Datum: 04.05.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PVS/5/1/21 Ausbau Stadion am Schönbusch
2PVS/5/2/21 Umbau der Kreuzung Obernauer Straße / Ringstraße -Vorstellung der Vorplanung
3PVS/5/3/21 Aufwertung und Neugestaltung des Schlossufers Aufzugsanlage mit Verbindung zur Oberstadt: Vorentwurf
4PVS/5/4/21 Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Kliniken am Hasenkopf“ auf der Fl.-Nr. 4245, Gem. Aschaffenburg (FNP 2030/02) - Änderungsbeschluss - Billigungsbeschluss - Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung
5PVS/5/5/21 Änderung und Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Gebiet "Kliniken am Hasenkopf" (Nr. 23/1) zwischen Schmerlenbacher Straße, Röderbach, östlicher Waldweg, Alzheimer Allee, Haibacher Straße und der Straße Am Krämersgrund - Billigungsbeschluss - Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung
6PVS/5/6/21 Sanierungsprogramm „Lebendige Zentren“ Sanierungsgebiet Innenstadt, Abschnitte 1 - 6c Verlängerung der Frist für die Durchführung der Sanierung
7PVS/5/7/21 Aufstellung des B-Plans Kai 6 - westlich Limesstraße im Markt Stockstadt am Main - Stellungnahme
8PVS/5/8/21 Großostheimer Straße - Mainradweg

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1. / PVS/5/1/21. Ausbau Stadion am Schönbusch

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 5. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 04.05.2021 ö Beschließend 1PVS/5/1/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach der Sitzung des Sportsenates am 24.02.21 hat der Stadtrat in seiner Plenumssitzung am 15.03.2021 die Verwaltung beauftragt alle notwendigen Baumaßnahmen im Stadion am Schönbusch zu veranlassen damit das Stadion bis zum Beginn der Saison 2021/2022 für den Spielbetrieb der 3.Liga – zumindest für die erste Saison - tauglich ist. Hierfür hat der Stadtrat ein Budgetrahmen in Höhe 1,5 Mio. Euro außerplanmäßig bereitgestellt. Zur fristgerechten Umsetzung der Gesamtmaßnahme wurde der Generalplaner und Projektsteuerer Landschaftsarchitekt Ing.-Büro Rainer Ernst beauftragt.

Das Bau- und Stadtentwicklungsreferat hat unmittelbar im Anschluss an die o.g. Stadtratssitzung das Ingenieurbüro beauftragt und mit den Planungen zur fristgerechten Umsetzung der Maßnahmen begonnen.

Nach einer umfassenden Bestandserfassung sämtlicher Ausgangsdaten und der Neuvermessung des Stadions wurde die Planung der Flutlichtanlage mit der Positionierung der Masten, die Leitungsführung und Stromversorgung sowie die Lichtpunktbemessung veranlasst. Die Flutlichtanlage besteht aus einer 4-Mast LED Sportstättenbeleuchtungsanlage mit der Beleuchtungsstärke 800 Lux. Aufgrund der Lage des Stadions zum benachbarten Wohngebiet werden Leuchten mit blendarmen Objekten eingesetzt.  Die Flutlichtmasten haben eine Höhe von 32 m bzw. 28 m. Die erforderlichen Baugrunduntersuchungen und Kampfmittelsondierungen für die Fundamentierungen sind bereits durchgeführt.

Aus der Gesamtplanung heraus wurde auch die technische Ausrüstung mit Bemessung der Netzersatzanlage für die Sicherheitsbeleuchtung und die vom DFB geforderte Beschallungsanlage (4 Masten-Lautsprecher) geplant. Die Bestandsituation der Medienerschließung im Stadion am Schönbusch ist zur Ergänzung der weiteren Anforderungen gut geeignet. Im Gesamtpaket enthalten sind verschiedene Maßnahmen zur Gewährleistung von Live-TV-Übertragungen sowie für den Stadionsprecher und eine angepasste Blitzschutzanlage.

Für das „Paket Einrichtung einer Flutlichtanlage“ erfolgte bereits mit Datum 14.04.2021 die beschränkte öffentliche Ausschreibung auf der Grundlage eines verpreisten Leistungsverzeichnisses. Der Submissionstermin ist festgelegt auf den 28.04.2021. Auf das Ergebnis der Submission wird in der Sitzung des PVS mündlich eingegangen.

Nach der Zeitplanung der Projektsteuerung ist der Bereitstellungstermin der Flutlichtanlage bezogen auf den Spielbeginn der 3.Liga (voraussichtlich in der KW 29) noch nicht sichergestellt und kann erst nach der Submission bewertet werden. Es muss unter Umständen mit längeren Lieferzeiten für die Flutlichtmasten gerechnet werden. Mit dem Verein ist dieser Sachverhalt besprochen, so dass sich der SV Viktoria Aschaffenburg 01 e.V. weiterhin um ein Ausweichstadion zum Spielbetrieb als Option ihre ersten Heimspiele bemüht. Zur Sicherheit konnte mit einem Verein im Rhein-Main-Gebiet bereits eine Optionsvereinbarung geschlossen werden.

Die Gewerke Tribünenerweiterung, Sektorentrennung und Außenzaunanlage sind vom Generalplaner aktuell in der Planung und befinden sich in der engen Abstimmung mit dem Garten- und Friedhofsamt, dem Amt für Hochbau- und Gebäudewirtschaft und dem Tiefbauamt. Der Umkleide- und Sanitärbereich ist zunächst auf das Erforderliche anzupassen.

In der KW 16 findet eine Sicherheitsschau mit der Polizei, der Feuerwehr, den Rettungsdiensten und dem Bauordnungsamt statt. Die jeweiligen Ergebnisse dienen der weiteren Abstimmung mit dem DFB.

Weiter aktuelle Entwicklungen werden in der Planungs-und Verkehrssenatssitzung am 04.05.21 mündlich vorgetragen.

.Beschluss:

I. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt den Bericht der Verwaltung über den Sachstand Ausbau Stadion am Schönbusch zustimmend zur Kenntnis.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[..x..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 1

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2. / PVS/5/2/21. Umbau der Kreuzung Obernauer Straße / Ringstraße -Vorstellung der Vorplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 5. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 04.05.2021 ö Beschließend 2PVS/5/2/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Sachstand und Anlass

Die Kreuzung Obernauer Straße mit der Ringstraße (Adenauer Brücke) ist seit ihrer Entstehung vor ca. 40 Jahren stets nur punktuell saniert worden. Durch den Bau der Ringstraße hat die Obernauer Straße mehr an Bedeutung gewonnen. Der Oberbau des Doppelknotens entspricht nicht mehr den Anforderungen des heutigen Verkehrsaufkommens und den Achslasten der schweren Lkw. Im Jahr 2015 wurden an der Kreuzung im Durchschnitt 25.700 Fahrzeuge pro Werktag gemessen.
Im Lauf der Jahre haben sich Spurrinnen und Verdrückungen gebildet, da auch der Untergrund nachgegeben hat und den Belastungen nicht mehr genügt. Daher ist es notwendig, die Doppelkreuzung von Grund auf zu erneuern und die im Jahr 2018 durchgeführte Sanierung der Decke des angrenzenden Südrings und die im Jahr 2019 erfolgte Sanierung der im Nordwesten angrenzenden Fahrbahn der Adenauer Brücke konsequent fortzuführen.


2. Projektbeschreibung

Mit der Erneuerung des Oberbaus des Doppelknotens stellt sich auch die Frage nach den Spuraufteilungen und Anpassungen in den Radverkehrsanlagen. Die Spuraufteilungen können aufgrund der Komplexität des Doppelknotens nicht wesentlich modifiziert werden.

Die Radverkehrsanlagen sind zum Teil überholt und mit den heutigen Richtlinien nicht mehr vereinbar. Sie sollen daher mit dem Umbau auf einen aktuellen Stand gebracht werden. Die Radverkehrsanlagen der Obernauer Straße sind ausschließlich Radwege, d.h. die Radfahrer fahren auf dem Gehweg als getrennter Geh-und Radweg an der Seite der Fußgänger. Über die Einmündungen der Ringstraße wird der Radverkehr als Radstreifen geführt. Erst letztes Jahr wurde die Einmündung der Clemensstraße für den Radverkehr ertüchtigt.

Stadteinwärts gibt es auf der Obernauer Straße bis zu der Einmündung Clemensstraße, die für den motorisierten Individualverkehr gesperrt ist, keine Radverkehrsanlage. Die beiden dortigen Spuren sind für die Anlage eines Schutzstreifens zu schmal (je Spur nur 3,00 m), der Gehweg ebenso für einen Radweg (2,19 m). Die Radfahrer fahren mit dem motorisierten Verkehr mit und können erst direkt nach der Ampelanlage in Höhe der Einmündung Clemensweg auf den Gehweg fahren. Von dort verläuft der getrennte Geh- und Radweg bis zu der Auffahrt des Südrings auf die Obernauer Straße. Im Bestand werden die Fußgänger hier über einen Fußgängerüberweg (FGÜ) über die Einmündung geführt. Die Radfahrfurt begleitet den FGÜ und führt den Radverkehr auf dem getrennten Geh-und Radweg weiter bis zur Einmündung des Bahnweges. Hier müssen die Radfahrer derzeit absteigen und über die dortige Fußgängerampel laufen. Am gegenüber-liegenden Gehweg können die Radfahrer noch ca. 30 m fahren, dann endet der Radweg abrupt und sie werden auf die Fahrbahn der Südbahnhofstraße gezwungen.

