Datum: 15.06.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 20:40 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. / PVS/6/1/21. Neubau einer Kindertagesstätte am Anwandeweg
Bauzeiten und Baukosten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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15.06.2021
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ö
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Beschließend
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1 | PVS/6/1/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Kindertagesstätte am Anwandeweg ist in Holzrahmenbauweise geplant.
Der Stadtrat hat am 19.04.2021 den Auftrag für die Holzbauarbeiten an die Firma Fleischmann aus Kulmbach erteilt. Die beauftragte Firma erstellt derzeit die Ausführungspläne und bereitet die Bestellung der notwendigen Baustoffe vor.
Bedingt durch die derzeitigen Lieferschwierigkeiten in der Holz- und chemischen Industrie kann der vorgegebene Bauzeitenplan nicht eingehalten werden.
Unter der Voraussetzung dass alle bestellte Baumaterialien bis Ende August bei der Fa. Fleischmann eingehen, muss mit einer Bauzeitenverlängerung von 3 Monaten gerechnet werden. Sollten nicht alle Baustoffe vorliegen wird der angegeben Zeitrahmen nochmals überschritten.
Die geplante Fertigstellung im September 2022 ist nicht mehr möglich. Ein Fertigstellungstermin kann derzeit nicht genannt werden.
Weiterhin muss der Aufbau der Holzrahmenwände verändert werden, da die ausgeschriebenen Baustoffe in diesem Jahr nicht mehr erhältlich sind. Die Änderungen müssen vorab mit dem Bauphysiker abgestimmt werden.
Die Veränderung der Wandkonstruktion wird zu Mehrkosten führen.
Genauere Angaben über die zu erwartenden Mehrkosten können erst nach Fertigstellung der Ausführungsplanung bekannt gegeben werden.
Bauzeitenverlängerungen und damit verbundenen Mehrkosten sind auch bei anderen Bauvorhaben des Hochbaus (z.B. Umbau Kita Zauberwald, Nilkheim, Neubau KITA Ottostraße, Neubau Kita Obernau Regerstraße) zu erwarten.
.Beschluss:
I.
- Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt die Verlängerung der Bauzeit an der Kindertagestätte Anwandeweg zur Kenntnis.
- Die derzeitigen Lieferschwierigkeiten in der Baustoffindustrie werden zu Mehrkosten führen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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Wenig klimarelevant
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Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. / PVS/6/2/21. Godelsberg – Aufstellung von drei Bebauungsplänen: Planungsziele
Bericht Beteiligungsverfahren
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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15.06.2021
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ö
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Vorberatend
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2 | PVS/6/2/21 |
Stadtrat (Plenum)
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9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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28.06.2021
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ö
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Beschließend
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3 | PL/9/3/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Vorbemerkung: Bisheriger Verlauf der drei Bebauungsplanverfahren:
Für drei Teilgebiete am „Godelsberg“ zwischen Bismarckallee und Ludwigsallee hat der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg die Aufstellung von qualifizierten Bebauungsplänen eingeleitet (Aufstellungsbeschluss vom 07.10.2019), und zwar für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29).
Zuletzt hat der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg mit Beschluss vom 19.10.2020 die Verwaltung beauftragt, die „frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden“ gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB durchzuführen. Wesentlicher Gegenstand dieses Verfahrensschritts waren Planungsziele und ein Bebauungsplan-Vorentwurf für jedes der drei Plangebiete.
Zu 1: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
Die Durchführung der „frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit“ wurde durch „Amtliche Bekanntmachung“ (Amtsblatt im „Main-Echo“ vom 08.01.2021) ortsüblich bekannt gemacht und fand im Zeitraum vom 11.01. bis 19.02.2021 statt.
Bürgerinnen und Bürger hatten die Möglichkeit, sich über Ziele, Zwecke und voraussichtliche Auswirkungen der Bebauungsplanung für die Geltungsbereiche „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) zu informieren, diese zu erörtern und sich bei Bedarf zur Planung zu äußern.
Aufgrund der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen wurden für die Unterrichtung der Bürgerschaft umfassend digitale Informations- und Beteiligungsformen eröffnet. So konnten die Planunterlagen über die homepage der Stadt Aschaffenburg online aufgerufen werden. Die Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen war sowohl per Brief als auch elektronisch (e-mail oder Nutzung des digitalen Beteiligungsportals) möglich.
Gleichzeitig bestand aber auch die Möglichkeit, die Planunterlagen nach entsprechender Terminvereinbarung im Rathaus persönlich einzusehen und mit zuständigen Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeitern des Stadtplanungsamtes zu erörtern und zu diskutieren.
Die der Öffentlichkeit vorgestellten Planunterlagen umfassten insbesondere
- die Bebauungsplanvorentwürfe für die drei einzelnen Plangebiete und
- kurze textliche Begründungen zu den Bebauungsplanvorentwürfen
sowie ergänzende Unterlagen, die die Bebauungsplanung veranschaulichten oder die Verständlichkeit verbessern sollten:
- eine Grafik zum Verfahrensablauf einer Bebauungsplanaufstellung
- Luftbilder
- Abbildungen der bisher geltenden „übergeleiteten Baulinienpläne“
- ein Übersichtsplan mit Aufteilung und Abgrenzung der drei Plangebiete
- eine Gesamtübersicht der Planungsziele
- eine Kurzzusammenfassung wesentlicher textlicher Festsetzungen
- zwei Beispiele für Flächenversiegelung im Gebiet
- eine Zusammenstellung planungsrechtlicher Begriffe mit Kurzerklärung
Während der „Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit“ sind schriftliche Stellungnahmen von 211 Bürgerinnen und Bürgern eingegangen. Die meisten dieser Stellungnahmen benutzten eine (offenbar von Interessenvertretern gefertigte) Musterstellungnahme (siehe Anlagen 1 + 2) oder orientierten sich inhaltlich stark daran. Nur wenige der Stellungnahmen beziehen sich konkret auf das (eigene) Grundstück oder unterscheiden zwischen den drei Plangebieten; in den meisten Stellungnahmen äußern sich die Bürgerinnen und Bürger zu den Zielen und Zwecken der Bebauungsplanung am „Godelsberg“ insgesamt.
Einige Bürgerinnen und Bürger reichten mehrere Schriftstücke ein und / oder ließen Stellungnahmen durch bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzleien fertigen.
Die meisten der sich äußernden Bürgerinnen und Bürger sind Grundstückseigentümer oder Bewohner in einem der drei Bebauungsplangebiete. Auch aus benachbarten Gebieten beidseits der Ludwigsallee haben sich knapp 60 Personen schriftlich geäußert. Etwa ein weiteres Dutzend Stellungnahmen stammt von Bürgerinnen und Bürgern außerhalb des Godelsbergs oder seines unmittelbaren Umfelds. (siehe Anlage 3 – aus Datenschutzgründen nicht öffentlich).
Überschlägiges Meinungsbild aus den Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern:
In der Tendenz ergibt sich insgesamt folgendes Meinungsbild:
Ca. 85% stimmen den Planungszielen bzw. den Bebauungsplan-Vorentwürfen zu oder votieren für eine weitere Verringerung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke.
Ca. 13% lehnen die Bebauungsplan-Vorentwürfe ab und votieren für eine großzügigere Ausnutzbarkeit von Grundstücken.
Ca. 2 % äußern eine neutrale, differenzierte oder widersprüchliche Meinung.
Bericht über die Inhalte der „frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit“
Die wesentlichen sachbezogenen Inhalte (soweit sie die Bebauungsplanung betreffen) aus allen schriftlichen Stellungnahmen werden im zusammenfassenden „Bericht über das Ergebnis der Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung)“ aufgeführt und dabei in vier Abschnitte (A bis D) unterteilt (siehe Anlage 4):
Abschnitt A: Inhaltliche Aspekte aus Stellungnahmen, die sich auf das Gesamtgebiet der drei Bebauungsplan-Vorentwürfe beziehen.
Abschnitt B: Inhaltliche Aspekte aus Stellungnahmen, die sich auf den Bebauungsplan-Vorentwurf 03/27 „Südlich Bismarckallee – West“ beziehen.
Abschnitt C: Inhaltliche Aspekte aus Stellungnahmen, die sich auf den Bebauungsplan-Vorentwurf 03/28 „Südlich Bismarckallee – Mitte“ beziehen.
Abschnitt D: Inhaltliche Aspekte aus Stellungnahmen, die sich auf den Bebauungsplan-Vorentwurf 03/29 „Südlich Bismarckallee – Ost“ beziehen.
Die jeweils vorgebrachten inhaltlichen Aspekte sind im Bericht ihrem Sinn nach (also nicht wortgetreu) und ohne Bezug zu einer Person fortlaufend nummeriert und ergeben insgesamt einen Katalog der im Beteiligungsverfahren erörterten Sachverhalte. Auch wenn sich aufgrund der drei Plangebiete inhaltliche Dopplungen ergeben, sind die einzelnen Inhalte nicht nach der Häufigkeit ihrer Äußerung sortiert oder gewichtet. Alle vorgebrachten Sachverhalte stehen also quasi „gleichberechtigt“ nebeneinander.
Hinreichend konkrete Äußerungen zu den Bebauungsplan-Vorentwürfen sind im Bericht um eine Erörterung oder um Anmerkungen aus Sicht der Verwaltung ergänzt. Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird dabei nicht erhoben. Auch bleiben pauschale oder sachfremde Meinungsäußerungen gegebenenfalls für sich stehen und werden aus Verwaltungssicht nicht kommentiert.
Würdigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit:
Nach Auffassung der Stadtverwaltung ist als Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung anzuerkennen, dass eine sehr deutliche Mehrheit der sich äußernden Bürgerinnen und Bürger die den Bebauungsplan-Vorentwürfen zugrunde gelegten Planungsziele als „Kompromiss“ unterstützt und einer eventuellen „Aufweichung“ dieser Ziele nicht zustimmt. Eine „maßvolle Nachverdichtung“ wird dabei unter die Bedingung einer Grünordnungsplanung und eines Klimaschutzkonzepts gestellt. In der Summe wendet sich diese große Gruppe gegen eine bauliche Verdichtung am Godelsberg.
Auf der anderen Seite steht eine deutlich kleinere Zahl von Bürgerinnen und Bürgern, die mit den beschränkenden Vorgaben der Bebauungsplan-Vorentwürfe nicht einverstanden sind. Diese Bürgerinnen und Bürger halten eine stärkere bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke für geboten und sinnvoll und verweisen dabei auch auf bestehendes großzügigeres Baurecht. In vielen Fällen betrachten sie stärker die Auswirkungen der Bauleitplanung für die Bebaubarkeit oder die Entwicklungsoptionen für das eigene Grundstück.
Bestandsanalyse zur Grundflächenzahl, zum Gesamtversiegelungsgrad und zu den überbaubaren Flächen
Zwecks Abschätzung der Auswirkungen ausgewählter Festsetzungsvorschläge der Bebauungsplan-Vorentwürfe auf den baulichen Bestand und die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten im Plangebiet hat das Stadtplanungsamt anhand einer Luftbildauswertung die besonders strittigen planungsrechtlichen Kriterien der „Grundflächenzahl“ (GRZ1 = zulässiger Überbauungsgrad durch die Hauptgebäude), der zulässigen Gesamtversiegelung auf einem Baugrundstück (GRZ1 plus zulässige Überschreitung durch Nebenanlagen und sonstige Befestigungen) sowie der überbaubaren Flächen (Festsetzung von Baufenstern durch Baugrenzen und Baulinien) mit dem aktuellen Stand der baulichen Grundstücksnutzungen abgeglichen.
Für die Berechnung der GRZ1 und die Bemessung der überbaubaren Flächen konnten die Daten hinreichend genau erhoben werden. Zur jeweiligen Gesamtversiegelung auf den einzelnen Grundstücken liegen keine Daten vor; die befestigten Flächen wurden daher jeweils nach dem Augenschein aus dem Luftbild abgegriffen, erlauben aber eine hinreichend belastbare Einschätzung der Gesamtsituation.
Im Ergebnis der Analyse (siehe Anlage 5) kann aus stadtplanerischer Sicht festgestellt werden, dass die in den Bebauungsplan-Vorentwürfen enthaltene Grundflächenzahl der Bestandsbebauung in den drei Plangebieten weitgehend gerecht wird: Lediglich bei drei Prozent aller Baugrundstücke wird die GRZ1 aktuell durch die vorhandenen Hauptgebäude überschritten.
Ganz anders sieht das bei der zulässigen Gesamtversiegelung aus, die in ganz erheblichem Maße von Nebenanlagen und sonstigen Befestigungen (wie Garagen, Stellplätze, Zufahrten, Geräteschuppen, Gartenhäuschen, Terrassen + Freisitze, Schwimmbecken, Wege, Fahrradabstellplätze o.ä.) bestimmt wird. In den Bebauungsplanvorentwürfen wurde die im Sinne des § 19 Abs.4 BauNVO für derartige Anlagen zulässige Überschreitung der Grundflächenzahl auf höchstens 30% beschränkt. Dies hat zur Folge, dass bei etwa 38% aller Baugrundstücke die maximal zulässige Gesamtversiegelung bereits überschritten wäre – auf diesen Grundstücken wäre keine bauliche Entwicklung mehr bzw. nur noch bei gleichzeitiger, teils erheblicher Rücknahme der Versiegelung möglich.
