Datum: 16.06.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. / UKVS/6/1/21. Biosphärenreservat Spessart
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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6. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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16.06.2021
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ö
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Beschließend
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1 | UKVS/6/1/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
In dem regelmäßigen Austausch der Landräte und des Oberbürgermeisters wurde das Thema „Biosphärenreservat Spessart“ kurz nach der Kommunalwahl behandelt und beschlossen sich weiter damit zu beschäftigen. Dieser Ansatz den „Menschen und die Biosphäre“ in den Mittelpunkt einer gemeinsamen Entwicklung zu rücken, findet seitens der vier bayerischen Gebietskörperschaften grundsätzlich Interesse, da das Biosphärenreservat als UNESCO-Projekt den Schwerpunkt des verträglichen, verantwortungsvollen und nachhaltig positiven Miteinander von Mensch und Natur hat: „Mensch und Natur in einer Einheit“. Mit den Biosphärenreservaten versucht die UNESCO weltweit in Modellregionen ein nachhaltiges Wirtschaften und ein nachhaltiges Miteinander des Menschen in der Natur und von ihm geprägten Kulturlandschaft zu etablieren.
Trotz der pandemiebedingten Erschwernis Gespräche zu führen hat sich den Winter und das Frühjahr über die Projektidee verfestigt. Neben zahlreichen meist virtuellen Einzelgesprächen der Landräte und der Landrätin mit Einzelpersönlichkeiten, Interessensgruppen sowie Verbänden fand ein virtueller Austausch der drei Landkreise, der Stadt Aschaffenburg gemeinsam mit der Regierung von Unterfranken statt.
Das Procedere hinsichtlich einer Machbarkeitsstudie zur Schaffung eines Biosphärenreservates als Grundlage für den weiteren Informations- und Meinungsbildungsprozess in der Region wurde mit Landrätin Sitter (Landkreis Main Spessart), Landrat Dr. Legler (Landkreis Aschaffenburg), Landrat Scherf (Landkreis Miltenberg) und Oberbürgermeister Herzing (Stadt Aschaffenburg) abgestimmt.
Ziel ist es, die Machbarkeitsstudie über die jeweils zuständigen Gremien auf den Weg zu bringen. Mit einigen Vereinigungen stehen noch Gespräche aus. Die Ergebnisse aller Gespräche sowie deren Fragestellungen und Hinweise sollen in die Machbarkeitsstudie einfließen. Alle Akteurinnen und Akteure werden zum Abschluss der Gesprächsrunden gebeten, soweit noch nicht erfolgt, ihre Anregungen, Wünsche, Bedenken und Ideen schriftlich einzureichen. Dieses Angebot gilt grundsätzlich.
Geplant sind überdies Informationsfahrten in verschiedene Biosphärenreservate und Informationsveranstaltungen in den Gemeinden. Es ist beabsichtigt, den hessischen Spessart mit einzubeziehen und diesbezüglich Gespräche mit dem Main-Kinzig-Kreis zu führen.
Frau Engels, Geschäftsführerin des deutschen MAB-Nationalkomitees (MAB = Man and the Biosphere/der Mensch und die Biosphäre) im Bundesamt für Naturschutz, wird online zur Senatssitzung zugeschaltet, mit einer Präsentation über das Konzept der UNESCO für Biosphärenreservate in Deutschland. Im Einzelnen werden folgende Punkte näher erläutert:
• Begriffsdefinition
• Funktion eines Biosphärenreservats
• Übersicht der Biosphärenreservate in Deutschland
• Voraussetzungen und Kriterien
• Zonierung und Größe
• Entwicklungsfunktion
• Wie man ein Biosphärenreservat wird
.Beschluss:
I. Der Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat nimmt die Ausführungen zum Biosphärenreservat zur Kenntnis. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit den drei anderen Gebietskörperschaften - Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Main-Spessart und Landkreis Miltenberg - die Voraussetzungen für eine Machbarkeitsstudie zur Schaffung eines Biosphärenreservates zu ermitteln.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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Wenig klimarelevant
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Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
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[x] keine weiteren Angaben erforderlich
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[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
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2. / UKVS/6/2/21. Neubau eines Legehennenstalls auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Schweinheim, seitl. Unterhainstraße, 63743 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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6. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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16.06.2021
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ö
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Beschließend
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2 | UKVS/6/2/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 13.04.2021 beantragte der Bauherr xxx den Neubau eines Legehennenstalls auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Schweinheim, seitl. Unterhainstraße, 63743 Aschaffenburg.