Um einen flüssigeren Ablauf für den Radverkehr zu erhalten, soll er auf der Höhe des jetzigen Fußgängerüberweges auf die Fahrbahn geführt werden und auf dieser bis in die Südbahnhofstraße bleiben. Um dies zu ermöglichen, wird die derzeitige Rechtsabbiegerspur in den Bahnweg aufgelassen und zu einem breiten Radfahrstreifen.

Die Kreuzung Obernauer Straße/Bahnweg/ Südbahnhofstraße/ Fischerhohle ist in ihrer heutigen Bedeutung überdimensioniert. Dies resultierte noch aus der Zeit vor dem Ringstraßenbau, als die Südbahnhofstraße als Umfahrungsstraße dienen musste. Im Verhältnis dazu hat die Südbahnhofstraße heute eine untergeordnete Rolle, ebenso wie Bahnweg und Fischerhohle. Die Zahlen der Verkehrsbelastung zeigen, dass auch trotz der Anfahrt zur Firma Joyson drei separate Fahrspuren vor der Kreuzung nicht notwendig sind. Zudem ist es aufgrund der Fahrkurven für den Schwerverkehr ohnehin leichter, hier auf der aktuell mittleren Spur zu fahren.

Da es kaum Linksabbieger in die Fischerhohle gibt und diese Straße nicht stärker belastet werden soll, kann dieser kombiniert mit dem Geradeaus-Verkehr laufen. Die linke Spur soll daher in eine gemeinsame Geradeaus- und Linksabbiegerspur umgewandelt werden. Der Rechtsabbieger ist demgegenüber stärker belastet, auch durch den Schwerverkehr für Joyson. Daher ist es vorgesehen, für den Rechtsabbieger in den Bahnweg eine eigene Aufstellspur vor der LSA mit einer Länge von ca. 50 m zu markieren.
Für den links in die Fischerhohle abbiegenden Radverkehr ist eine Aufstellfläche vor der Haltelinie des LSA geplant. Der geradeausfahrende Radverkehr wird von den beiden übrigen Spuren durch eine schmale Sperrfläche mit Leitbarken (analog des Radstreifens in der Friedrichstraße) geschützt, und fährt nach Freigabe durch die LSA mittels eines 2,00 m breiten Radstreifens in die Südbahnhofstraße ein. Mittelfristig ist angedacht, die Radverkehrsanlage in der Südbahnhofstraße fortzuführen.

Damit der aus dem Südring einfahrende, nach rechts einbiegende Verkehr nicht die geplante Radverkehrsanlage und/ oder den Fußgängerüberweg (derzeit muss er die Vorfahrt der Obernauer Straße beachten) zustellt, soll hier der vorhandene Fußgängerüberweg durch eine Lichtsignalanlage ersetzt werden. Dies hat zum einen den Vorteil, dass der Radfahrer in einer Phase geschützt über beide Ausfahrrampen fahren kann, zum anderen wird der geplante Radstreifen nicht von den aus dem Südring kommenden Fahrzeugen verstellt. Auch der vom Südring kommende Rechtsabbieger kann bei Grün geregelt in die Obernauer Straße einfahren und muss nicht den Längsverkehr Richtung Südbahnhofstraße beachten, da dieser dann zeitgleich keine Freigabe hat. Schon heute kann der vom Südring kommende Schwerverkehr wegen der schmalen Rampe die in Richtung Obernau wartenden Fahrzeuge nicht passieren und nur dann auf die Obernauer Straße in Richtung Südbahnhofstraße einfahren, wenn zeitgleich die Freigabe der Linksabbieger in Richtung Obernau erfolgt.

Stadtauswärts beginnt die Radfahranlage von der Südbahnhofstraße kommend mit einer Furt über die Fischerhohle. Weiter werden die Radfahrer über einen getrennten Geh-und Radweg geführt. Auf Höhe des Wendehammers der Obernauer Straße 19 führt der Radweg an einer Grüninsel vorbei. Hier hat sich bereits ein schmaler Pfad gebildet, da einige Radfahrer die starke Kurve im Anschluss nicht fahren wollen und daher den kürzeren Weg durch die Grüninsel nehmen. Für eine kontinuierlich fahrbare und sichere Routenführung des Radverkehrs soll dieser Pfad zu einer asphaltierten Bahn von 1.50 m Breite ausgebaut werden. Dies verringert auch das Konfliktpotenzial mit den Fußgängern in der starken Kurve. Mit Rücksicht auf die beiden in der Grünfläche befindlichen Bäume soll dieser Teil jedoch vorerst zurückgestellt werden. Beide Bäume sind nicht gesund und werden durch das Gartenamt zwecks der Entwicklung beobachtet.
Im weiteren Verlauf kreuzt der Radweg die Auffahrt auf die Adenauer Brücke. Die vorhandene Furt ist etwas abgesetzt und soll näher an die Obernauer Straße herangeführt werden, damit die Radfahrer besser im Blickfeld des Kfz-Verkehrs bleiben.

Auch über die Abfahrtsrampe soll der geradeaus fahrende Radverkehr möglichst nah an der Obernauer Straße geführt werden. Der Geradeausfahrer kann bei Freigabe durch die Doppelscheibe der Fußgängerschutzanlage direkt auf die Fahrbahn fahren und im weiteren Verlauf in Richtung Obernau auch dortbleiben. Derzeit führt der Radstreifen nach der Furt über die Rampe wieder auf den Gehweg und endet dort nach 10 m an der FSA. Der Radverkehr muss derzeit die Freigabe des querenden Fußgängerverkehrs abwarten um gefahrlos auf die Fahrbahn Richtung Obernau fahren zu können. Er muss somit zwei Phasen passieren. Zukünftig soll dieser zweite Stopp entfallen und der Radverkehr direkt in den Längsverkehr Richtung Obernau eingefädelt werden. Dies ist aufgrund der Markierung und der guten Sichtbarkeit der Radfahrenden gegeben. Ähnliche Situationen gibt es bereits vor der Einfahrt in Kreisverkehre, wenn die Radverkehrsanlage endet und nicht beide Verkehrsteilnehmer gleichzeitig einfahren können.
Aufgrund der geringen Fahrbahnbreite im weiteren Verlauf der Obernauer Straße ist leider keine Überführung in eine Radverkehrsanlage möglich.

Der in die Clemensstraße abbiegende Radverkehr kann wie bisher die Furt über die bestehende Abfahrtsrampe nehmen und mit der Lichtsignalanlage die Obernauer Straße queren, um in die Radverkehrsanlage der Clemensstraße einzubiegen.

Die geplanten Änderungen an den Radverkehrsanlagen wurde am 16.10.2020 im Fahrradforum vorgestellt.

Die Beleuchtung wird angepaßt und auf moderne LED Technik umgestellt.

Die Lichtsignalanlage bleibt in ihrer Leistungsfähigkeit erhalten, die Verkehrstechnik wird angepasst, da sich die Spuren und die Breiten der Übergänge zugunsten des Radverkehrs ändern.

Der Neubau von Leitungen durch die AVG ist vorerst nicht geplant.
Während der Baumaßnahme werden auch zwei Haltungen in geschlossener Bauweise erneuert, da diese Kanalsanierungsmaßnahme ohne Sperrung der Straße nicht durchgeführt werden kann. Sie läuft haushaltstechnisch jedoch separat ab.


3. Angaben zu den Kosten

Baukosten geschätzt        ca. 920.000 Euro
Baunebenkosten 20 %        ca. 184.000 Euro

Gesamtkosten geschätzt brutto        ca. 1.104.000 Euro


Die Kosten sind nach derzeitigem Preis - und Verfahrensstand ermittelt. Diese Kosten sind gemäß Index - und Marktpreisveränderungen fortzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten von der Kostenschätzung abweichen können.


4. Finanzierung

Die Finanzierung des Projektes erfolgt über den Vermögenshaushalt. Das Tiefbauamt wird die erforderlichen Mittel für den Haushalt 2022 anmelden.


5. Weiteres Vorgehen

Nach Freigabe der Vorplanung wird in den nächsten Monaten die Entwurfsplanung mit der zugehörigen Kostenberechnung erstellt. Auf Grundlage eines bepreisten Leistungsverzeichnisses kann im Anschluss der Bau- und Finanzierungsbeschluss erfolgen. Die Maßnahme soll im Jahr 2022 baulich umgesetzt werden. Die Bauzeit wird mit ca. 3,5 Monaten veranschlagt. Dies ist u. a. der schwierigen Verkehrssicherung geschuldet.

.Beschluss:

I.
1. Der Planungs- und Verkehrssenat stimmt der vorgestellten Vorplanung zur Erneuerung des Fahrbahnoberbaus des Doppelknotens und dem Umbau der Radverkehrsanlagen zu.

