Datum: 22.11.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PL/16/1/21 70-jährige Mitgliedschaft der Stadt Aschaffenburg in der Europa Union
2PL/16/2/21 Nachbenennung eines neuen Mitglieds des Seniorenbeirates bis 2026
3PL/16/3/21 Änderung der Satzung des Jugendparlaments; - Antrag von Herrn Stadtrat Karsten Klein (FDP) vom 15.07.2021 - Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 19.07.2021
4PL/16/4/21 Ottostraße: Neuordnung des Verkehrsraumes und Grundinstandsetzung Bau- und Finanzierungsbeschluss
5PL/16/5/21 Städtebauförderung; Sanierungsprogramm „Lebendige Zentren“ - Sanierungsgebiet Innenstadt Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2022 und die Fortschreibungsjahre 2023 - 2025 - Antrag der KI vom 17.11.2021
6PL/16/6/21 Städtebauförderung; Sanierungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt" - Ortskern Obernau Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2022 und die Fortschreibungsjahre 2023 - 2025
7PL/16/7/21 Städtebauförderung; Sanierungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt" - Bahnhofsquartier, Oberstadt/Mainufer, Ortskern Damm Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2022 und die Fortschreibungsjahre 2023 - 2025
8PL/16/8/21 Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „Südlich Bismarckallee - West“ zwischen Bismarckallee, Scharnhorststraße, Yorckstraße, Ludwigsallee und Fußweg zwischen Bismarck- und Ludwigsallee (Nr. 3/27); - Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss
9PL/16/9/21 Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „Südlich Bismarckallee - Mitte“ zwischen Bismarckallee, Gneisenaustraße, Yorckstraße, Bechtoldstraße, Ludwigsallee, Yorckstraße und Scharnhorststraße (Nr. 3/28); - Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss
10PL/16/10/21 Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „Südlich Bismarckallee - Ost“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Flurstück-Nr. 4347/2, entlang der westlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 4319 bis zum Fußweg Flurstück-Nr. 4385/2 (südliche Grenze), Fußweg Flurstück-Nr. 4386/4 (nördliche Grenze), Yorckstraße und Gneisenaustraße (Nr. 3/29); - Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss
11PL/16/11/21 Feststellung des Jahresabschlusses 2019 der Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen
12PL/16/12/21 Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
13PL/16/13/21 Festlegung der sog. "3-G-Regel" als Voraussetzung zur Teilnahme an Stadtratssitzungen; - Antrag der SPD-Stadtratfraktion vom 21.11.2021

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1. / PL/16/1/21. 70-jährige Mitgliedschaft der Stadt Aschaffenburg in der Europa Union

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.11.2021 ö Beschließend 1PL/16/1/21

.Beschluss:

Der Vertreter des Kreisverbandes Aschaffenburg der Europa Union übergibt Herrn Oberbürgermeister Jürgen Herzing eine Urkunde anlässlich der 70-jährigen Mitgliedschaft der Stadt Aschaffenburg in der Europa Union.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / PL/16/2/21. Nachbenennung eines neuen Mitglieds des Seniorenbeirates bis 2026

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.11.2021 ö Beschließend 2PL/16/2/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden mit Ausnahme von Herrn Oberbürgermeister und Frau Bürgermeisterin nach § 4 Seniorenbeiratssitzung vom Stadtrat in den Seniorenbeirat berufen.
xxx ist seit vielen Jahren ehrenamtlich aktiv und sehr an der Mitarbeit im Seniorenbeirat interessiert. xxx gehört keiner Organisation an.
Gemäß § 4 der Seniorenbeiratssitzung können bis zu 3 nicht organisierte Seniorinnen/Senioren als Mitglieder in den Seniorenbeirat berufen werden.
Bisher ist lediglich eine Seniorin, die keiner Organisation angehört, im Seniorenbeirat vertreten.
Von daher wird vorgeschlagen xxx als weiteres Mitglied in den Seniorenbeirat zu berufen.

.Beschluss:

I. Ab sofort wird xxx in den Seniorenbeirat berufen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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3. / PL/16/3/21. Änderung der Satzung des Jugendparlaments; - Antrag von Herrn Stadtrat Karsten Klein (FDP) vom 15.07.2021 - Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 19.07.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.11.2021 ö Beschließend 3PL/16/3/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

In der Stadt Aschaffenburg wurde in der Zeit vom 21.06.2021 bis zum 09.07.2021 das Jugendparlament neu gewählt. 

Erkenntnisse und Erfahrungen aus der nun beendeten Amtszeit des 1. Aschaffenburger Jugendparlaments machen eine Abänderung der Satzung für das Jugendparlament der Stadt Aschaffenburg vom 17.04.2018 geändert durch Satzung vom 11.12.2020 nötig. 

Die Verwaltung hat aufgrund der Anträge der FDP Stadtratsfraktion vom 15.07.2021 und der Grünen Stadtratsfraktion vom 19.07.2021 den ursprünglich mit der Beschlussvorlage für das Plenum vom 19.07.2021 vorgelegten Vorschlag abgeändert und schlägt nun die im Beschlussvorschlag und in der Synopse (Anlage 2) dargestellten Änderungen vor. 


  1. Für § 12 Abs. 1 schlägt die Verwaltung eine Erhöhung der Anzahl der Stellvertreter von 10 auf 19 vor. Hierdurch wird die Möglichkeit der Beteiligung auch für nicht gewählte Jugendliche erhöht. Die Motivation sich einzubringen und gegebenenfalls ein weiteres Mal zu kandidieren steigt damit. 
Darüber hinaus liegt den Überlegungen zu der Anpassung der Vorschrift ein pädagogischer Aspekt zugrunde: In diesem Jahr haben sich insgesamt 33 Jugendliche zur Wahl gestellt. Bei der Benennung von 10 Nachrückern, gingen vier Jugendliche leer aus, was nach diesseitiger Auffassung zu einer Demotivation führen kann, sich zukünftig zu engagieren.
 
Je mehr Nachrücker*innen desto höher ist die Anzahl der Teilnehmenden an Sitzungen und Arbeitsgruppen des Jugendparlaments. Das wirkt sich positiv auf die Qualität der Arbeit des Jugendparlaments aus, da mehr Meinungen von Aschaffenburger Jugendlichen einfließen und berücksichtigt werden (vgl. § 2 Abs. 1: „Das Jugendparlament ist eine gewählte Interessenvertretung der Aschaffenburger Jugendlichen und stellt sich zur Aufgabe, dass im Aschaffenburger Stadtrat und in der Stadtverwaltung die Meinung der Aschaffenburger Jugend berücksichtigt wird“).  

  1. Im Plenum vom 19.07.2021 wurde die paritätische Besetzung des Jugendparlaments bereits beschlossen. Hierfür war ist notwendig, den Vorstand um eine Person von 5 auf 6 Personen zu vergrößern. 

  1. Für § 15 Abs. 1 S. 2 wird eine Abänderung analog § 23 Abs. 4 GeschO vorgeschlagen. 


       4.         Die Erfahrungen der vergangenen Amtszeit des 1. Jugendparlaments haben gezeigt, dass         es bei durchschnittlich 11 Sitzungen im Jahr unrealistisch ist, dass ein Mitglied an allen         Sitzungen teilnehmen kann, dem stehen häufig bereits schulische oder dringende         persönliche Belange entgegen. § 17 Abs. 3 kann daher ersatzlos wegfallen. 

.Beschluss:

I. Der Stadtrat erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung zur Änderung der Satzung des Jugendparlaments: 

§ 1

§ 12 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:  

„Bis zu 19 Bewerber*innen, die nach den ersten 19 Bewerber*innen die nächst höheren Stimmen erhalten, werden Nachrücker*innen. Die Nachrücker*innen werden zu allen Sitzungen und Arbeitstreffen eingeladen und sollen eng mit dem Jugendparlament zusammenarbeiten.“ 

§ 13 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: 

„Das Jugendparlament wählt in der konstituierenden Sitzung in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorstand. Dieser besteht aus zwei Personen für den Vorsitz (eine davon als Stellvertretung), eine Person für die Schriftführung, eine für Öffentlichkeitsarbeit, eine für die Finanzen und eine als weitere*n Beisitzende*n. Bei der letztgenannten Person legt das Jugendparlament fest, welchen Aufgabenschwerpunkt diese übernimmt. Der Vorstand wird paritätisch besetzt. Die Posten der beiden Vorsitzenden werden ebenfalls paritätisch besetzt.“ 

§ 15 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Dieser/ Diese legt die Beschlüsse innerhalb von 6 Wochen dem Stadtrat vor.

§ 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Am Ende ihrer Amtszeit erhalten alle Mitglieder des Jugendparlaments eine Urkunde für ihr Engagement.“
§ 2

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 0

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4. / PL/16/4/21. Ottostraße: Neuordnung des Verkehrsraumes und Grundinstandsetzung Bau- und Finanzierungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.11.2021 ö Beschließend 4PL/16/4/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Sachstand und Anlass

Der Planungs- und Verkehrssenat hat in seiner Sitzung am 21.09.2021 der Entwurfsplanung der Neuordnung der Ottostraße auf Grundlage der Vorplanung des Stadtplanungsamtes, die am 19.01.2021 im Stadtrat vorgestellt und beschlossen wurde, zugestimmt. 
Es gibt keine wesentlichen Änderungen zu der vorgestellten Entwurfsplanung.


