Datum: 21.04.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 20:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UKVS/4/1/21 Antrag der Firma Mastermelt GmbH zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Edelmetallrückgewinnung mittels thermischer Aufbereitung gem. § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie zur Zulassung des vorzeitigen Beginns für einzelne Errichtungsmaßnahmen gem. § 8a BImSchG am Standort Bollenwaldstr. 117, 63743 Aschaffenburg
2UKVS/4/2/21 Bericht der Verwaltung über die bauliche Entwicklung am Godelsberg
3UKVS/4/3/21 Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg Scharnhorststraße xxx, 63739 Aschaffenburg, durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx
4UKVS/4/4/21 Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 5 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Gneisenaustraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Bauherrengemeinschaft Birkart, BV-Nr.: xxx
5UKVS/4/5/21 Neubau eines Gewerbeparks auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Weichertstraße, 63741 Aschaffenburg durch die Roßstein Projektgesellschaft mbH & Co.KG, BV-Nr.: xxx
6UKVS/4/6/21 Neubau eines Kulturzentrums mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm, Schönbergweg, 63741 Aschaffenburg durch den Islamischen Kulturverein Aschaffenburg e.V., BV-Nr.: xxx
7UKVS/4/7/21 Neubau eines Vereinsgebäudes sowie Umbau und Aufstockung eines Bestandsgebäudes mit 6 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Hanauer xxx, 63739 Aschaffenburg durch den Bauherrn DITIB-Türkisch Islamische Gemeinde zu Aschaffenburg e.V., BV-Nr.: xxx
8UKVS/4/8/21 Nachtrag in der Denkmalliste – Wohnhaus einer ehem. bäuerlichen Anlage im Stadtteil Leider, Ruhlandstraße xxx, 63741 Aschaffenburg – Herstellung des Benehmens mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege
9UKVS/4/9/21 Baumschutzverordnung; Anträge der Kommunalen Initiative (KI) vom 24.09.2020, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 05.10.2020 und der CSU vom 19.04.2021
10UKVS/4/10/21 Behandlung des Antrags von der CSU-Stadtratsfraktion vom 15.07.2020 wegen "Elektroanschlüsse für den Wochenmarkt und andere Veranstaltungen" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 18.02.2021
11UKVS/4/11/21 Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 23.02.2021 wegen "Sofortige Impfung von Friseurinnen und Friseuren" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 24.02.2021

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1. / UKVS/4/1/21. Antrag der Firma Mastermelt GmbH zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Edelmetallrückgewinnung mittels thermischer Aufbereitung gem. § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie zur Zulassung des vorzeitigen Beginns für einzelne Errichtungsmaßnahmen gem. § 8a BImSchG am Standort Bollenwaldstr. 117, 63743 Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 21.04.2021 ö Beschließend 1UKVS/4/1/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Firma xxx GmbH beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Edelmetallrückgewinnung mittels thermischer Aufbereitung am Standort xxx xxx, 63743 Aschaffenburg (Flur-Nr. xxx, Gemarkung Obernau).

Zur thermischen Verwertung soll eine hochleistungsfähige, mit Erdgas betriebene 3-Ofen-Veraschungsanlage mit einer effektiven Tagesleistung von je 800 kg (nominal je 100 kg/h) sowie moderne Mahl- und Mischaggregate errichtet und betrieben werden. Zweck der Anlage ist die zuverlässige Rückgewinnung von knappen Edelmetallen, z. B. aus Nebenprodukten der Autokatalysatorherstellung, Industriekatalysatoren aus chemischen Prozessen, industriellen Beschichtungsnebenprodukten einschließlich Pastendosen und Wischtüchern, sowie Nebenprodukten der Edelmetallraffination, einschließlich Filterkuchen, womit die Sekundärrohstoffsicherung der knappen Edelmetalle in Deutschland weiter gefördert bzw. gesichert werden kann. Im Zusammenhang mit der thermischen Verwertungsanlage ist eine zeitweilige Lagerung für die ggf. als gefährlich deklarierten edelmetallhaltigen Abfälle vorgesehen. Des Weiteren sollen edelmetallhaltige Abfälle vermahlen und/oder gemischt bzw. homogenisiert werden.

Für das Vorhaben besteht Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV), da dieses den Nrn. 8.1.1.2, 8.11.2.2 sowie 8.12.1.2 des Anhang 1 der 4. BImSchV zuzuordnen ist.

Das beabsichtigte Projekt umfasst hierbei:

  • Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Edelmetallrückgewinnung mittels thermischer Aufbereitung innerhalb des bestehenden Betriebsgebäudes mit einer Durchsatzkapazität von 2,4 Tonnen gefährlichen Abfällen pro Tag (Hauptanlage), inkl. zugehöriger Anlagenteile (Mahl- und Mischaggregate, Probenpräparationslabor)
  • Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen innerhalb des bestehenden Betriebsgebäudes mit einer Gesamtlagerkapazität von max. 49 Tonnen
  • Errichtung und Betrieb einer Abgasreinigungsanlage im Außenbereich des bestehenden Betriebsgebäudes
  • Installation einer Anlage zur Umspannung von Elektrizität (Trafostation) im Außenbereich des bestehenden Betriebsgebäudes

In diesem Zusammenhang wurde auch ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 8a BImSchG gestellt. Dieser Antrag umfasst:

  • Montage und Errichtung der Abgasreinigungsanlage
  • Errichtung der Trafostation inklusive Anschluss

Die geplante Inbetriebnahme der zu genehmigenden Anlage ist zum Ende des Quartals II bis Anfang des Quartals III 2021 vorgesehen. Die Betriebszeiten sind vom Montag – Sonntag (auch an Feiertagen) in der Zeit 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr beantragt.

Im Rahmen der Antragsunterlagen wurden die folgenden Fachgutachten vorgelegt:

  • Brandschutznachweis
  • Genehmigungsgutachten Lufthygiene
  • Schalltechnisches Prognosegutachten
  • Fachgutachten zum anlagenbezogenen Gewässerschutz
  • Umweltverträglichkeitsprüfungsbericht

Gleichzeitig wurde die Firma xxx-xxx GmbH vom Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz mit der Erstellung von Auflagenvorschlägen bezüglich des Immissionsschutzes (Lärm und Luftschadstoffe) beauftragt.

Im Zuge des Verfahrens wurden die folgenden Träger öffentlicher Belange beteiligt:

  • Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz (Untere Immissionsschutzbehörde, Untere Abfallbehörde, Untere Bodenschutzbehörde, Untere Wasserbehörde, Untere Naturschutzbehörde, Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft)
  • Bauordnungsamt (Bautechnik, vorbeugender Brandschutz, Denkmalschutz)
  • Stadtplanungsamt
  • Amt für Brand- und Katastrophenschutz
  • Landratsamt Miltenberg (Untere Immissionsschutzbehörde, Untere Naturschutzbehörde)
  • Markt Sulzbach a. Main
  • Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
  • Bayerisches Landesamt für Umwelt
  • Regierung von Unterfranken – Gewerbeaufsichtsamt
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt

Daneben wurde das Genehmigungsverfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt.

Das beantragte Vorhaben wurde daher durch die Stadt Aschaffenburg am 18.12.2020 im Main-Echo amtlich bekanntgegeben. Der Markt Sulzbach a. M. veröffentlichte das Vorhaben ebenso am 18.12.2020 in dessen amtlichen Mitteilungsblatt. Zugleich erfolgte die öffentliche Bekanntmachung auf der Website der Stadt Aschaffenburg, des Marktes Sulzbach a. M. sowie im UVP-Portal Bayern unter www.uvp-verbund.de/by.

Die Antragsunterlagen (ohne Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) mit den der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Auslegungsbeginns vorliegenden entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen lagen vom 28.12.2020 bis einschließlich 27.01.2021 im Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Aschaffenburg sowie dem Markt Sulzbach a. M. öffentlich zur Einsicht aus.

Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden die o. g. Unterlagen für den vorstehenden Zeitraum auch vollständig im Internet unter www.aschaffenburg.de/umwelt_bekanntmachungen veröffentlicht.

Einwendungen gegen das Vorhaben konnten vom 28.12.2020 bis einschließlich 01.03.2021 schriftlich oder elektronisch bei den o. g. Behörden erhoben werden.

Da diese unterblieben, wurde von der Durchführung des ursprünglich für den 23.03.2021 in der Stadthalle Aschaffenburg vorgesehenen Erörterungstermins abgesehen. Auch diese Entscheidung wurde amtlich bekannt gegeben.

Gem. § 6 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage ebenso eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) als unselbstständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV) durchzuführen, da das Vorhaben der Nr. 8.1.1.1 gem. Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen ist.

Das Vorhaben führt zu keinen erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen. Das Betriebsgelände befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 25/02, 4. Änderung, dessen Art der baulichen Nutzung als Industriegebiet festgesetzt ist. Aus dem vorgelegten Lärmgutachten ergibt sich, dass die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) einschlägigen Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten eingehalten werden. Ferner werden die maßgeblichen Bagatellmassenströme nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) durch die geplante Anlage gem. vorgelegtem Gutachten zur Luftreinhaltung nicht überschritten. Des Weiteren sind keine negativen Veränderungen auf die umliegenden Natura-2000-Gebiete (FFH-Gebiete) zu erwarten, da die jeweiligen Irrelevanzwerte für Stickstoff- und Schwefeloxide bzw. die Abschneidekriterien für einen möglichen Stickstoff- und Säureeintrag deutlich unterschritten werden.

Die Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG i. V. m. den §§ 5 und 7 BImSchG zu erteilen, wenn unter Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

  1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit nicht hervorgerufen werden,
  2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen,
  3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden,
  4. Energie sparsam und effizient verwendet wird,
  5. der Betreiber seinen Pflichten bei Betriebseinstellung nachkommen wird und
  6. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Alle o. g. Träger öffentlicher Belange haben dem Vorhaben, teilweise unter Beachtung von Auflagen/Bedingungen, zugestimmt. Die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen wird dadurch sichergestellt.

Dem beantragten Vorhaben auf Zulassung des vorzeitigen Beginns soll gem. § 8a Abs. 1 BImSchG zugestimmt werden, wenn

  1. mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann,
  2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht und
  3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Auch diese gesetzlichen Voraussetzungen liegen vollständig vor. Das geplante Gesamtvorhaben ist genehmigungsfähig, die Firma xxx GmbH hat wirtschaftliche Gründe, welche die vorzeitige Errichtungsmöglichkeit regelmäßig rechtfertigen, aufgeführt und die Verpflichtung gem. vorstehender Nr. 3 vorgelegt.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird vorgeschlagen, den Anträgen der Firma xxx GmbH auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Edelmetallrückgewinnung mittels thermischer Aufbereitung sowie zur Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 8a BImSchG für die Montage und Errichtung einer Abgasreinigungsanlage und Trafostation am Standort xxx xxx, 63743 Aschaffenburg, unter der Voraussetzung zuzustimmen, dass die Auflagen und Bedingungen der beteiligten Fachstellen festgesetzt werden.

.Beschluss:

I. Der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Edelmetallrückgewinnung mittels thermischer Aufbereitung sowie zur Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 8a BImSchG für die Montage und Errichtung einer Abgasreinigungsanlage und Trafostation am Standort Bollenwaldstr. 117, 63743 Aschaffenburg, wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der beteiligten Fachstellen festgesetzt werden.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…X..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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2. / UKVS/4/2/21. Bericht der Verwaltung über die bauliche Entwicklung am Godelsberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 21.04.2021 ö Beschließend 2UKVS/4/2/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Aktuell laufen drei Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen für das Gebiet des Godelsbergs. Es handelt sich hierbei um die folgenden Bebauungsplangebiete:

  • Bebauungsplan xxx für das Gebiet „Südlich Bismarckallee - West“ zwischen Bismarckallee, Scharnhorststraße, Yorckstraße, Ludwigsallee und Fußweg zwischen Bismarck- und Ludwigsallee

  • Bebauungsplan xxx für das Gebiet „Südlich Bismarckallee - Mitte“ zwischen Bismarckallee, Gneisenaustraße, Yorckstraße und Scharnhorststraße

  • Bebauungsplan xxx für das Gebiet „Südlich Bismarckallee - Ost“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Flurstück-Nr. xxx, entlang der westlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. xxx bis zum Fußweg Flurstück-Nr. xxx, Fußweg Flurstück-Nr. xxx, Yorckstraße und Gneisenaustraße

Die Aufstellungsbeschlüsse wurden durch den Stadtrat in der Sitzung am 07.10.2019 gefasst, die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 18.10.2019 und nochmalig am 21.02.2020. Damit sind die Verfahren formell eingeleitet und die „Instrumente zur Sicherung der Bauleitplanung“ (§§ 14 ff. BauGB) sind anwendbar.

Mit dem Aufstellungsbeschluss wurden zunächst u.a. folgende Planungsziele für dieses Gebiet formuliert, bzw. später ergänzt:

  • Verhinderung übermäßiger Gebäudevolumen durch Festsetzung von Obergrenzen der zulässigen Gebäudegrundfläche und der Zahl der Vollgeschosse
  • Sicherung des genehmigten baulichen Bestands
  • Unterbindung der Möglichkeit einer zusätzlichen Hinterlandbebauung „in zweiter Reihe“ in einigen Gebietsabschnitten
  • Eindeutige Abgrenzung des Baugebiets zum Außenbereich und Begrenzung der überbaubaren Flächen (Baufenster) östlich der Kirchnerstraße
  • Erhalt der Gehölzflächen am nordöstlichen Ende der Straße Lug ins Land
  • Neuordnung der überbaubaren Flächen entlang der Moltkestraße
  • Erhalt von Grünflächen zwischen den Gebäudereihen im rückseitigen Grundstücksbereich (innere Grünzonen)

Inzwischen liegt eine, noch unverbindliche Konkretisierung der Planungsziele in Form dreier Bebauungsplanvorentwürfe vor, über die zuständige Fachausschuss, der Planungs- und Verkehrssenat, in seiner Sitzung am 14.07.2020 und erneut am 06.10.2020 vorberatend einen Beschluss gefasst hat. Eine Bestätigung durch Beschluss des Stadtrates am 19.10.2020, einschließlich Auftrag zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden ist mit Änderungen zum ursprünglich von der Verwaltung vorgelegten Vorentwurf erfolgt.

Generell werden Bauvorhaben im Planaufstellungsbereich der v.g. 3 Bebauungspläne derzeit nach folgendem Prüfschema behandelt:
  • Überprüfung des Bauvorhabens nach dem Einfügungsgebot des § 34 BauGB aufgrund seiner Lage in einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“
  • Überprüfung des Bauvorhabens anhand der Festsetzungsvorschläge des entsprechenden Bebauungsplanvorentwurfes
  • Prüfung und Entscheidung, ob das Bauvorhaben vollumfänglich beiden Vorgaben entspricht. In diesem Fall erfolgt eine Genehmigung des Vorhabens. Liegt das Vorhaben im Geltungsbereich einer Veränderungssperre, bedarf es hier zusätzlich einer Entscheidung über eine Ausnahme von der Veränderungssperre i.S.d. § 14 Abs. 2 BauGB
  • Soweit das Vorhaben als Innenbereichsvorhaben den Vorgaben des § 34 BauGB nicht entspricht, erfolgt eine Ablehnung des Bauvorhabens
  • Soweit das Vorhaben nur den aktuellen Festsetzungsvorschlägen des entsprechenden Bebauungsplanvorentwurfes nicht entspricht, kann keine Ablehnung auf dieser Grundlage nicht erfolgen, sondern es muss eine Rückstellung, gem. § 15 BauGB, bzw. eine Ablehnung auf Grundlage einer Veränderungssperre, gem. § 14 BauGB vorgenommen werden.

Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg hat am 18.01.2021 eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. xxx beschlossen. Die Veränderungssperre wurde als Satzung am 29.01.2021 öffentlich bekannt gemacht und ist am 30.01.2021 in Kraft getreten.
Vom Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wurde außerdem gefordert, alle Bauvorhaben mit mindestens 3 Wohneinheiten während der Planaufstellungsphase dem Stadtrat, bzw. dem zuständigen Senat zur Entscheidung vorzulegen.
Mit Schreiben vom 08.02.2021 wurde von der CSU-Stadtratsfraktion beantragt, einen Bericht über die bauliche Entwicklung im Planungsgebiet Godelsberg, insbesondere über die erteilten Baugenehmigungen, abzugeben.
In der Anlage ist eine Übersicht der Bauvorhaben im Bereich Godelsberg beigefügt, für welche seit Oktober 2019 ein Bauantrag gestellt, eine Baugenehmigung erteilt oder ein Baubeginn oder eine Nutzungsaufnahme angezeigt wurde.
Seit Oktober 2019 wurden 6 Bauvorhaben im Bereich Godelsberg genehmigt. Aktuell befindet sich 1 Bauvorhaben in einem laufenden Baugenehmigungsverfahren. Im gleichen Zeitraum wurden 4 Bauvorhaben, gem. § 15 BauGB zurückgestellt, bzw., auf Grundlage der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. xxx abgelehnt. 1 Bauvorhaben wurde abgelehnt.
Insgesamt ist derzeit ein deutlicher Anstieg der Klageverfahren für Bauvorhaben im Bereich, der 3 sich in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne festzustellen. Derzeit werden Klageverfahren in folgendem Umfang geführt:
  • 1 Fall wegen Rückstellung des Bauvorhabens
  • 1 Fall wegen Ablehnung aufgrund der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. xxx
  • 1 Fall wegen Ablehnung aus sonstigen Gründen, z.B. Überschreitung Bautiefe oder Verletzung der Abstandsflächenvorschriften
  • 2 Nachbarschaftsklagen
Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird der Bericht der Verwaltung über die bauliche Entwicklung am Godelsberg zur Kenntnisnahme gegeben.

.Beschluss:

I. Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird der Bericht der Verwaltung über die bauliche Entwicklung am Godelsberg zur Kenntnisnahme gegeben.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[..X..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / UKVS/4/3/21. Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg Scharnhorststraße xxx, 63739 Aschaffenburg, durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 21.04.2021 ö Beschließend 3UKVS/4/3/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 23.02.2021 beantragte der Bauherr xxx den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg Scharnhorststraße xxx, 63739 Aschaffenburg und gleichzeitig die Erteilung einer Ausnahme von der, für dieses Gebiet bestehenden Veränderungssperre, da das Bauvorhaben alle Festsetzungsvorschläge des Bebauungsplanentwurfes Nr. xxx „Südlich Bismarckallee – West“ einhält und damit dem Bauvorhaben überwiegende öffentliche Belange dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen.

Das bestehende Gebäude soll abgebrochen und durch den Neubau eines Einfamilienhauses ersetzt werden.

Geplant ist die Errichtung eines vollunterkellerten Wohnhauses mit II Vollgeschossen und Zeltdach. Die Gebäudegrundfläche liegt bei ca. 15 m x 16,2 m. Das Gebäude rückt 5 m von der Straßenbegrenzungslinie ab und erhält einen überwiegend begrünten Vorgarten. Die bestehende Garage an der nördlichen Grundstücksgrenze bleibt bestehen. An der südlichen Grundstücksgrenze wird eine Doppelgarage mit extensiv begrüntem Flachdach errichtet. Im rückwärtigen Grundstücksbereich ist eine Terrasse mit einer Fläche von ca. 75 m² geplant. Im südwestlichen Grundstücksbereich wird ein Pool mit einer Fläche von ca. 30 m² in den Boden eingelassen.

Die Grundstücksfläche beträgt 1.192 m².


II.

Planungsrechtliche Beurteilung



GRUNDSÄTZLICHES:

Das Bauvorhaben befindet sich in einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“, für den das Einfügungsgebot des § 34 BauGB gilt. Die nähere Umgebung hat hierbei den Charakter eines „reinen Wohngebiets“ gemäß § 3 BauNVO.

Mit Datum vom 07.10.2019 hat der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans für das betreffende Gebiet beschlossen. Mit dem Aufstellungsbeschluss, der am 18.10.2019 im Amtsblatt / Main-Echo bekannt gemacht wurde, wurden erste Planungsziele für dieses Gebiet formuliert. Mit Beschluss vom 19.10.2020 wurde inzwischen ein Bebauungsplan-Vorentwurf mit konkreten Festsetzungsvorschlägen gebilligt. Auf dieser Grundlage wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchgeführt. Eine formelle oder materielle Planreife im Sinne des § 33 BauGB hat der Bebauungsplan bisher nicht erlangt.

Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg hat am 18.01.2021 eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. xxx „Südlich Bismarckallee – West“ beschlossen. Die Veränderungssperre wurde als Satzung am 29.01.2021 öffentlich bekannt gemacht und ist am 30.01.2021 in Kraft getreten.

Eine Ausnahme von der Veränderungssperre kann, gem. § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn durch das Bauvorhaben überwiegende öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

Das Baugesuch ist zunächst planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Soweit das Vorhaben hiernach planungsrechtlich zulässig ist, ist sodann ein Abgleich mit dem vorliegenden Bebauungsplan-Vorentwurf vorzunehmen. Anhand dieses Abgleiches ist zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Veränderungssperre, gem. § 14 Abs. 2 BauGB vorliegen. Diese Entscheidung ist durch Beschluss des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates zu treffen.


ZUR EIGENART DER NÄHEREN UMGEBUNG:

Der maßgebende „im Zusammenhang bebaute Ortsteil“ im näheren Umfeld der „Scharnhorststraße“ weist den Charakter eines „Reinen Wohngebiets“ im Sinne des § 3 BauNVO auf. Typisch für die nähere Umgebung ist eine weitestgehend einzeilige, offene Bauweise mit in der Regel bis zu zwei Vollgeschossen plus Dach oder Staffelgeschoss.

Der in der näheren Umgebung stehende Baukörper mit der größten Grundfläche ist das Gebäude Blücherstraße xxx mit einer Grundfläche von ca. 480 m². Die maximale Geschossigkeit liegt bei drei Vollgeschossen (EG, OG, Staffel- oder Dachgeschoss).

Die überbaubare Fläche leitet sich ab aus einer fiktiven vorderen und hinteren Baugrenze. Entlang der „Scharnhorststraße“ weisen die Gebäude einen Abstand zur Straßenbegrenzungslinie von ca. 5 m auf. Die reguläre maximale Bautiefe im Baublock definiert zurzeit das Doppelhaus Tannstraße 3 und 5 mit einem Abstand der hinteren Gebäudekante von gut 25 m zur Straßenbegrenzungslinie.

In der näheren Umgebung kommen verschiedene Dachformen (Flachdächer sowie Steildächer z.B. als Sattel-, Walm- oder Mansarddächer) in unterschiedlicher Ausrichtung vor.


PLANUNGSZIELE UND FESTSETZUNGSVORSCHLÄGE IM BEBAUUNGSPLAN-VORENTWURF:

Die Bebauungsplanung „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. xxx) enthält nach aktueller Beschlusslage folgende Planungsziele und Festsetzungsvorschläge (Billigungsbeschluss des Stadtrats vom 19.10.2020):

  • Allgemeines Wohngebiet WA
  • GRZ1 0,35 / GRZ2 + 30% = 0,455 / GFZ 0,9
  • Maximal drei Vollgeschosse (II+D / II+SG)
  • Maximale Grundfläche von Gebäuden: 300 m²
  • Höchstens acht Wohneinheiten je (Wohn-)Gebäude
  • Höchstens eine Wohnung je 100 m² Baugrundstücksfläche
  • Offene Bauweise
  • Überbaubare Fläche: Vordere Baulinie mit 5 m Abstand zur Straßenbegrenzungslinie, hintere Baugrenze mit 24 m Abstand zur Straßenbegrenzungslinie
  • Garagen, Tiefgaragen u. unterirdische Bauteile nur innerhalb der überbaubaren Flächen
  • Max. drei oberirdische offene Pkw-Stellplätze je Grundstück
  • Nebengebäude (außer z.B. Müll- und Fahrradhäuschen) nur außerhalb der „Vorgärten“
  • Mind. 40 % Grünflächenanteil (Breite und Fläche) im „Vorgarten“
  • Einfriedungen des Vorgartens max. 1,40 m hoch (gilt nicht für Hinterpflanzung mit standortgerechten Sträuchern und Hecken)
  • Dächer mit Neigung zwischen 0° bis 50°
  • Extensive Dachbegrünung bei flachen Dächern (0° bis 10°) ab 10 m² Größe
  • Erhalt von standortgerechten Bäumen ab Stammumfang von 50 cm (außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen bzw. jenseits der inneren Baugrenze)
  • Pflanzgebot: 1 standortgerechter Laubbaum je voller 200 m² Grundstücksfläche
  • […]


PLANUNGSRECHTLICHE BEURTEILUNG:

Das vorliegende Baugesuch Scharnhorststraße xxx hat u.a. folgende Kenngrößen:

  • Baugrundstücksgröße: 1.192 m²
  • 1 Wohneinheit / Einfamilienhaus
  • Geschossigkeit:         EG + OG + nicht ausgebautes Zeltdach = II Vollgeschosse
  • Gebäudegrundfläche (Wohngebäude) = 232 m² + 74,75 m² angrenzende Terrasse; Gesamtversiegelung = 541,53 m²        [GRZ1 0,19 / GRZ2 = 0,45 / GFZ = 0,38]
  • Traufhöhe OG = straßenseitig:  7,46 m über OK Straße
  • Gebäudestellung: Abstand zur Straßenbegrenzungslinie: 5 m;
    Bautiefe: ca. 15,5 m = 20,5 m Abstand Gebäudehinterkante zur Straßenbegrenzungslinie
  • Offene Bauweise
  • Wohnhaus mit Zeltdach 20°, Neue Doppelgarage mit Flachdach extensiv begrünt; Bestandsgarage mit Steildach
  • Stellplatznachweis: insg. 3 Pkw-Stellplätze in Doppel- und Einzelgarage nachgewiesen, optional 2 Pkw-Stellplätze auf Zufahrt zur Doppelgarage möglich
  • Zufahrtsbreiten / Garagenvorzone: 6 m + 3 m = 9 m (Abweichung von § 5 Abs.1 GaStAbS)
  • Begrünungsanteil im Vorgarten: über 60 % ≥ 40 %, keine Nebengebäude im Vorgarten
  • Einfriedung Vorgarten: Stabgitter auf Mauersockel mit Pfeilern, 1,40 m hoch
  • Baumerhalt: Laut textlicher Angabe im Freiflächenplan gibt es auf dem Grundstück (im Bereich des Pools, im Plan eingezeichnet) zwei Bäume mit einem Stammdurchmesser von mehr als 50 cm. Dabei handelt es sich nach Angabe um Nadelbäume, die als nicht stand-ortgerecht eingestuft werden und die somit nicht unter den Regelungsvorschlag des B-Planvorentwurfs zum Erhalt entsprechend großer standortgerechter Bäume fallen würden.
    Baumpflanzgebote: Geplant sind sechs Baumpflanzungen (nach Angabe „lt. B-Plan“), davon 4 im „Vorgarten“


Art der baulichen Nutzung:

Das geplante Einfamilienhaus (1 WE) fügt sich in seiner Art in die Eigenart der näheren Umgebung (reines Wohngebiet) ein und entspricht auch dem Bebauungsplan-Vorentwurf.


Maß der baulichen Nutzung:

Der geplante Hauptbaukörper weist eine Grundfläche von 232 m² auf und erreicht eine GRZ1 von 0,18 (ohne Terrasse); die GFZ des zweigeschossigen Gebäudes beträgt 0,38.

Die Gesamtversiegelung auf dem Grundstück erreicht ein Maß von 541,53 m², dies entspricht einer GRZ2 von 0,45.

Die geplante Grundfläche des Baukörpers, GRZ1 und GRZ2 sowie GFZ liegen somit innerhalb des baulichen Rahmens der näheren Umgebung und entsprechen auch dem Bebauungsplan-Vorentwurf.

Das zweigeschossige Gebäude erreicht eine Wandhöhe (OK EG) von straßenseitig 7,46 m über OK Straße und fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Planungsziele der Bebauungsplanung stehen hier nicht entgegen.


Überbaubare Grundstücksfläche, Gebäudestellung:

Der geplante Baukörper ist innerhalb eines fiktiven Baufensters platziert und fügt sich folglich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch die in der Bebauungsplanung vorgesehenen Baulinien und Baugrenzen werden eingehalten.


Stellplätze:

Die für das Einfamilienhaus erforderlichen drei Pkw-Stellplätze sind in den beiden Garagen nachgewiesen. Ein Nachweis für Fahrradabstellplätze ist für Einfamilienhäuser nicht erforderlich.

Die Zufahrtsbreite von 9 m entspricht nicht den Bestimmungen des § 5 Abs.1 GaStAbS. Aufgrund der großzügigen Vorgartenbegrünung kann vorliegend einer Abweichung zugestimmt werden.


Freiflächen und Bepflanzung:

Die Vorgartenzone ist in Breite und Fläche zu mehr als 60 % als Grün- und Pflanzfläche angelegt. Das Flachdach der neuen Doppelgarage soll extensiv begrünt werden. Im Freiflächenplan sind 6 Bäume eingezeichnet, die die Pflanzvorgabe von 1 Baum je voller 200 m² Grundstücksfläche erfüllen (bei einem 1.192 m² großen Grundstück müssen mindestens 5 standortgerechte Laub- oder Obstbäume gepflanzt oder erhalten werden).

Bei den Baumpflanzungen sind dahingehende Änderungen vorzunehmen, dass die derzeitigen Festsetzungsvorschläge des Bebauungsplan-Entwurfes einzuhalten sind. Bezüglich der Erhaltung vorhandener Bäume wurde das Baugrundstück vom städtischem Baumberater mit folgenden Feststellungen überprüft:

Auf dem Grundstück befindet sich eine erhaltenswerte Hainbuche, Stammdurchmesser ca. 50 cm.
Sollte dieser Baum im Zuge der Baumaßnahme nicht erhalten werden können, sind zwei Bäume als Ersatz zu pflanzen.

