Datum: 02.03.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. / PVS/3/1/21. Baulückenkataster Wohnbauflächen - Fortschreibung
Externe Referentin: Sabine Müller-Herbers, Büro Baader Konzept
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Planungs- und Verkehrssenat
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3. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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02.03.2021
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ö
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Beschließend
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1 | PVS/3/1/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
1. Ausgangssituation
Im Jahr 2018 hatte sich die Stadt Aschaffenburg um die Teilnahme am Förderprogramm „Erfassung der Innenentwicklungspotentiale“ des Bayerischen Staatministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr beworben und die Zusage einer Zuwendung erhalten. Mit der fachlichen und finanziellen Unterstützung des Bauministeriums sollte das bereits seit 2009 bestehende und im zwei Jahres-Rhythmus fortgeschriebene Baulückenkataster der Stadt erneut fortgeschrieben und qualifiziert werden.
Ein Baulückenkataster ist ein Analyseinstrument der Stadtentwicklung, das eine Flächenübersicht über alle Baulücken im Stadtgebiet gibt. Das Kataster enthält Grundinformationen über die mögliche bauliche Nutzung der Grundstücke, sowie die grundlegende planungsrechtliche Information, z.B. ob sich das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet oder nicht.
Im Rahmen der Fortschreibung des Katasters durch das Büro Baader Konzept wurden alle bereits aufgenommenen Baulücken überprüft und eine neue Einteilung der einzelnen Flächenkategorien vorgenommen. Die Fortschreibung des Baulückenkatasters wurde im Juli 2020 abgeschlossen.
Im Baulückenkataster werden die Wohnbauflächen in die Kategorien „klassische Baulücke“, „langfristiges Potenzial“, „geringfügig bebautes Grundstück“ unterschieden. Im Unterschied zu den letzten Jahren wurde die neue Kategorie „langfristiges Potenzial“ und „geringfügig bebautes Grundstück“ hinzugefügt.
Eine klassische Baulücke ist ein unbebautes und ungenutztes Grundstück, das erschlossen ist und nach Bauplanungsrecht sofort bebaut werden kann. Das Grundstück wird in seiner Gesamtfläche als Baulücke in das Kataster aufgenommen. Das langfristige Potenzial stellt zukünftige mögliche Entwicklungsflächen ohne aktuelle Erschließung dar. Für diese Flächen braucht es einen erhöhten Aktivierungsaufwand z.B. durch eine Umlegung oder eine Neuordnung von Grundstücken. Diese Flächen sind im Gegensatz zu Baulücken nicht sofort bebaubar. Beispiele für dieses „langfristige Potenzial“ sind u.a. die Konversionsfläche alte Rangierhalle und nachverdichtungsgeeignete, ältere Einfamilienhausgebiete mit großen Gärten.
Die geringfügig bebauten Grundstücke sind durch automatisierte Vorermittlung auf Basis von Katasterdaten und Luftbildern erhoben. Hierbei handelt es sich um Grundstücke, die bezogen auf das Hauptgebäude weniger als 15 % Überbauungsgrad und damit eine geringe bauliche Dichte besitzen. Da sich auf diesen Grundstücken jedoch faktisch eine Nutzung befindet – wenn auch nur minder genutzt bzw. nicht voll ausgelastet – ist eine weitere Auslastung und Aktivierung diese Grundstücke jedoch noch schwieriger und muss von Einzelfall zu Einzelfall betrachtet werden.
Bei der Fortschreibung durch das Büro Baader Konzept wurden die Grundstücke, die in der Zwischenzeit bebaut wurden, wieder aus dem Kataster herausgenommen und als „aktivierte Flächen“ dargestellt. Allerdings ist ein Vergleich der Zahlen aus den vorangegangenen Erhebungen mit Vorsicht zu bewerten, da das Büro teilweise auch auf Grundlage neuer Kriterien bewertet hat. Diese Überarbeitung und Anpassung war jedoch notwendig, um der städtebaulichen Entwicklung gerecht zu werden und auch mit den Jahren eingeschlichene Fehlerquellen zu beseitigen.
2. Ergebnisse
Es wurden zum Stichtag 01.01.2020 im gesamten Stadtgebiet von Aschaffenburg insgesamt 755 „klassische Baulücken“ mit einer Gesamtfläche von 42,8 ha erhoben. Durchschnittlich beträgt die Größe dieser Grundstücke 570 m². Sie befinden sich überwiegend in Einfamilienhausgebieten. Über 80 % der Baulücken befinden sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Anteile nach der Nutzungsart entspricht der Darstellung des Flächennutzungsplans. Nach der Nutzungsart der Baulücken überwiegen die Grundstücke, die der Wohnnutzung dienen mit insgesamt 573 Baulücken und mit einer Fläche von 30, 7 ha. Gegenüber 2016 (34 ha) wurden 3,3 ha Wohnbauflächen aktiviert und somit baulich genutzt. Der Anteil an Baulücken nach der Nutzungsart „Mischbauflächen“ liegt bei 141 mit 7,9 ha und ist im Vergleich zu 2016 geringfügig gestiegen.
