Datum: 15.03.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:20 Uhr bis 21:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PL/4/1/21 Feststellung des Jahresabschlusses 2019 der Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg a) Bilanzsumme und Jahresverlust b) Behandlung des Jahresverlustes
2PL/4/2/21 Aktueller Stand der Verwaltungsdigitalisierung; - Antrag von Herrn Stadtrat Karsten Klein (FDP) vom 19.11.2020 - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 31.01.2021
3PL/4/3/21 Bericht über die Ergebnisse diverser Gerichtsverfahren und Aufsichtsbeschwerden im Hinblick auf die Handhabung von Stadtratssitzungen
4PL/4/4/21 Vorübergehende Maßnahmen im Stadtgebiet zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie
5PL/4/5/21 Großveranstaltungen 2021: Hamburger Fischmarkt, Volks- und Stadtfest
6PL/4/6/21 Corona-Pandemie; Dringlichkeitsantrag von Herrn Stadtrat Falko Keller (AfD) vom 16.02.2021 wegen "Öffnung Einzelhandel"
7PL/4/7/21 Behandlung des Antrags von Frau Stadträtin Ramona Storm (AfD) vom 15.02.2021 wegen "Bildung einer Arbeitsgemeinschaft Corona AG" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 18.02.2021
8PL/4/8/21 Behandlung des Antrags Grüne Stadtratsfraktion vom 26.02.2021 "Corona, Schulbusse und entzerrte Schulöffnungszeiten" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung
9PL/4/9/21 Investitionen Stadion am Schönbusch; - Antrag der Grünen Stadtratsfraktion vom 28.02.2021

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1. / PL/4/1/21. Feststellung des Jahresabschlusses 2019 der Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg a) Bilanzsumme und Jahresverlust b) Behandlung des Jahresverlustes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.03.2021 ö Beschließend 1PL/4/1/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg sind ein Eigenbetrieb der Stadt
Aschaffenburg.

Nach § 25 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung (EBV) ist der Jahresabschluss 2019 vom Stadtrat festzustellen.

Der Feststellung hat vorauszugehen:
  • Abschlussprüfung durch den Wirtschaftsprüfer
  • Örtliche Rechnungsprüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss

Die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses 2019 erfolgte durch die Firma Schüllermann & Partner AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Dreieich, am 16.06.2020, die örtliche Rechnungsprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt mit Bericht vom 29.10.2020 sowie Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 16.11.2020. Der Bericht des Wirtschaftsprüfers wurde in der Sitzung des Stadthallensenates am 20.07.2020 bereits ausführlich erläutert.

Die Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg bitten um den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019.

.Beschluss:

I. Nach der Abschlussprüfung durch die Firma Schüllermann & Partner AG, Wirtschafts-prüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Dreieich, und der örtlichen Rechnungsprüfung wird der testierte Jahresabschluss 2019 der Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg in der geprüften Fassung festgestellt.

a)Bei einer Bilanzsumme von € 936.999,43 (Vorjahr: € 808.856,59) beträgt der Jahresverlust € 1.348.766,12 (Vorjahr: € 1.289.321,25).

b)Der noch nicht ausgeglichene Jahresverlust aus dem Jahr 2018 in Höhe von insgesamt € 1.289.321,25, der auf das Wirtschaftsjahr 2019 vorgetragen wurde, wird durch Verlustzuweisung der Stadt Aschaffenburg ausgeglichen.

Der Verlust des Jahres 2019 in Höhe von € 1.348.766,12 wird auf das nächste Wirtschaftsjahr (2020) vorgetragen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…x..]  keine weiteren
Angaben erforderlich
[…..]  kurze Erläuterung in den
Begründungen
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentl. Projekten)(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja
nein

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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2. / PL/4/2/21. Aktueller Stand der Verwaltungsdigitalisierung; - Antrag von Herrn Stadtrat Karsten Klein (FDP) vom 19.11.2020 - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 31.01.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.03.2021 ö Beschließend 2PL/4/2/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Zahlen, Daten, Fakten der IT

Vom städtischen IT-Service werden 975 PC Arbeitsplätze betreut und in den beiden Serverräumen im Rathaus werden 90 Server betrieben. An das Rathaus-Netzwerk sind 22 Außenstellen angebunden.

2. Telearbeit in der Verwaltung

Unsere Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit vom 04.10.2013 regelt die Arbeitsbedingungen wie Daten- und Arbeitsschutz. Die entsprechende IT-Ausstattung wird zur Verfügung gestellt. Bis zunächst 31.03.2021 gilt ein vereinfachter Zugang zur Telearbeit. Hierzu muss durch die Mitarbeiter*innen eine gesonderte Datenschutzerklärung unterzeichnet werden.

Laut einer internen Umfrage von Anfang Februar 2021 sind rund 420 Arbeitsplätze für mobile Arbeit geeignet. Derzeit arbeiten ca. 250 Mitarbeiter*innen mit einem VPN- Zugang; hinzu kommen ca. 100 Mitarbeiter*innen mit E-Mail-Zugang (Web-Mail). Die Anzahl der VPN-Zugänge kann bei Bedarf kurzfristig erhöht werden. Die Stadtverwaltung rüstet die Arbeitsplätze kontinuierlich weiter für mobile Arbeit aus. So werden bei Neubeschaffungen grundsätzlich nur noch mobile Geräte beauftragt (Laptops, Tablets).

3. Hygiene- und Schutzmaßnahmen im Rathaus

Organisatorisch wird teilweise in Wechselschichten gearbeitet. Dies wurde beispielsweise von Anbeginn des ersten Lockdowns, ab 16.03.2020, in der IT-Administration durchgeführt.

Grundsätzlich ist der Zugang zum Rathaus für Bürger*innen nur mit Termin möglich. Ein Sicherheitsdienst im Eingangsbereich regelt den Zugang im Detail.

Zur Besuchersteuerung wurde im 1. OG ein zusätzlicher Wartebereich eingerichtet. Sofern die Angelegenheiten nicht per Telefon, E-Mail etc. erledigt werden können, erfolgt eine Terminvergabe – für das Bürgerservicebüro mit einem speziellen Online-System.

Besprechungen (auch interne) werden überwiegend mit dem Videokonferenz-Tool BigBlueButton (ISO-Zertifiziert 27001) durchgeführt.

Als ergänzende Schutzmaßnahme wurden Spuckschutzwände für Kunden- und Kollegenkontakt beschafft, Mitarbeiter*innen wurden und werden mit medizinischen Gesichtsmasken und FFP2 Masken ausgestattet. Weiterhin wird regelmäßig auf die sonstigen notwendigen Verhaltensweisen (Händedesinfektion, regelmäßiges Lüften etc. hingewiesen).

4. eAkte/DMS

Im Dokumentenmanagementsystem (DMS) werden elektronische Fallakten mit Schnittstellen zu den jeweiligen Fachanwendungen abgelegt. Darüber hinaus ist das DMS für die Ablage von unstrukturierten Akten, Vorgängen und Dokumenten nach dem Bayerischen Einheitsaktenplan vorgesehen. Hierzu werden Ablagestrukturen mit den Referaten und Ämtern festgelegt.

Bereits eingeführt sind eAkten z. B. im Bürgeramt (KFZ-Zulassung, Melde und Passwesen, Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen) und in der Stadtkasse (SEPA-Mandatsverwaltung). Weitere eAkten sind gerade in der Einführungsphase bzw. sind in Planung z. B. im Bauordnungsamt (Wohnberechtigtenverwaltung), in der Stadtkasse (Vollstreckungswesen) oder in der Führerscheinstelle.

