Datum: 11.11.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleinen Saal der Stadthalle Aschaffenburg
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 21:40 Uhr
Öffentliche Sitzung
zum Seitenanfang
1. / PVS/9/1/20. Entwässerung Schloßberg
- Vorstellung der Vorplanung durch Bietergemeinschaft Arcadis/Fischer
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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11.11.2020
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ö
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Beschließend
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1 | PVS/9/1/20 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Sachstand und Anlass
Die Stadt Aschaffenburg hat für das Entwässerungssystem Schloßberg im Jahr 2018 eine Studie aufgestellt, mit dem Ergebnis, dass im Bereich der Karlstraße / Schloßberg entwässerungstechnische Defizite im Kanalnetz bestehen:
- die Anforderungen aus den technischen Regelwerken an die vorhandenen Regenüberläufe Karlstraße und Schloßberg können nicht erfüllt werden, so dass die weitere wasserrechtliche Genehmigung nicht gewährleistet ist.
- die vorgelagerten Kanalstränge sind zum Teil hydraulisch überlastet und sanierungsbedürftig.
Die Planungsleistungen wurden nach Abschluss eines europaweiten VgV-Verfahrens am 18.11.2019 an die Bietergemeinschaft Arcadis Fischer vergeben. Die Sanierung sieht vor, die beiden vorhandenen Regenüberläufe Karlstraße und Schloßberg aufzugeben und durch einen neuen Regenüberlauf „Am Schloßberg“, der den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, zu ersetzen. Die Zu- und Ablaufkanäle werden entsprechend den hydraulischen Anforderungen erneuert bzw. saniert.
In der vorliegenden Variantenuntersuchung wurden 2 Varianten gegenübergestellt, deren Unterschiede in der Trassierung und baulichen Umsetzung des Zulaufkanals zum RÜ Schloßberg liegen. Ab dem Verbindungsbauwerk am RÜ Schloßberg sind die beiden Varianten gleich.
2. Projektbeschreibung
Die grundsätzliche Sanierung des Entwässerungssystems Schloßberg sieht vor, die beiden Regenüberläufe Karlstraße und Schloßberg aufzugeben und durch einen neuen Regenüberlauf im Bereich der Straße Schloßberg zu ersetzen.
Die Sanierungsplanung besteht aus der Planung
- eines neuen Zulaufkanals,
- eines neuen Regenüberlaufs am Schloßberg,
- eines neuen Qkrit-Kanals mit Anschluss an die bestehende Mischwasserkanalisation und
- eines neuen Auslasskanals mit einem neuen Einleitungsbauwerk in den Main.
In Zusammenhang mit der Außerbetriebnahme des bestehenden Auslasskanals im Schlossgraben soll eine Wasserleitung in den Kanal eingezogen werden, die Wasser aus dem Main entnimmt und ans obere Ende des Schlossgrabens transportiert. So sollen die geringe Speisung des Schlossgrabens durch die Büchelbergleitung verbessert und der Schlossgarten aufgewertet werden.
Im Rahmen der Vorplanung wurden zwei Varianten untersucht. Beide Varianten beinhalten den Neubau des Regenüberlaufes am Schloßberg mit Neubau des Zulaufkanals ab der Kreuzung Karlstraße / Weißenburgerstraße, dem Neubau des Qkrit -Kanals und dem Neubau des Auslasskanals mit Einleitung in den Main.
Die beiden Varianten unterscheiden sich hauptsächlich in der Trassierung des Zulaufkanals zum neu geplanten Regenüberlauf am Schloßberg. Die Planung zum Regenüberlauf, zum Qkrit -Kanal und dem Auslasskanal mit Einleitung in den Main sind bei beiden Varianten gleich. Aus diesem Grund werden diese Planungen nur in der Variante 1 beschrieben.
Variante 1
Variante 1 entspricht der Vorzugsvariante, die aus der Studie hervorging und die als Grundlage für das VgV-Verfahren diente. Dabei würde der Kanal zwischen dem Regenüberlauf Karlstraße und dem Kapuzinerplatz in offener Bauweise vergrößert. Der Höhensprung von über 6 m zwischen Kapuzinerplatz und Schloßberg würde durch einen ca. 10 bis 12 m tiefen Fallschacht überwunden und die Haltung bis zum neuen Regenüberlauf Schloßberg sowie der Auslasskanal würden in geschlossener Bauweise hergestellt. Durch die geschlossene Bauweise werden mögliche Risiken bei der Querung der historischen Stadtmauer minimiert.
Variante 2
Im Unterschied zu Variante 1 sieht Variante 2 vor, auch den oberen Abschnitt zwischen Regenüberlauf Karlstraße und Kapuzinerplatz in geschlossener Bauweise herzustellen. Der Höhenunterschied, der hier überwunden werden muss, beträgt etwas über 10 m und wird ganz oben in der Karlstraße angeordnet. Die geschlossene Bauweise in tiefer Lage vermeidet Eingriffe in vorhandene Bodendenkmäler und schont den Baumbestand. Die Ausführung des Regenüberlaufs Schloßberg und der Auslasskanal unterscheiden sich nicht von Variante 1.
Variantenvergleich
Die Vorteile der Variante 2 gegenüber der Variante 1 aus nicht monetären Gründen überwiegen. Diese sind im Vortrieb des Zulaufkanals begründet, durch den keine Baumfällarbeiten und umfangreiche Sicherungen der Versorgungsleitungen in der Karlstraße und dem Kapuzinerplatz erforderlich werden. Zudem liegt die Startbaugrube des Vortriebes der Variante 2 an der Ecke Karlstraße / Weißenburger Straße verkehrstechnisch günstiger als die Startgrube des Vortriebs der Variante 1 am Kapuzinerplatz. Die Startgrube der Variante 2 kann direkt von der Weißenburger Straße oder Karlstraße angefahren werden, ohne die Wohnstraßen durch den Baustellenverkehr zu belasten.
Auch in Bezug auf den Denkmalschutz ist die Variante 2 besser zu bewerten als die Variante 1, da der Eingriff in die Bodendenkmäler geringer ist.
Mit der Trennung der Ablaufströme im Schacht 1 der Variante 2 wird die Geräuschbildung am Wirbelfallschacht reduziert. Der Wirbelfallschacht wird nur bei Regenwetter beaufschlagt. Der Fallschacht der Variante 1 hingegen wird bei jedem Abfluss durchflossen.
Die Bauzeit für Variante 2 ist kürzer als für Variante 1.
3. Kosten
Der Kostenvergleich der beiden Varianten zeigt auf, dass die Variante 2 um ca. 100.000,00 € netto günstiger als die Variante 1 ist. Unter Ansatz der Mehrwertsteuer von 19 % liegt die Variante 2 bei insgesamt 7,0 Mio € brutto. Nicht berücksichtigt sind in der Kostenschätzung mögliche Zusatzkosten in der Variante 1, die durch zusätzliche archäologische Sondierungen in der Karlstraße und dem Kapuzinerplatz während der offenen Verlegung der Kanäle entstehen könnten.
4. Finanzierung
Die benötigen Haushaltsmittel werden in der mittelfristigen Finanzplanung berücksichtigt.
5. Klimarelevanz
Das Projekt ist nur in geringer Weise klimarelevant.
Bei der technischen Ausrüstung kommen Pump-, Mess- und Drosseleinrichtungen zum Einsatz, die elektrisch betrieben werden. Es wird darauf geachtet, dass energiesparende Ausführungen gewählt werden, soweit die technischen und wasserrechtlichen Vorgaben dies zulassen.
6. Weiteres Vorgehen
Die Verwaltung schlägt vor, die Arbeitsgemeinschaft Arcadis-Fischer Teamplan mit der Leistungsstufe 2 zu beauftragen und die Entwurfsplanung ausarbeiten zu lassen.
Die Rahmentermine für die weitere Bearbeitung sind folgendermaßen angedacht:
Entwurfsplanung bis Mitte März 2021
Genehmigungsplanung bis Ende Juni 2021
Ausführungsplanung bis Ende Dezember 2021
LV-Erstellung und Ausschreibung bis Ende November 2022
Baubeginn Januar 2023
Bauende Dezember 2024
.Beschluss:
I.
- Der Planungs- und Verkehrssenat stimmt der Vorplanung (Leistungsphase 2) zur Sanierung des Entwässerungssystems Schloßberg zu.
- Der Planungs- und Verkehrssenat stimmt dem Vorschlag zu, die Planung auf Grundlage von Variante 2 weiterzuführen.
- Die Verwaltung wird ermächtigt, die Leistungsstufe 2 (Leistungsphasen 3 Entwurfsplanung und 4 Genehmigungsplanung) abzurufen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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Wenig klimarelevant
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Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
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[…..] keine weiteren Angaben erforderlich
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[x] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ x ]
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nein [ x ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
2. / PVS/9/2/20. Machbarkeitsstudie Bachgaubahn – Zwischenbericht
Vortrag durch das Büro TKK
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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11.11.2020
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ö
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Beschließend
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2 | PVS/9/2/20 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Machbarkeitsstudie zur Reaktivierung der Bachgaubahn wurde zu Beginn des Jahres 2019 im Einvernehmen der Gebietskörperschaften Markt Großostheim, Landkreis Aschaffenburg und Stadt Aschaffenburg an das Ingenieurbüro TKK vergeben. Die Abstimmungstermine sind stets mit allen Auftraggebern durchgeführt worden und münden jetzt in dem vorliegenden Zwischenbericht (Anlage 1) und einem Zwischenfazit. Die Arbeitsbausteine A, B und D des Auftrags sind weitgehend abgeschlossen:
Bausteine
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Inhalt
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A
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Vorbereitende Maßnahmen und Entwicklung eines fiktiven Fahrplans
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B
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Grundlagenermittlung und Potenzialanalyse mittels empirischer Erhebung
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C
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Entwicklung von zwei Umsetzungsszenarien sowie Akzeptanzabfrage
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D
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Ergänzungsuntersuchung Abschnitt Hafenbahn bis Leider Hafenbahnhof
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Bild 1: Bearbeitungsstand
Der Arbeitsbaustein C setzt die Entscheidung voraus, welche Variante im System Bahn und im System Bus weiterverfolgt werden soll. Die Varianten werden vorgestellt und eine Empfehlung ausgesprochen. Erst nach Abschluss des Bausteins C kann dann die Aussage getroffen werden, ob eine Reaktivierung der Bachgaubahn die vom Freistaat Bayern erhobene Bedingung von 1.000 Reisenden-Kilometer pro Kilometer betriebener Strecke erfüllen kann.
System Bahn
Die Linienführung einer Bahnverbindung von Aschaffenburg nach Großostheim ist durch die vorhandene Schieneninfrastruktur im Aschaffenburger Stadtgebiet bis ins Gewerbegebiet Nilkheim-West vorgegeben. Von hier aus ist die in den 1990er Jahren stillgelegte Bahnstrecke entwidmet und zurückgebaut. Die frühere Trasse ist noch als Korridor bis zum Ortsanfang Großostheim erkennbar, im Anschluss ist die Trasse überbaut worden.
Für den Endhaltepunkt in Großostheim bestehen drei Möglichkeiten: Neben dem Endpunkt am nördlichen Ortsrand bestehen Möglichkeiten, Großostheim in westlicher oder östlicher Richtung zu umfahren.
Dem Entwurf eines fiktiven Fahrplans unterlagen folgende Bedingungen:
- Haltepunkte
Aschaffenburg, Hbf, Gleis 1
Aschaffenburg Hochschule
Aschaffenburg Süd
Nilkheim Großostheimer Straße (neu)
Nilkheim Industrie (neu)
Großostheim (neu)
- Betriebszeit 5:00 bis 0:00 Uhr
- Takt: 30 min zur HVZ, 60 min zur NVZ
In der Anlage 2 sind die Tabellenfahrpläne des Beispielkonzepts aufgeführt. Hierin sind auch die Fahrten der Maintalbahn bis Aschaffenburg Südbahnhof aufgeführt.
Ergänzungsuntersuchung Abschnitt Hafenbahn bis Leider Hafenbahnhof
Gegenstand der Machbarkeitsstudie ist auch die Bedienung des Hafenbahnhofs in Leider, sowohl von Aschaffenburg Hauptbahnhof als auch von Großostheim aus. Dabei sollten zwei Schienenhaltepunkte im Hafengelände berücksichtigt werden. Eine direkte Verbindung von Großostheim nach Leider wäre nur durch den Neubau einer Verbindungskurve durch den Park Schönbusch realisierbar. Eine indirekte Verbindung kann durch das Flügeln erreicht werden. Dabei werden am Haltepunkt Nilkheim Großostheimer Straße 2 Triebwagen voneinander getrennt, von denen einer zum Hafenbahnhof und der andere zum Hauptbahnhof Aschaffenburg weiterfährt. Das Flügeln besitzt den Nachteil, dass sich die Fahrzeit für alle Fahrgäste um 2-3 Minuten verlängert.
Nach einem Abstimmungsgespräch mit der Bayernhafen GmbH kam zum Ausdruck, dass im Hafengelände kein Personenverkehr gewünscht ist, was sich auf folgenden Aspekten begründet:
- Die im momentanen Umbau der Hafengleisanlagen geplante Technik ist nicht für die Anforderungen des Personenverkehrs geeignet.
- Bau eines neuen Stellwerks
- Sicherung der Fahrgäste vor dem Güterverkehr
Bei einem Schienenhaltepunkt im mittleren Bereich des Hafengeländes ergibt sich die Notwendigkeit eines barrierefreien Überführungsbauwerks über die Gleisharfe, um die Fahrgäste mit dem Stadtteil Leider zu verbinden.
