Datum: 20.04.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleinen Saal der Stadthalle Aschaffenburg
Gremium: Feriensenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1FS/1/1/20 Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit von Kitaplätzen nach Art. 7 Abs. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG)
2FS/1/2/20 Neubau einer 2-gruppigen Kindertagesstätte als Modulbau in Obernau Bau- und Finanzierungsbeschluss
3FS/1/3/20 Ausschreibungskriterien Kindertagesstätte Anwandeweg
4FS/1/4/20 Umbau Kinderhaus Kunterbunt, Paulusstraße 19 Bau- und Finanzierungsbeschluss
5FS/1/5/20 Errichtung einer Kindertageseinrichtung mit 5 Gruppen und Außenspielfläche im 5. Stock der City-Galerie durch Nutzungsänderung auf dem Baugrundstück Fl.Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg, Goldbacher Straße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma Principal Real Estate Spezialfondgesellschaft, BV-Nr.: xxx
6FS/1/6/20 Bericht über die Situation in der Kinderbetreuung in Aschaffenburg in der Corona-Krise; Entscheidung über die Übernahme der Elternbeiträge in Kindertagesstätten - Antrag der Grünen-Stadtratsfraktion vom 24.03.2020
7FS/1/7/20 Corona-Pandemie; - Bericht des Leiters der FüGK
8FS/1/8/20 Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den städtischen Haushalt; - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 06.04.2020
9FS/1/9/20 Behandlung des Antrags der FDP vom 08.04.2020 wegen "Grundsteuer senken!"
10FS/1/10/20 Corona-Pandemie; - Stundung und Erlass von Forderungen der Stadt Aschaffenburg
11FS/1/11/20 FS/1/11/20
12FS/1/12/20 Einmaliger Zuschuss (Verdienstausfall) für Honorarkräfte der Volkshochschule - Antrag der Grünen-Stadtratsfraktion Aschaffenburg vom 24.03.2020
13FS/1/13/20 Härtefallfonds für Coronageschädigte
14FS/1/14/20 Stadtentwicklung; Bericht über den Verkauf einer Teilfläche aus dem städtischen Grundstück Fl. -Nr. 6450, Gemarkung Aschaffenburg, "Hefner-Alteneck-Straße" zur Errichtung eines Verwaltungsgebäudes.

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1. / FS/1/1/20. Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit von Kitaplätzen nach Art. 7 Abs. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Feriensenat 1. Sitzung des Feriensenates (der Wahlzeit 2014-2020) 20.04.2020 ö Beschließend 1FS/1/1/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Nachfrage nach Krippen- und Kindergartenplätzen ist aufgrund zunehmender Geburtenzahlen sowie durch Zuzüge in die Stadt Aschaffenburg in sehr kurzer Zeit deutlich angestiegen. Zum Beginn des neuen Kindergartenjahres 2020/2021 werden kurzfristig weitere Betreuungsplätze notwendig, um die Nachfrage decken zu können.

Zu 1.)
Das Kinderhaus St. Peter Paul kann mit seinen vorhandenen Plätzen die Nachfrage im Stadtteil Obernau nicht decken.
Daher sollen übergangsweise in Obernau weitere Krippenplätze und Kindergartenplätze entstehen.

Zu 2)
Im Bereich Medicus-/Spessartstrasse ist die Stadtbau GmbH im Besitz einer größeren Freifläche zwischen den Wohnanlagen. Dort kann ein Modulgebäude mit einer Kindergarten- und einer Krippengruppe entstehen.

Zu 3)
In einer von der Stadtbau GmbH angemieteten Wohnung in der Spessartstraße sollen 10 Betreuungsplätze für Kindergartenkinder entstehen, insoweit der Träger diese nicht zusätzlich in seinen bestehenden Einrichtungen nachweisen kann.

Mit den beiden Einrichtungen in Modulbauweise und der Anmietung der Wohnung sollen die dringend benötigten Kindergarten- und Krippenplätze geschaffen werden.




Für alle Plätze ist die Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit Voraussetzung für die staatliche und kommunale Betriebskostenförderung. Sie ist durch Beschluss des Stadtrates festzustellen.
(Art. 29 in Verb. mit Art. 37 GO)
Beschluss:
I. Die Stadt Aschaffenburg erkennt
Der Stadtrat erkennt ab dem 1. September 2020 als bedarfsnotwendig im Sinne des Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes an:
  1. 12 Krippenplätze und 25 Kindergartenplätze im Stadtteil Obernau
  2. 12 Krippenplätze und 25 Kindergartenplätze in Schweinheim, Grundstück Medicus-/Spessartstrasse
  3. 10 Krippenplätze im Bereich Schweinheim/Innenstadt

als bedarfsnotwenig im Sinne des Art. 7 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) an.

II. Angaben zu den Kosten:

Einmalig und Folgekosten

.Beschluss:

I. Der Stadtrat erkennt ab dem 1. September 2020 als bedarfsnotwendig im Sinne des Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes an:

  1. 12 Krippenplätze und 25 Kindergartenplätze im Stadtteil Obernau
  2. 12 Krippenplätze und 25 Kindergartenplätze in Schweinheim, Grundstück Medicus-/Spessartstrasse
  3. 10 Krippenplätze im Bereich Schweinheim/Innenstadt


II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [X]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [X]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[X]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2. / FS/1/2/20. Neubau einer 2-gruppigen Kindertagesstätte als Modulbau in Obernau Bau- und Finanzierungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Feriensenat 1. Sitzung des Feriensenates (der Wahlzeit 2014-2020) 20.04.2020 ö Beschließend 2FS/1/2/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Für den Neubau einer 2-gruppigen Kindertagesstätte wurde die Bedarfsfeststellung heute im Feriensenat behandelt.

Der Neubau ca. 30,00 x 12,00 m soll wegen Dringlichkeit als Modulbau im Stadtteil Obernau an der Regerstraße errichtet.

Die Grundschule verfügt dort über umfangreiche Außenanlagen mit zwei Rasenplätzen, einem Hartplatz, eine Kugelstoßanlage und eine 100-m Laufbahn. Durch das neue KITA-Gelände entfallen bei den Außenanlagen der Schule der kleine Rasenplatz sowie die Kugelstoßanlage. Es entsteht ein Baugrundstück von ca. 1900 m2, das von der Regerstraße erschlossen wird. Alle notwendigen Versorgungsleitungen liegen in der Regerstraße. Für das Personal werden 4 Kfz-Stellplätze angelegt.

In dem Modulbau werden eine Kindergarten- und eine Krippengruppen mit dem erforderlichen Raumprogramm untergebracht.

