Datum: 28.06.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:29 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. / PL/9/1/21. Feuerwehrbedarfsplan Stadt Aschaffenburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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28.06.2021
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ö
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Beschließend
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1 | PL/9/1/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Gemäß Art. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Um dabei das örtliche Gefahrenpotential ausreichend zu berücksichtigen und eine optimale Aufgabenwahrnehmung durch die gemeindliche Feuerwehr zu gewährleisten, soll die Gemeinde einen Feuerwehrbedarfsplan aufstellen (vgl. Nr. 1.1 VollzBekBayFwG). Aufgrund der Beschluss- fassung des Haupt- und Finanzsenates vom 07.10.2019 wurde die Firma FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH, In der Raste 24, D-53239 Bonn mit der Erstellung einer Feuerwehrbedarfsplanung für die Stadt Aschaffenburg beauftragt. Die Feuerwehrbedarfsplanung ist nunmehr fertiggestellt und zeigt die erforderlichen Maßnahmen zur mittelfristigen Weiterentwicklung der Feuerwehr Aschaffenburg in den kommenden 5 Jahren auf.
.Beschluss: 1
Der Bericht des Büros FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH zum Feuerwehrbedarfsplan der Stadt Aschaffenburg wird zur Kenntnis genommen.
Die nachfolgenden Ergänzungen des Leiters des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz werden zur Kenntnis genommen:
- die Entscheidungen über den Personalmehrbedarf wurden im Rahmen der Haushaltsberatungen 2021 bereits vom Stadtrat getroffen,
- der Finanzbedarf für die Technik wird in die mittelfristige Finanzplanung aufgenommen,
- für die bauliche Weiterentwicklung der Hauptfeuerwache wird eine Machbarkeitsstudie erstellt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
Dem Änderungsantrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion, wonach zunächst ein Zeit- und Kostenplan ausgearbeitet werden soll, bevor der Feuerwehrbedarfsplan umgesetzt werden soll, wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt
Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.
.Beschluss: 3
I. Der Umsetzung des Feuerwehrbedarfsplans der Stadt Aschaffenburg (Anlage 1) unter Berücksichtigung der Ergänzungen der Verwaltung wird zugestimmt.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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Wenig klimarelevant
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Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0
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2. / PL/9/2/21. Bericht zur OptOut-Regelung/ Kennzahlen bei der Feuerwehr
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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28.06.2021
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ö
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Beschließend
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2 | PL/9/2/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Stadtratsfraktion DIE GRÜNEN hat mit E-Mail vom 28.01.2021 eine Berichterstattung über die Opt Out-Regelung bei der Ständigen Wache der Feuerwehr Aschaffenburg sowie vergleichende Kennzahlen zu anderen bayerischen Feuerwehren mit Ständiger Wache beantragt.
Opt Out:
Mittelfristig ist bei der Ständigen Wache der Feuerwehr eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf 48 Wochenstunden geplant, um den Anforderungen der Bayerischen Arbeitszeitverodnung gerecht zu werden. Das aktuelle Dienstmodell basiert auf einem Schichtrhythmus von 56 Wochen-stunden, wobei die Dienstplanung auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 52 Stunden beruht. Die v.g. Konstellation ist nur mittels einer Opt Out-Regelung möglich, die jährlich der Zustimmung durch die feuerwehrtechnischen Beamten bedarf.
Kennzahlen:
Für eine umfassende Betrachtung wurden verschiedene Kenndaten (u.a. Einwohnerzahl, Pendler, Einsatzstatistik, Verwaltungskosten) vergleichbarer bayerischer Städte mit Ständiger Wache herangezogen. Die Datenbasis der Kennzahlen beruht im Wesentlichen auf dem Jahr 2019.
.Beschluss:
I.
1. Der Bericht zur gültigen Opt-Out-Regelung bei der Ständigen Wache der Feuerwehr Aschaffenburg sowie den vergleichenden Kennzahlen in Bayern wird zur Kenntnis genommen (Anlage 2).
2. Der Stadtrat (Plenum) nimmt zur Kenntnis, dass die vorgestellten Schritte zur Reduzierung der Wochenarbeitszeit stets im Einvernehmen mit den Beschäftigten der Ständigen Wache der Feuerwehr erfolgt.
3. Herr Stadtrat Johannes Büttner (KI) beantragt dennoch die Schaffung von vier zusätzlichen Stellen, um eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf 48 Wochenstunden rasch zu erreichen. Der Stadtrat (Plenum) nimmt die Stellungnahme von Herrn Oberbürgermeister Jürgen Herzing zustimmend zur Kenntnis, wonach in einem ersten Schritt im Vollzug des Beschlusses des Plenums vom 22.02.2021 zwei zusätzliche Stellen geschaffen werden und danach ab 2024 weitere geordnete Schritte zur Reduzierung der Wochenarbeitszeit eingeleitet werden.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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Wenig klimarelevant
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Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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3. / PL/9/3/21. Aufstellung von 3 Bebauungsplänen für den Bereich des Godelsbergs zwischen Bismarckallee und Ludwigsallee
- Bericht Beteiligungsverfahren
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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15.06.2021
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ö
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Vorberatend
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2 | PVS/6/2/21 |
Stadtrat (Plenum)
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9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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28.06.2021
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ö
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Beschließend
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3 | PL/9/3/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Vorbemerkung: Bisheriger Verlauf der drei Bebauungsplanverfahren:
Für drei Teilgebiete am „Godelsberg“ zwischen Bismarckallee und Ludwigsallee hat der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg die Aufstellung von qualifizierten Bebauungsplänen eingeleitet (Aufstellungsbeschluss vom 07.10.2019), und zwar für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29).
Zuletzt hat der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg mit Beschluss vom 19.10.2020 die Verwaltung beauftragt, die „frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden“ gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB durchzuführen. Wesentlicher Gegenstand dieses Verfahrensschritts waren Planungsziele und ein Bebauungsplan-Vorentwurf für jedes der drei Plangebiete.
Zu 1: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
Die Durchführung der „frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit“ wurde durch „Amtliche Bekanntmachung“ (Amtsblatt im „Main-Echo“ vom 08.01.2021) ortsüblich bekannt gemacht und fand im Zeitraum vom 11.01. bis 19.02.2021 statt.
Bürgerinnen und Bürger hatten die Möglichkeit, sich über Ziele, Zwecke und voraussichtliche Auswirkungen der Bebauungsplanung für die Geltungsbereiche „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) zu informieren, diese zu erörtern und sich bei Bedarf zur Planung zu äußern.
Aufgrund der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen wurden für die Unterrichtung der Bürgerschaft umfassend digitale Informations- und Beteiligungsformen eröffnet. So konnten die Planunterlagen über die homepage der Stadt Aschaffenburg online aufgerufen werden. Die Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen war sowohl per Brief als auch elektronisch (e-mail oder Nutzung des digitalen Beteiligungsportals) möglich.
Gleichzeitig bestand aber auch die Möglichkeit, die Planunterlagen nach entsprechender Terminvereinbarung im Rathaus persönlich einzusehen und mit zuständigen Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeitern des Stadtplanungsamtes zu erörtern und zu diskutieren.
Die der Öffentlichkeit vorgestellten Planunterlagen umfassten insbesondere
- die Bebauungsplanvorentwürfe für die drei einzelnen Plangebiete und
- kurze textliche Begründungen zu den Bebauungsplanvorentwürfen
sowie ergänzende Unterlagen, die die Bebauungsplanung veranschaulichten oder die Verständlichkeit verbessern sollten:
- eine Grafik zum Verfahrensablauf einer Bebauungsplanaufstellung
- Luftbilder
- Abbildungen der bisher geltenden „übergeleiteten Baulinienpläne“
- ein Übersichtsplan mit Aufteilung und Abgrenzung der drei Plangebiete
- eine Gesamtübersicht der Planungsziele
- eine Kurzzusammenfassung wesentlicher textlicher Festsetzungen
- zwei Beispiele für Flächenversiegelung im Gebiet
- eine Zusammenstellung planungsrechtlicher Begriffe mit Kurzerklärung
Während der „Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit“ sind schriftliche Stellungnahmen von 211 Bürgerinnen und Bürgern eingegangen. Die meisten dieser Stellungnahmen benutzten eine (offenbar von Interessenvertretern gefertigte) Musterstellungnahme (siehe Anlagen 1 + 2) oder orientierten sich inhaltlich stark daran. Nur wenige der Stellungnahmen beziehen sich konkret auf das (eigene) Grundstück oder unterscheiden zwischen den drei Plangebieten; in den meisten Stellungnahmen äußern sich die Bürgerinnen und Bürger zu den Zielen und Zwecken der Bebauungsplanung am „Godelsberg“ insgesamt.
Einige Bürgerinnen und Bürger reichten mehrere Schriftstücke ein und / oder ließen Stellungnahmen durch bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzleien fertigen.
Die meisten der sich äußernden Bürgerinnen und Bürger sind Grundstückseigentümer oder Bewohner in einem der drei Bebauungsplangebiete. Auch aus benachbarten Gebieten beidseits der Ludwigsallee haben sich knapp 60 Personen schriftlich geäußert. Etwa ein weiteres Dutzend Stellungnahmen stammt von Bürgerinnen und Bürgern außerhalb des Godelsbergs oder seines unmittelbaren Umfelds. (siehe Anlage 3 – aus Datenschutzgründen nicht öffentlich).
Überschlägiges Meinungsbild aus den Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern:
In der Tendenz ergibt sich insgesamt folgendes Meinungsbild:
Ca. 85% stimmen den Planungszielen bzw. den Bebauungsplan-Vorentwürfen zu oder votieren für eine weitere Verringerung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke.
Ca. 13% lehnen die Bebauungsplan-Vorentwürfe ab und votieren für eine großzügigere Ausnutzbarkeit von Grundstücken.
Ca. 2 % äußern eine neutrale, differenzierte oder widersprüchliche Meinung.
Bericht über die Inhalte der „frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit“
Die wesentlichen sachbezogenen Inhalte (soweit sie die Bebauungsplanung betreffen) aus allen schriftlichen Stellungnahmen werden im zusammenfassenden „Bericht über das Ergebnis der Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung)“ aufgeführt und dabei in vier Abschnitte (A bis D) unterteilt (siehe Anlage 4):
Abschnitt A: Inhaltliche Aspekte aus Stellungnahmen, die sich auf das Gesamtgebiet der drei Bebauungsplan-Vorentwürfe beziehen.
Abschnitt B: Inhaltliche Aspekte aus Stellungnahmen, die sich auf den Bebauungsplan-Vorentwurf 03/27 „Südlich Bismarckallee – West“ beziehen.
Abschnitt C: Inhaltliche Aspekte aus Stellungnahmen, die sich auf den Bebauungsplan-Vorentwurf 03/28 „Südlich Bismarckallee – Mitte“ beziehen.
Abschnitt D: Inhaltliche Aspekte aus Stellungnahmen, die sich auf den Bebauungsplan-Vorentwurf 03/29 „Südlich Bismarckallee – Ost“ beziehen.
Die jeweils vorgebrachten inhaltlichen Aspekte sind im Bericht ihrem Sinn nach (also nicht wortgetreu) und ohne Bezug zu einer Person fortlaufend nummeriert und ergeben insgesamt einen Katalog der im Beteiligungsverfahren erörterten Sachverhalte. Auch wenn sich aufgrund der drei Plangebiete inhaltliche Dopplungen ergeben, sind die einzelnen Inhalte nicht nach der Häufigkeit ihrer Äußerung sortiert oder gewichtet. Alle vorgebrachten Sachverhalte stehen also quasi „gleichberechtigt“ nebeneinander.
Hinreichend konkrete Äußerungen zu den Bebauungsplan-Vorentwürfen sind im Bericht um eine Erörterung oder um Anmerkungen aus Sicht der Verwaltung ergänzt. Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird dabei nicht erhoben. Auch bleiben pauschale oder sachfremde Meinungsäußerungen gegebenenfalls für sich stehen und werden aus Verwaltungssicht nicht kommentiert.
Würdigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit:
Nach Auffassung der Stadtverwaltung ist als Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung anzuerkennen, dass eine sehr deutliche Mehrheit der sich äußernden Bürgerinnen und Bürger die den Bebauungsplan-Vorentwürfen zugrunde gelegten Planungsziele als „Kompromiss“ unterstützt und einer eventuellen „Aufweichung“ dieser Ziele nicht zustimmt. Eine „maßvolle Nachverdichtung“ wird dabei unter die Bedingung einer Grünordnungsplanung und eines Klimaschutzkonzepts gestellt. In der Summe wendet sich diese große Gruppe gegen eine bauliche Verdichtung am Godelsberg.
Auf der anderen Seite steht eine deutlich kleinere Zahl von Bürgerinnen und Bürgern, die mit den beschränkenden Vorgaben der Bebauungsplan-Vorentwürfe nicht einverstanden sind. Diese Bürgerinnen und Bürger halten eine stärkere bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke für geboten und sinnvoll und verweisen dabei auch auf bestehendes großzügigeres Baurecht. In vielen Fällen betrachten sie stärker die Auswirkungen der Bauleitplanung für die Bebaubarkeit oder die Entwicklungsoptionen für das eigene Grundstück.
