Datum: 20.01.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:34 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UKVS/1/1/21 Errichtung eines Boardinghouses mit 51 Zimmern auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, und , Gem. Aschaffenburg, Schönbergweg, 63741 Aschaffenburg durch die Firma Quattro Immobilien GmbH, BV-Nr.: xxx
2UKVS/1/2/21 Nutzungsänderung und Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 7 neuen Wohnungen auf dem Baugrundstück Fl.xNr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Duccastraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx
3UKVS/1/3/21 Begrünung auf Tiefgaragendächern
4UKVS/1/4/21 Behandlung des Antrages der UBV vom 06.03.2020 wegen "Antrag auf Information über Strom-Programme der Landesregierung" und Stellungnahme der Verwaltung vom 02.04.2020
5UKVS/1/5/21 Behandlung des Antrages vom 06.11.2019 von Herrn Stadtrat Dr. Robert Löwer (CSU-Stadtratsfraktion) wegen "Klimaschutzoffensive" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 28.07.2020
6UKVS/1/6/21 Behandlung des Antrages von Bündnis 90/Die Grünen vom 23.09.2020 wegen "Antrag zum Klimaplenum: Anschaffung von sog. Wassersäcken für eine nachhaltige Bewässerung der Stadtbäume" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 06.10.2020
7UKVS/1/7/21 Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) vom 28.06.2020 wegen "Bestellung eines/einer kommunalen Klima-Mobilitätsbeauftragten zur Koordination für alle Themen des Mobilitätsmanagements in Aschaffenburg" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 22.09.2020
8UKVS/1/8/21 Waldflächen aus der Nutzung nehmen; Antrag von Frau Stadträtin Johanna Rath (CSU) vom 20.01.2021
9UKVS/1/9/21 Zertifizierung des Stadtwaldes nach PEFC

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1. / UKVS/1/1/21. Errichtung eines Boardinghouses mit 51 Zimmern auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, und , Gem. Aschaffenburg, Schönbergweg, 63741 Aschaffenburg durch die Firma Quattro Immobilien GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 20.01.2021 ö Beschließend 1UKVS/1/1/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 03.11.2020 beantragte die Firma Quattro Immobilien GmbH die Genehmigung zum Neubau eines Boardinghouses mit 51 Zimmern und einer Dienstwohnung auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Schönbergweg, 63741 Aschaffenburg.

Das Baugrundstück verfügt, nach Hinzukauf einer weiteren Teilfläche von 400 m², über eine Gesamtfläche von 2.468 m². Die überbaute Fläche liegt bei ca. 976 m².

Das Boardinghouse soll über 51 Zimmer mit Größen zwischen ca. 24 – 32 m² und eine Dienstwohnung mit einer Wohnungsgröße von ca. 100 m² verfügen.

Das geplante Boadinghouse wird als ein rein gewerblicher Beherbergungsbetrieb betrieben. Die geplante Aufenthaltsdauer bewegt sich zwischen einer Woche bis zu 6 Monaten. Der Service reicht von einem geringen Angebot (Wäschewechsel, wöchentliche Reinigung) bis hin zur täglichen Reinigung und Besorgungsdienstleistungen. Eine Buchung ist per Internet, e-Mail oder persönlich möglich. Die Besetzung der Rezeption soll in der Zeit von 6:00 bis 18:00 Uhr erfolgen.

Auf jeder Ebene (EG, 1. und 2. OG) befinden sich je 17 Gästezimmer mit Dusche und WC. Die Gesamtfläche der 51 Zimmer liegt bei ca. 1.465 m², die Fläche der Nebenräume summieren sich auf ca. 903 m².

Im Erdgeschoss werden, neben dem Personalaufenthaltsraum, ein Frühstücks- und Aufenthaltsraum mit Küche sowie ein TV und W-Lan Zugang für die Gäste zur Verfügung gestellt.
Im 1. Obergeschoss befindet sich die Betreiberwohnung, welche dem Hausverwalter zur Verfügung steht.

29 Stellplätze werden in der Tiefgarage und weitere 4 Stellplätze, davon 1 behindertengerechter, werden seitlich der Tiefgaragenzufahrt errichtet.

Die Außenflächen werden begrünt und mit 9 einheimischen Laubbäumen bepflanzt.

II.

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Südwestlich Schönbergweg“ (Nr. 18/9). Der Bebauungsplan setzt das betreffende Grundstück unter anderem folgendes fest:

Gewerbegebiet – GE
zulässig sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter
GRZ 0,8
GFZ 2,0
Zahl der Vollgeschosse: max. III
besondere Bauweise (grundsätzlich offene Bauweise mit möglichen Abweichungen)
Gebäude OK: max. 12 m
nicht überbaubare Flächen sind zu begrünen
je 300 m² privater Grundstücksfläche ist ein heimischer Laubbaum zu pflanzen

Die planungsrechtliche Beurteilung erfolgt gemäß § 30 BauGB in Verbindung mit der BauNVO 1990.

Das Bauvorhaben kann nach der Art der baulichen Nutzung (Boardinghouse mit 51 Appartements) gemäß § 30 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO zugelassen werden. Das Boardinghouse ist als nicht störender Gewerbebetrieb wie ein hotelähnlicher Beherbergungsbetrieb zu werten. Die Ausstattung der Räume, sowie die vorhandene Infrastruktur im Gebäude stellt dauerhaft einen Boardinghousebetrieb sicher. Eine Wohnnutzung ist hingegen nicht zulässig.

Die vorgesehene Betriebswohnung kann im Wege der Ausnahme, gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zugelassen werden, da der Bebauungsplan dies ausdrücklich vorsieht. Die betriebliche Bindung der Betriebsleiterwohnung ist durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Aschaffenburg zu sichern.