2. Die Verwaltung wird ermächtigt die Entwurfsplanung durchzuführen und darauf aufbauend den Bau- und Finanzierungsbeschluss herbeizuführen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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3. / PVS/5/3/21. Aufwertung und Neugestaltung des Schlossufers Aufzugsanlage mit Verbindung zur Oberstadt: Vorentwurf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 5. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 04.05.2021 ö Beschließend 3PVS/5/3/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1.        Grundlagen

Der Planungs- und Verkehrssenat hat am 08.12.2020 dem Ergebnis des Architektenwettbewerbes und der Beauftragung des 1. Preisträgers, dem Architekten Johann Schmuck aus München zugestimmt.

Die Architekten- und Ingenieurverträge für die Aufzugsanlage und Tragwerksplanung sind am 01.02.2021 im Haupt- und Finanzsenat vergeben worden.


2.        Überarbeitung

Das Wettbewerbsergebnis wurde nach den Vorgaben des Preisgerichtsprotokolls überarbeitet.
Die Stegbreite beträgt wie in der Auslobung gefordert 2,50 m, der Durchmesser der runden Aufzugskabine wurde auf 2,20 m vergrößert, die Türbreite liegt bei 1,0 m. Der Seilaufzug ist für 13 Personen zugelassen und hat eine Fahrgeschwindigkeit von 1,6 m/sec. Im durchgehend verglasten Aufzugsturm ist der Antrieb integriert. Es wird kein separater Aufzugsmaschinenraum erforderlich.

Die Turmkonstruktion mit doppelten, runden Holzstützen bleibt gegenüber dem Wettbewerbsbeitrag unverändert. Die Lasten werden über das zweilagige, offene Stabwerk aus druckimprägnierten Leimbindern abgetragen. Auf deren Innenseite sind horizontale Ringe über Stahlanschlüsse befestigt. Darauf liegen Sekundärträger, die radial zur Mitte laufen. Darauf hat die Plattform einen Bodenbelag aus rutschfestem Gussasphalt. Der untere Ring ist mit Sicherheitsglas abgedeckt, dass gleichzeitig die Funktion eines Vordaches übernimmt. Durch ein zusammenhängendes Fundament werden die Kräfte verteilt.

Der Aufzugsturm besitzt am oberen Zu- /Abgang einen Durchmesser von 7,60 m und am
Fußpunkt einen Durchmesser von 8,90 m.

Der Verbindungssteg besitzt eine Spannweite von 17,00 m. Die Tragkonstruktion des Steges besteht aus einem fischbauchartigen Stahlrahmenträger, der mit beschichtetem Stahlblechen verkleidet wird. Als Bodenbelag ist ein rutschfester Gussasphalt vorgesehen. Für das Geländer werden verschiedene Varianten untersucht: Glas mit undurchsichtiger Folie, Lochblechfüllungen, Stabfüllungen oder Netzbespannungen.

Die Detailplanungen zum Aufzugsturm, Steg und Geländer werden erst in der nächsten Leistungsphase „Entwurfsplanung“ erarbeitet.


3.        Kostenschätzung

Die Kostenschätzung nach DIN 276 (Stand 31.03.2021) gliedert sich wie folgt:

Kostengruppe 100        Grundstück                                                           0,00 €
Kostengruppe 200        Vorbereitende Maßnahmen                                  40.000,00 €
Kostengruppe 300          Bauwerk                                                665.055,00 €
Kostengruppe 400        Technische Anlagen                                        408.584,00 €
Kostengruppe 500        Aussenanlagen                                                   0,00 €
Kostengruppe 600        Ausstattung                                                           0,00 €
Kostengruppe 700        Nebenkosten                                                370.000,00 €

Gesamtkosten                                                                 1.483.729,00 €


Die Kostengruppe 700 umfassen die Planungskosten für das Bauwerk, die Aufzugstechnik sowie die Tragwerksplanung. Außerdem sind die Honorare für die Bauleitung des Bauvorhabens enthalten. Weiterhin sind freiberufliche Leistungen nach der Baustellenverordnung (Sicherheits- und Gesundheitskoordination) erforderlich sowie zusätzliche Beratungen zum Baugrund.

Der untere Platzbereich um das Aufzugsbauwerk soll mit Natursteinplatten belegt und durch Sitzpoller vom Verkehr getrennt werden. Der letzte Teil der Stufenanlage muss dabei neu gestaltet und der Höhenlage des Platzes angepasst werden. Im oberen Anschlussbereich des Steges wird das Niveau des Marstallplatzes aufgenommen und der Fuß- und Radweg entsprechend angepasst. Für die Platzgestaltung im Rahmen der Landschaftsbauarbeiten werden zusätzlich 76.450,00 € veranschlagt, die anteilig in den Gesamtkosten für die Neugestaltung des Schlossufers integriert sind.


4.        Kastanienhain

Der Anschluss an die Oberstadt erfolgt im Kastanienhain, im Bereich des vorhandenen Fußweges zum Mainufer.
Das Grundstück des Kastanienhains ist im Besitz des Freistaates Bayern. Die vorliegende Planung bedarf deshalb noch der Zustimmung der Bayerischen Schlösserverwaltung. Im Rahmen des Wettbewerbs war die Schlösser- und Gartenverwaltung mit einem Fachpreisrichter im Preisgericht vertreten. Die Entscheidung für den 1. Preisträger wurde ohne Gegenstimme beschlossen.  

.Beschluss: 1

I. Stadtrat Johannes Büttner beantragt, den Punkt 3 der Beschlussvorlage (Erstellung einer Entwurfs- und Genehmigungsplanung auf Grundlage des Vorentwurfs) abzusetzen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 1, Dagegen: 16

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist somit abgelehnt.

.Beschluss: 2

II.
  1. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt den Vorentwurf des Architekten Johann Schmuck aus München, für die Aufzugsanlage am Schlossufer, zustimmend zur Kenntnis.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt den Vorentwurf mit der Schlösserverwaltung abzustimmen.

  1. Auf Grundlage des Vorentwurfes soll die Entwurfs- und Genehmigungsplanung erstellt werden.

III. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[X]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

IV. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 2

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4. / PVS/5/4/21. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Kliniken am Hasenkopf“ auf der Fl.-Nr. 4245, Gem. Aschaffenburg (FNP 2030/02) - Änderungsbeschluss - Billigungsbeschluss - Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 5. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 04.05.2021 ö Beschließend 4PVS/5/4/21
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.05.2021 ö Beschließend 3PL/7/3/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zu 1. + 2.:        Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Kliniken am Hasenkopf“                auf der Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg (FNP 2030/02) und Billigung des                        Vorentwurfes vom 19.04.2021 zur Änderung des Flächennutzungsplanes

Das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau plant eine Modernisierung und Erweiterung am bestehenden Klinikstandort, um den Standort zukunftsfähig zu gestalten und die Gesundheitsversorgung für die Stadt und den Landkreis zu sichern. Hierfür ist eine Änderung und Erweiterung des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes „Klinikum am Hasenkopf“ (23/1) notwendig.

Die Realisierung dieses Projekts soll durch die Änderung des Flächennutzungsplanes planungsrechtlich vorbereitet werden.

Der Änderungsbereich der Erweiterung des Flächennutzungsplanes liegt östlich der Klinikzufahrt von der Alois-Alzheimer-Allee und ist über die Alois-Alzheimer-Allee erschlossen.

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan 2030 stellt den Bereich der Flächennutzungsplanänderung östlich der Klinikzufahrt als Waldflächen dar.

Die Erweiterungsfläche liegt auf der Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg. Sie hat eine Größe von ca. 5.500m² und liegt innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Bannwald gemäß B-Plan 23/1 vom 05.07.1985.

Das Plangebiet wurde in der Vergangenheit forstwirtschaftlich genutzt.

Im Osten grenzen an das Plangebiet überwiegend Waldflächen an, aber auch eine Fläche für Landwirtschaft. Direkt im Norden und Westen grenzen bereits vorhandene als „Sonderbauflächen“ mit der Zweckbestimmung „Kliniken“ dargestellte Flächen an. Im weiteren nördlichen Bereich sind „Waldflächen“ dargestellt. Im weiteren westlichen Bereich grenzen Flächen für die Landwirtschaft an, welche gleichzeitig mit einem europaweit geschützten „Flora-Fauna-Habitat“ (FHH)-Gebiet sowie einer Fläche eines geschützten Landschaftsbestandteils überlagert sind.

Der Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes auf der Gem. Aschaffenburg (FNP 2030/02) sieht im Bereich der Änderung an Stelle der Darstellung „Flächen für Wald“ die Darstellung „Sonderbauflächen“ mit der Zweckbestimmung „Kliniken“ vor. Es soll eine Bebauungsplanänderung aufgestellt werden, in dem auch die naturschutzfachlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
Die Aufstellung der Bebauungsplanänderung und die Änderung des Flächennutzungsplanes sollen im „Parallelverfahren“ nach § 8 Abs. 3 BauGB erfolgen.


