Datum: 06.10.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleinen Saal der Stadthalle Aschaffenburg
Gremium: Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:01 Uhr bis 20:59 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UKVS/9/1/21 Sachstandsbericht zur Umsetzung der Beschlüsse des Klima-Sonderplenums vom 13.10.2020
2UKVS/9/2/21 Steigerung der Solarenergienutzung; Behandlung des Antrags der UBV vom 16.07.2021
3UKVS/9/3/21 Klima-Quartierskonzepte und Management - Umsetzungsstart
4UKVS/9/4/21 Impulse von Datendashboards am Beispiel von Klimadaten
5UKVS/9/5/21 Naturdenkmal "Winterlinden in den Sauerswiesen"
6UKVS/9/6/21 Neubau von 3 Dreifamilienhäusern und eines Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm, Konradstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die ROZA Immobilien GmbH, BV-Nr.: xxx
7UKVS/9/7/21 Dachgeschossumbau mit 7 Wohneinheiten und Errichtung von Balkonen auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Ruhrstraße xxx und Danziger Straße xxx, KSA Liegenschafts GmbH, BV-Nr.: 20210192
8UKVS/9/8/21 Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre für die Errichtung einer Eingangsüberdachung auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg Yorckstraße xxx, 63739 Aschaffenburg, durch die Bauherren xxx, BV-Nr.: xxx
9UKVS/9/9/21 Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Schwarzenbergstraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Funk Bauträger GmbH, BV-Nr.: xxx
10UKVS/9/10/21 Errichtung eines Hochregals und eines Kommissionier- und Sozialgebäudes auf dem Baugrundstück Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, Gemarkung Leider, Limesstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Pollmeier Schnittholz GmbH & Co.KG, BV-Nr.: xxx
11UKVS/9/11/21 Neubau einer Wohnanlage mit 44 Wohneinheiten und 2 Gewerbeeinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Bauherrin Rhön 29 GmbH, BV-Nr.: xxx
12UKVS/9/12/21 Neubau eines Pflegeheims, einer Kindertagesstätte und einer Service-Wohnanlage mit Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Clemensstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Petersboden Projekt GmbH & Co.KG, BV-Nr.: xxx
13UKVS/9/13/21 Neubau eines Parkhauses auf dem Baugrundstück Fl-.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Am Hasenkopf xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gGmbH, BV-Nr.: xxx
14UKVS/9/14/21 Neubau eines Parkhauses mit Trafostation und Batteriespeicher auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Südbahnhofstraße xxx und xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Stadtwerke Aschaffenburg, BV-Nr.: xxx

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1. / UKVS/9/1/21. Sachstandsbericht zur Umsetzung der Beschlüsse des Klima-Sonderplenums vom 13.10.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 06.10.2021 ö Beschließend 1UKVS/9/1/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Auf den beigefügten Präsentationsfolien wird der dargestellte Klimabezug deutlich. 
Der Bericht veranschaulicht die Entwicklung, die innerhalb eines Jahres seit dem sogenannten Klimaplenum am 13.10.2020, erfolgt ist. 
Die Folien werden im Rahmen mündlicher Berichte ausführlich erläutert. Es besteht Gelegenheit zur Nachfrage. 

.Beschluss:

I. Der Sachstandsbericht zur Umsetzung der Beschlüsse des Klima-Sonderplenums vom 13.10.2020 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1).


II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[ x ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / UKVS/9/2/21. Steigerung der Solarenergienutzung; Behandlung des Antrags der UBV vom 16.07.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 06.10.2021 ö Beschließend 2UKVS/9/2/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Erläuterungen bzw. Auszüge aus dem verstärkten Engagement der Verwaltung zur weiteren Steigerung der Solarenergienutzung: 

PV bei Neubau von Industrie und Gewerbebauten: 
Seit 2021 ist der Klimaschutzmanager bei Baugesuchen von Industrie- und Gewerbebauten beratend einbezogen. Neben neuen Optimierungs- und Brandschutz-Regelsystemen geht es auch um Vermittlung von Pachtmodellen.


PV im Bestand von Industrie und Gewerbe: Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz baut seine Zusammenarbeit mit der Hochschule aus. Im Pilotprojekt (ersten Gruppen-Beratungsrunde 2018-2019) wurde zwei von drei Groß-Projekten umgesetzt (2020). Im Zusammenhang mit einer Studenteninitiative unter der Leitung des Dekans der Ingenieurswissenschaften wurde nun ca. ein weiteres Duzend ausgewählter Betrieben eingeladen und sollen durch die Hochschule beraten werden.


PV für Kirchengemeinden: In Anlehnung an das Beratungsmodell für Gewerbe und Industrie wurden auch Kirchengemeinden eingeladen und sollen von der Hochschule beraten werden.

Diese beiden Studentenprojekte für Bestandsgebäude werdend durch den Dekan der Ingenieurswissenschaften und seinem Studiengang "Erneuerbare Energien und Energiemanagement" der technischen Hochschule Aschaffenburg betreut und von der Raiffeisen-Volksbank Aschaffenburg finanziell unterstützt. 


Förderung von PV-Anlagen für Kindergärten + Kindergrippen:
Bei den über 20 Kindergärten kommt der PV-Ausbau seit 20-Jahren nicht voran (bis auf zwei Ausnahmen mit Sonderbedingungen). Dabei eignen sich gerade Kindergärten oft besonders für die PV-Nutzung!  Neben pädagogischen- und Lehr-Aspekten gilt:  morgens wenn die Sonne kommt – kommen auch die „Nutzer“ (Kinder).
Doch im Gegensatz zu den Schulen können bei Kindergärten die PV-Anlagen nicht über das Intracting finanziert werden, denn die (finanziellen) Solarerträge haben keinen Rückfluß in den städtischen Finanzhaushalt (Intracting = Internes Energieeinspar-Contracting). Gleichzeitig berichten selbst engagierte Betreibervereine von zwischenzeitlich unlösbaren Hürden bei den gesetzlichen Kreditprüfungen, auch wenn sie selbst einfache und wirtschaftlich gute PV-Projekte über Banken finanzieren wollen.


PV für Privatgebäude: 
Das Solarkataster ist unverändert ein ausgezeichnetes Instrument zur Beratung von Bürgern für ihre Gebäude (Messe, Beratungstermin, telefonische online-Beratung, vhs-Vorträge). Erweitert wurde diese „tool“ frühzeitig für die Nutzung von Solarspeicher – und nun neu durch den Bereich „E-Mobilität“ – mit verschiedenen Nutzungsoptimierungen. Dies „tool“ soll weiter beworben werden.


Solarthermie (Solare Wassererhitzung):
Das städtische Förderprogramm für Solarthermie (2019) wird fortgesetzt:  
= Solare Warmwassererzeugung und Heizungsunterstützung.

Hintergrund: Die Solarthermie war in den letzten Jahren sehr stark in der Nachfrage abgefallen. Durch die Förderung möchte die Stadt Aschaffenburg die ökologisch sinnvolle Technik der Solarthermie in Aschaffenburg voranbringen. Zu Beginn war das städtische Programm hauptsächlich ein Lückenfüller für die unbefriedigende Bundesförderung. 

Insbesondere durch die neuen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG:  in Kraft 1.11.2020) wird die Solarthermie - oft in Kombination mit weiteren regenerativen Energiesystemen - wieder stärker angefragt und verstärkt umgesetzt. Auch die Bundes-Förderung hat „nachgezogen“ und wurde endlich aufgebessert (1.1.2021 und 1.7.2021): BEG („Bundesförderung von effizienten Gebäuden“ – abgewickelt von der KfW und der Bafa).  
Status Quo: 
Im Neubau werden vom Bund Solarthermie-Anlagen nicht explizit gefördert.
Der Bund fördert im Bestand Solarthermie nur zusammen mit einem Heizungstausch.
In manchen Fällen war bzw. ist die städtische Förderung ab 2021 lediglich eine „Ergänzungsförderung“ –  doch wir erkennen:  sie wirkt oft mit relativ wenig „Zuschuss“ als Keimzelle für eine intensive Energie-Beratung und führt dadurch oft zu deutlich höheren Energie-Standards als ursprünglich von den Bauherren und Architekten angedacht.

Haushaltsansatz 2022: 15.000 [€/a]  


Abgeschlossene Förderungen: 
  • 2019: eine Förderung: 620€ (Bestand)
  • 2020: 4 Förderungen - in Summe rd. 1.800€ (alle Bestand)
  • 2021: 7 Förderungen – in Summe rd. 4.000€ (alle Bestand) + 6 noch nicht abgeschlossene Bewilligungsbescheide (1 Neubau, 5 Bestand)
Für 2022 wird eine intensivere Beratungs- und Fördernachfrage erwartet (Anwandeweg).


Erläuterungen zur Klimarelevanz-Einstufung: „sehr klimarelevant“
Das mittelfristig größte Potential liegt im Bereich PV für Industriedächer. Die Zusammenarbeit mit der Hochschule hat sich hier bereits mit erfolgreichen Projekten bewiesen.
Eine mittelfristige zusätzlich PV-Leistung von 300kWp fiele gerade noch in die ifeu-Klimarelevanz-Kategorie:  „teilweise klimarelevant“ . Es wird aber langfristig weit über das doppelte erhofft – und ist damit deutlich „sehr klimarelevant“ (Grenze: 340);
Die kleinen Förderprogramme für die Privat-Dächer und Kindergärten haben im Wesentlichen einen Initial-Charakter, denn sogenannte „Keimzellen“ haben sich in diesem Bereich schon lange als wichtig bewiesen.

Weitere Details werden mündlich vorgetragen.

.Beschluss:

I. 
  1. Der Stadtrat nimmt das verstärkte Engagement der Verwaltung zur weiteren Steigerung der Solarenergienutzung zustimmend zur Kenntnis.

  2. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung ein zweckgebundenes Förderprogramm für PV-Anlagen auf Kindergärten und Kinderkrippen aufzulegen. 
    Im Haushalt sollen dazu ab dem Jahre 2022 der Betrag von 20.000 € pro Jahr bereitgestellt werden.

  1. Der Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 16.07.2020 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 2).


II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[ x ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [  ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 2

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3. / UKVS/9/3/21. Klima-Quartierskonzepte und Management - Umsetzungsstart

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 06.10.2021 ö Beschließend 3UKVS/9/3/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Klimaschutz und Klima-Anpassung in Aschaffenburg werden wie folgt verstärkt:
Die vom Stadtrat am 12.11. 2020 beschlossene Umsetzung von Klima-Quartierskonzepten (KliQuKo) soll fortgesetzt werden. Weiterhin sind insgesamt fünf dieser Konzepte und entsprechend fünf Klima-Quartiersmanager (KliQuM) vorgesehen. 

Die nächsten Schritte: (vorbehaltlich der Mittelfreigabe in den Haushaltsberatungen)
Projekte des 1. KliQuM:
  1. Förderantrag für die KliQuKo 2+3
  2. Vergabe für die Erstellung der KliQuKo 2+3
  3. Förderantrag und Auswahl der KliQuM 2+3


zu a)   Förderantrag für die KliQuKo 2+3  
Zeitziel:  2.Quartal 2022;  


zu b)  Angebotseinholung, Anbietervergleich und Auftragsvergabe für die KliQuKo 2+3:   
Zeitziel:  4.Quartal 2022

Haushaltsansätze:
Für alle fünf Klima-Quartierskonzepten (KliQuKo) werden je folgende Kosten angesetzt:

Beispiel HH-Planung 2023 für die KliQuKo:
Ausgabenstelle 2023 :           ca. 100.000 €   
Einnahmenstelle 2023:          ca.   75.000 €   
Eigenanteil der Stadt 2023:   ca.   25.000 €   
zusätzliche werden Sachkosten gefördert (Info-Kampagne, Büro ….)

Wie 2023 werden die Ansätze auch für 2024 und 2025 ausfallen. Es wird aber Haushaltsverschiebungen zwischen Einnahmen und Ausgaben geben, die in den Ansätzen jeweils jährlich berücksichtigt werden.
Der Grund:
  • Ausgaben: wegen dem Projektstart der Konzepte 1+2+3 werden für das HH-Jahr 2022 zunächst etwas höhere Mittel bei den Ausgaben angesetzt als im „Musterjahr 2023“.
    (Bsp: 2.+3. Zahl-Rate für Projekt-1 und erste Raten für die Projekte 2 + 3).
  • Einnahmen:  Bei Projektende werden mit den abschließenden Förderauszahlungen die Einnahmen zeitverzögert höher sein als im „Musterjahr 2023“.
(alles immer vorbehaltlich der Mittelfreigabe in den Haushaltsberatungen)


zu c) 
Förderantrag der Klima-Quartiersmanager (KliQuM 2+3).
Zeitziel für Förderantrag (ein Projekt des 1. KliQuM):         4. Quartal 2022
Zeitziel für die Auswahl der KliQuM 2+3:                         2. Quartal 2023
Personalkosten:
Der Ansatz für die Personalkosten entspricht weiterhin dem des Stadtratsbeschlusses vom 
Nov. 2020. Angedacht sind Stellen in der Einstufung 8-11. Der von 65% auf 75% erhöhte Fördersatz im Programm der KfW-432 gilt allerdings auch für die Personalkosten.


Erläuterungen zur Klimarelevanz-Einstufung:  „sehr klimarelevant“
Als Ausgangsbasis von konkreten Klimaschutzmaßnahmen werden die Konzepte und deren Umsetzungsmanagement als „sehr klimarelevant“ eingestuft:
Nach dem Grundgedanken der KfW-Förderungen werden die Quartiere außerdem als Mustervorlagen bzw. Keim für weitere Maßnahmen im gesamten Stadtgebiet betrachtet.

  • Details werden mündlich vorgetragen.
  • Im folgenden Auszüge aus der Projektbeschreibung des Förderantrages:











Mögliches LV / Arbeitspakete: 
(AP 1) Projektmanagement inkl. Arbeitsplan für den Klima-Quartiersmanager 
            im Rahmen der Projektförderung 
(AP 2) Bestandsanalyse 
(AP 2.1) Objektscharfe Bestandsaufnahme 
(AP 2.2) Energieversorgung und städtebauliche Aspekte 
(AP 2.3) Aspekte Klimaanpassung & öffentl. Raum 
(AP 2.4) Aspekte der Mobilitätswende 
(AP 3) Potenzialanalyse in den o.g. Handlungsfeldern 
(AP 3.1) Gebäudebestand und Nachverdichtung 
(AP 3.2) Energieversorgung und städtebauliche Aspekte 
(AP 3.3) Aspekte Klimaanpassung & öffentl. Raum 
(AP 3.4) Aspekte der Mobilitätswende 
(AP 4) Veranstaltung mit Bürger:innen u. Schlüsselpersonen 
(AP 5) Quartiersspezifisches Leitbild und Maßnahmen 
(AP 6) Ergebnisdokumentation und Abschlussbericht, inkl. Abstimmung
(AP 7) Fach- und Zielgruppenworkshops 
(AP 7.1) Gebäudebestand und Nachverdichtung 
(AP 7.2) Energieversorgung und städtebauliche Aspekte 
(AP 7.3) Aspekte Klimaanpassung & öffentl. Raum 
(AP 7.4) Aspekte der Mobilitätswende





Klimaschutz-Szenarien:

Im Rahmen des „Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzeptes“  (2011) wurden Klimaschutz-Szenarien  (2009-2030) für alle wichtigen Bereiche erstellt: Verkehr, Wärme, Strom, Gewerbe,  …..
(siehe zwei Beispiele unten). 

Trotz überdurchschnittlichem Engagement der Stadt wie z.B. zur Steigerung der Gebäude-Sanierungsquote sowie der Anteile an ÖPNV und des Fahrradverkehrs, sind die Fortschritte zur Zielerreichung noch völlig ungenügend.
Im „Klima-Quartier - Kernbereich-Damm“ sollen zukünftig Vorzeigeprojekte praktikable Möglichkeiten aufzeigen.

