Datum: 09.12.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleinen Saal der Stadthalle Aschaffenburg
Gremium: Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:44 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UKVS/10/1/20 Streuobstaktionsplan – Teil III Umsetzung der Maßnahmen Referent xxx (Büro Fraxinus, Mömbris).
2UKVS/10/2/20 Vollzug der Straßenverkehrsordnung; Überwachung des fließenden Verkehrs
3UKVS/10/3/20 Bauvoranfrage zur Errichtung von 2 Wohngebäuden mit einer gemeinsamen Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Schoberstraße, 63739 Aschaffenburg durch die Bauherrin Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BV-Nr.: xxx
4UKVS/10/4/20 Bauvoranfrage zur Änderung der Nutzung von Lager- und Verkaufsflächen zu Sport- und Eventstätte mit Gastronomie auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Magnolienweg xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma ZEEEM eSports GmbH, BV-Nr.: xxxx
5UKVS/10/5/20 Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Ludwigsallee xxx, 63739 Aschaffenburg und An- und Umbau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 5 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Bismarckallee xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma ADO Elsesser BHG GbR, BV-Nr.: 20190145
6UKVS/10/6/20 Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 06.03.2020 wegen "Information über das Crowdfunding-Projekt "Sonnenbausteine" der Stadtwerke München" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH vom 07.05.2020
7UKVS/10/7/20 Behandlung der Anträge der SPD-Stadtratsfraktion vom 02.09.2020 wegen "Trinkwasser für Aschaffenburg" und von Bündnis 90/Die Grünen vom 05.10.2020 wegen "Geeignete Anpassungsmaßnahmen für sommerliche Hitzewellen in der Stadt" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Stadt Aschaffenburg vom 29.10.2020
8UKVS/10/8/20 Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 15.09.2020 wegen "Photovoltaik Altanlagen droht die Abschaltung Ende 2020" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH vom 22.09.2020
9UKVS/10/9/20 Behandlung des Antrages der CSU-Stadtratsfraktion vom 11.07.2020 wegen "Ausbau der Elektromobilität" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Stadt Aschaffenburg vom 31.08.2020
10UKVS/10/10/20 Behandlung des Antrages von Bündnis 90/Die Grünen vom 23.09.2020 wegen "Einsatz des bei der Pflege des Stadtwaldes entnommenen Holzes als Brennstoff im Biomasseheizkraftwerk der AVG" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Stadt Aschaffenburg vom 16.11.2020
11UKVS/10/11/20 Behandlung des Antrages von Bündnis 90/Die Grünen vom 23.09.2020 wegen "Bericht der Stadtbau GmbH zur klimaneutralen Sanierung von Stadtbauwohnungen und zur Nutzung ihrer Dachflächen für Photovoltaikanlagen und Dachbegrünung" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 30.10.2020

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1. / UKVS/10/1/20. Streuobstaktionsplan – Teil III Umsetzung der Maßnahmen Referent xxx (Büro Fraxinus, Mömbris).

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 09.12.2020 ö Beschließend 1UKVS/10/1/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Um einen weiteren Verlust von ökologischen wertvollen und landschaftsprägenden Streuobstwiesen im Stadtgebiet entgegenzuwirken, hat die Stadt Aschaffenburg einen Streuobstaktionsplan erstellen lassen. Er startete 2015 mit dem Teil I. „Kartierung/Erfassung“ (2015) und erarbeitete 2016 daraus den Teil II. „Datenaufbereitung und Entwicklung eines Pflegekonzeptes“. Die Ergebnisse der Teile I. und II. wurden zuletzt im Stadtrat am 10.11.2016 vorgestellt.
Wesentlicher Schritt im Rahmen des Teil III. „Umsetzung der Maßnahmen“ (2019-2020) war die Einbeziehung der Grundstückseigentümer und der Akteure / Landbewirtschafter vor Ort.
Um diese und Streuobst-Interessierte besser zu unterstützen, wurde eine Informationsplattform auf der Homepage der Stadt Aschaffenburg aufgebaut. Sie beinhaltet auch eine Streuobstbörse zur Vermittlung von Streuobstflächen zur Pacht oder Verkauf (www.aschaffenburg.de/streuobstaktionsplan).
Es wurden fast 1.000 Eigentümer von über 1.700 Streuobstgrundstücken im Untersuchungsgebiet angeschrieben und abgefragt, ob sie ihre Flächen noch selbst pflegen oder gegebenenfalls verpachten oder verkaufen würden. Hierzu fand am 26.07.2019 eine Infoveranstaltung im Großen Sitzungssaal statt, die sehr gut besucht war. Auf das Schreiben antwortete ca. ein Drittel der Eigentümer.
Mit den Rückmeldungen konnten ca. 10 ha Streuobst über eine Streuobstbörse zur Verpachtung angeboten werden. Von ca. 160 Flurstücken, die als zu verpachten gemeldet waren, wurden 88 (4,6 ha) an das Schlaraffenburger Projekt und 30 (2,5 ha) an Privatleute vermittelt. Es konnte also 75 % der Flächen mit ca. 7 ha vermittelt werden. Die Daten von 3 ha Flächen, die zum Verkauf stehen, wurden der Stadt Aschaffenburg weitergegeben.
Für die Umsetzung von Pflegemaßnahmen wurden die erfassten Streuobstflächen priorisiert, die Einverständniserklärungen der Eigentümer eingeholt, die Ausschreibungsunterlagen erstellt und die Antragsunterlagen für einen Förderantrag nach LNPR (= Bayerisches Förderprogramm für Landschaftspflegemaßnahmen) zusammengestellt. Im Winter 2019/20 wurden 26 Flächen mit 438 zu schneidenden Obstbäumen und 6,3 ha zu entbuschender Fläche zusammengestellt. Für die meisten Flächen konnte eine Folgepflege über das Schlaraffenburger Streuobstprojekt sichergestellt werden. Insgesamt wurden seit 2017 auf 32 Flächen 554 Obstbäume geschnitten.
Der Streuobstaktionsplan hat den immensen Handlungsbedarf zum Erhalt des Streuobstes aufgezeigt. Mit den erhobenen Daten wurden wichtige erste Schritte unternommen. Der Kontakt zu den Eigentümern wurde hergestellt und zahlreiche Pflegemaßnahmen umgesetzt. Die Kleinteiligkeit der Flur, die zur Strukturvielfalt in den Gemarkungen Schweinheim und Obernau beitragen, erweisen sich bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen als hinderlich und bedeuten einen erheblichen Zeitaufwand.
Wie bereits in den vorherigen Berichten erläutert wurde, besteht weiterhin ein hoher Handlungsbedarf bei der Streuobstpflege. An erster Stelle ist dies ein Erhaltungs- bzw. Stabilitätsschnitt an alten, ökologisch hochwertigen (Alt-)Bäumen. Kartiert wurden 2015 etwa 2.600 Bäume, von denen bis heute ca. 560 Bäume geschnitten wurden. Realistisch ist eine jährliche Pflege von ca. 350 Bäumen.
Weitere Freistellungen von verbuschten Obstbaumbeständen machen nur dort Sinn, wo eine dauerhafte Bewirtschaftung gesichert werden kann.
Vordringlich sind in den kommenden Jahren Nachpflanzungen. Um bis 2035 80 % des Bestandes von 2015 zu erhalten, wären jährlich 100 Neupflanzungen im Gebiet nötig. Der hohe Planungsaufwand für 2020/ 2021 für die Pflanzung von schließlich (nur) ca. 80 Bäume zeigt auf, wie hoch die Hürden sind. Ein Grund ist der mangelnde Zugriff auf überwiegend private Grundstücke – nur sehr wenige Streuobstwiesen sind in städtischem Eigentum – sowie die derzeitige Bewirtschaftung als Wiese oder Acker. Viele Landbewirtschafter, unabhängig davon, ob sie Voll- oder Nebenerwerbslandwirte sind, benötigen für eine rentable Bearbeitung ihrer Feldstücke größere zusammenhängende Flächen ohne Bäume. Der Fokus sollte daher auf bereits bestehende lückige Bereiche liegen. Wirtschaftlich wünschenswert wäre eine flächige oder lineare Baumpflanzung.
Um die Unterwuchspflege / Mahd der Flächen zu minimieren, sollten diese vorzugsweise extensiv beweidet werden.
Ohne Pflege und Nachpflanzungen von Obstbäumen sowie Mahd oder Beweidung der Wiesen würde sich unsere typische, durch den Menschen geschaffene Kulturlandschaft stark verändern und die Arten- und Sortenvielfalt zurückgehen. Gerade die Bestände im Stadtgebiet und insbesondere im Verbund mit den Vorkommen in den benachbarten Landkreisen Aschaffenburg und Miltenberg sind landesweit bedeutsame Lebensräume des vom Aussterben bedrohten Steinkauzes. Auch weitere Vogelarten wie Wendehals, Spechte, Gartenrotschwanz, Meisen und Stare, aber auch Kleinsäuger wie Bilche und Fledermäuse und nicht zu vergessen die vielen Insektenarten, darunter Hornissen, Wespen, Totholzkäfer nutzen die zahlreichen Höhlen und Spalten von alten Obstbäumen.
Obstbäume bieten Wild- und Honigbienen, Hummeln und Schmetterlingen Fortpflanzungs- und Nahrungsraum. Unersetzlich sind sie als Bestäuber unserer Kulturpflanzen und sichern somit die Produktion von gesunden Nahrungsmitteln.
Mit der Erhaltung der Streuobstwiesen leistet die Stadt Aschaffenburg einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität.

