Datum: 10.11.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleinen Saal der Stadthalle Aschaffenburg
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 21:44 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PL/15/1/20 Wechsel in den Funktionen Mitglied und Stellvertreter zwischen Oberbürgermeister a. D. Klaus Herzog (SPD) und Dr. Erich Henke (SPD) im Werksenat
2PL/15/2/20 Nachbenennung eines Mitglieds des Seniorenbeirates bis 2026
3PL/15/3/20 Erlass einer Abweichungssatzung von der städtischen Erschließungsbeitragssatzung für den nördlichen Teilbereich der Friedenstraße
4PL/15/4/20 Erlass einer Abweichungssatzung von der städtischen Erschließungsbeitragssatzung für Teilbereiche des Heidigweges
5PL/15/5/20 Erlass einer Abweichungssatzung von der städtischen Erschließungsbeitragssatzung für Teilbereiche der Wendelbergstraße
6PL/15/6/20 Abweichungen von den Festsetzungen der Bebauungspläne mit den Nummern 1. BPl Nr. 3/2 "Bezirkssportanlage Ost" - Wendelbergstraße 2. BPl Nr. 3/20 "Südwestlich Wendelbergstr." - Fürther Straße 3. BPl Nr. 7/6 "Anwandeweg" und 8/4 "Ahornweg" - Ahornweg 3.1 unbeplanter Bereich 3.2 Hibiskusweg 3.3 Rüsterweg 4. BPl Nr. 9/5 "GE III Nilkheim" - Großostheimer Straße (Stichstraße) 5. BPl Nr. 25/1 "Pfarrwingert - Ödig NÖ" - Friedenstraße
7PL/15/7/20 Aufstellung von Trinkwasserspendern an Schulen; - Anträge der CSU-Stadtratsfraktion vom 11.11.2019 und vom 21.09.2020
8PL/15/8/20 Kongress- und Touristikbetriebe; Durchführung des Weihnachtsmarktes 2020 – Genehmigung der erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen
9PL/15/9/20 Satzung der Stadt Aschaffenburg zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Bürgerentscheidssatzung)
10PL/15/10/20 Neubau einer Kindertagesstätte als Modulbau in Obernau - Bau- und Finanzierungsbeschluss
11PL/15/11/20 Areal Clemensheim: - Abwendung des gesetzlichen Vorkaufsrechts gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. „Vorkaufsrechtssatzung Areal Clemensheim“ durch Abwendungsvereinbarung mit der Petersboden Projektgesellschaft mbH & Co.KG gem. § 27 Abs. 1 BauGB - Städtebaulicher Vertrag „Areal Clemensheim“ gem. § 11 Abs. 1 Nrn. 1-3 BauGB mit der Petersboden Projektgesellschaft mbH & Co.KG - Anträge von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 14.07.2020 und vom 26.09.2020 - Anträge der CSU-Stadtratsfraktion vom 15.09.2020 und vom 08.11.2020 - Anträge der KI vom 15.10.2020 und vom 06.11.2020
12PL/15/12/20 Spendenaktion Griechenlandhilfe
13PL/15/13/20 Bedarfsentwicklung Kinderbetreuung
14PL/15/14/20 Bericht über die Strategie des Ausbaus der Kindertagesbetreuung; - Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 06.11.2020
15PL/15/15/20 Corona-Pandemie; - Antrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn vom 27.10.2020 - Infektionsgeschehen Im Rathaus - Antrag von Herrn Stadtrat Falko Keller vom 29.10.2020 - Umsetzung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und weiterer Rechtsnormen des Infektionsschutzes - Antrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn vom 08.11.2020 wegen "Lokale Maßnahmen müssen vom Stadtrat beschlossen werden"
16PL/15/16/20 Nachtrag: Bestellung von Herrn Stadtrat Rainer Kunkel (CSU) anstelle von Herrn Stadtrat Thomas Gerlach (CSU) als Mitglied des Beirates des Jobcenters
17PL/15/17/20 Nachtrag: Bestellung von Herrn Stadtrat Thomas Giegerich (GRÜNE) anstelle von Frau Stadträtin Katharina Koch (GRÜNE) mit sofortiger Wirkung in die ARGE ÖPNV

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1. / PL/15/1/20. Wechsel in den Funktionen Mitglied und Stellvertreter zwischen Oberbürgermeister a. D. Klaus Herzog (SPD) und Dr. Erich Henke (SPD) im Werksenat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 10.11.2020 ö Beschließend 1PL/15/1/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit E-Mail vom 21.10.2020 beantragte die SPD-Stadtratsfraktion den umseitig genannten personellen Wechsel.

Die Bestellung in die Funktion des Mitglieds und des Stellvertreters erfolgt gem.
§ 6 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg (GeschO) i. V. m. Art. 32, Art. 88 Abs. 2 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO).

.Beschluss:

I.
Herr Stadtrat Klaus Herzog (SPD) wird mit sofortiger Wirkung anstelle von Herrn Stadtrat Dr. Erich Henke (SPD) als Mitglied in den Werksenat bestellt.

Gleichzeitig wird Herr Stadtrat Dr. Erich Henke (SPD) als Stellvertreter des Mitglieds Klaus Herzog (SPD) bestellt.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0

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2. / PL/15/2/20. Nachbenennung eines Mitglieds des Seniorenbeirates bis 2026

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 10.11.2020 ö Beschließend 2PL/15/2/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Mitglieder (Vertreter/in und Stellvertreter/in) des Seniorenbeirates werden mit Ausnahme von Herrn Oberbürgermeister und Frau Bürgermeisterin nach § 4 Abs. 1 Seniorenbeiratssatzung vom Stadtrat in den Seniorenbeirat berufen. Die einzelnen Einrichtungen haben die Vertreter/in und Stellvertreter/in vorgeschlagen für die Zeit bis 31.05.2026, diese wurden nach § 4 Abs. 2 Seniorenbeiratssatzung berufen.

Die Vertretung der Erwachsenenbildung hatte bislang die Leiterin des Martinushauses, Frau xxx, wahrgenommen, da die Stelle der VHS-Leitung unbesetzt war. Mit der Besetzung der Leitung der VHS durch Frau xxx, kann sie als Vertreterin sowie Frau xxx als Stellvertreterin im Seniorenbeirat berufen werden.

.Beschluss:

I. Ab 10.11.2020 wird Frau xxx, VHS Aschaffenburg, als Vertretung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung in den Seniorenbeirat der Stadt Aschaffenburg berufen. Die bisherige Vertreterin Frau xxx, Martinusforum, wird als Stellvertreterin berufen.  

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[X]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0

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3. / PL/15/3/20. Erlass einer Abweichungssatzung von der städtischen Erschließungsbeitragssatzung für den nördlichen Teilbereich der Friedenstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 10.11.2020 ö Beschließend 3PL/15/3/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Gemäß § 133 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) entsteht die Beitragspflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen (grundsätzlich) mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Damit der beitragspflichtige Anlieger erkennen kann, wann die, sein Grundstück erschließende Anlage endgültig hergestellt ist, sind die sogenannten Merkmale der endgültigen Herstellung im gemeindlichen Ortsrecht festzulegen (§ 132 Nr. 4 BauGB).

Bei der Stadt Aschaffenburg ist die Festlegung dieser Merkmale mit § 8 der Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitragssatzung) vom 12.06.1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.09.2012, erfolgt.

Danach sind zum Anbau bestimmte Straßen endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden in § 8 Abs. 1 und Abs. 5 der Erschließungsbeitragssatzung geregelten Merkmale der endgültigen Herstellung aufweisen:

  1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau.
  2. Straßenentwässerung und Beleuchtung.
  3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
  4. Durchführung aller Maßnahmen, damit die Stadt Aschaffenburg das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.

Unter das Merkmal „Straßenentwässerung“ fällt grundsätzlich die durchgehende Herstellung der Entwässerungseinrichtung auf der gesamten Länge der Erschließungsanlage, unabhängig von der Einhaltung der jeweils gültigen technischen Regelwerke. Erforderlich sind Einlaufgullys/Straßenabläufe und Entwässerungsleiteinrichtungen. Die technischen Richtlinien weichen also in diesem Punkt von den Voraussetzungen im Erschließungsbeitragsrecht ab.

Sofern die Gemeinde, hier die Stadt Aschaffenburg, von den in der Erschließungsbeitragssatzung getroffenen Bestimmungen abweichen will, bzw. die tatsächliche Ausführung der Erschließungsanlage von den vorgenannten Merkmalen abweicht, besteht die Möglichkeit, durch Erlass einer Abweichungssatzung abweichende Merkmale der endgültigen Herstellung festzulegen.

In der Friedenstraße, Gemarkung Obernau wurden im nördlichen Bereich, ab dem Wendehammer bis zum Ende des Ausbaus keine Ablaufrinne und keine Sinkkästen auf dem Flurstück 4800/110, Gem. Obernau vor den Grundstücken Fl.-Nr. xxx, Gem. Obernau (in Richtung Umgehungsstraße) sowie vor den Grundstücken Fl.-Nr. xxx, Gem. Obernau (östlich der Straße) hergestellt.

Stattdessen fließen die Straßenoberflächenwasser über die dort vorhandene Schulter auf die Grünfläche, bzw. das Bankett (in Richtung Umgehungsstraße) und versickern dort. Die Friedenstraße ist in dem betroffenen Bereich hinter dem Wendehammer leicht in Richtung Umgehungsstraße geneigt. Es besteht ein Quergefälle, weg von der Bebauung, weshalb das Straßenoberflächenwasser in den Grünbereich fließt.

Eine ordnungsgemäße Abführung des Straßenoberflächenwassers ist dennoch gewährleistet. Es erfolgt kein Abfluss in angrenzende private Anliegergrundstücke. Die technischen Richtlinien für die Anlagen von Straßen – Teil Entwässerung werden eingehalten. Danach soll die flächenhafte Versickerung des Straßenoberflächenwassers über eine Böschung oder Rasenmulden angestrebt werden. Aus der Richtlinie für den ländlichen Straßenbau ergibt sich, dass Borde möglichst zu vermeiden sind. Diese ist vorliegend entsprechend anwendbar, da der betroffene Bereich nach dem Wendehammer bereits in den ländlichen Bereich übergeht.

Die Versickerung ist aus ökologischen Gesichtspunkten sinnvoll, um den Grünstreifen durch anfallende Niederschlagswasser zu bewässern und diese dem Grundwasser zuzuführen. Zusätzlich entstehen durch den Verzicht auf Ablaufrinnen und Sinkkästen in dem genannten Bereich keine Kosten, die sowohl den Anliegern als auch der Stadt Aschaffenburg anfallen.