Geplant ist auch die Übergabe von archivwürdigem Schriftgut aus dem DMS an das digitale Langzeitarchiv des Stadt- und Stiftsarchivs sowie die Webseiten-Archivierung.

5. OZG-Umsetzung

Nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) sind alle Verwaltungsleistungen bis zum 31.12.2022 online anzubieten. In Bayern ist das Ziel, die wichtigsten dieser Dienstleistungen bereits früher anzubieten. Hierzu hat das Bayerische Staatsministerium für Digitales am 13. Januar 2021 in einer Pressemitteilung darüber informiert, dass die wichtigsten Top-Verwaltungsleistungen zur Verfügung stehen und von den Kommunen über den sogenannten „BayernStore“ aktiviert werden können.

Von der Stadtverwaltung werden neben Basisdiensten (z. B. De-Mail, besonderes Behördenpostfach, sicheres Kontaktformular, BayernBox) Zug um Zug weitere Online-Dienste angeboten. Hierbei werden sowohl im „BayernStore“ zentral bereitgestellte Lösungen eingesetzt als auch eingekaufte Lösungen, die über die Möglichkeit der Online-Beantragung hinausgehen und durch die Integration in Fachanwendungen eine medienbruchfreie Weiterbearbeitung ermöglichen. Zusätzlich hat die Stadt vor wenigen Tagen ein Formularmanagementsystem beauftragt, mit dem selbst erstellte Online-Dienste angeboten werden können.

Im Bürgerservice-Portal der Stadt Aschaffenburg stehen bereits die ersten der Top-Verwaltungsleitungen von Meldebescheinigung über Personenstandsurkunden bis hin zu Wunschkennzeichen und Bewohnerparken zur Verfügung. Des Weiteren sind im Bürgerservice-Portal Leistungen, die in der Zuständigkeit von Bund oder Freistaat liegen, verlinkt.

6. Weitere digitale Prozesse

Zu den genannten Schwerpunkten kommen weitere digitale Prozesse, die teilweise bereits umgesetzt wurden bzw. in Vorbereitung sind (z. B. Videokonferenz-Tool BigBlueButton, digitales Bewerbungstool, Testphase einer Kollaborationssoftware, online Terminvereinbarungen, digitaler Rechnungsbearbeitungs- und Anordnungsworkflow).

.Beschluss:

I. Der Bericht der Verwaltung über den aktuellen Stand der Verwaltungsdigitalisierung wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[x]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / PL/4/3/21. Bericht über die Ergebnisse diverser Gerichtsverfahren und Aufsichtsbeschwerden im Hinblick auf die Handhabung von Stadtratssitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.03.2021 ö Beschließend 3PL/4/3/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Anlass der Berichterstattung

Am 9.12.2020 fand vor dem Verwaltungsgericht Würzburg unter anderem die mündliche Verhandlung in der Angelegenheit statt, in der Stadtrat Büttner den Oberbürgermeister dazu verklagt hat, die Rücktrittsaufforderung aus der Stadtratssitzung vom 5.10.2020 zurückzunehmen. In dieser Verhandlung hat man sich geeinigt. Der Oberbürgermeister hat auf Wunsch von Herrn Stadtrat Büttner zugesichert, dass er über die Gerichtsverhandlung im Stadtrat berichten wird.
Zudem sind zwischenzeitlich eine Reihe von Gerichtsverfahren und Aufsichtsbeschwerden abgeschlossen mit Entscheidungen, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Zusammenarbeit im Stadtrat haben.
Nachfolgend werden die Ergebnisse geordnet nach dem zeitlichen Beginn der Verfahren wiedergegeben:

Datum
Sachverhalt
Verfahrensstand
07.09.2020
Sitzung des Plenums am 14.09.2020
Im nichtöffentlichen Teil der Tagesordnung war die Beratung und Beschlussfassung über folgenden TOP vorgesehen:
Vergabeangelegenheit; Vergabe der Trägerschaft für die Kindertagesstätte „an der Mozartschule“ in Obernau

Mit E-Mail vom 07.09.2020 wendete sich Stadtrat Büttner an das Main-Echo und gab den Namen eines Bewerbers im gegenständlichen Vergabeverfahren bekannt. Der Oberbürgermeister hat in der Stadtratssitzung darauf hingewiesen, dass hierdurch gegen die Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) verstoßen wurde.
Stadtrat Büttner hat den Sachverhalt der Regierung vorgelegt und um Überprüfung gebeten.
Mit mail vom 24.9.2020 hat die Regierung von Unterfranken die Rechtsauffassung der Stadt bestätigt.
15.9.2020
Im Planungs- und Verkehrssenat vom 15.9.2020 hat Stadtrat Büttner sich zum Punkt 11 – Parkregelung Ziegelbergstraße – als einer von mehreren Rednern zu Wort gemeldet. Bevor er mit seinem Redebeitrag an der Reihe war, hat Stadtrat Schmitt den Antrag auf Schluss der Debatte gestellt. Gemäß Geschäftsordnung hat die sitzungsleitende Bürgermeisterin Frau Euler den Geschäftsordnungsantrag sofort zur Abstimmung gestellt. Dem Antrag wurde mit großer Mehrheit zugestimmt.
Mit Schreiben vom 8.10.2020 hat der Kläger den Vorgang der Regierung als Aufsichtsbeschwerde vorgelegt.
Mit Schreiben vom 16.12.2020 – Az. 12-1416-1-111 – hat die Regierung die Rechtmäßigkeit der Sitzungsleitung durch Frau Bürgermeisterin Euler bestätigt.
Die Regierung hat auch darauf hingewiesen, dass die Regelung in der aktuellen Geschäftsordnung nicht dazu führen darf, dass der Minderheitenschutz ausgehöhlt wird und eine Modifikation der Geschäftsordnung angeregt.
Hierzu wird der Arbeitskreis Geschäftsordnung einen Vorschlag erarbeiten.
16.9.2020
Im Umwelt- und Verwaltungssenat vom 16.9.2020 hat sich Stadtrat Büttner als Stellvertreter seines Gruppierungskollegen Stadtrat Zahn zu Wort gemeldet, obwohl Herr Zahn anwesend war. Der Oberbürgermeister hat wegen des Fehlens einer Stellvertretersituation die Worterteilung verweigert. Wegen dieses Sachverhaltes hat der Kläger mehrere Verfahren angestrengt:


Antrag auf Außervollzugsetzung des Beschlusses über das Bauvorhaben das im Rahmen dieses Vorganges genehmigt wurde an die Regierung vom 29.9.2020.
Mit Schreiben vom 8.2.2021 – Az. 12-1416-2-42 – hat die Regierung dem Rechtsanwalt von Herrn Büttner unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VG Würzburg im Verfahren W 2 K 20.1439 mitgeteilt, das keine Rechtsverletzung erkennbar ist.