  1. Projektbeschreibung

Dimensionierung der Verkehrsflächen:

Die Dimensionierung der Fahrbahn und der beiden Gehwege hat sich im Vergleich zur Vorplanung nicht geändert. Die Fahrbahn wird aufgrund von zwei Buslinien mit einer Breite von 6,50 m in Asphaltbauweise ausgebaut – analog zu dem bereits ausgebauten, sich daran anschließenden Abschnitt der Ottostraße in Höhe der Einmündung Merlostraße. Die Gehwege variieren zwischen 2,35 m und 2,70 m auf der Nordseite und 2,00 m und 3,00 m auf der Südseite. Der 2,00 m breite Gehweg befindet sich parallel der geplanten Stellplätze; der 3,00 m Gehweg verläuft im Bereich der Fußgängerquerung und des Kindergartens.

Gehwege:

Der südliche Gehweg wird neu angelegt und verbindet die Fußverbindungen längs der Ottostraße von der Kreuzung Müllerstraße bis zur Glattbacher Überfahrt und schließt somit eine Lücke im Gehwegnetz auf der Südseite. Der Gehweg soll, analog zur Fortführung bis zur FOS/BOS, in Pflasterbauweise ausgebaut werden. Er wird im Bereich der geplanten Stellplätze verschwenkt. Aus Platzgründen kann hier nur ein Gehweg mit 2,00 Breite erstellt werden. Dieser Abschnitt ist ca. 40 m lang. In Teilbereichen des Gehweges muss die Böschung vor der Lärmschutzwand des Nordringes mit einer Reihe 1,00 m-Gabionen zum Gehweg hin abgesichert werden. Im Bereich der Lärmschutzwand des Kindergartens wird der Gehweg an drei „Ausbuchtungen“ mit Grünflächen versehen. Im weiteren Verlauf des südlichen Gehweges befinden sich zwei große Bestands-bäume, die erhalten werden sollen. Da sie mittig im Gehweg stehen, schlägt das Gartenamt vor, dass analog zum weiteren Verlauf des südlichen Gehweges entlang der Ottostraße der sensible Bereich um die Bäume mit einer wassergebundenen Oberfläche versehen wird. Aufgrund der starken Wurzeln soll hier keine Oberflächenversiegelung stattfinden. Die Oberfläche soll wie gehabt mit Bessunger Kies erstellt werden und nur behutsam verdichtet, so dass die Fußgänger dort in ebener Fläche passieren können.
Der vorhandene Gehweg Nord wird grundhaft erneuert und teilweise verbreitert. Er soll, wie auch im weiteren Verlauf in beide Richtungen, in Asphaltbauweise ausgeführt werden. Vor den vorhandenen Gebäuden und Mauern, sofern sie eine unregelmäßige Oberfläche aufweisen, wird ein Einzeiler gesetzt.

neue Stellplätze:

In der Vorplanung sind zwischen den vorhandenen Großbäumen gegenüber der Hausnummer 12 jeweils zwei Stellplätze geplant. Nach weiteren Untersuchungen des Gartenamtes zum Wurzel-werk empfiehlt dieses jeweils nur maximal einen Stellplatz zwischen zwei Bäumen zu erstellen, um größeren Schaden an den Wurzeln der Bäume und somit das Fällen der Bäume zu verhindern. Sollte sich während des Umbau herausstellen, dass die Wurzeln auch im geplanten Stellplatz-bereich so stark sind, dass der Baum nicht zu erhalten wäre, schlägt die Verwaltung vor, den Stellplatz entfallen zu lassen. 
Die geplanten Stellplätze sind mit einer Breite von 2,70 m und einer Länge von 5,14 m großzügig dimensioniert und erleichtern den Umgang mit Kinderwägen. Sie werden mit einem Drainfugen-pflaster ausgebaut und entlasten somit das städtischen Kanalnetz. Als Ergänzung zu den vier Stellplätzen sollen zwei Stellplätze auf der Fahrbahn markiert werden. Die Stellplätze werden zwischen 6.00 bis 20.00 Uhr als reine Kurzzeitparkplätze ausgewiesen und in der übrigen Zeit für Anwohner freigegeben.

Fußgängerschutzanlage:

Nach vorigen Absprachen soll die Fußgängerquerung mittels einer Lichtsignalanlage (FSA) für Fußgänger erfolgen. Dabei zeigt die Fußgängerampel für den Längsverkehr DauerGRÜN und für den Fußgänger DauerROT. Erst bei einer Anforderung durch einen Fußgänger schaltet diese für den Längsverkehr auf ROT. Diese Betriebsweise einer FSA wurde vom Tiefbauamt in Abstimmung mit dem Straßenverkehrsamt in der Spessartstraße zum ersten Mal in Aschaffenburg erfolgreich getestet. Es ist geplant, die gemeinsame ROT-Zeit der beiden Verkehrsströme im Phasen-übergang auf 2 Sekunden zu setzen. Damit wird die Sicherheit für die querenden Fußgänger erhöht. Die Anlage wird barrierefrei als geteilter Übergang für Blinde und Rollstuhlfahrer ausgebaut und mit einem akustischen Signal für Blinde versehen.

Da die Ottostraße vom ÖPNV befahren wird, erhalten die Busse hinsichtlich dem GRÜN eine Vorrangschaltung gegenüber Fußgängeranforderungen.

Um den eventuellen Missbrauch von spielenden Kindern an den Tastern der Fußgänger-anforderung zu vermeiden, wird eine zweite bzw. dritte Fußgängeranforderung in wenigen Sekunden hintereinander erst zeitversetzt mit einem MindestGRÜN für den Individualverkehr vom System abgearbeitet.

Radverkehr:

Auf separate Fahrradverkehrsanlagen wird in Absprache mit dem Radverkehrsbeauftragten trotz Hauptverbindung erster Ordnung verzichtet, da die Straße nach ihrem Ausbau auch weiterhin eine streckenbezogene, zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erhält. Eine Einbindung in die T30-Zone ist aufgrund der geplanten FSA aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Nach Ausbau sollen Radsymbole auf der jeweils rechten Fahrbahnhälfte wie schon im weiteren Verlauf markiert werden, um die motorisierten Verkehrsteilnehmer für den vorhandenen Radverkehr zu sensibilisieren.

Arbeiten der AVG und Beleuchtung:

Die Beleuchtung auf der Südseite wird grundhaft erneuert, die Maststandorte verändert und auf die neue Situation angepasst. Die AVG plant alle ihre Wasser-und Gasleitungen sowie Elektro-leitungen im Gehweg zu erneuern. Dazu muss auch die Kreuzung Merlostraße / Ottostraße während der Bauarbeiten gesperrt werden. Eventuell werden auch ein- oder zwei Hausanschlüsse erneuert.


  1. Kosten


Die Kosten des bepreisten Leistungsverzeichnis (LV) im Vergleich zur Kostenberechnung betragen:


Kosten-berechnung
bepreistes LV
Baukosten
566.323 €
615.880 €
Lichtsignalanlage
30.000 €
30.000 €
Baunebenkosten 20%
119.246 €
129.180 €
Gesamt netto
715.478 €
775.060 €
Gesamt brutto
851.419 €
922.322 €
Für die Baumaßnahme ergeben sich somit Gesamtkosten von 922.322 € brutto.

Im Vergleich zur Kostenberechnung ergibt das bepreiste LV erhöhte Gesamtkosten von 70.903 EUR brutto. Im Rahmen der Erstellung des Leistungsverzeichnisses muss die Baulogistik detailliert bearbeitet werden. Dies betrifft vor allem auch die Baustelleneinrichtungen, die Untersuchung des Bodenaushubs, der Transport und die Entsorgung belasteten Materials. Des Weiteren wurden die Kosten für die FSA in der Kostenberechnung vorerst pauschal in den allgemeinen Baukosten eingegeben. Die detaillierten Kosten konnten erst vor Kurzem ermittelt werden.

Die Kosten (brutto) sind nach derzeitigem Preis - und Verfahrensstand ermittelt. Diese Kosten sind gemäß Index - und Marktpreisveränderungen fortzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten von dem bepreisten Leistungsverzeichnis abweichen können.


  1. Finanzierung

Das Projekt „Neuordnung Ottostraße“ wird über eine neu zu bildende Haushaltsstelle abgerechnet. Die entsprechenden Mittel werden für das Haushaltsjahr 2022 und die mittelfristige Finanzplanung beantragt.


  1. Bauabschnitte und weiteres Vorgehen

Die Baumaßnahme wird bautechnisch in zwei Abschnitte geteilt. Der erste Abschnitt beginnt nach der Fertigstellung des Rohbaus des Kindergartens – voraussichtlich im 2.Quartal 2022 und reicht von der Müllerstraße bis zum geplanten Eingang des Kindergartens einschließlich der FSA. Es sind dafür ca. 6 Monate Bauzeit vorgesehen (einschließlich Arbeiten der AVG). Die Arbeiten werden in Vollsperrung durchgeführt, die Ottostraße wird bis zur Baustelle zur Sackgasse. Der fertiggestellte Gehweg und die Stellplätze können somit aus Richtung Müllerstraße bei Inbetriebnahme des Kindergartens genutzt werden.