Folgende Arten können verwendet werden:

Acer campestre ´Elsrijk´                    Kompaktwachsender Feld- Ahorn
Prunus padus `Tiefurt´                      SchmaleTraubenkirsche
Tilia cordata `Rancho´                      Kleinkronige Winterlinde
Liquidambar styraciflua                    Amberbaum             
Carpinus betulus ´Fastigiata´           Schmalkronige Hainbuche


Zusammenfassung:        

Das Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und wäre gemäß § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig.

Gleichzeitig entspricht das Bauvorhaben vollumfänglich den Festsetzungsvorschlägen des vom Stadtrat am 19.10.2020 gebilligten Bebauungsplan-Vorentwurfs Nr. xxx „Südlich Bismarckallee – West“.

Ziel der Veränderungssperre ist eine Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich (§ 14 Abs. 1 BauGB). Es soll verhindert werden, dass mit der Zulassung von Bauvorhaben während der Planaufstellungsphase Fakten geschaffen werden, welche die laufende Planung für dieses Bebauungsplangebiet gefährden.

Gem. § 14 Abs. 2 BauGB kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn der Zulassung des Bauvorhabens überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Festsetzungsvorschläge des vom Stadtrat gebilligten Bebauungsplan-Vorentwurfs Nr. xxx „Südlich Bismarckallee – West“ sind bereits sehr konkret gefasst. Die dementsprechenden Festsetzungsvorschläge werden durch das Bauvorhaben eingehalten. Bei Umsetzung des Vorhabens ist keine Gefährdung der weiteren Planung erkennbar. Aus stadtplanerischer Sicht wurde der Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre im Sinne des § 14 Abs. 2 BauGB zugestimmt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung des Vorhabens liegen damit vor.


Dem Umwelt-, Klima und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, für dieses Bauvorhaben eine Ausnahme von der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. xxx „Südlich Bismarckallee – West“, gem. § 14 Abs. 2 BauGB zu erteilen.

.Beschluss:

I. Für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 4426/4, Gem. Aschaffenburg, Scharnhorststraße 19, 63739 Aschaffenburg, wird gem. § 14 Abs. 2 BauGB eine Ausnahme von der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 3/27 „Südlich Bismarckallee – West“ erteilt.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[..X..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 1

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4. / UKVS/4/4/21. Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 5 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Gneisenaustraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Bauherrengemeinschaft Birkart, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 21.04.2021 ö Beschließend 4UKVS/4/4/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 19.01.2021 beantragte die Bauherrengemeinschaft Birkart den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 5 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Gneisenaustraße xxx, 63739 Aschaffenburg.

Das Gebäude ist im Erdgeschoss mit einer Länge von 25,00 m und einer Breite von 9,65 m mit einem Vorsprung von 2,00 m Tiefe und einer Länge von 16,00 m an der Nordseite und einem Vorsprung von 2,00 m Tiefe und einer Länge von 5,24 m an der Südseite geplant.

Im 1. Obergeschoss entwickelt sich der Vorsprung auf eine Gesamtlänge von 21,50 m und eine Tiefe von 3,00 m. In dieser Gesamtlänge enthalten sind seitliche Balkone mit einer Länge von jeweils ca. 5,50 m.

Das Dachgeschoss hat eine Länge von 22,00 m und erhält ein Flachdach.

Die vorgesehenen 5 Wohneinheiten erstrecken sich über drei Geschosse mit Wohnflächen von 98 m², 2 x 115 m², 140 m² und 226 m².

Die Gebäudegrundfläche (Wohngebäude mit Balkonen, ohne Tiefgarage) beträgt 364,3 m².

Bei Einrechnung der Tiefgaragenfläche, der Zufahrt und anderen befestigten Flächen ergibt sich für die Gesamtversiegelung eine GRZ2 von 639,3 m².

Das Gebäude hat erdgeschossig einen Abstand von 9,5 m zur Gneisenaustraße, im Obergeschoss verringert sich dieser Abstand durch die Auskragung auf 7,0 m.

Die Tiefgarage ist mit einem Abstand von 4,0 m zur Gneisenaustraße geplant.

Die geplante Tiefgarage erreicht eine Gesamtlänge von 34,8 m mit einer Breite von 9,0 m bis 19,6 m.

In dieser Tiefgarage werden die für die Wohneinheiten erforderlichen 10 KFZ-Stellplätze nachgewiesen.

Im Untergeschoss befinden sich neben der Tiefgarage Technik- und Kellerräume sowie ein Fahrradraum für 16 Fahrradabstellplätze.

Im Vorgartenbereich ist eine Rampenanlage geplant, um die Höhendifferenz von 1,00 m vom Straßenniveau bis Hauseingang Erdgeschoss barrierefrei zu erreichen. Straßenseitig sind in diese Rampenanlage Müllboxen (6 Boxen) eingebunden.

Die Grundstücksfläche beträgt 1.079 m².


II.

Planungsrechtliche Vorgaben

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des übergeleiteten Baulinienplans Nr. xxx vom November 1955 für das „Gebiet nordöstlich der Blücherstraße zwischen Bismarckallee und Yorckstraße […]“. Dieser Baulinienplan setzt ausschließlich Straßenbegrenzungslinien sowie Baugrenzen und Baulinien fest und ist damit ein „einfacher Bebauungsplan“ i.S. des § 30 Abs. 3 BauGB.

Gleichzeitig zählt das Baugrundstück zu einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“, für den das Einfügungsgebot des § 34 BauGB gilt. Die nähere Umgebung hat hierbei den Charakter eines „reinen Wohngebiets“ gemäß § 3 BauNVO.

Mit Datum vom 07.10.2019 hat der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans für das betreffende Gebiet beschlossen. Mit dem Aufstellungsbeschluss, der am 18.10.2019 amtlich bekannt gemacht wurde, wurden erste Planungsziele für dieses Gebiet formuliert. Mit Beschluss vom 19.10.2020 wurde inzwischen ein Bebauungsplan-Vorentwurf mit konkreten Festsetzungsvorschlägen gebilligt. Die formelle oder materielle Planreife im Sinne des § 33 BauGB hat der Bebauungsplan bisher nicht erlangt.

Das Baugesuch ist planungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 BauGB und § 34 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO zu beurteilen und mit dem vorliegenden Bebauungsplan-Vorentwurf abzugleichen. Sollten sich zu Letzterem Widersprüche ergeben, so kann das Bauvorhaben gem. § 15 BauGB zur Sicherung der Bauleitplanung zurückgestellt werden, selbst wenn es mit den Vorgaben des Baulinienplans übereinstimmt und sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.


VORGABEN DES ÜBERGELEITETEN BAULINIENPLANS NR. xxx VOM NOVEMBER 1955:

Der übergeleitete Baulinienplan Nr. xxx vom November 1955 für das „Gebiet nordöstlich der Blücherstraße zwischen Bismarckallee und Yorckstraße […]“ setzt ausschließlich Straßenbegrenzungslinien sowie Baugrenzen und Baulinien fest. Vorliegend ist mit einem Abstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie der Gneisenaustraße eine vordere Baulinie festgesetzt. Nach hinten oder zur Seite ist die festgesetzte überbaubare Fläche planungsrechtlich nicht begrenzt.


ZUR EIGENART DER NÄHEREN UMGEBUNG:

Der maßgebende „im Zusammenhang bebaute Ortsteil“ im näheren Umfeld der „Gneisenaustraße“ weist den Charakter eines „Reinen Wohngebiets“ im Sinne des § 3 BauNVO auf. Typisch für die nähere Umgebung ist eine weitestgehend einzeilige, offene Bauweise mit in der Regel bis zu zwei Regelgeschossen plus Dach oder Staffelgeschoss.

Der in der näheren Umgebung stehende Baukörper mit der größten Grundfläche ist das Gebäude Blücherstraße xxx mit einer Grundfläche von ca. 480 m². Die maximale Geschossigkeit liegt bei drei Vollgeschossen (EG, OG, Staffel- oder Dachgeschoss).

Die überbaubare Fläche leitet sich ab aus einer fiktiven vorderen und hinteren Baugrenze. Entlang der „Gneisenaustraße“ weisen die Gebäude einen Abstand zur Straßenbegrenzungslinie von ca. 5 m auf. Die aktuell maximale Bautiefe im Baublock definiert das Wohnhaus Schwarzenbergstraße xxx mit einem Abstand der hinteren Gebäudekante des Anbaus von ca. 27 m zur Straßenbegrenzungslinie.

In der näheren Umgebung kommen verschiedene Dachformen (Flachdächer sowie Steildächer z.B. als Sattel-, Walm- oder Mansarddächer) in unterschiedlicher Ausrichtung vor.


PLANUNGSZIELE UND FESTSETZUNGSVORSCHLÄGE IM BEBAUUNGSPLAN-VORENTWURF:

Die Bebauungsplanung „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. xxx) enthält nach aktueller Beschlusslage folgende Planungsziele und Festsetzungsvorschläge (Billigungsbeschluss des Stadtrats vom 19.10.2020):

  • Reines Wohngebiet WR
  • GRZ1 0,35 / GRZ2 + 30% = 0,45 / GFZ 0,8
  • Maximal drei Vollgeschosse (II+D / II+SG)
  • Maximale Grundfläche von Gebäuden: 350 m²
  • Höchstens sechs Wohneinheiten je (Wohn-)Gebäude
  • Höchstens eine Wohnung je 150 m² Baugrundstücksfläche
  • Offene Bauweise
  • Überbaubare Fläche: Vordere Baulinie mit 5 m Abstand zur Straßenbegrenzungslinie, hintere Baugrenze mit 24 m Abstand zur Straßenbegrenzungslinie
  • Garagen und Tiefgaragen sowie unterirdische Bauteile nur innerhalb der überbaubaren Flächen
  • Max. drei oberirdische offene Pkw-Stellplätze je Grundstück
  • Nebengebäude (außer z.B. Müll- und Fahrradhäuschen) nur außerhalb der „Vorgärten“
  • Mind. 40 % Grünflächenanteil (Breite und Fläche) im „Vorgarten“
  • Einfriedungen des Vorgartens max. 1,40 m hoch (gilt nicht für Hinterpflanzung mit standortgerechten Sträuchern und Hecken)
  • Dächer mit Neigung zwischen 0° bis 50°
  • Extensive Dachbegrünung bei flachen Dächern (0° bis 10°) ab 10 m² Größe
  • Erhalt von Bäumen ab Stammumfang von 50 cm (außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen bzw. jenseits der inneren Baugrenze)
  • Pflanzgebot: 1 standortgerechter Laubbaum je voller 200 m² Grundstücksfläche
  • […]


PLANUNGSRECHTLICHE BEURTEILUNG:

Das vorliegende Baugesuch Gneisenaustraße xxx hat u.a. folgende Kenngrößen:

  • Baugrundstücksgröße: 1.079 m²
  • Mehrfamilienhaus mit 5 WE = 215 m² Grundstücksfläche je WE
  • Geschossigkeit:         EG + OG + Staffelgeschoss = III Vollgeschosse
  • Grundfläche Staffelgeschoss ca. 58 % der Fläche des 1.OG / Höhe des Staffelgeschosses: 3,45 m
  • Gebäudegrundfläche (Wohngebäude mit Balkonen, ohne Tiefgarage) = 364,27 m²; Gesamtversiegelung = 639,34 m²
    [GRZ1 0,33 / GRZ2 = 0,59 / GFZ = 0,76]
  • TH OG = 175,15 m üNN = 8,28 m über OK Gneisenaustraße (untere Gebäudeecke)
  • FH / OK = 178,60 m üNN = 11,73 m über OK Gneisenaustraße (untere Gebäudeecke)
  • Gebäudestellung: Abstand zur Straßenbegrenzungslinie: 1. OG 7 m / EG 9,86 m / TG 4 m;
    Bautiefe: ca. 27,5 m im 1.OG = 34,9 m Abstand der Gebäudehinterkante zur Straße /
ca. 35,3 m im UG/TG = 39,4 m Abstand der TG-Hinterkante zur Straße
  • Offene Bauweise
  • Wohnhaus mit Flachdach 0°, Flachdach extensiv begrünt, Dachanteil auf 1.OG intensiv begrünt
  • Stellplatznachweis: 10 Pkw-Stellplätze in Tiefgarage; 16 Fahrradabstellplätze in Tiefgarage, Abstellplätze für Besucher (mind. 2 Stück) nicht ausgewiesen
  • Zufahrtsbreite Tiefgarage: 3 m (keine Abweichung von § 5 Abs.1 GaStAbS)
  • Begrünungsanteil im Vorgarten: Breite 72 %, Fläche 64 %, keine Nebengebäude im Vorgarten
  • Einfriedung Vorgarten: bis 1,5 m an der Zugangstreppe
  • Baumerhalt: 2 bestehende Bäume werden erhalten, ansonsten keine Angaben; Baumpflanzgebote: vier großkronige Laubbäume im Vorgarten (1) und Garten (3)


Art der baulichen Nutzung:

Das Mehrfamilienhaus (5 WE) fügt sich mit seiner Wohnnutzung in die Eigenart der näheren Umgebung (reines Wohngebiet) ein und entspricht auch hinsichtlich der Zahl der Wohnungen und dem Grundstücksanteil je Wohneinheit dem Bebauungsplan-Vorentwurf.


Maß der baulichen Nutzung:

Der geplante Hauptbaukörper weist (ohne Tiefgarage) eine Grundfläche von 364,27 m² auf und erreicht eine GRZ1 von 0,33 sowie eine GFZ von 0,76. GRZ1 sowie GFZ liegen somit innerhalb des baulichen Rahmens der näheren Umgebung und entsprechen auch dem Bebauungsplan-Vorentwurf. Die geplante Grundfläche des Baukörpers überschreitet allerdings den im Bebauungsplanvorentwurf enthaltenen Maximalwert von 350 m². Die Gesamtversiegelung entspricht mit einer geplanten befestigten Fläche von insgesamt gut 639 m² einer GRZ2 von 0,59 und liegt damit weit über der Obergrenze von 0,45 gemäß Bebauungsplan-Vorentwurf.

Das dreigeschossige Gebäude (EG, OG, SG) erreicht eine Wandhöhe (OK 1.OG) von straßenseitig bis 8,28 m sowie eine Gesamthöhe (OK Attika Staffelgeschoss) von 11,73 m über OK Straße und fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Das 3,45 m hohe Staffelgeschoss überdeckt ca. 58 % der darunterliegenden Geschossdecke. Planungsziele der Bebauungsplanung stehen der erreichten Geschossigkeit nicht entgegen.


Überbaubare Grundstücksfläche, Gebäudestellung:

Der geplante Baukörper ist unter Beachtung des Baulinienplans Nr. xxx zwar innerhalb der überbaubaren Flächen platziert, bleibt aber um 2 m hinter der festgesetzten Baulinie zurück.

