Datum: 12.11.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleinen Saal der Stadthalle Aschaffenburg
Gremium: Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 20:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UKVS/9/1/20 Baumpflanzungen und Baumfällungen 2020/2021
2UKVS/9/2/20 Baumfällungen des Tiefbauamtes 2020/2021
3UKVS/9/3/20 Genehmigung der Niederschrift der Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates vom 16.09.2020 - Änderungsanträge der Stadträte Thomas Giegerich und Jürgen Zahn - Änderungsantrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn vom 10.11.2020
4UKVS/9/4/20 Schützenverein St. Sebastianus Aschaffenburg 1899 e. V. Erhöhung der Schusszahlen und Neufestsetzen der Schießzeiten - Antrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn vom 08.11.2020
5UKVS/9/5/20 Steigerung der Gebäude-Sanierungsquote
6UKVS/9/6/20 Klimaneutrale Verwaltung bis zum Jahr 2030 - Antrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn vom 09.11.2020 - Antrag von Herrn Stadtrat Karsten Klein vom 08.11.2020
7UKVS/9/7/20 Umbau der amerikanischen Kapelle zu einer Versammlungsstätte und Neubau eines Wohn- und Veranstaltungsgebäudes mit 7 Boarding-Appartements und 8 Wohnungen mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch den Bauherren xxx, BV-Nr.: xxx
8UKVS/9/8/20 Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 8 Wohn- und 5 Büroeinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch den Bauherren xxx, BV-Nr.: xxx
9UKVS/9/9/20 Neubau einer Verwaltungszentrale, Abbruch von Bestandsgebäuden und Nutzungsänderung einer Kranwerkstatt auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Leider, Industriestraße, 63741 Aschaffenburg durch den Bauherrn Bayernhafen GmbH & Co.KG, BV-Nr. xxx
10UKVS/9/10/20 Bauvoranfrage zum Neubau eines Pflegeheims, einer Kindertagesstätte und einer Service-Wohnanlage mit Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Clemensstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch den Bauherrn Petersboden Projekt GmbH & Co.KG, BV-Nr.: xxx
11UKVS/9/11/20 Behandlung des Antrages der SPD-Stadtratsfraktion vom 18.03.2020 wegen "Prüfung Lärmtage" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 08.04.2020
12UKVS/9/12/20 Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Dr. Robert Löwer (CSU-Stadtratsfraktion) vom 01.06.2020 wegen "Freilegung des Röderbaches auf der Großmutterwiese" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 03.06.2020

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1. / UKVS/9/1/20. Baumpflanzungen und Baumfällungen 2020/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 12.11.2020 ö Beschließend 1UKVS/9/1/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Garten- und Friedhofsamt ist für insgesamt ca. 18.000 Bäume im Stadtgebiet zuständig.
Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht sind alle Bäume, je nach Vitalität, ein bis zwei Mal im Jahr auf ihre Stand- und Bruchsicherheit zu prüfen.
Bei älteren kranken Bäumen werden, wenn erforderlich, spezielle Untersuchungen mit einem Bohrwiderstandsmessgerät (Resistographen) bzw. einer statisch integrierten Messung (Zugversuch) durchgeführt.

Über die statisch integrierte Messung erhält das Garten- und Friedhofsamt ein Stand- und Bruchsicherheitsgutachten.
Je nach Ergebnis des Gutachtens werden erforderliche Maßnahmen wie Rückschnitt oder Fällung durchgeführt.


1.        Baumfällungen

Als Ergebnis der Baumkontrolle sind im Winterhalbjahr 2020/2021 insgesamt
89 Bäume (siehe Anlage 1 – 6) zu fällen, davon:

31  Stück mit einem Stammdurchmesser von   20 –   39 cm
40  Stück mit einem Stammdurchmesser von   40 –   59 cm
17  Stück mit einem Stammdurchmesser von   60 –   79 cm
  1  Stück mit einem Stammdurchmesser von   80 –   99 cm
 

1.1.        Schadbilder der zu fällenden Bäume:
       
       59 Bäume sind absterbend oder abgestorben
       30 Bäume haben unterschiedliche Mängel (Stammschäden, Krankheiten, Zwiesel,
            schiefen Wuchs, Sturmschäden) oder müssen der Bestandspflege für andere
            Bäume weichen.


2.        Baumpflanzungen
       
    1. Frühjahr 2020

Pflanzungen von insgesamt 108 Solitärbäumen (Stammumfang 18/20 bis 20/25)
bei folgenden Maßnahmen:
17 Bäume verschiedener Art              Waldfriedhof
  5 Bäume verschiedener Art              Grünanlage Großostheimer Straße
21 Bäume verschiedener Art              Ausgleichsflächen Damm
65 Bäume verschiedener Art              Stadtgebiet                                                              

    1. Herbst 2020

Pflanzungen von insgesamt 82 Solitärbäumen (Stammumfang 18/20 bis 20/25 cm)
bei folgenden Maßnahmen:
  9 Bäume verschiedener Art        Am Floßhafen
  7 Bäume verschiedener Art                Stadtpark am Rosensee
  6 Bäume verschiedener Art                Schöntal
60 Bäume verschiedener Art                Stadtgebiet
          
               
 Im Jahr 2020 werden insgesamt 190 Solitärbäume gepflanzt und 89 Bäume gefällt.

.Beschluss:

I. Die Baumpflanzungen und die Baumfällungen des Garten- und Friedhofsamtes 2020/2021 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[..X..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x  ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x  ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / UKVS/9/2/20. Baumfällungen des Tiefbauamtes 2020/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 12.11.2020 ö Beschließend 2UKVS/9/2/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Tiefbauamt ist als Straßenbaulastträger gemäß Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) für die Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen und Wege im Stadtgebiet zuständig.
Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht werden alle Bäume entlang der Straßen außerhalb der Ortsbeschilderung (innerhalb ist die Zuständigkeit beim Garten- und Friedhofsamt angesiedelt), sofern diese nicht einem Waldbereich angehören, in einem nach einer Dienstvereinbarung festgelegten Zeitintervall durch den Baumkontrolleur auf ihre Stand- und Bruchsicherheit überprüft.
Ebenso müssen Bäume entlang der Gewässer 3.Ordnung turnusmäßig geprüft werden.
Als Ergebnis der Baumkontrolle sind im Winterhalbjahr 2020/21 diverse Bäume mit einem Stammdurchmesser zwischen 5 und 30 cm zu fällen bzw. von Totholz zu befreien. Anhand einer Präsentation werden die Schadensbilder erläutert und auch ein Rückblick über die Baumfällungen 2019/20 gegeben. Die Mehrzahl der zu fällenden Bäume weisen Stammdurchmesser kleiner als 15 cm auf. Diese führen in der Regel zu Sichtbehinderungen des Straßenverkehrs (Lichtraumprofil). Eine Nachpflanzung ist nicht vorgesehen, zumal diese Bäume in der Regel zufällig durch „Blindaufwuchs“ entstanden sind.
Bäume im Bereich von Gewässern 3.Ordnung werden teilweise nachgepflanzt.

.Beschluss:

I. I. Der Bericht des Tiefbauamtes zu den Baumfällungen 2020/2021 sowie zu den Pflegearbeiten an Bäumen wird zur Kenntnis genommen.


II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…x..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [ ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [x ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / UKVS/9/3/20. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates vom 16.09.2020 - Änderungsanträge der Stadträte Thomas Giegerich und Jürgen Zahn - Änderungsantrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn vom 10.11.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 12.11.2020 ö Beschließend 3UKVS/9/3/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach Art. 54 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sind die Verhandlungen des Gemeinderats niederzuschreiben, wobei in diesem Protokoll mindestens Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Gemeinderatsmitglieder und die der abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten sein müssen.

Nach Art. 54 Abs. 2 GO ist die Niederschrift vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Gemeinderat zu genehmigen.

Diese gesetzlichen Regelungen werden durch die Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg (GeschO) ergänzt. Der Umwelt- und Verwaltungssenat ist ein beschließender Ausschuss i. S. v. Art. 32 GO. Für seinen Geschäftsgang gelten die §§ 16 bis 33 der Geschäftsordnung sinngemäß (gem. § 34 Satz 1 GeschO).

Daher gelten folgende formalen Regeln für die Niederschrift des Umwelt- und Verwaltungssenates

㤠31 Form und Inhalt
(1) Die Niederschrift über die Verhandlungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse
richtet sich nach Art. 54 Abs. 1 und 2 GO.
(2) Ist ein Mitglied des Stadtrates bei der Beschlussfassung über einen Beratungsgegenstand abwesend, so ist dies besonders zu vermerken.

§ 32 Genehmigung und Änderung
(1) Die Niederschrift über die vergangene Sitzung liegt während der Dauer der Sitzung
auf; sofern bis zum Schluss der Sitzung keine Widersprüche erhoben werden, gilt die
Niederschrift als vom Stadtrat genehmigt. Die Niederschrift ist von je einem Mitglied
der Fraktionen und der Ausschussgemeinschaften zu unterschreiben.“

Es ist gängige Sitzungs- und Verwaltungspraxis, dass die Niederschriften des Stadtrates und seiner Ausschüsse als Ergebnis bzw. Beschlussprotokoll erstellte werden.

Die Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates vom 16.09.2020 wurde nach diesen Vorgaben angefertigt (vgl. Anlage) und nach § 32 Abs. 1 Satz 1 GeschO dem Umwelt- und Verwaltungssenat in seiner Sitzung am 07.10.2020 zur Genehmigung aufgelegt. Wie aus der beigefügten Anlage ersichtlich, haben die Mitglieder Thomas Giegerich und Jürgen Zahn Widerspruch gegen die Sitzungsprotokollnummer UVS/7/5/20 erhoben. Folglich gilt die Niederschrift der besagten Sitzung nicht als genehmigt.

Die Niederschrift wird daher dem Umwelt- und Verwaltungssenat nun formal zur Genehmigung in der beigefügten Fassung vorgelegt.

Ergänzend wird der Bericht aus der Tageszeitung des Main-Echos vom 18.09.2020 beigefügt.

Die Sitzungsprotokollnummer UVS/7/5/20 hat die bekannten Vorkommnisse gegen die inzwischen auch ein Klageverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgericht anhängig ist, im Stil eines Ergebnisprotokolls zusammengefasst dargestellt. Dadurch wird die Stellvertreterproblematik, die schließlich zur Ablehnung des begehrten Rederechts von Herrn Stadtrat Johannes Büttner geführt haben, dokumentiert.

Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird um Entscheidung hinsichtlich der Genehmigung der Niederschrift gebeten.

.Beschluss: 1

1. Der Bericht der Verwaltung über den Stand des Genehmigungsverfahrens der Niederschrift der Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates vom 16.09.2020 wird zur Kenntnis genommen.

2. Die Änderungsanträge der Stadtratsmitglieder Jürgen Zahn und Thomas Giegerich in Anlage 2 sowie der aktuelle Änderungsantrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn vom 10.11.2020 (Anlage 2) werden zur Kenntnis genommen.

3. In der Diskussion erklären die Stadtratsmitglieder Thomas Giegerich und Jürgen Zahn erneut, dass Herr Stadtrat Jürgen Zahn am 16.09.2020 nachdem er von seinem ursprünglichen Sitzplatz aufgestanden war den Sitzungssaal für einen Toilettengang kurzzeitig verlassen und danach in den Sitzungssaal zurückgekehrt war. Sie vertreten die Auffassung, dass dies aus der vorliegenden Formulierung der Sitzungsprotokollnummer UVS/7/5/20 (Anlage 3) so nicht zum Ausdruck kommt. Auch eine weitere Aussprache unter den anwesenden Senatsmitgliedern kann die Formulierungsfrage nicht zweifelsfrei beantworten.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Die anwesenden Senatsmitglieder einigen sich daraufhin über einstimmend, dass die Ergebnisse in der Niederschrift der Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates vom 16.09.2020 unter Berücksichtigung der vorstehenden Protokollnotizen in Ordnung sind.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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4. / UKVS/9/4/20. Schützenverein St. Sebastianus Aschaffenburg 1899 e. V. Erhöhung der Schusszahlen und Neufestsetzen der Schießzeiten - Antrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn vom 08.11.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 12.11.2020 ö Beschließend 4UKVS/9/4/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Begründung:

Dem Schützenverein St. Sebastianus Aschaffenburg 1899 e. V. wurde im März 1974 eine Teilfläche der Flur Nr. 11745/2 Gemarkung Schweinheim, in der Natur handelt es sich um den früheren „Höllein-Steinbruch“ sowie dem Gelände vor dem Steinbruch nebst den Baulichkeiten, verpachtet. Die bisherige von der Stadt Aschaffenburg genehmigte wöchentliche Schussbegrenzung beläuft sich auf 13.000 Schuss/ Woche. Die Ruhezeiten, die am 08.12.2009 festgelegt wurden sind von Montag bis Donnerstag: bis 14:00 Uhr; Freitag und Samstag: 12:00 bis 14:00 Uhr und sonntags von 12:00 – 14:30 Uhr. Der Schießbetrieb endet an Sonntagen generell um 19:00 Uhr. Ausgenommen von dieser Regelung sind Turniere, Lehrgänge und behördliche Maßnahmen bis zu einer Anzahl von 10 Tagen im Jahr.

Der Schützenverein St. Sebastianus Aschaffenburg 1899 e. V. hat in den letzten zehn Jahren eine höhere sechsstellige Summe für Standrenovierung und Schallschutz ausgegeben. Eine der Hauptaufgaben der Renovierungsarbeiten war die Beseitigung von Altlasten, die durch den Schießbetrieb entstanden sind. Im Zuge dieser Arbeiten wurden auch die Schallschutzanlagen verbessert. Der Schießstand ist geeignet für das Schießen mit Langwaffen und Kurzwaffen, sowie zum Tontauben- und Skeetschießen.