Altes Szenario Wärme 2009 - 2030

Abbildung: Szenario Wärme für die Stadt Aschaffenburg - Wärmebedarf und Einsatz erneuerbarer Energien in den Jahren 2009 und 2030 (B.A.U.M. Consult GmbH)

Altes Szenario Strom 2009 - 2030

Abbildung: Szenario Strom für die Stadt Aschaffenburg – CO2-Emissionen in den Jahren 2009 und 2030 (B.A.U.M. Consult GmbH)
Die Klimaschutzgesetze von 2021 und das entsprechende Urteil des Bundesverfassungsgerichtes verlangen nun neue Szenarien:  Klimaneutralität bis 2045.  Vor allem aber stehen nun praktikable „Fahrpläne“ für den Klimaschutz im Fokus. Diese fehlen bislang auch auf kommunaler Ebene, auch in der Stadt Aschaffenburg. Zusätzlich müssen nun alle Planungen und Maßnahmen zeitgleich die Klimaanpassung berücksichtigen. Es gilt also: Wir brauchen Gesamtkonzepte.







.Beschluss:

I. Klimaschutz und Klima-Anpassung:  Die vom Stadtrat am 12.11. 2020 beschlossene Umsetzung von Klima-Quartierskonzepten (KliQuKo) zusammen mit Klima-Quartiersmanagern (KliQuM) ist angelaufen und soll fortgesetzt werden. Basis ist das KfW-Förderprogramm 432. Weiterhin werden insgesamt fünf dieser Konzepte und entsprechend fünf Klima-Quartiersmanager angestrebt. 

  1. Der Stadtrat nimmt die geänderten Förderrichtlinien des Bundes zur Kenntnis:
Herauszuheben sind zwei Änderungen der KfW (April 2021):
  1. Die Förderquote wurde von 65% auf 75% erhöht.
    Das gilt sowohl für das „KliQuKo“ als auch für den „KliQuM“.
  2. Das Konzept-Volumen wurde formell erweitert: Entsprechend den Eingaben der Stadt Aschaffenburg wurde nun förmlich der Förderbereich für reinen Klimaschutz ergänzt auf zusätzlich die Themen zur Umsetzung der Klima-Anpassung.

 2.  Der Stadtrat nimmt den aktuellen Projektstand zustimmend zur Kenntnis:
Die Stadt Aschaffenburg hat den ersten Doppel-Förderantrag entsprechend den neuen Richtlinien bei der KfW eingereicht: 1. Quartierskonzept und 1. Quartiersmanager  je für das Quartier Kernbereich Damm.

Erste Angebotsabfragen ergaben für das erste erweiterte Konzept (+Klima-Anpassung)  ein erhöhtes Finanzvolumen von nun ca.100.000 €.  Das ergibt für die HH-Planungen – jeweils aufgeteilt auf die Jahre 2021 + 2022 für das erste KliQuKo:
Ausgabenstelle KliQuKo.:           ca. 100.000 €
Einnahmenstelle KliQuKo.:          ca.   75.000 €  (KfW-Förderung)
Eigenanteil der Stadt:                ca.   25.000 € 
zusätzlich werden Sachkosten gefördert (Info-Kampagne, Büro, etc.)


3.  Der Stadtrat nimmt die Finanzansätze für die weiteren vier KliQuKo zustimmend zur Kenntnis: 
jährliche Ausgabenstelle:                    je ca. 100.000 €  
jährliche Einnahmenstelle:                  je ca.   75.000 €   
jährlicher Eigenanteil der Stadt:          je ca.   25.000 €    

(Vorbehaltlich der Mittelberatung in den Haushaltsberatungen und dem Fortbestand der Bundesförderung)

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[ x ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
[nur z.T. ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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4. / UKVS/9/4/21. Impulse von Datendashboards am Beispiel von Klimadaten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 06.10.2021 ö Beschließend 4UKVS/9/4/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

In der Nachbesprechung am 12.04.2021 zum Klimaplenum am 13.10.2020 kam unter Anderem der Hinweis zu Klimadashboards. Hierzu hat Bürgermeister Leiderer Unterstützung seitens des Fachamtes (Amt für IT und Digitalstrategie) bei Recherche und Umsetzung angeboten. Darüber wird berichtet.

.Beschluss:

I. Der mündliche Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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5. / UKVS/9/5/21. Naturdenkmal "Winterlinden in den Sauerswiesen"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 06.10.2021 ö Beschließend 5UKVS/9/5/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, „In den Sauerswiesen xxx“, befindet sich eine aus acht Winterlinden bestehende Baumgruppe. Der Kronen- und Wurzelbereich der Winterlinden erstreckt sich zum Teil auch auf das Nachbargrundstück „In den Sauerswiesen xxx“. Die Grundstücke befinden sich in privatem Eigentum.

Die Winterlinden sind schätzungsweise mindestens 90 Jahre alt und weisen einen Brusthöhendurchmesser von ca. 50-70 cm auf.
Bei den Winterlinden handelt es sich nach der Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Aschaffenburg sowie dem städtischen Baumberater beim Garten- und Friedhofsamt um einen hochwertigen und schützenswerten Baumbestand.
Gemäß der Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde handelt es sich bei der Baumgruppe um einen ökologisch wertvollen Lebensraum mit hoher Wertigkeit für den Artenschutz, insbesondere da aufgrund des Wuchses der Winterlinden davon auszugehen ist, dass im Kronenbereich Höhlungen vorhanden sind. Dadurch stellen die Winterlinden einen wertvollen Lebensraum für zahlreiche Tierarten wie Fledermäuse, Vögel, Kleinsäuger oder diverse Insekten dar. Der Baumbestand erfüllt auch angesichts des zunehmenden innerstädtischen Besiedlungsdrucks eine wichtige stadtklimatische Funktion und trägt zur Durchgrünung des Baugebietes bei. 

Die Baumgruppe hat zudem eine bedeutende ästhetische und stadtbildprägende Funktion für das Wohngebiet, was neben dem Alter der Winterlinden insbesondere auf die alleeartige Anordnung zurückzuführen ist.
Die acht Winterlinden sind nicht nur im Baugebiet selbst, sondern auch von der angrenzenden Ludwigsallee aus sichtbar.
Darüber hinaus weist die Baumgruppe einen gewissen Denkmalcharakter auf. Auf dem Nachbargrundstück befand sich die Gaststätte „Zur Ludwigshöhe“, die erstmals in einem Adressbuch von 1896 erwähnt wurde. Der Bereich der über viele Jahrzehnte betriebenen und beliebten Gaststätte wurde durch die Winterlindengruppe geprägt, weshalb diese auch einen kulturhistorischen Wert aufweist.

Die Stadt Aschaffenburg wurde auf die Baumgruppe aufmerksam, da sich nach einem Eigentümerwechsel eine Baumpflegefirma über die gesetzlichen Rahmenmöglichkeiten zur Fällung der Winterlinden bei der unteren Naturschutzbehörde informierte.
Im Zeitraum von März bis Ende September waren die Winterlinden über das temporäre Fällverbot aus § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geschützt. Ein Schutz über diesen Zeitraum hinaus besteht nicht.

Aufgrund der Gefahr einer Fällung der wertvollen Winterlindengruppe wurde von der unteren Naturschutzbehörde mit Bescheiden vom 15.07.2021 eine einstweilige Sicherstellung der Baumgruppe gegenüber dem Grundstückseigentümer sowie den Eigentümerinnen und Eigentümern des Nachbargrundstücks, auf welches sich der Kronen- und Wurzelbereich teilweise erstreckt, erlassen. Diese Sicherstellung gilt bis zum Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens, längstens jedoch zwei Jahre nach Zustellung der Bescheide.
Die Grundstückseigentümer haben beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg Klage gegen die Sicherstellungsbescheide erhoben. Das Klageverfahren läuft derzeit noch.

Es ist damit zu rechnen, dass auch gegen die Unterschutzstellung selbst Klage erhoben wird.
Bei einer Durchführung der Unterschutzstellung könnten gegebenenfalls Entschädigungsansprüche durch die betroffenen Grundstückseigentümer geltend gemacht werden, da der Eigentümer des Grundstücks „In den Sauerswiesen xxx“ einen höheren sechsstelligen Betrag für den Erwerb des Baugrundstückes gezahlt hat und die Unterschutzstellung auch bezüglich der Nutzung des Nachbargrundstücks zu eventuell wertmindernden Einschränkungen führt. Möglicherweise könnte auch eine Übernahme des Grundstücks Fl.-Nr. xxx gegen Zahlung des Verkehrswertes im Zeitpunkt der Unterschutzstellung geltend gemacht werden.

Im bestehenden Bebauungsplan Nr. 3/4 ist die Winterlindengruppe nicht als zu erhaltend festgesetzt. Im Bebauungsplan ist das Grundstück als Baugrundstück ausgewiesen.

Da die Baumgruppe nach Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde aufgrund ihres kulturhistorischen Wertes, ihres Beitrages zur Durchgrünung des Baugebietes sowie die bedeutende ästhetische und stadtbildprägende Funktion die Kriterien des § 28 BNatSchG erfüllt, soll diese als Naturdenkmal unter Schutz gestellt werden.

Vor über 20 Jahren wurden die Winterlinden unfachmännisch sehr stark in der Krone zurückgeschnitten, weshalb damals erhebliche Schäden (Faulstellen) im Stamm- und Starkastbereich entstanden sind. 
Im Rahmen des Unterschutzstellungsverfahrens sollen zwei fachliche Gutachten eingeholt werden, um die Wertigkeit der Winterlinden in Bezug auf den Artenschutz sowie deren Standfestigkeit und Stabilität zu überprüfen.

Der Naturschutzbeirat der Stadt Aschaffenburg wird sich in seiner nächsten Sitzung mit der Ausweisung der Baumgruppe als Naturdenkmal befassen. Der Beschluss des Naturschutzbeirates wird vor der endgültigen Beschlussfassung durch das Plenum eingeholt.

Die Verwaltung wird beauftragt, ein Unterschutzstellungsverfahren für die „Winterlinden in den Sauerswiesen“ durchzuführen und dem Stadtrat eine entsprechende Verordnung über den Schutz des Naturdenkmales zur Beschlussfassung vorzulegen.

Begründung der Angabe zur Klimawirkung:
Der Beschluss wird als teilweise klimarelevant eingestuft, da bei einer Entscheidung für die Unterschutzstellung der Winterlinden als Naturdenkmal diese mit ihrer positiven Wirkung auf das Stadtklima und die Luftqualität sowie in ihrer Funktion für die Klimaanpassung erhalten bleiben.

.Beschluss:

I. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Unterschutzstellungsverfahren für die „Winterlinden in den Sauerswiesen“, Gem. Aschaffenburg durchzuführen und dem Stadtrat eine entsprechende Verordnung über den Schutz des Naturdenkmales zur Beschlussfassung vorzulegen.


II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[ x ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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6. / UKVS/9/6/21. Neubau von 3 Dreifamilienhäusern und eines Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm, Konradstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die ROZA Immobilien GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 06.10.2021 ö Beschließend 6UKVS/9/6/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 26.07.2021 beantragte die Firma ROZA Immobilien GmbH die Errichtung von 3 Dreifamilienhäusern und eines Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm, Konradstraße xxx, 63741 Aschaffenburg.
Auf dem Grundstück der ehemaligen Lutherkirche mit einer Grundstücksgröße von 1.623 m² ist entlang der Konradstraße die Errichtung von 3 Dreifamilienhäusern und an der Strietwaldstraße die Errichtung eines Einfamilienhauses geplant.

Die 3 Dreifamilienhäuser verfügen über jeweils zwei Geschosse und ein Dachgeschoss. Je Geschoss ist eine Wohnung geplant. Die Wohnungsgrößen liegen im Erd- und Obergeschoss bei jeweils 97 m², im Dachgeschoss bei 72 m². 

Das geplante Einfamilienhaus verfügt über ein Erd- und ein Dachgeschoss mit einer Wohnfläche von 138 m².

Die Gesamtwohnfläche der 10 Wohnungen liegt bei 936 m².

Die Stellplätze der 3 Dreifamilienhäuser sind in Dreiergruppen je Haus, quer zur Konradstraße geplant. Das Einfamilienhaus an der Strietwaldstraße verfügt über eine Garage mit 2 Stellplätzen.

Der Baumbestand an der südlichen Grundstücksspitze wird erhalten. Für die 3 zu fällenden Bäume sind 3 Ersatzpflanzungen auf dem Baugrundstück vorgesehen. Insgesamt werden 3 Bäume erhalten und 3 Neupflanzungen vorgenommen.

Direkt gegenüber dem Baugrundstück befindet sich ein öffentlicher Kinderspielplatz. Auf dem Baugrundstück wird ein Spielplatz für Kleinkinder mit einer Fläche von knapp 26 m² hergestellt. Im Übrigen soll der Kinderspielplatz abgelöst werden.


II.
Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes aber innerhalb eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“, für den das Einfügungsgebot des § 34 BauGB gilt. Die nähere Umgebung hat hierbei den Charakter eines „Allgemeinen Wohngebietes“ gemäß § 4 BauNVO. Aus der näheren Umgebung lässt sich folgender Maßstab ableiten:

Allgemeines Wohngebiet - WA 
überbaute Grundstücksfläche: ca. 30 - 40 %
Zahl der Vollgeschosse:  I-II + D
offene Bauweise - Doppelhäuser


Art der baulichen Nutzung

Die geplante Wohnnutzung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im vorliegenden Allgemeinen Wohngebiet zulässig. 


Maß der baulichen Nutzung

Die 3 Dreifamilienhäuser verfügen über jeweils 2 Vollgeschosse. Die Dachgeschosse stellen keine Vollgeschosse dar. Bei dem Einfamilienhaus handelt es sich sowohl beim Erdgeschoss, als auch beim Dachgeschoss um ein Vollgeschoss. Aus der näheren Umgebung ergibt sich eine Geschossigkeit von ein bis zwei Geschossen, zuzüglich Dachgeschoss (I-II + D), welche durch das Bauvorhaben gewahrt bleibt.

Die Gebäude erreichen eine Grundfläche von 563,3 m² und damit eine überbaute Fläche von ca. 35 % des Grundstückes. Der Rahmen der näheren Umgebung liegt bei ca. 30 – 40 %. Unter Einbeziehung der sonstigen versiegelten Flächen (Stellplätze, Garagen, Zufahrten, etc.) ergibt sich ein Überbauungsgrad von 45 %.

Die Höhe des Gebäudes fügen sich ebenfalls in den Rahmen der Umgebungsbebauung ein. 


Bauweise

Die Baukörper nehmen die vordere Bauflucht der Konradstraße und der Strietwaldstraße, sowie deren Bautiefe auf.


Das Vorhaben fügt sich daher insgesamt in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist gemäß § 34 BauGB i.V. m. § 4 BauNVO planungsrechtlich zulässig. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt.


Stellplätze

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, bei Wohnflächen über 100 m² je 2 Stellplätze erforderlich. Die Wohnungen der 3 Dreifamilienhäuser weisen alle Größen unter 100 m² auf. Die Wohnung des Einfamilienhauses verfügt über eine Wohnung über 100 ². Hiernach ergibt sich ein Bedarf von 11 PKW-Stellplätzen. Diese Stellplätze werden unmittelbar vor dem jeweiligen Gebäude auf dem Grundstück nachgewiesen.

Außerdem ist bei Wohngebäuden je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 10 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 936 m² sind daher 19 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Insgesamt sind 21 Fahrradabstellplätze vorgesehen. 


Zufahrt

Die städtische Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (§ 5 Abs. 1 GaStAbS) sieht eine maximale Zufahrtsbreite von 3,5 m, bei zwei direkt aneinandergrenzenden Stellplätzen eine Zufahrt in maximal dieser Breite (i.d.R. 5 m) vor. Diese Zufahrtsbreite wird durch das Bauvorhaben nicht eingehalten, da die 9 Stellplätze entlang der Konradstraße quer angeordnet werden. Aufgrund der gegenüberliegenden Stellplatzanlage der Strietwaldschule kann an dieser Stelle eine entsprechende Stellplatzanordnung zugelassen werden. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass es sich hier um faktisch 4 Gebäude handelt und im Rahmen von 4 Einzelgenehmigungen jeweils lediglich ein Stellplatz der 3 Dreifamilienhäuser eine Abweichung hinsichtlich der Zufahrtsbreite benötigen würde. Da es sich allerdings um ein Gesamtvorhaben handelt, wird hier eine Gesamtzufahrtsbreite von 27,5 m erreicht, für welche formal eine Abweichung von 22,5 m erforderlich wird. 

Eine Abweichung kann hier erteilt werden, insbesondere, da hierdurch die Zuordnung der Stellplätze zu den jeweiligen Gebäuden gewahrt bleibt und der Grad der Grundstücksversiegelung durch die Anordnung an der Straße deutlich reduziert wird, indem zusätzliche private Verkehrsflächen entfallen. Darüber hinaus kann hierdurch sowohl die Grünfläche an der südlichen Spitze, als auch die innere Begrünung des Grundstückes erhalten werden.