Das Fahrgastpotenzial an den Hafenbahnhöfen ergibt sich fast ausschließlich aus Schülerverkehren. Dies spricht gegen eine ganztägliche Bedienung von Leider. Schülerverkehre werden sowohl vom Hauptbahnhof als auch aus Großostheim heute direkt mit dem Bus bedient. Die Verbindung Leider – Aschaffenburg wird durch die Linie 3 mit geringer Fahrzeit heute schon ermöglicht.
Es wird daher empfohlen, die Bedienung des Hafengeländes mit Personenverkehr für die weitere Untersuchung nicht mehr zu berücksichtigen. Auch vor dem Hintergrund, damit die Hauptstrecke Großostheim – Aschaffenburg zu stärken.
System Bus
Parallel zum System Bahn sollte auch die Einrichtung einer Schnellbuslinie untersucht werden. In Anbetracht der bestehenden Verkehrsdichte auf der Staatsstraße 3115 Großostheimer Straße liegt es nahe, dass nur durch eine weitgehend separate Buslinienführung Fahrzeitgewinne zu erzielen sind. In Bild 2 sind die untersuchten Varianten dargestellt und anschließend beschrieben.
Bild 2: Varianten der Linienführung Schnellbus
- Abschnitt: Aschaffenburg
Variante 1: über den Westring zum ROB
Variante 2: über das Zentrum zum ROB (bestehender Linienweg)
Variante 3: über den Ostring zum ROB
Hier bietet die Variante 2 den größten Vorteil, weil sie vorhandene Busspuren nutzt und viele Fahrgäste neben dem ROB auch das Zentrum von Aschaffenburg als Ziel besitzen und somit umsteigefrei ihr Ziel erreichen können.
- Abschnitt: Nilkheim bis Großostheim
Variante 1: Großostheimer Straße – Nilkheimer Bahnhofsstraße – Lierenweg
Variante 2a: Großostheimer Straße – Wailandtstraße – Feldweg parallel zur Bachgaubahntrasse – Bachgaubahntrasse
Variante 2b: Großostheimer Straße – Wailandtstraße – Schippnerstraße – Bachgaubahntrasse
Variante 3: Großostheimer Straße – St 3115 – Großostheim
Variante 1 erreicht nicht so gut das Fahrgastpotenzial und der Realisierung einer Bustrasse durch den Park Schönbusch muss sicher mit Skepsis begegnet werden. Die Varianten 2 erreichen die Fahrgastpotenziale am besten. Variante 2b muss jedoch verworfen werden, da eine Bustrasse sich nicht über den vorhandenen Geh- und Radweg zur Schippnerstraße realisieren lässt. Variante 3 ist die Bestandstrasse und nur empfehlenswert, wenn sich eine durchgängige Separation vom restlichen Verkehr möglich ist. Für diesen Abschnitt wird die Variante 2a empfohlen.
- Abschnitt: Großostheim
Variante 1: Endhaltestelle am nördlichen Marktrand von Großostheim
Variante 2: Nördlicher Rand – Babenhäuser Str. – Endhaltestelle (z. B. Schaafheimer Straße), wie Verlauf der Linie 55
Variante 3: Nördlicher Rand – Aschaffenburger Straße – Endhaltestelle (z. B. Schaafheimer Straße), wie Verlauf der Linie 53
Eine Empfehlung hierzu kann erst nach der detaillierten Nachfrageauswertung und bei der Bearbeitung des Betriebsszenario Schnellbus im Abschnitt C gegeben werden.
Für die Erstellung des Betriebskonzepts wird ein 30-min-Takt mindestens in der HVZ zu Grunde gelegt.
Fahrzeiten in den unterschiedlichen Systemen und Varianten
In Bild 3 sind die Eckdaten der jeweiligen Varianten in den o. g. Abschnitten für eine Schnellbusverbindung dargestellt. Dabei werden nicht alle Haltestellen des heutigen Linienwegs bedient.
Abschnitt Aschaffenburg
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Variante 1
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Variante 2
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Variante 3
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Fahrweg
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ROB – Westring – Großostheimer Str.
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ROB – Zentrum – Großostheimer Str.
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ROB – Ostring - Großostheimer Str.
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Länge
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4,2 km
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3,7 km
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5,8 km
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Fahrzeit
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8 Min
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6 Min
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10 Min
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Abschnitt Nilkheim bis Großostheim
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Variante 1
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Variante 2a
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Variante 3
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Fahrweg
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Großostheimer Str. – Nilkheimer Bahnhofsstraße – Bachgaubahntrasse – Siedlerweg / Lierenweg
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Großostheimer Str. – Wailandtstraße - Feldweg parallel zur Bachgaubahntrasse – Bachgaubahntrasse
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Großostheimer Straße – St 3115 – Großostheim
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Länge
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5,5 km
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6,2 km
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5 km
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Fahrzeit
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7 Min
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9 Min
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7 Min
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Abschnitt Großostheim
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Variante 1
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Variante 2
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Variante 3
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Fahrweg
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Endhaltestelle am nördlichen Marktrand (Unterer Stockstädter Weg)
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Schaafheimer Straße (Verlauf wie Linie 55)
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Schaafheimer Straße (Verlauf wie Linie 53)
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Länge
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0 km
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1 km
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1 km
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Fahrzeit
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0 Min
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2 Min
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2 Min
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Bild 3: Fahrzeitenermittlung der Busvarianten
Abschließend werden in Bild 4 die Fahrzeiten im heutigen Busbetrieb, im Bahnbetrieb und im Schnellbusbetrieb vergleichend gegenübergestellt. Im Schnellbusbetrieb werden dabei, wie vom Gutachter empfohlen, die Varianten 2 der jeweiligen Abschnitte gewählt.
Richtung
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Busverbindung im Bestand
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Bachgaubahn
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Schnellbus
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ohne
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mit
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Bedienung Hafenbahnhof Leider
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AB Großostheim
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18-19 Min
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15 Min
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16-17 Min
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17 Min
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Großostheim AB
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21-24 Min
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15 Min
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16-17 Min
|
17 Min
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Bild 4: Fahrzeitvergleich zwischen Aschaffenburg Hbf / ROB und dem nördlichen Marktrand
Großostheim
Fazit
Im System Bahn soll die Variante ohne die Bedienung eines Hafenbahnhofs Leider weiterverfolgt werden. Hierdurch ließen sich die Systemvorteile der Bahn gegenüber straßengebundenen Verkehren besser nutzen.
Im System Bus soll für den Abschnitt Aschaffenburg die Variante 2 (Führung durch die Innenstadt) und für den Abschnitt Nilkheim bis Großostheim die Variante 2a (Führung über Wailandtstraße) weiterverfolgt werden.
.Beschluss: 1
I.
- Der Zwischenbericht des Ingenieurbüros TKK zur Machbarkeitsstudie zur Reaktivierung der Bachgaubahn wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1).
- Für die weitere, vertiefende Untersuchung im System Bahn soll von folgenden Voraussetzungen ausgegangen werden:
- ganztägige getaktete Verbindung (HVZ: 30 min/NVZ: 60 min)
- vorläufig keine Anbindung von Leider
- Für die weitere, vertiefende Untersuchung im System Bus soll von folgenden Voraussetzungen ausgegangen werden:
- Linienführung ab Großostheim über die ehemalige Bahntrasse bis zum Schönbusch – Wailandtstraße – Großostheimer Straße – Aschaffenburg Innenstadt – ROB.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
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[…X..] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
.Beschluss: 2
Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) vom 06.11.2020 wegen „Planungs- und Verkehrssenat am 11.11.2020 – TOP 2 Machbarkeitsstudie Bachgaubahn“ (Anlage 2).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3. / PVS/9/3/20. Aufgabenträger-Verkehrsverbund ÖPNV – Gründung
- Antrag Bündnis 90/Die Grünen vom 05.10.2020
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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11.11.2020
|
ö
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Vorberatend
|
3 | PVS/9/3/20 |
Stadtrat (Plenum)
|
17. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
07.12.2020
|
ö
|
Beschließend
|
1 | PL/17/1/20 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Stadt Aschaffenburg, der Landkreis Aschaffenburg, der Landkreis Miltenberg und die Stadt Alzenau als Aufgabenträger gem. § 8 Abs. 3 PBefG i.V.m. § 8 Abs. 1 BayÖPNVG beabsichtigen das Angebot des ÖPNV in ihrem Bedienungsgebiet weiterzuentwickeln. Dazu gehören der straßengebundene öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) und der schienengebundene öffentliche Personennahverkehr (SPNV).
In einem Gespräch zwischen dem Landkreis Miltenberg, dem Landkreis Aschaffenburg und der Stadt Aschaffenburg wurde daher festgelegt, dass in einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der vorgenannten Gebietskörperschaften, der Stadt Alzenau, den Stadtwerken Aschaffenburg und einem Vertreter des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes die Gründung eines Aufgabenträgerverbundes für die Region bayerischer Untermain vorbereitet werden soll. Die Stadtwerke Aschaffenburg wurden gebeten diesen Prozess zu organisieren.
Die Intensivierung der Zusammenarbeit zur Erreichung des o.g. Ziels ist sinnvoll und darüber hinaus auch erforderlich, weil die Anzahl der gemeinwirtschaftlichen Verkehre, die durch die vorgenannten Aufgabenträger finanziert werden, stetig steigt und durch die Organisation in einem Aufgabenträgerverband die Interessen der Gebietskörperschaften und die gewünschte strategische Ausrichtung nachhaltiger eingebracht werden sollen (z.B. hinsichtlich Tarifgestaltung, Fahrplan, Umsetzung Nahverkehrsplan, Digitalisierung). Es ist zudem festzustellen, dass gegenwärtig die Anpassung der Fahrscheintarife ebenso wie die Anpassung von Linien durch die Verkehrsunternehmen stark nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt und zu wenig auf optimale Beförderungsangebote ausgerichtet ist. Auch diesbezüglich ist davon auszugehen, dass den Interessen eines Verbundes und dem Wunsch nach innovativen Angeboten (z.B. on demand Verkehr) mehr Nachdruck verliehen werden kann.
In einer gemeinsamen Organisation mit einheitlichem Ansprechpartner für benachbarte Verkehrsverbünde soll zudem die Verbunderweiterung weiter vorangebracht werden.
Daher wird die Gründung einer GmbH beabsichtigt, deren Aufgabe es ist, die jeweiligen Angebote in enger Abstimmung zu planen, die Tarifhoheit zu übernehmen, gemeinsame Qualitätsansprüche zu definieren und zu sichern und Servicegesellschaft für die Aufgabenträger rund um das operative Geschäft zu sein (Durchführung von Ausschreibungen, Planungen, Abrechnungen und Bedarfsprüfungen).
Der Name der Gesellschaft soll Aschaffenburg Miltenberg Nahverkehrs-GmbH („AMINA“) lauten.
Die Aufgabenträger sind die Gründungsgesellschafter. Der Beitritt der Bayerischen Eisenbahngesellschaft als Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ist im Gesellschaftsvertrag berücksichtigt.
Jeder Gründungsgesellschafter erhält einen Geschäftsanteil zu 15.000 € und das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 60.000 €.
Zum Gründungsgeschäftsführer wird der Werkleiter der Stadtwerke Aschaffenburg, Herr Dieter Gerlach, bestimmt.
Die Gesellschaft erhält einen Beirat, in den die bisherige ARGE öffentlicher Personennahverkehr in der Region Bayerischer Untermain übergehen soll. Die Ausgestaltung des Beirats lehnt sich daher an die Ausgestaltung der ARGE an.
Die Einzelheiten sind dem als Anlage zu dieser Beschlussvorlage beigefügten Gesellschaftsvertrag im Entwurf beigefügt. Der Gesellschaftsvertrag wird derzeit durch die Rechtsaufsicht geprüft. Sollten sich hieraus kommunalrechtlich notwendige Anforderungen ergeben, werden diese in der notariellen Endfassung noch ergänzt.
Die Geschäftsstelle wird zunächst bei den Stadtwerken Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen (Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg) angegliedert.
Die Vorbereitung der Gesellschaftsgründung wurde vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) begleitet. Die Stellungnahme des BKPV zu diesem Vorgang ist der Beschlussvorlage ebenfalls als Anlage beigefügt.
.Beschluss:
I.
1. Der Gründung der Aschaffenburg Miltenberg Nahverkehrs-GmbH zum 02.01.2021 unter Beteiligung der Stadt Aschaffenburg, dem Landkreis Aschaffenburg, dem Landkreis Miltenberg und der Stadt Alzenau auf Grundlage des dieser Beschlussvorlage beigefügten Gesellschaftsvertragsentwurfs wird zugestimmt (Anlage 3).
2. Herr Oberbürgermeister Herzing wird ermächtigt den Gesellschaftsvertrag notariell beurkunden zu lassen, die Eintragung in das Handelsregister zu veranlassen, die Stammeinlage i. H. von 15.000 € entsprechend einem Gesellschaftsanteil von 25 % einzuzahlen und als Gründungsgeschäftsführer Herrn Dieter Gerlach einzusetzen.