Bestandsanalyse zur Grundflächenzahl, zum Gesamtversiegelungsgrad und zu den überbaubaren Flächen
Zwecks Abschätzung der Auswirkungen ausgewählter Festsetzungsvorschläge der Bebauungsplan-Vorentwürfe auf den baulichen Bestand und die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten im Plangebiet hat das Stadtplanungsamt anhand einer Luftbildauswertung die besonders strittigen planungsrechtlichen Kriterien der „Grundflächenzahl“ (GRZ1 = zulässiger Überbauungsgrad durch die Hauptgebäude), der zulässigen Gesamtversiegelung auf einem Baugrundstück (GRZ1 plus zulässige Überschreitung durch Nebenanlagen und sonstige Befestigungen) sowie der überbaubaren Flächen (Festsetzung von Baufenstern durch Baugrenzen und Baulinien) mit dem aktuellen Stand der baulichen Grundstücksnutzungen abgeglichen.
Für die Berechnung der GRZ1 und die Bemessung der überbaubaren Flächen konnten die Daten hinreichend genau erhoben werden. Zur jeweiligen Gesamtversiegelung auf den einzelnen Grundstücken liegen keine Daten vor; die befestigten Flächen wurden daher jeweils nach dem Augenschein aus dem Luftbild abgegriffen, erlauben aber eine hinreichend belastbare Einschätzung der Gesamtsituation.
Im Ergebnis der Analyse (siehe Anlage 5) kann aus stadtplanerischer Sicht festgestellt werden, dass die in den Bebauungsplan-Vorentwürfen enthaltene Grundflächenzahl der Bestandsbebauung in den drei Plangebieten weitgehend gerecht wird: Lediglich bei drei Prozent aller Baugrundstücke wird die GRZ1 aktuell durch die vorhandenen Hauptgebäude überschritten.
Ganz anders sieht das bei der zulässigen Gesamtversiegelung aus, die in ganz erheblichem Maße von Nebenanlagen und sonstigen Befestigungen (wie Garagen, Stellplätze, Zufahrten, Geräteschuppen, Gartenhäuschen, Terrassen + Freisitze, Schwimmbecken, Wege, Fahrradabstellplätze o.ä.) bestimmt wird. In den Bebauungsplanvorentwürfen wurde die im Sinne des § 19 Abs.4 BauNVO für derartige Anlagen zulässige Überschreitung der Grundflächenzahl auf höchstens 30% beschränkt. Dies hat zur Folge, dass bei etwa 38% aller Baugrundstücke die maximal zulässige Gesamtversiegelung bereits überschritten wäre – auf diesen Grundstücken wäre keine bauliche Entwicklung mehr bzw. nur noch bei gleichzeitiger, teils erheblicher Rücknahme der Versiegelung möglich.
Bezüglich der in den Bebauungsplanvorentwürfen eingezeichneten überbaubaren Flächen liegen bei ca. 18% der Bestandsgrundstücke Überschreitungen vor – das heißt, dass die Hauptgebäude nicht vollständig im Baufenster platziert sind und eine Baugrenze oder Baulinie überschreiten. In den meisten Fällen ist das durch die in den Bebauungsplanvorentwürfen enthaltene Begrenzung der Baufenstertiefe verursacht, weil doch eine größere Anzahl der bestehenden Gebäude tiefer in die Grundstücke hinein gebaut wurden, als dies die Bebauungsplanvorentwürfe nun zuließen. Für solche Gebäude wäre dann eine Erweiterung nach hinten, z.B. durch Anbau eines Wintergartens, nicht mehr möglich.
In der Gesamtbetrachtung der planungsrechtlichen Kriterien „GRZ1“, „Gesamtversiegelung“ und „überbaubare Flächen“ ergibt sich, dass bei knapp der Hälfte aller Bestandsgrundstücke mindestens eines dieser Kriterien nicht eingehalten wird. Den entscheidenden Anteil daran haben die Überschreitungen der maximal zulässigen Gesamtversiegelung (=GRZ1 + 30%).
Zu 2: Frühzeitige Beteiligung der Nachbargemeinden, der Behörden und der Träger öffentlicher Belange
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden (hier: Gemeinde Haibach und Markt Goldbach) wurde im Zeitraum vom 11.01. bis zum 19.02.2021 durchgeführt (vgl. Berichte über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden in Anlage 6a bis c).
Unter anderem auf Anregung einzelner Behörden und Träger öffentlicher Belange sollen im weiteren Verfahrensverlauf insbesondere folgende Änderungen oder Ergänzungen in den Bebauungsplanentwurf und seine Begründung eingearbeitet werden:
- Verwendung einer aktuellen Katastergrundlage für den zeichnerischen Teil der Bebauungspläne
- Festsetzung der Art der baulichen Nutzung in den Baugebieten: „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) statt „Reines Wohngebiet“ (WR) [vgl. auch unter 3a]
- Grundlegende Sicherung der Baumreihen in Ludwigsallee und Moltkestraße durch textliche Festsetzung
- Teilweise Änderung von „privater Grünfläche“ zu „Waldfläche“ im Bebauungsplangebiet 03/29
- Festsetzung einer Erhaltungsbindung für drei große Bäume auf der Grünfläche an der Ecke Yorckstraße / Arndtstraße
- Einordnung von Straßenbäumen in der Yorckstraße [vgl. auch unter 3 f]
- Ergänzung einer Pflanzliste zu den grünordnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan
- Aufnahme von Hinweisen zum Artenschutz in den Bebauungsplan
Zu 3: Ausarbeitung der Bebauungsplanentwürfe; Planänderungs- und Planergänzungsvorschlägen der Verwaltung:
Auf Grundlage der vorliegenden Bebauungsplanvorentwürfe steht nun die Ausarbeitung der Bebauungsplanentwürfe für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) an. In die Überarbeitung fließen die Erkenntnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden soweit möglich ein. Viele Inhalte der Bebauungsplanvorentwürfe können demnach für die Bebauungsplanentwürfe beibehalten werden.
Gleichwohl gibt es Regelungsvorschläge in den Bebauungsplanvorentwürfen, für die sich aus fachlicher Sicht des Stadtplanungsamtes eine Änderung oder Ergänzung empfiehlt bzw. in Anbetracht des baulichen Bestands im Plangebiet gar geboten erscheint.
Einige dieser Vorschläge zur Veränderung des Maßes der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Flächen (Nr. 3b bis e) stehen durchaus im Widerspruch zu den Stellungnahmen einer deutlichen Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger, die eine „Aufweichung“ der Planungsziele im weiteren Verfahrensverlauf ablehnen. Daher möge der Stadtrat darüber befinden, ob die nachfolgenden Planänderungs- und Planergänzungsvorschläge der Verwaltung Gegenstand der Überarbeitung der Bebauungsplanvorentwürfe sein sollen. Dabei geht es nicht um eine unrevidierbare Festlegung für die Bebauungspläne (diese ergibt sich erst mit dem Satzungsbeschluss), sondern um durch den Stadtrat legitimierte Richtungsentscheidungen für den nächsten Verfahrensschritt.
Folgende wesentliche Planänderungen und Planergänzungen werden nach gegenwärtigem Stand von der Verwaltung empfohlen:
3a: Art der baulichen Nutzung: „Allgemeines Wohngebiet“ statt „Reines Wohngebiet“ (für alle Baugebiete)
Begründung: Weit überwiegend dominiert die Wohnnutzung in den Plangebieten. Daneben gibt es an Bismarck- und Ludwigsallee wenige gewerbliche Bestandsnutzungen aus der Gesundheits- und Transportbranche. Aufgrund der wohnbaulichen Struktur des Gebiets und der diese unterstützenden Bebauungsvorgaben in den Bebauungsplanvorentwürfen werden sich kaum gewerbliche Nutzungen im Gebiet ansiedeln und etablieren können; allerdings besteht auch kein zwingender Anlass, Dienstleister und Kleingewerbe jeglicher Art durch die strikte Beschränkung auf das reine Wohnen kategorisch auszuschließen, zumal die räumliche Verbindung von Wohnen und Arbeiten zukünftig auch städtebaulich an Bedeutung gewinnen kann.
Weiterhin sind die durch den Verkehr auf der Bismarck- und der Ludwigsallee verursachten Lärmimmissionen nicht mehr mit dem erhöhten Schutzanspruch auf Wohnruhe eines angrenzenden Reinen Wohngebiets vereinbar.
Es wird daher vorgeschlagen, als Art der baulichen Nutzung „Allgemeines Wohngebiet“ für alle Baugebiete auszuweisen. Die in § 4 Abs.3 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe oder Tankstellen sind allerdings auszuschließen.
Zu 3b: Maß der baulichen Nutzung: Wegfall der Begrenzung der zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) durch Nebenanlagen auf 30% (für alle Baugebiete)
Begründung: Die Bebauungsplan-Vorentwürfe enthalten bisher die Vorgabe, dass die Grundflächenzahl durch die in § 19 Abs.4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen um höchstens 30% überschritten werden darf. Eine Bestandsanalyse hat ergeben, dass ca. 38% der Grundstücke in den drei Plangebieten die dann zulässige Gesamtversiegelung auf dem jeweiligen Grundstück bereits überschreiten würden (siehe Anlage 5). Aus Sicht der Verwaltung ist eine derart weitreichende und einschränkende Überplanung des Bestands städtebaulich kaum zu rechtfertigen.
Es darf nicht verkannt werden, dass sich Nebenanlagen zu einem beachtlichen Flächenbedarf summieren können. Gerade in gehobenen Wohnlagen wird hierfür häufig besonders viel Fläche in Anspruch genommen, weil die bauliche Nutzung von Grundstücksteilen für Garagen und Stellplätze sowie für Terrassen, Freisitze und Schwimmbecken üblicherweise großzügiger ausfällt. Die Flächeninanspruchnahme für derartige Nebenanlagen summiert sich hier schnell auf 150qm bis 200qm: z.B. ca. 80qm für eine Tiefgaragenabfahrt in ebenem Gelände oder ca. 70qm für eine Doppelgarage mit 5m langer Zufahrt, 10qm bis 20qm für den Hauszugang (je nach Abstand des Hauses zur Straße), mind. 20qm für eine gartenseitige Terrasse, weitere 20qm bis 30qm für Wertstoffplatz, Fahrradabstellanlage und Gartenhäuschen, mind. 30qm für ein Schwimmbecken, evtl. weitere Befestigungen (z.B. für einen zusätzlichen Freisitz im Garten oder zusätzliche befestigte Wege).
Obwohl die Grundstücke am Godelsberg häufig relativ groß sind, lässt die Begrenzung der zulässigen Überschreitung der GRZ durch Nebenanlagen etc. um 30% vor allem bei vollständiger Ausnutzung der GRZ1 zu wenig Spielraum für Nebenanlagen. Das lässt sich auch am baulichen Bestand in den Plangebieten ablesen:
Beispiel: Im Bebauungsplangebiet 03/29 steht auf einem 749qm großen Grundstück ein Einfamilienwohnhaus mit einer Grundfläche von knapp 160qm. Dazu werden ca. 210qm für Tiefgarage mit Zufahrt, Hauszugang und großzügige Terrassen (kein Schwimmbecken) in Anspruch genommen, was sich zu einer Gesamtversiegelung von ca. 370qm summiert. Die Festsetzung einer GRZ1 von 0,35 erlaubt für das Hauptgebäude theoretisch eine Grundfläche von 262qm; die zulässige Gesamtversiegelung einschließlich aller Befestigungen dürfte bei 30% Überschreitung ca. 340qm erreichen. Im ausgewählten Beispiel erreicht die Grundstücksausnutzung eine GRZ1 von lediglich 0,21 und überschreitet mit insgesamt 370qm trotzdem die maximal zulässige Gesamtversiegelung um 30qm.
Es wird vorgeschlagen, auf die in den Bebauungsplan-Vorentwürfen enthaltene Begrenzung der Überschreitungsmöglichkeit der Grundflächenzahl um 30% zu verzichten. Zur Anwendung käme dann die allgemeine Regelung des § 19 Abs.4 Satz 2 BauNVO, wonach die festzusetzende GRZ um bis zu 50% überschritten werden dürfte.
Zu 3c: Überbaubare Grundstücksflächen: Zulässigkeit von unterirdischen Bauteilen (z.B. Tiefgaragen) auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen (für alle Baugebiete)
Begründung: Eine Tiefgaragenzufahrt benötigt bei ebenem Gelände und geradliniger Einfahrt eine Abwicklungslänge von mindestens 22 Meter, um bei maximal zulässiger Neigung überhaupt nur den Höhenunterschied in ein unterirdisches Geschoss zu überwinden. Bei talseits zur Erschließungsstraße gelegenen Grundstücken wäre eine vollständig unterirdische Tiefgarage unter Einhaltung des Baufensters sowieso generell nur noch mit Pkw-Aufzug (also ohne Abfahrt) realisierbar; aber auch bei ebenen Grundstücken reichen die aktuell vorgesehenen Baufenster öfters nicht aus, um eine Tiefgaragenzufahrt zu erlauben. Grundsätzlich ist es Zielsetzung für die Plangebiete am Godelsberg, dass Pkw-Stellplätze nur in geringem Maß ebenerdig angeordnet werden; städtebaulich bevorzugt wird die Unterbringung von Pkw in Tiefgaragen. Da selbst ein Zweifamilienhaus mit zwei Wohnungen über (jeweils) 150qm Wohnfläche bereits sechs Pkw-Stellplätze nachweisen müsste, wären davon nach gegenwärtiger Regelung in den Bebauungsplänen mindestens drei unterirdisch anzuordnen. Die erzwungene Einordnung einer Tiefgarage in das Baufenster kann hier zu nicht gewollten und kaum begründbaren Härten führen. Dabei ist eine evtl. „Ausuferung“ von Tiefgaragen nicht zu befürchte: dies wird nämlich durch die Vorgabe unterbunden, dass Tiefgaragen voll in die maximal zulässige Grundstücksversiegelung einzurechnen sind.
