Datum: 03.05.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PL/6/1/21 Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – Mitte“ zwischen Bismarckallee, Gneisenaustraße, Bechtoldstraße, Ludwigsallee, Yorckstraße und Scharnhorststraße (Nr. 3/28) - Satzungsbeschluss
2PL/6/2/21 Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – Ost“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Fl.-Nr. 4347/2, westlicher bzw. südwestlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. 4319, 4382, 4381 und 4338, südlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. 4343/15 und 4343/14, Lug ins Land, Yorckstraße und Gneisenaustraße (Nr. 3/29) - Satzungsbeschluss
3PL/6/3/21 Anpassung der Fahrscheintarife der VAB GmbH zum 01.01.2022
4PL/6/4/21 Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg "Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen"
5PL/6/5/21 Bericht zur Zusammenarbeit mit dem Landkreis Schweinfurt und dem Kommunalunternehmen des Landkreises Bad Kissingen zur Deponierung nichtbrennbarer Abfälle und Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung
6PL/6/6/21 Kommunalrecht; Beschluss zur Einführung der Möglichkeit der Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung
7PL/6/7/21 Besetzung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses sowie Berufung von ehrenamtlichen Gutachtern in den Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg - Bestellung von Herrn xxx als Geschäftsführer der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses sowie als stellvertretender Vorsitzender - Berufung von Herrn xxx als ehrenamtlicher Gutachter des Gutachterausschusses
8PL/6/8/21 Annahme von Zuwendungen (Spenden und Schenkungen); Fraktionsübergreifender Antrag vom 25.03.2021 auf Umsetzung einer Handlungsempfehlung der Bayer. Staatsministerien des Inneren und der Justiz von 2008 für den Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für kommunale/gemeinnützige Zwecke
9PL/6/9/21 Organisatorische Änderungen im Digitalen Gründerzentrum; - Bericht
10PL/6/10/21 Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 27.02.2021 wegen "Information über das BGH-Urteil vom 26.01.2021 zum Xgen Gas" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH vom 12.03.2021
11PL/6/11/21 Corona-Pandemie; - Bericht über aktuelle Entwicklungen

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1. / PL/6/1/21. Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – Mitte“ zwischen Bismarckallee, Gneisenaustraße, Bechtoldstraße, Ludwigsallee, Yorckstraße und Scharnhorststraße (Nr. 3/28) - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 20.04.2021 ö Vorberatend 3PVS/4/3/21
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.05.2021 ö Beschließend 1PL/6/1/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Stadtrat hat in der Sitzung am 07.10.2019 die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – Mitte“ zwischen Bismarckallee, Gneisenaustraße, Bechtoldstraße, Ludwigsallee, Yorckstraße und Scharnhorststraße (Nr. 3/28) beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 18.10.2019, berichtigt am 21.02.2020, ortsüblich bekanntgemacht.

In der Sitzung des Plenums am 19.10.2020 hat der Stadtrat die Planungsziele für die aufzustellenden Bebauungspläne im Bereich nördlich der Ludwigsallee gebilligt.

Die Voraussetzungen zum Erlass einer Veränderungssperre sind damit erfüllt.
Zudem steht im Bereich dieses Bebauungsplanentwurfs ein Baugesuch zur Entscheidung an, so dass empfohlen wird, diese Veränderungssperre zu erlassen.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3.634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1.728) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) die Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – Mitte“ zwischen Bismarckallee, Gneisenaustraße, Bechtoldstraße, Ludwigsallee, Yorckstraße und Scharnhorststraße (Nr. 3/28) (Anlage 1).

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…x..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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2. / PL/6/2/21. Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – Ost“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Fl.-Nr. 4347/2, westlicher bzw. südwestlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. 4319, 4382, 4381 und 4338, südlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. 4343/15 und 4343/14, Lug ins Land, Yorckstraße und Gneisenaustraße (Nr. 3/29) - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 20.04.2021 ö Vorberatend 4PVS/4/4/21
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.05.2021 ö Beschließend 2PL/6/2/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Stadtrat hat in der Sitzung am 07.10.2019 die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – Ost“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Fl.-Nr. 4347/2, westlicher bzw. südwestlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. 4319, 4382, 4381 und 4338, südlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. 4343/15 und 4343/14, Lug ins Land, Yorckstraße und Gneisenaustraße (Nr. 3/29) beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 18.10.2019, berichtigt am 21.02.2020, ortsüblich bekanntgemacht.

In der Sitzung des Plenums am 19.10.2020 hat der Stadtrat die Planungsziele für die aufzustellenden Bebauungspläne im Bereich nördlich der Ludwigsallee gebilligt.

Die Voraussetzungen zum Erlass einer Veränderungssperre sind damit erfüllt.
Zudem steht im Bereich dieses Bebauungsplanentwurfs ein Baugesuch zur Entscheidung an, so dass empfohlen wird, diese Veränderungssperre zu erlassen.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3.634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1.728) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) die Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – Ost“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Fl.-Nr. 4347/2, westlicher bzw. südwestlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. 4319, 4382, 4381 und 4338, südlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. 4343/15 und 4343/14, Lug ins Land, Yorckstraße und Gneisenaustraße (Nr. 3/29) (Anlage 2).