Bezüglich der in den Bebauungsplanvorentwürfen eingezeichneten überbaubaren Flächen liegen bei ca. 18% der Bestandsgrundstücke Überschreitungen vor – das heißt, dass die Hauptgebäude nicht vollständig im Baufenster platziert sind und eine Baugrenze oder Baulinie überschreiten. In den meisten Fällen ist das durch die in den Bebauungsplanvorentwürfen enthaltene Begrenzung der Baufenstertiefe verursacht, weil doch eine größere Anzahl der bestehenden Gebäude tiefer in die Grundstücke hinein gebaut wurden, als dies die Bebauungsplanvorentwürfe nun zuließen. Für solche Gebäude wäre dann eine Erweiterung nach hinten, z.B. durch Anbau eines Wintergartens, nicht mehr möglich.
In der Gesamtbetrachtung der planungsrechtlichen Kriterien „GRZ1“, „Gesamtversiegelung“ und „überbaubare Flächen“ ergibt sich, dass bei knapp der Hälfte aller Bestandsgrundstücke mindestens eines dieser Kriterien nicht eingehalten wird. Den entscheidenden Anteil daran haben die Überschreitungen der maximal zulässigen Gesamtversiegelung (=GRZ1 + 30%).
Zu 2: Frühzeitige Beteiligung der Nachbargemeinden, der Behörden und der Träger öffentlicher Belange
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden (hier: Gemeinde Haibach und Markt Goldbach) wurde im Zeitraum vom 11.01. bis zum 19.02.2021 durchgeführt (vgl. Berichte über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden in Anlage 6a bis c).
Unter anderem auf Anregung einzelner Behörden und Träger öffentlicher Belange sollen im weiteren Verfahrensverlauf insbesondere folgende Änderungen oder Ergänzungen in den Bebauungsplanentwurf und seine Begründung eingearbeitet werden:
- Verwendung einer aktuellen Katastergrundlage für den zeichnerischen Teil der Bebauungspläne
- Festsetzung der Art der baulichen Nutzung in den Baugebieten: „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) statt „Reines Wohngebiet“ (WR) [vgl. auch unter 3a]
- Grundlegende Sicherung der Baumreihen in Ludwigsallee und Moltkestraße durch textliche Festsetzung
- Teilweise Änderung von „privater Grünfläche“ zu „Waldfläche“ im Bebauungsplangebiet 03/29
- Festsetzung einer Erhaltungsbindung für drei große Bäume auf der Grünfläche an der Ecke Yorckstraße / Arndtstraße
- Einordnung von Straßenbäumen in der Yorckstraße [vgl. auch unter 3 f]
- Ergänzung einer Pflanzliste zu den grünordnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan
- Aufnahme von Hinweisen zum Artenschutz in den Bebauungsplan
Zu 3: Ausarbeitung der Bebauungsplanentwürfe; Planänderungs- und Planergänzungsvorschlägen der Verwaltung:
Auf Grundlage der vorliegenden Bebauungsplanvorentwürfe steht nun die Ausarbeitung der Bebauungsplanentwürfe für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) an. In die Überarbeitung fließen die Erkenntnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden soweit möglich ein. Viele Inhalte der Bebauungsplanvorentwürfe können demnach für die Bebauungsplanentwürfe beibehalten werden.
Gleichwohl gibt es Regelungsvorschläge in den Bebauungsplanvorentwürfen, für die sich aus fachlicher Sicht des Stadtplanungsamtes eine Änderung oder Ergänzung empfiehlt bzw. in Anbetracht des baulichen Bestands im Plangebiet gar geboten erscheint.
Einige dieser Vorschläge zur Veränderung des Maßes der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Flächen (Nr. 3b bis e) stehen durchaus im Widerspruch zu den Stellungnahmen einer deutlichen Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger, die eine „Aufweichung“ der Planungsziele im weiteren Verfahrensverlauf ablehnen. Daher möge der Stadtrat darüber befinden, ob die nachfolgenden Planänderungs- und Planergänzungsvorschläge der Verwaltung Gegenstand der Überarbeitung der Bebauungsplanvorentwürfe sein sollen. Dabei geht es nicht um eine unrevidierbare Festlegung für die Bebauungspläne (diese ergibt sich erst mit dem Satzungsbeschluss), sondern um durch den Stadtrat legitimierte Richtungsentscheidungen für den nächsten Verfahrensschritt.
Folgende wesentliche Planänderungen und Planergänzungen werden nach gegenwärtigem Stand von der Verwaltung empfohlen:
3a: Art der baulichen Nutzung: „Allgemeines Wohngebiet“ statt „Reines Wohngebiet“ (für alle Baugebiete)
Begründung: Weit überwiegend dominiert die Wohnnutzung in den Plangebieten. Daneben gibt es an Bismarck- und Ludwigsallee wenige gewerbliche Bestandsnutzungen aus der Gesundheits- und Transportbranche. Aufgrund der wohnbaulichen Struktur des Gebiets und der diese unterstützenden Bebauungsvorgaben in den Bebauungsplanvorentwürfen werden sich kaum gewerbliche Nutzungen im Gebiet ansiedeln und etablieren können; allerdings besteht auch kein zwingender Anlass, Dienstleister und Kleingewerbe jeglicher Art durch die strikte Beschränkung auf das reine Wohnen kategorisch auszuschließen, zumal die räumliche Verbindung von Wohnen und Arbeiten zukünftig auch städtebaulich an Bedeutung gewinnen kann.
Weiterhin sind die durch den Verkehr auf der Bismarck- und der Ludwigsallee verursachten Lärmimmissionen nicht mehr mit dem erhöhten Schutzanspruch auf Wohnruhe eines angrenzenden Reinen Wohngebiets vereinbar.
Es wird daher vorgeschlagen, als Art der baulichen Nutzung „Allgemeines Wohngebiet“ für alle Baugebiete auszuweisen. Die in § 4 Abs.3 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe oder Tankstellen sind allerdings auszuschließen.
Zu 3b: Maß der baulichen Nutzung: Wegfall der Begrenzung der zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) durch Nebenanlagen auf 30% (für alle Baugebiete)
Begründung: Die Bebauungsplan-Vorentwürfe enthalten bisher die Vorgabe, dass die Grundflächenzahl durch die in § 19 Abs.4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen um höchstens 30% überschritten werden darf. Eine Bestandsanalyse hat ergeben, dass ca. 38% der Grundstücke in den drei Plangebieten die dann zulässige Gesamtversiegelung auf dem jeweiligen Grundstück bereits überschreiten würden (siehe Anlage 5). Aus Sicht der Verwaltung ist eine derart weitreichende und einschränkende Überplanung des Bestands städtebaulich kaum zu rechtfertigen.
Es darf nicht verkannt werden, dass sich Nebenanlagen zu einem beachtlichen Flächenbedarf summieren können. Gerade in gehobenen Wohnlagen wird hierfür häufig besonders viel Fläche in Anspruch genommen, weil die bauliche Nutzung von Grundstücksteilen für Garagen und Stellplätze sowie für Terrassen, Freisitze und Schwimmbecken üblicherweise großzügiger ausfällt. Die Flächeninanspruchnahme für derartige Nebenanlagen summiert sich hier schnell auf 150qm bis 200qm: z.B. ca. 80qm für eine Tiefgaragenabfahrt in ebenem Gelände oder ca. 70qm für eine Doppelgarage mit 5m langer Zufahrt, 10qm bis 20qm für den Hauszugang (je nach Abstand des Hauses zur Straße), mind. 20qm für eine gartenseitige Terrasse, weitere 20qm bis 30qm für Wertstoffplatz, Fahrradabstellanlage und Gartenhäuschen, mind. 30qm für ein Schwimmbecken, evtl. weitere Befestigungen (z.B. für einen zusätzlichen Freisitz im Garten oder zusätzliche befestigte Wege).
Obwohl die Grundstücke am Godelsberg häufig relativ groß sind, lässt die Begrenzung der zulässigen Überschreitung der GRZ durch Nebenanlagen etc. um 30% vor allem bei vollständiger Ausnutzung der GRZ1 zu wenig Spielraum für Nebenanlagen. Das lässt sich auch am baulichen Bestand in den Plangebieten ablesen:
Beispiel: Im Bebauungsplangebiet 03/29 steht auf einem 749qm großen Grundstück ein Einfamilienwohnhaus mit einer Grundfläche von knapp 160qm. Dazu werden ca. 210qm für Tiefgarage mit Zufahrt, Hauszugang und großzügige Terrassen (kein Schwimmbecken) in Anspruch genommen, was sich zu einer Gesamtversiegelung von ca. 370qm summiert. Die Festsetzung einer GRZ1 von 0,35 erlaubt für das Hauptgebäude theoretisch eine Grundfläche von 262qm; die zulässige Gesamtversiegelung einschließlich aller Befestigungen dürfte bei 30% Überschreitung ca. 340qm erreichen. Im ausgewählten Beispiel erreicht die Grundstücksausnutzung eine GRZ1 von lediglich 0,21 und überschreitet mit insgesamt 370qm trotzdem die maximal zulässige Gesamtversiegelung um 30qm.
Es wird vorgeschlagen, auf die in den Bebauungsplan-Vorentwürfen enthaltene Begrenzung der Überschreitungsmöglichkeit der Grundflächenzahl um 30% zu verzichten. Zur Anwendung käme dann die allgemeine Regelung des § 19 Abs.4 Satz 2 BauNVO, wonach die festzusetzende GRZ um bis zu 50% überschritten werden dürfte.
Zu 3c: Überbaubare Grundstücksflächen: Zulässigkeit von unterirdischen Bauteilen (z.B. Tiefgaragen) auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen (für alle Baugebiete)
Begründung: Eine Tiefgaragenzufahrt benötigt bei ebenem Gelände und geradliniger Einfahrt eine Abwicklungslänge von mindestens 22 Meter, um bei maximal zulässiger Neigung überhaupt nur den Höhenunterschied in ein unterirdisches Geschoss zu überwinden. Bei talseits zur Erschließungsstraße gelegenen Grundstücken wäre eine vollständig unterirdische Tiefgarage unter Einhaltung des Baufensters sowieso generell nur noch mit Pkw-Aufzug (also ohne Abfahrt) realisierbar; aber auch bei ebenen Grundstücken reichen die aktuell vorgesehenen Baufenster öfters nicht aus, um eine Tiefgaragenzufahrt zu erlauben. Grundsätzlich ist es Zielsetzung für die Plangebiete am Godelsberg, dass Pkw-Stellplätze nur in geringem Maß ebenerdig angeordnet werden; städtebaulich bevorzugt wird die Unterbringung von Pkw in Tiefgaragen. Da selbst ein Zweifamilienhaus mit zwei Wohnungen über (jeweils) 150qm Wohnfläche bereits sechs Pkw-Stellplätze nachweisen müsste, wären davon nach gegenwärtiger Regelung in den Bebauungsplänen mindestens drei unterirdisch anzuordnen. Die erzwungene Einordnung einer Tiefgarage in das Baufenster kann hier zu nicht gewollten und kaum begründbaren Härten führen. Dabei ist eine evtl. „Ausuferung“ von Tiefgaragen nicht zu befürchte: dies wird nämlich durch die Vorgabe unterbunden, dass Tiefgaragen voll in die maximal zulässige Grundstücksversiegelung einzurechnen sind.
Es wird daher empfohlen, unterirdische Bauteile wie z.B. Tiefgaragen ausnahmsweise auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen zu erlauben, sofern sie sich unter der Geländeoberfläche befinden, erdüberdeckt und intensiv begrünt werden und (z.B.) eine Tiefe von 30m gemessen ab der Straßenbegrenzungslinie einhalten.
Zu 3d: Überbaubare Grundstücksflächen: Mindesttiefe von Baufenstern: 15m statt 12m (für alle Baugebiete)
Infolge des bisher angewendeten Grundprinzips, dass die hintere Baugrenze eines Baufensters maximal 3/5 der Grundstückstiefe erreicht, ergaben sich für Baugrundstücke mit geringer Gesamttiefe insbesondere bei Einhaltung einer nicht überbaubaren „Vorgartenfläche“ zwangsläufig vereinzelt geringe Baufenstertiefen. Das bisher in den Bebauungsplanvorentwürfen enthaltene Mindestmaß von 12m ist sehr knapp und lässt bei den betroffenen Grundstücken keine oder äußerst eingeschränkte Erweiterungsmöglichkeiten.
Es wird empfohlen, unbeachtlich einer „3/5-Regel“ eine Mindest-Baufenstertiefe von 15m vorzusehen
Zu 3e: Überbaubare Grundstücksflächen: Anpassung bzw. Vergrößerung der Baufenster im Einzelfall (jeweils B-Plan 03/29)
- Anpassung des Baufensters zwischen Arndtstraße und Yorckstraße
Begründung: Im Bebauungsplanvorentwurf 03/29 ist die Tiefe des Baufensters für den Gebietsabschnitt zwischen Arndtstraße und Yorckstraße so festgesetzt worden, dass es in Relation zur Grundstückstiefe ein Maß von ca. 3/5 erreicht. Für das Grundstück Fl.Nr. xxx (ehemals xxx, Grundstück inzwischen geteilt) wurde das Baufenster nicht unterbrochen, weil es hier ein gültiges Baurecht aus einem Bauvorbescheid zu beachten gab. Deshalb endet auch die blockinnere nicht überbaubare Fläche genau an der nördlichen Grenze dieses Grundstücks.