Davon abgesehen fügt sich die Gebäudestellung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die im Bebauungsplan-Vorentwurf vorgesehenen Baulinien und Baugrenzen werden nicht eingehalten – insbesondere die Überschreitungen der hinteren Baugrenze um knapp 11 m mit dem oberirdischen Bauwerk und um mehr als 15 m mit der Tiefgarage sind gravierend.


Stellplätze:

Die für die 5 Wohnungen erforderlichen zehn Pkw-Stellplätze sind in der Tiefgarage nachgewiesen. Die erforderlichen Fahrradabstellplätze sind in einem Fahrradraum in der Tiefgarage mehr als ausreichend (16 statt 14) nachgewiesen, allerdings fehlen zwei Abstellplätze für Besucher im Zugangsbereich.
Die Zufahrtsbreite von 3 m zur Tiefgarage entspricht den Bestimmungen des § 5 Abs.1 GaStAbS.


Freiflächen und Bepflanzung:

Die Vorgartenzone ist in Breite zu 72 % und in Fläche zu 64 % als Grün- und Pflanzfläche geplant. Das Flachdach des Wohnhauses soll extensiv begrünt werden, zusätzlich ein Dachanteil auf dem 1.OG intensiv („Dachgarten“).

Im Freiflächenplan sind insgesamt 6 Bäume eingezeichnet, die die Pflanzvorgabe von 1 Baum je voller 200 m² Grundstücksfläche (= insgesamt mind. 4 Bäume) erfüllen.

Es fehlt eine ausreichende Aussage zum Bestand an größeren Laubbäumen auf dem Grundstück; zwar sollen laut Freiflächenplan zwei Bestandsbäume im Vorgarten erhalten werden, gemäß Luftbild gab es jedoch auch im hinteren Teil des Grundstücks größere Bäume – diese sind wohl im Zuge des Gebäudeabbruchs bereits entfernt worden.


Zusammenfassung:

Das Bauvorhaben stimmt nicht mit der im übergeleiteten Baulinienplan Nr. 43 festgesetzten Baulinie überein und wäre gemäß § 30 Abs. 3 BauGB planungsrechtlich nicht zulässig.
Zwar mag es sich im Übrigen in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO einfügen, allerdings entspricht es nicht den Festsetzungsvorschlägen des vom Stadtrat am 19.10.2020 gebilligten Bebauungsplan-Vorentwurfs:

Abgewichen wird von den vorgeschlagenen Festsetzungen zur Baulinie, zur maximalen Gebäudegrundfläche, zur Obergrenze der Versiegelung (GRZ2), zur überbaubaren Fläche und zur maximalen Einfriedungshöhe. Insbesondere die gravierenden Überschreitungen der im Vorentwurf enthaltenen GRZ2 und der hinteren Baugrenze sind vorliegend erheblich und gefährden bei einer Umsetzung die Ziele und die Durchführung der weiteren Planung in diesem Gebiet.

Auch bei Einhaltung der Baulinie aus dem Baulinienplan Nr. xxx würde eine Genehmigung des Bauvorhabens die Durchführung der Bauleitplanung wesentlich erschweren, so dass auf eine Zurückstellung des Baugesuchs im Sinne des § 15 Abs.1 BauGB nicht verzichtet werden kann.

Eine planungsrechtliche Zustimmung zum Bauvorhaben ist auch unter Auflagen nicht möglich.


Dem Umwelt-, Klima und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, das Bauvorhaben, gem. § 15 BauGB zurückzustellen.

.Beschluss:

I. Der Antrag der Bauherrengemeinschaft Birkart zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 5 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 4464, Gem. Aschaffenburg, Gneisenaustraße 8, 63739 Aschaffenburg, wird gem. § 15 BauGB zurückgestellt.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[..X..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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5. / UKVS/4/5/21. Neubau eines Gewerbeparks auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Weichertstraße, 63741 Aschaffenburg durch die Roßstein Projektgesellschaft mbH & Co.KG, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 21.04.2021 ö Beschließend 5UKVS/4/5/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 07.12.2020 beantragte die Firma Roßstein Projektgesellschaft mbH & Co.KG den Neubau eines Gewerbeparks auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Weichertstraße, 63741 Aschaffenburg.
Geplant ist der Neubau eines Gewerbeparks mit drei Lagerhallen für drei unterschiedliche Nutzer mit je ca. 15 Lagermitarbeitern. Es sind jeweils eigene Zufahrten für die drei Hallen an der Weichertstraße geplant.

Im vorderen Teil der Hallen ist eine Dachbegrünung sowie Fassadenbegrünung in den Eingangsbereichen der Hallen zur Weichertstraße vorgesehen.

Die Hallen verfügen über eine Gesamtnutzfläche von ca. 11.200 m², welche sich wie folgt verteilen:
  • Halle 1:                        ca. 4.150 m² Logistikfläche und
ca. 500 m² für Verladung, Büro, Sanitärräume
  • Halle 2:                        ca. 3.400 m² Logistikfläche und
ca. 500 m² für Verladung, Büro, Sanitärräume
  • Halle 3:                        ca. 1.850 m² Logistikfläche und
ca. 500 m² für Verladung, Büro, Sanitärräume

Das Baugrundstück verfügt über eine Gesamtfläche von 15.965 m².

Vor, bzw. seitlich der Lagergebäude sind insgesamt 50 PKW-Stellplätze und 27 Fahrradabstellplätze geplant. Das Grundstück wird zur Weichertstraße hin, sowie auf der Rückseite des Gebäudes mit einem Grünstreifen und insgesamt 27 Laubbäumen eingegrünt.


II.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. xxx für das Gebiet südlich des Haselmühlweges, östlicher Geltungsbereichsgrenze, Weichertstraße und Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg. Es gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1977. Der Bebauungsplan setzt für das Bauvorhaben u.a. fest:

Industriegebiet (GI) nach § 9 BauNVO 1977
Zahl der Vollgeschosse: II – IV
Grundflächenzahl (GRZ) 0,8
Baumassenzahl (BMZ) 9,0
Traufhöhe (TH) 15 m
offene Bauweise ohne Beschränkung der Gebäudelänge
Vorgaben zum Schallschutz
Mindestgrundstücksgröße: 4.000 m²
Aschaffbegleitgrün im Norden
PKW-Stellplätze sind zulässig
Mindestabstand zum Aschaffufer 10 m
Private Grünfläche als Pflanzstreifen entlang der südlichen, östlichen
und nördlichen Grundstücksgrenze



Art der baulichen Nutzung

Der beantragte Gewerbepark, bestehend aus 3 Lagerhallen, fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in das Industriegebiet ein und entspricht insofern der Festsetzung GI des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977).


Maß der baulichen Nutzung

Die für das Baugebiet maximal zulässige GRZ von 0,8 wird durch die geplanten 3 Hallenbauten mit einer GRZ von 0,63 eingehalten. Gem. § 19 Abs. 4 BauNVO 1977 sind Nebenanlagen in die GRZ-Berechnung nicht einzubeziehen.

Die Baumassenzahl (BMZ) mit einem Wert von 9,0 lässt auf dem Grundstück eine Baumasse bis ca. 143.000 m³ zu. Das Vorhaben unterschreitet diesen Wert mit ca. 94.000 m³ deutlich.

Durch die geplanten ein, bzw. teilweise zweigeschossige Hallen (incl. Mezzanine) wird eine maximale Höhe von ca. 10 - 11 m, bei einer zulässigen Traufhöhe (TH) von max. 15 m erreicht.

Die zulässige Anzahl an Vollgeschossen (IV) wird ebenfalls nicht überschritten.


Bauweise

Die im Bebauungsplan festgesetzte Bauweise (offene Bauweise ohne Beschränkung der Gebäudelänge) wird eingehalten.


Überbaubare Fläche (Baugrenzen)

Die einzelnen Lagerhallen überschreiten im südöstlichen Eckbereich zur Weichertstraße hin die vordere Baugrenze, die in einem Abstand von 5 m zur vorderen Grundstücksgrenze verläuft an drei Stellen mit einer Dreiecksfläche mit einer Tiefe von 1 m bis maximal 3 m.

Die Überschreitung ist der einheitlichen Hallenkonstruktion mit gleichmäßigen Stützenrastern geschuldet.

Die Überschreitung bezieht sich nur auf drei relativ kleine Dreiecksflächen der Gebäude. Die Hallen liegen im Übrigen vollständig innerhalb der überbaubaren Flächen. Die südöstliche Gebäudeecke der Halle 3 wurde so angepasst, dass sich ein Mindestabstand von 2 m zur Weichertstraße ergibt.

An je einer Fassade im Eckbereich ist eine Fassadenbegrünung vorgesehen.

Die Überschreitung der Baugrenze bei Halle 1 ist mit ca. 1 m² als geringfügig einzustufen und bedarf insofern keiner Befreiung. Für die Überschreitung der Baugrenzen bei der Halle 2 mit einer Tiefe von ca. 3 m und einer Fläche von ca. 9 m² und bei Halle 3 mit einer Tiefe von ca. 3 m und einer Fläche von ca. 17 m² kann jeweils eine Befreiung erteilt werden. Es handelt sich hier lediglich um Dreiecksflächen, welche sich aus dem schrägen Grundstücksverlauf und dem Stützenraster der Hallen ergeben. Die Überschreitungen sind punktuell beschränkt und werden durch Eingrünungen dieser Bereiche, einschließlich Fassadenbegrünung kompensiert. Zudem werden die vorderen Bereiche der Hallendächer begrünt.

Die Befreiungen sind städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Bodenrechtliche Spannungen sind durch diese Abweichung nicht zu erwarten.


Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Büro- und Verwaltungsgebäude je 40 m² Nutzfläche ein PKW-Stellplatz vorzusehen. Bei einer Bürofläche (Nutzfläche ohne Verkehrs- und Technikfläche) von insgesamt 1.038 m² ergibt sich ein Bedarf von 26 KFZ-Stellplätzen.

Für Lagerhallen ist je 3 Mitarbeiter ein PKW-Stellplatz vorzuhalten. In den Lagerhallen werden je ca. 15 Mitarbeiter beschäftigt. Hieraus ermittelt sich ein PKW-Stellplatzbedarf von 15 PKW-Stellplätzen.

Der Gesamtbedarf im Umfang von 41 PKW-Stellplätzen wird durch die 50 geplanten PKW-Stellplätze auf dem Grundstück gedeckt.

Je 60 m² Büronutzfläche ist ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Hieraus ergibt sich ein Bedarf von 18 Fahrradabstellplätzen.

Für Lagerhallen ist je 5 Mitarbeiter ein Fahrradabstellplatz vorzuhalten. Hieraus ermittelt sich bei insgesamt 45 Mitarbeitern ein Fahrradabstellplatzbedarf von 9 Fahrradabstellplätzen.

Der Gesamtbedarf im Umfang von 27 Fahrradabstellplätzen wird durch die 27 geplanten Stellplätze auf dem Grundstück gedeckt.


Erschließung

Die Erschließung ist gesichert.


Abstandsflächen

Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen werden eingehalten.


Gestalterische Vorgaben und Begrünung

Es sind jeweils 2 Zufahrten pro Lagerhalle (Breite je ca. 10 bis 15 m) geplant, um den Verkehrsfluss durch die An- und Abfahrten des Lieferverkehrs zu gewährleisten. Weiterhin werden durch diese Zufahrten die ebenerdigen Stellplätze angefahren. Durch die Zufahrtsbreiten wird zum einen von der festgesetzten privaten Grünfläche mit 15 festgesetzten Bäumen entlang der Weichertstraße und zum anderen von § 5 Abs. 1 GaStAbS, wonach die Anzahl der Zufahrten und deren Zufahrtsbreite grundsätzlich auf 3,5 m, bzw. 5 m zu begrenzen ist, abgewichen.

In der im Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche zur Weichertstraße dürften grundsätzlich keine Zufahrten angeordnet werden. Gem. § 5 Abs. 1 GaStAbS ist nur eine Grundstückszufahrt pro Grundstück zulässig und deren Breite begrenzt. Ein Gewerbe-/Industriegebiet benötigt unter Umständen deutlich mehr und breitere Zufahrten, wie hier im vorliegenden Fall. Das Grundstück liegt mit einer Breite von ca. 215 m an der Weichertstraße an. Die geplanten Zufahrten haben eine Gesamtbreite von ca. 82 m (ca. 38 %). Die LKW-Zufahrten zu den Laderampen können bei Halle 1 auf ca. 10 m und bei Hallen 2 und 3 auf ca. 12 m Breite, die Zufahrten zu den PKW-Stellplätzen auf je ca. 8 m reduziert werden. Hierdurch verbliebe eine Gesamtzufahrtsbreite von ca. 58 m (27 %).

Von der festgesetzten Grünfläche mit einer Tiefe von 5 m entlang der Weichertstraße kann auf einer Länge von ca. 58 m eine Befreiung zur Schaffung der notwendigen Zufahrten erteilt werden. Zum Ausgleich sind die Dachflächen der Lagerhallen im vorderen Teil in einer Tiefe von ca. 11 m mind. extensiv zu begrünen.

Gem. § 5 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist je 4 ebenerdiger Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zur Gliederung der Stellplatzanlage zu pflanzen. Bei 50 Stellplätzen ergibt sich ein Pflanzgebot von 13 Bäumen.

Der Bebauungsplan enthält weiter Baumpflanzgebote entlang der Weicherstraße und entlang der östlichen und nördlichen Grundstücksgrenze. Auf den Teilbereich, welcher das Baugrundstück betrifft entfallen 24 zu pflanzende Bäume.

Der Streifen, entlang der Weichertstraße wird auf einer Länge von ca. ¾ der Gesamtlänge und durch die geplanten 18 Bäume straßenbegleitend begrünt. Damit wird ein großzügiger Straßenraum sinnvoll gegliedert und das Ortsbild nicht beeinträchtigt.

Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze kann die festgesetzte private Grünfläche incl. Bäume nicht komplett gem. Bebauungsplan, aufgrund der Anordnung der notwendigen Feuerwehrumfahrt und -aufstellfläche sowie des Nachweises der Versickerung des Niederschlagswassers hergestellt werden.

Die Freiflächenplanung sieht, statt der erforderlichen 24, die Pflanzung von insgesamt 27 neuen Bäumen vor. Weiter erfolgt eine Begrünung der Dachflächen. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Die vorderen Dachflächen der Hallengebäude sind mind. extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.