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…x..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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3. / PL/6/3/21. Anpassung der Fahrscheintarife der VAB GmbH zum 01.01.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 1. Sitzung des Werksenates 22.04.2021 ö Vorberatend 1WS/1/1/21
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.05.2021 ö Beschließend 3PL/6/3/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die am 21.12.2016 neu gegründete Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain - VAB GmbH plant eine Anpassung des VAB-Tarifes zum 01.01.2022. Die Abstimmung über die Höhe der Tarifanpassung wird in der nächsten Gesellschafterversammlung der VAB GmbH am 05.05.2021 zwischen den Gesellschaftern verhandelt.

Laut Gesellschaftsvertrag der VAB GmbH sind unter § 10 Abs. (2) die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung sowie die Stimmquoren geregelt. Tarifangelegenheiten sind dementsprechend einstimmig zu beschließen, weswegen die Werkleitung ein Mandat benötigt um die Interessen der Stadt Aschaffenburg bzw. der Stadtwerke Aschaffenburg vertreten zu können.
Durch die Neugründung der VAB GmbH kann die eigentliche Beantragung des Tarifes bei der nach dem PBefG § 39 zuständigen Behörde, hier die Regierung von Unterfranken, nicht mehr wie in der Vergangenheit von jedem Verkehrsunternehmen in eigenem Namen, sondern nur noch von der VAB GmbH gestellt werden.

Die Notwendigkeit einer Tarifanpassung begründet sich für die Stadtwerke im Wesentlichen aus den folgenden Punkten:

       Ausweitung des Fahrplanangebotes ab dem 04.04.2021 ca. 425.000 €.

       Einführung eines On-Demand-Verkehres an Sonntagen ca. 100.000 €.

       Digitalisierung; Handyticket, AFZS automatische Fahrgastzählung ca. 100.000 €.

       Busersatzbeschaffung 2021; zwei Wasserstoff- und zwei E-Busse ca. 2.500.000 €.

       Wasserstofftankstelle ca. 800.000 €.

       Elektrotankstelle ca. 120.000 €

.Beschluss:

I. Der Bericht der Stadtwerke Aschaffenburg zur geplanten Anpassung der Fahrscheintarife der VAB GmbH ab dem 01.01.2022 wird zur Kenntnis genommen.

Die Werkleitung wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung der VAB GmbH am 05.05.2021 eine angemessene Tarifanpassung der Fahrscheintarife ab dem 01.01.2022 in der Größenordnung von ca. 2,5 % über das gesamte Tarifangebot zu verhandeln.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 29, Dagegen: 4

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4. / PL/6/4/21. Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg "Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 1. Sitzung des Werksenates 22.04.2021 ö Vorberatend 4WS/1/4/21
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.05.2021 ö Beschließend 4PL/6/4/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Betriebssatzung des Eigenbetriebs Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen wurde - wie nachfolgend im Einzelnen erläutert - überarbeitet:

Neue Aufgaben der Stadtwerke
§ 2 Abs. 1 S. 1:

1)        Wahrnehmung der administrativen und operativen Aufgaben des Aufgabenträgers im Sinne des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern vom 30.07.1996 in der jeweils gültigen Fassung:                                                                                     Die Zuständigkeit wird in den Bereichen, die die Kerntätigkeit der Stadtwerke betreffen, von der Stadtverwaltung auf den Eigenbetrieb übertragen. Die Aufteilung befindet sich derzeit noch in Abstimmung.
2)        Errichtung und Betrieb der passiven LWL-Infrastruktur in Gebieten, die nicht eigenwirtschaftlich durch Dritte versorgt werden:                                                                   Die Versorgung soll subsidiär durch die Stadtwerke mit Hilfe von Förderprogrammen erfolgen, um die gewünschte Versorgungslage zu erreichen.
3)        Erbringen von kommunal orientierten Datendienstleistungen (z.B. Rechenzentrum): Perspektivisch ist die Erfassung, Verarbeitung und Archivierung kommunaler Daten angedacht („WLAN/Smart City“).