Nun wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit angeregt, die das Grundstück Fl.Nr. xxx betreffende innere Baugrenze so zu verändern, dass der bisher spitzwinklige Verlauf in Höhe des Gebäudes Bismarckallee 74 an die nordöstliche Gebäudewand angepasst wird. Im Gegenzug kann das parallel zur Yorckstraße geführte Baufenster in seiner Tiefe von 25m auf 23m verringert werden.
Im Ergebnis wird das Baufenster dadurch insgesamt kleiner. Es wird empfohlen, diese Änderung des Baufensters vorzunehmen.
- Vergrößerung des Baufensters zwischen Yorckstraße und Kirchnerstraße; Verzicht auf die innenliegende nicht überbaubare Grundstücksfläche
Begründung: Im Bebauungsplanvorentwurf 03/29 ist das Baufenster für den Gebietsabschnitt zwischen Yorckstraße und Kirchnerstraße uneinheitlich festgesetzt: Unter Beachtung der in Blockmitte befindlichen Bestandsbebauung (Yorckstraße xxx) einerseits und der Bemessung von Baufenstertiefen in ungefährer Relation zur Grundstückstiefe („3/5-Regel“) andererseits ergab sich hier die Konstellation, dass das Baufenster für die Grundstücke Yorckstraße xxx mit 14m wenig tief ausfiel und wenig bis keine Erweiterungsmöglichkeit nach innen mehr zuließe – und das, obwohl unmittelbar südlich benachbart zur Yorckstraße xxx eine innenliegende Wohnbebauung besteht.
Für die Anwesen Yorckstraße xxx und xxx hat das bisherige Baufenster zwar eine großzügige und ausreichende Tiefe, trotzdem erscheint es städtebaulich kaum nachvollziehbar, weshalb im Unterschied zu den südlich angrenzenden Grundstücken eine nicht überbaubare Fläche eingeschoben wird. Zu bedenken ist auch, dass der bisher geltende übergeleitete „Baulinienplan nordöstlich der Blücherstraße für das Gebiet zwischen Bismarckallee und Yorckstraße“ ein blocküberspannendes Baufenster ohne Unterbrechung durch eine innenliegende nicht überbaubare Fläche festsetzt.
Vorliegend wird daher empfohlen, für den im Plangebiet 03/29 gelegenen Gebietsabschnitt zwischen Yorckstraße und Kirchnerstraße auf die innenliegende (hintere) Baugrenze und die damit verbundene nicht überbaubare Grundstücksfläche zu verzichten. Baurechtlich hätte das die Konsequenz, dass der Standort eines Hauptgebäudes relativ frei, auch innenliegend, gewählt werden könnte. Die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks insgesamt verändert sich dadurch aber nicht, weil die Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung unverändert gelten.
- Anpassung und Vergrößerung des Baufensters nordöstlich der Kirchnerstraße
Begründung: Am nordöstlichen Ende der Kirchnerstraße ist das im Bebauungsplanvorentwurf 03/29 vorgesehene Baufenster relativ willkürlich unterbrochen und gekappt. xxx. Aus städtebaulicher Sicht sind Unterbrechung und Kappung des Baufensters im bisherigen Ausmaß weder geboten noch sinnvoll.
Es wird vorgeschlagen, das Baufenster nordöstlich der Kirchnerstraße so zu gestalten, dass die 33m breite Aussparung entfällt und die nördliche Baugrenze um ca. 5m weiter nach Norden verschoben wird. Parallel dazu kann die zum Baugebiet zählende nicht überbaubare Grundstücksfläche zu Gunsten der „privaten Grünfläche“ verkleinert werden.
- Vergrößerung des Baufensters östlich Lug ins Land
Begründung: Östlich der Straße „Lug ins Land“ führte die im Bebauungsplanvorentwurf 03/29 angewendete Bemessung der Baufenstertiefen in ungefährer Relation zur Grundstückstiefe („3/5-Regel“) dazu, dass sich das Bestandsgebäude xxx praktisch vollständig außerhalb der festzusetzenden überbaubaren Flächen befindet. Gleiches gilt für die unmittelbar nördlich benachbarte Grundstücksfläche, für die aufgrund der Grenzständigkeit des Wohnhauses xxx bisher wohl ein (Teil-)Anbaurecht für eine Doppelhaushälfte bestanden hätte.
Es wird vorgeschlagen, die hintere Baugrenze wenigstens soweit nach hinten zu versetzen, dass der vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in seiner Stellungnahme als angemessen betrachtete Abstand zwischen Wald und Baugrenze von 25m eingehalten wird. Daraus ergäbe sich dann eine Vergrößerung des Baufensters durch Verschiebung der hinteren Baugrenze um ca. 5m nach Osten.
Zu 3f: Grünordnung: Entwicklung einer Straßenbaumreihe im südwestlichen Abschnitt der Yorckstraße (zwischen Ludwigsallee und Arndtstraße)
Begründung: Die Yorckstraße durchzieht das Siedlungsgebiet am Godelsberg ausgehend von der Ludwigsallee in geschwungenem Verlauf nach Nordosten bis zur Einmündung der Kirchnerstraße in die Bismarckallee. Sie ist insgesamt ca. 700m lang und vor allem im unteren Abschnitt mit einem großzügigen Querschnitt versehen. Abgesehen von ihrem geschwungenen Verlauf ist die Yorckstraße wenig gegliedert und aufgrund fehlenden Straßenbegleitgrüns auch stadträumlich wenig attraktiv; lediglich die baumbestandene öffentliche Grünfläche, die in Höhe des Abzweigs der Arndtstraße einen Blickpunkt bzw. eine optische Zäsur verleiht, setzt an der Yorckstraße einen positiven stadtgestalterischen Akzent. Aus stadtplanerischer Sicht könnte die Yorckstraße durch Ergänzung von Baumpflanzungen erheblich aufgewertet werden. Neben dem stadträumlichen Gewinn wäre dies zudem ein Beitrag zur stärkeren Durchgrünung des Gebiets auch im öffentlichen Raum und zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse vor Ort durch Abmilderung einer möglichen Aufheizung des Straßenraums im Sommer. Untrennbar verbunden mit der Pflanzung von Bäumen im Straßenraum wären allerdings die Verringerung der verfügbaren Straßenfläche für das Abstellen von Pkw (ca. 1 Stellplatz je Baum) sowie ein Kostenaufwand für den Umbau der Straße, der insbesondere im Falle erforderlicher Leitungsverlegungen unverhältnismäßig hoch ausfallen kann.
Der obere Teil der Yorckstraße zwischen Abzweig Arndtstraße und Einmündung in die Kirchnerstraße misst ca. 300m und ist deutlich schmaler als der untere Teil, sogar schmaler als viele andere Straßen am Godelsberg – mit einem Gesamtquerschnitt von nur ca. 9m verfügt die Yorckstraße hier über eine ca. 5,50m breite Fahrbahn, auf der in markierten Abschnitten einseitig versetzt geparkt werden kann. Die Gehwege sind hier recht schmal und weisen nur Breiten zwischen 1,50m bis 2m auf. Bedingt durch den reduzierten Querschnitt in Kombination mit den Ver- und Entsorgungsleitungen sind auch die Platzverhältnisse für eine eventuelle Einordnung von Baumpflanzungen stark beschnitten.
Der untere Teil der Yorckstraße zwischen Ludwigsallee und Abzweig Arndtstraße misst gut 400m und ist dagegen sehr großzügig – mit einem Gesamtquerschnitt von etwa 16m verfügt die Yorckstraße hier über eine 7,50m bis 8m breite Fahrbahn, auf der in markierten Abschnitten beidseits geparkt werden kann. Die Gehwege weisen auf beiden Straßenseiten eine großzügige Breite von 3,50m bis 4m auf. Im Abschnitt zwischen Ludwigsallee und Gneisenaustraße ist die nördliche Fahrbahnhälfte weitgehend frei von Ver- und Entsorgungsleitungen und bietet hier räumlich am ehesten Möglichkeiten zur Einordnung von Baumpflanzbeeten. Im weiteren Abschnitt zwischen Gneisenau- und Arndtstraße wird der verfügbare Platz insbesondere aufgrund eines veränderten Verlaufs der Gasleitung knapper, einzelne Baumstandorte mit evtl. größerem Abstand zueinander sollten aber auch hier möglich sein.
Vorgeschlagen wird daher die verpflichtende Entwicklung einer einseitigen Baumreihe mit Baumpflanzungen in einem durchschnittlichen Abstand von 20m für den unteren Teil der Yorckstraße durch textliche Festsetzung im Bebauungsplan – das ergäbe eine Gesamtzahl von ca. 20 neu zu pflanzenden Bäumen in der Yorckstraße. In den Bebauungsplanentwurf soll dies durch entsprechende textliche Festsetzung eingearbeitet werden.
Weiterer Verfahrensverlauf:
Nächster Verfahrensschritt wird die „öffentliche Auslegung“ der Bebauungsplanentwürfe (§ 3 Abs.2 BauGB) sein. Während der öffentlichen Auslegung haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich erneut oder auch erstmals schriftlich zu äußern. Schriftliche Anregungen zum Bebauungsplanentwurf aus der „öffentlichen Auslegung“ sind dann mit allen anderen Belangen untereinander und gegeneinander abzuwägen und werden dem Stadtrat einzeln zur Entscheidung vorgelegt.
Bis zur „öffentlichen Auslegung“ bedarf es der Ausarbeitung der Bebauungsplanentwürfe einschließlich ihrer Begründung. Die Durchführung der „öffentlichen Auslegung“ ist durch den Stadtrat zu beschließen. Dazu gehört die Billigung der auszulegenden Bebauungsplanentwürfe. Die Stadtverwaltung strebt eine entsprechende Vorlage für den Herbst 2021 an.
.Beschluss: 1
I.
1. Der Bericht der Verwaltung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Vorentwürfen der drei qualifizierten Bebauungspläne für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
2. Der Bericht der Verwaltung über die frühzeitige Beteiligung der Behörden zu den Vorentwürfen der drei qualifizierten Bebauungspläne für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 3
3. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, die Bebauungsplanentwürfe für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) auszuarbeiten und zur Beratung und Billigung vorzulegen.
Grundlage dafür sind die vorliegenden Bebauungsplanvorentwürfe. Für deren Überarbeitung stimmt der Stadtrat folgenden Planänderungs- und Planergänzungsvorschlägen der Verwaltung zu:
a. Art der baulichen Nutzung: „Allgemeines Wohngebiet“ statt „Reines Wohngebiet“ (für alle Baugebiete)
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
.Beschluss: 4
b. Maß der baulichen Nutzung: Wegfall der Begrenzung der zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) durch Nebenanlagen auf 30% (für alle Baugebiete)
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt
Abstimmungsbemerkung:
Der Vorschlag ist damit abgelehnt.
.Beschluss: 5
c. Überbaubare Grundstücksflächen: Zulässigkeit von unterirdischen Bauteilen (z.B. Tiefgaragen) auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen (für alle Baugebiete)
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt
Abstimmungsbemerkung:
Der Vorschlag ist damit abgelehnt.
.Beschluss: 6
d. Überbaubare Grundstücksflächen: Mindesttiefe von Baufenstern: 15m statt 12m (für alle Baugebiete)
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
.Beschluss: 7
e. Überbaubare Grundstücksflächen: Anpassung bzw. Vergrößerung der Baufenster im Einzelfall (jeweils B-Plan 03/29)
- Anpassung des Baufensters zwischen Arndtstraße und Yorckstraße
- Vergrößerung des Baufensters zwischen Yorckstraße und Kirchnerstraße; Verzicht auf die innenliegende nicht überbaubare Grundstücksfläche
- Anpassung und Vergrößerung des Baufensters nordöstlich der Kirchnerstraße
- Vergrößerung des Baufensters östlich Lug ins Land
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt
Abstimmungsbemerkung:
Der Vorschlag ist damit abgelehnt.
.Beschluss: 8
f. Grünordnung: Entwicklung einer Straßenbaumreihe im südwestlichen Abschnitt der Yorckstraße (zwischen Ludwigsallee und Arndtstraße)
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
3. / PVS/6/3/21. Sanierung der Ludwigsallee zwischen der Holbein- und der Schongauerstraße
Vorstellung der Vorplanung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
15.06.2021
|
ö
|
Beschließend
|
3 | PVS/6/3/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
1. Sachstand und Anlass
Die Ludwigsallee ist mit dem Bau des Klinikums vor ca. 35 Jahren ausgebaut worden. Der betroffene Abschnitt wurde ca. 2005 vom städtischen Bauhof saniert. Dabei wurden Deckschicht und Binderschicht 8 cm abgefräst und auf einem Geogitter wieder neu aufgebaut und die Fahrbahn dadurch über mehrere Jahre verkehrssicher gehalten. Die Straße hat nun allerdings das Ende ihrer Lebensdauer erreicht. Die Fahrbahn reißt an etlichen Stellen auf, der Oberbau ist schadhaft. Vor allem im Hinblick auf die Durchfahrt zum Klinikum mit Rettungswägen ist es daher erforderlich den gesamten Oberbau der Fahrbahn auszutauschen.