Aufgrund der zurzeit geänderten politischen Lage (u.a. Terrorbekämpfung usw.) ist auch die Polizei zu Ausbildungs- und Übungszwecke auf Schießanlagen angewiesen. Die Polizei wurde in den letzten Jahren u.a. wegen der Terrorbekämpfung mit Langwaffen ausgerüstet. Für diese Waffen fehlen der Polizei aber geeignete Schießstände um das Schießen und die Handhabung zu üben. Die Polizei aus Hessen (Polizeipräsidium Südosthessen) und Bayern sind daher an den Schützenverein herangetreten, den vereinseigenen Schießstand für Ausbildungszwecke zu nutzen. Der Schießstand wird zurzeit auch von der Justiz, dem Industrie- und Werkschutz (IWS), dem Reservistenverband und zur Jagdausbildung von der Jägervereinigung Aschaffenburg genutzt. Durch die polizeiliche Ausbildung, bei der es sich um eine hoheitliche Tätigkeit handelt, sowie der Jagdausbildung, bei der es sich um eine staatliche Prüfung handelt, aber auch andere externen Nutzer würde sich die Schusszahl so erhöhen, dass für die eigenen Vereinsmitglieder nicht mehr genug Schusskapazitäten zur Verfügung stehen.

Durch die bevorstehende Änderung des Bundesjagdgesetzes, das u. a. einen jährlichen Schießnachweis für Jäger fordern wird, die an Gesellschaftsjagden teilnehmen, würden sich der Schusszahlbedarf auf dem Schießstand weiter erhöhen. Auch ist bekannt, dass die Afrikanische Schweinepest (ASP) in Deutschland angekommen ist, welche eine gezieltere Bejagung und umfangreichere Schießausbildung erfordert.

Der Schützenverein St. Sebastianus Aschaffenburg 1899 e. V. bittet daher, die nach § 16 Abs. 1 BImSchG im Bescheid vom 10.02.2010 von der Stadt Aschaffenburg genehmigte wöchentliche Schussbegrenzung von 13.000 Schuss/ Woche auf 25.000 Schuss/ Woche zu erhöhen sowie eine Tageshöchstgrenze von 6.000 Schuss/ Tag festzulegen. Ein Schallgutachten der Fa. Wölfel hält sogar eine Schusszahlobergrenze von 8.000 Schuss/ Tag für möglich, da durch die Schallschutzmaßnahmen und die kleineren Kaliber, welche durch die Polizei geschossen werden, sich die Immissionswerte verringert haben.

Durch die erhöhte Nutzung der Schießanlage sind folgende wöchentliche Schusszeiten vorgesehen:

Werktags von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr
               14.00 Uhr – 22.00 Uhr

Sonn- und feiertags von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr MESZ (mitteleuropäische Sommerzeit)
                           14.00 Uhr – 19.00 Uhr MESZ
Sonn- und feiertags von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr MEZ (mitteleuropäische Zeit)
                           13.00 Uhr – 19.00 Uhr MEZ


Beibehalten werden soll die Sonderregelung, dass an 10 Tagen im Jahr anlässlich von Meisterschaften, Jagdlehrgängen und behördliche Maßnahmen von der vorstehenden Regelung abgewichen werden darf.

Die Verwaltung bittet um vorstehende Beschlussfassung.

.Beschluss: 1

Während der Diskussion teilt Herr Stadtrat Jürgen Zahn mit, dass er Buchstabe c) seines Antrags vom 08.11.2020 (siehe Anlage 4 zu TOP 6 ) zurücknimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

I. Dem Schützenverein St. Sebastianus Aschaffenburg 1899 e. V. wird einer Erhöhung der Schusszahlen und einer neuen Festsetzung der Schießzeiten, probeweise bis 31.12.2021 zugestimmt.

Sollten sich die Schusszahlen und Schießzeiten bewähren, verlängert sich der festgesetzte Schießbetrieb auf weitere fünf Jahre.

II. Angaben zur Klimawirkung:


Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[X]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 9, Dagegen: 8

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5. / UKVS/9/5/20. Steigerung der Gebäude-Sanierungsquote

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 12.11.2020 ö Beschließend 5UKVS/9/5/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Grundsätzliches im Klartext:
Ohne deutliche und rasche Klimaschutz-Erfolge im Bereich Wärme-Energie sind die Gesamt-Klimaschutzziele nicht erreichbar – auch nicht annähernd. Die Wichtigkeit der Wärmeenergie-Reduzierung gilt für ganz Deutschland – und im Besonderen für die Stadt Aschaffenburg!

Schwerpunkt Wärme:
In der Stadt Aschaffenburg liegt der Anteil der Wärme-Energie mit 47% noch vor den Bereichen Treibstoffe (29%) und Strom (24%).  
Quelle: BAUM/ifeu - siehe Anlage – mit Grafiken zur Energiebilanz.

Hintergrund:  In den ländlichen Gebieten (so auch in den Nachbar-Landkreisen) verschiebt sich der Bilanz-Schwerpunkt wegen dem Pendel-Verkehr mehr zu Treibstoffen. In der Stadt aber sind die Bürohäuser, Geschäfte, aber auch Schwimmbäder, Gymnasien, Theater, Förderschulen, Discos, u.a..

Zusammenfassung: Im Rahmen der Aschaffenburger Bemühungen und Möglichkeiten zur Bewahrung der Schöpfung, sind Erfolge bei der Senkung der Wärmeenergie unumgänglich.




Die aktuelle Abweichung von den beschlossenen Klimaschutz-Zielen:
Mit dem Umsetzungsbeschluss des Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzepts (IEKK) hat sich die Stadt Aschaffenburg mehrere Klimaschutz-Ziele gesetzt  (Leitsätze S. 87).
Das Ziel im Bereich Wärme sind 50% Reduktion (für das Jahr 2030 mit Bezugsjahr 2009).

Im IEKK sind in Kapitel 4.1.1 die Potentiale im Bereich Wärme herausgearbeitet (inkl. Fußnote).   IEKK-download – pdf unten:
https://www.aschaffenburg.de/Buerger-in-Aschaffenburg/Umwelt--und-Verbraucherschutz/Klimaschutz/DE_index_3803.html



Das Klimaschutz-Monitoring zu den Aschaffenburger Klimaschutz-Aktivitäten hat gezeigt, dass die angestrebte Ziel-Linie im Bereich Wärme-Energie deutlich verfehlt wird. Die Instrumente des Klimaschutz-Monitorings sind in Aschaffenburg vergleichsweise gut:
  • CO2-Bilanz ifeu Heidelberg [UVS 2017/12] und
  • Energie-Monitoring der AVG [EuKK-Road-Map = jährlicher Ist/Ziel-Vergleich].
Die hier erkannte Zielabweichung entspricht dem Bundestrend.




Ursache der Zielabweichung im Bereich Wärme-Energie: 
Die bisherigen Gebäude-Sanierungsquote (1% p.a.) konnte bundesweit – aber auch in Aschaffenburg - mit den bestehenden Anstrengungen nicht im gewünschten bzw. erforderlichen Maße auf das Ziel von 2,5% pro Jahr gesteigert werden. Genauere Daten als das o.g. Monitoring sind für Aschaffenburg nicht verfügbar. Nach Ermittlungen des BMU (Bundesumweltministerium) liegt die Bundes-Sanierungsquote immer noch bei rd. 1%.  
Auffällig ist dabei, dass die Quoten seit 2002 in den fünf „neuen“ Bundesländern“ für Vollsanierungen und Neubau deutlich höher (fast doppelt so hoch) ist im Vergleich zu den „Alten“ (Nachholbedarf bzw. Sanierungsstau).
Quelle: Umweltbundesamt 2019 „Wohnen und Sanieren“ / S.17


Der Lösungsansatz zur Sanierungssteigerung:
Um die Kommunen bei ihren Möglichkeiten vor Ort zu unterstützen, hat die Bundesregierung das Förderprogramm für Energie-Quartiersmanager aufgelegt: Das „KfW-Programm-432“  beinhaltet im Wesentlichen die Förderung von „Energie-Quartiersmanagern“ (Zuschuss von 65%).  
Die KfW „Kreditanstalt für Wiederaufbau“ ist die weltweit größte nationale Förderbank, ist dem Bundesfinanzministerium (Rechtsaufsicht) zugeordnet und wickelt u.a. die Förderprogramme ab, welche im Rahmen der „Nationalen-Klimaschutz-Initiative“ (NKI) verabschiedet wurden.

Das KfW-Förderprogramm 432 hat grundsätzlich den Klimaschutz als Ziel.



Die Aschaffenburger Idee:  Klima-Schutz UND Klima-Anpassung 
in den Quartiersberatungen zu vereinen.

Förderantrag für Energie- & Klima-Quartiersmanager
Folgendes Grund-Konzept ist im bestehenden Förderprogramm nicht vorgesehen und darum abzustimmen mit der KfW und dem DBU  (Deutsche Bundestiftung Umwelt  / hier Kommunale Projektberatung für das Programm 432):
  • Quartiersmanager arbeiten - wie angedacht - vor Ort (= Beratungen in Verbindung mit „Klinkenputzen“ sowie Quartiersvorträge).
  • In die Aschaffenburger Beratungen sollen aber neben energetischen Sanierungen nun auch Klima-Anpassungsberatungen einfließen.

Die Synergie zwischen Klimaschutz und Klima-Anpassungsberatung:
Die persönlichen Beratungen sollen integrativ sein – sie sollen helfen, dass intelligente Dämm-Maßnahmen, Solarenergie, Heizungs- und Fenstersanierungen sich verbinden mit Möglichkeiten zur modernen Verschattungstechnik, Entsiegelung, Gebäudegrün, Regenwassernutzung und Verhaltenstipps. So kann möglichst – trotz der nachgewiesenen Zunahme von Aschaffenburger-Hitze-Sommer - der weitere Zuwachs von „Ein-Raum-Klima-Notlösungen“ vermieden werden. Diese strom-, wartungs- und hygiene-aufwändigen Kühl-Kompressoren von minderer Qualität und sehr schlechter Effizienz erzeugen nebenbei zusätzliche Stadt-Hitze – und sind oft nach wenigen Jahren Elektronik-Schrott.

Der Aschaffenburger Ansatz in Zusammenfassung:
Aschaffenburg will den üblichen Klimaschutz verstärken durch intelligente Klima-Anpassung.



Aufwand / Kostenschätzung für fünf Quartiersmanager:

Kostenschätzung für Klima-Quartiersmanager
ArbG-Anteil - Brutto:  5 x 80.000€/a  (z.B.TVöD E10)
Lt. KfW-Richtlinien:  Mindestanteil der Kommune: 15%
Lt. KfW:  zusätzlich Förderung Sachausgaben - mit 10% der Personalkosten

KfW-432 für 3 Jahre - erweiterbar auf 5 Jahre  mit 65% Förderung
(maximal aber 50.000 € / [Person x Jahr])
Summe ArbG-Anteil bei 5 Berater: 5 x 80.000 = 400.000 €/Jahr
KfW-Anteil  5 x max. 50.000 Förderung: rd.  250.000 €/a 
ArbG-Anteil  5 x 30.000:  rd. 150.000 €/a


Die Verwaltung wird versuchen, von der bay. Staatsregierung eine Ergänzungsförderung zu bekommen. Dies geschieht bereits in anderen Bundesländern. So könnte der Anteil auch für Aschaffenburg von 35% auf bspw. 25% reduziert werden. Der kommunale Mindestanteil ist 15%.

Die „Klima-Quartiersmanager“ müssen Beratungen und Veranstaltungen intensiv im Quartier machen. Sie müssen im Quartier kein festes Büro haben, aber eine wöchentliche Anlaufstelle für „Sprechstunden“ ist wünschenswert.



Aschaffenburger Förderprogramm für Klima-Schutz und Klima-Anpassung.
Nach Einarbeitung der Energie & Klima-Quartiersmanager sollte deren Arbeit durch ein begleitendes „Aschaffenburger Klimaschutz- und Klima-Anpassungs-Förderprogramm“ unterstützt werden.
Denkbar sind Bereiche wie:
  • Gebäude-Grün
  • Vorbildliche Wärmedämmung
  • u.a.

Die Verwaltung wird darum beauftragt, Förderprogramme zu erarbeiten und diese jeweils dem Stadtrat zum Beschluss vorzulegen – mit entsprechender Haushaltsplanung.

Erläuterung zum KfW-Förderprogramm 432:
  • Quartiers-Teilkonzepte sind Pflicht – müssen aber nicht von Beginn an vorliegen.
    Konzept-Förderung 65%.
    Für die Quartiere müssen besondere Beratungsschwerpunkte aus dem Konzept ersichtlich werden.  Denkbare Beispiele:
    • Dämmung im Kerngebiet von Gailbach
    • Hitze-Hotspot-Konzepte Innenstadt oder Damm (Verschattung / Gebäudegrün)
    • Mieter-Strom-Modelle mit Solarstrom im Stadtteil Hefner-Alteneck
    • Innen-Dämmung und Dreifachverglasung im Denkmalschutz - Altstadt/Oberstadt

  • Quartierszuschnitt:  Gemäß KfW sind Quartiere sehr kleine Einheiten – kleiner als Stadtteile. In diesen Quartieren müssen Vortragsveranstaltungen möglich sein.
    Die Quartiersmanager dürfen alle Stadtbürger beraten – lediglich die Schwerpunkten sind in den Beratungszentren der exemplarischen Muster-Clustern).
    – und auch kommunale Förderprogramme dürfen für die ganze Stadt beraten werden – vom gesamten Team.

  • Förderung Quartiersmanager: 
    Die Förderung ist immer maximal 50.000€ / Jahr pro Quartier (65%).
    Nur bei fünf Quartieren können auch fünf Manager gefördert werden. Neu: diese müssen nicht mehr streng den Quartieren zugeordnet werden – sie bilden ein Team und können sich auch spezialisieren – z.B. :
    4 x  Berater (Dämmung, Heizung, PV, Verschattung, Gebäudegrün, Bundesförderung …)
    1 x  Organisator für z.B.
    • Förderverwaltung der fünf Stellen für die KfW mit Leistungsberichten
      (KfW - Kreditanstalt für Wiederaufbau)
    • Wissenschaftlicher Projekt-Abgleich mit der DBU
      (Deutsche Bundesstiftung Umwelt – Projektbegleitung im Auftrag des Bundes)
    • Organisation geeigneter Quartiersbüros für die Quartiers-Sprechstunden.
    • Klimaschutz: Erarbeitung, Beaufsichtigung und Verwaltung eines neuen Förderprogrammes für vorbildliche Wärmedämmung.
    • Klima-Anpassung: Erarbeitung, Beaufsichtigung und Verwaltung eines neuen Förderprogrammes für Klima-Anpassungsmaßnahmen.
      (Entsiegelung, Verschattung, Gebäude-Grün, Pflanz-Beratungen,
      Bewässerung, ….)
    • Monitoring und Bilanzierung der Projekte (Klimarelevanz, Haushaltsabwicklung);
    • Öffentlichkeitsarbeit (Vortragsorganisation, homepage, facebook, Messen, Pressemitteilungen …..)
    • Vorbildfunktion Stadtverwaltung
      Unterstützung für die klimaneutrale Stadtverwaltung und Klima-Anpassungsmaßnahmen bei öffentlichen Liegenschaften (wenn diese in einem der Cluster liegen).