.Beschluss:

I. Der Bericht über die Umsetzung der Maßnahmen als Teil III. des Aschaffenburger Streuobstaktionsplans wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / UKVS/10/2/20. Vollzug der Straßenverkehrsordnung; Überwachung des fließenden Verkehrs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 09.12.2020 ö Beschließend 2UKVS/10/2/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Grundsätzliches

Die kommunale Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs für das Stadtgebiet Aschaffenburg erfolgt in allen Verfahrensschritten (Verwarnungs- und Bußgeldverfahren, einschließlich Vollstreckung) über den Zweckverband Aschaffenburg und Umgebung (ZVAU). Hierzu wird mtl. eine Anordnung durch das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt erlassen, in der Messort und –zeit verbindlich vorgegeben werden. Die vom ZVAU beauftragte Firma führt dann unter Weisung und Aufsicht des ZVAU die Messungen durch.

Bisher waren in Bayern nur mobile Messungen aus technisch vollausgestatteten Fahrzeugen (je nach Messverfahren mit Innenkamera oder Außenkamera) rechtlich möglich.

Seit 04.06.2018 sind teilstationäre Messungen (Vandalismus geschützte Anhänger mit entsprechender Kameraausrüstung) im Einvernehmen mit der hiesigen Polizeiinspektion unter strengen Maßgaben möglich. Diese lauten:  
      • ausschließlich unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit,
      • nur innerorts,
      • grds. nur an Unfallbrennpunkten und an Unfallgefahrenpunkten,
      • nicht in verkehrsberuhigten Bereichen,
      • bei Schulwegen: nur zur Gefahrenabwehr für die Kinder und während Schulzeiten,
      • höchstens 7 Tage am Stück, danach mindestens 21 Tage keine Messtätigkeit,
      • keine Ausnahmeregelungen gemäß § 35 StVO – Sonderrechte,
      • Kennzeichnung am teilstationären Messgerät.

Seit der Verfahrensöffnung wurde von hier für eine Messstelle das Einvernehmen für teilstationäre Messungen bei der Polizeiinspektion Aschaffenburg angefragt.

Die engen Rahmenbedingungen und offene Fragen zur Vorgehensweise zur Herstellung dieses Einvernehmens erschwerten das Verfahren.

Letztendlich wurde am 22.04.2020 für 3 Messorte (Hanauer Str. - stadtauswärts; Würzburger Str. – beide Richtungen) bereits in Vorgriff auf ein Schreiben des Bay. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom 15.04.2020 durch die Polizeiinspektion Aschaffenburg das Einvernehmen für teilstationäre und stationäre Messungen erteilt.

Ab 01.05.2020 sind nach vorgenanntem Schreiben auch stationäre Messungen (festinstallierte Säulen mit entsprechender Kameratechnik) für Kommunen mit entsprechender Überwachungstätigkeit im Einvernehmen mit der Polizei und den sonstigen Fachbehörden erlaubt. Die nachfolgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:  
  • nur innerorts, keine Kraftfahrstraßen,
  • Unfallbrennpunkte, Unfallgefahrenpunkte, Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen und sonstige Bereiche (Straßenabschnitte, die bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefährlich werden können),
  • durch Beschilderung soll Messstelle angekündigt werden (Z 274 oder zu geschwindigkeitsregelnden Z - ohne Ortstafel, Z 311 - mit ZZ „Radarkontrolle“).
Zu beachten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Es gilt mobil bzw. teilstationär vor stationär.

Da diese weitere Verfahrensöffnung vollkommen unvorbereitet erfolgte, wurde von Seiten des Ordnungs- und Straßenverkehrsamtes bis dahin keinerlei planerische Vorarbeit für stationäre Messungen geleistet.

Bei Auseinandersetzung mit dem Thema fiel auf, dass nach diesen Vorgaben die Messung über stationäre Verfahren einfacher zu bewerkstelligen wäre als für das mildere Mittel der teilstationären Messung. Dies entspricht nicht dem o. g. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Diesbezügliche Rückfragen an die Regierung Unterfranken ergaben, dass aktuell durch die zuständigen Stellen die Vorgaben für die stationären und teilstationären Messungen überprüft werden. Es empfiehlt sich dahingehend also abzuwarten wie die Weisungen des bay. Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration letztendlich aussehen werden.

Dennoch wird bei teilstationären und stationären Messungen die Überwachung des fließenden Verkehrs durch den ZVAU erfolgen können. Es ist möglich in diversen Modellen die Überwachung durchzuführen.
Die Kosten für das Equipment sind von der Stadt als alleiniger Nutzer zu übernehmen. Andere Mitglieder werden auch nach Modifikation der Rahmenbedingungen vermutlich in keinem der anderen Verfahren Verkehrsüberwachung im fließenden Verkehr betreiben können. Daher empfiehlt sich für das teilstationäre Verfahren die Technik lediglich zu mieten.  

Es wurden hierzu die zu erwartenden Kosten eingeholt:
Teilstationär
Mtl. Miete
11.000 € netto
Stationär
Komplett einschließlich Technik
Ca. 74.000 € netto

Nur Säule
Ca. 23.000 € netto

Kamera - mtl. Miete
2.100 € netto

2. Abwicklung der Verfahren

Wie bereits erwähnt, werden die Arbeiten des ZVAU je nach Arbeitsaufwand für alle Mitglieder prozentual verteilt abgerechnet (Fallpauschalen, Personalkosten, Raumkosten usw.). Während die gesamten Einnahmen (Verwarnungsgelder, Bußgelder und Verwaltungskosten) an die Stadt Aschaffenburg fließen, werden die entstandenen Kosten an den Zweckverband abgeführt.

Werden für die Stadt Aschaffenburg stationäre Messungen durchgeführt, ist zu erwarten, dass die abzuarbeitenden Datensätze die personellen Möglichkeiten des ZVAU übersteigen und Personal eingestellt werden muss. Diese Personalmehrung wird zu einer Standortveränderung der Geschäftsstelle des ZVAU führen müssen. Hier sind bereits Überlegungen durch den ZVAU angestellt worden.

3. Empfehlung der Verwaltung

Bis zur Klärung der endgültigen Rahmenbedingungen sollte im Stadtgebiet Aschaffenburg lediglich im Rahmen teilstationärer Messungen an den bisher genehmigten Messstellen der fließende Verkehr durch den beauftragten ZVAU überwacht werden.

.Beschluss:

I.
1.        Es wird der Bericht der Verwaltung zum Thema Geschwindigkeitsmessungen des fließenden Verkehrs im Stadtgebiet Aschaffenburg zur Kenntnis genommen.

2.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Zweckverband Aschaffenburg und Umgebung (ZVAU) mit der teilstationären Messung im Stadtgebiet an den dafür geeigneten und genehmigten Stellen durchzuführen und das entsprechende Verwaltungsverfahren zu führen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[X]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X  ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X  ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. / UKVS/10/3/20. Bauvoranfrage zur Errichtung von 2 Wohngebäuden mit einer gemeinsamen Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Schoberstraße, 63739 Aschaffenburg durch die Bauherrin Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 09.12.2020 ö Beschließend 3UKVS/10/3/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 19.10.2020 stellte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) eine Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei Wohngebäuden mit einer gemeinsamen Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg in der Schoberstraße.

Das Bauvorhaben schließt mit zwei weiteren Wohngebäuden an zwei gleichartige, auf dem unmittelbar südöstlich angrenzenden Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg mit Bauvoranfrage vom 08.04.2020 und im Umwelt- und Verwaltungssenat am 20.05.2020 bewilligten Wohngebäuden an (BV-Nr.: xxx).

Geplant sind zwei Punkthäuser mit den Abmessungen 16,00 m x 19,50 m. Die Gebäude sollen mit jeweils vier Geschossen zuzüglich einem Staffelgeschoss ausgeführt werden. An drei Gebäudeseiten in Richtung Westen, Osten und Süden sind pro Etage jeweils Balkone mit den Abmessungen 2,00 m x 4,00 m vorgesehen.

Der Nachweis der erforderlichen Stellplätze ist in einer gemeinsamen Tiefgarage unter den beiden Gebäuden geplant.