Im Zuge der Fahrbahnsanierung ist angedacht, auch die Bushaltestelle „Holbeinstraße“ und die Fußgängerschutzanlage barrierefrei auszubauen.
Der Geh-und Radweg stadtauswärts zwischen Riemenschneiderstraße und Schongauerstraße ist durch Wurzeln der Alleebäume stark beschädigt und muss ebenfalls saniert werden. Ab Höhe der Einmündung Goldelsberg stadteinwärts kann der von Haibach auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg ankommende Radfahrer nicht auf dem Gehweg weiterfahren, da dieser in der Folge als reiner Fußweg beschildert ist. Der Radfahrer muss somit auf die Fahrbahn fahren. Dies geschieht derzeit ohne Schutz für den Radfahrer. Der Bereich der Einmündung soll daher neu aufgeteilt werden.
2. Projektbeschreibung
Fahrbahn Ludwigsallee
Das im Jahr 2018 beauftragte Baugrundgutachten hat folgenden Sachverhalt festgehalten:
Auf Basis der Untersuchungsergebnisse kommt für die Sanierung des schadhaften Teilbereiches der Ludwigsallee prinzipiell eine grundhafte Erneuerung im Form eines Vollausbaus in Frage. Bei einer Belastungsklasse von 3,2 bis 1,0 ist mit einem Oberbau von mind. 50 cm auszugehen. Gemäß RStO 12 wird auf der Oberkante Planum ein Verformungsmodul von EV2 ≥ 45 MN/m² gefordert. Die geforderte Tragfähigkeit wird erfahrungsgemäß auf dem Planum nicht gewährleistet sein. Da die vorhandenen Erdstoffe im Bereich des Rohplanums (Sand) nur bedingt verdichtungsfähig sind, werden aus gutachterlicher Sicht Zusatzmaßnahmen zur Erreichung der Grundtragfähigkeit erforderlich. Der Gutachter empfiehlt daher den Einbau einer Stabilisierungsschicht in einer Dicke von 20 cm.
Die vorhandenen Bordsteine sollen erhalten werden, ebenso die Bordrinnen. Der Austausch einzelner schadhafter Borde und Rinnen ist jedoch möglich.
Fußgängerschutzanlage (FSA)
Die Anlage soll mit taktilen Elementen für Blinde- und Sehbehinderte sowie mit einem akustischen Signal ausgestattet werden. Der Ampelmast auf der Nordseite wird dazu leicht versetzt.
Bushaltestelle (BHS) „Holbeinstraße“
Die Haltestelle stadteinwärts vor der Einmündung Bechtoldstraße wird leicht begradigt und mit einem 18 cm Sonderbord und taktilen Elemente am Einstiegsfeld versehen. Die Verkehrsbetriebe planen, dort eine Wartehalle anstelle der derzeitigen Bank aufzustellen. Die Haltestelle stadtauswärts wird um ca. 30 m in Richtung Innenstadt verschoben, da am bestehenden Standort keine Barrierefreiheit möglich ist. Die Länge des zur Verfügung stehenden Bordes ist zu kurz. Am geplanten Standort der Haltestelle entfallen dadurch zwei Parkbuchten mit jeweils einem öffentlichen Stellplatz. Diese sind gepflastert und so marode, dass eine Sanierung ohnehin ansteht. Die vorhandenen Bäume werden erhalten, durch den Bau der Haltestelle können die Baumquartiere vergrößert werden. Es ist vorgesehen eine taktile Verbindung zwischen Haltestelle und Fußgängerschutzanlage für Blinde –und Sehbehinderte zu schaffen. Die Anordnung der taktilen Elemente wurde mit dem Blinden-und Sehbehindertenverband abgesprochen und richtet sich nach der DIN 32984.
Geh-und Radweg zwischen Riemenschneiderstraße und Schongauerstraße stadtauswärts
Der gemeinsame Geh-und Radweg verläuft parallel zur Straße und ist von der Fahrbahn durch einen mit Bäumen bepflanzten Grünstreifen getrennt. Der Weg ist gepflastert und durch Baumwurzeln stark in Mitleidenschaft gezogen. In der Mittelachse wölbt sich der Weg auf, in den Seitenbereichen sind starke Spurmulden, einzelne Pflastersteine stehen hervor. Es ist daher geplant, das Pflaster zu entfernen und den Weg mit Ausgleichs-schicht und Asphaltoberbau aufzubauen. Die betonierten Leistensteine als Einfassung sollen nach Wunsch des Gartenamtes im Boden verbleiben, da durch ihre Entfernung die Gefahr bestehe, die Wurzeln stark zu beschädigen. Beschädigte oder kranke Bäume werden vom Gartenamt kontinuierlich nachgepflanzt.
Radverkehrsanlage Höhe Einmündung Godelsberg
Die Radverkehrsanlage auf Höhe der Einmündung Godelsberg ist Teil eines Konzeptes, das am 07.05.2019 unter dem Titel „Umsetzung der Überprüfungsergebnisse zur Radwegebenutzungspflicht“ im PVS vorgestellt und zur Umsetzung beschlossen wurde.
Während die Maßnahmen zur Verbesserung des Radverkehres in der Ludwigsallee und in der Alois-Alzheimer-Allee zum größten Teil bereits ausgeführt wurden, wurde dieser Abschnitt zurückgestellt, um ihn gemeinsam mit der Sanierungsmaßnahme der Fahrbahn auszuführen.
Der von Haibach kommenden Radweg soll vom Gehweg auf die Fahrbahn geführt werden, da der Gehweg im weiteren Verlauf viel zu schmal für die Radfreigabe ist. Der Gehweg ist ab der Einmündung Godelsberg stadteinwärts bereits als reiner Fußweg mit ZV 239 beschildert. Die Fahrradfahrer müssen derzeit ungeschützt auf die Fahrbahn fahren; lediglich ein Radfahrerpiktogramm weist auf die sich dann auf der Fahrbahn bewegenden Radfahrer hin.
Geplant ist, dass die Fahrradfahrenden durch eine Rampe und einen anschließenden Schutzstreifen auf die Fahrbahn geführt werden. So wird der stadteinwärts fahrende Längsverkehr auf der Alois-Alzheimer-Allee früher auf den Radfahrer aufmerksam und kann entsprechend besser reagieren. Im weiteren Verlauf fahren die Radfahrer ohne eigene Radverkehrsanlage auf der Fahrbahn im Verkehrsstrom mit.
Um ein sicheres Einfädeln des Radverkehrs stadteinwärts zu gewährleisten dient auch die Mittelinsel (versehen mit VZ 222). Der Grundgedanke ist, dass sich der motorisierte Längsverkehr an den Radfahrenden orientieren muss, gegebenenfalls die Geschwindigkeit reduziert und nicht nach links ausweichen kann und damit den entgegenkommenden Verkehr gefährdet.
Unabhängig von der Sanierungsmaßnahme wird der Bauhof gelegentlich kleine Ausbesserungen in den Parkbuchten und an Gehwegen zwischen Holbeinstraße und Riemenschneiderstraße vornehmen.
3. Kosten
Die geschätzten Kosten im Rahmen der Vorplanung betragen:
Projekt Baukosten
Fahrbahn-
sanierung Baukosten Umbau BHS+FSA Baunebenkosten (10% Baukosten) gesamt
Sanierung Ludwigsallee 810.000 € 55.000 € 86.500€ 951.500 €
Die Kosten (brutto) sind nach derzeitigem Preis - und Verfahrensstand ermittelt. Diese Kosten sind gemäß Index - und Marktpreisveränderungen fortzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten von der Kostenschätzung abweichen können.
4. Finanzierung
Für das Projekt „Sanierung Ludwigsallee“ sind in der mittelfristigen Finanzplanung im Haushalt 2022 insgesamt 1.000.000 Euro enthalten.
5. Weiteres Vorgehen
Es ist geplant, dass die Verwaltung dieses Jahr die Entwurfsplanung erstellt und den Bau-und Finanzierungsbeschluss herbeiführt. Im Jahr 2022 soll der Ausbau erfolgen.
.Beschluss:
I.
- Der Stadtrat stimmt der Vorplanung zur Sanierung der Ludwigsallee zwischen der Holbeinstraße und der Schongauerstraße zu.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Entwurfsplanung zu erstellen und den Bau- und Finanzierungsbeschluss herbeizuführen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
4. / PVS/6/4/21. Fußgängerzone Frohsinnstraße
Anliegerbeteiligung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
15.06.2021
|
ö
|
Beschließend
|
4 | PVS/6/4/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
In der Sitzung des PVS am 19.05.2020 wurde die Stadtverwaltung beauftragt, die Verkehrsregelungen in der Frohsinnstraße und im Bahnhofsquartier zu überdenken und Handlungsoptionen aufzuzeigen. Insbesondere die Bedürfnisse des Fuß- und Radverkehrs, die Liefermöglichkeiten und das Parken sollen dabei betrachtet werden.
In der Sitzung des PVS am 19.01.2021 hat die Verwaltung 3 Planungsoptionen zur Behandlung des Abschnitts der Frohsinnstraße zwischen Ludwig- und Erthalstraße vorgestellt:
Option 1: Wiederherstellung des Bestandes ohne Einengung
Option 2: Beibehaltung des Bestandes mit Einengung
Option 3: Fußgängerzone mit Andienungszeiten
Es wurde beschlossen, die Option 3 weiter zu verfolgen und hierzu ein Meinungsbild der Anlieger (Bewohner, Grundstückseigentümer und Geschäfte) einzuholen (s. Informationsschreiben in Anlage 1). Verteilt bzw. verschickt wurde die Information an alle Anlieger der Frohsinnstraße zwischen Ludwigstraße und Alfons-Goppel-Platz sowie der Erthalstraße zwischen frohsinn- und Weißenburger Straße.
Die Verwaltung erreichten 13 Rückmeldungen:
4 sprachen sich gegen die Fußgängerzone aus. Als Begründung wurden angeführt:
- schlechtere Erreichbarkeit für Kunden,
- Mehrbelastung des Mittelstücks der Frohsinnstraße,
- Keine Wirkung in dem kleinen Abschnitt, besser ganze Frohsinnstraße oder schlichtweg
- Dämliche Verkehrspolitik: Innenstadt wird totgemacht.
9 sprachen sich für die Fußgängerzone aus. Dies wurde meistens nicht näher begründet, in 5 Fällen aber dahingehend ergänzt, die geplante Fußgängerzone auch im Abschnitt bis zum Alfons-Goppel-Platz einzuführen.
Die Verwaltung spricht sich auf Grund der überwiegend positiven Reaktionen auf den Planungsvorschlag der Fußgängerzone für den Start einer einjährigen Testphase aus. In Bild 1 ist der Umfang der Fußgängerzone in der Frohsinnstraße dargestellt.
Bild 1: Fußgängerzone Frohsinnstraße, zwischen Ludwig- und Erthalstraße
Nach kurzem Vorlauf zur Planung und weiteren Information der Anlieger kann die Testphase in den Sommerferien beginnen.
.Beschluss:
I.
- Der Bericht der Verwaltung zur Anliegerbeteiligung zum Planungsvorschlag Fußgängerzone in einem Teilstück der Frohsinnstraße wird zur Kenntnis genommen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Testphase der Fußgängerzone in den Sommerferien zu beginnen und die Anlieger vorab über diesen Beschluss zu informieren.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
5. / PVS/6/5/21. Kommunale Gesundheitsförderung;
- TK Projekt – ASCHAFFENBURG BEWEGT – Bis ins hohe Alter (AB-BA)
- Förderantrag nach § 20 SGB V bei der Techniker Krankenkasse für den Zeitraum September 2021 bis August 2026
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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15.06.2021
|
ö
|
Beschließend
|
5 | PVS/6/5/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Anlass:
Die finanzielle Projektförderung der AOK Bayern, welche die kommunale Gesundheitsarbeit der Stadt Aschaffenburg seit dem 1.6.2016 mitfinanziert hat, ist Ende Oktober 2020 ausgelaufen. Bis Ende 2020 konnten interessierte Kommunen bei der Techniker Krankenkasse einen Förderantrag für einen Zeitraum von 5 Jahren stellen. Das Stadtplanungsamt hat, um weiterhin Gelder für die Gesundheitsarbeit zu generieren, einen Antrag für das Projekt „ASCHAFFENBURG BEWEGT – bis ins hohe Alter (AB-BA)“ gestellt, welcher von der Techniker Krankenkasse genehmigt wurde.
- Inhalt des Antrags/Ziel des Projektes:
Auch Aschaffenburg steht der demografische Wandel bevor. Vor allem die Gruppe der über 50jährigen wird in den kommenden Jahren einen starken Zuwachs bekommen. Aktuelle Berechnungen zeigen, dass die Gruppe der 65-Jährigen und älter bis ins Jahr 2035 um weitere rund 5.000 Menschen ansteigt. An der Gesamtbevölkerung der Stadt Aschaffenburg steigt der Prozentsatz dieser Altersgruppe bis 2035 auf 25,8%. Das bedeutet auch, dass nach 2035 mit einem noch stärkeren Anstieg bei den Hochaltrigen zu rechnen ist und sich dann die Pflegebedarfe nochmals deutlich erhöhen.