Anpassung der Zuständigkeit der Werkleitung für Personalangelegenheiten
§§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 1 Nr. 13:

Die Betriebssatzung war hinsichtlich der Zuständigkeiten der Werkleitung für Personalangelegenheiten an mehreren Stellen begrifflich zu aktualisieren (§ 4 a.F.: „Arbeiter und Angestellte“, Vergütung nach BAT).
Dies wurde zum Anlass genommen die Abgrenzung der personalrechtlichen Zuständigkeiten in Anlehnung an die „Mustersatzung für Eigenbetriebe bayerischer Städte und Gemeinden“, die zwischen VKU, Bayerischem Staatsministerium des Innern, Bayerischem Städtetag und VBEW abgestimmt ist, anzupassen. Die Zuständigkeit der Werkleitung wird innerhalb der kommunalrechtlichen Grenzen im Interesse einer flexiblen Geschäftsführung des Eigenbetriebs auf einschließlich Entgeltgruppe 14 TVÖD erstreckt, die Zuständigkeit des Stadtrates entsprechend reduziert. Diese Erweiterung der Zuständigkeit findet keine Anwendung auf die entsprechenden Entscheidungen bezüglich der Betriebsleiter.


Vertretungsbefugnis
§ 8 Abs. 2 S. 4:
Die Vertretungsbefugnis für die Werkleitung ist nach der geltenden Geschäftsordnung subsidiär auch den Leitungen Personal bzw. Recht übertragen. Hier liegt jeweils kein Beschäftigungsverhältnis mit den Stadtwerken sondern mit der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH zugrunde. Daher soll grundsätzlich der einschränkende Zusatz „Bedienstete der Stadtwerke“ entfallen.
§ 8 im Übrigen und § 9:
Die Regelungen zur Vertretungsbefugnis werden konsolidiert in § 8 abgebildet und entfallen daher in § 9. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Redaktionelle Anpassungen
2 Abs. 1 S. 1 am Ende:
Die Verpackungsverordnung wurde vom Verpackungsgesetz zum 01.01.2019 abgelöst. Daher ist die Aktualisierung der Bezeichnung angezeigt.
§§ 6 Abs. 1 Nr. 6:
Es ist eine Aktualisierung des Verweises in die Gemeindeordnung erfolgt.

Als Anlage ist dieser Beschlussvorlage eine Lesefassung der Eigenbetriebssatzung unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderungen beigefügt.

Die Regierung von Unterfranken hat mit E-Mail vom 12.03.2021 erklärt, dass keine Einwendungen gegen den Entwurf der Änderungssatzung bestehen.

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 23 S. 1, Art. 88 Abs. 5 S. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl 1998, S. 796), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350), folgende

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen“

§ 1

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen“ vom 20.11.2002, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 14.03.2018, wird wie folgt geändert:


§ 2 Abs. 1 S. 1 wird wie folgt gefasst:

„Aufgabe der Stadtwerke ist
der Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs,
die Wahrnehmung der administrativen und operativen Aufgaben des Aufgabenträgers im Sinne des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern vom 30.07.1996 in der jeweils gültigen Fassung,
die Errichtung und der Betrieb von Parkhäusern und Tiefgaragen,
der Betrieb des Reisemobilstellplatzes,
die Errichtung und der Betrieb der passiven LWL-Infrastruktur in Gebieten, die nicht eigenwirtschaftlich durch Dritte versorgt werden,
das Erbringen von kommunal orientierten Datendienstleistungen (z.B. Rechenzentrum u.a.),
der Betrieb der Bäder und der Eissporthalle,
der Betrieb des Digitalen Gründerzentrums,
die Abfallentsorgung,
die Klärschlammtrocknung und -verwertung,
die Straßenreinigung,
die Straßenbeleuchtung,
die Stromerzeugung und
der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen jeder Art an Unternehmen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Fernwärme und der Entsorgung von Abfällen zur Verwertung einschließlich der Aufgaben aus dem Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes dienen.“

In § 4 Abs. 3 S. 1 werden die Wörter „Angestellten und Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

In § 4 Abs. 3 S. 2 werden die Wörter „Angestellten bis Vergütungsgruppe III BAT und von Arbeitern“ durch die Wörter „Arbeitnehmern bis Vergütungsgruppe EG 14 TVÖD; es besteht keine Zuständigkeit der Werkleitung für die entsprechenden Entscheidungen bezüglich der Betriebsleiter“ ersetzt.

In § 6 Abs. 1 Nr. 6 wird „Art. 102 Abs. 4 der Gemeindeordnung“ durch „§ 102 Abs. 3 S. 1 der Gemeindeordnung“ ersetzt.

In § 6 Abs. 1 Nr. 13 werden nach dem Wort „Dienstes“ die Wörter „soweit nicht die Werkleitung zuständig ist“ eingefügt.

In § 8 Abs. 2 S. 4 werden die Wörter „auf Bedienstete der Stadtwerke“ gestrichen.

§ 8 erhält folgenden Absatz 3:
„Die Werkleitung unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, ihre Stellvertreter mit dem Zusatz „in Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.“

§ 9 wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 1 S. 3 und § 9 Abs. 2 werden gestrichen. Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen.