Natur- und Artenschutz

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans. Natur- und artenschutzrechtliche Belange wurden im Aufstellungsverfahren im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Der Bauherr hat dennoch eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durch das Büro Plan-Ö veranlasst. Die saP wurde durch die Untere Naturschutzbehörde geprüft und der Bauherr darauf hingewiesen, dass die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten sind.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Firma Roßstein Projektgesellschaft mbH & Co.KG zum Neubau eines Gewerbeparks auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 3095/4, Gem. Aschaffenburg, Weichertstraße, 63741 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Befreiungen, Abweichungen, Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Von der Überschreitung der Baugrenze an der südöstlichen Grundstücksgrenze werden Befreiungen erteilt
    1. für die Halle 2 in einer Tiefe von ca. 3 m und einer Fläche von ca. 9 m²,
    2. für die Halle 3 in einer Tiefe von ca. 3 m und einer Fläche von ca. 17 m².
  2. Von der festgesetzten Grünfläche mit einer Tiefe von 5 m entlang der Weichertstraße wird auf einer Länge von ca. 58 m, zur Schaffung der notwendigen Zufahrten, eine Befreiung erteilt.
  3. Von der zulässigen Zufahrtsbreite wird für die 6 Zufahrten eine Abweichung im Umfang von ca. 53 m erteilt.
  4. Die vorderen Dachflächen der Hallengebäude sind mind. extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 12.000 € zu hinterlegen.
  5. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und zu pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 € zu hinterlegen.
  6. Es sind mind. 27 standortgerechte Laubbäume gem. Freiflächenplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung der Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 27.000 € zu hinterlegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[..X..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

6. / UKVS/4/6/21. Neubau eines Kulturzentrums mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm, Schönbergweg, 63741 Aschaffenburg durch den Islamischen Kulturverein Aschaffenburg e.V., BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 21.04.2021 ö Beschließend 6UKVS/4/6/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 12.11.2020 beantragte der Bauherr Islamischer Kulturverein Aschaffenburg e.V. den Neubau eines Kulturzentrums mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm, Schönbergweg, 63741 Aschaffenburg.

Das islamische Kulturzentrum ist als mehrgeschossiger Neubau in Massivbauweise geplant. Der Hauptzugang befindet sich an der südöstlichen Gebäudeseite. Nebeneingänge liegen an der Südseite und an der nordwestlichen Fassade.

Im Kellergeschoss sind eine Tiefgarage sowie Lager- und Technikräume geplant. Das Kellergeschoss ist mit den oberen Stockwerken durch ein Treppenhaus und einen Aufzug verbunden.

Im Erdgeschoss befindet sich im südlichen Gebäudeteil ein Multifunktionsraum, der vorwiegend als Gebetsraum mit bis zu 120 Plätzen genutzt wird. Nördlich des Multifunktionsraums ist ein Schulungsraum geplant. Im nördlichen Gebäudeteil befindet sich eine abgetrennte Halle, westlich eine vereinsinterne Kantine. An den Eingängen an der südlichen und südöstlichen Fassade sind Schallschleusen vorgesehen.
Multifunktionsraum, Schulungsraum und Diele können als großer Raum genutzt und auch durch flexible Wände getrennt werden. Südlich des Multifunktionsraums ist eine Rotunde vorgesehen, die vom Erdgeschoss bis zum 2. Obergeschoss offen gestaltet ist und mit einer Glas-Lichtkuppel abschließt.

Im 1. Obergeschoss liegt ein weiterer Multifunktionsraum (Gebetsraum) mit bis zu 84 Plätzen sowie je ein Schulungs-, Tagungs- und Büroraum. Schulungs- und Multifunktionsraum können ebenso gemeinsam genutzt oder über flexible Wände voneinander getrennt werden.

Im 2. Obergeschoss ist neben 2 Schulungsräumen noch eine Hausmeisterwohnung mit einer Größe von 48 m² mit Dachterrasse im westlichen Gebäudeteil vorgesehen. Im Staffelgeschoss (3. Obergeschoss) ist ein Büro und ein Schulungsraum geplant. Die Flachdächer des 2. Obergeschoss und des Staffelgeschosses sind nicht zur Benutzung durch Besucher vorgesehen.

Die verkehrstechnische Erschließung erfolgt über den Schönbergweg aus östlicher Richtung in eine Stichstraße mit Wendehammer zur Tiefgarage mit Einfahrt an der Südostseite. In der Stichstraße befinden sich auch öffentliche Stellplätze.

Das Nutzungskonzept des Kulturzentrums sieht Veranstaltungen innerhalb des Tageszeitraums und auch nach 22.00 Uhr vor.

Für das Kulturzentrum sind 2 Nutzungsszenarien in Wechselnutzung vorgesehen:

  • Nutzungsszenario 1: Gebetszeit

Während der Gebetszeit halten sich die Vereinsmitglieder in den Gebetsräumen auf, dies bedeutet die anderen Räume werden nicht genutzt.

  • Nutzungsszenario 2: Vereinsaktivitäten, Nutzung der Schulungsräume und Büros

    Während dieser Zeit werden die Räumlichkeiten für Vereinsaktivitäten, zu Schulungs- oder Bürozwecken genutzt. Die Gebetsräume sind nicht besetzt.
Die Grundstücksgröße liegt bei 1.252 m².

Der Hauptbaukörper erreicht mit seiner Attika eine Höhe von ca. 11,7 m, das Staffelgeschoss eine Höhe von ca. 14,4 m und der Treppenhausturm eine Höhe von 17,9 m.

In der Tiefgarage sind 15 einzeln anfahrbare PKW-Stellplätze, sowie 3 zusätzliche, allerdings nicht anrechenbare Stellplätze geplant. Ein überdachter Fahrradabstellraum für 16 Fahrräder ist vorgesehen.

Im Außenbereich werden ein Spielplatz und ein Außenbereich mit Grünanlagen realisiert. In der Grünanlage werden 5 standortgerechte heimische Laubbäume mit einem Stammumfang von 18 cm gepflanzt.

Für das Flachdach ist eine extensive Begrünung vorgesehen.


II.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans xxx für das Gebiet „Südwestlich Schönbergweg“ zwischen Linkstraße, Schönbergweg und Bahnlinie Frankfurt-Aschaffenburg. Es gilt die BauNVO in der Fassung von 1990. Der Bebauungsplan enthält für den Bereich des geplanten Vorhabens folgende Festsetzungen:

Gewerbegebiet (GE) mit einzelnen Nutzungsbeschränkungen
Schallschutzauflagen
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8
Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0
OK max. 16,00 m
max. IV Vollgeschosse
besondere Bauweise (offene Bauweise mit Länge auch über 50 m)
Baugrenzen
Begrünungsauflagen


Abgleich mit dem Vorbescheid vom 17.11.2015 zur Bauvoranfrage „Neubau eines Kulturzentrums“ vom 08.06.2015:

Mit Vorbescheid vom 17.11.2015, Gz.: 7/60V-Ko-20150152 wurde eine Genehmigung des damals geplanten Vorhabens grundsätzlich, zumindest hinsichtlich der zu klärenden Fragestellung in Aussicht gestellt. Der Vorbescheid wurde mit Bescheid vom 13.11.2018, Gz.: 6/60V-di-20150152 bis 26.11.2020 verlängert. Eine weitere Verlängerung ist nicht erfolgt, so dass die Gültigkeit des Vorbescheides zwischenzeitlich abgelaufen ist.

Dem Bauvorbescheid vom 17.11.2015 lagen Fragen zu einem geplanten Neubau eines Kulturzentrums zu Grunde. Der geplante Baukörper sollte eine Grundfläche von 424 m² (Hauptgebäude), bzw. 862 m² (incl. allen befestigten Flächen) bei II Vollgeschossen und einer geplanten baulichen Höhe von 9,0 - 10,5 m verfügen. Es waren 9 ebenerdige Stellplätze geplant. Das vorliegende Bauvorhaben weicht allerdings teilweise stark vom Bauvorbescheid ab.


Art der baulichen Nutzung

Nach der Art der baulichen Nutzung entspricht das geplante Kulturzentrum für den Islamischen Kulturverein Aschaffenburg e.V. einer Anlage für kulturelle Zwecke und ist im o.g. Baugebiet gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig.

Der Bebauungsplan sieht einen Ausschluss von Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke, sowie Vergnügungsstätten und Freizeitportanlagen vor.
Vorliegend handelt es sich nicht um eine Anlage für kirchliche Zwecke. Solche Einrichtungen sind Religionsgesellschaften/Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Islamische Kulturverein Aschaffenburg e.V. fällt nicht unter diese Kategorie.

Für die Erteilung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gilt, dass das Vorhaben mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes vereinbar sein muss. Das geplante Kulturzentrum stellt aus stadtplanerischer Sicht eine sinnvolle „Teilgliederung“ des Gewerbegebietes als „Pufferzone“ zwischen der in unmittelbarer Nachbarschaft nordwestlich gelegenen „ruhigen“ Wohnnutzung Linkstraße xxx, xxx, xxx und xxx (gem. Bebauungsplan Nr. xxx Mischgebiet) und der „lärmintensiveren“ gewerblichen Nutzung (z.B. Kfz-Werkstatt) südöstlich des geplanten Kulturzentrums dar.

Aus diesen Gründen kann das o.g. Bauvorhaben im Wege der Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden.

Im Bebauungsplan ist geregelt, dass Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig sind, wenn diese in die Betriebsgebäude integriert werden. Die geplante Hausmeisterwohnung entspricht dieser Art und ist in das geplante Gebäude integriert und entspricht den Vorgaben des Bebauungsplanes und ist somit planungsrechtlich zulässig. Die Betriebswohnung ist insofern zulässig, ist allerdings dauerhaft an den Betrieb als Betriebswohnung zu binden.


Immissionsschutz / Rücksichtnahmegebot

Zulässig sind Betriebe und Anlagen, die eine zulässige Geräuschemission von 60/45 dB(A) je qm Tag/Nacht nicht überschreiten (flächenbezogener Schallleistungspegel). Aufgrund der angegebenen Betriebszeiten und der eventuellen Nutzung der Dachterrasse durch Besucher sind damit verbundene Lärmemissionen nicht auszuschließen. In unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich die Wohnhäuser der Linkstraße xxx, xxx, xxx und xxx, Gem. Bebauungsplan Nr. xxx ist dieses Gebiet als Mischgebiet (MI) einzustufen.

Auf dieser Grundlage wurde für das Bauvorhaben eine Schallimmissionsprognose durch das Fachbüro Wölfel Engineering GmbH & Co.KG vom 12.03.2021 erstellt. Hiernach können die maßgeblichen Immissionsrichtwerte im Veranstaltungsbetrieb eingehalten werden. Die Auflagen, gem. Gutachten, bzw. der Unteren Immissionsschutzbehörde zu beachten.


Maß der baulichen Nutzung

Das geplante Gebäude hat eine Grundfläche von ca. 608 m². Dies entspricht einer GRZ I von 0,49. Die GRZ II, d.h. die Grundflächenzahl incl. aller befestigter Flächen beträgt 0,8 bei einer max. zulässigen GRZ von 0,8.

Die zulässige GFZ von 2,0 wird mit einem Wert von 1,56 nicht erreicht.

Die zulässige Zahl der Vollgeschosse wird nicht überschritten.


Bauweise / Bauliche Höhe

An der Ostseite, der den eingeschossigen Eingangsbereich markiert, wird das Bauvorhaben mit einer Höhe von 8,3 m an die 5 m hohen gewerblichen Garagenbauten auf dem Grundstück, Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm angebaut und weicht von der besonderen Bauweise hinsichtlich der zulässigen gemeinsamen, einseitigen Grenzbebauung für gewerbliche Gebäude bis 5 m Traufhöhe bei gegenseitigem Einvernehmen gem. Bebauungsplan ab.

Eine Befreiung von der besonderen Bauweise und der Bauhöhe für den einseitigen Grenzanbau, welches kein gewerbliches Gebäude darstellt kann erteilt werden.

Aus planungsrechtlicher Sicht ist durch diese Bauhöhe auch für den 5 m hohen bestehenden grenzständigen Gewerbebau auf dem Grundstück, Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm eine Erweiterung und Höhenangleichung möglich. Dies ist insgesamt für das jetzige und zukünftige städtebauliche Erscheinungsbild entlang der öffentlichen Stichstraße durchaus vertretbar. Der unmittelbar angrenzende Nachbar hat dem Bauvorhaben zugestimmt.

Der Treppenhausturm mit einer Fläche von ca. 3 x 4,5 m weicht mit seiner Höhe von 18,9 m um 2,9 m von der max. zulässigen baulichen Höhe von 16 m ab.

Eine Befreiung von der Bauhöhe durch die punktuelle Erhöhung des Treppenhausturms kann erteilt werden, da diese nur punktuell und damit in relativ geringfügigem Umfang auftretende Abweichung von der Gebäudehöhe für das städtebauliche Erscheinungsbild nicht nachteilig und somit städtebaulich vertretbar ist.

Durch die Befreiungen werden nachbarlichen Interessen nicht berührt. Die Grundzüge der Planung bleiben gewahrt.


Überbaubare Fläche / Baugrenzen

Nach Südwesten in Richtung öffentlichem Fußweg und Bahnparallele wird die Baugrenze in einer Dreiecksfläche, dem Grundstückszuschnitt folgend, um ca. 35 m² und in einer Tiefe von ca. 1 bis 7 m überschritten. Eine Befreiung kann erteilt werden. Die Baugrenze verläuft, entgegen dem schrägen Grundstücksverlauf geradlinig. Das Bauvorhaben passt sich dem Grenzverlauf des Grundstückes an und bleibt im weiteren Verlauf in ähnlichem Umfang hinter der Baugrenze zurück. Die Bebauung verläuft parallel zum öffentlichem Fußweg und der tiefliegenden Bahnparallele und somit in Richtung „freie Landschaft“. Dies ist für das städtebauliche Erscheinungsbild nicht nachteilig und somit städtebaulich vertretbar.

Nach Südosten wird die Baugrenze durch den Rundbau im Umfang von ca. 15 m² und in einer Tiefe von max. 2 m überschritten. Die Überschreitung in Richtung öffentliche Stichstraße ist für das städtebauliche Erscheinungsbild nicht nachteilig und somit städtebaulich vertretbar. Grundzüge der Planung werden nicht berührt.


Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze

Der Stellplatzbedarf richtet sich nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung.

Für das Kulturzentrum sind 2 Nutzungsszenarien in Wechselnutzung vorgesehen:

  • Nutzungsszenario 1: Gebetszeit

  • Nutzungsszenario 2: Vereinsaktivitäten, Nutzung der Schulungsräume und Büros
Vom Bauherrn wurde angegeben, dass zeitgleich lediglich ein Nutzungsszenario in Anspruch genommen wird. Gem. § 2 Abs. 3 GaStAbS ist in diesem Fall der Stellplatzbedarf für beide Nutzungsszenarien gesondert zu ermitteln, zu vergleichen und für die Bemessung des Stellplatzbedarfes die Nutzung zugrunde zu legen, für welche der höchste Bedarf entsteht.


PKW-Stellplatzbedarf für das Nutzungsszenario 1: Gebetszeit

Für Gemeindekirchen oder Gebetsräume ist je 25 Sitzplätze 1 PKW-Stellplatz vorzusehen. Bei 204 (120 + 84) Sitz- und Gebetsplätze ergibt sich ein Bedarf von 9 Stellplätzen.