Antrag auf Außervollzugsetzung des Beschlusses über das Bauvorhaben das im Rahmen dieses Vorganges genehmigt wurde an das Verwaltungsgericht Würzburg vom 23.10.2020.
Weil die Baugenehmigung schon ausgefertigt war bevor der Antrag bei Gericht eingegangen war, hat das Gericht Herrn Büttner aufgefordert den Antrag zurückzunehmen, was auch geschehen ist. Das VG Würzburg hatte daraufhin unter dem Aktenzeichen W 2 E 20.1580 am 9.11.2020 Herrn Büttner die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Über das konkrete Verfahren hinaus ist die Kostenentscheidung insofern bedeutsam, als dort Folgendes ausgeführt ist:
„Abgesehen davon fehlte es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, weil dem Antragsteller als einzelnem Stadtrat kein Recht zusteht, Beschlüsse des Stadtrates oder eines Ausschusses zu überprüfen oder zu beanstanden, vielmehr steht dieses Recht nur dem Stadtrat als Kollegialorgan zu. … Der Antragsteller kann dieses Recht des Stadtrates deshalb auch nicht im eigenen Namen geltend machen, sondern ist darauf zu verweisen, eine Entscheidung des Stadtrates insoweit herbeizuführen.“
29.9.2020
Klage an das Verwaltungsgericht Würzburg mit Schriftsatz vom 29.9.2020 mit dem Antrag festzustellen, dass die Verweigerung des Rederechts in der vorbenannten Sitzung im Speziellen und die Rechtsauffassung der Stadt über die Handhabung der Stellvertreterregelung im Allgemeinen rechtswidrig ist.
Das Verwaltungsgericht Würzburg im Urteil vom 9.12.2020 – Az. W 2 K 20.1439 – folgende Kernaussagen getroffen:
  • Richtiger Beklagter ist bei sitzungsleitenden Verfügungen nicht der Oberbürgermeister als Person, sondern die Stadt, weil er als deren Amtsträger handelt.
  • Mitglieder eines beschließenden Ausschusses haben nach der gesetzlichen Regelung (Art. 45 Abs. 2 i. V. m. Art. 48 Gemeindeordnung) eine Teilnahmepflicht an Sitzungen. Sie dürfen nur bei genügender Entschuldigung fehlen.
  • Nur bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung darf der Stellvertreter auftreten. Ein Toilettengang ist keine Verhinderung.
  • Nichtausschussmitglieder haben im Ausschuss keine Rederecht. Eine andere Handhabung in der Vergangenheit begründet kein Rederecht. Es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht.
  • Der Oberbürgermeister hat das Recht zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Stellvertretung vorliegen.
5.10.2020
In der Stadtratssitzung vom 5.10.2020 hat der Oberbürgermeister Herrn Stadtrat Büttner aufgefordert, sein Stadtratsmandat niederzulegen und zurückzutreten.
Herr Büttner erhob mit Schriftsatz vom
22.10.2020 Klage an das Verwaltungsgericht Würzburg mit dem Antrag festzustellen, dass der Oberbürgermeister verpflichtet wird, die Rücktrittsforderung zurückzunehmen.
Am 9.12.2020 fand die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Würzburg – Az. W 2 K 20.1579 – statt.
In der Verhandlung hat sich Herr Büttner für seine emotionale Äußerung in der Ausschusssitzung entschuldigt.
Der Oberbürgermeister hat sich für die Wortwahl in seinem Statement in der Sitzung vom 5.10.2020 entschuldigt und erklärt, dass er diese Äußerungen nicht wiederholen werde.
Das Verfahren wurde daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Gericht hat den Parteien die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte auferlegt.

.Beschluss:

I. Der Bericht der Verwaltung über die Ergebnisse diverser Gerichtsverfahren und Aufsichtsbeschwerden im Hinblick auf die Handhabung von Stadtratssitzungen wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
x keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. / PL/4/4/21. Vorübergehende Maßnahmen im Stadtgebiet zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.03.2021 ö Beschließend 4PL/4/4/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Ausgangslage:

Durch die Corona-Pandemie sind weite Bereiche der örtlichen Wirtschaft betroffen. Besonders betroffen ist der Bereich des Gaststätten- und Hotel-, sowie Tourismusgewerbes, sowie die Schausteller.

Im Jahr 2020 ergab sich eine vergleichbare Situation. Die Bayerische Staatsregierung hat damals stufenweise Lockerungen beschlossen. Für den Bereich der Gastronomie wurde zunächst ab 18.05.2020 eine Öffnung der Außenbereiche und ab 25.05.2020 der Speisegaststätten im Innenbereich zugelassen.

Derzeit ist eine entsprechende Öffnungsperspektive noch nicht abzusehen, allerdings erfordert eine Betriebsöffnung eine entsprechende Vorbereitungszeit. Es müssen sowohl rechtliche, als auch organisatorische und personalwirtschaftliche Entscheidungen und Vorbereitungen seitens der Stadt Aschaffenburg aber auch der Betriebe getroffen werden. Insofern ist bereits jetzt eine Entscheidung über die Art und Weise der Umsetzung einer möglichen Öffnung dieser Wirtschaftsbereiche zu treffen.

Im Jahr 2020 wurde in 3 Ausschusssitzungen des Stadtrates das Thema „Förderung der örtlichen Gastronomie während der Corona-Pandemie“ behandelt:

  • Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates vom 20.05.2020
  • Sitzung des Wirtschaftsförderungsausschusses vom 29.07.2020
  • Sitzung des Haupt- und Finanzsenates vom 10.11.2020

In der Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates wurden mehrere Maßnahmen vorgeschlagen und beschlossen, deren praktische Umsetzung in der Sitzung des Wirtschaftsförderungsausschusses noch einmal vorgestellt wurden. In der Sitzung des Haupt- und Finanzsenates wurde ein Erlass der Sondernutzungsgebühren, sowie verkehrsrechtliche Gebühren i.R.d. Corona-Pandemie beschlossen.

Von der SPD-Stadtratsfraktion liegt noch ein Antrag vom 07.07.2020 auf Verlängerung der im Jahr 2020 beschlossenen Maßnahmen (Freiflächenerweiterung für die Außengastronomie) vor. Mit Schreiben vom 14.07.2020 wurde mitgeteilt, dass zunächst die Erfahrungen des Jahres 2020 abzuwarten sind, bis über eine Verlängerung im Jahr 2021 entschieden werden kann.

Zwischenzeitlich liegen entsprechende Erfahrungen aus dem Vorjahr vor. Das Hilfeleistungsangebot wurde von allen Beteiligten positiv aufgenommen. Außer vereinzelten Beschwerden sind keine nennenswerten Probleme aufgetreten. Insgesamt haben sich die bereits im Jahr 2020 vorgeschlagenen und durchgeführten Maßnahmen bewährt. Aus den Erfahrungen des vergangenen Jahres sind allerdings Anpassungen, insbesondere in Bezug auf eine gastronomische Bewirtschaftung des Mainufers erforderlich.


Vorgesehene Maßnahmen:

Im Einzelnen werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:


1.        Vorübergehende Erweiterung, bereits genehmigter Außengastronomieflächen:

Flächenüberschreitungen genehmigter Außengastronomiebereiche (Sondernutzungen) werden allgemein zugelassen, soweit folgende Vorgaben eingehalten werden:

  • Keine Beeinträchtigung von Verkehrsflächen, vor allem Rettungswege
  • Keine Überschreitung der max. zugelassenen Sitzplätze (Immissionsschutz)
  • Bei Inanspruchnahme von Nachbarflächen, Einigung mit den betroffenen Nachbarn

Es handelt sich hier – wie im Jahr 2020 umgesetzt - um die Ausdehnung der bereits bisher genehmigten und genutzten Außengastronomie in die Fläche, um die Abstandsregelungen einhalten zu können. Eine Betriebsausweitung ist hiermit nicht verbunden.

Die Regelung umfasst auch die temporäre Erweiterung von bestehenden Biergärten, unabhängig davon, ob diese dem Baurecht oder dem Sondernutzungsrecht unterliegen. Die Erweiterung - wie vorgeschlagen - wird unbürokratisch geduldet. Bei berechtigten Beschwerden, z.B. von Nachbarn, ist der Betrieb wieder auf den genehmigten Umfang (Fläche) zurückzufahren.