Die Wohnungen sollen im eigenen Bestand der Bauherrin bleiben und Beschäftigten des Bundes im Rahmen der Wohnungsfürsorge auf einer sozialen Basis (Untergrenze der ortsüblichen Vergleichsmiete) zur Verfügung gestellt werden. Ebenso soll hier Wohnraum auch für Landesbedienstete, mit deren Wohnungsfürsorge kooperiert wird und falls freie Kapazitäten bestehen, auch für Bedienstete der Kommune Wohnraum geschaffen werden.
Diese Eigenbaumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) sollen ein Signal zur Bekämpfung der Wohnungsnot in der Bundesrepublik und auch für bezahlbaren Wohnraum sein.

Das Bauvorhaben in den Spessartgärten wurde durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als Pilotprojekt ausgewählt, um hier in einer attraktiven Umgebung Wohnraum in einer zukunftsweisenden modularen Bauweise zu realisieren.

Zur Anwendung soll eine Systembauweise kommen, um dadurch schnellere Bauzeiten vor Ort (hoher Fertigungsgrad in den Werken) und dadurch höhere Akzeptanz der Nachbarn und letztendlich auch kalkulierbarere Kosten zu erhalten. Die Modulbauten sind aufgrund ihrer Systeme auf bestimmte Rastermaße festgelegt, die eine Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen bedingen.

Die Gesamtgröße des Baugrundstückes liegt bei ca. 2.725 m².

Im Rahmen der Bauvoranfrage werden zu dem Bauvorhaben folgende Fragen gestellt:
1.        Ist eine Überschreitung der im Bebauungsplan xxx ausgewiesenen Baugrenzen in Ost-West-Richtung von maximal 2,50 m und in Nord-Süd- Richtung von 1,00 m zulässig?

2.        Ist zusätzlich zur Überschreitung gemäß Frage 1 eine Überschreitung der Baugrenzen bis zu max. 2,00 m durch Balkone zulässig?
Die Balkone sollen auskragend am Gebäude realisiert werden und werden nicht auf der Geländeoberfläche mittels Stützen aufgestellt. Ist eine maximale Länge der Balkone je Fassadenseite und Etage von jeweils 4 m zulässig?

3.        a) Ist es zulässig, die Zufahrtsrampe mit einer Breite von 5,50 m an die westliche Grundstücksseite zu verlegen?
b) Ist es zulässig, die Zufahrtsrampe mit einer Breite von 5,50 m an die östliche Grundstücksseite zu verlegen?
c) Ist es zulässig, die Zufahrtsrampe unter Wegfall von zwei Parkplätzen im öffentlichen Straßenraum zu verlegen?

4.        Ist eine Traufhöhe des viergeschossigen Baukörpers (vier oberirdische Geschosse) mit maximal 14,00 m zulässig?
Ist eine Traufhöhe des zurückgesetzten Staffeldachgeschosses unter Einhaltung der allseits umlaufenden eingerückten Baugrenzen gemäß den textlichen Festlegungen des Bebauungsplanes mit max. 17,00 m zulässig?


II.
Die Bauvoranfrage beschränkt sich auf die Fragestellung und entfaltet auch nur insoweit Bindungswirkung. Darüberhinausgehende Frage- oder Problemstellungen werden nicht erörtert und sind nicht Gegenstand der Entscheidung.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4/6 „Südwestlich Medicusstraße“. Dieser setzt u.a. folgendes für das Baugrundstück fest:

  • Reines Wohngebiet (WR)
  • GRZ 0,4
  • GFZ 1,2
  • IV-V geschossige Bauweise (Staffelgeschoss)
  • Traufhöhe max. 14,00 m
  • offene Bauweise
  • Dachneigung flach geneigt (bis max. 15°)
  • Dächer ab 10 m² sind mindestens extensiv zu begrünen


Die geplanten Wohngebäude sind im vorliegenden reinen Wohngebiet allgemein zulässig.

Aus der Bauvoranfrage geht hervor, dass die Festsetzungen zur GRZ von 0,4 sowie zur GFZ von 1,2 durch das Bauvorhaben eingehalten werden. Auch die Einhaltung der Abstandsflächen wird bestätigt.

Aus der Fragestellung zu 4. ergibt sich, dass die Baugrenzen durch das Staffelgeschoss umlaufend eingehalten werden. Dagegen werden die Baugrenzen in den übrigen (jeweils ersten vier) Geschossen bei beiden Baukörpern überschritten. Zusätzlich überschreiten bei beiden Gebäuden Balkone an der südlichen, westlichen und an der östlichen Gebäudeseite die Baugrenzen um jeweils 2 m x 4 m in allen Obergeschossen.

Einer Überschreitung der Baugrenzen bis zu 2,60 m gegeneinander und 1 m straßenseitig kann zugestimmt werden, da es sich hier um ein Vorhaben handelt, bei dem der Bund selbst für eigene Bundesbedienstete preisgünstigen Wohnraum schafft. Die angestrebte Modulbauweise ließe eine Verkleinerung der vorgesehenen Gebäudegrößen nur unter größten Einbußen an Qualität und Funktionalität der Grundrisse zu. Darüber hinaus kann zugutegehalten werden, dass die Überschreitung der Baugrenzen nicht nach außen hin ragt, sondern zum jeweils anderen Gebäude des Baugrundstücks. Damit beeinträchtigen sich die Gebäude nur gegenseitig, nicht aber die benachbarten Grundstücke. Die Zustimmung der Nachbarn wurde erteilt, auch die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen überschneiden, sondern werden großzügig eingehalten.

Die angefragte zusätzliche Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone kann ebenfalls akzeptiert werden, da sie planungsrechtlich untergeordnet sind und auch hier die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden.

Die Einzeichnung der Tiefgaragenabfahrt in den Bebauungsplan hat keine bindende Wirkung.
Einer Zufahrtsrampe an der westlichen Grundstücksseite kann nicht zugestimmt werden. Im Bereich der angefragten westlichen Zufahrt sind umfangreiche Umbaumaßnahmen an öffentlichen Flächen erforderlich und es müsste ein Baum entfernt werden.

Einer Zufahrtsrampe an der östlichen Grundstücksseite kann auch unter Wegfall von zwei öffentlichen Stellplätzen zugestimmt werden, da absehbar ist, dass zwischen den Gebäuden für die Errichtung einer Feuerwehrzufahrt eine weitere eigene Einfahrt benötigt wird, welche gem. Bebauungsplan für eine Tiefgaragenzufahrt vorgesehen war.

Die Geschossigkeit wird von beiden Baukörpern eingehalten, jedoch wird die Traufhöhe von 14 m im Prinzipschnitt um 2,50 m überschritten, textlich angefragt ist eine Überschreitung von 3 m. Bei der Beurteilung der Traufhöhe muss jedoch berücksichtigt werden, dass an anderer Stelle im Bebauungsplan die maximale Höhe bei gleicher Geschossigkeit (IV-V) auf 15,50 m festgesetzt wurde und fünf Geschosse in einer Höhe von 14 m nicht realisierbar erscheinen. Weiterhin wurden im Baugebiet bereits Befreiungen hinsichtlich Höhe und Geschossigkeit erteilt. Eine entsprechende Befreiung für eine Überschreitung von max. 3 m kann daher im Baugenehmigungsverfahren erteilt werden.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides mit den im Beschlusstext ausgeführten Antwortformulierungen vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von 2 Wohngebäuden mit einer gemeinsamen Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Schoberstraße, 63739 Aschaffenburg, durch die Bauherrin Bundesanstalt für Immobilienaufgaben wird für folgende Beantwortung erteilt:

1.        Ist eine Überschreitung der im Bebauungsplan xxx ausgewiesenen Baugrenzen in Ost-West-Richtung von maximal 2,50 m und in Nord-Süd-Richtung von 1,00 m zulässig?

Nachdem die Festsetzungen der GRZ und GFZ, gem. Bebauungsplan xxx, sowie die notwendigen Abstandsflächen eingehalten werden, kann einer Überschreitung der Baugrenzen von 2,50 m gegeneinander und 1 m straßenseitig mit den ersten IV Geschossen zugestimmt werden.

Das nordwestliche Gebäude überschreitet die Baugrenze in den ersten IV Geschossen in Richtung Osten gemäß eingereichten Planunterlagen um 40 m² (2,5 m x 16 m)  bzw. in Richtung Norden (straßenseitig) um 19,5 m² (1 m x 19,5 m).

Das südöstliche Gebäude überschreitet die Baugrenze in den ersten IV Geschossen in Richtung Westen gemäß eingereichten Planunterlagen um 40 m² (2,5 m x 16 m) bzw. in Richtung Norden (straßenseitig) um 19,5 m² (1 m x 19,5 m).

Die geplanten Gebäude entsprechen somit – hinsichtlich der Einhaltung der Baugrenzen - nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. xxx.

Die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann im Baugenehmigungsverfahren in Aussicht gestellt werden.