Das Bauvorhaben erreicht mit einer überbauten Fläche von 975,59 m² eine GRZ von 0,395 und hält damit die Festsetzung des Bebauungsplans (GRZ < 0,8) ein.

Mit einer Geschossfläche von 2809,47 m² wird auch die GFZ von 2,0 mit einem Wert von 1,55 eingehalten.

Das Bauvorhaben erreicht insgesamt eine Höhe von 12,3 m und überschreitet damit die Festsetzung des Bebauungsplans zur zulässigen Höhe (max. 12 m) um 30 cm. An einzelnen Stellen erreichen das Treppenhaus, eine Aufzugsüberfahrt, bzw. technische Aufbauten eine Höhe von bis zu 12,80 m, bzw. 13,15 m. Eine Befreiung kann erteilt werden, da die Überschreitung von 30 cm im Gesamten als geringfügig zu werten ist sind und die weiteren Überschreitungen (80 cm, bzw. 1,15 m) nur punktuell auftreten. Dies ist für das städtebauliche Erscheinungsbild nicht nachteilig und somit städtebaulich vertretbar. Die Grundzüge der Planung, sowie nachbarliche Belange werden nicht berührt.

Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ist je 300 m² privater Grundstücksfläche ein standortgerechter heimischer Laubbaum (Stammumfang 18-20 cm), vorrangig entlang der östlichen und südlichen Grundstücksgrenze entlang des öffentlichen Fußweges gem. Bebauungsplan „Bahnparallele“ zu pflanzen. Unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Pflanzflächen ergibt sich eine überbaubare Grundstücksfläche von 2.468 m². Hiernach sind 9 Laubbäume auf den Baugrundstücken zu pflanzen und nachzuweisen. Diese sind im Freiflächenplan nachgewiesen. Zur Sicherung der Verpflichtung eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Die nicht überbauten Flächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, zu bepflanzen und unversiegelt zu erhalten. Reine Kies- und Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherstellung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen werden eingehalten.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist 1 Stellplatz je 2 Appartements vorzusehen. Hieraus ergeben sich 26 erforderliche PKW-Stellplätze. Für die Betreiberwohnung sind 2 weitere Stellplätze nachzuweisen, sowie 2 weitere für das Personal für das Boardinghouse so dass sich ein Gesamtbedarf von 30 nachzuweisenden Stellplätzen ergibt.

Zudem ist 1 Fahrradabstellplatz je 15 Gästezimmer, sowie für die Wohnung je 50 m² Wohnfläche nachzuweisen. Insgesamt sind 6 Fahrradabstellplätze erforderlich.

Der Stellplatznachweis wurde, gem. Planunterlagen erbracht.

Die Flurstücke des Baugrundstücks Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, sowie die, gem. Planunterlagen hinzuzuerwerbende Fläche im Umfang von 400 m² sind zu verschmelzen oder zu vereinigen. Die Vereinigung bzw. Verschmelzung sind der Stadt Aschaffenburg vor Baubeginn nachzuweisen.

Dem Umwelt-, Klima-  und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Firma Quattro Immobilien GmbH zum Neubau eines Boardinghouses mit 51 Zimmern auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Schönbergweg, 63741 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Ausnahmen, Befreiungen, Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Die Betreiberwohnung mit einer Größe von ca. 100 m² wird im Wege der Ausnahme zugelassen.
  2. Die betriebliche Bindung der Betriebsleiterwohnung ist durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Aschaffenburg zu sichern.
  3. Von der Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe um 30 cm, bzw. in Einzelabschnitten um 80 cm, bzw. 1,15 m wird eine Befreiung gewährt.
  4. Es sind insgesamt 9 großkronige, standortgerechte Laubbäume zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
  5. Die nicht überbauten Flächen sind  gem. Freiflächenplan zu begrünen, zu bepflanzen und unversiegelt zu erhalten. Reine Kies- und Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherstellung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  6. Die Flurstücke des Baugrundstücks Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, sowie die hinzuzuerwerbende Fläche im Umfang von 400 m² sind zu verschmelzen oder zu vereinigen. Die Vereinigung bzw. Verschmelzung sind der Stadt Aschaffenburg vor Baubeginn nachzuweisen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…x..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 2

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2. / UKVS/1/2/21. Nutzungsänderung und Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 7 neuen Wohnungen auf dem Baugrundstück Fl.xNr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Duccastraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 20.01.2021 ö Beschließend 2UKVS/1/2/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 27.11.20 beantragte der Bauherr xxx eine Nutzungsänderung und den Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 7 neu geplanten Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Duccastr. xxx, 63739 Aschaffenburg.

Auf dem Baugrundstück ist derzeit ein fünfgeschossiges Gebäude mit den Abmessungen von ca. 19,5 m x 10,6 m und rückseitig ein zweigeschossiger Anbau mit den Abmessungen von ca. 9,4 m x 6,6 m vorhanden.

Der fünfgeschossige Baukörper mit Satteldach an der Straße hat eine Grundfläche von ca. 208,5 m². Der zweigeschossige, grenzständige Anbau mit Pultdach verfügt über eine Grundfläche von ca. 64 m².

Im Kellergeschoss ist im ehemaligen, rückwärtigen Stuhllager eine Wohnung geplant. Die Kellerräume werden neu aufgeteilt und ein Fahrradraum eingerichtet. Im Erdgeschoss sind in den bisher als Gebets- und Versammlungsräumen, sowie Büro und Getränkelager genutzten Räumen drei neue Wohnungen vorgesehen. Im 1. Obergeschoss sind in den ehemaligen Fabrikationsräumen ebenfalls drei neue Wohnungen geplant. Im 2. Obergeschoss bis zum Dachgeschoss befinden sich bereits bestehende Wohnungen. Die Wohnfläche der geplanten Appartements beträgt zwischen 59,9 m² und 87,2 m². Die Gesamtwohnfläche der geplanten Wohnungen liegt bei 480,4 m².