Der zweite Abschnitt erfolgt nach Fertigstellung des Kindergartens. Er reicht dann von der FSA bis zur Einmündung der Merlostraße. Auch der zweite Abschnitt wird in Vollsperrung ausgeführt werden.

.Beschluss:

I. 
  1. Der Stadtrat fasst den Bau- und Finanzierungsbeschluss, die Neuordnung der Ottostraße zwischen der Müllerstraße und der Merlostraße mit Gesamtkosten in Höhe von 922.322 EUR brutto baulich umzusetzen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die nächsten Verfahrensschritte zur baulichen Umsetzung der Maßnahme einzuleiten.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [  ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [  ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 0

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5. / PL/16/5/21. Städtebauförderung; Sanierungsprogramm „Lebendige Zentren“ - Sanierungsgebiet Innenstadt Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2022 und die Fortschreibungsjahre 2023 - 2025 - Antrag der KI vom 17.11.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.11.2021 ö Beschließend 5PL/16/5/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Abschnitte 1, 1a, 1b, 2, 3, 3c, 4, 4a, 5a, 5b, 6a, 6b, 6c und 7 des Sanierungsgebiets Innenstadt sind in das Bund-Länder- Sanierungsprogramm „Lebendige Zentren“ (früher „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“) aufgenommen. Der Regierung von Unterfranken ist jährlich eine Bedarfsmitteilung vorzulegen, aus der sich die im nächsten Haushaltsjahr sowie die in den 3 Folgejahren vorgesehen Maßnahmen ergeben und der die voraussichtlichen Kosten zu entnehmen sind. 

Für das Jahr 2022 ist geplant, für folgende Projekte einen detaillierten Förderantrag bei der Regierung von Unterfranken einzureichen: 

- Umfeldgestaltung Sandkirche und Verlagerung Wertstoffcontainer Sandgasse (Unterflurcontainer):
Das Sandtor an der Sandkirche stellt eine historische und städtebaulich prägende Eingangssituation für die Fußgängerzone dar. Dies wurde in den Untersuchungen zum Sanierungsgebiet Innenstadt immer wieder betont. Die dort aufgestellten Wertstoffcontainer entlang der Mauer zum Schöntal sind dem Stadtbild sehr abträglich und sind nach wie vor immer wieder Thema in Sitzungen des Initiativkreises der Innenstadt. Sie sollen verlagert oder umgestaltet werden. Eine Alternative hierzu stellt die unterirdische Mülllagerung in Form von Unterflurcontainern dar. Es ist geplant, den bestehenden Containerstandort aufzugeben und durch Unterflurcontainer in der Cornelienstraße zu ersetzen. Der Stadtrat hat dieses Konzept in der Sitzung des PVS am 28.05.2019 zur Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt, die weiteren Schritte für den Einbau von Unterflurcontainern vorzunehmen.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 150.000 € / 2023

- Roßmarkt - Einbau von versenkbaren Pollern im Abschnitt zwischen Herstallstraße und Badergasse:
Dieser Abschnitt der Fußgängerzone wird – auch außerhalb der Andienungszeiten – immer wieder rechtswidrig von Kraftfahrzeugen befahren. Diese Problematik wurde in der Sitzung des PVS am 19.05.2020 diskutiert. Der Stadtrat hat dabei der Konzeptstudie über den Einbau von versenkbaren Pollern im Roßmarkt zwischen Herstallstraße und Badergasse grundsätzlich zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, die weiteren Planungsschritte einzuleiten und dem Stadtrat zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Die zeitliche Umsetzung ist abhängig vom Fortgang der Bauarbeiten für das Anwesen Roßmarkt 21.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 100.000 € / 2022 

- Umsetzung Verkehrskonzept Innenstadt - Städtebaulicher Wettbewerb für Friedrichstraße und Weißenburger Straße im Bereich um den Herstallturm:        
Im Rahmen der Diskussion über die künftige Verkehrsführung in der Innenstadt besteht die Chance, einzelne Straßenabschnitte städtebaulich aufzuwerten. Für Bereich um den Herstallturm, der die zentrale Verknüpfung der Hauptgeschäftsbereiche der Innenstadt darstellt, bietet sich die Durchführung eines städtebaulichen Wettbewerbes an, um die bestmögliche Lösung zur Neugestaltung zu finden. In diesen Wettbewerbsbereich soll die Unterführung am Verkehrsknoten Goldbacher Straße / Heinsestraße / Platanenallee einbezogen werden.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 150.000 € / 2023

- Fortschreibung ISEK:
Der Stadtrat (PVS) hat in der Sitzung am 04.05.2021 die Frist zur Durchführung der Sanierung in den Sanierungsgebieten der Innenstadt Abschnitte 1 bis 6c bis zum 31.12.2025 verlängert. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, für das Jahr 2023 die Erstellung eines neuen „Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes – ISEK“ für diese Sanierungsabschnitte vorzubereiten. 
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 80.000 € / 2023 - 2024 

- Barrierefreie Sanierung von Straßen und Wegen:
In der Innenstadt gibt es eine Reihe von Straßen und Wegen, deren Oberflächen verbraucht oder die nicht barrierefrei angelegt sind. Diese entsprechen auch häufig nicht mehr den heutigen gestalterischen Anforderungen an eine attraktive Innenstadt. Im Stadtbodenkonzept aus dem Jahr 2013 sind dies Verkehrsanlagen benannt. Diese sollen sukzessive erneuert werden. Dringlich ist die Sanierung der Badergasse zwischen Roßmarkt und Riesengasse, die sich in einem sehr schlechten baulichen Zustand befindet und die auf Grund der vorhandenen Gehwege nicht als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen werden kann.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum Badergasse: 525.000 € / 2023


- Projektmanagement 2023 - 2024:
Die Einrichtung eines Projektmanagements ist Vorgabe für die Aufnahme in das Programm „Lebendige Zentren“. Der Projektmanager ist direkter Ansprechpartner für die Akteure vor Ort. Er organisiert die Beteiligung der Betroffenen über den „Initiativkreis“ und ist das Bindeglied zur Stadtverwaltung. Seine Aufgabe besteht v. a. in der Umsetzung der im „Integrierten Stadtentwicklungskonzept“ genannten Ziele. Im Jahr 2022 ist ein neuer Förderantrag für die Jahre 2023 - 2024 einzureichen. Es wird von der Anstellung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin mit einer regelmäßigen wöchentlichen von 15 Stunden ausgegangen.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 71.000 € / 2023 - 2024

Allgemeines

Der Entwurf des Sanierungsprogramms ist der Regierung von Unterfranken bereits bekannt. Eine Förderzusage ist damit aber noch nicht verbunden. Hierfür sind jeweils eigene, konkrete Förderanträge einzureichen. 

Anzumerken ist abschließend, dass das Programmjahr der Mittelanmeldung und das Haushaltsjahr, in welchem die Maßnahme realisiert und finanziert wird, differieren können. Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Regierung eingereicht werden. Wird z. B. eine Maßnahme zu Beginn des Jahres 2023 durchgeführt (Haushaltsjahr 2023), ist es u. U. erforderlich, die Förderzusage im Vorjahr einzuholen (Programmjahr 2022). 

Direkte Kosten sind mit dieser Beschlussfassung nicht verbunden. Diese entstehen erst mit Einreichung des jeweiligen konkreten Förderantrags und Beginn der bewilligten Maßnahme. 

In der Sitzung des PVS am 08.12.2015 wurde angeregt, eine fortgeschriebene Liste über die bewilligten Fördermittel vorzulegen. In der Anlage liegt daher eine Übersicht über die seit dem Jahr 2014 eingereichten Förderanträge und die daraufhin von der Regierung erteilten Bewilligungen sowie über die Verwendungsnachweise bei.

.Beschluss: 1

1. Der Änderungsantrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (Anlage 1) wird zur Kenntnis genommen. 

2. Aufgrund von weiteren Nachfragen aus der Mitte des Plenums erläutert die Verwaltung, 
- dass die blaue Markierung in Anlage 2 entlang der Weißenburger Straße und Friedrichstraße verlängert wird, um die Überlegungen zur Umsetzung des Ludwigsbrunnens oder der Erweiterung des „offenen Schöntals“ aufrechtzuerhalten,  
- dass der Platz vor der Tiefgarage Alexandrastraße aufgewertet werden soll und
- dass der in Anlage 2 eingzeichnete Übergang von der Herstallstraße zur Wermbachstraße/Landingstraße der Beschlusslage entspricht.

3. Herr Stadtrat Johannes Büttner erklärt daraufhin, dass damit seinem Änderungsantrag vom 17.11.2021 Rechnung getragen wurde.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

I. Die Bedarfsmitteilung zum Städtebauförderungsprogramm „Lebendige Zentren“ für das Jahr 2022 sowie für die Fortschreibungsjahre 2023 - 2025 wird vom Stadtrat zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat stimmt der Durchführung der einzelnen Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung zu (Anlage 2). 

Die fortgeschriebene Haushalts- und Finanzplanung nach diesem Programm geht davon aus, dass der Stadt Aschaffenburg für alle Sanierungsmaßnahmen im Finanzplanungszeitraum Städtebauförderungsmittel in Höhe von 60 % der jeweils förderfähigen Gesamtkosten gewährt werden.

Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt, 
    1. der Bewilligungsbehörde die Förderanträge zu den einzelnen im Jahresprogramm aufgeführten Sanierungsmaßnahmen zur Entscheidung vorzulegen, 
    2. im Entwurf für den Haushalt 2022 die entsprechenden finanziellen Mittel in Einnahmen und Ausgaben vorzutragen und 
    3. die Finanzierung für die Jahre 2023 - 2025 nach den Werten im Jahresantrag 2022 fortzuschreiben.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Es fallen keine direkten Kosten an. Diese entstehen erst bei Realisierung der einzelnen Maßnahmen, für welche zuvor aber Förderanträge bei der Regierung von Unterfranken einzureichen sind.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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6. / PL/16/6/21. Städtebauförderung; Sanierungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt" - Ortskern Obernau Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2022 und die Fortschreibungsjahre 2023 - 2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.11.2021 ö Beschließend 6PL/16/6/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Stadtrat hat in der Sitzung des Plenums am 18.03.2019 auf Basis der Vorbereitenden Untersuchungen mit Integriertem Handlungskonzept (VU/IHK) der Büros Neu / Salm & Stegen die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Obernau“ im Bund- Länder-Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt“ (jetzt: „Sozialer Zusammenhalt“) erlassen. 

Der Regierung von Unterfranken ist jährlich eine Bedarfsmitteilung vorzulegen, aus der sich die im nächsten Haushaltsjahr sowie die in den 3 Folgejahren vorgesehen Maßnahmen ergeben und der die voraussichtlichen Kosten zu entnehmen sind. Die Maßnahmen leiten sich aus dem Integrierten Handlungskonzept ab. 

Für das Jahr 2022 ist nicht vorgesehen einen Förderantrag einzureichen. Aktuell wird eine Sanierungsberatung angeboten. Private Grundstückseigentümer können bei der Stadt einen Antrag auf einen Beratungstermin durch ein Architekturbüro stellen. Ein Verfügungsfonds ist eingerichtet.


Allgemeines 

Der Entwurf des Sanierungsprogramms ist der Regierung von Unterfranken bereits bekannt. Eine Förderzusage ist damit aber noch nicht verbunden. Hierfür sind jeweils eigene, konkrete Förderanträge einzureichen. 

Anzumerken ist, dass das Programmjahr der Mittelanmeldung und das Haushaltsjahr, in welchem die Maßnahme realisiert und finanziert wird, differieren können. Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Regierung eingereicht werden. Wird z. B. eine Maßnahme zu Beginn des Jahres 2023 durchgeführt (Haushaltsjahr 2023), ist es u. U. erforderlich, die Förderzusage im Vorjahr einzuholen (Programmjahr 2022). 

Direkte Kosten sind mit dieser Beschlussfassung nicht verbunden. Diese entstehen erst mit Einreichung des jeweiligen konkreten Förderantrags und Beginn der bewilligten Maßnahme.

.Beschluss:

I. Die Bedarfsmitteilung zum Städtebauförderungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ (früher „Soziale Stadt“) - „Ortskern Obernau“ - für das Jahr 2022 sowie für die Fortschreibungsjahre 2023 - 2025 wird vom Stadtrat zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat stimmt der Durchführung der einzelnen Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung zu (Anlage 3). 

Die fortgeschriebene Haushalts- und Finanzplanung nach diesem Programm geht davon aus, dass der Stadt Aschaffenburg für alle Sanierungsmaßnahmen im Finanzplanungszeitraum Städtebauförderungsmittel in Höhe von 60 % der jeweils förderfähigen Gesamtkosten gewährt werden. 

Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt, 
  1. der Bewilligungsbehörde die Förderanträge zu den einzelnen im Jahresprogramm aufgeführten Sanierungsmaßnahmen zur Entscheidung vorzulegen, 
  2. im Entwurf für den Haushalt 2022 die entsprechenden finanziellen Mittel in Einnahmen und Ausgaben vorzutragen und 
  3. die Finanzierung für die Jahre 2023 - 2025 nach den Werten im Jahresantrag 2022 fortzuschreiben.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Es fallen keine direkten Kosten an. Diese entstehen erst bei Realisierung der einzelnen Maßnahmen, für welche zuvor aber Förderanträge bei der Regierung von Unterfranken einzureichen sind.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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7. / PL/16/7/21. Städtebauförderung; Sanierungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt" - Bahnhofsquartier, Oberstadt/Mainufer, Ortskern Damm Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2022 und die Fortschreibungsjahre 2023 - 2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.11.2021 ö Beschließend 7PL/16/7/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Sanierungsgebiete „Nördliche Innenstadt / Bahnhofsquartier“ (SG 9 Innenstadt), „Oberstadt / Mainufer“ (SG 8 Innenstadt) und „Ortskern Damm“ sind in das Bund-Länder- Städtebauförderungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ (früher „Soziale Stadt“) aufgenommen. Der Regierung von Unterfranken ist jährlich eine Bedarfsmitteilung vorzulegen, aus der sich die im nächsten Haushaltsjahr sowie die in den 3 Folgejahren vorgesehen Maßnahmen ergeben und der die voraussichtlichen Kosten zu entnehmen sind. Für die drei o. g. Bereich ist ein einheitlicher Antrag vorzulegen.

Für das Jahr 2022 ist geplant, für folgende Projekte detaillierte Förderanträge bei der Regierung von Unterfranken einzureichen:

- Abschnitt 8 - Oberstadt / Mainufer - Neugestaltung der Dalbergstraße zwischen Schloßgasse und Suicardusstraße sowie Rathausgasse mit Maßnahmen zur Barrierefreiheit:
In der Sitzung des PV ist am 20.7.2021 hat der Stadtrat den Bericht über den bisherigen Planungsprozess Neugestaltung der Dalbergstraße zur Kenntnis genommen. Es wurde beschlossen, dass die Variante A1 mit durchgängig echter Einbahnstraße und Tempolimit 30 zur Umsetzung kommen soll. Die Vorplanung ist den Bürgerinnen und Bürgern in eine Informationsveranstaltung noch vorzustellen. Die Dalbergstraße liegt sowohl im Bereich des Förderprogramms „Sozialer Zusammenhalt“ (Schlossgasse bis Main) sowie des Programms „Lebendige Zentren“ (Pfaffengasse bis Landingstraße). Die Neugestaltung des Abschnittes bis zum Main soll im Jahr 2023 erfolgen, im Jahr 2024 schließt sich der Bereich bis zur Landingstraße an.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 6300.000 € / 2023

- Quartiersmanagement 2023 - 2024:
Die Einrichtung eines Quartiersmanagements ist Vorgabe für die Aufnahme in das Programm „Sozialer Zusammenhalt“. Der Quartiersmanager ist direkter Ansprechpartner für die Akteure vor Ort. Er organisiert die Beteiligung der Betroffenen über den „Quartiersbeirat“ und ist das Bindeglied zur Stadtverwaltung. Seine Aufgabe besteht v. a. in der Umsetzung der im „Integrierten Stadtentwicklungskonzept“ genannten Ziele. Im Jahr 2022 ist ein neuer Förderantrag für die Jahre 2023 - 2024 für die Sanierungsgebiete „Ortskern Damm“ und „Oberstadt / Mainufer“ einzureichen. Es wird von der Anstellung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin mit einer regelmäßigen wöchentlichen von 24 Stunden ausgegangen.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 120.000 € / 2023 - 2024


Hinweis:

Bezüglich des Schlossufers ist darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2022 kein Förderantrag einzureichen ist. Die bauliche Realisierung der Maßnahmen in diesem Förderprogramm erfolgt erst ab dem Jahr 2024. Die Neugestaltung des Abschnitts zwischen Theoderichstor und Felsen am Pompejanum ist einem anderen Städtebauförderungsprogramm („Innenstädte beleben“) zugeordnet.


Allgemeines:

Der Entwurf des Sanierungsprogramms ist der Regierung von Unterfranken bereits bekannt. Eine Förderzusage ist damit aber noch nicht verbunden. Hierfür sind jeweils eigene, konkrete Förderanträge einzureichen.

Anzumerken ist abschließend, dass das Programmjahr der Mittelanmeldung und das Haushaltsjahr, in welchem die Maßnahme realisiert und finanziert wird, differieren können. Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Regierung eingereicht werden. Wird z. B. eine Maßnahme zu Beginn des Jahres 2023 durchgeführt (Haushaltsjahr 2023), ist es u. U. erforderlich, die Förderzusage im Vorjahr einzuholen (Programmjahr 2022).

Direkte Kosten sind mit dieser Beschlussfassung nicht verbunden. Diese entstehen erst mit Einreichung des jeweiligen konkreten Förderantrags und Beginn der bewilligten Maßnahme.

In der Sitzung des PVS am 08.12.2015 wurde angeregt, eine fortgeschriebene Liste über die bewilligten Fördermittel vorzulegen. In der Anlage liegt daher eine Übersicht über die seit dem Jahr 2014 eingereichten Förderanträge und die daraufhin von der Regierung erteilten Bewilligungen sowie über die Verwendungsnachweise bei.

.Beschluss:

I. Die Bedarfsmitteilung zum Städtebauförderungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ (früher „Soziale Stadt“) - Bahnhofsquartier, Oberstadt /Mainufer, Ortskern Damm - für das Jahr 2021 sowie für die Fortschreibungsjahre 2022 - 2024 wird vom Stadtrat zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat stimmt der Durchführung der einzelnen Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung zu (Anlage 4).