Vorliegend handelt es sich um ein Vorhaben, bei dem der Bund selbst für eigene Bundes- bzw. Landesbedienstete preisgünstigen Wohnraum schafft. Die angestrebte Modulbauweise ließe eine Verkleinerung der vorgesehenen Gebäudegrößen nur unter größten Einbußen an Qualität und Funktionalität der Grundrisse zu. Darüber hinaus kann zugutegehalten werden, dass die Überschreitung der Baugrenzen nicht nach außen hin in Richtung benachbarter Grundstücke ragt, sondern zum jeweils anderen Gebäude auf dem Baugrundstück selbst. Damit rücken die Gebäude nur gegenseitig aneinander heran, nicht aber in Richtung der benachbarten Grundstücke. Die Zustimmung der Nachbarn wurde erteilt. Die Abstandsflächen werden eingehalten. Damit wären die Befreiungen städtebaulich vertretbar. Grundzüge der Planung würden nicht berührt. Die Abweichung wäre sowohl mit dem Nachbarschutz als auch mit öffentlichen Belangen vereinbar.

2.        Es ist vorgesehen, an den Gebäudeseiten Richtung Süden, Osten und Westen je einen Balkon pro Etage zu bauen. Ist zusätzlich zur Überschreitung gemäß Frage 1 eine Überschreitung der Baugrenzen bis zu max. 2,00 m durch Balkone zulässig? Die Balkone sollen auskragend am Gebäude realisiert werden und werden nicht auf der Geländeoberfläche mittels Stützen aufgestellt. Ist eine maximale Länge der Balkone je Fassadenseite und Etage von jeweils 4 m zulässig?

Von der zusätzlichen Überschreitung der Baugrenzen durch die Balkone kann ebenfalls befreit werden.

Am nordwestlichen Gebäude überschreiten in allen Obergeschossen die Balkone in Richtung Westen, die mit Bebauungsplan Nr. xxx festgesetzten Baugrenzen um jeweils 8 m² (2 m x 4 m), in Richtung Süden jeweils ebenfalls um 8 m² (2 m x 4 m) sowie in Richtung Osten um weitere 8 m² (2 m x 4 m) zusätzlich zur Überschreitung gemäß Frage 1.

Am südöstlichen Gebäude werden in allen Obergeschossen durch die Balkone in Richtung Osten jeweils die mit Bebauungsplan Nr. 4/6 festgesetzten Baugrenzen um 8 m² (2 m x 4 m), in Richtung Süden um je 8 m² sowie in Richtung Westen um weitere 8 m² zusätzlich zur Überschreitung gemäß Frage 1 überschritten.

Die entsprechenden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans können insoweit nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

Die Befreiungen sind städtebaulich vertretbar. Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Die Abweichungen sind sowohl mit dem Nachbarschutz als auch mit öffentlichen Belangen vereinbar.


3.        a)        Ist es zulässig, die Zufahrtsrampe mit einer Breite von 5,50 m an die westliche
Grundstücksseite zu verlegen?

Einer Zufahrtsrampe an der westlichen Grundstücksseite kann nicht zugestimmt werden. Im Bereich der angefragten westlichen Zufahrt sind umfangreiche Umbaumaßnahmen an öffentlichen Flächen erforderlich und es müsste ein Baum entfernt werden.

b)        Ist es zulässig, die Zufahrtsrampe mit einer Breite von 5,50 m an die östliche Grundstücksseite zu verlegen?

Einer Zufahrtsrampe an der östlichen Grundstücksseite kann auch unter Wegfall von zwei öffentlichen Stellplätzen zugestimmt werden, da absehbar ist, dass zwischen den Gebäuden für die Errichtung einer Feuerwehrzufahrt eine weitere eigene Einfahrt benötigt wird, welche gem. Bebauungsplan für eine Tiefgaragenzufahrt vorgesehen war.

c)        Ist es zulässig, die Zufahrtsrampe unter Wegfall von zwei Parkplätzen im öffentlichen Straßenraum zu verlegen?

Es wird hier auf die Beantwortung der Frage 3 b) verwiesen.


4.        Ist eine Traufhöhe des viergeschossigen Baukörpers (vier oberirdische Geschosse) mit maximal 14,00 m zulässig?
Ist eine Traufhöhe des zurückgesetzten Staffeldachgeschosses unter Einhaltung der allseits umlaufenden eingerückten Baugrenzen gemäß den textlichen Festlegungen des Bebauungsplanes mit max. 17,00 m zulässig?

Die Traufhöhe von maximal 14 m bei viergeschossiger Bauweise ist zulässig.
Die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Überschreitung der Traufhöhe des zurückgesetzten Staffelgeschosses um 2,50 m (gemäß Planeinzeichnung) bzw. 3 m (textlicher Teil der Bauvoranfrage) kann im Baugenehmigungsverfahren bis max. 3 m in Aussicht gestellt werden.
Die Geschossigkeit wird von beiden Baukörpern eingehalten, jedoch wird die Traufhöhe von 14 m im Prinzipschnitt um 2,50 m überschritten, textlich angefragt ist eine Überschreitung von 3 m. Bei der Beurteilung der Traufhöhe muss jedoch berücksichtigt werden, dass an anderer Stelle im Bebauungsplan die maximale Höhe bei gleicher Geschossigkeit (IV-V) auf 15,50 m festgesetzt wurde und fünf Geschosse in einer Höhe von 14 m nicht realisierbar erscheinen. Weiterhin wurden im Baugebiet bereits Befreiungen hinsichtlich Höhe und Geschossigkeit erteilt. Damit wären die entsprechenden Befreiungen städtebaulich vertretbar. Grundzüge der Planung würden nicht berührt. Die Abweichung wäre sowohl mit dem Nachbarschutz als auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Eine entsprechende Befreiung (bis max. 3 m) kann jedoch erst dann tatsächlich erteilt werden, wenn konkrete Maßangaben beantragt werden.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[X]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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4. / UKVS/10/4/20. Bauvoranfrage zur Änderung der Nutzung von Lager- und Verkaufsflächen zu Sport- und Eventstätte mit Gastronomie auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Magnolienweg xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma ZEEEM eSports GmbH, BV-Nr.: xxxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 09.12.2020 ö Beschließend 4UKVS/10/4/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 21.10.2020 beantragte die Firma ZEEEM ESports GmbH im Rahmen einer Bauvoranfrage die Nutzungsänderung von bisher als Lager- und Verkaufsflächen genutzten Räumlichkeiten zu einer Sport- und Eventstätte mit Gastronomie auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Magnolienweg xxx, 63741 Aschaffenburg.
Es handelt sich hier um ein zweigeschossiges Gebäude mit teilweise Gitterrostebenen als Zwischengeschosse, welche bisher als Lagerflächen genutzt werden. Das Gebäude bleibt äußerlich, im Inneren das Obergeschoss mit Büros unverändert. Das Erdgeschoss mit teilweise vorhandenen Zwischengeschossen soll umgebaut und umgenutzt werden und künftig eine Sport- und Eventfläche mit Gastronomie, sowie eine kleine Außengastronomie beinhalten. Im Kellergeschoss sind Toilettenanlagen geplant.
Die Länge des Gebäudes liegt bei ca. 44,7 m, die Breite bei ca. 24,7 m und die Höhe bei ca. 10,6 m. Das Gebäude verfügt über ein Flachdach mit einer bestehender PV-Anlage.

Die künftig genutzten Flächen teilen sich auf in:
  • Erdgeschoss:
    • Aktionsbereich: 338,3 m²
    • Check-In: 61,5 m²
    • Fahrer-Lounge: 57,7 m²
    • Küche: 24,4 m²
    • Gastronomie: 113,9 m²
    • Außenbewirtschaftung: ca. 34 m²
    • Lagerflächen: 409,4 m²
  • Obergeschoss:
    • Büronutzung im Bestand: 796 m²
Die Halle soll im Erdgeschossbereich ab 01.01.2021 als Sport- und Eventstätte mit angeschlossener Gastronomie genutzt werden.
Es ist vorgesehen, die Einrichtung in der Halle und der Gastronomie in ihrer Optik dem Motorsport anzupassen. Großächige Bilder und technische Details sollen Emotionen aus dem Bereich Motorsport vermitteln. Die Fahrerlounge dient als Aufenthaltsbereich. Hier warten die Akteure auf ihren Einsatz, die Begleitpersonen, bzw. Zuschauer verfolgen das Geschehen der Akteure auf Bildschirmen. Die Fahrerlounge wird von der Gastronomie mitversorgt.
Über einem Teilbereich der Aktionsfläche wird eine zweite Ebene (Stahlbühne) mit einer Fläche von ca. 64,4 m² als VIP-Area genutzt. Hier kann von oben ein Blick auf die Akteure am Simulator geworfen werden.
lm Aktionsbereich stehen die Simulatoren in speziellen Boxen und sind für folgende Zwecke vorgesehen:
  • Just4fun Racing
  • Trainingszentrum für Racing Teams (z.B. für Rennen, die vom Deutschen Motorsport Verband oder ADAC ausgetragen werden)
  • Fahrschulen
  • Veranstaltungen (virtuelle Rennen)
Bei maximaler Ausnutzung der Simulatoren ergibt sich eine Anzahl von max. 50 anwesenden Personen (Akteure und Begleitpersonen).
Die Gastronomie versorgt sowohl die Sport- und Eventstatte mit Speisen und Getränke, als auch Dritte. Die Zahl der Gästeplätze liegt bei 36 Personen (innen) und 16 Personen (außen).
Im Keller befinden sich die Umkleideräume, sowie die Sanitäranlagen für die Akteure und Besucher.
Die Betriebszeiten der einzelnen Nutzungen bewegen sich in einem Rahmen von täglich 09:00 bis 21:00 Uhr. Die Ruhezeit von 22:00 Uhr - 06:00 Uhr wird daher eingehalten.
Die Außenanlage bleibt unverändert, lediglich die Einteilung der Stellplätze auf der bestehenden befestigten Fläche wird angepasst.
Die Anzahl der Bäume wird um 4 auf insgesamt 18 erhöht.