Zu 3.:        Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeits-                beteiligung) sowie frühzeitige Beteiligung der Behörden

Mit dem Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Kliniken am Hasenkopf“ auf der Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg (FNP 2030/02) vom 19.04.2021 mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums sollen als nächste Verfahrensschritte die Unterrichtung der Öffentlichkeit (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgen.
Aktuell erschweren die Kontaktbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie eine angemessene und ausführliche Erörterung der Planung mit den Bürgerinnen und Bürgern - öffentliche Veranstaltungen zur Bürgerinformation und –anhörung können erst dann stattfinden, wenn dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes und auch des organisatorischen Aufwands verantwortbar ist. Wünschenswert hierfür wäre eine möglichst uneingeschränkte Öffnung des Rathauses für den Publikumsverkehr - dies ist aktuell und auf absehbare Zeit nicht gegeben.

Bei Billigung des Vorentwurfes vom 19.04.2021 mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums soll die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger durch vierwöchigen Aushang dieses Planentwurfs erfolgen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden um schriftliche Stellungnahme ersucht. Dieser Verfahrensschritt bedarf keiner besonderen Verfahrensweise aufgrund der Corona-Pandemie.

.Beschluss:

I.
  1. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Kliniken am Hasenkopf“ auf der Fl.-Nr. 4245, Gem. Aschaffenburg (FNP 2030/02) (Anlage 1).

  1. Der Vorentwurf vom 19.04.2021 zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Kliniken am Hasenkopf“ auf der Fl.-Nr. 4245, Gem. Aschaffenburg (FNP 2030/02) sowie der Begründungsvorentwurf gleichen Datums werden gebilligt.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieses Vorentwurfes die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend zu unterrichten (frühzeitige Behördenbeteiligung) gem. § 4 Abs. 1 BauGB.

       Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll trotz der Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie durchgeführt werden, und zwar vorrangig durch digitale Informations- und Beteiligungsformen und flankierend durch Aushang des Flächennutzungsplan-Vorentwurfes in Papierform mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und Erörterung nach entsprechender Terminvereinbarung.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[..x..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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5. / PVS/5/5/21. Änderung und Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Gebiet "Kliniken am Hasenkopf" (Nr. 23/1) zwischen Schmerlenbacher Straße, Röderbach, östlicher Waldweg, Alzheimer Allee, Haibacher Straße und der Straße Am Krämersgrund - Billigungsbeschluss - Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 5. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 04.05.2021 ö Vorberatend 5PVS/5/5/21
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.05.2021 ö Beschließend 4PL/7/4/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung:

Planungsanlass, Ziel und Zweck der Planung
Das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau plant eine Modernisierung und Erweiterung am bestehenden Klinikstandort. Auf der Grundlage des derzeit rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplans „Kliniken am Hasenkopf“ (23/1) aus dem Jahre 1985 ist eine Erweiterung des Klinikstandortes nicht möglich, da die überbaubare Grundstücksfläche eine Standortentwicklung im Status quo nicht zulässt. Der Bebauungsplan wurde bereits im Jahre 1989 geändert, um zusätzlichen Parkraum zu schaffen. Im Jahr 2018 wurde eine Abrundungssatzung beschlossen, um im Nordosten des Klinikums eine Bebauung für eine Psychiatrie zu sichern. Das Klinikum plant kurz- bis mittelfristig ein neues Eltern-Kind-Zentrum sowie ein neues Operationszentrum. In diesem Zusammenhang entsteht auch ein Mehrbedarf an Stellplätzen, sodass ein weiteres zweistöckiges Parkdeck in Planung ist. Langfristig soll das Klinikum, einschließlich der Bettenhäuser modernisiert werden. Um den Standort zukunftsfähig zu gestalten und die Gesundheitsversorgung für die Stadt und den Landkreis zu sichern, ist daher eine Änderung und Erweiterung des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans „Klinikum am Hasenkopf“ (23/1) notwendig. Hierdurch sollen neue infrastrukturelle und medizinische Einrichtungen planungsrechtlich gesichert werden. Ebenfalls soll im Rahmen des Änderungsverfahrens eine weitere Anbindung an das Klinikum geschaffen werden, um sowohl den Betriebsablauf des Klinikums als auch die Erschließung langfristig zu verbessern.
Begründung:

Zu 1.

Bisheriger Verfahrensablauf:

Der Stadtrat hat am 21.10.2019 im Plenum die Änderung und Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Gebiet „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/1) zwischen Schmerlenbacher Straße, Röderbach, östlicher Waldweg, Alzheimer Allee, Haibacher Straße und der Straße Am Krämersgrund einstimmig beschlossen.

Am 29.10.2019 fand ein Screening-Termin zur Abstimmung erster Planungsdetails (Einschätzung Fachbehörden, notwendige Fachgutachten, etc.) im Rathaus mit dem Klinikum, AVG, Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz, Ordnungs- und Straßenverkehrsamt, Tiefbauamt und Stadtplanungsamt statt.
Anfang 2020 wurde die Fa. Naturplan mit der naturschutzfachlichen Untersuchung und der Erstellung der erforderlichen Gutachten (Grünordnungsplan, spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Eingriffs- und Ausgleichs-Bilanzierung, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Umweltbericht) beauftragt. Dieses Büro hat auf Basis der Machbarkeitsstudie aus dem Jahr 2018 für eine zweite verkehrstechnische Anbindung vom Ingenieurbüro „FKS-Beratende Ingenieure“ bereits umweltrelevante Untersuchungen für diese Erschließungsvarianten durchgeführt, die in das weitere Verfahren einfließen.  
Weiterhin wurde 2020 bereits ein Entwässerungskonzept durch das Klinikum in Auftrag gegeben.
Die Ergebnisse der o.g. Punkte sollen voraussichtlich im 4. Quartal 2021 vorliegen.










Zu 2. und 3.

Lage, Umgriff, Größe, Geltungsbereich des Plangebiets
Das Plangebiet befindet sich am östlichen Stadtrand Aschaffenburgs weit außerhalb der Innenstadt, etwa 2,8 km vom Stadtzentrum (Herstallturm) entfernt in der Nähe zur Gemeinde Haibach, und ist eingebettet zwischen Godelsberg, Büchelberg und Hasenkopf.
 
Der räumliche Umgriff der Änderung des Bebauungsplanes wird gebildet durch Schmerlenbacher Straße, Röderbach, östlicher Waldweg, Alois-Alzheimer-Allee, Haibacher Straße und die Straße Am Krämersgrund.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung wird um die Flurstücke aus der Gem. Aschaffenburg mit den Flurstücksnummern (Fl.-Nr.) 4247/6 und 4247/3 sowie um Teilflächen der Fl.-Nr. 4248 erweitert und überlagert den derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan aus dem Jahr 1985 für den „Neubau eines Klinikums am Hasenkopf“, dessen Änderung vom 24.08.1990 sowie den Geltungsbereich der „Abrundungssatzung für den Bereich Klinikum“ vom 02.12.2016. Er erhält die Bezeichnung „Kliniken am Hasenkopf“.
Die gesamte Größe des Geltungsbereiches beträgt ca. 49 ha; er umfasst einen Teilbereich der Grundstücke Fl.Nrn. 3906, 4212-4215, 4220, 4250, 4278, 4282, 4304, 4304/1, 4306, 4307, 4310, 4320, 4431/1, 4477/4 sowie die Grundstücke Fl.Nrn. 4245, 4247, 4247/1-4247/6, 4248, 4257, 4262/1- 4262/7, 4263, 4264, 4308/2, 4309, 4311-4315, 4317 und 4318.  


Eigentumsverhältnisse
Zum rund 49 ha großen räumlichen Umgriff des Bebauungsplans auf Aschaffenburger Gemarkung gehören überwiegend im Eigentum der Stadt Aschaffenburg befindliche Grundstücke sowie im Eigentum des Krankenhauszweckverbands Aschaffenburg-Alzenau, der Stadtbau Aschaffenburg GmbH, dem Bezirk Unterfranken, dem Arbeiter-Samariter-Bund sowie weitere in Privateigentum befindliche Grundstücke.


Abrundungssatzung für den Bereich Klinikum
Im Jahr 2016 hat die Stadt Aschaffenburg zur Entwicklung des Standortes nordöstlich angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans für den „Neubau eines Klinikums am Hasenkopf“ (23/1) aus dem Jahre 1985 eine „Abrundungssatzung für den Bereich Klinikum“ beschlossen, die planungsrechtlich die Errichtung einer (inzwischen im Bau befindlichen) Psychiatrischen Klinik des Bezirks Unterfranken ermöglichte.


Flächennutzungsplan (FNP)
Der wirksame Flächennutzungsplan 2030 mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Aschaffenburg (FNP 2030) stellt das Klinikgelände als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Klinikum dar. Im Osten grenzen überwiegend Waldflächen an, aber auch eine Fläche für Landwirtschaft. Im Norden sind ebenfalls Waldflächen dargestellt. Im Westen grenzen Flächen für die Landwirtschaft an, welche gleichzeitig mit einem europaweit geschützten „Flora-Fauna-Habitat“ (FHH)-Gebiet sowie einer Fläche eines geschützten Landschaftsbestandteils überlagert sind. Innerhalb der westlich angrenzenden Fläche für Landwirtschaft ist im Flächennutzungsplan 2030 mit integriertem Landschaftsplan eine Grünfläche mit einer Wasserfläche zur Gewässerentwicklung (Röderbach) dargestellt. Ebenfalls sind gesetzlich geschützte Biotope entlang dieser Grünfläche dargestellt. Im Norden des Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung ist zudem eine Grenze von ermittelten, noch nicht amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten HQ 100 als Hinweis im FNP 2030 aufgenommen.
Der wirksame Flächennutzungsplan 2030 wird im Bereich östlich der Klinikzufahrt von der Alois-Alzheimer-Allee erweitert. Die Erweiterungsfläche hat eine Größe von ca. 5.500m² und liegt innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Bannwald gemäß B-Plan 23/1 vom 05.07.1985.
Die Erweiterungsfläche ist in der naturschutzfachlichen Untersuchung zu berücksichtigen.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes soll im „Parallelverfahren“ erfolgen.