  • Förderzeitraum:
    Pro Quartier = pro Quartiersmanager werden drei Jahre gefördert - verlängerbar mit einem Verlängerungsantrag evtl. auf maximal fünf Jahre.
    Die Praxis zeigt aber, dass Berater mit Teilverträgen oft früh abspringen. Dies ist unbefriedigend für alle Beteiligten. Denkbare und förderkonforme Lösungen gemäß aktueller DBU-Projektberater:
    1. Ein Teil der Manager werden nicht eingestellt, sondern von örtlichen Büros projektbezogen eingebunden.
    2. Wenn in dem am Anfang erstellten Quartierskonzept im Stadtgebiet nicht fünf sondern beispielsweise 20 interessante Quartiere im Sinne des Fördergedankens ausfindig gemacht wurden, dann kann für die Manager frühzeitig ein Anschluss-Quartier beantragt werden (Beispiele: 2x Obernau, 4x Schweinheim, 3x Altstadt, 2x Leider, 4x Damm, 3x Nilkheim, u.a.).
Rückblick: Erfolge des 
“Aschaffenburger Förderprogramm für vorbildliche Wärmedämmung“.

  • In den Jahren 2000 bis 2004 wurde von der Stadt Wärmedämmung gefördert (Wand, Fenster, Dach, Kellerdecke, Dachboden) – zusätzlich zur KfW-Förderung.
  • Die städtische Förderung war aber an höhere, besonders vorbildliche Standards gekoppelt.
  • Zur Qualitätssicherung wurde der AB-Wärmepass eingeführt (2,5 Jahre vor der gesetzlichen Einführung durch die EnEV) – es wurden die Beratungen verstärkt – und es wurden Baukontrollen angekündigt und durchgeführt.


Ergebnisse:
  1. Rascher Erfolg
    Diese verhältnismäßig kleine Aschaffenburger „on-top“-Förderung führte zu verstärkter Beratungsnachfrage und löste rasch Sanierungsinteresse aus (Eile wegen des Windhund-Verfahrens = begrenzte HH-Mittel).
  2. Gute Ergebnisse
    Die Sanierungsergebnisse waren sehr gut, sowohl in der Höhe der Energie-Einsparung, als auch in der Ausführungsqualität. Das Konzept war stimmig:
    1. Beratung
    2. Hohe Standardforderungen
    3. Kontrolle
  3. Auslösung von hohen privaten Investitionen:
    -Städtische Förderung:          106.000 €  (Finanz-Haushalt 2000 bis inkl. 2004)
    -Bau-Invest in der Stadt:        1.660.000 €
  4. Vorzeigeprojekt
    Die Projekte mit „besonders vorbildlicher Wärmedämmung“ waren nicht nur klassische  „Nachbarschaftskeime“ (Vorbild und Anreiz für die Nachbarschaft), sondern haben auch im „alten“ Handwerk geholfen einen, neuen Standard zu etablieren.
    Die Projekte konnten gemäß den Förderregularien auch bei weiteren Beratungen, Vorträgen und Messen gezeigt werden (anonymisiert) – inkl. Aufklärung zu Schimmel, Brandschutz, Wirtschaftlichkeit, Wohnklima, Verschattung, etc.

Aber: 
Der Beratungs-, Verwaltungs- und Kontroll-Aufwand im damaligen Umweltamt- und Ordnungsamt war sehr hoch, bei aller Freude über das große Interesse.
 



Anlage-1

Auszüge aus dem Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzept Bay.Untermain 2011/12
Hier als Auszug aus dem Anhang - Detail-Daten zur Stadt Aschaffenburg 
(vorgestellt im Stadtrat 2012/3  Plenum).


Grafiken: links: Region Bay. Untermain;    /      rechts: Stadt Aschaffenburg
Anlage-2:   Details und Zahlen zum
“1. Aschaffenburger Förderprogramm für vorbildliche Wärmedämmung“.



Start: Im Jahr 2000 wurde das Aschaffenburger Wärmedämmprogramm beschlossen
(Ag21-Beirat + Stadtrat) und im selben Jahr noch gestartet.

Summe der Förderprojekte: Insgesamt wurden 52 Projekte gefördert - bei über 80 Förderanträgen und über 300 individuellen Beratungen (neben Vorträgen und Messen).


Bilanz der Finanzen:
Summe aller ausgezahlten Förderbeträgen:              105.000 €
Summe der ausgelösten Investitionen:                   1.560.000 €

                     


Auszahlungen nach Jahren:         2000:         1 Auszahlung:                        587€
2001:        11 Auszahlungen, insgesamt 21.440€
2002:        12 Auszahlungen, insgesamt 26.093€
2003:        22 Auszahlungen, insgesamt 43.175€
2004:          6 Auszahlungen, insgesamt 14.130€



Bilanz der Energie und CO2-Einsparungen:
  • Einsparung [kWh/a]:                935.000
  • Einsparung [€/a]:                  48.600
  • CO2-Einsparung [kg/a]        280.000
Vergleich:  Ein großer Laubbaum bindet in 100 Jahren  rd. 9.100 kg CO2 
Die jährlich eingesparten 280 Tonnen CO2 entsprechen also ca. 3.100 Bäumen

Grafik des Erfolgsspektrums zum Wärmedämmprogramm:
  • Die meisten Förderprojekte wurden nur teilsaniert (nur Dach, nur Kellerdecke, etc,). Andere Projekte wurden umfassend in mehreren Gewerken gleichzeitig saniert.
  • Insgesamt zeigt das Sanierungs-Spektrum einen deutlichen Erfolg!
     bei einigen Häusern wurde sogar der damalige Standard für Neubauten erreicht oder gar unterschritten  (rd. 100 [kWh/(m2*a)].

Projektverteilung auf die Stadtgebiete
Die Förder-Projekte waren relativ gleichmäßig im Stadtgebiet verteilt (schwarze Punkte in der Grafik). Keine Sanierungsprojekte waren natürlich in den damaligen Neubaugebieten - wie Nilkheim und Schweinheim Richtung Erbig.

.Beschluss:

I. Gemäß den Zielen des „Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzeptes“ soll im Bereich Gebäudesanierung das städtische Engagement weiter gesteigert werden.
Dazu ist das Förderprogramm des Bundes (KfW-432 Energetische Stadtsanierung mit Förderquote aktuell 65%) in Anspruch zu nehmen.

Der Stadtrat stimmt folgender Vorgehensweise zu und beauftragt die Stadtverwaltung mit der Umsetzung des Gesamtpaketes - vorbehaltlich der Mittelfreigabe - in den Haushaltsberatungen:

  1. KfW-Förderantrag für fünf Energie & Klima-Quartiersmanager
    (Beratung für alle Bürger, aber mit Schwerpunkten in exemplarischen Muster-Clustern).
    Die Stadtverwaltung bemüht sich um Ergänzungsförderung beim Freistaat Bayern.

  2. Angebotseinholung, KfW-Förderantrag und anschließende Beauftragung von Teilsanierungskonzepten – als Voraussetzung für die Förderung von Quartiersmanagern. Förderung 65%.  Ansatz für die Haushaltsplanung:
           - Ausgabenstelle: 100.000 €
      - Einnahmenstelle: 65.000 €

  1. Einstellung von fünf geförderten Energie & Klima-Quartiersmanagern
    für fünf Quartiere - begrenzt auf die Förderlaufzeit   (=3 Jahre, mit evtl.
    verlängerter KfW-Förderung maximal erweiterbar auf 5 Jahre);

  2. Start des „2. Aschaffenburger Förderprogramms für vorbildliche Wärmedämmung“ nach Einarbeitung der Energie & Klima-Quartiersmanager;

  3. Ausarbeitung eines Förderprogrammes für gebäudebezogene Klima-Anpassungsmaßnahmen und Vorstellung im Stadtrat.

In Zwischenberichten wird der Projektablauf dem Stadtrat vorgestellt.

Der Stadtrat beschließt dann in Einzelschritten (Auftragsvergabe, Personalentscheidungen) separat.




II. Angaben zur Klimawirkung:
(bitte ankreuzen)

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…x..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ ..  ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x  ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[  x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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6. / UKVS/9/6/20. Klimaneutrale Verwaltung bis zum Jahr 2030 - Antrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn vom 09.11.2020 - Antrag von Herrn Stadtrat Karsten Klein vom 08.11.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 12.11.2020 ö Beschließend 6UKVS/9/6/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Umsetzung des „Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzeptes 2011“ (IEKK)
Die klimaneutrale Verwaltung ist ein weiterer Schritt bei der Umsetzung der im Stadtrat bereits beschlossenen Ziele des IEKK. Eine Klimaneutralität geht zwar über die angestrebten Ziele hinaus, welche sich die Stadt bis zum Jahr 2030 für den normalen Gebäudebestand gesetzt hatte (siehe Leitsätze Seite 87 – Punkt-1 und Schlusspunkt-8), doch in Punkt-2 der Leitsätze wird darüber hinaus die Vorbildfunktion der öffentlichen Liegenschaften ausdrücklich betont.

IEKK-download – pdf unten:
https://www.aschaffenburg.de/Buerger-in-Aschaffenburg/Umwelt--und-Verbraucherschutz/Klimaschutz/DE_index_3803.html



Mit der klimaneutralen Verwaltung schließt sich die Stadt außerdem den aktuellen Empfehlungen und der eigenen Vorgehensweise der bayerischen Staatsregierung an:

**************Art. 11c BayNatschG  -  Klimaneutrale Verwaltung
1Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern nehmen Vorbildfunktion beim Klimaschutz wahr, insbesondere bei der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie, der Nutzung erneuerbarer Energien und ihren Beschaffungen mit dem Ziel, bis zum Jahr 2030 eine klimaneutrale Verwaltung zu erreichen. 2 Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend Satz 1 zu verfahren.
Quelle: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) zuletzt geändert am  21. Februar 2020.
****************
Erläuterung:
Klimaneutralität ist zu unterscheiden von Emissionsfreiheit, bei der keine Treibhausgasemissionen auftreten, also auch nicht kompensiert werden müssen.

Grundsätzlich - und insbesondere für die Stadt Aschaffenburg gilt im Klimaschutz:
  • Deutlich im Vordergrund sollen Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasen stehen.
  • Für restliche Emissionen sollen geeignete und möglichst lokale Ausgleichsmaßnahmen gefunden werden.


Begründung:  Klimarelevanz:  
Einstufung der Klimarelevanz-Prüfung:  „sehr klimarelevant“.
Die angestrebten THG-Einsparungen liegen über der Stufe von 170 [to THG/a].
(Quelle: Klimarelevanz-Bewertung gemäß Systematik bzw. Leitlinien des Klimabündnisses zusammen mit ifeu-Heidelberg und BMU;   THG: Treibhausgas-Äquivalenz).


Kosten und Vorgehensweise:
  1. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung das Ziel für eine klimaneutrale Verwaltung bis zum Jahr 2030 zu planen und umzusetzen.
  2. Einzelschritte sind dem Stadtrat regelmäßig zu berichten, und
  3. Einzelschritte welche Kosten erzeugen und nicht im Haushalt enthalten sind, sind vom Stadtrat einzeln zu beschließen.

.Beschluss:

I.
A) Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung folgendes Ziel umzusetzen:
„Die Stadtverwaltung wird bis zum Jahr 2030 klimaneutral“.

  • Deutlich im Vordergrund sollen Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasen stehen.
  • Für restliche Emissionen sollen geeignete Ausgleichsmaßnahmen gefunden werden.

Kosten und Vorgehensweise:
  1. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung das Ziel für eine klimaneutrale Stadtverwaltung bis zum Jahr 2030 zu planen und umzusetzen.
  2. Einzelschritte sind dem Stadtrat regelmäßig zu berichten, und
  3. Einzelschritte, welche Kosten erzeugen und nicht im Haushalt enthalten sind, sind vom Stadtrat einzeln zu beschließen.

B) Die Anträge von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn vom 08.11.2020 und von Herrn Stadtrat Karsten Klein vom 09.11.2020 (Anlage 4) werden berücksichtigt.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[..x..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x  ]
nein [ x ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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7. / UKVS/9/7/20. Umbau der amerikanischen Kapelle zu einer Versammlungsstätte und Neubau eines Wohn- und Veranstaltungsgebäudes mit 7 Boarding-Appartements und 8 Wohnungen mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch den Bauherren xxx, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 12.11.2020 ö Beschließend 7UKVS/9/7/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 14.08.2019 und ergänzenden Planunterlagen vom 19.03.2020 und 07.08.2020 beantragt der Bauherr xxx die Genehmigung zur Nutzungsänderung und zum Umbau der ehemaligen amerikanischen Kapelle zur Versammlungsstätte (Gebäude A), sowie den Neubau eines Wohn- und Veranstaltungsgebäudes (Gebäude B) mit Versammlungsräumen, 7 Boarding-Appartements, 8 Wohnungen und Tiefgarage in der Rhönstraße xxx auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg.
Das Bauvorhaben ist auf einem Grundstück mit einer Fläche von 3.723 m² geplant, das östlich bis zur, im Bebauungsplan festgelegten öffentlichen Grünfläche reicht. Die Grundstücksfläche des Gebäudes A (ehemalige amerikanische Kapelle) beträgt 2.274 m², die des Gebäudes B (Wohn- und Veranstaltungsgebäude) 1.449 m².