Es soll daher auf die Anlage der Entwässerungseinrichtung im genannten Bereich verzichtet und eine entsprechende Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung wegen der Abweichung zu den darin genannten Herstellungsmerkmalen erlassen werden.

Der Entwurf der Abweichungssatzung ist in der Anlage beigefügt.

Der Planungs- und Verkehrssenat hat über den Entwurf der Abweichungssatzung in der Sitzung am 06.10.2020 beraten und diesem zugestimmt.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, die Satzung zu beschließen.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) mit Wirkung vom 14.08.2020 die Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Aschaffenburg vom 12.06.1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.09.2012, betreffend die Herstellung des nördlichen Teilbereichs der Friedenstraße (Anlage 1).

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[X]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0

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4. / PL/15/4/20. Erlass einer Abweichungssatzung von der städtischen Erschließungsbeitragssatzung für Teilbereiche des Heidigweges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 10.11.2020 ö Beschließend 4PL/15/4/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Gemäß § 133 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) entsteht die Beitragspflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen (grundsätzlich) mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Damit der beitragspflichtige Anlieger erkennen kann, wann die sein Grundstück erschließende Anlage endgültig hergestellt ist, sind die sogenannten Merkmale der endgültigen Herstellung im gemeindlichen Ortsrecht festzulegen (§ 132 Nr. 4 BauGB).

Bei der Stadt Aschaffenburg ist die Festlegung dieser Merkmale mit § 8 der Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitragssatzung) vom 12.06.1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.09.2012, erfolgt.

Danach sind zum Anbau bestimmte Straßen endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden in § 8 Abs. 1 und Abs. 5 der Erschließungsbeitragssatzung geregelten Merkmale der endgültigen Herstellung aufweisen:

  1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau.
  2. Straßenentwässerung und Beleuchtung.
  3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
  4. Durchführung aller Maßnahmen, damit die Stadt Aschaffenburg das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.

Unter das Merkmal „Straßenentwässerung“ fällt grundsätzlich die durchgehende Herstellung der Entwässerungseinrichtung auf der gesamten Länge der Erschließungsanlage, unabhängig von der Einhaltung der jeweils gültigen technischen Regelwerke. Erforderlich sind Einlaufgullys/Straßenabläufe und Entwässerungsleiteinrichtungen. Die technischen Richtlinien weichen hier also in diesem Punkt den Voraussetzungen im Erschließungsbeitragsrecht ab.

Sofern die Gemeinde, hier die Stadt Aschaffenburg, von den in der Erschließungsbeitragssatzung getroffenen Bestimmungen abweichen will bzw. die tatsächliche Ausführung der Erschließungsanlage von den vorgenannten Merkmalen abweicht, besteht die Möglichkeit, durch Erlass einer Abweichungssatzung abweichende Merkmale der endgültigen Herstellung zu regeln.

Im Heidigweg, Gemarkung Obernau wurden in folgenden drei Bereichen die Entwässerungseinrichtungen nicht vollständig hergestellt:

  1. Auf dem Flurstück xxx vor den Grundstücken Fl.-Nr. xxx sind keine Ablaufrinne und keine Sinkkästen vorhanden,
  2. auf dem Flurstück xxx vor dem Grundstück Fl.-Nr. xxx (unterhalb des Sportplatzes) fehlt die Ablaufrinne und
  3. auf dem Flurstück xxx vor den Grundstücken Fl.-Nrn. xxx sind keine Sinkkästen und lediglich eine einzeilige Rinne vorhanden.

In den ersten beiden Bereichen hat der Heidigweg ein Längs- und Quergefälle (Einseitneigung) in Richtung Berg. Die Straßenoberflächenwasser laufen in beiden Bereichen in die vorhandenen Sinkkästen.

Im 3. Bereich besteht ebenfalls eine Einseitneigung der Straße in Richtung Berg. Bergseits sind Ablaufrinne und Sinkkästen vorhanden, worüber das anfallende Straßenoberflächenwasser abgeführt wird.

Eine ordnungsgemäße Abführung der Straßenoberflächenwasser ist hierdurch gewährleistet.

Es erfolgt kein Abfluss in angrenzende private Anliegergrundstücke. Die technischen Richtlinien für die Anlagen von Straßen – Teil Entwässerung werden eingehalten.

Durch den Verzicht auf die genannten Einrichtungen in den betroffenen Bereichen entstehen keine zusätzlichen Kosten, die sowohl den Anliegern als auch der Stadt Aschaffenburg anfallen.

Es soll daher auf die Anlage der Entwässerungseinrichtung im genannten Bereich verzichtet und eine entsprechende Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung wegen der Abweichung zu den darin genannten Herstellungsmerkmalen erlassen werden.

Der Entwurf der Abweichungssatzung ist in der Anlage beigefügt.

Der Planungs- und Verkehrssenat hat über den Entwurf der Abweichungssatzung in der Sitzung am 06.10.2020 beraten und diesem zugestimmt.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, die Satzung zu beschließen.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) mit Wirkung vom 14.08.2020 die Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Aschaffenburg vom 12.06.1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.09.2012, betreffend die Herstellung des Heidigweges (Anlage 2) .

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[X]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

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5. / PL/15/5/20. Erlass einer Abweichungssatzung von der städtischen Erschließungsbeitragssatzung für Teilbereiche der Wendelbergstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 10.11.2020 ö Beschließend 5PL/15/5/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Gemäß § 133 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) entsteht die Beitragspflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen (grundsätzlich) mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Damit der beitragspflichtige Anlieger erkennen kann, wann die sein Grundstück erschließende Anlage endgültig hergestellt ist, sind die sogenannten Merkmale der endgültigen Herstellung im gemeindlichen Ortsrecht festzulegen (§ 132 Nr. 4 BauGB).

Bei der Stadt Aschaffenburg ist die Festlegung dieser Merkmale mit § 8 der Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitragssatzung) vom 12.06.1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.09.2012, erfolgt.

Danach sind zum Anbau bestimmte Straßen endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden in § 8 Abs. 1 und Abs. 5 der Erschließungsbeitragssatzung geregelten Merkmale der endgültigen Herstellung aufweisen:

  1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau.
  2. Straßenentwässerung und Beleuchtung.
  3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
  4. Durchführung aller Maßnahmen, damit die Stadt Aschaffenburg das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.

Unter das Merkmal „Straßenentwässerung“ fällt grundsätzlich die durchgehende Herstellung der Entwässerungseinrichtung auf der gesamten Länge der Erschließungsanlage, unabhängig von der Einhaltung der jeweils gültigen technischen Regelwerke. Erforderlich sind Einlaufgullys/Straßenabläufe und Entwässerungsleiteinrichtungen. Die technischen Richtlinien weichen hier also in diesem Punkt den Voraussetzungen im Erschließungsbeitragsrecht ab.

Sofern die Gemeinde, hier die Stadt Aschaffenburg, von den in der Erschließungsbeitragssatzung getroffenen Bestimmungen abweichen will bzw. die tatsächliche Ausführung der Erschließungsanlage von den vorgenannten Merkmalen abweicht, besteht die Möglichkeit, durch Erlass einer Abweichungssatzung abweichende Merkmale der endgültigen Herstellung zu regeln.

In der Wendelbergstraße, Gemarkung Aschaffenburg wurden vor den Grundstücken Fl.-Nrn. xxx (nördlich der Straße) und vor den Grundstücken Fl.-Nrn. xxx (südlich der Straße) keine Ablaufrinne und keine Sinkkästen hergestellt.

Stattdessen fließen die Straßenoberflächenwasser über die Schulter auf die angrenzenden Grünstreifen und versickern dort.

Eine ordnungsgemäße Abführung der Straßenoberflächenwasser ist dennoch gewährleistet. Es erfolgt kein Abfluss in angrenzende private Anliegergrundstücke. Die technischen Richtlinien für die Anlagen von Straßen – Teil Entwässerung werden eingehalten. Danach soll die flächenhafte Versickerung des Straßenoberflächenwassers über eine Böschung oder Rasenmulden angestrebt werden. Aus der Richtlinie für den ländlichen Straßenbau ergibt sich, dass Borde möglichst zu vermeiden sind. Diese ist vorliegend entsprechend anwendbar, da der betroffene Bereich bereits in den ländlichen Bereich übergeht.

Die Versickerung ist aus ökologischen Gesichtspunkten sinnvoll, um das anfallende Niederschlagswasser dem Grundwasser zuzuführen. Zusätzlich entstehen durch den Verzicht auf Ablaufrinnen und Sinkkästen in dem genannten Bereich keine Kosten, die sowohl den Anliegern als auch der Stadt Aschaffenburg anfallen.

Es soll daher auf die Anlage der Entwässerungseinrichtung im genannten Bereich verzichtet und eine entsprechende Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung wegen der Abweichung zu den darin genannten Herstellungsmerkmalen erlassen werden.

Der Entwurf der Abweichungssatzung ist in der Anlage beigefügt.

Der Planungs- und Verkehrssenat hat über den Entwurf der Abweichungssatzung in der Sitzung am 06.10.2020 beraten und diesem zugestimmt.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, die Satzung zu beschließen.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) mit Wirkung vom 14.08.2020 die Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Aschaffenburg vom 12.06.1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.09.2012, betreffend die Herstellung der Wendelbergstraße (Anlage 3).

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[X]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

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6. / PL/15/6/20. Abweichungen von den Festsetzungen der Bebauungspläne mit den Nummern 1. BPl Nr. 3/2 "Bezirkssportanlage Ost" - Wendelbergstraße 2. BPl Nr. 3/20 "Südwestlich Wendelbergstr." - Fürther Straße 3. BPl Nr. 7/6 "Anwandeweg" und 8/4 "Ahornweg" - Ahornweg 3.1 unbeplanter Bereich 3.2 Hibiskusweg 3.3 Rüsterweg 4. BPl Nr. 9/5 "GE III Nilkheim" - Großostheimer Straße (Stichstraße) 5. BPl Nr. 25/1 "Pfarrwingert - Ödig NÖ" - Friedenstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2020 ö Beschließend 10PVS/8/10/20
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 10.11.2020 ö Beschließend 6PL/15/6/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Einleitung

Bauleitpläne sind durch das Baugesetzbuch vorgesehen, um die bauliche Entwicklung der Städte und Gemeinden zu ordnen und damit an materielle Grundsätze zu binden. Daher regeln Bebauungspläne die bauliche Entwicklung im überplanten Bereich grundsätzlich verbindlich.