Es wird daher empfohlen, unterirdische Bauteile wie z.B. Tiefgaragen ausnahmsweise auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen zu erlauben, sofern sie sich unter der Geländeoberfläche befinden, erdüberdeckt und intensiv begrünt werden und (z.B.) eine Tiefe von 30m gemessen ab der Straßenbegrenzungslinie einhalten.
Zu 3d: Überbaubare Grundstücksflächen: Mindesttiefe von Baufenstern: 15m statt 12m (für alle Baugebiete)
Infolge des bisher angewendeten Grundprinzips, dass die hintere Baugrenze eines Baufensters maximal 3/5 der Grundstückstiefe erreicht, ergaben sich für Baugrundstücke mit geringer Gesamttiefe insbesondere bei Einhaltung einer nicht überbaubaren „Vorgartenfläche“ zwangsläufig vereinzelt geringe Baufenstertiefen. Das bisher in den Bebauungsplanvorentwürfen enthaltene Mindestmaß von 12m ist sehr knapp und lässt bei den betroffenen Grundstücken keine oder äußerst eingeschränkte Erweiterungsmöglichkeiten.
Es wird empfohlen, unbeachtlich einer „3/5-Regel“ eine Mindest-Baufenstertiefe von 15m vorzusehen
Zu 3e: Überbaubare Grundstücksflächen: Anpassung bzw. Vergrößerung der Baufenster im Einzelfall (jeweils B-Plan 03/29)
- Anpassung des Baufensters zwischen Arndtstraße und Yorckstraße
Begründung: Im Bebauungsplanvorentwurf 03/29 ist die Tiefe des Baufensters für den Gebietsabschnitt zwischen Arndtstraße und Yorckstraße so festgesetzt worden, dass es in Relation zur Grundstückstiefe ein Maß von ca. 3/5 erreicht. Für das Grundstück Fl.Nr. xxx (ehemals xxx, Grundstück inzwischen geteilt) wurde das Baufenster nicht unterbrochen, weil es hier ein gültiges Baurecht aus einem Bauvorbescheid zu beachten gab. Deshalb endet auch die blockinnere nicht überbaubare Fläche genau an der nördlichen Grenze dieses Grundstücks.
Nun wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit angeregt, die das Grundstück Fl.Nr. xxx betreffende innere Baugrenze so zu verändern, dass der bisher spitzwinklige Verlauf in Höhe des Gebäudes Bismarckallee 74 an die nordöstliche Gebäudewand angepasst wird. Im Gegenzug kann das parallel zur Yorckstraße geführte Baufenster in seiner Tiefe von 25m auf 23m verringert werden.
Im Ergebnis wird das Baufenster dadurch insgesamt kleiner. Es wird empfohlen, diese Änderung des Baufensters vorzunehmen.
- Vergrößerung des Baufensters zwischen Yorckstraße und Kirchnerstraße; Verzicht auf die innenliegende nicht überbaubare Grundstücksfläche
Begründung: Im Bebauungsplanvorentwurf 03/29 ist das Baufenster für den Gebietsabschnitt zwischen Yorckstraße und Kirchnerstraße uneinheitlich festgesetzt: Unter Beachtung der in Blockmitte befindlichen Bestandsbebauung (Yorckstraße xxx) einerseits und der Bemessung von Baufenstertiefen in ungefährer Relation zur Grundstückstiefe („3/5-Regel“) andererseits ergab sich hier die Konstellation, dass das Baufenster für die Grundstücke Yorckstraße xxx mit 14m wenig tief ausfiel und wenig bis keine Erweiterungsmöglichkeit nach innen mehr zuließe – und das, obwohl unmittelbar südlich benachbart zur Yorckstraße xxx eine innenliegende Wohnbebauung besteht.
Für die Anwesen Yorckstraße xxx und xxx hat das bisherige Baufenster zwar eine großzügige und ausreichende Tiefe, trotzdem erscheint es städtebaulich kaum nachvollziehbar, weshalb im Unterschied zu den südlich angrenzenden Grundstücken eine nicht überbaubare Fläche eingeschoben wird. Zu bedenken ist auch, dass der bisher geltende übergeleitete „Baulinienplan nordöstlich der Blücherstraße für das Gebiet zwischen Bismarckallee und Yorckstraße“ ein blocküberspannendes Baufenster ohne Unterbrechung durch eine innenliegende nicht überbaubare Fläche festsetzt.
Vorliegend wird daher empfohlen, für den im Plangebiet 03/29 gelegenen Gebietsabschnitt zwischen Yorckstraße und Kirchnerstraße auf die innenliegende (hintere) Baugrenze und die damit verbundene nicht überbaubare Grundstücksfläche zu verzichten. Baurechtlich hätte das die Konsequenz, dass der Standort eines Hauptgebäudes relativ frei, auch innenliegend, gewählt werden könnte. Die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks insgesamt verändert sich dadurch aber nicht, weil die Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung unverändert gelten.
- Anpassung und Vergrößerung des Baufensters nordöstlich der Kirchnerstraße
Begründung: Am nordöstlichen Ende der Kirchnerstraße ist das im Bebauungsplanvorentwurf 03/29 vorgesehene Baufenster relativ willkürlich unterbrochen und gekappt. xxx. Aus städtebaulicher Sicht sind Unterbrechung und Kappung des Baufensters im bisherigen Ausmaß weder geboten noch sinnvoll.
Es wird vorgeschlagen, das Baufenster nordöstlich der Kirchnerstraße so zu gestalten, dass die 33m breite Aussparung entfällt und die nördliche Baugrenze um ca. 5m weiter nach Norden verschoben wird. Parallel dazu kann die zum Baugebiet zählende nicht überbaubare Grundstücksfläche zu Gunsten der „privaten Grünfläche“ verkleinert werden.
- Vergrößerung des Baufensters östlich Lug ins Land
Begründung: Östlich der Straße „Lug ins Land“ führte die im Bebauungsplanvorentwurf 03/29 angewendete Bemessung der Baufenstertiefen in ungefährer Relation zur Grundstückstiefe („3/5-Regel“) dazu, dass sich das Bestandsgebäude xxx praktisch vollständig außerhalb der festzusetzenden überbaubaren Flächen befindet. Gleiches gilt für die unmittelbar nördlich benachbarte Grundstücksfläche, für die aufgrund der Grenzständigkeit des Wohnhauses xxx bisher wohl ein (Teil-)Anbaurecht für eine Doppelhaushälfte bestanden hätte.
Es wird vorgeschlagen, die hintere Baugrenze wenigstens soweit nach hinten zu versetzen, dass der vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in seiner Stellungnahme als angemessen betrachtete Abstand zwischen Wald und Baugrenze von 25m eingehalten wird. Daraus ergäbe sich dann eine Vergrößerung des Baufensters durch Verschiebung der hinteren Baugrenze um ca. 5m nach Osten.
Zu 3f: Grünordnung: Entwicklung einer Straßenbaumreihe im südwestlichen Abschnitt der Yorckstraße (zwischen Ludwigsallee und Arndtstraße)
Begründung: Die Yorckstraße durchzieht das Siedlungsgebiet am Godelsberg ausgehend von der Ludwigsallee in geschwungenem Verlauf nach Nordosten bis zur Einmündung der Kirchnerstraße in die Bismarckallee. Sie ist insgesamt ca. 700m lang und vor allem im unteren Abschnitt mit einem großzügigen Querschnitt versehen. Abgesehen von ihrem geschwungenen Verlauf ist die Yorckstraße wenig gegliedert und aufgrund fehlenden Straßenbegleitgrüns auch stadträumlich wenig attraktiv; lediglich die baumbestandene öffentliche Grünfläche, die in Höhe des Abzweigs der Arndtstraße einen Blickpunkt bzw. eine optische Zäsur verleiht, setzt an der Yorckstraße einen positiven stadtgestalterischen Akzent. Aus stadtplanerischer Sicht könnte die Yorckstraße durch Ergänzung von Baumpflanzungen erheblich aufgewertet werden. Neben dem stadträumlichen Gewinn wäre dies zudem ein Beitrag zur stärkeren Durchgrünung des Gebiets auch im öffentlichen Raum und zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse vor Ort durch Abmilderung einer möglichen Aufheizung des Straßenraums im Sommer. Untrennbar verbunden mit der Pflanzung von Bäumen im Straßenraum wären allerdings die Verringerung der verfügbaren Straßenfläche für das Abstellen von Pkw (ca. 1 Stellplatz je Baum) sowie ein Kostenaufwand für den Umbau der Straße, der insbesondere im Falle erforderlicher Leitungsverlegungen unverhältnismäßig hoch ausfallen kann.
Der obere Teil der Yorckstraße zwischen Abzweig Arndtstraße und Einmündung in die Kirchnerstraße misst ca. 300m und ist deutlich schmaler als der untere Teil, sogar schmaler als viele andere Straßen am Godelsberg – mit einem Gesamtquerschnitt von nur ca. 9m verfügt die Yorckstraße hier über eine ca. 5,50m breite Fahrbahn, auf der in markierten Abschnitten einseitig versetzt geparkt werden kann. Die Gehwege sind hier recht schmal und weisen nur Breiten zwischen 1,50m bis 2m auf. Bedingt durch den reduzierten Querschnitt in Kombination mit den Ver- und Entsorgungsleitungen sind auch die Platzverhältnisse für eine eventuelle Einordnung von Baumpflanzungen stark beschnitten.
Der untere Teil der Yorckstraße zwischen Ludwigsallee und Abzweig Arndtstraße misst gut 400m und ist dagegen sehr großzügig – mit einem Gesamtquerschnitt von etwa 16m verfügt die Yorckstraße hier über eine 7,50m bis 8m breite Fahrbahn, auf der in markierten Abschnitten beidseits geparkt werden kann. Die Gehwege weisen auf beiden Straßenseiten eine großzügige Breite von 3,50m bis 4m auf. Im Abschnitt zwischen Ludwigsallee und Gneisenaustraße ist die nördliche Fahrbahnhälfte weitgehend frei von Ver- und Entsorgungsleitungen und bietet hier räumlich am ehesten Möglichkeiten zur Einordnung von Baumpflanzbeeten. Im weiteren Abschnitt zwischen Gneisenau- und Arndtstraße wird der verfügbare Platz insbesondere aufgrund eines veränderten Verlaufs der Gasleitung knapper, einzelne Baumstandorte mit evtl. größerem Abstand zueinander sollten aber auch hier möglich sein.
Vorgeschlagen wird daher die verpflichtende Entwicklung einer einseitigen Baumreihe mit Baumpflanzungen in einem durchschnittlichen Abstand von 20m für den unteren Teil der Yorckstraße durch textliche Festsetzung im Bebauungsplan – das ergäbe eine Gesamtzahl von ca. 20 neu zu pflanzenden Bäumen in der Yorckstraße. In den Bebauungsplanentwurf soll dies durch entsprechende textliche Festsetzung eingearbeitet werden.
Weiterer Verfahrensverlauf:
Nächster Verfahrensschritt wird die „öffentliche Auslegung“ der Bebauungsplanentwürfe (§ 3 Abs.2 BauGB) sein. Während der öffentlichen Auslegung haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich erneut oder auch erstmals schriftlich zu äußern. Schriftliche Anregungen zum Bebauungsplanentwurf aus der „öffentlichen Auslegung“ sind dann mit allen anderen Belangen untereinander und gegeneinander abzuwägen und werden dem Stadtrat einzeln zur Entscheidung vorgelegt.
Bis zur „öffentlichen Auslegung“ bedarf es der Ausarbeitung der Bebauungsplanentwürfe einschließlich ihrer Begründung. Die Durchführung der „öffentlichen Auslegung“ ist durch den Stadtrat zu beschließen. Dazu gehört die Billigung der auszulegenden Bebauungsplanentwürfe. Die Stadtverwaltung strebt eine entsprechende Vorlage für den Herbst 2021 an.
.Beschluss: 1
Die Verwaltung erklärt aufgrund einer Nachfrage aus der Mitte des Stadtrates, dass der nachfolgende Beschlussvorschlag dem vorberatenden Abstimmungsergebnis aus der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates vom 15.06.2021 entspricht.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
I.
1. Der Bericht der Verwaltung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Vorentwürfen der drei qualifizierten Bebauungspläne für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) wird zur Kenntnis genommen (Anlage 3).
2. Der Bericht der Verwaltung über die frühzeitige Beteiligung der Behörden zu den Vorentwürfen der drei qualifizierten Bebauungspläne für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) wird zur Kenntnis genommen (Anlage 3).
3. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, die Bebauungsplanentwürfe für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) auszuarbeiten und zur Beratung und Billigung vorzulegen.
Grundlage dafür sind die vorliegenden Bebauungsplanvorentwürfe. Für deren Überarbeitung stimmt der Stadtrat folgenden Planänderungs- und Planergänzungsvorschlägen der Verwaltung zu:
a. Art der baulichen Nutzung: „Allgemeines Wohngebiet“ statt „Reines Wohngebiet“ (für alle Baugebiete)
b. Überbaubare Grundstücksflächen: Mindesttiefe von Baufenstern: 15m statt 12m (für alle Baugebiete)
Grünordnung: Entwicklung einer Straßenbaumreihe im südwestlichen Abschnitt der Yorckstraße (zwischen Ludwigsallee und Arndtstraße)
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
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Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
zum Seitenanfang
4. / PL/9/4/21. Erweiterung Grünewaldschule;
- Bau- und Finanzierungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
28.06.2021
|
ö
|
Beschließend
|
4 | PL/9/4/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Gemäß Stadtratsbeschluss vom 18.03.2019 wurde der Zusammenschluss der Gutenberg- mit der Grünewaldschule am Standort Grünewaldschule, beginnend mit dem Schuljahr 2019/2020, beschlossen.
Bereits mit diesem Beschluss wurde ein zusätzlicher Raumbedarf durch die sich ausweitende Mittagsbetreuung, sowie einer erwarteten Vierzügigkeit ab dem Jahr 2023 festgestellt.
Für die Erweiterung der Grünewaldgrundschule wurde im VgV-Verfahren das Architekturbüro dirschl.federle_architekten aus Frankfurt ausgewählt und am 17.02.2020 durch den Beschluss des Stadtrats (Plenum) mit der Planungsleistung beauftragt.
Die Vorplanung des Erweiterungskonzeptes hat am 23.06.2020 der Planungs- und Verkehrssenat mit der Grobkostenschätzung in Höhe von 5.480.000,00 € brutto inkl. der Rucksäcke beschlossen.
Da zukünftig die Rucksäcke im Umbau im Bestand gefördert werden, sind diese bei der Kostengegenüberstellung in der Kostenschätzung Neubau herauszurechnen, sodass die geschätzten Neubaukosten sich auf 5.054.000,00 € brutto belaufen. (5.480.000,00 abzüglich 426.000,00 € für die Rucksäcke).
Auf Grundlage des Vorentwurfes sollte gemäß dem Beschluss die Entwurfsplanung und Kostenberechnung nach DIN 276 erstellt werden.
- Konzept
Der Erweiterungsbau wird als verbindendes Element an die Bestandsgebäude geplant. Somit wird es ermöglicht, dass mit dieser Maßnahme der Großteil der schulischen Räume barrierefrei erschlossen werden können.
Eingriffe in den Bestand sollten möglichst geringgehalten werden, um den Betrieb der Schule während der Bauphase mit geringstmöglichen Einschränkungen gewährleisten zu können.
Durch den Anbau des neuen Traktes, der das nördliche Bestandsgebäude mit dem südlichen Bestandsgebäude im Ringschluss verbindet, entsteht ein neuer zentraler Innenhof, der vielfältig sowohl als Pausenfläche als auch für schulische Veranstaltungen genutzt werden kann. Bestandsbäume sorgen für die nötige Verschattung der Spielfläche.
Am Innenhof liegen der neue barrierefreie Eingang mit Foyer und Aufzug, sowie der ebenerdige Zugang zur Mensa.
Der Erweiterungsbau wurde unter größtmöglichem Schutz der bestehenden Bäume auf dem Grundstück platziert, sämtliche nach außen hin wirksame Bäume werden erhalten. Lediglich drei Platanen im Innenhof müssen dem Neubau weichen und werden als Ersatzpflanzung an geeigneter Stelle kompensiert.
- Architektur
Der Neubau wird in seiner Tragstruktur als Betonkonstruktion errichtet, Stützen und Platten. Aussteifende Wände werden in Stahlbeton oder Mauerwerk ausgeführt. Die Fassaden des Neubaus und der Rucksäcke werden als vorgesetzte Holzfassaden ausgeführt. Die Gründung erfolgt mit einer durchgehenden Bodenplatte.
Die Anschlüsse an das Bestandsgebäude werden – auch in Abstimmung mit dem Denkmalschutz - als Fugen ausgebildet, hier soll keine Auflastung des Neubaus an den Altbau erfolgen und gestalterisch eine Zwischenschicht zwischen Neubau und Bestand, quasi als „Puffer“ und Übergang ausgebildet werden.
Die Fassade im Erdgeschoss im Bereich der Mensa und des Eingangs wird als Pfosten-Riegel-Glasfassade ausgeführt, mit entsprechendem Sonnenschutzglas und einem außenliegenden Sonnenschutz in den erforderlichen Teilbereichen. Die geschlossenen Bereiche der Fassade im Bereich der Küche werden analog der Fassade des Obergeschosses ausgebildet.
Die Obergeschossfassade besitzt 2 Seiten, die Seite der Lernräume und die Seite der Flure, (Ausrichtung auf den Innenhof). Die Lernräume erhalten großzügige Fensteröffnungen mit einer Brüstung und jeweils 2 zu öffnenden Fensterflügel und einer Festverglasung; die Flurseite erhält ein durchgehendes Fensterband. Sämtliche Fenster zu den Aufenthaltsräumen erhalten einen außenliegenden Sonnenschutz.
Die Gestaltung der Fassade lehnt sich – auch dies in Abstimmung mit dem Denkmalschutz - gestalterisch an die ursprüngliche Fassadengestaltung der Verbindungsbauten an; eine Struktur aus vertikalen Holzlamellen.
Die freie Form im Erdgeschossgrundriss, die Küche und Nebenräume enthält, wird gestalterisch durch die in das Gebäude hereingezogene Außenfassade freigestellt und herausgearbeitet.
- Umbau im Bestand und Begründung von Mehrkosten
Bisher waren in der Kostenschätzung lediglich Anpassungsarbeiten an den Übergängen zum Bestand vorgesehen. Das tatsächliche Ausmaß der Ertüchtigungsmaßnahmen konnte erst nach genauerer Bestandsuntersuchung (z.B. Schadstoffuntersuchungen, Bauteiluntersuchungen im Zusammenhang zum neuen Brandschutzkonzept usw.) in der weiteren Vertiefung der Planung festgestellt und bewertet werden.
Seitens des Fördergebers ist die Aufteilung der Kosten Nach „Neubau“ und „Umbau im Bestand“ erforderlich, da Neubauten nach Hauptnutzfläche, alle bedarfsnotwendigen Umbauten und Ertüchtigungsmaßnahmen im Bestand nach tatsächlichen Kosten förderfähig sind.
Im Wesentlichen handelt es sich dabei um folgende Ertüchtigungsmaßnahmen:
- Dämmung der obersten Geschossdecken gem. GEG (seit 01.11.2020) ca. 70.000,00 €
- kompletter Austausch der ELA-Anlage / BMA ca. 35.000,00 €
- Austausch zentrale Betriebstechnik ca. 42.000,00 €
- Brandschutzertüchtigung Flurdecken inkl. neue abgehängte Decken ca. 75.000,00 €
- Brandschutzertüchtigungen Türen / Wände ca. 25.000,00 €
- Neue Verkabelung /Datenkabel und Sicherheitsbeleuchtung Flure ca. 68.000,00 €
- Mehraufwand für Schadstoffsanierung ca. 82.000,00 €
- Rucksäcke jetzt in Umbau im Bestand ca. 426.000,00 €
ca. 823.000,00 €
Ergänzend hierzu kann die geplante Toilettensanierung, welche mit dem Stadtratsbeschluss am 06.10.2020 in Höhe von 303.660,00 € brutto beschlossen wurde, in Absprache mit dem Fördergeber in die Kosten „Umbau im Bestand“ integriert werden und ist somit nun ebenfalls förderfähig.
- Erforderl. Schadstoffsanierung erhöht Kostenschätzung WC-Sanierung auf 310.000,00 €
Beim Neubau kamen u.a. aufgrund folgender erforderlicher Zusatzmaßnahmen Mehrkosten hinzu:
- Fettabscheider / Vorbereitungen für spätere Versickerung ca. 120.000,00 €
- Asphaltaufbruch / Entsorgung nach Probenahme Asphalt ca. 30.000,00 €
ca. 150.000,00 €
Summe Zusatzkosten 1.283.000,00 €
Gegenüber der Vorplanung (5.480.000,00 €) entstehen zur Kostenberechnung (7.193.000,00 €) insgesamt Mehrkosten in Höhe von 1.713.000,00 €.
Abzüglich o.g. Zusatzkosten verbleiben gegenüber der Vorplanung entstehende Mehrkosten in Höhe von 430.000,00 €.
Dies lässt sich dadurch begründen, dass der Kostenberechnung eine genauere Planungstiefe zugrunde liegt als der vorherigen Kostenschätzung. Zudem wurde die Kostenberechnung auf Grundlage von derzeit aktuellen Ausschreibungsergebnissen, somit gegenüber der Kostenschätzung anhand aktueller Baukosten, erstellt.
- Energiekonzept
Der Erweiterungsbau wird im Passivhausstandard errichtet und unterschreitet somit die Forderungen des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
Für die Konzeptionierung und Vorplanung wurden mehrere Varianten der Wärmeerzeugung
Im Hinblick auf eine ökonomische und ökologische Betriebsweise stets unter Beachtung einer
Preiswerten Investition und "einfachen wartungsarmen Technik" untersucht.
Eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung wurde im Rahmen der Entwurfsplanung geführt.
Da der Neubau an die Schule angebaut wird, erfolgt die Wärmeversorgung von der bestehenden
Gaskesselanlage im Bestandsgebäude aus. Hier ist auch ein gasbetriebenes Klein-BHKW
12,5/5,5 kWth/el integriert.
Um die Forderungen des GEG zur Nutzung von anteiliger erneuerbarer Energie zur Deckung
des Wärmeenergiebedarfs zu erfüllen, wird der Wärmebedarf der RLT-Anlagen durch ein
Wärmepumpen-Invertersystem gedeckt. Die Wärmeversorgung der Fußbodenheizung des Neubaus erfolgt vom Heizraum des Bestandsgebäudes aus. Systemtrennung mittels Wärmetauscher.
Die Wärmeerzeugung für die RLT-Lüftungsanlagen erfolgt über Luft-/Luft-Wärmepumpe
(Inverter), reversibel für eine mögliche Kühlfunktion im Sommer.
Die Erzeuger-Außeneinheit befindet sich jeweils unmittelbarer am Lüftungsgerät.
Lüftungsanlagen werden eingesetzt, um den erhöhten Anforderungen gegenüber einer
Fensterlüftung gerecht zu werden, wie:
• der Raumluftqualität (Hygiene)
• der Abführung von Geruchs- und Schadstoffen
• dem bauphysikalischen Feuchteschutz (Mindestluftwechsel)
• der Energieeffizienz (Wärmerückgewinnung)
Weiterhin können mit Lüftungsanlagen Raumlasten wie z.B. Wärme, Feuchte, Gerüche (Küche)
etc. abgeführt und Räume auch beheizt und (auch indirekt) gekühlt werden.
Die benötigte Primärenergie wird zum Großteil durch die Photovoltaikanlage auf der nach Südost ausgerichteten Dachfläche des Erweiterungsbaus erzeugt.
Einstufung der Klimarelevanzprüfung:
„teilweise klimarelevant“
Der Erweiterungsbau wird gemäß des Stadtratsbeschlusses „Aschaffenburger Energiespar-Offensive für städtische Gebäude“, Juli 2008 in Passivhausstandard geplant und errichtet.
Somit wird der gesetzliche Standard bei Weitem unterschritten.
Zur Optimierung des Stromverbrauchs wird für die Beleuchtung neueste LED-Technik geplant und umgesetzt. Dadurch erfolgt die Einstufung des Gebäudes als teilweise klimarelevant, gemäß Beschluss des Umwelt- und Verkehrssenates am 15.07.2020.
- Außenanlage
Die Außenanlagen werden vom freien Landschaftsarchitekt bdla Frank Thürigen geplant.
Im Zusammenhang mit dem Erweiterungsbau sind auf der südwestlichen Seite entlang des Bessenbacher Weges drei Parkplätze und ein Behinderten Parkplatz vorgesehen. Der Fußweg vom Behindertenstellplatz zum Nebeneingang am Erweiterungsbau muss barrierefrei erneuert und ausgebaut werden. Des Weiteren werden zusätzliche Fahrrad- und Rollerparkplätze in erforderlicher Anzahl im Bereich vor dem neuen Speisesaal verkehrssicher platziert.
Entlang der Kochstrasse wird unter Berücksichtigung des Baumbestandes an geeigneter Stelle unterirdisch der Fettabscheider geplant, an gleicher Stelle entsteht oberirdisch der geschlossene Müllplatz für den Küchenbereich. Um den Baumbestand erhalten zu können, muss entlang des Erweiterungsbaus parallel zu Kochstraße eine Winkelstützwand vorgesehen werden, die den Geländeversprung aufnehmen kann.