Gebäude A
Die ehemalige amerikanische Kapelle steht unter Denkmalschutz und wird in Absprache mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Landesamt für Denkmalpflege im Inneren zu einer Versammlungsstätte umgebaut. Im Erdgeschoss befindet sich der eigentliche Versammlungsraum mit Bühne (ehemaliger Altarraum). In den Nebenräumen befinden sich eine Garderobe, Cateringräume (Kühlung, Spülen, Essensausgabe) sowie WC-Anlagen mit separatem Behinderten-WC.
Im Innenraum der Kapelle befindet sich über dem Eingangsbereich eine Empore mit einer Lounge / Bar, die über eine neue zweite Treppe erschlossen wird.
Im Äußeren bleibt die ehemalige amerikanische Kapelle unverändert bestehen. Es wird eine Renovierung und Sanierung des Gebäudes erfolgen, wobei die ursprüngliche Farbgebung erhalten bleibt.
Vorgesehen sind, wie im Bebauungsplan „Spessart-Manor“ für dieses Gebäude als Sondergebiet SO zugelassen, Seminare, Vorträge, kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen sowie Hochzeiten und Jubiläen, soweit diese nicht den Charakter einer Vergnügungsstätte mit dem Hauptzweck der kommerziellen Freizeitgestaltung aufweisen.
Der Versammlungsraum umfasst 211,80 m², die Bühne hat eine Nutzfläche von 37,60 m². Die Empore erstreckt sich über eine Gesamtfläche von 59,80 m².
Die Freifläche vor der Kapelle erhält einen Vorplatz mit drei Stellplätzen, davon ein Behinderten-Stellplatz, die direkt von der Rhönstraße aus angefahren werden. Das komplette Areal ist mit einer 2,5 m hohen offenporigen Natursteinmauer umgeben. Vor dieser Mauer wird eine Bepflanzung erfolgen.

Gebäude B
Östlich der ehemaligen Kapelle befindet sich gemäß Bebauungsplan ein weiteres Baufenster auf dem ein Neubau mit den Abmessungen von ca. 12 m x 40 m mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 26° geplant ist.
Dieses Gebäude beinhaltet im Erdgeschoss und Untergeschoss Räumlichkeiten für Seminare, Schulungen, Vorträge, kulturelle Veranstaltungen, Ausstellung jeglicher Art, sowie vereinzelt auch Hochzeiten und Jubiläen. Im 1. Obergeschoss und Dachgeschoss sind 7 Boarding-Appartements und 8 Wohnungen vorgesehen.
Das geplante Gebäude verfügt über drei Vollgeschosse mit einer Firsthöhe von 11,85 m (187,80 m ü.NN).
Im 2. Untergeschoss ist eine Tiefgarage mit 26 KFZ-Stellplätzen und 25 Fahrradabstellplätzen geplant. Die Tiefgarage wird mit der geplanten Tiefgarage auf dem Nachbargrundstück (Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg) verbunden.
Im 1. Untergeschoss sollen zwei Versammlungsräume mit einer Fläche von 135 m² und 65 m², sowie eine Küche mit 44 m² und zugehörige Toilettenanlagen errichtet werden.
Im Erdgeschoss sind 2 Versammlungsräume mit Flächen von 236 m² und 135 m² und eine Bühne mit 33,5 m² vorgesehen.
Im 1. Obergeschoss werden 7 Boarding-Appartements mit Größen zwischen 19 und 35 m², sowie eine Rezeption und ein Gemeinschaftsbereich errichtet.
Außerdem sind im 1. Obergeschoss und Dachgeschoss 8 Wohnungen vorgesehen, die sich über jeweils interne Treppen über zwei Geschosse bis ins Dachgeschoss erstrecken. Im Dachgeschoss befinden sich die jeweiligen zugehörigen Wohn- und Schlafräume.
Die 8 Wohnungen haben Wohnflächen von 1 x 43 m², 4 x 59 m², 2 x 69 m² und 101,5 m², somit insgesamt 520 m².
Die Stellplätze werden in einer Tiefgarage im 2. Untergeschoss auf diesem und einem Nachbargrundstück nachgewiesen, die über ein benachbartes Grundstück von der Rhönstraße aus erschlossen und angefahren wird. 3 Stellplätze werden oberirdisch vor der amerikanischen Kapelle angelegt.
Im vorderen Bereich des Grundstückes ist ein Kinderspielplatz mit einer Fläche von 60 m² vorgesehen. Insgesamt werden 7 Laubbäume erhalten, bzw. gepflanzt.

II.

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des im Jahr 2018 aufgestellten, rechtskräftigen Bebauungsplans 04/03b „Spessart-Manor“. Geplant sind zwei Gebäude, im Bauantrag bezeichnet als Gebäude A und B.
Gebäude A umfasst den Umbau und die Nutzungsänderung der ehemaligen amerikanischen Kapelle auf dem westlichen Grundstücksteil.
Gebäude B umfasst den Neubau eines Wohn- und Veranstaltungsgebäudes mit Versammlungsräumen mit 7 Boarding-Appartements, 8 Wohnungen und Tiefgarage auf dem östlichen Grundstücksteil.
Das Bauvorhaben betrifft zwei Baufelder des Bebauungsplans.
Aus dem rechtskräftigen Bebauungsplans 04/3b „Spessart-Manor“ ergeben sich u.a. folgende Festsetzungen:

Für die ehemalige amerikanische Kapelle (Gebäude A):

  • Sondergebiet SO mit der Nutzung Seminare und Vorträge, kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen sowie Hochzeiten und Jubiläen, soweit sie nicht den Charakter einer Vergnügungsstätte mit dem Hauptzweck der kommerziellen Freizeitgestaltung aufweisen
  • GRZ 0,3
  • GFZ 0,3
  • Pflanzfläche PF1 an der westlichen Grundstücksgrenze
  • Denkmal

Für das Wohn- und Veranstaltungsgebäude (Gebäude B):

  • Mischgebiet (MI4) mit einem Ausschluss von Tankstellen und Vergnügungsstätten
  • GRZ 0,6
  • GFZ 1,2
  • DN 0-30°
  • Geschossigkeit: II
  • maximale Gebäudehöhe: 187,80 m ü.NN
  • Dachbegrünung ab Dachneigung von weniger als 20° bei Flächen ab einer Größe von 15 m²

Art der baulichen Nutzung

Die Nutzung im Sondergebiet SO (Gebäude A, ehemalige amerikanische Kapelle) ist im Bebauungsplan klar umrissen. Die Betriebsbeschreibung sieht als Nutzung Seminare, Vorträge, kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen, sowie Hochzeiten und Jubiläen vor und hält sich damit innerhalb der Vorgaben des Bebauungsplans.
Im Mischgebiet ist ein Nutzungsmix aus Veranstaltungsbereich, Boardinghaus und Wohnnutzung (Gebäude B) geplant, der dem Charakter eines Mischgebietes entspricht. Die Betriebsbeschreibung sieht als Nutzung Seminare, Schulungen, Vorträge, kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen jeglicher Art, sowie vereinzelt auch Hochzeiten und Jubiläen vor und hält sich damit innerhalb der Vorgaben des Bebauungsplans.

Immissionsschutz
Gegenüber den beiden Baukörpern (Gebäude A und B) in der Rhönstraße befindet sich eine Wohnbebauung, welche als Allgemeines Wohngebiet (WA) zu beurteilen ist. Es ist hier sicherzustellen, dass an diesen Immissionsorten die Immissionsrechtwerte für ein WA eingehalten werden. Hinsichtlich der Nutzung als Versammlungsstätte oder Veranstaltungsgebäude sind für beide Gebäude die Auflagen der Unteren Immissionsschutzbehörde auf Grundlage eines schallschutztechnischen Gutachtens zu beachten.

Maß der baulichen Nutzung

Beim Maß der baulichen Nutzung ist ebenfalls zwischen dem Sondergebiet Kapelle und dem Mischgebiet MI4 zu unterscheiden.

Sondergebiet SO (Gebäude A)
Für das Sondergebiet ist eine GRZ und eine GFZ von jeweils 0,3 festgesetzt. Beide werden durch das Bauvorhaben eingehalten (GRZ geplant: 0,21). In die Berechnung für die GRZ II sind Nebenanlagen und -flächen miteinzubeziehen. Hier beträgt der zulässige Wert 0,45 und wird mit 0,38 eingehalten. Da das Gebäude nur eingeschossig ist, beträgt die GFZ ebenfalls 0,21 und liegt damit unter dem zulässigen Wert von 0,3.
Das denkmalgeschützte Gebäude wird im Bestand erhalten, so dass sich sonstige Änderungen beim Maß der baulichen Nutzung nicht ergeben.

Mischgebiet MI4 (Gebäude B)
Die zulässige GRZ von 0,6 wird mit 0,33 deutlich unterschritten und auch die zulässige GFZ von 1,2 wird mit einem Wert von 0,99 eingehalten. Die max. GRZ II von 0,8 wird mit einem Wert 0,46 ebenfalls nicht erreicht.
Das Bauvorhaben verfügt über III Vollgeschosse und überschreitet damit die zulässige Zahl der Vollgeschosse von II um I Vollgeschoss. Allerdings wird durch das Bauvorhaben die festgesetzte, absolute bauliche Höhe von 187,80 m ü.NN eingehalten. Von der Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse kann daher eine Befreiung erteilt werden. Nachbarliche Belange oder die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

Bauweise

Im Mischgebiet MI4 ist eine offene Bauweise festgesetzt. Diese ist vorliegend eingehalten.

Überbaubare Fläche
Die Freifläche vor der Kapelle erhält einen Vorplatz mit drei Stellplätzen, davon ein Behinderten-Stellplatz, die direkt von der Rhönstraße aus angefahren werden. Gem. Bebauungsplan sind Stellplätze außerhalb der gekennzeichneten Flächen im Bebauungsplan ausgeschlossen. Außerdem verläuft die Zufahrt über einen festgesetzten Pflanzstreifen an der Rhönstraße. Eine Befreiung kann hier gewährt werden, da die Zahl der Stellplätze auf ein Minimum reduziert bleibt eine geringe Anzahl an oberirdischen Stellplätzen, z.B. als Behindertenstellplätze oder Stellplätze für Lieferfahrzeuge erforderlich ist.

Begrünung und Bepflanzung
Gem. Bebauungsplan werden Tiefgaragen, welche mit einer Vegetationsschicht von mindestens 50 cm überdeckt und intensiv begrünt werden nicht in die überbaute Grundfläche eingerechnet. Demnach ist die Tiefgarage im nicht überbauten Bereich mit einer mindestens 50 cm starken Erd-/Substratschicht zu überdecken und intensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Begrünung und Bepflanzung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € erhoben.

Laut Bebauungsplan befinden sich auf dem Baugrundstück 4 festgesetzte Baumstandorte. Diese Bäume sind, gem. Bebauungsplan dauerhaft zu sichern und zu erhalten. Zusätzlich sind 3 weitere Bäume, gem. Freiflächenplan zu Pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen und Sträuchern zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Abstandsflächen
Für die beiden Gebäude A und B untereinander, sowie zum hinteren Bestandsgebäude ergeben sich geringfügige Überschneidungen der Abstandsflächen.
Bei den Gebäude A und B überschneiden sich die Abstandsflächen auf einer Länge von 27,5 m in einer Tiefe von 2 m und auf einer Länge von 9 m in einer Tiefe von 5 m. Bei Gebäude B überschneidet sich die Abstandsfläche zum hinteren Bestandsgebäude auf einer Länge von 6 m in einer Tiefe von 3 m. In diesem Umfang kann eine Abweichung von den Abstandsflächen gewährt werden, da Sinn und Zweck der Abstandsflächen gewahrt bleiben und eine ausreichende Belichtung, Belüftung, sowie der Brandschutz sichergestellt ist.

Denkmalschutz
Das Gebäude A (Amerikanische Kapelle) ist unter Nr.: D-6-61-000-396 als Baudenkmal in die Bayerische Denkmalliste mit folgendem Text eingetragen:

„Amerikanische Kapelle, Saalbau mit halbrundem Chor, Satteldach, und Giebeltürmchen, um 1955; ehem. zur amerikanischen Wohnsiedlung der Kasernen gehörig.“

Die Veränderung eines Baudenkmals bedarf der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, gem. Art. 6 Abs. 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDschG). Innerhalb der Kapelle sind Umbauten geplant. Die Freifläche vor der Kapelle soll neu gestaltet werden. Außerdem ist eine Nutzungsänderung geplant. Zu diesem geplanten Vorhaben wurde die Untere Denkmalschutzbehörde, das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege und die Heimatpfleger hinzugezogen und beteiligt. Am 07.07.2020 fand ein gemeinsamer Ortstermin statt. Vom Bauherrn und dessen Planer wurde, in Abstimmung mit der Denkmalpflege ein Maßnahmenplan für einen denkmalgerechten Umbau der amerikanischen Kapelle erarbeitet, welcher Gegenstand der zu erteilenden denkmalrechtlichen Erlaubnis wird.
Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für Veränderungen an der amerikanischen Kapelle (Gebäude A) kann, unter der Auflage, dass der Maßnahmenplan eingehalten wird, erteilt werden, da diese Maßnahmen mit den Organen der Denkmalpflege abgestimmt sind. Die zu erteilende Baugenehmigung schließt die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis ein.

Stellplätze
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz für Wohnungen mit Wohnflächen bis 150 m² je 2 Stellplätze erforderlich. Im Gebäude B verfügen 7 Wohnungen über weniger als 100 m² und 1 Wohnung zwischen 100 und 150 m². Für die Wohnungen ergeben sich hiernach 9 nachzuweisende PKW-Stellplätze.

Für Boarding-Appartements ist je 2 Zimmereinheiten 1 PKW-Stellplatz nachzuweisen. Es ergibt sich hieraus ein zusätzlicher Bedarf von 4 Stellplätzen bei Gebäude B.

Für die beiden Versammlungsstätten in den Gebäuden A mit 219 Sitzplätzen und B mit 201 Sitzplätzen ergeben sich insgesamt 42 nachzuweisende PKW-Stellplätze, nachdem je 10 Sitzplätze 1 Stellplatz nachzuweisen ist.

Für das Gebäude A ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 22, für Gebäude B von 32 Stellplätzen. Der Gesamtbedarf liegt bei 55 PKW-Stellplätzen.

3 PKW-Stellplätze werden oberirdisch vor der amerikanischen Kapelle nachgewiesen. Der notwendige Stellplatznachweis für die restlichen 52 Stellplätze erfolgt in der Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg. Die Tiefgarage umfasst insgesamt 181 Stellplätze und deckt den erforderlichen Bedarf.

Bei Versammlungsstätten ist je 10 Sitzplätze 1 Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Hieraus ergeben sich für Gebäude A (22) und B (20) insgesamt 42 nachzuweisende Stellplätze. Bei Boarding-Appartements ist je 15 Zimmereinheiten 1 Stellplatz nachzuweisen. Hinzu kommt ein Bedarf von 10 nachzuweisenden Fahrradabstellplätzen für die 8 Wohnungen in Gebäude B. Je 50 m² Wohnfläche ist ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Die 8 Wohnungen verfügen über eine Gesamtwohnfläche von ca. 520 m².