Der gesetzliche Grundsatz, die Zulässigkeit von Durchführungsmaßnahmen an einen Bebauungsplan zu knüpfen, erstreckt sich auch auf die Herstellung von Erschließungsanlagen: deren Herstellung setzt prinzipiell einen Bebauungsplan voraus. Aufgrund der Planbindung aus § 125 Abs. 1 BauGB sind sie so herzustellen, wie es der Bebauungsplan vorsieht.  

Aus diversen Gründen muss in der Praxis festgestellt werden, dass sich die Herstellung der Erschließungsanlage manchmal nicht derart exakt umsetzen lässt, wie es der Planer im Bebauungsplan festgesetzt hatte.

Daher räumt das Baugesetzbuch mit § 125 Abs. 2 und 3 BauGB die Möglichkeit ein, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichend hergestellte Erschließungsanlagen nachträglich für rechtmäßig und damit plankonform zu erklären.

Das Baugesetzbuch kennt dabei drei Varianten:
  1. Eine Erschließungsanlage wurde gebaut, obwohl für das Gebiet kein Bebauungsplan vorliegt
(bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung)
  1. Die Erschließungsanlage wurde in ihrer Gesamtheit nicht so weit ausgebaut, wie es der Bebauungsplan vorsieht
(§ 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB – Zurückbleiben hinter den Festsetzungen)
  1. Die Erschließungsanlage wurde weitläufiger oder abweichend ausgebaut, als es der Bebauungsplan vorsieht
(§ 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB – Planüberschreitung oder Planwiderspruch)


  1. Anlass

Die rechtmäßige Herstellung der Erschließungsanlagen ist wiederum Voraussetzung, um Erschließungsbeiträge erheben zu können.

Im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 07.03.2019 (Az B4-1523-3-110) als Anlage zum Rundschreiben Nr. 037/2019 des Bayerischen Städtetags vom 14.03.2019 wird darauf hingewiesen, dass die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Verjährung unterliegt.
Demnach kann kein Erschießungsbeitrag mehr erhoben werden, wenn seit Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlage 25 Jahre vergangen sind.
Die Möglichkeit, für Altanlagen aus Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG Erschließungsbeiträge zu erheben, verjährt somit zum 31.03.2021.

Mit den Beschlüssen nach § 125 Abs. 2 und 3 BauGB wird für Altanlagen aus Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG der Stadt Aschaffenburg, die von den Festsetzungen der Bebauungspläne abweichen, die rechtmäßige Herstellung bestätigt. Somit könne die Erschließungsbeiträge noch innerhalb der Frist bis 31.03.2021 abgerechnet werden.

  1. Beschlüsse nach § 125 BauGB


  1. BPl Nr. 3/2 "Bezirkssportanlage Ost" – Wendelbergstraße


Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sind bei der Herstellung von Erschließungsanlagen auch dann rechtmäßig, wenn
  1. die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben und
  2. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).


Zu 1. Zurückbleiben hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans

  1. Gehweg

Die erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/02 „Bezirkssportanlage Ost“ sieht von der Abzweigung der Berliner Allee in die Wendelbergstraße bis zum Ende der Sport- und Freizeitanlangen (Grundstück mit der Flurnummer xxxx, Gem. Schweinheim) eine Straßenverkehrsfläche vor, die nicht detailliert in Gehwege, Radwege, Fahrbahn und Grünstreifen differenziert.

Der Gehweg wurde vom Abzweig Berliner Allee nur bis auf eine Länge von ca. 116,60 Metern bis zur Einmündung auf das Sport- und Freizeitgelände ausgebaut.
Laut Bebauungsplan soll er eine Länge von ca. 304,04 Meter bis zum östlichen Ende des Grundstücks mit der Flurnummer 4846, Gem. Schweinheim aufweisen.

  1. Straßenbreite

In den Bebauungsplänen ist keine explizite Straßenbreite festgesetzt. Die Erschließungsanlage soll jedoch nach dem Willen des Planers eine einheitliche Straßenbreite haben.

Die Wendelbergstraße beginnt am Abzweig Berliner Allee mit einer groben Straßenbreite von ca. 14 Metern, verjüngt sich aber ab dem östlichen Ende des Grundstücks mit der Flurnummer xxxx, Gem. Schweinheim auf eine Straßenbreite von grob 9,44 Metern.
Der Teil der Wendelbergstraße, der Grundstücke, an welche sich der Außenbereich anschließt, erschließt, hat eine Breite von ca. 4,07 Metern.


  1. Asphaltierung

Auf Höhe der Grundstücke mit den Flurnummern xxxx und xxxx, Gem. Schweinheim ist die Wendelbergstraße auf einer Fläche von ca. 140 qm nicht wie auf der übrigen Fläche asphaltiert, sondern mit Betonplatten ausgelegt.


Zu 2. Grundzüge der Planung

Die Grundzüge der Planung der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/02 „Bezirkssportanlage Ost“ sowie des Bebauungsplans Nr. 3/20 „Südwestlich Wendelbergstraße“ sind durch das o.g. Zurückbleiben hinter den Festsetzungen nicht berührt.

Entscheidend bei dieser Beurteilung ist, „dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. […] Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde“ (Grziwotz/Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg: Kommentar zum BauGB, Bd. 4, Stand Februar 2019, 132. Lfg., § 125 BauGB, S. 21 Rn. 14.)


  1. Gehweg

Der Gehweg dient insbesondere der sicheren, fußläufigen Erreichbarkeit des Sport- und Freizeitgeländes. Er reicht mit seiner jetzigen Länge von ca 116,60 Metern bis zur Einmündung auf das Sportgelände und etwas darüber hinaus.
Der planerische Wille, die fußläufige Erreichbarkeit des Sport- und Freizeitgeländes, bleibt durch ein Zurückbleiben hinter den Festsetzungen der Bebauungspläne, die einen verlängerten Gehweg vorsehen, erhalten.


  1. Straßenbreite

Die Wendelbergstraße erschließt die anliegenden Grundstücke auch mit einer Straßenbreite von ca. 9,44 Metern. Die Richtbreite der RASt 06 (Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen) für eine Fahrbahn mit PKW-PKW-Begegnung beläuft sich auf 4,75 Meter. Diese werden hier eingehalten. Gegenverkehr mit zwei PKW ist wie geplant möglich.
Der zum Teil auch mit größeren Fahrzeugen bzw. Anhängern stark angefahrene Recyclinghof wird von der Fürther Straße her erschlossen.
Im Außenbereich besteht keine Notwendigkeit zu erschließender Grundstücke.


  1. Asphaltierung.

Die auf einer Fläche von 170 qm verlegten Betonplatten berühren die Grundzüge der Planung nicht, weil diese genau wie eine asphaltierte Fläche wirken und somit die Nutzung der Erschließungsanlage nicht beeinträchtigen.

  1. BPL Nr. 3/20 "Südwestlich Wendelbergstr."  - Fürther Straße


Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sind bei der Herstellung von Erschließungsanlagen auch dann rechtmäßig, wenn
  1. die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben und
  2. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).


Zu 1. Zurückbleiben hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans

Die Abweichungen vom Bebauungsplan bleiben an folgenden Stellen hinter dessen Festsetzungen zurück:

  1. Grundstück mit der Flurnummer 5360/35 („Fürther Straße“)


  1. Nördliche Stichstraße westlich der xxxx

Die Stichstraße ist auf einer Länge von ca. 23,92 Metern bis an die Flurstückgrenze nicht vollständig asphaltiert. Lediglich der Mittelstreifen der Straße ist asphaltiert, die beiden seitlichen Streifen rechts und links des Asphalts sind mit Betonplatten belegt. Es existiert kein gesonderter Gehweg. Durch weiße Markierungen ist ein Abschnitt für Fußgänger nur gekennzeichnet.

  1. Östliches Ende der Fürther Straße (Zufahrt Recyclinghof)

Die verbleibenden ca. 32,78 Meter der Fürther Straße sind nicht asphaltiert. Der Mittelstreifen der Straßenfläche ist asphaltiert, die übrige Verkehrsfläche mit Betonplatten belegt. Ein Gehweg existiert nicht, lediglich weiße Markierungen, die einen Fußgängerstreifen visuell abgrenzen.
Zudem sieht der Korridor des Bebauungsplans für die Straße ab der Stichstraße bis zur östlichen Flurstückgrenze eine Breite von 10,00 Metern vor. Messungen ergeben hier einen Wert von ca. 9 Metern.

  1. Südlicher Gehweg der Fürther Straße

Im östlichen Abschnitt der Fürther Straße wurde auf der südlichen Seite über ca. 39,37 Meter kein Gehweg gebaut. Die Bordsteinführung verläuft hier gerade durchgehend.


  1. Grundstück mit der ehemaligen Flurnummer xxxx, zusammengelegt mit dem Grundstück der Flurnummer xxxx


Das Grundstück mit der ehemaligen Flurnummer xxxx, zusammengelegt mit dem Grundstück der Flurnummer xxxx, befindet sich nicht in städtischem Besitz, so dass der letzte Straßenabschnitt der Stichstraße Fürther Straße, westlich xxxx über besagte Flurnummer nicht hergestellt werden konnte.


Zu 2. Grundzüge der Planung

Die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans „Südwestlich Wendelbergstraße“ (Nr. 3/20) sind durch das o.g. Zurückbleiben hinter den Festsetzungen nicht berührt.

Entscheidend bei dieser Beurteilung ist, „dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. […] Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde“ (Grziwotz/Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg: Kommentar zum BauGB, Bd. 4, Stand Februar 2019, 132. Lfg., § 125 BauGB, S. 21 Rn. 14.)

Der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 3/20 „Südwestlich Wendelbergstraße“ vom 10.02.1995 ist das städtebauliche Ziel einer Neuordnung des ehemaligen US-Armeegeländes in drei Zonen zu entnehmen. Für den Bereich, der an die Wendelbergstraße angrenzt und der durch das Zurückbleiben betroffen ist, ist ein Gewerbegebiet für Produktion und Werkstätten vorgesehen, insbesondere die Ansiedlung des städtischen Recyclinghofs.

Das innere Straßenerschließungssystem aus der Begründung und die Festsetzung im Bebauungsplan sieht ab der Stichstraße in östliche Richtung der Fürther Straße eine Straßenprofilbreite von 10,00 Metern sowie einen Gehsteig auf der Südseite vor.