Die höchste Konzentration an Baulücken liegt in den Stadtteilen Schweinheim (167) und Obernau (159). Der geringste Anteil befindet sich in der Innenstadt (25) und der Österreicher Kolonie (1). Die Neubaugebiete „Anwandeweg“ in Nilkheim und „Rotäcker“ in Schweinheim sind noch nicht in das Kataster aufgenommen, da zu diesem Zeitpunkt die Erschließung zu großen Teilen noch nicht gesichert war.
Es wurden im Stadtgebiet insgesamt 40 Bereiche als langfristige Potentiale erfasst. Diese sind über das gesamte Stadtgebiet verteilt. Die Flächen unterscheiden sich stark von ihrer Art und ihrem Maß, sowie von ihrem zeitlichen Planungshorizont. Im Stadtgebiet von Aschaffenburg konnte durch die Erhebung der langfristigen Potentialflächen zusätzlich zu 42, 8 ha Baulücken, noch 24,6 ha Potenzialfläche erfasst werden. Da viele dieser Flächen größere Planungshemmnisse besitzen, die eine Entwicklung erschweren, stellen das Ergebnisse ein theoretisches Potenzial dar, welches nur zum Teil nutzbar bzw. bebaubar ist.
Eine separate Betrachtung und Bewertung der einzelnen Potenzialflächen ist noch nicht erfolgt.
3. Bewertung und Ausblick
Wie bereits in den Jahren zuvor lässt sich ein Rückgang der Baulücken und damit eine konstante Bebauung der vorhandenen Baulücken verzeichnen. Die Stadt Aschaffenburg beabsichtig weiterhin im 2 Jahres Turnus das Baulückenkataster fortzuschreiben. Die Einbindung des Baulückenkatasters in das geographische Informationssystem der Stadt Aschaffenburg erleichtert die Benutzbarkeit im täglichen Arbeitsgeschehen für die Mitarbeiter und die zukünftige Fortschreibung.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass in Aschaffenburg kaum große Baulücken mehr vorhanden sind und es sich vor allem um private in Einfamilienhausgebieten gelegene Baulücken handelt. Seit 2009 konnten insgesamt 370 Baulücken mit einer Gesamtfläche von 34,4 ha bebaut werden. Davon wurden 275 Wohnbauflächen und 65 Mischbauflächen baulich genutzt.
Auf Basis der Ergebnisse des Baulückenkatasters sollen nun für Aschaffenburg weitere Handlungsempfehlungen erarbeitet werden, die einen Anstoß für das weitere Vorgehen der Stadtverwaltung in Bezug auf die Innenentwicklung geben sollen.
Diese zweite Stufe der Analyse erfolgt im Kontext der gesamten Wohnungsbauentwicklung. Dabei sollen weitere Analysedaten des Wohnstandortes Aschaffenburg ausgewertet und auch der in den letzten Jahren verstärkt geförderte preiswerte Wohnungsbau evaluiert werden. Es ist vorgesehen ein Gesamtergebnis der Analyse Ende des Jahres dem Stadtrat vorzustellen. Die Gewerbeflächen werden nochmals gesondert herausgearbeitet und in einer eigenen Beschlussvorlage dem Stadtrat vorgestellt.
.Beschluss:
Der Stadtrat nimmt den Bericht der Verwaltung über die Fortschreibung des Baulückenkatasters zur Kenntnis (Anlage 1).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. / PVS/3/2/21. Baulückenkataster Gewerbeflächen - Fortschreibung
Gremium
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Sitzung
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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3. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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02.03.2021
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Beschließend
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2 | PVS/3/2/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
1. Ausgangssituation
In wachsenden Städten ist laut dem Deutschen Städtetag in den letzten zehn Jahren bei den kurz- bis mittelfristig verfügbaren und marktfähigen Gewerbeflächen ein Rückgang zu verzeichnen. Ansiedlungsanfragen können in der Folge nur unzureichend bedient werden und Nutzungskonkurrenzen steigen. Diese Entwicklung ist auch für die Stadt Aschaffenburg zu beobachten, wo ein städtisches Gewerbeflächenangebot aktuell nicht vorhanden ist.
Im Rahmen der Fortschreibung des Baulückenkatasters durch das Büro Baader Konzept wurden neben den Wohnbauflächen auch die gewerblichen Flächen erfasst und eine neue Einteilung der einzelnen Flächenkategorien vorgenommen. Im Baulückenkataster werden die gewerblichen Flächen in die Kategorien „Gewerbebrache mit Restnutzung“, „Gewerbeflächenpotenzial“ und „Konversionsfläche“ unterschieden.