Zur Umsetzung der Baumaßnahme wurden folgende 3 Optionen untersucht:

  1. Mietoption

Das Modulgebäude wird vor Ort errichtet und für 5 Jahre angemietet. Hierzu fallen folgende Kosten an:

KG 100 Baugrundstück                                                                     ---
KG 200 Vorbereitende Maßnahmen                                                  88.000,00 €
KG 300 + 400 Modulbau                                                          52.000,00 €
KG 500 Außenanlagen (Ausführung Gartenamt)                                120.000,00 €
KG 600 Einrichtung                                                                  61.500,00 €
KG 700 Nebenkosten                                                          25.500,00 €

Gesamtkosten        ca.                                                        347.000,00 €

Die Mietkosten für das Modulgebäude betragen voraussichtlich ca. 12 * 8.000,00 €  =  96.000,00 € pro Jahr.
Die Regierung fördert für 5 Jahre die Mietkosten (7,50 € * 30%) in Höhe von ca. 5.100,00 € jährlich.
Das Modulgebäude als Mietoption kann bis Ende dieses Jahres realisiert werden.
Nach Ablauf von 5 Jahren besitzt die Stadt eine Kaufoption.


  1. Temporäres Gebäude


Das Modulgebäude wird vor Ort errichtet und für 10 Jahre genutzt. Die Gesamtkosten gliedern sich wie folgt:

KG 100 Baugrundstück                                                                     ---
KG 200 Vorbereitende Maßnahmen                                                  88.000,00 €
KG 300 + 400 Modulbau                                                                             900.000,00 €
KG 500 Außenanlagen (Ausführung Gartenamt)                                120.000,00 €
KG 600 Einrichtung                                                                  61.500,00 €
KG 700 Nebenkosten                                                          47.060,00 €

Gesamtkosten        ca.                                                         1.216.000,00 €

Die Regierung von Unterfranken fördert temporäre Bauten mit 50 % des Kostenrichtwertes.
Daraus ergibt sich eine Fördersumme von ca. 260.000,00 €.

Der temporäre Bau ist, bedingt durch die erforderlichen Genehmigungsverfahren, erst im Frühjahr 2021 realisierbar.


  1. Sofortkauf

Das Modulgebäude wird vor Ort errichtet und von der Stadt sofort erworben. Folgende Kosten fallen an:

KG 100 Baugrundstück                                                                     ---
KG 200 Vorbereitende Maßnahmen                                                  88.000,00 €
KG 300 + 400 Modulbau                                                                             900.000,00 €
KG 500 Außenanlagen (Ausführung durch Gartenamt)                        120.000,00 €
KG 600 Einrichtung                                                                  61.500,00 €
KG 700 Nebenkosten                                                          47.060,00 €

Gesamtkosten        ca.                                                          1.216.000,00 €


Unter Zugrundelegung der förderfähigen Hauptnutzfläche von 225,00 qm und dem Kostenrichtwert von aktuell 4.682,00 € kann die Förderung (50%) insgesamt 520.000,00 € betragen.

Der Sofortkauf ist, bedingt durch die erforderlichen Genehmigungsverfahren, erst im Frühjahr 2021 realisierbar.

.Beschluss:

I. Der Feriensenat nimmt die Planung für den Neubau einer 2-gruppigen Kindertagesstätte in
Modulbauweise im Stadtteil Obernau zustimmend zur Kenntnis.

II. Der Feriensenat legt fest, dass dazu die Variante „Sofortkauf“ zur Ausführung weiterverfolgt werden soll.

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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3. / FS/1/3/20. Ausschreibungskriterien Kindertagesstätte Anwandeweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Feriensenat 1. Sitzung des Feriensenates (der Wahlzeit 2014-2020) 20.04.2020 ö Beschließend 3FS/1/3/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Stadt Aschaffenburg plant den Bau einer 6-gruppigen Kindertagesstätte, 3 Kindergartengruppen und 3 Krippengruppen im Baugebiet „Anwandeweg“. Die Inbetriebnahme soll zu Beginn des Kindergartenjahres 2022/2023, spätestens jedoch nach Fertigstellung erfolgen.

Die Stadt Aschaffenburg wird dem Betriebsträger das Gebäude und die Außenflächen im Rahmen eines Überlassungsvertrages mit Ausnahme der laufenden Betriebskosten unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Ausstattung der Räume obliegt dem Betriebsträger. Hierfür wird die Stadt Aschaffenburg Zuschüsse entsprechend ihrer Richtlinien gewähren. Die Betriebsführung erfolgt auf Grundlage des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG).


Die Verwaltung schlägt folgende Kriterien für die öffentliche Ausschreibung der Kita „Anwandeweg“ vor:

Zur Stärkung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird von Seiten der Stadt Aschaffenburg insbesondere erwartet, dass sich die Öffnungs- und Betreuungszeiten an den besonderen Bedürfnissen der Familie orientieren. Die Betriebszeit der Einrichtung an fünf Tagen in der Zeit von morgens um 07.00 Uhr bis mindestens 17.00 Uhr ist zu gewährleisten. Die Schließtage dürfen nicht mehr als 24 Tage im Jahr betragen.

Die Kindertagesstätte wird als integrative Einrichtung gebaut. Insoweit sind auch die Plätze für Kinder mit Behinderungen zu besetzen. Der Träger wird weiterhin verpflichtet, auch Kinder mit schwersten Behinderungen aufzunehmen.

Ferner obliegt das Erstbelegungsrecht der Stadt Aschaffenburg. Darüber hinaus obliegt dem Jugendamt der Stadt Aschaffenburg bei der Folgebelegung das Belegungsrecht in Höhe von bis zu 30 % der zu vergebenden Plätze.

Die festgelegten Betreuungsgebühren dürfen nicht mehr als um 10 % der durchschnittlichen Elternbeiträge in der Stadt Aschaffenburg nach oben abweichen.

Der Träger erkennt die Zuschussrichtlinien der Stadt Aschaffenburg an.

Die Stadt Aschaffenburg erwartet außerdem, dass die Bewerber über die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen und Qualifikationen im Bereich des Betriebes einer Kindertagesstätte verfügen. Weiterhin sind mindestens 5 Jahre Erfahrung in Leitung und Betrieb
einer Einrichtung mit mindestens 4 Gruppen nachzuweisen.

Der Bewerbung ist eine pädagogische Konzeption (Betreuung, Bildung und Erziehung) einschließlich der besonderen Anforderungen der Inklusion und ein Wirtschaftsplan beizufügen.  