Der Gesamtbedarf liegt bei 54 Fahrradstellabstellplätzen. Diese werden teilweise oberirdisch und teilweise unterirdisch in der Tiefgarage nachgewiesen.

Nachdem die Tiefgaragenzufahrt über ein weiteres Baugrundstück erfolgt und einzelne PKW-Stellplätze, bzw. Fahrradabstellplätze unterirdisch außerhalb des Baugrundstückes liegen, ist eine dingliche Sicherung der Stellplätze, Fahrradabstellplätze und der Tiefgaragenzufahrt erforderlich.

Kinderspielplatz
Für das Bauvorhaben ist ein Kinderspielplatz mit einer Fläche von ca. 60 m² zu errichten und mit einer Sandspielfläche und Spielgeräten auszustatten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss: 1

Dem Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 11.11.2020 bzw. vom 12.11.2020 auf Absetzung dieses Tagesordnungspunktes wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

.Beschluss: 2

I.
Dem Antrag des Bauherrn xxx zum Umbau der amerikanischen Kapelle zu einer Versammlungsstätte und Neubau eines Wohn- und Veranstaltungsgebäudes mit 7 Boarding-Appartements und 8 Wohnungen mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Befreiungen, Abweichungen, Auflagen, Bedingungen:

  1. Für das Gebäude B wird eine Befreiung von der zulässigen Zahl der Vollgeschosse (II) um ein Vollgeschoss erteilt.

  1. Für die Errichtung von 3 PKW-Stellplätzen, außerhalb der bebaubaren Flächen vor der amerikanischen Kapelle (Gebäude A) wird eine Befreiung erteilt.

  1. Hinsichtlich der Nutzung als Versammlungsstätte (Gebäude A) oder Veranstaltungsgebäude (Gebäude B) sind für beide bauliche Anlagen die Auflagen der Unteren Immissionsschutzbehörde auf Grundlage eines schallschutztechnischen Gutachtens zu beachten.

  1. Von den Abstandsflächen zwischen den Gebäuden A und B sowie zum hinteren Bestandsgebäude wird eine Abweichung erteilt.

  2. Die Tiefgarage ist im nicht überbauten Bereich mit einer mindestens 50 cm starken Erd-/ Substratschicht zu überdecken und intensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Begrünung und Bepflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

  1. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen und 7 großkronigen Laubbäumen gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € für die Begrünung und Bepflanzung und in Höhe von xxx € für die Baumpflanzungen zu hinterlegen.

  1. Die Tiefgaragenzufahrt und die für das Bauvorhaben notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze innerhalb der Tiefgarage, außerhalb des Baugrundstückes Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, sind dinglich zu sichern.

  1. Für das Bauvorhaben ist ein Kinderspielplatz mit einer Fläche von ca. 60 m² zu errichten und mit einer Sandspielfläche und Spielgeräten auszustatten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…X..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ X  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ X  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

zum Seitenanfang

8. / UKVS/9/8/20. Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 8 Wohn- und 5 Büroeinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch den Bauherren xxx, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 12.11.2020 ö Beschließend 8UKVS/9/8/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit dem Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 14.08.2019 und ergänzenden Planunterlagen vom 04.02.2020 und 07.08.2020 beantragt der Bauherr xxx die Genehmigung zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 8 Wohn- und 5 Büroeinheiten mit Tiefgarage in der Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg auf einer Teilfläche des Baugrundstücks Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg. Das geplante Gebäude setzt die bauliche Reihe nach der amerikanischen Kapelle (Gebäude A) und dem Wohn- und Veranstaltungsgebäude (Gebäude B – beide Bauvorhaben Nr. 20190226) in der Rhönstraße als Gebäude C fort.

Bei dem Baugrundstück handelt es sich um eine Teilfläche aus dem Commissary-Gelände an der Rhönstraße. Das Bauvorhaben wird auf einem Grundstück mit einer Fläche von ca. 3.220 m² geplant, das neu gebildet wird und von der im Bebauungsplan geplanten öffentlichen Grünfläche bis zur im Bebauungsplan geplanten Privatstraße reicht.

Das Gebäude mit den Abmessungen 35,00 m x 36,99 m ist als ein Atriumgebäude mit IV Geschossen und einem zusätzlichen Staffelgeschoss geplant. Das Atrium verfügt über eine Fläche von 10,78 m x 14,50 m. Unterirdisch sind zwei Tiefgaragengeschosse vorgesehen.

Die Nutzung des Gebäudes gliedert sich wie folgt:

2. Untergeschoss:
Bei dem 2. Untergeschoss handelt es sich um ein Tiefgaragengeschoss, das sich Richtung Osten außerhalb des definierten Baugrundstücks erstreckt und im Westen bis unter das Gebäude B (Bauvorhaben Nr. 20190226 - Fl.-Nr. 6228/9, Gem. Aschaffenburg) reicht.

1. Untergeschoss:
Bei dem 1. Untergeschoss handelt es sich um ein Tiefgaragengeschoss, das sich im Osten außerhalb des definierten Baugrundstücks befindet und dort zusätzlich die Zufahrt mit umfasst.

Im 1. und 2. Untergeschoss sind insgesamt 163 PKW-Stellplätze und 71 Fahrradabstellplätze geplant.

Erdgeschoss und 1. Obergeschoss:
Im Erdgeschoss sind 3 Büroeinheiten mit Flächen von 324 m², 380 m² und 218 m² geplant, welche sich über zwei Geschosse (EG und 1. OG) erstrecken. Außerdem sind 2 Wohneinheiten mit Wohnflächen von jeweils 297,5 m² über jeweils zwei Geschosse (EG und 1. OG) geplant.

2. Obergeschoss:
Im 2. Obergeschoss wird 1 Wohnung mit einer Wohnfläche von 330 m² (über drei Geschosse: 2., 3. OG und Staffelgeschoss) und eine Wohnung mit einer Fläche von 161 m² errichtet. Zudem sind 2 Büroeinheiten mit Flächen von 350 m² und 112 m² geplant.

3. Obergeschoss und Staffelgeschoss
Im 3. Obergeschoss und dem Staffelgeschoss sind 4 Wohneinheiten mit Wohnflächen von 146 m², 184 m², 202 m² und 319 m² jeweils über zwei Geschosse (3. OG und Staffelgeschoss) vorgesehen.

Insgesamt sind 8 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 1.938 m² und 5 Büroeinheiten mit einer Gesamtnutzfläche von 1.384 m² geplant.

Die Stellplätze werden in den beiden Tiefgaragengeschossen nachgewiesen, welche sich über das Baugrundstück und die östlich und westlich angrenzenden Nachbargrundstücke erstrecken. Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt über das östlich angrenzende Nachbargrundstück, bzw. die von der Rhönstraße abzweigende geplante Privatstraße.
Oberirdisch sind 12 PKW-Stellplätze entlang der Rhönstraße und 8 entlang der Privatstraße vorgesehen. Entlang der Rhönstraße sind 23 Fahrradabstellplätze geplant. Die restlichen Fahrradabstellplätze werden in der Tiefgarage errichtet.
Im rückwärtigen Bereich des Grundstückes ist ein Kinderspielplatz mit einer Fläche von 115 m² vorgesehen. Insgesamt werden 4 Laubbäume erhalten, bzw. gepflanzt.

II.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans 04/3b „Spessart-Manor“ mit u.a. folgenden Festsetzungen:

  • Mischgebiet (MI3)
  • GRZ 0,6
  • GFZ 1,6
  • DN 0-15°
  • Geschossigkeit: II-IV
  • Maximale Gebäudehöhe: 194,80 m ü.NN
  • Dachbegrünung ab Dachneigung von weniger als 15° bei Flächen ab einer Größe von 15 m²
  • Pflanzfläche PF3 auf dem Grundstück

Art der baulichen Nutzung

Es ist ein Nutzungsmix aus Büronutzung und Wohnen geplant, der dem Charakter eines Mischgebietes entspricht.
Das Baugrundstück liegt allerdings nicht ausschließlich im Mischgebiet. Teile des neu herausgeteilten Grundstücks tangieren die im Bebauungsplan festgesetzte Privatstraße mit Wendehammer (ca. 600 m² Grundstücksfläche). Auf dieser Fläche sind vom Bauherrn nicht nur Stellplätze, Terrassen und Grünflächen vorgesehen, sondern auch der erforderliche Kinderspielplatz. Im Rahmen der Vorplanung für die beiden Folgegebäude D und E wurde nachgewiesen, dass die Privatstraße geringfügig nach Osten verlegt und auf den hinteren Teil der Privatstraße, einschließlich Wendehammer verzichtet werden kann. Der Bauherr und Eigentümer der betroffenen Grundstücke hat erklärt, dass dieser Wendehammer auch für die weiteren, sich hieran anschließende Bauvorhaben nicht benötigt wird und eine ausreichende Zuwegung für die Ver- und Entsorgung der Grundstücke sichergestellt ist. Hierzu wurde eine schriftliche Erklärung des Grundstückseigentümers vorgelegt. Gleiches gelte für die notwendige Feuerwehrzufahrt. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann daher erteilt werden.

Maß der baulichen Nutzung

Das Bauvorhaben erreicht eine GRZ1 von 0,37 bei einem zulässigen Wert von 0,6 und eine GRZ2 von 0,78 bei einem zulässigen Wert von 0,8. Die GFZ von 1,6 wird durch das Bauvorhaben exakt eingehalten.
Die Baugrenzen sind durch Terrassen im Erdgeschoss und Balkone im 2. und 3. Obergeschoss um ca. 93 m² überschritten. Eine Befreiung für diese Bauteile kann gewährt werden.
Die zulässige Höhe von 194,80 m ü. NN wird durch das Bauvorhaben eingehalten und um ca. 13 cm unterschritten. Die zulässige Geschossigkeit von max. IV Vollgeschossen wird ebenfalls eingehalten. Lediglich Aufzugsüberfahrten, Treppenräume und Ausgänge auf die Dachterrasse überschreiten die zulässige Geschossigkeit, nicht aber die zulässige Gebäudehöhe, da diese Bauteile auf die IV Vollgeschosse aufgesetzt sind.
Eine Befreiung für die Aufzugsüberfahrten, Treppenräume und Ausgänge auf die Dachterrasse kann erteilt werden, da diese Bauteile eine untergeordnete Wirkung und Funktion entfalten, baulich deutlich zurücktreten und die Gesamthöhe des Gebäudes, einschließlich dieser Bauteile hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückbleibt.
Nachbarliche Belange sind durch die Befreiungen nicht betroffen. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

Begrünung und Bepflanzung
Die im Bebauungsplan geforderte Pflanzfläche PF3 wurden in die vorliegenden Außenanlagenpläne aufgenommen. Laut Bebauungsplan ist mindestens alle 12 m ein großkroniger, standortgerechter Laubbaum in Reihe zu pflanzen, der Anteil an unversiegelter, begrünter Fläche muss mindestens 60 % betragen. Die Grundstückslänge beträgt ca. 47 m, daher sind mind. 4 Bäume auf dem Grundstück zu pflanzen.
Die 4 Bäume sind, gem. Bebauungsplan dauerhaft zu sichern und zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Gem. Bebauungsplan werden Tiefgaragen, welche mit einer Vegetationsschicht von mindestens 50 cm überdeckt und intensiv begrünt werden nicht in die überbaute Grundfläche eingerechnet. Demnach ist die Tiefgarage im nicht überbauten Bereich mit einer mindestens 50 cm starken Erd-/Substratschicht zu überdecken und intensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Begrünung und Bepflanzung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € erhoben.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen und Sträuchern zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Der Bebauungsplan sieht eine Dachbegrünung für Dächer mit einer Dachneigung von
weniger als 15° bei Flächen ab einer Größe von 15 m² vor. Die Flachdächer des Gebäudes sind daher mind. extensiv zu begrünen und mit einer Vegetationsschicht von mind. 8 cm zu versehen. Zur Sicherung der Begrünung und Bepflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Abstandsflächen
Auf der westlichen Gebäudeseite überschreitet die Abstandsfläche die Grundstücksgrenze und überdeckt sich mit der Abstandsfläche des geplanten Gebäudes B (Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Bauvorhaben Nr. xxx) in einem Streifen mit einer Breite zwischen 1,7 m und 3,2 m. Auf der Ostseite wird die Grundstücksgrenze in einem Streifen mit einer Breite zwischen 2,2 m und 2,5 m überschritten.
In diesem Umfang können Abweichungen von den Abstandsflächen gewährt werden, da Sinn und Zweck der Abstandsflächen gewahrt bleiben und eine ausreichende Belichtung, Belüftung, sowie der Brandschutz sichergestellt ist.

Erschließung
Die Erschließung ist gesichert.

Die notwendige Baugrundstücksfläche ist aus dem betroffenen Grundstück (Fl.-Nrn. xxx, Gem. Aschaffenburg) herauszumessen und als eigenes rechtliches Grundstück zu bilden.

Stellplätze
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz für Wohnungen mit Wohnflächen bis 150 m² je 2 Stellplätze und für Wohnungen mit Wohnflächen über 150 m² je 3 Stellplätze erforderlich. In diesem Gebäude verfügen alle 8 Wohnungen über mehr als 150 m². Für die Wohnungen ergeben sich hiernach 24 nachzuweisende PKW-Stellplätze.

Für die geplanten Büronutzungen ist je 40 m² Nutzfläche 1 PKW-Stellplatz nachzuweisen. Bei einer Gesamtnutzfläche von 1.387 m² ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 35 PKW-Stellplätzen.

Der Gesamtbedarf liegt bei 58 PKW-Stellplätzen.

Oberirdisch sind 20 PKW-Stellplätze entlang der Rhönstraße, bzw. der Privatstraße geplant. Der notwendige Stellplatznachweis für die restlichen 39 Stellplätze erfolgt in der Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg. Die Tiefgarage umfasst insgesamt 163 Stellplätze und deckt den erforderlichen Bedarf.

Für die 8 Wohnungen ist je 50 m² Wohnfläche ist ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Die 8 Wohnungen verfügen über eine Gesamtwohnfläche von 1.938 m². Hiernach sind 39 Fahrradabstellplätze erforderlich.

Für die Büronutzung ist je 60 m² Nutzfläche 1 Fahrradabstellplatz vorzusehen. Bei einer Gesamtnutzfläche von 1.384 m² ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 23 Fahrradabstellplätzen.