Zwar sind die Straßen wie oben ausgeführt nicht rechtmäßig hergestellt, sie erfüllen aber dennoch die Erschließungsfunktion des Gewerbegebiets.
Das Befahren der Straßenfläche ist auch auf den Betonplatten möglich. Durch das Fehlen eines Gehwegs kann der eigentlich den Fußgängern vorbehaltene, weiß markierte Abschnitt auch durch ausweichende Autofahrer genutzt werden. Gegenverkehr wird so auf einer Breite von insgesamt ca. 9 Metern auf dem östlichen Teil der Fürther Straße ermöglicht.

In der Stichstraße liegt die Summe der befestigten Verkehrsfläche bei ebenfalls ca. 9 Metern und sichert so auch dort die Erschließung bei Gegenverkehr.
Der Bedarf für einen Gehweg ist an der Stelle, an der hinter den Festsetzungen zurückgeblieben wird, nicht vorhanden. Die Fürther Straße endet dort auf einem städtischen Grundstück. Das eine anliegende Grundstück der xxxx ist über die private Stichstraße angeschlossen. Fußgänger können zudem den Gehweg auf der gegenüberliegenden Seite benutzen.

Auch, wenn die Stichstraße der Fürther Straße nicht wie vorgesehen über das Grundstück mit der ehemaligen Flurnummer xxxx verläuft, ist die Erschließung des Grundstücks mit der Flurnummer xxxx über die Wendelbergstraße gesichert.
Zudem wäre der gemäß Bebauungsplan vorgesehene Ausbau der Stichstraße über das ehemalige Flurstück xxxx tatsächlich nur durch einen zusätzlichen Flächenerwerb und einen Teilgebäudeabbruch möglich. Dies wird vor dem Hintergrund der Erschließung des Grundstücks über die Wendelbergstraße als nicht angemessen erachtet.
  1. BPl Nr. 7/6 "Anwandeweg" und 8/4 "Ahornweg" – Ahornweg


    1. unbeplanter Bereich

Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 8/4 „Ahornweg“ für das Gebiet zwischen Kastanienweg, nördlicher und östlicher Grenze und der Großostheimer Straße und Nr. 7/6 „Anwandeweg“ zwischen Kleine Schönbuschallee, Ahornweg, Hibiskusweg und Martin-Luther-Straße grenzen nicht exakt aneinander.
Dadurch ergibt sich ein schmaler Flächenstreifen mit ca. 170 qm zwischen den beiden Geltungsbereichen, der durch keinen Bebauungsplan überplant ist.
Die Verkehrsfläche des Ahornwegs als Erschließungsanlage führt über diesen unbeplanten Flächenstreifen.  

Erschließungsanlagen dürfen, sofern ein Bebauungsplan nicht vorliegt, nur hergestellt werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entsprechen.

Demnach wird die Rechtmäßigkeit der ohne Bebauungsplan hergestellten Erschließungsanlage dann nicht berührt, wenn
  • die Ziele der Raumordnung eingehalten werden (§ 1 Abs. 4 BauGB);
  • eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung vor dem Hintergrund der sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes gewährleistet wird (§ 1 Abs. 5 BauGB);
  • insbesondere allgemeine und besondere Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Belange der Baukultur, des Denkmal- und Umweltschutzes sowie Belange von Wirtschaft und Hochwasserschutz berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 6 BauGB);
  • öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden (§ 1 Abs. 7 BauGB).

Für den schmalen Flächenstreifen zwischen den Bebauunsplänen Nrn. 8/4 „Ahornweg“ und 7/6 „Anwandeweg“ liegt kein Bebauungsplan vor. Der Ahornweg wurde somit über unbeplantem Gebiet hergestellt.
Seine Rechtmäßigkeit ist jedoch nicht berührt, weil den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entsprochen wurde.

Während der Aufstellungsverfahren der beiden betroffenen Bebauungspläne 8/4 und 7/6 wurden die Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB berücksichtigt und in den Abwägungsvorgang einbezogen. Somit wurde der Ahornweg unter Berücksichtigung dieser Normen geplant.
Dass ein unbeplanter Bereich entstanden ist, ist den zeichnerischen Ungenauigkeiten geschuldet, die durch die noch händische Planung des Bebauungsplans Nr. 8/4 zustande gekommen ist. Heutige moderne, digitale Vermessungen und Planungen ermöglichen, solche Abweichungen überhaupt erst aufzudecken.

    1. Hibiskusweg

Der Bebauungsplan Nr. 8/4 „Ahornweg“ setzt zwischen der westlichen Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans Nr. 7/6 und der neuen Theodor-Heuss-Straße eine Verkehrsfläche von 15 Metern (10 Meter Fahrbahn, je 2,50 Meter Gehweg) Breite fest.

Der daran anliegende Bebauungsplan Nr. 7/6 „Anwandeweg“ setzt nochmals 3,99 Meter (2,61 Meter Gehweg und 1,38 Meter Stellfläche) Straßenverkehrsfläche und Flächen für Stellplätze fest.

Dies ergibt insgesamt eine Breite der Straßenverkehrsfläche des Ahornwegs an dieser Stelle von ca. 18,99 Metern.

Messungen des Straßenquerschnitts ergeben Abweichungen von West nach Ost von ca. 26cm bis 65cm. Es liegt somit eine Planüberschreitung vor.

Die Überschreitung der – bezüglich der Breite der Straßenverkehrsfläche addierten – Festsetzungen der Bebauungspläne Nrn. 8/4 „Ahornweg“ und 7/6 „Anwandeweg“ kommt aus folgenden Gründen zustande:

  • Das Stadtplanungsamt stellt im Bebauungsplan Nr. 8/4 „Ahornweg“ einen „Verzug“ fest. Das heißt, dass aufgrund des von 1974 bis 1979 händisch gezeichneten Bebauungsplans Zeichenungenauigkeiten vorliegen.
  • Zudem befindet sich an der im anliegenden Plan eingekreisten Stelle ein Versatz zwischen der realen Straßenbegrenzungslinie und der Vermessungslinie vor.
Da der Bebauungsplan Nr. 7/6 „Anwandeweg“ auf der Grundlage digitaler Karten digital geplant wurde, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Grund für die Planüberschreitung von 26cm bis 65cm auf Ungenauigkeiten des Bebauungsplans Nr. 8/4 „Ahornweg“ und dessen Vermessung basieren.

Aus diesem Grund wird im Folgenden die Rechtmäßigkeit der Erschließungsanlagen trotz Planüberschreitung anhand des Bebauungsplans Nr. 8/4 „Ahornweg“ geprüft.


Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn

1. die Überschreitung mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist,
2. die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigt und
3. die Erschließungsbeitragsberechtigten nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden (§ 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB).


Zu 1.

Der Ahornweg weicht auf einer Länge von ca. 99,82 Metern zwischen der westlichen Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans Nr. 7/6 und der Theodor-Heuss-Straße zwischen 26cm und 65cm von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8/4 „Ahornweg“ im Sinne einer Planüberschreitung ab. Eine Abweichung in Form dieser geringen cm-Zahl berührt die Grundzüge der Planung nicht.
Insbesondere erfüllt der Ahornweg seine Funktion als Sammelstraße.


Zu 2.

Die Nutzung des betroffenen Grundstücks mit der Flurnummer xxxx, Gemarkung Leider, wird durch den 26cm bis 65cm breiteren Ahornweg nicht wesentlich beeinträchtigt, zumal es sich um ein städtisches Grundstück handelt.


Zu 3.

Das Erfordernis, dass sich eine Planüberschreitung nicht durch eine Mehrbelastung der Beitragspflichtigen auswirken darf, stellt allein auf eine Mehrbelastung durch Mehrkosten ab.

Das Tiefbauamt hat ermittelt, dass die Herstellung des Ahornwegs zwischen der westlichen Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans Nr. 7/6 und der Theodor-Heuss-Straße durch die Planüberschreitung Mehrkosten in Höhe von ca. xxxx Euro verursacht hat.

Jedoch wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlagen in diesem Fall nicht berührt, wenn der Bebauungsplan geändert und entsprechend der Abweichungen angepasst wird, oder, wenn die Stadt die Mehrkosten selbst trägt.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat im vorliegenden Fall vor, auf die Erhebung der Mehrkosten in Höhe von xxxx Euro von den Erschließungsbeitragspflichtigen zu verzichten.

Das hat zur Folge, dass der Ahornweg im Bereich zwischen der westlichen Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans Nr. 7/6 und der Theodor-Heuss-Straße als rechtlich rechtmäßig hergestellt gilt. Dadurch können die Erschließungsbeiträge für den Ahornweg auf der Länge zwischen Rüsterweg bis zur Schopenhauerstraße noch bis 31.03.2021 abgerechnet werden.
    1. Rüsterweg

Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn

1. die Überschreitung mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist,
2. die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigt und
3. die Erschließungsbeitragsberechtigten nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden (§ 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB).

zu 1.

Die Grundzüge der Planung dürfen durch die Planüberschreitung nicht berührt werden. Der Planer setzte im Bebauungsplan Nr. 8/4 „Ahornweg“ eine Verkehrsfläche von 15 Metern Breite fest. Die 15 Meter Verkehrsfläche teilen sich in 10 Meter Fahrbahn und jeweils 2,50 Meter Gehweg auf.

Die jetzige Bebauung weist die folgende Aufteilung der Verkehrsfläche auf:
  • Ca. 2,27 m Gehweg nördlich des Ahornwegs
  • Ca. 2,73 m Grünstreifen nördlich des Ahornwegs
  • Ca. 2,40 m Parkstreifen nördlich des Ahornwegs
  • Ca. 7,29 m Fahrbahn
  • Ca. 2,20 m Grünstreifen südlich des Ahornwegs
  • Ca. 2,96 m Gehweg südlich des Ahornwegs
Dadurch ergibt sich eine faktische Verkehrsfläche von ca. 19,31 Metern Breite.

Die Grundzüge der Planung sind durch den breiteren Ausbau des Ahornwegs nicht berührt.
Der Planer schreibt in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 4, IV.), dass der Ahornweg die Funktion einer Sammelstraße erfüllen soll. Diese Funktion ist auch bei einer 7 Meter breiten Fahrbahn gewährleistet. Auch liegen beiderseits des Ahornwegs die vom Planer geforderten Fußwege.
Die zusätzlich errichteten Park-und Grünstreifen berühren die Grundzüge der Planung nicht.


Zu 2.

