortierung nach 1. Stunde)

Jeweils Innenstadt gelegenen PH/TG




















Stand:
07.09.2020

 
 
 
 
 
Stadt
Einwoh.
Objekt
1 Stunde
2 Stunden
3 Stunden
4 Stunden
24 Stunden
Bamberg I
77.600
TG/PH
-   €
3,00 €
5,00 €
7,00 €
12,00 €
Schweinfurt
54.000
TG/PH
1,00 €
2,00 €
3,00 €
4,00 €
9,00 €
Hameln
57.500
TG/PH
1,00 €
2,00 €
4,00 €
6,00 €
---
Aschaffenburg
70.500
PH City-Galerie
1,10 €
2,20 €
3,00 €
3,80 €
12,50 €
Passau
52.500
PH/TG
1,20 €
2,40 €
3,60 €
5,00 €
10,00 €
Aschaffenburg
70.500
TG/PH (STA)
1,30 €
2,60 €
3,50 €
4,40 €
10,00 €
Rheine
76.000
TG/PH
1,50 €
2,50 €
3,50 €
4,50 €
12,50 €
Celle
69.600
TG/PH
1,50 €
2,90 €
4,30 €
5,70 €
12,00 €
Bad Homburg
54.200
PH/TG
1,50 €
3,00 €
4,50 €
6,00 €
15,00 €
Hanau II
96.000
TG/PH
1,50 €
3,00 €
4,50 €
6,00 €
15,00 €
Baden-Baden II
55.100
PH/TG
1,50 €
3,00 €
4,50 €
6,00 €
15,00 €
Aschaffenburg
70.500
PSA
1,50 €
3,50 €
---
---
---
Bayreuth
74.700
TG/PH
1,60 €
3,20 €
4,80 €
6,40 €
15,00 €
Aschaffenburg
70.500
PH Luitpold (APCOA)
1,60 €
3,20 €
4,80 €
5,80 €
10,00 €
Würzburg
127.900
PH/TG
1,70 €
3,40 €
5,10 €
6,80 €
11,00 €
Offenbach
128.700
PH/TG
1,70 €
3,40 €
5,10 €
6,80 €
13,50 €
Darmstadt II
159.200
PH/TG
1,80 €
3,20 €
5,40 €
7,20 €
15,00 €
Mainz II
217.100
TG/PH
1,80 €
3,80 €
5,80 €
7,80 €
25,00 €
Baden-Baden
55.100
PH/TG
2,00 €
4,00 €
6,00 €
8,00 €
20,00 €
Bocholt
71.100
PH/TG
2,00 €
3,00 €
4,00 €
5,00 €
10,00 €
Fulda
68.600
PH/TG
2,00 €
4,00 €
6,00 €
8,00 €
13,00 €
Darmstadt I
159.200
PH/TG
2,00 €
4,00 €
6,00 €
8,00 €
15,00 €
Hanau I
96.000
TG/PH
2,40 €
4,80 €
7,20 €
9,60 €
---
Wiesbaden II
278.300
TG/PH
2,50 €
5,00 €
7,50 €
10,00 €
25,00 €
Frankfurt II
753.100
TG/PH
2,50 €
5,00 €
7,50 €
10,00 €
25,00 €








Die Stadtwerke bitten um Zustimmung zur vorgeschlagenen Anpassung der Parkhausentgelte mit Wirkung zum 01.01.2021.

.Beschluss: 1

Der Stadtrat stimmt der Einführung des 30 Minuten freien Parkens für Inhaberinnen und Inhaber der Kundenkarte der Stadtwerke in den städtischen Parkhäusern und Tiefgaragen zu.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 2

I. Der Bericht zur Einführung des 30 Minuten freien Parkens in den städtischen Parkhäusern und Tiefgaragen wird zur Kenntnis genommen.

Mit Wirkung zum 01.01.2021 werden die Parkentgelte für die städtischen Parkhäuser und die Tiefgaragen um 0,10 € jeweils pro Stunde angepasst.

Demnach beläuft sich zukünftig das Entgelt für das Parken bis zu einer Stunde auf 1,30 €. In der zweiten Stunde werden die Entgelte von 2,40 € auf 2,60 € angeglichen. Danach fallen 0,90 € für jede weitere Stunde an.
Diese Entgeltregelung wird von Montag bis Samstag jeweils von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr angewandt.

Der Nachttarif, sowie der Sonn- u. Feiertagstarif bleiben unverändert bei 0,50 €  für jede angefangene Stunde bestehen. In den Entgelten ist die jeweils gültige Umsatzsteuer enthalten.