Die Herausforderungen in der Gesundheitsförderung der Älteren liegt dabei relativ hoch aufgrund zwei nachvollziehbaren Gründen:
- Es fehlt in dieser Lebensphase (ab 65+) an strukturieren Settings – wie sie KITAs und Schulen als öffentliche Institutionen in der Lebenswelt der Jüngeren darstellen
- Es nehmen physische und psychische Belastungen zu, hervorgerufen auch durch schicksalhaftes Leid im Kreis unmittelbarer Angehöriger. Die Belastungen wachsen zudem an, wo familiärer oder sozialer Zusammenhalt für die Älteren löchrig werden.
Das Bundes-Präventionsgesetz hat im Jahr 2015 in mehreren Punkten (von insgesamt acht) prioritäre Gesundheitsziele gesetzt, welche die Lebenswelt von Älteren unmittelbar oder mittelbar tangieren. Sie lauten:
- Gesund älter werden
- Diabetes mellitus Typ 2 – Ziel: Erkrankungsrisiko minimieren
- Depressive Erkrankungen – Ziel: verhindern, früh erkennen
- gesundheitliche Kompetenz erhöhen – Ziel: Souveränität der Patient*innen stärken
- Tabak- und Alkoholkonsum reduzieren
Das Problem ist, dass es so gut wie keine strukturierten Präventionsketten gibt, die den Alltag der Älteren begleiten – bezogen auf die jeweils ändernden Lebenslagen älter werdender Generationen. Die Gruppe der 55+-Ager benötigt ein anderes Angebot wie die Gruppe der über 75jährigen – und genau das will das Projekt durch innovative Gesundheitsbrücken in den einzelnen Lebenslagen abdecken. Mit diesem Modellprojekt über 5 Jahre soll die Gesundheits- und Lebensqualität der Region verbessert werden mit einem Plus für Community und Kommune: Aschaffenburger*innen werden gesund älter.
- Status Quo:
Bevor das Projekt offiziell im September dieses Jahres startet, geht es im Vorfeld vor allem darum, weitere Ämter, Organisationen, Vereine etc. über das Projekt zu informieren und als Partner zu generieren. Das Amt für soziale Leistungen wird in enger Zusammenarbeit mit dem Stadtplanungsamt das Projekt gemeinsam angehen, da es als Vertreter der Ehrenamtlichen sowie Senioren steht und bereits ein breites Netzwerk in diesen Bereichen aufgebaut hat.
- Finanzierung:
Die Techniker Krankenkasse steigt aufgrund der Corona-Pandemie mit der finanziellen Projektförderung erst im Jahr 2022 ein. Das Fördervolumen erstreckt sich somit auf eine Summe von 55.000 Euro. Die weiteren Kosten sind teilweise über die Haushaltsstelle des kommunalen Gesundheitsmanagements abgedeckt. Darüber hinaus sollen weitere Sponsoren und Organisationen gewonnen werden, die das Projekt mitfinanzieren.
.Beschluss:
I. Der Stadtrat nimmt den Bericht zum TK Projekt „ASCHAFFENBURG BEWEGT – Bis ins hohe Alter (AB-BA)“ zustimmend zur Kenntnis.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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Wenig klimarelevant
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Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
6. / PVS/6/6/21. Knoten Hanauer Straße / Ebertbrücke / Schillerstraße (K 101)
Verbesserung der Radverkehrsführung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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15.06.2021
|
ö
|
Beschließend
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6 | PVS/6/6/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Sachstand
Der Knotenpunkt der Hanauer Straße mit der Schillerstraße und Ebertbrücke ist eine der am stärksten frequentierten Kreuzungen im Stadtgebiet. Mit der B 26 in Richtung Darmstadt und Lohr sowie der B 8 in Richtung Hanau liegt die Zuständigkeit für diesen Knoten beim Staatlichen Bauamt Aschaffenburg. Der Knotenpunkt ist für eine maximale Leistungsfähigkeit des Kfz-Verkehrs optimiert. Für Fußgänger und Radfahrende sind die Führungsformen kompliziert und die Freigabezeiten nachrangig. Laut dem Radverkehrskonzept verlaufen Hauptradrouten der 1. Ordnung durch diesen Knoten. Der Anspruch der Route steht demnach in großem Widerspruch zur infrastrukturellen Ausstattung der Radverkehrsführung.
Am 18.03.2018 wurden erste Planungsideen für eine radverkehrsfreundlichere Umgestaltung vorgestellt. Daraufhin wurde in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt Aschaffenburg als erste Maßnahme der Radfahrstreifen der Schillerstraße verlängert. Diese Umsetzung ist als Pilotprojekt für eine fahrradfreundlichere Umgestaltung des Knotens zu betrachten. Mit dieser Maßnahme ist es gelungen, die Radverkehrsführung deutlich zu optimieren, ohne dabei die Leistungsfähigkeit des Knotens zu reduzieren. Entgegen anfänglicher Skepsis funktioniert der Ablauf der verschiedenen Verkehrsarten sehr gut und die Polizeiinspektion Aschaffenburg hat auch keine Unfallhäufung feststellen können.
Abbildung 1: Präsentationsfolie aus dem Planungs- und Verkehrssenat vom 20.03.2018
Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Radverkehrsführung
Auf Basis der ersten konzeptionellen Ideen wurde in mehreren Gesprächen und Abstimmungsrunden der im Anhang beiliegende Lageplan entwickelt. Der Lageplan ist als Konsenslösung mit dem Staatlichen Bauamt zu verstehen, in dem noch nicht alle Wegebeziehungen der Radfahrenden optimiert werden können. Er stellt aber eine sehr große Weiterentwicklung mit sehr wichtigen Verbesserungen vieler Radverkehrsbeziehungen dar. Der Lageplan geht in seinem Umfang weit über die erste Maßnahme hinaus und ist von sehr hoher Bedeutung für den Alltagsradverkehr.
Die Konsens-Maßnahmen werden nun im Einzelnen vorgestellt. Für eine bessere Erkennbarkeit wurden die Maßnahmen von 1 - 6 durchnummeriert:
Abbildung 2: Lageplan KP 101 mit Nummerierung der Radverkehrsmaßnahmen
1. Vorgezogener Anforderungsknopf für die Lichtsignalanlage zur Querung des Kfz-Rechtsabbiegers von der Ebertbrücke stadteinwärts
Die von der Brücke kommenden Radfahrenden müssen aktuell an der Lichtsignalanlage (bei 2) anhalten, um den Anforderungsknopf zu drücken. Zukünftig kann die Anforderung mit einen ca. 30m vorgezogenen „Fahrradbuzzer“ während der Fahrt gemacht werden. In Folge dessen können Radfahrende im weiteren Verlauf dann in aller Regeln ohne Anhalten an der Lichtsignalanlage queren.
2. Technische Aufwertung der Lichtsignalanlage
Aktuell hat die Lichtsignalanlage zur Querung des Rechtsabbiegers nur zwei Felder. Es gibt kein grünes Freigabesignal. Ohne eine Anforderung durch Fußgänger oder Radfahrende leuchtet kein Signal und die Anlage ist optisch „ausgeschaltet“. Sie wird deshalb nach mehreren Meldungen von Bürgerinnen und Bürgern durch Unaufmerksamkeit öfters auch bei Rotsignal gänzlich übersehen. Zudem reagieren zweifeldrige Anlagen um wenige Sekunden zeitverzögert auf die Anforderung.
Aus diesen Gründen soll die Lichtsignalanlage technisch aufgerüstet werden: Sie soll zukünftig als vollwertige dreifeldrige Anlage ausgestattet sein. Sie wird vergrößert und zusätzlich wird zur besseren Erkennbarkeit auch bei schwierigen Lichtverhältnissen eine weiße Kontrastscheibe hinter den Lichtsignalen ergänzt.
3 + 4. Markierung Radverkehrsfurten über den Kfz-Rechtsabbieger aus der Innenstadt kommend zur Schillerstraße
Diese Maßnahmen funktionieren genauso wie die bereits umgesetzte Maßnahme der Verlängerung des Radfahrstreifens von der Schillerstraße. Der Radverkehr wird mit dieser Furt zukünftig bevorrechtigt gegenüber den rechtsabbiegenden Kraftfahrzeugen geführt, die aus der Innenstadt kommend in die Schillerstraße abbiegen. Unkomfortable und überflüssige Wartestellen entfallen damit für den Radverkehr.
Seit dem Anschluss des Nordrings mit den Kreisverkehren von der Hanauer Straße aus wird dieser Rechtsabbieger kaum noch von Kraftfahrzeugen befahren. Es ist deshalb mit keiner Einschränkung des Verkehrsflusses zu rechnen.
5. Änderung des Signalprogramms
Aktuell ist für Fußgänger und Radfahrende keine Querung der Schillerstraße „in einem Zug“ möglich. Fußgänger und Radfahrende müssen auf der schmalen Mittelinsel nochmals warten und ggf. eine zweite Freigabe anfordern.
Hier soll das Signalprogramm umprogrammiert werden, so dass die Kfz-Linksabbieger aus der Schillerstraße kommend in Richtung Stadtmitte zukünftig nur noch dann eine Freigabe erhalten, wenn auch ein Fahrzeug auf der Induktionsschleife anfordert. Denn aufgrund des Anschlusses des Nordrings mit den Kreisverkehren von der Hanauer Straße wird auch diese Fahrbeziehung kaum noch genutzt.
Die Freigabezeit dieses Linksabbiegers kann also in der Regel den Fußgängern und Radfahrenden zur Verfügung gestellt werden. Da die Freigabe für Fuß- und Radverkehr zeitgleich mit der priorisierten Kfz-Fahrbeziehung von der Ebertbrücke in die Hanauer Straße erfolgt, ist auch hier mit keiner Einschränkung des Verkehrsflusses zu rechnen.
6. Neubau Radweg und Markierung Radverkehrsfurt über den Kfz-Rechtsabbieger aus der Schillerstraße kommend in Richtung B8 / Mainaschaff
Wegen der bestehenden Knotenpunktgeometrie müssen Radfahrende mit der Fahrbeziehung Innenstadt - Mainaschaff zunächst als „Geisterfahrer“ in Gegenrichtung der Schillerstraße fahren, um dann an einer Anforderungsampel anzuhalten. Schließlich muss die relativ starke Steigung in Richtung Tankstelle bewältigt werden.
Im Grünbereich der Dreiecksinsel soll ein zusätzlicher Radweg angelegt werden, der baulich getrennt von der Kfz-Fahrbahn verläuft. Am Ende dieses neu angelegten Weges wird wieder eine Furt markiert, welche die Radfahrenden bevorrechtigt gegenüber den freien Kfz-Rechtsabbiegern aus der Schillerstraße kommend führt. Für diese Kraftfahrzeuge besteht ohnehin eine Wartepflicht gegenüber den von der Ebertbrücke kommenden Kraftfahrzeugen und deshalb ist auch hier keine grundsätzliche Verhaltensänderung seitens der Kraftfahrzeuglenker erforderlich.
Im Ergebnis wird die Radverkehrsführung aber schneller, komfortabler und sicherer.
Umsetzung
Die Maßnahmen sind inhaltlich mit dem Staatlichen Bauamt, der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei abgesprochen. Auch im Fahrradforum vom 23.04.2021 wurden die Maßnahmen bereits vorgestellt. Die Umsetzung wurde im Rahmen der Sitzung einstimmig empfohlen.
Analog zur Verlängerung des Radfahrstreifens der Schillerstraße als erste Maßnahmen in diesem Knoten wird die Baulast und damit auch die Finanzierung aller Maßnahmen beim Staatlichen Bauamt Aschaffenburg gesehen. Eine vertragliche Vereinbarung hierzu steht noch aus.
Um eine zeitnahe Umsetzung zu gewährleisten, kann die weitere Detaillierung der Pläne sowie die bauliche Umsetzung durch das städtische Tiefbauamt und den Bauhof veranlasst werden.
Angaben zur Klimawirkung
Die Maßnahmen stellen eine sehr große Verbesserung der Radverkehrsführungen in dem durch sehr starke Kfz-Belastung geprägten Knotenpunkt dar. Die dort verlaufenden Hauptrouten erster Ordnung nach dem Radverkehrskonzept werden dadurch gestärkt. Die Maßnahmen stellen damit eine nachhaltige Förderung des Alltagsradverkehrs und führen damit zu einer nachhaltigen Reduzierung des Kfz-Aufkommens und des CO2-Ausstoßes.
.Beschluss:
I.
- Die Planung zur Verbesserung der Radverkehrsführung wird zur Kenntnis genommen (vgl. Anlage 1).
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Umsetzung der Planung zu koordinieren und durchzuführen sowie eine Vereinbarung mit dem Staatlichen Bauamt zur Kostenübernahme abzuschließen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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Wenig klimarelevant
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Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
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[…..] keine weiteren Angaben erforderlich
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[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ x ] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
7. / PVS/6/7/21. Aschaffenburger Wohnungsmarkt:
Grundlegende Daten und Bewohneranalyse in Neubauten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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15.06.2021
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ö
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Beschließend
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7 | PVS/6/7/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Einführung zu den Beschlussvorlagen zum Aschaffenburger Wohnungsmarkt
Die Dynamik des Wohnungsmarktes erfordert eine stetige Betrachtung der Wohnraumentwicklung, aber auch die Reflexion der Steuerungsinstrumente mit denen die städtebaulichen Ziele zur Wohnraumversorgung erreicht werden sollen.