Erschließung und Verschmelzung oder Vereinigung der Grundstücke

Die Erschließung des Baugrundstücks ist gesichert. 


Abstandsflächen

Die gesetzlichen Abstandsflächen werden eingehalten.


Begrünung und Baumpflanzungen

Die nicht überbauten Flächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, zu bepflanzen und unversiegelt zu erhalten. Reine Kies- und Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung sind Sicherheitsleistungen in Höhe von xxx € für die Begrünung des Grundstückes zu leisten.

Gem. § 5 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist je 4 ebenerdiger Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zur Gliederung der Stellplatzanlage zu pflanzen. Bei 9 offenen Stellplätzen ergibt sich ein Pflanzgebot von 3 Bäumen. Insgesamt ist der Erhalt, bzw. die Pflanzung von 6 Bäumen geplant. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Der städtische Baumberater wurde beteiligt.

Kinderspielplatz

Direkt gegenüber dem Baugrundstück befindet sich der öffentliche Kinderspielplatz Strietwaldstraße. Auf dem Baugrundstück ist ein Spielplatz für Kleinkinder mit einer Fläche von ca. 26 m² geplant. Dieser ist auf 30 m² zu vergrößern und mit Spielgeräten (Sandspielkasten mit Sandspieltisch und Wippe) sowie einem Sonnensegel auszustatten. Einzelheiten sind mit dem Garten- und Friedhofsamt abzustimmen. Zur Sicherung der Herstellung des Kleinkinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Die weiter erforderliche Fläche von 30 m² wird durch Zahlung eines Ablösebetrages durch den Bauherrn in Höhe von xxx € zur Herstellung oder Unterhaltung einer örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtung erfüllt.


Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Firma ROZA Immobilien GmbH auf Neubau von 3 Dreifamilienhäusern und eines Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm, Konradstraße xxx, 63741 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Abweichungen, Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Von der zulässigen Zufahrtsbreite wird eine Abweichung im Umfang von 22,50 m erteilt.
  2. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  3. Im Grünbereich sind 6 standortgerechte Laubbäume gem. Freiflächenplan zu erhalten, bzw. zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  4. Der Kleinkinderspielplatz ist auf 30 m² zu vergrößern und mit Spielgeräten (Sandspielkasten mit Sandspieltisch und Wippe) sowie einem Sonnensegel auszustatten. Zur Sicherung der Errichtung eines Kleinkinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  5. Die Verpflichtung zur Herstellung des Kinderspielplatzes mit einer Fläche von 30 m² wird durch Zahlung eines Betrages von xxx € abgelöst.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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7. / UKVS/9/7/21. Dachgeschossumbau mit 7 Wohneinheiten und Errichtung von Balkonen auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Ruhrstraße xxx und Danziger Straße xxx, KSA Liegenschafts GmbH, BV-Nr.: 20210192

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 06.10.2021 ö Beschließend 7UKVS/9/7/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 19.07.2021, und Planänderungen, eingegangen am 19.08.2021 beantragte die KSA Liegenschafts GmbH den Umbau des Dachgeschosses mit Errichtung von 7 zusätzlichen Wohneinheiten und Anbau von Balkonen auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Ruhrstraße xxx und Danziger Straße xxx, 63739 Aschaffenburg.

Bei dem zu sanierenden Gebäude handelt es sich um einen Eckbaukörper an der Ruhrstraße und der Danziger Straße, welcher sich über zwei Flurstücke erstreckt mit einer gemeinsamen Stellplatzanlage (Garagenhof) im Innenhof. Es ist geplant, das Gebäude energetisch zu sanieren, die bestehenden Balkone zur Ruhrstraße in einer Tiefe von 2,75 m durch eine vorgesetzte, aufgeständerte Balkonanlage zu vergrößern, sowie das Dach anzuheben und hierdurch neuen Wohnraum im Umfang von 7 Wohnungen zu schaffen. Die bisherige Dachneigung erhöht sich von 27° auf 40°. Hierdurch erhöht sich die Firsthöhe von 14,00 m (Danziger Straße), bzw. 14,25 m (Ruhrstraße) auf 16,31 m, bzw. abschnittsweise 15,89 m. Im Dachgeschoss sind zur Ruhrstraße hin 3 Dachgauben, zur Danziger Straße 1 Dachgaube, zum Innenhof insgesamt 4 Dachgauben geplant.

Die 7 Wohnungen verfügen über Wohnflächen zwischen 48,34 und 87,05 m². Die hierdurch zusätzlich entstehende Gesamtwohnfläche beträgt 441,94 m².

Durch eine Neuordnung der Zufahrtssituation können die meisten neu nachzuweisenden Stellplätze auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden. 3 Stellplätze müssen abgelöst werden.

Das Grün des Vorgartens entlang der Ruhrstraße und im Innenhof kann weitestgehend erhalten werden. Insgesamt sind 4 Baumpflanzungen, geplant, bzw. der Baumbestand auf der Grünfläche 1 soll erhalten bleiben.

Das Garagendach wird vollständig begrünt.

Der notwendige Kinderspielplatz kann als Kleinkinderspielplatz mit einer Teilfläche von 56 m² im Innenhof nachgewiesen werden. Die nicht nachweisbare Teilfläche im Umfang von 4 m² soll abgelöst werden.

II.
Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes aber innerhalb eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“, für den das Einfügungsgebot des § 34 BauGB gilt. Die nähere Umgebung hat hierbei den Charakter eines „Allgemeinen Wohngebietes“ gemäß § 4 BauNVO. Aus der näheren Umgebung lässt sich folgender Maßstab ableiten:

Allgemeines Wohngebiet - WA 
überbaute Grundstücksfläche: ca. 60 - 100 %
Zahl der Vollgeschosse:  IV + D
geschlossene Bauweise
Satteldächer


Art der baulichen Nutzung

Die geplante Wohnnutzung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Allgemeinen Wohngebiet zulässig. 


Maß der baulichen Nutzung

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich der geplante viergeschossige Baukörper (IV + Dachgeschoss) entlang der Ruhrstraße und der Danziger Straße in die straßenbegleitende Blockrandbebauung der näheren Umgebung ein.

Der geplante Dachgeschossumbau fügt sich mit seinem Satteldach mit 40° in die bestehende Blockrandbebauung ein und passt sich insbesondere dem, für das Nachbargebäude (Ruhrstraße xxx) genehmigten Dachgeschossausbau an. 

Die Höhe des Gebäudes (FH 16,31, bzw. 15,89 m) fügt sich ebenfalls in den Rahmen der Umgebungsbebauung ein. Die Firsthöhe überschreitet zwar die Höhe des Nachbargebäudes um 1,05 m (Ruhrstraße xxx), hält sich damit aber noch innerhalb des zulässigen Rahmens. 

Änderungen in der Bauflucht oder Bautiefe ergeben sich nicht, mit Ausnahme der – im Rahmen der energetischen Sanierung – aufzubringenden Dämmung. Die Bauflucht entlang der Ruhrstraße mit einer durchgängigen Vorgartenzone mit einer Tiefe von ca. 5,5 m wird beibehalten.

Das Vorhaben fügt sich daher insgesamt in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist gemäß § 34 BauGB i.V. m. § 4 BauNVO planungsrechtlich zulässig. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt.


Stellplätze

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, bei Wohnflächen über 100 m² je 2 Stellplätze erforderlich. Alle 7 neue Wohnungen weisen Größen unter 100 m² auf. Hiernach ergibt sich ein Bedarf von 7 zusätzlichen PKW-Stellplätzen. Von diesen Stellplätzen können 4 auf dem Grundstück nachgewiesen werden. Die fehlenden 3 Stellplätze können abgelöst werden, da eine Nachverdichtung im innerstädtischen Raum im öffentlichen Interesse liegt und aufgrund der begrenzten räumlichen Situation ausreichende Stellplätze nicht oder nur bedingt nachweisbar sind. Der Ablösebetrag je Stellplatz beträgt xxx €.

Außerdem ist bei Wohngebäuden je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 7 neuen Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 441,94 m² sind daher 9 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Diese werden, nach Schließung der zweiten Grundstückszufahrt im überdachten Bereich nachgewiesen. Sie sind mit einem Anlehnbügel auszustatten.

In der Baubeschreibung ist ausgeführt, dass in den 8 vorhandenen Garagen Leerrohre für Anschlussleitung vorbereitet sind. Bei Bedarf können somit Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge (Fahrräder und PKW) zur Verfügung gestellt werden. Die Voraussetzungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukur-Gesetzes (GEIG) sind daher erfüllt.


Zufahrt

Die städtische Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (§ 5 Abs. 1 GaStAbS) sieht eine maximale Zufahrtsbreite von 3,5 m, bzw. bei Doppelparkplätzen 5,0 m vor. Diese wird vorliegend zum Nachweis der notwendigen Stellplätze entlang der Ruhrstraße um 4,25 m überschritten. In diesem Umfang kann eine Abweichung erteilt werden.


Erschließung und Verschmelzung oder Vereinigung der Grundstücke

Die Erschließung des Baugrundstücks ist gesichert.

Die Flurstücke des Baugrundstücks Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg sind zu verschmelzen, zu vereinigen oder es ist ein dingliches Geh- und Fahrtrecht zu bestellen. Der grundbuchamtliche Vollzug ist der Stadt Aschaffenburg vor Baubeginn nachzuweisen.


Abstandsflächen

Die gesetzlichen Abstandsflächen werden eingehalten.


Begrünung und Baumpflanzungen

Die nicht überbauten Flächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, zu bepflanzen und unversiegelt zu erhalten. Reine Kies- und Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung sind Sicherheitsleistungen in Höhe von xxx € für die Begrünung des Grundstückes zu leisten.

Im Grünbereich sind, gem. Freiflächenplan 4 standortgerechte Laubbäume, davon 3 im Vorgartenbereich zu pflanzen, bzw. zu erhalten (Grünfläche 1). Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Aufgrund des insgesamt relativ hohen Überbauungsgrades ist das Dach des Garagengebäudes extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.


Kinderspielplatz

Insgesamt wäre ein Kinderspielplatz mit einer Größe von 60 m² nachzuweisen. Zur Schaffung der notwendigen Stellplätze, bzw. zur Erhaltung der Grünzonen kann lediglich ein Kleinkinderspielplatz mit einer Fläche von ca. 56 m² im Innenhof nachgewiesen werden. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen. Die Restfläche ist mit einem Teilablösebetrag i.H.v. xxx € abzulösen. In ca. 100 m Entfernung befindet sich der Spielplatz Breslauer Platz, in ca. 150 m Entfernung der Spielplatz Großmutterwiese.

Dem Umwelt-, Klima und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der KSA Liegenschafts GmbH zum Umbau des Dachgeschosses mit 7 Wohneinheiten und Errichtung von Balkonen auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Ruhrstraße xxx und Danziger Straße xxx, 63739 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Abweichungen, Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Von der Überschreitung der zulässigen Zufahrtsbreite von 3,50 m entlang der Ruhrstraße wird eine Abweichung für weitere 4,25 m erteilt.

  1. Alle Fahrradabstellplätze sind mit einem Anlehnbügel auszustatten.

  1. Die 3 nicht nachgewiesenen PKW-Stellplätze sind mit einem Betrag i.H.v. xxx € abzulösen.

  1. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

  1. Im Grünbereich sind gem. Freiflächenplan 4 standortgerechte Laubbäume, davon 3 im Vorgartenbereich, zu pflanzen bzw. zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

  1. Das Dach des Garagengebäudes ist extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

  1. Zur Sicherung der Errichtung einer Teilfläche des notwendigen Kinderspielplatzes (Kleinkinderspielplatz) ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

  1. Für den nicht errichtenden Teil des Kinderspielplatzes ist eine Teilablöse i.H.v. xxx € zu zahlen.

  1. Die Flurstücke des Baugrundstücks Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, sind zu verschmelzen, zu vereinigen oder es ist ein dingliches Geh- und Fahrtrecht zu bestellen. Der grundbuchamtliche Vollzug ist der Stadt Aschaffenburg vor Baubeginn nachzuweisen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 1

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8. / UKVS/9/8/21. Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre für die Errichtung einer Eingangsüberdachung auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg Yorckstraße xxx, 63739 Aschaffenburg, durch die Bauherren xxx, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 06.10.2021 ö Beschließend 8UKVS/9/8/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 27.07.2021 beantragten die Bauherren xxx die Errichtung einer Eingangsüberdachung auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg Yorckstraße xxx, 63739 Aschaffenburg und gleichzeitig die Erteilung einer Ausnahme von der, für dieses Gebiet bestehenden Veränderungssperre, da das Bauvorhaben alle Festsetzungsvorschläge des Bebauungsplanentwurfes Nr. 3/28 „Südlich Bismarckallee – Mitte“ einhält und damit dem Bauvorhaben überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Es ist geplant im Vorgartenbereich eine kleine Teilfläche vor dem Eingangsbereich zu Pflastern, über dem Eingang ein Vordach mit den Abmessungen von ca. 3 m x 1,5 m, sowie in Fortsetzung des Vordaches eine Pergola mit den Abmessungen von ca. 4,5 m x 1,5 m zu errichten.

Die Grundstücksfläche beträgt 590 m².

II.

Planungsrechtliche Beurteilung


GRUNDSÄTZLICHES:

Das Baugrundstück zählt zu einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“, für den das Einfügungsgebot des § 34 BauGB gilt. Die nähere Umgebung hat hierbei den Charakter eines „reinen Wohngebiets“ gemäß § 3 BauNVO.

Mit Datum vom 07.10.2019 hat der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans für das betreffende Gebiet beschlossen. Mit dem Aufstellungsbeschluss, der am 18.10.2019 amtlich bekannt gemacht wurde, wurden erste Planungsziele für dieses Gebiet formuliert. Mit Beschluss vom 19.10.2020 wurde ein Bebauungsplan-Vorentwurf mit konkreten Festsetzungsvorschlägen gebilligt. Im Zusammenhang mit den Berichten über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden hat der Stadtrat am 28.06.2021 wenige Änderungen des Bebauungsplan-Vorentwurfs beschlossen, die für das vorliegende Bauvorhaben jedoch keine Relevanz haben.

Eine formelle oder materielle Planreife i. S. des § 33 BauGB hat der Bebauungsplan bisher nicht erlangt.

Für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 03/28 „Südlich Bismarckallee – Mitte“ wurde eine Veränderungssperre beschlossen und mit Datum vom 17.05.2021 in Kraft gesetzt.
Das Baugesuch ist planungsrechtlich nach § 34 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO zu beurteilen und mit dem vorliegenden Bebauungsplan-Vorentwurf abzugleichen. Sollte es eine vollständige Übereinstimmung mit den Inhalten des Bebauungsplan-Vorentwurfs ergeben, kann nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden. Über diese Ausnahme ist vom Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat zu entscheiden.

ZUR EIGENART DER NÄHEREN UMGEBUNG:

Der maßgebende „im Zusammenhang bebaute Ortsteil“ im näheren Umfeld weist den Charakter eines „Reinen Wohngebiets“ im Sinne des § 3 BauNVO auf. Typisch für die nähere Umgebung ist eine weitestgehend einzeilige, offene Bauweise mit in der Regel bis zu drei Vollgeschossen (II plus Dach oder Staffelgeschoss).

Der in der näheren Umgebung stehende Baukörper mit der größten Grundfläche ist das Gebäude Blücherstraße 1 mit einer Grundfläche von ca. 480 m². Die maximale Geschossigkeit liegt bei drei Vollgeschossen (EG, OG, Staffel- oder Dachgeschoss). 

Die überbaubare Fläche leitet sich ab aus einer fiktiven vorderen und hinteren Baugrenze. Entlang der „Yorckstraße“ weisen die Gebäude einen Abstand zur Straßenbegrenzungslinie von ca. 5 m oder mehr auf. Die reguläre maximale Bautiefe im Baublock definiert zurzeit das Wohnhaus Scharnhorststraße xxx mit einem Abstand der hinteren Gebäudekante des Anbaus von ca. 30 m zur Straßenbegrenzungslinie.

In der näheren Umgebung kommen verschiedene Dachformen (Flachdächer sowie Steildächer z.B. als Sattel-, Walm- oder Mansarddächer) in unterschiedlicher Ausrichtung vor.