Tarifregelung ab 01.01.2021:

bis        1    Std.        1,30 €
bis        2    Std.        2,60 €
bis        3    Std.        3,50 €
bis        4    Std.        4,40 €
bis        5    Std.        5,30 €
bis        6    Std.        6,20 €
bis        7    Std.        7,10 €
bis        8    Std.        8,00 €
bis        9    Std.        8,90 €
bis        10  Std.        9,80 €
bis        11  Std.          10,00 €
       24-Std. Maximum  10,00 €        ab 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr jede angefangene Stunde 0,50 €.

Sonn- und Feiertags gilt für jede angefangene Stunde ein Entgelt von 0,50 €. Ausgenommen hiervon sind Sonderveranstaltungen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 22, Dagegen: 17

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8. / PL/14/8/20. Feststellung des Jahresabschlusses 2018 der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen a) Kenntnisnahme der Berichte des Abschlussprüfers und der örtlichen Rechnungsprüfung b) Bilanzsumme und Jahresgewinn c) Verwendung des Jahresgewinnes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.10.2020 ö Beschließend 8PL/14/8/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Feststellung des Jahresabschlusses 2018 der Stadtwerke Aschaffenburg- Kommunale Dienstleistungen

  1. Kenntnisnahme der Berichte des Abschlussprüfers und der örtlichen Rechnungsprüfung

Gemäß § 20 der Eigenbetriebsverordnung  Bayern (EBV) ist für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Der Jahresabschluss und der zusätzliche zu erstellende Lagebericht eines Eigenbetriebes sind im weiteren nach Schluss des Wirtschaftsjahres  gemäß Art. 107 der Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 25 Abs. 2 EBV durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Zum Abschlussprüfer für das Wirtschaftsjahr 2018 hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 27.07.2018 die xxx GmbH, Mainz bestellt. Die Prüfung wurde überwiegend in den Verwaltungsräumen der Werke in den Monaten Mai und Juni 2019 durchgeführt. Nach dem Ergebnis der Prüfung wurde die Vollständigkeit und Rechtsmäßigkeit des Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes sowie die Ordnungsmäßigkeit  der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse bestätigt. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde erteilt.

Der Prüfungsinhalt und die Einzelfeststellungen ergeben sich aus dem umfangreichen Bericht der xxx GmbH, Mainz vom 28.06.2019. Der Bericht wurde in der Werksenatssitzung am 18.07.2019 zur Kenntnis gegeben und wird zur nochmaligen Einsicht in der Bibliothek der Stadt Aschaffenburg ausgelegt.

An die Abschlussprüfung des Eigenbetriebes durch den sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) schließt sich gemäß Art. 106 Abs. 3 GO die örtliche Rechnungsprüfung mit ihrem abschließenden Ergebnis an. Die örtliche Rechnungsprüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den Rechnungsprüfungsausschuss (Art. 103 Abs. 1 und GO), wobei das Rechnungsprüfungsamt umfassend als Sachverständiger heranzuziehen ist (Art. 103 Abs. 3 GO). Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen (§7 Abs. KommPrV). Der diesbezügliche Bericht über die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2018 wurde unter dem Datum vom 23.10.2019 erstellt. Die örtliche Rechnungsprüfung ist aber erst dann durchgeführt wenn der Rechnungsprüfungsausschuss einen Beschluss über das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung für das Wirtschaftsjahr gefasst hat. Der insoweit notwendige Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses erging am 11.11.2019. Danach erklärt der Ausschuss den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 23.10.2019 zum Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses und empfiehlt dem Werksenat, dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses vorzuschlagen.

Es wird gebeten, den Bericht der xxx GmbH, Mainz vom 28.06.2019 und den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 23.10.2019 und den Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 11.11.2019 zur Kenntnis zu nehmen.

  1. Bilanzsumme und Jahresgewinn
  2. Verwendung des Jahresgewinns

Der Jahresabschluss 2018 der Stadtwerke Aschaffenburg mit dem Lagebericht und der Erfolgsübersicht wurde gemäß §25 Abs. 1 EBV termingerecht innerhalb 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres 2018 aufgestellt und über dem Oberbürgermeister dem Werksenat am 18.07.2019 und dem Stadtrat (Plenum) 26.07.2019 zur Kenntnisnahme vorgelegt. Die Vorlage enthielt auch einen Vorschlag über die Verwendung des Jahresgewinns 2018.

Die nach § 25 Abs. 3 EBV erforderliche Beschlussfassung des Werksenates und Stadtrates über die Feststellung des Jahresabschlusses ist aber erst nach der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung und der örtlichen Rechnungsprüfung möglich.

Nach den nunmehr abgeschlossenen Prüfungen kann jetzt formalrechtlich entsprechend dem Beschlussvorschlag die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen. Die Bilanzsumme des geprüften Jahresabschlusses 2018 beträgt 121.294.138,29 €. Es wurde ein Gewinn von 5.412.277,90 € erwirtschaftet.