Die Nutzung der betroffenen Grundstücke darf durch die abweichend hergestellten Erschließungsanlangen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Betroffen sind demnach Grundstücke, die dem Anliegerrecht im Straßenrecht unterliegen als auch solche, auf deren Nutzung sich die abweichende Herstellung der Erschließungsanlange nicht nur unwesentlich auswirkt.
Eine wesentliche Beeinträchtigung kann dergestalt sein, dass sich durch eine geänderte Zweckbestimmung (Straße statt Fußgängerweg) oder einen anderen Straßenverlauf stärkere Immissionen oder ungünstigere Zugangsmöglichkeiten für einige Grundstücke ergeben

Im vorliegenden Fall ist es denkbar, dass die Bewohner der betroffenen Grundstücke einer höheren Lärmbelastung ausgesetzt sein könnten als bei einer plangemäßen Herstellung.
Die Baugrenzen wurden auf 5 Meter festgesetzt und dienen unter anderem dazu, zum gesundheitlichen Schutz der künftigen Bewohner der Wohnhäuser ausreichend Abstand zwischen der Straße und dem Wohnhaus zu gewährleisten.

Die verallgemeinerbare Beispielmessung anhand des xxxx-Gebäudes (Fl.Nr. xxxx, Gem. Leider) lässt eine Baugrenze mit einer Tiefe von ca. 4,50 Metern erkennen.
Das heißt, dass real die Hauskante 50 cm näher an der Straßenverkehrsfläche liegt, als bei der Planung vorgesehen.
Von einer Beeinträchtigung der Nutzung der Grundstücke wird nicht ausgegangen.
Dies zeigt die vergleichende Berechnung der Abstände von der Fahrbahnmitte zur Hauskante. Demnach ist der Abstand von der Fahrbahnmitte zur Hauskante bei der aktuellen Erschließung gleich bis sogar geringfügig größer. Die Lärmemission auf die Häuser dürfte trotz geringerer Baugrenze nicht größer sein.

Bebauungsplankonformer Abstand von Straßenmitte zu Hauskante: 12,50 Metern
(5 Meter Fahrbahnhälfte + 2,50 Meter Gehweg + 5 Meter Baugrenze)

Aktueller Abstand von Straßenmitte zu Hauskante: 13,16 Meter
(3,50 Meter Fahrbahnhälfte + 2,20 Park-/Grünstreifen + 2,96 Gehweg + 4,50 Baugrenze)


Zu 3.

Das Erfordernis, dass sich eine Planüberschreitung nicht durch eine Mehrbelastung der Beitragspflichtigen auswirken darf, stellt allein auf eine Mehrbelastung durch Mehrkosten ab.

Das Tiefbauamt hat ermittelt, dass die Herstellung des Ahornwegs zwischen Rüsterweg und Hibiskusweg durch die Planüberschreitung Mehrkosten in Höhe von xxxx Euro (vormals xxxx DM) verursacht hat.

Jedoch wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlagen nicht berührt, wenn der Bebauungsplan geändert und entsprechend der Abweichungen angepasst wird, oder wenn die Stadt die Mehrkosten selbst trägt.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat im vorliegenden Fall vor, auf die Erhebung der Mehrkosten bei den Erschließungsbeitragspflichtigen und somit auf die Einnahme in Höhe von 26.153,58 Euro zu verzichten.
Das hat zur Folge, dass der Ahornweg im Bereich zwischen Rüsterweg und Hibiskusweg als rechtlich rechtmäßig hergestellt gilt.
Dadurch können die Erschließungsbeiträge für diesen Teil – zwar um xxxx Euro vermindert – aber dafür überhaupt noch bis 31.03.2021 abgerechnet werden.
Die Einnahmen durch die Erschließungsbeiträge belaufen sich auf ca. xxxx Euro.
  1. BPl Nr. 9/5 "GE III Nilkheim" - Großostheimer Straße (Stichstraße)

Der Bebauungsplan 9/05 „Gewerbegebiet III“ sieht am Abzweig der jetzigen Firma xxxx eine Stichstraße vor, die insbesondere der Erschließung der Grundstücke mit den Flurnummern xxxx und xxxx, Gemarkung Leider dient.
Vorgesehen war, mit dieser Stichstraße das für diese zwei Grundstücke geplante Regenrückhaltebecken anzudienen.
Der Wendehammer am Ende der Stichstraße sollte in einen schmalen Wirtschaftsweg münden, von dem aus Grünflächen der Stadtgärtnerei rückwärtig versorgt werden sollten.

Die Stichstraße wurde zwar gebaut, sie endet aber kurz nach deren Abzweig von der Großostheimer Straße.


Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans berühren die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen dann nicht, wenn die Erschließungsanlagen
  1. hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückbleiben und
  2. die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).

Zu 1.
Die Stichstraße von der Großostheimer Straße ist, wie im Sachverhalt dargestellt, nicht in der Länge ausgebaut, wie es im Bebauungsplan vorgesehen ist. Insofern wird hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 9/05 „Gewerbegebiet III“ zurückgeblieben.

Zu 2.
Die unter Nr. 1 dargestellten Abweichungen sind auch mit den Grundzügen der Planung vereinbar.
Die Erschließung des xxxx-Geländes ist gesichert. Die bestehende Stichstraße bietet auch ausreichend Wendemöglichkeit.
Der damalige Stadtplaner ging davon aus, dass auf den Grundstücken mit den Flurnummern xxxx und xxxx, Gemarkung Leider ein Regenrückhaltebecken gebaut werden sollte. Diese Planung wurde bis heute nicht umgesetzt und ist, so die heutige Auskunft des Stadtplanungsamts, für die Zukunft nicht mehr vorgesehen. Insofern wird die Fläche im südlichen Teil nicht mehr wie im ursprünglichen Umfang gebraucht. Eine volle Erschließung ist daher nicht mehr notwendig.

Die Grundstücke mit den Flurnummern xxxx und xxxx, Gemarkung Leider befinden sich im Eigentum der Stadt Aschaffenburg.
Xxxx […].


  1. BPl Nr. 25/1 "Pfarrwingert - Ödig NÖ" - Friedenstraße

Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans berühren die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen dann nicht, wenn die Erschließungsanlagen
  1. hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückbleiben und
  2. die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).

Zu 1.
Die Abweichungen vom Bebauungsplan bleiben hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurück (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), weil die Straßenbreite der Friedenstraße auf Höhe der Grundstücke mit den Flurnummern xxxx und xxxx der Gemarkung Obernau in nördlicher Richtung statt der vorgesehenen 6,5 Meter lediglich ca. 4 Meter bemisst.

Zu 2.
Die Abweichungen vom Bebauungsplan sind mit den Grundzügen der Planung vereinbar (§ 125 Abs. 3 Satz 1 HS 2 BauGB), da sie die im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigen.

Die Erschließung der beiden Grundstücke mit den Flurnummern xxxx und xxxx der Gemarkung Obernau ist gesichert.
Dies gilt insbesondere für die Müllbeseitigung, die aufgrund des durch die Aufstellung des Bebauungsplans „Pfarrwingert – Ödig, südwestlicher Teil“ zwischen Friedenstraße, Bahnhofstraße und Bahnlinie Aschaffenburg-Miltenberg im Stadtteil Obernau (Nr. 25/4) vom 12.04.1990 hinzugefügten Wendehammers auf der Höhe des Grundstücks mit der Flurnummer xxxx, Gemarkung Obernau unter Wahrung der arbeitssicherheitsrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.

Da die Friedenstraße in einen Radweg mündet, ist mit einem geringen Verkehrsaufkommen zu rechnen, so dass die bestehende Straßenbreite ausreicht, um die Anlieger zu bedienen.

.Beschluss:

I.

  1. BPl Nr. 3/2 „Bezirkssportanlage Ost“ – Wendelbergstraße
Im Hinblick auf § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird festgestellt, dass die Erschließung der „Wendelbergstraße“ hinter den Festsetzungen der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/02 „Bezirkssportanlage Ost“ für das Gebiet zwischen verlängertem Bessenbacher Weg, ostwärtiger Geltungsbereichsgrenze, Kasernenbereich und Berliner Allee sowie denen des Bebauungsplans Nr. 3/20 „Südwestlich Wendelbergstraße“ zwischen Wendelbergstraße, östlicher Begrenzung, projektierter Straße, Würzburger Straße und Berliner Allee zurückbleibt, die Erschließung aber dennoch gesichert ist.

  1. BPl Nr. 3/20 „Südwestlich Wendelbergstr.“ – Fürther Straße
Im Hinblick auf § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird festgestellt, dass die Erschließung der „Fürther Straße“ an den nachfolgend beschriebenen Stellen hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3/20 für das Gebiet „Südwestlich Wendelbergstraße“ zwischen Wendelbergstraße, östlicher Begrenzung, projektierter Straße, Würzburger Straße und Berliner Allee zurückbleibt, die Erschließung aber dennoch gesichert ist.

An folgenden Stellen bleibt die Erschließung hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurück:

  1. Grundstück mit der Flurnummer xxxx („Fürther Straße“)

aa) ca. 23,92 Meter der nördlichen Stichstraße (Nähe xxxx)
bb) ca. 32,78 Meter der östlichen Straßenführung (Nähe Recyclinghof)
cc) ca. 39,37 Meter des südlichen Gehwegs des östlichen Endes der Fürther Straße

  1. vollständiges Grundstück mit der ehemaligen Flurnummer xxxx, zusammengelegt mit dem Grundstück der Flurnummer xxxx


  1. BPl Nr. 7/6 „Anwandeweg“ und 8/4 „Ahornweg“ - Ahornweg

    1. Im Hinblick auf § 125 Abs. 2 BauGB wird festgestellt, dass der Ahornweg (Fl.-Nr. 2689/13, Gem. Leider) im unbeplanten Bereich zwischen dem Bebauungsplan Nr. 8/4 „Ahornweg“ für das Gebiet zwischen Kastanienweg, nördlicher und östlicher Grenze und der Großostheimer Straße und dem Bebauungsplan Nr. 7/6 „Anwandeweg“ zwischen Kleine Schönbuschallee, Ahornweg, Hibiskusweg und Martin-Luther-Straße auf einer Länge von ca. 218 Metern/ca. 170 qm zwischen Theodor-Heuss-Straße bis zum nördlichen Ende des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr.  8/4, ungefähr auf Höhe des Grundstücks mit der Flurnummer xxxx, Gem. Leider, den in § 1 Absatz 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht.