Für die Anlieferung der Küche bleibt der direkte Zugang von der Kochstaße erhalten, der Gehweg muss der neuen Fußbodenhöhe angepasst werden.
Neben den, bedingt durch die Erweiterung, erforderlichen direkten Anpassungen der Außenanlage an den Neubau, soll in diesem Zuge die sanierungsbedürftige Pausenhoffläche im Innenhofbereich erneuert werden. Die Mittel sollen im Haushaltsjahr 2022 durch Amt 67 eingestellt werden.
Die längst fällige Sanierung der gesamten Pausenhoffläche wurde bereits mehrfach verschoben und soll nun mit dem ersten Teilbereich in zeitlichem Zusammenhang mit der Schulerweiterung umgesetzt werden. Die Sanierung der restlichen Pausenhoffläche ist zu einem späteren Zeitpunkt geplant und soll im Haushalt 2023/2024 vorgesehen werden.
Aufgrund des Beschlusses „Klimaplenum – Versickerung von Niederschlagwasser auf dem Baugrundstück“ vom 03.03.2021 muss für das Niederschlagwasser des Innenhofs eine Versickerungsanlage vorgesehen werden, welche bisher nicht erfasst war. Aufgrund des zu erhaltenden Baumbestandes sind weitere Versickerungsmaßnahmen im ersten Schritt der Maßnahme aus Platzgründen nicht umsetzbar. Jedoch werden in der jetzigen Planung Vorbereitungen getroffen, um sowohl das Niederschlagswasser des Neubaus, als auch Teile des Bestandes, im Zuge der fälligen Sanierung der restlichen Pausenhoffläche an eine größere Versickerungsanlage anschließen zu können.
- Barrierefreiheit
Durch den Ringschluss wird der Großteil der schulischen Räume barrierefrei erschlossen, ausgenommen ein Teilbereich des Kellergeschosses sowie die Schulturnhalle.
Im Erweiterungsbau wird ein behindertengerechter Aufzug sowie ein behindertengerechtes WC integriert. Die Bewegungsflächen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
- Kostenberechnung nach DIN 276 (Stand 23.04.2021)
Die Erweiterungsmaßnahme gliedert sich in drei Teilbereiche:
- Neubau inkl. direkter Anpassungsarbeiten Freianlage
- Umbau im Bestand
- Freianlage (Teilsanierung Pausenhof)
Zu a) Neubau inkl. direkter Anpassungsarbeiten Freianlage
KG 100 Baugrundstück 0,00 € brutto
KG 200 vorbereitende Maßnahmen 33.864,48 € brutto
KG 300 Bauwerk - Baukonstruktion 2.689.167,30 € brutto
KG 400 Bauwerk - technische Anlagen 1.088.731,36 € brutto
KG 500 Außenanlagen und Freianlagen 192.821,10 € brutto
KG 600 Ausstattung 155.342,60 € brutto
KG 700 Baunebenkosten (28%) 1.164.916,96 € brutto
Gesamtkosten Neubau 5.324.706,36 € brutto
alt (Stand Kostenschätzung) 5.054.000,00 € brutto
Zu b) Umbau im Bestand inkl. Rucksäcke u. WC-Sanierung
KG 100 Baugrundstück 0,00 € brutto
KG 200 vorbereitende Maßnahmen 34 598,23 € brutto
KG 300 Bauwerk - Baukonstruktion 969.417,12 € brutto
KG 400 Bauwerk - technische Anlagen 429.746,00 € brutto
KG 500 Außenanlagen und Freianlagen 3.775,06 € brutto
KG 600 Ausstattung 21.872,20 € brutto
KG 700 Baunebenkosten (28%) 408.634,41 € brutto
Gesamtkosten Umbau inkl. Rucksäcke u. WC-Sanierung 1.868.043,01 € brutto
Gesamtkosten Neubau + Umbau inkl. Rucksäcke u. WC-Sanierung 7.193.000,00 € brutto
Zu c) Freianlage (Teilsanierung Pausenhof) Stand Kostenberechnung
KG 100 Baugrundstück 0,00 € brutto
KG 200 vorbereitende Maßnahmen 20.647,99 € brutto
KG 300 Bauwerk - Baukonstruktion 0,00 € brutto
KG 400 Bauwerk - technische Anlagen 0,00 € brutto
KG 500 Außenanlagen und Freianlagen 271.362,62 € brutto
KG 600 Ausstattung 0,00 € brutto
KG 700 Baunebenkosten (12,5%) 36.501,33 € brutto
Gesamtkosten Freianlagen 328.511,93 € brutto
- Förderung
Die Vorplanung wurde mit der Regierung von Unterfranken abgestimmt.
Die voraussichtliche Fördersumme für den Neubau beläuft sich auf ca. 2.000.000,00 €, für den Umbau im Bestand auf ca. 700.000,00 €. Insgesamt wird voraussichtlich eine Fördersumme in Höhe von 2,70 Mio. Euro erwartet.
Die Anerkennung der zuwendungsfähigen Flächen sowie der Maßnahmen im Bestand wird erst im Rahmen des Förderantrages von der Regierung geklärt.
- Zeitplan
Das Bauvorhaben ist in einem Bauabschnitt vorgesehen. Der Baubeginn ist für April 2022 geplant, die Fertigstellung soll bis Ende 2023 erfolgen.
- Finanzierung
Gegenüber der derzeitigen Finanzierungsplanung ergibt sich im Haushalt 2022 eine Mehrbelastung in Höhe von 1.000.000,00 € und im Haushalt 2023 eine Mehrbelastung in Höhe von 500.000,00 €.
Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft
Sachbearbeiterin: Melanie Hussy
.Beschluss:
I.
- Der Stadtrat nimmt die Entwurfsplanung für die Erweiterung der Grünewaldschule zustimmend zur Kenntnis.
- Mit der Kostenberechnung nach DIN 276 für
- Neubau inkl. direkte Anpassungsarbeiten
Außenanlage in Höhe von 5.325.000,00 € brutto
- Umbau im Bestand in Höhe von 1.868.000,00 € brutto
7.193.000,00 € brutto
- Freianlage (Teilsanierung Pausenhof) in Höhe von 329.000,00 € brutto
als eigene Haushaltsstelle durch Amt 67 bewirtschaftet
besteht Einverständnis. Entsprechende Mittel sind im Haushalt bereit zu stellen.
- Der Förder- und Bauantrag ist umgehend einzureichen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[…..] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ x ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5. / PL/9/5/21. Sanierung der Brücke Schönbornstraße
- Bau- und Finanzierungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
28.06.2021
|
ö
|
Beschließend
|
5 | PL/9/5/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Sachstand und Anlass:
Das Projekt wurde zuletzt im Planungs- und Verkehrssenat am 23.06.2020 ausführlich vorgestellt.
- Projektbeschreibung
Das Bauwerk aus dem Jahr 1970 ist in der Bauwerksprüfung im Jahr 2020 mit der Note 2,8 bewertet worden. Das bedeutet, dem Bauwerk ist nur ein ausreichender Bauwerkszustand attestiert worden. Besonders die Verkehrssicherheit (z.B. geringe Geländerhöhe) und die Dauerhaftigkeit wurden bemängelt. Die Standsicherheit des Bauwerks wurde in dieser Prüfung als gegeben bewertet. Gemäß den Ergebnissen der Untersuchung ist eine Instandsetzung der Kappen des Bauwerks und der Bauwerksrampen geplant, sowie ein Austausch des Geländers.
Im Rahmen der Vorplanung hat sich herausgestellt, dass die Sanierung deutlich aufwendiger ist, als zunächst erwartet. Die zwei möglichen Varianten wurden am 23.06.2020 vorgestellt. Variante 1 wurde als wirtschaftlichste Variante gewählt und weiterverfolgt.
Die Sanierung des Bauwerks erfolgt unter Vollsperrung. Die Umleitung erfolgt stadteinwärts über die Weichertstraße/Auhofstraße. Stadtauswärts wird das Linksabbiegen am Knoten Stengerstraße/Auhofstraße für die Dauer der Baustelle ermöglicht, die Lichtsignalanlage wird umprogrammiert.
Eine Abstimmung mit dem Bund bezüglich Umleitung Autobahn wird noch erfolgen.
3) Entwicklung der Gesamtkosten
Gegenüber der Kostenberechnung der Entwurfsplanung hat die Kostenfortschreibung keine Änderungen ergeben. Die notwendige Verlegung der Gashochdruckleitung wird von der AVG beauftragt. Die Kosten hierfür werden derzeit von der AVG zu ermitteln. Gemäß dem Konzessionsvertrag mit der AVG werden die Kosten zwischen Stadt und AVG im Verhältnis 20%/80% verteilt.
- Finanzierung
Die notwendigen Mittel für die Planung und die Vorbereitung der Ausschreibung sind im Haushalt eingestellt.
- Zeitplan
Die Planung ist weit fortgeschritten und wird in 2021 abgeschlossen. Eine Verlegung der Gasleitung wird nach Einigung mit den betroffenen Grundstückseigentümern durchgeführt. Hier stehen die Verhandlungen kurz vor dem Abschluss.
Die notwendigen Genehmigungen (Wasserrecht, Naturschutzrecht, Baurecht, Gestattungen Dritter) werden nach Vorlage des Bau- und Finanzierungsbeschlusses beantragt.
Die Bauleistungen können im Herbst 2021 ausgeschrieben werden.
Der Baubeginn ist für das Frühjahr 2022 vorgesehen. Die erwartete reine Bauzeit beträgt ca. 25 Wochen.
.Beschluss:
I. Dem Bau- und Finanzierungsbeschluss für die Maßnahme Sanierung der Brücke Schönbornstraße mit Gesamtkosten in Höhe von 1,62 Mio. € brutto wird zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt auf der Basis der vorgestellten Kostenberechnung die Realisierung des Projektes durchzuführen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ x ]
|
nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. / PL/9/6/21. Stadtbau Aschaffenburg GmbH;
Jahresabschluss zum 31.12.2020 mit Lage- und Prüfungsbericht
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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28.06.2021
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ö
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Beschließend
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6 | PL/9/6/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 und der Bericht über die gesetzliche Prüfung des Geschäftsjahres 2020 wurden sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtsrates zugestellt.
Die gesetzliche Prüfung durch den Verband bayerischer Wohnungsunternehmen wurde in der Zeit vom 03. Mai bis 10. Juni 2021 durchgeführt und erstreckte sich auf
- das Rechnungswesen für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020
den Jahresabschluss vom 31.12.2020 mit Lagebericht und Anhang
die Geschäftsführung
und die wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Prüfungszeitpunkt.
Der Prüfungsauftrag erfolgte nach Beschluss des Aufsichtsrates vom 29.06.2020 mit Schreiben vom 09.07.2020 durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Oberbürgermeister Jürgen Herzing.
Der Prüfungsauftrag erstreckte sich gemäß § 317 HGB auf die Buchführung für 2020, den Jahresabschluss zum 31.12.2020 und den Lagebericht nebst Anhang. Erweitert wurde der Prüfungsumfang nach § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz über die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Prüfung gemäß § 16 MaBV.
Bei der Tätigkeit der Organe im Berichtszeitraum wurden die Vorgaben nach Gesetz und Satzung eingehalten und erfüllt. Die Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz hat keine Besonderheiten ergeben, die nach Auffassung des Wirtschaftsprüfers Anlass zu Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ergeben.
Die Geschäftstätigkeit, Bewirtschaftung und Verwaltung haben planmäßig und ordnungsgemäß stattgefunden. Die Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht wurden nach den deutschen Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufgestellt. Die Buchführung entspricht den Vorgaben des Handelsrechts.
Der Jahresabschluss wurde ordnungsgemäß aus der Buchführung entwickelt und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Anhang und der Lagebericht erfüllen die gesetzlichen Vorgaben.
Die Finanzverhältnisse sind geordnet. Die Zahlungsfähigkeit war jederzeit gegeben und ist auch für die überschaubare Zukunft gewährleistet.
Aufgrund der Prüfung wurde für Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt.
Zusammenfassend lautet das Prüfungsergebnis:
„Wir haben den Jahresabschluss der Stadtbau Aschaffenburg GmbH, Aschaffenburg – bestehend aus der Bilanz zum 31.12.2020 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1.1. bis 31.12.2020 sowie den Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der Stadtbau Aschaffenburg GmbH, Aschaffenburg, für das Geschäftsjahr vom 1.1. bis 31.12.2020 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
- entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31.12.2020 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1.1. bis zum 31.12.2020 und
- vermittelt der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.“
München, den 10. Juni 2021
VERBAND BAYERISCHER WOHNUNGSUNTERNEHMEN
(Baugenossenschaften und –gesellschaften) e.V.
Gesetzlicher Prüfungsverband
(gez. xxx) (gez. xxx)
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer
.Beschluss:
I. Die Stadt Aschaffenburg nimmt als Gesellschafter der Stadtbau Aschaffenburg GmbH den Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht sowie den Bericht über die gesetzliche Prüfung durch den Verband bayerischer Wohnungsunternehmen und die Stellungnahme des Aufsichtsrates der Stadtbau Aschaffenburg GmbH zur Kenntnis (Anlage 4).