Die fortgeschriebene Haushalts- und Finanzplanung nach diesem Programm geht davon aus, dass der Stadt Aschaffenburg für alle Sanierungsmaßnahmen im Finanzplanungszeitraum Städtebauförderungsmittel in Höhe von 60 % der jeweils förderfähigen Gesamtkosten gewährt werden.

Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt,
  1. der Bewilligungsbehörde die Förderanträge zu den einzelnen im Jahresprogramm aufgeführten Sanierungsmaßnahmen zur Entscheidung vorzulegen,
  2. im Entwurf für den Haushalt 2022 die entsprechenden finanziellen Mittel in Einnahmen und Ausgaben vorzutragen und
  3. die Finanzierung für die Jahre 2023 - 2025 nach den Werten im Jahresantrag 2022 fortzuschreiben.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Es fallen keine direkten Kosten an. Diese entstehen erst bei Realisierung der einzelnen Maßnahmen, für welche zuvor aber Förderanträge bei der Regierung von Unterfranken einzureichen sind.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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8. / PL/16/8/21. Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „Südlich Bismarckallee - West“ zwischen Bismarckallee, Scharnhorststraße, Yorckstraße, Ludwigsallee und Fußweg zwischen Bismarck- und Ludwigsallee (Nr. 3/27); - Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 10. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 10.11.2021 ö Vorberatend 2PVS/10/2/21
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.11.2021 ö Beschließend 8PL/16/8/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung zum Verfahrensstand

Mit dem „Aufstellungsbeschluss“ hat der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg in seiner Sitzung am 07.10.2019 das Aufstellungsverfahren qualifizierter Bebauungspläne für drei Teilgebiete am „Godelsberg“ zwischen Bismarckallee und Ludwigsallee eingeleitet, und zwar für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29).

Danach beauftragte der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg mit Beschluss vom 19.10.2020 die Verwaltung, die „frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden“ gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB durchzuführen. Wesentlicher Gegenstand dieses Verfahrensschritts waren Planungsziele und ein Bebauungsplan-Vorentwurf für jedes der drei Plangebiete. 
Die „frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden“ wurde im Zeitraum vom 11.01. bis 19.02.2021 durchgeführt.

Den Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie den Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 28.06.2021 zur Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt, die Bebauungsplanentwürfe für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (3/29) auszuarbeiten und dem Stadtrat zur Beratung und Billigung vorzulegen.

Die Ausarbeitung der Bebauungsplanentwürfe und deren Begründung incl. Umweltbericht ist inzwischen erfolgt.


Zu 1:        Billigung des Entwurfs des Bebauungsplans vom 25.10.2021

Für das Plangebiet „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27) hat das Stadtplanungsamt den Bebauungsplanentwurf ausgearbeitet. Weitestgehend übernimmt dieser Bebauungsplanentwurf vom 25.10.2021 die Inhalte des Bebauungsplan-Vorentwurfs vom 19.10.2020.

Wie vom Stadtrat in seiner Sitzung am 28.06.2021 beschlossen, sind folgende wesentliche Planänderungen bzw. –ergänzungen in den Bebauungsplanentwurf und seine Begründung eingearbeitet worden:

- Überbaubare Grundstücksflächen: Mindesttiefe von Baufenstern = 15m statt 12m 
- Grünordnung: Entwicklung einer Straßenbaumreihe im südwestlichen Abschnitt der Yorckstraße zwischen Ludwigsallee und Arndtstraße

Auf Hinweis oder Anregung einzelner Behörden und Träger öffentlicher Belange sind folgende Änderungen oder Ergänzungen in den Bebauungsplanentwurf und seine Begründung eingearbeitet worden (vom Stadtrat in gleicher Sitzung am 28.06.2021 im Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden zustimmend zur Kenntnis genommen):

- Verwendung einer aktuellen Katastergrundlage für den zeichnerischen Teil der Bebauungspläne
- Grundlegende Sicherung der Baumreihen in Ludwigsallee und Moltkestraße durch Festsetzung
- Ergänzung einer Pflanzliste zu den grünordnerischen Festsetzungen 
- Aufnahme von diversen Hinweisen in die Bebauungsplanentwürfe (z.B. zur Versickerung von Niederschlagswasser, zum Artenschutz und zum Schutz vor Verkehrslärm)


Weiterhin wurden seitens des Stadtplanungsamtes zwei planungsrechtliche Regelungen ergänzt, nämlich zur baulichen Höhe von Gebäuden und zu Dachaufbauten auf geneigten Dächern.
Schließlich wurden in Planzeichnung und Text punktuell redaktionelle Fehler beseitigt und Präzisierungen (mit geringer inhaltlicher Relevanz) vorgenommen. Der Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan sowie der Entwurf des Umweltberichts (Anlage zur Begründung) wurden erstellt.


Zu 2:        Ergänzung einer textlichen Festsetzung zu „Abstandsflächen“

Im Planungs- und Verkehrssenat am 10.11.2021 wurde vorberatend mehrheitlich beschlossen, dass für seitliche Außenwände von Gebäuden (incl. Dach) eine von der geltenden Bayerischen Bauordnung abweichende Abstandsfläche vorgegeben werden soll – das nach aktuell geltender Bayerischer Bauordnung verlangte Maß von 0,4 der Wandhöhe wurde für das Plangebiet als nicht ausreichend angesehen. 
Aus städtebaulichen Gründen können in einem Bebauungsplan „vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen“ festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr.2a BauGB). Die Bebauung am Godelsberg bzw. im Plangebiet ist überwiegend (auch) dadurch geprägt, dass die in offener Bauweise errichteten Hauptgebäude häufig größere seitliche Abstände zu den Grundstücksgrenzen und zu benachbarten Hauptgebäuden aufweisen, als dies das (aktuelle) Bauordnungsrecht zuließe: Die Abstandsflächenvorschriften der seit 01.02.2021 geltenden Bayerischen Bauordnung verlangen in Wohngebieten eine Abstandsfläche vor Außenwänden von 0,4 der Gebäudehöhe, mindestens 3m, die vorher geltende Fassung der Bayerischen Bauordnung verlangte (je nach Fallkonstellation) mindestens 0,5 der Gebäudehöhe, mindestens 3m.
Zur Wahrung der Gebietstypik soll vermieden werden, dass Hauptgebäude unangemessen eng aufeinander rücken. Die Verwaltung soll daher beauftragt werden, im Bebauungsplanentwurf durch textliche Festsetzung zu ergänzen, dass die Abstandsflächen von seitlichen Außenwänden 0,5 H (H = Höhe der betreffenden Außenwand), mindestens 3m, betragen müssen.
Die Verwaltung schlägt im Wortlaut nun folgende Festsetzung vor, in der auch definiert wird, welche Außenwände „seitliche Außenwände“ sind.

„Abstandsflächen 

II.1        Für alle Baugebiete wird die Anwendung der Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) angeordnet.
Abweichend davon beträgt die Tiefe der Abstandsflächen für die seitlichen Außenwände 0,5 H, mindestens drei Meter. Seitliche Außenwände sind diejenigen Wände, die in einem Winkel zwischen 60° und 120° zur jeweils am Baugrundstück anliegenden Erschließungsstraße errichtet werden.“

In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird ein kurzer Abschnitt zur Erläuterung dieser Festsetzung ergänzt.


Zu 3:        Nächster Verfahrensschritt: Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB

Mit dem überarbeiteten Bebauungsplanentwurf vom 25.10.2021 können nun die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt werden (§ 3 Abs.2 und § 4 Abs.2 BauGB).
Die Verwaltung wird daher beauftragt, die „öffentliche Auslegung“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. 

Die „öffentliche Auslegung“ erfolgt durch Aushang des Bebauungsplanentwurfs im Rathaus; nach gesetzlicher Vorschrift (§ 3 Abs.2 Satz 1 BauGB) sind die Planunterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat auszuhängen. 
Aufgrund der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie noch gegebenen Zugangsbeschränkungen zum Rathaus wird vorgeschlagen, diese Frist auf sechs Wochen auszudehnen; nach entsprechender Terminvereinbarung können sich Bürgerinnen und Bürger im Rathaus während dieser Frist über die ausgehängten Planunterlagen informieren und sich bei Bedarf von einer fachkundigen Person aus dem Stadtplanungsamt erklären lassen.  
Parallel sollen während der Auslegungsfrist ergänzend wieder digitale Informations- und Beteiligungsformen angeboten werden, wie dies bereits bei der „frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit“ praktiziert worden ist.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden über die öffentliche Auslegung in Kenntnis gesetzt und nochmals an der Planung beteiligt. Sie erhalten Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.

.Beschluss:

I. 
  1. Der Entwurf des Bebauungsplans vom 25.10.2021 für das Gebiet „Südlich Bismarckallee - West“ zwischen Bismarckallee, Scharnhorststraße, Yorckstraße, Ludwigsallee und Fußweg zwischen Bismarck- und Ludwigsallee (Nr. 3/27) mit Begründungsentwurf vom 25.10.2021 incl. Umweltbericht wird gebilligt (Anlage 5).