    1. Im Hinblick auf § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB wird festgestellt, dass der Ahornweg (Fl.-Nr. 2689/13, Gem. Leider) auf einer Länge von ca. 99,82 Metern zwischen westlicher Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans Nr. 7/6 und Theodor-Heuss-Straße die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8/4 „Ahornweg“ für das Gebiet zwischen Kastanienweg, nördlicher und östlicher Grenze und der Großostheimer Straße zur Verkehrsfläche überschreitet (Planüberschreitung), die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlagen jedoch nicht durch diese Abweichung berührt ist.

Der Stadtrat stimmt zu, dass die durch die Planüberschreitung bedingten – geschätzten – Mehrkosten der Herstellung der Erschließungsanlagen in Höhe von ca. xxxx € nicht auf die Erschließungsbeitragspflichtigen umgelegt, sondern von der Stadt Aschaffenburg selbst getragen werden.

    1. Im Hinblick auf § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB wird festgestellt, dass der Ahornweg (Fl.-Nr. 2689/13, Gem. Leider) auf der Länge zwischen Rüsterweg und der westlichen Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans Nr. 7/6 die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8/4 „Ahornweg“ für das Gebiet zwischen Kastanienweg, nördlicher und östlicher Grenze und der Großostheimer Straße zur Verkehrsfläche überschreitet (Planüberschreitung), die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlagen jedoch nicht durch diese Abweichung berührt ist.

Der Stadtrat stimmt zu, dass die durch die Planüberschreitung bedingten Mehrkosten der Herstellung der Erschließungsanlage in Höhe von xxxx € (vormals xxxx DM) nicht auf die Erschließungsbeitragspflichtigen umgelegt, sondern von der Stadt Aschaffenburg selbst getragen werden.

  1. BPl Nr. 9/5 „GE III Nilkheim“ – Großostheimer Straße (Stichstraße)
Im Hinblick auf § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird festgestellt, dass die Erschließungsanlage Stichstraße der Großostheimer Straße östlich des xxxx-Geländes hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet III in Nilkheim zwischen Großostheimer Straße, xxxx, Main und Gartenamt“ (Nr. 9/05) zurückbleibt, die Erschließung durch den hergestellten Teil der Stichstraße aber dennoch gesichert ist.



  1. BPl Nr. 25/1 „Pfarrwingert – Ödig NÖ“ - Friedenstraße
Im Hinblick auf § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird festgestellt, dass der 6,5 Meter breite Ausbau der Friedenstraße im Bereich der Grundstücke mit den Flurnummern xxxx und xxxx der Gemarkung Obernau in Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für das Gebiet „Pfarrwingert – Ödig, Nordöstlicher Teil“ (Nr. 25/1) nicht erforderlich ist, die Erschließung aber dennoch gesichert ist.



II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
 Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…X..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


  1. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x  ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x  ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

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7. / PL/15/7/20. Aufstellung von Trinkwasserspendern an Schulen; - Anträge der CSU-Stadtratsfraktion vom 11.11.2019 und vom 21.09.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 10.11.2020 ö Beschließend 7PL/15/7/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Einige Schulen im Stadtgebiet haben bereits vor einigen Jahren einen Trinkwasserspender in eigener Initiative angeschafft und betreiben diesen aus Mitteln des ihnen von der Stadt zur Verfügung gestellten Budgets in eigener Verantwortung. Auf den Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 11.11.2019 hin hat die AVG alle Schulstandorte dahingehend überprüft, ob die Voraussetzungen zur Aufstellung eines Trinkwasserspenders gegeben sind und mit welchen Kosten zu rechnen ist.

An allen Schulen ist die Aufstellung eines Trinkwasserspenders grundsätzlich möglich. Die jährlichen Mietkosten belaufen sich auf rund 750 bis 800 Euro zzgl. MWSt., hinzu kommen Kosten für die Erstinstallation von rund 250 Euro zzgl. MWSt. Für je 2 Wartungen und 2 mikrobiologische Untersuchungen fallen jährlich Kosten von ca. 300 Euro zzgl. MWSt. an. Diese Kosten werden je Schule bis zu 1.000 Euro im Kalenderjahr von der Stadt Aschaffenburg übernommen; etwaige übersteigende Kosten sind von den Schulen aus ihrem Budget zu tragen.

Trinkwasserspender bedürfen einer kontinuierlichen Reinigung, Pflege und Wartung. Die Verantwortung hierfür liegt bei der jeweiligen Schulleitung, die den/die Hausmeister und/oder weitere Personen aus dem Lehrerkollegium bzw. des Sekretariats mit der Wahrnehmung der entsprechenden Tätigkeiten betrauen kann.

Der Beschluss ist insofern klimarelevant, als er einen Beitrag leistet, Getränkeverpackungen an Schulen zu reduzieren und die Nutzung von Trinkwasser bei den Schüler*innen auch über deren Schulzeit und das unmittelbare Schulumfeld hinaus (Familien, Freundeskreis) zu fördern.

.Beschluss:

I.
  1. Die Stadt Aschaffenburg stellt in Zusammenarbeit mit der Aschaffenburger Versorgungs GmbH an allen staatlichen und städtischen Schulen im Stadtgebiet Trinkwasserspender auf, sofern die zuständigen Gremien der Schulen dies befürworten. Die entstehenden Kosten werden bis zu 1.000 € je Kalenderjahr und Schule übernommen; ein ggf. übersteigender Betrag ist von den Schulen aus dem zur Verfügung gestellten Budget zu tragen.

  2. Das Schulverwaltungs- und Sportamt wird beauftragt, von allen in Nr. 1 genannten Schulen eine schriftliche Stellungnahme einzuholen, ob sie unter den gegebenen finanziellen  Bedingungen und in Kenntnis der erforderlichen Arbeiten die Aufstellung eines oder mehrerer Trinkwasserspender in ihrem Schulgebäude/ihren Schulgebäuden wünschen.

  3. Das Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft wird beauftragt, bei Bedarf die notwendigen Wasser- und Stromanschlüsse zu schaffen.



II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehru ng oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[X.]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [X   ]
nein [ ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [X  ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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8. / PL/15/8/20. Kongress- und Touristikbetriebe; Durchführung des Weihnachtsmarktes 2020 – Genehmigung der erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 10.11.2020 ö Beschließend 8PL/15/8/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Am 07.10.2020 stimmte der Umwelt und Verwaltungssenat in seiner Sitzung einer Durchführung des Aschaffenburger Weihnachtsmarktes bis zum 06.01.2021 auf dem Volksfestgelände zu, was zu erheblichen Mehrkosten führen würde, die Im Wirtschaftsplan der Kongress- und Touristikbetriebe nicht abgebildet waren.

Das Pandemiegeschehen hat sich in jüngster Zeit erheblich gewandelt, so dass die beiden Schaustellerverbände und die Stadt Aschaffenburg am 03.11.2020 übereinkamen, den auch das Aschaffenburger Winterdorf auf dem Volksfestplatz abzusagen. Im Monat November wäre eine Eröffnung aus rechtlichen Gründen ohnehin nicht möglich gewesen. Ob sich die Situation ab Dezember nachhaltig verbessern würde, ist derzeit nicht erkennbar. Weitere Planungen in diese Richtung würde für alle Beteiligten ein erhebliches finanzielles Risiko darstellen.
Stattdessen sollen die bereits bestehenden Schausteller-Standorte in der Innenstadt weitergeführt und um zusätzliche Standorte ergänzt werden. Der Ausschank von Alkohol würde nach derzeitigem Stand nicht möglich sein.

Unter diesen Rahmenbedingungen sind erhebliche Mindereinahmen in Höhe von 90 T€, die im Wirtschaftsplan der Kongress- und Touristikbetriebe nicht vorgesehen waren, die Folge. Dem gegenüber stehen allerdings auch Minderaufwendungen in Höhe von 68 T€. Es verbleibt somit eine Verschlechterung des Wirtschaftsergebnisses der Kongress- und Touristikbetriebe von etwa 22 T€.

Laut § 6 Abs. 1 Satz 11 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kongress- und Touristikbetriebe (bezugnehmend auf § 14 Abs. 3 Satz 2 der Eigenbetriebsverordnung), ist der Stadtrat für die Genehmigung von Erfolg gefährdenden Mehraufwendungen zuständig, soweit sie den Betrag von 25 T€ übersteigen, der Stadthallensenat für Mehraufwendungen von mindestens 10 T€.

Kongress- und Touristikbetriebe
Sachbearbeiter Sven-Olaf Brüggemann

.Beschluss:

I. Das Plenum nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass bei einer Absage des Aschaffenburger Weihnachtsmarktes bzw. Winterdorfs von einer Umsatzeinbuße von voraussichtlich 90.000 € bei den Kongress- und Touristikbetrieben auszugehen ist. Im gleichen Zug werden auch Ausgaben in Höhe von 68.000 € eingespart, so dass sich das Betriebsergebnis um 22.000 € verschlechtert.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[  X..] keine weiteren
Angaben erforderlich
[…..]  kurze Erläuterung in den
Begründungen
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentl. Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [X   ]
nein [ ]


Sofern Kosten entstehen:

Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [  ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [  ]
nein [ x ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
 []
wiederkehrend
[  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 41, Dagegen: 0

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9. / PL/15/9/20. Satzung der Stadt Aschaffenburg zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Bürgerentscheidssatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 10.11.2020 ö Beschließend 9PL/15/9/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Seit dem Jahr 2016 ist es möglich bei Bürgerentscheiden an alle Abstimmungsberechtigten, unabhängig von einem entsprechenden Antrag, generell zusammen mit der Abstimmungs-benachrichtigung Briefwahlunterlagen zu versenden.

Die als reine Briefwahl durchgeführte Oberbürgermeisterstichwahl im März dieses Jahres hat gezeigt, dass die Wahlbeteiligung durch dieses Vorgehen deutlich steigt. Bei der Stichwahl zur Oberbürgermeisterwahl hatte die Wahlbeteiligung bei 53,5 % gelegen. Dies war deutlich höher als bei anderen Kommunalwahlen. In verschiedenen anderen bayerischen Städten wurden seit 2016 Bürgerentscheide als sog. briefliche Abstimmungen durchgeführt. Die Abstimmungsbeteiligung war dabei jeweils deutlich höher als bei vorangegangenen Urnenabstimmungen.