3. Der Gründungsgeschäftsführer wird beauftragt in Abstimmung mit den Gründungsgesellschaftern die Ausschreibung der Geschäftsführerposition vorzubereiten und durchzuführen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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Wenig klimarelevant
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Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
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[X..] keine weiteren Angaben erforderlich
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[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [x ]
|
nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 3
zum Seitenanfang
4. / PVS/9/4/20. Lichtsignalanlage Großostheimer Straße/Aspenweg
- Vorstellung der verkehrstechnischen Untersuchung durch Büro T+T Verkehrsmanagement
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
11.11.2020
|
ö
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Beschließend
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4 | PVS/9/4/20 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Sachstand und Anlass
Am Knotenpunkt der Lichtsignalanlage K901 (Großostheimer Straße/ Aspenweg) wird mit dem Ausbau des Baugebietes Anwandeweg ein Linksabbiegen von der Großostheimer Straße in Fahrtrichtung Aspenweg erforderlich. Dies ist heute mit der vorhandenen Lichtsignalanlage (LSA) nicht möglich. Mit dem Neubau der Lichtsignalanlage im Bereich der Einmündung Großostheimer Straße /Ring (K900 -südliche Rampe) werden die verschiedenen Wechselwirkungen dieser beiden Knotenpunktformen geprüft. Im Zuge einer verkehrstechnischen Variantenuntersuchung werden vier verschiedene Möglichkeiten zum Umbau der Einmündung vorgestellt und eine Vorzugsvariante empfohlen. Bei der Variantenuntersuchung werden u.a. die Belange der Leistungsfähigkeit (31.200 Kfz/d am 02.10.2020, Dauerzählstelle Großostheimer Straße/ Aspenweg), der Verkehrssicherheit des Knotenpunktes, die optimierte Führung der Radfahrer, querende Fußgänger auf der Großostheimer Straße, der vorhandenen ÖPNV-Priorisierung, potentiellen Eingriffen in die Biotope der Stadt Aschaffenburg als auch die HQ-100-Linie des Mains berücksichtigt.
- Projektbeschreibung
Die Verkehrsführung im Knotenpunkt der signalgeregelten Einmündung Großostheimer Straße / Aspenweg (LSA K901) sieht heute in der Fahrbeziehung von Großostheim kommend an der Einmündung zum Aspenweg kein Linksabbiegen vor. Mit der Besiedlung des Baugebietes Anwandeweg wird ein Linksabbiegen erforderlich, da die Einmündung im Bereich des Lorbeerweges diese Verkehrsmengen linksabbiegend nicht alleine leistungsfähig abwickeln kann.
Im Zuge der Verkehrssicherheit und der Leistungsfähigkeit für den Linksabbieger von der Großostheimer Straße kommend in Fahrtrichtung Adenauer Brücke / Ost-Ring wird an der südlichen Rampe der Einmündung eine neue LSA (K900) realisiert.
Diese Anlage wir im II. Quartal 2021 realisiert. Anschließend wird im gesamten Knoten die Fahrbahndecke erneuert.
Auf Grund der geographischen Nähe dieser Einmündung zur LSA K901 (Großostheimer Straße / Aspenweg) sind vier verschiedene Planfälle zum Umbau der Einmündung K901 untersucht worden, um die verschiedensten Wechselwirkungen zu überprüfen:
- Planfall 1: Linksabbieger in Aspenweg, einstreifig geradeaus vom Westring kommend, Rechtsabbiegespur in Aspenweg
- Planfall 2: Linksabbieger in Aspenweg, zweistreifig geradeaus vom Westring kommend, Rechtsabbiegespur in Aspenweg
- Planfall 3: Linksabbieger in Aspenweg, zweistreifig geradeaus vom Westring kommend, Mischspur geradeaus und rechts, ohne separate Rechtsabbiegespur in Aspenweg
- Planfall 4: Einstreifiger Kreisverkehrsplatz
In der Variantenuntersuchung werden die vier Planfälle geprüft und mittels einer mikroskopischen Simulation der beiden Einmündungen auf Basis erhobener Verkehrsmengen die Vorzugsvariante dargestellt.
3. Klimarelevanz
Das Projekt ist nur in geringer Weise klimarelevant. Die Aufteilung der Verkehrsströme auf zwei hintereinanderliegende Einmündungen verringert die Gesamttreibhausgase dahingehend, dass die Verkehrsströme zeitlich schneller abgewickelt werden können und sich keine langen Aufenthaltszeiten wie auf einer Linksabbiegerspur ergeben. Bei der Verkehrstechnik kommen moderne, energiesparende LED-Signalgeber zum Einsatz.
4. Kosten
Für die Variante 3 wurde folgender Kostenrahmen ermittelt
Umbau Einmündung, Fahrstreifen
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237.500,00 €
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Fahrstreifenmarkierung
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5.000,00 €
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Umbau Lichtsignalanlage
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30.000,00 €
|
Summe Knotenpunktumbau
|
272.500,00 €
|
Unvorhergesehenes, Rundung ca. 15%
|
37.500,00 €
|
Summe Baukosten, brutto
|
310.000,00 €
|
Baunebenkosten, brutto (20 %)
|
62.000,00 €
|
Gesamt-Baukosten, brutto
|
372.000,00 €
|
Die Kosten sind nach derzeitigem Preis - und Verfahrensstand ermittelt. Diese Kosten sind gemäß Index - und Marktpreisveränderungen fortzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten von der Kostenschätzung abweichen können. Eine gewisse Kostenunsicherheit besteht auch darin, dass noch kein geotechnisches Gutachten vorliegt und die zu sanierende Asphaltfläche noch nicht auf teerhaltige Inhaltsstoffe untersucht wurde. Diese Eventualitäten wurden durch entsprechende Annahmen beim Kostenrahmen berücksichtigt.
- Finanzierung
Die Finanzierung des Projektes erfolgt über den Vermögenshaushalt. Das Tiefbauamt wird die erforderlichen Mittel zur baulichen Umsetzung für den Haushalt 2022 anmelden.
Weiteres Vorgehen
Nach Freigabe der Vorplanung wird in den nächsten Monaten die Entwurfsplanung mit der zugehörigen Kostenberechnung erstellt. Auf Grundlage eines bepreisten Leistungsverzeichnisses kann im Anschluss der Bau- und Finanzierungsbeschluss erfolgen. Die Maßnahme soll im Jahr 2022 baulich umgesetzt werden.
Die Bauzeit wird mit ca. 3,5 Monaten veranschlagt. Dies ist u. a. der schwierigen Verkehrssicherung geschuldet.
.Beschluss: 1
I.
- Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt die verkehrstechnische Untersuchung zum Umbau der Einmündung Großostheimer Straße/Aspenweg (LSA K901) zustimmend zur Kenntnis.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Planungsschritte zur baulichen Umsetzung der Maßnahme einzuleiten.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[…..] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ X ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ X ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ X ]
|
nein [ ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ X ]
|
nein [ ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ X ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 1
.Beschluss: 2
Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) vom 06.11.2020 wegen „Planungs- und Verkehrssenat am 11.11.2020 – TOP 3 Verkehrstechnische Untersuchung Einmündung Aspenweg“ (Anlage 4). Der Antrag wurde abgelehnt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 4, Dagegen: 12
zum Seitenanfang
5. / PVS/9/5/20. Historische Stützmauern Suicardusstraße
- Vorstellung der Sanierungsplanung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
11.11.2020
|
ö
|
Beschließend
|
5 | PVS/9/5/20 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
1. Sachstand und Anlass
Im Zuge der allgemeinen Beobachtung der Ingenieurbauwerke im Stadtgebiet und unter besonderer Berücksichtigung der anstehenden Bauarbeiten für die Umgestaltung des Schlossufers im Bereich zwischen Willigisbrücke und Pompejanum wurden alle historischen Stützbauwerke im Bereich Suicardusstraße und dem Mainufer (1. Treppenanlage Aufgang zum Schloss, 2. Suicardusstraße, 3. Terrassenmauern, 4. Mainuferpromenade und 5. Kranichmauer) fachkundig begutachtet
Dabei wurde festgestellt:
Grundsätzlich weisen alle Mauerabschnitte ein schadhaftes Fugenbild mit losem, teils nicht mehr vorhandenem Fugenmörtel auf. Viele Mauerbereiche, besonders die Mauerköpfe, konnten aufgrund des starken, dichten Bewuchses nicht erreicht und untersucht werden. Alle Mauerabschnitte sind sanierungsbedürftig, mit verschiedenen Dringlichkeiten.
- Treppenanlage Aufgang zum Schloss:
In der Mauer der Treppenanlage befinden sich standsicherheitsrelevante Ausbuchtungen, die gerade näher untersucht werden. Der anliegende Treppenaufgang ist für diese derzeit laufenden Untersuchungen gerade gesperrt. Ziel ist es, den betroffenen Wandabschnitt mittels Ankernadeln zu ertüchtigen. Die restlichen Mauerbereiche der Treppenanlage sind nach momentanem Stand noch ausreichend standsicher.
- Mauer entlang der Suicardusstraße, ab dem Treppenaufgang Richtung Süden:
Die Mauerkrone (Mauerkopf) besteht auf gesamter Länge aus losen Mauersteinen, die teilweise nur gegen das aufgeschüttete Erdreich gelehnt sind.
Die Steine sind ungenügend befestigt und drohen, wie bereits an einigen Stellen geschehen, auf die Straße zu fallen. Deshalb wurden hier zur Absicherung Bauzäune aufgestellt. Der Bewuchs (Wurzeln von Sträuchern und Bäumen), teilweise unmittelbar an der Mauerkrone, setzt der Mauer zu.
Diese sind vor einer Sanierung zwingend dauerhaft zu entfernen. Momentan ist die Mauer noch ausreichend standsicher.
- Terrassenmauern:
Die Terrassenmauern konnten aufgrund des starken Bewuchses der Terrassen nur teilweise begangen und begutachtet werden. Diese müssen, wenn eine Rodung der Flächen wieder möglich ist, untersucht und bewertet werden.
An einzelnen Bereichen sind lose Mauersteine zu sichern, bis eine Sanierung erfolgen kann.
- Mauer Mainuferpromenade
Die Mauer an der Mainuferpromenade konnte bislang aufgrund der Bautätigkeiten der Firma Bauer noch nicht näher untersucht werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch hier die Fugen defekt sind und die Mauerkrone geschädigt ist.
- Kranichmauer
Die Kranichmauer besteht aus regelmäßigen, massiven Sandsteinblöcken. Die Fugen weisen ebenfalls die gleichen Schäden auf wie zuvor beschrieben, die Mauerköpfe sind stellenweise durch Wurzeldruck verschoben. Ein Problem der Standsicherheit besteht momentan nicht. Grundsätzlich sollte auch hier der Bewuchs auf und an der Mauerkrone entfernt werden
- Projektbeschreibung
Ein Ersatzneubau der historischen Stützwände kommt nicht in Betracht. Sanierungsvarianten sollen das Erscheinungsbild der historischen Mauern nicht beeinträchtigen oder räumlich einengen. Die eigentliche Sanierung von Naturstein-Stützmauern besteht in der Regel aus mehreren aufeinander aufbauenden Arbeiten. Der Arbeitsablauf der Mauerwerkssanierung lässt sich somit in vier wesentliche Arbeitsabschnitte unterteilen:
- Ertüchtigung des Mauerkerns durch Mörtelverpressung (Injektionen), falls notwendig
- Statische Sicherung durch Systemvernagelung, falls notwendig
- Sanierung der Ansichtsflächen durch Neuverfugung
- Sicherstellung eins funktionsfähigen Drainagesystems
Aktuell werden die begutachteten Abschnitte in einer Art Ampelsystem eingeordnet, daraus wird sich die weitere Vorgehensweise ergeben. Eine Sanierung wird nach Dringlichkeit erfolgen.
3. Kosten
Die Kosten können zum derzeitigen Planungsstand nicht hinreichend geschätzt werden.
4. Finanzierung
Im Rahmen des VGV-Verfahrens Schlossufer ist für die Sanierung der Stützwände ein Betrag von 1,0 Millionen vorgesehen. Diese Mittel müssen in der mittelfristigen Haushaltsplanung verankert werden.
5. Weiteres Vorgehen
Der am stärksten geschädigten Bereich, die Ausbeulung im Bereich des Treppenaufgangs, wird bereits für eine Ertüchtigung vorbereitet. Danach sind der Dringlichkeit nach weitere Abschnitte zu sanieren. Der beauftragte Gutachter Herr Frischmuth vom Büro Frischmuth in Gelnhausen erarbeitet im Moment sinnvolle Sanierungsabschnitte. Als erster Schritt sollte der schädliche Bewuchs in Absprache mit der Naturschutzbehörde dauerhaft entfernt werden, da das Wurzelwerk an der Mauer zur Entfestigung der Mauerwerksfugen und damit zu Bauwerksschäden an der gesamten Wand führen kann. Die Standsicherheit der Wände ist im Zuge des Sanierungskonzeptes nachzuweisen, auch für die Konzeptionierung des Sanierungsverfahrens. Das weitere Vorgehen der Sanierungsmaßnahme und zusätzlicher Erkundungsmaßnahmen muss im Zuge der weiteren Planung mit dem Baugrundgutachter und dem Sachverständigen abgestimmt werden.
.Beschluss:
I.
- Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Planung der Sanierung der historischen Stützbauwerke zustimmend zur Kenntnis.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[ X ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ X ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ X ]
|
nein [ ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ X ]
|
nein [ ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ X ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
6. / PVS/9/6/20. Fußgängerüberweg Blütenstraße
- Vorstellung der Entwurfsplanung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
11.11.2020
|
ö
|
Beschließend
|
6 | PVS/9/6/20 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Sachstand und Anlass
Im Jahr 2010 wurden in einer Arbeitsgruppe „Fußgängerüberwege (FGÜ)“ alle im Stadtgebiet befindlichen FGÜ präsentiert und mittels einer einheitlichen Checkliste auf der Basis der geltenden Gesetze, der DIN-Normen sowie der Regelwerke untersucht und bewertet.
Seitdem setzt die Stadt kontinuierlich den Umbau von Fußgängerüberwegen in Einzelmaßnahmen um.