.Beschluss:

I. Der Stadtrat stimmt den vorgeschlagenen Ausschreibungskriterien für die Kindertagestätte Anwandeweg zu (Anlage 1) .

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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4. / FS/1/4/20. Umbau Kinderhaus Kunterbunt, Paulusstraße 19 Bau- und Finanzierungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Feriensenat 1. Sitzung des Feriensenates (der Wahlzeit 2014-2020) 20.04.2020 ö Beschließend 4FS/1/4/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Allgemeines

Das Kinderhaus Kunterbunt hat seit 2006 Betreuungsplätze für 35 Kindergartenkinder und 15 Kinderhortkinder.
Der Feriensenat hat in der Sitzung am 26.08.2019 weitere 15 Kindergartenplätze im Kinderhaus Kunterbunt an der Dalbergschule (Träger: Arbeiter Samariter Bund), Paulusstraße 19 anerkannt.

Die zusätzlichen Plätze können durch den Umbau des Erdgeschosses, indem sich u. a. die ehemalige Hausmeisterwohnung befindet, sowie durch eine Neuaufteilung des Kindergartens im   1. Obergeschoß bereitgestellt werden.

Die Kinderhortgruppe zieht vom 1.Obergeschoß in das Erdgeschoß. Zur Schaffung des Gruppenraumes müssen mehrere tragende Wände entfernt werden. Ein Hausaufgaben-, ein Therapieraum sowie die Sanitärräume werden im Erdgeschoß nachgewiesen. Das Leiterinnenzimmer wird zur WC-Anlage umgebaut, das ehemalige Wohnzimmer wird zum neuen Haupteingang. Der Umbau entspricht einer Kernsanierung. Die komplette Haustechnik, mit Ausnahme der Heiztherme muss in den Erdgeschoßräumen neu aufgebaut werden.

Im Obergeschoß werden die Räume für 2 Kindergartengruppen für insgesamt 50 Kinder (aktuell 35 Kinder) teilweise neugeordnet. Fehlende Räume, wie z.B. das Leiterinnenbüro, ein Gruppennebenraum und der Speiseraum werden im Bestand umgenutzt.

Der Planungs- und Verkehrssenat hat in seiner Sitzung am 21.01.2020 der Vorplanung und Kostenschätzung über 375.166,54 € (ohne Mobiliar) und 397.666,54 € (mit Mobiliar) zugestimmt.

Die Verwaltung hat daraufhin die Entwurfsplanung und Kostenberechnung nach DIN 276 erstellt.




  1. BAULICHE MASSNAHMEN


2.1        Baukonstruktion


2.1.1        Gründung

An den bestehenden Streifenfundamenten werden keine Veränderungen notwendig.

2.1.2        Baukonstruktion

Das Gebäude wurde als massiver Mauerwerksbau mit Stahlbetondecken konzipiert.   Das Satteldach-Tragwerk besteht aus einer zimmermannsmäßigen Holzkonstruktion, teilweise mit Fachwerkträgern ausgeführt. Die Innenwände sind aus verputztem Mauerwerk. Spätere Raumänderungen wurden mit Gipskartonwände ausgeführt.

2.1.3        Außenwände und Fassade

Bestand:
Die Außenwände sind als Lochfassade aus verputztem Ziegelmauerwerk ausgeführt. Beim Umbau 2001 wurde im 1.Obergeschoß der Gruppenraum durch einen verglasten Anbau vergrößert.
Neu:
An der Fassade müssen 3 Fensteröffnungen erstellt werden.




2.1.4        Innenwände und Wandbehandlung


Zur neuen Raumaufteilung müssen im Erdgeschoß massive und tragende Wände abgebrochen werden. Die Abfangung erfolgt über mehrere Stahlträger die auf Stahlstützen gelagert werden.
Neue Wände werden als Massivwand oder als Gipskarton-Ständerwand ausgeführt.
Neue und alte Oberflächen werden alle tapeziert und malerseitig beschichtet.

Im Obergeschoß erfolgt eine Überholungsbeschichtung der Oberflächen.

2.1.5        Decken / Böden
       
       Die vorhandenen Stahlbetondecken werden in den Gruppenräumen im Erdgeschoß mit        Akustikdecken in Gipskarton verkleidet. Nebenräume erhalten Raster-Unterdecken aus        Mineralfaser.
       
Der Fußbodenaufbau (Estrich und Belag) wird im Erdgeschoß komplett abgebrochen.
Der neue schwimmende Zementestrich wird mit Bodenbelägen aus Kautschuk oder Keramik, analog den Bestandsböden belegt.

       Im Obergeschoß werden an den Decken- und Bodenbeläge keine Änderungen        vorgenommen. Hier sind lediglich Anpassungsmaßnahmen an neue Wände        erforderlich.

2.1.6        Treppen

Im zweigeschossigen Gebäude bestehen beide notwendige Treppen aus Stahlbeton mit einem Werksteinbelag.
An den Treppen werden keine Änderungen vorgenommen.
Das Treppengeländer muss durch eine Verkleidung den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen angepasst werden.

2.1.7              Dachkonstruktion, -deckung, -entwässerung

Das Tragwerk des Satteldaches besteht aus einem zimmermannsmäßigem Holzstuhl.
Die Eindeckung besteht aus einer Biberschwanz-Doppeldeckung mit außenliegender Entwässerung.
An der Dachkonstruktion werden keine Änderungen vorgenommen.

2.1.8              Türen und Fenster

                      Für den neuen Haupteingang an der Paulusstraße wird ein mehrteiliges Leichtmetall-               Rahmentürelement eingebaut.
Die neuen Innentüren bestehen aus Alu-Umfassungszargen (teilweise mit Klemmschutz) mit Holztürblatt, Oberfläche mit Birkenfurnier (analog dem Obergeschoß)
Als Zugänge sind Sondertüren in Brandschutz-Ausführung erforderlich.
Neue Fenster im Erdgeschoß werden wie im Bestand als Kunststofffenster ausgeführt.


      1.        Baukonstruktive Einbauten

Für den Gruppenraum im Erdgeschoß muss eine Küchenzeile eingebaut werden.

2.1.10               Sonstige Maßnahmen

Die erforderliche Schadstoffsanierung umfasst die Asbest-Schadstoffe in der Bodenabdichtung und im Fliesenkleber des ehemaligen Bades.




2.2           TECHNISCHE ANLAGEN


2.2.1        Abwasser- und Wasseranlagen


             Für den Kinderhort wird im Erdgeschoß eine Sanitäranlage anforderungsgerecht in                             robuster und pflegeleichter Ausführung erstellt.
             Der Abwasseranschluß erfolgt an die vorhandenen Leitungen im Untergeschoß.
             Der Trinkwasseranschluß erfolgt an das vorhandene Leitungssystem.
Die Rohrverlegung wird Unterputz, in Schächten, Vorwänden oder in Unterdecken    ausgeführt.
       