§ 2

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 33, Dagegen: 0

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5. / PL/6/5/21. Bericht zur Zusammenarbeit mit dem Landkreis Schweinfurt und dem Kommunalunternehmen des Landkreises Bad Kissingen zur Deponierung nichtbrennbarer Abfälle und Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 1. Sitzung des Werksenates 22.04.2021 ö Vorberatend 6WS/1/6/21
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.05.2021 ö Beschließend 5PL/6/5/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Seit Januar 2019 bestehen Zweckvereinbarungen mit dem Landkreis Schweinfurt und dem Kommunalunternehmen des Landkreises Bad Kissingen zur Entsorgung nicht brennbarer Abfälle auf den Deponien Rothmühle und Wirmsthal.

Im Dezember 2020 hat der Landkreis Schweinfurt und im Februar 2021 das Kommunalunternehmen des Landkreises Bad Kissingen die Stadtwerke von einer Gebührenerhöhung ab 01.01.2021 informiert, weshalb eine Änderung der Gebührensatzung erforderlich ist.

Außerdem informierte Herr Florian Töpper, der Landrat des Landkreises Schweinfurt darüber, dass der Abschluss des Genehmigungsverfahrens für die Erweiterung der Deponie Rothmühle aktuell noch nicht absehbar sei und daher die geschlossene Zweckvereinbarung aus heutiger Sicht über den 31.12.2022 hinaus nicht aufrechterhalten werden kann.

Das Kommunalunternehmen des Landkreises Bad Kissingen kündigte die Zweckvereinbarung zur Deponierung von künstlichen Mineralfasern bereits zum 31.12.2021, da die vorhandene Presse im August 2019 abgebrannt ist und unverpresste Mineralfaserabfälle zukünftig nicht mehr angenommen werden können.

Die Stadtwerke bereiten aktuell gemeinsam mit dem Landkreis Aschaffenburg die Suche nach nachfolgenden Entsorgungsmöglichkeiten vor.

Unverändert bleiben die Annahmebedingungen und -kosten für Mineralfaserplatten, die gefährliche künstliche Mineralfasern enthalten; aufgrund des höheren Organik-Gehaltes dürfen diese Platten nicht auf oberirdischen Deponien, sondern nur in Untertagedeponien abgelagert werden.

Aufgrund der beiliegenden aktualisierten Gebührenkalkulation für nicht brennbare Abfälle ergeben sich folgende Gebühren

für festgebundene asbesthaltige Abfälle                                                207,00 € je Tonne

für künstliche Mineralfaserabfälle außer den unter 3. genannten                        364,00 € je Tonne

für Mineralfaserplatten, die gefährliche künstliche Mineralfasern enthalten        953,00 € je Tonne
unverändert

für sonstige inerte Abfälle                                                                146,00 € je Tonne

Die Satzungsänderung soll zum 01.06.2021 wirksam werden.

.Beschluss:

I.
1. Der Bericht der Verwaltung über die Zusammenarbeit mit dem Landkreis Schweinfurt und dem Kommunalunternehmen des Landkreises Bad Kissingen zur Deponierung nichtbrennbarer Abfälle wird zur Kenntnis genommen.

2. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 2, Abs. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und von Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Aschaffenburg (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom 18.10.2011, zuletzt geändert am 14.01.2019 (amtlich bekannt gemacht am 25.01.2019):

§ 1

In § 4 erhält Abs. 9 b) folgenden Wortlaut:

für folgende Abfälle, die ohne thermische Behandlung abgelagert werden können

1.        für festgebundene asbesthaltige Abfälle                                                207,00 € je Tonne

2.        für künstliche Mineralfaserabfälle außer den unter 3. genannten                364,00 € je Tonne

3.        für Mineralfaserplatten, die gefährliche künstliche Mineralfasern enthalten        953,00 € je Tonne

4.        für sonstige inerte Abfälle                                                        146,00 € je Tonne

§ 2

Die Änderungssatzung tritt am 01.06.2021 in Kraft.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 33, Dagegen: 0

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6. / PL/6/6/21. Kommunalrecht; Beschluss zur Einführung der Möglichkeit der Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.05.2021 ö Beschließend 6PL/6/6/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Regelungen zum Geschäftsgang in der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ging bisher von der Einberufung und Durchführungen sog. Präsenzsitzungen des Gemeinderates (Art. 47 GO). Demnach war der Gemeinderat nur beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO). Die Anwesenheitspflicht eines Gemeinderatsmitglieds bezog sich hierbei ausschließlich auf die körperliche Anwesenheit im Sitzungssaal.

Die seit 03/2020 andauernde Corona-Pandemie hat allerdings gezeigt, dass ungeahnte Entwicklungen entstehen können, die die Sicherstellungen des Grundsatzes der Präsenzpflicht bei Gemeinderatssitzungen erschweren oder im schlimmsten Fall gar verhindern können. Diese Entwicklungen können sich somit unter Umständen auf die Handlungsfähigkeit der Gemeinde in Krisenzeiten „durchschlagen“.

Der Bayerische Landtag hat daher am 04.03.2021 zur „Bewältigung der Herausforderungen der aktuellen Corona-Krise und zur Sicherstellung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der bayerischen Kommunen“ eine Änderung der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Auf die Drucksache 18/13024 des Bayerischen Landtags vom 03.02.2021 und das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 16.03.2021 wird verwiesen.