Die Verwendung des Jahresgewinns wird wie folgt vorgeschlagen:

Zuführung zur „Allgemeinen Rücklage“ der Stadtwerke                                4.105.476,59 €

Zuführung an den Haushalt der Stadt                                                1.306.801,31 €
davon
Auszahlung an die Stadtkasse                                                        1.102.009,98 €

Abzuführende Kapitalertragssteuer inkl. Solidaritätszuschlag                            204.791,33 €

Die Stadtwerke bitte um den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2018.

.Beschluss:

I. Der Bericht der xxx GmbH, Mainz,  vom 28.06.2019 und der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 23.10.2019 über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadtwerke Aschaffenburg-Kommunale Dienstleistungen für das Wirtschaftsjahr 2018 (01.01.2018 – 31.12.2018) werden als Grundlage zur Feststellung des Jahresabschlusses zur Kenntnis genommen.

Der nach der Abschussprüfung und der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegte Jahresabschluss 2018 der Stadtwerke Aschaffenburg-Kommunale Dienstleistungen wird in der geprüften Fassung festgestellt.

Bei einer Bilanzsumme von 121.294.138,29 € beträgt danach der erwirtschaftete Gewinn 5.412.277,90 €.

Dieser Jahresgewinn ist wie folgt zu verwenden:

Zuführung zur „Allgemeinen Rücklage“ der Stadtwerke                4.105.476,59 €

Abführung an den Haushalt der Stadt:                                1.306.801,31 €
davon
Auszahlung an die Stadtkasse                                        1.102.009,98 €

Abzuführende Kapitalertragsteuer inkl. Solidaritätszuschlag            204.791,33 €


II. Angaben zur Klimawirkung:
(bitte ankreuzen)

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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9. / PL/14/9/20. Bestellung der Jahresabschlussprüfer der Stadtwerke Aschaffenburg - kommunale Dienstleistungen für das Geschäftsjahr 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.10.2020 ö Beschließend 9PL/14/9/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Jahresabschluss der Stadtwerke ist alljährlich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Rechtsgrundlage für die Prüfung ist neben § 25 der Eigenbetriebs-verordnung das Gesetz über das kommunalwirtschaftliche Prüfungswesen und die dazu erlassene kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung.

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Jahresberichtes. Mit der Durchführung der Prüfung können Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Landesprüfungsbehörden beauftragt werden. Zu bevorzugen sind Prüfungsgesellschaften, die die notwendige Erfahrung zu dem besonderen Bereich der Kommunalunternehmen mitbringen.

Abweichend von der für die Stadtratssitzung vom 24.07.2020 für TOP 12 verteilten Beschlussvorlage schlagen die Stadtwerke die xxx GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, für die Prüfung des Jahresabschlusses 2020 vor.

Der Vorschlag basiert auf dem Ergebnis einer im August 2020 durchgeführten Ausschreibung über die Prüfungsleistungen. Für den Angebotsvergleich wurden zwölf überregionale Prüfungsgesellschaften mit Erfahrungen im energiewirtschaftlichen sowie kommunalen Bereich aufgefordert, ein Angebot für die Erbringung der Prüfungsleistungen abzugeben. Zehn Prüfungsgesellschaften haben daraufhin ein Angebot platziert. Die xxx GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, hat unter Berücksichtigung des Honorars sowie der Nebenkosten das wirtschaftlichste Angebot abgegeben.

.Beschluss:

I. Gemäß § 25 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung Bayern i. V. mit Artikel 107 der Gemeinde-ordnung für den Freistaat Bayern und der kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung wird die xxx GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, zum Prüfer für den Jahresabschluss 2020 der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen bestellt.

II. Angaben zur Klimawirkung:
(bitte ankreuzen)

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt*
ja [ x ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

*Die Mittel werden über den vom Stadtrat beschlossenen Wirtschaftsplan der Stadtwerke Aschaffenburg bereitgestellt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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10. / PL/14/10/20. Kapitalerhöhung der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.10.2020 ö Beschließend 10PL/14/10/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH (kurz: AVG) steht im Angesicht der Energiewende sowie der zunehmenden Dezentralisierung und Digitalisierung der Energieversorgung vor erheblichen Investitionen. Beispielhaft soll hier der Ausbau der dezentralen Strom- und Wärmeerzeugung aus regenerativen Energieträgern und der damit zusammenhängende Ausbau der Strom- und Wärmenetze, die Netzintegration der Elektromobilität sowie der Umbau der Versorgungsnetze hin zu sogenannten „Smart Grids“ genannt werden. Darüber hinaus erfordert auch die kontinuierliche Erneuerung der bestehenden Netzinfrastruktur aufgrund der Altersstruktur der jeweiligen Netze erhebliche Investitionen, die zu deutlich steigenden Investitionsbudgets führen.