2.        Vorübergehende Nutzung von privaten, dem Gastronomiebetrieb zugeordneter PKW-Stellplätze zu gastronomischen Zwecken:

Nachdem die Gästezahlen der Gastronomiebetriebe zur Einhaltung der Abstandsregelungen
b.a.w. deutlich eingeschränkt sind, ist es vertretbar, den Stellplatznachweis vorübergehend
auf 50 % des regulären Stellplatzerfordernisses zu reduzieren. Diese Stellplätze stehen dann
– soweit in der Praxis geeignet - für eine Erweiterung der Außengastronomiefläche zur
Verfügung. Auf Privatgrund wird diese Nutzung – soweit die öffentliche Sicherheit und
Ordnung (z.B. Brandschutz) nicht beeinträchtigt wird - geduldet. Es gelten hierbei die
Vorgaben, gem. Ziffer 1 (Verkehrsflächen, Rettungswege, Sitzplatzzahl - Immissionsschutz).


3.        Vorübergehende Inanspruchnahme öffentlicher Stellplätze vor genehmigten Gastronomiebetrieben:

Es wird im Einzelfall zugelassen, je Gastronomiebetrieb bis zu 2 öffentliche Stellplätze
(soweit aus Gründen der Sicherheit und Ordnung vertretbar) für eine gastronomische
Außenbereichsnutzung in Anspruch zu nehmen. Hierzu müssen allerdings im Einzelfall
Genehmigungen (insb. eine verkehrsbehördliche Anordnung) eingeholt werden. Bei
bereits genehmigten Außengastronomieflächen gelten die Vorgaben, gem. Ziffer 1
(Verkehrsflächen, Rettungswege, Sitzplatzzahl - Immissionsschutz). Bei Neubewilligungen
ist zumindest eine summarische Prüfung der Auswirkungen vorzunehmen und die temporäre
Genehmigung unter Widerrufsvorbehalt zu stellen.


4.        Vorübergehende Inanspruchnahme öffentlicher Plätze vor oder in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang genehmigter Gastronomiebetriebe:

Es wird im Einzelfall zugelassen, öffentliche Plätze vor oder in einem unmittelbaren
räumlichen Zusammenhang genehmigter Gastronomiebetriebe in Anspruch zu
nehmen.

Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

  • Offenes Schöntal
  • Schöntal (vor der Brunnenanlage am Eingang zur City-Galerie)
  • Freihofsplatz
  • Theaterplatz (Randbereich außerhalb der Sonnenuhr)

Hierfür ist entweder eine Sondernutzungserlaubnis oder eine Ausnahmegenehmigung von der städtischen Grünanlagensatzung erforderlich. Auch hier ist eine summarische Prüfung der Auswirkungen vorzunehmen und die temporäre Erlaubnis mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen.

In Abstimmung mit dem Garten- und Friedhofsamt kann eine Nutzung öffentlicher Grünflächen lediglich in der Zeit ab 10.05.2021 bis 03.10.2021 zugelassen werden, um dauerhafte Schäden für das öffentliche Grün, insbesondere für die Stadtbäume zu vermeiden.

Eventuell erforderliche Anschlüsse an das Entwässerungssystem der Stadt sind mit dem
Tiefbauamt abzustimmen.


5.        Zusätzliche Bereitstellung weiterer Flächen im Stadtgebiet:

Bereits im Jahr 2020 wurden auf städtischen Grundstücken entlang des Mainufers Flächen für Gastronomiebetriebe mietfrei zur Verfügung gestellt. Dies kann in ähnlicher Form auch im Jahr 2021 erfolgen.

Die Voraussetzungen für eine Vergabe der Flächen sind, dass:

  • geeignete städtische Flächen zur Verfügung stehen,
  • Verkehrsflächen, vor allem Rettungswege, nicht beeinträchtigt werden,
  • die Fläche ausschließlich an Gastronomiebetriebe vergeben wird, die ihren Firmensitz bereits vor Beginn der Corona-Beschränkungen (22.03.2020) in Aschaffenburg besaßen und als Gastronom tätig waren,
  • die Fläche ausschließlich an Gastronomen vergeben wird, die nicht unter die Ziffern 1 - 4 fallen und somit keine Möglichkeit haben ihre Flächen am originären Standort zu erweitern,
  • zur Müllvermeidung ausschließlich Mehrweggeschirr (bzw. Pfandsystem) eingesetzt wird,
  • die Nutzer gewährleisten, dass bei entsprechenden Hochwasserlagen eine Räumung der Fläche binnen 24 Stunden erfolgen kann.

Um größere Menschenansammlungen im Bereich des Perth-Inch zu vermeiden soll eine Bewirtschaftung der Fläche durch verschiedene Gastronomen erfolgen. Zielsetzung ist es, eine unkontrollierte Nutzung der Fläche wie im Vorjahr mit massiven Beschwerden und erheblichem Personaleinsatz der Polizei zu vermeiden. Die Flächen am Mainufer können ortsansässigen Gastronomiebetrieben, die von coronabedingten Schließungen oder erheblichen Einschränkungen der Gastronomie betroffen sind, für gastronomische Zwecke mietfrei zur Verfügung gestellt werden. Es ist eine summarische Prüfung der Auswirkungen (z.B. Immissionsschutz) vorzunehmen und die temporäre Erlaubnis mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen.


6.        Zulassung von Schaustellerbetrieben in der Innenstadt:

Es wird im innerstädtischen Bereich die Aufstellung von Einrichtungen örtlicher
Schaustellerbetriebe (insbesondere Imbissstände, Verkaufsstände, Karussells) zugelassen.
Hierfür vorgesehen sind vor allem Standorte, welche bereits im Jahr 2020 hierfür
bereitgestellt wurden, z.B. Standorte

  • in der Herstallstraße
  • auf dem Verbindungsweg zwischen Herstallturm und der City-Galerie
  • auf dem Schlossplatz
  • an der Sandkirche


7.                Erlass von Sondernutzungsgebühren für Außengastronomieflächen und Geschäftssondernutzungen sowie straßenverkehrs- und gaststättenrechtlicher Gebühren im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

In der Sitzung des Haupt- und Finanzsenates vom 10.11.2020 wurde, zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie, ein Erlass der Gebühren für Geschäftssondernutzungen und Sondernutzungen im Bereich der Außengastronomie sowie für Maßnahmen im Straßenverkehr und Genehmigungen von Haltverboten für das Jahr 2020 beschlossen.
Insgesamt ging es hier um Gebühren in folgendem Umfang:
  • Sondernutzungsgebühren für die Außengastronomie i.H.v. ca. xxx €
  • Sondernutzungsgebühren für Geschäftssondernutzungen (Geschäftsauslagen, Kleiderständer, Kundenstopper, etc.) i.H.v. ca. xxx €
  • Gebühren für verkehrsrechtliche Anordnungen und Gestattungen nach dem Straßenverkehrsrecht, dem Gaststättenrecht und dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) i.H.v. ca. xxx €

Es ist davon auszugehen, dass im Jahr 2021 mit einem ähnlichen Gebührenvolumen zu rechnen wäre.

Nachdem in diesem Jahr ebenfalls nur mit einer sukzessiven Wiederaufnahme des Betriebes und erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für Gastronomie und Einzelhandel zu rechnen ist, wird empfohlen, die v.g. Gebühren für das Haushaltsjahr 2021 ebenfalls zu erlassen, um die betroffenen Betriebe zu entlasten.


8.        Übernahme der Kosten für Corona-Hilfsmaßnahmen bis zu xxx € im Einzelfall im Zusammenhang mit der Einrichtung von Standplätzen im Rahmen dieses Maßnahmenpakets

Im Rahmen der Einrichtung geeigneter Standplätze im Zusammenhang mit der Bereitstellung zusätzlicher Flächen für die örtlichen Gastronomiebetriebe und Schausteller fallen teilweise Kosten, z.B. für den Anschluss an die Strom- oder Wasserversorgung oder an das Kanalnetz an. Die Stadt gibt zu den nachgewiesenen Anschlusskosten (Nettobetrag, nicht Strom- oder Wasserverbrauch oder Mietkosten für Technik) einen Zuschuss in Höhe der nachgewiesenen Anschlusskosten, maximal xxx €. Die Verwaltung erhebt keine Bescheidsgebühren.