Erschließung
Das Klinikum befindet sich am östlichen Stadtrand Aschaffenburgs, weit außerhalb der Innenstadt. Die Anbindung (äußere Erschließung) des Klinikgeländes erfolgt von Süden über die Alois-Alzheimer-Allee / Haibacher Straße, welche die Stadt Aschaffenburg mit der im Osten angrenzenden Gemeinde Haibach verbindet. Die innere Erschließung des Klinikgeländes erfolgt über eine Zufahrt von der Alois-Alzheimer-Allee und ist als Ringerschließung ausgebaut. Hierüber werden sowohl der Besucherverkehr als auch Krankentransporte und sonstiger Verkehr geführt.
Mit Beschluss vom 02.04.2019 wurde als kurzfristige Lösung zur Verbesserung der Erschließungssituation die bauliche Ertüchtigung der Einmündung des Knotens Haibacher Straße / Am Hasenkopf beschlossen.

Langfristig soll eine zweite Straßenanbindung den Klinikstandort erschließen. Hierzu wurde im Jahre 2018 im Auftrag des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau eine Machbarkeitsstudie für eine zweite verkehrstechnische Anbindung vom Ingenieurbüro „FKS-Beratende Ingenieure“ erstellt, die Ergebnisse der Studie wurden dem Planungs- und Verkehrssenat am 02.04.2019 zur Kenntnis gegeben.
Diese Machbarkeitsstudie hat fünf unterschiedliche Varianten zur Realisierung einer zweiten, unabhängigen Anbindung zum Klinikgelände vorgeschlagen:

  • Variante 1: Neue Anbindung des Klinikums von der Straße Am Krämersgrund
  • Variante 2: Neue Anbindung des Klinikums von der Alois-Alzheimer-Allee westlich der bestehenden Zufahrt
  • Variante 3: Neue Anbindung des Klinikums von der Haibacher Straße östlich der bestehenden Zufahrt
  • Variante 4: Neue Anbindung des Klinikums von der Schmerlenbacher Straße (Kr ABs 22)
  • Variante 4a: Neue Anbindung des Klinikums von der Schmerlenbacher Straße mit alternativer Trassenführung und Anbindung an das Parkplatzareal

Die benannten Varianten wurden hinsichtlich folgender Kriterien untersucht: Unabhängigkeit der Zufahrt, Verkehrswirksamkeit, Trassierungselemente, Leistungsfähigkeit / Kapazitätsreserve bestehender und neu entstehender Knotenpunkte sowie Auswirkungen auf das Klinikgelände. Ebenfalls wurden Investitionskosten, laufende Kosten, Auswirkungen auf Schutzgebiete sowie Flächenversiegelungen der unterschiedlichen Varianten untersucht. Das Ingenieurbüro „FKS-Beratende Ingenieure“ empfiehlt die Varianten 1, 4 sowie 4a, wobei die Variante 1 vom Ingenieurbüro aus verkehrstechnischer Sicht als bestmögliche Variante bewertet wird. Allerdings ist im Vergleich zu den Varianten 4 sowie 4a das Investitionsvolumen bei dieser Variante am größten, aufgrund des notwendigen Brückenbauwerks und den noch nicht berücksichtigten Kosten des Ausbaus der Straße Am Krämersgrund.

Aus Sicht der Verwaltung werden die Varianten 4 sowie 4a für eine zweite Anbindung des Klinikums favorisiert. Auch die Klinikverwaltung hat sich für eine Weiterverfolgung dieser Varianten ausgesprochen. Es ist nun Aufgabe des Bebauungsplanverfahrens, eine zweite Verkehrsanbindung zu sichern. Im Rahmen des auf die Einleitung des Verfahrens folgenden ersten Verfahrensschritts soll die Entscheidung über die bestmögliche Erschließungsvariante unter Abwägung verkehrlicher, naturschutzrechtlicher und finanzieller Belange getroffen werden.


Versorgung
Durch das Plangebiet verlaufen verschiedene bestehende Leitungstrassen für die Sparten Gas, Wasser, Elektro. Im Vorfeld zur Bebauungsplanänderung wurde der Verlauf dieser bestehenden Leitungstrassen sowie der Verlauf von neu geplanten Leitungstrassen für den Neubau der Psychiatrie incl. der notwendigen Leitungsschutzstreifen mit dem Leitungsträger, der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH (AVG), abgestimmt und in den Bebauungsplanänderungsvorentwurf integriert.


Entwässerung
Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Beseitigung der im Plangebiet anfallenden Schmutz- und Niederschlagswässer sind im weiteren Bebauungsplanverfahren noch geeignete Festsetzungen zu treffen.


Natur und Landschaft
Der Umgriff des Geltungsbereichs ermöglicht eine Erweiterung des Klinikums sowie eine zweite verkehrliche Anbindung. Hierdurch entstehen Eingriffe in Natur und Landschaft, die auszugleichen sind. Daher bezieht der Geltungsbereich im Osten die im FNP dargestellte Grünfläche mit ein, um den Ausgleich nach Möglichkeit innerhalb des Geltungsbereiches abzuleisten.
Zur dauerhaften Sicherung des vorhandenen Grünzugs entlang des Wirtschaftsweges des Klinikums, zur Schaffung von Ersatzflächen zum Anpflanzen von Bäumen und als Übergang zur angrenzenden Waldfläche wird der komplette nördliche Randbereich des Klinikums als Pflanzstreifen entlang der nördlichen Baugrenze festgesetzt. Der Pflanzstreifen wird als „Private Grünfläche“ und als „Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ in der Bebauungsplanänderung festgesetzt; die vorhandenen Bäume und Sträucher innerhalb dieser Fläche sind zu erhalten.
Weiterhin sind alle im Baugebiet vorhandenen standortgerechten Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50cm dauerhaft zu erhalten und bei Verlust oder bei Entfernung aus Gründen der Verkehrssicherheit durch Neupflanzung zu ersetzen.

Artenschutz:
Mit einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) ist zu prüfen, ob artenschutzrechtliche Belange nach der Naturschutz-Gesetzgebung betroffen sind.


Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung:
Im weiteren Verfahren sind für die Eingriffe in Natur und Landschaft eine FFH-Verträglichkeitsprüfung und ein Grünordnungsplan (GOP) mit der Ermittlung und Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich nach dem Bewertungsmodell für die Stadt Aschaffenburg und ein Umweltbericht zu erstellen.


Zu 2. + 3.:         Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeits-beteiligung) sowie frühzeitige Beteiligung der Behörden

Mit dem Bebauungsplanänderungsvorentwurf vom 19.04.2021 mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums sollen als nächste Verfahrensschritte die Unterrichtung der Öffentlichkeit (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgen.
Aktuell erschweren die Kontaktbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie eine angemessene und ausführliche Erörterung der Planung mit den Bürgerinnen und Bürgern - öffentliche Veranstaltungen zur Bürgerinformation und –anhörung können erst dann stattfinden, wenn dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes und auch des organisatorischen Aufwands verantwortbar ist. Wünschenswert hierfür wäre eine möglichst uneingeschränkte Öffnung des Rathauses für den Publikumsverkehr und die Möglichkeit der Durchführung öffentlicher Versammlungen mit bis zu 100 Personen – dies ist aktuell und auf absehbare Zeit nicht gegeben.

Bei Billigung des Bebauungsplanänderungsvorentwurfs vom 19.04.2021 mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums zur Änderung und Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Gebiet „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/1) zwischen Schmerlenbacher Straße, Röderbach, östlicher Waldweg, Alzheimer Allee, Haibacher Straße und der Straße Am Krämersgrund soll daher die Unterrichtung der Bürgerschaft vorrangig durch digitale Informations- und Beteiligungsformen erfolgen (Veröffentlichung im Internet, Schriftverkehr und Abgabe von Stellungnahmen per email). Flankierend wird der Bebauungsplanänderungsvorentwurf auch in Papierform mind. drei Wochen ausgehängt und können nach entsprechender Terminvereinbarung eingesehen und erörtert werden. Gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 24.03.2020 genügt eine solche Verfahrensweise den verfahrensrechtlichen Anforderungen in der gegenwärtigen Situation.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden um schriftliche Stellungnahme ersucht. Dieser Verfahrensschritt bedarf keiner besonderen Verfahrensweise aufgrund der Corona-Pandemie.