Dazu wurde die Rechtsgrundlage zur Einführung von sog. „hybriden“ Gemeinderatssitzungen als Ausnahme von der Präsenzpflicht in den Sitzungen beschlossen. Hybrid bedeutet, dass sich Gemeinderatsmitglieder neben einer physischen Anwesenheit vor Ort im Sitzungssaal (analoge Teilnahme) auch mittels einer Ton-Bild-Übertragung (audiovisuell) zuschalten und somit digital an Gemeinderatssitzungen teilnehmen können. Der Gemeinderat ist daher nach Art. 47 Abs. 2 GO beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder analog und digital anwesend und stimmberechtigt ist. Zur Inanspruchnahme der audiovisuellen Teilnahmemöglichkeit ist jedoch zuvor eine Willensentscheidung (Beschluss) des Gemeinderates notwendig. Nach Art. 120 b Abs. 4 GO müssen dazu Zweidrittel der abstimmenden Mitglieder dem Beschluss zustimmen.

Diese neuen Regelungen lauten wie folgt:

Art. 47a
Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung

(1) 1Gemeinderatsmitglieder können an den Sitzungen des Gemeinderats mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, soweit der Gemeinderat dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat. 2Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats. 3Zugeschaltete Gemeinderatsmitglieder gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von Art. 47 Abs. 2. 4Der Gemeinderat kann die Anzahl der in einer Sitzung zuschaltbaren Gemeinderatsmitglieder in der Geschäftsordnung zahlen- oder quotenmäßig begrenzen. 5Er kann die Zuschaltmöglichkeit auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere von einer Verhinderung an der Teilnahme im Sitzungssaal. 6Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht möglich.

(2) Die Möglichkeit einer Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist ausgeschlossen, soweit die Sitzung als solche oder Beratungsgegenstände nach Art. 56a Abs. 1 Satz 1 geheim zu halten sind oder nach den gemäß Art. 56a Abs. 2 zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung unterliegen.

(3) 1Der erste Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. 2In öffentlichen Sitzungen müssen per Ton-Bild-Übertragung teilnehmende Gemeinderatsmitglieder zudem für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. 3Für die Zwecke der Sätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen.

(4) 1Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. 2Ist dies nicht der Fall oder steht nicht fest, ob eine Nichtzuschaltung in den Verantwortungsbereich der Gemeindeverwaltung oder des Gemeinderatsmitglieds fällt, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzüglich zu unterbrechen. 3Ein Verstoß ist unbeachtlich, falls die zunächst nicht zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder rügelos an der Beschlussfassung teilnehmen. 4Kommt eine Zuschaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nicht zu Stande oder wird sie unterbrochen, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Gemeinderatsmitglied gefassten Beschlusses. 5Soweit sich eine Gemeinde darauf beschränkt, die Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung zur Verfügung zu stellen, und entweder mindestens ein Gemeinderatsmitglied zugeschaltet ist oder ein Test bestätigt, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Gemeinderatsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt.

(5) 1Lässt eine Gemeinde eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung bei nichtöffentlichen Sitzungen zu, haben die zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann. 2Art. 20 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.“

Art. 120b
Weitere Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie

(1) 1Abweichend von Art. 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 steht es im Ermessen des ersten Bürgermeisters, ob er im Jahr 2021 eine Bürgerversammlung durchführt. 2Im Jahr 2021 nicht durchgeführte Bürgerversammlungen sind bis 31. März 2022 nachzuholen.

….

(3) 1Der Gemeinderat kann den Einsetzungszeitraum eines Ferienausschusses für das Jahr 2021 abweichend von Art. 32 Abs. 4 Satz 1 durch Beschluss auf drei Monate erhöhen. 2Für die Zeiträume, in denen er keinen Ferienausschuss einsetzt, kann er für die Dauer von bis zu drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, einen beschließenden Ausschuss einsetzen, der die Befugnisse eines Ferienausschusses nach Art. 32 Abs. 4 hat. 3Der Gemeinderat kann den Einsetzungszeitraum durch Beschluss um jeweils bis zu weitere drei Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, verlängern. 4Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats. 5Endet die vom Deutschen Bundestag auf Grund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, treten Beschlüsse nach den Sätzen 2 und 3 eine Woche nach dem Ende der epidemischen Lage mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft.

(4) 1Die Zulassung im Sinn des Art. 47a Abs. 1 Satz 1 kann für Sitzungen vor dem 1. Januar 2022 auch durch Beschluss erfolgen. 2Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats.

….

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit einer audiovisuellen Teilnahme-möglichkeit mittelfristig auch versucht werden soll, den Kommunen mehr Handlungsspielraum zu verschaffen, um „z. B. die Vereinbarkeit des kommunalen Ehrenamtes mit Familie und Beruf zu verbessern“ (vgl. Seite 15 der Drucksache 18/13024 des Bayerischen Landtags vom 03.02.2021). Daher dient der zunächst befristet mögliche hybride Sitzungsbetrieb auch dazu die entsprechenden Erfahrungen zu sammeln.