PKW-Stellplatzbedarf für das Nutzungsszenario 2: Vereinsaktivitäten, Nutzung der Schulungsräume und Büros

Für Nutzungsarten, welche nicht ausdrücklich in der Richtzahlenliste der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung erfasst sind ist der Bedarf nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlenliste für Vorhaben mit vergleichbarem Bedarf zu ermitteln (§ 2 Abs. 2 GaStAbS). In vorliegendem Fall ist von einer Schulung im Bereich der Erwachsenenbildung auszugehen. Insofern ist der Bedarf analog Ziffer 9.7 der Anlage 1 zur GaStAbS zu bemessen.
Hiernach ist für Schulungsräume je 5 Personen 1 PKW-Stellplatz nachzuweisen. Bei 5 Schulungsräumen á 10 Personen ergibt sich ein Bedarf von 10 nachzuweisenden PKW-Stellplätzen.

Für Büroräume ist je 40 m² Nutzfläche 1 PKW-Stellplatz erforderlich. Bei einer Bürofläche von ca. 94 m² ergibt sich ein Bedarf von 2,3 weiteren PKW-Stellplätzen.

Für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² ist 1 Stellplatz nachzuweisen. Für die Hausmeisterwohnung mit einer Größe von 48 m² ergibt sich ein Bedarf von 1 weiteren Stellplatz.

Da die Kantine nur für interne Zwecke vorgesehen ist, erfolgt hierfür kein gesonderter Ansatz.

Für das Nutzungsszenario 2 ergibt sich damit ein Stellplatzbedarf von insgesamt 14 PKW-Stellplätzen.

Im Vergleich der beiden Nutzungsszenarien erfordert Szenario 2 mit 14 PKW-Stellplätzen den höchsten Bedarf, so dass dieser für dieses Bauvorhaben maßgeblich ist.

In der Tiefgarage werden 15 anrechenbare und 3 weitere, nicht anrechenbare (da nicht gesondert anfahrbar) PKW-Stellplätze geschaffen. Der PKW-Stellplatzbedarf ist damit gedeckt.

Für die Fahrradabstellplätze gelten die v.g. Ausführungen entsprechend.

Hier ergibt sich folgender Bedarf:


Fahrradabstellplatzbedarf für das Nutzungsszenario 1: Gebetszeit

Für Gemeindekirchen oder Gebetsräume ist je 30 Sitzplätze 1 Fahrradabstellplatz vorzusehen. Bei 204 (120 + 84) Sitz- und Gebetsplätze ergibt sich ein Bedarf von 7 Fahrradabstellplätzen.


Fahrradabstellplatzbedarf für das Nutzungsszenario 2: Vereinsaktivitäten, Nutzung der Schulungsräume und Büros

Für Schulungsräume ist je 5 Personen 1 Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Bei 5 Schulungsräumen á 10 Personen ergibt sich ein Bedarf von 10 nachzuweisenden Fahrradabstellplätzen.

Für Büroräume ist je 60 m² Nutzfläche 1 Fahrradabstellplatz erforderlich. Bei einer Bürofläche von ca. 94 m² ergibt sich ein Bedarf von 1,6 weiteren PKW-Stellplätzen.

Für Wohnungen ist je 50 m² Wohnfläche 1 Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Für die Hausmeisterwohnung mit einer Größe von 48 m² ergibt sich ein Bedarf von 1 weiteren Fahrradabstellplatz.

Da die Kantine nur für interne Zwecke vorgesehen ist, erfolgt hierfür kein gesonderter Ansatz.

Für das Nutzungsszenario 2 ergibt sich damit ein Fahrradabstellplatzbedarf von insgesamt 13 PKW-Stellplätzen.

Im Vergleich der beiden Nutzungsszenarien erfordert Szenario 2 mit 13 Fahrradabstellplätzen den höchsten Bedarf, so dass dieser für dieses Bauvorhaben maßgeblich ist.

Auf dem Grundstück werden insgesamt 16 Fahrradabstellplätze nachgewiesen.


Zufahrt

Die zulässige Zufahrtsbreite, gem. der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (§ 5 Abs. 1 GaStAbS) wird eingehalten.


Erschließung

Die Erschließung ist gesichert.


Abstandsflächen

Die gesetzlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO sind grundsätzlich eingehalten. Hinsichtlich des Grenzanbaus an der Ostseite, der den eingeschossigen Eingangsbereich des Gebäudes markiert, hält das Bauvorhaben mit einer Höhe von 8,3 m die gesetzliche Abstandsfläche nicht ein, da an die 5 m hohen gewerblichen Garagenbauten auf dem Grundstück, Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm grundsätzlich deckungsgleich angebaut werden müsste. Eine Abweichung kann allerdings zugelassen werden, da das Vorhaben städtebaulich vertretbar ist und der Nachbar dieser Abweichung zugestimmt hat.

Der Treppenhausturm hält, bei einer Höhe von 17,9 m und einem Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze von 4,11 m, hingegen die gesetzliche Abstandsfläche ein, da in Gewerbegebieten, nach Änderung der Bay. Bauordnung zum 01.02.2021 die Abstandsfläche mit dem Faktor 0,2 H zu berechnen ist und sich insofern lediglich ein notwendiger Abstand von 3,58 m ergibt.


Begrünung

Gem. Bebauungsplan sind die nicht überbauten Grundstücksflächen gärtnerisch zu gestalten. Je 300 m² privater Grundstücksfläche ist ein standortgerechter, heimischer Laubbaum (StU 16-18 cm) zu pflanzen.

Bei einer Grundstücksfläche von 1.252 m² sind insgesamt 5 entsprechende Bäume zu pflanzen. Im Freiflächenplan sind, neben weiteren Bäume insgesamt 5 Bäume mit einem Stammumfang von 18 cm und einem Kronendurchmesser von 2 m eingezeichnet. In die Baugenehmigung ist daher die Auflage aufzunehmen, dass mind. 5 standortgerechte großkronige Laubbäume, gem. Freiflächenplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind. Zur Sicherung der Verpflichtung der Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Die Dächer des Staffelgeschosses und des 3. Obergeschosses werden mind. extensiv begrünt. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
Die nicht überbauten Flächen des Grundstückes sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, zu bepflanzen und dauerhaft als Grünflächen zu erhalten. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss: 1

I. Mit Zustimmung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenats wird der TOP 6 d. ö. S. „Neubau eines Kulturzentrums mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 1591, Gem. Damm, Schönbergweg, 63741 Aschaffenburg, durch den Islamischen Kulturverein Aschaffenburg e.V., BV-Nr.: 20200273“ abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 2, Dagegen: 15

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

.Beschluss: 2

II. Dem Antrag des Bauherrn Islamischer Kulturverein Aschaffenburg e.V. zum Neubau eines Kulturzentrums mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 1591, Gem. Damm, Schönbergweg, 63741 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Ausnahmen, Befreiungen, Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Das geplante Kulturzentrum wird im Wege der Ausnahme, gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Gewerbegebiet zugelassen.
  2. Die Auflagen der Unteren Immissionsschutzbehörde hinsichtlich der Schallemissionen sind zu beachten.
  3. Es wird eine Befreiung von der besonderen Bauweise und der Bauhöhe für den einseitigen Grenzanbau an der Ostseite gewährt.
  4. Für die Höhenüberschreitung um 2,9 m durch den Treppenhausturm auf einer Fläche von ca. 3 x 4,5 m wird eine Befreiung erteilt.
  5. Es werden Befreiungen von der Überschreitung der Baugrenzen erteilt:
    1. im Südwesten auf einer Dreiecksfläche im Umfang von ca. 35 m² und einer Tiefe von 1 – 7 m,
    2. im Südosten für eine Bogenfläche im Umfang von ca. 15 m² und einer Tiefe von ca. 2 m.
  6. Es sind mind. 5 standortgerechte großkronige Laubbäume (StU 16-18 cm) gem. Freiflächenplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung der Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 € zu hinterlegen.
  7. Die Dachflächen des Gebäudes sind mind. extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 7.500 € zu hinterlegen.
  8. Die nicht überbauten Flächen des Grundstückes sind gem. Freiflächenplan zu begrünen und dauerhaft als Grünflächen zu erhalten. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 € zu hinterlegen.

III. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[.X.]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

IV. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 2

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7. / UKVS/4/7/21. Neubau eines Vereinsgebäudes sowie Umbau und Aufstockung eines Bestandsgebäudes mit 6 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Hanauer xxx, 63739 Aschaffenburg durch den Bauherrn DITIB-Türkisch Islamische Gemeinde zu Aschaffenburg e.V., BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 21.04.2021 ö Beschließend 7UKVS/4/7/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 04.02.2021 beantragte der Bauherr DITIB-Türkisch Islamische Gemeinde zu Aschaffenburg e.V. den Neubau eines Vereinsgebäudes sowie Umbau und Aufstockung eines Bestandsgebäudes mit 6 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Hanauer Straße xxx, 63739 Aschaffenburg.

Es ist geplant, auf dem 1.937 m² großen Grundstück den Neubau eines Gebetshauses mit angegliedertem Gemeindezentrum im bestehenden Vorderhaus zu errichten. Ergänzt werden die gemeindlichen Nutzungen durch 6 Wohnungen, die in einem neu aufzustockenden Ober- und Dachgeschoss im Vorderhaus geplant sind. Das Vordergebäude hat im Bestand zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss. Durch die Aufstockung entstehen vier Vollgeschosse und ein Dachgeschoss. Die geplante Firsthöhe beträgt 17,23 m und die Grundfläche 360,18 m².

Die bisherigen Gebetsräume im Innenhof sollen hierzu abgebrochen werden. Neu geplant ist ein zweigeschossiges Vereinsgebäude in Massivkonstruktion mit Flachdächern im Innenhof des Komplexes. Die Grundfläche des Neubaus beträgt ca. 580 m². Das Gebäude ist für maximal 400 Personen ausgelegt, welche sich wie folgt verteilen:

  • Gebetsraum im Erdgeschoss für 200 Personen,
  • Galerie im Obergeschoss für 120 Personen,
  • angegliederte Gemeinderäume mit 40 Sitzplätzen,
  • 4 Schulungsräume á 10, somit insgesamt 40 Personen

Der Hauptraum ist als Baukörper aus der Hauptachse gedreht und orientiert sich mit der Hauptfassade in Richtung Mekka. Dieser Baukörper erhält eine Kuppel und als Zierelement ein Minarett ohne Beschallungsanlage. Das zweigeschossige Vereinsgebäude hat eine Höhe von 8,65 m, die Kuppel eine Höhe von 12,55 m, das Minarett eine Höhe von 16,54 m. Die Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze werden eingehalten.

Im Vordergebäude sind folgende Nutzungen vorgesehen:

Untergeschoss:

Küche mit Teestube und Neben- / Lagerräumen. Es werden mitgebrachte Speisen aufbereitet und serviert. WC´s Herren, Waschraum Herren. In einem abgetrennten Bereich mit Außenzugang befinden sich die Wohnungen, die Heizzentrale und die Haustechnik.

Erdgeschoss:

Aufenthaltsraum Herren, Aufenthaltsraum Jugend, Gruppenräume für Kleingruppen, Jugendarbeit,
WC´s.

Obergeschoss:

Schulungsraum, Aufenthaltsraum Kinder, Besprechungsraum Vereinsleitung, WC´s, Waschraum Damen, Nebenräume.

In den Aufstockgeschossen (2. OG und DG) sind 6 Wohnungen geplant. Die Wohnfläche beträgt zwischen 48,65 m² und 108,95 m². Die Gesamtwohnfläche beträgt 502,15 m². Es handelt sich um drei 4-Zimmerwohnungen, eine 3-Zimmerwohnung und zwei 2-Zimmerwohnungen.
Für die Gebetsräume, inklusive der Büro- und Schulungsräume, sowie der 6 Wohnungen sind 33 PKW-Stellplätze vorgesehen. Hiervon werden in der Tiefgarage 18 und oberirdisch 15 PKW- Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen werden begrünt. Das Flachdach des Rückgebäudes wird auf einer Fläche von ca. 350 m² mind. Extensiv begrünt.

Auf dem Baugrundstück ist ein ca. 60 m² großer Kinderspielplatz vorgesehen.


II.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans 15/4 für das „Gebiet zwischen Bahnlinie Aschaffenburg – Frankfurt, Schlotfegergrund, Ziegelbergstraße, Münchstraße und Müllerstraße“. Es gilt die BauNVO in der Fassung von 1990. Der Bebauungsplan enthält für den Bereich des geplanten Vorhabens folgende Festsetzungen:

Mischgebiet (MI) – Ausschluss einzelner Nutzungsarten
Schallschutzauflagen
Grundflächenzahl (GRZ I) von 0,6
Grundflächenzahl (GRZ II) von 0,8
Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,2
III+D Vollgeschosse
Gesamthöhe im hinteren Baufenster 7 m
geschlossene Bauweise
Baulinien und Baugrenzen
Dach: SD 35° - 40°


Art der baulichen Nutzung

Die geplante Nutzung als Vereinsgebäude mit Büro- und Schulungsräumen, sowie als Wohnräume in den oberen Etagen ist im Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 BauNVO bauplanungsrechtlich allgemein zulässig. Der Bebauungsplan schließt diese Nutzungen auch nicht aus. Für die zur Hanauer Straße hin orientierten Aufenthaltsräume ist ein Schallschutznachweis gemäß DIN 4109 vorzulegen.


Maß der baulichen Nutzung

Die zulässige GRZ I liegt bei 0,6, die zulässige GRZ II bei 0,8. Das Bauvorhaben erreicht eine GRZ I von 0,49 und eine GRZ II von 0,86. Von der Überschreitung der GRZ II um 0,06 kann eine Befreiung, unter der Auflage gewährt werden, dass, wie beantragt ein Dachflächenanteil im Umfang von 350 m² begrünt wird. Das Grundstück ist im Bestand bereits über das max. zulässige Maß hinaus versiegelt. Durch die geplante Dachbegrünung (ca. 350 m²), die geplanten Grünflächen (ca. 240 m²), vor allem im Bereich entlang der Hanauer Straße und die geplanten Baumpflanzungen wird eine deutliche Verbesserung erzielt. Eine Befreiung ist unter Berücksichtigung städtebaulicher Belange und nachbarlicher Interessen vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

Die zulässige GFZ von 2,2 wird mit einem Wert von 1,28 nicht erreicht.

Das Vordergebäude weist durch die Aufstockung insgesamt III+D Vollgeschosse auf, da das Mansarddach ein Vollgeschoss bildet und entspricht damit den Vorgaben des Bebauungsplans.

Das Gebetshaus im hinteren Baufenster weist II Vollgeschosse auf. Zulässig wäre I Vollgeschoss, so dass sich eine Überschreitung um I Vollgeschoss ergibt. Eine Befreiung für die Überschreitung der max. zulässigen Vollgeschosse kann aus erteilt werden, da die max. Gebäudehöhe von 7 m im hinteren Baufenster nahezu eingehalten wird.