Allgemeines zu den Erweiterungen:

Sämtliche vorgesehenen Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt, dass diese Form der wirtschaftlichen Betätigung im Rahmen der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zulässig ist und die notwendigen Hygieneschutzmaßnahmen eingehalten werden.

Die bisherige Genehmigungspraxis war auf einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen (Öffentliche Hand/Anwohner/Wirtschaft, etc.) ausgelegt. Diese hielten sich bisher in der Waage, bzw. es wurden Nachbesserungen vorgenommen, um diese Interessen wieder in Ausgleich zu bringen. Die v.g. Maßnahmen sind darauf ausgelegt, vorübergehend Erleichterungen für Gastronomiebetriebe zu schaffen, um die gesetzlichen Abstands-regelungen zu wahren und erhebliche wirtschaftliche Nachteile der örtlichen Gastronomiebranche reduzieren zu können.

Die Gastronomiebetriebe werden vermutlich weiterhin b.a.w. deutlichen Beschränkungen aufgrund der geltenden Infektionsschutzmaßnahmen unterliegen. Hierdurch werden auch die Auswirkungen auf Dritte, z.B. hinsichtlich der Immissionen begrenzt. Die geplanten Erleichterungen sind zeitlich befristet auf die Saison 2021 begrenzt und lassen im Einzelfall abweichende Regelungen, insbesondere nachträglich beschränkende Maßnahmen zu, soweit diese zum Schutz Dritter (insb. Nachbarn) oder zur Wahrung öffentlicher Interessen (z.B. Rettungswege, etc.) erforderlich sind.

Jeder Betrieb ist - aufgrund völlig unterschiedlicher örtlicher Gegebenheiten - im Einzelfall zu betrachten. Eine pauschale Aussage für alle Betriebe lässt sich nicht treffen. Das vorgeschlagene Konzept stellt allerdings Instrumente zur Verfügung um kurzfristig Hilfe zur Selbsthilfe durch die Kommune gewähren zu können.

Dem Stadtrat wird vorgeschlagen dem Maßnahmenpaket zuzustimmen und die Verwaltung zu beauftragen, dieses Konzept umzusetzen.

.Beschluss: 1

1. Der mündliche Bericht der Verwaltung zu den Anträgen der SPD-Stadtratsfraktion vom 07.07.2020, der CSU-Stadtratsfraktion vom 11.03.2021, von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) vom 13.03.2021 und der Antrag von Herrn Stadtrat Karsten Klein (FDP) vom 14.03.2021 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 2).

Die Verwaltung teilt mit, dass die Anträge von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) vom 13.03.2021 und von Herrn Stadtrat Karsten Klein (FDP) vom 14.03.2021 heute nicht abschließend beraten werden können und daher von der Verwaltung weiterbearbeitet werden.

Hinsichtlich des Antrags der CSU-Stadtratsfraktion wird auf Nachfrage von der Verwaltung bestätigt, dass eine Ausschreibung der Flächen im Schöntal und am Mainufer außerhalb von Perth Inch entbehrlich ist. Weiter teilt die Verwaltung mit, dass die Punkte „Müllbehälter“ und „Toiletten“ von der geplanten gastronomischen Nutzung der Flächen am Mainufer abhängig sind.

2. Der mündliche Bericht des leitenden Polizeidirektors Frank Eckhardt über die Polizeieinsätze am Perth Inch im Sommer des vergangenen Jahres wird zur Kenntnis genommen. In der anschließenden Diskussion erklären alle Vertreter(innen) der Fraktionen, Gruppen und Parteien des Stadtrates, dass die zunehmende Aggressivität einzelner kleiner Gruppen so nicht mehr hingenommen werden kann und dass verhindert werden muss, dass Aschaffenburg überregional bekannt wird. Dies soll nach Auffassung der Verwaltung durch vermehrte soziale Kontrollen, durch eine Reduzierung der frei verfügbaren Flächen am Mainufer und durch den Einsatz von „Streetworkern“ sowie einer ausreichenden Beleuchtung erreicht werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

I. Der Stadtrat beschließt zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie folgende Maßnahmen für das Stadtgebiet Aschaffenburg:

1. Vorübergehende Erweiterung bereits genehmigter Außengastronomieflächen

2. Vorübergehende Nutzung von privaten, dem Gastronomiebetrieb zugeordneter PKW-Stellplätze zu gastronomischen Zwecken

3. Vorübergehende Inanspruchnahme öffentlicher Stellplätze vor genehmigten Gastronomiebetrieben

4. Vorübergehende Inanspruchnahme öffentlicher Plätze vor oder in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang genehmigter Gastronomiebetriebe

5. Zusätzliche Bereitstellung weiterer Flächen im Stadtgebiet

6. Zulassung von Schaustellerbetrieben in der Innenstadt

7. Erlass von Sondernutzungsgebühren für Außengastronomieflächen und Geschäftssondernutzungen sowie straßenverkehrs- und gaststättenrechtlicher Gebühren im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

8. Übernahme der Kosten für Corona-Hilfsmaßnahmen bis zu 1.500 € im Einzelfall im Zusammenhang mit der Einrichtung von Standplätzen im Rahmen dieses Maßnahmenpakets

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant        Teilweise klimarelevant        Sehr klimarelevant
[ X ]   keine weiteren Angaben erforderlich        […..]   kurze Erläuterung in den Begründungen        […..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:        ja [   ]        nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 41, Dagegen: 0

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5. / PL/4/5/21. Großveranstaltungen 2021: Hamburger Fischmarkt, Volks- und Stadtfest

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.03.2021 ö Beschließend 5PL/4/5/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Es erfolgt ein tagesaktueller mündlicher Bericht der Verwaltung.

Sachbearbeiter Michael Weis
Kongress- und Touristikbetriebe

.Beschluss:

I. Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass die folgenden Großveranstaltungen aufgrund der immer noch anhaltenden Corona-Pandemie in diesem Jahr nicht stattfinden werden:

  • Hamburger Fischmarkt (Absage durch Veranstalter)
  • Aschaffenburger Volksfest
  • Stadtfest

Das Fest „Brüderschaft der Völker“ wird in einem alternativen Format durchgeführt.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[x]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. / PL/4/6/21. Corona-Pandemie; Dringlichkeitsantrag von Herrn Stadtrat Falko Keller (AfD) vom 16.02.2021 wegen "Öffnung Einzelhandel"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.03.2021 ö Beschließend 6PL/4/6/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Durch das Stadtratsmitglied Falko Keller AfD wurde folgender Dringlichkeitsantrag gestellt. Der Stadtrat möge beschließen:

Der Stadtrat appelliert an die Staatsregierung, dass der Einzelhandel beim Vorliegen eines, den Corona-Verordnungen entsprechenden Hygienekonzeptes unverzüglich seine Geschäfte wieder öffnen darf. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, der Staatsregierung die Forderung des Stadtrates  zu  übermitteln.

Begründet wurde dies damit, dass die Einzelhandelsgeschäfte über hervorragende Hygienekonzepte verfügen und in der Lage sind, die coronabedingten Regeln vollumfänglich umzusetzen und so ungeschützte Kontakte als Hauptverbreitungsmechanismus des Coronavirus unter den Kunden zuverlässig zu vermeiden. Weitere Schließungen sind existensbedrohend.