Das Grundstück liegt im Außenbereich Schweinheims und ist bereits mit einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle bebaut. Südlich dieser Halle soll auf etwa gleicher Länge, parallel zur bestehenden Halle ein neuer Baukörper errichtet werden.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Neuerrichtung eines Legehennenstalls mit einem Außengehege für 3000 Freilandhühner unter Einhaltung einer artgerechten Geflügelhaltung nach der EG-Öko-Verordnung. Hierbei handelt es sich um einen Freilandstall mit Wintergarten (Außenklimabereich). Der geplante Stall ist ein Tierwohlstall und besteht aus 3 Funktionsbereichen:
- Stallbereich mit Legenestern, Sitzstangen, Futter- und Tränkelinien und Scharraum
Wintergarten
Eiersortierraum und Technikraum
Geplant ist die Errichtung eines 53,80 m langen und 12 m breiten Gebäudes. An der West- und Ostseite sind jeweils Kotlager mit Abmessungen von je 4,2 m auf 6,76 m vorgesehen. Die südliche Hälfte des Gebäudes ist als Wintergarten konzipiert. Die Höhe der Halle liegt bei 5,68 m, die Höhe der Kotlager bei 4,20 m.
Der Boden von Stall, Wintergarten und Packraum soll betoniert, im Stallbereich auch gedämmt werden. Die verwendeten Materialien passen sich an die bestehende Maschinenhalle an. Die Wände werden in Sichtbeton ausgeführt, der Wintergarten mit grünem Lochblech verkleidet und das Dach mit grünem Trapezblech eingedeckt. Für die Umfahrt um die bestehenden Maschinenhalle und die Zuwegung zum Hühnerstall ist eine Asphaltierung vorgesehen. Der 3,50 m breite Sauberlauf südlich des Stallgebäudes soll aus Schotterfläche bestehen.
Das Außengehege wird als Wiesenfläche angelegt. Zum Schutz vor Greifvögel wird der Bauherr vereinzelt Bäume und Sträucher anpflanzen.
Die Einzäunung des Außenbereiches zur Tierhaltung erfolgt über mobile Weidezäune.
Das Grundstück verfügt über eine Größe von 7.530 m². Mit der bereits vorhandenen Maschinenhalle wird eine Gesamtgrundfläche der Gebäude von 2.028 m² erreicht. Die Nutzfläche der neuen Halle beträgt 627 m².
II.
Der Standort des geplanten Legehennenstalls liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gem. § 35 BauGB. Im Außenbereich sind nur privilegierte Vorhaben zulässig.
Die Baumaßnahmen und die weiteren künftigen landwirtschaftlichen Nutzungen des landwirtschaftlichen Betriebes müssen umweltverträglich sein und dürfen nicht das Landschaftsbild stören, sowie keine konfliktträchtigen Emissionen (Lärm, Geruch) zum nahen Wohngebiet an der Unterhain-/Klosterrainstraße verursachen.
Der Landwirt xxx betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Ackerbau und der Haltung von Milchkühen, Rindern und Hühnern. Die erzeugten Produkte werden im xxx der Familie xxx in der xxx, 63743 Aschaffenburg vermarktet. Die aktuell gehaltenen ca. 750 Hühner sind derzeit in mobilen Hühnerställen untergebracht. Aufgrund der steigenden Nachfrage nach regional erzeugten Lebensmitteln ist geplant die Hühnerhaltung auf insgesamt 3.000 Legehennen auszuweiten und hierzu einen entsprechenden Legehennenstall zu errichten. Die bisher mobilen Ställe werden aufgegeben.
Der landwirtschaftliche Betrieb wird beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter der Betriebsnummer 661 000 0012, mit einer registrierten landwirtschaftlich genutzten Fläche von ca. 208 ha geführt. Eine Privilegierung des Betriebs, gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB, insbesondere als Betrieb mit Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, einschließlich Tierhaltung liegt vor. Das geplante Gebäude nimmt auch nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein.