Wie in der PVS-Sitzung am 2. März 2021 angekündigt, gibt die Stadtverwaltung anhand von vier Beschlussvorlagen einen vertiefenden Überblick zum Aschaffenburger Wohnungsmarkt und schlägt die Erstellung eines qualifizierten Wohnungsmarktkonzeptes vor, mit dem die bisherigen Wohnungsmarktstrategien fortgeschrieben werden sollen.
In dem Teil 1 werden grundlegende Daten zum Wohnungsmarkt zusammengestellt, mit denen eine erste Bilanz der Wohnungsbauziele des Flächennutzungsplans gezogen werden können. Mit einer eigenen Bewohneranalyse in Neubauten kann der Bedarf für die Kinderbetreuung und Schulentwicklung prognostiziert werden, der erwartungsgemäß durch Wohnungsneubauten entsteht.
Im zweiten Teil wird ergänzend zu den grundlegenden Daten des ersten Teils ein Überblick auf die aktuelle und kurz- bis mittelfristig zu erwartende (geplante) Wohnungsbautätigkeit in Aschaffenburg gegeben.
Teil 3 der Reihe widmet sich der sozialen Wohnraumversorgung und stellt die Daten zum sozialen und preisgebundenen Wohnungsbau in Aschaffenburg zusammen. Die Ziele des städtischen Wohnraumförderprogramms beim sozialen Wohnungsbau und den Angeboten für Schwellenhaushalte finden hierbei Berücksichtigung.
So umfassend und reichhaltig die Daten und Erhebungen auch sein mögen, so bleiben vertiefende Erkenntnisse und Bedarfsprognosen insbesondere im Segment der sozialen Wohnraumversorgung noch unbeantwortet um die städtebaulichen Ziele der Wohnungsmarktentwicklung fortschreiben zu können. Daher wird im vierten Teil der Reihe zum Aschaffenburger Wohnungsmarkt die Ausschreibung eines Gutachtens für ein qualifiziertes Wohnungsmarktkonzept vorgeschlagen.
Grundlegende Daten zum Wohnungsbau in Aschaffenburg
Die dargestellten Grundlagendaten werden vom Bayerischen Landesamt für Statistik veröffentlicht. Demnach befanden sich in der Stadt Aschaffenburg am Jahresende 2019 12.807 Wohngebäude mit insgesamt 38.156 Wohnungen im Bestand. Von den 12.807 Gebäuden verfügten 6.223 (48%) über eine, 2.426 (19%) über zwei und 4.168 (33%) über drei und mehr Wohnungen. Im Jahr 2010 lag der Anteil der Mehrfamilienhäuser bei 30%.
Wohneinheiten in Einfamilienhäuser haben eine Größe von durchschnittlich 135m²; in Zweifamilienhäusern liegt der Wert bei 96 und in Mehrfamilienhäusern bei 73m². Die Pro-Kopf-Wohnfläche hat sich seit dem Jahr 2010 von 42,2 auf heute 44,1m² erhöht.
Im Jahr 2020 wurde 336 neue Wohneinheiten in 71 Gebäuden fertiggestellt. Die veranschlagten Kosten (Baukonstruktion und technische Anlagen) dafür lagen bei 55 Millionen Euro. Im Durchschnitt der letzten zehn Jahre kamen jährlich 269 neue Wohneinheiten dazu. In den zehn Jahren davor waren es nur 174 p.a.
Der Anteil der Eigentumswohnungen an den neuen Wohneinheiten ist in den vergangenen Jahren stark angestiegen. Er bewegte sich seit 2010 zwischen 15 und 70%. Umso stärker die Zinsen für Immobilienkredite sanken, umso mehr erhöhte sich der Anteil der Eigentumswohnungen. Insgesamt wurden im Untersuchungszeitraum 2010-2020 1.245 Eigentumswohnungen und 1.553 Mietwohnungen fertiggestellt. Wobei es keine Angaben zur Nutzungsart (Eigennutzung oder Vermietung) der Eigentumswohnungen gibt.
Im Flächennutzungsplan wurde als Ziel für das Jahr 2030 eine Steigerung des Wohnungsbestandes um 4.029 (Ausgangsjahr 2010) festgelegt. Nach den vorliegenden Daten wurden von 2011-2020 2.691 neue Wohneinheiten realisiert. Damit sind 67% des Zielwertes erreicht – 1.338 Wohneinheiten fehlen noch zur Erfüllung.
Das Statistische Landesamt weißt auch Statistiken zu Kaufpreisen und Baulandveräußerungen aus. Im Jahr 2019 wurden 56 Kauffälle mit 41.000m² registriert. Im Jahr davor waren es 94.000m² bei 57 Fällen.
Die durchschnittlichen Kosten pro Quadratmeter Bauland lagen 2010 bei 281 und aktuell bei 559 Euro.
Analyse der Zuzüge in Neubauten
In den vergangenen zwei Jahren wurden die Zuzüge in neue Wohneinheiten kontinuierlich analysiert. Zielsetzung war die Ermittlung der Bewohnerstruktur, um in Neubaugebieten zum Beispiel Bedarfe für Kindertagesstätten und Schulen ableiten zu können. Zudem wurde die Herkunft der Bewohner*innen ermittelt. 503 Wohnungen mit 990 Bewohner*innen wurden in die Analyse einbezogen. Die Wohneinheiten sind in folgenden Straßen verortet:
- Beckerstraße
- Behlenstraße
- Bernhardstraße
- Kneippstraße
- Lange Straße
- Lautenschlägerstraße
- Medicusstraße
- Mitscherlischweg
- Platanenallee
- Reigersbergstraße
- Siemensweg
- Südbahnhofstraße
Es wurden bewusst größere Einheiten in verschiedenen Stadtlagen ausgewählt. Ebenfalls berücksichtigt wurde der soziale Wohnungsbau.
65% der 990 Bewohner*innen hatten ihren Wohnsitz schon vor dem Einzug in der Stadt Aschaffenburg (Umzug innerhalb des Stadtgebietes). D.h. 347 Personen kamen von außerhalb des Stadt – vorwiegend aus den beiden Landkreisen Aschaffenburg und Miltenberg.
Die Bewohnerstruktur in den Haushalten sieht folgendermaßen aus:
- 27% Familien mit minderjährigen Kindern,
- 15% Paare unter 40 Jahren ohne Kinder,
- 7% Paare von 40 bis unter 65 Jahren ohne Kinder,
- 6% Paare 65 Jahre und älter,
- 45% Singles.
207 der 990 Bewohner*innen sind Minderjährige. Davon sind 33 in der Altersgruppe 0-2, 33 in der Altersgruppe 3-5 und 141 in der Altersgruppe 6-17 Jahren. Die Minderjährigen machen 21% der neuen Bewohner*innen aus. D.h. die Bewohnerstruktur in diesen Straßenzügen ist deutlich jünger als der Stadtdurchschnitt. Dieser liegt bei 15,5%.
Die Untersuchung soll dazu dienen Bedarfsprognosen zu erstellen. Hierfür werden die Zahlen auf 100 neue Wohneinheiten umgelegt. Demnach würden in diese 100 neuen Wohnungen durchschnittlich 196 Personen einziehen. 128 Personen davon wären nur innerhalb von Aschaffenburg umgezogen (Anteil rd. 65%). 88 Personen lebten in Single-Haushalten. Bezogen auf die Bedarfsabschätzung für Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen erzeugen 100 Wohneinheiten durchschnittlich einen Bedarf von zirka 6-7 Krippenkindern (0 bis 3 Jahre) und ebenfalls 6-7 Kindergartenkinder (3 bis 6 Jahre) sowie 28 Schulkinder.
Diese Daten werden in der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenats anhand von Diagrammen und Grafiken erläutert.
.Beschluss:
I. Der Bericht der Verwaltung zu den Statistiken im Wohnungsbau und -bestand (2010-2020) sowie die Analyse der Zuzüge in Neubauten wird zur Kenntnis genommen (vgl. Anlage 2).
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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Wenig klimarelevant
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Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8. / PVS/6/8/21. Aschaffenburger Wohnungsmarkt:
Kurz- und mittelfristig zu erwartender Wohnungsbau
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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15.06.2021
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ö
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Beschließend
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8 | PVS/6/8/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Anknüpfend an den Bericht über die statistischen Daten zum Wohnungsmarkt Statistik für den Zeitraum von 2010 bis 2020 wird nun die aktuelle Wohnungsbautätigkeit in Aschaffenburg beispielhaft illustriert und ein Ausblick ermöglicht, welche Wohnungsbauvorhaben (ab 5 Wohnungen) kurz- bis mittelfristig weiteren Wohnraum in Aschaffenburg bereitstellen werden.
Anhand einer Auflistung, ergänzt durch Datenblätter für jeden Wohnungsbaustandort (siehe jeweils in der Anlage zur Beschlussvorlage), werden zunächst einzelne Beispiele für kürzlich in den Jahren 2019 und 2020 fertiggestellte und bereits bewohnte Objekte vorgestellt (Abschnitt A).
In einer zweiten Kategorie (Abschnitt B) sind genehmigte und aktuell noch im Bau befindliche Objekte aufgeführt.
Und schließlich (Abschnitt C) gibt es einen Ausblick auf Wohnungsbauvorhaben, die noch nicht im Bau sind, aber aufgrund ihres Genehmigungs- oder Planungsstands mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in den kommenden Jahren umgesetzt werden.
Die Auflistung inclusive der Datenblätter berücksichtigt dabei nur Wohnungsbaustandorte mit mindestens 5 Wohnungen. Auf die Erfassung, Auflistung und Dokumentation von Einfamilienhäusern sowie von Objekten mit weniger als 5 Wohnungen wurde vorliegend verzichtet.
Betrachtet man sich die aktuell stattfindende und die sich kurzfristig abzeichnende Wohnungsbautätigkeit in Aschaffenburg ergibt sich folgendes Bild:
Zu den 2011-2020 entstandenen 2.691 neuen Wohnungen kommen aktuell allein durch die im Bau befindlichen Gebäude mit 5 oder mehr Wohnungen (Abschnitt B) 436 weitere Wohnungen hinzu. Kurz- bis mittelfristig werden weitere ca. 889 Wohnungen in Gebäuden mit 5 oder mehr Wohnungen realisiert werden (Abschnitt C).
In der Summe kann also für einen 5-Jahreszeitraum (2021 bis 2025) allein anhand der bereits im Bau befindlichen und der bis jetzt verlässlich bekannten Projekte mit 5 oder mehr Wohnungen von einem Wohnungszuwachs von ca. 1325 Wohnungen ausgegangen werden.
Der im Ausgangsjahr 2010 im Rahmen der Flächennutzungsplanung prognostizierte Bedarf von 4.029 Wohnungen bis zum Jahr 2030 wird damit insgesamt bereits erreicht: 2691 neue Wohnungen im Zeitraum 2011 bis 2020 plus ca. 1325 Wohnungen im Zeitraum 2021 bis 2025 = ca. 4016 Wohnungen – wohlgemerkt noch ohne die Häuser mit weniger als fünf Wohnungen und ohne die Projekte, deren Planung und Entwicklung bisher noch gar nicht begonnen wurde.
Stellt man das in Rechnung und führt sich zudem vor Augen, dass bis zum Jahr 2030 allein in den Neubaugebieten Nilkheim-Anwandeweg und Schweinheim-Rotäcker vorsichtig geschätzt mindestens weitere 300 Wohnungen neu entstehen werden (z.B. allein die bisher noch nicht beplanten Geschosswohnungsbau-Grundstücke der Stadtbau GmbH im Neubaugebiet „Anwandeweg“ bieten Fläche für weitere 60 bis 80 Wohnungen), kann man feststellen, dass die Wohnungsbauentwicklung in Aschaffenburg quantitativ einen guten Stand erreicht hat.
Dieses positive Zwischenfazit bestätigt sich auch, wenn man nur den Durchschnitt des Wohnungszuwachses der letzten 10 Jahre (= 269 Wohnungen im Durchschnitt pro Kalenderjahr) hochrechnet: Setzte sich das Wohnungsbaugeschehen mit diesem Durchschnittswert fort - und das ist gemessen am aktuellen überdurchschnittlichen Wohnungsbaugeschehen eine vorsichtige Einschätzung -, kann also im Zeitraum 2021 bis 2030 rechnerisch mit einem Zuwachs von knapp 2700 Wohnungen kalkuliert werden. Für den 20-Jahres-Zeitraum zwischen 2011 und 2030 ergäbe sich dann eine Summe von ca. 5.380 neuen Wohnungen – das entspräche einer 133%-Erfüllung des im Ausgangsjahr 2010 im Rahmen der Flächennutzungsplanung ursprünglich prognostizierten Bedarfs von 4.029 Wohnungen bis zum Jahr 2030.
Zwar ist es theoretisch nicht auszuschließen, dass sich die Bautätigkeit z.B. im Falle eines erheblichen Anziehens des Zinsniveaus für Baukredite und/ oder weiter steigende Bodenpreise sowie steigende Baukosten verlangsamen wird, bis auf Weiteres ist dies aber nicht zu erwarten.