Es wird festgestellt, dass die Prüfung durch den Verband bayerischer Wohnungsunternehmen unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze zu keinen Beanstandungen geführt hat.
Die Stadt Aschaffenburg als Gesellschafter der Stadtbau Aschaffenburg GmbH stimmt zu, dass vorbehaltlich der gleichlautenden Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 23.06.2021 der Jahresabschluss 2020 durch die Gesellschafterversammlung festgestellt und mit dem Lagebericht genehmigt wird.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. / PL/9/7/21. Stadtbau Aschaffenburg GmbH;
Bilanzgewinn im Jahresabschluss zum 31.12.2020
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
28.06.2021
|
ö
|
Beschließend
|
7 | PL/9/7/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Im Jahresabschluss 2020 wird ein Bilanzgewinn in Höhe von 2.061.239,79 € (Vorjahr: 1.616.282,45 €) ausgewiesen.
Die Ertragslage der Gesellschaft wird durch das Hausbewirtschaftungsergebnis bestimmt. Sie ist ferner im Berichtsjahr durch den Geschäftsbereich „Beherbergung von Asylbewerbern“ positiv beeinflusst. Dieser Bereich kann sich auch in Zukunft stark volatil auf das Jahresergebnis auswirken.
Dem gegenüber stehen gestiegene Sachkosten, höhere Abschreibungen sowie weiterhin hohe Instandhaltungsaufwendungen.
Der Jahresüberschuss des Geschäftsjahres setzt sich wie folgt zusammen:
Für die Durchführung der geplanten Neubau- und Modernisierungsmaßnahmen ist eine angemessene Eigenkapitalausstattung erforderlich. Daher soll der ausgewiesene Gewinn zur Stärkung des Eigenkapitals der freien Rücklage zugeführt werden.
.Beschluss:
I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Oberbürgermeister Herrn Jürgen Herzing vorbehaltlich der gleichlautenden Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 23.06.2021 als Gesellschaftervertreter in der Gesellschafterversammlung zuzustimmen, dass der Jahresüberschuss/Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2020 in Höhe von 2.061.239,79 € der freien Rücklage zugeführt wird.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8. / PL/9/8/21. Stadtbau Aschaffenburg GmbH;
Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2020
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
28.06.2021
|
ö
|
Beschließend
|
8 | PL/9/8/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der Wirtschaftsprüfer hat in seiner Prüfung nach § 53 HGrG festgestellt:
„Wir haben bei unserer Prüfung auftragsgemäß die Vorschriften des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGrG beachtet.
Nach unserer Prüfung wurden die Geschäfte mit der erforderlichen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages geführt.
Unsere Prüfung hat keine Anhaltspunkte ergeben, die nach unserer Auffassung Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung begründen könnten.
Ferner hat die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach unserer Beurteilung keinen Anlass zu Beanstandungen ergeben.“
Aufgrund des vorgelegten Fragenkataloges zu § 53 HGrG und des Ergebnisses zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung hat der Aufsichtsrat in seinem Bericht zum vorgelegten Jahresabschluss 2020 der Gesellschafterversammlung die Entlastung der Geschäftsführung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Oberbürgermeister Herrn Jürgen Herzing vorbehaltlich der gleichlautenden Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 23.06.2021 als Gesellschaftervertreter in der Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2020 zu entlasten.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
9. / PL/9/9/21. Stadtbau Aschaffenburg GmbH;
- Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung
- Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
28.06.2021
|
ö
|
Beschließend
|
9 | PL/9/9/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
1. Nach Art 49 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Im vorliegenden Fall sind die Mitglieder des Aufsichtsrates der Stadtbau Aschaffenburg GmbH, die zugleich Stadtratsmitglieder sind, persönlich beteiligt.
Es handelt sich dabei um folgende Personen:
xxx
Nach Art. 49 Abs. 1 GO entscheidet der Stadtrat formal ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1.
2. Im Prüfungsbericht für 2020 hat der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen festgestellt, dass die Verwaltungsorgane ihren gesetzlichen und satzungsmäßigen Verpflichtungen nachgekommen sind, so dass auch hier die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgen kann.
Die Geschäftsvorgänge, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsgemäßer Vorschriften der Zustimmung des Aufsichtsrats bedurften, sind in neun Aufsichtsratssitzungen beraten und die erforderlichen Beschlüsse gefasst worden. Die Geschäftsführung hat den Aufsichtsrat durch Zwischenberichte umfassend über die Lage des Unternehmens informiert.
Darüber hinaus hat sich der Aufsichtsrat durch die Tätigkeit des Verbandes bayerischer Wohnungsunternehmen e. V., München den zur Wahrnehmung seiner Überwachungspflicht
notwendigen Einblick in die Geschäftsführung verschafft.
.Beschluss:
I.
- Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates der Stadtbau Aschaffenburg GmbH, die gleichzeitig Stadtratsmitglieder sind, bei der Beschlussfassung zu Ziffer 2 persönlich beteiligt gemäß Art. 49 Abs. 1 GO sind und deshalb an einer Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen dürfen.
- Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den rechtlichen Vertreter des Oberbürgermeisters als Gesellschaftervertreter in der Gesellschafterversammlung den Aufsichtsrat der Stadtbau Aschaffenburg GmbH für das Geschäftsjahr 2020 zu entlasten.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
Abstimmungsbemerkung:
(ohne Mitwirkung der persönlich beteiligten Stadtratsmitglieder)
zum Seitenanfang
10. / PL/9/10/21. Nachbenennung neuer Mitglieder des Sozialbeirates bis 2026
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
28.06.2021
|
ö
|
Beschließend
|
10 | PL/9/10/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Mitglieder (Vertreter/in und Stellvertreter/in) des Sozialbeirates werden mit Ausnahme von Herrn Oberbürgermeister und Frau 2. Bürgermeisterin (als Sozialreferentin) vom Stadtrat nach § 4 Abs. 1 Sozialbeiratssatzung vom Stadtrat in den Sozialbeirat berufen.
Die Vertretung der Lebenshilfe hatte bisher der Leiter der Lebenshilfe, xxx, inne.
xxx
Als sein Nachfolger wurde der neue Leiter der Lebenshilfe, xxx, bisheriger Stellvertreter im Sozialbeirat, vorgeschlagen.
Durch den Wechsel wurde auch die Benennung eines neuen/einer neuen Stellvertretung notwendig.
Als seine Vertreterin wurde xxx, Leiterin der offenen Hilfen der Lebenshilfe Aschaffenburg, vorgeschlagen.
Die Stellvertretung des Caritasverbandes hatte bisher xxx inne. Herr Fuchs ist in Rente gegangen.
Als neue Stellvertretung wurde durch den Caritasverband xxx vorgeschlagen.
Die Vertretung der KI/ÖDP hatte bisher xxx inne. Herr Stadtrat Büttner hat mitgeteilt, dass xxx als Mitglied des Sozialbeirates ausscheidet und stattdessen xxx, die ebenfalls auf der Kandidatenliste der KI kandidiert hat, als neue Vertreterin der KI/ ÖDP vorgeschlagen wird.
.Beschluss:
I.
- Ab dem 01.07.2021 wird xxx als Vertretung der Lebenshilfe e.V. in den Sozialbeirat der Stadt Aschaffenburg berufen. Der bisherige Vertreter scheidet aus dem Gremium aus.
Als Stellvertreterin wird xxx berufen.
- Ab dem 01.07.2021 wird xxx als Stellvertretung des Caritasverbandes Aschaffenburg – Stadt und Landkreis e.V. in den Sozialbeirat der Stadt Aschaffenburg berufen.
Der bisherige Stellvertreter, xxx, scheidet aus dem Gremium aus.
- Ab dem 01.07.2021 wird xxx als Vertreterin der KI/ÖDP in den Sozialbeirat der Stadt Aschaffenburg berufen. Der bisherige Vertreter, xxx, scheidet aus dem Gremium aus.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0
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11. / PL/9/11/21. Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
|
2. Sitzung des Werksenates
|
17.06.2021
|
ö
|
Vorberatend
|
3 | WS/2/3/21 |
Stadtrat (Plenum)
|
9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
28.06.2021
|
ö
|
Beschließend
|
11 | PL/9/11/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Gebühren der öffentlichen Abfallentsorgung sind regelmäßig nachzukalkulieren und kostendeckend zu gestalten.
Die Abfallgebühren wurden letztmals 01.01.2012 um durchschnittlich 5,2 % und zum 01.01.2005 um durchschnittlich 4 % gesenkt. Die letzte Erhöhung der Abfallgebühren zum 01.01.1993 liegt fast 28 Jahre zurück. Seither sind die Lebenshaltungskosten um 47 % gestiegen.
In der Folgezeit gelang es dem Entsorgungsbetrieb, Kostenerhöhungen durch die konsequenten Verwertungsbemühungen und kontinuierliche Effizienzsteigerungen auszugleichen und darüber hinaus Rückstellungen in Höhe von aktuell 10,75 Mio. € für die mindestens dreißigjährige Nachsorge der Deponie Stockstadt zu bilden.
Für die Jahre 2017/2018 konnte noch eine Überdeckung in Höhe von 1.070.703 € erwirtschaftet werden. Dem steht eine Unterdeckung von 604.067 € aus den vergangenen beiden Jahren entgegen, da die Erlöse aus dem Wertstoffverkauf (Altpapier, Metalle und Alttextilien) 2019 erheblich zurückgegangen und im vergangenen Jahr förmlich eingebrochen sind. Als Summe aus Über- und Unterdeckung stehen für den neuen Kalkulationszeitraum 466.636 € zur Verfügung, die den Gebühren in den Folgejahren zu Gute kommen.
Die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung geht von einer jährlichen Kostensteigerung von insgesamt 2,1 % aus. Für die Abfallbehälter ergibt sich eine erforderliche Gebührenerhöhung um durchschnittlich 5,9 % gegenüber dem aktuellen Stand und erreicht damit die bis 2005 geltende Gebühr oder bleibt darunter.
Seit 2012 wurde der erhöhte Aufwand für kleinere Behälter in der Kalkulation dadurch berücksichtigt, dass die 80 – 240-Liter-Restmülltonnen mit einer Gewichtung von 1, die 660-Liter-Behälter mit einer Gewichtung von 0,9 und die 1100-Liter-Behälter mit einer Gewichtung von 0,85 in die Berechnung eingingen, also bei den Vierradbehältern die Gebühren je Liter 90 bzw. 85 % der Gebühren für die Zweiradbehälter betragen. Die Berücksichtigung des höheren Sammelaufwands für die Kleinbehälter hat sich aus Sicht der Verwaltung bewährt, ohne dass dabei der wichtige Anreiz zur Abfallverwertung und –vermeidung aufgegeben wurde.
Die Ausweisung einer separaten Gebühr für die Wertstofffraktionen Bioabfall und Altpapier erscheint weiterhin weder sachlich geboten noch rechtlich erforderlich. Wieder aufgenommen werden sollte allerdings eine geringe Gebühr von 1,- € je 10 Liter zusätzlichem Altpapier-Volumen, da das Behältervolumen und der damit verbundene Sammelaufwand in den vergangenen Jahren enorm gestiegen ist.
Aufgrund der errechneten Kosten und des erwarteten Entleerungsvolumens werden folgende Gebührensätze ab 01.07.2021 vorgeschlagen:
Bezeichnung
|
Gebühr aktuell (in €/Jahr)
|
Gebühr neu (in €/Jahr)
|
Absolute Erhöhung (in €/Jahr)
|
prozentuale Erhöhung
|
Gebühr 1997-2005 (in €/Jahr)
|
Jahresgebühr Müllnormtonne mit 80 l Füllraum / 60l Bio (vierwöchentlich)
|
96,00
|
101,40
|
5,40
|
5,60%
|
101,24
|
Jahresgebühr Müllnormtonne mit 80 l Füllraum
|
192,00
|
202,80
|
10,80
|
5,60%
|
199,40
|
Jahresgebühr Müllnormtonne mit 120 l Füllraum
|
281,40
|
296,50
|
15,10
|
5,40%
|
300,64
|
Jahresgebühr Müllnormtonne mit 240 l Füllraum
|
563,40
|
593,00
|
29,60
|
5,30%
|
601,28
|
Jahresgebühr Müllnormgroßbehälter mit 660 l Füllraum
|
1.503,00
|
1.599,90
|
96,90
|
6,40%
|
1.656,59
|
Jahresgebühr Müllnormgroßbehälter mit 1.100 l Füllraum
|
2.412,60
|
2.569,90
|
157,30
|
6,50%
|
2.760,98
|
Jahresgebühr MGB mit 1.100 l Füllraum (§ 4 Abs. 4 Satz 1 AbfGS)
|
1.543,20
|
1.643,90
|
100,70
|
6,50%
|
2.126,97
|
10 l zusätzliches Altpapier-Volumen
|
0,00
|
1,00
|
1,00
|
|
1,79
|
|
|
|
|
|
|
Gebühr pro zusätzlicher Leerung eines 1.100 l -Restmüllgroßbehälters (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AbfGS)
|
53,50 €
|
58,00 €
|
4,50 €
|
8,40%
|
82,00 €
|
Die Gebühr für die Selbstanlieferung thermisch nicht behandelbarer Abfälle wurden bereits auf Basis der Kosten für die Mitbenutzung der Deponien Rothmühle und Wirmsthal zum 01.06.2021 angepasst.