Der vorliegende landwirtschaftliche Betrieb erfüllt damit die Anforderungen eines privilegierten Betriebes im Außenbereich.
Dem Vorhaben dürfen aber zudem keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
Die Fläche ist im Flächennutzungsplan 2030 der Stadt Aschaffenburg als landwirtschaftliche Fläche mit angrenzenden Biotopen dargestellt. Gleiches gilt für den Landschaftsplan.
Die Fläche liegt im Naturpark Spessart, aber nicht in dessen Landschaftsschutzgebiet. Weitere Schutzgebiete nach Naturschutzrecht sind nicht vorhanden, ebenso keine FFH- und Vogelschutzgebiete.
Im Süden der betroffenen Fläche grenzen zwei von der Bayerischen Biotopkartierung erfasste Biotopflächen an. Diese werden durch das Bauvorhaben jedoch nicht beeinträchtigt.
Für das Bauvorhaben liegt ein landschaftspflegerischer Begleitplan der Landschaftsarchitekten Trölenberg + Vogt vom 25.03.2021 vor. Die Untere Naturschutzbehörde, die Untere Wasserbehörde und die Untere Immissionsschutzbehörde wurden beteiligt. Hiernach werden öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Die jeweiligen Zustimmungen wurden unter Auflagen erteilt. Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, gem. §§ 14, 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorzunehmen.
Naturschutzfachliche Beurteilung:
Der geplante Neubau des Legehennenstalls sowie die Versiegelung der Zufahrten stellen Eingriffe in Natur und Landschaft, gem. § 14 BNatSchG dar. Danach liegt ein Eingriff in Natur und Landschaft vor, wenn eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann.
Durch die zusätzliche Versiegelung werden die Leistungs- und Funktionsfähigkeit sowie insbesondere durch den Legehennenstall auch das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt.
Der Eingriff ist daher entsprechend § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG auszugleichen bzw. zu ersetzen.
Dazu sind die im landschaftspflegerischen Begleitplan von Trölenberg + Vogt vom 25.03.2021 sowie im Maßnahmenplan mit Ausgleichfläche zum landschaftspflegerischen Begleitplan vom 25.03.2021 dargestellten Maßnahmen durchzuführen.
Für den Eingriff ergibt sich nach der Bilanzierung von Trölenberg + Vogt ein Kompensationsbedarf von 3.742 Biotopwertpunkten. Bei Durchführung der angeführten Ausgleichsmaßnahmen ergibt sich ein Kompensationsumfang von 3.776 Biotopwertpunkten, sodass ein geringfügiger Überschuss von 34 Biotopwertpunkten verbleibt.
Hiernach sind auf
- dem Grundstück Fl.Nr.xxx, Gem. Schweinheim als Ausgleichsmaßnahme 6 Streuobstbäume zu pflanzen,
- der Pflanzfläche an der Nordseite des Hühnerstalls sind heimische Sträucher als zweireihige Hecke mit einem Abstand von 1,5 m zwischen den Pflanzreihen und 1,0 m zwischen den einzelnen Sträuchern anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
Für die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen sind Sicherheitsleistungen i.H.v.
- xxx € für die Baumpflanzungen und
- xxx € für die Strauchplanzungen zu hinterlegen.
Artenschutzrechtliche Beurteilung:
Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind bei dem Vorhaben zu beachten.
Danach ist es u. a. verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder zu töten (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungszeiten erheblich zu stören (Nr. 2) oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3).
Immissionsschutzfachliche Beurteilung:
Die Untere Immissionsschutzbehörde wurde beteiligt. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht besteht erst ab einer Anlagengröße mit mindestens 15.000 Hennenplätzen. Der Mindestabstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung liegt für ein Vorhaben dieser Größenordnung bei 50 m. Die nächstgelegenen Wohngebäude liegen ca. 300 m entfernt. Um die Immissionsbelastungen möglichst gering zu halten sind die Auflagen, gem. Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 06.05.2021 zu beachten.