PLANUNGSZIELE UND FESTSETZUNGSVORSCHLÄGE IM BEBAUUNGSPLAN-VORENTWURF:

Die Bebauungsplanung „Südlich Bismarckallee – Mitte“ (Nr. 03/28) enthält nach aktueller Beschlusslage (Billigungsbeschluss des Stadtrats vom 19.10.2020 und 28.06.2021): folgende Planungsziele und Festsetzungsvorschläge

  • Allgemeines Wohngebiet WA
  • GRZ1 0,4 / GRZ2 + 30% = 0,52 / GFZ 0,9
  • Maximal drei Vollgeschosse (II+D / II+SG)
  • Maximale Grundfläche von Gebäuden: 400 m²
  • Höchstens acht Wohneinheiten je (Wohn-)Gebäude
  • Höchstens eine Wohnung je 150 m² Baugrundstücksfläche
  • Offene Bauweise
  • Überbaubare Fläche: Vordere Baulinie mit 5 m Abstand zur Straßenbegrenzungslinie, hintere Baugrenze mit 20 m Abstand zur Straßenbegrenzungslinie
  • Garagen und Tiefgaragen sowie unterirdische Bauteile nur innerhalb der überbaubaren Flächen
  • Max. drei oberirdische offene Pkw-Stellplätze je Grundstück
  • Nebengebäude (außer z.B. Müll- und Fahrradhäuschen) nur außerhalb der „Vorgärten“
  • Mind. 40 % Grünflächenanteil (Breite und Fläche) im „Vorgarten“
  • Einfriedungen des Vorgartens max. 1,40 m hoch (gilt nicht für Hinterpflanzung mit standortgerechten Sträuchern und Hecken)
  • Dächer mit Neigung zwischen 0° bis 50°
  • Extensive Dachbegrünung bei flachen Dächern (0 bis 10°) ab 10 m² Größe
  • Erhalt von Bäumen ab Stammumfang von 50 cm (außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen bzw. jenseits der inneren Baugrenze)
  • Pflanzgebot: 1 standortgerechter Laubbaum je voller 200 m² Grundstücksfläche
  • […]

PLANUNGSRECHTLICHE BEURTEILUNG:

Bei dem vorliegenden Baugesuch in der Yorckstraße xxx handelt es sich um die geplante Errichtung einer Hauseingangsüberdachung und einer offenen Pergola. Die befestigte Fläche vor dem Hauszugang wird etwas vergrößert.

Damit ergeben sich u.a. folgende Kenngrößen (großteils bleibt der Bestand unverändert):

  • Baugrundstücksgröße: 590 m²
  • Einzelhaus mit 1 WE
  • Geschossigkeit:        UG + EG + Satteldach = II Vollgeschosse 
  • Gebäudegrundfläche (Wohngebäude mit Hauptterrasse) = ca. 125 m²; 
    Gesamtversiegelung = 280,9 m²
    [GRZ1 0,21 / GRZ2 = 0,48 / GFZ = 0,46]
  • Gebäudestellung: Abstand Eingangsüberdachung zur Straßenbegrenzungslinie: ca. 3,6 m; Bautiefe: ca. 19 m Abstand der Gebäudehinterkante und ca. 2 2m Abstand der Terrassenhinterkante zur Straßenbegrenzungslinie
  • Offene Bauweise
  • Wohnhaus mit Satteldach 55°
  • Begrünungsanteil im Vorgarten: ≥ 40 %, keine Nebengebäude im Vorgarten
  • Garage, Zufahrt, Stellplatznachweis, Baumbestand, Einfriedung… unverändert


Art der baulichen Nutzung

Das bestehende Einzelhaus (1 WE) bleibt nach der Nutzungsart unverändert; es fügt sich diesbezüglich in die Eigenart der näheren Umgebung (reines Wohngebiet) ein und entspricht auch dem Bebauungsplan-Vorentwurf.


Maß der baulichen Nutzung

Der Hauptbaukörper weist eine Grundfläche von ca. 125 m² auf (mit Hauptterrasse) und erreicht eine GRZ1 von 0,21 sowie eine GFZ von 0,46. Die Gesamtversiegelung umfasst ca. 281 m², was einer GRZ2 von 0,48 entspricht. Grundfläche des Baukörpers, GRZ1, GRZ2 sowie GFZ liegen somit innerhalb des baulichen Rahmens der näheren Umgebung und entsprechen auch dem Bebauungsplan-Vorentwurf.

Hinsichtlich Geschossigkeit und Höhe bleibt das Bestandsgebäude unverändert und fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Planungsziele der Bebauungsplanung stehen hier ebenfalls nicht entgegen.


Überbaubare Grundstücksfläche, Gebäudestellung

Der Baukörper fügt sich mit seiner Gebäudestellung und Ausdehnung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die neugeplante Hauseingangsüberdachung rückt allerdings bis auf ca. 4,00 m an die Straßenbegrenzungslinie der Yorckstraße heran und überschreitet damit die vordere Baugrenze des Bebauungsplanvorentwurfs (5 m Abstand zur Yorckstraße). Der Bebauungsplan sieht allerdings für untergeordnete Bauteile Ausnahmen vor, die ein Überschreiten der Baugrenze um bis zu 1 m erlauben (textliche Festsetzung I.8).

Die geplante Hauseingangsüberdachung bleibt mit einer Breite von 3,0 m unter 1/3 der Breite der Hausfassade (9,5 m) und auch unterhalb der Grenze von 5,0 m. Insofern stellt die Überdachung ein untergeordnetes Bauteil dar, für welches eine Überschreitung der Baugrenze um bis zu 1 m zulässig ist.

Die geplante Überdachung hält damit – unter Inanspruchnahme der vorgesehenen Ausnahme - die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein.

Für die Überdachung des Hauszugangs wäre die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre daher möglich

Für die geplante offene Pergola ist diese Vorgabe nicht bindend, da eine offene Pergola weder eine zum Hauptgebäude gehörende Hauseingangsüberdachung noch ein im „Vorgarten“ unzulässiges „Nebengebäude“ im Sinne des Bebauungsplanvorentwurfs ist (textliche Festsetzung I.11). 

Für die Pergola wäre die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre daher möglich


Freiflächen und Bepflanzung

Die befestigte Fläche vor dem Hauszugang wird etwas vergrößert. Trotzdem verbleibt die Vorgartenzone in Breite und Fläche zu ca. 60 % Grün- und Pflanzfläche erhalten. Dieser Anteil liegt noch weit über dem Mindestmaß (40 %), das der Bebauungsplanvorentwurf verlangt.

Für die Vergrößerung der befestigten Fläche des Hauszugangs wäre die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre ebenfalls möglich.


Stellplätze und Zufahrtsbreite

Hier gibt es keine relevanten Veränderungen zum Bestand. Die vorhandene Zufahrt entspricht den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 GaStAbS. 


Zusammenfassung

Das Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und wäre gemäß § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig.

Gleichzeitig entspricht das Bauvorhaben vollumfänglich den Festsetzungsvorschlägen des vom Stadtrat am 19.10.2020 und Änderungen am 28.06.2021 gebilligten Bebauungsplan-Vorentwurfs Nr. 03/28 „Südlich Bismarckallee – Mitte“.

Ziel der Veränderungssperre ist eine Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich (§ 14 Abs. 1 BauGB). Es soll verhindert werden, dass mit der Zulassung von Bauvorhaben während der Planaufstellungsphase Fakten geschaffen werden, welche die laufende Planung für dieses Bebauungsplangebiet gefährden. 

Gem. § 14 Abs. 2 BauGB kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn der Zulassung des Bauvorhabens überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Festsetzungsvorschläge des vom Stadtrat gebilligten Bebauungsplan-Vorentwurfs Nr. 03/28 „Südlich Bismarckallee – Mitte“ sind bereits sehr konkret gefasst. Die dementsprechenden Festsetzungsvorschläge werden durch das Bauvorhaben eingehalten. Bei Umsetzung des Vorhabens ist keine Gefährdung der weiteren Planung erkennbar. Aus stadtplanerischer Sicht wurde der Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre im Sinne des § 14 Abs. 2 BauGB zugestimmt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung des Vorhabens liegen damit vor. 

Dem Umwelt-, Klima und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, für dieses Bauvorhaben eine Ausnahme von der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 03/28 „Südlich Bismarckallee – Mitte“, gem. § 14 Abs. 2 BauGB zu erteilen.

.Beschluss:

I. 
Für die Errichtung einer Eingangsüberdachung auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Yorckstraße xxx, 63739 Aschaffenburg, wird gem. § 14 Abs. 2 BauGB eine Ausnahme von der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 3/28 „Südlich Bismarckallee – Mitte“ erteilt.


II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

9. / UKVS/9/9/21. Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Schwarzenbergstraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Funk Bauträger GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 06.10.2021 ö Beschließend 9UKVS/9/9/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 04.08.2021 beantragte die Funk Bauträger GmbH die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Schwarzenbergstraße xxx, 63739 Aschaffenburg und gleichzeitig die Erteilung einer Ausnahme von der, für dieses Gebiet bestehenden Veränderungssperre, da das Bauvorhaben alle Festsetzungsvorschläge des Bebauungsplanentwurfes Nr. 3/29 „Südlich Bismarckallee – Ost“ einhält und damit dem Bauvorhaben überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus auf rechteckigem Grundriss mit Außenabmessungen von ca. 17 m x 20,5 m und asymmetrischem Muldendach mit Dachneigungen von 18°, 27° und 40°. Das Gebäude verfügt über ein Untergeschoss mit 12 Tiefgaragenstellplätzen, ein Gartengeschoss mit Kellerabteilen, Waschraum, Technikraum, Fahrradkeller und einer Wohnung, ein Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und ein Dachgeschoss, jeweils mit Wohnungen. Das Gartengeschoss liegt durch das in nordwestlicher Richtung stark abfallende Gelände fast vollständig unter der Geländeoberfläche und tritt lediglich an der nordwestlichen Gebäudeecke aus dem Gelände hervor. Das Dachgeschoss, mit geneigtem Dach und Dachgauben bildet hingegen ein Vollgeschoss.

Eine Wohnung verfügt über eine Fläche von ca. 78 m², 4 Wohnungen über Größen zwischen 120 m² und 145 m², eine Wohnung über 219 m². Die Gesamtwohnfläche liegt bei 834 m².

Das Bestandsgebäude auf dem 1.130 m² großen Grundstück ist zum Abbruch vorgesehen.

Die notwendigen 12 PKW-Stellplätze werden in der Tiefgarage mit einer Zufahrt zur Schwarzenbergstraße nachgewiesen. Ein weiterer Stellplatz ist oberirdisch, nördlich der Zufahrtsrampe geplant. 17 Fahrradabstellplätze werden in einem abschließbaren Fahrradraum auf Höhe des Gartengeschosses nachgewiesen.

Das Grundstück wird begrünt. Es sind insgesamt 4 Neuanpflanzungen von Bäumen vorgesehen, 2 Laubbäume mit einem Stammumfang von 14 cm, 2 Obstbäume mit 10 cm. Die bestehende Weide an der Ecke Yorckstraße/Schwarzenbergstraße mit einem Stammumfang von 190 cm wird erhalten.

Im nordöstlichen Grundstücksbereich wird ein Kinderspielplatz mit einer Fläche von 60 m² errichtet.

II.

Planungsrechtliche Beurteilung


GRUNDSÄTZLICHES:

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des übergeleiteten Baulinienplans Nr. 43 vom November 1955 für das „Gebiet nordöstlich der Blücherstraße zwischen Bismarckallee und Yorckstraße […]“. Dieser Baulinienplan setzt ausschließlich Straßenbegrenzungslinien sowie Baugrenzen und Baulinien fest und ist damit ein „einfacher Bebauungsplan“ i. S. des § 30 Abs. 3 BauGB.

Gleichzeitig zählt das Baugrundstück zu einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“, für den das Einfügungsgebot des § 34 BauGB gilt. Die nähere Umgebung hat hierbei den Charakter eines „reinen Wohngebiets“ gemäß § 3 BauNVO.

Mit Datum vom 07.10.2019 hat der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans für das betreffende Gebiet beschlossen. Mit dem Aufstellungsbeschluss, der am 18.10.2019 amtlich bekannt gemacht wurde, wurden erste Planungsziele für dieses Gebiet formuliert. Mit Beschluss vom 19.10.2020 wurde inzwischen ein Bebauungsplan-Vorentwurf mit konkreten Festsetzungsvorschlägen gebilligt. 

Im Zusammenhang mit den Berichten über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden hat der Stadtrat am 28.06.2021 wenige Änderungen des Bebauungsplan-Vorentwurfs beschlossen, die für das vorliegende Bauvorhaben jedoch keine Relevanz haben.

Eine formelle oder materielle Planreife i. S. des § 33 BauGB hat der Bebauungsplan bisher nicht erlangt.

Für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 03/29 „Südlich Bismarckallee – Ost“ wurde eine Veränderungssperre beschlossen und mit Datum vom 17.05.2021 in Kraft gesetzt.

Das Baugesuch ist planungsrechtlich nach § 34 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO zu beurteilen und mit dem vorliegenden Bebauungsplan-Vorentwurf abzugleichen. Sollte es eine vollständige Übereinstimmung mit den Inhalten des Bebauungsplan-Vorentwurfs ergeben, kann nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden. Über diese Ausnahme ist vom Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat zu entscheiden.

VORGABEN DES ÜBERGELEITETEN BAULINIENPLANS NR. 43 VOM NOVEMBER 1955:

Der übergeleitete Baulinienplan Nr. 43 vom November 1955 für das „Gebiet nordöstlich der Blücherstraße zwischen Bismarckallee und Yorckstraße […]“ setzt ausschließlich Straßenbegrenzungslinien sowie Baugrenzen und Baulinien fest. Vorliegend ist mit einem Abstand von je 5 m zu den Straßenbegrenzungslinien der Schwarzenbergstraße und der Yorckstraße eine vordere Baugrenze festgesetzt. Nach hinten oder zur Seite ist die festgesetzte überbaubare Fläche nicht begrenzt, das Baufenster überspannt den gesamten Baublock und erlaubt somit auch eine innenliegende Bebauung.

ZUR EIGENART DER NÄHEREN UMGEBUNG:

Der maßgebende „im Zusammenhang bebaute Ortsteil“ im näheren Umfeld der „Schwarzenbergstraße“ und der „Yorckstraße“ weist den Charakter eines „Reinen Wohngebiets“ im Sinne des § 3 BauNVO auf. Typisch für die nähere Umgebung ist eine einzeilige, offene Bauweise mit in der Regel bis zu zwei Vollgeschossen plus Dach oder Staffelgeschoss.

Weiter östlich zwischen Arndt- und Yorckstraße und insbesondere östlich der Yorckstraße wird die einzeilige Bauweise dann um eine zweite Baureihe im Inneren der Baublöcke ergänzt.

Der in der näheren Umgebung stehende Baukörper mit der größten Grundfläche ist das Gebäude Arndtstraße 1 mit einer Grundfläche von ca. 360 m². 

Die maximale Geschossigkeit liegt bei drei Vollgeschossen (EG, OG, Staffel- oder Dachgeschoss). 

In der näheren Umgebung kommen verschiedene Dachformen (Flachdächer sowie Steildächer z.B. als Sattel-, Walm- oder Mansarddächer) in unterschiedlicher Ausrichtung vor.