Der Gesamtbedarf liegt bei 62 Fahrradstellabstellplätzen. Diese werden teilweise oberirdisch und teilweise unterirdisch in der Tiefgarage nachgewiesen.

Nachdem die Tiefgaragenzufahrt über ein weiteres Baugrundstück erfolgt und einzelne PKW-Stellplätze, bzw. Fahrradabstellplätze unterirdisch außerhalb des Baugrundstückes liegen, ist eine dingliche Sicherung der Stellplätze, Fahrradabstellplätze und der Tiefgaragenzufahrt erforderlich.

Kinderspielplatz
Ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 115 m² ist im rückwärtigen Grundstücksbereich vorgesehen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag des Bauherrn xxx zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 8 Wohn- und 5 Büroeinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Befreiungen, Abweichungen, Auflagen, Bedingungen:

  1. Es werden Befreiungen erteilt:
    1. Von der zulässigen Zahl der Vollgeschosse (IV) um ein Vollgeschoss für Aufzugsüberfahrten, Treppenräume und Ausgänge auf die Dachterrasse.
    2. Von einer Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen im Erdgeschoss und Balkone im 2. und 3. Obergeschoss um ca. 93 m².
    3. Von der Festsetzung einer Privatstraße mit Wendehammer wird eine Abweichung erteilt. Die Privatstraße wird auf einer Fläche von ca. 600 m² nach Osten verlegt.

  1. Von den Abstandsflächen zwischen den Gebäuden B (Wohn- und Veranstaltungsgebäude, BV.-Nr.: xxx) und dem geplanten Gebäude sowie auf der östlichen Gebäudeseite wird eine Abweichung erteilt.

  2. Die Tiefgarage ist, im nicht überbauten Bereich, mit einer mindestens 50 cm starken Erd-/ Substratschicht zu überdecken und intensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Begrünung und Bepflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

  1. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen und 4 großkronigen Laubbäumen gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € für die Begrünung und Bepflanzung und in Höhe von 4.000 € für die Baumpflanzungen zu hinterlegen.

  1. Die Flachdächer auf dem Gebäude sind mind. extensiv zu begrünen und mit einer Vegetationsschicht von mind. 8 cm zu versehen. Zur Sicherung der Begrünung und Bepflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v.  € zu hinterlegen.

  1. Die notwendige Baugrundstücksfläche ist aus dem betroffenen Grundstück (Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg) herauszumessen und als eigenes rechtliches Grundstück zu bilden.

  1. Die Tiefgaragenzufahrt und die für das Bauvorhaben notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze innerhalb der Tiefgarage, außerhalb des Baugrundstückes Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, sind dinglich zu sichern.

  1. Für das Bauvorhaben ist ein Kinderspielplatz mit einer Fläche von ca. 115 m² zu errichten und mit einer Sandspielfläche und Spielgeräten auszustatten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…X..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ X  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ X  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 1

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9. / UKVS/9/9/20. Neubau einer Verwaltungszentrale, Abbruch von Bestandsgebäuden und Nutzungsänderung einer Kranwerkstatt auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Leider, Industriestraße, 63741 Aschaffenburg durch den Bauherrn Bayernhafen GmbH & Co.KG, BV-Nr. xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 12.11.2020 ö Beschließend 9UKVS/9/9/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 03.09.2020 beantragte die Bayernhafen GmbH & Co.KG den Neubau einer Verwaltungszentrale, Abbruch von Bestandsgebäuden und die Nutzungsänderung einer Kranwerkstatt auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Leider, Industriestraße, 63741 Aschaffenburg.
Die Bayernhafen GmbH & Co.KG plant am Standort Aschaffenburg die räumliche Zusammenführung der Betriebszweige Verwaltung mit dem gewerblichen Bereich Umschlagbetrieb und Hafenunterhalt.

Derzeit befindet sich nur der Betriebshof im Hafenkerngebiet. Die Verwaltung befindet sich - historisch bedingt - außerhalb in einem durch Wohnnutzung geprägten Gebiet des Stadtteils Leider.

Mit der Zentrierung der bisherigen Standorte der Bayernhafen GmbH & Co.KG soll an der Einmündung Kohlenkaistraße / Industriestraße in der Hafenmitte eine Verwaltungszentrale als zentraler Anlaufpunkt geschaffen und die Wege für alle Beteiligten deutlich verkürzt werden.
Die drei Baugrundstücke verfügen über eine Gesamtfläche von ca. 28.620 m². Hiervon entfällt eine Teilfläche ca. 4.350 m² auf den Bereich der geplanten Bebauungsfläche.

Für die Umsetzung des Bauvorhabens ist eine Neuordnung des Baugrundstückes erforderlich. Dieses weist eine Dreiecksfläche auf und ist im Norden, Süden und Osten von Gleisen, im Westen von der Industriestraße begrenzt. Auf dem Grundstück selbst müssen zudem Gleisanlagen zurückgebaut werden. Das Grundstück ist derzeit mit mehreren Bestandsgebäuden bebaut. Eine verkehrliche Erschließung ist nur von der Westseite aus möglich. Die baulichen Optionen dieses Grundstückes sind hierdurch deutlich eingeschränkt.

Auf der, vom Bauvorhaben betroffenen Teilfläche des Grundstückes sind 2 denkmalgeschützte Gebäude, ein Magazingebäude und ein Werkstattgebäude vorhanden. Es ist geplant, neben einem Pförtnerhaus, ein kleines Garagengebäude und das denkmalgeschützte Magazingebäude abzubrechen. Das Werkstattgebäude (Kranhalle) wird erhalten, fachgerecht saniert und künftig als Informations- und Veranstaltungsgebäude genutzt und in dieser Funktion in die neue Verwaltungszentrale integriert.

Die neue Verwaltungszentrale soll über eine Nutzfläche von ca. 1.000 m² verfügen. Auf die umgenutzte Kranwerkstatt entfällt eine Grundfläche von ca. 240 m², auf den eingeschossigen Zwischenbau ca. 110 m² und auf den Neubau des zweigeschossigen Verwaltungsgebäudes ca. 377 m².

In der ehemaligen Kranwerkstatt ist ein Konferenzraum mit einer Fläche von ca. 174 m² und einzelnen kleineren Nebenräumen geplant.

Im Erdgeschoss des neuen Verwaltungsgebäudes soll ein Großraumbüro mit einer Fläche von ca. 160 m², drei Einzelbüros und Einzelarbeitsplätze auf einer Fläche von ca. 85 m², ein Archiv mit ca. 30 m² und Sanitärräume geschaffen werden. Im Obergeschoss stehen ein Aufenthaltsraum, ein Konferenzraum, ein Büroraum und Lager- und Vorratsräume zur Verfügung. Im erdgeschossigen Verbindungsbau ist ein Foyer und Empfang mit einem zentralen Eingang geplant.

Im Rahmen der Neuordnung des Baugrundstückes und Umsetzung des Bauvorhabens wird ein Freibereich und ein gestalteter Vorplatz zur Entwicklung einer Neuen Mitte des Hafenareals geschaffen.

Auf dem Grundstück sollen 30 PKW-Stellplätze und 15 Fahrradabstellplätze errichtet werden. Außerdem ist die Pflanzung von mindestens 8 Bäumen geplant.

II.
Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und ist damit als Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 BauGB zu beurteilen. Das Baugrundstück liegt innerhalb des Sonderbaugebietes Hafen Aschaffenburg. Der betreffende Gebietsabschnitt weist eine industrielle Prägung i.S.d. § 9 BauNVO auf. Es ergeben sich folgende maßgebende Bebauungskriterien:
Sondergebiet Hafen – GI/GE
überbaute Grundstücksfläche: ca. 100 %
abweichende Bauweise

Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als Verwaltungsgebäude für die Hafenbewirtschaftung in das vorliegende Gewerbe-, bzw. Industriegebiet in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Bei einer Baugrundstücksgröße von ca. 4.350 m² ergibt sich durch das Verwaltungsgebäude, das Werkstattgebäude und den Verbindungsbau eine überbaute Fläche von ca. 727 m². Dies entspricht ca. 17 % der Grundstücksteilfläche.

Das Maß der baulichen Nutzung wird nicht überschritten, nachdem lediglich ein zweigeschossiges Gebäude beantragt wird.

Für das Bauvorhaben muss neben einem Pförtnerhaus, ein kleines Garagengebäude und das Magazingebäude abgebrochen werden. Das vorhandene Werkstattgebäude wird erhalten, fachgerecht saniert und einer neuen Nutzung als Informations- und Veranstaltungsgebäude zugeführt.

Das Magazingebäude und das Werkstattgebäude stehen, zusammen mit zwei weiteren Gebäuden des Betriebswerks unter Denkmalschutz und sind in der Denkmalliste (D-6-61-000-483) mit folgendem Text eingetragen:
Betriebswerk der Hafenbahn, eingeschossiges Verwaltungs- und Lagergebäude mit Walmdach, Werkstattgebäude mit basilikalem Querschnitt, und Stahltragwerk, Trafohaus, Wasserturm und Lokschuppen mit Drehscheibe, 1921 im Zusammenhang mit dem Staatshafen gebaut; mit technischer Ausstattung und zuführenden Gleisen.

Hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Areals fanden Ortstermine mit Vertretern des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, der Unteren Denkmalschutzbehörde und der Heimatpflegerin am 13.11.2018 und 13.10.2020 statt.

Bei dem Magazingebäude, im Text der Denkmalliste als Verwaltungs- und Lagergebäude bezeichnet, handelt es sich um ein eingeschossiges Lagergebäude mit Walmdach aus dem Baujahr 1921, genutzt als Warenlager für Schmierstoffe mit 185 m² Grundfläche und einem umbauten Raum von 1.100 m². Das Gebäude wurde als Massivbau mit einem Dach mit Ziegeleindeckung mit 7 Einzelräumen mit separaten Einzelräumen errichtet. Eine tragende Mittelwand dient zur Stützung der Holzbalkendecke. Die technische Ausstattung beschränkt sich auf einen Strom- und Wasseranschluss mit veralteter Installation. Heizung und Dämmung, etc. fehlen. Alterungsbedingt weist das Gebäude erhebliche Schäden in der Substanz auf.
Der Bauherr, bzw. das Architekturbüro Johann und Eck wurden im ersten Vorgespräch am 13.11.2018 gebeten sachkundige Aussagen zum Magazingebäude in Bezug auf eine
  • Nutzung und Sanierung im Bestand,
  • alternative Nutzungen und Eingliederung in das neue Gesamtkonzept,
  • Integration in das neue Gesamtkonzept durch eine Änderung der Nutzung der Räumlichkeiten oder
  • Erhalt des Gebäudes autark und Integration in das Gesamtkonzept zu erarbeiten.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurde hierzu eine fachliche Stellungnahme des Architekturbüros Johann und Eck und eine rechtliche Bewertung der Kanzlei Füßer & Kollegen vorgelegt.

Hier wurde ausgeführt, dass für dieses Gebäude, welches 1921 als Materiallager für Schmierstoffe und Ersatzteile für Dampflokomotiven erstellt wurde heute kein Bedarf mehr besteht. Dies gelte alternativ auch für die Lagerhaltung moderner Ersatzteile, da eine Lagerhaltung heute nicht mehr erfolge.

Einer Integration in die geplante und notwendige Verwaltungszentrale stehen die statisch bedingten Grundstrukturen und Raumgrößen entgegen. Gleichzeitig verfüge das Gebäude im Erdgeschoss über eine tragende Mittelwand. Funktionale Raumzuschnitte ließen sich nur durch einen deutlichen Eingriff in die Gebäudestatik erreichen.

Die Lage und Erschließungsmöglichkeiten des Grundstückes sind deutlich eingeschränkt, da dieses dreiseitig von Gleisanlagen umgeben ist. Eine verkehrsmäßige Erschließung ist nur von der Westseite aus möglich. Das Magazingebäude ist allerdings genau an dieser Stelle platziert. Die möglichen Standorte einer Verwaltungszentrale auf diesem Baugrundstück werden durch das ebenfalls denkmalgeschützte Werkstattgebäude bestimmt. Es ist geplant, die neue Verwaltungszentrale an dieses Gebäude südlich anzuschließen. Eine Anbindung an der Nord-, West- oder Ostseite scheidet aus, da hier Verkehrswege verlaufen, bzw. sich die historische Zufahrt zum Werkstattgebäude (doppelflügeliges Tor mit Gleiszufahrt) befindet, deren Erscheinungsbild erhalten werden soll. Der Platzierung des Verwaltungsgebäudes steht allerdings das Magazingebäude im Wege. Unter Berücksichtigung der internen Wegebeziehung und der notwendigen Erschließungsflächen, z.B. für den notwendigen Stellplatznachweis auf dem Grundstück, sowie des ungünstigen Grundstückszuschnittes kommen auch andere Möglichkeiten nicht in Betracht.

Eine mögliche Fremdnutzung des Gebäudes ist mangels Nachfrage ebenfalls ausgeschlossen. Darüber hinaus wird die Fläche für eine sinnvolle und funktionale Grundstücksnutzung benötigt. Andernfalls scheide eine Umnutzung des Grundstückes aus.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass
  • eine weitere Verwendungsmöglichkeit für das Magazingebäude, weder im Bestand, noch durch einen Umbau gegeben ist,
  • eine funktionale Integration des Gebäudes in die geplante Nutzung als Verwaltungszentrale nicht möglich ist,
  • das Magazingebäude einer sinnvollen und funktionalen Nutzung des durch die besondere Form, Lage und Erschließungssituation geprägten Grundstückes entgegensteht.

Mit der Umsetzung des Bauvorhabens erfährt das Baugrundstück eine deutliche Aufwertung. Die denkmalgeschützte Werkstatthalle wird im Rahmen der Baumaßnahme freigestellt, denkmalgerecht saniert und dauerhaft in die Verwaltungszentrale integriert. Die derzeit vorhandenen Lagerplätze und Nebengebäude (Pförtnerhaus, Garagengebäude) werden beseitigt. Das Werkstattgebäude wird hierdurch in der optischen Präsenz deutlich hervorgehoben und ist der Öffentlichkeit, im Rahmen von Veranstaltungen zugänglich. Der Bauherr wird darüber hinaus eine Dokumentation über die historischen Hafengebäude zusammenstellen und der Öffentlichkeit präsentieren.