2.2.2        Wärmeversorgungsanlagen


       Die vorhandene Gas-Heiztherme aus der Hausmeisterwohnung sowie das        Wärmeverteilnetz wird weiterhin genutzt. Die Heizkörper im Brüstungsbereich der        Fenster werden alle erneuert.


2.2.3        Lufttechnische Anlagen


                  Es sind keine lufttechnischen Anlagen erforderlich. Lediglich der Putzraum muß
              mechanisch be- und entlüftet werden.

2.2.4        Starkstromanlagen

Die Unterverteilung und das Leitungsnetz müssen im Erdgeschoß komplett neu aufgebaut werden. Ausgehend von der Verteilung erfolgt die horizontale Leitungsverlegung auf Kabelrinnen im Deckenbereich. Sämtliche Räumlichkeiten erhalten ein schlagzähes Schalterprogramm. Durchführungen von Brandabschnittwänden und –decken werden mit zugelassenem Material abgedichtet. Die Beleuchtungsanlage ist gemäß DIN 5035 bzw. DIN EN 12464-1 geplant, zum Einsatz kommen Einbau- und Aufbauleuchten.
Für den Umbau ist die Erweiterung der bestehenden Hausalarmanlage entsprechend den Vorschriften geplant.
Eine strukturierte Gebäudeverkabelung für die EDV ist vorgesehen.
Der neue Haupteingang wird mit einer Sprech- und Klingelanlage ausgestattet.
       


3.        AUSSENANLAGEN


Zur Gebäudeerschließung wird der ehemalige Haupteingang an der Paulusstraße              wieder aktiviert. Hierfür muss die Zaunanlage geändert und der Zugang gepflastert werden.

Die Freianlagen für den Kindergarten befinden sich nördlich der Turnhalle. Da sich           durch den Umbau die Kinderzahl erhöht, wird ein Teil der Freifläche der Schule (ca. 150 qm)  dem Kindergarten zugeordnet und neugestaltet.
Die Fläche werden vom städtischen Gartenamt neu geplant. Befestigte Flächen werden     mit        grauen Betonpflaster hergestellt. Als Ausstattung ist eine Doppelschaukel und ein Spielhäuschen vorgesehen.

An der Paulusstraße entstehen 2 neue Kfz-Stellplätze, die Fahrradabstellplätze sind am neuen Haupteingang angeordnet.

Als Freianlage für die Hortkinder wird der vorhandene Pausenhof der Mittelschule mit   genutzt.
Zusätzliche Flächen entstehen jetzt am Ausgang des Gruppenraumes. Hier ist eine             Spielecke, eine Tischtennisplatte und ein Hochbeet geplant.


4.        AUSSTATTUNG


                Die Ergänzung der vorhandenen Möblierung, durch die zusätzlichen Kindergartenplätze             wird durch den Trägerverein beschafft. (Kostenpauschale der Stadt).



5.          Kostenberechnung nach DIN 276 (Stand: 31.03.2020) 



KG 100 Grundstück                                                                0,00 €

KG 200 Herrichten und Erschließen                                            3.094,00 €

KG 300 Bauwerk                                                        236.184,66 €

KG 400 Technische Anlagen                                                     97.773,01 €

KG 500 Außenanlagen                                                  50.329,86 €

KG 600 Ausstattung                                                                  (22.500,00 €)                        

KG 700 Baunebenkosten                                                  38.873,23 €

Gesamtbetrag         ohne Ausstattung                                        426.254,76 €

Gesamtbetrag mit Ausstattungspauschale                                     448.754,76 €


Die Baumaßnahme wurde mit dem Trägerverein und dem Jugendamt abgestimmt.
Mit der Regierung von Unterfranken erfolgte eine Vorabstimmung. Die Umbaumaßnahme wird nach Art. 10 BayFAG gefördert. Die Zuwendung kann, unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten, ca. 160.000,00 € betragen.


Das Kinderhaus Kunterbunt ist nicht barrierefrei und kann wegen fehlender Fläche auch nicht barrierefrei hergestellt werden.


Nach der Genehmigung des Förderantrages durch die Regierung von Unterfranken ist für August 2020 der Baubeginn vorgesehen.

.Beschluss:

  1. Der Stadtrat nimmt die Entwurfsplanung für den Umbau des Kinderhauses Kunterbunt an der Dalbergschule, Paulusstraße 19 zustimmend zur Kenntnis.

  1. Mit der Kostenberechnung nach DIN 276 über 426.254,76 € (ohne Mobiliar) und 448.754,76 € (mit Mobiliar) besteht Einverständnis.

  1. Der Förder- und Bauantrag ist umgehend einzureichen.

IV. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X  ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. / FS/1/5/20. Errichtung einer Kindertageseinrichtung mit 5 Gruppen und Außenspielfläche im 5. Stock der City-Galerie durch Nutzungsänderung auf dem Baugrundstück Fl.Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg, Goldbacher Straße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma Principal Real Estate Spezialfondgesellschaft, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Feriensenat 1. Sitzung des Feriensenates (der Wahlzeit 2014-2020) 20.04.2020 ö Beschließend 5FS/1/5/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 13.03.2020 beantragte die Firma Principal Real Estate Spezialfondgesellschaft die Änderung der Nutzung im 5. Stock der City-Galerie von Lagerfläche zu einer Kindertageseinrichtung mit 5 Gruppen und Außenspielfläche auf dem Baugrundstück Fl.Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg, Goldbacher Straße xxx, 63739 Aschaffenburg.

Die geplante Kindertageseinrichtung soll im 5. Stock der City-Galerie im Gebäudeteil an der Platanenallee/Fabrikstraße im Rahmen einer Änderung der bisher genehmigten Nutzung geschaffen werden. Die Räume sind bislang als Lagerfläche genehmigt und stehen derzeit leer. Die Kindertageseinrichtung soll über 5 Gruppen mit einer Nutzfläche von ca. 900 m² und einer Außenbereichsfläche von ca. 702 m² verfügen. Als Außenbereichsfläche wird eine vorhandene Dachterrasse genutzt, welche als Spiel- und Bewegungsfläche umgebaut wird.