Ein Arbeitskreis bestehend aus allen Vertreter(innen) der Fraktionen, Gruppen und Parteien des Stadtrates und der Verwaltung befasst sich aktuell mit Vorschlägen zur Anpassung der Geschäftsordnung des Stadtrates. Dieser Arbeitskreis hat am 24.03.2021 entschieden, dass auch für den Aschaffenburger Stadtrat die Voraussetzungen für eine audiovisuelle Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung (in Ergänzung zur Präsenzpflicht) geschaffen werden soll. Folglich kann eine Stadtratssitzung zukünftige auch in der eingangs erläuterten „hybriden“ Form stattfinden.

Die audiovisuelle Sitzungsteilnahme kann nach Auffassung der Verwaltung allerdings nur dann nachhaltig positive Wirkung entfalten, wenn diese von allen Stadtratsmitgliedern akzeptiert wird. Insbesondere darf die digitale Zuschaltung einzelner Stadtratsmitglieder nicht den Aufwand für die anderen restlichen vor Ort anwesenden Stadtratsmitglieder erhöhen, da Sitzungen unterbrochen oder unter Umständen nachgeholt werden müssen.

Die Verwaltung weist daher auf folgende rechtliche, technische und organisatorische Punkte hin, die sich im vorliegenden Beschlussvorschlag widerspiegeln und die den Rahmen für eine audiovisuelle Teilnahme vorgeben:

  • die audiovisuelle Teilnahme an einer Sitzung ist freiwillig und kann nur ausnahmsweise bei tatsächlich drohender Verhinderung der Präsenzteilnahme in Anspruch genommen werden.

  • eine Zuschaltung nur durch eine Ton-Übertragung (auch nicht telefonisch!) ist nicht möglich. Beratung und Entscheidungsfindung im Stadtrat leben vom unmittelbaren Austausch und Interaktion der Teilnehmer (vgl. Seite 16 der Drucksache 18/13024 des Bayerischen Landtags vom 03.02.2021). Das audiovisuell zugeschaltete Stadtratsmitglied wird im Sitzungssaal während der Dauer der Teilnahme visuell präsentiert, so dass es von allen anwesenden Personen im Sitzungssaal optisch wahrgenommen werden kann. Eine zusätzliche datenschutzrechtliche Einwilligung ist von den betroffenen Personen nicht notwendig.

  • für die Realisierung der digitalen Teilnahmemöglichkeit wird ein Dritter beauftragt, da die Stadt Aschaffenburg weder über das technische Equipment (z. B. Kamera) noch über das entsprechende Know-How verfügt.
-- Eine sehr kurzfristige Inanspruchnahme dieser Teilnahmemöglichkeit scheidet daher aus. Es bedarf daher einer Vorlaufzeit von mindestens drei Tagen vor dem Sitzungstag, um den Dienstleister zu beauftragen.
-- es entstehen zusätzliche Kosten. Solange der Stadtrat in der Stadthalle am Schloss tagen muss, können Synergien aufgrund der Fremd-Anmietung der Mikrophonanlage und dem hybriden Sitzungsbetrieb generiert werden. Im Ergebnis ist aktuell mit Mehrkosten in Höhe von ca. 300 EUR (netto) pro Sitzung, bei der die Möglichkeit der hybriden Teilnahme geschaffen werden soll, auszugehen.
-- zieht der Stadtrat in den Großen Sitzungssaal des Rathauses wieder um, so muss die dortige städtische Mikrophonanlage erneuert worden sein, um die Tonabnahme der Mikrophone für Videokonferenzen oder Live-Streaming zu ermöglichen. Das Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft ist hier bereits tätig geworden. Die Kosten für die Sicherstellung des hybriden Sitzungsbetriebs erhöhen sich dann bei Inanspruchnahme eines Dritten auf ca. 650 EUR (netto) (Kostenschätzung aufgrund bisher vorhandener Daten)pro Sitzung.

  • die audiovisuelle Teilnahme wird über die datenschutzkonforme Meetingplattform „BigBlueButton (BBB)“ sichergestellt. Dazu versendet die Verwaltung rechtzeitig einen Link an die bekannte E-Mail-Adresse des Stadtratsmitglieds. Das Stadtratsmitglied hat sicherzustellen, dass es auf sein E-Mail-Postfach zugreifen und dass das Postfach die Nachricht auch empfangen kann.

  • die Mikrophone sind in der Meetingplattform „stumm“ geschaltet. Das Mitglied muss, nachdem ihm das Wort vom Vorsitzenden erteilt wurde, sein Mikrophon selbst ein- und ausschalten. Eine Wortmeldung ist durch Handzeichen erkenntlich anzumelden.