Am 15.12.2020 verordnete das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in § 12 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung (11. BayIfSMV) dass die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr und zugehörige Abholdienste bis auf wenige Ausnahmen untersagt ist. Begründet wurde dies damals damit, dass eine zeitlich befristete, merkliche Einschränkung persönlicher Kontakte nach den Erfahrungen aus der ersten Welle der Pandemie geeignet ist, die bei weiter steigenden Infektionszahlen bestehende konkrete Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden. Dies ist von wissenschaftlicher Seite überzeugend bestätigt worden. Aufgrund des erheblichen Infektionsgeschehens musste daher eine Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr und zugehöriger Abholdienste mit Ausnahmen erfolgen.  Auch davor gab es ausreichende Hygienekonzepte in den Ladengeschäften.  Durch die Untersagung werden die Kontakte deutlich und erfolgreich verringert.  

Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig. Bayern hat seine Landesverordnungen entsprechend angepasst und bis zum 7. März 2021 verlängert. Es bleibt weiterhin insbesondere wichtig, die Anzahl der Kontakte zu reduzieren und die Corona-Regeln einzuhalten, um die Verbreitung des Virus einzudämmen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Unsicherheit bezüglich der Verbreitung von Virusmutanten, kann der nächste Öffnungsschritt erst bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner durch die Länder erfolgen. Die Sinnhaftigkeit wurde inzwischen auch richterlich bestätigt. Mit Beschluss vom 10.02.2021 hat das Oberverwaltungsgericht in Greifswald einen von einer bundesweit tätigen Einzelhandelskette gegen § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V gestellten Normenkontroll- Eilantrag abgelehnt (2 KM 38/21 OVG).

Eine vorzeitige Öffnung mit dem Risiko eines wieder schnellen Ansteigens der Infektionszahlen mit der Folge weiterer Lockdowns ist wirtschaftlich für den Einzelhandel weit schwerer zu verkraften als die Fortsetzung der bisherigen Regelungen. Zudem werden die wirtschaftlichen Verluste durch die Coronahilfen abgemildert. Da steigende Fallzahlen nicht nur den Einzelhandel, sondern das gesamte wirtschaftliche Leben in Aschaffenburg betreffen würde, ist eine Fortführung der bisherigen Maßnahmen mit dem Ziel der Senkung der Infektionszahlen im Interesse des Wirtschaftsstandorts Aschaffenburg. Der Antrag ist daher abzulehnen.

Zudem steht der Oberbürgermeister über die kommunalen Spitzenverbände des Deutschen und des Bayerischen Städtetags im regelmäßigen Austausch und Kontakt mit den Entscheidungsträgern der Bayerischen Staatsregierung als auch mit den Entscheidungsträgern der Bundesregierung. Die schwierige Situation des Einzelhandels während des Lockdowns fließt somit bereits direkt in die politische Diskussion um Öffnungsperspektiven für den Einzelhandel mit den Entscheidungsträgern ein.

.Beschluss:

I. Der Dringlichkeitsantrag von Herrn Stadtrat Falko Keller (AfD) vom 16.02.2021 zum Erlass eines Appells an die Bayerische Staatsregierung zur Öffnung des Einzelhandels unter Einhaltung eines Hygienekonzepts wird abgelehnt, da diese Forderung den Entscheidungsträgern auf Bundes- und Landesebene bereits übermittelt worden ist.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[X]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 1

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7. / PL/4/7/21. Behandlung des Antrags von Frau Stadträtin Ramona Storm (AfD) vom 15.02.2021 wegen "Bildung einer Arbeitsgemeinschaft Corona AG" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 18.02.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.03.2021 ö Beschließend 7PL/4/7/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vgl. Anlage

.Beschluss:

I. Dem Antrag von Frau Stadträtin Ramona Storm (AfD) vom 15.02.2021 wegen "Bildung einer Arbeitsgemeinschaft Corona AG" wird zugestimmt.

II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 41

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

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8. / PL/4/8/21. Behandlung des Antrags Grüne Stadtratsfraktion vom 26.02.2021 "Corona, Schulbusse und entzerrte Schulöffnungszeiten" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.03.2021 ö Beschließend 8PL/4/8/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1.
Das Schulverwaltungs- und Sportamt hat die Möglichkeiten der Schulwegentzerrung in Zusammenarbeit mit den Schulen und Verkehrsbetrieben der Stadtwerke geprüft, insbesondere bei den weiterführenden Schulen den Unterrichtsbeginn auf 9 Uhr zu verlegen.

Bei den Grundschulen besteht kein Bedarf den Schulweg zu entzerren, da ein Großteil der Schüler*innen in der Regel nicht auf Busverbindungen angewiesen ist.  Auch bei den Mittelschulen gibt es nach Rücksprache mit den Schulen nur einen geringen Anteil an ÖPNV Nutzern, so dass kein Handlungsbedarf gegeben ist.

Im Bereich der Gymnasien, der Realschulen und der Privaten Wirtschaftsschule Krauß ergäbe sich grundsätzlich ein Handlungsbedarf aufgrund der hohen Anzahl an Schülern die den ÖPNV nutzen die wegen des weitgehend einheitlichen Unterrichtsbeginns zeitgleich teilweise in den Linienbussen mit den Berufstätigen befördert werden.

Diese Situation hat die Stadtverwaltung mit den o.g. Schulen und den Stadtwerken erörtert.

Es wurde seitens der weiterführenden Schulen angemerkt, dass Unterrichtsbeginn und -ende nicht ohne weiteres verschoben werden können. Beim Dalberg-Gymnasium und Kronberg-Gymnasium muss z.B. grundsätzlich bei allen Änderungen der Unterrichtszeiten darauf geachtet werden, dass in der Oberstufe zwischen den Schulen Kooperationskurse in einzelnen Abiturfächern stattfinden. Es sei zu beachten, dass neben den gemeinsamen Kursen noch der Unterrichtsplan für die jeweilige Schule besteht, der personell und räumlich unter den aktuellen Gegebenheiten funktionieren muss.

Weiterhin führen die Schulen an, dass ein Großteil der Schüler*innen, die Busse nutzen, die Schulen zwischen 7:25 und 7:45 Uhr erreichen. Eine Verschiebung des Unterrichtsbeginns um 60 Minuten sei für viele Schüler*innen aus dem Umland aufgrund der Verkehrsanbindung durch den ÖPNV problematisch. Außerdem würden diese bei Nachmittagsunterricht teilweise erst weit nach 18:00 Uhr ihren Wohnort wieder erreichen.  
Der Nachmittagsunterricht könne auch nicht ersatzlos entfallen oder vollständig als Distanzunterricht abgehalten werden. Vor allem in der Oberstufe fänden wegen des Doppelstundenprinzips in manchen Fächern die einzigen Unterrichtsstunden nachmittags statt.

Die Stadtwerke Aschaffenburg haben bereits jetzt in ihrem Bereich Verstärkerbusse eingesetzt, um den Schülerbeförderungsverkehr zu entlasten. Nach den Osterferien können durch Auslieferung bereits bestellter Busse dann zusätzlich weitere 5 Verstärkerbusse die zum Verkauf vorgesehen waren vorübergehend im Schülerbeförderungsverkehr und auf den Linien der Stadtwerke eingesetzt werden. Die Stadtwerke könnten mit den verfügbaren Fahrzeugen und dem notwendigen Personal die Verschiebung der Schulanfangszeiten bereits heute unproblematisch umsetzen.