Der Zugang zur Kindertageseinrichtung liegt in der Fabrikstraße. Im Eingangsbereich der Einrichtung gibt es einen Abstellraum für Kinderwagen, Roller und Laufräder, gegenüberliegend ist eine Wartezone und der Sanitärbereich für Eltern, Menschen mit Behinderung und das Personal platziert. Von den geplanten 5 Gruppen sind 2 Kindergartengruppen für die Betreuung von Ü3 Kinder (Kinder über 3 Jahren) vorgesehen. Die Gruppen verfügen jeweils über einen Nebenraum. In den Nebenräumen werden verschiedene Projekte angeboten, unter anderem für Vorschulkinder. Drei der fünf Gruppen sind Krippengruppen und für die Betreuung von U3 Kindern (Kinder zwischen 0 und 3 Jahren) vorgesehen. Die Gruppenräume haben, unmittelbar angeschlossen jeweils einen Schlafraum und einen WC-Wickelbereich. Die Kindergruppenräume bieten den Kindern eine reichhaltige Lernumgebung mit altersgerechten pädagogischen Angeboten, die darauf ausgerichtet sind die Entwicklung des Kindes zu unterstützen. Die Kindertagesstätte verfügt über einen 80 m² großen Mehrzweckraum, welche als Turn- oder Versammlungsraum für Elternabende oder Feste genutzt wird. Angeschlossen an den Mehrzweckraum ist ein Lager für Turngeräte und Spielsachen. Die Dachterrasse dient als Außenspielbereich für alle Kinder der Kindertagesstätte. Dieser wird mit entsprechenden Spielgeräten für beide Altersgruppen, einschließlich Sandkasten ausgestattet. Die Planung des Kindergartens ist mit dem städtischen Jugendamt abgestimmt.

Notwendige Stellplätze werden im Parkhaus der City-Galerie nachgewiesen.

II.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 02/01 für das Gebiet zwischen Goldbacher Straße, Merkelstraße, Fabrikstraße, Teilbereich des Schöntals und Heinsestraße. Dieser setzt u.a. folgendes fest:
Baugebiet: MK - Kerngebiet oder Mischgebiet
GRZ: 1,0
GFZ: 2,4

Die geplante Nutzungsänderung von Lager zu Kindertagesstätte stimmt mit den Vorgaben des Bebauungsplanes Nr. 02/01 überein: Kindertagesstätten sind als „Errichtung für soziale Zwecke“ im festgesetzten Kerngebiet nach der Art der Nutzung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1968 allgemein zulässig.

Als reine Nutzungsänderung wird durch das Vorhaben das Maß der baulichen Nutzung nicht berührt. Es werden lediglich innere Umbauten und Änderungen in der Fassade, z.B. Einbau von Fenstern und Türen vorgenommen, sowie eine vorhandene Dachfläche als Außenspielfläche mit Absturzsicherung ausgebaut.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Kindergärten und Kindertagesstätten je Gruppe1 KFZ-Stellplatz erforderlich. Bei den geplanten 5 Gruppen ergibt sich ein Bedarf von 5 nachzuweisenden PKW-Stellplätzen. Der gesamte Stellplatzbedarf der City-Galerie wird im unmittelbar angeschlossenen Parkhaus nachgewiesen. Dort stehen über 1.700 Stellplätze zur Verfügung.

Je Gruppe ist zudem ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Hieraus ergibt sich ein Bedarf von 5 Fahrradabstellplätzen. Diese sind auf dem Gelände der City-Galerie nachzuweisen.

Dem Feriensenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss: 1

Dem Antrag der Kommunalen Initiative vom 20.04.2020 wegen „Ablehnung des Bauantrags zur Einrichtung einer Kindertagesstätte im Hochhaus der City-Galerie“ wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

.Beschluss: 2

I.
Dem Antrag der Firma Principal Real Estate Spezialfondgesellschaft zur Änderung der Nutzung im 5. Stock der City-Galerie von bisher genehmigten Lagerflächen zu einer Kindertageseinrichtung mit 5 Gruppen und Außenspielfläche auf dem Baugrundstück Fl.Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg, Goldbacher Straße xxx, 63739 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Bedingung:

Die notwendigen 5 Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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6. / FS/1/6/20. Bericht über die Situation in der Kinderbetreuung in Aschaffenburg in der Corona-Krise; Entscheidung über die Übernahme der Elternbeiträge in Kindertagesstätten - Antrag der Grünen-Stadtratsfraktion vom 24.03.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Feriensenat 1. Sitzung des Feriensenates (der Wahlzeit 2014-2020) 20.04.2020 ö Beschließend 6FS/1/6/20

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Feriensenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 6 d. ö. S. "Bericht über die Situation in der Kinderbetreuung in Aschaffenburg in der Corona-Krise; Entscheidung über die Übernahme der Elternbeiträge in Kindertagesstätten
- Antrag der Grünen-Stadtratsfraktion vom 24.03.2020" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7. / FS/1/7/20. Corona-Pandemie; - Bericht des Leiters der FüGK

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Feriensenat 1. Sitzung des Feriensenates (der Wahlzeit 2014-2020) 20.04.2020 ö Beschließend 7FS/1/7/20

.Beschluss:

Der mündliche Bericht des Leiters der Führungsgruppe Katastrophenschutz zur Lage in der Corona-Pandemie wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8. / FS/1/8/20. Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den städtischen Haushalt; - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 06.04.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Feriensenat 1. Sitzung des Feriensenates (der Wahlzeit 2014-2020) 20.04.2020 ö Beschließend 8FS/1/8/20

.Beschluss:

Der mündliche Bericht des Finanzreferenten über die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den städtischen Haushalt wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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9. / FS/1/9/20. Behandlung des Antrags der FDP vom 08.04.2020 wegen "Grundsteuer senken!"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Feriensenat 1. Sitzung des Feriensenates (der Wahlzeit 2014-2020) 20.04.2020 ö Beschließend 9FS/1/9/20

.Beschluss: 1

Herr Stadtrat Karsten Klein fordert eine Abstimmung über den Antrag der FDP vom 08.04.2020 (Anlage 2). Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog stellt diesen Antrag daraufhin zur Abstimmung:

„Dem Antrag der FDP vom 08.04.2020 wird zugestimmt.“

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 1, Dagegen: 16

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

.Beschluss: 2

Der Finanzreferent teilt mit, dass die Stadt Aschaffenburg die Grundsteuer nicht senken wird, sondern dass die Verwaltung als Ausgleich die Einführung der Niederschlagswassergebühr verschieben wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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10. / FS/1/10/20. Corona-Pandemie; - Stundung und Erlass von Forderungen der Stadt Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Feriensenat 1. Sitzung des Feriensenates (der Wahlzeit 2014-2020) 20.04.2020 ö Beschließend 10FS/1/10/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Infolge des sich weiter ausbreitenden Corona-Virus und den damit einhergehenden staatlichen Eingriffsmaßnahmen erwarten die bayerischen Wirtschaftsverbände für das Geschäftsjahr 2020 flächendeckende und massive Umsatzeinbußen. Zur Abfederung der negativen wirtschaftlichen Folgen wurden sowohl vom Bund als auch vom Freistaat Bayern eine Reihe von steuerlichen und finanziellen Unterstützungsmaßnahmen auf den Weg gebracht. Diese Hilfsmaßnahmen beinhalten u.a. zinsfreie Stundungen bei Steuerforderungen, schnelle und unbürokratische Steuervoraus-zahlungsanpassungen sowie staatliche Kredit- und Bürgschaftsprogramme. Ziel ist es, die Liquidität und den Geschäftsbetrieb der vom Corona-Virus tangierten Betriebe und Unternehmen aufrechtzuerhalten.