PLANUNGSZIELE + FESTSETZUNGSVORSCHLÄGE IM BEBAUUNGSPLAN-VORENTWURF:

Die Bebauungsplanung „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 03/29) enthält nach aktueller Beschlusslage folgende Planungsziele und Festsetzungsvorschläge für den betreffenden Gebietsabschnitt (Billigungsbeschluss des Stadtrats vom 19.10.2020 und 28.06.2021):

  • Reines Wohngebiet WR
  • GRZ1 0,35 / GRZ2 + 30% = 0,45 / GFZ 0,8
  • Maximal drei Vollgeschosse (II+D / II+SG)
  • Maximale Grundfläche von Gebäuden: 350 m²
  • Höchstens sechs Wohneinheiten je (Wohn-)Gebäude
  • Höchstens eine Wohnung je 150 m² Baugrundstücksfläche
  • Offene Bauweise
  • Überbaubare Fläche: Vordere Baugrenze mit 4,5 m Abstand zur Straßenbegrenzungslinie der Schwarzenbergstraße und 5 m zur Yorckstraße, hintere Baugrenze an bzw. jenseits der östlichen Grundstücksgrenze
  • Garagen und Tiefgaragen sowie unterirdische Bauteile nur innerhalb der überbaubaren Flächen
  • Max. drei oberirdische offene Pkw-Stellplätze je Grundstück
  • Nebengebäude (außer z.B. Müll- und Fahrradhäuschen) nur außerhalb der „Vorgärten“
  • Mind. 40 % Grünflächenanteil (Breite und Fläche) im „Vorgarten“
  • Einfriedungen des Vorgartens max. 1,40 m hoch (gilt nicht für Hinterpflanzung mit standortgerechten Sträuchern und Hecken)
  • Dächer mit Neigung zwischen 0° bis 50°
  • Extensive Dachbegrünung bei flachen Dächern (0° bis 10°) ab 10 m² Größe
  • Erhalt von Bäumen ab Stammumfang von 50 cm (außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen bzw. jenseits der inneren Baugrenze)
  • Pflanzgebot: 1 standortgerechter Laubbaum je voller 200 m² Grundstücksfläche
  • […]

PLANUNGSRECHTLICHE BEURTEILUNG:

Das vorliegende Baugesuch Schwarzenbergstraße xxx hat u.a. folgende Kenngrößen:

  • Baugrundstücksgröße: 1.130 m² 
  • Mehrfamilienhaus (6 WE)
  • Geschossigkeit: UG + Gartengeschoss + EG + OG + ausgebautes Muldendach (EG + OG + DG = VG) = III Vollgeschosse 
  • Gebäudegrundfläche (Wohngebäude mit überdachter Loggia) = 350 m²; Gesamtversiegelung = 513,7 m²        [GRZ1 0,31 / GRZ2 = 0,45 / GFZ = 0,78]
  • TH OG = ca. 185 m üNN = max. ca. 10 m über vorh. Gelände / max. ca. 10 m über OK Schwarzenbergstraße und max. ca. 7,60 m über OK Yorckstraße
  • FH = 189,43 m üNN = max. ca. 14,50 m über vorh. Gelände / max. ca. 14 m über OK Schwarzenbergstraße und max. ca. 12 m über OK Yorckstraße
  • Gebäudestellung: Abstand zur Straßenbegrenzungslinie: 5 m zur Yorckstraße und zwischen 4,5 m bis 12 m zur Schwarzenbergstraße; Bautiefe: ca. 26 m Abstand der Gebäudehinterkante zur Yorckstraße und bis ca. 26 m zur Schwarzenbergstraße
  • Offene Bauweise
  • Wohnhaus mit Muldendach/Paralleldach (ungleiche Neigungen bis max. 40°)
  • Stellplatznachweis: Tiefgarage (vollständig unter dem Haus) mit 12 Pkw-Stellplätzen, ein offener Stellplatz an nördlicher Grundstücksgrenze
  • Fahrradraum mit 17 Abstellplätzen im „Gartengeschoss“, 3 offene Abstellplätze in Nähe des Hauszugangs
  • Zufahrtsbreite zur Tiefgarage incl. benachbartem Stellplatz: 6 m (keine Abweichung von § 5 Abs.1 GaStAbS)
  • Begrünungsanteil im Vorgarten: knapp 80 %, keine Nebengebäude im Vorgarten
  • Bestandsbaum (Weide) an der Ecke Yorckstraße/ Schwarzenbergstraße mit Stammumfang von 190 cm wird erhalten; Baumpflanzgebote: zwei Obstbäume im Garten (Stammumfang 10 cm) und 2 Laubbäume im Vorgarten (Stammumfang 14 cm)


Art der baulichen Nutzung

Das geplante Mehrfamilienhaus (6 WE) fügt sich mit seiner Wohnnutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein und entspricht auch dem Bebauungsplan-Vorentwurf.
Die Zahl der Wohnungen beachtet die im Bebauungsplan-Vorentwurf vorgesehene Obergrenze von sechs Wohnungen je Gebäude und hält auch die in Relation zur Grundstücksfläche zu ermittelnde Obergrenze ein (1.130 m² x 150 m² = 7,5 = max. 7 WE).


Maß der baulichen Nutzung

Der geplante Hauptbaukörper weist eine Grundfläche von 350 m² sowie eine Gesamtversiegelung von 513,7 m² auf und erreicht damit eine GRZ1 von 0,31, eine GRZ2 von 0,45 sowie eine GFZ von 0,78 - die geplante Grundfläche des Baukörpers, GRZ1+2 sowie GFZ liegen somit innerhalb des baulichen Rahmens der näheren Umgebung und entsprechen auch dem Bebauungsplan-Vorentwurf. 

Der Baukörper erreicht III Vollgeschosse (EG, OG + DG; Gartengeschoss ist kein Vollgeschoss), fügt sich damit in die Eigenart der näheren Umgebung ein und entspricht auch der vorgesehenen Obergrenze (II+D = III) des Bebauungsplan-Vorentwurfs: 

Das Gebäude erreicht Traufhöhen (OK OG) von straßenseitig max. 10 m über OK Schwarzenbergstraße sowie Firsthöhen von max. ca. 14 m über OK Schwarzenbergstraße und fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Planungsziele der Bebauungsplanung stehen hier ebenfalls nicht entgegen. 


Überbaubare Grundstücksfläche, Gebäudestellung

Der geplante Baukörper bleibt nahezu vollständig hinter der im übergeleiteten Baulinienplan Nr. 43 festgesetzten Baugrenze zurück; nur mit der nordwestlichen Spitze des Gartengeschosses und der darüber liegenden Loggien wird die Baugrenze in zulässiger Weise geringfügig um bis zu 50 cm überschritten. Dieses geringfügige Vortreten eines Gebäudeteils kann gemäß § 23 Abs.3 BauNVO zugelassen werden und bedarf keiner formellen Befreiung vom übergeleiteten Baulinienplan.  

Die im Bebauungsplan-Vorentwurf enthaltenen Baugrenzen zur Yorckstraße und zur Schwarzenbergstraße werden eingehalten, der Hauptbaukörper ist vollständig innerhalb der vorgesehenen überbaubaren Flächen platziert.


Pkw-Stellplätze

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, bei Wohnflächen über 100 m² je 2 Stellplätze, bei Wohnflächen über 150 m² je 3 Stellplätze erforderlich. Für die 6 Wohnungen ergibt sich hiernach ein Bedarf von 12 PKW-Stellplätzen. Diese sind in der Tiefgarage nachgewiesen. Ein zusätzlicher offener Stellplatz befindet sich an der nördlichen Grundstücksgrenze seitlich der Tiefgaragen-Rampe.

In der Baubeschreibung ist ausgeführt, dass alle Stellplätze mit der notwendigen Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität, gem. § 6 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukur-Gesetzese (GEIG) ausgestattet werden.


Fahrrad-Abstellplätze

Bei Wohngebäuden ist je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 12 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 833,5 m² sind daher 17 Fahrradabstellplätze nachzuweisen, davon drei für Besucher. Im Fahrradraum werden 17 Abstellplätze für die Bewohner bereitgestellt. In Nähe des Eingangs befinden sich drei offene Abstellplätze für Besucher. Der Fahrradabstellplatz-Nachweis ist damit erfüllt.


Zufahrtsbreite

Die Gesamt-Zufahrtsbreite inclusive benachbartem Stellplatz beträgt 6 m und entspricht damit den Bestimmungen des § 5 Abs.1 GaStAbS.


Freiflächen und Bepflanzung

Die Vorgartenzone ist in Breite und Fläche zur Yorckstraße zu über 90 % und zur Schwarzenbergstraße zu über 80 % begrünt, womit der Mindestanteil von 40 % bei weitem übertroffen wird.

Die nicht überbauten Flächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, zu bepflanzen und unversiegelt zu erhalten. Reine Kies- und Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung sind Sicherheitsleistungen in Höhe von xxx € für die Begrünung des Grundstückes zu leisten.

Es sollen 4 Laubbäume gepflanzt werden, davon 2 Obstbäume mit einem Stammumfang von 10 cm im Garten, 2 Laubbäume mit einem Stammumfang von 14 cm im Vorgartenbereich. Der Bestandsbaum mit einem Stammumfang von 190 cm wird erhalten. Diese 5 Bäume erfüllen die Pflanzvorgabe von 1 Baum je voller 200 m² Grundstücksfläche. Die Neuanpflanzungen sind standortgerecht zu wählen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von gesamt xxx € zu hinterlegen.


Einfriedung

Gemäß Bauantragsunterlagen ist keine Grundstückseinfriedung geplant. In den Animationen der Ansichten ist eine Heckenumrandung erkennbar, die jedenfalls dann zulässig ist, wenn sie eine Höhe von 1,40 m nicht überschreitet oder wenn es sich um standortheimische Sträucher handelt.


Kinderspielplatz

Ein Kinderspielplatz mit einer Größe von 60 m² ist im nordöstlichen Grundstücksbereich vorgesehen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.


Zusammenfassung

Das Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und wäre gemäß § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig. 

Gleichzeitig entspricht das Bauvorhaben vollumfänglich den Festsetzungsvorschlägen des vom Stadtrat am 19.10.2020 und Änderungen am 28.06.2021 gebilligten Bebauungsplan-Vorentwurfs Nr. 03/29 „Südlich Bismarckallee – Ost“.

Ziel der Veränderungssperre ist eine Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich (§ 14 Abs. 1 BauGB). Es soll verhindert werden, dass mit der Zulassung von Bauvorhaben während der Planaufstellungsphase Fakten geschaffen werden, welche die laufende Planung für dieses Bebauungsplangebiet gefährden. 

Gem. § 14 Abs. 2 BauGB kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn der Zulassung des Bauvorhabens überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Festsetzungsvorschläge des vom Stadtrat gebilligten Bebauungsplan-Vorentwurfs Nr. 03/29 „Südlich Bismarckallee – West“ sind bereits sehr konkret gefasst. Die dementsprechenden Festsetzungsvorschläge werden durch das Bauvorhaben eingehalten. Bei Umsetzung des Vorhabens ist keine Gefährdung der weiteren Planung erkennbar. Aus stadtplanerischer Sicht wurde der Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre im Sinne des § 14 Abs. 2 BauGB zugestimmt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung des Vorhabens liegen damit vor. 

Dem Umwelt-, Klima und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, für dieses Bauvorhaben eine Ausnahme von der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 03/29 „Südlich Bismarckallee – Ost“, gem. § 14 Abs. 2 BauGB zu erteilen. 

Außerdem wird vorgeschlagen, die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu erteilen.

.Beschluss:

I. Für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Schwarzenbergstraße xxx, 63739 Aschaffenburg wird gem. § 14 Abs. 2 BauGB eine Ausnahme von der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 3/29 „Südlich Bismarckallee – Ost“ erteilt.

Dem Antrag der Funk Bauträger GmbH auf Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Schwarzenbergstraße xxx, 63739 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

  1. Im Grünbereich sind gem. Freiflächenplan 4 standortgerechte Laubbäume (2 Laubbäume mit Stammumfang von 14 cm, 2 Obstbäume mit einem Stammumfang von 10 cm) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

  1. Der bestehende Baum (Weide mit einem Stammumfang von 190 cm) an der Ecke Yorckstraße / Schwarzenbergstraße ist dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

  1. Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 1

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10. / UKVS/9/10/21. Errichtung eines Hochregals und eines Kommissionier- und Sozialgebäudes auf dem Baugrundstück Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, Gemarkung Leider, Limesstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Pollmeier Schnittholz GmbH & Co.KG, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 06.10.2021 ö Beschließend 10UKVS/9/10/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 05.08.2021 beantragte die Firma Pollmeier Schnittholz GmbH & Co.KG die Erweiterung die Errichtung eines Hochregals und eines Kommissionier- und Sozialgebäudes auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, Gem. Leider, Limesstraße xxx, 63741 Aschaffenburg.

Das Grundstück hat eine Fläche von 105.650 m².

Geplant sind ein Hochregal, ein Kommissioniergebäude und ein Sozialgebäude. Die Abmessungen und Flächen der einzelnen Baukörper betragen:

                               Länge                Breite                Höhe                        Fläche

Hochregal:                         78,55 m        38,40 m         28,80 m (OK Attika)        3.016 m²
Kommissioniergebäude:         63,36 m        21,80 m        9,00 m (OK Attika)        1.383 m²
Sozialgebäude:                 17,95 m        13,73 m        8,00 m (OK Attika)           246 m²

Im Zuge der Erweiterung der bestehenden Produktion, müssen die bisher im FE- Lager vorgesehenen Lagerkapazitäten auf andere Bereiche ausgelagert werden. Dazu wird ein automatisches Hochregal mit einer Grundfläche von 3.016 m² erstellt, welches über ein neu zu errichtendes Kommissioniergebäude an die vorhandene Gebäudestruktur angeschlossen wird. Ebenso Bestandteil dieses Bauantrages ist ein 2- geschossiges Sozialgebäude mit einer Grundfläche von 246 m², welches im Erdgeschoss neben den zusätzlichen Umkleiden und Sanitärbereichen im Obergeschoss eine Cafeteria, sowie Büros und Besprechungsbereiche für die Produktionsleitung beinhaltet. Das Hochregal, welches auf bauseits hergestellten Bodenplatte verankert wird, besteht aus einer vorgefertigten Stahlkonstruktion, die mit einer nichtbrennbaren Paneel-Sandwichkonstruktion verkleidet wird. Am Hochregal befindet sich an der Ostseite ein separater Treppenturm, über den der Dachbereich in ca. 28 m Höhe erreicht werden kann. Westlich des Kommissionierbereiches befindet sich ein abgesenkter Containerverladebereich in dem die Pakete in den Versand- LKW verladen werden. Die beanspruchte Fläche ist bereits als Hoffläche befestigt, eine weitere Versiegelung findet nicht statt.


II.
Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und ist damit als Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S. d. § 34 BauGB zu beurteilen, d.h. die Bebauungsmöglichkeiten der Grundstücke richten sich nach der Eigenart der näheren Umgebung. Das Baugrundstück liegt innerhalb des Sonderbaugebietes Hafen Aschaffenburg. Der betreffende Gebietsabschnitt weist eine gewerblich-industrielle Prägung i.S.d. §§ 8, 9 BauNVO auf. Im Übrigen ergeben sich folgende maßgebende Bebauungskriterien:

überbaute Grundstücksfläche bis zu 100%
abweichende Bauweise

Das Bauvorhaben fügt sich, als gewerblicher, bzw. industrieller Betrieb hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Bei einer Grundstücksgröße von ca. 105.650 m² ergab sich bei der bisherigen baulichen Grundstücksausnutzung von ca. 48.850 m² eine GRZ von 0,46, welche sich durch die Neubaumaßnahme mit einer überbauten Gesamtfläche von ca. 53.490 m² auf 0,51 erhöht.
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben damit ebenfalls in die Eigenart der näheren Umgebung ein. 

Hinsichtlich des Immissionsschutzes sind evtl. Auflagen und Bedingungen der Unteren Immissionsschutzbehörde zu beachten. Die Schallimmissionen wurden zuletzt bei dem BV xxx (Änderung Rundholzanlieferungen und –verladungen) in einem Schallschutzgutachten der Dekra Automobil GmbH, Industrie, Bau und Immobilien betrachtet. Durch das geplante Hochregallager und die Kommissionierung werden keine relevanten Änderungen der Schallimmissionen in der Umgebung erwartet. Die Verladungen des Schnittholzes finden in einem abgesenkten Verladebereich statt, zusätzliche Fahrbewegungen auf dem Gelände und Änderungen des Verkehrsaufkommens sind nach Angaben der Fa. Pollmeier nicht zu erwarten. Mögliche Änderungen der Lkw-Fahrwege auf dem Gelände werden immissionsschutzfachlich als vernachlässigbar eingestuft. Die in der Nachtzeit kritischen Rundholz-Verladungen sind durch das Bauvorhaben nicht betroffen.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Industriebetriebe, bzw. Lagerräume und -plätze je 3 Beschäftige 1 PKW-Stellplatz erforderlich. Die Anzahl der Beschäftigten des Betriebs liegt bei 215. Durch die beantragte Baumaßnahme werden nach der Betriebsbeschreibung keine weiteren Mitarbeiter eingestellt. Hieraus ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 72 PKW-Stellplätzen. Die erforderlichen Stellplätze sind bereits im Bestand vorhanden.