Die max. Gesamthöhe des hinteren Gebäudeteils wird mit 7,10 – 7,49 m um 0,10 – 0,49 m überschritten. Die Moscheekuppel überschreitet mit 11 m die zulässige Höhe um 4 m, das Minarett mit 14,99 m um 7,99 m. Befreiungen von den Höhenüberschreitungen können gewährt werden, da beim Rückgebäude lediglich eine geringfügige Überschreitung vorliegt, während die Moscheekuppel und das Minarett auf dem Grundstück mittig so platziert sind, dass diese keine zusätzlichen Abstandsflächen oder sonstigen Beeinträchtigungen für die Nachbargrundstücke auslösen. Zur Hanauer Straße hin tritt das Rückgebäude mit seinen Aufbauten nicht in Erscheinung, da dessen Höhe deutlich unterhalb der Firsthöhe des Vorderhauses verbleibt. Insofern werden weder nachbarliche Belange oder die Grundzüge der Planung berührt.


Überbaubare Fläche

Das Vordergebäude tritt zwar hinter die Baulinie zurück, ist im Bestand allerdings bereits in dieser Positionierung vorhanden und genießt insofern Bestandschutz. Die Baugrenzen im hinteren Grundstücksbereich werden nicht überschritten.


Dachform

Der Bebauungsplan sieht ein Satteldach mit einer Dachneigung zwischen 35° und 40° vor. Die notwendigen Befreiungen für die Dachform des Gebetshauses (Flachdach), des Minaretts (Sonderdachform), der Moschee (Flachdach) mit mittig sitzender Kuppel (alle im rückwärtigen Grundstücksbereich), des Vorderhauses (Mansarddach) können gewährt werden. Die abweichenden Dachformen der rückwärtigen Gebäude befinden sich nur im Innenhof, liegen komplett unterhalb des Firstes des aufgestockten Vordergebäudes an der Hanauer Straße und sind von dort aus nicht einsehbar. Das geplante Mansarddach des Vorderhauses nimmt (gem. Vorgaben des Bebauungsplans bei zwingendem Grenzanbau) exakt die Dachform- und –neigung des direkt angrenzenden Nachbargebäudes Hanauer Straße 34 auf. Dies ist aus städtebaulicher Sicht eine begrüßenswerte Lösung für die Dachausbildung. Insofern sind die Befreiungen städtebaulich und mit den nachbarlichen Belangen vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.


Bauweise

Das Vorhaben hält die geschlossene Bauweise ein.


Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, bei Wohnflächen über 100 m² je 2 PKW-Stellplätze erforderlich. 4 Wohnungen weisen Größen unter 100 m², zwei Wohnungen über 100 m² auf. Hiernach ergibt sich ein Bedarf von 8 PKW-Stellplätzen.

Für Gemeindekirchen oder Gebetsräume ist je 25 Sitzplätze 1 PKW-Stellplatz vorzusehen. Bei 360 Sitz- und Gebetsplätze ergibt sich ein Bedarf von 15 Stellplätzen.

Für Büroräume ist je 40 m² Nutzfläche 1 PKW-Stellplatz erforderlich. Bei einer Bürofläche von ca. 38 m² ergibt sich ein Bedarf von einem weiteren PKW-Stellplatz.

Für Nutzungsarten, welche nicht ausdrücklich in der Richtzahlenliste der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung erfasst sind ist der Bedarf nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlenliste für Vorhaben mit vergleichbarem Bedarf zu ermitteln (§ 2 Abs. 2 GaStAbS). In vorliegendem Fall ist von einer Schulung im Bereich der Erwachsenenbildung auszugehen. Insofern ist der Bedarf analog Ziffer 9.7 der Anlage 1 zur GaStAbS zu bemessen. Für Schulungsräume ist demnach je 5 Personen 1 PKW-Stellplatz nachzuweisen. Bei 4 Schulungsräumen á 10 Personen ergibt sich ein Bedarf von 8 zusätzlichen PKW-Stellplätzen.

Der Gesamtbedarf liegt demnach bei 32 PKW-Stellplätzen, wobei die Antragsteller ausführen, dass die Gebets- und Schulungsräume grundsätzlich nicht parallel genutzt werden, so dass sich hier – nach den Vorgaben der GaStAbS - ein Puffer von 8 PKW-Stellplätzen ergibt. Zwingend nachzuweisen wären demnach 24 PKW-Stellplätze. Geschaffen werden insgesamt 33 PKW-Stellplätze in der Tiefgarage, bzw. im Außenbereich.

Außerdem ist bei Wohngebäuden je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 6 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 502 m² sind daher 10 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Für die Gebetsräume sind 12, für die Büroräume 1 und für die Schulungsräume 8 weitere, insgesamt 31 Fahrradabstellplätze zu schaffen.
Diese Fahrradabstellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen.


Zufahrt

Die zulässige Zufahrtsbreite, gem. der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (§ 5 Abs. 1 GaStAbS) wird eingehalten.


Erschließung

Die Erschließung ist gesichert.


Abstandsflächen

Die gesetzlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO sind eingehalten.


Begrünung

Der, gem. Bebauungsplan vorgesehene Grünstreifen entlang der östlichen und nördlichen Grundstücksgrenze ist als gepflasterte Durch- und Zufahrt zu den Stellplätzen und Stellplatzanlage überplant. Nachdem das Bestandsgebäude erhalten wird, ist eine Verlagerung der Durchfahrt und damit der Zufahrt nicht möglich. Allerdings wird die gesamte Stellplatzanlage und ein Streifen an der westlichen Grundstücksgrenze mit einer Fläche von ca. 240 m² begrünt. Insgesamt ist die Pflanzung von 7 großkronigen Laubbäumen vorgesehen. Hierbei sind die Bäume so zu platzieren, dass sich eine ausreichende Größe für die Baumscheibe ergibt und die Bäume einen ausreichenden Abstand zur Grundstücksgrenze zur Ausbildung der Baumkrone erhalten. Das Dach des Rückgebäudes soll außerdem auf einer Fläche von ca. 350 m² mind. extensiv begrünt werden. Unter Einhaltung der Begrünungsauflagen kann eine Befreiung von den Festsetzungen der Grundstücksbegrünung an der östlichen und nördlichen Grundstücksgrenze erteilt werden. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar, mit nachbarlichen Belangen vereinbart und berührt nicht die Grundzüge der Planung.

Gem. § 5 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist je 4 ebenerdiger Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zur Gliederung der Stellplatzanlage zu pflanzen. Bei 15 Stellplätzen ergibt sich ein Pflanzgebot von 4 Bäumen.
Insgesamt sind 7 großkronige Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Begrünung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Die Dachfläche des Rückgebäudes ist auf einer Fläche von ca. 350 m² mind. extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Die nicht überbauten Flächen des Grundstückes sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen und dauerhaft als Grünflächen zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Begrünung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.


Kinderspielplatz

Ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 60 m² ist im rückwärtigen Grundstücksbereich vorgesehen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag des Bauherrn DITIB-Türkisch Islamische Gemeinde zu Aschaffenburg e.V. zum Neubau eines Vereinsgebäudes sowie Umbau und Aufstockung eines Bestandsgebäudes mit 6 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 1716, Gem. Aschaffenburg, Hanauer Straße 50, 63739 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Befreiungen, Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Für die zur Hanauer Straße hin orientierten Aufenthaltsräume ist ein Schallschutznachweis gemäß DIN 4109 vorzulegen.
  2. Von der Überschreitung der GRZ II um 0,06 wird eine Befreiung gewährt.
  3. Für das geplante Rückgebäude im hinteren Baufenster wird eine Befreiung von der Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse um I Vollgeschoss gewährt.
  4. Für die geplanten Höhenüberschreitungen im rückwärtigen Baufenster werden Befreiungen gewährt
    1. für das Rückgebäude im Umfang von 0,10 m bis 0,49 m,
    2. für die Moscheekuppel im Umfang von 4 m,
    3. für das Minarett im Umfang von 7,99 m.
  5. Für die abweichenden Dachformen des Vorderhauses (Mansarddach) und des Rückgebäudes (Flachdach, bzw. Sonderdachform), statt Satteldach mit 35° - 40° werden Befreiungen gewährt.
  6. Es sind mind. 7 standortgerechte großkronige Laubbäume gem. Freiflächenplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung der Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 7.000 € zu hinterlegen.
  7. Die Dachfläche des Rückgebäudes ist auf einer Fläche von ca. 350 m² mind. extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 7.500 € zu hinterlegen.
  8. Die nicht überbauten Flächen des Grundstückes sind gem. Freiflächenplan zu begrünen und dauerhaft als Grünflächen zu erhalten. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 € zu hinterlegen.
  9. Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 3.000 € zu hinterlegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[..X..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 1

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8. / UKVS/4/8/21. Nachtrag in der Denkmalliste – Wohnhaus einer ehem. bäuerlichen Anlage im Stadtteil Leider, Ruhlandstraße xxx, 63741 Aschaffenburg – Herstellung des Benehmens mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 21.04.2021 ö Beschließend 8UKVS/4/8/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Anlass, Baugeschichte und Baubeschreibung

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hat mit Schreiben vom 09.03.2021 mitgeteilt, dass es sich bei dem folgenden Objekt um ein Baudenkmal nach Art. 1 BayDSchG handelt und daher in die Denkmalliste einzutragen ist:

D-6-61-000-621

Ruhlandstraße xxx. Wohnhaus einer ehem. bäuerlichen Anlage, teilunterkellerter giebelständiger und zweigeschossiger Sichtfachwerkbau mit Satteldach, hofseitig mit Krüppelwalm, Erdgeschoss versteinert, 1703/04 (dendro.dat.).

Eine detaillierte Beschreibung ist dem Schreiben vom 09.03.2021 des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege zu entnehmen, welches als Anlage dieser Beschlussvorlage beigefügt ist.

  1. Denkmalwürdigkeit

Aufgrund ihrer geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung erfüllt das Gebäude die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG. Seine Erhaltung ist aus den, das öffentliche bzw. allgemeine Interesse gesetzlich definierenden Bedeutungsarten erforderlich und damit im Interesse der Allgemeinheit.

  1. Verfahren

Das Bayerische Landesamt für Denkmalschutz hat mit Schreiben vom 09.03.2021 die Denkmaleigenschaft des Gebäudes festgestellt. Dieses Schreiben dient der nach Art. 2 Abs. 1 BayDSchG vorgesehenen Herstellung des Benehmens mit der Stadt Aschaffenburg. Es besteht somit die Gelegenheit, sachliche Ergänzungen oder Korrekturen dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, das für die Führung der Denkmalliste zuständig ist, mitzuteilen. Es wurde um Rückäußerung bis 15.06.2021 gebeten.

Das Baudenkmal ist aktuell im Bayerischen Denkmalatlas, mit dem Vermerk eingetragen, dass das Benehmen mit der Stadt Aschaffenburg noch nicht hergestellt ist. (http://www.denkmal.bayern.de).

Die Stadtheimatpfleger wurden beteiligt. Die Stadtheimatpflegerin Dr. Anika Magath hat hierzu eine Stellungnahme vom 24.03.2021 abgegeben und begrüßt den Eintrag des Gebäudes in der Ruhlandstraße xxx in die Denkmalliste.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird empfohlen das erforderliche Benehmen mit den Feststellungen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege herzustellen.

.Beschluss:

I. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hat mit Schreiben vom 09.03.2021 (Anlage 1) mitgeteilt, dass es sich bei dem folgenden Objekt um ein Baudenkmal nach Art. 1 BayDSchG handelt und daher in die Denkmalliste einzutragen ist:

D-6-61-000-621

Ruhlandstraße 45. Wohnhaus einer ehem. bäuerlichen Anlage, teilunterkellerter giebelständiger und zweigeschossiger Sichtfachwerkbau mit Satteldach, hofseitig mit Krüppelwalm, Erdgeschoss versteinert, 1703/04 (dendro.dat.).

Das Benehmen mit den Feststellungen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege über die Denkmaleigenschaft für das genannte Objekt wird hergestellt.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[..X..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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9. / UKVS/4/9/21. Baumschutzverordnung; Anträge der Kommunalen Initiative (KI) vom 24.09.2020, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 05.10.2020 und der CSU vom 19.04.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 21.04.2021 ö Beschließend 9UKVS/4/9/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Kommunale Initiative (KI) stellte am 24.09.2020 einen Antrag auf Beschluss einer Baumschutzverordnung für die Stadt Aschaffenburg. Am 05.10.2020 stellte auch die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag auf eine Baumschutzverordnung.

Die KI führte als Beispiele für Städte, in denen bereits eine Baumschutzverordnung besteht, die Städte Ingolstadt, Würzburg, Frankfurt, Bamberg, Darmstadt, Erfurt, Jena, Weimar, Hildesheim und Hannover auf.

Als Begründung gab die KI Beispielsfälle von Fällungen von Bäumen in den letzten Jahren an, welche von einer entsprechenden Baumschutzverordnung in Aschaffenburg hätten geschützt werden können.

Für diese benannten Fälle wurde eine fachliche und rechtliche Bewertung vorgenommen, ob die Bäume von einer Baumschutzverordnung erfasst gewesen wären. Als Vorlage für die Baumschutzverordnung wurde beispielhaft die Verordnung der Stadt Ingolstadt herangezogen.
Das Ergebnis wird in der beigefügten Datei tabellarisch dargestellt.

Als Ausnahmefall hiervon ist die Fällung der 150 Jahre alten Eiche in der Dümpelsmühle im Jahre 2011 zu sehen, da dieser Baum im Außenbereich stand und durch eine Baumschutzverordnung die Bäume im Innenbereich geschützt werden. Auch die beiden Kiefern, die 2020 im Baugebiet Rotäckerstraße gefällt wurden, wären als Nadelbäume nicht von der Verordnung geschützt gewesen.

Der Großteil der aufgeführten Bäume war bereits durch einen Bebauungsplan festgesetzt. Neben der Eiche in der Dümpelsmühle, die im Außenbereich stand, waren nur die 150 Jahre alte Blutbuche in der Deutschen Straße 1 (Fällung 2005) sowie die 2020 im Baugebiet Rotäckerstraße gefällten Bäume nicht geschützt.

Hauptziele einer Baumschutzverordnung sind insbesondere der Schutz des alten Baumbestandes sowie die Forderung einer Ersatzpflanzung bzw. einer Ausgleichszahlung im Zuge einer genehmigten Fällung.

Um sowohl die positiven als auch die negativen Aspekte/Folgen einer Verordnung besser beurteilen zu können, erfolgte bereits 2019 eine Abfrage bei den jeweils zuständigen Sachbearbeitern und Sachbearbeiterinnen der Fachbereiche der Städte München, Schweinfurt, Bamberg und Ingolstadt, bei denen aktuell eine Baumschutzverordnung besteht oder bestanden hat.
Zudem erfolgte eine Befragung bei den im Antrag der KI aufgeführten Städten Würzburg, Frankfurt, Darmstadt, Erfurt, Jena, Weimar, Hildesheim und Hannover zu den Erfahrungen mit ihren Baumschutzverordnungen.