Die „Gewerbebrache mit Restnutzung“ stellt ein noch teilweise gewerblich genutztes Grundstück mit wesentlicher Restnutzung (Leerstand in Gebäudeteilen oder auf Teilflächen) dar.
Unter der Kategorie „Gewerbeflächenpotenzial“ sind ehemals gewerblich genutzte Grundstücke mit oder ohne Gebäudebestand zu verstehen, auf dem keine Nutzung oder nur wesentliche Restnutzung mehr stattfindet und damit ein zukünftig nutzbares Gewerbeflächenpotential darstellt. Darunter zählen auch Grundstücke mit bestehender Gewerbenutzung, die aktuell untergenutzt sind.
Die Konversionsflächen sind eine Sonderform der Gewerbebrache. Darunter werden ehemals militärisch oder verkehrsinfrastrukturell genutzte Flächen z. B. Kasernengelände oder Bahnhofsanlagen, vorwiegend mit größeren Grundstücken oder Grundstücke in größerem Verbund. Diese Sonderform der Gewerbebrache spielt in Aschaffenburg keine Rolle mehr in der Entwicklung der Gewerbeflächen, nachdem die großen Kasernenflächen in den 1990er und 2000er Jahren mit ziviler Nachnutzung aufgesiedelt wurden.
2. Ergebnisse
In den Jahren 2011 bis 2020 veräußerte die Stadt Gewerbeflächen in einer Größenordnung von 7,1 ha. Damit konnten Bestandsunternehmen Entwicklungsmöglichkeiten gegeben und Neuansiedlungen ermöglicht werden. Drei städtische Flächen wurden auf dem Gelände der benachbarten Gemeinde Mainaschaff veräußert. Im betrachteten Zeitraum haben zudem ortsansässige Unternehmen ihre vorhandenen Reserveflächen für ihre Erweiterungszwecke genutzt. Flächenumnutzungen boten ebenfalls Entwicklungsmöglichkeiten, beispielswiese im Hafen. Es mussten aber auch Standortverkleinerungen verkraftet werden, die in der Konsequenz für andere Betrieben räumliche Entwicklungsoptionen bedeuten.
Es wurden zum Stichtag 01.01.2020 im gesamten Stadtgebiet von Aschaffenburg insgesamt 76 gewerbliche Brachflächen bzw. Gewerbepotenziale sowie 41 Brachflächen mit einer Restnutzung auf einer Gesamtfläche von 26,2 ha erfasst. Fast alle Flächen befinden sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Aus dem Kataster lässt sich aber auch erkennen, dass Aschaffenburg über keine großen zusammenhängenden Gewerbeflächen mehr verfügt. Es handelt sich bei den Flächen um kleinere Restflächen.
Die wirtschaftliche Entwicklung am Standort Aschaffenburg ist seit dem Konjunktureinbruch 2009 positiv verlaufen. Als Oberzentrum der Region Bayerischer Untermain und als Teil der Metropolregion FrankfurtRheinMain hat Aschaffenburg weiterhin beste Zukunftsvoraussetzungen, wie der Zukunftsatlas der Prognos AG (2019) erneut bestätigte. Die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten entwickelte sich positiv und hat ihren vorläufigen Höchststand mit 42.029 Beschäftigten (2019) erreicht. Dabei konnte der Dienstleistungsbereich am deutlichsten Beschäftigte aufbauen. Er stellt bei einer sektoralen Betrachtung mittlerweile 72% der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten; der produzierende Sektor 27%. Der Anstieg der Dienstleistungstätigkeiten in den produzierenden Betrieben scheint damit weiter anzuhalten.
Bei den Gewerbemeldungen, die im Betrachtungszeitraum 2010/2020 einen positiven Saldo von rund 800 Meldungen aufwiesen, verzeichneten das Baugewerbe und der Dienstleistungsbereich die größte Dynamik. Bei der ZENTEC, bei der schwerpunktmäßig technologieorientierte Gründungsideen betreut werden, ist eine Tendenz Richtung Gründungsideen mit Dienstleistungshintergrund erkennbar.
In den vergangenen Jahren ist in den Umlandgemeinden eine erhebliche Dynamik bei der Neuausweisung von Gewerbeflächen zu beobachten. Zu den größeren Gebieten zählen das Gewerbegebiet Kreuzäcker der Gemeinde Mainaschaff (ab 2017, 18 ha) und die Erweiterungsflächen im Industriegebiet der Gemeinde Stockstadt (ab Mitte 2019, ca. 13 ha). Dieses Gewerbeflächenangebot der Umlandgemeinden birgt die Möglichkeit von sogenannten „Nah-Wanderungen“ zum Beispiel im Rahmen von betrieblichen Standorterweiterungen oder Standortoptimierungen. Im Einzelfall ist dies zu beobachten. Auch externe Standortinteressenten, die über die Jahre am Standort Aschaffenburg interessiert waren, sind augenscheinlich vereinzelt in den Umlandgemeinden fündig geworden.