II.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. xxx „Verlängerter Ahornweg“. Es gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1990 (BauNVO 1990).
Dieser setzt für den Bereich des Vorhabens Folgendes fest:
Gewerbegebiet (GE)
Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen,
die einen flächenbezogenen Schallleistungspegel
von 60/45 dB(A) Tag/Nacht nicht überschreiten
GRZ von 0,8
GFZ von 2,2
IV Vollgeschosse
Offene Bauweise

Art der baulichen Nutzung
Die geplante Nutzung als „E-Sport-Eventstätte“ wird als Mischform einer Gaststätte mit einer gewerblichen Dienstleistung der Sport- und Freizeitbranche eingestuft und ist planungsrechtlich im Gewerbegebiet i.S. des § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 BauNVO 1990 als Gewerbebetrieb aller Art, bzw. Anlage für sportliche Zwecke allgemein zulässig.
Die geplante Nutzung ist bauplanungsrechtlich in etwa vergleichbar
       mit einem Bowlingcenter, in dem Getränke und Speisen angeboten werden und außerdem neben dem Bowling weitere Aktivitäten wie Billard, Tischkicker oder elektronische Spiele möglich sind,
       mit einem Billardcafe,
       mit einer Soccer- oder Squashhalle, die ergänzend ähnliche Angebote bereithält wie ein Bowlingcenter,
       mit einem Internet-Cafe, in dem gegen Gebühr Computer zum Arbeiten, zum „Surfen“ oder auch zum Spielen genutzt werden können.
Der Betrieb einer Vergnügungsstätte ist nicht zulässig. Hierfür ist Voraussetzung, dass keinerlei Glücksspiele an Geldspielautomaten, wie in Spielhallen oder Wetteinsätze wie in Wettbüros möglich sind. Ähnlich wie bei den gewerblichen Dienstleistern der Sport- und Freizeitbranche erfolgt die Dienstleistung durch Bereitstellung einer „Sportanlage“ oder eines „Sportgeräts“ (hier also der Computer oder ein Simulator) für eine gewisse Zeit gegen Gebühr. Die Nutzung dieser „Sportanlage“ dient also der Ausübung des e-Sports und ggf. dem e-sportlichen Wettkampf, darf aber nicht mit einer Geldgewinnmöglichkeit verknüpft werden.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Lärmemissionen sind einzuhalten. Der Bebauungsplan schreibt hier einen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60/45 dB(A) Tag/Nacht vor.
Aufgrund der Nähe zum Neubaugebiet „Anwandeweg“ hat der Zu- und Abfahrtsverkehr ausschließlich über den Magnolienweg zu erfolgen. Die bestehenden Zu-und Ausfahrten zum Ahornweg dürfen nur noch als Zufahrt für die Feuerwehr genutzt werden.

Stellplatznachweis
Unter der Voraussetzung, dass eine E-Sportanlage mit Gastronomie und keine Vergnügungsstätte betrieben wird, ist für diese „E-Sport-Eventstätte“ je 25 m² Aktionsfläche, einschließlich Fahrer-Lounge und Check-In 1 PKW-Stellplatz nachzuweisen.
Aufgrund der Nutzungsmischung aus E-Sport und Gastronomie kann der Stellplatzschlüssel nicht direkt aus der Richtzahlenliste der GaStAbS entnommen werden, sondern ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlenliste für Vorhaben mit vergleichbarem Bedarf zu ermitteln (§ 2 Abs. 2 GaStAbS).
Für den Bereich der Gastronomie (ca. 114 m²) ist nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung 1 Stellplatz je 12 m² Bruttogastraumfläche zu berechnen.
Für Fahrräder ist je 50 m² Nutzfläche ein Abstellplatz nachzuweisen, bei der Gaststätte je 24 m².
Für die Freischankfläche unter 40 m² Fläche (geplant ca. 34 m²) ist nach § 11 GaStAbS kein Stellplatz und Fahrradabstellplatz nachzuweisen.
Nach vorliegender Planung wären damit insgesamt 49 PKW-Stellplätze, davon mindestens 2 barrierefreie, sowie 30 Fahrradabstellplätze nachzuweisen.

Freiraumgliederung und Begrünung
Die bisher genehmigte Stellplatzaufteilung einschließlich der vorhanden Grünflächen kann übernommen werden.
Bei Flächen mit mindestens 8 ebenerdigen Stellplätzen ist je angefangener 4 Stellplätze mindestens 1 großkroniger Laubbaum zur Gliederung der Stellplatzanlage zu pflanzen. Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind zu den 35 genehmigten Stellplätzen weitere 14 Stellplätze zu errichten. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung, zusätzlich 4 großkronige Laubbäume auf dem Grundstück zu pflanzen.
Die 4 zusätzlichen Bäume (insgesamt 18) dürfen in die bestehenden Grünflächen integriert werden.

Sonstiges
Die verbleibende Nutzung im Obergeschoss ist, soweit sie unverändert bleibt, für das Baugesuch nicht weiter zu berücksichtigen, außer hinsichtlich des Stellplatznachweises. Die Bestandspläne des Obergeschosses sind dem späteren Bauantrag beizufügen.
Das Gebäude ist nach Art. 48 Abs. 2 BayBO barrierefrei herzustellen. Es sind insbesondere barrierefreie Toilettenanlagen und Stellplätze einzuplanen.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides mit den im Beschlusstext ausgeführten Antwortformulierungen vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.

Der Bauvoranfrage der Firma ZEEEM eSports GmbH zur Nutzungsänderung von bisher als Lager- und Verkaufsflächen genutzten Räumlichkeiten zu einer Sport- und Eventstätte mit Gastronomie auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Magnolienweg xxx, 63741 Aschaffenburg, wird für folgende Beantwortung entsprochen:

  1. Ist die Art der geplanten Nutzung (siehe auch Betriebsbeschreibung) am Standort Magnolienweg 7 genehmigungsfähig?

Die geplante Nutzung als „E-Sport-Eventstätte“ wird als Mischform einer Gaststätte mit einer gewerblichen Dienstleistung der Sport- und Freizeitbranche eingestuft und ist planungsrechtlich im Gewerbegebiet i.S. des § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 BauNVO 1990 als Gewerbebetrieb aller Art bzw. Anlage für sportliche Zwecke allgemein zulässig.
Der Betrieb einer Vergnügungsstätte ist nicht zulässig. Hierfür ist Voraussetzung, dass keinerlei Glücksspiele an Geldspielautomaten, wie in Spielhallen oder Wetteinsätze wie in Wettbüros mit Geldgewinnmöglichkeiten, angeboten werden. Ähnlich wie bei den gewerblichen Dienstleistern der Sport- und Freizeitbranche erfolgt die Dienstleistung durch Bereitstellung einer „Sportanlage“ oder eines „Sportgeräts“ (hier also der Computer oder ein Simulator) für eine gewisse Zeit gegen Gebühr.

2.        Ist die Art der geplanten Nutzung (E-Sport) am Standort Magnolienweg 7 in Verbindung mit einer gastronomischen Nutzung in den Zeiträumen des allg. Geschäftsbetriebes (siehe Betriebsbeschreibung: 10 – 21 Uhr) genehmigungsfähig?
Die Nutzungsmischung aus E-Sport und Gastronomie ist am geplanten Standort planungsrechtlich zulässig (siehe Frage 1), unter der Voraussetzung, dass die Festsetzung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Lärmemissionen eingehalten wird. Der Bebauungsplan schreibt hier einen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60/45 dB(A) Tag/Nacht vor.
Aufgrund der Nähe zum Neubaugebiet „Anwandeweg“ hat der Zu- und Abfahrtsverkehr ausschließlich über den Magnolienweg zu erfolgen.