Da etwa die Hälfte der Schüler*innen in den weiterführenden Schulen nicht aus dem Bereich der Stadt Aschaffenburg kommt, ist eine Anpassung der Fahrpläne der städtischen Buslinien und Einsatz von Verstärkerbussen bei einer Änderung der Unterrichtszeiten aber alleine nicht ausreichend, um hier zu einer zufriedenstellenden Lösung zu kommen. Zusätzlich müssten auch die Buslinien in den beiden Landkreisen und ggfs. die Bahnverbindungen angepasst werden und auch dort Verstärkerbusse eingesetzt werden. Seitens der Aschaffenburger Verkehrsbetriebe wurde mit den Verantwortlichen der VU bereits Kontakt aufgenommen. Es wurde von der VU mitgeteilt, dass die VU nach Überprüfung des Betriebsablaufs zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine geplante Verschiebung des Schulbeginns aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen nicht umsetzbar sei. Denn die Umläufe in der Region benötigen bei den meisten Linien mindestens 2 Stunden.


Aus Sicht der Stadtverwaltung wäre eine Verschiebung der Schulanfangszeiten um eine Stunde nach Abstimmungen mit den Schulen, der Ministerialbeauftragten und dem staatlichen Schulamt dennoch möglich, wenn Verbindungen von und ins Umland entsprechend gewährleistet werden können.
       
In einem Informationsschreiben des Bayerischen Ministeriums für Unterricht und Kultus vom 9. März 2021 an die Schulen in Bayern wird unter Ziffer 7 ausdrücklich darum gebeten, den morgendlichen Unterrichtsbeginn zu entzerren. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Bayerische Staatsregierung beschlossen hat, 100 % der Kosten für Verstärkerfahrten zu übernehmen – sowohl innerhalb des ÖPNV als auch im freigestellten Schülerverkehr.
Dies eröffnet nun weiteren Gestaltungsspielraum für Gespräche mit den Aufgabenträgern des Umlandes.        

Mit den Mittelschulen in der Stadt Aschaffenburg und dem Staatlichen Schulamt werden hinsichtlich eines späteren Schulbeginns in einem zweiten Schritt nochmal Gespräche geführt.

2.
Die Schulleiter*innen sind sich der aktuellen Situation und den damit verbundenen Herausforderungen bewusst.

Es wurde sehr sorgfältig abgewogen, welche organisatorischen Möglichkeiten bestehen. Konsens bestand darin, dass vom Grundsatz her eine Entzerrung möglich sei. Hierzu ist erforderlich, dass die ÖPNV Bedienung aus den Landkreisen und ggfs der Bahn angepasst werden. Da bei den Schulen vom Grunde her eine mögliche Bereitschaft besteht eine Verschiebung der Schulanfangszeiten mitzutragen, wenn die Frage der Verkehrsanbindung geklärt ist, wird dem Stadtrat empfohlen, von einer Resolution oder einem Appell an die Schulleiter*innen abzusehen.

Ähnliches gilt auch für eine Resolution bzw. eines Appells an das bayerische Kultusministerium. Von diesem wird ausdrücklich für eine Entzerrung der Schulanfangszeiten geworben.

3. Klimawirkung
Durch den Einsatz von zusätzlichen Fahrzeugen entstehen höhere klimawirksame Emissionen, gleichzeitig stellt aber jede ÖPNV Nutzung gegenüber der Nutzung des MIV als Verkehrsmittel eine noch größere Entlastung dar.

.Beschluss:

I.   Der Vortrag der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

II.  Der Antrag einer Resolution bzw. eines Appells an die Schulleiter*innen und das
     Bayerische Ministerium für Unterricht und Kultus wird abgelehnt.

III. Die Stadtverwaltung wird beauftragt in ihrer Eigenschaft als Aufgabenträger des ÖPNV mit den
     Aufgabenträgern des Landkreises Aschaffenburg und des Landkreises Miltenberg und ggfs. der  
     BEG Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel die Schülerbeförderung so zu gewährleisten,  
     dass nach den Osterferien bis zu Beginn der Sommerferien der Unterricht an den Realschulen
     und den Gymnasien eine Stunde später als sonst üblich beginnen kann.
     Auf die 100 % Kostenübernahme durch den Freistaat Bayern wird verwiesen.

IV. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, unter Einbeziehung der Schulfamilien und der zuständigen
     Ministerialdienststellen die Gespräche hinsichtlich eines späteren Unterrichtsbeginns
     fortzusetzen mit dem Ziel, eine Stunde später zu beginnen. Auf § 19 BaySchO wird verwiesen.

V. Angaben zur Klimawirkung:
    Durch den Einsatz von zusätzlichen Fahrzeugen entstehen höhere klimawirksame Emissionen,
    gleichzeitig stellt aber jede ÖPNV Nutzung gegenüber der Nutzung des MIV als Verkehrsmittel
    eine noch größere Entlastung dar.

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[   keine weiteren Angaben erforderlich
[…x..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

VI. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [  x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [  x  ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 41, Dagegen: 0

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9. / PL/4/9/21. Investitionen Stadion am Schönbusch; - Antrag der Grünen Stadtratsfraktion vom 28.02.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.03.2021 ö Beschließend 9PL/4/9/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Sportsenat hat in seiner Sitzung am 24.02.21 die Verwaltung beauftragt die Kosten für einzelne unaufschiebbaren Maßnahmen zu ermitteln, die für die Herstellung der Drittligatauglichkeit des Stadions am Schönbusch erforderlich sind. Die Anforderungen sind in den Statuten des DFB festgelegt.

Der SV Viktoria 01 e.V. hat mit Datum 01.03.2021 fristgerecht seinen Lizenzantrag beim DFB eingereicht. Sollte der sportliche Erfolg des Vereins zum Aufstieg in die 3.Liga führen ist das Stadion am Schönbusch auszubauen.

Zum Umfang der unaufschiebbaren baulichen Maßnahmen gehören insbesondere die Flutlichtanlage, der Ausbau der Zuschauerkapazität auf insgesamt 10.000 Zuschauerplätze und sicherheitsrelevante Anpassungen im Bereich der Fan-Trennung durch einen weiteren Sektor, Zaunerhöhungen und eine Videoüberwachung bzw. der Beschallung. Das geforderte Raumprogram für die Umkleidekabinen der Mannschaften, des Schiedsrichters, eines Sanitätsraumes sowie eines Dopingraumes wird derzeit nicht erfüllt. Ob bauliche Veränderungen kurzfristig für den Spielbetrieb notwendig werden, bleibt der Stadioninspektion durch den DFB vorbehalten.

Um den Spielbetrieb bis zum Saisonbeginn Mitte Juli 2021 gewährleisten zu können müssen alle erforderlichen Maßnahmen bis zur finalen Stadionabnahme am 30.06.2021 abgeschlossen sein. Das sind vom Sitzungstag gerechnet 15 Kalenderwochen.

Die Verwaltung hat in den vergangen 14 Tagen die Realisierungschancen für eine fristgerechte Umsetzung dieses Bau- und Maßnahmenprogramm geprüft. Hierzu wurden mehrere Gespräche vor Ort mit Fachfirmen als Leistungsanbieter für die Gewerke Flutlicht und Tribüne geführt. Die notwendigen Genehmigungsverfahren konnten bereits ebenfalls in der zeitlichen Einordnung vorgeklärt werden.

Die Komplexität der Gesamtmaßnahme macht es aus Sicht der Verwaltung dringend erforderlich einen Generalplaner als Projektsteuerer hinzuziehen. Nur dadurch kann ein termingerechter und erfolgreicher Bauablauf in der Kürze der vorgegebenen Frist sichergestellt.