Das eingeschränkte Gewerbeflächenangebot im Stadtgebiet ist vor dem Hintergrund veränderter Anforderungen an einen Betriebsstandort durch den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel zu sehen. Der Deutsche Städtetag plädiert daher dafür, von Wirtschaftsflächen zu sprechen. Denn die Erfordernisse der Wirtschaft und Wissenschaft an Flächen geht weit über die Bereitstellung von klassischen Industrie- und Gewerbegebieten hinaus. Die Qualität der Flächen rückt damit in den Fokus. Die positive Entwicklung der Technischen Hochschule Aschaffenburg mit nunmehr 3.300 Studierenden, wachsendem Campus und neuen Studiengängen sowie die Gründung des Digitalen Gründungszentrums sind in diesem Kontext zu sehen. Sie stellen wichtige und aktive Elemente der Wirtschafts- und Strukturentwicklung für die ansässigen Betriebe dar und sind, genauso wie mögliche weitere Transfereinrichtungen alias dem Zewis in Obernburg, auch zukünftig direkt in der Stadt zu halten und zu fördern.
3. Bewertung und Ausblick
Die Anfragesituation nach Gewerbeflächen im Büro des Oberbürgermeisters, Wirtschaftsförderung, ist dynamisch. Sowohl Anfragen angesiedelter Unternehmen mit Erweiterungsabsichten als auch externe Anfragen nach Gewerbeflächen sind kontinuierlich zu verzeichnen. Darunter sind wiederkehrende Anfragen nach großflächigen Logistikflächen oder nach großflächigen Einzelhandelsstandorten mit Nutzungen, die üblicherweise nicht in Innenstadtlage angesiedelt werden. Unterm Strich werden die Gewerbeflächenanfragen von Betrieben des örtlichen Mittelstands für Kapazitätserweiterungen dominiert. Auch Gewerbeflächen, die die Verbindung von Arbeiten und Wohnen ermöglichen, werden gelegentlich angefragt. Die Zahl der Anfragen für Eventflächen ist zudem recht groß. Neben sporadisch über die Jahre immer wieder vorkommenden Anfragen nach Flächenpotentialen für großflächige Freizeitanlagen hat auch die Systemgastronomie mit verschiedenen Konzepten wiederholt am Standort Aschaffenburg Interesse gezeigt. In jüngster Zeit werden auch vereinzelt Flächenanfragen für großflächige Rechenzentren verzeichnet.
Die Ausführungen zeigen, dass die Gewerbeflächensituation bis dato die wirtschaftliche Entwicklung am Standort Aschaffenburg nicht negativ beeinflusst hat. Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass die Nachfragesituation nach Gewerbeflächen das Angebot übersteigt.
Die Erarbeitung eines Wirtschaftsförderungs-Konzepts mit zukünftigen Entwicklungszielen wird daher empfohlen. Auch die Entwicklung von Vergabekriterien für zukünftige städtische Gewerbeflächen ist richtig und angebracht, um Flächen entsprechend den städtischen Entwicklungsvorstellungen vergeben zu können. Die Vergabekriterien sollten dann entwickelt und verabschiedet werden, wenn die Verfügbarkeit städtischer Flächen absehbar ist. Eine Annäherung an die Thematik erfolgt im kommenden Wirtschaftsförderungsausschuss (17.03.2021) durch einen Expertenvortrag. Entsprechende Anträge aus dem Stadtrat liegen bereits vor.
Die zukünftigen Mobilisierungsinitiativen, aufbauend auf dem vorliegenden Innenentwicklungs-kataster werden systematisiert und wiederkehrend zwischen Stadtplanungsamt und dem Büro des Oberbürgermeisters abgestimmt. Dabei wird die Bestandspflege und Förderung der bestehenden Gewerbegebiete ein wichtiger Teil sein und soll die Priorität der kommenden Jahre darstellen.
Diese zweite Stufe der Analyse erfolgt im Kontext der gesamten Wohnungsbauentwicklung. Dabei sollen weitere Analysedaten des Wohnstandortes Aschaffenburg ausgewertet und auch der in den letzten Jahren verstärkt geförderte preiswerte Wohnungsbau evaluiert werden. Es ist vorgesehen ein Gesamtergebnis der Analyse Ende des Jahres dem Stadtrat vorzustellen.
.Beschluss:
Der Stadtrat nimmt den Bericht der Verwaltung über die Gewerbeflächensituation und die Fortschreibung des Baulückenkatasters zur Kenntnis (Anlage 2).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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3. / PVS/3/3/21. Energiebericht 2019 - Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft
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Planungs- und Verkehrssenat
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3. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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3 | PVS/3/3/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der Energiebericht 2019 stellt die Entwicklung des Energieverbrauchs der Jahre 2015 bis 2019 und der damit verbundenen Kosten, sowie deren Kohlendioxid-Emissionen dar. Zum Trendverlauf werden die vergangenen fünf Jahre herangezogen.