Aus stadtplanerischer Sicht ist auch Folgendes bemerkenswert: Von den aktuell im Bau und in Planung befindlichen ca. 1325 Wohnungen (Kategorien B und C, Gebäude mit mindestens 5 Wohnungen) folgen 90% den Kriterien einer „Innenentwicklung“ – das heißt, diese Gebäude werden auf Grundstücken realisiert, die sich nicht in Neubaugebieten jüngeren Datums befinden, sondern die sich innerhalb des gewachsenen Siedlungszusammenhangs verorten lassen. Für die in Kategorie A beispielhaft präsentierten Bauvorhaben aus den Jahren 2019 und 2020 trifft dies ausnahmslos zu.
Dabei handelt es sich meistens entweder um Projekte der Militär- und Gewerbekonversion oder um das Schließen von bisher baulich ungenutzten Baulücken oder um Nachverdichtungen nach Abbruch, Um- oder Ausbau.
Wohlwissend, dass gerade Nachverdichtungsprojekte aufgrund der Veränderungen für das nähere Umfeld öfters auch Belastungen und Konflikte mit sich bringen, ist dies trotzdem ein insgesamt erfreulicher Umstand: Denn mit praktizierter Innenentwicklung wird bereits vorhandene Infrastruktur mitgenutzt und der Flächenverbrauch im Zaum gehalten.
.Beschluss:
I. Der Bericht über die aktuelle und die kurz- bis mittelfristig zu erwartende Wohnungsbautätigkeit in Aschaffenburg wird zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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Wenig klimarelevant
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Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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9. / PVS/6/9/21. Aschaffenburger Wohnungsmarkt;
sozialer und preisgebundener Wohnungsbau
- Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 18.10.2020
- Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 19.03.2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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15.06.2021
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ö
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Beschließend
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9 | PVS/6/9/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
1. Hintergrund
Mit dem städtischen Wohnraumförderprogramm beschloss der Stadtrat im Jahr 2016 u.a. Schwellenhaushalte (SWH), welche die staatliche Wohnraumförderung nicht in Anspruch nehmen können, da sie knapp über der Einkommensgrenze liegen, besonders zu fördern. Für die städtische Förderung wurde daher neben den staatlichen Einkommensstufen I – III eine weitere Einkommensstufe IV festgelegt. (Diese wurde im Jahr 2018 angepasst und angehoben.)
Ziel des städtischen Wohnraumförderprogramms war und ist es, private Bestandshalter und Bauträger dazu zu verpflichten preisgebundene Wohnungen in ihren geplanten Bauvorhaben zu integrieren und diese dann an sog. Schwellenhaushalte (SWH) zu vermieten.
Die Miete wird vertraglich festgelegt und darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen. Als Grundlage der Berechnung dient der städtische Mietspiegel. Der Ausstattungsstandard der Wohnungen orientiert sich an den Wohnraumförderbestimmungen (WFB) der staatlichen Wohnraumförderung.
Die Verpflichtung von Bauherren war anfangs in erster Linie über den Verkauf von städtischen Grundstücken vorgesehen, da hier über den Kaufvertrag die Möglichkeit von Auflagen besteht. Als Gegenleistung erhält der Käufer einen Rabatt auf den Grundstückspreis. Der Zeitraum der Belegungsbindung wird auch vertraglich festgelegt (i.d.R. 10 – 15 Jahre).
Ein weiteres Fördermodell für Bauträger über städtische Darlehen wurde seinerzeit für Aschaffenburg aufgrund des niedrigen Zinsniveaus nicht als zielführend gesehen und daher nicht weiterverfolgt.
2. status quo
Schließlich konnten in den vergangenen Jahren auch über die Abwendung von Vorkaufsrecht sowie durch Bebauungsplan-Befreiungen aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit Verpflichtungen dahingehend abverlangt werden, preisgebundene Mietwohnungen herzustellen.
Dadurch entstanden in den letzten drei Jahren 37 Wohnungen für sog. Schwellenhaushalte.
Allerdings ist hierbei zu erwähnen, dass seit Beschluss des Wohnraumförderprogramms noch keine nennenswerten Grundstücksverkäufe für Geschosswohnungsbauten seitens der Stadt getätigt bzw. ausgeschrieben wurden, worüber ursprünglich Schwellenhaushaltswohnungen generiert werden sollten. Die Grundstücke für Geschosswohnungsbauten, die in Nilkheim/ Anwandeweg bisher veräußert wurden, gingen vollumfänglich an die Stadtbau, um staatlich geförderten Wohnungsbau mit sozialer Bindung (EOF-Förderung siehe nächstes Kapitel) herzustellen. Weitere Grundstücke sind momentan für Baugemeinschaften vorgesehen, die mit ihren gemeinschaftlichen Konzepten ebenso eine Art preiswerten Wohnraum schaffen (Bspw. Genossenschaftliches Wohnen) und gemäß der städtischen Wohnraumförderprogramms einen wichtigen Baustein für ein vielfältiges Wohnungsangebot in Aschaffenburg darstellen.
Von diesen 37 Wohnungen konnten 26 bereits vermietet werden. Darunter insbesondere die Wohneinheiten in der Langestraße, dem Bahnweg und in der Schweinheimer Straße. Aufgrund der natürlichen Fluktuation kam es zwischenzeitlich auch schon mehrfach zu Nachvermietungen. (Aktuell sind daher auch aus diesem Grund zwei Wohnungen frei.) Bei den anderen Objekten konnte die Vermarktung durch das Bauordnungsamt aus verschiedenen Gründen noch nicht aufgenommen werden (Baugenehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen; noch keine Fertigstellung/Bezugsfertigkeit sowie Vermarktungsstrategie bekannt).
3. Einkommensorientierte Förderung (EOF) – staatliche Wohnraumförderung
Gemäß des bayerischen Wohnraumfördergesetzes wird vom Land Bayern u.a. die Errichtung von Mietwohnraum gefördert, um insbesondere Haushalte zu unterstützen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Dies ist die Einkommensorientiere Förderung (EOF). Gefördert werden Haushalte der Einkommensstufen I bis III nach bayerischem Wohnraumfördergesetz (bayWoFG).
Im Rahmen dieser Förderung erhält der Bauherr Darlehen und Zuschüsse zur Errichtung der Gebäude. Zudem erhalten die Mieter je nach Einkommen einen Zuschuss zur Miete. Dieser Zuschuss wird über die Zinsen der Darlehen finanziert und über den Zeitraum der Belegungsbindung gezahlt (auch das Darlehen läuft über diesen Zeitraum).
Gemäß der bayerischen Wohnraumförderbestimmungen beträgt die Bandbreite der zumutbaren Miete für Haushalte der Einkommensstufe I: 3,50 € bis 6,00 € je m² Wohnfläche monatlich. Für Haushalte der Einkommensstufen II und III erhöht sich die zumutbare Miete jeweils um 1,00 € je m² gegenüber der nächstniedrigeren Einkommensstufe. Bei großen Familienwohnungen (ab 4 Zimmer) sowie Rollstuhlwohnungen wird jeweils eine zusätzliche Förderung von 0,40 € je m² Wohnfläche gewährt. Die Bewilligungsstelle legt entsprechend dem örtlichen Mietenniveau eigenverantwortlich die jeweils zumutbare Miete fest.
Durch diese Einkommensorientierte Förderung reduziert sich die zu zahlende Miete für Einkommensschwache deutlich. Der Bauherr erhält jedoch die vorab festgelegte höchstzulässige Miete in vollem Umfang.
In Aschaffenburg wurden seit 2016 im Rahmen dieser Förderung sechs Projekte mit insgesamt 299 Wohneinheiten von der Stadtbau errichtet und ein Objekt mit 87 Wohneinheiten von der Sahle Baubetreuungsgesellschaft mbH ist derzeit im Bau. Zudem errichtet die Stadtbau im Baugebiet Anwandeweg vier weitere Mehrfamilienhäusern mit 124 Wohneinheiten, davon auch 108 geförderte Wohnungen.
Und neun weitere Grundstücke wurden im vergangenen Jahr an die Stadtbau verkauft, die zur Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit dem Ziel „Schaffung von bezahlbarem Wohnraum sowie sozialem Wohnungsbau“ vorgesehen sind.
Außerdem sind derzeit zwei Grundstücke für eine Baugemeinschaft ausgeschrieben. Erste Konzepte zeigen auf, dass hier ca. 40 Wohneinheiten entstehen können, welche gemäß des gemeinschaftlichen Gedankens ebenso preiswertes Wohnen bieten.
Insgesamt gibt es im Stadtgebiet momentan 1.708 Sozialwohnungen (= Stand der öffentlich geförderten Wohnungen zum 31.12.2020). Die Bindungsfristen laufen aber auch immer wieder aus. Die Anzahl der Wohnungen mit Sozialbindung war daher seit Jahren rückläufig. Dieser Trend konnte 2019 erstmals gestoppt und punktuell umgewendet werden. 2020 gab es jedoch wieder einen leichten Rückgang.
(Quelle: Jahresbericht des Bauordnungsamtes 2019)
4. Belegung und Höhe der preisgebundenen Miete
Die städtische Wohnraumförderstelle (Sachgebiet Wohnungswesen im Bauordnungsamt) ist mit der Belegung der Wohnungen (Schwellenhaushalte und EOF) betraut.
Die Belegung der städtischen Wohnungen für Schwellenhaushalte war anfangs in enger Zusammenarbeit mit der Stadtbau angedacht, was jedoch aus verschiedenen Gründen nicht zweckmäßig war.
In den meisten Verträgen zu Schwellenhaushaltswohnungen wird festgelegt, dass die Stadt dem Eigentümer drei geeignete Mietinteressenten je Wohnung vorschlagen muss, aus diesen der Eigentümer dann auswählen kann. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Wohnungen an die vorgesehene Einkommensschicht vergeben werden. In der Praxis entstand dadurch jedoch ein immenser Mehraufwand für das Sachgebiet, auch da die vertraglichen Regelungen nicht immer eindeutig festgelegt werden konnten.
Die Höhe der Miete wurde/wird für jedes Vorhaben anhand des Mietspiegels festgelegt. Außerdem wurde die angesetzte Miete in Vergleich zu den höchstzulässigen und zumutbaren Mieten der EOF-Wohnungen gesetzt.
Beispiel:
Bei einem Objekt der Stadtbau für EOF-Wohnungen im Jahr 2018 wurde eine höchstzulässige Miete von 9,40€ nach Mietspiegel von der Bewilligungsstelle festgelegt. Die zumutbare Miete für die Einkommensstufe I lag hier bei 5,15€/m². Mit einer Preisstaffelung von einem Euro lagen die Einkommensstufen II und III somit bei 6,15€/m² bzw. 7,15€/m². Nach dem gleichen System müsste entsprechend für die Einkommensstufe IV eine zumutbare Miete von 8,15€/m² angesetzt werden. Für ein Objekt für preisgebundene Wohnungen im gleichen Jahr konnte man sich dementsprechend mit dem Eigentümer auf eine Miethöhe von 8,50€/m² als angemessene Miete einigen, bei einer durchschnittlichen ortsüblichen Vergleichsmiete nach Mietspiegel von 9,38€/m².
Allerdings zeigte sich die Suche nach geeigneten Mietern für die preisgebundenen Wohnungen (SWH) als schwierig, da aus verschiedenen Gründen das Preis-Leistungsverhältnis nicht den Ansprüchen der ursprünglich vorgesehenen Einkommensstufe entsprach.
Häufig wurden die Wohnungen dann mit Mietern der Einkommensstufen I bis III belegt, die eigentlich Anspruch auf Mietzuschüsse in EOF-Wohnungen gehabt hätten, da sich keine Interessenten der Einkommensstufe IV gefunden haben. Die Einkommensstufen I - III nahmen den für sie zu hohen Preis der SWH-Wohnungen in Kauf, um zügig an eine Wohnung heranzukommen. In der Regel nehmen aber auch die Haushalte der Einkommensstufe I-III die EOF-Förderung in Anspruch und warten bis wieder EOF-Wohnungen für ihre Einkommensstufe zur Verfügung stehen. Insgesamt scheint sowohl bei der Stadtbau als auch bei der Wohnraumförderstelle die Nachfrage nach Wohnungen der Einkommensstufe I besonders hoch. Dies liegt auch daran, dass mit der Anhebung der Einkommensgrenzen im Jahr 2017/2018 inzwischen die meisten Antragsteller in die Einkommensstufe I fallen.
Diese Erfahrungen der Belegung zeigen jedoch, dass die sogenannten Schwellenhaushalte, für welche ursprünglich das Konzept dieser preisgebundenen Mietwohnungen erstellt wurde, (inzwischen) andere Bedarfe haben. Es ist anzunehmen, dass diese Einkommensschichten auch noch stärker das Bedürfnis nach Eigentum verfolgen. Oder doch hingenommen wird, dass ein Großteil des Nettoeinkommens den Wohnkosten zum Opfer fallen und dafür auf andere Ausgaben verzichtet wird. Was auch der Fall ist, wenn Einkommensstufen I – III in SWH-Wohnungen ziehen.