Die Entscheidung über die Zustimmung zum Abbruch des denkmalgeschützten Magazingebäudes obliegt der Stadt Aschaffenburg als Unterer Denkmalschutzbehörde im Rahmen pflichtgemäßem Ermessens. Aufgrund der dargestellten Gründe, welche einem Erhalt dieses Gebäudes entgegenstehen und in Hinblick auf die geplante Aufwertung und Integration des Werkstattgebäudes in die Verwaltungszentrale, welches eine dauerhafte den aktuellen Anforderungen und Bedürfnissen angepasste Nutzung gewährleistet und damit den Erhalt und die Sicherung des Gebäudes garantiert, erscheint eine Zustimmung zum Abbruch vertretbar. Bei dem Magazingebäude handelt es sich um einen Teil des Denkmals „Betriebswerk der Hafenbahn“. Das Denkmal an sich, bestehend dann aus drei, anstatt vier Gebäuden und die historische Aussagewirkung des historischen Gebäudeensembles „Betriebswerk der Hafenbahn von 1921“ bleiben erhalten. Mit der Verlagerung des Betriebszweiges Verwaltung an den historischen Standort des Betriebswerkes, der neuen Nutzung als Verwaltungszentrale und der Neuordnung der Außenanlage erhält das Denkmal eine zentrale, deutlich wahrnehmbare Adresse im Aschaffenburger Hafen. Der historische Gebäudebestand (Werkstattgebäude, Wasserturm und Lokschuppen) wird damit in ein neues zukunftsfähiges Nutzungskonzept überführt. Das Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, die Untere Denkmalschutzbehörde und die Heimatpflegerin haben dem Bebauungskonzept zugestimmt.

Im Rahmen des Ortstermins am 13.10.2020 wurde der Maßnahmenkatalog zum Umbau und zur fach- und denkmalgerechten Sanierung des Werkstattgebäudes abgestimmt. Geplant ist:
  • Das Werkstattgebäude wird exakt in dieser baulichen Form erhalten.
  • Es wird ein Verbindungsbau an der Südseite angeschlossen. Hierfür werden 3 Fenster nach unten für Durchgänge geöffnet. Im Übrigen bleiben die Fenster in der äußeren Ansicht unverändert bestehen.
  • Das Stahltragwerk, einschl. der Krananlage in der Halle bleibt erhalten, wird freigelegt und fachgerecht saniert.
  • Das große Außentor auf der Ostseite bleibt bestehen.
  • Es erfolgt eine Renovierung, bzw. Sanierung, in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde, insbesondere im Hinblick auf Farbgebung, Dacheindeckung, Auswahl der Fenster und Türen, etc.

Das Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, die Untere Denkmalschutzbehörde und die Heimatpflegerin befürworten diese Maßnahmen und haben dem Maßnahmenkatalog zugestimmt.
Die Erschließung des Grundstückes ist gesichert.

Die gesetzlichen Abstandsflächen sind eingehalten.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Büro- und Verwaltungsräume je 40 m² Nutzfläche 1 Stellplatz erforderlich. Die Verwaltungszentrale verfügt über eine Nutzfläche von ca. 651 m², die Kranwerkstatt über ca. 197 m². Bei einer Gesamtnutzfläche von ca. 848 m² errechnet sich ein Bedarf von 22 Stellplätzen. Auf dem Baugrundstück werden insgesamt 30 Stellplätze nachgewiesen.

Je 60 m² Nutzfläche ist außerdem ein Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Hieraus ergibt sich ein Bedarf von 15 Fahrradabstellplätzen, welche auf dem Grundstück in diesem Umfang nachgewiesen werden.

Gem. § 5 Abs. 6 der Garagen- und Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist je angefangener 4
Stellplätze ein Laubbaum zu pflanzen. Bei 30 nachgewiesenen oberirdischen Stellplätzen ergeben sich 8 zu pflanzende Laubbäume. Gem. Freiflächenplan sind mindestens 8 Laubbäume ausgewiesen.

Die nicht überbauten Flächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, mit Büschen und 8 großkronigen Laubbäumen zu bepflanzen und unversiegelt zu erhalten. Reine Kies- und Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € für die Begrünung und Bepflanzung und in Höhe von xxx € für die Baumpflanzungen zu hinterlegen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zum Abbruch des denkmalgeschützten Magazingebäudes und zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss: 1

Dem Antrag des Stadtratsmitglieds Jürgen Zahn auf Absetzung dieses Tagesordnungspunktes mit dem Ziel, eine Überarbeitung der Planung zur Anpassung des Neubaus an die Architektur der denkmalgeschützten Werkshalle zu erreichen, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 5, Dagegen: 12

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

.Beschluss: 2

I.
Dem Antrag des Bauherrn Bayernhafen GmbH & Co.KG zum Neubau einer Verwaltungszentrale, Abbruch von Bestandsgebäuden und Nutzungsänderung einer Kranwerkstatt auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Leider, Industriestraße, 63741 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, Auflagen, Sicherheitsleistungen:

  1. Dem Abbruch des denkmalgeschützten Magazingebäudes wird zugestimmt.

  1. Die Sanierungsmaßnahmen an der denkmalgeschützten Kranwerkstatt sind im Detail mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen.

  1. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen und 8 großkronigen Laubbäumen gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € für die Begrünung und Bepflanzung und in Höhe von xxx € für die Baumpflanzungen zu hinterlegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…X..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ X ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ X  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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10. / UKVS/9/10/20. Bauvoranfrage zum Neubau eines Pflegeheims, einer Kindertagesstätte und einer Service-Wohnanlage mit Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Clemensstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch den Bauherrn Petersboden Projekt GmbH & Co.KG, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 12.11.2020 ö Beschließend 10UKVS/9/10/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 15.09.2020 reichte die Firma Petersboden Projekt GmbH & Co.KG eine Bauvoranfrage zum Neubau eines Pflegeheims, einer Kindertagesstätte und einer Service-Wohnanlage mit Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Clemensstraße xxx, 63743 Aschaffenburg ein.  

Für das Gesamtgrundstück ist eine Neukonzeption bestehend aus vier Gebäuden mit einer gemischten Nutzung, welche sich in einem ausgewogenen Verhältnis auf soziale Einrichtungen und Wohnnutzungen verteilt vorgesehen.

Das Bauvorhaben stellt Nutzungseinheiten für den Gemeinbedarf zur Verfügung. Neben einem Neubau für die Pflege (Clemensstraße/ Emilienstraße) ist eine Appartement-Etage im Staffelgeschoss des Gebäudes für die Pflegerinnen und Pfleger und eine Kindertagesstätte mit drei Gruppen im Erdgeschoss des Service-Gebäudes C vorgesehen. Die geplanten Wohnnutzungen sind für die Generation 50+ (Servicewohnen in den Gebäude A, B, C) vorgesehen, wobei das Pflegeangebot des dort ansässigen Ordens mitgenutzt werden kann.
Die Kapelle mit Foyer und Andachtsraum sowie das Schwesternwohnheim bleiben bestehen. Das bestehende Clemensheim (dreigeschossiger Atriumbau an der Clemensstraße) und die bestehende Kindertagesstätte (an der Bertastraße) werden abgebrochen.

Die Stellung der Baukörper am äußeren Rand des Areals, das durch die Straßen Emilienstraße, Clemensstraße und Bertastraße begrenzt wird, soll eine klare stadträumliche Fassung vermitteln.
Durch die Stellung der Baukörper zueinander und ihren räumlichen Verbindungen soll ein spürbarer Zusammenhang aller Nutzungen erfolgen. Es entsteht ein zusammenhängendes und offenes Freiraumsystem mit Quartiersplätzen, Höfen, Gärten und Spielplätzen. Bindeglied ist der zusammenhängende Freiraum als eine Art Nutzerboulevard, der die Gebäude miteinander verbinden soll und sich nach Süden hin öffnet. Die Gliederung und Gruppierung erfolgt im 4-Klang, Bestandsgebäude, Pflegeeinrichtung, südwestliche Service-Wohnblöcke und der südöstliche Abschluss mit Wohnblock und im Erdgeschoss integrierter Kindertageseinrichtung.

Der zentrale Vegetationskorridor mit den abgehenden Höfen und Erschließungen bildet neben der äußeren Fassung des Areals durch die Gebäude die innere stadträumliche Beziehung. Die Grün- und Freiräume verbinden die unterschiedlichen Nutzungen und Gebäudestrukturen. Die Gebäude sollen Gärten, Höfe, Plätze und Spielflächen mit hoher Aufenthaltsqualität umschließen.

Das Baugrundstück verfügt über eine Größe von 8.012 m². Die geplante überbaute Grundfläche liegt bei 3.175 m².

Die Stellplätze der Gemeinnutzungen werden weitgehend oberirdisch, im nördlichen Bereich der Emilienstraße und Clemensstraße, sowie im Bereich der Kindertagesstätte in der Bertastraße nachgewiesen.

Die erforderlichen Stellplätze der Service-Wohnnutzung sollen überwiegend in der Tiefgarage hergestellt werden.

Oberirdisch geparkt wird vorwiegend straßenbegleitend. Von den Parkplätzen bestehen kurze Wege zu den Einrichtungen.

Die erforderlichen Fahrradabstellplätze sollen auf dem Grundstück an geeigneten Standorten nachgewiesen werden.

Im Rahmend der Bauvoranfrage werden zu dem Bauvorhaben folgende Fragen gestellt:

  1. Nutzungsmischung
Kann der Nutzungsmischung Wohnen und Pflege in der vorliegenden Form zugestimmt werden?

  1. Geschossflächenzahl GFZ
Kann einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes im vorliegenden Umfang zugestimmt werden?

  1. Anzahl der Vollgeschosse
Kann der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes im vorliegenden Umfang zugestimmt werden?

  1. Abstandsflächen auf eigenem Grundstück
Kann der zum Teil auftretenden Unterschreitung der Abstandsflächen auf eigenem Grundstück auf 0,4 H abweichend zugestimmt werden?

  1. Ausbau der Anbindung an den Bahnweg
Kann die Stadt Aschaffenburg einer verkehrstechnischen Erschließung an den Bahnweg zustimmmen?

II.
Die Bauvoranfrage beschränkt sich auf die Fragestellung und entfaltet auch nur insoweit Bindungswirkung. Darüberhinausgehende Frage- oder Problemstellungen werden nicht erörtert und sind nicht Gegenstand der Entscheidung.

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 06/04 für den Bereich zwischen dem Bahnweg, der Bahnlinie Aschaffenburg-Miltenberg, Adelenstraße, Katharinenstraße, Obernauer Straße und Südbahnhofstraße. Für die Beurteilung gilt die BauNVO 1968. Der Bebauungsplan enthält für das Baugrundstück die folgenden Festsetzungen:
Mischgebiet - MI
bis zu III Vollgeschosse
GRZ 0,4
GFZ 1,0


Art der baulichen Nutzung

Der Bebauungsplan Nr. 06/04 setzt für den Bereich des geplanten Vorhabens ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1968 fest. Die angestrebte Nutzungsmischung aus sozialen Einrichtungen, Schwesternwohnheim und Service-Wohnen ist planungsrechtlich zulässig und ist mit den städtebaulichen Zielen vereinbar. Für die Wohnnutzung mit dem Titel „Service Wohnen 50+“ ist eine Wohnform vorgesehen, welche es ermöglicht, das Pflegeangebot des angrenzenden Pflegeheimes je nach individuellem Bedarf mit zu nutzen.

Darüber hinaus sollen die, in der Appartement-Etage im Staffelgeschoss des Pflegeheim-Gebäudes für die Pflegerinnen und Pfleger vorgesehenen Wohnungen als mietpreisgebundene Wohnungen ausgestaltet werden.

Das Entwicklungsziel, auf dem Areal Gemeinbedarfseinrichtungen zu schaffen, wird durch die vorliegende Planung erfüllt. Insofern wird der Nutzungsmischung zugestimmt.

Maß der baulichen Nutzung
Das Baugrundstück verfügt über eine Größe von 8.012 m². Die geplante überbaute Grundfläche liegt bei 3.175 m². Hieraus errechnet sich eine GRZ von 0,4, welche genau den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht.

Der Bebauungsplan Nr. 06/04 legt eine maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,0 fest. Das Bauvorhaben überschreitet diesen Wert um 0,23. Eine Befreiung von der Überschreitung der GFZ ist städtebaulich vertretbar, da eine behutsame Nachverdichtung im Bereich des Bauvorhabens mit den Interessen einer geordneten Stadtentwicklung vereinbar ist. Die GRZ von 0,4 wird eingehalten. Durch die Platzierung der oberirdischen Stellplätze im Randbereich des Bauvorhabens und im Übrigen in der Tiefgarage wird eine ausreichende Durchgrünung des Baugrundstückes sichergestellt und Gemeinschaftsflächen im inneren Bereich des Grundstückes geschaffen. Unter der Bedingung, dass eine Begrünung der Flachdächer und eine Begrünung des Baugrundstückes, wie in den, der Voranfrage zugrundeliegenden Planunterlagen dargestellt erfolgt, wird einer Befreiung von der GFZ um 0,23 wird zugestimmt.

Der Bebauungsplan Nr. 06/04 enthält eine Festsetzung von max. III zulässigen Vollgeschossen. Das Bauvorhaben hält mit den Baukörpern „Servicewohnen A, B, C“ im Süden des Grundstücks diese Festsetzung ein. Lediglich der Baukörper für das Pflegeheim überschreitet mit dem Staffelgeschoss die Vorgabe um I Geschoss. Eine Befreiung um I Vollgeschoss, beschränkt auf das Staffelgeschoss dieses Baukörpers kann zugelassen werden. Der Bebauungsplan schreibt eine bestimmte Dachform nicht vor, so dass auch Pult- oder Satteldächer zulässig wären. Das geplante Staffelgeschoss überschreitet zwar die fiktive Hüllfläche eines solchermaßen zulässigen Dachgeschosses, allerdings tritt dieses Geschoss in der Höhe deutlich geringer in Erscheinung als ein geneigtes Dach. Der Bebauungsplan enthält im Norden Festsetzungen für größere Baukörper mit bis zu III Vollgeschossen und einer GFZ bis 1,0, welche sich in Richtung Süden des Bebauungsplangebietes auf II Vollgeschosse und eine GFZ bis 0,8 reduzieren. Die Platzierung eines IV-geschossigen Baukörpers an der nördlichen Bebauungsrandgrenze dieses Baugebietes hält sich innerhalb der Grundintention dieser Planung, einer nach Süden hin gestaffelt abfallenden Bebauungshöhe. Sofern die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten werden kann daher eine Befreiung gewährt werden. Unter dieser Voraussetzung sind auch die Belange der Nachbarn gewahrt. Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

Abstandsflächen:

Die Gewährung von Abweichungen von den gesetzlichen Abstandsflächen bedarf grundsätzlich einer Beurteilung im Einzelfall. Hierbei ist der Zweckbestimmung der Abstandsflächen, eine ausreichende Belichtung, den Brandschutz, sowie eine ausreichende Belüftung sicherzustellen Rechnung zu tragen. Unterschreitungen der gesetzlichen Abstandsflächen treten hier
  • zwischen dem Pflegeheim und dem Gebäude A auf einer Länge von ca. 17 m
  • bei Gebäude B im Verhältnis zu Gebäude A auf einer Länge von ca. 16 m und
  • im Verhältnis zu Gebäude C auf einer Länge von ca. 13 m auf.