Für die in diesem Bericht erfassten 38 größten städtischen Liegenschaften, die durch das Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft betreut werden, Energie- und Wasserkosten in Höhe von 2,9 Millionen Euro aufgewendet.
Diese verteilten sich wie in den Jahren zuvor nahezu unverändert auf
61% auf Heizenergie,
33% auf Strom,
6% auf Wasser und Abwasser.
Die Dateiauswertung der 38 Liegenschaften kann als PDF (177 Seiten) zur Verfügung gestellt werden.
.Beschluss:
Der Energiebericht 2019 für städtische Hochbauliegenschaften in der Zuständigkeit des Amtes für Hochbau und Gebäudewirtschaft wird zur Kenntnis genommen (Anlage 3).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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4. / PVS/3/4/21. Vermietung von elektrischen Tretrollern (sog. E-Scootern) im Stadtgebiet
Gremium
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Planungs- und Verkehrssenat
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3. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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02.03.2021
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4 | PVS/3/4/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Sachstandsbericht
- Verkehrsregelungen
E-Scooter sind Tretroller mit einem Elektroantrieb. Die Verwendung dieser Elektroroller ist über die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeuge am Straßenverkehr geregelt. Zusammengefasst gilt die Verordnung für Fahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h und einer Straßenzulassung / Betriebserlaubnis.
E-Scooter sind Kraftahrzeuge. Deshalb muss damit grundsätzlich auf der Fahrbahn gefahren werden. Das Befahren von Gehwegen und Fußgängerzonen ist grundsätzlich verboten, auch wenn diese für Radverkehrs freigegeben sind. Ebenfalls ist das Befahren von Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung mit E-Scootern verboten. Lediglich benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen, also Radwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen müssen mit E-Scootern ebenfalls benutzt werden. Eine Freigabe der für Radverkehrs freigegebenen Bussonderfahrstreifen soll auch für die E-Scooter eingerichtet werden. Zur Vertiefung der Verkehrsregelungen wird auf die Verwaltungsvorlage für die Sitzung des PVS am 08.10.2019 verwiesen.
- Steuerungsmöglichkeiten von gewerblichen Vermietungen
In anderen Städten wurden insbesondere mit dem Aufkommen der dezentralen („Free-Floating“) Verleihangebote von E-Scootern und Fahrrädern, häufig negative Erfahrungen gemacht. Einige Städte wurden regelrecht von Anbietern „überschwemmt“ mit der Folge, dass durch E-Scooter und Leihfahrräder Gehwege und Aufenthaltsbereiche zugestellt wurden.
Nach dem sog. „Free-Float“-Geschäftsmodell bestehen keine festen Verleihstationen, die E-Scooter können überall angemietet und wieder abgestellt werden. Die Ausleihe bzw. das Freischalten funktioniert über eine Smartphone-App der jeweiligen Anbieter. Hierüber können auch verfügbare E-Scooter lokalisiert und ggf. auch reserviert werden.
Auf Grund der vielfach negativen Begleiterscheinungen wurde von vielen Seiten Steuerungsmöglichkeiten gefordert. Bisher war es herrschende Meinung, dass die Benutzung des öffentlichen Raums durch die gewerblichen Anbieter unter das Recht des erlaubnisfreien Gemeingebrauchs fallen und keine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen. Damit sind die Steuerungsmöglichkeiten für Kommunen jedoch eher gering und beschränken sich bestenfalls auf (freiwillige) Verpflichtungserklärungen der Anbieter.
Eine Gesetzesinitiative für die Schaffung einer Erlaubnispflicht für den gewerblichen Verleih auf öffentlichen Flächen (§ 29 (4) StVO) fand im Bundesrat keine Mehrheit (985. Sitzung des Bundesrates, 14.2.2020).
Eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vom 6.4.2020 hat sich der Fragestellung „E-Scooter – Gemeingebrauch oder Sondernutzung?“ beschäftigt und stellte zum einen fest, dass die Rechtsfrage aufgrund fehlender Urteile noch ungeklärt sei, zum anderen wurde eine Tendenz zu einer Einordnung als Teil des Gemeingebrauchs gesehen (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags (6.4.2020) WD 3 - 3000 - 063/20).
Mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2020 liegt nun erstmals eine obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage vor, ob die Benutzung des öffentlichen Raums durch einen gewerblichen Anbieter von Leihrädern unter das Recht des erlaubnisfreien Gemeingebrauchs fällt oder eine Sondernutzung darstellt. Das Urteil bestätigt die Rechtsauffassung der Stadt Düsseldorf, wonach dies eine Sondernutzung darstellt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2020, Az. 11 B 1459/20).
In der Urteilbegründung wurde jedoch u.a. auf das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) verwiesen. Eine Übertragbarkeit auf das jeweilige Landesrecht ist noch zu prüfen, scheint aber in Bezug auf das bayerische Recht nicht unmöglich.