Mit Rundschreiben Nr. 060/2020 vom 19.03.2020 hat der Bayerische Städtetag den Kommunen empfohlen analoge Maßnahmen zu ergreifen und entsprechende Vorschläge gemacht.

  1. Anpassung von Gewerbesteuervorauszahlungen

Steuervorauszahlungen können der Steuer angepasst werden, die sich für den laufenden oder vorausgegangenen Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (§ 19 GewStG). Dadurch können aktuelle Entwicklungen, die sich auf die Ertragslage der betrieblichen Tätigkeit niederschlagen, bereits bei den Vorausleistungen berücksichtigt werden. Nach Abstimmung zwischen Bund und Ländern werden Steuervorauszahlungen der in Schieflage geratenen Betriebe und Unternehmen auf Antrag unkompliziert und schnell herabgesetzt. Dies betrifft primär die Finanzämter, die bei begründeten Anträgen von notleitenden Betrieben die Steuervoraus-zahlungen anpassen sollen. Die Gemeinden sind generell an die geänderten Steuermessbeträge für die Gewerbesteuer gebunden. Daher sind entsprechende Antragsteller grundsätzlich an die Finanzverwaltung zu verweisen.
Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich betroffene Unternehmen direkt an die Stadt wenden mit der Bitte, die Steuervorauszahlungen auf null zu setzen oder zu reduzieren. In Anbetracht der aktuellen Lage ist es nach Auffassung des Bayerischen Städtetages vertretbar, wenn Städte und Gemeinden in begründeten Fällen im Vorgriff der Entscheidung durch das Finanzamt Steuervorauszahlungsanpassungen vornehmen.  Dies kommt insbesondere in solchen Fällen in Betracht, bei denen die Liquiditätsfrage der Unternehmen aufgrund von Umsatzeinbrüchen akut gefährdet und nicht durch eine kurzfristige Vorauszahlungsanpassung durch das Finanzamt zu rechnen ist. Eine Abstimmung der Vorgehensweise mit dem zuständigen Finanzamt wird grundsätzlich empfohlen.

Die Entscheidungen über Festsetzung von Steuern und Abgaben ist gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 13 der Geschäftsordnung des Stadtrates laufende Angelegenheit des Oberbürgermeisters. Insofern bedarf es für die vorgeschlagene Verwaltungspraxis keines Stadtratsbeschlusses. Deshalb wird lediglich zustimmende Kenntnisnahme vorgeschlagen.

 

  1. Stundung von Steueransprüchen

Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die staatliche Finanzverwaltung wurde nach Information des Bayerischen Städtetages angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.
Das bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat am 17. März 2020 in einer Pressemitteilung darüber informiert, dass fällige Steuerzahlungen – soweit diese aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie nicht geleitet werden können – auf Antrag befristet zinsfrei gestundet werden. In solchen Fällen können die Betroffenen bis zum 31.12.2020 entsprechende Stundungsanträge stellen.
Auf Anfrage des Städtetages hat das Bayerische Staatsministerium des Innern bestätigt, dass es keine Einwände gibt, wenn auch die Kommunen steuerliche Erleichterungen, wie sie Bund und Länder für die Finanzverwaltung vorsehen, in entsprechender Weise anwenden.
Analog zur Vorgehensweise der Finanzämter kann auf Vorlage gesonderter Belege zum Nachweis einer erheblichen Härte (z.B. betriebswirtschaftliche Auswertungen, Umsatzjournale, Kontoauszüge und Forderungs- und Verbindlichkeitsübersichten) ausnahmsweise verzichtet werden.
Das Erfordernis einer Sicherheitsleistung wird nach Ansicht des Städtetages zunächst zu vernachlässigen sein.

Die Entscheidungen über Stundungen ist gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11 der Geschäftsordnung des Stadtrates laufende Angelegenheit des Oberbürgermeisters. Insofern bedarf es für die vorgeschlagene Verwaltungspraxis keines Stadtratsbeschlusses. Deshalb wird lediglich zustimmende Kenntnisnahme vorgeschlagen.

  1. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen wegen Gewerbesteuerschulden

Bei unmittelbarer Betroffenheit verzichtet der Freistaat grundsätzlich bis zum Ende des Jahres auf Vollstreckungsmaßnahmen. Dabei wird auch auf gesetzlich anfallende Säumniszuschläge in dieser Zeit verzichtet. Auch hier können nach Auffassung des Städtetags die Kommunen analog verfahren.
Es wird daher vorgeschlagen, mit Rücksicht auf die Auswirkungen der Pandemie auf die Mahnung und Vollstreckung fälliger Gewerbesteuerschulden bis zum Ende des Jahres 2020 zu verzichten. In dieser Zeit wird auch für diese Fälle auf die Erhebung der gesetzlichen Säumniszuschläge verzichtet.

Die Entscheidungen über Festsetzung von Steuern und Abgaben ist gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 13 der Geschäftsordnung des Stadtrates laufende Angelegenheit des Oberbürgermeisters. Insofern bedarf es für die vorgeschlagene Verwaltungspraxis keines Stadtratsbeschlusses. Deshalb wird lediglich zustimmende Kenntnisnahme vorgeschlagen.


  1. Stundung von Miet- und Erbbauzinsforderungen sowie sonstigen Nutzungsentgelten für städtische Einrichtungen

Die Stadt hat eine Reihe von Immobilien vermietet oder im Erbbaurecht vergeben oder die Nutzung städtischer Einrichtungen im Wege sonstiger Nutzungsrechte ermöglicht. Aus dem gewerblichen Bereich sind Anträge eingegangen, die fälligen Forderungen zu stunden.