  2. Die Verwaltung wird beauftragt, im Bebauungsplanentwurf durch textliche Festsetzung zu ergänzen, dass die Abstandsflächen von seitlichen Außenwänden 0,5 H, mindestens 3 m, betragen müssen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem gemäß Nr.2 ergänzten Entwurf des Bebauungsplans vom 25.10.2021 für das Gebiet „Südlich Bismarckallee - West“ zwischen Bismarckallee, Scharnhorststraße, Yorckstraße, Ludwigsallee und Fußweg zwischen Bismarck- und Ludwigsallee (Nr. 3/27) mit Begründungsentwurf vom 25.10.2021 incl. Umweltbericht die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.


II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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9. / PL/16/9/21. Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „Südlich Bismarckallee - Mitte“ zwischen Bismarckallee, Gneisenaustraße, Yorckstraße, Bechtoldstraße, Ludwigsallee, Yorckstraße und Scharnhorststraße (Nr. 3/28); - Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 10. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 10.11.2021 ö Vorberatend 3PVS/10/3/21
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.11.2021 ö Beschließend 9PL/16/9/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung zum Verfahrensstand

Mit dem „Aufstellungsbeschluss“ hat der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg in seiner Sitzung am 07.10.2019 das Aufstellungsverfahren qualifizierter Bebauungspläne für drei Teilgebiete am „Godelsberg“ zwischen Bismarckallee und Ludwigsallee eingeleitet, und zwar für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29).

Danach beauftragte der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg mit Beschluss vom 19.10.2020 die Verwaltung, die „frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden“ gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB durchzuführen. Wesentlicher Gegenstand dieses Verfahrensschritts waren Planungsziele und ein Bebauungsplan-Vorentwurf für jedes der drei Plangebiete. 
Die „frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden“ wurde im Zeitraum vom 11.01. bis 19.02.2021 durchgeführt.

Den Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie den Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 28.06.2021 zur Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt, die Bebauungsplanentwürfe für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (3/29) auszuarbeiten und dem Stadtrat zur Beratung und Billigung vorzulegen.

Die Ausarbeitung der Bebauungsplanentwürfe und deren Begründung incl. Umweltbericht ist inzwischen erfolgt.


Zu 1:        Billigung des Entwurfs des Bebauungsplans vom 25.10.2021

Für das Plangebiet „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) hat das Stadtplanungsamt den Bebauungsplanentwurf ausgearbeitet. Weitestgehend übernimmt dieser Bebauungsplanentwurf vom 25.10.2021 die Inhalte des Bebauungsplan-Vorentwurfs vom 19.10.2020.

Wie vom Stadtrat in seiner Sitzung am 28.06.2021 beschlossen, sind folgende wesentliche Planänderungen bzw. –ergänzungen in den Bebauungsplanentwurf und seine Begründung eingearbeitet worden:

- Art der baulichen Nutzung: „Allgemeines Wohngebiet“ statt „Reines Wohngebiet“ 
- Überbaubare Grundstücksflächen: Mindesttiefe von Baufenstern = 15m statt 12m 
- Grünordnung: Entwicklung einer Straßenbaumreihe im südwestlichen Abschnitt der Yorckstraße zwischen Ludwigsallee und Arndtstraße

Auf Hinweis oder Anregung einzelner Behörden und Träger öffentlicher Belange sind folgende Änderungen oder Ergänzungen in den Bebauungsplanentwurf und seine Begründung eingearbeitet worden (vom Stadtrat in gleicher Sitzung am 28.06.2021 im Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden zustimmend zur Kenntnis genommen):

- Verwendung einer aktuellen Katastergrundlage für den zeichnerischen Teil der Bebauungspläne
- Grundlegende Sicherung der Baumreihen in der Ludwigsallee durch Festsetzung
- Ergänzung einer Pflanzliste zu den grünordnerischen Festsetzungen 
- Aufnahme von diversen Hinweisen in die Bebauungsplanentwürfe (z.B. zur Versickerung von Niederschlagswasser, zum Artenschutz und zum Schutz vor Verkehrslärm)


Weiterhin wurden seitens des Stadtplanungsamtes zwei planungsrechtliche Regelungen ergänzt, nämlich zur baulichen Höhe von Gebäuden und zu Dachaufbauten auf geneigten Dächern.
Schließlich wurden in Planzeichnung und Text punktuell redaktionelle Fehler beseitigt und Präzisierungen (mit geringer inhaltlicher Relevanz) vorgenommen. Der Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan sowie der Entwurf des Umweltberichts (Anlage zur Begründung) wurden erstellt.


Zu 2:        Ergänzung einer textlichen Festsetzung zu „Abstandsflächen“

Im Planungs- und Verkehrssenat am 10.11.2021 wurde vorberatend mehrheitlich beschlossen, dass für seitliche Außenwände von Gebäuden (incl. Dach) eine von der geltenden Bayerischen Bauordnung abweichende Abstandsfläche vorgegeben werden soll – das nach aktuell geltender Bayerischer Bauordnung verlangte Maß von 0,4 der Wandhöhe wurde für das Plangebiet als nicht ausreichend angesehen. 
Aus städtebaulichen Gründen können in einem Bebauungsplan „vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen“ festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr.2a BauGB). Die Bebauung am Godelsberg bzw. im Plangebiet ist überwiegend (auch) dadurch geprägt, dass die in offener Bauweise errichteten Hauptgebäude häufig größere seitliche Abstände zu den Grundstücksgrenzen und zu benachbarten Hauptgebäuden aufweisen, als dies das (aktuelle) Bauordnungsrecht zuließe: Die Abstandsflächenvorschriften der seit 01.02.2021 geltenden Bayerischen Bauordnung verlangen in Wohngebieten eine Abstandsfläche vor Außenwänden von 0,4 der Gebäudehöhe, mindestens 3m, die vorher geltende Fassung der Bayerischen Bauordnung verlangte (je nach Fallkonstellation) mindestens 0,5 der Gebäudehöhe, mindestens 3m.
Zur Wahrung der Gebietstypik soll vermieden werden, dass Hauptgebäude unangemessen eng aufeinander rücken. Die Verwaltung soll daher beauftragt werden, im Bebauungsplanentwurf durch textliche Festsetzung zu ergänzen, dass die Abstandsflächen von seitlichen Außenwänden 0,5 H (H = Höhe der betreffenden Außenwand), mindestens 3m, betragen müssen.
Die Verwaltung schlägt im Wortlaut nun folgende Festsetzung vor, in der auch definiert wird, welche Außenwände „seitliche Außenwände“ sind.

„Abstandsflächen 

II.1        Für alle Baugebiete wird die Anwendung der Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) angeordnet.
Abweichend davon beträgt die Tiefe der Abstandsflächen für die seitlichen Außenwände 0,5 H, mindestens drei Meter. Seitliche Außenwände sind diejenigen Wände, die in einem Winkel zwischen 60° und 120° zur jeweils am Baugrundstück anliegenden Erschließungsstraße errichtet werden.“

In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird ein kurzer Abschnitt zur Erläuterung dieser Festsetzung ergänzt.


Zu 3:        Nächster Verfahrensschritt: Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB

Mit dem überarbeiteten Bebauungsplanentwurf vom 25.10.2021 können nun die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt werden (§ 3 Abs.2 und § 4 Abs.2 BauGB).
Die Verwaltung wird daher beauftragt, die „öffentliche Auslegung“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. 

Die „öffentliche Auslegung“ erfolgt durch Aushang des Bebauungsplanentwurfs im Rathaus; nach gesetzlicher Vorschrift (§ 3 Abs.2 Satz 1 BauGB) sind die Planunterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat auszuhängen. 
Aufgrund der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie noch gegebenen Zugangsbeschränkungen zum Rathaus wird vorgeschlagen, diese Frist auf sechs Wochen auszudehnen; nach entsprechender Terminvereinbarung können sich Bürgerinnen und Bürger im Rathaus während dieser Frist über die ausgehängten Planunterlagen informieren und sich bei Bedarf von einer fachkundigen Person aus dem Stadtplanungsamt erklären lassen.  
Parallel sollen während der Auslegungsfrist ergänzend wieder digitale Informations- und Beteiligungsformen angeboten werden, wie dies bereits bei der „frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit“ praktiziert worden ist.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden über die öffentliche Auslegung in Kenntnis gesetzt und nochmals an der Planung beteiligt. Sie erhalten Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.

.Beschluss:

I.
  1. Der Entwurf des Bebauungsplans vom 25.10.2021 für das Gebiet „Südlich Bismarckallee - Mitte“ zwischen Bismarckallee, Gneisenaustraße, Yorckstraße, Bechtoldstraße, Ludwigsallee, Yorckstraße und Scharnhorststraße (Nr. 3/28) mit Begründungsentwurf vom 25.10.2021 incl. Umweltbericht wird gebilligt (Anlage 6).