Im rückwärtigen Bereich des Hauptgebäudes und des Anbaus sind Balkonanbauten vorgesehen.

Der Innenhof ist im Bestand bereits versiegelt und wird im Rahmen der Baumaßnahme auf einer Fläche von ca. 20 m² zur Errichtung eines Kinderspielplatzes und Pflanzung eines Baumes geöffnet.

Vier Fahrradabstellplätze werden im Durchfahrtsbereich und sieben im gut erreichbaren Fahrradkeller im Kellergeschoss nachgewiesen.

II.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 1/22 für das Gebiet zwischen Ludwigstraße, Erthalstraße, Weißenbuger Straße und Kolpingstraße. Der Bebauungsplan schließt allerdings lediglich Vergnügungsstätten aus.

Im Übrigen befindet sich das Bauvorhaben innerhalb eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“, für den das Einfügungsgebot des § 34 BauGB gilt. Die nähere Umgebung hat hierbei den Charakter eines „Mischgebiets“ gemäß § 6 BauNVO. Aus der näheren Umgebung lässt sich folgender Maßstab ableiten:

Mischgebiet MI
Vollgeschosse: V + D
geschlossene Bauweise
überbaute Fläche bis 100 %

Das Bauvorhaben kann nach der Art der baulichen Nutzung (Wohngebäude) gemäß § 30 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO zugelassen werden, da sich eine Wohnnutzung regelmäßig in ein Mischgebiet einfügt. Durch das Bauvorhaben wird das Nutzungsgefüge in diesem Gebiet auch nicht wesentlich verändert.

Mit dem Bauvorhaben ist hauptsächlich eine Änderung der inneren Nutzung des Gebäudes und damit einhergehenden Veränderungen in der inneren Raumaufteilung verbunden. Insofern ergeben sich keine Änderungen in Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung. Im Äußeren werden 6 Balkone auf der Rückseite des Hauptgebäudes und 2 Balkone am Anbau angefügt. Diese sind planungsrechtlich zulässig, da aufgrund der geschlossenen Bauweise keine Grenzabstände einzuhalten sind.

Gesonderte bauordnungsrechtliche Abstandsflächen sind nicht einzuhalten, da nach planungsrechtlichen Vorschriften direkt an die Grenze gebaut werden muss, bzw. darf.

Der Innenhof ist im Bestand bereits versiegelt und wird im Rahmen der Baumaßnahme auf einer Fläche von ca. 20 m² zur Errichtung eines Kleinkinderspielplatzes und Pflanzung eines Baumes geöffnet. Die Schaffung eines Kinderspielplatzes ist erforderlich, da durch das Bauvorhaben mehr als 3 Wohnungen neu geschaffen werden (Art. 7 Abs. 3 BayBO). Aufgrund der zentralen Lage im Kern der Innenstadt kann lediglich ein Teil der erforderlichen Spielplatzfläche auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden. Im Übrigen ist eine Ablösesumme i.H.v. xxx € zu leisten. Zur Sicherung der Verpflichtung der Errichtung eines Kleinkinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Für die neuen Wohnungen sind keine Stellplätze nachzuweisen, da sich das Bauvorhaben im Innenstadt Kernbereich gemäß § 3 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung befindet.

Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind zehn Fahrradabstellplätzen erforderlich. Vier werden im Durchfahrtsbereich und sieben im gut erreichbaren Fahrradkeller im Kellergeschoss nachgewiesen.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag des Bauherrn xxx zur Nutzungsänderung und Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 7 neuen Wohnungen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Duccastraße xxx, 63739 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Auflage, Sicherheitsleistung, Ablösebetrag:

  • Es ist ein Kinderspielplatz  gem. Freiflächenplan mit einer Größe von ca. 20 m² zu errichten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen. Im Übrigen ist die fehlende Fläche mit einem Betrag i.H.v. xxx € abzulösen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…x..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. / UKVS/1/3/21. Begrünung auf Tiefgaragendächern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 20.01.2021 ö Beschließend 3UKVS/1/3/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Stadtratsfraktion der Grünen hat einen Bericht der Verwaltung über die „Begrünung auf Tiefgaragendächern“ beantragt. Im Wesentlichen geht es um die notwendige Höhe einer Erdschicht auf Tiefgaragendecken, um eine Begrünung, insbesondere mit Bäumen zu ermöglichen.

Die aufgeworfene Fragestellung wird wie folgt beantwortet:

Planungsrechtliche Vorgaben:

In den Bebauungsplänen jüngeren Datums und aktuell werden bei Regelungen zur Begrünung von Tiefgaragendächern in den betreffenden textlichen Festsetzungen Überdeckungen von mind. 50 cm festgesetzt („Vegetationsschicht“ oder „Schicht von bepflanztem Bodensubstrat“ und „intensiv begrünt“).

Wichtig ist dabei Folgendes: Die Festsetzungen zur Begrünung von Tiefgaragen stehen jeweils untrennbar im Zusammenhang mit der Anrechenbarkeit bei der Ermittlung der überbauten Fläche oder der Grundflächenzahl und / oder mit der Zulässigkeit von Tiefgaragen außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen.

Eine generelle Festsetzung, dass Tiefgaragendecken per se unabhängig von ihrer Lage und Ausdehnung zu begrünen sind, ist bisher nicht Regelfall bauplanungsrechtlicher Festsetzungen in Bebauungsplänen.