Die Finanzierung der AVG erfolgte bislang überwiegend über den Abbau freier Liquidität bzw. in geringerem Maße über Fremdmittel. Das Eigenkapital beträgt seit einer Erhöhung um 6.032 T€ in 2018, sowie um 4.000 T€ in 2019 nunmehr 59.000 T€. Nachdem die verfügbare freie Liquidität zwischenzeitlich weitestgehend aufgebraucht wurde bedarf es zur Finanzierung der künftig steigenden Investitionen zunehmend der Aufnahme von Fremdkapital am Kapitalmarkt.

Die am Kapitalmarkt erzielbaren Finanzierungskonditionen hängen dabei neben den erzielten und geplanten Jahresergebnissen insbesondere von der vorhandenen Finanzierungsstruktur ab. Der Eigenkapitalquote kommt dabei eine herausragende Bedeutung zu, da bei einer unterdurchschnittlichen Eigenkapitalquote von den Fremdkapitalgebern Risikozuschläge gefordert werden, welche die Finanzierung verteuern und damit wiederum zu einem Ergebnisrückgang beitragen.

Beim Betrieb der regulierten Strom- und Gasnetze ist zudem darauf zu achten, dass die vom Verordnungsgeber zugestandene kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung, die den erzielbaren Gewinn eines regulierten Netzbetreibers abbildet, nur dann in voller Höhe erzielt werden kann, wenn die Eigenkapitalquote des Netzbetreibers mindestens 40 % beträgt. Bei einer geringeren Eigenkapitalquote kommt es hingegen zu einer anteiligen Kürzung der zugestandenen Eigenkapitalverzinsung und damit des aus dem Netzbetrieb erzielbaren Jahresüberschusses.

Die Eigenkapitalquote der AVG beläuft sich zum 31.12.2019 auf 40,7 % und ist aufgrund der in 2018 und 2019 durchgeführten Kapitalerhöhungen in Höhe von 10.032 T€ trotz erheblicher Investitionen in 2018 und 2019 (Neubau Verwaltungsgebäude, Netzübernahme Mömbris, Ausbau Fernwärmenetz in der Oberstadt) um ca. 2,8 % angestiegen. Laut Nachtragsvermögensplan 2020 besteht für die darin geplanten Ausgaben in Höhe von 21.869 T€ (davon 19.829 T€ Investitionen) ein Fremdkapitalbedarf in Höhe von 14.673 T€. Um als Folge daraus ein Absinken der Eigenkapitalquote unter 40% zu vermeiden, bzw. um diese auf dem erreichten Niveau zu halten ist die anteilige Finanzierung mittels Kapitalerhöhung dringend zu empfehlen. Daher wird vorgeschlagen eine Kapitalerhöhung um 6.000.000 € zum nächstmöglichen Zeitpunkt durchzuführen, so dass sich das Eigenkapital der AVG nach Umsetzung der Kapitalerhöhung auf 65.000.000 € beläuft. Unter Berücksichtigung der in 2020 voraussichtlich umgesetzten Investitionen ergibt sich nach Umsetzung dieser Kapitalerhöhung eine Eigenkapitalquote von ca. 41,0 %. Da auch in den Folgejahren mit überdurchschnittlich hohen Investitionen zu rechnen ist, wird zudem beabsichtigt, auch in den Folgejahren weitere Kapitalerhöhungen vorzunehmen, um dauerhaft eine angemessene Eigenkapitalausstattung der AVG und eine ausgewogene Finanzierungsstruktur sicherzustellen.

Aufgrund des bestehenden Ergebnisabführungsvertrages der AVG mit den Stadtwerken Aschaffenburg (kurz: STW) ist es erforderlich, den Jahresüberschuss der AVG des Geschäftsjahres 2019 zunächst in voller Höhe an die STW abzuführen und in einem zweiten Schritt den Betrag der Kapitalerhöhung an die AVG zurückzuführen. Die STW verfügt aufgrund der Ergebnisabführung der AVG über die notwendigen finanziellen Mittel um die Kapitalerhöhung der AVG ohne Aufnahme von Fremdmitteln umzusetzen.

Nach § 13 Abs. 1 Ziffer h des Gesellschaftervertrages der AVG obliegt der Gesellschafterversammlung die Beschlussfassung über Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen. Die Stadt als Gesellschafter der AVG wird kraft Gesetzes in der Gesellschafterversammlung durch den Oberbürgermeister vertreten. Die Stimmabgabe des Oberbürgermeisters in der Gesellschafterversammlung setzt einen Beschluss des Aufsichtsrates und des Stadtrates voraus.

.Beschluss:

I. Der Kapitalerhöhung der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH um 6.000.000,00 € auf 65.000.000,00 € wird zugestimmt.