Bisher wurden umgebaut:
2009
|
Nr. 404
|
Gutwerkstraße
|
Beleuchtung, Bordabsenkung
|
2009
|
Nr. 407
|
Gutwerkstraße
|
Beleuchtung, Bordabsenkung
|
2009
|
Nr. 302
|
Kolpingstraße
|
Beleuchtung, Mittelinsel
|
2010
|
Nr. 309
|
Platanenallee
|
Beleuchtung
|
2014
|
Nr. 112
|
Aschaffstraße
|
Beleuchtung, differenz. Bordhöhe
|
2014
|
Nr. 202
|
Ruhlandstraße
|
Beleuchtung; differenz. Bordhöhe; Einengung
|
2014
|
Nr. 316
|
Bismarckallee
|
Beleuchtung
|
2014
|
Nr. 402
|
Schweinheimer Str.
|
Beleuchtung; differenz. Bordhöhe
|
2014
|
Nr. 347
|
Löherstraße (Wilder Mann)
|
Abbau Querungshilfe, Neubau FGÜ mit Beleuchtung, differenz. Bordhöhe
|
2015
|
Nr. 109
|
Mittelstraße
|
Beleuchtung, differenz. Bordhöhe
|
2015
|
Nr. 410
|
An den Bornwiesen
|
Beleuchtung, Rollbord
|
2015
|
Nr. 505
|
Weißbergstraße
|
Beleuchtung; Rollbord
|
2015
|
Nr. 303
|
Lange Straße
|
Beleuchtung, differenz. Bordhöhe
|
2015
|
Nr. 107
|
Mühlstraße
|
Beleuchtung; Beschilderung
|
2015
|
Nr. 204
|
Seidelstraße
|
Beleuchtung, differenz. Bordhöhe
|
2017
|
Nr. 104
|
Mainaschaffer Straße
|
Beleuchtung; Markierung
|
2017
|
Nr. 413
|
Steubenstraße (Kiga)
|
Versetzung; Beleuchtung; differenz. Bordhöhe
|
2017
|
Nr. 102
|
Daimlerstraße
|
Abbau zugunsten Radstreifenverlängerung
|
2017
|
Nr. 306
|
Fabrikstraße
|
Beleuchtung, Einengung; differenz. Bordhöhe
|
2017
|
Nr. 308
|
Fabrikstraße
|
Versetzen, differenz. Bordhöhe, Beleuchtung
|
2017
|
Nr. 205
|
Stadtbadstraße
|
Versetzen, differenz. Bordhöhe, Beleuchtung
|
2017
|
Nr. 307
|
Ernsthofstraße
|
Abbau zugunsten Fahrradschleuse mit Querungshilfe
|
2017
|
Nr. 344
|
Steubenstraße
|
Abbau zugunsten vier Verkehrswächter
|
2018
|
Nr. 108
|
Linkstraße
|
Beleuchtung, differenzierte Bordhöhe
|
2018
|
Nr. 106
|
Linkstraße
|
Beleuchtung, differenzierte Bordhöhe
|
2018
|
Nr. 320
|
Würzburger Straße
|
Neue Mittelinsel, differenzierte Bordhöhe; Beleuchtung
|
2018
|
Nr. 321
|
Alexandrastraße
|
Differenzierte Bordhöhe, Mittelinsel, Beleuchtung
|
2019
|
Nr. 602
|
Brucknerstraße
|
Differenzierte Bordhöhe; Beleuchtung
|
2019
|
Nr. 402
|
Gailbacher Straße
|
Differenzierte Bordhöhe; Beleuchtung
|
2019
|
Nr. 106
|
Spessartstraße
|
Differenzierte Bordhöhe; Beleuchtung; Fahrbahn-einengung
|
Projektbeschreibung
Im Jahr 2021 soll folgender FGÜ barrierefrei umgebaut werden:
Nr. 401: Blütenstraße (Kreuzung Vogelsbergstraße)
Der Fußgängerüberweg in der Blütenstraße im Stadtteil Schweinheim liegt an der Kreuzung zur Vogelsbergstraße. Die Blütenstraße beginnt und endet an der Spessartstraße und führt Richtung Schweinheim Zentrum in die Seebornstraße. Die Zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h (Zone). Die Blütenstraße wird in Höhe des Fußgängerüberweges von der Buslinie 10 befahren.
Die Fahrbahn der Blütenstraße hat an der Stelle des FGÜ eine Breite von 7,55 m. Laut den Richtlinien der R-FGÜ 2001 „sollte die für den Kraftverkehr-Längsverkehr effektiv nutzbare Breite auf höchstens 6,50 m beschränkt werden“. Für eine Mittelinsel reicht der vorhandene Platz nicht aus, zumal eine Mittelinsel den Schleppkurven der ab- und einbiegenden Fahrzeugen entgegensteht.
Die Umplanung sieht daher vor, die effektiv nutzbare Fahrbahnbreite durch seitliche Einbauten zu verringern. Dazu eignen sich die wie schon in der Steubenstraße eingebauten sog. „Verkehrswächter“ mit 1,00 m Breite. Diese werden vor der Rinne montiert, so dass das Oberflächenwasser weiterhin auf direktem Weg in der Rinne gesammelt werden kann.
Der Fußgängerweg wird als geteilte Querung ausgebaut, d. h. eine Nullabsenkung für Rollstuhlfahrer, Rollatoren und Kinderwagen und ein 6 cm Tastbord für Blinde und Sehbehinderte mit Blindenstock. Dazu kommen die nach der DIN 32984 vorgegebenen taktilen Elemente, wie Noppenplatten zum Auffinden des Übergangs und Rippenplatten als Richtungsfeld am Tastbord bzw. Sperrfeld vor der Nullabsenkung.
Die Beleuchtung wird beidseits des Fußgängerübergangs durch eine spezielle FGÜ Beleuchtung verbessert, so dass der Fußgängerüberweg deutlicher sichtbar und sicherer wird.
Für den Radverkehr gibt es keine separaten Fahrradanlagen. Der Linienbusverkehr kann wie bisher den Übergang passieren.
Kosten
Die berechneten Kosten im Rahmen der Entwurfsplanung für die Maßnahme betragen:
FGÜ
|
Kostenberechnung in € brutto
|
Nr. 401 Blütenstraße
|
63.000
|
|
|
Gesamt
|
63.000
|
In den Kosten sind die Baukosten inklusive aller Baunebenkosten enthalten.
Die Kosten (brutto) sind nach derzeitigem Preis - und Verfahrensstand ermittelt. Diese Kosten sind gemäß Index - und Marktpreisveränderungen fortzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten von der Kostenschätzung abweichen können.
Finanzierung
Im Haushaltsentwurf für das Jahr 2021 werden die erforderlichen Mittel angemeldet. Derzeit stehen in der mittelfristigen Finanzplanung 150.000 € zur Verfügung. Davon werden auch die beiden FGÜ (anteilig Umbau und Neubau) im Projekt „Schweinheimer Höhe“ mit 65.000 € finanziert. Die drei FGÜ am Kreisverkehrsplatz Würzburger Straße/Hofgartenstraße laufen separat über die HHST des Projektes Kreisverkehrsplatz.
Weiteres Vorgehen
Die Verwaltung wird im Dezember 2020/ Januar 2021 für die Maßnahmen den Bau- und Finanzierungsbeschluss herbeiführen und diese nach Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen ausschreiben.
Eine Vergabe der Bauleistungen ist noch im I. Quartal des Jahres 2021 geplant. Die Bauausführung schließt sich an.
Klimarelevanz
Das Projekt ist nur in geringer Weise klimarelevant.
Bei der technischen Beleuchtung kommen moderne, energiesparende LED-Leuchten zum Einsatz.
.Beschluss: 1
I.
- Der Planungs- und Verkehrssenat stimmt der Entwurfsplanung zum Umbau des Fußgängerüberwegs zu:
- Nr. 401 Blütenstraße (Kreuzung Vogelsbergstraße)
- Die Verwaltung wird beauftragt, den Bau- und Finanzierungsbeschluss herbeizuführen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[…..] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ X ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
.Beschluss: 2
Behandlung des Antrages von der SPD-Stadtratsfraktion vom 31.10.2020 wegen „Sicherheit für Fußgänger*innen in der Blütenstraße – Antrag zu TOP 5 – Planungs- und Verkehrssenat am 11.11.2020“
(Anlage 5).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. / PVS/9/7/20. Bushaltestelle Mühlstraße
- Vorstellung der Entwurfsplanung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
11.11.2020
|
ö
|
Beschließend
|
7 | PVS/9/7/20 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Sachstand und Anlass
Im Sommer 2020 eröffnete der neue Lebensmittelmarkt TEGUT in der Schillerstraße auf dem ehemaligen LÖWER-Gelände. Mit dem Bau des Marktes wurden auch 33 neue Wohnungen geschaffen.
Die Linie 11 verkehrt auf der Schillerstraße zwischen Dyroffstraße und Linkstraße, jedoch gibt es in diesem Bereich im engeren Umfeld des neuen Marktes keine Haltestelle. Die nächsten Bushaltestellen sind in östlicher Richtung am Michaelsplatz in Damm Zentrum und in westlicher Richtung südlich des Friedhofs Damm in der Linkstraße. Die Verkehrsbetriebe haben daher vorgeschlagen, in der Schillerstraße in unmittelbarer Nähe zum Markt eine neue Haltestelle einzurichten. Bedingt durch den durchgehenden Parkstreifen mit Baumquartieren kann der Bus nicht am Fahrbahnrand halten, ohne die ein- und aussteigenden Fahrgäste zu gefährden. Ein Umbau, auch im Hinblick auf die Barrierefreiheit, ist daher unumgänglich. In einem Beschluss des PVS am 31.05.2019 wurde die Verwaltung beauftragt, die erforderlichen Planungen hierzu aufzunehmen.
Eine Konzeptplanung über den genaueren Standort wurde nach einem Ortstermin mit Tiefbauamt, Stadtplanungsamt und Verkehrsbetriebe sowie unter Beteiligung des Gartenamtes im Arbeitskreis Verkehr vorgestellt und von den Teilnehmern befürwortet.
Projektbeschreibung
In Bezug auf die Standortsuche sollte die Haltestelle beidseitig möglichst nah am neuen Markt eingerichtet werden. Aufgrund von straßenbegleitenden, erhaltenswerten Bäumen, musste der Standort etwas weiter in Richtung stadtauswärts verschoben werden. Dies hat den Vorteil, dass über den vorhandenen Grünstreifen relativ einfach eine Querung für die Fußgänger eingerichtet werden kann. Die Querungsstelle nimmt den auf der Nordseite in den Gehweg der Schillerstraße einmündenden Fußweg in das Gebiet Galgenbuckel auf. Bewohner aus diesem Gebiet können in direktem Weg die Schillerstraße queren und so zu dem Markt zu gelangen, ohne den Umweg über die Ampel an der Kreuzung zur Mühlstraße in Kauf zu nehmen. Ein Wunsch nach einer alternativen Querungsmöglichkeit zur Lichtsignalanlage Kreuzung Mühlstraße wird von den Bürgern bereits gefordert. Das Tiefbauamt plant, im Vorfeld den Durchbruch durch den Grünstreifen und die fehlende Absenkung durch den Bauhof ausführen zu lassen.
Die neue Haltestelle ist auf beiden Straßenseiten für Gelenkbusse ausgerichtet und wird barrierefrei ausgestaltet. Taktile Elemente mit Kontrastplatten im Einstiegsbereich für Blinde- und Sehbehinderte sowie ein 18 cm Sonderbord für ein paralleles Anfahren des Busses sorgen für komfortables Ein- und Aussteigen.
Die stadteinwärts führende Haltestelle auf Seiten des neuen Marktes wird durch zwei neue Baumquartiere flankiert. Die sich dort derzeit befindlichen Längsparkstreifen werden vor und hinter der Haltestelle fortgeführt.
Auf dieser Seite (stadteinwärts) wird eine dreifeldrige Wartehalle installiert, die mit einer beleuchteten Werbevitrine ausgestattet ist. An der Haltestelle auf der gegenüberliegenden Seite in Richtung stadtauswärts wird ein unbeleuchteter, ebenso langer, aber mit verkürzten Seitenwänden ausgestatteter Fahrgastunterstand angebracht.
Der breite Radstreifen, der derzeit an den Haltestellen vorbeiführt, bleibt von der Planung unberührt, wird aber, wie es in den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen gefordert wird, im Bereich der beiden Haltestellen ausgesetzt. Damit der Bus die Haltestelle legal anfahren kann, wird der Radstreifen vor und nach der Haltestelle für einige Meter in unterbrochener Markierung ausgeführt.
Außer der beleuchteten Vitrine der Wartehalle ist geplant, an der Querung die Beleuchtung durch eine neue LED Leuchte auf 6 m Mast mit Doppelausleger auf der Mittelinsel zu ergänzen. Dazu muss ein Beleuchtungskabel quer zur Fahrbahn verlegt werden.
Die AVG wird zusätzlich ein Leerrohr auf beiden Seiten installieren.
Die Planung wurde in Zusammenarbeit mit Stadtplanungsamt, Gartenamt, Radverkehrsbeauftragtem sowie Stadtwerke und Verkehrsbetrieben abgestimmt.
Klimarelevanz
Das Projekt ist nur in geringer Weise klimarelevant.
Bei der technischen Beleuchtung kommen moderne, energiesparende LED-Leuchten zum Einsatz.
.Beschluss:
I.
- Der Stadtrat stimmt der Entwurfsplanung zum Neubau der Bushaltestelle „Mühlstraße“ in der Schillerstraße zu.