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, im Bebauungsplanentwurf durch textliche Festsetzung zu ergänzen, dass die Abstandsflächen von seitlichen Außenwänden 0,5 H, mindestens 3 m, betragen müssen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem gemäß Nr. 2 ergänzten Entwurf des Bebauungsplans vom 25.10.2021 für das Gebiet „Südlich Bismarckallee - Mitte“ zwischen Bismarckallee, Gneisenaustraße, Yorckstraße, Bechtoldstraße, Ludwigsallee, Yorckstraße und Scharnhorststraße (Nr. 3/28) mit Begründungsentwurf vom 25.10.2021 incl. Umweltbericht die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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10. / PL/16/10/21. Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „Südlich Bismarckallee - Ost“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Flurstück-Nr. 4347/2, entlang der westlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 4319 bis zum Fußweg Flurstück-Nr. 4385/2 (südliche Grenze), Fußweg Flurstück-Nr. 4386/4 (nördliche Grenze), Yorckstraße und Gneisenaustraße (Nr. 3/29); - Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 10. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 10.11.2021 ö Vorberatend 4PVS/10/4/21
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.11.2021 ö Beschließend 10PL/16/10/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung zum Verfahrensstand

Mit dem „Aufstellungsbeschluss“ hat der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg in seiner Sitzung am 07.10.2019 das Aufstellungsverfahren qualifizierter Bebauungspläne für drei Teilgebiete am „Godelsberg“ zwischen Bismarckallee und Ludwigsallee eingeleitet, und zwar für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29).

Danach beauftragte der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg mit Beschluss vom 19.10.2020 die Verwaltung, die „frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden“ gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB durchzuführen. Wesentlicher Gegenstand dieses Verfahrensschritts waren Planungsziele und ein Bebauungsplan-Vorentwurf für jedes der drei Plangebiete. 
Die „frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden“ wurde im Zeitraum vom 11.01. bis 19.02.2021 durchgeführt.

Den Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie den Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 28.06.2021 zur Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt, die Bebauungsplanentwürfe für die Gebiete „Südlich Bismarckallee – West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 3/28) und „Südlich Bismarckallee – Ost“ (3/29) auszuarbeiten und dem Stadtrat zur Beratung und Billigung vorzulegen.

Die Ausarbeitung der Bebauungsplanentwürfe und deren Begründung incl. Umweltbericht ist inzwischen erfolgt.


Zu 1:        Billigung des Entwurfs des Bebauungsplans vom 25.10.2021

Für das Plangebiet „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 3/29) hat das Stadtplanungsamt den Bebauungsplanentwurf ausgearbeitet. Weitestgehend übernimmt dieser Bebauungsplanentwurf vom 25.10.2021 die Inhalte des Bebauungsplan-Vorentwurfs vom 19.10.2020.

Wie vom Stadtrat in seiner Sitzung am 28.06.2021 beschlossen, sind folgende wesentliche Planänderungen bzw. –ergänzungen in den Bebauungsplanentwurf und seine Begründung eingearbeitet worden:

- Art der baulichen Nutzung: „Allgemeines Wohngebiet“ statt „Reines Wohngebiet“ 
- Überbaubare Grundstücksflächen: Mindesttiefe von Baufenstern = 15m statt 12m 
- Grünordnung: Entwicklung einer Straßenbaumreihe im südwestlichen Abschnitt der Yorckstraße zwischen Ludwigsallee und Arndtstraße

Auf Hinweis oder Anregung einzelner Behörden und Träger öffentlicher Belange sind folgende Änderungen oder Ergänzungen in den Bebauungsplanentwurf und seine Begründung eingearbeitet worden (vom Stadtrat in gleicher Sitzung am 28.06.2021 im Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden zustimmend zur Kenntnis genommen):

- Verwendung einer aktuellen Katastergrundlage für den zeichnerischen Teil der Bebauungspläne
- Teilweise Änderung von „privater Grünfläche“ zu „Waldfläche“ 
- Festsetzung einer Erhaltungsbindung für drei große Bäume auf der Grünfläche an der Ecke Yorckstraße / Arndtstraße
- Ergänzung einer Pflanzliste zu den grünordnerischen Festsetzungen 
- Aufnahme von diversen Hinweisen in die Bebauungsplanentwürfe (z.B. zur Versickerung von Niederschlagswasser, zum Artenschutz und zum Schutz vor Verkehrslärm)


Weiterhin wurden seitens des Stadtplanungsamtes zwei planungsrechtliche Regelungen ergänzt, nämlich zur baulichen Höhe von Gebäuden und zu Dachaufbauten auf geneigten Dächern.
Schließlich wurden in Planzeichnung und Text punktuell redaktionelle Fehler beseitigt und Präzisierungen (mit geringer inhaltlicher Relevanz) vorgenommen. Der Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan sowie der Entwurf des Umweltberichts (Anlage zur Begründung) wurden erstellt.


Zu 2:        Ergänzung einer textlichen Festsetzung zu „Abstandsflächen“

Im Planungs- und Verkehrssenat am 10.11.2021 wurde vorberatend mehrheitlich beschlossen, dass für seitliche Außenwände von Gebäuden (incl. Dach) eine von der geltenden Bayerischen Bauordnung abweichende Abstandsfläche vorgegeben werden soll – das nach aktuell geltender Bayerischer Bauordnung verlangte Maß von 0,4 der Wandhöhe wurde für das Plangebiet als nicht ausreichend angesehen. 
Aus städtebaulichen Gründen können in einem Bebauungsplan „vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen“ festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr.2a BauGB). Die Bebauung am Godelsberg bzw. im Plangebiet ist überwiegend (auch) dadurch geprägt, dass die in offener Bauweise errichteten Hauptgebäude häufig größere seitliche Abstände zu den Grundstücksgrenzen und zu benachbarten Hauptgebäuden aufweisen, als dies das (aktuelle) Bauordnungsrecht zuließe: Die Abstandsflächenvorschriften der seit 01.02.2021 geltenden Bayerischen Bauordnung verlangen in Wohngebieten eine Abstandsfläche vor Außenwänden von 0,4 der Gebäudehöhe, mindestens 3m, die vorher geltende Fassung der Bayerischen Bauordnung verlangte (je nach Fallkonstellation) mindestens 0,5 der Gebäudehöhe, mindestens 3m.
Zur Wahrung der Gebietstypik soll vermieden werden, dass Hauptgebäude unangemessen eng aufeinander rücken. Die Verwaltung soll daher beauftragt werden, im Bebauungsplanentwurf durch textliche Festsetzung zu ergänzen, dass die Abstandsflächen von seitlichen Außenwänden 0,5 H (H = Höhe der betreffenden Außenwand), mindestens 3m, betragen müssen.
Die Verwaltung schlägt im Wortlaut nun folgende Festsetzung vor, in der auch definiert wird, welche Außenwände „seitliche Außenwände“ sind.

„Abstandsflächen 

II.1        Für alle Baugebiete wird die Anwendung der Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) angeordnet.
Abweichend davon beträgt die Tiefe der Abstandsflächen für die seitlichen Außenwände 0,5 H, mindestens drei Meter. Seitliche Außenwände sind diejenigen Wände, die in einem Winkel zwischen 60° und 120° zur jeweils am Baugrundstück anliegenden Erschließungsstraße errichtet werden.“

In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird ein kurzer Abschnitt zur Erläuterung dieser Festsetzung ergänzt.


Zu 3:        Nächster Verfahrensschritt: Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB

Mit dem überarbeiteten Bebauungsplanentwurf vom 25.10.2021 können nun die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt werden (§ 3 Abs.2 und § 4 Abs.2 BauGB).
Die Verwaltung wird daher beauftragt, die „öffentliche Auslegung“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. 

Die „öffentliche Auslegung“ erfolgt durch Aushang des Bebauungsplanentwurfs im Rathaus; nach gesetzlicher Vorschrift (§ 3 Abs.2 Satz 1 BauGB) sind die Planunterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat auszuhängen. 
Aufgrund der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie noch gegebenen Zugangsbeschränkungen zum Rathaus wird vorgeschlagen, diese Frist auf sechs Wochen auszudehnen; nach entsprechender Terminvereinbarung können sich Bürgerinnen und Bürger im Rathaus während dieser Frist über die ausgehängten Planunterlagen informieren und sich bei Bedarf von einer fachkundigen Person aus dem Stadtplanungsamt erklären lassen.  
Parallel sollen während der Auslegungsfrist ergänzend wieder digitale Informations- und Beteiligungsformen angeboten werden, wie dies bereits bei der „frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit“ praktiziert worden ist.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden über die öffentliche Auslegung in Kenntnis gesetzt und nochmals an der Planung beteiligt. Sie erhalten Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.

.Beschluss:

I. 
  1. Der Entwurf des Bebauungsplans vom 25.10.2021 für das Gebiet „Südlich Bismarckallee - Ost“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Flurstück-Nr. 4347/2, entlang der westlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 4319 bis zum Fußweg Flurstück-Nr. 4385/2 (südliche Grenze), Fußweg Flurstück-Nr. 4386/4 (nördliche Grenze), Yorckstraße und Gneisenaustraße (Nr. 3/29) mit Begründungsentwurf vom 25.10.2021 incl. Umweltbericht wird gebilligt (Anlage 7).