Der Gesellschaftervertreter der Stadt Aschaffenburg wird ermächtigt in der Gesellschafterversammlung der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH der Kapitalerhöhung gemäß dieser Beschlussvorlage zuzustimmen.


II. Angaben zur Klimawirkung:
(bitte ankreuzen)

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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11. / PL/14/11/20. Kapitalerhöhung an der Stadtbau Aschaffenburg GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.10.2020 ö Beschließend 11PL/14/11/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Stadtbau Aschaffenburg GmbH wird in den nächsten Jahren intensiv in den geförderten Wohnungsbau investieren (lt. 5 Jahresplan 316 neue Wohnungen). Auf den zum Erwerb angebotenen städtischen Grundstücken im Baugebiet Anwandeweg will die Stadtbau Aschaffenburg GmbH 161 Wohnungen im geförderten Mietwohnungsbau neu erstellen. Die Kapitalzuführung erhöht zum einen die Liquidität des Unternehmens. Zum anderen wird hierdurch die Eigenkapitalquote (Eigenkapital/ Gesamtkapital) erhöht, die u.a. bei der Kreditbeschaffung ein maßgeblicher Beurteilungsfaktor für die finanzielle Stabilität und Unabhängigkeit eines Unternehmens ist.

Mit Beschluss vom 22.09.2020 hat der Aufsichtsrat der Stadtbau Aschaffenburg GmbH den Vorschlag der Geschäftsführung unterstützt, den sozialen Wohnungsbau der GmbH mit einer Erhöhung des Einlagekapitals in Höhe von 1,44 Mio € durch den Gesellschafter zu fördern. Der Aufsichtsrat empfiehlt dem Stadtrat, einen gleichlautenden Beschluss zu fassen.

.Beschluss:

I.

Die Stadt Aschaffenburg erhöht ihr Einlagekapital an der Stadtbau Aschaffenburg GmbH um 1.440.000 €, um den Sozialen Wohnungsbau in Aschaffenburg zu fördern.

Der Kapitalerhöhung der Stadtbau Aschaffenburg GmbH um 1.440.000 € auf 15.242.000 € wird zugestimmt.

Der Gesellschaftervertreter der Stadt Aschaffenburg wird ermächtigt in der Gesellschafterversammlung der Stadtbau Aschaffenburg GmbH der Kapitalerhöhung gemäß dieser Beschlussvorlage zuzustimmen.



II. Angaben zur Klimawirkung:
(bitte ankreuzen)

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[x]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x  ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x  ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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12. / PL/14/12/20. Antrag der UBV, Hr. Stadtrat Dr. Lothar Blatt vom 09.09.2020 Informationen des Werksenates über Datenpool von Strom-Gas-Kunden Bekanntgabe des Antwortschreibens der AVG vom 15.09.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.10.2020 ö Beschließend 12PL/14/12/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mündlicher Bericht der Verwaltung.

.Beschluss:

I. Das Antwortschreiben der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH vom 15.09.2020 an Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) aufgrund seines Antrags vom 09.09.2020 wegen „Datenpool von Strom-Gas-Kunden“ wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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13. / PL/14/13/20. Ausschreibungskriterien Kindertagesstätte Ottostraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.10.2020 ö Beschließend 13PL/14/13/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Stadt Aschaffenburg plant den Bau einer 4-gruppigen Kindertagesstätte, 3 Kindergartengruppen und 1 Krippengruppe im Stadtteil Damm in der Ottostraße. Die Inbetriebnahme soll im Frühjahr 2023, spätestens jedoch nach Fertigstellung erfolgen.

Die Stadt Aschaffenburg wird dem Betriebsträger das Gebäude und die Außenflächen im Rahmen eines Überlassungsvertrages zur Verfügung stellen. Eine Mietzahlung wird nicht erhoben, jedoch sind Ersatzbeschaffungen seitens des Trägers zu leisten. Die Ausstattung der Räume obliegt dem Betriebsträger. Hierfür wird die Stadt Aschaffenburg Zuschüsse entsprechend ihrer Richtlinien gewähren. Die Betriebsführung erfolgt auf Grundlage des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG).


Die Verwaltung schlägt folgende Kriterien für die öffentliche Ausschreibung der Kita „Ottostraße“ vor:

Zur Stärkung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird von Seiten der Stadt Aschaffenburg insbesondere erwartet, dass sich die Öffnungs- und Betreuungszeiten an den besonderen Bedürfnissen der Familie orientieren. Die Betriebszeit der Einrichtung an fünf Tagen in der Zeit von morgens um 07.00 Uhr bis mindestens 19.00 Uhr ist zu gewährleisten. Die Schließtage dürfen nicht mehr als 20 Tage im Jahr betragen.

Ferner obliegt das Erstbelegungsrecht der Stadt Aschaffenburg. Darüber hinaus obliegt dem Jugendamt der Stadt Aschaffenburg bei der Folgebelegung das Belegungsrecht in Höhe von bis zu 30 % der zu vergebenden Plätze.