Darüber hinaus ist je 5 Beschäftigten 1 Fahrradabstellplatz erforderlich. Hieraus ergeben sich vorliegend 43 Fahrradstellplätze. Auf dem Baugrundstück werden 44 Fahrradstellplätze nachgewiesen. Der Stellplatznachweis für die erforderlichen PKW- und Fahrradabstellplätze auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.


Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag zur Errichtung eines Hochregals und eines Kommissionier- und Sozialgebäudes auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, Gem. Leider, Limesstraße xxx, 63741 Aschaffenburg, durch die Firma Pollmeier Schnittholz GmbH & Co. KG, Limesstraße xxx, 63741 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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11. / UKVS/9/11/21. Neubau einer Wohnanlage mit 44 Wohneinheiten und 2 Gewerbeeinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Bauherrin Rhön 29 GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 06.10.2021 ö Beschließend 11UKVS/9/11/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 04.06.2021 mit Planänderungen, eingegangen am 20.08.2021 beantragte die Bauherrin Rhön 29 GmbH den Neubau einer Wohnanlage mit 44 Wohneinheiten und 2 Gewerbeeinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg.

Bei dem 4.395,46 m² (davon 469,83 m² öffentliche Grünfläche und 68 m² private Verkehrsfläche) großen Baugrundstück handelt es sich um eine Teilfläche aus dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, welches grundbuchmäßig abgetrennt wird. Das Baufeld war bislang mit dem Commissary-Gebäude bebaut. Die bestehenden baulichen Anlagen wurden abgebrochen.

Die Wohnanlage umfasst zwei Gebäude, die von der Rhönstraße aus erschlossen werden. 

Das straßenseitige/vordere Gebäude mit den Abmessungen 31,49 m x 12,49 m befindet sich exakt im vom Bebauungsplan vorgegebenen Baufenster und wird 4-geschossig ausgeführt. Im Erdgeschoss sind zwei Gewerbeeinheiten mit einer Gesamtfläche von 307 m², in den drei Obergeschossen jeweils 4 Wohneinheiten (insgesamt 12 WE) mit einer Wohnfläche zwischen 97 m² und 99 m² vorgesehen. 

Das rückwärtige Gebäude mit den Abmessungen 48,74 m x 20,82 m befindet sich innerhalb des Baufensters und hat fünf Geschosse. Das Gebäude ist durch zwei Treppenhäuser in zwei Hälften geteilt. Im offenen Erdgeschoss werden 50 Stellplätze untergebracht. Die Treppenhäuser erschließen in den vier Obergeschossen jeweils 2 x 4 WE je Etage (insgesamt 32 WE).

Die Zufahrt auf das Grundstück erfolgt entlang der westlichen Grundstücksgrenze mit einer Breite von 5,45 m. Sie dient langfristig auch zur Erschließung des an der nordwestlichen Grundstücksgrenze sich anschließenden Baugrundstücks.

Die Stellplätze werden im Garagengeschoss des Hinterhauses sowie im Zugangsbereich des Vorderhauses, 86 Fahrradabstellplätze werden erdgeschossig überdacht nachgewiesen.

Die Standorte für die Wertstoffentsorgung sind an insgesamt drei Standorten jeweils in unmittelbarer Gebäudenähe. 

Entlang der Rhönstraße werden 5 Bäume erhalten. Auf den restlichen geplanten Grünflächen werden sieben weitere Laubbäume angepflanzt. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sowie die private Grünfläche werden begrünt und mit Büschen und Bäumen bepflanzt.

Der erforderliche Kinderspielplatz wird auf zwei Teilflächen mit Größen von 73 m² und 168 m² im östlichen Grundstücksbereich nachgewiesen. 


II.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans 04/3b „Spessart-Manor“. Es gilt die BauNVO in der Fassung von 1990. Es gelten die folgenden Festsetzungen:

Mischgebiet (MI3)
GRZ 0,6
GFZ 1,6
Pultdach / Flachdach - DN 0-15°
Geschossigkeit: IV - V
Maximale Gebäudehöhe: 194,80 m – 197,80 m ü.NN
Dachbegrünung ab Dachneigung von weniger als 15° bei Flächen ab einer Größe von 15 m²
Pflanzfläche PF3 auf dem Grundstück
Öffentliche Grünfläche im östlichen Grundstücksbereich
Ausschluss von Vergnügungsstätten


Art der baulichen Nutzung 

Die geplante Wohnnutzung mit 44 Wohnungen, wie auch die beiden gewerblichen Nutzungseinheiten mit je ca. 155 m² Nutzfläche im Erdgeschoss des Vorderhauses sind im Mischgebiet allgemein zulässig. Bei den gewerblichen Einheiten ist, gem. Antragsunterlagen eine Nutzung als Büro- und Verwaltungsräume vorgesehen. Es handelt sich hier um eine solche gewerbliche Nutzung, welche das Wohnen nicht wesentlich stört (§ 6 Abs. 1 BauNVO). 

Die zur Rhönstraße hin orientierten Wohnungen sind im vorderen Gebäudeteil ausnahmsweise zulässig. Der Antragsteller hat die Einhaltung der Lärmimmissionsgrenzwerte, gem. DIN 4109 gutachterlich für alle Aufenthaltsräume sowie für Balkone und Loggien nachzuweisen.

Das Baugrundstück überlappt mit einem 68 m² großen Streifen die im Bebauungsplan festgesetzte „Verkehrsfläche“ (Privatstraße). Die dieser „Privatstraße“ zugedachte Erschließungsfunktion wird über Grundstückszu- und –überfahrten, teils an anderer Stelle, gewährleistet. Eine Befreiung von der Bebauungsplanfestsetzung als „Verkehrsfläche“ kann erteilt werden. Sie ist vorliegend städtebaulich vertretbar, weil die Erschließung auch ohne die „Privatstraße“ gesichert werden kann.


Maß der baulichen Nutzung 

Das Bauvorhaben erreicht eine GRZ1 von 0,37 und eine GRZ2 von 0,8. Die zulässige GRZ1 von 0,6 wird nicht überschritten. Bei der Berechnung der GRZ2 werden Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen mitberücksichtigt. Gem. § 19 Abs. 4 BauNVO darf hier die festgesetzte GRZ um bis zu 50 %, max. bis zu einer GRZ2 von 0,8 überschritten werden. Diese Werte werden vorliegend eingehalten.

Das Gesamtbauvorhaben erreicht eine GFZ 1,58 und bleibt damit unter der zulässigen GFZ von 1,6.

Das Bauvorhaben hält die zulässige Zahl der Vollgeschosse beim Vorderhaus mit IV und beim Rückgebäude mit V ein. Gleiches gilt hinsichtlich der Höhe, beim Vorderhaus mit einer Höhe von 191,895 m ü.NN. (zulässig 194,80 m ü.NN.) und beim Rückhaus mit einer Höhe von 194,20 m ü.NN. (zulässig 197,80 m ü.NN.).


Überbaubare Fläche (Baugrenzen)

Die geplanten Hauptgebäude befinden sich vollständig innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen. Auch die Lage von Stellplätzen und Nebenanlagen entspricht den Bestimmungen des Bebauungsplans.


Dachform

Die geplanten Flachdächer mit extensiver Dachbegrünung entsprechen den Vorgaben des Bebauungsplans.


Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze 

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für die 44 Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz erforderlich. Es ergeben sich hiernach 44 nachzuweisende PKW-Stellplätze. Für die gewerbliche Nutzung als Büro- und Verwaltungsräume ist je 40 m² 1 PKW-Stellplatz vorzuhalten. Bei einer Nutzfläche von 307 m² ergibt sich ein Bedarf von 8 PKW-Stellplätzen. Insgesamt sind 52 PKW-Stellplätze vorzuhalten. Hiervon werden 50 Stellplätze im Garagengeschoss des Rückhauses und 2 Stellplätze vor dem Vorderhaus errichtet.

Je 50 m² Wohnfläche ist ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Die 44 Wohnungen verfügen über eine Gesamtwohnfläche von 4.005 m². Hieraus ergibt sich ein Bedarf von 80,1 Fahrradstellplätzen. Für den gewerblichen Bedarf ist je 60 m² Nutzfläche 1 Fahrradabstellplatz, somit 5,1 Stellplätze nachzuweisen. Insgesamt sind daher 86 Fahrradabstellplätze notwendig. Gem. Planunterlagen werden diese erdgeschossig überdacht nachgewiesen. Die Abstellanlagen mit den Abstellplätzen Nr. 14 bis 80 sind ergänzend zu der vorgesehenen Überdachung umschlossen und abschließbar herzustellen.

Der ergänzten Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass alle Stellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden. Für den Gewerbeanteil des Gebäudes wird jeder 3. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur ausgestattet und 1 Ladepunkt errichtet. Die Voraussetzungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukur-Gesetzes (GEIG) sind daher erfüllt.


Abstandsflächen

Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen des geplanten Gebäudes werden zu allen Grundstücksgrenzen eingehalten. 


Erschließung / Zufahrt

Die Erschließung über die Rhönstraße ist gesichert. Die Zufahrt auf das Grundstück erfolgt entlang der westlichen Grundstücksgrenze mit einer Breite von 5,45 m. Sie dient langfristig auch zur Erschließung des sich an der nordwestlichen Grundstücksgrenze anschließenden Baugrundstücks.

Gem. § 5 Abs. 1 GaStAbS ist nur eine Grundstückszufahrt mit einer Breite von 3,50 m zulässig. Aufgrund der Größe des Bauvorhabens und einer Grundstücksbreite von 55 m an der Straßenbegrenzungslinie ist eine Überschreitung von 1,95 m vertretbar.


Gestalterische Vorgaben und Begrünung 

Gemäß Freiflächenplan erfüllt die „Pflanzgebotsfläche 3“ den mind. 60%-Grünflächenanteil der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans. Die Länge von knapp 47 m verlangt ergänzend zum Erhalt von drei Bestandsbäumen in diesem Bereich die Pflanzung eines weiteren großkronigen, standortgerechten Laubbaums.

Die im Bebauungsplan festgesetzte „öffentliche Grünfläche“ ist nicht Bestandteil des Baugrundstücks, sie soll aber die Funktion einer „privaten Grünfläche“ einnehmen. Eine Befreiung von der Festsetzung als „öffentliche Grünfläche“ kann erteilt werden, weil die Festsetzung als „öffentliche Grünfläche“ einer nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB gleichkommt: Städtebauliches Ziel ist eine „Grünzäsur“ zwischen der gewerblichen Nutzung an der Ecke Würzburger Straße / Rhönstraße und dem Plangebiet bzw. dem Baugrundstück. Zu diesem Zweck gibt der Bebauungsplan u.a. den Erhalt bestehender Bäume und die flächige Begrünung dieses Grundstücksteils vor. Dieses städtebauliche Ziel erfordert aber keineswegs die Ausweisung, Nutzbarkeit und dauerhafte Unterhaltung als „öffentliche Grünfläche“, auch ist dieser Flächenteil nicht Gegenstand des vertraglich vereinbarten Flächenerwerbs durch die Stadt Aschaffenburg zur Realisierung des Grünzugs zwischen Hockstraße und Rhönstraße.

Erforderlich ist, dass auch die weiteren 2 Bestandsbäume im Bereich der privaten Grünfläche dauerhaft zu erhalten sind und mindestens 80% der Fläche als echte Grünfläche unversiegelt bleibt und bepflanzt wird. Insoweit ist eine Randeingrünung mit dichter Bepflanzung mit Sträuchern und Hecken entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans vorzunehmen.

Auf dem Baugrundstück sind im Übrigen mindestens 7 Laubbäume gem. Freiflächenplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.

Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zur Neuanpflanzung der insgesamt 8 erforderlichen Bäume und in Höhe von xxx € zur Sicherung der 5 Bestandsbäume (3 Bäume auf PF 3 und 2 auf privater Grünfläche) zu hinterlegen.

Zur Sicherung der Verpflichtung zur Bepflanzung und Randeingrünung von mindestens 80% der privaten Grünfläche ist eine Sicherheitsleistung von xxx € zu hinterlegen.

Die übrigen nicht überbauten Grundstücksflächen sind entsprechend Freiflächenplan zu begrünen und mit Büschen zu bepflanzen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine weitere Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Die Dachflächen beider Hauptgebäude werden mindestens extensiv begrünt. Zusätzlich sind die Dachflächen der Fahrradabstellanlagen mit den Abstellplätzen 22-37 und 47-80 sind mindestens extensiv zu begrünen Zur Sicherung der Verpflichtungen ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von gesamt xxx € zu hinterlegen.

Zudem sind die Standplätze für Abfallbehälter und für Fahrradabstellplätze (im Freiflächenplan bezeichnet mit „Wertstoffe“) mit Sträuchern oder Hecken einzugrenzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen.


Kinderspielplatz

Es ist ein Kinderspielplatz mit Sandspielfläche und Spielgeräten mit einer Größe von mindestens 241 m² zu errichten. Dieser ist im östlichen Grundstücksbereich auf zwei Teilflächen mit Größen von 73 m² und 168 m² nachgewiesen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.


Dem Umwelt-, Klima und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Bauherrin Rhön 29 GmbH zum Neubau einer Wohnanlage mit 44 Wohneinheiten und 2 Gewerbeeinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Befreiungen:

  1. Es wird eine Befreiung vom Bebauungsplan erteilt, soweit anstelle der öffentlichen Grünfläche eine private Grünfläche hergestellt wird.

  1. Es wird eine Befreiung erteilt, soweit das Baugrundstück mit einem 68 m² großen Streifen die im Bebauungsplan festgesetzte „Verkehrsfläche“ (Privatstraße) überlappt. 

Abweichung:

  1. Von der zulässigen Zufahrtsbreite wird eine Abweichung im Umfang von ca. 1,95 m erteilt.

Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Der Antragsteller hat einen gutachterlichen Nachweis gem. DIN 4109 zur Einhaltung der Lärmimmissionsgrenzwerte für die zur Rhönstraße hin orientierte Wohnnutzung vorzulegen.

  1. Die 67 Fahrradabstellplätze mit den Nrn. 14 bis 80 sind ergänzend zu der vorgesehenen Überdachung umschlossen und abschließbar herzustellen.

  1. Die Standplätze für Abfallbehälter und für Fahrradabstellplätze sind mit Sträuchern oder Hecken einzugrenzen bzw. mit Rankpflanzen einzugrünen.

  1. Die Dachflächen beider Gebäude sowie die Dachflächen der Fahrradabstellanlagen mit den Abstellplätzen 22-37 und 47-80 sind mindestens extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

  1. Auf dem Baugrundstück sind insgesamt 7 Laubbäume gem. Freiflächenplan und auf der Pflanzfläche PF3 ein zusätzlicher großkroniger standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

  1. Die 5 bestehenden Bäume auf dem Baugrundstück entlang der Rhönstraße sind dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung dieser Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

  1. Mindestens 80% der privaten Grünfläche müssen als echte Grünfläche unversiegelt bleiben und bepflanzt werden. Es ist eine Randeingrünung mit dichter Bepflanzung mit Sträuchern und Hecken vorzunehmen. Zur Sicherung dieser Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

  1. Die übrigen nicht überbauten Grundstücksflächen sind entsprechend Freiflächenplan zu begrünen und mit Büschen zu bepflanzen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

  1. Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen. 


II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 6, Dagegen: 11

Abstimmungsbemerkung:
Der Beschlussvorschlag ist damit abgelehnt.

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12. / UKVS/9/12/21. Neubau eines Pflegeheims, einer Kindertagesstätte und einer Service-Wohnanlage mit Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Clemensstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Petersboden Projekt GmbH & Co.KG, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 06.10.2021 ö Beschließend 12UKVS/9/12/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 28.05.2021 reichte die Petersboden Projekt GmbH & Co.KG einen Bauantrag zum Neubau eines Pflegeheims, einer Kindertagesstätte und einer Service-Wohnanlage mit Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Clemensstraße xxx, 63743 Aschaffenburg ein.

Das Vorhaben wurde bereits in der Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates vom 12.11.2020 im Rahmen einer Bauvoranfrage behandelt und genehmigt. Die Bauvoranfrage wurde mit Bescheid vom 23.11.2020, Gz.: 6/60V-di-20200211 erteilt und hat Bestandskraft erlangt. 