Wasserrechtliche Beurteilung:
Die Untere Wasserbehörde wurde beteiligt. Für die Einleitung des von den Dachflächen des Legehennenstalls und der bestehenden Maschinenhalle gesammelten Niederschlagswassers in den Schindgraben ist eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Die Auflagen der Unteren Wasserbehörde zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, gem. Stellungnahme vom 30.04.2021 sind zu beachten.
Veterinärfachliche Beurteilung:
Das zuständige Veterinäramt wurde beteiligt. Die baulichen Anforderungen, gem. Schreiben des Landratsamtes Aschaffenburg – Veterinäramt vom 10.05.2021 sind zu beachten.
Erschließung:
Die Erschließung des Vorhabens ist über die bestehende Wegeführung zur vorhandenen Maschinenhalle gewährleistet.
Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I. Dem Antrag des Bauherrn xxx zum Neubau eines Legehennenstalls auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Schweinheim, seitl. Unterhainstraße, 63743 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.
Auflagen und Sicherheitsleistungen:
- Der Landschaftspflegerische Begleitplan des Büros Trölenberg + Vogt vom 25.03.2021 sowie der Maßnahmenplan mit Ausgleichsfläche sind Bestandteil der Baugenehmigung. Die dargestellten Maßnahmen sind spätestens innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme des Vorhabens umzusetzen.
- Auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Schweinheim sind als Ausgleichsmaßnahme 6 Streuobstbäume zu pflanzen.
- Auf der Pflanzfläche an der Nordseite des Hühnerstalls sind heimische Sträucher als zweireihige Hecke mit einem Abstand von 1,5 m zwischen den Pflanzreihen und 1,0 m zwischen den einzelnen Sträuchern anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
- Für die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen sind Sicherheitsleistungen i.H.v.
- xxx € für Ziffer 2 und
- xxx € für Ziffer 3 zu hinterlegen.
- Die Auflagen der Unteren Immissionsschutzbehörde sind zu beachten.
- Die Auflagen der Unteren Wasserbehörde sind zu beachten.
- Bei der Umsetzung des Bauvorhabens sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
- Die baulichen Anforderungen des Veterinäramtes sind zu beachten.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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Wenig klimarelevant
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Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
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[…..] keine weiteren Angaben erforderlich
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[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [ x ]
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Sofern Kosten entstehen:
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|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Es entstehen Folgekosten
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
3. / UKVS/6/3/21. UKVS/6/3/21
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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6. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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16.06.2021
|
ö
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Beschließend
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3 | UKVS/6/3/21 |
.Beschluss:
Herr Stadtrat Jürgen Zahn beantragt die Vertagung von TOP 3. Herr Oberbürgermeister Jürgen Herzing lässt daraufhin über diesen Geschätfsordnungsantrag abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt
Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.
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4. / UKVS/6/4/21. Nutzungsänderung von Verkaufs- und Lagerräume in Shisha-Bar auf dem Baugrundstück Fl.Nr.xxx, Gem. Leider, Magnolienweg xx, 63741 Aschaffenburg durch den Bauherren MAS GmbH
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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6. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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16.06.2021
|
ö
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Beschließend
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4 | UKVS/6/4/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 25.03.2021 und Planänderung vom 28.04.2021 beantragte die Firma MAS GmbH die Änderung der Nutzung von Verkaufs- und Lagerräume in eine Shisha-Bar auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Magnolienweg xxx, 63741 Aschaffenburg.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Änderung der Nutzung im Erdgeschoss des bestehenden Gebäudes Magnolienweg 22 im östlichen Gewerbegebiet Nilkheim. Bis auf eine zusätzliche Ausgangstüre bleibt das Gebäude außen unverändert.
Das zweigeschossige Gebäude mit Flachdach verfügt, bei äußeren Abmessungen von ca. 35,8 m x 23,8 m über eine Grundfläche von ca. 852 m². Die bestehende Tiefgarage fasst 25 Fahrzeuge. Im Außenbereich werden 76 Stellplätze im Bestand nachgewiesen. Insgesamt sind derzeit 101 PKW-Stellplätze auf dem Grundstück vorhanden.
Die geplante Gastraumfläche im Umfang von ca. 483 m² ist für eine Nutzung von bis zu 150 Personen ausgelegt.