3.        Welche Kategorie der Nutzung aus der Stellplatzsatzung ist für den Stellplatznachweis anzuwenden?
Unter der Voraussetzung, dass eine E-Sportanlage mit Gastronomie und keine Vergnügungsstätte betrieben wird, ist für diese „E-Sport-Eventstätte“ je 25 m² Aktionsfläche, einschließlich Fahrer-Lounge und Check-In 1 PKW-Stellplatz nachzuweisen.
Für den Bereich der Gastronomie (ca. 114 m²) ist nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung 1 Stellplatz je 12 m² Bruttogastraumfläche zu berechnen. Nach vorliegender Planung wären damit insgesamt 49 PKW-Stellplätze, davon mindestens 2 barrierefreie, sowie 30 Fahrradabstellplätze nachzuweisen.

4.        Kann die bisherige Stellplatzaufteilung (einschließlich der vorhandenen Grünflächen) übernommen werden?
Die bisher genehmigte Stellplatzaufteilung einschließlich der vorhanden Grünflächen kann übernommen werden.
Bei Flächen mit mindestens 8 ebenerdigen Stellplätzen ist je angefangener 4 Stellplätze mindestens 1 großkroniger Laubbaum zur Gliederung der Stellplatzanlage zu pflanzen (§ 5 Abs. 6 GaStAbS). Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) sind zu den 35 genehmigten Stellplätzen weitere 14 Stellplätze zu errichten. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung, zusätzlich 4 großkronige Laubbäume auf dem Grundstück zu pflanzen.
Die 4 zusätzlichen Bäume (insgesamt 18) dürfen in die bestehenden Grünflächen integriert werden.

5.        In welcher Art ist für ein Baugesuch die verbleibende Nutzung im OG (Büro) zu berücksichtigen? (1. + 2. Rettungsweg bleiben bei der Planung EG unberührt)
Die verbleibende Nutzung im Obergeschoss ist, soweit sie unverändert bleibt, für das Baugesuch nicht weiter zu berücksichtigen, außer hinsichtlich des Stellplatznachweises. Die Bestandspläne des Obergeschosses sind dem späteren Bauantrag beizufügen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[X]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. / UKVS/10/5/20. Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Ludwigsallee xxx, 63739 Aschaffenburg und An- und Umbau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 5 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Bismarckallee xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma ADO Elsesser BHG GbR, BV-Nr.: 20190145

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 09.12.2020 ö Beschließend 5UKVS/10/5/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 21.05.2019, bzw. Planänderungen vom 26.06.2019 und 11.11.2019 beantragte die Firma ADO Elsesser BHG GbR den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Ludwigsallee xxx, 63739 Aschaffenburg und An- und Umbau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 5 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Bismarckallee xxx, 63739 Aschaffenburg.
Der Bauantrag umfasst zwei Bauvorhaben auf zwei rückseitig angrenzenden Grundstücken. Als Gesamtbauvorhaben sind diese zusammengefasst in einem Verfahren zu behandeln.

Eine Beschlussfassung über das Gesamtbauvorhaben war bereits in der Sitzung des UVS am 09.10.2019 vorgesehen, wurde jedoch aufgrund der Diskussionen in der Stadtratssitzung vom 07.10.2019 im Rahmen der Beschlussfassung über die Aufstellung von Bebauungsplänen für den Bereich Godelsberg zwischen Bismarckallee und Ludwigsallee von der Tagesordnung abgesetzt. Die Planung wurde in der Zwischenzeit teilweise geändert. In Abstimmung mit dem Bauherrn wurde die Sachbearbeitung während des laufenden Bauleitplanungsverfahrens vorläufig ausgesetzt. Zwischenzeitlich wurde vom Bauherrn eine abschließende Entscheidung über das Bauvorhaben gewünscht.
Der Nachbar des Anwesens Bismarckallee xxx (Eigentümer des Grundstückes Bismarckallee xxx) hat Einwendungen gegen den rückseitigen Anbau wegen Nichteinhaltung der Abstands-flächen erhoben. Der Bauherr hat diesen Einwendungen in vollem Umfang Rechnung getragen und seine Planung entsprechend angepasst. Die nunmehr geänderten Planunterlagen vom 11.11.2019 sind Gegenstand dieser neuen Beschlussvorlage.
Der vorliegende Bauantrag umfasst die folgenden zwei Teilbauvorhaben:
  1. An- und Umbau eines Bestandsgebäudes in der Bismarckallee xxx. Hier werden die Wohnfläche von bisher 412 m² auf 392 m² verringert und gleichzeitig 3 bisher große Wohnungen in 5 kleinere Wohnungen umgewandelt.
  2. Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage in der Ludwigsallee xxx. Die unmittelbar betroffenen, seitlich angrenzenden Nachbarn (Eigentümer Ludwigsallee xxx und xxx) haben dem Bauvorhaben schriftlich zugestimmt.
Im Einzelnen umfasst der Bauantrag folgende baulichen Maßnahmen:

Auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück in der Bismarckallee xxx (Fl.-Nr. 4432/5, Gem. Aschaffenburg) ist ein Um-, An- und Ausbau des bestehenden 3 Familienwohnhauses mit einem Teilabbruch im rückwärtigen Bereich und Neubau eines dreigeschossigen Anbaus mit insgesamt 5 Wohneinheiten geplant. Im Erdgeschoss sind 2 Wohneinheiten mit 77 und 78 m², im Obergeschoss 2 Wohneinheiten mit 60 und 73 m² und im Dachgeschoss eine weitere Wohneinheit mit 103 m² vorgesehen. Die bisher genehmigte Gesamtwohnfläche betrug 412 m² und vermindert sich durch die Baumaßnahme auf 392 m². Die bisher vorhandenen 3 großen Wohnungen werden in 5 kleinere Wohnungen umgewandelt. Die Grundstücksgröße liegt bei 792 m².

Auf dem bislang unbebauten Grundstück in der Ludwigsallee 5 (Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg) ist der Neubau eines freistehenden zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhauses mit Staffelgeschoss als Penthouse und 8 Wohneinheiten geplant. Im Erdgeschoss sind 3 Wohneinheiten mit 82, 99 und 120 m², im Obergeschoss 3 Wohneinheiten mit 87, 99 und 117 m² und im Penthouse zwei weitere Wohneinheiten mit 92, bzw. 99 m² vorgesehen. Die Gesamtwohnfläche beträgt 795 m². Die Grundstücksgröße liegt bei 654 m².

Die beiden Grundstücke verfügen über eine Gesamtfläche von 1.446 m². Die Gesamtwohnfläche der 13 geplanten Wohnungen beträgt 1.187 m².
Die Zufahrt zur Tiefgarage ist an der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Ludwigsallee 5 vorgesehen. In der Tiefgarage stehen 12 PKW-Stellplätze und 16 Fahrradabstellplätze zur Verfügung. Im Eingangsbereich des Gebäudes an der Bismarckallee werden 4, an der Ludwigsallee werden 3 weitere Fahrradabstellplätze errichtet.
Zwischen den beiden Baugrundstücken ist ein Kinderspielplatz mit einer Fläche von ca. 75 m² geplant. Das Flachdach des Penthouses auf dem Grundstück Ludwigsallee xxx wird extensiv, das Flachdach des Untergeschosses (Tiefgarage) intensiv begrünt.

II.
Planungsrechtliche Vorgaben:

Einfügegebot nach § 34 BauGB und Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung:

Das Bauvorhaben liegt im Plangebiet des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. xxx für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – West“. Nachdem dieser noch nicht Inkraftgetreten ist, ist das Bauvorhaben als ein Solches, welches sich nicht im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplanes befindet zu behandeln. Das Vorhaben liegt jedoch in einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ im Sinne des § 34 BauGB. Die nähere Umgebung hat den Charakter eines „Reinen Wohngebiets“ im Sinne des § 3 BauNVO. Aus der näheren Umgebung leiten sich folgende Vorgaben ab:
Reines Wohngebiet - WR
bis zu III, bzw. II + D Vollgeschosse
überbaute Grundstücksfläche: bis zu 40 %, bis ca. 260 m²
offene Bauweise
fiktive vordere Baugrenze: 5 m

Die beiden Bauvorhaben sind als ein Gesamtbauvorhaben zu betrachten, da Abstandsflächen, Stellplätze und der Kinderspielplatz in Teilflächen auf beiden Grundstücken nachgewiesen werden. Die Grundstücke sollen zu einem Grundstück vereinigt werden.