Die festgelegten Betreuungsgebühren dürfen nicht mehr als um 10 % der durchschnittlichen Elternbeiträge in der Stadt Aschaffenburg nach oben abweichen. Der durchschnittliche Elternbeitrag für die Betreuung in Krippen beträgt derzeit 290,00 € bei einer Buchungszeit von 8 bis 9 Stunden. Der Durchschnittselternbeitrag für die Betreuung in Kindergärten beträgt bei gleicher Buchungszeit derzeit 175,00 €, wobei der staatliche Zuschuss in Höhe von 100,00 € noch nicht in Abzug gebracht wurde. Bei geringeren oder höheren Buchungszeiten verringert bzw. erhöht sich der Elternbeitrag entsprechend.

Der Träger erkennt die Zuschussrichtlinien der Stadt Aschaffenburg in der jeweils gültigen Fassung an.

Die Stadt Aschaffenburg erwartet außerdem, dass die Bewerber über die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen und Qualifikationen im Bereich des Betriebes einer Kindertagesstätte verfügen. Weiterhin sind mindestens 5 Jahre Erfahrung in Leitung und Betrieb von mehreren Kinderbetreuungseinrichtungen nachzuweisen.

Der Bewerbung ist eine pädagogische Konzeption (Betreuung, Bildung und Erziehung) und ein Wirtschaftsplan beizufügen.  

.Beschluss: 1

Dem Änderungsantrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 15.10.2020 wegen „Übernahme der Trägerschaft der Kindertagesstätte an der Ottostraße durch die Stadt Aschaffenburg“ wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

.Beschluss: 2

I. Der Stadtrat stimmt den vorgeschlagenen Ausschreibungskriterien für die Kindertagesstätte Ottostraße (Anlage 7 ) zu.

II. Angaben zur Klimawirkung:
(bitte ankreuzen)

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…x..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x  ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x  ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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14. / PL/14/14/20. Einrichtung einer Stelle für sozialpädagogische Fachkraft (m/w/d )zur Begleitung und Weiterentwicklung der Ganztagsangebote an Aschaffenburger Schulen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.10.2020 ö Beschließend 14PL/14/14/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Schulen in Aschaffenburg weisen v.a. im Grundschulbereich steigende Schülerzahlen auf, was auch im Zusammenhang mit der Erarbeitung des neuen Schulentwicklungsplanes für die Stadt Aschaffenburg deutlich wurde. Ein immer größerer Anteil der SchülerInnen an Grundschulen und in der Unterstufe der weiterführenden Schulen (5./6. Jahrgangsstufe) besucht ein Angebot zur ganztägigen Betreuung an der Schule. Ab 2025 sieht der Koalitionsvertrag der Bundesregierung einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter vor. Dieser Anspruch wird zu einem Teil mit Angeboten der Jugendhilfe abgedeckt, aber zu einem erheblichen Anteil auch durch schulische Angebote. Hierauf muss sich die Stadt Aschaffenburg räumlich, aber auch konzeptionell vorbereiten. Es wird ab 2025 mit weiter steigenden Zahlen in den Angeboten gerechnet.

Derzeit bieten von 12 Grundschulen 5 die Offene Ganztagsschule und 5 eine Mittagsbetreuung an. Hinzu kommen noch 3 Gymnasien, 1 Realschule und 4 Mittelschulen mit dem Angebot einer Offenen Ganztagsschule, die begleitet werden müssen.

Daher wird ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt die Einrichtung einer zusätzlichen Stelle im Schulverwaltungs- und Sportamt für eine sozialpädagogische Fachkraft im Umfang von 19,5 Wochenstunden mit folgenden Aufgaben beantragt:

       Beratung/Begleitung der Träger von Mittagsbetreuungen bzw. der Kooperationspartner Offener Ganztagsschulen und der Schulleitungen bei sinnvollen gemeinsamen Raumnutzungskonzepten, Beschäftigungs- und Förderangeboten

       Mitwirkung bei der Konzeption und Einrichtung von Räumen für Ganztagsangebote in Schulen und Beschaffung von Spiel-/Fördermaterial

       Beratung/Begleitung von Umwandlungsprozessen von Mittagsbetreuungen zu Offenen Ganztagsschulen an Grundschulen (Schulleitungen/Träger/Eltern)

       Begleitung/Mitwirkung bei der inhaltlichen Weiterentwicklung des Modellprojekts „Kooperative Ganztagsbildung“ an der Christian-Schad-Grundschule; bei Übernahme des Modells in Regelförderung Beratung/Begleitung weiterer an dieser Form interessierter Grundschulen

       Bearbeitung der Anträge der Träger von Mittagsbetreuungen bzw. der Schulen auf Einrichtung Offener Ganztagsschulen für das jeweils folgende Schuljahr; Prüfung Förderanträge an Träger von Mittagsbetreuungen und Anforderungen kommunaler Anteil Offene und Gebundene Ganztagsschule durch Regierung

       Beratung Schulen/Träger bei Mittagsverpflegung (Bedarfsermittlung, Räumlichkeiten, Verpflegungskonzept, Ausschreibung)

       Ansprechpartner für Beschwerden von Eltern über Ganztagsangebote

Für die Stelle fallen voraussichtlich Kosten in Höhe von ca. 30.000 Euro pro Jahr an.