Mit der Einordnung des E-Scooter-Verleihs als Sondernutzung stehen den Kommunen viel mehr Steuerungsmöglichkeiten zur Verfügung, was die Vermeidung von Störungen auf den öffentlich gewidmeten Flächen betrifft.
Der Tatbestand erscheint erfüllt, da eine erlaubnispflichtige Sondernutzung immer dann vorliegt, wenn die Nutzung über den Gemeingebrauch hinausgeht und den Gemeingebrauch zumindest abstrakt zu beeinträchtigen droht (vgl. Sondernutzung öffentlicher Straßen, Prof. Dr. Friedrich Schoch, JURA 2013).
- Definition von Rahmenbedingungen und Vereinbarungen
Städte und Anbieter haben aus den großen Problemen während der Boom-Phase der E-Scooter bei deren massenweiser Verbreitung in den Großstädten gelernt. Auch die Anbieter bemühen sich seitdem stärker, insbesondere die Park- und Abstellproblem zu reduzieren und damit das Negativimage abzubauen. Eine Kooperation und Zusammenarbeit ist in beiderseitigem Interesse. Bisher wurde in anderen Städten vorrangig mit freiwilligen Selbstverpflichtungserklärungen der Anbieter und Kooperationsvereinbarungen die Grundsätze und Rahmenbedingungen für einen sicheren und vorteilhaften Betrieb definiert. Mit einer Möglichkeit der Einordnung als Sondernutzung können natürlich ebenso einvernehmliche Regelungen getroffen werden – jedoch kann die Steuerung auch darüber hinausgehen, insbesondere was die Definition und Durchsetzung einer verträglichen und bedarfsorientierten Obergrenze der Leihgeräte betrifft
(siehe 2.1).
- Kontingent/ Begrenzung der Gesamtzahl der Leihgeräte
Aus den ersten Erfahrungen anderer Städte mit einer „Überschwemmung“ des Marktes durch eine Vielzahl von Leihgeräten, die deutlich über den Bedarf bzw. die Nachfrage hinausging, erscheint es erforderlich eine Obergrenze festzulegen. Aus den bisherigen Erfahrungen ist ein Angebot von 2 E-Scootern je 1.000 Einwohner bedarfsgerecht. Für Aschaffenburg mit rd. 72.000 Einwohnern wären dies 144, bzw. aufgerundet 150 E-Scooter.
Die festgesetzten 150 Scooter würden somit auf die Anbieter anteilig vergeben. Aktuell liegen der Stadt bereits Anfragen von drei Anbietern zum Verleih von E-Scootern vor.
- Verteilungskonzept
Es wird eine flächendeckende, der Nachfrage entsprechende Verteilung der E-Scooter angestrebt. Auch in den Stadtteilen soll ein Verleih möglich sein. In der Innenstadt soll eine flächendeckende Parkverbotszone definiert werden, wo das Abstellen der E-Scooter durch „Geofencing“ technisch verhindert wird. Innerhalb dieser Zone werden aber einzelne Abstellbereiche definiert, wo die E-Scooter abgestellt werden können. So ergibt sich in der Innenstadt praktisch eine Art von „Stationsbindung“, während sonst im Stadtgebiet ein freies Parken je nach Fahrziel möglich ist.
- Verkehrssicherheit
Die E-Scooter können im Rahmen der straßenverkehrsrechtlich geltenden Vorschriften grundsätzlich im öffentlichen Verkehrsraum genutzt werden. Hierfür ist insbesondere die Straßenverkehrsordnung und die Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge maßgeblich. Alle Anbieter haben eine allgemeine Betriebserlaubnis für Ihre Fahrzeuge sowie Versicherungsplaketten. Die Anbieter informieren ihre Kunden vor Fahrtbeginn über erwünschtes und unerwünschtes Verhalten und die wesentlichen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen zur Nutzung der Scooter im Straßenverkehr. Die Nutzung / Befahrung unzulässiger Bereiche kann durch technische und organisatorische Möglichkeiten reduziert bzw. unterbunden werden. Dies beinhaltet auch eine technische Einweisung der Kunden. Die Kunden werden über die Vorgaben der Kooperationsvereinbarung vor Vertragsabschluss informiert und stimmen diesen mit Vertragsabschluss zu.
- Abstellen und Parken
Die Anbieter tragen durch technische und organisatorische Maßnahmen dafür Sorge, dass die Fahrzeuge ordnungsgemäß abgestellt werden. Seitens des Anbieters werden die Fahrzeuge so abgestellt, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere keine Fußgänger und Personen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, behindert werden. Es ist stets eine freibleibende nutzbare Gehwegbreite von mindestens 1,60 Meter zu gewährleisten. Die Kunden werden auch angehalten, die Fahrzeuge nicht auf Flächen Dritter (Privatgrund) abzustellen.