Festsetzungsbeispiele aus rechtskräftigen Bebauungsplänen:

Aus B-Plan 07/06 („Anwandeweg“):
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Aus B-Plan Nr. 04/03b („Spessart-Manor“):


Fachliche Stellungnahme des Garten- und Friedhofsamtes:

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Gründach auszuführen. Diese reichen von der extensiven Dachbegrünung mit Sedum und Moos als Vegetationsform bis zu einer intensiven Dachbegrünung, die fast keinen Unterschied zu ebenerdigen Grünanlagen aufweist.
Abgesehen von den statischen Voraussetzungen sowie einem passenden Gefälle und Entwässerung der Dächer unterscheidet sich besonders die Aufbauhöhe mit jeweils unterschiedlichem Substrat, je nach gewünschter Vegetationsform.

Extensive Dachbegrünung

Der Vorteil der extensiven Dachbegrünung ist die geringe Aufbaustärke (mind. 8 cm) und dadurch niedrigere Traglast, vergleichbar mit einem Kiesdach (ca. 80 kg/m²). Auch die Bau- und Unterhaltungskosten sowie der Pflegeaufwand sind geringer als bei einer intensiven Dachbegrünung. Meistens muss nicht gewässert werden, außer bei längeren Trockenperioden und in der Anfangsphase. Es muss lediglich regelmäßig unerwünschter Aufwuchs entfernt werden – je nach Klimabedingungen und umgebender Vegetation kann das unterschiedliche Pflegeintervalle erfordern.

Neben dieser klassischen extensiven Dachbegrünung gibt es die Möglichkeit, bei etwas mehr Aufbauhöhe des Substrates (10-25 cm) für mehr Pflanzenvielfalt (Kräuter, Gräser, eventuell niedrige Gehölze) zu Sorgen. Hier steigt natürlich der Pflegeaufwand (Rückschnitte und Bewässerung). Diese Möglichkeit bietet aber einen hohen ökologischen Wert (erhöhte Verdunstungs- und Kühlungsleistung, Artenvielfalt) bei relativ geringer Traglast (ab 90kg/m²).
Für Dächer, die mehr Gefälle haben als 5° bzw. Steildächer gibt es Möglichkeiten für Sonderaufbauformen.

Intensive Dachbegrünung

Eine intensive Dachbegrünung für Dächer von 0-5° Dachneigung hat eine Aufbaustärke ab ca. 30 cm, bei höheren Aufbaustärken wird der Substrataufbau mehrschichtig. Es besteht eine große Auswahl an Pflanzen, es können auch Bäume der zweiten und dritten Ordnung gepflanzt werden. Möglich ist auch ein stellenweiser höherer Aufbau des Substrates für Baumpflanzungen (z.B. durch Hügel oder Pflanztröge). Hier ist ein Mindestaufbau von 80 cm Substrat erforderlich.

Die Dächer können als Garten genutzt und begangen werden und unterscheiden sich bei der intensivsten Form nicht von Parkanlagen. So sind auch Spiel und Platzflächen, oder sogar befahrbare Flächen möglich.  

Dadurch sind hier ganz unterschiedliche Traglasten vorhanden, die individuell berechnet werden müssen.

Auch der Pflegeaufwand ist höher und entspricht dem einer klassischen Garten- bzw. Grünanlage.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird der Bericht der Verwaltung über die „Begrünung auf Tiefgaragendächern“ zur Kenntnisnahme gegeben.

.Beschluss:

I. Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird der Bericht der Verwaltung über die „Begrünung auf Tiefgaragendächern“ zur Kenntnisnahme gegeben (Anlage 1).

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…x..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. / UKVS/1/4/21. Behandlung des Antrages der UBV vom 06.03.2020 wegen "Antrag auf Information über Strom-Programme der Landesregierung" und Stellungnahme der Verwaltung vom 02.04.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 20.01.2021 ö Beschließend 4UKVS/1/4/21

.Beschluss:

Der Antrag der UBV vom 06.03.2020 wegen "Antrag auf Information über Strom-Programme der Landesregierung" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 02.04.2020 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 2).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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5. / UKVS/1/5/21. Behandlung des Antrages vom 06.11.2019 von Herrn Stadtrat Dr. Robert Löwer (CSU-Stadtratsfraktion) wegen "Klimaschutzoffensive" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 28.07.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 20.01.2021 ö Beschließend 5UKVS/1/5/21

.Beschluss:

Der Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Robert Löwer (CSU-Stadtratsfraktion) wegen "Klimaschutzoffensive" vom 06.11.2019 und die Stellungnahme der Verwaltung vom 28.07.2020 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 3).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. / UKVS/1/6/21. Behandlung des Antrages von Bündnis 90/Die Grünen vom 23.09.2020 wegen "Antrag zum Klimaplenum: Anschaffung von sog. Wassersäcken für eine nachhaltige Bewässerung der Stadtbäume" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 06.10.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 20.01.2021 ö Beschließend 6UKVS/1/6/21

.Beschluss:

I. Der Antrag von Bündnis 90/Die Grünen vom 23.09.2020 wegen "Antrag zum Klimaplenum: Anschaffung von sog. Wassersäcken für eine nachhaltige Bewässerung der Stadtbäume" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 06.10.2020 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 4).

I I. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7. / UKVS/1/7/21. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) vom 28.06.2020 wegen "Bestellung eines/einer kommunalen Klima-Mobilitätsbeauftragten zur Koordination für alle Themen des Mobilitätsmanagements in Aschaffenburg" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 22.09.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 20.01.2021 ö Beschließend 7UKVS/1/7/21

.Beschluss:

Der Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) vom 28.06.2020 wegen "Bestellung eines/einer kommunalen Klima-Mobilitätsbeauftragten zur Koordination für alle Themen des Mobilitätsmanagements in Aschaffenburg" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 22.09.2020 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 5).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8. / UKVS/1/8/21. Waldflächen aus der Nutzung nehmen; Antrag von Frau Stadträtin Johanna Rath (CSU) vom 20.01.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 20.01.2021 ö Beschließend 8UKVS/1/8/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Schon bisher hat das Forstamt Flächen faktisch aus der Nutzung genommen, die naturschutzrechtlich relevant sind. Dies geschieht insbesondere entlang der Bachläufe (z. B. Fichtenbach, Altenbachgrund). Dort wurden lediglich Pflegemaßnahmen vorgenommen, die standortwidrigen Fichtenbestände beseitigt haben, um eine naturschutzgerechte Entwicklung der Biotopflächen zu gewährleisten. Zudem wurden in der Vergangenheit wertvolle Einzelbäume (ca. 100) mit staatlicher Förderung (Vertragsnaturschutzprogramm) als sogenannte Habitatbäume aus der Nutzung genommen. Darüber hinaus belässt das Forstamt in Laubholzbeständen das angefallene Kronenmaterial im Wald für eine Totholzanreicherung zur Bodenverbesserung und als Lebensraum für Totholzbewohner.
Diesen Weg will das Forstamt in Zukunft intensivieren, indem geeignete Flächen komplett aus der Bewirtschaftung genommen werden. Viele seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten sind auf naturnahe und strukturreiche Wälder als Lebensraum angewiesen und brauchen diese auch zur Anpassung an den fortschreitenden Klimawandel. Besonders brauchen wir Wälder, die reich an Alt- und Totholz sind.

.Beschluss:

I.
1. Der Antrag von Frau Stadträtin Johanna Rath (CSU) vom 20.01.2021 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 6).

2. Das Forstamt wird beauftragt, den städtischen Waldbesitz im Hinblick auf einen dauerhaften Nutzungsverzicht auf Teilflächen zu überprüfen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[x.]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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9. / UKVS/1/9/21. Zertifizierung des Stadtwaldes nach PEFC

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 20.01.2021 ö Beschließend 9UKVS/1/9/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Allgemeines

Nach Art. 19 des Bayerischen Waldgesetzes gelten für sogenannte Körperschaftswälder, also Wälder, die den Kommunen gehören, Anforderungen, die über die Anforderungen die für private Waldbesitzer gelten, hinausgehen. Das Gesetz legt fest, dass die Körperschaftswälder vorbildlich zu bewirtschaften sind. Dazu gehört es, insbesondere standortgemäße, naturnahe, gesunde, leistungsfähige und stabile Wälder zu erhalten oder zu schaffen. Die mit der Bewirtschaftung und Verwaltung betrauten Stellen haben auch die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes und seine biologische Vielfalt zu sichern und zu verbessern, bei allen Maßnahmen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Belange der Wasserwirtschaft zu berücksichtigen.
Das städtische Forstamt ist diesem gesetzlichen Auftrag in der Vergangenheit in besonderer Weise gerecht geworden. Die Stadt Aschaffenburg wurde deshalb vom bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten mit dem Staatspreis für vorbildliche Waldbewirtschaftung im Jahr 2005 ausgezeichnet. In der Begründung des Ministeriums für den „Staatspreis 2005 für vorbildliche Waldbewirtschaftung“ wurde angesichts des Aschaffenburger Stadtwalds „die Erfüllung aller gesetzlich geregelten Waldfunktionen, das waldbauliche Einfühlungsvermögen, die Erhöhung des Naturgenusses, der Erhalt einer ökologisch äußerst wertvollen Umgebung und das große Engagement im Bereich des Naturschutzes im Wald« hervorgehoben.
Seit über 25 Jahren wird der Stadtwald naturnah bewirtschaftet, mit dem Ziel Dauerwaldstrukturen zu erreichen. So gelang dem Forstamt seit 1984 in dem rund 2050 Hektar großen Waldgebiet das Verhältnis von damals 75 Prozent Nadel- zu 25 Prozent Laubholz auf heute 59 Prozent Nadel- und 41 Prozent Laubholz auszugleichen.
Erträge aus der Veräußerung des eingeschlagenen Holzes waren dabei von nachrangiger Bedeutung. Weder wurden standortfremde Nadelhölzer gepflanzt noch erfolgte ein Kahlschlag. Pestizideinsatz ist im städtischen Forst ausgeschlossen. Feuchtstandorte wurde nicht entwässert. Im Gegenteil, es wurden zusätzliche Feuchtstandorte angelegt. Eine wie auch immer geartete Zertifizierung zur Dokumentation dieser vorbildlichen Waldbewirtschaftung wurde daher für nicht erforderlich gehalten. Auch unter ökonomischen Gesichtspunkten war eine Zertifizierung irrelevant. Das städtische Forstamt hat über die Jahre hinweg Kontakte zu regional tätigen Sägewerken aufgebaut, die sich als zuverlässige Abnehmer erwiesen haben und für die eine Zertifizierung bislang keine Rolle gespielt hat.
Gerade im Hinblick auf die zuletzt genannte Komponente scheinen sich die Märkte zu wandeln. Die Nachfrage nach zertifiziertem Holz sowohl durch Rohholzkäufer und die holzverarbeitende Industrie aber auch durch die Endverbraucher steigt stetig an. Holz aus nicht zertifizierten Forstbetrieben lässt sich bereits heute schwieriger absetzen. So dürfen zertifizierte holzverarbeitende Rohholzabnehmer max. 10 % nicht zertifiziertes Holz ihrer Gesamtholzmenge abnehmen.
Insbesondere um den Absatz des städtischen Holzes auf eine breitere Grundlage zu stellen, aber auch um die naturnahe Waldbewirtschaftung des Stadtwaldes nach außen hin stärker zu dokumentieren, erscheint eine Zertifizierung angebracht.