.Beschluss:

I.
  1. Der Bebauungsplanänderungsvorentwurf vom 19.04.2021 mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums zur Änderung und Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Gebiet „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/1) zwischen Schmerlenbacher Straße, Röderbach, östlicher Waldweg, Alzheimer Allee, Haibacher Straße und der Straße Am Krämersgrund wird gebilligt (Anlage 2).

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieses Bebauungsplanänderungsvorentwurfs vom 19.04.2021 mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll trotz der Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie durchgeführt werden, und zwar vorrangig durch digitale Informations- und Beteiligungsformen und flankierend durch Aushang der Bebauungsplan-Vorentwürfe in Papierform mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und Erörterung nach entsprechender Terminvereinbarung.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend zu unterrichten (frühzeitige Behördenbeteiligung).

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[..x..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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6. / PVS/5/6/21. Sanierungsprogramm „Lebendige Zentren“ Sanierungsgebiet Innenstadt, Abschnitte 1 - 6c Verlängerung der Frist für die Durchführung der Sanierung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 5. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 04.05.2021 ö Beschließend 6PVS/5/6/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit dem „Gesetz zur Erleichterung der Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte“ vom 21.12.2006 wurde eine Regelung in das Baugesetzbuch (BauGB) aufgenommen, wonach bei Beschluss über eine Sanierungssatzung zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen ist, in der die Sanierung durchgeführt werden soll. Diese Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden (§ 142 Abs. 3 BauGB).

Gemäß Überleitungsvorschrift des § 235 Abs. 4 BauGB sind Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 eine andere Frist für die Durchführung der Sa­nierung festgelegt worden.

Große Teile der Innenstadt sind durch Satzungen als Sanierungsgebiete ausgewiesen.

Vor dem 01.07.2007 wurden folgende Sanierungssatzungen veröffentlicht:
  • Abschnitt 1
rechtskräftig am 11.10.1974
  • Abschnitt 1a
rechtskräftig am 12.12.1981
  • Abschnitt 1b
rechtskräftig am 27.12.2000, geändert am 19.10.2001 und 30.01.2015
  • Abschnitt 2
rechtskräftig am 08.05.1981, teilweise aufgehoben am 17.12.2004
  • Abschnitt 3
rechtskräftig am 23.05.1980, teilweise aufgehoben am 20.07.2007
  • Abschnitt 4
rechtskräftig am 14.08.1981
  • Abschnitt 5a
rechtskräftig am 31.12.1982
  • Abschnitt 5b
rechtskräftig am 20.12.1986

Folgende Sanierungssatzungen hat der Stadtrat in den Sitzungen des Plenums am 28.02.2011 und 22.10.2012 erlassen:
  • Abschnitt 3c
rechtskräftig am 01.04.2011
  • Abschnitt 4a
rechtskräftig am 01.04.2011
  • Abschnitt 6a
rechtskräftig am 25.03.2011
  • Abschnitt 6b
rechtskräftig am 25.03.2011
  • Abschnitt 6c
rechtskräftig am 09.11.2012

In diesen Sanierungsgebieten sollte die Sanierung gemäß der damaligen Beschlussfassung innerhalb einer Frist von 8 Jahren (also bis 2019 bzw. 2020) abgeschlossen sein.

Darüber hinaus existieren in der Innenstadt noch Satzungen hinsichtlich der Ausweisung der Sanierungsgebiete „Oberstadt / Mainufer“ (Abschnitt 8) und „Nördliche Innenstadt / Bahnhofsquartier“ (Abschnitt 9):
  • Abschnitt 8
rechtskräftig am 30.01.2015
  • Abschnitt 9
rechtskräftig am 24.12.2003, mehrfach geändert, zuletzt am 09.11.2012

Für die weiteren Betrachtungen spielen die beiden letztgenannten Sanierungsgebiete aus folgenden Gründen keine Rolle:
  • Abschnitt 8 („Oberstadt / Mainufer“):
    Bei Erlass des Satzungsbeschlusses wurde die Frist für die Durchführung der Sanierung auf 15 Jahre festgelegt. Sie läuft als noch bis zum Jahr 2030.
  • Abschnitt 9 („Nördliche Innenstadt / Bahnhofsquartier“):
    Die Sanierung ist in diesem Quartier ist weitgehend abgeschlossen. Als letzte bauliche Maßnahme wird die Duccastraße saniert. Danach kann die Maßnahme evaluiert werden.

Bei Anwendung der o. g. Regelung müssten - mit Ausnahme der beiden letztgenannten Gebiete - alle übrigen Sanierungssatzungen im Laufe dieses Jahres aufgehoben werden, wenn nicht von der Möglichkeit der Verlängerung Gebrauch gemacht werden könnte.

Für den Bereich der Sanierungsabschnitt 1 - 6c wurde im Jahr 2005 wurde vom Büro HTWW eine Fortschreibung der Vorbereitenden Untersuchungen mit Integriertem Stadtentwicklungskonzept (ISEK) erstellt. Der Stadtrat hat in der Sitzung des Plenums am 06.12.2010 dieses ISEK als perspektivischen Handlungsrahmen für die Ausarbeitung öffentlicher und privater Sanierungsprojekte beschlossen.

Unter Anwendung der 15-Jahres-Frist des § 142 Abs. 3 BauGB könnte die Frist für die Durchführung der Sanierung - ausgehend von der vorgenannten Beschlussfassung - bis Ende 2025 verlängert werden.

Die Regierung von Unterfranken wurde um Klärung gebeten, ob einer solchen Vorgehensweise zugestimmt werden könne. Die Regierung hat diese Fragestellung daraufhin zur Klärung an das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr weitergegeben. Das Ministerium hat hierzu mit Schreiben vom 15.10.2020 Stellung genommen. Hierin wird ausgeführt.

„Die von Ihnen genannte Vorschrift des § 235 verweist in ihrem Absatz 4 Halbsatz 2 auf § 142 Absatz 3 Satz 3 und 4 BauGB. Demnach müssen Sanierungssatzungen nicht bis zum 31.12.2021 aufgehoben werden, wenn entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 BauGB eine andere Fristfestlegung erfolgt. Nach § 142 Abs. 3 S. 4 BauGB kann eine Sanierungsfrist per Beschluss verlängert werden, wenn eine Sanierung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt werden kann. Damit kann eine vor dem 1.1.2007 erlassene Sanierungssatzung über die in § 235 Abs. 4 genannte Frist des 31.12.2021 grundsätzlich verlängert werden. Die Gründe für die Verlängerung der Sanierungssatzung sind von der Gemeinde entsprechend darzulegen, wobei auch hier auf die Ziele und Zwecke der Sanierung abzustellen ist.“

Es lässt sich festhalten, dass bei entsprechender Begründung (städtebauliche Notwendig­keit) eine Verlängerung der Sanierung durch Stadtratsbeschluss über den 31.12.2021 hinaus möglich ist.

In der Innenstadt besteht weiterhin Sanierungsbedarf:
  • Nach den Vorgaben des Stadtbodenkonzeptes soll noch eine Reihe von Straßen, We­gen und Plätzen barrierefrei gestaltet werden. Aktuell wird die Pfaffengasse barrierefrei ausgebaut. Die Planungen zur Neugestaltung des Freihofsplatzes laufen.
  • Die Ergebnisse des Verkehrsentwicklungsplans für den Innenstadtbereich sind voraussichtlich baulich umzusetzen. Soweit damit eine Verbesserung der Aufenthaltsqualität verbunden ist, kommt grundsätzlich eine Förderung aus Sanierungsmitteln in Betracht.
  • In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten besteht für Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer die Möglichkeit, nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit der Stadt die Kosten von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erhöht steuerlich abschreiben zu können. Aus diesem Grund sollte das Sanierungsrecht dort aufrechterhalten werden, wo bauliche Missstände bestehen und eine Gebäudemodernisierung wünschenswert ist.
  • Im Einzelfall steht der Stadt beim Verkauf von Grundstücken ein Vorkaufsrecht zu. Hierzu hat der Stadtrat am 14.05.2018 beschlossen, dass dieses in Sanierungsgebieten ausgeübt werden soll für öffentliche Flächen, Brachflächen, Flächen, die einer Neuordnung bedürfen und unbebaute Grundstücke, auf denen Wohnungsbau möglich und eine Geschossfläche von mindestens 700 m² erreichbar ist

Mit Ablauf der Fristverlängerung Ende 2025 stellt sich die Frage neu, ob bzw. in welchen Teilbereichen der Innenstadt das Sanierungsrecht weiterhin anwendbar sein soll.

Das aktuelle ISEK stammt aus dem Jahr 2010. Es zeichnet sich ab, dass dieses - gerade im Hinblick auf die Barrierefreiheit und die Verkehrsführung in der Innenstadt - überarbeitet und weiterentwickelt werden muss. Es wird daher vorgeschlagen, im Jahr 2023 ein neues ISEK von einem geeigneten Planungsbüro erstellen zu lassen. In diesem kann untersucht werden, in welchen Teilbereichen die Sanierung abgeschlossen ist, und wo weiterhin ein Sanierungsbedarf besteht. Im ISEK sind die notwendigen Sanierungsmaßnahmen aufzuzeigen, ein neuer Ausgaben- und Finanzierungsplan ist zu erstellen.