Seitens der Stadt können Bereiche definiert werden, in denen das Abstellen der Fahrzeuge grundsätzlich nicht erlaubt ist. Kunden, die einen Mietvorgang dennoch in einem solchen Bereich beenden wollen, werden anbieterseitig durch technische Maßnahmen an der Abmeldung mittels „Geofencing“ gehindert. Die freizuhaltenden Flächen können im Laufe der Zeit und nach neuen Erfahrungswerten angepasst werden. Eine Reaktionsfähigkeit auf Nachfrageveränderungen (Angebotserweiterung, aber auch Angebotsreduktion) ist gegeben und auch im Interesse der Anbieter. Ein Vorschlag zur Einrichtung der E-Scooter Parkverbotszone mit freigegebenen Parkinseln in der Innenstadt ist in Anlage 2.
- Kontrolle und Überwachung
Die Anbieter können verpflichtet werden, fortlaufende Sichtkontrollen und technische Maßnahmen durchzuführen, um die Einhaltung des ordnungsgemäßen Abstellens der E-Scooter zu kontrollieren. Auch das Entfernen beschädigter oder unsachgemäß abgestellter E-Scooter soll schnellstmöglich und innerhalb von 24 Stunden gewährleistet sein. Eine Identifikation der E-Scooter ist mit eindeutiger Seriennummer und Versicherungskennzeichen möglich. Das wiederholte Abstellen von E-Scootern durch Kunden auf unerlaubten Flächen oder das wiederholte Fahren in Fahrverbotszonen wird durch die Anbieter sanktioniert.
- Supportmanagement
Die Anbieter haben eine telefonische Support-Hotline und nennen auch eine Kontaktperson einschließlich einer Abwesenheitsvertretung, die während der Betriebsstunden über Telefon und E-Mail erreichbar ist. Diese Kontaktperson kann über die grundlegenden Anforderungen an den Anbieter, den Umgang mit anderen Anbietern und oder über die Anpassung der getroffenen Vereinbarungen entscheiden.
- Daten und Statistik
Die Daten über die Nutzung der E-Scooter müssen der Stadt Aschaffenburg regelmäßig oder auf Anfrage bereitgestellt werden. Es sind anonymisierte Nutzungsdaten für Analysezwecke. Dabei werden beispielsweise folgende monatliche Daten ausgewertet und übermittelt:
- Gesamtanzahl aller Fahrten.
- Gesamtsumme der zurückgelegten Kilometer.
- durchschnittliche Anzahl der Fahrten pro Fahrzeug und Tag.
- durchschnittlich zurückgelegten Kilometer pro Fahrzeug und Tag.
- durchschnittliche Fahrtdauer pro Fahrzeug und Tag.
- Anzahl und Art der Störungsmeldungen (z.B. Beschwerden wegen falsch abgestellter Fahrzeuge, Beschädigungen, Kollisionen, Unfälle).
Die Leitlinien zur Digitalisierung der Stadt Aschaffenburg werden berücksichtigt.
- Weiteres Vorgehen
Auf Grundlage der Beschlüsse wird die Verwaltung die unter Punkt 2 skizzierten Rahmenbedingungen ausarbeiten und sich mit den interessierten Anbietern in Verbindung setzen. Die Steuerungsziele sollen über Verträge und/ oder Verpflichtungserklärungen der den jeweiligen Anbieter gesichert werden.
Die abstimmten Vertragsentwürfe werden dem Stadtrat vorgelegt.
- Klimawirkungsprüfung
In der öffentlichen Wahrnehmung werden die E-Scooter zumeist noch als touristisches „Spaß-Gefährt“ gesehen und in der Praxis auch so genutzt. Eine Substitution von Kfz-Fahrten durch die E-Scooter ist nur in geringem Maße vorhanden. Es werden eher Verkehrsarten innerhalb des Umweltverbundes durch Fahrten mit dem E-Scooter ersetzt. Ein spürbar positiver Beitrag zur Verkehrswende ist deshalb nicht zu erwarten. Durch die massenhafte Produktion der E-Scooter und insbesondere der Akkus sind zunächst nur negative Auswirkungen auf die Umwelt und den Ressourcenverbrauch festzustellen. Zudem ist auch der Stromverbrauch zu berücksichtigen.