Die Grundstücksgröße (Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider) beträgt 1.860 m². Die Größe des Grundstückes, auf welchem die Stellplätze nachgewiesen werden (Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider) beträgt 2.015 m². Die Gesamtfläche liegt bei 3.875 m².
Das Obergeschoss mit Büronutzung bleibt unverändert, ebenso das Kellergeschoss mit der Tiefgarage.
Gem. Betriebsbeschreibung wird eine Shisha-Bar eingerichtet. Die Nutzung als Versammlungsstätte, z.B. für Hochzeiten, wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Es sind tägliche Öffnungszeiten von ca. 14.00 – 02.00 Uhr geplant.
Getränke werden im Innenbereich an der Bar angeboten, für Speisen (Pizza, Döner, etc.) wird im Außenbereich ein Imbiss-Container (4,7 m x 6 m= 28,2 m²) mit 5 Stehtischen aufgestellt.
II.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 7/2 für das „Gebiet zwischen verlängertem Ahornweg, nordwestl. Geltungsbereichsgrenze, Kleiner Schönbuschallee, Ringstraße, Großostheimer Straße und südl. Grenze der Flst.-Nr. xxx“. Der Bebauungsplan enthält folgende Festsetzungen:
Gewerbegebiet – GE
mit Beschränkungen des
flächenbezogenen Schallleistungspegels von 65/50 dB(A)
und des Einzelhandels
max. IV Vollgeschosse
GRZ 0,8
GFZ 2,2
Höhe bis 16,5 m
Grundstücksfläche mind. 1.500 m²
Baugrenzen
offene Bauweise
je 250 m² Grundstücksfläche ist ein Hochstamm zu pflanzen
Art der baulichen Nutzung
In einem Gewerbegebiet sind Gewerbetriebe aller Art zulässig. Ausschlussgründe sind nicht gegeben. Die beabsichtigte Nutzung hält daher die Vorgabe des Bebauungsplans hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein.
Maß der baulichen Nutzung
Bauliche Veränderungen mit Änderungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sind am Bestandsgebäude nicht geplant. Die Grund- und Geschlossflächen erhöhen sich durch den Imbiss-Container geringfügig um 28,2 m². Hierdurch erhöht sich die GRZ1 auf 0,47 und die GFZ 0,93. Die GRZ2 bleib unverändert. Die, gem. Bebauungsplan festgesetzten Grenzwerte werden nicht erreicht.
Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze
Der Stellplatzbedarf richtet sich nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung.
Für das unverändert, als Büro genutzte Obergeschoss sind 13 PKW-Stellplätze nachzuweisen. Die Shisha-Bar wird als gastronomische Nutzung eingeordnet. Hieraus ergibt sich ein Bedarf von 1 Stellplatz je 12 m² Bruttogrundfläche somit von insgesamt 42 PKW-Stellplätzen. Ein weiterer Bedarf entsteht für den Imbiss (2 Stellplätze) und die Lagerfläche (0,2 Stellplätze). Für die Freischankfläche unter 40 m² Fläche (geplant ca. 15 m²) ist nach § 11 GaStAbS kein Stellplatz und Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Für die neue Nutzung liegt der Stellplatzbedarf daher bei 45 PKW-Stellplätzen. Der Gesamtstellplatzbedarf für die neue Nutzung des Gebäudes liegt somit bei 58 PKW-Stellplätzen. Auf dem Grundstück werden 25 in der Tiefgarage und 76 oberirdische Stellplätze nachgewiesen.
Für die Fahrradabstellplätze ergibt sich für die Bestandsnutzung im Obergeschoss ein Bedarf von 9 Stellplätzen. Die Gaststättennutzung erfordert einen Bedarf von 21, der Imbiss von 2 weiteren Stellplätzen. Insgesamt sind 32 Fahrradabstellplätze für das Vorhaben nachzuweisen.
Die auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider nachgewiesenen Stellplätze, welche für die auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. genehmigte Nutzung erforderlich sind, sind dauerhaft dinglich zu sichern.
Freiraumgliederung und Begrünung
Die bisher genehmigte Stellplatzaufteilung einschließlich der vorhanden Grünflächen kann grundsätzlich übernommen werden.