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, im Bebauungsplanentwurf durch textliche Festsetzung zu ergänzen, dass die Abstandsflächen von seitlichen Außenwänden 0,5 H, mindestens 3 m, betragen müssen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem gemäß Nr. 2 ergänzten Entwurf des Bebauungsplans vom 25.10.2021 für das Gebiet „Südlich Bismarckallee - West“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Flurstück-Nr. 4347/2, entlang der westlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 4319 bis zum Fußweg Flurstück-Nr. 4385/2 (südliche Grenze), Fußweg Flurstück-Nr. 4386/4 (nördliche Grenze), Yorckstraße und Gneisenaustraße (Nr. 3/29) mit Begründungsentwurf vom 25.10.2021 incl. Umweltbericht die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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11. / PL/16/11/21. Feststellung des Jahresabschlusses 2019 der Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 4. Sitzung des Werksenates 07.10.2021 ö Vorberatend 3WS/4/3/21
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.11.2021 ö Beschließend 11PL/16/11/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Feststellung des Jahresabschlusses 2019 der Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen 

  1. Kenntnisnahme der Berichte des Abschlussprüfers und der örtlichen Rechnungsprüfung

Gemäß § 20 der Eigenbetriebsverordnung Bayern (EBV) ist für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Der Jahresabschluss und der zusätzliche zu erstellende Lagebericht eines Eigenbetriebes sind im weiteren nach Schluss des Wirtschaftsjahres gemäß Art. 107 der Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 25 Abs. 2 EBV durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Zum Abschlussprüfer für das Wirtschaftsjahr 2019 hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 26.07.2019 die Dornbach GmbH, Mainz bestellt. Die Prüfung wurde überwiegend in den Verwaltungsräumen der Werke mit Unterbrechungen in den Monaten Januar bis Juli 2020 durchgeführt. Nach dem Ergebnis der Prüfung wurde die Vollständigkeit und Rechtsmäßigkeit des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse bestätigt. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde erteilt.

Der Prüfungsinhalt und die Einzelfeststellungen ergeben sich aus dem umfangreichen Bericht der Dornbach GmbH, Mainz vom 30.07.2020. Der Bericht wurde aufgrund der Pandemie-Situation nicht dem Werksenat sondern direkt dem Stadtrat am 24.07.2020 zur Kenntnis gegeben, und wird zur nochmaligen Einsicht in der Bibliothek der Stadt Aschaffenburg ausgelegt.

An die Abschlussprüfung des Eigenbetriebes durch den sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) schließt sich gemäß Art 106 Abs.3 GO die örtliche Rechnungsprüfung mit ihrem abschließenden Ergebnis an. Die örtliche Rechnungsprüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den Rechnungsprüfungsausschuss (Art. 103 Abs. 1 und GO), wobei das Rechnungsprüfungsamt umfassend als Sachverständiger heranzuziehen ist (Art. 103 Abs. 3 GO). Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen (§7 Abs. KommPrV). Der diesbezügliche Bericht über die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2019 wurde unter dem Datum vom 18.12.2020 erstellt. Die örtliche Rechnungsprüfung ist aber erst dann durchgeführt, wenn der Rechnungsprüfungsausschuss einen Beschluss über das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung für das Wirtschaftsjahr gefasst hat. Der insoweit notwendige Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses erging am 08.03.2021. Danach erklärt der Ausschuss den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 18.12.2020 zum Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses und empfiehlt dem Werksenat, dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses vorzuschlagen.

Es wird gebeten, den Bericht der Dornbach GmbH, Mainz vom 30.07.2020 und den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 18.12.2020 und den Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 08.03.2021 zur Kenntnis zu nehmen.

  1. Bilanzsumme des Jahresgewinn
  2. Verwendung des Jahresgewinns

Der Jahresabschluss 2019 der Stadtwerke Aschaffenburg mit dem Lagebericht und der Erfolgsübersicht wurde gemäß §25 Abs. 1 EBV termingerecht innerhalb 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres 2019 aufgestellt. Der Jahresabschluss wurde über den Oberbürgermeister aufgrund der Pandemie Situation ohne Vorlage an den Werksenat an den Stadtrat (Plenum) am 24.07.2020 zur Kenntnisnahme vorgelegt. Die Vorlage enthielt auch einen Vorschlag über die Verwendung des Jahresgewinns 2019.
Die nach §25 Abs. 3 EBV erforderliche Beschlussfassung des Werksenates und Stadtrates über die Feststellung des Jahresabschlusses ist aber erst nach der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung und der örtlichen Rechnungsprüfung möglich.

Nach den nunmehr abgeschlossenen Prüfungen kann jetzt formalrechtlich entsprechend dem Beschlussvorschlag die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen. Die Bilanzsumme des geprüften Jahresabschlusses 2019 beträgt 125.646.759,42 €. Es wurde ein Gewinn von 8.235.891,24 € erwirtschaftet.

Die Verwendung des Jahresgewinns wird wie folgt vorgeschlagen:


Zuführung zur „Allgemeinen Rücklage“ der Stadtwerke                6.933.131,95 €        
Abführung an den Haushalt der Stadt                                1.302.759,29 €
Davon
Auszahlung an die Stadtkasse                                        1.100.000,00 €
Abzuführende Kapitalertragsteuer                                                  202.759,29 €

Die Stadtwerke bitten um den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019.

.Beschluss:

I. Der Bericht der Dornbach GmbH, Mainz, vom 30.07.2020 und der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 18.12.2020 über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadtwerke Aschaffenburg-Kommunale Dienstleistungen für das Wirtschaftsjahr 2019 (01.01.2019 – 31.12.2019) werden als Grundlage zur Feststellung des Jahresabschlusses zur Kenntnis genommen.

Der nach der Abschlussprüfung und der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegte Jahresabschluss 2019 der Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen wird in der geprüften Fassung festgestellt.

Bei einer Bilanzsumme von 125.646.759,42 € beträgt danach der erwirtschaftete Gewinn 8.235.891,24 €.

Dieser Jahresgewinn ist wie folgt zu verwenden:

Zuführung zur „Allgemeinen Rücklage“ der Stadtwerke                6.933.131,95 €        
Abführung an den Haushalt der Stadt                                1.302.759,29 €
davon
Auszahlung an die Stadtkasse                                        1.100.000,00 €
Abzuführende Kapitalertragsteuer                                               202.759,29 €


II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 0

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12. / PL/16/12/21. Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 4. Sitzung des Werksenates 07.10.2021 ö Vorberatend 7WS/4/7/21
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.11.2021 ö Beschließend 12PL/16/12/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Aufgrund der Geltungsdauer der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter wurde im vergangenen Jahr eine inhaltsgleiche Verordnung mit einer Geltungsdauer von einem Jahr beschlossen und die Werkleitung gleichzeitig beauftragt, die Verordnung anhand der Musterverordnung zu überarbeiten und eine Neufassung der überarbeiteten Verordnung dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen.

Aufgrund der Musterverordnung wurden dabei folgende inhaltliche Anpassungen vorgenommen:
In § 5 Reinigungsarbeiten die Reinigungshäufigkeit nach Bedarf 
wurde ergänzt durch: „regelmäßig aber mindestens einmal im Monat, an jedem ersten Samstag
und die Regelung für den Laubfall: „Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls bei Bedarf, regelmäßig aber einmal in der Woche, jeweils am Samstag, durchzuführen. Fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen.“
und die Reinigung von Abflussrinnen und Kanaleinläufe auch nach einem Unwetter
In § 13 Ordnungswidrigkeiten wurde die Höhe der möglichen Geldbuße auf bis zu fünfhundert Euro konkretisiert.
Die übrigen Änderungen sind redaktionell.

Im Straßenverzeichnis (Anlage 1) der Verordnung wurden Straßenabschnitte einheitlich und eindeutig definiert, Dopplungen entnommen und 2 Straßenabschnitte (Friedrichstraße und Linkstraße) aufgrund geänderter Verkehrsführung neu begrenzt.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat stimmt der als Anlage 8 beigefügten Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter zu. 

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 0

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13. / PL/16/13/21. Festlegung der sog. "3-G-Regel" als Voraussetzung zur Teilnahme an Stadtratssitzungen; - Antrag der SPD-Stadtratfraktion vom 21.11.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.11.2021 ö Beschließend 13PL/16/13/21

.Beschluss: 1

1. Der mündliche Bericht der Verwaltung zur aktuellen Corona-Situation in der Stadt Aschaffenburg wird zur Kenntnis genommen.

2. Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 21.11.2021 wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Dem Antrag von Herrn Stadtrat Claus Berninger auf Festsetzung der sog. “2-G-Regel” als Teilnahmevoraussetzung an einer Stadtratssitzung wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 3

a) Der Stadtrat stimmt der Anwendung der sog. “3-G-Regel” (d. h. geimpft oder genesen oder getestet auf das Coronavirus) als Teilnahmevoraussetzung für seine Mitglieder für alle Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse (Senate) ab dem 23.11.2021 zu.

b) Das einzelne Stadtratsmitglied hat dabei die Wahl, welchen Nachweis es gegenüber der „Einlasskontrolle“ zum Sitzungssaal erbringen möchte. Sollte sich ein Mitglied für die Variante „getestet“ entscheiden, so besteht die Möglichkeit der Durchführung eines Selbsttests unter Aufsicht rechtzeitig vor Sitzungsbeginn im Eingangsbereich zum Sitzungssaal.

c) Weigert sich ein Mitglied der sog. “3-G-Regel” nachzukommen, so kann es an der betroffenen Sitzung nicht teilnehmen und darf den Sitzungssaal nicht betreten (Art. 53 Abs. 1 Satz 3 GO). 

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 3

Datenstand vom 14.02.2022 19:11 Uhr