- Die Verwaltung wird beauftragt den Bau- und Finanzierungsbeschluss herbeizuführen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[…..] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ X ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
8. / PVS/9/8/20. Aufwertung und Neugestaltung des Schloßufers
Aufzugsanlage mit Verbindung zur Oberstadt
Ergebnis des Architektenwettbewerbs
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
11.11.2020
|
ö
|
Beschließend
|
8 | PVS/9/8/20 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der Planungs- und Verkehrssenat hat in der Sitzung am 03.03.2020 der Durchführung eines Architektenwettbewerbs für den Neubau einer Aufzugsanlage mit Verbindungsbrücke zur Oberstadt zugestimmt.
Die Auslobung des Realisierungswettbewerbes wurde am 19.05.2020 im Planungs- und Verkehrssenat beschlossen.
Dem eigentlichen Wettbewerb war ein europaweites Bewerbungsverfahren vorgeschaltet bei dem sich insgesamt 21 Architekturbüros beteiligten. Beim Losverfahren am 20.05.2020 wurden aus den Einsendungen 10 Teilnehmer gezogen. Hinzu kamen 5 Zuladungen von erfahrenen sowie regionalen Architekturbüros.
Die Ausgabe der Wettbewerbsunterlagen fand am 29.05.2020 statt, die Abgabe der Entwürfe waren am 13.08.2020 erforderlich.
Nach der Vorprüfung durch die beauftragte Beratungsgesellschaft BSMF und den Sachverständigen fand am 25.09.2020 die Preisgerichtssitzung von 9:00 bis 16.30 Uhr im Stadttheater statt.
Als Fachpreisrichter fungierten unter Vorsitz von
- Frau Prof. Kerstin Schultz, Architektin, Reichelsheim,
- Frau Jutta Curtius, Landschaftsarchitektin und Sachverständige in der Gartendenkmalpflege, Köln
- Herr Jost Albert, Ltd. Gartendirektor, Schlösserverwaltung, München
- Herr Prof. Jürgen Hauck, Architekt, Würzburg
- Herr Till Schneider, Architekt, Frankfurt
- Herr Dirk Kleinerüschkamp, Stadt Aschaffenburg
Die Sachpreisrichter waren vertreten durch
- Herr Oberbürgermeister Jürgen Herzing
- Frau Bürgermeisterin Jessica Euler
- Herr Bürgermeister Eric Leiderer
- Herr Stadtrat Stefan Wagener
- Herr Bastian Wahler-Zak, Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, Bonn
Bei der formalen Prüfung wurde das Preisgericht informiert, dass alle Teilnehmer einen Wettbewerbsvorschlag eingereicht haben. Alle Arbeiten wurden in die Wertung aufgenommen.
Nach dem Informationsrundgang fand der 1. Wertungsrundgang statt, bei dem 3 Arbeiten
wegen grundsätzlichen und schwerwiegenden Mängel ausgeschlossen werden.
Im 2. Ausscheidungsrundgang wurden wegen Mängel in einzelnen Prüfbereichen und auf Antrag der Preisrichter 7 Beiträge durch Abstimmung ausgeschieden.
Damit verblieben 5 Entwürfe in der engeren Wahl, die durch 5 Bewertungsgruppen detailliert beurteilt wurden.
Nach intensiver Diskussion über die Arbeiten wurde die Rangfolge bestimmt. Das Preisgericht fasste nochmals die Kriterien zusammen und bewertete die Beiträge unter besonderer Beachtung des Denkmalschutzes, der städtebaulichen Situation und der funktionalen Anforderungen.
- Preis Tarnzahl 201015 Abstimmungsergebnis 11:0
- Preis Tarnzahl 201002 Abstimmungsergebnis 11:0
- Preis Tarnzahl 201006 Abstimmungsergebnis 11:0
Anerkennung Tarnzahl 201013 Abstimmungsergebnis 11:0
Auszug aus dem Protokoll des Preisgerichts zum 1.Preisträger:
„Die Architektur des Aufzugsturms zeigt sich in der Materialität und der Formensprache als eine eigenständige, strukturelle Lösung, ohne einen konkreten Bezug zum historischen Ensemble herzustellen. Darin liegt eine große Stärke des Entwurfs, da es nicht historisierend zu vermitteln versucht. Die Holzkonstruktion bildet damit einen eigenen Ausdruck und Charakter für das Mainufer. Die Funktion des Aufzuges braucht sich nicht zu verstecken. Diese Lösung wird vom Preisgericht als starker Entwurfsansatz betrachtet.“
Das Preisgericht hat daraufhin einstimmig dem Auslober (Stadt Aschaffenburg) empfohlen den 1. Preisträger mit der weiteren Planung zu beauftragen.
Nach Öffnung der verschlossenen Umschläge mit den Verfassererklärungen wurden folgende Verfasser festgestellt:
- Preis Architekt Schmuck, München 10.500,00 €
- Preis Ferdinand Heide Architekt, Frankfurt 7.000,00 €
- Preis Grellmann Kriebel Teichmann Architekten, Würzburg 5.000,00 €
Anerkennung B 3 Architekten Eduard Kolbrink, Aschaffenburg 3.000,00 €
Ausgeschieden sind in alphabetischer Reihenfolge:
Ackermann + Renner Architekten Berlin
AV 1 Architekten Kaiserslautern
Bayer Glatt Guimaraes Architekten Augsburg
Bieker.AG Frankfurt am Main
Elkin + brombach architekten Köln
Exploration Yves Pages Paris
Goldhammer & Kratzenstein Architekten Frankfurt am Main
Happarchitecture Frankfurt am Main
Menges Scheffler Architekten Frankfurt am Main
Schlicht Lamprecht Architekten Schweinfurt
Schwarz Architekten Stuttgart
Folgender Grob-Terminplan ist für die Umsetzung denkbar:
Vorplanung, Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis Herbst 2021
Ausschreibung und Vergabe Frühjahr 2022
Baubeginn Sommer 2022
.Beschluss:
Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 7 d. ö. S. "Aufwertung und Neugestaltung des Schloßufers
Aufzugsanlage mit Verbindung zur Oberstadt
Ergebnis des Architektenwettbewerbs" abgesetzt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
9. / PVS/9/9/20. Neubau Brentanoschule
Standortanalyse
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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11.11.2020
|
ö
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Beschließend
|
9 | PVS/9/9/20 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die folgende Standortanalyse wurde dem Planungssenat am 15.09.2020 zur Kenntnis gegeben.
In der Sitzung wurden verschiedene Lösungsansätze diskutiert, z. B. die Aufteilung der Grund- und Mittelschule an zwei Standorte. Eine räumliche Aufteilung der Brentanoschule hat jedoch auf die erforderliche Grundstücksgröße nur wenig Einfluss und würde das Ergebnis der Standortanalyse nicht wesentlich verändern.
Für den Standort an der Außenstelle der Maria-Ward-Schule sollen Synergieeffekte mit der Maria-Ward-Schule besprochen werden. Das Ergebnis kann erst in der Sitzung bekannt gegeben.
Terminplanung:
- Machbarkeitsstudie Frühjahr 2021
- Erstellung Raumprogramm und Genehmigung durch die Regierung Mitte 2021
- Start Architektenwettbewerb Ende 2021
- Planungsauftrag Mitte 2022
- Baubeginn Frühjahr 2024
Beschlussvorlage vom 15.09.2020:
Die Brentanoschule deckt mit ihren Sprengeln einen Teil der Innenstadt sowie die Obernauer Kolonie und in der Mittelschule auch den Stadtteil Obernau ab.
Wie sich in dem von der Stadt Aschaffenburg in Zusammenarbeit mit der Fa. biregio (Bonn) derzeit erstellten Schulentwicklungsplan für die Stadt Aschaffenburg erkennen lässt, werden die Schülerzahlen an der Brentanoschule in den kommenden Jahren steigen.
An der Brentano-Grundschule wird sich in den kommenden Jahren die Anzahl der Schüler*innen deutlich erhöhen. Die Zahl der jährlich dort eingeschulten Kinder steigt durch die starke Zunahme der Geburten im Sprengel von aktuell 50-60 auf 90-110 Kinder an.
Die Grundschule entwickelt sich von einer 3- hin zu einer 4-Zügigkeit. Der Raumbedarf, der schon jetzt im Bestand nicht mehr gedeckt werden kann, steigt dadurch signifikant.
Die Gesamtzahl der Schüler*innen nimmt nach den Berechnungen der Fa. biregio (Bonn) von 246 im Schuljahr 2018/2019 auf über 300 bis zu fast 350 im Schuljahr 2024/2025 zu.
Die Brentano-Mittelschule ist nach den Prognosen der Fa. biregio (Bonn) die einzige Mittelschule in Aschaffenburg, deren Schülerzahl relativ stabil bleiben wird. In den letzten sechs Jahren lag sie bei zirka 300 und wird auch in den kommenden sechs Jahren etwa auf diesem Wert gesehen. Laut Raumanalyse von biregio besteht hier aktuell schon ein Raumdefizit.
Insgesamt steigt am Schulstandort Brentanoschule die Gesamtschülerzahl in den nächsten Jahren von 550 auf 650. Schon jetzt werden Klassen der Grundschule in einer angemieteten „Außenstelle“ beschult und betreut. Diese Räume stehen jedoch nur noch bis ins Jahr 2024 zur Verfügung. Eine Rückführung dieser Klassen an den originären Schulstandort im jetzigen Raumbestand wäre dann schwer vorstellbar.
- Standortanalyse
Für die Erweiterung und den Neubau der Brentanoschule wurden 4 Standorte im Stadtgebiet untersucht. Unter der Voraussetzung, dass die Grundschule am alten Standort verbleibt sollte für die Mittelschule ein neuer Standort in näherer Umgebung gefunden werden.
Variante 1 – Schweinheimer Straße
Abriss und Neubau der Brentano-Mittelschule am gleichen Standort.
Die dreigeschossige Brentanoschule wurde 1955 errichtet und 1994 mit einem Neubau für die Grundschule erweitert. Eine zweite Sporthalle ist 1997 an die bestehende Halle angebaut worden. Der Schulbau von 1955 steht nicht unter Denkmalschutz und wurde nie umfassend generalsaniert.
Für den Neubau der Mittelschule muß das Schulgebäude komplett abgerissen werden und durch einen 5-geschossigen Neubau ersetzt werden. Die umliegende Wohn- und Schulbebauung (Maria- Ward-Schule) ist ebenfalls 5-geschossig. Die Grundschule sowie beide Sporthalle bleiben erhalten. Die Grundschule kann, falls erforderlich, um ein Geschoß aufgestockt werden.
Kfz-Abstellplätze stehen im vorhandenen Parkdeck ausreichend zur Verfügung.
Ein Neubau auf dem Schulgelände würde diesen zentralen Schulstandort in der Innenstadt stärken.
Vorteile:
- Der Schulstandort bleibt komplett erhalten, Synergieeffekte sind möglich
- Es muss kein Grunderwerb durchgeführt werden
- Die Schule besitzt eine sehr gute öffentliche Erschließung
- Keine wesentlichen Immissionen beeinträchtigen die Schulnutzung
- Es ist kein Neubau einer zusätzlichen Sporthalle erforderlich
Nachteile:
- Für die Grundschule wird es voraussichtlich eine geteilte Pausenfläche geben
- Für die Mittelschule ist ein Ausweichquartier (alte FosBos) während der Bauzeit erforderlich
Variante 2 – Werkstraße
Neubau der Brentano-Mittelschule auf dem ehemaligen Lagerplatz der AVG
Durch die Verlegung des Lagerplatzes entsteht hinter dem Hauptgebäude der AVG/Stadtwerke ein freies, dreieckiges Baufeld von ca. 5000 qm Fläche. Dort wäre der Neubau eines 5-geschossigen Schulgebäudes, mit einer Sporthalle im Untergeschoß möglich. Die begrünte Böschung zur Obernauer- und Lamprechtstraße muss gemäß Auflage der unteren Naturschutzbehörde erhalten bleiben. Inwieweit das durch Unterkellerung und Bodenauffüllungen möglich ist, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Kfz-Abstellplätze könnten am benachbarten Südring über die AVG angemietet werden.
Vorteile:
- Keine wesentlichen Immissionen würden eine Schulnutzung beeinträchtigen
- Kein Ausweichquartier erforderlich
Nachteile:
- Grunderwerb erforderlich
- Ungünstige Erschließung über Werkstraße („verstecktes Gebäude“)
- Ungünstiges dreieckiges Baufeld
- Baugrund mit unbekannten Auffüllungen
- Mietkosten für Parkplätze
- Umbau im Bestandsgebäude für die Nutzung „Grundschule“ notwendig
Variante 3 – Schweinheimer Straße (Maria-Ward-Schule)
Neubau der Brentano-Mittelschule auf dem Gelände der Fa. RealConcept-GmbH und der Maria-Ward-Stiftung
Die Fa. RealConzept-GmbH (Herr Elsesser) besitzt umfangreiche Grundstücke zwischen der Schweinheimer- und der Mattstraße. Südlich grenzt die Außenstelle der Maria-Ward-Schule mit großen Freiflächen an.
Auf einer Teilfläche von ca. 3.250 qm der Fa. RealConcept-GmbH könnte ein fünfgeschossiger Schulbau entstehen. Südlich davon, auf dem Grundstück der Maria-Ward-Stiftung könnte eine Sporthalle platziert werden. Der Pausenhof befindet sich vor der Einfach-Sporthalle. Ebenerdige Kfz-Abstellplätze sind aufgrund des kleinen Grundstückes nicht möglich. Denkbar wäre eine kostenintensive Tiefgarage.