  1. Zertifizierungssysteme
Die in Deutschland flächenmäßig bedeutendsten Zertifizierungssysteme sind:
  1. PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes = Programm für die Anerkennung von Waldzertifizierungssystemen)
  2. FSC (steht für Forest Stewardship Council = ein internationales Zertifizierungssystem für nachhaltigere Waldwirtschaft)
PEFC ist das in Deutschland und weltweit meist verbreitete Zertifizierungssystem. In Deutschland liegt der Anteil PEFC-zertifizierter Waldflächen bei zirka 7,3 Millionen Hektar. Nach FSC zertifiziert sind rund 1,1 Millionen Hektar. Die zertifizierte Gesamtfläche wird auf ca. 8 Mio. Hektar geschätzt. Insgesamt ist fast der gesamte Wald im Besitz von Bund und Ländern nach PEFC oder FSC, zum Teil sogar nach beiden Systemen, zertifiziert. Im Bundeswald sind derzeit weit über 80 % der Waldflächen (überwiegend nach PEFC) zertifiziert (Quelle: Waldbericht der Bundesregierung 2017).

  1. Gemeinsamkeiten von FSC und PEFC

Beide Systeme setzen sich für eine nachhaltige Bewirtschaftung ein und haben viele Gemeinsamkeiten. Die Zertifizierung erfolgt anhand bestimmter Kriterien. Dabei setzen beide Systeme unter anderem voraus:

  • eine der Waldgröße angemessene Betriebsplanung
  • ein nachhaltiges Niveau in der Bewirtschaftung
  • den Schutz der Biodiversität und die besondere Berücksichtigung von Schutzgebieten
  • die Bereitstellung verschiedener und hochwertiger Produkte im Sinne der Optimierung der Verwendung natürlicher Rohstoffe
  • die Etablierung standortgerechter Baumarten

  1. Unterschiede zwischen FSC und PEFC

Beim FSC werden die Kriterien für die Zertifizierung von drei gleichberechtigten Kammern beschlossen:
a. Vertreter von Naturschutzverbänden,
b. Vertreter von sozialen Interessengruppen und
c. Vertreter von wirtschaftlichen Interessengruppen.
Dagegen legt PEFC nach eigenen Angaben besonders großen Wert darauf, dass die Interessen der Waldeigentümer gewahrt bleiben.

Der FSC-Standard ist besonders bei einzelnen ökologischen Kriterien deutlich konkreter. So schreibt das FSC vor, dass im
a. Staatswald 10 %,
b. Kommunalwald > 1000 ha 5 % und
c. Privatwald bis zu 5%
der Waldfläche als Referenzfläche nicht bewirtschaftet werden dürfen. Zusätzlich fordert FSC das langfristig zehn Bäume pro Hektar als Habitatbäume geschützt werden sollen. Der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel ist in FSC-zertifizierten Wäldern nur nach behördlicher Anordnung erlaubt, während er in PEFC-zertifizierten Wäldern “auf das notwendige Maß” beschränkt wird.
Ein weiterer Unterschied besteht beim vorgeschriebenen Abstand der Rückegassen. Das sind vorgegebene Pfade, auf denen Erntemaschinen den Wald befahren dürfen. Während die Rückegassen in PEFC-zertifizierten Wäldern einen Mindestabstand von 20 Metern aufweisen müssen, sollen sie in FSC-zertifizierten Wäldern nicht mehr als 13,5% der Waldfläche einnehmen. Die Abstände sollen 40 bis 20 Meter betragen und sind somit in ihrer Gesamtfläche begrenzt.
PEFC legt großen Wert auf einfache und günstige Zertifizierungsverfahren.                  Während bei FSC grundsätzlich jeder Forstbetrieb (also auch jeder Waldeigentümer oder die Forstbetriebsgemeinschaft) jährlich kontrolliert wird, besteht bei PEFC – besonders im Rahmen des regionalen Zertifizierungsverfahrens – die Möglichkeit, große Gebiete zu zertifizieren und dabei das Zertifizierungsverfahren für den einzelnen Eigentümer stark zu vereinfachen. Unter anderem werden hier im Jahr nur noch mindestens 10% der Fläche kontrolliert. Dieser reduzierte Aufwand führt so auch zu geringeren Kosten.

Synopse: Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen PEFC und FSC
(Stand: Juli 2018; Quelle: PEFC)




 
PEFC
FSC
 
 
 
Strukturen
PEFC wurde von europäischen
Die großen Umweltverbände,
 
Waldbesitzern und Förstern
WWF, Greenpeace*, Robin Wood,
 
gegründet, so dass die
NABU und BUND haben FSC aus
 
Eigentümerinteressen in
der Taufe gehoben und haben
 
besonderem Maße gewahrt
durch das Dreikammersystem in
 
bleiben.  
den FSC-Gremien – gemeinsam
 
 
mit den Gewerkschaften in der
 
Doch arbeiten bei PEFC auch eine
Sozialkammer – das Sagen.  
 
Vielzahl von Umwelt- und
 
 
Sozialverbänden auf
Waldbesitzer als Teil in der
 
internationaler, nationaler und
Wirtschaftskammer sind in einer
 
regionaler Ebene konstruktiv mit.
Minderheitenrolle.
 
 
 
 
 
* hat Ausstieg aus FSC verkündet.
 
 
 
Standardsetzung
PEFC ist das einzige global tätige
Zertifizierungen sind auch in
 
Zertifizierungssystem, das eine
Ländern ohne nationale Gremien
 
Beteiligung aller
und Standards möglich. Nur in 36
 
Interessengruppen bei der
von insgesamt 83 Ländern, in
 
Entwicklung von allen
denen es FSC-zertifizierte Wälder
 
Waldzertifizierungsstandards
gibt, existiert auch ein nationaler
 
vorschreibt. Dies wird während
Standard.
 
des Anerkennungsverfahrens auf
 
 
internationaler Ebene durch einen
 
 
unabhängigen Gutachter und
 
 
zusätzlich von einem Gremium
 
 
anerkannter Wissenschaftler
 
 
überprüft.
 