  • die Chatfunktion der Meetingplattform ist nicht zu nutzen (Ausnahme: Mitteilung einer technischen Störung).

  • die audiovisuelle Zuschaltung ermöglicht die Teilnahme an einer Abstimmung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 GO, nicht jedoch für eine Teilnahme an Wahlen (Art. 47a Abs. 1 Satz 6 GO). Das Stadtratsmitglied muss sein Handzeichen solange in die Kamera halten, bis seine Stimmabgabe vom Vorsitzenden berücksichtigt worden ist.

  • die Beschaffung der notwendigen technischen Voraussetzungen, wie z. B. PC, Laptop, Webcam, Mikrophon und eine ausreichende Internetverbindung auf der Seite der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers sowie eines geübten Umgangs mit Videokonferenztools liegen im persönlichen Verantwortungsbereich des Stadtratsmitglieds.

  • Art. 47a Abs. 4 GO definiert die Risikoverteilung für die audiovisuelle Zuschaltung, da dies aufgrund der mit der Zuschaltung verbundenen räumlichen Trennung von Sitzungs- und Teilnahmeort erforderlich ist.
Hat die Stadt Aschaffenburg eine Störung der Zuschaltmöglichkeit zu verantworten, so darf die Sitzung nicht begonnen werden oder muss unterbrochen werden. Ein Verstoß ist unbeachtlich, falls das zunächst nicht zugeschaltete Stadtratsmitglieder rügelos an der Beschlussfassung teilnimmt. Hat die Stadt Aschaffenburg dagegen eine Störung der Zuschaltmöglichkeit nicht zu verantworten, so hat dies auf die Wirksamkeit eines ohne das nicht zugeschaltete Stadtratsmitglied gefassten Beschlusses keine Auswirkung. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mindestens ein weiteres Stadtratsmitglied zeitgleich audiovisuell zugeschaltet ist oder ein Test bestätigt, dass eine Teilnahmemöglichkeit besteht.

  • bei einer audiovisuellen Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen ist Art. 47a Abs. 5 GO strikt zu beachten. Das zugeschaltete Stadtratsmitglied hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass Dritte keine Kenntnisse über Inhalte aus nichtöffentlichen Sitzungen erhalten können.

  • Bei Senats- und Ausschusssitzungen können Stadtratsmitglieder, die dem Senat bzw. Ausschuss nicht angehören als Zuhörer (analog) teilnehmen. Eine audiovisuelle (digitale) Teilnahme von Zuhörern an diesen Gremiensitzungen ist nur möglich, wenn eine digitale Teilnahme eines ordentlichen Mitglieds sowieso notwendig ist.


Nach Art. 122 Abs. 4 GO tritt Art. 120 b GO mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Möchte sich der Stadtrat für eine Fortsetzung des hybriden Sitzungsbetriebs über den 01.01.2022 hinaus fortsetzen, so bedarf es der Aufnahme einer Regelung in die Geschäftsordnung des Stadtrates.

Zuvor sollte die Verwaltung zusammen mit dem Stadtrat Resümee über die stattgefundenen hybriden Stadtratssitzungen ziehen.


Um umseitige Beschlussfassung wird gebeten.

.Beschluss:

I. Zur Sicherstellung der Beschlussfähigkeit des Stadtrates und seiner Ausschüsse (Senate) wird als Ausnahme zur Präsenzpflicht folgende Form der Sitzungsteilnahme ermöglicht:

1. Ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied kann an Sitzungen des Stadtrates (Plenum) mittels Ton-Bild-Übertragung (audiovisuell) teilnehmen, soweit es an einer Sitzungsteilnahme in Präsenzform verhindert ist und soweit es über die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung verfügt. Das Stadtratsmitglied hat diese Teilnahmemöglichkeit mindestens drei Tage vor dem Sitzungstag beim Oberbürgermeister zu beantragen.

2. Für die Sitzungen der Senate und Ausschüsse des Stadtrates gilt diese Antragsmöglichkeit nur für die ordentlichen Mitglieder oder deren bestellten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

3. Für das audiovisuell zugeschaltete Stadtratsmitglied gelten die gleichen Mitwirkungsrechte
und -pflichten wie für die vor Ort anwesenden Stadtratsmitglieder.

4. Dieser Beschluss verliert am 31.12.2021 kraft gesetzlicher Regelung seine Gültigkeit. Ab dem 01.01.2022 bedarf es für eine Zuschaltung mittels „Ton- und Bild-Übertragung“ einer Regelung in der Geschäftsordnung des Stadtrates. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Plenum vor einer Entscheidung über die Verlängerung dieser Teilnahmemöglichkeit über die Erfahrungen und Kosten zu berichten.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[x]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen

Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [x]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

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7. / PL/6/7/21. Besetzung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses sowie Berufung von ehrenamtlichen Gutachtern in den Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg - Bestellung von Herrn xxx als Geschäftsführer der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses sowie als stellvertretender Vorsitzender - Berufung von Herrn xxx als ehrenamtlicher Gutachter des Gutachterausschusses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.05.2021 ö Beschließend 7PL/6/7/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Bei der Stadt Aschaffenburg besteht zur Erfüllung der ihr nach dem Baugesetzbuch (BauGB) übertragenen Aufgaben der gesetzlich vorgeschriebene Gutachterausschuss für Grundstückswerte entsprechend den Bestimmungen der Gutachterausschussverordnung (BayGaV).