Die geplante Wohnnutzung ist bei beiden Bauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen im Reinen Wohngebiet (WR) allgemein zulässig.
Bei dem Um-, An- und Ausbau des bestehenden und als Dreifamilienwohnhaus genehmigten Gebäudes in der Bismarckallee xxx bleibt die Gebäudegrundfläche mit knapp 200 m² nahezu gleich und verändert sich nur durch den rückseitigen Anbau von Terrassen und Balkonen. Auch die Zahl der Vollgeschosse (II+D = III) verändert sich nicht. Allerdings werden das 1. Obergeschoss und das Dachgeschoss gartenseitig deutlich erweitert. Das umgebaute und erweiterte Gebäude fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und mit seiner Grundfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Das Gesamtbauvorhaben erreicht ab der Erdgeschossebene eine überbaute Grundfläche von ca. 570 m² und damit einen Anteil von ca. 39 % an der Gesamtfläche. Hiervon entfallen ca. 200 m² auf das erweiterte Bestandsgebäude in der Bismarckallee xxx und ca. 370 m² auf den Neubau in der Ludwigsallee xxx. Das Untergeschoss mit der Tiefgarage, welches sich vollständig unterhalb des natürlichen Geländes befindet, erreicht eine Grundfläche von ca. 487 m². Bezüglich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, liegt das Bauvorhaben über dem baulichen Rahmen der näheren Umgebung mit bis zu 260 m², sofern man die atypischen Gebäude Ludwigsallee xxx und Moltkestraße xxx mit ca. 500, bzw. 510 m² außer Betracht lässt.
Das Gebäude weist drei Vollgeschosse (EG, OG und zurückgesetztes Staffelgeschoss) auf; es erreicht eine Wandhöhe (OK Brüstung Dachterrasse) von ca. 6,3 m über Straße, die Oberkante des straßenseitig um bis zu 2 m zurück gesetzten Staffelgeschoss (=drittes Vollgeschosse) liegt bei im Mittel ca. 9,6 m über Straßenniveau.
Der geplante Baukörper weist einen Abstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie auf und hält die fiktive vordere Baugrenze ein.
Die Bautiefe der nördlichen Gebäudewand erreicht ein Maß von ca. 28 m ab der Straßenbegrenzungslinie. Der Baukörper entspricht infolge der Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen der „offenen Bauweise“. Das Bestandsgebäude in der Bismarckallee xxx ist mit der östlichen Gebäudeabschlusswand direkt an das Nachbargebäude (Bismarckallee xxx) angebaut.
Bezüglich seiner Geschossigkeit, seiner absoluten Höhen, der fiktiven vorderen Baugrenze, sowie der Bautiefe fügt sich das Bauvorhaben in der Ludwigsallee xxx in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Insgesamt, d.h. auch unter Berücksichtigung der überbauten Grundflächen fügt sich der v.g. Neubau unter Einhaltung folgender Auflagen noch in die Bebauung der näheren Umgebung ein:
  • Das Dach des Untergeschosses mit Tiefgarage ist, gem. Freiflächenplan in den nicht überbauten Bereichen intensiv zu begrünen und mit Büschen oder Gehölzen zu bepflanzen.
  • Das Dach des Penthouses ist, gem. Freiflächenplan extensiv zu begrünen.
  • Auf dem Grundstück sind mindestens 3 großkronige Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
  • Der Mülltonnenstandort ist zur Ludwigsallee hin mit einem mindestens 0,7 m breiten Grünstreifen mit Gehölzen oder Büschen einzugrünen.
  • Die nicht überbauten Flächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, zu bepflanzen und unversiegelt zu erhalten. Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig.
Zur Sicherstellung der Verpflichtungen sind entsprechende Sicherheitsleistungen zu hinterlegen.
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, bei Wohnflächen über 100 m² je 2 Stellplätze erforderlich.

Für das Gebäude auf dem Grundstück Ludwigsallee xxx ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 10 PKW-Stellplätzen. In der Tiefgarage werden 12 Stellplätze geschaffen.

Für das Gebäude auf dem Grundstück Bismarckallee xxx ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 6 PKW-Stellplätzen. Aus der bisherigen Baugenehmigung vom 28.07.1972 ergibt sich eine fiktive Stellplatzzahl von 7 (2 WE mit über 100 m² und 1 WE mit über 150 m²). Bisher genehmigt war eine Wohnfläche von 412 m². Neu ergibt sich eine Gesamtwohnfläche von 392 m². Tatsächlich vorhanden ist eine Doppelgarage mit 2 Stellplätzen. Weitere zwei Stellplätze für dieses Objekt stehen noch in der Tiefgarage zur Verfügung. Gegenüber der bisherigen Baugenehmigung ergibt sich kein Mehrbedarf an Stellplätzen, so dass der Stellplatzbedarf als gedeckt gilt.

Bei Wohnungen mit bis zu 150 m² Wohnfläche ist je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 8 Wohnungen im Gebäude an der Ludwigsallee xxx mit einer Gesamtwohnfläche von 795 m² sind daher 16 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Für die 5 Wohnungen im Gebäude an der Bismarckallee xxx mit einer Gesamtwohnfläche von 392 m² sind weitere 8 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Ein Bestandschutz ist hier nicht gegeben. Von den insgesamt 24 erforderlichen Fahrradabstellplätzen werden 16 in der Tiefgarage, im Eingangsbereich des Gebäudes an der Bismarckallee xxx, an der Ludwigsallee werden 3 weitere Fahrradabstellplätze errichtet. 1 zusätzlicher Fahrradabstellplatz ist im Eingangsbereich der Ludwigsallee vorzusehen.

Ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 75 m² ist im hinteren Grundstücksbereich zwischen den beiden Gebäuden vorgesehen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Die Flurstücke der Baugrundstücke Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, sind vor Baubeginn zu verschmelzen oder zu vereinigen. Die Vereinigung bzw. Verschmelzung der Flurnummern des Baugrundstücks ist vor Baubeginn nachzuweisen.

Das Bauvorhaben wäre nach § 34 BauGB grundsätzlich genehmigungsfähig.


Beurteilung nach dem, sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. xxx für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – West“:

Aktuell läuft ein Verfahren zur Aufstellung eines (neuen) Bebauungsplans Nr. xxx für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – West“. Der Aufstellungsbeschluss wurde durch den Stadtrat in der Sitzung am 07.10.2019 gefasst, die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 21.02.2020. Damit ist das Verfahren formell eingeleitet und die „Instrumente zur Sicherung der Bauleitplanung“ (§§ 14 ff. BauGB) sind anwendbar.

Mit dem Aufstellungsbeschluss wurden zunächst folgende Planungsziele für dieses Gebiet formuliert, bzw. später ergänzt:

  • Verhinderung übermäßiger Gebäudevolumen durch Festsetzung von Obergrenzen der zulässigen Gebäudegrundfläche und der Zahl der Vollgeschosse
  • Sicherung des genehmigten baulichen Bestands
  • Unterbindung der Möglichkeit einer zusätzlichen Hinterlandbebauung „in zweiter Reihe“ im Gebietsabschnitt zwischen Gneisenau- und Arndtstraße
  • Eindeutige Abgrenzung des Baugebiets zum Außenbereich und Begrenzung der überbaubaren Flächen (Baufenster) östlich der Kirchnerstraße
  • Erhalt der Gehölzflächen am nordöstlichen Ende der Straße Lug ins Land
  • Erhalt von Grünflächen zwischen den Gebäudereihen im rückseitigen Grundstücksbereich (innere Grünzonen)

Inzwischen liegt eine, noch unverbindliche Konkretisierung der Planungsziele in Form eines Bebauungsplanvorentwurfs vor, den der zuständige Fachausschuss, der Planungs- und Verkehrssenat, in seiner Sitzung am 14.07.2020 vorberatend beschlossen hat. Eine Bestätigung durch Beschluss des Stadtrates am 19.10.2020, einschließlich Auftrag zur Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ist mit Änderungen zum ursprünglichen Vorentwurf erfolgt.

Der beschlossene Bebauungsplan-Vorentwurf enthält für den Gebietsabschnitt der Bauvoranfrage (u.a.) folgende Festsetzungsvorschläge:

  • Allgemeines Wohngebiet WA
  • GRZ 0,4
  • GFZ 1,0
  • max. III Vollgeschosse plus Dachgeschoss
  • Gebäudegrundfläche max. 370 m²
  • max. 8 Wohnungen je Wohngebäude
  • max. 1 Wohnung je 100 m² Grundstücksfläche
  • offene Bauweise
  • Dachneigung 0-50°
  • Baugrenzen

Das Bauvorhaben hält die bisherigen Planungsziele des Bebauungsplan-Vorentwurfs Nr. xxx für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – West“ nicht vollständig ein. Der Bauantrag wurde aber bereits am 21.05.2019, d.h. vor Fassung der Aufstellungsbeschlüsse über die Bebauungspläne Nrn. xxx – xxx gestellt. Im Rahmen der Nachbarbeteiligung erfolgten Änderungen in der Planung, welche letztendlich zu einer geänderten Planvorlage am 11.11.2019 geführt haben. Aufgrund der damals unklaren weiteren Entwicklung des Planungsprozesses im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung erfolgte zunächst, in Abstimmung mit dem Bauherrn eine vorläufige formlose Rückstellung des Bauvorhabens.