.Beschluss:

I. Der Bericht der Verwaltung zur Situation im Bereich der Ganztagsangebote an Schulen wird zur Kenntnis genommen.

II. Dafür wird der Besetzung einer zusätzlichen Teilzeitstelle im Umfang von 19,5 Wochenstunden zum nächstmöglichen Zeitpunkt zugestimmt.

III. Die Stelle ist im Stellenplan 2021 auszuweisen.

IV. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:        ja [  X ]        nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt        ja [   ]        nein [ X  ]
Es entstehen Folgekosten        ja [X   ]        nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten        einmalig
[  ]        wiederkehrend
[ X  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 2

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15. / PL/14/15/20. Erschließung des Baugebietes "Rotäcker" Bericht über das erfolgreiche Einfangen und Umsiedeln der Zauneidechsenpopulation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.10.2020 ö Beschließend 15PL/14/15/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Bebauungsplan „Rotäcker“

Das ca. 10 ha große Baugebiet „Rotäcker“ am südwestlichen Ortsrand von Schweinheim bietet knapp 100 Bauplätze und ist nach dem fertiggestellten Baugebiet „Am Gäßpfad“ ein weiteres wichtiges Siedlungsbauvorhaben im Stadtteil. Das Baugebiet ist geprägt von alten Streuobstwiesen, artenreichen und extensiv genutzten Flachlandwiesen sowie von Gärten und verbuschten Flächen.

Rechtsgrundlage

Im Rahmen der Vorbereitung zur Baufeldfreimachung und Erschließung müssen die dort vorkommenden Zauneidechsen umgesiedelt werden. Die Zauneidechse ist eine nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng geschützte Art und im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt. Sie unterliegt den Verboten (Stören, Zerstören und Töten) nach § 44 BNatSchG.

Stand der Umsiedlung 2019

Im August und September 2019 wurden 56 erwachsene Tiere und 187 Jungtiere erfolgreich auf den drei Freilassungsflächen am Sternberg umgesiedelt. Für die Umsiedlung sind nur die erwachsenen Tiere relevant.

Stand der Umsiedlungen 2020

Anfang April 2020 wurden entsprechend des Fangkonzeptes Fangzäune in den 2019 dichtbesiedelten Bereichen sowie ein nach außen abgrenzender Fangzaun aufgebaut.
Das Büro Fabion aus Würzburg startete am 17. April 2020 das Einfangen nach Herstellung  der für Reptilien geeigneten Umsiedlungsflächen mit artenspezifischen Kleinstrukturen, wie Sandhaufen, Holzstapel und Stein- und Erdwällen.
Ab Mitte April 2020 konnten aufgrund des sehr trockenen und warmen Wetters 33 erwachsene Tiere und 19 Jungtiere gefangen werden.
Im Mai 2020 wurden an 12 Fangtagen 27 erwachsene Tiere und 27 Jungtiere eingefangen.
Aufgrund der wechselhaften Witterung im Juni sowie der hohen Temperaturen im Juli wurden in 8 Wochen 26 erwachsene Tiere und 9 Jungtiere gefangen und umgesiedelt.
Im August gingen die Fangergebnisse für die Erwachsen Tiere erwartungsgemäß auf 9 Individuen zurück, während die Zahl, der Jungtiere und Schlüpflinge auf 58 Tiere anstieg.  
Insgesamt wurden zum Stand 21.08.2020 im Baugebiet Rotäcker  
erwachsene Tiere:                       90 Exemplare
Jungtiere/Schlüpflinge:        194 Exemplare
gefangen und auf den Zielflächen Neurod West und Nord, Sternberg Bischberg und westlich Steinweg freigelassen.

Potenzielle Risikofaktoren

Ein Unsicherheitsfaktor ist der Reptilienzaun am Rand des Fanggebietes. Er soll sicherstellen, dass die im weiteren Umfeld lebenden Zauneidechsen nicht in das Fanggebiet einwandern. Da er regelmäßig von Anwohner abgebaut, überfahren oder demoliert wird, ist eine Abdichtung nach außen nicht durchgehend gewährleistet, sodass eine Zuwanderung von außen nicht ausgeschlossen werden kann. Das Gutachten sieht als Indiz für die Einwanderung die ungewöhnlich hohe Zahl von männlichen Zauneidechsen sowie die für Zauneidechsen attraktiven Lebensräume innerhalb des Fangzaunes.
Aufgrund dieser potenziellen Risikofaktoren wird der Fangzaun im 2 tägigen Turnus von Mitarbeitern des Gartenamtes kontrolliert und im Schadensfall sofort repariert.