Unverändert bleiben folgende Gebühren:
Bezeichnung
|
Gebühr aktuell
|
Gebühr neu
|
Gebühr für Abfälle, die thermisch behandelt werden müssen (§ 4 Abs. 9a AbfGS)
|
141,00 €/t
|
141,00 €/t
|
Restmüllsack mit 70 l Füllraum
|
5,00 €
|
5,00 €
|
Bioabfallsack mit 120 l Füllraum
|
3,50 €
|
3,50 €
|
10 l zusätzlichem Bioabfall-Volumen
|
10 €/Jahr
|
10 €/Jahr
|
Zuschlag für Sonderleistung (mehrere kleine statt eines großen Behälters)
|
30 €/Stück
|
30 €/Stück
|
Entleerung falsch befüllter Wertstoffbehälter
|
0,13 €/Liter
|
0,13 €/Liter
|
Expresstermin für Sperrmüllabholung
|
25,00 €
|
25,00 €
|
Zusätzliche Leerung eines 1100 Liter-Gewerbeabfallbehälters
|
20,00 €
|
20,00 €
|
Zuschlag je abschließbares Gefäß
|
7,20 €/Jahr
|
7,20 €/Jahr
|
Zuschlag für Bioabfall-Gefäß mit Bio-Filterdeckel
|
12,60 €/Jahr
|
12,60 €/Jahr
|
Die Satzungsänderung soll wegen der in der Regel quartalsweisen Erhebung zum 01.07.2021 wirksam werden.
.Beschluss:
I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 2, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und von Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Aschaffenburg (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom 18.10.2011, zuletzt geändert am 03.05.2021 (amtlich bekannt gemacht am 21.05.2021),
§ 1
§ 4 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
Bei der Jahresgebühr wird unterschieden zwischen der Regelleistung gemäß § 15 Abs. 2 AWS und der Sonderleistung gemäß § 15 Abs. 4 AWS. Die Jahresgebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem beträgt bei vierzehntägiger Abfuhr der Restmüllbehältnisse in der
Regelleistung Zuschlag für
Sonderleistung
1. je Behälter mit 80 l 202,80 € 30,00 €
2. je Behälter mit 120 l 296,50 €
3. je Behälter mit 240 l 593,00 €
4. je Behälter mit 660 l 1.599,90 €
5. je Behälter mit 1 100 l 2.569,90 €
§ 4 Abs. 2 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
Die Jahresgebühr für die Abfallentsorgung von Restmüllbehältnissen nach § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 AWS im Bring- und Holsystem beträgt bei 4wöchentlicher Abfuhr der Restmüllbehältnisse und turnusgemäßer Abfuhr der Wertstoffbehältnisse
je Behälter mit 80 l 101,40 €
Zuschlag für Sonderleistung 30,00 €
§ 4 Abs. 4 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
Auf ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücken beträgt die Jahresgebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem bei 14tägiger Abfuhr der Restmüllbehältnisse und einem Jahresgewicht bis zu 4 500 kg Restmüll je bereitgestellten Müllgroßbehälter mit 1 100 l Füllraum 1.643,90 €.
§ 4 Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut:
Die Bereitstellung von Wertstoffbehältnissen im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 Abfallwirtschaftssatzung (AWS) und des § 15 Abs. 2 AWS ist mit der Restmüllgebühr abgegolten. Die Jahresgebühr für zusätzliche Wertstoffvolumen im Holsystem bei turnusgemäßer Abfuhr nach der Abfallwirtschaftssatzung beträgt
1. für Bioabfall 10,00 € je 10 Liter Gefäßvolumen
2. für Altpapier 1,00 € je 10 Liter Gefäßvolumen
§ 4 Abs. 6 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
Die Gebühr für die zusätzliche Leerung eines Restmüllgroßbehälters nach Abs. 1 mit 1 100 l Füllraum beträgt 58,00 €
§ 2
Die Änderungssatzung tritt am 01.07.2021 in Kraft
II. Angaben zur Klimawirkung:
(bitte ankreuzen)
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
12. / PL/9/12/21. Resolution gegen Abschiebungen von und in Aschaffenburg gut integrierten Kriegsflüchtlingen nach Afghanistan - Antrag der Stadträte Zahn (KI), Blatt (UBV) und Schmitt (ÖDP) vom 10.6.2021
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
28.06.2021
|
ö
|
Beschließend
|
12 | PL/9/12/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Antrag
Mit Schreiben vom 10.6.2021 – eingegangen bei der Stadt am 10.6.2021 – haben die Stadträte Zahn (KI), Blatt (UBV) und Schmitt (ÖDP) beantragt, eine Resolution gegen die Abschiebung von Kriegsflüchtlingen mit folgendem Inhalt zu fassen:
„Der Stadtrat missbilligt Abschiebungen von in Aschaffenburg gut integrierten Kriegsflüchtlingen nach Afghanistan. Im Juli 2017 hat sich bereits eine breite Mehrheit des Aschaffenburger Stadtrates gegen Abschiebungen von Asylsuchenden nach Afghanistan ausgesprochen (SPD, Grüne, UBV, ÖDP und FDP).
Der Stadtrat fordert den bayerischen Innenminister und den Bundesinnenminister auf, diese Abschiebungen sofort zu stoppen.“
Aus der Formulierung „Eilantrag“ ist zu schließen, dass eine Beschlussfassung in der Sitzung des Plenums vom 14.6.2021 gewünscht war. Nachdem die Fristen zur Beantragung einer Änderung der Tagesordnung abgelaufen waren, wurde ein Dringlichkeitsantrag gestellt. Zur Begründung wurde angegeben, dass bei kurzfristig anstehenden weiteren Abschiebungen potentiell eine Gefahr für Leib und Leben der abgeschobenen besteht. Diese Begründung hätte nicht ausgereicht, um eine besondere Dringlichkeit zu begründen. Eine Resolution hat keine unmittelbare Auswirkung auf Abschiebungen. Zudem ist nicht bekannt, ob überhaupt in nächster Zeit Abschiebungen von Afghanistanflüchtlingen aus Aschaffenburg stattfinden. Letztendlich konnte die Frage in der Stadtratssitzung vom 14.6.2021 aus Zeitgründen nicht mehr behandelt werden.
- Rechtslage
Wie die Antragsteller zutreffen ausführen, war die Frage der Abschiebung von Flüchtlingen nach Afghanistan bereits 2017 Gegenstand einer Beschlussfassung. Damals wurde unter anderem beantragt:
„Der Aschaffenburger Stadtrat spricht sich gegen Abschiebungen nach Afghanistan aus.“
Im Zuge der Begründung zur Sitzungsvorlage zu Top der Plenumssitzung vom wurde ausführlich zu der Frage Stellung genommen, warum eine Beschlussfassung zu Abschiebungsfragen nicht in die Befassungskompetenz des Stadtrates gehört. Hierauf wird Bezug genommen.
Die Regierung von Unterfranken hat mit Schreiben vom 8.9.2017 – Az. 12-1416-2-20-6 – ausdrücklich die Rechtsauffassung der Verwaltung unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Innenministeriums bestätigt.
Eine förmliche Beschlussfassung des Stadtrates scheidet damit aus. Gerne ist die Verwaltung aber bereit, eine ihr zugeleitete Liste der Resolution mit den Unterschriften der unterstützenden Stadträte an den Bundes- und Landesinnenminister zu übermitteln.
.Beschluss: 1
Der Antrag der KI, der UBV und der ÖDP vom 10.06.2021 (Anlage 5) wird mangels Befassungskompetenz des Stadtrates als unzulässig zurückgewiesen.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt
.Beschluss: 2
Der Resolution gemäß dem Antrag in Anlage 5 wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
zum Seitenanfang
13. / PL/9/13/21. Gewinnabführung der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau zur Unterstützung des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau! Resolution an den Oberbürgermeister und Verwaltungsratsvorsitzenden der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau;
- Antrag der KI vom 20.05.2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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28.06.2021
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ö
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Beschließend
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13 | PL/9/13/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Antrag vom 20.05.2021
Mit Schreiben vom 20.5.2021 hat die KI folgenden Antrag gestellt:
„Der Stadtrat empfiehlt dem Oberbürgermeister, in seiner Funktion als Vorsitzender bzw. stellv. Vorsitzender des Verwaltungsrates des Zweckverbandes sich 2021 im Verwaltungsrat der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau dafür einzusetzen, eine Gewinnausschüttung zur Unterstützung der gemeinnützigen Klinikum Aschaffenburg-Alzenau GmbH zu ermöglichen.“
Bereits mit Antrag vom 5.6.2014 hat die KI beantragt, dass die Verwaltungsratsmitglieder der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau, die gleichzeitig Stadtratsmitglieder sind, sich im Verwaltungsrat dafür einsetzen sollen, dass die Sparkasse Aschaffenburg Alzenau einen gesetzlich und satzungsmäßig höchstmöglichen Gewinn an die Stadt Aschaffenburg abführt. Der Antrag wurde in der Stadtratssitzung vom 2.3.2015 (Plenum öffentlich) mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
Ein ähnlich lautender Antrag vom 18 Mai 2017 wurde vom Stadtrat ebenfalls mit großer Mehrheit abgelehnt.
- Rechtslage
Die Rechtslage wurde anlässlich des Antrages vom 5.6.2014 mit der Regierung von Unterfranken abgeklärt. Die Regierung hat die nachfolgende Rechtsauffassung aus der Beschlussvorlage vom 27.1.2015 zur Sitzung vom 2.3.2015 bestätigt.
„Die Entscheidung über die Frage der Gewinnverwendung der Sparkasse fällt … nicht in die Zuständigkeit des Sparkassenzweckverbandes, geschweige denn in die Zuständigkeit des Stadtrates. Beispielsweise hat der VGH Mannheim (Urteil v. 12.3.2001 – Az. 1 S 785/00) zum dem bayerischen Recht ähnlichen Sparkassenrecht des Landes Baden-Württemberg entschieden, dass Sparkassenangelegenheiten grundsätzlich nicht in die kommunale Befassungskompetenz des Gemeinderates gehören. Im Einzelnen heißt es dort:
„Der Senat hat bereits im Urteil vom 25.09.1989 (1 S 3239/88, VBlBW 1990, 20, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989 - 7 B 181/89 -, WM 1990, 1018) entschieden, dass Auskunftsansprüche einzelner Gemeinderatsmitglieder im Geltungsbereich des Sparkassengesetzes grundsätzlich nicht bestehen, weil es sich bei den Sparkassen um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts handelt, die das Recht der Selbstverwaltung besitzen (Art. 71 Abs. 1 Satz 3 LV) und die ihr durch das Sparkassengesetz (§ 6 SpG) und ihre Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe Verwaltungsrat, Kreditausschuss und Vorstand (§ 10 SpG) erfüllen und deshalb ihre Angelegenheiten keine Gemeindeangelegenheiten im Sinne des § 24 GemO sind.“
Mangels Befassungskompetenz des Stadtrates wäre der Antrag schon als unzulässig abzulehnen. In jedem Fall ist er aber als unbegründet abzulehnen, weil ein entsprechender Auftrag an die Verwaltungsräte mit deren gesetzlichem Auftrag, die Belange der Sparkasse zu wahren und zu fördern (§ 12 SpkO), im Grundsatz nicht vereinbar ist. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass der Verwaltungsrat daran gehindert ist, eine Ausschüttung der Sparkasse an den Träger zu beschließen, wenn dies ohne Beeinträchtigung der Belange der Sparkasse möglich ist.