Kontakte mit verschiedenen Dienstleistern haben gezeigt, dass eine automatisierte Verarbeitung und der dazugehörende Versandt der Unterlagen technisch umsetzbar ist. Die Kosten dafür können noch nicht genau beziffert werden, da sich keines der Unternehmen genau festlegen wollte, ohne schon eine konkrete Leistungsbeschreibung zu haben. Nach den von den Anbietern grob geschätzten Zahlen dürfte ein „Briefwahlbürgerentscheid“ kostenneutral zu einem herkömmlichen Bürgerentscheid ausfallen, da die Mehrkosten für Porto und Versand der Unterlagen durch Minderkosten bei Personal und Erfrischungsgeld ausgeglichen werden können. Letztendlich werden die genauen Kosten immer von der tatsächlichen Abstimmungsbeteiligung abhängen.

Für den antragslosen Versandt der Briefwahlunterlagen muss die Stadt Aschaffenburg im Rahmen ihres selbstverwaltungsrechtes in der „Bürgerentscheidssatzung“ die entsprechenden Möglichkeiten schaffen. Unabhängig vom automatischen Versandt der Abstimmungsunterlagen muss auch weiterhin eine Urnenabstimmung ermöglicht werden. In anderen bayerischen Städten haben jedoch jeweils über 90 Prozent der Abstimmenden von der komfortablen brieflichen Abstimmung Gebrauch gemacht.

Das Wahlamt der Stadt Aschaffenburg schlägt vor eine völlig neue Satzung entsprechend der Mustersatzung (BBS) für Gemeinden zu erlassen. Diese Mustersatzung findet in nahezu allen bayerischen Kommunen Anwendung. Alle dort festgelegten Regelungen sind gesetzeskonform und rechtssicher. Die bisherige Satzung tritt mit dem Erlass der neuen Satzung außer Kraft.

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt eine neue Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Bürgerentscheidssatzung) gem. dem als Anlage 4 beiliegenden Entwurf. Die neue Satzung tritt mit ihrer Ausfertigung durch den Oberbürgermeister und der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die neue Bürgerentscheidssatzung ersetzt die Satzung der Stadt Aschaffenburg zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Bürgerentscheidssatzung) vom 15.02.2007 zuletzt geändert am 24.10.2016.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [  X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 41, Dagegen: 0

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10. / PL/15/10/20. Neubau einer Kindertagesstätte als Modulbau in Obernau - Bau- und Finanzierungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 10.11.2020 ö Beschließend 10PL/15/10/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Feriensenat hat in seiner Sitzung am 20.04.2020 dem Neubau einer 2-gruppigen Kindertagesstätte in Modulbauweise im Stadtteil Obernau zugestimmt. Aus verschiedenen Optionen (Miete, Temporäres Gebäude, Sofortkauf) wurde der Sofortkauf ausgewählt.

Die Kostenschätzung nach DIN 276 wurde wie folgt beschlossen


KG 100 Baugrundstück                                                                     ---
KG 200 Vorbereitende Maßnahmen                                                  88.000,00 €
KG 300 + 400 Modulbau                                                                             900.000,00 €
KG 500 Außenanlagen (Ausführung durch Gartenamt)                        120.000,00 €
KG 600 Einrichtung                                                                  61.500,00 €
KG 700 Nebenkosten                                                          47.060,00 €

Gesamtkosten        ca.                                                          1.216.000,00 €


Im Rahmen der Entwurfsplanung kam es zu verschiedenen Planungsänderungen:


  • Der Gruppenraum der Kinderkrippe wurde vergrößert, damit langfristig auch eine Kindergartengruppe bei Bedarf eingerichtet werden kann.
  • Die Verwaltungsräume wurden gemäß Raumprogramm vergrößert
  • Im Außenbereich wurde gemäß Raumprogramm ein Kinderwagenabstellraum eingefügt.
  • Die Modulkosten wurden an ein aktuelles Ausschreibungsergebnis angepasst (Modulbau Hefner-Alteneck der Stadtbau-GmbH)
  • In der o. a. Kostenschätzung sind die Außenanlagen so kalkuliert, daß das Gartenamt die Leistungen eigenständig ausführt. Das Gartenamt kann aber derzeit noch nicht absehen, ob die Kapazitäten im nächsten Jahr vorhanden sind. Deshalb wurden die Kosten als Fremdvergabe kalkuliert, die Mehrkosten betragen ca. 60.000,00 €

Die Kostenberechnung nach DIN 276 gliedert sich wie folgt:

KG 100 Baugrundstück                                                                     ---
KG 200 Vorbereitende Maßnahmen                                                    22.280,00 €
KG 300 + 400 Modulbau                                                                            1.107.110,00 €
KG 500 Außenanlagen                                                          238.907,00 €
KG 600 Einrichtung                                                                    61.500,00 €
KG 700 Nebenkosten                                                            50.203,00 €

Gesamtkosten        ca.                                                          1.480.000,00 €


Unter Zugrundelegung der förderfähigen Hauptnutzfläche von ca. 232 qm und dem Kostenrichtwert von aktuell 4.888,00 € (abzüglich 16 % Nebenkosten) kann die Förderung (50%) insgesamt 485.000,00 € betragen.


Der Modulbau soll zum nächsten Kindergartenjahr (September 2021) fertiggestellt werden.

.Beschluss:

  1. Der Stadtrat nimmt die Kostenberechnung nach DIN 276 über 1.480.000,00 € für den Neubau einer 2-gruppigen Kindertagesstätte in Obernau zustimmend zur Kenntnis.

  1. Der Förderantrag ist umgehend einzureichen.

  1. Die Haushaltsmittel sind im nächsten Jahr bereitzustellen.




IV. Angaben zur Klimawirkung:
(bitte ankreuzen)

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[X]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)



V. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [X ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ X ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X  ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 41, Dagegen: 0

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11. / PL/15/11/20. Areal Clemensheim: - Abwendung des gesetzlichen Vorkaufsrechts gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. „Vorkaufsrechtssatzung Areal Clemensheim“ durch Abwendungsvereinbarung mit der Petersboden Projektgesellschaft mbH & Co.KG gem. § 27 Abs. 1 BauGB - Städtebaulicher Vertrag „Areal Clemensheim“ gem. § 11 Abs. 1 Nrn. 1-3 BauGB mit der Petersboden Projektgesellschaft mbH & Co.KG - Anträge von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 14.07.2020 und vom 26.09.2020 - Anträge der CSU-Stadtratsfraktion vom 15.09.2020 und vom 08.11.2020 - Anträge der KI vom 15.10.2020 und vom 06.11.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 10.11.2020 ö Beschließend 11PL/15/11/20

.Beschluss:

I. Der mündliche Bericht der Verwaltung über die Voraussetzungen zur Abwendung des gesetzlichen Vorkaufsrechts für das Areal Clemensheim wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[x]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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12. / PL/15/12/20. Spendenaktion Griechenlandhilfe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 10.11.2020 ö Beschließend 12PL/15/12/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Auf Antrag von SPD, CSU und Kommunaler Initiative (KI) hat der Stadtrat im Juli dieses Jahres beschlossen, der sogenannten „Potsdamer Erklärung“ beizutreten und damit die Bereitschaft zu erklären, Menschen aus griechischen Flüchtlingslagern zusätzlich aufzunehmen.

Darüber hinaus bestand Einigkeit, dass Hilfsorganisationen vor Ort in Griechenland unterstützt werden sollen.
Hierfür ist am 24.10.2020 nun eine Spendenaktion angelaufen.
Unterstützt wird die Aktion des Stadtrats von der Stadtverwaltung, der Initiative Seebrücke sowie dem Stadtjugendring. Schirmherr ist Oberbürgermeister Jürgen Herzing.

.Beschluss:

I. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[….X.]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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13. / PL/15/13/20. Bedarfsentwicklung Kinderbetreuung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 10.11.2020 ö Beschließend 13PL/15/13/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Bedarfsentwicklung bei der Kinderbetreuung wird hauptsächlich durch die Geburtenzahlen sowie die Zu- und Wegzüge von Familien beeinflusst. Beim Krippenbedarf spielen zudem die Entwicklungen am Arbeitsmarkt und die damit zusammenhängenden Bedürfnisse der Eltern eine Rolle.

Seit dem Jahr 2015 ist fast jährlich ein Anstieg der Geburten festzustellen. Von damals 603 sind die Geburten auf 718 im Jahr 2016 und 709 im Jahr 2017 gestiegen. Nach einem leichten Rückgang auf 678 im Jahr 2018 wurden nun im Jahr 2019 mehr als 770 Geburten registriert. Solch ein hoher Wert wurde letztmals vor 25 Jahren (1994) erreicht.

Diese Entwicklung führte schon 2019 zu einem gesteigerten Betreuungsbedarf und wird auch in den kommenden Jahren seine Wirkung zeigen. Im Krippenbereich kann mit den bestehenden 562 Plätzen eine Betreuungsquote von 41 Prozent erzielt werden. Durch die hohe Geburtenzahl 2019 wird der Bedarf im kommenden Jahr ansteigen. Bis 2021/2022 kommen durch schon beschlossene KiTa-Projekte 96 Krippenplätze hinzu. Nach heutigen Stand würde damit eine Betreuungsquote von fast 50 Prozent realisiert.

Im Kindergartenbereich bestehen aktuell 2.095 Plätze. Ihnen steht ein rechnerischer Bedarf auf der Basis von 3,5 Jahrgängen von 2.186 Kindern gegenüber. Demnach würden für 2020 knapp 90 Plätze fehlen.
Auch hier kommen durch bereits beschlossene Erweiterungen und Neubauten Plätze hinzu. In den Jahren 2021/2022 wird dann ein Bestand von 2.345 Plätzen erreicht. Der rechnerische Bedarf steigt in den Jahren 2021 und 2022 auf 2.226 und 2.344 Plätze. Er könnte mit den neuen Plätzen abgedeckt werden.

Die oben beschriebene Entwicklung macht sich in den Aschaffenburger Stadtteilen sehr unterschiedlich bemerkbar. Zu einem ganz großen Teil findet die Geburtensteigerung nur in den beiden Stadtteilen Damm und Stadtmitte statt.
In Damm lag die Anzahl der Geburten im Zeitraum 2010-2015 jährlich im Durchschnitt bei 119. In den letzten vier Jahren (2016-2019) waren es jährlich 150 – 31 pro Jahrgang mehr. Für das Kindergartenalter (3,5 Jahrgänge) ist das eine Steigerung um insgesamt 109 Kinder – mehr als 4 Kindergartengruppen. Noch höher fällt der Anstieg in der Stadtmitte aus. Der Geburtendurchschnitt lag 2010-2015 bei 228 Kindern. Im Zeitraum 2016-2019 waren es 287 – 59 pro Jahrgang mehr. Für den Kindergartenbedarf bedeutet das eine Steigerung um zirka 200 Kinder.
Die Geburtenentwicklung in den anderen Stadtteilen ist relativ stabil. In Leider und der Österreicher Kolonie macht sich langsam ein Generationenwechsel bemerkbar, der zu leichten Anstiegen bei den Geburten und der Anzahl der Kinder führt.