Nach dem Bebauungsplanentwurf ergibt sich folgende Beurteilung:

Eingehalten sind:

  • Art der baulichen Nutzung (WA)
  • GRZ1 mit 0,39
  • max. Gebäudegrundfläche (intensiv begrünte TG muss hier nicht eingerechnet werden)
  • max. Zahl der Vollgeschosse
  • Staffelgeschoss max. 75% des darunterliegenden Geschosses bei Ludwigsallee 5
  • vordere Baugrenze
  • neue oberirdisch sichtbare Garagen innerhalb der überbaubaren Flächen [Doppelgarage an der Bismarckallee nicht, es handelt sich aber um Bestandsgebäude]
  • max. Zahl ebenerdiger, offene Stellplätze (1 Stpl. an Bismarckallee)
  • Nebenanlagen innerhalb der zulässigen Flächen
  • grünordnerische Vorgaben für Vorgarten und Dachbegrünung in Ludwigsallee
  • max. Zahl der Wohnungen je Gebäude und je Grundstücksanteil
  • Offene Bauweise
  • Dachneigung 0° bis 50°

Nicht eingehalten, bzw. noch nachzuweisen sind:

  • Die Einhaltung der GRZ2 (max. 0,52 = max. 751,92), d.h. die überbaute, unterbaute und befestigte Fläche für das Gesamtgrundstück ist nicht nachgewiesen.
  • Die GFZ ist mit 1,05 um 0,05 überschritten.
  • Die hintere Baugrenze bzw. die max. Bautiefe ist bei beiden Vorhaben überschritten:
    • Ludwigsallee 5 um ca. 6 m
    • Bismarckallee 8 um bis ca. 5 m durch Neubauteile in OG und DG.
  • Die grünordnerischen Vorgaben für den Vorgarten in der Bismarckallee sind nicht eingehalten (deutlich weniger als 40 % Grünfläche).
  • Die Einhaltung der übrigen grünordnerischen Vorgaben sind noch nicht nachgewiesen (1 Baum je 200 m² Grundstücksfläche, Baumerhalt Stammumfang 50 cm im Gartenbereich außerhalb der überbaubaren Flächen).

Letztendlich ist jetzt eine finale Entscheidung über den Bauantrag erforderlich. In Betracht kommen die folgenden Alternativen:
  • Genehmigung des Bauvorhabens auf Grundlage des § 34 BauGB, ggf. mit weiteren grünordnerischen Auflagen.
  • Rückstellung des Bauvorhabens, bzw. Erlass einer Veränderungssperre für das Bebauungsplangebiet Nr. xxx für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – West

Das Bauvorhaben wird dem Umwelt-, Klima und Verwaltungssenat zur Entscheidung gestellt. Im Falle der Zustimmung wird die Baugenehmigung für das Bauvorhaben erteilt. Im Falle der Ablehnung wird eine Rückstellung des Bauvorhabens verfügt, bzw. ein Verfahren zum Erlass einer Veränderungssperre nach § 17 BauGB eingeleitet.

.Beschluss: 1

Dem Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 08.12.2020 auf Absetzung des Tagesordnungspunktes Nr. 5 „Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 4434/7, Gem. Aschaffenburg, Ludwigsallee 5, 63739 Aschaffenburg, und An- und Umbau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 5 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 4432/5, Gem. Aschaffenburg, Bismarckallee 8, 63739 Aschaffenburg, durch die Firma ADO Elsesser BHG GbR, BV-Nr.: 20190145“ wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

.Beschluss: 2

I.
Dem Antrag der Firma ADO Elsesser BHG GbR zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Ludwigsallee 5, 63739 Aschaffenburg, und An- und Umbau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 5 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Bismarckallee xxx, 63739 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Auflagen und Sicherheitsleistungen:
1.        Das Flachdach des Untergeschosses auf dem Grundstück Ludwigsallee 5 ist in den nicht überbauten Bereichen, gem. Planunterlagen intensiv zu begrünen und zu bepflanzen. Zur Sicherstellung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
2.        Das Flachdach des Penthouses auf dem Grundstück Ludwigsallee 5 ist gem. Planunterlagen extensiv zu begrünen und zu bepflanzen. Zur Sicherstellung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
3.        Die nicht überbauten Grundstücksfläc hen sind zu begrünen und mit Gehölzen und Büschen gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Der Mülltonnenstandort ist zur Ludwigsallee hin mit einem mindestens 0,7 m breiten Grünstreifen mit Gehölzen oder Büschen einzugrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
4.        Auf dem Grundstück sind gem. Freiflächenplan 3 großkronige Laubbäume zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
5.        Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes mit einer Fläche von ca. 75 m² ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
6.        Der Bauherr wird verpflichtet, einen weiteren Fahrradabstellplatz im Eingangsbereich des Gebäudes an der Ludwigsallee nachzuweisen.

Bedingung:
7.        Die Flurstücke der Baugrundstücke Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, sind vor Baubeginn zu verschmelzen oder zu vereinigen. Die Vereinigung bzw. Verschmelzung der Flurnummern des Baugrundstücks ist vor Baubeginn nachzuweisen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…X..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [  X ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [  X ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

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6. / UKVS/10/6/20. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 06.03.2020 wegen "Information über das Crowdfunding-Projekt "Sonnenbausteine" der Stadtwerke München" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH vom 07.05.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 09.12.2020 ö Beschließend 6UKVS/10/6/20

.Beschluss:

I. Der Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 06.03.2020 wegen "Information über das Crowdfunding-Projekt "Sonnenbausteine" der Stadtwerke München“  und die Stellungnahme der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH vom 07.05.2020 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7. / UKVS/10/7/20. Behandlung der Anträge der SPD-Stadtratsfraktion vom 02.09.2020 wegen "Trinkwasser für Aschaffenburg" und von Bündnis 90/Die Grünen vom 05.10.2020 wegen "Geeignete Anpassungsmaßnahmen für sommerliche Hitzewellen in der Stadt" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Stadt Aschaffenburg vom 29.10.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 09.12.2020 ö Beschließend 7UKVS/10/7/20

.Beschluss:

I. Die Anträge der SPD-Stadtratsfraktion vom 02.09.2020 wegen "Trinkwasser für Aschaffenburg" und von Bündnis 90/Die Grünen vom 05.10.2020 wegen "Geeignete Anpassungsmaßnahmen für sommerliche Hitzewellen in der Stadt" und die Stellungnahme der Stadt Aschaffenburg vom 29.10.2020 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 2).

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8. / UKVS/10/8/20. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 15.09.2020 wegen "Photovoltaik Altanlagen droht die Abschaltung Ende 2020" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH vom 22.09.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 09.12.2020 ö Beschließend 8UKVS/10/8/20

.Beschluss:

I. Der Antrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 15.09.2020 wegen "Photovoltaik Altanlagen droht die Abschaltung Ende 2020" und die Stellungnahme der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH vom 22.09.2020 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 3).

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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9. / UKVS/10/9/20. Behandlung des Antrages der CSU-Stadtratsfraktion vom 11.07.2020 wegen "Ausbau der Elektromobilität" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Stadt Aschaffenburg vom 31.08.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 09.12.2020 ö Beschließend 9UKVS/10/9/20

.Beschluss:

I. Der Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 11.07.2020 wegen "Ausbau der Elektromobilität" und die Stellungnahme der Stadt Aschaffenburg vom 31.08.2020 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 4).

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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10. / UKVS/10/10/20. Behandlung des Antrages von Bündnis 90/Die Grünen vom 23.09.2020 wegen "Einsatz des bei der Pflege des Stadtwaldes entnommenen Holzes als Brennstoff im Biomasseheizkraftwerk der AVG" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Stadt Aschaffenburg vom 16.11.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 09.12.2020 ö Beschließend 10UKVS/10/10/20

.Beschluss:

I. Der Antrag von Bündnis 90/Die Grünen vom 23.09.2020 wegen "Einsatz des bei der Pflege des Stadtwaldes entnommenen Holzes als Brennstoff im Biomasseheizkraftwerk der AVG" und die Stellungnahme der Stadt Aschaffenburg vom 16.11.2020 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 5).

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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11. / UKVS/10/11/20. Behandlung des Antrages von Bündnis 90/Die Grünen vom 23.09.2020 wegen "Bericht der Stadtbau GmbH zur klimaneutralen Sanierung von Stadtbauwohnungen und zur Nutzung ihrer Dachflächen für Photovoltaikanlagen und Dachbegrünung" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 30.10.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 09.12.2020 ö Beschließend 11UKVS/10/11/20

.Beschluss:

Der Antrag von Bündnis 90/Die Grünen vom 23.09.2020 wegen "Bericht der Stadtbau GmbH zur klimaneutralen Sanierung von Stadtbauwohnungen und zur Nutzung ihrer Dachflächen für Photovoltaikanlagen und Dachbegrünung" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 30.10.2020 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 6).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.02.2021 19:15 Uhr