Vorteile:
- Die Mitbenutzung der Sportflächen der Maria-Ward-Schule sind denkbar
- Durch den Neubau ist kein Ausweichquartier notwendig
Nachteile:
- Grunderwerb erforderlich
- Grundstück für den Schulbau ist zu klein
- Erhebliche Geruchsemissionen im Pausenhof durch die Gießerei der Fa. AB-Gußtech
- Geteiltes Grundstück
- Abstandsflächen des Schulgebäudes sind ungenügend.
- Kfz-Abstellflächen sind mangels Fläche bisher nur in einer Tiefgarage denkbar.
Variante 4 – Clemensstraße
Neubau der Brentano-Mittelschule auf dem Gelände des Clemensheims
Stadt Aschaffenburg beabsichtigt ein Baugrundstück von ca. 7300 qm an der Clemensstraße zu erwerben. Zum Herrichten des Grundstückes muss ein Teil des Clemensheimes abgebrochen werden. Auf dem freiwerdenden Gelände könnte ein 4-geschossiges Schulgebäude mit einer Sporthalle im Untergeschoß entstehen. Außerdem stehen Flächen für eine Freisportanlage zur Verfügung. Kfz-Abstellfläche stehen entlang der Clemensstraße zur Verfügung.
Vorteile:
- Grundstücksgröße ist für die Mittelschule ausreichend
- Neubau einer Freisportanlage möglich
Nachteile:
- Grunderwerb erforderlich/Ausübung des Vorkaufrechts
- Standrandlage der ehemals zentral gelegenen Mittel-Schule
- Teilabbruch der Clemensheims
- Andere Nutzung in Planung
- Resümee
Unter den vier untersuchten Standorten scheint die Variante 1, in Absprache mit dem Schulreferat die beste Lösung zu bieten. Damit genauere Angaben möglich sind, sollte ein externes Architekturbüro eine Machbarkeitsstudie erstellen. Abzuklären wäre, wie das geforderte Raumprogramm am vorhandenen Schulstandort untergebracht werden kann.
.Beschluss: 1
- Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt die Standortanalyse für den Neubau der Brentanoschule zur Kenntnis (Anlage 6).
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
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Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
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[X] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ X ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ ]
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nein [ X ]
|
Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ X ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
- Für die Variante 1 Neubau und Erweiterung der Brentanoschule an der Schweinheimer Straße soll eine Machbarkeitsstudie an ein externes Architekturbüro vergeben werden. Der Beschluss wird vertagt (Anlage 7).
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[X] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
II
I. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ X ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ ]
|
nein [ X ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ ]
|
nein [ X ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
10. / PVS/9/10/20. Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.09/07 für den Bereich südwestlich der Obernburger Straße
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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11.11.2020
|
ö
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Vorberatend
|
10 | PVS/9/10/20 |
Stadtrat (Plenum)
|
16. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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23.11.2020
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ö
|
Beschließend
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4 | PL/16/4/20 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Zu 1 und 2.: Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 BauGB für das Gebiet “Südwestlich Obernburger Straße“ auf dem Grundstück Fl.Nr. xxx (Nr.09/07) und Billigung des Vorentwurfs vom 26.10.2020
Planungsanlass und -verfahren
Die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH (AVG) beabsichtigt die Erstellung einer ca. 730 kWp Freiflächen-Photovoltaik-Anlage inc. einer zugehörigen Trafostation. Der Standort liegt auf dem ehemaligen „Raudseppgelände“ südwestlich der Obernburger Straße auf der Fl.Nr. xxx, Gem. Leider. Das Grundstück grenzt westlich und nördlich an die Gemarkungsgrenze zwischen Aschaffenburg und Großostheim.
Die Anlage wird als ein fest montiertes System auf freier Fläche mittels einer Unterkonstruktion aufgestellt und die Photovoltaikmodule werden in einem optimalen Winkel zur Sonne ausgerichtet.
Da sich das Grundstück Fl.Nr. xxx im Außenbereich befindet und somit dort aktuell kein Baurecht nach § 35 BauGB für eine Freiflächenphotovoltaikanlage besteht, bedarf es der Schaffung von Planungsrecht durch die Aufstellung eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bedarf für den Bereich des Vorhabens die Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Flächennutzungsplan stellt aktuell für den Bereich des Vorhabens „Fläche für Landwirtschaft“ dar. Das Gebiet soll im Flächennutzungsplan zukünftig als „Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung“ mit der Zweckbestimmung „Elektrizität“ dargestellt werden.
Vorhaben- und Erschießungsplanung, Durchführungsvertrag
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben auf der Grundlage einer Vorhaben- und Erschließungsplanung. Im Rahmen der Vorhaben- und Erschließungsplanung verpflichtet sich die AVG als Vorhabenträger, das geplante Vorhaben und die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durchzuführen und die entstehenden Kosten zu tragen. Die hierfür erforderlichen Vereinbarungen sind mit der AVG als Vorhabenträger in einem Durchführungsvertrag zu verankern, der vor Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes abgeschlossen sein muss.
Vorhabenträger und Antragstellung
Mit Datum vom 29.06.2020 hat die AVG bei der Stadt Aschaffenburg einen Antrag zur Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 BauGB gestellt.
Die AVG erklärt sich als Vorhabenträger bereit, auf der Grundlage eines mit der Stadt abzustimmenden Planes die Erschließungsmaßnahmen und das Bauvorhaben zu realisieren; sie erklärt sich auch in der Lage, das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist zu realisieren und anfallende Planungs- und Erschließungskosten vollständig zu tragen.
Mit der Erstellung der erforderlichen Planung wird der Vorhabenträger fachlich geeignete Planungs- bzw. Ingenieurbüros beauftragen.
Gemäß § 12 BauGB hat die Stadt Aschaffenburg aufgrund des Antrags des Vorhabenträgers nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) zu entscheiden. Aus Sicht der Verwaltung wird die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans und die Einleitung des zugehörigen Verfahrens befürwortet.
Die Verwaltung soll auf Basis dieses Beschlusses in Abstimmung mit dem Vorhabenträger einen Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erarbeiten. Ebenso ist in Abstimmung mit dem Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens ein Durchführungsvertrag zu erstellen.
Lage, Umgriff und Größe des Plangebiets
Das Plangebiet am südwestlichen Rand des Stadtteils Leider liegt westlich der Obernburger Straße nördlich des ehemaligen Raudseppgeländes. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 32.219 m².
Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll das Flurstück mit der Nr. xxx westlich der Obernburger Straße überdecken. Zu dem Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 09/07 gehören folgende Grundstücke der Gemarkung Leider:
Fl.-Nr. xxx.
Das im Geltungsbereich gelegene Grundstück Fl.-Nr. 3021 befindet sich im Eigentum der Stadt Aschaffenburg.
Eignung des Plangebiets für eine Freiflächenphotovoltaikanlage
Das Plangebiet befindet sich am südwestlichen Rand des Stadtteils Leider zwischen der Obernburger Straße und der Gemarkungsgrenze zu Großostheim. Das Plangebiet liegt aktuell brach und wird regelmäßig durch die AVG gerodet. Aufgrund der ebenen Topographie und der Lage am Ortsrand ist das Grundstück für die geplante Nutzung sehr gut geeignet. Die Aufstellung einer Freiflächenphotovoltaikanlage stellt auf dem Grundstück Fl.Nr. xxx keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbild dar. Durch die Freiflächenphotovoltaikanlage inc. einer zugehörigen Trafostation, eventuell verursachte Eingriffe in Natur und Landschaft, sollen im Plangebiet ausgeglichen werden.
Klimawirkung
Photovoltaik-Strom als regenerative Energiequelle stellt einen wichtigen Pfeiler in der Energiewende dar und wird durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert, denn derzeit wird Photovoltaik-Strom in Deutschland zu höheren Kosten erzeugt als Strom aus konventionellen Kraftwerken. Die erneuerbaren Energien tragen zunehmend zur Stromversorgung in Deutschland bei.
Durch Photovoltaikanlagen kann ein zentraler Beitrag zur Energiewende geleistet werden, um die Energieversorgung in Deutschland klimaverträglicher und unabhängiger vom Import fossiler Brenn- und Heizstoffe zu machen. Deshalb wäre die Freiflächenphotovoltaikanlage ein positiver Beitrag zum Klimaschutz.
Zu 3 und 4.: Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) sowie frühzeitige Beteiligung der Behörden
Mit dem Vorentwurf zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans “Südwestlich Obernburger Straße“ auf dem Grundstück Fl.Nr. xxx (Nr.09/07) vom 26.10.2020 soll als nächster Verfahrensschritt die Unterrichtung der Öffentlichkeit (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) gem. § 3 Abs.1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs.1 BauGB erfolgen.
Bei Billigung des Vorentwurfs zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans “Südwestlich Obernburger Straße“ auf dem Grundstück Fl.Nr. xxx (Nr.09/07) soll die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger durch einen vierwöchigen Aushang dieses Planentwurfes erfolgen.
Die Behörden werden um schriftliche Stellungnahme ersucht.
Bezeichnung aller Anlagen (Pläne, Anträge, Sonstiges):
Vorentwurf Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Südwestlich Obernburger Straße“ Nr.09/07
.Beschluss:
I.
1. Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 BauGB für das Gebiet “Südwestlich Obernburger Straße“ auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx (Nr.09/07) wird beschlossen (Anlage 8).
Die Verwaltung wird beauftragt, das Aufstellungsverfahren durchzuführen.
2. Der Vorentwurf vom 26.10.2020 zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 BauGB für das Gebiet “Südwestlich Obernburger Straße“ auf der Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, wird gebilligt.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieses Vorentwurfes die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Bei Billigung des Vorentwurfs zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger durch einen vierwöchigen Aushang des Planentwurfes erfolgen.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend zu unterrichten (frühzeitige Behördenbeteiligung).
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[…..] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[X.] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
11. / PVS/9/11/20. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Obernburger Straße auf der Fl.-Nr. 3021, Gem. Leider (FNP 2030/01)
- Änderungsbeschluss
- Billigungsbeschluss
- Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
- Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
11.11.2020
|
ö
|
Vorberatend
|
11 | PVS/9/11/20 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Zu 1. + 2.:
Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Obernburger Straße auf der Fl.Nr. 3021, Gem. Leider (FNP 2030/01) und Billigung des Vorentwurfs vom 21.10.2020 zur Änderung des Flächennutzungsplanes
Die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH (AVG) beabsichtigt die Erstellung einer ca. 730 kWp Freiflächen-Photovoltaik-Anlage incl. einer zugehörigen Trafostation. Der Standort liegt auf dem ehemaligen „Raudseppgelände“ westlich der Obernburger Straße auf der Fl.Nr. 3021, Gem. Leider. Das Grundstück grenzt westlich und nördlich an die Gemarkungsgrenze zwischen Aschaffenburg und Großostheim an.
Die Realisierung dieses Projekts soll durch die Änderung des Flächennutzungsplanes planungsrechtlich vorbereitet werden.
Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans liegt westlich der Obernburger Straße und ist über die Obernburger Straße erschlossen.
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan 2030 stellt entlang der Obernburger Straße im Bereich der Änderung des Flächennutzungsplans Fläche für die Landwirtschaft dar.
Das Plangebiet wurde in der Vergangenheit landwirtschaftlich bzw. gartenbaulich genutzt. Innerhalb des Plangebiets soll der durch die geplante Freiflächen-Photovoltaik-Anlage inc. einer zugehörigen Trafostation verursachte Eingriff in Natur und Landschaft ausgeglichen werden.
Nördlich und westlich (Gem. Großostheim) sowie südlich (Gem. Leider) grenzen weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen an das Plangebiet an. Östlich gegenüber der Obernburger Straße liegt das Gelände für Abfallentsorgung der GBAB Gesellschaft für Bio-Abfallwirtschaft in Landkreis und Stadt Aschaffenburg mbH. Die geringste Entfernung zu nächsten Gebäuden (gewerbliche Nutzung an der Obernburger Straße südöstlich des Plangebiets) beträgt knapp 300 m. Das Plangebiet sowie die nähere Umgebung weisen keine bzw. nur geringe Höhenunterschiede auf. Aufgrund der Entfernung und Nutzung zu nächsten Gebäuden ist eine Lärmbeeinträchtigung nicht zu erwarten.
Der Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der vorgesehenen Freiflächen-Photovoltaik-Anlage auf der Gemarkung Leider (FNP 2030/01) sieht an Stelle der Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ die Darstellung „Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung“ mit der Zweckbestimmung „Elektrizität/Erneuerbare Energien“ vor. Es soll ein entsprechender vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden, in dem auch die naturschutzfachlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und die Änderung des Flächennutzungsplans sollen im „Parallelverfahren“ nach § 8 Abs. 3 BauGB erfolgen.
Zu 3.:
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) sowie frühzeitige Beteiligung der Behörden
Mit dem Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Obernburger Straße auf der Fl.Nr. 3021, Gem. Leider (FNP 2030/01) vom 21.10.2020 mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums sollen als nächste Verfahrensschritte die Unterrichtung der Öffentlichkeit (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgen.
Aktuell erschweren die Kontaktbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie eine angemessene und ausführliche Erörterung der Planung mit den Bürgerinnen und Bürgern - öffentliche Veranstaltungen zur Bürgerinformation und –anhörung können erst dann stattfinden, wenn dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes und auch des organisatorischen Aufwands verantwortbar ist. Wünschenswert hierfür wäre eine möglichst uneingeschränkte Öffnung des Rathauses für den Publikumsverkehr - dies ist aktuell und auf absehbare Zeit nicht gegeben.
Bei Billigung des Vorentwurfs vom 21.10.2020 mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums soll die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger durch vierwöchigen Aushang dieses Planentwurfs erfolgen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden um schriftliche Stellungnahme ersucht. Dieser Verfahrensschritt bedarf keiner besonderen Verfahrensweise aufgrund der Corona-Pandemie.