Auf Basis dieses Gutachtens kann im Laufe des Jahre 2025 vom Stadtrat entschieden werden, in welchen Bereichen die Sanierung mit welchen städtebaulichen Vorgaben weitergeführt wird und welche Sanierungssatzungen aufzuheben sind.

.Beschluss:

I.
  1. Die Frist für die Durchführung der Sanierung in den Sanierungsgebieten der Innenstadt Abschnitte 1 bis 6c (Bund-Länder Städtebauförderungsprogramm „Lebendige Zentren“) wird bis 31.12.2025 verlängert (Anlage 3).

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, für das Jahr 2023 die Erstellung eines neuen „Integrierten Stadtentwicklungskonzept - ISEK“ für die Sanierungsgebiete der Innenstadt Abschnitte 1 bis 6c vorzubereiten.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[  X  ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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7. / PVS/5/7/21. Aufstellung des B-Plans Kai 6 - westlich Limesstraße im Markt Stockstadt am Main - Stellungnahme

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 5. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 04.05.2021 ö Beschließend 7PVS/5/7/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit dem Schreiben vom 12.03.2021 hat der Markt Stockstadt am Main die Stadt Aschaffenburg darauf hingewiesen, dass sie sich bis 07.05.2021 in ihrer Funktion als Nachbargemeinde zur Aufstellung des Bebauungsplans „KAI 6 – WESTLICH LIMESSTRASSE“ des Marktes Stockstadt am Main äußern kann.
Die Stadt Aschaffenburg hat im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB am 25. Juni 2020 eine Stellungnahme zum Vorentwurf des Bebauungsplans „KAI 6 – WESTLICH LIMESSTRASSE“ abgegeben.
In diesem Zusammenhang wurde unter fachlicher Begleitung durch die Marktgemeinde Stockstadt und mit den Mitgliedern des Planungs- und Verkehrssenats am 23.06.2020 eine Ortsbesichtigung durchgeführt.

Die Stadt Aschaffenburg bedankt sich bei der Marktgemeinde Stockstadt am Main für die Beteiligung im Verfahren und für die Berücksichtigung folgender Punkte aus der Stellungnahme vom 25. Juni 2020:

  • Prüfung der Höhenfestsetzung im Sinne der Belange des Orts- und Landschaftsbildes
  • Berücksichtigung des Waldfriedhofs als Immissionsort
  • Keine Durchführung von Maßnahmen, die im Widerspruch zur Rekonstruktion der Pappelallee führen
  • Regelungen zur Zuständigkeit für Ver- und Entsorgung, beim Brand- und Katastrophenfall sowie der Löschwasserversorgung

Folgende Punkte aus der Stellungnahme vom 25. Juni 2020 wurden nicht berücksichtigt:

  • Planung eines uferbegleitenden Fuß- und Radwegs auf der südlichen Mainseite
  • Prüfung von Alternativen zur geplanten Erschließungsoption über den Anschlussknoten Aschaffenburg West Stockstädter Weg zum Anschluss an die B26 auf Stockstädter Gemarkung

Die Stadt Aschaffenburg nimmt daher erneut zum Entwurf des Bebauungsplans „KAI 6 – WESTLICH LIMESSTRASSE“ des Marktes Stockstadt am Main wie folgt Stellung:
Der Markt Stockstadt stellt einen Bebauungsplan für den südöstlichen Bereich an der Limesstraße auf Stockstädter Gemarkung im Bayernhafen Aschaffenburg auf. Anlass der Planung ist die Sicherung des Hafenbetriebes mit der Festlegung von rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung auf bislang untergenutzten und z.T. unbebauten Flächen. Der Bayernhafen verfolgt mit dem Bebauungsplan das Ziel, diese Fläche gewerblich-industriell zu nutzen. Hiermit soll auch die bestehende Umschlagstelle des Kai 6 für den Güterumschlag aufgewertet werden.

Das ca. 11,26 ha große Plangebiet grenzt unmittelbar an das Stadtgebiet von Aschaffenburg an, in dem ebenfalls gewerblich-industrielle Hafenflächen liegen und Teil des Bayernhafens Aschaffenburg sind. Aktuell wird die Fläche als Lagerfläche durch die ortsansässige Papier- und Zellstofffabrik und im östlichen Bereich von einem Logistikbetrieb mit genutzt. Weite Teile des Geländes liegen jedoch brach. Das Planungsgebiet liegt an einer Kaianlage.
Die Erschließung erfolgt aktuell über die Limesstraße über die Gemarkung Leider der Stadt Aschaffenburg. Die Straßen im Hafengebiet Aschaffenburg stehen im Eigentum des Freistaates Bayern (Bayernhafen GmbH & Co. KG) und sind Eigentümerwege mit der Widmungsverfügung eingeschränkter Gemeingebrauch.

Die Verkehrserschließung des Plangebiets (äußere Erschließung) erfolgt über die B26 Darmstädter Straße, über den Knotenpunkt Stockstädter Weg ("Hafenzufahrt-West").
Der Ausbau des Knotens Hafen-West ist Bestandteil der planfestgestellten Planung "Bundesstraße B 26 Darmstädter Straße, Ausbau der Knotenpunkte Hafen-West und Hafen-Mitte in Aschaffenburg" mit Planfeststellungsbeschluss vom 11.11.2019.
Dieser Ausbauplanung liegt die Hafenprognose 2025 zu Grunde, die die angestrebten räumlichen Entwicklungen im Hafengebiet darstellt.

Deren Verkehrsauswirkungen auf die einzelnen Hafenzufahrten sind im "Verkehrstechnischen Gutachten, Ausbau der Knotenpunkte Hafen-West und Hafen-Mitte in Aschaffenburg" durch das Büro Obermeyer im April 2011 ausgewiesen worden.

Darin werden für die Zufahrt Hafen-West eine Neuansiedelung von Gewerbe- oder Industriebetrieben auf einer Nettobaulandfläche von ca. 18ha und durch Ausweitungen vorhandener Produktionsflächen berücksichtigt. Letztgenanntes schließt die Fläche und damit auch die induzierten Verkehrsmengen des o. g. Bebauungsplans ein. Auf der Grundlage der Verkehrsprognose 2025 erfolgte der verkehrstechnische Nachweis der Leistungsfähigkeit der Zufahrt Hafen-West im Rahmen der Planfeststellung durch die Ingenieurgemeinschaft Brilon, Bodzio, Weiser mit dem Gutachten „Verkehrstechnische Untersuchung zum Ausbau der B 26 in Aschaffenburg“ von Mai 2015 bzw. in seiner Ergänzung von Februar 2016.
Die weitere innere Erschließung im Hafengebiet bis zu den Grundstücken des Planungsgebiets bewertet die Stadt Aschaffenburg als ausreichend dimensioniert. Von großem Nutzen ist der vor einigen Jahren erfolgte Umbau des Knotens Germanenstraße/Limesstraße zu einem leistungsfähigen Kreisverkehrsplatz.

Die Stadt Aschaffenburg gewährleistet mit ihrer Verkehrsinfrastruktur, insbesondere mit dem Anschlussknoten Aschaffenburg West Stockstädter Weg, welcher im Zuge des Ausbaus der B 26 ausgebaut wird, auch die Erschließung für Hafenflächen im Markt Stockstadt. Die Stadt beteiligt sich an den Ausbaukosten des Knotens auf Grundlage einer Kreuzungsvereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland in erheblichem Umfang. Die Stadt Aschaffenburg hält es daher für angemessen, dass sich auch der Markt Stockstadt an der Bereitstellung einer gesicherten und leistungsfähigen Erschließung finanziell beteiligt.

Neben der hier geplanten Erschließungsoption über den Anschlussknoten Aschaffenburg West Stockstädter Weg sollten auch Alternativen zum Anschluss an die B 26 auf Stockstädter Gemarkung geprüft werden. Hierbei wird insbesondere auf eine bereits geplante Erschließungsstraße im Rahmen der Bebauungspläne „Östlich der Wallstädter Weges“ und „Nördlich des Aschaffenburger Straße“ hingewiesen.

Durch die eingeschränkte Widmung der Eigentümerwege für den Gemeingebrauch ist die Limesstraße für den Radverkehr nicht allgemein nutzbar. Über die Wegweisung wird der Radverkehr um den Bayernhafen herumgeführt. Die in früheren Zeiten häufig genutzte Relation von der Stockstädter Eisenbahnbrücke entlang der südlichen Mainseite ist aus Sicherheitsgründen untersagt. Die Stadt Aschaffenburg, der Markt Stockstadt und der Bayernhafen stehen in einem engen Austausch um sicherere und komfortable Radverkehrsverbindungen zur Umfahrung des westlichen Hafenbereichs zu schaffen. Das Ziel einen durchgängigen uferbegleitenden Fuß- und Radweg auf der südlichen Mainseite von Stockstadt und Aschaffenburg zu schaffen sollte weiterverfolgt und nicht aufgegeben werden. Denn dieser Bereich ist die einzige Unterbrechung des Fuß- und Radweges auf der südlichen Mainseite zwischen Miltenberg und Frankfurt Höchst.
Die Stadtverwaltung der Stadt Aschaffenburg wurde beauftragt zusammen mit dem Markt Stockstadt und dem Bayernhafen eine gemeinsame Planung für einen Fuß- und Radweg zu entwickeln. Der Bebauungsplan sollte daher die Belange des Fuß- und Radverkehrs berücksichtigen.