Der Gutachterausschuss besteht aus dem Vorsitzenden sowie aus ehrenamtlichen Gutachtern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BayGaV) und bedient sich einer Geschäftsstelle (§ 9 BayGaV).

Für den Vorsitzenden sind mindestens zwei Stellvertreter zu berufen, die, ebenso wie der Vorsitzende, Bedienstete der Stadt Aschaffenburg sein müssen (§ 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayGaV).

Aufgrund des Stellenwechsels des bisherigen Geschäftsführers, stellvertretenden Vorsitzenden und ehrenamtlichen Gutachters des Gutachterausschusses zum 01.12.2020, Herr xxx, wurde eine Neubesetzung der Stelle erforderlich

Als Nachfolger wird Herr xxx als Geschäftsführer bestellt, der die Aufgaben von Herrn xxxübernimmt.

Herr xxx wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayGaV als stellvertretender Vorsitzender und zusätzlich zu seinen Funktionen im Gutachterausschuss bzw. der Geschäftsstelle gemäß § 3 Abs. 1 und 3 BayGaV als ehrenamtlicher Gutachter bestellt.

.Beschluss:

Herr xxx wird:

  • als Geschäftsführer der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses der kreisfreien Stadt Aschaffenburg bestellt

  • als stellvertretender Vorsitzender des Gutachterausschusses bestellt

  • als ehrenamtlicher Gutachter für den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg erstmals auf die Dauer von 4 Jahren berufen.
-

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

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8. / PL/6/8/21. Annahme von Zuwendungen (Spenden und Schenkungen); Fraktionsübergreifender Antrag vom 25.03.2021 auf Umsetzung einer Handlungsempfehlung der Bayer. Staatsministerien des Inneren und der Justiz von 2008 für den Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für kommunale/gemeinnützige Zwecke

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.05.2021 ö Beschließend 8PL/6/8/21

.Beschluss:

I. Mit fraktionsübergreifendem Antrag vom 25.03.2021 beantragten die Stadträte Bernhard Schmitt, Johannes Büttner und Dr. Lothar Blatt die Umsetzung einer Handlungsempfehlung der Bayer. Staatsministerien des Inneren und der Justiz von 2008 für den Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für kommunale/gemeinnützige Zwecke.

Der Stadtrat beschließt, die Fortführung der bisherigen mit Stadtratsbeschluss vom 21.05.2012 (SPNr. PL/7/5/12) festgelegten Verfahrensweise.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
x keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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9. / PL/6/9/21. Organisatorische Änderungen im Digitalen Gründerzentrum; - Bericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Nicht sichtbar
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.05.2021 ö Beschließend 9PL/6/9/21

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) wird der TOP 9 d. ö. S. "Organisatorische Änderungen im Digitalen Gründerzentrum;
- Bericht" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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10. / PL/6/10/21. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 27.02.2021 wegen "Information über das BGH-Urteil vom 26.01.2021 zum Xgen Gas" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH vom 12.03.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.05.2021 ö Beschließend 10PL/6/10/21

.Beschluss:

I. Die Stellungnahme der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH vom 12.03.2021 zum Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 27.02.2021 wegen "Information über das BGH-Urteil vom 26.01.2021 zum Xgen Gas" wird zustimmend zur Kenntnis genommen (Anlage 3).

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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11. / PL/6/11/21. Corona-Pandemie; - Bericht über aktuelle Entwicklungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.05.2021 ö Beschließend 11PL/6/11/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Stadtrat wurde zuletzt in der Plenarsitzung am 19.04.2021 ausführlich über die Entwicklungen in der Corona-Pandemie informiert.

Aufgrund des hohen Informationsbedarfs und der dynamischen Entwicklungen des Pandemiegeschehens und der Auswirkungen auf die Stadtgesellschaft beabsichtigt der Oberbürgermeister ab sofort in jeder öffentlichen Plenarsitzung über den tagesaktuellen Sachstand berichten wird.


Im Übrigen wird auf folgende Informationsplattformen verwiesen:

https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4 (RKI-Dashboard)

https://www.aschaffenburg.de/Notfallbereich/DE_index_1600.html 

https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/

.Beschluss:

I. Der tagesaktuelle Bericht von Herrn Oberbürgermeister Jürgen Herzing und Herrn xxx über die aktuellen Entwicklungen in der Corona-Pandemie wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.06.2021 09:40 Uhr