.Beschluss:
I.
1. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Obernburger Straße auf der Fl.-Nr. 3021, Gem. Leider (FNP 2030/01) (Anlage 9).
2. Der Vorentwurf vom 21.10.2020 zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Obernburger Straße auf der Fl.-
Nr. 3021, Gem. Leider (FNP 2030/01) sowie der Begründungsvorentwurf gleichen Datums werden gebilligt.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieses Vorentwurfes die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend zu unterrichten (frühzeitige Behördenbeteiligung) gem. § 4 Abs. 1 BauGB.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll trotz der Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie durchgeführt werden, und zwar vorrangig durch digitale Informations- und Beteiligungsformen und flankierend durch Aushang des Flächennutzungsplan-Vorentwurfes in Papierform mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und Erörterung nach entsprechender Terminvereinbarung.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[ X.] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
12. / PVS/9/12/20. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Nordwestlich Spessartstraße“ zwischen Medicusstraße, Spessartstraße, Schweinheimer Straße und Ringstraße im Bereich nordwestlich der Mattstraße (Nr. 04-06a – 2. Änderung)
- Änderungsbeschluss
- Antrag der CSU-Fraktion vom 15.09.2020
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
11.11.2020
|
ö
|
Vorberatend
|
12 | PVS/9/12/20 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Vorbemerkung
Diese Beschlussvorlage wurde weitgehend inhaltsgleich bereits im Planungs- und Verkehrssenat am 03.03.2020 beraten; da das betreffende Gelände jedoch als potentieller Standort für einen Neubau der Brentano-Mittelschule gesehen wurde, erfolgte hierzu keine Beschlussfassung und der Tagesordnungspunkt wurde abgesetzt. Mittlerweile liegt die Standortanalyse zum Neubau der Brentano-Mittelschule vor. Sie empfiehlt den Neubau und die Erweiterung der Brentano-Mittelschule am bestehenden Standort an der Schweinheimer Straße. Die Standortanalyse wurde in der Sitzung des PVS am 15.09.2020 vorgestellt und beraten.
Planungsanlass und -ziel
Die Maria-Ward-Stiftung hat im Jahr 2017 Teile ihres an der Mattstraße gelegenen Schulsportgeländes an eine private Gesellschaft verkauft. Die veräußerten Flächen werden für den Schulbetrieb (weder der Maria-Ward- noch einer anderen Schule) nicht mehr benötigt; auch eine Standortanalyse der Stadtverwaltung vom Juli 2020 für den geplanten bzw. erforderlichen Neubau der „Brentano-Mittelschule“ kam zum Ergebnis, dass dies für den Standort „Maria-Ward-Gelände“ nicht weiterverfolgt werden soll – erforderlicher Grunderwerb, problematische Geruchsimmissionen für Pausenhof und Sporthalle sowie fehlende Pkw-Stellplätze sprechen gegen den Standort. Aus stadtplanerischer Sicht soll und kann das Areal also aus der Gemeinbedarfsbindung für schulische Zwecke entlassen und einer neuen Nutzung zugeführt werden.
Verkauf der Fläche und andere Grundstücksgeschäfte aus der Vergangenheit
Beim Grundstücksverkauf im Jahr 2017 waren Vorkaufsrechte durch die Stadt Aschaffenburg nicht auszuüben: Mit Kaufvertrag vom 18.10.2017 wurden das Grundstück Fl.Nr. 6248/1 (Schweinheimer Straße 17a, Gebäude- und Freifläche, ca. 3230qm) sowie drei Teilflächen des Grundstücks Fl.Nr. 6248 (Schweinheimer Straße 17, Freiflächen der Schulsportanlage sowie ein Teil der Grundstückszufahrt, in Summe ca. 7.570qm) veräußert.
Für die Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB lagen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht bzw. nur bedingt vor: Das bebaute Grundstück Fl.Nr. 6248/1 ist im bisher geltenden Bebauungsplan Nr. 04/06a als „Mischgebiet“ festgesetzt, eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 6248 (inzwischen Fl.Nr. 6248/5, nicht im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung enthalten) als „Gewerbegebiet“ – solche Grundstücke sind dem Allgemeinen Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB entzogen.
Die übrigen veräußerten Teilflächen der Schulsportanlage (Fl.Nr. 6248, inzwischen Fl.Nr. 6248/4) sowie ein Teil der Grundstückszufahrt (jetzt Fl.Nr. 6248/6) sind im geltenden Bebauungsplan Nr. 04/06a als „Fläche für Gemeinbedarf: Sportanlage + schulische Zwecke“ bzw. als „Verkehrsfläche“ festgesetzt. Für diese Flächen hätte grundsätzlich ein Allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 Abs.1 Nr.1 BauGB bestanden – die Ausübung eines Vorkaufsrechts muss aber selbstverständlich der Umsetzung der konkreten Festsetzung oder wenigstens ihrer Förderung dienen. Eine von dem festgesetzten Nutzungszweck abweichende planerische Absicht rechtfertigt das Vorkaufsrecht nicht. Aus diesem Grund war von der Ausübung des Vorkaufsrechts für die betreffenden Teilflächen gesetzeskonform abzusehen.
Auch aus länger zurückliegenden Tauschgeschäften aus den Jahren 1954 und 1966 zwischen der Stadt Aschaffenburg und dem (damals noch) „Institut der Englischen Fräulein“ bestanden keine grundbuchlich gesicherten Vorkaufsrechte oder Ansprüche auf etwaige Rückübertragung, z.B. für den Fall eines Weiterverkaufs.
Sinn und Zweck der Bebauungsplanänderung
Im aktuell geltenden und seit dem 14.01.2005 rechtskräftigen Bebauungsplan „Nordwestlich Spessartstraße“ (Nr. 04/06a) ist nun also ein großer Teil des veräußerten Geländes als „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit einer Zweckbestimmung für „Schule“ und / oder „sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt. Diese Bereiche sind damit planungsrechtlich zunächst einer veränderten baulichen Nutzung, z.B. für Gewerbe oder Wohnen, entzogen.
Im Sinne einer flächensparenden Stadtentwicklung soll dieses Areal aber nicht dauerhaft brach liegen, sondern für eine veränderte Nutzung zur Verfügung gestellt werden – schließlich handelt es sich um einen nahezu voll erschlossenen, vollständig im besiedelten Gebiet befindlichen innenstadtnahen Standort, der im besten Sinne einer Innenentwicklung erhebliche Potentiale für die Generierung von Gewerbeflächen, Wohnungen und auch Gemeinbedarfsflächen birgt. Die Nutzung dieser Potentiale setzt aber die Schaffung entsprechender planungsrechtlicher Grundlagen durch Änderung des Bebauungsplans voraus.
Bebauungsplanänderungsverfahren
Anwendung finden soll hierfür das Verfahren nach § 13a BauGB für „Bebauungspläne der Innenentwicklung“. Dieses Instrument gibt das Baugesetzbuch den Kommunen bewusst für die „Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ (§ 13a Abs.1 BauGB) an die Hand. Auch andere Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Verfahrensart sind vorliegend erfüllt (z.B. bebaubare Grundfläche weniger als 20.000qm, keine Beeinträchtigung von „Natura 2000“-Gebieten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).
Geltungsbereich und Eigentum
Der Geltungsbereich des ca. 1,25 ha großen Plangebietes umfasst die Grundstücke aus der Gemarkung Aschaffenburg mit den Flurnummern xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx sowie Teilflächen aus den Grundstücken Fl.Nr. xxx und xxx.
Bei den Grundstücken xxx und xxx handelt es sich um öffentliche Verkehrs- und Grünflächen (Mattstraße und Grünanlage der Ringstraße), die anteilig in den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung einbezogen werden und im Eigentum der Stadt Aschaffenburg stehen.
Auch die Grundstücke Fl.Nr. xxx sind Eigentum der Stadt Aschaffenburg; hier handelt es sich um eine (nicht mehr benötigte) Tartan-Laufbahn für den Schulsport.
Alle übrigen Grundstücke im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung sind Privateigentum.
Aktuell bestehendes Planungsrecht
Der aktuell noch geltende Bebauungsplan „Nordwestlich Spessartstraße“ (Nr. 04/06a) trifft für den zu ändernden Bereich folgende Festsetzungen:
- bisher für den Schulsport reservierte Flächen (Fl.Nr. xxx, xxx, xxx) sind festgesetzt als „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit einer Zweckbestimmung für „Schule“ und/ oder „sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“
- die bestehende Zufahrt von der Schweinheimer Straße (Fl.Nr. xxx, xxx) ist festgesetzt als „private Verkehrsfläche und Stellplätze“
- das mit dem Gebäude „Schweinheimer Straße 17a“ bebaute Grundstück (Fl.Nr. xxx) ist festgesetzt als „Mischgebiet“ mit Baurecht für eine deutlich stärkere bauliche Nutzung (GRZ 0,6/ GFZ 1,2/ bis III Vollgeschosse plus Dach). Für dieses Grundstück wurde im Jahr 2016 ein Bauvorbescheid für den Bau eines „Übergangswohnheims für psychisch beeinträchtigte Menschen mit Werkstatt für Arbeitstherapie“ erteilt; zu einer Konkretisierung der Planung oder gar zur Realisierung kam es nicht, die Geltungsdauer des Vorbescheids (3 Jahre) ist inzwischen verstrichen.
- die anteilige Fläche der Mattstraße (Fl.Nr. xxx tlw.) ist festgesetzt als „öffentliche Parkfläche“ (Pkw-Stellplätze) mit Integration zu erhaltender Bäume
- die anteilige Fläche der Grünanlage der Ringstraße (Fl.Nr. xxx tlw.) ist festgesetzt als „Straßenbegleitgrün“ und als „Verkehrsfläche“ (= Fuß- und Radweg).
Das Grundstück Fl.Nr. xxx ist (u.a.) Gegenstand eines baurechtlichen Bescheids vom 02.10.2018 zu einem „Baumfällantrag für Laub- und Nadelbäume“. In diesem Bescheid ist festgelegt, welche Ersatzpflanzungen für zu fällende bzw. gefällte Bäume zu tätigen sind und welche von den vorhandenen Bäumen zu erhalten sind.
Der Flächennutzungsplan 2030 mit integriertem Landschaftsplan stellt das zu überplanende Areal abschnittsweise als „gemischte Baufläche“, als „Gemeinbedarfsfläche: Schule“ und als „Grünfläche“ dar. Da Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein müssen, ist der FNP voraussichtlich nach Abschluss des Bebauungsplanänderungsverfahrens nach § 13a Abs.2 Nr.2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen („Gemeinbedarfsfläche: Schule“ wird zu „gemischte Baufläche“).
Städtebauliche Konzeption
Städtebaulich soll im Plangebiet eine gemischte Nutzung mit Gewerbe- und Büroflächen, Sozial- und Gemeinbedarfsnutzungen (Unterbringung einer dreigruppigen Kindertagesstätte) und Wohnen im Geschossbau ermöglicht werden. Im Sinne einer flächensparenden Bodennutzung wird bei maximal fünfgeschossiger Bauweise ein mischgebietstypischer oberirdischer Überbauungsgrad von höchstens 60% angestrebt, weitergehende Unterbauungen z.B. durch Tiefgaragen sind mit einer entsprechenden Erdüberdeckung und Intensivbegrünung zu versehen. Durch extensive Dachbegrünungen sind weitere positive Effekte für das Kleinklima und den Rückhalt von Niederschlagswasser zu erzielen. Die Geschossflächenzahl soll maximal 1,6 betragen, was für diesen innenstadtnahen Standort eine angemessene Dichte erlaubt. Die verkehrliche Anbindung für den motorisierten Verkehr ist von der Schweinheimer Straße und von der Mattstraße aus möglich, für Fußgänger und Radfahrer ist eine hervorragende Anbindung an das Fuß- und Radwegenetz entlang der Ringstraße und über die Grünbrücke in Richtung Innenstadt („Brentano-Achse“) gegeben.
Die „Lohrberg Objektgesellschaft mbH & Co.KG“ mit Sitz in der Badergasse 14b in Aschaffenburg als Investor und privater Grundstückseigentümer der Fl.Nr. xxx (Gemarkung Aschaffenburg) hat für das „Areal Maria-Ward-Schule“ ein Nutzungs- und Bebauungskonzept entwickelt und das Planungsbüro „FELDMANN architekten“ aus Gießen mit dem Planentwurf beauftragt. Dieses Konzept ist in seinen Grundzügen mit dem Stadtplanungsamt vorabgestimmt und steht grundsätzlich im Einklang mit den städtebaulichen Zielen, die mit der Bebauungsplanänderung verfolgt werden. Unabhängig davon sind im Bebauungsplanänderungsverfahren private und öffentliche Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen, das Verfahren ist ergebnisoffen und es besteht kein Anspruch darauf, dass das Verfahren zu einem bestimmten Ergebnis führt.
Das vorliegende Nutzungs- und Bebauungskonzept mit Datum vom 27.01.2020 hat folgenden Inhalt:
• Vier Baukörper in offener Kammstruktur bieten Raumangebote für eine dreigruppige Kindertagesstätte, für ca. 130 Wohnungen (davon ca. 85 Ein- bis Zweizimmerwohnungen und ca. 45 Drei- bis Fünfzimmerwohnungen) sowie für Büro- und Gewerbeflächen. Konzeptionell überplant ist auch die in kommunalem Eigentum stehende Laufbahn (Fl.Nr. 6251/6+10), die nicht mehr für schulsportliche Zwecke benötigt wird und von der Stadt Aschaffenburg an den Investor verkauft werden sollte.