5. Resümee und Ausblick
Aus diesen genannten Gründen soll im Rahmen eines Gutachtens zur Erstellung eines Wohnungsmarktkonzeptes nochmals geprüft und analysiert werden, wie der derzeitige Bedarf an preisgebundenen Wohnungen aussieht, welche Ausstattungsstandards und Miethöhen benötigt werden und v.a. welchen Anteil die Wohnkosten am Nettogehalt einnehmen.
Dabei sind die Bedürfnisse der sogenannten Schwellenhaushalte besonders zu untersuchen. Hier stellt sich bspw. auch die Frage, ob die Mietwohnungsförderung die richtige ist oder vielmehr auf eine Unterstützung im Schaffen von Eigentum erforderlich ist. Es zeigt sich z.B., dass Personen der Einkommensstufe IV sich eher in Richtung eines Eigentumserwerbs beraten lassen. Problem hier ist das beschränkte Angebot auf dem Immobilienmarkt und die extrem stark gestiegenen Preise.
Zudem ist der Bedarf an Wohnraum mit sozialer Bindung für die nächsten Jahre darzustellen.
Ein Ziel der städtischen Wohnraumförderung ist unbestritten weitere Bestandshalter (neben der Stadtbau) dazuzugewinnen, Wohnraum mit sozialer Bindung (staatlich geförderter EOF-Wohnungsbau) zu errichten.
Darüber hinaus ist das Konzept der Stadt, Schwellenhaushalte, die keine EOF-Förderung erhalten, gesondert zu unterstützen, weiterhin sinnvoll und ein zusätzliches Angebot für preiswerten Wohnraum in Aschaffenburg. Es bedarf jedoch nun nach ca. 5 Jahren Praxiserfahrung einer Anpassung, um zielgerichteter die entsprechende Einkommensschicht anzusprechen und zu erreichen. Außerdem müssen den Bauträgern noch stärker einheitliche Vorgaben abverlangt werden, um diese nicht jedes Mal neu verhandeln zu müssen. In diesem Zusammenhang sollte im Rahmen des Gutachtens nochmals geprüft werden, welche (Miet-)Preise und baulichen Vorgaben von den Bauherren rechtlich eingefordert und einheitlich festgeschrieben werden können.
Außerdem muss Aufwand – Nutzen der städtischen Wohnraumförderung auch für die Stadt in einem positiven Verhältnis stehen. Dies kann in der Bilanz der Schwellenhaushaltswohnungen (37 Wohnungen in fünf Jahren) mit dem beschriebenen Vermarktungsaufwand nicht bejaht werden.
Zudem soll evaluiert und geprüft werden, ob es weitere oder andere (finanzielle) Anreize und Modelle oder rechtliche Möglichkeiten gibt, die Bauträger zur Errichtung von preisgebundenem oder sozialem Wohnraum (Miete und Eigentum) zu bewegen. Dabei soll auch der Preisnachlass von 10% bei Verkauf von städtischen Grundstücken zu Gunsten von preiswertem Wohnraum nochmals geprüft werden. Außerdem sind die kommunalen Möglichkeiten zu prüfen, wie das Schaffen von Eigentum für Schwellenhaushalte unterstützt werden kann.
.Beschluss:
I.
- Der Bericht über den sozialen und preisgebundenen Wohnungsbau in Aschaffenburg wird zur Kenntnis genommen.
- Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 18.10.2020 wird zur Kenntnis genommen (vgl. Anlage 3).
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
10. / PVS/6/10/21. Aschaffenburger Wohnungsmarkt:
Ausschreibung eines Gutachtens für ein Wohnungsmarktkonzept
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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15.06.2021
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ö
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Beschließend
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10 | PVS/6/10/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
I. Bilanzierung zu den Tagesordnungspunkte Daten, kurz- und mittelfristig erwarteter sowie sozialer und preisgebundener Wohnungsbau
Die drei Tagesordnungspunkte zeigen, dass zum Aschaffenburger Wohnungsmarkt und den Neubautätigkeiten umfassende Informationen vorliegen. Die Daten des Bayerischen Landesamtes für Statistik sowie die Zahlen der Stadtverwaltung verdeutlichen die Entwicklungen der letzten Jahre. Sie zeigen die Dynamik des Immobiliensektors auf. Die Gesamtentwicklung der letzten zehn Jahre sowie die aktuell anstehenden Bauprojekte bis ins Jahr 2025 ergeben in Summe mehr als 4.000 neue Wohneinheiten. Damit ist der prognostizierte Bedarf aus dem Flächennutzungsplan erfüllt.
Die eigenen Untersuchungen verdeutlichen zum einen das Zuzugsverhalten in neue Wohneinheiten. Zum anderen bringt die Analyse zum sozialen und preisgebundenen Wohnungsbau die Erkenntnis, dass über konzeptionell Nachsteuerung nachgedacht werden sollte.
Ableiten lassen sich aus allen Daten hauptsächlich jedoch quantitative Aussagen; konkrete Antworten zur qualitativen Entwicklung lassen sich nur bedingt ermitteln. Diese sollen im Rahmen eines externen Gutachtens beleuchtet werden. Insbesondere sollen auch die Entwicklungen des Mietwohnungsmarktes sowie beim sozialen Wohnungsbau und den Angeboten für Schwellenhaushalte behandelt werden.
II. Zielsetzungen eines Wohnungsmarktkonzepts
Wie dargestellt erlaubt die Datenlage nur begrenzte Antworten auf die Fragen zur zukünftigen Entwicklung des Aschaffenburger Wohnungsmarktes. Besonders qualitative Aussagen zu den vorhandenen Segmenten und den zukünftigen Bedarfen der unterschiedlichen Zielgruppen liegen nicht vor.
Fragestellungen sind unter anderem:
- Welche Typen von Wohnungen werden in Zukunft benötigt? (Größe, Preissegmente, Lagen)
- Welche Zielgruppen benötigen welche Wohnungstypen? Und welche Mieten bzw. Kaufpreise können die Zielgruppen aufbringen?
- Aber auch: Welche quantitativen Bedarfe bestehen bis 2030/2035 auf dem Aschaffenburger Wohnungsmarkt?
- Mit welchen Instrumenten kann die Kommune in der Praxis steuernd auf den Wohnungsmarkt Einfluss nehmen?
- Welche Entwicklungen erfolgen auf dem Mietwohnungsmarkt?
Und wie kann die Kommune reagieren?
- Wie können der soziale Wohnungsbau gestärkt und die Angebote für Schwellenhaushalte ausgebaut werden?
Das Wohnungsmarktkonzept soll der Stadt Aschaffenburg in den kommenden zehn Jahren als strategisches Instrument zur Weiterentwicklung des Wohnungsmarktes dienen und konkrete Handlungsempfehlungen beinhalten. Es soll zudem modular aufgebaut werden.
III. Module des Aschaffenburger Wohnungsmarktkonzepts
In die Ausschreibung fließen die nachfolgend genannten Module ein. Die Angebote sollen Auskunft über deren inhaltliche und methodische Umsetzung enthalten. Die Anbieter sollen zudem Kosten für jedes Modul gesondert ausweisen.
Modul 1: Wohnungsnachfrage in Aschaffenburg
- Stadtstruktur und Trends auf dem Aschaffenburger Wohnungsmarkt.
- Bevölkerungsstruktur und demografische Entwicklung.
- Benennung der wohnungsmarktrelevanten Alters-, Ziel- und Einkommensgruppen.
Modul 2: Wohnungsbestand in Aschaffenburg
- Gliederung des Aschaffenburger Wohnungsbestandes in Segmente.
- Bautätigkeit, Genehmigungen, Fertigstellungen, Wohnungsbestand.
- Mieten und Kaufpreise (Anteil der Kosten des Wohnens am Einkommen).
- Entwicklung der Baukosten.
- Aussagen zu den Leerständen.
- Analyse der Umzugsdynamik.
Modul 3: Sozialer und preisgünstiger Wohnungsbau
- Evaluation der bisherigen Konzepte und Modelle.
- Zielgruppen und ihre Bedarfe: einkommensschwächere Haushalte, Senioren, Familien, Studenten und andere.
- Welche Wohnangebote (Miete und Kauf) sind für Schwellenhaushalte realisierbar?
- Welche Mieten sind den Bauträgern zumutbar bzw. besteht die Möglichkeit von Zuschüssen ähnlich der Einkommensorientierten Förderung?
- Welche Ausstattung/Zuschnitt/Lage der Wohnungen können für die entsprechende Miete verlangt werden?
- Gibt es andere (finanzielle) Anreize und Modelle, welche die Stadt Bauträgern bieten kann, um preisgebundene und/oder Wohneinheiten mit sozialer Bindung zu errichten?
- Gibt es weitere rechtliche Möglichkeiten, Bauträger zum Bau von preisgebundenen Wohnungen und/oder Wohnungen mit sozialer Bindung zu verpflichten?
Modul 4: Wohnungsmarktprognose quantitativ und qualitativ
- Erstellung einer aktuellen Bevölkerungsprognose.
- Aufbauend auf der Bevölkerungsprognose Aktualisierung der quantitativen Bedarfsberechnung hinsichtlich der Wohnungsneubaus.
- Qualitative Aussagen zum Bedarf – welche Wohnungen werden benötigt?
- Zielgruppenbezogenen Aussagen zum Wohnungsbedarf.
Modul 5: Wohnungsmarkt-Steuerungsinstrumente einer Kommune
- Welche Möglichkeiten bestehen in Aschaffenburg?
- Welche Steuerungsinstrumente sind in der Praxis anwendbar und handhabbar?
- Welche Wirkung kann das Instrument ‚Vorkaufsrecht‘ entfalten?
Modul 6: Handlungsempfehlungen
- Konzepte und Strategien für den Aschaffenburger Wohnungsmarkt
IV. Methodische Vorgehensweise bei der Ausschreibung und Vergabe
Im Sommer 2021 erfolgt die deutschlandweite Ausschreibung gezielt an geeignete Institute. Die eingehenden Angebote werden anschließend gesichtet und anhand bei der Ausschreibung formulierter Bewertungskriterien (Preis, Referenzen, methodischer Aufbau des Angebots usw.) bewertet. Dem Stadtrat wird im Herbst der priorisierte Anbieter zur Vergabe vorgelegt.
Es ist davon auszugehen, dass ab dem Zeitpunkt der Vergabe, die Umsetzung des Gutachtens aufgrund der gewünschten Detailschärfe bis zu 18 Monaten dauern wird.
.Beschluss:
I. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Gutachten für ein qualifiziertes Wohnungsmarktkonzept auszuschreiben.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
11. / PVS/6/11/21. Ausbau Stadion am Schönbusch;
Mündlicher Bericht
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
15.06.2021
|
ö
|
Beschließend
|
11 | PVS/6/11/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Stadtverwaltung wurde vom Stadtrat in seiner Plenumssitzung am 15.03.2021 beauftragt alle notwendigen Baumaßnahmen im Stadion am Schönbusch zu veranlassen, damit das Stadion bis zum Beginn der Saison 2021/2022 für den Spielbetrieb der 3.Liga tauglich ist. Unabhängig von einem möglichen Aufstieg in die 3.Liga wurde die Verwaltung beauftragt die Flutlichtanlage umzusetzen. Der Stadtrat hat die Leistung Flutlichtanlage mit weiteren Infrastrukturmaßnahmen am 03.05.2021 vergeben. Aktuell laufen bereits die vorbereitenden Arbeiten für den Aufbau der Flutlichtanlage im Juli.
Im Zeitraum von Mitte Mai bis Anfang Juni hat der Verein SV Viktoria 01 e.V. seine Play-Off-Spiele absolviert. Sie entscheiden mit der Relegation Mitte Juni über den Aufstieg bzw. über den Verbleib in der Regionalliga. Nach den bislang absolvierten Spielen in den Play-Offs hat der Verein keine Chance mehr den Aufstieg in die 3. Liga zu erreichen.
Hierüber berichtet die Stadtverwaltung in der Planungs- und Verkehrssenatssitzung am 15.06.2021 in einem mündlichen Bericht. Dabei wird auf die Konsequenzen für den Stadionausbau eingegangen, die sich aus dem Verbleib in der jetzigen Spielklasse ergeben.
.Beschluss:
I. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt den mündlichen Bericht der Verwaltung über den Sachstand Ausbau Stadion am Schönbusch zur Kenntnis.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
12. / PVS/6/12/21. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) vom 18.05.2020 wegen "Fahrrad-Querungshilfe an der Obernauer Straße - Höhe Unterführung Miltenberger Bahn zum Bischbergweg" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 17.08.2020
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
15.06.2021
|
ö
|
Beschließend
|
12 | PVS/6/12/21 |
.Beschluss:
Der Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) vom 18.05.2020 und die Stellungnahme der Verwaltung vom 17.08.2020 werden zur Kenntnis genommen (vgl. Anlage 4).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
13. / PVS/6/13/21. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Herrn Dr. Lothar Blatt vom 20.05.2020 wegen "Erhöhung der Zahl der Behindertenparkplätze in Hauptbahnhofsnähe" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 17.08.2020
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
15.06.2021
|
ö
|
Beschließend
|
13 | PVS/6/13/21 |
.Beschluss:
Der Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 20.05.2020 und die Stellungnahme der Verwaltung vom 17.08.2020 werden zur Kenntnis genommen (vgl. Anlage 5).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 08.12.2021 11:27 Uhr