Die oben beschriebenen Entwicklungen müssen kontinuierlich beobachtet werden, da zum einen nicht absehbar ist, ob dieser Geburtenboom weiter anhält und zum anderen die Bedarfszahlen sich durch Zu- oder Wegzüge signifikant verändern können. So hat sich zum Beispiel der Jahrgang 2016 durch Wegzüge schon um 49 Kinder reduziert.

.Beschluss:

I. Der Bericht zu den aktuellen demografischen Entwicklungen und den daraus resultierenden Bedarfsentwicklungen bei der Kinderbetreuung wird zur Kenntnis genommen (Anlage 5) .

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[x]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 41, Dagegen: 0

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14. / PL/15/14/20. Bericht über die Strategie des Ausbaus der Kindertagesbetreuung; - Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 06.11.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 10.11.2020 ö Beschließend 14PL/15/14/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Aufgrund der weiterhin hohen Geburtenzahlen ist der Bedarf an Kitaplätzen in Aschaffenburg unverändert hoch.
Um eine nachfrageorientierte Versorgung mit Betreuungsplätzen perspektivisch gewährleisten zu können, sieht das Jugendamt neben der Erweiterung des klassischen Betreuungsangebots folgende weitere Möglichkeiten, die Kindertagesbetreuung auszubauen:

  1. Minikita

Aktuell wird in Bayern die Einführung einer sog. Mini-Kita geprüft. Im Unterschied zu regulären Kindertagesstätten können in der sog. Mini-Kita maximal 12 Kinder gleichzeitig betreut werden. Außerdem kann statt einer/s Kinderpflegerin/s als Ergänzungskraft auch eine Tagespflegeperson mit Zusatzqualifikation eingesetzt werden.

Noch in Klärung befinden sich derzeit die baulichen Anforderungen, die an Mini-Kitas im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens zu stellen sind. Eine modellhafte Einführung kann jedoch unter der Erfüllung nachfolgender Voraussetzungen bereits ermöglicht werden:
  • Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII
  • zweiter Rettungsweg; Ausnahme: Betreuung von max. 10 Kindern
  • Förderung nach BayKiBiG

Bei Erfüllung der baulichen Anforderungen können Mini-Kitas in Wohnungen bzw. Gewerbeflächen von mindestens 60 qm untergebracht werden.

Von der empfohlenen Außenfläche (10 qm/Kind) kann je nach Alter der Kinder, Lage der Einrichtung und Angebot an geeigneten Freiflächen/Spielplätzen in der nächsten Umgebung abgewichen werden.

Der Betrieb von Mini-Kitas soll in kommunaler Trägerschaft erfolgen. Somit ist im Unterschied zu den Einrichtungen in freier Trägerschaft die Regierung von Unterfranken zuständige Erlaubnisbehörde.


  1. Tagespflege

Eine weitere Möglichkeit des Ausbaus des Betreuungsangebots, insbesondere bei den unter 3-jährigen, stellt die qualifizierte Tagespflege dar.

Eine Tagespflegeperson darf max. 5 Kinder gleichzeitig betreuen, soweit sie über geeignete Räumlichkeiten verfügt.


Ein Ausbau der Tagespflege ist in verschiedenen Bereichen möglich:
  • Ausbau von freiberuflichen Tagespflegestellen
  • Anstellung von Tagespflegepersonen; Räumlichkeiten durch Stadt Aschaffenburg
  • Tagespflegepersonen als Assistenzkraft in Mini-Kitas zur Randzeitenbetreuung
  • Anstellung als Ergänzungskraft in Mini-Kitas
  • Einsatz im Tagespflege-Ersatzbetreuungssystem

Beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausreichend qualifizierte Tagespflegepersonen können jährlich mit bis zu 15.000 € staatlich gefördert (derzeit bis 31.12.2021) werden.


  1. Kinderbetreuung Flexi-24 (Begriff der Stadt Würzburg)
Die Betreuungsform Flexi-24 soll eine passgenaue Betreuung vor Ort in den Familien im vertrauten Umfeld ermöglichen. Sie soll dazu dienen, die Betreuung für Kinder auch außerhalb der Regelöffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen zu ermöglichen, soweit die Eltern dies aus beruflichen Gründen benötigen.

Die Betreuungsleistung wird von Honorarkräften erbracht. Voraussetzungen für eine Mitarbeit sind folgende:

  • Teilnahme an einer Schulung
  • Erste-Hilfe-Kurs am Kind
  • erweitertes Führungszeugnis
  • gesundheitliche Eignung
  • Eignungsfeststellung durch das Jugendamt

Die Stadt Aschaffenburg übernimmt die Kosten für die Betreuung und beteiligt die Eltern einkommensabhängig an den Kosten.

.Beschluss:

I.
1. Der Stadtrat nimmt den Bericht über die Strategie des Ausbaus der Kindertagesbetreuung in der Stadt Aschaffenburg zur Kenntnis (Anlage 6).

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die beschriebenen Vorhaben (Anlage 6) zu verfolgen und eine Entscheidung des Stadtrates vor der konkreten Umsetzung eines Vorhabens herbeizuführen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[X]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [X]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [X]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 1

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15. / PL/15/15/20. Corona-Pandemie; - Antrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn vom 27.10.2020 - Infektionsgeschehen Im Rathaus - Antrag von Herrn Stadtrat Falko Keller vom 29.10.2020 - Umsetzung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und weiterer Rechtsnormen des Infektionsschutzes - Antrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn vom 08.11.2020 wegen "Lokale Maßnahmen müssen vom Stadtrat beschlossen werden"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 10.11.2020 ö Beschließend 15PL/15/15/20

.Beschluss: 1

Die Stellungnahme von Herrn Oberbürgermeister Jürgen Herzing zum Antrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn vom 27.10.2020 (Anlage 7) wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Die Stellungnahme des städtischen Ordnungsreferenten zum Antrag von Herrn Stadtrat Falko Keller vom 29.10.2020 (Anlage 7) wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 3

Hinsichtlich des Antrags von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn vom 08.11.2020 (Anlage 7) nimmt der Stadtrat zur Kenntnis, dass der Erlass einer Allgemeinverfügung grundsätzlich eine laufende Angelegenheit nach Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist. Außerdem wird auf den Erlass einer Dringlichen Anordnung gem. Art. 37 Abs. 3 GO in anderen Fällen hingewiesen, wobei diese Anordnungen im Stadtrat bekannt gemacht werden müssen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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16. / PL/15/16/20. Nachtrag: Bestellung von Herrn Stadtrat Rainer Kunkel (CSU) anstelle von Herrn Stadtrat Thomas Gerlach (CSU) als Mitglied des Beirates des Jobcenters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 10.11.2020 ö Beschließend 16PL/15/16/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit E-Mail vom 02.11.2020 beantragte die CSU-Stadtratsfraktion den umseitigen Wechsel ihres Vertreters im Beirat des Jobcenters.

Beim Jobcenter Stadt Aschaffenburg ist gem. § 18 d Sozialgesetzbuch II (SGB II) i. V. m. § 4 der gründungsbegleitenden Vereinbarung zwischen Stadt Aschaffenburg und Agentur für Arbeit Aschaffenburg ein Beirat zu bilden. Der Beirat berät das Jobcenter bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und –maßnahmen.

In der genannten gründungsbegleitenden Vereinbarung ist unter anderem festgelegt, dass auch drei Vertreter des Stadtrates für die Dauer von fünf Jahren in den Beirat zu berufen sind.

Mit Beschlüssen des Stadtrates vom 16.05.2011, vom 05.05.2014, vom 19.06.2017 sowie zuletzt vom 22.06.2020 wurden daraufhin die Stadtratsmitglieder Thomas Gerlach (CSU)Manuel Michniok (SPD) und Claus Berninger (GRÜNE) als Mitglieder in den Beirat des Jobcenters (unter analoger Anwendung des Berechnungsverfahren nach Hare-Niemeyer gem. § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Stadtrates) entsandt. Gleichzeitig beschloss der Stadtrat am 19.06.2017, dass die Bestellung dieser Personen bis zum 31.12.2020 gilt.

Um Zustimmung wird gebeten.

.Beschluss:

I. Mit sofortiger Wirkung wird Herr Stadtrat Rainer Kunkel (CSU) anstelle von Herrn Stadtrat Thomas Gerlach (CSU) als Mitglied in den Beirat des Jobcenters der Stadt Aschaffenburg bestellt.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[x]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 41, Dagegen: 0

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17. / PL/15/17/20. Nachtrag: Bestellung von Herrn Stadtrat Thomas Giegerich (GRÜNE) anstelle von Frau Stadträtin Katharina Koch (GRÜNE) mit sofortiger Wirkung in die ARGE ÖPNV

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 10.11.2020 ö Beschließend 17PL/15/17/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit E-Mail vom 05.11.2020 beantragt die Grünen-Stadtratsfraktion den Wechsel ihrer Vertreter.

Nach § 5 Abs. 5 der Vereinbarung über die Arbeitsgemeinschaft öffentlicher Personennahverkehr in der Region Bayerischer Untermain zwischen der Stadt Aschaffenburg, dem Landkreis Aschaffenburg und dem Landkreis Miltenberg vom 18.10.1995 wurde zur Beteiligung der Parteien vom Facharbeitskreis der ARGE ÖPNV am 29.11.1995 eine Arbeitsgruppe gebildet.

Die Arbeitsgruppe hat die Aufgabe vorberatend die Beschlüsse und Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft zu begleiten. Der Facharbeitskreis besteht aus Vertretern der Verwaltungen sowie einer bzw. einem Vertreter/in der VAB. Der Facharbeitskreis soll die fachliche Abstimmung und die Vorarbeit leisten.

.Beschluss:

I.
Herr Stadtrat Thomas Giegerich (GRÜNE) wird mit sofortiger Wirkung anstelle von Frau Stadträtin Katharina Koch (GRÜNE) als Mitglied in den ARGE ÖPNV bestellt.

Gleichzeitig bleibt Herr Stadtrat Niklas Wagener (GRÜNE) als Stellvertreter bestellt.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 41, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.02.2021 19:10 Uhr