• Zentrale Figur des Bebauungskonzepts ist ein rahmensetzender, L-förmiger Riegel, der das Areal nach Norden zur Ringstraße fünfgeschossig (IV + Staffelgeschoss) begrenzt und nach Westen einen viergeschossigen (III + Staffelgeschoss) Schenkel ausbildet. Dieser Baukörper soll gemischte Nutzungen aufnehmen: Am östlichen Ende, zur Mattstraße, eine dreigruppige Kindertagesstätte, am westlichen Rand über mindestens drei Geschosse gewerblich nutzbare Büroflächen, vorzugsweise für eine Sozialeinrichtung, und im übrigen Wohnungen.
• Bei den drei kleineren Gebäuden im Inneren des Areals handelt es sich um maximal viergeschossige (III + Staffelgeschoss) Wohnbauten.
• Erschlossen ist das Areal von zwei Seiten, nämlich von Westen über die vorhandene Zufahrt, die von der Schweinheimer Straße rechtwinklig abzweigt, und von Osten über die Mattstraße. Grünanlage und Fuß-/Radweg entlang der Ringstraße bleiben in ihrer Funktion unverändert, für Fußgänger und Radfahrer bietet sich aber die günstige Möglichkeit, das Neubauareal direkt vom vorhandenen Fuß-/Radweg zu erreichen.
• Notwendige Parkplätze für Pkw (nach aktuellem Stand voraussichtlich ca. 200 Stück) werden vorrangig in zwei Tiefgaragen unterzubringen sein; eine kleinere Tiefgarage mit ca. 60 Stellplätzen ist von der Mattstraße aus erreichbar und eine größere Tiefgarage mit ca. 110 Stellplätzen von der Schweinheimer Straße. Die Tiefgaragen werden einen großen Teil des Geländes unterbauen, weitere Stellplätze sind oberirdisch angeordnet.
• Die städtebaulich wichtige Durchgrünung des Gebiets wird abgesehen von den verbleibenden „echten“ Grünflächen durch Intensivbegrünung der „Höfe“ auf der Tiefgarage und ergänzend durch (extensive) Begrünung der flachen Hausdächer zu gewährleisten sein.
• In der Freiflächenplanung vollständig berücksichtigt werden die Bäume, die gemäß Bescheids vom 02.10.2018 zu erhalten bzw. zu pflanzen sind.
Ein im Bebauungsplanänderungsverfahren wichtiger und zu beachtender Belang wird der Immissionsschutz sein: Infolge der von der Gießerei der „AB GUSStech“ an der Schweinheimer Straße (zum Unternehmensverbund der Linde Hydraulics gehörig) ausgehenden Geruchs- und Gewerbelärmbelastung und der insbesondere von der Ringstraße einwirkenden Verkehrslärmgeräusche sind gutachterliche Untersuchungen und ggf. planerische bzw. bauliche Maßnahmen erforderlich, damit die Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richt- und Grenzwerte sichergestellt wird. Die Gießerei der „AB GUSStech“ genießt Bestandsschutz und darf durch evtl. heranrückende Nutzungen nicht in ihrem Fortbestand gefährdet werden.
Hierbei ist zu beachten, dass Sozialeinrichtungen nach den Definitionen der Baunutzungsverordnung als „Anlagen für soziale Zwecke“ gelten, die als eigener Nutzungstypus in Wohn- und Mischgebieten generell zulässig sind, in Gewerbegebieten ausnahmsweise. Anlagen für soziale Zwecke zählen nicht zum Nutzungstypus Wohnen, da sie nicht für ein dauerhaftes, selbstbestimmtes Wohnen im eigenen Haushalt bestimmt und geeignet sind. Das bedingt z.B. bei Sozialeinrichtungen zur Betreuung, Behandlung oder Pflege von Personen, dass deren Aufenthalt nicht auf Dauer angelegt und auf das selbstbestimmte Führen eines Haushalts ausgerichtet ist.
Gemäß vorliegendem Nutzungs- und Bebauungskonzept handelt es sich bei den ca. 130 Wohnungen nicht um Wohnungen mit Sozialbindung. In Ausübung ihrer Planungshoheit kann die Kommune in Bebauungsplänen jedoch Flächen bestimmen, „auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichten werden dürfen“ (§ 9 Abs.1 Nr.7 BauGB). Eine solche Festsetzung kann in einen für den nächsten Verfahrensschritt zu erstellenden Bebauungsplanentwurf aufgenommen werden. Daraus erwächst einem Bauherrn die Pflicht die entsprechenden Gebäude nach dem Standard der Wohnungsbauförderung zu errichten; eine spätere Vermietung als preisgebundener Wohnraum oder gar eine Preisbindung selbst können im Bebauungsplan nicht vorgegeben werden – dies entzieht sich dem Regelungsgehalt der Bauleitplanung. Allerdings kann ergänzend mit dem Grundstückseigentümer bzw. Bauherrn verhandelt und in einem städtebaulichen Vertrag festgeschrieben werden, dass bestimmte Wohnungen nur als preisgebundener Wohnraum vermietet werden dürfen.
Städtebaulicher Vertrag
Flankierend zum Bebauungsplanänderungsverfahren wird zwischen privatem Grundstückseigentümer / Investor und der Stadt Aschaffenburg ein städtebaulicher Vertrag zu schließen sein. Hierin werden verpflichtend die Errichtung der Kindertagesstätte und ggf. Modalitäten zum Betrieb geregelt. Weiterhin können Anforderungen zum Wohnungsanteil und zum „Wohnungsmix“, zu Wohnungsstandards (z.B. den Förderkriterien der sozialen Wohnraumförderung entsprechend) oder auch zur Mietpreisbindung definiert werden.
Auch die Übernahme von Folgekosten durch den Investor ist hier zu verankern: dabei geht es in erster Linie um die Übertragung von Planungs- und Gutachterkosten, aber ggf. auch um finanzielle Beteiligung an infrastrukturellen Maßnahmen (hierzu zählt die Kindertagesstätte, denkbar sind aber auch Lärmschutzmaßnahmen oder Anpassungsarbeiten an Straßen, Wegen und Leitungsmedien).
Klimarelevanz
Insgesamt wird unter Anwendung des „Bewertungsschemas nach KÖP“ eingeschätzt, dass sich die Bauleitplanung „Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet ‚Nordwestlich Spessartstraße‘ [Nr. 04-06a – 2. Änderung]“ teilweise klimarelevant auswirkt. Berührt sind die beiden Handlungsfelder „Gebäude & erneuerbare Energien“ sowie „Mobilität“.
Handlungsfeld Gebäude & erneuerbare Energien:
Durch die Bebauungsplanänderung wird nicht gänzlich neu Baurecht geschaffen, sondern bestehendes Baurecht wird verändert. Durch eine mögliche höhere Dichte kann mehr gebaut werden. Dies setzt allerdings voraus, dass das Bebauungsplanänderungsverfahren tatsächlich abgeschlossen und das geschaffene Baurecht auch genutzt wird - der aktuell anstehende Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplanänderungsverfahrens allein schafft keine Rechtsverbindlichkeit und entfaltet für sich auch keine Klimarelevanz. Perspektivisch wird das Vorhaben als wenig klimarelevant eingestuft: Den negativen Effekten des generellen Flächenverbrauchs stehen positive Effekte der "Innenentwicklung" gegenüber: Vorhandene Infrastruktur wird effektiver genutzt, wodurch ein erhöhter Flächenverbrauch an anderer Stelle vermieden wird - es sei denn, eine Stadtentwicklung durch Veränderung und/oder Neuschaffung von Bauflächen wird generell unterbunden. Eine Quantifizierung evtl. durch die Bauleitplanung ermöglichter zusätzlicher Treibhausgase ist nicht leistbar.
Handlungsfeld Mobilität:
Durch die Bebauungsplanänderung wird nicht gänzlich neu Baurecht geschaffen, sondern bestehendes Baurecht wird verändert. Durch eine mögliche höhere Dichte kann mehr gebaut werden. Dies setzt allerdings voraus, dass das Bebauungsplanänderungsverfahren tatsächlich abgeschlossen und das geschaffene Baurecht auch genutzt wird - der aktuell anstehende Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplanänderungsverfahrens allein schafft keine Rechtsverbindlichkeit und entfaltet für sich auch keine Klimarelevanz. Perspektivisch wird das Vorhaben als wenig klimarelevant eingestuft: Den negativen Effekten des generellen Flächenverbrauchs stehen positive Effekte der "Innenentwicklung" gegenüber: Vorhandene Infrastruktur wird effektiver genutzt, wodurch ein erhöhter Flächenverbrauch an anderer Stelle vermieden wird - es sei denn, eine Stadtentwicklung durch Veränderung und/oder Neuschaffung von Bauflächen wird generell unterbunden.
Durch eine veränderte bauliche Nutzung des Standorts verändert sich auch das Verkehrsaufkommen innerhalb der Kommune. Generell erzeugen neu bebaute und genutzte Flächen zusätzlichen Ziel- und Quellverkehr - im Wesentlichen handelt es sich dabei aber um die bloße Verlagerung von Verkehrsströmen, weniger um einen echten Zuwachs. Eine "Innenentwicklung" trägt dabei maßgeblich zur Vermeidung von Verkehr bei und fördert die Nutzung nicht motorisierter Verkehrsmittel. So zeichnet sich der Standort des "Maria-Ward-Geländes" nordwestlich der Spessartstraße gerade durch seine für Fußgänger und Radfahrer günstige Anbindung an die Innenstadt aus. Insgesamt ist mit geringen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen zu rechnen; quantifiziert werden kann dies vorliegend nicht. Aufgrund der stadträumlichen Lage wird jedenfalls die Nutzung nicht motorisierter Verkehrsmittel begünstigt.
Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Der nächste Verfahrensschritt nach der Einleitung des Bebauungsplan-Änderungsverfahrens ist die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung kann trotz der Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie durchgeführt werden.Bei Billigung des städtebaulichen Konzepts vom 27.01.2020 soll die Unterrichtung der Bürgerschaft vorrangig durch digitale Informations- und Beteiligungsformen erfolgen (Veröffentlichung im Internet, Schriftverkehr und Abgabe von Stellungnahmen per e-mail). Flankierend werden die Konzeptentwürfe auch in Papierform mind. drei Wochen im Rathaus ausgehängt und können nach entsprechender Terminvereinbarung dort eingesehen und erörtert werden.
Gemäß eines Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 24.03.2020 genügt eine solche Verfahrensweise den verfahrensrechtlichen Anforderungen in der gegenwärtigen Situation.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden um schriftliche Stellungnahme ersucht. Dieser Verfahrensschritt bedarf keiner besonderen Verfahrensweise aufgrund der Corona-Pandemie.
.Beschluss:
Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 11 d. ö. S. "Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Nordwestlich Spessartstraße“ zwischen Medicusstraße, Spessartstraße, Schweinheimer Straße und Ringstraße im Bereich nordwestlich der Mattstraße (Nr. 04-06a – 2. Änderung)
- Änderungsbeschluss
- Antrag der CSU-Fraktion vom 15.09.2020" abgesetzt (Anlage 10)
.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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13. / PVS/9/13/20. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Gerald Otter vom 15.07.2020 wegen "Beleuchtung auf dem Schlossplatz" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 07.08.2020
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
11.11.2020
|
ö
|
Beschließend
|
13 | PVS/9/13/20 |
.Beschluss:
Der Antrag von Herrn Stadtrat Gerald Otter vom 15.07.2020 wegen "Beleuchtung auf dem Schlossplatz" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 07.08.2020 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 11
).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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14. / PVS/9/14/20. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 30.08.2020 wegen "Machbarkeitsstudie urbane Seilbahn" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 22.09.2020
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
11.11.2020
|
ö
|
Beschließend
|
14 | PVS/9/14/20 |
.Beschluss:
Der Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 30.08.2020 wegen "Machbarkeitsstudie urbane Seilbahn" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 22.09.2020 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 12)
.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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15. / PVS/9/15/20. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 06.03.2020 wegen "Antrag auf Errichtung von weiteren Fahrradabstellplätzen am Viktoriastadion" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 06.04.2020
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
11.11.2020
|
ö
|
Beschließend
|
15 | PVS/9/15/20 |
.Beschluss:
Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 06.03.2020 wegen "Antrag auf Errichtung von weiteren Fahrradabstellplätzen am Viktoriastadion" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 06.04.2020 (Anlage 13).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
16. / PVS/9/16/20. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) vom 19.05.2020 wegen "Erstellung eines Bebauungsplanes für das Kerngebiet des Stadtteiles Obernau zwischen den B-Plangebieten 26/4 und 26/5 sowie entlang des Mainufers bis zur Flussgrenze im Stadtteil Obernau" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 26.05.2020
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
11.11.2020
|
ö
|
Beschließend
|
16 | PVS/9/16/20 |
.Beschluss: 1
Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) vom 19.05.2020 wegen „Erstellung eines Bebauungsplanes für das Kerngebiet des Stadtteiles Obernau zwischen den B-Plangebieten 26/4 und 26/5 sowie entlang des Mainufers bis zur Flussgrenze im Stadtteil Obernau“ und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 26.05.2020 (Anlage 14).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
Herr Stadtrat Johannes Büttner (KI) wünscht eine Abstimmung über seinen Antrag vom 19.05.2020 wegen "Erstellung eines Bebauungsplanes für das Kerngebiet des Stadtteiles Obernau zwischen den B-Plangebieten 26/4 und 26/5 sowie entlang des Mainufers bis zur Flussgrenze im Stadtteil Obernau“. Der Antrag wird abgelehnt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 1, Dagegen: 14
Datenstand vom 03.02.2021 08:49 Uhr