An der Unzulässigkeit des Antrages mangels Befassungskompetenz ändert sich auch nichts dadurch, dass bei der Wortwahl von Auftrag auf Empfehlung gewechselt wurde. Diese Rechtsauffassung wurde von der Regierung von Unterfranken mit mail vom 21.1.2015 bestätigt.“
Der Antragsteller hat bei seinem Antrag vom Mai 2017 selbst darauf hingewiesen, dass der BayVGH im Urteil vom Urteil vom 11.11.1992 – 3 B 92.727 - folgende Aussagen getroffen hat:
„Eine Weisungsabhängigkeit des einzelnen Verwaltungsratsmitglieds ist weder im Verhältnis zur Sparkasse noch im Verhältnis zum Gewährsträger gegeben. Schon aus der in Art. 5 Abs. 3 SpkG festgelegten Funktion des Verwaltungsrats, die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen, ergibt sich als logische Konsequenz, daß das einzelne Verwaltungsratsmitglied nicht den Weisungen der Sparkasse, vertreten durch den Vorstand, unterworfen sein kann, denn in diesem Fall würde eine Überwachung ad absurdum geführt.“
Auch durch andere Entscheidungen zieht sich die Besonderheit der kategorischen Trennung der Sparkassenbelange von denen des Trägers wie ein roter Faden. Stellvertretend seien hier nur drei Entscheidungen angeführt:
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.11.2015 - 15 L 2234/15 (zum Informationsrecht von Gemeinderäten über Sparkassenangelegenheiten):
„Als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts besitzen die Sparkassen das Recht der Selbstverwaltung. Sie erfüllen die ihnen durch das Sparkassengesetz und ihrer Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe. So handeln z. B. nach § 15 Abs. 6 SpkG die Mitglieder des Verwaltungsrates nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Auch der Vorstand leitet nach § 20 Abs. 1 S. 1 SpkG die Sparkasse in eigener Verantwortung. Aus dieser besonderen Stellung der Sparkassen könnte zu folgern sein, dass diese letztlich eigenverantwortlich entscheiden, in welchem Umfang sie den Gemeinden mit ihren Räten für die Entscheidung nach § 27 Abs. 1 SpkG Informationen zur Verfügung stellen. Danach stünde dem Rat und damit auch dem einzelnen Ratsmitglied kein über den Bürgermeister realisierbarer Anspruch auf weitergehende Informationen zu, sondern er könnte die aus seiner Sicht ungenügende Informationslage allenfalls bei dem von ihm zu treffenden Beschluss berücksichtigen und gegebenenfalls die Zustimmung zu der Fusion verweigern.“
VG Gießen, Urteil vom 20.02.2014 - 8 K 946/13.GI (zu Gewinnabführungsentscheidungen):
„Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 HSpG beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlags des Vorstandes über die Höhe des an den Träger der Sparkasse abzuführenden Überschusses. Kontroll- und Beteiligungsrechte stehen dem Kreistag in diesem Zusammenhang nicht zu. Vielmehr bestimmt der Verwaltungsrat die Richtlinien der Geschäftspolitik (vgl. Henneke, Die kommunalen Sparkassen - Der rechtliche Rahmen, in: Mann/Püttner [Hrsg.], Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 2, Kommunale Wirtschaft, 3. Aufl., 2011, Rdnr. 275). Solche Vorschriften des Sparkassenrechts, die entsprechende Kontroll- und Informationsrechte des Kreistags über sparkasseninterne Vorgänge ausschließen, verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. VGH Bad. - Württ., U. v. 25.09.1989 - 1 S 3239/88 -, NVwZ-RR 1990, 320, 321).“
Neu ist die Entscheidung des OVG Münster, Urteil vom 17. November 2020 – 15 A 3460/18, die in die gleiche Richtung geht:
„Gemessen daran ist bereits zweifelhaft, ob sich das Auskunftsbegehren des Klägers auf eine Angelegenheit bezieht, die im Zuständigkeitsbereich des Rates liegt. Dies wird für Auskunftsansprüche im Geltungsbereich des Sparkassengesetzes z. T. grundsätzlich verneint, weil es sich bei den Sparkassen um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts handelt, die das Recht der Selbstverwaltung besitzen, ihre durch das Sparkassengesetz (§ 2 SpkG NRW) und ihre Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe Verwaltungsrat und Vorstand (§ 9 SpkG NRW) erfüllen und deshalb ihre Angelegenheiten keine Gemeindeangelegenheiten im dargestellten Sinne seien.
So - für das vergleichbare baden-württembergische Sparkassenrecht - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. März 2001 - 1 S 785/00 -, juris Rn. 43.
Hinzu kommt vorliegend, dass nicht die Stadt M. selbst Trägerin der Sparkasse ist, sondern der Sparkassenzweckverband, dessen Mitglieder die Städte M. , T. und X. sind. Für Angelegenheiten, die einen Zweckverband betreffen, wird ebenfalls vertreten, dass es sich nicht um solche der Gemeinde handele, und mithin insoweit auch kein Auskunftsrecht bestehe. Die Kompetenz des Rats für die Zweckverbandsaufgabe sei erloschen, sobald der Zweckverband anstelle der Kommune für diese Aufgabe zuständig geworden sei. Denn auch der Zweckverband sei eine selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 GkG NRW), auf den - sofern Aufgaben zur Erfüllung wahrgenommen werden - das Recht und die Pflicht, die Aufgabe zu erfüllen (§ 6 Abs. 1 GkG NRW), und auch das Satzungsrecht (§ 7 GkG NRW) übergehen. Mit der Übertragung der Aufgabe auf den Zweckverband verbleibe dem Rat nur noch die Aufgabe, das Mitglied der Zweckverbandsversammlung zu bestimmen, mit „Weisungen“ zu versehen oder „abzuwählen“.
So OVG LSA, Urteil vom 10. Dezember 1998 - A 2 S 502/96 -, juris Rn. 60 ff.“
Die vorgeschlagenen „Empfehlungen“ sind mangels Befassungskompetenz des Stadtrates daher als unzulässig abzuweisen.
.Beschluss:
I. Der Antrag der KI vom 20.05.2021 wird mangels Befassungskompetenz abgelehnt
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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Wenig klimarelevant
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Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt
zum Seitenanfang
14. / PL/9/14/21. Einführung eines Verhaltenskodex (Compliance-Regeln) für alle Beschäftigten der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau als Teil der Satzung - Weisung des Stadtrates an seine Mitglieder im Zweckverband Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau;
- Antrag der KI vom 08.06.2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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28.06.2021
|
ö
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Beschließend
|
14 | PL/9/14/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Antrag vom 08.06.2021
Mit Schreiben vom 08.06.2021 hat die KI den Antrag gestellt, Die Sparkassensatzung – nicht die Verbandssatzung des Sparkassenzweckverbandes – in der Form zu ändern, dass bestimmte Regeln eines Verhaltenskodexes dort eingeführt werden.
- Rechtslage
Der Zweckverband Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau ist ein Zweckverband nach den Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (KommZG). Nach Art. 33 Abs. 2 Satz 4 KommZG können die Verbandsmitglieder– hier die Stadt - ihre Verbandsräte anweisen, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben.
Für dieses Weisungsrecht gilt Folgendes:
Schulz in „Praxis der Kommunalverwaltung Bayern“, Stand August 2019, Art. 33 KomZG Anm. 3.1 ff.:
„Es erfasst nur Beschlüsse der Verbandsversammlung, nicht dagegen Wahlen, da sonst der Grundsatz der geheimen Wahl verletzt wäre. Im Übrigen ist das Weisungsrecht der Verbandsmitglieder eines Zweckverbands gegenüber ihren Verbandsräten nicht auf Abstimmungen beschränkt. Weisungen, an der Verbandsversammlung teilzunehmen und bestimmte Anträge zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stellen, sind vom Gesetz zwar nicht ausdrücklich zugelassen, aber auch nicht ausgeschlossen. Das umfassende Weisungsrecht der Gebietskörperschaften gegenüber ihren Verbandsräten ergibt sich aus der mitgliedschaftlichen Struktur des Zweckverbands (BayVGH vom 10.12.1997, BayVBl 1998 S. 242); es sichert die Legitimationskette von den Einwohnern der Mitgliedskommunen über deren Vertretungsgremien bis hinein in die Verbandsversammlung. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung muss das Weisungsrecht auch für Abstimmungen in beschließenden Ausschüssen gelten.
…
Art. 33 Abs. 2 Satz 4 ist als Ausnahmeregelung für die Beurteilung der Frage, wann eine Weisung vorliegt, eng auszulegen. Dafür spricht auch, daß eine Weisung dem Verbandsrat die Möglichkeit nimmt, die Beratung in der Verbandsversammlung vor seiner Stimmabgabe zu würdigen. Ein Beschluss, in dem das zuständige Organ der kommunalen Gebietskörperschaft lediglich seine allgemeine Haltung zu einem bestimmten Vorhaben des Zweckverbands festlegt, genügt daher für die Annahme einer Weisung nicht. Der Beschluss muss sich vielmehr auf eine anstehende oder zumindest erwartete Abstimmung in der Verbandsversammlung beziehen und (auf Grund objektiver Auslegung) deutlich erkennen lassen, dass die von der Kommune entsandten Verbandsmitglieder gebunden sein sollen. Nur bei einem solchen Vorgehen ist auch die notwendige Rechtssicherheit gegeben“
Eine „Aufforderung“ an einen Verbandsrat, sich für bestimmte Inhalte im Rahmen seiner Tätigkeit als Verbandsrat einzusetzen, ist daher grundsätzlich möglich.
Die Aufforderung selbst muss sich aber wiederum auf einen rechtlich zulässigen Inhalt beziehen.
Hier wird eine Änderung der Sparkassensatzung begehrt. Nach § 8 Abs. 2 a der Verbandssatzung obliegt die Zustimmung zu den vom Verwaltungsrat der Sparkasse beschlossenen Änderungen der Sparkassensatzung der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes. Insofern wiederholt die Zweckverbandssatzung den Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Sparkassengesetz.
Dies bedeutet, dass das Initiativrecht für eine Änderung der Sparkassensatzung beim Verwaltungsrat liegt. Hierzu ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsrat unabhängig ist. Er entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit eigenverantwortlich. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der BayVGH hat im Urteil vom Urteil vom 11.11.1992 – 3 B 92.727 - folgende Aussagen getroffen:
„Eine Weisungsabhängigkeit des einzelnen Verwaltungsratsmitglieds ist weder im Verhältnis zur Sparkasse noch im Verhältnis zum Gewährsträger gegeben. Schon aus der in Art. 5 Abs. 3 SpkG festgelegten Funktion des Verwaltungsrats, die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen, ergibt sich als logische Konsequenz, daß das einzelne Verwaltungsratsmitglied nicht den Weisungen der Sparkasse, vertreten durch den Vorstand, unterworfen sein kann, denn in diesem Fall würde eine Überwachung ad absurdum geführt.“
Auch durch andere Entscheidungen zieht sich die Besonderheit der kategorischen Trennung der Sparkassenbelange von denen des Trägers wie ein roter Faden. Stellvertretend seien hier nur zwei Entscheidungen angeführt:
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.11.2015 - 15 L 2234/15 (zum Informationsrecht von Gemeinderäten über Sparkassenangelegenheiten):
„Als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts besitzen die Sparkassen das Recht der Selbstverwaltung. Sie erfüllen die ihnen durch das Sparkassengesetz und ihrer Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe. So handeln z. B. nach § 15 Abs. 6 SpkG die Mitglieder des Verwaltungsrates nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Auch der Vorstand leitet nach § 20 Abs. 1 S. 1 SpkG die Sparkasse in eigener Verantwortung. Aus dieser besonderen Stellung der Sparkassen könnte zu folgern sein, dass diese letztlich eigenverantwortlich entscheiden, in welchem Umfang sie den Gemeinden mit ihren Räten für die Entscheidung nach § 27 Abs. 1 SpkG Informationen zur Verfügung stellen. Danach stünde dem Rat und damit auch dem einzelnen Ratsmitglied kein über den Bürgermeister realisierbarer Anspruch auf weitergehende Informationen zu, sondern er könnte die aus seiner Sicht ungenügende Informationslage allenfalls bei dem von ihm zu treffenden Beschluss berücksichtigen und gegebenenfalls die Zustimmung zu der Fusion verweigern.“
VG Gießen, Urteil vom 20.02.2014 - 8 K 946/13.GI (zu Gewinnabführungsentscheidungen):
„Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 HSpG beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlags des Vorstandes über die Höhe des an den Träger der Sparkasse abzuführenden Überschusses. Kontroll- und Beteiligungsrechte stehen dem Kreistag in diesem Zusammenhang nicht zu. Vielmehr bestimmt der Verwaltungsrat die Richtlinien der Geschäftspolitik (vgl. Henneke, Die kommunalen Sparkassen - Der rechtliche Rahmen, in: Mann/Püttner [Hrsg.], Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 2, Kommunale Wirtschaft, 3. Aufl., 2011, Rdnr. 275). Solche Vorschriften des Sparkassenrechts, die entsprechende Kontroll- und Informationsrechte des Kreistags über sparkasseninterne Vorgänge ausschließen, verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. VGH Bad. - Württ., U. v. 25.09.1989 - 1 S 3239/88 -, NVwZ-RR 1990, 320, 321).“
Insofern steht der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes kein Initiativrecht im Hinblick auf Satzungsänderungen gegenüber dem Verwaltungsrat zu. Erst wenn der Verwaltungsrat sich zu einer Satzungsänderung entschlossen hat, kommt es zu einer Entscheidung der Verbandsversammlung.
Insofern geht die Aufforderung, sich für Satzungsänderungen ins Leere, weil der einzelne Verbandsrat hierzu keine Kompetenz hat.
.Beschluss: 1
I. Der Antrag vom 08.06.2021 wird mangels Initiativrecht eines Verbandsrates im Hinblick auf Änderungen der Sparkassensatzung abgelehnt.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
.Beschluss: 2
Herr Stadtrat Thomas Giegerich schlägt die Einführung von Compliance Regelungen für das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau vor.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
15. / PL/9/15/21. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 15.10.2020 wegen "Informationen des Sozialbeirates über Stromkosten" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 12.05.2021
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
28.06.2021
|
ö
|
Beschließend
|
15 | PL/9/15/21 |
.Beschluss:
Der Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 15.10.2020 und die Stellungnahme der Verwaltung vom 12.05.2021 werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
16. / PL/9/16/21. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 08.04.2021 wegen "Information des Seniorenbeirates über Alkoholkrankheit alter Menschen" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 17.05.2021
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
28.06.2021
|
ö
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Beschließend
|
16 | PL/9/16/21 |
.Beschluss:
Der Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 08.04.2021 und die Stellungnahme der Verwaltung vom 17.05.2021 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 6).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0
Datenstand vom 23.09.2021 14:22 Uhr