  1. Abschließende Feststellung des erfolgreichen Einfangens und Umsiedelns

Die Fangzahlen für September 2020 sowie die Feststellung des Gutachters des erfolgreichen Einfangens und Umsiedelns der Zauneidechsen im Neubaugebiet werden voraussichtlich in den letzten Septembertagen 2020 nach Abschluss des Fangzeitraumes vorliegen. Der Ergebnisbericht der Feststellung des erfolgreichen Einfangens ist der Regierung von Unterfranken (RUF) -Höhere Naturschutzbehörde- zur Prüfung vorzulegen, Erst nach Zustimmung mit der RUF kann die öffentliche Ausschreibung erfolgen.
Die aktuellen Ergebnisse des Abfangens und die Auffassung der RUF werden im PVS am 06.10.2020 mündlich vorgetragen.
Der finale Bericht zur Baufeldfreimachung von Zauneidechsen wird den Fraktionen umgehend nach Vorlage zur Kenntnis gegeben.

  1. Öffentliche Ausschreibung der Bauleistungen zur Erschließung  

Die Bauleistungen können erst nach gutachterlicher Feststellung des erfolgreichen Umsiedelns der Zauneidechsenpopulation und der Zustimmung der RUF veröffentlicht werden. Dies ist voraussichtlich ab Mitte Oktober möglich.

.Beschluss:

I.
Der Stadtrat nimmt das Ergebnis über das erfolgreiche Umsiedeln der Zauneidechsenpopulation im Bereich des Baugebietes „Rotäcker“ zur Kenntnis.

Die Verwaltung teilt mit, dass die Bauleistungen zur Erschließung des Baugebietes Rotäcker nun öffentlich ausgeschrieben werden können.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant        Teilweise klimarelevant        Sehr klimarelevant
[ X ]   keine weiteren Angaben erforderlich        […..]   kurze Erläuterung in den Begründungen        […..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:        ja [ X ]        nein [ x ]

Sofern Kosten entstehen:
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt        ja [ X ]        nein [   ]
Es entstehen Folgekosten        ja [   ]        nein [ X ]
Häufigkeit der Folgekosten        einmalig
[  ]        wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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16. / PL/14/16/20. PL/14/16/20

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.10.2020 ö Beschließend 16PL/14/16/20

.Beschluss: 1

1. Der Bericht der Geschäftsführung der Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gGmbH und der Verwaltung über die Restrukturierungsmaßnahmen und die Organisationsstrukturen der gGmbH sowie des Zweckverbands Klinikum Aschaffenburg-Alzenau wird zur Kenntnis genommen.

2. Dadurch werden die Anträge der CSU-Stadtratsfraktion vom 02.10.2020, der SPD-Stadtratsfraktion vom 04.10.2020, der Kommunalen Initiative vom 14. und 15.10.2020 sowie der Antrag von Frau Stadträtin Ramona Storm vom 14.10.2020 beantwortet.

3. Aus der Mitte des Stadtrates werden fehlende Informationen und fehlende Transparenz hinsichtlich der verschiedenen Umstrukturierungsmaßnahmen des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau zur Verringerung des aktuellen Betriebsdefizits durch die Verwaltung bemängelt. Der Stadtrat fordert eine regelmäßige Berichterstattung über das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau im Stadtrat.

4. Herr Stadtrat Thomas Giegerich beantragt darüber hinaus, dass der Wirtschaftsplan des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau dem Stadtrat zu Informationszwecken vorgelegt werden soll

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Die in Anlage 8 beigefügten Anträge der Kommunalen Initiative vom 14.10 und vom 15.10.2020 zu denen sich Herr Stadtrat Thomas Giegerich für die GRÜNEN-Stadtratsfraktion anschließt, sowie der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 04.10.2020, der zuvor mündlich von den Antragsstellern an die Mitglieder des Zweckverbandes adressiert worden ist, sollen nach Forderung der Antragssteller heute zur Abstimmung gestellt werden.

Herr Oberbürgermeister Jürgen Herzing lässt daraufhin positiv über die genannten Anträge in Anlage 8  abstimmen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 18

Abstimmungsbemerkung:
Die Anträge sind damit abgelehnt. (Ein Mitglied hat sich unzulässig der Stimme enthalten. Diese Enthaltung hat keine rechtlichen Auswirkungen auf den Beschluss)

Datenstand vom 22.02.2021 19:09 Uhr