Ein positiver Beitrag durch die Nutzung der E-Scooter ist aber auch nicht ausgeschlossen. Natürlich können im Alltag auf den kurzen Wegen im Nahbereich auch Kfz-Fahrten ersetzt werden. Wie beim Fahrrad ist auch der E-Scooter innerhalb von 1-3 km Entfernung zwischen Quelle und Ziel der Fahrt insgesamt günstig, zeitlich konkurrenzfähig und auch sehr flexibel einsetzbar. Für diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die kein Fahrrad fahren möchten, kann der E-Scooter eine Mobilitätsalternative sein, die wesentlich flächensparender und aufgrund des geringen Energieverbrauchs auch ressourcenschonender ist als das Auto. Ein positiver Beitrag zur Verkehrswende und damit auch zu einer Klimawirkung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
.Beschluss: 1
1. Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 26.02.2021 (Anlage 4) wird angenommen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 2
.Beschluss: 2
2. Der Stadtrat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Vermietung von elektrischen Tretrollern zur Kenntnis (Anlage 5).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 3
3. Aus der Mitte des Stadtrats wird angeregt, dass die Verwaltung Rahmenbedingungen ausarbeiten soll, um den gewerblichen E-Scooter-Verleih zu reglementieren.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
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5. / PVS/3/5/21. Neugestaltung des Schlossufers
Bundesprogramm „Nationale Projekte des Städtebaus“
Verzicht auf den Ausbau des P+R-Platzes an der Darmstädter Straße
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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3. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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02.03.2021
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Beschließend
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5 | PVS/3/5/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Neugestaltung des Schlossufers wurde vom Bund in das Programm „Nationale Projekte des Städtebaus aufgenommen.
Bestandteil des Förderantrages und auch der Bewilligung war der Ausbau des Park&Ride-Platzes an der Darmstädter Straße. Dieser war für das Jahr 2021 vorgesehen. Die geschätzten Kosten beliefen sich auf rund 1,9 Mio. €. Enthalten hierin waren - neben den Kosten für die Befestigung des Platzes mit Oberflächenentwässerung und einer Beleuchtungsanlage - auch Anpassungsarbeiten zur besseren Erreichbarkeit der Haltestellen an der Darmstädter Straße.
Der Platz wurde bereits provisorisch befestigt und in 2 Segmente aufgeteilt. Ein abgeschrankter Teilbereich wird dabei von den Stadtwerken bewirtschaftet. Hier parken ausschließlich Inhaber einer P+R-Jahreskarte. In dem anderen Bereich kann frei geparkt werden und im Anschluss beim Einstieg an der Haltestelle „Volksfestplatz / P+R" ein „P+R-Fahrschein“ mit vergünstigten Tarif gelöst werden. In beiden Fällen wird die Differenz zu den Kosten des normalen Fahrscheines von der Stadt Aschaffenburg übernommen.
Im Laufe des vergangenen Jahres hat sich gezeigt, dass dieses Angebot trotz des Sondertarifes nur in geringem Umfang angenommen wird. Aktuell werden 7 Jahreskarten genutzt. Im Zeitraum November 2019 bis Februar 2021 wurden pro Monat durchschnittlich 18 Tageskarten verkauft. Dies ergibt einen Durchschnitt von 18/30 = 0,6 Fahrkarten pro Tag.
Diese geringe Nutzung rechtfertigt nicht den Einsatz der erforderlichen Mittel in Höhe von ca. 1,9 Mio. €.
Es wird daher vorgeschlagen, auf den Ausbau des P&R-Platzes zu verzichten und es bei der heutigen Lösung zu belassen. Mit dem Bund wurde bereits mündlich geklärt, dass dies für die Maßnahme „Neugestaltung Schlossufer“ insgesamt nicht förderschädlich ist. Der Verzicht auf den umfassenden Ausbau hat aber zur Folge, dass sich die Fördermittel des Bundes reduzieren.
Der Fördersatz im Rahmen des Programms „Nationale Projekte“ beträgt grundsätzlich 66,67 % der zuwendungsfähigen Kosten. Dies bedeutet bei bislang angenommenen Kosten in Höhe von 1.901.025 € eine Reduzierung der Förderung um 1.901.025 € * 66,67 % = 1.267.350 €. Somit vermindert sich der Zuschuss des Bundes von den bislang zugesagten 4.039.799 € auf
4.039.799 € - 1.267.350 € = 2.772.449 €.
Mit dem Bund muss noch geklärt werden, ob diese freigewordenen Mittel für den Ausgleich evtl. höherer Kosten für andere Teilmaßnahmen eingesetzt werden können.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Planung für den Ausbau des P+R-Platzes Bestandteil des VGV-Verfahrens zur Vergabe der Planungsleistungen für die Gesamtmaßnahme Schlossufer war. Die Verwaltung vertritt die Rechtsauffassung, dass eine Kündigung der Planungsleitungen für den P+R- Platz unter Umständen beim Auftragnehmer Ansprüche hinsichtlich entgangenen Gewinns etc. generiert. Die Höhe dürfte sich nach Einschätzung der beteiligten Fachämter und Rechtsbeistände allerdings im Bereich bis ca. 5.000 € bewegen. Damit ist dieses Risiko wesentlich geringer einzuschätzen als ein möglicher Schaden bei einer Anfechtung und Annullierung des Vergabeverfahrens
.Beschluss:
Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 5 d.ö.S. „Neugestaltung des Schlossufers, Bundesprogramm ‚Nationale Projekte des Städtebaus‘, Verzicht auf den Ausbau des Park+Ride-Platzes an der Darmstädter Straße“ nach eingehender Diskussion einvernehmlich vertagt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 05.05.2021 08:04 Uhr