Gem. Bebauungsplan ist je 250 m² Grundstücksfläche 1 Hochstamm zu pflanzen. Bei einer Fläche von 3.875 m² sind 16 Laubbäume nachzuweisen. Aktuell vorhanden sind 15 Laubbäume, so dass eine ergänzende Pflanzung von 1 Laubbaum erforderlich wird.
Zur Sicherung der Verpflichtung zur Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
Sonstiges
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um einen Sonderbau. Daher sind, gem. Art. 59 BayBO – entgegen den Vorhaben, welche nur dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegen und in bauordnungsrechtlicher Hinsicht lediglich die Abstandsflächenvorschriften zu prüfen sind (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO) – auch alle anderen bauordnungsrechtlichen Vorschriften der BayBO zu prüfen und damit Prüfungsgegenstand.
Das Gebäude ist nach Art. 48 Abs. 2 BayBO barrierefrei herzustellen. Die Barrierefreiheit ist gewahrt. Die Nutzungseinheit ist ebenerdig ohne Stufe zu erreichen. Türen und Durchgänge sind ausreichend dimensioniert. Eine zusätzliche barrierefreie Toilette ist eingeplant.
Gem. Art. 62b BayBO ist ein Brandschutznachweis erforderlich. Der Brandschutznachweis wurde vom Architekturbüro Franz am 09.03.2021 erstellt und zusammen mit dem Bauantrag eingereicht. Der Brandschutznachweis wurde vom zuständigen Brandschutzsachbearbeiter überprüft.
Aufgrund möglicher Gefahren durch erhöhte Kohlenmonoxidkonzentrationen in der Shisha-Bar werden im Rahmen des gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahrens Auflagen, gem. § 5 GastG erlassen. Nachdem es sich hier nicht um Gefahren handelt, welche vom Bauvorhaben an sich, sondern von den Nutzern ausgehen, werden die notwendigen Anordnungen vom gaststättenrechtlichen und nicht vom baurechtlichen Verfahren erfasst. Die Anordnungen der zuständigen Dienststelle werden neben den Planunterlagen zur Verfügung gestellt.
Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I. Dem Antrag des Bauherren MAS GmbH zur Änderung der Nutzung von Verkaufs- und Lagerräumen in eine Shisha-Bar auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Magnolienweg xxx, 63741 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.
Auflagen und Sicherheitsleistungen:
- Es sind insgesamt mind. 16 standortgerechte Laubbäume, gem. Freiflächenplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Bestand von 15 Laubbäumen ist daher um 1 Laubbaum zu ergänzen. Zur Sicherung der Verpflichtung der Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
- Die auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, nachgewiesenen Stellplätze, welche für die auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, genehmigte Nutzung erforderlich sind, sind dauerhaft dinglich zu sichern.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
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[…..] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
zum Seitenanfang
5. / UKVS/6/5/21. Klimaplenum
-Sachstandsbericht zur Eindämmung der Lichtverschmutzung bezüglich Straßenbeleuchtung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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6. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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16.06.2021
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ö
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Beschließend
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5 | UKVS/6/5/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Stadt Aschaffenburg ist für die Beleuchtung der öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet zuständig. Die Beleuchtungseinrichtungen unterliegen der Straßenbeleuchtungsrichtlinie der DIN EN 13201 (Teil 1 bis 4).
Seit nunmehr 10 Jahren werden in Aschaffenburg die fast 10.000 Straßenleuchten stufenweise umgerüstet. Mittlerweile ist ca. ein Drittel der Straßenbeleuchtung mit moderner LED-Technik ausgestattet. In der Regel werden jährlich bis zu ca. 500 Leuchten getauscht und unter der Nationalen Klimaschutzinitiative durch das Bundesumweltministerium (BMU) mit 20 % der Investitionskosten gefördert.
Zu Beginn der Umrüstung hatte die Fachwelt die Lichtfarbe 4.000 K (neutral Weiß) als besten Kompromiss zwischen Energieeffizienz, Komfort und Farbwiedergabe empfohlen. In Aschaffenburg und in den meisten Kommunen in Deutschland wurde entsprechend verfahren. Unabhängig von der Leuchtentechnik kommt in Aschaffenburg auch eine Halbnachtschaltung zum Einsatz, bei der die Leuchten bei Dämmerung mit 100 % Beleuchtungsstärke eingeschaltet und ab ca. 22 Uhr auf 50 % gedimmt werden.