 
 
 
Verfahren
Das internationale Reglement
Im Vergleich zu PEFC ist die FSC-
 
bietet zwei Alternativen: eine
Gruppenzertifizierung z.B. für
 
einzelbetriebliche oder eine
forstliche Zusammenschlüsse zu
 
Gruppen-Zertifizierung.  
kompliziert und unpraktikabel.
 
 
Aufgrund der hohen Kosten bleibt
 
In Ländern, in denen eine
dem Kleinprivatwald eine
 
kleinstrukturierte
Zertifizierung quasi verwehrt.
 
Familienforstwirtschaft
 
 
vorherrscht, wie in Deutschland,
 
 
wird ein Gruppenmodell auf der
 
 
Ebene von Regionen angewandt,
 
 
das auf jährlichen repräsentativen
 
 
Stichproben basiert.
 
 
 
 
Kosten für Wald-
Festgelegt auf
Größenabhängig und
zertifizierung
0,18 €/ Hektar*Jahr
Verhandlungssache mit
 
 
Zertifizierer (bei Betrieben unter
 
 
1.000 Hektar zwischen  
 
 
1,00 – 2,00 €/ Hektar*Jahr)
 
 
 
Akkreditierung
Die unabhängige Zulassung und
Die „Gewaltenteilung“ ist bei FSC
 
Überwachung der
nicht gegeben, da
 
Zertifizierungsstellen
Standardsetzung und
 
(„Akkreditierung“) ist elementarer
Akkreditierung in einer Hand
 
Bestandteil einer glaubwürdigen
liegen.
 
Zertifizierung. Die ISO-Normen
 
 
verlangen deshalb eine strikte
 
 
Trennung zwischen
 
 
Standardsetzung, Zertifizierung
 
 
und Akkreditierung. Dies ist bei
 
 
PEFC gegeben, da PEFC eine
 
 
Akkreditierung bei den offiziellen
 
 
nationalen Akkreditierungsstellen
 
 
vorschreibt (in Deutschland ist
 
 
dies die DAkkS).
 
 
 
 
Zertifizierte
314 Mio. Hektar  
200 Mio. Hektar
Fläche weltweit
(ca. 11 % der globalen
 
 
Waldfläche)
 
 
 
 
Zertifizierte
7,5 Mio. Hektar  
1,1 Mio. Hektar
Fläche
(68 % der Gesamtwaldfläche)
 
Deutschland
 
 
 
Sämtliche Staatswälder in
 
 
Deutschland sind neben mehr als
 
 
2.500 Kommunalwäldern und den
 
 
Wäldern von über 200.000
 
 
Waldbesitzern PEFC-zertifiziert.
 
 
 
 
Standards
 Die PEFC-Standards erfüllen hohe
Die Grundlage der FSC-Standards
 
Ansprüche und müssen den
sind 10 Prinzipien, mit Kriterien
 
Anforderungen der europäischen
und Indikatoren unterlegt, die von
 
Forstminister zum Schutz der
FSC selbst, ohne Bezug zu den
 
Wälder gerecht werden.  
Rio-Nachfolgeprozessen,
 
 
entwickelt wurden.  
 
Die deutschen PEFC-Standards
 
 
verlangen beispielsweise den
Die wichtigsten Unterschiede
 
Verzicht auf Kahlschläge und auf
zwischen den FSC- und PEFC-
 
den Einsatz von Pestiziden, die
Standards sind unten dargestellt.
 
Begründung von standortgerechten
 
 
Mischbeständen und den Erhalt
 
 
von Biotopholz.
 
 
 
 
 
Stilllegungsflächen
Im Staatswald sind 10%  
 
 
der Fläche als Naturwald-
 
(Keine Regelung)
entwicklungsflächen aus der
 
 
Nutzung zu nehmen;
(5 % im Kommunalwald
 
 
  > 1000 ha;  
 
 
im Privatwald werden
 
 
5 % angestrebt).
 
 
 
 
Baumartenwahl
 
 
 
 
 
Ziel sind Mischbestände mit
Ziel ist die
 
standortgerechten Baumarten.
Baumartenzusammensetzung
 
Fremdländische Baumarten
natürlicher Waldgesellschaften.
 
können beteiligt werden, solange
Gastbaumarten dürfen nur einzel-
 
dadurch nicht die
bzw. gruppenweise bis zu einem
 
Regenerationsfähigkeit anderer
Anteil von 20% eingebracht
 
Baumarten beeinträchtigt wird.
werden.
 
 
 
 
Vollbaumnutzung
 
 
 
 
 
Auf nährstoffarmen Böden wird
Keine Anwendung von
 
auf eine Vollbaumnutzung (=
Vollbaummethoden. Holz unter 7
 
Nutzung oberirdischer Baumteile
cm Durchmesser muss in Wald
 
auch unter der Derbholzgrenze)
verbleiben.
 
verzichtet.  
 
 
 
 
 
Rückgassenabstände
 
 
 
 
 
Der RG-Abstand beträgt
Nicht mehr als 13,5 % des Bodens
 
grundsätzlich mindestens 20
dürfen als RG in Anspruch
 
Meter.
genommen werden.
 
 
 
 
Polterspritzung
 
 
 
 
 
Der Einsatz zugelassener
Chemische Biozide dürfen
 
Pflanzenschutzmittel zur
grundsätzlich nicht eingesetzt
 
Verhinderung der Holzentwertung
werden (Ausnahme: behördliche
 
durch den Nutzholzborkenkäfer ist
Anordnung).
 
zulässig.
 
 
 
 
 
Biotopbäume
 
 
 
 
 
Totholz, Horst- und Höhlenbäume
Langfristig werden 10
 
werden in angemessenem
Biotopbäume je Hektar
 
Umfang erhalten und sind Teil der
angestrebt.
 
Betriebsplanung.