.Beschluss:

I. Die gemäß § 3 Abs.2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung abzugebende Stellungnahme der Stadt Aschaffenburg zum Entwurf des Bebauungsplanes „KAI 6 – WESTLICH LIMESSTRASSE“ des Marktes Stockstadt am Main (Anlage 4) wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Stellungnahme bei der Marktgemeinde Stockstadt einzureichen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[..x..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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8. / PVS/5/8/21. Großostheimer Straße - Mainradweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 5. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 04.05.2021 ö Beschließend 8PVS/5/8/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Ausgangslage
Die Radverkehrsanbindung des Mainradweges wird an der westlichen Ringzufahrt als verbesserungswürdig angesehen. In wiederholtem Maße wurde Kritik an der Querungsmöglichkeit über die Großostheimer Straße sowie an einer fehlenden Führung vom Ring Richtung Mainradweg auf der stadteinwärts gelegenen Straßenseite entlang des südlichen Rampenbereiches geäußert.
Im Zuge der Verkehrssicherheit und der Leistungsfähigkeit wurde am 11.11.2020 der Neubau einer Lichtsignalanlage (LSA) an der südlichen Ringrampe vom Stadtrat beschlossen. Die Umsetzung der LSA ist für Juni 2021 vorgesehen.
Mit dem Neubau der (LSA) besteht die Möglichkeit, die Radverkehrsführung im Einmündungsbereich der südlichen Rampe (Ringzufahrt) im Bestand zu optimieren und verkehrssicherer auszubauen. Gerade hinsichtlich des angrenzenden Industriegebietes verbunden mit einem vergleichsweise hohen Lkw-Aufkommen, einer verzeichneten Unfallhäufung und einem Verkehrsaufkommen von 33 000 Fahrzeugen/ Tag, trägt die vorliegende Baumaßnahme u. a. erheblich zur Minimierung des Gefahrenpotentiales für Radfahrer sowie auch Fußgänger bei.

Lage im Netz und Radverkehrskonzept
Die Großostheimer Straße ist eine Staatsstraße und gehört dem klassifizierten Straßennetz an (Höhe Ringanschluss West). Darüber hinaus ist die Großostheimer Straße am Knoten der AS B469/ St 3115 an das übergeordnete Straßennetz angebunden.
Die Radverkehrsanlagen entlang der Großostheimer Straße sind im Radverkehrsnetz als Hauptverbindung 1. Ordnung eingestuft (siehe Anlage 1). Entlang des Maines verläuft der als Freizeitverbindung eingestufte Mainradweg, dessen Erreichbarkeit und Nutzungsmöglichkeit mit vorliegender Maßnahme verbessert werden soll.
Darüber hinaus wird auch der Radverkehr ins Umland über vorliegende Radverbindungen angebunden.

  1. Bestand und Planung
    1. Bestand
Der Radfahrer wird stadtauswärts entlang der Großostheimer Straße im abgesetzten Seitenbereich geführt. Stadteinwärts wird der Radverkehr parallel zur Fahrbahn inform eines abmarkierten Geh- und Radweges auf Fahrbahnniveau geführt. Die derzeitigen Breiten liegen im Einmündungsbereich zwischen 1,82 und 1,92 m.  
Für die Querung der Großostheimer Straße aus Richtung Nilkheim kommend stehen dem Rad- und Fußgängerverkehr derzeit eine provisorisch angelegte Mittelinsel zur Verfügung. Die derzeitige Breite der Querungshilfe beträgt 2,50 m.
Es gibt an diesem Kreuzungspunkt jedoch keine rechtskonforme Querungsmöglichkeit für Radfahrende aus der Innenstadt kommend zum Mainradweg. Von der Ringstraße/Innenstadt kommend nutzen viele Radfahrende die vorhandene Querungshilfe und den Radweg stadteinwärts, um zum Mainradweg zu gelangen. Dadurch machen sie sich jedoch zu Geisterfahrern und gefährden sich und andere in hohem Maße.
Die derzeitigen Fahrbahnbreiten liegen stadtauswärts zwischen 4 und 5 m. Stadteinwärts liegen die Fahrbahnbreiten im Einmündungsbereich zwischen 4,2 und 3,7 m.

    1. Planung
Die Radverkehrsführung entlang der Großostheimer Straße bleibt bei vorliegender Baumaßnahme stadtauswärts unverändert im Seitenraum.
Entlang der stadteinwärts gerichteten Straßenseite ist über eine Länge von knapp 61 m ein Zweirichtungsradweg mit einer Breite von 3,0 m vorgesehen (siehe Anlage 2). Zum Schutze der Fußgänger und Radfahrer ist der Einbau von Lichtzeichen bzw. Bordschwellen entlang der Fahrbahn in einem abmarkierten Bereich von 0,5 m geplant. Die Einmündung zum Wirtschaftsweg wird rot eingeschlämmt und das Ende des Zweirichtungsradweges mittels Beschilderung geregelt.
Im Zuge der Einrichtung einer LSA (s. Stadtratsbeschluss 11.11.2020), des Ausbaues eines Zweirichtungsradweges sowie der baulichen Optimierung der vorhandenen Querungshilfe ist eine Minimierung der Fahrbahnbreiten erforderlich. Stadtauswärts liegt die Fahrbahnbreite auf Höhe der Querungshilfe zukünftig bei 4,15 m. Im weiteren Verlauf verjüngen sich die Fahrbahnbreiten stadtauswärts im Einmüdungsbereich auf ca. 3,7 m. Stadteinwärts betragen die Fahrbahnbreiten 3,4 m bzw. 3,5 m auf Höhe der Querungshilfe. Der Linksabbieger erhält zukünftig eine Fahrbahnbreite von 3,25 m.
 
  1. Klimawirkungsprüfung
Die Bundesregierung hat zu verschiedenen Planungshorizonten Ziele zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen in Deutschland aufgestellt. In diesem Sinne werden Maßnahmenpakte geschnürt, die zur Umsetzung dieser festgesetzten Ziele beitragen sollen. Ein Fokus liegt hierbei auf dem Verkehrswesen, wobei gerade den Infrastrukturanlagen für Fußgänger- und Radverkehre eine entscheidende Rolle zukommt und Potential für den Ausbau nachhaltiger und umweltschonender Mobilität bietet.  
Hierbei spielen sichere, durchgängige sowie direkte und umwegarme Radverkehrsanlagen gerade außerstädtisch eine entscheidende Rolle in der Verkehrsmittelwahl, um das Auto auch für Kurzstrecken stehen zu lassen.
Der Umweltverbund soll durch die Verbesserung von Infrastruktur und Betrieb gestärkt werden. Insbesondere der Modal Split - Anteil des Radverkehres bietet Potential ein umweltschonendes und nachhaltiges Mobilitätsverhalten unserer Generation aber auch bereits von klein auf ins Bewusstsein zu rufen. Hierfür verbessert die Stadt Aschaffenburg nicht nur die innerstädtischen Verbindungen, sondern auch die außerstädtischen Verbindungen zu umliegenden Gemeinden. Insbesondere bei vorliegender Verbindung werden nicht nur Pendelverkehre, sondern verstärkt Freizeitunternehmungen als Fahrerlebnis für Familien zur Benutzung des Mainradweges unterstützt. Durch vorliegende Maßnahme wird das Verkehrsverhalten nachhaltig auf die Aktive Mobilität gelenkt.

  1. Zeitlicher Ablauf und Kosten.
Die Umsetzung der Maßnahmen ist im Sommer des Jahres 2021 vorgesehen und erfolgt in Verbindung mit dem Neubau der LSA-Anlage.
Die geplante Baumaßnahme wurde mit dem Tiefbauamt, Umweltamt, Straßenverkehrsbehörde sowie der Polizei abgestimmt.
Kostenträger der vorgelegten Maßnahmen ist die Stadt Aschaffenburg. Die Kosten für die Maßnahme liegen nach derzeitigem Kenntnisstand bei ca. 20.000 €. Die Baumaßnahme wird über die Haushaltsstelle 163409501 abgerechnet.
Die Kostenschätzung basiert auf derzeitigem Planungsstand und sind nach derzeitigem Preis- und Verfahrensstand ermittelt.  Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten auch bei einer vergleichbar kleinen Baumaßnahme von der Kostenschätzung nach Umsetzung abweichen können.

Der Planung liegen Karte 2 des Radverkehrskonzeptes (Anlage 1) sowie ein Lageplan im Maßstab 1: 500 (Anlage 2) bei.

.Beschluss:

I.
1. Die Planung zum Zweirichtungsradweg entlang des Einmündungsbereiches Großostheimer Straße/ Ringzufahrt südliche Rampe sowie eine Optimierung der bestehenden Querungshilfe (Anlage 5) wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

2. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die Maßnahme im Zuge der Einrichtung der neuen LSA-Anlage herzustellen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[..X..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 30.06.2021 10:42 Uhr