Die Verwaltung stundet auf Antrag fällige Miet- und Erbbauzinsforderungen sowie sonstige Nutzungsentgelte für städtische Einrichtungen zinsfrei, wenn der Nutzer, Mieter oder Erbbauberechtigte geltend macht, dass er aufgrund von coronabedingten Einnahmeausfällen nicht in der Lage ist, die fälligen Forderungen fristgerecht zu begleichen. Die Stundung erfolgt in einem ersten Schritt in der Regel bis zum 1.8.2020 und wird ggf. bis zum 31.12.2020 verlängert. Auf Sicherheitsleistungen wird verzichtet. Auf die Vorlage gesonderter Belege zum Nachweis einer erheblichen Härte (z.B. betriebswirtschaftliche Auswertungen, Umsatzjournale, Kontoauszüge und Forderungs- und Verbindlichkeitsübersichten) wird verzichtet.

Zwischenzeitlich hat der Bundesgesetzgeber das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 27.3.2020 (BGBl. S. 569) erlassen. Hierdurch wurde Art 240 EGBGB neu gefasst. In § 2 dieser Bestimmung ist geregelt, dass wegen rückständiger Mietforderungen aus dem Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2020 ein Miet- oder Pachtverhältnis nicht gekündigt werden darf. Faktisch läuft das auch auf eine entsprechende Stundung für den genannten Zeitraum hinaus.



Die Entscheidungen über Stundungen ist gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11 der Geschäftsordnung des Stadtrates laufende Angelegenheit des Oberbürgermeisters. Insofern bedarf es für die vorgeschlagene Verwaltungspraxis keines Stadtratsbeschlusses. Deshalb wird lediglich zustimmende Kenntnisnahme vorgeschlagen.


  1. Erstattung oder Erlass von Mieten, Pachten und Nutzungsentgelte für Veranstaltungsräume

Die Verwaltung (incl. Kongress- und Touristikbetriebe) erstattet bereits bezahlte Mieten, Pachten und Nutzungsentgelte oder erlässt noch zu zahlende Mieten, Pachten und Nutzungsentgelte für Veranstaltungen, die auf Wunsch der Stadt oder aufgrund von behördlichen Verfügungen abgesagt wurden.

Auf der Basis der Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Institutes hat die Stadtverwaltung auf Initiative der Task-Force-Covid 19 schon am 10.3.2020 entschieden, dass Großveranstaltungen abgesagt werden sollen, insbesondere diejenigen, die in städtischen Einrichtungen wie Stadttheater oder Stadthalle. Fremdveranstalter sollte hierbei in Aussicht gestellt werden, dass die vereinbarten Nutzungsentgelte erlassen werden. Die bayerische Staatsregierung hat im Zusammenhang mit der Infektionswelle durch das Coronavirus Covid 19 hat kurz danach die ersten Veranstaltungsverbote erlassen und seine eigenen Veranstaltungsräume komplett geschlossen.

Diesem Vorbild folgte die Stadt Aschaffenburg und schloss ab 12.03.2020 alle Kultureinrichtungen und Sporthallen für Veranstaltungen. Die gesamte Stadthalle, das Stadttheater, die f.a.n.-Arena, inklusive VIP-Lounge, sowie das Bürgerhaus Nilkheim und die Mehrzweckhalle Obernau wurden ebenfalls geschlossen. Das Ganze wurde jeweils zeitversetzt ab 16.03.2020 überlagert durch die Anordnungen des Freistaates Bayern.

Unabhängig von der Frage, ob für Veranstaltungen, die aufgrund höherer Gewalt ausgefallen sind, überhaupt ein Entgelt verlangt werden kann, würde der Erlass von Forderungen bis 10.000 € nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 GeschO zu den laufenden Angelegenheiten zählen. Durch keine Veranstaltung wären mehr als 10.000 € eingenommen worden.

  1. Kosten

Durch die zinslosen Stundungsmaßnahmen entstehen zunächst einmal keine Kosten. Kosten können entstehen, wenn die Liquidität der Stadt nicht ausreicht und Kassenkredite aufgenommen werden müssen.

Durch den Verzicht auf Mieten, Pachten und Nutzungsentgelte und die Rückerstattung von Eintrittsgeldern entstehen formell keine Kosten sondern Einnahmeausfälle.

Inwieweit aufgrund der Corona-Krise gestundete Forderungen insolvenzbedingt ausfallen oder erlassen werden müssen, bleibt abzuwarten.

.Beschluss:

I.
Nachfolgende geplante oder bereits ausgeübte Verwaltungspraxis der Stadt wird zustimmend zur Kenntnis genommen:

  1. Anpassung von Gewerbesteuervorauszahlungen:

    Wenn ein Gewerbesteuerpflichtiger beim Finanzamt einen Antrag auf Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlung gestellt hat, setzt die Stadt die festgesetzte Gewerbe-steuervorauszahlung bereits vor Erlass eines neuen Gewerbesteuermessbescheides in Abstimmung mit dem Finanzamt auf die beantragte Höhe herab. Dies ist insbesondere bei Unternehmen der Fall, bei denen die Liquiditätslage der Unternehmen aufgrund von Umsatzeinbrüchen akut gefährdet und nicht durch eine kurzfristige Vorauszahlungs-anpassung durch das Finanzamt zu rechnen ist.

  1. Stundung von Steueransprüchen

    Analog zur Vorgehensweise der Bayerischen Staatsregierung können fällige Gewerbe-steuerzahlungen auf Antrag des Steuerschuldners bis zu 6 Monate zinsfrei gestundet werden. Auf Sicherheitsleistungen wird verzichtet. Dies gilt für alle Anträge, die bis Ende 2020 gestellt werden.
    Auf die Vorlage gesonderter Belege zum Nachweis einer erheblichen Härte (z.B. betriebs-wirtschaftliche Auswertungen, Umsatzjournale, Kontoauszüge und Forderungs- und Verbindlichkeitsübersichten) wird verzichtet.

  2. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen wegen Gewerbesteuerschulden

    Auf die Mahnung und Vollstreckung fälliger Gewerbesteuerschulden wird bis zum Ende des Jahres 2020 verzichtet. In dieser Zeit wird auf die Erhebung der gesetzlichen Säumniszu-schläge verzichtet.

  1. Stundung von Miet- und Erbbauzinsforderungen sowie sonstigen Nutzungsentgelten für städtische Einrichtungen.

Die Verwaltung stundet auf Antrag fällige Miet- und Erbb auzinsforderungen sowie sonstige Nutzungsentgelte für städtische Einrichtungen zinsfrei, wenn der Nutzer, Mieter oder Erbbauberechtigte geltend macht, dass er aufgrund von coronabedingten Einnahme-ausfällen nicht in der Lage ist, die fälligen Forderungen fristgerecht zu begleichen. Die Stundung erfolgt in einem ersten Schritt in der Regel bis zum 1.8.2020 und wird ggf. bis zum 31.12.2020 verlängert. Auf Sicherheitsleistungen wird verzichtet. Auf die Vorlage gesonderter Belege zum Nachweis einer erheblichen Härte (z.B. betriebswirtschaftliche Auswertungen, Umsatzjournale, Kontoauszüge und Forderungs- und Verbindlichkeits-übersichten) wird verzichtet.