Mit den nun dringlichen Einzel-Baumaßnahmen bis zum Saisonbeginn ist jedoch auch eine Gesamtplanung zur Stadionentwicklung zu berücksichtigen. Jede Einzelmaßnahme ist stets in einem Kontext auf künftige Anforderungen und Gesamtplanungen zu sehen, um Entwicklungspotential des Stadions an gleicher Stelle zu gewährleisten

Der Verwaltung liegt bereits die Bewerbung des ausgewiesenen Fachbüros für Fußballstadien Rainer Ernst Landschaftsarchitekt, Frankfurt a. M, mit umfangreichen Referenzen vor. Eine Besichtigung des Stadions am Schönbusch mit dem Büro ist bereits erfolgt.

Wichtigste Voraussetzung für die fristgerechte Realisierung der unaufschiebbaren baulichen Maßnahmen ist es kurzfristig Planungs- und Bauaufträge erteilen zu können. Aus diesem Grund können die erforderlichen Maßnahmen nicht öffentlich ausgeschrieben werden, sondern es ist vorgesehen, für die einzelnen Maßnahmen jeweils eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Gemäß §3a Abs. 2 VOB/A ist dies auch bei einem Auftragswert größer 150.000 € möglich, wenn dies aufgrund der Dringlichkeit mit einem Teilnahmewettbewerb nicht zweckmäßig ist. Da die Ausschreibung in mehreren Vergabeverfahren erfolgt, deren Auftragswert jeweils deutlich unter 1 Mio. Euro netto liegt, ist auch nach der aktuellen DA Vergabe die beschränkte Ausschreibung zulässig. Hiernach sind beschränkte Ausschreibungen bis zu einer Vergabesumme von 1.000.000 Euro netto und freihändige Vergaben (3 Bieter) bis zu einer Vergabesumme von 100.000 Euro netto zulässig. Direktaufträge sind bis zu 10.000 Euro netto möglich. Bei Durchführung von öffentlicher Ausschreibung oder beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb wäre die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen bis zum geforderten Termin 30.06.2021 nicht realisierbar. Die Abstimmung mit der Vergabestelle und dem Rechnungsprüfungsamt ist am 09.03.2021 erfolgt.

Für die Flutlichtanlage liegt der Vorlauf bei rund 12 Wochen. Sowohl Masten wie auch die LED-Beleuchtungskörper müssen eigens nach Maß hergestellt werden. Die Verwaltung empfiehlt nach umfangreicher Recherche den Aufbau einer endgültigen Anlage. Temporäre Flutlichtanlagen für den Liga-Betrieb einer Spielsaison sind zum einen am Markt nicht sicher verfügbar und zum anderen unverhältnismäßig teuer. Es muss mit Kosten von rund 70.000 € je Spiel gerechnet werden. Für eine dauerhafte Lösung geht die Verwaltung von Gesamtkosten in einer Größenordnung von rund 476.000 € aus.

Die Ausweitung der Stadionkapazität um rund 3.600 Tribünenplätze soll durch den Neubau einer rund 80 m langen Stahltribüne auf der Gegengerade und einer rund 40 m langen Stahltribüne auf der Ostseite erfolgen. Die Realisierbarkeit ist gegeben. Die Verwaltung empfiehlt eine Anmietung für die Saison 21/22 mit Ankaufoption. Bei der Tribüne muss nach aktuellem Stand von einer Kostendimension in Höhe von rund 381.000 € ausgegangen werden.

Diese Leistung erfordert eine Vergabe, noch bevor der sportliche Erfolg und Aufstieg feststeht (voraussichtlich Ende Mai 2021). Somit ist bereits mit Angebotsanforderung eine etwaige Ausstiegsklausel mit Abstandszahlung für geleistete Aufwendungen zu vereinbaren, denn nur so ist der Fertigstellungstermin (Ende Juni) zu gewährleisten.

In Ergänzung zu den o.g. Hauptpositionen wird für die weiteren Umbaumaßnahmen
  • Baunebenkosten, Honorar
  • Sicherheitsbeleuchtung
  • Beschallungsanlage
  • Videoüberwachungsanlage
  • Erhöhung der Außenzaunanlage
  • Anpassung Umkleide/Sanitär
  • Erforderliche Anschlüsse und Erdarbeiten
  • Anmietung von Zelten oder Container für Medien und Verfügungsräume für Polizei, Rotes Kreuz
  • Ausbau von insgesamt vier Sektoren

eine Kostendimension in Höhe von 643.000 € ausgegangen.


Hieraus ergibt sich eine Kostendimension von insgesamt 1.500.000 € (Brutto), aufgeteilt in die Kostenpositionen Flutlichtanlage mit 476.000 €, Tribüne mit 381.000 € und sonstigen Leistungen mit 643.000 €. Um handlungsfähig zu sein braucht die Stadtverwaltung die Freigabe dieses Budgetrahmens.

.Beschluss: 1

Der Bericht der Verwaltung zum Ausbau des Stadions am Schönbusch wird zur Kenntnis genommen (Anlage 3).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Der Stadtrat stimmt der Empfehlung der Verwaltung zu, das Ing.-Büro Rainer Ernst Landschaftsarchitekt, Frankfurt a.M., mit der Generalplanung und der Projektsteuerung für den Ausbau des Stadions am Schönbusch gemäß Honorarangebot vom 09.03.2021 zu beauftragen. Die Kosten sind im Haushalt veranschlagt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 3

Die Verwaltung wird beauftragt, die folgende notwendige Baumaßnahme im Stadion am Schönbusch zu veranlassen, damit das Stadion bis zum Beginn der Saison 2021/22 für den Spielbetrieb der 3. Liga tauglich ist:

Flutlichtanlage (Gesamtkosten in einer Größenordnung von rund 476.000 €)

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 4

Die Verwaltung wird beauftragt, die folgende notwendige Baumaßnahme im Stadion am Schönbusch zu veranlassen, damit das Stadion bis zum Beginn der Saison 2021/22 für den Spielbetrieb der 3. Liga tauglich ist:

Ausweitung der Stadionkapazität um rund 3.600 Tribünenplätze soll durch den Neubau einer rund 80 m langen Stahltribüne auf der Gegengerade und einer rund 40 m langen Stahltribüne auf der Ostseite erfolgen. Die Realisierbarkeit ist gegeben. Die Verwaltung empfiehlt eine Anmietung für die Saison 2021/22 mit Ankaufoption. Bei der Tribüne muss nach aktuellem Stand von einer Kostendimension in Höhe von rund 381.000 € ausgegangen werden.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 5

Die Verwaltung wird beauftragt, die folgende notwendige Baumaßnahme im Stadion am Schönbusch zu veranlassen, damit das Stadion bis zum Beginn der Saison 2021/22 für den Spielbetrieb der 3. Liga tauglich ist:

Sonstige Leistungen, wie z. B.
- Baunebenkosten, Honorar
- Sicherheitsbeleuchtung
- Beschallungsanlage
- Videoüberwachungsanlage
- Erhöhung der Außenzaunanlage
- Anpassung Umkleide/Sanitär
- Erforderliche Anschlüsse und Erdarbeiten
- Anmietung von Zelten oder Container für Medien und Verfügungsräume für Polizei, Rotes Kreuz
- Ausbau von insgesamt vier Sektoren
in Höhe von ca. 643.000 €.

Für die notwendigen Baumaßnahmen wird ein Budgetrahmen in Höhe von 1.500.000,- € außerplanmäßig bereitgestellt. Die Finanzierung erfolgt durch Rücklagenentnahme aus dem laufenden Haushalt.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[X.]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x  ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x  ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 6

Die Verwaltung wird beauftragt, Verhandlungen über die Vermarktung des Namensrechts am städtischen Stadion am Schönbusch aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 24, Dagegen: 17

Datenstand vom 19.05.2021 09:46 Uhr