 
 
 
 
 
Zertifizierung von
 
 
Forstunternehmern
 
 
 
 
 
Dienstleistungs-,
Die Qualitätskontrolle kann über
 
Lohnunternehmer und
den Einsatz zertifizierter
 
gewerbliche Selbstwerber müssen
Lohunternehmer erfolgen.
 
ein anerkanntes Zertifikat besitzen
 
 
(DFSZ, KFP, KUQS oder RAL).
 
 
 
 
 
Motorsägenkurse
 
 
 
 
 
Private Selbstwerber müssen die
(ab 2021 muss ein European
 
Teilnahme an einem MS-Kurs
Chainsaw Certificate
 
nachweisen.
nachgewiesen werden)
 
 
 
 
Geprüftes Vermehrungsgut
 
 
 
 
 
Die Überprüfbarkeit der Herkunft
ZÜF wird nur als ein Beispiel für
 
von Saat- und Pflanzgut wird ist
ein „geeignetes Verfahren“ zur
 
durch das ZÜF- oder FFV-
Überprüfung der Herkunft
 
Verfahren sicherzustellen.
genannt.
 
 
 
 
Wildbestände
 
 
 
 
 
Der Waldbesitzer wirkt im Rahmen
Die Wildbestände sind so zu
 
seiner Möglichkeiten auf
regulieren, dass die Verjüngung
 
angepasste Wildbestände (=
der Baumarten natürlicher
 
Verjüngung der Hauptbaumarten
Waldgesellschaften ohne
 
ohne Schutz möglich) hin.
Hilfsmittel möglich ist.
 
 
 
 
Bodenbearbeitung
 
 
 
 
 
Zum Schutz des Bodens wird auf
Bodenbearbeitungen greifen nicht
 
eine flächige, in den Mineralboden
in den Mineralboden ein. Die im
 
eingreifende Bodenbearbeitung
Einzelfall erforderliche Freilegung
 
und Vollumbruch verzichtet.
des Mineralbodens erfolgt
 
 
kleinflächig zur
 
 
 
 
 
Unterstützung der angestrebten
 
 
Verjüngung hin zu den Baumarten
 
 
der natürlichen Waldgesellschaft.
 
 
 
 
Düngung
 
 
 
 
 
Düngung zur Steigerung des
Auf Düngung zum Zweck der
 
Holzertrages wird unterlassen.
Ertragssteigerung wird verzichtet.
 
Bodenschutzkalkungen werden
Die Durchführung einer
 
nur auf Grundlage eines boden-
Bodenschutzkalkung ist nach
 
und/oder
Bodenuntersuchung und unter
 
waldernährungskundlichen
bestimmten Voraussetzungen
 
Gutachtens bzw. fundierter
möglich.
 
Standortserkundung durchgeführt
 
 
und dokumentiert.
 
 
 
 

  1. Vorschlag Forstamt

Gründe, die derzeit für eine Entscheidung zu PEFC sprechen:
  1. Als häufig genannte Ursache für den Entzug des Zertifikates wird das Thema Wildbestände angeführt. Beide Systeme fordern die Einhaltung der gesetzlichen Regelung. Danach werden in Zusammenarbeit mit den Zertifizierern anhand der standörtlichen und klimatischen Gegebenheiten die Hauptbaumarten für die Waldflächen festgelegt. Jetzt ist sicherzustellen, dass diese Hauptbaumarten ohne Schutz aufwachsen können.
Bei FSC ist bereits anhand der Formulierung erkennbar, dass die Forderung voll zu erfüllen ist. Gelingt das in einem angemessenen Zeitraum nicht, wird das Zertifikat wieder aberkannt.
PEFC fordert hingegen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um einen angepassten Wildbestand zu erreichen. Dies sind in erster Linie die konsequente und sukzessive Erhöhung und Erfüllung der Abschusspläne für die Jagdreviere im Wald.
Angesichts dessen, dass der Stadtforst im Hinblick auf das Wildaufkommen in erheblichem Umfang Wechselbeziehungen mit den umliegenden Forst- und landwirtschaftlich genutzten Flächen unterliegt, hat es die Stadt nicht in der Hand, die Vorgaben zu schutzlosem Aufwachsen der Hauptbaumarten von FSC zu erfüllen.  

  1. FSC fordert beim Punkt Baumartenwahl, dass der Anteil an Gastbaumarten lediglich 20 % betragen darf. Dazu hat FSC eine Übersicht der heimischen Baumarten in Deutschland veröffentlicht.
Zurzeit besteht die Bestockung fast zu 100 % aus derartigen heimischen Baumarten. Bei Neuanpflanzungen ist das Forstamt dazu übergegangen, ca. 30 % nach FSC nicht heimische Baumarten anzupflanzen (z. B. Esskastanie, Baumhasel, Walnuß, Roteiche), um hierdurch auch unter dem Gesichtspunkt des Klimawandels einen gemischten klimatoleranten Laubmischwald heranzuziehen. Insbesondere auf sehr nährstoffarmen, trockenen Standorten (z. B. Obernauer Wald, Erbig Südseite etc.) ist dies besonders wichtig. Bei FSC wäre das nur noch eingeschränkt möglich.

PEFC erlaubt hingegen die Beteiligung fremdländischer Baumarten.

Gerade im Zeichen des Klimawandels hält das Forstamt es für dringend notwendig, auf verschiedenen Standorten Gastbaumarten aus sogenannten Analogregionen in Mischung mit heimischen Baumarten anzupflanzen.

.Beschluss:

I. Das Forstamt wird beauftragt, für die im Alleineigentum der Stadt Aschaffenburg befindlichen Waldflächen die Einhaltung der PEFC-Standards gegenüber PEFC zu erklären und eine entsprechende Begutachtung zu beantragen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[x]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.03.2021 19:13 Uhr