Die LED-Technik hat sich in den letzten Jahren deutlich weiterentwickelt und es gibt neue Möglichkeiten, Erkenntnisse sowie Handlungsempfehlungen bezüglich Lichtverschmutzung und Artenschutz. So hat sich die Energieeffizienz derart gesteigert, dass mittlerweile auch eine Lichtfarbe von 3.000 K nur geringe Energieeinbußen bis maximal 10 % gegenüber 4.000 K aufweist. Gegenüber konventioneller Lampen weisen die heutigen LED-Leuchten mit 3.000 K in der Regel eine Energieeinsparung von mindestens 50 % auf. Die ist auch Voraussetzung, um die Investitionen in eine Förderung zu bringen.
Entsprechend den Kriterien 4. Leuchtdauer und 5. Lichtfarbe aus dem Leitfaden zur Eindämmung der Lichtverschmutzung (veröffentlicht vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im September 2020) schlägt die Stadtverwaltung vor, folgende Änderungen im Betrieb der öffentlichen Straßenbeleuchtung vorzunehmen:
- Zeitabhängige Dimmung
Alle neuen LED-Leuchten, die keine eigene sensorbasierte Lichtstärkesteuerung besitzen, erhalten folgende vorprogrammierte zeitabhängige Dimmung:
- Einschaltzeitpunkt – 22 Uhr: 100 %
- 22 Uhr – 24 Uhr: 50 %
- 24 Uhr – 5 Uhr: 30 %
- 5 Uhr – 6 Uhr: 50 %
- 6 Uhr – Ausschaltzeitpunkt: 100 %
- Lichtfarbe
- Standardmäßig werden bei Umrüstung oder Neubau LED-Leuchten mit einer Lichtfarbe von 3.000 K statt wie bisher 4.000 K verwendet. Das gilt grundsätzlich für Anliegerstraßen, Nebenstraßen, Hauptstraßen, Plätze, Geh- und Radwege außerhalb von Schutzgebieten oder naturnahen Gebieten.
- Für Straßenbeleuchtungsanlagen in der Nähe von Schutzgebieten oder naturnahen Gebieten wie zum Beispiel Parkanlagen oder Arealen in Ufernähe werden bei Umrüstung oder Neubau LED-Leuchten mit einer Lichtfarbe von maximal 2.400 K verwendet.
Bezüglich den Kriterien 1. Zweck der Beleuchtung, 2. Lichtintensität und 3. Lichtlenkung aus dem Leitfaden zur Eindämmung der Lichtverschmutzung sieht die Stadtverwaltung für die Straßenbeleuchtung keinen Änderungsbedarf, weil diese Kriterien bereits berücksichtigt und umgesetzt werden.
Anlage
Leitfaden zur Eindämmung der Lichtverschmutzung (veröffentlicht vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im September 2020)
.Beschluss:
I.
1. Der Bericht der Verwaltung zur Eindämmung der Lichtverschmutzung bezüglich Straßenbeleuchtung wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Verwaltung stellt sicher, dass bei Neu- und Umbaumaßnahmen von Straßenbeleuchtungsanlagen die Handlungsempfehlungen für Kommunen von September 2020 vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz berücksichtigt und umgesetzt werden.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant Teilweise klimarelevant Sehr klimarelevant
[…..] keine weiteren Angaben erforderlich [ X ] kurze Erläuterung in den Begründungen […..] ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten: ja [ ] nein [ x ]
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
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6. / UKVS/6/6/21. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Falko Keller (AfD) vom 17.02.2021 wegen "Förderprogramm Grüne Stadt" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 07.04.2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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6. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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16.06.2021
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ö
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Beschließend
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6 | UKVS/6/6/21 |
.Beschluss:
Der Antrag von Herrn Stadtrat Falko Keller (AfD) vom 17.02.2021 und die Stellungnahme der Verwaltung vom 07.04.2021 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 1).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 08.12.2021 19:15 Uhr