Für die Beurteilung der Vor- und Nachteile einer Baumschutzverordnung wurde zudem das Ergebnis des Projektes „Neue Chancen für alte Bäume“ des Bund Naturschutz (BN) herangezogen. Im Rahmen dieses Projektes wurde erhoben, wie viele der bayerischen Kommunen eine Bauschutzverordnung erlassen haben. Nach der Erhebung des BN gibt es in 94 von insgesamt 2.056 Kommunen in Bayern eine Baumschutzverordnung. Die Städte und Gemeinden, in denen eine Baumschutzverordnung besteht, wurden vom BN zur Ausgestaltung und Effektivität ihrer Verordnungen befragt, 86 % dieser Kommunen nahmen an der Befragung teil.

Aufgrund der mitgeteilten Informationen der oben benannten Städte sowie des Ergebnisses der Kommunalbefragung des BN können zusammenfassend die folgenden Vor- und Nachteile einer Baumschutzverordnung dargestellt werden:

Vorteile:

  • Bezogen auf den Innenbereich gem. § 34 BauGB: Schutz aller Bäume, deren Stammumfang größer als der in der Verordnung festgelegte Umfang ist.

  • Im Zuge einer Fällgenehmigung können Ersatzpflanzungen oder eine Ausgleichszahlung angeordnet werden.

Nachteile:

  • „Gefühlte Bevormundung“ des Bürgers, Eingriff in seine persönliche Entscheidungsfreiheit, somit ist eine schlechte Akzeptanz einer Baumschutzverordnung zu erwarten.

  • Es besteht die Befürchtung, dass möglicherweise vor dem Erlass der Verordnung Bäume gefällt werden, die unter den Schutzumfang subsumiert werden können bzw. nach Erlass der Verordnung Fällungen von Bäumen vor Erreichen des Schutzumfangs durchgeführt werden. Dadurch könne eine „Zweiklassengesellschaft“ der Bäume (junge Bäume, die den Schutzumfang noch nicht erreicht haben sowie alte Bäume, die beim Erlass der Verordnung den Umfang bereits erreicht hatten) entstehen. Da der Großteil der Baumschutzverordnungen in Bayern bereits vor mehr als zwanzig Jahren eingeführt wurde, gibt es wenig Erfahrungswerte zu Fällungen vor Verordnungserlass. Fällungen, bevor Bäume den Schutzumfang der Verordnung erreicht haben, erfolgen nach der Studie des BN in einem Viertel der Kommunen immer wieder, in 48 % eher selten. Dass dies nie passieren würde, gab keine Kommune an.

  • In einer Baumschutzverordnung werden Tatbestände geregelt unter deren Voraussetzung eine Genehmigung zu erteilen ist bzw. erteilt werden kann. Ein absoluter Schutz des alten Baumbestandes ist durch eine Baumschutzverordnung daher nicht gesichert. Die Umfrage bei o. g. Städten ergab, dass bei diesen durchschnittlich 80 – 90 % der Anträge auf Fällung genehmigt werden. Die Befragung des BN kam zu dem Ergebnis, dass in Bayern durchschnittlich 72 % der Fällanträge genehmigt werden, in ca. einem Drittel der Kommunen werden 90 % und mehr der Anträge genehmigt.

  • Eine Baumschutzverordnung ersetzt keine intensive Beratung der Bürger, wie sie aktuell bereits innerhalb der Stadt Aschaffenburg durch die jeweiligen Fachämter durchgeführt wird. Durch die bereits freiwillig durchgeführte Baumberatung konnte die Fällung einiger Bäume bereits verhindert werden.

  • Das Baurecht hat Vorrang zu einer Baumschutzverordnung.
Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es aufgrund verstärkter Bautätigkeit im Bereich großer begrünter Grundstücke im Zuge der Innenverdichtung (Umwandlung von Grundstücken mit Einfamilienhäusern in Anlagen mit mehreren Wohneinheiten und Tiefgaragen) zu einem sukzessiven Verlust von wertvollem Baumbestand kommt. Bei Vorliegen einer Baumschutzverordnung wäre in diesen Fällen der Bauherr verpflichtet, Bäume nachzupflanzen, was aber wegen fehlendem Platz nicht möglich ist. In diesen Fällen wäre eine Ausgleichszahlung für Nachpflanzungen an die Stadt fällig. Städtische Flächen stehen jedoch nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung.
Ersatzpflanzungen müssten auch an Standorten realisiert werden, bei denen hohe Kosten anfallen (technische Umbauten an Straßen, Entwässerungseinrichtungen, Leitungen etc.)
Die Kosten für Pflege und Unterhalt der Ersatzpflanzungen im öffentlichen Grün werden bei Ersatzpflanzungen von der Stadt und nicht vom Verursacher getragen.

  • Durch eine Baumschutzverordnung kann es zu einer weitergehenden Personalbindung sowie einem Personalmehrbedarf kommen. Beispielsweise:
 
    • Garten- und Friedhofsamt: Sollte bei einer genehmigten Fällung keine Ersatzpflanzung möglich sein (z. B. aufgrund von Baurecht), wird eine Ausgleichszahlung festgesetzt. Mit dieser Ausgleichszahlung müssten durch das Garten- und Friedhofsamt auf geeigneten städtischen Flächen Standorte gesucht werden, Planungen erstellt, notwendige Baumaßnahmen und zusätzliche Neupflanzungen durchgeführt werden.
Der Unterhalt der Ersatzbäume im öffentlichen Grün erfolgt ebenfalls durch Mitarbeiter des Garten- und Friedhofsamtes.


    • Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz: Die Baumschutzverordnung muss sowohl aus fachlicher als auch aus rechtlicher Sicht umgesetzt werden. Bei einem Eingang eines Antrages auf Genehmigung auf Fällung muss eine Beurteilung des betroffenen Baumes aus fachlicher Sicht erfolgen. Nicht immer ist die vorgelegte Fotodokumentation ausreichend für die fachliche Beurteilung. Eine Vor-Ort-Kontrolle ist hier dann notwendig. Nach der fachlichen Beurteilung wird eine rechtliche Beurteilung der Situation im Hinblick auf eine Fällgenehmigung oder Fällversagung vorgenommen. Bei einer Fällversagung muss unter Umständen mit einem Widerspruchs- oder Klageverfahren gerechnet werden. Sollte die Fällung genehmigt werden und in diesem Zuge eine Ersatzpflanzung erforderlich sein, fällt diese Ersatzpflanzung direkt unter die Baumschutzverordnung. Um den Erhalt der Ersatzpflanzungen fortlaufend zu gewährleisten ist eine regelmäßige Kontrolle des „Ersatzpflanzungsbaum-Bestandes“ zu gewährleisten. Die Nachfrage bei den anderen Städten ergab, dass die Gewährleistung einen zunehmenden fachlichen sowie rechtlichen Personalbedarf benötigt. In Folge dessen und des daraus resultierenden Personalmangels in den angefragten Städten, kann eine Kontrolle der Ersatzpflanzungen nicht im benötigten Umfang durchgeführt werden. Die Studie des BN kam zu dem Ergebnis, dass nur in 26 % der Kommunen Ersatzpflanzungen bei jeder Maßnahme überprüft werden, der Großteil der Überprüfung erfolgt nur stichprobenartig. Zudem werden Sanktionen oftmals nicht durchgesetzt. Nur 8 % der Kommunen gaben an, dass es bei Verstößen immer zu Sanktionen komme, in 35 % der Kommunen werden Sanktionen selten, in 8 % nie durchgesetzt. Damit eine Baumschutzverordnung ihrem Schutzzweck gerecht wird, ist die Überprüfung von Ersatzpflanzungen und Sanktionierung von Verstößen erforderlich.

Der Vergleich der angefragten Städte stellt sich als sehr schwierig dar, da die Parameter in den jeweiligen Baumschutzverordnungen unterschiedlich gestaltet wurden. Ebenfalls gibt es Unterschiede bei den innerhalb der Verordnung ausgenommenen Flächen (öffentliche Grünanlagen, Erwerbsgartenbau, etc.), den Nadel- und Obstbäumen sowie in Bezug auf die Aufnahme von mehrstämmigen Bäumen in eine Verordnung.

Der Personalbedarf beträgt beispielhaft bei den folgenden angefragten Städten:
  • München: 10 Vollzeitäquivalente (VZÄ) fachlich sowie 6 VZÄ rechtlich
  • Ingolstadt (ca. doppelt so groß wie Aschaffenburg): 1 VZÄ fachlich sowie 1 VZÄ rechtlich
  • Bamberg (von der Fläche vergleichbar mit Aschaffenburg): 0,5 VZÄ fachlich sowie 0,5 VZÄ rechtlich
  • Würzburg (ca. doppelt so groß wie Aschaffenburg): 1 VZÄ fachlich sowie 1 VZÄ rechtlich
  • Schweinfurt: Baumschutzverordnung wurde am 01. Juli 2018 abgeschafft

Aufgrund der vorliegenden Informationen aus dem Vergleich der betroffenen Grundfläche der Städte sowie der angegebenen Anzahl der Anträge pro Jahr ergibt sich grob geschätzt bei der Stadt Aschaffenburg ein erhöhter Personalbedarf insbesondere für das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz von einer 0,5 Stelle (rechtlich) sowie einer 0,5 Stelle (fachlich). Dafür müsste die Stadt ca. 65.000 € / Jahr veranschlagen.
Seitens des Garten- und Friedhofsamtes wird ein Personalbedarf von 0,5 Stelle für Planung, Ausführung und Unterhalt der Ersatzpflanzungen gesehen.

Um zurzeit einen größtmöglichen Schutz von Bäumen z. B. auf Baugrundstücken zu erreichen, wird bei Bauanträgen folgendermaßen vorgegangen:
Bereits vor Abgabe eines Bauantrages stellt der/die zuständige Sachbearbeiter/in im Stadtplanungsamt im Rahmen der Vorgespräche fest, ob sich auf den Baugrundstücken erhaltenswerte Bäume befinden und notiert dies auf einem Formblatt. Dies ist insbesondere wichtig bei genehmigungsfreien Bauvorhaben.
 
Ergänzend hierzu werden vom Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz (Naturschutz) nach Eingang der wöchentlich erstellten Bauantragsliste die Baugrundstücke zunächst anhand der Luftbilder überprüft. Falls größere Bäume oder Baumbestände erkennbar sind, werden das Bauordnungsamt und der städtische Baumberater des Garten- und Friedhofsamtes informiert. Die Hinweise werden der jeweiligen Bauakte beigelegt. Diese Vorgehensweise hat auch zu einer größeren Sensibilität für den Baumschutz innerhalb der Verwaltung geführt.

Zudem wird betont, dass die Stadt Aschaffenburg den Baumbestand auch über Bebauungspläne schützt. Beim Erlass von Bebauungsplänen werden erhaltenswerte Bäume als zu erhaltend festgesetzt. Diese Bäume dürfen grundsätzlich nicht beseitigt werden. Bei einer Beseitigung wird der Verursacher bauordnungsrechtlich zu einer Ersatzpflanzung verpflichtet.
Nicht zuletzt ist anhand der beigefügten Tabelle nachzuvollziehen, dass ein Schutz von Bäumen auch durch Festsetzungen in Bebauungsplänen erreicht werden kann.

Darüber hinaus wird der städtische Baumberater bei Problemen in privaten Gärten hinzugezogen. Typische Fälle sind Bäume, die zu nah am benachbarten Grundstück stehen und durch Laub- und Fruchtfall z. T. erhebliche Probleme verursachen.

Die Zunahme der Anrufe besorgter Bürger bei Baumfällungen zeigt, dass auch in der Bevölkerung das Interesse am Erhalt des städtischen Grüns groß ist.

Es sei noch erwähnt, dass die Stadt in den letzten 7 Jahren insgesamt 43 Bäume als Naturdenkmal unter Schutz gestellt hat. Von diesen Bäumen befinden sich 22 im Innenbereich bzw. innerhalb eines Bebauungsplans. Diese Bäume wären auch vom Geltungsbereich einer Baumschutzverordnung erfasst.


Fazit:
Der Vergleich des Vollzuges von Baumschutzverordnungen in anderen Städten hat gezeigt, dass der Großteil der beantragten Fällungen genehmigt wird. Ersatzpflanzungen gestalten sich im Zuge einer genehmigten Fällung in Folge der Nachverdichtung als schwierig und werden in den Städten nicht ausreichend kontrolliert. Ferner zeigt die beigefügte Tabelle, dass die von der KI angegebenen Bäume mit Ausnahme der 2005 gefällten Blutbuche sowie der 2020 gefällten Weide keinen besseren Schutz durch eine Baumschutzverordnung erhalten hätten. Für den Vollzug einer Baumschutzverordnung wird zusätzliches Personal (fachlich und rechtlich) benötigt.

Seit 2010 wurde das Thema der Baumschutzverordnung zwei Mal im Stadtrat behandelt.
Am 01.03.2010 fasste der Stadtrat den Beschluss, dem Vorschlag der Verwaltung zuzustimmen, den eingeschlagenen erfolgreichen Weg des Baumschutzkonzeptes beizubehalten und vom Erlass einer Baumschutzverordnung abzusehen.​
Den gleich lautenden Beschluss fasste der Stadtrat in der UVS-Sitzung am 26.06.2019.​

Die oben dargestellte bewährte Vorgehensweise in Aschaffenburg soll weiterhin als Alternative zu einer Baumschutzverordnung fortgeführt werden.

Daher wird vorgeschlagen, den eingeschlagenen erfolgreichen Weg des Baumschutzkonzeptes beizubehalten und vom Erlass einer Baumschutzverordnung abzusehen.



Anlagen:
Tabelle „Bewertung gefällter Bäume zwischen 2005 und 2020“
Liste der Naturdenkmäler in der Stadt Aschaffenburg seit 2014

.Beschluss: 1

I. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen (Anlage 2).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

II. Herr Stadtrat Thomas Giegerich beantragt, dass die Präsentation von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn, die dieser begleitend für seinen Redebeitrag vorbereitet hat, von der Verwaltung für alle sichtbar gezeigt wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 5, Dagegen: 11

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

.Beschluss: 3

III. Der Stadtrat stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu, den eingeschlagenen erfolgreichen Weg des Baumschutzkonzeptes beizubehalten und vom Erlass einer Baumschutzverordnung abzusehen.

IV. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[x]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

V. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 10, Dagegen: 6

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10. / UKVS/4/10/21. Behandlung des Antrags von der CSU-Stadtratsfraktion vom 15.07.2020 wegen "Elektroanschlüsse für den Wochenmarkt und andere Veranstaltungen" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 18.02.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 21.04.2021 ö Beschließend 10UKVS/4/10/21

.Beschluss:

Behandlung des Antrags von der CSU-Stadtratsfraktion vom 15.07.2020 wegen "Elektroanschlüsse für den Wochenmarkt und andere Veranstaltungen" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 18.02.2021

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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11. / UKVS/4/11/21. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 23.02.2021 wegen "Sofortige Impfung von Friseurinnen und Friseuren" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 24.02.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 21.04.2021 ö Beschließend 11UKVS/4/11/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vgl. Anlage

.Beschluss:

Der Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 23.02.2021 wegen "Sofortige Impfung von Friseurinnen und Friseuren" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 24.02.2021 werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.06.2021 15:03 Uhr