Das Pflegeheim ist mit III Geschossen zuzüglich Staffelgeschoss zur Emilienstraße hin geplant. Das Staffelgeschoss des Pflegeheims liegt auf der Nordseite des Gebäudes A und kann daher bei der Betrachtung der Belichtungssituation außer Betracht bleiben. Die drei anderen Baukörper (Servicewohnen A, B, C) sollen über jeweils III Geschosse verfügen. Die vorliegende Planung geht von einer Geschosshöhe von ca. 3 m bei den Wohngebäuden und von ca. 3,5 m bei der Pflegeeinrichtung aus. Insofern ist hier jeweils von einer Gesamthöhe von ca. 9 m, bzw. 10,5 m bei der Pflegeeinrichtung auszugehen. Die Abstandsfläche (= 1 H) beträgt daher vorliegend jeweils 9 m, bzw. 10,5 m (Pflegeeinrichtung) vor jedem Gebäude. Die Abstandsflächen dürfen sich grundsätzlich nicht überdecken, demzufolge sind diese hier zu addieren. Hieraus ergibt sich eine Abstandsflächentiefe von insgesamt 18 m, bzw. 19,5 m (Pflegeeinrichtung) zwischen den Gebäuden.

Zwischen den Gebäuden Pflegeheim und Gebäude A ist eine Abstandsflächentiefe von 19,5 m nachzuweisen. Es verbleibt auf einer Länge von ca. 17 m ein Abstand von ca. 11,5 m. Die Abstandsflächenüberdeckung liegt daher bei ca. 136 m² (8 m x 17 m).

Zwischen den Gebäuden A und B (Servicewohnen) ist eine Abstandsflächentiefe von 18 m nachzuweisen. Es verbleibt auf einer Länge von ca. 16 m ein Abstand von ca. 13 m. Die Abstandsflächenüberdeckung liegt daher bei ca. 80 m² (5 m x 16 m).

Zwischen den Gebäuden B und C (Servicewohnen) ist eine Abstandsflächentiefe von 18 m nachzuweisen. Es verbleibt auf einer Länge von ca. 13 m ein Abstand von ca. 10,5 m. Die Abstandsflächenüberdeckung liegt daher bei ca. 97,5 m² (7,5 m x 13 m).
Die Belüftung und der Brandschutz sind hier gewährleistet.

Eine Abweichung von den Abstandsflächen kann hier unter der Auflage erteilt werden, dass die Aufenthaltsräume so angeordnet werden, dass eine ausreichende Belichtung sichergestellt ist. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.

Stellplatznachweis

Der Stellplatznachweis ist nicht Gegenstand der Bauvoranfrage, sondern im späteren Baugenehmigungsverfahren zu führen.

Nachrichtlich wurde für die Pflegeeinrichtung und die Kindertageseinrichtung ein Bedarf von 28 PKW-Stellplätzen und die Gebäude Service-Wohnen 56 PKW-Stellplätze ermittelt. Für die Bestandsgebäude (Kapelle, Schwesternwohnheim) liegt der Bedarf bei 13 PKW-Stellplätzen. Insgesamt muss der Nachweis über 97 PKW-Stellplätze geführt werden. Hiervon werden in der vorgelegten Planung 29 Stellplätze oberirdisch und 68 Stellplätze in der Tiefgarage errichtet.

Die erforderlichen 95 Fahrradabstellplätze werden oberirdisch im Bereich der Anlage geschaffen.

Ausbau der Anbindung an den Bahnweg
Diese Fragestellung ist nicht Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens und kann damit auch nicht im Rahmen einer Bauvoranfrage verbindlich entschieden werden.

Eine verkehrliche Anbindung an den Bahnweg ist, unter dem Vorbehalt einer näheren verkehrsplanerischen Untersuchung, einer entsprechenden Entwurfsplanung und technischen Prüfung durch den Straßenbaulastträger, einer gesicherten Finanzierung, sowie den notwendigen Beschlussfassungen durch die zuständigen Gremien des Stadtrates denkbar.

Sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen

Im späteren Baugenehmigungsverfahren ist die Einhaltung der weiteren gesetzlichen Anforderungen nachzuweisen, insbesondere sind Nachweise zu erbringen über die Abstandsflächen, den Stellplatznachweis, die Begrünung, notwendige Baumpflanzungen und einen Kinderspielplatz.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides mit den im Beschlusstext ausgeführten Antwortformulierungen vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Die Zustimmung zum Neubau eines Pflegeheims, einer Kindertagesstätte und einer Service-Wohnanlage mit Tiefgarage wird für folgende Beantwortung erteilt:

  1. Nutzungsmischung
Kann der Nutzungsmischung Wohnen und Pflege in der vorliegenden Form zugestimmt werden?

Der Bebauungsplan Nr. 06/04 setzt für den Bereich des geplanten Vorhabens ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1968 fest. Die angestrebte Nutzungsmischung aus sozialen Einrichtungen, Schwesternwohnheim und Service-Wohnen ist planungsrechtlich zulässig und ist mit den städtebaulichen Zielen vereinbar. Für die Wohnnutzung mit dem Titel „Service Wohnen 50+“ ist eine Wohnform vorgesehen, welche es ermöglicht, das Pflegeangebot des angrenzenden Pflegeheimes je nach individuellem Bedarf mitzunutzen.

Darüber hinaus sollen die, in der Appartement-Etage im Staffelgeschoss des Pflegeheim-Gebäudes für die Pflegerinnen und Pfleger vorgesehenen Wohnungen als mietpreisgebundene Wohnungen ausgestaltet werden.

Das Entwicklungsziel, auf dem Areal Gemeinbedarfseinrichtungen zu schaffen, wird durch die vorliegende Planung erfüllt. Insofern wird der Nutzungsmischung zugestimmt.

  1. Geschossflächenzahl GFZ
Kann einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes im vorliegenden Umfang zugestimmt werden?

Der Bebauungsplan Nr. 06/04 legt eine maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,0 fest. Das Bauvorhaben überschreitet diesen Wert um 0,23. Eine Befreiung von der Überschreitung der GFZ ist städtebaulich vertretbar, da eine behutsame Nachverdichtung im Bereich des Bauvorhabens mit den Interessen einer geordneten Stadtentwicklung vereinbar ist. Die GRZ von 0,4 wird eingehalten. Durch die Platzierung der oberirdischen Stellplätze im Randbereich des Bauvorhabens und im Übrigen in der Tiefgarage wird eine ausreichende Durchgrünung des Baugrundstückes sichergestellt und Gemeinschaftsflächen im inneren Bereich des Grundstückes geschaffen. Unter der Bedingung, dass eine Begrünung der Flachdächer und eine Begrünung des Baugrundstückes, wie in den, der Voranfrage zugrundeliegenden Planunterlagen dargestellt erfolgt, wird einer Befreiung von der GFZ um 0,23 zugestimmt.

  1. Anzahl der Vollgeschosse
Kann der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes im vorliegenden Umfang zugestimmt werden?

Der Bebauungsplan Nr. 06/04 enthält eine Festsetzung von max. III zulässigen Vollgeschossen. Das Bauvorhaben hält mit den Baukörpern „Servicewohnen A, B, C“ im Süden des Grundstücks diese Festsetzung ein. Lediglich der Baukörper für das Pflegeheim überschreitet mit dem Staffelgeschoss die Vorgabe um I Geschoss. Eine Befreiung um I Vollgeschoss, beschränkt auf das Staffelgeschoss dieses Baukörpers kann zugelassen werden. Der Bebauungsplan schreibt eine bestimmte Dachform nicht vor, so dass auch Pult- oder Satteldächer zulässig wären. Das geplante Staffelgeschoss überschreitet zwar die fiktive Hüllfläche eines solchermaßen zulässigen Dachgeschosses, allerdings tritt dieses Geschoss in der Höhe deutlich geringer in Erscheinung als ein geneigtes Dach. Der Bebauungsplan enthält im Norden Festsetzungen für größere Baukörper mit bis zu III Vollgeschossen und einer GFZ bis 1,0, welche sich in Richtung Süden des Bebauungsplangebietes auf II Vollgeschosse und eine GFZ bis 0,8 reduzieren. Die Platzierung eines IV-geschossigen Baukörpers an der nördlichen Bebauungsrandgrenze dieses Baugebietes hält sich innerhalb der Grundintention dieser Planung, einer nach Süden hin gestaffelt abfallenden Bebauungshöhe. Sofern die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten werden, kann daher eine Befreiung gewährt werden. Unter dieser Voraussetzung sind auch die Belange der Nachbarn gewahrt. Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

  1. Abstandsflächen auf eigenem Grundstück
Kann der zum Teil auftretenden Unterschreitung der Abstandsflächen auf eigenem Grundstück auf 0,4 H abweichend zugestimmt werden?

Die Gewährung von Abweichungen von den gesetzlichen Abstandsflächen bedarf grundsätzlich einer Beurteilung im Einzelfall. Hierbei ist der Zweckbestimmung der Abstandsflächen, eine ausreichende Belichtung, den Brandschutz sowie eine ausreichende Belüftung sicherzustellen, Rechnung zu tragen. Unterschreitungen der gesetzlichen Abstandsflächen treten hier
  • zwischen dem Pflegeheim und dem Gebäude A auf einer Länge von ca. 17 m,
  • bei Gebäude B im Verhältnis zu Gebäude A auf einer Länge von ca. 16 m und
  • im Verhältnis zu Gebäude C auf einer Länge von ca. 13 m auf.

Das Pflegeheim ist mit III Geschossen zuzüglich Staffelgeschoss zur Emilienstraße hin geplant. Das Staffelgeschoss des Pflegeheims liegt auf der Nordseite des Gebäudes A und kann daher bei der Betrachtung der Belichtungssituation außer Betracht bleiben. Die drei anderen Baukörper (Servicewohnen A, B, C) sollen über jeweils III Geschosse verfügen. Die vorliegende Planung geht von einer Geschosshöhe von ca. 3 m bei den Wohngebäuden und von ca. 3,5 m bei der Pflegeeinrichtung aus. Insofern ist hier jeweils von einer Gesamthöhe von ca. 9 m bzw. 10,5 m bei der Pflegeeinrichtung auszugehen. Die Abstandsfläche (= 1 H) beträgt daher vorliegend jeweils
9 m bzw. 10,5 m (Pflegeeinrichtung) vor jedem Gebäude. Die Abstandsflächen dürfen sich grundsätzlich nicht überdecken, demzufolge sind diese hier zu addieren. Hieraus ergibt sich eine Abstandsflächentiefe von insgesamt 18 m bzw. 19,5 m (Pflegeeinrichtung) zwischen den Gebäuden.

Zwischen den Gebäuden Pflegeheim und Gebäude A ist eine Abstandsflächentiefe von 19,5 m nachzuweisen. Es verbleibt auf einer Länge von ca. 17 m ein Abstand von ca. 11,5 m. Die Abstandsflächenüberdeckung liegt daher bei ca. 136 m² (8 m x 17 m).

Zwischen den Gebäuden A und B (Servicewohnen) ist eine Abstandsflächentiefe von 18 m nachzuweisen. Es verbleibt auf einer Länge von ca. 16 m ein Abstand von ca. 13 m. Die Abstandsflächenüberdeckung liegt daher bei ca. 80 m² (5 m x 16 m).

Zwischen den Gebäuden B und C (Servicewohnen) ist eine Abstandsflächentiefe von 18 m nachzuweisen. Es verbleibt auf einer Länge von ca. 13 m ein Abstand von ca. 10,5 m. Die Abstandsflächenüberdeckung liegt daher bei ca. 97,5 m² (7,5 m x 13 m).

Die Belüftung und der Brandschutz sind hier gewährleistet.

Eine Abweichung von den Abstandsflächen kann hier unter der Auflage erteilt werden, dass die Aufenthaltsräume so angeordnet werden, dass eine ausreichende Belichtung sichergestellt ist. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.

  1. Ausbau der Anbindung an den Bahnweg
Kann die Stadt Aschaffenburg einer verkehrstechnischen Erschließung an den Bahnweg zustimmen?

Diese Fragestellung ist nicht Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens und kann damit auch nicht im Rahmen einer Bauvoranfrage verbindlich entschieden werden.

Eine verkehrliche Anbindung an den Bahnweg ist, unter dem Vorbehalt einer näheren verkehrsplanerischen Untersuchung, einer entsprechenden Entwurfsplanung und technischen Prüfung durch den Straßenbaulastträger, einer gesicherten Finanzierung sowie den notwendigen Beschlussfassungen durch die zuständigen Gremien des Stadtrates denkbar.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…X..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [  X ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ X  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

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11. / UKVS/9/11/20. Behandlung des Antrages der SPD-Stadtratsfraktion vom 18.03.2020 wegen "Prüfung Lärmtage" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 08.04.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 12.11.2020 ö Beschließend 11UKVS/9/11/20

.Beschluss:

Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 18.03.2020 wegen "Prüfung Lärmtage" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 08.04.2020 werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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12. / UKVS/9/12/20. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Dr. Robert Löwer (CSU-Stadtratsfraktion) vom 01.06.2020 wegen "Freilegung des Röderbaches auf der Großmutterwiese" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 03.06.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 12.11.2020 ö Beschließend 12UKVS/9/12/20

.Beschluss:

Der Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Robert Löwer (CSU-Stadtratsfraktion) vom 01.06.2020 wegen "Freilegung des Röderbaches auf der Großmutterwiese" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 03.06.2020 werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.02.2021 12:04 Uhr