  1. Erstattung oder Erlass von Mieten, Pachten und Nutzungsentgelte für Veranstaltungsräume

Die Verwaltung erstattet bereits bezahlte Mieten, Pachten und Nutzungsentgelte oder erlässt noch zu zahlende Mieten, Pachten und Nutzungsentgelte für Veranstaltungen, die auf Wunsch der Stadt oder aufgrund von behördlichen Verfügungen abgesagt wurden. Soweit es sich um städtische Veranstaltungen handelt werden die vorab gezahlten Eintrittsgelder zurückerstattet.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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11. / FS/1/11/20. FS/1/11/20

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Feriensenat 1. Sitzung des Feriensenates (der Wahlzeit 2014-2020) 20.04.2020 ö Beschließend 11FS/1/11/20

.Beschluss: 1

Der Feriensenat nimmt den Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 19.04.2020 (Anlage 3) bzgl. eines Appells an die gewerblichen Vermieter in der Stadt Aschaffenburg zur Kenntnis.
Aus der Mitte des Feriensenates wird eine getrennte Abstimmung über die beiden Absätze des Appells gefordert.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Dem mit römisch „I“ gekennzeichneten Absatz der Anlage 3 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 1

.Beschluss: 3

Dem mit römisch „II“ gekennzeichneten Absatz der Anlage 3 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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12. / FS/1/12/20. Einmaliger Zuschuss (Verdienstausfall) für Honorarkräfte der Volkshochschule - Antrag der Grünen-Stadtratsfraktion Aschaffenburg vom 24.03.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Feriensenat 1. Sitzung des Feriensenates (der Wahlzeit 2014-2020) 20.04.2020 ö Beschließend 12FS/1/12/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Siehe mündlicher Bericht.

.Beschluss:

I. Der Bericht der Verwaltung über die Gewährung von finanziellen Hilfen für die Honorarkräfte der Volkshochschule zur Kenntnis genommen. Der Vorschlag der Verwaltung, zunächst die Gespräche zwischen dem Bayerischen Volkshochschulverband und der Bayerischen Staatsregierung für eine landesweite Regelung abzuwarten, wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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13. / FS/1/13/20. Härtefallfonds für Coronageschädigte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Feriensenat 1. Sitzung des Feriensenates (der Wahlzeit 2014-2020) 20.04.2020 ö Beschließend 13FS/1/13/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Es ist allgemein bekannt, dass durch die Vielzahl von Betriebsschließungen oder den Wegfall von Veranstaltungen viele Betriebe und Einzelpersonen in finanzielle Nöte geraten sind und noch geraten.

Zur Abmilderung dieser Folgen werden zurzeit auf Bundes- und Landesebene Förderpakete geschnürt, die zudem einer permanenten Anpassung an die laufenden Erkenntnisse aus den Förderverfahren unterliegen.

So hat der Freistaat Bayern „Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“) - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 26. März 2020, Az. 52-3560/33/1 – erlassen. Hier werden zwischen 5.000 € und 50.000 € als Soforthilfe bezahlt. Daneben gibt es die „Richtlinien für die die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“) - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. April 2020, Az. PGS-3560/2/1 – die Zahlungen zwischen 9.000 € und 15.000 € als Soforthilfe vorsehen. Darüber hinaus gibt es Darlehens- und Bürgschaftsprogramme, Grundsicherung für Kleinunternehmer, Kurzarbeitergeld und die Stundung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus ).

Weitere Maßnahmen seitens des Freistaates Bayern sind angekündigt. In der Regierungserklärung vom 19.3.2020 hat der Bay. Ministerpräsident angekündigt, dass mit weiteren unbürokratische Soforthilfen für Betriebe, die teilweise Übernahme von fälligen Mietzahlungen und Darlehenszahlungen von Unternehmen, wenn sie auch in der Krise ihre Mitarbeiter im Betrieb behalten, zu rechnen sei.

Auch die Stadt Aschaffenburg gewährt zurzeit unbürokratisch Stundungen im Hinblick auf eigene Forderungen, um den Unternehmen und Einzelpersonen ausreichend Liquidität zu lassen, um die Krise zu meistern. Ggf. wird im Laufe des Jahres auch über einen ganz oder teilweisen Erlass der Forderungen zu entscheiden sein.

Trotz all dieser Maßnahmen kann es sein, dass besondere Härtefälle im Stadtgebiet auftreten, die durch staatliche Fördermaßnahmen nicht, noch nicht oder nicht rechtzeitig abgefedert werden können. Für diese Fälle, deren Inhalt aufgrund der dynamischen Situation zurzeit nicht beschrieben werden kann, bitte die Verwaltung um die Bereitstellung eines Härtefallfonds, aus dem heraus Notfälle abgemildert werden können.

.Beschluss:

I.

1.        Zur Bewältigung von anderweitig nicht abgedeckten finanziellen Härtefällen, die aus den Auswirkungen der Coronakrise resultieren, stellt der Stadtrat außerplanmäßig 100.000 € zur Verfügung. Die Mittel werden durch Rücklagenentnahme bereitgestellt.

2.        Die Mittel sind in der Regel als zinslose rückzahlbare Finanzhilfe zu gewähren. Zur Rückzahlung kann eine Frist bis zum 31.12.2020 gewährt werden. Die Mittel werden ohne Sicherheitsleistung gewährt. Über einen Verzicht auf eine Rückzahlung wird vom Stadtrat bis zum Ende des Jahres anhand noch festzulegender Kriterien entschieden.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:        ja [ x  ]        nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt        ja [   ]        nein [x  ]
Es entstehen Folgekosten        ja [ x ]        nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten        einmalig
[  ]        wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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14. / FS/1/14/20. Stadtentwicklung; Bericht über den Verkauf einer Teilfläche aus dem städtischen Grundstück Fl. -Nr. 6450, Gemarkung Aschaffenburg, "Hefner-Alteneck-Straße" zur Errichtung eines Verwaltungsgebäudes.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Feriensenat 1. Sitzung des Feriensenates (der Wahlzeit 2014-2020) 20.04.2020 ö Beschließend 14FS/1/14/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Siehe mündlicher Bericht.

.Beschluss:

I. Der Bericht über den Verkauf einer Teilfläche aus dem städtischen Grundstück Fl.-Nr. 6450 wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.08.2020 10:45 Uhr