Der Bauherr hat den Nachbarn die Bauvoranfrage am 03.11. und 06.11.2020 und den Bauantrag am 05.05. und 07.05.2021 persönlich vorgestellt. Ein Nachweis über die Nachbarbeteiligung wurde vorgelegt. Am 30.09.2021 findet eine Bürgerinformation zur Verkehrsführung während und nach der Baumaßnahme, den Bauablauf und das Baukonzept statt. Hierüber erfolgt in der Sitzung ein mündlicher Bericht.

Die vorliegenden Planunterlagen wurden ergänzt. Hierbei wurde der Bürgerraum auf ca. 75 m² vergrößert und entspricht damit in etwa vergleichbaren Räumen anderer Stadtteile. Die Raumplanung der Kindertagesstätte mit 3 Gruppen wurde in Abstimmung mit dem Jugendamt angepasst. Das Jugendamt und die Regierung von Unterfranken, als zuständige Behörden zur Erteilung der Betriebserlaubnis haben dieser Planung zugestimmt. 

Darüber hinaus fand ein Abstimmungsgespräch mit dem Amt für soziale Leistungen, als Heimaufsicht hinsichtlich der Pflegeeinrichtung statt. Der vorliegenden Planung für das Pflegeheim wurde grundsätzlich zugestimmt. Gem. städtebaulichem Vertrag ist hierzu folgendes vereinbart:

„Die Investorin hat der Stadt innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung einen Vertrag mit einem Betreiber für die Realisierung der Pflegeeinrichtungen vorzulegen.“

Aufgrund unterschiedlicher Betreiberkonzepte sind hiernach - nach Betreiberauswahl - Anpassungen der Pläne im Rahmen einer genehmigungspflichtigen Tektur erforderlich. Die vorliegenden Planunterlagen entsprechen insofern den Festlegungen des städtebaulichen Vertrages und werden damit Grundlage für die Auswahl eines geeigneten Betreibers. Die Heimaufsicht ist in die Betreiberauswahl eingebunden.


Die damalige Bauvoranfrage zum Neubau eines Pflegeheims, einer Kindertagesstätte und einer Service-Wohnanlage mit Tiefgarage wurde wie folgt gefasst:

  1. Nutzungsmischung

Kann der Nutzungsmischung Wohnen und Pflege in der vorliegenden Form zugestimmt werden?

Der Bebauungsplan Nr. 06/04 setzt für den Bereich des geplanten Vorhabens ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1968 fest. Die angestrebte Nutzungsmischung aus sozialen Einrichtungen, Schwesternwohnheim und Service-Wohnen ist planungsrechtlich zulässig und ist mit den städtebaulichen Zielen vereinbar. Für die Wohnnutzung mit dem Titel „Service Wohnen 50+“ ist eine Wohnform vorgesehen, welche es ermöglicht, das Pflegeangebot des angrenzenden Pflegeheimes je nach individuellem Bedarf mitzunutzen. 

Darüber hinaus sollen die, in der Appartement-Etage im Staffelgeschoss des Pflegeheim-Gebäudes für die Pflegerinnen und Pfleger vorgesehenen Wohnungen als mietpreisgebundene Wohnungen ausgestaltet werden.
Das Entwicklungsziel, auf dem Areal Gemeinbedarfseinrichtungen zu schaffen, wird durch die vorliegende Planung erfüllt. Insofern wird der Nutzungsmischung zugestimmt.

  1. Geschossflächenzahl GFZ

Kann einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes im vorliegenden Umfang zugestimmt werden?

Der Bebauungsplan Nr. 06/04 legt eine maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,0 fest. Das Bauvorhaben überschreitet diesen Wert um 0,23. Eine Befreiung von der Überschreitung der GFZ ist städtebaulich vertretbar, da eine behutsame Nachverdichtung im Bereich des Bauvorhabens mit den Interessen einer geordneten Stadtentwicklung vereinbar ist. Die GRZ von 0,4 wird eingehalten. Durch die Platzierung der oberirdischen Stellplätze im Randbereich des Bauvorhabens und im Übrigen in der Tiefgarage wird eine ausreichende Durchgrünung des Baugrundstückes sichergestellt und Gemeinschaftsflächen im inneren Bereich des Grundstückes geschaffen. Unter der Bedingung, dass eine Begrünung der Flachdächer und eine Begrünung des Baugrundstückes, wie in den, der Voranfrage zugrundeliegenden Planunterlagen dargestellt erfolgt, wird einer Befreiung von der GFZ um 0,23 wird zugestimmt.

  1. Anzahl der Vollgeschosse

Kann der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes im vorliegenden Umfang zugestimmt werden?

Der Bebauungsplan Nr. 06/04 enthält eine Festsetzung von max. III zulässigen Vollgeschossen. Das Bauvorhaben hält mit den Baukörpern „Servicewohnen A, B, C“ im Süden des Grundstücks diese Festsetzung ein. Lediglich der Baukörper für das Pflegeheim überschreitet mit dem Staffelgeschoss die Vorgabe um I Geschoss. Eine Befreiung um I Vollgeschoss, beschränkt auf das Staffelgeschoss dieses Baukörpers kann zugelassen werden. Der Bebauungsplan schreibt eine bestimmte Dachform nicht vor, so dass auch Pult- oder Satteldächer zulässig wären. Das geplante Staffelgeschoss überschreitet zwar die fiktive Hüllfläche eines solchermaßen zulässigen Dachgeschosses, allerdings tritt dieses Geschoss in der Höhe deutlich geringer in Erscheinung als ein geneigtes Dach. Der Bebauungsplan enthält im Norden Festsetzungen für größere Baukörper mit bis zu III Vollgeschossen und einer GFZ bis 1,0, welche sich in Richtung Süden des Bebauungsplangebietes auf II Vollgeschosse und eine GFZ bis 0,8 reduzieren. Die Platzierung eines IV-geschossigen Baukörpers an der nördlichen Bebauungsrandgrenze dieses Baugebietes hält sich innerhalb der Grundintention dieser Planung, einer nach Süden hin gestaffelt abfallenden Bebauungshöhe. Sofern die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten werden kann daher eine Befreiung gewährt werden. Unter dieser Voraussetzung sind auch die Belange der Nachbarn gewahrt. Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

  1. Abstandsflächen auf eigenem Grundstück

Kann der zum Teil auftretenden Unterschreitung der Abstandsflächen auf eigenem Grundstück auf 0,4 H abweichend zugestimmt werden?

Gegenüber der Bauvoranfrage ist durch die Änderung der Bayerischen Bauordnung, welche am 01.02.2021 in Kraft getreten ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Die gesetzlichen Abstandsflächen wurden von 1 H auf 0,4 H verkürzt. Darüber hinaus wurde insbesondere der bisher L-förmige Baukörper entlang der Emilienstraße in drei Einzelgebäude (Häuser D, A, B) aufgeteilt. Die Bauvoranfrage ist in diesem Punkt insofern überholt.

  1. Ausbau der Anbindung an den Bahnweg

Kann die Stadt Aschaffenburg einer verkehrstechnischen Erschließung an den Bahnweg zustimmen?

Diese Fragestellung ist nicht Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens und kann damit auch nicht im Rahmen einer Bauvoranfrage verbindlich entschieden werden. 

Eine verkehrliche Anbindung an den Bahnweg ist, unter dem Vorbehalt einer näheren verkehrsplanerischen Untersuchung, einer entsprechenden Entwurfsplanung und technischen Prüfung durch den Straßenbaulastträger, einer gesicherten Finanzierung, sowie den notwendigen Beschlussfassungen durch die zuständigen Gremien des Stadtrates denkbar.

II.
Baubeschreibung:

Für das Gesamtgrundstück ist eine Neukonzeption bestehend aus sechs Gebäuden mit einer gemischten Nutzung, welche sich in einem ausgewogenen Verhältnis auf soziale Einrichtungen und Wohnnutzungen verteilt vorgesehen. Der, gegenüber der Bauvoranfrage L-förmig geplante Baukörper für das Servicewohnen wurde im Bauantrag in drei Einzelhäuser (Haus A, B, D) aufgeteilt. Die Geschossigkeit und die Baumasse verändern sich hierdurch nicht.

Das Bauvorhaben stellt Nutzungseinheiten für den Gemeinbedarf zur Verfügung. Neben einem Neubau für die Pflege (Clemensstraße/ Emilienstraße) ist eine Appartement-Etage mit 19 Wohneinheiten im Staffelgeschoss des Pflegeheim-Gebäudes für die Pflegerinnen und Pfleger sowie eine Kindertagesstätte mit drei Gruppen im Erdgeschoss des Service-Gebäudes (Haus E) vorgesehen. Die geplanten Wohnnutzungen sind für die Generation 50+ (Servicewohnen in den Gebäude A, B, C, D, E) geplant, wobei das Pflegeangebot der benachbarten Pflegeeinrichtung mitgenutzt werden kann. Der Antragsteller hat ein Nutzungskonzept erstellt, welches mit den Planunterlagen als Anlage zur Verfügung gestellt wird.

Die Kapelle mit Foyer und Andachtsraum sowie das Schwesternwohnheim bleiben bestehen. Das bestehende Clemensheim (dreigeschossiger Atriumbau an der Clemensstraße) und die bestehende Kindertagesstätte (an der Bertastraße) werden abgebrochen.

Die Stellung der Baukörper am äußeren Rand des Areals, das durch die Straßen Emilienstraße, Clemensstraße und Bertastraße begrenzt wird, soll eine klare stadträumliche Fassung vermitteln.

Durch die Stellung der Baukörper zueinander und ihren räumlichen Verbindungen soll ein spürbarer Zusammenhang aller Nutzungen erfolgen. Es entsteht ein zusammenhängendes und offenes Freiraumsystem mit Quartiersplätzen, Höfen, Gärten und generationenübergreifenden Spiel- und Ruheräumen. Bindeglied ist der zusammenhängende Freiraum als eine Art Nutzerboulevard, der die Gebäude miteinander verbinden soll und sich nach Süden hin öffnet. Die Gliederung und Gruppierung erfolgt im 4-Klang, Bestandsgebäude, Pflegeeinrichtung, südwestliche Service-Wohnblöcke und der südöstliche Abschluss mit Wohnblock und im Erdgeschoss integrierter Kindertageseinrichtung und Gemeinschaftsraum. Dieser Gemeinschaftsraum kann von der Stadt Aschaffenburg angemietet werden.
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Der zentrale Vegetationskorridor mit den abgehenden Höfen und Erschließungen bildet neben der äußeren Fassung des Areals durch die Gebäude die innere stadträumliche Beziehung. Die Grün- und Freiräume verbinden die unterschiedlichen Nutzungen und Gebäudestrukturen. Die Gebäude sollen Gärten, Höfe, Plätze und Spielflächen mit hoher Aufenthaltsqualität umschließen.

Das Baugrundstück verfügt über eine Größe von 8.212 m². Die geplante überbaute Grundfläche liegt bei 3.285 m².

Die Stellplätze der Gemeinnutzungen werden weitgehend oberirdisch, im nördlichen Bereich der Emilienstraße und Clemensstraße, sowie im Bereich der Kindertagesstätte in der Bertastraße nachgewiesen.

Die erforderlichen Stellplätze der Service-Wohnnutzung sollen überwiegend in der Tiefgarage hergestellt werden.

Oberirdisch geparkt wird vorwiegend straßenbegleitend. Von den Parkplätzen bestehen kurze Wege zu den Einrichtungen.

Die erforderlichen Fahrradabstellplätze werden auf dem Grundstück an mehreren Standorten nachgewiesen.

Gegenüber der Bauvoranfrage ergeben sich im vorliegenden Bauantrag folgende Änderungen:

  • Der, gegenüber der Bauvoranfrage L-förmig geplante Baukörper für das Servicewohnen wurde im Bauantrag in drei Einzelhäuser (Haus A, B, D) aufgeteilt.
  • Die Stellplätze wurden neu geordnet. Es wurden einzelne Stellplätze im Innenhof geschaffen. Für das Pflegeheim wurde ein Stellplatz für den An- und Abtransport von Heimbewohnern eingeplant. In der Tiefgarage stehen 11 barrierefreie Stellplätze zur Verfügung. Entlang der Straße wurden Bäume in die Stellplatzanlagen eingefügt.
  • Aufgrund der Forderung einen größeren Bürgerraum mit einer Fläche von ca. 75 m² im Haus E zu schaffen, wurde die nördliche Gebäudeaußenwand geringfügig nach außen gerückt. Hierdurch erhöht sich, gegenüber der bisherigen Planung, die GRZ von 0,4 um 0,01 auf 0,41 und die GFZ von 1,23 um 0,03 auf 1,26. In diesem Umfang ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

III.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 06/04 für den Bereich zwischen dem Bahnweg, der Bahnlinie Aschaffenburg-Miltenberg, Adelenstraße, Katharinenstraße, Obernauer Straße und Südbahnhofstraße. Für die Beurteilung gilt die BauNVO 1968. Der Bebauungsplan enthält für das Baugrundstück die folgenden Festsetzungen:

Mischgebiet - MI
bis zu III Vollgeschosse
GRZ 0,4
GFZ 1,0


Art der baulichen Nutzung

Der Bebauungsplan Nr. 06/04 setzt für den Bereich des geplanten Vorhabens ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1968 fest. Die angestrebte Nutzungsmischung aus sozialen Einrichtungen (Pflegeheim und Kindertagesstätte), Schwesternwohnheim (19 Appartements im Staffelgeschoss des Pflegeheims) und Service-Wohnen ist planungsrechtlich zulässig und ist mit den städtebaulichen Zielen vereinbar. Für die Wohnnutzung mit dem Titel „Service Wohnen 50+“ ist eine Wohnform vorgesehen, welche es ermöglicht, das Pflegeangebot des angrenzenden Pflegeheimes je nach individuellem Bedarf mit zu nutzen. 

Darüber hinaus sollen die, in der Appartement-Etage im Staffelgeschoss des Pflegeheim-Gebäudes für die Pflegerinnen und Pfleger vorgesehenen Wohnungen als mietpreisgebundene Wohnungen ausgestaltet werden.

Das Entwicklungsziel, auf dem Areal Gemeinbedarfseinrichtungen zu schaffen, wird durch die vorliegende Planung erfüllt. Der Nutzungsmischung wurde bereits im Rahmen der Bauvoranfrage zugestimmt. Nachdem wesentliche Änderungen nicht vorliegen gilt hier die Bindungswirkung der Bauvoranfrage.

Das vorliegende Nutzungskonzept entspricht auch dem städtebaulichen Vertrag, welcher 5 wesentliche Punkte enthält:

  • Pflegeeinrichtung
  • Wohnnutzungen für Pflegepersonal
  • Servicewohnen für Senioren
  • Kindertagesstätte mit 3 Gruppen
  • Bürgerraum


Maß der baulichen Nutzung

Das zu bildende Baugrundstück verfügt über eine Größe von 8.212 m². Die geplante überbaute Grundfläche liegt bei 3.285 m². Hieraus errechnet sich eine GRZ von 0,4, welche genau den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht.

Aufgrund der Forderung eines größeren Bürgerraumes, bei gleichzeitiger Unterbringung einer Kindertagesstätte mit 3 Gruppen im Erdgeschoss des Hauses E, musste die Außenwand des Gebäudes in Richtung Norden verschoben werden. Hierdurch vergrößert sich die Grundfläche und die GRZ erhöht sich von 0,4 um 0,01 auf 0,41. Hinsichtlich der GRZ-Überschreitung kann eine Befreiung erteilt werden, da diese nur unwesentlich ins Gewicht fällt und die Planung im öffentlichen Interesse liegt. Grundzüge der Planung oder nachbarliche Interessen werden hierdurch nicht berührt.

Der Bebauungsplan Nr. 06/04 legt eine maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,0 fest. Das Bauvorhaben überschreitet diesen Wert um 0,23. Im Rahmen der Bauvoranfrage wurde bereits eine Befreiung in diesem Umfang verbindlich erteilt. Die bisherige Planung des vorliegenden Bauvorhabens hielt sich exakt innerhalb dieses Rahmens. Wie bereits zur Grundfläche ausgeführt, führt die Vergrößerung des Bürgerraumes auch zu einer Erhöhung der GFZ von 1,23 um 0,03 auf 1,26. Wie bei der GRZ kann auch hier, aufgrund des öffentlichen Interesses eine Befreiung erteilt werden.

Der Bebauungsplan Nr. 06/04 enthält eine Festsetzung von max. III zulässigen Vollgeschossen. Das Bauvorhaben hält mit den Baukörpern „Servicewohnen A, B, C, D“ und dem Baukörper E (Kita und Servicewohnen) im Süden des Grundstücks diese Festsetzung ein. Lediglich der Baukörper für das Pflegeheim überschreitet mit dem Staffelgeschoss die Vorgabe um I Geschoss. Eine Befreiung um I Vollgeschoss, beschränkt auf das Staffelgeschoss wurde bereits im Rahmen der Bauvoranfrage zugelassen. 


Überbaubare Flächen

Die Baugrenzen werden eingehalten.
Im Bereich der Kindertagesstätte wird an der Bertastraße die Baugrenze um 0,60 m mit einer Ecke überschritten. Die Überschreitung ist als geringfügig anzusehen. 


Abstandsflächen

Gegenüber der Bauvoranfrage ist durch die Änderung der Bayerischen Bauordnung, welche am 01.02.2021 in Kraft getreten ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Die gesetzlichen Abstandsflächen wurden von 1 H auf 0,4 H verkürzt. Darüber hinaus wurde insbesondere der bisher L-förmige Baukörper entlang der Emilienstraße in drei Einzelgebäude (Häuser D, A, B) aufgeteilt. Die Bauvoranfrage ist in diesem Punkt insofern überholt.

Das Bauvorhaben hält die gesetzlichen Abstandsflächen ein. Lediglich zwischen Haus A und dem Pflegeheim ergibt sich auf einer Länge von ca. 6,5 m eine Überdeckung von ca. 0,6 m. Dies entspricht einer Fläche von ca. 4 m². Eine Abweichung kann hier erteilt werden, da der Schutzzweck der Abstandsflächenvorschriften (Belichtung, Belüftung, Besonnung, sozialer Friede) durch diese relativ geringfügige Überschreitung nicht berührt wird.


Stellplatznachweis

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz für Wohnungen mit Wohnflächen bis 150 m² je 2 Stellplätze erforderlich. Für 57 Wohnungen unter 100 m² ergeben sich hiernach 57, für 3 Wohnungen über 100 m² ergeben sich 6 nachzuweisende PKW-Stellplätze. Für die geplanten Appartements für Pflegekräfte (Schwestern-, bzw. Pflegewohnheim) ist 1 PKW-Stellplatz je 2 Appartements erforderlich. Für 19 Appartements ergibt sich insofern ein Bedarf von 10 PKW-Stellplätzen. Für die geplante Kindertageseinrichtung ist 1 PKW-Stellplatz je Gruppe vorzuhalten. Bei 3 geplanten Gruppen ergibt sich ein Bedarf von 3 PKW-Stellplätzen. Für die geplante Pflegeeinrichtung ist je 4 Betten 1 PKW-Stellplatz vorzuhalten. Bei 60 Pflegebetten ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 15 PKW-Stellplätzen. Zusätzlich ist geplant in der Tiefgarage 6 PKW-Stellplätze für ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück (Helenenstraße 11) vorzuhalten. Insgesamt ergibt sich ein Bedarf von 97 PKW-Stellplätzen.

Es sind 64 PKW-Stellplätze in der Tiefgarage und 34 oberirdische Stellplätze vorgesehen, so dass der erforderliche Stellplatzbedarf nachgewiesen ist. Von den insgesamt 98 PKW-Stellplätzen sind 11 barrierefrei ausgestaltet.

Je 50 m² Wohnfläche ist ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Die 60 Wohnungen verfügen über eine Gesamtwohnfläche von 4.346 m². Hieraus ergibt sich ein Bedarf von 87 Fahrradstellplätzen. Für die geplanten Appartements für Pflegekräfte (Schwestern-, bzw. Pflegewohnheim) ist 1 Fahrradabstellplatz je 2 Appartements erforderlich. Für 19 Appartements ergibt sich insofern ein Bedarf von 10 Fahrradabstellplätzen. Für die geplante Kindertageseinrichtung ist 1 Fahrradabstellplatz je Gruppe vorzuhalten. Bei 3 geplanten Gruppen ergibt sich ein Bedarf von 3 Fahrradabstellplätzen. Für die geplante Pflegeeinrichtung ist je 20 Betten 1 Fahrradabstellplatz vorzuhalten. Bei 60 Pflegebetten ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 3 Fahrradabstellplätzen. Insgesamt ergibt sich ein Bedarf von 103 Fahrradabstellplätzen.

Es werden 35 Fahrradabstellplätze in der Tiefgarage und 85 oberirdische Fahrradabstellplätze nachgewiesen. 


Immissionsschutz

Das Bauvorhaben liegt im Einwirkungsbereich des Westrings, des Südrings, der Obernau Straße (ST 2309), dem Bahnweg, sowie der Bahnstrecke Nr. 5220 Abschnitt Aschaffenburg-Süd.
Für das Bauvorhaben liegt ein Schallschutznachweis des Büros A. Pfeifer Nr. 4707 vom 31.05.2021 vor. Hiernach ist eine Einhaltung der geltenden Immissionsrichtwerte sichergestellt. Die Untere Immissionsschutzbehörde wurde beteiligt. Die Auflagen der Unteren Immissionsschutzbehörde sind zu beachten.


Gestalterische Vorgaben und Begrünung 

Gem. § 5 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist je 4 ebenerdiger Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zur Gliederung der Stellplatzanlage zu pflanzen. Es sind insgesamt 34 oberirdische Stellplätze geplant. Insofern sind 9 Laubbäume nachzuweisen. 

Im Rahmen der Überschreitung der GFZ und der hierzu notwendigen Befreiung wurde eine entsprechende Begrünung des Baugrundstückes beauflagt. Der Freiflächenplan sieht die Pflanzung von insgesamt 29 Laubbäumen vor. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Baumpflanzungen ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
Die Dachflächen des Gebäudekomplexes sind, gem. Freiflächenplan mind. extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten zu unterhalten und pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.


Erschließung

Die Erschließung ist gesichert. Für die geplante Feuerwehrzufahrt entlang der Südgrenze ist dauerhaft zu gewährleisten, dass keine Durchwegung des Quartiers erfolgt (ausgenommen Fuß- und Radwegverkehr). Die Platzierung eines Pollers wird noch mit dem Stadtplanungsamt abgestimmt.

Das Bauvorhaben erstreckt sich über mehrere Grundstücke. Gleichzeitig beziehen sich bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorgaben (z.B. GRZ/GFZ, Stellplätze, Kinderspielplatz, etc.) auf das Gesamtbaugrundstück. Daher sind die betroffenen Teilflächen aus den Grundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg zu einem Baugrundstück rechtlich zu vereinigen. Der grundbuchamtliche Vollzug ist nachzuweisen.


Kinderspielplatz

Es ist ein Kinderspielplatz mit einer Größe von mindestens 260 m² zu errichten. Nachdem das Bauprojekt konzeptionell auf ein Wohnen für betagtere Personen ausgelegt ist, allerdings auch spielende Kinder nicht ausgeschlossen werden können, wurde die Spielfläche als generationenübergreifende Spiel- und Ruhefläche ausgestaltet, in welcher sowohl kleiner Spielgeräte, als auch Ruhebänke integriert werden. Zudem befindet sich unmittelbar nördlich angrenzend ein öffentlicher Spielplatz. Zur Sicherung der Herstellung des generationenübergreifenden Spielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.


Dem Umwelt-, Klima und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Petersboden Projekt GmbH & Co. KG zum Neubau eines Pflegeheims, einer Kindertagesstätte und einer Service-Wohnanlage mit Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Clemensstraße xxx, 63743 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Befreiungen, Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Von der Überschreitung der GRZ um 0,01 auf 0,41 wird eine Befreiung erteilt.
  2. Von der weiteren Überschreitung der GFZ um 0,03 auf 1,26 wird eine Befreiung erteilt.
  3. Die Anforderungen des Schallschutznachweises des Büros A. Pfeifer Nr. 4707 vom 31.05.2021 und die Auflagen der Unteren Immissionsschutzbehörde sind zu beachten.
  4. Für die Überdeckung der Abstandsflächen zwischen Haus A und dem Pflegeheim auf einer Länge von ca. 6,5 m und einer Tiefe von ca. 0,6 m wird eine Abweichung im Umfang von ca. 4 m² erteilt.
  5. Es sind mind. 29 standortgerechte großkronige Laubbäume, gem. Freiflächenplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung der Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  6. Die Dachflächen des Gebäudekomplexes sind, gem. Freiflächenplan mind. extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  7. Die nicht überbauten Flächen des Grundstückes sind gem. Freiflächenplan zu begrünen und dauerhaft als Grünflächen zu erhalten. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  8. Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  9. Die betroffenen Teilflächen aus den Grundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, sind zu einem Baugrundstück rechtlich zu vereinigen. Der grundbuchamtliche Vollzug ist nachzuweisen.


II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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13. / UKVS/9/13/21. Neubau eines Parkhauses auf dem Baugrundstück Fl-.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Am Hasenkopf xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gGmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 06.10.2021 ö Beschließend 13UKVS/9/13/21

.Beschluss:

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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14. / UKVS/9/14/21. Neubau eines Parkhauses mit Trafostation und Batteriespeicher auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Südbahnhofstraße xxx und xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Stadtwerke Aschaffenburg, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 06.10.2021 ö Beschließend 14UKVS/9/14/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 26.08.2021 beantragte die Stadtwerke Aschaffenburg den Neubau eines Parkhauses auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Südbahnhofstraße xxx und xxx, 63739 Aschaffenburg.

Das Bauvorhaben befindet sich auf einer Teilfläche des Schlachthofgeländes mit einer Gesamtgröße von 27.263 m². Eigentümer dieses Grundstückes ist die Stadt Aschaffenburg. Für das Parkhaus ist eine Grundstücksteilfläche mit ca. 5.010 m² vorgesehen. 

Das Parkhaus ist mit fünf Geschossen und rechteckigem Grundriss mit den Außenmaßen von ca. 66 m x 33 m geplant. Die Parkebenen der West-Ostseiten sind um jeweils ein halbes Geschoss gegeneinander versetzt (split level). Hierdurch ergeben sich, mit einem Untergeschoss auf der Westseite 6 Parkebenen (Ebenen -01, 01, 03, 05, 07, 09) bei einer Gesamthöhe von 16,45 m und auf der Ostseite 5 Parkebenen (Ebenen 00, 02, 04, 06, 08) bei einer Gesamthöhe von 15,05 m über OK Südbahnhofstraße. Insgesamt werden hierdurch 471 neue Stellplätze geschaffen.

Neben dem Parkhaus werden eine Trafostation und ein Batteriespeicher errichtet. Das Bestandsgebäude (Südbahnhofstraße xxx) wird abgebrochen.

Zu- und Abfahrt erfolgen über die bereits vorhandene Zufahrt zur Südbahnhofstraße. Für das Bauvorhaben wurde ein Verkehrsgutachten vom 12.05.2021 des Büros Obermeyer Infrastruktur GmbH & Co. KG und eine Schallimmissionsprognose zum Anlagenbetrieb vom 11.06.2021 des Büros Wölfel Engineering GmbH & Co.KG vorgelegt.

Das Bauvorhaben wird in Stahl, bzw. Stahlbeton ausgeführt. Das Dach des Parkhauses wird vollständig mit einer Photovoltaikanlage belegt. Die Fassade wird teilweise begrünt, bzw. ebenfalls mit Photovoltaikanlagenelementen belegt.

Der Bauherr strebt bereits zu Beginn einen signifikanten Anteil an E-Stellplätzen im Parkhaus an. Ein Fachbüro ist derzeit mit der Planung beauftragt. Für alle Stellplätze werden Kabeltrassen eingeplant. Bedarfsabhängig lassen sich nach und nach alle Stellplätze elektrifizieren.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen werden begrünt, bzw. bepflanzt. Der Grünzug entlang der Südbahnhofstraße wird erhalten.


II.
Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes aber innerhalb eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“, für den das Einfügungsgebot des § 34 BauGB gilt. Die nähere Umgebung hat hierbei den Charakter eines „Gewerbegebietes“ gemäß § 8 BauNVO. Aus der näheren Umgebung lässt sich folgender Maßstab ableiten:

Gewerbegebiet - GE 
überbaute Grundstücksfläche: ca. 80 %
Zahl der Vollgeschosse:  bis V
offene Bauweise


Art der baulichen Nutzung

Die nähere Umgebung ist durch den Schlachthof, den Betrieb der Stadtwerke und Betrieben des KFZ-Gewerbes überwiegend gewerblich geprägt. Die Eigenart der näheren Umgebung ist daher als „Gewerbegebiet“ gemäß § 8 BauNVO zu betrachten. Das geplante Parkhaus fügt sich hier hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein.


Maß der baulichen Nutzung

Das Bauvorhaben erreicht im westlichen Teil eine Höhe von 16,45 m und auf der Ostseite eine Höhe von 15,05 m über OK Südbahnhofstraße und eine überbaute Grundfläche von ca. 2.780 m², einschl. Treppenhäuser, Trafostation, Batteriespeicher und Zufahrt. Das geplante Parkhaus fügt sich damit, sowohl hinsichtlich der überbauten Grundfläche, als auch hinsichtlich der Höhe noch in das Gebiet ein. Die optische Wirkung des Gebäudes wird zudem durch die Fassadengliederung, eine teilweise Fassadenbegrünung und die Begrünung des Grundstückes durch den vorhandenen Baubestand reduziert.


Stellplätze

Das geplante Parkhaus dient der Deckung des bestehenden Stellplatzbedarfes und löst selbst keine zusätzliche Stellplatzpflicht aus. 

Die neu geschaffenen Stellplätze dienen der Deckung des Stellplatzbedarfes für einen evtl. Neubau auf dem Gelände des ehemaligen Stadtwerkebetriebes, als Mitarbeiterparkplätze für die Mitarbeiter der AVG, bzw. der Stadtwerke, für Dienstfahrzeuge, für evtl. Neubauvorhaben in unmittelbarem Umfeld, im Übrigen für Besucher oder Nachbarn.

Gem. Betriebskonzept ist bereits bei Betriebsaufnahme ein hoher Elektrifizierungsanteil eingeplant. Mehrere Ladepunkte werden errichtet. Für sämtliche Stellplätze sind Kabeltrassen eingeplant. Die Vorgaben des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukur-Gesetzes (GEIG) werden daher erfüllt.


Erschließung / Zufahrt

Die Erschließung des Baugrundstücks ist über die Südbahnhofstraße gesichert. Gem. Verkehrsgutachten vom 12.05.2021 des Büros Obermeyer Infrastruktur GmbH & Co. KG ist eine ausreichende Leistungsfähigkeit der Südbahnhofstraße, wie auch der Knotenpunkte bei Inbetriebnahme des Parkhauses gewährleistet. 


Immissionsschutz

Hinsichtlich des Immissionsschutzes wurde eine Schallimmissionsprognose zum Anlagenbetrieb vom 11.06.2021 durch das Büro Wölfel Engineering GmbH & Co.KG erstellt. Grundlage der Untersuchung war die Einhaltung der Immissionsrichtwerte, insbesondere zu Immissionsorten in der Südbahnhofstraße, Werkstraße und Junckerstraße. Es handelt sich hier um Wohnungen und Büros mit der Gebietseinstufung WA und MI. Gem. Gutachten sind die maßgeblichen Immissionswerte eingehalten. Die Untere Immissionsschutzbehörde wurde beteiligt. Evtl. Anforderungen sind zu beachten. 


Abstandsflächen

Die gesetzlichen Abstandsflächen werden eingehalten.


Begrünung

Gem. Freiflächenplan werden die vorhandenen Bäume auf dem Grundstück erhalten. Während der Baumaßnahme sind die Bäume fachgerecht zu sichern und zu schützen. Der städtische Baumberater ist zu beteiligen.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen und Gehölzen, gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.


Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Stadtwerke Aschaffenburg auf Neubau eines Parkhauses auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Südbahnhofstraße xxx und xxx, 63739 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Befreiungen, Auflagen:

  1. Die Schallimmissionsprognose zum Anlagenbetrieb vom 11.06.2021 des Büros Wölfel Engineering GmbH & Co. KG, sowie evtl. Auflagen der Unteren Immissionsschutzbehörde sind zu beachten.

  1. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen und Gehölzen zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 07.04.2022 12:34 Uhr